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753-1-6-UG Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV) Vom 13. März 2000Fundstelle: GVBl 2000, S. 156
Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV) vom 13. März 2000 (GVBl S. 156, BayRS 753-1-6-UG), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Oktober 2010 (GVBl S. 727)
Änderungen
- 1.
§ 4 Abs. 4 angef. (§ 16 V v. 12.12.2001, 1066)
- 2.
mehrfach geänd. (§ 1 V v. 23.6.2008, 397)
- 3.
§ 1 geänd. (§ 4 G v. 27.7.2009, 376)
- 4.
mehrfach geänd. (V v. 20.10.2010, 727)
Auf Grund des Art. 77 Abs. 2 Satz 2
des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1994 (GVBl S. 822, BayRS 753-1-U),
zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 27. Dezember 1999 (GVBl S.
532), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und
Umweltfragen folgende Verordnung:
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
§ 1
Pflichten des Vorhabensträgers
(1) Vorhaben, für die ein wasserrechtliches Verfahren
durchzuführen ist, sind in Plänen und Beilagen (Unterlagen) so darzulegen,
dass das Vorhaben selbst und seine Auswirkungen, insbesondere auf den Wasserhaushalt,
die Gewässereigenschaften, den Zustand der Gewässer und andere Umweltbereiche,
ersichtlich sind.
(2) 1 Die
§§ 4 bis 12
bestimmen, welche Unterlagen für eine Beurteilung des Vorhabens und seiner
Auswirkungen grundsätzlich erforderlich sind. 2
Art. 70
Abs. 2
Satz 1
BayWG
bleibt unberührt.
(3) 1 Sobald
der Träger des Vorhabens die Kreisverwaltungsbehörde über das geplante
Vorhaben unterrichtet hat, erörtert die Behörde mit dem Vorhabensträger
und im Fall einer Antragskonferenz mit weiteren beteiligten Stellen das Vorhaben
sowie seine Umweltauswirkungen. 2 Dabei
wird im Benehmen mit der nach
Art. 63 Abs. 3
BayWG
zur Mitwirkung verpflichteten wasserwirtschaftlichen Fachbehörde bestimmt,
welche Unterlagen vom Vorhabensträger vorzulegen sind.
3 Die
Kreisverwaltungsbehörde kann dabei
- -
auf die Vorlage einzelner in § 4 Abs. 1
und den §§ 5 bis 12
genannter Unterlagen verzichten,
- -
weitere Pläne und Beilagen, insbesondere die in § 13
aufgeführten, verlangen, wenn dies für eine Beurteilung des Vorhabens
notwendig ist.
4 Die
Bestimmung der erforderlichen Unterlagen nach Satz 1 lässt das Recht zur Nachforderung
weiterer Unterlagen unberührt.
(4) 1 Die
Unterlagen sind, soweit nichts anderes festgelegt wird, vierfach einzureichen. 2 Die Kreisverwaltungsbehörde
kann weitere Ausfertigungen verlangen, wenn dies für das Verfahren, insbesondere
bei Durchführung des Sternverfahrens zur Beteiligung anderer Träger öffentlicher
Belange, erforderlich ist.
(5) Ist das wasserrechtliche Verfahren von den Bergbehörden
oder der Regierung durchzuführen, so gelten die Befugnisse der Kreisverwaltungsbehörde
nach dieser Verordnung für die Bergbehörde oder die Regierung entsprechend.
§ 2
Gestaltung der Unterlagen
(1) Für die Unterlagen sollen die Planzeichen nach der
Anlage zur Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung
des Planinhalts (Planzeichenverordnung 1990
- PlanzV 90
) vom 18. Dezember 1990 (BGBl 1991 I S. 58), für dort nicht festgesetzte
Zeichen die Planzeichen nach DIN 2425 "Planwerke für die Versorgungswirtschaft,
die Wasserwirtschaft und für Fernleitungen" Teil 3 (Ausgabe Mai 1980),
Teil 4 (Ausgabe Mai 1980), Teil 5 (Ausgabe Oktober 1983) und Teil 6 (Ausgabe Februar
1982) in der jeweils gültigen Fassung verwendet werden.
(2) 1 Alle
Höhenangaben sind auf Normal Null (NN) zu beziehen. 2 Ausnahmen können von der Kreisverwaltungsbehörde
im Einvernehmen mit der nach § 1
Abs. 3 Satz 1
zu beteiligenden wasserwirtschaftlichen Fachbehörde zugelassen werden.
(3) Die Unterlagen müssen mit Datum versehen und vom
Vorhabensträger und vom Entwurfsverfasser unterschrieben sein.
§ 3
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
Enthalten Angaben des Vorhabensträgers in den von ihm
beizubringenden Unterlagen ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, so sind sie
als solche zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen.
Zweiter Teil Besondere Vorschriften
§ 4
Beizubringende Unterlagen
(1) Zur Beurteilung eines Vorhabens im Sinn von § 1 Abs. 1
dieser Verordnung sind nach Maßgabe der §§ 5 bis 12
grundsätzlich folgende Unterlagen erforderlich:
- -
eine Erläuterung (§ 5)
- -
ein Übersichtslageplan (§
6)
- -
ein Lageplan (§ 7)
- -
Bauzeichnungen (§ 8)
- -
eine Bescheinigung der Standsicherheit (§ 9)
- -
ein Eignungsnachweis der zu betreibenden Anlage, der Anlagenteile oder
technischen Sicherheitsvorkehrungen (§
10)
- -
ein Bauwerksverzeichnis sowie Angaben über Unterhaltungspflichtige
und Kostenbeiträge (§ 11)
und
- -
ein Grundstücksverzeichnis (§ 12).
(2) 1 Ist
für ein Vorhaben im Sinn von §
1 Abs. 1
dieser Verordnung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen,
so müssen die Unterlagen unbeschadet der Regelung in Abs. 1 mindestens enthalten:
- 1.
eine Beschreibung des Vorhabens mit Angaben über
Standort, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden,
- 2.
eine Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile ,insbesondere der
betroffenen Wasserkörper, unter Berücksichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes
und der allgemein anerkannten Prüfmethoden, soweit dies zur Feststellung und
Beurteilung aller sonstigen für die Zulässigkeit des Vorhabens erheblichen
Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt erforderlich ist,
- 3.
unbeschadet § 5 Nr.
6
eine Beschreibung der zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt,
insbesondere der Emissionen, des Anfalls von Reststoffen und von Abfällen, einschließlich
der Wechselwirkungen unter Berücksichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes
und der allgemein anerkannten Prüfmethoden; hierbei kommt der Betrachtung der
zu erwartenden Auswirkungen auf die Gewässereigenschaften und den ökologischen
Zustand/das ökologische Potenzial und den chemischen Zustand (Oberflächengewässer)
sowie den mengenmäßigen und chemischen Zustand (Grundwasser) eine besondere
Bedeutung zu,
- 4.
eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen erhebliche Beeinträchtigungen
der Umwelt vermieden, vermindert oder soweit möglich ausgeglichen werden, sowie
der Ersatzmaßnahmen bei nicht ausgleichbaren, aber vorrangigen Eingriffen in
Natur und Landschaft,
- 5.
bei einer Prüfung anderweitiger Lösungsmöglichkeiten durch
den Vorhabensträger auch die Angabe der wesentlichen Auswahlgründe unter
besonderer Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Umwelt,
- 6.
Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben
aufgetreten sind, z.B. technische Lücken oder fehlende Kenntnisse.
2 Eine
allgemein verständliche Zusammenfassung der in den Nummern 1 bis 6 genannten
Angaben ist beizufügen.
(3) 1 Handelt
es sich bei dem Vorhaben um eine industrielle Tätigkeit, die in Anhang I der
Richtlinie 2008/1/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die
integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl L 24 S. 8),
geändert durch Richtlinie 2009/31/EG vom 23. April 2009 (ABl L 140 S. 114),
genannt ist, müssen die Unterlagen unbeschadet der Regelungen in Abs. 1 und
2 mindestens eine Beschreibung
- 1.
der Anlage sowie Art und Umfang ihrer Tätigkeiten,
- 2.
der Roh- und Hilfsstoffe, sonstigen Stoffe und Energie, die in der Anlage
verwendet oder erzeugt werden,
- 3.
der Quellen der Emissionen aus der Anlage,
- 4.
des Zustands des Anlagengeländes,
- 5.
der Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Anlage in jedes
einzelne Umweltmedium sowie der Feststellung von erheblichen Auswirkungen der Emissionen
auf die Umwelt, insbesondere der Auswirkungen auf die Gewässereigenschaften
und den Zustand des Oberflächen- oder Grundwassers,
- 6.
der zur Vermeidung der Emissionen aus der Anlage oder, sofern dies nicht
möglich ist, Verminderung derselben vorgesehenen Technologie und sonstigen Techniken,
- 7.
von Maßnahmen zur Vermeidung und Verwertung der von der Anlage
erzeugten Abfälle, soweit derartige Maßnahmen erforderlich sind,
- 8.
der sonstigen zur Erfüllung der Grundpflichten des Betreibers nach
Art. 3 der Richtlinie 2008/1/EG vorgesehenen Maßnahmen,
- 9.
der zur Überwachung der Emissionen in die Umwelt vorgesehenen Maßnahmen
enthalten und
- 10.
der wichtigsten vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen
in einer Übersicht enthalten.
2 Eine
nichttechnische Zusammenfassung der in den Nummem 1 bis 10 genannten Angaben ist
beizufügen.
(4) Nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme
von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung
und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der
Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl L 342 S. 1) registrierte Unternehmen
können auf entsprechende Angaben in der der Kreisverwaltungsbehörde vorliegenden
Umwelterklärung nach Art. 2 Nr. 18 in Verbindung mit Anhang IV Abschnitt B der
Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 Bezug nehmen.
§ 5
Erläuterung
In der Erläuterung sind, soweit einschlägig, anzugeben
oder zu begründen:
- 1.
Vorhabensträger,
- 2.
Zweck des Vorhabens,
- 3.
bestehende Verhältnisse,
- a)
hydrologische
Daten (Einzugsgebiet, Hauptwerte der Wasserstände und Abflüsse, Wasserbeschaffenheit),
- b)
Ausgangswerte für die Bemessung und den hydraulischen Nachweis,
- c)
hydrogeologische, bodenkundliche und morphologische Grundlagen mit Angabe
der Informationsquelle,
- d)
Angaben zur Beurteilung der Qualitätskomponenten nach der Richtlinie
2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur
Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich
der Wasserpolitik (ABl L 327 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 2009/31/EG
vom 23. April 2009 (ABl L 140 S. 114), am Ort des Vorhabens,
- e)
Angaben des Zustands der berührten Wasserkörper,
- f)
Gewässerbenutzungen,
- 4.
Lage des Vorhabens,
- 5.
Art und Umfang des Vorhabens,
- a)
gewählte
Lösung, Alternativen,
- b)
konstruktive Gestaltung der baulichen Anlagen,
- c)
Art und Leistung der Betriebseinrichtungen,
- d)
beabsichtigte Betriebsweisen (eingesetzte Stoffe, Abwasser- und Schlammbeseitigung,
integrierte Vermeidungsmaßnahmen),
- e)
Mess- und Kontrollverfahren,
- f)
Höhenlage und Festpunkte,
- g)
Sicherheitseinrichtungen,
- 6.
Auswirkungen des Vorhabens, insbesondere auf
- a)
die Hauptwerte
der beeinflussten Gewässer,
- b)
das Abflussgeschehen,
- c)
die Gewässereigenschaften und den ökologischen und chemischen
Zustand des Oberflächenwasserkörpers,
- d)
das Gewässerbett und die Uferstreifen,
- e)
die Eigenschaften des Grundwassers, den Grundwasserleiter und den chemischen
und mengenmäßigen Zustand des Grundwasserkörpers,
- f)
bestehende Gewässerbenutzungen,
- g)
Wasser- und Heilquellenschutzgebiete und Überschwemmungsgebiete,
- h)
Gewässerökologie, Natur und Landschaft, Landwirtschaft, Wald-
und Forstwirtschaft und Fischerei,
- i)
Wohnungs- und Siedlungswesen,
- j)
öffentliche Sicherheit und Verkehr,
- k)
Ober-, Unter-, An- oder Hinterlieger,
- l)
bestehende Rechte Dritter, alte Rechte oder Befugnisse,
- m)
die Umsetzung der Maßnahmenprogramme nach
§ 82
des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)
,
- 7.
Rechtsverhältnisse,
- a)
Unterhaltungspflicht
in den vom Vorhaben berührten Gewässerstrecken,
- b)
Unterhaltungspflicht an den durch das Vorhaben betroffenen und den zu
errichtenden baulichen Anlagen,
- c)
sonstige anhängige öffentlich-rechtliche Verfahren sowie Ergebnisse
von Raumordnungsverfahren oder sonstiger landesplanerischer Abstimmungen,
- d)
Beweissicherungsmaßnahmen,
- e)
privatrechtliche Verhältnisse der durch das Vorhaben berührten
Grundstücke und Rechte.
§ 6
Übersichtslageplan
(1) Als Übersichtslageplan sind Pläne, die auf Grundlage
der Daten eines amtlichen Geographischen Informationssystems erstellt werden, oder
Ausschnitte der amtlichen topografischen Karte Maßstab 1:50 000 oder 1:25 000
unter Angabe der Kartenblatt-Nummer zu verwenden.
(2) Einzutragen sind insbesondere:
- 1.
das Vorhaben,
- 2.
die Grenzen der Gemeinden und vom Vorhaben berührten wasserwirtschaftlichen
Verbände,
- 3.
bestehende Gewässerbenutzungsanlagen,
- 4.
Wasser- und Heilquellenschutzgebiete,
- 5.
Überschwemmungsgebiete,
- 6.
die nach dem III. Abschnitt des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG)
geschützten Flächen und einzelnen Bestandteile der Natur, die Gebiete von
gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinn von
Art. 2c
BayNatSchG
in Verbindung mit
§ 10
Abs. 1 Nr. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), die Europäischen
Vogelschutzgebiete im Sinn von
Art. 2c
BayNatSchG
in Verbindung mit
§ 10
Abs. 1 Nr. 6 BNatSchG, die in der Biotop- und Artenkartierung erfassten Biotope
sowie Biotopverbundsysteme, soweit darstellbar, und die in der Waldfunktionskarte
dargestellten Wälder mit besonderer Bedeutung als Schutz-, Bann- oder Erholungswald
oder als Naturwaldreservat, soweit für das Vorhaben von Bedeutung,
- 7.
in Regionalplänen festgelegte Vorrang- und Vorbehaltsgebiete,
- 8.
Verkehrs- und sonstige Anlagen, soweit sie für das Vorhaben von
Bedeutung sind,
- 9.
Bau- und Bodendenkmäler.
§ 7
Lageplan
(1) 1 Als
Lageplan ist ein Plan, der auf Grundlage der Daten eines amtlichen Geographischen
Informationssystems erstellt ist, oder die amtliche Flurkarte Maßstab 1: 5
000 oder größer, möglichst mit Höhenlinien, unter Angabe der
Kartenblatt-Nummer zu verwenden. 2 Für
bebaute oder zu bebauende Gebiete soll der Maßstab nicht kleiner als 1:2 500
gewählt werden.
(2) Einzutragen sind insbesondere:
- 1.
die nach §
6 Abs. 2
in den Übersichtslageplan einzutragenden Grenzen und Gegenstände,
- 2.
die Gewässer, Wasserkörper und Wasserbauten mit Bezeichnungen
und ihren wichtigsten Daten,
- 3.
die Grundstücke, auf denen das Vorhaben ausgeführt werden soll,
und deren Flurstücksnummern (soweit kein eigener Flurstücksplan erstellt
wird),
- 4.
die Festpunkte, Schnittlinien, Bohrstellen, Mess- und Kontrolleinrichtungen,
- 5.
Abwasseranfallstellen, Abwasseranlagen, Einleitungsstellen sowie
- 6.
sonstige Gegenstände, die für das Vorhaben von Bedeutung sind
oder von ihm berührt werden.
§ 8
Bauzeichnungen
(1) 1 Bauwerke
und alle wichtigen Bauteile sind in Grundrissen und Schnitten, regelmäßig
nicht kleiner als im Maßstab 1:100, darzustellen und zu vermaßen. 2 Die wasserwirtschaftlich
bedeutsamen örtlichen Gegebenheiten, wie Bodenprofile oder Grundwasseroberflächen,
und betrieblichen Einrichtungen sind einzutragen.
(2) Für bauliche Anlagen müssen die Unterlagen auch
der Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (
Bauvorlagenverordnung - BauVorlV
) vom 10. November 2007 (GVBl S. 792, BayRS 2132-1-2-I), zuletzt geändert
durch § 8 der Verordnung vom 22. Oktober 2009 (GVBl S. 542), entsprechen, soweit
sie nicht nach
Art. 57
,
72
und
73
der Bayerischen Bauordnung (BayBO)
von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind.
§ 9
Bescheinigung der Standsicherheit
(1) Die Standsicherheit baulicher Anlagen oder einzelner Bauteile
ist spätestens vor Baubeginn durch Vorlage einer Bescheinigung nach
Art. 62
BayBO
nachzuweisen.
(2) Eine Bescheinigung nach Art. 62
BayBO
ist nicht vorzulegen für
- 1.
die in Art.
57
und 72
Abs. 3
BayBO
aufgeführten Vorhaben,
- 2.
Bauvorhaben des Bundes, der Länder, der Bezirke, der Landkreise
und der Gemeinden, sofern die Voraussetzungen nach Art. 73
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 BayBO
gegeben sind.
(3) An Stelle der Bescheinigung nach Art. 62
BayBO
kann die Vorlage der in § 10
BauVorlV
genannten Nachweise verlangt werden, wenn es für die Beurteilung des Vorhabens
auf Grund seiner Lage und Bedeutung erforderlich ist.
§ 10
Eignungsnachweis
(1) 1 Die
Eignung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach
§ 62
WHG
ist durch Vorlage von Gutachten geeigneter Sachverständiger nachzuweisen. 2 Die Eignung
von Anlagen, einzelner Anlagenteile oder technischer Schutzvorkehrungen kann auch
gemäß
§ 63 Abs. 3
WHG
nachgewiesen werden.
(2) Weitergehende Vorschriften nach
§ 13
der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung - VAwS)
vom 18. Januar 2006 (GVBl S. 63, BayRS 753-1-4-UG), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 3. Dezember 2009 (GVBl S. 621), bleiben unberührt.
§ 11
Bauwerksverzeichnis,
Angaben über Unterhaltungsverpflichtete
und Kostenbeiträge
1 Das
Bauwerksverzeichnis muss die Gewässerabschnitte, die einzelnen Bauwerke, sonstige
Anlagen sowie Straßen und Wege bezeichnen und ihre Lage zum Gewässer (Fluss-km)
darstellen. 2 Die
bisherigen und künftigen Unterhaltungsverpflichteten und geplante Veränderungen
oder Regelungen über Kostenbeiträge sind anzugeben.
§ 12
Grundstücksverzeichnis
(1) In das Grundstücksverzeichnis sind die Grundstücke
aufzunehmen, auf denen das Vorhaben ausgeführt werden soll und auf die sich
das Vorhaben auswirkt, insbesondere auch die Grundstücke oberirdischer Gewässer,
die benutzt werden sollen.
(2) 1 Im
Grundstücksverzeichnis sind die Grundstücke mit Gemarkung, Flurstücksnummer,
Fischereirechten und sonstigen Rechten Dritter anzugeben. 2 Sofern die Unterlagen nicht öffentlich
ausgelegt werden, sind Namen und Anschrift des Eigentümers, der dinglich Nutzungsberechtigten
sowie etwaiger Fischereiberechtigter in das Grundstücksverzeichnis aufzunehmen.
3 Werden
die Unterlagen öffentlich ausgelegt, so sind die Angaben nach Satz 2 getrennt
vorzulegen.
§ 13
Ergänzende Unterlagen
(1) Die Kreisverwaltungsbehörde kann im Einzelfall insbesondere
verlangen, dass der Vorhabensträger
- 1.
einen landschaftspflegerischen Begleitplan (Abs.2),
- 2.
Gewässerpläne (Abs. 3),
- 3.
einen hydraulischen Nachweis (Abs. 4),
- 4.
Angaben über bestehende Gefahrenherde (Abs. 5),
- 5.
Funktionsschemata, verfahrens- und hydrotechnische Nachweise für
Abwasseranlagen (Abs. 6),
- 6.
Erläuterungen und Begründungen zur Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung
des
§ 31
WHG
.
vorlegt.
(2) 1 Ein
landschaftspflegerischer Begleitplan kann bei Vorhaben gefordert werden, die zu Eingriffen
in Natur und Landschaft führen können (Art. 6 Abs. 1
BayNatSchG). 2 Ist
ein Vorhaben nach Satz 1 Gegenstand eines Planfeststellungsverfahrens, so ist ein
landschaftspflegerischer Begleitplan vorzulegen.
(3) Gewässerpläne enthalten nach Bedarf
- 1.
einen Übersichtslängsschnitt, in den neben der
Gewässersohle und den Ufern die Hauptwerte der Wasserspiegel und die für
das Gewässer bedeutsamen Anlagen einzutragen sind,
- 2.
einen Längsschnitt des Gewässers für den Bereich des Vorhabens
und seiner Auswirkungen regelmäßig im Maßstab 1:1 000/100, in den
neben dem Vorhaben, der Gewässersohle und den Ufern die Hauptwerte der Wasserspiegel,
die für das Gewässer bedeutsamen Anlagen sowie bei den Wasserspiegel beeinflussenden
Vorhaben die Energielinie für den Ausbauabfluss einzutragen sind,
- 3.
Regelquerschnitte, die entsprechend der Vorschrift des § 8
zu gestalten sind,
- 4.
Querschnitte und Talquerschnitte,
- 5.
einen Plan der Grundwassergleichen unter Darstellung des Grundwasserleiters
durch Längs- und Querschnitte mit Eintrag der maßgebenden Grundwasserstände
und der durch das Vorhaben bewirkten Änderungen.
(4) 1 Wird
die Vorlage eines hydraulischen Nachweises verlangt, so sind darin die vom Vorhaben
bewirkten hydraulischen Vorgänge in den Gewässern und bei den zu errichtenden
oder bestehenden Anlagen nachzuweisen. 2 Der
hydraulische Nachweis soll Angaben enthalten über:
- 1.
die wasserwirtschaftlichen Grundlagen der Berechnungen,
- 2.
die kritische Schubspannung und die Fließgeschwindigkeit in den
Ausbauquerschnitten,
- 3.
den geplanten Betrieb der wasserwirtschaftlichen Einrichtung,
- 4.
die hydrologischen Auswirkungen des Vorhabens, insbesondere auf den Hochwasserabfluss,
den Hochwasserrückhalteraum oder das Abflussgeschehen,
- 5.
Ausgleichsmaßnahmen bei Vorhaben, die den Hochwasserrückhalt
oder den Abfluss in erheblichem Maße nachteilig verändern,
- 6.
die Änderungen des Grundwasserstandes und die Reichweite der Auswirkungen
bei erheblichen Einwirkungen auf das Grundwasser,
- 7.
die für die Berechnung maßgebenden Parameter wie beispielsweise
die Durchlässigkeit oder den durchflusswirksamen Hohlraumanteil bei erheblichen
Einwirkungen auf das Grundwasser.
3 In
besonderen Fällen ist den Berechnungen eine Modellierung der Grundwasserströmung,
des Hochwasserabflusses oder der Geschiebeführung beizufügen, soweit dies
zur sicheren Beurteilung der hydrologischen Auswirkungen erforderlich ist.
(5) 1 Insbesondere
in Verfahren zur Festsetzung von Wasserschutzgebieten nach
§§ 51
,
52
WHG
in Verbindung mit
Art. 31 Abs. 2
BayWG
und Heilquellenschutzgebieten nach
§ 53
WHG
in Verbindung mit
Art. 31 Abs. 2
BayWG
sowie zur staatlichen Anerkennung von Heilquellen nach
Art. 33
BayWG
können Angaben über bestehende Gefahrenherde verlangt werden. 2 Sie sollen Aussagen
über
- 1.
Art und Maß der Nutzung und Bewirtschaftung der
betroffenen Grundstücke,
- 2.
Anlagen zum Umgang und Befördern wassergefährdender Stoffe,
- 3.
den Einsatz von Dünge- und Pflanzenbehandlungsmitteln,
- 4.
das Vorhandensein von Altlasten und ihre Auswirkungen auf die Wasserbeschaffenheit,
- 5.
Eingriffe in die grundwasserschützenden Deckschichten,
- 6.
das Vorhandensein von Bodenaufschlüssen und ihre Auswirkungen auf
die Wasserbeschaffenheit
enthalten.
(6) Die Funktionsschemata und verfahrens- und hydrotechnischen
Nachweise für Abwasseranlagen sollen
- 1.
Einzugsgebietspläne, Kanalnetzpläne und -längsschnitte
sowie verfahrens- und hydrotechnische Nachweise für Kanalisationen,
- 2.
verfahrens- und hydrotechnische Nachweise für Abwasserbehandlungsanlagen,
- 3.
einen wasserwirtschaftlichen Betriebsplan und gegebenenfalls ein Abwasserkataster
enthalten.
Dritter Teil Schlussvorschrift
§ 14
In-Kraft-Treten
1 Diese
Verordnung tritt am 1. April 2000 in Kraft. 2 Mit
Ablauf des 31. März 2000 tritt die Verordnung über Pläne und Beilagen
in wasserrechtlichen Verfahren vom 18. Mai 1983 (GVBl S. 283, BayRS 753-1-6-U), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 6. August 1990 (GVBl S. 314), außer Kraft.
München den 13. März 2000
Bayerisches Staatsministerium
für Landesentwicklung und Umweltfragen
Dr. Werner Schnappauf, Staatsminister
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