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805-7-A Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des GefahrstoffrechtsFundstelle: GVBl 1994, S. 875, 876
Änderungen
- 1.
mehrfach geänd. (B v. 3.6.1999, 244); in Kraft getreten am 1.4.2001 (B v. 17.4.2001, 153)
- 2.
mehrfach geänd. (B v. 25.7.2003, 514, ber. S. 673); in Kraft getreten am 1.11.2005 (B v. 3.12.2005, 582)
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt
Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein,
der Freistaat Thüringen
- nachstehend "Länder" genannt -
schließen, vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden
Körperschaften, nachstehendes Abkommen über die Zentralstelle der Länder
für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder
für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts.
Teil I Zentralstelle der Länder
für Sicherheitstechnik
Artikel 1
Allgemeines
Der Freistaat Bayern errichtet die Zentralstelle der Länder
für Sicherheitstechnik (ZLS) unter dieser Bezeichnung als Organisationseinheit
des für den technischen Arbeits- und Verbraucherschutz zuständigen Bayerischen
Staatsministeriums. Der Freistaat Bayern behält sich vor, die ZLS als eine diesem
Staatsministerium unmittelbar nachgeordnete Landesoberbehörde zu errichten.
Artikel 2
Aufgaben
(1) Die Tätigkeit der ZLS hat zum Ziel, im Rahmen
- -
des
Gerätesicherheitsgesetzes
,
- -
des
Medizinproduktegesetzes
,
- -
des
Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter
,
- -
des
Sprengstoffgesetzes
und der auf diesen Gesetzen
beruhenden Rechtsverordnungen,
- -
der
Schiffsausrüstungsverordnung-See
,
- -
der Abkommen der Europäischen Gemeinschaft mit Drittstaaten über
die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen,
- -
des Gefahrstoffrechts und
- -
der Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte, Richtlinie
1999/36/EG (ABl. der EG Nr. L 38 vom 1. Juni 1999, S. 20)
in der jeweils gültigen Fassung den in der Bundesrepublik Deutschland erreichten
Stand der Produkt- und Anlagensicherheit sowie des Arbeitsschutzes zu halten und
zu verbessern auch im Hinblick auf den sicheren Transport gefährlicher Güter.
Die Tätigkeit der ZLS im Rahmen der Abkommen der Europäischen Gemeinschaft
mit Drittstaaten über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen
hat darüber hinaus zum Ziel, inländischen Prüf- und Zertifizierungsstellen
die Möglichkeit zu eröffnen, nach dem Recht der Drittstaaten zu prüfen.
(2) Die ZLS vollzieht die Aufgaben der Länder im Bereich
der Akkreditierung, Anerkennung, der Benennung, soweit dafür nicht eine andere
Behörde zuständig ist, sowie der Überwachung
- -
von zugelassenen Stellen, und zugelassenen Überwachungsstellen
nach dem
Gerätesicherheitsgesetz
,
- -
von benannten Stellen und Zertifizierungsstellen nach dem
Medizinproduktegesetz
für den Bereich der aktiven Medizinprodukte,
- -
von Prüf- und Zertifizierungsstellen nach dem
Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter
in Verbindung mit § 6
der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn
für Gefäße zur Beförderung von Gasen,
- -
von benannten Stellen nach der
Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
,
- -
von Stellen nach der
Schiffsausrüstungsverordnung-See
,
- -
von Stellen im Bereich des Gefahrstoffrechts und
- -
von benannten und zugelassenen Stellen nach der Richtlinie über
ortsbewegliche Druckgeräte.
Der ZLS obliegen hierbei insbesondere folgende Aufgaben:
- 1.
Erarbeitung von Anforderungen, die an Prüflaboratorien
und Zertifizierungsstellen zu stellen sind,
- 2.
Akkreditierung von Prüflaboratorien und Zertifizierungsstellen,
- 3.
Überprüfung und Überwachung der akkreditierten Prüflaboratorien
und Zertifizierungsstellen,
- 4.
Erstellung von Gutachten auf Antrag im Einzelfall,
- 5.
Erarbeitung von Leitlinien für die Anforderungen sowie Anerkennung
von Regelwerken, die bei der Prüfung und Zertifizierung zu beachten sind,
- 6.
Einrichtung, Organisation und Koordinierung von Sektorkomitees.
(3) Im Rahmen der Abkommen der Europäischen Gemeinschaft
mit Drittstaaten über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen
vollzieht die ZLS hinsichtlich der in Absatz 2 Satz 1 genannten Bereiche die Aufgaben
der Länder im Bereich der Akkreditierung oder vergleichbarer Verfahren.
Der ZLS obliegen hierbei insbesondere folgende Aufgaben:
- 1.
Akkreditierung der Konformitätsbewertungsstellen,
- 2.
Aussetzung, Widerruf und Rücknahme der Akkreditierung,
- 3.
Überprüfung und Überwachung der benannten Konformitätsbewertungsstellen,
- 4.
Mitarbeit in Arbeitsgruppen der Gemischten Ausschüsse der jeweiligen
Vertragspartner der Drittstaatenabkommen,
- 5.
Einrichtung und Organisation von sektoralen, nationalen Arbeitskreisen
zur vergleichenden Aufbereitung der Rechtsvorschriften der Drittstaaten mit den europäischen
Bestimmungen.
(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Verwaltungsabkommen mit der ZLS (vertreten durch das für den technischen Arbeits-
und Verbraucherschutz zuständige Bayerische Staatsministerium) auf Vorschlag
oder mit Zustimmung des Beirates der ZLS der ZLS weitere, im Verwaltungsabkommen
festzulegende Aufgaben über die in den Absätzen 2 und 3 genannten Aufgaben
hinaus zu übertragen.
Artikel 3
Sektorkomitees
Bei der ZLS werden Sektorkomitees gebildet. Die Sektorkomitees
haben die Aufgabe, bei der Erarbeitung von Anforderungen mitzuwirken, die an Prüflaboratorien
und Zertifizierungsstellen zu stellen sind. Den Sektorkomitees können Sachverständige
aus den Behörden der Länder und des Bundes sowie aus den Bereichen der
Wissenschaft, Wirtschaft und den Verbraucherverbänden angehören. Das Nähere
wird durch Bekanntmachung des für den technischen Arbeits- und Verbraucherschutz
zuständigen Bayerischen Staatsministeriums geregelt.
Artikel 4
Finanzierung
(1) Die ZLS erhebt für ihre Tätigkeit nach Maßgabe
des bayerischen Kostengesetzes Gebühren und Auslagen.
(2) Soweit die ZLS darüber hinaus Aufgaben wahrnimmt,
die Gebührentatbeständen und -schuldnern nicht konkret zugerechnet werden
können, wird im Rahmen der jährlichen Haushaltsverhandlungen ein Pauschalbetrag
bestimmt und zwischen den Ländern aufgeteilt. Das Sitzland trägt vorweg
eine Sitzlandquote. Diese beträgt 10 v.H. des ungedeckten Finanzbedarfs nach
Satz 1. Der vom Beirat vorberatene Haushaltsentwurf bedarf ab dem Haushalt 1993 der
Zustimmung der Finanzminister und -senatoren der Länder mit einer Mehrheit von
zwei Dritteln der Stimmen. Das Sitzland verpflichtet sich, den Haushalt der ZLS entsprechend
dem Beschluss der Finanzminister der Länder in seinem Haushaltsplan aufzunehmen.
(3) Das Anteilsverhältnis unter allen Ländern
wird zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis ihrer Steuereinnahmen und zu einem
Drittel nach dem Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl errechnet. Die Steuereinnahmen
erhöhen und vermindern sich um die Beträge, welche die Länder im Rahmen
eines allgemeinen Finanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere
Länder abführen. Als Steuereinnahmen gelten die im Länderfinanzausgleich
zugrunde gelegten Steuereinnahmen der Länder. Maßgebend sind die Steuereinnahmen
des dem Haushaltsjahr zwei Jahre vorhergehenden Haushaltsjahres und die vom Statistischen
Bundesamt für den 30. Juni desselben Jahres festgestellte Bevölkerungszahl.
(4) Die Beträge der Länder werden am 30. Juni
eines jeden Haushaltsjahres nach den Ansätzen des Haushaltsplans fällig.
Über- und Minderzahlungen gegenüber dem sich nach der Jahresrechnung ergebenden
Finanzbedarf werden unter dem Titel "Fehlbeträge aus den Vorjahren"
in den nächsten Haushaltsentwurf eingebracht und somit nach Verabschiedung durch
die Finanzministerkonferenz ausgeglichen.
(5) Die in den ersten drei Haushaltsjahren erbrachten Vorlaufkosten
werden vom Sitzland getragen.
Teil II(aufgehoben)
Artikel 5
(aufgehoben)
Artikel 6
(aufgehoben)
Artikel 7
(aufgehoben)
Artikel 8
(aufgehoben)
Teil III Gemeinsame Vorschriften
Artikel 9
Beirat
(1) Zur Beratung der ZLS sowie als Instrument zur Mitwirkung
der Länder wird ein Beirat eingerichtet.
(2) Jedes Land entsendet ein Mitglied in den Beirat. Das
Beiratsmitglied wird von dem für den Arbeitsschutz zuständigen Kabinettsmitglied
bestellt.
(3) Der Beirat ist über die Tätigkeit des ZLS
zu informieren. Zu diesem Zweck erstellt die ZLS spätestens bis zum 31. März
des laufenden Jahres einen Jahresbericht über das Vorjahr. Auf Verlangen sind
dem Beirat Unterlagen unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zur
Verfügung zu stellen.
(4) Der Beirat erarbeitet Richtlinien für die Tätigkeit
der ZLS. Die ZLS legt diese Richtlinien ihrer Tätigkeit zugrunde.
(5) Der von der ZLS erstellte Haushaltsentwurf wird vom
Beirat vorberaten.
(6) Jedes Mitglied des Beirates hat eine Stimme. Der Beirat
ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend
ist. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden
Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(7) Die Bundesministerien haben ein Gast- und Rederecht,
soweit sie in fachspezifischen Belangen berührt sind.
(8) Eine schriftliche Beschlußfassung ist möglich,
wenn nicht mehr als drei Mitglieder widersprechen; Absatz 6 gilt entsprechend.
(9) Der Beirat wählt aus seiner Mitte ein Mitglied,
das für die Dauer von zwei Jahren den Vorsitz führt. Ebenfalls durch Wahl
wird eine Person bestimmt, die die Stellvertretung wahrnimmt. Der Beirat gibt sich
eine Geschäftsordnung.
(10) Der Beirat tritt mindestens einmal jährlich zu
einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern muß
er zu einer außerordentlichen Sitzung zusammentreten. Das vorsitzführende
Mitglied beruft die Sitzungen ein und leitet sie; sie Tagesordnung wird von ihm aufgestellt.
Protokollnotiz zu Artikel
11
des Abkommens:
Der Beirat soll zu gegebener Zeit prüfen und gegenüber der ASMK und
der FMK eine empfehlende Stellungnahme darüber abgeben, zu welchem Zeitpunkt
und unter welchen Voraussetzungen die ZLS und die AKMP durch Änderung des Abkommens
in die Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts übergeführt
werden sollen.
Artikel 10
Schiedsklausel
Streitigkeiten aus diesem Abkommen werden durch ein Schiedsgericht
entschieden. Es gilt der als Anlage
beigefügte Schiedsvertrag.
Artikel 11
Schlußvorschriften
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft,
der dem Monat folgt, in dem die letzte Mitteilung der vertragschließenden Länder,
daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens
erfüllt sind, dem StMAS zugeht.
(2) Dieses Abkommen gilt für unbestimmte Zeit. Es
kann von jedem Land durch schriftliche Erklärung gegenüber dem für
den technischen Arbeits- und Verbraucherschutz zuständigen Bayerischen Staatsministerium
unter gleichzeitiger Benachrichtigung der übrigen Länder zum Schluß
des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden, erstmals
zum 31. Dezember 1995.
(3) Das kündigende Land bleibt verpflichtet, zu dem
Finanzbedarf der ZLS und der AKMP so lange und insoweit beizutragen, als der Finanzbedarf
infolge seiner Beteiligung erforderlich geworden ist. Nach dem Ausscheiden anfallende
Kosten, die dem Zeitraum der Mitgliedschaft zuzurechnen sind, sind anteilig vom kündigenden
Land zu übernehmen.
Bonn, den 16. Dezember 1993, und
Magdeburg, den 17. Dezember 1993
Für das Land Baden-Württemberg
Erwin Teufel
Für den Freistaat Bayern
Dr. Edmund Stoiber
Für das Land Berlin
Eberhard Diepgen
Für das Land Brandenburg
Dr. h. c. Manfred Stolpe
Für die Freie Hansestadt Bremen
Klaus Wedemeier
Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Dr. Henning Voscherau
Für das Land Hessen
Hans Eichel
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Dr. Berndt Seite
Für das Land Niedersachsen
Gerhard Schröder
Für das Land Nordrhein-Westfalen
Dr. h. c. Johannes Rau
Für das Land Rheinland-Pfalz
Rudolf Scharping
Für das Saarland
Hans Kaspar
Für den Freistaat Sachsen
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Für das Land Sachsen-Anhalt
Dr. Christoph Bergner
Für das Land Schleswig-Holstein
Heide Simonis
Für den Freistaat Thüringen
Dr. Bernhard Vogel
Anlage
zu Artikel 12
[*]
Schiedsvertrag über die Regelung
von Streitigkeiten aus dem Abkommen
über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über
die Akkreditierungsstelle
der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts
Das Land
Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt
Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein,
der Freistaat Thüringen
schließen folgenden Schiedsvertrag: | [*] | [Hinweis juris: Durch § 1 Nr. 9 des Abkommens zur Änderung
des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik
und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen
zum Vollzug des Gefahrstoffrechts vom 3.12.1998 (GVBl. 1999, S. 244) wurde §
12 zu § 10. Die Bezugnahme der Anlage wurde dabei nicht berücksichtigt.] |
Artikel 1
Allgemeines
Alle sich aus dem Abkommen über die Zentralstelle
der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) ergebenden Rechtsstreitigkeiten
werden der Entscheidung eines Schiedsgerichts unterworfen.
Auf das Verfahren finden die Vorschriften des 10. Buches der Zivilprozeßordnung
Anwendung.
Artikel 2
Zentralstelle der Länder für
Sicherheitstechnik
Das Schiedsgericht besteht aus dem Präsidenten
des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes als vorsitzführendem Mitglied und aus
zwei Mitgliedern des Beirates, die von den streitenden Beteiligten gemeinsam benannt
werden, ihnen jedoch nicht angehören dürfen. Für den Fall, daß
wegen der Streitlage die Benennung eines oder beider Kandidaten nicht möglich
ist, bestimmt das vorsitzführende Mitglied ein Mitglied bzw. zwei Mitglieder
des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes. Die Bestimmung durch das vorsitzführende
Mitglied ist endgültig.
Lehnt der Präsident des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes die Übernahme
des Vorsitzes ab, so bestimmt dieser eine vorsitzende Richterin oder einen vorsitzenden
Richter des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes als vorsitzführendes Mitglied.
Artikel 3
Akkreditierungsstelle der Länder
für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts
Das Schiedsgericht besteht aus dem Präsidenten
des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes als vorsitzführendem Mitglied und aus
zwei Mitgliedern des Beirates, die von den streitenden Beteiligten gemeinsam benannt
werden, ihnen jedoch nicht angehören dürfen. Für den Fall, daß
wegen der Streitlage eine Benennung eines oder beider Kandidaten nicht möglich
ist, bestimmt das vorsitzführende Mitglied ein Mitglied oder zwei Mitglieder
aus dem Kreis der ehrenamtlichen Mitglieder des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes.
Die Bestimmung durch das vorsitzführende Mitglied ist endgültig.
Lehnt der Präsident des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes die Übernahme
des Vorsitzes ab, so bestimmt dieser eine vorsitzende Richterin oder einen vorsitzenden
Richter des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes als vorsitzführendes Mitglied.
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