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2230-7-1-UK Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz |
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| Inhaltsübersicht | |
| Erster Teil Allgemeines |
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| Art. 1 | Geltungsbereich |
| Art. 2 | Personalaufwand |
| Art. 3 | Schulaufwand |
| Zweiter Teil Öffentliche Schulen |
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| Abschnitt I Allgemeines |
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| Art. 4 | Betrieb und Unterhaltung |
| Art. 5 | Finanzhilfen |
| Abschnitt II Staatliche Schulen |
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| Art. 6 | Träger des Personalaufwands |
| Art. 7 | Vergütung des Unterrichts durch Lehrkräfte der Kirchen und kirchlichen Genossenschaften an Volksschulen und Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung |
| Art. 8 | Träger des Schulaufwands |
| Art. 9 | Schulverbände für Volksschulen, Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung und Schulen für Kranke |
| Art. 10 | Leistungen für Gastschülerinnen und Gastschüler |
| Art. 11 | Staatliche Heimschulen |
| Art. 12 | Bedarfsaufbringung in besonderen Fällen |
| Art. 13 | Bereitstellung von Wohnungen für Lehrkräfte an Volksschulen |
| Art. 14 | Verwaltung des Schulvermögens |
| Abschnitt III Kommunale Schulen |
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| Art. 15 | Träger des Personalaufwands und des Schulaufwands |
| Art. 16 | Lehrpersonalzuschüsse |
| Art. 17 | Lehrpersonalzuschüsse für Gymnasien, Realschulen und Schulen des Zweiten Bildungswegs |
| Art. 18 | Lehrpersonalzuschüsse für berufliche Schulen |
| Art. 19 | Leistungen für Gastschülerinnen und Gastschüler |
| Art. 20 | Besondere Leistungen für Berufs- und Fachschülerinnen und -schüler |
| Abschnitt IV Lernmittelfreiheit, Schulgeldfreiheit |
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| Art. 21 | Lernmittelfreiheit |
| Art. 22 | Staatliche Zuweisungen an die kommunalen Träger des Schulaufwands |
| Art. 23 | Schulgeldfreiheit |
| Abschnitt V Heime und ähnliche Einrichtungen bei Förderschulen |
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| Art. 24 | Errichtung von Heimen und ähnlichen Einrichtungen, Finanzhilfen |
| Art. 25 | Schuldner der Heimkosten und Heimkostenzuschüsse |
| Art. 26 | Zuschüsse zur Unterbringung in Familien |
| Art. 27 | Schulvorbereitende Einrichtungen |
| Dritter Teil Ersatzschulen |
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| Abschnitt I Allgemeines |
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| Art. 28 | Träger des Personalaufwands und des Schulaufwands |
| Art. 29 | Staatliche Förderung |
| Abschnitt II Private Volksschulen |
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| Art. 30 | Gliederung und Ausbau |
| Art. 31 | Leistungen für den Personalaufwand |
| Art. 32 | Leistungen für den Schulaufwand |
| Abschnitt III Private Förderschulen und Schulen für Kranke |
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| Art. 33 | Leistungen für den Personalaufwand |
| Art. 34 | Leistungen für den Schulaufwand |
| Art. 35 | Gliederung und Ausbau |
| Art. 36 | Heime und ähnliche Einrichtungen bei privaten Förderschulen |
| Art. 37 | Zuschüsse bei Blockbeschulung |
| Abschnitt IV Private Realschulen, Gymnasien, berufliche Schulen und Schulen des Zweiten Bildungswegs |
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| a)Staatliche anerkannte Realschulen,
Gymnasien und Schulen des Zweiten Bildungswegs |
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| Art. 38 | Zuschüsse |
| Art. 39 | (aufgehoben) |
| Art. 40 | Versorgungszuschüsse |
| b)Staatliche anerkannte berufliche Schulen | |
| Art. 41 | Zuschüsse |
| Art. 42 | (aufgehoben) |
| c)Sonstige Förderung staatlich anerkannter Ersatzschulen | |
| Art. 43 | Finanzhilfen zu Baumaßnahmen |
| Art. 44 | Beurlaubung staatlicher Lehrkräfte |
| d)Staatliche genehmigte Ersatzschulen | |
| Art. 45 | Zuschüsse |
| Abschnitt V Lernmittelfreiheit, Schulgeldfreiheit |
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| Art. 46 | Lernmittelfreiheit |
| Art. 47 | Schulgeldfreiheit |
| Vierter Teil Aufwand für Einrichtungen der Schulaufsicht |
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| Art. 48 | Staatliches Schulamt |
| Art. 49 | Ministerialbeauftragte |
| Fünfter Teil Übergangsvorschriften |
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| Art. 50 | Private Volksschulen |
| Art. 51 | Vorkurse an kirchlichen Spätberufenengymnasien |
| Art. 52 | Schulaufwand für staatliche Realschulen und Gymnasien in besonderen Fällen |
| Art. 53 | Übertragung und Rückübereignung von Schulanlagen |
| Art. 54 | Besondere Verpflichtungen |
| Art. 55 | Bestehende berufliche Schulen mit abweichender Bedarfsaufbringung |
| Art. 56 | Übergangsregelung zur Förderung nach dem Privatschulleistungsgesetz und nach dem Gesetz über das berufliche Schulwesen |
| Art. 57 | Schulen besonderer Art |
| Art. 57a | Übergangsregelung für Versorgungszuschüsse |
| Sechster Teil Schlussvorschriften |
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| Art. 58 | Staatsverträge |
| Art. 59 | Vollzug des Gesetzes |
| Art. 60 | Rechts- und Verwaltungsvorschriften |
| Art. 61 | (Änderungsbestimmung) |
| Art. 62 | Inkrafttreten |
(1) Dieses Gesetz gilt für öffentliche Schulen (Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen - BayEUG) sowie für Ersatzschulen (Art. 3 Abs. 2 , Art. 91 BayEUG).
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Schulen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
(1) 1 Der Personalaufwand umfasst den Aufwand nach den beamten-, tarif- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen sowie die gesetzlichen Beiträge zur Berufsgenossenschaft für Lehrkräfte und Verwaltungspersonal aller Schulen sowie für Förderlehrer an Volks- und Förderschulen, für Heilpädagogische Förderlehrer, Werkmeister und sonstiges Personal für heilpädagogische Unterrichtshilfe sowie für Pflegepersonal an Förderschulen und für pädagogisches Hilfspersonal an Gymnasien und beruflichen Schulen. 2 Der Aufwand schließt die Aufwendungen für den nebenamtlichen Unterricht sowie für eine Unterrichtsvergütung entsprechend den tarifrechtlichen Bestimmungen ein.
(2) Zum Verwaltungspersonal gehören die zur Erledigung der Verwaltungsgeschäfte der Schulleitung erforderlichen Beamten und Angestellten.
(1) 1 Der nicht zum Personalaufwand (Art. 2) gehörende übrige Aufwand ist Schulaufwand. 2 Er umfasst den für den ordnungsgemäßen Schulbetrieb und Unterricht erforderlichen Sachaufwand sowie den Aufwand für das Hauspersonal.
(2) Zum Sachaufwand gehören vor allem die Aufwendungen für
(3) Zum Hauspersonal gehören die für Verwaltung und Bewirtschaftung der Schulanlage erforderlichen Dienstkräfte.
(4) 1 Zum Schulaufwand der Volksschulen und der Förderschulen gehört auch die notwendige Beförderung der Schülerinnen und Schüler auf dem Schulweg einschließlich der Schülerinnen und Schüler, die nach Art. 43 Abs. 2, 3 oder Abs. 4 BayEUG gastweise eine andere Schule besuchen. 2 Die notwendige Beförderung der Schülerinnen und Schüler der Mittlere-Reife-Klassen der Hauptschule auf dem Schulweg, die eine Schule besuchen, die außerhalb des Sprengels liegt, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, ist Aufgabe der kreisfreien Gemeinde oder des Landkreises des gewöhnlichen Aufenthalts der Schülerin oder des Schülers in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulwegs, soweit die beteiligten Aufwandsträger keine abweichende Regelung für die Aufgabenwahrnehmung oder die Kostenverteilung vereinbaren.
(5) 1 Zum Schulaufwand der allgemeinen Schulen gehören auch die Aufwendungen für die behinderten Schülerinnen und Schüler sowie für die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die dort nach Maßgabe des Art. 41 BayEUG unterrichtet und gefördert werden können, sowie die Aufwendungen für den gemeinsamen Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf nach Art. 30 Abs. 1 Satz 3 BayEUG an den allgemeinen Schulen. 2 Die Aufwendungen für Schülerinnen und Schüler in Außenklassen nach Art. 30 Abs. 1 Satz 4 gehören zum Schulaufwand der Schule, deren Schülerinnen und Schüler die Klasse besuchen.
Bei dem Betrieb und der Unterhaltung öffentlicher Schulen wirken Staat und kommunale Körperschaften zusammen.
(1) Der Staat gewährt zu kommunalen Schulbaumaßnahmen Finanzhilfen nach Maßgabe des Finanzausgleichsgesetzes; bei beruflichen Schulen erstrecken sich die Finanzhilfen auch auf die erstmalige Einrichtung, soweit sie der fachtheoretischen und fachpraktischen Ausbildung der Schülerinnen und Schüler unmittelbar dient und schulaufsichtlich genehmigt ist.
(2) Der Staat gewährt den Gemeinden, Schulverbänden, Landkreisen und Bezirken Finanzhilfen nach Maßgabe des Finanzausgleichsgesetzes zu der notwendigen Beförderung der Schülerinnen und Schüler an Volksschulen und an Förderschulen auf dem Schulweg.
Der Staat trägt den Personalaufwand.
(1) 1 Der von Geistlichen, Katecheten und sonstigen Religionslehrern an Volksschulen und Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung erteilte Religionsunterricht wird den Kirchen und Religionsgemeinschaften vom Staat pauschal vergütet. 2 Dies gilt nicht, soweit die Geistlichen, Katecheten und sonstigen Religionslehrer in einem Dienstverhältnis zum Freistaat Bayern stehen. 3 Das Nähere wird mit den Kirchen und Religionsgemeinschaften vereinbart. 4 Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Landtags.
(2) 1 Die kirchlichen Genossenschaften erhalten vom Staat für die von ihnen nach Maßgabe des Art. 61 BayEUG zur Verfügung gestellten Lehrkräfte und Förderlehrer eine Vergütung. 2 Diese bemisst sich bei
3 Bei Teilzeitbeschäftigung bemisst sich die Vergütung nach dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit.
(1) 1 Die zuständigen kommunalen Körperschaften tragen den Schulaufwand (Aufwandsträger). 2 Zuständig sind bei
3 Das Zusammenwirken mehrerer zuständiger Körperschaften richtet sich nach dem Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit, soweit dieses Gesetz nicht besondere Vorschriften enthält.
(2) 1 Der gemeinsame Sprengel für einen Schulverbund nach Art. 32a Abs. 1 bis 3 BayEUG lässt die Zuständigkeit nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 unberührt. 2 Bei Organisationsänderungen innerhalb eines Verbunds setzt die Regierung mit der jeweiligen Errichtungsverordnung Einzugsbereiche für die Schulen fest. 3 Die Aufwandsträger in einem Schulverbund sollen in dem Vertrag nach Art. 32a Abs. 2 Satz 1 BayEUG Regelungen zur Tragung der Kosten für die Schülerbeförderung und anderer Aufwendungen treffen, die für den Schulverbund insgesamt von Bedeutung sind.
(3) Eine kommunale Körperschaft, die nicht oder nicht allein nach Absatz 1 verpflichtet ist, kann sich im Einvernehmen mit den nach Absatz 1 verpflichteten Körperschaften und mit Zustimmung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus, bei Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung, Berufsschulen für Behinderte und Berufsschulen der zuständigen Regierung, bei Volksschulen der zuständigen Rechtaufsichtsbehörde, verpflichten, den Schulaufwand an Stelle der verpflichteten Körperschaft zu tragen.
(4) 1 Im Fall des Absatzes 3 kann der Aufwandsträger jährlich für die durch den Betrieb der Schule entstehenden und anderweitig nicht gedeckten Kosten von den aus ihrer Verpflichtung nach Absatz 1 entlassenen kommunalen Körperschaften Ersatz nach Maßgabe der Zahl der anteiligen Schülerinnen und Schüler verlangen. 2 Die kommunalen Körperschaften können eine abweichende Kostenverteilung vereinbaren.
(1) 1 Mit der Errichtung einer Volksschule für das Gebiet mehrerer Gemeinden oder Teilen davon entsteht ein Schulverband aus den beteiligten Gemeinden, soweit nicht eine Regelung nach Art. 8 Abs. 3 getroffen ist. 2 Der Schulverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und besitzt das Recht, Dienstherr von Beamten zu sein. 3 Er ist Träger des Schulaufwands für die in seinem Gebiet errichteten öffentlichen Volksschulen (Verbandsschulen).
(2) Organe des Schulverbands sind die Schulverbandsversammlung und der Schulverbandsvorsitzende.
(3) 1 Die Schulverbandsversammlung besteht aus den ersten Bürgermeistern der am Schulverband beteiligten Gemeinden. 2 Gemeinden, aus denen mehr als 50 Schülerinnen und Schüler die Verbandsschule oder die Verbandsschulen besuchen (Verbandsschüler), entsenden ferner bis einschließlich 100 Verbandsschüler einen weiteren Vertreter und für jedes weitere angefangene Hundert Verbandsschüler einen weiteren Vertreter als Mitglied in die Schulverbandsversammlung. 3 Die weiteren Mitglieder werden vom Gemeinderat für die Dauer seiner Wahlperiode bestellt. 4 Die Bestellung kann widerrufen werden.
(4) 1 Stichtag für die nach Absatz 3 notwendige Feststellung der Zahl der Verbandsschüler ist der 1. Oktober eines jeden Jahres. 2 Überzählige Mitglieder der Schulverbandsversammlung sind durch den zuständigen Gemeinderat abzuberufen.
(5) 1 Die Mitglieder der Schulverbandsversammlung wählen aus ihrer Mitte für die Dauer von höchstens sechs Jahren einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. 2 Wiederwahl ist zulässig.
(6) 1 Die Schulverbandsversammlung wird, wenn noch kein Schulverbandsvorsitzender gewählt ist, durch den ersten Bürgermeister der Schulsitzgemeinde einberufen. 2 Die Schulverbandsversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. 3 Auf Antrag eines Viertels der gesetzlichen Zahl der Mitglieder muss der Vorsitzende innerhalb einer Woche eine Sitzung einberufen.
(7) 1 Der Schulverband erhebt für seinen durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Bedarf von den Verbandsmitgliedern eine Umlage, um seinen Finanzbedarf zu decken (Schulverbandsumlage). 2 Die Umlage wird nach der Zahl der Verbandsschüler bemessen. 3 Stichtag für die Feststellung der Zahl der Verbandsschüler ist der 1. Oktober eines jeden Jahres für das darauffolgende Jahr. 4 Die Schulverbandsversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder eine von den Sätzen 1 bis 3 abweichende Regelung beschließen.
(8) 1 Die Rechtaufsicht über den Schulverband obliegt der Verwaltungsbehörde, die die Rechtsaufsicht über die Schulsitzgemeinde ausübt. 2 Ist am Schulverband eine kreisfreie Gemeinde beteiligt, so obliegt die Rechtsaufsicht der Regierung.
(9) Schulverbände gelten als kommunale Zweckverbände, für die die Bestimmungen für Zweckverbände des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit anzuwenden sind, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen enthält.
(10) 1 Mit der Errichtung von Förderzentren mit den Förderschwerpunkten Sehen, Hören, körperliche und motorische Entwicklung oder der (Teil-)Hauptschulstufe einer Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung, Förderschwerpunkt Sprache, für das Gebiet mehrerer Bezirke oder Teilen davon, einer anderen Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung oder einer Schule für Kranke für das Gebiet mehrerer Landkreise oder kreisfreier Gemeinden oder Teilen davon entsteht ein Förderschulverband oder ein Krankenhaus-Schulverband aus den beteiligten Gebietskörperschaften, soweit nicht eine Regelung nach Art. 8 Abs. 2 getroffen ist. 2 Die Absätze 1 bis 9 gelten entsprechend; bei den aus Bezirken bestehenden Schulverbänden obliegen die dem ersten Bürgermeister der Gemeinde zukommenden Aufgaben dem Bezirkstagspräsidenten, die dem Gemeinderat zukommenden Aufgaben dem Bezirkstag, bei den aus Landkreisen bestehenden Schulverbänden dem Landrat und dem Kreistag. 3 Die Rechtsaufsicht obliegt der Regierung, in deren Bezirk die Schule ihren Sitz hat.
(11) 1 Mit der Auflösung der Verbandsschule erlischt der Schulverband. 2 Ein am 31. Dezember 1986 bestehender Sonderschulverband erlischt nicht, wenn der nach dem Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen und diesem Gesetz zuständige Aufwandsträger mit dem Sonderschulverband vereinbart, dass der Verband weiter befristet oder unbefristet den Schulaufwand trägt. 3 Erlischt ein Schulverband, so gilt er bis zur Beendigung der Abwicklung und Auseinandersetzung als fortbestehend, soweit es der Zweck der Abwicklung und Auseinandersetzung erfordert.
(1) 1 Der Aufwandsträger kann für jede Gastschülerin und jeden Gastschüler einen Beitrag (Gastschulbeitrag) nach Absatz 2, für Gastschülerinnen und Gastschüler an Berufsschulen und Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung Kostenersatz nach Absatz 4 verlangen; Voraussetzung für den Kostenersatz bei Berufsschulen ist ein rechtmäßig begründetes Gastschulverhältnis; ein Gastschulbeitrag entfällt für Volksschülerinnen und Volksschüler, denen nach Art. 43 Abs. 1 BayEUG der Besuch einer anderen Volksschule gestattet ist, die nur zum Besuch eines offenen Ganztagsangebots nach Art. 43 Abs. 2 Nr. 2 BayEUG einer anderen Schule zugewiesen sind, oder die Mittlere-Reife-Klassen der Jahrgangsstufen 7, 8 oder 9 besuchen. 2 Gastschülerinnen und Gastschüler sind bei
3 Als Gastschülerinnen und Gastschüler gelten auch Schülerinnen und Schüler, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzen, soweit sie nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis oder einem Beschäftigungsverhältnis stehen. 4 Als Gastschülerinnen und Gastschüler gelten auch Berufsschülerinnen und -schüler, die in Einrichtungen, insbesondere in Werkstätten, des Bundes oder des Landes bzw. privatisierten Nachfolgeeinrichtungen (Deutsche Telekom AG, Deutsche Bahn AG) zentral ausgebildet werden und vor Aufnahme der Ausbildung ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Grundsprengel der für die Einrichtung zuständigen Berufsschule hatten. 5 Als Gastschülerinnen und Gastschüler gelten auch Schülerinnen und Schüler der Förderschulen oder der Schulen für Kranke, die vor ihrer Aufnahme in ein Heim für Schüler, ein Krankenhaus oder eine ähnliche Einrichtung nicht im Sprengel der für diese Einrichtung zuständigen Förderschule oder Schule für Kranke ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten. 6 Für sonstige berufliche Schulen mit einem auf Grund ihrer Fachrichtung überregionalen Einzugsbereich, die nicht Berufsschulen sind, kann das Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsministerien durch Rechtsverordnung bestimmen, dass als Gastschülerinnen und Gastschüler auch solche Schülerinnen und Schüler gelten, die vor ihrer Aufnahme in die Schule ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Gebiets des Aufwandsträgers hatten, wenn deren Zahl einschließlich der Gastschülerinnen und Gastschüler nach Satz 2 Nr. 3 25 v.H. der Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler der Schule übersteigt. 7 Dies gilt auch, wenn unmittelbar nach dem Besuch der Schule nach Satz 6 eine berufliche Schule in gleicher Fachrichtung im Bereich desselben Aufwandsträgers besucht wird, die ebenfalls einen überregionalen Einzugsbereich im Sinn des Gesetzes hat.
(2) 1 Der Gastschulbeitrag je Schülerin bzw. Schüler wird errechnet, indem der entstandene laufende Schulaufwand durch die Gesamtschülerzahl geteilt wird. 2 Maßgebend ist die Schülerzahl nach den Amtlichen Schuldaten für das dem Haushaltsjahr vorhergehende Jahr; bei Neugründungen sind bis zum Vorliegen statistischer Zahlen die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend. 3 Werden Schülerinnen oder Schüler einer Volksschule nur zum Unterricht in einzelnen Fächern zugewiesen, so vermindert sich der Gastschulbeitrag entsprechend.
(3) 1 An Stelle des nach Absatz 2 zu errechnenden Gastschulbeitrags tritt bei den in Satz 2 genannten Schularten eine jährliche Gastschulbeitragspauschale je Schülerin bzw. Schüler. 2 Sie beträgt bei
| Volksschulen |
920 |
|
Realschulen, Abendrealschulen |
844 |
|
Gymnasien (einschließlich Kollegs), Abendgymnasien |
741 |
|
Wirtschaftsschulen |
971 |
3 Die Pauschalen sind in Abständen von zwei Jahren anhand der Orientierungsdaten für die Kommunale Finanzplanung und der Entwicklung der Schülerzahlen nach der Schüler- und Absolventenprognose der Kostenentwicklung anzupassen.
(4) 1 Für Gastschülerinnen und Gastschüler an Berufsschulen und Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung errechnet sich der Kostenersatz nach Maßgabe des Art. 8 Abs. 3; für die Kosten der Heimunterbringung (Bereithaltungskosten) ist die Zahl der Heimschüler maßgebend. 2 Bei einer Beschränkung des Fachsprengels auf berufsspezifische Teile des fachlichen Unterrichts nach Art. 34 Abs. 2 Satz 2 BayEUG werden bei der Berechung des Kostenersatzes Schülerinnen und Schüler anteilig in dem Umfang berücksichtigt, in dem sie Unterricht an der Schule erhalten. 3 Besuchen außerbayerische Schülerinnen oder Schüler eine Berufsschule oder Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung in Bayern, so gelten Sätze 1 und 2 entsprechend. 4 Die Möglichkeit, abweichende Kostenvereinbarungen gemäß Art. 8 Abs. 3 Satz 2 zu treffen, bleibt unberührt.
(5) 1 Beitrags- oder Kostenschuldner ist
2 Im Fall des Abs. 1 Satz 5 ist Beitragsschuldner die kommunale Körperschaft, in deren Gebiet die Schülerin oder der Schüler vor ihrer oder seiner Aufnahme in ein Heim für Schüler, ein Krankenhaus oder eine ähnliche Einrichtung ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, im Fall des Abs. 1 Satz 4 der Landkreis oder die kreisfreie Gemeinde, in deren Gebiet die Berufsschülerin oder der Berufsschüler vor Aufnahme der Ausbildung in einer zentralen Einrichtung ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und im Fall des Abs. 1 Satz 6 die nach Satz 1 Nr. 4 zuständige Körperschaft, in deren Gebiet die Schülerin oder der Schüler vor Aufnahme in die Schule ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
(6) Nehmen Umschüler im Sinn des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung am Unterricht in der Berufsschule teil, so kann der Aufwandsträger vom Umschüler eine angemessene Kostenbeteiligung entsprechend Absatz 4 Satz 1 verlangen, wenn diesem die Kosten im Rahmen einer anderweitigen öffentlichen Förderung zu ersetzen sind.
(8) 1 Sind Berufsschülerinnen und Berufsschüler während des Besuchs einer Berufsschule, an der für sie ein Fachsprengel gebildet ist, notwendig auswärtig untergebracht, so werden ihnen die Kosten für Unterkunft und Verpflegung abzüglich eines angemessenen Eigenanteils an den Kosten für die Verpflegung ersetzt. 2 Der Staat gewährt zu den Kosten für Unterkunft und Verpflegung einen pauschalen Zuschuss bis zur Höhe von 15 € je Unterbringungstag abzüglich des Eigenanteils; die im Einzelfall nicht gedeckten Restkosten übernimmt der für die besuchte Berufsschule zuständige Aufwandsträger. 3 Die Restkosten sind nach Maßgabe des Art. 8 Abs. 3 bis zur Höhe des landesdurchschnittlichen Kostensatzes umlagefähig. 4 Für Schülerinnen und Schüler, die zum Besuch einer außerbayerischen Berufsschule verpflichtet sind, ersetzt der Freistaat Bayern den Berufsschülerinnen und Berufsschülern die durch den Eigenanteil nicht gedeckten Kosten für Unterkunft und Verpflegung am Ort der auswärtigen Unterbringung in vollem Umfang.
(9) Absatz 8 gilt entsprechend für Schülerinnen und Schüler von Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung.
(1) Bei staatlichen Realschulen, Gymnasien, Kollegs und Berufsoberschulen, die das Staatsministerium für Unterricht und Kultus zu Heimschulen erklärt, sowie bei den Landesschulen für Gehörlose und Körperbehinderte trägt der Staat neben dem Personalaufwand auch den gesamten übrigen Aufwand für die Schule und das Heim, soweit das Heim nicht von einer Stiftung betrieben wird.
(2) 1 Wird eine bestehende Schule zur Heimschule erklärt, so ist das Eigentum an den dem Schulbetrieb dienenden beweglichen und unbeweglichen Sachen auf den Staat zu übertragen. 2 Die Übertragung des Eigentums darf weder von der Übernahme von Verbindlichkeiten noch von der Zahlung eines Entgelts abhängig gemacht werden.
(3) 1 Wird das Heim einer staatlichen Heimschule aufgelöst, so ist das Eigentum an den dem Schulbetrieb dienenden beweglichen und unbeweglichen Sachen auf die zuständige kommunale Körperschaft (Art. 8) zu übertragen. 2 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. 3 Die Verpflichtung, den Schulaufwand zu tragen, geht ab 1. Januar des der Auflösung folgenden Jahres auf die zuständige kommunale Körperschaft über. 4 Ab dem gleichen Zeitpunkt ist die kommunale Körperschaft verpflichtet, die in der Schule beschäftigten, zum Hauspersonal gehörenden Dienstkräfte in ihrer bisherigen Rechtsstellung zu übernehmen.
(1) 1 Abweichend von Art. 8 trägt der Staat bei Schulen des Gesundheitswesens an staatlichen Kliniken und Instituten sowie bei Fachakademien für die Ausbildung von Restauratoren an den staatlichen Bibliotheken, Archiven, Museen, Sammlungen und Einrichtungen zum Schutz und zur Pflege von Denkmälern neben dem Personalaufwand auch den gesamten Schulaufwand. 2 Vereinbarungen, die eine Beteiligung einer kommunalen Körperschaft an der Bedarfsaufbringung vorsehen, sind möglich.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für mit Fachhochschulen räumlich verbundene Berufsfach- und Fachschulen, für die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes der Staat den gesamten Schulaufwand trägt.
Die Regierung kann Gemeinden und Schulverbände verpflichten, für die an Volksschulen hauptamtlich tätigen Lehrkräfte Wohnungen bereitzustellen, wenn schulische Belange dies erfordern.
(1) 1 Die Schulleiterin oder der Schulleiter verwaltet für den Aufwandsträger und nach dessen Richtlinien die Schulanlage und die zur Verfügung gestellten beweglichen Sachen (Schulvermögen); in Erfüllung dieser Aufgaben sowie in schulischen Angelegenheiten ist sie oder er dem Hauspersonal gegenüber weisungsberechtigt. 2 Sie oder er übt das Hausrecht aus. 3 Der Aufwandsträger kann die Bewirtschaftung der für den Schulaufwand bereitgestellten Haushaltsmittel ganz oder teilweise der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder nach deren oder dessen Vorschlag einer anderen Lehrkraft übertragen.
(2) 1 Die Schulleiterin oder der Schulleiter wird bei Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben nach Absatz 1 durch die Lehrkräfte, das Verwaltungspersonal und das Hauspersonal unterstützt. 2 Die Schulhausmeister sind unbeschadet ihrer sonstigen dienstlichen Aufgaben auch zu Hilfsleistungen für den Schulbetrieb verpflichtet.
(3) Über die Verwendung des Schulvermögens für schulfremde Zwecke entscheidet unter Wahrung der schulischen Belange der zuständige Aufwandsträger im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter.
Die kommunale Körperschaft, die Dienstherr des Lehrpersonals ist, trägt den Personalaufwand und den Schulaufwand.
(1) 1 Der Staat gewährt für kommunale Schulen einen Zuschuss zum Lehrpersonalaufwand (Lehrpersonalzuschuss). 2 Der Zuschuss wird für das Haushaltsjahr gewährt. 3 Wird eine Schule errichtet oder aufgelöst, so wird der Zuschuss für das maßgebliche Haushaltsjahr anteilig gewährt.
(2) Als kommunale Schulen im Sinn dieses Gesetzes gelten auch Schulen, die in privater Rechtsform geführt werden, wenn eine oder mehrere Gebietskörperschaften allein oder zusammen an dem privaten Schulträger mehrheitlich beteiligt sind oder unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf ihn ausüben können.
(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht für Förderschulen und Schulen für Kranke; vertragliche Verpflichtungen bleiben unberührt.
(1) 1 Der Schulträger erhält einen Lehrpersonalzuschuss in Höhe von 61 v.H. des Lehrpersonalaufwands. 2 Zur Ermittlung des Lehrpersonalaufwands wird die sich aus Abs. 2 ergebende Zahl der zuschussfähigen Lehrpersonalstunden mit den pauschalierten Kosten einer Lehrpersonalstunde multipliziert. 3 Als Kosten einer Lehrpersonalstunde gelten bei Realschulen und Abendrealschulen die Jahresbezüge eines staatlichen Beamten der Besoldungsgruppe A 13 geteilt durch die Zahl 24,75, bei Gymnasien (einschließlich Kollegs) und Abendgymnasien die Jahresbezüge eines staatlichen Beamten der Besoldungsgruppe A 14 geteilt durch die Zahl 23,75. 4 Der Berechnung der Bezüge werden zu Grunde gelegt das Grundgehalt der siebten Stufe, der Familienzuschlag der Stufe 1, die jährliche Sonderzahlung sowie ein Versorgungszuschlag von 30 v. H. aus diesen Bezügen.
(2) Die zuschussfähigen Lehrerwochenstunden einer Schule werden unter Zugrundelegung der nachstehenden Tabellen ermittelt.
A:
Gymnasien und Kollegs
Berechnung Lehrerwochenstunden (LWStd)
LWStd für Schüler der Jahrgangsstufen 5 bis 13 bzw. für Schüler der Kollegs
| Schüler in den Jahrgangsstufen 5 bis 13 bzw. Schüler der Kollegs |
je Schüler ... LWStd |
für die ersten ... Schüler |
LWStd |
|---|---|---|---|
| 0 bis 100 |
1,50 |
- |
- |
| 101 bis 200 |
1,45 |
100 |
150 |
| 201 bis 300 |
1,40 |
200 |
295 |
| 301 bis 400 |
1,35 |
300 |
435 |
| 401 bis 500 |
1,30 |
400 |
570 |
| 501 bis 600 |
1,25 |
500 |
700 |
| 601 bis 700 |
1,20 |
600 |
825 |
| 701 bis 800 |
1,20 |
700 |
945 |
| 801 bis 900 |
1,20 |
800 |
1065 |
| 901 bis 1000 |
1,15 |
900 |
1185 |
| ab 1001 |
1,15 |
1000 |
1300 |
Zuschlag Musik:
0,25 LWStd je Schüler in den Jahrgangsstufen 5 bis 11 des Musischen Gymnasiums bzw. in der musischen Ausbildungsrichtung
Kollegstufenzuschlag:
| Kollegstufenzuschlag für die Jahrgangsstufen 12 u. 13 |
je Schüler ... LWStd |
für die ersten ... Schüler |
LWStd |
|---|---|---|---|
| 0 bis 40 |
0,80 |
- |
- |
| 41 bis 90 |
0,60 |
40 |
32 |
| 91 bis 140 |
0,50 |
90 |
62 |
| ab 141 |
0,45 |
140 |
87 |
B:
Realschulen Berechnung
Lehrerwochenstunden (LWSt)
| Schüler |
je Schüler ... LWStd |
für die ersten ... Schüler |
LWStd |
|---|---|---|---|
| 0 bis 100 |
1,40 |
- |
- |
| 101 bis 200 |
1,35 |
100 |
140 |
| 201 bis 300 |
1,30 |
200 |
275 |
| 301 bis 400 |
1,25 |
300 |
405 |
| 401 bis 500 |
1,20 |
400 |
530 |
| 501 bis 600 |
1,20 |
500 |
650 |
| 601 bis 700 |
1,20 |
600 |
770 |
| 701 bis 800 |
1,15 |
700 |
890 |
| ab 801 |
1,15 |
800 |
1005 |
C:
Abendgymnasien
| Schüler |
je Schüler ... LWStd |
für die ersten ... Schüler |
LWStd |
|---|---|---|---|
| 0 bis 25 |
1,50 |
- |
- |
| 26 bis 50 |
1,40 |
25 |
38 |
| 51 bis 75 |
1,30 |
50 |
73 |
| 76 bis 100 |
1,20 |
75 |
106 |
| ab 101 |
1,20 |
100 |
136 |
D:
Abendrealschulen
| Schüler |
je Schüler ... LWStd |
für die ersten ... Schüler |
LWStd |
|---|---|---|---|
| 0 bis 25 |
1,40 |
- |
- |
| 26 bis 50 |
1,30 |
25 |
35 |
| 51 bis 75 |
1,20 |
50 |
68 |
| 76 bis 100 |
1,10 |
75 |
98 |
| ab 101 |
1,10 |
100 |
126 |
(3) Maßgebend für die Zahl der Schüler sind jeweils die Verhältnisse am Stichtag der Amtlichen Schuldaten für das dem Haushaltsjahr vorhergehende Jahr; bei Neugründungen sind bis zum Vorliegen statistischer Zahlen die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend.
(4) Die Tabellen in Abs. 2 sind im Abstand von jeweils vier Jahren zu überprüfen und in angemessener Weise anzupassen, wenn sich die Schüler- Lehrerrelation an staatlichen Schulen der jeweiligen Schulart wesentlich verändert hat.
(1) 1 Bemessungsgrundlage des Lehrpersonalzuschusses für berufliche Schulen ist der im Rahmen der Stundentafel vorgesehene Unterricht einschließlich der im Rahmen des Unterrichts vorgeschriebenen fachpraktischen Ausbildung (Art. 50 Abs. 3 BayEUG) nach den Verhältnissen am Stichtag der Amtlichen Schuldaten für das dem Haushaltsjahr vorhergehende Jahr. 2 Als Unterricht gelten die nach dem Stundenplan der Schule vorgesehenen Unterrichtswochenstunden sowie die gewährten Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden, soweit sie auch staatlichen Lehrkräften gewährt werden dürfen. 3 Unterrichtswochenstunden werden nur berücksichtigt, soweit die Klassen und sonstigen Unterrichtsgruppen wie an vergleichbaren staatlichen Schulen oder in Übereinstimmung mit staatlichen Regelungen gebildet werden. 4 Für den Unterricht in einzügig geführten Klassen und sonstigen Unterrichtsgruppen, deren Schülerzahl die in der Schulordnung oder von der Schulaufsichtsbehörde allgemein oder im Einzelfall festgelegte Schülermindestzahl unterschreitet, mindert sich der Lehrpersonalzuschuss im Verhältnis der tatsächlichen Schülerzahl zur festgelegten Schülermindestzahl; ist eine solche Schülermindestzahl nicht festgelegt, mindert sich der Lehrpersonalzuschuss anteilig in dem Verhältnis, in dem die tatsächliche Schülerzahl zur Hälfte der vorgeschriebenen Schülerzahl (Richtzahl) bei vergleichbaren staatlichen Schulen steht. 5 Bei der Berechnung des Lehrpersonalzuschusses werden nur solche Unterrichtsstunden berücksichtigt, die von Lehrkräften erteilt werden, die für die Schulart voll ausgebildet sind bzw. die schulaufsichtlich genehmigt sind und deren Besoldung bzw. Entgelt sich nach den Vorschriften für vergleichbare staatliche Lehrkräfte richtet.
(2) 1 Der Berechnung werden die Lehrpersonalkosten für eine Unterrichtswochenstunde nach Maßgabe der für staatliche Lehrkräfte festgesetzten Unterrichtspflichtzeit zugrunde gelegt. 2 Dabei werden die Lehrkräfte entsprechend ihrer Ausbildung und Tätigkeit den Besoldungsgruppen A 14 und A 11 zugeordnet. 3 Art. 17 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. 4 Für nebenamtliche Tätigkeit und für Mehrarbeit werden die Vergütungen nach den für staatliche Schulen erlassenen Vorschriften zu Grunde gelegt; Satz 2 wird hinsichtlich der Zuordnung entsprechend angewendet.
(3) 1 Der Zuschuss beträgt bei Berufsschulen 70 v.H., bei Berufsfachschulen sowie bei Wirtschaftsschulen in dreistufiger und vierstufiger Form, die nach dem 31. Juli 1999 errichtet wurden, 50 v.H., bei den übrigen beruflichen Schulen 60 v.H. des sich nach den Absätzen 1 und 2 ergebenden Lehrpersonalaufwands. 2 Der festzusetzende Zuschuss erhöht sich um 0,2 v.H. für Schulen, bei denen eine Ballungsraumzulage in entsprechender Anwendung des Art. 94 BayBesG gewährt wird.
(4) Für eine kommunale Berufsfachschule wird ein Lehrpersonalzuschuss nur gewährt, wenn die Schule mindestens zu einem mittleren Schulabschluss oder zum Abschluss einer bundes- oder landesrechtlichen geregelten Berufsausbildung führt.
(5) Für eine kommunale Fachschule wird ein Lehrpersonalzuschuss nur gewährt, wenn der Ausbildungsgang im Vollzeitunterricht mindestens ein Jahr beträgt und auf eine bundesrechtlich geregelte Prüfung vorbereitet oder mit einer landesrechtlich geregelten Prüfung abschließt.
(1) 1 Der Schulträger kann für jede Gastschülerin und jeden Gastschüler einen Beitrag (Gastschulbeitrag), für jeden Gastschülerinnen und Gastschüler an Berufsschulen und Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung einen Kostenersatz in entsprechender Anwendung des Art. 10 verlangen. 2 Der Kostenersatz je Schülerin bzw. Schüler wird dabei errechnet, indem der laufende Personalaufwand und der Schulaufwand nach Abzug der staatlichen Leistungen durch die Gesamtschülerzahl geteilt wird.
(2) 1 Für Gastschülerinnen und Gastschüler an kommunalen Realschulen, Abendrealschulen, Gymnasien (einschließlich Kollegs), Abendgymnasien und Wirtschaftsschulen kann zusätzlich zu den Pauschalen für den laufenden Schulaufwand nach Art. 10 Abs. 3 eine jährliche Gastschulbeitragspauschale von 486 € verlangt werden. 2 Diese Pauschale ist in Abständen von zwei Jahren der Kostenentwicklung anzupassen.*)
(3) Die beteiligten kommunalen Körperschaften können eine von den Absätzen 1 und 2 abweichende Regelung vereinbaren.
| *) | Der Betrag der jährlichen Gastschulbeitragspauschale ist in § 7 Abs. 3 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes vom 23. Januar 1997 (GVBl S. 11, BayRS 2230-7-1-1-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Januar 2001 (GVBl S. 33), festgesetzt. |
(1) Berufsschülerinnen und -schülern sowie Schülerinnen und Schülern der Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung werden die Kosten für eine notwendige auswärtige Unterbringung in entsprechender Anwendung des Art. 10 Abs. 8 ersetzt.
(2) 1 Für die durch staatliche Zuschüsse nicht gedeckten Kosten kann Fachschulen ein Ausgleichsbetrag unter Berücksichtigung des Lehrpersonalaufwands und eines besonders hohen Schulaufwands, der durch die notwendige Ausstattung mit Fachunterrichtsräumen veranlasst ist, gewährt werden. 2 Für die Gewährung von Ausgleichsbeträgen werden im Staatshaushalt Mittel in Höhe von insgesamt 24 v.H. der Summe der im Vorjahr gewährten Zuschüsse nach Art. 18 bereitgestellt.
(1) An den öffentlichen Schulen wird Lernmittelfreiheit nach Maßgabe dieses Gesetzes gewährt.
(2) 1 Die Träger des Schulaufwands versorgen die Schülerinnen und Schüler mit Schulbüchern. 2 Die von den Trägern des Schulaufwands beschafften Schulbücher verbleiben in deren Eigentum und werden an die Schülerinnen und Schüler ausgeliehen.
(3) 1 Die Atlanten für den Erdkundeunterricht und Formelsammlungen für den Mathematik- und Physikunterricht sowie die übrigen Lernmittel (z.B. Arbeitshefte, Lektüren, Arbeitsblätter, Schreib- und Zeichengeräte, Taschenrechner) haben die nach dem Bürgerlichen Recht Unterhaltspflichtigen und die volljährigen Schülerinnen und Schüler zu beschaffen. 2 Von der Pflicht, die Atlanten für den Erdkundeunterricht und Formelsammlungen für den Mathematik- und Physikunterricht zu beschaffen, werden auf Antrag befreit:
3 Maßgeblich für das Vorliegen eines Befreiungstatbestands sind die tatsächlichen Verhältnisse zum jeweiligen Stichtag der Amtlichen Schuldaten.
(4) Von der Lernmittelfreiheit sind Schülerinnen und Schüler ausgenommen, denen kraft gesetzlicher oder vertraglicher Regelung ein Anspruch auf Ersatz der Kosten der Lernmittel zusteht.
(1) 1 Der Staat unterstützt die Träger des Schulaufwands bei der Finanzierung ihrer Aufgabe zur Versorgung der Schulen mit Schulbüchern durch Zuweisungen. 2 Es wird je Schülerin und Schüler und Schuljahr
gewährt. 3 Art. 10 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) 1 Die Zuweisungen gemäß Abs. 1 sind ausschließlich für die Versorgung mit Schulbüchern und für die Hand der Schülerinnen und Schüler bestimmten schulbuchersetzenden digitalen Medien zu verwenden. 2 Bei Schulen im Sinn des Art. 6 Abs. 2 Nr. 3 BayEUG, in denen nach den Lehrplänen für die Förderschwerpunkte des Art. 20 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 4 oder Nr. 6 BayEUG unterrichtet wird, kann ein Anteil von bis zu 50 v.H. des gemäß Abs. 1 zur Verfügung stehenden Betrags auch für die Versorgung mit schulbuchersetzenden Materialien verwendet werden, soweit dies auf Grund des besonderen Förderbedarfs erforderlich ist. 3 Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus oder die von ihm damit beauftragte Regierung kann im Einzelfall die ordnungsgemäße Verwendung der Zuweisung bei den Trägern des Schulaufwands prüfen.
(3) Die Höhe der Zuweisungen in Abs. 1 ist im Abstand von jeweils drei Jahren zu überprüfen und erforderlichenfalls in angemessener Weise anzupassen.
(1) An öffentlichen Schulen wird Schulgeld nicht erhoben; an kommunalen Fachschulen kann Schulgeld erhoben werden.
(2) Den Erziehungsberechtigten steht es frei, freiwillige Beiträge zur Verbesserung der Schulverhältnisse zu leisten.
(3) 1 Der Schulträger kann für den Besuch der Schulvorbereitenden Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben, die das übliche Entgelt für den Besuch eines Kindergartens mit Halbtagsbetreuung nicht übersteigen sollen. 2 Soweit die Gebühren von kommunalen Sozialhilfe- und Jugendhilfeträgern übernommen werden müssten, werden sie nicht erhoben. 3 Das Nähere regelt das Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung.
(1) Der Träger des Schulaufwands der Schule hat die notwendigen Einrichtungen für Heime und ähnliche Einrichtungen nach Art. 108 BayEUG bereitzustellen und den Personal- und Sachbedarf aufzubringen, soweit nicht ein anderer Träger hierfür aufkommt.
(2) Für die notwendigen Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Heimen oder ähnlichen Einrichtungen gewährt der Staat Finanzhilfen im Rahmen der jährlich im Staatshaushalt bereitgestellten Mittel.
(1) Schuldner der Kosten sind das im heim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebrachte Kind und die Unterhaltsverpflichteten.
(2) 1 Die Träger von Heimen und ähnlichen Einrichtungen stellen alljährlich durch eine Betriebsrechnung die auf den einzelnen Heimplatz entfallenden Kosten fest. 2 Die Betriebsrechnung ist der Kreisverwaltungsbehörde zur Prüfung vorzulegen.
(3) 1 Soweit die Heimkosten im Einzelfall nicht nach den Vorschriften des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch oder des Achten Buchs Sozialgesetzbuch zu tragen sind, gewährt der Staat auf Antrag einen Zuschuss. 2 Der Zuschuss ist so zu bemessen, dass die Schuldner der Kosten nur den Betrag zu bezahlen haben, der durch die Unterbringung des Kindes in dem Heim oder der ähnlichen Einrichtung an Kosten für den häuslichen Lebensunterhalt erfahrungsgemäß erspart wird.
(4) 1 Der Zuschuss entfällt, wenn das monatliche Einkommen der Schuldner der Kosten eine bestimmte Grenze zuzüglich der Kosten für die Unterkunft überschreitet oder wenn die Gewährung des Zuschusses wegen des Vermögens der Schuldner der Kosten ungerechtfertigt wäre. 2 Ein Vermögen, das nach den Vorschriften des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch nicht verwertet werden darf, bleibt unberücksichtigt.
(5) Der Zuschuss wird nicht gewährt, wenn eine andere als die nächstgelegene Förderschule besucht wird und dadurch unvertretbare Mehrkosten entstehen.
1 Bei Familienunterbringung eines Kindes gewährt der Staat, soweit die Kosten im Einzelfall nicht nach den Vorschriften des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch oder des Achten Buchs Sozialgesetzbuch zu tragen sind, auf Antrag als Zuschuss den Unterschiedsbetrag zwischen häuslicher Ersparnis und dem am Schulort geltenden Pflegekindersatz. 2 Art. 25 Abs. 4 und 5 finden entsprechende Anwendung.
Für die Schulvorbereitenden Einrichtungen (Art. 22 Abs. 1 BayEUG) gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend.
Der Schulträger trägt den Personalaufwand und den Schulaufwand.
(1) Ersatzschulen werden nach Maßgabe dieses Gesetzes auf Antrag des Schulträgers staatlich gefördert.
(2) 1 Staatliche Förderung erhalten nur Schulen, die von juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts betrieben werden und auf gemeinnütziger Grundlage wirken. 2 Dazu gehören auch kirchliche Rechtsträger einschließlich derjenigen gemäß Art. 9 des Bayerischen Konkordats mit dem Heiligen Stuhl vom 29. März 1924 und Art. 13 des Vertrages zwischen dem Bayerischen Staat und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern rechts des Rheins vom 15. November 1924 sowie Rechtsträger der Religionsgemeinschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.
Private Volksschulen werden gefördert, wenn sie in Gliederung und Ausbau dem Art. 32 Abs. 3 BayEUG entsprechen.
(1) 1 Der Schulträger erhält für jedes Schuljahr für den notwendigen Personalaufwand pauschale Zuschüsse, soweit ihm nicht staatliches Personal nach Abs. 5 zugeordnet wird. 2 Die pauschalen Zuschüsse errechnen sich aus der Zahl der nach Abs. 2 zu ermittelnden förderfähigen Lehrerwochenstunden multipliziert mit den nach Abs. 4 zu errechnenden pauschalen Kosten einer Lehrpersonalstunde. 3 Soweit ein Anteil von mehr als 25 v.H. der nach Abs. 2 Satz 1 förderfähigen Lehrerwochenstunden von Lehrpersonal, das nach Maßstab des Art. 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 nach Besoldungsgruppe A 10 oder niedriger zu vergüten wäre, erbracht wird, ist der sich aus Satz 2 ergebende pauschale Zuschuss wie folgt zu kürzen:
(2) 1 Die förderfähigen Lehrerwochenstunden einer Schule werden unter Zugrundelegung der nachfolgenden Tabellen ermittelt.
A: Grundschulen bzw. Grundschulstufen
| Schülerzahlbereich |
je
Schüler |
Für
die ersten |
LWStd |
| 14 bis 50 |
1,30 |
13 |
20 |
| 51 bis 100 |
1,20 |
50 |
68 |
| 101 bis 150 |
1,20 |
100 |
127 |
| 151 bis 200 |
1,15 |
150 |
185 |
| 201 bis 250 |
1,15 |
200 |
240 |
| 251 bis 300 |
1,15 |
250 |
296 |
| 301 bis 350 |
1,10 |
300 |
352 |
| 351 bis 400 |
1,10 |
350 |
406 |
| 401 bis 450 |
1,10 |
400 |
461 |
| 451 bis 500 |
1,05 |
450 |
515 |
| ab 501 |
1,05 |
500 |
566 |
B: Hauptschulen bzw. Hauptschulstufen
| Schülerzahl- |
je
Schüler |
Für
die ersten |
LWStd |
| 14 bis 50 |
1,85 |
13 |
20 |
| 51 bis 100 |
1,80 |
50 |
86 |
| 101 bis 150 |
1,75 |
100 |
176 |
| 151 bis 200 |
1,70 |
150 |
260 |
| 201 bis 250 |
1,60 |
200 |
345 |
| 251 bis 300 |
1,60 |
250 |
425 |
| 301 bis 350 |
1,60 |
300 |
503 |
| 351 bis 400 |
1,60 |
350 |
583 |
| 401 bis 450 |
1,55 |
400 |
663 |
| 451 bis 500 |
1,55 |
450 |
740 |
| ab 501 |
1,55 |
500 |
816 |
2 Von den nach Satz 1 ermittelten Lehrerwochenstunden sind die auf das nach Abs. 5 zugeordnete staatliche Personal entfallenden Lehrerwochenstunden in Abzug zu bringen.
(3) 1 Maßgebend für die Zahl der Schülerinnen und Schüler sind jeweils die Verhältnisse am Stichtag der Amtlichen Schuldaten für das dem Abrechnungsschuljahr vorhergehende Schuljahr; bei Neugründungen sind in den ersten beiden Schuljahren die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend.* 2 Die Tabellen in Abs. 2 sind im Abstand von jeweils vier Jahren zu überprüfen und in angemessener Weise anzupassen, wenn sich die Schüler-Lehrer-Relation an staatlichen Volksschulen wesentlich verändert hat.
(4) 1 Als Kosten einer Lehrpersonalstunde gelten die Jahresbezüge eines staatlichen Beamten der Besoldungsgruppe A 12 geteilt durch die Zahl 28,75 bei Grundschulen und 27,75 bei Hauptschulen. 2 Der Berechnung der Bezüge werden zugrunde gelegt das Grundgehalt der siebten Stufe, der Familienzuschlag der Stufe 1, die jährliche Sonderzahlung sowie ein Versorgungszuschlag von 25 v. H. aus diesen Bezügen.
(5) 1 Dem Schulträger einer staatlich anerkannten Schule werden auf Antrag im Rahmen der hierfür zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel staatliche Lehrkräfte und Förderlehrer mit ihrem Einverständnis unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn zugeordnet. 2 Zu den Leistungen des Dienstherrn gehören neben der Besoldung die Beihilfe, Reisekosten, Umzugskosten und Trennungsgeld sowie Fürsorgeleistungen nach den für Beamte geltenden Bestimmungen. 3 Bei der Auswahl der Lehrkräfte und Förderlehrer wird auf die Vorschläge des Schulträgers Rücksicht genommen. 4 Die zugeordneten Lehrkräfte und Förderlehrer haben die gleichen Aufgaben und Pflichten wie beamtete Lehrkräfte an staatlichen Schulen. 5 Sie unterliegen dem Weisungsrecht und der Disziplinargewalt des staatlichen Dienstherrn. 6 Die Lehrkräfte werden für den Unterricht und die damit verbundenen Aufgaben sowie gegebenenfalls zur Leitung einer Schule zugeordnet; die Unterrichtspflichtzeiten des zugeordneten staatlichen Personals sind die gleichen wie an staatlichen Schulen. 7 Andere Tätigkeiten bedürfen der Vereinbarung zwischen Schulträger und dem Staatlichen Personal; die Tätigkeiten sind Nebentätigkeiten im Sinn des staatlichen Dienstrechts. 8 Der Schulträger kann durch seinen gesetzlichen Vertreter über die Schulleiterin oder den Schulleiter dem staatlichen Personal Weisungen zum Lehrplan, zur Lehrmethode und zu den Lernmitteln sowie zur Organisation geben. 9 Dem Schulträger obliegt die örtliche Fürsorgepflicht auch für die ihm zugeordneten staatlichen Beamten und Angestellten.
(6) 1 Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 werden erst gewährt, wenn die Schule zumindest zwei Jahre ohne wesentliche schulaufsichtliche Beanstandungen bestanden hat. 2 Bis dahin beschränken sich die Leistungen auf 65 v.H. der Leistungen nach Absatz 1. 3 Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine bereits bestehende Grundschule um eine Hauptschulstufe oder eine bereits bestehende Hauptschule um eine Grundschulstufe erweitert wird.* 4 Eine Schule mit weniger als 14 Schülerinnen und Schülern erhält keine Leistungen nach den Abs. 1 bis 5.
| * | Beachte
Übergangsvorschrift § 11 Abs. 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2010 (GVBl S.
334): |
| * | Beachte Übergangsvorschrift
§ 11 Abs. 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2010 (GVBl S. 334): |
(1) 1 Für den notwendigen Schulaufwand im Rahmen der schulaufsichtlichen Genehmigung erhält der Schulträger einen Zuschussbetrag je Schülerin oder Schüler und Schuljahr in Höhe von 1 624 €; bei Schulen von 14 bis zu 99 Schülerinnen und Schülern wird ein Zuschlag nach folgender Berechnung gewährt: (100 - Schülerzahl der Schule) x 200 €. 2 Schulen mit weniger als 14 Schülerinnen und Schülern erhalten keinen Zuschuss. 3 Maßgebend für die Zahl der Schülerinnen und Schüler sind jeweils die Verhältnisse am Stichtag der Amtlichen Schuldaten für das dem Abrechnungsschuljahr vorhergehende Schuljahr. 4 Der in Satz 1 genannte pauschale Zuschussbetrag wird bei Bedarf mit Wirkung zum 1. August 2013 angepasst und erhöht sich in den Folgejahren jeweils zum Schuljahresbeginn entsprechend der Veränderung des Verbraucherpreisindex in Bayern des Vorjahres; das Staatsministerium für Unterricht und Kultus gibt jährlich den angepassten Zuschussbetrag bekannt. 5 Für notwendige und schulaufsichtlich genehmigte Baumaßnahmen erhält der Schulträger einen Zuschuss in Höhe von 70 v.H. der förderfähigen Kosten, soweit diese mehr als 25 000 € betragen. 6 Es können die Kosten als förderfähig anerkannt werden, die bei kommunalen Schulbaumaßnahmen im kommunalen Finanzausgleich als förderfähiger Aufwand gelten. 7 Der Zeitpunkt der Ersatzleistungen für Baukosten richtet sich nach den im Staatshaushalt ausgebrachten Mitteln. 8 Der Staat hat Anspruch auf Wertausgleich, wenn die nach Satz 5 geförderte Baumaßnahme nicht mehr den Zwecken einer privaten Volksschule dient. 9 Der Wertausgleich errechnet sich aus dem geleisteten Zuschussbetrag abzüglich einer Absetzung für Abnutzung von 4 v.H. von dem geleisteten Zuschussbetrag pro Jahr ab dem auf den Zeitpunkt der Fertigstellung der Baumaßnahme folgenden Jahr. 10 Wenn die geförderte Baumaßnahme einem anderen förderfähigen Zweck zugeführt wird, kann von der Geltendmachung des Anspruchs auf Wertausgleich in der Höhe abgesehen werden, in der für den neuen Zweck staatliche Zuschüsse gegeben werden könnten. 11 Die staatliche Forderung auf Wertausgleich kann auch ohne Verzinsung gestundet werden, solange und soweit das Gebäude einer anderen, im staatlichen Interesse liegenden, gemeinnützigen Zweckbestimmung dient, die mit dem Schulbetrieb in unmittelbarem Zusammenhang steht (neuer Zweck). 12 Soweit auf der Grundlage eines bestehenden Förderbescheids auch Aufwendungen für den Grunderwerb gefördert wurden oder als förderfähig festgesetzt wurden, bemisst sich der staatliche Anspruch auf Wertausgleich nach Art. 34 Sätze 4 bis 7 .
(2) 1 Leistungen nach Abs. 1 werden erst gewährt, wenn die Schule mindestens zwei Jahre ohne wesentliche schulaufsichtliche Beanstandungen bestanden hat. 2 Wenn eine bereits bestehende Grundschule um eine Hauptschulstufe oder eine bereits bestehende Hauptschule um eine Grundschulstufe erweitert wird, gilt für Zuschussbeträge zum Schulaufwand für die zusätzliche Schulstufe Satz 1 entsprechend.
(3) Bei staatlich anerkannten Volksschulen erhöht sich der Zuschusssatz für notwendige Baumaßnahmen nach Abs. 1 Satz 5 auf 80 v.H.
(1) 1 Für den notwendigen Personalaufwand erhält der Schulträger eine Vergütung in entsprechender Anwendung des Art. 7 Abs. 2, soweit nicht Personal nach Absatz 2 zugeordnet wird.2 Abweichend von Satz 1 kann zur Erprobung eines vereinfachten Abrechnungsverfahrens durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Schulträger vereinbart werden, dass für einzelne in Art. 2 Abs. 1 genannte Personengruppen die Vergütung nach besonderen, nicht auf die Merkmale einzelner Beschäftigungsverhältnisse abstellenden Pauschalen erfolgt.
(2) 1 Dem Schulträger werden im Rahmen der hierfür zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel auf Antrag im notwendigen Umfang staatliche Lehrkräfte, Förderlehrer, Heilpädagogische Förderlehrer, Werkmeister und sonstiges Personal für heilpädagogische Aufgaben mit ihrem Einverständnis unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn zugeordnet. 2 Art. 31 Abs. 5 Sätze 2 bis 9 gelten entsprechend. 3 Die Zuordnung umfasst auch die Tätigkeit in Schulvorbereitenden Einrichtungen, in Mobilen Sonderpädagogischen Diensten und in der sonderpädagogischen Hilfe. 4 Einer staatlichen Schulleiterin oder einem staatlichen Schulleiter, die oder der zur Dienstleistung zugeordnet ist, können Befugnisse der Dienstaufsicht über die staatlichen Lehrkräfte übertragen werden.
(3) 1 Soweit die Leistungen nach Abs. 1 die tatsächlichen Aufwendungen für den notwendigen Personalaufwand nicht decken, können auf Antrag zum Ausgleich besonderer Härten freiwillige Zuschüsse nach Maßgabe des Staatshaushalts gewährt werden. 2 Die Zuschüsse werden nur geleistet, wenn die Schule staatlich anerkannt ist und der Schulträger sich verpflichtet, alle Schülerinnen und Schüler aus dem Einzugsbereich der Schule, die auf Grund ihres festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfs diese Schule zu besuchen haben, aufzunehmen; Schulen, die nicht staatlich anerkannt sind, können insgesamt für längstens drei Jahre freiwillige Leistungen zum Ausgleich besonderer Härten erhalten, wenn sie bei der Antragstellung erklären, die staatliche Anerkennung beantragen zu wollen. 3 Bei der Bemessung der Zuschüsse werden nur die Aufwendungen berücksichtigt, die auch an vergleichbaren staatlichen Schulen entstünden.
1 Für den notwendigen Schulaufwand erhält der Schulträger bei Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen, mit dem Förderschwerpunkt soziale und emotionale Entwicklung, bei Sonderpädagogischen Förderzentren und bei Schulen für Kranke einen Zuschuss in Höhe von 80 v. H., bei den übrigen Schulen von 100 v.H.; die Kosten für die notwendige Beförderung der Schülerinnen und Schüler auf dem Schulweg werden zu 100 v. H. ersetzt. 2 Notwendige Baumaßnahmen mit Ausnahme der Schulen für Kranke werden nach Satz 1 gefördert, wenn sie schulaufsichtlich genehmigt sind. 3 Der Zeitpunkt der Ersatzleistungen für Baukosten richtet sich nach den im Staatshaushalt ausgebrachten Mitteln. 4 Der Staat hat Anspruch auf Wertausgleich, wenn die nach Satz 1 geförderte Schulanlage und ihre Ausstattung nicht mehr den Zwecken einer privaten Förderschule dienen. 5 Als Wertausgleich ist der Verkehrswert anzusetzen, mindestens jedoch als Restwert die Anschaffungs- und Herstellungskosten abzüglich der in gleichen Jahresbeträgen errechneten Absetzung für Abnutzung; die Absetzung bemisst sich hierbei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. 6 Wenn die Schulanlage einem anderen förderfähigen Zweck zugeführt wird, kann von der Geltendmachung des Anspruchs auf Wertausgleich in der Höhe abgesehen werden, in der für den neuen Zweck staatliche Zuschüsse gegeben werden könnten. 7 Die staatliche Forderung auf Wertausgleich kann auch ohne Verzinsung gestundet werden, solange und soweit die Schulanlage einer anderen, im staatlichen Interesse liegenden, gemeinnützigen Zweckbestimmung dient, die mit dem Schulbetrieb in unmittelbarem Zusammenhang steht (neuer Zweck); als Wertausgleich ist der Verkehrswert im Zeitpunkt der Aufgabe des neuen Zwecks anzusetzen, wenn der Verkehrswert höher ist als im Zeitpunkt der Aufgabe der schulischen Nutzung.
Private Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung erhalten staatliche Leistungen nach Art. 33 und 34 nur, wenn sie in Gliederung und Ausbau dem Art. 33 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BayEUG entsprechen und in jeder danach zulässigen Klasse oder Gruppe mehr Schülerinnen und Schüler als die Hälfte der durch das Staatsministerium für Unterricht und Kultus festgesetzten Schülerhöchstzahl je Klasse oder Gruppe betreuen.
1 Die Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 bis 27 finden entsprechende Anwendung. 2 Für die Neu-, Um- und Erweiterungsbauten privater, auf gemeinnütziger Grundlage wirkender Träger gewährt der Staat Finanzhilfen im Rahmen der jährlich im Staatshaushalt bereitgestellten Mittel.
1 Sind Schülerinnen und Schüler einer privaten Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung während des Besuchs der Fachklassen notwendig auswärtig untergebracht, so werden ihnen die Kosten für Unterkunft und Verpflegung abzüglich eines angemessenen Eigenanteils an den Kosten für Verpflegung ersetzt, sofern die Schülerinnen und Schüler auf den Besuch der privaten Schule angewiesen sind, weil nach Art. 33 Abs. 2 BayEUG öffentliche Schulen nicht errichtet sind. 2 Wenn für die Benutzung des Heims ein Pflegesatz genehmigt ist, richten sich die Zuschüsse nach dem Pflegesatz je Schultag abzüglich des angemessenen Eigenanteils für die Verpflegung; im Übrigen richten sich die Zuschüsse nach dem durchschnittlichen Kostenersatz der Heimkosten bei den Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung abzüglich des angemessenen Eigenanteils für Verpflegung. 3 Art. 10 Abs. 8 Satz 4 gilt entsprechend.
(1) Für den notwendigen Personalaufwand und Schulaufwand staatlich anerkannter Realschulen, Gymnasien und Schulen des Zweiten Bildungswegs erhält der Schulträger einen Zuschuss (Betriebszuschuss).
(2) Für die Bemessung und Berechnung des Zuschusses finden Art. 16 Abs. 1, Art. 17 mit folgender Maßgabe entsprechende Anwendung:
(3) 1 Die Gewährung von Zuschüssen nach den Abs. 1 und 2 sowie nach Art. 40 setzt voraus, dass die Schule in aufsteigenden Jahrgangsstufen voll ausgebaut ist und Abschlussprüfungen in zwei aufeinander folgenden Schuljahren von mindestens zwei Dritteln der Schülerinnen und Schüler, die am 1. Oktober des jeweiligen Schuljahres die letzte Jahrgangsstufe besuchten, mit Erfolg abgelegt worden sind. 2 Wird von einem Träger an Stelle eines bisher geführten staatlich anerkannten Gymnasiums eine Realschule errichtet und bleiben Personalbestand und räumliche Unterbringung im Wesentlichen gleich, erhält die Realschule abweichend von Satz 1 Förderung ab der staatlichen Anerkennung.
(4) Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus kann den Schulträgern zur Auflage machen, Verwendungsnachweise sowie Gewinn- und Verlustrechnungen vorzulegen, aus denen die jährlichen Einnahmen und Ausgaben der Schulen ersichtlich sind.
1 Der Schulträger erhält für den Versorgungsaufwand, der im Vorjahr für seine Lehrkräfte angefallen ist, einen Versorgungszuschuss. 2 Der Versorgungsaufwand beträgt 25 v. H. des Lehrpersonalaufwands, der in entsprechender Anwendung von Art. 17 ermittelt wird; bei der Berechnung der Bezüge (Art. 17 Abs. 1 Satz 4) wird kein Versorgungszuschlag zugrunde gelegt. 3 Der Zuschusssatz beträgt im Jahr 2006 7 v. H.; er steigt ab dem Jahr 2007 jährlich um 6,5 v. H. bis zum Erreichen eines Zuschusssatzes von 72 v. H. im Jahr 2016. 4 Der Versorgungszuschuss ist der Höhe nach auf die tatsächlichen lehrpersonalbezogenen Versorgungsaufwendungen im Vorjahr begrenzt; diese sind vom Schulträger mitzuteilen und auf Anforderung nachzuweisen.
(1) 1 Für den notwendigen Personalaufwand und Schulaufwand staatlich anerkannter Berufsfachschulen, Fachschulen, Fachoberschulen, Berufsoberschulen und Fachakademien erhält der Schulträger einen Zuschuss (Betriebszuschuss) in entsprechender Anwendung der Art. 16 Abs. 1, Art. 18 mit der Maßgabe, dass der Versorgungszuschlag 25 v.H. beträgt; außerdem muss die rechtliche und wirtschaftliche Stellung der Lehrkräfte nach Art. 97 Abs. 1 BayEUG genügend gesichert sein, ansonsten entfällt ein Zuschuss für die betreffenden Unterrichtswochenstunden. 2 Die Möglichkeit des Widerrufs der Genehmigung der privaten Ersatzschule bleibt davon unberührt. 3 Der Zuschuss beträgt bei
4 Defizite und Überschüsse zwischen den oben aufgezählten Schulen sind bei ein und demselben privaten Schulträger zu verrechnen. 5 Der festzusetzende Zuschuss erhöht sich um 0,2 v.H. für Schulen, bei denen eine Ballungsraumzulage in entsprechender Anwendung des Art. 94 BayBesG gewährt wird.
(2) Für eine staatlich anerkannte Berufsfachschule wird ein Zuschuss nach Absatz 1 nur gewährt, wenn die Schule mindestens zu einem mittleren Schulabschluss oder zum Abschluss einer bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsausbildung führt.
(3) Für eine staatlich anerkannte Fachschule wird ein Zuschuss nach Absatz 1 nur gewährt, wenn der Ausbildungsgang im Vollzeitunterricht mindestens ein Jahr beträgt und auf eine bundesrechtlich geregelte Prüfung vorbereitet oder mit einer landesrechtlich geregelten Prüfung abschließt.
(4) Für eine staatlich anerkannte Heimberufsschule wird im Umfang des erforderlichen Berufsschulunterrichts ein Zuschuss nach Absatz 1 in Höhe von 100 v.H. gewährt.
(5) Für eine staatlich anerkannte Werkberufsschule kann ein Zuschuss nach Maßgabe des Staatshaushalts gewährt werden, wenn die Schule
(6) Die Bewilligungsbehörde kann den Schulträgern zur Auflage machen, Verwendungsnachweise sowie Gewinn- und Verlustrechnungen vorzulegen, aus denen die jährlichen Einnahmen und Ausgaben der Schulen ersichtlich sind.
Der Staat kann notwendige, schulaufsichtlich genehmigte Baumaßnahmen für staatlich anerkannte Ersatzschulen (einschließlich Heimschulen) und für private Schülerheime gemeinnütziger Träger durch Zuwendungen nach Maßgabe des Staatshaushalts fördern, soweit Errichtung und Betrieb der Schule oder des Heims im öffentlichen Interesse liegen.
1 Staatliche Lehrkräfte können mit ihrem Einverständnis vorübergehend zur Dienstleistung an staatlich anerkannte Ersatzschulen unter Fortzahlung der Leistungen des Dienstherrn beurlaubt werden. 2 Der Schulträger hat dem Staat die Besoldung ( Art. 2 BayBesG) der beurlaubten Lehrkräfte zu erstatten und einen Versorgungszuschlag in Höhe von 30 v.H. der dem Beamten monatlich zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge ( Art. 12 Abs. 1 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes) und der anteiligen jährlichen Sonderzahlung zu entrichten.
(1) 1 Für eine ab Jahrgangsstufe 5 als Ersatzschule genehmigte "Einheitliche Volks- und Höhere Schule", die nach der Pädagogik Rudolf Steiners unterrichtet (Freie Waldorfschule), erhält der Schulträger Leistungen in Anwendung der Art. 38 bis 40, wenn
2 Die Freie Waldorfschule gilt für die Bezuschussung ab Jahrgangsstufe 5 als Gymnasium; der Kollegstufenzuschlag des Art. 17 Abs. 2 Tabelle A wird für Schülerinnen und Schüler der 13. Jahrgangsstufe gewährt, darüber hinaus auch für Schülerinnen und Schüler der 12. Jahrgangsstufe, soweit dort Kursunterricht wie in der Kollegstufe des Gymnasiums eingerichtet ist. 3 Leistungen in Anwendung der Art. 38 bis 40 erhält auch der Schulträger einer staatlich genehmigten Ersatzschule der in Art. 38 genannten Schularten, Leistungen in Anwendung des Art. 41 auch der Schulträger einer staatlich genehmigten Ersatzschule der in Art. 41 genannten Schularten, wenn
4 Für eine Förderung nach diesem Absatz müssen außerdem die in Absatz 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sein.
(2) 1 Für staatlich genehmigte Ersatzschulen der in Art. 38 und 41 genannten Schularten sowie für Ersatzschulen nach Abs. 1, die die Voraussetzungen nach Abs. 1 Satz 1 oder Satz 3 nicht erfüllen, erhält der Schulträger einen Zuschuss in Höhe von 65 v. H. des Zuschusses nach Art. 38 oder 41, wenn
2 Abs. 1 Satz 2 und Art. 38 Abs. 4 gelten entsprechend.
(3) Notwendige Baumaßnahmen können in entsprechender Anwendung des Art. 43 gefördert werden.
1 Den Ersatzschulen ist es freigestellt, Lernmittelfreiheit für die Schülerinnen und Schüler nach Art. 21 zu gewähren. 2 Für die dadurch entstehenden Aufwendungen gewährt der Staat den Trägern dieser Schulen Zuschüsse in entsprechender Anwendung des Art. 22 Abs. 1 . 3 Bei privaten Volksschulen und Förderschulen erhöht sich der Zuschuss gemäß Satz 2 um 50 v.H. 4 Art. 22 Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Ersatzschulen können Schulgeld erheben; Art. 96 BayEUG bleibt unberührt.
(2) Den Erziehungsberechtigten steht es frei, freiwillige Beiträge zur Verbesserung der Schulverhältnisse zu leisten.
(3) Für Schülerinnen und Schüler staatlich anerkannter Realschulen, Gymnasien, beruflicher Schulen und Schulen des Zweiten Bildungswegs ersetzt der Staat den Erziehungsberechtigten oder volljährigen Schülerinnen und Schülern das Schulgeld bis zum Betrag von 75 € je Unterrichtsmonat.
(3) Vgl. Übergangsbestimmung gemäß
Art. 24
Abs. 2 des Haushaltsgesetzes 2011/2012 vom 14. April 2011 (GVBl S. 150). Danach
gilt Absatz 3 für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis einschließlich 31.
Juli 2012 in folgender Fassung:
Für Schülerinnen und Schüler staatlich anerkannter Realschulen, Gymnasien,
beruflicher Schulen und Schulen des Zweiten Bildungswegs ersetzt der Staat den Erziehungsberechtigten
oder volljährigen Schülerinnen und Schülern das Schulgeld bis zum
Betrag von 80 € je Unterrichtsmonat.
(4) Für Schülerinnen und Schüler, die eine staatlich genehmigte Ersatzschule der in Art. 45 Abs. 1 und 2 genannten Art besuchen, ersetzt der Staat das Schulgeld bis zu 70 v.H. des Betrags nach Absatz 3.
(5) Schulgeldersatz wird nicht gewährt, wenn den Schülerinnen und Schülern im Rahmen einer anderweitigen öffentlichen Förderung das Schulgeld zu ersetzen ist.
(1) Den Personalaufwand für das staatliche Schulamt trägt der Staat mit Ausnahme des Personalaufwands für den Landrat oder den Oberbürgermeister, für deren Stellvertreter und für die Kreisbediensteten des Landratsamts oder die Bediensteten der kreisfreien Gemeinden.
(2) Ist an Stelle des Schulrats einem berufsmäßigen Gemeinderatsmitglied die Leitung des Schulamts übertragen, so trägt die kreisfreie Gemeinde auch den Personalaufwand für das Gemeinderatsmitglied.
(3) 1 Die Landkreise und kreisfreien Gemeinden stellen die Räume für das Schulamt unentgeltlich zur Verfügung und tragen den Sachaufwand. 2 Der Sachaufwand für den fachlichen Leiter des Schulamts und seine Mitarbeiter sowie die notwendigen Bewirtschaftungskosten für die von ihnen benutzten Räume werden nach Maßgabe des Finanzausgleichsgesetzes ersetzt.
Die Gemeinden und Gemeindeverbände erhalten für die Bereitstellung des Raum- und Sachbedarfs der Ministerialbeauftragten im Sinn des Art. 116 Abs. 4 BayEUG jährlich pauschale Leistungen nach Maßgabe des Staatshaushalts.
(1) Private Volksschulen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes gefördert werden, bleiben in die Förderung nach dem Dritten Teil dieses Gesetzes einbezogen, auch wenn sie in Gliederung und Ausbau nicht den Vorschriften des Art. 32 Abs. 2 und 3 BayEUG entsprechen.
(2) Soweit am 1. August 2010 einer staatlich genehmigten Volksschule eine staatliche Lehrkraft nach Art. 31 Abs. 2 in der bis zum 31. Juli 2010 geltenden Fassung zugeordnet ist, bleibt die Zuordnung weiter bestehen, solange nicht die Lehrkraft oder der Schulträger eine Beendigung der Zuordnung verlangen.
Vorkurse an kirchlichen Spätberufenengymnasien, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes gefördert werden, werden in die Förderung nach Art. 38 bis 40 und 46 einbezogen.
(1) 1 Ist eine kreisangehörige Gemeinde deshalb Träger des Schulaufwands einer staatlichen Realschule oder eines staatlichen Gymnasiums, weil sie sich bisher nicht rechtswirksam verpflichtete, im Einvernehmen mit dem Landkreis diesem das Eigentum an allen dem Schulbetrieb dienenden beweglichen und unbeweglichen Sachen ohne Verbindlichkeiten und unentgeltlich zu übertragen, so trägt sie den Schulaufwand bis zum Ende des Haushaltsjahres, das auf das Jahr folgt, in dem sie sich später rechtswirksam verpflichtet. 2 Entsprechendes gilt für einen Dritten, der nicht nach Art. 8 zum Tragen des Schulaufwands verpflichtet ist.
(2) Hat eine Stiftung die Schulanlage bereitgestellt oder hat der Staat eine Schulanlage bereitgestellt, die nicht in seinem Eigentum steht, so tritt im Verhältnis zur Stiftung die kommunale Körperschaft, die den Schulaufwand trägt, in die bisherige Stellung des Staates bezüglich der bereitgestellten Schulanlage ein und übernimmt insbesondere die vorher vom Staat erbrachten Leistungen.
(1) 1 Die Staatsministerien der Finanzen und für Unterricht und Kultus werden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ermächtigt, in den Fällen der Art. 11 und 52 das Eigentum an unbeweglichen und beweglichen Sachen auf den neuen Schulaufwandsträger zu übertragen. 2 Anfallende Kosten und Gebühren trägt der Staat.
(2) 1 Wird eine Schulanlage, die gemäß den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Schulfinanzierungsgesetzes vom 14. März 1966 in das Eigentum einer kommunalen Körperschaft übergegangen ist oder einer kommunalen Körperschaft übereignet wurde, nicht mehr für die Schule benötigt, der sie im Zeitpunkt des Übergangs diente, so ist die kommunale Körperschaft auf Verlangen des früheren Eigentümers zur Rückübereignung verpflichtet. 2 War der frühere Eigentümer der Staat und verwendet die kommunale Körperschaft die Schulanlage für eine andere staatliche Schule, kann vom Verlangen auf Rückübereignung für die Dauer dieser Verwendung abgesehen werden. 3 Aufwendungen, die die kommunale Körperschaft während der Dauer ihres Eigentums gemacht hat, ersetzt ihr im Fall der Rückübereignung der frühere Eigentümer, soweit die Aufwendungen den Wert des Eigentums zur Zeit der Rückübereignung für den früheren Eigentümer noch erhöhen. 4 Die Verpflichtung zur Rückübereignung ist durch eine Vormerkung im Grundbuch zu sichern.
(1) Einmalige Verpflichtungen zur Errichtung oder Verbesserung von Schulanlagen staatlicher Schulen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes von kommunalen Körperschaften übernommen wurden, bleiben bestehen.
(2) Vertragliche Verpflichtungen kommunaler Körperschaften, zum Schulaufwand privater Förderschulen oder privater Schulen für Kranke beizutragen, bleiben unberührt.
(1) 1 Bei bestehenden beruflichen Schulen, für die die in diesem Gesetz festgelegten Grundsätze der Bedarfsaufbringung noch nicht angewandt werden, geht die Verpflichtung zur Tragung des Schulaufwands spätestens am 1. Januar 1989 auf die kreisfreie Gemeinde oder den Landkreis über, in deren Gebiet die Schulen ihren Sitz haben. 2 Art. 12 bleibt unberührt.
(2) Soweit der Staat bisher für Schulen nach Absatz 1 den Schulaufwand getragen hat, wird das Staatsministerium für Unterricht und Kultus ermächtigt, ab dem Zeitpunkt des Übergangs der Verpflichtung zur Tragung des Schulaufwands nach Absatz 1 das Eigentum an der Schulanlage und den sonstigen zum Schulaufwand gehörenden Sachen auf die betroffene kommunale Körperschaft zu übertragen.
(3) Die Gewährung von Leistungen an Ersatzschulen, die vor dem In-Kraft-Treten von Art. 38 Abs. 3 die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ersatzschule erlangt haben, wird von Art. 38 Abs. 3, Art. 41 Abs. 6 nicht berührt.
(1) 1 Die Grundsätze dieses Gesetzes gelten auch für Schulen besonderer Art (Art. 126 BayEUG). 2 Bei Schulen besonderer Art im Sinn des Art. 126 Abs. 1 BayEUG gehört auch die notwendige Beförderung der Schülerinnen und Schüler auf dem Schulweg zum Schulaufwand. 3 Zuständig für den Schulaufwand sind die kommunalen Körperschaften, die bisher den Schulaufwand getragen haben. 4 Für den Lehrpersonalzuschuss gelten Art. 17 Abs. 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich für die integrierten Klassen die Aufteilung der Schülerinnen und Schüler auf die beteiligten Schularten jeweils nach dem Verhältnis der Gesamtschülerzahlen in Bayern in den betreffenden Jahrgangsstufen nach den Amtlichen Schuldaten für das dem Haushaltsjahr vorhergehende Jahr richtet; Zahlenreste werden aufgerundet. 5 Für die danach ermittelten Hauptschülerzahlen werden die zuschussfähigen Lehrerwochenstunden der Hauptschule unter Zugrundelegung der nachstehenden Tabelle ermittelt:
| Schüler in den Jahrgangsstufen 5 bis 9 |
je Schüler … LWStd |
für die ersten … Schüler |
LWStd |
| 0 bis 100 |
1,30 |
- |
- |
| 101 bis 200 |
1,25 |
100 |
130 |
| 201 bis 300 |
1,25 |
200 |
255 |
| 301 bis 400 |
1,20 |
300 |
380 |
| 401 bis 500 |
1,20 |
400 |
500 |
| 501 bis 600 |
1,20 |
500 |
620 |
| 601 bis 700 |
1,20 |
600 |
740 |
| 701 bis 800 |
1,20 |
700 |
860 |
| 801 bis 900 |
1,15 |
800 |
980 |
| 901 bis 1000 |
1,15 |
900 |
1095 |
| ab 1001 |
1,15 |
1000 |
1210 |
6 Der Lehrpersonalzuschuss beträgt bei Hauptschulen 80 v.H. des Lehrpersonalaufwands; dabei gelten als Kosten einer Lehrpersonalstunde die Jahresbezüge eines staatlichen Beamten der Besoldungsgruppe A 12 geteilt durch die Zahl 27,75. 7 Der danach insgesamt ermittelte Lehrpersonalzuschuss pro Schule besonderer Art wird in Höhe von 95 v.H. gewährt. 8 Für die Evangelische kooperative Gesamtschule Wilhelm-Löhe-Schule Nürnberg gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über staatliche Leistungen für die jeweiligen privaten Schulen der einzelnen Schularten entsprechend.
(2) Art. 44 gilt entsprechend.
(1) 1 Für Schulträger, die nach Art. 40 BaySchFG in der bis zum 1. Januar 2006 geltenden Fassung zuschussberechtigt waren, gelten die Übergangsregelungen der Abs. 2 bis 8. 2 In den Abs. 3 bis 8 werden Ernennungen, Versorgungszusagen und Beihilfeversicherungsabschlüsse bis zum 31. Dezember 2005 berücksichtigt; die Systemumstellung in den Zusatzversorgungskassen zum 1. Januar 2002 ist unbeachtlich.
(2) 1 Für das Jahr 2006 wird ein fiktiver Versorgungszuschuss berechnet, der für die Versorgungsaufwendungen des Jahres 2005 nach Art. 40 in der bis 1. Januar 2006 geltenden Fassung geleistet worden wäre. 2 Ist der Prozentsatz, der sich aus diesem fiktiven Versorgungszuschuss im Verhältnis zum Versorgungsaufwand nach Art. 40 Satz 2 im Jahr 2005 ermittelt, geringer als 7 v. H., findet Art. 40 Anwendung. 3 Liegt er zwischen 7 und 72 v. H., so wird er in den Jahren 2006 bis 2015 der Bezuschussung des Versorgungsaufwands zugrunde gelegt, solange er über dem Zuschusssatz nach Art. 40 Satz 3 liegt. 4 Ist er höher als 72 v. H., so ist er im Jahr 2006 der maßgebende Zuschusssatz; ab dem Jahr 2007 reduziert er sich jährlich um ein Zehntel der Differenz seines Wertes im Jahr 2006 und dem Höchstzuschusssatz nach Art. 40 Satz 3, bis er diesen erreicht hat.
(3) 1 Auf Antrag des Schulträgers bleiben die Versorgungs- und Beihilfeversicherungsaufwendungen für Lehrkräfte im Ruhestand, die gemäß Art. 40 in der bis zum 1. Januar 2006 geltenden Fassung zuschussfähig waren, bei der Berechnung des fiktiven Versorgungszuschusses nach Abs. 2 unberücksichtigt. 2 Diese Aufwendungen werden jährlich mit 75 v. H. bezuschusst.
(4) 1 Auf Antrag des Schulträgers bleiben die Versorgungsaufwendungen für eine Lehrkraft mit Anmeldung beim Versorgungsfonds der Evangelischen Landeskirche oder der Niedersächsischen Versorgungskasse, deren Versorgungszusage gemäß Art. 40 in der bis zum 1. Januar 2006 geltenden Fassung zuschussfähig war, bei der Berechnung des fiktiven Versorgungszuschusses nach Abs. 2 in Höhe von 30 v. H. unberücksichtigt. 2 Dieser Betrag wird jährlich mit 75 v. H. bezuschusst; die Zuschussleistung wird auf eine Zuschusserhöhung, die sich aus einem Anstieg des Prozentsatzes nach Abs. 2 Satz 3 ergibt, angerechnet.
(5) 1 Auf Antrag wird einem Schulträger mit Mitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungskasse zugesichert, dass die späteren Aufwendungen für die Ruhestandsbezüge einer aktiven Lehrkraft ab deren Eintritt in den Ruhestand mit 75 v. H. bezuschusst werden, wenn die Lehrkraft in ein katholisches Kirchenbeamtenverhältnis berufen wurde oder eine Versorgungszusage hat, die eine Versorgung nach den Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes gewährleistet und gemäß Art. 40 in der bis zum 1. Januar 2006 geltenden Fassung zuschussfähig war. 2 Ergibt sich durch einen Anstieg des Prozentsatzes nach Abs. 2 Satz 3 eine Zuschusserhöhung, so wird diese im Umfang von 25 v. H. der tatsächlichen Versorgungsaufwendungen dieser Lehrkraft gekürzt, solange diese im aktiven Dienstverhältnis steht.
(6) Wurde für eine Lehrkraft, deren Versorgungszusage gemäß Art. 40 in der bis zum 1. Januar 2006 geltenden Fassung zuschussfähig war, eine Versicherung über Beihilfeleistungen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen abgeschlossen, so werden die dafür fälligen Aufwendungen nach Eintritt der Lehrkraft in den Ruhestand mit 75 v. H. bezuschusst.
(7) Die Zuschussleistungen nach den Abs. 3, 5 und 6 werden auch nach Schließung einer Schule gewährt, sofern der ehemalige Schulträger zur Zahlung von Versorgungsleistungen weiterhin verpflichtet ist und keine Erstattungs- oder sonstige Ansprüche gegen Dritte bestehen.
(8) 1 Sind auf Grund besonderer Umstände die tatsächlichen Versorgungsaufwendungen, die der Berechnung des fiktiven Versorgungszuschusses nach Abs. 2 Satz 2 zugrunde liegen, im Jahr 2006 mindestens 20 v. H. höher als im Jahr 2005, so können auf Antrag des Schulträgers die Übergangsregelungen auf der Basis der Zahlen des Jahres 2006 entsprechend angewandt werden. 2 Sonstige besondere Härtefälle kann das Staatsministerium für Unterricht und Kultus mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen berücksichtigen.
Unberührt bleiben die Bestimmungen auf Grund von Staatsverträgen, insbesondere die Bestimmungen des Bayerischen Konkordats mit dem Heiligen Stuhl vom 29. März 1924 und des Vertrags zwischen dem Bayerischen Staat und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern rechts des Rheins vom 15. November 1924 in der jeweils geltenden Fassung.
(1) 1 Die Schulaufsichtsbehörden überwachen den Vollzug dieses Gesetzes. 2 Die Vorschriften über die Rechtsaufsicht bleiben unberührt.
(2) Die Träger von Ersatzschulen sind verpflichtet, den Schulaufsichtsbehörden auf Verlangen Auskunft über ihre Aufwendungen für den Schulbetrieb zu erteilen und Nachweise über diese Aufwendungen vorzulegen.
1 Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsvorschriften. 2 Es wird insbesondere ermächtigt, soweit erforderlich im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsministerien, durch Rechtsverordnung zu regeln:
3 Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen zur Vereinfachung, Erleichterung und Beschleunigung des Zuschussverfahrens und zur Entlastung staatlicher Behörden von Art. 18 und 41 abweichende Regelungen zur Berechnung der Lehrpersonal- und Betriebszuschüsse sowie von Art. 34 abweichende Regelungen für den Schulaufwand entwickeln und erproben.
(1) 1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1987 in Kraft. *) 2 (gegenstandslos).
| *) | Diese Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 24. Juli 1986 (GVBl S.169). Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungsgesetzen |