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2030-2-10-F Allgemeine Prüfungsordnung (APO) |
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| Inhaltsübersicht | |
| Erster Teil Allgemeine Bestimmungen |
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| § 1 | Geltungsbereich, Prüfungsarten |
| § 2 | Wettbewerbscharakter und Anforderungen der Prüfungen |
| § 3 | Durchführung der Prüfungen |
| § 4 | Bekanntmachung der Prüfungstermine |
| § 5 | Zulassung zu den Prüfungen |
| § 6 | Ausschluß von der Teilnahme an der Prüfung |
| § 7 | Nichtöffentlichkeit, Zutrittsberechtigte |
| § 8 | Niederschrift über die Prüfung |
| Zweiter Teil Prüfungsausschüsse und Prüfungsämter |
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| § 9 | Bestellung des Prüfungsausschusses |
| § 10 | Unabhängigkeit des Prüfungsausschusses |
| § 11 | Zusammensetzung des Prüfungsausschusses |
| § 12 | Einrichtung eines Prüfungsamts |
| § 13 | Allgemeine Aufgaben des Prüfungsausschusses und des Prüfungsamts |
| § 14 | Unaufschiebbare Entscheidungen |
| Dritter Teil Die einzelnen Prüfungsabschnitte |
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| § 15 | Allgemeine Regelung |
| Abschnitt A Schriftliche Prüfung |
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| § 16 | Ausgestaltung der Prüfungsaufgaben |
| § 17 | Bestimmung der Arbeitsplätze, Anonymitätsprinzip |
| § 18 | Verteilung der Prüfungsaufgaben |
| § 19 | Aufsicht während der Anfertigung der Prüfungsarbeiten |
| § 20 | Ablieferung der Prüfungsarbeiten |
| § 21 | Bewertung der schriftlichen Arbeiten |
| § 22 | Nichtbestehen der schriftlichen Prüfung |
| Abschnitt B Mündliche und praktische Prüfung, Hausarbeit |
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| § 23 | Abnahme der mündlichen Prüfung |
| § 24 | Umfang und Dauer der mündlichen Prüfung |
| § 25 | Bewertung der mündlichen Prüfung |
| § 26 | Praktische Prüfung und Hausarbeit |
| Vierter Teil Bewertung der Gesamtprüfung |
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| § 27 | Notenskala |
| § 28 | Ermittlung der Gesamtprüfungsnote |
| § 29 | Festsetzung der Platzziffer |
| § 30 | Nichtbestehen der Prüfung |
| § 31 | Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses |
| Fünfter Teil Rechtsfolgen bei besonderen Vorkommnissen |
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| § 32 | Rücktritt und Versäumnis |
| § 33 | Verhinderung |
| § 34 | Nachträgliche Geltendmachung von Mängeln im Prüfungsverfahren |
| § 35 | Unterschleif, Beeinflussungsversuch und Ordnungsverstoß |
| Sechster Teil Wiederholung der Prüfung |
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| § 36 | Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen |
| § 37 | Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung |
| Siebter Teil Nachteilsausgleich |
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| § 38 | Nachteilsausgleich |
| Achter Teil Prüfungsvergütungen |
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| § 39 | Vergütungen für Prüfer und Aufgabenersteller |
| Neunter Teil Rechtsbehelfe |
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| § 40 | (aufgehoben) |
| Zehnter Teil Schlußbestimmungen |
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| § 41 | Inhalt der Einzelprüfungsbestimmungen |
| § 42 | Veröffentlichung der Einzelprüfungsbestimmungen |
| § 43 | Inkrafttreten |
(1) Die Allgemeine Prüfungsordnung gilt für die Einstellungs-, Zwischen- und Qualifikationsprüfungen im Sinn des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) .
(2) Einstellungsprüfungen sind die Prüfungen, die der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ( § 4 Abs. 4 Buchst. a BeamtStG) und der Berufung in das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis als Dienstanfänger ( Art. 30 LlbG) bzw. als Rechtsreferendar ( Art. 1 SiGjurVD) vorauszugehen haben.
(3) Zwischenprüfungen sind die Prüfungen, die während des Studiums oder einer anderen Ausbildung abzulegen sind und über die Fortsetzung der Ausbildung ( Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LlbG) entscheiden.
(4) Qualifikationsprüfungen sind die Prüfungen, die der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe ( § 4 Abs. 3 Buchst. a BeamtStG und Art. 12 LlbG ) vorauszugehen haben.
(1) 1 Alle Prüfungen haben Wettbewerbscharakter. 2 Sie sollen eine Rangfolge der Prüfungsteilnehmer nach den in den Prüfungen gezeigten Leistungen ermitteln.
(2) Die Einstellungsprüfungen müssen in ihren Anforderungen dem durch die vorgeschriebene Schulbildung oder Ausbildung vermittelten Wissensstand, die Qualifikationsprüfungen dem nach erfolgreichem Abschluß des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes zu fordernden Stand der Ausbildung entsprechen.
1 Die Prüfungen werden entweder im Auftrag des Landespersonalausschusses von der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses oder von denjenigen Stellen durchgeführt, denen der Landespersonalausschuß die Durchführung überträgt ( Art. 120 Abs. 1 Satz 2 BayBG). 2 Einer Übertragung der Durchführung im Einzelfall bedarf es nicht, wenn in den Einzelprüfungsbestimmungen ( Art. 22 Abs. 6 Halbsatz 2 LlbG) bereits die für die Durchführung der Prüfung zuständige Stelle bestimmt ist.
(1) Die Prüfungen sind mindestens sechs Wochen vor Beginn des ersten Prüfungsteils bekanntzumachen.
(2) 1 Die Prüfungen sind unter Angabe der Zulassungsvoraussetzungen und der Frist für die Meldung zur Prüfung im Bayerischen Staatsanzeiger auszuschreiben, es sei denn, daß der Teilnehmerkreis begrenzt und die Gewähr gegeben ist, daß alle Personen, die die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, Kenntnis von der Abhaltung der Prüfung erlangen. 2 In diesen Fällen kann die Bekanntgabe auch in anderer geeigneter Weise erfolgen.
(1) 1 Zu den Prüfungen sind alle Personen zuzulassen, die die hierfür festgelegten Voraussetzungen erfüllen und nach den geltenden Rechtsvorschriften zum Beamten in der Fachlaufbahn, für die die Prüfung abgehalten werden soll, ernannt werden können. 2 Der Grundsatz, daß jeder Prüfungsteilnehmer die gleichen Erfolgsaussichten haben muß, darf durch die Zulassungsbedingungen nicht eingeschränkt werden.
(2) 1 Soweit die Einzelprüfungsbestimmungen für die Zulassung ein Zulassungsgesuch voraussetzen, ist in der Bekanntmachung der Prüfungstermine (§ 4) eine Frist für die Vorlage der Zulassungsgesuche festzulegen. 2 Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. 3 Ablehnende Entscheidungen sind zu begründen.
(1) Wer sich zur Zeit des Prüfungsverfahrens in Haft, Unterbringung oder Verwahrung befindet, ist von der Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen.
(2) Von der Teilnahme an der Prüfung kann ein Prüfungsteilnehmer ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn er
(3) In dringenden Fällen trifft die Entscheidung
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 2 gelten die Vorschriften der §§ 32 und 33, im Fall des Absatzes 2 Nr. 1 die Vorschriften des § 32 entsprechend.
1 Die Prüfungen sowie die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich; Mitglieder des Landespersonalausschusses im Sinn des Art. 113 Abs. 1 BayBG und Beamte seiner Geschäftsstelle haben jedoch Zutritt. 2 Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann weiteren Personen die Anwesenheit bei Prüfungen, ausgenommen Beratung und Abstimmung, gestatten. 3 Der Prüfungsausschuß kann Personen, die mit Ausbildungs- und Prüfungsangelegenheiten befaßt sind, zu seiner Sitzung zuziehen.
(1) Über jede Prüfung ist eine Niederschrift zu führen, die über alle für die Beurteilung der Prüfungsleistungen wesentlichen Vorkommnisse Aufschluß geben muß.
(2) In der Niederschrift über die schriftliche Prüfung ist insbesondere festzustellen, ob die Aufgaben ordnungsgemäß unter Aufsicht und unter Einhaltung der festgesetzten Arbeitszeiten gelöst wurden.
(3) Der Niederschrift über die schriftliche Prüfung ist ein Verzeichnis der Prüfungsteilnehmer beizufügen, in dem die ausgelosten Arbeitsplatznummern (§ 17 Abs. 1) eingetragen sind.
(1) 1 Diejenigen Stellen, denen die Durchführung der Prüfung übertragen ist (§ 3), haben einen Prüfungsausschuß zu bestellen.2 Der Prüfungsausschuß ist in der Regel bei der in Satz 1 genannten Stelle zu bilden.
(2) 1 Der Vorsitzende und die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreter sollen Beamte sein. 2 Sie sollen der Verwaltung angehören, für die die Prüfung durchgeführt wird.
(3) Der Prüfungsausschuß kann für eine bestimmte Prüfung oder auf Zeit, in diesem Fall in der Regel auf drei Jahre, bestellt werden.
(4) 1 Die Mitgliedschaft endet mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt oder aus wichtigem Grund. 2 Mit Zustimmung der gemäß Abs. 1 zuständigen Stelle kann ein Beamter, der wegen Erreichung der Altersgrenze in den Ruhestand tritt, jedoch bis zum Abschluß einer laufenden Prüfung noch als Mitglied im Amt bleiben.
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(1) 1 Die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses richtet sich nach den Bedürfnissen der einzelnen Verwaltung, für die Prüfungen abgehalten werden. 2 Wird eine Prüfung für mehrere Verwaltungen abgehalten, so sollen diese im Prüfungsausschuß vertreten sein.
(2) Der Prüfungsausschuss soll sich in der Regel zusammensetzen
Die für die Durchführung der Prüfung verantwortlichen Stellen (§ 3) können neben dem Prüfungsausschuß ein besonderes Prüfungsamt einrichten, wenn mit der Vorbereitung der Prüfung umfangreiche organisatorische Maßnahmen verbunden sind.
(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat
(3) Soweit ein Prüfungsamt eingerichtet wird (§ 12), können diesem die unter Absatz 1 Nrn. 1 bis 6 und 8 sowie unter Absatz 2 Nrn. 2 bis 4 bezeichneten Aufgaben übertragen werden.
1 Der Vorsitzende ist befugt, an Stelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen allein zu treffen. 2 Hiervon hat er dem Prüfungsausschuß bei der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben.
(1) 1 Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, einem mündlichen und - soweit erforderlich - aus einem praktischen Prüfungsabschnitt. 2 In Einzelprüfungsbestimmungen kann zusätzlich die Anfertigung einer Hausarbeit vorgeschrieben werden.
(2) 1 Einstellungs- und Zwischenprüfungen können anders gestaltet werden. 2 Insbesondere können die Einstellungsprüfungen auf eine schriftliche oder mündliche Prüfung, die Zwischenprüfungen auf eine schriftliche Prüfung beschränkt werden.
(3) Dem schriftlichen Prüfungsabschnitt ist für die Bestimmung der Gesamtprüfungsnote im Verhältnis zu den anderen Prüfungsabschnitten und den sonstigen berücksichtigungsfähigen Leistungen (§ 28 Abs. 2 Satz 2) das stärkere Gewicht einzuräumen; er hat die Gesamtprüfungsnote wenigstens zur Hälfte zu bestimmen.
(1) 1 Der Prüfungsausschuß hat bei der Auswahl der Prüfungsaufgaben von der Zweckbestimmung der Prüfung auszugehen. 2 Er kann die Aufgabenentwürfe ändern und gegebenenfalls neue Entwürfe anfordern.
(2) Ein Teil der Prüfungsaufgaben kann so ausgestaltet sein, daß ihre Bearbeitung etwa die doppelte Arbeitszeit einer Normalaufgabe erfordert (Doppelaufgabe).
(1) 1 Die Arbeitsplätze der Teilnehmer werden vor Beginn einer jeden Prüfungsaufgabe ausgelost. 2 Die Plätze im Prüfungsraum sind entsprechend zu numerieren.
(2) 1 Die Teilnehmer dürfen auf die Prüfungsarbeit nicht ihren Namen, sondern nur ihre Arbeitsplatznummer oder die vorab erteilte Prüfungsnummer setzen. 2 Das Verzeichnis der ausgelosten Arbeitsplatznummern ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder vom Prüfungsamt mindestens so lange verschlossen zu verwahren, bis die jeweils unter der gleichen Arbeitsplatzanordnung gefertigten Prüfungsarbeiten bewertet sind. 3 Das Verzeichnis der erteilten Prüfungsnummern ist so lange verschlossen zu verwahren, bis sämtliche Prüfungsarbeiten bewertet sind.
(3) Die Prüfungsnoten werden erst nach ihrer endgültigen Festsetzung in die Prüfungsakten eingetragen.
1 Die Prüfungsaufgaben sind in verschlossenem Umschlag in den Prüfungsraum zu verbringen. 2 Sie dürfen erst verteilt werden, nachdem den Prüfungsteilnehmern Gelegenheit gegeben wurde, sich von der Unversehrtheit des Verschlusses zu überzeugen.
(1) Die Aufsicht bei der Abnahme der schriftlichen Prüfungen führen die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder vom Prüfungsamt beauftragten Aufsichtspersonen.
(2) 1 Die Aufsichtspersonen haben darüber zu wachen, daß Unterschleife bei der Anfertigung der Prüfungsarbeiten unterbleiben. 2 Sie haben die Teilnehmer an jedem Prüfungstag vor Beginn der Prüfung zur Ablieferung nicht zugelassener Hilfsmittel aufzufordern.
(3) Während der Anfertigung der Prüfungsarbeiten dürfen nicht mehrere Prüfungsteilnehmer gleichzeitig den Prüfungsraum verlassen.
(4) Die Aufgaben sind grundsätzlich handschriftlich zu bearbeiten; Durchschriften dürfen nicht angefertigt werden.
(1) Eine Viertelstunde vor Ablauf der vorgesehenen Arbeitszeit sind die Prüfungsteilnehmer auf die bevorstehende Ablieferung der Prüfungsarbeiten aufmerksam zu machen.
(2) 1 Nach Ablauf der Arbeitszeit sind die Aufgabenbearbeitungen den Teilnehmern abzufordern. 2 Wird eine Arbeit trotz wiederholter Aufforderung nicht rechtzeitig abgegeben, so wird sie mit "ungenügend" bewertet.
(1) Jede der schriftlichen Prüfungsarbeiten ist gesondert von zwei Prüfern (Erst- und Zweitprüfer) selbständig unter Verwendung der festgelegten Prüfungsnoten (§ 27) zu bewerten.
(2) 1 Bei abweichender Beurteilung sollen die beiden Prüfer eine Einigung über die Benotung versuchen. 2 Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder der vom Prüfungsausschuß bestimmte Prüfer (§ 13 Abs. 2 Nr. 2).
(3) Die Aufsichtführenden dürfen nicht zur Bewertung der Prüfungsarbeiten herangezogen werden, bei denen sie die Aufsicht geführt haben.
(1) 1 Wer in der schriftlichen Prüfung im Durchschnitt schlechter als "ausreichend" gearbeitet hat, ist von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen. 2 Er hat die Prüfung nicht bestanden.
(2) Die Einzelprüfungsbestimmungen können von Absatz 1 abweichen, wenn die Prüfung aus drei Prüfungsabschnitten besteht oder wenn die mündliche Prüfung unmittelbar im Anschluß an die schriftliche Prüfung abgenommen werden muß.
(3) Die Einzelprüfungsbestimmungen können nach den Erfordernissen der angestrebten Fachlaufbahn und eines gebildeten fachlichen Schwerpunkts über die in Abs. 1 enthaltene Regelung hinaus bestimmen, daß ungenügende Leistungen in einer Prüfungsaufgabe von besonderer Bedeutung oder mangelhafte Leistungen in mehreren Prüfungsaufgaben die in Absatz 1 genannten Folgen nach sich ziehen.
(1) 1 Die mündliche Prüfung wird vom Prüfungsausschuß (§ 9) abgenommen. 2 Der Prüfungsausschuß oder das Prüfungsamt können weitere Prüfer mit der Abnahme der mündlichen Prüfung beauftragen (§ 13 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3).
(2) 1 Die Kommission zur Abnahme der mündlichen Prüfung soll sich in der Regel aus nicht mehr als fünf Prüfern einschließlich des Vorsitzenden zusammensetzen. 2 Die Einzelprüfungsbestimmungen haben die Zahl der Prüfer festzulegen. 3 Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission müssen während der mündlichen Prüfung ständig anwesend sein.
(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Prüfungsgebiete der schriftlichen Prüfung, soweit die Einzelprüfungsbestimmungen nichts anderes bestimmen.
(2) 1 In den Einzelprüfungsbestimmungen sind die Dauer der Prüfung und die Zahl der in einem Termin gemeinsam zu prüfenden Teilnehmer festzusetzen. 2 Dabei sollen mehr als ein Prüfungsteilnehmer, jedoch nicht mehr als fünf Prüfungsteilnehmer gleichzeitig geprüft werden.
1 Der Prüfungsausschuß oder die Kommission für die Abnahme der mündlichen Prüfung bewertet unter Verwendung der festgelegten Prüfungsnoten (§ 27) die Ergebnisse der mündlichen Prüfung in einer Gesamtnote. 2 Die Einzelprüfungsbestimmungen können für bestimmte Prüfungsgebiete oder Fächergruppen die Erteilung von Einzelnoten vorschreiben.
(1) Die Vorschriften über die mündliche Prüfung finden sinngemäß auf die praktische Prüfung Anwendung, wenn die Einzelprüfungsbestimmungen nichts anderes bestimmen.
(2) Für die Bewertung der Hausarbeit gilt § 21 sinngemäß.
(1) Für die Bewertung der einzelnen Leistungen gelten folgende Notenbezeichnungen und Prüfungsnoten:
| sehr gut |
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eine besonders hervorragende Leistung |
= 1 |
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gut |
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eine Leistung, die die durchschnittlichen Anforderungen übertrifft |
= 2 |
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befriedigend |
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eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht |
= 3 |
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ausreichend |
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eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht |
= 4 |
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mangelhaft |
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eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung |
= 5 |
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ungenügend |
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eine völlig unbrauchbare Leistung |
= 6. |
(2) In den Einzelprüfungsbestimmungen kann ein Punktesystem zur weiteren Aufgliederung der Prüfungsnoten nach Abs. 1 vorgesehen werden.
(1) 1 Die Note für den schriftlichen Prüfungsabschnitt ist aus der Summe der für die einzelnen Prüfungsarbeiten gegebenen Noten, geteilt durch die Zahl der Prüfungsarbeiten, zu ermitteln. 2 Hierbei zählt die Doppelaufgabe zweifach. 3 Die Einzelprüfungsbestimmungen können eine zweifache Bewertung weiterer schriftlicher Arbeiten, denen ein besonderes Gewicht zukommt, festlegen.
(2) 1 Die Gesamtprüfungsnote wird aus den Bewertungen der schriftlichen Prüfungsarbeiten und aus den Ergebnissen des mündlichen und eines praktischen Prüfungsabschnitts (§§ 25, 26) sowie einer Hausarbeit (§ 15 Abs. 1 Satz 2) gebildet. 2 In den Einzelprüfungsbestimmungen kann festgelegt werden, daß auch Leistungen aus den fachtheoretischen oder berufspraktischen Ausbildungsabschnitten bei der Bildung der Gesamtprüfungsnote zu berücksichtigen sind.
(3) 1 Die Einzelprüfungsbestimmungen legen unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 3 fest, in welchem Verhältnis die erzielten Noten bei der Bildung der Gesamtprüfungsnote zu berücksichtigen sind. 2 Dabei darf die Gesamtheit derjenigen Leistungen aus den fachtheoretischen oder berufspraktischen Ausbildungsabschnitten, die nicht gemäß den Anforderungen der §§ 17 und 21 erhoben wurden, die Gesamtprüfungsnote nicht mehr als zu höchstens einem Fünftel bestimmen.
(4) 1 Bei Prüfungen, die nur aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsabschnitt bestehen, soll die in der mündlichen Prüfung erzielte Note so oft gerechnet werden, als die Zahl der schriftlichen Prüfungsaufgaben - zweifach zu bewertende Aufgaben sind hierbei doppelt zu zählen - durch drei teilbar ist. 2 Bruchteile mit einem Drittel werden nicht, Bruchteile mit zwei Dritteln als volle Zahlenwerte gerechnet.
(5) 1 Die Gesamtprüfungsnote ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen. 2 Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(6) 1 Der errechneten Gesamtprüfungsnote entspricht folgende Notenbezeichnung:
| 1,00 bis 1,50 |
sehr gut, |
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1,51 bis 2,50 |
gut, |
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2,51 bis 3,50 |
befriedigend, |
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3,51 bis 4,50 |
ausreichend, |
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4,51 bis 5,50 |
mangelhaft, |
|
5,51 bis 6,00 |
ungenügend. |
2 Sofern die Einzelprüfungsbestimmungen ein Punktesystem (§ 27 Abs. 2) vorsehen, haben diese eine dem Satz 1 sinngemäß entsprechende Zuordnung zu treffen.
(1) 1 Für jeden Prüfungsteilnehmer, der die Prüfung bestanden hat, ist auf Grund seiner Gesamtprüfungsnote eine Platzziffer festzusetzen; davon kann bei Einstellungsprüfungen (§ 1 Abs. 2) abgesehen werden, wenn der Vorbereitungsdienst allgemeine Ausbildungsstätte nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes ist ( Art. 26 Abs. 1 Satz 1 LlbG). 2 Bei gleichen Gesamtprüfungsnoten wird die gleiche Platzziffer erteilt. 3 In diesem Fall erhält der nächstfolgende Teilnehmer die Platzziffer, die sich ergibt, wenn die mehreren gleichen Platzziffern fortlaufend weitergezählt werden.
(2) 1 Bei der Erteilung der Platzziffer ist anzugeben, wieviele Prüfungsteilnehmer sich der Prüfung unterzogen haben und wieviele die Prüfung bestanden haben. 2 Wird die gleiche Platzziffer an mehrere Teilnehmer erteilt, so ist auch deren Zahl anzugeben.
(3) Die Einzelprüfungsbestimmungen können eine weitere Differenzierung für die Bildung der Platzziffer bei gleichen Prüfungsergebnissen festlegen.
Die Prüfung ist unbeschadet des § 22 nicht bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer im Durchschnitt schlechter als "ausreichend" gearbeitet hat.
(1) 1 Das Ergebnis der Prüfung soll dem Prüfungsteilnehmer innerhalb eines Monats nach Abschluß der Prüfung bekanntgegeben werden. 2 Die Prüfung ist abgeschlossen, wenn sämtliche Prüfungsleistungen endgültig bewertet sind.
(2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis, aus dem die Gesamtprüfungsnote (§ 28 Abs. 5), die entsprechende Notenbezeichnung (§ 28 Abs. 6) und, sofern festgesetzt, die Platzziffer (§ 29) zu ersehen sind.
(3) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten darüber eine Bescheinigung, aus der die Gründe des Nichtbestehens (§§ 22, 28, 30) ersichtlich sind.
(4) 1 Die Einzelprüfungsbestimmungen können vorsehen, daß die Platzziffern gesondert mitgeteilt werden. 2 Sie bestimmen ferner, ob und wie dem Prüfungsteilnehmer die Einzelnoten mitgeteilt werden.
(5) Die Einzelprüfungsbestimmungen können vorsehen, dass Prüfungsteilnehmern bis zu einer bestimmten Gesamtprüfungsnote oder auf Antrag das Zeugnis ohne Angabe der Gesamtprüfungsnote und der entsprechenden Notenbezeichnung dahin zu erteilen ist, dass sie die Prüfung bestanden haben.
(6) Eine listenmäßige Aufstellung der Prüfungsteilnehmer nach Prüfungsnoten und gegebenenfalls Platzziffern ist der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses spätestens zwei Monate nach Abschluß der Prüfung zu übermitteln.
(1) 1 Tritt ein Prüfungsteilnehmer nach Zulassung und vor Beginn der Prüfung zurück oder kommt er der Aufforderung zur Prüfungsablegung nicht nach, so gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden. 2 Dies gilt nicht, wenn der Prüfungsteilnehmer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, die Prüfung nicht ablegen kann.
(2) 1 Versäumt ein Prüfungsteilnehmer einen Prüfungstermin des schriftlichen Prüfungsabschnitts ohne genügende Entschuldigung, so werden die in diesem Termin zu erbringenden Prüfungsleistungen mit "ungenügend" bewertet. 2 Das gleiche gilt, wenn ein Prüfungsteilnehmer einen Prüfungstermin der mündlichen oder praktischen Prüfung ohne genügende Entschuldigung ganz oder teilweise versäumt.
(1) Kann ein Prüfungsteilnehmer nach Beginn der Prüfung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, die Prüfung nicht oder nur zum Teil ablegen, so gilt:
(2) 1 Eine Prüfungsverhinderung ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen, im Fall einer Krankheit grundsätzlich durch ein Zeugnis eines Gesundheitsamts, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf. 2 Der Prüfungsausschuß oder sein Vorsitzender kann festlegen, daß die Krankheit durch das Zeugnis eines bestimmten (Vertrauensarztes) oder eines anderen Arztes nachgewiesen wird. 3 In offensichtlichen Fällen kann auf die Vorlage eines Zeugnisses verzichtet werden.
(3) Der Prüfungsausschuß stellt fest, ob eine von dem Prüfungsteilnehmer nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt.
(4) In Fällen besonderer Härte kann der Prüfungsausschuß auf Antrag die Nachfertigung von schriftlichen Arbeiten erlassen oder besondere Anordnungen für die Nachholung der mündlichen oder praktischen Prüfung treffen.
(5) 1 Ist einem Prüfungsteilnehmer aus wichtigen Gründen die vollständige oder teilweise Ablegung der Prüfung nicht zuzumuten, so kann der Prüfungsausschuß auf Antrag sein Fernbleiben genehmigen. 2 In diesem Fall gelten die Absätze 1 und 4 entsprechend.
(6) Die Einzelprüfungsbestimmungen können bei Prüfungen, die aus mehr als zwei Prüfungsabschnitten bestehen, eine von den Absätzen 1 und 4 abweichende Regelung treffen.
(1) Erweist sich, daß das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die Rechte des Prüfungsteilnehmers, insbesondere die Chancengleichheit, erheblich verletzt haben, so kann der Prüfungsausschuß auf Antrag eines Prüfungsteilnehmers oder von Amts wegen anordnen, daß von einem bestimmten Prüfungsteilnehmer oder von allen Prüfungsteilnehmern die Prüfung ganz oder teilweise zu wiederholen ist.
(2) 1 Der Prüfungsteilnehmer hat den Mangel unverzüglich geltend zu machen. 2 Mängel im Prüfungsverfahren kann er nicht mehr geltend machen, wenn seit dem Abschluß des Prüfungsabschnitts, der mit Mängeln behaftet war, ein Monat verstrichen ist.
(3) Sechs Monate nach Beendigung der Prüfung kann der Prüfungsausschuß von Amts wegen eine Wiederholung der Prüfung oder einzelner Teile derselben nicht mehr anordnen.
(1) 1 Versucht ein Prüfungsteilnehmer das Ergebnis einer Prüfung durch Unterschleif, Täuschung oder Benutzung nichtzugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen oder verstößt er erheblich gegen die Ordnung, so ist die betreffende Prüfungsleistung mit "ungenügend" zu bewerten. 2 In schweren Fällen ist der Prüfungsteilnehmer von der Prüfung auszuschließen; er hat die Prüfung nicht bestanden. 3 Unterschleif liegt auch vor, wenn ein Prüfungsteilnehmer ein nichtzugelassenes Hilfsmittel bei sich führt nachdem die Prüfungsaufgabe ausgegeben worden ist, es sei denn, der Prüfungsteilnehmer weist nach, daß der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht.
(2) 1 Wird ein Tatbestand nach Absatz 1 Satz 1 erst nach Abschluß der Prüfung bekannt, so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit "ungenügend" zu bewerten und das Gesamtprüfungsergebnis entsprechend zu berichtigen. 2 In schweren Fällen ist die Prüfung als nicht bestanden zu erklären. 3 Ein unrichtiges Prüfungszeugnis ist einzuziehen.
(3) 1 Ein Prüfungsteilnehmer, der einen Prüfer zu günstigerer Beurteilung zu veranlassen oder eine mit der Feststellung des Prüfungsergebnisses beauftragte Person zur Verfälschung des Prüfungsergebnisses zu verleiten versucht, hat die Prüfung nicht bestanden. 2 Ist die Prüfung noch nicht abgeschlossen, so ist er von der Fortsetzung auszuschließen und die Prüfung als nicht bestanden zu erklären.
(1) 1 Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt, können die Prüfung einmal wiederholen. 2 Die Einzelprüfungsbestimmungen können für die Wiederholung der Prüfung Auflagen vorsehen und bestimmte Fristen festsetzen, vor oder nach welchen eine Wiederholung nicht zulässig ist (Sperr- und Ausschlußfristen).
(2) 1 Der Antrag auf wiederholte Zulassung zur Prüfung ist beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (Prüfungsamt) einzureichen. 2 Die Einzelprüfungsbestimmungen können Fristen für die Antragstellung festsetzen.
(1) 1 Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung bei erstmaliger Ablegung bestanden haben, können zur Verbesserung der Prüfungsnote ein zweites Mal zur Prüfung zugelassen werden; sie müssen jedoch spätestens am nächsten, noch nicht ausgeschriebenen Prüfungstermin teilnehmen. 2 Prüfungsteilnehmer, die die Wiederholungsprüfung bestanden haben, entscheiden, welches Prüfungsergebnis sie gelten lassen wollen. 3 Wird binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses keine Wahl getroffen, so gilt die bessere Gesamtprüfungsnote als gewählt.
(2) § 36 Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) 1 Schwerbehinderten Menschen ( § 2 Abs. 2 SGB IX) und gleichgestellten behinderten Menschen ( § 2 Abs. 3 SGB IX) soll auf Antrag vom Prüfungsausschuß (Prüfungsamt) nach der Schwere der nachgewiesenen Prüfungsbehinderung eine Arbeitszeitverlängerung bis zu einem Viertel der normalen Arbeitszeit gewährt werden. 2 In Fällen besonders weitgehender Prüfungsbehinderung kann auf Antrag des schwerbehinderten Menschen oder des gleichgestellten behinderten Menschen die Arbeitszeit bis zur Hälfte der normalen Arbeitszeit verlängert werden.
(2) Schwerbehinderten Menschen oder gleichgestellten behinderten Menschen kann neben oder an Stelle einer Arbeitszeitverlängerung ein anderer angemessener Ausgleich gewährt werden, soweit dieser den Wettbewerb nicht beeinträchtigt.
(3) Prüfungsteilnehmern, die nicht schwerbehindert oder gleichgestellt behindert sind, aber wegen einer festgestellten, nicht nur vorübergehenden Behinderung bei der Fertigung der Prüfungsarbeiten erheblich beeinträchtigt sind, kann nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 ein Nachteilsausgleich gewährt werden.
(1) Die Prüfer erhalten für ihre besonderen Arbeitsleistungen eine Vergütung, die nach der Zahl der zu bewertenden Arbeiten, der Schwierigkeit der Bewertung und der Dauer der Mitwirkung bei mündlichen und praktischen Prüfungen zu bemessen ist.
(2) Für die Erstellung von Prüfungsaufgaben auf Anforderung, gleich ob die Entwürfe verwendet werden oder nicht, gilt Absatz 1 sinngemäß.
(3) Die Behörde, bei der der Prüfungsausschuß (Prüfungsamt) eingerichtet ist, setzt allgemein oder im Einzelfall die Vergütungen fest.
1 Abgesehen von den in den vorstehenden Bestimmungen bereits enthaltenen Möglichkeiten kann in den Einzelprüfungsbestimmungen von einzelnen Vorschriften dieser Verordnung, wenn hierfür ein dringendes Bedürfnis besteht, abgewichen werden, soweit diese nicht die tragenden Grundsätze des Prüfungsverfahrens in § 2 (Wettbewerbscharakter der Prüfung), in § 15 Abs. 1 und 3 (Zusammensetzung der Qualifikationsprüfungen mindestens aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil), in § 17 Abs. 2 (Anonymitätsprinzip), in § 21 (Bewertung der schriftlichen Arbeiten) und in § 27 (Notenskala) betreffen. 2 In Prüfungsordnungen, die auf Verwaltungsabkommen mit den Ländern oder dem Bund beruhen, muß wenigstens der Wettbewerbscharakter der Prüfung gewährleistet sein.
Die Einzelprüfungsbestimmungen sind im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt zu veröffentlichen.
Diese Verordnung tritt am 1. November 1962 in Kraft.*)
| *) | Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 17. Oktober 1962 (GVBl S. 261, BayRS 2030-2-10-F). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungsverordnungen. |