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2210-1-1-3-UK/WFK Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen (Qualifikationsverordnung - QualV) Vom 2. November 2007Fundstelle: GVBl 2007, S. 767
Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen (Qualifikationsverordnung - QualV) vom 2. November 2007 (GVBl S. 767, BayRS 2210-1-1-3-UK/WFK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. April 2011 (GVBl S. 208)
Änderungen
- 1.
mehrfach geänd. (V v. 25.9.2008, 785)
- 2.
mehrfach geänd. (V v. 16.7.2009, 335)
- 3.
mehrfach geänd. (3. V v. 13.4.2011, 208)
Es erlassen auf Grund von
- 1.
Art. 43
Abs. 7,
Art. 44
Abs. 2 Sätze 1, 2 und 4, Abs. 3, Abs. 4 Satz 5 und Abs. 5,
Art. 45
Abs. 2,
Art. 50
Nr. 1,
Art. 80
Abs. 1,
Art. 106
Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes
(BayHSchG)
vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245, BayRS 2210-1-1-WFK), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 24. Juli 2007 (GVBl S. 532, ber. S. 585),
das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst,
soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für
Unterricht und Kultus,
- 2.
Art. 43
Abs. 7 und 8,
Art. 106
Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes
(BayHSchG)
vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245, BayRS 2210-1-1-WFK), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 24. Juli 2007 (GVBl S. 532, ber. S. 585),
das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Einvernehmen
mit dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst,
folgende Verordnung:
| Inhaltsübersicht |
Abschnitt 1
Qualifikation für ein Studium an staatlichen Universitäten |
| § 1
|
Qualifikationsmöglichkeiten |
| § 2
|
Allgemeine Hochschulreife - im Freistaat Bayern außerhalb des Hochschulbereichs
erworben |
| § 3
|
Allgemeine Hochschulreife - im Freistaat Bayern innerhalb des Hochschulbereichs
erworben |
| § 4
|
Fachgebundene Hochschulreife - im Freistaat Bayern außerhalb des Hochschulbereichs
erworben |
| § 5
|
Fachgebundene Hochschulreife - im Freistaat Bayern innerhalb des Hochschulbereichs
erworben |
| § 6
|
Allgemeine Hochschulreife - im Inland außerhalb des Hochschulbereichs erworben |
| § 7
|
Allgemeine Hochschulreife - im Inland innerhalb des Hochschulbereichs erworben |
| § 8
|
Fachgebundene Hochschulreife - im Inland außerhalb des Hochschulbereichs
erworben |
| § 9
|
Fachgebundene Hochschulreife - im Inland innerhalb des Hochschulbereichs erworben |
| § 10
|
Allgemeine Hochschulreife - im Ausland außerhalb des Hochschulbereichs
erworben |
| § 11
|
Sonstige Nachweise der Hochschulreife - im Ausland erworben |
| § 12
|
Zentrale Eignungsprüfung für Sportstudiengänge |
| § 13
|
Prüfungsausschuss für die Eignungsprüfung in Sportstudiengängen |
| § 14
|
Prüfungskommissionen für die Eignungsprüfung in Sportstudiengängen |
| § 15
|
Prüfungsmodalitäten für die Eignungsprüfung in Sportstudiengängen |
Abschnitt 2
Qualifikation für ein Studium an staatlichen Kunsthochschulen |
| § 16
|
Qualifikation für ein Studium an Akademien der Bildenden Künste |
| § 17
|
Qualifikation für ein Studium an Hochschulen für Musik |
| § 18
|
Qualifikation für ein Studium an der Hochschule für Fernsehen und Film |
| § 19
|
Eignungsprüfung und Altersgrenzen für das Studium an Kunsthochschulen
und für entsprechende Studiengänge an anderen Hochschulen |
Abschnitt 3
Qualifikation für ein Studium an staatlichen Fachhochschulen |
| § 20
|
Qualifikationsmöglichkeiten |
| § 21
|
Fachhochschulreife - im Freistaat Bayern außerhalb des Hochschulbereichs
erworben |
| § 22
|
Fachgebundene Fachhochschulreife - im Freistaat Bayern außerhalb des Hochschulbereichs
erworben |
| § 23
|
Fachgebundene Fachhochschulreife - im Freistaat Bayern innerhalb des Hochschulbereichs
erworben |
| § 24
|
Fachhochschulreife - im Inland außerhalb des Hochschulbereichs erworben |
| § 25
|
Fachgebundene Fachhochschulreife - im Inland innerhalb des Hochschulbereichs
erworben |
| § 26
|
Nachweise der Fachhochschulreife oder fachgebundenen Fachhochschulreife - im
Ausland erworben |
| § 27
|
Eignungsprüfung für Fachhochschulstudiengänge |
| § 28
|
Qualifikation für ein Studium in gemeinsamen Studiengängen der Fachhochschule
Neu-Ulm und der Hochschule Ulm |
Abschnitt 4
Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte |
| § 29
|
Allgemeiner Hochschulzugang für Absolventen und Absolventinnen einer beruflichen
Fortbildungsprüfung |
| § 30
|
Fachgebundener Hochschulzugang für qualifizierte Berufstätige |
| § 31
|
Hochschulzugangsprüfung |
| § 32
|
Probestudium |
| § 33
|
Wechsel beruflich qualifizierter Studierender an eine bayerische Hochschule |
Abschnitt 5
Nachweis der Eignung für Studiengänge
mit besonderen qualitativen Anforderungen |
| § 34
|
Eignungsfeststellungsverfahren |
Abschnitt 6
Qualifikation zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen |
| § 35
|
Gaststudierende |
Abschnitt 7
Qualifikation für ein Studium an staatlich anerkannten Hochschulen |
| § 36
|
Qualifikationsvoraussetzungen |
Abschnitt 8
Zuständigkeits-, Übergangs- und Schlussbestimmungen |
| § 37
|
Zuständigkeiten |
| § 38
|
Fortgeltung von Altberechtigungen |
| § 39
|
Immatrikulation an Hochschulen ohne Hochschulreife oder Fachhochschulreife |
| § 40
|
Anerkennung von Qualifikationen im Einzelfall |
| § 41
|
Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Abschnitt 1Qualifikation für ein Studium
an staatlichen Universitäten
§ 1
Qualifikationsmöglichkeiten
(1) Die Qualifikation für ein Studium an einer Universität,
das zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, wird für Studiengänge,
die keine Fachhochschulstudiengänge sind oder nicht in der Regel an Kunsthochschulen
eingerichtet sind, durch die Hochschulreife oder die Hochschulzugangsberechtigung
für beruflich Qualifizierte nachgewiesen.
(2) 1 Die
Hochschulreife wird als allgemeine oder als fachgebundene Hochschulreife erworben.
2 Die Hochschulzugangsberechtigung
für beruflich Qualifizierte wird als allgemeine Hochschulzugangsberechtigung
gemäß § 29
oder als fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 30
erworben. 3 Die
fachgebundene Hochschulreife und die fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung gemäß
§ 30
berechtigen nur zum Studium bestimmter Studiengänge an Universitäten.
(3) Die fachgebundene Hochschulreife und die fachgebundene
Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 30
für einen Lehramtsstudiengang berechtigen zu den in der Ordnung der Ersten
Prüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen (Lehramtsprüfungsordnung
I - LPO I) vom 13. März 2008 (GVBl S. 180, BayRS 2038-3-4-1-1-UK) in der jeweils
geltenden Fassung vorgesehenen Erweiterungen des Studiums nur insoweit, als es sich
um einschlägige Fächer und Fachrichtungen handelt; diese legt das Staatsministerium
für Unterricht und Kultus im Benehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft,
Forschung und Kunst fest.
(4) Soweit bei einem Studiengang die Immatrikulation in mehreren
nach Haupt- und Nebenfach unterschiedenen Studienfächern erforderlich ist, muss
die fachgebundene Hochschulreife oder die fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung
gemäß § 30
nur für das Hauptfach nachgewiesen werden; ist die Immatrikulation in zwei
Hauptfächern erforderlich, muss die fachgebundene Hochschulreife oder die fachgebundene
Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 30
nur für das erste Hauptfach nachgewiesen werden.
§ 2
Allgemeine Hochschulreife - im
Freistaat Bayern
außerhalb des Hochschulbereichs erworben
Die allgemeine Hochschulreife wird nachgewiesen durch ein
im Freistaat Bayern erworbenes
- 1.
Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife eines öffentlichen
oder staatlich anerkannten Gymnasiums, Abendgymnasiums oder Instituts zur Erlangung
der Hochschulreife (Kolleg);
- 2.
Zeugnis der fachgebundenen Hochschulreife einer öffentlichen oder
staatlich anerkannten Fachoberschule oder Berufsoberschule (§ 4 Nr. 1) in Verbindung mit dem Zeugnis einer öffentlichen
oder staatlich anerkannten Fachoberschule oder Berufsoberschule über den Nachweis
der notwendigen Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache;
- 3.
Zeugnis über die bestandene Prüfung für den Hochschulzugang
von besonders befähigten Berufstätigen (Begabtenprüfung);
- 4.
Zeugnis über die bestandene Abschlussprüfung des Lehrgangs
der Bundeswehrfachschulen zur Erlangung des Bildungsstands, der der allgemeinen Hochschulreife
entspricht, zusammen mit einer Urkunde des Ministerialbeauftragten für die Gymnasien
in Oberbayern-West;
- 5.
Zeugnis über das Bestehen der Abschlussprüfung gemäß
§§ 1
,
5
der Ordnung über die Ausbildung und Prüfungen in den Sonderlehrgängen
für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz (Aussiedlerlehrgangs- und
Prüfungsordnung - ALPO)
vom 17. Juni 1996 (GVBl S. 249, BayRS 2235-5-1-UK) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 3
Allgemeine Hochschulreife - im
Freistaat Bayern
innerhalb des Hochschulbereichs erworben
Die allgemeine Hochschulreife wird außerdem nachgewiesen
durch ein im Freistaat Bayern erworbenes
- 1.
Zeugnis über die bestandene Abschlussprüfung
(Hochschulprüfung, Staatsprüfung) nach einem Studium mit einer Regelstudienzeit
von mindestens sechs Semestern an einer Universität oder Kunsthochschule;
- 2.
Zeugnis über die bestandene Diplomprüfung nach der Diplomprüfungsordnung
der Ludwig-Maximilians-Universität München für das Studium an der
Hochschule für Politik München vom 23. März 1982 (KMBl II S. 568)
in der jeweils geltenden Fassung;
- 3.
Zeugnis über die bestandene Abschlussprüfung in einem Fachhochschulstudiengang
nach einem Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern;
- 4.
Zeugnis über die bestandene Qualifikationsprüfung im Sinn
des
Art. 8 Abs. 3 Satz 1
des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen
Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG)
vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F) in der jeweils geltenden
Fassung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene in der Fachlaufbahn
- a)
Verwaltung und Finanzen;
- b)
Bildung und Wissenschaft, fachliche Schwerpunkte Archiv- und Bibliothekswesen;
- c)
Justiz;
- d)
Polizei und Verfassungsschutz, fachlicher Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst;
- e)
Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Verwaltungsinformatik.
§ 4
Fachgebundene Hochschulreife -
im Freistaat Bayern
außerhalb des Hochschulbereichs erworben
Die fachgebundene Hochschulreife wird nachgewiesen durch ein
im Freistaat Bayern erworbenes
- 1.
Zeugnis der fachgebundenen Hochschulreife einer öffentlichen
oder staatlich anerkannten Fachoberschule oder Berufsoberschule,
- 2.
Zeugnis der Fachhochschulreife nach bestandener staatlicher Ergänzungsprüfung
in Verbindung mit dem Abschlusszeugnis einer öffentlichen oder staatlich anerkannten
Fachakademie bei einer Prüfungsgesamtnote „sehr gut“ in jedem der
beiden Zeugnisse,
- 3.
Zeugnis über die Abschlussprüfung am Staatsinstitut für
die Ausbildung von Förderlehrern zusammen mit einer Urkunde des Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus über den Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife
gemäß
§ 24
der Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern
(Förderlehrerstudienordnung - FölSO)
vom 24. Juni 2008 (GVBl S. 399, BayRS 2038-3-4-9-1-UK) in der jeweils geltenden
Fassung,
- 4.
Zeugnis über die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung
am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (Abteilungen I, II, III
und V) zusammen mit einer Urkunde des Staatsministeriums für Unterricht und
Kultus über den Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gemäß
§ 38
der Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern
(FISO)
vom 9. August 2005 (GVBl S. 436, ber. S. 516, BayRS 2038-3-4-8-7-UK) in der jeweils
geltenden Fassung,
- 5.
Zeugnis über die Abschlussprüfung an der Abteilung IV des Staatsinstituts
für die Ausbildung von Fachlehrern jeweils zusammen mit einer Urkunde des Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus über den Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife
gemäß
§ 29
der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das Lehramt der
Fachlehrer für gewerblich-technische Berufe, der Fachlehrer für Hauswirtschaft
und der Fachlehrer für Schreibtechnik an beruflichen Schulen in Bayern (ZAPOFlB)
vom 21. April 1997 (GVBl S. 154, BayRS 2038-3-4-7-6-UK) in der jeweils geltenden
Fassung,
jedoch jeweils nur für einschlägige Studiengänge; diese legt das
Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Benehmen mit dem Staatsministerium
für Wissenschaft, Forschung und Kunst fest.
§ 5
Fachgebundene Hochschulreife -
im Freistaat Bayern
innerhalb des Hochschulbereichs erworben
Die fachgebundene Hochschulreife wird außerdem nachgewiesen
durch ein im Freistaat Bayern erworbenes
- 1.
Zeugnis über die bestandene Vorprüfung in einem
Fachhochschulstudiengang für einen eng verwandten Studiengang an einer Universität
oder Kunsthochschule; Gleiches gilt für den Nachweis von erfolgreichen Prüfungsleistungen
auf der Grundlage von Leistungspunkten gemäß
Art. 61
Abs. 4 BayHSchG
, die in einem grundständigen Studiengang nach den Festlegungen der jeweiligen
Prüfungsordnung innerhalb der ersten zwei Fachsemester erreicht werden sollen;
für den Zugang zu Lehramtsstudiengängen und zu Diplom-, Bachelor- und Masterstudiengängen
für Berufs- und Wirtschaftspädagogen legt das Staatsministerium für
Unterricht und Kultus im Benehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft,
Forschung und Kunst fest, welche Studiengänge als eng verwandt gelten;
- 2.
Zeugnis über die bestandene Zwischenprüfung im Sinn des
Art. 22 Abs. 1 Satz 1
LlbG
im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene
in einer bzw. einem der in § 3 Nr.
4
genannten Fachlaufbahnen bzw. fachlichen Schwerpunkte für einen eng verwandten
Studiengang;
- 3.
Zeugnis über die bestandene Zwischenprüfung in einem Magisterstudiengang
einer Universität für einen Magisterstudiengang mit dem bisherigen ersten
Nebenfach oder weiteren Fach als Hauptfach, wenn sich gemäß der Magisterprüfungsordnung
die Zwischenprüfung im Hauptfach und im ersten Nebenfach oder weiteren Fach
in Umfang und Schwierigkeitsgrad nicht unterscheiden; dies gilt sinngemäß
für den Nachweis von erfolgreichen Prüfungsleistungen auf der Grundlage
von Leistungspunkten gemäß
Art. 61
Abs. 4 BayHSchG
, die nach den Festlegungen der Prüfungsordnung in einem Bachelorstudiengang
mit Haupt- und Nebenfächern innerhalb der ersten zwei Fachsemester erreicht
werden sollen;
- 4.
Abschlusszeugnis des Studiengangs Brauwesen (Abschluss als Diplom-Braumeister
oder gleichwertiger Abschluss) mit der Gesamtnote „gut“ für den
Studiengang Brauwesen und Getränketechnologie und eng verwandte Studiengänge.
§ 6
Allgemeine Hochschulreife - im
Inland
außerhalb des Hochschulbereichs erworben
(1) Die allgemeine Hochschulreife wird, vorbehaltlich des
Abs. 2, nachgewiesen durch ein außerhalb des Freistaates Bayern im Inland erworbenes
- 1.
Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife eines öffentlichen
oder staatlich anerkannten Gymnasiums, Abendgymnasiums oder Instituts zur Erlangung
der Hochschulreife (Kolleg);
- 2.
Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife einer öffentlichen oder staatlich
anerkannten Kollegschule oder Gesamtschule, soweit dieser eine gymnasiale Oberstufe
angegliedert ist;
- 3.
Zeugnis der Hochschulreife für das Land Nordrhein-Westfalen oder
für das Land Baden-Württemberg, jeweils in Verbindung mit dem Zeugnis über
die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife;
- 4.
Zeugnis der fachgebundenen Hochschulreife einer öffentlichen oder
staatlich anerkannten Fachoberschule oder Berufsoberschule (§ 8 Abs. 1 Nr. 1) in Verbindung mit dem Zeugnis über
den Nachweis der notwendigen Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache;
- 5.
Zeugnis über die bestandene Prüfung für den Hochschulzugang
von besonders befähigten Berufstätigen (Begabtenprüfung);
- 6.
Zeugnis über die bestandene Abschlussprüfung des Lehrgangs
der Bundeswehrfachschulen zur Erlangung des Bildungsstands, der der allgemeinen Hochschulreife
entspricht, zusammen mit einer Urkunde der zuständigen obersten Landesbehörde;
- 7.
Zeugnis über das Bestehen der Abschlussprüfung eines Sonderlehrgangs
für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz, die im Herkunftsland kein
Hochschulzugangszeugnis, jedoch die Berechtigung zum Eintritt in die letzte Jahrgangsstufe
einer zum Sekundarabschluss (II) führenden Schule erlangt haben (ausgenommen
Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz aus den Gebieten der ehemaligen Sowjetunion);
- 8.
Zeugnis über die bestandene Abschlussprüfung am Oberstufenkolleg
des Landes Nordrhein-Westfalen an der Universität Bielefeld.
(2) 1 Abs.
1 gilt nur, wenn die Hochschule im Rahmen des Zulassungs- und/oder Immatrikulationsverfahrens
die Gleichwertigkeit mit dem entsprechenden bayerischen Zeugnis festgestellt hat.
2 Die
Feststellung der Gleichwertigkeit setzt voraus, dass das Zeugnis oder der zugrunde
liegende Abschluss
- 1.
im Herkunftsland als entsprechende Qualifikation anerkannt
ist und
- 2.
an einer den bayerischen Verhältnissen gleichwertigen Unterrichtseinrichtung,
nach Durchlaufen eines gleichwertigen Bildungsgangs und unter gleichwertigen Leistungsanforderungen
erworben wurde.
3 Die
Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 2 gelten als erfüllt, wenn das Zeugnis sowie
der diesem zugrunde liegende Bildungsgang einer einschlägigen Vereinbarung der
Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik
Deutschland (Kultusministerkonferenz) voll entsprechen.
§ 7
Allgemeine Hochschulreife - im
Inland
innerhalb des Hochschulbereichs erworben
Die allgemeine Hochschulreife wird außerdem nachgewiesen
durch ein außerhalb des Freistaates Bayern im Inland erworbenes
- 1.
Zeugnis über die bestandene Abschlussprüfung
(Hochschulprüfung, Staatsprüfung) nach einem Studium mit einer Regelstudienzeit
von mindestens sechs Semestern an einer Universität oder Kunsthochschule oder
einen gleichwertigen Abschluss an einer Gesamthochschule;
- 2.
Zeugnis über die bestandene Erste Lehramtsprüfung nach einem
Studium an einer Pädagogischen Hochschule;
- 3.
Zeugnis über die bestandene Abschlussprüfung in einem Fachhochschulstudiengang
nach einem Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern;
- 4.
Zeugnis über eine §
3 Nr. 4
entsprechende Prüfung, soweit die Ausbildung vollständig an einer Beamtenfachhochschule
oder Fachhochschule für öffentliche Verwaltung absolviert worden ist,
- 5.
Abschlusszeugnis einer Berufsakademie in Sachsen oder einer Berufsakademie
eines anderen Landes nach dem Modell Sachsen.
§ 8
Fachgebundene Hochschulreife -
im Inland
außerhalb des Hochschulbereichs erworben
(1) Die fachgebundene Hochschulreife wird, vorbehaltlich des
Abs. 2, nachgewiesen durch ein außerhalb des Freistaates Bayern im Inland erworbenes
- 1.
Zeugnis der fachgebundenen Hochschulreife einer öffentlichen
oder staatlich anerkannten Fachoberschule oder Berufsoberschule oder
- 2.
Zeugnis über den Abschluss der Ausbildung an einer Einrichtung,
die einer der in § 4 Halbsatz 1 Nrn.
4 und 5
genannten Abteilungen des Staatsinstituts für die Ausbildung von Fachlehrern
entspricht,
jedoch jeweils nur für die gemäß § 4 Halbsatz 2
festgelegten einschlägigen Studiengänge.
(2) § 6 Abs.
2
gilt entsprechend.
§ 9
Fachgebundene Hochschulreife -
im Inland
innerhalb des Hochschulbereichs erworben
1 Die
fachgebundene Hochschulreife wird außerdem nachgewiesen durch ein außerhalb
des Freistaates Bayern im Inland erworbenes Zeugnis über eine bestandene
- 1.
Vorprüfung an einer Universität für den
gleichen oder einen eng verwandten Studiengang;
- 2.
Zwischenprüfung in einem Magisterstudiengang an einer Universität
für einen dem Hauptfach des Magisterstudiengangs entsprechenden oder eng verwandten
Studiengang;
- 3.
Zwischenprüfung in einem Studiengang, der mit einer Staatsprüfung
abgeschlossen wird, für den gleichen Studiengang;
- 4.
Vorprüfung in einem Fachhochschulstudiengang für einen eng
verwandten Studiengang an einer Universität oder Kunsthochschule.
2 Für
ein außerhalb des Freistaates Bayern im Inland erworbenes Zeugnis über
eine bestandene Vorprüfung an einer Gesamthochschule mit dem Nachweis der erfolgreichen
Absolvierung der Brückenkurse gilt Satz 1 Nr. 1 entsprechend; ohne Nachweis
der Brückenkurse gilt Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit Satz 4 entsprechend. 3 Den in Satz 1
Nrn. 1 und 4 sowie in Satz 2 genannten Zeugnissen über eine bestandene Vorprüfung
entspricht der Nachweis von erfolgreichen Prüfungsleistungen auf der Grundlage
von Leistungspunkten gemäß
Art. 61
Abs. 4 BayHSchG
, die in einem entsprechenden grundständigen Studiengang nach den Festlegungen
der jeweiligen Prüfungsordnung innerhalb der ersten zwei Fachsemester erreicht
werden sollen. 4 Im
Fall einer bestandenen Vorprüfung gemäß Satz 1 Nr. 4 oder einem Nachweis
gemäß Satz 3 ist außerdem mindestens die fachgebundene Fachhochschulreife
nachzuweisen; § 5 Nr. 1 Halbsatz 3
findet entsprechende Anwendung.
§ 10
Allgemeine Hochschulreife - im
Ausland
außerhalb des Hochschulbereichs erworben
(1) Die allgemeine Hochschulreife wird nachgewiesen durch
die
- 1.
in der Regel im Ausland erworbenen
- a)
Reifezeugnisse, die nach dem Abkommen zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik
über die Errichtung deutschfranzösischer Gymnasien und die Schaffung des
deutsch-französischen Abiturs sowie die Bedingungen für die Zuerkennung
des Abiturzeugnisses (BayRS 2235-1-2-1-UK) ausgestellt worden sind,
- b)
Zeugnisse der Europäischen Schulen über das Bestehen der Europäischen
Reifeprüfung;
- 2.
im Ausland erworbenen
- a)
Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife von Deutschen
Auslandsschulen,
- b)
Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife von deutschen Schulen im Ausland,
die auf Grund von Einzelermächtigungen durch die Kultusministerkonferenz die
deutsche Abitur- bzw. Reifeprüfung abhalten,
- c)
Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife von Privatschulen im deutschsprachigen
Ausland, die auf Grund einer besonderen Genehmigung durch die Kultusministerkonferenz
zur Abhaltung der deutschen Reifeprüfung ermächtigt wurden,
- d)
Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife an deutschen Schulen im Ausland,
die zum Sekundarabschluss (II) nach den Landesbestimmungen führen.
(2) 1 Deutsche
Auslandsschulen im Sinn von Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a sind deutsche Schulen im Ausland,
die durch die Kultusministerkonferenz als Vollanstalten anerkannt und zur regelmäßigen
Abhaltung der deutschen Abitur- bzw. Reifeprüfung berechtigt sind. 2 Im Übrigen
gilt Abs. 1 nur für solche deutschen Schulen im Ausland, die durch die Kultusministerkonferenz
zur Abhaltung der entsprechenden Prüfung ermächtigt worden sind.
§ 11
Sonstige Nachweise der Hochschulreife
- im Ausland erworben
(1) 1 Sonstige
Bildungsnachweise, die im Ausland erworben wurden, gelten als Nachweis der Hochschulreife
im Freistaat Bayern nur, wenn sie von der zuständigen Stelle anerkannt worden
sind. 2 Dies
gilt entsprechend für Bildungsnachweise, die zwar im Inland, jedoch in einem
ausländischen Bildungssystem erworben wurden.
(2) 1 Zuständige
Stelle im Sinn von Abs. 1 Satz 1 ist die Zeugnisanerkennungsstelle für den Freistaat
Bayern (Zeugnisanerkennungsstelle), im Rahmen des Zulassungs- und/oder Immatrikulationsverfahrens
die jeweilige Hochschule; in Zweifelsfällen ist die Zeugnisanerkennungsstelle
zu beteiligen. 2 Die
Anerkennungsentscheidungen von zuständigen Stellen anderer Länder werden
anerkannt, soweit nicht ein erheblicher Verstoß gegen eine einschlägige
Vereinbarung der Kultusministerkonferenz vorliegt.
(3) Die Anerkennung setzt grundsätzlich voraus, dass
die im Ausland erworbenen Bildungsnachweise ein Hochschulstudium im angestrebten
Studiengang auch im Herkunftsland der Bildungsnachweise ermöglichen und Vorkenntnisse
erwarten lassen, die eine Aufnahme des Studiums an einer Universität des Freistaates
Bayern sinnvoll erscheinen lassen.
(4) 1 Entsprechen
die Bildungsnachweise nicht voll den Anforderungen, so wird die Anerkennung von der
erfolgreichen Ablegung einer zusätzlichen Prüfung abhängig gemacht.
2 Diese
wird vom Studienkolleg bei den Universitäten des Freistaates Bayern als Feststellungsprüfung
gemäß der Ordnung für das Studienkolleg bei den Universitäten
des Freistaates Bayern in München (Studienkollegordnung Univ.) vom 22. April
1994 (GVBl S. 434, BayRS 2235-3-1-UK) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt.
3 Abweichend
von Satz 2 werden die zusätzlichen Prüfungen für Berechtigte nach
dem Bundesvertriebenengesetz
- 1.
als Abschlussprüfung eines Sonderlehrgangs gemäß
§ 4
Abs. 1 Satz 1,
§ 6
Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 ALPO
oder
- 2.
als Bestätigungsprüfung gemäß
§ 4
Abs. 2
oder
§ 6
Abs. 1 Satz 2 ALPO
durchgeführt.
(5) Zusätzliche Prüfungen im Sinn von Abs. 4 Sätze
2 und 3, die in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland erfolgreich abgelegt
worden sind, gelten als anerkannt, soweit nicht ein erheblicher Verstoß gegen
eine einschlägige Vereinbarung der Kultusministerkonferenz vorliegt.
§ 12
Zentrale Eignungsprüfung für
Sportstudiengänge
(1) 1 Für
das Studium eines Sportstudiengangs ist neben den allgemeinen Qualifikationsvoraussetzungen
die Eignung für diesen Studiengang durch ein ärztliches Attest über
die volle Sporttauglichkeit sowie in einer zentralen Eignungsprüfung nachzuweisen.
2 Sportstudiengänge
im Sinn des Satzes 1 sind:
- 1.
Sportstudiengänge mit den Abschlüssen Bachelor
und Master;
- 2.
das Studium des Fachs Sport im Rahmen eines Lehramtsstudiengangs (
§§ 57
und
83
LPO I).
(2) 1 Die
bestandene Eignungsprüfung ist grundsätzlich nur 18 Monate gültig.
2 Die
Dauer der Gültigkeit verlängert sich entsprechend für Personen, die
freiwilligen Wehrdienst oder freiwillige soziale Dienste auf Zeit bis zur Dauer von
zwei Jahren übernommen haben und unmittelbar anschließend ihr Studium
aufnehmen.
(3) 1 Die
Anmeldung zur Prüfung muss bis zum 1. Juni des Jahres (Ausschlussfrist) online
erfolgen. 2 Näheres
zum Anmeldeverfahren, insbesondere das Internetportal, auf welchem die Anmeldung
vorzunehmen und ein Passbild in digitaler Form hochzuladen ist, der Vorlagezeitpunkt
und der Inhalt des ärztlichen Attests über die volle Sporttauglichkeit,
das nicht älter als drei Monate sein darf, sowie Zeitpunkt und Ort von Haupt-
und Nachtermin der Eignungsprüfung werden vom Staatsministerium für Wissenschaft,
Forschung und Kunst im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Unterricht
und Kultus bekannt gegeben.
(4) 1 Die
Eignungsprüfung wird in Form einer praktischen Prüfung in den Prüfungsgebieten
Gerätturnen, Leichtathletik, Tanz, Schwimmen und Sportspiele durchgeführt.
2 Das
Nähere wird vom Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst
im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus bekannt
gegeben.
(5) 1 Wer
Leistungssport betreibt und mit der Anmeldung zur Eignungsprüfung die Bestätigung
eines Sportverbands über die Mitgliedschaft in einem A-, B- oder C-Kader vorlegt
und einen entsprechenden Antrag stellt, kann von einschlägigen Teilen der Eignungsprüfung
befreit werden. 2 Im
Bereich der Sportspiele wird auch eine Bestätigung über die Berufung in
die Junioren-Landesauswahlmannschaft anerkannt, soweit ein zuständiger Sportverband
keine A-, B- oder C-Kader führt. 3 Der
Antrag ist an den Prüfungsausschuss zu richten.
(6) 1 Wer
bereits an einer anderen Hochschule außerhalb des Freistaates Bayern im Inland
oder Ausland an einer vergleichbaren Eignungsprüfung in allen Disziplinen teilgenommen
und diese bestanden hat, wobei die Bescheinigung über die bestandene Eignungsprüfung
zum Zeitpunkt des Endes der Anmeldefrist zur Eignungsprüfung (Abs. 3 Satz 1)
nicht älter als 18 Monate sein darf, oder seine Eignung für das Studium
des Sportstudiengangs durch sonstige gleichwertige sportpraktische Prüfungsergebnisse
im Rahmen eines Studiums nachweist, kann auf Antrag von der Eignungsprüfung
oder Teilen der Eignungsprüfung befreit werden. 2 Der Antrag ist bis 15. Juli des Jahres
(Ausschlussfrist) an den Prüfungsausschuss zu richten. 3 Nicht anerkannte Prüfungsteile können
zum Nachtermin abgelegt werden.
§ 13
Prüfungsausschuss für
die Eignungsprüfung
in Sportstudiengängen
(1) Gemeinsam für alle Universitäten, die Sportstudiengänge
(§ 12 Abs. 1 Satz 2) anbieten,
wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der die Durchführung der Eignungsprüfung
plant, soweit diese über die örtliche Organisation hinausgeht, für
jede Eignungsprüfung die Prüfungskommission (§ 14) bestellt sowie das Staatsministerium für Wissenschaft,
Forschung und Kunst bei der Regelung des Prüfungsverfahrens der Eignungsprüfung
berät.
(2) 1 Dem
Prüfungsausschuss gehören jeweils die Personen an, die die mit der Durchführung
der Sportstudiengänge an den einzelnen Universitäten beauftragte Einrichtung
leiten oder stellvertretend leiten. 2 Die
Mitglieder des Prüfungsausschusses und sein vorsitzendes Mitglied werden vom
Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst bestellt. 3 Das vorsitzende Mitglied leitet die Geschäfte
und Verhandlungen des Prüfungsausschusses und trifft die Entscheidungen gemäß
§ 12 Abs. 5 und 6
.
(3) 1 Der
Prüfungsausschuss entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 2 Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. 3 Stimmenthaltung, geheime Abstimmung und
Stimmrechtsübertragung sind nicht zulässig.
§ 14
Prüfungskommissionen für
die Eignungsprüfung
in Sportstudiengängen
(1) 1 Es
werden für die Prüfung der Frauen und für die Prüfung der Männer
getrennte Prüfungskommissionen gebildet. 2 Die jeweilige Prüfungskommission ist
für die Vorbereitung und Durchführung der Eignungsprüfung zuständig
und verantwortet die Entscheidung über Bestehen oder Nichtbestehen der Eignungsprüfung.
(2) 1 Der
jeweiligen Prüfungskommission gehören an:
- 1.
als Prüfungsvorsitzender oder Prüfungsvorsitzende
die Person, die diejenige Einrichtung gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1
leitet oder stellvertretend leitet, an der die Eignungsprüfung durchgeführt
wird, und
- 2.
die für die Durchführung der Eignungsprüfung notwendige
Zahl von Prüfern und Prüferinnen.
2 Die
Prüfer und Prüferinnen werden auf Vorschlag des vorsitzenden Mitglieds
des Prüfungsausschusses aus dem Kreis der hauptberuflichen Lehrpersonen an den
Universitäten berufen. 3 Sie
müssen die Voraussetzungen gemäß
§ 2
der Verordnung über die Befugnis zur Abnahme von Hochschulprüfungen an
Universitäten, Kunsthochschulen und der Hochschule für Fernsehen und Film
(Hochschulprüferverordnung - HSchPrüfV)
vom 22. Februar 2000 (GVBl S. 67, BayRS 2210-1-1-6-WFK) in der jeweils geltenden
Fassung erfüllen.
§ 15
Prüfungsmodalitäten für
die Eignungsprüfung
in Sportstudiengängen
(1) Die einzelnen Leistungen in den Prüfungsgebieten
nach § 12 Abs. 4 Satz 1
werden im Rahmen eines sechsstufigen Notensystems wie folgt bewertet:
sehr
gut
|
(1)
|
eine besonders hervorragende Leistung
|
gut
|
(2)
|
eine Leistung, die die durchschnittlichen Anforderungen übertrifft
|
befriedigend
|
(3)
|
eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen
entspricht
|
ausreichend
|
(4)
|
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen
Anforderungen noch entspricht
|
mangelhaft
|
(5)
|
eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr
brauchbare Leistung
|
ungenügend
|
(6)
|
eine völlig unbrauchbare Leistung
|
(2) 1 Messbare
Leistungen werden anhand von Wertungstabellen bewertet; diese werden vom Staatsministerium
für Wissenschaft, Forschung und Kunst im Einvernehmen mit dem Staatsministerium
für Unterricht und Kultus bekannt gegeben. 2 Nicht messbare Leistungen werden von mindestens
zwei mit der Abnahme der Prüfung beauftragten Personen (Prüfer und Prüferinnen)
bewertet. 3 Können
sich die Prüfer und Prüferinnen nicht auf eine gemeinsame Note einigen,
entscheidet die Prüfungskommission.
(3) 1 Werden
innerhalb eines Prüfungsgebiets nach §
12 Abs. 4 Satz 1
Teilprüfungen durchgeführt, wird zur Bildung der Endnote der Durchschnitt
der Noten der Teilprüfungen ermittelt und, sofern der Durchschnitt nicht auf
eine ganze Notenstufe gemäß Abs. 1 lautet, auf die nächstliegende
ganze Notenstufe gemäß Abs. 1 auf- bzw. abgerundet; liegt der Durchschnitt
der Noten der Teilprüfungen genau in der Mitte zweier unmittelbar aufeinander
folgender Notenstufen gemäß Abs. 1, wird auf die nächstliegende bessere
Notenstufe gerundet. 2 Die
Prüfungsgesamtnote wird aus dem Durchschnitt der Endnoten der fünf Prüfungsgebiete
gebildet. 3 Die
Prüfungsgesamtnote wird auf zwei Stellen nach dem Komma errechnet; es wird nicht
gerundet.
(4) 1 Die
Eignungsprüfung ist nicht bestanden, wenn
- 1.
in einem oder mehreren der Prüfungsgebiete nach § 12 Abs. 4 Satz 1
nicht mindestens die Endnote 4 erreicht wurde oder
- 2.
in bestimmten Teilprüfungen nicht mindestens die Note 4 erreicht
wurde; das Nähere wird vom Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung
und Kunst im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus
bekannt gegeben.
2 Wurde
in nur einem der Prüfungsgebiete nach §
12 Abs. 4 Satz 1
die Endnote 5 erreicht, so kann sie durch eine Prüfungsgesamtnote von mindestens
3,50 ausgeglichen werden; von dieser Ausgleichsmöglichkeit können Prüfungsgebiete
oder Teilprüfungen ausgenommen werden; das Nähere wird vom Staatsministerium
für Wissenschaft, Forschung und Kunst im Einvernehmen mit dem Staatsministerium
für Unterricht und Kultus bekannt gegeben. 3 Ein Ausgleich ist nur bei vollständiger
Teilnahme an der Eignungsprüfung möglich.
(5) Die Prüfung gilt insgesamt als abgelegt und nicht
bestanden, wenn Prüfungsteilnehmende zu einem Prüfungstermin ohne triftige
Gründe nicht erscheinen oder nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe
von der Prüfung oder von einzelnen Teilen der Prüfung zurücktreten.
(6) 1 Die
für den Rücktritt oder das Nichterscheinen geltend gemachten Gründe
müssen der jeweiligen Prüfungskommission unverzüglich schriftlich
angezeigt und glaubhaft gemacht werden. 2 Bei
Krankheit oder Verletzung ist ein ärztliches Attest vorzulegen; in Zweifelsfällen
kann die Vorlage eines Zeugnisses eines Gesundheitsamts oder gegebenenfalls der sportmedizinischen
Abteilung der Universität, an der die Eignungsprüfung stattfindet, verlangt
werden. 3 Werden
die Gründe spätestens bis zum vierten Tag nach Prüfungsbeginn geltend
gemacht und von der jeweiligen Prüfungskommission anerkannt, so kann die Prüfung
zum Nachtermin abgelegt bzw. fortgesetzt werden. 4 Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse
sind in diesem Fall anzurechnen. 5 Wer
sich ordnungsgemäß zur Eignungsprüfung angemeldet hat, aber aus Gründen,
die er nicht zu vertreten hat, an der Ablegung der Eignungsprüfung zum Haupttermin
verhindert ist, kann auf Antrag unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen vom Prüfungsausschuss
zur Ablegung der gesamten Eignungsprüfung zum Nachtermin zugelassen werden.
(7) Haben sich Prüfungsteilnehmende einer Prüfung
oder einem Prüfungsteil unterzogen, so können nachträglich gesundheitliche
Gründe, denen zufolge die Prüfungsleistung nicht gewertet werden soll,
nicht anerkannt werden.
(8) 1 Das
Ergebnis der abgeschlossenen Eignungsprüfung ist den Prüfungsteilnehmenden
von dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden der jeweiligen Prüfungskommission
schriftlich mitzuteilen. 2 Ist
die Eignungsprüfung insgesamt nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden,
so sind die Gründe hierfür anzugeben.
Abschnitt 2Qualifikation für ein Studium
an staatlichen Kunsthochschulen
§ 16
Qualifikation für ein Studium
an
Akademien der Bildenden Künste
1 Die
Qualifikation für das Studium des Lehramts an Gymnasien im Doppelfach Kunst
oder für das Studium eines Lehramts an öffentlichen Schulen in einer Fächerverbindung
mit dem Fach Kunst, der Architektur, Innenarchitektur oder eines eng verwandten Studiengangs
an einer Akademie der Bildenden Künste wird durch die allgemeine oder einschlägige
fachgebundene Hochschulreife, die allgemeine Hochschulzugangsberechtigung gemäß
§ 29
oder die fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 30
nachgewiesen. 2 Für
andere Studiengänge ist auch eine abgeschlossene Berufsausbildung ausreichend;
die Hochschulen können für diese Studiengänge bei außergewöhnlicher
künstlerischer Begabung, die in der Eignungsprüfung gemäß § 19
nachgewiesen werden muss, Ausnahmen zulassen, sofern wenigstens die Schulpflicht
erfüllt ist.
§ 17
Qualifikation für ein Studium
an
Hochschulen für Musik
(1) Die Qualifikation für ein Studium an einer Hochschule
für Musik wird nachgewiesen
- 1.
beim Studium des Lehramts an Gymnasien im Doppelfach Musik
oder bei den Studiengängen für ein Lehramt an öffentlichen Schulen
in einer Fächerverbindung mit dem Fach Musik durch die allgemeine oder einschlägige
fachgebundene Hochschulreife, die allgemeine Hochschulzugangsberechtigung gemäß
§ 29
oder die fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 30;
- 2.
bei den Studiengängen Kirchenmusik, Regie, Schauspiel, Gehörbildung,
Musiktheorie oder einem eng verwandten Studiengang durch die allgemeine Hochschulreife
oder die allgemeine Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 29;
- 3.
beim Studiengang Lichtgestaltung oder einem eng verwandten Studiengang
- a)
durch einen amtlichen Befähigungsnachweis als Beleuchtungsmeister
oder einen gleichwertigen Nachweis oder
- b)
durch ein Hochschulzeugnis über die Vorprüfung im Studiengang
Elektrotechnik, Informationstechnik, Maschinenbau oder in einem eng verwandten Studiengang
sowie eine mindestens dreijährige einschlägige Berufstätigkeit an
einem Theater; der Vorprüfung entspricht der Nachweis von erfolgreichen Prüfungsleistungen
auf der Grundlage von Leistungspunkten gemäß
Art. 61
Abs. 4 BayHSchG
, die in einem der genannten Studiengänge oder in einem eng verwandten
Studiengang nach den Festlegungen der jeweiligen Prüfungsordnung innerhalb der
ersten zwei Fachsemester erreicht werden sollen;
- 4.
beim Studiengang Maskenbild oder einem eng verwandten Studiengang durch
die Fachhochschulreife oder eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem künstlerisch-handwerklichen
Ausbildungsberuf.
(2) Die Hochschulen können bei den Studiengängen
Kirchenmusik, Regie, Schauspiel, Gehörbildung, Musiktheorie oder einem eng verwandten
Studiengang Ausnahmen zulassen, soweit in der Eignungsprüfung gemäß
§ 19
eine außergewöhnliche Begabung und Eignung sowie mindestens der mittlere
Schulabschluss nachgewiesen werden.
§ 18
Qualifikation für ein Studium
an der
Hochschule für Fernsehen und Film
1 Die
Qualifikation für ein Studium an der Hochschule für Fernsehen und Film
wird durch die allgemeine oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife, die
allgemeine Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 29
oder die fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 30
nachgewiesen. 2 Die
Hochschule kann bei außergewöhnlicher Begabung und Eignung, die in der
Eignungsprüfung gemäß §
19
nachgewiesen werden muss, Ausnahmen zulassen, sofern eine Berufsausbildung abgeschlossen
oder eine mindestens dreijährige einschlägige Berufspraxis absolviert wurde.
§ 19
Eignungsprüfung und Altersgrenzen
für
das Studium an Kunsthochschulen und für
entsprechende Studiengänge an anderen Hochschulen
(1) Für das Studium an Kunsthochschulen und für
entsprechende Studiengänge an anderen Hochschulen ist neben der Qualifikation
nach §§ 16, 17
oder 18
eine dem gewählten Studiengang entsprechende Begabung und Eignung durch das
Bestehen einer Eignungsprüfung nachzuweisen.
(2) 1 Die
Hochschulen legen die Einzelheiten des Eignungsprüfungsverfahrens und die Altersgrenzen
für die Aufnahme des Studiums durch Satzung fest, in der insbesondere zu regeln
sind:
- 1.
die Studiengänge, für die Eignungsprüfungen
durchgeführt werden, und eventuelle Befreiungsmöglichkeiten,
- 2.
Anmeldefristen, Form, Gegenstand und Dauer der Prüfung,
- 3.
Kriterien für das Bestehen der Prüfung,
- 4.
die Prüfungsorgane und deren Zusammensetzung,
- 5.
die Niederschrift über den Ablauf der Prüfung,
- 6.
die Grundsätze für die Bewertung der Prüfungsleistungen
sowie die Ermittlung und Bekanntgabe des Prüfungsgesamtergebnisses,
- 7.
die Wiederholungsmöglichkeit,
- 8.
die Rechtsfolgen bei Nichterscheinen zu einem Prüfungstermin, bei
Rücktritt von der Prüfung und bei Täuschung,
- 9.
der Nachteilsausgleich,
- 10.
Mindestaltersgrenzen nach Erfüllung der Schulpflicht und Höchstaltersgrenzen.
2
Art. 43
Abs. 4 BayHSchG
bleibt unberührt. 3 Bei
Lehramtsstudiengängen ist zu der jeweiligen Satzung das Einvernehmen des Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus einzuholen.
Abschnitt 3Qualifikation für ein Studium
an staatlichen Fachhochschulen
§ 20
Qualifikationsmöglichkeiten
(1) 1 Die
Qualifikation für ein Studium an Fachhochschulen, das zu einem ersten berufsqualifizierenden
Abschluss führt, wird nachgewiesen durch:
- 1.
die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife;
- 2.
die Fachhochschulreife oder fachgebundene Fachhochschulreife;
- 3.
die allgemeine Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 29
oder die fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 30
.
2 Die
fachgebundene Fachhochschulreife und die fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung
gemäß § 30
berechtigen nur zum Studium bestimmter Studiengänge an Fachhochschulen.
(2) Abs. 1 gilt auch für Fachhochschulstudiengänge
an anderen Hochschulen.
§ 21
Fachhochschulreife - im Freistaat
Bayern
außerhalb des Hochschulbereichs erworben
1 Die
Fachhochschulreife wird nachgewiesen durch ein im Freistaat Bayern erworbenes Zeugnis
der Fachhochschulreife
- 1.
einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachoberschule
oder Berufsoberschule;
- 2.
einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachakademie der Ausbildungsrichtungen
Augenoptik, Brauwesen und Getränketechnik, Fremdsprachenberufe, Hauswirtschaft,
Holzgestaltung, Landwirtschaft (Fachrichtung Hauswirtschaft und Ernährung),
Medizintechnik, Restauratorenausbildung oder Wirtschaft;
- 3.
einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachakademie der Ausbildungsrichtungen
Gemeindepastoral, Heilpädagogik oder Sozialpädagogik, jeweils in Verbindung
mit dem Nachweis über die Prüfung in Mathematik;
- 4.
einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschule;
- 5.
des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus oder einer von
ihm beauftragten Stelle für Absolventen des Aufbaulehrgangs Verwaltung oder
eines Fachhochschulreifelehrgangs der Bundeswehrfachschulen;
- 6.
des Telekollegs II;
- 7.
einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule im
Rahmen des Schulversuchs zur Erprobung der Doppelqualifizierung Berufsausbildung
und Fachhochschulreife an Berufsfachschulen des Gesundheitswesens;
- 8.
einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule im
Rahmen des Schulversuchs zur Erprobung neuer Ausbildungsangebote in Pflegeberufen;
- 9.
einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule für
Assistenten für Hotel- und Tourismusmanagement;
- 10.
einer öffentlichen Berufsschule im Rahmen des Schulversuchs ,Berufsschule
Plus - BS+’.
2 Satz
1 gilt entsprechend für ein Zeugnis der Fachhochschulreife, das nach dem Besuch
einer staatlich genehmigten Schule der in Satz 1 genannten Schulen von einem besonderen
staatlichen Prüfungsausschuss ausgestellt wurde, und für eine Bescheinigung
gemäß
§ 76
Abs. 2 in Verbindung mit § 74 Abs. 3 der Schulordnung für die Berufliche
Oberschule - Fachoberschulen und Berufsoberschulen - (Fachober- und Berufsoberschulordnung
- FOBOSO)
vom 28. August 2008 (GVBl S. 590, BayRS 2236-7-1-UK) in der jeweils geltenden Fassung
über die bestandene Abschlussprüfung an einer öffentlichen oder staatlich
anerkannten Fachoberschule in Verbindung mit einem Nachweis über den Besuch
der Jahrgangsstufe 12 eines öffentlichen oder staatlich anerkannten Gymnasiums.
§ 22
Fachgebundene Fachhochschulreife
- im Freistaat Bayern
außerhalb des Hochschulbereichs erworben
Die fachgebundene Fachhochschulreife wird nachgewiesen durch
ein im Freistaat Bayern erworbenes
- 1.
Zeugnis der Fachhochschulreife einer öffentlichen
oder staatlich anerkannten Fachakademie der Ausbildungsrichtungen Gemeindepastoral,
Heilpädagogik oder Sozialpädagogik, jedoch jeweils nur für die Fachhochschulstudiengänge
Religionspädagogik und kirchliche Bildungsarbeit, Soziale Arbeit, Bildung und
Erziehung im Kindesalter und eng verwandte Studiengänge, für Absolventen
und Absolventinnen der Ausbildungsrichtung Heilpädagogik zusätzlich für
den Fachhochschulstudiengang Heilpädagogik;
- 2.
Zeugnis der Fachhochschulreife einer öffentlichen oder staatlich
anerkannten Fachschule für Heilerziehungspflege, jedoch nur für die Fachhochschulstudiengänge
Religionspädagogik und kirchliche Bildungsarbeit, Pflegemanagement, Soziale
Arbeit und eng verwandte Studiengänge;
- 3.
Abschlusszeugnis einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachakademie
der Ausbildungsrichtung Brauwesen und Getränketechnik in Verbindung mit einer
Urkunde der Regierung über den Erwerb der Fachhochschulreife, jedoch nur für
den Studiengang Brauwesen (Abschluss als Diplom-Braumeister oder gleichwertiger Abschluss)
und eng verwandte Studiengänge;
- 4.
Zeugnis der fachgebundenen Fachhochschulreife einer öffentlichen
oder staatlich anerkannten Fachakademie oder Fachschule, jedoch jeweils nur für
einschlägige Fachhochschulstudiengänge; diese legt das Staatsministerium
für Unterricht und Kultus im Benehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft,
Forschung und Kunst fest.
§ 23
Fachgebundene Fachhochschulreife
- im Freistaat Bayern
innerhalb des Hochschulbereichs erworben
Die fachgebundene Fachhochschulreife wird außerdem
nachgewiesen durch ein im Freistaat Bayern erworbenes Zeugnis der Hochschule für
Politik München über die bestandene Abschlussprüfung gemäß
§§ 5 ff der Prüfungsordnung der Hochschule für Politik vom 18.
September 1981 (KMBl II S. 661) in der jeweils geltenden Fassung, jedoch nur für
die Fachhochschulstudiengänge Soziale Arbeit und eng verwandte Studiengänge.
§ 24
Fachhochschulreife - im Inland
außerhalb des
Hochschulbereichs erworben
(1) Die Fachhochschulreife wird, vorbehaltlich des Abs. 3,
nachgewiesen durch ein außerhalb des Freistaates Bayern im Inland erworbenes
- 1.
Zeugnis der Fachhochschulreife einer öffentlichen
oder staatlich anerkannten Fachoberschule;
- 2.
Zeugnis der Fachhochschulreife der zuständigen Schulaufsichtsbehörde
für Absolventen des Aufbaulehrgangs Verwaltung oder eines Fachhochschulreifelehrgangs
der Bundeswehrfachschulen;
- 3.
Zeugnis über die Schulfremdenprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife
im Land Baden-Württemberg;
- 4.
Zeugnis der Fachhochschulreife einer öffentlichen oder staatlich
anerkannten Kollegschule.
(2) Als Nachweise der Fachhochschulreife gelten, vorbehaltlich
des Abs. 3, auch Zeugnisse der Fachhochschulreife, die über besondere Bildungswege
oder berufliche Bildungsgänge außerhalb des Freistaates Bayern im Inland
erworben worden sind.
(3) § 6 Abs.
2
gilt entsprechend.
§ 25
Fachgebundene Fachhochschulreife
- im Inland
innerhalb des Hochschulbereichs erworben
1 Die
fachgebundene Fachhochschulreife wird nachgewiesen durch ein außerhalb des
Freistaates Bayern im Inland erworbenes Zeugnis über die bestandene Vorprüfung
in einem Fachhochschulstudiengang für ein Studium im gleichen oder in einem
eng verwandten Fachhochschulstudiengang, soweit der Zeugnisinhaber oder die Zeugnisinhaberin
bisher nicht mindestens die fachgebundene Fachhochschulreife nachweisen kann. 2 Satz 1 gilt
entsprechend für ein außerhalb des Freistaates Bayern im Inland erworbenes
Zeugnis über eine bestandene Vorprüfung einer Gesamthochschule ohne den
Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der Brückenkurse. 3 Den in den Sätzen 1 und 2 genannten
Zeugnissen über die bestandene Vorprüfung entspricht der Nachweis von erfolgreichen
Prüfungsleistungen auf der Grundlage von Leistungspunkten gemäß
Art. 61
Abs. 4 BayHSchG
, die in einem grundständigen Studiengang nach den Festlegungen der jeweiligen
Prüfungsordnung innerhalb der ersten zwei Fachsemester erreicht werden sollen.
§ 26
Nachweise der Fachhochschulreife
oder
fachgebundenen Fachhochschulreife
- im Ausland erworben
(1) 1 Bildungsnachweise,
die im Ausland erworben wurden, gelten als Nachweis der Fachhochschulreife oder fachgebundenen
Fachhochschulreife im Freistaat Bayern nur, wenn sie von der hierfür zuständigen
Stelle anerkannt worden sind. 2 § 11 Abs. 1 Satz 2
gilt entsprechend.
(2) 1 Zuständige
Stelle im Sinn von Abs. 1 ist die Zeugnisanerkennungsstelle. 2 Bei Bildungsnachweisen von Studierenden
einer ausländischen Hochschule, die an einem zwischen beiden Hochschulen vereinbarten
gegenseitigen Studierendenaustausch teilnehmen, entscheidet, abweichend von Satz
1, die Hochschule im Rahmen des Zulassungs- und/oder Immatrikulationsverfahrens über
die Anerkennung, im Zweifelsfall jedoch nur im Einvernehmen mit der Zeugnisanerkennungsstelle.
3 § 11
Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Anerkennung setzt voraus, dass die im Ausland erworbenen
Bildungsnachweise ein Hochschulstudium im angestrebten Studiengang auch im Herkunftsland
der Bildungsnachweise ermöglichen und Vorkenntnisse erwarten lassen, die eine
Aufnahme des Studiums an einer Fachhochschule des Freistaates Bayern sinnvoll erscheinen
lassen.
(4) 1 Entsprechen
die Bildungsnachweise nicht voll den Anforderungen, so wird die Anerkennung von der
Ablegung einer zusätzlichen Prüfung abhängig gemacht, sofern der Bewerber
oder die Bewerberin nicht bereits erfolgreich an einer zusätzlichen Prüfung
gemäß § 11 Abs. 4
teilgenommen hat. 2 Diese
wird vom Studienkolleg bei den Fachhochschulen des Freistaates Bayern als Feststellungsprüfung
gemäß der
Ordnung für das Studienkolleg bei den Fachhochschulen des Freistaates Bayern
in Coburg (Studienkollegordnung FH)
vom 22. April 1994 (GVBl S. 445, BayRS 2235-3-2-1-UK) in der jeweils geltenden Fassung
durchgeführt. 3 Abweichend
von Satz 2 werden die zusätzlichen Prüfungen für Berechtigte nach
dem Bundesvertriebenengesetz aus den Gebieten der ehemaligen Sowjetunion als Abschlussprüfung
eines Sonderlehrgangs gemäß
§ 6
Abs. 3 ALPO
durchgeführt.
(5) Zusätzliche Prüfungen im Sinn von Abs. 4 Sätze
2 und 3, die in anderen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland erfolgreich
abgelegt worden sind, gelten als anerkannt, soweit nicht ein erheblicher Verstoß
gegen eine einschlägige Vereinbarung der Kultusministerkonferenz vorliegt.
§ 27
Eignungsprüfung für Fachhochschulstudiengänge
(1) 1 Für
das Studium der Fachhochschulstudiengänge Gestaltung, Architektur und Innenarchitektur
oder eines eng verwandten Studiengangs ist neben der Qualifikation nach § 20 Abs. 1
eine dem Fachhochschulstudiengang entsprechende künstlerische Begabung und
Eignung durch das Bestehen einer Eignungsprüfung nachzuweisen. 2 §
19 Abs. 2
gilt mit Ausnahme von Satz 1 Nr. 10 entsprechend.
(2) 1 Von
der Eignungsprüfung für den Fachhochschulstudiengang Innenarchitektur oder
einen eng verwandten Studiengang ist befreit, wer eine öffentliche oder staatlich
anerkannte Berufsfachschule für Innenarchitektur mit der staatlichen Abschlussprüfung
erfolgreich abgeschlossen hat. 2 Von
der Eignungsprüfung für den Fachhochschulstudiengang Gestaltung oder einen
eng verwandten Studiengang kann auf Antrag ganz oder teilweise befreit werden, wer
eine Abschlussprüfung einer Fachoberschule der Ausbildungsrichtung Gestaltung
erfolgreich abgelegt und dabei in den fachbezogenen Fächern mindestens gute
Leistungen erbracht hat.
§ 28
Qualifikation für ein Studium
in gemeinsamen Studiengängen
der Fachhochschule Neu-Ulm und der Hochschule Ulm
Wird die Qualifikation für ein Studium an der Hochschule
Ulm nach den hierfür geltenden Bestimmungen des Landes Baden-Württemberg
nachgewiesen, gilt dies auch als Nachweis der Qualifikation für ein Studium
der Studiengänge an der Fachhochschule Neu-Ulm, die gemeinsam mit der Hochschule
Ulm angeboten werden.
Abschnitt 4Hochschulzugang für beruflich
Qualifizierte
§ 29
Allgemeiner Hochschulzugang
für Absolventen und Absolventinnen
einer beruflichen Fortbildungsprüfung
(1) 1 Der
allgemeine Zugang zur Hochschule gemäß
Art. 45 Abs. 1
BayHSchG
wird nachgewiesen durch ein im Freistaat Bayern erworbenes
- 1.
Zeugnis über die bestandene, nach den Bestimmungen
des
Berufsbildungsgesetzes
oder der
Handwerksordnung
abgelegte Meisterprüfung oder
- 2.
Zeugnis über die bestandene, vom Staatsministerium für Unterricht
und Kultus der Meisterprüfung gleichgestellte berufliche Fortbildungsprüfung,
wobei jede berufliche Fortbildungsprüfung, die nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes
oder der Handwerksordnung abgelegt wurde und deren vorbereitender Lehrgang einen
Stundenumfang von insgesamt mindestens 400 Stunden umfasst, als der Meisterprüfung
gleichgestellt gilt, oder
- 3.
Zeugnis über die bestandene Abschlussprüfung einer öffentlichen
oder staatlich anerkannten Fachschule oder Fachakademie; Absolventen und Absolventinnen
einer Fachakademie für Sozialpädagogik haben darüber hinaus auch die
Urkunde über die staatliche Anerkennung zum ,Staatlich anerkannten Erzieher’
bzw. zur ,Staatlich anerkannten Erzieherin’ oder eine gesonderte Bescheinigung
über das Bestehen des Berufspraktikums vorzulegen.
2 Der
allgemeine Zugang nach Satz 1 setzt voraus, dass ein Beratungsgespräch an der
Hochschule absolviert wurde, an der das Studium aufgenommen werden soll; die Hochschule
stellt hierüber eine Bescheinigung aus. 3 Zusätzlich
sind die Durchschnittsnote der beruflichen Fortbildungsprüfung und das Datum
des Erwerbs der Studienberechtigung zu bescheinigen. 4 Das von einer bayerischen Hochschule bescheinigte
Beratungsgespräch wird von einer anderen Hochschule anerkannt.
(2) Für außerhalb des Freistaates Bayern im Inland
erworbene Bildungsnachweise
- 1.
im Sinn von Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3 gilt Abs. 1 entsprechend,
- 2.
im Sinn von Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gilt Abs. 1 entsprechend, wenn die Prüfung
gemäß den Bestimmungen der vom zuständigen Bundesministerium nach
§ 53
des Berufsbildungsgesetzes
oder
§ 42
der Handwerksordnung
erlassenen Fortbildungsordnung abgelegt wurde; im Übrigen gelten sie als Nachweis
des allgemeinen Zugangs zur Hochschule gemäß
Art. 45
Abs. 1 BayHSchG
nur, wenn sie im Rahmen des Zulassungs- und/oder Immatrikulationsverfahrens von
der Hochschule als gleichwertig im Sinn von Abs. 1 Satz 1 anerkannt worden sind;
in Zweifelsfällen ist die im Freistaat Bayern örtlich zuständige Stelle
nach
§ 71
des Berufsbildungsgesetzes
zu beteiligen; Abs. 1 Sätze 2 bis 4 finden Anwendung.
(3) 1 Bildungsnachweise,
die im Ausland erworben wurden, gelten als Nachweis des allgemeinen Zugangs zur Hochschule
gemäß
Art. 45
Abs. 1 BayHSchG
nur, wenn sie im Rahmen des Zulassungs- und/oder Immatrikulationsverfahrens von
der Hochschule als gleichwertig im Sinn von Abs. 1 Satz 1 anerkannt worden sind;
in Zweifelsfällen ist die im Freistaat Bayern örtlich zuständige Stelle
nach
§ 71
des Berufsbildungsgesetzes
zu beteiligen. 2 Abs.
1 Sätze 2 bis 4 finden Anwendung.
(4) 1 Der
allgemeine Zugang zur Hochschule gemäß
Art. 45
Abs. 1 BayHSchG
kann auch nachgewiesen werden durch
- 1.
eine Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 gleichwertige Qualifikation im
Sinn des Seemannsgesetzes (staatliche Befähigungszeugnisse für den nautischen
oder technischen Schiffsdienst) oder
- 2.
einen Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 gleichwertigen Abschluss nach einer landesrechtlichen
Fortbildungsregelung für Berufe im Gesundheitswesen sowie im Bereich der sozialpflegerischen
und sozialpädagogischen Berufe.
2 Abs.
1 Sätze 2 bis 4 finden Anwendung.
(5) Unberührt bleibt das zusätzliche Bestehen einer
Eignungsprüfung in den Fällen des
Art. 44
Abs. 2 Sätze 1 und 4 sowie Abs. 3 BayHSchG
oder eines Eignungsfeststellungsverfahrens gemäß
Art. 44
Abs. 4 BayHSchG
.
§ 30
Fachgebundener Hochschulzugang
für qualifizierte Berufstätige
(1) 1 Für
qualifizierte Berufstätige wird der fachgebundene Zugang zur Hochschule gemäß
Art. 45
Abs. 2 BayHSchG
eröffnet, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- 1.
erfolgreicher Abschluss einer nach den Bestimmungen des
Berufsbildungsgesetzes, der Handwerksordnung, durch Bundes- oder Landesrecht geregelten
mindestens zweijährigen Berufsausbildung in einem zum angestrebten Studiengang
fachlich verwandten Bereich,
- 2.
anschließende mindestens dreijährige hauptberufliche Berufspraxis
in einem zum angestrebten Studiengang fachlich verwandten Bereich,
- 3.
Absolvierung eines Beratungsgesprächs an der Hochschule, an der
das Studium aufgenommen werden soll, und
- 4.
jeweils nach Angebot der Hochschule Bestehen einer besonderen Hochschulprüfung
(Hochschulzugangsprüfung) oder nachweislich erfolgreiche Absolvierung eines
Probestudiums von mindestens zwei Semestern.
2 Eine
im Ausland erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung wird von der Hochschule, an
der das Studium aufgenommen werden soll, anerkannt, wenn sie gleichwertig im Sinn
von Satz 1 Nr. 1 ist; in Zweifelsfällen ist die im Freistaat Bayern örtlich
zuständige Stelle nach
§ 71
des Berufsbildungsgesetzes
zu beteiligen. 3 Abweichend
von Satz 1 Nr. 2 genügt eine zweijährige hauptberufliche Berufspraxis in
einem zum angestrebten Studiengang fachlich verwandten Bereich bei Personen, die
ein Aufstiegsstipendium des Bundes erhalten. 4 Die
Hochschule, an der das Beratungsgespräch gemäß Satz 1 Nr. 3 stattgefunden
hat, stellt hierüber eine Bescheinigung aus. 5 §
29 Abs. 1 Satz 4
gilt entsprechend.
(2) Unberührt bleibt das zusätzliche Bestehen einer
Eignungsprüfung in den Fällen des
Art. 44
Abs. 2 Sätze 1 und 4 sowie Abs. 3 BayHSchG
.
(3) 1 Ein
fachlich verwandter Bereich im Sinn von Abs. 1 ist gegeben, wenn die Berufsausbildung
und die Berufspraxis jeweils hinreichende inhaltliche Zusammenhänge mit dem
angestrebten Studiengang aufweisen, insbesondere Kenntnisse und Fähigkeiten
vermitteln, die für dieses Studium förderlich sind. 2 Die Feststellung der fachlichen Verwandtschaft
obliegt der Hochschule, an der das Studium aufgenommen werden soll. 3 Die von einer bayerischen Hochschule getroffene
Feststellung der fachlichen Verwandtschaft wird von einer anderen Hochschule anerkannt,
soweit es sich um denselben oder einen eng verwandten Studiengang handelt.
(4) Teilzeitbeschäftigung im Umfang von mindestens der
Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit eines oder
einer Vollzeitbeschäftigten gilt als hauptberufliche Berufspraxis im Sinn von
Abs. 1.
§ 31
Hochschulzugangsprüfung
(1) 1 Die
Hochschulzugangsprüfung nach §
30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
dient der Feststellung, ob die Person auf Grund ihrer Persönlichkeit, Vorkenntnisse,
geistigen Fähigkeiten und Motivation für das angestrebte Studium geeignet
ist. 2 Sie
muss aus schriftlichen und mündlichen Prüfungsteilen bestehen sowie die
wesentlichen allgemeinbildenden und fachlichen Grundlagen umfassen, die für
das angestrebte Studium erforderlich sind. 3 Die
Hochschulen legen die Einzelheiten der Prüfung durch Satzung fest, in der insbesondere
zu regeln sind:
- 1.
die Form der Anträge für die Bewerbung und die
dabei einzuhaltenden Fristen,
- 2.
die Prüfungsorgane und deren Zusammensetzung,
- 3.
Gegenstand, Dauer, Kriterien für die Bewertung der einzelnen Prüfungsteile,
die Ermittlung des Prüfungsgesamtergebnisses und das Bestehen der Prüfung,
- 4.
die Niederschrift über den Ablauf der Prüfung,
- 5.
die Bekanntgabe der einzelnen Prüfungsteile und des Prüfungsgesamtergebnisses,
- 6.
die Wiederholungsmöglichkeit,
- 7.
die Rechtsfolgen bei Nichterscheinen zu einem Prüfungstermin, bei
Rücktritt von der Prüfung und bei Täuschung,
- 8.
der Nachteilsausgleich.
(2) Stellt die Hochschule das Vorliegen der Voraussetzungen
nach § 30
fest, bescheinigt sie die Studienberechtigung für den beantragten Studiengang,
die Gesamtnote der Hochschulzugangsprüfung und das Datum des Erwerbs der Studienberechtigung.
§ 32
Probestudium
(1) Stellt die Hochschule das Vorliegen der Voraussetzungen
nach § 30
mit Ausnahme des Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 fest, bescheinigt sie die Berechtigung zum
Probestudium für den beantragten Studiengang.
(2) Das Probestudium nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
dauert mindestens zwei und höchstens drei Semester, in Studiengängen mit
einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren höchstens vier Semester.
(3) Auf der Grundlage der im Probestudium nachgewiesenen
Studien- und Prüfungsleistungen stellt die Hochschule die Studieneignung fest
und bescheinigt die Studienberechtigung für den beantragten Studiengang.
(4) Die Hochschule legt die Einzelheiten des Probestudiums
durch Satzung fest, in der auch die Dauer des Probestudiums und der Umfang der pro
Probesemester mindestens nachzuweisenden Leistungspunkte zu regeln sind.
§ 33
Wechsel beruflich qualifizierter
Studierender an eine bayerische Hochschule
1 Der
Nachweis eines erfolgreich absolvierten Studienjahres von beruflich qualifizierten
Studierenden an einer Hochschule außerhalb des Freistaates Bayern im Inland
wird als Qualifikation für ein Weiterstudium in dem gleichen oder in einem eng
verwandten Studiengang an einer bayerischen Hochschule anerkannt. 2 Ein Probestudium an einer Hochschule außerhalb
des Freistaates Bayern im Inland, zu dem abweichend von den in § 30 Abs. 1
genannten Voraussetzungen zugelassen wurde, wird nicht mitgerechnet.
Abschnitt 5Nachweis der Eignung für Studiengänge
mit besonderen qualitativen Anforderungen
§ 34
Eignungsfeststellungsverfahren
(1) Die Hochschulen können nach Maßgabe des
Art. 44
Abs. 4 BayHSchG
im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst
für Studiengänge, die zu einem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss
führen, den Nachweis der Eignung in einem Eignungsfeststellungsverfahren verlangen,
wenn das betreffende Studium besondere qualitative Anforderungen stellt; bei Lehramtsstudiengängen
und bei Diplom-, Bachelor- und Masterstudiengängen für Berufs- und Wirtschaftspädagogen
ist auch das Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus
herzustellen.
(2) 1 Die
Hochschulen legen durch Satzung die Einzelheiten des Eignungsfeststellungsverfahrens
fest, in der insbesondere zu regeln ist:
- 1.
die Form der Anträge für die Bewerbung und die
dabei einzuhaltenden Fristen,
- 2.
die Festlegung der Kriterien und deren jeweiliger prozentualer Anteil
am Ergebnis (
Art. 44
Abs. 4 Sätze 3 bis 6 BayHSchG
),
- 3.
die Zusammensetzung der Auswahlkommission,
- 4.
im Fall eines Auswahlgesprächs der Gegenstand, die Dauer sowie die
Beurteilungskriterien,
- 5.
im Fall eines Tests (Leistungserhebung in schriftlicher Form) der Gegenstand,
die Dauer, die Grundsätze der Bewertung sowie die Ermittlung des Testergebnisses,
- 6.
die Niederschrift über den Ablauf des Feststellungsverfahrens,
- 7.
die Feststellung und Bekanntgabe des Ergebnisses,
- 8.
die Wiederholungsmöglichkeit.
2 Im
Fall einer Leistungserhebung in schriftlicher Form ist ein anonymisiertes Testverfahren
sicherzustellen.
(3)
Art. 43
Abs. 5 und 6 BayHSchG
bleiben unberührt.
Abschnitt 6Qualifikation zum Besuch einzelner
Lehrveranstaltungen
§ 35
Gaststudierende
(1) Gaststudierende (
Art. 42
Abs. 2 Satz 3 BayHSchG
) bedürfen grundsätzlich derselben Qualifikation wie die Studierenden.
(2) 1 Die
Hochschule kann - bei Nachweis mindestens des mittleren Schulabschlusses oder Glaubhaftmachung
eines besonderen Interesses - Ausnahmen von der nach Abs. 1 erforderlichen Qualifikation
zulassen, wenn sie auf Grund der Vorbildung, der Berufserfahrung oder der sonstigen
persönlichen Umstände des Bewerbers oder der Bewerberin zu der Auffassung
gelangt, dass den einzelnen Unterrichtsveranstaltungen, für die die Immatrikulation
erfolgen soll, gefolgt werden kann. 2 Satz
1 gilt nicht für Unterrichtsveranstaltungen, in denen Prüfungsleistungen
oder Zulassungsvoraussetzungen für Prüfungen erworben werden. 3
Art. 42
Abs. 3 BayHSchG
bleibt unberührt.
Abschnitt 7Qualifikation für ein Studium
an
staatlich anerkannten Hochschulen
§ 36
Qualifikationsvoraussetzungen
(1) Die Abschnitte 1 bis 6 und 8 gelten mit Ausnahme der
§§ 12
bis 15
für staatlich anerkannte Hochschulen entsprechend.
(2) 1 In
die zentrale Eignungsprüfung für Sportstudiengänge (§§ 12
bis 15) kann eine staatlich anerkannte
Hochschule, die einen Sportstudiengang anbietet, auf Antrag, über den das Staatsministerium
für Wissenschaft, Forschung und Kunst entscheidet, einbezogen werden. 2 Stellt die Hochschule
keinen Antrag, regelt sie die Einzelheiten der Eignungsprüfung durch Satzung;
§ 19 Abs. 2
gilt mit Ausnahme von Satz 1 Nrn. 9 und 10 entsprechend. 3 Die Zulassung zur Eignungsprüfung
kann nur bei Erfüllung der allgemeinen Qualifikationsvoraussetzungen und Vorlage
eines ärztlichen Attests über die volle Sporttauglichkeit erfolgen.
Abschnitt 8Zuständigkeits-, Übergangs-
und Schlussbestimmungen
§ 37
Zuständigkeiten
Über das Vorliegen der jeweiligen Qualifikationsvoraussetzungen
entscheidet die aufnehmende Hochschule im Rahmen des Zulassungs- und/oder Immatrikulationsverfahrens,
soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
§ 38
Fortgeltung von Altberechtigungen
(1) Bildungsnachweise, die den Zugang zu den Hochschulen
im Freistaat Bayern nach den Übergangsbestimmungen der
§§ 64
bis
74
der Qualifikationsverordnung
in ihrer bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung eröffnet haben, gelten
abgesehen von den in
§ 65 Abs. 1 Nr. 3
,
§ 67 Abs. 1 Nr. 1
und
§ 71a
genannten Zeugnissen als Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung im bisherigen
Umfang fort.
(2) Die Zeugnisse der im Rahmen des Schulversuchs zur Erprobung
der Jahrgangsstufe 13 an Fachoberschulen erworbenen fachgebundenen Hochschulreife
einer öffentlichen Fachoberschule, gegebenenfalls in Verbindung mit dem Zeugnis
über den Nachweis der notwendigen Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache,
welche nach
§ 2
Nr. 6 und
§ 4
Nr. 3 der Qualifikationsverordnung
in ihrer bis zum 31. August 2008 geltenden Fassung den Zugang zu den Hochschulen
im Freistaat Bayern eröffnet haben, gelten als Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung
im bisherigen Umfang fort.
(3) Die allgemeine Hochschulreife wird außerdem nachgewiesen
durch ein vor dem 1. Januar 2011 im Freistaat Bayern erworbenes Zeugnis über
die bestandene Laufbahnprüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst
oder für den gehobenen technischen Dienst in der Verwaltungsinformatik, soweit
die Ausbildung nach dem 1. Oktober 1974 begonnen worden ist.
(4) Die fachgebundene Hochschulreife wird außerdem
nachgewiesen durch ein vor dem 1. Januar 2011 im Freistaat Bayern erworbenes Zeugnis
über die bestandene Zwischenprüfung für den gehobenen nichttechnischen
Dienst oder für den gehobenen technischen Dienst in der Verwaltungsinformatik
für einen eng verwandten Studiengang, soweit die Ausbildung nach dem 1. Oktober
1974 begonnen worden ist.
(5) Die fachgebundene Fachhochschulreife wird außerdem
nachgewiesen durch ein im Freistaat Bayern erworbenes Zeugnis der fachgebundenen
Fachhochschulreife der Fachhochschule Amberg-Weiden, jedoch nur für einschlägige
Fachhochschulstudiengänge; diese legt das Staatsministerium für Unterricht
und Kultus im Benehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung
und Kunst fest.
§ 39
Immatrikulation an Hochschulen
ohne Hochschulreife oder Fachhochschulreife
Eine Immatrikulation als Studierender oder Studierende ist
ohne Hochschulreife oder Fachhochschulreife möglich
- 1.
an Universitäten im Studiengang Vorbereitungsstudium
für ausländische Studienbewerber und Studienbewerberinnen für Studierende
am Studienkolleg bei den Universitäten des Freistaates Bayern;
- 2.
an Fachhochschulen im Studiengang Vorbereitungsstudium für ausländische
Studienbewerber und Studienbewerberinnen für Studierende am Studienkolleg bei
den Fachhochschulen des Freistaates Bayern.
§ 40
Anerkennung von Qualifikationen
im Einzelfall
1 Abschlüsse
an Unterrichtseinrichtungen, Eignungsprüfungen oder sonstige Prüfungen,
die den in dieser Verordnung genannten Qualifikationen gleichwertig sind, können
- 1.
soweit es sich um solche außerhalb des Hochschulbereichs
handelt, vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus oder einer von diesem
beauftragten Stelle,
- 2.
soweit es sich um solche innerhalb des Hochschulbereichs handelt, vom
Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst oder einer von diesem
beauftragten Stelle
im Einzelfall anerkannt werden. 2 § 6 Abs. 2 Satz 2
gilt entsprechend.
§ 41
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2007 tritt die Verordnung
über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates
Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen (Qualifikationsverordnung
- QualV) vom 28. November 2002 (GVBl S. 864, ber. 2003 S. 9, BayRS 2210-1-1-3-UK/WFK),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. August 2006 (GVBl S. 706), außer
Kraft.
München, den 2. November 2007
Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst
Dr. Thomas Goppel, Staatsminister
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Siegfried Schneider, Staatsminister
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