34-1-I

Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung
(AGVwGO)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 20. Juni 1992

Fundstelle: GVBl 1992, S. 162

Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1992 (GVBl S. 162, BayRS 34-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689)



Art. 1

(Zu §§ 2 , 3 Abs. 1, § 184 VwGO)

(1) 1 Das Oberverwaltungsgericht für den Freistaat Bayern führt die Bezeichnung "Bayerischer Verwaltungsgerichtshof". 2 Der Verwaltungsgerichtshof hat seinen Sitz in München. 3 In Ansbach werden vier auswärtige Senate des Verwaltungsgerichtshofs errichtet.

(2) Die bayerischen Verwaltungsgerichte haben ihren Sitz

1.
in München für den Regierungsbezirk Oberbayern,
2.
in Regensburg für die Regierungsbezirke Niederbayern und Oberpfalz,
3.
in Bayreuth für den Regierungsbezirk Oberfranken,
4.
in Ansbach für den Regierungsbezirk Mittelfranken,
5.
in Würzburg für den Regierungsbezirk Unterfranken,
6.
in Augsburg für den Regierungsbezirk Schwaben.

Art. 2

(Zu § 3 Abs. 1, § 187 Abs. 1 und 2 VwGO)

(1) 1 Die beim Verwaltungsgericht München für Personalvertretungsangelegenheiten des Bundes und für das bayerische Personalvertretungsrecht bestehenden Fachkammern sind für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben, die beim Verwaltungsgericht Ansbach gebildeten Fachkammern für die Regierungsbezirke Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken zuständig. 2 Für die Besetzung und das Verfahren der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Personalvertretungsangelegenheiten nach dem Bayerischen Personalvertretungsgesetz gelten dessen Vorschriften.

(2) 1 Die Vorschriften des Bayerischen Disziplinargesetzes über die Bildung von Spruchkörpern für Disziplinarsachen bleiben unberührt. 2 Für die Besetzung und das Verfahren der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Disziplinarsachen gelten die Vorschriften des Bayerischen Disziplinargesetzes.

(3) (aufgehoben)

Art. 3

1 Die Staatsregierung ernennt den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs. 2 Die übrigen Richter des Verwaltungsgerichtshofs und die Richter der Verwaltungsgerichte werden vom Staatsminister des Innern ernannt.

Art. 4

(Zu § 38 VwGO)

Der Staatsminister des Innern übt die Dienstaufsicht über den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs aus.

Art. 5

(Zu § 9 Abs. 3, § 47 VwGO)

1 Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von Rechtsvorschriften, die im Rang unter dem Landesgesetz stehen.2 Über Satzungen nach Art. 6 Abs. 7 und Art. 81 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung entscheidet der Verwaltungsgerichtshof nur, wenn

1.
der Antrag von einer Behörde gestellt wird und
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

Art. 6

(Zu § 48 Abs. 1 Satz 3 VwGO)

Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet im ersten Rechtszug über Streitigkeiten, die Besitzeinweisungen in den Fällen des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwGO betreffen.

Art. 7

(Zu § 12 Abs. 3 VwGO)

1 Der Große Senat beim Verwaltungsgerichtshof besteht aus dem Präsidenten und sechs Richtern. 2 Bei einer Verhinderung des Präsidenten tritt sein Stellvertreter an seine Stelle. 3 Ruft der erkennende Senat den Großen Senat an, weil er in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats abweichen will, so entsendet jeder beteiligte Senat einen abstimmungsberechtigten Richter zu den Sitzungen des Großen Senats. 4 Wird der Große Senat zur Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage angerufen, so entsendet der erkennende Senat einen abstimmungsberechtigten Richter zu den Sitzungen des Großen Senats.

Art. 8

1 Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Entscheidungen zu veröffentlichen, soweit sie grundsätzliche Bedeutung haben. 2 Die Auswahl trifft das Präsidium.

Art. 9

(1) 1 Der Verwaltungsgerichtshof gibt sich eine Geschäftsordnung, die das Präsidium beschließt. 2 Sie bedarf der Genehmigung des Staatsministers des Innern.

(2) 1 Der Präsident des Verwaltungsgerichtshofs erläßt für jedes Verwaltungsgericht eine Geschäftsordnung. 2 Das Präsidium des Verwaltungsgerichts ist vorher gutachtlich zu hören.

(3) Die Präsidenten der Verwaltungsgerichte und des Verwaltungsgerichtshofs können nach Maßgabe des Art. 56 Abs. 2 des Bayerischen Besoldungsgesetzes besondere Zulagen nach gerichtsinterner Ausschreibung im Benehmen mit dem Präsidium und dem Richterrat jeweils für die Dauer eines Geschäftsjahres gewähren.

Art. 10

(Zu § 13 Satz 2 VwGO)

(1) Urkundsbeamte der Geschäftsstelle sind Beamte beim Verwaltungsgerichtshof und bei den Verwaltungsgerichten, die für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 7 qualifiziert sind.

(2) Als stellvertretende Urkundsbeamte können bei Bedarf bestellt werden:

1.
Beamte auf Widerruf für den Einstieg in der zweiten oder dritten Qualifikationsebene,
2.
nichtbeamtete Kräfte und
3.
in Ausnahmefällen, insbesondere während ihrer Ausbildung im Rahmen der Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der zweiten Qualifikationsebene, Beamte beim Verwaltungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichten, die in der ersten Qualifikationsebene eingestiegen sind.

(3) 1 Die stellvertretenden Urkundsbeamten werden vom Präsidenten des Gerichts bestellt. 2 Die Bestellung ist schriftlich vorzunehmen; sie kann auf einzelne Arten von Geschäften oder zeitlich beschränkt werden. 3 Sie ist jederzeit widerruflich und gilt nur für die Dauer der Verwendung bei dem Gericht, dessen Präsident die Bestellung verfügt hat.

Art. 11

(Zu § 26 Abs. 2 VwGO)

(1) 1 Die Vertrauensleute und ihre Vertreter werden vom Bezirkstag, mit seiner Ermächtigung vom Bezirksausschuß gewählt. 2  Art. 42 Abs. 3 der Bezirksordnung ist anzuwenden.

(2) Für den beim Verwaltungsgericht Regensburg zu bestellenden Ausschuß zur Wahl der ehrenamtlichen Verwaltungsrichter wählt der Bezirkstag Niederbayern je vier, der Bezirkstag Oberpfalz je drei Vertrauensleute und Vertreter.

(3) 1 Die Vertrauensleute und ihre Vertreter werden auf vier Jahre gewählt. 2 Die §§ 23 und 24 Abs. 1 und 2 VwGO gelten entsprechend; über die Befreiung von der Übernahme oder der weiteren Ausübung des Amts und über die Entbindung von diesem Amt entscheidet der Bezirkstag, mit seiner Ermächtigung der Bezirksausschuß.

Art. 12

(Zu § 187 Abs. 1 VwGO)

(1) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit sind als Schiedsgerichte zuständig für Vermögensauseinandersetzungen öffentlich-rechtlicher Verbände, soweit das in besonderen Gesetzen bestimmt ist.

(2) 1 Für die Besetzung der Schiedsgerichte und für das Verfahren gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung, für das Verfahren jedoch nur, soweit in besonderen Gesetzen nicht anderes bestimmt ist. 2 Die Schiedsgerichte entscheiden unter Würdigung der Rechts- und Sachlage nach billigem Ermessen.

Art. 13

(Zu § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO)

Soweit öffentlich-rechtliche Streitigkeiten bisher einem anderen Gericht zugewiesen sind, hat es dabei sein Bewenden.

Art. 14

(1) Soweit nicht anderes bestimmt wird, tritt der Widerspruch an die Stelle aller förmlichen Rechtsbehelfe, die das Landesrecht für das Verwaltungsverfahren einräumt.

(2) Unberührt bleiben die Rechtsbehelfe nach dem Bayerischen Disziplinargesetz.

(3) Unberührt bleiben die Rechtsbehelfe nach dem Landeswahlgesetz, dem Bezirkswahlgesetz und dem Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz, soweit sie nicht Voraussetzung der verwaltungsgerichtlichen Klage sind.

Art. 15

(1) 1 Gegen einen nur an ihn gerichteten Verwaltungsakt kann der Betroffene

1.
im Bereich des Kommunalabgabenrechts,
2.
im Bereich des Landwirtschaftsrechts einschließlich des Rechts landwirtschaftlicher Subventionen sowie im Bereich des Rechts forstlicher Subventionen und jagdrechtlicher Abschussplanverfahren,
3.
im Bereich des Schulrechts einschließlich des Rechts der Schulfinanzierung und Schülerbeförderung,
4.
in den Bereichen des Ausbildungs- und Studienförderungsrechts, des Heimrechts, des Kinder- und Jugendhilferechts, der Kinder-, Jugend- und Familienförderung, des Kriegsopferfürsorgerechts, des Schwerbehindertenrechts, des Unterhaltsvorschussrechts, des Wohngeldrechts, des Rundfunkgebührenrechts und im Rahmen der Förderungen nach dem Europäischen Sozialfonds (ESF-Förderung), soweit jeweils der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist,
5.
in Angelegenheiten der Beamten mit Ausnahme des Disziplinarrechts,
6.
bei personenbezogenen Prüfungsentscheidungen

entweder Widerspruch einlegen oder unmittelbar Klage erheben; in den Angelegenheiten der Nr. 5 gilt Entsprechendes für Leistungs- und Feststellungsklagen. 2 Richtet sich der Verwaltungsakt in diesen Bereichen an mehrere Betroffene, kann jeder von ihnen unmittelbar Klage erheben, wenn alle Betroffenen zustimmen. 3 Wird unmittelbar Klage erhoben, bedarf es keiner Durchführung eines Vorverfahrens nach § 68 VwGO .

(2) Soweit in Abs. 1 nichts Abweichendes geregelt ist, entfällt das Vorverfahren nach § 68 VwGO .

(3) 1 Die Abs. 1 und 2 gelten nur für Verfahren der Behörden des Freistaates Bayern, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. 2 § 68 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 VwGO sowie sonstige abweichende Regelungen in anderen Gesetzen und Rechtsverordnungen bleiben unberührt.

Art. 16

1 Vertretungsbehörde des Freistaates Bayern vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist in den Fällen des § 45 VwGO die Ausgangsbehörde und in den übrigen Fällen die Landesanwaltschaft Bayern, soweit die Vertretung nicht auf eine andere Behörde oder Stelle übertragen ist. 2 Das Nähere regelt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung. 3 Die Regelungen der Verordnung über die gerichtliche Vertretung des Freistaates Bayern (Vertretungsverordnung - VertrV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Oktober 1995 (GVBl S. 733, BayRS 600-1-F), zuletzt geändert durch § 2 der Verordnung vom 9. Januar 2007 (GVBl S. 12), bleiben unberührt.

Art. 17

1 Die Staatsregierung erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften. 2 Die Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes erläßt das Staatsministerium des Innern, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen.

Art. 18

1 Dieses Gesetz ist dringlich. 2 Es tritt am 1. Dezember 1960 in Kraft. 3 Die Art. 1, 5 bis 8, 10 und 11 des Gesetzes treten am 1. April 1960 in Kraft. *)

*)

Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 28. November 1960 (GVBl S. 266). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungsgesetzen.