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2330-2-I Gesetz über die Wohnraumförderung in Bayern (Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz - BayWoFG) Vom 10. April 2007Fundstelle: GVBl 2007, S. 260
Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz (BayWoFG) vom 10. April 2007 (GVBl. S. 260, BayRS 2330-2-1), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 24. März 2010 (GVBl S. 136)
Änderungen
- 1.
Art. 16 Abs. 1a eingef. (§ 2 G v. 22.12.2009, 630)
- 2.
Art. 5 Abs. 2 Nr. 2, Art. 24 Abs. 2 geänd. (§ 2 G v. 24.3.2010, 136)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz
beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
| Inhaltsübersicht |
Erster Teil
Allgemeines |
| Art. 1
|
Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes |
| Art. 2
|
Ziele der Wohnraumförderung |
| Art. 3
|
Wohnraum, Wohnungsbau, Modernisierung |
| Art. 4
|
Haushalt |
| Art. 5
|
Gesamteinkommen |
| Art. 6
|
Jahreseinkommen |
| Art. 7
|
Zeitraum für die Ermittlung des Jahreseinkommens |
Zweiter Teil
Förderung |
| Art. 8
|
Fördergrundsätze |
| Art. 9
|
Berücksichtigung kommunaler Belange |
| Art. 10
|
Gegenstände und Empfänger der Förderung |
| Art. 11
|
Einkommensgrenze |
| Art. 12
|
Größe des Wohnraums |
| Art. 13
|
Förderentscheidung |
Dritter Teil
Bindungen |
| Art. 14
|
Überlassung von Mietwohnraum |
| Art. 15
|
Mietbindung |
| Art. 16
|
Sicherung der Zweckbestimmung |
| Art. 17
|
Dauer der Bindungen |
| Art. 18
|
Freistellung und Entlassung aus den Bindungen |
| Art. 19
|
Besondere Wohnformen |
Vierter Teil
Ergänzungs- und Schlussvorschriften |
| Art. 20
|
Wohnungsfürsorge |
| Art. 21
|
Datenschutz |
| Art. 22
|
Maßnahmen bei Verstößen |
| Art. 23
|
Zuständige Stellen |
| Art. 24
|
Überleitungsregelungen |
| Art. 25
|
Inkrafttreten |
Erster Teil Allgemeines
Art. 1
Zweck und Anwendungsbereich des
Gesetzes
1 Zweck
dieses Gesetzes ist die Förderung von Maßnahmen zur Unterstützung
von Haushalten bei der Versorgung mit angemessenem Wohnraum (Wohnraumförderung).
2 Die
Vorschriften dieses Gesetzes gelten für die Wohnraumförderung durch Bereitstellung
von Mitteln aus dem Staatshaushalt, durch Übernahme von Bürgschaften und
durch Bereitstellung von Mitteln der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt. 3 Gemeinden und
Gemeindeverbände können mit eigenen Mitteln eine Förderung nach diesem
Gesetz durchführen.
Art. 2
Ziele der Wohnraumförderung
(1) 1 Ziel
der Mietwohnraumförderung ist die Unterstützung von Haushalten, die sich
am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können. 2 Dabei unterstützt die Förderung
insbesondere Familien, Menschen mit Behinderung, ältere Menschen und Studierende.
(2) 1 Ziel
der Eigenwohnraumförderung ist die Bildung von Wohneigentum durch Haushalte,
die ohne Unterstützung dazu nicht in der Lage sind. 2 Dabei unterstützt die Förderung
insbesondere Familien und Menschen mit Behinderung.
(3) Ziel der Modernisierungsförderung ist es, bestehenden
Wohnraum an die Bedürfnisse des Wohnungsmarktes sozialverträglich anzupassen
sowie die städtebauliche Funktion älterer Wohnviertel zu erhalten oder
wiederherzustellen.
Art. 3
Wohnraum, Wohnungsbau, Modernisierung
(1) 1 Wohnraum
ist umbauter Raum, der zur dauernden Wohnnutzung bestimmt sowie rechtlich und tatsächlich
geeignet ist. 2 Wohnraum
können Wohnungen oder einzelne Wohnräume sein. 3 Mietwohnraum ist Wohnraum, der auf Grund
eines Mietverhältnisses oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses zum Gebrauch
überlassen wird. 4 Eigenwohnraum
ist Wohnraum im eigenen Haus oder in einer Eigentumswohnung, der zu eigenen Wohnzwecken
genutzt wird. 5 Genossenschaftliches
Wohnen ist die Nutzung von Wohnraum auf Grund von Rechten, die die Satzung einer
Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt.
(2) Wohnungsbau ist das mit wesentlichem Bauaufwand verbundene
Schaffen von dauerhaftem Wohnraum durch Neubau, Änderung oder Erweiterung von
Gebäuden.
(3) Modernisierung sind bauliche Maßnahmen, die eine
nachhaltige Erhöhung des Gebrauchswerts des Wohnraums oder des Wohngebäudes,
eine dauerhafte Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse oder eine nachhaltige
Einsparung von Energie oder Wasser bewirken.
Art. 4
Haushalt
(1) Zum Haushalt rechnen
- 1.
der Antragsteller, der Ehegatte, der Lebenspartner und
der Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft sowie
- 2.
deren Verwandte in gerader Linie und zweiten Grades in der Seitenlinie,
Verschwägerte in gerader Linie und zweiten Grades in der Seitenlinie, Pflegekinder
ohne Rücksicht auf ihr Alter und Pflegeeltern,
die miteinander eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen.
(2) 1 Zum
Haushalt rechnen auch Personen im Sinn des Abs. 1, wenn zu erwarten ist, dass diese
alsbald und auf Dauer in den Haushalt aufgenommen werden, sowie Kinder, deren Geburt
auf Grund einer bestehenden Schwangerschaft zu erwarten ist. 2 Zum Haushalt rechnen nicht Personen, bei
denen zu erwarten ist, dass diese sich alsbald und auf Dauer vom Haushalt lösen
werden.
Art. 5
Gesamteinkommen
(1) Gesamteinkommen ist die Summe der Jahreseinkommen der
Haushaltsangehörigen abzüglich der Beträge nach den Abs. 2 und 3.
(2) Ein Freibetrag wird abgesetzt
- 1.
in Höhe von 4000 € für jeden Menschen mit
einem Grad der Behinderung von wenigstens 50,
- 2.
in Höhe von 5000 € bei jungen Ehepaaren bis zum Ablauf des
zehnten Kalenderjahres nach dem Jahr der Eheschließung; junge Ehepaare sind
solche, bei denen keiner der Ehegatten das 40. Lebensjahr vollendet hat.
(3) 1 Als
Abzugsbeträge werden Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen
bis zu dem in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten oder
in einem Unterhaltstitel oder Unterhaltsbescheid festgestellten Betrag abgesetzt.
2 Liegen
eine notariell beurkundete Unterhaltsvereinbarung, ein Unterhaltstitel oder ein Unterhaltsbescheid
nicht vor, können Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen
wie folgt abgesetzt werden:
- 1.
bis zu 4000 € für einen Haushaltsangehörigen,
der auswärts untergebracht ist und sich in der Berufsausbildung befindet,
- 2.
bis zu 6000 € für einen nicht zum Haushalt rechnenden früheren
oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner,
- 3.
bis zu 4000 € für eine sonstige nicht zum Haushalt rechnende
Person,
- 4.
bis zu 4000 € für ein Kind dauernd getrennt lebender oder geschiedener
Eltern, denen das elterliche Sorgerecht uneingeschränkt gemeinsam zusteht, wenn
diese mit dem Kind den Wohnsitz teilen.
(4) Für die Beträge nach den Abs. 2 und 3 sind
die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.
Art. 6
Jahreseinkommen
(1) 1 Jahreseinkommen
ist, vorbehaltlich der Abs. 2 bis 3, die Summe der positiven Einkünfte im Sinn
des § 2 Abs. 1, 2 und 5a des Einkommensteuergesetzes
jedes Haushaltsangehörigen. 2 Ein
Ausgleich mit negativen Einkünften aus anderen Einkunftsarten und mit negativen
Einkünften des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.
(2) 1 Zum
Jahreseinkommen gehören auch steuerfreie, nicht steuerbare und andere bei der
Summe der positiven Einkünfte nicht berücksichtigte Einnahmen für
die Bestreitung des Lebensunterhalts. 2 Das
Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einnahmen
nach Satz 1 zu bestimmen.
(3) Für die Leistung von
- 1.
Steuern vom Einkommen,
- 2.
laufenden Beiträgen zu einer Kranken- und Pflegeversicherung sowie
- 3.
laufenden Beiträgen zu einer Lebensversicherung oder einer Versicherung
zur Altersversorgung
wird von dem auf Grund der Abs. 1 und 2 ermittelten Betrag ein pauschaler Abzug
in Höhe von jeweils zehn v.H. vorgenommen.
Art. 7
Zeitraum für die Ermittlung
des Jahreseinkommens
1 Bei
der Ermittlung des Jahreseinkommens ist das Einkommen zugrunde zu legen, das innerhalb
der letzten zwölf Monate vor dem Monat der Antragstellung erzielt worden ist.
2 Hat
sich in diesem Zeitraum das monatliche Einkommen auf Dauer geändert, ist das
Zwölffache des geänderten monatlichen Einkommens unter Hinzurechnung jahresbezogener
Leistungen zugrunde zu legen. 3 Satz
2 gilt entsprechend, wenn eine solche Änderung innerhalb von zwölf Monaten
ab dem Monat der Antragstellung zu erwarten ist; Änderungen, deren Beginn oder
Ausmaß nicht ermittelt werden können, bleiben außer Betracht. 4 Bei Einkünften,
deren Höhe mit einer Gewinnermittlung gemäß § 4
des Einkommensteuergesetzes
festgestellt wird, ist das Einkommen zugrunde zu legen, das im Kalenderjahr vor
dem Monat der Antragstellung erzielt worden ist.
Zweiter Teil Förderung
Art. 8
Fördergrundsätze
Bei der Förderung sind insbesondere zu berücksichtigen
- 1.
die regionalen und örtlichen wohnungswirtschaftlichen
Verhältnisse,
- 2.
die besonderen Anforderungen des zu versorgenden Personenkreises, insbesondere
die Anforderungen des barrierefreien Bauens für Personen, die infolge von Alter,
Behinderung oder Krankheit dauerhaft oder vorübergehend in ihrer Mobilität
eingeschränkt sind,
- 3.
die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen sowie
ausgewogener Siedlungsstrukturen,
- 4.
der sparsame Umgang mit Grund und Boden, die ökologischen Anforderungen
an den Bau von Wohnraum und die Anforderungen Kosten sparenden und Ressourcen schonenden
Bauens,
- 5.
Maßnahmen, die im Zusammenhang mit städtebaulichen Erneuerungsmaßnahmen
stehen,
- 6.
der Beitrag des genossenschaftlichen Wohnens zur Erreichung der Ziele
der Wohnraumförderung,
- 7.
die Vermeidung nicht gerechtfertigter Wohnkostenentlastungen,
- 8.
besondere Ansätze zur Weiterentwicklung nachhaltiger Wohnraumversorgung.
Art. 9
Berücksichtigung kommunaler
Belange
1 Bei
der Förderung sollen die wohnungswirtschaftlichen Belange der Gemeinden berücksichtigt
werden; dies gilt insbesondere, wenn sich eine Gemeinde an der Förderung beteiligt.
2 Die
zuständige Stelle kann bei der Förderung ein von einer Gemeinde beschlossenes
Konzept zur sozialen Wohnraumversorgung zugrunde legen. 3 Sätze 1 und 2 gelten auch für
Gemeindeverbände.
Art. 10
Gegenstände und Empfänger
der Förderung
(1) Gegenstände der Förderung sind der Wohnungsbau,
der Erwerb von Wohnraum, die Modernisierung sowie die Einräumung von Belegungs-
und Mietbindungen an bestehendem Wohnraum.
(2) 1 Empfänger
ist bei der Förderung
- 1.
des Wohnungsbaus und der Modernisierung der Grundstückseigentümer,
der Erbbauberechtigte oder der Nießbraucher,
- 2.
des Erwerbs von Wohnraum der Erwerber,
- 3.
der Einräumung von Belegungs- und Mietbindungen an bestehendem Wohnraum
der Eigentümer oder der sonst hierzu Berechtigte.
2 Der
Empfänger muss die Gewähr dafür bieten, dass der Förderzweck
erreicht wird.
Art. 11
Einkommensgrenze
1 In
der Förderentscheidung dürfen als Einkommensgrenze höchstens bestimmt
werden
| 1.
|
für einen Einpersonenhaushalt
|
19000
€,
|
|
2.
|
für einen Zweipersonenhaushalt
|
29000
€,
|
|
|
zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person
|
6500
€;
|
maßgeblich ist das Gesamteinkommen. 2 Die Einkommensgrenze nach Satz 1 erhöht
sich für jedes zum Haushalt gehörende Kind im Sinn des § 32
Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes
um weitere 1000 €. 3 Gleiches
gilt, wenn die Geburt eines Kindes oder mehrerer Kinder auf Grund einer bestehenden
Schwangerschaft zu erwarten ist.
Art. 12
Größe des Wohnraums
1 Die
Größe des Wohnraums muss entsprechend seiner Zweckbestimmung angemessen
sein. 2 Dabei
ist den Besonderheiten bei baulichen Maßnahmen in bestehendem Wohnraum sowie
besonderen persönlichen oder beruflichen Bedürfnissen des Haushalts, insbesondere
von älteren Menschen oder Menschen mit Behinderung, Rechnung zu tragen.
Art. 13
Förderentscheidung
(1) 1 Die
zuständige Stelle kann die Förderung schriftlich durch Förderbescheid
oder vertraglich gewähren (Förderentscheidung). 2 Im Förderbescheid bestimmte Bindungen
wirken gegen den Rechtsnachfolger. 3 Im
Übrigen trifft die Förderentscheidung die für die jeweilige Förderung
erforderlichen Bestimmungen, insbesondere über Ziel und Gegenstand der Förderung,
Art, Höhe, Dauer, Verzinsung und Tilgung der Fördermittel, Art und Dauer
der Bindungen sowie Rechtsfolgen eines Eigentumswechsels an dem geförderten
Objekt. 4 Auf
die Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Die Bindungen werden bestimmt bei der
- 1.
Mietwohnraumförderung als Belegungs- und Mietbindungen
nach Maßgabe von Art. 14 Abs.
1, Art. 15 Abs. 1 und 2
sowie Art. 16 Abs. 1
bis 5; dabei können Bindungen außer an gefördertem Wohnraum ganz
oder zum Teil an nicht gefördertem Wohnraum begründet werden,
- 2.
Eigenwohnraumförderung als Belegungsbindungen nach Maßgabe
des Art. 16 Abs. 6
,
- 3.
Modernisierungsförderung an Mietwohnraum als Miet- und Belegungsbindungen
nach Maßgabe von Art. 15 Abs.
3
sowie Art. 16 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2
und 3, Abs. 3 und 4
oder zusätzlich als Belegungsbindungen nach Art. 14 Abs. 1
sowie Art. 16 Abs. 2 und 5,
an Eigenwohnraum als Belegungsbindungen nach Maßgabe des Art. 16 Abs. 6
.
Dritter Teil Bindungen
Art. 14
Überlassung von Mietwohnraum
(1) 1 Der
Vermieter darf Wohnraum nach Maßgabe der Förderentscheidung nur einem
Wohnungssuchenden überlassen, dessen Wohnberechtigung sich aus einem vom Wohnungssuchenden
vorgelegten Wohnberechtigungsschein oder einer Benennung durch die zuständige
Stelle ergibt. 2 In
der Förderentscheidung kann die Benennung eines oder mehrerer Wohnungssuchender
bestimmt werden.
(2) Antragsberechtigt sind Wohnungssuchende, die sich nicht
nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten und rechtlich und tatsächlich
in der Lage sind, für ihren Haushalt auf längere Dauer einen Wohnsitz als
Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen und dabei einen selbstständigen
Haushalt zu führen.
(3) 1 Die
zuständige Stelle erteilt einen befristet geltenden Wohnberechtigungsschein,
wenn der Haushalt die in Art. 11
genannte Einkommensgrenze nicht überschreitet. 2 Die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins
für bestimmten Wohnraum und eine Benennung setzen voraus, dass der Haushalt
die nach der Förderentscheidung maßgebliche Einkommensgrenze einhält,
die Größe des Wohnraums angemessen ist und ein Vorbehalt in der Förderentscheidung
zugunsten bestimmter Haushalte beachtet wird. 3 Die zuständige Stelle kann abweichen
von der
- 1.
Einkommensgrenze, um eine besondere Härte für
den Wohnungssuchenden zu vermeiden oder wenn der Wohnungssuchende anderen geförderten
Wohnraum freimacht,
- 2.
Größe des Wohnraums zur Berücksichtigung besonderer persönlicher
oder beruflicher Bedürfnisse oder zur Vermeidung besonderer Härten.
4 Die
zuständige Stelle lehnt den Antrag ab, wenn die Überlassung des Wohnraums
auch bei Einhaltung der maßgeblichen Einkommensgrenze offensichtlich nicht
gerechtfertigt wäre.
Art. 15
Mietbindung
(1) 1 Der
Vermieter darf Wohnraum nicht gegen eine höhere als in der Förderentscheidung
festgelegte höchstzulässige Miete überlassen; er darf zusätzlich
eine Leistung zur Abgeltung von Betriebskosten nach den allgemeinen mietrechtlichen
Vorschriften verlangen. 2 Die
Bestimmungen der Förderentscheidung zur Mietbindung dürfen nicht zum Nachteil
des Mieters von den allgemeinen mietrechtlichen Vorschriften abweichen.
(2) 1 Die
Bestimmungen der Förderentscheidung zur Mietbindung sind im Mietvertrag anzugeben;
der Mieter kann sich gegenüber dem Vermieter auf diese Bestimmungen berufen.
2 Der
Vermieter kann die Miete bis zur höchstzulässigen Miete nach Maßgabe
der Förderentscheidung und den allgemeinen mietrechtlichen Vorschriften erhöhen.
3 Von
Abs. 1 Satz 1 sowie von den Sätzen 1 und 2 zum Nachteil des Mieters abweichende
Vereinbarungen sind unwirksam.
(3) Abs. 1 sowie Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2, Sätze 2
und 3 gelten entsprechend für eine Mieterhöhung auf Grund von Modernisierung.
Art. 16
Sicherung der Zweckbestimmung
(1) 1 Mietwohnraum
darf vorbehaltlich des Satzes 2 nur zur Vermietung genutzt werden. 2 Die zuständige Stelle erteilt die
Genehmigung
- 1.
zur Selbstnutzung in entsprechender Anwendung des Art. 14 Abs. 3
,
- 2.
zum Leerstehenlassen, wenn und solange eine Vermietung nicht möglich
ist und dem Förderzweck nicht auf andere Weise entsprochen werden kann; einer
Genehmigung bedarf es nicht, wenn der Wohnraum weniger als drei Monate leer steht,
- 3.
nach Ermessen, wenn Wohnraum aus überwiegendem öffentlichen
oder privaten berechtigten Interesse anderen als Wohnzwecken zugeführt oder
entsprechend baulich geändert werden soll; die zuständige Stelle kann einen
angemessenen Geldausgleich oder die Einräumung von Bindungen mit insgesamt gleichem
Wert an anderem Wohnraum verlangen.
(1a) 1 Hat
die Behörde über den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach Abs. 1
Satz 2 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Genehmigung
als erteilt. 2 Das
Verfahren nach Abs. 1 Satz 2 kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt
werden.
(2) 1 Der
Verfügungsberechtigte hat der zuständigen Stelle die Bezugsfertigkeit oder
das Freiwerden unverzüglich schriftlich anzuzeigen und den voraussichtlichen
Zeitpunkt mitzuteilen. 2 Wird
Wohnraum an einen nicht berechtigten Wohnungssuchenden vermietet, hat der Vermieter
auf Verlangen der zuständigen Stelle das Mietverhältnis zu beenden; die
zuständige Stelle kann von dem Mieter die Räumung der Wohnung verlangen,
sofern das Mietverhältnis nicht alsbald beendet werden kann.
(3) Der Förderempfänger hat sich der sofortigen
Vollstreckung aus einer vertraglichen Förderentscheidung zu unterwerfen.
(4) Soweit dies zur Sicherung der Zweckbestimmung des Wohnraums
und der sonstigen Bestimmungen der Förderentscheidung erforderlich ist, sind
der Verfügungsberechtigte und die Parteien des Mietvertrags verpflichtet, der
zuständigen Stelle auf Verlangen Auskunft zu erteilen, Einsicht in ihre Unterlagen
zu gewähren und die Besichtigung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnraum
zu gestatten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13
des Grundgesetzes
und Art. 106
Abs. 3 der Verfassung) wird eingeschränkt.
(5) 1 Der
Verfügungsberechtigte hat der zuständigen Stelle die Veräußerung
von Wohnraum und die Begründung von Wohneigentum unverzüglich schriftlich
mitzuteilen. 2 Solange
Wohnraum gebunden ist, darf sich der Erwerber des Wohnraums, an dem nach Überlassung
an einen Mieter Eigentum begründet worden ist, gegenüber dem Mieter auf
berechtigte Interessen an der Beendigung des Mietverhältnisses im Sinn des § 573
Abs. 2 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
nicht berufen; im Übrigen bleibt §
577a
Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
unberührt.
(6) Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 3, Abs. 2 Satz 1 sowie die
Abs. 3 und 4 gelten entsprechend für Eigenwohnraum.
Art. 17
Dauer der Bindungen
(1) 1 Bei
der Förderung mit Darlehen trifft die Förderentscheidung Bestimmungen zur
Dauer der Bindungen auch für den Fall vorzeitiger vollständiger Rückzahlung.
2 Für
den Fall der Rückforderung wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der
Förderentscheidung bleiben die Bindungen bestehen bei
- 1.
Darlehen nach Kündigung bis zu dem in der Förderentscheidung
bestimmten Ende der Bindungsdauer, längstens jedoch bis zum Ablauf des zehnten
Kalenderjahres nach dem Jahr der Rückzahlung,
- 2.
Zuschüssen längstens bis zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres
nach dem Jahr der Rückzahlung.
3 Im
Fall der Zwangsversteigerung enden die Bindungen bei
- 1.
Darlehen zu dem in der Förderentscheidung bestimmten
Zeitpunkt, spätestens jedoch mit dem Ablauf des dritten Kalenderjahres nach
dem Kalenderjahr, in dem der Zuschlag erteilt worden ist und die auf Grund der Darlehensförderung
begründeten Grundpfandrechte mit dem Zuschlag erloschen sind,
- 2.
Zuschüssen mit dem Zuschlag.
(2) Der Verfügungsberechtigte hat auf Verlangen dem
Mieter oder einem Wohnungssuchenden schriftlich Auskunft über die Dauer der
Bindungen zu geben; abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters sind unwirksam.
Art. 18
Freistellung und Entlassung aus
den Bindungen
(1) 1 Die
zuständige Stelle kann den Verfügungsberechtigten befristet von Belegungsbindungen
nach Art. 14
und Art. 16 Abs. 1 und 6
freistellen, soweit
- 1.
ein überwiegendes öffentliches Interesse an
diesen nicht mehr besteht oder
- 2.
auf Grund eines überwiegenden öffentlichen Interesses, insbesondere
an der Schaffung oder Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen oder eines überwiegenden
berechtigten privaten Interesses, ein Festhalten an diesen nicht geboten ist
und der Verfügungsberechtigte der zuständigen Stelle einen angemessenen
Ausgleich leistet. 2 Bei
einer Freistellung nach Satz 1 Nr. 1 oder auf Grund eines überwiegenden öffentlichen
Interesses nach Satz 1 Nr. 2 kann von einem Ausgleich abgesehen werden.
(2) 1 Die
zuständige Stelle kann den Verfügungsberechtigten aus den Bindungen entlassen,
wenn
- 1.
dies der Schaffung oder Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen
dient oder aus anderem überwiegenden öffentlichen Interesse geboten ist
und
- 2.
der Verfügungsberechtigte an anderem Wohnraum Bindungen von insgesamt
gleichem Wert für die Zeit ab der Entlassung aus den Bindungen einräumt.
2 Dingliche
Rechte können unter Aufhebung der Sicherung am Grundstück des bisherigen
Wohnraums auch neu begründet werden. 3 Mit
dem Zeitpunkt der Entlassung aus den Bindungen gilt der andere Wohnraum als geförderter
Wohnraum.
Art. 19
Besondere Wohnformen
(1) Bei der Förderung besonderer Wohnformen kann zur
Erreichung des besonderen Förderzwecks von Art. 4, 10
bis 16
abgewichen werden; dies gilt insbesondere für Wohnraum für Studierende,
ältere Menschen und Menschen mit Behinderung sowie für Wohngemeinschaften
zur gegenseitigen Unterstützung im Alter oder bei Hilfebedürftigkeit und
betreute Wohngemeinschaften.
(2) Soll geförderter Wohnraum zur Erreichung eines
besonderen Zwecks im Sinn des Abs. 1 genutzt werden, kann die zuständige Stelle
von der Förderentscheidung und von Art.
4, 14
bis 16
abweichende Bestimmungen treffen.
Vierter Teil Ergänzungs- und Schlussvorschriften
Art. 20
Wohnungsfürsorge
Bei der Vergabe von Fördermitteln für Wohnungen,
die für Angehörige des öffentlichen Dienstes oder ähnlicher Personengruppen
aus öffentlichen Haushalten unter Vereinbarung eines Wohnungsbesetzungsrechts
unmittelbar oder mittelbar zur Verfügung gestellt werden (Wohnungsfürsorgemittel),
findet Art. 15 Abs. 1 und 2
entsprechend Anwendung.
Art. 21
Datenschutz
(1) Soweit dies zur Sicherung der Zweckbestimmung von Wohnraum
und der sonstigen Bestimmungen der Förderentscheidung erforderlich ist, erhebt,
verarbeitet und nutzt die zuständige Stelle Daten über den Wohnraum, seine
Nutzung und die Bindungen, den Verfügungsberechtigten und die Parteien des Mietvertrags.
(2) Soweit dies für die Förderung von Wohnraum
oder zur Feststellung der Wohnberechtigung erforderlich ist und begründete Zweifel
an der Richtigkeit der Angaben und vorgelegten Nachweise bestehen, haben Finanzbehörden
und Arbeitgeber der zuständigen Stelle Auskunft über die Einkommensverhältnisse
zu erteilen; vor einem Auskunftsersuchen soll dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben werden.
(3) Fördermittel, die in Abhängigkeit vom jeweiligen
Haushaltseinkommen des Mieters gewährt werden, können auch dann an den
Vermieter ausgezahlt werden, wenn dieser aus den geleisteten Zahlungen Rückschlüsse
auf das Haushaltseinkommen ziehen kann.
Art. 22
Maßnahmen bei Verstößen
(1) 1 Für
die Zeit des schuldhaften Verstoßes gegen die Vorschriften des Art. 14 Abs. 1, Art.
15
oder Art. 16 Abs. 1, 2 und 5
kann die zuständige Stelle von dem Verfügungsberechtigten, dem Vermieter
oder deren Beauftragten für den betroffenen Wohnraum bis zu monatlich ein Zwölftel
des rechnerisch auf ein Bindungsjahr bezogenen Nennbetrags der Förderung als
Geldleistung erheben. 2 Die
Bemessung der Geldleistung erfolgt im Übrigen nach dem Wohnwert und der Schwere
des Verstoßes. 3 Die
Geldleistung ist für die Wohnraumförderung einzusetzen. 4 Wer Wohnraum entgegen Art. 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
zweckentfremdet, hat die Eignung des Wohnraums für Wohnzwecke auf seine Kosten
wiederherzustellen.
(2) 1 Ordnungswidrig
handelt, wer
- 1.
entgegen Art.
14 Abs. 1
Wohnraum einem nicht berechtigten Wohnungssuchenden überlässt,
- 2.
sich entgegen Art. 15 Abs.
1 und 3
Leistungen für die Überlassung von Wohnraum gewähren lässt,
- 3.
entgegen Art. 16 Abs. 1
Wohnraum ohne Genehmigung selbst nutzt, mindestens drei Monate leer stehen lässt
oder anderen als Wohnzwecken zuführt oder entsprechend baulich ändert oder
- 4.
Wohnraum veräußert und dies oder die Begründung von Wohneigentum
entgegen Art. 16 Abs. 5
nicht unverzüglich der zuständigen Stelle mitteilt.
2 Die
Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 mit einer Geldbuße
bis zu zweitausendfünfhundert Euro, in den Fällen des Satzes 1 Nrn. 1 und
2 sowie bei Selbstnutzung oder Leerstehenlassen in den Fällen des Satzes 1 Nr.
3 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den übrigen Fällen
mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden. 3 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Abs. 1 und 2 gelten entsprechend, soweit die dort genannten
Vorschriften auf Grund der Eigenwohnraum- oder Modernisierungsförderung Anwendung
finden.
Art. 23
Zuständige Stellen
Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung die zuständigen Stellen zur Durchführung dieses
Gesetzes zu bestimmen.
Art. 24
Überleitungsregelungen
(1) 1 Die
Vorschriften dieses Gesetzes finden entsprechend auf Wohnraum Anwendung, der nach
dem
Wohnraumförderungsgesetz
vom 13. September 2001 (BGBl I S. 2376), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs.
13 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl I S. 2748), gefördert worden ist;
nach dem
Wohnraumförderungsgesetz
vor dem 1. Mai 2007 wirksam gewordene Entscheidungen und sonstige Maßnahmen
gelten weiter. 2 Bindungsrechtliche
Verfahren nach dem
Wohnraumförderungsgesetz, die vor dem 1. Mai 2007 eingeleitet worden sind,
werden nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen.
(2) 1 Folgende
Vorschriften des
Zweiten Wohnungsbaugesetzes
in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung sind weiter anzuwenden:
- 1.
auf nach den §§
42
bis 45 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
bewilligte Darlehen für die Bilanzierung von Aufwendungsdarlehen und Annuitätsdarlehen
§ 42
Abs. 1 Satz 3
in Verbindung mit § 88
Abs. 3 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, für Zinserhöhungen und erstmalige
Verzinsungen § 44
Abs. 2 und 3 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, für Tilgungserhöhungen
§ 44
Abs. 4 Sätze 2 und 3 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, für Kündigungen
§ 44
Abs. 5 Sätze 2 und 3 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, für die Bewilligung
eines Zusatzdarlehens bei Kaufeigenheimen, Trägerkleinsiedlungen und Kaufeigentumswohnungen
§ 45
Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2, Abs. 6 Satz 4 und Abs. 7 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes,
für die Rückzahlung eines Familienzusatzdarlehens § 45
Abs. 8 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
,
- 2.
auf nach § 87a
des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
bewilligte Wohnungsfürsorgemittel §
87a
des Zweiten Wohnungsbaugesetzes; §
87a
Abs. 5 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
gilt, soweit auf § 18a
des Wohnungsbindungsgesetzes
verwiesen wird, nicht für Darlehen aus Wohnungsfürsorgemitteln des Freistaates
Bayern,
- 3.
auf nach § 88
des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
bewilligte Aufwendungsdarlehen und -zuschüsse § 88b
Abs. 2 bis 4
und § 88c
des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
und für die Ausweisung eines Aufwendungsdarlehens in der Bilanz § 88
Abs. 3 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
,
- 4.
auf nach § 88e
des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
bewilligte einkommensorientierte Förderung § 88e
Abs. 2 und 3
und § 88f
Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
.
2 Für
die Sicherung der Zweckbestimmung von Wohnungen, die nach den §§ 87a
, 87b
, 88
, 88d
und 88e
des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
gefördert worden sind, finden an Stelle des § 88f
des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
Art. 16 Abs. 4 und 5 Satz 1
sowie Art. 21
Anwendung. 3 Bei
nach §§ 88
bis 88d des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
geförderten Wohnungen finden für die Einkommensermittlung die Art. 4
bis 7
Anwendung; ist in der Förderentscheidung Bezug genommen auf § 25
Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, findet
Art. 34 Abs. 3
des Bayerischen Wohnungsbindungsgesetzes
Anwendung. 4 Auf
der Grundlage des
Zweiten Wohnungsbaugesetzes
wirksame Entscheidungen und sonstige Maßnahmen gelten weiter.
Art. 25
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2007 in Kraft.
München, den 10. April 2007
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Edmund Stoiber
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