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1100-6-S Gesetz über die Beteiligung des Landtags durch die Staatsregierung (Parlamentsbeteiligungsgesetz - PBG) Vom 25. Mai 2003Fundstelle: GVBl 2003, S. 324
Gesetz über die Beteiligung des Landtags durch die Staatsregierung (Parlamentsbeteiligungsgesetz - PBG) vom 25. Mai 2003 (GVBl S. 324, BayRS 1100-6-S), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2010 (GVBl S. 317)
Änderungen
- 1.
neuer Art. 2 eingef. (§ 4 G v. 26.7.2006, 386)
- 2.
Überschrift neu gefasst, mehrfach geänd. (G v. 23.7.2010, 317)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz
beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Art. 1
Arten der Beteiligung des Landtags
durch die Staatsregierung
Die Staatsregierung beteiligt den Landtag nach Maßgabe
dieses Gesetzes durch
- 1.
Unterrichtung und
- 2.
Gelegenheit zur Stellungnahme.
Art. 2
Umfang der Beteiligung des Landtags
durch die Staatsregierung
(1) Die Staatsregierung unterrichtet den Landtag frühzeitig
über
- 1.
Vorhaben der Landesgesetzgebung,
- 2.
beabsichtigte Rechtsverordnungen, die der Zustimmung des Landtags bedürfen,
- 3.
beabsichtigte Staatsverträge
und, soweit es sich um Gegenstände
von erheblicher landespolitischer Bedeutung handelt, über
- 4.
beabsichtigte Verwaltungsabkommen,
- 5.
Angelegenheiten der Landesplanung,
- 6.
Bundesratsangelegenheiten,
- 7.
die Zusammenarbeit mit dem Bund, den Ländern, den Regionen, anderen
Staaten und zwischenstaatlichen Einrichtungen,
- 8.
Angelegenheiten der Europäischen Union.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Nrn. 3 bis 7 gibt die
Staatsregierung dem Landtag Gelegenheit zur Stellungnahme und berücksichtigt
die Stellungnahme des Landtags.
(3) 1 In
den Fällen des Abs. 1 Nr. 8 gibt die Staatsregierung dem Landtag, insbesondere
zur Einbindung des Landtags in die Wahrnehmung der Integrationsverantwortung und
in das Subsidiaritätsfrühwarnsystem, Gelegenheit zur Stellungnahme und
berücksichtigt die Stellungnahme des Landtags. 2 Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse
der Länder, insbesondere ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse auf den
Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks, betroffen sind und
der Bund kein Recht zur Gesetzgebung hat, ist die Stellungnahme des Landtags besonders
zu berücksichtigen.
(4) Die Staatsregierung darf von einer Unterrichtung nur
absehen, wenn die Verpflichtung hierzu geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten
betreffen oder geschützte Interessen Dritter beeinträchtigen würde.
Art. 3
Informations- und Kommunikationstechnik
1 Die
Staatsregierung gibt dem Landtag und seinen Fraktionen unverzüglich die von
diesen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten verlangten Auskünfte auf Grund gespeicherter
Daten. 2 Art. 2 Abs. 4
gilt entsprechend.
Art. 4
Vereinbarung
Das Nähere zur Beteiligung des Landtags nach Art. 2, insbesondere auch bei Vorhaben der Europäischen
Union auf dem Gebiet der kommunalen Daseinsvorsorge, regeln Landtag und Staatsregierung
durch Vereinbarung.
Art. 5
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 1. September 2003 in Kraft.
München, den 25. Mai 2003
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Edmund Stoiber
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