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34-1-I Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1992Fundstelle: GVBl 1992, S. 162
Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1992 (GVBl S. 162, BayRS 34-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689)
Art. 1
(Zu §§
2
, 3
Abs. 1, § 184
VwGO)
(1) 1 Das
Oberverwaltungsgericht für den Freistaat Bayern führt die Bezeichnung "Bayerischer
Verwaltungsgerichtshof". 2 Der
Verwaltungsgerichtshof hat seinen Sitz in München. 3 In Ansbach werden vier auswärtige
Senate des Verwaltungsgerichtshofs errichtet.
(2) Die bayerischen Verwaltungsgerichte haben ihren Sitz
- 1.
in München für den Regierungsbezirk Oberbayern,
- 2.
in Regensburg für die Regierungsbezirke Niederbayern und Oberpfalz,
- 3.
in Bayreuth für den Regierungsbezirk Oberfranken,
- 4.
in Ansbach für den Regierungsbezirk Mittelfranken,
- 5.
in Würzburg für den Regierungsbezirk Unterfranken,
- 6.
in Augsburg für den Regierungsbezirk Schwaben.
Art. 2
(Zu § 3
Abs. 1, § 187
Abs. 1 und 2 VwGO)
(1) 1 Die
beim Verwaltungsgericht München für Personalvertretungsangelegenheiten
des Bundes und für das bayerische Personalvertretungsrecht bestehenden Fachkammern
sind für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben, die beim
Verwaltungsgericht Ansbach gebildeten Fachkammern für die Regierungsbezirke
Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken zuständig. 2 Für die Besetzung und das Verfahren
der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Personalvertretungsangelegenheiten
nach dem Bayerischen Personalvertretungsgesetz gelten dessen Vorschriften.
(2) 1 Die
Vorschriften des Bayerischen Disziplinargesetzes über die Bildung von Spruchkörpern
für Disziplinarsachen bleiben unberührt. 2 Für die Besetzung und das Verfahren
der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Disziplinarsachen gelten die Vorschriften
des Bayerischen Disziplinargesetzes.
(3) (aufgehoben)
Art. 3
1 Die
Staatsregierung ernennt den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs. 2 Die übrigen
Richter des Verwaltungsgerichtshofs und die Richter der Verwaltungsgerichte werden
vom Staatsminister des Innern ernannt.
Art. 4
(Zu § 38
VwGO)
Der Staatsminister des Innern übt die Dienstaufsicht
über den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs aus.
Art. 5
(Zu § 9
Abs. 3, § 47
VwGO)
1 Der
Verwaltungsgerichtshof entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über
die Gültigkeit von Rechtsvorschriften, die im Rang unter dem Landesgesetz stehen.2 Über Satzungen
nach Art. 6
Abs. 7
und Art. 81
Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung
entscheidet der Verwaltungsgerichtshof nur, wenn
- 1.
der Antrag von einer Behörde gestellt wird und
- 2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Art. 6
(Zu § 48
Abs. 1 Satz 3 VwGO)
Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet im ersten Rechtszug
über Streitigkeiten, die Besitzeinweisungen in den Fällen des § 48
Abs. 1
Satz 1
VwGO
betreffen.
Art. 7
(Zu § 12
Abs. 3 VwGO)
1 Der
Große Senat beim Verwaltungsgerichtshof besteht aus dem Präsidenten und
sechs Richtern. 2 Bei
einer Verhinderung des Präsidenten tritt sein Stellvertreter an seine Stelle.
3 Ruft
der erkennende Senat den Großen Senat an, weil er in einer Rechtsfrage von
der Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats abweichen will,
so entsendet jeder beteiligte Senat einen abstimmungsberechtigten Richter zu den
Sitzungen des Großen Senats. 4 Wird
der Große Senat zur Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage angerufen,
so entsendet der erkennende Senat einen abstimmungsberechtigten Richter zu den Sitzungen
des Großen Senats.
Art. 8
1 Der
Verwaltungsgerichtshof hat seine Entscheidungen zu veröffentlichen, soweit sie
grundsätzliche Bedeutung haben. 2 Die
Auswahl trifft das Präsidium.
Art. 9
(1) 1 Der
Verwaltungsgerichtshof gibt sich eine Geschäftsordnung, die das Präsidium
beschließt. 2 Sie
bedarf der Genehmigung des Staatsministers des Innern.
(2) 1 Der
Präsident des Verwaltungsgerichtshofs erläßt für jedes Verwaltungsgericht
eine Geschäftsordnung. 2 Das
Präsidium des Verwaltungsgerichts ist vorher gutachtlich zu hören.
(3) Die Präsidenten der Verwaltungsgerichte und des
Verwaltungsgerichtshofs können nach Maßgabe des
Art. 56 Abs. 2
des Bayerischen Besoldungsgesetzes
besondere Zulagen nach gerichtsinterner Ausschreibung im Benehmen mit dem Präsidium
und dem Richterrat jeweils für die Dauer eines Geschäftsjahres gewähren.
Art. 10
(Zu § 13
Satz 2 VwGO)
(1) Urkundsbeamte der Geschäftsstelle sind Beamte
beim Verwaltungsgerichtshof und bei den Verwaltungsgerichten, die für ein Amt
ab der Besoldungsgruppe A 7 qualifiziert sind.
(2) Als stellvertretende Urkundsbeamte können bei
Bedarf bestellt werden:
- 1.
Beamte auf Widerruf für den Einstieg in der zweiten
oder dritten Qualifikationsebene,
- 2.
nichtbeamtete Kräfte und
- 3.
in Ausnahmefällen, insbesondere während ihrer Ausbildung im
Rahmen der Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der zweiten Qualifikationsebene,
Beamte beim Verwaltungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichten, die in der ersten
Qualifikationsebene eingestiegen sind.
(3) 1 Die
stellvertretenden Urkundsbeamten werden vom Präsidenten des Gerichts bestellt.
2 Die
Bestellung ist schriftlich vorzunehmen; sie kann auf einzelne Arten von Geschäften
oder zeitlich beschränkt werden. 3 Sie
ist jederzeit widerruflich und gilt nur für die Dauer der Verwendung bei dem
Gericht, dessen Präsident die Bestellung verfügt hat.
Art. 11
(Zu § 26
Abs. 2 VwGO)
(1) 1 Die
Vertrauensleute und ihre Vertreter werden vom Bezirkstag, mit seiner Ermächtigung
vom Bezirksausschuß gewählt. 2
Art. 42
Abs. 3
der Bezirksordnung
ist anzuwenden.
(2) Für den beim Verwaltungsgericht Regensburg zu
bestellenden Ausschuß zur Wahl der ehrenamtlichen Verwaltungsrichter wählt
der Bezirkstag Niederbayern je vier, der Bezirkstag Oberpfalz je drei Vertrauensleute
und Vertreter.
(3) 1 Die
Vertrauensleute und ihre Vertreter werden auf vier Jahre gewählt. 2 Die §§
23
und 24
Abs. 1 und 2
VwGO
gelten entsprechend; über die Befreiung von der Übernahme oder der weiteren
Ausübung des Amts und über die Entbindung von diesem Amt entscheidet der
Bezirkstag, mit seiner Ermächtigung der Bezirksausschuß.
Art. 12
(Zu § 187
Abs. 1 VwGO)
(1) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit sind als
Schiedsgerichte zuständig für Vermögensauseinandersetzungen öffentlich-rechtlicher
Verbände, soweit das in besonderen Gesetzen bestimmt ist.
(2) 1 Für
die Besetzung der Schiedsgerichte und für das Verfahren gelten die Bestimmungen
der Verwaltungsgerichtsordnung, für das Verfahren jedoch nur, soweit in besonderen
Gesetzen nicht anderes bestimmt ist. 2 Die
Schiedsgerichte entscheiden unter Würdigung der Rechts- und Sachlage nach billigem
Ermessen.
Art. 13
(Zu § 40
Abs. 1 Satz 2 VwGO)
Soweit öffentlich-rechtliche Streitigkeiten bisher
einem anderen Gericht zugewiesen sind, hat es dabei sein Bewenden.
Art. 14
(1) Soweit nicht anderes bestimmt wird, tritt der Widerspruch
an die Stelle aller förmlichen Rechtsbehelfe, die das Landesrecht für das
Verwaltungsverfahren einräumt.
(2) Unberührt bleiben die Rechtsbehelfe nach dem Bayerischen
Disziplinargesetz.
(3) Unberührt bleiben die Rechtsbehelfe nach dem Landeswahlgesetz,
dem Bezirkswahlgesetz und dem Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz, soweit sie nicht
Voraussetzung der verwaltungsgerichtlichen Klage sind.
Art. 15
(1) 1 Gegen
einen nur an ihn gerichteten Verwaltungsakt kann der Betroffene
- 1.
im Bereich des Kommunalabgabenrechts,
- 2.
im Bereich des Landwirtschaftsrechts einschließlich des Rechts
landwirtschaftlicher Subventionen sowie im Bereich des Rechts forstlicher Subventionen
und jagdrechtlicher Abschussplanverfahren,
- 3.
im Bereich des Schulrechts einschließlich des Rechts der Schulfinanzierung
und Schülerbeförderung,
- 4.
in den Bereichen des Ausbildungs- und Studienförderungsrechts, des
Heimrechts, des Kinder- und Jugendhilferechts, der Kinder-, Jugend- und Familienförderung,
des Kriegsopferfürsorgerechts, des Schwerbehindertenrechts, des Unterhaltsvorschussrechts,
des Wohngeldrechts, des Rundfunkgebührenrechts und im Rahmen der Förderungen
nach dem Europäischen Sozialfonds (ESF-Förderung), soweit jeweils der Verwaltungsrechtsweg
eröffnet ist,
- 5.
in Angelegenheiten der Beamten mit Ausnahme des Disziplinarrechts,
- 6.
bei personenbezogenen Prüfungsentscheidungen
entweder Widerspruch einlegen
oder unmittelbar Klage erheben; in den Angelegenheiten der Nr. 5 gilt Entsprechendes
für Leistungs- und Feststellungsklagen. 2 Richtet sich der Verwaltungsakt in diesen
Bereichen an mehrere Betroffene, kann jeder von ihnen unmittelbar Klage erheben,
wenn alle Betroffenen zustimmen. 3 Wird
unmittelbar Klage erhoben, bedarf es keiner Durchführung eines Vorverfahrens
nach § 68
VwGO
.
(2) Soweit in Abs. 1 nichts Abweichendes geregelt ist,
entfällt das Vorverfahren nach § 68
VwGO
.
(3) 1 Die
Abs. 1 und 2 gelten nur für Verfahren der Behörden des Freistaates Bayern,
der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates
Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. 2 § 68
Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 VwGO
sowie sonstige abweichende Regelungen in anderen Gesetzen und Rechtsverordnungen
bleiben unberührt.
Art. 16
1 Vertretungsbehörde
des Freistaates Bayern vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist in den
Fällen des § 45
VwGO
die Ausgangsbehörde und in den übrigen Fällen die Landesanwaltschaft
Bayern, soweit die Vertretung nicht auf eine andere Behörde oder Stelle übertragen
ist. 2 Das
Nähere regelt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung. 3 Die Regelungen der
Verordnung über die gerichtliche Vertretung des Freistaates Bayern (Vertretungsverordnung
- VertrV)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Oktober 1995 (GVBl S. 733, BayRS 600-1-F),
zuletzt geändert durch § 2 der Verordnung vom 9. Januar 2007 (GVBl S. 12),
bleiben unberührt.
Art. 17
1 Die
Staatsregierung erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen
Rechtsvorschriften. 2 Die
Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes erläßt das
Staatsministerium des Innern, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Staatsministerium
der Finanzen.
Art. 18
1 Dieses
Gesetz ist dringlich. 2 Es
tritt am 1. Dezember 1960 in Kraft. 3 Die
Art. 1, 5 bis 8, 10
und 11
des Gesetzes treten am 1. April 1960 in Kraft. *)
| *) | Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes
in der ursprünglichen Fassung vom 28. November 1960 (GVBl S. 266). Der Zeitpunkt
des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen
Änderungsgesetzen. |
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