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1100-5-I Gesetz über die Behandlung von Eingaben und Beschwerden an den Bayerischen Landtag nach Art. 115 der Verfassung (Bayerisches Petitionsgesetz - BayPetG) Vom 9. August 1993Fundstelle: GVBl 1993, S. 544
Gesetz über die Behandlung von Eingaben und Beschwerden an den Bayerischen Landtag nach Art. 115 der Verfassung (Bayerisches Petitionsgesetz - BayPetG) vom 9. August 1993 (GVBl S. 544, BayRS 1100-5-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juli 2006 (GVBl S. 366)
Änderungen
- 1.
Art. 2 Abs. 1 Sätze 3 und 4 angef. (§ 24 G v. 24.12.2002, 962)
- 2.
Art. 2 Abs. 1 geänd. (G v. 26.7.2006, 366)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz
beschlossen, das nach Anhörung des Senats hiermit bekanntgemacht wird:
Art. 1
Petitionsberechtigung
(1) Das Recht, sich schriftlich mit Eingaben und Beschwerden
(Petitionen) an den Bayerischen Landtag zu wenden, damit dieser die vorgetragene
Angelegenheit überprüfe, steht jeder Person zu, unabhängig von ihrem
Wohnort und ihrer Staatsangehörigkeit.
(2) Juristische Personen des Privatrechts sind uneingeschränkt
petitionsberechtigt, juristische Personen des öffentlichen Rechts nur insoweit
die Petition einen Gegenstand ihres sachlichen Zuständigkeitsbereichs betrifft.
(3) Grundsätzlich sind auch Minderjährige, Geschäftsunfähige
und unter Pflegschaft oder Betreuung Stehende zur selbständigen Ausübung
des Petitionsrechts berechtigt.
Art. 2
Ausübung des Rechts
(1) 1 Petitionen
sind schriftlich einzureichen. 2 Sie
müssen in jedem Fall den Antragsteller erkennen lassen. 3 Die Schriftform kann durch die elektronische
Form ersetzt werden. 4 Bei
elektronisch übermittelten Petitionen ist die Schriftlichkeit gewahrt, wenn
der Urheber und dessen Postanschrift ersichtlich sind. 5 Für die Erhebung von elektronisch
übermittelten Petitionen ist das im Internet zur Verfügung gestellte Formular
zu verwenden.
(2) Jede Person kann Petitionen für sich allein oder
zusammen mit anderen Personen einreichen, in letzterem Fall auch unter einem Gesamtnamen.
(3) 1 Straf-
und Untersuchungsgefangene sind in der Ausübung des Petitionsrechts nur insoweit
beschränkt, als gemeinsame Petitionen untersagt werden können, wenn dies
zur Verhinderung der Kontaktaufnahme mit Mitgefangenen oder der Außenwelt erforderlich
ist. 2 Petitionen
inhaftierter oder untergebrachter Personen sind verschlossen und ohne vorherige Kontrolle
durch die Anstaltsleitung dem Landtag zuzuleiten.
(4) 1 Petitionen
können durch gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vertreter eingereicht
werden. 2 Petitionen
können auch für eine andere Person eingereicht werden.
Art. 3
Wirkung der Einreichung einer Petition
1 Wer
eine Petition einreicht, hat, soweit diese nicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes
und weiteren Festlegungen in der Geschäftsordnung des Landtags unzulässig
ist, Anspruch auf sachliche Behandlung und Verbescheidung durch den Landtag bzw.
seine Ausschüsse (Art. 5). 2 Das Nähere
regelt die Geschäftsordnung des Landtags.
Art. 4
Vorprüfung
(1) Petitionen, die ein Handeln von Behörden des Staates
oder sonstiger Träger öffentlicher Verwaltung fordern, werden erst behandelt,
wenn die erforderlichen Verfahren bei den zuständigen Stellen eingeleitet sind.
(2) Petitionen, die ein laufendes Gerichtsverfahren betreffen,
werden nur behandelt, soweit vom Freistaat Bayern oder einem sonstigen Träger
öffentlicher Verwaltung als Verfahrensbeteiligtem ein bestimmtes Verhalten verlangt
wird.
(3) Soweit Petitionen nach den Absätzen 1 und 2 nicht
behandelt werden können, teilt der Vorsitzende des zuständigen Ausschusses
dies der Person mit, die die Petition eingereicht hat.
(4) Petitionen werden sachlich nur behandelt, soweit sie
in die Zuständigkeit des Freistaates Bayern fallende Angelegenheiten betreffen.
(5) Petitionen, die ein rechtskräftig abgeschlossenes
Gerichtsverfahren betreffen, werden sachlich nur behandelt, soweit
- 1.
Gegenstand des Rechtsstreits eine Ermessensentscheidung
der Verwaltung war oder
- 2.
Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens oder
die Wiederaufnahme des gerichtlichen Verfahrens geltend gemacht werden oder
- 3.
vom Freistaat Bayern oder einem sonstigen Träger öffentlicher
Verwaltung verlangt wird, auf die Vollstreckung eines zu seinen Gunsten ergangenen
Urteils zu verzichten.
(6) Der Ausschuß kann von einer Behandlung absehen,
wenn die Person, für die die Petition eingereicht worden ist, sich mit der Behandlung
gegenüber dem Landtag nicht einverstanden erklärt hat.
Art. 5
Zuständigkeit
(1) 1 Petitionen
behandelt der Ausschuß des Landtags, in dessen Sachgebiet die Petition erkennbar
fällt. 2 In
den übrigen Fällen entscheidet der Ausschuß für Eingaben und
Beschwerden.
(2) 1 Die
Vollversammlung behandelt Petitionen, wenn dies zwei Drittel der anwesenden Mitglieder
des Ausschusses verlangen. 2 Über
Entscheidungen des Ausschusses berät und beschließt sie, wenn es eine
Fraktion oder 20 Abgeordnete binnen einer Woche beim Landtagsamt verlangen.
Art. 6
Aufklärung des Sachverhalts
(1) 1 Der
für die Petition zuständige Ausschuß hat das Recht auf Unterrichtung
durch die Staatsregierung, um über die Petition beschließen zu können.
2 Dazu
kann er von der Staatsregierung oder einem Mitglied der Staatsregierung bzw. deren
Beauftragten schriftliche oder mündliche Stellungnahmen, Berichte, Auskünfte
und die Beantwortung von Fragen verlangen.
(2) Der Ausschuß kann die Person, die die Petition
eingereicht hat oder für die sie eingereicht worden ist sowie amtlich anerkannte
Sachverständige anhören und Ortsbesichtigungen durchführen.
(3) 1 Zur
Aufklärung des Sachverhalts kann der Ausschuß die Staatsregierung ersuchen,
Akten vorzulegen und den Zutritt zu staatlichen Einrichtungen zu gestatten, soweit
er dies nach der Unterrichtung durch die Staatsregierung noch für erforderlich
hält. 2 Das
für die Eingabe zuständige Staatsministerium kann auf Ersuchen des Ausschusses
auch juristische Personen des öffentlichen Rechts, welche der Aufsicht der Staatsregierung
unterliegen, verpflichten, Akten zur Weitergabe an den Ausschuß vorzulegen,
Ausschußvertretern den Zutritt zu Einrichtungen zu gestatten und Vertreter
zu Ortsterminen in ihrem Gebiet zu entsenden.
(4) 1 Die
Vorschriften über den Schutz von Geheimnissen und von personenbezogenen Daten
sind zu beachten. 2 Personenbezogene
Daten der Person, die die Petition eingereicht hat, können dem Landtag übermittelt
werden, wenn dies zur sachlichen Behandlung und Verbescheidung erforderlich ist.
3 Sind
in Akten mit solchen Daten weitere personenbezogene Daten der Person, die die Petition
eingereicht hat, oder Dritter so verbunden, daß eine Trennung nicht oder nur
mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser
Daten zulässig, soweit nicht offensichtlich überwiegende schutzwürdige
Interessen der Person, die die Petition eingereicht hat, oder Dritter entgegenstehen.
4 Ist
zur sachlichen Behandlung und Verbescheidung einer Petition die Übermittlung
personenbezogener Daten Dritter erforderlich, insbesondere durch Vorlage von Akten,
so ist die Übermittlung zulässig, soweit nicht offensichtlich überwiegende
schutzwürdige Interessen der Dritten entgegenstehen. 5 Der Ausschuß entscheidet jeweils
über die Geheimhaltung der übermittelten personenbezogenen Daten; in diesem
Fall dürfen sie nur in anonymisierter Form verwendet werden. 6 Angaben, deren Geheimhaltung gesetzlich
vorgeschrieben ist, sind in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln. 7 Als Person,
die die Petition eingereicht hat, gilt auch ein Dritter, wenn er sich mit der Petition
gegenüber dem Landtag einverstanden erklärt hat.
(5) Führen der Ausschuß oder Mitglieder des Ausschusses
eine Ortsbesichtigung durch oder erhalten sie Zutritt zu staatlichen oder sonstigen
öffentlichen Einrichtungen, ist die Staatsregierung zu unterrichten, um ihr
das Teilnahme- und Rederecht der Vertreter der Staatsregierung und die evtl. Beiziehung
von für die Ortsbesichtigung notwendigen Akten zu ermöglichen.
(6) Werden Sachverständige im Landtag angehört
(Absatz 2), so werden sie entsprechend dem Gesetz über die Entschädigung
von Zeugen und Sachverständigen entschädigt.
Art. 7
Zeitliche Behandlung der Petitionen
1 Eingaben
und Beschwerden sind ohne vermeidbare Verzögerung einfach und zweckmäßig
zu behandeln. 2 Das
Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landtags. 3 Dabei ist insbesondere festzulegen, in
welchen Fällen
- 1.
eine Stellungnahme der Staatsregierung nicht erforderlich
ist,
- 2.
eine mündliche Stellungnahme der Staatsregierung in der Sitzung
des Ausschusses genügt,
- 3.
vorbehaltlich einer abweichenden Beschlußfassung des Ausschusses
eine informatorische Äußerung des zuständigen Staatsministeriums
gegenüber dem Landtagsamt ausreicht, die sich auf die Übermittlung geeigneter
Aktenauszüge wie Bescheide, Urteile, Stellungnahmen nachgeordneter Behörden
und Stellungnahmen der Staatsministerien gegenüber anderen Stellen beschränken
kann,
- 4.
vor Einholung von Stellungnahmen Ortstermine durchgeführt werden.
Art. 8
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. September 1993 in Kraft.
München, den 9. August 1993
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Edmund Stoiber
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