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2030-2-26-F Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen (Bayerische Mutterschutzverordnung - BayMuttSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 2003Fundstelle: GVBl 2003, S. 785
Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen (Bayerische Mutterschutzverordnung - BayMuttSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 2003 (GVBl S. 785, BayRS 2030-2-26-F), zuletzt geändert durch § 8 der Verordnung vom 5. Januar 2011 (GVBl S. 12)
Änderungen
- 1.
§ 11 Abs. 2 geänd. (§ 18 G v. 24.12.2005, 665)
- 2.
§§ 1, 5 und 11 geänd. (§ 11 V v. 1.4.2009, 79)
- 3.
§§ 1, 5, 5a und 11 geänd. (§ 8 V v. 5.1.2011, 12)
Auf Grund von Art.
88
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1998 (GVBl S. 702, BayRS 2030-1-1-F),
zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 7. August 2003 (GVBl S. 503),
und Art. 52
Nr. 1 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte - KWBG -
(BayRS 2022-1-I), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 12 des Gesetzes vom 7.
August 2003 (GVBl S. 497), erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:
§ 1
(1) Die Verordnung gilt für die Beamtinnen des Staates,
der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des
Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts, einschließlich der kommunalen Wahlbeamtinnen auf Zeit.
(2) Für Richterinnen und Dienstanfängerinnen (
Art. 30
des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG)) gilt die Verordnung entsprechend, soweit
durch besondere Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.
§ 2
(1) Eine Beamtin darf während ihrer Schwangerschaft nicht
beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit
von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Dienstleistung gefährdet ist.
(2) In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung darf die
Beamtin nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Dienstleistung
ausdrücklich bereit erklärt; die Erklärung kann jederzeit widerrufen
werden.
§ 3
(1) Während ihrer Schwangerschaft darf eine Beamtin nicht
mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten beschäftigt werden,
bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen
oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe,
von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt ist.
(2) Dies gilt besonders
- 1.
für Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten
von mehr als 5 kg Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 kg Gewicht ohne
mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden; sollen
größere Lasten mit mechanischen Hilfsmitteln von Hand gehoben, bewegt
oder befördert werden, so darf die körperliche Beanspruchung der werdenden
Mutter nicht größer sein als für Arbeiten nach Halbsatz 1;
- 2.
für Arbeiten, bei denen die Beamtin ständig stehen muss, soweit
diese Beschäftigung nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft
täglich vier Stunden überschreitet;
- 3.
für Arbeiten, bei denen die Beamtin sich häufig erheblich strecken
oder beugen oder bei denen sie dauernd hocken oder sich gebückt halten muss;
- 4.
für die Bedienung von Geräten und Maschinen aller Art mit hoher
Fußbeanspruchung, insbesondere von solchen mit Fußantrieb;
- 5.
für Arbeiten, bei denen die Beamtin infolge ihrer Schwangerschaft
in besonderem Maße der Gefahr, an einer Berufskrankheit zu erkranken, ausgesetzt
ist oder bei denen durch das Risiko der Entstehung einer Berufskrankheit eine erhöhte
Gefährdung für die werdende Mutter oder eine Gefahr für die Leibesfrucht
besteht;
- 6.
für die Tätigkeit auf Beförderungsmitteln nach Ablauf
des dritten Monats der Schwangerschaft;
- 7.
für Fließarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, es sei
denn, dass die Art der Arbeit und das Arbeitstempo nach Feststellung der obersten
Dienstbehörde eine Beeinträchtigung der Gesundheit der Beamtin oder des
Kindes nicht befürchten lassen;
- 8.
für Arbeiten, bei denen die Beamtin erhöhten Unfallgefahren,
insbesondere der Gefahr auszugleiten oder zu fallen, ausgesetzt ist.
§ 3a
Die §§
1
bis 5 der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz
vom 15. April 1997 (BGBl I S. 782) sind in der jeweils geltenden Fassung entsprechend
anzuwenden.
§ 4
(1) 1 In
den ersten acht Wochen nach der Entbindung darf eine Beamtin nicht zur Dienstleistung
herangezogen werden; diese Frist verlängert sich bei Früh- oder Mehrlingsgeburten
auf zwölf Wochen, bei Frühgeburten oder sonstigen vorzeitigen Entbindungen
zusätzlich um den Zeitraum, der nach §
2 Abs. 2
nicht in Anspruch genommen werden konnte. 2 Beim
Tod ihres Kindes kann die Mutter auf ihr ausdrückliches Verlangen schon vor
Ablauf dieser Fristen, aber noch nicht in den ersten zwei Wochen nach der Entbindung,
wieder beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen
spricht. 3 Sie
kann ihre Erklärung jederzeit widerrufen.
(2) Eine Beamtin, die in den ersten Monaten nach der Entbindung
nach ärztlichem Zeugnis nicht voll dienstfähig ist, darf nicht zu einem
ihre Leistungsfähigkeit übersteigenden Dienst herangezogen werden.
(3) Solange eine Beamtin stillt, darf sie nicht zu den in
§ 3 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 3, 4,
5, 7 und 8
genannten Arbeiten herangezogen werden.
§ 5
1 Durch
die Beschäftigungsverbote der §§
2, 3
und 4
sowie des § 9
hinsichtlich des Dienstes zu ungünstigen Zeiten und des Wechselschicht- oder
Schichtdienstes wird die Zahlung der Besoldung und etwaiger ergänzender Fürsorgeleistungen
nicht berührt. 2 Das
gleiche gilt für das Dienstversäumnis während der Stillzeit (§ 8). 3 Bemessungsgrundlage für die Zahlung
der Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten und für Wechselschicht-
oder Schichtdienst (
§§ 11
und
12
der Bayerischen Zulagenverordnung) sowie für die Vergütung nach
der
Vollstreckungsvergütungsverordnung
ist der Durchschnitt der Zulagen und der Vergütungen der letzten drei Monate
vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist.
§ 5a
1 Soweit
die in § 2 Abs. 2
und in § 4 Abs. 1
genannten Zeiten sowie der Entbindungstag in eine Elternzeit fallen, erhält
die Beamtin einen Zuschuss von 13 € je Kalendertag, wenn sie während der
Elternzeit nicht teilzeitbeschäftigt ist. 2 Bei einer Beamtin, deren Dienstbezüge
oder Anwärterbezüge (ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand
gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung sowie ohne Auslandsbesoldung
nach
Art. 38
des Bayerischen Besoldungsgesetzes) vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze
in der gesetzlichen Krankenversicherung überschreiten, ist der Zuschuss auf
205 € begrenzt.
§ 6
Wird eine Beamtin während ihrer Schwangerschaft oder
solange sie stillt mit Arbeiten beschäftigt, bei denen sie ständig stehen
oder gehen muss, ist für sie eine Sitzgelegenheit zum kurzen Ausruhen bereitzustellen;
wird sie mit Arbeiten beschäftigt, bei denen sie ständig sitzen muss, ist
ihr Gelegenheit zu kurzen Unterbrechungen ihres Dienstes zu geben.
§ 7
(1) 1 Sobald
einer schwangeren Beamtin ihr Zustand bekannt ist, soll sie ihn dem Dienstvorgesetzten
mitteilen und dabei den mutmaßlichen Tag der Entbindung angeben. 2 Auf Verlangen des Dienstvorgesetzten soll
sie das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme vorlegen.
(2) 1 Für
die Berechnung der in § 2 Abs. 2
und § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 6
bezeichneten Zeiträume vor der Entbindung ist das Zeugnis eines Arztes oder
einer Hebamme maßgebend; das Zeugnis soll den mutmaßlichen Tag der Entbindung
angeben. 2 Irrt
sich der Arzt oder die Hebamme über den Zeitpunkt der Entbindung, so verkürzt
oder verlängert sich die Frist entsprechend.
(3) Die Kosten für die Zeugnisse nach Abs. 1 und 2 trägt
der Dienstherr.
§ 8
(1) 1 Die
zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens aber zweimal täglich eine halbe Stunde
oder einmal täglich eine Stunde, ist einer Beamtin auf ihr Verlangen freizugeben.
2 Bei einer
zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll auf Verlangen zweimal
eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte
keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten
gewährt werden. 3 Die
Arbeitszeit gilt als zusammenhängend, soweit sie nicht durch eine Ruhepause
von mindestens zwei Stunden unterbrochen wird.
(2) Die Stillzeit darf nicht vor- oder nachgearbeitet und
nicht auf die in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgesetzten Ruhepausen angerechnet
werden.
§ 9
(1) Während ihrer Schwangerschaft oder solange sie stillt,
darf eine Beamtin nicht zur Mehrarbeit und nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr sowie
nicht an Sonn- und Feiertagen zur Dienstleistung herangezogen werden.
(2) Mehrarbeit im Sinn des Abs. 1 ist jede Dienstleistung,
die
- 1.
von Beamtinnen unter 18 Jahren (jugendliche Beamtinnen)
über acht Stunden täglich oder über 80 Stunden in der Doppelwoche,
- 2.
von sonstigen Beamtinnen über achteinhalb Stunden täglich oder
über 90 Stunden in der Doppelwoche hinaus geleistet wird.
(3) Im Verkehrswesen und in Krankenpflegeanstalten dürfen
Beamtinnen während ihrer Schwangerschaft oder solange sie stillen abweichend
von Abs. 1 an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, wenn ihnen in jeder Woche
einmal eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine
Nachtruhe gewährt wird.
(4) 1 Die
oberste Dienstbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den
vorstehenden Vorschriften zulassen. 2 Dies
gilt nicht, soweit es sich um jugendliche Beamtinnen handelt.
§ 10
1 Für
den Anspruch auf Erholungsurlaub und dessen Dauer gelten die Ausfallzeiten wegen
mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote als Beschäftigungszeiten.
2 Hat
die Beamtin ihren Urlaub vor Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht
vollständig erhalten, so kann sie nach Ablauf der Fristen den Resturlaub im
laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.
§ 11
(1) 1 Während
der Schwangerschaft und innerhalb von vier Monaten nach der Entbindung darf die Entlassung
einer Beamtin auf Probe oder auf Widerruf gegen ihren Willen nicht ausgesprochen
werden, wenn dem Dienstvorgesetzten die Schwangerschaft oder die Entbindung bekannt
war. 2 Eine
ohne diese Kenntnis ergangene Entlassungsverfügung ist zurückzunehmen,
wenn dem Dienstvorgesetzten die Schwangerschaft oder die Entbindung innerhalb zweier
Wochen nach der Zustellung mitgeteilt wird; das Überschreiten dieser Frist ist
unbeachtlich, wenn es auf einem von der Beamtin nicht zu vertretenden Grund beruht
und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird.
(2) Auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 kann
eine Entlassung ausgesprochen werden, wenn ein Sachverhalt gegeben ist, bei dem eine
Beamtin auf Lebenszeit im Wege des gerichtlichen Disziplinarverfahrens aus dem Dienst
zu entfernen wäre.
(3)
§§ 22
und
23 Abs. 1 und 2
BeamtStG
und
Art. 55
Satz 1
BayBG
sowie Art. 16
bis 18 KWBG
bleiben unberührt.
§ 12
In jeder Dienststelle, bei der regelmäßig mehr
als drei Beamtinnen tätig sind, ist ein Abdruck dieser Verordnung an geeigneter
Stelle zur Einsicht auszulegen.
§ 12a
Für kommunale Wahlbeamtinnen auf Zeit, die keinen Dienstvorgesetzten
haben, tritt an die Stelle des Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde
der Dienstherr.
§ 13
(1) 1 Diese
Verordnung tritt mit Ausnahme von § 10 am 1. Oktober 1966 in Kraft. 2 § 10 tritt
am 1. Januar 1968 in Kraft.1)
(2) 1 Mit
dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Bekanntmachung des Staatsministeriums
der Finanzen über den Mutterschutz für Beamtinnen vom 28. November 1955
(BayBSVFin I S. 185) mit Ausnahme von § 8 außer Kraft. 2 Diese Bestimmung, die durch die Bekanntmachung
des Staatsministeriums der Finanzen vom 7. August 1958 (StAnz Nr. 33, FMBl S. 1014)
geändert wurde, ist rückwirkend vom 1. September 1965 bis zum In-Kraft-Treten
des § 10 weiter mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Worte „660
Deutsche Mark“ durch die Worte „900 Deutsche Mark“ ersetzt werden. | 1) | Diese Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten der Verordnung
in der ursprünglichen Fassung vom 13. September 1966 (GVBl S. 315). Der Zeitpunkt
des In-Kraft-Tretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen
Änderungsverordnungen. |
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