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2230-5-1-UK Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs (Schulwegkostenfreiheitsgesetz - SchKfrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000Fundstelle: GVBl 2000, S. 452
Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs (Schulwegkostenfreiheitsgesetz - SchKfrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 452, BayRS 2230-5-1-UK), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2010 (GVBl S. 334)
Art. 1
Aufgabe
(1) 1 Die
notwendige Beförderung der Schülerinnen und Schüler auf dem Schulweg
ist bei öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Realschulen, Gymnasien,
Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform), zweistufigen Wirtschaftsschulen
und drei- bzw. vierstufigen Wirtschaftsschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe
10 sowie bei Vollzeitunterricht an Berufsschulen Aufgabe der kreisfreien Gemeinde
oder des Landkreises des gewöhnlichen Aufenthalts der Schülerin oder des
Schülers (Aufgabenträger). 2 Satz
1 gilt auch bei öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Realschulen,
Gymnasien, Berufsschulen, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform),
Wirtschaftsschulen, Fachoberschulen und Berufsoberschulen ohne Begrenzung auf bestimmte
Jahrgangsstufen für Schülerinnen und Schüler, die wegen einer dauernden
Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind.
(2) 1 Der
Aufgabenträger erfüllt seine Verpflichtung grundsätzlich im Zusammenwirken
mit Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs. 2 Schulbusse sind zu verwenden, soweit damit
die Beförderung wirtschaftlicher oder sachgerechter durchgeführt werden
kann.
(3) 1 Mehrere
beteiligte Aufgabenträger regeln die Durchführung der Schülerbeförderung
im gegenseitigen Einvernehmen. 2 Kommt
ein Einvernehmen nicht zustande, entscheidet die Regierung an Stelle des Aufgabenträgers.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für ein aus Gründen
der Wirtschaftlichkeit gebotenes Zusammenwirken von Aufgabenträgern mit den
bei Volks- und Sonderschulen für die notwendige Beförderung der Schülerinnen
und Schüler auf dem Schulweg zuständigen Trägern.
Art. 2
Notwendigkeit der Beförderung
(1) 1 Eine
Beförderung durch öffentliche oder private Verkehrsmittel ist notwendig,
wenn der Schulweg in einer Richtung mehr als drei Kilometer beträgt und die
Zurücklegung des Schulwegs auf andere Weise nach den örtlichen Gegebenheiten
und nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht zumutbar ist. 2 Bei besonders beschwerlichen oder besonders
gefährlichen Schulwegen kann auch bei kürzeren Wegstrecken in widerruflicher
Weise die Notwendigkeit der Beförderung anerkannt werden. 3 Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit
sind zu beachten.
(2) Die Beförderung zu privaten Schulen gilt in der
Regel nur dann als notwendig, wenn eine entsprechende öffentliche Schule nicht
näher liegt.
(3) Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen die
näheren Voraussetzungen für die notwendige Beförderung der Schülerinnen
und Schüler auf dem Schulweg durch Rechtsverordnung zu regeln.
Art. 3
Kostenregelung
(1) Die Kosten der notwendigen Beförderung trägt
der Aufgabenträger; bei einer Beförderung durch Unternehmen des öffentlichen
Personennahverkehrs bestimmen sich die Kosten nach den jeweils maßgebenden
Tarifen.
(2) 1 Für
Schülerinnen und Schüler an öffentlichen und staatlich anerkannten
privaten Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform) und
Wirtschaftsschulen ab Jahrgangsstufe 11, für Schülerinnen und Schüler
an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Fachoberschulen und Berufsoberschulen
sowie für Schülerinnen und Schüler im Teilzeitunterricht an öffentlichen
und staatlich anerkannten privaten Berufsschulen erstattet der Aufgabenträger
die Kosten der notwendigen Beförderung (Art. 2 Abs. 1), soweit die nachgewiesenen vom Unterhaltsleistenden aufgewendeten
Gesamtkosten der Beförderung eine Familienbelastungsgrenze von 370,- €
je Schuljahr übersteigen. 2 Die
Familienbelastungsgrenze ist durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums für
Unterricht und Kultus der Kostenentwicklung anzupassen, wenn der Verbraucherpreisindex
für Bayern um mehr als fünf v.H. gestiegen ist; maßgebender Ausgangswert
für die Feststellung dieses Anstiegs ist der Indexstand, der bei der letzten
Anpassung zu Grunde gelegt wurde. 3 Für
die Berechnung der Familienbelastung sind die Gesamtkosten der Beförderung für
die in Satz 1 genannten Schülerinnen und Schüler maßgebend, die im
gemeinsamen Haushalt der Unterhaltsleistenden leben; dies gilt auch bei einer auswärtigen
Unterbringung. 4 Gehört
ein Unterhaltsleistender nicht dem gemeinsamen Haushalt an, sind für die Berechnung
seiner Familienbelastung nur die Kosten der Beförderung maßgebend, die
er zusätzlich aufwendet. 5 Leistungsansprüche
nach anderen Vorschriften gegenüber öffentlichen Kostenträgern sind
zu berücksichtigen. 6 Hat
ein Unterhaltsleistender für drei oder mehr Kinder Anspruch auf Kindergeld nach
dem Bundeskindergeldgesetz oder vergleichbare Leistungen, werden die von ihm aufgewendeten
Kosten der notwendigen Beförderung der in Satz 1 genannten Schülerinnen
und Schüler mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen für den Bezug
von Kindergeld oder vergleichbaren Leistungen erstmals gegeben sind, in voller Höhe
bis zum Ende des jeweiligen Schuljahres erstattet; die Familienbelastungsgrenze vermindert
sich dabei anteilig. 7
Satz 6 gilt entsprechend, wenn ein Unterhaltsleistender oder eine in Satz 1 genannte
Schülerin bzw. ein in Satz 1 genannter Schüler Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt
nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (
SGB XII) oder auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (
SGB II) hat. 8 Die
Kostenerstattung erfolgt auf Antrag gegen Vorlage insbesondere der entsprechenden
Fahrausweise; der Antrag ist bis spätestens 31. Oktober für das vorangegangene
Schuljahr zu stellen.
Art. 4
Kostenerstattung
(1) Zu den Kosten der notwendigen Beförderung gewährt
der Freistaat Bayern den Aufgabenträgern pauschale Zuweisungen.
(2) 1 Bei
der Bemessung der pauschalen Zuweisungen nach dieser Vorschrift und nach Art. 10a
des Finanzausgleichsgesetzes
sind die Belastungen der Aufgabenträger angemessen zu berücksichtigen.
2 Die
pauschalen Zuweisungen werden so festgelegt, dass ihre Gesamtsumme dem im Staatshaushalt
hierfür bereitgestellten Betrag entspricht. 3 Von diesem Betrag können vorweg Mittel
für einen Härteausgleich und für die Abgeltung der Belastungen der
Aufgabenträger durch Art. 3
Abs. 2
entnommen werden. 4 Die
Staatsministerien der Finanzen und des Innern werden ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus die näheren Voraussetzungen
für die pauschalen Zuweisungen und die Abgeltung der Belastungen durch Art. 3 Abs. 2
durch Rechtsverordnung zu regeln.
Art. 5
Erlass von Verwaltungsvorschriften
Die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen allgemeinen
Verwaltungsvorschriften erlässt das Staatsministerium für Unterricht und
Kultus, die für die finanzielle Abwicklung notwendigen Verwaltungsvorschriften
das Staatsministerium der Finanzen, beide, soweit erforderlich, im Benehmen mit den
jeweils beteiligten Staatsministerien.
Art. 6
(Änderungsbestimmung)
Art. 7
In-Kraft-Treten*)
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1971 in Kraft. | *) | Diese Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes
in der ursprünglichen Fassung vom 12. Oktober 1970 (GVBl S. 460). Der Zeitpunkt
des In-Kraft-Tretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen
Änderungsgesetzen. |
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