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111-1-1-I Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO) Vom 16. Februar 2003Fundstelle: GVBl 2003, S. 62
Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO) vom 16. Februar 2003 (GVBl S. 62, BayRS 111-1-1-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Februar 2007 (GVBl S. 142)
Änderungen
- 1.
§ 90a eingef., Anlage 14 geänd. (V v. 4.6.2003, 370)
- 2.
mehrfach geänd. (V v. 7.2.2007, 142)
Auf Grund des Art.
92
des Landeswahlgesetzes (LWG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2002 (GVBl S. 277, ber. S. 620, Bay
RS 111-1-I) erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:
| Inhaltsübersicht |
Erster Teil
Wahlorgane
|
| § 1
|
Landeswahlleiter und Wahlkreisleiter |
| § 2
|
Stimmkreisleiter und Abstimmungsleiter |
| § 3
|
Bildung der Wahlausschüsse |
| § 4
|
Tätigkeit der Wahlausschüsse |
| § 5
|
Wahlvorsteher und Wahlvorstand |
| § 6
|
Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand |
| § 7
|
Beweglicher Wahlvorstand |
| § 8
|
Ablehnung eines Wahlehrenamts |
| § 9
|
Auslagenersatz und Erfrischungsgeld |
Zweiter Teil
Vorbereitung der Abstimmungen
|
Abschnitt 1
Stimmbezirke
|
| § 10
|
Allgemeine Stimmbezirke |
| § 11
|
Sonderstimmbezirke |
Abschnitt 2
Wählerverzeichnis
|
| § 12
|
Form und Inhalt des Wählerverzeichnisses |
| § 13
|
Eintragung der Stimmberechtigten in das Wählerverzeichnis |
| § 14
|
Zuständigkeiten für die Eintragung in das Wählerverzeichnis |
| § 15
|
Verfahren für die Eintragung in das Wählerverzeichnis auf Antrag |
| § 16
|
Benachrichtigung der Stimmberechtigten |
| § 17
|
Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis
und die Erteilung von Wahlscheinen |
| § 18
|
Einsicht in das Wählerverzeichnis |
| § 19
|
Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Beschwerde |
| § 20
|
Berichtigung des Wählerverzeichnisses |
| § 21
|
Abschluss des Wählerverzeichnisses |
Abschnitt 3
Wahlscheine
|
| § 22
|
Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen |
| § 23
|
Zuständige Behörde, Form des Wahlscheins |
| § 24
|
Wahlscheinanträge |
| § 25
|
Erteilung von Wahlscheinen |
| § 26
|
Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen |
| § 27
|
Vermerk im Wählerverzeichnis |
| § 28
|
Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheins und Beschwerde |
Abschnitt 4
Wahlvorschläge und Stimmzettel
|
| § 29
|
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen |
| § 30
|
Behandlung der Beteiligungsanzeigen |
| § 31
|
Inhalt und Form der Wahlkreisvorschläge |
| § 32
|
Vorprüfung der Wahlkreisvorschläge durch den Wahlkreisleiter |
| § 33
|
Zulassung der Wahlkreisvorschläge |
| § 34
|
Beschwerde gegen Entscheidungen des Wahlkreisausschusses |
| § 35
|
Bekanntmachung der Wahlkreisvorschläge |
| § 36
|
Stimmzettel |
Abschnitt 5
Abstimmungsräume, Abstimmungszeit
|
| § 37
|
Abstimmungsräume |
| § 38
|
Abstimmungszeit |
| § 39
|
Abstimmungsbekanntmachung der Gemeinde |
Dritter Teil
Durchführung der Abstimmung
|
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
|
| § 40
|
Ausstattung des Wahlvorstands |
| § 41
|
Wahlzellen |
| § 42
|
Wahlurnen |
| § 43
|
Wahltisch |
| § 44
|
Eröffnung der Abstimmung |
| § 45
|
Stimmabgabe |
| § 46
|
Stimmabgabe behinderter Stimmberechtigter |
| § 47
|
Vermerk über die Stimmabgabe |
| § 48
|
Stimmabgabe mit Wahlschein |
| § 49
|
Schluss der Abstimmung |
Abschnitt 2
Besondere Regelungen
|
| § 50
|
Stimmabgabe in Sonderstimmbezirken |
| § 51
|
Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen
und Klöstern |
| § 52
|
Stimmabgabe in Justizvollzugsanstalten |
| § 53
|
Briefwahl |
| § 54
|
Behandlung der Wahlbriefe |
Vierter Teil
Ermittlung und Feststellung der
Abstimmungsergebnisse
|
| § 55
|
Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses durch den Wahlvorstand |
| § 56
|
Zählen der Stimmberechtigten und der Abstimmenden |
| § 57
|
Zählen der Erst- und Zweitstimmen bei der Landtagswahl |
| § 58
|
Erste Schnellmeldung bei der Landtagswahl |
| § 59
|
Zählen der Zweitstimmen nach sich bewerbenden Personen bei der Landtagswahl |
| § 60
|
Zählen der Stimmen beim Volksentscheid |
| § 61
|
Feststellung des endgültigen Abstimmungsergebnisses durch den Wahlvorstand |
| § 62
|
Schnellmeldung beim Volksentscheid |
| § 63
|
Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirk |
| § 64
|
Wahlniederschrift |
| § 65
|
Zweite Schnellmeldung bei der Landtagswahl |
| § 66
|
Zusammenstellung des endgültigen Abstimmungsergebnisses in der Gemeinde |
| § 67
|
Übergabe und Verwahrung der Abstimmungsunterlagen |
| § 68
|
Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses |
| § 69
|
Ermittlung und Feststellung des endgültigen Abstimmungsergebnisses |
| § 70
|
Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Landtagswahl durch den Landeswahlausschuss |
| § 71
|
Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses des Volksentscheids durch den Landeswahlausschuss |
Fünfter Teil
Sonderbestimmungen für Volksbegehren
|
| § 72
|
Zulassungsantrag |
| § 73
|
Ordnen und Zusammenstellen der Unterschriftenbogen |
| § 74
|
Aufsichtführender |
| § 75
|
Eintragungsräume |
| § 76
|
Wählerverzeichnis |
| § 77
|
Eintragungsschein |
| § 78
|
Form und Behandlung der Eintragungslisten |
| § 79
|
Öffentliche Auslegung der Eintragungslisten |
| § 80
|
Eintragung |
| § 81
|
Schnellmeldung, Abschluss der Eintragungslisten |
| § 82
|
Weiterleitung der Eintragungslisten |
| § 83
|
Verfahren beim Landeswahlausschuss |
Sechster Teil
Nachwahl, Wiederholungswahl
|
| § 84
|
Nachwahl |
| § 85
|
Wiederholungswahl |
Siebter Teil
Schlussbestimmungen
|
| § 86
|
Schriftform |
| § 87
|
Wahlstatistische Auszählungen |
| § 88
|
Bekanntmachungen |
| § 89
|
Sicherung der Abstimmungsunterlagen |
| § 90
|
Vernichtung der Abstimmungsunterlagen |
| § 90a
|
Gleichzeitige Durchführung eines Volksentscheids mit der Landtagswahl |
| § 91
|
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten |
| Anlagen:
|
| Anlage 1
|
| (zu § 17) |
| Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis
und die Erteilung von Wahlscheinen |
| Anlage 2
|
| (zu § 21 Abs. 1) |
| Beurkundung des Abschlusses des Wählerverzeichnisses |
| Anlage 3
|
| (zu § 23 Abs. 2) |
| Wahlschein |
| Anlage 4
|
| (zu § 31 Abs. 1) |
| Wahlkreisvorschlag |
| Anlage 5
|
| (zu § 31 Abs. 3) |
| Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift und Bescheinigung
des Stimmrechts |
| Anlage 6
|
| (zu § 31 Abs. 4 Nr. 1) |
| Zustimmungserklärung für Bewerber/Bewerberinnen eines
Wahlkreisvorschlags |
| Anlage 7
|
| (zu § 31 Abs. 4 Nr. 2) |
| Bescheinigung der Wählbarkeit |
| Anlage 8
|
| (zu § 31 Abs. 4 Nr. 3) |
| Niederschrift über die Aufstellung des Stimmkreisbewerbers/der
Stimmkreisbewerberin |
| Anlage 9
|
| (zu § 31 Abs. 4 Nr. 3) |
| Versicherung an Eides statt zur Aufstellung des Stimmkreisbewerbers/
der Stimmkreisbewerberin |
| Anlage 10
|
| (zu § 31 Abs. 4 Nr. 3) |
| Niederschrift über die Aufstellung der Wahlkreisliste |
| Anlage 11
|
| (zu § 31 Abs. 4 Nr. 3) |
| Versicherung an Eides statt zur Aufstellung der Wahlkreisliste
|
| Anlage 12
|
| (zu § 33 Abs. 6) |
| Niederschrift über die Sitzung des Wahlkreisausschusses
zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlkreisvorschläge |
| Anlage 13
|
| (zu § 36 Abs. 2) |
| Stimmzettel für die Wahl eines oder einer Stimmkreisabgeordneten
|
| Anlage 14
|
| (zu § 36 Abs. 2) |
| Stimmzettel für die Wahl eines oder einer Wahlkreisabgeordneten
|
| Anlage 15
|
| (zu § 39 Abs. 1) |
| Wahlbekanntmachung |
| Anlage 16
|
| (zu § 64 Abs. 1) |
| Wahlniederschrift (Urnenwahl) |
| Anlage 17
|
| (zu § 68 Abs. 4) |
| Wahlniederschrift (Briefwahl) |
| Anlage 18
|
| (zu § 72 Abs. 1) |
| Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens |
| Anlage 19
|
| (zu § 77 Abs. 1) |
| Eintragungsschein für ein Volksbegehren |
| Anlage 20
|
| (zu § 78 Abs. 1) |
| Eintragungsliste für ein Volksbegehren |
| Anlage 21
|
| (zu § 79 Abs. 1) |
| Bekanntmachung über die Eintragung für ein Volksbegehren
|
Erster Teil Wahlorgane
§ 1
Landeswahlleiter und Wahlkreisleiter
1 Der
Landeswahlleiter, sein Stellvertreter, die Wahlkreisleiter und ihre Stellvertreter
werden auf unbestimmte Zeit ernannt. 2 Das
Staatsministerium des Innern macht ihre Namen und die Anschriften ihrer Dienststellen
mit Telekommunikationsanschlüssen vor jeder Landtagswahl bekannt.
§ 2
Stimmkreisleiter und Abstimmungsleiter
(1) 1 Die
Stimmkreisleiter, die Abstimmungsleiter und ihre Stellvertreter werden vor jeder
Abstimmung spätestens alsbald nach der Festsetzung des Tags der Abstimmung ernannt.
2 Für
mehrere Stimmkreise im Gebiet einer Gemeinde oder eines Landkreises kann ein gemeinsamer
Stimmkreisleiter ernannt und ein gemeinsamer Stimmkreisausschuss gebildet werden.
3 Die Regierung
teilt die Namen der Stimmkreisleiter, der Abstimmungsleiter und deren Stellvertreter
sowie die Anschriften ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen
dem Staatsministerium des Innern und dem Landeswahlleiter mit und macht sie bekannt.
(2) Die Stimmkreisleiter, die Abstimmungsleiter und ihre Stellvertreter
üben ihr Amt auch nach der Abstimmung aus, die Stimmkreisleiter längstens
bis zum Ablauf der Wahlperiode, die Abstimmungsleiter längstens bis zur Zulassung
der Vernichtung der Abstimmungsunterlagen nach § 90 Abs. 1 Satz 3
.
§ 3
Bildung der Wahlausschüsse
(1) 1 Die
Wahlleiter berufen alsbald nach der Festsetzung des Tags der Abstimmung die Beisitzer
der Wahlausschüsse und für jeden Beisitzer einen Stellvertreter. 2 Die Beisitzer
der Wahlausschüsse sind aus den Stimmberechtigten des jeweiligen Gebiets zu
berufen; sie sollen möglichst am Sitz des Wahlleiters wohnen.
(2) Bei der Auswahl der Beisitzer sind nach Möglichkeit
die Parteien und Wählergruppen in der Reihenfolge der bei der letzten Landtagswahl
im jeweiligen Gebiet erreichten Stimmenzahlen angemessen zu berücksichtigen
und die von ihnen rechtzeitig vorgeschlagenen Stimmberechtigten zu berufen.
(3) Die Wahlausschüsse bestehen auch nach der Abstimmung
fort, bei der Landtagswahl längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode, beim Volksentscheid
längstens bis zur Zulassung der Vernichtung der Abstimmungsunterlagen nach § 90 Abs. 1 Satz 3
.
§ 4
Tätigkeit der Wahlausschüsse
(1) Die Wahlausschüsse sind ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig.
(2) 1 Der
Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen. 2 Er lädt die Beisitzer unter Angabe
der Tagesordnung zu den Sitzungen und weist dabei darauf hin, dass der Ausschuss
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig ist.
(3) Ort, Zeit und Gegenstand der Sitzungen sind bekannt zu
machen.
(4) 1 Der
Vorsitzende bestellt einen Schriftführer. 2 Dieser ist nur stimmberechtigt, wenn er
zugleich Beisitzer ist.
(5) Der Vorsitzende weist die Beisitzer und den Schriftführer
auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amts und zur Verschwiegenheit
über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten
hin.
(6) Der Vorsitzende ist befugt, Personen, die die Ruhe und
Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu verweisen.
(7) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen;
sie ist vom Vorsitzenden, von den Beisitzern und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 5
Wahlvorsteher und Wahlvorstand
(1) Vor jeder Landtagswahl und vor jedem Volksentscheid ernennt
die Gemeinde, nach Möglichkeit aus den in ihrem Gebiet Stimmberechtigten, für
jeden Stimmbezirk einen Wahlvorsteher und seinen Stellvertreter.
(2) 1 Die
Beisitzer des Wahlvorstands sollen aus den Stimmberechtigten der Gemeinde, nach Möglichkeit
aus den Stimmberechtigten des Stimmbezirks berufen werden; § 3 Abs. 2
gilt entsprechend. 2 Der
Stellvertreter des Wahlvorstehers ist zugleich Beisitzer des Wahlvorstands.
(3) Die Gemeinde bestellt aus den Beisitzern den Schriftführer
und dessen Stellvertreter.
(4) 1 Der
Wahlvorsteher und sein Stellvertreter werden von der Gemeinde vor Beginn der Abstimmungshandlung
auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amts und zur Verschwiegenheit
über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten
hingewiesen. 2 Die
Mitglieder des Wahlvorstands dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf
eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.
(5) Die Gemeinde hat die Mitglieder des Wahlvorstands vor
der Abstimmung so über ihre Aufgaben zu unterrichten, dass ein ordnungsgemäßer
Ablauf der Abstimmung sowie der Feststellung des Abstimmungsergebnisses gesichert
ist.
(6) 1 Der
Wahlvorstand wird von der Gemeinde einberufen. 2 Er tritt rechtzeitig vor Beginn der Abstimmung
im Abstimmungsraum zusammen und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung
der Abstimmung. 3 Der
Wahlvorsteher leitet die Tätigkeit des Wahlvorstands.
(7) 1 Während
der Abstimmung müssen immer mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstands, darunter
der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sein.
2 Bei der
Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses sollen alle Mitglieder des
Wahlvorstands anwesend sein.
(8) 1 Der
Wahlvorstand ist beschlussfähig
- 1.
während der Abstimmung, wenn mindestens drei Mitglieder,
- 2.
bei der Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses, wenn
mindestens fünf Mitglieder,
darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter,
anwesend sind. 2 Fehlende
Beisitzer sind vom Wahlvorsteher durch Stimmberechtigte zu ersetzen, wenn es mit
Rücksicht auf die Beschlussfähigkeit des Wahlvorstands erforderlich ist;
sie sind vom Wahlvorsteher nach Abs. 4 auf ihre Verpflichtung hinzuweisen.
(9) Bei Bedarf stellt die Gemeinde dem Wahlvorstand die erforderlichen
Hilfskräfte zur Verfügung.
§ 6
Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand
(1) Für die Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstände
gilt § 5
entsprechend; der Briefwahlvorstand ist beschlussfähig
- 1.
bei der Zulassung oder Zurückweisung der Wahlbriefe,
wenn mindestens drei Mitglieder,
- 2.
bei der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses, wenn mindestens
fünf Mitglieder,
darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter,
anwesend sind.
(2) Die Zahl der auf einen Briefwahlvorstand entfallenden
Wahlbriefe darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Stimmberechtigte
abgestimmt haben; auf einen Briefwahlvorstand sollen mindestens 50 Wahlbriefe entfallen.
§ 7
Beweglicher Wahlvorstand
1 Für
die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen
und in Klöstern soll die Gemeinde bewegliche Wahlvorstände bilden. 2 Der bewegliche
Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher des zuständigen Stimmbezirks oder
seinem Stellvertreter und zwei Beisitzern des Wahlvorstands. 3 Die Gemeinde kann auch den beweglichen
Wahlvorstand eines anderen Stimmbezirks des Stimmkreises mit der Entgegennahme der
Stimmzettel beauftragen.
§ 8
Ablehnung eines Wahlehrenamts
Die Übernahme eines Wahlehrenamts können ablehnen
- 1.
Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
- 2.
Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestags
oder eines Landtags,
- 3.
Stimmberechtigte, die am Tag der Abstimmung das 65. Lebensjahr vollendet
haben,
- 4.
Stimmberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge
für ihre Familie die Ausübung des Amts in besonderer Weise erschwert,
- 5.
Stimmberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden beruflichen
Gründen, durch Krankheit, Behinderung oder aus einem sonstigen wichtigen Grund
gehindert sind, das Amt ordnungsgemäß auszuüben.
§ 9
Auslagenersatz und Erfrischungsgeld
(1) Beisitzer der Wahlausschüsse und Mitglieder der Wahlvorstände
erhalten, wenn sie außerhalb ihres Stimmbezirks tätig werden, Ersatz ihrer
notwendigen Fahrkosten in entsprechender Anwendung der Art. 5
und 6
Abs. 1
des Bayerischen Reisekostengesetzes; wenn sie außerhalb ihres Wohnorts
tätig werden, erhalten sie außerdem Tage- und Übernachtungsgelder
nach dem Bayerischen Reisekostengesetz.
(2) Ein Erfrischungsgeld, das auf ein Tagegeld nach Abs. 1
anzurechnen ist, kann gewährt werden den Mitgliedern der Wahlausschüsse
für die Teilnahme an einer nach §
4
einberufenen Sitzung und den Mitgliedern der Wahlvorstände für den Tag
der Abstimmung.
Zweiter Teil Vorbereitung der Abstimmungen
Abschnitt 1 Stimmbezirke
§ 10
Allgemeine Stimmbezirke
(1) 1 Gemeinden
mit nicht mehr als 2500 Einwohnern bilden in der Regel einen Stimmbezirk. 2 Größere
Gemeinden werden in mehrere Stimmbezirke eingeteilt. 3 Die Gemeinde bestimmt, welche Stimmbezirke
gebildet werden.
(2) 1 Die
Stimmbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt werden,
dass allen Stimmberechtigten die Teilnahme an der Abstimmung möglichst erleichtert
wird. 2 Kein
Stimmbezirk soll mehr als 2500 Einwohner umfassen. 3 Die Zahl der Stimmberechtigten eines Stimmbezirks
darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Stimmberechtigte abgestimmt
haben.
(3) Die Stimmberechtigten in Gemeinschaftsunterkünften
wie Lagern und Unterkünften der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes oder der
Polizei sollen nach festen Abgrenzungsmerkmalen auf mehrere Stimmbezirke verteilt
werden.
§ 11
Sonderstimmbezirke
(1) 1 Für
Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige
Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von Stimmberechtigten, die keinen
Abstimmungsraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen können, soll die Gemeinde
Sonderstimmbezirke zur Stimmabgabe für Wahlscheininhaber bilden. 2 §
10 Abs. 2 Satz 3
gilt entsprechend.
(2) Mehrere Einrichtungen können zu einem Sonderstimmbezirk
zusammengefasst werden.
(3) Wird ein Sonderstimmbezirk nicht gebildet, gilt § 7
entsprechend.
Abschnitt 2 Wählerverzeichnis
§ 12
Form und Inhalt des Wählerverzeichnisses
(1) 1 Die
Gemeinde legt vor jeder Abstimmung für jeden allgemeinen Stimmbezirk ein Verzeichnis
der Stimmberechtigten nach Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Wohnung an.
2 Das
Wählerverzeichnis kann auch im automatisierten Verfahren geführt werden.
(2) 1 Das
Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender Nummer in der Buchstabenfolge der
Familiennamen, bei gleichen Familiennamen der Vornamen, angelegt. 2 Es kann auch nach Gemeindeteilen, Straßen
und Hausnummern gegliedert werden. 3 Es
enthält je eine Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe und für
Bemerkungen. 4 Bei
Landtagswahlen sind zwei Spalten für die Stimmabgabevermerke vorzusehen.
(3) Die Gemeinde sorgt dafür, dass die Unterlagen für
das Wählerverzeichnis jederzeit so vollständig vorhanden sind, dass dieses
vor Abstimmungen rechtzeitig angelegt werden kann.
§ 13
Eintragung der Stimmberechtigten
in das Wählerverzeichnis
(1) Von Amts wegen sind in das Wählerverzeichnis alle
Stimmberechtigten einzutragen, die am 35. Tag vor der Abstimmung (Stichtag) bei der
Gemeinde für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für eine Hauptwohnung,
nach den Vorschriften des Melderechts gemeldet sind.
(2) Auf Antrag sind in das Wählerverzeichnis einzutragen
- 1.
Stimmberechtigte, die sich in Bayern gewöhnlich aufhalten,
ohne hier eine Wohnung zu haben (Art.
1
Abs. 1
Nr. 2
LWG),
- 2.
Stimmberechtigte nach Art.
1 Abs. 2
LWG
,
- 3.
Stimmberechtigte, die sich in einer Justizvollzugsanstalt oder entsprechenden
Einrichtung befinden und nicht nach Abs. 1 von Amts wegen in das Wählerverzeichnis
einzutragen sind.
(3) 1 Verlegt
eine stimmberechtigte Person, die nach Abs. 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen
ist, ihre Wohnung innerhalb Bayerns und meldet sich vor Beginn der Einsichtsfrist
für das Wählerverzeichnis bei der Zuzugsgemeinde an, so wird sie dort nur
auf Antrag eingetragen. 2 Eine
nach Abs. 1 in das Wählerverzeichnis eingetragene stimmberechtigte Person, die
sich innerhalb derselben Gemeinde für eine Wohnung oder Hauptwohnung, die in
einem anderen Stimmbezirk liegt, anmeldet, bleibt im Wählerverzeichnis des Stimmbezirks
eingetragen, für den sie am Stichtag gemeldet war. 3 Die stimmberechtigte Person ist bei der
Anmeldung über die Regelung in den Sätzen 1 und 2 zu unterrichten. 4 Wird die stimmberechtigte
Person auf ihren Antrag eingetragen, so benachrichtigt die Zuzugsgemeinde hiervon
unverzüglich die Fortzugsgemeinde, die die stimmberechtigte Person in ihrem
Wählerverzeichnis streicht. 5 Wenn
bei der Fortzugsgemeinde eine Mitteilung über den Ausschluss vom Stimmrecht
vorliegt oder nachträglich eingeht, benachrichtigt sie hiervon unverzüglich
die Zuzugsgemeinde, die die stimmberechtigte Person in ihrem Wählerverzeichnis
streicht.
(4) Bezieht eine stimmberechtigte Person, die nach Abs. 1
in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, in einer anderen Gemeinde innerhalb
Bayerns eine weitere Wohnung, die ihre Hauptwohnung wird, oder verlegt sie ihre Hauptwohnung
in eine andere Gemeinde innerhalb Bayerns, so gilt, wenn sie sich vor Beginn der
Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei dieser Gemeinde anmeldet,
Abs. 3 entsprechend.
(5) Für Stimmberechtigte, die am Stichtag nicht für
eine Wohnung gemeldet sind und sich vor dem Beginn der Einsichtsfrist für das
Wählerverzeichnis bei einer Gemeinde für eine Wohnung anmelden, gelten
Abs. 3 Sätze 1 und 3 entsprechend.
(6) Stimmberechtigte, die auf Antrag in das Wählerverzeichnis
eingetragen wurden, sind bis zum Tag der Abstimmung im Wählerverzeichnis der
Gemeinde zu führen, bei der sie die Eintragung beantragt haben, auch wenn sie
sich nach dem 35. Tag vor der Abstimmung bei einer anderen Gemeinde in Bayern anmelden;
sie sind bei der Anmeldung hierüber zu unterrichten.
(7) 1 Gibt
eine Gemeinde einem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nicht statt
oder streicht sie eine in das Wählerverzeichnis eingetragene Person, hat sie
die betroffene Person unverzüglich zu unterrichten. 2 Gegen die Entscheidung kann die betroffene
Person Einspruch einlegen; sie ist auf diese Möglichkeit hinzuweisen. 3 § 19 Abs. 2, 4 und 5
gelten entsprechend. 4 Die
Fristen für die Zustellung der Entscheidung (§ 19 Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 19 Abs. 5 Satz 4) gelten nur, wenn
der Einspruch vor dem zwölften Tag vor der Abstimmung eingelegt worden ist.
(8) Die Gemeinde hat spätestens am Stichtag die Leitung
der Justizvollzugsanstalt oder der entsprechenden Einrichtung auf Abs. 2 Nr. 3 und
die Notwendigkeit der Unterrichtung der betroffenen Personen hinzuweisen.
§ 14
Zuständigkeiten für die
Eintragung in das Wählerverzeichnis
Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis
ist in den Fällen des
- 1.
§ 13 Abs.
1
die für die Wohnung, bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung zuständige
Gemeinde,
- 2.
§ 13 Abs. 2 Nr. 1
die Gemeinde, in der die stimmberechtigte Person ihren Antrag stellt,
- 3.
§ 13 Abs. 2 Nr. 2
eine benachbarte bayerische Gemeinde,
- 4.
§ 13 Abs. 2 Nr. 3
die für die Justizvollzugsanstalt oder entsprechende Einrichtung zuständige
Gemeinde.
§ 15
Verfahren für die Eintragung
in das Wählerverzeichnis auf Antrag
(1) 1 Der
Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich spätestens
am 21. Tag vor der Abstimmung bei der zuständigen Gemeinde zu stellen. 2 Er muss Familienname,
Vornamen, Tag der Geburt, Geburtsort und die genaue Anschrift der stimmberechtigten
Person enthalten. 3 Sammelanträge
sind zulässig; sie müssen von allen aufgeführten Stimmberechtigten
persönlich unterzeichnet sein. 4 Eine
behinderte stimmberechtigte Person kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person
bedienen; § 46
gilt entsprechend.
(2) 1 Anträge
von Stimmberechtigten nach
Art. 1
Abs. 2
LWG
sind über die Dienstbehörde zu leiten; diese bestätigt, dass die
Voraussetzungen des Art. 1
Abs. 2
LWG
für den Antragsteller vorliegen. 2 Der
Bedienstete kann den Antrag zugleich für die Angehörigen seines Hausstands
stellen.
§ 16
Benachrichtigung der Stimmberechtigten
(1) 1 Spätestens
am Tag vor der Bereithaltung des Wählerverzeichnisses zur Einsicht benachrichtigt
die Gemeinde jede stimmberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen
ist. 2 Die
Wahlbenachrichtigung soll enthalten
- 1.
den Familiennamen, die Vornamen und die Anschrift der
stimmberechtigten Person,
- 2.
die Angabe des Abstimmungsraums,
- 3.
die Angabe der Abstimmungszeit,
- 4.
die Nummer, unter der die stimmberechtigte Person im Wählerverzeichnis
eingetragen ist,
- 5.
die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung und den Personalausweis oder
Reisepass zur Abstimmung mitzubringen,
- 6.
den Hinweis, dass die Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein nicht ersetzt
und daher nicht zur Abstimmung in einem anderen als dem angegebenen Abstimmungsraum
berechtigt,
- 7.
eine Belehrung über die Möglichkeit, die Erteilung eines Wahlscheins
und die Übersendung von Briefwahlunterlagen zu beantragen. Sie muss mindestens
Hinweise darüber enthalten,
- a)
dass der Wahlscheinantrag
nur auszufüllen ist, wenn die stimmberechtigte Person in einem anderen Abstimmungsraum
ihres Stimmkreises oder durch Briefwahl wählen will,
- b)
unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein erteilt wird,
- c)
dass der Wahlschein von einer anderen als der stimmberechtigten Person
nur beantragt werden kann, wenn eine schriftliche Vollmacht vorgelegt wird.
3 Stimmberechtigte,
die nach der Versendung der Wahlbenachrichtigungen nach § 13 Abs. 2 bis 5
in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, werden unverzüglich nach
der Eintragung benachrichtigt.
(2) Der Benachrichtigung nach Abs. 1 ist ein Vordruck für
einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins beizufügen.
(3) Stimmberechtigte, die nach § 13 Abs. 2
in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und bereits einen Wahlschein und
Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
(4) Die Muster für die Wahlbenachrichtigung und für
den Wahlscheinantrag werden vom Staatsministerium des Innern bestimmt.
§ 17
Bekanntmachung über das Recht
auf Einsicht
in das Wählerverzeichnis
und die Erteilung von Wahlscheinen
Die Gemeinde macht spätestens am 24. Tag vor der Abstimmung
nach dem Muster der Anlage 1
bekannt,
- 1.
von wem, zu welchen Zwecken und unter welchen Voraussetzungen,
wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Wählerverzeichnis eingesehen werden
kann,
- 2.
dass bei der Gemeinde innerhalb der Einsichtsfrist schriftlich oder durch
Erklärung zur Niederschrift Einspruch gegen das Wählerverzeichnis eingelegt
werden kann,
- 3.
dass Stimmberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen
sind, spätestens am 21. Tag vor der Abstimmung eine Wahlbenachrichtigung zugeht,
- 4.
wo, in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen Wahlscheine beantragt
werden können,
- 5.
wie durch Briefwahl abgestimmt wird.
§ 18
Einsicht in das Wählerverzeichnis
(1) 1 Die
Gemeinde hält das Wählerverzeichnis mindestens am Ort der Gemeindeverwaltung
während der allgemeinen Dienststunden zur Einsicht bereit. 2 Wird das Wählerverzeichnis im automatisierten
Verfahren geführt, kann die Einsicht durch ein Datensichtgerät ermöglicht
werden. 3 Es
ist sicherzustellen, dass Bemerkungen (§
20 Abs. 3) im Klartext gelesen werden können. 4 Das Datensichtgerät darf nur von Gemeindebediensteten
bedient werden.
(2) 1 Innerhalb
der Einsichtsfrist dürfen Stimmberechtigte im Zusammenhang mit der Prüfung
des Stimmrechts einzelner bestimmter Personen Auszüge aus dem Wählerverzeichnis
fertigen. 2 Die
Auszüge dürfen nur zur Prüfung des Stimmrechts verwendet und unbeteiligten
Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
§ 19
Einspruch gegen das Wählerverzeichnis
und Beschwerde
(1) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder
unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist Einspruch einlegen.
(2) 1 Der
Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde einzulegen. 2 Soweit die behaupteten
Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der Einspruchsführer die erforderlichen
Beweismittel beizubringen.
(3) Will die Gemeinde einem Einspruch gegen die Eintragung
eines anderen stattgeben, so hat sie diesem vor der Entscheidung Gelegenheit zur
Äußerung zu geben.
(4) 1 Die
Gemeinde hat ihre Entscheidung dem Einspruchsführer und der betroffenen Person
spätestens am zehnten Tag vor der Abstimmung zuzustellen und auf den zulässigen
Rechtsbehelf hinzuweisen. 2 Einem
auf Eintragung gerichteten Einspruch gibt die Gemeinde in der Weise statt, dass sie
der stimmberechtigten Person nach Berichtigung des Wählerverzeichnisses die
Wahlbenachrichtigung zugehen lässt.
(5) 1 Gegen
die Entscheidung der Gemeinde kann binnen zwei Tagen nach Zustellung Beschwerde bei
der Aufsichtsbehörde eingelegt werden. 2 Die
Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde einzulegen. 3 Die Gemeinde
legt die Beschwerde mit den Vorgängen unverzüglich der Aufsichtsbehörde
vor. 4 Die
Aufsichtsbehörde hat über die Beschwerde spätestens am vierten Tag
vor der Abstimmung zu entscheiden; Abs. 3 gilt entsprechend. 5 Die Aufsichtsbehörde hat ihre Beschwerdeentscheidung
den Beteiligten zuzustellen und auf den zulässigen Rechtsbehelf hinzuweisen;
die Entscheidung ist außerdem der Gemeinde bekannt zu geben.
§ 20
Berichtigung des Wählerverzeichnisses
(1) 1 Nach
Beginn der Einsichtsfrist ist die Eintragung oder Streichung von Personen sowie die
Vornahme sonstiger Änderungen im Wählerverzeichnis nur noch auf rechtzeitigen
Einspruch zulässig. 2 § 13 Abs. 2 bis 5, §§ 27
und 44 Abs. 2
bleiben unberührt.
(2) 1 Ist
das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvollständig, so kann
die Gemeinde den Mangel jederzeit auch von Amts wegen beheben. 2 Dies gilt nicht für Mängel, die
Gegenstand eines Einspruchsverfahrens sind. 3 § 19 Abs. 3 bis 5
gelten entsprechend. 4 Die
Fristen für die Zustellung der Entscheidung (§ 19 Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 19 Abs. 5 Satz 4) gelten nur, wenn
die von Amts wegen behebbaren Mängel vor dem zwölften Tag vor der Abstimmung
bekannt werden.
(3) Alle vom Beginn der Einsichtsfrist ab vorgenommenen Änderungen
sind in der Spalte „Bemerkungen“ zu erläutern und mit Datum und
Unterschrift des vollziehenden Bediensteten, im automatisierten Verfahren an Stelle
der Unterschrift mit einem Hinweis auf den verantwortlichen Bediensteten zu versehen.
§ 21
Abschluss des Wählerverzeichnisses
(1) 1 Die
Gemeinde schließt das Wählerverzeichnis spätestens am Tag vor der
Abstimmung, jedoch nicht früher als am dritten Tag vor der Abstimmung ab. 2 Sie stellt dabei
die Zahl der Stimmberechtigten des Stimmbezirks fest. 3 Der Abschluss wird nach dem Muster der
Anlage 2
beurkundet. 4 Bei
automatisierter Führung des Wählerverzeichnisses ist vor der Beurkundung
ein Ausdruck herzustellen.
(2) Finden am selben Tag mehrere Abstimmungen statt, ist
beim Abschluss eines gemeinsamen Wählerverzeichnisses die Zahl der Stimmberechtigten
für jede Abstimmung gesondert festzustellen.
Abschnitt 3 Wahlscheine
§ 22
Voraussetzungen für die Erteilung
von Wahlscheinen
(1) Eine stimmberechtigte Person, die in das Wählerverzeichnis
eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, wenn sie
- 1.
sich am Tag der Abstimmung während der Abstimmungszeit
aus wichtigem Grund außerhalb ihres Stimmbezirks aufhält,
- 2.
ihre Wohnung in einen anderen Stimmbezirk verlegt und nicht in das Wählerverzeichnis
des neuen Stimmbezirks eingetragen worden ist,
- 3.
aus beruflichen Gründen, wegen Freiheitsentziehung, infolge Krankheit,
hohen Alters oder einer körperlichen Behinderung den Abstimmungsraum nicht oder
nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann.
(2) Eine stimmberechtigte Person, die nicht in das Wählerverzeichnis
eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, wenn
- 1.
sie nachweist, dass sie ohne Verschulden die Antragsfrist
nach § 15 Abs. 1
oder die Einspruchsfrist nach § 19
Abs. 1
versäumt hat,
- 2.
ihr Recht auf Teilnahme an der Abstimmung erst nach Ablauf der Fristen
nach § 15 Abs. 1
oder § 19 Abs. 1
entstanden ist,
- 3.
ihr Stimmrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die
Gemeinde von der Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses erfahren
hat.
§ 23
Zuständige Behörde, Form
des Wahlscheins
(1) Der Wahlschein wird von der Gemeinde erteilt, in deren
Wählerverzeichnis die stimmberechtigte Person eingetragen ist oder hätte
eingetragen werden müssen.
(2) 1 Der
Wahlschein für die Landtagswahl wird nach dem Muster der Anlage 3
erteilt. 2 Das
Muster des Wahlscheins für den Volksentscheid bestimmt das Staatsministerium
des Innern.
§ 24
Wahlscheinanträge
(1) 1 Die
Erteilung eines Wahlscheins kann schriftlich oder mündlich bei der Gemeinde
beantragt werden. 2 Die
Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch
sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. 3 Eine fernmündliche
Antragstellung ist unzulässig. 4 Eine
behinderte stimmberechtigte Person kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer
anderen Person bedienen; § 46
gilt entsprechend.
(2) Der Antragsteller muss den Grund für die Erteilung
eines Wahlscheins glaubhaft machen.
(3) Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch
Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
(4) 1 Wahlscheine
können bis zum zweiten Tag vor der Abstimmung, 15 Uhr, beantragt werden. 2 In den Fällen
des § 22 Abs. 2
können Wahlscheine noch bis zum Tag der Abstimmung, 15 Uhr, beantragt werden.
3 Gleiches
gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Abstimmungsraum nicht
oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann; in diesem Fall
hat die Gemeinde vor Erteilung des Wahlscheins den für den Stimmbezirk der stimmberechtigten
Person zuständigen Wahlvorsteher zu unterrichten.
(5) Bei Stimmberechtigten, die nach § 13 Abs. 2
auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, gilt der Antrag zugleich
als Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins, es sei denn, die stimmberechtigte Person
will vor dem Wahlvorstand ihres Stimmbezirks abstimmen.
(6) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge
sind unbearbeitet mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu verpacken und
vorläufig aufzubewahren.
§ 25
Erteilung von Wahlscheinen
(1) Wahlscheine dürfen nicht vor dem 34. Tag vor der
Abstimmung erteilt werden.
(2) 1 Der
Wahlschein muss von dem mit der Erteilung beauftragten Bediensteten eigenhändig
unterschrieben werden. 2 Wird
der Wahlschein mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt, bedarf es keiner Unterschrift;
stattdessen kann der Name des beauftragten Bediensteten eingedruckt werden. 3 Der Wahlschein
muss mit dem Dienstsiegel versehen sein, das eingedruckt werden kann.
(3) Finden am selben Tag mehrere Abstimmungen statt, ist
auf dem Wahlschein anzugeben, für welche Abstimmung er gilt.
(4) 1 Ergibt
sich aus dem Antrag nicht, dass die stimmberechtigte Person vor einem Wahlvorstand
abstimmen will, so sind dem Wahlschein beizufügen
- 1.
ein Stimmzettel mit den Stimmkreisbewerbern (§ 36 Abs. 3),
- 2.
ein Stimmzettel mit den Wahlkreisbewerbern (§ 36 Abs. 4),
- 3.
ein Wahlumschlag,
- 4.
ein Wahlbriefumschlag, auf dem die vollständige Anschrift, wohin
der Wahlbrief zu übersenden ist, sowie die Bezeichnung der Gemeinde, die den
Wahlschein ausgestellt hat (Ausgabestelle), und die Wahlscheinnummer oder der Stimmbezirk
angegeben sind, und
- 5.
ein Merkblatt zur Briefwahl.
2 Beim
Volksentscheid tritt an die Stelle der Stimmzettel mit den Stimmkreis- und Wahlkreisbewerbern
der Stimmzettel nach Art. 76 Abs. 1 LWG. 3 Die
stimmberechtigte Person kann die Unterlagen nach Satz 1 oder 2 nachträglich,
spätestens am Tag der Abstimmung, 15 Uhr, anfordern.
(5) 1 Der
Wahlschein und die Briefwahlunterlagen werden der stimmberechtigten Person zugesandt.
2 Postsendungen
sind von der Gemeinde freizumachen. 3 Die
Gemeinde übersendet der stimmberechtigten Person Wahlschein und Briefwahlunterlagen
mit Luftpost, wenn sich aus ihrem Antrag ergibt, dass sie aus einem außereuropäischen
Gebiet wählen will, oder wenn die Verwendung der Luftpost sonst geboten erscheint.
4 Der
Wahlschein und die Briefwahlunterlagen können auch an die stimmberechtigte Person
persönlich oder an nahe Familienangehörige ausgehändigt werden. 5 An andere Personen
dürfen der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen nur bei plötzlicher Erkrankung
(§ 24 Abs. 4 Satz 3) und nur
dann ausgehändigt werden, wenn die Unterlagen der stimmberechtigten Person nicht
mehr rechtzeitig durch die Post übersandt oder amtlich überbracht werden
können. 6 Nahe
Familienangehörige oder andere Personen müssen durch schriftliche Vollmacht
nachweisen, dass sie zur Entgegennahme berechtigt sind. 7 §
24 Abs. 1 Satz 4
gilt entsprechend.
(6) 1 Holt
die stimmberechtigte Person persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen
bei der Gemeinde ab, so soll ihr Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort
und Stelle auszuüben. 2 Es
ist sicherzustellen, dass die Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den
Wahlumschlag gelegt werden können.
(7) 1 Über
die erteilten Wahlscheine führt die Gemeinde ein Wahlscheinverzeichnis, in dem
die Fälle des § 22 Abs. 1 und
2
getrennt aufgeführt werden. 2 Das
Verzeichnis wird als Liste oder als Sammlung der Durchschriften der Wahlscheine geführt.
3 Auf
dem Wahlschein werden die Nummern vermerkt, unter denen die stimmberechtigte Person
im Wahlscheinverzeichnis und im Wählerverzeichnis eingetragen ist. 4 Bei nicht in das Wählerverzeichnis
eingetragenen Stimmberechtigten wird auf dem Wahlschein vermerkt, dass dieser nach
§ 22 Abs. 2
erteilt worden ist. 5 Werden
nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt, so ist darüber
ein besonderes Verzeichnis nach den Sätzen 1 und 2 zu führen.
(8) 1 Wird
eine stimmberechtigte Person, die bereits einen Wahlschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis
gestrichen, so ist der Wahlschein für ungültig zu erklären. 2 Die Gemeinde
führt darüber ein Verzeichnis, in das der Name der stimmberechtigten Person
und die Nummer des für ungültig erklärten Wahlscheins aufzunehmen
sind; sie hat das Wahlscheinverzeichnis zu berichtigen. 3 Sie verständigt den Stimmkreisleiter,
der alle Wahlvorstände des Stimmkreises spätestens bis zum Beginn der Abstimmung
über die Ungültigkeit der Wahlscheine unterrichtet. 4 Beim Volksentscheid verständigt die
Gemeinde den Abstimmungsleiter, der unverzüglich alle Wahlvorstände des
Landkreises oder der kreisfreien Gemeinde verständigt. 5 In den Fällen des
Art. 40
Abs. 6 LWG
ist im Wahlscheinverzeichnis und im Verzeichnis der für ungültig erklärten
Wahlscheine in geeigneter Form zu vermerken, dass die Stimmen einer stimmberechtigten
Person, die bereits an der Briefwahl teilgenommen hat, nicht ungültig sind.
(9) Ist nach Art.
6 Nr. 5
LWG
eine andere Gemeinde mit der Durchführung der Briefwahl betraut worden, so
sind dieser das Verzeichnis nach Abs. 8 Satz 2 und Nachträge zu diesem Verzeichnis
oder eine Mitteilung, dass Wahlscheine nicht für ungültig erklärt
worden sind, so rechtzeitig zu übersenden, dass sie spätestens am Tag der
Abstimmung, 12 Uhr, dort eingehen.
(10) 1 Verlorene
Wahlscheine werden nicht ersetzt. 2 Versichert
eine stimmberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht
zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor der Abstimmung, 12 Uhr, ein neuer Wahlschein
erteilt werden; Abs. 8 Sätze 1 bis 4 und Abs. 9 gelten entsprechend.
§ 26
Erteilung von Wahlscheinen
an bestimmte Personengruppen
(1) 1 Die
Gemeinde fordert spätestens am achten Tag vor der Abstimmung von den Leitungen
- 1.
der Einrichtungen, für die ein Sonderstimmbezirk
gebildet worden ist,
- 2.
der kleineren Krankenhäuser, kleineren Alten- oder Pflegeheime und
Klöster, für deren Stimmberechtigte die Stimmabgabe vor einem beweglichen
Wahlvorstand vorgesehen ist,
ein Verzeichnis der Stimmberechtigten aus der Gemeinde, die sich in der Einrichtung
befinden oder dort beschäftigt sind und die am Tag der Abstimmung in der Einrichtung
abstimmen wollen. 2 Sie
erteilt diesen Stimmberechtigten Wahlscheine und übersendet sie der Leitung
der Einrichtung zur unverzüglichen Aushändigung.
(2) Die Gemeinde veranlasst die Leitungen der Einrichtungen
spätestens am 13. Tag vor der Abstimmung, die Stimmberechtigten, die sich in
der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die
- 1.
in Wählerverzeichnissen anderer Gemeinden desselben
Stimmkreises, beim Volksentscheid desselben Landkreises, geführt werden, zu
verständigen, dass sie in der Einrichtung nur abstimmen können, wenn sie
sich von der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, einen
Wahlschein beschafft haben,
- 2.
in Wählerverzeichnissen von Gemeinden anderer Stimmkreise, beim
Volksentscheid anderer Landkreise oder kreisfreier Gemeinden, geführt werden,
zu verständigen, dass sie ihr Stimmrecht nur durch Briefwahl ausüben können
und sich dafür von der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen
sind, einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beschaffen müssen.
(3) Die Gemeinde ersucht spätestens am 13. Tag vor der
Abstimmung die Truppenteile, die ihren Standort im Gemeindegebiet haben, die stimmberechtigten
Soldaten entsprechend Abs. 2 Nr. 2 zu verständigen.
(4) Die Gemeinde fordert die Leitung der Justizvollzugsanstalten
spätestens am 13. Tag vor der Abstimmung auf, die stimmberechtigten Insassen
davon zu verständigen, dass sie nur abstimmen können, wenn sie sich von
der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein
mit Briefwahlunterlagen beschafft haben.
§ 27
Vermerk im Wählerverzeichnis
Hat eine stimmberechtigte Person einen Wahlschein erhalten,
so wird im Wählerverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die
Stimmabgabe „Wahlschein“ oder „W“ eingetragen.
§ 28
Einspruch gegen die Versagung des
Wahlscheins
und Beschwerde
1 Wird
die Erteilung eines Wahlscheins versagt, so kann dagegen Einspruch eingelegt werden.
2 § 19 Abs. 2, 4 und 5
gelten entsprechend. 3 Die
Fristen für die Zustellung der Entscheidung (§ 19 Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 19 Abs. 5 Satz 4) gelten nur, wenn
der Einspruch vor dem zwölften Tag vor der Abstimmung eingelegt worden ist.
Abschnitt 4 Wahlvorschläge und Stimmzettel
§ 29
Aufforderung zur Einreichung von
Wahlvorschlägen
1 Nachdem
der Wahltag bestimmt ist, fordert der Landeswahlleiter durch Bekanntmachung zur möglichst
frühzeitigen Einreichung von Wahlkreisvorschlägen auf und weist auf die
Voraussetzungen des Art. 24
LWG
hin. 2 Er
macht dabei bekannt, wo und bis zu welchem Zeitpunkt die Anzeigen nach Art. 24
LWG
und die Wahlkreisvorschläge eingereicht werden müssen und weist auf die
Bestimmungen über Inhalt und Form der Wahlkreisvorschläge, auf die Zahl
der in bestimmten Fällen beizubringenden Unterschriften, Unterlagen und Nachweise
sowie auf die mit den Wahlkreisvorschlägen vorzulegenden Erklärungen, Niederschriften
und Versicherungen hin.
§ 30
Behandlung der Beteiligungsanzeigen
(1) 1 Der
Landeswahlleiter vermerkt auf jeder Beteiligungsanzeige den Tag des Eingangs und
verfährt nach Art. 25
Abs. 1
Sätze 1 und 2
LWG
. 2 Mit
der Aufforderung, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen, weist er zugleich
auf die Vorschriften des Art. 25
Abs. 1
Sätze 3 bis 5
LWG
hin.
(2) 1 Der
Landeswahlleiter lädt die Vereinigungen, die ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt
haben, zu der Sitzung, in der über ihre Anerkennung als politische Partei oder
sonstige organisierte Wählergruppe für die Wahl entschieden wird. 2 Er legt dem
Landeswahlausschuss die Beteiligungsanzeigen vor und berichtet über das Ergebnis
der Vorprüfung. 3 Vor
der Beschlussfassung ist den erschienenen Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung
zu geben.
(3) 1 Im
Anschluss an die Feststellung nach Art.
25 Abs. 2
LWG
gibt der Landeswahlleiter die Entscheidung des Landeswahlausschusses in der Sitzung
unter kurzer Angabe der Gründe bekannt. 2 Die
Entscheidung ist vom Landeswahlleiter bekannt zu machen.
§ 31
Inhalt und Form der Wahlkreisvorschläge
(1) 1 Der
Wahlkreisvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 4
eingereicht werden. 2 Er
muss neben den in Art. 27
Abs. 1
Nrn. 1 und 3 Satz 4
LWG
genannten Angaben auch den Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Tag der Geburt,
Geburtsort und die Anschrift (Hauptwohnung) sämtlicher Stimmkreisbewerber und
Wahlkreisbewerber enthalten. 3 Er
soll ferner Namen und Anschriften des Beauftragten und seines Stellvertreters enthalten.
(2) 1 Wahlkreisvorschläge
politischer Parteien sind von mindestens drei Mitgliedern des Vorstands des Landesverbands,
darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich zu unterzeichnen.
2 Hat
eine Partei keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so müssen
die Wahlkreisvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände,
in deren Bereich der Wahlkreis liegt, gemäß Satz 1 unterzeichnet sein.
3 Die
Unterschriften des einreichenden Vorstands genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist
nachweist, dass dem Landeswahlleiter eine schriftliche, dem Satz 1 entsprechende
Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände vorliegt.
(3) Die nach Art.
27
Abs. 1
Nr. 4 Satz 2
LWG
erforderlichen Unterstützungsunterschriften von Stimmberechtigten sind auf
amtlichen Formblättern nach Anlage
5
unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:
- 1.
1 Die
Formblätter werden auf Anforderung vom Wahlkreisleiter kostenfrei geliefert.
2 Bei
der Anforderung ist der Name der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlkreisvorschlag
einreichen will, und, sofern eine Kurzbezeichnung verwendet wird, auch diese anzugeben.
3 Der
Wahlkreisleiter hat diese Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken. 4 Je eine
Abschrift der Niederschrift über die Wahl sämtlicher Stimmkreisbewerber
und der Wahlkreisbewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge auf der Wahlkreisliste
(Art. 27
Abs. 2 Nr. 1
LWG) ist vorzulegen.
- 2.
Die Stimmberechtigten, die einen Wahlkreisvorschlag unterstützen,
müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich unterzeichnen; neben
der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung)
des Unterzeichners anzugeben.
- 3.
1 Für
jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung der Gemeinde,
bei der er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, dass er im
betreffenden Wahlkreis stimmberechtigt ist. 2 Gesonderte Bescheinigungen des Stimmrechts
sind vom Träger des Wahlkreisvorschlags bei der Einreichung des Wahlkreisvorschlags
mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. 3 Wer für einen anderen eine Bescheinigung
des Stimmrechts beantragt, muss nachweisen, dass der Betreffende den Wahlkreisvorschlag
unterstützt.
- 4.
1 Eine
stimmberechtigte Person darf nur einen Wahlkreisvorschlag unterzeichnen. 2 Hat jemand
mehrere Wahlkreisvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen
Wahlkreisvorschlägen ungültig.
- 5.
1 Wahlkreisvorschläge
dürfen erst nach Aufstellung der sich bewerbenden Personen durch eine Mitglieder-
oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. 2 Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
(4) Dem Wahlkreisvorschlag sind beizufügen
- 1.
die Erklärung der vorgeschlagenen sich bewerbenden
Personen nach dem Muster der Anlage
6
, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und für keinen anderen Wahlkreisvorschlag
eine Zustimmung zur Benennung als sich bewerbende Person gegeben haben,
- 2.
eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde nach dem Muster der
Anlage 7
, dass die vorgeschlagene sich bewerbende Person wählbar ist; auf diese
Bescheinigung kann bei sich bewerbenden Personen verzichtet werden, die bei der Einreichung
des Wahlkreisvorschlags dem Landtag angehören,
- 3.
die Niederschriften nach Art.
27
Abs. 2 Nr. 1
LWG
nach den Mustern der Anlagen 8
und 10
mit den nach Art. 28 Abs. 5 Satz
2
und Art. 29 Abs. 5
LWG
vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt nach den Mustern der Anlagen 9 und 11
,
- 4.
eine weitere Ausfertigung des Wahlkreisvorschlags.
(5) 1 Die
Bescheinigung des Stimmrechts (Abs. 3 Nr. 3) und die Bescheinigung der Wählbarkeit
(Abs. 4 Nr. 2) sind kostenfrei zu erteilen. 2 Die
Gemeinde darf für jede stimmberechtigte Person die Bescheinigung des Stimmrechts
nur einmal zu einem Wahlkreisvorschlag erteilen; dabei darf sie nicht festhalten,
für welchen Wahlkreisvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist.
§ 32
Vorprüfung der Wahlkreisvorschläge
durch den Wahlkreisleiter
(1) 1 Der
Wahlkreisleiter vermerkt auf jedem Wahlkreisvorschlag den Tag, bei Eingang am letzten
Tag der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs und übersendet
dem Landeswahlleiter sofort eine Ausfertigung. 2 Er prüft unverzüglich, ob die
eingegangenen Wahlkreisvorschläge vollständig sind und den Erfordernissen
des Landeswahlgesetzes und der Landeswahlordnung entsprechen.
(2) Stellt der Landeswahlleiter fest, dass eine sich bewerbende
Person in mehreren Wahlkreisvorschlägen benannt ist, so weist er die Wahlkreisleiter
darauf hin.
§ 33
Zulassung der Wahlkreisvorschläge
(1) Der Wahlkreisleiter lädt die Mitglieder des Wahlkreisausschusses
und die Beauftragten für die Wahlkreisvorschläge zu der Sitzung, in der
über die Zulassung der Wahlkreisvorschläge entschieden wird.
(2) Der Wahlkreisleiter legt dem Wahlkreisausschuss alle
eingegangenen Wahlkreisvorschläge vor und berichtet ihm über das Ergebnis
der Vorprüfung.
(3) 1 Der
Wahlkreisausschuss prüft die eingegangenen Wahlkreisvorschläge und beschließt
über ihre Zulassung oder Zurückweisung sowie über die Streichung einzelner
sich bewerbender Personen. 2 Vor
einer Entscheidung ist dem erschienenen Beauftragten für den betroffenen Wahlkreisvorschlag
Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) 1 Der
Wahlkreisausschuss stellt die zugelassenen Wahlkreisvorschläge mit den in § 31 Abs. 1 Satz 2
bezeichneten Angaben fest. 2 Geben
die Namen oder Kurzbezeichnungen mehrerer Parteien oder Wählergruppen im Wahlkreis
zu Verwechslungen Anlass, so fügt der Wahlkreisausschuss einem Wahlkreisvorschlag
oder mehreren Wahlkreisvorschlägen nach Anhörung der Beauftragten eine
Unterscheidungsbezeichnung bei.
(5) Der Wahlkreisleiter gibt die Entscheidung des Wahlkreisausschusses
in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe
bekannt und weist auf den zulässigen Rechtsbehelf hin.
(6) Die Niederschrift über die Sitzung ist nach dem
Muster der Anlage 12
zu fertigen; der Niederschrift sind die zugelassenen Wahlkreisvorschläge
in der vom Wahlkreisausschuss festgestellten Fassung beizufügen.
(7) Nach der Sitzung übersendet der Wahlkreisleiter
dem Landeswahlleiter sofort eine Ausfertigung der Niederschrift und ihrer Anlagen
und weist dabei auf ihm bedenklich erscheinende Entscheidungen besonders hin.
§ 34
Beschwerde gegen Entscheidungen
des Wahlkreisausschusses
(1) 1 Die
Beschwerde des Beauftragten für einen Wahlkreisvorschlag und die Beschwerde
des Landeswahlleiters gegen die Entscheidung des Wahlkreisausschusses nach Art. 34
Abs. 2
LWG
sind beim Wahlkreisleiter schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift
einzulegen. 2 Der
angefochtene Wahlkreisvorschlag ist mit allen Unterlagen durch Boten dem Staatsministerium
des Innern zu übermitteln.
(2) 1 Der
Vorsitzende des Beschwerdeausschusses lädt die Beauftragten für die betroffenen
Wahlkreisvorschläge zu der Sitzung des Beschwerdeausschusses. 2 Den Beauftragten ist Gelegenheit zur Äußerung
zu geben.
(3) Der Vorsitzende gibt die Entscheidung des Beschwerdeausschusses
in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe
bekannt.
§ 35
Bekanntmachung der Wahlkreisvorschläge
(1) 1 Die
Bekanntmachung nach Art. 35
LWG
enthält für jeden Wahlkreisvorschlag
- 1.
den Namen der Partei oder Wählergruppe, sofern eine
Kurzbezeichnung verwendet wird, auch diese,
- 2.
Familienname, Vorname, Beruf oder Stand, Geburtsjahr und Anschrift der
sich bewerbenden Personen. Weist eine sich bewerbende Person bis zum Ablauf der Einreichungsfrist
nach Art. 26
LWG
gegenüber dem Wahlkreisleiter nach, dass für sie im Melderegister ein
Sperrvermerk nach Art. 34 Abs. 5
des Meldegesetzes
eingetragen ist, ist an Stelle ihrer Anschrift eine Erreichbarkeitsanschrift zu
verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht; der Wahlkreisleiter unterrichtet
unverzüglich den Landeswahlleiter über die Erreichbarkeitsanschrift.
2 Der
Wahlkreisleiter übersendet dem Landeswahlleiter sofort einen Abdruck der Bekanntmachung.
3 Die
Gemeinden weisen durch Bekanntmachung auf die Möglichkeit hin, die Bekanntmachung
der Wahlkreisvorschläge in der Gemeindeverwaltung einzusehen.
(2) Bei einer Wahl nach Auflösung oder Abberufung des
Landtags ist die Bekanntmachung zu berichtigen, wenn die Entscheidung des Wahlkreisausschusses
durch den Beschwerdeausschuss geändert worden ist.
§ 36
Stimmzettel
(1) 1 Für
die Stimmzettel der Landtagswahl ist weißes oder weißliches Papier zu
verwenden. 2 Sie
müssen in jedem Stimmbezirk einheitlich und so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung
und Faltung durch die wählende Person andere Personen nicht erkennen können,
wie sie gewählt hat. 3 Für
Zwecke der Wahlstatistik können Unterscheidungsbezeichnungen aufgedruckt werden.
(2) 1 Die
Stimmzettel für die Landtagswahl lässt der Wahlkreisleiter in einheitlicher
Ausführung nach dem Muster der Anlagen
13 und 14
herstellen. 2 Er
bestimmt ihren Inhalt für jeden einzelnen Stimmkreis.
(3) Die Stimmzettel nach Anlage 13 enthalten Familienname,
Vorname, Beruf oder Stand und Wohnort sämtlicher im Stimmkreis zugelassener
Stimmkreisbewerber mit Angabe des Namens der Partei oder Wählergruppe, sofern
eine Kurzbezeichnung verwendet wird, auch diese; bei einem Nachweis nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
ist an Stelle des Wohnorts der Ort der Erreichbarkeitsanschrift anzugeben.
(4) 1 Die
Stimmzettel nach Anlage 14
enthalten die Wahlkreislisten sämtlicher im Wahlkreis zugelassener Wahlkreisvorschläge.
2 Neben
dem Namen der Partei oder Wählergruppe, sofern eine Kurzbezeichnung verwendet
wird, auch diese, sind für jede Wahlkreisliste Familienname, Vorname, Beruf
oder Stand und Wohnort sämtlicher sich bewerbender Personen nach Art. 37
Abs. 2
LWG
aufzuführen; bei einem Nachweis nach §
35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
ist an Stelle des Wohnorts der Ort der Erreichbarkeitsanschrift anzugeben.
(5) Die Stimmzettel für einen Volksentscheid sind amtlich
herzustellen; Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Finden am selben Tag mehrere Abstimmungen statt, so legt
das Staatsministerium des Innern Unterscheidungsmerkmale für die Stimmzettel
der verschiedenen Abstimmungen fest.
Abschnitt 5 Abstimmungsräume, Abstimmungszeit
§ 37
Abstimmungsräume
(1) 1 Die
Gemeinde bestimmt für jeden Stimmbezirk einen Abstimmungsraum. 2 Soweit möglich, stellen die Gemeinden
Abstimmungsräume in Gemeindegebäuden zur Verfügung.
(2) 1 Die
Abstimmungsräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt
und eingerichtet werden, dass allen Stimmberechtigten, insbesondere behinderten und
anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen, die Teilnahme an der
Abstimmung möglichst erleichtert wird. 2 Die
Gemeinden teilen frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Abstimmungsräume
barrierefrei sind.
§ 38
Abstimmungszeit
(1) Die Abstimmungen dauern von 8 bis 18 Uhr.
(2) Die Wahlkreisleiter können im Einzelfall, wenn besondere
Gründe es erfordern, einen früheren Beginn der Abstimmungszeit festsetzen.
§ 39
Abstimmungsbekanntmachung der Gemeinde
(1) 1 Die
Gemeinde macht spätestens am sechsten Tag vor der Abstimmung nach dem Muster
der Anlage 15
Beginn und Ende der Abstimmungszeit, die Stimmbezirke und Abstimmungsräume
sowie Ort und Zeit des Zusammentritts der Briefwahlvorstände bekannt. 2 An Stelle der
Aufzählung der Stimmbezirke mit ihrer Abgrenzung und ihren Abstimmungsräumen
kann auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung verwiesen werden.
(2) In der Bekanntmachung zur Landtagswahl weist die Gemeinde
darauf hin,
- 1.
dass die stimmberechtigte Person zwei Stimmen hat,
- 2.
dass die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Abstimmungsraum bereitgehalten
werden,
- 3.
welchen Inhalt die Stimmzettel haben und wie sie zu kennzeichnen sind,
- 4.
in welcher Weise mit Wahlschein und insbesondere durch Briefwahl gewählt
werden kann,
- 5.
dass jede stimmberechtigte Person ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich
ausüben kann,
- 6.
dass nach
§ 107a
Abs. 1 und 3
des Strafgesetzbuchs
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer
unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis der Wahl herbeiführt
oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht.
(3) Für den Volksentscheid bestimmt das Staatsministerium
des Innern den Inhalt der Abstimmungsbekanntmachung.
Dritter Teil Durchführung der Abstimmung
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 40
Ausstattung des Wahlvorstands
Die Gemeinde übergibt dem Wahlvorsteher eines jeden
Stimmbezirks vor Beginn der Abstimmung
- 1.
das Wählerverzeichnis,
- 2.
das Verzeichnis der eingetragenen Stimmberechtigten, denen nach Abschluss
des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt worden sind,
- 3.
amtliche Stimmzettel in genügender Anzahl,
- 4.
Vordrucke der Wahlniederschrift,
- 5.
Vordrucke der Zähllisten für die Landtagswahl,
- 6.
einen Vordruck für die Erste Schnellmeldung bei der Landtagswahl
oder für die Schnellmeldung beim Volksentscheid,
- 7.
Textausgaben des Landeswahlgesetzes und der Landeswahlordnung, die die
Anlagen zu diesen Vorschriften nicht zu enthalten brauchen,
- 8.
einen Abdruck der Abstimmungsbekanntmachung und ein Muster der Stimmzettel,
die jeweils am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Abstimmungsraum
befindet, anzubringen sind,
- 9.
Verschlussmaterial für die Wahlurnen,
- 10.
Papierbeutel oder Packpapier und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel
und Wahlscheine.
§ 41
Wahlzellen
(1) 1 In
jedem Abstimmungsraum richtet die Gemeinde eine oder mehrere Wahlzellen mit Tischen
ein, in denen die Abstimmenden ihre Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen können.
2 Die
Wahlzellen müssen vom Tisch des Wahlvorstands aus überblickt werden können.
3 Als
Wahlzelle kann auch ein nur durch den Abstimmungsraum zugänglicher Nebenraum
dienen, wenn dessen Eingang vom Tisch des Wahlvorstands aus überblickt werden
kann.
(2) In den Wahlzellen sollen Schreibstifte gleicher Farbe
bereitliegen.
§ 42
Wahlurnen
(1) Die Gemeinde sorgt für die erforderlichen Wahlurnen.
(2) 1 Die
Wahlurne muss mit einem Deckel versehen sein. 2 Ihre innere Höhe soll in der Regel
90 cm, der Abstand jeder Wand von der gegenüberliegenden mindestens 35 cm betragen.
3 Im Deckel
muss die Wahlurne einen Spalt haben, der nicht weiter als 2 cm sein darf. 4 Sie muss verschließbar
sein.
(3) Für die Stimmabgabe in Sonderstimmbezirken und vor
einem beweglichen Wahlvorstand können kleinere Wahlurnen verwendet werden.
(4) Finden am selben Tag mehrere Abstimmungen statt, soll
für jede Abstimmung eine eigene Wahlurne verwendet werden.
§ 43
Wahltisch
1 Der
Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, muss von allen Seiten zugänglich
sein. 2 An
oder auf diesen Tisch wird die Wahlurne gestellt.
§ 44
Eröffnung der Abstimmung
(1) Der Wahlvorsteher eröffnet die Abstimmung damit,
dass er die Beisitzer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres
Amts und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit
bekannt gewordenen Angelegenheiten hinweist.
(2) 1 Liegt
ein Verzeichnis über nachträglich ausgestellte Wahlscheine (§ 25 Abs. 7 Satz 5) vor, so berichtigt der Wahlvorsteher
vor Beginn der Stimmabgabe das Wählerverzeichnis, indem er bei den in diesem
Verzeichnis aufgeführten Stimmberechtigten in der Spalte für den Stimmabgabevermerk
„Wahlschein“ oder „W“ einträgt. 2 Er berichtigt dementsprechend die Abschlussbeurkundung
des Wählerverzeichnisses in der daneben vorgesehenen Spalte und bescheinigt
das an der vorgesehenen Stelle. 3 Erhält
der Wahlvorsteher später die Mitteilung von der Ausstellung von Wahlscheinen
nach § 24 Abs. 4 Satz 3, verfährt
er entsprechend.
(3) 1 Der
Wahlvorstand überzeugt sich vor Beginn der Stimmabgabe davon, dass die Wahlurne
leer ist. 2 Der
Wahlvorsteher verschließt die Wahlurne. 3 Sie darf bis zum Schluss der Abstimmung
nicht mehr geöffnet werden.
§ 45
Stimmabgabe
(1) Der Wahlvorstand kann anordnen, dass die abstimmende
Person bei Aushändigung der Stimmzettel ihre Wahlbenachrichtigung vorzeigt.
(2) 1 Die
abstimmende Person kennzeichnet in der Wahlzelle ihre Stimmzettel und faltet diese,
jeden für sich, mehrfach so zusammen, dass der Inhalt verdeckt ist. 2 Abgesehen vom
Fall des § 46
darf sich immer nur eine abstimmende Person und diese nur so lange wie notwendig
in der Wahlzelle aufhalten.
(3) 1 Danach
legt die abstimmende Person dem Wahlvorstand ihre Wahlbenachrichtigung vor. 2 Auf Verlangen,
insbesondere wenn sie ihre Wahlbenachrichtigung nicht vorlegen kann, hat sie sich
über ihre Person auszuweisen.
(4) 1 Der
Schriftführer prüft, ob die abstimmende Person im Wählerverzeichnis
eingetragen und stimmberechtigt ist. 2 Wenn
kein Anlass zur Zurückweisung der abstimmenden Person nach den Abs. 5 und 6
besteht, gibt der Wahlvorsteher die Wahlurne frei. 3 Die abstimmende Person legt die Stimmzettel
in die Wahlurne; mit Zustimmung der abstimmenden Person kann auch der Wahlvorsteher
die Stimmzettel in die Wahlurne legen. 4 Die
Mitglieder des Wahlvorstands dürfen, wenn die Feststellung des Stimmrechts es
nicht erfordert, Angaben zu der abstimmenden Person nicht so verlautbaren, dass sie
von sonstigen im Abstimmungsraum Anwesenden zur Kenntnis genommen werden können.
(5) Der Wahlvorstand hat eine abstimmende Person zurückzuweisen,
die
- 1.
nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und
keinen Wahlschein besitzt,
- 2.
keinen Wahlschein vorlegt, obwohl sich im Wählerverzeichnis ein
Wahlscheinvermerk befindet, es sei denn, es wird festgestellt, dass sie nicht im
Wahlscheinverzeichnis eingetragen ist,
- 3.
bereits einen Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis hat, es sei
denn, sie weist nach, dass sie noch nicht abgestimmt hat,
- 4.
ihre Stimmzettel außerhalb der Wahlzelle gekennzeichnet oder zusammengefaltet
hat,
- 5.
ihre Stimmzettel so gefaltet hat, dass ihre Stimmabgabe erkennbar ist,
oder sie mit einem äußerlich sichtbaren, das Abstimmungsgeheimnis offensichtlich
gefährdenden Kennzeichen versehen hat, oder
- 6.
für den Wahlvorstand erkennbar mehrere gleichartige oder einen nicht
amtlich hergestellten Stimmzettel abgeben oder mit dem Stimmzettel einen weiteren
Gegenstand in die Wahlurne werfen will.
(6) Glaubt der Wahlvorsteher, das Stimmrecht einer im Wählerverzeichnis
eingetragenen Person beanstanden zu müssen oder werden sonst aus der Mitte des
Wahlvorstands Bedenken gegen die Zulassung einer abstimmenden Person zur Stimmabgabe
erhoben, so beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung.
(7) Hat die abstimmende Person einen Stimmzettel verschrieben,
ihn versehentlich unbrauchbar gemacht oder wird sie nach Abs. 5 Nrn. 4 bis 6 zurückgewiesen,
so ist ihr auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen.
§ 46
Stimmabgabe behinderter Stimmberechtigter
(1) 1 Eine
stimmberechtigte Person, die des Lesens unkundig ist oder wegen einer körperlichen
Behinderung einer Hilfe bei der Stimmabgabe bedarf, bestimmt eine andere Person,
deren Hilfe sie sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand
bekannt. 2 Hilfsperson
kann auch ein von der stimmberechtigten Person bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands
sein.
(2) 1 Die
Hilfeleistung hat sich auf die Wünsche der stimmberechtigten Person zu beschränken.
2 Die
Hilfsperson darf gemeinsam mit der stimmberechtigten Person die Wahlzelle aufsuchen,
soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist.
(3) Die Hilfsperson muss geheim halten, was sie bei der Hilfeleistung
von der Stimmabgabe eines anderen erfahren hat.
§ 47
Vermerk über die Stimmabgabe
1 Der
Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe neben dem Namen der stimmberechtigten
Person im Wählerverzeichnis in der dafür bestimmten Spalte. 2 Für dieselbe Abstimmung muss immer
dieselbe Spalte benutzt werden. 3 Finden
am selben Tag mehrere Abstimmungen statt, so ist die Stimmabgabe für jede Abstimmung
besonders zu vermerken.
§ 48
Stimmabgabe mit Wahlschein
(1) 1 Der
Inhaber eines Wahlscheins weist sich aus und übergibt den Wahlschein dem Wahlvorsteher
zur Prüfung. 2 Entstehen
Zweifel über die Gültigkeit des Wahlscheins oder über den rechtmäßigen
Besitz, so klärt sie der Wahlvorstand nach Möglichkeit und beschließt
über die Zulassung oder Zurückweisung des Inhabers. 3 Der Wahlvorsteher behält den Wahlschein,
auch im Fall der Zurückweisung, ein.
(2) 1 Finden
am selben Tag mehrere Abstimmungen statt, ist der Wahlschein besonders daraufhin
zu prüfen, für welche Abstimmung er gilt. 2 Die Stimmabgabe wird vom Schriftführer
in den hierfür im Wahlschein eingedruckten Feldern vermerkt.
§ 49
Schluss der Abstimmung
1 Sobald
die Abstimmungszeit abgelaufen ist, wird dies vom Wahlvorsteher bekannt gegeben.
2 Von
da ab dürfen nur noch die Stimmberechtigten zur Stimmabgabe zugelassen werden,
die sich im Abstimmungsraum befinden. 3 Der
Zutritt zum Abstimmungsraum ist so lange zu sperren, bis die anwesenden Stimmberechtigten
ihre Stimme abgegeben haben; Art.
11
LWG
ist zu beachten. 4 Sodann
erklärt der Wahlvorsteher die Abstimmung für geschlossen.
Abschnitt 2 Besondere Regelungen
§ 50
Stimmabgabe in Sonderstimmbezirken
(1) Zur Stimmabgabe in Sonderstimmbezirken wird jede in der
Einrichtung anwesende stimmberechtigte Person zugelassen, die einen gültigen
Wahlschein hat.
(2) Es ist zulässig, für die verschiedenen Teile
eines Sonderstimmbezirks verschiedene Personen als Beisitzer des Wahlvorstands zu
bestellen.
(3) 1 Die
Gemeinde bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung einen geeigneten
Abstimmungsraum. 2 Für
die verschiedenen Teile eines Sonderstimmbezirks können verschiedene Abstimmungsräume
bestimmt werden. 3 Die
Gemeinde richtet den Abstimmungsraum her.
(4) Die Gemeinde bestimmt die Abstimmungszeit im Einvernehmen
mit der Leitung der Einrichtung im Rahmen der allgemeinen Abstimmungszeit nach dem
tatsächlichen Bedürfnis.
(5) Die Leitung der Einrichtung gibt den Stimmberechtigten
Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt und weist auf die Möglichkeit der Stimmabgabe
nach Abs. 6 hin.
(6) 1 Der
Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter und zwei Beisitzer können sich mit einer
verschlossenen Wahlurne und mit Stimmzetteln auch in die Krankenzimmer und an die
Krankenbetten begeben. 2 Dort
nehmen sie die Wahlscheine entgegen und verfahren nach den §§ 48
und 45 Abs. 4 bis 7
. 3 Dabei
ist Vorsorge zu treffen, dass auch bettlägerige Stimmberechtigte ihre Stimmzettel
unbeobachtet kennzeichnen. 4 Der
Wahlvorsteher weist die Stimmberechtigten auf die Möglichkeit des § 46
hin. 5 Nach
Schluss der Stimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine unverzüglich
in den Abstimmungsraum des Sonderstimmbezirks zu bringen. 6 Dort ist die Wahlurne bis zum Schluss der
allgemeinen Stimmabgabe unter Aufsicht des Wahlvorstands verschlossen zu verwahren.
7 Danach
wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt und zusammen mit
den übrigen Stimmen des Sonderstimmbezirks ausgezählt.
(7) Die Öffentlichkeit der Abstimmung sowie der Ermittlung
und Feststellung des Abstimmungsergebnisses soll durch die Anwesenheit anderer Stimmberechtigter
gewährleistet werden.
§ 51
Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern,
kleineren Alten- oder Pflegeheimen
und Klöstern
(1) Die Gemeinde soll im Benehmen mit der Leitung eines kleineren
Krankenhauses, eines kleineren Alten- oder Pflegeheims oder eines Klosters zulassen,
dass dort anwesende Stimmberechtigte, die einen gültigen Wahlschein haben, vor
einem beweglichen Wahlvorstand abstimmen.
(2) 1 Die
Gemeinde vereinbart mit der Leitung der Einrichtung die Zeit der Stimmabgabe innerhalb
der allgemeinen Abstimmungszeit. 2 Die
Leitung der Einrichtung stellt, soweit erforderlich, einen geeigneten Abstimmungsraum
bereit. 3 Die
Gemeinde richtet ihn her. 4 Die
Leitung der Einrichtung gibt den Stimmberechtigten Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt.
(3) Der bewegliche Wahlvorstand begibt sich mit einer verschlossenen
Wahlurne und mit Stimmzetteln in die Einrichtung; § 50 Abs. 6 und 7
gelten entsprechend.
§ 52
Stimmabgabe in Justizvollzugsanstalten
Stimmberechtigte Insassen in Justizvollzugsanstalten können
an der Abstimmung nur durch Briefwahl teilnehmen.
§ 53
Briefwahl
(1) 1 Wer
durch Briefwahl abstimmt, kennzeichnet persönlich und unbeobachtet die Stimmzettel,
legt sie in den Wahlumschlag und verschließt diesen, unterschreibt die auf
dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt mit Datumsangabe, steckt
den verschlossenen Wahlumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den Wahlbriefumschlag,
verschließt den Wahlbriefumschlag und sorgt dafür, dass der Wahlbrief
bei der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat, bis zum Ablauf der Abstimmungszeit
eingeht. 2 Nach
Eingang des Wahlbriefs bei der Gemeinde darf er nicht mehr zurückgegeben werden.
(2) Hat die stimmberechtigte Person einen Stimmzettel verschrieben,
diesen oder einen Wahlumschlag unbrauchbar gemacht, so sind ihr auf Verlangen neue
Briefwahlunterlagen auszuhändigen.
(3) 1 Für
die Stimmabgabe behinderter Stimmberechtigter gilt § 46 entsprechend. 2 Hat die stimmberechtigte
Person die Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch
Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl zu bestätigen,
dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen der stimmberechtigten
Person gekennzeichnet hat.
(4) 1 In
Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheimen, Pflegeheimen, Erholungsheimen,
Justizvollzugsanstalten und Gemeinschaftsunterkünften ist Vorsorge zu treffen,
dass die Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet werden können. 2 Die Leitung der Einrichtung bestimmt einen
geeigneten Raum, veranlasst dessen Ausstattung und gibt den Stimmberechtigten bekannt,
in welcher Zeit der Raum für die Ausübung der Briefwahl zur Verfügung
steht.
(5) Die Gemeinde weist die Leitungen der Einrichtungen in
ihrem Gemeindegebiet spätestens am 13. Tag vor der Abstimmung auf die Regelung
des Abs. 4 hin.
§ 54
Behandlung der Wahlbriefe
(1) 1 Die
Gemeinde sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet und hält sie unter Verschluss.
2 Sie
vermerkt auf jedem am Tag der Abstimmung nach Ablauf der Abstimmungszeit eingegangenen
Wahlbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an eingehenden
Wahlbriefen nur den Eingangstag.
(2) Die Gemeinde, bei Bildung eines Briefwahlvorstands für
mehrere Gemeinden die mit der Durchführung der Briefwahl betraute Gemeinde,
sorgt für die Bereitstellung und Ausstattung des Auszählungsraums, verteilt
die Wahlbriefe auf die einzelnen Briefwahlvorstände und übergibt jedem
Briefwahlvorstand das Verzeichnis über die für ungültig erklärten
Wahlscheine sowie die Nachträge dazu oder die Mitteilung, dass keine Wahlscheine
für ungültig erklärt worden sind.
(3) Ist für mehrere Gemeinden ein Briefwahlvorstand
gebildet, haben die Gemeinden der mit der Durchführung der Briefwahl betrauten
Gemeinde
- alle
bis zum Tag vor der Abstimmung bei ihnen eingegangenen
Wahlbriefe am Tag der Abstimmung bis 12 Uhr und
- alle
anderen noch vor Ablauf der Abstimmungszeit bei ihnen
eingegangenen Wahlbriefe nach Ablauf der Abstimmungszeit auf schnellstem Weg
zuzuleiten.
(4) 1 Verspätet
eingegangene Wahlbriefe werden von der Gemeinde ungeöffnet verpackt. 2 Das Paket wird
versiegelt, mit Inhaltsangabe versehen und verwahrt, bis die Vernichtung der Wahlbriefe
zugelassen ist. 3 Die
Gemeinde hat sicherzustellen, dass das Paket Unbefugten nicht zugänglich ist.
Vierter Teil Ermittlung und Feststellung der
Abstimmungsergebnisse
§ 55
Ermittlung und Feststellung des
Abstimmungsergebnisses durch den Wahlvorstand
(1) Nach Beendigung der Abstimmung ermittelt der Wahlvorstand
das Abstimmungsergebnis ohne Unterbrechung.
(2) Finden am selben Tag mehrere Abstimmungen statt, so sind
die Ergebnisse für die einzelnen Abstimmungen nacheinander zu ermitteln und
festzustellen.
§ 56
Zählen der Stimmberechtigten
und der Abstimmenden
(1) Die Zahl der Stimmberechtigten ist anhand des Wählerverzeichnisses,
die Zahl der Abstimmenden auf Grund der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis
und auf den Wahlscheinen festzustellen.
(2) Bei der Landtagswahl ist die Zahl der wählenden
Personen festzustellen, die
- 1.
beide Stimmzettel,
- 2.
nur den Stimmzettel für die Wahl eines Stimmkreisabgeordneten (kleiner
Stimmzettel),
- 3.
nur den Stimmzettel für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten (großer
Stimmzettel)
abgegeben haben.
§ 57
Zählen der Erst- und Zweitstimmen
bei der Landtagswahl
(1) Nachdem alle Stimmzettel der Wahlurne entnommen wurden,
entfalten mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Wahlvorstehers die Stimmzettel und
bilden für die kleinen und die großen Stimmzettel jeweils gesondert folgende
Stimmzettelstapel, die sie unter Aufsicht behalten:
- 1.
nach Wahlkreisvorschlägen geordnete Stimmzettel,
auf denen die Stimme zweifelsfrei gültig abgegeben worden ist,
- 2.
ungekennzeichnete Stimmzettel,
- 3.
Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben.
(2) Der Wahlvorsteher prüft die ungekennzeichneten Stimmzettel,
sagt jeweils an, dass die Stimme ungültig ist und legt sie, getrennt nach kleinen
und großen Stimmzetteln, auf je einen gesonderten Stapel.
(3) 1 Der
Wahlvorstand beschließt über die Gültigkeit der Stimmen auf den kleinen
und den großen Stimmzetteln, die Anlass zu Bedenken geben. 2 Den Grund für die Ungültigkeit
bzw. Gültigkeit und den Beschluss, für welche Wahlkreisliste oder sich
bewerbende Person eine Stimme für gültig erklärt wurde, vermerkt der
Wahlvorsteher auf der Rückseite des Stimmzettels mit Unterschrift unter gleichzeitiger
Angabe des Abstimmungsverhältnisses. 3 Die
Stimmzettel sind daraufhin getrennt nach kleinen und großen Stimmzetteln zu
den Stapeln nach Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 zu legen.
(4) 1 Zwei
Beisitzer ermitteln unabhängig voneinander die Zahl der Stimmen für jeden
Stimmkreisbewerber, zwei weitere Beisitzer die Gesamtzahl der für jede Wahlkreisliste
abgegebenen Stimmen. 2 Außerdem
sind die Zahlen der ungültigen Erst- und Zweitstimmen zu ermitteln.
(5) 1 Der
Wahlvorsteher vergleicht die nach Abs. 4 ermittelten und in der Wahlniederschrift
vermerkten Zahlen der insgesamt abgegebenen gültigen und ungültigen Erst-
und Zweitstimmen mit den nach § 56
festgestellten Zahlen über die Stimmabgabevermerke für die kleinen und
großen Stimmzettel. 2 Abweichungen
sind sofort aufzuklären.
§ 58
Erste Schnellmeldung bei der Landtagswahl
(1) 1 Sobald
die Zahlen nach §§ 56
und 57
festgestellt sind, meldet sie der Wahlvorsteher der Gemeinde, die die Wahlergebnisse
aller Stimmbezirke zusammenfasst und dem Stimmkreisleiter meldet. 2 In Gemeinden mit nur einem Stimmbezirk
und ohne Briefwahlvorstand meldet der Wahlvorsteher die Zahlen unmittelbar dem Stimmkreisleiter,
der die Meldungen der Gemeinden zusammenfasst und das Ergebnis dem Landeswahlleiter
mitteilt.
(2) 1 Die
Meldung wird auf schnellstem Weg erstattet. 2 Sie
enthält die Zahlen
- 1.
der Stimmberechtigten,
- 2.
der wählenden Personen,
- 3.
der für jeden Stimmkreisbewerber abgegebenen gültigen Stimmen,
- 4.
der für jede Wahlkreisliste abgegebenen gültigen Stimmen,
- 5.
der gültigen und ungültigen Erststimmen insgesamt,
- 6.
der gültigen und ungültigen Zweitstimmen insgesamt.
3 Der
Landeswahlleiter kann Anordnungen zur Art und Weise der Übermittlung treffen.
§ 59
Zählen der Zweitstimmen nach
sich bewerbenden
Personen bei der Landtagswahl
(1) In der Reihenfolge, in der die Wahlkreisvorschläge
auf dem Stimmzettel aufgeführt sind, ermittelt der Wahlvorstand die Zahl der
für die einzelnen sich bewerbenden Personen aus den Wahlkreislisten abgegebenen
Stimmen und die Zahl der Stimmen, die für jede Wahlkreisliste ohne Kennzeichnung
einer besonderen sich bewerbenden Person oder durch Kennzeichnung mehrerer sich bewerbender
Personen abgegeben worden sind.
(2) 1 Zu
diesem Zweck übergeben die Beisitzer, die die sortierten Stimmzettel in Verwahrung
haben, die einzelnen Stapel nacheinander je zu einem Teil dem Wahlvorsteher, seinem
Stellvertreter und dem Schriftführer. 2 Diese
verlesen hierauf für jeden einzelnen Stimmzettel, welcher sich bewerbenden Person
aus den Wahlkreislisten oder welcher Wahlkreisliste ohne Kennzeichnung einer besonderen
sich bewerbenden Person oder durch Kennzeichnung mehrerer sich bewerbender Personen
die wählende Person ihre Stimme gegeben hat. 3 Je ein Mitglied des Wahlvorstands oder
eine Hilfskraft streicht jede aufgerufene gültige Stimme in einer Zählliste
ab.
(3) 1 Je
ein Beisitzer überwacht, dass die Zählliste ordnungsgemäß geführt
wird. 2 Die
Zähllisten werden vom Wahlvorsteher, seinem Stellvertreter bzw. dem Schriftführer
und vom Listenführer unterzeichnet.
§ 60
Zählen der Stimmen beim Volksentscheid
(1) 1 Nachdem
die Stimmberechtigten gezählt worden sind, werden die Stimmzettel der Wahlurne
entnommen und ungeöffnet gezählt. 2 Zugleich
werden die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der
eingenommenen Wahlscheine festgestellt. 3 Ergibt
sich auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies
in der Wahlniederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern.
4 Danach
entfalten mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Wahlvorstehers die Stimmzettel und
bilden folgende Stapel, die sie unter Aufsicht behalten:
- 1.
Stimmzettel mit einer gültigen Ja-Stimme,
- 2.
Stimmzettel mit einer gültigen Nein-Stimme,
- 3.
Stimmzettel, die keine Kennzeichnung enthalten,
- 4.
Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben.
(2) Der Wahlvorsteher prüft die ungekennzeichneten Stimmzettel,
sagt jeweils an, dass die Stimme ungültig ist, und legt sie auf einen gesonderten
Stapel.
(3) 1 Der
Wahlvorstand beschließt über die Gültigkeit der Stimmen auf den Stimmzetteln,
die Anlass zu Bedenken geben. 2 Den
Grund für die Ungültigkeit oder Gültigkeit und den Beschluss, welche
gültige Stimmabgabe vorliegt, vermerkt der Wahlvorsteher auf der Rückseite
des Stimmzettels mit Unterschrift unter gleichzeitiger Angabe des Abstimmungsverhältnisses.
3 Die
Stimmzettel sind daraufhin zu den Stimmzettelstapeln nach Abs. 1 Satz 4 Nrn. 1 oder
2 oder Abs. 2 zu legen.
(4) Je zwei Beisitzer ermitteln unabhängig voneinander
die Zahl der gültigen Ja-Stimmen, die Zahl der gültigen Nein-Stimmen und
die Zahl der ungültigen Stimmen.
(5) 1 Stehen
mehrere Gesetzentwürfe zur Abstimmung (Art. 76 Abs. 2 und 4
LWG), sind die Stimmzettelstapel für jede Frage zu den weiteren Gesetzentwürfen
entsprechend Abs. 1 Satz 4 neu zu ordnen und die Arbeitsschritte nach Abs. 2 bis
4 nacheinander zu jedem Gesetzentwurf durchzuführen. 2 Anschließend ordnen die Beisitzer
die Stimmzettelstapel unter Aufsicht des Wahlvorstehers für die Stichfrage wie
folgt neu und behalten sie unter Aufsicht:
- 1.
Stimmzettel mit einer gültigen Stimme, geordnet nach
Gesetzentwürfen,
- 2.
Stimmzettel, die keine Kennzeichnung enthalten,
- 3.
Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben.
3 Für
die Behandlung der Stimmzettel nach Satz 2 Nrn. 2 und 3 gelten Abs. 2 und 3 Sätze
1 und 2 entsprechend. 4 Die
Stimmzettel nach Satz 2 Nr. 3 sind nach ihrer beschlussmäßigen Behandlung
zu den Stimmzettelstapeln nach Satz 2 Nr. 1 oder für die ungültigen Stimmen
zu legen. 5 Anschließend
ermitteln zwei Beisitzer unabhängig voneinander die Zahl der gültigen Stimmen
für jeden Gesetzentwurf und die Zahl der ungültigen Stimmen.
§ 61
Feststellung des endgültigen
Abstimmungsergebnisses
durch den Wahlvorstand
(1) Als Ergebnis der Landtagswahl stellt der Wahlvorstand
fest:
- 1.
die Zahl der im Wählerverzeichnis eingetragenen Stimmberechtigten
ohne den Vermerk „Wahlschein“ oder „W“,
- 2.
die Zahl der ausgestellten Wahlscheine,
- 3.
die Zahl der wählenden Personen,
- 4.
die Zahl der eingenommenen Wahlscheine,
- 5.
die Zahl der ungültigen Stimmen,
- 6.
die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen für die Stimmkreisbewerber
und für die Wahlkreislisten,
- 7.
die Zahl der für jeden Stimmkreisbewerber abgegebenen gültigen
Stimmen,
- 8.
die Zahl der für jede sich bewerbende Person aus den Wahlkreislisten
abgegebenen gültigen Stimmen,
- 9.
die Zahl der für jede Wahlkreisliste ohne Kennzeichnung einer besonderen
sich bewerbenden Person oder durch Kennzeichnung mehrerer sich bewerbender Personen
abgegebenen gültigen Stimmen,
- 10.
die Zahl der für jede Wahlkreisliste insgesamt abgegebenen gültigen
Zweitstimmen durch Zusammenzählen der Stimmen nach den Nrn. 8 und 9.
(2) Als Ergebnis des Volksentscheids stellt der Wahlvorstand
fest:
- 1.
die Zahl der im Wählerverzeichnis eingetragenen Stimmberechtigten
ohne den Vermerk „Wahlschein“ oder „W“,
- 2.
die Zahl der ausgestellten Wahlscheine,
- 3.
die Zahl der Abstimmenden,
- 4.
die Zahl der eingenommenen Wahlscheine,
- 5.
die Zahl der ungültigen Stimmen, bei einer Abstimmung nach Art.
76 Abs. 2 und 4 LWG für jede Frage zu den einzelnen Gesetzentwürfen und
für die Stichfrage gesondert,
- 6.
die Gesamtzahl der gültigen Stimmen, bei einer Abstimmung nach Art.
76 Abs. 2 und 4 LWG für jede Frage zu den einzelnen Gesetzentwürfen und
für die Stichfrage gesondert,
- 7.
die Zahl der gültigen Ja-Stimmen, bei einer Abstimmung nach Art.
76 Abs. 2 und 4 LWG für jede Frage zu den einzelnen Gesetzentwürfen gesondert,
- 8.
die Zahl der gültigen Nein-Stimmen, bei einer Abstimmung nach Art. 76 Abs. 2 und 4
LWG
für jede Frage zu den einzelnen Gesetzentwürfen gesondert,
- 9.
bei einer Abstimmung nach Art.
76 Abs. 2 und 4
LWG
außerdem für die Stichfrage die Zahl der gültigen Stimmen für
jeden Gesetzentwurf.
§ 62
Schnellmeldung beim Volksentscheid
(1) 1 Sobald
das Abstimmungsergebnis im Stimmbezirk festgestellt ist, meldet es der Wahlvorsteher
der kreisangehörigen Gemeinde, die die Abstimmungsergebnisse aller Stimmbezirke
zusammenfasst und dem Abstimmungsleiter meldet; in Gemeinden mit nur einem Stimmbezirk
und ohne Briefwahlvorstand meldet der Wahlvorsteher das Abstimmungsergebnis unmittelbar
dem Abstimmungsleiter. 2 Der
Abstimmungsleiter fasst die Meldungen der kreisangehörigen Gemeinden zusammen
und meldet das Abstimmungsergebnis dem Landeswahlleiter. 3 In der kreisfreien Gemeinde meldet der
Wahlvorsteher das Abstimmungsergebnis dem Abstimmungsleiter, der die Meldungen aller
Stimmbezirke zusammenfasst und das Abstimmungsergebnis dem Landeswahlleiter meldet.
(2) 1 Die
Meldung wird nach dem vom Staatsministerium des Innern bestimmten Muster auf schnellstem
Weg erstattet. 2 Sie
enthält die Zahl der Stimmberechtigten und die Zahlen nach § 61 Abs. 2 Nrn. 3 und 5 bis 9
. 3 Der
Landeswahlleiter kann Anordnungen zur Art und Weise der Übermittlung treffen.
§ 63
Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses
im Stimmbezirk
1 Im
Anschluss an die Feststellungen nach §
61
gibt der Wahlvorsteher das Abstimmungsergebnis im Stimmbezirk mit den in dieser
Vorschrift bezeichneten Angaben mündlich bekannt. 2 Es darf vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift
anderen als den in §§ 58
und 62
genannten Stellen durch die Mitglieder des Wahlvorstands nicht mitgeteilt werden.
§ 64
Wahlniederschrift
(1) 1 Über
die Abstimmungshandlung und die Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses
ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 16
zu fertigen. 2 Für
den Volksentscheid bestimmt das Staatsministerium des Innern den Inhalt der Niederschrift.
3 Die
Niederschrift ist zu verlesen und anschließend von den Mitgliedern des Wahlvorstands
durch ihre Unterschrift zu genehmigen. 4 Verweigert
ein Mitglied des Wahlvorstands die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in
der Wahlniederschrift zu vermerken. 5 Beschlüsse
nach § 45 Abs. 6, § 48 Abs. 1 Satz 2
und über Anstände bei der Abstimmungshandlung oder bei der Ermittlung
und Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.
6 Der
Wahlniederschrift sind die Stimmzettel und Wahlscheine, über die der Wahlvorstand
nach § 48 Abs. 1 Satz 2, § 57 Abs. 3 Satz 1, § 60 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 3
besonders beschlossen hat, sowie die Zähllisten beizufügen.
(2) Der Wahlvorsteher hat die Wahlniederschrift mit den Anlagen
unverzüglich der Gemeinde zu übergeben.
§ 65
Zweite Schnellmeldung bei der Landtagswahl
(1) Die Gemeinde stellt die Wahlergebnisse auf Grund der
Wahlniederschriften zusammen, ermittelt das Gemeindeergebnis und teilt es wie die
Erste Schnellmeldung unmittelbar nach Abschluss dieser Feststellung dem Stimmkreisleiter
mit.
(2) Der Stimmkreisleiter stellt die Gemeindeergebnisse zum
Stimmkreisergebnis zusammen und teilt dieses dem Landeswahlleiter sofort mit.
(3) 1 Der
Landeswahlleiter stellt nach Eingang der Mitteilungen über die Stimmkreisergebnisse
das Gesamtwahlergebnis vorläufig fest. 2 Er
kann Anordnungen zur Art und Weise der Übermittlung treffen.
§ 66
Zusammenstellung des endgültigen
Abstimmungsergebnisses
in der Gemeinde
(1) 1 Die
Gemeinde übersendet dem Stimmkreisleiter auf schnellstem Weg die von ihr geprüften
und falls erforderlich vervollständigten Wahlniederschriften samt Anlagen mit
einer Zusammenstellung der Abstimmungsergebnisse der einzelnen Stimmbezirke. 2 Eine Zusammenstellung
entfällt für Gemeinden, die nur aus einem Stimmbezirk bestehen.
(2) Beim Volksentscheid übersendet die Gemeinde die
Unterlagen dem Abstimmungsleiter; die kreisfreie Gemeinde übersendet die Unterlagen
unmittelbar dem Landeswahlleiter.
§ 67
Übergabe und Verwahrung der
Abstimmungsunterlagen
(1) 1 Hat
der Wahlvorstand seine Aufgaben erledigt, so verpackt der Wahlvorsteher je für
sich
- 1.
bei der Landtagswahl die nach Stimmkreisbewerbern und
Wahlkreislisten geordneten Stimmzettel und die ungekennzeichneten Stimmzettel,
- 2.
bei einem Volksentscheid über nur einen Gesetzentwurf die nach Ja-
und Nein-Stimmen geordneten Stimmzettel und die ungekennzeichneten Stimmzettel,
- 3.
bei einem Volksentscheid nach Art.
76 Abs. 2 und 4
LWG
die Stimmzettel,
- 4.
die eingenommenen Wahlscheine,
soweit sie nicht der Wahlniederschrift beizufügen sind, versiegelt die einzelnen
Pakete, versieht sie mit Inhaltsangabe und übergibt sie der Gemeinde. 2 Bis zur Übergabe
an die Gemeinde hat der Wahlvorsteher sicherzustellen, dass die Unterlagen Unbefugten
nicht zugänglich sind.
(2) 1 Die
Gemeinde hat die Pakete zu verwahren, bis die Vernichtung der Unterlagen zugelassen
ist. 2 Sie
hat sicherzustellen, dass die Pakete Unbefugten nicht zugänglich sind.
(3) 1 Die
Gemeinde hat die in Abs. 1 bezeichneten Unterlagen auf Anforderung dem Stimmkreisleiter,
beim Volksentscheid dem Abstimmungsleiter, vorzulegen. 2 Werden nur Teile eines Pakets angefordert,
so bricht die Gemeinde das Paket in Gegenwart von zwei Zeugen auf, entnimmt ihm den
angeforderten Teil und versiegelt das Paket erneut. 3 Über den Vorgang ist eine Niederschrift
zu fertigen, die von allen Beteiligten zu unterzeichnen ist.
§ 68
Zulassung der Wahlbriefe,
Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses
(1) 1 Der
Briefwahlvorstand öffnet die Wahlbriefe einzeln und entnimmt ihnen den Wahlschein
und den Wahlumschlag. 2 Werden
gegen die Gültigkeit eines Wahlbriefs Bedenken erhoben, so ist der betroffene
Wahlbrief samt Inhalt unter Kontrolle des Wahlvorstehers auszusondern und später
entsprechend Abs. 2 zu behandeln. 3 Die
aus den übrigen Wahlbriefen entnommenen Wahlumschläge werden ungeöffnet
in die Wahlurne gelegt; die Wahlscheine werden gesammelt.
(2) 1 Der
Briefwahlvorstand beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung
der Wahlbriefe, die Anlass zu Bedenken geben, nach Art. 40
Abs. 5
Satz 1
Nrn. 2 bis 7
LWG
. 2 Die
Zahlen der beanstandeten, der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen und der
zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. 3 Die zurückgewiesenen
Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund
zu versehen, wieder zu verschließen und fortlaufend zu nummerieren.
(3) Nachdem die Wahlumschläge den Wahlbriefen entnommen
und in die Wahlurne gelegt worden sind, jedoch nicht vor Ablauf der allgemeinen Abstimmungszeit,
ermittelt und stellt der Wahlvorstand das Abstimmungsergebnis nach den allgemeinen
Vorschriften fest.
(4) 1 Über
die Zulassung der Wahlbriefe und die Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses
ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 17
zu fertigen. 2 Für
den Volksentscheid wird das Muster vom Staatsministerium des Innern bestimmt. 3 § 64 Abs. 1 Sätze 3 und 4
gelten entsprechend. 4 Der
Wahlniederschrift sind die Stimmzettel, über die der Wahlvorstand entsprechend
§ 57 Abs. 3 Satz 1, § 60 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 3
besonders beschlossen hat, die Wahlbriefe, die er zurückgewiesen hat und die
Wahlscheine, über die er beschlossen hat, ohne dass die Wahlbriefe zurückgewiesen
wurden, sowie die Zähllisten beizufügen.
(5) Der Briefwahlvorsteher hat die Wahlniederschrift mit
den Anlagen unverzüglich der Gemeinde, die den Briefwahlvorstand gebildet hat,
zu übergeben; §§ 66
und 67
gelten entsprechend.
(6) Das Ergebnis der Briefwahl wird von der Gemeinde in die
Meldung an den Stimmkreisleiter (§
58), beim Volksentscheid an den Abstimmungsleiter oder den Landeswahlleiter
(§ 62), und in die Zusammenstellung
des endgültigen Ergebnisses (§
66) übernommen.
(7) 1 Stellt
der Landeswahlleiter fest, dass in der Bundesrepublik Deutschland die regelmäßige
Beförderung von Wahlbriefen infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen
Ereignissen höherer Gewalt gestört war, gelten die dadurch betroffenen
Wahlbriefe, die nach Behebung des Ereignisses, spätestens aber am 22. Tag nach
der Abstimmung bei der zuständigen Gemeinde (§ 53 Abs. 1) eingehen, als rechtzeitig eingegangen, wenn sie ohne
Störung spätestens am Tag der Abstimmung bis 18 Uhr eingegangen wären.
2 Dabei
gelten im Bereich der Deutschen Post AG abgesandte Wahlbriefe mit einem Poststempel
spätestens vom zweiten Tag vor der Abstimmung als rechtzeitig eingegangen. 3 Die als rechtzeitig
eingegangen geltenden Wahlbriefe sind auf schnellstem Weg dem zuständigen Briefwahlvorstand
zur nachträglichen Feststellung des Briefwahlergebnisses zu überweisen,
sofern der Stimmkreisleiter, beim Volksentscheid der Abstimmungsleiter, feststellt,
dass die nach § 6 Abs. 2
erforderliche Zahl von Wahlbriefen erreicht ist. 4 Wird diese Zahl für einzelne Briefwahlvorstände
unterschritten, bestimmt der Stimmkreisleiter, beim Volksentscheid der Abstimmungsleiter,
welchem Briefwahlvorstand des Stimmkreises, beim Volksentscheid des Landkreises oder
der kreisfreien Gemeinde, die durch das Ereignis betroffenen Wahlbriefe überwiesen
werden; wird die nach § 6 Abs. 2
erforderliche Zahl von Wahlbriefen im Stimmkreis, beim Volksentscheid im Landkreis
oder in der kreisfreien Gemeinde, unterschritten, bestimmt der Stimmkreisleiter,
beim Volksentscheid der Abstimmungsleiter, welcher Briefwahlvorstand über die
Zulassung oder Zurückweisung der Wahlbriefe entscheidet und welcher Briefwahlvorstand
des Stimmkreises, beim Volksentscheid des Landkreises oder der kreisfreien Gemeinde,
über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen entscheidet und die nachträgliche
Feststellung des Briefwahlergebnisses trifft. 5 Im Übrigen kann der Landeswahlleiter
Regelungen zur Anpassung an die besonderen Verhältnisse im Einzelfall treffen.
§ 69
Ermittlung und Feststellung des
endgültigen Abstimmungsergebnisses
(1) 1 Der
Stimmkreisleiter prüft die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit
und Ordnungsmäßigkeit. 2 Er
stellt nach den Wahlniederschriften das endgültige Wahlergebnis im Stimmkreis
stimmbezirksweise und nach Briefwahlvorständen geordnet zusammen. 3 Dabei bildet der Stimmkreisleiter für
die Gemeinden und Landkreise Zwischensummen. 4 Ergeben
sich aus den Wahlniederschriften, deren Anlagen, den gefassten Beschlüssen der
Wahlvorstände oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit
des Wahlgeschäfts, so klärt sie der Stimmkreisleiter soweit wie möglich
auf.
(2) 1 Nach
Berichterstattung durch den Stimmkreisleiter ermittelt der Stimmkreisausschuss das
Wahlergebnis des Stimmkreises und stellt fest:
- 1.
die Zahl der Stimmberechtigten,
- 2.
die Zahl der wählenden Personen,
- 3.
die Gesamtzahlen der ungültigen Erst- und Zweitstimmen,
- 4.
die Gesamtzahlen der auf die einzelnen Wahlkreisvorschläge entfallenden
gültigen Erst- und Zweitstimmen,
- 5.
die Zahlen der für die einzelnen Stimmkreisbewerber abgegebenen
gültigen Erststimmen,
- 6.
die Zahlen der für die einzelnen Wahlkreisbewerber abgegebenen gültigen
Zweitstimmen,
- 7.
die Zahlen der abgegebenen gültigen Zweitstimmen ohne Kennzeichnung
eines besonderen Bewerbers oder mit Kennzeichnung mehrerer Bewerber innerhalb der
Wahlkreisliste.
2 Der
Stimmkreisausschuss ist berechtigt, rechnerische Feststellungen der Wahlvorstände
und fehlerhafte Zuordnungen gültig abgegebener Stimmen zu berichtigen, sowie
über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu beschließen.
3 Ungeklärte
Bedenken vermerkt er in der Niederschrift.
(3) Im Anschluss an die Feststellung gibt der Stimmkreisleiter
das Wahlergebnis mit den in Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Angaben mündlich bekannt.
(4) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 4 Abs. 7), deren Inhalt vom Staatsministerium des Innern
festgelegt wird, und die ihr beigefügte Zusammenstellung des Wahlergebnisses
sind von allen Mitgliedern des Stimmkreisausschusses, die an der Verhandlung teilgenommen
haben, und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
(5) Der Stimmkreisleiter übersendet dem Landeswahlleiter
auf schnellstem Weg eine Ausfertigung der Niederschrift des Stimmkreisausschusses
mit der dazugehörigen Zusammenstellung.
(6) Beim Volksentscheid gelten die Abs. 1 bis 5 entsprechend
mit den Maßgaben, dass an die Stelle des Stimmkreisleiters und des Stimmkreisausschusses
der Abstimmungsleiter und der Abstimmungsausschuss treten, der Abstimmungsleiter
nur Zwischensummen für kreisangehörige Gemeinden zu bilden hat und für
den Landkreis oder die kreisfreie Gemeinde folgendes Abstimmungsergebnis festzustellen
ist:
- 1.
die Zahl der Stimmberechtigten,
- 2.
die Zahl der Abstimmenden,
- 3.
die Zahl der ungültigen Stimmen, bei einer Abstimmung nach Art. 76 Abs. 2 und 4
LWG
für jede Frage zu den einzelnen Gesetzentwürfen und für die Stichfrage
gesondert,
- 4.
die Zahl der gültigen Ja-Stimmen, bei einer Abstimmung nach Art. 76 Abs. 2 und 4
LWG
für jede Frage zu den einzelnen Gesetzentwürfen gesondert,
- 5.
die Zahl der gültigen Nein-Stimmen, bei einer Abstimmung nach Art. 76 Abs. 2 und 4
LWG
für jede Frage zu den einzelnen Gesetzentwürfen gesondert,
- 6.
die Gesamtzahl der gültigen Stimmen, bei einer Abstimmung nach Art. 76 Abs. 2 und 4
LWG
für jede Frage zu den einzelnen Gesetzentwürfen und für die Stichfrage
gesondert,
- 7.
bei einer Abstimmung nach Art.
76 Abs. 2 und 4
LWG
außerdem für die Stichfrage die Zahl der gültigen Stimmen für
jeden Gesetzentwurf.
§ 70
Ermittlung und Feststellung des
Ergebnisses der
Landtagswahl durch den Landeswahlausschuss
(1) Der Landeswahlleiter prüft die Niederschriften der
Stimmkreisausschüsse und stellt das endgültige Ergebnis nach Wahlkreisen
zusammen.
(2) 1 Nach
Berichterstattung durch den Landeswahlleiter ermittelt und stellt der Landeswahlausschuss
das Wahlergebnis für jeden Wahlkreis und für das gesamte Staatsgebiet fest.
2 Der
Landeswahlausschuss ist berechtigt, die Feststellungen der Wahlvorstände und
der Stimmkreisausschüsse rechnerisch zu berichtigen. 3 Für jeden Wahlkreis sind einzeln festzustellen:
- 1.
die Zahl der Stimmberechtigten,
- 2.
die Zahl der wählenden Personen,
- 3.
die Zahlen der ungültigen Erst- und Zweitstimmen,
- 4.
die Gesamtzahlen der auf die einzelnen Parteien oder Wählergruppen
entfallenen gültigen Erst- und Zweitstimmen,
- 5.
die Wahlvorschläge, die nach Art. 42
Abs. 4
LWG
- a)
an der Sitzeverteilung
teilnehmen,
- b)
bei der Sitzeverteilung unberücksichtigt bleiben,
- 6.
die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen Wahlkreisvorschläge entfallen,
- 7.
die Zahlen der für die einzelnen Stimmkreisbewerber abgegebenen
gültigen Erststimmen,
- 8.
welche Stimmkreisbewerber nach Art.
43
LWG
gewählt sind,
- 9.
die Gesamtzahlen der für die einzelnen sich bewerbenden Personen
abgegebenen gültigen Erst- und Zweitstimmen,
- 10.
welche Listenbewerber bei der Sitzeverteilung nach Art. 45
LWG
gewählt sind,
- 11.
die Reihenfolge der Listennachfolger nach Art. 46
LWG
.
(3) Die nach Art.
42
Abs. 3
, Art. 43
Abs. 1
, Art. 45
Abs. 2
und Art. 46
Abs. 1
LWG
erforderlichen Entscheidungen durch das Los trifft der Landeswahlausschuss.
(4) Im Anschluss an die Feststellungen macht der Landeswahlleiter
das Wahlergebnis mit den in Abs. 2 genannten Angaben bekannt.
§ 71
Ermittlung und Feststellung des
Ergebnisses des
Volksentscheids durch den Landeswahlausschuss
(1) Der Landeswahlleiter prüft die Niederschriften der
Abstimmungsausschüsse und stellt das endgültige Abstimmungsergebnis zusammen.
(2) 1 Der
Landeswahlausschuss stellt für das gesamte Staatsgebiet die Zahlen nach § 69 Abs. 6
und das Ergebnis des Volksentscheids nach Art.
79
, Art. 86
oder Art. 88
Abs. 3 LWG
fest. 2 Der
Landeswahlausschuss ist berechtigt, die Feststellungen der Wahlvorstände und
der Abstimmungsausschüsse rechnerisch zu berichtigen.
(3) Im Anschluss an die Feststellungen macht der Landeswahlleiter
das Abstimmungsergebnis mit den in Abs. 2 Satz 1 genannten Angaben bekannt.
Fünfter Teil Sonderbestimmungen für Volksbegehren
§ 72
Zulassungsantrag
(1) 1 Die
Unterschriften zum Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens müssen auf Unterschriftenbogen
nach dem Muster der Anlage 18
abgegeben werden. 2 Die
Beschaffung der Unterschriftenbogen obliegt dem Antragsteller. 3 Jeder Unterschriftenbogen muss den Zulassungsantrag
mit dem hierzu ausgearbeiteten Gesetzentwurf samt Begründung und Raum für
den Bestätigungsvermerk der Gemeinde nach Abs. 3 enthalten. 4 Werden mehrere Bogen zu einem Heft zusammengefasst,
genügt es, wenn der Antrag samt Gesetzentwurf und Begründung einmal am
Anfang steht; der Raum für den Bestätigungsvermerk braucht nur auf dem
letzten Bogen vorgesehen zu werden. 5 Auf
den Unterschriftenbogen und -heften dürfen sich jeweils nur Personen, die in
derselben Gemeinde oder in derselben Verwaltungsgemeinschaft ihre Hauptwohnung haben,
eintragen.
(2) 1 Die
Unterschriften sind innerhalb eines Bogens oder eines Hefts fortlaufend zu nummerieren.
2 Auf
einer Seite sollen nicht mehr als 20 Unterschriften stehen. 3 Die Seiten des Unterschriftenhefts sind
fortlaufend zu nummerieren.
(3) 1 Durch
eine Bestätigung der Gemeinde des Wohnorts, bei mehreren Wohnungen der Gemeinde
der Hauptwohnung, ist nachzuweisen, dass die Unterzeichner des Zulassungsantrags
stimmberechtigt sind. 2 Die
Bestätigung wird auf dem Unterschriftenbogen unentgeltlich erteilt.
§ 73
Ordnen und Zusammenstellen
der Unterschriftenbogen
(1) 1 Die
Unterschriftenbogen und -hefte sind innerhalb der Regierungsbezirke nach kreisfreien
Gemeinden und Landkreisen, innerhalb der Landkreise nach kreisangehörigen Gemeinden
zu ordnen, fortlaufend zu nummerieren und mit einer Zusammenstellung einzureichen,
in der die laufenden Nummern der Bogen und Hefte und für jeden Bogen oder für
jedes Heft die Zahl der abgegebenen und von der Gemeinde bestätigten Unterschriften
einzutragen sind. 2 Die
Zahl dieser Unterschriften ist aufzurechnen.
(2) 1 Bei
der Einreichung des Zulassungsantrags ist mitzuteilen, in welchen Gemeinden Eintragungslisten
aufgelegt werden sollen. 2 Änderungen
dieses Plans sind spätestens nach der Zulassung des Antrags unverzüglich
mitzuteilen.
§ 74
Aufsichtführender
1 Die
Gemeinde bestimmt, wer während der Eintragungsstunden in den Eintragungsräumen
die Aufsicht führt und die sonstigen Pflichten des Aufsichtführenden wahrnimmt.
2 Sie
kann mehrere Aufsichtführende bestimmen und die Aufsichtführenden jederzeit
ablösen.
§ 75
Eintragungsräume
(1) 1 Für
jeden Eintragungsbezirk ist mindestens ein Eintragungsraum einzurichten. 2 Die Gemeinde
kann bei starkem Andrang weitere Eintragungsräume eröffnen. 3 Verwaltungsgemeinschaften richten für
ihre Mitgliedsgemeinden mindestens einen Eintragungsraum am Sitz der Verwaltungsgemeinschaft
ein.
(2) 1 Als
Eintragungsräume sollen gemeindliche Amtsräume bestimmt werden; sie sollen
leicht zugänglich sein. 2 Das
Gebäude, in dem sich der Eintragungsraum befindet, ist deutlich zu kennzeichnen.
3 Zusätzlich
kann Stimmberechtigten die Möglichkeit gegeben werden, sich in mobilen Eintragungsstellen
einzutragen; Satz 2 gilt entsprechend.
(3) 1 An
Orten mit Einrichtungen nach § 7 Satz
1
und § 11 Abs. 1
und in Justizvollzugsanstalten muss den stimmberechtigten Personen, die sich in
der Einrichtung befinden und die in keinem der allgemeinen Eintragungsräume
erscheinen können und auch keine Hilfsperson nach Art. 69
Abs. 3 Satz 3 LWG
mit der Eintragung beauftragen wollen, Gelegenheit zur Eintragung gegeben werden
(besondere Eintragungsräume). 2 Die
Gemeinde vereinbart mit der Leitung der Einrichtung die Zeit der Eintragung nach
dem tatsächlichen Bedürfnis. 3 Die
Leitung der Einrichtung gibt den Stimmberechtigten Ort und Zeit der Eintragung bekannt
und weist darauf hin, dass Stimmberechtigte, die in Wählerverzeichnissen anderer
Eintragungsbezirke geführt werden, sich in der Einrichtung nur eintragen können,
wenn sie sich von der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis sie geführt
werden, einen Eintragungsschein beschafft haben.
§ 76
Wählerverzeichnis
(1) 1 Die
Gemeinden, in denen Eintragungslisten aufgelegt werden sollen, legen für jeden
Eintragungsbezirk ein Wählerverzeichnis nach den allgemeinen Vorschriften der
§§ 12
bis 21
mit Ausnahme der §§ 16,
17 Nrn. 3 und 5, § 19 Abs. 4 Satz 2
und § 21 Abs. 1 Satz 4
an. 2 Soweit
dort Termine oder Fristen bestimmt sind, beziehen sich diese auf den Beginn der Eintragungsfrist.
(2) 1 Sind
für einen Eintragungsbezirk mehrere Eintragungsräume eingerichtet, so ist
für jeden dieser Eintragungsräume eine Ausfertigung des Wählerverzeichnisses
des Eintragungsbezirks herzustellen. 2 In
der Abschlussbeurkundung des Wählerverzeichnisses ist die Anzahl der Ausfertigungen
des Wählerverzeichnisses zu vermerken. 3 Auf
die Herstellung von Ausfertigungen für jeden Eintragungsbezirk kann bei automatisierter
Führung des Wählerverzeichnisses verzichtet werden, wenn der Zugriff auf
das Wählerverzeichnis in jedem Eintragungsraum ermöglicht wird.
§ 77
Eintragungsschein
(1) 1 Eine
stimmberechtigte Person, die in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält
auf Antrag einen Eintragungsschein nach dem Muster der Anlage 19
, wenn sie
- 1.
ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung,
in einen anderen Eintragungsbezirk verlegt und nicht in das Wählerverzeichnis
des neuen Eintragungsbezirks eingetragen worden ist,
- 2.
aus beruflichen Gründen, infolge Krankheit, hohen Alters, einer
körperlichen Behinderung, wegen Freiheitsentziehung oder aus einem sonstigen
wichtigen Grund den Eintragungsraum oder die Eintragungsräume ihres Eintragungsbezirks
nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann und durch den Eintragungsschein
die Möglichkeit erhält, sich in einem Eintragungsraum eines anderen Eintragungsbezirks
einzutragen,
- 3.
während der gesamten Eintragungszeit wegen Krankheit oder körperlicher
Behinderung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage ist, einen
Eintragungsraum aufzusuchen und eine Hilfsperson nach Art. 69 Abs. 3 Satz 3
LWG
mit der Eintragung beauftragen will.
2 Für
Stimmberechtigte, die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, gilt
§ 22 Abs. 2
entsprechend.
(2) 1 Die
allgemeinen Vorschriften über die Erteilung von Wahlscheinen und deren Behandlung
nach § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1 bis 3, 5, 6, § 25 Abs. 1 bis 3, 5, 7, 8 Sätze 1 und 2, §§ 27
und 28
gelten entsprechend. 2 Soweit
Termine oder Fristen bestimmt sind, beziehen sich diese auf den Beginn der Eintragungsfrist,
im Fall des § 28
auf das Ende der Eintragungsfrist. 3 Eintragungsscheine
können bis zum Ablauf der Eintragungsfrist beantragt werden. 4 Wird ein Eintragungsschein für ungültig
erklärt, so verständigt die Gemeinde den Landeswahlleiter; dieser verständigt
alle Landratsämter und kreisfreien Städte, die unverzüglich alle Aufsichtführenden
unterrichten.
(3) 1 Ergibt
sich aus dem Antrag, dass die stimmberechtigte Person eine Hilfsperson nach Art. 69 Abs. 3 Satz 3
LWG
mit der Eintragung beauftragen will, so ist dem Eintragungsschein der Text des Volksbegehrens
beizufügen. 2 Die
Stimmberechtigten können den Text des Volksbegehrens nachträglich anfordern.
(4) 1 Verlorene
Eintragungsscheine werden nicht ersetzt. 2 Versichert
eine stimmberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Eintragungsschein
nicht zugegangen ist, so kann ihr ein neuer Eintragungsschein erteilt werden; Abs.
2 Satz 4 und § 25 Abs. 8 Sätze
1 und 2
gelten entsprechend.
§ 78
Form und Behandlung der Eintragungslisten
(1) 1 Die
Eintragungslisten sind entsprechend dem Muster der Anlage 20
zu erstellen. 2 Sie
müssen am Anfang den vollen Inhalt des Volksbegehrens (Text und Begründung
des Gesetzentwurfs) und im Anschluss daran den nötigen Raum für die Eintragung
nach Familienname, Vorname und Unterschrift enthalten. 3 Läuft bereits ein Volksbegehren, so
ist für die Eintragungslisten weiterer Volksbegehren Papier anderer Farbe zu
verwenden. 4 Andere
Eintragungslisten dürfen nicht angelegt, Einlagebogen nicht verwendet werden.
(2) 1 Die
Landratsämter leiten den Gemeinden die Listen in der erforderlichen Anzahl unverzüglich
zu. 2 Der
Zeitpunkt des Eingangs der Listen ist von den kreisangehörigen Gemeinden aktenkundig
festzuhalten.
(3) Die Gemeinde hat die ihr zugeleiteten Eintragungslisten
fortlaufend zu nummerieren und aktenkundig festzuhalten, in welchem Eintragungsraum
oder in welcher mobilen Eintragungsstelle die einzelnen Eintragungslisten aufgelegt
werden.
§ 79
Öffentliche Auslegung der
Eintragungslisten
(1) 1 Nach
Empfang der Eintragungslisten hat die Gemeinde nach dem Muster der Anlage 21
unverzüglich bekannt zu machen, wann und wo die Eintragungen für das
Volksbegehren geleistet werden können. 2 Die
Gemeinde weist dabei auf die Möglichkeit hin, die Bekanntmachung des Staatsministeriums
des Innern nach Art. 65 LWG in der Gemeindeverwaltung einzusehen, sofern diese Bekanntmachung
nicht bereits Teil der Eintragungsbekanntmachung der Gemeinde ist.
(2) 1 Die
Eintragungslisten sind während der Dauer der Eintragungsfrist mindestens wie
folgt auszulegen:
- 1.
an den Werktagen von Montag bis Freitag von 8 Uhr bis
12 Uhr,
- 2.
an den Werktagen von Montag bis Donnerstag von 13 Uhr bis 16 Uhr,
- 3.
an einem Werktag von Montag bis Freitag bis 20 Uhr,
- 4.
an einem Samstag oder Sonntag zwei Stunden und
- 5.
an gesetzlichen Feiertagen zwei Stunden; auf diese Auslegung kann vorbehaltlich
Satz 2 verzichtet werden, wenn die Eintragung an einem weiteren Samstag oder Sonntag
zwei Stunden oder an einem weiteren Werktag bis 20 Uhr ermöglicht wird.
2 Beginnt
oder endet die Eintragungsfrist an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag,
so sind die Listen an diesem Tag mindestens vier Stunden auszulegen. 3 In jedem Eintragungsraum sind so viele
Listen auszulegen, dass längere Wartezeiten vermieden werden.
§ 80
Eintragung
(1) 1 Zur
Eintragung ist nur zugelassen, wer
- 1.
im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder
- 2.
einen Eintragungsschein besitzt
und stimmberechtigt ist. 2 Die
stimmberechtigte Person hat sich auszuweisen.
(2) Sind für einen Eintragungsbezirk mehrere Eintragungsräume
eingerichtet, ist sicherzustellen, dass Mehrfacheintragungen vermieden werden.
(3) 1 Nimmt
eine Hilfsperson die Eintragung für die stimmberechtigte Person vor (Art. 69 Abs. 3 Satz 3
LWG) oder kann die stimmberechtigte Person wegen einer körperlichen Behinderung
die Unterschrift im Eintragungsraum nicht eigenhändig leisten, wird die Unterschrift
durch eine entsprechende Feststellung in der Bemerkungsspalte der Eintragungsliste
ersetzt. 2 In
besonderen Eintragungsräumen ist Kranken die Eintragungsliste auf Verlangen
in den Krankenzimmern vorzulegen.
(4) 1 Für
die Zurückweisung eines Eintragungswilligen durch den Aufsichtführenden
gelten § 45 Abs. 5 Nrn. 1 bis 3
entsprechend. 2 Glaubt
der Aufsichtführende, das Stimmrecht einer im Wählerverzeichnis eingetragenen
Person beanstanden zu müssen oder hat dieser sonst Bedenken gegen die Zulassung
einer Person zur Eintragung, so entscheidet er über die Zulassung oder Zurückweisung.
3 Wird
ein Eintragungswilliger zurückgewiesen, so ist der Grund für die Zurückweisung
in der Eintragungsliste oder auf dem Eintragungsschein zu vermerken.
(5) Liegen für mehrere Volksbegehren gleichzeitig Eintragungslisten
auf, so ist, wenn ein Eintragungsschein vorgelegt wird, sorgfältig zu prüfen,
für welches Volksbegehren er gilt.
(6) Die Unterschriften in die Eintragungsliste sind im Wählerverzeichnis
oder auf dem Eintragungsschein zu vermerken.
(7) 1 Die
Gemeinde kann bereits vor Abschluss der Eintragungslisten Auskünfte über
die Zahl der Eintragungen erteilen; im Übrigen dürfen aus den Eintragungslisten
keine Auskünfte erteilt und keine Aufzeichnungen zugelassen werden. 2 Den Stimmberechtigten
darf nur die laufende Liste vorgelegt werden.
(8) 1 Für
die Eintragung mit Eintragungsschein gilt §
48 Abs. 1
entsprechend. 2 Die
Gemeinde sammelt die Eintragungsscheine und verwahrt sie, getrennt nach Eintragungsbezirken,
so lange, bis das Staatsministerium des Innern ihre Vernichtung zugelassen hat.
§ 81
Schnellmeldung, Abschluss der Eintragungslisten
(1) 1 Nach
Ablauf der Eintragungsfrist meldet die kreisangehörige Gemeinde unverzüglich
die Zahl der Stimmberechtigten und die Gesamtzahl der Eintragungen dem Landratsamt,
das die Meldungen der Gemeinden zusammenfasst und das Ergebnis dem Landeswahlleiter
meldet. 2 Die
kreisfreie Gemeinde meldet das Ergebnis unmittelbar dem Landeswahlleiter. 3 Die Meldung
wird nach dem vom Staatsministerium des Innern bestimmten Muster auf schnellstem
Weg erstattet.
(2) Nach Abgabe der Schnellmeldung schließt die Gemeinde
die Eintragungslisten unverzüglich ab.
(3) 1 Die
Gemeinde bestätigt in jeder Eintragungsliste nach der letzten Unterschrift,
- 1.
wie viele Eintragungen auf der Liste geleistet wurden,
- 2.
wie viele und welche Eintragungen für ungültig erachtet werden.
2 Werden
Eintragungen für ungültig erachtet, so ist das unter Angabe der Gründe
auf der Eintragungsliste zu vermerken.
(4) 1 Die
Gemeinde vergleicht die Zahl der Eintragungen auf Grund der Stimmabgabevermerke im
Wählerverzeichnis und der Eintragungsscheine mit den insgesamt geleisteten Eintragungen
in der Eintragungsliste. 2 Abweichungen
sind sofort aufzuklären und gesondert zu vermerken.
§ 82
Weiterleitung der Eintragungslisten
(1) Die abgeschlossenen Eintragungslisten sind mit einer
Aufstellung über die Zahl der in den einzelnen Listen enthaltenen gültigen
und für ungültig erachteten Einträge, über die Gesamtzahl der
in der Gemeinde geleisteten Einträge, über die Anzahl der Stimmberechtigten
und gegebenenfalls dem Vermerk nach §
81 Abs. 4 Satz 2
von den kreisfreien Gemeinden dem Landeswahlleiter, von den kreisangehörigen
Gemeinden dem Landratsamt zu übersenden.
(2) Das Landratsamt prüft die Listen und die Aufstellungen
auf ihre Vollständigkeit und sachliche und rechnerische Richtigkeit, veranlasst
nötigenfalls ihre Ergänzung und Berichtigung, stellt das Ergebnis nach
Gemeinden zusammen und sendet sie mit dieser Zusammenstellung dem Landeswahlleiter.
§ 83
Verfahren beim Landeswahlausschuss
Der Landeswahlausschuss prüft die Listen, ermittelt
die gültigen und ungültigen Eintragungen und stellt hiernach fest, wie
viele gültige Eintragungen für das Volksbegehren geleistet worden sind.
Sechster Teil Nachwahl, Wiederholungswahl
§ 84
Nachwahl
(1) 1 Sobald
feststeht, dass die Abstimmung nicht durchgeführt werden kann oder die Verhinderung
der ordnungsgemäßen Abstimmungshandlung festgestellt worden ist, sagt
der Stimmkreisleiter, beim Volksentscheid der Abstimmungsleiter, die Abstimmung ab
und macht bekannt, dass eine Nachwahl stattfindet. 2 Er unterrichtet unverzüglich den Landeswahlleiter
und das Staatsministerium des Innern. 3 Das
Staatsministerium des Innern macht den Tag der Nachwahl bekannt.
(2) Bei der Nachwahl wird mit den für die Hauptwahl
aufgestellten Wählerverzeichnissen, mit den gleichen Stimmzetteln, in den für
die Hauptwahl bestimmten Stimmbezirken und Abstimmungsräumen und vor den für
die Hauptwahl gebildeten Wahlvorständen abgestimmt.
(3) 1 Für
die Nachwahl bleiben die für die Hauptwahl ausgestellten Wahlscheine gültig.
2 Neue
Wahlscheine dürfen nur von Gemeinden, in denen die Nachwahl stattfindet, erteilt
werden.
(4) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur
Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.
§ 85
Wiederholungswahl
(1) Das Abstimmungsverfahren ist nur insoweit zu erneuern,
als dies nach der Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren oder nach Art. 80
LWG
erforderlich ist.
(2) 1 Wird
die Abstimmung nur in einzelnen Stimmbezirken wiederholt, so darf die Abgrenzung
dieser Stimmbezirke nicht geändert werden. 2 Auch sonst soll die Abstimmung möglichst
in den selben Stimmbezirken wie bei der Hauptwahl wiederholt werden. 3 Wahlvorstände können neu gebildet
und Abstimmungsräume neu bestimmt werden.
(3) Findet die Wiederholungswahl infolge von Unregelmäßigkeiten
bei der Aufstellung und Behandlung von Wählerverzeichnissen statt, so ist in
den betroffenen Stimmbezirken das Verfahren der Aufstellung, Einsichtnahme, Berichtigung
und des Abschlusses des Wählerverzeichnisses neu durchzuführen, sofern
sich aus der Wahlprüfungsentscheidung keine Einschränkungen ergeben.
(4) 1 Stimmberechtigte,
die seit der Hauptwahl ihr Stimmrecht verloren haben, werden im Wählerverzeichnis
gestrichen. 2 Wird
die Abstimmung vor Ablauf von sechs Monaten nach der Hauptwahl nur in einzelnen Stimmbezirken
wiederholt, so können Stimmberechtigte, denen für die Hauptwahl ein Wahlschein
erteilt wurde, nur dann an der Wiederholungswahl teilnehmen, wenn sie ihren Wahlschein
in den Stimmbezirken abgegeben haben, für die die Abstimmung wiederholt wird.
(5) 1 Wahlscheine
dürfen nur von Gemeinden in dem Gebiet, in dem die Wiederholungswahl stattfindet,
ausgestellt werden. 2 Wird
die Abstimmung vor Ablauf von sechs Monaten nach der Hauptwahl nur in einzelnen Stimmbezirken
wiederholt, so erhalten Personen, die bei der Hauptwahl in diesen Stimmbezirken mit
Wahlschein gewählt haben, auf Antrag ihren Wahlschein mit Gültigkeitsvermerk
für die Wiederholungswahl zurück, wenn sie inzwischen aus dem Gebiet der
Wiederholungswahl verzogen sind.
(6) Der Landeswahlleiter kann im Rahmen der Wahlprüfungsentscheidung
Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.
(7) Das Staatsministerium des Innern macht den Tag der Wiederholungswahl
bekannt.
Siebter Teil Schlussbestimmungen
§ 86
Schriftform
Soweit im Landeswahlgesetz und in dieser Verordnung nichts
anderes bestimmt ist, müssen vorgeschriebene Erklärungen persönlich
und handschriftlich unterzeichnet sein und bei dem zuständigen Wahlorgan oder
der zuständigen Stelle der Wahlorganisation im Original vorliegen.
§ 87
Wahlstatistische Auszählungen
(1) 1 Das
Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung wertet die Stimmabgabe nach Geschlecht
und Alter in den vom Staatsministerium des Innern bestimmten Stimmbezirken im Anschluss
an die Feststellung des Wahlergebnisses wahlstatistisch aus. 2 In diesen Stimmbezirken werden die Stimmzettel
mit besonderen Unterscheidungsmerkmalen versehen, die das Landesamt für Statistik
und Datenverarbeitung festlegt. 3 Durch
die Auszählung darf die Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk nicht
verzögert werden. 4 Die
Stimmzettel des Stimmbezirks stehen den mit der Auszählung Beauftragten nur
so lange zur Verfügung, als es die Aufbereitung erfordert; im Übrigen sind
die Stimmzettel nach § 67
zu behandeln.
(2) 1 Die
Veröffentlichung der Ergebnisse nach Abs. 1 ist dem Landesamt für Statistik
und Datenverarbeitung vorbehalten. 2 Diese
Ergebnisse können Gemeinden, die Auszählungen nach Abs. 3 durchführen,
zu deren Ergänzung und zu zusammengefasster Veröffentlichung überlassen
werden. 3 Ergebnisse
einzelner Stimmbezirke dürfen nicht veröffentlicht werden.
(3) 1 Wahlstatistische
Auszählungen dürfen im Übrigen nur von Großstädten mit
mehr als 100000 Einwohnern und nur mit Zustimmung des Landeswahlleiters durchgeführt
werden. 2 Die
Stimmbezirke müssen so ausgewählt und die Auszählungen so durchgeführt
werden, dass das Abstimmungsgeheimnis gewahrt ist. 3 Die Auszählungen dürfen nur unter
Verwendung von Stimmzetteln mit Unterscheidungsmerkmalen, die das Landesamt für
Statistik und Datenverarbeitung festgelegt hat, durchgeführt werden. 4 Abs. 1 Sätze
3 und 4 gelten entsprechend.
§ 88
Bekanntmachungen
(1) Soweit im Landeswahlgesetz und in dieser Verordnung nichts
anderes bestimmt ist, erfolgen die dort vorgesehenen Bekanntmachungen des Staatsministeriums
des Innern, des Landeswahlleiters und der Wahlkreisleiter im Staatsanzeiger, der
Gemeinden durch öffentlichen Anschlag oder Aushang an möglichst mehreren
Stellen der Gemeinde oder entsprechend den Vorschriften, die für die Bekanntmachung
von Satzungen der Gemeinde gelten.
(2) Für Bekanntmachungen nach § 4 Abs. 3
genügt ein Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis,
dass jedermann Zutritt zu der Sitzung hat.
§ 89
Sicherung der Abstimmungsunterlagen
(1) Die Wählerverzeichnisse, die Wahlscheinverzeichnisse,
die Verzeichnisse nach § 25 Abs. 8
Satz 2
und § 26 Abs. 1
und die Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlkreisvorschläge
sind so zu verwahren, dass sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte geschützt
sind.
(2) 1 Auskünfte
aus Wählerverzeichnissen, Wahlscheinverzeichnissen und Verzeichnissen nach § 25 Abs. 8 Satz 2
und § 26 Abs. 1
dürfen nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen und nur
dann erteilt werden, wenn sie für den Empfänger im Zusammenhang mit der
Abstimmung erforderlich sind. 2 Ein
solcher Anlass liegt insbesondere bei Verdacht von Wahlstraftaten, bei Wahlprüfungsangelegenheiten
und bei wahlstatistischen Arbeiten vor.
(3) Mitglieder von Wahlorganen, Amtsträger und für
den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete dürfen Auskünfte über
Unterstützungsunterschriften für Wahlkreisvorschläge nur Behörden,
Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen und nur dann erteilen, wenn die Auskunft
zur Durchführung der Abstimmung oder eines Wahlprüfungsverfahrens oder
zur Aufklärung des Verdachts einer Wahlstraftat erforderlich ist.
§ 90
Vernichtung der Abstimmungsunterlagen
(1) 1 Die
Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl des neuen Landtags vernichtet werden.
2 Das
Staatsministerium des Innern kann zulassen, dass die Unterlagen schon früher
vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren
oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat
von Bedeutung sein können. 3 Den
Zeitpunkt der Vernichtung der Unterlagen eines Volksbegehrens oder eines Volksentscheids
bestimmt das Staatsministerium des Innern.
(2) Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse
nach § 25 Abs. 8 Satz 2
und § 26 Abs. 1
sowie Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlkreisvorschläge
sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Abstimmung zu vernichten, wenn nicht
das Staatsministerium des Innern mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren
etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung
einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
§ 90a
Gleichzeitige Durchführung
eines Volksentscheids mit der Landtagswahl
Wird ein Volksentscheid über eine vom Landtag beschlossene
Verfassungsänderung (Art. 88
LWG) am Tag der Landtagswahl durchgeführt, gelten für die Durchführung
des Volksentscheids die Vorschriften des Landeswahlgesetzes und dieser Verordnung
mit folgenden Maßgaben:
- 1.
Die für die Landtagswahl gebildeten Wahlorgane (Art.
6, 7
LWG) nehmen zugleich die Aufgaben der Wahlorgane für den Volksentscheid
wahr.
- 2.
Für die Landtagswahl und für den Volksentscheid werden eine
gemeinsame Wahlbenachrichtigung und ein gemeinsamer Wahlschein verwendet.
- 3.
Der Stimmkreisausschuss stellt das Abstimmungsergebnis für den Volksentscheid
abweichend von § 69 Abs. 6
für den Stimmkreis fest.
- 4.
Das Staatsministerium des Innern bestimmt den Inhalt der gemeinsamen
Anlagen 1 bis 3
und 15
und erlässt die für die Vorbereitung und Durchführung der Abstimmungen
erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
§ 91
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 2003 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 28. Februar 2003 tritt die Wahlordnung
für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide vom 4. Mai 1994 (GVBl
S. 316, BayRS 111-1-1-I), geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 1999 (GVBl
S. 582), außer Kraft.
(3) Für Anträge auf Zulassung eines Volksbegehrens,
für die am 1. Juli 2002 bereits Unterschriften nach Art. 64 Abs. 1 Satz 3 LWG
gesammelt wurden, kann die Anlage 18 noch in der bisherigen Fassung verwendet werden.
München, den 16. Februar 2003
Bayerisches Staatsministerium des Innern
Dr. Günther Beckstein, Staatsminister
Anlage 1
Abbildung
Anlage 2
(zu § 21 Abs. 1)
Anlage 3
(zu § 23 Abs. 2)
Anlage 4
Abbildung
Anlage 5
Hinweis:
Vordrucke für die Unterstützungsunterschriften mit Bescheinigung des Stimmrechts
gemäß Anlage 5 werden nur amtlich vom Büro des jeweiligen Wahlkreisleiters
ausgegeben.
Anlage 6
Abbildung
Anlage 7
Abbildung
Anlage 8
Abbildung
Anlage 9
Abbildung
Anlage 10
(zu § 31 Abs. 4 Nr. 3)
Anlage 11
Abbildung
Anlage 12
(zu § 33 Abs. 6)
Anlage 13
(zu § 36 Abs. 2)
Anlage 14
(zu § 36 Abs. 2)
Anlage 15
(zu § 39 Abs. 1)
Anlage 16
(zu § 64 Abs. 1)
Anlage 17
(zu § 68 Abs. 4)
Anlage 18
(zu § 72 Abs. 1)
Anlage 19
Abbildung
Anlage 20
(zu § 78 Abs. 1)
Anlage 21
Abbildung
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