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7902-1-L Waldgesetz für Bayern (BayWaldG) |
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| Inhaltsübersicht | |
| Erster
Teil Gesetzeszweck, Begriffsbestimmungen |
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| Art. 1 | Gesetzeszweck |
| Art. 2 | Wald |
| Art. 3 | Waldeigentümer, Waldbesitzer |
| Art. 4 | Weitere Begriffsbestimmungen |
| Zweiter
Teil Schutz des Waldes |
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| Abschnitt
I Sicherung der Waldfunktionen |
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| Art. 5 | Grundsätze der forstlichen Fachplanung |
| Art. 6 | Waldfunktionspläne |
| Art. 7 | Sicherung der Funktionen des Waldes |
| Art. 8 | Waldverzeichnis, Waldinventur |
| Abschnitt
II Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes |
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| Art. 9 | Erhaltung des Waldes |
| Art. 10 | Schutzwald |
| Art. 11 | Bannwald |
| Art. 12 | Erholungswald |
| Art. 12a | Naturwaldreservate |
| Art. 13 | Betreten des Waldes |
| Art. 14 | Bewirtschaftung des Waldes |
| Art. 15 | Wiederaufforstung |
| Art. 16 | Erstaufforstung |
| Art. 16a | Geltungsdauer der Erlaubnisse |
| Art. 17 | Feuergefahr |
| Abschnitt
III Ergänzende Vorschriften über die Bewirtschaftung des Staats- und Körperschaftswaldes |
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| Art. 18 | Staatswald |
| Art. 19 | Körperschaftswald |
| Dritter
Teil Förderung und Entschädigung |
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| Art. 20 | Förderung |
| Art. 21 | Beihilfen für Waldbrandschäden |
| Art. 22 | Sonstige Beihilfen |
| Art. 23 | Ausgleichszahlungen |
| Art. 24 | Entschädigungen |
| Art. 25 | Bericht der Staatsregierung |
| Vierter
Teil Aufsicht, Organisation, Forstschutz |
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| Abschnitt
I Aufsicht, Organisation |
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| Art. 26 | Forstaufsicht |
| Art. 27 | Forstbehörden |
| Art. 28 | Aufgaben der Forstbehörden |
| Art. 29 | Durchführung der Forstaufsicht |
| Art. 30 | (aufgehoben) |
| Art. 31 | (aufgehoben) |
| Abschnitt
II Forstschutz |
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| Art. 32 | Zuständigkeit für den Forstschutz |
| Art. 33 | Inhalt des Forstschutzes |
| Art. 34 | Zuständigkeit des Forstschutzbeauftragten |
| Art. 35 | Rechte und Pflichten des Forstschutzbeauftragten |
| Art. 36 | Bestätigung der Forstschutzbeauftragten |
| Fünfter Teil Verfahrensvorschriften, Ordnungswidrigkeiten |
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| Abschnitt I Verfahrensvorschriften |
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| Art. 37 | Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen |
| Art. 38 | Verfahren zur Erklärung von Wald zu Bannwald oder Erholungswald |
| Art. 39 | Zuständigkeit zum Erlass von Verwaltungsakten |
| Art. 39a | Umweltverträglichkeitsprüfung |
| Art. 40 | Zuständigkeiten im Rechtsbereich der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse |
| Art. 41 | Durchführung von Maßnahmen |
| Art. 42 | Antragstellung |
| Art. 43 | Verfahrensbeteiligung in besonderen Fällen |
| Art. 44 | Kostenfreiheit |
| Art. 45 | Verfahrensvorschriften für Forstordnungswidrigkeiten |
| Abschnitt II Ordnungswidrigkeiten |
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| Art. 46 | Ordnungswidrigkeiten |
| Sechster Teil Übergangs- und Schlussvorschriften |
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| Art. 47 | Nationalparke und Naturschutzgebiete |
| Art. 48 | Belange der Landesverteidigung |
| Art. 49 | Verweisung auf aufgehobene Vorschriften |
| Art. 50 | (aufgehoben) |
| Art. 51 | (aufgehoben) |
| Art. 52 | In-Kraft-Treten |
(1) 1 Der Wald hat besondere Bedeutung für den Schutz von Klima, Wasser, Luft und Boden, Tieren und Pflanzen, für die Landschaft und den Naturhaushalt. 2 Er ist wesentlicher Teil der natürlichen Lebensgrundlage und hat landeskulturelle, wirtschaftliche, soziale sowie gesundheitliche Aufgaben zu erfüllen. 3 Der Wald ist deshalb nachhaltig zu bewirtschaften, um diese Leistungen für das Wohl der Allgemeinheit dauerhaft erbringen zu können.
(2) Dieses Gesetz soll insbesondere dazu dienen:
(1) Wald (Forst) im Sinn dieses Gesetzes ist jede mit Waldbäumen bestockte oder nach den Vorschriften dieses Gesetzes wiederaufzuforstende Fläche.
(2) Bei Anwendung dieses Gesetzes stehen dem Wald gleich
(3) Bei Anwendung der Art. 17, 32 bis 36, 45 und 46 dieses Gesetzes stehen dem Wald außerdem gleich Alpenlichtungen, Gewässer, Moore, Heide- und Ödflächen, die mit dem Wald in einem natürlichen Zusammenhang stehen.
(4) 1 In Feld und Flur gelegene Christbaum- und Schmuckreisigkulturen, Kurzumtriebskulturen, Baumschulen und Flächen, die mit Baumgruppen, Baumreihen oder Hecken bestockt sind, sowie mit Waldbäumen bestockte Flächen in Friedhöfen sind nicht Wald im Sinn dieses Gesetzes. 2 Dies gilt auch für im bebauten Gebiet gelegene, kleinere Flächen, die mit Waldbäumen bestockt sind.
(1) Im Sinn dieses Gesetzes ist
(2) Waldbesitzer im Sinn dieses Gesetzes sind der Waldeigentümer und der Nutzungsberechtigte, sofern sie unmittelbare Besitzer des Waldes sind.
Eine Bewirtschaftung, die nachhaltig die wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Funktionen des Waldes gewährleistet,
Baumarten, deren ökologische Ansprüche mit den erfassten Standorteigenschaften (Umweltbedingungen) übereinstimmen, die vital und bei angemessener Pflege ausreichend stabil sind und die keine negativen Einflüsse auf den Standort haben,
Baumarten, die der natürlichen Waldgesellschaft des jeweiligen Standortes angehören,
Flächige Nutzungen ohne ausreichende und gesicherte Verjüngung, die auf der Fläche Freilandklima schaffen; als Kahlhieb gilt auch eine Maßnahme, durch welche der Waldbestand selbst gefährdet wird, im Schutzwald auch eine Hiebsmaßnahme, durch welche die Schutzfunktion gefährdet wird,
Naturverjüngungen, Forstkulturen, Unterbauflächen und in Verjüngung stehende Altholzbestände,
Forstpflanzen, Bäume und Sträucher oder Teile davon sowie Samen von Bäumen, Nadelholzzapfen, Harz, Streu, Moos, Gras, Schilf, Farn- und Heilkräuter,
Anpflanzungen mit schnellwachsenden Baumarten insbesondere zur Erzeugung von Holz zur Energiegewinnung, mit einer Umtriebszeit von höchstens 10 Jahren,
Wald, der nur aus Naturverjüngung, Saat oder Pflanzung (Kernwüchsen) entstanden ist.
(1) Unter Beachtung der Ziele der Raumordnung und unter Berücksichtigung der Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung können Waldfunktionspläne als forstliche Fachplanung aufgestellt werden.
(2) 1 Der Wald hat Schutz-, Nutz- und Erholungsfunktionen sowie Bedeutung für die biologische Vielfalt. 2 Er ist deshalb nach Fläche, räumlicher Verteilung, Zusammensetzung und Struktur so zu erhalten, zu mehren und zu gestalten, dass er seine jeweiligen Funktionen - insbesondere die Schutzfunktionen im Bergwald - und seine Bedeutung für die biologische Vielfalt bestmöglich und nachhaltig erfüllen kann.
(1) Waldfunktionspläne enthalten
(2) Die Waldfunktionspläne unterliegen der ständigen Fortentwicklung.
1 Die staatlichen Behörden und kommunalen Gebietskörperschaften haben bei allen Planungen, Vorhaben und Entscheidungen, die Wald betreffen, den in Art. 1 genannten Gesetzeszweck, insbesondere die Funktionen des Waldes und seine Bedeutung für die biologische Vielfalt zu berücksichtigen. 2 Sie haben bei Maßnahmen, die eine Beeinträchtigung des Waldes erwarten lassen, die zuständigen Forstbehörden rechtzeitig zu unterrichten und anzuhören, soweit nicht nach diesem Gesetz oder sonstigen Vorschriften eine weitergehende Form der Beteiligung vorgesehen ist.
(1) Zur Erfüllung der Aufgaben dieses Gesetzes sind
(2) 1 Das Waldverzeichnis ist den tatsächlichen Veränderungen anzupassen. 2 Die Waldinventuren sind bei Bedarf zu wiederholen.
(3) 1 Die Staatsregierung erlässt durch Rechtsverordnung Vorschriften über Aufstellung, Inhalt und Führung des Waldverzeichnisses sowie über die Einsichtnahme in dieses Verzeichnis. 2 Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Durchführung von Waldinventuren einschließlich der hierzu erforderlichen Befugnisse sowie der Auskunftspflicht der Waldbesitzer zu regeln.
(1) 1 Jede Handlung, durch welche die Produktionskraft des Waldbodens vernichtet oder wesentlich geschwächt oder durch welche der Waldboden beseitigt wird (Waldzerstörung), ist verboten. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn die Erlaubnis zur Rodung erteilt ist.
(2) 1 Die Beseitigung von Wald zugunsten einer anderen Bodennutzungsart (Rodung) bedarf der Erlaubnis. 2 Im Schutzwald (Art. 10) gilt als Rodung auch die Überführung von Wald im Sinn des Art. 2 Abs. 1 in Flächen im Sinn des Art. 2 Abs. 2 . 3 Die Beseitigung von Wald, der auf natürliche Weise auf bisher anderweitig genutzten Flächen entstanden ist, gilt nicht als Rodung, solang und soweit der Bestand sich noch nicht geschlossen hat.
(2a) Art. 39a bestimmt, für welche Rodungsvorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
(3) Die Erlaubnis ist zu erteilen, sofern sich aus den Abs. 4 bis 7 nichts anderes ergibt.
(4) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
(5) Die Erlaubnis soll versagt werden, wenn
(6) 1 Die Erlaubnis ist zu erteilen
2 Im Bannwald kann die Erlaubnis erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass angrenzend an den vorhandenen Bannwald ein Wald neu begründet wird, der hinsichtlich seiner Ausdehnung und seiner Funktionen dem zu rodenden Wald annähernd gleichwertig ist oder gleichwertig werden kann.
(7) Wenn zwingende Gründe des öffentlichen Wohls es erfordern, kann die Erlaubnis auch erteilt werden, wenn die in Abs. 6 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen oder nicht geschaffen werden können oder es sich um ein Naturwaldreservat handelt.
(8) 1 Soweit in Satzungen, Planfeststellungsbeschlüssen, Genehmigungen und sonstigen behördlichen Gestattungen auf Grund anderer Gesetze die Änderung der Nutzung festgelegt oder zugelassen ist, bedarf es keiner Erlaubnis nach Abs. 2. 2 In den Verfahren nach diesen Gesetzen sind die Abs. 4 bis 7 sinngemäß zu beachten.
(2) Schutzwald ist ferner Wald, der benachbarte Waldbestände vor Sturmschäden schützt.
(3) 1 Für Schutzwald nach Abs. 1 werden innerhalb einer Frist von zehn Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes von Amts wegen Schutzwaldverzeichnisse angelegt. 2 Vor Anlegung des Schutzwaldverzeichnisses ist auf Antrag die Schutzwaldeigenschaft eines Waldes festzustellen. 3 Antragsberechtigt sind außer dem Waldbesitzer auch Dritte, die ein berechtigtes Interesse nachzuweisen vermögen.
(4) 1 Bestehen im Fall des Abs. 2 Zweifel daran, ob ein Wald Schutzwald ist, ist dies auf Antrag oder von Amts wegen festzustellen. 2 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Staatsregierung erlässt durch Rechtsverordnung Vorschriften über Anlegung, Inhalt und Führung der Schutzwaldverzeichnisse sowie über die Einsichtnahme in diese Verzeichnisse.
(1) Wald, der auf Grund seiner Lage und seiner flächenmäßigen Ausdehnung vor allem in Verdichtungsräumen und waldarmen Bereichen unersetzlich ist und deshalb in seiner Flächensubstanz erhalten werden muss und welchem eine außergewöhnliche Bedeutung für das Klima, den Wasserhaushalt oder für die Luftreinigung zukommt, soll durch Rechtsverordnung zu Bannwald erklärt werden.
(2) Zu Bannwald kann durch Rechtsverordnung ferner Wald erklärt werden, der in besonderem Maß dem Schutz vor Immissionen dient.
(1) Wald, dem eine außergewöhnliche Bedeutung für die Erholung der Bevölkerung zukommt, kann durch Rechtsverordnung zum Erholungswald erklärt werden.
(2) 1 Zu Erholungswald ist vornehmlich Wald der Gebietskörperschaften zu erklären. 2 Privatwald soll zum Erholungswald nur erklärt werden, wenn hierfür ein besonderes Bedürfnis vorliegt und ein geeigneter Wald im Eigentum von Gebietskörperschaften nicht zur Verfügung steht oder wenn es die Gemengelage mit solchem Wald erfordert.
(3) Dem Waldbesitzer kann unter angemessener Beachtung seiner wirtschaftlichen Belange auferlegt werden, die Errichtung und Unterhaltung von Erholungseinrichtungen oder die Beseitigung von störenden Anlagen und Einrichtungen durch einen Maßnahmenträger zu dulden.
1 Natürliche oder weitgehend naturnahe Waldflächen können auf Antrag des Waldbesitzers als Naturwaldreservate eingerichtet werden. 2 Sie sollen die natürlichen Waldgesellschaften landesweit repräsentieren und der Erhaltung und Erforschung solcher Wälder sowie der Sicherung der biologischen Vielfalt dienen. 3 Abgesehen von notwendigen Maßnahmen des Waldschutzes und der Verkehrssicherung finden in Naturwaldreservaten keine Bewirtschaftung und keine Holzentnahme statt.
(1) 1 Das Betreten des Waldes zum Zweck des Genusses der Naturschönheiten und zur Erholung ist jedermann unentgeltlich gestattet. 2 Die Ausübung dieses Rechts wird nach Maßgabe der Vorschriften des V. Abschnittes des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) gewährleistet. 3 Weitergehende Rechte auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(2) 1 Die Ausübung des Rechts nach Abs. 1 erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr. 2 Vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften werden dadurch besondere Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten der betroffenen Grundeigentümer oder sonstiger Berechtigter nicht begründet.
(3) 1 Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten ist im Wald nur auf Straßen und geeigneten Wegen zulässig. 2 Die Vorschriften des Straßen- und Wegerechts und des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt.
(1) 1 Der Wald ist im Rahmen der Zweckbestimmung dieses Gesetzes sachgemäß zu bewirtschaften und vor Schäden zu bewahren. 2 Hierzu sind insbesondere
(2) 1 In Schutzwäldern nach Art. 10 Abs. 1 sowie in Erholungswäldern können zur Sicherung der Schutz- und Erholungsfunktion Handlungen, welche diese Funktionen des Waldes beeinträchtigen oder gefährden würden, untersagt werden. 2 Die Eigentümer solcher Wälder und die Nutzungsberechtigten haben ferner die zur Sicherstellung der Schutz- und Erholungsfunktionen notwendigen Maßnahmen zu dulden. 3 In Schutzwäldern nach Art. 10 Abs. 1 und in denjenigen Erholungswäldern, die sich im Eigentum von Gebietskörperschaften befinden, können ferner zur Sicherung der Schutz- und Erholungsfunktion bestimmte forstliche Wirtschaftsmaßnahmen vorgeschrieben werden. 4 In Bannwäldern dürfen Maßnahmen im Sinn der Sätze 1 bis 3 nicht angeordnet oder vorgeschrieben werden. 5 Sind jedoch zum Schutz der Bevölkerung vor Immissionen bestimmte Wirtschaftsmaßnahmen erforderlich, so können diese demjenigen auferlegt werden, der die Immission verursacht. 6 Der Waldbesitzer hat in diesem Fall solche Maßnahmen zu dulden.
(3) 1 Der Kahlhieb im Schutzwald bedarf der Erlaubnis. 2 Sie ist zu erteilen, sofern sich aus Abs. 4 nichts anderes ergibt.
(4) Die Erlaubnis nach Abs. 3 ist zu versagen, wenn und soweit
(1) 1 Kahlgeschlagene oder infolge Schadenseintritts unbestockte Waldflächen sind innerhalb von drei Jahren wieder aufzuforsten. 2 Auf Waldflächen, auf denen die Verjüngung unvollständig bleibt, ist diese innerhalb von fünf Jahren nach der Räumung ausreichend zu ergänzen. 3 Die Fristen nach den Sätzen 1 und 2 können in besonderen Fällen auf Antrag verlängert werden.
(2) Abs. 1 gilt entsprechend für Grundstücke, die der in der Rodungserlaubnis festgelegten Benutzung nicht oder nicht fristgemäß zugeführt worden sind.
(3) Soweit die Wiederaufforstung von Flächen nach den Abs. 1 und 2 wegen des benachbarten Bestands zunächst keinen Erfolg verspricht, beginnt die Frist des Abs. 1 Satz 1 mit dem Wegfall des Hinderungsgrundes.
(1) 1 Die Aufforstung nicht forstlich genutzter Grundstücke mit Waldbäumen durch Saat oder Pflanzung bedarf der Erlaubnis. 2 Dies gilt auch für die Anlage von Kulturen zur Gewinnung von Christbäumen und Schmuckreisig sowie Kurzumtriebskulturen.
(2) Die Erlaubnis darf nur versagt oder durch Auflagen eingeschränkt werden, wenn die Aufforstung Plänen im Sinn des Art. 3 BayNatSchG widerspricht, wenn wesentliche Belange der Landeskultur oder des Naturschutzes und der Landschaftspflege gefährdet werden, der Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt wird, oder erhebliche Nachteile für die umliegenden Grundstücke zu erwarten sind.
(2a) Art. 39a bestimmt, für welche Aufforstungsvorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
(3) Der bei der Erstaufforstung einzuhaltende Grenzabstand kann im Rahmen einer Auflage größer als in den Vorschriften des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegt werden.
(4) 1 Soweit in auf Gesetz beruhenden Plänen Flächen zur Aufforstung vorgesehen sind, bedarf die Erstaufforstung keiner Erlaubnis. 2 In solchen Fällen ist der Abschluss der Aufforstung der unteren Forstbehörde anzuzeigen.
(5) In Fällen, in denen aus zwingenden Gründen des öffentlichen Wohls die Aufforstung geboten ist, haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten die Aufforstung zu dulden.
(6) 1 Auf die Erstaufforstung von Flächen im Sinn des Abs. 4 ist im Rahmen der Förderung der Forstwirtschaft hinzuwirken. 2 Die Erstaufforstung solcher Flächen ist durch Zusammenlegung im Flurbereinigungsverfahren zu erleichtern. 3 Soweit sich für Erstaufforstungen im Sinn des Abs. 4 keine Träger finden, sollen der Freistaat Bayern oder sonstige Gebietskörperschaften die Flächen erwerben und aufforsten.
(7) Sind Grundstücke nach Abs. 1 ohne Erlaubnis oder einer Auflage zuwider aufgeforstet worden, kann die Beseitigung der Aufforstung angeordnet werden, wenn und soweit die Erlaubnis hätte versagt werden dürfen.
(1) Sind in den Erlaubnissen nach Art. 9 Abs. 2, Art. 14 Abs. 3 und Art. 16 Abs. 1 keine anderen Fristen bestimmt, so erlöschen diese Erlaubnisse, wenn innerhalb von fünf Jahren nach Erteilung der Erlaubnis mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen wurde oder diese fünf Jahre unterbrochen worden ist; die Einlegung eines Rechtsbehelfs hemmt den Lauf der Frist bis zur Unanfechtbarkeit der Erlaubnis.
(2) Die Frist nach Abs. 1 kann jeweils bis zu drei Jahren verlängert werden, wenn der Antrag hierzu vor Ablauf der Erlaubnis der nach Art. 39 zuständigen Behörde zugegangen ist.
(1) 1 Wer in einem Wald oder in einer Entfernung von weniger als 100 m davon
will, bedarf der Erlaubnis. 2 Diese darf nur erteilt werden, wenn das Vorhaben den Belangen der Sicherheit, der Landeskultur, des Naturschutzes und der Erholung nicht zuwiderläuft und Belästigungen möglichst ausgeschlossen sind.
(2) In einem Wald oder in einer Entfernung von weniger als 100 m davon dürfen nicht
(3) Im Wald darf in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober nicht geraucht werden.
(4) Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 3 gelten nicht
(5) Abs. 2 Nr. 1 gilt nicht bei Maßnahmen zur Rettung von Menschen oder von bedeutsamen Sachwerten aus Gemeingefahr oder bei Rettungsübungen.
(1) 1 Der Staatswald dient dem allgemeinen Wohl in besonderem Maß und ist daher vorbildlich zu bewirtschaften. 2 Er ist zudem auf Dauer in alleiniger öffentlich rechtlicher Verantwortung zu bewirtschaften. 3 Die mit der Bewirtschaftung und Verwaltung betrauten Stellen haben insbesondere standortgemäße, naturnahe, gesunde, leistungsfähige und stabile Wälder zu erhalten oder zu schaffen. 4 Hierzu soll die natürliche Verjüngung der standortgemäßen Baumarten durch eine auf einen artenreichen und gesunden Wildbestand ausgerichtete Bejagung im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen ermöglicht werden. 5 Die mit der Bewirtschaftung und Verwaltung betrauten Stellen haben ferner
(2) 1 Die Bewirtschaftung des Staatswaldes zielt auf eine Optimierung des Gesamtnutzens aller Waldfunktionen ab und muss auf Forstwirtschaftspläne gestützt sein. 2 Dabei kann entsprechend den örtlichen Bedürfnissen sowie den Zielen und Maßnahmen der Waldfunktionspläne nach Art. 6 in dem jeweils erforderlichen Ausmaß eine der in Abs. 1 genannten Aufgaben bevorzugt erfüllt werden. 3 Die vom Freistaat Bayern verwalteten Stiftungen können bei der Bewirtschaftung ihrer Wälder die sich aus dem Stiftungszweck ergebenden Bedürfnisse angemessen berücksichtigen.
(3) 1 Die ordnungsgemäße forstfachliche Betriebsführung (Betriebsleitung und Betriebsausführung) des Staatswaldes ist geeigneten Fachkräften zu übertragen. 2 Solche sind:
3 Die der Betriebsführung zugeordnete Waldfläche darf jeweils nur so groß sein, dass die Erfüllung der Aufgaben im Sinn des Abs. 1 gewährleistet ist.
(4) 1 Abs. 3 gilt nicht, soweit Staatswald von Fachverwaltungen des Freistaates Bayern verwaltet und bewirtschaftet wird; in diesem Fall haben die Fachverwaltungen die Forstbehörden zu beteiligen. 2 Führt der Freistaat Bayern auf von ihm verwalteten und bewirtschafteten Flächen Maßnahmen nach Art. 14 Abs. 3 und Art. 16 Abs. 1 durch, sind die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der benachbarten Grundstücke anzuhören.
(5) 1 Das Forstvermögen als Teil des Grundstockvermögens soll in seinem wirtschaftlichen Wert und in seiner Befähigung, die Aufgaben nach Abs. 1 zu erfüllen, ungeschmälert erhalten bleiben. 2 Der Erlös aus der Veräußerung und aus sonstigen Veränderungen von Forstvermögen ist dem Forstgrundstock zuzuführen und soll bevorzugt für den Ankauf von Wald und anderen der Bewirtschaftung des Staatswaldes dienenden Flächen und für die Ablösung von Forstrechten verwendet werden. 3 Der Flächenumfang des Forstvermögens soll grundsätzlich erhalten bleiben.
(1) 1 Bei der Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes sind über die für alle Waldbesitzer geltenden Vorschriften hinaus die Grundsätze des Art. 18 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 4 sowie Satz 5 Nrn. 1 bis 3 und 5 zu beachten. 2 Besondere Bedürfnisse sind angemessen zu berücksichtigen.
(2) 1 Die Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes muss auf Forstwirtschaftspläne, bei kleineren Wäldern auf Forstbetriebsgutachten gestützt sein; bei Wäldern unter 5 ha Größe entfällt diese Verpflichtung. 2 Art. 18 Abs. 2 Satz 2 gilt sinngemäß. 3 Die Forstwirtschaftspläne und Forstbetriebsgutachten werden im Einvernehmen mit den Körperschaften (Art. 3 Abs. 1 Nr. 2) von freiberuflich tätigen Sachverständigen im Auftrag der Forstbehörden oder von diesen selbst erstellt. 4 Die Körperschaften entrichten für die Erstellung von Forstwirtschaftsplänen und Forstbetriebsgutachten einen Beitrag von 50 v. H. der dem Staat entstehenden Kosten. 5 Die Körperschaften stellen das erforderliche Hilfspersonal für die Waldaufnahme.
(3) Die unteren Forstbehörden können die forstfachliche Betriebsleitung des Körperschaftswaldes und in Verbindung damit die Betriebsausführung vertraglich und abgesehen von in der Verordnung nach Abs. 6 zu regelnden Ausnahmen gegen Entgelt übernehmen.
(4) Nehmen die Körperschaften die Betriebsleitung und die Betriebsausführung selbst wahr, so haben sie damit entsprechend forstfachlich qualifiziertes Personal zu beauftragen.
(5) 1 Die Körperschaften nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 sind verpflichtet, in ihren Wäldern für den Forstschutz (Art. 32 bis 36) zu sorgen. 2 Sie veranlassen, dass die mit dem Forstschutz beauftragten Personen, soweit diese nicht Polizeivollzugsbeamte oder Forstschutzbeauftragte kraft Amts sind, nach Art. 36 bestätigt werden. 3 Die unteren Forstbehörden unterstützen die Körperschaften beim Vollzug des Forstschutzes, wenn ihnen die Betriebsausführung übertragen wurde.
(6) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und der Finanzen Rechtsverordnungen über die Bewirtschaftung und Beaufsichtigung des Körperschaftswaldes zu erlassen, namentlich über
1 Die Waldwirtschaft wird besonders nach diesem Gesetz und nach dem Gesetz zur Förderung der bayerischen Landwirtschaft (LwFöG) gefördert; dies umfasst auch die Aus- und Fortbildung der privaten Waldbesitzer an der Bayerischen Waldbauernschule. 2 Die Förderung nach anderen Vorschriften und Programmen bleibt unberührt. 3 Art. 4 Abs. 2 LwFöG findet keine Anwendung.
(1) 1 Bei Waldbrandschäden soll zu Maßnahmen nach Art. 21 LwFöG Waldbesitzern, soweit diese von einem Dritten, insbesondere vom Schädiger, keinen Ersatz erlangen, eine Beihilfe gewährt werden. 2 Sie soll 75 v. H. des entstandenen Schadens betragen.
(2) Die Beihilfe kann versagt oder gekürzt werden, wenn der Berechtigte den Schaden verursacht oder es unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern.
(3) 1 Die Beihilfe kann unter Auflagen und Bedingungen insbesondere für die rechtzeitige Wiederaufforstung und für die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte gewährt werden. 2 Die Gewährung der Beihilfe kann davon abhängig gemacht werden, dass der Berechtigte seine Ersatzansprüche gegen Dritte an den Staat abtritt. 3 Die Abtretung der Ersatzansprüche kann nur bis zur Höhe der Beihilfe gefordert werden.
(1) Der Freistaat Bayern gewährt den privaten und körperschaftlichen Waldbesitzern Beihilfen zur Bewirtschaftung von Schutzwäldern nach Art. 10 Abs. 1, sofern sie in die Schutzwaldverzeichnisse nach Art. 10 Abs. 3 Satz 1 aufgenommen sind oder die Schutzwaldeigenschaft nach Art. 10 Abs. 3 Satz 2 festgestellt ist sowie zur Bewirtschaftung von Erholungswäldern.
(2) Für Maßnahmen, die mit den Grundsätzen und Zielen dieses Gesetzes im Einklang stehen, insbesondere zur Aufrechterhaltung einer sachgemäßen Waldbewirtschaftung (Art. 14 Abs. 1) und Sicherstellung der Waldfunktionen sowie zum Erhalt der biologischen Vielfalt notwendig sind und für die eine Förderung im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ nicht vorgesehen ist oder nicht erfolgt, können darüber hinaus Beihilfen nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt werden.
(3) 1 Die beihilfewürdigen Maßnahmen werden in einem forstlichen Landesförderungsprogramm festgelegt. 2 In das Programm sollen insbesondere aufgenommen werden:
(4) 1 Für die Erbringung besonderer Gemeinwohlleistungen im Staatswald, die über die Anforderungen des Art. 18 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 4 sowie Satz 5 Nrn. 1 bis 3 und 5 hinausgehen, sind Zuwendungen nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel bereit zu stellen. 2 Solche Gemeinwohlleistungen sind insbesondere Schutzwaldsanierung, Schutzwaldpflege, Moorrenaturierung, die Bereitstellung von gesondert ausgewiesenen Rad- und Wanderwegen sowie Biotopverbundprojekte im Wald.
(1) 1 Erwachsen dem Waldbesitzer durch bestimmte forstliche Wirtschaftsmaßnahmen im Sinn des Art. 14 Abs. 2 Satz 3 Erlösminderungen oder zusätzliche Aufwendungen, die bei normaler Bewirtschaftung nicht eintreten würden, so ist für diese Nachteile Ausgleich in Geld zu leisten, auch wenn diese Maßnahmen keine Enteignung darstellen oder einer solchen nicht gleichkommen. 2 Satz 1 gilt nicht für Gebietskörperschaften.
(2) Ausgleichspflichtig ist der Freistaat Bayern.
(3) Auf die Ausgleichszahlungen sind Beihilfen nach Art. 22 anzurechnen, wenn mit der Beihilfe der gleiche Zweck verfolgt wird, dem bestimmte forstliche Wirtschaftsmaßnahmen im Sinn des Art. 14 Abs. 2 Satz 3 dienen.
(1) Hat eine Behörde auf Grund dieses Gesetzes eine Maßnahme getroffen, die eine Enteignung darstellt oder einer solchen gleichkommt, so ist dem Eigentümer oder dem sonstigen Berechtigten nach den Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung (BayEG) Entschädigung in Geld zu leisten.
(2) 1 Entschädigungspflichtig sind bei Maßnahmen von überwiegend örtlicher Bedeutung die betreffenden Gebietskörperschaften, von überwiegend überörtlicher Bedeutung der Freistaat Bayern. 2 Im Fall des Art. 14 Abs. 2 Satz 6 ist derjenige entschädigungspflichtig, der die Immissionen verursacht.
(3) 1 Soweit über die Entschädigung nach Abs. 1 keine Einigung zustande kommt, wird darüber auf Antrag eines Beteiligten durch die Behörde entschieden, auf deren Maßnahme die Entschädigungspflicht beruht. 2 Die Beteiligten sind vor der Entscheidung zu hören. 3 Im Übrigen gelten für das Verfahren die Art. 30 Abs. 4 , Art. 44 Abs. 1 und Art. 45 BayEG sinngemäß. 4 Ergeht in angemessener Frist keine Entscheidung, so ist die Klage spätestens innerhalb eines Jahres nach Eingang des Antrags bei der Behörde zu erheben. 5 Aus einer nicht mehr anfechtbaren behördlichen Entscheidung findet wegen der darin festgesetzten Entschädigung die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten statt; Art. 38 Abs. 2 BayEG gilt sinngemäß.
(4) 1 Der Grundstückseigentümer kann verlangen, dass der Entschädigungspflichtige das Grundstück übernimmt, soweit es ihm infolge der enteignenden Maßnahme wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen oder in einer anderen zulässigen Art zu nutzen. 2 Kommt eine Einigung über die Übernahme des Grundstücks nicht zustande, kann der Eigentümer das Enteignungsverfahren beantragen; im Übrigen gelten die Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung sinngemäß.
Die Staatsregierung berichtet im Rahmen des Agrarberichts dem Landtag über die Lage und Entwicklung der Forstwirtschaft im Freistaat Bayern sowie über die zur Förderung der Forstwirtschaft erforderlichen Maßnahmen.
(1) Forstaufsicht ist die hoheitliche Tätigkeit, die der Freistaat Bayern ausübt, um den Wald zu erhalten, vor Schäden zu bewahren und seine sachgemäße Bewirtschaftung zu sichern.
(2) Die mit der Forstaufsicht befassten Behörden haben zu diesem Zweck
(3) 1 Die Angehörigen der mit der Forstaufsicht befassten Behörden dürfen bei Ausübung forstaufsichtlicher Tätigkeit den Wald betreten. 2 Der Waldbesitzer ist verpflichtet, den mit der Forstaufsicht befassten Behörden alle zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(1) Forstbehörden im Sinn dieses Gesetzes sind:
(2) Für die forstfachliche Leitung der unteren Forstbehörden ist die Große Forstliche Staatsprüfung notwendig.
(1) Den Forstbehörden obliegen im Vollzug dieses Gesetzes
(2) Die Forstbehörden werden bei der Erfüllung der Aufgaben von der Landesanstalt für Wald und
Forstwirtschaft unterstützt.
(1) 1 Die zu Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft erklärten Beamten der unteren Forstbehörden haben bei Ausübung forstaufsichtlicher Tätigkeit innerhalb des Amtsbezirks die Rechte und Pflichten von Polizeibeamten. 2 Sie sollen hierbei eine Dienstkleidung nach der jeweils geltenden Regelung und ein Dienstabzeichen tragen und müssen einen Dienstausweis mit sich führen, der bei Vornahme einer Amtshandlung auf Verlangen vorzuzeigen ist.
(2) Die Aufgaben und Befugnisse der Polizei bleiben unberührt.
(2) Forstschutzbeauftragte sind
1 Die in Art. 32 genannten Personengruppen haben die Aufgabe, Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften, die den Schutz des Waldes oder der dem Forstbetrieb dienenden Anlagen gegen rechtswidrige Handlungen Dritter zum Gegenstand haben, zu verhüten und zu unterbinden sowie bei der Verfolgung solcher Zuwiderhandlungen mitzuwirken. 2 Die Forstschutzbeauftragten des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben ferner die Aufgabe, Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften, die den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur regeln und deren Übertretung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, zu verhüten, zu unterbinden und bei ihrer Verfolgung mitzuwirken.
(1) Die Forstschutzbeauftragten der unteren Forstbehörden üben den Forstschutz in allen Wäldern des Amtsbezirks aus.
(2) Die sonstigen Forstschutzbeauftragten üben den Forstschutz in den Wäldern ihres Dienstherrn oder des auftraggebenden Waldbesitzers aus.
(1) Die Forstschutzbeauftragten haben bei der Ausübung des Forstschutzes die Rechte und Pflichten von Polizeibeamten.
(2) Bei der Ausübung des Forstschutzes müssen die Forstschutzbeauftragten ein Dienstabzeichen tragen und einen Dienstausweis mit sich führen, der bei Vornahme einer Amtshandlung auf Verlangen vorzuzeigen ist.
(1) Die Bestätigung der Forstschutzbeauftragten obliegt der für den gewöhnlichen Aufenthalt des Bewerbers zuständigen Kreisverwaltungsbehörde.
(2) 1 Die Bestätigung setzt einen schriftlichen Antrag des Waldbesitzers voraus; sie darf nur volljährigen, zuverlässigen und geeigneten Personen erteilt werden. 2 Die Bestätigung ist zu versagen, wenn Bedenken gegen die Zuverlässigkeit oder die Eignung zum Forstschutz bestehen.
(3) 1 Vor der Bestätigung ist die zuständige untere Forstbehörde zu hören. 2 Das Gleiche gilt, wenn die Bestätigung widerrufen werden soll.
(1) Die Kreisverwaltungsbehörden sind zuständig zum Erlass von Rechtsverordnungen über die
(2) Die Rechtsverordnung wird von der Kreisverwaltungsbehörde im Benehmen mit der örtlich zuständigen unteren Forstbehörde erlassen.
(3) 1 Zuständig nach Abs. 1 ist die Kreisverwaltungsbehörde, in deren Gebiet der betroffene Wald liegt. 2 Wären hiernach mehrere Kreisverwaltungsbehörden zuständig, handelt die Kreisverwaltungsbehörde, in deren Gebiet der überwiegende Teil des Waldes liegt. 3 Bestehen Zweifel über die örtliche Zuständigkeit, entscheidet hierüber die gemeinsame nächsthöhere Behörde.
(1) 1 Die Entwürfe der Rechtsverordnungen einschließlich der Pläne, auf die zur Festlegung der Grenzen des Bannwaldes oder des Erholungswaldes nach Art. 51 Abs. 3 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes Bezug genommen wird, sind den betroffenen Gemeinden zur Stellungnahme zuzuleiten. 2 Außerdem sollen die Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und deren Aufgabenbereich berührt wird, sowie die berufsständischen Vertretungen der Waldbesitzer gehört werden.
(2) 1 Die Entwürfe der Rechtsverordnungen sind außerdem mit den Plänen auf die Dauer eines Monats öffentlich bei der Kreisverwaltungsbehörde oder bei einer von ihr bestimmten Stelle auszulegen. 2 Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen mit dem Hinweis, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können.
(3) Die für den Erlass der Rechtsverordnung zuständige Kreisverwaltungsbehörde prüft die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen und teilt das Ergebnis den Betroffenen mit.
(4) Wird der räumliche oder sachliche Geltungsbereich einer Rechtsverordnung erheblich verändert, so ist das Verfahren nach den Abs. 1 bis 3 zu wiederholen.
(1) Verwaltungsakte nach diesem Gesetz erlässt die untere Forstbehörde; Art. 36 Abs. 1 bleibt unberührt.
(2) 1 Die untere Forstbehörde entscheidet in den Fällen der Art. 9 Abs. 2, Art. 14 Abs. 2, Art. 16 Abs. 1 sowie Art. 17 Abs. 1 im Einvernehmen mit den Kreisverwaltungsbehörden, im Übrigen im Benehmen mit den Kreisverwaltungsbehörden. 2 Genehmigungen oder sonstige behördliche Gestattungen (Art. 9 Abs. 8 Satz 1), die eine Rodungserlaubnis ersetzen, dürfen insoweit nur im Einvernehmen mit der unteren Forstbehörde erteilt werden.
(3) 1 Über die Erlaubnisse nach Art. 15 Abs. 1 Satz 3, Art. 16 Abs. 1, Art. 16a Abs. 2 und Art. 17 Abs. 1 ist binnen drei Monaten nach Eingang des Antrags bei der unteren Forstbehörde zu entscheiden, sofern der Antrag im Fall des Art. 16 Abs. 1 die Zustimmung der nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 Beteiligten enthält. 2 Kann aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall über den Antrag innerhalb dieser Frist nicht entschieden werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem dem Antragsteller mitzuteilenden Zwischenbescheid um höchstens drei Monate zu verlängern. 3 Die Erlaubnis gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. 4 Auf Antrag hat die Behörde hierüber eine Bestätigung auszustellen; diese steht der Erlaubnis gleich.
(3a) Abs. 3 gilt nicht, wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Art. 39a durchzuführen ist.
(4) Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Rodung von Wald vor, so entscheidet das Bergamt im Einvernehmen mit der unteren Forstbehörde.
(1) Betrifft das Vorhaben die Rodung von Wald, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) durchzuführen, wenn es
(2) Betrifft das Vorhaben die Erstaufforstung von Wald, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des BayVwVfG durchzuführen, wenn es
(3) 1 Die Abs. 1 und 2 gelten auch für Erweiterungen von Rodungen und Erstaufforstungen. 2 Liegt eine Erlaubnis nicht länger als zehn Jahre zurück, so gelten die Abs. 1 und 2 auch dann, wenn
einen der in den Abs. 1 und 2 genannten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet.
| 1) | Richtlinie des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl EG Nr. L 206/7 vom 22. Juli 1992) |
| 2) | Richtlinie des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl EG Nr. L 103/1 vom 25. April 1979) |
(1) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ist zuständig für
(2) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, Zuständigkeiten nach Abs. 1 Nr. 1 durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Behörden zu übertragen.
(1) 1 Kommt der Waldbesitzer den ihm nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen nicht nach, so kann die untere Forstbehörde die erforderlichen Maßnahmen unter Androhung der Vollstreckung anordnen. 2 Bewirtschaftungs- und Schutzmaßnahmen nach Art. 14 Abs. 1 dürfen dem Waldbesitzer nur auferlegt werden, soweit sie von ihm unter wirtschaftlich vertretbaren und zumutbaren Bedingungen durchgeführt werden können. 3 Andernfalls kann die untere Forstbehörde die erforderlichen Maßnahmen selbst durchführen. 4 Der Waldbesitzer hat die Durchführung zu dulden.
(2) 1 Ordnet die untere Forstbehörde eine Ersatzvornahme an, so beauftragt sie geeignete Dritte, insbesondere land- und forstwirtschaftliche Betriebe oder deren Zusammenschlüsse mit der Durchführung. 2 Art. 4 BayNatSchG bleibt unberührt.
(3) Abs. 2 gilt sinngemäß für die Durchführung von zu duldenden Maßnahmen.
(1) Die nach diesem Gesetz bei den unteren Forstbehörden einzureichenden Anträge sind schriftlich oder zur Niederschrift abzugeben und sollen die für die Beurteilung erforderlichen Angaben und Unterlagen enthalten; Art. 36 bleibt unberührt.
(2) Zu Anträgen nach Art. 9, 16 und 17 holt die untere Forstbehörde eine fachgutachtliche Stellungnahme der Kreisverwaltungsbehörde ein.
(3) Antragsberechtigt ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, der Waldbesitzer oder der Eigentümer der Aufforstungsfläche.
(1) 1 Als Beteiligte sind auf ihren Antrag zu den Verfahren hinzuzuziehen
2 Sie sind, soweit ihr Aufenthalt bekannt ist, von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen. 3 Im Übrigen bleibt Art. 13 BayVwVfG unberührt.
(2) Entscheidungen sind dem Antragsteller und den übrigen Verfahrensbeteiligten, die Einwendungen erhoben und diese aufrechterhalten haben, zuzustellen.
Für die Verfahren nach Art. 10 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 sowie nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 werden Kosten nicht erhoben.
(1) 1 Bei Forstordnungswidrigkeiten nach Art. 46 stehen der unteren Forstbehörde die Befugnisse des § 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) zu. 2 Nimmt die untere Forstbehörde diese Befugnisse nicht wahr, gibt sie eine Stellungnahme auch zur Schadenshöhe ab. 3 Die Verwarnung durch die untere Forstbehörde ist unzulässig, wenn die nach § 36 OWiG zuständige Stelle tätig geworden ist.
(2) 1 Die untere Forstbehörde ist befugt, die Akten des Gerichts, der Staatsanwaltschaft und der Verwaltungsbehörde einzusehen. 2 Vor Abschluss der Ermittlungen ist unter Übersendung der Akten die untere Forstbehörde zu hören. 3 Die Verwaltungsbehörde teilt der unteren Forstbehörde ihre abschließende Entscheidung mit und übersendet ihr die Mitteilung nach § 76 Abs. 4 OWiG .
(1) Mit Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Mit Geldbuße bis zu zehntausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) 1 Mit Geldbuße bis zweitausendfünfhundert Euro kann belegt werden, wer
2 Hausgeflügel gilt nicht als Vieh im Sinn des Satzes 1.
(4) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig in einem Wald unbefugt
1 Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf Nationalparke Anwendung, soweit die Nationalparkverordnungen nicht entgegenstehen. 2 Satz 1 gilt entsprechend für Naturschutzgebiete.
1 Auf Flächen, die ausschließlich oder überwiegend für Zwecke der Landesverteidigung bestimmt sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes nur insoweit anzuwenden, als dadurch ihre bestimmungsgemäße Nutzung nicht beeinträchtigt wird. 2 Anzuhörende Stelle im Sinn von § 45 Abs. 2 Satz 1 BWaldG sind die unteren Forstbehörden.
Soweit in anderen Gesetzen und Verordnungen auf durch dieses Gesetz aufgehobene oder geänderte Vorschriften verwiesen wird, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an ihre Stelle.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft3) .
| 3) | Diese Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 22. Oktober 1974 (GVBl S. 551). Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungsgesetzen. Die aus dem Forststrafgesetz (FoStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1970 (GVBl S. 460), zuletzt geändert durch Art. 44 Abs. 1 BayWaldG vom 22. Oktober 1974 (GVBl S. 551), übernommenen Vorschriften traten am 1. Januar 1966 in Kraft, soweit sich auf Grund der ergangenen Änderungen kein späterer Zeitpunkt ergibt. Art. 35 Abs. 2 Satz 2 BayWaldG in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1982 (GVBl S. 824) trat in seiner ursprünglichen Fassung (Art. 29 Abs. 2 Satz 2 FoStG vom 9. Juli 1965 [GVBl S. 117]) am 1. Mai 1965 in Kraft. |