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2230-5-1-1-UK Verordnung über die Schülerbeförderung (Schülerbeförderungsverordnung - SchBefV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. September 1994Fundstelle: GVBl 1994, S. 953
Verordnung über die Schülerbeförderung (Schülerbeförderungsverordnung - SchBefV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. September 1994 (GVBl S. 953, BayRS 2230-5-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2010 (GVBl S. 334)
Änderungen
- 1.
§ 2 Abs. 1 neuer Satz 4 eingef. (V v. 13.7.2001, 387)
- 2.
§ 1 Abs. 1 Satz 1 geänd., § 3 Abs. 3 Satz 2 neu gefasst (V v.20.11.2001, 893)
- 3.
§ 2 Abs. 1 geänd. (V v. 11.8.2003, 631)
- 4.
§ 2 Abs. 1 geänd. (V v. 9.5.2008, 295)
- 5.
neuer § 7 eingef. (V v. 4.7.2008, 414)
- 6.
mehrfach geänd. (§ 5 G v. 23.7.2010, 334)
Auf Grund von Art. 2 Abs. 3
des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulwegs
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar 1984 (GVBl S. 13, BayRS 2230-5-1-K),
geändert durch Gesetz vom 4. April 1985 (GVBl S. 79) und Art. 60
Satz 2
Nr. 10
des
Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1994 (GVBl S. 728, BayRS 2230-7-1-K),
erläßt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft
und Kunst im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende
Verordnung:
§ 1
1 Die
notwendige Beförderung der Schülerinnen und Schüler
- 1.
öffentlicher Volksschulen und Förderschulen,
- 2.
öffentlicher oder staatlich anerkannter Realschulen, Gymnasien,
Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform), zweistufigen Wirtschaftsschulen
und drei- bzw. vierstufigen Wirtschaftsschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe
10,
- 3.
öffentlicher oder staatlich anerkannter Berufsschulen bei Vollzeitunterricht,
- 4.
öffentlicher oder staatlich anerkannter Realschulen, Gymnasien,
Berufsschulen, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform), Wirtschaftsschulen,
Fachoberschulen und Berufsoberschulen, die wegen einer dauernden Behinderung auf
eine Beförderung angewiesen sind,
ist durch den Aufgabenträger sicherzustellen.
2 Aufgabenträger
ist bei Volks- und Förderschulen der Träger des Schulaufwands, im übrigen
die kreisfreie Stadt oder der Landkreis des gewöhnlichen Aufenthalts der Schülerinnen
und Schüler.
§ 2*
(1) 1 Die
Beförderungspflicht besteht zum Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen
Schule. 2 Bei
Tagesheimschulen sowie Schulen mit gebundenem oder offenem Ganztagsangebot wird auch
das Nachmittagsangebot von der Beförderungspflicht umfasst. 3 Nächstgelegene Schule ist
- 1.
die Pflichtschule (Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen - BayEUG
-) oder
- 2.
die Schule, der die Schülerinnen und Schüler zugewiesen sind
oder
- 3.
diejenige Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung,
die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar ist.
4 Das
humanistische Profil im Sinn von Art.
9
Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayEUG, das wirtschaftswissenschaftliche und das sozialwissenschaftliche
Profil im Sinn von Art. 9
Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BayEUG
gelten jeweils als eigene Ausbildungsrichtung. 5 Beim sprachlichen Gymnasium tritt an die
Stelle der Ausbildungsrichtung die erste Fremdsprache, wenn Latein oder Französisch
gewählt wird. 6 Private
Schulen mit Ausnahme der Förderschulen gelten für Schülerinnen und
Schüler einer öffentlichen Schule nicht als nächstgelegen. 7 Bei Gastschulverhältnissen
nach Art. 43
Abs. 1
Satz 1
BayEUG
besteht keine Beförderungspflicht
(1a) 1 In
Schulverbünden nach
Art. 32a
Abs. 1 und 2 BayEUG
ist nächstgelegene Schule die Schule im Schulverbund, an der das von der Schülerin
oder vom Schüler gewählte Bildungsangebot eingerichtet ist und die mit
dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar ist. 2 Als Bildungsangebote im Sinn von Satz 1
gelten die Wahlpflichtfächer der Berufsorientierung, Klassen oder Unterrichtsgruppen
für besondere pädagogische Aufgaben gemäß
Art. 43
Abs. 2 Nr. 1 BayEUG
sowie offene Ganztagsangebote (
Art. 6
Abs. 5 Satz 2 BayEUG). 3 Eine
Beförderungspflicht besteht auch, soweit Schülerinnen und Schüler
in einem Schulverbund aus Gründen der Klassenbildung oder auf Grund einer Beschränkung
der Wahlfreiheit nach
Art. 42
Abs. 1 Satz 3 BayEUG
eine andere Schule im Verbund als die nächstgelegene Schule besuchen, sowie
in den Fällen des
Art. 21
Abs. 2
und des
Art. 86
Abs. 2 Nr. 7 BayEUG
. 4 Sätze
1 und 2 gelten entsprechend bei gemeinsamen Sprengeln nach
Art. 32a
Abs. 7 Satz 1 BayEUG
.
(1b) An Hauptschulen in Schulverbünden nach
Art. 32a
Abs. 1 und 2 BayEUG
gilt als Schulweg auch der Weg von einer Schule zu einer anderen Schule, wenn dort
ein Wahlpflichtfach der Berufsorientierung oder ein offenes Ganztagsangebot besucht
wird.
(2) 1 Die
Beförderungspflicht besteht, soweit
- 1.
der Weg zu dem Ort, an dem regelmäßig Unterricht
stattfindet, für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 mit
4 länger als zwei Kilometer, für Schülerinnen und Schüler ab
der Jahrgangsstufe 5 länger als drei Kilometer ist und den Schülerinnen
und Schülern die Zurücklegung des Schulwegs auf andere Weise nach den örtlichen
Gegebenheiten und nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht zumutbar ist oder
- 2.
eine dauernde Behinderung der Schülerinnen und Schüler die
Beförderung erfordert.
2 Bei
besonders beschwerlichen oder besonders gefährlichen Schulwegen kann auch bei
kürzeren Wegstrecken in widerruflicher Weise die Notwendigkeit der Beförderung
anerkannt werden.
(3) 1 Die
Beförderung soll zu einer anderen als der nächstgelegenen Schule übernommen
werden, wenn die Schülerinnen und Schüler diese Schule wegen ihrer pädagogischen
oder weltanschaulichen Eigenheiten besuchen, insbesondere eine Tagesheimschule, eine
Schule mit gebundenem oder offenem Ganztagsangebot, eine nicht-koedukative Schule
oder eine Bekenntnisschule. 2 Dies
gilt nicht für Schulen besonderer Art mit schulartübergreifendem integriertem
Unterricht.
(4) Unbeschadet Absatz 3 kann die Beförderung zu einer
anderen als der nächstgelegenen Schule ganz oder teilweise nur übernommen
werden, wenn
- 1.
die Schülerinnen und Schüler eine Schule besonderer
Art mit schulartübergreifendem integriertem Unterricht besuchen oder
- 2.
ein Schulwechsel nicht zumutbar ist oder
- 3.
der Beförderungsaufwand die ersparten Beförderungskosten zur
nächstgelegenen Schule um nicht mehr als 20 v.H. übersteigt oder
- 4.
die betroffenen Aufwandsträger und Schulen zustimmen.
| * | Der mit der
Änderung vom 9. 5. 2008 (GVBl. S. 295) aufgehobene Abs. 1 Satz 3 der Fassung
vom 11.8.2003 gilt gemäß § 2 Abs. 2 der Änderungsverordnung
in den Schuljahren 2008/2009 und 2009/2010 für die Jahrgangsstufen 12 und 13
und im Schuljahr 2010/2011 für die Jahrgangsstufe 13 in der bisherigen Fassung
weiter. |
§ 3
(1) 1 Die
Aufgabenträger arbeiten untereinander und mit den Schulen zusammen. 2 Die Belange der
Schülerinnen und Schüler, der Schulen und der Aufgabenträger sind
angemessen zu berücksichtigen. 3 Die
Schulleiterin oder der Schulleiter setzt die Unterrichtszeit nach Maßgabe der
Schulordnung im Benehmen mit dem Aufgabenträger fest.
(2) 1 Die
Aufgabenträger erfüllen ihre Beförderungspflicht vorrangig mit Hilfe
des öffentlichen Personenverkehrs. 2 Andere
Verkehrsmittel (Schulbus, privates Kraftfahrzeug, Taxi oder Mietwagen) sind nur einzusetzen,
soweit dies notwendig oder insgesamt wirtschaftlicher ist.
(3) 1 Der
Aufgabenträger kann seine Beförderungspflicht im Einzelfall dadurch erfüllen,
daß er für den zumutbaren Einsatz von privaten Kraftfahrzeugen eine Wegstreckenentschädigung
anbietet. 2 Für
deren Höhe gilt Art. 6
Abs. 6 des Bayerischen Reisekostengesetzes
entsprechend. 3 Bei
einer möglichen Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel kann die Wegstreckenentschädigung
auf die Höhe der Kosten für die Benutzung dieses Verkehrsmittels begrenzt
werden.
(4) 1 Der
Aufgabenträger ist zum Ersatz abhanden gekommener Fahrscheine nur verpflichtet,
soweit diese einzeln länger als einen Monat gelten und das Beförderungsunternehmen
den Schülerinnen und Schülern keinen Ersatzfahrschein ausstellt. 2 Der Ersatz ist
auf volle Monate beschränkt.
§ 4
Für die Kostenerstattung nach Art. 3 Abs. 2
des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulwegs
gilt folgendes:
- 1.
Ein Erstattungsanspruch besteht nur, soweit die Kosten
der notwendigen Beförderung die Familienbelastungsgrenze übersteigen;
§ 2
und § 3 Abs. 1 bis 3
gelten entsprechend.
- 2.
Sind für die Kostenerstattung mehrere Aufgabenträger zuständig,
entscheidet der Aufgabenträger, der zuerst mit der Sache befaßt worden
ist. Er kann von den anderen Aufgabenträgern Ersatz seiner Zahlungen insoweit
verlangen, als diese bei anteiliger Berücksichtigung der Familienbelastungsgrenze
Kostenerstattung zu leisten hätten.
- 3.
In begründeten Fällen können Voraus- oder Abschlagszahlungen
auf die voraussichtliche Kostenerstattung geleistet werden.
§ 5
1 Der
Aufgabenträger kann die in Art.
3 Abs. 2
des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulwegs
genannten Schülerinnen und Schüler unter den Voraussetzungen des § 2
durch Schulbusse befördern; er soll es, wenn wegen Fehlens eines öffentlichen
Linienverkehrs die Beförderung durch den Aufgabenträger notwendig oder
insgesamt wirtschaftlicher ist. 2 Der
Aufgabenträger erhebt für die Mitbenutzung von Schulbussen einen angemessenen
Unkostenbeitrag.
§ 6
Die Aufgabenträger erheben gegenseitig keine persönlichen
und sächlichen Verwaltungskosten.
§ 7
Die Familienbelastungsgrenze (
Art. 3
Abs. 2 Satz 1 SchKfrG) wird auf 395 € festgesetzt.
§ 8
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1983 in Kraft.*)
(2) (gegenstandslos) | *) | Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung
in der ursprünglichen Fassung vom 29. Juli 1983 (GVBl S. 553). Der Zeitpunkt
des Inkrafttretens späterer Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungsverordnungen. |
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