791-1-2-UG

Verordnung über die Naturschutzwacht

Fundstelle: BayRS V, S. 576



Änderungen

1.
§ 12 geänd., Anlage 2 aufgeh. (V v. 7.7.1987, 238)

Auf Grund des Art. 43 Abs. 5 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) 1) erläßt das Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien des Innern, der Finanzen und der Justiz folgende Verordnung:

1)

BayRS 791-1-U

§ 1

Bildung der Naturschutzwacht

Zur Unterstützung der Naturschutzbehörden und der Polizei können nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG 1) bei der unteren Naturschutzbehörde Hilfskräfte eingesetzt werden (Naturschutzwacht).

1)

BayRS 791-1-U

§ 2

Aufgaben

Die Angehörigen der Naturschutzwacht haben die Aufgabe, Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften, die den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur regeln, und deren Übertretung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, festzustellen, zu verhüten, zu unterbinden sowie bei der Verfolgung solcher Zuwiderhandlungen mitzuwirken (Art. 43 Abs. 2 BayNatSchG 1) ).

1)

BayRS 791-1-U

§ 3

Befugnisse

Die Angehörigen der Naturschutzwacht können gemäß Art. 43 Abs. 3 BayNatSchG 1) zur Erfüllung ihrer Aufgaben

1.
eine Person zur Feststellung ihrer Personalien anhalten,
2.
die angehaltene Person zu einer Polizeidienststelle bringen, wenn die Feststellung ihrer Personalien an Ort und Stelle nicht vorgenommen werden kann oder wenn der Verdacht besteht, daß ihre Angaben unrichtig sind,
3.
eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Orts verbieten (Platzverweis),
4.
das unberechtigt entnommene Gut und Gegenstände sicherstellen, die bei Zuwiderhandlungen im Sinn von Art. 43 Abs. 2 BayNatSchG (§ 2 dieser Verordnung) verwendet wurden oder verwendet werden sollen.
1)

BayRS 791-1-U

§ 4

Zuständigkeit

1 Die Angehörigen der Naturschutzwacht sind für die untere Naturschutzbehörde im Außendienst tätig. 2 Sie dürfen Amtshandlungen nur im Gebiet derjenigen Naturschutzbehörde vornehmen, von der sie bestellt sind (Art. 43 Abs. 1 Satz 2 BayNatSchG 1) ).

1)

BayRS 791-1-U

§ 5

Bestellung

1 Die Angehörigen der Naturschutzwacht stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. 2 Sie werden auf ihren Antrag hin von der unteren Naturschutzbehörde durch Aushändigung einer Urkunde bestellt. 3 Die Bestellung erfolgt widerruflich, sie kann auf eine bestimmte Amtszeit beschränkt werden. 4 Sie soll nur für das Gebiet einer einzigen Naturschutzbehörde erfolgen.

§ 6

Persönliche und fachliche Eignung

(1) 1 Die Angehörigen der Naturschutzwacht müssen volljährig, zuverlässig und Deutsche im Sinn des Art. 116 des Grundgesetzes 2) sein. 2 Sie müssen gesundheitlich und zeitlich in der Lage sein, ihren Aufgaben nachzukommen.

(2) Die Angehörigen der Naturschutzwacht sollen ihren Wohnsitz im Gebiet der unteren Naturschutzbehörde haben, bei der sie eingesetzt werden.

(3) 1 Die Angehörigen der Naturschutzwacht müssen über ausreichende Kenntnisse der über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie der ihnen zustehenden Befugnisse verfügen. 2 Sie sollen ferner Erfahrungen in der praktischen Naturschutzarbeit besitzen. 3 Das Verfahren zur Feststellung der Befähigung einschließlich des Nachweises der erforderlichen Kenntnisse wird durch Bekanntmachung des Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen geregelt.

(4) Vorbehaltlich der Absätze 1 und 3 sollen vorzugsweise Mitglieder von Verbänden, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben Naturschutz, Landschaftspflege oder die Förderung der Erholung in der freien Natur gehören, in der Naturschutzwacht eingesetzt werden.

2)

BGBl. FN 100-1

§ 7

Verschwiegenheitspflicht

(1) 1 Die Angehörigen der Naturschutzwacht haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. 2 Dies gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr und über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(2) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit in der Naturschutzwacht fort.

(3) Die Angehörigen der Naturschutzwacht sind bei Antritt ihrer Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Verpflichtungsgesetzes 3) auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.

3)

BGBl. FN 453-17

§ 8

Umfang der Tätigkeit

(1) Die Angehörigen der Naturschutzwacht sind an die Weisungen der unteren Naturschutzbehörde gebunden.

(2) Im übrigen entscheiden sie über ihren Einsatz in eigener Verantwortung.

(3) 1 Die Behörde kann bei der Bestellung Höchst- und Mindeststundenzahlen für den monatlichen Einsatz festlegen. 2 In Ausnahmefällen können die Angehörigen der Naturschutzwacht vorübergehend von ihren Verpflichtungen entbunden werden.

§ 9

Entschädigung

1 Die Angehörigen der Naturschutzwacht sind ehrenamtlich tätig. 2 Sie erhalten für ihren Aufwand eine pauschale Entschädigung, deren Höhe von den Kreisverwaltungsbehörden festgesetzt wird. 3 Ein Höchstbetrag für diese Entschädigung wird durch Bekanntmachung des Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen bestimmt.

§ 10

Betätigungsnachweis

(1) 1 Die Angehörigen der Naturschutzwacht haben über die von ihnen geleistete Tätigkeit einen schriftlichen Nachweis in Form eines Streifenbuchs zu erbringen. 2 Hierbei sind insbesondere Angaben zu machen über:

a)
die für die Dienstausübung aufgewendete Zeit,
b)
die zurückgelegte Wegstrecke,
c)
die bei den Kontrollgängen aufgesuchten Gebiete,
d)
das Eingreifen nach Art. 43 Abs. 3 BayNatSchG 1) ,
e)
die Anzahl der erstatteten Anzeigen.

(2) 1 Die Naturschutzbehörden sind berechtigt, jederzeit in die Streifenbücher Einsicht zu nehmen. 2 Die Streifenbücher sind der unteren Naturschutzbehörde monatlich zur Prüfung vorzulegen.

1)

BayRS 791-1-U

§ 11

Dienstausweis

(1) Die Angehörigen der Naturschutzwacht erhalten von der unteren Naturschutzbehörde einen gemäß Anlage 1 gestalteten Dienstausweis, der bei Ausübung des Dienstes mitzuführen und bei Vornahme einer Amtshandlung auf Verlangen vorzuzeigen ist.

(2) Bei Verlust des Dienstausweises ist dieser durch öffentliche Bekanntmachung für kraftlos zu erklären.

§ 12

Dienstabzeichen

Die Angehörigen der Naturschutzwacht erhalten von der unteren Naturschutzbehörde ein Dienstabzeichen, das bei Ausübung des Dienstes zu tragen ist.

§ 13

Beendigung des Dienstverhältnisses

(1) Das Dienstverhältnis endet

a)
durch Ablauf der in der Bestellungsurkunde angegebenen Amtszeit,
b)
durch Aufhebung der Bestellung auf Antrag des Angehörigen der Naturschutzwacht,
c)
durch Widerruf der Bestellung. Die Bestellung soll insbesondere bei Eintreten oder Bekanntwerden von Tatsachen, aus denen sich Zweifel an der Eignung ergeben, oder aus anderen wichtigen Gründen widerrufen werden.

(2) 1 Die Berechtigung, das Dienstabzeichen zu tragen und den Dienstausweis mit sich zu führen, endet mit der Beendigung des Dienstverhältnisses. 2 Dienstabzeichen und Dienstausweis sind im Fall des Satzes 1 unverzüglich an die untere Naturschutzbehörde zurückzugeben.

§ 14

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 14. Juni 1975 in Kraft4) .

4)

Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 15. Mai 1975 (GVBl. S. 119)

Anlage 1

Abbildung

Anlage 2

(aufgehoben)