2230-5-1-1-UK

Verordnung über die Schülerbeförderung
(Schülerbeförderungsverordnung - SchBefV)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 8. September 1994

Fundstelle: GVBl 1994, S. 953

Verordnung über die Schülerbeförderung (Schülerbeförderungsverordnung - SchBefV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. September 1994 (GVBl S. 953, BayRS 2230-5-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2010 (GVBl S. 334)



Änderungen

1.
§ 2 Abs. 1 neuer Satz 4 eingef. (V v. 13.7.2001, 387)
2.
§ 1 Abs. 1 Satz 1 geänd., § 3 Abs. 3 Satz 2 neu gefasst (V v.20.11.2001, 893)
3.
§ 2 Abs. 1 geänd. (V v. 11.8.2003, 631)
4.
§ 2 Abs. 1 geänd. (V v. 9.5.2008, 295)
5.
neuer § 7 eingef. (V v. 4.7.2008, 414)
6.
mehrfach geänd. (§ 5 G v. 23.7.2010, 334)

Auf Grund von Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulwegs in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar 1984 (GVBl S. 13, BayRS 2230-5-1-K), geändert durch Gesetz vom 4. April 1985 (GVBl S. 79) und Art. 60 Satz 2 Nr. 10 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1994 (GVBl S. 728, BayRS 2230-7-1-K), erläßt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:

§ 1

1 Die notwendige Beförderung der Schülerinnen und Schüler

1.
öffentlicher Volksschulen und Förderschulen,
2.
öffentlicher oder staatlich anerkannter Realschulen, Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform), zweistufigen Wirtschaftsschulen und drei- bzw. vierstufigen Wirtschaftsschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 10,
3.
öffentlicher oder staatlich anerkannter Berufsschulen bei Vollzeitunterricht,
4.
öffentlicher oder staatlich anerkannter Realschulen, Gymnasien, Berufsschulen, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform), Wirtschaftsschulen, Fachoberschulen und Berufsoberschulen, die wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind,

ist durch den Aufgabenträger sicherzustellen.

2 Aufgabenträger ist bei Volks- und Förderschulen der Träger des Schulaufwands, im übrigen die kreisfreie Stadt oder der Landkreis des gewöhnlichen Aufenthalts der Schülerinnen und Schüler.

§ 2*

(1) 1 Die Beförderungspflicht besteht zum Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule. 2 Bei Tagesheimschulen sowie Schulen mit gebundenem oder offenem Ganztagsangebot wird auch das Nachmittagsangebot von der Beförderungspflicht umfasst. 3 Nächstgelegene Schule ist

1.
die Pflichtschule (Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen - BayEUG -) oder
2.
die Schule, der die Schülerinnen und Schüler zugewiesen sind oder
3.
diejenige Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar ist.

4 Das humanistische Profil im Sinn von Art. 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayEUG, das wirtschaftswissenschaftliche und das sozialwissenschaftliche Profil im Sinn von Art. 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BayEUG gelten jeweils als eigene Ausbildungsrichtung. 5  Beim sprachlichen Gymnasium tritt an die Stelle der Ausbildungsrichtung die erste Fremdsprache, wenn Latein oder Französisch gewählt wird. 6 Private Schulen mit Ausnahme der Förderschulen gelten für Schülerinnen und Schüler einer öffentlichen Schule nicht als nächstgelegen. 7 Bei Gastschulverhältnissen nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayEUG besteht keine Beförderungspflicht

(1a) 1 In Schulverbünden nach Art. 32a Abs. 1 und 2 BayEUG ist nächstgelegene Schule die Schule im Schulverbund, an der das von der Schülerin oder vom Schüler gewählte Bildungsangebot eingerichtet ist und die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar ist. 2 Als Bildungsangebote im Sinn von Satz 1 gelten die Wahlpflichtfächer der Berufsorientierung, Klassen oder Unterrichtsgruppen für besondere pädagogische Aufgaben gemäß Art. 43 Abs. 2 Nr. 1 BayEUG sowie offene Ganztagsangebote ( Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayEUG). 3 Eine Beförderungspflicht besteht auch, soweit Schülerinnen und Schüler in einem Schulverbund aus Gründen der Klassenbildung oder auf Grund einer Beschränkung der Wahlfreiheit nach Art. 42 Abs. 1 Satz 3 BayEUG eine andere Schule im Verbund als die nächstgelegene Schule besuchen, sowie in den Fällen des Art. 21 Abs. 2 und des Art. 86 Abs. 2 Nr. 7 BayEUG . 4 Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei gemeinsamen Sprengeln nach Art. 32a Abs. 7 Satz 1 BayEUG .

(1b) An Hauptschulen in Schulverbünden nach Art. 32a Abs. 1 und 2 BayEUG gilt als Schulweg auch der Weg von einer Schule zu einer anderen Schule, wenn dort ein Wahlpflichtfach der Berufsorientierung oder ein offenes Ganztagsangebot besucht wird.

(2) 1 Die Beförderungspflicht besteht, soweit

1.
der Weg zu dem Ort, an dem regelmäßig Unterricht stattfindet, für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 mit 4 länger als zwei Kilometer, für Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 5 länger als drei Kilometer ist und den Schülerinnen und Schülern die Zurücklegung des Schulwegs auf andere Weise nach den örtlichen Gegebenheiten und nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht zumutbar ist oder
2.
eine dauernde Behinderung der Schülerinnen und Schüler die Beförderung erfordert.

2 Bei besonders beschwerlichen oder besonders gefährlichen Schulwegen kann auch bei kürzeren Wegstrecken in widerruflicher Weise die Notwendigkeit der Beförderung anerkannt werden.

(3) 1 Die Beförderung soll zu einer anderen als der nächstgelegenen Schule übernommen werden, wenn die Schülerinnen und Schüler diese Schule wegen ihrer pädagogischen oder weltanschaulichen Eigenheiten besuchen, insbesondere eine Tagesheimschule, eine Schule mit gebundenem oder offenem Ganztagsangebot, eine nicht-koedukative Schule oder eine Bekenntnisschule. 2 Dies gilt nicht für Schulen besonderer Art mit schulartübergreifendem integriertem Unterricht.

(4) Unbeschadet Absatz 3 kann die Beförderung zu einer anderen als der nächstgelegenen Schule ganz oder teilweise nur übernommen werden, wenn

1.
die Schülerinnen und Schüler eine Schule besonderer Art mit schulartübergreifendem integriertem Unterricht besuchen oder
2.
ein Schulwechsel nicht zumutbar ist oder
3.
der Beförderungsaufwand die ersparten Beförderungskosten zur nächstgelegenen Schule um nicht mehr als 20 v.H. übersteigt oder
4.
die betroffenen Aufwandsträger und Schulen zustimmen.
*

Der mit der Änderung vom 9. 5. 2008 (GVBl. S. 295) aufgehobene Abs. 1 Satz 3 der Fassung vom 11.8.2003 gilt gemäß § 2 Abs. 2 der Änderungsverordnung in den Schuljahren 2008/2009 und 2009/2010 für die Jahrgangsstufen 12 und 13 und im Schuljahr 2010/2011 für die Jahrgangsstufe 13 in der bisherigen Fassung weiter.

§ 3

(1) 1 Die Aufgabenträger arbeiten untereinander und mit den Schulen zusammen. 2 Die Belange der Schülerinnen und Schüler, der Schulen und der Aufgabenträger sind angemessen zu berücksichtigen. 3 Die Schulleiterin oder der Schulleiter setzt die Unterrichtszeit nach Maßgabe der Schulordnung im Benehmen mit dem Aufgabenträger fest.

(2) 1 Die Aufgabenträger erfüllen ihre Beförderungspflicht vorrangig mit Hilfe des öffentlichen Personenverkehrs. 2 Andere Verkehrsmittel (Schulbus, privates Kraftfahrzeug, Taxi oder Mietwagen) sind nur einzusetzen, soweit dies notwendig oder insgesamt wirtschaftlicher ist.

(3) 1 Der Aufgabenträger kann seine Beförderungspflicht im Einzelfall dadurch erfüllen, daß er für den zumutbaren Einsatz von privaten Kraftfahrzeugen eine Wegstreckenentschädigung anbietet. 2 Für deren Höhe gilt Art. 6 Abs. 6 des Bayerischen Reisekostengesetzes entsprechend. 3 Bei einer möglichen Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel kann die Wegstreckenentschädigung auf die Höhe der Kosten für die Benutzung dieses Verkehrsmittels begrenzt werden.

(4) 1 Der Aufgabenträger ist zum Ersatz abhanden gekommener Fahrscheine nur verpflichtet, soweit diese einzeln länger als einen Monat gelten und das Beförderungsunternehmen den Schülerinnen und Schülern keinen Ersatzfahrschein ausstellt. 2 Der Ersatz ist auf volle Monate beschränkt.

§ 4

Für die Kostenerstattung nach Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulwegs gilt folgendes:

1.
Ein Erstattungsanspruch besteht nur, soweit die Kosten der notwendigen Beförderung die Familienbelastungsgrenze übersteigen; § 2 und § 3 Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend.
2.
Sind für die Kostenerstattung mehrere Aufgabenträger zuständig, entscheidet der Aufgabenträger, der zuerst mit der Sache befaßt worden ist. Er kann von den anderen Aufgabenträgern Ersatz seiner Zahlungen insoweit verlangen, als diese bei anteiliger Berücksichtigung der Familienbelastungsgrenze Kostenerstattung zu leisten hätten.
3.
In begründeten Fällen können Voraus- oder Abschlagszahlungen auf die voraussichtliche Kostenerstattung geleistet werden.

§ 5

1 Der Aufgabenträger kann die in Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulwegs genannten Schülerinnen und Schüler unter den Voraussetzungen des § 2 durch Schulbusse befördern; er soll es, wenn wegen Fehlens eines öffentlichen Linienverkehrs die Beförderung durch den Aufgabenträger notwendig oder insgesamt wirtschaftlicher ist. 2 Der Aufgabenträger erhebt für die Mitbenutzung von Schulbussen einen angemessenen Unkostenbeitrag.

§ 6

Die Aufgabenträger erheben gegenseitig keine persönlichen und sächlichen Verwaltungskosten.

§ 7

Die Familienbelastungsgrenze ( Art. 3 Abs. 2 Satz 1 SchKfrG) wird auf 395 € festgesetzt.

§ 8

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1983 in Kraft.*)

(2) (gegenstandslos)

*)

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 29. Juli 1983 (GVBl S. 553). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens späterer Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungsverordnungen.