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791-1-2-UG Verordnung über die NaturschutzwachtFundstelle: BayRS V, S. 576 Änderungen
Auf Grund des Art. 43 Abs. 5 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) 1) erläßt das Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien des Innern, der Finanzen und der Justiz folgende Verordnung:
§ 1Bildung der NaturschutzwachtZur Unterstützung der Naturschutzbehörden und der Polizei können nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG 1) bei der unteren Naturschutzbehörde Hilfskräfte eingesetzt werden (Naturschutzwacht).
§ 2AufgabenDie Angehörigen der Naturschutzwacht haben die Aufgabe, Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften, die den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur regeln, und deren Übertretung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, festzustellen, zu verhüten, zu unterbinden sowie bei der Verfolgung solcher Zuwiderhandlungen mitzuwirken (Art. 43 Abs. 2 BayNatSchG 1) ).
§ 3BefugnisseDie Angehörigen der Naturschutzwacht können gemäß Art. 43 Abs. 3 BayNatSchG 1) zur Erfüllung ihrer Aufgaben
§ 4Zuständigkeit1 Die Angehörigen der Naturschutzwacht sind für die untere Naturschutzbehörde im Außendienst tätig. 2 Sie dürfen Amtshandlungen nur im Gebiet derjenigen Naturschutzbehörde vornehmen, von der sie bestellt sind (Art. 43 Abs. 1 Satz 2 BayNatSchG 1) ).
§ 5Bestellung1 Die Angehörigen der Naturschutzwacht stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. 2 Sie werden auf ihren Antrag hin von der unteren Naturschutzbehörde durch Aushändigung einer Urkunde bestellt. 3 Die Bestellung erfolgt widerruflich, sie kann auf eine bestimmte Amtszeit beschränkt werden. 4 Sie soll nur für das Gebiet einer einzigen Naturschutzbehörde erfolgen. § 6Persönliche und fachliche Eignung(1) 1 Die Angehörigen der Naturschutzwacht müssen volljährig, zuverlässig und Deutsche im Sinn des Art. 116 des Grundgesetzes 2) sein. 2 Sie müssen gesundheitlich und zeitlich in der Lage sein, ihren Aufgaben nachzukommen. (2) Die Angehörigen der Naturschutzwacht sollen ihren Wohnsitz im Gebiet der unteren Naturschutzbehörde haben, bei der sie eingesetzt werden. (3) 1 Die Angehörigen der Naturschutzwacht müssen über ausreichende Kenntnisse der über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie der ihnen zustehenden Befugnisse verfügen. 2 Sie sollen ferner Erfahrungen in der praktischen Naturschutzarbeit besitzen. 3 Das Verfahren zur Feststellung der Befähigung einschließlich des Nachweises der erforderlichen Kenntnisse wird durch Bekanntmachung des Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen geregelt. (4) Vorbehaltlich der Absätze 1 und 3 sollen vorzugsweise Mitglieder von Verbänden, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben Naturschutz, Landschaftspflege oder die Förderung der Erholung in der freien Natur gehören, in der Naturschutzwacht eingesetzt werden.
§ 7Verschwiegenheitspflicht(1) 1 Die Angehörigen der Naturschutzwacht haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. 2 Dies gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr und über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. (2) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit in der Naturschutzwacht fort. (3) Die Angehörigen der Naturschutzwacht sind bei Antritt ihrer Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Verpflichtungsgesetzes 3) auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.
§ 8Umfang der Tätigkeit(1) Die Angehörigen der Naturschutzwacht sind an die Weisungen der unteren Naturschutzbehörde gebunden. (2) Im übrigen entscheiden sie über ihren Einsatz in eigener Verantwortung. (3) 1 Die Behörde kann bei der Bestellung Höchst- und Mindeststundenzahlen für den monatlichen Einsatz festlegen. 2 In Ausnahmefällen können die Angehörigen der Naturschutzwacht vorübergehend von ihren Verpflichtungen entbunden werden. § 9Entschädigung1 Die Angehörigen der Naturschutzwacht sind ehrenamtlich tätig. 2 Sie erhalten für ihren Aufwand eine pauschale Entschädigung, deren Höhe von den Kreisverwaltungsbehörden festgesetzt wird. 3 Ein Höchstbetrag für diese Entschädigung wird durch Bekanntmachung des Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen bestimmt. § 10Betätigungsnachweis(1) 1 Die Angehörigen der Naturschutzwacht haben über die von ihnen geleistete Tätigkeit einen schriftlichen Nachweis in Form eines Streifenbuchs zu erbringen. 2 Hierbei sind insbesondere Angaben zu machen über:
(2) 1 Die Naturschutzbehörden sind berechtigt, jederzeit in die Streifenbücher Einsicht zu nehmen. 2 Die Streifenbücher sind der unteren Naturschutzbehörde monatlich zur Prüfung vorzulegen.
§ 11Dienstausweis(1) Die Angehörigen der Naturschutzwacht erhalten von der unteren Naturschutzbehörde einen gemäß Anlage 1 gestalteten Dienstausweis, der bei Ausübung des Dienstes mitzuführen und bei Vornahme einer Amtshandlung auf Verlangen vorzuzeigen ist. (2) Bei Verlust des Dienstausweises ist dieser durch öffentliche Bekanntmachung für kraftlos zu erklären. § 12DienstabzeichenDie Angehörigen der Naturschutzwacht erhalten von der unteren Naturschutzbehörde ein Dienstabzeichen, das bei Ausübung des Dienstes zu tragen ist. § 13Beendigung des Dienstverhältnisses(1) Das Dienstverhältnis endet
(2) 1 Die Berechtigung, das Dienstabzeichen zu tragen und den Dienstausweis mit sich zu führen, endet mit der Beendigung des Dienstverhältnisses. 2 Dienstabzeichen und Dienstausweis sind im Fall des Satzes 1 unverzüglich an die untere Naturschutzbehörde zurückzugeben. § 14InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 14. Juni 1975 in Kraft4) .
Anlage 1Anlage 2(aufgehoben) |