2035-2-F

Wahlordnung
zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz
(WO-BayPVG)

Vom 12. Dezember 1995

Fundstelle: GVBl 1995, S. 868



Änderungen

  1. § 17 Abs. 3 Satz 2 und § 31 Abs. 2 Satz 1 geänd. (§ 13 G v. 7.8.2003, 503)

  2. § 19 Abs. 6 geänd. (§ 9 V v. 30.8.2005, 468)

  3. mehrfach geänd. (§ 20 G v. 24.12.2005, 665)

Auf Grund des Art. 90 Abs. 2 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1986 (GVBl S. 349, BayRS 2035-1-F), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Mai 1995 (GVBl S. 171), erläßt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:

Inhaltsübersicht
Erster Teil
§§ 1 bis 32 Wahl des Personalrats
Erster Abschnitt
§§ 1 bis 24 Gemeinsame Vorschriften über Vorbereitung und Durchführung der Wahl
Zweiter Abschnitt
§§ 25 bis 30 Besondere Vorschriften für das Wahlverfahren
Dritter Abschnitt
§§ 31, 32 Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung
Zweiter Teil
§§ 33 bis 45 Wahl des Bezirkspersonalrats und der Bezirksjugend- und Auszubildendenvertretung
Erster Abschnitt
§§ 33 bis 43 Wahl des Bezirkspersonalrats
Zweiter Abschnitt
§§ 44, 45 Wahl der Bezirksjugend- und Auszubildendenvertretung
Dritter Teil
§§ 46 bis 52 Wahl des Hauptpersonalrats und der Hauptjugend- und Auszubildendenvertretung
Erster Abschnitt
§§ 46 bis 50 Wahl des Hauptpersonalrats
Zweiter Abschnitt
§§ 51, 52 Wahl der Hauptjugend- und Auszubildendenvertretung
Vierter Teil
§ 53 Wahl des Gesamtpersonalrats und der Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung
Fünfter Teil
§ 54 Durchführung von Teilwiederholungswahlen
Sechster Teil
§§ 55 bis 59 Wahl der Vertrauensperson der ausländischen Beschäftigten, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften besitzen
Siebter Teil
§ 60 Wahl der Vertrauensperson der Beamten in Ausbildung und der nicht zum Stammpersonal gehörenden Beamten der Einsatzstufen bei der Bayerischen Bereitschaftspolizei
Achter Teil
§§ 61 bis 62 Schlußvorschriften

Erster Teil

Wahl des Personalrats

Erster Abschnitt

Gemeinsame Vorschriften über Vorbereitung
und Durchführung der Wahl

§ 1

Wahlvorstand, Wahlhelfer

(1) 1 Der Wahlvorstand führt die Wahl des Personalrats durch. 2 Bei seinen Entscheidungen, die in Sitzungen getroffen werden, haben sämtliche Mitglieder, im Verhinderungsfall die jeweiligen Ersatzmitglieder, mitzuwirken. 3 Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit seiner Mitglieder; Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(2) 1 Der Vorsitzende des Wahlvorstands führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Wahlvorstand im Rahmen der von diesem gefaßten Beschlüsse. 2 Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, ist der Vorsitzende zur alleinigen Unterzeichnung von Aushängen und Bekanntmachungen des Wahlvorstands befugt.

(3) 1 Der Wahlvorstand fertigt über jede Sitzung, in der über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis (§ 3), über die Ermittlung der Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder und die Verteilung der Personalratssitze auf die Gruppen (§ 5), über die Zulassung von Wahlvorschlägen und die Gewährung von Mängelbeseitigungsfristen (§ 10) entschieden wird, eine Niederschrift. 2 Sie ist von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterzeichnen.

(4) 1 Die Dienststelle hat den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.

2 Sie hat insbesondere

a)
die notwendigen Unterlagen (Beschäftigtenlisten u. a.) zur Verfügung zu stellen und zu ergänzen,
b)
über personelle Veränderungen laufend zu informieren,
c)
die sonst erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
d)
für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl in erforderlichem Umfang Räume, den Geschäftsbedarf und etwa benötigte Schreibkräfte zur Verfügung zu stellen.

(5) Der Wahlvorstand gibt die Namen seiner Mitglieder, deren dienstliche Anschrift, dienstliche Telefonnummer und Telefaxnummer sowie die Namen etwaiger Ersatzmitglieder innerhalb von sieben Kalendertagen nach seiner Bestellung, Wahl oder Einsetzung, und spätestens einundneunzig Kalendertage vor dem ersten Tag der Stimmabgabe, in der Dienststelle durch Aushang bis zum Abschluß der Stimmabgabe bekannt.

(6) Der Wahlvorstand kann wahlberechtigte Beschäftigte zu seiner Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung bestellen (Wahlhelfer); dabei soll er Frauen und Männer sowie die in der Dienststelle vertretenen Gruppen angemessen berücksichtigen.

§ 2

Feststellung der Beschäftigtenzahl,
Wählerverzeichnis

(1) Der Wahlvorstand stellt die Zahl der in der Regel tätigen Beschäftigten und ihre Verteilung auf die Gruppen zum Zeitpunkt des Erlasses des Wahlausschreibens fest.

(2) 1 Der Wahlvorstand stellt ein Verzeichnis der wahlberechtigten Beschäftigten (Wählerverzeichnis), getrennt nach den Gruppen, auf. 2 Er stellt den Anteil an Frauen und Männern bei den wahlberechtigten Beschäftigten insgesamt und in den einzelnen Gruppen fest. 3 Er hat bis zum Abschluß der Stimmabgabe mit Unterstützung der Dienststelle das Wählerverzeichnis auf dem laufenden zu halten und zu berichtigen.

(3) Das Wählerverzeichnis oder eine Abschrift ist unverzüglich, spätestens jedoch fünf Kalendertage nach dem Erlaß des Wahlausschreibens bis zum Abschluß der Stimmabgabe an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen.

§ 3

Einsprüche gegen das
Wählerverzeichnis

(1) Die Beschäftigten können beim Wahlvorstand schriftlich binnen dreißig Kalendertagen seit Auslegung des Wählerverzeichnisses (§ 2 Abs. 3) Einspruch gegen seine Richtigkeit einlegen.

(2) 1 Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich. 2 Die Entscheidung ist der Person, die den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich, spätestens jedoch fünf Kalendertage vor dem ersten Tag der Stimmabgabe mitzuteilen. 3 Ist der Einspruch begründet, so hat der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis zu berichtigen.

(3) 1 Nach Ablauf der Einspruchsfrist hat der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis nochmals auf seine Vollständigkeit zu prüfen. 2 Danach ist das Wählerverzeichnis nur bei Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten, zur Erledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche, bei Eintritt oder Ausscheiden von Beschäftigten und bei Änderung der Gruppenzugehörigkeit bis zum Abschluß der Stimmabgabe zu berichtigen oder zu ergänzen.

§ 4

Vorabstimmungen

(1) 1 Soll die Verteilung der Mitglieder des Personalrats auf die Gruppen abweichend von Art. 17 BayPVG geordnet werden (Art. 18 Abs. 1 BayPVG) oder soll, wenn der Personalrat aus mehr als einer Person besteht, die gemeinsame Wahl durchgeführt werden (Art. 19 Abs. 2 BayPVG), so sind hierzu entsprechende Vorabstimmungen erforderlich. 2 Die Durchführung derartiger Vorabstimmungen obliegt nicht dem Wahlvorstand.

(2) 1 Das Ergebnis dieser Vorabstimmungen wird nur berücksichtigt, wenn es dem Wahlvorstand innerhalb von sieben Kalendertagen nach der Bekanntgabe der Namen seiner Mitglieder (§ 1 Abs. 5), spätestens jedoch vierundachtzig Kalendertage vor dem ersten Tag der Stimmabgabe vorliegt. 2 Hierbei ist dem Wahlvorstand glaubhaft zu machen, daß das Ergebnis unter Leitung eines aus mindestens drei wahlberechtigten Beschäftigten bestehenden Abstimmungsvorstands in geheimen und nach Gruppen getrennten Abstimmungen zustandegekommen ist. 3 Dem Abstimmungsvorstand muß ein Mitglied jeder in der Dienststelle vertretenen Gruppe angehören.

§ 5

Ermittlung der Zahl der
zu wählenden Personalratsmitglieder;
Verteilung der Sitze auf die Gruppen

(1) 1 Der Wahlvorstand ermittelt die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrats (Art. 16 BayPVG). 2 Ist eine von Art. 17 BayPVG abweichende Verteilung der Mitglieder des Personalrats auf die Gruppen (Art. 18 Abs. 1 BayPVG) nicht beschlossen worden, so errechnet der Wahlvorstand die Verteilung der Personalratssitze auf die Gruppen (Art. 17 Abs. 1 bis 4 BayPVG) nach dem Höchstzahlverfahren (Absätze 2 und 3).

(2) 1 Die Zahlen der der Dienststelle angehörenden Beamten und Arbeitnehmer (§ 2 Abs. 1) werden nebeneinandergestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt. 2 Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird solange ein Sitz zugeteilt, bis alle Personalratssitze (Art. 16 Abs. 1 BayPVG) verteilt sind. 3 Jede Gruppe erhält soviele Sitze, wie Höchstzahlen auf sie entfallen. 4 Ist bei zwei oder drei gleichen Höchstzahlen nur noch ein Sitz oder sind bei drei gleichen Höchstzahlen nur noch zwei Sitze zu verteilen, so entscheidet das Los.

(3) 1 Entfallen bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 2 auf eine Gruppe weniger Sitze, als ihr nach Art. 17 Abs. 3 BayPVG zustehen, so erhält sie die in Art. 17 Abs. 3 BayPVG vorgeschriebene Zahl von Sitzen. 2 Die Zahl der Sitze der übrigen Gruppen vermindert sich entsprechend. 3 Dabei werden die jeweils zuletzt zugeteilten Sitze zuerst gekürzt. 4 Ist bei gleichen Höchstzahlen nur noch um einen Sitz zu kürzen, entscheidet das Los, welche Gruppe den Sitz abzugeben hat. 5 Sitze, die einer Gruppe nach dem BayPVG mindestens zustehen, können ihr nicht entzogen werden.

(4) Haben in einer Dienststelle alle Gruppen die gleiche Anzahl von Angehörigen, so erübrigt sich die Errechnung der Sitze nach dem Höchstzahlverfahren; in diesem Fall entscheidet das Los, wem die höhere Zahl von Sitzen zufällt.

§ 6

Wahlausschreiben

(1) 1 Nach Ablauf der Frist für die Bekanntgabe des Ergebnisses etwaiger Vorabstimmungen (§ 4 Abs. 2) und spätestens siebenundsiebzig Kalendertage vor dem ersten Tag der Stimmabgabe erläßt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben. 2 Es ist von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterschreiben.

(2) Das Wahlausschreiben muß enthalten

a)
Ort und Tag seines Erlasses;
b)
die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrats, getrennt nach Beamten und Arbeitnehmer;
c)
Angaben über die Anteile von Frauen und Männern bei den wahlberechtigten Beschäftigten in der Dienststelle insgesamt und getrennt nach Beamten und Arbeitnehmer;
d)
Angaben darüber, ob die Beamten und Arbeitnehmer ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen wählen (Gruppenwahl) oder vor Erlaß des Wahlausschreibens gemeinsame Wahl beschlossen worden ist;
e)
die Angabe, wo und wann das Wählerverzeichnis und diese Wahlordnung zur Einsicht ausliegen;
f)
den Hinweis, daß nur Beschäftigte wählen können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind;
g)
den Hinweis, daß Frauen und Männer entsprechend ihrem Anteil an den wahlberechtigten Beschäftigten in der Dienststelle vertreten sein sollen;
h)
den Hinweis, daß Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur binnen dreißig Kalendertagen seit Auslegung des Wählerverzeichnisses (§ 2 Abs. 3) schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der Einspruchsfrist ist anzugeben;
i)
die Mindestzahl von wahlberechtigten Beschäftigten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muß, soweit er nicht von einer der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften gemacht wird, und den Hinweis, daß jede sich bewerbende Person (Bewerber) für die Wahl des Personalrats nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden kann;
k)
den Hinweis, daß der Wahlvorschlag einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft von zwei Beauftragten, die Beschäftigte der Dienststelle sein und einer der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft angehören müssen, unterzeichnet sein muß (Art. 19 Abs. 7 BayPVG);
l)
die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von fünfundzwanzig Kalendertagen nach dem Erlaß des Wahlausschreibens und spätestens am zweiundfünfzigsten Kalendertag vor dem ersten Tag der Stimmabgabe beim Wahlvorstand einzureichen; der letzte Zeitpunkt der Einreichungsfrist ist anzugeben;
m)
den Hinweis, daß nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und daß nur gewählt werden kann, wer in einen solchen Wahlvorschlag aufgenommen ist;
n)
den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekanntgegeben werden;
o)
den Ort und die Zeit der Stimmabgabe;
p)
einen Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe (§ 17);
q)
einen Hinweis darauf, für welche nachgeordneten Stellen, Nebenstellen oder Teile einer Dienststelle die schriftliche Stimmabgabe angeordnet wird (§ 19 Abs. 1), und wann und wo die Wahlunterlagen entgegengenommen werden können;
r)
Ort und Zeit der Sitzung, in der das Wahlergebnis festgestellt wird;
s)
den Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und andere Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind.

(3) Der Wahlvorstand hat eine Abschrift oder einen Abdruck des Wahlausschreibens und dieser Wahlordnung vom Tag des Erlasses bis zum Abschluß der Stimmabgabe an einer oder an mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen auszuhängen.

(4) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Wahlvorstand jederzeit berichtigt werden.

(5) Mit Erlaß des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet.

§ 7

Wahlvorschläge,
Einreichungsfrist

(1) 1 Zur Wahl des Personalrats können die wahlberechtigten Beschäftigten und die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen. 2 Die nach Art. 14 Abs. 3 BayPVG nicht wählbaren Beschäftigten dürfen keine Wahlvorschläge machen oder unterzeichnen (Art. 19 Abs. 4 Satz 5 BayPVG).

(2) 1 Die Wahlvorschläge sind innerhalb von fünfundzwanzig Kalendertagen nach dem Erlaß des Wahlausschreibens, spätestens jedoch am zweiundfünfzigsten Kalendertag vor dem ersten Tag der Stimmabgabe einzureichen. 2 Bei Gruppenwahl sind für die einzelnen Gruppen getrennte Wahlvorschläge auf getrennten Schriftstücken einzureichen. 3 Der Wahlvorstand kann die Einreichungsfrist am letzten Tag auf das Ende der üblichen Dienstzeit begrenzen.

§ 8

Inhalt der
Wahlvorschläge

(1) Jeder Wahlvorschlag soll mindestens doppelt so viele Bewerber enthalten wie

a)
bei Gruppenwahl Gruppenvertreter,
b)
bei gemeinsamer Wahl Personalratsmitglieder

zu wählen sind.

(2) Die Zahl der Bewerber soll

a)
bei Gruppenwahl das Zehnfache der Zahl der Gruppenvertreter,
b)
bei gemeinsamer Wahl das Zehnfache der Zahl der Personalratsmitglieder

nicht überschreiten.

(3) Jeder Wahlvorschlag soll mindestens so viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten wie erforderlich sind, um die anteilige Verteilung der Sitze im Personalrat auf Frauen und Männer zu erreichen.

(4) 1 Die Namen der einzelnen Bewerber sind auf dem Wahlvorschlag untereinander aufzuführen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen. 2 Außer dem Familiennamen sind der Vorname, die Amts-, Berufs- oder Funktionsbezeichnung und die Beschäftigungsstelle anzugeben. 3 Bei gruppenfremden Bewerbern ist zusätzlich die Gruppenzugehörigkeit anzugeben. 4 Bei gemeinsamer Wahl sind in dem Wahlvorschlag die Bewerber jeweils nach Gruppen zusammenzufassen. 5 Der Wahlvorschlag darf keine Änderungen enthalten; ggf. ist ein neuer Wahlvorschlag zu fertigen und zu unterzeichnen.

(5) 1 Jeder Wahlvorschlag der Beschäftigten muß

a)
bei Gruppenwahl von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, jedoch mindestens von drei wahlberechtigten Gruppenangehörigen,
b)
bei gemeinsamer Wahl von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Beschäftigten, jedoch mindestens von drei wahlberechtigten Beschäftigten,
c)
bei gemeinsamer Wahl, bei der für eine Gruppe gruppenfremde Bewerber vorgeschlagen werden, von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Angehörigen der Gruppe, für die sie vorgeschlagen sind,

unterzeichnet sein. 2 In jedem Fall genügen bei Gruppenwahl die Unterschriften von fünfzig wahlberechtigten Gruppenangehörigen, bei gemeinsamer Wahl die Unterschriften von fünfzig wahlberechtigten Beschäftigten und bei gemeinsamer Wahl, bei der für eine Gruppe gruppenfremde Bewerber vorgeschlagen werden, die Unterschriften von fünfzig wahlberechtigten Angehörigen der Gruppe, für die sie vorgeschlagen sind. 3 Nach Einreichung des Wahlvorschlags kann eine Unterschrift nicht mehr zurückgenommen werden. 4 § 10 Abs. 4 bleibt unberührt.

(6) 1 Aus dem Wahlvorschlag der Beschäftigten soll zu ersehen sein, welche der unterzeichnenden Personen zur Vertretung des Vorschlags gegenüber dem Wahlvorstand und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstands berechtigt ist (Listenvertreter). 2 Fehlt eine Angabe hierüber, gilt die unterzeichnende Person als berechtigt, die an erster Stelle steht.

(7) 1 Der Wahlvorschlag einer der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften muß von zwei in der Dienststelle beschäftigten Beauftragten, die Mitglied einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft sind, unterzeichnet sein. 2 Im Fall der Verselbständigung von Dienststellenteilen oder Nebenstellen ist es ausreichend, wenn die Gewerkschaftsbeauftragten Beschäftigte der Gesamtdienststelle sind. 3 Bei Zweifeln an der Beauftragung oder der Mitgliedschaft kann der Wahlvorstand eine schriftliche Bestätigung der Gewerkschaft verlangen. 4 Die Gewerkschaft hat auf dem Wahlvorschlag zu vermerken, wer von den Unterzeichnern der Listenvertreter ist. 5 Fehlt eine solche Bezeichnung, gilt die unterzeichnende Person, die an erster Stelle steht, als Listenvertreter.

(8) Der Wahlvorschlag kann mit einem Kennwort versehen werden.

§ 9

Sonstige Erfordernisse

(1) Jeder Bewerber kann für die Wahl des Personalrats nur auf einem Wahlvorschlag vorgeschlagen werden.

(2) Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmung der in ihm aufgeführten Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen; die Zustimmung kann nicht widerrufen werden.

(3) 1 Jede vorschlagsberechtigte Person (§ 8 Abs. 5) kann ihre Unterschrift zur Wahl des Personalrats rechtswirksam nur für einen Wahlvorschlag abgeben. 2 Jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft kann bei gemeinsamer Wahl nur einen, bei Gruppenwahl für jede Gruppe nur einen Wahlvorschlag machen.

(4) Eine Verbindung von Wahlvorschlägen ist unzulässig.

§ 10

Behandlung der
Wahlvorschläge durch den Wahlvorstand;
ungültige Wahlvorschläge

(1) 1 Der Wahlvorstand vermerkt auf den Wahlvorschlägen den Tag und die Uhrzeit des Eingangs. 2 Im Fall des Absatzes 5 ist auch der Zeitpunkt des Eingangs des berichtigten Wahlvorschlags zu vermerken.

(2) 1 Wahlvorschläge, die ungültig sind, insbesondere weil sie bei der Einreichung nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen, weil sie nicht fristgerecht eingereicht worden sind oder weil sie Änderungen enthalten (§ 8 Abs. 4 Satz 5), gibt der Wahlvorstand unverzüglich nach Eingang unter Angabe der Gründe zurück. 2 Die Zurückziehung der Unterschriften nach Einreichung des Wahlvorschlags beeinträchtigt dessen Gültigkeit nicht (§ 8 Abs. 5 Satz 3); Absatz 4 bleibt unberührt.

(3) 1 Der Wahlvorstand hat einen Bewerber, der mit seiner schriftlichen Zustimmung auf mehreren Wahlvorschlägen benannt ist, aufzufordern, innerhalb von drei Kalendertagen zu erklären, auf welchem Wahlvorschlag er benannt bleiben will. 2 Gibt der Bewerber diese Erklärung nicht fristgerecht ab, so wird er von sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen.

(4) 1 Der Wahlvorstand hat vorschlagsberechtigte Beschäftigte (§ 8 Abs. 5), die mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet haben, aufzufordern, innerhalb von drei Kalendertagen zu erklären, welche Unterschrift sie aufrechterhalten. 2 Wird diese Erklärung nicht fristgerecht abgegeben, zählt keine Unterschrift. 3 Entsprechendes gilt bei Gewerkschaften, die bei gemeinsamer Wahl mehrere, bei Gruppenwahl für eine Gruppe mehrere Wahlvorschläge gemacht haben.

(5) 1 Wahlvorschläge, die

a)
den Erfordernissen des § 8 Abs. 4 nicht entsprechen,
b)
ohne die schriftliche Zustimmung der Bewerber eingereicht sind,
c)
infolge von Streichungen gemäß Absatz 4 nicht mehr die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen,

hat der Wahlvorstand mit der Aufforderung zurückzugeben, die Mängel innerhalb einer Frist von fünf Kalendertagen zu beseitigen. 2 Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, sind diese Wahlvorschläge ungültig.

§ 11

Fehlen gültiger Wahlvorschläge

(1) Ist nach Ablauf der in § 7 Abs. 2 und § 10 Abs. 3 bis 5 genannten Fristen bei Gruppenwahl nicht für jede Gruppe ein gültiger Wahlvorschlag, bei gemeinsamer Wahl überhaupt kein gültiger Wahlvorschlag eingegangen, so gibt der Wahlvorstand durch Aushang bis zum Abschluß der Stimmabgabe an den gleichen Stellen, an denen das Wahlausschreiben ausgehängt ist, sofort bekannt

a)
bei Gruppenwahl, für welche Gruppe oder für welche Gruppen keine Vertreter gewählt werden können,
b)
bei gemeinsamer Wahl, daß diese Wahl nicht stattfinden kann.

(2) Gleichzeitig gibt der Wahlvorstand im Fall des Absatzes 1 Buchst. a die sich hieraus ergebenden Abweichungen bei der Sitzverteilung im Personalrat und bei der den Wahlberechtigten zustehenden Stimmenzahl bekannt.

§ 12

Vergabe von Ordnungsnummern,
Bezeichnung der Wahlvorschläge

(1) 1 Spätestens am dritten Arbeitstag nach Ablauf der in § 7 Abs. 2 und § 10 Abs. 3 bis 5 genannten Fristen ermittelt der Wahlvorstand durch das Los die Reihenfolge der Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel (Vergabe von Ordnungsnummern). 2 Finden mit der Wahl der örtlichen Personalräte gleichzeitig Wahlen zu den Stufenvertretungen oder zu Gesamtpersonalräten statt, ist für Wahlvorschläge mit demselben Kennwort für die Wahlen auf allen Stufen bzw. Ebenen die Losentscheidung auf der obersten Stufe oder, sofern keine Stufenvertretung gewählt wird, die Losentscheidung auf der Ebene des Gesamtpersonalrats maßgebend; für die Wahl der Personalvertretungen bei den Landratsämtern und den Regierungen entscheidet das Los auf der obersten Stufe im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern im Bereich der Allgemeinen Inneren Verwaltung. 3 Für Wahlvorschläge, die an der Losentscheidung auf der obersten Stufe bzw. auf der Ebene des Gesamtpersonalrats nicht beteiligt sind, werden die folgenden Plätze auf dem Stimmzettel ausgelost.

(2) 1 Der Wahlvorstand bezeichnet die Wahlvorschläge mit dem Familien- und Vornamen der in dem Wahlvorschlag an erster und zweiter Stelle benannten Bewerber, bei gemeinsamer Wahl mit dem Familien- und Vornamen der für die Gruppen an erster Stelle benannten Bewerber. 2 Bei Wahlvorschlägen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist die Angabe des Kennworts ausreichend.

§ 13

Bekanntgabe der Wahlvorschläge

(1) 1 Unverzüglich nach Ablauf der in § 7 Abs. 2 und § 10 Abs. 3 bis 5 genannten Fristen, spätestens jedoch einundzwanzig Kalendertage vor dem ersten Tag der Stimmabgabe, gibt der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge durch Aushang bis zum Abschluß der Stimmabgabe an den gleichen Stellen wie das Wahlausschreiben bekannt. 2 Die Stimmzettel sollen in diesem Zeitpunkt vorliegen.

(2) Die Bekanntgabe der Namen der Unterzeichner der Wahlvorschläge ist unzulässig.

§ 14

Ausübung des Wahlrechts,
Stimmzettel

(1) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.

(2) 1 Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimmzettels, der mindestens einmal gefaltet sein muß, ausgeübt. 2 Bei Gruppenwahl müssen die Stimmzettel für jede Gruppe, bei gemeinsamer Wahl alle Stimmzettel dieselbe Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben.

(3) 1 Ist nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen (§ 25 Abs. 1), so kann die Stimme für den gesamten Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) oder für Bewerber, deren Namen in demselben Wahlvorschlag enthalten sind, abgegeben werden. 2 Ist nach den Grundsätzen der Personenwahl zu wählen (§ 28 Abs. 1), so wird die Stimme für die zu wählenden einzelnen Bewerber abgegeben.

§ 15

Ungültige und unbrauchbare Stimmzettel

(1) Ungültig sind Stimmzettel

a)
die nicht mindestens einmal gefaltet sind,
b)
die bei schriftlicher Stimmabgabe nicht in einem Wahlumschlag abgegeben sind,
c)
die nicht vom Wahlvorstand ausgegeben worden sind,
d)
aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt,
e)
die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten.

(2) Mehrere bei schriftlicher Stimmabgabe in einem Wahlumschlag enthaltene Stimmzettel, die gleich lauten, werden als eine Stimme gezählt.

(3) 1 Hat die abstimmende Person (Wähler) einen Stimmzettel verschrieben oder versehentlich unbrauchbar gemacht, so ist ihr auf Verlangen gegen Rückgabe des unbrauchbaren Stimmzettels ein neuer Stimmzettel auszuhändigen. 2 Der Wahlvorstand hat den zurückgegebenen Stimmzettel unverzüglich in Gegenwart des Wählers zu vernichten.

§ 16

Wahlhandlung

(1) 1 Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen, daß der Wähler den Stimmzettel im Wahlraum unbeobachtet kennzeichnen und zusammenfalten kann. 2 Für die Aufnahme des Stimmzettels sind Wahlurnen zu verwenden. 3 Vor Beginn der Stimmabgabe hat der Wahlvorstand festzustellen, daß die Wahlurnen leer sind und sie zu verschließen. 4 Sie müssen so eingerichtet sein, daß die eingeworfenen Stimmzettel nicht vor Öffnung der Urne entnommen werden können. 5 Findet Gruppenwahl statt, so kann die Stimmabgabe nach Gruppen getrennt durchgeführt werden; in jedem Fall sollen getrennte Wahlurnen verwendet werden. 6 Die wahlberechtigten Beschäftigten können während der Abstimmung im Wahlraum anwesend sein.

(2) 1 Ein Wähler, der durch körperliches Gebrechen an der Stimmabgabe behindert ist, bestimmt eine Person seines Vertrauens, der er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. 2 Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zur Stimmabgabe zu beschränken. 3 Die Vertrauensperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, soweit dies zur Hilfestellung erforderlich ist. 4 Die Vertrauensperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat. 5 Wahlbewerber, Mitglieder des Wahlvorstands und Wahlhelfer dürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogen werden.

(3) Solange der Wahlraum zur Stimmabgabe geöffnet ist, müssen mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstands im Wahlraum anwesend sein; sind Wahlhelfer bestellt (§ 1 Abs. 6), genügt die Anwesenheit eines Mitglieds des Wahlvorstands und eines Wahlhelfers.

(4) 1 Vor Einwurf des Stimmzettels in die Urne ist festzustellen, ob der Wähler im Wählerverzeichnis eingetragen ist. 2 Ist dies der Fall, wirft der Wähler den mindestens einmal zusammengefalteten Stimmzettel in die Wahlurne. 3 Die Stimmabgabe ist im Wählerverzeichnis zu vermerken.

(5) 1 Wird die Wahlhandlung unterbrochen oder wird das Wahlergebnis nicht unmittelbar nach Abschluß der Stimmabgabe festgestellt, so hat der Wahlvorstand für die Zwischenzeit die Wahlurne so zu verschließen und aufzubewahren, daß der Einwurf oder die Entnahme von Stimmzetteln ohne Beschädigung des Verschlusses unmöglich ist. 2 Bei Wiedereröffnung der Wahl oder bei Entnahme der Stimmzettel zur Stimmzählung hat sich der Wahlvorstand davon zu überzeugen, daß der Verschluß unversehrt ist.

(6) 1 Nach Ablauf der für die Abstimmung festgesetzten Zeit dürfen nur noch diejenigen Wahlberechtigten abstimmen, die sich in diesem Zeitpunkt im Wahlraum befinden. 2 Sodann erklärt der anwesende Wahlvorstand die Wahlhandlung für beendet.

§ 17

Schriftliche Stimmabgabe, Briefwahl

(1) 1 Beschäftigten, die im Zeitpunkt der Wahl verhindert sind, ihre Stimme persönlich abzugeben, hat der Wahlvorstand auf Verlangen

  1. den Stimmzettel und den Wahlumschlag,

  2. einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstands und als Absender den Namen und die dienstliche Anschrift des Wahlberechtigten sowie den Vermerk "Schriftliche Stimmabgabe" trägt,

auszuhändigen oder zu übersenden. 2 Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder Übersendung im Wählerverzeichnis zu vermerken.

(2) 1 Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, daß er den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel gelegt ist, unter Verwendung des Freiumschlags so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder übergibt, daß er vor Abschluß der Stimmabgabe vorliegt. 2 Der Wähler kann, soweit unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 erforderlich, die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten durch eine Person seines Vertrauens verrichten lassen.

(3) 1 Beschäftigte, die zu einer auswärtigen Dienststelle abgeordnet sind, ohne in ihr wahlberechtigt zu sein, können ihre Stimme nur nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 abgeben. 2 Gleiches gilt für die Studierenden an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege und die Lehrgangsteilnehmer an der Bayerischen Verwaltungsschule und den Verwaltungsschulen des Freistaates Bayern. 3 Die Übersendung der Wahlunterlagen nach Absatz 1 erfolgt nur auf Verlangen der Wahlberechtigten.

§ 18

Behandlung der
schriftlich abgegebenen Stimmen

(1) Während des für die Stimmabgabe vorgesehenen Zeitraums entnimmt der Wahlvorstand die Wahlumschläge den bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Wahlbriefen und legt sie nach Vermerk der Stimmabgabe im Wählerverzeichnis in die Wahlurne.

(2) 1 Verspätet eingehende Briefumschläge hat der Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeit-punkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen. 2 Die Briefumschläge sind einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ungeöffnet durch den Personalrat zu vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten worden ist.

§ 19

Stimmabgabe bei Schichtbetrieb und bei
Nebenstellen und Teilen von Dienststellen

(1) Für die Beschäftigten von Dienststellen, Teilen von Dienststellen oder Nebenstellen mit Schichtbetrieb kann der Wahlvorstand die schriftliche Stimmabgabe anordnen.

(2) Für die Beschäftigten von

a)
nachgeordneten Stellen einer Dienststelle, die nicht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BayPVG selbständig sind, oder
b)
Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle, die räumlich weit vom Sitz der Dienststelle entfernt liegen und nicht als selbständige Dienststellen nach Art. 6 Abs. 3 und Abs. 5 Sätze 2 und 3 BayPVG gelten,

hat der Wahlvorstand die Stimmabgabe in diesen Stellen durchzuführen oder die schriftliche Stimmabgabe anzuordnen.

(3) Für die Gesamtheit der Volksschulen innerhalb des Bereichs eines staatlichen Schulamts gilt der Sitz des Schulamts, für die Gesamtheit der der Aufsicht einer Regierung unterstehenden Sonderschulen gilt der Sitz der Regierung als Sitz der Dienststelle im Sinn des Absatzes 2 Buchst. b.

(4) Im Fall der Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe nach Absatz 1 oder Absatz 2 hat der Wahlvorstand die Briefwahlunterlagen von Amts wegen zur Verfügung zu stellen.

(5) Für die Beschäftigten der Landes- und Grenzpolizeistationen kann der Wahlvorstand die Stimmabgabe auch in den Inspektionen durchführen.

(6) 1 Für die Beschäftigten der Ämter für Landwirtschaft und Forsten, die nicht unmittelbar am Amt selbst eingesetzt sind, kann der Wahlvorstand die Stimmabgabe auch in den Ämtern oder an anderen, von ihm bestimmten, günstig gelegenen Orten durchführen. 2 Satz 1 gilt entsprechend für Beschäftigte der Forstbetriebe der Bayerischen Staatsforsten.

§ 20

Feststellung des Wahlergebnisses

(1) Unverzüglich, spätestens am vierten Kalendertag nach Beendigung der Stimmabgabe, stellt der Wahlvorstand das Wahlergebnis fest.

(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Wahlvorstand hieraus und aus den Wahlumschlägen die Stimmzettel und prüft ihre Gültigkeit.

(3) Der Wahlvorstand zählt

a)
im Fall der Verhältniswahl die auf sämtliche Bewerber einer jeden Vorschlagsliste sowie die auf die einzelnen Bewerber innerhalb der Vorschlagsliste,
b)
im Fall der Personenwahl die auf jeden einzelnen Bewerber

entfallenen gültigen Stimmen zusammen.

(4) Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlvorstand beschließt, weil sie zu Zweifeln Anlaß geben, sind mit fortlaufender Nummer zu versehen und von den übrigen Stimmzetteln gesondert bei den Wahlunterlagen aufzubewahren.

(5) Die Sitzung, in der das Wahlergebnis festgestellt wird, ist für die Beschäftigten öffentlich.

§ 21

Wahlniederschrift

(1) 1 Über das Wahlergebnis fertigt der Wahlvorstand eine Niederschrift, die von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterzeichnen ist. 2 Die Niederschrift muß enthalten

a)
bei Gruppenwahl die Summe der von jeder Gruppe abgegebenen Stimmzettel und Stimmen, bei gemeinsamer Wahl die Summe aller abgegebenen Stimmzettel und Stimmen,
b)
bei Gruppenwahl die Summe der von jeder Gruppe abgegebenen gültigen Stimmzettel und Stimmen, bei gemeinsamer Wahl die Summe aller abgegebenen gültigen Stimmzettel und Stimmen,
c)
die Zahl der ungültigen Stimmzettel,
d)
die für die Gültigkeit oder Ungültigkeit zweifelhafter Stimmzettel maßgebenden Gründe,
e)
im Fall der Verhältniswahl die Zahl der auf sämtliche Bewerber einer jeden Vorschlagsliste sowie die auf die einzelnen Bewerber innerhalb der Vorschlagsliste entfallenen gültigen Stimmen, die Errechnung der Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Vorschlagslisten, im Fall der Personenwahl die Zahl der auf jeden Bewerber entfallenen gültigen Stimmen,
f)
die Namen der gewählten Bewerber.

(2) Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung oder der Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Niederschrift zu vermerken.

(3) Dem Dienststellenleiter und den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften übersendet der Wahlvorstand eine Abschrift der Niederschrift.

§ 22

Benachrichtigung der gewählten Bewerber

Der Wahlvorstand benachrichtigt die als Personalratsmitglieder Gewählten unverzüglich schriftlich von ihrer Wahl.

§ 23

Bekanntmachung des Wahlergebnisses

(1) Der Wahlvorstand gibt die Namen der als Personalratsmitglieder gewählten Bewerber durch zweiwöchigen Aushang an den gleichen Stellen wie das Wahlausschreiben bekannt.

(2) Die öffentliche Bekanntmachung des Wahlergebnisses muß enthalten

a)
die Zahl der Wahlberechtigten,
b)
die Zahl der Wähler,
c)
die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmzettel,
d)
die Zahl der gültigen Stimmen,
e)
die Verteilung der Stimmen auf die Vorschlagslisten bzw. auf die Bewerber,
f)
die Namen und die Reihenfolge der als Personalratsmitglieder gewählten Bewerber und die Namen der jeweiligen ersten Ersatzmitglieder.

§ 24

Aufbewahrung der Wahlunterlagen

Die Wahlunterlagen (Niederschriften, Bekanntmachungen, Stimmzettel usw.) werden vom Personalrat mindestens bis zur Durchführung der nächsten Personalratswahl aufbewahrt.

Zweiter Abschnitt

Besondere Vorschriften für das Wahlverfahren

Erster Unterabschnitt

Wahlverfahren bei Vorliegen mehrerer
Wahlvorschläge (Verhältniswahl)

§ 25
Voraussetzungen für Verhältniswahl,
Stimmzettel, Stimmabgabe

(1) 1 Nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) ist zu wählen, wenn

a)
bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe mehrere gültige Wahlvorschläge,
b)
bei gemeinsamer Wahl mehrere gültige Wahlvorschläge

eingegangen sind. 2 In diesen Fällen hat jeder Wähler so viele Stimmen, wie bei Gruppenwahl Vertreter der Gruppe, der er angehört, bei gemeinsamer Wahl Personalratsmitglieder insgesamt zu wählen sind. 3 Er kann jedoch auch bei gemeinsamer Wahl für die Bewerber der einzelnen Gruppen nur so viele Stimmen abgeben, als Vertreter dieser Gruppen zu wählen sind.

(2) 1 Der Wähler kann seine Stimme nur Bewerbern geben, deren Namen in demselben Wahlvorschlag enthalten sind. 2 Andere Namen dürfen nicht hinzugefügt werden. 3 Der Wähler kann entweder einen Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) durch Ankreuzen der Vorschlagsliste unverändert annehmen oder innerhalb der Gesamtzahl der für jede Gruppe zulässigen Stimmen einzelnen Bewerbern bis zu drei Stimmen geben (Stimmenhäufung).

(3) 1 Auf dem Stimmzettel sind die Vorschlagslisten in der Reihenfolge der Ordnungsnummern unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts-, Berufs- oder Funktionsbezeichnung und Beschäftigungsstelle der Bewerber aus dem Wahlvorschlag nebeneinander aufzuführen; jeder Bewerber kann hierbei nur einmal aufgeführt werden. 2 Bei gruppenfremden Bewerbern ist zusätzlich die Gruppenzugehörigkeit anzugeben. 3 Die Bezeichnung der Vorschlagslisten bestimmt sich nach § 12 Abs. 2 . 4 Der Stimmzettel muß einen Hinweis auf die dem Wähler zustehende Stimmenzahl (Absatz 1 Sätze 2 und 3) und auf die Möglichkeit der Stimmenhäufung enthalten. 5 Ferner muß er einen Hinweis darauf enthalten, daß der Wähler seine Stimme nur Bewerbern geben kann, deren Namen in demselben Wahlvorschlag aufgeführt sind (Absatz 2).

(4) 1 Will der Wähler einen Wahlvorschlag unverändert annehmen, so hat er auf dem Stimmzettel die Vorschlagsliste anzukreuzen, für die er seine Stimme abgeben will. 2 In diesem Fall wird auf die Bewerber in ihrer Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag solange jeweils eine Stimme zugeteilt, bis die Gesamtstimmenzahl ausgeschöpft ist.

(5) Will der Wähler innerhalb eines Wahlvorschlags einzelnen Bewerbern mehr als eine Stimme geben, so hat er dies durch Beifügen der Zahl der Stimmen, die er den Bewerbern geben will (zwei oder drei), oder einer entsprechenden Anzahl von Kreuzen zu den Namen der Bewerber zu kennzeichnen.

(6) Kreuzt der Wähler eine Wahlvorschlagsliste an, die weniger Bewerber enthält, als ihm Stimmen zustehen, so verzichtet er auf seine weiteren Stimmen.

(7) Kreuzt der Wähler eine Vorschlagsliste an und gibt er zugleich einzelnen Bewerbern in dieser Vorschlagsliste Stimmen, ohne die ihm zustehende Stimmenzahl voll auszuschöpfen, so werden die noch verbleibenden Reststimmen auf die nicht angekreuzten Bewerber in ihrer Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag von oben nach unter verteilt.

(8) Gibt der Wähler einzelnen Bewerbern eines Wahlvorschlags weniger Stimmen, als ihm insgesamt zustehen, ohne dabei die Vorschlagsliste anzukreuzen, so verzichtet er damit auf seine weiteren Stimmen.

(9) 1 Gibt der Wähler einzelnen Bewerbern insgesamt mehr Stimmen, als ihm nach der Gesamtstimmenzahl zustehen, so sind die Stimmen der Bewerber in der Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag von unten nach oben solange unberücksichtigt zu lassen, bis die Gesamtstimmenzahl nicht mehr überschritten ist. 2 Gibt der Wähler bei gemeinsamer Wahl den Bewerbern einer Gruppe mehr Stimmen, als ihm insgesamt für jede Gruppe zustehen, gilt Satz 1 entsprechend.

(10) Stimmen, die einem Bewerber im Weg der Stimmenhäufung über die zulässige Häufungszahl hinaus oder durch Beifügung einer nicht lesbaren Häufungszahl gegeben werden, sind ungültig.

§ 26
Ermittlung der gewählten Vertreter
der Gruppen bei der Gruppenwahl

(1) 1 Bei Gruppenwahl werden die auf sämtliche Bewerber einer jeden Vorschlagsliste entfallenen Stimmen zusammengezählt, die so ermittelten Gesamtstimmenzahlen der einzelnen Vorschlagslisten jeder Gruppe nebeneinandergestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt. 2 Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird solange ein Sitz zugeteilt, bis alle der Gruppe zustehenden Sitze (§ 5) verteilt sind. 3 Ist bei gleichen Höchstzahlen nur noch ein Sitz oder sind bei drei gleichen Höchstzahlen nur noch zwei Sitze zu verteilen, so entscheidet das Los.

(2) Enthält eine Vorschlagsliste weniger Bewerber, als ihr nach den Höchstzahlen Sitze zustehen würden, so fallen die überschüssigen Sitze den übrigen Vorschlagslisten in der Reihenfolge der nächsten Höchstzahlen zu.

(3) 1 Innerhalb der Vorschlagslisten sind die Sitze auf die Bewerber in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen zu verteilen. 2 Haben mehrere Bewerber die gleiche Stimmenzahl erhalten, entscheidet die Reihenfolge der Benennung im Wahlvorschlag (§ 8 Abs. 4).

§ 27
Ermittlung der gewählten Vertreter
der Gruppen bei gemeinsamer Wahl

(1) 1 Bei gemeinsamer Wahl werden die auf sämtliche Bewerber gleicher Gruppenzugehörigkeit einer jeden Vorschlagsliste entfallenen Stimmen zusammengezählt, die Gesamtstimmenzahl der Bewerber gleicher Gruppenzugehörigkeit einer jeden Vorschlagsliste nebeneinandergestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt. 2 § 26 Abs. 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(2) Enthält eine Vorschlagsliste weniger Bewerber einer Gruppe, als dieser nach den Höchstzahlen Sitze zustehen würden, so fallen die restlichen Sitze dieser Gruppe den Angehörigen derselben Gruppe auf den übrigen Vorschlagslisten in der Reihenfolge der nächsten Höchstzahlen zu.

(3) 1 Innerhalb der Vorschlagslisten werden die den einzelnen Gruppen zustehenden Sitze auf die Angehörigen der entsprechenden Gruppe in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen verteilt. 2 § 26 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

Zweiter Unterabschnitt

Wahlverfahren bei Vorliegen eines Wahlvorschlags
sowie für die Wahl eines Personalratsmitglieds
oder eines Gruppenvertreters (Personenwahl)

§ 28
Voraussetzungen für Personenwahl,
Stimmzettel, Stimmabgabe

(1) Nach den Grundsätzen der Personenwahl ist zu wählen, wenn

a)
bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe nur ein gültiger Wahlvorschlag eingegangen ist oder nur ein Vertreter zu wählen ist,
b)
bei gemeinsamer Wahl nur ein gültiger Wahlvorschlag eingegangen ist oder insgesamt nur ein Personalratsmitglied zu wählen ist.

(2) 1 Ist bei Gruppenwahl nur ein Gruppenvertreter oder bei gemeinsamer Wahl nur ein Personalratsmitglied zu wählen, so werden in den Stimmzettel die Bewerber aus den Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts-, Berufs- oder Funktionsbezeichnung und Beschäftigungsstelle übernommen. 2 Weitere Angaben dürfen die Stimmzettel nicht enthalten.

(3) 1 Ist bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe oder bei gemeinsamer Wahl insgesamt nur ein gültiger Wahlvorschlag eingegangen, so werden in den Stimmzettel die Bewerber aus dem Wahlvorschlag in unveränderter Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts-, Berufs- oder Funktionsbezeichnung und Beschäftigungsstelle übernommen. 2 Bei gruppenfremden Bewerbern ist auch die Gruppenzugehörigkeit aufzunehmen. 3 Weitere Angaben dürfen die Stimmzettel nicht enthalten.

(4) Jeder Bewerber kann in dem Stimmzettel nur einmal aufgeführt werden.

§ 29
Stimmabgabe und Ermittlung der gewählten
Bewerber bei Wahl nur eines Gruppenvertreters
oder nur eines Personalratsmitglieds

(1) 1 Der Wähler hat auf dem Stimmzettel den Namen des Bewerbers anzukreuzen, für den er seine Stimme abgeben will. 2 Kreuzt der Wähler mehrere Bewerber an, ist der Stimmzettel ungültig (§ 15 Abs. 1 Buchst. d).

(2) 1 Gewählt ist der Bewerber, der die meisten Stimmen erhalten hat. 2 Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

§ 30
Stimmabgabe und Ermittlung der gewählten
Bewerber bei Vorliegen eines Wahlvorschlags

(1) 1 Der Wähler hat auf dem Stimmzettel den Namen der Bewerber anzukreuzen, für die er seine Stimme abgeben will. 2 Einem Bewerber kann nicht mehr als eine Stimme gegeben werden. 3 Der Wähler darf

a)
bei Gruppenwahl nicht mehr Namen ankreuzen, als Gruppenvertreter zu wählen sind,
b)
bei gemeinsamer Wahl nicht mehr Namen ankreuzen, als Personalratsmitglieder zu wählen sind.

4 Kreuzt der Wähler mehr Namen an, als Bewerber zu wählen sind, ist der Stimmzettel ungültig (§ 15 Abs. 1 Buchst. d).

(2) 1 Bei Gruppenwahl sind die Bewerber in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmenzahlen gewählt. 2 Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

(3) 1 Bei gemeinsamer Wahl werden die den einzelnen Gruppen zustehenden Sitze mit den Bewerbern dieser Gruppe in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmenzahlen besetzt. 2 Absatz 2 Satz 2 findet Anwendung.

Dritter Abschnitt

Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung

§ 31

Jugend- und Auszubildendenversammlung

(1) 1 Vor der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung hat der Vorsitzende des Personalrats die zur Jugend- und Auszubildendenvertretung wahlberechtigten Beschäftigten (Art. 58 Abs. 1 BayPVG) in einer Jugend- und Auszubildendenversammlung in geeigneter Weise über Bedeutung, Zweck und Aufgaben der Jugend- und Auszubildendenvertretung und über den Wahlvorgang zu unterrichten. 2 Die Jugend- und Auszubildendenversammlung wird vom Vorsitzenden der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder, wenn eine Jugend- und Auszubildendenvertretung nicht besteht, vom Vorsitzenden des Wahlvorstands einberufen und geleitet.

(2) 1 Für die Studierenden an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege und die Lehrgangsteilnehmer an den Verwaltungsschulen des Freistaates Bayern findet die Jugend- und Auszubildendenversammlung vor den regelmäßigen Wahlen zu den Jugend- und Auszubildendenvertretungen an der jeweiligen Schule statt. 2 Die Jugend- und Auszubildendenversammlung wird vom Vorsitzenden der Hauptjugend- und Auszubildendenvertretung oder, wenn eine Hauptjugend- und Auszubildendenvertretung nicht besteht, vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstands einberufen und geleitet; die Unterrichtung im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 ist Aufgabe des Hauptpersonalrats, der hierfür ein Mitglied bestimmt.

(3) 1 Für die Lehrgangsteilnehmer an der Bayerischen Verwaltungsschule findet die Jugend- und Auszubildendenversammlung vor den regelmäßigen Wahlen zu den Jugend- und Auszubildendenvertretungen an den Ausbildungsorten der Schule statt. 2 Die Jugend- und Auszubildendenversammlung wird vom Vorsitzenden der Bezirksjugend- und Auszubildendenvertretung bei der jeweiligen Bezirksregierung oder, wenn eine Bezirksjugend- und Auszubildendenvertretung nicht besteht, vom jeweiligen Vorsitzenden des Bezirkswahlvorstands einberufen und geleitet; die Unterrichtung im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 ist Aufgabe des Bezirkspersonalrats bei der jeweiligen Bezirksregierung, der hierfür ein Mitglied bestimmt.

(4) Wahlbeeinflussung in der Jugend- und Auszubildendenversammlung ist unzulässig.

§ 32

Vorbereitung und Durchführung der Wahl

(1) 1 Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten die §§ 1 bis 3, 6 bis 25, 28, 29, und 30 Abs. 1 entsprechend mit der Abweichung, daß sich die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung ausschließlich aus Art. 59 Abs. 1 BayPVG ergibt und daß die Vorschriften über Gruppenwahl (Art. 19 Abs. 2 BayPVG), über den Minderheitenschutz (Art. 17 Abs. 3 BayPVG), über die Zusammenfassung der Bewerber in den Wahlvorschlägen nach Gruppen (§ 8 Abs. 4 Satz 4) und über die Begrenzung der Zahl der abzugebenden Stimmen durch die Zahl der zu wählenden Gruppenvertreter bei der Stimmenhäufung (§ 25 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3) keine Anwendung finden. 2 Der Wahlvorstand besteht aus drei Beschäftigten; ihm muß mindestens eine nach Art. 14 BayPVG wählbare Person, die nicht zur Jugend- und Auszubildendenvertretung wahlberechtigt ist, angehören.

(2) 1 Sind mehrere Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung zu wählen und ist die Wahl auf Grund mehrerer Vorschlagslisten durchgeführt worden, so werden die auf sämtliche Bewerber einer jeden Vorschlagsliste entfallenen Stimmen zusammengezählt, die Gesamtstimmenzahlen der einzelnen Vorschlagslisten nebeneinander gestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt. 2 Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird solange ein Sitz zugeteilt, bis alle Sitze (Art. 59 Abs. 1 BayPVG) verteilt sind. 3 Ist bei gleichen Höchstzahlen noch ein Sitz oder sind bei drei gleichen Höchstzahlen nur noch zwei Sitze zu verteilen, so entscheidet das Los. 4 § 26 Abs. 2 und 3 finden Anwendung.

(3) Sind mehrere Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung zu wählen und ist die Wahl auf Grund eines Wahlvorschlags durchgeführt worden, so sind die Bewerber in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmenzahlen gewählt; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Zweiter Teil

Wahl des Bezirkspersonalrats und der
Bezirksjugend- und Auszubildendenvertretung

Erster Abschnitt

Wahl des Bezirkspersonalrats

§ 33

Entsprechende Anwendung der Vorschriften
über die Wahl des Personalrats

Für die Wahl des Bezirkspersonalrats gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 30 entsprechend, soweit sich aus den §§ 34 bis 42 nichts anderes ergibt.

§ 34

Leitung der Wahl

(1) 1 Der Bezirkswahlvorstand leitet die Wahl des Bezirkspersonalrats. 2 Die Durchführung der Wahl in den einzelnen Dienststellen übernehmen die örtlichen Wahlvorstände im Auftrag und nach Richtlinien des Bezirkswahlvorstands.

(2) Der örtliche Wahlvorstand gibt die Namen der Mitglieder des Bezirkswahlvorstands, deren dienstliche Anschrift, dienstliche Telefonnummer und Telefaxnummer sowie die Namen etwaiger Ersatzmitglieder in der Dienststelle durch Aushang bis zum Abschluß der Wahl bekannt.

§ 35

Feststellung der Beschäftigtenzahl,
Wählerverzeichnis

(1) Die örtlichen Wahlvorstände stellen die Zahl der in den Dienststellen in der Regel tätigen Beschäftigten und ihre Verteilung auf die Gruppen fest und teilen diese Zahlen unverzüglich schriftlich dem Bezirkswahlvorstand mit.

(2) 1 Die Aufstellung der Wählerverzeichnisse und die Behandlung von Einsprüchen ist Aufgabe der örtlichen Wahlvorstände. 2 Sie teilen dem Bezirkswahlvorstand die Zahl der wahlberechtigten Beschäftigten, getrennt nach den Gruppen, unverzüglich schriftlich mit. 3 Der Anteil an Frauen und Männern bei den wahlberechtigten Beschäftigten insgesamt und in den einzelnen Gruppen ist festzustellen.

§ 36

Ermittlung der Zahl der zu wählenden
Bezirkspersonalratsmitglieder,
Verteilung der Sitze auf die Gruppen

(1) Der Bezirkswahlvorstand ermittelt die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Bezirkspersonalrats und die Verteilung der Sitze auf die Gruppen.

(2) Ist eine abweichende Verteilung der Mitglieder des Bezirkspersonalrats auf die Gruppen nicht beschlossen worden und entfallen bei der Verteilung der Sitze nach § 5 Abs. 2 auf eine Gruppe weniger Sitze, als ihr nach Art. 53 Abs. 5 BayPVG mindestens zustehen, so erhält sie die in Art. 53 Abs. 5 BayPVG vorgeschriebene Zahl von Sitzen.

§ 37

Gleichzeitige Wahl

Die Wahl des Bezirkspersonalrats soll möglichst gleichzeitig mit der Wahl der Personalräte in demselben Bezirk stattfinden.

§ 38

Wahlausschreiben

(1) Der Bezirkswahlvorstand erläßt das Wahlausschreiben.

(2) Der örtliche Wahlvorstand gibt das Wahlausschreiben in der Dienststelle an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen durch Aushang in gut lesbarem Zustand bis zum Abschluß der Stimmabgabe bekannt.

(3) Das Wahlausschreiben muß enthalten

a)
Ort und Tag seines Erlasses;
b)
die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Bezirkspersonalrats, getrennt nach den Gruppen;
c)
Angaben über die Anteile von Frauen und Männern bei den wahlberechtigten Beschäftigten im Geschäftsbereich insgesamt und in den einzelnen Gruppen;
d)
Angaben darüber, ob die Gruppen ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen wählen (Gruppenwahl) oder vor Erlaß des Wahlausschreibens gemeinsame Wahl beschlossen worden ist;
e)
den Hinweis, daß nur Beschäftigte wählen können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind;
f)
den Hinweis, daß Frauen und Männer im Bezirkspersonalrat entsprechend ihrem Anteil an den wahlberechtigten Beschäftigten im Geschäftsbereich vertreten sein sollen;
g)
die Mindestzahl von wahlberechtigten Beschäftigten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muß, soweit er nicht von einer in einer Dienststelle des Geschäftsbereichs vertretenen Gewerkschaft gemacht wird, und den Hinweis, daß jeder Bewerber nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden kann;
h)
den Hinweis, daß der Wahlvorschlag einer im Geschäftsbereich der Mittelbehörde vertretenen Gewerkschaft von zwei Beauftragten, die Beschäftigte im Geschäftsbereich der Mittelbehörde sein und einer dort vertretenen Gewerkschaft angehören müssen, unterzeichnet sein muß;
i)
die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von fünfundzwanzig Kalendertagen nach dem Erlaß des Wahlausschreibens und spätestens am zweiundfünfzigsten Kalendertag vor dem ersten Tag der Stimmabgabe beim Bezirkswahlvorstand einzureichen; der letzte Zeitpunkt der Einreichungsfrist ist anzugeben;
k)
den Hinweis, daß nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und daß nur gewählt werden kann, wer in einen solchen Wahlvorschlag aufgenommen ist;
l)
Ort und Zeit der Sitzung, in der das Wahlergebnis festgestellt wird.

(4) Findet die Wahl des Bezirkspersonalrats nicht gleichzeitig mit der Wahl des örtlichen Personalrats statt, ergänzt der örtliche Wahlvorstand das Wahlausschreiben durch die folgenden Angaben:

a)
die Angabe, wo und wann das für die örtliche Dienststelle aufgestellte Wählerverzeichnis und diese Wahlordnung zur Einsicht ausliegen;
b)
den Hinweis, daß Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur binnen dreißig Kalendertagen seit Auslegung des Wählerverzeichnisses (§ 2 Abs. 3) schriftlich beim örtlichen Wahlvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der Einspruchsfrist ist anzugeben;
c)
den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekanntgegeben werden;
d)
den Ort und die Tageszeit der Stimmabgabe;
e)
einen Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe (§§ 17, 42);
f)
einen Hinweis darauf, für welche nachgeordneten Stellen, Nebenstellen oder Teile einer Dienststelle die schriftliche Stimmabgabe angeordnet wird (§ 19 Abs. 1 und 2), und wann und wo die Wahlunterlagen entgegengenommen werden können;
g)
den Ort, an dem Einsprüche und andere Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind.

(5) Bei gleichzeitiger Wahl von Bezirkspersonalrat und örtlichem Personalrat kann der Wahlvorstand die Angaben nach Absatz 4 durch einen Hinweis auf die entsprechenden Angaben im Wahlausschreiben des örtlichen Wahlvorstands ersetzen.

(6) Der örtliche Wahlvorstand vermerkt auf dem Wahlausschreiben den ersten und letzten Tag des Aushangs.

(7) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Bezirkswahlvorstand, offenbare Unrichtigkeiten der Ergänzung des Wahlausschreibens vom örtlichen Wahlvorstand jederzeit berichtigt werden.

(8) Mit Erlaß des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet.

§ 39

Bekanntmachung des Bezirkswahlvorstands

Bekanntmachungen nach den §§ 11 und 13 sind in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben in den Dienststellen auszuhängen.

§ 40

Sitzungsniederschriften

(1) 1 Der Bezirkswahlvorstand fertigt eine Niederschrift über jede Sitzung, in der über die Ermittlung der Zahl der zu wählenden Mitglieder des Bezirkspersonalrats und die Verteilung der Sitze im Bezirkspersonalrat auf die Gruppen sowie über die Zulassung von Wahlvorschlägen entschieden wird. 2 Die Niederschrift ist von sämtlichen Mitgliedern des Bezirkswahlvorstands zu unterzeichnen.

(2) Die Niederschrift über die Sitzungen, in denen über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis entschieden wird, fertigt der örtliche Wahlvorstand.

§ 41

Stimmabgabe, Stimmzettel

1 Findet die Wahl des Bezirkspersonalrats zugleich mit der Wahl der Personalräte statt, so sind für die schriftliche Stimmabgabe zu beiden Wahlen derselbe Wahlumschlag und derselbe Freiumschlag zu verwenden. 2 Für die Wahl des Bezirkspersonalrats sind Stimmzettel von anderer Farbe als für die Wahl des Personalrats zu verwenden.

§ 42

Schriftliche Stimmabgabe, Briefwahl

(1) 1 Gehören in einer Dienststelle einer Gruppe in der Regel nicht mehr als fünf wahlberechtigte Beschäftigte an, so können diese ihre Stimme zur Wahl des Bezirkspersonalrats nur schriftlich beim Bezirkswahlvorstand abgeben. 2 Der örtliche Wahlvorstand hat die Wahlpapiere (§ 17 Abs. 1) von Amts wegen zur Verfügung zu stellen.

(2) 1 Der örtliche Wahlvorstand vermerkt die Aushändigung oder Versendung der Wahlpapiere jeweils im Wählerverzeichnis und setzt den Bezirkswahlvorstand hiervon in Kenntnis, der auf Grund dieser Mitteilung ein besonderes Wählerverzeichnis aufstellt. 2 § 17 Abs. 1 und 2 und § 18 finden entsprechende Anwendung.

§ 43

Feststellung und Bekanntmachung
des Wahlergebnisses

(1) 1 Die örtlichen Wahlvorstände zählen die abgegebenen Stimmen gemäß § 20 Abs. 3 zusammen. 2 Sie fertigen eine Wahlniederschrift gemäß § 21 .

(2) 1 Die Niederschrift ist unverzüglich nach Feststellung des Wahlergebnisses dem Bezirkswahlvorstand eingeschrieben oder fernschriftlich und mit nachfolgendem einfachen Brief zu übersenden. 2 Die bei der Dienststelle entstandenen Unterlagen für die Wahl des Bezirkspersonalrats (§ 24) werden zusammen mit einer Abschrift der Niederschrift vom Personalrat aufbewahrt.

(3) Der Bezirkswahlvorstand zählt unverzüglich, spätestens am achten Kalendertag nach Beendigung der Stimmabgabe, im Fall der Verhältniswahl die auf sämtliche Bewerber, bei gemeinsamer Wahl auch die auf sämtliche Bewerber gleicher Gruppenzugehörigkeit einer jeden Vorschlagsliste sowie die auf die einzelnen Bewerber innerhalb der Vorschlagsliste, im Fall der Personenwahl die auf jeden einzelnen Bewerber entfallenen Stimmen zusammen und stellt das Ergebnis der Wahl fest.

(4) 1 Sobald die Namen der als Mitglieder des Bezirkspersonalrats gewählten Bewerber feststehen, teilt sie der Bezirkswahlvorstand den örtlichen Wahlvorständen mit. 2 Die örtlichen Wahlvorstände geben sie durch zweiwöchigen Aushang in der gleichen Weise wie das Wahlausschreiben bekannt.

Zweiter Abschnitt

Wahl der Bezirksjugend- und
Auszubildendenvertretung

§ 44

Bestellung des Bezirkswahlvorstands

1 Der Bezirkspersonalrat bestellt den Bezirkswahlvorstand und seinen Vorsitzenden (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 Satz 1 BayPVG). 2 Dem Bezirkswahlvorstand muß mindestens eine nach Art. 14 BayPVG wählbare Person, die nicht zur Bezirksjugend- und Auszubildendenvertretung wahlberechtigt ist, angehören.

§ 45

Vorbereitung und Durchführung der Wahl

(1) Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Bezirksjugend- und Auszubildendenvertretung gelten die §§ 1 bis 3, 6 Abs. 1, §§ 7 bis 25, 28, 29, 30 Abs. 1, 34 bis 43 entsprechend mit der Abweichung, daß sich die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Bezirksjugend- und Auszubildendenvertretung ausschließlich aus Art. 59 Abs. 1 BayPVG ergibt und daß die Vorschriften über Gruppenwahl (Art. 19 Abs. 2 BayPVG), über den Minderheitenschutz (Art. 17 Abs. 3 BayPVG), über die Zusammenfassung der Bewerber in den Wahlvorschlägen nach Gruppen (§ 8 Abs. 4 Satz 4) und über die Begrenzung der Zahl der abzugebenden Stimmen durch die Zahl der zu wählenden Gruppenvertreter bei der Stimmenhäufung (§ 25 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3) keine Anwendung finden.

(2) § 32 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

Dritter Teil

Wahl des Hauptpersonalrats und der
Hauptjugend- und Auszubildendenvertretung

Erster Abschnitt

Wahl des Hauptpersonalrats

§ 46

Entsprechende Anwendung der Vorschriften
über die Wahl des Bezirkspersonalrats

Für die Wahl des Hauptpersonalrats gelten die Vorschriften der §§ 33 bis 43 entsprechend, soweit sich aus den §§ 47 bis 50 nichts anderes ergibt.

§ 47

Leitung der Wahl

(1) 1 Der Hauptwahlvorstand leitet die Wahl des Hauptpersonalrats. 2 Die Durchführung der Wahl in den einzelnen Dienststellen übernehmen die örtlichen Wahlvorstände im Auftrag und nach den Richtlinien des Hauptwahlvorstands.

(2) Der örtliche Wahlvorstand gibt die Namen der Mitglieder des Hauptwahlvorstands, deren dienstliche Anschrift, dienstliche Telefonnummer und Telefaxnummer sowie die Namen etwaiger Ersatzmitglieder in der Dienststelle durch Aushang bis zum Abschluß der Wahl bekannt.

§ 48

Durchführung der Wahl nach Bezirken

(1) 1 Der Hauptwahlvorstand kann die bei den Mittelbehörden bestehenden Bezirkswahlvorstände oder die auf sein Ersuchen dort bestellten örtlichen Wahlvorstände beauftragen,

a)
die von den örtlichen Wahlvorständen im Bereich der Mittelbehörde festzustellenden Zahlen der in der Regel tätigen Beschäftigten und ihre Verteilung auf die Gruppen zusammenzustellen,
b)
die Zahl der im Bereich der Mittelbehörde wahlberechtigten Beschäftigten, getrennt nach den Gruppen, sowie den Anteil an Frauen und Männern bei den wahlberechtigten Beschäftigten insgesamt und in den einzelnen Gruppen festzustellen,
c)
die bei den Dienststellen im Bereich der Mittelbehörde festgestellten Wahlergebnisse zusammenzustellen,
d)
Bekanntmachungen des Hauptwahlvorstands an die übrigen örtlichen Wahlvorstände im Bereich der Mittelbehörden weiterzuleiten.

2 Die Wahlvorstände bei den Mittelbehörden unterrichten in diesen Fällen die übrigen örtlichen Wahlvorstände im Bereich der Mittelbehörden darüber, daß die in den Buchstaben a bis c genannten Angaben an sie einzusenden sind.

(2) Die Wahlvorstände bei den Mittelbehörden fertigen über die Zusammenstellung der Wahlergebnisse (Absatz 1 Buchst. c) eine Niederschrift.

(3) Die Wahlvorstände bei den Mittelbehörden übersenden dem Hauptwahlvorstand unverzüglich eingeschrieben oder fernschriftlich und mit nachfolgendem einfachen Brief die in Absatz 1 Buchst. a und b genannten Zusammenstellungen und die Niederschrift über die Zusammenstellung der Wahlergebnisse (Absatz 2).

§ 49

Schriftliche Stimmabgabe, Briefwahl

(1) 1 Gehören in einer Dienststelle im Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde einer Gruppe in der Regel nicht mehr als fünf wahlberechtigte Beschäftigte an, so können diese ihre Stimme zur Wahl des Hauptpersonalrats nur schriftlich beim Hauptwahlvorstand abgeben. 2 Der örtliche Wahlvorstand hat die Wahlpapiere (§ 17 Abs. 1) von Amts wegen zur Verfügung zu stellen.

(2) 1 Der örtliche Wahlvorstand vermerkt die Aushändigung oder Versendung der Wahlpapiere jeweils im Wählerverzeichnis und setzt den Hauptwahlvorstand hiervon in Kenntnis, der auf Grund dieser Mitteilung ein besonderes Wählerverzeichnis aufstellt. 2 § 17 Abs. 1 und 2 und § 18 finden entsprechende Anwendung.

§ 50

Feststellung des Wahlergebnisses

Für die Feststellung des Wahlergebnisses verlängert sich die Frist des § 43 Abs. 3 um weitere vier Kalendertage.

Zweiter Abschnitt

Wahl der Hauptjugend- und
Auszubildendenvertretung

§ 51

Bestellung des Hauptwahlvorstands

1 Der Hauptpersonalrat bestellt den Hauptwahlvorstand und seinen Vorsitzenden (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 Satz 1 BayPVG). 2 Dem Hauptwahlvorstand muß mindestens eine nach Art. 14 BayPVG wählbare Person, die nicht zur Hauptjugend- und Auszubildendenvertretung wahlberechtigt ist, angehören.

§ 52

Vorbereitung und Durchführung der Wahl

Für die Wahl der Hauptjugend- und Auszubildendenvertretung gelten die Vorschriften der §§ 45 und 47 bis 50 entsprechend.

Vierter Teil

Wahl des Gesamtpersonalrats und der
Gesamtjugend- und
Auszubildendenvertretung

§ 53

Entsprechende Anwendung der Vorschriften über
die Wahl des Personalrats

(1) Für die Wahl des Gesamtpersonalrats gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 30 und 34 bis 43 entsprechend.

(2) 1 Für die Wahl der Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung gilt § 45 entsprechend. 2 Der Gesamtpersonalrat bestellt den Wahlvorstand für die Wahl der Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung und dessen Vorsitzenden (Art. 64 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 Satz 1 BayPVG). 3 Dem Wahlvorstand für die Wahl der Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung muß mindestens eine nach Art. 14 BayPVG wählbare Person, die nicht zur Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung wahlberechtigt ist, angehören.

Fünfter Teil

Durchführung von Teilwiederholungswahlen

§ 54

(1) 1 Die Durchführung von Teilwiederholungswahlen in den von der Wahlanfechtung betroffenen Dienststellen (Art. 53a BayPVG) obliegt auf allen Stufen den mit der Durchführung der teilweise angefochtenen Wahlen betrauten Wahlvorständen. 2 Das Amt des Wahlvorstands endet insoweit nicht mit der Bestellung des Wahlleiters in der konstituierenden Sitzung (Art. 34 Abs. 1 Satz 2 BayPVG).

(2) Spätestens am dritten Arbeitstag nach Rechtskraft der Entscheidung (Art. 53a Abs. 2 Satz 3 BayPVG) gibt der Wahlvorstand für die Wahl der Stufenvertretung die Namen seiner Mitglieder, deren dienstliche Anschrift, dienstliche Telefonnummer und Telefaxnummer sowie die Namen etwaiger Ersatzmitglieder in den Dienststellen, für deren Bereich die Wahl für ungültig erklärt worden ist, durch Aushang bis zum Abschluß der Stimmabgabe bekannt.

(3) 1 Die Teilwiederholungswahl findet nach denselben Vorschriften, denselben Wahlvorschlägen und auf Grund derselben Wählerverzeichnisse statt, soweit nicht die Entscheidung hinsichtlich der Wahlvorschläge und Wählerverzeichnisse Abweichungen vorschreibt. 2 Diejenigen Schritte des Wahlverfahrens, die von der Wahlanfechtung und der Entscheidung nicht betroffen sind, hat der Wahlvorstand nicht zu wiederholen; die Gesamtdauer des Wahlverfahrens verkürzt sich entsprechend. 3 Die Auslegung des Wählerverzeichnisses, der Erlaß des Wahlausschreibens und die Bekanntgabe der Wahlvorschläge haben stets zu erfolgen. 4 Vorabstimmungen nach § 4 finden nicht statt.

(4) Die Bekanntmachung des Wahlergebnisses auf Grund der Teilwiederholungswahl erfolgt in allen Dienststellen des Geschäftsbereichs der jeweiligen Mittelbehörde oder obersten Dienstbehörde.

(5) Ergibt sich durch die Teilwiederholungswahl keine Änderung in der Zusammensetzung der Mitglieder der Stufenvertretung, so erübrigt sich eine neuerliche konstituierende Sitzung (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 BayPVG).

(6) Die vorstehenden Regelungen gelten für die Teilwiederholungswahl des Gesamtpersonalrats sowie der Stufen- und Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung entsprechend.

Sechster Teil

Wahl der Vertrauensperson der ausländischen
Beschäftigten, die nicht die
Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats
der Europäischen Gemeinschaften besitzen

§ 55 [1]

Wahlvorstand

(1) 1 Spätestens vier Wochen vor Ablauf der Amtszeit der Vertrauensperson bestellt der Personalrat drei Wahlberechtigte (Art. 13 BayPVG) als Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. 2 Dem Wahlvorstand muß mindestens eine nach Art. 14 BayPVG wählbare Person, die nicht zur Vertrauensperson wahlberechtigt ist (Art. 65 Abs. 1 Satz 1 BayPVG), angehören. 3 Sind in der Dienststelle Angehörige verschiedener ausländischer Nationen beschäftigt, soll deren Stärke bei der Besetzung des Wahlvorstands angemessen berücksichtigt werden.

(2) Für den Wahlvorstand gelten § 1 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6, § 2 Abs. 1 und 2 und § 3 entsprechend mit der Abweichung, daß die Frist des § 3 Abs. 1 auf zehn Kalendertage gekürzt wird und die Vorschriften über die Gruppenwahl und über die Feststellung des Anteils an Frauen und Männern bei den wahlberechtigten Beschäftigten insgesamt und in den einzelnen Gruppen (Art. 17 Abs. 2 BayPVG) keine Anwendung finden.

(3) Der Wahlvorstand gibt die Namen seiner Mitglieder, deren dienstliche Anschrift, dienstliche Telefonnummer und Telefaxnummer sowie die Namen etwaiger Ersatzmitglieder unverzüglich nach seiner Benennung in der Dienststelle durch Aushang bis zum Abschluß der Wahl bekannt.

(4) Das Wählerverzeichnis oder eine Abschrift davon ist unverzüglich nach Einleitung der Wahl (§ 56 Abs. 5) bis zum Abschluß der Stimmabgabe an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen.

[1]

§ 55 tritt mit Ablauf des 31. Juli 1998 außer Kraft

§ 56 [1]

Wahlausschreiben

(1) 1 Spätestens drei Wochen vor dem letzten Tag der Abstimmung erläßt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben. 2 Es ist von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterschreiben.

(2) Das Wahlausschreiben muß enthalten

a)
Ort und Tag seines Erlasses;
b)
die Angabe, daß eine Vertrauensperson und höchstens zwei Stellvertreter zu wählen sind;
c)
die Angabe, wo und wann das Wählerverzeichnis und diese Wahlordnung zur Einsicht ausliegen;
d)
den Hinweis, daß nur Beschäftigte wählen können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind;
e)
den Hinweis, daß Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur binnen zehn Kalendertagen seit dessen Auslegung (§ 55 Abs. 4) schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der Einspruchsfrist ist anzugeben;
f)
die Mindestzahl von wahlberechtigten ausländischen Beschäftigten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muß, soweit er nicht von einer der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften gemacht wird, und den Hinweis, daß jeder Bewerber für die Wahl der Vertrauensperson nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden kann;
g)
die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von neun Kalendertagen nach dem Erlaß des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen; der letzte Zeitpunkt der Einreichungsfrist ist anzugeben;
h)
den Hinweis, daß nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und daß nur gewählt werden kann, wer in einen solchen Wahlvorschlag aufgenommen ist;
i)
den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekanntgegeben werden;
k)
den Ort und die Zeit der Stimmabgabe;
l)
den Hinweis, daß in einer Versammlung der wahlberechtigten ausländischen Beschäftigten durch Handaufheben gewählt wird, soweit nicht ein Wahlberechtigter diesem Verfahren widerspricht; in diesem Fall wird eine geheime Wahl mit Stimmzetteln vorgenommen.

(3) 1 Der Wahlvorstand hat eine Abschrift oder einen Abdruck des Wahlausschreibens und dieser Wahlordnung vom Tag des Erlasses bis zum Abschluß der Stimmabgabe an einer oder an mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen auszuhängen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten. 2 Soweit erforderlich und möglich, sollen auch Übersetzungen des Wahlausschreibens in die Sprachen der Wahlberechtigten ausgehängt werden.

(4) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Wahlvorstand jederzeit berichtigt werden.

(5) Mit Erlaß des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet.

[1]

§ 56 tritt mit Ablauf des 31. Juli 1998 außer Kraft

§ 57 [1]

Wahlvorschläge

(1) 1 Zur Wahl der Vertrauensperson können die wahlberechtigten ausländischen Beschäftigten, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften besitzen, und die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen. 2 Wahlvorschläge können nur für die Wahl der Vertrauensperson eingereicht werden. 3 Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten und muß, soweit er nicht von einer der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften gemacht wird, von mindestens drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. 4 Jeder Bewerber kann nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. 5 § 8 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 6 und die §§ 9 bis 14 Abs. 1 gelten entsprechend mit der Abweichung, daß die Ordnungsnummern der Wahlvorschläge auf allen Stufen und Ebenen getrennt durch Los zu ermitteln sind; die Frist in § 13 Abs. 1 Satz 1 wird auf fünf Kalendertage gekürzt.

(2) 1 Der Wahlvorschlag einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft muß von einer von dieser Gewerkschaft beauftragten Person unterzeichnet sein. 2 Die unterzeichnende Person, die an erster Stelle steht, gilt als Listenvertreter.

(3) Die Wahlvorschläge sind innerhalb von neun Kalendertagen nach dem Erlaß des Wahlausschreibens einzureichen.

[1]

§ 57 tritt mit Ablauf des 31. Juli 1998 außer Kraft

§ 58 [1]

Wahlhandlung

(1) 1 Die Vertrauensperson und ihre Stellvertreter werden in einer Versammlung der wahlberechtigten ausländischen Beschäftigten (Art. 65 Abs. 1 Satz 1 BayPVG) gewählt. 2 Die Versammlung wird vom Vorsitzenden des Wahlvorstands, im Verhinderungsfalle von einem anderen Mitglied des Wahlvorstands, geleitet. 3 Vor Beginn der Stimmabgabe hat sich der Wahlvorstand davon zu überzeugen, daß nur ausländische Beschäftigte anwesend sind, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind.

(2) 1 Gewählt wird durch Handaufheben. 2 Es wird über jeden Wahlvorschlag in der Reihenfolge der zugelosten Ordnungsnummer einzeln abgestimmt. 3 Der Wahlvorstand hat jeweils sofort die Anzahl der Ja- und Nein-Stimmen - Stimmenthaltung gilt als Ablehnung - festzustellen und bekanntzugeben. 4 Gewählt zur Vertrauensperson ist der Bewerber, der in einem Wahlgang die höchste Stimmenzahl erreicht hat. 5 Erster Stellvertreter ist der Bewerber mit der zweithöchsten Stimmenzahl, zweiter Stellvertreter der Bewerber mit der dritthöchsten Stimmenzahl. 6 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(3) 1 Über das Wahlergebnis fertigt der Wahlvorstand eine Niederschrift, die von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterzeichnen ist. 2 Die Niederschrift muß die Zahl der in den einzelnen Wahlgängen abgegebenen Stimmen, die Namen der Bewerber, die für jeden Bewerber abgegebene Zahl der Stimmen, die Zahl der ungültigen Stimmen und die Namen der gewählten Bewerber enthalten.

(4) Die Wahlunterlagen (Niederschriften, Bekanntmachungen usw.) werden von dem für die Dienststelle zuständigen Personalrat mindestens bis zur nächsten Wahl der Vertrauensperson aufbewahrt.

(5) 1 Widerspricht eine wahlberechtigte Person der Wahl durch Handaufheben, so wird eine geheime Wahl mit Stimmzetteln vorgenommen. 2 § 14 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 1 und 2, §§ 16, 20 bis 24, 28 Abs. 1, 2 und 4 und § 29 sowie Absatz 2 Satz 5 gelten entsprechend. 3 Kann die geheime Wahl nicht sofort in der Versammlung durchgeführt werden, setzt der Wahlvorstand Ort und Zeit für diese Stimmabgabe sogleich fest und gibt dies in der Versammlung bekannt.

[1]

§ 58 tritt mit Ablauf des 31. Juli 1998 außer Kraft

§ 59 [1]

Vorbereitung und Durchführung
der Wahl der Bezirks-, Haupt- und
Gesamtvertrauensperson

(1) 1 Gibt es bei mindestens drei Dienststellen im Geschäftsbereich einer Mittelbehörde eine Vertrauensperson, so bestellt der Bezirkspersonalrat drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden; § 55 Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend. 2 Der Wahlvorstand stellt ein Verzeichnis der wahlberechtigten Vertrauenspersonen (Wählerverzeichnis) auf; § 2 Abs. 2 Satz 3, § 3 sowie § 55 Abs. 4 gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß die Frist des § 3 Abs. 1 auf zehn Kalendertage gekürzt wird. 3 Für den Erlaß des Wahlausschreibens gilt § 56 entsprechend. 4 Zur Wahl der Bezirksvertrauensperson können die wahlberechtigten Vertrauenspersonen und die in einer Dienststelle des Geschäftsbereichs der Mittelbehörde vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen. 5 Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten; § 57 Abs. 1 Sätze 2, 4 und 5, Abs. 2 und 3 finden Anwendung. 6 Die Wahl der Bezirksvertrauensperson und ihrer Stellvertreter erfolgt in einer Versammlung der wahlberechtigten Vertrauenspersonen; § 58 gilt entsprechend.

(2) Für die Wahl der Hauptvertrauensperson und der Gesamtvertrauensperson gilt Absatz 1 entsprechend.

[1]

§ 59 tritt mit Ablauf des 31. Juli 1998 außer Kraft

Siebter Teil

Wahl der Vertrauensperson der Beamten in
Ausbildung und der nicht zum Stammpersonal
gehörenden Beamten der Einsatzstufen
bei der Bayerischen Bereitschaftspolizei

§ 60

(1) Für die Wahl der Vertrauensperson und ihrer Stellvertreter gelten § 1 Abs. 1 bis 4, Abs. 6, § 2 Abs. 1 und 2, §§ 3 und 6, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 6, §§ 9 bis 16, 20, 22, 23 und 61 sinngemäß, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, und mit der Abweichung, daß die Vorschriften über die Gruppenwahl (Art. 19 Abs. 2 BayPVG) und die Feststellung der Anteile von Frauen und Männern an den Wahlberechtigten insgesamt und in den einzelnen Gruppen (Art. 17 Abs. 2 BayPVG) keine Anwendung finden.

(2) Die Frist in § 3 Abs. 1 wird auf zehn Kalendertage, die Frist in § 6 Abs. 1 auf einundzwanzig Kalendertage, die Fristen in § 6 Abs. 2 Buchst. 1 und § 7 Abs. 2 auf neun Kalendertage, die Frist in § 10 Abs. 5 auf drei Kalendertage und die Frist in § 13 Abs. 1 auf fünf Kalendertage gekürzt.

(3) Der Wahlvorstand gibt die Namen seiner Mitglieder, deren dienstliche Anschrift, dienstliche Telefonnummer und Telefaxnummer sowie die Namen etwaiger Ersatzmitglieder unverzüglich nach seiner Benennung in der Dienststelle durch Aushang bis zum Abschluß der Wahl bekannt.

(4) Das Wählerverzeichnis oder eine Abschrift davon ist unverzüglich nach Einleitung der Wahl bis zum Abschluß der Stimmabgabe an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen.

(5) 1 Wahlvorschläge können nur für die Wahl der Vertrauensperson eingereicht werden. 2 Jeder Wahlvorschlag der wahlberechtigten Beamten muß von zehn Wahlberechtigten unterzeichnet sein. 3 Bei Wahlvorschlägen der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist die Unterzeichnung durch eine beauftragte Person ausreichend; die unterzeichnende Person, die an erster Stelle steht, gilt als Listenvertreter. 4 Die Vertrauensperson und jede ihrer Stellvertreter werden in besonderen Wahlgängen gewählt. 5 Aus den nicht zur Vertrauensperson gewählten Bewerbern wird der erste Stellvertreter, aus den restlichen Bewerbern der zweite Stellvertreter gewählt. 6 Dieses Verfahren ist im Wahlausschreiben bekanntzugeben. 7 Bei jedem Wahlgang sollen Stimmzettel von verschiedener Farbe verwendet werden.

(6) 1 Über das Wahlergebnis fertigt der Wahlvorstand eine Niederschrift, die von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterzeichnen ist. 2 Die Niederschrift muß die Zahl der abgegebenen Stimmen, die Namen der gewählten Bewerber, die für jeden Bewerber abgegebene Zahl der Stimmen und die Zahl der ungültigen Stimmen enthalten.

(7) Die Wahlunterlagen (Niederschriften, Bekanntmachungen, Stimmzettel usw.) werden von dem für die Hundertschaft zuständigen Personalrat mindestens bis zur nächsten Wahl der Vertrauensperson aufbewahrt.

Achter Teil

Schlußvorschriften

§ 61

Berechnung von Fristen

1 Für die Berechnung der in dieser Verordnung festgelegten Fristen finden die §§ 186 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. 2 Arbeitstage im Sinn dieser Verordnung sind die Wochentage Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage.

§ 62

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1996 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz (WO-BayPVG) vom 2. Mai 1974 (BayRS 2035-2-F) außer Kraft.

(3) Die §§ 55 bis 59 treten mit Ablauf des 31. Juli 1998 außer Kraft.

München, den 12. Dezember 1995

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Edmund Stoiber