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2012-1-1-I Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse |
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| Inhaltsübersicht | |
| I. Abschnitt Allgemeine Vorschriften |
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| Art. 1 | Begriff der Polizei |
| Art. 2 | Aufgaben der Polizei |
| Art. 3 | Verhältnis zu anderen Behörden |
| Art. 4 | Grundsatz der Verhältnismäßigkeit |
| Art. 5 | Ermessen, Wahl der Mittel |
| Art. 6 | Ausweispflicht des Polizeibeamten |
| Art. 7 | Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen |
| Art. 8 | Verantwortlichkeit für den Zustand von Sachen |
| Art. 9 | Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme |
| Art. 10 | Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen |
| II. Abschnitt Befugnisse der Polizei |
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| Art. 11 | Allgemeine Befugnisse |
| Art. 12 | Auskunftspflicht |
| Art. 13 | Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen |
| Art. 14 | Erkennungsdienstliche Maßnahmen |
| Art. 15 | Vorladung |
| Art. 16 | Platzverweisung |
| Art. 17 | Gewahrsam |
| Art. 18 | Richterliche Entscheidung |
| Art. 19 | Behandlung festgehaltener Personen |
| Art. 20 | Dauer der Freiheitsentziehung |
| Art. 21 | Durchsuchung von Personen |
| Art. 22 | Durchsuchung von Sachen |
| Art. 23 | Betreten und Durchsuchen von Wohnungen |
| Art. 24 | Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen |
| Art. 25 | Sicherstellung |
| Art. 26 | Verwahrung |
| Art. 27 | Verwertung, Vernichtung |
| Art. 28 | Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Kosten |
| Art. 29 | Befugnisse für Aufgaben der Grenzkontrolle und Sicherung von Anlagen |
| III. Abschnitt Datenerhebung und -verarbeitung |
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| 1. Unterabschnitt Datenerhebung |
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| Art. 30 | Grundsätze der Datenerhebung |
| Art. 31 | Datenerhebung |
| Art. 32 | Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen sowie an besonders gefährdeten Objekten |
| Art. 33 | Besondere Mittel der Datenerhebung |
| Art. 34 | Besondere Bestimmungen über den Einsatz technischer Mittel in Wohnungen |
| Art. 34a | Datenerhebung und Eingriffe in den Telekommunikationsbereich |
| Art. 34b | Mitwirkungspflichten der Diensteanbieter |
| Art. 34c | Verfahrensregelungen, Verwendungsverbote, Zweckbindung, Benachrichtigung und Löschung |
| Art. 34d | Verdeckter Zugriff auf informationstechnische Systeme |
| Art. 35 | Besondere Bestimmungen über den Einsatz Verdeckter Ermittler |
| Art. 36 | Polizeiliche Beobachtung |
| 2. Unterabschnitt Datenverarbeitung |
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| Art. 37 | Allgemeine Regeln der Datenspeicherung, Datenveränderung und Datennutzung |
| Art. 38 | Speicherung, Veränderung und Nutzung von Daten |
| Art. 39 | Allgemeine Regelungen der Datenübermittlung |
| Art. 40 | Datenübermittlung innerhalb des öffentlichen Bereichs |
| Art. 41 | Datenübermittlung an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs |
| Art. 42 | Datenübermittlung an die Polizei |
| Art. 43 | Datenabgleich innerhalb der Polizei |
| Art. 44 | Rasterfahndung |
| Art. 45 | Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten |
| Art. 46 | Automatisiertes Abrufverfahren |
| Art. 47 | Errichtungsanordnung für Dateien |
| Art. 48 | Auskunftsrecht |
| 3. Unterabschnitt Anwendung des Bayerischen Datenschutzgesetzes |
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| Art. 49 | Anwendung des Bayerischen Datenschutzgesetzes |
| IV. Abschnitt Vollzugshilfe |
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| Art. 50 | Vollzugshilfe |
| Art. 51 | Verfahren |
| Art. 52 | Vollzugshilfe bei Freiheitsentziehung |
| V. Abschnitt Zwang |
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| 1. Unterabschnitt Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen |
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| Art. 53 | Zulässigkeit des Verwaltungszwangs |
| Art. 54 | Zwangsmittel |
| Art. 55 | Ersatzvornahme |
| Art. 56 | Zwangsgeld |
| Art. 57 | Ersatzzwangshaft |
| Art. 58 | Unmittelbarer Zwang |
| Art. 59 | Androhung der Zwangsmittel |
| 2. Unterabschnitt Anwendung unmittelbaren Zwangs |
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| Art. 60 | Rechtliche Grundlagen |
| Art. 61 | Begriffsbestimmung |
| Art. 62 | Handeln auf Anordnung |
| Art. 63 | Hilfeleistung für Verletzte |
| Art. 64 | Androhung unmittelbaren Zwangs |
| Art. 65 | Fesselung von Personen |
| Art. 66 | Allgemeine Vorschriften für den Schußwaffengebrauch |
| Art. 67 | Schußwaffengebrauch gegen Personen |
| Art. 68 | Schußwaffengebrauch gegen Personen in einer Menschenmenge |
| Art. 69 | Besondere Waffen, Sprengmittel |
| VI. Abschnitt Entschädigungs-, Erstattungs- und Ersatzansprüche |
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| Art. 70 | Entschädigungsanspruch |
| Art. 71 | Erstattungsanspruch |
| Art. 72 | Ersatzanspruch |
| Art. 73 | Rechtsweg |
| VII. Abschnitt Schlußbestimmungen |
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| Art. 74 | Einschränkung von Grundrechten |
| Art. 75 | (Änderungsbestimmung) |
| Art. 76 | Verhältnis zum Kostengesetz |
| Art. 77 | Begriff der Polizeibehörde |
| Art. 78 | Inkrafttreten, Übergangsvorschrift |
Polizei im Sinn dieses Gesetzes sind die im Vollzugsdienst tätigen Dienstkräfte der Polizei des Freistaates Bayern.
(1) Die Polizei hat die Aufgabe, die allgemein oder im Einzelfall bestehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.
(2) Der Schutz privater Rechte obliegt der Polizei nach diesem Gesetz nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
(3) Die Polizei leistet anderen Behörden und den Gerichten Vollzugshilfe (Art. 50 bis 52).
(4) Die Polizei hat ferner die Aufgaben zu erfüllen, die ihr durch andere Rechtsvorschriften übertragen sind.
Die Polizei wird tätig, soweit ihr die Abwehr der Gefahr durch eine andere Behörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint.
(1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat die Polizei diejenige zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt.
(2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.
(3) Eine Maßnahme ist nur so lange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, daß er nicht erreicht werden kann.
(1) Die Polizei trifft ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2) 1 Kommen zur Abwehr einer Gefahr mehrere Mittel in Betracht, so genügt es, wenn eines davon bestimmt wird. 2 Dem Betroffenen ist auf Antrag zu gestatten, ein anderes ebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern die Allgemeinheit dadurch nicht stärker beeinträchtigt wird.
1 Auf Verlangen des von einer Maßnahme Betroffenen hat der Polizeibeamte sich auszuweisen, soweit der Zweck der Maßnahme dadurch nicht beeinträchtigt wird. 2 Das Nähere wird durch Dienstvorschrift geregelt.
(1) Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind die Maßnahmen gegen sie zu richten.
(2) 1 Ist die Person noch nicht 14 Jahre alt, oder ist für sie wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer bestellt, können Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die zur Aufsicht über sie verpflichtet ist.2 Dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt.
(3) Verursacht eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt ist, die Gefahr in Ausführung der Verrichtung, so können Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die die andere zu der Verrichtung bestellt hat.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit andere Vorschriften dieses Gesetzes oder andere Rechtsvorschriften bestimmen, gegen wen eine Maßnahme zu richten ist.
(1) Geht von einer Sache eine Gefahr aus, so sind die Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten.
(2) 1 Maßnahmen können auch gegen den Eigentümer oder einen anderen Berechtigten gerichtet werden. 2 Das gilt nicht, wenn der Inhaber der tatsächlichen Gewalt diese ohne den Willen des Eigentümers oder Berechtigten ausübt.
(3) Geht die Gefahr von einer herrenlosen Sache aus, so können die Maßnahmen gegen denjenigen gerichtet werden, der das Eigentum an der Sache aufgegeben hat.
(4) Art. 7 Abs. 4 gilt entsprechend.
(1) 1 Die Polizei kann eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach den Art. 7 oder 8 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. 2 Der von der Maßnahme Betroffene ist unverzüglich zu unterrichten.
(2) 1 Für die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme werden von den nach Art. 7 oder 8 Verantwortlichen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. 2 Im übrigen gilt das Kostengesetz.
(1) Die Polizei kann Maßnahmen gegen andere Personen als die nach den Art. 7 oder 8 Verantwortlichen richten, wenn
(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur aufrechterhalten werden, solange die Abwehr der Gefahr nicht auf andere Weise möglich ist.
(3) Art. 7 Abs. 4 gilt entsprechend.
(1) Die Polizei kann die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren, soweit nicht die Art. 12 bis 48 die Befugnisse der Polizei besonders regeln.
(2) 1 Eine Maßnahme im Sinn des Absatzes 1 kann die Polizei insbesondere dann treffen, wenn sie notwendig ist, um
2 Straftaten im Sinn dieses Gesetzes sind rechtswidrige Taten, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen. 3 Ordnungswidrigkeiten im Sinn dieses Gesetzes sind rechtswidrige Taten, die den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit verwirklichen. 4 Verfassungsfeindlich im Sinn des Satzes 1 Nr. 1 ist eine Handlung, die darauf gerichtet ist, die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder auf verfassungswidrige Weise zu stören oder zu ändern, ohne eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit zu verwirklichen.
(3) 1 Zur Erfüllung der Aufgaben, die der Polizei durch andere Rechtsvorschriften zugewiesen sind (Art. 2 Abs. 4), hat sie die dort vorgesehenen Befugnisse. 2 Soweit solche Rechtsvorschriften Befugnisse der Polizei nicht regeln, hat sie die Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz zustehen.
1 Auf Befragen durch die Polizei ist eine Person verpflichtet, Name, Vorname, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit anzugeben, wenn anzunehmen ist, daß sie sachdienliche Angaben machen kann, die zur Erfüllung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich sind. 2 Zu weiteren Auskünften gegenüber der Polizei ist die Person nur verpflichtet, soweit für sie gesetzliche Handlungspflichten bestehen. 3 Für die Dauer der Befragung kann die Person angehalten werden.
(1) Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen
(2) 1 Die Polizei kann zur Feststellung der Identität die erforderlichen Maßnahmen treffen. 2 Sie kann den Betroffenen insbesondere anhalten, ihn nach seinen Personalien befragen und verlangen, daß er mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt. 3 Der Betroffene kann festgehalten werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. 4 Unter den Voraussetzungen von Satz 3 können der Betroffene sowie die von ihm mitgeführten Sachen durchsucht werden.
(3) Die Polizei kann verlangen, daß ein Berechtigungsschein zur Prüfung ausgehändigt wird, wenn der Betroffene auf Grund einer Rechtsvorschrift verpflichtet ist, diesen Berechtigungsschein mitzuführen.
(1) Die Polizei kann erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn
(2) Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 entfallen, kann der Betroffene die Vernichtung der erkennungsdienstlichen Unterlagen verlangen.
(3) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind insbesondere
(1) Die Polizei kann eine Person schriftlich oder mündlich vorladen, wenn
(2) 1 Bei der Vorladung soll deren Grund angegeben werden. 2 Bei der Festsetzung des Zeitpunkts soll auf den Beruf und die sonstigen Lebensverhältnisse des Betroffenen Rücksicht genommen werden.
(3) Leistet ein Betroffener der Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge, so kann sie zwangsweise durchgesetzt werden,
(4) § 136a StPO gilt entsprechend.
1 Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Orts verbieten. 2 Die Platzverweisung kann ferner gegen Personen angeordnet werden, die den Einsatz der Feuerwehr oder von Hilfs- oder Rettungsdiensten behindern.
(1) Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn
oder
(2) Die Polizei kann Minderjährige, die sich der Obhut der Sorgeberechtigten entzogen haben oder sich an Orten aufhalten, an denen ihnen eine sittliche Gefahr oder Verwahrlosung droht, in Gewahrsam nehmen, um sie den Sorgeberechtigten oder dem Jugendamt zuzuführen.
(3) Die Polizei kann eine Person, die aus dem Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung entwichen ist oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Vollzugsanstalt aufhält, in Gewahrsam nehmen und in die Anstalt zurückbringen.
(1) 1 Wird eine Person auf Grund von Art. 13 Abs. 2 Satz 3, Art. 15 Abs. 3 oder Art. 17 festgehalten, hat die Polizei unverzüglich eine richterliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeizuführen. 2 Der Herbeiführung der richterlichen Entscheidung bedarf es nicht, wenn anzunehmen ist, daß die Entscheidung des Richters erst nach Wegfall des Grundes der polizeilichen Maßnahme ergehen würde.
(2) 1 Ist die Freiheitsentziehung vor Erlaß einer gerichtlichen Entscheidung beendet, kann die festgehaltene Person, bei Minderjährigkeit auch ihr gesetzlicher Vertreter, innerhalb eines Monats nach Beendigung der Freiheitsentziehung die Feststellung beantragen, daß die Freiheitsentziehung rechtswidrig gewesen ist, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse besteht. 2 Der Antrag kann bei dem nach Absatz 3 Satz 2 zuständigen Amtsgericht schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle dieses Gerichts gestellt werden.
(3) 1 Für die Entscheidung nach Absatz 1 ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Freiheitsentziehung vollzogen wird. 2 Für die Entscheidung nach Absatz 2 ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Person von der Polizei in Gewahrsam genommen wurde. 3 Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen.
(1) 1 Wird eine Person auf Grund von Art. 13 Abs. 2 Satz 3, Art. 15 Abs. 3 oder Art. 17 festgehalten, ist ihr unverzüglich der Grund bekanntzugeben; sie ist über die ihr zustehenden Rechtsmittel zu belehren. 2 Zu der Belehrung gehört der Hinweis, daß eine etwaige Aussage freiwillig erfolgt.
(2) 1 Der festgehaltenen Person ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen, soweit dadurch der Zweck der Freiheitsentziehung nicht gefährdet wird. 2 Unberührt bleibt die Benachrichtigungspflicht bei einer richterlichen Freiheitsentziehung. 3 Die Polizei hat die Benachrichtigung zu übernehmen, wenn die festgehaltene Person nicht in der Lage ist, von dem Recht nach Satz 1 Gebrauch zu machen und die Benachrichtigung ihrem mutmaßlichen Willen nicht widerspricht. 4 Ist die festgehaltene Person minderjährig oder ist für sie ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis der Personensorge oder der Aufenthaltsbestimmung bestellt, so ist in jedem Fall unverzüglich der Betreuer oder derjenige zu benachrichtigen, dem die Sorge für die Person obliegt.
(3) 1 Die festgehaltene Person soll gesondert, insbesondere ohne ihre Einwilligung nicht in demselben Raum mit Straf- oder Untersuchungsgefangenen untergebracht werden. 2 Männer und Frauen sollen getrennt untergebracht werden. 3 Der festgehaltenen Person dürfen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Freiheitsentziehung oder die Ordnung im Gewahrsam erfordert.
1 Die festgehaltene Person ist zu entlassen,
(1) Die Polizei kann, außer in den Fällen des Art. 13 Abs. 2 Satz 4 eine Person durchsuchen, wenn
(2) Die Polizei kann eine Person, deren Identität nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll oder die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten werden kann, nach Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen und Explosionsmitteln durchsuchen, wenn dies nach den Umständen zum Schutz des Polizeibeamten oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
(3) Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder Ärzten durchsucht werden; dies gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
(1) Die Polizei kann außer in den Fällen des Art. 13 Abs. 2 Satz 4 eine Sache durchsuchen, wenn
a) in Gewahrsam genommen werden darf,
b) widerrechtlich festgehalten wird oder
c) hilflos ist,
(2) 1 Bei der Durchsuchung von Sachen hat der Inhaber der tatsächlichen Gewalt das Recht, anwesend zu sein. 2 Ist er abwesend, so sollen sein Vertreter oder ein anderer Zeuge hinzugezogen werden. 3 Dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Durchsuchung und ihren Grund zu erteilen.
(1) 1 Die Polizei kann eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn
2 Die Wohnung umfaßt die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.
(2) Während der Nachtzeit (§ 104 Abs. 3 StPO) ist das Betreten und Durchsuchen einer Wohnung in den Fällen des Absatzes 1 nur zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert zulässig.
(3) Wohnungen dürfen jedoch zur Abwehr dringender Gefahren jederzeit betreten werden, wenn
(4) Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie andere Räume und Grundstücke, die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder zugänglich waren und den Anwesenden zum weiteren Aufenthalt zur Verfügung stehen, dürfen zum Zweck der Gefahrenabwehr (Art. 2 Abs. 1) während der Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeit betreten werden.
(1) 1 Durchsuchungen von Wohnungen dürfen, außer bei Gefahr im Verzug, nur durch den Richter angeordnet werden. 2 Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Wohnung liegt. 3 Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen.
(2) 1 Bei der Durchsuchung einer Wohnung hat der Wohnungsinhaber das Recht, anwesend zu sein. 2 Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar zuzuziehen.
(3) Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist der Grund der Durchsuchung unverzüglich bekanntzugeben, soweit dadurch der Zweck der Maßnahme nicht gefährdet wird.
(4) 1 Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. 2 Sie muß die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und ihr Ergebnis enthalten. 3 Die Niederschrift ist von einem durchsuchenden Beamten und dem Wohnungsinhaber oder der zugezogenen Person zu unterzeichnen. 4 Wird die Unterschrift verweigert, so ist hierüber ein Vermerk aufzunehmen. 5 Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen.
(5) Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falls nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem Betroffenen lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.
Die Polizei kann eine Sache sicherstellen
(1) 1 Sichergestellte Sachen sind in Verwahrung zu nehmen. 2 Läßt die Beschaffenheit der Sachen das nicht zu oder erscheint die Verwahrung bei der Polizei unzweckmäßig, sind die Sachen auf andere geeignete Weise aufzubewahren oder zu sichern. 3 In diesem Fall kann die Verwahrung auch einem Dritten übertragen werden.
(2) 1 Dem Betroffenen ist eine Bescheinigung auszustellen, die den Grund der Sicherstellung erkennen läßt und die sichergestellten Sachen bezeichnet. 2 Kann nach den Umständen des Falls eine Bescheinigung nicht ausgestellt werden, so ist über die Sicherstellung eine Niederschrift aufzunehmen, die auch erkennen läßt, warum eine Bescheinigung nicht ausgestellt worden ist. 3 Der Eigentümer oder der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist unverzüglich zu unterrichten.
(3) 1 Wird eine sichergestellte Sache verwahrt, so hat die Polizei nach Möglichkeit Wertminderungen vorzubeugen. 2 Das gilt nicht, wenn die Sache durch den Dritten auf Verlangen eines Berechtigten verwahrt wird.
(4) Die verwahrten Sachen sind zu verzeichnen und so zu kennzeichnen, daß Verwechslungen vermieden werden.
(1) Die Verwertung einer sichergestellten Sache ist zulässig, wenn
(2) 1 Der Betroffene, der Eigentümer und andere Personen, denen ein Recht an der Sache zusteht, sollen vor der Verwertung gehört werden. 2 Die Anordnung sowie Zeit und Ort der Verwertung sind ihnen mitzuteilen, soweit die Umstände und der Zweck der Maßnahme es erlauben.
(3) 1 Die Sache wird durch öffentliche Versteigerung verwertet; § 979 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. 2 Bleibt die Versteigerung erfolglos, erscheint sie von vornherein aussichtslos oder würden die Kosten der Versteigerung voraussichtlich den zu erwartenden Erlös übersteigen, so kann die Sache freihändig verkauft werden. 3 Der Erlös tritt an die Stelle der verwerteten Sache. 4 Läßt sich innerhalb angemessener Frist kein Käufer finden, so kann die Sache einem gemeinnützigen Zweck zugeführt werden.
(4) 1 Sichergestellte Sachen können unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden, wenn
(1) 1 Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, sind die Sachen an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden sind. 2 Ist die Herausgabe an ihn nicht möglich, können sie an einen anderen herausgegeben werden, der seine Berechtigung glaubhaft macht. 3 Die Herausgabe ist ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden.
(2) 1 Sind die Sachen verwertet worden, ist der Erlös herauszugeben. 2 Ist ein Berechtigter nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, ist der Erlös nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu hinterlegen. 3 Der Anspruch des Berechtigten auf Herausgabe des Erlöses erlischt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Sache verwertet worden ist.
(3) 1 Für die Sicherstellung, Verwertung und für Maßnahmen nach Art. 27 Abs. 4 werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. 2 Die Kosten und die Benutzungsgebühren für die Verwahrung haben die nach Art. 7 oder 8 Verantwortlichen zu tragen. 3 Die Herausgabe der Sache kann von der Zahlung der geschuldeten Beträge abhängig gemacht werden; ist eine Sache verwertet worden, so können die geschuldeten Beträge aus dem Erlös gedeckt werden. 4 Im übrigen gilt das Kostengesetz.
(4) § 983 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.
(1) Soweit es zur Erfüllung der grenzpolizeilichen Aufgaben nach Art. 4 Abs. 3 des Polizeiorganisationsgesetzes (POG) erforderlich ist, kann die Polizei
(2) 1 Die im grenzüberschreitenden Reiseverkehr tätigen Verkehrsunternehmen einschließlich der Verkehrsverwaltungen sind verpflichtet,
(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten nur erheben, soweit dies durch dieses Gesetz oder besondere Rechtsvorschriften über die Datenerhebung der Polizei zugelassen ist.
(2) 1 Personenbezogene Daten sind grundsätzlich bei dem Betroffenen zu erheben. 2 Personenbezogene Daten des Betroffenen können auch bei Behörden, öffentlichen Stellen oder bei Dritten erhoben werden, wenn die Datenerhebung beim Betroffenen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist oder die Erfüllung der polizeilichen Aufgaben gefährden würde.
(3) 1 Personenbezogene Daten sind von der Polizei grundsätzlich offen zu erheben. 2 Eine Datenerhebung, die nicht als polizeiliche Maßnahme erkennbar sein soll, ist zulässig, wenn die Erfüllung polizeilicher Aufgaben auf andere Weise gefährdet oder erheblich erschwert würde oder wenn anzunehmen ist, daß dies den überwiegenden Interessen des Betroffenen entspricht.
(4) 1 Werden Daten beim Betroffenen oder bei Dritten offen erhoben, sind diese auf Verlangen in geeigneter Weise hinzuweisen auf
2 Der Hinweis kann zunächst unterbleiben, wenn hierdurch die Erfüllung der polizeilichen Aufgabe oder die schutzwürdigen Belange Dritter beeinträchtigt oder gefährdet würden.
(5) 1 Schwerwiegende Straftaten im Sinn dieses Gesetzes sind
unter der Voraussetzung, dass die Tat auch im Einzelfall schwer wiegt. 2 Straftaten von erheblicher Bedeutung sind über die in Satz 1 Halbsatz 1 genannten hinaus insbesondere Verbrechen, die in § 138 StGB genannten Vergehen sowie die gewerbs- oder bandenmäßig begangenen Vergehen nach
(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten über die in Art. 7 , 8 und 10 genannten Personen und über andere Personen erheben, wenn dies erforderlich ist
und die Art. 11 bis 48 die Befugnisse der Polizei nicht besonders regeln.
(2) Die Polizei kann ferner über
Namen, Vornamen, akademische Grade, Anschriften, Telefonnummern und andere Informationen über die Erreichbarkeit sowie nähere Angaben über die Zugehörigkeit zu einer der genannten Personengruppen erheben, soweit dies zur Vorbereitung für die Hilfeleistung in Gefahrenfällen erforderlich ist.
(1) 1 Die Polizei kann bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen personenbezogene Daten auch durch den Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen oder - aufzeichnungen über die für eine Gefahr Verantwortlichen erheben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, daß dabei Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder Straftaten begangen werden. 2 Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
offen Bild- und Tonaufnahmen oder -aufzeichnungen von Personen anfertigen. 2 In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 2 und 3 soll in geeigneter Weise auf die Bild- und Tonaufnahmen und -aufzeichnungen hingewiesen werden.
(3) Die Polizei kann an oder in den in Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 genannten Objekten Bild- und Tonaufnahmen oder -aufzeichnungen von Personen anfertigen, soweit tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, daß an oder in Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen, diese Objekte oder andere darin befindliche Sachen gefährdet sind.
(4) Bild- und Tonaufnahmen oder -aufzeichnungen und daraus gefertigte Unterlagen sind spätestens drei Wochen nach der Datenerhebung zu löschen oder zu vernichten, soweit diese nicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder Straftaten benötigt werden.
(5) Für Bild- und Tonaufnahmen oder -aufzeichnungen durch die Polizei bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Versammlungen und Aufzügen gilt Art. 9 BayVersG .
(1) Besondere Mittel der Datenerhebung sind
(2) 1 Die längerfristige Observation oder der verdeckte Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen ist zulässig, wenn die Erfüllung einer polizeilichen Aufgabe auf andere Weise gefährdet oder erheblich erschwert würde. 2 Darüber hinaus kann die Polizei unbeschadet des Art. 30 Abs. 3 Satz 2 durch den verdeckten Einsatz automatisierter Kennzeichenerkennungssysteme bei Vorliegen entsprechender Lageerkenntnisse in den Fällen des Art. 13 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 Kennzeichen von Kraftfahrzeugen sowie Ort, Datum, Uhrzeit und Fahrtrichtung erfassen. 3 Zulässig ist der Abgleich der Kennzeichen mit polizeilichen Fahndungsbeständen, die erstellt wurden
4 Ein Abgleich mit polizeilichen Dateien, die zur Abwehr von im Einzelfall oder im Hinblick auf bestimmte Ereignisse allgemein bestehenden Gefahren errichtet wurden, ist nur zulässig, wenn dies zur Abwehr einer solchen Gefahr erforderlich ist und diese Gefahr Anlass für die Kennzeichenerfassung war. 5 Die Kennzeichenerfassung darf nicht flächendeckend eingesetzt werden.
(3) Die Polizei kann durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Feststellung des Standortes oder der Bewegungen einer Person oder einer beweglichen Sache oder zum Abhören und zur Aufzeichnung des nichtöffentlich gesprochenen Wortes oder durch Verdeckte Ermittler personenbezogene Daten erheben
(4) Datenerhebungen nach den Absätzen 2 und 3 dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(5) 1 Der Einsatz von Mitteln nach Abs. 1, ausgenommen die Anfertigung von Bildaufnahmen, darf nur vom Leiter eines Präsidiums der Landespolizei oder des Landeskriminalamts angeordnet werden. 2 Die Anordnungsbefugnis kann auf Polizeivollzugsbeamte, die die Ausbildungsqualifizierung für die Ämter ab der vierten Qualifikationsebene absolviert haben, oder Beamte mit der Befähigung zum Richteramt, die in Ämter ab der vierten Qualifikationsebene, fachlicher Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst, gewechselt sind, übertragen werden. 3 Der verdeckte Einsatz technischer Mittel ausschließlich zum Schutz der bei einem Einsatz tätigen Personen kann bei Gefahr im Verzug auch durch einen vom Leiter eines Präsidiums der Landespolizei oder des Landeskriminalamts bestellten Beauftragten der Behörde angeordnet werden. 4 Die Anordnung hat schriftlich unter Angabe der für sie maßgeblichen Gründe zu erfolgen und ist zu befristen. 5 Die Verlängerung der Maßnahme bedarf einer neuen Anordnung.
(6) Für den Einsatz der in Abs. 1 genannten Mittel gilt Art. 34c Abs. 4 Sätze 3 bis 5 und Abs. 6 entsprechend.
(7) 1 Von Maßnahmen nach Abs. 1 sind
zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme, der eingesetzten nicht offen ermittelnden Beamten oder der in Abs. 3 genannten Rechtsgüter geschehen kann. 2 Ist wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen eingeleitet worden, ist die Unterrichtung in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft nachzuholen, sobald dies der Stand des Ermittlungsverfahrens zulässt. 3 Erfolgt die Benachrichtigung nicht binnen eines Jahres nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung der richterlichen Zustimmung. 4 Art. 34 Abs. 6 Sätze 4 bis 6 gelten entsprechend.
(1) 1 Die Polizei kann durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen (Art. 23 Abs. 1 Satz 2) personenbezogene Daten über die für eine Gefahr Verantwortlichen erheben, wenn dies erforderlich ist zur Abwehr einer dringenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person.
2 Eine Maßnahme nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn und soweit
(2) In den Fällen des Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 3 ist eine nur automatische Aufzeichnung nicht zulässig; wird bei einer Maßnahme nach Abs. 1 Satz 1 erkennbar, dass Gespräche geführt werden, die dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung zuzurechnen sind, und bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie dem Zweck der Herbeiführung eines Erhebungsverbots dienen sollen, ist die Datenerhebung unverzüglich und so lange erforderlich zu unterbrechen.
(3) 1 Die Maßnahme darf nur in den Wohnungen des Adressaten durchgeführt werden. 2 In Wohnungen anderer Personen ist die Maßnahme zulässig, wenn es nicht Wohnungen von Berufsgeheimnisträgern nach §§ 53 , 53a StPO sind und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass
3 Die Erhebung personenbezogener Daten über andere als die in Satz 1 genannten Personen ist zulässig, soweit sie unvermeidliche Folge einer Maßnahme nach Abs. 1 Satz 1 ist.
(4) 1 Eine Maßnahme nach Abs. 1 Satz 1 darf nur durch den Richter angeordnet werden, bei Gefahr im Verzug auch durch die in Art. 33 Abs. 5 Satz 1 genannten Dienststellenleiter; in diesem Fall ist unverzüglich eine Bestätigung der Maßnahme durch einen Richter einzuholen. 2 Für die richterliche Anordnung ist Art. 24 Abs. 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden; zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die beantragende Polizeidienststelle ihren Sitz hat. 3 In der schriftlichen Anordnung sind Adressat, Art, Umfang und Dauer der Maßnahme zu bestimmen und die wesentlichen Gründe anzugeben. 4 Die Maßnahme ist auf höchstens einen Monat zu befristen und kann um jeweils nicht mehr als einen Monat verlängert werden. 5 Ungeachtet des in der Anordnung genannten Zeitraums ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden, wenn die in Abs. 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr fortbestehen; die Beendigung ist dem Richter mitzuteilen.
(5) 1 Die durch eine Maßnahme nach Abs. 1 Satz 1 erlangten personenbezogenen Daten sind besonders zu kennzeichnen. 2 Sie dürfen nur verwendet werden
3 Daten, bei denen sich nach Auswertung herausstellt, dass
dürfen nicht verwendet werden, es sei denn, ihre Verwendung ist zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich und Daten im Sinn der Nr. 2 oder 3 sind nicht betroffen. 4 Vor einer Verwendung der Daten ist über deren Zulässigkeit eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. 5 Bei Gefahr im Verzug kann die Entscheidung auch eine in Art. 33 Abs. 5 Sätze 1 und 2 genannte Stelle treffen; in diesem Fall ist eine richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. 6 Für die richterliche Entscheidung ist Abs. 4 Satz 2 entsprechend anzuwenden.
(6) 1 Die Betroffenen sind von Maßnahmen nach Abs. 1 Satz 1 zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme, der eingesetzten nicht offen ermittelnden Beamten oder der in Abs. 1 Satz 1 genannten Rechtsgüter geschehen kann. 2 Ist wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen eingeleitet worden, ist die Unterrichtung in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft nachzuholen, sobald dies der Stand des Ermittlungsverfahrens zulässt. 3 Erfolgt die Benachrichtigung nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung der richterlichen Zustimmung. 4 Die richterliche Entscheidung ist vorbehaltlich einer anderen richterlichen Anordnung jeweils nach einem Jahr erneut einzuholen. 5 Eine Unterrichtung kann mit richterlicher Zustimmung auf Dauer unterbleiben, wenn
6 Die gerichtliche Zuständigkeit und das Verfahren richten sich im Fall des Satzes 2 nach den Regelungen der Strafprozessordnung, im Übrigen gilt Abs. 4 Satz 2 entsprechend.
(7) 1 Daten, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind und nicht verwendet werden dürfen, sind unverzüglich zu löschen; die Löschung ist zu dokumentieren. 2 Die durch eine Maßnahme nach Abs. 1 Satz 1 erlangten personenbezogenen Daten,
sind zu sperren, wenn sie zum Zweck der Information der Betroffenen und zur gerichtlichen Überprüfung der Erhebung oder Verwendung der Daten noch benötigt werden; andernfalls sind sie zu löschen. 3 Im Fall der Unterrichtung des Betroffenen sind die Daten zu löschen, wenn der Betroffene sich nicht innerhalb eines Monats nach seiner Benachrichtigung mit Rechtsbehelf gegen die Maßnahme gewendet hat; auf diese Frist ist in der Benachrichtigung hinzuweisen. 4 Im Fall eines Rechtsbehelfs nach Satz 2 sind die Daten nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens zu löschen.
(8) 1 Die Anordnung eines verdeckten Einsatzes technischer Mittel in oder aus Wohnungen ausschließlich zum Schutz der bei einem polizeilichen Einsatz tätigen Personen obliegt den in Art. 33 Abs. 5 Sätze 1 bis 3 genannten Stellen. 2 Eine anderweitige Verwendung der hierbei erlangten Erkenntnisse zu Zwecken der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung ist nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. 3 Abs. 4 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. 4 Die Abs. 5 bis 7 gelten im Fall der Verwendung der Daten entsprechend. 5 Aufzeichnungen aus einem solchen Einsatz sind unverzüglich nach Beendigung des Einsatzes zu löschen, soweit sie nicht zur Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr benötigt werden.
(9) 1 Die Staatsregierung unterrichtet den Landtag jährlich über den nach Abs. 1 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Abs. 8 erfolgten Einsatz technischer Mittel. 2 Ein vom Landtag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus.
(10) Das Brief- und das Postgeheimnis bleiben unberührt.
(1) 1 Die Polizei kann durch die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation personenbezogene Daten erheben
2 Datenerhebungen nach Satz 1 dürfen nur durchgeführt werden, wenn die Erfüllung einer polizeilichen Aufgabe auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. 3 Wird erkennbar, dass in ein durch ein Berufsgeheimnis geschütztes Vertrauensverhältnis im Sinn der §§ 53 , 53a StPO eingegriffen wird, ist die Datenerhebung insoweit unzulässig, es sei denn, die Maßnahme richtet sich gegen den Berufsgeheimnisträger selbst. 4 Wird erkennbar, dass dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnende Daten betroffen sind und bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Daten dem Zweck der Herbeiführung eines Erhebungsverbots dienen sollen, ist die Datenerhebung insoweit unzulässig.
(2) 1 Die Polizei kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 auch technische Mittel einsetzen, um
2 Personenbezogene Daten Dritter dürfen dabei nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen unvermeidbar ist. 3 Nach Beendigung der Maßnahme sind diese unverzüglich zu löschen.
(3) 1 Die Polizei kann bei Gefahr für Leben oder Gesundheit einer Person
2 Weitergehende Maßnahmen nach Art. 34b Abs. 1 und 2 bleiben unberührt.
(4) 1 Die Polizei kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Kommunikationsverbindungen der dort genannten Personen durch den Einsatz technischer Mittel unterbrechen oder verhindern. 2 Kommunikationsverbindungen Dritter dürfen nur unterbrochen oder verhindert werden, wenn eine gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person durch andere Mittel nicht abgewehrt werden kann.
(1) Ist eine Datenerhebung nach Art. 34a Abs. 1 oder Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 angeordnet, hat jeder, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt (Diensteanbieter), nach Maßgabe der Regelungen des Telekommunikationsgesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen zur technischen und organisatorischen Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen in der jeweils geltenden Fassung der Polizei die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zu ermöglichen.
(2) 1 Die Polizei kann unter den Voraussetzungen des Art. 34a Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 Diensteanbieter verpflichten,
2 Die Übermittlung von Daten über Telekommunikationsverbindungen, die zu diesen Personen hergestellt worden sind, darf nur angeordnet werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung ihres Aufenthaltsorts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. 3 Die Daten sind der Polizei unverzüglich zu übermitteln.
(3) Telekommunikationsverkehrsdaten sind alle nicht inhaltsbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit einer Telekommunikation auch unabhängig von einer konkreten Telekommunikationsverbindung technisch erhoben und erfasst werden, einschließlich der nach § 113a des Telekommunikationsgesetzes gespeicherten Daten, insbesondere
(4) Für die Entschädigung der Diensteanbieter ist § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht eine Entschädigung nach dem Telekommunikationsgesetz zu gewähren ist.
(1) Für Maßnahmen nach Art. 34a und Art. 34b gilt Art. 34 Abs. 4 Sätze 1 und 2 entsprechend; bei Gefahr im Verzug sind die in Art. 33 Abs. 5 Sätze 1 und 2 genannten Stellen anordnungsbefugt.
(2) 1 Soweit eine Maßnahme nach Art. 34a Abs. 3 ausschließlich dazu dient, den Aufenthaltsort einer dort genannten Person zu ermitteln, darf sie auch durch die Dienststellenleiter der in Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 POG genannten Dienststellen oder des Landeskriminalamts angeordnet werden. 2 Diese können die Anordnungsbefugnis auf besonders Beauftragte übertragen.
(3) 1 Anordnungen nach den Abs. 1 und 2 sind schriftlich zu erlassen und zu begründen. 2 Die Anordnung muss Namen und Anschrift des Betroffenen, gegen den sich die Maßnahme richtet, sowie die Rufnummer oder eine andere Kennung des Telekommunikationsanschlusses oder des Endgerätes enthalten; im Falle einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person genügt eine räumlich und zeitlich hinreichende Bezeichnung der Telekommunikation. 3 In der Anordnung sind Art, Umfang und Dauer der Maßnahme zu bestimmen. 4 Die Anordnung ist auf den nachfolgend genannten Zeitraum zu befristen:
5 Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als den in Satz 4 genannten Zeitraum ist möglich, soweit die Voraussetzungen fortbestehen. 6 Bestehen die in Art. 34a und 34b bezeichneten Voraussetzungen nicht fort, ist die Maßnahme unverzüglich zu beendigen; die Beendigung ist dem Richter mitzuteilen.
(4) 1 Die durch eine Maßnahme nach Art. 34a und 34b erlangten personenbezogenen Daten sind besonders zu kennzeichnen. 2 Sie dürfen nur verwendet werden
3 Daten, bei denen sich nach Auswertung herausstellt, dass
dürfen nicht verwendet werden. 4 Dies gilt nicht, wenn ihre Verwendung zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit erforderlich ist und Daten im Sinn der Nr. 2 oder 3 nicht betroffen sind. 5 In diesen Fällen ist eine richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Verwendung unverzüglich nachzuholen; Art. 34 Abs. 4 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(5) 1 Von Maßnahmen nach Art. 34a Abs. 1, 2 und 4 sowie Art. 34b sind
2 Die Unterrichtung erfolgt, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme, der eingesetzten nicht offen ermittelnden Beamten oder der in Art. 34a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Rechtsgüter geschehen kann. 3 Art. 34 Abs. 6 Sätze 2 bis 6 gelten entsprechend.
(6) 1 Daten, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind und nicht verwendet werden dürfen, sind unverzüglich zu löschen; die Löschung ist zu dokumentieren. 2 Die durch eine Maßnahme nach Art. 34a oder 34b erlangten personenbezogenen Daten,
sind zu sperren, wenn sie zum Zweck der Information der Betroffenen und zur gerichtlichen Überprüfung der Erhebung oder Verwendung der Daten noch benötigt werden; andernfalls sind sie zu löschen. 3 Art. 34 Abs. 7 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.
(1) 1 Die Polizei kann mit technischen Mitteln verdeckt auf informationstechnische Systeme zugreifen, um Zugangsdaten und gespeicherte Daten zu erheben von Personen,
2 Eine Maßnahme nach Satz 1 darf nur durchgeführt werden, wenn die Erfüllung einer polizeilichen Aufgabe auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. 3 Daten dürfen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 gelöscht werden, wenn eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben nicht anders abgewehrt werden kann. 4 Wird erkennbar, dass in ein durch ein Berufsgeheimnis geschütztes Vertrauensverhältnis im Sinn der §§ 53 , 53a StPO eingegriffen wird, ist die Maßnahme insoweit unzulässig, es sei denn, sie richtet sich gegen den Berufsgeheimnisträger selbst. 5 Soweit dies informationstechnisch und ermittlungstechnisch möglich ist, hat die Polizei durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Erhebung von Daten unterbleibt, die dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung zuzurechnen sind. 6 Wird erkennbar, dass solche Daten betroffen sind und bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Daten dem Zweck der Herbeiführung eines Erhebungsverbots dienen sollen, ist die Maßnahme insoweit unzulässig. 7 Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 3 sind zu dokumentieren.
(2) 1 Die Polizei kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 auch technische Mittel einsetzen, um
2 Personenbezogene Daten Dritter dürfen dabei nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen unvermeidbar ist. 3 Nach Beendigung der Maßnahme sind diese unverzüglich zu löschen.
(3) 1 Art. 34 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend. 2 Für die richterliche Anordnung ist Art. 24 Abs. 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.3 Zuständig ist das in § 74a Abs. 4 GVG bezeichnete Gericht, in dessen Bezirk die beantragende Polizeidienststelle ihren Sitz hat; über Beschwerden entscheidet das in § 120 Abs. 4 Satz 2 GVG bezeichnete Gericht. 4 Die Anordnung von Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 ist schriftlich zu erlassen und zu begründen. 5 Die Anordnung muss, soweit möglich, Namen und Anschrift des Betroffenen, gegen den sich die Maßnahme richtet, sowie die Bezeichnung des informationstechnischen Systems, auf das zugegriffen werden soll, enthalten. 6 In der Anordnung sind Art, Umfang und Dauer der Maßnahme zu bestimmen. 7 Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. 8 Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als einen Monat ist möglich, soweit die Voraussetzungen fortbestehen. 9 Bestehen die in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen nicht fort, ist die Maßnahme unverzüglich zu beendigen; die Beendigung ist dem Richter mitzuteilen.
(4) 1 Bestehen bei der Durchsicht der Daten Anhaltspunkte dafür, dass Daten
sind diese unverzüglich zu löschen oder dem für die Anordnung nach Abs. 1 zuständigen Richter zur Entscheidung über ihre weitere Verwendung vorzulegen. 2 Bei Gefahr im Verzug kann die Entscheidung auch eine in Art. 33 Abs. 5 Satz 1 genannte Stelle treffen; in diesem Fall ist eine richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. 3 Die Löschung ist zu dokumentieren.
(5) 1 Die durch eine Maßnahme nach den Abs. 1 und 2 erlangten personenbezogenen Daten sind besonders zu kennzeichnen.2 Sie dürfen nur zu den Zwecken verwendet werden, zu denen sie erhoben wurden.
3 Daten, bei denen sich nach der Auswertung herausstellt, dass
dürfen nicht verwendet werden. 4 Dies gilt nicht, wenn ihre Verwendung zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist und Daten im Sinn der Nr. 2 oder 3 nicht betroffen sind. 5 In diesen Fällen ist eine richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Verwendung unverzüglich nachzuholen; Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(6) 1 Daten, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind und nicht verwendet werden dürfen, sind unverzüglich zu löschen; die Löschung ist zu dokumentieren. 2 Die durch eine Maßnahme nach den Abs. 1 und 2 erlangten personenbezogenen Daten,
sind zu sperren, wenn sie zum Zweck der Information der Betroffenen und zur gerichtlichen Überprüfung der Erhebung oder Verwendung der Daten noch benötigt werden; andernfalls sind sie zu löschen. 3 Art. 34 Abs. 7 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.
(7) 1 Von Maßnahmen nach den Abs. 1 und 2 sind
2 Die Unterrichtung erfolgt, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme, der eingesetzten nicht offen ermittelnden Beamten oder der in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Rechtsgüter geschehen kann. 3 Ist wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen eingeleitet worden, ist die Unterrichtung in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft nachzuholen, sobald dies der Stand des Ermittlungsverfahrens zulässt. 4 Art. 34 Abs. 6 Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend. 5 Die gerichtliche Zuständigkeit und das Verfahren richten sich im Fall des Satzes 3 nach den Regelungen der Strafprozessordnung, im Übrigen gelten Abs. 3 Sätze 2 und 3.
(8) 1 Die Staatsregierung unterrichtet den Landtag jährlich über die erfolgte Erhebung von Daten nach Abs. 1 Satz 1 mit Ausnahme von Zugangsdaten sowie die Löschung solcher Daten nach Abs. 1 Satz 3. 2 Art. 34 Abs. 9 Satz 2 gilt entsprechend. 3 In dem Bericht sind anzugeben:
(1) 1 Soweit es für den Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Legende erforderlich ist, dürfen entsprechende Urkunden hergestellt, verändert oder gebraucht werden. 2 Ein Verdeckter Ermittler darf zur Erfüllung seines Auftrages unter der Legende am Rechtsverkehr teilnehmen.
(2) 1 Ein Verdeckter Ermittler darf unter der Legende mit Einverständnis des Berechtigten dessen Wohnung betreten. 2 Im übrigen richten sich die Befugnisse eines Verdeckten Ermittlers nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Strafprozeßordnung.
(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten, insbesondere die Personalien einer Person sowie das amtliche Kennzeichen des von ihr benutzten Kraftfahrzeugs, zur polizeilichen Beobachtung ausschreiben, wenn
und die polizeiliche Beobachtung zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist.
(2) Im Fall eines Antreffens der Person oder des Kraftfahrzeugs können Erkenntnisse über das Antreffen sowie über Kontakt- und Begleitpersonen und mitgeführte Sachen an die ausschreibende Polizeidienststelle übermittelt werden.
(3) 1 Die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung darf nur durch eine in Art. 33 Abs. 5 Sätze 1 und 2 genannte Stelle angeordnet werden. 2 Die Anordnung ist auf höchstens ein Jahr zu befristen. 3 Zur Verlängerung der Laufzeit bedarf es einer neuen Anordnung.
(4) Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung nicht mehr vor, ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, daß er nicht erreicht werden kann, ist die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung unverzüglich zu löschen.
(5) 1 Von Maßnahmen nach Abs. 1 sind
2 Die Unterrichtung erfolgt, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme oder der eingesetzten nicht offen ermittelnden Beamten geschehen kann. 3 Ist wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen eingeleitet worden, ist die Unterrichtung in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft nachzuholen, sobald dies der Stand der Ermittlungen zulässt. 4 Erfolgt die Benachrichtigung nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung der richterlichen Zustimmung. 5 Art. 34 Abs. 6 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend. 6 Die gerichtliche Zuständigkeit und das Verfahren richten sich im Fall des Satzes 3 nach den Regeln der Strafprozessordnung, im Übrigen ist für die richterliche Entscheidung Art. 24 Abs. 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden; zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die ausschreibende Polizeidienststelle ihren Sitz hat.
(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten in Akten oder Dateien speichern, verändern und nutzen, soweit dies durch dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften zugelassen ist.
(2) 1 Die Speicherung, Veränderung oder Nutzung darf nur zu dem Zweck erfolgen, zu dem diese Daten erlangt worden sind. 2 Die Nutzung einschließlich einer erneuten Speicherung und einer Veränderung zu einem anderen polizeilichen Zweck ist zulässig, soweit die Polizei die Daten zu diesem Zweck erheben dürfte.
(3) 1 Die Dauer der Speicherung ist auf das erforderliche Maß zu beschränken. 2 Für automatisierte Dateien sind Termine festzulegen, an denen spätestens überprüft werden muß, ob die suchfähige Speicherung von Daten weiterhin erforderlich ist (Prüfungstermine). 3 Für nichtautomatisierte Dateien und Akten sind Prüfungstermine oder Aufbewahrungsfristen festzulegen. 4 Dabei sind der Speicherungszweck sowie Art und Bedeutung des Anlasses der Speicherung zu berücksichtigen.
(4) Anderweitige Rechtsvorschriften über die Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung bleiben unberührt.
(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten in Akten oder Dateien speichern, verändern und nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben, zu einer zeitlich befristeten Dokumentation oder zur Vorgangsverwaltung erforderlich ist.
(2) 1 Die Polizei kann insbesondere personenbezogene Daten, die sie im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren oder von Personen gewonnen hat, die verdächtig sind, eine Straftat begangen zu haben, speichern, verändern und nutzen, soweit dies zur Gefahrenabwehr, insbesondere zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist. 2 Entfällt der der Speicherung zugrunde liegende Verdacht, sind die Daten zu löschen. 3 Die nach Art. 37 Abs. 3 festzulegenden Prüfungstermine oder Aufbewahrungsfristen betragen in der Regel bei Erwachsenen zehn Jahre, bei Jugendlichen fünf Jahre und bei Kindern zwei Jahre (Regelfristen). 4 In Fällen von geringerer Bedeutung sind kürzere Fristen festzusetzen. 5 Die Frist beginnt regelmäßig mit dem Ende des Jahres, in dem das letzte Ereignis erfaßt worden ist, das zur Speicherung der Daten geführt hat, jedoch nicht vor Entlassung des Betroffenen aus einer Justizvollzugsanstalt oder der Beendigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung.6 Werden innerhalb der Frist der Sätze 3 bis 5 weitere personenbezogene Daten über dieselbe Person gespeichert, so gilt für alle Speicherungen gemeinsam der Prüfungstermin, der als letzter eintritt, oder die Aufbewahrungsfrist, die als letzte endet.
(3) 1 Die nach Art. 33 Abs. 2 Satz 2 erfassten Kennzeichen sind nach Durchführung des Datenabgleichs unverzüglich zu löschen. 2 Soweit ein Kennzeichen in den abgeglichenen Fahndungsbeständen oder Dateien enthalten und seine Speicherung oder Nutzung im Einzelfall zur Abwehr einer Gefahr oder für Zwecke, zu denen die Fahndungsbestände erstellt oder die Dateien errichtet wurden, erforderlich ist, gelten abweichend hiervon Abs. 1 und 2 sowie die Vorschriften der Strafprozessordnung. 3 Außer in den Fällen des Art. 33 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Buchst. a dürfen Einzelerfassungen nicht zu einem Bewegungsbild verbunden werden.
(4) 1 In den Fällen des Art. 36 Abs. 1 kann abweichend von Abs. 2 eine längere Frist festgelegt werden. 2 Wird nach Fristablauf die Aufbewahrung fortgesetzt, ist nach spätestens drei Jahren die Aussonderung erneut zu prüfen.
(5) 1 Die Polizei kann personenbezogene Daten auch zur Aus- und Fortbildung nutzen. 2 Die Anonymisierung kann unterbleiben, wenn diese nicht mit vertretbarem Aufwand möglich ist oder dem Aus- und Fortbildungszweck entgegensteht und jeweils die berechtigten Interessen des Betroffenen an der Geheimhaltung der Daten nicht offensichtlich überwiegen.
(1) 1 Die übermittelnde Stelle prüft die Zulässigkeit der Datenübermittlung. 2 Erfolgt die Datenübermittlung auf Grund eines Ersuchens des Empfängers, hat dieser die zur Prüfung erforderlichen Angaben zu machen. 3 Bei Ersuchen von Polizeidienststellen sowie anderen Behörden und öffentlichen Stellen prüft die übermittelnde Stelle nur, ob das Ersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt. 4 Erfolgt die Datenübermittlung durch automatisierten Abruf, trägt der Empfänger die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des Abrufs.
(2) 1 Der Empfänger darf die übermittelten personenbezogenen Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verarbeiten und nutzen, zu dem sie ihm übermittelt worden sind. 2 Behörden und sonstige Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes, über- und zwischenstaatliche Stellen sowie Personen und Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs sind bei der Datenübermittlung darauf hinzuweisen.
(3) 1 Unterliegen personenbezogene Daten einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis und sind sie der Polizei von der zur Verschwiegenheit verpflichteten Person in Ausübung ihrer Berufs- oder Amtspflicht übermittelt worden, ist die Datenübermittlung durch die Polizei nur zulässig, wenn der Empfänger die Daten zur Erfüllung des gleichen Zwecks benötigt, zu dem die Polizei sie erlangt hat. 2 In die Übermittlung an Personen und Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs muß, außer bei Gefahr im Verzug, der Betroffene, oder soweit dies im Einzelfall nicht sachdienlich ist, die zur Verschwiegenheit verpflichtete Stelle einwilligen.
(4) Die Datenübermittlung zwischen Polizeidienststellen und dem Landesamt für Verfassungsschutz erfolgt nach dem Bayerischen Verfassungsschutzgesetz.
(5) Andere Rechtsvorschriften über die Datenübermittlung bleiben unberührt.
(1) 1 Die Polizei kann personenbezogene Daten an andere Polizeidienststellen übermitteln, soweit dies zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich ist. 2 Dies gilt auch für Datenübermittlungen an Polizeidienststellen anderer Länder oder des Bundes.
(2) Die Polizei kann von sich aus personenbezogene Daten an Behörden oder öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich ist.
(3) Sind andere Behörden oder öffentliche Stellen für die Abwehr von Gefahren zuständig, kann die Polizei von sich aus diesen Behörden oder öffentlichen Stellen die bei ihr vorhandenen personenbezogenen Daten übermitteln, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung der Aufgaben des Empfängers erforderlich erscheint.
(4) Im übrigen kann die Polizei auf Ersuchen personenbezogene Daten an Behörden oder öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies
erforderlich erscheint.
(5) 1 Die Polizei kann von sich aus oder auf Ersuchen personenbezogene Daten an Behörden und Stellen mit polizeilichen Aufgaben und sonstige Behörden und Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen übermitteln, soweit dies
2 Die Datenübermittlung unterbleibt, soweit Grund zu der Annahme besteht, dass sie gegen den Zweck eines Bundes- oder Landesgesetzes verstoßen würde oder schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden.
(1) Die Polizei kann von sich aus personenbezogene Daten an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs übermitteln, soweit dies erforderlich ist
(2) Die Polizei kann auf Antrag von Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs personenbezogene Daten übermitteln, soweit der Auskunftsbegehrende
(1) 1 Öffentliche Stellen können, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, von sich aus personenbezogene Daten an die Polizei übermitteln, wenn anzunehmen ist, daß die Übermittlung zur Erfüllung der Aufgaben der Polizei erforderlich sein kann. 2 Die Polizei hat die Daten zu vernichten, soweit diese zur polizeilichen Aufgabenerfüllung offensichtlich nicht mehr benötigt werden.
(2) 1 Die Polizei kann an öffentliche Stellen Ersuchen um Übermittlung personenbezogener Daten stellen, soweit diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. 2 Die ersuchte öffentliche Stelle prüft die Zulässigkeit der Datenübermittlung. 3 Wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, prüft sie nur, ob das Ersuchen im Rahmen der Aufgaben der Polizei liegt, es sei denn im Einzelfall besteht Anlaß zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des Ersuchens. 4 Die Polizei hat die zur Prüfung erforderlichen Angaben zu machen. 5 Die ersuchte öffentliche Stelle hat die Daten an die Polizei zu übermitteln, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Polizei kann an Behörden und Stellen mit polizeilichen Aufgaben und sonstige Behörden und Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen Ersuchen auf Übermittlung von personenbezogenen Daten richten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(1) 1 Die Polizei kann personenbezogene Daten der in Art. 7 und 8 genannten Personen mit dem Inhalt polizeilicher Dateien abgleichen. 2 Personenbezogene Daten anderer Personen kann die Polizei nur abgleichen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dies zur Erfüllung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich ist. 3 Die Polizei kann ferner im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung erlangte personenbezogene Daten mit dem Fahndungsbestand abgleichen. 4 Der Betroffene kann außer in den Fällen des Art. 12 für die Dauer des Datenabgleichs angehalten werden. 5 Art. 13 bleibt unberührt.
(2) Rechtsvorschriften über den Datenabgleich in anderen Fällen bleiben unberührt.
(1) Die Polizei kann von öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen die Übermittlung von personenbezogenen Daten bestimmter Personengruppen aus Dateien zum Zweck des Abgleichs mit anderen Datenbeständen verlangen, soweit dies erforderlich ist zur Abwehr
(2) 1 Das Übermittlungsersuchen ist auf Namen, Anschriften, Tag und Ort der Geburt und andere für den Einzelfall benötigte Daten zu beschränken. 2 Soweit die zu übermittelnden Daten von anderen Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand getrennt werden können, sind auf Anordnung auch die anderen Daten zu übermitteln; die Nutzung dieser Daten ist nicht zulässig. 3 Berufsgeheimnisträger nach §§ 53 , 53a StPO sind nicht verpflichtet, personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen, zu übermitteln; hierauf ist im Übermittlungsersuchen hinzuweisen.
(3) 1 Die Maßnahme darf nur durch den Richter angeordnet werden. 2 Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die beantragende Polizeidienststelle ihren Sitz hat. 3 Art. 24 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. 4 Die Anordnung ist schriftlich zu erlassen und zu begründen. 5 Sie muss den zur Übermittlung Verpflichteten bezeichnen und ist auf die Daten und Prüfungsmerkmale zu beschränken, die für den Einzelfall benötigt werden. 6 Von der Maßnahme ist der Landesbeauftragte für den Datenschutz unverzüglich zu unterrichten.
(4) 1 Die durch eine Maßnahme nach Abs. 1 erlangten personenbezogenen Daten sind besonders zu kennzeichnen. 2 Sie dürfen nur verwendet werden
(5) 1 Von der Maßnahme nach Abs. 1 sind die Personen, gegen die nach Abschluss der Rasterfahndung weitere Maßnahmen durchgeführt werden, durch die Polizei zu benachrichtigen, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme, der eingesetzten nicht offen ermittelnden Beamten oder der in Abs. 1 genannten Rechtsgüter geschehen kann. 2 Ist wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen eingeleitet worden, ist die Unterrichtung in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft nachzuholen, sobald dies der Stand des Ermittlungsverfahrens zulässt. 3 Erfolgt die Benachrichtigung nicht binnen 24 Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung der richterlichen Zustimmung. 4 Art. 34 Abs. 6 Sätze 4 bis 6 gelten entsprechend.
(6) 1 Ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht werden kann, sind die übermittelten und im Zusammenhang mit der Maßnahme zusätzlich angefallenen Daten zu löschen und die Unterlagen, soweit sie nicht zur Verfolgung von Straftaten erforderlich sind und nach Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 verwendet werden dürfen, unverzüglich zu vernichten. 2 Die Löschung und Vernichtung ist zu dokumentieren.
(1) 1 Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. 2 Sind Daten in nichtautomatisierten Dateien oder in Akten zu berichtigen, reicht es aus, in geeigneter Weise kenntlich zu machen, zu welchem Zeitpunkt und aus welchem Grund diese Daten unrichtig geworden sind. 3 Erweisen sich personenbezogene Daten nach ihrer Übermittlung durch die Polizei als unrichtig, sind sie unverzüglich gegenüber dem Empfänger zu berichtigen, wenn dies zur Wahrung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen erforderlich ist.
(2) In Dateien suchfähig gespeicherte personenbezogene Daten sind zu löschen und die zu dem Betroffenen geführten Akten zu vernichten, wenn
(3) 1 Löschung und Vernichtung unterbleiben,
wenn
2 In diesen Fällen sind die Daten zu sperren und mit einem Sperrvermerk zu versehen. 3 Sie dürfen nur zu den in Satz 1 Nrn. 2 und 3 genannten Zwecken oder mit Einwilligung des Betroffenen genutzt werden.
(4) 1 Für die Archivierung gelten die Vorschriften des Bayerischen Archivgesetzes. 2 Die Anbietungspflicht bestimmt sich nach Maßgabe der nach Art. 6 Abs. 2 BayArchivG abzuschließenden Vereinbarung.
(1) 1 Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, soweit dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Erfüllung polizeilicher Aufgaben angemessen ist. 2 Der Abruf durch andere als Polizeidienststellen ist nur auf Grund besonderer Rechtsvorschriften zulässig.
(2) 1 Protokollbestände, die nach Abfrage nach Absatz 1 eingerichtet worden sind, dürfen zu Zwecken der Kriminalitätsbekämpfung und der Datensicherung ausgewertet werden. 2 Die Auswertung für Zwecke der Kriminalitätsbekämpfung bedarf der Anordnung einer in Art. 33 Abs. 5 Sätze 1 und 2 genannten Stelle. 3 Die Speicherungsdauer einer protokollierten Abfrage darf den Zeitraum eines Jahres nicht übersteigen. 4 Abfragen, die mittels automatisierter Kennzeichenerkennungssysteme durchgeführt werden, dürfen nicht protokolliert werden.
(3) Das Staatsministerium des Innern kann mit anderen Ländern und dem Bund einen Datenverbund vereinbaren, der eine automatisierte Datenübermittlung ermöglicht.
(1) 1 Für den erstmaligen Einsatz von automatisierten Verfahren, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, ist in einer Errichtungsanordnung, die der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern bedarf, festzulegen:
2 Nach der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern ist die Errichtungsanordnung dem Landesbeauftragten für den Datenschutz mitzuteilen. 3 Das gleiche gilt für wesentliche Änderungen des Verfahrens.
(2) Die speichernde Stelle hat in angemessenem Abstand die Notwendigkeit der Weiterführung oder Änderung ihrer Dateien zu prüfen.
(3) Das Staatsministerium des Innern kann hierzu Rahmenregelungen durch Verwaltungsvorschrift erlassen.
(1) 1 Die Polizei erteilt dem Betroffenen auf Antrag über die zu seiner Person gespeicherten Daten Auskunft. 2 In dem Antrag sollen die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, und der Grund des Auskunftsverlangens näher bezeichnet werden. 3 Die Polizei bestimmt das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2) Die Auskunft unterbleibt, soweit
(3) 1 Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung. 2 Wird die Auskunft verweigert, ist der Betroffene darauf hinzuweisen, daß er sich an den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann.
(4) 1 Wird dem Betroffenen keine Auskunft erteilt, so ist sie auf sein Verlangen dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zu erteilen, soweit nicht das Staatsministerium des Innern im Einzelfall feststellt, daß dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. 2 Die Mitteilung des Landesbeauftragten an den Betroffenen darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der Polizei zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
Art. 8 Abs. 1, Art. 10 bis 13 , 15 Abs. 5 bis 8 , Art. 16 bis 22 und 26 bis 28 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) finden keine Anwendung; Art. 21a BayDSG findet in Ausübung des Hausrechts Anwendung.
(1) Die Polizei leistet anderen Behörden auf Ersuchen Vollzugshilfe, wenn unmittelbarer Zwang anzuwenden ist und die anderen Behörden nicht über die hierzu erforderlichen Dienstkräfte verfügen oder ihre Maßnahmen nicht auf andere Weise selbst durchsetzen können.
(2) Soweit Dienstkräfte der Justizverwaltung nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehen, führt die Polizei Personen dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft vor und unterstützt die Gerichtsvorsitzenden bei der Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung.
(3) Die Grundsätze der Amtshilfe gelten entsprechend.
(4) Die Verpflichtung zur Amtshilfe bleibt unberührt.
(1) 1 Vollzugshilfeersuchen sind schriftlich zu stellen. 2 Sie haben den Grund und die Rechtsgrundlage der Maßnahme anzugeben.
(2) 1 In Eilfällen kann das Ersuchen formlos gestellt werden. 2 Es ist jedoch auf Verlangen unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
(3) 1 Vollzugshilfeersuchen sollen an die unterste Polizeidienststelle gerichtet werden, deren Dienstbereich für den Vollzug des Ersuchens ausreicht. 2 Weisungen der Sicherheitsbehörden gehen dem Ersuchen anderer Verwaltungsbehörden vor.
(4) Die ersuchende Behörde ist von der Ausführung des Ersuchens zu verständigen.
(1) Hat das Vollzugshilfeersuchen eine Freiheitsentziehung zum Inhalt, ist auch die richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Freiheitsentziehung vorzulegen oder in dem Ersuchen zu bezeichnen.
(2) Ist eine vorherige richterliche Entscheidung nicht ergangen, hat die Polizei die festgehaltene Person zu entlassen, wenn die ersuchende Behörde diese nicht übernimmt oder die richterliche Entscheidung nicht unverzüglich nachträglich beantragt.
(3) DieArt. 19 und 20 gelten entsprechend.
(1) Der Verwaltungsakt der Polizei, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat.
(2) Der Verwaltungszwang kann ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn das zur Abwehr einer Gefahr notwendig ist, insbesondere weil Maßnahmen gegen Personen nach den Art. 7 bis 10 nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen, und die Polizei hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt.
(2) Sie sind nach Maßgabe der Art. 59 und 64 anzudrohen.
(3) Die Zwangsmittel können auch neben einer Strafe oder Geldbuße angewandt und so lange wiederholt und gewechselt werden, bis der Verwaltungsakt befolgt worden ist oder sich auf andere Weise erledigt hat.
(1) 1 Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, so kann die Polizei die Handlung selbst ausführen oder einen anderen mit der Ausführung beauftragen. 2 Für die Ausführung der Ersatzvornahme werden vom Betroffenen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. 3 Im übrigen gilt das Kostengesetz.
(2) 1 Es kann bestimmt werden, daß der Betroffene die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im voraus zu bezahlen hat. 2 Zahlt der Betroffene die Kosten der Ersatzvornahme oder die voraussichtlich entstehenden Kosten der Ersatzvornahme nicht fristgerecht, so können die Kosten im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. 3 Die Beitreibung der voraussichtlichen Kosten unterbleibt, sobald der Betroffene die gebotene Handlung ausführt.
(1) Das Zwangsgeld wird auf mindestens fünf und höchstens zweitausendfünfhundert Euro schriftlich festgesetzt.
(2) Mit der Festsetzung des Zwangsgeldes ist dem Betroffenen eine angemessene Frist zur Zahlung einzuräumen.
(3) 1 Zahlt der Betroffene das Zwangsgeld nicht fristgerecht, so wird es im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. 2 Die Beitreibung unterbleibt, sobald der Betroffene die gebotene Handlung ausführt oder die zu duldende Maßnahme gestattet.
(4) 1 Für die Festsetzung des Zwangsgeldes werden vom Betroffenen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. 2 Im übrigen gilt das Kostengesetz.
(1) 1 Ist das Zwangsgeld uneinbringlich, so kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der Polizei die Ersatzzwangshaft anordnen, wenn bei Androhung des Zwangsgeldes hierauf hingewiesen worden ist. 2 Die Ersatzzwangshaft beträgt mindestens einen Tag, höchstens zwei Wochen.
(2) Die Ersatzzwangshaft ist auf Antrag der Polizei von der Justizverwaltung nach den Bestimmungen der §§ 904 bis 910 der Zivilprozeßordnung zu vollstrecken.
(1) 1 Die Polizei kann unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind. 2 Für die Art und Weise der Anwendung unmittelbaren Zwangs gelten die Art. 60 ff.
(2) Unmittelbarer Zwang zur Abgabe einer Erklärung ist ausgeschlossen.
(3) 1 Für die Anwendung unmittelbaren Zwangs werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. 2 Im übrigen gilt das Kostengesetz.
(1) 1 Zwangsmittel sind möglichst schriftlich anzudrohen. 2 Dem Betroffenen ist in der Androhung zur Erfüllung der Verpflichtung eine angemessene Frist zu bestimmen; eine Frist braucht nicht bestimmt zu werden, wenn eine Duldung oder Unterlassung erzwungen werden soll. 3 Von der Androhung kann abgesehen werden, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer Gefahr notwendig ist.
(2) 1 Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird. 2 Sie soll mit ihm verbunden werden, wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat.
(3) 1 Die Androhung muß sich auf bestimmte Zwangsmittel beziehen. 2 Werden mehrere Zwangsmittel angedroht, ist anzugeben, in welcher Reihenfolge sie angewandt werden sollen.
(4) Wird die Ersatzvornahme angedroht, so sollen in der Androhung die voraussichtlichen Kosten angegeben werden.
(5) Das Zwangsgeld ist in bestimmter Höhe anzudrohen.
(6) 1 Die Androhung ist zuzustellen. 2 Das gilt auch dann, wenn sie mit dem zugrunde liegenden Verwaltungsakt verbunden ist und für ihn keine Zustellung vorgeschrieben ist.
(7) 1 Für die Androhung werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. 2 Dies gilt nicht, wenn nach Absatz 2 Satz 1 verfahren wird und der Verwaltungsakt, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird, kostenfrei ist. 3 Im übrigen gilt das Kostengesetz.
(1) Ist die Polizei nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften zur Anwendung unmittelbaren Zwangs befugt, gelten für die Art und Weise der Anwendung die Art. 61 bis 69 und, soweit sich aus diesen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes.
(2) Die zivil- und strafrechtlichen Wirkungen nach den Vorschriften über Notwehr und Notstand bleiben unberührt.
(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen.
(2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.
(3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde, Dienstpferde, Dienstfahrzeuge, Reiz- und Betäubungsstoffe sowie zum Sprengen bestimmte explosionsfähige Stoffe (Sprengmittel).
(4) 1 Als Waffen sind Schlagstock, Elektroimpulsgerät und vergleichbare Waffen, Pistole, Revolver, Gewehr, Maschinenpistole, Maschinengewehr und Handgranate zugelassen. 2 Waffen können auf Anordnung des Staatsministeriums des Innern zeitlich befristet als Einsatzmittel erprobt werden.
(1) 1 Die Polizeibeamten sind verpflichtet, unmittelbaren Zwang anzuwenden, der von einem Weisungsberechtigten angeordnet wird. 2 Dies gilt nicht, wenn die Anordnung die Menschenwürde verletzt oder nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist.
(2) 1 Eine Anordnung darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. 2 Befolgt der Polizeibeamte die Anordnung trotzdem, so trifft ihn eine Schuld nur, wenn er erkennt oder wenn es nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist, daß dadurch eine Straftat begangen wird.
(3) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung hat der Polizeibeamte dem Anordnenden gegenüber vorzubringen, soweit das nach den Umständen möglich ist.
(4) § 36 Abs. 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes sind nicht anzuwenden.
Wird unmittelbarer Zwang angewendet, ist Verletzten, soweit es nötig ist und die Lage es zuläßt, Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen.
(1) 1 Unmittelbarer Zwang ist vor seiner Anwendung anzudrohen. 2 Von der Androhung kann abgesehen werden, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer Gefahr notwendig ist. 3 Als Androhung des Schußwaffengebrauchs gilt auch die Abgabe eines Warnschusses.
(2) Schußwaffen und Handgranaten dürfen nur dann ohne Androhung gebraucht werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
(3) 1 Gegenüber einer Menschenmenge ist die Anwendung unmittelbaren Zwangs möglichst so rechtzeitig anzudrohen, daß sich Unbeteiligte noch entfernen können. 2 Der Gebrauch von Schußwaffen gegen Personen in einer Menschenmenge ist stets anzudrohen; die Androhung ist vor dem Gebrauch durch Warnschuß zu wiederholen. 3 Beim Gebrauch von technischen Sperren und Dienstpferden kann von einer Androhung abgesehen werden.
Eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, darf gefesselt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie
(1) 1 Schußwaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs erfolglos angewendet sind oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen. 2 Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch Schußwaffengebrauch gegen Sachen erreicht werden kann.
(2) 1 Schußwaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht werden, um angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. 2 Ein Schuß, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tödlich wirken wird, ist nur zulässig, wenn er das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr oder der gegenwärtigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit ist.
(3) 1 Gegen Personen, die dem äußeren Eindruck nach noch nicht 14 Jahre alt sind, dürfen Schußwaffen nicht gebraucht werden. 2 Das gilt nicht, wenn der Schußwaffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben ist.
(4) 1 Der Schußwaffengebrauch ist unzulässig, wenn für den Polizeibeamten erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden. 2 Das gilt nicht, wenn der Schußwaffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr ist.
(1) Schußwaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht werden,
(2) Schußwaffen dürfen nach Absatz 1 Nr. 4 nicht gebraucht werden, wenn es sich um den Vollzug eines Jugendarrestes oder eines Strafarrestes handelt oder wenn die Flucht aus einer offenen Anstalt verhindert werden soll.
(1) Schußwaffen dürfen gegen Personen in einer Menschenmenge nur gebraucht werden, wenn von ihr oder aus ihr heraus schwerwiegende Gewalttaten begangen werden oder unmittelbar bevorstehen und andere Maßnahmen keinen Erfolg versprechen.
(2) Wer sich aus einer solchen Menschenmenge nach wiederholter Androhung des Schußwaffengebrauchs nicht entfernt, obwohl ihm das möglich ist, ist nicht als Unbeteiligter (Art. 66 Abs. 4) anzusehen.
(1) Maschinengewehre und Handgranaten dürfen gegen Personen nur in den Fällen des Art. 67 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 5 und nur mit Zustimmung des Staatsministers des Innern oder eines von ihm im Einzelfall Beauftragten angewendet werden, wenn
(2) 1 Maschinengewehre und Handgranaten dürfen nicht gebraucht werden, um fluchtunfähig zu machen. 2 Handgranaten dürfen gegen Personen in einer Menschenmenge nicht gebraucht werden.
(3) Im übrigen sind die Vorschriften über den Schußwaffengebrauch entsprechend anzuwenden.
(4) Sprengmittel dürfen gegen Personen nicht angewendet werden.
(1) Erleidet jemand, gegen den Maßnahmen nach Art. 10 getroffen worden sind, einen Schaden, so ist dem Geschädigten dafür Entschädigung zu leisten, soweit der Schaden durch die polizeiliche Maßnahme entstanden ist und der Geschädigte nicht von einem anderen Ersatz zu erlangen vermag.
(2) 1 Das gleiche gilt, wenn jemand, der nicht nach den Art. 7 oder 8 verantwortlich ist und gegen den nicht Maßnahmen nach Art. 10 gerichtet worden sind, durch eine polizeiliche Maßnahme getötet oder verletzt wird oder einen nicht zumutbaren sonstigen Schaden erleidet. 2 Die Entschädigung ist auch zu leisten, soweit die Maßnahme auf einer richterlichen Anordnung beruht.
(3) Im Fall der Tötung ist dem Unterhaltsberechtigten in entsprechender Anwendung von § 844 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Entschädigung zu leisten.
(4) Ein Entschädigungsanspruch nach den Absätzen 1 bis 3 besteht nicht, soweit die Maßnahme auch unmittelbar dem Schutz der Person oder des Vermögens des Geschädigten gedient hat.
(5) Ist die Entschädigungspflicht aus Anlaß von Maßnahmen der Polizei in besonderen gesetzlichen Vorschriften geregelt, so gelten diese Vorschriften.
(6) Entschädigungspflichtig ist der Träger der Polizei, welche die zur Entschädigung verpflichtende Maßnahme getroffen hat.
(7) 1 Entschädigung nach den Absätzen 1 bis 3 wird für Vermögensschäden gewährt; dabei sind Vermögensvorteile, die dem Berechtigten aus der zur Entschädigung verpflichtenden Maßnahme entstehen, zu berücksichtigen. 2 Bei Freiheitsentziehungen wird Entschädigung auch für Nichtvermögensschäden entsprechend § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) gewährt. 3 Ein mitwirkendes Verschulden des Berechtigten ist zu berücksichtigen. 4 Die Entschädigung wird in Geld gewährt.
(1) Ist die Polizei auf Weisung oder Ersuchen einer nichtstaatlichen Behörde tätig geworden, so ist die Körperschaft, der die Behörde angehört, dem nach Art. 70 Abs. 6 Entschädigungspflichtigen erstattungspflichtig, soweit nicht der Schaden durch ein Verschulden der Polizei bei Durchführung der Maßnahme entstanden ist.
(2) Die erstattungspflichtige Körperschaft hat dem entschädigungspflichtigen Polizeiträger die auf Grund des Art. 70 geleisteten notwendigen Aufwendungen zu erstatten.
(1) Hat der nach Art. 70 Abs. 6 entschädigungspflichtige Polizeiträger keinen Erstattungsanspruch nach Art. 71, so kann er von der nach Art. 7 oder 8 verantwortlichen Person Ersatz der notwendigen Aufwendungen verlangen.
(2) Hat die nach Art. 71 erstattungspflichtige Körperschaft ihre Verpflichtung erfüllt, so kann sie von dem nach Art. 7 oder 8 Verantwortlichen Ersatz der notwendigen Aufwendungen verlangen.
(1) Über die Entschädigungsansprüche nach Art. 70 entscheiden im Streitfall die ordentlichen Gerichte.
(2) Über die Erstattungsansprüche nach Art. 71 und die Ersatzansprüche nach Art. 72 entscheiden im Streitfall die Verwaltungsgerichte.
Auf Grund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person, Versammlungsfreiheit und Unverletzlichkeit der Wohnung und das Fernmeldegeheimnis (Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 , Art. 8 Abs. 1, Art. 10 , Art. 11 und Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 102 Abs. 1 , Art. 106 Abs. 3 ,Art. 112 Abs. 1 , Art. 113 und Art. 109 der Verfassung) eingeschränkt werden.
1 Art. 3 des Kostengesetzes ist nicht anzuwenden, soweit dieses Gesetz die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) bestimmt. 2 Die Gebühren sind abweichend von den Art. 6 und 8 des Kostengesetzes nach dem Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Amtshandlung zu bemessen. 3 Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Gebühren zu bestimmen und die pauschale Abgeltung der Auslagen zu regeln. 4 Von der Erhebung der Kosten kann abgesehen werden, soweit sie der Billigkeit widerspricht.
1 Aufgaben und Befugnisse, die in bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften den "Polizeibehörden" übertragen sind, werden nur dann von der Polizei wahrgenommen, wenn das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit den sachlich beteiligten Staatsministerien es durch Verordnung bestimmt. 2 Im übrigen sind die Behörden der allgemeinen inneren Verwaltung zuständig, soweit nicht andere Gesetze eine besondere Regelung treffen.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1978 in Kraft.
(2) Für die Präsidien Niederbayern/Oberpfalz, Oberbayern, Oberfranken und Schwaben gelten Art. 33 Abs. 5 und Art. 34c Abs. 2 Satz 1 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung fort, bis das Staatsministerium des Innern durch Verordnung nach Art. 14 Satz 1 POG die Gliederung nach Art. 4 Abs. 2 Satz 1 POG anordnet.
| * | Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 24. August 1978 (GVBl S. 561). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungsgesetzen. |