1100-6-S

Gesetz über die Beteiligung des Landtags durch die Staatsregierung
(Parlamentsbeteiligungsgesetz - PBG)

Vom 25. Mai 2003

Fundstelle: GVBl 2003, S. 324

Gesetz über die Beteiligung des Landtags durch die Staatsregierung (Parlamentsbeteiligungsgesetz - PBG) vom 25. Mai 2003 (GVBl S. 324, BayRS 1100-6-S), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2010 (GVBl S. 317)



Änderungen

1.
neuer Art. 2 eingef. (§ 4 G v. 26.7.2006, 386)
2.
Überschrift neu gefasst, mehrfach geänd. (G v. 23.7.2010, 317)

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

Art. 1

Arten der Beteiligung des Landtags
durch die Staatsregierung

Die Staatsregierung beteiligt den Landtag nach Maßgabe dieses Gesetzes durch

1.
Unterrichtung und
2.
Gelegenheit zur Stellungnahme.

Art. 2

Umfang der Beteiligung des Landtags durch die Staatsregierung

(1) Die Staatsregierung unterrichtet den Landtag frühzeitig über

1.
Vorhaben der Landesgesetzgebung,
2.
beabsichtigte Rechtsverordnungen, die der Zustimmung des Landtags bedürfen,
3.
beabsichtigte Staatsverträge

und, soweit es sich um Gegenstände von erheblicher landespolitischer Bedeutung handelt, über

4.
beabsichtigte Verwaltungsabkommen,
5.
Angelegenheiten der Landesplanung,
6.
Bundesratsangelegenheiten,
7.
die Zusammenarbeit mit dem Bund, den Ländern, den Regionen, anderen Staaten und zwischenstaatlichen Einrichtungen,
8.
Angelegenheiten der Europäischen Union.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Nrn. 3 bis 7 gibt die Staatsregierung dem Landtag Gelegenheit zur Stellungnahme und berücksichtigt die Stellungnahme des Landtags.

(3) 1 In den Fällen des Abs. 1 Nr. 8 gibt die Staatsregierung dem Landtag, insbesondere zur Einbindung des Landtags in die Wahrnehmung der Integrationsverantwortung und in das Subsidiaritätsfrühwarnsystem, Gelegenheit zur Stellungnahme und berücksichtigt die Stellungnahme des Landtags. 2 Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, insbesondere ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks, betroffen sind und der Bund kein Recht zur Gesetzgebung hat, ist die Stellungnahme des Landtags besonders zu berücksichtigen.

(4) Die Staatsregierung darf von einer Unterrichtung nur absehen, wenn die Verpflichtung hierzu geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten betreffen oder geschützte Interessen Dritter beeinträchtigen würde.

Art. 3

Informations- und Kommunikationstechnik

1 Die Staatsregierung gibt dem Landtag und seinen Fraktionen unverzüglich die von diesen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten verlangten Auskünfte auf Grund gespeicherter Daten. 2 Art. 2 Abs. 4 gilt entsprechend.

Art. 4

Vereinbarung

Das Nähere zur Beteiligung des Landtags nach Art. 2, insbesondere auch bei Vorhaben der Europäischen Union auf dem Gebiet der kommunalen Daseinsvorsorge, regeln Landtag und Staatsregierung durch Vereinbarung.

Art. 5

In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. September 2003 in Kraft.

München, den 25. Mai 2003

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Edmund Stoiber