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215-5-1-I Bayerisches Rettungsdienstgesetz |
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| * | Verkündet als § 1 des Gesetzes zur Regelung des Rettungsdienstes und zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung und den Betrieb Integrierter Leitstellen vom 22. Juli 2008 (GVBl. S. 429) |
Fundstelle: GVBl 2008, S. 429
| Inhaltsübersicht | |
| Erster Teil Grundlagen |
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| Art. 1 | Gegenstand und Zielsetzung |
| Art. 2 | Begriffsbestimmungen |
| Art. 3 | Geltungsbereich |
| Zweiter Teil Organisation des öffentlichen Rettungsdienstes |
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| Abschnitt 1 Allgemeines |
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| Art. 4 | Aufgabenträger |
| Art. 5 | Aufgaben der Aufgabenträger |
| Art. 6 | Mitwirkungsrechte der Sozialversicherungsträger |
| Art. 7 | Einrichtungen des öffentlichen Rettungsdienstes |
| Art. 8 | Grenzüberschreitender Rettungsdienst |
| Art. 9 | Einsatzlenkung im öffentlichen Rettungsdienst |
| Abschnitt 2 Ärztlicher Leiter Rettungsdienst |
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| Art. 10 | Bestellung des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst |
| Art. 11 | Aufgaben des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst |
| Art. 12 | Rechte und Befugnisse des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst |
| Abschnitt 3 Landrettung |
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| Art. 13 | Beauftragung mit Notfallrettung, arztbegleitetem Patiententransport und Krankentransport |
| Art. 14 | Notarztdienst |
| Art. 15 | Arztbegleiteter Patiententransport |
| Abschnitt 4 Luftrettung, Berg- und Höhlenrettung, Wasserrettung |
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| Art. 16 | Notfallrettung, arztbegleiteter Patiententransport und Krankentransport mit Luftfahrzeugen |
| Art. 17 | Berg- und Höhlenrettung |
| Art. 18 | Wasserrettung |
| Abschnitt 5 Großschadenslagen, Großveranstaltungen |
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| Art. 19 | Rettungsdienst in Großschadenslagen |
| Art. 20 | Großveranstaltungen |
| Dritter Teil Genehmigung |
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| Abschnitt 1 Genehmigungspflicht und -verfahren |
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| Art. 21 | Genehmigungspflicht |
| Art. 22 | Gegenstand der Genehmigung |
| Art. 23 | Durchführung von Genehmigungsverfahren |
| Art. 24 | Voraussetzungen der Genehmigung |
| Art. 25 | Antragstellung |
| Art. 26 | Anhörungsverfahren bei Genehmigungen außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes |
| Art. 27 | Erteilung der Genehmigung, Nebenbestimmungen |
| Art. 28 | Genehmigungsurkunde |
| Art. 29 | Rücknahme und Widerruf der Genehmigung |
| Art. 30 | Sonderbestimmungen für die Luftrettung |
| Abschnitt 2 Übertragung der Genehmigung |
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| Art. 31 | Weiterführung des Unternehmens, Veräußerung und Rechtsformänderung |
| Vierter Teil Finanzierung des Rettungsdienstes |
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| Abschnitt 1 Grundlagen |
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| Art. 32 | Erhebung und Grundlage von Benutzungsentgelten |
| Abschnitt 2 Finanzierung des öffentlichen Rettungsdienstes |
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| Art. 33 | Staatliche Kostenerstattung |
| Art. 34 | Benutzungsentgelte der Durchführenden für Notfallrettung, arztbegleiteten Patiententransport und Krankentransport |
| Art. 35 | Benutzungsentgelte für die Mitwirkung von Ärzten im Rettungsdienst |
| Art. 36 | Benutzungsentgelte für Berg- und Höhlenrettung, Wasserrettung |
| Fünfter Teil Allgemeine Regelungen für die Erbringung rettungsdienstlicher Leistungen |
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| Art. 37 | Betriebspflicht und Einsatzbereitschaft |
| Art. 38 | Leistungspflicht |
| Art. 39 | Einsatzbereich |
| Art. 40 | Transport von Patienten mit Infektionskrankheiten |
| Art. 41 | Anforderungen an Einsatzfahrzeuge |
| Art. 42 | Anwendung der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr |
| Art. 43 | Besetzung, Personalqualifikation |
| Art. 44 | Fortbildung |
| Art. 45 | Qualitätsmanagement |
| Art. 46 | Dokumentation |
| Art. 47 | Datenschutz |
| Sechster Teil Schiedsstellen |
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| Art. 48 | Schiedsstellen |
| Siebenter Teil Behördenzuständigkeiten und Aufsicht |
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| Art. 49 | Rettungsdienstbehörden |
| Art. 50 | Aufsicht |
| Art. 51 | Prüfungsbefugnisse |
| Art. 52 | Anordnungen für den Einzelfall |
| Achter Teil Rechtsverordnungen, Ordnungswidrigkeiten |
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| Art. 53 | Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften |
| Art. 54 | Ordnungswidrigkeiten |
| Neunter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften |
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| Art. 55 | Übergangsvorschriften |
| Art. 56 | Einschränkung von Grundrechten |
1 Dieses Gesetz regelt Notfallrettung, arztbegleiteten Patiententransport, Krankentransport, Berg- und Höhlenrettung sowie Wasserrettung (Rettungsdienst). 2 Die flächendeckende Versorgung mit rettungsdienstlichen Leistungen ist eine öffentliche Aufgabe und durch einen öffentlichen Rettungsdienst sicherzustellen. 3 Außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes dürfen rettungsdienstliche Leistungen nur im bodengebundenen Krankentransport mit Krankentransportwagen nach Maßgabe dieses Gesetzes erbracht werden.
(1) Öffentlicher Rettungsdienst ist die Gesamtheit aller Einrichtungen, Einsatzmittel und Personen, die auf Grund Beauftragung oder Bestellung durch einen Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung oder die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns an der Erbringung rettungsdienstlicher Leistungen beteiligt sind.
(2) 1 Notfallrettung umfasst die notfallmedizinische Versorgung von Notfallpatienten am Notfallort und den Notfalltransport. 2 Notfallpatienten sind Verletzte oder Kranke, die sich in Lebensgefahr befinden oder bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn sie nicht unverzüglich die erforderliche medizinische Versorgung erhalten. 3 Notfallmedizinische Versorgung sind die medizinischen Maßnahmen zur Abwendung von Lebensgefahr und schweren gesundheitlichen Schäden sowie zur Herstellung der Transportfähigkeit von Notfallpatienten. 4 Notfalltransport ist die Beförderung von Notfallpatienten unter fachgerechter medizinischer Betreuung in eine für die weitere Versorgung geeignete Einrichtung.
(3) 1 Notarztdienst ist die Mitwirkung von Notärzten in der Notfallrettung. 2 Notärzte sind Ärztinnen und Ärzte, die über besondere medizinische Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für die Behandlung und den Transport von Notfallpatienten verfügen (Notarztqualifikation).
(4) 1 Arztbegleiteter Patiententransport ist, mit Ausnahme von Notfalltransporten, die Beförderung von Patienten, die während der Beförderung aus medizinischen Gründen der Betreuung oder Überwachung durch einen Verlegungsarzt oder durch einen geeigneten Krankenhausarzt bedürfen. 2 Verlegungsärzte sind Ärztinnen und Ärzte, die hierfür über besondere Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten verfügen.
(5) 1 Krankentransport ist der Transport von kranken, verletzten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen, die keine Notfallpatienten sind, aber während der Fahrt einer medizinisch fachlichen Betreuung durch nichtärztliches medizinisches Fachpersonal oder der besonderen Einrichtungen des Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen solches auf Grund ihres Zustands zu erwarten ist. 2 Er wird vorwiegend mit Krankentransportwagen durchgeführt. 3 Nicht Gegenstand des Krankentransports ist die Beförderung Behinderter, sofern deren Betreuungsbedürftigkeit ausschließlich auf die Behinderung zurückzuführen ist.
(6) 1 Krankenkraftwagen sind Straßenfahrzeuge, die zum Transport von Kranken oder Verletzen verwendet werden und nach den Zulassungsdokumenten als Krankenkraftwagen ausgewiesen sind. 2 Rettungswagen und Notarztwagen sind Krankenkraftwagen, die für die Notfallrettung besonders eingerichtet sind. 3 Notarztwagen sind mit einem Notarzt und nichtärztlichem medizinischen Personal, Rettungswagen sind grundsätzlich nur mit nichtärztlichem medizinischen Personal besetzt. 4 Intensivtransportwagen sind Krankenkraftwagen, die für den Transport intensivüberwachungspflichtiger und intensivbehandlungsbedürftiger Patienten besonders eingerichtet und mit einem Verlegungsarzt und mit nichtärztlichem medizinischen Personal besetzt sind. 5 Krankentransportwagen sind Krankenkraftwagen, die für den Transport von Kranken und Verletzten, die nicht Notfallpatienten sind, besonders eingerichtet und mit nichtärztlichem medizinischen Personal besetzt sind.
(7) 1 Notarzt-Einsatzfahrzeuge sind Einsatzfahrzeuge des Rettungsdienstes, mit denen der Notarzt beim Einsatz unabhängig vom Rettungswagen zum Einsatzort befördert wird. 2 Verlegungsarzt-Einsatzfahrzeuge sind Einsatzfahrzeuge des Rettungsdienstes, mit denen der Verlegungsarzt beim Einsatz unabhängig vom Krankenkraftwagen zum Einsatzort befördert wird.
(8) Luftrettung ist die Durchführung von Notfallrettung, ärztlich begleitetem Patiententransport und Krankentransport sowie die Unterstützung von Einsätzen der Landrettung, der Berg- und Höhlenrettung sowie der Wasserrettung mit Luftfahrzeugen.
(9) Rettungstransporthubschrauber sind Luftfahrzeuge, die in erster Linie für die Notfallrettung, Intensivtransporthubschrauber sind Luftfahrzeuge, die in erster Linie für den arztbegleiteten Patiententransport eingesetzt werden.
(10) Berg- und Höhlenrettung ist die Rettung verletzter, erkrankter oder hilfloser Personen aus Gefahrenlagen im Gebirge, im unwegsamen Gelände und in Höhlen, die Beförderung dieser Personen bis zu einer Stelle, die zu deren Übergabe an den Land- oder Luftrettungsdienst geeignet ist, im Ausnahmefall auch bis in eine für die weitere Versorgung geeignete Behandlungseinrichtung, sowie die medizinische Versorgung dieser Personen am Einsatzort und während der Beförderung.
(11) Wasserrettung ist die Rettung verletzter, erkrankter oder hilfloser Personen aus Gefahrenlagen im Bereich von Gewässern, die Beförderung dieser Personen bis zu einer Stelle, die zu deren Übergabe an den Land- oder Luftrettungsdienst geeignet ist, im Ausnahmefall auch bis in eine für die weitere Versorgung geeignete Behandlungseinrichtung, sowie die medizinische Versorgung dieser Personen am Einsatzort und während der Beförderung.
(12) 1 Unternehmer ist, wer Notfallrettung, ärztlich begleiteten Patiententransport oder Krankentransport betreibt. 2 Durchführende des Rettungsdienstes sind Unternehmer, die durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Durchführung von Notfallrettung, ärztlich begleitetem Patiententransport oder Krankentransport beauftragt sind, sowie die mit der Durchführung der Berg- und Höhlenrettung sowie der Wasserrettung durch öffentlich-rechtliche Verträge Beauftragten.
(13) 1 Sozialversicherungsträger im Sinn dieses Gesetzes sind die Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) sowie die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). 2 Deren Mitwirkungsrechte und -pflichten nach diesem Gesetz werden von den für Bayern zuständigen Landesverbänden, sofern kein Landesverband besteht, von deren für Bayern zuständigen Verbänden wahrgenommen.
(14) 1 Auslandsrückholung ist der mit einem Krankenkraftwagen oder einem Luftfahrzeug durchgeführte Rücktransport von im Reiseland erkrankten oder verletzten Personen in ihr Heimatland, der in der Regel über eine Rückholversicherung finanziert wird. 2 Liegt der Zielort einer Auslandsrückholung mit einem Luftfahrzeug in Bayern, so gilt auch der anschließende Weitertransport als Teil der Auslandsrückholung.
(15) 1 Organisierte Erste Hilfe ist die nachhaltig, planmäßig und auf Dauer von einer Organisation geleistete Erste Hilfe am Notfallort bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes. 2 Sie ist weder Bestandteil des öffentlichen Rettungsdienstes noch dessen Ersatz, sondern dient lediglich der Unterstützung. 3 Organisierte Erste Hilfe unterliegt nicht dem Sicherstellungsauftrag der Aufgabenträger des Rettungsdienstes.
(16) 1 Sanitätsdienst bei Veranstaltungen ist die in der Regel im Auftrag des Veranstalters erfolgende medizinische Absicherung von Veranstaltungen und die medizinische Betreuung von Patienten am Veranstaltungsort. 2 Der Abtransport von Patienten vom Veranstaltungsort gehört nicht zu den Aufgaben des Sanitätsdienstes bei Veranstaltungen.
Dieses Gesetz gilt nicht für die
(1) 1 Die Landkreise und kreisfreien Gemeinden haben die Aufgabe, den öffentlichen Rettungsdienst nach Maßgabe dieses Gesetzes innerhalb von Rettungsdienstbereichen sicherzustellen. 2 Sie nehmen diese Aufgabe als Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises wahr.
(2) Die oberste Rettungsdienstbehörde setzt nach Anhörung der beteiligten kommunalen Spitzenverbände durch Rechtsverordnung die Rettungsdienstbereiche so fest, dass der Rettungsdienst effektiv und wirtschaftlich durchgeführt werden kann.
(3) Die im selben Rettungsdienstbereich liegenden Landkreise und kreisfreien Gemeinden erledigen die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben im Zusammenschluss zu einem Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung.
(1) 1 Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung legt die für die Sicherstellung des Rettungsdienstes in seinem Rettungsdienstbereich notwendige Versorgungsstruktur fest, soweit nicht die oberste Rettungsdienstbehörde nach Art. 15 Abs. 3 oder Art. 16 Abs. 2 zuständig ist. 2 Er überprüft regelmäßig die Versorgungsstruktur sowie deren Notwendigkeit, entscheidet über erforderliche Änderungen unverzüglich nach Bekanntwerden der Tatsachen, die eine Änderung des rettungsdienstlichen Bedarfs begründen können und setzt seine Entscheidungen unverzüglich um. 3 Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung hat bei seinen Entscheidungen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
(2) 1 Bei Entscheidungen nach Abs. 1 sind die im Rettungsdienstbereich tätigen Durchführenden des Rettungsdienstes anzuhören. 2 Die Festlegung von Notarzt- und Verlegungsarzt-Standorten sowie die Entscheidungen über deren Dienstbereiche und die Vorhaltung von Notarzt-Einsatzfahrzeugen und Verlegungsarzt-Einsatzfahrzeugen werden im Einvernehmen mit der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns getroffen.
(3) 1 Bei Entscheidungen, die sich auf die rettungsdienstliche Versorgung in anderen Rettungsdienstbereichen auswirken können, sind die betroffenen Zweckverbände für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung zu beteiligen. 2 Für Gebiete entlang der Grenzen der Rettungsdienstbereiche sind von den Zweckverbänden für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung bereichsübergreifende Versorgungsplanungen in öffentlich-rechtlichen Verträgen zu vereinbaren.
(4) 1 Dem Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung obliegt die Alarmierungsplanung im Rettungsdienst, um eine möglichst schnelle und der jeweiligen Situation angemessene Alarmierung der benötigten Einsatzmittel zu gewährleisten. 2 Die Planung ist mit der Alarmierungsplanung benachbarter Aufgabenträger und der Kreisverwaltungsbehörden sowie mit der Integrierten Leitstelle abzustimmen; die im Rettungsdienst tätigen Durchführenden sind anzuhören.
(1) 1 Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung darf Entscheidungen nach Art. 5 Abs. 1 und 2 sowie Art. 8, die sich auf die Betriebskosten der Notfallrettung, des arztbegleiteten Patiententransports und des Krankentransports auswirken, erst umsetzen, wenn die Zustimmung der Sozialversicherungsträger vorliegt. 2 Der Antrag auf Zustimmung ist schriftlich zu stellen und mit einer Begründung zu versehen. 3 Die Sozialversicherungsträger haben über den Antrag unverzüglich zu entscheiden. 4 Die Entscheidung ist zu begründen und bedarf der Schriftform. 5 Eine Zustimmung mit Bedingungen oder Auflagen gilt als Ablehnung. 6 Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung kann die Strukturschiedsstelle (Art. 48 Abs. 2) anrufen
(2) 1 Die Sozialversicherungsträger können beim Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung eine Entscheidung über die Bedarfsgerechtigkeit und Wirtschaftlichkeit der in seine Entscheidungszuständigkeit fallenden Versorgungsstruktur für Notfallrettung, arztbegleiteten Patiententransport und Krankentransport beantragen. 2 Der schriftliche Antrag muss den Überprüfungsgegenstand und das Ziel des Antrags konkret bezeichnen und eine Begründung enthalten. 3 Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung hat über den Antrag unverzüglich zu entscheiden. 4 Die Entscheidung ist schriftlich mitzuteilen und mit einer Begründung zu versehen. 5 Die Sozialversicherungsträger können die Strukturschiedsstelle (Art. 48 Abs. 2) anrufen
(3) Die Beteiligten können in den Fällen der Abs. 1 und 2 einvernehmlich die Dreimonatsfristen einmalig um bis zu drei Monate verlängern.
(1) 1 In jedem Rettungsdienstbereich müssen eine Integrierte Leitstelle, ein Ärztlicher Leiter Rettungsdienst sowie ganztägig einsatzbereite Rettungswachen und Notarztstandorte vorhanden sein. 2 Sofern erforderlich können im Rettungsdienstbereich auch Standorte für Verlegungsärzte, im Versorgungsbereich einer Rettungswache auch Stellplätze, und sonstige Rettungsdienststandorte eingerichtet werden.
(2) 1 Anzahl, Standorte und Ausstattung der Rettungswachen, Notarztstandorte und sonstige Einrichtungen in einem Rettungsdienstbereich sind nach dem rettungsdienstlichen Bedarf auszurichten. 2 Dieser wird durch das regelmäßige Einsatzaufkommen, saisonale Schwankungen sowie die besonderen Bedingungen des Einsatzbereichs bestimmt. 3 In der Notfallrettung ist bei der Planung der Versorgungsstruktur die Einhaltung der Hilfsfrist zu gewährleisten. 4 Bei der Fahrzeugvorhaltung sind spezielle Bedarfsanforderungen (z.B. Infekttransporte, Transporte schwergewichtiger Patienten) und die Vorsorge für Fahrzeugausfälle zu berücksichtigen.
(3) 1 Soweit auf Grund örtlicher Verhältnisse im Rettungsdienstbereich die Einrichtung eines organisierten Berg- und Höhlenrettungsdienstes oder eines organisierten Wasserrettungsdienstes notwendig ist, können Bergrettungswachen und Wasserrettungsstationen errichtet werden. 2 Diese werden mit den erforderlichen Sonderfahrzeugen und Sondergeräten des Berg- und Höhlenrettungsdienstes sowie des Wasserrettungsdienstes ausgestattet.
(4) 1 Für die Luftrettung werden an den von der obersten Rettungsdienstbehörde festgelegten Standorten Luftrettungsstationen errichtet. 2 Diese werden mit für den jeweiligen Einsatzzweck geeigneten Luftfahrzeugen ausgestattet.
(1) 1 Die Möglichkeiten einer Landes- oder Staatsgrenzen überschreitenden rettungsdienstlichen Versorgungsplanung und Versorgung sind zu nutzen. 2 Hierzu schließen die Zweckverbände für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung öffentlich-rechtliche Verträge mit Aufgabenträgern und Leistungserbringern über die Versorgung außerbayerischer Gebiete durch Einrichtungen des öffentlichen Rettungsdienstes in Bayern und die rettungsdienstliche Versorgung bayerischer Gebiete durch Leistungserbringer aus außerbayerischen Gebieten. 3 Vereinbarungen über die grenzüberschreitende notärztliche Versorgung werden mit außerbayerischen Aufgabenträgern und Leistungserbringern gemeinsam mit der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns abgeschlossen. 4 Bei Entscheidungen nach Sätzen 1 und 2 sind die im Rettungsdienstbereich tätigen Durchführenden des Rettungsdienstes anzuhören.
(2) Voraussetzung für den Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge ist, dass für Einsätze bayerischer Rettungsmittel in benachbarten Ländern und Staaten sowie für den Einsatz außerbayerischer Einsatzmittel in Bayern die Finanzierung geklärt ist.
(3) Einsätze im grenzüberschreitenden Rettungsdienst werden für bayerische Rettungsmittel durch die Zentrale Abrechnungsstelle für den Rettungsdienst in Bayern abgerechnet.
1 Die Integrierte Leitstelle lenkt alle Einsätze im öffentlichen Rettungsdienst und stimmt sie aufeinander ab. 2 Fachliche Vorgaben für die Einsatzlenkung des Rettungsdienstes, die sich aus dem Inhalt dieses Gesetzes oder von auf seiner Grundlage erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder Entscheidungen ergeben, sind von der Integrierten Leitstelle zu beachten.
(1) 1 Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung bestellt nach Anhörung der in seinem Bereich tätigen Durchführenden des Rettungsdienstes, der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns und der Bayerischen Landesärztekammer für die Funktion des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst eine Arbeitsgruppe aus geeigneten Ärztinnen und Ärzten. 2 Diese üben zusammen die Funktion als Ärztlicher Leiter Rettungsdienst nebenamtlich aus und wirken an der notärztlichen Versorgung im Rettungsdienstbereich mit. 3 Die Bestellung erfolgt für die Dauer von fünf Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung. 4 Die Bestellung kann in beiderseitigem Einverständnis vorzeitig aufgehoben, im Übrigen nur aus wichtigem Grund widerrufen werden. 5 Der Ärztliche Leiter Rettungsdienst ist dem Zweckverbandsvorsitzenden unmittelbar zugeordnet.
(2) Zum Ärztlichen Leiter Rettungsdienst kann nur bestellt werden, wer
(3) 1 Die oberste Rettungsdienstbehörde vereinbart schriftlich mit den Sozialversicherungsträgern nähere Einzelheiten zum Vollzug der Art. 10 bis 12, insbesondere zum Auswahlverfahren der Ärztlichen Leiter Rettungsdienst, zur Durchführung der Qualifizierungsmaßnahme, zur sachlichen Ausstattung und fachlichen Unterstützung der Ärztlichen Leiter Rettungsdienst sowie zu deren Vergütung. 2 Die Bayerische Landesärztekammer und die Kommunalen Spitzenverbände sind zu beteiligen. 3 Der Inhalt der Vereinbarung ist beim Vollzug der Art. 10 bis 12 zu beachten.
(1) 1 Der Ärztliche Leiter Rettungsdienst hat die Aufgabe, im Zusammenwirken mit den im Rettungsdienstbereich tätigen Durchführenden des Rettungsdienstes, der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns, den mit der Sicherstellung der Mitwirkung von Verlegungsärzten Beauftragten und den im Rettungsdienst mitwirkenden Personen die Qualität rettungsdienstlicher Leistungen zu sichern und nach Möglichkeit zu verbessern. 2 Er soll dabei insbesondere im jeweiligen Rettungsdienstbereich
(2) Der Ärztliche Leiter Rettungsdienst soll in Wahrnehmung seiner Aufgaben sowohl zu Ärztlichen Leitern Rettungsdienst benachbarter Rettungsdienstbereiche, zu rettungsdienstlichen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden sowie zu Personen und Stellen aus anderen für den Rettungsdienst bedeutsamen Aufgabenbereichen in Kontakt stehen; dies betrifft insbesondere Feuerwehren, Technisches Hilfswerk und Polizei sowie die für die Durchführung der Aufgaben nach Art. 16 Abs. 2 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung (Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz - GDVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl S. 452, BayRS 2120-1-UG) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Behörden.
(1) 1 Der Ärztliche Leiter Rettungsdienst ist bei der Erfüllung seiner fachlichen Aufgaben weisungsfrei. 2 Er hat ein Antrags- und Rederecht in der Verbandsversammlung des Zweckverbands für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung.
(2) 1 Die im Rettungsdienstbereich tätigen Durchführenden des Rettungsdienstes, die Betreiber der Integrierten Leitstellen, die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns, die mit der Sicherstellung der Mitwirkung von Verlegungsärzten Beauftragten und die im Rettungsdienst mitwirkenden Personen sind verpflichtet, mit dem Ärztlichen Leiter Rettungsdienst zusammenzuarbeiten und ihn zu unterstützen. 2 Er kann insbesondere verlangen, dass ihm Auskünfte erteilt und im Rettungsdienst erhobene Daten sowie Dokumentationen in anonymisierter oder pseudonymisierter Form zur Verfügung gestellt werden. 3 Der Ärztliche Leiter Rettungsdienst kann im Ausnahmefall verlangen, dass ihm auch personenbezogene Daten und Dokumentationen zur Verfügung gestellt werden, wenn im Interesse von Leben oder Gesundheit künftiger Notfallpatienten die konkrete Überprüfung eines Einzelfalls erforderlich ist. 4 Das Verlangen ist schriftlich zu begründen.
(3) Die Zielkliniken des Rettungsdienstes haben dem Ärztlichen Leiter Rettungsdienst die zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Art. 11 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 4 und 7 erforderlichen Auskünfte und in der Klinik erhobene Daten zur Weiterbehandlung von Patienten, die der Rettungsdienst übergeben hat, zur Verfügung zu stellen.
(4) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Ärztliche Leiter Rettungsdienst den im öffentlichen Rettungsdienst mitwirkenden Durchführenden und Personen fachliche Weisungen erteilen, wenn eine einvernehmliche Vorgehensweise trotz nachhaltiger Bemühungen nicht zu erreichen ist.
(5) Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung kann die Ausübung seiner Rechte nach Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung und den Betrieb Integrierter Leitstellen (ILSG) sowie die Ausübung vertraglicher Informations- und Kontrollrechte dem Ärztlichen Leiter Rettungsdienst für den Rettungsdienst übertragen.
(1) 1 Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung beauftragt mit der bodengebundenen Durchführung von Notfallrettung, arztbegleitetem Patiententransport und Krankentransport
2 Die Beauftragung mit der Durchführung der Notfallrettung berechtigt auch zur Durchführung von arztbegleitetem Patiententransport und Krankentransport nach Weisung der zuständigen Integrierten Leitstelle. 3 Die Beauftragung mit der Durchführung des arztbegleiteten Patiententransports berechtigt auch zur Durchführung des Krankentransports nach Weisung der zuständigen Integrierten Leitstelle.
(2) Soweit die Hilfsorganisationen zur Übernahme des Auftrags nicht bereit oder in der Lage sind, beauftragt der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Dritte mit der bodengebundenen Durchführung rettungsdienstlicher Leistungen oder führt sie selbst oder durch seine Verbandsmitglieder durch.
(3) 1 Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung entscheidet über die Auswahl des Durchführenden und über den Umfang der Beauftragung nach pflichtgemäßem Ermessen. 2 Die Auswahlentscheidung ist transparent und nach objektiven Kriterien vorzunehmen. 3 Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung hat die anstehende Auswahlentscheidung in geeigneter Weise bekannt zu machen, damit sich interessierte Leistungserbringer bewerben können. 4 Für die Entscheidung sind insbesondere eine effektive Leistungserbringung sowie wirtschaftliches und sparsames Verhalten maßgeblich. 5 Sollen bestehende Einrichtungen des Rettungsdienstes geändert oder erweitert werden, kann der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung die hier bereits beauftragten Durchführenden ohne weiteres auch insoweit beauftragen. 6 Soweit die Entscheidung auch die Mitwirkung von Ärzten im Rettungsdienst berührt, soll die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns angehört werden.
(4) 1 Das Rechtsverhältnis zwischen dem Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung und den mit der Durchführung des Rettungsdienstes Beauftragten wird durch öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt. 2 Dieser hat alle notwendigen Einzelheiten über den Auftrag und seine Durchführung zu enthalten, insbesondere sind bei Einsatzfahrzeugen die Art des Fahrzeugs, der Standort und, mit Ausnahme von Reservefahrzeugen, die Betriebszeiten konkret festzulegen. 3 Zulässig ist die Vereinbarung, dass sich eine Hilfsorganisation zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung einer gemeinnützigen juristischen Person bedienen darf, sofern sämtliche Anteile an der juristischen Person von der Hilfsorganisation gehalten werden.
(5) 1 Wenn von der Möglichkeit des Abs. 4 Satz 3 Gebrauch gemacht wird, ist auch die Tochtergesellschaft der Hilfsorganisation Unternehmer im Sinn dieses Gesetzes. 2 Sie bedarf für ihre Tätigkeit der Genehmigung nach Art. 21 Abs. 1 und erhält die auf den öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Hilfsorganisation gestützte Genehmigung anstelle der Hilfsorganisation. 3 Die Katastrophenhilfspflicht der Hilfsorganisation nach Art. 7 Abs. 3 Nr. 5 des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes erstreckt sich ab dem Zeitpunkt, ab dem die Tochtergesellschaft die Erfüllung der gegenüber dem Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung bestehenden Verpflichtung der Hilfsorganisation übernimmt, auch auf die Tochtergesellschaft.
(1) Soweit Notfallpatienten nach § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB V Anspruch auf ärztliche Behandlung haben, ist diese - mit Ausnahme der Behandlung durch im Luftrettungsdienst mitwirkende Ärzte - Gegenstand der vertragsärztlichen Versorgung und von der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns sicherzustellen.
(2) 1 Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung und die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns stellen gemeinsam für alle Notfallpatienten die Mitwirkung von Ärzten in der bodengebundenen Notfallrettung sicher. 2 Die Einzelheiten der gemeinsamen Aufgabenerledigung werden in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt. 3 Die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns kann mit den im Notarztdienst mitwirkenden Ärzten Verträge über die Einzelheiten der Tätigkeit und die Vergütung schließen.
(3) Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung sowie seine Mitglieder wirken darauf hin, dass die im Rettungsdienstbereich befindlichen Kliniken die Teilnahme der bei ihnen beschäftigten Ärzte am Notarztdienst fördern.
(4) 1 Sofern dies zur Sicherstellung der Mitwirkung von Ärzten in der bodengebundenen Notfallversorgung erforderlich ist, haben sich geeignete Kliniken gegen Ersatz der hierdurch entstehenden Kosten an der notärztlichen Versorgung in ihrem Standortrettungsdienstbereich und soweit erforderlich auch in anderen Rettungsdienstbereichen zu beteiligen. 2 Die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns tritt hierzu an geeignete Kliniken heran und vereinbart mit diesen und den in Bayern tätigen Sozialversicherungsträgern die Einzelheiten der Beteiligung durch dreiseitige Verträge. 3 Diese müssen insbesondere Art und Umfang der Beteiligung der Klinik, die Höhe der durch die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns zu erstattenden Kosten der Klinik, die Anerkennung dieser Kosten als notwendige Kosten des Notarztdienstes durch die Sozialversicherungsträger und die Vertragsdauer regeln. 4 Die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns kann, wenn ihre Bemühungen um Vertragsschluss erfolglos bleiben, die Strukturschiedsstelle gemäß Art. 48 Abs. 1 und 2 mit dem Antrag anrufen, die Verpflichtung der Klinik zur Beteiligung am Notarztdienst sowie die Einzelheiten der Beteiligung durch Beschluss festzulegen. 5 Der Beschluss der Schiedsstelle bedarf der Genehmigung des Zweckverbands für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung, in dessen Gebiet die Klinikärzte als Notärzte eingesetzt werden sollen. 6 Die Genehmigung muss erteilt werden, wenn die in Satz 1 vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen bzw. durch den Inhalt des Schiedsspruchs gesichert sind.
(5) 1 Für die Beauftragung mit Vorhaltung und Betrieb von Notarzt-Einsatzfahrzeugen gilt Art. 13 . 2 Die Nutzung von Einrichtungen und Ausstattungen des Rettungsdienstes für Zwecke des Notarztdienstes wird in einem Vertrag zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns und den jeweiligen Durchführenden oder ihren Landesverbänden geregelt.
(6) Der Notarzt kann im Einsatz den im Rettungsdienst tätigen Personen in medizinischen Fragen Weisungen erteilen.
(1) 1 Arztbegleiteter Patiententransport wird bodengebunden grundsätzlich mit einem Rettungswagen durchgeführt, soweit dessen Ausstattung hierfür ausreicht. 2 Im Einzelfall hat die Durchführung der Notfallrettung Vorrang vor dem Einsatz im arztbegleiteten Patiententransport. 3 Das Einsatzaufkommen im arztbegleiteten Patiententransport ist bei der Bedarfsbemessung für Rettungswagen zu berücksichtigen.
(2) 1 Die Arztbegleitung wird grundsätzlich durch einen Verlegungsarzt sichergestellt. 2 Soweit ein Krankenhaus die Kosten des Transports zu tragen hat, kann die Transportbegleitung auch durch einen geeigneten Krankenhausarzt übernommen werden. 3 Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung beauftragt die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns damit, die Mitwirkung von Verlegungsärzten sicherzustellen. 4 Soweit diese hierzu nicht bereit oder in der Lage ist, beauftragt er Dritte damit, die Mitwirkung von Verlegungsärzten sicherzustellen oder stellt sie selbst oder durch seine Verbandsmitglieder sicher. 5 Für die Beauftragung mit Vorhaltung und Betrieb sowie für die Nutzung von Verlegungsarzt-Einsatzfahrzeugen gelten Art. 13 und 14 Abs. 5 Satz 2 .
(3) 1 Die oberste Rettungsdienstbehörde legt nach Anhörung der Sozialversicherungsträger sowie der mit der Sicherstellung der Mitwirkung von Verlegungsärzten Beauftragten und der betroffenen Zweckverbände für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung die Versorgungsstruktur für den arztbegleiteten Patiententransport mit Intensivtransportwagen fest und überprüft sie regelmäßig auf Notwendigkeit. 2 Dabei sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
(4) 1 Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung, in dessen Bereich sich der Standort des Intensivtransportwagens befindet, überträgt die Durchführung des arztbegleiteten Patiententransports mit einem Intensivtransportwagen gemäß Art. 13 . 2 Er vertritt dabei und im Vollzug des Vertrags die anderen im Einsatzbereich des Intensivtransportwagens gelegenen Zweckverbände für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung. 3 Die Beauftragung kann auch die Sicherstellung der Mitwirkung von Verlegungsärzten auf dem Einsatzmittel umfassen. 4 Ansonsten gilt Abs. 2 Satz 3. 5 Die Beauftragung mit Vorhaltung und Betrieb eines Intensivtransportwagens berechtigt auch zur Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport (ohne Arztbesetzung) nach Weisung der zuständigen Integrierten Leitstelle.
(5) Verlegungsarzt-Einsatzfahrzeuge und Intensivtransportwagen werden von der für ihren Standort zuständigen Integrierten Leitstelle unabhängig von den Grenzen der Rettungsdienstbereiche eingesetzt, soweit die oberste Rettungsdienstbehörde zur Leitstellenzuständigkeit nichts anderes bestimmt.
(1) 1 Die oberste Rettungsdienstbehörde legt nach Anhörung der Sozialversicherungsträger die Versorgungsstruktur für die Luftrettung fest und überprüft sie regelmäßig auf Notwendigkeit. 2 Dabei sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
(2) 1 Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung, in dessen Bereich sich der Standort des Luftfahrzeugs befindet, beauftragt einen geeigneten Unternehmer nach Maßgabe der nach Abs. 1 getroffenen Entscheidung der obersten Rettungsdienstbehörde mit der Durchführung der Notfallrettung und des arztbegleiteten Patiententransports einschließlich der Mitwirkung von Ärzten. 2 Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung vertritt bei der Beauftragung und im Vollzug des öffentlich-rechtlichen Vertrags die anderen im Einsatzbereich des Luftfahrzeugs gelegenen Zweckverbände für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung. 3 Für die Auswahl und die Beauftragung des Durchführenden gelten Art. 13 Abs. 3 und 4 entsprechend. 4 Die Beauftragung mit Vorhaltung und Betrieb eines Rettungstransporthubschraubers berechtigt auch zur Durchführung von arztbegleiteten Patiententransporten und die Beauftragung mit Vorhaltung und Betrieb eines Intensivtransporthubschraubers auch zur Durchführung von Notfallrettung jeweils nach Weisung der zuständigen Leitstelle.
(3) Die Luftfahrzeuge werden von der für ihren Standort zuständigen Integrierten Leitstelle unabhängig von den Grenzen der Rettungsdienstbereiche eingesetzt, soweit die oberste Rettungsdienstbehörde zur Leitstellenzuständigkeit nichts anderes bestimmt.
(1) 1 Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung überträgt die Durchführung der Berg- und Höhlenrettung der Bergwacht Bayern im Bayerischen Roten Kreuz. 2 Soweit diese zur Durchführung der Berg- und Höhlenrettung nicht bereit oder in der Lage ist, beauftragt der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Dritte mit der Durchführung der Berg- und Höhlenrettung oder führt sie selbst oder durch seine Verbandsmitglieder durch.
(2) 1 Das Rechtsverhältnis zwischen dem Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung und dem mit der Durchführung der Berg- und Höhlenrettung Beauftragten wird durch öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt. 2 Dieser hat alle notwendigen Einzelheiten über den Auftrag und seine Durchführung zu enthalten.
(1) 1 Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung überträgt die Durchführung der Wasserrettung der Wasserwacht im Bayerischen Roten Kreuz oder der Deutschen-Lebens-Rettungs-Gesellschaft. 2 Soweit diese zur Durchführung der Wasserrettung nicht bereit oder in der Lage sind, beauftragt der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Dritte mit der Durchführung der Wasserrettung oder führt sie selbst oder durch seine Verbandsmitglieder durch.
(2) 1 Das Rechtsverhältnis zwischen dem Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung und dem mit der Durchführung der Wasserrettung Beauftragten wird durch öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt. 2 Dieser hat alle notwendigen Einzelheiten über den Inhalt des Auftrags und seine Durchführung zu enthalten.
(1) 1 Wenn die vom Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung als notwendig festgelegte rettungsdienstliche Versorgungsstruktur für die Bewältigung von Schadensereignissen nicht ausreicht, wird auf bei den Durchführenden der Notfallrettung vorhandene, kurzfristig einsetzbare Einheiten zur Unterstützung des Rettungsdienstes, im Bedarfsfall auch auf für den Katastrophenschutz vorgehaltene Einheiten zurückgegriffen. 2 Diese Verstärkungen sind in die Alarmierungsplanung des Zweckverbands für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung einzubeziehen.
(2) 1 Zur Bewältigung von Schadensereignissen, die eine über das gewöhnliche Einsatzgeschehen hinausgehende besondere Vorgehensweise des Rettungsdienstes oder eine Koordinierung mit Kräften des Sanitäts- oder Betreuungsdienstes erforderlich machen, wird die Einsatzleitung im Rettungsdienst erweitert durch eine übergeordnete Sanitätseinsatzleitung. 2 Diese wird aus einem Leitenden Notarzt und einem Organisatorischen Leiter gebildet.
(3) Die Sanitäts-Einsatzleitung kann zur Durchführung ihrer Aufgaben den am Einsatz Beteiligten des Rettungsdienstes, des Sanitäts- oder Betreuungsdienstes, der Leitende Notarzt auch den mitwirkenden Ärzten in medizinisch-organisatorischen Fragen Weisungen erteilen.
(4) 1 Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung bestellt in Abstimmung mit den unteren Katastrophenschutzbehörden im Voraus die zur Sicherstellung des Einsatzes notwendige Anzahl an Leitenden Notärzten und Organisatorischen Leitern und organisiert deren Einsatz. 2 Die Bestellung ist auf fünf Jahre zu befristen.
(5) 1 Als Leitender Notarzt und als Organisatorischer Leiter kann nur bestellt und tätig werden, wer über die für die Tätigkeit in der Sanitäts-Einsatzleitung notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten verfügt. 2 Die Bayerische Landesärztekammer legt im Einvernehmen mit der obersten Rettungsdienstbehörde die Anforderungen für die Qualifikation der Leitenden Notärzte im Einzelnen fest und bestätigt deren Erwerb durch entsprechende Nachweise. 3 Die Qualifikation der Organisatorischen Leiter wird durch die oberste Rettungsdienstbehörde festgelegt.
(1) 1 Die für die Entgegennahme der Anzeige oder die Erlaubnis einer öffentlichen Veranstaltung zuständige Behörde hat unverzüglich nach Eingang der Anzeige oder des Genehmigungsantrags den Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung über Veranstaltungen zu informieren, bei denen die Einrichtung eines Sanitätsdienstes zum Schutz von Leben und Gesundheit insbesondere von Veranstaltungsteilnehmern und Besuchern erforderlich ist. 2 Sie soll ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
(2) 1 Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung kann für Veranstaltungen, bei denen die rettungsdienstliche Absicherung nicht anders möglich ist, eine kurzzeitige Erhöhung der rettungsdienstlichen Vorhaltung vorsehen und Durchführende der Notfallrettung insoweit mit der Durchführung beauftragen. 2 Einer Zustimmung der Sozialversicherungsträger nach Art. 6 Abs. 1 bedarf es in diesen Fällen nicht.
(3) 1 Der nach Abs. 2 beauftragte Durchführende hat im Fall einer Großveranstaltung, bei der nicht nur unwesentlich auch Gewinnerzielungsabsichten verfolgt werden, gegen den Veranstalter einen Anspruch auf Zahlung eines Benutzungsentgelts für die Erhöhung der rettungsdienstlichen Absicherung der Veranstaltung. 2 Die Zentrale Abrechnungsstelle für den Rettungsdienst in Bayern nach Art. 34 Abs. 8 errechnet die Forderungshöhe entsprechend den Durchschnittskosten des öffentlichen Rettungsdienstes und macht die Forderung mittels Leistungsbescheid geltend. 3 Sätze 1 und 2 gelten nicht für Versammlungen im Sinn des Bayerischen Versammlungsgesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 421, BayRS 2180-4-I).
(1) Wer Notfallrettung, arztbegleiteten Patiententransport oder Krankentransport betreibt, bedarf der Genehmigung.
(2) Von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind Notfallrettung, arztbegleiteter Patiententransport und Krankentransport mit
(3) 1 Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes. 2 Bei den Rettungsmitteln, die nach Abs. 2 Nr. 6 angefordert werden, genügt hinsichtlich der Anforderungen an Unternehmer, Besetzung und Ausstattung der Rettungsmittel die Einhaltung der am Stationierungsort geltenden Rechtsvorschriften.
(1) 1 Die Genehmigung wird dem Unternehmer für seine Person und den von ihm eingesetzten Krankenkraftwagen zur Ausübung von Notfallrettung, arztbegleitetem Patiententransport oder Krankentransport erteilt. 2 Die Genehmigung muss die Art des einzelnen Krankenkraftwagens unter Angabe seines amtlichen Kennzeichens und der Fahrgestellnummer enthalten. 3 Für jedes einzelne Fahrzeug wird die Genehmigung entweder für die Notfallrettung oder für den arztbegleiteten Patiententransport oder für den Krankentransport erteilt.
(2) Die Genehmigung für die Durchführung der Notfallrettung berechtigt auch zur Durchführung von arztbegleitetem Patiententransport und Krankentransport, die Genehmigung für die Durchführung des arztbegleiteten Patiententransports auch zur Durchführung von Krankentransport.
(1) Genehmigungsverfahren sind durchzuführen für die Ersterteilung von Genehmigungen, für die Neuerteilung abgelaufener Genehmigungen, für die Übertragung von Genehmigungen, für den Austausch von Krankenkraftwagen und für wesentliche Änderungen des Betriebs.
(2) 1 Der kurzzeitige, vorübergehende Austausch von Krankenkraftwagen bleibt für drei Monate, gerechnet ab dem Ausfall des genehmigten Krankenkraftwagens, genehmigungsfrei. 2 Der Austausch von Krankenkraftwagen ist der Genehmigungsbehörde anzuzeigen.
(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
(2) Die Genehmigung für Notfallrettung, arztbegleiteten Patiententransport oder Krankentransport im öffentlichen Rettungsdienst ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen und ein öffentlich-rechtlicher Vertrag gemäß Art. 13 Abs. 4 in beglaubigter Ausfertigung vorgelegt wird.
(3) 1 Durchführende des Rettungsdienstes, die durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Durchführung des Krankentransports beauftragt sind, erhalten keine Genehmigung für den Krankentransport außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes. 2 Dies gilt auch für Tochtergesellschaften von Hilfsorganisationen, soweit diese gemäß Art. 13 Abs. 4 als Erfüllungsgehilfen für vertragliche Verpflichtungen zur Durchführung des Krankentransports im öffentlichen Rettungsdienst eingeschaltet sind.
(4) 1 Die Genehmigung für Krankentransport außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes ist zu versagen, wenn zu erwarten ist, dass durch ihren Gebrauch das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst im Sinn dieses Gesetzes beeinträchtigt wird. 2 Hierbei sind die flächendeckende Vorhaltung und die Auslastung innerhalb des Rettungsdienstbereichs, insbesondere die Zahl der Krankenkraftwagen und deren Standorte, das Einsatzaufkommen, dessen Verteilung im Rettungsdienstbereich und die durchschnittliche Einsatzdauer sowie die Entwicklung der Kosten- und Ertragslage zu berücksichtigen. 3 Die im Rettungsdienst beteiligten Stellen sind zur Weitergabe der erforderlichen Daten an die Genehmigungsbehörde verpflichtet. 4 Satz 1 findet keine Anwendung für die Neuerteilung abgelaufener Genehmigungen und den Austausch von Krankenkraftwagen, soweit deren Genehmigungsumfang unverändert bleibt.
(5) 1 Bei der Erteilung von Genehmigungen nach Abs. 4 sind sich neu bewerbende und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. 2 Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. 3 Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er
4 Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können als Bewerber vorhanden sind.
(1) 1 Der Antrag auf Genehmigung ist schriftlich zu stellen. 2 Im Antrag ist anzugeben, mit welchem Inhalt die Genehmigung erteilt werden soll, insbesondere ob die Genehmigung für Notfallrettung, arztbegleiteten Patiententransport oder Krankentransport erteilt werden soll, welche Art von Krankenkraftwagen eingesetzt wird und wo sein Standort sein soll.
(2) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung muss enthalten
(3) Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, die eine Beurteilung
ermöglichen.
(4) Die Genehmigungsbehörde kann weitere Angaben und Unterlagen, insbesondere ein polizeiliches Führungszeugnis, verlangen.
(1) 1 Vor einer Entscheidung nach Art. 24 Abs. 4 sind der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung, die in seinem Zuständigkeitsbereich tätigen Durchführenden, die Sozialversicherungsträger und die Industrie- und Handelskammer zu hören. 2 Die Sozialversicherungsträger können durch schriftliche Anzeige gegenüber der Genehmigungsbehörde widerruflich einen Vertreter für Anhörungsverfahren benennen.
(2) 1 Die genannten Stellen können sich binnen vier Wochen, nachdem sie von dem Antrag in Kenntnis gesetzt worden sind, schriftlich äußern, ansonsten kann die Genehmigungsbehörde von Zustimmung zu dem Antrag ausgehen. 2 Vom Ausgang des Verfahrens sind sie zu unterrichten.
(3) Der Anhörung bedarf es nicht bei einem Austausch von Krankenkraftwagen.
(1) 1 Die Genehmigung wird für höchstens sechs Jahre erteilt. 2 Sie darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.
(2) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.
(3) Die Genehmigung kann zur Verhütung oder Unterbindung von Verstößen gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften auch nachträglich mit weiteren Bedingungen und Auflagen versehen werden.
(4) 1 Die Entscheidung über den Genehmigungsantrag und die Änderung der Genehmigung bedürfen der Schriftform, die nicht durch die elektronische Form ersetzt werden kann. 2 Sie sind dem Antragsteller zuzustellen.
(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.
(1) 1 Ist die Genehmigung unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. 2 Diese muss enthalten:
(2) 1 Der Genehmigungsinhaber erhält ein Original und eine beglaubigte Ausfertigung. 2 Weitere Ausfertigungen sind nicht zulässig. 3 Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das für sie zuständige öffentliche Register nachgewiesen ist.
(3) 1 Die Erteilung der Genehmigung kann nur durch die Genehmigungsurkunde nachgewiesen werden. 2 Die beglaubigte Ausfertigung der Genehmigungsurkunde ist im Einsatz stets im Krankenkraftwagen mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.
(4) 1 Ist eine Genehmigung anders als durch Fristablauf ungültig geworden, sind die Genehmigungsurkunde und die beglaubigte Ausfertigung unverzüglich einzuziehen. 2 Ist dies nicht möglich, sind sie auf Kosten des Unternehmers für kraftlos zu erklären.
(1) Die Genehmigungsbehörde hat eine Genehmigung zurückzunehmen, wenn im Zeitpunkt ihrer Erteilung die Voraussetzungen des Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1, 2 oder Abs. 2 nicht vorgelegen haben.
(2) 1 Die Genehmigungsbehörde hat die Genehmigung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1, 2 oder Abs. 2 oder der öffentlich-rechtliche Vertrag nach Art. 13 Abs. 4 nicht mehr vorliegen. 2 Die erforderliche Zuverlässigkeit des Unternehmers ist insbesondere nicht mehr gegeben, wenn trotz schriftlicher Mahnung
(3) 1 Die Genehmigungsbehörde kann die Genehmigung widerrufen, wenn der Unternehmer die ihm gesetzlich obliegenden arbeitsrechtlichen, sozialrechtlichen oder die sich aus seinem Unternehmen ergebenden steuerrechtlichen Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt hat. 2 Auf Verlangen der Genehmigungsbehörde hat der Unternehmer den Nachweis der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu führen.
(4) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) über den Widerruf und die Rücknahme von Verwaltungsakten unberührt.
(1) 1 Für die Genehmigung zur Durchführung der Luftrettung gelten die Regelungen dieses Abschnitts entsprechend mit der Maßgabe, dass die Genehmigung nicht für ein konkretes Luftfahrzeug, sondern allgemein für die Durchführung der Luftrettung mit einem Luftfahrzeug erteilt wird. 2 In der Genehmigung sind die Anforderungen an das einzusetzende Luftfahrzeug in allgemeiner Form festzulegen.
(2) 1 Der Sanitätsdienst mit Luftfahrzeugen bei Veranstaltungen, bei denen ein hohes Risiko für Leben und Gesundheit, insbesondere der Teilnehmer, besteht, so dass bei einem Zwischenfall mit dem Abtransport Verletzter auf dem Luftweg gerechnet werden muss, darf nur durch einen Unternehmer durchgeführt werden, der über eine nach diesem Gesetz erteilte Genehmigung zur Durchführung der Luftrettung verfügt und die Veranstaltung mit Leistungen, die der üblichen Qualität des Luftrettungsdienstes entsprechen, absichert. 2 Die Genehmigungsbehörde kann zu diesem Zweck dem Unternehmer zeitlich befristet für die Dauer der Veranstaltung den Einsatz eines zweiten Hubschraubers vom nächstgelegenen Standort aus genehmigen. 3 Die Kostentragung wird zwischen Unternehmer und Veranstalter unmittelbar vereinbart und abgewickelt.
(1) Nach dem Tod des Unternehmers kann der Erbe den Betrieb vorläufig weiterführen oder diese Befugnis auf einen Dritten übertragen; das Gleiche gilt für den Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger oder Nachlassverwalter während einer Testamentsvollstreckung, Nachlasspflegschaft oder Nachlassverwaltung.
(2) 1 Die Befugnis erlischt, wenn nicht der Erbe oder der Dritte binnen drei Monaten nach Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgesehenen Frist oder die in Abs. 1 Halbsatz 2 genannten Personen binnen drei Monaten nach der Annahme ihres Amtes oder ihrer Bestellung die notwendigen Genehmigungen beantragt haben. 2 Ein in der Person des Erben eingetretener Fristablauf wirkt auch gegen den Nachlassverwalter. 3 Bei der Prüfung des Genehmigungsantrags ist Art. 24 Abs. 4 nicht anzuwenden, soweit der Genehmigungsumfang nicht erweitert wird. 4 Wird dem Antrag stattgegeben, so ist als Zeitpunkt des Ablaufs der Genehmigung der Tag zu bestimmen, an dem die Genehmigung des Rechtsvorgängers abgelaufen sein würde.
(3) 1 Im Fall der Erwerbs- oder Geschäftsunfähigkeit des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person darf ein Dritter das Unternehmen bis zu einem Jahr weiterführen. 2 In ausreichend begründeten Sonderfällen kann diese Frist um sechs Monate verlängert werden.
(4) 1 Bei Veräußerung des Unternehmens oder bei Rechtsformänderungen sind durch den neuen Unternehmer die notwendigen Genehmigungen zu beantragen. 2 Abs. 2 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. 3 Die Betriebsaufnahme durch den neuen Unternehmer ist erst zulässig, wenn die neuen Genehmigungen vorliegen. 4 Eine isolierte Veräußerung von Genehmigungen ist nicht zulässig. 5 Ändern sich bei juristischen Personen die Beteiligungsverhältnisse auf Gesellschafterebene, ist dies der Genehmigungsbehörde anzuzeigen.
1 Für rettungsdienstliche Leistungen einschließlich der Mitwirkung von Ärzten werden Benutzungsentgelte erhoben. 2 Den Benutzungsentgelten sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten zugrunde zu legen, die einer ordnungsgemäßen Leistungserbringung, einer wirtschaftlichen und sparsamen Betriebsführung sowie einer leistungsfähigen Organisation entsprechen und die nicht durch eine staatliche Kostenerstattung nach Art. 33 dieses Gesetzes sowie nach Art. 7 Abs. 1 und 3 ILSG abgedeckt sind.
(1) 1 Der Staat erstattet den Durchführenden der Berg- und Höhlenrettung sowie der Wasserrettung die notwendigen Kosten der Anschaffung von
soweit diese im Rettungsdienst eingesetzt werden und nicht durch Zuwendungen Dritter gedeckt sind. 2 Die Kosten der Anschaffung von Investitionsgütern mit einer gewöhnlichen Nutzungsdauer von bis zu drei Jahren werden nicht erstattet.
(2) 1 Den Umfang der notwendigen Anschaffungen stellt die oberste Rettungsdienstbehörde nach Anhörung der Durchführenden im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen in jährlichen Beschaffungsplänen fest. 2 Die Beschaffungspläne werden den jeweiligen Haushaltsansätzen zugrunde gelegt.
(3) 1 Der Erstattungsanspruch entsteht mit Festsetzung durch einen Erstattungsbescheid nach Nachweis der entstandenen Kosten. 2 Auf den Erstattungsanspruch werden bei der Anschaffung Vorauszahlungen geleistet.
(1) Für die Benutzungsentgelte des öffentlichen Rettungsdienstes gelten die nachfolgenden Absätze, soweit nicht in Art. 20 Abs. 3, Art. 35 und 36 gesonderte Regelungen getroffen werden.
(2) 1 Die Sozialversicherungsträger vereinbaren die von ihnen zu bezahlenden Benutzungsentgelte für Notfallrettung, arztbegleiteten Patiententransport und Krankentransport einheitlich mit den Durchführenden des Rettungsdienstes oder ihren Landesverbänden. 2 Eine regionale Staffelung der Benutzungsentgelte ist zulässig. 3 In der Benutzungsentgeltvereinbarung sind auch einsatzbezogene Entgelte für die rettungsdienstliche Leistungserbringung durch Krankenkraftwagen, die nicht Bestandteil der rettungsdienstlichen Vorhaltung sind oder die außerhalb der für sie festgelegten Vorhaltezeiten auf Veranlassung der Integrierten Leitstelle tätig werden, vorzusehen. 4 Ebenfalls aufzunehmen sind für alle Durchführenden einheitlich geltende pauschale Kostensätze für kurzzeitige Vorhalteerhöhungen sowie ein Budget für die Finanzierung von Kosten kurzzeitiger Vorhalteerhöhung und Kosten notwendiger dauerhafter Vorhalteerhöhungen während des Entgeltzeitraums.
(3) 1 Die Benutzungsentgeltvereinbarung wird jährlich im Voraus abgeschlossen. 2 Wirtschaftsjahr und Entgeltzeitraum ist das Kalenderjahr. 3 § 133 Abs. 1 Satz 2 SGB V ist zu beachten.
(4) 1 Die Kosten für Notfallrettung, arztbegleiteten Patiententransport und Krankentransport sind nach einheitlichen Maßstäben auf die Benutzer zu verteilen. 2 Die mit den Sozialversicherungsträgern vereinbarten Benutzungsentgelte sind von den Durchführenden auch gegenüber allen anderen Personen und Einrichtungen, die Leistungen des öffentlichen Rettungsdienstes in Anspruch nehmen, abzurechnen.
(5) 1 Den Benutzungsentgelten liegen jeweils die nach Art. 32 Satz 2 berücksichtigungsfähigen voraussichtlichen Kosten der Leistungserbringung in den Leistungsbereichen Notfallrettung, arztbegleiteter Patiententransport und Krankentransport sowie die voraussichtlichen Einsatzzahlen im Entgeltzeitraum zugrunde. 2 Zu den Kosten der Leistungserbringung zählen insbesondere auch die Kosten der ärztlichen Mitwirkung im Rettungsdienst, die Kosten der Integrierten Leitstellen, soweit sie durch den Rettungsdienst verursacht und nicht durch staatliche Investitionskostenerstattung gedeckt sind, die Kosten für den Ärztlichen Leiter Rettungsdienst, für die Einsatzleitung im öffentlichen Rettungsdienst sowie die Kosten für die Tätigkeit der Zentralen Abrechnungsstelle für den Rettungsdienst in Bayern nach Abs. 8. 3 Die Sozialversicherungsträger vereinbaren jeweils gesondert mit den einzelnen Durchführenden, den Betreibern der Integrierten Leitstellen sowie mit der Zentralen Abrechnungsstelle für den Rettungsdienst in Bayern deren voraussichtliche Kosten im Entgeltzeitraum. 4 Die Kosten können als Budget vereinbart werden. 5 Für die Kosten der ärztlichen Mitwirkung im Rettungsdienst gilt Art. 35 .
(6) 1 Kommt eine Benutzungsentgeltvereinbarung gemäß Abs. 2 oder eine Vereinbarung nach Abs. 5 nicht bis 30. November des vor dem Entgeltzeitraum liegenden Wirtschaftsjahres zustande, findet über die Höhe der voraussichtlichen Kosten und der Benutzungsentgelte ein Schiedsverfahren vor der Entgeltschiedsstelle (Art. 48 Abs. 1) statt. 2 Diese entscheidet von Amts wegen unverzüglich, spätestens jedoch bis 31. Januar des Wirtschaftsjahres, für das die Entgeltvereinbarung getroffen werden soll. 3 Kommt ein Beteiligter der Aufforderung der Schiedsstelle zur Erteilung von Auskünften und Vorlage von Unterlagen nicht oder nicht fristgemäß nach, entscheidet die Schiedsstelle nach Aktenlage. 4 Stellt einer der Beteiligten bereits vor dem 30. November durch schriftliche Erklärung gegenüber den anderen Beteiligten fest, dass die Benutzungsentgelt- oder die Kostenverhandlungen gescheitert sind, kann er sofort die Schiedsstelle anrufen. 5 Bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung oder zum Erlass einer rechtskräftigen Entscheidung über die Benutzungsentgelte oder die ansatzfähigen Kosten gelten die bisherigen Vereinbarungen oder rechtskräftigen Festsetzungen weiter. 6 Eine rückwirkende Anpassung von Benutzungsentgelten erfolgt nicht.
(7) 1 Aus den für Notfallrettung, arztbegleiteten Patiententransport und im Krankentransport vereinnahmten Entgelten werden die mit den Sozialversicherungsträgern vereinbarten oder rechtskräftig festgesetzten voraussichtlichen Kosten beglichen (Einnahmenausgleich). 2 Nach Ablauf eines Entgeltzeitraums sind von jedem Durchführenden und Betreiber einer Integrierten Leitstelle sowie der Zentralen Abrechnungsstelle für den Rettungsdienst in Bayern die tatsächlich entstandenen Kosten in einer Schlussrechnung nachzuweisen und gegenüber der Kostenvereinbarung abzurechnen (Rechnungslegung). 3 Ergibt sich eine Differenz zwischen den tatsächlichen und den für die Kostenvereinbarung von den Sozialversicherungsträgern anerkannten voraussichtlichen Kosten, ist das Ergebnis der Rechnungslegung zum Gegenstand der nächstmöglichen Entgeltverhandlungen zu machen; dieser Ergebnisvortrag ist ausgeschlossen, wenn die Kosten des Durchführenden, des Betreibers der Integrierten Leitstelle oder der Zentralen Abrechungsstelle für den Rettungsdienst in Bayern als Budget vereinbart wurden.
(8) 1 In den Vollzug der Abs. 2 bis 7 und des Art. 35 wird eine Zentrale Abrechnungsstelle für den Rettungsdienst in Bayern eingeschaltet, die insbesondere
2 Die Zentrale Abrechnungsstelle für den Rettungsdienst in Bayern erbringt ihre Leistungen insoweit ohne Gewinnerzielungsabsicht. 3 Alle Beteiligten sind verpflichtet, die Zentrale Abrechnungsstelle für den Rettungsdienst in Bayern bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen und ihr die hierzu erforderlichen Informationen und schriftlichen Unterlagen zu geben.
(9) 1 Für die Benutzungsentgelte der Durchführenden der Luftrettung gelten Abs. 2 Sätze 1 und 2, Abs. 3, 4, 5 Sätze 1 und 4, Abs. 6 sowie Abs. 7 Sätze 2 und 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die voraussichtlichen Kosten und die Benutzungsentgelte für jeden Standort gesondert zu vereinbaren sind. 2 Die Durchführenden der Luftrettung vereinbaren dabei auch die Entgelte für die Mitwirkung von Ärzten in der Luftrettung. 3 Die Abrechnung der Leistungen und die Rechnungslegung erfolgen unmittelbar von den Durchführenden gegenüber den Sozialversicherungsträgern. 4 Der Zentralen Abrechnungsstelle für den Rettungsdienst in Bayern ist jeweils ein Exemplar der den Sozialversicherungsträgern vorzulegenden Schlussrechnung für die in Bayern liegenden Luftrettungsstationen zu übersenden, damit diese in die Gesamtschlussrechnung des Rettungsdienstes in Bayern einbezogen werden können.
(10) Die Durchführenden von Notfallrettung, arztbegleitetem Patiententransport und Krankentransport, die Betreiber Integrierter Leitstellen sowie die Zentrale Abrechnungsstelle für den Rettungsdienst in Bayern haben transparente und nachvollziehbare Kosten- und Leistungsnachweise zu führen, die eine Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit erlauben.
(1) 1 Die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns vereinbart mit den Sozialversicherungsträgern einheitlich die Benutzungsentgelte für die Mitwirkung von Notärzten und Leitenden Notärzten in der Notfallrettung mit Ausnahme der im Luftrettungsdienst mitwirkenden Notärzte. 2 Eine regionale Staffelung der Benutzungsentgelte ist zulässig. 3 Die Benutzungsentgeltvereinbarung wird jährlich im Voraus abgeschlossen. 4 Wirtschaftsjahr und Entgeltzeitraum ist das Kalenderjahr. 5 § 133 Abs. 1 Satz 2 SGB V ist zu beachten.
(2) 1 Die Kosten für die Mitwirkung von Notärzten in der Notfallrettung sind nach einheitlichen Maßstäben auf die Benutzer des Notarztdienstes zu verteilen. 2 Die mit den Sozialversicherungsträgern vereinbarten Benutzungsentgelte sind auch gegenüber allen anderen Personen und Einrichtungen, die Leistungen des Notarztdienstes in Anspruch nehmen, abzurechnen. 3 Für die ärztlichen Leistungen in der Notfallrettung bleibt die Abrechnungsmöglichkeit des Notarztes nach der Gebührenordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1996 (BGBl I S. 210) in der jeweils geltenden Fassung unberührt. 4 Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Kosten der Mitwirkung von Leitenden Notärzten mit der Maßgabe, dass die Kosten auf die Benutzer der Notfallrettung zu verteilen sind.
(3) 1 Der Benutzungsentgeltvereinbarung liegen die voraussichtlichen Kosten der Mitwirkung von Ärzten in der Notfallrettung und die voraussichtlichen Einsatzzahlen im Entgeltzeitraum zugrunde. 2 Ansatzfähige Kosten des Notarztdienstes sind insbesondere die mit den Sozialversicherungsträgern zu vereinbarenden Vergütungen für die Leistungen der Ärzte und die sonstigen Kosten, die bei der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns für die Mitwirkung von Ärzten in der Notfallrettung entstehen; bei den Durchführenden des Rettungsdienstes entstehende Kosten für die Mitwirkung von Ärzten in der Notfallrettung werden in deren Entgelte einbezogen.
(4) 1 Die Benutzungsentgelte für die Mitwirkung von Ärzten in der Notfallrettung werden von der Zentralen Abrechnungsstelle für den Rettungsdienst in Bayern zusammen mit den Benutzungsentgelten für die am Notarzteinsatz beteiligten Rettungsmittel gegenüber den Kostenpflichtigen geltend gemacht. 2 Die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns wickelt die Einsatzabrechnung gegenüber den Notärzten und den Leitenden Notärzten ab. 3 Die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns erstellt für jedes Wirtschaftsjahr einen Bericht über den Vollzug der Entgeltvereinbarung für die Mitwirkung von Ärzten in der Notfallrettung und übermittelt diesen den Sozialversicherungsträgern und der obersten Rettungsdienstbehörde. 4 Ergibt sich eine Differenz zwischen den tatsächlichen und den für die Entgeltvereinbarung von den Sozialversicherungsträgern anerkannten Kosten, ist das Ergebnis der Rechnungslegung zum Gegenstand der nächstmöglichen Entgeltverhandlungen zu machen; dies ist ausgeschlossen, wenn die Kosten als Budget vereinbart wurden.
(5) 1 Die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns und die mit der Sicherstellung der Mitwirkung von Verlegungsärzten Beauftragten vereinbaren mit den Sozialversicherungsträgern die Benutzungsentgelte für die Mitwirkung von Ärzten im bodengebundenen Verlegungsarztdienst. 2 Abs. 1 Sätze 2 bis 5, Abs. 2 Sätze 1 bis 3, Abs. 3 und 4 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass der Bericht nach Abs. 4 Satz 3 den Sozialversicherungsträgern und der Zentralen Abrechnungsstelle für den Rettungsdienst in Bayern zugeleitet wird. 3 Soweit die mit der Durchführung von Intensivtransporten beauftragten Hilfsorganisationen auch mit der Sicherstellung der Mitwirkung von Verlegungsärzten beauftragt sind, werden deren Kosten von den Durchführenden zusammen mit ihren übrigen Kosten vereinbart.
(6) Für die Vereinbarung der Benutzungsentgelte und Kosten für die Mitwirkung von Ärzten im Rettungsdienst gilt Art. 34 Abs. 6 entsprechend.
(1) Die Durchführenden der Berg- und Höhlenrettung sowie der Wasserrettung können für ihre Leistungen Benutzungsentgelte erheben.
(2) 1 Die auf die Sozialversicherungsträger entfallenden Benutzungsentgelte werden von den Durchführenden des Berg- und Höhlen- sowie des Wasserrettungsdienstes mit den Sozialversicherungsträgern einheitlich vereinbart und über die Zentrale Abrechnungsstelle für den Rettungsdienst in Bayern abgerechnet. 2 Die Beteiligten können die Entgeltschiedsstelle (Art. 48 Abs. 1) anrufen, wenn ihrem Angebot auf Abschluss oder Änderung einer Entgeltvereinbarung nicht Rechnung getragen wird. 3 Art. 34 Abs. 7 Satz 1 wird nicht angewendet.
(3) Für nicht sozialversicherungsrechtlich relevante Leistungen der Berg- und Höhlenrettung sowie der Wasserrettung richten sich die Erhebung und die Höhe des Benutzungsentgelts nach den Vorschriften des Zivilrechts.
(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, den Betrieb ordnungsgemäß einzurichten und während der Dauer der Genehmigung entsprechend aufrechtzuerhalten.
(2) 1 Die untere Rettungsdienstbehörde kann dem Unternehmer für die Aufnahme des Betriebs eine Frist setzen. 2 Sie hat dafür zu sorgen, dass der Betrieb keine Unterbrechung erfährt. 3 Die untere Rettungsdienstbehörde kann den Unternehmer auf seinen Antrag von der Verpflichtung nach Abs. 1 für den gesamten oder einen Teil der von ihm betriebenen Beförderungen vorübergehend oder dauernd entbinden, wenn dem Unternehmer die Erfüllung der Betriebspflicht nicht mehr möglich ist oder ihm unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Lage, einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung und der notwendigen technischen Entwicklung nicht mehr zugemutet werden kann. 4 Bis zur Entscheidung über den Antrag hat der Unternehmer den Betrieb aufrechtzuerhalten.
(3) Der Unternehmer hat die Erreichbarkeit und Einsatzbereitschaft seines Betriebs sicherzustellen.
(4) Abs. 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Unternehmer, die im öffentlichen Auftrag tätig sind.
(1) 1 Der Unternehmer ist im Rahmen der ihm erteilten Genehmigung zum arztbegleiteten Patiententransport und Krankentransport verpflichtet, wenn
2 Die Verpflichtung beschränkt sich auf die Beförderung in die nächste für die weitere Versorgung geeignete und aufnahmebereite Einrichtung.
(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf Unternehmer, die im öffentlichen Auftrag tätig sind.
(1) Einsatzbereich des Krankenkraftwagens ist grundsätzlich der Rettungsdienstbereich, in dem sich der Standort befindet.
(2) 1 Krankenkraftwagen des öffentlichen Rettungsdienstes werden darüber hinaus auch bereichsübergreifend oder grenzüberschreitend eingesetzt. 2 Näheres ergibt sich insbesondere aus ihrer Beauftragung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag, aus der Alarmierungsplanung des Zweckverbands für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung und aus den Einsatzaufträgen der zuständigen Integrierten Leitstelle.
(3) Ein für den Betrieb außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes genehmigter Krankenkraftwagen darf Beförderungen außerhalb seines Einsatzbereichs nur durchführen, wenn Ausgangs- oder Zielort der Beförderung in seinem Einsatzbereich liegt.
(4) 1 Die untere Rettungsdienstbehörde kann von den Beschränkungen des Abs. 3 Ausnahmen erteilen, wenn das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen öffentlichen Rettungsdienst hierdurch voraussichtlich nicht beeinträchtigt wird. 2 Können sich die Ausnahmen auf benachbarte Rettungsdienstbereiche auswirken, sind die dort zuständigen unteren Rettungsdienstbehörden anzuhören.
dürfen nur mit nach diesem Gesetz genehmigten, für den Transport dieser Patienten geeigneten Krankenkraftwagen oder Luftfahrzeugen sowie mit für den Transport dieser Patienten geeigneten Krankenkraftwagen des Katastrophenschutzes transportiert werden.
(2) Die Besteller rettungsdienstlicher Leistungen sind verpflichtet, der Integrierten Leitstelle oder dem Unternehmer bei der Bestellung das Vorliegen oder den Verdacht einer Infektionskrankheit oder einer Besiedelung mit multiresistenten Erregern mitzuteilen.
(1) 1 Alle Einsatzfahrzeuge des Rettungsdienstes müssen für ihren Einsatzzweck in geeigneter Weise ausgestattet und eingerichtet sein. 2 Ausstattung und Einrichtung müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie dem in Bezug auf die jeweilige Verwendung maßgeblichen Stand der Medizin entsprechen.
(2) Einsatzfahrzeuge des Rettungsdienstes, die für den Transport von Patienten ausgestattet sind, müssen, mit Ausnahme der Sonderfahrzeuge der Berg- und Höhlenrettung sowie der Wasserrettung, in den Zulassungsdokumenten als Krankenkraftwagen ausgewiesen sein.
(3) Für die Beförderung von im Rettungsdienst mitwirkenden Ärzten müssen, soweit diese nicht auf Notarztwagen oder Verlegungsarztwagen mitfahren, grundsätzlich Notarzt-Einsatzfahrzeuge und Verlegungsarzt-Einsatzfahrzeuge eingesetzt werden.
(4) 1 Für die Luftrettung müssen geeignete Luftfahrzeuge verwendet werden. 2 Diese müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik und dem in Bezug auf die jeweilige Verwendung maßgeblichen Stand der Medizin entsprechen.
1 Für den Betrieb des Unternehmers, die Ausrüstung und Beschaffenheit sowie die Untersuchungen der Fahrzeuge gelten die §§ 2 bis 8 , 11 , 16 bis 19 , 30 , 41 und 42 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vom 21. Juni 1975 (BGBl I S. 1573) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit sie den Verkehr mit Mietwagen betreffen. 2 Die Pflichten des Unternehmers nach § 3 BOKraft beziehen sich auch auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, sowie hierzu ergangener behördlicher Anordnungen. 3 § 9 BOKraft in der jeweils geltenden Fassung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass auf Krankenkraftwagen eingesetzte Mitarbeiter auch dann ihre Tätigkeit nicht ausüben dürfen, wenn sie oder Angehörige ihrer häuslichen Gemeinschaft Krankheitsverdächtiger, Ausscheider oder Ansteckungsverdächtiger im Sinn des § 2 des Infektionsschutzgesetzes sind.
(1) 1 Krankenkraftwagen sind mit mindestens zwei geeigneten Personen zu besetzen. 2 Beim Krankentransport ist mindestens eine Rettungssanitäterin oder ein Rettungssanitäter, bei der Notfallrettung ist mindestens eine Rettungsassistentin oder ein Rettungsassistent zur Betreuung des Patienten einzusetzen.
(2) 1 Notarzt-Einsatzfahrzeuge sind mit einer Notärztin oder einem Notarzt zu besetzen. 2 Das Notarzt-Einsatzfahrzeug erhält zusätzlich eine Fahrerin oder einen Fahrer, wenn diese vom selben Standort aus wie die Notärztin oder der Notarzt zum Einsatz kommen. 3 Verlegungsarzt-Einsatzfahrzeuge sind stets mit einer Fahrerin oder einem Fahrer zu besetzen. 4 Fahrerinnen und Fahrer von Notarzt- und Verlegungsarzt-Einsatzfahrzeugen müssen mindestens die Qualifikation als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter haben.
(3) Von den Anforderungen des Abs. 1 Satz 2 und des Abs. 2 Satz 3 kann im Einzelfall ausnahmsweise abgewichen werden, wenn ansonsten das Einsatzfahrzeug nicht zum Einsatz kommen könnte.
(4) 1 In der Notfallrettung darf nur ärztliches Personal mitwirken, das über eine dem aktuellen Stand der Notfallmedizin entsprechende Notarztqualifikation verfügt. 2 Die Bayerische Landesärztekammer legt die Anforderungen im Einzelnen fest und bestätigt deren Erwerb durch entsprechende Nachweise.
(5) 1 Beim arztbegleiteten Patiententransport mit Rettungswagen muss der Patient durch einen Verlegungsarzt mit Notarztqualifikation oder einen Krankenhausarzt mit Notarztqualifikation sowie einen Rettungsassistenten betreut werden. 2 Die Bayerische Landesärztekammer kann allgemein oder für besondere Beförderungsfälle zusätzliche Qualifikationsanforderungen festlegen. 3 Im Intensivtransport mit Intensivtransportwagen darf nur ärztliches Personal eingesetzt werden, das über eine dem aktuellen Stand der Medizin entsprechende Qualifikation verfügt, die besondere Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten hinsichtlich der Überwachung und Behandlung der in diesem Einsatzspektrum zu befördernden Patienten umfasst. 4 Zur Patientenbetreuung durch nichtärztliches Personal müssen auf dem Intensivtransportwagen mindestens eine Rettungsassistentin bzw. ein Rettungsassistent oder eine Krankenpflegerin bzw. ein Krankenpfleger eingesetzt werden; Satz 3 gilt entsprechend.
(6) 1 Luftfahrzeuge sind mit dem erforderlichen Luftfahrtpersonal sowie für ihr Einsatzspektrum jeweils mit geeignetem ärztlichem und nichtärztlichem medizinischen Personal zu besetzen. 2 Abs. 1, 4 und 5 gelten entsprechend.
(7) 1 Bei der Berg- und Höhlenrettung sowie der Wasserrettung dürfen nur Einsatzkräfte eingesetzt werden, die über die für ihren Einsatzbereich notwendigen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten verfügen. 2 Die Anforderungen werden von den gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 1 und Art. 18 Abs. 1 Satz 1 vorrangig zu beauftragenden Hilfsorganisationen grundsätzlich in eigener Verantwortung festgelegt. 3 Führt der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung die Aufgabe selbst durch oder beauftragt er Dritte oder Verbandsmitglieder mit der Durchführung, müssen die Einsatzkräfte eine vergleichbare Qualifikation aufweisen. 4 Im Einsatzdienst mitwirkendes ärztliches Personal muss Notarztqualifikation haben.
(1) 1 Die Tätigkeit im Rettungsdienst setzt voraus, dass das nichtärztliche Personal regelmäßig fortgebildet wird. 2 Durchführende und Unternehmer sind verpflichtet, für eine regelmäßige angemessene Fortbildung zu sorgen. 3 Die Fortbildung muss dem Personal die jeweils aktuellen medizinischen, organisatorischen und technischen Anforderungen vermitteln.
(2) 1 Die Mitwirkung von Ärzten im Rettungsdienst setzt voraus, dass diese regelmäßig an entsprechenden Fortbildungen teilnehmen. 2 Mindestumfang und Inhalte der notwendigen Fortbildungen werden durch die Bayerische Landesärztekammer geregelt. 3 Die Teilnahme an Fortbildungen ist bei Notärzten gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns, bei Notärzten im Luftrettungsdienst, bei Ärzten, die in der Berg- und Höhlenrettung sowie der Wasserrettung mitwirken, gegenüber dem jeweiligen Durchführenden nachzuweisen. 4 Bei Verlegungsärzten ist der Nachweis gegenüber dem mit der Sicherstellung der Mitwirkung von Verlegungsärzten jeweils Beauftragten zu führen.
(3) 1 Die Tätigkeit als Leitende Notärztin oder Leitender Notarzt und Organisatorische Leiterin oder Organisatorischer Leiter setzt die regelmäßige Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen voraus. 2 Mindestumfang und Inhalte der notwendigen Fortbildungen regelt für Leitende Notärztinnen und Leitende Notärzte die Bayerische Landesärztekammer in Abstimmung mit der obersten Rettungsdienstbehörde und für die Organisatorischen Leiterinnen und Organisatorischen Leiter die oberste Rettungsdienstbehörde. 3 Der Nachweis der Fortbildung ist gegenüber dem Zweckverband für Rettungsdienst- und Feuerwehralarmierung, der die Bestellung vorgenommen hat, zu führen.
(1) 1 Durchführende des Rettungsdienstes und Unternehmer sind verpflichtet, Maßnahmen durchzuführen, um die Qualität der Leistungserbringung zu sichern und sie unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen Standards weiterzuentwickeln. 2 Dies gilt auch für die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns und die mit der Sicherstellung der Mitwirkung von Verlegungsärzten Beauftragten.
(2) 1 Die Maßnahmen des Qualitätsmanagements sollen sich auf Strukturen, Prozesse und Ergebnisse der Leistungserbringung erstrecken. 2 Die Landesverbände der Durchführenden des Rettungsdienstes und Unternehmer, die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns und die mit der Sicherstellung der Mitwirkung von Verlegungsärzten Beauftragten vereinbaren jeweils mit den Sozialversicherungsträgern unter Beteiligung der obersten Rettungsdienstbehörde Inhalt und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen.
(1) 1 Das im Rettungsdienst mitwirkende ärztliche und nichtärztliche Personal ist verpflichtet, Einsätze und die dabei getroffenen aufgabenbezogenen Feststellungen und Maßnahmen zu dokumentieren. 2 Art. 18 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Berufsausübung, die Berufsvertretungen und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufe-Kammergesetz - HKaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002 (GVBl S. 42, BayRS 2122-3-UG) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. 3 Die für die Weiterbehandlung erforderlichen Daten sind der Einrichtung zu übergeben, die den Notfallpatienten aufnimmt.
(2) 1 Die Unternehmer, die Durchführenden des Rettungsdienstes, die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns und die mit der Sicherstellung der Mitwirkung von Verlegungsärzten Beauftragten haben die Einhaltung der Dokumentationsverpflichtung nach Abs. 1 gegenüber den in ihrem Einwirkungsbereich tätigen Personen durchzusetzen, die Dokumentation fortdauernd auszuwerten und zusammen mit den Ergebnissen der Auswertung als Grundlage des Qualitätsmanagements nach Art. 45 zu verwenden. 2 Die in Abs. 1 genannten Personen sind verpflichtet, ihnen ihre Dokumentation zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Dokumentation hat nach einheitlichen Grundsätzen zu erfolgen, um eine bayernweit einheitliche Auswertung für Zwecke der Bedarfsfeststellung, für die Nutzung zum Qualitätsmanagement, für die Weiterentwicklung des Rettungsdienstes und zur notfallmedizinischen Forschung zu ermöglichen.
(4) Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung und die Rettungsdienstbehörden können verlangen, dass ihnen oder von ihnen beauftragten Dritten die Einsatzdokumentationen und die Ergebnisse der Auswertung zur Verfügung gestellt werden, soweit dies für ihre Aufgabenerledigung erforderlich ist.
(1) 1 Personenbezogene Daten dürfen durch die in Art. 46 Abs. 1 und 2 genannten Personen und Stellen erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies zur Erfüllung rettungsdienstlicher Aufgaben, insbesondere
oder für Zwecke der wissenschaftlichen notfallmedizinischen Forschung erforderlich ist oder die betroffene Person eingewilligt hat. 2 Für die Erfüllung der in Satz 1 Nrn. 4 bis 6 genannten Aufgaben sowie für Zwecke der wissenschaftlichen notfallmedizinischen Forschung dürfen die nach Satz 1 gespeicherten personenbezogenen Daten nur in anonymisierter oder pseudonymisierter Form übermittelt und genutzt werden.
(2) 1 Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an andere als die in Art. 46 Abs. 1 und 2 genannten Personen und Stellen ist zulässig, wenn die Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, die Aufgaben nicht auch mit anonymisierten oder pseudonymisierten Daten erfüllt werden könnten und das Interesse an der Übermittlung der Daten das Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung erheblich überwiegt. 2 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) 1 Die Übermittlung von Patientendaten der Krankenhäuser an vorbehandelnde Notärzte und Verlegungsärzte ist zulässig, wenn diese Daten im Einzelfall zur Evaluation des Erfolgs ihrer Vorbehandlung erforderlich sind; Art. 27 Abs. 5 des Bayerischen Krankenhausgesetzes bleibt im Übrigen unberührt. 2 Für die Datenübermittlung an den Ärztlichen Leiter Rettungsdienst gilt Art. 12 Abs. 3 . 3 Die genannten Personen dürfen übermittelte Daten nicht an Dritte weiter übermitteln. 4 Die Daten einschließlich aller Kopien sind nach Zweckerreichung zu löschen. 5 Die Übermittlung von Einzelangaben, mit deren Hilfe der Personenbezug hergestellt werden kann, ist unzulässig, soweit die verfolgten Zwecke auch durch die Nutzung und Übermittlung anonymisierter oder pseudonymisierter Daten erreicht werden können. 6 Anonymisierte oder pseudonymisierte Daten können auch Forschungseinrichtungen übermittelt werden, wenn diese die Daten zur Durchführung wissenschaftlicher notfallmedizinischer Forschung nutzen.
(4) Der Unternehmer und die im Rettungsdienst mitwirkenden Personen sind berechtigt, Angehörigen und anderen Bezugspersonen des Betroffenen dessen Aufenthaltsort mitzuteilen, sofern nicht im Einzelfall schutzwürdige Interessen des Betroffenen dem entgegenstehen oder der Betroffene ausdrücklich einer Auskunftserteilung widersprochen hat.
(1) Für alle Fälle des Art. 6 und des Art. 14 Abs. 4 wird eine Strukturschiedsstelle, für alle Fälle des Art. 34 Abs. 6 wird eine Entgeltschiedsstelle gebildet.
(2) Die Strukturschiedsstelle besteht neben dem Vorsitzenden
(3) Die Entgeltschiedsstelle besteht neben dem Vorsitzenden
(4) Für die Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder der Strukturschiedsstelle und der Entgeltschiedsstelle wird jeweils eine Stellvertretung bestellt.
(5) 1 Der Vorsitzende der Strukturschiedsstelle und seine Stellvertretung werden gemeinsam vom Bayerischen Landkreistag, vom Bayerischen Städtetag, von der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns, von der Bayerischen Krankenhausgesellschaft und von den Sozialversicherungsträgern bestellt. 2 Der Vorsitzende der Entgeltschiedsstelle und seine Stellvertretung werden gemeinsam von den Durchführenden des öffentlichen Rettungsdienstes, von der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns, von den mit der Sicherstellung der Mitwirkung von Verlegungsärzten Beauftragten und von den Sozialversicherungsträgern bestellt. 3 Kommt eine Einigung nicht zeitgerecht zustande, werden die Vorsitzenden und ihre Stellvertretung von der obersten Rettungsdienstbehörde von Amts wegen bestellt.
(6) 1 Die Mitglieder der Beteiligten in den Schiedsstellen und ihre Vertreter sollen bereits im vorbereitenden Schriftverkehr, spätestens jedoch zu Beginn der ersten mündlichen Verhandlung gegenüber der Schiedsstelle schriftlich benannt werden. 2 Zulässig ist, dass Beteiligte ständige Mitglieder und ständige Vertreter bestellen. 3 Die Bestellung ist der Schiedsstelle schriftlich mitzuteilen.
(7) 1 Der Vorsitzende und die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. 2 Sie sind in Ausübung ihres Amtes an Weisungen nicht gebunden. 3 Der Vorsitzende und jedes Mitglied hat eine Stimme. 4 Die Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen. 5 Ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 6 Ist die Schiedsstelle nicht vollständig besetzt, weil Mitglieder nicht zeitgerecht benannt oder nicht erschienen sind, ist die Schiedsstelle gleichwohl entscheidungsbefugt. 7 In diesem Fall entscheidet der Vorsitzende mit den erschienenen benannten Mitgliedern, bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag. 8 Sind überhaupt keine benannten Mitglieder erschienen, entscheidet der Vorsitzende allein.
(8) 1 Die Entscheidung der Schiedsstelle ist zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und zuzustellen. 2 Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
(1) Behörden für den Vollzug dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften sind
(2) 1 Sachlich zuständig in Angelegenheiten der Luftrettung ist die oberste Rettungsdienstbehörde; im Übrigen ist die untere Rettungsdienstbehörde sachlich zuständig. 2 Genehmigungsbehörde für die Genehmigung der Durchführung rettungsdienstlicher Leistungen mit Luftfahrzeugen ist die oberste Rettungsdienstbehörde; im Übrigen ist die untere Rettungsdienstbehörde Genehmigungsbehörde.
(3) 1 Örtlich zuständig ist die Rettungsdienstbehörde, in deren Rettungsdienstbereich der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. 2 Im Übrigen gilt Art. 3 BayVwVfG entsprechend.
(1) Der Unternehmer unterliegt hinsichtlich der Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen und der Einhaltung der durch die Genehmigung auferlegten Verpflichtungen (Bedingungen, Auflagen) der Aufsicht der Rettungsdienstbehörde.
(2) 1 Die Rettungsdienstbehörde kann sich über alle ihrer Zuständigkeit unterliegenden Einrichtungen und Maßnahmen des Unternehmers unterrichten. 2 Der Unternehmer hat der Rettungsdienstbehörde alle wesentlichen Veränderungen ohne Aufforderung unverzüglich anzuzeigen.
(3) Art. 16 Abs. 2 und Art. 17 GDVG bleiben unberührt.
1 Die Rettungsdienstbehörde kann zur Durchführung der Aufsicht und zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen durch Beauftragte die erforderlichen Ermittlungen anstellen, insbesondere
2 Zu den in Satz 1 genannten Zwecken dürfen die dem Geschäftsbetrieb dienenden Grundstücke und Räume innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitsstunden betreten werden. 3 Der Unternehmer und die im Geschäftsbetrieb tätigen Personen haben den Beauftragten der Rettungsdienstbehörde bei den Ermittlungen die erforderlichen Hilfsmittel zu stellen und die nötigen Hilfsdienste zu leisten.
Die Rettungsdienstbehörde kann zur Verhütung oder Unterbindung von Verstößen gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(1) Die oberste Rettungsdienstbehörde kann durch Rechtsverordnung
(2) Die oberste Rettungsdienstbehörde erlässt eine Dienstanweisung für den Rettungsdienst sowie die sonst erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
(1) Mit Geldbuße bis zu zehntausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Mit Geldbuße bis zu zehntausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Unternehmer einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 52 oder einer Rechtsverordnung nach Art. 53 zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Mit Geldbuße bis zu zehntausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig seinen Mitteilungspflichten nach Art. 40 Abs. 2 nicht nachkommt.
(4) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist die untere Rettungsdienstbehörde.
(1) Für Rücknahme und Widerruf von Genehmigungen nach Art. 4 des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (BayRDG) in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung gilt Art. 10 BayRDG in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung fort.
(2) Ist über gestellte Genehmigungsanträge nach Art. 4 BayRDG in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung am 1. Januar 2009 noch nicht entschieden worden, gelten für die zu treffende Entscheidung die Vorschriften dieses Gesetzes.
(3) Soweit Rettungszweckverbände nicht nach Art. 3 Abs. 1 ILSG zu Zweckverbänden für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung umgestaltet worden sind, ist dieses Gesetz auf Rettungszweckverbände entsprechend anzuwenden.
(4) 1 Soweit in einem Rettungsdienstbereich am 1. Januar 2009 eine Integrierte Leitstelle noch nicht in Betrieb ist, muss bis zu deren Inbetriebnahme eine Rettungsleitstelle betrieben werden. 2 Für deren Anschaffungskosten findet Art. 23 BayRDG in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. 3 Im Übrigen ist dieses Gesetz auf Rettungsleitstellen entsprechend anzuwenden.
(5) 1 Für die vor dem 1. Januar 2009 anhängigen Verfahren vor einer Schiedsstelle findet das Bayerische Rettungsdienstgesetz in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung Anwendung. 2 Die bestellten Schiedsstellenvorsitzenden und deren Stellvertreter bleiben über den 31. Dezember 2008 hinaus im Amt. 3 Die übrigen Beteiligten sind für Verfahren, die nach dem 31. Dezember 2008 anhängig werden, neu zu benennen.
(6) 1 Soweit die in diesem Gesetz enthaltenen Regelungen für bereits nach dem Bayerischen Rettungsdienstgesetz in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung tätige Personen und Stellen neue Verpflichtungen begründen oder bereits bestehende Verpflichtungen erweitern und insoweit die Verpflichteten zusätzliche Umsetzungsmaßnahmen vornehmen müssen, sind diese unverzüglich zu beginnen und spätestens bis 30. Juni 2009 abzuschließen. 2 Die Einführung des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst soll bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 abgeschlossen sein. 3 Die Benutzungsentgeltvereinbarungen für das Wirtschaftsjahr 2009 sind gemäß Art. 24 BayRDG in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung abzuschließen. 4 Sie sind zum 1. Juli 2009 nachzuverhandeln, um sicherzustellen, dass für die Erfüllung der in diesem Gesetz enthaltenen Verpflichtungen Finanzierungssicherheit besteht. 5 Die Vereinbarungen ab dem Wirtschaftsjahr 2010 sind nach den Vorschriften im Vierten Teil dieses Gesetzes zu treffen.
(7) Die Anforderungen an die Personalqualifikation nach Art. 43 Abs. 2 Satz 4 sind ab dem 1. Januar 2014 zu erfüllen.
Auf Grund dieses Gesetzes kann das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt werden ( Art. 13 des Grundgesetzes , Art. 106 der Verfassung ).