|
2038-3-4-1-1-UK Ordnung der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen (Lehramtsprüfungsordnung I - LPO I) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2002 (aufgehoben mit Ablauf des 30. Septembers 2007 - nur noch gültig gemäß § 123 Abs. 2 und 3 der Lehramtsprüfungsordnung I vom 13. März 2008 (GVBl S. 180)Fundstelle: GVBl 2002, S. 657
Auf Grund von Art.
28
Abs. 1 und 2
und Art. 23
Abs. 3
des
Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (BayLBG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 1995 (GVBl 1996 S. 16, ber. S.
40, BayRS 2238-1-UK), geändert durch Gesetz vom 24. Oktober 2001 (GVBl S. 676),
in Verbindung mit Art. 19
Abs. 2
und Art. 115
Abs. 2
Satz 2 Halbsatz 2
des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG)
und Art. 81
Abs. 4 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Oktober 1998 (GVBl S. 740, BayRS 2210-1-1-WFK),
zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2001 (GVBl S.
991), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus
im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und dem Landespersonalausschuss
folgende Verordnung:
| Inhaltsübersicht |
Erster Teil
Organisation und Verfahren
|
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
|
| § 1
|
Zweck der Prüfungen |
| § 2
|
Durchführung der Prüfungen |
| § 3
|
Begriffsbestimmungen |
| § 4
|
Prüfungshauptausschüsse |
| § 5
|
Aufgaben der Prüfungshauptausschüsse |
| § 6
|
Aufgaben des Prüfungsamts |
| § 7
|
Örtliche Prüfungsleitung |
| § 8
|
Prüfer |
| § 9
|
Notenskala und Notenbildung |
| § 10
|
Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse |
| § 11
|
Unterschleif und Beeinflussungsversuch |
| § 12
|
Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen |
| § 13
|
Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung |
| § 13a
|
Freiversuch |
| § 14
|
Rücktritt, Verhinderung und Versäumnis |
| § 15
|
Ausschluss von der Teilnahme an der Prüfung |
| § 16
|
Überprüfung von Prüfungsentscheidungen |
Abschnitt II
Gemeinsame Bestimmungen für die Prüfungen
|
| § 17
|
Gegenstand der Prüfungen, Regelstudienzeiten und Umfang der erforderlichen
Lehrveranstaltungen |
| § 18
|
Bekanntmachung der Prüfungen, Prüfungstermine |
| § 19
|
Zulassungsvoraussetzungen |
| § 20
|
Anrechnung verwandter Studien |
| § 21
|
Meldung zu den Prüfungen |
| § 22
|
Zulassung zur Prüfung |
| § 23
|
Schriftliche Prüfung |
| § 24
|
Praktische Prüfung |
| § 25
|
Mündliche Prüfung |
Abschnitt III
Besondere Bestimmungen für die staatliche Zwischenprüfung
|
| § 26
|
Gegenstand, Inhalt und Zeitpunkt der staatlichen Zwischenprüfung |
| § 27
|
Note der staatlichen Zwischenprüfung |
| § 28
|
Nichtbestehen der staatlichen Zwischenprüfung |
Abschnitt IV
Besondere Bestimmungen für studienbegleitende Leistungsnachweise
|
| § 28a
|
Studienbegleitende Leistungsnachweise |
Abschnitt V
Besondere Bestimmungen für die Erste Staatsprüfung
|
| § 29
|
Gegenstand, Inhalt und Zeitpunkt der Ersten Staatsprüfung |
| § 30
|
Schriftliche Hausarbeit |
| § 31
|
Besondere Zulassungsvoraussetzungen |
| § 32
|
Meldung zur Ersten Staatsprüfung |
| § 33
|
Fachnote |
| § 34
|
Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung |
| § 35
|
Nichtbestehen der Prüfung |
Zweiter Teil
Fachliche Inhalte
|
| Die Lehrämter: die einzelnen
Fächer, Fächerverbindungen, Erweiterungen des Studiums |
Abschnitt I
Erziehungswissenschaftliches Studium, Fachdidaktik, Praktika
|
| § 36
|
Erziehungswissenschaften: Erste Staatsprüfung |
| § 37
|
Fachdidaktik |
| § 38
|
Praktika |
Abschnitt II
Fächerverbindungen des Lehramts an Grundschulen; Studium der Didaktik der
Grundschule
|
| § 39
|
Fächerverbindungen, Erweiterungen |
| § 40
|
Didaktik der Grundschule: Erste Staatsprüfung |
Abschnitt III
Fächerverbindungen des Lehramts an Hauptschulen; Studium der Didaktiken
einer Fächergruppe der Hauptschule
|
| § 41
|
Fächerverbindungen, Erweiterungen |
| § 42
|
Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule: Erste Staatsprüfung |
Abschnitt IV
Fächerverbindungen des Lehramts an Realschulen; Studium der Unterrichtsfächer
für die Lehrämter an Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, beruflichen
Schulen und Sonderschulen
|
| § 43
|
Fächerverbindungen, Erweiterungen |
| § 44
|
Arbeitslehre: Erste Staatsprüfung |
| § 45
|
Biologie: Erste Staatsprüfung |
| § 46
|
Chemie: Erste Staatsprüfung |
| § 47
|
Deutsch: Erste Staatsprüfung |
| § 48
|
Englisch: Erste Staatsprüfung |
| § 49
|
Erdkunde: Erste Staatsprüfung |
| § 49a
|
Ethik: Erste Staatsprüfung |
| § 50
|
Französisch: Erste Staatsprüfung |
| § 51
|
Geschichte: Erste Staatsprüfung |
| § 52
|
Haushaltswissenschaft: Erste Staatsprüfung |
| § 53
|
Informatik: Erste Staatsprüfung |
| § 53a
|
IT-Technik: Erste Staatsprüfung |
| § 54
|
Kunst: Erste Staatsprüfung |
| § 55
|
Mathematik: Erste Staatsprüfung |
| § 55a
|
Mechatronik: Erste Staatsprüfung |
| § 56
|
Musik: Erste Staatsprüfung |
| § 57
|
Physik: Erste Staatsprüfung |
| § 58
|
Evangelische Religionslehre: Erste Staatsprüfung |
| § 59
|
Katholische Religionslehre: Erste Staatsprüfung |
| § 60
|
Sozialkunde: Erste Staatsprüfung |
| § 61
|
Sport: Erste Staatsprüfung |
| § 62
|
Wirtschaftswissenschaften: Erste Staatsprüfung |
Abschnitt V
Fächerverbindungen des Lehramts an Gymnasien; vertieftes Studium der Fächer
|
| § 63
|
Fächerverbindungen |
| § 64
|
Erweiterungen |
| § 65
|
Biologie: Erste Staatsprüfung |
| § 66
|
Chemie: Erste Staatsprüfung |
| § 66a
|
Chinesisch: Erste Staatsprüfung |
| § 67
|
Deutsch: Erste Staatsprüfung |
| § 68
|
Englisch: Erste Staatsprüfung |
| § 69
|
Erdkunde: Erste Staatsprüfung |
| § 70
|
Französisch: Erste Staatsprüfung |
| § 71
|
Geschichte: Erste Staatsprüfung |
| § 72
|
Griechisch: Erste Staatsprüfung |
| § 72a
|
Informatik: Erste Staatsprüfung |
| § 73
|
Italienisch: Erste Staatsprüfung |
| § 73a
|
Japanisch: Erste Staatsprüfung |
| § 74
|
Kunst (als Doppelfach): Erste Staatsprüfung |
| § 75
|
Latein: Erste Staatsprüfung |
| § 76
|
(aufgehoben) |
| § 77
|
Mathematik: Erste Staatsprüfung |
| § 78
|
(aufgehoben) |
| § 79
|
Musik (als Doppelfach): Erste Staatsprüfung |
| § 79a
|
Neugriechisch: Erste Staatsprüfung |
| § 80
|
Philosophie/Ethik: Erste Staatsprüfung |
| § 81
|
Physik: Erste Staatsprüfung |
| § 81a
|
Portugiesisch: Erste Staatsprüfung |
| § 82
|
Evangelische Religionslehre: Erste Staatsprüfung |
| § 83
|
Katholische Religionslehre: Zwischenprüfung |
| § 84
|
Katholische Religionslehre: Erste Staatsprüfung |
| § 85
|
Russisch: Erste Staatsprüfung |
| § 86
|
Sozialkunde: Erste Staatsprüfung |
| § 87
|
Spanisch: Erste Staatsprüfung |
| § 88
|
Sport: Erste Staatsprüfung |
| § 88a
|
Tschechisch: Erste Staatsprüfung |
| § 88b
|
Türkisch: Erste Staatsprüfung |
| § 89
|
Wirtschaftswissenschaften: Erste Staatsprüfung |
Abschnitt VI
Fächerverbindungen des Lehramts an beruflichen Schulen; vertieftes Studium
der beruflichen Fachrichtungen
|
| § 90
|
Fächerverbindungen |
| § 91
|
Erweiterungen |
| § 92
|
Berufspraktikum |
| § 93
|
Bautechnik: Erste Staatsprüfung |
| § 94
|
Elektrotechnik und Informationstechnik: Erste Staatsprüfung |
| § 95
|
Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft: Erste Staatsprüfung |
| § 95a
|
Gesundheits- und Pflegewissenschaft: Erste Staatsprüfung |
| § 96
|
Agrarwirtschaft: Erste Staatsprüfung |
| § 97
|
Metalltechnik: Erste Staatsprüfung |
| § 98
|
Sozialpädagogik: Erste Staatsprüfung |
Abschnitt VII
Fächerverbindungen des Lehramts an Sonderschulen; vertieftes Studium der
sonderpädagogischen Fachrichtungen
|
| § 99
|
Sonderpädagogische Fachrichtungen |
| § 100
|
Fächerverbindungen |
| § 101
|
Erweiterungen |
| § 102
|
Praktika |
| § 103
|
Gehörlosenpädagogik: Erste Staatsprüfung |
| § 103a
|
Geistigbehindertenpädagogik: Erste Staatsprüfung |
| § 103b
|
Körperbehindertenpädagogik: Erste Staatsprüfung |
| § 103c
|
Lernbehindertenpädagogik: Erste Staatsprüfung |
| § 103d
|
Schwerhörigenpädagogik: Erste Staatsprüfung |
| § 103e
|
Sprachbehindertenpädagogik: Erste Staatsprüfung |
| § 103f
|
Verhaltensgestörtenpädagogik: Erste Staatsprüfung |
Abschnitt VIII
Studium der sonderpädagogischen Qualifikationen
|
| § 104
|
Anerkannte sonderpädagogische Qualifikationen |
| § 105
|
Praktika |
| § 106
|
Gehörlosenpädagogik als sonderpädagogische Qualifikation: Erste
Staatsprüfung |
| § 106a
|
Geistigbehindertenpädagogik als sonderpädagogische Qualifikation: Erste
Staatsprüfung |
| § 106b
|
Körperbehindertenpädagogik als sonderpädagogische Qualifikation:
Erste Staatsprüfung |
| § 106c
|
Lernbehindertenpädagogik als sonderpädagogische Qualifikation: Erste
Staatsprüfung |
| § 106d
|
Schwerhörigenpädagogik als sonderpädagogische Qualifikation: Erste
Staatsprüfung |
| § 106e
|
Sprachbehindertenpädagogik als sonderpädagogische Qualifikation: Erste
Staatsprüfung |
| § 106f
|
Verhaltensgestörtenpädagogik als sonderpädagogische Qualifikation:
Erste Staatsprüfung |
Abschnitt IX
Vertieftes Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt
|
| § 107
|
Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt |
| § 108
|
Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt: Erste Staatsprüfung |
Abschnitt X
Studium der pädagogischen Qualifikationen
|
| § 109
|
Beratungslehrkraft: Erste Staatsprüfung |
| § 110
|
Didaktik des Deutschen als Zweitsprache: Erste Staatsprüfung |
| § 110a
|
Fremdsprachliche Qualifikation: Erste Staatsprüfung |
| § 110b
|
Medienpädagogik: Erste Staatsprüfung |
| § 110c
|
Darstellendes Spiel: Erste Staatsprüfung |
| § 110d
|
Förderung von Schülern mit besonderem Förderbedarf: Erste Staatsprüfung |
Dritter Teil
Anerkennungsregelungen
|
| § 111
|
Antragstellung |
| § 112
|
Entscheidung über die Anerkennung |
| § 113
|
Nachqualifikation |
Vierter Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen
|
| § 114
|
Übergangsregelungen |
| § 115
|
Durchführungsbestimmungen |
| § 116
|
In-Kraft-Treten |
| Anlage
|
„Sport“ (zu §§ 40, 42, 61 und 88) |
Erster Teil Organisation und Verfahren
Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Zweck der Prüfungen
(1) 1 Die
Erste Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen ist eine
Einstellungsprüfung im Sinn des Bayerischen Beamtengesetzes und Hochschulabschlussprüfung.
2 Sie dient
der Feststellung, ob auf Grund des Studiums die fachliche Eignung für die Einstellung
in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt an öffentlichen Schulen erworben
wurde. 3 In
der Ersten Staatsprüfung soll nachgewiesen werden, dass die durch das Studium
zu erwerbenden Voraussetzungen für das angestrebte Lehramt vorliegen.
(2) 1 Die
staatliche Zwischenprüfung dient der Feststellung, ob das Ziel des ersten Studienabschnitts
erreicht wurde. 2 Das
Ergebnis der staatlichen Zwischenprüfung geht nach Maßgabe des § 33
in das Ergebnis der Ersten Staatsprüfung ein.
§ 2
Durchführung der Prüfungen
(1) 1 Die
Prüfungen (staatliche Zwischenprüfung und Erste Staatsprüfung) haben
Wettbewerbscharakter. 2 Sie
werden vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus durchgeführt. 3 Zu diesem Zweck
werden beim Staatsministerium für Unterricht und Kultus Prüfungshauptausschüsse
und ein Prüfungsamt mit Außenstellen an Hochschulorten gebildet.
(2) 1 Die
Prüfungen finden ein- oder zweimal im Jahr statt. 2 Sie werden an den Orten von Hochschulen,
an denen Studiengänge für das betreffende Lehramt eingerichtet sind, abgehalten.
(3) 1 Über
jede Prüfung wird eine Niederschrift geführt, die über alle für
die Beurteilung der Prüfungsleistungen wesentlichen Vorkommnisse Aufschluss
geben muss. 2 In
der Niederschrift über schriftliche und praktische Prüfungen ist insbesondere
festzustellen, ob die Aufgaben ordnungsgemäß unter Aufsicht und unter
Einhaltung der festgesetzten Arbeitszeiten bearbeitet wurden; ferner ist der Niederschrift
ein Verzeichnis der Prüfungsteilnehmer beizufügen, in dem die für
jeden Tag ausgelosten Arbeitsplatznummern eingetragen sind.
(4) 1 Die
Mitglieder des Landespersonalausschusses und der Generalsekretär als Leiter
der Geschäftsstelle sowie beauftragte Beamte der Geschäftsstelle haben
Zutritt zu den Prüfungen. 2 Sie
sind berechtigt, Einsicht in die überprüften und bewerteten Prüfungsarbeiten
zu nehmen und an den Beratungen der Prüfungshauptausschüsse sowie der prüfenden
Personen (Prüfer) teilzunehmen. 3 Die
Vorsitzenden der Prüfungshauptausschüsse oder von ihnen Beauftragte sowie
die Person, die das Prüfungsamt im Staatsministerium für Unterricht und
Kultus leitet (Leiter des Prüfungsamts), haben ebenfalls Zutritt zu den Prüfungen
und zu den Beratungen der Prüfer. 4 Die
Vorsitzenden der Prüfungshauptausschüsse oder ihre Beauftragten sind auch
befugt, die Berücksichtigung bestimmter Gebiete im Rahmen der Prüfungsordnung
zu veranlassen.
(5) Die kirchlichen Oberbehörden und der Landeskirchenrat
haben das Recht, zu Prüfungen, die dazu dienen, die Befähigung zur Erteilung
katholischen bzw. evangelischen Religionsunterrichts festzustellen, Vertreter zu
entsenden.
(6) Alle mit der Durchführung und Abnahme der Prüfungen
beauftragten Personen sind zur Wahrung des Amtsgeheimnisses in sämtlichen Prüfungsgeschäften
verpflichtet.
(7) 1 Wer
an der staatlichen Zwischenprüfung oder der Ersten Staatsprüfung teilgenommen
hat, kann nach Abschluss dieser Prüfungen Einsicht in seine bewerteten Prüfungsarbeiten
einschließlich der Prüferbemerkungen verlangen. 2 Ort, Dauer und Zeitpunkt der Einsichtnahme
werden vom Prüfungsamt bestimmt.
§ 3
Begriffsbestimmungen
Soweit nichts anderes bestimmt ist, wird der Begriff „Fach“
im Sinn dieser Prüfungsordnung verwendet für
Erziehungswissenschaften (§ 36),
Didaktik der Grundschule (§ 40),
Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule (§ 42),
ein Unterrichtsfach (§§
44 bis 62),
ein vertieft studiertes Fach für das Lehramt an Gymnasien (§§ 65 bis 89),
eine vertieft studierte berufliche Fachrichtung (§§ 93 bis 98),
eine vertieft studierte sonderpädagogische Fachrichtung (§§ 103 bis 103f),
eine sonderpädagogische Qualifikation (§§ 106 bis 106f),
Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt (§ 108),
eine pädagogische Qualifikation (§§
109 bis 110d).
§ 4
Prüfungshauptausschüsse
(1) Es bestehen folgende Prüfungshauptausschüsse:
- 1.
für das Lehramt an Grundschulen der Prüfungshauptausschuss
GS,
- 2.
für das Lehramt an Hauptschulen der Prüfungshauptausschuss
HS,
- 3.
für das Lehramt an Realschulen der Prüfungshauptausschuss R,
- 4.
für das Lehramt an Gymnasien der Prüfungshauptausschuss G,
- 5.
für das Lehramt an beruflichen Schulen der Prüfungshauptausschuss
B,
- 6.
für das Lehramt an Sonderschulen der Prüfungshauptausschuss
S,
- 7.
für gemeinsame Angelegenheiten mehrerer Lehrämter der Prüfungshauptausschuss
A.
(2) 1 Jeder
Prüfungshauptausschuss führt die Prüfungen für das jeweilige
Lehramt durch. 2 Hiervon
abweichend ist zuständig
- 1.
der Prüfungshauptausschuss S
für alle Prüfungen
im Bereich des Studiums, das zu einer anerkannten sonderpädagogischen Qualifikation
führt,
- 2.
der Prüfungshauptausschuss A
für alle Prüfungen
im Bereich des Studiums der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt sowie
der Studien, die zu einer anerkannten pädagogischen Qualifikation führen;
er hat außerdem auf die Gleichwertigkeit der Prüfungsanforderungen, insbesondere
auf die Stellung einheitlicher Prüfungsaufgaben in den Prüfungsteilen zu
achten, die den Prüfungen für verschiedene Lehrämter gemeinsam sind;
einigen sich die zuständigen Prüfungshauptausschüsse nicht, so obliegt
die Entscheidung dem Prüfungshauptausschuss A.
3 § 5 Abs. 1 Nr. 1
bleibt unberührt.
(3) 1 Die
Prüfungshauptausschüsse GS, HS, R, G, B und S setzen sich jeweils zusammen
aus einem vorsitzenden Mitglied (Vorsitzender), einem Professor einer bayerischen
Hochschule und einer Lehrkraft der jeweiligen Schulart. 2 Der Prüfungshauptausschuss A setzt
sich aus den Vorsitzenden der in Satz 1 genannten Prüfungshauptausschüsse
und einem Professor einer bayerischen Hochschule zusammen. 3 Für die Mitglieder der Prüfungshauptausschüsse
werden stellvertretende Mitglieder bestellt. 4 Jedem
Prüfungshauptausschuss gehört ferner der Leiter des Prüfungsamts an;
er hat beratende Stimme, im Prüfungshauptausschuss A beschließende Stimme.
(4) 1 Die
Mitglieder der Prüfungshauptausschüsse und die stellvertretenden Mitglieder
müssen Beamte sein. 2 Sie
werden vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus in der Regel für
die Dauer von drei Jahren bestellt; mehrmalige Bestellung ist zulässig. 3 Bei vorzeitigem
Ausscheiden eines Mitglieds oder eines stellvertretenden Mitglieds wird für
den Rest der Amtsperiode ein neues Mitglied bzw. ein neues stellvertretendes Mitglied
bestellt.
(5) 1 Die
Vorsitzenden der Prüfungshauptausschüsse und die stellvertretenden Vorsitzenden
müssen Personen sein, die im Staatsministerium für Unterricht und Kultus
ein Fachreferat leiten. 2 Die
Vorsitzenden der Prüfungshauptausschüsse und die stellvertretenden Vorsitzenden
bestimmt das Staatsministerium für Unterricht und Kultus.
(6) 1 Die
Prüfungshauptausschüsse entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit; bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden; Stimmenthaltung ist nicht
zulässig. 2 Beratung
und Abstimmung sind geheim. 3 Die
Prüfungshauptausschüsse können im Bedarfsfall fachkundige Personen
zur Beratung beiziehen. 4 Über
jede Sitzung der Prüfungshauptausschüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.
§ 5
Aufgaben der Prüfungshauptausschüsse
(1) Der Prüfungshauptausschuss hat
- 1.
die Prüfungsaufgaben für die schriftlichen Prüfungen
und - soweit einheitliche Aufgabenstellung erfolgt - für die praktischen Prüfungen
und die zugelassenen Hilfsmittel zu bestimmen; für Prüfungsteile, die den
Prüfungen für verschiedene Lehrämter gemeinsam sind, stellt - soweit
nicht der Prüfungshauptausschuss A zuständig ist - ein jeweils federführender
Prüfungshauptausschuss im Einvernehmen mit den übrigen zuständigen
Ausschüssen einheitliche Aufgaben; federführend sind folgende Ausschüsse:
- a)
der Prüfungshauptausschuss
GS
für die Prüfungen
in Didaktik der Grundschule,
- b)
der Prüfungshauptausschuss HS
für die Prüfungen
- aa)
im Fach Erziehungswissenschaften
für die Lehrämter an Grundschulen und Hauptschulen,
- bb)
in den Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule,
- cc)
im Fach Arbeitslehre mit Ausnahme der Fachdidaktik für die Lehrämter
an beruflichen Schulen und Sonderschulen,
- c)
der Prüfungshauptausschuss R
für die Prüfungen
im Unterrichtsfach mit Ausnahme der Fachdidaktik für die Lehrämter an Grundschulen,
Hauptschulen, beruflichen Schulen und Sonderschulen sowie des Fachs Arbeitslehre;
der federführende Ausschuss
beantragt die Entscheidung des Prüfungshauptausschusses A, falls eine Einigung
mit den übrigen zuständigen Ausschüssen nicht erreicht werden kann;
der Prüfungshauptausschuss bestimmt die praktischen Prüfungen, für
die Prüfungsaufgaben einheitlich für alle Prüfungsorte gestellt werden;
- 2.
in sonstigen Fällen zu entscheiden, die ihm durch die Prüfungsordnung
ausdrücklich zur Entscheidung zugewiesen sind.
(2) Die Vorsitzenden der Prüfungshauptausschüsse
haben für die Durchführung der Prüfungen zu sorgen und insbesondere
- 1.
Vorschläge für die Prüfungsaufgaben von
Personen aus dem in § 8
genannten Personenkreis einzuholen und sie dem Prüfungshauptausschuss vorzulegen;
für Prüfungsteile, die den Prüfungen für verschiedene Lehrämter
gemeinsam sind, holen die Vorsitzenden der jeweils federführenden Prüfungshauptausschüsse
die Vorschläge von Personen ein, die sie aus dem in § 8
genannten Personenkreis im Einvernehmen mit den Vorsitzenden der übrigen zuständigen
Prüfungshauptausschüsse auswählen;
- 2.
aus dem in § 8
genannten Personenkreis die Prüfer für die Bewertung der schriftlichen
Prüfungsarbeiten und der schriftlichen Hausarbeiten sowie für die Abnahme
der mündlichen oder praktischen Prüfungen zu bestimmen; die Prüfer
für die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten aus Prüfungsteilen,
die den Prüfungen für verschiedene Lehrämter gemeinsam sind, werden
vom Vorsitzenden des federführenden Prüfungshauptausschusses im Einvernehmen
mit den Vorsitzenden der übrigen zuständigen Prüfungshauptausschüsse
bestimmt;
- 3.
für die vertrauliche Behandlung der Prüfungsaufgaben zu sorgen,
- 4.
Stichentscheide zu treffen oder durch die von ihnen bestimmten Prüfer
herbeizuführen,
- 5.
an Stelle der Prüfungshauptausschüsse unaufschiebbare Entscheidungen
allein zu treffen; hiervon haben sie den Prüfungshauptausschüssen bei der
nächsten Sitzung Kenntnis zu geben;
- 6.
sonstige Aufgaben wahrzunehmen, die ihnen durch diese Prüfungsordnung
zugewiesen sind.
§ 6
Aufgaben des Prüfungsamts
(1) Das Prüfungsamt hat
- 1.
die Prüfungen vorzubereiten, insbesondere die Orte
und die Termine der Prüfungen festzulegen und ihre rechtzeitige Bekanntmachung
im Staatsanzeiger zu veranlassen,
- 2.
den kirchlichen Oberbehörden den Zeitraum der mündlichen Prüfungen
mitzuteilen, zu denen gemäß §
2 Abs. 5
Vertreter entsandt werden können,
- 3.
über die Zulassung zur Prüfung zu entscheiden,
- 4.
die schriftlichen und praktischen Prüfungen durch Aufsichtspersonen
überwachen zu lassen,
- 5.
die Fach- und Gesamtnoten festzustellen, Zeugnisse und Bescheinigungen
gemäß § 10
auszustellen und einen Abdruck der Ergebnisliste der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses
zu übersenden,
- 6.
über die Folgen des Unterschleifs, des Rücktritts, der Verhinderung,
des Versäumnisses und der nicht rechtzeitigen Ablieferung einer Prüfungsarbeit
zu entscheiden,
- 7.
über Anträge auf Nachteilsausgleich gemäß den Bestimmungen
der
Allgemeinen Prüfungsordnung (APO)
*)
zu entscheiden,
- 8.
die Prüfungshauptausschüsse und ihre Vorsitzenden bei der Erfüllung
ihrer Aufgaben zu unterstützen,
- 9.
alle sonstigen Aufgaben wahrzunehmen, die nicht ausdrücklich anderen
Organen zugewiesen sind.
(2) Den Außenstellen können vom Prüfungsamt
geeignete Aufgaben übertragen werden. | *) | *) § 38 APO lautet:
§ 38
Nachteilsausgleich
(1) 1
Schwerbehinderten (§ 1 SchwbG) und Gleichgestellten (§ 2 Abs. 1 SchwbG)
soll auf Antrag vom Prüfungsausschuss (Prüfungsamt) nach der Schwere der
nachgewiesenen Prüfungsbehinderung eine Arbeitszeitverlängerung bis zu
einem Viertel der normalen Arbeitszeit gewährt werden. 2
In Fällen besonders weitgehender Prüfungsbehinderung kann auf Antrag des
Schwerbehinderten oder des Gleichgestellten die Arbeitszeit bis zur Hälfte der
normalen Arbeitszeit verlängert werden.
(2) Schwerbehinderten oder Gleichgestellten kann neben oder an Stelle einer Arbeitszeitverlängerung
mit Zustimmung des Landespersonalausschusses ein anderer angemessener Ausgleich gewährt
werden, soweit dieser den Wettbewerb nicht beeinträchtigt.
(3) Prüfungsteilnehmern, die nicht Schwerbehinderte oder Gleichgestellte
sind, aber wegen einer festgestellten, nicht nur vorübergehenden körperlichen
Behinderung bei der Fertigung der Prüfungsarbeiten erheblich beeinträchtigt
sind, kann nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 ein Nachteilsausgleich gewährt
werden. |
§ 7
Örtliche Prüfungsleitung
(1) Die örtliche Prüfungsleitung wird von Personen
wahrgenommen, die vom Vorsitzenden des Prüfungshauptausschusses A im Einvernehmen
mit den Vorsitzenden der übrigen Prüfungshauptausschüsse und im Benehmen
mit der jeweiligen Hochschule aus dem in §
8
genannten Personenkreis an Prüfungsorten (§ 2 Abs. 2) bestellt werden (örtliche Prüfungsleiter
und stellvertretende örtliche Prüfungsleiter).
(2) 1 Die
örtliche Prüfungsleitung hat aus den gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2
bestimmten Prüfern die Prüfer für die einzelnen mündlichen oder
praktischen Prüfungen einzuteilen. 2 Weitere
Aufgaben können ihr von den Vorsitzenden der Prüfungshauptausschüsse
und vom Leiter des Prüfungsamts übertragen werden.
§ 8
Prüfer
(1) 1 Als
Prüfer können bestimmt werden:
- 1.
die stimmberechtigten Mitglieder der Prüfungshauptausschüsse,
- 2.
die Hochschullehrer (Art.
2
Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Hochschullehrergesetzes) sowie die nachstehend
genannten Personen:
- a)
Professoren
im Ruhestand,
- b)
Oberassistenten und Oberingenieure,
- c)
wissenschaftliche oder künstlerische Assistenten,
- d)
hauptberufliche wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiter,
- e)
Lehrbeauftragte,
- f)
Lehrkräfte für besondere Aufgaben,
- g)
in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen, wenn diese
ein abgeschlossenes Hochschulstudium an einer Universität, an einer Kunsthochschule
oder in einem wissenschaftlichen, mindestens vierjährigen Studiengang an einer
Gesamthochschule aufweisen und über eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung
verfügen,
- 3.
fachlich besonders
ausgewiesene hauptamtliche Lehrkräfte der einzelnen Schularten und des Schulaufsichtsdienstes
sowie Beamte mit entsprechender Lehrbefähigung, die in der Lehrerbildung tätig
sind.
2 Die Prüfungsberechtigung kann über
den Zeitpunkt des Wegfalls der Voraussetzungen nach Satz 1 hinaus verlängert
werden.
(2) Die Prüfer werden nach Maßgabe der Entscheidungen
der zuständigen Stellen mit dem Entwerfen von Prüfungsaufgaben, der Aufsicht
in den Prüfungen und der Bewertung der schriftlichen Arbeiten sowie mit der
Abnahme und Bewertung der mündlichen und praktischen Prüfungen beauftragt.
§ 9
Notenskala und Notenbildung
(1) 1 Bei
der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen werden ausschließlich folgende
Noten erteilt:
| sehr gut
|
(1)
=
|
eine besonders hervorragende Leistung,
|
|
gut
|
(2)
=
|
eine Leistung, die die durchschnittlichen Anforderungen übertrifft,
|
|
befriedigend
|
(3)
=
|
eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
|
|
ausreichend
|
(4)
=
|
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch
entspricht,
|
|
mangelhaft
|
(5)
=
|
eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung,
|
|
ungenügend
|
(6)
=
|
eine völlig unbrauchbare Leistung.
|
2 Die
Verwendung von Zwischennoten ist nicht zulässig.
(2) 1 Ist
aus den Bewertungen von mehreren Prüfungsleistungen eine Note zu bilden, so
ist die Notensumme durch die Zahl der Prüfungsleistungen unter Berücksichtigung
der jeweiligen Gewichtungen zu teilen. 2 Die
Note wird auf zwei Dezimalstellen berechnet; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
3 Es ergibt
ein so errechneter Zahlenwert
von 1,00 bis einschließlich 1,50
|
die Note sehr gut,
|
von 1,51 bis einschließlich 2,50
|
die Note gut,
|
von 2,51 bis einschließlich 3,50
|
die Note befriedigend,
|
von 3,51 bis einschließlich 4,50
|
die Note ausreichend,
|
von 4,51 bis einschließlich 5,50
|
die Note mangelhaft,
|
von über 5,50
|
die Note ungenügend.
|
(3) Die Gesamtnote für die Erste Staatsprüfung lautet
bei einem Notendurchschnitt
von 1,00
bis einschließlich 1,50 mit Auszeichnung bestanden,
von 1,51 bis einschließlich
2,50 gut bestanden,
von 2,51 bis einschließlich
3,50 befriedigend bestanden,
von 3,51 bis einschließlich
4,50 bestanden.
§ 10
Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse
(1) 1 Wer
die staatliche Zwischenprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem
die Note der staatlichen Zwischenprüfung (§ 27) nach Notenstufe und Zahlenwert gemäß § 9 Abs. 2
zu ersehen ist. 2 Wer
die Erste Staatsprüfung im Fach Erziehungswissenschaften als gesonderten Prüfungsteil
abgelegt und bestanden hat, erhält eine Bescheinigung, aus der die Fachnote
nach Notenstufe und Zahlenwert gemäß § 9 Abs. 2
zu ersehen ist. 3 Wer
die Erste Staatsprüfung für das Lehramt im Fach Erziehungswissenschaften
nicht bestanden, in den übrigen Fächern aber bestanden hat, erhält
eine Bescheinigung, aus der die Fachnoten der bestandenen Fächer nach Notenstufe
und Zahlenwert gemäß §
9 Abs. 2
zu ersehen sind.
(2) 1 Wer
die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt bestanden hat, erhält ein
Zeugnis, aus dem die Note für die schriftliche Hausarbeit und die Fachnoten
sowie die Gesamtnote nach Notenstufe und Zahlenwert gemäß § 9
zu ersehen sind. 2 § 34 Abs. 5
bleibt unberührt.
(3) Wer eine Prüfung nicht bestanden hat, erhält
darüber eine Bescheinigung, aus der die Gründe des Nichtbestehens ersichtlich
sind.
§ 11
Unterschleif und Beeinflussungsversuch
(1) Die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung
über Unterschleif und Beeinflussungsversuch sind in ihrer jeweiligen Fassung
anzuwenden.*)
(2) 1 Besteht
der Verdacht des Besitzes nicht zugelassener Hilfsmittel, so sind in der schriftlichen
Prüfung die Aufsichtführenden und in der mündlichen Prüfung die
Prüfer und die in § 2 Abs. 4
Satz 3
genannten Personen befugt, diese sicherzustellen; für praktische Prüfungen
gilt dies je nach Art der Durchführung (§ 24 Abs. 2) entsprechend. 2 Der
Prüfungsteilnehmer ist verpflichtet, an der Aufklärung mitzuwirken und
die Hilfsmittel herauszugeben. 3 Hilfsmittel,
die wegen einer Veränderung beanstandet werden, sind dem Prüfungsteilnehmer
bis zur Ablieferung der betreffenden Prüfungsarbeit, spätestens bis zum
Ende der dafür vorgesehenen Arbeitszeit zu belassen. 4 Bei Verhinderung einer Sicherstellung,
Verweigerung der Mitwirkung an der Aufklärung oder Herausgabe der Hilfsmittel
und in den Fällen der Veränderung in den Hilfsmitteln nach Beanstandung
wird die betreffende Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“
bewertet. | *) | § 35
APO lautet:
§ 35
Unterschleif, Beeinflussungsversuch
und Ordnungsverstoß
(1) 1
Versucht ein Prüfungsteilnehmer das Ergebnis einer Prüfung durch Unterschleif,
Täuschung oder Benutzung nichtzugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem
Vorteil zu beeinflussen oder verstößt er erheblich gegen die Ordnung,
so ist die betreffende Prüfungsleistung mit „ungenügend“ zu
bewerten. 2
In schweren Fällen ist der Prüfungsteilnehmer von der Prüfung auszuschließen;
er hat die Prüfung nicht bestanden. 3
Unterschleif liegt auch vor, wenn ein Prüfungsteilnehmer ein nichtzugelassenes
Hilfsmittel bei sich führt, nachdem die Prüfungsaufgabe ausgegeben worden
ist, es sei denn, der Prüfungsteilnehmer weist nach, dass der Besitz weder auf
Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht.
(2) 1
Wird ein Tatbestand nach Absatz 1 Satz 1 erst nach Abschluss der Prüfung bekannt,
so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit „ungenügend“
zu bewerten und das Gesamtprüfungsergebnis entsprechend zu berichtigen. 2
In schweren Fällen ist die Prüfung als nicht bestanden zu erklären.
3
Ein unrichtiges Prüfungszeugnis ist einzuziehen.
(3) 1
Ein Prüfungsteilnehmer, der einen Prüfer zu günstigerer Beurteilung
zu veranlassen oder eine mit der Feststellung des Prüfungsergebnisses beauftragte
Person zur Verfälschung des Prüfungsergebnisses zu verleiten versucht,
hat die Prüfung nicht bestanden. 2
Ist die Prüfung noch nicht abgeschlossen, so ist er von der Fortsetzung auszuschließen
und die Prüfung als nicht bestanden zu erklären. |
§ 12
Wiederholung der Prüfung bei
Nichtbestehen
(1) 1 Eine
staatliche Zwischenprüfung oder eine Erste Staatsprüfung, die nicht bestanden
ist oder als nicht bestanden gilt, kann einmal wiederholt werden. 2 Die Prüfung muss spätestens zum
übernächsten Termin, bei nur jährlicher Durchführung der Prüfung
zum nächsten Termin wiederholt werden. 3 Das
Prüfungsamt kann bei Verhinderung durch Erkrankung, die grundsätzlich durch
das Zeugnis eines Gesundheitsamts nachzuweisen ist, und aus anderen zwingenden Gründen
auf Antrag Verlängerung der in Satz 2 festgelegten Frist bewilligen. 4 Wird die in
Satz 2 festgelegte bzw. nach Satz 3 bewilligte Frist überschritten, so kann
die Prüfung nicht mehr wiederholt werden. 5 Der Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung
ist beim Prüfungsamt bei Anmeldung zur nächsten Prüfung innerhalb
von zwei Wochen nach Mitteilung der Prüfungsergebnisse, bei Anmeldung zur übernächsten
Prüfung innerhalb der Anmeldefrist für diese Prüfung zu stellen.
(2) 1 Die
Wiederholung der Ersten Staatsprüfung beschränkt sich auf die Fächer,
die nicht bestanden wurden. 2 Das
Ergebnis der sportpraktischen Prüfungen im Rahmen der Didaktik der Grundschule
gemäß § 40 Abs. 3 Nr.
6 Buchst. c Doppelbuchst. bb
bzw. der Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule gemäß § 42 Abs. 3 Nr. 5 Buchst. c Doppelbuchst.
bb
ist auf Antrag anzurechnen.
(3) Die Vorschriften im Fach Sport bleiben unberührt.
§ 13
Wiederholung der Prüfung zur
Notenverbesserung
(1) 1 Wer
die staatliche Zwischenprüfung, die Erste Staatsprüfung für das Lehramt
im Fach Erziehungswissenschaften oder die Erste Staatsprüfung für das Lehramt
in den übrigen Fächern bei erstmaliger Ablegung bestanden hat, kann zur
Verbesserung des Prüfungsergebnisses ein zweites Mal zu dieser Prüfung
zugelassen werden. 2 Satz
1 gilt entsprechend für die Erste Staatsprüfung in einem die Erweiterung
des Studiums begründenden Fach gemäß Art. 14
Nr. 1, 2 oder 3, Art. 15
Nr. 1, 2 oder 3, Art. 16
Nr. 1 oder 2, Art. 17
, Art. 18
Nr. 1 oder 2, Art. 19
oder Art. 23
BayLBG
. 3 § 12 Abs. 1 Sätze 2 bis 5
gelten entsprechend.
(2) 1 Die
staatliche Zwischenprüfung kann fachweise wiederholt werden. 2 Von der Ersten Staatsprüfung können
das Fach Erziehungswissenschaften und ein die Erweiterung des Studiums begründendes
Fach im Sinn von Absatz 1 Satz 2 gesondert, im Übrigen kann die Erste Staatsprüfung
nur im Ganzen wiederholt werden. 3 Eine
mit mindestens „ausreichend“ bewertete schriftliche Hausarbeit ist auf
Antrag anzurechnen. 4 § 12 Abs. 2 Satz 2
gilt entsprechend.
(3) 1 Auf
die Fortsetzung der Wiederholungsprüfung kann jederzeit verzichtet werden. 2 Der Verzicht
muss dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. 3 Die Prüfung
gilt dann als nicht abgelegt; sie kann nicht mehr wiederholt werden.
(4) 1 Bei
der staatlichen Zwischenprüfung, bei der Ersten Staatsprüfung im Fach Erziehungswissenschaften
und bei der Ersten Staatsprüfung in einem die Erweiterung des Studiums begründenden
Fach im Sinn von Absatz 1 Satz 2 gilt das bessere Prüfungsergebnis. 2 Im Übrigen
haben die Prüfungsteilnehmer die Wahl, welches Prüfungsergebnis sie gelten
lassen wollen. 3 Sie
erhalten an Stelle eines Zeugnisses oder einer Bescheinigung zunächst eine Mitteilung
über das Ergebnis mit der Aufforderung, innerhalb eines Monats schriftlich zu
erklären, ob sie sich für das Ergebnis der Wiederholungsprüfung entscheiden
wollen. 4 Wird
diese Erklärung nicht oder nicht fristgemäß abgegeben, so gilt das
frühere Prüfungsergebnis als gewählt. 5 Wird das Ergebnis der Wiederholungsprüfung
gewählt, so ist zugleich mit der Erklärung das frühere Zeugnis zurückzugeben;
es wird dann ein Zeugnis oder eine Bescheinigung mit dem Ergebnis der Wiederholungsprüfung
erteilt. 6 Das
frühere Zeugnis ist auch dann zurückzugeben, wenn sich die Gesamtnote der
Ersten Staatsprüfung infolge der Wiederholung der Ersten Staatsprüfung
im Fach Erziehungswissenschaften verbessert hat.
(5) Die Vorschriften im Fach Sport bleiben unberührt.
§ 13a
Freiversuch
(1) 1 Wird
die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen, Hauptschulen oder
Realschulen im Fach Erziehungswissenschaften in dem auf die Vorlesungszeit des fünften
Hochschulsemesters oder die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien,
beruflichen Schulen oder Sonderschulen im Fach Erziehungswissenschaften in dem auf
die Vorlesungszeit des siebten Hochschulsemesters unmittelbar folgenden Prüfungstermin
erstmals abgelegt und
- -
nicht bestanden, so wird die Prüfung - außer
bei Nichtbestehen gemäß §
35 Abs. 1 Nr. 3
in Verbindung mit § 11
- als nicht abgelegt gewertet;
- -
bestanden, so kann sie zweimal zur Notenverbesserung wiederholt werden.
2 Wer
die Voraussetzungen des § 31 Abs.
2 Satz 3
erfüllt, kann die Erste Staatsprüfung im Fach Erziehungswissenschaften
bereits ein Semester vor dem durch Satz 1 bestimmten Termin als Freiversuch ablegen.
(2) Wird die Erste Staatsprüfung für das Lehramt
an Grundschulen, Hauptschulen oder Realschulen in den Fächern mit Ausnahme der
Erziehungswissenschaften spätestens in dem auf die Vorlesungszeit des siebten
Hochschulsemesters oder die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien,
beruflichen Schulen oder Sonderschulen in den Fächern mit Ausnahme der Erziehungswissenschaften
spätestens in dem auf die Vorlesungszeit des neunten Hochschulsemesters unmittelbar
folgenden Prüfungstermin erstmals abgelegt und
- -
nicht bestanden, so wird die Prüfung - außer
bei Nichtbestehen gemäß §
35 Abs. 1 Nr. 3
in Verbindung mit § 11
- auf Antrag als nicht abgelegt gewertet;
- -
bestanden, so kann sie zweimal zur Notenverbesserung wiederholt werden.
(3) 1 Für
die Wiederholung der Prüfung gelten §§
12
und 13
entsprechend. 2 Im
Fall der Erweiterung des Studiums durch das Studium der Psychologie mit schulpsychologischem
Schwerpunkt gemäß Art.
14
Nr. 4, Art. 15
Nr. 4, Art. 16
Nr. 3
oder Art. 18
Nr. 3
BayLBG
verlängert sich die Studienzeit nach Absatz 1 bzw. Absatz 2 um zwei Semester,
im Fall des Studiums für das Lehramt an Gymnasien in einer Fächerverbindung
mit Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt um ein Semester. 3 Im Fall der Erweiterung des Studiums durch
das Studium einer zweiten beruflichen Fachrichtung gemäß Art. 18
Nr. 3
BayLBG
verlängert sich die Studienzeit nach Absatz 2 um zwei Semester.
(4) 1 Als
Hochschulsemester im Sinn der Absätze 1 und 2 gelten die Semester, in denen
die Person an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland in anderen als Fachhochschulstudiengängen
als Student immatrikuliert war, sowie die auf das Gesamtstudium nach § 19 Abs. 4
und die nach § 20 Abs. 1 Nr. 2
oder 3
angerechneten Studienzeiten. 2 Semester,
in denen eine Beurlaubung (Art.
64
Abs. 2
Satz 1
BayHSchG) in Anspruch genommen worden ist, bleiben hierbei unberücksichtigt.
(5) Die Bestimmungen über die Zulassung bleiben unberührt.
Rücktritt, Verhinderung und
Versäumnis
(1) Tritt eine zur Prüfung zugelassene Person (Prüfungsteilnehmer)
nach der Zulassung und vor Beginn ihres ersten Prüfungstermins von der Prüfung
zurück oder kommt sie der Aufforderung zur Prüfungsablegung nicht nach,
so gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden.
(2) 1 Kann
ein Prüfungsteilnehmer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, die
Prüfung nicht oder nur zum Teil ablegen, so gilt Folgendes:
- 1.
wurde nicht mehr als die Hälfte aller einzelnen schriftlichen
und praktischen Prüfungsleistungen erbracht, so gilt die Prüfung als nicht
abgelegt;
- 2.
wurde mehr als die Hälfte aller einzelnen schriftlichen und praktischen
Prüfungsleistungen erbracht, so gilt die Prüfung als abgelegt; die fehlenden
schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfungsleistungen sind jedoch
innerhalb einer vom Prüfungsamt zu bestimmenden Zeit nachzuholen.
2 Für
die Ermittlung des nach Satz 1 maßgeblichen Anteils der erbrachten Prüfungsleistungen
zählen alle einzelnen schriftlichen und praktischen Prüfungsleistungen
der Prüfung, zu der der Prüfungsteilnehmer bei dem betreffenden Termin
zugelassen worden ist. 3 Prüfungsleistungen
in einem die Erweiterung des Studiums begründenden Fach werden gesondert gezählt,
es sei denn, sie werden in der Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung berücksichtigt
(§ 34 Abs. 5 Satz 1). 4 Im Fach
Sport werden die Prüfungsleistungen des Ersten Prüfungsabschnitts nicht
auf den Zweiten Prüfungsabschnitt angerechnet; im Rahmen der Didaktik der Grundschule
bzw. der Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule werden die sportpraktischen
Leistungen nicht auf die übrigen Leistungen angerechnet. 5 Für den Ersten Prüfungsabschnitt
im Fach Sport gelten die Regelungen nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 für jedes einzelne
Grund-, Wahl- und Schwerpunktfach; für die sportpraktischen Prüfungen im
Rahmen der Didaktik der Grundschule bzw. der Didaktiken einer Fächergruppe der
Hauptschule gelten die Regelungen nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 für die Gesamtheit
der sportpraktischen Prüfungen des jeweiligen Prüfungstermins. 6 Eine Prüfungsverhinderung
ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen, im Fall einer Krankheit grundsätzlich
durch ein Zeugnis eines Gesundheitsamts, das in der Regel nicht später als am
Prüfungstag ausgestellt sein darf. 7 Das
Prüfungsamt kann festlegen, dass die Krankheit durch das Zeugnis eines bestimmten
Arztes (Vertrauensarztes) nachgewiesen wird. 8 In offensichtlichen Fällen kann auf
die Vorlage eines Zeugnisses verzichtet werden. 9 Das Prüfungsamt stellt fest, ob eine
von dem Prüfungsteilnehmer nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt. 10 § 12 Abs. 1 Satz 5
gilt entsprechend.
(3) Wird ein einzelner Prüfungstermin ohne genügende
Entschuldigung versäumt, so werden die in diesem Termin zu erbringenden Prüfungsleistungen
mit „ungenügend“ bewertet.
(4) 1 Ist
einem Prüfungsteilnehmer aus wichtigen Gründen die Ablegung der Prüfung
oder einzelner Prüfungsleistungen nicht zuzumuten, so kann das Prüfungsamt
auf Antrag sein Fernbleiben genehmigen. 2 Der
Antrag ist unverzüglich zu stellen. 3 In
diesem Fall gilt Absatz 2 sinngemäß.
(5) 1 Hat
sich ein Prüfungsteilnehmer einer Prüfung unterzogen, so können nachträglich
gesundheitliche Gründe, denen zufolge die Prüfungsleistung nicht gewertet
werden soll, nicht anerkannt werden, es sei denn, dass der Prüfungsteilnehmer
seine Prüfungsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Prüfung nicht erkennen
konnte. 2 Der
Nachweis hierüber ist unverzüglich durch ein Zeugnis eines Gesundheitsamts
zu erbringen. 3 Die
Geltendmachung solcher Gründe ist auf jeden Fall ausgeschlossen, wenn nach Abschluss
der jeweiligen Prüfungsleistung ein Monat verstrichen ist. | *) | *) § 40 APO lautet:
§ 40
Anfechtbarkeit von Prüfungsentscheidungen
(1) Unbeschadet der Möglichkeit, den Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten,
kann der Landespersonalausschuss zur aufsichtlichen Überprüfung einer Prüfungsentscheidung
(Art. 109 Abs. 1 Nr. 3 BayBG) angerufen werden.
(2) Hierbei können Bewertungen nur darauf überprüft werden, ob
die Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen sind, verfahrensrechtliche Bestimmungen
oder allgemein gültige Bewertungsgrundsätze nicht beachtet haben oder sich
von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen.
(3) Durch die Anrufung des Landespersonalausschusses werden die Fristen für
die Einlegung eines Rechtsbehelfs nicht gewahrt. |
§ 15
Ausschluss von der Teilnahme an
der Prüfung
(1) Von der Teilnahme an der Prüfung kann ganz oder
teilweise ausgeschlossen werden, wer
- 1.
den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung
stört oder zu stören versucht,
- 2.
an einer Krankheit leidet, die die Gesundheit anderer ernstlich gefährden
oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung ernstlich beeinträchtigen
würde.
(2) Die Entscheidung trifft das Prüfungsamt, in dringenden
Fällen die örtliche Prüfungsleitung.
(3) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 gelten § 14 Abs. 1 und 3, im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 gelten
§ 14 Abs. 2 und 4
entsprechend.
§ 16
Überprüfung von Prüfungsentscheidungen
(1) 1 Ein
Prüfungsteilnehmer kann beim Prüfungsamt schriftlich Einwendungen gegen
die Bewertung seiner Prüfungsleistungen erheben. 2 Diese Einwendungen sind spätestens
drei Monate nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses oder der Bescheinigung
gemäß § 10
konkret und nachvollziehbar schriftlich zu begründen.
(2) 1 Entsprechen
die Einwendungen nicht dem Absatz 1, so werden sie vom Prüfungsamt zurückgewiesen.
2 Im Übrigen
werden die Einwendungen im Rahmen des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens den
jeweiligen Prüfern zur Überprüfung ihrer Bewertung zugeleitet. 3 Auf Grund der
Stellungnahmen der Prüfer entscheidet der Vorsitzende des zuständigen Prüfungshauptausschusses
über die Einwendungen.
(3) Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln
behaftet war, die die Chancengleichheit erheblich verletzt haben, so kann der zuständige
Prüfungshauptausschuss auf Antrag eines Prüfungsteilnehmers oder von Amts
wegen anordnen, dass von einem bestimmten Prüfungsteilnehmer oder von allen
Prüfungsteilnehmern die Prüfung oder einzelne Teile derselben zu wiederholen
sind.
(4) 1 Ein
Antrag nach Absatz 3 ist unverzüglich schriftlich zu stellen. 2 Der Antrag ist auf jeden Fall ausgeschlossen,
wenn seit Aushändigung des Prüfungszeugnisses oder der Bescheinigung gemäß
§ 10
ein Monat verstrichen ist.
(5) Sechs Monate nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses
oder der Bescheinigung gemäß §
10
darf der Prüfungshauptausschuss auch von Amts wegen Anordnungen nach Absatz
3 nicht mehr treffen.
(6) Die gemäß § 40
APO
*)
vorgesehene Möglichkeit der Anrufung des Landespersonalausschusses bleibt unberührt.
(7) Durch Anträge im Sinn der Absätze 1 bis 6 wird
die Frist für die Beschreitung des Verwaltungsrechtswegs nicht gewahrt. | *) | *) § 40 APO lautet:
§ 40
Anfechtbarkeit von Prüfungsentscheidungen
(1) Unbeschadet der Möglichkeit, den Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten,
kann der Landespersonalausschuss zur aufsichtlichen Überprüfung einer Prüfungsentscheidung
(Art. 109 Abs. 1 Nr. 3 BayBG) angerufen werden.
(2) Hierbei können Bewertungen nur darauf überprüft werden, ob
die Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen sind, verfahrensrechtliche Bestimmungen
oder allgemein gültige Bewertungsgrundsätze nicht beachtet haben oder sich
von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen.
(3) Durch die Anrufung des Landespersonalausschusses werden die Fristen für
die Einlegung eines Rechtsbehelfs nicht gewahrt. |
Abschnitt II Gemeinsame Bestimmungen für
die Prüfungen
§ 17
Gegenstand der Prüfungen,
Regelstudienzeiten
und Umfang der erforderlichen Lehrveranstaltungen
(1) Prüfungen können nur in den Fächern und
Fächerverbindungen sowie in den im Rahmen einer Erweiterung des Studiums gewählten
Fächern abgelegt werden, die im Zweiten Teil (§§ 36 bis 110d) genannt sind.
(2) 1 Unbeschadet
der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 31
gelten folgende Regelstudienzeiten im Sinn des Hochschulrechts:
- 1.
sieben Semester für die Lehrämter an Grundschulen,
Hauptschulen und Realschulen,
- 2.
neun Semester für die Lehrämter an Gymnasien, beruflichen Schulen
und Sonderschulen.
2 Im
Fall der Erweiterung des Studiums nach Art.
14
bis 19
BayLBG
verlängert sich die Regelstudienzeit nach Satz 1 um zwei Semester, im Fall
des Studiums für das Lehramt an Gymnasien in einer Fächerverbindung mit
Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt um ein Semester; dies gilt nicht
für eine nachträgliche Erweiterung nach Art. 23
BayLBG
.
(3) 1 In
einem Unterrichtsfach, im Fach Didaktik der Grundschule, im Fach Didaktiken einer
Fächergruppe der Hauptschule und in einer pädagogischen oder sonderpädagogischen
Qualifikation beträgt die Richtzahl für den Umfang der erforderlichen Lehrveranstaltungen
44 Semesterwochenstunden (SWS), in einem vertieft studierten Fach für das Lehramt
an Gymnasien 70 SWS, in einer vertieft studierten beruflichen oder vertieft studierten
sonderpädagogischen Fachrichtung 84 SWS und im Fach Psychologie mit schulpsychologischem
Schwerpunkt 96 SWS; die Richtzahl für das vertieft studierte Fach für das
Lehramt an Gymnasien und die vertieft studierte berufliche Fachrichtung erhöht
sich um 1 SWS, wenn in der Studienordnung der Umfang der fachdidaktischen Lehrveranstaltungen
für das betreffende Fach mit mindestens 5 SWS festgelegt wird. 2 In Fächern, in denen in größerem
Umfang Praktika oder vergleichbare Lehrveranstaltungen stattfinden, können diese
mit dem Faktor 0,5 verrechnet werden. 3 In
den angegebenen Richtzahlen sind vorgeschriebene Studienanteile für Fachdidaktik
(§ 37 Abs. 1) bereits enthalten.
4 Für
das Fach Erziehungswissenschaften sind die Richtzahlen für den Umfang der erforderlichen
Lehrveranstaltungen in § 36 Abs.
1
festgelegt. 5 Für
das Fach fremdsprachliche Qualifikation ergibt sich die Richtzahl aus dem Umfang
der sprachpraktischen Bereiche des Fachs, aus dem die inhaltlichen Prüfungsanforderungen
übernommen sind. 6 Die
Richtzahlen dürfen von den Hochschulen bei der Festlegung des Umfangs der Lehrveranstaltungen
in den Studienordnungen grundsätzlich nicht überschritten und sollen um
nicht mehr als 10 v. H. unterschritten werden.
§ 18
Bekanntmachung der Prüfungen,
Prüfungstermine
1 Die
Erste Staatsprüfung und die staatliche Zwischenprüfung werden jeweils mindestens
sechs Monate vor Beginn der schriftlichen oder praktischen Prüfungsarbeiten
im Staatsanzeiger unter Hinweis auf den Prüfungszeitraum und auf die Zulassungsvoraussetzungen
ausgeschrieben. 2 In
der Bekanntmachung wird eine Frist für die Einreichung der Meldungen zur Prüfung
festgesetzt. 3 Für
die Rechtzeitigkeit der Meldung ist der Eingang bei der nach § 21 Abs. 1
zuständigen Stelle maßgeblich. 4 Die
Einzeltermine für die schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfungen
werden jeweils spätestens zwei Wochen vorher durch Aushang an den Außenstellen
des Prüfungsamts und an den Hochschulen bekannt gegeben. 5 Muss der Termin einer Prüfung auf
einen späteren Zeitpunkt verlegt werden, so muss die Mitteilung hierüber
den betroffenen Prüfungsteilnehmern spätestens am fünften Tag vor
dem neuen Termin schriftlich zugehen. 6 Auf
Antrag des Prüfungsteilnehmers kann bei Verlegung einer mündlichen Prüfung
oder einer praktischen Prüfung gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2
von der Bestimmung des Satzes 5 abgewichen werden.
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Zulassung zur staatlichen Zwischenprüfung und
zur Ersten Staatsprüfung setzt voraus, dass die Qualifikation für das angestrebte
Lehramtsstudium an einer Universität oder Kunsthochschule gemäß Art. 60
BayHSchG
und dessen Ausführungsbestimmungen nachgewiesen wird.
(2) 1 Für
die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung muss ein ordnungsgemäßes Studium
für ein Lehramt in der nach §
31 Abs. 2 und 3
erforderlichen Mindestdauer an einer staatlichen Hochschule in der Bundesrepublik
Deutschland in anderen als Fachhochschulstudiengängen nachgewiesen werden. 2 Art. 4
Abs. 5
BayLBG
bleibt unberührt. 3 Als
ordnungsgemäßes Studium gelten in der Regel nur solche Semester, in denen
eine Immatrikulation als Student für das betreffende Lehramt in den für
die Prüfung gewählten Fächern bestanden hat. 4 Im Fall der nachträglichen Erweiterung
durch eine pädagogische Qualifikation kann die erforderliche Vorbildung auch
durch Studien an Einrichtungen der Lehrerweiterbildung erworben werden, soweit vom
Staatsministerium für Unterricht und Kultus entsprechende Maßnahmen genehmigt
worden sind.
(3) 1 Das
Studium kann nach Maßgabe des Art.
4
Abs. 2
BayLBG
an einer nichtstaatlichen Hochschule erfolgen. 2 Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) 1 Auf
das nach Absatz 2 erforderliche Studium können auf Antrag Studienzeiten an einer
Hochschule außerhalb der Bundesrepublik Deutschland angerechnet werden, wenn
diese Zeit nachweislich dem einschlägigen Studium in entsprechendem Umfang gewidmet
war. 2 Über
den Antrag entscheidet das Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Art. 4
Abs. 3
BayLBG).
(5) Die erfolgreiche Teilnahme an den geforderten Praktika
(§ 38), am Berufspraktikum
(§ 92) und an den Lehrveranstaltungen
nach dem Zweiten Teil (§ 36 bis
110d), insbesondere an Vorlesungen, Übungen, Seminaren, Praktika und Kursen
muss nachgewiesen werden.
(6) Nicht zugelassen wird, wer die staatliche Zwischenprüfung
oder die Erste Staatsprüfung nach dieser Prüfungsordnung in einem für
die Prüfung in der Meldung benannten Fach mit gleichen Prüfungsanforderungen
endgültig nicht bestanden hat.
(7) 1 Es
darf kein Betreuer im Sinn des § 1896
BGB
auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung
bestellt sein. 2 Die
Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen
Wahlen zu erlangen, darf nicht aberkannt worden sein. 3 Außerdem darf keine rechtskräftige
Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlich
begangenen Straftat vorliegen.
(8) Nicht zugelassen wird, wer auf Grund einer ordnungsrechtlichen
Maßnahme durch unanfechtbaren oder vorläufig vollziehbaren Bescheid vom
Studium an allen staatlichen Hochschulen eines Landes in der Bundesrepublik Deutschland
oder an der zuletzt besuchten Hochschule als Mitglied ausgeschlossen ist. | *) | *) Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 der Neunten Verordnung
zur Änderung der LPO I vom 5. September 2002 (GVBl S. 429) gelten fachliche
Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 5, die durch die genannte Verordnung geändert
wurden, als erfüllt, soweit ein entsprechender Nachweis gemäß den
bisherigen Bestimmungen erworben wurde oder spätestens im Sommersemester 2003
noch erworben wird. |
§ 20
Anrechnung verwandter Studien
(1) Auf das nach §
19 Abs. 2
vorgeschriebene Studium können durch das Prüfungsamt auf Antrag angerechnet
werden:
- 1.
ein dem Studium für das angestrebte Lehramt verwandtes
Studium an einer Hochschule in anderen als Fachhochschulstudiengängen bis zu
vier Semestern, in besonders begründeten Fällen bis zu acht Semestern,
- 2.
ein mit Erfolg abgeschlossenes Studium an einer deutschen Fachhochschule,
soweit es den Anforderungen des betreffenden Lehramtsstudiums entspricht, höchstens
bis zu zwei Semestern, beim Lehramt an beruflichen Schulen bis zu drei Semestern,
- 3.
ein mit der staatlichen Abschlussprüfung erfolgreich beendetes Studium
an einer deutschen Ingenieurschule als Vorläuferschule einer Fachhochschule,
soweit es den Anforderungen des betreffenden Lehramtsstudiums entspricht, höchstens
bis zu zwei Semestern.
(2) Soweit im Rahmen eines nach Absatz 1 anrechenbaren Studiums
entsprechende Praktika oder Lehrveranstaltungen mit Erfolg besucht wurden, können
diese auf Antrag als Nachweise gemäß § 19 Abs. 5
vom Prüfungsamt anerkannt werden.
Meldung zu den Prüfungen
(1) 1 Die
Meldung zur Ersten Staatsprüfung und zur staatlichen Zwischenprüfung ist
in der vom Prüfungsamt vorgeschriebenen Form an die Außenstelle des Prüfungsamts
zu richten, die für die besuchte Hochschule zuständig ist. 2 Wer nicht an bayerischen Hochschulen studiert,
richtet die Meldung unmittelbar an das Prüfungsamt.
(2) 1 In
der Meldung ist anzugeben, für welches Lehramt, in welchen Fächern und
in welcher Fächerverbindung die Ablegung der Prüfung beantragt wird. 2 Können
innerhalb eines Fachs verschiedene Teilgebiete gewählt werden, so sind diese
ebenfalls in der Meldung anzugeben. 3 Legt
der Prüfungsteilnehmer abweichend von seiner Entscheidung die schriftliche,
mündliche oder praktische Prüfung in einem anderen Teilgebiet ab, so wird
die betreffende Prüfung mit der Note „ungenügend“ bewertet.
4 Soweit
diese Prüfungsordnung vorsieht, dass für bestimmte mündliche Einzelprüfungen
Schwerpunkte, Spezialgebiete, vertiefte Kenntnisse oder spezielle Kenntnisse benannt
werden können, hat sich der Prüfungsteilnehmer wegen der erforderlichen
Angaben spätestens vier Wochen vor Beginn des Zeitraums für die mündlichen
Prüfungen mit der von der örtlichen Prüfungsleitung bestimmten, an
der Außenstelle durch Aushang bekannt gegebenen Stelle in Verbindung zu setzen.
5 Erfolgen
diese Angaben nicht, nicht rechtzeitig oder sind sie inhaltlich den Anforderungen
der betreffenden Prüfung nicht angemessen, so sind die Prüfer berechtigt,
in der mündlichen Prüfung die vorgesehenen Schwerpunkte, Spezialgebiete
bzw. Bereiche, in denen vertiefte oder spezielle Kenntnisse nachzuweisen sind, selbst
festzusetzen.
(3) 1 Der
Meldung sind beizufügen:
- 1.
die Geburtsurkunde und gegebenenfalls die Heiratsurkunde,
- 2.
der Nachweis der Hochschulreife oder der einschlägigen fachgebundenen
Hochschulreife in Zweitschrift, beglaubigter Abschrift oder beglaubigter Ablichtung,
- 3.
gegebenenfalls der Nachweis, dass die Berechtigung zur Führung eines
akademischen Grades besteht,
- 4.
die Erklärung, ob und gegebenenfalls wann, wo und mit welchem Erfolg
bereits früher eine staatliche Zwischenprüfung bzw. eine Lehramtsprüfung
abgelegt wurde,
- 5.
Unterlagen zum Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums und über
die Anrechnung von Studienzeiten,
- 6.
Nachweise über die nach dieser Prüfungsordnung erforderlichen
Praktika (§ 38), Berufspraktika
(§ 92), Erklärungen und
Lehrveranstaltungen nach dem Zweiten Teil (§§
36 bis 110d), insbesondere Vorlesungen, Übungen, Seminare, Praktika und
Kurse,
- 7.
eine Erklärung, dass kein Betreuer im Sinn des § 1896
BGB
auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung
bestellt ist und ob eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe
von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat vorliegt.
2 Änderungen
der den Nachweisen zugrunde liegenden Verhältnisse sind unverzüglich unter
Vorlage entsprechender neuer Nachweise anzuzeigen. 3 Die zwischen Meldeschluss und Prüfung
erworbenen Nachweise gemäß Satz 1 Nrn. 5 und 6 können bis zu einem
vom Prüfungsamt allgemein festgelegten Termin, der in der Bekanntmachung nach
§ 18
zu nennen ist, nachgereicht werden. 4 Werden
diese Nachweise bis zum genannten Zeitpunkt nicht vorgelegt, so gilt die Zulassung
zur Prüfung als versagt.
(4) § 32
bleibt unberührt. | *) | *)
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 der Neunten Verordnung zur Änderung der
LPO I vom 5. September 2002 (GVBl S. 429) gelten fachliche Zulassungsvoraussetzungen
nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 6, die durch die genannte Verordnung geändert wurden,
als erfüllt, soweit ein entsprechender Nachweis gemäß den bisherigen
Bestimmungen erworben wurde oder spätestens im Sommersemester 2003 noch erworben
wird. |
§ 22
Zulassung zur Prüfung
(1) Die Zulassung zur Prüfung ist zu versagen, wenn
- 1.
die in §§
19
und 31
vorgeschriebenen Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind,
- 2.
die Meldefrist versäumt wurde oder die in § 21 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1, 2, 4 und 7
und in § 32 Abs. 1 und 2
geforderten Nachweise nicht innerhalb der Meldefrist erbracht werden, es sei denn,
dass die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegeben sind (Art. 32
des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes).
(2) 1 Die
Entscheidung über die Zulassung ist schriftlich mitzuteilen, eine ablehnende
Entscheidung ist zu begründen. 2 In
den Fällen des § 21 Abs. 3
Satz 3
wird die Zulassung bedingt erteilt.
Schriftliche Prüfung
(1) 1 Schriftliche
Prüfungen werden nach Maßgabe des Zweiten Teils (§§ 36 bis 110d) abgenommen. 2 Die Prüfungsaufgaben werden für
alle Prüfungsteilnehmer einheitlich gestellt; gleiche Prüfungsaufgaben
sind an allen Prüfungsorten zur selben Zeit zu bearbeiten.
(2) 1 Die
Arbeitsplätze werden für jeden Prüfungstag gesondert ausgelost. 2 Die Plätze
im Prüfungsraum sind entsprechend zu nummerieren.
(3) 1 Die
Prüfungsaufgaben sind in verschlossenem Umschlag in den Prüfungsraum zu
bringen. 2 Sie
dürfen erst verteilt werden, nachdem den Prüfungsteilnehmern Gelegenheit
gegeben wurde, sich von der Unversehrtheit des Verschlusses zu überzeugen.
(4) 1 Die
Prüfungsteilnehmer dürfen auf die Prüfungsarbeit nicht ihren Namen,
sondern nur ihre Arbeitsplatznummer und - soweit vom Prüfungsamt zugeteilt -
Kennzahl und Kennwort setzen. 2 Das
Verzeichnis der ausgelosten Arbeitsplatznummern und der zugeteilten Kennzahlen und
Kennwörter ist vom Prüfungsamt mindestens so lange verschlossen zu verwahren,
bis die jeweils unter der gleichen Arbeitsplatzanordnung gefertigten Prüfungsarbeiten
bewertet sind.
(5) 1 Die
Aufsicht bei der schriftlichen Prüfung führen die vom Prüfungsamt
beauftragten Aufsichtspersonen. 2 Diese
haben darüber zu wachen, dass bei der Anfertigung der schriftlichen Arbeiten
jeder Unterschleif unterbleibt; sie haben sich anhand eines Personalausweises der
Prüfungsteilnehmer und ihrer Ladung zu überzeugen, dass die Erschienenen
mit den Geladenen und den Inhabern der ausgelosten Arbeitsplätze personengleich
sind. 3 Die
Aufsichtspersonen haben vor Verteilung der Prüfungsaufgaben zur Ablieferung
nicht zugelassener Hilfsmittel aufzufordern. 4 Nach
Beginn der Arbeitszeit sollen sich die Aufsichtspersonen davon versichern, dass auf
den Kopfbögen der schriftlichen Arbeiten die Bezeichnung des Prüfungsfachs,
das Datum, die Arbeitsplatznummer sowie gegebenenfalls Kennzahl und Kennwort gesetzt
und auf den übrigen Blättern die Arbeitsplatznummer sowie gegebenenfalls
Kennzahl und Kennwort vermerkt wurden. 5 Eine
der Aufsichtspersonen führt die Niederschrift (§ 2 Abs. 3).
(6) 1 Bei
der Fertigung der Reinschrift der Bearbeitung ist die Verwendung von Kurzschrift
und der Gebrauch von Blei- und Tintenstiften nicht gestattet. 2 Der Gebrauch von Bleistiften ist jedoch
für die Anfertigung von Zeichnungen und bei Tonsatzaufgaben erlaubt. 3 Durchschriften
dürfen nicht angefertigt werden.
(7) 1 Sind
für eine schriftliche Prüfungsaufgabe mehrere Themen zur Wahl gestellt,
so darf nur ein Thema bearbeitet werden. 2 Die
Bearbeitung weiterer Themen bleibt unberücksichtigt. 3 Das gewählte Thema ist auf der Vorderseite
des Kopfbogens aufzuführen. 4 Werden
mehrere Themen bearbeitet und ist nicht erkennbar, welches als bearbeitet gelten
soll, so wird die betreffende Prüfungsleistung mit „ungenügend“
bewertet. 5 Sätze
1 bis 4 gelten entsprechend, wenn die Bearbeitung mehrerer Themen ausdrücklich
vorgeschrieben ist oder wenn an Stelle von Themen Aufgaben oder Aufgabengruppen zur
Wahl gestellt werden.
(8) 1 Während
der Anfertigung der schriftlichen Arbeiten dürfen sich nicht mehrere Prüfungsteilnehmer
ohne Aufsicht gleichzeitig außerhalb des Prüfungsraums aufhalten. 2 Zeitpunkt und
Dauer der Abwesenheit werden durch eine Aufsichtsperson in der Prüfungsarbeit
an der Stelle der Unterbrechung sowie in der Niederschrift (§ 2 Abs. 3) vermerkt.
(9) 1 Eine
Viertelstunde vor Ablauf der vorgesehenen Arbeitszeit sind die Prüfungsteilnehmer
auf die bevorstehende Ablieferung aufmerksam zu machen. 2 Nach Ablauf der Arbeitszeit sind ihnen
die Aufgabenbearbeitungen abzufordern. 3 Wird
eine Arbeit trotz wiederholter Aufforderung nicht rechtzeitig abgegeben, so wird
sie mit „ungenügend“ bewertet.
(10) Eine der Aufsichtspersonen stellt die Zahl der abgegebenen
Prüfungsarbeiten fest, verschließt sie sofort in einem Umschlag (Papiersiegel)
und übermittelt sie dem Prüfungsamt oder einer vom Prüfungsamt bestimmten
Stelle.
(11) 1 Jede
der schriftlichen Arbeiten wird gesondert von zwei Prüfern (Erst- und Zweitprüfer),
von denen mindestens ein Prüfer dem in §
8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
genannten Personenkreis angehören muss, unter Verwendung der in § 9 Abs. 1
festgelegten Prüfungsnoten bewertet. 2 Bei
abweichender Beurteilung sollen die beiden Prüfer eine Einigung über die
Benotung versuchen. 3 Kommt
eine Einigung nicht zustande, so entscheidet der Vorsitzende des zuständigen
Prüfungshauptausschusses oder ein von ihm bestimmter Prüfer in dem durch
die abweichenden Bewertungen gezogenen Rahmen (Stichentscheid).
(12) Zur Bewertung einer schriftlichen Arbeit darf nicht
herangezogen werden, wer bei der Fertigung dieser Arbeit Aufsicht geführt hat.
(13) Grobe Verstöße gegen sprachliche und äußere
Form können sich auf die Bewertung auswirken. | *) | *) Bezüglich der Übergangsbestimmungen vgl. Fußnote
zu § 79.
Die übergangsweise geltende Fassung des Absatzes 6 lautet:
(6) 1
Bei der Fertigung der Reinschrift der Bearbeitung ist die Verwendung von Kurzschrift
und der Gebrauch von Blei- und Tintenstiften nicht gestattet. 2
Der Gebrauch von Bleistiften ist jedoch für die Anfertigung von Zeichnungen
sowie bei Gehörbildungs- und Tonsatzaufgaben erlaubt. 3
Durchschriften dürfen nicht angefertigt werden. |
§ 24
Praktische Prüfung
(1) Praktische Prüfungen werden nach Maßgabe des
Zweiten Teils (§§ 36 bis 110d)
abgenommen.
(2) 1 Bei
der Durchführung der praktischen Prüfung finden § 23 Abs. 3, Abs. 5 Sätze 1, 2, 3 und 5, Abs. 7, 8, 9 und
11
entsprechende Anwendung, soweit im Zweiten Teil (§§ 36 bis 110d) nichts anderes bestimmt ist. 2 In Prüfungsteilen, die einen Stichentscheid
nach § 23 Abs. 11
nicht zulassen, gelten § 25 Abs.
3 Sätze 1 bis 3
entsprechend.
§ 25
Mündliche Prüfung
(1) 1 Die
mündliche Prüfung wird nach Maßgabe des Zweiten Teils (§§ 36 bis 110d) durchgeführt. 2 Die bei den einzelnen Fächern angegebenen
Anforderungen sind, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, auch Gegenstand der
mündlichen Prüfung.
(2) 1 Die
mündliche Prüfung wird von den gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2
und § 7 Abs. 2 Satz 1
bestimmten Prüfern abgenommen. 2 Für
jede mündliche Prüfung werden zwei Prüfer bestimmt, von denen der
erste Prüfer dem in § 8 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2
genannten Personenkreis angehören muss; der zweite Prüfer soll dem in
§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
genannten Personenkreis angehören. 3 Die
Prüfungszeit richtet sich nach den Bestimmungen des Zweiten Teils (§§ 36 bis 110d). 4 Die Aufteilung der jeweiligen Prüfungszeit
ist zwischen den beiden Prüfern zu vereinbaren, wobei der überwiegende
Teil der Prüfungszeit in der Regel dem ersten Prüfer zukommt. 5 Beide Prüfer müssen bei der Prüfung
ständig anwesend sein. 6 Jeder
Prüfungsteilnehmer ist einzeln zu prüfen.
(3) 1 Die
Bewertung der gesamten Leistung des Prüfungsteilnehmers in jeder mündlichen
Prüfung erfolgt durch beide Prüfer. 2 Bei abweichender Bewertung sollen die beiden
Prüfer eine Einigung über die Benotung versuchen. 3 Kommt eine Einigung nicht zustande, so
wird die mündliche Prüfung mit der Note nach § 9 Abs. 1
bewertet, die sich gemäß §
9 Abs. 1 und 2
ergibt, wenn die Summe aus dem zweifachen Zahlenwert der vom ersten Prüfer
erteilten Note und dem einfachen Zahlenwert der vom zweiten Prüfer erteilten
Note durch 3 geteilt wird. 4 Der
Zeitpunkt des Beginns und des Endes der mündlichen Prüfung und die darin
gestellten Hauptfragen, die Bewertung der Leistung des Prüfungsteilnehmers durch
jeden der beiden Prüfer und die endgültige Note werden in der Niederschrift
(§ 2 Abs. 3) festgehalten.
5 Der
zweite Prüfer führt die Niederschrift, die von beiden Prüfern unterschrieben
und unverzüglich der Außenstelle des Prüfungsamts zugeleitet wird.
Abschnitt III Besondere Bestimmungen
für die staatliche Zwischenprüfung
Gegenstand, Inhalt und Zeitpunkt
der
staatlichen Zwischenprüfung
(1) Im vertieft studierten Fach Katholische Religionslehre
ist eine staatliche Zwischenprüfung abzulegen.
(2) 1 Die
staatliche Zwischenprüfung besteht nach Maßgabe des Zweiten Teils (§§ 36 bis 110d) aus schriftlichen
und mündlichen Teilen. 2 Sie
kann nur im Ganzen abgelegt werden.
(3) Die Prüfungsanforderungen ergeben sich im Einzelnen
aus dem Zweiten Teil (§§ 36
bis 110d).
(4) 1 Die
staatliche Zwischenprüfung soll spätestens im Anschluss an die Vorlesungszeit
des dritten Semesters abgelegt werden. 2 Dies
gilt nicht für eine Erweiterung des Studiums.
(5) Als Semester im Sinn des Absatzes 4 gelten die in einem
Lehramtsstudiengang für Gymnasien an einer Hochschule in der Bundesrepublik
Deutschland in dem betreffenden Fach studierten Semester, außerdem nach näheren
Bestimmungen des Prüfungsamts auf das Gesamtstudium angerechnete Studienzeiten
eines Studiums außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, eines verwandten Studiums
oder eines Fachhochschulstudiengangs, soweit dieses Studium für das betreffende
Fach einschlägig ist. | *) | *)
Bezüglich der Übergangsbestimmungen zu den Absätzen 1 und 2 vgl. Fußnoten
zu §§ 76, 78 und 80 (a. F.).
Die übergangsweise geltende Fassung der Absätze 1 und 2 lautet:
(1) In den vertieft studierten Fächern Mathematik, Musik, Physik und Katholische
Religionslehre ist eine staatliche Zwischenprüfung abzulegen.
(2) 1
Die staatliche Zwischenprüfung besteht nach Maßgabe der übergangsweise
geltenden Fassungen der §§ 76, 78 und 80 (a. F.) aus schriftlichen, mündlichen
und im Fach Musik aus praktischen Teilen. 2
Sie kann in jedem Fach nur im Ganzen abgelegt werden.“
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 6 Satz 1 der
Neunten Verordnung zur Änderung der LPO I vom 5. September 2002 (GVBl S. 429)
gelten die Bestimmungen des Absatzes 4 nicht für Prüfungsteilnehmer, die
ihr Lehramtsstudium vor dem Wintersemester 2002/03 aufgenommen haben. Für diese
Prüfungsteilnehmer gilt die unten stehende Fassung.
Die übergangsweise geltende Fassung des Absatzes 4 lautet:
„(4) 1
Die staatliche Zwischenprüfung soll spätestens im Anschluss an die Vorlesungszeit
des vierten Semesters abgelegt werden. 2
Dies gilt nicht für eine Erweiterung des Studiums. |
Note der staatlichen Zwischenprüfung
1 Die
Note der staatlichen Zwischenprüfung wird gemäß § 9 Abs. 1 und 2
aus den Noten für die schriftliche Leistung und die einzelnen mündlichen
Leistungen gebildet. 2 Dabei
sind die Note für die schriftliche Leistung zweifach, die Noten für die
einzelnen mündlichen Leistungen einfach zu werten. 3 Der Teiler für die Errechnung der
Note der staatlichen Zwischenprüfung ergibt sich aus der Anzahl der einzelnen
Leistungen und aus den Gewichtungen. | *) | *)
Bezüglich der Übergangsbestimmungen vgl. Fußnoten zu §§
76, 78 und 80 (a. F.).
Die übergangsweise geltende Fassung der Sätze 1 und 2 lautet:
1
Die Note der staatlichen Zwischenprüfung in jedem Fach wird gemäß
§ 9 Abs. 1 und 2 aus den Noten für die einzelnen schriftlichen, mündlichen
und gegebenenfalls praktischen Leistungen unter Berücksichtigung der in den
übergangsweise geltenden Fassungen der §§ 76, 78 und 80 (a. F.) jeweils
angegebenen Gewichtungen gebildet. 2
Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Noten für die einzelnen schriftlichen
Leistungen zweifach, die Noten für die einzelnen mündlichen Leistungen
einfach zu werten. |
Nichtbestehen der staatlichen Zwischenprüfung
(1) Die staatliche Zwischenprüfung ist nicht bestanden,
wenn
- 1.
die Note der staatlichen Zwischenprüfung schlechter
als „ausreichend“ ist
oder
- 2.
die Prüfung nach Maßgabe des Zweiten Teils (§§ 36 bis 110d) nicht bestanden ist
oder
- 3.
die Prüfung wegen Rücktritts (§ 14 Abs. 1) oder wegen Unterschleifs oder Beeinflussungsversuchs
(§ 11) als nicht bestanden
gilt.
(2) 1 Melden
sich Studierende aus von ihnen zu vertretenden Gründen nicht so rechtzeitig
ordnungsgemäß zur staatlichen Zwischenprüfung, dass sie diese im
Anschluss an die Vorlesungszeit des vierten Semesters (§ 26 Abs. 5) ablegen, oder legen sie die Prüfung,
zu der sie sich gemeldet haben, nicht ab, so gilt diese Prüfung als erstmals
abgelegt und nicht bestanden. 2 Überschreiten
Studierende die Frist aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen, so gewährt
das Prüfungsamt auf Antrag eine Nachfrist. 3 §
14
bleibt unberührt. 4 Satz
1 gilt nicht für eine Erweiterung des Studiums. | *) | *) Bezüglich der Übergangsbestimmungen zu Absatz
1 vgl. Fußnoten zu §§ 76, 78 und 80 (a. F.).
Die übergangsweise geltende Fassung des Absatzes 1 lautet:
(1) Die staatliche Zwischenprüfung in einem Fach ist nicht bestanden, wenn
- 1.
die Note der staatlichen Zwischenprüfung in diesem
Fach schlechter als „ausreichend“ ist
oder
- 2.
(Wortgleich mit der Neufassung.)
oder
- 3.
(Wortgleich mit der Neufassung.)
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 6 Satz 1 der Neunten Verordnung zur Änderung
der LPO I vom 5. September 2002 (GVBl S. 429) gelten die Bestimmungen des Absatzes
2 Satz 1 nicht für Prüfungsteilnehmer, die ihr Lehramtsstudium vor dem
Wintersemester 2002/03 aufgenommen haben. Für diese Prüfungsteilnehmer
gilt die unten stehende Fassung.
Die übergangsweise geltende Fassung des Absatzes 2 Satz 1 lautet:
(2) 1
Melden sich Studierende aus von ihnen zu vertretenden Gründen nicht so rechtzeitig
ordnungsgemäß zur staatlichen Zwischenprüfung, dass sie diese im
Anschluss an die Vorlesungszeit des sechsten Semesters (§ 26 Abs. 5) ablegen,
oder legen sie die Prüfung, zu der sie sich gemeldet haben, nicht ab, so gilt
diese Prüfung als erstmals abgelegt und nicht bestanden. |
Abschnitt IV Besondere Bestimmungen
für studienbegleitende Leistungsnachweise
§ 28a
Studienbegleitende Leistungsnachweise
(1) 1 Die
im Zweiten Teil (§§ 36 bis
110d) aufgeführten studienbegleitenden Leistungsnachweise werden bei der
Bildung der Fachnote gemäß §
33
berücksichtigt; dabei gilt der studienbegleitende Leistungsnachweis je nach
Festlegung im Zweiten Teil (§§
36 bis 110d) als mündliche oder praktische Prüfung. 2 Studienbegleitende Leistungsnachweise können
frühestens zu dem Prüfungstermin abgelegt werden, der drei Semester vor
dem in § 31 Abs. 2 Satz 1
genannten Termin liegt, und spätestens zu dem Prüfungstermin, zu dem erstmals
die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung im betreffenden Fach erfolgt.
(2) 1 Die
Bestimmungen der §§ 1 bis 11,
14 bis 22, 24
und 25
sowie 113
gelten entsprechend. 2 Abweichend
hiervon gilt Folgendes:
- 1.
Sofern der studienbegleitende Leistungsnachweis nicht
vorher abgelegt wurde oder als abgelegt gilt, erfolgt die Zulassung zu diesem Leistungsnachweis
von Amts wegen zu dem nach Absatz 1 Satz 2 spätest möglichen Termin.
- 2.
Wer den studienbegleitenden Leistungsnachweis nach der Zulassung aus
Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht ablegen kann, hat ihn innerhalb
einer vom Prüfungsamt zu bestimmenden Frist nachzuholen.
- 3.
Besteht eine Auswahlmöglichkeit, aus welchem Teilgebiet ein studienbegleitender
Leistungsnachweis abgelegt werden kann, so ist die Entscheidung bei der ersten Ablegung
auch für eine Wiederholung bindend.
(3) 1 Ein
studienbegleitender Leistungsnachweis nach Absatz 1 Satz 1 kann einmal wiederholt
werden. 2 Es
gilt das bessere Ergebnis. 3 Eine
Wiederholung nach dem Zeitpunkt, zu dem die Erste Staatsprüfung im betreffenden
Fach erstmalig abgelegt wurde oder als abgelegt gilt, ist ausgeschlossen. 4 Dies gilt auch
in den Fällen, in denen die Erste Staatsprüfung im betreffenden Fach als
Freiversuch (§ 13a) abgelegt
wurde, außer wenn sie auf Antrag als nicht abgelegt gewertet wurde.
Abschnitt V Besondere Bestimmungen
für die Erste Staatsprüfung
§ 29
Gegenstand, Inhalt und Zeitpunkt
der Ersten Staatsprüfung
(1) 1 Die
Erste Staatsprüfung besteht aus schriftlichen, mündlichen und, soweit in
einzelnen Fächern vorgeschrieben, aus praktischen Teilen. 2 Die Erste Staatsprüfung umfasst außerdem
eine schriftliche Hausarbeit (§
30). 3 Die
Erste Staatsprüfung im Fach Erziehungswissenschaften kann als gesonderte Prüfung
abgelegt werden; im Übrigen ist die Erste Staatsprüfung für das Lehramt
im Ganzen abzulegen.
(2) Die Prüfungsanforderungen ergeben sich im Einzelnen
aus dem Zweiten Teil (§§ 36
bis 110d).
(3) Das Ergebnis der staatlichen Zwischenprüfung wird
in die Note der Ersten Staatsprüfung nach Maßgabe des § 33
eingerechnet.
(4) 1 Die
Erste Staatsprüfung soll
- 1.
für die Lehrämter an Grundschulen, Hauptschulen
und Realschulen spätestens im Anschluss an die Vorlesungszeit des achten Semesters,
- 2.
für die Lehrämter an Gymnasien, beruflichen Schulen und Sonderschulen
spätestens im Anschluss an die Vorlesungszeit des zehnten Semesters
abgelegt werden. 2 Im
Fall der Erweiterung des Studiums nach Art.
14
Nr. 4, Art. 15 Nr. 4
, Art. 16 Nr. 3
oder Art. 18
Nr. 3
BayLBG
verlängert sich die Studienzeit nach Satz 1 um zwei Semester, im Fall des Studiums
für das Lehramt an Gymnasien in einer Fächerverbindung mit Psychologie
mit schulpsychologischem Schwerpunkt um ein Semester; sie verlängert sich ferner
jeweils um die für die Wiederholung von nicht bestandenen staatlichen oder akademischen
Zwischenprüfungen benötigten Semester.
(5) Als Semester im Sinn des Absatzes 4 gelten die Semester
des betreffenden Lehramtsstudiengangs in der gewählten Fächerverbindung
an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland, außerdem nach näheren
Bestimmungen des Prüfungsamts auf das Gesamtstudium angerechnete Studienzeiten
eines Studiums außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, eines verwandten Studiums
oder eines Fachhochschulstudiengangs.
(6) Absatz 4 gilt nicht für eine Erweiterung des Studiums
gemäß Art. 14
Nr. 1, 2 oder 3, Art. 15
Nr. 1, 2 oder 3, Art. 16
Nr. 1 oder 2, Art. 17
, Art. 18
Nr. 1 oder 2, Art. 19
oder Art. 23
BayLBG
.
§ 30
Schriftliche Hausarbeit
(1) 1 Eine
schriftliche Hausarbeit ist zu fertigen
- 1.
bei den Lehrämtern an Grundschulen, Hauptschulen,
Realschulen und beruflichen Schulen
in einem Fach der gewählten
Fächerverbindung oder in den Erziehungswissenschaften,
- 2.
beim Lehramt an Gymnasien
in einem Fach der gewählten
Fächerverbindung,
- 3.
beim Lehramt an Sonderschulen
in der sonderpädagogischen
Fachrichtung.
2 Die
schriftliche Hausarbeit kann auch in einem Gebiet gefertigt werden, das nicht einem
einzelnen Fach zugeordnet werden kann, sondern das sich auf zwei der in Satz 1 Nrn.
1 und 2 beim betreffenden Lehramt genannten Fächer, beim Lehramt an Gymnasien
auch auf ein Fach der Fächerverbindung und auf Erziehungswissenschaften, beim
Lehramt an Sonderschulen auch auf die vertieft studierte sonderpädagogische
Fachrichtung und auf Erziehungswissenschaften oder auf die vertieft studierte sonderpädagogische
Fachrichtung und auf das andere Fach der Fächerverbindung und beim Lehramt an
beruflichen Schulen im Fall einer Erweiterung gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 4
auch auf die beiden vertieft studierten beruflichen Fachrichtungen erstreckt. 3 Im Fall
einer Fächerverbindung oder Erweiterung mit Psychologie mit schulpsychologischem
Schwerpunkt - ausgenommen die Erweiterung gemäß Art. 17
Nr. 3
BayLBG
und die nachträgliche Erweiterung gemäß Art. 23
BayLBG
- muss die schriftliche Hausarbeit in diesem Fach gefertigt werden. 4 Im Übrigen darf die schriftliche Hausarbeit
nicht in einem Fach oder Fachgebiet gefertigt werden, das lediglich im Rahmen einer
Erweiterung gewählt worden ist.
(2) 1 Das
Thema sollen sich die Studierenden spätestens ein Jahr vor der Meldung zur Prüfung
von dafür bestimmten Prüfern (§
5 Abs. 2 Nr. 2) geben lassen, die dem in § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
genannten Personenkreis angehören müssen. 2 Will ein Prüfer die Vergabe der Arbeit
aus triftigen Gründen ablehnen, so kann der Vorsitzende des zuständigen
Prüfungshauptausschusses einen anderen Prüfer des gleichen Fachs mit der
Vergabe und der Beurteilung der Arbeit beauftragen. 3 In den Fällen des Absatzes 1 Satz
2 wird das Thema von zwei Prüfern gemeinsam erteilt, soweit nicht einer von
ihnen für beide Fächer zum Prüfer bestimmt ist. 4 Entsprechendes gilt, wenn die schriftliche
Hausarbeit in einem Gebiet gefertigt wird, das zwei Teilbereichen eines Fachs zuzuordnen
ist.
(3) 1 Bei
der Vergabe des Themas ist darauf zu achten, dass die Aufgabe dem Zweck der Prüfung
angemessen ist, dass die Hausarbeit studienbegleitend in der in Satz 3 Halbsatz 1
festgelegten Frist angefertigt werden kann und die Beschaffung der Hilfsmittel, insbesondere
der Literatur, keine ungewöhnlichen Schwierigkeiten bereitet. 2 Das Thema muss aus den einschlägigen
Studiengebieten gewählt werden. 3 Für
die Bearbeitung eines Themas aus den Erziehungswissenschaften oder einem Unterrichtsfach
soll ein Zeitraum von vier Monaten, aus einem vertieft studierten Fach für das
Lehramt an Gymnasien, einer vertieft studierten beruflichen oder sonderpädagogischen
Fachrichtung oder der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt von sechs
Monaten vorgesehen werden; in besonderen Ausnahmefällen kann die Frist auf Antrag
des Prüfungsteilnehmers vom Prüfer bzw. von den Prüfern um bis zu
drei Monate verlängert werden.
(4) 1 Die
Hausarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen, soweit das Prüfungsamt nicht
vorher Abweichendes genehmigt. 2 Arbeiten
aus den Prüfungsfächern Englisch, Französisch, Griechisch, Italienisch,
Latein, Russisch oder Spanisch können in der jeweiligen Sprache abgefasst werden.
(5) Die Arbeit muss erkennen lassen, dass der Prüfungsteilnehmer
zu selbstständigem wissenschaftlichen Arbeiten befähigt ist.
(6) 1 Am
Schluss der Arbeit hat der Prüfungsteilnehmer zu versichern, dass er sie selbstständig
verfasst und keine anderen Hilfsmittel als die angegebenen benützt hat. 2 Die Stellen
der Arbeit, die anderen Werken dem Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen sind, müssen
in jedem einzelnen Fall unter Angabe der Quelle als Entlehnung kenntlich gemacht
werden. 3 Die
Versicherung selbstständiger Anfertigung ist auch für gelieferte Zeichnungen,
Kartenskizzen und bildliche Darstellungen abzugeben.
(7) Erweist sich die abgegebene Versicherung als unwahr,
so liegt ein Täuschungsversuch im Sinn des § 11
vor.
(8) 1 Die
Arbeit wird von dem Prüfer beurteilt, der das Thema vergeben hat. 2 Wurde das Thema für die schriftliche
Hausarbeit gemäß Absatz 2 Sätze 3 und 4 von zwei Prüfern gemeinsam
erteilt, so wird auch die Beurteilung von diesen Prüfern gemeinsam durchgeführt.
3 Ist
ein Prüfer verhindert, so bestimmt der Vorsitzende des zuständigen Prüfungshauptausschusses
einen anderen Prüfer. 4 Die
Arbeit ist dem Prüfer bzw. den Prüfern vor der Meldung zur Prüfung
vorzulegen. 5 Über
die Ablieferung der Arbeit erhält der Prüfungsteilnehmer vom Prüfer
bzw. von den Prüfern eine Bescheinigung, die der Meldung zur Prüfung beizufügen
ist.
(9) 1 Über
die Arbeit wird vom Prüfer bzw. von den Prüfern ein Gutachten erstellt,
aus dem die Vorzüge und Schwächen deutlich hervorgehen. 2 Die sprachliche Darstellung wird bei der
Beurteilung mitgewertet. 3 Das
Ergebnis wird in einer der in § 9
Abs. 1
genannten Noten ausgedrückt. 4 Im
Fall des Absatzes 8 Satz 2 sollen die beiden Prüfer bei einer abweichenden Beurteilung
eine Einigung über die Note versuchen. 5 Soweit
sich die Prüfer nicht auf eine Note einigen können, wird als Note der schriftlichen
Hausarbeit die Note gemäß §
9 Abs. 1
festgesetzt, die sich gemäß §
9 Abs. 1 und 2
aus den beiden Bewertungen ergibt.
(10) Der Vorsitzende des zuständigen Prüfungshauptausschusses
kann einen weiteren bzw. im Fall des Absatzes 8 Satz 2 zwei weitere Prüfer heranziehen
und im Benehmen mit dem Prüfer bzw. den Prüfern die Bewertung festsetzen.
(11) 1 Als
Ersatz für die schriftliche Hausarbeit kann angenommen werden:
- 1.
eine als ausreichend zur Verleihung der Doktorwürde
angenommene wissenschaftliche Arbeit,
- 2.
eine als ausreichend befundene, im Rahmen eines universitären Studiengangs
gefertigte Diplomarbeit,
- 3.
eine als ausreichend befundene schriftliche Hausarbeit für die Magisterprüfung.
2 Voraussetzung
für die Annahme einer solchen Arbeit ist, dass sie nach ihrem Gegenstand und
ihrer Abfassung (Absatz 4) als Ersatz für die schriftliche Hausarbeit angesehen
werden kann und von einem Prüfer unter besonderer Berücksichtigung der
Anforderungen für das angestrebte Lehramt erneut mit mindestens der Note „ausreichend“
beurteilt worden ist.
(12) Die schriftlichen Hausarbeiten verbleiben zunächst
bei den Akten des Prüfungsamts und werden anschließend dem Bayerischen
Hauptstaatsarchiv zur Verfügung gestellt.
Besondere Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Ersten Staatsprüfung wird nur zugelassen, wer
die in § 19
sowie die in den folgenden Absätzen 2 bis 8 genannten Voraussetzungen erfüllt.
(2) 1 Bis
zum Beginn der Ersten Staatsprüfung muss ein ordnungsgemäßes Studium
von mindestens sechs Semestern, im Fall der Ersten Staatsprüfung für die
Lehrämter an Gymnasien, beruflichen Schulen und Sonderschulen von mindestens
acht Semestern an einer staatlichen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland
in anderen als Fachhochschulstudiengängen nachgewiesen werden. 2 Im Fall der Ersten Staatsprüfung für
das Lehramt an Gymnasien in einer Fächerverbindung mit Psychologie mit schulpsychologischem
Schwerpunkt beträgt die Mindeststudienzeit neun Semester. 3 Die Mindeststudienzeit nach den Sätzen
1 und 2 kann um bis zu zwei Semester unterschritten werden, sofern die für die
Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind. 4§ 19 Abs. 3 und 4
und § 20 Abs. 1
bleiben unberührt.
(3) 1 Wer
die Erste Staatsprüfung auch in einem die Erweiterung des Studiums begründenden
Fach gemäß Art. 14
Nr. 4, Art. 15
Nr. 4, Art. 16
Nr. 3
oder Art. 18
Nr. 3
BayLBG
ablegen will, hat ein ordnungsgemäßes Studium von mindestens zwei weiteren
Semestern nachzuweisen; Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. 2 Bei diesen Erweiterungen ist die Prüfung
Bestandteil der Ersten Staatsprüfung für das betreffende Lehramt. 3 Bei den sonstigen
Erweiterungen kann die Prüfung gleichzeitig mit der Ersten Staatsprüfung
in einer zulässigen Fächerverbindung für das betreffende Lehramt oder
später abgelegt werden; soweit auf fachliche Zulassungsvoraussetzungen verzichtet
wird, ist dies bei den entsprechenden Bestimmungen des Zweiten Teils (§§ 36 bis 110d) angegeben. 4 Zu einer Ersten Staatsprüfung lediglich
in einem die Erweiterung des Studiums begründenden Fach kann nur zugelassen
werden, wer die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt bereits bestanden hat.
5 Wer
die Befähigung zu einem Lehramt gemäß Art. 7
Abs. 1
BayLBG
erworben hat, legt die Erste Staatsprüfung unter den für die nachträgliche
Erweiterung (Art. 23
BayLBG) geltenden Bedingungen (Zweiter Teil - §§ 36 bis 110d) ab. 6 Satz 5 gilt entsprechend, wenn die Befähigung
zu einem Lehramt nach Art. 7
Abs. 2 bis 4
oder Art. 22
BayLBG
festgestellt wurde.
(4) 1 Wer
die Erste Staatsprüfung im vertieft studierten Fach Katholische Religionslehre
ablegen will, muss die staatliche Zwischenprüfung gemäß § 26
bestanden haben. 2 Als
Ersatz für die staatliche Zwischenprüfung kann eine andere, in § 83 Abs. 5
genannte Prüfung anerkannt werden.
(5) 1 Wer
die Erste Staatsprüfung in einem anderen vertieft studierten Fach für das
Lehramt an Gymnasien - mit Ausnahme von Sport -, in einer vertieft studierten beruflichen
oder sonderpädagogischen Fachrichtung oder in Psychologie mit schulpsychologischem
Schwerpunkt ablegen will, muss die akademische Zwischenprüfung in diesem Fach
an einer bayerischen Universität bzw. Kunsthochschule bestanden haben. 2 Die akademische
Zwischenprüfung entfällt im Fall der Erweiterung gemäß Art. 17
oder Art. 23
BayLBG
. 3 Als
Ersatz für die akademische Zwischenprüfung kann eine entsprechende Prüfung,
die an einer außerbayerischen Universität oder Kunsthochschule abgelegt
wurde, von einer bayerischen Universität bzw. Kunsthochschule anerkannt werden.
(6) Zur Ersten Staatsprüfung wird nur zugelassen, wer
gemäß § 30
eine mit mindestens „ausreichend“ bewertete schriftliche Hausarbeit
gefertigt hat.
(7) 1 Auf
Antrag kann die Erste Staatsprüfung im Fach Erziehungswissenschaften zu einem
gesonderten Prüfungstermin abgelegt werden, der frühestens ein Semester
vor dem durch Absatz 2 Satz 1 bestimmten Termin liegt. 2 Im Fall des Absatzes 2 Satz 3 kann die
Erste Staatsprüfung im Fach Erziehungswissenschaften ein weiteres Semester früher
abgelegt werden, sofern zu diesem Zeitpunkt bereits sämtliche für die Zulassung
zur ganzen Ersten Staatsprüfung für das Lehramt erforderlichen Leistungen
nachgewiesen sind. 3 In
den Fällen des Satzes 1 und, falls die Prüfung nicht im Ganzen abgelegt
wird, des Satzes 2 erfolgt eine gesonderte Zulassung; Absatz 3 Satz 1 und Absätze
4 bis 6 finden dabei keine Anwendung. 4 Wer
von der Möglichkeit der vorgezogenen Ablegung der Prüfung im Fach Erziehungswissenschaften
keinen Gebrauch macht, muss die Erste Staatsprüfung für das Lehramt im
Ganzen ablegen.
(8) 1 Zu
den einzelnen Grund-, Wahl- und Schwerpunktfächern im Rahmen des Ersten Prüfungsabschnitts
des Fachs Sport und zu den einzelnen Sportarten im Rahmen der Didaktik der Grundschule
bzw. der Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule erfolgen gesonderte Zulassungen.
2 Insoweit
finden Absatz 2, Absatz 3 Satz 4 und Absatz 6 keine Anwendung. 3 Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung
in den übrigen Prüfungsteilen der gewählten Fächerverbindung
ist nur möglich, wenn die Prüfungen gemäß Satz 1 abgelegt sind. | *) | *) Bezüglich der Übergangsbestimmungen zu Absatz
4 vgl. Fußnoten zu §§ 76, 78 und 80 (a. F.).
Die übergangsweise geltende Fassung des Absatzes 4 lautet:
(4) 1
Wer die Erste Staatsprüfung im vertieft studierten Fach Mathematik, Musik, Physik
oder Katholische Religionslehre ablegen will, muss die staatliche Zwischenprüfung
gemäß § 26 bestanden haben. 2
Als Ersatz für die staatliche Zwischenprüfung kann eine andere Prüfung
anerkannt werden, soweit dies in den einschlägigen Vorschriften für das
jeweilige Fach in den übergangsweise geltenden Fassungen der §§ 76,
78 und 80 (a. F.) vorgesehen ist.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 6 Satz 1 der Neunten Verordnung zur Änderung
der LPO I vom 5. September 2002 (GVBl S. 429) gelten die Bestimmungen des Absatzes
5 Satz 1 nicht für Prüfungsteilnehmer, die ihr Lehramtsstudium vor dem
Wintersemester 2002/03 aufgenommen haben. Für diese Prüfungsteilnehmer
gilt die unten stehende Fassung.
Die übergangsweise geltende Fassung des Absatzes 5 Satz 1 lautet:
(5) 1
Wer die Erste Staatsprüfung in einem anderen vertieft studierten Fach - mit
Ausnahme von Kunsterziehung und Sport - ablegen will, muss die akademische Zwischenprüfung
in diesem Fach an einer bayerischen Universität bestanden haben . |
§ 32
Meldung zur Ersten Staatsprüfung
(1) 1 Der
Meldung zur Ersten Staatsprüfung sind außer den in § 21 Abs. 3
genannten folgende Nachweise beizufügen:
- 1.
gegebenenfalls das Zeugnis über die bestandene staatliche
Zwischenprüfung gemäß §
31 Abs. 4 Satz 1
bzw. der Anerkennungsbescheid gemäß § 31 Abs. 4 Satz 2
,
- 2.
gegebenenfalls die Zeugnisse über die bestandenen akademischen Zwischenprüfungen
gemäß § 31 Abs. 5 Satz
1
bzw. die Anerkennungsbescheide gemäß § 31 Abs. 5 Satz 3
,
- 3.
die Bescheinigung über die Ablieferung und das Thema der schriftlichen
Hausarbeit; mit Zustimmung des Prüfers bzw. der Prüfer kann genehmigt werden,
dass die Bescheinigung innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Ablauf der
Meldefrist nachgereicht wird; im Fall der Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung
kann die Bescheinigung zu dem gemäß § 21 Abs. 3 Satz 3
festgelegten Termin nachgereicht werden; §
21 Abs. 3 Satz 4
gilt entsprechend;
- 4.
gegebenenfalls eine Erklärung, welches Fach im Rahmen einer Erweiterung
des Studiums nach Art. 14
bis 19
BayLBG
gewählt worden ist. 2 Die
Vorlage der in Satz 1 Nrn. 1 bis 4 genannten Unterlagen ist - mit Ausnahme der Fälle
des § 31 Abs. 2 Satz 3
- nicht erforderlich, wenn ausschließlich die vorgezogene Ablegung der Ersten
Staatsprüfung im Fach Erziehungswissenschaften beantragt wird.
(2) 1 Mit
der Meldung zur Ersten Staatsprüfung lediglich in einem die Erweiterung begründenden
Fach (Art. 14
bis 19
BayLBG) sind vorzulegen:
- 1.
das Zeugnis (Original oder amtlich beglaubigte Abschrift)
über die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt, bei einer nachträglichen
Erweiterung gemäß Art.
23
BayLBG
über die Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt,
- 2.
Nachweise gemäß Absatz 1 Nr. 1 und gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6
bezüglich des die Erweiterung begründenden Fachs,
- 3.
gegebenenfalls eine Bescheinigung über eine bereits früher
ohne Erfolg abgelegte Staatsprüfung in dem betreffenden Fach.
2 § 21 Abs. 3 Sätze 3 und 4
gelten entsprechend.
(3) Das Prüfungsamt kann auf die Vorlage von Unterlagen,
die in § 21 Abs. 3
genannt, jedoch schon früher eingereicht worden sind, verzichten.
Fachnote
(1) 1 Aus
den Ergebnissen der schriftlichen, mündlichen und gegebenenfalls praktischen
Prüfungen wird je Fach eine Fachnote gebildet. 2 Sie wird nach Maßgabe der Absätze
2 bis 4 ermittelt, soweit im Zweiten Teil (§§
36 bis 110d) nichts anderes bestimmt ist; die Berücksichtigung praktischer
Leistungen richtet sich nach dem Zweiten Teil (§§ 36 bis 110d). 3 Die
Noten sind nach den Grundsätzen des §
9 Abs. 1 und 2
zu bilden.
(2) 1 Die
Fachnote für die erziehungswissenschaftliche Prüfung wird aus den Noten
für die schriftlichen und mündlichen Leistungen unter Berücksichtigung
der in § 36 Abs. 5
angegebenen Gewichtungen gebildet. 2 § 36 Abs. 6 Satz 2
bleibt unberührt.
(3) In einem Unterrichtsfach wird die Fachnote wie folgt
gebildet:
- 1.
Aus den Noten für die schriftlichen und mündlichen
Leistungen in Fachdidaktik wird eine Durchschnittsnote in der Art gebildet, dass
die Summe aus dem zweifachen Zahlenwert der Note für die schriftliche Leistung
und dem einfachen Zahlenwert der Note für die mündliche Leistung durch
3 geteilt wird.
- 2.
Aus den Noten für die übrigen schriftlichen, mündlichen
und gegebenenfalls praktischen Leistungen wird unter Berücksichtigung der im
Zweiten Teil (§§ 36 bis 110d)
jeweils angegebenen Gewichtungen eine Durchschnittsnote gebildet. Soweit nichts anderes
bestimmt ist, wird sie in der Art errechnet, dass die Noten für die einzelnen
schriftlichen Leistungen zweifach, die Noten für die einzelnen mündlichen
Leistungen einfach gewertet werden. Der Teiler ergibt sich aus der Anzahl der einzelnen
Leistungen und aus den Gewichtungen.
- 3.
Die Fachnote wird in der Art gebildet, dass die Summe aus dem einfachen
Zahlenwert der Note aus Nummer 1 und dem dreifachen Zahlenwert der Note aus Nummer
2 durch 4 geteilt wird.
(4) In einem vertieft studierten Fach für das Lehramt
an Gymnasien und in einer vertieft studierten beruflichen Fachrichtung wird die Fachnote
wie folgt gebildet:
1.Aus den Noten für
die schriftlichen, mündlichen - die Note in Fachdidaktik ausgenommen - und gegebenenfalls
praktischen Leistungen wird unter Berücksichtigung der im Zweiten Teil (§§ 36 bis 110d) jeweils angegebenen
Gewichtungen eine Durchschnittsnote gebildet. Soweit nichts anderes bestimmt ist,
wird sie in der Art errechnet, dass die Noten für die einzelnen schriftlichen
Leistungen zweifach, die Noten für die einzelnen mündlichen Leistungen
einfach gewertet werden. Der Teiler ergibt sich aus der Anzahl der einzelnen Leistungen
und aus den Gewichtungen.
- 2.
Soweit in einem Fach eine staatliche Zwischenprüfung vorgesehen
ist, wird die Fachnote in der Art gebildet, dass die Summe aus dem achtfachen Zahlenwert
der Note aus Nummer 1, dem einfachen Zahlenwert der Note in Fachdidaktik und dem
zweifachen Zahlenwert der Note der staatlichen Zwischenprüfung in dem betreffenden
Fach durch 11 geteilt wird. Eine als Ersatz für die staatliche Zwischenprüfung
anerkannte Prüfung bleibt unberücksichtigt; in diesem Fall gilt für
die Bildung der Fachnote Nummer 3.
- 3.
Soweit in einem Fach keine staatliche Zwischenprüfung vorgesehen
ist, wird die Fachnote in der Art gebildet, dass die Summe aus dem zehnfachen Zahlenwert
der Note aus Nummer 1 und dem einfachen Zahlenwert der Note in Fachdidaktik durch
11 geteilt wird.
| *) | *) Gemäß
§ 2 Abs. 2 Nr. 8 der Neunten Verordnung zur Änderung der LPO I vom 5. September
2002 (GVBl S. 429) gelten die Bestimmungen des Absatzes 4 Nr. 2 Satz 1 und Nr. 3
erstmals für die Prüfungen im Frühjahr 2003. Bis dahin gilt die unten
stehende Fassung:
Die übergangsweise geltende Fassung des Absatzes 4 Nr. 2 Satz 1 und Nr. 3
lautet:
(4)
- 2.
Soweit in einem Fach eine staatliche Zwischenprüfung
vorgesehen ist, wird die Fachnote in der Art gebildet, dass die Summe aus dem elffachen
Zahlenwert der Note aus Nummer 1, dem einfachen Zahlenwert der Note in Fachdidaktik
und dem dreifachen Zahlenwert der Note der staatlichen Zwischenprüfung in dem
betreffenden Fach durch 15 geteilt wird.
- 3.
Soweit in einem Fach keine staatliche Zwischenprüfung vorgesehen
ist, wird die Fachnote in der Art gebildet, dass die Summe aus dem vierzehnfachen
Zahlenwert der Note aus Nummer 1 und dem einfachen Zahlenwert der Note in Fachdidaktik
durch 15 geteilt wird.
|
Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung
(1) Die Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung für
die Lehrämter an Grundschulen, Hauptschulen und Realschulen wird in der Art
gebildet, dass die Summe aus dem zweifachen Zahlenwert der Fachnote in Erziehungswissenschaften,
den je dreifachen Zahlenwerten der Fachnoten für die beiden Fächer der
Fächerverbindung und dem einfachen Zahlenwert der Note für die schriftliche
Hausarbeit durch 9 geteilt wird.
(2) 1 Die
Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien wird in
der Art gebildet, dass die Summe aus dem einfachen Zahlenwert der Fachnote in Erziehungswissenschaften,
den je dreifachen Zahlenwerten der Fachnoten für die beiden Fächer der
Fächerverbindung und dem einfachen Zahlenwert der Note für die schriftliche
Hausarbeit durch 8 geteilt wird. 2 Die
Fachnote für das Doppelfach tritt an die Stelle der Fachnoten für die beiden
Fächer der Fächerverbindung und wird sechsfach gewertet. 3 Abweichend von Satz 1 wird in einer Fächerverbindung,
die Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt enthält, die Gesamtnote
in der Art gebildet, dass die Summe aus dem einfachen Zahlenwert der Fachnote in
Erziehungswissenschaften, dem siebenfachen Zahlenwert der Fachnote für Psychologie,
dem sechsfachen Zahlenwert der Fachnote für das andere Fach der Fächerverbindung
und dem zweifachen Zahlenwert der Note für die schriftliche Hausarbeit durch
16 geteilt wird.
(3) Die Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung für
das Lehramt an beruflichen Schulen wird in der Art gebildet, dass die Summe aus dem
vierfachen Zahlenwert der Fachnote in Erziehungswissenschaften, dem zwölffachen
Zahlenwert der Fachnote für die berufliche Fachrichtung, dem sechsfachen Zahlenwert
der Fachnote für das andere Fach der Fächerverbindung und dem dreifachen
Zahlenwert der Note für die schriftliche Hausarbeit durch 25 geteilt wird.
(4) Die Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung für
das Lehramt an Sonderschulen wird in der Art gebildet, dass die Summe aus dem vierfachen
Zahlenwert der Fachnote in Erziehungswissenschaften, dem zwölffachen Zahlenwert
der Fachnote für die sonderpädagogische Fachrichtung, dem sechsfachen Zahlenwert
der Fachnote für die Didaktik der Grundschule bzw. die Didaktiken einer Fächergruppe
der Hauptschule und dem dreifachen Zahlenwert der Note für die schriftliche
Hausarbeit durch 25 geteilt wird.
(5) 1 Eine
Erste Staatsprüfung für ein die Erweiterung des Studiums begründendes
Fach wird in der Gesamtnote nur berücksichtigt, wenn es sich um die Erweiterung
durch das Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt gemäß
Art. 14
Nr. 4
, Art. 15
Nr. 4
, Art. 16
Nr. 3
, Art. 18
Nr. 3
BayLBG
oder durch das vertiefte Studium einer weiteren beruflichen Fachrichtung gemäß
Art. 18
Nr. 3
BayLBG
handelt und die Prüfung gleichzeitig mit der Ersten Staatsprüfung für
ein Lehramt abgelegt wird. 2 Für
die Berücksichtigung in der Gesamtnote gilt Folgendes:
- 1.
Bei Erweiterung des Studiums für das Lehramt an Grundschulen, Hauptschulen oder
Realschulen durch das Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt
wird die Gesamtnote in der Art gebildet, dass die Summe aus dem zweifachen Zahlenwert
der Fachnote in Erziehungswissenschaften, dem vierzehnfachen Zahlenwert der Fachnote
für Psychologie, dem sechsfachen Zahlenwert der Fachnote für die Didaktik
der Grundschule, die Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule bzw. für
das andere Fach und dem dreifachen Zahlenwert der Note für die schriftliche
Hausarbeit durch 25 geteilt wird.
- 2.
Bei Erweiterung des Studiums für das Lehramt an beruflichen Schulen
durch das Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt wird die Gesamtnote
in der Art gebildet, dass die Summe aus dem zweifachen Zahlenwert der Fachnote in
Erziehungswissenschaften, dem zwölffachen Zahlenwert der Fachnote für die
berufliche Fachrichtung, dem vierzehnfachen Zahlenwert der Fachnote für Psychologie
und dem dreifachen Zahlenwert der Note für die schriftliche Hausarbeit durch
31 geteilt wird.
- 3.
Bei Erweiterung des Studiums für das Lehramt an beruflichen Schulen
durch das Studium einer weiteren beruflichen Fachrichtung wird die Gesamtnote in
der Art gebildet, dass die Summe aus dem vierfachen Zahlenwert der Fachnote in Erziehungswissenschaften,
dem zwölffachen Zahlenwert der Fachnote für die berufliche Fachrichtung,
dem zwölffachen Zahlenwert der Fachnote für die weitere berufliche Fachrichtung
und dem dreifachen Zahlenwert der Note für die schriftliche Hausarbeit durch
31 geteilt wird.
- 3 In den übrigen Fällen, in denen
die Erste Staatsprüfung für ein die Erweiterung begründendes Fach
abgelegt wird, wird die betreffende Fachnote in einem gesonderten Zeugnis nach Notenstufe
und Zahlenwert gemäß §
9 Abs. 2
ausgewiesen. 4 Dieses
Zeugnis wird frühestens mit dem Prüfungszeugnis nach § 10 Abs. 2
ausgehändigt.
| *) | *) Gemäß
§ 2 Abs. 2 Nr. 7 der Neunten Verordnung zur Änderung der LPO I vom 5. September
2002 (GVBl S. 429) gelten die Bestimmungen des Absatzes 2 nicht für Prüfungsteilnehmer,
die die Erste Staatsprüfung in Erziehungswissenschaften (§ 36) nach bisherigem
Recht abgelegt haben. Für diese Prüfungsteilnehmer gilt die unten stehende
Fassung:
Die übergangsweise geltende Fassung des Absatzes 2 lautet:
(2) 1
Die Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien wird
in der Art gebildet, dass die Summe aus dem zweifachen Zahlenwert der Fachnote in
Erziehungswissenschaften, den je zehnfachen Zahlenwerten der Fachnoten für die
beiden vertieft studierten Fächer und dem dreifachen Zahlenwert der Note für
die schriftliche Hausarbeit durch 25 geteilt wird. 2
Die Fachnote für das Doppelfach tritt an die Stelle der Fachnoten für die
beiden vertieft studierten Fächer und wird zwanzigfach gewertet. 3
Abweichend von Satz 1 wird in einer Fächerverbindung, die Psychologie mit schulpsychologischem
Schwerpunkt enthält, die Gesamtnote in der Art gebildet, dass die Summe aus
dem einfachen Zahlenwert der Fachnote in Erziehungswissenschaften, dem elffachen
Zahlenwert der Fachnote für Psychologie, dem zehnfachen Zahlenwert der Fachnote
für das andere vertieft studierte Fach und dem dreifachen Zahlenwert der Note
für die schriftliche Hausarbeit durch 25 geteilt wird. |
Nichtbestehen der Prüfung
(1) Die Erste Staatsprüfung ist nicht bestanden, wenn
- 1.
eine Fachnote oder in einem Fach die Note, die sich ohne Einrechnung der staatlichen
Zwischenprüfung in Anwendung des §
33 Abs. 4 Nr. 2
(mit dem Teiler 9) ergibt, schlechter als „ausreichend“ ist
oder
- 2.
die Prüfung in einem Fach nach Maßgabe des Zweiten Teils (§§ 36 bis 110d) nicht bestanden
ist
oder
- 3.
die Prüfung wegen Rücktritts (§ 14 Abs. 1) oder wegen Unterschleifs oder Beeinflussungsversuchs
(§ 11) als nicht bestanden
gilt.
(2) 1 Melden
sich Studierende aus von ihnen zu vertretenden Gründen nicht so rechtzeitig
ordnungsgemäß zur Ersten Staatsprüfung, dass sie diese im Fall des
Studiums
- 1.
für die Lehrämter an Grundschulen, Hauptschulen
und Realschulen im Anschluss an die Vorlesungszeit des zwölften Semesters (§ 29 Abs. 5),
- 2.
für die Lehrämter an Gymnasien, beruflichen Schulen und Sonderschulen
im Anschluss an die Vorlesungszeit des vierzehnten Semesters (§ 29 Abs. 5)
ablegen, oder legen sie die Prüfung, zu der sie sich gemeldet haben, nicht
ab, so gilt diese Prüfung als erstmals abgelegt und nicht bestanden. 2 Bei gesonderter
Ablegung der Ersten Staatsprüfung im Fach Erziehungswissenschaften gemäß
§ 29 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1
gilt Satz 1 für jeden der beiden Teile der Ersten Staatsprüfung. 3 Die Meldefrist
verlängert sich im Fall der Erweiterung des Studiums nach Art. 14
Nr. 4, Art. 15
Nr. 4, Art. 16
Nr. 3
oder Art. 18
Nr. 3
BayLBG
um zwei Semester, im Fall des Studiums für das Lehramt an Gymnasien in einer
Fächerverbindung mit Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt um ein
Semester, ferner jeweils um die für die Wiederholung von nicht bestandenen staatlichen
oder akademischen Zwischenprüfungen benötigten Semester. 4 Überschreiten Studierende diese Fristen
aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen, so gewährt das Prüfungsamt
auf Antrag eine Nachfrist. 5 § 14
bleibt unberührt. 6 Satz
1 gilt nicht für eine Erweiterung des Studiums gemäß Art. 14
Nr. 1, 2 oder 3, Art. 15
Nr. 1, 2 oder 3, Art. 16
Nr. 1 oder 2, Art. 17
, Art. 18
Nr. 1 oder 2, Art. 19
oder Art. 23
BayLBG
. | *) | *) Gemäß
§ 2 Abs. 2 Nr. 8 der Neunten Verordnung zur Änderung der LPO I vom 5. September
2002 (GVBl S. 429) gelten die Bestimmungen des Absatzes 1 Nr. 1 erstmals für
die Prüfungen im Frühjahr 2003. Bis dahin gilt die unten stehende Fassung:
Die übergangsweise geltende Fassung des Absatzes 1 Nr. 1 lautet:
(1) Die Erste Staatsprüfung ist nicht bestanden, wenn
- 1.
eine Fachnote oder in einem Fach die Note, die sich ohne
Einrechnung der staatlichen Zwischenprüfung in Anwendung des § 33 Abs.
4 Nr. 2 (mit dem Teiler 12) ergibt, schlechter als „ausreichend“ ist.
|
Zweiter Teil Fachliche Inhalte
Die
Lehrämter:
die einzelnen Fächer, Fächerverbindungen,
Erweiterungen des Studiums
Abschnitt I Erziehungswissenschaftliches Studium,
Fachdidaktik, Praktika
Erziehungswissenschaften
Erste Staatsprüfung
(1) Grundsätze
- 1.
Das erziehungswissenschaftliche Studium dient dem Ziel,
zusammen mit den fachwissenschaftlichen und den fachdidaktischen Studien die Lehrkraft
zu befähigen, ihre Aufgaben der Erziehung und des Unterrichts zu erfüllen.
- a)
Beim Studium
für die Lehrämter an Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Sonderschulen
beträgt die Richtzahl 32 Semesterwochenstunden; davon sollen jeweils 7 Semesterwochenstunden
für die Allgemeine Pädagogik und die Schulpädagogik, 12 Semesterwochenstunden
für die Psychologie und 6 Semesterwochenstunden für den Bereich Gesellschaftswissenschaften
und Theologie bzw. Philosophie vorgesehen werden. Beim Studium für die Lehrämter
an Grundschulen, Hauptschulen und Sonderschulen muss der Bereich Theologie bzw. Philosophie
mindestens 2 Semesterwochenstunden umfassen. Beim Studium für das Lehramt an
Grundschulen muss außerdem das Gebiet Volkskunde mindestens 2 Semesterwochenstunden
umfassen; Gleiches gilt beim Studium für das Lehramt an Sonderschulen in einer
Fächerverbindung mit Didaktik der Grundschule.
- b)
Beim Studium für das Lehramt an Gymnasien beträgt die Richtzahl
20 Semesterwochenstunden; davon sollen jeweils 6 Semesterwochenstunden für die
Allgemeine Pädagogik und die Schulpädagogik und 8 Semesterwochenstunden
für die Psychologie vorgesehen werden.
- c)
Beim Studium für das Lehramt an beruflichen Schulen beträgt
die Richtzahl 32 Semesterwochenstunden; davon sollen jeweils 7 Semesterwochenstunden
für die Allgemeine Pädagogik und die Schulpädagogik, 12 Semesterwochenstunden
für die Psychologie und 6 Semesterwochenstunden für den Bereich Gesellschaftswissenschaften
und Berufs- und Arbeitskunde vorgesehen werden. Der Bereich Berufs- und Arbeitskunde
muss mindestens 2 Semesterwochenstunden umfassen.
- 2.
Die Erste Staatsprüfung erstreckt sich für jedes Lehramt auch
auf die Erziehungswissenschaften.
(2) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
- 1.
- a)
Bei der Meldung zur Ersten Staatsprüfung sind für
die Lehrämter an Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Sonderschulen folgende
Nachweise vorzulegen:
- aa)
Nachweis
der erfolgreichen Ableistung des schulpädagogischen Blockpraktikums,
- bb)
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Umfang
von insgesamt mindestens 4 Semesterwochenstunden aus dem Bereich Gesellschaftswissenschaften
gemäß Nummer 2 und Theologie bzw. Philosophie gemäß Nummer
3; für die Lehrämter an Grundschulen, Hauptschulen und Sonderschulen müssen
davon Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 2 Semesterwochenstunden aus dem
Bereich Theologie bzw. Philosophie gemäß Nummer 3 nachgewiesen werden;
für die Lehrämter an Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Sonderschulen
muss bei Fächerverbindungen mit Evangelischer oder Katholischer Religionslehre
die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 4 Semesterwochenstunden
aus dem Bereich evangelische bzw. katholische Theologie gemäß Nummer 3
Buchst. a nachgewiesen werden; Gleiches gilt, wenn Evangelische oder Katholische
Religionslehre im Rahmen der Didaktik der Grundschule oder der Didaktiken einer Fächergruppe
der Hauptschule gewählt wird.
- b)
Bei der Meldung zur Ersten Staatsprüfung ist für das Lehramt
an Gymnasien der Nachweis der erfolgreichen Ableistung des schulpädagogisch-fachdidaktischen
Blockpraktikums vorzulegen.
- c)
Bei der Meldung zur Ersten Staatsprüfung sind für das Lehramt
an beruflichen Schulen folgende Nachweise vorzulegen:
- aa)
Nachweis
der erfolgreichen Ableistung des schulpädagogischen Blockpraktikums,
- bb)
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Umfang
von insgesamt mindestens 4 Semesterwochenstunden aus dem Bereich Gesellschaftswissenschaften
gemäß Nummer 2 und Berufs- und Arbeitskunde gemäß Nummer 4;
dabei müssen mindestens 2 Semesterwochenstunden aus dem Bereich Berufs- und
Arbeitskunde gemäß Nummer 4 nachgewiesen werden; bei einer Fächerverbindung
mit Evangelischer oder Katholischer Religionslehre muss die erfolgreiche Teilnahme
an Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 2 Semesterwochenstunden aus dem Bereich
evangelische bzw. katholische Theologie gemäß Nummer 3 Buchst. a und 2
Semesterwochenstunden aus dem Bereich Berufs- und Arbeitskunde gemäß Nummer
4 nachgewiesen werden.
- 2.
Die Lehrveranstaltungen aus dem Bereich Gesellschaftswissenschaften können
aus folgenden Gebieten ausgewählt werden:
- a)
Politikwissenschaft
Die Lehrveranstaltungen müssen
sich auf folgende Thematik beziehen:
Grundbegriffe des politischen
Denkens und der politischen Bildung; bildungspolitische Konzeptionen der Gegenwart
und ihre Auswirkungen auf Staat, Gesellschaft und Wirtschaft; politische Aspekte
von Schule und Bildungswesen. Die Lehrveranstaltungen müssen die Kenntnis der
politischen Grundordnung des freiheitlichen demokratischen Rechtsstaates, des Grundgesetzes
für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern
voraussetzen.
- b)
Soziologie
Die Lehrveranstaltungen müssen
sich auf folgende Thematik beziehen:
Einführung in die Soziologie
der Bildung und Erziehung mit besonderer Berücksichtigung der Familie und der
Schule; Begriff der Sozialisation und ihre Bedeutung in den verschiedenen Altersstufen;
die Schule als soziales Gebilde und organisatorisches System.
- c)
Volkskunde
Die Lehrveranstaltungen müssen
sich auf folgende Thematik beziehen:
Einführung in die Volkskunde
unter Berücksichtigung kultureller und interkultureller Umweltfragen; Analyse
geschichtlicher und gegenwärtiger Volkskultur unter besonderer Berücksichtigung
Bayerns.
- 3.
Die Lehrveranstaltungen aus dem Bereich Theologie bzw. Philosophie müssen
sich auf folgende Thematik beziehen:
- a)
Evangelische
bzw. katholische Theologie
Religion/Religionen als pädagogisch-anthropologische
Realität; Überblick über die religiösen Aspekte von Bildung und
Erziehung; Kenntnis ethischer Probleme aus theologischer Sicht.
- b)
Philosophie
Einführung in die philosophische
Anthropologie und Ethik unter besonderer Berücksichtigung von pädagogisch
bedeutsamen Problemen; Grundfragen der Erkenntnis- und Wissenschaftstheorie.
- 4.
Die Lehrveranstaltungen aus dem Bereich Berufs- und Arbeitskunde müssen
sich auf folgende Thematik beziehen:
- a)
Berufskunde
Grundlegende Kenntnisse in
der Berufskunde (Systematik der Berufe, Berufsanforderungen, Berufsberatung, Berufswahl)
sowie im Berufsbildungs- und Arbeitsrecht.
- b)
Arbeitskunde
Grundlagen menschlicher Arbeit
und Leistung, Arbeitsstrukturierung (Arbeitsplatz- und Arbeitsablaufgestaltung, Arbeitssicherheit),
Umweltfaktoren (Klima, Lärm, Beleuchtung usw.).
(3) Inhaltliche
Prüfungsanforderungen
- 1.
Allgemeine Pädagogik
Kenntnisse aus folgenden Teilgebieten
unter besonderer Berücksichtigung der Erfordernisse des angestrebten Lehramts;
bei den Lehrämtern an Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, beruflichen Schulen
und Sonderschulen sind in dem unter Buchstabe c genannten Teilgebiet vertiefte Kenntnisse
nachzuweisen; die nachstehend aufgeführten Inhalte sind unter Bezug auf die
Denktraditionen und Forschungsmethoden der Allgemeinen Pädagogik zu bearbeiten;
beim Lehramt an beruflichen Schulen stehen die inhaltlichen Prüfungsanforderungen
unter berufspädagogischer Perspektive:
- a)
Pädagogische
Anthropologie und pädagogische Zielfragen
Ansätze pädagogischer
Anthropologie; Bildsamkeit, Lernfähigkeit; Erziehungsbedürftigkeit; Kindheit
und Jugend; Sozialisation und Gesellschaft; Erziehungs-, Unterrichts- und Bildungsziele;
das Normenproblem der Pädagogik; Werteerziehung.
- b)
Theorien pädagogischen Handelns
Erziehungs- und Bildungsprozesse;
Erziehungsmethoden, Erziehungsmittel, Erziehungsstile; wissenschaftstheoretische
Probleme des Theorie- Praxis-Verhältnisses.
- c)
Teilbereiche und besondere Institutionen von Erziehung und Bildung
Familienerziehung, Elementarerziehung,
außerschulische Jugendbildung, Heimerziehung, sozialpädagogische und sonderpädagogische
Einrichtungen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung; Medienerziehung mit Schwerpunkt
auf Neuen Medien; Gesundheitserziehung, Sexualerziehung, Sucht- und Gewaltprävention.
- d)
Geschichte der Pädagogik
Geschichte pädagogischer
Theorien; Geschichte pädagogischer Institutionen; Sozialgeschichte der Erziehung.
- 2.
Schulpädagogik
Kenntnisse aus folgenden Teilgebieten
unter besonderer Berücksichtigung der Erfordernisse des angestrebten Lehramts;
bei den Lehrämtern an Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, beruflichen Schulen
und Sonderschulen sind in dem unter Buchstabe d genannten Teilgebiet vertiefte Kenntnisse
nachzuweisen; die nachstehend aufgeführten Inhalte sind unter Bezug auf die
Denktraditionen und Forschungsmethoden der Schulpädagogik zu bearbeiten; beim
Lehramt an beruflichen Schulen stehen die inhaltlichen Prüfungsanforderungen
unter berufspädagogischer Perspektive:
- a)
Theorie der
Schule als Institution und Organisation
Funktionen von Schule; Schulorganisation;
Schulgeschichte; Schule im internationalen Vergleich; Schulqualität und Schulentwicklung;
Lehrplantheorie und Lehrplanentwicklung; Schultheorien und Schulforschung.
- b)
Theorie des Unterrichts
Unterrichtstheorien, Unterrichtskonzeptionen/
Unterrichtsmodelle, Unterrichtsprinzipien, Strukturmomente, Qualitätskriterien
des Unterrichts, Unterrichtsforschung.
- c)
Planung und
Analyse von Lehr-Lern-Prozessen
Vorbereitung, Organisation,
Analyse und Evaluation von Unterrichtsprozessen und Lernumgebungen, Lehrplan als
Planungselement, Planungstheorien, Überprüfung und Beurteilung von Schülerleistungen,
schulische Medienarbeit.
- d)
Bildung, Erziehung, Förderung und Beratung in Schule und Unterricht
Aufgaben, Ziele, Methoden
und Probleme der Bildung, Beratungs- und Führungsaufgaben in Schule und Unterricht;
Schulleben, Schulkultur; Lehrerverhalten, Lehrerpersönlichkeit, interkulturelles
Lernen, Förderung von Schülern mit besonderen Lern-, Sprach- und Erziehungsvoraussetzungen
(z. B. Hochbegabte, Schüler mit Verhaltensauffälligkeiten, Schüler
mit Lernschwierigkeiten, Schüler mit Sprach-, Sprech- und Kommunikationsstörungen).
- 3.
Psychologie
Kenntnisse aus folgenden Teilgebieten
unter besonderer Berücksichtigung der Erfordernisse des angestrebten Lehramts;
bei den Lehrämtern an Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, beruflichen Schulen
und Sonderschulen sind in den unter Buchstaben a und c genannten Teilgebieten vertiefte
Kenntnisse nachzuweisen:
- a)
Pädagogische
Psychologie des Lehrens und Lernens
Grundprozesse des Lernens;
Gedächtnis, Wissenserwerb; Denken, Problemlösen; Instruktion, Unterrichtsqualität.
- b)
Differentielle und Persönlichkeitspsychologie im Kontext der Schule
Kognitive (Intelligenz, Begabung,
Kreativität), emotionale (Lernfreude, Angst) und motivationale (Neugiermotivation,
Lern- und Leistungsmotivation, Interesse, Selbstkonzept) Bedingungen des Lernens;
berufliche Entwicklung von Lehrkräften.
- c)
Sozialpsychologie der Schule und der Familie
Soziale Interaktion und Kommunikation
(Lehrer- Schüler- und Schüler-Schüler-Interaktion, interkulturelles
Lernen); soziale Strukturen und Prozesse in Kleingruppen (Schulklasse, Arbeitsgruppe,
Lehrerkollegium, Familie); soziale Einstellungen, soziale Kognitionen und subjektive
Theorien bei Lehrern und Schülern und deren Änderung; soziale Konflikte
und deren Bewältigung.
- d)
Entwicklungspsychologie des Kindes- und Jugendalters
Modelle und Bedingungen der
Entwicklung; Entwicklung ausgewählter Funktionsbereiche (Intelligenz, Gedächtnis,
Wissen, Sprache und Sprechen, Motivation, moralisches Denken und Handeln, Sozial-
und Sexualverhalten, Identität und Selbstkonzept); Kindheit und Jugend; Entwicklungsförderung.
- e)
Pädagogisch-psychologische Diagnostik und Evaluation
Psychologische Grundlagen
und Gütekriterien; Schulleistungsmessung, Zensurengebung und Lernerfolgskontrolle;
Befragung, Beurteilung, Beobachtung und Testverfahren; Schulfähigkeitsdiagnostik
für verschiedene Schularten; Methoden der schulbezogenen Evaluation.
- f)
Auffälligkeiten im Erleben und Verhalten von Kindern und Jugendlichen
Lern- und Leistungsstörungen
(Aufmerksamkeit, Konzentration, Teilleistungsstörungen); Störungen des
Sozialverhaltens, der Kommunikation und Persönlichkeitsstörungen (Disziplin-
und Erziehungsschwierigkeiten, Angst und sozialer Rückzug, Aggression und Gewalttätigkeit,
Delinquenz und Drogenkonsum); innerschulische und außerschulische Prävention
und Intervention.
(4) Prüfungsteile
- 1.
Schriftliche Prüfung
Eine Aufgabengruppe aus Allgemeiner
Pädagogik oder Schulpädagogik oder Psychologie (Angabe im Zulassungsgesuch)
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
die Aufgabengruppe besteht
aus Aufgaben, von denen jeweils zwei den Teilgebieten gemäß Absatz 3 Nr.
1 Buchst. a bis d bzw. Nr. 2 Buchst. a bis d bzw. Nr. 3 Buchst. a bis f schwerpunktmäßig
zugeordnet sind; zu jedem Teilgebiet kann anstelle von zwei Aufgaben auch ein Test
gestellt werden; von den Aufgaben oder Tests sind in der Allgemeinen Pädagogik
und in der Schulpädagogik jeweils drei, in der Psychologie vier zu bearbeiten;
die für die Bearbeitung gewählten Aufgaben oder Tests müssen sich
schwerpunktmäßig auf verschiedene Teilgebiete beziehen.
- 2.
Mündliche Prüfung
Je eine Prüfung aus den
beiden nicht für die schriftliche Prüfung gewählten Gebieten
- a)
Allgemeine
Pädagogik
(Dauer: 25 Minuten)
und
- b)
Schulpädagogik
(Dauer: 25 Minuten)
oder
- c)
Schulpädagogik
(Dauer: 20 Minuten)
und
- d)
Psychologie
(Dauer: 30 Minuten)
oder
- e)
Allgemeine Pädagogik
(Dauer: 20 Minuten)
und
- f)
Psychologie
(Dauer: 30 Minuten),
wobei in jedem Gebiet ein
vom Prüfungsteilnehmer gewählter Prüfungsschwerpunkt angemessen berücksichtigt
wird (Angabe gemäß §
21 Abs. 2 Satz 4).
(5) Bewertung
Bei der Ermittlung der Fachnote gemäß § 33 Abs. 2
werden die schriftliche Leistung nach Absatz 4 Nr. 1 dreifach, die mündlichen
Leistungen nach Absatz 4 Nr. 2 Buchst. a und b je zweifach, nach Buchst. c oder e
einfach und nach Buchst. d oder f dreifach gewertet.
(6) Studium der
Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt
1 Bei
einer Fächerverbindung mit Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt
oder im Fall einer Erweiterung des Studiums durch das Studium der Psychologie mit
schulpsychologischem Schwerpunkt - ausgenommen die Erweiterung gemäß Art. 17
Nr. 3
BayLBG
und die nachträgliche Erweiterung gemäß Art. 23
BayLBG
- entfallen die Studienanteile für Psychologie gemäß Absatz 1 Nr.
1, und die Prüfung in Erziehungswissenschaften besteht nur aus den beiden mündlichen
Prüfungen gemäß Absatz 4 Nr. 2 Buchst. a und b. 2 In Abweichung von § 33 Abs. 2 Satz 1
wird die Fachnote in der Art gebildet, dass die Summe aus den Zahlenwerten der Noten
für die beiden mündlichen Prüfungen durch 2 geteilt wird.
(7) Nichtbestehen
der Prüfung
1 Die
Prüfung ist, unbeschadet des §
35, auch dann nicht bestanden, wenn die Leistungen in einem der in Absatz 4
aufgeführten Prüfungsteile schlechter als „ausreichend“ bewertet
sind. 2 Satz
1 gilt nicht im Fall der Wiederholung der Prüfung nach Nichtbestehen (§ 12), wenn in jedem der Gebiete gemäß Absatz
4 bei der Erstablegung oder bei der Wiederholung der Prüfung ein mindestens
ausreichendes Ergebnis erzielt wurde. | *) | *)
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 der Neunten Verordnung zur Änderung
der LPO I vom 5. September 2002 (GVBl S. 429) gelten die Bestimmungen der Absätze
1 bis 4 erstmals für die Prüfungen im Frühjahr 2006. Bis dahin gilt
die unten stehende Fassung.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 der genannten Verordnung kann die
Prüfung bereits ab dem Prüfungstermin Frühjahr 2003 nach neuem Recht
abgelegt werden.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 der genannten Verordnung richtet
sich die Wiederholung der Prüfung nach dem Recht, das für die Erstablegung
gegolten hat.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 der genannten Verordnung können
Prüfungsteilnehmer, die
- -
bereits spätestens zum Prüfungstermin Herbst
2005 zugelassen waren und
- -
die Prüfung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben,
nicht ablegen konnten,
die Prüfung bis zum Prüfungstermin Herbst 2007 auch nach bisherigem
Recht ablegen, soweit sie dieses bei der ersten Meldung zur Prüfung gewählt
haben.
Die übergangsweise geltende Fassung der Absätze 1 bis 4 lautet:
(1) Grundsätze
- 1.
Das erziehungswissenschaftliche Studium dient dem Ziel,
zusammen mit den fachwissenschaftlichen und den fachdidaktischen Studien die Lehrkraft
zu befähigen, ihre Aufgaben der Erziehung und des Unterrichts zu erfüllen.
a) Beim Studium für die Lehrämter an
Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Sonderschulen beträgt die Richtzahl
32 Semesterwochenstunden; davon sollen etwa 20 Semesterwochenstunden für die
Pädagogik und die Psychologie und der Rest zu gleichen Teilen für die gesellschaftswissenschaftlichen
Studien und die Theologie bzw. Philosophie vorgesehen werden.
b) Beim Studium für
das Lehramt an Gymnasien beträgt die Richtzahl 12 Semesterwochenstunden; diese
sollen zu gleichen Teilen für Pädagogik und Psychologie vorgesehen werden.
c) Beim Studium für
das Lehramt an beruflichen Schulen beträgt die Richtzahl 32 Semesterwochenstunden;
davon sollen etwa 20 Semesterwochenstunden für die Pädagogik und die Psychologie
und der Rest zu gleichen Teilen für die gesellschaftswissenschaftlichen Studien
und für Berufs- und Arbeitskunde vorgesehen werden.
- 2.
Der Bereich des erziehungswissenschaftlichen Studiums ist Teil der Ersten
Staatsprüfung für jedes Lehramt.
(2) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
- 1.
a) Bei der Meldung zur Ersten Staatsprüfung sind für die Lehrämter
an Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Sonderschulen folgende Nachweise vorzulegen:
aa) Nachweis der erfolgreichen Ableistung
des schulpädagogischen Blockpraktikums,
bb) Nachweis der erfolgreichen
Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 2 Semesterwochenstunden
aus einem der drei Gebiete gemäß Nummer 2 im Bereich der gesellschaftswissenschaftlichen
Studien,
cc) Nachweis der erfolgreichen
Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 4 Semesterwochenstunden
im Bereich Theologie oder Philosophie gemäß Nummer 3.
b) Bei der Meldung zur
Ersten Staatsprüfung ist für das Lehramt an Gymnasien der Nachweis der
erfolgreichen Ableistung des Blockpraktikums vorzulegen.
c) Bei der Meldung zur
Ersten Staatsprüfung sind für das Lehramt an beruflichen Schulen folgende
Nachweise vorzulegen:
aa) Nachweis der erfolgreichen Ableistung
des schulpädagogischen Blockpraktikums,
bb) Nachweis der erfolgreichen
Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 2 Semesterwochenstunden
aus einem der drei Gebiete gemäß Nummer 2 im Bereich der gesellschaftswissenschaftlichen
Studien,
cc) Nachweis der erfolgreichen
Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 4 Semesterwochenstunden
im Bereich Berufs- und Arbeitskunde gemäß Nummer 4.
- 2.
Die Lehrveranstaltungen gemäß Nummer 1 Buchst. a Doppelbuchst.
bb bzw. gemäß Nummer 1 Buchst. c Doppelbuchst. bb aus dem Bereich der
gesellschaftswissenschaftlichen Studien können aus einem der folgenden drei
Gebiete ausgewählt werden:
a) Politikwissenschaft
Die Lehrveranstaltungen
müssen sich auf folgende Thematik beziehen:
Grundbegriffe des politischen
Denkens und der politischen Bildung; bildungspolitische Konzeptionen der Gegenwart
und ihre Auswirkungen auf Staat, Gesellschaft und Wirtschaft; politische Aspekte
von Schule und Bildungswesen. Die Lehrveranstaltungen müssen die Kenntnis der
politischen Grundordnung des freiheitlichen demokratischen Rechtsstaates, des Grundgesetzes
für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern
voraussetzen.
b) Soziologie
Die Lehrveranstaltungen
müssen sich auf folgende Thematik beziehen:
Einführung in die
Soziologie der Bildung und Erziehung mit besonderer Berücksichtigung der Familie
und der Schule; Begriff der Sozialisation und ihre Bedeutung in den verschiedenen
Altersstufen; die Schule als soziales Gebilde und organisatorisches System.
c) Volkskunde
Die Lehrveranstaltungen
müssen sich auf folgende Thematik beziehen:
Einführung in die
Volkskunde unter Berücksichtigung kultureller Umweltfragen; Analyse geschichtlicher
und gegenwärtiger Volkskultur unter besonderer Berücksichtigung Bayerns.
- 3.
Die Lehrveranstaltungen gemäß Nummer 1 Buchst. a Doppelbuchst.
cc können aus dem Bereich Theologie oder aus dem Bereich Philosophie gewählt
werden. Sie müssen sich auf folgende Thematik beziehen:
a) Katholische bzw. evangelische Theologie
Religion als pädagogisch-anthropologische
Realität; Überblick über die religiösen Aspekte von Bildung und
Erziehung; Kenntnis ethischer Probleme aus theologischer Sicht.
b) Philosophie
Einführung in die
philosophische Anthropologie und Ethik unter besonderer Berücksichtigung von
pädagogisch bedeutsamen Problemen; Grundfragen der Erkenntnis- und Wissenschaftstheorie.
- 4.
Die Lehrveranstaltungen gemäß Nummer 1 Buchst. c Doppelbuchst.
cc müssen sich auf folgende Thematik beziehen:
a) Berufskunde
Grundlegende Kenntnisse
in der Berufskunde (Systematik der Berufe, Berufsanforderungen, Berufsberatung, Berufswahl)
sowie im Berufsbildungs- und Arbeitsrecht.
b) Arbeitskunde
Grundlagen menschlicher
Arbeit und Leistung, Arbeitsstrukturierung (Arbeitsplatz- und Arbeitsablaufgestaltung,
Arbeitssicherheit), Umweltfaktoren (Klima, Lärm, Beleuchtung usw.).
(3) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 1.
Lehrämter an Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen,
beruflichen Schulen und Sonderschulen
In der erziehungswissenschaftlichen
Prüfung soll nachgewiesen werden, dass Vertrautheit mit dem wissenschaftlichen
Problemstand der jeweiligen Bereiche besteht und die theoretischen Erkenntnisse auf
die Gegebenheiten und die Aufgaben des pädagogischen Berufsfelds bezogen werden
können. Die inhaltlichen Prüfungsanforderungen erstrecken sich auf die
Bereiche Pädagogik und Psychologie.
a) Pädagogik
aa) Allgemeine Pädagogik
Einsicht in die pädagogische
Anthropologie, insbesondere in die anthropologischen und soziokulturellen Voraussetzungen
von Erziehung; Kenntnis der pädagogischen Zielfragen, insbesondere im Zusammenhang
mit den Bildungszielen der Verfassung des Freistaates Bayern; Einsicht in Grundlagen
der Theorie erzieherischen Handelns; Überblick über die pädagogischen
Aufgabenfelder und Institutionen, insbesondere über die Grundfragen der Familien-
und Sexualerziehung; Kenntnis der Grundlagen der Medienpädagogik (darunter Aspekte
des Umgangs mit Telekommunikation und Multimedia); Überblick über das Bildungswesen,
insbesondere das bayerische, in historischer und vergleichender Sicht; Überblick
über die Geschichte der Pädagogik.
bb) Schulpädagogik
Einsicht in die Theorie
der Schule, einschließlich historischer und vergleichender Aspekte; Überblick
über die Theorie und die Entwicklung von Lehrplänen; Einsicht in die Theorie
des Unterrichts, insbesondere hinsichtlich der Konzeptionen, Ziele, Verfahren und
Medien; Fähigkeit zur Planung und Gestaltung von Unterricht, zur Analyse von
Lernprozessen sowie zur Feststellung und Beurteilung von Lernergebnissen, auch im
Zusammenhang mit dem schulpädagogischen Praktikum; Einsicht in die erzieherischen
Aufgaben und Handlungsspielräume des Lehrers in Unterricht und Schule, auch
in historischer Sicht.
b) Psychologie
Grundbegriffe der Pädagogischen
Psychologie; Kenntnis der Begabungstheorien und der Lernpsychologie; Kenntnis der
psychischen Entwicklung des Kindes und Jugendlichen; Kenntnisse aus dem Bereich der
Sozialpsychologie mit besonderer Berücksichtigung der Familie und der Gruppenstrukturen
in der Schule, insbesondere auch im Hinblick auf die Bedeutung von Konflikten und
ihrer Bewältigung; Einsicht in die Pädagogisch-psychologische Diagnostik;
Fähigkeit zur pädagogisch-psychologischen Beurteilung von Lern- und Erziehungsschwierigkeiten
und von Verhaltensstörungen.
- 2.
Lehramt an Gymnasien
Die inhaltlichen Prüfungsanforderungen
erstrecken sich auf die Bereiche Pädagogik und Psychologie. In der erziehungswissenschaftlichen
Prüfung soll nachgewiesen werden, dass mit den wesentlichen Problemen dieser
Bereiche Vertrautheit besteht.
-
(4) Prüfungsteile
- 1.
Schriftliche Prüfung
Eine Aufgabe aus Allgemeiner
Pädagogik oder Schulpädagogik oder Psychologie (Angabe im Zulassungsgesuch)
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden;
für das Lehramt an Gymnasien 3 Stunden);
aus jedem Gebiet werden mehrere
Themen zur Wahl gestellt. Für die Lehrämter an Grundschulen und Hauptschulen
werden die Themen gemeinsam, für die übrigen Lehrämter getrennt gestellt.
Die Aufgabe kann teilweise in Testform abgehalten werden.
- 2.
Mündliche Prüfung
Je eine Prüfung aus den
beiden nicht für die schriftliche Prüfung gewählten Gebieten
a)Allgemeine Pädagogik
(Dauer: 25 Minuten)
und
b)Schulpädagogik
(Dauer: 25 Minuten)
oder
c)Schulpädagogik
(Dauer: 20 Minuten)
und
d)Psychologie
(Dauer: 30 Minuten)
oder
e)Allgemeine Pädagogik
(Dauer: 20 Minuten)
und
f)Psychologie
(Dauer: 30 Minuten),
wobei in jedem Gebiet ein
vom Prüfungsteilnehmer gewählter Prüfungsschwerpunkt angemessen berücksichtigt
wird (Angabe gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4).
|
Fachdidaktik
(1) Grundsätze
- 1.
Die fachdidaktischen Studien sollen durch Kenntnis fachdidaktischer
Forschungsergebnisse zur Erschließung von Gegenständen der Fachwissenschaften
unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Erziehungswissenschaften für
Erziehungs- und Bildungsaufgaben befähigen. Die Studierenden sollen lernen,
bildungsrelevante Inhalte eines Fachs zu erkennen und zu analysieren. Auf dieser
Grundlage sollen sie sich mit der Auswahl und Begründung der Fachinhalte und
Lernziele auseinandersetzen und befähigt werden, allgemeine und fachspezifische
Unterrichtsmethoden ziel- und inhaltsgerichtet anzuwenden, Fragen der Unterrichtsdurchführung
zu klären und erste eigene Unterrichtserfahrungen zu überdenken und zu
bewerten. Die Lehrpläne der einzelnen Schularten sind zu berücksichtigen.
Die Erschließung fachwissenschaftlicher Inhalte für den Unterricht sollte
auch in den fachwissenschaftlichen Lehrveranstaltungen mit berücksichtigt werden.
Für das Ziel einer Verzahnung der Fachwissenschaft mit der Fachdidaktik kann
die gemeinsame Durchführung von Lehrveranstaltungen durch Vertreter der beiden
Bereiche zweckmäßig sein; je nach Schwerpunktsetzung kann in einem solchen
Fall ein Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an der Lehrveranstaltung als fachliche
Zulassungsvoraussetzung für die Fachwissenschaft oder für die Fachdidaktik
zählen.
- 2.
Die Richtzahl für den Umfang der fachdidaktischen Lehrveranstaltungen
beträgt
- a)
bei einem
Unterrichtsfach 8 bis 12 Semesterwochenstunden,
- b)
bei einem vertieft studierten Fach für das Lehramt an Gymnasien,
mit Ausnahme der Fächer, die nur im Rahmen einer Erweiterung des Studiums gewählt
werden können, mindestens 4 Semesterwochenstunden, bei einem Doppelfach mindestens
8 Semesterwochenstunden,
- c)
bei einer vertieft studierten beruflichen Fachrichtung mindestens 4 Semesterwochenstunden.
(2) Inhaltliche
Prüfungsanforderungen
- 1.
Fähigkeit, die Theorien, Forschungsmethoden und -ergebnisse
der Fachdidaktiken sowie der Fach- und Erziehungswissenschaften im Hinblick auf das
betreffende Fach darzustellen und auf die Lehr- und Lernbedingungen der jeweiligen
Schulart zu beziehen.
- 2.
Kenntnis der Bildungsaufgaben, Lernziele und Lernbedingungen des betreffenden
Fachs in den einzelnen Schularten.
- 3.
Kenntnis von Unterrichtsmodellen und -verfahren im Hinblick auf allgemeine
und fachspezifische Lernziele.
- 4.
Kenntnis der Kriterien zur Planung und Analyse von Unterricht, z. B.
im Hinblick auf Lernziele, Lerninhalte, Methoden, Lehr- und Lernmittel und Kontrollverfahren.
- 5.
Kenntnis der Beiträge des betreffenden Fachs für die Erfüllung
der fächerübergreifenden Bildungs- und Erziehungsaufgaben der jeweiligen
Schulart.
- 6.
Kenntnis der Möglichkeiten des betreffenden Fachs, Werthaltungen
anzubahnen und zum Verantwortungsbewusstsein für die natürliche und kulturelle
Umwelt beizutragen.
- 7.
Kenntnis der Möglichkeiten zur Vermittlung von Medienkompetenz im
betreffenden Fach.
- 8.
Überblick über Geschichte und Stellung des betreffenden Fachs
im Fächerkanon der einzelnen Schularten.
(3) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
und Prüfungsteile
1 Die
fachlichen Zulassungsvoraussetzungen und die Prüfungsteile in Fachdidaktik richten
sich nach den Bestimmungen über die einzelnen Fächer. 2 Bei der mündlichen Prüfung in
Fachdidaktik werden die Grundlagen der Fachdidaktik gemäß Absatz 2 sowie
vom Prüfungsteilnehmer gewählte Schwerpunktbereiche (Angabe gemäß
§ 21 Abs. 2 Satz 4) geprüft. | *) | *) Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Neunten Verordnung
zur Änderung der LPO I vom 5. September 2002 (GVBl S. 429) gelten die Bestimmungen
des § 37 erstmals für die Prüfungen im Herbst 2004. Bis dahin gilt
die unten stehende Fassung.
Die übergangsweise geltende Fassung des § 37 lautet:
§ 37
Fachdidaktik
(1) Grundsätze
1. Die fachdidaktischen Studien dienen der Erschließung von Gegenständen
der Fachwissenschaften für Erziehungs- und Bildungsaufgaben. Dabei sollen die
Studierenden lernen, Inhalte und Methoden der Fachwissenschaften im Hinblick auf
die Lehrpläne der einzelnen Schularten auszuwählen, Fragen der Unterrichtsdurchführung
zu klären und erste praktische Erfahrungen zu überdenken.
2.
a)Beim Studium
für die Lehrämter an Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Sonderschulen
beträgt die Richtzahl 8 bis 12 Semesterwochenstunden je Fach. Bei einer Fächerverbindung
zwischen neueren Fremdsprachen kann diese Richtzahl auf 6 Semesterwochenstunden je
Fach gesenkt werden.
b)Beim Studium für
das Lehramt an Gymnasien beträgt die Richtzahl mindestens 4 Semesterwochenstunden
je Fach, bei einem Doppelfach mindestens 8 Semesterwochenstunden.
c)Beim Studium für
das Lehramt an beruflichen Schulen beträgt die Richtzahl mindestens 4 Semesterwochenstunden
für eine berufliche Fachrichtung und 8 bis 12 Semesterwochenstunden für
das nicht vertieft studierte Zweitfach.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 1.
Fähigkeit, Theorieprobleme der Fachwissenschaften,
fachwissenschaftliche Methoden und Forschungsergebnisse auf Lern- und Bildungsvorgänge
der jeweiligen Schulart zu beziehen.
- 2.
Kenntnis der Bildungsaufgaben, Lernziele und Lernbedingungen des entsprechenden
Unterrichtsfachs in den einzelnen Schularten.
- 3.
Kenntnis der Kriterien zur Analyse von Unterrichtsbeobachtungen und Unterrichtserfahrungen,
z. B. im Hinblick auf Lernziele, Medieneinsatz und Kontrollverfahren.
- 4.
Kenntnis von Unterrichtsmodellen und -verfahren im Hinblick auf bestimmte
Lernziele.
- 5.
Kenntnis der Erziehungsziele des entsprechenden Unterrichtsfachs.
- 6.
Kenntnis der Möglichkeiten des Unterrichtsfachs, zum Verantwortungsbewusstsein
für Natur und Umwelt beizutragen.
- 7.
Kenntnis der Möglichkeiten zur Vermittlung von Medienkompetenz im
jeweiligen Unterrichtsfach.
- 8.
Überblick über Geschichte und Stellung des betreffenden Unterrichtsfachs
im Fächerkanon der einzelnen Schularten.
(3) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
und Prüfungsteile
1
Die fachlichen Zulassungsvoraussetzungen und die Prüfungsteile in Fachdidaktik
richten sich nach den Bestimmungen über die einzelnen Fächer. 2
Beim Studium für die Lehrämter an Gymnasien und beruflichen Schulen werden
in den vertieft studierten Fächern und in den vertieft studierten beruflichen
Fachrichtungen bei der mündlichen Prüfung in Fachdidaktik die Grundlagen
der Fachdidaktik gemäß Absatz 2 sowie ein vom Prüfungsteilnehmer
gewählter fachlicher Schwerpunktbereich (Angabe gemäß § 21 Abs.
2 Satz 4) geprüft.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 8 der Neunten Verordnung zur Änderung
der LPO I vom 5. September 2002 (GVBl S. 429) gilt die Erhöhung der Dauer der
Prüfungen in Fachdidaktik in den vertieft studierten Fächern für das
Lehramt an Gymnasien (mit Ausnahme des Fachs Sport) und den vertieft studierten beruflichen
Fachrichtungen erstmals für die Prüfungen im Frühjahr 2003. |
Praktika
(1) Betriebspraktikum
- 1.
Die Studierenden für alle Lehrämter haben ein
Betriebspraktikum in einem Produktions-, Weiterverarbeitungs-, Handels- oder Dienstleistungsbetrieb
im Umfang von 8 Wochen abzuleisten; das Praktikum kann auch im Ausland abgeleistet
werden; bei einer Fächerverbindung mit Chemie soll das Betriebspraktikum in
einem Betrieb der biotechnischen oder chemischen Industrie, bei einer Fächerverbindung
mit Physik in einem Betrieb mit physikalisch- technischer Ausrichtung abgeleistet
werden; beim Studium für das Lehramt an Sonderschulen muss das Betriebspraktikum
in einem Betrieb des sozialen Bereichs (Waisenhaus, Kinderheim, Altenheim, Tagesstätte,
Klinik, Erziehungsberatungsstelle, therapeutische Praxen) abgeleistet werden. Das
Betriebspraktikum soll einen gründlichen Einblick in die Berufswelt außerhalb
der Schule vermitteln. Es soll vor Beginn des Hauptstudiums abgeleistet werden. Das
Betriebspraktikum entfällt, soweit Praktika nach § 62 Abs. 1 Nr. 5, § 89 Abs. 1 Nr. 7
oder § 92
nachzuweisen sind. Das Praktikum gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 6
wird in vollem Umfang auf die Dauer des Betriebspraktikums angerechnet.
- 2.
Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme am Betriebspraktikum gemäß
Nummer 1 ist Voraussetzung für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung.
Diese Regelung gilt nicht für den Ersten Prüfungsabschnitt im Fach Sport
bzw. für die sportpraktischen Prüfungen im Rahmen der Didaktik der Grundschule
oder der Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule. Die fachlichen Zulassungsvoraussetzungen
für die gesonderte Ablegung der Ersten Staatsprüfung im Fach Erziehungswissenschaften
ergeben sich aus § 36 Abs. 2 Nr.
1
.
(2) Schulpraktika
für die Lehrämter an Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, beruflichen
Schulen und Sonderschulen
- 1.
Allgemeines
Die Studierenden haben mindestens
folgende Schulpraktika abzuleisten:
- a)
ein Orientierungspraktikum
von 3 bis 4 Wochen Dauer;
das Orientierungspraktikum
soll vor Beginn des Studiums, es muss spätestens vor Beginn des schulpädagogischen
Blockpraktikums in der vorlesungsfreien Zeit abgeleistet werden; das Orientierungspraktikum
für das Lehramt an Sonderschulen richtet sich nach § 102 Abs. 1 Nr. 2;
- b)
ein schulpädagogisches Blockpraktikum von 3 Wochen Dauer mit etwa
50 Unterrichtsstunden;
das schulpädagogische
Blockpraktikum findet in der vorlesungsfreien Zeit statt; der Nachweis der erfolgreichen
Ableistung des Orientierungspraktikums gemäß Buchstabe a ist Voraussetzung
für die Aufnahme des schulpädagogischen Blockpraktikums; die Universitäten
können zur Vorbereitung auf das schulpädagogische Blockpraktikum einen
Intensivkurs mit einer Dauer von bis zu 3 Tagen oder eine andere geeignete Einführung
mit vergleichbarem Umfang und zur Nachbereitung eine Abschlussbesprechung anbieten;
Studierende an Universitäten, an denen solche Veranstaltungen angeboten werden,
müssen daran vor Aufnahme des Praktikums bzw. nach Ableistung des Praktikums
teilnehmen; das schulpädagogische Blockpraktikum bezieht sich - mit Ausnahme
der Erweiterung durch eine weitere vertieft studierte berufliche Fachrichtung - nicht
auf ein die Erweiterung des Studiums begründendes Fach;
- c)
ein fachdidaktisches Blockpraktikum von 3 Wochen Dauer mit etwa 50 Unterrichtsstunden
in einem Fach der Fächerverbindung, beim Lehramt an beruflichen Schulen nur
im Unterrichtsfach bzw. in der zweiten vertieft studierten beruflichen Fachrichtung;
diese Zulassungsvoraussetzung
entfällt bei einer Erweiterung durch Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt;
das fachdidaktische Blockpraktikum findet in der vorlesungsfreien Zeit statt und
bezieht sich - mit Ausnahme der Erweiterung durch eine weitere vertieft studierte
berufliche Fachrichtung - nicht auf ein die Erweiterung des Studiums begründendes
Fach; das fachdidaktische Blockpraktikum richtet sich beim vertieften Studium einer
sonderpädagogischen Fachrichtung nach den besonderen Bestimmungen des § 102 Abs. 1 Nr. 5;
- d)
ein studienbegleitendes fachdidaktisches Praktikum, das sich auf die
gewählten Unterrichtsfächer, beim Lehramt an beruflichen Schulen nur auf
die vertieft studierte berufliche Fachrichtung bezieht;
das studienbegleitende fachdidaktische
Praktikum findet während eines Semesters einmal jede Woche statt und umfasst
dabei mindestens 4 Stunden Unterricht einschließlich Besprechung; das studienbegleitende
fachdidaktische Praktikum findet während der nicht vorlesungsfreien Zeit statt
und bezieht sich nicht auf ein die Erweiterung des Studiums begründendes Fach;
bei Fächerverbindungen, die aus einem experimentellen Fach (Biologie, Chemie,
Physik) und einem anderen Fach bestehen, bezieht sich das studienbegleitende fachdidaktische
Praktikum überwiegend auf das experimentelle Fach; an Stelle des studienbegleitenden
fachdidaktischen Praktikums ist beim vertieften Studium einer sonderpädagogischen
Fachrichtung ein studienbegleitendes sonderpädagogisches Praktikum gemäß
§ 102 Abs. 1 Nr. 6
abzuleisten.
- 2.
Blockpraktika in der vorlesungsfreien Zeit
- a)
Orientierungspraktikum
Das Orientierungspraktikum
dient dem Kennenlernen der Schulart, für die das Lehramt angestrebt wird, aus
der Sicht des Lehrers und der ersten Überprüfung der Eignung und Neigung
für den angestrebten Beruf. Es ist mindestens im Umfang von einer Woche an einer
Schule dieser Schulart abzuleisten. Der andere Teil kann auch an einer anderen Schule
oder in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, beim Studium für das Lehramt
an Grundschulen auch an vorschulischen Bildungseinrichtungen, abgeleistet werden.
- b)
Schulpädagogisches Blockpraktikum
Im schulpädagogischen
Blockpraktikum haben die Studierenden folgende Aufgaben und Studienziele:
- aa)
Beobachtung
der Schüler hinsichtlich ihres Lern- und Sozialverhaltens in der Klasse,
- bb)
Beobachtung des Unterrichtsstils und der erzieherischen Wirksamkeit der
Lehrkraft (in Verbindung mit vorbereitenden und auswertenden Besprechungen mit der
zuständigen Lehrkraft),
- cc)
Kenntnis der unterrichtlichen und erzieherischen Probleme,
- dd)
Vorbereitung und Analyse unterrichtlicher Vorhaben und eigene Unterrichtsversuche.
Gegen Ende des schulpädagogischen
Blockpraktikums ist mit den Studierenden jeweils ein ausführliches Beratungsgespräch
zu führen, in dem die mit der Betreuung beauftragten Lehrkräfte die Beobachtungen
während des Praktikums zusammenfassend darstellen. Dieses Gespräch soll
den Studierenden helfen, ihre Eignung und Neigung für den angestrebten Beruf
realistisch einzuschätzen.
- c)
Fachdidaktisches Blockpraktikum
Im fachdidaktischen Blockpraktikum
haben die Studierenden folgende Aufgaben und Studienziele:
- aa)
Kenntnis
der fachspezifischen Aufgaben und Ziele des jeweiligen Lehrplans,
- bb)
Unterrichtsbeobachtung im Hinblick auf verschiedene Verfahren zur Erreichung
von Lernzielen, im Hinblick auf Medieneinsatz und auf Kontrollverfahren,
- cc)
Analyse der fachspezifischen Lernschwierigkeiten für die Schüler,
Kenntnis der erzieherischen Wirkung des Unterrichts im gewählten Fach,
- dd)
Vorbereitung und Analyse unterrichtlicher Vorhaben und eigene Unterrichtsversuche.
- 3.
Studienbegleitendes fachdidaktisches Praktikum
Im studienbegleitenden fachdidaktischen
Praktikum haben die Studierenden folgende Aufgaben und Studienziele:
- a)
Kenntnis fachspezifischer
Arbeitsweisen anhand einzelner Unterrichtsmodelle, Unterrichtsbeispiele und Unterrichtsprojekte
in verschiedenen Jahrgangsstufen,
- b)
Vorbereitung und Analyse unterrichtlicher Vorhaben und eigene Unterrichtsversuche.
- 4.
Die Nachweise der erfolgreichen Teilnahme an den Blockpraktika gemäß
Nummer 1 Buchst. b und c und am studienbegleitenden fachdidaktischen Praktikum sind
Voraussetzungen für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung. Diese Regelung
gilt nicht für den Ersten Prüfungsabschnitt im Fach Sport bzw. für
die sportpraktischen Prüfungen im Rahmen der Didaktik der Grundschule oder der
Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule. Die fachlichen Zulassungsvoraussetzungen
für die gesonderte Ablegung der Ersten Staatsprüfung im Fach Erziehungswissenschaften
ergeben sich aus § 36 Abs. 2 Nr.
1
.
(3) Schulpraktika
für das Lehramt an Gymnasien
- 1.
Allgemeines
Die Studierenden haben mindestens
folgende Schulpraktika abzuleisten:
- a)
ein Orientierungspraktikum
von 3 bis 4 Wochen Dauer;
das Orientierungspraktikum
soll vor Beginn des Studiums, es muss spätestens vor Beginn des schulpädagogisch-fachdidaktischen
Blockpraktikums in der vorlesungsfreien Zeit abgeleistet werden;
- b)
ein schulpädagogisch-fachdidaktisches Blockpraktikum von 5 Wochen
Dauer mit etwa 80 Unterrichtsstunden;
das schulpädagogisch-fachdidaktische
Blockpraktikum findet in der vorlesungsfreien Zeit statt; der Nachweis der erfolgreichen
Ableistung des Orientierungspraktikums ist Voraussetzung für die Aufnahme des
schulpädagogisch-fachdidaktischen Blockpraktikums; die Universitäten können
zur Vorbereitung auf das schulpädagogisch-fachdidaktische Blockpraktikum einen
Intensivkurs mit einer Dauer von bis zu 3 Tagen oder eine andere geeignete Einführung
mit vergleichbarem Umfang und zur Nachbereitung eine Abschlussbesprechung anbieten;
Studierende an Universitäten, an denen solche Veranstaltungen angeboten werden,
müssen daran vor Aufnahme des Praktikums bzw. nach Ableistung des Praktikums
teilnehmen; das schulpädagogisch-fachdidaktische Blockpraktikum bezieht sich
nicht auf ein die Erweiterung des Studiums begründendes Fach und nicht auf das
Fach Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt;
- c)
ein studienbegleitendes fachdidaktisches Praktikum in einem der gewählten
vertieft studierten Fächer;
das studienbegleitende fachdidaktische
Praktikum findet während eines Semesters einmal jede Woche statt und umfasst
dabei mindestens 4 Stunden Unterricht einschließlich Besprechung; das studienbegleitende
fachdidaktische Praktikum findet während der nicht vorlesungsfreien Zeit statt
und bezieht sich nicht auf ein die Erweiterung des Studiums begründendes Fach
und nicht auf das Fach Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt; bei Fächerverbindungen,
die aus einem experimentellen Fach (Biologie, Chemie, Physik) und einem anderen Fach
bestehen, bezieht sich das studienbegleitende fachdidaktische Praktikum auf das experimentelle
Fach.
- 2.
Orientierungspraktikum
Das Orientierungspraktikum
dient dem Kennenlernen des Gymnasiums aus der Sicht des Lehrers und der ersten Überprüfung
der Eignung und Neigung für den angestrebten Beruf. Es ist mindestens im Umfang
von einer Woche an einem Gymnasium abzuleisten. Der andere Teil kann auch an einer
anderen Schule oder in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe abgeleistet werden.
- 3.
Schulpädagogisch-fachdidaktisches Blockpraktikum und studienbegleitendes
fachdidaktisches Praktikum
In diesen Praktika haben die
Studierenden folgende Aufgaben und Studienziele:
- a)
Beobachtung
der Schüler hinsichtlich ihres Lern- und Sozialverhaltens in der Klasse bzw.
Kursgruppe,
- b)
Beobachtung des Unterrichtsstils und der erzieherischen Wirksamkeit der
Lehrkraft (in Verbindung mit vorbereitenden und auswertenden Besprechungen mit der
zuständigen Lehrkraft),
- c)
Unterrichtsbeobachtung im Hinblick auf verschiedene Verfahren zur Erreichung
von Lernzielen, im Hinblick auf Medieneinsatz und auf Kontrollverfahren,
- d)
Kenntnis der unterrichtlichen und erzieherischen Probleme der einzelnen
Altersstufen,
- e)
Kenntnis der fachspezifischen Aufgaben und Ziele des jeweiligen Lehrplans,
- f)
Kenntnis der erzieherischen Wirkung des Unterrichts in den gewählten
Fächern,
- g)
Vorbereitung und Analyse unterrichtlicher Vorhaben und eigene Unterrichtsversuche,
- h)
Analyse der fachspezifischen Lernschwierigkeiten für die Schüler,
- i)
Einblick in die besonderen Aufgaben und Probleme des Unterrichts in der
Oberstufe.
Gegen Ende des schulpädagogisch-fachdidaktischen
Blockpraktikums ist mit den Studierenden jeweils ein ausführliches Beratungsgespräch
zu führen, in dem die mit der Betreuung beauftragten Lehrkräfte die Beobachtungen
während des Praktikums zusammenfassend darstellen. Dieses Gespräch soll
den Studierenden helfen, ihre Eignung und Neigung für den angestrebten Beruf
realistisch einzuschätzen. Die Nachweise der erfolgreichen Teilnahme am schulpädagogisch-fachdidaktischen
Blockpraktikum und am studienbegleitenden fachdidaktischen Praktikum sind Voraussetzungen
für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung (im Fach Sport zum Zweiten Prüfungsabschnitt).
Die fachlichen Zulassungsvoraussetzungen für die gesonderte Ablegung der Ersten
Staatsprüfung im Fach Erziehungswissenschaften ergeben sich aus § 36 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b
.
(4) Ersatz durch
andere Praktika
- 1.
Durch eine das gesamte Schuljahr umfassende Fremdsprachenassistenz
an einer ausländischen Schule im Rahmen des offiziellen pädagogischen Austauschdienstes
können beim Studium für das Lehramt
- a)
an Grundschulen,
Hauptschulen, Realschulen und Sonderschulen die Praktika gemäß Absatz
2,
- b)
an beruflichen Schulen das Orientierungspraktikum, das schulpädagogische
Blockpraktikum und das fachdidaktische Blockpraktikum im Unterrichtsfach bzw. in
der zweiten vertieft studierten beruflichen Fachrichtung gemäß Absatz
2 Nr. 1 Buchst. a, b und c,
- c)
an Gymnasien die Praktika gemäß Absatz 3 ersetzt werden.
- 2.
Als Ersatz für die in Absatz 2 Nr. 1 oder Absatz 3 Nr. 1 genannten
Praktika können vom Prüfungsamt auf Antrag auch Praktika anerkannt werden,
die im Rahmen eines Studiums für ein Lehramt außerhalb Bayerns abgeleistet
wurden, sofern sie den in Absatz 2 bzw. 3 aufgeführten Bestimmungen genügen.
(5) Sonstige Praktika
Die Ableistung sonstiger Praktika richtet sich nach den Vorschriften über
die einzelnen Fächer, beim Lehramt an beruflichen Schulen auch nach den Vorschriften
über das Berufspraktikum gemäß § 92, beim Lehramt an Sonderschulen auch nach den Vorschriften
über die Praktika gemäß §
102
und bei den sonderpädagogischen Qualifikationen nach den Vorschriften über
die Praktika gemäß §
105
.
(6) Praktikumsämter
und Praktikumsschulen
1 Praktikumsämter
fördern die Zusammenarbeit zwischen den Hochschulen und den Praktikumsschulen.
2 Das
Staatsministerium für Unterricht und Kultus oder die von ihm beauftragten Stellen
teilen gegebenenfalls im Einvernehmen mit dem Schulträger den bayerischen Hochschulen
geeignete Praktikumsschulen zu (Art.
4
Abs. 4
BayLBG). 3 Zur
Organisation der Praktika in den einzelnen Schularten trifft das Staatsministerium
für Unterricht und Kultus nähere Regelungen. | *) | *) Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 5 der Neunten Verordnung
zur Änderung der LPO I vom 5. September 2002 (GVBl S. 429) gelten die Bestimmungen
der Absätze 1 bis 4 nicht für Prüfungsteilnehmer, die ihr Lehramtsstudium
vor dem 1. August 2002 aufgenommen haben oder vor dem Sommersemester 2003 noch aufnehmen
werden. Für diese Prüfungsteilnehmer gilt die unten stehende Fassung.
Die übergangsweise geltende Fassung der Absätze 1 bis 4 lautet:
(1) Grundsätze
- 1.
Schulpraktische Veranstaltungen sind in das Studium einzubeziehen.
Dazu gehören mindestens ein studienbegleitendes Praktikum und mindestens ein
Blockpraktikum während der vorlesungsfreien Zeit (Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Sätze
4 und 5 BayLBG).
- 2.
Aufgabe und Ziel der Praktika während des Studiums sind die Einführung
der Studierenden in die Schulpraxis der einzelnen Schularten und in die Fachpraxis
der einzelnen Unterrichtsfächer. Nach einer Periode der Unterrichtsbeobachtung
sollen die Studierenden eigene Unterrichtsplanung betreiben und auch erste Unterrichtsversuche
durchführen. In der Beobachtung fremder und bei der Vorbereitung, Durchführung
und Auswertung eigener Lehrversuche werden die Studierenden von Praktikumslehrern
angeleitet.
(2) Praktika für die Lehrämter
an Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, beruflichen Schulen und Sonderschulen
- 1.
Allgemeines
Die Studierenden haben mindestens
folgende Praktika abzuleisten:
a)ein schulpädagogisches Blockpraktikum,
b)ein fachdidaktisches
Blockpraktikum in einem der gewählten Unterrichtsfächer, beim Lehramt an
beruflichen Schulen nur im Zweitfach; diese Zulassungsvoraussetzung entfällt
bei einer Erweiterung durch Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt;
c)ein studienbegleitendes
fachdidaktisches Praktikum, das sich auf die gewählten Unterrichtsfächer,
beim Lehramt an beruflichen Schulen nur auf die berufliche Fachrichtung bezieht.
Die Praktika beziehen sich
nicht auf ein die Erweiterung des Studiums begründendes Fach, ausgenommen die
Erweiterung durch eine weitere berufliche Fachrichtung gemäß § 91
Abs. 1 Nr. 4.
Blockpraktika und studienbegleitende
Praktika bei dem Studium einer sonderpädagogischen Fachrichtung oder Qualifikation
richten sich nach den besonderen Bestimmungen in den §§ 102 und 105. Die
Blockpraktika sind in die vorlesungsfreie Zeit, vor allem in die Monate März,
April, September und Oktober, zu legen; das studienbegleitende Praktikum findet während
der nicht vorlesungsfreien Zeit statt.
Die Blockpraktika umfassen
je ein zusammenhängendes fünfzehntägiges Praktikum mit etwa 50 Unterrichtsstunden,
soweit in dieser Prüfungsordnung nichts anderes bestimmt ist. Das studienbegleitende
Praktikum findet während eines Semesters einmal jede Woche statt und umfasst
dabei mindestens 4 Stunden Unterricht einschließlich Besprechung. Im Rahmen
dieser Praktika können auch andere Veranstaltungen (z. B. Unterrichtsmitschau)
stattfinden.
- 2.
Blockpraktika in der vorlesungsfreien Zeit
a)Schulpädagogisches Blockpraktikum
Im schulpädagogischen
Blockpraktikum haben die Studierenden folgende Aufgaben und Studienziele:
aa)Beobachtung der Schüler hinsichtlich
ihres Lern- und Sozialverhaltens in der Klasse,
bb)Beobachtung des Unterrichtsstils
und der erzieherischen Wirksamkeit der Lehrkraft (in Verbindung mit vorbereitenden
und auswertenden Besprechungen mit der zuständigen Lehrkraft),
cc)Kenntnis der unterrichtlichen
und erzieherischen Probleme,
dd)Vorbereitung und Analyse
unterrichtlicher Vorhaben und eigene Unterrichtsversuche.
b)Fachdidaktisches Blockpraktikum
Im fachdidaktischen Blockpraktikum
haben die Studierenden folgende Aufgaben und Studienziele:
aa)Kenntnis der fachspezifischen Aufgaben
und Ziele des jeweiligen Lehrplans,
bb)Unterrichtsbeobachtung
im Hinblick auf verschiedene Verfahren zur Erreichung von Lernzielen, im Hinblick
auf Medieneinsatz und auf Kontrollverfahren,
cc)Analyse der fachspezifischen
Lernschwierigkeiten für die Schüler, Kenntnis der erzieherischen Wirkung
des Unterrichts im gewählten Fach,
dd)Vorbereitung und Analyse
unterrichtlicher Vorhaben und eigene Unterrichtsversuche.
- 3.
Studienbegleitendes fachdidaktisches Praktikum
Im studienbegleitenden fachdidaktischen
Praktikum haben die Studierenden folgende Aufgaben und Studienziele:
a)Kenntnis fachspezifischer Arbeitsweisen anhand
einzelner Unterrichtsmodelle, Unterrichtsbeispiele und Unterrichtsprojekte in verschiedenen
Jahrgangsstufen,
b)Vorbereitung und Analyse
unterrichtlicher Vorhaben und eigene Unterrichtsversuche.
- 4.
Die Nachweise der erfolgreichen Teilnahme an den Blockpraktika und am
studienbegleitenden fachdidaktischen Praktikum sind Voraussetzungen für die
Zulassung zur Ersten Staatsprüfung. Diese Regelung gilt nicht für den Ersten
Prüfungsabschnitt im Fach Sport bzw. für die sportpraktischen Prüfungen
im Rahmen der Didaktik der Grundschule oder der Didaktiken einer Fächergruppe
der Hauptschule. Die fachlichen Zulassungsvoraussetzungen für die gesonderte
Ablegung der Ersten Staatsprüfung im Fach Erziehungswissenschaften ergeben sich
aus § 36 Abs. 2 Nr. 1.
(3) Praktika für das Lehramt an
Gymnasien
- 1.
Allgemeines
Die Studierenden haben mindestens
folgende Praktika abzuleisten:
-
Die Praktika beziehen sich
nicht auf ein die Erweiterung des Studiums begründendes Fach sowie nicht auf
das Fach Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt.
Das Blockpraktikum ist in
die vorlesungsfreie Zeit, vor allem in die Monate März, April, September und
Oktober, zu legen; es umfasst ein zusammenhängendes achtzehntägiges Praktikum
mit etwa 60 Unterrichtsstunden, soweit in dieser Prüfungsordnung nichts anderes
bestimmt ist.
Das studienbegleitende fachdidaktische
Praktikum ist innerhalb eines Semesters abzuleisten; es findet einmal jede Woche
statt und umfasst dabei mindestens 4 Stunden Unterricht einschließlich Besprechung.
- 2.
Blockpraktikum und studienbegleitendes fachdidaktisches Praktikum
In diesen Praktika haben die
Studierenden folgende Aufgaben und Studienziele:
a)Beobachtung der Schüler hinsichtlich ihres
Lern- und Sozialverhaltens in der Klasse bzw. Kursgruppe,
b)Beobachtung des Unterrichtsstils
und der erzieherischen Wirksamkeit der Lehrkraft (in Verbindung mit vorbereitenden
und auswertenden Besprechungen mit der zuständigen Lehrkraft),
c)Unterrichtsbeobachtung
im Hinblick auf verschiedene Verfahren zur Erreichung von Lernzielen, im Hinblick
auf Medieneinsatz und auf Kontrollverfahren,
d)Kenntnis der unterrichtlichen
und erzieherischen Probleme der einzelnen Altersstufen,
e)Kenntnis der fachspezifischen
Aufgaben und Ziele des jeweiligen Lehrplans,
f)Kenntnis der erzieherischen
Wirkung des Unterrichts in den gewählten Fächern,
g)Vorbereitung und Analyse
unterrichtlicher Vorhaben und eigene Unterrichtsversuche,
h)Analyse der fachspezifischen
Lernschwierigkeiten für die Schüler,
i)Einblick in die besonderen
Aufgaben und Probleme des Unterrichts in der Oberstufe.
Die Nachweise der erfolgreichen
Teilnahme am Blockpraktikum und am studienbegleitenden fachdidaktischen Praktikum
sind Voraussetzungen für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung (im Fach
Sport zum Zweiten Prüfungsabschnitt). Die fachlichen Zulassungsvoraussetzungen
für die gesonderte Ablegung der Ersten Staatsprüfung im Fach Erziehungswissenschaften
ergeben sich aus § 36 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b.
(4) Ersatz durch andere Praktika
- 1.
Beim Studium für die Lehrämter an Grundschulen
und Sonderschulen kann das schulpädagogische Blockpraktikum gemäß
Absatz 2 Nr. 2 Buchst. a bis zu fünf Tagen an vorschulischen Bildungseinrichtungen
abgeleistet werden. Die Teilpraktika müssen zeitlich nicht unmittelbar aneinander
anschließen.
- 2.
Beim Studium für das Lehramt an Gymnasien kann das Blockpraktikum
gemäß Absatz 3 Nr. 1 Buchst. a zur Hälfte an der Grundschule in den
Jahrgangsstufen 3 und 4 oder an der Hauptschule in den Jahrgangsstufen 5 und 6 abgeleistet
werden; die andere Hälfte muss in jedem Fall am Gymnasium abgeleistet werden.
Die beiden Teilpraktika müssen zeitlich nicht unmittelbar aneinander anschließen.
- 3.
Durch eine das gesamte Schuljahr umfassende Fremdsprachenassistenz an
einer ausländischen Schule im Rahmen des offiziellen pädagogischen Austauschdienstes
können beim Studium für das Lehramt
a)an Realschulen die Praktika gemäß
Absatz 2,
b)an beruflichen Schulen
das schulpädagogische Blockpraktikum und das fachdidaktische Blockpraktikum
im Zweitfach gemäß Absatz 2 Nr. 1 Buchst. a und b,
c)an Gymnasien die Praktika
gemäß Absatz 3 ersetzt werden.
- 4.
Als Ersatz für die in Absatz 2 Nr. 1 oder Absatz 3 Nr. 1 genannten
Praktika können vom Prüfungsamt auf Antrag auch Praktika anerkannt werden,
die im Rahmen eines Studiums für ein Lehramt außerhalb Bayerns abgeleistet
wurden, sofern sie den in Absatz 2 bzw. 3 aufgeführten Bestimmungen genügen.“
1) Wer eine Erweiterungsprüfung erfolgreich abgelegt hat, wird unter bestimmten
Voraussetzungen bei der Übernahme in den staatlichen Schuldienst besonders berücksichtigt. |
Abschnitt II Fächerverbindungen
des Lehramts an Grundschulen;
Studium der Didaktik der Grundschule
§ 39
Fächerverbindungen, Erweiterungen
(1) 1 Für
das Lehramt an Grundschulen kann das Studium der Didaktik der Grundschule mit dem
Studium eines der folgenden Unterrichtsfächer verbunden werden:
Biologie,
Chemie,
Deutsch,
Englisch,
Erdkunde,
Geschichte,
Kunst,
Mathematik,
Musik,
Physik,
Evangelische Religionslehre,
Katholische Religionslehre,
Sozialkunde,
Sport.
2 Für
die Prüfungen in diesen Unterrichtsfächern gelten die Vorschriften des
Zweiten Teils Abschnitt IV (§§
43 bis 62); in der Didaktik dieser Fächer ist, soweit sie für die
Grundschule von Bedeutung sind, diese Schulart besonders zu berücksichtigen.
(2) 1 Das
Studium für das Lehramt an Grundschulen kann erweitert werden durch1
)
- 1.
ein Studium, das zu der pädagogischen Qualifikation
als Beratungslehrkraft führt,
oder
- 2.
das Studium der Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule
oder
- 3.
das Studium eines weiteren Unterrichtsfachs nach Absatz 1 oder der Ethik
oder
- 4.
das Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt, das
- außer im Fall der nachträglichen Erweiterung gemäß Art. 23
BayLBG
- an die Stelle des Studiums eines Unterrichtsfachs im Sinn des Absatzes 1 tritt,
oder
- 5.
das Studium der Didaktik des Deutschen als Zweitsprache.
2 Eine
nachträgliche Erweiterung gemäß Art. 23
BayLBG
ist darüber hinaus durch das Studium einer fremdsprachlichen Qualifikation,
durch das Studium der Medienpädagogik, durch das Studium des Darstellenden Spiels
oder durch das Studium des Fachs Förderung von Schülern mit besonderem
Förderbedarf möglich1)
.
(3) Im Rahmen der Didaktik der Grundschule sind die Didaktiken
folgender Unterrichtsfächer zu wählen:
- 1.
Deutsch,
- 2.
Mathematik,
- 3.
Musik oder Kunst oder Sport.
(4) 1 Das
gemäß Absatz 1 gewählte Fach kann nicht als Unterrichtsfach im Rahmen
der Didaktik der Grundschule gemäß Absatz 3 gewählt werden. 2 Wird als Unterrichtsfach
im Sinn des Absatzes 1 Deutsch oder Mathematik gewählt, so ist statt dessen
innerhalb der Didaktik der Grundschule ein weiteres Unterrichtsfach der in Absatz
1 genannten Fächer, mit Ausnahme der Fächer Englisch, Kunst, Musik und
Sport, zu wählen. 3 Wird
als Unterrichtsfach im Sinn des Absatzes 1 Musik oder Kunst oder Sport gewählt,
so kann als drittes Unterrichtsfach gemäß Absatz 3 innerhalb der Didaktik
der Grundschule auch ein weiteres Unterrichtsfach der in Absatz 1 genannten Fächer,
mit Ausnahme des Fachs Englisch, gewählt werden. 4 Innerhalb der Didaktik der Grundschule
darf ein Unterrichtsfach nicht zweimal gewählt werden.
(5) 1 Bei
Erweiterung des Studiums für das Lehramt an Grundschulen durch das Studium der
Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule dürfen im Rahmen der Didaktiken
der Grund- und der Hauptschule nicht gleiche Unterrichtsfächer gewählt
werden. 2 § 41 Abs. 4 Sätze 2 bis 5
gelten sinngemäß, wobei hinsichtlich des Fächeraustauschs gemäß
§ 41 Abs. 4 Sätze 2 bis 4
ein im Rahmen der Didaktik der Grundschule gewähltes Unterrichtsfach genauso
berücksichtigt wird wie das gemäß Absatz 1 gewählte Unterrichtsfach. | 1 | Wer eine Erweiterungsprüfung erfolgreich abgelegt hat,
wird unter bestimmten Voraussetzungen bei der Übernahme in den staatlichen Schuldienst
besonders berücksichtigt. | | 1) | Wer eine
Erweiterungsprüfung erfolgreich abgelegt hat, wird unter bestimmten Voraussetzungen
bei der Übernahme in den staatlichen Schuldienst besonders berücksichtigt. |
Didaktik der Grundschule
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
- 1.
einem zusätzlichen einsemestrigen studienbegleitenden
Praktikum in der Grundschule im Umfang von mindestens 3 Semesterwochenstunden, das
in enger Verbindung zu den entsprechenden didaktischen oder schulpädagogischen
Lehrveranstaltungen steht; dieses zusätzliche Praktikum hat die Analyse, Planung,
Durchführung, Kontrolle und Beurteilung des Unterrichts in der Grundschule zum
Inhalt; dabei ist mindestens ein Lehrversuch in Zusammenarbeit mit den zuständigen
Hochschullehrern durchzuführen;
- 2.
einer Lehrveranstaltung aus der Grundschulpädagogik,
- 3.
einer Lehrveranstaltung aus der Didaktik des Sachunterrichts,
- 4.
einer Lehrveranstaltung aus der Didaktik des Schriftspracherwerbs,
- 5.
einer Lehrveranstaltung aus der Didaktik des gemäß § 39 Abs. 3
gewählten Unterrichtsfachs Deutsch oder des gemäß § 39 Abs. 4 Satz 2
an dessen Stelle gewählten Unterrichtsfachs,
- 6.
einer Lehrveranstaltung aus der Didaktik des gemäß § 39 Abs. 3
gewählten Unterrichtsfachs Mathematik oder des gemäß § 39 Abs. 4 Satz 2
an dessen Stelle gewählten Unterrichtsfachs,
- 7.
einer Lehrveranstaltung aus der Didaktik eines der Unterrichtsfächer
Biologie, Chemie, Erdkunde, Geschichte, Physik, Evangelische Religionslehre, Katholische
Religionslehre, Sozialkunde; dieser Nachweis entfällt, wenn eines der genannten
Fächer als Unterrichtsfach gemäß § 39 Abs. 1
oder im Rahmen der Didaktik der Grundschule gemäß § 39 Abs. 4
gewählt wurde; wurde nach §
100 Abs. 2
Evangelische oder Katholische Religionslehre gewählt, ist der Nachweis der
erfolgreichen Teilnahme an einer Lehrveranstaltung aus der Didaktik eines der Unterrichtsfächer
Biologie, Chemie, Erdkunde, Geschichte, Physik, Sozialkunde, Musik, Kunst oder Sport
zu erbringen;
- 8.
einer Lehrveranstaltung aus der Didaktik des Fachs Musik; dieser Nachweis
entfällt, wenn Musik als Unterrichtsfach gemäß § 39 Abs. 1
oder im Rahmen der Didaktik der Grundschule gemäß § 39 Abs. 3
gewählt wurde;
- 9.
Lehrveranstaltungen und gegebenenfalls weitere Nachweise in Bezug auf
das gemäß § 39 Abs. 3
gewählte Unterrichtsfach
- a)
Musik
Nachweis der erfolgreichen
Teilnahme an jeweils einer Lehrveranstaltung aus drei der folgenden Gebiete, wobei
die Didaktik und Methodik des Musikunterrichts gemäß Doppelbuchstabe aa
enthalten sein muss:
- aa)
Didaktik
und Methodik des Musikunterrichts (einschließlich Stimm- und Sprecherziehung),
- bb)
Gehörbildung (einschließlich Blattsingen),
- cc)
Musik und Bewegung,
- dd)
elementare Harmonielehre (einschließlich Liedbegleitung),
- ee)
schulpraktische Ensemblearbeit einschließlich kreativen Gestaltens
mit elementaren Instrumenten und Stimme;
- b)
Kunst
Nachweis der erfolgreichen
Teilnahme an
- aa)
einer Lehrveranstaltung
zur Didaktik der Kunst und an jeweils einer Lehrveranstaltung (einschließlich
didaktischer Bezüge und Aspekten der Werkbetrachtung) aus folgenden Gebieten:
- bb)
Gestalten mit farbigen Mitteln (z. B. Malen, Zeichnen, Collagieren),
- cc)
Gestalten mit graphischen Mitteln (z. B. Zeichnen, Drucken, Bildgestaltung
mit dem Computer),
- dd)
plastisches Gestalten (z. B. mit Ton, Holz, Papier, Metall),
- ee)
szenisches Gestalten mit Spielträgern (z. B. Figuren, Masken, Kostüme
einschließlich Bühnengestaltung);
- c)
Sport
- aa)
Nachweis
der regelmäßigen und erfolgreichen Teilnahme an den auf die einzelnen
Sportarten bezogenen fachdidaktischen Veranstaltungen (Theorie und Praxis),
- bb)
Deutsches Rettungsschwimmabzeichen in Bronze,
- cc)
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Grundausbildung im Skilauf
oder Eislauf,
- dd)
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Seminar in Sportdidaktik,
- ee)
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Ausbildung in erster Hilfe;
für die Zulassung zu
den sportpraktischen Prüfungen sind die für die gewählten Sportarten
des jeweiligen Prüfungstermins einschlägigen Nachweise gemäß
Doppelbuchstabe aa vorzulegen;
wurde gemäß § 39 Abs. 4 Satz 3
an Stelle von Musik, Kunst oder Sport ein anderes Unterrichtsfach gewählt,
so ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung aus der Didaktik dieses
Fachs nachzuweisen; Entsprechendes gilt, wenn im Rahmen des Studiums für das
Lehramt an Sonderschulen gemäß §
100 Abs. 2 Satz 1
das Unterrichtsfach Evangelische oder Katholische Religionslehre gewählt wurde.
(2) Inhaltliche
Prüfungsanforderungen
- 1.
Grundschulpädagogik
Vertiefte Kenntnis
- a)
der Geschichte
der Grundschule in ihrer Verflechtung mit zeitgeschichtlichen, bildungspolitischen,
gesellschaftlichen und pädagogischen Begründungen,
- b)
der Stellung und Funktion der Grundschule im Bildungswesen des In- und
Auslands,
- c)
von Konzeptionen und Perspektiven einer erziehungswissenschaftlich verantworteten
Theorie und Praxis der Grundschule,
- d)
der pädagogischen Aufgaben der Grundschule angesichts grundlegender
Erziehungsziele und soziokultureller Entwicklungsbedingungen der Kinder,
- e)
der gesellschaftlichen Funktionen der Grundschule und der daraus erwachsenden
Anforderungen an die Lehrerrolle,
- f)
von Theorien und Modellen zu Verhaltens- und Lernschwierigkeiten, Ursachen,
Diagnose, Interventionsmöglichkeiten und -grenzen,
- g)
spezieller pädagogischer und didaktischer Aufgaben beim Übergang
von der Vorschulzeit in den Anfangsunterricht der Grundschule sowie beim Übertritt
in weiterführende Schulen bzw. Förderschulen,
- h)
von Unterrichtskonzeptionen (z. B. grundlegender Unterricht, offener
Unterricht, instruktionsorientierte Konzeptionen, fachlicher und fächerverbindender
Unterricht),
- i)
der Planung, Durchführung und Beurteilung von Lehr- und Lernprozessen
unter dem Anspruch zielerreichenden Lernens angesichts heterogener Lernvoraussetzungen
und unterschiedlicher Lernfortschritte der Kinder,
- j)
der Zusammenarbeit von Grund- und Förderschulen, von Integrationsmodellen
und Differenzierungsmaßnahmen.
- 2.
Didaktik des Sachunterrichts
Kenntnis
- a)
der geschichtlichen
und inhaltlichen Entwicklung des Sachunterrichts,
- b)
unterschiedlicher Konzeptionen des Sachunterrichts und deren Begründungen,
- c)
der Ziele, Inhalte (auch unter Berücksichtigung volkskundlicher
Aspekte gemäß § 36 Abs.
2 Nr. 2 Buchst. c), Verfahren und Medien des Sachunterrichts,
- d)
von Auswahl und Anordnung der Unterrichtsinhalte sowie grundsätzlichen
Strukturproblemen des Sachunterrichts (z. B. Konstruktion von Themenbereichen und
Lernfeldern),
- e)
pädagogischer und didaktischer Theorien des Sachunterrichts und
deren unterrichtspraktische Umsetzung,
- f)
von Begründung, Planung, Durchführung und Beurteilung exemplarischer
Unterrichtsvorhaben (auch an außerschulischen Lernorten).
- 3.
Didaktik des Schriftspracherwerbs
Die erforderlichen Kenntnisse
und Fähigkeiten beziehen sich auf
- a)
Darstellung,
Beurteilung und Einordnung des Schriftspracherwerbs nach fachwissenschaftlichen,
fachdidaktischen, pädagogischen sowie lern- und entwicklungspsychologischen
Kriterien,
- b)
Erörterung des Zusammenhangs des Schriftspracherwerbs mit dem weiterführenden
Lese- und Schreibunterricht,
- c)
Diagnose von Lernvoraussetzungen und -schwierigkeiten sowie Auswahl und
Nutzung angemessener pädagogisch-didaktischer Maßnahmen,
- d)
Individualisierung und Differenzierung sowie Handhabung gezielter Fördermaßnahmen,
- e)
Analyse und Beurteilung von Lehr- und Lernmitteln (einschließlich
der Neuen Medien).
- 4.
Didaktik der Unterrichtsfächer der Grundschule (ausgenommen Musik,
Kunst und Sport)
- a)
Vertrautheit
mit fachwissenschaftlichen Fragestellungen, Verfahren und Hilfsmitteln in einem für
das gewählte Unterrichtsfach maßgeblichen Teilbereich der Fachwissenschaft
(Angabe gemäß § 21 Abs.
2 Satz 4),
- b)
Fähigkeit, mit Hilfe von fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen
Kriterien und Grundlagen Unterricht zu planen und zu beurteilen; dazu gehören:
- aa)
Auswahl,
Identifikation, Elementarisierung und Anordnung von Lehrinhalten,
- bb)
Kenntnisse über Maßnahmen zur Erfolgssicherung und Effektivitätskontrolle
wie zur Behebung von Lernschwierigkeiten und -defiziten,
- cc)
Kenntnis schulart- und fachspezifischer Lehr- und Lernmittel und von
Kriterien für deren fachliche und didaktische Beurteilung und deren Verwendungsmöglichkeiten,
- dd)
Kenntnisse über Voraussetzungen, Wirkungen und Einordnen des elementaren
Fachunterrichts.
- 5.
Musik
- a)
Pädagogischer
und didaktischer Bereich
- aa)
Kenntnis
der Voraussetzungen und Bedingungen musikalischen Lehrens und Lernens,
- bb)
Kenntnis musikdidaktischer Konzeptionen,
- cc)
Fähigkeit, Musikunterricht in der Grundschule in verschiedenen Lernfeldern
zu planen und zu analysieren, auch unter Einschluss fächerübergreifender
Bezüge,
- dd)
Kenntnis der Lehrpläne,
- ee)
Grundkenntnisse in Musikgeschichte (einschließlich Volksmusik,
Jazz und Populärer Musik).
- b)
Praktischer Bereich
- aa)
Instrumentalspiel
Nachweis der Fertigkeit im
Spiel eines Instruments durch Vortrag eines selbst gewählten Stücks mittlerer
Schwierigkeit; als Instrumente sind zugelassen alle Streich-, Tasten- und Blasinstrumente
(Blockflöte als Instrumentenfamilie oder in Verbindung mit Gitarre als Begleitinstrument),
Zupfinstrumente, Schlagwerk (einschließlich Stabspiele), Volksmusikinstrumente;
das gewählte Instrument ist im Zulassungsgesuch anzugeben; für die Festlegung
des Instrumentalstücks bzw. der Instrumentalstücke gelten § 21 Abs. 2 Sätze 4 und 5
entsprechend.
- bb)
Gesang
Vortrag von drei selbst gewählten
Vokalstücken, von denen eines unbegleitet und eines schulpraktisch selbst begleitet
dargeboten werden muss; für die Festlegung der Vokalstücke gelten § 21 Abs. 2 Sätze 4 und 5
entsprechend.
- 6.
Kunst
- a)
Didaktischer
Bereich
- aa)
Einblick
in den Bildungsauftrag des Fachs Kunst, in die Begründungszusammenhänge
des Unterrichts und ihre geschichtliche Entwicklung (Elementar- und Grundschulbereich),
- bb)
Überblick über die Voraussetzungen des Gestaltens in der Kindheit
und den folgenden Altersstufen,
- cc)
Kenntnisse und Kriterien der Planung, Durchführung und Auswertung
von Unterricht im Fach Kunst, der Beurteilung und Bewertung von Schülerarbeiten;
Kenntnisse fachspezifischer Methoden in den Gestaltungsbereichen und der Werkbetrachtung;
- dd)
Grundkenntnisse aus der Kunstgeschichte bis zur Gegenwart (auch mit Bezügen
zum heimatlichen Raum),
- ee)
Grundkenntnisse über Wahrnehmung und Kreativität.
- b)
Bildnerisch-praktischer Bereich
- aa)
Grundlegende
Fähigkeiten und Fertigkeiten im flächigen Gestalten (z. B. Zeichnen, Malen,
Drucken, Collagieren, Gestalten mit visuellen Mitteln),
- bb)
Grunderfahrungen im plastischen Gestalten mit verschiedenen Materialien
(z. B. Ton, Holz, Metall, Papier, Textil),
- cc)
Grunderfahrungen in der Figuren-, Masken- und Bühnengestaltung einschließlich
der Spielpraxis.
- 7.
Sport
- a)
Didaktik des
Sportunterrichts
- aa)
Einblick
in die anthropologische, pädagogische und gesellschaftliche Bedeutung des Fachs
Sport im Rahmen des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Grundschule,
- bb)
Kenntnis der Didaktik des Sportunterrichts in der Grundschule unter Einbeziehung
der Bewegungserziehung im Elementarbereich,
- cc)
Kenntnis der Grundlagen des motorischen Lernens und sportlichen Handelns,
- dd)
Kenntnisse in Sportbiologie für den Sportunterricht in der Grundschule,
- ee)
Kenntnis der Grundlagen und der Bedeutung der Sicherheitserziehung sowie
der Maßnahmen zur Unfallverhütung im Sportunterricht.
- b)
Spezielle Didaktik der Sportarten der Grundschule einschließlich
der Kleinen Spiele.
- c)
Praktischer Bereich
Demonstration von Grundtechniken
in den Sportarten Gerätturnen, Gymnastik und Tanz, Leichtathletik, Schwimmen
und Sportspiele (Basketball, Fußball, Handball, Volleyball).
Die Prüfungsinhalte der
Unterrichtsfächer Musik, Kunst und Sport bemessen sich nach den Inhalten und
Lernzielen der Lehrpläne für die Grundschule. Im praktischen Bereich ist
der jeweils entsprechende didaktische Aspekt mit zu berücksichtigen.
(3) Prüfungsteile
- 1.
Grundschulpädagogik:
Schriftliche Prüfung
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
mehrere Themen werden zur
Wahl gestellt;
- 2.
Didaktik des Sachunterrichts:
Mündliche Prüfung
(Dauer: 30 Minuten),
- 3.
Didaktik des Schriftspracherwerbs:
Mündliche Prüfung
(Dauer: 30 Minuten),
- 4.
Didaktik des gemäß §
39 Abs. 3
gewählten Unterrichtsfachs
Deutsch oder des gemäß
§ 39 Abs. 4 Satz 2
an dessen Stelle gewählten Unterrichtsfachs:
Mündliche Prüfung
(Dauer: 30 Minuten),
- 5.
Didaktik des gemäß §
39 Abs. 3
gewählten Unterrichtsfachs Mathematik oder des gemäß § 39 Abs. 4 Satz 2
an dessen Stelle gewählten Unterrichtsfachs:
Mündliche Prüfung
(Dauer: 30 Minuten),
- 6.
- a)
Musik
- aa)
Didaktik
der Musik:
Mündliche Prüfung
(Dauer: 30 Minuten),
- bb)
Fertigkeit im Spiel eines Instruments und Gesang:
Praktische Prüfung (Dauer:
zusammen 15 Minuten)
oder
- b)
Kunst
- aa)
Didaktik
der Kunst:
Mündliche Prüfung
(Dauer: 30 Minuten),
- bb)
bildnerisches Gestalten in der Fläche: Zeichnen, Malen oder Drucken
(Angabe im Zulassungsgesuch):
Praktische Prüfung (Dauer:
5 Stunden);
zwei Themen werden zur Wahl
gestellt;
- cc)
bildnerisches Gestalten im Raum einschließlich der Gestaltung von
Spielfiguren oder Masken; das Material (z. B. Ton, Holz, Metall, Papier, Textil)
kann im Rahmen der am jeweiligen Prüfungsort angebotenen Möglichkeiten
gewählt werden (Angabe im Zulassungsgesuch):
Praktische Prüfung (Dauer:
6 Stunden);
zwei Themen werden zur Wahl
gestellt;
oder
- c)
Sport
- aa)
Didaktik
des Sportunterrichts und spezielle Didaktik der Sportarten der Grundschule einschließlich
der Kleinen Spiele:
Mündliche Prüfung
(Dauer: 30 Minuten),
- bb)
Demonstration sportartspezifischer Techniken in den Sportarten Gerätturnen,
Gymnastik und Tanz, Leichtathletik, Schwimmen und in drei Sportspielen; die einzelnen
Prüfungsleistungen sind in der Anlage festgelegt;
oder
- d)
Didaktik des gemäß §
39 Abs. 4 Satz 3
an Stelle von Musik, Kunst oder Sport gewählten Unterrichtsfachs oder des im
Rahmen des Lehramts an Sonderschulen gemäß § 100 Abs. 2 Satz 1
gewählten Unterrichtsfachs Evangelische oder Katholische Religionslehre:
Mündliche Prüfung
(Dauer: 30 Minuten).
(4) Bewertung
- 1.
Die Fachnote wird in der Art gebildet, dass die Summe
aus dem vierfachen Zahlenwert der Note für die Leistung nach Absatz 3 Nr. 1
und den je dreifachen Zahlenwerten der Noten für die Leistungen nach Absatz
3 Nrn. 2, 3, 4, 5 und 6 durch 19 geteilt wird.
- 2.
- a)
Für die Ermittlung der Note aus Musik zählt
die Note für die mündliche Prüfung dreifach, die Note für die
praktische Prüfung zweifach.
- b)
Die praktischen Arbeiten aus Kunst nach Absatz 3 Nr. 6 Buchst. b Doppelbuchst.
bb und cc werden von einem Prüfungsausschuss beurteilt. Der für die Prüfung
bestellte Ausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Kommt eine Stimmenmehrheit für
eine Note nicht zustande, so gelten §
23 Abs. 11 Sätze 2 und 3
sinngemäß.
Für die Ermittlung der
Note aus Kunst zählen die Note für die mündliche Prüfung zweifach,
die Noten für die beiden praktischen Prüfungen je einfach.
- c)
Für die Ermittlung der Note aus Sport zählt die Note für
die mündliche Prüfung zweifach, die Note für die praktische Prüfung
dreifach. Die Note für die praktische Prüfung wird unter Beachtung des
§ 9 Abs. 2
ermittelt, wobei die einzelnen Prüfungsleistungen je einfach gewertet werden,
soweit in der Anlage nichts anderes bestimmt ist. Die Bewertungsmaßstäbe
für die praktischen Leistungen in den in Absatz 3 Nr. 6 Buchst. c Doppelbuchst.
bb genannten Sportarten werden vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus
gesondert bekannt gemacht.
(5) Nichtbestehen
der Prüfung
Die Prüfung ist, unbeschadet des §
35, auch dann nicht bestanden, wenn die Leistungen in mehr als einem der in
Absatz 3 Nrn. 1 bis 6 aufgezählten Prüfungsteile schlechter als „mangelhaft“
oder in mehr als zwei dieser Prüfungsteile schlechter als „ausreichend“
bewertet sind.
(6) Besondere Bestimmungen
für die Erweiterung mit Didaktik der Grundschule
Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 mit Ausnahme der Nachweise
nach Nr. 9 Buchst. c Doppelbuchst. aa, bb, cc und ee. | *) | *) Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 der Neunten
Verordnung zur Änderung der LPO I vom 5. September 2002 (GVBl S. 429) gelten
die Bestimmungen des Absatzes 1 Nrn. 4 bis 9, des Absatzes 2 Nrn. 1 bis 5 und Nr.
6 Buchst. b Doppelbuchst. aa und bb, des Absatzes 3 Nr. 2, des Absatzes 4 Nrn. 1
und 2 Buchst. a und des Absatzes 6 erstmals für die Prüfungen im Frühjahr
2006. Bis dahin gilt die unten stehende Fassung.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 der genannten Verordnung kann die
Prüfung bereits ab dem Prüfungstermin Frühjahr 2003 nach neuem Recht
abgelegt werden.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 der genannten Verordnung richtet
sich die Wiederholung der Prüfung nach dem Recht, das für die Erstablegung
gegolten hat.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 der genannten Verordnung können
Prüfungsteilnehmer, die
- -bereits
spätestens zum Prüfungstermin Herbst 2005 zugelassen waren und
- -die Prüfung aus Gründen,
die sie nicht zu vertreten haben, nicht ablegen konnten,
die Prüfung bis zum Prüfungstermin Herbst 2007 auch nach bisherigem
Recht ablegen, soweit sie dieses bei der ersten Meldung zur Prüfung gewählt
haben.
Die übergangsweise geltende Fassung des Absatzes 1 Nrn. 4 bis 7, des Absatzes
2 Nrn. 1 bis 5 und Nr. 6 Buchst. b Doppelbuchst. aa und bb, des Absatzes 3 Nr. 2,
des Absatzes 4 Nrn. 1 und 2 Buchst. a und des Absatzes 6 lautet:
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
- 4.
(Wortgleich mit Nummer 5 der Neufassung.)
- 5.
(Wortgleich mit Nummer 6 der Neufassung.)
- 6.
(Wortgleich mit Nummer 7 der Neufassung.)
- 7.
Lehrveranstaltungen und gegebenenfalls weitere Nachweise in Bezug auf
das gemäß § 39 Abs. 3 gewählte Unterrichtsfach
a) (Wortgleich mit Nummer 9 Buchst. a der Neufassung.)
b) Kunst
Nachweis der erfolgreichen
Teilnahme an jeweils einer Lehrveranstaltung (mit didaktischen Aspekten) aus folgenden
Gebieten:
aa) Gestalten mit farbigen Mitteln,
bb) Gestalten mit graphischen
Mitteln,
cc) plastisches Gestalten
(z. B. mit Ton, Holz, Papier),
dd) Spielformen (z. B.
Figurenspiel, darstellendes Spiel und Aktion, Bühnengestaltung);
c) (Wortgleich mit Nummer
9 Buchst. c der Neufassung.)
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 1.
Grundschulpädagogik
-
- 2.
Sachunterricht der Grundschule
Vertiefte Kenntnis
a) der geschichtlichen und inhaltlichen Entwicklung
des Sachunterrichts,
b) der Probleme unterschiedlicher
Konzeptionen des Sachunterrichts, seiner Begründung und Einordnung und der lehrplanmäßigen
Ansätze im In- und Ausland,
c) der Ziele, Inhalte und
Verfahren des Sachunterrichts, insbesondere der Heimat- und Sachkunde,
d) der Gliederung der Lehrinhalte,
der grundsätzlichen Fragen und Strukturprobleme der Heimat- und Sachkunde (z.
B. Anzahl und Gewichtung der Fachaspekte, zeitliche Schwerpunkte),
e) des Zusammenhangs zwischen
Theorie und Praxis (Nachweis anhand eines selbst gewählten Beispiels),
f) der Planung, Begründung,
Durchführung und Beurteilung von Exkursionen, Projekten, Fallstudien und anderen
fächerübergreifenden oder fächerintegrierenden Unterrichtseinheiten
und Maßnahmen.
- 3.
Die gewählten Unterrichtsfächer (ausgenommen Musik, Kunst und
Sport) im Hinblick auf die Inhalte und Lernziele der Lehrpläne für die
Grundschule
a) Vertrautheit mit fachwissenschaftlichen Fragestellungen,
Verfahren und Hilfsmitteln in einem für das gewählte Unterrichtsfach maßgeblichen
Teilbereich der Fachwissenschaft (Angabe gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4),
b) Fähigkeit, mit
Hilfe von fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Kriterien und Grundlagen Unterricht
zu planen und zu beurteilen;
dazu gehören:
aa) Auswahl, Identifikation, Elementarisierung
und Anordnung von Lehrinhalten,
bb) Kenntnisse über
Maßnahmen zur Erfolgssicherung und Effektivitätskontrolle wie zur Behebung
von Lernschwierigkeiten und -defiziten,
cc) Kenntnis schulart-
und fachspezifischer Lehr- und Lernmittel und von Kriterien für deren fachliche
und didaktische Beurteilung und deren Verwendungsmöglichkeiten,
dd) Kenntnisse über
Voraussetzungen, Wirkungen und Einordnen des elementaren Fachunterrichts.
- 4.
Didaktik des Schriftspracherwerbs
Vertrautheit mit den für
den Schriftspracherwerb erforderlichen fachwissenschaftlichen, didaktischen und pädagogischen
Grundlagen; dazu gehören auch Fragestellungen unter pragmatischen und kommunikativen
Aspekten und die daraus resultierende Einordnung des Lesens und Schreibens (auch
der Deutschen Schrift) in Sprach- und Kommunikationsförderung. Die erforderlichen
Kenntnisse können nachgewiesen werden durch
a) Darstellung, Beurteilung, Einordnung des Lese-
und Schreiblehrgangs nach fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen, pädagogischen
und lernpsychologischen Kriterien entweder an einem Lehrgangskonzept, an Lehrsequenzen
oder didaktischen Medien oder durch Vergleich verschiedener methodischer Verfahren,
b) Erörterung des
Zusammenhangs des Erstlese- und Erstschreibunterrichts mit weiterführenden Lehrgängen,
c) die Fähigkeit zur
Handhabung einfacher diagnostischer Mittel und Verfahren zur Ermittlung und Behebung
von Lernschwierigkeiten und mangelhaften oder fehlenden Voraussetzungen,
d) die Fähigkeit zur
Handhabung der Möglichkeiten und Formen der Differenzierung und gezielter Förderungsmaßnahmen,
deren Voraussetzungen und Wirkungen,
e)die Fähigkeit zur
Beurteilung von Lehr- und Lernmitteln.
- 5.
Musik
-
- 6.
Kunst
-
(3) Prüfungsteile
- 2.
Sachunterricht:
Schriftliche Prüfung
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
mehrere Themen werden zur
Wahl gestellt;
(4) Bewertung
- 1.
In Abweichung von § 33 Abs. 3 wird die Fachnote in
der Art gebildet, dass die Summe aus den vierfachen Zahlenwerten der Noten für
die Leistungen nach Absatz 3 Nrn. 1 und 2 und den dreifachen Zahlenwerten der Noten
für die Leistungen nach Absatz 3 Nrn. 3, 4, 5 und 6 durch 20 geteilt wird.
- 2.
a) Für die Ermittlung der Note aus Musik zählt die Note
für die mündliche Prüfung zweifach, die Note für die praktische
Prüfung einfach.
(6) Besondere Bestimmungen für die
Erweiterung mit Didaktik der Grundschule
Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 mit Ausnahme der Nachweise
nach Nr. 7 Buchst. c Doppelbuchst. aa, bb, cc und ee.
1) Wer eine Erweiterungsprüfung erfolgreich abgelegt hat, wird unter bestimmten
Voraussetzungen bei der Übernahme in den staatlichen Schuldienst besonders berücksichtigt. |
Abschnitt III Fächerverbindungen des Lehramts
an Hauptschulen;
Studium der Didaktiken
einer Fächergruppe
der Hauptschule
einschließlich der
fachwissenschaftlichen
Grundlagen
§ 41
Fächerverbindungen, Erweiterungen
(1) 1 Für
das Lehramt an Hauptschulen kann das Studium der Didaktiken einer Fächergruppe
der Hauptschule mit dem Studium eines der folgenden Unterrichtsfächer verbunden
werden:
Arbeitslehre,
Biologie,
Chemie,
Deutsch,
Englisch,
Erdkunde,
Geschichte,
Informatik,
Kunst,
Mathematik,
Musik,
Physik,
Evangelische Religionslehre,
Katholische Religionslehre,
Sozialkunde,
Sport.
2 Für
die Prüfungen in diesen Unterrichtsfächern gelten die Vorschriften des
Zweiten Teils Abschnitt IV (§§
43 bis 62); in der Didaktik dieser Fächer ist die Hauptschule besonders
zu berücksichtigen.
(2) 1 Das
Studium für das Lehramt an Hauptschulen kann erweitert werden durch1)
- 1.
ein Studium, das zu der pädagogischen Qualifikation
als Beratungslehrkraft führt,
oder
- 2.
das Studium der Didaktik der Grundschule
oder
- 3.
das Studium eines weiteren Unterrichtsfachs nach Absatz 1 oder der Ethik.
oder
- 4.
das Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt, das
- außer im Fall der nachträglichen Erweiterung gemäß Art. 23
BayLBG
- an die Stelle des Studiums eines Unterrichtsfachs im Sinn des Absatzes 1 tritt,
oder
- 5.
das Studium der Didaktik des Deutschen als Zweitsprache.
2 Eine
nachträgliche Erweiterung gemäß Art. 23
BayLBG
ist darüber hinaus durch das Studium einer fremdsprachlichen Qualifikation,
durch das Studium der Medienpädagogik, durch das Studium des Darstellenden Spiels
oder durch das Studium des Fachs Förderung von Schülern mit besonderem
Förderbedarf möglich1)
.
(3) Im Rahmen der Didaktiken einer Fächergruppe der
Hauptschule kann zwischen den Didaktiken folgender Unterrichtsfächer einschließlich
der fachwissenschaftlichen Grundlagen gewählt werden:
- 1.
Deutsch in Verbindung mit einem Unterrichtsfach des Fächerbereichs
mit soziokulturellem Schwerpunkt (Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde, Arbeitslehre)
oder mit Englisch oder mit der Evangelischen oder der Katholischen Religionslehre
und in Verbindung mit Musik oder Kunst oder Sport oder der Evangelischen oder der
Katholischen Religionslehre
oder
- 2.
Mathematik in Verbindung mit einem Unterrichtsfach des Fächerbereichs
mit naturwissenschaftlichem Schwerpunkt (Biologie, Chemie, Physik, Arbeitslehre)
oder mit Englisch oder mit der Evangelischen oder der Katholischen Religionslehre
und in Verbindung mit Musik oder Kunst oder Sport oder der Evangelischen oder der
Katholischen Religionslehre.
(4) 1 Das
gemäß Absatz 1 gewählte Fach kann nicht als Unterrichtsfach im Rahmen
der Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule gemäß Absatz 3
gewählt werden. 2 Wird
als Unterrichtsfach im Sinn des Absatzes 1 Deutsch gewählt, so ist statt dessen
innerhalb der Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule ein Unterrichtsfach
des Fächerbereichs mit soziokulturellem Schwerpunkt (Absatz 3 Nr. 1) oder Evangelische
oder Katholische Religionslehre zu wählen. 3 Wird als Unterrichtsfach im Sinn des Absatzes
1 Mathematik gewählt, so ist statt dessen innerhalb der Didaktiken einer Fächergruppe
der Hauptschule ein Unterrichtsfach des Fächerbereichs mit naturwissenschaftlichem
Schwerpunkt (Absatz 3 Nr. 2) oder Evangelische oder Katholische Religionslehre zu
wählen. 4 Wird
als Unterrichtsfach im Sinn des Absatzes 1 Musik oder Kunst oder Sport oder Evangelische
oder Katholische Religionslehre gewählt, so kann als drittes Unterrichtsfach
gemäß Absatz 3 im Rahmen der Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule
auch ein weiteres Unterrichtsfach der in Absatz 1 genannten Fächer, mit Ausnahme
der Fächer Englisch oder Informatik, gewählt werden. 5 Innerhalb der Didaktiken einer Fächergruppe
der Hauptschule darf ein Unterrichtsfach nicht zweimal gewählt werden.
(5) 1 Bei
Erweiterung des Studiums für das Lehramt an Hauptschulen durch das Studium der
Didaktik der Grundschule dürfen im Rahmen der Didaktiken der Grund- und der
Hauptschule nicht gleiche Unterrichtsfächer gewählt werden. 2 §
39 Abs. 4 Sätze 2 bis 4
gelten sinngemäß, wobei hinsichtlich des Fächeraustauschs gemäß
§ 39 Abs. 4 Sätze 2 und 3
ein im Rahmen der Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule gewähltes
Unterrichtsfach genauso berücksichtigt wird wie das gemäß Absatz
1 gewählte Unterrichtsfach. | 1) | Wer
eine Erweiterungsprüfung erfolgreich abgelegt hat, wird unter bestimmten Voraussetzungen
bei der Übernahme in den staatlichen Schuldienst besonders berücksichtigt. |
Didaktiken einer Fächergruppe
der Hauptschule
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
- l.
einem zusätzlichen einsemestrigen studienbegleitenden
Praktikum in der Hauptschule im Umfang von mindestens 3 Semesterwochenstunden, das
in enger Verbindung zu den entsprechenden didaktischen Lehrveranstaltungen steht;
dieses zusätzliche Praktikum hat die Analyse, Planung, Durchführung, Kontrolle
und Beurteilung des Unterrichts in der Hauptschule zum Inhalt; dabei ist mindestens
ein Lehrversuch in Zusammenarbeit mit den zuständigen Hochschullehrern durchzuführen;
- 2.
einer Lehrveranstaltung aus der Didaktik des gemäß § 41 Abs. 3
gewählten Unterrichtsfachs Deutsch oder Mathematik oder des gemäß
§ 41 Abs. 4 Satz 2 oder 3
an dessen Stelle gewählten Unterrichtsfachs,
- 3.
einer Lehrveranstaltung aus der Didaktik des gemäß § 41 Abs. 3
gewählten Unterrichtsfachs des Fächerbereichs mit soziokulturellem oder
mit naturwissenschaftlichem Schwerpunkt oder des an Stelle dieses Unterrichtsfachs
gewählten Unterrichtsfachs Englisch oder Evangelische oder Katholische Religionslehre,
- 4.
den folgenden Lehrveranstaltungen, soweit das Unterrichtsfach Englisch
gemäß § 41 Abs. 3
gewählt wurde:
- a)
Lehrveranstaltung
zur Landeskunde,
- b)
Kurs über Phonetik (Beherrschung der Phonetik unter dem Gesichtspunkt
der Erfordernisse des Unterrichts, Kenntnis der Lautschrift der Association Phonétique
Internationale),
- c)
sprachpraktische Übungen,
- 5.
Lehrveranstaltungen und gegebenenfalls weitere Nachweise in Bezug auf
das gemäß § 41 Abs. 3
gewählte dritte Unterrichtsfach
- a)
Musik
Nachweis der erfolgreichen
Teilnahme an jeweils einer Lehrveranstaltung aus vier der folgenden Gebiete, wobei
die Didaktik und Methodik des Musikunterrichts gemäß Doppelbuchstabe aa
enthalten sein muss:
- aa)
Didaktik
und Methodik des Musikunterrichts (einschließlich Stimm- und Sprecherziehung),
- bb)
Gehörbildung (einschließlich Blattsingen),
- cc)
Rhythmik, Tanz und Darstellendes Spiel,
- dd)
Harmonie- und Satzlehre (einschließlich Liedbegleitung),
- ee)
schulpraktische Ensemblearbeit einschließlich kreativen Gestaltens
mit elementaren Instrumenten und Stimme,
- ff)
schulpraktisches Spiel auf einem Akkordinstrument,
- gg)
Praxis der Populären Musik;
- b)
Kunst
Nachweis der erfolgreichen
Teilnahme an
- aa)
einer Lehrveranstaltung
im bildnerischen Gestalten in der Fläche,
- bb)
einer Lehrveranstaltung im dreidimensionalen Gestalten mit verschiedenen
Werkstoffen (z. B. Ton, Holz, Papier, Metall, Textil),
- cc)
einer Lehrveranstaltung zur Kunstbetrachtung oder zur Umweltgestaltung
(oder einer drei- bis viertägigen Exkursion unter kunstgeschichtlichem und heimatkundlichem
Aspekt),
- dd)
zwei Lehrveranstaltungen zur Fachdidaktik mit den Schwerpunkten Planung,
Durchführung und Auswertung von Unterricht sowie Entwicklung des bildnerischen
Gestaltens und der ästhetischen Rezeption im Kindes- und Jugendalter,
- ee)
einer Lehrveranstaltung im szenischen Gestalten mit Spielträgern
(z. B. Figuren, Masken, Kostüme) einschließlich Bühnengestaltung
oder
einer Lehrveranstaltung zum
Gestalten mit technisch-visuellen Medien (z. B. Fotografie, Film, computergestützte
Bildbearbeitung);
- c)
Sport
- aa)
Nachweis
der regelmäßigen und erfolgreichen Teilnahme an den auf die einzelnen
Sportarten bezogenen fachdidaktischen Veranstaltungen (Theorie und Praxis),
- bb)
Deutsches Rettungsschwimmabzeichen in Bronze,
- cc)
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Grundausbildung im Skilauf
oder Eislauf,
- dd)
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Seminar in Sportdidaktik,
- ee)
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Ausbildung in erster Hilfe;
für die Zulassung zu
den sportpraktischen Prüfungen sind die für die gewählten Sportarten
des jeweiligen Prüfungstermins einschlägigen Nachweise gemäß
Doppelbuchstabe aa vorzulegen;
- d)
Evangelische oder Katholische Religionslehre
Nachweis der erfolgreichen
Teilnahme an
- aa)
einer Lehrveranstaltung
aus der Didaktik der Evangelischen oder der Katholischen Religionslehre,
- bb)
einer Lehrveranstaltung aus einem fachwissenschaftlichen Teilgebiet der
Evangelischen oder der Katholischen Religionslehre,
- cc)
einer Lehrveranstaltung zur Unterrichtspraxis der Evangelischen oder
der Katholischen Religionslehre in der Hauptschule;
wurde gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4
an Stelle von Musik, Kunst, Sport oder Evangelischer oder Katholischer Religionslehre
ein anderes Unterrichtsfach gewählt, so ist die erfolgreiche Teilnahme an zwei
Lehrveranstaltungen aus der Didaktik dieses Fachs nachzuweisen.
(2) Inhaltliche
Prüfungsanforderungen
- 1.
Die gewählten Unterrichtsfächer (ausgenommen
Englisch, Musik, Kunst und Sport) im Hinblick auf die Lerninhalte und Lernziele der
Hauptschule
- a)
Vertrautheit
mit fachwissenschaftlichen Fragestellungen, Arbeitsweisen und Hilfsmitteln in einem
für das gewählte Unterrichtsfach maßgeblichen Teilbereich der Fachwissenschaft
(Angabe gemäß § 21 Abs.
2 Satz 4),
- b)
Fähigkeit, mit Hilfe von fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen
Kriterien und Grundlagen Unterricht zu planen und zu beurteilen; dazu gehören:
- aa)
Fähigkeit,
Theorieprobleme der Fachwissenschaften, fachwissenschaftliche Methoden und Forschungsergebnisse
auf Lern- und Bildungsvorgänge der Hauptschule zu beziehen,
- bb)
Kenntnis der Bildungsaufgaben, Lerninhalte, Lernziele und Lernbedingungen
des entsprechenden Unterrichtsfachs in der Hauptschule,
- cc)
Kenntnis der Kriterien zur Analyse von Unterrichtsbeobachtungen und Unterrichtserfahrungen,
z. B. im Hinblick auf Lernziele, Medieneinsatz und Kontrollverfahren,
- dd)
Kenntnis von Unterrichtsmodellen und -verfahren im Hinblick auf bestimmte
Lernziele,
- ee)
Kenntnis der Erziehungsziele des entsprechenden Unterrichtsfachs,
- ff)
Überblick über Geschichte und Stellung des betreffenden Unterrichtsfachs
im Fächerkanon der Hauptschule,
- gg)
Kenntnisse in einem Teilgebiet eines gewählten Unterrichtsfachs
mit exemplarischem Quellenstudium oder mit Projektarbeit (z. B. im Gelände,
im Betrieb, im Labor) (Angabe gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4).
- 2.
Englisch
- a)
Sicherheit
im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der englischen Sprache; eine in Lautbildung
und Intonation richtige Aussprache; die Aussprache soll sich an einer der Formen
orientieren, die unter der Bezeichnung „Received Pronunciation“ oder
„General American“ bekannt sind;
- b)
auf eigener Lektüre beruhende Kenntnis einiger repräsentativer
Werke der modernen englischen oder amerikanischen Literatur (Angabe gemäß
§ 21 Abs. 2 Satz 4),
- c)
Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Nummer 1 Buchst. b Doppelbuchst.
aa bis ff.
- 3.
Musik
- a)
Pädagogischer
und didaktischer Bereich einschließlich fachwissenschaftlicher Grundlagen
- aa)
Kenntnis
der Voraussetzungen und Bedingungen musikalischen Lehrens und Lernens,
- bb)
Kenntnis musikdidaktischer Konzeptionen,
- cc)
Fähigkeit, Musikunterricht in der Hauptschule in verschiedenen Lernfeldern
zu planen und zu analysieren, auch unter Einschluss fächerübergreifender
Bezüge,
- dd)
Kenntnis der Lehrpläne,
- ee)
Grundkenntnisse in Musikgeschichte (einschließlich Volksmusik,
Jazz und Populärer Musik).
- b)
Praktischer Bereich
- aa)
Instrumentalspiel
Nachweis der Fertigkeit im
Spiel eines Instruments durch Vortrag von zwei selbst gewählten Stücken
mittlerer Schwierigkeit aus zwei verschiedenen Epochen; als Instrumente sind zugelassen
alle Streich-, Tasten- und Blasinstrumente als Instrumentenfamilie oder in Verbindung
mit Gitarre als Begleitinstrument), Zupfinstrumente, Schlagwerk (einschließlich
Stabspiele), Volksmusikinstrumente; das gewählte Instrument ist im Zulassungsgesuch
anzugeben; für die Festlegung der Instrumentalstücke gelten § 21 Abs. 2 Sätze 4 und 5
entsprechend.
- bb)
Gesang
Vortrag von drei selbst gewählten
Vokalstücken, von denen eines unbegleitet und eines schulpraktisch selbst begleitet
dargeboten werden muss; für die Festlegung der Vokalstücke gelten § 21 Abs. 2 Sätze 4 und 5
entsprechend.
- 4.
Kunst
- a)
Didaktischer
Bereich einschließlich fachwissenschaftlicher Grundlagen
- aa)
Einblick
in den Bildungsauftrag des Fachs Kunst, in die Begründungszusammenhänge
des Unterrichts und ihre geschichtliche Entwicklung (Hauptschulbereich),
- bb)
Überblick über die Voraussetzungen des Gestaltens in der Kindheit
und im Jugendalter sowie des ästhetischen Verhaltens im weiteren Sinn,
- cc)
Kenntnisse und Kriterien der Planung, Durchführung und Auswertung
von Unterricht im Fach Kunst, der Beurteilung und Bewertung von Schülerarbeiten;
Kenntnisse fachspezifischer Methoden in den Gestaltungsbereichen und der Werkbetrachtung,
- dd)
Grundkenntnisse aus der Kunstgeschichte bis zur Gegenwart (auch mit Bezügen
zum heimatlichen Raum),
- ee)
Grundkenntnisse über Wahrnehmung und Kreativität.
- b)
Bildnerisch-praktischer Bereich
- aa)
Grundlegende
Fähigkeiten und Fertigkeiten im flächigen Gestalten (z. B. Zeichnen, Malen,
Drucken, Collagieren, Gestalten mit visuellen Medien),
- bb)
Grunderfahrungen im plastischen Gestalten mit verschiedenen Materialien
(z. B. Ton, Holz, Metall, Papier, Kunststoff, Textil),
- cc)
Grunderfahrungen in der Figuren- und Bühnengestaltung einschließlich
der Spielpraxis,
- dd)
Grundkenntnisse über gestaltete Umwelt sowie Fähigkeiten und
Fertigkeiten zur Realisation von Vorstellungen und Entwürfen (auch in Modellen),
- ee)
Grunderfahrungen im Gestalten mit technisch- visuellen Medien.
- 5.
Sport
- a)
Didaktik des
Sportunterrichts einschließlich fachwissenschaftlicher Grundlagen
- aa)
Einblick
in die anthropologische, pädagogische und gesellschaftliche Bedeutung des Fachs
Sport im Rahmen des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Hauptschule,
- bb)
Kenntnis der Didaktik des Sportunterrichts in der Hauptschule,
- cc)
Kenntnis der Grundlagen des motorischen Lernens und sportlichen Handelns,
- dd)
Kenntnisse in Sportbiologie für den Sportunterricht in der Hauptschule,
- ee)
Kenntnis der Grundlagen und der Bedeutung der Sicherheitserziehung sowie
der Maßnahmen zur Unfallverhütung im Sportunterricht.
- b)
Spezielle Didaktik der Sportarten der Hauptschule.
- c)
Praktischer Bereich
Demonstration von Grundtechniken
in den Sportarten Gerätturnen, Gymnastik und Tanz, Leichtathletik, Schwimmen
und in den Sportspielen Basketball, Fußball, Handball und Volleyball.
Die Prüfungsinhalte der
Unterrichtsfächer Musik, Kunst und Sport bemessen sich nach den Inhalten und
Lernzielen der Lehrpläne für die Hauptschule. Im praktischen Bereich der
Fächer Musik, Kunst und Sport ist der jeweils entsprechende didaktische Aspekt
mit zu berücksichtigen.
(3) Prüfungsteile
- 1.
Didaktik des gemäß § 41 Abs. 3
gewählten Unterrichtsfachs Deutsch oder Mathematik oder des gemäß
§ 41 Abs. 4 Satz 2 oder 3
an dessen Stelle gewählten Unterrichtsfachs:
Schriftliche Prüfung
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
drei Themen, Aufgaben oder
Aufgabengruppen werden zur Wahl gestellt;
- 2.
Didaktik des gemäß §
41 Abs. 3
gewählten Unterrichtsfachs aus dem Fächerbereich mit soziokulturellem
oder mit naturwissenschaftlichem Schwerpunkt oder des an Stelle dieses Unterrichtsfachs
gewählten Unterrichtsfachs Englisch oder Evangelische oder Katholische Religionslehre:
Schriftliche Prüfung
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
drei Themen, Aufgaben oder
Aufgabengruppen werden zur Wahl gestellt;
- 3.
Didaktik des Unterrichtsfachs gemäß Nummer 1 einschließlich
eines selbst gewählten fachwissenschaftlichen Teilgebiets:
Mündliche Prüfung
(Dauer: 30 Minuten),
- 4.
Didaktik des Unterrichtsfachs gemäß Nummer 2 einschließlich
eines selbst gewählten fachwissenschaftlichen Teilgebiets:
Mündliche Prüfung
(Dauer: 30 Minuten);
an die Stelle dieser Prüfung
tritt eine Prüfung in Sprechfertigkeit und Sprachbeherrschung (Grammatik, Wortschatz,
Stilistik), falls das Unterrichtsfach gemäß Nummer 2 Englisch ist; die
Prüfung wird, ausgehend von einer Textstelle, in englischer Sprache durchgeführt:
Mündliche Prüfung
(Dauer: 30 Minuten),
- 5.
- a)
Musik
- aa)
Didaktik
der Musik einschließlich fachwissenschaftlicher Grundlagen:
Mündliche Prüfung
(Dauer: 30 Minuten),
- bb)
Fertigkeit im Spielen eines Instruments und Gesang:
Praktische Prüfung (Dauer:
zusammen 20 Minuten)
oder
- b)
Kunst
- aa)
Didaktik
der Kunst einschließlich fachwissenschaftlicher Grundlagen:
Mündliche Prüfung
(Dauer: 30 Minuten),
- bb)
bildnerisches Gestalten in der Fläche: Zeichnen, Malen oder Drucken
(Angabe im Zulassungsgesuch):
Praktische Prüfung (Dauer:
5 Stunden);
zwei Themen werden zur Wahl
gestellt;
- cc)
bildnerisches Gestalten im Raum einschließlich der Gestaltung von
Spielfiguren oder Bühnenbildern; der Prüfungsteilnehmer wählt das
Material (z. B. Ton, Holz, Metall, Papier, Kunststoff, Textil) oder Gestalten mit
technisch-visuellen Medien im Rahmen der am jeweiligen Prüfungsort angebotenen
Möglichkeiten (Angabe im Zulassungsgesuch):
Praktische Prüfung (Dauer:
6 Stunden);
zwei Themen werden zur Wahl
gestellt;
oder
- c)
Sport
- aa)
Didaktik
des Sportunterrichts einschließlich fachwissenschaftlicher Grundlagen und spezielle
Didaktik der Sportarten der Hauptschule:
Mündliche Prüfung
(Dauer: 30 Minuten),
- bb)
Demonstration sportartspezifischer Techniken in den Sportarten Gerätturnen,
Gymnastik und Tanz, Leichtathletik, Schwimmen und in den Sportspielen Basketball,
Fußball, Handball und Volleyball; die einzelnen Prüfungsleistungen sind
in der Anlage festgelegt;
oder
- d)
Evangelische oder Katholische Religionslehre
- aa)
Didaktik
der Evangelischen oder der Katholischen Religionslehre:
Schriftliche Prüfung
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl
gestellt;
- bb)
Didaktik der Evangelischen oder der Katholischen Religionslehre einschließlich
eines selbst gewählten fachwissenschaftlichen Teilgebiets:
Mündliche Prüfung
(Dauer: 30 Minuten);
jeweils, soweit dieses Unterrichtsfach
gemäß § 41 Abs. 3
an Stelle der Unterrichtsfächer Musik oder Kunst oder Sport gewählt wurde;
oder
- e)
Unterrichtsfach, das gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4
an Stelle von Musik, Kunst, Sport oder Evangelischer oder Katholischer Religionslehre
gewählt wurde
aa)Didaktik des Unterrichtsfachs:
Schriftliche Prüfung
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
drei Themen, Aufgaben oder
Aufgabengruppen werden zur Wahl gestellt;
bb)Didaktik des Unterrichtsfachs
einschließlich eines selbst gewählten fachwissenschaftlichen Teilgebiets:
Mündliche Prüfung
(Dauer: 30 Minuten).
(4) Bewertung
- 1.
Die Fachnote wird in der Art gebildet, dass die Summe
aus dem fünffachen Zahlenwert der Note für die Leistungen nach Absatz 3
Nr. 5, den dreifachen Zahlenwerten der Noten für die Leistungen nach Absatz
3 Nrn. 1 und 2 und den zweifachen Zahlenwerten der Noten für die Leistungen
nach Absatz 3 Nrn. 3 und 4 durch 15 geteilt wird.
- 2.
- a)
Für die Ermittlung der Note aus Musik zählt
die Note für die mündliche Prüfung dreifach, die Note für die
praktische Prüfung zweifach.
- b)
Die praktischen Arbeiten aus Kunst nach Absatz 3 Nr. 5 Buchst. b Doppelbuchst.
bb und cc werden von einem Prüfungsausschuss beurteilt. Der für die Prüfung
bestellte Ausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Kommt eine Stimmenmehrheit für
eine Note nicht zustande, so gelten §
23 Abs. 11 Sätze 2 und 3
sinngemäß.
Für die Ermittlung der
Note aus Kunst zählen die Note für die mündliche Prüfung zweifach,
die Noten für die beiden praktischen Prüfungen je einfach.
- c)
Für die Ermittlung der Note aus Sport zählt die Note für
die mündliche Prüfung zweifach, die Note für die praktische Prüfung
dreifach. Die Note für die praktische Prüfung wird unter Beachtung des
§ 9 Abs. 2
ermittelt, wobei die einzelnen Prüfungsleistungen je einfach gewertet werden,
soweit in der Anlage nichts anderes bestimmt ist.
Die Bewertungsmaßstäbe
für die praktischen Leistungen in den in Absatz 3 Nr. 5 Buchst. c Doppelbuchst.
bb genannten Sportarten werden vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus
gesondert bekannt gemacht.
- d)
Für die Ermittlung der Note des gemäß § 41 Abs. 3
an Stelle der Unterrichtsfächer Musik oder Kunst oder Sport gewählten
Unterrichtsfachs Evangelische oder Katholische Religionslehre oder des gemäß
§ 41 Abs. 4 Satz 4
gewählten anderen Unterrichtsfachs zählt die Note für die schriftliche
Prüfung dreifach, die Note für die mündliche Prüfung zweifach.
(5) Nichtbestehen
der Prüfung
Die Prüfung ist, unbeschadet des §
35, auch dann nicht bestanden, wenn mehr als eine der drei Durchschnittsnoten
für die Leistungen gemäß Absatz 3
- Nummern
1 und 3
- Nummern 2 und 4
- Nummer 5
unter Beachtung der Gewichtung gemäß Absatz 4 schlechter als „ausreichend“
oder eine dieser drei Durchschnittsnoten schlechter als „mangelhaft“
ist oder die Note für Sprechfertigkeit und Sprachbeherrschung im Unterrichtsfach
Englisch gemäß Absatz 3 Nr. 4 schlechter als „ausreichend“
ist.
(6) Besondere Bestimmungen
für die Erweiterung mit Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule
Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 mit Ausnahme der Nachweise
nach Nr. 5 Buchst. c Doppelbuchst. aa, bb, cc und ee. | *) | *) Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 der Neunten
Verordnung zur Änderung der LPO I vom 5. September 2002 (GVBl S. 429) gelten
die Bestimmungen des Absatzes 2 Nrn. 3 und 4 Buchst. b und des Absatzes 3 Nr. 5 Buchst.
b Doppelbuchst. cc erstmals für die Prüfungen im Frühjahr 2006. Bis
dahin gilt die unten stehende Fassung.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 der genannten Verordnung kann die
Prüfung bereits ab dem Prüfungstermin Frühjahr 2003 nach neuem Recht
abgelegt werden.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 der genannten Verordnung richtet
sich die Wiederholung der Prüfung nach dem Recht, das für die Erstablegung
gegolten hat.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 der genannten Verordnung können
Prüfungsteilnehmer, die
- -
bereits spätestens zum Prüfungstermin Herbst
2005 zugelassen waren und
- -
die Prüfung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben,
nicht ablegen konnten,
die Prüfung bis zum Prüfungstermin Herbst 2007 auch nach bisherigem
Recht ablegen, soweit sie dieses bei der ersten Meldung zur Prüfung gewählt
haben.
Die übergangsweise geltende Fassung des Absatzes 2 Nrn. 3 und 4 Buchst. b
und des Absatzes 3 Nr. 5 Buchst. b Doppelbuchst. cc lautet:
„(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 3.
Musik
-
- 4.
Kunst
-
(3) Prüfungsteile
- 5.
- b)
Kunst
cc)bildnerisches Gestalten im Raum einschließlich
der Gestaltung von Spielfiguren oder Bühnenbildern; der Prüfungsteilnehmer
wählt das Material (z. B. Ton, Holz, Metall, Papier, Kunststoff, Textil) im
Rahmen der am jeweiligen Prüfungsort angebotenen Möglichkeiten (Angabe
im Zulassungsgesuch):
Praktische Prüfung
(Dauer: 6 Stunden);
zwei Themen werden zur
Wahl gestellt;
1) In den §§ 39, 41, 43, 90, 91 und 101 ist festgelegt, welche Fächer
für die einzelnen Lehrämter im Rahmen einer Fächerverbindung oder
einer Erweiterung studiert werden können.
2) Bei dieser Fächerverbindung kommt auf Grund der Stundentafeln der Realschule
bzw. der Besonderheiten der Unterrichtsfächer der Erweiterung durch ein drittes
Fach eine besondere Bedeutung zu.
3) Wer eine Erweiterungsprüfung erfolgreich abgelegt hat, wird unter bestimmten
Voraussetzungen bei der Übernahme in den staatlichen Schuldienst besonders berücksichtigt. |
Abschnitt IV Fächerverbindungen des Lehramts
an Realschulen;
Studium der Unterrichtsfächer1)
für die Lehrämter
an Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen,
beruflichen Schulen und Sonderschulen
| 1) | In
den §§ 39, 41, 43, 90, 91 und 101 ist festgelegt, welche Fächer für
die einzelnen Lehrämter im Rahmen einer Fächerverbindung oder einer Erweiterung
studiert werden können. |
§ 43
Fächerverbindungen, Erweiterungen
(1) Die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an
Realschulen kann in folgenden Fächerverbindungen abgelegt werden:
- 1.
-
- 2.
-
Chemie, Physik2)
- 3.
Deutsch, Englisch
Deutsch, Erdkunde2)
Deutsch, Französisch2)
Deutsch, Geschichte2)
Deutsch, Haushaltswissenschaft2)
Deutsch, Kunst2)
Deutsch, Musik2)
Deutsch, Religionslehre
Deutsch, Sport
- 4.
-
Englisch, Französisch2)
Englisch, Geschichte2)
Englisch, Informatik
Englisch, Kunst2)
Englisch, Musik2)
Englisch, Religionslehre
Englisch, Sport
Englisch, Wirtschaftswissenschaften
- 5.
-
Erdkunde, Wirtschaftswissenschaften2)
- 6.
Haushaltswissenschaft, Wirtschaftswissenschaften 2)
- 7.
Informatik, Mathematik
Informatik, Physik
Informatik, Wirtschaftswissenschaften
- 8.
Kunst, Mathematik
- 9.
Mathematik, Musik
Mathematik, Physik
Mathematik, Religionslehre
Mathematik, Sport
Mathematik, Wirtschaftswissenschaften
- 10.
-
Musik, Sport
- 11.
Sozialkunde, Wirtschaftswissenschaften 2)
- 12.
Sport, Wirtschaftswissenschaften
(2) 1 Das
Studium dieser Fächerverbindungen kann erweitert werden3)
- 1.
durch das Studium eines dritten Unterrichtsfachs der unter
Absatz 1 aufgeführten Unterrichtsfächer oder durch das Studium der Ethik,
- 2.
durch das Studium, das zu einer sonderpädagogischen Qualifikation
führt,
- 3.
durch das Studium, das zu der pädagogischen Qualifikation als Beratungslehrkraft
führt.
2 Eine
Erweiterung ist bei den in Absatz 1 Nrn. 4 und 9 aufgeführten Fächerverbindungen
ferner möglich durch das Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt,
das an die Stelle des zweiten Fachs tritt.
3 Eine
nachträgliche Erweiterung gemäß Art. 23
BayLBG
ist durch das Studium der in Satz 1 genannten Fächer, durch das Studium der
Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt, durch das Studium der Didaktik
des Deutschen als Zweitsprache, durch das Studium einer fremdsprachlichen Qualifikation,
durch das Studium der Medienpädagogik, durch das Studium des Darstellenden Spiels
oder durch das Studium des Fachs Förderung von Schülern mit besonderem
Förderbedarf möglich3)
. | 2) | Bei dieser
Fächerverbindung kommt auf Grund der Stundentafeln der Realschule bzw. der Besonderheiten
der Unterrichtsfächer der Erweiterung durch ein drittes Fach eine besondere
Bedeutung zu. | | 3) | Wer eine
Erweiterungsprüfung erfolgreich abgelegt hat, wird unter bestimmten Voraussetzungen
bei der Übernahme in den staatlichen Schuldienst besonders berücksichtigt. |
§ 44
Arbeitslehre
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
- 1.
einer Lehrveranstaltung zu Grundzügen der Wirtschaftswissenschaften,
- 2.
einer Lehrveranstaltung zur Psychologie oder Soziologie der Arbeitsorganisation,
- 3.
einer Lehrveranstaltung zu Grundzügen des Arbeitsrechts,
- 4.
einer Lehrveranstaltung zur informationstechnischen Grundbildung,
- 5.
zwei fachdidaktischen Lehrveranstaltungen,
- 6.
einem vierwöchigen Wirtschafts- und Sozialpraktikum in der vorlesungsfreien
Zeit, das im Rahmen der Fachdidaktik von der Hochschule organisiert wird.
(2) Inhaltliche
Prüfungsanforderungen
- 1.
Arbeit
- a)
Arbeitsaufgabe,
Arbeitsmittel, Arbeitsumgebung,
- b)
Arbeits- und Gesundheitsschutz,
- c)
Arbeitszeit und Entgelt.
- 2.
Beruf
- a)
Berufe und
Arbeitsmarkt,
- b)
Berufsbildung,
- c)
Berufswahl.
- 3.
Wirtschaft
- a)
Wirtschafts-
und Sozialgeschichte,
- b)
Wirtschaftstheorie,
- c)
Wirtschaftspolitik.
- 4.
Technik
- a)
Entwicklung
der Technik,
- b)
Maschinen in der Arbeitswelt,
- c)
Mensch und Technik.
- 5.
Fachdidaktische Kenntnisse (§
37), insbesondere:
- a)
theoretische
Grundlagen und Geschichte der
Arbeitslehre,
- b)
Ziele und Möglichkeiten eines berufsvorbereitenden Unterrichts,
- c)
Kooperation mit der Berufsberatung und anderen außerschulischen
Institutionen,
- d)
Methoden der Arbeitslehre.
(3) Prüfungsteile
- 1.
Schriftliche Prüfung
- a)
Eine Aufgabengruppe
aus dem Gebiet Beruf (Absatz 2 Nr. 2)
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
drei Aufgabengruppen werden
zur Wahl gestellt;
- b)
eine Aufgabengruppe aus dem Gebiet Arbeit (Absatz 2 Nr. 1)
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
drei Aufgabengruppen werden
zur Wahl gestellt;
- c)
eine Aufgabe aus der Fachdidaktik (Absatz 2 Nr. 5)
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl
gestellt.
- 2.
Mündliche Prüfung
- a)
Wirtschaft
(Absatz 2 Nr. 3)
(Dauer: 30 Minuten),
- b)
Technik (Absatz 2 Nr. 4)
(Dauer: 30 Minuten),
- c)
Fachdidaktik (Absatz 2 Nr. 5)
(Dauer: 20 Minuten).
(4) Besondere Bestimmungen
für die Erweiterung mit Arbeitslehre
Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1.
Biologie
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
- 1.
einführenden Kursen:
- a)
zur Zytologie
und Anatomie der Pflanzen und Tiere,
- b)
zur Formenkenntnis und Systematik von Pflanzen und Tieren,
- 2.
je einem Kurs zur Physiologie der Pflanzen und Tiere,
- 3.
einem Kurs aus dem Bereich der Genetik oder Mikrobiologie,
- 4.
einer Lehrveranstaltung in Humanbiologie,
- 5.
einer Lehrveranstaltung in Ökologie,
- 6.
einem Praktikum aus einem Teilgebiet der Biologie nach Wahl (mindestens
10 Semesterwochenstunden); das Praktikum kann auch durch zwei oder drei Praktika
aus verschiedenen Teilgebieten ersetzt werden;
- 7.
zwei fachdidaktischen Lehrveranstaltungen.
(2) Inhaltliche
Prüfungsanforderungen
- 1.
Bau und Leistung von Zellen
- a)
Kenntnis der
Zytologie einschließlich Feinstruktur,
- b)
Einblick in die Zellphysiologie,
- c)
Einblick in die Leistungen der Mikroorganismen.
- 2.
Bau und Leistungen der Organismen
- a)
Überblick
über die Anatomie, Morphologie und Physiologie von Pilzen, Bakterien und Viren,
- b)
Kenntnis der Anatomie (Histologie) und Morphologie sowie Überblick
über die Physiologie von Pflanzen und Tieren,
- c)
Überblick über Verhaltensbiologie, Neurobiologie und Sinnesphysiologie,
- d)
Kenntnis der Fortpflanzung und Entwicklung,
- e)
Kenntnis der klassischen Genetik und Überblick über die molekulare
Genetik einschließlich gentechnischer Grundlagen,
- f)
Einblick in biotechnologische Verfahren einschließlich
deren Nutzen und Risiken.
- 3.
Biodiversität und Evolution
- a)
Kenntnis wichtiger
Organismen (einschließlich ihrer Biologie) unter besonderer Berücksichtigung
der einheimischen Flora und Fauna,
- b)
Überblick über die Systematik insbesondere des Tier- und Pflanzenreichs,
- c)
Kenntnis der Mechanismen der Evolutionsbiologie (Belege, Mechanismen,
Stammesgeschichte).
- 4.
Organismus und Umwelt - Ökologie
- a)
Überblick
über die Abhängigkeit der Organismen von und Anpassung an Umweltbedingungen,
- b)
Überblick über ausgewählte Lebensräume mit Einblick
in Kausalzusammenhänge in Ökosystemen,
- c)
Kenntnis der Folgen anthropogener Einflüsse auf Ökosysteme
(Naturschutz, Umweltschutz); Bevölkerungsentwicklung des Menschen.
- 5.
Biologie des Menschen
- a)
Kenntnis von
Bau, Entwicklung und Funktionen des menschlichen Körpers und Folgerungen für
seine Gesunderhaltung,
- b)
Kenntnis der biologischen Grundlagen des Verhaltens und der Sexualität
des Menschen,
- c)
Überblick über die Humangenetik,
- d)
Überblick über die stammesgeschichtliche Entwicklung des Menschen.
- 6.
Fachdidaktische Kenntnisse (§
37), insbesondere
- a)
Kenntnis der
unterrichtlichen Bedeutung der Biologie und ihrer Teildisziplinen, Vertrautheit mit
Prinzipien der Auswahl und Anordnung von Lerninhalten und Lernzielen,
- b)
Fähigkeit zur unterrichtlichen Aufbereitung und didaktischen Analyse
biologischer Sachverhalte, auch unter Berücksichtigung der Altersgemäßheit,
- c)
Kenntnis biologischer Unterrichtsmittel einschließlich der Neuen
Medien (Erwerb von Medienkompetenz),
- d)
Kenntnis fachgemäßer Arbeitsweisen unter besonderer Berücksichtigung
des schulbiologischen Experimentierens und freilandbiologischen Arbeitens,
- e)
Fähigkeit, die Stellung des Menschen als Subjekt und Objekt biologischer
Forschung sowie seine Beziehungen zur Umwelt und seine Verantwortung für diese
darzustellen,
- f)
Fähigkeit, die mit den Besonderheiten der Organismen zusammenhängenden
biologischen Fragestellungen, Denk- und Arbeitsweisen an geeigneten Beispielen darzustellen.
(3) Prüfungsteile
- 1.
Schriftliche Prüfung
- a)
Eine Aufgabengruppe
aus der Zoologie und Humanbiologie
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
drei Aufgabengruppen werden
zur Wahl gestellt;
- b)
eine Aufgabengruppe aus der Botanik
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
drei Aufgabengruppen werden
zur Wahl gestellt;
- c)
eine Aufgabe aus der Fachdidaktik
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl
gestellt.
- 2.
Mündliche Prüfung
- a)
Zoologie und
Humanbiologie
(Dauer: 30 Minuten)
oder
Botanik
(Dauer: 30 Minuten);
das gewählte Teilgebiet
ist bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;
- b)
Mikrobiologie und Genetik
(Dauer: 30 Minuten),
- c)
Fachdidaktik
(Dauer: 20 Minuten).
(4) Nichtbestehen
der Prüfung
1 Die
Prüfung ist, unbeschadet des §
35, auch dann nicht bestanden, wenn die Leistungen im Teilgebiet Zoologie und
Humanbiologie oder im Teilgebiet Botanik schlechter als „mangelhaft“
bewertet sind. 2 Dabei
ist in dem Teilgebiet, in dem die mündliche Prüfung abgelegt wurde, die
Durchschnittsnote maßgeblich, die sich aus der zweifach gewerteten Note für
die schriftliche Prüfung gemäß Absatz 3 Nr. 1 Buchst. a oder b und
der einfach gewerteten Note für die mündliche Prüfung gemäß
Absatz 3 Nr. 2 Buchst. a errechnet. 3 In
dem anderen Teilgebiet ist die Note der schriftlichen Prüfung gemäß
Absatz 3 Nr. 1 Buchst. a oder b maßgebend.
(5) Besondere Bestimmungen
für die Erweiterung mit Biologie
Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1. | *) | *) Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 der Neunten
Verordnung zur Änderung der LPO I vom 5. September 2002 (GVBl S. 429) gelten
die Bestimmungen des Absatzes 2 erstmals für die Prüfungen im Frühjahr
2006. Bis dahin gilt die unten stehende Fassung.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 der genannten Verordnung kann die
Prüfung bereits ab dem Prüfungstermin Frühjahr 2003 nach neuem Recht
abgelegt werden.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 der genannten Verordnung richtet
sich die Wiederholung der Prüfung nach dem Recht, das für die Erstablegung
gegolten hat.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 der genannten Verordnung können
Prüfungsteilnehmer, die
- -
bereits spätestens zum Prüfungstermin Herbst
2005 zugelassen waren und
- -
die Prüfung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben,
nicht ablegen konnten,
die Prüfung bis zum Prüfungstermin Herbst 2007 auch nach bisherigem
Recht ablegen, soweit sie dieses bei der ersten Meldung zur Prüfung gewählt
haben.
Die übergangsweise geltende Fassung des Absatzes 2 lautet:
„(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 1.
Bau und Leistung der Zelle (einschließlich Viren)
Kenntnis der Zytologie einschließlich
Feinstruktur, Einblick in die Zellphysiologie.
- 2.
Bau und Leistung des Organismus
a)Kenntnis der Anatomie (Histologie) und Morphologie
der Pflanzen und Tiere,
b)Überblick über
die Physiologie der Pflanzen,
c)Überblick über
die vergleichende Physiologie der Tiere,
d)Kenntnis der Ethologie
und Einblick in deren sinnes- und nervenphysiologische sowie biokybernetische Grundlagen,
e)Kenntnis der Fortpflanzung
und Entwicklung,
f)Kenntnis der klassischen
Genetik und Überblick über die molekulare Genetik.
- 3.
Mannigfaltigkeit der Lebensformen
a)Kenntnis wichtiger Pflanzen und Tiere einschließlich
ihrer Biologie unter besonderer Berücksichtigung der einheimischen Flora und
Fauna,
b)Überblick über
die Systematik und Verwandtschaftsbeziehungen,
c)Überblick über
die stammesgeschichtliche Entwicklung und Kenntnis der Evolutionsfaktoren.
- 4.
Organismus und Umwelt
a)Überblick über die Abhängigkeit
des Organismus von Umweltfaktoren und seine Anpassung,
b)Überblick über
typische Lebensräume mit Einblick in Kausalzusammenhänge im Ökosystem,
c)Verständnis für
Bedeutung, Anwendung und Folgen biologischer Erkenntnisse unter besonderer Berücksichtigung
des Umweltschutzes.
- 5.
Biologie des Menschen
a)Vertiefte Kenntnis von Bau, Entwicklung und Funktionen
des menschlichen Körpers und Folgerungen für seine Gesunderhaltung,
b)Überblick über
die biologischen Grundlagen von Verhalten und Sexualität,
c)Überblick über
die Humangenetik und die Fragen der Bevölkerungsentwicklung,
d)Überblick über
die stammesgeschichtliche Entwicklung des Menschen.
- 6.
Fachdidaktische Kenntnisse (§ 37), insbesondere:
a)Kenntnis der unterrichtlichen Bedeutung der Biologie
und ihrer Teildisziplinen, Vertrautheit mit den fachspezifischen Prinzipien der Auswahl
und Anordnung von Lerninhalten und Lernzielen,
b)Fähigkeit zur Strukturierung
und Elementarisierung biologischer Sachverhalte unter Berücksichtigung altersbedingter
Motivations- und Abstraktionsfähigkeit,
c)Kenntnis der biologischen
Lehr- und Arbeitsmittel einschließlich audiovisueller Medien und Fähigkeit,
sie nach didaktischen Gesichtspunkten einzusetzen, Fähigkeit zum schulbiologischen
Experimentieren,
d)Fähigkeit, die mit
den Besonderheiten der Organismen zusammenhängenden biologischen Fragestellungen,
Denk- und Arbeitsweisen an geeigneten Beispielen darzustellen,
e)Fähigkeit, die Stellung
des Menschen als Subjekt und Objekt biologischer Forschung sowie seine Beziehungen
zur belebten Umwelt und seine Verantwortung für diese darzustellen.
|
Chemie
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
- 1.
einem chemischen Praktikum, gegebenenfalls einschließlich
Seminar (mindestens 30 Semesterwochenstunden), in dem die Grundlagen der Anorganischen,
Organischen und Physikalischen Chemie, verbunden mit einer Einführung in die
Arbeitstechniken, zu erarbeiten sind,
- 2.
Übungen im Vortragen mit Demonstrationen aus Anorganischer, Organischer
und Physikalischer Chemie,
- 3.
zwei fachdidaktischen Lehrveranstaltungen.
(2) Inhaltliche
Prüfungsanforderungen
- 1.
Kenntnis der wichtigsten Tatsachen der Anorganischen,
Organischen und Physikalischen Chemie unter besonderer Berücksichtigung allgemeiner
Gesetze und Zusammenhänge.
- 2.
Verständnis für die Bedeutung chemischer Vorgänge in der
Natur, Kenntnis und Verständnis für die Beziehungen der Chemie zu den anderen
Naturwissenschaften, zur Technik und zur Wirtschaft.
- 3.
Fachdidaktische Kenntnisse (§
37), insbesondere:
- a)
Kenntnis grundlegender
schulrelevanter Experimente und Fähigkeit, diese am didaktischen Ort einzusetzen
und auszuwerten,
- b)
Fähigkeit, an geeigneten Inhalten naturwissenschaftliche Denk- und
Arbeitsweisen exemplarisch darzustellen.
(3) Prüfungsteile
- 1.
Schriftliche Prüfung
- a)
Eine Aufgabengruppe
aus der Organischen Chemie
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
drei Aufgabengruppen werden
zur Wahl gestellt;
- b)
eine Aufgabengruppe aus der Anorganischen und Physikalischen Chemie
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
drei Aufgabengruppen werden
zur Wahl gestellt;
- c)
eine Aufgabe aus der Fachdidaktik
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl
gestellt.
- 2.
Mündliche Prüfung
- a)
Anorganische
Chemie und Physikalische Chemie mit Schwerpunkt Anorganische Chemie oder Physikalische
Chemie
(Dauer: 30 Minuten);
der gewählte Schwerpunkt
ist bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;
- b)
Organische Chemie
(Dauer: 30 Minuten),
- c)
Fachdidaktik
(Dauer: 20 Minuten).
(4) Besondere Bestimmungen
für die Erweiterung mit Chemie
Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nrn. 2 und 3. | *) | *) Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 der Neunten
Verordnung zur Änderung der LPO I vom 5. September 2002 (GVBl S. 429) gelten
die Bestimmungen des Absatzes 2 Nrn. 2 und 3 erstmals für die Prüfungen
im Frühjahr 2006. Bis dahin gilt die unten stehende Fassung.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 der genannten Verordnung kann die
Prüfung bereits ab dem Prüfungstermin Frühjahr 2003 nach neuem Recht
abgelegt werden.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 der genannten Verordnung richtet
sich die Wiederholung der Prüfung nach dem Recht, das für die Erstablegung
gegolten hat.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 der genannten Verordnung können
Prüfungsteilnehmer, die
- -
bereits spätestens zum Prüfungstermin Herbst
2005 zugelassen waren und
- -
die Prüfung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben,
nicht ablegen konnten,
die Prüfung bis zum Prüfungstermin Herbst 2007 auch nach bisherigem
Recht ablegen, soweit sie dieses bei der ersten Meldung zur Prüfung gewählt
haben.
Die übergangsweise geltende Fassung des Absatzes 2 Nrn. 2 und 3 lautet:
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 2.
Verständnis für die Bedeutung chemischer Vorgänge
in der Natur, Kenntnis und Verständnis für die Beziehungen der Chemie zu
den anderen Naturwissenschaften und zur Technik.
- 3.
Fachdidaktische Kenntnisse (§ 37), insbesondere:
a)Fähigkeit, ein Teilgebiet der Chemie in
altersgerecht elementarisierter Form darzustellen,
b)(Wortgleich mit Buchstabe
a der Neufassung.)
c)(Wortgleich mit Buchstabe
b der Neufassung.).
|
Deutsch
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
- 1.
Kenntnisse in einer Fremdsprache,
- 2.
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
- a)
einem Proseminar
in Deutscher Sprachwissenschaft,
- b)
einem Proseminar in Älterer deutscher Literaturwissenschaft,
- c)
einem Proseminar in Neuerer deutscher Literaturwissenschaft,
- d)
einem Haupt- oder Oberseminar in Deutscher Sprachwissenschaft oder Neuerer
deutscher Literaturwissenschaft,
- e)
zwei fachdidaktischen Lehrveranstaltungen.
(2) Inhaltliche
Prüfungsanforderungen
- 1.
Deutsche Sprachwissenschaft
- a)
Vertrautheit
mit Methoden und Ergebnissen der synchronen und diachronen Sprachforschung,
- b)
Kenntnis der grammatischen und lexikalischen Strukturen der deutschen
Gegenwartssprache und der Regeln ihres Gebrauchs,
- c)
Überblick über die Geschichte der deutschen Sprache.
Aus den Prüfungsgegenständen
der Buchstaben b und c ist ein nicht zu enger Prüfungsschwerpunkt zu wählen
(Angabe gemäß § 21 Abs.
2 Satz 4).
- 2.
Neuere deutsche Literaturwissenschaft
- a)
Vertrautheit
mit Problemen der Literaturwissenschaft,
- b)
Fähigkeit zur Analyse von Texten,
- c)
auf Quellenlektüre gegründeter Überblick über die
Literatur vom 18. Jahrhundert bis zur Gegenwart.
Aus den Prüfungsgegenständen
der Buchstaben a oder b ist ein nicht zu enger Prüfungsschwerpunkt, aus den
Prüfungsgegenständen des Buchstaben c sind zwei Prüfungsschwerpunkte
zu wählen. Einer dieser Prüfungsschwerpunkte kann auch aus der Literatur
vor dem 18. Jahrhundert gewählt werden (Angabe gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4).
- 3.
Fachdidaktische Kenntnisse (§
37), insbesondere:
- a)
Sprachdidaktik
- aa)
Einsicht
in Theorien zu Spracherwerb, Sprachbewusstsein, grammatischem und textuellem Sprachwissen,
- bb)
Fähigkeit zur synchronen und diachronen Betrachtung der deutschen
Sprache unter didaktischen Aspekten,
- cc)
Möglichkeiten zur Förderung des Sprachgebrauchs unter Einschluss
der Rechtschreiberziehung,
- dd)
Kenntnis besonderer Lernschwierigkeiten der Schüler bezüglich
des Fachs (z. B. Legasthenie) und Kenntnis von didaktischen und pädagogischen
Möglichkeiten, Lernschwierigkeiten zu beseitigen oder zu mindern.
- b)
Literaturdidaktik
- aa)
Kenntnis
der Leselernprozesse und Fähigkeit zur kritischen Analyse der Lehrmethoden,
Einsicht in die Fragen des weiterführenden Lesens,
- bb)
Einblick in Geschichte, Theorie und Didaktik der Kinder- und Jugendliteratur
einschließlich ihrer verschiedenen Formen,
- cc)
Fähigkeit zur Beurteilung und Entwicklung von Modellen zur Behandlung
literarischer Werke der älteren und neueren deutschen Literatur,
- dd)
Einsicht in Literaturtheorie unter didaktischem Aspekt,
- ee)
Fähigkeit zur sprachlichen und didaktischen Analyse nichtliterarischer
Texte in verschiedenen Formen.
(3) Prüfungsteile
- 1.
Schriftliche Prüfung
- a)
Eine Aufgabe
aus der Deutschen Sprachwissenschaft
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl
gestellt;
- b)
eine Aufgabe aus der Neueren deutschen Literaturwissenschaft
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
mehrere Themen werden zur
Wahl gestellt;
- c)
eine Aufgabe aus der Fachdidaktik
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl
gestellt.
- 2.
Mündliche Prüfung
- a)
Deutsche Sprachwissenschaft
(Dauer: 30 Minuten);
dabei wird der gewählte
Prüfungsschwerpunkt angemessen berücksichtigt;
- b)
Neuere deutsche Literaturwissenschaft
(Dauer: 30 Minuten);
dabei werden die gewählten
Prüfungsschwerpunkte angemessen berücksichtigt;
- c)
Fachdidaktik
(Dauer: 20 Minuten).
(4) Besondere Bestimmungen
für die Erweiterung mit Deutsch
Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2. | *) | *) Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Neunten Verordnung
zur Änderung der LPO I vom 5. September 2002 (GVBl S. 429) gelten die Bestimmungen
des Absatzes 2 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa und cc und Buchst.
b Doppelbuchst. bb und ee erstmals für die Prüfungen im Herbst 2004. Bis
dahin gilt die unten stehende Fassung.
Die übergangsweise geltende Fassung des Absatzes 2 Nr. 1 Buchst. b und Nr.
3 Buchst. a Doppelbuchst. aa und cc und Buchst. b Doppelbuchst. bb und ee lautet:
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 1.
Deutsche Sprachwissenschaft
-
- 3.
Fachdidaktische Kenntnisse (§ 37), insbesondere:
a)Sprachdidaktik
aa)Einsicht in linguistische, psychologische
und soziologische Aspekte des Spracherwerbs und der Sprachentwicklung,
cc)Kenntnis der Möglichkeiten
zur Förderung des mündlichen und schriftlichen Sprachgebrauchs (unter Einschluss
der Rechtschreiberziehung),
b)Literaturdidaktik
bb)Überblick über die Jugendschriften-
und Jungleserkunde,
ee)Fähigkeit zur sprachlichen
und didaktischen Analyse nichtliterarischer Texte.
|
Englisch
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
- 1.
Grundkenntnisse in einer zweiten Fremdsprache (diese Voraussetzung
entfällt bei einer Fächerverbindung mit einer beruflichen Fachrichtung).
- 2.
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
- a)
einem Kurs
über Phonetik (Beherrschung der Phonetik unter dem Gesichtspunkt der Erfordernisse
des Unterrichts, Kenntnis der Lautschrift der Association Phonétique Internationale),
- b)
einem sprachpraktisch-landeskundlichen Oberkurs unter Einbeziehung der
Aufgabenformen von Absatz 4 Nr. 1 Buchst. a und b,
- c)
zwei Proseminaren (eines in Sprachwissenschaft, eines in Literaturwissenschaft),
- d)
einem Haupt- oder Oberseminar in Literatur- oder Sprachwissenschaft (dieser
Nachweis entfällt, wenn im zweiten Prüfungsfach der erfolgreiche Besuch
eines Haupt- oder Oberseminars nachgewiesen wird; er entfällt ferner bei Fächerverbindungen
mit Didaktik der Grundschule oder Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule),
- e)
zwei fachdidaktischen Lehrveranstaltungen.
(2) Inhaltliche
Prüfungsanforderungen
- 1.
Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch
der englischen Sprache auf Grund eines umfangreichen Wortschatzes und gründlicher
Kenntnis der Grammatik, Stilistik und Idiomatik; eine in Lautbildung und Intonation
richtige und zu fester Gewöhnung gebrachte Aussprache; die Aussprache soll sich
an einer der Formen orientieren, die unter der Bezeichnung „Received Pronunciation“
oder „General American“ bekannt sind.
- 2.
Kenntnis der Probleme, Theorien und Ergebnisse der Sprach- und Kulturwissenschaft;
Fähigkeit, entsprechende Methoden auf die Gegenwartssprache anzuwenden; der
Schwerpunkt liegt auf der Fähigkeit, Phänomene der Gegenwartssprache zu
erklären.
- 3.
Kenntnis der Struktureigenschaften, Erscheinungsformen und Gebrauchsbedingungen
der englischen Sprache sowie Überblickswissen zur sprachhistorischen Entwicklung.
- 4.
Vertrautheit mit repräsentativen Werken der englischen und amerikanischen
Literatur vom 19. Jahrhundert bis zur Gegenwart; Einblick in andere englischsprachige
Literaturen.
- 5.
Wenn Literaturwissenschaft für die mündliche Prüfung gewählt
wird: genauere Kenntnis eines Spezialgebiets der englischen und amerikanischen Literaturgeschichte
(z. B. Epoche, Gattung, Autor); das gewählte Spezialgebiet ist gemäß
§ 21 Abs. 2 Satz 4
anzugeben; Fertigkeit in der Interpretation literarischer Texte.
- 6.
Überblickswissen und in Teilgebieten vertiefte landes- und kulturkundliche
Kenntnisse in Bezug auf Großbritannien und Nordamerika, auch unter Berücksichtigung
eigener Erfahrung; Einblick in andere englischsprachige Kulturen.
- 7.
Fachdidaktische Kenntnisse (§
37), insbesondere
- a)
Vertrautheit
mit den wichtigsten Aspekten von Fremdsprachenlerntheorien und Fremdsprachenunterrichtsmethodik
unter Berücksichtigung der besonderen Eigenart der jeweiligen Schulart,
- b)
Vertrautheit mit Arbeitsformen und Übungstypen zur Schaffung kommunikativer
Sprachlern- und Sprachanwendungssituationen,
- c)
Einblick in Fragen der Auswahl, Aufbereitung und Erarbeitung von (authentischen)
Texten und Materialien im Fach Englisch der jeweiligen Schulart,
- d)
Vertrautheit mit den Möglichkeiten, kulturwissenschaftliche Erkenntnisse
für das interkulturelle Lernen im Englischunterricht der jeweiligen Schulart
aufzubereiten,
- e)
Vertrautheit mit den Möglichkeiten des sinnvollen Medieneinsatzes
im Fremdsprachenunterricht.
(3) Studienbegleitender
Leistungsnachweis
Sprachbeherrschung (Grammatik, Wortschatz)
(mündlich)
(Dauer: 20 Minuten);
der studienbegleitende Leistungsnachweis findet mindestens zur Hälfte in
der Fremdsprache statt.
(4) Prüfungsteile
- 1.
Schriftliche Prüfung
- a)
Textproduktion
(Analyse, Kommentierung, persönliche Stellungnahme o. Ä.) in englischer
Sprache zu landes- und kulturkundlichen Themen auf der Grundlage von verschiedenartigen
Materialien (komplexe Texte, Statistiken, Diagramme,
Karikaturen o. Ä.)
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden),
- b)
eine Übersetzung eines englischen Prosatextes in das Deutsche
(Bearbeitungszeit: 2 Stunden),
- c)
literaturwissenschaftliche Interpretation eines literarischen Textes
(Bearbeitungszeit: 2 Stunden);
drei Aufgaben werden zur Wahl
gestellt;
oder
Fragen zur Sprachwissenschaft
(Bearbeitungszeit: 2 Stunden);
das gewählte Gebiet ist
bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;
- d)
eine Aufgabe aus der Fachdidaktik
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl
gestellt.
- 2.
Mündliche Prüfung
- a)
Sprechfertigkeit
und Kulturwissenschaft
(Dauer: 30 Minuten);
im Rahmen der in der Fremdsprache
durchgeführten
mündlichen Prüfung
sind zwei Noten zu erteilen: eine Note für die Sprechfertigkeit und eine Note
für die Leistungen in Kulturwissenschaft;
die Prüfung geht von
landes- und kulturkundlichem Überblickswissen, von interkultureller Kompetenz
und von verschiedenen Spezialgebieten aus, die die Prüfungsteilnehmer gemäß
§ 21 Abs. 2 Satz 4
angeben;
- b)
Sprachwissenschaft oder Literaturwissenschaft
(Dauer: 20 Minuten);
die Prüfung, die mindestens
zur Hälfte in der Fremdsprache durchgeführt wird, ist in dem Gebiet abzulegen,
das für die schriftliche Prüfung nicht gewählt wurde;
es können Spezialgebiete
benannt werden, die neben dem nachzuweisenden Überblickswissen in der Prüfung
angemessen berücksichtigt werden (Angabe gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4);
- c)
Fachdidaktik
(Dauer: 20 Minuten);
die Prüfung wird mindestens
zur Hälfte in der Fremdsprache durchgeführt.
(5) Bewertung
- 1.
Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 33 Abs. 3 Nr. 2
werden die Note für den studienbegleitenden Leistungsnachweis nach Absatz 3
zweifach, die Note für die schriftliche Leistung nach Absatz 4 Nr. 1 Buchst.
a fünffach, die Note für die schriftliche Leistung nach Absatz 4 Nr. 1
Buchst. b zweifach, die Note für die schriftliche Leistung nach Absatz 4 Nr.
1 Buchst. c zweifach, die beiden Noten für die mündlichen Leistungen in
Sprechfertigkeit und Kulturwissenschaft nach Absatz 4 Nr. 2 Buchst. a je zweifach
und die Note für die mündliche Leistung nach Absatz 4 Nr. 2 Buchst. b ebenfalls
zweifach gewertet.
- 2.
Die Prüfung ist, unbeschadet des § 35, auch dann nicht bestanden, wenn in den sprachpraktischen
Teilen der schriftlichen und mündlichen Prüfung sowie im studienbegleitenden
Leistungsnachweis zusammengerechnet ein schlechteres Ergebnis als „ausreichend“
erzielt wurde. Dabei zählen die Note für den studienbegleitenden Leistungsnachweis
nach Absatz 3 zweifach, die Note für die schriftliche Leistung nach Absatz 4
Nr. 1 Buchst. a fünffach, die Note für die schriftliche Leistung nach Absatz
4 Nr. 1 Buchst. b zweifach und die Note für die mündliche Leistung in Sprechfertigkeit
nach Absatz 4 Nr. 2 Buchst. a (ohne Kulturwissenschaft) ebenfalls zweifach (Teiler
11).
(6) Schriftliche
Hausarbeit
Die schriftliche Hausarbeit kann aus dem Gesamtbereich der Anglistik/Amerikanistik
gewählt werden.
(7) Besondere Bestimmungen
für die Erweiterung mit Englisch
1 Es
entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2. 2 Bei Erweiterung des Studiums für das
Lehramt an beruflichen Schulen entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz
1 insgesamt. | *) | *) Gemäß
§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 der Neunten Verordnung zur Änderung der LPO I vom
5. September 2002 (GVBl S. 429) gelten die Bestimmungen des § 48 erstmals für
die Prüfungen im Frühjahr 2006. Bis dahin gilt die unten stehende Fassung.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 der genannten Verordnung kann die
Prüfung bereits ab dem Prüfungstermin Frühjahr 2003 nach neuem Recht
abgelegt werden.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 der genannten Verordnung richtet
sich die Wiederholung der Prüfung nach dem Recht, das für die Erstablegung
gegolten hat.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 der genannten Verordnung können
Prüfungsteilnehmer, die
- -
bereits spätestens zum Prüfungstermin Herbst
2005 zugelassen waren und
- -
die Prüfung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben,
nicht ablegen konnten,
die Prüfung bis zum Prüfungstermin Herbst 2007 auch nach bisherigem
Recht ablegen, soweit sie dieses bei der ersten Meldung zur Prüfung gewählt
haben.
Die übergangsweise geltende Fassung des § 48 lautet:
§ 48
Englisch
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
- 1.
Gesicherte Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache (diese
Voraussetzung entfällt bei einer Fächerverbindung mit einer beruflichen
Fachrichtung).
- 2.
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
a)einem Kurs über Phonetik (Beherrschung der
Phonetik unter dem Gesichtspunkt der Erfordernisse des Unterrichts, Kenntnis der
Lautschrift der Association Phonétique Internationale),
b)einem sprachpraktischen
Oberkurs,
c)zwei Proseminaren (eines
in Sprachwissenschaft, eines in Literaturwissenschaft),
d)einem Haupt- oder Oberseminar
(dieser Nachweis entfällt,
wenn im zweiten Prüfungsfach der erfolgreiche Besuch eines Haupt- oder Oberseminars
nachgewiesen wird; er entfällt ferner bei Fächerverbindungen mit Didaktik
der Grundschule oder Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule),
e)zwei fachdidaktischen
Lehrveranstaltungen.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 1.
Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch
der englischen Sprache auf Grund eines umfangreichen Wortschatzes und gründlicher
Kenntnis der Grammatik, Stilistik und Idiomatik; eine in Lautbildung und Intonation
richtige und zu fester Gewöhnung gebrachte Aussprache. Die Aussprache soll sich
an einer der Formen orientieren, die unter der Bezeichnung „Received Pronunciation“
oder „General American“ bekannt sind.
- 2.
Kenntnis der Probleme, Methoden und Ergebnisse der Sprachwissenschaft;
Fähigkeit, sprachwissenschaftliche Methoden auf die Gegenwartssprache anzuwenden;
Grundzüge der Geschichte der englischen Sprache. Der Schwerpunkt liegt auf der
Fähigkeit, Phänomene der Gegenwartssprache sprachhistorisch zu erklären.
- 3.
Vertrautheit mit repräsentativen Werken der englischen und amerikanischen
Literatur des 19. und 20. Jahrhunderts und darüber hinaus Kenntnis wesentlicher
literaturhistorischer Entwicklungslinien; wenn Literaturwissenschaft für die
mündliche Prüfung gewählt wird, besondere, auf eigener Lektüre
beruhende Kenntnis eines Einzelgebiets (Angabe gemäß § 21 Abs. 2
Satz 4); Fertigkeit in der Interpretation literarischer Texte.
- 4.
Kenntnisse in England- und Amerikakunde.
- 5.
Fachdidaktische Kenntnisse (§ 37), insbesondere:
a)Vertrautheit mit den wichtigsten Aspekten von
(kontrastiver) Sprachbetrachtung, Fremdsprachenerwerbstheorien und Fremdsprachenlerntheorien
unter Berücksichtigung der besonderen Eigenart der jeweiligen Schulart,
b)Vertrautheit mit den
spezifischen Fragen des Unterrichts in mehreren Fremdsprachen,
c)Einblick in Probleme
der Auswahl von Texten für den Unterricht im Fach Englisch der jeweiligen Schulart,
d)Vertrautheit mit den
Möglichkeiten, die Landeskunde für den Englischunterricht der jeweiligen
Schulart didaktisch aufzubereiten,
e)Vertrautheit mit den
theoretischen Grundlagen für den Medieneinsatz im Fremdsprachenunterricht.
(3) Prüfungsteile
- 1.
Schriftliche Prüfung
a)Ein englischer Aufsatz über einen allgemeinen
Gegenstand zur Erprobung der Gewandtheit im schriftlichen Ausdruck
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
drei Themen werden zur
Wahl gestellt;
b)eine Übersetzung
eines deutschen Prosatextes in das Englische
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden),
c)literaturwissenschaftliche
Interpretation eines literarischen Textes
(Bearbeitungszeit: 2 Stunden);
drei Themen werden zur
Wahl gestellt;
oder
Fragen zur Sprachwissenschaft
(Bearbeitungszeit: 1 1/2
Stunden);
das gewählte Gebiet
ist bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;
d)eine Aufgabe aus der
Fachdidaktik
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
drei Themen werden zur
Wahl gestellt.
- 2.
Mündliche Prüfung
a)Sprachbeherrschung (Grammatik, Wortschatz, Stilistik)
(Dauer: 20 Minuten),
b)Sprechfertigkeit und
Landeskunde
(Dauer: 20 Minuten);
im Rahmen der in der Fremdsprache
durchgeführten mündlichen Prüfung sind zwei Noten zu erteilen: eine
Note für die Sprechfertigkeit und eine Note für die Leistungen in der Landeskunde;
die Benotung der Sprechfertigkeit
wird auf Grund der sprachlichen Leistungen während des gesamten Prüfungsabschnitts
festgesetzt, die Benotung der Landeskunde nur auf Grund des gezeigten landeskundlichen
Wissens; die Prüfung geht von verschiedenartigen Spezialgebieten aus, die die
Prüfungsteilnehmer aus einer am Prüfungsort vorliegenden, vom Leiter des
Prüfungsamts genehmigten Aufstellung auswählen und gemäß §
21 Abs. 2 Satz 4 angeben;
c)Sprachwissenschaft oder
Literaturwissenschaft
(Dauer: 20 Minuten);
die Prüfung ist in
dem Gebiet abzulegen, das für die schriftliche Prüfung nicht gewählt
wurde;
d)Fachdidaktik
(Dauer: 20 Minuten).
(4) Bewertung
- 1.
Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote gemäß
§ 33 Abs. 3 Nr. 2 werden die schriftlichen Leistungen nach Absatz 3 Nr. 1 Buchst.
a und b je fünffach, die schriftliche Leistung nach Absatz 3 Nr. 1 Buchst. c
dreifach, die mündliche Leistung nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. a zweifach, die
gesondert zu benotenden mündlichen Leistungen in Sprechfertigkeit und Landeskunde
nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. b je einfach und die mündliche Leistung nach Absatz
3 Nr. 2 Buchst. c dreifach gewertet (Teiler 20).
- 2.
Die Prüfung ist, unbeschadet des § 35, auch dann nicht bestanden,
wenn in den sprachpraktischen Teilen der schriftlichen und mündlichen Prüfung
zusammengerechnet ein schlechteres Ergebnis als „ausreichend“ erzielt
wurde. Dabei zählen die Noten für die beiden schriftlichen Arbeiten (Absatz
3 Nr. 1 Buchst. a und b) je zweifach, die Note für die Sprachbeherrschung (Absatz
3 Nr. 2 Buchst. a) ebenfalls zweifach und die Note für die Sprechfertigkeit
(Absatz 3 Nr. 2 Buchst. b; ohne Landeskunde) einfach (Teiler 7).
(5) Schriftliche Hausarbeit
Die schriftliche Hausarbeit kann auch aus dem Bereich der Amerikanistik gewählt
werden.
(6) Besondere Bestimmungen für die
Erweiterung mit Englisch
1
Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2. 2
Bei Erweiterung des Studiums für das Lehramt an beruflichen Schulen entfallen
die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 insgesamt. |
Erdkunde
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
- 1.
geographischen Exkursionen im Umfang von mindestens 8
Tagen und an einer größeren Exkursion von mindestens einer Woche,
- 2.
einem Hauptseminar,
- 3.
zwei fachdidaktischen Lehrveranstaltungen.
(2) Inhaltliche
Prüfungsanforderungen
- 1.
Kenntnis grundlegender Arbeitsmethoden der Allgemeinen
und Regionalen Geographie, Fähigkeit zur Anwendung dieser Methoden, zu ihrer
kritischen Überprüfung und zur fachspezifischen Darstellung der Ergebnisse.
- 2.
Kenntnisse aus der Allgemeinen Geographie (Physiogeographie und Anthropogeographie).
- 3.
Überblick über die großen Natur- und Kulturräume
der Erde, Kenntnisse über Europa und gründliche Kenntnisse über Deutschland.
- 4.
Kenntnis der geographischen Grundlagen gesellschaftlicher und wirtschaftlicher
Strukturen und ihres Wandels sowie von Umweltproblemen; Überblick über
Aufgaben und Methoden der Raumordnung.
- 5.
Fachdidaktische Kenntnisse (§
37), insbesondere:
- a)
Fertigkeit
im Medieneinsatz an Beispielen aus der Physiogeographie, der Anthropogeographie,
der Regionalen Geographie,
- b)
Fähigkeit, eine erdkundliche Exkursion vorzubereiten, durchzuführen
und auszuwerten.
(3) Prüfungsteile
- 1.
Schriftliche Prüfung
- a)
Eine Aufgabe
aus der Physio- oder der Anthropogeographie
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
aus jedem der beiden Teilgebiete
werden drei Themen zur Wahl gestellt;
das gewählte Teilgebiet
ist bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;
- b)
eine Aufgabe aus der Regionalen Geographie
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
mehrere Themen werden zur
Wahl gestellt;
- c)
eine Aufgabe aus der Fachdidaktik
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl
gestellt.
- 2.
Mündliche Prüfung
- a)
Physio- oder
Anthropogeographie
(Dauer: 30 Minuten);
die Prüfung ist in dem
Teilgebiet abzulegen, das für die schriftliche Prüfung nicht gewählt
wurde;
- b)
Regionale Geographie
(Dauer: 30 Minuten),
- c)
Fachdidaktik
(Dauer: 20 Minuten).
(4) Besondere Bestimmungen
für die Erweiterung mit Erdkunde
Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1. | *) | *) Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Neunten Verordnung
zur Änderung der LPO I vom 5. September 2002 (GVBl S. 429) gelten die Bestimmungen
des Absatzes 2 Nr. 5 und des Absatzes 3 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. a erstmals
für die Prüfungen im Herbst 2004. Bis dahin gilt die unten stehende Fassung.
Die übergangsweise geltende Fassung des Absatzes 2 Nr. 5 und des Absatzes
3 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. a lautet:
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 5.
Fachdidaktische Kenntnisse (§ 37), insbesondere:
a)Vertrautheit mit den Möglichkeiten einer
Umsetzung der Erkenntnisse und Methoden der geographischen Wissenschaft für
den Erdkundeunterricht,
b)Fertigkeit im Medieneinsatz
an je einem selbst gewählten Beispiel aus der Länderkunde, der Allgemeinen
und der Angewandten Geographie,
c)Fähigkeit, eine
erdkundliche Exkursion vorzubereiten, durchzuführen und auszuwerten.
(3) Prüfungsteile
- 1.
Schriftliche Prüfung
a)Eine Aufgabe aus der Allgemeinen Geographie
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
mehrere Themen werden zur
Wahl gestellt;
- 2.
Mündliche Prüfung
a)Allgemeine Geographie
(Dauer: 30 Minuten),
|
§ 49a
Ethik
Erste Staatsprüfung
(1) Inhaltliche
Prüfungsanforderungen
- 1.
Grundlagen und Grundzüge philosophischer Ethik
- a)
Ethisch bedeutsame
Grundfragen aus einer Disziplin der theoretischen Philosophie entsprechend den schulischen
Themenfeldern:
- aa)
Sprachphilosophie
(Sprache und Literatur),
- bb)
Philosophie der Naturwissenschaften (Mathematik und Naturwissenschaften),
- cc)
Anthropologie (Geschichts- und Gesellschaftswissenschaften),
- dd)
Metaphysik/Ontologie (Künstlerische und weltanschauliche Fächer);
die gewählte Disziplin ist bei der Meldung zur Prüfung anzugeben.
- b)
Begriff und Aufbau der Ethik in ausgewählten klassischen Werken
zur philosophischen Ethik (obligatorisch: Aristoteles, Nikomachische Ethik; Cicero,
De officiis; Kant, Grundlegung zur Metaphysik der Sitten; Mill, Utilitarismus).
- 2.
Angewandte Ethik
- a)
Grundkenntnisse
über zentrale Probleme angewandter Ethik und vertiefte Kenntnisse in einem der
folgenden Bereiche:
- aa)
Bioethik
(u. a. Medizinethik),
- bb)
Wirtschaftsethik,
- cc)
Umweltethik/Technikethik,
- dd)
Medienethik.
- b)
Ethisch bedeutsame Fragen der Human- und Sozialwissenschaften.
- 3.
Religion
- a)
Religionsphilosophie
- aa)
Begriff von
Religion (Gott, Verhältnis Gott- Mensch, Wahrheitsanspruch, Religionskritik),
- bb)
Einblicke in die Philosophische Gotteslehre (Gottesbeweise z. B. bei
Aristoteles, Anselm, Thomas von Aquin, Descartes, Kant).
- b)
Religionswissenschaft
- aa)
Vertiefte
Kenntnisse über historische und systematische Aspekte des Christentums,
- bb)
Kenntnisse über Judentum, Islam und eine asiatische religiöse
Tradition (z. B. Buddhismus, Hinduismus, Konfuzianismus) hinsichtlich Lehre, Kult
und Ethik,
- cc)
Kenntnisse über Formen der Begegnung und der Konflikte zwischen
Religionen (Identität und Wandel der Religionen, Religionskritik, religiöse
Toleranz und Religionsfreiheit, interreligiöse Kommunikation).
- 4.
Fachdidaktik Fachdidaktische Kenntnisse (§ 37), insbesondere
- a)
Verständnis
und Begründung des Ethikunterrichts,
- b)
Beitrag der Ethik zur Bildung,
- c)
Themen philosophischer Ethik entsprechend den obersten Bildungszielen
der Bayerischen Verfassung,
- d)
Grundfragen der Moralpsychologie und der Moralpädagogik,
- e)
empirische Werteforschung.
(2) Prüfungsteile
- 1.
Schriftliche Prüfung
- a)
Eine Aufgabe
aus der angewandten Ethik gemäß Absatz 1 Nr. 2 Buchst. a
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
vier Themen werden zur Wahl
gestellt;
- b)
eine Aufgabe aus der Religionsphilosophie und Religionswissenschaft gemäß
Absatz 1 Nr. 3 Buchst. a und b
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
mindestens zwei Themen werden
zur Wahl gestellt;
- c)
eine Aufgabe aus der Fachdidaktik
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl
gestellt.
- 2.
Mündliche Prüfung
- a)
Grundlagen
und Grundzüge philosophischer Ethik gemäß Absatz 1 Nr. 1 Buchst.
a und b
(Dauer: 30 Minuten),
- b)
ethisch bedeutsame Fragen der Human- und Sozialwissenschaften gemäß
Absatz 1 Nr. 2 Buchst. b
(Dauer: 20 Minuten),
- c)
Fachdidaktik
(Dauer: 20 Minuten).
(3) Bewertung
Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 33 Abs. 3 Nr. 2
werden die schriftlichen Leistungen nach Absatz 2 Nr. 1 Buchst. a und b je vierfach,
die mündliche Leistung nach Absatz 2 Nr. 2 Buchst. a dreifach und die mündliche
Leistung nach Absatz 2 Nr. 2 Buchst. b zweifach gewertet.
Französisch
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
- 1.
Grundkenntnisse in einer zweiten Fremdsprache.
- 2.
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
- a)
einem Kurs
über Phonetik (Beherrschung der Phonetik unter dem Gesichtspunkt der Erfordernisse
des Unterrichts, Kenntnis der Lautschrift der Association Phonétique Internationale),
- b)
einem sprachpraktisch-landeskundlichen Oberkurs unter Einbeziehung der
Aufgabenformen von Absatz 4 Nr. 1 Buchst. a und b,
- c)
zwei Proseminaren (eines in Sprachwissenschaft, eines in Literaturwissenschaft),
- d)
einem Haupt- oder Oberseminar in Literatur- oder Sprachwissenschaft (dieser
Nachweis entfällt, wenn im zweiten Prüfungsfach der erfolgreiche Besuch
eines Haupt- oder Oberseminars nachgewiesen wird),
- e)
zwei fachdidaktischen Lehrveranstaltungen.
(2) Inhaltliche
Prüfungsanforderungen
- 1.
Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch
der französischen Sprache auf Grund eines umfangreichen Wortschatzes und gründlicher
Kenntnis der Grammatik, Stilistik und Idiomatik; eine in Lautbildung und Intonation
richtige und zu fester Gewöhnung gebrachte Aussprache.
- 2.
Kenntnis der Probleme, Theorien und Ergebnisse der Sprach- und Kulturwissenschaft;
Fähigkeit, entsprechende Methoden auf die Gegenwartssprache anzuwenden; der
Schwerpunkt liegt auf der Fähigkeit, Phänomene der Gegenwartssprache zu
erklären.
- 3.
Kenntnis der Struktureigenschaften, Erscheinungsformen und Gebrauchsbedingungen
der französischen Sprache sowie Überblickswissen zur sprachhistorischen
Entwicklung.
- 4.
Vertrautheit mit repräsentativen Werken der französischen Literatur
vom 19. Jahrhundert bis zur Gegenwart; Einblick in andere französischsprachige
Literaturen.
- 5.
Wenn Literaturwissenschaft für die mündliche Prüfung gewählt
wird: genauere Kenntnis eines Spezialgebiets der französischen Literaturgeschichte
(z. B. Epoche, Gattung, Autor); das gewählte Spezialgebiet ist gemäß
§ 21 Abs. 2 Satz
4 anzugeben; Fertigkeit in der Interpretation literarischer Texte.
- 6.
Überblickswissen und in Teilgebieten vertiefte landes- und kulturkundliche
Kenntnisse in Bezug auf Frankreich, auch unter Berücksichtigung eigener Erfahrung;
Einblick in andere französischsprachige Kulturen.
- 7.
Fachdidaktische Kenntnisse (§
37), insbesondere
- a)
Vertrautheit
mit den wichtigsten Aspekten von Fremdsprachenlerntheorien und Fremdsprachenunterrichtsmethodik
unter Berücksichtigung der besonderen Eigenart der jeweiligen Schulart,
- b)
Vertrautheit mit Arbeitsformen und Übungstypen zur Schaffung kommunikativer
Sprachlern- und Sprachanwendungssituationen,
- c)
Einblick in Fragen der Auswahl, Aufbereitung und Erarbeitung von (authentischen)
Texten und Materialien im Fach Französisch der jeweiligen Schulart,
- d)
Vertrautheit mit den Möglichkeiten, kulturwissenschaftliche Erkenntnisse
für das interkulturelle Lernen im Französischunterricht der jeweiligen
Schulart aufzubereiten,
- e)
Vertrautheit mit den Möglichkeiten des sinnvollen Medieneinsatzes
im Fremdsprachenunterricht.
(3) Studienbegleitender
Leistungsnachweis
Sprachbeherrschung (Grammatik, Wortschatz)
(mündlich)
(Dauer: 20 Minuten);
der studienbegleitende Leistungsnachweis findet mindestens zur Hälfte in
der Fremdsprache statt.
(4) Prüfungsteile
- 1.
Schriftliche Prüfung
- a)
Textproduktion
(Analyse, Kommentierung, persönliche Stellungnahme o. Ä.) in französischer
Sprache zu landes- und kulturkundlichen Themen auf der Grundlage von verschiedenartigen
Materialien (komplexe Texte, Statistiken, Diagramme, Karikaturen o. Ä.)
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden),
- b)
eine Übersetzung eines französischen Prosatextes in das Deutsche
(Bearbeitungszeit: 2 Stunden),
- c)
literaturwissenschaftliche Interpretation eines literarischen Textes
(Bearbeitungszeit: 2 Stunden);
drei Aufgaben werden zur Wahl
gestellt;
oder
Fragen zur Sprachwissenschaft
(Bearbeitungszeit: 2 Stunden);
das gewählte Gebiet ist
bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;
- d)
eine Aufgabe aus der Fachdidaktik
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl
gestellt.
- 2.
Mündliche Prüfung
- a)
Sprechfertigkeit
und Kulturwissenschaft
(Dauer: 30 Minuten);
im Rahmen der in der Fremdsprache
durchgeführten mündlichen Prüfung sind zwei Noten zu erteilen: eine
Note für die Sprechfertigkeit und eine Note für die Leistungen in Kulturwissenschaft;
die Prüfung geht von
landes- und kulturkundlichem Überblickswissen, von interkultureller Kompetenz
und von verschiedenen Spezialgebieten aus, die die Prüfungsteilnehmer gemäß
§ 21 Abs. 2 Satz 4
angeben;
- b)
Sprachwissenschaft oder Literaturwissenschaft
(Dauer: 20 Minuten);
die Prüfung, die mindestens
zur Hälfte in der Fremdsprache durchgeführt wird, ist in dem Gebiet abzulegen,
das für die schriftliche Prüfung nicht gewählt wurde;
es können Spezialgebiete
benannt werden, die neben dem nachzuweisenden Überblickswissen in der Prüfung
angemessen berücksichtigt werden (Angabe gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4);
- c)
Fachdidaktik
(Dauer: 20 Minuten);
die Prüfung wird mindestens
zur Hälfte in der Fremdsprache durchgeführt.
(5) Bewertung
- 1.
Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 33 Abs. 3 Nr. 2
werden die Note für den studienbegleitenden Leistungsnachweis nach Absatz 3
zweifach, die Note für die schriftliche Leistung nach Absatz 4 Nr. 1 Buchst.
a fünffach, die Note für die schriftliche Leistung nach Absatz 4 Nr. 1
Buchst. b zweifach, die Note für die schriftliche Leistung nach Absatz 4 Nr.
1 Buchst. c zweifach, die beiden Noten für die mündlichen Leistungen in
Sprechfertigkeit und Kulturwissenschaft nach Absatz 4 Nr. 2 Buchst. a je zweifach
und die Note für die mündliche Leistung nach Absatz 4 Nr. 2 Buchst. b ebenfalls
zweifach gewertet.
- 2.
Die Prüfung ist, unbeschadet des § 35, auch dann nicht bestanden, wenn in den sprachpraktischen
Teilen der schriftlichen und mündlichen Prüfung sowie im studienbegleitenden
Leistungsnachweis zusammengerechnet ein schlechteres Ergebnis als „ausreichend“
erzielt wurde. Dabei zählen die Note für den studienbegleitenden Leistungsnachweis
nach Absatz 3 zweifach, die Note für die schriftliche Leistung nach Absatz 4
Nr. 1 Buchst. a fünffach, die Note für die schriftliche Leistung nach Absatz
4 Nr. 1 Buchst. b zweifach und die Note für die mündliche Leistung in Sprechfertigkeit
nach Absatz 4 Nr. 2 Buchst. a (ohne Kulturwissenschaft) ebenfalls zweifach (Teiler
11).
(6) Schriftliche
Hausarbeit
Die schriftliche Hausarbeit kann auch aus dem Bereich anderer romanischer Sprachen
gewählt werden.
(7) Besondere Bestimmungen
für die Erweiterung mit Französisch
Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2. | *) | *) Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 der Neunten
Verordnung zur Änderung der LPO I vom 5. September 2002 (GVBl S. 429) gelten
die Bestimmungen des § 50 erstmals für die Prüfungen im Frühjahr
2006. Bis dahin gilt die unten stehende Fassung.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 der genannten Verordnung kann die
Prüfung bereits ab dem Prüfungstermin Frühjahr 2003 nach neuem Recht
abgelegt werden.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 der genannten Verordnung richtet
sich die Wiederholung der Prüfung nach dem Recht, das für die Erstablegung
gegolten hat.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 der genannten Verordnung können
Prüfungsteilnehmer, die
- -
bereits spätestens zum Prüfungstermin Herbst
2005 zugelassen waren und
- -
die Prüfung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben,
nicht ablegen konnten,
die Prüfung bis zum Prüfungstermin Herbst 2007 auch nach bisherigem
Recht ablegen, soweit sie dieses bei der ersten Meldung zur Prüfung gewählt
haben.
Die übergangsweise geltende Fassung des § 50 lautet:
§ 50
Französisch
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
- 1.
Lateinkenntnisse.
- 2.
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
a)einem Kurs über Phonetik (Beherrschung der
Phonetik unter dem Gesichtspunkt der Erfordernisse des Unterrichts, Kenntnis der
Lautschrift der Association Phonétique Internationale),
b)einem sprachpraktischen
Oberkurs,
c)zwei Proseminaren (eines
in Sprachwissenschaft, eines in Literaturwissenschaft),
d)einem Haupt- oder Oberseminar
(dieser Nachweis entfällt,
wenn im zweiten Prüfungsfach der erfolgreiche Besuch eines Haupt- oder Oberseminars
nachgewiesen wird),
e)zwei fachdidaktischen
Lehrveranstaltungen.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 1.
Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch
der französischen Sprache auf Grund eines umfangreichen Wortschatzes und gründlicher
Kenntnis der Grammatik, Stilistik und Idiomatik; eine in Lautbildung und Intonation
richtige und zu fester Gewöhnung gebrachte Aussprache.
- 2.
Kenntnis der Probleme, Methoden und Ergebnisse der Sprachwissenschaft;
Fähigkeit, sprachwissenschaftliche Methoden auf die Gegenwartssprache anzuwenden;
Grundzüge der Geschichte der französischen Sprache. Der Schwerpunkt liegt
auf der Fähigkeit, Phänomene der Gegenwartssprache sprachhistorisch zu
erklären.
- 3.
Vertrautheit mit der französischen Literatur des 19. und 20. Jahrhunderts
einschließlich der Kenntnis wesentlicher literaturhistorischer Entwicklungslinien;
wenn Literaturwissenschaft für die mündliche Prüfung gewählt
wird, besondere, auf eigener Lektüre beruhende Kenntnis eines Einzelgebiets
(Angabe gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4); Fertigkeit in der Interpretation
literarischer Texte.
- 4.
Kenntnisse in der Landeskunde.
- 5.
Fachdidaktische Kenntnisse (§ 37), insbesondere:
a)Vertrautheit mit den wichtigsten Aspekten von
(kontrastiver) Sprachbetrachtung, Fremdsprachenerwerbstheorien und Fremdsprachenlerntheorien
unter Berücksichtigung der besonderen Eigenart der jeweiligen Schulart,
b)Vertrautheit mit den
spezifischen Fragen des Unterrichts in mehreren Fremdsprachen,
c)Einblick in Probleme
der Auswahl von Texten für den Unterricht im Fach Französisch,
d)Vertrautheit mit den
Möglichkeiten, die Landeskunde für den Französischunterricht der jeweiligen
Schulart didaktisch aufzubereiten,
e)Vertrautheit mit den
theoretischen Grundlagen für den Medieneinsatz im Fremdsprachenunterricht.
(3) Prüfungsteile
- 1.
Schriftliche Prüfung
a)Ein französischer Aufsatz über einen
allgemeinen Gegenstand zur Erprobung der Gewandtheit im schriftlichen Ausdruck
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
drei Themen werden zur
Wahl gestellt;
b)eine Übersetzung
eines deutschen Prosatextes in das Französische
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden),
c)literaturwissenschaftliche
Interpretation eines literarischen Textes
(Bearbeitungszeit: 2 Stunden);
drei Themen werden zur
Wahl gestellt;
oder
Fragen zur Sprachwissenschaft
(Bearbeitungszeit: 1 1/2
Stunden);
das gewählte Gebiet
ist bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;
d)eine Aufgabe aus der
Fachdidaktik
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
drei Themen werden zur
Wahl gestellt.
- 2.
Mündliche Prüfung
a)Sprachbeherrschung (Grammatik, Wortschatz, Stilistik)
(Dauer: 20 Minuten),
b)Sprechfertigkeit und
Landeskunde
(Dauer: 20 Minuten);
im Rahmen der in der Fremdsprache
durchgeführten mündlichen Prüfung sind zwei Noten zu erteilen: eine
Note für die Sprechfertigkeit und eine Note für die Leistungen in der Landeskunde;
die Benotung der Sprechfertigkeit
wird auf Grund der sprachlichen Leistungen während des gesamten Prüfungsabschnitts
festgesetzt, die Benotung der Landeskunde nur auf Grund des gezeigten landeskundlichen
Wissens; die Prüfung geht von verschiedenartigen Spezialgebieten aus, die die
Prüfungsteilnehmer aus einer am Prüfungsort vorliegenden, vom Leiter des
Prüfungsamts genehmigten Aufstellung auswählen und gemäß §
21 Abs. 2 Satz 4 angeben;
c)Sprachwissenschaft oder
Literaturwissenschaft
(Dauer: 20 Minuten);
die Prüfung ist in
dem Gebiet abzulegen, das für die schriftliche Prüfung nicht gewählt
wurde;
d)Fachdidaktik
(Dauer: 20 Minuten).
(4) Bewertung
- 1.
Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote gemäß
§ 33 Abs. 3 Nr. 2 werden die schriftlichen Leistungen nach Absatz 3 Nr. 1 Buchst.
a und b je fünffach, die schriftliche Leistung nach Absatz 3 Nr. 1 Buchst. c
dreifach, die mündliche Leistung nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. a zweifach, die
gesondert zu benotenden mündlichen Leistungen in Sprechfertigkeit und Landeskunde
nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. b je einfach und die mündliche Leistung nach Absatz
3 Nr. 2 Buchst. c dreifach gewertet (Teiler 20).
- 2.
Die Prüfung ist, unbeschadet des § 35, auch dann nicht bestanden,
wenn in den sprachpraktischen Teilen der schriftlichen und mündlichen Prüfung
zusammengerechnet ein schlechteres Ergebnis als „ausreichend“ erzielt
wurde. Dabei zählen die Noten für die beiden schriftlichen Arbeiten (Absatz
3 Nr. 1 Buchst. a und b) je zweifach, die Note für die Sprachbeherrschung (Absatz
3 Nr. 2 Buchst. a) ebenfalls zweifach und die Note für die Sprechfertigkeit
(Absatz 3 Nr. 2 Buchst. b; ohne Landeskunde) einfach (Teiler 7).
(5) Schriftliche Hausarbeit
Die schriftliche Hausarbeit kann auch aus dem Bereich anderer romanischer Sprachen
gewählt werden.
(6) Besondere Bestimmungen für die
Erweiterung mit Französisch
1
Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2. 2
Bei Erweiterung des Studiums für das Lehramt an beruflichen Schulen entfallen
die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 insgesamt. |
Geschichte
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
- 1.
Kenntnisse in zwei Fremdsprachen.
- 2.
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
- a)
einem Hauptseminar,
wahlweise aus der Mittelalterlichen, Neueren oder Neuesten Geschichte (Lehrveranstaltungen
in Landesgeschichte, Wirtschafts- und Sozialgeschichte, osteuropäischer und
außereuropäischer Geschichte gelten je nach ihrer Thematik als Lehrveranstaltungen
der Mittelalterlichen, Neueren oder Neuesten Geschichte),
- b)
zwei fachdidaktischen Lehrveranstaltungen.
(2) Inhaltliche
Prüfungsanforderungen
- 1.
Vertrautheit mit Hilfsmitteln und Methoden.
- 2.
Überblick über die zentralen Vorgänge und Probleme der
Alten, Mittelalterlichen, Neueren und Neuesten Geschichte einschließlich der
Landesgeschichte (Bayerische Geschichte).
- 3.
Vertiefte Kenntnis je eines größeren zeitlichen oder thematischen
Bereichs aus der Alten oder Mittelalterlichen und aus der Neueren oder Neuesten Geschichte
(Angabe gemäß § 21 Abs.
2 Satz 4). Soweit eine mündliche Prüfung in Landesgeschichte abgelegt
wird, ist einer der Bereiche im Sinn des Satzes 1 aus der Landesgeschichte zu wählen.
Die vom Prüfungsteilnehmer gewählten Bereiche werden im Rahmen der mündlichen
Prüfung angemessen berücksichtigt.
- 4.
Fähigkeit, die gewählten Bereiche unter Berücksichtigung
europäischer und außereuropäischer Aspekte in den gesamthistorischen
Zusammenhang einzuordnen und Interdependenzen mit anderen Sozial- und Geisteswissenschaften
aufzuzeigen.
- 5.
Fähigkeit, Quellen und Darstellungen zu den gewählten Bereichen
zu analysieren und zu interpretieren.
- 6.
Fachdidaktische Kenntnisse (§
37), insbesondere:
- a)
Kenntnis verschiedener
Argumente aus der Diskussion über die Bildungsbedeutsamkeit von Geschichte und
die psychologischen Bedingungen und Wirkungen des Geschichtsunterrichts,
- b)
eingehende Kenntnis der geltenden Lehrpläne für den Geschichtsunterricht
in der jeweiligen Schulart,
- c)
Fähigkeit, Unterrichtsgegenstände für den Geschichtsunterricht
auszuwählen, auch unter fachübergreifenden Gesichtspunkten,
- d)
Fähigkeit, die verschiedenen zur Verfügung stehenden Medien
für den Geschichtsunterricht zu benutzen,
- e)
Fähigkeit, Quellen für die geschichtliche Bildung zu erschließen.
(3) Prüfungsteile
- 1.
Schriftliche Prüfung
- a)
Eine Aufgabe
aus der Alten Geschichte oder aus der Mittelalterlichen Geschichte
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
das gewählte Teilgebiet
ist bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;
es werden jeweils mehrere
Themen zur Wahl gestellt;
- b)
eine Aufgabe aus der Geschichte der Neuzeit mit Schwerpunkt in der Neueren
oder der Neuesten Geschichte
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
das gewählte Teilgebiet
ist bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;
es werden jeweils mehrere
Themen zur Wahl gestellt,
darunter auch mindestens ein
Thema zur Landesgeschichte;
- c)
eine Aufgabe aus der Fachdidaktik
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl
gestellt.
- 2.
Mündliche Prüfung
- a)
Alte Geschichte
oder Mittelalterliche Geschichte
(Dauer: 25 Minuten);
die Prüfung ist in dem
Teilgebiet abzulegen, das für die schriftliche Prüfung nicht gewählt
wurde;
- b)
Geschichte der Neuzeit mit Schwerpunkt in der Neueren oder der Neuesten
Geschichte
(Dauer: 25 Minuten);
die Prüfung ist in dem
Teilgebiet abzulegen, das für die schriftliche Prüfung nicht gewählt
wurde;
auf Antrag kann die Prüfung
aus der Mittelalterlichen Geschichte oder aus der Geschichte der Neuzeit ausschließlich
auf die Landesgeschichte bezogen sein (Angabe im Zulassungsgesuch);
- c)
Fachdidaktik
(Dauer: 20 Minuten).
(4) Besondere Bestimmungen
für die Erweiterung mit Geschichte
1 Es
entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2. 2 Bei Erweiterung des Studiums für das
Lehramt an beruflichen Schulen entfällt darüber hinaus der Nachweis der
Kenntnisse in der zweiten Fremdsprache (Absatz 1 Nr. 1). | *) | *) Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Neunten Verordnung
zur Änderung der LPO I vom 5. September 2002 (GVBl S. 429) gelten die Bestimmungen
des Absatzes 2 Nr. 4 erstmals für die Prüfungen im Herbst 2004. Bis dahin
gilt die unten stehende Fassung.
Die übergangsweise geltende Fassung des Absatzes 2 Nr. 4 lautet:
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 4.
Fähigkeit, die gewählten Bereiche in den historischen
Gesamtzusammenhang einzuordnen und Interdependenzen mit anderen Sozial- und Geisteswissenschaften
aufzuzeigen.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 der Neunten Verordnung zur Änderung
der LPO I vom 5. September 2002 (GVBl S. 429) können Prüfungsteilnehmer,
die ihr Lehramtsstudium vor dem 1. August 2002 aufgenommen haben oder vor dem 1.
Dezember 2003 noch aufnehmen werden, die Erste Staatsprüfung für das Lehramt
an beruflichen Schulen noch im Fach Gesundheitspädagogik (§ 51a) ablegen.
Die übergangsweise geltende Fassung des § 51a lautet:
§ 51a
Gesundheitspädagogik
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
- 1.
einer Lehrveranstaltung über medizinische Grundlagen
der Gesundheitspädagogik,
- 2.
einer Lehrveranstaltung über medizinische Grundlagen der Krankenpädagogik,
- 3.
einer Lehrveranstaltung über Institutionen und Konzepte der Gesundheitspädagogik,
- 4.
einer Lehrveranstaltung über spezielle Gesundheitspädagogik,
- 5.
einer Lehrveranstaltung über Methoden und Medien der Gesundheitspädagogik,
- 6.
einem vierwöchigen Praktikum in einer Einrichtung des Gesundheitswesens,
- 7.
zwei fachdidaktischen Lehrveranstaltungen.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 1.
Gesundheitslehre
Grundlegende Kenntnisse über
Aufbau und Funktionsweise des Körpers, integratives Verständnis eines umfassenden
Gesundheitsbegriffs.
- 2.
Krankheitslehre
Grundlegende Kenntnisse über
die verschiedenen Krankheitsarten (Nosologie und Pathologie) und die Formen der Krankheitsverarbeitung.
- 3.
Spezielle Gesundheitspädagogik
Grundlegende Kenntnisse über
die Epidemiologie, insbesondere das Gesundheitsverhalten, die Laientheorien, die
Verbreitung und Häufigkeit von Gesundheitsstörungen bei verschiedenen Alters-
und Bevölkerungsgruppen, den Wandel des Krankheitspanoramas in industrialisierten
Ländern, die Zivilisationskrankheiten und die Geschichte der Gesundheitspädagogik.
- 4.
Methoden und Medien der Gesundheitspädagogik
Vertiefte Kenntnis der Lehr-
und Lernformen in gesundheitsbezogenen Arbeitsfeldern sowie der Methoden und Medien
der Gesundheitspädagogik.
- 5.
Fachdidaktische Kenntnisse (§ 37).
(3) Prüfungsteile
- 1.
Schriftliche Prüfung
a)Eine Aufgabe aus der Gesundheitslehre
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
zwei Aufgaben werden zur
Wahl gestellt;
b)eine Aufgabe aus Methoden
und Medien der Gesundheitspädagogik
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
zwei Aufgaben werden zur
Wahl gestellt;
c)eine Aufgabe aus der
Fachdidaktik
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
drei Themen werden zur
Wahl gestellt.
- 2.
Mündliche Prüfung
-
(4) Besondere Bestimmungen für die
Erweiterung mit Gesundheitspädagogik
Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 5 und 7. |
Haushaltswissenschaft
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
- 1.
Nachweis des Berufsabschlusses als Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin
oder
Nachweis eines mindestens
siebzehnwöchigen Praktikums (gemäß den Richtlinien des Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus über das Praktikum). Das Staatsministerium für
Unterricht und Kultus kann andere geeignete Nachweise auf Antrag anerkennen.
- 2.
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
- a)
einer Lehrveranstaltung
in Anatomie und Physiologie,
- b)
einem Praktikum in Lebensmittelchemie oder Lebensmittelkunde,
- c)
einer Lehrveranstaltung in Sozialökonomik des Haushalts,
- d)
zwei Praktika in Arbeitslehre,
- e)
zwei fachdidaktischen Lehrveranstaltungen.
(2) Inhaltliche
Prüfungsanforderungen
- 1.
Sozialökonomik des Haushalts einschließlich
Markt- und Verbraucherlehre
- a)
Aufgaben der
Haushalte und der Familien,
- b)
Marktgeschehen und Verbraucherverhalten sowie Verbraucherpolitik.
- 2.
Ernährung und Lebensmittel
- a)
Humanernährung,
- b)
Lebensmittelkunde.
- 3.
Arbeitslehre
- a)
Arbeitsgestaltung
und -organisation im Haushalt unter Berücksichtigung der ergonomischen Grundlagen,
- b)
Grundvoraussetzungen für den Einsatz von Maschinen und Geräten
im Haushalt.
- 4.
Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 37
.
(3) Prüfungsteile
- 1.
Schriftliche Prüfung
- a)
Eine Aufgabe
oder Aufgabengruppe aus der Sozialökonomik des Haushalts einschließlich
Markt- und Verbraucherlehre (Absatz 2 Nr. 1) oder aus der Arbeitslehre (Absatz 2
Nr. 3)
(Bearbeitungszeit: 2 Stunden);
das gewählte Gebiet ist
bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;
- b)
eine Aufgabe aus der Humanernährung (Absatz 2 Nr. 2 Buchst. a)
(Bearbeitungszeit: 2 Stunden),
- c)
eine Aufgabe aus der Lebensmittelkunde (Absatz 2 Nr. 2 Buchst. b)
(Bearbeitungszeit: 2 Stunden),
- d)
eine Aufgabe aus der Fachdidaktik
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
zwei Themen werden zur Wahl
gestellt.
- 2.
Mündliche Prüfung
- a)
Sozialökonomik
des Haushalts einschließlich Markt- und Verbraucherlehre (Absatz 2 Nr. 1) oder
Arbeitslehre (Absatz 2 Nr. 3)
(Dauer: 30 Minuten);
die Prüfung ist in dem
Gebiet abzulegen, das für die schriftliche Prüfung nicht gewählt wurde;
- b)
Fachdidaktik
(Dauer: 20 Minuten).
(4) Bewertung
Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 33 Abs. 3 Nr. 2
werden die Note für die schriftliche Leistung nach Absatz 3 Nr. 1 Buchst. a
vierfach, die Noten für die beiden schriftlichen Leistungen nach Absatz 3 Nr.
1 Buchst. b und c je dreifach und die Note für die mündliche Leistung nach
Absatz 3 Nr. 2 Buchst. a vierfach gewertet.
(5) Besondere Bestimmungen
für die Erweiterung mit Haushaltswissenschaft
Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1. | *) | *) Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 der Neunten
Verordnung zur Änderung der LPO I vom 5. September 2002 (GVBl S. 429) gelten
die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 erstmals für die Prüfungen im
Frühjahr 2006. Bis dahin gilt die unten stehende Fassung.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 der genannten Verordnung kann die
Prüfung bereits ab dem Prüfungstermin Frühjahr 2003 nach neuem Recht
abgelegt werden.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 der genannten Verordnung richtet
sich die Wiederholung der Prüfung nach dem Recht, das für die Erstablegung
gegolten hat.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 der genannten Verordnung können
Prüfungsteilnehmer, die
- -
bereits spätestens zum Prüfungstermin Herbst
2005 zugelassen waren und
- -
die Prüfung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben,
nicht ablegen konnten,
die Prüfung bis zum Prüfungstermin Herbst 2007 auch nach bisherigem
Recht ablegen, soweit sie dieses bei der ersten Meldung zur Prüfung gewählt
haben.
Die übergangsweise geltende Fassung der Absätze 1 bis 4 lautet:
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
- 1.
Nachweis des Bestehens der Praktikantenprüfung im
Anschluss an ein mindestens sechsmonatiges Praktikum (gemäß den Richtlinien
des Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst über
das Praktikum und die Praktikantenprüfung)
oder
Nachweis des Berufsabschlusses
als Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin.
- 2.
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
a)einer Lehrveranstaltung in Anatomie und Physiologie,
b)einem Praktikum in Lebensmittelchemie,
c)einer Lehrveranstaltung
in Betriebswirtschaftslehre des Haushalts,
d)den Übungen im Ergonomischen
Praktikum,
e)zwei fachdidaktischen
Lehrveranstaltungen.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 1.
Betriebswirtschaftslehre des Haushalts einschließlich
Markt- und Verbraucherlehre
a)Kenntnis der Funktionsbereiche der Haushalte
und deren Bedeutung als sozioökonomische Einheiten,
b)Kenntnis des Marktgeschehens
und des Verbraucherverhaltens sowie der Verbraucherpolitik.
- 2.
Ernährungsphysiologie und Ernährungslehre
Kenntnis der Ernährungsphysiologie
und der allgemeinen Ernährungslehre.
- 3.
Arbeitslehre
a)Kenntnisse über Arbeitsgestaltung und -organisation
im Haushalt unter Berücksichtigung der ergonomischen Grundlagen menschlicher
Arbeit,
b)Kenntnis der Grundvoraussetzungen
für den Einsatz von Maschinen und Geräten im Haushalt.
- 4.
Fachdidaktische Kenntnisse (§ 37).
(3) Prüfungsteile
- 1.
Schriftliche Prüfung
a)Eine Aufgabe aus dem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre
des Haushalts einschließlich Markt- und Verbraucherlehre (Absatz 2 Nr. 1)
(Bearbeitungszeit: 2 Stunden),
b)eine Aufgabengruppe aus
dem Gebiet der Ernährungsphysiologie und Ernährungslehre (Absatz 2 Nr.
2)
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden),
c)eine Aufgabengruppe aus
der Arbeitslehre (Absatz 2 Nr. 3)
(Bearbeitungszeit: 2 Stunden),
d)eine Aufgabe aus der
Fachdidaktik
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
drei Themen werden zur
Wahl gestellt.
- 2.
Mündliche Prüfung
-
(4) Bewertung
Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach §
33 Abs. 3 Nr. 2 werden die schriftlichen Leistungen nach Absatz 3 Nr. 1 Buchst. a
und c je vierfach, die schriftliche Leistung nach Absatz 3 Nr. 1 Buchst. b sechsfach
und die mündlichen Leistungen nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. a und b je dreifach
gewertet. |
Informatik
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
- 1.
zwei Lehrveranstaltungen aus der Informatik (keine Lehrveranstaltungen
für Studierende im Nebenfach Informatik),
- 2.
zwei Praktika aus dem Bereich der praktischen oder technischen Informatik,
- 3.
einer fachdidaktischen Lehrveranstaltung,
- 4.
einem Praktikum zur Anwendung von Informatiksystemen aus fachdidaktischer
Sicht.
(2) Inhaltliche
Prüfungsanforderungen
- 1.
Grundlegende Kenntnisse aus der theoretischen Informatik:
Automatentheorie, formale Sprachen, Berechenbarkeit, Komplexität.
- 2.
Grundlegende Kenntnisse aus den Gebieten Algorithmen und Datenstrukturen,
Systementwurf und Programmiermethodik sowie Erfahrungen in der praktischen Anwendung
dieser Kenntnisse auf konkrete Problemstellungen.
- 3.
Grundlegende Kenntnisse und praktische Fertigkeiten aus einem Gebiet
der angewandten Informatik (Angabe gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4).
- 4.
Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 37
.
(3) Prüfungsteile
- 1.
Schriftliche Prüfung
- a)
Eine Aufgabe
aus den in Absatz 2 Nr. 1 genannten Gebieten
(Bearbeitungszeit: 2 Stunden);
zwei Aufgaben werden zur Wahl
gestellt;
- b)
eine Aufgabe aus den in Absatz 2 Nr. 2 genannten Gebieten
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
zwei Aufgaben werden zur Wahl
gestellt;
- c)
eine Aufgabe aus der Fachdidaktik
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl
gestellt.
- 2.
Mündliche Prüfung
- a)
Eine Prüfung
aus den in Absatz 2 Nrn. 1 und 2 genannten Gebieten
(Dauer: 30 Minuten),
- b)
eine Prüfung aus dem Spezialgebiet gemäß Absatz 2 Nr.
3
(Dauer: 30 Minuten),
- c)
Fachdidaktik
(Dauer: 20 Minuten).
(4) Besondere Bestimmungen
für die Erweiterung mit Informatik
Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nrn. 1 und 3, im Fall
der nachträglichen Erweiterung darüber hinaus die Zulassungsvoraussetzungen
nach Absatz 1 Nr. 2. | *) | *)
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Neunten Verordnung zur Änderung der
LPO I vom 5. September 2002 (GVBl S. 429) gelten die Bestimmungen des Absatzes 1
Nr. 4 erstmals für die Prüfungen im Herbst 2004.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 der Neunten Verordnung zur Änderung
der LPO I vom 5. September 2002 (GVBl S. 429) gelten die Bestimmungen des Absatzes
4 erstmals für die Prüfungen im Frühjahr 2006. Bis dahin gilt die
unten stehende Fassung.
Die übergangsweise geltende Fassung des Absatzes 4 lautet:
(4) Besondere Bestimmungen für die
Erweiterung mit Informatik. Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz
1.(1) Der Nachweis erfolgt durch eine Bescheinigung über die regelmäßige
aktive Teilnahme und durch Abgabe selbst gefertigter Arbeiten aus der Studienzeit.
2) Der Nachweis erfolgt durch eine Bescheinigung über die regelmäßige
aktive Teilnahme.
2) Der Nachweis erfolgt durch eine Bescheinigung über die regelmäßige
aktive Teilnahme. |
§ 53a
IT-Technik
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
- 1.
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer fachdidaktischen
Lehrveranstaltung.
- 2.
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an mehreren Wahlpflichtveranstaltungen;
es müssen dabei mindestens eine Wahlpflichtvorlesung und ein Wahlpflichtpraktikum
enthalten sein; aus diesen Wahlpflichtveranstaltungen muss eine Anzahl von Leistungspunkten
nachgewiesen werden, die die jeweilige Universität in ihrer Studienordnung festlegt;
- a)
Wahlpflichtvorlesungen
aus den Gebieten
- aa)
Grundlagen
der Programmierung,
- bb)
grundlegende Algorithmen,
- cc)
Einführung in die systemorientierte Informatik,
- dd)
Audiokommunikation,
- ee)
Mensch-Maschine-Kommunikation,
- ff)
Mobilkommunikation,
- gg)
Psychooptik und Bildübertragung,
- hh)
Echtzeitsysteme,
- ii)
digitale leitungsgebundene Übertragungstechnik,
- jj)
optische Übertragungstechnik,
- kk)
Kommunikationsnetze,
- ll)
Netzkopplungen.
- b)
Wahlpflichtpraktika aus den Gebieten
- aa)
Technische
Informatik,
- bb)
Informationstechnik,
- cc)
Kommunikationstechnik.
(2) Inhaltliche
Prüfungsanforderungen
- 1.
Datenbanksysteme
Datenbankentwurf, Datenmodelle
und Abfragesprachen (insbesondere relationale), physische Organisation sowie spezielle
Verwaltungsaspekte (z. B. Transaktionen, Synchronisation).
- 2.
Betriebssysteme
Anforderungen an und Grundstrukturen
von Betriebssystemen, allgemeine Verwaltung von Betriebsmitteln sowie Verfahren und
Mechanismen in den wesentlichen Teilbereichen (z. B. Speicher- und Prozess/Prozessor-Verwaltung,
Ein-/Ausgabe und Kommunikation).
- 3.
Grundlagen der Informationstechnik
Kenntnisse über Computer
(auch Organisation des Rechnerbetriebs) und Algorithmen (z. B. Berechenbarkeit, Komplexität,
Korrektheit), Programme und Programmiersprachen (z. B. Operationen, Objekte und Vereinbarungen,
Anweisungen, Prozeduren und Funktionen, Datentypen, Modularisierung, objektorientierte
Methodik), Datenstrukturen.
- 4.
Breitbandnetze
Arten von Breitbandnetzen,
Dienste; Local Area Networks, Vielfach-Zugriffsprotokolle (Ethernet, Token Passing),
Performance-Anlayse; ATM-Netze: Zellenvermittlung, Signalisierungsprotokolle, Verkehrsmodellierung,
Statistisches Multiplexen, Traffic Engineering; Photonische Netze (Wellenlängenmultiplex
WDM): Komponenten, Vermittlungsverfahren; Implementierungsaspekte.
- 5.
Fachdidaktische
Kenntnisse gemäß § 37
.
(3) Prüfungsteile
- 1.
Schriftliche Prüfung
- a)
Eine Aufgabe
aus dem Gebiet Betriebssysteme
(Bearbeitungszeit: 2 Stunden),
- b)
eine Aufgabe aus dem Gebiet Breitbandnetze
(Bearbeitungszeit: 2 Stunden),
- c)
eine Aufgabe aus der Fachdidaktik
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden).
- 2.
Mündliche Prüfung
- a)
Datenbanksysteme
(Dauer: 30 Minuten),
- b)
Grundlagen der Informationstechnik
(Dauer: 30 Minuten),
- c)
Fachdidaktik
(Dauer: 20 Minuten).
(4) Besondere Bestimmungen
für die Erweiterung mit IT-Technik
Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1.
Kunst
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
- 1.
Bestehen einer Eignungsprüfung vor Beginn des Studiums
gemäß der Qualifikationsverordnung (BayRS 2210-1-1-3-UK/WFK) in der jeweils
geltenden Fassung.
- 2.
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
- a)
Lehrveranstaltungen1)
(durchschnittlich 5 Wochenstunden pro Semester) im bildnerischen Gestalten in der
Fläche,
- b)
vier verschiedenen einsemestrigen Lehrveranstaltungen 1)
(je 3 Wochenstunden) aus folgenden
Bereichen:
- aa)
Gestalten
im Raum mit verschiedenen Materialien (z. B. Ton, Stein, Papier, Holz, Metall, Kunststoff,
Textil) als plastisches Gestalten und konstruktiv-funktionelles Werken,
- bb)
aus den Gruppen
- -
Umwelt- und
Produktgestaltung,
- -
Foto-, Film- und Videogestaltung,
- -
Bildgestaltung am und mit dem Computer;
für das Lehramt an Realschulen
müssen mindestens drei, für die übrigen Lehrämter müssen
mindestens zwei Lehrveranstaltungen aus dem Bereich gemäß Doppelbuchstabe
aa nachgewiesen werden;
- c)
je einer einsemestrigen Lehrveranstaltung 2)
(3 Wochenstunden) im Erklärenden
Zeichnen und im szenischen Gestalten mit Spielträgern (z. B. Figuren, Masken,
Kostüme) einschließlich Bühnengestaltung, falls der Wahlpflichtbereich
gemäß Absatz 2 Nr. 2 Buchst. a und b gewählt wurde,
oder
einer viersemestrigen Lehrveranstaltung2)
(Wochenstunden) im Technischen Zeichnen einschließlich CAD, falls der Wahlpflichtbereich
gemäß Absatz 2 Nr. 2 Buchst. c und d gewählt wurde; für das
Lehramt an Realschulen muss die viersemestrige Lehrveranstaltung im Technischen Zeichnen
nachgewiesen werden;
- d)
einer zweisemestrigen Lehrveranstaltung 2)
(2 Wochenstunden) in Kunstgeschichte,
- e)
einer einsemestrigen Lehrveranstaltung 2)
(2 Wochenstunden) in Werkanalyse
und Ästhetik,
- f)
zwei fachdidaktischen Lehrveranstaltungen.
Eine der unter Buchstaben
d bis f genannten Lehrveranstaltungen muss ein Hauptseminar sein.
(2) Inhaltliche
Prüfungsanforderungen
- 1.
Bildnerisch-praktischer Bereich
- a)
Gestalten
in der Fläche im grafischen und farbigen Bereich; künstlerische Fähigkeiten
und Fertigkeiten; vertiefte Kenntnis der jeweiligen Techniken, Materialien und spezifischen
Ausdrucksformen;
- b)
Gestalten im Raum als plastisches Gestalten und konstruktiv-funktionelles
Werken; handwerklich-technische und gestalterische Fähigkeiten und Fertigkeiten
bezogen auf verschiedene Materialien (z. B. Ton, Stein, Papier, Holz, Metall, Kunststoff,
Textil).
- 2.
Wahlpflichtbereich
Der Prüfungsteilnehmer
wählt die folgenden Teilbereiche gemäß Buchstaben a und b oder gemäß
Buchstaben c und d (Angabe im Zulassungsgesuch). Beim Lehramt an Realschulen entfällt
die Wahlmöglichkeit; für die Prüfung sind bei diesem Lehramt ausschließlich
die Teilbereiche gemäß Buchstaben c und d verpflichtend.
- a)
Fähigkeiten
und Fertigkeiten im Erklärenden Zeichnen; dazu gehört insbesondere die
Auseinandersetzung mit Form, Oberflächenbeschaffenheit und Funktionszusammenhängen;
- b)
Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten im Gestalten mit technisch-visuellen
Medien,
- c)
Beherrschung der Methoden des Projektionszeichnens: Konstruktionsverfahren,
Abwicklungen, Durchdringungen; axonometrische Projektionen;
- d)
Kenntnisse und Fertigkeiten im normgerechten Technischen Zeichnen unter
Einbeziehung von CAD; von der Entwurfsskizze zur produktionsgerechten Zeichnung;
Darstellen und Bemaßen von Werkstücken.
- 3.
Fachlich-theoretischer Bereich
- a)
Fähigkeit
zur Analyse, Interpretation und Wertung von Werken der bildenden Kunst und ästhetischer
Phänomene im weiteren Sinn; Einsicht in Entstehungs- und Wirkungszusammenhänge;
- b)
Kenntnis grundlegender Methoden der Kunstgeschichte,
- c)
Kenntnis kunstgeschichtlicher Schwerpunkte und Zusammenhänge von
der Antike bis zur Gegenwart.
Aus den in Buchstaben a, b
oder c genannten Bereichen ist ein Spezialgebiet zu wählen, das in der mündlichen
Prüfung angemessen berücksichtigt wird (Angabe gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4).
- 4.
Fachdidaktischer Bereich
Kenntnisse nach § 37, insbesondere:
- a)
Überblick
über fachdidaktische Theorien mit besonderer Betonung aktueller Konzeptionen,
- b)
vertiefte Kenntnisse über Planung, Durchführung und Auswertung
von Unterricht im Fach Kunst der jeweiligen Alters- und Entwicklungsstufe einschließlich
der Bewertung von Schülerarbeiten,
- c)
Überblick über Voraussetzungen des Gestaltens und des ästhetischen
Verhaltens,
- d)
Grundkenntnisse über Wahrnehmung und Kreativität.
Aus den in Buchstaben a, b,
c oder d genannten Bereichen ist ein Spezialgebiet zu wählen, das in der mündlichen
Prüfung angemessen berücksichtigt wird (Angabe gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4).
(3) Prüfungsteile
- 1.
Praktische Prüfung
- a)
Bildnerisches
Gestalten in der Fläche: Freie Komposition (Malerei oder Zeichnung)
(Bearbeitungszeit: 6 Stunden);
zwei Themen werden zur Wahl
gestellt;
- b)
bildnerisches Gestalten im Raum: Lösung eines Form-/Konstruktionsproblems;
der Prüfungsteilnehmer wählt das Material (z. B. Ton, Stein, Papier, Holz,
Metall, Kunststoff, Textil) im Rahmen der am jeweiligen Prüfungsort angebotenen
Möglichkeiten (Angabe im Zulassungsgesuch)
(Bearbeitungszeit: 6 Stunden);
zwei Themen werden zur Wahl
gestellt;
- c)
eine Aufgabe aus dem Wahlpflichtbereich gemäß Absatz 2 Nr.
2
(Bearbeitungszeit: 5 Stunden);
zwei Themen werden zur Wahl
gestellt.
- 2.
Schriftliche Prüfung
- a)
Werkanalyse:
formale und inhaltliche Auseinandersetzung mit Kunstwerken unter Berücksichtigung
historischer Aspekte
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
zwei Themen werden zur Wahl
gestellt;
- b)
eine Aufgabe aus der Fachdidaktik
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl
gestellt.
- 3.
Mündliche Prüfung
- a)
Kunstgeschichte
unter Berücksichtigung des gewählten Spezialgebiets nach Absatz 2 Nr. 3
(Dauer: 30 Minuten),
- b)
Fachdidaktik unter Berücksichtigung des gewählten Spezialgebiets
nach Absatz 2 Nr. 4
(Dauer: 20 Minuten).
- 4.
Präsentation von Arbeitsergebnissen aus der Studienzeit
Der Prüfungsteilnehmer
präsentiert ausgewählte Ergebnisse selbstständiger gestalterischer
Arbeit aus der Studienzeit.
(4) Bewertung
- 1.
Die praktischen Arbeiten nach Absatz 3 Nr. 1 Buchst. a
und b sowie die Arbeiten aus der Studienzeit (Absatz 3 Nr. 4) werden von einem Prüfungsausschuss
beurteilt. Der für die Prüfung bestellte Ausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Kommt eine Stimmenmehrheit für eine Note nicht zustande, so gelten § 23 Abs. 11 Sätze 2 und 3
sinngemäß.
- 2.
Für die Bewertung der praktischen Arbeiten nach Absatz 3 Nr. 1 Buchst.
c, soweit sie sich auf die Teilbereiche gemäß Absatz 2 Nr. 2 Buchst. a
und b beziehen, gilt Nummer 1 entsprechend. Für die Bewertung der praktischen
Arbeiten nach Absatz 3 Nr. 1 Buchst. c, soweit sie sich auf die Teilbereiche gemäß
Absatz 2 Nr. 2 Buchst. c und d beziehen, finden § 23 Abs. 11 bis 13
entsprechende Anwendung.
- 3.
Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 33 Abs. 3 Nr. 2
werden die Noten für die praktischen Leistungen nach Absatz 3 Nr. 1 Buchst.
a, b und c, die Note für die schriftliche Leistung nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst.
a, die Note für die mündliche Leistung nach Absatz 3 Nr. 3 Buchst. a und
die Note für die Arbeiten aus der Studienzeit nach Absatz 3 Nr. 4 je einfach
gewertet (Teiler 6).
(5) Besondere Bestimmungen
für die Erweiterung mit Kunst
Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2. | *) | *) Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 der Neunten
Verordnung zur Änderung der LPO I vom 5. September 2002 (GVBl S. 429) gelten
die Bestimmungen des Absatzes 1 Nr. 2, des Absatzes 2 Nrn. 1, 2 und 4 Buchst. c,
des Absatzes 3 Nr. 1 Buchst. a und b und des Absatzes 4 Nr. 2 erstmals für die
Prüfungen im Frühjahr 2006. Bis dahin gilt die unten stehende Fassung.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 der genannten Verordnung kann die
Prüfung bereits ab dem Prüfungstermin Frühjahr 2003 nach neuem Recht
abgelegt werden.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 der genannten Verordnung richtet
sich die Wiederholung der Prüfung nach dem Recht, das für die Erstablegung
gegolten hat.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 der genannten Verordnung können
Prüfungsteilnehmer, die
- -
bereits spätestens zum Prüfungstermin Herbst
2005 zugelassen waren und
- -
die Prüfung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben,
nicht ablegen konnten,
die Prüfung bis zum Prüfungstermin Herbst 2007 auch nach bisherigem
Recht ablegen, soweit sie dieses bei der ersten Meldung zur Prüfung gewählt
haben.
Die übergangsweise geltende Fassung des Absatzes 1 Nr. 2, des Absatzes 2
Nrn. 1, 2 und 4 Buchst. c, des Absatzes 3 Nr. 1 Buchst. a und b und des Absatzes
4 Nr. 2 lautet:
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
- 2.
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
a) Lehrveranstaltungen1) (durchschnittlich 6 Wochenstunden
pro Semester) im bildnerischen Gestalten in der Fläche und im Raum: Zeichnen,
Malen, Drucken, Collagieren und plastisches Gestalten,
b) zwei verschiedenen einsemestrigen
Lehrveranstaltungen1) (3 Wochenstunden) im Werken: z. B. mit Ton, Holz, Metall, Stein,
Papier, Kunststoff, Flechtmaterialien,
c) einer einsemestrigen
Lehrveranstaltung1) (2 Wochenstunden) aus den Gruppen
aa) Umwelt- und Produktgestaltung,
bb) Gestalten mit technisch-visuellen
Medien: z. B. Foto, Film, Video, Computer,
nach Wahl des Prüfungsteilnehmers,
d) je einer einsemestrigen
Lehrveranstaltung2) (3 Wochenstunden) im Erklärenden Zeichnen und in fachspezifischen
Spielformen (z. B. Figurenspiel, darstellendes Spiel und Aktion, Rollenspiel), falls
der Wahlpflichtbereich gemäß Absatz 2 Nr. 2 Buchst. a gewählt wurde,
oder
einer dreisemestrigen Lehrveranstaltung
(Fußnote 1: Der Nachweis erfolgt durch eine Bescheinigung über die regelmäßige
aktive Teilnahme und durch Abgabe selbst gefertigter Arbeiten aus der Studienzeit)
(3 Wochenstunden) im Technischen Zeichnen, falls der Wahlpflichtbereich gemäß
Absatz 2 Nr. 2 Buchst. b und c gewählt wurde; für das Lehramt an Realschulen
muss die dreisemestrige Lehrveranstaltung im Technischen Zeichnen nachgewiesen werden;
e) einer zweisemestrigen
Lehrveranstaltung (Fußnote 2: Der Nachweis erfolgt durch eine Bescheinigung
über die regelmäßige aktive Teilnahme) (2 Wochenstunden) in Kunstgeschichte,
f) einer einsemestrigen
Lehrveranstaltung (Fußnote 2: Der Nachweis erfolgt durch eine Bescheinigung
über die regelmäßige aktive Teilnahme) (2 Wochenstunden) in Werkanalyse
und Ästhetik,
g) zwei fachdidaktischen
Lehrveranstaltungen.
Eine der unter Buchstaben
e und f genannten Lehrveranstaltungen muss ein Hauptseminar sein.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 1.
Bildnerisch-praktischer Bereich
a) Künstlerische Fähigkeiten und Fertigkeiten
im grafischen, farbigen und plastischen Gestalten; vertiefte Kenntnis der jeweiligen
Techniken, Materialien und spezifischen Ausdrucksformen; Vorlage von Arbeitsergebnissen
aus der Studienzeit;
b) handwerklich-technische
und gestalterische Fähigkeiten und Fertigkeiten, bezogen auf verschiedene Materialien
(z. B. Ton, Holz, Metall, Stein, Papier, Textil, Kunststoff, Flechtmaterialien).
- 2.
Wahlpflichtbereich
Der Prüfungsteilnehmer
wählt den Teilbereich gemäß Buchstabe a oder die Teilbereiche gemäß
Buchstaben b und c (Angabe im Zulassungsgesuch). Beim Lehramt an Realschulen entfällt
die Wahlmöglichkeit; für die Prüfung sind bei diesem Lehramt ausschließlich
die Teilbereiche gemäß Buchstaben b und c verpflichtend.
a) Fähigkeiten und Fertigkeiten im Erklärenden
Zeichnen; dazu gehört insbesondere die Auseinandersetzung mit Form- und Funktionszusammenhängen;
b) Beherrschung der Methoden
der Darstellenden Geometrie: Fundamentalaufgaben; Schnitte, Abwicklungen, Durchdringungen;
axonometrische Projektionen;
c) Kenntnisse und Fertigkeiten
im Werkzeichnen (normgerechtes Technisches Zeichnen): von der Entwurfsskizze zur
produktionsgerechten Zeichnung; Darstellen und Bemaßen von Werkstücken;
Werkzeug- und Gerätekunde.
- 4.
Fachdidaktischer Bereich
-
(3) Prüfungsteile
- 1.
Praktische Prüfung
a)Bildnerisches Gestalten in der Ebene mit Farbe:
Freie Komposition
(Bearbeitungszeit: 6 Stunden);
zwei Themen werden zur
Wahl gestellt;
b)bildnerisches Gestalten
im Raum: Lösung eines Form-/Konstruktionsproblems; der Prüfungsteilnehmer
wählt das Material (z. B. Ton, Holz, Metall, Stein, Papier, Textil, Kunststoff,
Flechtmaterialien) im Rahmen der am jeweiligen Prüfungsort angebotenen Möglichkeiten
(Angabe im Zulassungsgesuch)
(Bearbeitungszeit: 6 Stunden);
zwei Themen werden zur
Wahl gestellt;
(4) Bewertung
- 2.
Für die Bewertung der praktischen Arbeiten nach Absatz
3 Nr. 1 Buchst. c, soweit sie sich auf den Teilbereich gemäß Absatz 2
Nr. 2 Buchst. a beziehen, gilt Nummer 1 entsprechend.
Für die Bewertung der
praktischen Arbeiten nach Absatz 3 Nr. 1 Buchst. c, soweit sie sich auf die Teilbereiche
gemäß Absatz 2 Nr. 2 Buchst. b und c beziehen, finden § 23 Abs. 11
bis 13 entsprechende Anwendung.
1) Der Nachweis erfolgt durch eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme. | | 1) | Der Nachweis
erfolgt durch eine Bescheinigung über die regelmäßige aktive Teilnahme
und durch Abgabe selbst gefertigter Arbeiten aus der Studienzeit. | | 2) | Der Nachweis
erfolgt durch eine Bescheinigung über die regelmäßige aktive Teilnahme. |
§ 55
Mathematik
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
- 1.
einer Übung mit Klausur aus dem Gebiet Elemente der
Differential- und Integralrechnung, insbesondere elementare Funktionen,
- 2.
einer Übung mit Klausur aus dem Gebiet Lineare Algebra,
- 3.
einer Übung mit Klausur aus dem Gebiet Elemente der Zahlentheorie
(einschließlich Aufbau des Zahlensystems) oder dem Gebiet Stochastik,
- 4.
einer Übung mit Klausur aus dem Gebiet synthetische und analytische
Behandlung geometrischer Probleme,
- 5.
einem Proseminar,
- 6.
einer Übung oder einem Praktikum aus der Informatik oder der Numerischen
Mathematik,
- 7.
zwei fachdidaktischen Lehrveranstaltungen.
(2) Inhaltliche
Prüfungsanforderungen
- 1.
Elemente der Differential- und Integralrechnung, insbesondere
elementare Funktionen; Grundkenntnisse über gewöhnliche Differentialgleichungen.
- 2.
Lineare Algebra.
- 3.
Elemente der Zahlentheorie (einschließlich Aufbau des Zahlensystems)
oder Stochastik (Angabe im Zulassungsgesuch).
- 4.
Synthetische und analytische Behandlung geometrischer Probleme, Einblick
in die Grundlagen der Geometrie, Elemente der Darstellenden Geometrie.
- 5.
Anwendung und Geschichte der Mathematik: Einblick in die Informatik oder
in die Numerische Mathematik, Einblick in die Geschichte der Mathematik.
- 6.
Fachdidaktische Kenntnisse (§
37), insbesondere:
- a)
Fähigkeit,
konkrete Probleme des Mathematikunterrichts an der Schule im Gebäude der Mathematik
einzuordnen und Querverbindungen herzustellen,
- b)
Fähigkeit, mathematische Probleme und Lösungen didaktisch aufzubereiten,
- c)
Kenntnis wichtiger Methoden aus der Praxis des mathematischen Unterrichts.
(3) Prüfungsteile
- 1.
Schriftliche Prüfung
- a)
Eine Aufgabe
oder Aufgabengruppe aus dem Gebiet Elemente der Differential- und Integralrechnung,
insbesondere elementare Funktionen; Grundkenntnisse über gewöhnliche Differentialgleichungen
(Absatz 2 Nr. 1)
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
mindestens zwei Aufgaben oder
Aufgabengruppen werden zur Wahl gestellt;
- b)
eine Aufgabe oder Aufgabengruppe aus den Gebieten Lineare Algebra, synthetische
und analytische Behandlung geometrischer Probleme, Einblick in die Grundlagen der
Geometrie, Elemente der Darstellenden Geometrie (Absatz 2 Nrn. 2 und 4)
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
mindestens zwei Aufgaben oder
Aufgabengruppen werden zur Wahl gestellt;
- c)
eine Aufgabe aus der Fachdidaktik
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl
gestellt.
- 2.
Mündliche Prüfung
- a)
Eine Prüfung
aus Absatz 2 Nrn. 1 und 3
(Dauer: 30 Minuten),
- b)
eine Prüfung aus Absatz 2 Nrn. 2 und 4
(Dauer: 30 Minuten);
in diesen Prüfungen sollen
auch einschlägige Fragen aus Absatz 2 Nr. 5 behandelt werden;
- c)
Fachdidaktik
(Dauer: 20 Minuten).
(4) Besondere Bestimmungen
für die Erweiterung mit Mathematik
Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1.
§ 55a
Mechatronik
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
- 1.
Für Kandidaten mit der beruflichen Fachrichtung Elektrotechnik
und Informationstechnik
- a)
Nachweis der
erfolgreichen Teilnahme an
- aa)
einer Lehrveranstaltung
in Mechanik für Mechatronik,
- bb)
einer Lehrveranstaltung in Werkstoffkunde,
- cc)
einer Lehrveranstaltung in Maschinenzeichnen,
- dd)
einer fachdidaktischen Lehrveranstaltung.
- b)
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an mehreren Wahlpflichtveranstaltungen;
es müssen dabei mindestens eine Wahlpflichtvorlesung und ein Wahlpflichtpraktikum
enthalten sein; aus diesen Wahlpflichtveranstaltungen muss eine Anzahl von Leistungspunkten
nachgewiesen werden, die die jeweilige Universität in ihrer Studienordnung festlegt;
- aa)
Wahlpflichtvorlesungen
aus den Gebieten
- -
Antriebsregelungen,
- -
Mikroelektronik in der Mechatronik,
- -
Mikrotechnische Sensoren und Aktoren,
- -
Realzeitsysteme,
- -
Grundlagen der Produktentwicklung,
- -
objektorientierte Softwareentwicklung,
- -
objektorientierte Modellierung mechatronischer Systeme,
- -
Einführung in eine numerische Simulationsumgebung,
- -
spanende Werkzeugmaschinen.
- bb)
Wahlpflichtpraktika aus den Gebieten
- -
Antriebstechnik,
- -
Automatisierungstechnik,
- -
Einführung in die Simulation von mechatronischen Antriebssystemen,
- -
werkstattorientierte Programmierung,
- -
Werkstattmaschinen.
- 2.
Für Kandidaten mit der beruflichen Fachrichtung Metalltechnik
- a)
Nachweis der
erfolgreichen Teilnahme an
- aa)
einer Lehrveranstaltung
in technischer Elektrizitätslehre,
- bb)
einer Lehrveranstaltung in Messtechnik und Sensorik,
- cc)
einer Lehrveranstaltung zur Einführung in eine numerische Simulationsumgebung,
- dd)
einer fachdidaktischen Lehrveranstaltung.
- b)
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an mehreren Wahlpflichtveranstaltungen;
es müssen dabei mindestens eine Wahlpflichtvorlesung und ein Wahlpflichtpraktikum
enthalten sein; aus diesen Wahlpflichtveranstaltungen muss eine Anzahl von Leistungspunkten
nachgewiesen werden, die die jeweilige Universität in ihrer Studienordnung festlegt;
- aa)
Wahlpflichtvorlesungen
aus den Gebieten
- -
Antriebsregelungen,
- -
Mikroelektronik in der Mechatronik,
- -
mikrotechnische Sensoren und Aktoren,
- -
Realzeitsysteme,
- -
Grundlagen der Produktentwicklung,
- -
objektorientierte Softwareentwicklung,
- -
objektorientierte Modellierung mechatronischer Systeme,
- -
optomechatronische Messsysteme,
- -
Schaltungselektronik.
- bb)
Wahlpflichtpraktika aus den Gebieten
- -
Antriebstechnik,
- -
Automatisierungstechnik,
- -
Einführung in die Simulation von mechatronischen Antriebssystemen,
- -
Mechatronik/Sensorik,
- -
Simulation und Charakterisierung mikrostrukturierter Bauelemente.
(2) Inhaltliche
Prüfungsanforderungen
- 1.
Simulation mechatronischer Systeme
Kenntnisse über einheitliche
Modellbildung für einfache lineare elektrische, hydraulische und mechanische
Systeme einschließlich Regelung, mathematische Beschreibungen, Lösungsverfahren
und deren Anwendungsgrenzen; Überblick über Softwarewerkzeuge.
- 2.
Entwurf mikromechatronischer Systeme
Kenntnisse über Werkstoffe
der Mikrosystemtechnik, Volumen- und Oberflächenmikromechanik, Basistechnologien
der Silizium-Mikromechanik, Basistechnologien einzelner Werkstoffe, nutzbare Energiewandlungsprinzipien
im Mikromaßstab, Aufbau- und Verbindungstechniken, Gehäusetechniken, Entwurfsstrategien,
insbesondere Entwurf von Mikrosystemen unter Berücksichtigung technologischer
Randbedingungen, Modelle zur Beschreibung von Mikrokomponenten, Simulationsmethoden
in der Mikrosystemtechnik.
- 3.
Elektrische Aktoren
Kenntnisse über Auslegung,
Betriebsverhalten und Zusammenwirken elektrischer Aktoren, deren Steuerung und Regelung
sowie deren Funktion als Komponenten von Steuerungen und Regelungen.
- 4.
Automatisierungstechnik
Kenntnisse über informationstechnische
Komponenten zur Automatisierung von Maschinen und Anlagen sowie deren Zusammenspiel
und Einsatzgebiete; Überblick über Automatisierungsrechner, Aktoren und
Sensoren sowie industrielle Kommunikation; methodisches Vorgehen bei der Durchführung
von Automatisierungsprojekten, Grundlagen des Projektmanagements.
- 5.
Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 37
.
(3) Prüfungsteile
- 1.
Schriftliche Prüfung
- a)
Eine Aufgabe
aus dem Gebiet Simulation mechatronischer Systeme oder dem Gebiet Entwurf mikromechatronischer
Systeme
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
das gewählte Gebiet ist
bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;
- b)
eine Aufgabe aus dem Gebiet elektrische Aktoren oder dem Gebiet Automatisierungstechnik
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
das gewählte Gebiet ist
bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;
- c)
Fachdidaktik
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden).
- 2.
Mündliche Prüfung
- a)
Simulation
mechatronischer Systeme oder Entwurf mikromechatronischer Systeme
(Dauer: 30 Minuten);
die Prüfung ist in dem
Gebiet abzulegen, das für die schriftliche Prüfung nicht gewählt wurde;
- b)
elektrische Aktoren oder Automatisierungstechnik
(Dauer: 30 Minuten);
die Prüfung ist in dem
Gebiet abzulegen, das für die schriftliche Prüfung nicht gewählt wurde;
- c)
Fachdidaktik
(Dauer: 20 Minuten).
(4) Besondere Bestimmungen
für die Erweiterung mit Mechatronik
Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1.
Musik
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
- 1.
Bestehen einer Eignungsprüfung vor Beginn des Studiums
gemäß der Qualifikationsverordnung (BayRS 2210-1-1-3-UK/WFK) in der jeweils
geltenden Fassung.
- 2.
Nachweis der Teilnahme an
- a)
Übungen
in Rhythmik, Tanz und Darstellendem Spiel,
- b)
einer Übung 1)
in Stimmphysiologie, Stimmbildung und Stimmpflege,
- c)
Übungen 1)
in Gehörbildung,
- d)
einer Übung in musikbezogener Medienpädagogik (einschließlich
Medienpraxis),
- e)
Chor oder Orchester oder Instrumentalensemble,
- f)
Übungen 1)
zum kreativen Gestalten (freie Improvisation, Komposition) mit elementaren Instrumenten
und Stimme,
- g)
einer Lehrveranstaltung 1)
zur Didaktik und Praxis der Populären Musik oder der Volksmusik,
- h)
zwei fachdidaktischen Lehrveranstaltungen 1)
.
- 3.
Nachweis von Fertigkeiten im schulpraktischen Spiel auf einem Akkordinstrument.
(2) Inhaltliche
Prüfungsanforderungen
- 1.
Musikpraktischer Bereich
- a)
Instrumentalspiel
und Gesang
Es ist die Fertigkeit im Spiel
eines Instruments nachzuweisen. Als Instrumente sind zugelassen:
Klavier, Orgel, Cembalo, Akkordeon,
Violine, Viola, Violoncello, Kontrabass, Blockflöte als Instrumentenfamilie,
Querflöte, Oboe, Klarinette, Saxophon, Fagott, Trompete, Posaune, Tuba, Horn,
Gitarre, Harfe, Zither oder die Gruppe der Perkussionsinstrumente. In begründeten
Fällen kann der zuständige Prüfungshauptausschuss ein anderes Instrument
zulassen.
- aa)
Instrumentalspiel
Vortrag von drei selbst gewählten
Stücken mindestens mittlerer Schwierigkeit aus jeweils verschiedenen Epochen;
für die Festlegung der Stücke gelten § 21 Abs. 2 Sätze 4 und 5
entsprechend.
- bb)
Gesang
Vortrag von zwei selbst gewählten
begleiteten Vokalstücken aus verschiedenen Epochen, von zwei selbst gewählten
unbegleiteten Vokalstücken und von einem selbst gewählten Sprechtext; bei
Gesang als Schwerpunktfach ist zusätzlich eine Arie oder ein Kantatensatz mittlerer
Schwierigkeit nach eigener Wahl vorzutragen; für die Festlegung aller Vokalstücke
gelten § 21 Abs. 2 Sätze 4
und 5
entsprechend.
Für die Gesamtbewertung
ist Instrumentalspiel oder Gesang als Schwerpunktfach zu wählen (Angabe im Zulassungsgesuch).
Das gewählte Schwerpunktfach schließt jeweils Blattspiel bzw. Blattsingen
ein.
- b)
Vokal-instrumentale Ensemblearbeit.
- 2.
Theoretisch-wissenschaftlicher Bereich
- a)
Musikgeschichte
im Überblick (einschließlich Volksmusik, Jazz und Populärer Musik).
- b)
Analyse
Analyse eines vorgegebenen
Musikstücks.
- c)
Tonsatz
- aa)
Zweite Stimme
zu einer gegebenen Melodie,
- bb)
Harmonisierung einer gegebenen Melodie,
- cc)
Entwurf eines unterrichtsspezifischen Arrangements.
- 3.
Fachdidaktische Kenntnisse (§
37), insbesondere
Musikpädagogik/Musikdidaktik:
- a)
Kenntnis der
Voraussetzungen und Bedingungen musikalischen Lehrens und Lernens,
- b)
Kenntnis schulartspezifischer musikdidaktischer Konzeptionen,
- c)
Fähigkeit, Musikunterricht in verschiedenen Lernfeldern zu planen
und zu analysieren, auch unter Einschluss fächerübergreifender Bezüge,
- d)
Kenntnis der Lehrpläne.
(3) Studienbegleitende
Leistungsnachweise
- 1.
Analyse (mündlich)
(Dauer: 20 Minuten);
es werden drei Musikstücke
zur Wahl gestellt; die Musikstücke werden dem Prüfungsteilnehmer ca. 30
Minuten vor der Ablegung des studienbegleitenden Leistungsnachweises vorgelegt;
- 2.
Musikgeschichte (mündlich)
(Dauer: 20 Minuten).
(4) Prüfungsteile
- 1.
Praktische Prüfung
- a)
Instrumentalspiel
(Dauer: 30 Minuten, wenn Instrumentalspiel
Schwerpunktfach ist, sonst 20 Minuten),
- b)
Gesang
(Dauer: 20 Minuten, wenn Gesang
Schwerpunktfach ist, sonst 15 Minuten),
- c)
vokal-instrumentale Ensemblearbeit
(Dauer: 20 Minuten).
- 2.
Schriftliche Prüfung
- a)
Tonsatz
Eine Aufgabe, bestehend aus
drei Teilaufgaben, und zwar jeweils einer Teilaufgabe aus den Gebieten gemäß
Absatz 2 Nr. 2 Buchst. c Doppelbuchst. aa, bb und cc
(Dauer: 4 Stunden);
für die drei Gebiete
werden jeweils zwei Teilaufgaben zur Wahl gestellt;
- b)
Musikpädagogik/Musikdidaktik (Absatz 2 Nr. 3)
(Dauer: 5 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl
gestellt.
- 3.
Mündliche Prüfung
Fachdidaktik
(Dauer: 20 Minuten).
(5) Bewertung
- 1.
Die Prüfungen gemäß Absatz 4 Nr. 1 Buchst.
a und b werden jeweils von einem Prüfungsausschuss abgenommen, dem mindestens
zwei und höchstens vier Prüfer aus dem in § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
genannten Personenkreis und ein Prüfer aus dem in §8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
genannten Personenkreis angehören. Für die Festlegung der Noten gelten
§ 25 Abs. 3 Sätze 1 und 2
sinngemäß. Kommt eine Einigung nicht zustande, so erhält der Prüfungsteilnehmer
die Note nach § 9 Abs. 1, die
sich gemäß § 9 Abs. 1
und 2
als Mittel aus den Bewertungen aller beteiligten Prüfer ergibt.
- 2.
Die Prüfung gemäß Absatz 4 Nr. 1 Buchst. c wird von einem
Prüfungsausschuss abgenommen, dem zwei Prüfer aus dem in § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
genannten Personenkreis und ein Prüfer aus dem in § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
genannten Personenkreis angehören. Für die Festlegung der Noten gelten
§ 25 Abs. 3 Sätze 1 und 2
sinngemäß. Kommt eine Einigung nicht zustande, so erhält der Prüfungsteilnehmer
die Note nach § 9 Abs. 1, die
sich gemäß § 9 Abs. 1
und 2
als Mittel aus den drei Bewertungen ergibt.
- 3.
Bei der Berechnung der Durchschnittsnote nach § 33 Abs. 3 Nr. 2
werden die Note für den studienbegleitenden Leistungsnachweis nach Absatz 3
Nr. 1 dreifach, die Note für den studienbegleitenden Leistungsnachweis nach
Absatz 3 Nr. 2 vierfach, die Note für die praktische Leistung nach Absatz 4
Nr. 1 Buchst. a achtfach, falls Instrumentalspiel als Schwerpunktfach gewählt
wurde, bzw. sechsfach, falls Instrumentalspiel als Nichtschwerpunktfach gewählt
wurde, die Note für die praktische Leistung nach Absatz 4 Nr. 1 Buchst. b achtfach,
falls Gesang als Schwerpunktfach gewählt wurde, bzw. sechsfach, falls Gesang
als Nichtschwerpunktfach gewählt wurde, die Note für die praktische Leistung
nach Absatz 4 Nr. 1 Buchst. c achtfach und die Note für die schriftliche Leistung
nach Absatz 4 Nr. 2 Buchst. a vierfach gewertet.
(6) Besondere Bestimmungen
für die Erweiterung mit Musik
Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2. | *) | *) Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 der Neunten
Verordnung zur Änderung der LPO I vom 5. September 2002 (GVBl S. 429) gelten
die Bestimmungen des § 56 erstmals für die Prüfungen im Frühjahr
2006. Bis dahin gilt die unten stehende Fassung.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 der genannten Verordnung kann die
Prüfung bereits ab dem Prüfungstermin Frühjahr 2003 nach neuem Recht
abgelegt werden.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 der genannten Verordnung richtet
sich die Wiederholung der Prüfung nach dem Recht, das für die Erstablegung
gegolten hat.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 der genannten Verordnung können
Prüfungsteilnehmer, die
- -
bereits spätestens zum Prüfungstermin Herbst
2005 zugelassen waren und
- -
die Prüfung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben,
nicht ablegen konnten,
die Prüfung bis zum Prüfungstermin Herbst 2007 auch nach bisherigem
Recht ablegen, soweit sie dieses bei der ersten Meldung zur Prüfung gewählt
haben.
Die übergangsweise geltende Fassung des § 56 lautet:
§ 56
Musik
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
- 1.
Bestehen einer Eignungsprüfung vor Beginn des Studiums
gemäß der Qualifikationsverordnung (BayRS 2210-1-1-3- UK/WFK) in der jeweils
geltenden Fassung.
- 2.
Nachweis der Teilnahme an
a)Übungen in Rhythmik, Improvisation und Darstellendem
Spiel,
b)einer Übung (Fußnote
1: Der Nachweis erfolgt durch eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme)
in Stimmbildung, Sprecherziehung und Stimmkunde,
c)Übungen (Fußnote
1: Der Nachweis erfolgt durch eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme)
in Gehörbildung,
d)einer Übung in Medienkunde,
e)Chor oder Orchester oder
Instrumentalensemble,
f)Lehrveranstaltungen (Fußnote
1: Der Nachweis erfolgt durch eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme)
zur musikalischen Analyse und ihren Methoden,
g)einer Lehrveranstaltung
(Fußnote 1: Der Nachweis erfolgt durch eine Bescheinigung über die erfolgreiche
Teilnahme) in musikpädagogischer Psychologie oder musikpädagogischer Soziologie,
h)einer Lehrveranstaltung
(Fußnote 1: Der Nachweis erfolgt durch eine Bescheinigung über die erfolgreiche
Teilnahme) zur Didaktik und Praxis der Pop-/Rockmusik,
i)zwei fachdidaktischen
Lehrveranstaltungen (Fußnote 1: Der Nachweis erfolgt durch eine Bescheinigung
über die erfolgreiche Teilnahme).
- 3.
Nachweis von Fertigkeiten im schulpraktischen Spiel auf einem Akkordinstrument.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 1.
Musikpraktischer Bereich
a)Instrument und Gesang
Es ist die Fertigkeit im
Spiel eines Instruments nachzuweisen. Als Instrumente sind zugelassen: Klavier, Orgel,
Cembalo, Akkordeon, Violine, Viola, Violoncello, Kontrabass, Blockflöte als
Instrumentenfamilie, Querflöte, Oboe, Klarinette, Saxophon, Fagott, Trompete,
Posaune, Tuba, Horn, Gitarre, Laute, Harfe oder die Gruppe der Perkussionsinstrumente.
Bei besonderen Leistungen im Konzertleben oder bei überregionalen Wettbewerben
kann der Prüfungshauptausschuss R ein anderes geeignetes Instrument zulassen.
aa)Instrument
Vortrag von drei selbst
gewählten mittelschweren Stücken aus jeweils verschiedenen Epochen; für
die Festlegung der Stücke gelten § 21 Abs. 2 Sätze 4 und 5 entsprechend.
bb)Gesang
Vortrag von zwei selbst
gewählten Sololiedern aus verschiedenen Epochen und von zwei selbst gewählten
Volksliedern, von denen eines unbegleitet sein muss; bei Gesang als Schwerpunktfach
ist zusätzlich eine Arie oder ein Kantatensatz mittlerer Schwierigkeit nach
eigener Wahl vorzutragen; für die Festlegung der Sololieder, Volkslieder und
der Arie bzw. des Kantatensatzes gelten § 21 Abs. 2 Sätze 4 und 5 entsprechend.
Für die Gesamtbewertung
ist das Instrument oder Gesang als Schwerpunktfach zu wählen (Angabe im Zulassungsgesuch).
Das gewählte Schwerpunktfach schließt jeweils Blattspiel bzw. Blattsingen
ein.
b)Leitung eines vokal-instrumentalen
Ensembles.
- 2.
Theoretisch-wissenschaftlicher Bereich
-
- 3.
Fachdidaktische Kenntnisse (§ 37), insbesondere:
-
(3) Prüfungsteile
- 1.
Praktische Prüfung
a)Instrument
(Dauer: 30 Minuten, wenn
das Instrument Schwerpunktfach ist, sonst 20 Minuten),
b)Gesang
(Dauer: 20 Minuten, wenn
Gesang Schwerpunktfach ist, sonst 15 Minuten),
c)Leitung eines vokal-instrumentalen
Ensembles
(Dauer: 20 Minuten).
- 2.
S c h r i f t l i c h e Prüfung
a)Eine Aufgabe aus dem Gebiet Musikpädagogik
und Musikdidaktik (Absatz 2 Nr. 3)
(Dauer: 5 Stunden);
drei Themen werden zur
Wahl gestellt;
b)eine Aufgabe in Tonsatz
(Absatz 2 Nr. 2 Buchst. b) bestehend aus drei Teilaufgaben, und zwar jeweils einer
Teilaufgabe aus den Gebieten gemäß Absatz 2 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst.
aa, bb und cc
(Dauer: 4 Stunden);
für die drei Gebiete
werden jeweils zwei Teilaufgaben zur Wahl gestellt.
- 3.
M ü n d l i c h e Prüfung
a)Musikgeschichte
(Dauer: 15 Minuten),
b)Fachdidaktik
(Dauer: 20 Minuten).
(4) Bewertung
- 1.
Die Prüfungen gemäß Absatz 3 Nr. 1 werden
jeweils von drei Prüfern abgenommen, von denen zwei Prüfer dem in §
8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Personenkreis angehören müssen und der
dritte Prüfer dem in § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 genannten Personenkreis angehören
soll. Für die Festlegung der Noten gelten § 25 Abs. 3 Sätze 1 und
2 sinngemäß. Kommt eine Einigung nicht zustande, so wird die Note nach
§ 9 Abs. 1 erteilt, die sich gemäß § 9 Abs. 1 und 2 als Mittel
aus den drei Bewertungen ergibt.
- 2.
Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 33 Abs. 3 Nr. 2
werden die praktische Leistung aus dem Schwerpunktfach (Absatz 3 Nr. 1 Buchst. a
oder b) zweifach, die praktische Leistung aus dem Nichtschwerpunktfach (Absatz 3
Nr. 1 Buchst. a oder b) sowie die übrigen Leistungen (Absatz 3 Nr. 1 Buchst.
c, Absatz 3 Nr. 2 Buchst. b und Absatz 3 Nr. 3 Buchst. a) je einfach gewertet.
(5) Besondere Bestimmungen für die
Erweiterung mit Musik
Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2 Buchst. d, f, g
und i. | | 1) | Der Nachweis
erfolgt durch eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme. |
Physik
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
- 1.
zwei vierstündigen Kursen physikalisches Praktikum
für Anfänger,
- 2.
zwei Übungen mit Klausuren,
- 3.
zwei fachdidaktischen Lehrveranstaltungen.
(2) Inhaltliche
Prüfungsanforderungen
- 1.
Kenntnis der wichtigsten Begriffe und Zusammenhänge
aus der Mechanik, der Wärmelehre (einschließlich kinetischer Deutung),
der Elektrizitätslehre und der Optik sowie der speziellen Relativitätstheorie.
- 2.
Kenntnis der Vorstellungen vom Aufbau der Materie (Atome und Moleküle,
Kerne und Teilchen, feste Körper).
- 3.
Kenntnis der wichtigeren Anwendungen physikalischer Gesetzmäßigkeiten.
- 4.
Kenntnis der wichtigsten Apparate und Messmethoden, Vertrautheit mit
der Durchführung und Auswertung von Versuchen und der Interpretation ihrer Ergebnisse.
- 5.
Einblick in die Geschichte der Physik unter besonderer Berücksichtigung
der Wechselbeziehungen zwischen Physik und anderen Wissenschaften, Technik, Gesellschaft
sowie Umwelt.
- 6.
Fachdidaktische Kenntnisse (§
37), insbesondere:
- a)
Fähigkeit
zur Elementarisierung physikalischer Sachverhalte unter Berücksichtigung der
altersbedingten Abstraktionsfähigkeit,
- b)
Kenntnis der physikalischen Lehr- und Arbeitsmittel und Fähigkeit,
sie nach didaktischen Gesichtspunkten einzusetzen,
- c)
Fähigkeit, an geeigneten Inhalten naturwissenschaftliche Denk- und
Arbeitsweisen exemplarisch darzustellen.
(3) Prüfungsteile
- 1.
Schriftliche Prüfung
- a)
Eine Aufgabengruppe
mit Schwerpunkt in den Gebieten Mechanik, Wärmelehre (einschließlich kinetischer
Deutung), Elektrizitätslehre und Optik sowie spezielle Relativitätstheorie
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden),
- b)
eine Aufgabengruppe mit Schwerpunkt in dem Gebiet Aufbau der Materie
(Atome und Moleküle, Kerne und Teilchen, feste Körper)
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden),
- c)
eine Aufgabe aus der Fachdidaktik
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl
gestellt.
- 2.
Mündliche Prüfung
- a)
Eine Prüfung
aus Absatz 2 Nrn. 1 bis 5
(Dauer: 45 Minuten),
- b)
Fachdidaktik
(Dauer: 30 Minuten);
die Prüfung enthält
die Demonstration eines Experiments (nach Angebot der jeweiligen Universität)
mit Aussprache; eine hinreichende Vorbereitungszeit für den Aufbau des Experiments
ist vorzusehen.
(4) Bewertung
Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 33 Abs. 3 Nr. 2
werden die schriftlichen Leistungen nach Absatz 3 Nr. 1 Buchst. a und b und die
mündliche Leistung nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. a je einfach gewertet.
(5) Besondere Bestimmungen
für die Erweiterung mit Physik
Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nrn. 2 und 3. | *) | *) Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Neunten Verordnung
zur Änderung der LPO I vom 5. September 2002 (GVBl S. 429) gelten die Bestimmungen
des Absatzes 2 Nr. 5 und des Absatzes 3 Nr. 2 Buchst. b erstmals für die Prüfungen
im Herbst 2004. Bis dahin gilt die unten stehende Fassung.
Die übergangsweise geltende Fassung des Absatzes 2 Nr. 5 und des Absatzes
3 Nr. 2 Buchst. b lautet:
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 5.
Einblick in die Problemgeschichte der Physik sowie in
ihre Beziehungen zu anderen Wissenschaften.
(3) Prüfungsteile
- 2.
Mündliche Prüfung
b) Fachdidaktik
(Dauer: 20 Minuten).
|
Evangelische Religionslehre
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
1 Nachweis
der erfolgreichen Teilnahme an
- 1.
einer alttestamentlichen Lehrveranstaltung,
- 2.
einer neutestamentlichen Lehrveranstaltung,
- 3.
einer kirchengeschichtlichen Lehrveranstaltung,
- 4.
einer systematisch-theologischen Lehrveranstaltung,
- 5.
zwei fachdidaktischen Lehrveranstaltungen.
2 Je
eine der unter Nummern 1 und 2 sowie der unter Nummern 3 bis 5 genannten Lehrveranstaltungen
muss ein Seminar sein.
(2) Inhaltliche
Prüfungsanforderungen
- 1.
Altes Testament
- a)
Überblick
über die Geschichte Israels bis zum Ende des Exils,
- b)
Kenntnis der Grundprobleme des Alten Testaments (anhand der Urgeschichte,
Väter- und Mose-Überlieferung und der Prophetie).
- 2.
Neues Testament
- a)
Bibelkundliche
Übersicht über das Neue Testament,
- b)
theologische Grundfragen der synoptischen Jesusüberlieferung,
- c)
Grundprobleme der Theologie des Paulus anhand der Hauptbriefe (Römerbrief,
1. und 2. Korintherbrief, Galaterbrief).
- 3.
Kirchengeschichte
- a)
Überblick
über die Geschichte der Kirche unter besonderer Berücksichtigung der Reformationsgeschichte,
- b)
Grundkenntnisse über die wichtigsten christlichen Kirchen und Gruppen.
- 4.
Systematische Theologie
- a)
Grundzüge
der Dogmatik,
- b)
Grundzüge der Ethik.
- 5.
Religionswissenschaft
Kenntnis einer Weltreligion
in ihrem Verhältnis zum Christentum.
- 6.
Fachdidaktische Kenntnisse (§
37), insbesondere:
- a)
Verständnis
und Begründung des Religionsunterrichts in der Schule,
- b)
Didaktik des Religionsunterrichts (Voraussetzungen, Ziele, Inhalte, Methoden,
Medien),
- c)
Transferprobleme anhand eines Beispiels aus den Fachdisziplinen (Nummern
1 bis 5).
(3) Prüfungsteile
- 1.
Schriftliche Prüfung
- a)
Eine Aufgabe
aus dem Alten Testament oder Neuen Testament zur Wahl
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
mehrere Themen werden zur
Wahl gestellt;
- b)
eine Aufgabe aus der Systematischen Theologie
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
mehrere Themen werden zur
Wahl gestellt;
- c)
eine Aufgabe aus der Fachdidaktik
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl
gestellt.
- 2.
Mündliche Prüfung
- a)
Aus dem Alten
und Neuen Testament
(Dauer: 30 Minuten),
- b)
aus der Kirchengeschichte/Systematischen Theologie/Religionswissenschaft
(Dauer: 30 Minuten),
- c)
Fachdidaktik
(Dauer: 20 Minuten).
Die Prüfungsteilnehmer
können für die mündlichen Prüfungen gemäß Buchstaben
a und b jeweils das Fachgebiet (Absatz 2 Nrn. 1 bis 5) benennen, mit dem sie sich
während des Studiums besonders befasst haben; innerhalb der Fachgebiete können
sie Schwerpunkte angeben (Angabe gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4). In der Prüfung wird dies angemessen berücksichtigt.
(4) Besondere Bestimmungen
für die Erweiterung mit Evangelischer Religionslehre
Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1. | *) | *) Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Neunten Verordnung
zur Änderung der LPO I vom 5. September 2002 (GVBl S. 429) gelten die Bestimmungen
des Absatzes 2 Nr. 6 Buchst. b erstmals für die Prüfungen im Herbst 2004.
Bis dahin gilt die unten stehende Fassung.
Die übergangsweise geltende Fassung des Absatzes 2 Nr. 6 Buchst. b lautet:
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 6.
Fachdidaktische Kenntnisse (§ 37), insbesondere:
b)Didaktik des Religionsunterrichts (Voraussetzungen,
Ziele, Inhalte, Methoden),
|
Katholische Religionslehre
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
- 1.
einem Orientierungskurs „Einführung in elementare
Theologie vor den Herausforderungen der modernen Gesellschaft“,
- 2.
einem Seminar aus der Biblischen Theologie, und zwar aus dem Teilgebiet,
das nicht durch die Prüfung abgedeckt ist,
- 3.
einem Seminar aus der Kirchengeschichte, und zwar aus einem Teilgebiet,
das nicht durch die Prüfung abgedeckt ist,
- 4.
einem Seminar aus der Systematischen Theologie, und zwar aus einem Teilgebiet,
das nicht durch die schriftliche Prüfung abgedeckt ist,
- 5.
zwei Lehrveranstaltungen aus Religionspädagogik/ Didaktik des Religionsunterrichts.
(2) Inhaltliche
Prüfungsanforderungen
- 1.
Biblische Theologie (AT oder NT)
- a)
Bibelkundlicher
und geschichtlicher Überblick,
- b)
Grundzüge der Botschaft des AT oder NT,
- c)
Kenntnis verschiedener Methoden der Schriftauslegung.
- 2.
Kirchengeschichte
- a)
Kirchengeschichte
des Altertums oder
- b)
Kirchengeschichte des Mittelalters und der Neuzeit oder
- c)
Bayerische Kirchengeschichte.
- 3.
Systematische Theologie
- a)
Grundkenntnisse
der Fundamentaltheologie, insbesondere
- aa)
die Gottesfrage
in Auseinandersetzung mit pluralen Weltdeutungen,
- bb)
Kirche, Kirchen, Weltreligionen.
- b)
Grundkenntnisse der Dogmatik, insbesondere
- aa)
Gotteslehre
und Christologie,
- bb)
Sakramentenlehre,
- cc)
Theologische Anthropologie.
- c)
Grundkenntnisse der Moraltheologie und der Christlichen Sozialethik,
insbesondere
- aa)
die Begründung
moralischen Handelns (biblische, philosophische und theologische Ethikbegründung),
Gewissen, Schuld und Versöhnung,
- bb)
die Zehn Gebote in ihrer aktuellen Bedeutung,
- cc)
Grundkenntnisse der Texte der kirchlichen Sozialverkündigung,
- dd)
verantwortete Gestaltung gesellschaftlicher Handlungssysteme (Wirtschaft,
Politik, Medien).
- 4.
Religionspädagogik und Didaktik des Religionsunterrichts (§ 37), insbesondere
- a)
Voraussetzungen,
Begründungen und Ziele religiöser Erziehung und Bildung,
- b)
Ziele, Inhalte und Wege religiösen Lernens,
- c)
Grundfragen des gottesdienstlichen und seelsorglichen Handelns der Kirche.
(3) Studienbegleitende
Leistungsnachweise
Je ein studienbegleitender Leistungsnachweis (mündlich) aus den beiden Teilgebieten
der Systematischen Theologie, die nicht durch die schriftliche Prüfung abgedeckt
sind
(Dauer: je 20 Minuten).
(4) Prüfungsteile
- 1.
Schriftliche Prüfung
- a)
Eine Aufgabe
aus der Biblischen Theologie (AT oder NT)
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
das gewählte Teilgebiet
ist bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;
aus jedem der beiden Teilgebiete
werden drei Themen zur Wahl gestellt;
- b)
eine Aufgabe aus der Systematischen Theologie, Teilgebiet gemäß
Absatz 2 Nr. 3 Buchst. a oder b oder c
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
das gewählte Teilgebiet
ist bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;
aus jedem der drei Teilgebiete
werden drei Themen zur Wahl gestellt;
- c)
eine Aufgabe aus Religionspädagogik und Didaktik des Religionsunterrichts
gemäß Absatz 2 Nr. 4
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl
gestellt.
- 2.
Mündliche Prüfung
- a)
Ein Teilgebiet
der Kirchengeschichte gemäß Absatz 2 Nr. 2 Buchst. a oder b oder c
(Dauer: 20 Minuten);
das gewählte Teilgebiet
ist bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;
- b)
Religionspädagogik und Didaktik des Religionsunterrichts gemäß
Absatz 2 Nr. 4
(Dauer: 20 Minuten).
(5) Bewertung
Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 33 Abs. 3 Nr. 2
werden die Noten für die studienbegleitenden Leistungsnachweise nach Absatz
3 je zweifach, die Noten für die schriftlichen Leistungen nach Absatz 4 Nr.
1 Buchst. a und b je fünffach und die Note für die mündliche Leistung
nach Absatz 4 Nr. 2 Buchst. a zweifach gewertet.
(6) Besondere Bestimmungen
für die Erweiterung mit Katholischer Religionslehre
Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nrn. 1, 3, 4 und 5. | *) | *) Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 der Neunten
Verordnung zur Änderung der LPO I vom 5. September 2002 (GVBl S. 429) gelten
die Bestimmungen des § 59 erstmals für die Prüfungen im Frühjahr
2006. Bis dahin gilt die unten stehende Fassung.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 der genannten Verordnung kann die
Prüfung bereits ab dem Prüfungstermin Frühjahr 2003 nach neuem Recht
abgelegt werden.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 der genannten Verordnung richtet
sich die Wiederholung der Prüfung nach dem Recht, das für die Erstablegung
gegolten hat.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 der genannten Verordnung können
Prüfungsteilnehmer, die
- -
bereits spätestens zum Prüfungstermin Herbst
2005 zugelassen waren und
- -
die Prüfung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben,
nicht ablegen konnten,
die Prüfung bis zum Prüfungstermin Herbst 2007 auch nach bisherigem
Recht ablegen, soweit sie dieses bei der ersten Meldung zur Prüfung gewählt
haben.
Die übergangsweise geltende Fassung des § 59 lautet:
§ 59
Katholische Religionslehre
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
- 1.
einem Seminar: Einführung in das wissenschaftliche
Arbeiten in Theologie,
- 2.
einem Seminar aus dem Bereich Biblische Theologie, und zwar aus jenem
Teilgebiet (AT oder NT), das weder durch die schriftliche noch durch die mündliche
Prüfung abgedeckt ist,
- 3.
einem Seminar aus dem Bereich Kirchengeschichte, und zwar aus einem Teilgebiet,
das nicht durch die Prüfung abgedeckt ist,
- 4.
zwei Seminaren aus verschiedenen Teilgebieten der Systematischen Theologie
(Absatz 2 Nr. 4), davon eines aus dem in Absatz 2 Nr. 4 Buchst. c genannten Teilgebiet,
- 5.
zwei fachdidaktischen Lehrveranstaltungen.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 1.
Biblische Einleitungswissenschaft (AT und NT).
- 2.
Biblische Theologie
a)Biblisches Gottesverständnis im Zusammenhang
mit dem Welt- und Menschenverständnis anhand ausgewählter alttestamentlicher
Texte,
b)Wirken und Sendung Jesu;
das apostolische Kerygma und seine Entfaltung in den neutestamentlichen Schriften
anhand von synoptischen, johanneischen und paulinischen Texten.
- 3.
Kirchengeschichte
a)Kirchengeschichte des Altertums,
b)Kirchengeschichte des
Mittelalters,
c)Kirchengeschichte der
Neuzeit
(unter besonderer Berücksichtigung
des Verhältnisses von Staat, Kirche und Gesellschaft),
d)Bayerische Kirchengeschichte.
Aus den vier Teilgebieten
ist eines für die schriftliche oder mündliche Prüfung auszuwählen.
4.Systematische Theologie
a)Grundkenntnisse der Fundamentaltheologie unter
besonderer Berücksichtigung der Gottesfrage im Kontext der Religionskritik und
des Verhältnisses von Glaube und Wissen,
b)Grundkenntnisse der Dogmatik
aus Gotteslehre, Theologischer Anthropologie, Christologie und Sakramentenlehre (Allgemeine
Sakramentenlehre, Taufe, Eucharistie),
c)Grundkenntnisse der Moraltheologie
und der Christlichen Soziallehre.
- 5.
Religionspädagogik und Didaktik des Religionsunterrichts (§
37), insbesondere:
a)Grundfragen religiöser Erziehung,
b)Didaktik des Religionsunterrichts,
c)Grundfragen des gottesdienstlichen
und seelsorglichen Handelns der Kirche.
(3) Prüfungsteile
- 1.
Schriftliche Prüfung
a)Eine Aufgabe aus dem Bereich Biblische Einleitungswissenschaft
und Biblische Theologie (Absatz 2 Nrn. 1 und 2) mit dem Teilgebiet AT
oder
aus dem Bereich Biblische
Einleitungswissenschaft und Biblische Theologie (Absatz 2 Nrn. 1 und 2) mit dem Teilgebiet
NT
oder
aus dem gewählten
Teilgebiet der Kirchengeschichte
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
aus dem Bereich Biblische
Einleitungswissenschaft und Biblische Theologie werden für das Teilgebiet AT
und das Teilgebiet NT jeweils zwei Themen zur Wahl gestellt;
der gewählte Bereich
und das gewählte Teilgebiet sind bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;
b)eine Aufgabe aus dem
Bereich Systematische Theologie (Teilgebiet gemäß Absatz 2 Nr. 4 Buchst.
a oder b oder c)
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
aus den drei Teilgebieten
werden je zwei Themen zur Wahl gestellt;
das gewählte Teilgebiet
ist bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;
c)eine Aufgabe aus Religionspädagogik
und Didaktik des Religionsunterrichts (Absatz 2 Nr. 5)
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
drei Themen werden zur
Wahl gestellt.
- 2.
Mündliche Prüfung
a)Aus dem nicht schriftlich geprüften Bereich
Biblische Einleitungswissenschaft und Biblische Theologie oder aus dem Bereich Kirchengeschichte;
ist die Prüfung in Biblischer Einleitungswissenschaft und Biblischer Theologie
abzulegen, so ist im Zulassungsgesuch das gewählte Teilgebiet AT oder NT anzugeben;
ist die Prüfung in Kirchengeschichte abzulegen, so ist im Zulassungsgesuch das
gewählte Teilgebiet (Absatz 2 Nr. 3 Buchst. a oder b oder c oder d) anzugeben
(Dauer: 30 Minuten);
b)je eine Prüfung
aus den beiden Teilgebieten der Systematischen Theologie (Absatz 2 Nr. 4), die nicht
durch die schriftliche Prüfung abgedeckt sind
(Dauer: je 20 Minuten),
c)aus Religionspädagogik
und Didaktik des Religionsunterrichts (Absatz 2 Nr. 5)
(Dauer: 20 Minuten).
(4) Bewertung
Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach §
33 Abs. 3 Nr. 2 werden die schriftlichen Leistungen nach Absatz 3 Nr. 1 Buchst. a
und b je vierfach, die mündlichen Leistungen nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. a zweifach
und nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. b je einfach gewertet.
(5) Besondere Bestimmungen für die
Erweiterung mit Katholischer Religionslehre
Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nrn. 1, 3, 4 und 5. |
Sozialkunde
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
- 1.
einer Übung in Politikwissenschaft,
- 2.
einer Übung in Soziologie,
- 3.
einer Übung für Fortgeschrittene oder einem Hauptseminar in
Politikwissenschaft oder Soziologie,
- 4.
zwei fachdidaktischen Lehrveranstaltungen.
(2) Inhaltliche
Prüfungsanforderungen
- 1.
Politikwissenschaft
Kenntnis der Fragestellungen
und Begriffe des Fachs, Einsicht in die politische Relevanz wirtschaftlicher, rechtlicher,
historischer und gesellschaftlicher Faktoren
- a)
Politische
Theorie
- aa)
Überblick
über die politiktheoretischen Ansätze aus der Geschichte des politischen
Denkens,
- bb)
Kenntnis einer speziellen politikwissenschaftlichen Theorie,
- cc)
Fähigkeit zur Diskussion verschiedener politiktheoretischer Ansätze.
- b)
Politische Systeme
- aa)
Spezielle
Kenntnis des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland:
verfassungsrechtliche Grundlagen,
Institutionen,
Aufgaben,
politische Prozesse,
- bb)
Kenntnis des politischen Systems der Europäischen Union,
- cc)
Fähigkeit zum Vergleich von politischen Systemen.
- c)
Internationale Politik
- aa)
Kenntnis
der wichtigsten Strukturen der internationalen Beziehungen und des modernen Staatensystems
unter besonderer Berücksichtigung der Europäischen Union,
- bb)
Grundkenntnis der deutschen Außenpolitik seit 1917.
- 2.
Soziologie
Kenntnis der Fragestellungen
und Begriffe des Fachs, Einsicht in die gesellschaftliche Relevanz wirtschaftlicher,
rechtlicher, historischer und politischer Faktoren
- a)
Sozialstruktur
der Bundesrepublik Deutschland
Kenntnis der Sozialstruktur
der Bundesrepublik
Deutschland im internationalen
und insbesondere im historischen Vergleich, auch der sozialen Probleme und gesellschaftlichen
Brennpunkte.
- b)
Soziologische Theorie
Kenntnis der Fragestellungen
und Kategorien der Soziologie, Fähigkeit zur Anwendung soziologischer Erkenntnisse
auf gesellschaftliche Strukturprobleme.
- 3.
Zeitgeschichte
- a)
Überblick
über die historische Entwicklung von 1917 bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs,
- b)
Kenntnis der Zeitgeschichte seit 1945, unter besonderer Berücksichtigung
wesentlicher politischer und gesellschaftlicher Fragen.
- 4.
Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 37
.
(3) Prüfungsteile
- 1.
Schriftliche Prüfung
- a)
Eine Aufgabe
aus dem Bereich der Politikwissenschaft (Politische Theorie/Politische Systeme/Internationale
Politik)
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
mehrere Themen werden zur
Wahl gestellt;
- b)
eine Aufgabe aus dem Bereich der Soziologie (Sozialstruktur der Bundesrepublik
Deutschland/Soziologische Theorie)
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
mehrere Themen werden zur
Wahl gestellt;
- c)
eine Aufgabe aus der Fachdidaktik
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl
gestellt.
- 2.
Mündliche Prüfung
- a)
Politikwissenschaft
(Dauer: 25 Minuten),
- b)
Zeitgeschichte
(Dauer: 25 Minuten),
- c)
Fachdidaktik
(Dauer: 20 Minuten).
(4) Besondere Bestimmungen
für die Erweiterung mit Sozialkunde
Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1. | *) | *) Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 der Neunten
Verordnung zur Änderung der LPO I vom 5. September 2002 (GVBl S. 429) gelten
die Bestimmungen des Absatzes 2 erstmals für die Prüfungen im Frühjahr
2006. Bis dahin gilt die unten stehende Fassung.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 der genannten Verordnung kann die
Prüfung bereits ab dem Prüfungstermin Frühjahr 2003 nach neuem Recht
abgelegt werden.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 der genannten Verordnung richtet
sich die Wiederholung der Prüfung nach dem Recht, das für die Erstablegung
gegolten hat.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 der genannten Verordnung können
Prüfungsteilnehmer, die
- -
bereits spätestens zum Prüfungstermin Herbst
2005 zugelassen waren und
- -
die Prüfung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben,
nicht ablegen konnten,
die Prüfung bis zum Prüfungstermin Herbst 2007 auch nach bisherigem
Recht ablegen, soweit sie dieses bei der ersten Meldung zur Prüfung gewählt
haben.
Die übergangsweise geltende Fassung des Absatzes 2 lautet:
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 1.
Politikwissenschaft
Grundkenntnisse der Fragestellungen
und Begriffe des Fachs
a)Politische Theorie
aa)Grundkenntnisse der politiktheoretischen
Ansätze aus der Geschichte des politischen Denkens,
bb)Kenntnis einer speziellen
politikwissenschaftlichen Theorie,
cc)Fähigkeit zur Charakterisierung
verschiedener politiktheoretischer Ansätze.
b)Politische Systeme
aa)Spezielle Kenntnis des politischen
Systems der Bundesrepublik Deutschland:
verfassungsrechtliche Grundlagen,
Institutionen,
politische Prozesse,
bb)Kenntnis der Ordnungsmerkmale
autoritärer und totalitärer Staatssysteme unter besonderer Berücksichtigung
des politischen Systems der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik,
cc)Fähigkeit zum Vergleich
von politischen Systemen,
dd)Einsicht in die politische
Relevanz wirtschaftlicher, gesellschaftlicher und rechtlicher Faktoren.
c)Internationale Politik
aa)Kenntnis der wichtigsten Strukturen
der internationalen Beziehungen und des modernen Staatensystems,
bb)Grundkenntnisse der
deutschen Außenpolitik seit 1917.
- 2.
Soziologie
a)Sozialstruktur der Bundesrepublik Deutschland
Kenntnis der Sozialstruktur
der Bundesrepublik Deutschland im internationalen und historischen Vergleich.
b)Soziologische Theorie
Kenntnis der Fragestellungen
und Kategorien der Soziologie, Fähigkeit zur Anwendung soziologischer Erkenntnisse
auf gesellschaftliche Strukturprobleme.
- 3.
Zeitgeschichte
a)Überblick über die historische Entwicklung
von 1917 bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs,
b)Kenntnis der Zeitgeschichte
seit 1945, unter besonderer Berücksichtigung wesentlicher politischer und gesellschaftlicher
Fragen.
- 4.
Fachdidaktische Kenntnisse (§ 37), insbesondere:
a)Kenntnis der fachbezogenen und fachübergreifenden
Aufgaben und Ziele des Unterrichts in Sozialkunde,
b)Kenntnis didaktischer
Modelle der Gegenwart,
c)Kenntnis allgemeiner
und fachspezifischer Kriterien zur Bestimmung von Lernzielen und Lerninhalten,
d)Fähigkeit zur Analyse
und Beurteilung von fachbezogenem Unterrichtsmaterial,
e)Überblick über
die fachbezogenen Methoden und Probleme der Unterrichtsplanung, Lernzielkontrolle
und Leistungsmessung,
f)Fähigkeit, fachwissenschaftliche
Zusammenhänge unter entwicklungspsychologischen Aspekten in elementarisierter
Form darzustellen,
g)Fähigkeit, am selbst
gewählten Beispiel die Möglichkeiten und Grenzen des Einsatzes von AV-Medien
zu zeigen.
|
§ 61
Sport
Erste Staatsprüfung
A. Erster Prüfungsabschnitt
(1) Grundfächer,
Wahlfächer
- 1.
Im Ersten Prüfungsabschnitt sind Prüfungen in
folgenden Grundfächern abzulegen:
- a)
Gerätturnen,
- b)
Gymnastik und Tanz,
- c)
Leichtathletik,
- d)
Schwimmen,
- e)
Skilauf (alpin) einschließlich Grundformen des Eislaufs,
- f)
Sportspiele I und II,
- g)
Sportspiele III und IV.
Die Grundfächer gemäß
Buchstaben f und g umfassen jeweils zwei der vier Sportspiele I bis IV (Basketball,
Fußball, Handball und Volleyball).
- 2.
Auf Antrag können darüber hinaus auch Prüfungen in einem
Wahlfach abgelegt werden. Als Wahlfächer kommen in Frage:
Gruppe A
- a)
Badminton,
- b)
Bewegungskünste,
- c)
Rhythmische Sportgymnastik,
- d)
Selbstverteidigung,
- e)
Tanz,
- f)
Tischtennis,
Gruppe B
- a)
Eishockey,
- b)
Eiskunstlauf,
- c)
Eisschnelllauf,
- d)
Hockey,
- e)
Judo,
- f)
Kanu,
- g)
Radsport,
- h)
Rudern,
- i)
Skilanglauf,
- j)
Tennis.
Ein anderes Wahlfach kann
gewählt werden, soweit hierzu eine allgemeine oder besondere Genehmigung des
Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vorliegt. Bei der Entscheidung
für ein Wahlfach ist Absatz 8 Nr. 3 zu beachten.
(2) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
- 1.
Bestehen einer Eignungsprüfung vor Beginn des Studiums
gemäß der Qualifikationsverordnung (BayRS 2210-1-1-3-UK/WFK) in der jeweils
geltenden Fassung.
- 2.
Nachweis der regelmäßigen und erfolgreichen Teilnahme an den
sportpraktisch-didaktischen und sporttheoretischen Veranstaltungen in den Grundfächern
(im Grundfach Schwimmen auch an den Veranstaltungen im Rettungsschwimmen einschließlich
Vorlage des gültigen Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Silber) sowie gegebenenfalls
in einem Wahlfach.
- 3.
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an der Ausbildung in Unfallkunde
und erster Hilfe.
(3) Inhaltliche
Prüfungsanforderungen
Sportpraktische Leistungs- und Demonstrationsfähigkeit sowie theoretische
Kenntnisse (spezielle Didaktik, Bewegungs- und Trainingslehre, Schieds- und Kampfrichterlehre)
in den Grundfächern und gegebenenfalls im Wahlfach.
(4) Prüfungsteile
- 1.
Die Prüfung in den Grundfächern sowie gegebenenfalls
im Wahlfach umfasst je
- a)
eine sportpraktische
Prüfung,
- b)
eine mündliche sporttheoretische Prüfung
(Dauer: 10 Minuten).
- 2.
Die Prüfungen in den Grundfächern sowie gegebenenfalls im Wahlfach
sind innerhalb eines Zeitraums von vier Semestern abzulegen. Diese Frist kann aus
Gründen, die die betreffende Person nicht zu vertreten hat, verlängert
werden. Sie verlängert sich ferner um die für die Wiederholung von Prüfungen
in einzelnen Grundfächern benötigte Zeit. Die einzelnen Prüfungsleistungen
in den praktischen Prüfungen der Grundfächer und der Wahlfächer sind
in der Anlage festgelegt.
(5) Bewertung
- 1.
Die Bewertungsmaßstäbe für die sportpraktischen
Leistungen in den Grundfächern werden vom Staatsministerium für Unterricht
und Kultus gesondert bekannt gemacht. Die einzelnen Prüfungsleistungen werden
gleich gewertet, soweit in der Anlage nichts anderes bestimmt ist.
- 2.
Bei der Ermittlung der Noten für die einzelnen Grundfächer
und gegebenenfalls für das Wahlfach werden die Durchschnittsnoten gemäß
Absatz 4 Nr. 1 Buchst. a je zweifach, die Noten gemäß Absatz 4 Nr. 1 Buchst.
b je einfach gewertet.
- 3.
Bei der Ermittlung der Note für den Ersten Prüfungsabschnitt
werden die Noten für die Grundfächer je einfach gewertet. Soweit die Prüfung
in einem Wahlfach mit mindestens der Note „ausreichend“ abgelegt wurde,
kann die einfach gewertete Note auf Antrag bei der Bildung der Note für den
Ersten Prüfungsabschnitt zusätzlich berücksichtigt werden.
(6) Wiederholung
der Prüfung bei Nichtbestehen
1 Der
Erste Prüfungsabschnitt ist nicht bestanden, wenn die Leistungen in einem oder
in mehreren der Grundfächer mit einer schlechteren Note als „ausreichend“
bewertet wurden. 2 Wenn
der Erste Prüfungsabschnitt auf Grund einer schlechteren Note als „ausreichend“
in einem Grundfach oder in mehreren Grundfächern nicht bestanden wurde, kann
die Prüfung in diesem Grundfach oder in jedem dieser Grundfächer wiederholt
und, soweit dabei wieder eine schlechtere Note als „ausreichend“ erteilt
wurde, ein zweites Mal wiederholt werden. 3 Wird
auch dann wieder eine schlechtere Note als „ausreichend“ erteilt, so
ist der Erste Prüfungsabschnitt endgültig nicht bestanden. 4 Wurden die Leistungen im Wahlfach mit einer
schlechteren Note als „ausreichend“ bewertet, so kann die Prüfung
in diesem Wahlfach wiederholt und, soweit dabei wieder eine schlechtere Note als
„ausreichend“ erteilt wurde, ein zweites Mal wiederholt werden. 5 § 12 Abs. 1 Sätze 2 bis 5
gelten sinngemäß.
(7) Wiederholung
der Prüfung zur Notenverbesserung
1 Wer
den Ersten Prüfungsabschnitt bei erstmaliger Ablegung in allen Grundfächern
bestanden hat, kann zur Verbesserung der Prüfungsnote ein zweites Mal zu dieser
Prüfung zugelassen werden. 2 Der
Erste Prüfungsabschnitt kann dabei einmal im Ganzen wiederholt werden. 3 Die Wiederholung
muss zum nächsten Termin begonnen werden und vor Beginn des Zweiten Prüfungsabschnitts
abgeschlossen sein. 4 Wurden
die Leistungen im Wahlfach bei erstmaliger Ablegung mit mindestens der Note „ausreichend“
bewertet, so kann die Prüfung in diesem Wahlfach einmal zur Notenverbesserung
wiederholt werden. 5 § 13 Abs. 3 und 4
gelten entsprechend.
B. Zweiter Prüfungsabschnitt
(8) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
- 1.
Nachweis der erfolgreichen Ablegung des Ersten Prüfungsabschnitts.
- 2.
Nachweis der regelmäßigen und erfolgreichen Teilnahme an den
sportpraktisch-didaktischen und sporttheoretischen Veranstaltungen in den Ausbildungsbereichen
„Sport und Gesundheit“ einschließlich Sportförderunterricht
sowie „Jugendgemäße Bewegungsaktivitäten/Trendsportarten zur
Gestaltung des pädagogischen Freiraums im Sportunterricht“.
- 3.
Nachweis der regelmäßigen und erfolgreichen Teilnahme an der
Ausbildung in zwei Wahlfächern gemäß Absatz 1 Nr. 2, von denen mindestens
eines aus der Gruppe A gewählt werden muss. Als Nachweis kann in jedem der beiden
Wahlfächer eine gültige Fach-Übungsleiterlizenz des entsprechenden
Sportfachverbands anerkannt werden. Bereits im Rahmen des Ersten Prüfungsabschnitts
erbrachte Zulassungsvoraussetzungen in einem Wahlfach werden berücksichtigt,
sofern die Regelungen gemäß Sätze 4 bis 6 nicht entgegenstehen. Beim
Studium für das Lehramt an Grundschulen tritt an die Stelle eines der beiden
Wahlfächer der Bereich „Elementare Bewegungs- und Spielerziehung (einschließlich
Wintersport) sowie musisch-ästhetische Bewegungserziehung“.
Beim Studium für das
Lehramt an beruflichen Schulen tritt an die Stelle eines der beiden Wahlfächer
der Bereich „Kompensatorische Bewegungsformen zum Ausgleich einseitiger beruflicher
Belastungen“. In den Fällen der Sätze 4 und 5 kann das verbleibende
Wahlfach nur aus der Gruppe A gewählt werden.
- 4.
Nachweis der Ableistung eines Praktikums von 50 Übungsstunden in
einem Sportverein; der Nachweis kann durch eine Übungsleiterlizenz ersetzt werden.
Die näheren Regelungen werden vom Staatsministerium für Unterricht und
Kultus gesondert bekannt gemacht.
- 5.
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
- a)
einem Seminar
in Fachdidaktik/Sportpädagogik und
- b)
einem Seminar in Sportbiologie/Sportmedizin oder Sportpsychologie oder
Bewegungslehre oder Trainingslehre.
(9) Inhaltliche
Prüfungsanforderungen
- 1.
Kenntnisse in Sportpädagogik
- a)
Konzepte und
Zielgruppen der Erziehung im Sport,
- b)
Rahmenbedingungen der Erziehung im Sport, insbesondere Entwicklung und
Sozialisation, Lehrerpersönlichkeit, Lehrplan, außerschulischer Sport,
- c)
spezifische Lern- und Erziehungsbereiche im schulischen und außerschulischen
Sport (Leisten, Gestalten, Spielen; Gesundheit, Fitness; Fairness, Kooperation, Gemeinschaft;
Erlebnis, Abenteuer; Umwelt; schulbezogene Aspekte des Behindertensports).
- 2.
Kenntnisse in Sportbiologie/Sportmedizin
- a)
Bau und Funktionen
des Körpers in Ruhe und bei körperlicher Belastung (funktionelle Anatomie
des Stütz- und Bewegungsapparats; Anatomie und Physiologie der Skelettmuskulatur,
des Herz-Kreislaufsystems, des Atmungssystems und des Bluts; Energiestoffwechsel;
Anatomie des Nervensystems und Steuerung von Haltung und Bewegung, Grundlagen der
vegetativen und hormonellen Regulation) einschließlich Sportverletzungen und
Sportschäden,
- b)
Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit des Körpers in Abhängigkeit
von Alter, Geschlecht und wesentlichen Umgebungsbedingungen,
- c)
biologische Gesetzmäßigkeiten der Anpassung des Organismus
bei Training,
- d)
Sport als Mittel der Prävention und Gesundheitsförderung,
- e)
Grundlagen der sportgerechten Ernährung sowie der Wirkungen von
Genussmitteln und Dopingmaßnahmen auf sportliche Leistungsfähigkeit und
Gesundheit.
- 3.
Kenntnisse in Sportpsychologie
- a)
Allgemein-,
entwicklungs- und persönlichkeitspsychologische Grundlagen des Handelns in Sport
und Sportunterricht,
- b)
sozial-, gruppen- und mannschaftspsychologische Aspekte in Sport und
Sportunterricht,
- c)
psychoregulative Verfahren im Sport.
- 4.
Kenntnisse in Bewegungslehre
- a)
Grundbegriffe
der Bewegungslehre, Betrachtungsweisen und Systematisierungen der sportlichen Bewegung,
- b)
motorische Entwicklung, motorisches Lernen und Bewegungskoordination,
- c)
Grundlagen und Anwendungsbereiche der Biomechanik,
- d)
Grundlagen sportmotorischer Tests.
- 5.
Kenntnisse in Trainingslehre
- a)
Grundbegriffe
der Trainingslehre, die sportliche Leistung als Gegenstand von Training und Wettkampf,
Prinzipien des sportlichen Trainings,
- b)
Aufgaben und Ziele des Trainings in den verschiedenen Sportbereichen,
- c)
Methoden und Inhalte des Trainings der leistungsbestimmenden Komponenten
sowie gegebenenfalls von Technik und Taktik in den verschiedenen Anwendungsbereichen
des Sports einschließlich entwicklungsspezifischer Besonderheiten.
- 6.
Fachdidaktische Kenntnisse (§
37), insbesondere:
- a)
fachbezogene
und fachübergreifende Aufgaben und Ziele des Sportunterrichts,
- b)
didaktische Konzeptionen des Sportunterrichts einschließlich historischer
Aspekte,
- c)
fach- und schulartbezogene Methoden und Fragestellungen der Unterrichtsplanung,
-durchführung und -auswertung einschließlich der Leistungsbewertung im
Schulsport.
(10) Prüfungsteile
- 1.
Schriftliche Prüfung
- a)
Eine Aufgabe
aus der Sportbiologie/Sportmedizin
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
mindestens drei Themen werden
zur Wahl gestellt;
- b)
eine Aufgabe aus der Bewegungslehre oder Trainingslehre
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
das gewählte Gebiet ist
im Zulassungsgesuch anzugeben;
aus jedem der beiden Gebiete
werden drei Themen zur Wahl gestellt;
- c)
eine Aufgabe aus der Fachdidaktik/Sportpädagogik
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
mindestens drei Themen werden
zur Wahl gestellt.
- 2.
Mündliche Prüfung
- a)
Sportpsychologie
(Dauer: 15 Minuten),
- b)
Bewegungslehre oder Trainingslehre
(Dauer: 15 Minuten);
die Prüfung ist in dem
Gebiet abzulegen, das für die schriftliche Prüfung nicht gewählt wurde;
- c)
Fachdidaktik
(Dauer: 20 Minuten).
(11) Bewertung
Bei der Ermittlung der Note für den Zweiten Prüfungsabschnitt werden
die schriftlichen Leistungen nach Absatz 10 Nr. 1 Buchst. a und b je vierfach, die
schriftliche Leistung nach Absatz 10 Nr. 1 Buchst. c sechsfach, die mündlichen
Leistungen nach Absatz 10 Nr. 2 Buchst. a und b je zweifach und die mündliche
Leistung nach Absatz 10 Nr. 2 Buchst. c dreifach gewertet.
(12) Wiederholung
der Prüfung bei Nichtbestehen
1 Der
Zweite Prüfungsabschnitt ist nicht bestanden, wenn die Durchschnittsnote gemäß
Absatz 11 schlechter als „ausreichend“ ist. 2 Im Übrigen gilt § 12
.
(13) Wiederholung
der Prüfung zur Notenverbesserung
1 Wer
den Zweiten Prüfungsabschnitt bei erstmaliger Ablegung bestanden hat, kann zur
Verbesserung der Prüfungsnote ein zweites Mal zu dieser Prüfung zugelassen
werden. 2 Im
Übrigen gilt § 13
.
(14) Besondere
Bestimmungen für die Erweiterung mit Sport
Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 8 Nr. 5.
C. Bewertung des Ersten und Zweiten
Prüfungsabschnitts
(15) Bewertung
In Abweichung von §33 Abs. 3
wird die Fachnote in der Art gebildet, dass die Summe aus dem fünffachen Zahlenwert
der Note für den Ersten Prüfungsabschnitt nach Absatz 5 und dem vierfachen
Zahlenwert der Note für den Zweiten Prüfungsabschnitt nach Absatz 11 durch
neun geteilt wird.
Wirtschaftswissenschaften
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
- 1.
einer Übung in betrieblichem Rechnungswesen mit Inhalten
der Betriebswirtschaftslehre,
- 2.
einer Übung für Fortgeschrittene aus der Betriebswirtschaftslehre
oder der Volkswirtschafts- und Sozialpolitik,
- 3.
einer Übung aus dem Privatrecht,
- 4.
zwei fachdidaktischen Lehrveranstaltungen,
- 5.
einem kaufmännischen Praktikum von drei Monaten Dauer.
(2) Inhaltliche
Prüfungsanforderungen
- 1.
Kenntnis des betrieblichen Rechnungswesens.
- 2.
Grundzüge der Allgemeinen Betriebswirtschaftslehre.
- 3.
Grundzüge der Volkswirtschaftslehre, Volkswirtschafts- und Sozialpolitik.
- 4.
Überblick über das Privatrecht (Bürgerliches Recht, Verbraucherschutzrecht,
Handelsrecht, Gesellschaftsrecht) und über das Strafrecht.
- 5.
Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 37
.
(3) Prüfungsteile
- 1.
Schriftliche Prüfung
- a)
Eine Aufgabe
aus dem betrieblichen Rechnungswesen
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden),
- b)
eine Aufgabe aus der Allgemeinen Betriebswirtschaftslehre
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl
gestellt;
- c)
eine Aufgabe aus der Volkswirtschafts- und Sozialpolitik
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl
gestellt;
- d)
eine Aufgabe aus der Fachdidaktik
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl
gestellt.
- 2.
Mündliche Prüfung
- a)
Grundzüge
der Allgemeinen Betriebswirtschaftslehre
(Dauer: 20 Minuten),
- b)
Grundzüge der Volkswirtschaftslehre, Volkswirtschafts- und Sozialpolitik
(Dauer: 20 Minuten),
- c)
Recht
(Dauer: 20 Minuten),
- d)
Fachdidaktik
(Dauer: 20 Minuten).
(4) Besondere Bestimmungen
für die Erweiterung mit Wirtschaftswissenschaften
Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1. | *) | *) Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Neunten Verordnung
zur Änderung der LPO I vom 5. September 2002 (GVBl S. 429) gelten die Bestimmungen
der Absätze 2 und 3 Nr. 2 Buchst. b erstmals für die Prüfungen im
Herbst 2004. Bis dahin gilt die unten stehende Fassung.
Die übergangsweise geltende Fassung der Absätze 2 und 3 Nr. 2 Buchst.
b lautet:
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 1.
Kenntnis des Betrieblichen Rechnungswesens.
- 2.
Grundzüge der Allgemeinen Betriebswirtschaftslehre.
- 3.
Grundzüge der Allgemeinen Volkswirtschaftslehre, Kenntnis der Volkswirtschafts-
und Sozialpolitik.
- 4.
Überblick über das Privatrecht (Bürgerliches Recht, Handelsrecht,
Aktiengesetz, GmbH-Gesetz, Wechsel- und Scheckgesetz) und das Strafrecht.
- 5.
Fachdidaktische Kenntnisse (§ 37), insbesondere:
a)Kenntnis der fachbezogenen und fachübergreifenden
Aufgaben und Ziele des Unterrichts in Wirtschaftslehre und Rechnungswesen an den
allgemeinbildenden Schulen,
b)didaktische Konzeptionen
des wirtschaftswissenschaftlichen Unterrichts der Gegenwart,
c)Kenntnis allgemeiner
und fachspezifischer Kriterien zur Bestimmung von Lernzielen und Lerninhalten,
d)Fähigkeit zur Analyse
und Beurteilung von fachbezogenem Unterrichtsmaterial,
e)Überblick über
die fachbezogenen Methoden und Probleme der Unterrichtsplanung, Lernzielkontrolle
und Leistungsmessung,
f)Fähigkeit, fachwissenschaftliche
Zusammenhänge unter entwicklungspsychologischen Aspekten in elementarisierter
Form darzustellen,
g)Überblick über
Möglichkeiten und Grenzen des Einsatzes von AV-Medien.
(3) Prüfungsteile
- 2.
Mündliche Prüfung
-
|
Abschnitt V Fächerverbindungen des Lehramts
an Gymnasien;
vertieftes Studium der Fächer
Fächerverbindungen
1 Die
Erste Staatsprüfung kann in folgenden Fächerverbindungen abgelegt werden:
- 1.
Biologie, Chemie
Biologie, Physik
- 2.
-
- 3.
Deutsch, Englisch
Deutsch, Erdkunde1)
Deutsch, Französisch1)
Deutsch, Geschichte1)
Deutsch, Latein
Deutsch, Religionslehre
Deutsch, Sozialkunde1)
Deutsch, Sport1)
- 4.
-
Englisch, Französisch
Englisch, Geschichte1)
Englisch, Informatik1)
Englisch, Italienisch1)
Englisch, Latein
Englisch, Psychologie2)
Englisch, Religionslehre
Englisch, Russisch1)
Englisch, Sozialkunde1)
Englisch, Spanisch1)
Englisch, Sport
Englisch, Wirtschaftswissenschaften
- 5.
-
Erdkunde, Wirtschaftswissenschaften1)
- 6.
-
Französisch, Spanisch1)
- 7.
-
- 8.
Informatik, Mathematik
Informatik, Physik1)
Informatik, Wirtschaftswissenschaften1)
- 9.
Kunst (Doppelfach)
- 10.
-
Latein, Religionslehre
Latein, Sport
- 11.
Mathematik, Physik
Mathematik, Psychologie2)
Mathematik, Religionslehre
Mathematik, Sport
Mathematik, Wirtschaftswissenschaften
- 12.
Musik (Doppelfach)
- 13.
-
2 Beide
Fächer müssen jeweils vertieft studiert werden. 3 Auf Antrag kann das Staatsministerium für
Unterricht und Kultus auch Fächerverbindungen genehmigen, die die Voraussetzung
für den Zugang zum höheren Archiv- und Bibliotheksdienst bilden. 4 Eine Erste
Staatsprüfung in einer derartigen Fächerverbindung berechtigt jedoch nicht
zum Eintritt in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien. | *) | Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 der Neunten Verordnung
zur Änderung der LPO I vom 5. September 2002 (GVBl S. 429) können Prüfungsteilnehmer,
die ihr Lehramtsstudium vor dem 1. August 2002 aufgenommen haben oder vor dem 1.
Dezember 2003 noch aufnehmen werden, die Erste Staatsprüfung auch in der Fächerverbindung
Griechisch/Religionslehre ablegen. Bei dieser Fächerverbindung wird auf Grund
der Stundentafeln des Gymnasiums bzw. der Besonderheiten der Fächer die Erweiterung
durch ein drittes vertieft studiertes Fach für das Lehramt an Gymnasien dringend
empfohlen. | | 1) | Bei dieser
Fächerverbindung wird auf Grund der Stundentafeln des Gymnasium bzw. der Besonderheiten
der Fächer die Erweiterung durch ein drittes vertieft studiertes Fach für
das Lehramt an Gymnasien dringend empfohlen. Bei den Fächerverbindungen mit
Sozialkunde wird die Erweiterung durch Geschichte dringend empfohlen. | | 2) | Studium
der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt entsprechend § 108. |
Erweiterungen3)
1 Die
Prüfung kann in folgenden Erweiterungen abgelegt werden:
- 1.
in einem dritten vertieft studierten Fach für das
Lehramt an Gymnasien, wobei nur eines der in § 63
genannten Fächer oder Philosophie/Ethik gewählt werden kann,
- 2.
in der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt, soweit dieses
Studium nicht schon im Rahmen der Fächerverbindung gewählt worden ist,
- 3.
in einer sonderpädagogischen Qualifikation oder in der pädagogischen
Qualifikation als Beratungslehrkraft.
2 Eine
nachträgliche Erweiterung gemäß Art. 23
BayLBG
ist darüber hinaus auch durch das Studium der Fächer Chinesisch, Japanisch,
Neugriechisch, Portugiesisch, Tschechisch, Türkisch, durch das Studium der Didaktik
des Deutschen als Zweitsprache, durch das Studium einer fremdsprachlichen Qualifikation,
durch das Studium der Medienpädagogik, durch das Studium des Darstellenden Spiels
oder durch das Studium des Fachs Förderung von Schülern mit besonderem
Förderbedarf möglich. | *) | *)
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 der Neunten Verordnung zur Änderung der
LPO I vom 5. September 2002 (GVBl S. 429) können Prüfungsteilnehmer, die
ihr Lehramtsstudium vor dem 1. August 2002 aufgenommen haben oder vor dem 1. Dezember
2003 noch aufnehmen werden, die Erste Staatsprüfung auch noch mit dem Fach Philosophie
(bisher § 79b) erweitern.
1) Bei dieser Fächerverbindung wird auf Grund der Stundentafeln des Gymnasium
bzw. der Besonderheiten der Fächer die Erweiterung durch ein drittes vertieft
studiertes Fach für das Lehramt an Gymnasien dringend empfohlen. Bei den Fächerverbindungen
mit Sozialkunde wird die Erweiterung durch Geschichte dringend empfohlen.
2) Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt entsprechend §
108.
3) Wer eine Erweiterungsprüfung erfolgreich abgelegt
hat, wird unter bestimmten Voraussetzungen bei der Übernahme in den staatlichen
Schuldienst besonders berücksichtigt. | | 3) | Wer eine
Erweiterungsprüfung erfolgreich abgelegt hat, wird unter bestimmten Voraussetzungen
bei der Übernahme in den staatlichen Schuldienst besonders berücksichtigt. |
Biologie
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
- 1.
einführenden Kursen:
- a)
zur Zytologie
und Anatomie der Pflanzen und Tiere,
- b)
zur Formenkenntnis und Systematik von Pflanzen und Tieren,
- 2.
je einem Kurs zur Physiologie der Pflanzen und Tiere,
- 3.
einem Kurs aus dem Bereich der Genetik oder Mikrobiologie,
- 4.
einer Lehrveranstaltung in Humanbiologie,
- 5.
einer Lehrveranstaltung in Ökologie,
- 6.
einem Praktikum (mindestens 15 Semesterwochenstunden) aus Botanik oder
Zoologie, jedoch nicht aus dem Spezialgebiet in Nummer 7,
- 7.
einem vertiefenden Praktikum aus einem Spezialgebiet der Biologie mit
Seminar (gegebenenfalls zur Vorbereitung der schriftlichen Hausarbeit),
- 8.
einer mehrtägigen Lehrwanderung,
- 9.
einer fachdidaktischen Lehrveranstaltung.
(2) Inhaltliche
Prüfungsanforderungen
- 1.
Fachwissenschaftliche Kenntnisse
- a)
Bau und Leistung
von Zellen
- aa)
Kenntnis
der Zytologie einschließlich Feinstruktur und molekularbiologischer Zusammenhänge,
- bb)
Kenntnis der Zellphysiologie,
- cc)
Einblick in die Leistungen der Mikroorganismen.
- b)
Bau und Leistungen der Organismen
- aa)
Grundkenntnisse
aus der Anatomie, Morphologie und Physiologie von Pilzen, Bakterien und Viren,
- bb)
Kenntnis der Anatomie (Histologie), Morphologie und Physiologie von Pflanzen
und Tieren,
- cc)
Kenntnisse aus der Verhaltensbiologie, Neurobiologie und Sinnesphysiologie,
- dd)
Kenntnis der Fortpflanzung und Entwicklung,
- ee)
vertiefte Kenntnisse aus der klassischen und molekularen Genetik,
- ff)
Grundkenntnisse aus der Humangenetik,
- gg)
vertiefte Kenntnisse über Bau, Funktion und Entwicklung des menschlichen
Körpers,
- hh)
Kenntnisse über die biologischen Grundlagen des Verhaltens und der
Sexualität des Menschen,
- ii)
Gesunderhaltung des menschlichen Körpers.
- c)
Biodiversität und Evolution
- aa)
Kenntnis
wichtiger Organismen (einschließlich ihrer Biologie) unter besonderer Berücksichtigung
der einheimischen Flora und Fauna,
- bb)
Grundkenntnisse aus der Systematik insbesondere des Tier- und Pflanzenreichs,
- cc)
Kenntnis der Grundlagen der Evolutionsbiologie (Belege, Mechanismen,
Stammesgeschichte),
- dd)
Kenntnisse aus der Stammesgeschichte des Menschen.
- d)
Organismus und Umwelt - Ökologie
- aa)
Kenntnis
der Abhängigkeit der Organismen von und Anpassung an Umweltbedingungen,
- bb)
Kenntnis ausgewählter Lebensräume mit Einblick in Kausalzusammenhänge
in Ökosystemen,
- cc)
Kenntnis der Folgen anthropogener Einflüsse auf Ökosysteme
(Naturschutz, Umweltschutz); Bevölkerungsentwicklung des Menschen.
- e)
Bio- und Gentechnologie
- aa)
Kenntnis
der Grundlagen der Gentechnik,
- bb)
Kenntnisse von biotechnologischen Verfahren einschließlich deren
Nutzen und Risiken.
Aus den in Buchstaben a bis
e genannten Gebieten sind entsprechend dem Angebot der jeweiligen Universität
zwei Spezialgebiete zu benennen (Angabe gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4), von denen je eines in der mündlichen
Prüfung gemäß Absatz 3 Nr. 2 Buchst. a und in der mündlichen
Prüfung gemäß Absatz 3 Nr. 2 Buchst. b angemessen berücksichtigt
wird.
- 2.
Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 37
.
(3) Prüfungsteile
- 1.
Schriftliche Prüfung
- a)
Eine Aufgabengruppe
aus der Zoologie und Humanbiologie
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
drei Aufgabengruppen werden
zur Wahl gestellt;
- b)
eine Aufgabengruppe aus der Botanik
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
drei Aufgabengruppen werden
zur Wahl gestellt.
- 2.
Mündliche Prüfung
- a)
Zoologie und
Humanbiologie
(Dauer: 40 Minuten)
oder
Botanik
(Dauer: 40 Minuten);
das gewählte Teilgebiet
ist bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;
- b)
Mikrobiologie und Genetik
(Dauer: 30 Minuten),
- c)
Fachdidaktik
(Dauer: 30 Minuten).
(4) Bewertung
Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 33 Abs. 4 Nr. 1
werden die schriftlichen Leistungen nach Absatz 3 Nr. 1 Buchst. a und b je siebenfach,
die mündliche Leistung nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. a vierfach und die mündliche
Leistung nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. b dreifach gewertet.
(5) Nichtbestehen
der Prüfung
1 Die
Prüfung ist, unbeschadet des §
35, auch dann nicht bestanden, wenn die Leistungen im Teilgebiet Zoologie und
Humanbiologie oder im Teilgebiet Botanik schlechter als „mangelhaft“
bewertet sind. 2 Dabei
ist in dem Teilgebiet, in dem die mündliche Prüfung abgelegt wurde, die
Durchschnittsnote maßgeblich, die sich aus der zweifach gewerteten Note für
die schriftliche Prüfung gemäß Absatz 3 Nr. 1 Buchst. a oder b und
der einfach gewerteten Note für die mündliche Prüfung gemäß
Absatz 3 Nr. 2 Buchst. a errechnet. 3 In
dem anderen Teilgebiet ist die Note der schriftlichen Prüfung gemäß
Absatz 3 Nr. 1 Buchst. a oder b maßgebend.
(6) Besondere Bestimmungen
für die Erweiterung mit Biologie
Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1. | *) | Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 der Neunten
Verordnung zur Änderung der LPO I vom 5. September 2002 (GVBl S. 429) gelten
die Bestimmungen des Absatzes 2 Nr. 1 erstmals für die Prüfungen im Frühjahr
2006. Bis dahin gilt die unten stehende Fassung.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 der genannten Verordnung kann die
Prüfung bereits ab dem Prüfungstermin Frühjahr 2003 nach neuem Recht
abgelegt werden.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 der genannten Verordnung richtet
sich die Wiederholung der Prüfung nach dem Recht, das für die Erstablegung
gegolten hat.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 der genannten Verordnung können
Prüfungsteilnehmer, die
- -
bereits spätestens zum Prüfungstermin Herbst
2005 zugelassen waren und
- -
die Prüfung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben,
nicht ablegen konnten,
die Prüfung bis zum Prüfungstermin Herbst 2007 auch nach bisherigem
Recht ablegen, soweit sie dieses bei der ersten Meldung zur Prüfung gewählt
haben.
Die übergangsweise geltende Fassung des Absatzes 2 Nr. 1 lautet:
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 1.
Fachwissenschaftliche Kenntnisse
a) Bau und Leistung der Zelle (einschließlich Viren)
aa) Vertiefte Kenntnis der Zytologie einschließlich
Feinstruktur,
bb) vertiefte Kenntnis
der Zellphysiologie,
cc) Kenntnisse aus der
Biochemie.
- b)
Bau und Leistung des Organismus
aa) Kenntnis der Anatomie (Histologie) und Morphologie
der Pflanzen und Tiere,
bb) Kenntnis der Physiologie
der Pflanzen,
cc) Kenntnis der vergleichenden
Physiologie der Tiere,
dd) Kenntnis der Ethologie
einschließlich der sinnes- und nervenphysiologischen sowie biokybernetischen
Grundlagen,
ee) Kenntnis der Fortpflanzung
und Entwicklung,
ff) Kenntnis der klassischen
und molekularen Genetik.
c) Mannigfaltigkeit der Lebensformen
aa) Kenntnis wichtiger Pflanzen und Tiere einschließlich
ihrer Biologie unter besonderer Berücksichtigung der einheimischen Flora und
Fauna,
bb) Kenntnis der Systematik
und Verwandtschaftsbeziehungen,
cc) Kenntnis der stammesgeschichtlichen
Entwicklung und der Evolutionsfaktoren.
d) Organismus und Umwelt
aa) Kenntnis der Abhängigkeit des Organismus
von den Umweltfaktoren und seiner Anpassung, Einblick in die Gesetzmäßigkeiten
der geographischen Verbreitung,
bb) Kenntnis typischer
Lebensräume mit Einblick in Kausalzusammenhänge im Ökosystem,
cc) Verständnis für
Bedeutung, Anwendung und Folgen biologischer Erkenntnisse unter besonderer Berücksichtigung
des Umweltschutzes.
e) Biologie des Menschen
aa) Vertiefte Kenntnis von Bau, Entwicklung und
Funktionen des menschlichen Körpers und Folgerungen für seine Gesunderhaltung,
bb) Kenntnis der biologischen
Grundlagen von Verhalten und Sexualität,
cc) Kenntnis der Humangenetik
und der Fragen der Bevölkerungsentwicklung,
dd) Kenntnis der stammesgeschichtlichen
Entwicklung des Menschen.
f) Einblick in die Geschichte
der Biologie, ihre Grenzprobleme und Zukunftsaspekte.
|
Chemie
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
- 1.
einem chemischen Praktikum, gegebenenfalls einschließlich
Seminar (mindestens 15 Semesterwochenstunden), in dem die Grundlagen der Anorganischen
Chemie, verbunden mit einer Einführung in die Arbeitstechniken, zu erarbeiten
sind,
- 2.
einem chemischen Praktikum, gegebenenfalls ein- schließlich Seminar
(mindestens 15 Semesterwochenstunden), in dem die Grundlagen der Organischen und
Physikalischen Chemie zu erarbeiten sind,
- 3.
einem physikalischen Kurs,
- 4.
einem chemischen Fortgeschrittenen-Praktikum mit Seminar (mindestens
12 Semesterwochenstunden), in dem ausgewählte Themen der Anorganischen, Organischen
und Physikalischen Chemie oder interdisziplinäre Inhalte der Biologie und Chemie
vertieft behandelt werden,
- 5.
Übungen im Vortragen mit Demonstrationen aus Anorganischer, Organischer
und Physikalischer Chemie,
- 6.
einer fachdidaktischen Lehrveranstaltung.
(2) Inhaltliche
Prüfungsanforderungen
- 1.
Fachwissenschaftliche Kenntnisse
- a)
Vertiefte
Kenntnisse in der Anorganischen, Organischen, Physikalischen Chemie und Biochemie
unter besonderer Berücksichtigung allgemeiner Gesetze und Zusammenhänge,
- b)
Verständnis für die Bedeutung chemischer Vorgänge in der
Natur, Kenntnis und Verständnis für die Beziehungen der Chemie zu den anderen
Naturwissenschaften, zur Technik und zur Wirtschaft,
- c)
Einblick in die geschichtliche Entwicklung der Chemie.
Aus den in Buchstaben a und
b genannten Gebieten sind entsprechend dem Angebot der jeweiligen Universität
zwei Spezialgebiete zu benennen (Angabe gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4), von denen je eines in der mündlichen
Prüfung gemäß Absatz 3 Nr. 2 Buchst. a und in der mündlichen
Prüfung gemäß Absatz 3 Nr. 2 Buchst. b angemessen berücksichtigt
wird.
- 2.
Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 37
.
(3) Prüfungsteile
- 1.
Schriftliche Prüfung
- a)
Eine Aufgabengruppe
aus der Organischen Chemie und Biochemie
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
drei Aufgabengruppen werden
zur Wahl gestellt;
- b)
eine Aufgabengruppe aus der Anorganischen und Physikalischen Chemie
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
drei Aufgabengruppen werden
zur Wahl gestellt.
- 2.
Mündliche Prüfung
- a)
Anorganische
Chemie und Physikalische Chemie mit Schwerpunkt Anorganische Chemie oder Physikalische
Chemie
(Dauer: 40 Minuten);
der gewählte Schwerpunkt
ist bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;
- b)
Organische Chemie und Biochemie
(Dauer: 30 Minuten),
- c)
Fachdidaktik
(Dauer: 30 Minuten).
(4) Bewertung
Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 33 Abs. 4 Nr. 1
werden die schriftlichen Leistungen nach Absatz 3 Nr. 1 Buchst. a und b je siebenfach,
die mündliche Leistung nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. a vierfach und die mündliche
Leistung nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. b dreifach gewertet.
(5) Besondere Bestimmungen
für die Erweiterung mit Chemie
Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nrn. 3 bis 6. | *) | Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 der Neunten
Verordnung zur Änderung der LPO I vom 5. September 2002 (GVBl S. 429) gelten
die Bestimmungen des Absatzes 2 Nr. 1 erstmals für die Prüfungen im Frühjahr
2006. Bis dahin gilt die unten stehende Fassung.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 der genannten Verordnung kann die
Prüfung bereits ab dem Prüfungstermin Frühjahr 2003 nach neuem Recht
abgelegt werden.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 der genannten Verordnung richtet
sich die Wiederholung der Prüfung nach dem Recht, das für die Erstablegung
gegolten hat.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 der genannten Verordnung können
Prüfungsteilnehmer, die
- -
bereits spätestens zum Prüfungstermin Herbst
2005 zugelassen waren und
- -
die Prüfung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben,
nicht ablegen konnten,
die Prüfung bis zum Prüfungstermin Herbst 2007 auch nach bisherigem
Recht ablegen, soweit sie dieses bei der ersten Meldung zur Prüfung gewählt
haben.
Die übergangsweise geltende Fassung des Absatzes 2 Nr. 1 lautet:
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 1.
Fachwissenschaftliche Kenntnisse
a)Vertiefte Kenntnisse in der Anorganischen, Organischen,
Physikalischen Chemie und Biochemie unter besonderer Berücksichtigung allgemeiner
Gesetze und Zusammenhänge,
b)Verständnis für
die Bedeutung chemischer Vorgänge in der Natur, Kenntnis und Verständnis
für die Beziehungen der Chemie zu den anderen Naturwissenschaften und zur Technik,
c)Überblick über
die Grundtatsachen der Mineralogie,
d)Einblick in die geschichtliche
Entwicklung der Chemie.
|
§ 66a*)
Chinesisch
Erste Staatsprüfung
(1) Die Erste Staatsprüfung
im Fach Chinesisch kann abgelegt werden
- 1.
nach Erwerb der Lehramtsbefähigung im Rahmen einer
nachträglichen Erweiterung,
- 2.
vor Erwerb der Lehramtsbefähigung gleichzeitig mit der Ablegung
der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt oder nach dem Bestehen dieser
Prüfung; die Zweite Staatsprüfung kann im Fach Chinesisch nicht abgelegt
werden; nach Erwerb der Lehramtsbefähigung gilt die Erste Staatsprüfung
im Fach Chinesisch als nachträgliche Erweiterung gemäß Art. 23
BayLBG
.
(2) Inhaltliche
Prüfungsanforderungen
- 1.
Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch
der modernen chinesischen Hochsprache (Putonghua) durch phonetische, grammatische
und lexikalische Sprachkompetenz sowie gute Kenntnisse der Stilistik und Idiomatik
unter dem Gesichtspunkt der Erfordernisse des Unterrichts, im Besonderen
- a)
die Beherrschung
der dem Hochchinesischen eigenen Tonalität,
- b)
die für den schriftlichen Sprachgebrauch und das Lesen notwendige
aktive und passive Beherrschung einer angemessenen Zahl von Schriftzeichen in Kurz-
und Langform,
- c)
die sichere Beherrschung der Pinyin-Umschrift; ausreichende Kenntnisse
im Umgang mit anderen gebräuchlichen Umschriftsystemen.
- 2.
Vertrautheit mit den einschlägigen sprachwissenschaftlichen Problemen,
Theorien und Ergebnissen; Anwendung der entsprechenden Methoden auf das moderne Hochchinesisch,
insbesondere hinsichtlich syntaktischer und lexikalischer Strukturen; sicherer Umgang
mit Hilfsmitteln wie Wörterbüchern und Lexika, fundiertes schriftkundliches
Wissen.
- 3.
Überblick über die Geschichte der chinesischen Sprache, namentlich
die Entwicklungsstufen der Schriftsprache und die Entstehung der modernen Hochsprache.
- 4.
Fähigkeit, einfache Texte in vormoderner Schriftsprache mit Hilfe
einschlägiger Wörterbücher zu übersetzen und sprachwissenschaftlich
zu erklären; insbesondere Kenntnis von Klassizismen, die für die Beherrschung
der modernen Hochsprache relevant sind (z. B. Chengyu).
- 5.
Vertrautheit mit einschlägigen Problemen, Theorien und Ergebnissen
der Literaturwissenschaft; Fähigkeit zur Anwendung literaturwissenschaftlicher
Methoden auf die Interpretation literarischer Texte.
- 6.
Überblick über die wichtigsten Epochen der chinesischen Literatur;
vertiefter Einblick in die neuere Literatur und Gegenwartsliteratur.
- 7.
Überblickswissen und in Teilgebieten vertiefte landes- und kulturkundliche
Kenntnisse in Bezug auf China, auch unter Berücksichtigung eigener Erfahrung.
(3) Prüfungsteile
- 1.
Schriftliche Prüfung
- a)
Ein Aufsatz
in moderner chinesischer Hochsprache (Putonghua) über ein landes- und kulturkundliches
Thema zur Erprobung der Gewandtheit im schriftlichen Ausdruck und zum Nachweis von
Schriftzeichenkenntnissen
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl
gestellt; die Benutzung eines vom Prüfungshauptausschuss G zugelassenen einsprachigen
chinesischen Wörterbuchs ist erlaubt; der Aufsatz ist in chinesischen Schriftzeichen
abzufassen; hilfsweise kann die Pinyin-Umschrift verwendet werden, die Verwendung
der Umschrift kann sich aber nachteilig auf die Bewertung auswirken;
- b)
eine Übersetzung eines deutschen Prosatextes in das Chinesische
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
die Benutzung eines vom Prüfungshauptausschuss
G zugelassenen einsprachigen chinesischen Wörterbuchs ist erlaubt; die Übersetzung
ist in chinesischen Schriftzeichen abzufassen; hilfsweise kann die Pinyin-Umschrift
verwendet werden, die Verwendung der Umschrift kann sich aber nachteilig auf die
Bewertung auswirken;
- c)
eine Übersetzung eines chinesischen Prosatextes (in moderner Hochsprache)
in das Deutsche
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
die Benutzung eines vom Prüfungshauptausschuss
G zugelassenen einsprachigen chinesischen Wörterbuchs ist erlaubt.
- 2.
Mündliche Prüfung
- a)
Sprachbeherrschung
(Grammatik, Wort- und Zeichenschatz, Stilistik und Phonetik)
(Dauer: 30 Minuten),
- b)
Sprechfertigkeit und Kulturwissenschaft
(Dauer: 30 Minuten);
im Rahmen der in der Fremdsprache
durchgeführten mündlichen Prüfung sind zwei Noten zu erteilen: eine
Note für die Sprechfertigkeit und eine Note für die Leistungen in Kulturwissenschaft;
die Prüfung geht von
landes- und kulturkundlichem Überblickswissen, von interkultureller Kompetenz
und von verschiedenen Spezialgebieten aus, die die Prüfungsteilnehmer gemäß
§ 21 Abs. 2 Satz 4
angeben;
- c)
Sprachwissenschaft
oder
Literaturwissenschaft und
Literaturgeschichte
(Angabe im Zulassungsgesuch)
(Dauer: 40 Minuten);
es können Spezialgebiete
benannt werden, die neben dem nachzuweisenden Überblickswissen in der Prüfung
angemessen berücksichtigt werden (Angabe gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4).
(4) Bewertung
- 1.
In Abweichung von § 33 Abs. 4
wird die Fachnote in der Art gebildet, dass die Summe aus den je vierfachen Zahlenwerten
der Noten für die schriftlichen Leistungen nach Absatz 3 Nr. 1 Buchst. a, b
und c, dem zweifachen Zahlenwert der Note für die mündliche Leistung nach
Absatz 3 Nr. 2 Buchst. a, den je zweifachen Zahlenwerten der Noten für die gesondert
zu bewertenden mündlichen Leistungen in Sprechfertigkeit und Kulturwissenschaft
nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. b und dem vierfachen Zahlenwert der Note für die
mündliche Leistung nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. c durch 22 geteilt wird.
- 2.
Die Prüfung ist, unbeschadet des § 35, auch dann nicht bestanden, wenn in den sprachpraktischen
Teilen der schriftlichen und mündlichen Prüfung zusammengerechnet ein schlechteres
Ergebnis als „ausreichend“ erzielt wurde. Dabei zählen die Noten
für die drei schriftlichen Leistungen nach Absatz 3 N. 1 Buchst. a, b und c
je vierfach, die Note für die mündliche Leistung nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst.
a zweifach und die Note für die mündliche Leistung in Sprechfertigkeit
nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. b (ohne Kulturwissenschaft) ebenfalls zweifach (Teiler
16).
| *) | Gemäß
§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 der Neunten Verordnung zur Änderung der LPO I vom
5. September 2002 (GVBl S. 429) gelten die Bestimmungen des Absatzes 2 Nrn. 2, 5
und 7, des Absatzes 3 Nrn. 1 und 2 Buchst. b und c und des Absatzes 4 erstmals für
die Prüfungen im Frühjahr 2006. Bis dahin gilt die unten stehende Fassung.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 der genannten Verordnung kann die
Prüfung bereits ab dem Prüfungstermin Frühjahr 2003 nach neuem Recht
abgelegt werden.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 der genannten Verordnung richtet
sich die Wiederholung der Prüfung nach dem Recht, das für die Erstablegung
gegolten hat.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 der genannten Verordnung können
Prüfungsteilnehmer, die
- -
bereits spätestens zum Prüfungstermin Herbst
2005 zugelassen waren und
- -
die Prüfung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben,
nicht ablegen konnten,
die Prüfung bis zum Prüfungstermin Herbst 2007 auch nach bisherigem
Recht ablegen, soweit sie dieses bei der ersten Meldung zur Prüfung gewählt
haben.
Die übergangsweise geltende Fassung des Absatzes 2 Nrn. 2, 5 und 7, des Absatzes
3 Nrn. 1 und 2 Buchst. b und c und des Absatzes 4 lautet:
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 2.
Vertrautheit mit den einschlägigen sprachwissenschaftlichen
Problemen, Methoden und Ergebnissen; Anwendung der entsprechenden Methoden auf das
moderne Hochchinesisch, insbesondere hinsichtlich syntaktischer und lexikalischer
Strukturen; sicherer Umgang mit Hilfsmitteln wie Wörterbüchern und Lexika,
fundiertes schriftkundliches Wissen.
- 5.
Vertrautheit mit einschlägigen Problemen, Methoden und Ergebnissen
der Literaturwissenschaft; Fähigkeit zur Anwendung literaturwissenschaftlicher
Methoden auf die Interpretation literarischer Texte.
- 7.
Kenntnisse in der Landeskunde.
(3) Prüfungsteile
- 1.
Schriftliche Prüfung
a)Ein Aufsatz in moderner chinesischer Hochsprache
(Putonghua) über einen allgemeinen Gegenstand zur Erprobung der Gewandtheit
im schriftlichen Ausdruck und zum Nachweis von Schriftzeichenkenntnissen
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
drei Themen werden zur
Wahl gestellt; die Benutzung eines vom Prüfungshauptausschuss G zugelassenen
chinesisch-deutschen Wörterbuchs ist erlaubt; der Aufsatz ist in chinesischen
Schriftzeichen abzufassen; hilfsweise kann die Pinyin-Umschrift verwendet werden,
die Verwendung der Umschrift kann sich aber nachteilig auf die Bewertung auswirken;
b)eine Übersetzung
eines deutschen Prosatextes in das Chinesische
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
für die Prüfungsbedingungen
und die Bewertung gelten die Ausführungen zu Buchstabe a entsprechend;
c)eine Übersetzung
eines chinesischen Prosatextes (in moderner Hochsprache) in das Deutsche
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
die Benutzung eines einsprachigen
chinesischen Wörterbuchs ist erlaubt.
- 2.
Mündliche Prüfung
b)Sprechfertigkeit und Landeskunde
(Dauer: 30 Minuten);
im Rahmen der in der Fremdsprache
durchgeführten mündlichen Prüfung sind zwei Noten zu erteilen: eine
Note für die Sprechfertigkeit und eine Note für die Leistungen in der Landeskunde;
die Benotung der Sprechfertigkeit
wird auf Grund der sprachlichen Leistungen während des gesamten Prüfungsabschnitts
festgesetzt, die Benotung der Landeskunde nur auf Grund des gezeigten landeskundlichen
Wissens; die Prüfung geht von verschiedenartigen Spezialgebieten aus, die der
Prüfungsteilnehmer aus einer am Prüfungsort vorliegenden, vom Leiter des
Prüfungsamts genehmigten Aufstellung auswählt und gemäß §
21 Abs. 2 Satz 4 angibt;
c)Sprachwissenschaft
oder
Literaturwissenschaft und
Literaturgeschichte
(Angabe im Zulassungsgesuch)
(Dauer: 40 Minuten);
für das gewählte
Gebiet können Spezialgebiete benannt werden, die in der mündlichen Prüfung
angemessen berücksichtigt werden (Angaben gemäß § 21 Abs. 2
Satz 4).
(4) Bewertung
- 1.
In Abweichung von § 33 Abs. 4 wird die Fachnote in
der Art gebildet, dass die Summe aus den je vierfachen Zahlenwerten der Noten für
die schriftlichen Leistungen nach Absatz 3 Nr. 1 Buchst. a, b und c, dem zweifachen
Zahlenwert der Note für die mündliche Leistung nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst.
a, den je einfachen Zahlenwerten der Noten für die gesondert zu bewertenden
mündlichen Leistungen in Sprechfertigkeit und Landeskunde nach Absatz 3 Nr.
2 Buchst. b und dem vierfachen Zahlenwert der Note für die mündliche Leistung
nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. c durch 20 geteilt wird.
- 2.
Die Prüfung ist, unbeschadet des § 35, auch dann nicht bestanden,
wenn in den sprachpraktischen Teilen der schriftlichen und mündlichen Prüfung
zusammengerechnet ein schlechteres Ergebnis als „ausreichend“ erzielt
wurde. Dabei zählen die Noten für die drei schriftlichen Arbeiten (Absatz
3 Nr. 1 Buchst. a, b und c) je zweifach, die Note für die Sprachbeherrschung
(Absatz 3 Nr. 2 Buchst. a) ebenfalls zweifach und die Note für die Sprechfertigkeit
(Absatz 3 Nr. 2 Buchst. b; ohne Landeskunde) einfach (Teiler 9).
|
Deutsch
Erste Staatsprüfung
(1) 1 Jeder
Prüfungsteilnehmer wählt aus den drei Teilgebieten Deutsche Sprachwissenschaft,
Ältere deutsche Literaturwissenschaft und Neuere deutsche Literaturwissenschaft
ein Hauptgebiet, ein erstes Nebengebiet und ein zweites Nebengebiet, wobei das Teilgebiet
Neuere deutsche Literaturwissenschaft nur Hauptgebiet oder erstes Nebengebiet sein
kann (Angabe im Zulassungsgesuch).
2 Fachliche
Zulassungsvoraussetzungen sind:
- 1.
gesicherte Kenntnisse in zwei Fremdsprachen, darunter
Latein (Nachweis durch das Latinum),
- 2.
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
- a)
einem Haupt-
oder Oberseminar im Hauptgebiet,
- b)
einem Haupt- oder Oberseminar im ersten Nebengebiet,
- c)
einem Proseminar im zweiten Nebengebiet,
- d)
einer fachdidaktischen Lehrveranstaltung.
(2) Inhaltliche
Prüfungsanforderungen
- 1.
Fachwissenschaftliche Kenntnisse
- a)
Deutsche Sprachwissenschaft
als Hauptgebiet
- aa)
Vertrautheit
mit Methoden und Ergebnissen der synchronen und diachronen Sprachforschung,
- bb)
gründliche Kenntnis der grammatischen und lexikalischen Strukturen
der deutschen Gegenwartssprache und der Regeln ihres Gebrauchs,
- cc)
Überblick über die Geschichte der deutschen Sprache mit Kenntnis
älterer Sprachstufen.
Aus den unter Doppelbuchstaben
bb und cc genannten Prüfungsgegenständen ist je ein nicht zu enger Prüfungsschwerpunkt
zu wählen, der gemäß §
21 Abs. 2 Satz 4
anzugeben ist.
- b)
Deutsche Sprachwissenschaft als erstes Nebengebiet
- aa)
Vertrautheit
mit Methoden und Ergebnissen der synchronen und diachronen Sprachforschung,
- bb)
Kenntnis der grammatischen und lexikalischen Strukturen der deutschen
Gegenwartssprache und der Regeln ihres Gebrauchs,
- cc)
Überblick über die Geschichte der deutschen Sprache mit Kenntnis
älterer Sprachstufen.
Aus den unter Doppelbuchstaben
bb und cc genannten Prüfungsgegenständen ist je ein nicht zu enger Prüfungsschwerpunkt
zu wählen, der gemäß §
21 Abs. 2 Satz 4
anzugeben ist.
- c)
Deutsche Sprachwissenschaft als zweites Nebengebiet
- aa)
Kenntnis
sprachwissenschaftlicher Methoden,
- bb)
Überblick über die Geschichte der deutschen Sprache,
- cc)
Kenntnis der grammatischen und lexikalischen Strukturen der deutschen
Gegenwartssprache und der Regeln ihres Gebrauchs.
- d)
Ältere deutsche Literaturwissenschaft als Hauptgebiet
- aa)
Vertrautheit
mit Problemen der Literaturtheorie und Literaturwissenschaft,
- bb)
Fähigkeit zur Analyse von mittelhochdeutschen und frühneuhochdeutschen
Texten (einschließlich 16. Jahrhundert),
- cc)
auf Lektüre gegründete Kenntnisse mittelhochdeutscher sowie
frühneuhochdeutscher Texte und Überblick über die geschichtlichen
Zusammenhänge der älteren deutschen Literatur,
- dd)
Einblick in die Beziehungen zwischen der deutschsprachigen und der nichtdeutschsprachigen
mittelalterlichen Literatur.
Aus drei der vier genannten
Prüfungsgegenstände ist je ein nicht zu enger Prüfungsschwerpunkt
zu wählen, der gemäß §
21 Abs. 2 Satz 4
anzugeben ist.
- e)
Ältere deutsche Literaturwissenschaft als erstes Nebengebiet
- aa)
Vertrautheit
mit Problemen der Literaturtheorie und Literaturwissenschaft,
- bb)
Fähigkeit zur Analyse von mittelhochdeutschen Texten,
- cc)
auf Lektüre mittelhochdeutscher Texte gegründeter Überblick
über eine literarische Epoche oder Gattung.
Aus zwei der drei genannten
Prüfungsgegenstände ist je ein nicht zu enger Prüfungsschwerpunkt
zu wählen, der gemäß §
21 Abs. 2 Satz 4
anzugeben ist.
- f)
Ältere deutsche Literaturwissenschaft als zweites Nebengebiet
- aa)
Grundkenntnisse
im Mittelhochdeutschen,
- bb)
Lektüre mittelhochdeutscher Texte,
- cc)
Einblick in die Probleme der Literaturwissenschaft.
- g)
Neuere deutsche Literaturwissenschaft als Hauptgebiet
- aa)
Vertrautheit
mit Problemen der Literaturtheorie und Literaturwissenschaft,
- bb)
Fähigkeit zur Analyse von Texten,
- cc)
auf Quellenlektüre gegründeter Überblick über die
Geschichte der neueren deutschen Literatur vom 16. Jahrhundert bis zur Gegenwart,
- dd)
Einblick in die Beziehungen zwischen der deutschen Literatur und anderen
Literaturen.
Aus drei der vier genannten
Prüfungsgegenstände ist je ein nicht zu enger Prüfungsschwerpunkt
zu wählen, wovon einer aus dem unter Doppelbuchstabe cc genannten Wissensgebiet
stammen muss. Die gewählten Prüfungsschwerpunkte sind gemäß
§ 21 Abs. 2 Satz 4
anzugeben.
- h)
Neuere deutsche Literaturwissenschaft als erstes Nebengebiet
- aa)
Vertrautheit
mit Problemen der Literaturtheorie und Literaturwissenschaft,
- bb)
Fähigkeit zur Analyse von Texten,
- cc)
auf Quellenlektüre gegründeter Überblick über die
Literatur vom 17. Jahrhundert bis zur Gegenwart.
Aus zwei der drei genannten
Prüfungsgegenstände ist je ein nicht zu enger Prüfungsschwerpunkt
zu wählen, wovon einer aus dem unter Doppelbuchstabe cc genannten Wissensgebiet
stammen muss. Die gewählten Prüfungsschwerpunkte sind gemäß
§ 21 Abs. 2 Satz 4
anzugeben.
- 2.
Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 37
.
(3) Studienbegleitender
Leistungsnachweis
Zweites Nebengebiet (mündlich)
(Dauer: 20 Minuten);
für die Zulassung ist der Nachweis gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 2
Buchst. c erforderlich.
(4) Prüfungsteile
- 1.
Schriftliche Prüfung
- a)
Eine Aufgabe
aus dem Hauptgebiet
(Bearbeitungszeit: 5 Stunden);
mehrere Themen werden zur
Wahl gestellt;
- b)
eine Aufgabe aus dem ersten Nebengebiet
(Bearbeitungszeit: 5 Stunden);
mehrere Themen werden zur
Wahl gestellt.
- 2.
Mündliche Prüfung
- a)
Eine Prüfung
aus dem Hauptgebiet; dabei werden die gewählten Prüfungsschwerpunkte angemessen
berücksichtigt
(Dauer: 30 Minuten);
- b)
eine Prüfung aus dem ersten Nebengebiet; dabei werden die gewählten
Prüfungsschwerpunkte angemessen berücksichtigt
(Dauer: 20 Minuten);
- c)
Fachdidaktik
(Dauer: 30 Minuten).
(5) Bewertung
Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 33 Abs. 4 Nr. 1
werden die Note für den studienbegleitenden Leistungsnachweis nach Absatz 3
zweifach, die Noten für die schriftlichen Leistungen nach Absatz 4 Nr. 1 Buchst.
a und b je siebenfach, die Note für die mündliche Leistung nach Absatz
4 Nr. 2 Buchst. a dreifach und die Note für die mündliche Leistung nach
Absatz 4 Nr. 2 Buchst. b zweifach gewertet.
(6) Besondere Bestimmungen
für die Erweiterung mit Deutsch
Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2. | *) | Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 der Neunten
Verordnung zur Änderung der LPO I vom 5. September 2002 (GVBl S. 429) gelten
die Bestimmungen der Absätze 2 bis 6 erstmals für die Prüfungen im
Frühjahr 2006. Bis dahin gilt die unten stehende Fassung.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 der genannten Verordnung kann die
Prüfung bereits ab dem Prüfungstermin Frühjahr 2003 nach neuem Recht
abgelegt werden.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 der genannten Verordnung richtet
sich die Wiederholung der Prüfung nach dem Recht, das für die Erstablegung
gegolten hat.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 der genannten Verordnung können
Prüfungsteilnehmer, die
- -
bereits spätestens zum Prüfungstermin Herbst
2005 zugelassen waren und
- -
die Prüfung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben,
nicht ablegen konnten,
die Prüfung bis zum Prüfungstermin Herbst 2007 auch nach bisherigem
Recht ablegen, soweit sie dieses bei der ersten Meldung zur Prüfung gewählt
haben.
Die übergangsweise geltende Fassung der Absätze 2 bis 5 lautet:
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 1.
Fachwissenschaftliche Kenntnisse
a)Deutsche Sprachwissenschaft als Hauptgebiet
aa)Vertrautheit mit Methoden und Ergebnissen
der synchronen und diachronen Sprachforschung,
bb)gründliche Kenntnis
der Struktur der Gegenwartssprache,
cc)Kenntnis älterer
Sprachstufen und Überblick über die Geschichte der deutschen Sprache.
Aus den unter Doppelbuchstaben
bb und cc genannten Prüfungsgegenständen ist je ein nicht zu enger Prüfungsschwerpunkt
zu wählen, der gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4 anzugeben ist.
b)Deutsche Sprachwissenschaft
als erstes Nebengebiet
aa)Vertrautheit mit Methoden und Ergebnissen
der synchronen und diachronen Sprachforschung,
bb)Kenntnis der Struktur
der Gegenwartssprache, insbesondere der Syntax und Semantik,
cc)vertiefte Kenntnisse
im Mittelhochdeutschen.
Aus den unter Doppelbuchstaben
bb und cc genannten Prüfungsgegenständen ist je ein nicht zu enger Prüfungsschwerpunkt
zu wählen, der gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4 anzugeben ist.
c)Deutsche Sprachwissenschaft
als zweites Nebengebiet
aa)Kenntnis sprachwissenschaftlicher
Methoden,
bb)Überblick über
die Geschichte der deutschen Sprache,
cc)Kenntnis der Struktur
der Gegenwartssprache.
d)Ältere deutsche
Literaturwissenschaft als Hauptgebiet
aa)Vertrautheit mit Problemen der Literaturtheorie
und Literaturwissenschaft,
bb)Fähigkeit zur Analyse
von althochdeutschen und mittelhochdeutschen Texten,
cc)auf Lektüre gegründete
Kenntnisse althochdeutscher und mittelhochdeutscher Texte und Überblick über
die geschichtlichen Zusammenhänge der älteren deutschen Literatur,
dd)Einblick in die Beziehungen
zwischen der deutschsprachigen und der nichtdeutschsprachigen mittelalterlichen Literatur.
Aus drei der vier genannten
Prüfungsgegenstände ist je ein nicht zu enger Prüfungsschwerpunkt
zu wählen, der gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4 anzugeben ist.
e)Ältere deutsche
Literaturwissenschaft als erstes Nebengebiet
aa)Vertrautheit mit Problemen der Literaturtheorie
und Literaturwissenschaft,
bb)Fähigkeit zur Analyse
von mittelhochdeutschen Texten,
cc)auf Lektüre mittelhochdeutscher
Texte gegründeter Überblick über eine literarische Epoche oder Gattung.
Aus zwei der drei genannten
Prüfungsgegenstände ist je ein nicht zu enger Prüfungsschwerpunkt
zu wählen, der gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4 anzugeben ist.
f)Ältere deutsche
Literaturwissenschaft als zweites Nebengebiet
aa)Grundkenntnisse im Mittelhochdeutschen,
bb)Lektüre mittelhochdeutscher
Texte,
cc)Einblick in die Probleme
der Literaturwissenschaft.
g)Neuere deutsche Literaturwissenschaft
als Hauptgebiet
aa)Vertrautheit mit Problemen der Literaturtheorie
und Literaturwissenschaft,
bb)Fähigkeit zur Analyse
von Texten,
cc)auf Quellenlektüre
gegründeter Überblick über die Geschichte der neueren deutschen Literatur
vom 16. Jahrhundert bis zur Gegenwart,
dd)Einblick in die Beziehungen
zwischen der deutschen Literatur und anderen Literaturen.
Aus drei der vier genannten
Prüfungsgegenstände ist je ein nicht zu enger Prüfungsschwerpunkt
zu wählen, wovon einer aus dem unter Doppelbuchstabe cc genannten Wissensgebiet
stammen muss. Die gewählten Prüfungsschwerpunkte sind gemäß
§ 21 Abs. 2 Satz 4 anzugeben.
h)Neuere deutsche Literaturwissenschaft
als erstes Nebengebiet
aa)Vertrautheit mit Problemen der Literaturtheorie
und Literaturwissenschaft,
bb)Fähigkeit zur Analyse
von Texten,
cc)auf Quellenlektüre
gegründeter Überblick über die Literatur vom 17. Jahrhundert bis zur
Gegenwart.
Aus zwei der drei genannten
Prüfungsgegenstände ist je ein nicht zu enger Prüfungsschwerpunkt
zu wählen, wovon einer aus dem unter Doppelbuchstabe cc genannten Wissensgebiet
stammen muss. Die gewählten Prüfungsschwerpunkte sind gemäß
§ 21 Abs. 2 Satz 4 anzugeben.
- 2.
Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 37.
(3) Prüfungsteile
- 1.
Schriftliche Prüfung
(Wortgleich mit Absatz 4 Nr.
1 der Neufassung.)
- 2.
Mündliche Prüfung
a)(Wortgleich mit Absatz 4 Nr. 2 Buchst. a der
Neufassung.)
b)(Wortgleich mit Absatz
4 Nr. 2 Buchst. b der Neufassung.)
c)eine Prüfung aus
dem zweiten Nebengebiet
(Dauer: 20 Minuten),
d)Fachdidaktik
(Dauer: 30 Minuten).
(4) Bewertung
Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach §
33 Abs. 4 Nr. 1 werden die schriftlichen Leistungen nach Absatz 3 Nr. 1 Buchst. a
und b je siebenfach, die mündliche Leistung nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. a dreifach
und die mündlichen Leistungen nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. b und c je zweifach
gewertet.
(5) Besondere Bestimmungen für die
Erweiterung mit Deutsch
(Wortgleich mit Absatz 6 der Neufassung.) |
Englisch
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
- 1.
Latinum.
- 2.
Kenntnisse in einer zweiten modernen Fremdsprache.
- 3.
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
- a)
Übungen
in Phonologie, Aussprache und lautschriftlichen Fertigkeiten,
- b)
einem sprachpraktisch-landeskundlichen Oberkurs unter Einbeziehung der
Aufgabenformen von Absatz 4 Nr. 1 Buchst. a und b,
- c)
einem sprachhistorischen Kurs unter Einbeziehung kulturgeschichtlicher
Aspekte,
- d)
je einem Haupt- oder Oberseminar in Sprach- und Literaturwissenschaft,
- e)
einer fachdidaktischen Lehrveranstaltung im Hauptstudium.
(2) Inhaltliche
Prüfungsanforderungen
- 1.
Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch
der englischen Sprache auf Grund eines umfangreichen Wortschatzes und gründlicher
Kenntnis der Grammatik, Stilistik und Idiomatik; eine in Lautbildung und Intonation
richtige und zu fester Gewöhnung gebrachte Aussprache; die Aussprache soll sich
an einer der Formen orientieren, die unter der Bezeichnung „Received Pronunciation“
oder „General American“ bekannt sind.
- 2.
Vertrautheit mit Problemen, Theorien und Ergebnissen der Sprach- und
Kulturwissenschaft; Fähigkeit, entsprechende Methoden auf Texte der Gegenwartssprache
und früherer Sprachstufen anzuwenden.
- 3.
Vertrautheit mit Geschichte, Struktureigenschaften, Erscheinungsformen
und Gebrauchsbedingungen der englischen Sprache.
- 4.
Wenn Sprachwissenschaft für die schriftliche Prüfung oder „Alt-
oder Mittelenglisch“ als Spezialgebiet für die mündliche Prüfung
aus der Sprachwissenschaft gewählt wird: Fähigkeit, einen alt- oder mittelenglischen
Text zu übersetzen und im Wesentlichen sprachwissenschaftlich zu erläutern.
- 5.
Vertrautheit mit Problemen, Theorien und Ergebnissen der Literatur- und
Kulturwissenschaft; Fähigkeit, entsprechende Methoden auf die Interpretation
literarischer Texte anzuwenden.
- 6.
Kenntnis der Grundzüge der englischen Literatur vom Mittelalter
bis zur Gegenwart und der amerikanischen Literatur von der Kolonialzeit bis zur Gegenwart;
Einblick in andere englischsprachige Literaturen.
- 7.
Wenn Literaturwissenschaft für die mündliche Prüfung gewählt
wird: genauere Kenntnisse in verschiedenartigen Spezialgebieten der englischen und
amerikanischen Literaturgeschichte (z. B. Epoche, Gattung, Autor).
- 8.
Überblickswissen und in Teilgebieten vertiefte landes- und kulturkundliche
Kenntnisse in Bezug auf Großbritannien und Nordamerika, auch unter Berücksichtigung
eigener Erfahrung; Einblick in andere englischsprachige Kulturen.
- 9.
Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 37
.
(3) Studienbegleitender
Leistungsnachweis
Sprachbeherrschung (Grammatik, Wortschatz)
(mündlich)
(Dauer: 20 Minuten);
der studienbegleitende Leistungsnachweis findet mindestens zur Hälfte in
der Fremdsprache statt.
(4) Prüfungsteile
- 1.
Schriftliche Prüfung
- a)
Textproduktion
(Analyse, Kommentierung, persönliche Stellungnahme o. Ä.) in englischer
Sprache zu landes- und kulturkundlichen Themen auf der Grundlage von verschiedenartigen
Materialien (komplexe Texte, Statistiken, Diagramme, Karikaturen o. Ä.)
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden),
- b)
eine Übersetzung eines englischen Prosatextes in das Deutsche
(Bearbeitungszeit: 2 Stunden),
- c)
eine wissenschaftliche Klausur in deutscher Sprache aus der Sprachwissenschaft
oder aus der Literaturwissenschaft
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
das gewählte Gebiet ist
bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;
- aa)
für
die Klausur aus der Sprachwissenschaft werden zur Wahl gestellt:
- -
Themenaufgaben
oder Textaufgaben zu Teilbereichen der Sprachwissenschaft,
- -
die sprachwissenschaftliche Erläuterung eines Textes oder von Teiltexten
der Gegenwartssprache oder historischer Sprachstufen, letztere mit Teilaufgaben zu
sprachlichen Entwicklungen von früheren Sprachstufen bis zur Gegenwart, ggf.
mit Übersetzung;
- bb)
für die Klausur aus der Literaturwissenschaft werden zur Wahl gestellt:
- -
Themenaufgaben,
- -
literarische Texte verschiedener Epochen zur Interpretation mit literaturgeschichtlicher
Situierung.
- 2.
Mündliche Prüfung
- a)
Sprechfertigkeit
und Kulturwissenschaft
(Dauer: 30 Minuten);
im Rahmen der in der Fremdsprache
durchgeführten mündlichen Prüfung sind zwei Noten zu erteilen: eine
Note für die Sprechfertigkeit und eine Note für die Leistungen in Kulturwissenschaft;
die Prüfung geht von
landes- und kulturkundlichem Überblickswissen, von interkultureller Kompetenz
und von verschiedenen Spezialgebieten aus, die die Prüfungsteilnehmer gemäß
§ 21 Abs. 2 Satz 4
angeben;
- b)
Sprachwissenschaft oder Literaturwissenschaft
(Dauer: 30 Minuten);
die Prüfung, die mindestens
zur Hälfte in der Fremdsprache durchgeführt wird, ist in dem Gebiet abzulegen,
das für die schriftliche Prüfung nicht gewählt wurde;
es können Spezialgebiete
benannt werden, die neben dem nachzuweisenden Überblickswissen in der Prüfung
angemessen berücksichtigt werden (Angabe gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4);
- c)
Fachdidaktik
(Dauer: 30 Minuten);
die Prüfung wird mindestens
zur Hälfte in der Fremdsprache durchgeführt.
(5) Bewertung
- 1.
Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 33 Abs. 4 Nr. 1
werden die Note für den studienbegleitenden Leistungsnachweis nach Absatz 3
zweifach, die Note für die schriftliche Leistung nach Absatz 4 Nr. 1 Buchst.
a fünffach, die Note für die schriftliche Leistung nach Absatz 4 Nr. 1
Buchst. b zweifach, die Note für die schriftliche Leistung nach Absatz 4 Nr.
1 Buchst. c siebenfach, die beiden Noten für die mündlichen Leistungen
in Sprechfertigkeit und Kulturwissenschaft nach Absatz 4 Nr. 2 Buchst. a je zweifach
und die Note für die mündliche Leistung nach Absatz 4 Nr. 2 Buchst. b fünffach
gewertet.
- 2.
Die Prüfung ist, unbeschadet des § 35, auch dann nicht bestanden, wenn in den sprachpraktischen
Teilen der schriftlichen und mündlichen Prüfung sowie im studienbegleitenden
Leistungsnachweis zusammengerechnet ein schlechteres Ergebnis als „ausreichend“
erzielt wurde. Dabei zählen die Note für den studienbegleitenden Leistungsnachweis
nach Absatz 3 zweifach, die Note für die schriftliche Leistung nach Absatz 4
Nr. 1 Buchst. a fünffach, die Note für die schriftliche Leistung nach Absatz
4 Nr. 1 Buchst. b zweifach und die Note für die mündliche Leistung in Sprechfertigkeit
nach Absatz 4 Nr. 2 Buchst. a (ohne Kulturwissenschaft) ebenfalls zweifach (Teiler
11).
(6) Schriftliche
Hausarbeit
Die schriftliche Hausarbeit kann aus dem Gesamtbereich der Anglistik/Amerikanistik
gewählt werden.
(7) Besondere Bestimmungen
für die Erweiterung mit Englisch
Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nrn. 2 und 3. | *) | Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 der Neunten
Verordnung zur Änderung der LPO I vom 5. September 2002 (GVBl S. 429) gelten
die Bestimmungen des § 68 erstmals für die Prüfungen im Frühjahr
2006. Bis dahin gilt die unten stehende Fassung.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 der genannten Verordnung kann die
Prüfung bereits ab dem Prüfungstermin Frühjahr 2003 nach neuem Recht
abgelegt werden.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 der genannten Verordnung richtet
sich die Wiederholung der Prüfung nach dem Recht, das für die Erstablegung
gegolten hat.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 der genannten Verordnung können
Prüfungsteilnehmer, die
- -
bereits spätestens zum Prüfungstermin Herbst
2005 zugelassen waren und
- -
die Prüfung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben,
nicht ablegen konnten,
die Prüfung bis zum Prüfungstermin Herbst 2007 auch nach bisherigem
Recht ablegen, soweit sie dieses bei der ersten Meldung zur Prüfung gewählt
haben.
Die übergangsweise geltende Fassung des § 68 lautet:
§ 68
Englisch
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
- 1.
Latinum.
- 2.
Grundkenntnisse in der französischen Sprache.
- 3.
Phonetikschein mit Nachweis von Übungen in Lautschrift (Association
Phonétique Internationale).
- 4.
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
a)einem sprachpraktischen Oberkurs,
b)einem Kurs zur alt- bzw.
mittelenglischen Sprache (und Literatur) oder zur Sprachgeschichte,
c)zwei Haupt- oder Oberseminaren,
d)einer fachdidaktischen
Lehrveranstaltung.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 1.
Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch
der englischen Sprache auf Grund eines umfangreichen Wortschatzes und gründlicher
Kenntnis der Grammatik, Stilistik und Idiomatik; eine in Lautbildung und Intonation
richtige und zu fester Gewöhnung gebrachte Aussprache. Die Aussprache soll sich
an einer der Formen orientieren, die unter der Bezeichnung „Received Pronunciation“
oder „General American“ bekannt sind.
- 2.
Vertrautheit mit Problemen, Methoden und Ergebnissen der Sprachwissenschaft;
Fähigkeit, sprachwissenschaftliche Methoden auf die Gegenwartssprache und frühere
Sprachstufen anzuwenden.
- 3.
Vertrautheit mit der Geschichte der englischen Sprache.
- 4.
Wenn Sprachwissenschaft für die schriftliche Prüfung oder „Alt-
oder Mittelenglisch“ als Spezialgebiet für die mündliche Prüfung
aus der Sprachwissenschaft (Angabe gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4) gewählt
wird: Fähigkeit, einen alt- oder mittelenglischen Text zu übersetzen und
im Wesentlichen sprachwissenschaftlich zu erläutern.
- 5.
Vertrautheit mit Problemen, Methoden und Ergebnissen der Literaturwissenschaft;
Fähigkeit, literaturwissenschaftliche Methoden auf die Interpretation literarischer
Texte anzuwenden.
- 6.
Kenntnis der Grundzüge der englischen Literatur vom Mittelalter
bis zur Gegenwart und der amerikanischen Literatur des 19. und 20. Jahrhunderts.
- 7.
Wenn Literaturwissenschaft für die mündliche Prüfung gewählt
wird: genauere Kenntnisse in verschiedenartigen Teilgebieten der englischen und amerikanischen
Literaturgeschichte (z. B. Epoche, Gattung, Autor); die gewählten Teilgebiete
sind gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4 anzugeben.
- 8.
Kenntnisse in England- und Amerikakunde.
- 9.
Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 37.
(3) Prüfungsteile
- 1.
Schriftliche Prüfung
a)Ein englischer Aufsatz über einen allgemeinen
Gegenstand zur Erprobung der Gewandtheit im schriftlichen Ausdruck
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
drei Themen werden zur
Wahl gestellt;
b)eine Übersetzung
eines deutschen Prosatextes in das Englische
(Bearbeitungszeit: 2 Stunden),
c)eine Übersetzung
eines englischen Prosatextes in das Deutsche
(Bearbeitungszeit: 2 Stunden),
d)eine wissenschaftliche
Klausur in deutscher Sprache aus der Sprachwissenschaft oder aus der Literaturwissenschaft
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
das gewählte Gebiet
ist bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;
-
- 2.
Mündliche Prüfung
a)Sprachbeherrschung (Grammatik, Wortschatz, Stilistik)
(Dauer: 20 Minuten),
b)Sprechfertigkeit und
Landeskunde
(Dauer: 20 Minuten);
im Rahmen der in der Fremdsprache
durchgeführten mündlichen Prüfung sind zwei Noten zu erteilen: eine
Note für die Sprechfertigkeit und eine Note für die Leistungen in der Landeskunde;
die Benotung der Sprechfertigkeit
wird auf Grund der sprachlichen Leistungen während des gesamten Prüfungsabschnitts
festgesetzt, die Benotung der Landeskunde nur auf Grund des gezeigten landeskundlichen
Wissens; die Prüfung geht von verschiedenartigen Spezialgebieten aus, die die
Prüfungsteilnehmer aus einer am Prüfungsort vorliegenden, vom Leiter des
Prüfungsamts genehmigten Aufstellung auswählen und gemäß §
21 Abs. 2 Satz 4 angeben;
c)Sprachwissenschaft oder
Literaturwissenschaft
(Dauer: 30 Minuten);
die Prüfung ist in
dem Gebiet abzulegen, das für die schriftliche Prüfung nicht gewählt
wurde;
es können Spezialgebiete
benannt werden, die in der Prüfung angemessen berücksichtigt werden (Angabe
gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4);
d)Fachdidaktik
(Dauer: 30 Minuten).
(4) Bewertung
- 1.
Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 33
Abs. 4 Nr. 1 werden die schriftlichen Leistungen nach Absatz 3 Nr. 1 Buchst. a, b
und c je dreifach, die schriftliche Leistung nach Absatz 3 Nr. 1 Buchst. d siebenfach,
die mündliche Leistung nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. a zweifach, die gesondert
zu benotenden mündlichen Leistungen in Sprechfertigkeit und Landeskunde nach
Absatz 3 Nr. 2 Buchst. b je einfach und die mündliche Leistung nach Absatz 3
Nr. 2 Buchst. c fünffach gewertet.
- 2.
Die Prüfung ist, unbeschadet des § 35, auch dann nicht bestanden,
wenn in den sprachpraktischen Teilen der schriftlichen und mündlichen Prüfung
zusammengerechnet ein schlechteres Ergebnis als „ausreichend“ erzielt
wurde. Dabei zählen die Noten für die drei schriftlichen Arbeiten (Absatz
3 Nr. 1 Buchst. a, b und c) je zweifach, die Note für Sprachbeherrschung (Absatz
3 Nr. 2 Buchst. a) ebenfalls zweifach und die Note für die Sprechfertigkeit
(Absatz 3 Nr. 2 Buchst. b; ohne Landeskunde) einfach (Teiler 9).
(5) Schriftliche Hausarbeit
Die schriftliche Hausarbeit kann auch aus dem Bereich der Amerikanistik gewählt
werden.
(6) Besondere Bestimmungen für die
Erweiterung mit Englisch
Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nrn. 3 und 4. |
Erdkunde
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
- 1.
geographischen Exkursionen im Umfang von mindestens 15
Tagen und an einer größeren Exkursion von mindestens einer Woche,
- 2.
zwei Hauptseminaren,
- 3.
einer Übung zur Kartographie mit praktischer Arbeit,
- 4.
einer fachdidaktischen Lehrveranstaltung.
(2) Inhaltliche
Prüfungsanforderungen
- 1.
Kenntnis grundlegender Arbeitsmethoden der Allgemeinen
und Regionalen Geographie, Fähigkeit zur Anwendung dieser Methoden, zu ihrer
kritischen Überprüfung und zur fachspezifischen Darstellung der Ergebnisse.
- 2.
Vertiefte Kenntnisse aus der Allgemeinen Geographie (Physiogeographie
und Anthropogeographie).
- 3.
Überblick über die großen Natur- und Kulturräume
der Erde, Kenntnisse über Europa, einen außereuropäischen Großraum
sowie gründliche Kenntnisse über Deutschland.
- 4.
Vertiefte Kenntnis der geographischen Grundlagen gesellschaftlicher und
wirtschaftlicher Strukturen und ihres Wandels sowie von Umweltproblemen; Kenntnis
der Aufgaben und Methoden von Raumordnung und Raumplanung.
- 5.
Kenntnis wissenschaftstheoretischer Fragestellungen.
- 6.
Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 37
.
(3) Prüfungsteile
- 1.
Schriftliche Prüfung
- a)
Eine Aufgabe
aus der Physio- oder der Anthropogeographie
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
aus jedem der beiden Teilgebiete
werden mehrere Themen zur Wahl gestellt;
das gewählte Teilgebiet
ist bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;
- b)
eine Aufgabe aus der Regionalen Geographie
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
mehrere Themen werden zur
Wahl gestellt.
- 2.
Mündliche Prüfung
- a)
Physio- oder
Anthropogeographie
(Dauer: 40 Minuten);
die Prüfung ist in dem
Teilgebiet abzulegen, das für die schriftliche Prüfung nicht gewählt
wurde;
- b)
Regionale Geographie
(Dauer: 40 Minuten),
- c)
Fachdidaktik
(Dauer: 30 Minuten).
(4) Besondere Bestimmungen
für die Erweiterung mit Erdkunde
Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1. | *) | Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Neunten Verordnung
zur Änderung der LPO I vom 5. September 2002 (GVBl S. 429) gelten die Bestimmungen
des Absatzes 3 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. a erstmals für die Prüfungen
im Herbst 2004. Bis dahin gilt die unten stehende Fassung.
Die übergangsweise geltende Fassung des Absatzes 3 Nr. 1 Buchst. a und Nr.
2 Buchst. a lautet:
(3) Prüfungsteile
- 1.
Schriftliche Prüfung
a)Eine Aufgabe aus der Allgemeinen Geographie
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
mehrere Themen werden zur
Wahl gestellt;
- 2.
Mündliche Prüfung
a)Allgemeine Geographie
(Dauer: 40 Minuten)
|
Französisch
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
- 1.
Latinum.
- 2.
Grundkenntnisse in einer zweiten romanischen Sprache.
- 3.
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
- a)
Übungen
in Phonologie, Aussprache und lautschriftlichen Fertigkeiten,
- b)
einem sprachpraktisch-landeskundlichen Oberkurs unter Einbeziehung der
Aufgabenformen von Absatz 4 Nr. 1 Buchst. a und b,
- c)
einem sprachhistorischen Kurs unter Einbeziehung kulturgeschichtlicher
Aspekte,
- d)
je einem Haupt- oder Oberseminar in Sprach- und Literaturwissenschaft,
- e)
einer fachdidaktischen Lehrveranstaltung im Hauptstudium.
(2) Inhaltliche
Prüfungsanforderungen
- 1.
Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch
der französischen Sprache auf Grund eines umfangreichen Wortschatzes und gründlicher
Kenntnis der Grammatik, Stilistik und Idiomatik; eine in Lautbildung und Intonation
richtige und zu fester Gewöhnung gebrachte Aussprache.
- 2.
Vertrautheit mit Problemen, Theorien und Ergebnissen der Sprach- und
Kulturwissenschaft; Fähigkeit, entsprechende Methoden auf Texte der Gegenwartssprache
und früherer Sprachstufen anzuwenden.
- 3.
Vertrautheit mit Geschichte, Struktureigenschaften, Erscheinungsformen
und Gebrauchsbedingungen der französischen Sprache.
- 4.
Wenn Sprachwissenschaft für die schriftliche Prüfung oder „Alt-
oder Mittelfranzösisch“ als Spezialgebiet für die mündliche
Prüfung aus der Sprachwissenschaft gewählt wird: Fähigkeit, einen
alt- oder mittelfranzösischen Text zu übersetzen und im Wesentlichen sprachwissenschaftlich
zu erläutern.
- 5.
Vertrautheit mit Problemen, Theorien und Ergebnissen der Literatur- und
Kulturwissenschaft; Fähigkeit, entsprechende Methoden auf die Interpretation
literarischer Texte anzuwenden.
- 6.
Kenntnis der Grundzüge der französischen Literatur vom Mittelalter
bis zur Gegenwart; Einblick in andere französischsprachige Literaturen.
- 7.
Wenn Literaturwissenschaft für die mündliche Prüfung gewählt
wird: genauere Kenntnisse in verschiedenartigen Spezialgebieten der französischen
Literaturgeschichte (z. B. Epoche, Gattung, Autor).
- 8.
Überblickswissen und in Teilgebieten vertiefte landes- und kulturkundliche
Kenntnisse in Bezug auf Frankreich, auch unter Berücksichtigung eigener Erfahrung;
Einblick in andere französischsprachige Kulturen.
- 9.
Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 37
.
(3) Studienbegleitender
Leistungsnachweis
Sprachbeherrschung (Grammatik, Wortschatz)
(mündlich)
(Dauer: 20 Minuten);
der studienbegleitende Leistungsnachweis findet mindestens zur Hälfte in
der Fremdsprache statt.
(4) Prüfungsteile
- 1.
Schriftliche Prüfung
- a)
Textproduktion
(Analyse, Kommentierung, persönliche Stellungnahme o. Ä.) in französischer
Sprache zu landes- und kulturkundlichen Themen auf der Grundlage von verschiedenartigen
Materialien (komplexe Texte, Statistiken, Diagramme, Karikaturen o. Ä.)
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden),
- b)
eine Übersetzung eines französischen Prosatextes in das Deutsche
(Bearbeitungszeit: 2 Stunden),
- c)
eine wissenschaftliche Klausur in deutscher Sprache aus der Sprachwissenschaft
oder aus der Literaturwissenschaft
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
das gewählte Gebiet ist
bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;
- aa)
für
die Klausur aus der Sprachwissenschaft werden zur Wahl gestellt:
- -
Textaufgaben
zu Teilbereichen der Sprachwissenschaft,
- -
die sprachwissenschaftliche Erläuterung eines Textes oder von Teiltexten
der Gegenwartssprache oder historischer Sprachstufen, letztere mit Teilaufgaben zu
sprachlichen Entwicklungen von früheren Sprachstufen bis zur Gegenwart, ggf.
mit Übersetzung;
- bb)
für die Klausur aus der Literaturwissenschaft werden literarische
Texte verschiedener Epochen zur Interpretation mit literaturgeschichtlicher Situierung
zur Wahl gestellt.
- 2.
Mündliche Prüfung
- a)
Sprechfertigkeit
und Kulturwissenschaft
(Dauer: 30 Minuten);
im Rahmen der in der Fremdsprache
durchgeführten mündlichen Prüfung sind zwei Noten zu erteilen: eine
Note für die Sprechfertigkeit und eine Note für die Leistungen in Kulturwissenschaft;
die Prüfung geht von
landes- und kulturkundlichem Überblickswissen, von interkultureller Kompetenz
und von verschiedenen Spezialgebieten aus, die die Prüfungsteilnehmer gemäß
§ 21 Abs. 2 Satz 4
angeben;
- b)
Sprachwissenschaft oder Literaturwissenschaft
(Dauer: 30 Minuten);
die Prüfung, die mindestens
zur Hälfte in der Fremdsprache durchgeführt wird, ist in dem Gebiet abzulegen,
das für die schriftliche Prüfung nicht gewählt wurde;
es können Spezialgebiete
benannt werden, die neben dem nachzuweisenden Überblickswissen in der Prüfung
angemessen berücksichtigt werden (Angabe gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4);
- c)
Fachdidaktik
(Dauer: 30 Minuten);
die Prüfung wird mindestens
zur Hälfte in der Fremdsprache durchgeführt.
(5) Bewertung
- 1.
Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 33 Abs. 4 Nr. 1
werden die Note für den studienbegleitenden Leistungsnachweis nach Absatz 3
zweifach, die Note für die schriftliche Leistung nach Absatz 4 Nr. 1 Buchst.
a fünffach, die Note für die schriftliche Leistung nach Absatz 4 Nr. 1
Buchst. b zweifach, die Note für die schriftliche Leistung nach Absatz 4 Nr.
1 Buchst. c siebenfach, die beiden Noten für die mündlichen Leistungen
in Sprechfertigkeit und Kulturwissenschaft nach Absatz 4 Nr. 2 Buchst. a je zweifach
und die Note für die mündliche Leistung nach Absatz 4 Nr. 2 Buchst. b fünffach
gewertet.
- 2.
Die Prüfung ist, unbeschadet des § 35, auch dann nicht bestanden, wenn in den sprachpraktischen
Teilen der schriftlichen und mündlichen Prüfung sowie im studienbegleitenden
Leistungsnachweis zusammengerechnet ein schlechteres Ergebnis als „ausreichend“
erzielt wurde. Dabei zählen die Note für den studienbegleitenden Leistungsnachweis
nach Absatz 3 zweifach, die Note für die schriftliche Leistung nach Absatz 4
Nr. 1 Buchst. a fünffach, die Note für die schriftliche Leistung nach Absatz
4 Nr. 1 Buchst. b zweifach und die Note für die mündliche Leistung in Sprechfertigkeit
nach Absatz 4 Nr. 2 Buchst. a (ohne Kulturwissenschaft) ebenfalls zweifach (Teiler
11).
(6) Schriftliche
Hausarbeit
Die schriftliche Hausarbeit kann auch aus dem Bereich anderer romanischer Sprachen
gewählt werden.
(7) Besondere Bestimmungen
für die Erweiterung mit Französisch
Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nrn. 2 und 3. | *) | Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 der Neunten
Verordnung zur Änderung der LPO I vom 5. September 2002 (GVBl S. 429) gelten
die Bestimmungen des § 70 erstmals für die Prüfungen im Frühjahr
2006. Bis dahin gilt die unten stehende Fassung.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 der genannten Verordnung kann die
Prüfung bereits ab dem Prüfungstermin Frühjahr 2003 nach neuem Recht
abgelegt werden.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 der genannten Verordnung richtet
sich die Wiederholung der Prüfung nach dem Recht, das für die Erstablegung
gegolten hat.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 der genannten Verordnung können
Prüfungsteilnehmer, die
- -
bereits spätestens zum Prüfungstermin Herbst
2005 zugelassen waren und
- -
die Prüfung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben,
nicht ablegen konnten,
die Prüfung bis zum Prüfungstermin Herbst 2007 auch nach bisherigem
Recht ablegen, soweit sie dieses bei der ersten Meldung zur Prüfung gewählt
haben.
Die übergangsweise geltende Fassung des § 70 lautet:
§ 70
Französisch
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
- 1.
Latinum.
- 2.
Phonetikschein mit Nachweis von Übungen in Lautschrift (Association
Phonétique Internationale).
- 3.
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
a)einem sprachpraktischen Oberkurs,
b)einer Lehrveranstaltung
im Altfranzösischen,
c)zwei Haupt- oder Oberseminaren,
d)einer fachdidaktischen
Lehrveranstaltung.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
1. Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der französischen
Sprache auf Grund eines umfangreichen Wortschatzes und gründlicher Kenntnis
der Grammatik, Stilistik und Idiomatik; eine in Lautbildung und Intonation richtige
und zu fester Gewöhnung gebrachte Aussprache.
2. Vertrautheit mit Problemen, Methoden und Ergebnissen der Sprachwissenschaft;
Fähigkeit, sprachwissenschaftliche Methoden auf die Gegenwartssprache und frühere
Sprachstufen anzuwenden.
3. Vertrautheit mit der Geschichte der französischen Sprache.
4. Wenn Sprachwissenschaft für die schriftliche Prüfung oder „Alt-
oder Mittelfranzösisch“ als Spezialgebiet für die mündliche
Prüfung aus der Sprachwissenschaft (Angabe gemäß § 21 Abs. 2
Satz 4) gewählt wird: Fähigkeit, einen alt- oder mittelfranzösischen
Text zu übersetzen und im Wesentlichen sprachwissenschaftlich zu erläutern.
5. Vertrautheit mit Problemen, Methoden und Ergebnissen der Literaturwissenschaft;
Fähigkeit, literaturwissenschaftliche Methoden auf die Interpretation literarischer
Texte anzuwenden.
6. Kenntnis der Geschichte der französischen Literatur vom Mittelalter bis
zur Gegenwart.
7. Wenn Literaturwissenschaft für die mündliche Prüfung gewählt
wird: genauere Kenntnisse in verschiedenartigen Teilgebieten der französischen
Literaturgeschichte (z. B. Epoche, Gattung, Autor); die gewählten Teilgebiete
sind gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4 anzugeben.
8. Kenntnisse in der Landeskunde.
9. Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 37.
(3) Prüfungsteile
Schriftliche Prüfung
a)Ein französischer Aufsatz über einen allgemeinen Gegenstand zur Erprobung
der Gewandtheit im schriftlichen Ausdruck
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);xx |
Geschichte
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
- 1.
Gesicherte Kenntnisse in zwei Fremdsprachen, darunter
Latein (Nachweis durch das Latinum).
- 2.
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
- a)
einem Hauptseminar
aus der Alten oder Mittelalterlichen Geschichte,
- b)
einem Hauptseminar aus der Neueren oder Neuesten Geschichte;
zu Buchstaben a und b:
Lehrveranstaltungen in Landesgeschichte,
Wirtschafts- und Sozialgeschichte, osteuropäischer und außereuropäischer
Geschichte gelten je nach ihrer Thematik als Lehrveranstaltungen der Alten, Mittelalterlichen,
Neueren oder Neuesten Geschichte;
- c)
einer Lehrveranstaltung zu Theorie und Methode der Geschichtswissenschaft,
- d)
einer Lehrveranstaltung aus den historischen Hilfswissenschaften (z.
B. Archäologie, Epigraphik, Paläographie, Diplomatik, Historische Statistik),
- e)
einer fachdidaktischen Lehrveranstaltung.
(2) Inhaltliche
Prüfungsanforderungen
- 1.
Vertrautheit mit Hilfsmitteln und Methoden.
- 2.
Allgemeine Kenntnis der Alten, Mittelalterlichen, Neueren und Neuesten
Geschichte (insbesondere Außenpolitik, Innenpolitik, Verfassungsgeschichte,
Wirtschafts- und Sozialgeschichte, politische Ideen) einschließlich der Landesgeschichte
(Bayerische Geschichte).
- 3.
Vertiefte Kenntnis von je zwei größeren zeitlichen oder thematischen
Bereichen aus der Alten oder Mittelalterlichen, aus der Neueren oder Neuesten Geschichte
und aus der Landesgeschichte; die gewählten Bereiche sind gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4
anzugeben.
- 4.
Fähigkeit, die gewählten Bereiche unter Berücksichtigung
europäischer und außereuropäischer Aspekte in den gesamthistorischen
Zusammenhang einzuordnen und Interdependenzen mit anderen Sozial- und Geisteswissenschaften
aufzuzeigen.
- 5.
Fähigkeit, Quellen und Darstellungen zu den gewählten Bereichen
zu analysieren und zu interpretieren.
- 6.
Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 37
.
(3) Prüfungsteile
- 1.
Schriftliche Prüfung
- a)
Eine Aufgabe
aus der Alten Geschichte oder aus der Mittelalterlichen Geschichte
(Bearbeitungszeit: 5 Stunden);
das gewählte Teilgebiet
ist bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;
es werden jeweils mehrere
Themen zur Wahl gestellt, darunter im Teilgebiet Mittelalterliche Geschichte auch
mindestens ein Thema zur Landesgeschichte;
- b)
eine Aufgabe aus der Geschichte der Neuzeit mit Schwerpunkt in der Neueren
oder der Neuesten Geschichte
(Bearbeitungszeit: 5 Stunden);
das gewählte Teilgebiet
ist bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;
es werden jeweils mehrere
Themen zur Wahl gestellt, darunter auch mindestens ein Thema zur Landesgeschichte.
- 2.
Mündliche Prüfung
- a)
Alte Geschichte
oder Mittelalterliche Geschichte
(Dauer: 30 Minuten);
die Prüfung ist in dem
Teilgebiet abzulegen, das für die schriftliche Prüfung nicht gewählt
wurde;
- b)
Geschichte der Neuzeit mit Schwerpunkt in der Neueren oder der Neuesten
Geschichte
(Dauer: 30 Minuten);
die Prüfung ist in dem
Teilgebiet abzulegen, das für die schriftliche Prüfung nicht gewählt
wurde;
- c)
Landesgeschichte
(Dauer: 20 Minuten),
- d)
Fachdidaktik
(Dauer: 30 Minuten).
Im Rahmen der mündlichen
Prüfungen gemäß Buchstaben a bis c werden die gewählten zeitlichen
und thematischen Bereiche (Absatz 2 Nr. 3) angemessen berücksichtigt.
(4) Bewertung
Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 33 Abs. 4 Nr. 1
werden die schriftlichen Leistungen nach Absatz 3 Nr. 1 Buchst. a und b je fünffach,
die mündlichen Leistungen nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. a und b je zweifach und
die mündliche Leistung nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. c einfach gewertet.
(5) Besondere Bestimmungen
für die Erweiterung mit Geschichte
Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2. | *) | Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Neunten Verordnung
zur Änderung der LPO I vom 5. September 2002 (GVBl S. 429) gelten die Bestimmungen
des Absatzes 2 Nr. 4 erstmals für die Prüfungen im Herbst 2004. Bis dahin
gilt die unten stehende Fassung. Die übergangsweise geltende Fassung des Absatzes
2 Nr. 4 lautet:
„(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen ……….
4. Fähigkeit, die gewählten Bereiche in den historischen Gesamtzusammenhang
einzuordnen und Interdependenzen mit anderen Sozial- und Geisteswissenschaften aufzuzeigen. |
Griechisch
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
- 1.
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
- a)
einem Proseminar
aus dem Bereich der lateinischen Philologie (nur für Bewerber ohne das Prüfungsfach
Latein),
- b)
griechischen Sprachübungen,
- c)
zwei griechischen Hauptseminaren,
- d)
einer Exkursion zu Stätten der Antike (dieser Nachweis entfällt,
wenn eine Exkursion zu Stätten der Antike gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d
nachgewiesen wird),
- e)
einer fachdidaktischen Lehrveranstaltung.
- 2.
Latinum.
(2) Inhaltliche
Prüfungsanforderungen
- 1.
Vertrautheit mit den Methoden und Arbeitsmitteln der griechischen
Philologie.
- 2.
Beherrschung der Schulgrammatik, Kenntnisse auf dem Gebiet der Sprachgeschichte
und der historischen Grammatik.
- 3.
Auf eigener Lektüre bedeutender Werke beruhender Überblick
über die griechische Literatur in ihren Gattungen, wobei eines der gelesenen
Werke aus hellenistischer oder späterer Zeit stammen soll.
- 4.
Auf eigener Lektüre beruhende vertiefte Kenntnis je eines Prosaikers
und eines Dichters, die gemäß §
21 Abs. 2 Satz 4
anzugeben sind; im Zusammenhang damit
- a)
Kenntnis des
geschichtlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Hintergrunds,
- b)
Einblick in die Überlieferungs- und Wirkungsgeschichte,
- c)
literaturwissenschaftliche und literarhistorische Einordnung der gewählten
Autoren.
- 5.
Sicherheit in der Bestimmung und im Vortrag der häufigsten metrischen
Formen.
- 6.
Kenntnisse in der Geschichte des griechisch-römischen Altertums,
in antiker Philosophie sowie in griechisch-römischer Mythologie und Religion.
- 7.
Vertrautheit mit einem Spezialgebiet der Archäologie (im Zulassungsgesuch
ist anzugeben, ob griechische oder römische Archäologie gewählt wird;
das Spezialgebiet ist gemäß §
21 Abs. 2 Satz 4
anzugeben).
- 8.
Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 37
.
(3) Studienbegleitender
Leistungsnachweis
Archäologie (mündlich)
(Dauer: 15 Minuten);
der studienbegleitende Leistungsnachweis erstreckt sich auf das gemäß
Absatz 2 Nr. 7 gewählte Spezialgebiet; wer die Fächerverbindung Griechisch,
Latein gewählt hat, legt den studienbegleitenden Leistungsnachweis in Archäologie
nur einmal ab; in diesen Fällen zählt dieser Leistungsnachweis zum Fach
Griechisch, es sei denn, dass das gewählte Spezialgebiet der römischen
Archäologie angehört.
(4) Prüfungsteile
- 1.
Schriftliche Prüfung
- a)
Übersetzung
eines griechischen Textes aus einem Prosaiker oder Dichter ins Deutsche mit sprachlichen
Erläuterungen
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden),
- b)
Übersetzung eines deutschen, dem antiken Gedankenkreis zugeordneten
Textes ins Griechische
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden),
- c)
Interpretation eines griechischen Textes nach Leitfragen
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden).
- 2.
Mündliche Prüfung
- a)
Zwei mündliche
Prüfungen aus den in Absatz 2 Nrn. 1 bis 6 genannten Wissensgebieten
(Dauer: je 45 Minuten);
in jeder der beiden Prüfungen
werden zwei Noten erteilt, und zwar
- aa)
eine Note
für die Fähigkeit sprachlicher Erfassung eines Textes,
- bb)
eine Note für die Leistungen in den übrigen Prüfungsgebieten;
- b)
Fachdidaktik
(Dauer: 30 Minuten).
(5) Bewertung
- 1.
Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 33 Abs. 4 Nr. 1
werden die Note für den studienbegleitenden Leistungsnachweis nach Absatz 3
dreifach, die Noten für die drei schriftlichen Leistungen nach Absatz 4 Nr.
1 Buchst. a, b und c je zehnfach, das Mittel aus den beiden Noten für die mündlichen
Leistungen nach Absatz 4 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa dreifach und das Mittel
aus den beiden Noten für die mündlichen Leistungen nach Absatz 4 Nr. 2
Buchst. a Doppelbuchst. bb neunfach gewertet (Teiler 45). Soweit kein studienbegleitender
Leistungsnachweis in Archäologie anfällt, werden die Noten für die
drei schriftlichen Leistungen nach Absatz 4 Nr. 1 Buchst. a, b und c je achtfach
gewertet. Der Teiler ist in diesem Fall 36.
- 2.
Unbeschadet des § 35
ist die Prüfung im Fach Griechisch nicht bestanden, wenn in der Prüfungsgruppe,
bestehend aus den beiden schriftlichen Arbeiten nach Absatz 4 Nr. 1 Buchst. a und
b und den beiden mündlichen Prüfungsleistungen nach Absatz 4 Nr. 2 Buchst.
a Doppelbuchst. aa, im Durchschnitt eine schlechtere Note als „ausreichend“
erzielt wird. Dabei werden die Noten für die schriftlichen Leistungen zweifach
und die Noten für die mündlichen Leistungen einfach gewertet.
(6) Schriftliche
Hausarbeit
1
Die schriftliche Hausarbeit kann auch aus griechisch-römischer Philosophie,
Alter Geschichte, Klassischer Archäologie, aus der Sprachwissenschaft oder aus
der Byzantinistik gefertigt werden. 2
In diesen Fällen muss an der Themenstellung und an der Korrektur ein Prüfer
beteiligt sein, der für die Bereiche gemäß Absatz 2 Nrn. 1 bis 5
bestimmt ist.
(7) Besondere Bestimmungen
für die Erweiterung mit Griechisch
Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1. | *) | Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 8 der Neunten Verordnung
zur Änderung der LPO I vom 5. September 2002 (GVBl S. 429) gelten die Bestimmungen
des Absatzes 2 Nr. 6 erstmals für die Prüfungen im Frühjahr 2003.
Bis dahin gilt die unten stehende Fassung:
Die übergangsweise geltende Fassung des Absatzes 2 Nr. 6 lautet:
„(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen ……….
6. Vertiefte Kenntnisse in der Geschichte des griechisch-römischen Altertums,
in antiker Philosophie und in antiker Kunst sowie in griechisch-römischer Mythologie
und Religion. |
§ 72a*)
Informatik
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
- 1.
zwei Lehrveranstaltungen aus den Gebieten Datenbanksysteme,
Betriebssysteme, Rechnernetze und Rechnerarchitektur (keine Lehrveranstaltungen für
Studierende im Nebenfach Informatik),
- 2.
einem Programmierpraktikum,
- 3.
einem Praktikum zur Entwicklung eines größeren Softwareprodukts
(Systementwicklungsprojekt, team- und nutzerorientiertes Programmieren),
- 4.
einer fachdidaktischen Lehrveranstaltung,
- 5.
einem Praktikum zur Anwendung von Informatiksystemen aus fachdidaktischer
Sicht.
(2) Inhaltliche
Prüfungsanforderungen
- 1.
Grundlegende Kenntnisse aus der theoretischen Informatik:
Automatentheorie, formale Sprachen, Berechenbarkeit, Komplexität.
- 2.
Vertiefte Kenntnisse aus dem Gebiet effiziente Algorithmen und Datenstrukturen.
- 3.
Vertiefte Kenntnisse aus den Gebieten Datenbanksysteme, Betriebssysteme.
- 4.
Vertiefte Kenntnisse aus den Gebieten Rechnerarchitektur, Rechnernetze.
- 5.
Grundlegende Kenntnisse aus den Gebieten Softwaretechnik, Projektmanagement
und Projektorganisation in der Softwareentwicklung.
- 6.
Vertiefte Kenntnisse aus einem anwendungsorientierten Spezialgebiet der
Informatik (Angabe gemäß §
21 Abs. 2 Satz 4).
- 7.
Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 37
.
(3) Studienbegleitender
Leistungsnachweis
aus den in Absatz 2 Nr. 5 genannten Gebieten (mündlich)
(Dauer: 45 Minuten);
im Rahmen des studienbegleitenden Leistungsnachweises ist auch das im Praktikum
gemäß Absatz 1 Nr. 3 entwickelte Softwareprodukt hinsichtlich Aufgabenstellung,
Verlauf und Ergebnis mit Präsentation vorzustellen. Für die Zulassung ist
der Nachweis gemäß Absatz 1 Nr. 3 erforderlich.
(4) Prüfungsteile
- 1.
Schriftliche Prüfung
- a)
Eine Aufgabengruppe
aus den in Absatz 2 Nrn. 1 und 2 genannten Gebieten
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
zwei Aufgabengruppen werden
zur Wahl gestellt;
- b)
eine Aufgabengruppe aus den in Absatz 2 Nr. 3 genannten Gebieten; diese
besteht aus einer Aufgabe mit Schwerpunkt im Gebiet Datenbanksysteme und einer Aufgabe
mit Schwerpunkt im Gebiet Betriebssysteme; für jedes dieser Gebiete werden zwei
Aufgaben zur Wahl gestellt
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden).
- 2.
Mündliche Prüfung
- a)
Eine Prüfung
aus den in Absatz 2 Nr. 4 genannten Gebieten
(Dauer: 30 Minuten),
- b)
eine Prüfung aus dem Spezialgebiet gemäß Absatz 2 Nr.
6
(Dauer: 30 Minuten),
- c)
Fachdidaktik
(Dauer: 30 Minuten).
(5) Bewertung
Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 33 Abs. 4 Nr. 1
werden die Note für den studienbegleitenden Leistungsnachweis nach Absatz 3
dreifach, die Noten für die beiden schriftlichen Leistungen nach Absatz 4 Nr.
1 Buchst. a und b je fünffach und die Noten für die beiden mündlichen
Leistungen nach Absatz 4 Nr. 2 Buchst. a und b je zweifach gewertet.
(6) Besondere Bestimmungen
für die Erweiterung mit Informatik
Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nrn. 1 und 4, im Fall
der nachträglichen Erweiterung darüber hinaus die Zulassungsvoraussetzungen
nach Absatz 1 Nrn. 2 und 5. | *) | Gemäß
§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 der Neunten Verordnung zur Änderung der LPO I vom
5. September 2002 (GVBl S. 429) gelten die Bestimmungen des § 72a erstmals für
die Prüfungen im Frühjahr 2006. Bis dahin gilt die unten stehende Fassung.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 der genannten Verordnung kann die Prüfung
bereits ab dem Prüfungstermin Frühjahr 2003 nach neuem Recht abgelegt werden.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 der genannten Verordnung richtet sich
die Wiederholung der Prüfung nach dem Recht, das für die Erstablegung gegolten
hat. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 der genannten Verordnung können
Prüfungsteilnehmer, die - bereits spätestens zum Prüfungstermin Herbst
2005 zugelassen waren und - die Prüfung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten
haben, nicht ablegen konnten, die Prüfung bis zum Prüfungstermin Herbst
2007 auch nach bisherigem Recht ablegen, soweit sie dieses bei der ersten Meldung
zur Prüfung gewählt haben. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 5 der
genannten Verordnung ist die Ablegung der Ersten Staatsprüfung für das
Lehramt an Gymnasien im Fach Informatik im Rahmen von Fächerverbindungen (§
63 Satz 1 Nrn. 4 und 8) nur nach neuem Recht möglich. Die übergangsweise
geltende Fassung des § 72a lautet:
„§ 72a Informatik Erste Staatsprüfung
(1) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
1. Grundlegende Kenntnisse aus der theoretischen Informatik: Automatentheorie, formale
Sprachen, Berechenbarkeit, Komplexität.
2. Grundlegende Kenntnisse aus den Gebieten Algorithmen und Datenstrukturen, Systementwurf
und Programmiermethodik.
3. Vertiefte Kenntnisse aus den Gebieten Rechnerarchitektur und Rechnernetze, Datenbanken,
Betriebssysteme.
4. Vertiefte Kenntnisse aus einem Spezialgebiet der Informatik (Angabe gemäß
§ 21 Abs. 2 Satz 4).
5. Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 37.
(2) Prüfungsteile
1. S c h r i f t l i c h e Prüfung
a) Eine Aufgabe aus den in Absatz 1 Nrn. 1 und 2 genannten Gebieten (Bearbeitungszeit:
4 Stunden); zwei Aufgaben werden zur Wahl gestellt;
b) eine Aufgabe aus den in Absatz 1 Nr. 3 genannten Gebieten (Bearbeitungszeit: 4
Stunden); zwei Aufgaben werden zur Wahl gestellt.
2. M ü n d l i c h e Prüfung
a) Eine Prüfung aus den in Absatz 1 Nrn. 1 und 2 genannten Gebieten (Dauer:
30 Minuten),
b) eine Prüfung aus dem Spezialgebiet gemäß Absatz 1 Nr. 4 (Dauer:
30 Minuten), c) Fachdidaktik (Dauer: 30 Minuten).“ |
Italienisch
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
- 1.
Latinum.
- 2.
Grundkenntnisse in einer zweiten romanischen Sprache.
- 3.
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
- a)
Übungen
in Phonologie, Aussprache und lautschriftlichen Fertigkeiten,
- b)
einem sprachpraktisch-landeskundlichen Oberkurs unter Einbeziehung der
Aufgabenformen von Absatz 4 Nr. 1 Buchst. a und b,
- c)
einem sprachhistorischen Kurs unter Einbeziehung kulturgeschichtlicher
Aspekte,
- d)
je einem Haupt- oder Oberseminar in Sprach- und Literaturwissenschaft,
- e)
einer fachdidaktischen Lehrveranstaltung im Hauptstudium.
(2) Inhaltliche
Prüfungsanforderungen
- 1.
Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch
der italienischen Sprache auf Grund eines umfangreichen Wortschatzes und gründlicher
Kenntnis der Grammatik, Stilistik und Idiomatik; eine in Lautbildung und Intonation
richtige und zu fester Gewöhnung gebrachte Aussprache.
- 2.
Vertrautheit mit Problemen, Theorien und Ergebnissen der Sprach- und
Kulturwissenschaft; Fähigkeit, entsprechende Methoden auf Texte der Gegenwartssprache
und früherer Sprachstufen anzuwenden.
- 3.
Vertrautheit mit Geschichte, Struktureigenschaften, Erscheinungsformen
und Gebrauchsbedingungen der italienischen Sprache.
- 4.
Wenn Sprachwissenschaft für die schriftliche Prüfung oder „Italienisch
einer älteren Sprachstufe“ als Spezialgebiet für die mündliche
Prüfung aus der Sprachwissenschaft gewählt wird: Fähigkeit, einen
italienischen Text einer älteren Sprachstufe zu übersetzen und im Wesentlichen
sprachwissenschaftlich zu erläutern.
- 5.
Vertrautheit mit Problemen, Theorien und Ergebnissen der Literatur- und
Kulturwissenschaft; Fähigkeit, entsprechende Methoden auf die Interpretation
literarischer Texte anzuwenden.
- 6.
Kenntnis der Grundzüge der italienischen Literatur vom Mittelalter
bis zur Gegenwart.
- 7.
Wenn Literaturwissenschaft für die mündliche Prüfung gewählt
wird: genauere Kenntnisse in verschiedenartigen Spezialgebieten der italienischen
Literaturgeschichte (z. B. Epoche, Gattung, Autor).
- 8.
Überblickswissen und in Teilgebieten vertiefte landes- und kulturkundliche
Kenntnisse in Bezug auf Italien, auch unter Berücksichtigung eigener Erfahrung.
- 9.
Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 37
.
(3) Studienbegleitender
Leistungsnachweis
Sprachbeherrschung (Grammatik, Wortschatz)
(mündlich)
(Dauer: 20 Minuten);
der studienbegleitende Leistungsnachweis findet mindestens zur Hälfte in
der Fremdsprache statt.
(4) Prüfungsteile
- 1.
Schriftliche Prüfung
- a)
Textproduktion
(Analyse, Kommentierung, persönliche Stellungnahme o. Ä.) in italienischer
Sprache zu landes- und kulturkundlichen Themen auf der Grundlage von verschiedenartigen
Materialien (komplexe Texte, Statistiken, Diagramme, Karikaturen o. Ä.)
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden),
- b)
eine Übersetzung eines italienischen Prosatextes in das Deutsche
(Bearbeitungszeit: 2 Stunden),
- c)
eine wissenschaftliche Klausur in deutscher Sprache aus der Sprachwissenschaft
oder aus der Literaturwissenschaft
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
das gewählte Gebiet ist
bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;
- aa)
für
die Klausur aus der Sprachwissenschaft werden zur Wahl gestellt:
- -
Textaufgaben
zu Teilbereichen der Sprachwissenschaft,
- -
die sprachwissenschaftliche Erläuterung eines Textes oder von Teiltexten
der Gegenwartssprache oder historischer Sprachstufen, letztere mit Teilaufgaben zu
sprachlichen Entwicklungen von früheren Sprachstufen bis zur Gegenwart, ggf.
mit Übersetzung;
- bb)
für die Klausur aus der Literaturwissenschaft werden literarische
Texte verschiedener Epochen zur Interpretation mit literaturgeschichtlicher Situierung
zur Wahl gestellt.
- 2.
Mündliche Prüfung
- a)
Sprechfertigkeit
und Kulturwissenschaft
(Dauer: 30 Minuten);
im Rahmen der in der Fremdsprache
durchgeführten mündlichen Prüfung sind zwei Noten zu erteilen: eine
Note für die Sprechfertigkeit und eine Note für die Leistungen in Kulturwissenschaft;
die Prüfung geht von
landes- und kulturkundlichem Überblickswissen, von interkultureller Kompetenz
und von verschiedenen Spezialgebieten aus, die die Prüfungsteilnehmer gemäß
§ 21 Abs. 2 Satz 4
angeben;
- b)
Sprachwissenschaft oder Literaturwissenschaft
(Dauer: 30 Minuten);
die Prüfung, die mindestens
zur Hälfte in der Fremdsprache durchgeführt wird, ist in dem Gebiet abzulegen,
das für die schriftliche Prüfung nicht gewählt wurde;
es können Spezialgebiete
benannt werden, die neben dem nachzuweisenden Überblickswissen in der Prüfung
angemessen berücksichtigt werden (Angabe gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4);
- c)
Fachdidaktik
(Dauer: 30 Minuten).
(5) Bewertung
- 1.
Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 33 Abs. 4 Nr. 1
werden die Note für den studienbegleitenden Leistungsnachweis nach Absatz 3
zweifach, die Note für die schriftliche Leistung nach Absatz 4 Nr. 1 Buchst.
a fünffach, die Note für die schriftliche Leistung nach Absatz 4 Nr. 1
Buchst. b zweifach, die Note für die schriftliche Leistung nach Absatz 4 Nr.
1 Buchst. c siebenfach, die beiden Noten für die mündlichen Leistungen
in Sprechfertigkeit und Kulturwissenschaft nach Absatz 4 Nr. 2 Buchst. a je zweifach
und die Note für die mündliche Leistung nach Absatz 4 Nr. 2 Buchst. b fünffach
gewertet.
- 2.
Die Prüfung ist, unbeschadet des § 35, auch dann nicht bestanden, wenn in den sprachpraktischen
Teilen der schriftlichen und mündlichen Prüfung sowie im studienbegleitenden
Leistungsnachweis zusammengerechnet ein schlechteres Ergebnis als „ausreichend“
erzielt wurde. Dabei zählen die Note für den studienbegleitenden Leistungsnachweis
nach Absatz 3 zweifach, die Note für die schriftliche Leistung nach Absatz 4
Nr. 1 Buchst. a fünffach, die Note für die schriftliche Leistung nach Absatz
4 Nr. 1 Buchst. b zweifach und die Note für die mündliche Leistung in Sprechfertigkeit
nach Absatz 4 Nr. 2 Buchst. a (ohne Kulturwissenschaft) ebenfalls zweifach (Teiler
11).
(6) Schriftliche
Hausarbeit
Die schriftliche Hausarbeit kann auch aus dem Bereich anderer romanischer Sprachen
gewählt werden.
(7) Besondere Bestimmungen
für die Erweiterung mit Italienisch
Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nrn. 2 und 3. | *) | Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 der Neunten
Verordnung zur Änderung der LPO I vom 5. September 2002 (GVBl S. 429) gelten
die Bestimmungen des § 73 erstmals für die Prüfungen im Frühjahr
2006. Bis dahin gilt die unten stehende Fassung. Gemäß § 2 Abs. 2
Nr. 1 Satz 2 der genannten Verordnung kann die Prüfung bereits ab dem Prüfungstermin
Frühjahr 2003 nach neuem Recht abgelegt werden. Gemäß § 2 Abs.
2 Nr. 1 Satz 3 der genannten Verordnung richtet sich die Wiederholung der Prüfung
nach dem Recht, das für die Erstablegung gegolten hat. Gemäß §
2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 der genannten Verordnung können Prüfungsteilnehmer,
die - bereits spätestens zum Prüfungstermin Herbst 2005 zugelassen waren
und - die Prüfung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht
ablegen konnten, die Prüfung bis zum Prüfungstermin Herbst 2007 auch nach
bisherigem Recht ablegen, soweit sie dieses bei der ersten Meldung zur Prüfung
gewählt haben. Die übergangsweise geltende Fassung des § 73 lautet:
„§ 73
Italienisch Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
1. Latinum.
2. Phonetikschein mit Nachweis von Übungen in Lautschrift (Association Phonétique
Internationale).
3. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
a) einem sprachpraktischen Oberkurs,
b) zwei Haupt- oder Oberseminaren,
c) einer fachdidaktischen Lehrveranstaltung.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
1. Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der italienischen Sprache
auf Grund eines umfangreichen Wortschatzes und gründlicher Kenntnis der Grammatik,
Stilistik und Idiomatik; eine in Lautbildung und Intonation richtige und zu fester
Gewöhnung gebrachte Aussprache.
2. Vertrautheit mit Problemen, Methoden und Ergebnissen der Sprachwissenschaft; Fähigkeit,
sprachwissenschaftliche Methoden auf die Gegenwartssprache und frühere Sprachstufen
anzuwenden.
3. Vertrautheit mit der Geschichte der italienischen Sprache.
4. Wenn Sprachwissenschaft für die schriftliche Prüfung oder „Italienisch
einer älteren Sprachstufe“ als Spezialgebiet für die mündliche
Prüfung aus der Sprachwissenschaft (Angabe gemäß § 21 Abs. 2
Satz 4) gewählt wird: Fähigkeit, einen italienischen Text einer älteren
Sprachstufe zu übersetzen und im Wesentlichen sprachwissenschaftlich zu erläutern.
5. Vertrautheit mit Problemen, Methoden und Ergebnissen der Literaturwissenschaft;
Fähigkeit, literaturwissenschaftliche Methoden auf die Interpretation literarischer
Texte anzuwenden.
6. Kenntnis der Geschichte der italienischen Literatur von Dante bis zur Gegenwart.
7. Wenn Literaturwissenschaft für die mündliche Prüfung gewählt
wird: genauere Kenntnisse in verschiedenartigen Teilgebieten der italienischen Literaturgeschichte
(z. B. Epoche, Gattung, Autor); die gewählten Teilgebiete sind gemäß
§ 21 Abs. 2 Satz 4 anzugeben.
8. Kenntnisse in der Landeskunde.
9. Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 37.
(3) Prüfungsteile
1. S c h r i f t l i c h e Prüfung
a) Ein italienischer Aufsatz über einen allgemeinen Gegenstand zur Erprobung
der Gewandtheit im schriftlichen Ausdruck (Bearbeitungszeit: 3 Stunden); drei Themen
werden zur Wahl gestellt;
b) eine Übersetzung eines deutschen Prosatextes in das Italienische (Bearbeitungszeit:
2 Stunden),
c) eine Übersetzung eines italienischen Prosatextes in das Deutsche (Bearbeitungszeit:
2 Stunden),
d) eine wissenschaftliche Klausur in deutscher Sprache aus der Sprachwissenschaft
oder aus der Literaturwissenschaft (Bearbeitungszeit: 4 Stunden); das gewählte
Gebiet ist bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;
aa) für die Klausur aus der Sprachwissenschaft werden zur Wahl gestellt: - Aufsatzthemen
über ein sprachwissenschaftliches Thema, gegebenenfalls ausgehend von Texten,
- die Übersetzung und sprachwissenschaftliche Erläuterung eines italienischen
Textes einer älteren Sprachstufe mit Teilaufgaben zur Sprachentwicklung bis
in die Gegenwart;
bb) für die Klausur aus der Literaturwissenschaft werden zur Wahl gestellt:
- Aufsatzthemen über ein literaturwissenschaftliches Thema, - Interpretationen
literarischer Texte mit literaturgeschichtlicher Situierung.
2. M ü n d l i c h e Prüfung
a) Sprachbeherrschung (Grammatik, Wortschatz, Stilistik) (Dauer: 20 Minuten),
b) Sprechfertigkeit und Landeskunde (Dauer: 20 Minuten); im Rahmen der in der Fremdsprache
durchgeführten mündlichen Prüfung sind zwei Noten zu erteilen: eine
Note für die Sprechfertigkeit und eine Note für die Leistungen in der Landeskunde;
die Benotung der Sprechfertigkeit wird auf Grund der sprachlichen Leistungen während
des gesamten Prüfungsabschnitts festgesetzt, die Benotung der Landeskunde nur
auf Grund des gezeigten landeskundlichen Wissens; die Prüfung geht von verschiedenartigen
Spezialgebieten aus, die die Prüfungsteilnehmer aus einer am Prüfungsort
vorliegenden, vom Leiter des Prüfungsamts genehmigten Aufstellung auswählen
und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4 angeben;
c) Sprachwissenschaft oder Literaturwissenschaft (Dauer: 30 Minuten); die Prüfung
ist in dem Gebiet abzulegen, das für die schriftliche Prüfung nicht gewählt
wurde; es können Spezialgebiete benannt werden, die in der Prüfung angemessen
berücksichtigt werden (Angabe gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4);
d) Fachdidaktik (Dauer: 30 Minuten).
(4) Bewertung
1. Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 33 Abs. 4 Nr. 1 werden die
schriftlichen Leistungen nach Absatz 3 Nr. 1 Buchst. a, b und c je dreifach, die
schriftliche Leistung nach Absatz 3 Nr. 1 Buchst. d siebenfach, die mündliche
Leistung nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. a zweifach, die gesondert zu benotenden mündlichen
Leistungen in Sprechfertigkeit und Landeskunde nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. b je einfach
und die mündliche Leistung nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. c fünffach gewertet.
2. Die Prüfung ist, unbeschadet des § 35, auch dann nicht bestanden, wenn
in den sprachpraktischen Teilen der schriftlichen und mündlichen Prüfung
zusammengerechnet ein schlechteres Ergebnis als „ausreichend“ erzielt
wurde. Dabei zählen die Noten für die drei schriftlichen Arbeiten (Absatz
3 Nr. 1 Buchst. a, b und c) je zweifach, die Note für Sprachbeherrschung (Absatz
3 Nr. 2 Buchst. a) ebenfalls zweifach und die Note für die Sprechfertigkeit
(Absatz 3 Nr. 2 Buchst. b; ohne Landeskunde) einfach (Teiler 9).
(5) Schriftliche Hausarbeit Die schriftliche Hausarbeit kann auch aus dem Bereich
anderer romanischer Sprachen gewählt werden. (6) Besondere Bestimmungen für
die Erweiterung mit Italienisch Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz
1 Nrn. 2 und 3.“ |
§ 73a
Japanisch
Erste Staatsprüfung
(1) Die Erste Staatsprüfung im Fach Japanisch kann
abgelegt werden
- 1.
nach Erwerb der Lehramtsbefähigung im Rahmen einer
nachträglichen Erweiterung,
- 2.
vor Erwerb der Lehramtsbefähigung gleichzeitig mit der Ablegung
der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt oder nach dem Bestehen dieser
Prüfung; die Zweite Staatsprüfung kann im Fach Japanisch nicht abgelegt
werden; nach Erwerb der Lehramtsbefähigung gilt die Erste Staatsprüfung
im Fach Japanisch als nachträgliche Erweiterung gemäß Art. 23
BayLBG
.
(2) Inhaltliche
Prüfungsanforderungen
- 1.
Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch
der japanischen Sprache durch phonetische, grammatische und lexikalische Sprachkompetenz
sowie gute Kenntnisse der Stilistik und Idiomatik unter dem Gesichtspunkt der Erfordernisse
des Unterrichts, im Besonderen auch die für den schriftlichen Sprachgebrauch
und das Lesen notwendige aktive und passive Beherrschung einer angemessenen Zahl
von Schriftzeichen (Hiragana-, Katakana sowie Kandschi-Schriftsystem).
- 2.
Vertrautheit mit den einschlägigen sprachwissenschaftlichen Problemen,
Theorien und Ergebnissen; Anwendung der entsprechenden Methoden auf das Japanische,
insbesondere hinsichtlich syntaktischer und lexikalischer Strukturen; sicherer Umgang
mit Hilfsmitteln wie Wörterbüchern und Lexika, fundiertes schriftkundliches
Wissen.
- 3.
Überblick über die Geschichte der japanischen Sprache, namentlich
die Entwicklungsstufen der Schriftsprache und die Entstehung des heutigen Japanisch.
- 4.
Vertrautheit mit einschlägigen Problemen, Theorien und Ergebnissen
der Literaturwissenschaft; Fähigkeit zur Anwendung literaturwissenschaftlicher
Methoden auf die Interpretation literarischer Texte.
- 5.
Überblick über die wichtigsten Epochen der japanischen Literatur,
vertiefter Einblick in die neuere Literatur und Gegenwartsliteratur.
- 6.
Überblickswissen und in Teilgebieten vertiefte landes- und kulturkundliche
Kenntnisse in Bezug auf Japan, auch unter Berücksichtigung eigener Erfahrung.
(3) Prüfungsteile
- 1.
Schriftliche Prüfung
- a)
Ein Aufsatz
in japanischer Sprache über ein landes- und kulturkundliches Thema zur Erprobung
der Gewandtheit im schriftlichen Ausdruck und zum Nachweis von Schriftzeichenkenntnissen
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl
gestellt; die Benutzung eines vom Prüfungshauptausschuss G zugelassenen einsprachigen
japanischen Wörterbuchs ist erlaubt;
- b)
eine Übersetzung eines deutschen Prosatextes in das Japanische
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
die Benutzung eines vom Prüfungshauptausschuss
G zugelassenen einsprachigen japanischen Wörterbuchs und eines japanischen Zeichenlexikons
ist erlaubt;
- c)
eine Übersetzung eines japanischen Prosatextes in das Deutsche
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
die Benutzung eines vom Prüfungshauptausschuss
G zugelassenen einsprachigen japanischen Wörterbuchs und eines japanischen Zeichenlexikons
ist erlaubt.
- 2.
Mündliche Prüfung
- a)
Sprachbeherrschung
(Grammatik, Wort- und
Zeichenschatz, Stilistik und
Phonetik)
(Dauer: 30 Minuten),
- b)
Sprechfertigkeit und Kulturwissenschaft
(Dauer: 30 Minuten);
im Rahmen der in der Fremdsprache
durchgeführten mündlichen Prüfung sind zwei Noten zu erteilen: eine
Note für die Sprechfertigkeit und eine Note für die Leistungen in Kulturwissenschaft;
die Prüfung geht von
landes- und kulturkundlichem Überblickswissen, von interkultureller Kompetenz
und von verschiedenen Spezialgebieten aus, die die Prüfungsteilnehmer gemäß
§ 21 Abs. 2 Satz 4
angeben;
- c)
Sprachwissenschaft
oder
Literaturwissenschaft und
Literaturgeschichte (Angabe im Zulassungsgesuch)
(Dauer: 40 Minuten);
es können Spezialgebiete
benannt werden, die neben dem nachzuweisenden Überblickswissen in der Prüfung
angemessen berücksichtigt werden (Angabe gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4).
(4) Bewertung
- 1.
In Abweichung von § 33 Abs. 4
wird die Fachnote in der Art gebildet, dass die Summe aus den je vierfachen Zahlenwerten
der Noten für die schriftlichen Leistungen nach Absatz 3 Nr. 1 Buchst. a, b
und c, dem zweifachen Zahlenwert der Note für die mündliche Leistung nach
Absatz 3 Nr. 2 Buchst. a, den je zweifachen Zahlenwerten der Noten für die gesondert
zu bewertenden mündlichen Leistungen in Sprechfertigkeit und Kulturwissenschaft
nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. b und dem vierfachen Zahlenwert der Note für die
mündliche Leistung nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. c durch 22 geteilt wird.
- 2.
Die Prüfung ist, unbeschadet des § 35, auch dann nicht bestanden, wenn in den sprachpraktischen
Teilen der schriftlichen und mündlichen Prüfung zusammengerechnet ein schlechteres
Ergebnis als „ausreichend“ erzielt wurde. Dabei zählen die Noten
für die drei schriftlichen Leistungen nach Absatz 3 Nr. 1 Buchst. a, b und c
je vierfach, die Note für die mündliche Leistung nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst.
a zweifach und die Note für die mündliche Leistung in Sprechfertigkeit
nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. b (ohne Kulturwissenschaft) ebenfalls zweifach (Teiler
16).
§ 74
Kunst (als Doppelfach)
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
- 1.
Bestehen einer Eignungsprüfung vor Beginn des Studiums
gemäß der Qualifikationsverordnung (BayRS 2210-1-1-3-UK/WFK) in der jeweils
geltenden Fassung.
- 2.
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
- a)
Lehrveranstaltungen
im bildnerischen Gestalten (Arbeit in der „Klasse”, 12 Wochenstunden
pro Semester),
- b)
zwei verschiedenen einsemestrigen Lehrveranstaltungen 1)
(3 Wochenstunden) zum Thema: Realisierung künstlerischer Konzeptionen unter
Berücksichtigung eines sinnvollen werkstofflichen Einsatzes (Materialien wie
Ton, Holz, Metall, Papier, elektronische Medien, Maschinen),
- c)
einer einsemestrigen Lehrveranstaltung 1)
(3 Wochenstunden) in Druckverfahren
(Hoch-, Flach-, Tief- und Durchdruck), Typographie, Layout oder elektronischer Bildbearbeitung,
- d)
einer einsemestrigen Lehrveranstaltung 2)
(3 Wochenstunden) zur Auseinandersetzung
mit performativen Kunstgattungen und deren Übertragung auf die Schule, z. B.
Figurenspiel, darstellendes Spiel, Aktion, Rollenspiel,
- e)
einer einsemestrigen Lehrveranstaltung 2)
(2 Wochenstunden) über
Architektur und Städtebau,
- f)
einer einsemestrigen Lehrveranstaltung 2)
(2 Wochenstunden) über
Umwelt- und Produktgestaltung,
- g)
einer dreisemestrigen Lehrveranstaltung 1)
(2 Wochenstunden) zur Arbeit
mit Medien (Foto, Film, Video, Computer) in Theorie und Praxis,
- h)
zwei einsemestrigen Lehrveranstaltungen
(je 2 Wochenstunden) in Werkanalyse,
- i)
drei einsemestrigen Lehrveranstaltungen
(je 2 Wochenstunden) in Kunstgeschichte3)
, davon zwei Seminare2)
,
- j)
zwei fachdidaktischen Lehrveranstaltungen 2)
.
(2) Inhaltliche
Prüfungsanforderungen
- 1.
Praktischer Bereich
- a)
Fähigkeit
zum eigenständigen Kommentar bzw. künstlerische Reflexion zu bestehenden
Realitätskonzepten, Fähigkeit zum Wahrnehmen und Wiedergeben von Ordnungszusammenhängen
am Gegenstand (Naturstudium), Fähigkeiten zur bildnerischen Erfindung und Verwirklichung.
Vorlage selbstständiger Arbeiten aus der Studienzeit im bildnerischen Gestalten.
Zusätzlich können auch praktische Arbeitsergebnisse aus den Bereichen nach
Absatz 1 Nr. 2 Buchst. b bis h vorgelegt werden. Zahl und Größe der Arbeiten
sind durch den für ihre Ausstellung verfügbaren Raum begrenzt. Für
jeden Prüfungsteilnehmer ist die gleiche Ausstellungsfläche bereitzustellen.
Eine Mappe mit weiteren Arbeiten ist als Entscheidungshilfe bei der Ausstellungswand
aufzulegen.
- b)
Fähigkeit zum Einsatz der Zeichnung als Kulturwerkzeug (Kommunikation),
als Materialisation von Vorstellungen (persönlicher Zeichenstil) oder als Mittel
zur Analyse (Erklärendes Zeichnen).
- c)
Fähigkeit zur gestalterischen Auseinandersetzung mit künstlerischen
Fragestellungen in verschiedenen, insbesondere in digitalen Medien.
- 2.
Theoretischer Bereich
- a)
Fähigkeit
zur Analyse, Interpretation und Beurteilung von Werken der bildenden Kunst, Einsicht
in Entstehungs- und Wirkungszusammenhänge,
- b)
Kenntnis von Grundproblemen und Methoden der Kunstgeschichte,
- c)
Überblick über die Europäische Kunstgeschichte,
- d)
besondere Kenntnisse über einen Bereich der Kunstgeschichte (Spezialgebiet).
- 3.
Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 37
.
(3) Prüfungsteile
- 1.
Arbeiten aus der Studienzeit
- a)
Ausstellung
von mindestens vier Ergebnissen selbstständiger gestalterischer Arbeit aus der
Studienzeit (Absatz 2 Nr. 1 Buchst. a), darunter zwei Projektergebnisse aus dem Bereich
digitaler Medien (Absatz 2 Nr. 1 Buchst. c),
- b)
Präsentation der Arbeiten aus der Studienzeit vor der Prüfungskommission
mit Prüfungsgespräch
(Dauer: 20 Minuten).
- 2.
Praktische Prüfung
- a)
Der Mensch
und seine Umgebung - Natur, Architektur, Gesellschaft
(Bearbeitungszeit: 8 Stunden);
es werden zwei Aufgaben mit
genauer Zielrichtung zur Wahl gestellt;
- b)
der Künstler als sein eigener Kosmos - Introspektion
(Bearbeitungszeit: 8 Stunden);
es werden zwei Aufgaben mit
genauer Zielrichtung zur Wahl gestellt;
- c)
kunstimmanente Fragestellungen
(Bearbeitungszeit: 8 Stunden);
es werden zwei Themen zur
Wahl gestellt aus den Bereichen: Realitätsverständnis, mediale Bildwelten,
Abbild des Abbildes, bewegtes Bild, virtuelle Welten, die Rolle des Bildes in der
Gesellschaft;
für die unter Buchstaben
a bis c genannten Prüfungsteile ist die Materialwahl freigestellt; mindestens
ein Prüfungsteil ist zweidimensional, mindestens ein Prüfungsteil ist dreidimensional
zu lösen;
- d)
Zeichnung als Medium
(Bearbeitungszeit: 6 Stunden);
es werden zwei Themen zur
Wahl gestellt.
- 3.
Schriftliche Prüfung
- a)
Werkanalyse:
technische, formale (kompositorische) und inhaltliche (ikonographische) Aufschlüsselung
von Kunstwerken durch Skizzen und schriftliche Erläuterungen
(Bearbeitungszeit: 6 Stunden);
zwei Themen werden zur Wahl
gestellt;
- b)
eine Aufgabe aus dem Bereich der Europäischen Kunstgeschichte
(Bearbeitungszeit: 5 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl
gestellt.
- 4.
Mündliche Prüfung
- a)
Künstlerische
Techniken und Vervielfältigungstechniken, Entstehungs- und Wirkungszusammenhänge
von Kunstwerken unter angemessener Berücksichtigung eines vom Prüfungsteilnehmer
gewählten Spezialgebiets, das gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4
anzugeben ist,
(Dauer: 30 Minuten),
- b)
Kunstgeschichte unter Berücksichtigung des gewählten Spezialgebiets
nach Absatz 2 Nr. 2 Buchst. d (Angabe gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4)
(Dauer: 20 Minuten),
- c)
Fachdidaktik
(Dauer: 45 Minuten).
(4) Bewertung
- 1.
Die praktischen Arbeiten nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. a
bis c werden gleichzeitig mit den Ergebnissen selbstständig gestalterischer
Arbeit aus der Studienzeit (Absatz 3 Nr. 1 Buchst. a) von zwei getrennt beurteilenden
Prüfungsausschüssen bewertet, denen mindestens je vier und höchstens
je sechs Mitglieder angehören. Die für die Prüfung bestellten Ausschüsse
entscheiden mit Stimmenmehrheit. Kommt in einem Ausschuss eine Stimmenmehrheit für
eine Note nicht zustande oder weichen die Bewertungen der beiden Ausschüsse
voneinander ab, so gelten § 23 Abs.
11 Sätze 2 und 3
sinngemäß.
- 2.
Die Präsentation der Arbeiten aus der Studienzeit mit Prüfungsgespräch
nach Absatz 3 Nr. 1 Buchst. b wird von einem Prüfungsausschuss beurteilt, dem
drei Mitglieder angehören. Der Ausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit.
- 3.
Die Prüfungsarbeiten gemäß Absatz 3 Nr. 2 Buchst. d werden
von einem Prüfungsausschuss beurteilt, dem die mit der Ausbildung der Kunsterzieher
hauptamtlich betrauten Mitglieder der in Nummer 1 genannten Prüfungsausschüsse
angehören. Der Ausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Kommt eine Stimmenmehrheit
für eine Note nicht zustande, so gelten § 23 Abs. 11 Sätze 2 und 3
sinngemäß.
- 4.
Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 33 Abs. 4 Nr. 1
werden die Präsentation der Arbeiten aus der Studienzeit mit Prüfungsgespräch
(Absatz 3 Nr. 1 Buchst. b), die praktischen (Absatz 3 Nr. 2), schriftlichen (Absatz
3 Nr. 3) und mündlichen (Absatz 3 Nr. 4 Buchst. a und b) Prüfungen je einfach,
die Note für die Ergebnisse selbstständig gestalterischer Arbeit aus der
Studienzeit (Absatz 3 Nr. 1 Buchst. a) zweifach gewertet (Teiler 11).
(5) Besondere Bestimmungen
für die Erweiterung mit Kunst
Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2. | 1) | Der Nachweis erfolgt durch eine Bescheinigung über
die regelmäßige aktive Teilnahme und die Anfertigung eines Werkstücks. | | 2) | Der Nachweis
erfolgt durch eine Bescheinigung über die regelmäßige aktive Teilnahme. | | 3) | Die Lehrveranstaltung
kann an der Akademie der bildenden Künste oder an der Universität besucht
werden. |
§ 75
Latein
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
- 1.
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
- a)
einem Proseminar
aus dem Bereich der griechischen Philologie (nur für Bewerber ohne das Prüfungsfach
Griechisch),
- b)
lateinischen Sprachübungen,
- c)
zwei lateinischen Hauptseminaren,
- d)
einer Exkursion zu Stätten der Antike; studiert der Prüfungsteilnehmer
Latein und Griechisch, so genügt der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
einer Exkursion;
- e)
einer fachdidaktischen Lehrveranstaltung.
- 2.
Graecum.
(2) Inhaltliche
Prüfungsanforderungen
- 1.
Vertrautheit mit den Methoden und Arbeitsmitteln der lateinischen
Philologie.
- 2.
Beherrschung der Schulgrammatik, Kenntnisse auf dem Gebiet der Sprachgeschichte
und der historischen Grammatik.
- 3.
Auf eigener Lektüre bedeutender Werke beruhender Überblick
über die römische Literatur in ihren Gattungen, wobei unter den gelesenen
Werken ein altlateinisches und ein spät- oder mittellateinisches Werk sein soll.
- 4.
Auf eigener Lektüre beruhende vertiefte Kenntnis je eines Prosaikers
und eines Dichters, die gemäß §
21 Abs. 2 Satz 4
anzugeben sind; im Zusammenhang damit
- a)
Kenntnis des
geschichtlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Hintergrunds,
- b)
Einblick in die Überlieferungs- und Wirkungsgeschichte,
- c)
literaturwissenschaftliche und literarhistorische Einordnung der gewählten
Autoren.
- 5.
Sicherheit in der Bestimmung und im Vortrag der häufigsten metrischen
Formen.
- 6.
Kenntnisse in der Geschichte des griechisch-römischen Altertums,
in antiker Philosophie sowie in griechisch-römischer Mythologie und Religion.
- 7.
Vertrautheit mit einem Spezialgebiet der Archäologie (im Zulassungsgesuch
ist anzugeben, ob römische oder griechische Archäologie gewählt wird;
das Spezialgebiet ist gemäß §
21 Abs. 2 Satz 4
anzugeben).
- 8.
Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 37
.
(3) Studienbegleitender
Leistungsnachweis
Archäologie (mündlich)
(Dauer: 15 Minuten);
der studienbegleitende Leistungsnachweis erstreckt sich auf das gemäß
Absatz 2 Nr. 7 gewählte Spezialgebiet; wer die Fächerverbindung Griechisch,
Latein gewählt hat, legt den studienbegleitenden Leistungsnachweis in Archäologie
nur einmal ab; in diesen Fällen zählt dieser Leistungsnachweis zum Fach
Griechisch, es sei denn, dass das gewählte Spezialgebiet der römischen
Archäologie angehört.
(4) Prüfungsteile
- 1.
Schriftliche Prüfung
- a)
Übersetzung
eines lateinischen Textes aus einem Prosaiker oder Dichter ins Deutsche mit sprachlichen
Erläuterungen
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden),
- b)
Übersetzung eines deutschen, dem antiken Gedankenkreis zugeordneten
Textes ins Lateinische
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden),
- c)
Interpretation eines lateinischen Textes nach Leitfragen
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden).
- 2.
Mündliche Prüfung
- a)
Zwei mündliche
Prüfungen aus den in Absatz 2 Nrn. 1 bis 6 genannten Wissensgebieten
(Dauer: je 45 Minuten);
in jeder der beiden Prüfungen
werden zwei Noten erteilt, und zwar
- aa)
eine Note
für die Fähigkeit sprachlicher Erfassung eines Textes,
- bb)
eine Note für die Leistungen in den übrigen Prüfungsgebieten;
- b)
Fachdidaktik
(Dauer: 30 Minuten).
(5) Bewertung
- 1.
Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 33 Abs. 4 Nr. 1
werden die Note für den studienbegleitenden Leistungsnachweis nach Absatz 3
dreifach, die Noten für die drei schriftlichen Leistungen nach Absatz 4 Nr.
1 Buchst. a, b und c je zehnfach, das Mittel aus den beiden Noten für die mündlichen
Leistungen nach Absatz 4 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa dreifach und das Mittel
aus den beiden Noten für die mündlichen Leistungen nach Absatz 4 Nr. 2
Buchst. a Doppelbuchst. bb neunfach gewertet (Teiler 45). Soweit kein studienbegleitender
Leistungsnachweis in Archäologie anfällt, werden die Noten für die
drei schriftlichen Leistungen nach Absatz 4 Nr. 1 Buchst. a, b und c je achtfach
gewertet. Der Teiler ist in diesem Fall 36.
- 2.
Unbeschadet des § 35
ist die Prüfung im Fach Latein nicht bestanden, wenn in der Prüfungsgruppe,
bestehend aus den beiden schriftlichen Arbeiten nach Absatz 4 Nr. 1 Buchst. a und
b und den beiden mündlichen Prüfungsleistungen nach Absatz 4 Nr. 2 Buchst.
a Doppelbuchst. aa, im Durchschnitt eine schlechtere Note als „ausreichend“
erzielt wird. Dabei werden die Noten für die schriftlichen Leistungen zweifach
und die Noten für die mündlichen Leistungen einfach gewertet.
(6) Schriftliche
Hausarbeit
1 Die
schriftliche Hausarbeit kann auch aus griechisch-römischer Philosophie, Alter
Geschichte, Klassischer Archäologie, aus der Sprachwissenschaft oder aus der
Mittellateinischen Philologie gefertigt werden. 2 In diesen Fällen muss an der Themenstellung
und an der Korrektur ein Prüfer beteiligt sein, der für die Bereiche gemäß
Absatz 2 Nrn. 1 bis 5 bestimmt ist.
(7) Besondere Bestimmungen
für die Erweiterung mit Latein
Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1.
§ 76
(aufgehoben)
§ 77
Mathematik
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
1 Nachweis
der erfolgreichen Teilnahme an
- 1.
einer Übung in Algebra mit Klausur,
- 2.
einer Übung in Funktionentheorie mit Klausur,
- 3.
einer Übung mit Klausur in dem Gebiet, das für die Ablegung
des studienbegleitenden Leistungsnachweises gemäß Absatz 3 gewählt
wird,
- 4.
einem Hauptseminar,
- 5.
einer fachdidaktischen Lehrveranstaltung.
2 Eine
der unter Satz 1 Nrn. 1 bis 3 genannten Übungen mit Klausur kann durch ein weiteres
Hauptseminar aus dem gleichen Gebiet ersetzt werden.
(2) Inhaltliche
Prüfungsanforderungen
- 1.
Fachwissenschaftliche Kenntnisse aus
- a)
Analysis (reelle
Analysis einschließlich gewöhnlicher Differentialgleichungen, Funktionentheorie),
- b)
Algebra (Grundstrukturen, Gleichungstheorie) und Elemente der Zahlentheorie,
- c)
Geometrie (Grundlagen und ein Spezialgebiet, z. B. Differentialgeometrie);
das gewählte Spezialgebiet ist gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4
anzugeben;
- d)
Stochastik,
- e)
Informatik oder einem anderen mathematischen Gebiet, soweit dieses vom
Staatsministerium für Unterricht und Kultus besonders genehmigt wurde.
- 2.
Einblick in die Geschichte der Mathematik.
- 3.
Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 37
.
(3) Studienbegleitender
Leistungsnachweis
Geometrie oder Stochastik (mündlich)
(Dauer: 30 Minuten);
das gewählte Gebiet ist bei der Meldung zur Ablegung des studienbegleitenden
Leistungsnachweises anzugeben; für die Zulassung ist der Nachweis gemäß
Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 oder Satz 2 erforderlich.
(4) Prüfungsteile
- 1.
Schriftliche Prüfung
- a)
Eine Aufgabengruppe
aus der Analysis
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
drei Aufgabengruppen werden
zur Wahl gestellt;
- b)
eine Aufgabengruppe aus Algebra und Elemente der Zahlentheorie
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
drei Aufgabengruppen werden
zur Wahl gestellt.
- 2.
Mündliche Prüfung
- a)
Geometrie
oder Stochastik; die Prüfung ist in dem Gebiet abzulegen, das nicht für
den studienbegleitenden Leistungsnachweis gewählt wurde (Angabe im Zulassungsgesuch)
(Dauer: 30 Minuten),
- b)
Wissensgebiet nach Absatz 2 Nr. 1 Buchst. e (Angabe im Zulassungsgesuch)
(Dauer: 30 Minuten);
in diesen Prüfungen sollen
auch einschlägige Fragen aus Absatz 2 Nr. 2 behandelt werden;
- c)
Fachdidaktik
(Dauer: 30 Minuten).
(5) Bewertung
Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 33 Abs. 4 Nr. 1
werden die Note für den studienbegleitenden Leistungsnachweis nach Absatz 3
einfach, die Noten für die beiden schriftlichen Prüfungen nach Absatz 4
Nr. 1 Buchst. a und b je zweifach und die Noten für die beiden mündlichen
Prüfungen nach Absatz 4 Nr. 2 Buchst. a und b je einfach gewertet.
(6) Besondere Bestimmungen
für die Erweiterung mit Mathematik
Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1.
§ 78
(aufgehoben)
§ 79
Musik (als Doppelfach)
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
- 1.
Bestehen einer Eignungsprüfung vor Beginn des Studiums
gemäß der Qualifikationsverordnung (BayRS 2210-1-1-3-UK/WFK) in der jeweils
geltenden Fassung.
- 2.
Nachweis der Teilnahme an Übungen in
- a)
Chor,
- b)
Orchester oder Bigband.
- 3.
Nachweis der Teilnahme an je einer Übung in
- a)
Rhythmik,
Tanz und Darstellendem Spiel,
- b)
Praxis von Populärer Musik und Jazz,
- c)
musikbezogener Medienpädagogik (einschließlich Medienpraxis).
- 4.
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an je einer Lehrveranstaltung in
- a)
Historischer
Musikwissenschaft,
- b)
Systematischer Musikwissenschaft (aus einem der Teilbereiche gemäß
Absatz 2 Nr. 2 Buchst. d Doppelbuchst. aa bis cc, die nicht als studienbegleitender
Leistungsnachweis abgelegt werden),
- c)
Stimmkunde.
- 5.
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an zwei fachdidaktischen Lehrveranstaltungen.
(2) Inhaltliche
Prüfungsanforderungen
- 1.
Musikpraktischer Bereich
Es ist die Fertigkeit im Spiel
von zwei Instrumenten nachzuweisen, von denen das eine Klavier oder Orgel oder Cembalo
und das andere Violine, Viola, Violoncello, Kontrabass, Blockflöte als Instrumentenfamilie,
Querflöte, Oboe, Klarinette, Saxophon, Fagott, Trompete, Posaune, Tuba, Horn,
Gitarre, Harfe oder die Gruppe der Perkussionsinstrumente sein muss. Der Prüfungsteilnehmer
wählt eines dieser Instrumente als erstes und eines als zweites Instrument (Angabe
im Zulassungsgesuch). Das erste Instrument oder Gesang ist als Schwerpunktfach zu
wählen (Angabe im Zulassungsgesuch).
- a)
Erstes Instrument
Vortrag von drei selbst gewählten
schwierigeren Stücken aus jeweils verschiedenen Epochen; falls Klavier oder
Orgel oder Cembalo oder ein anderes geeignetes Instrument gewählt wurde, muss
mindestens ein polyphones Stück enthalten sein; für die Festlegung der
Stücke gelten § 21 Abs. 2 Sätze
4 und 5
entsprechend.
- b)
Zweites Instrument
Vortrag von zwei selbst gewählten
Stücken aus verschiedenen Epochen; für die Festlegung der Stücke gelten
§ 21 Abs. 2 Sätze 4 und 5
entsprechend.
- c)
Gesang
Vortrag von selbst gewählten
begleiteten Vokalstücken aus mindestens drei verschiedenen Epochen und drei
auswendig gesungenen, selbst gewählten, unbegleiteten Vokalstücken aus
verschiedenen Bereichen (auch Volkslieder); Vortrag mindestens eines Sprechtextes.
Bei Gesang als Schwerpunktfach
sind zusätzlich eine Arie, ein Kantatensatz und ein anspruchsvolles Klavierlied
zumindest mittlerer Schwierigkeit nach eigener Wahl vorzutragen. Die unbegleiteten
Vokalstücke und das Klavierlied sind jeweils auswendig vorzutragen. Für
die Festlegung der Stücke gelten §
21 Abs. 2 Sätze 4 und 5
entsprechend.
- d)
Schulpraktisches Klavierspiel
Blattspielen, Liedbegleiten
und -transponieren, Improvisation von einfachen Vor-, Zwischen- und Nachspielen,
von Tanzformen u. Ä.; Klavierauszug- und Partiturspiel von Chor- und Orchesterwerken;
Improvisation im Bereich von Populärer Musik und Jazz.
- e)
Schulische Ensemblepraxis
Erarbeiten eines unterrichtsspezifischen
Ensemblestücks.
- f)
Chorleitung
Erarbeitung eines Chorsatzes.
- g)
Orchesterleitung oder Bigbandleitung
Erarbeitung eines für
Orchester bzw. Bigband geeigneten Stücks.
- h)
Gehörbildung
Niederschrift, Höranalyse
und Wiedergabe von Musikbeispielen.
- 2.
Theoretisch-wissenschaftlicher Bereich
- a)
Analyse
Analyse eines vorgegebenen
Musikstücks.
- b)
Tonsatz
Historische und zeitgenössische
Satz- und Bearbeitungstechniken (einschließlich Populärer Musik und Jazz).
- c)
Historische Musikwissenschaft
Überblick über die
Musikgeschichte; Kenntnis von Stilen, Gattungen und Formen der Musik (einschließlich
Populärer Musik und Jazz).
- d)
Systematische Musikwissenschaft
Kenntnisse in einem der drei
Teilbereiche
- aa)
Musikpsychologie,
- bb)
Musiksoziologie,
- cc)
Musikethnologie.
- e)
Musikpädagogik/Musikdidaktik
- aa)
Kenntnis
der Voraussetzungen und Bedingungen musikalischen Lehrens und Lernens,
- bb)
Kenntnis musikdidaktischer Konzeptionen,
- cc)
Fähigkeit, Musikunterricht in verschiedenen Lernfeldern zu planen
und zu analysieren, auch unter Einschluss fächerübergreifender Bezüge,
- dd)
Kenntnis der Lehrpläne,
- ee)
Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 37, soweit nicht in den Doppelbuchstaben aa bis dd enthalten.
(3) Studienbegleitende
Leistungsnachweise
- 1.
Zweites Instrument (praktisch)
(Dauer: 15 Minuten),
- 2.
Gehörbildung (mündlich/praktisch)
(Dauer: 25 Minuten),
- 3.
Historische Musikwissenschaft (mündlich)
(Dauer: 25 Minuten),
- 4.
Systematische Musikwissenschaft (mündlich)
(Dauer: 25 Minuten);
aus den drei Teilbereichen
nach Absatz 2 Nr. 2 Buchst. d Doppelbuchst. aa bis cc ist ein Teilbereich zu wählen
(Angabe im Zulassungsgesuch).
(4) Prüfungsteile
- 1.
Praktische Prüfung
- a)
Erstes Instrument
(Dauer: 30 Minuten, wenn das
erste Instrument Schwerpunktfach ist, sonst: 20 Minuten),
- b)
Gesang
(Dauer: 30 Minuten, wenn Gesang
Schwerpunktfach
ist, sonst: 20 Minuten),
- c)
schulpraktisches Klavierspiel
(Dauer: 20 Minuten),
- d)
schulische Ensemblepraxis
(Dauer: 20 Minuten),
- e)
Chorleitung
(Dauer: 20 Minuten),
- f)
Orchester- oder Bigbandleitung
(Dauer: 20 Minuten).
- 2.
Schriftliche Prüfung
- a)
Analyse
(Bearbeitungszeit: 5 Stunden);
mehrere Aufgaben werden zur
Wahl gestellt;
- b)
Tonsatz
(Bearbeitungszeit: 5 Stunden);
mehrere Aufgaben werden zur
Wahl gestellt;
- c)
Musikpädagogik/Musikdidaktik
(Bearbeitungszeit: 5 Stunden);
mehrere Aufgaben werden zur
Wahl gestellt.
- 3.
Mündliche Prüfung
Fachdidaktik
(Dauer: 45 Minuten).
(5) Bewertung
- 1.
Der studienbegleitende Leistungsnachweis gemäß
Absatz 3 Nr. 1 und die Prüfungen gemäß Absatz 4 Nr. 1 Buchst. a bis
c werden jeweils von einem Prüfungsausschuss abgenommen, dem mindestens drei
und höchstens fünf Prüfer aus dem in § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
genannten Personenkreis und ein Prüfer aus dem in § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
genannten Personenkreis angehören. Für die Festlegung der Noten gelten
§ 25 Abs. 3 Sätze 1 und 2
sinngemäß. Kommt eine Einigung nicht zustande, so erhält der Prüfungsteilnehmer
die Note nach § 9 Abs. 1, die
sich gemäß § 9 Abs. 1
und 2
als Mittel aus den Bewertungen aller beteiligten Prüfer ergibt.
- 2.
Die Prüfungen gemäß Absatz 4 Nr. 1 Buchst. d bis f werden
jeweils von einem Prüfungsausschuss abgenommen, dem zwei Prüfer aus dem
in § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
genannten Personenkreis und ein Prüfer aus dem in § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
genannten Personenkreis angehören. Für die Festlegung der Noten gelten
§ 25 Abs. 3 Sätze 1 und 2
sinngemäß. Kommt eine Einigung nicht zustande, so erhält der Prüfungsteilnehmer
die Note nach § 9 Abs. 1, die
sich gemäß § 9 Abs. 1
und 2
als Mittel aus den drei Bewertungen ergibt.
- 3.
Bei der Berechnung der Durchschnittsnote nach § 33 Abs. 4 Nr. 1
werden die Note für den studienbegleitenden Leistungsnachweis nach Absatz 3
Nr. 1 dreifach, die Noten für die studienbegleitenden Leistungsnachweise nach
Absatz 3 Nrn. 2 bis 4 je zweifach, die Note für die praktische Leistung nach
Absatz 4 Nr. 1 Buchst. a sechsfach, falls das erste Instrument als Schwerpunktfach
gewählt wurde, bzw. fünffach, falls das erste Instrument als Nichtschwerpunktfach
gewählt wurde, die Note für die praktische Leistung nach Absatz 4 Nr. 1
Buchst. b fünffach, falls Gesang als Schwerpunktfach gewählt wurde, bzw.
vierfach, falls Gesang als Nichtschwerpunktfach gewählt wurde, die Note für
die praktische Leistung nach Absatz 4 Nr. 1 Buchst. c vierfach, die Noten für
die praktischen Leistungen nach Absatz 4 Nr. 1 Buchst. d bis f je dreifach, die Noten
für die schriftlichen Leistungen nach Absatz 4 Nr. 2 Buchst. a und b je dreifach
und die Note für die schriftliche Leistung nach Absatz 4 Nr. 2 Buchst. c vierfach
gewertet.
(6) Besondere Bestimmungen
für die Erweiterung mit Musik
Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nrn. 2 bis 5.
§ 79a
Neugriechisch
Erste Staatsprüfung
(1) Die Erste Staatsprüfung im Fach Neugriechisch kann
abgelegt werden
- 1.
nach Erwerb der Lehramtsbefähigung im Rahmen einer
nachträglichen Erweiterung,
- 2.
vor Erwerb der Lehramtsbefähigung gleichzeitig mit der Ablegung
der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt oder nach dem Bestehen dieser
Prüfung; die Zweite Staatsprüfung kann im Fach Neugriechisch nicht abgelegt
werden; nach Erwerb der Lehramtsbefähigung gilt die Erste Staatsprüfung
im Fach Neugriechisch als nachträgliche Erweiterung gemäß Art. 23
BayLBG
.
(2) Inhaltliche
Prüfungsanforderungen
- 1.
Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch
der neugriechischen Sprache (Dimotiki), Beherrschung der Grammatik und Phonetik sowie
gründliche Kenntnis der Stilistik und Idiomatik unter dem Gesichtspunkt der
Erfordernisse des Unterrichts.
- 2.
Vertrautheit mit den einschlägigen sprachwissenschaftlichen Problemen,
Theorien und Ergebnissen; Anwendung der entsprechenden Methoden auf die neugriechische
Gegenwartssprache (Dimotiki), insbesondere im Hinblick auf ihre heutige grammatische
und lexikalische Struktur.
- 3.
Überblick über die Geschichte der neugriechischen Sprache mit
dem Ziel eines hinreichenden Verständnisses der systemrelevanten Entwicklungslinien.
- 4.
Vertrautheit mit den einschlägigen literaturwissenschaftlichen Problemen,
Theorien und Ergebnissen; Anwendung der entsprechenden Methoden bei der Interpretation
literarischer Texte; Kenntnis der Epochen der neugriechischen Literatur auf Grund
eigener Lektüre ausgewählter Werke (vom 18. Jahrhundert bis zur Gegenwart).
- 5.
Überblickswissen und in Teilgebieten vertiefte landes- und kulturkundliche
Kenntnisse in Bezug auf den griechischen Sprachraum, auch unter Berücksichtigung
eigener Erfahrung.
(3) Prüfungsteile
- 1.
Schriftliche Prüfung
- a)
Ein neugriechischer
Aufsatz über ein landes- und kulturkundliches Thema zur Erprobung der Gewandtheit
im schriftlichen Ausdruck
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl
gestellt;
- b)
eine Übersetzung eines deutschen Prosatextes in das Neugriechische
(Dimotiki)
(Bearbeitungszeit: 2 Stunden),
- c)
eine Übersetzung eines Prosatextes aus dem Neugriechischen (Dimotiki)
in das Deutsche
(Bearbeitungszeit: 2 Stunden),
- d)
eine wissenschaftliche Klausur in deutscher Sprache aus der Sprachwissenschaft
oder aus der Literaturwissenschaft
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
das gewählte Gebiet ist
bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;
- aa)
für
die Klausur aus der Sprachwissenschaft werden mehrere Aufsatzthemen zur Wahl gestellt,
- bb)
für die Klausur aus der Literaturwissenschaft werden zur Wahl gestellt:
- -
Aufsatzthemen
über ein literaturwissenschaftliches Thema,
- -
literarische Texte zur Interpretation mit literaturgeschichtlicher Situierung.
- 2.
Mündliche Prüfung
- a)
Sprachbeherrschung
(Grammatik, Wortschatz, Stilistik)
(Dauer: 20 Minuten),
- b)
Sprechfertigkeit und Kulturwissenschaft
(Dauer: 30 Minuten);
im Rahmen der in der Fremdsprache
durchgeführten mündlichen Prüfung sind zwei Noten zu erteilen: eine
Note für die Sprechfertigkeit und eine Note für die Leistungen in Kulturwissenschaft;
die Prüfung geht von
landes- und kulturkundlichem Überblickswissen, von interkultureller Kompetenz
und von verschiedenen Spezialgebieten aus, die die Prüfungsteilnehmer gemäß
§ 21 Abs. 2 Satz 4
angeben;
- c)
Sprachwissenschaft oder Literaturwissenschaft
(Dauer: 30 Minuten);
die Prüfung ist in dem
Gebiet abzulegen, das für die schriftliche Prüfung nicht gewählt wurde;
es können Spezialgebiete
benannt werden, die neben dem nachzuweisenden Überblickswissen in der Prüfung
angemessen berücksichtigt werden (Angabe gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4).
(4) Bewertung
- 1.
In Abweichung von § 33 Abs. 4
wird die Fachnote in der Art gebildet, dass die Summe aus den je dreifachen Zahlenwerten
der Noten für die schriftlichen Leistungen nach Absatz 3 Nr. 1 Buchst. a, b
und c, dem siebenfachen Zahlenwert der Note für die schriftliche Leistung nach
Absatz 3 Nr. 1 Buchst. d, dem zweifachen Zahlenwert der Note für die mündliche
Leistung nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. a, den je zweifachen Zahlenwerten der Noten
für die gesondert zu bewertenden mündlichen Leistungen in Sprechfertigkeit
und Kulturwissenschaft nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. b und dem fünffachen Zahlenwert
der Note für die mündliche Leistung nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. c durch
27 geteilt wird.
- 2.
Die Prüfung ist, unbeschadet des § 35, auch dann nicht bestanden, wenn in den sprachpraktischen
Teilen der schriftlichen und mündlichen Prüfung zusammengerechnet ein schlechteres
Ergebnis als „ausreichend“ erzielt wurde. Dabei zählen die Noten
für die drei schriftlichen Leistungen nach Absatz 3 Nr. 1 Buchst. a, b und c
je dreifach, die Note für die mündliche Leistung nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst.
a zweifach und die Note für die mündliche Leistung in Sprechfertigkeit
nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. b (ohne Kulturwissenschaft) ebenfalls zweifach (Teiler
13).
§ 80
Philosophie/Ethik
Erste Staatsprüfung
(1) Inhaltliche
Prüfungsanforderungen
- 1.
Philosophie
- a)
Geschichte
der Philosophie Überblick über wichtige systematische Konzeptionen der
Philosophie aus Antike, Mittelalter und Neuzeit (einschließlich Gegenwart)
und vertiefte Kenntnisse über ein Spezialgebiet (Angabe gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4).
- b)
Kenntnisse über ethisch bedeutsame Grundfragen aus zwei Disziplinen
der theoretischen Philosophie entsprechend den schulischen Themenfeldern:
- aa)
Sprachphilosophie
(Sprache und Literatur),
- bb)
Philosophie der Naturwissenschaften (Mathematik und Naturwissenschaften),
- cc)
Anthropologie (Geschichts- und Gesellschaftswissenschaften),
- dd)
Metaphysik/Ontologie (künstlerische und weltanschauliche Fächer);
die gewählten Disziplinen
sind bei der Meldung zur Prüfung anzugeben.
- c)
Kenntnisse im Überblick aus zwei weiteren philosophischen Disziplinen
(Erkenntnistheorie, Wissenschaftstheorie, Logik, Geistphilosophie, Philosophie der
Sozialwissenschaften, Rechtsphilosophie, Geschichtsphilosophie, Ästhetik); die
gewählten Disziplinen sind bei der Meldung zur Prüfung anzugeben.
- d)
Vertrautheit mit Begriff und Aufbau philosophischer Ethik bei klassischen
Autoren:
- aa)
Antike
Platon (Gorgias, Politeia),
Aristoteles (Nikomachische Ethik), Cicero (De officiis),
- bb)
Mittelalter
Thomas von Aquin (Summa theologiae:
Prima Secundae, q. 1-21),
- cc)
Neuzeit
Kant (Grundlegung zur Metaphysik
der Sitten, Kritik der praktischen Vernunft), Mill (Utilitarismus).
- 2.
Angewandte Ethik
- a)
Grundkenntnisse
über zentrale Probleme angewandter Ethik und vertiefte Kenntnisse in zwei der
folgenden Bereiche:
- aa)
Bioethik
(u. a. Medizinethik),
- bb)
Wirtschaftsethik,
- cc)
Umweltethik/Technikethik,
- dd)
Medienethik.
- b)
Ethisch bedeutsame Fragen der Human- und Sozialwissenschaften.
- 3.
Religion
- a)
Religionsphilosophie
- aa)
Begriff von
Religion (Gott, Verhältnis Gott- Mensch, Wahrheitsanspruch, Religionskritik),
- bb)
Philosophische Gotteslehre (Gottesbeweise z. B. bei Aristoteles, Anselm,
Thomas von Aquin, Descartes, Kant).
- b)
Religionswissenschaft
- aa)
Vertiefte
Kenntnisse über historische und systematische Aspekte des Christentums,
- bb)
Kenntnisse über Judentum, Islam und wichtige asiatische religiöse
Traditionen (z. B. Buddhismus, Hinduismus, Konfuzianismus) hinsichtlich Lehre, Kult
und Ethik,
- cc)
vertiefte Kenntnisse über Formen der Begegnung und der Konflikte
zwischen Religionen (Identität und Wandel der Religionen, Religionskritik, religiöse
Toleranz und Religionsfreiheit, interreligiöse Kommunikation),
- dd)
Kenntnisse über neureligiöse Bewegungen und Esoterik.
- 4.
Fachdidaktik
Fachdidaktische Kenntnisse
gemäß § 37
.
(2) Prüfungsteile
- 1.
Schriftliche Prüfung
- a)
Systematische
Interpretation geeigneter klassischer Texte aus dem Bereich „Begriff und Aufbau
der Ethik“ gemäß Absatz 1 Nr. 1 Buchst. d
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
zwei Themen werden zur Wahl
gestellt;
- b)
eine Aufgabe aus der angewandten Ethik gemäß Absatz 1 Nr.
2 Buchst. a
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl
gestellt;
- c)
eine Aufgabe aus der Religionsphilosophie und Religionswissenschaft gemäß
Absatz 1 Nr. 3 Buchst. a und b
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
mindestens zwei Themen werden
zur Wahl gestellt.
- 2.
Mündliche Prüfung
- a)
Geschichte
der Philosophie gemäß Absatz 1 Nr. 1 Buchst. a
(Dauer: 30 Minuten),
- b)
Grundfragen theoretischer philosophischer Disziplinen gemäß
Absatz 1 Nr. 1 Buchst. b und c
(Dauer: 30 Minuten),
- c)
ethisch bedeutsame Fragen der Human- und Sozialwissenschaften gemäß
Absatz 1 Nr. 2 Buchst. b
(Dauer: 20 Minuten),
- d)
Fachdidaktik
(Dauer: 30 Minuten).
(3) Bewertung
Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 33 Abs. 4 Nr. 1
werden die Noten für die drei schriftlichen Leistungen nach Absatz 2 Nr. 1
Buchst. a, b und c je vierfach, die Noten für die beiden mündlichen Leistungen
nach Absatz 2 Nr. 2 Buchst. a und b je dreifach und die Note für die mündliche
Leistung nach Absatz 2 Nr. 2 Buchst. c zweifach gewertet.
§ 81
Physik
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
1 Nachweis
der erfolgreichen Teilnahme an
- 1.
zwei physikalischen Praktika für Anfänger (je
4 Semesterwochenstunden),
- 2.
einem physikalischen Praktikum für Fortgeschrittene (etwa 8 Semesterwochenstunden),
- 3.
zwei Übungen aus der theoretischen Physik (mit Klausuren),
- 4.
einer fachdidaktischen Lehrveranstaltung.
2 Die
Nachweise gemäß Satz 1 Nr. 1 können ersetzt werden durch das Zeugnis
über die an einer Universität bestandene Diplom-Vorprüfung in Physik
oder Ingenieurwissenschaften (Fachrichtung Elektrotechnik, Maschinenbau oder Fertigungstechnik).
(2) Inhaltliche
Prüfungsanforderungen
- 1.
Fachwissenschaftliche Kenntnisse
- a)
Vertiefte
Kenntnisse aus der Experimentalphysik, insbesondere der experimentellen Methoden
und der grundlegenden Versuchsaufbauten; Grundkenntnisse aus Atom-/Molekülphysik,
Kern-/Teilchenphysik, Festkörperphysik sowie aus einem selbst gewählten
modernen Teilgebiet der Experimentalphysik aus dem Angebot der jeweiligen Universität;
dieses Gebiet ist gemäß §
21 Abs. 2 Satz 4
anzugeben;
- b)
Grundkenntnisse aus der theoretischen Physik, insbesondere aus der klassischen
Mechanik (einschließlich der speziellen Relativitätstheorie), Elektrodynamik,
Thermodynamik und Quantenmechanik,
- c)
vertiefte Kenntnisse aus einem vom Staatsministerium für Unterricht
und Kultus genehmigten Spezialgebiet der angewandten Physik aus dem Angebot der jeweiligen
Universität, soweit die mündliche Prüfung gemäß Absatz
3 Nr. 2 Buchst. b nicht in der theoretischen Physik abgelegt wird; dieses Gebiet
ist gemäß § 21 Abs. 2
Satz 4 anzugeben
.
- 2.
Einblick in die Geschichte der Physik unter besonderer Berücksichtigung
der Wechselbeziehungen zwischen Physik und anderen Wissenschaften, Technik, Gesellschaft
sowie Umwelt.
- 3.
Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 37
.
(3) Prüfungsteile
- 1.
Schriftliche Prüfung
- a)
Eine Aufgabengruppe
aus der Experimentalphysik; diese besteht aus drei Aufgaben, und zwar je einer mit
Schwerpunkt in Atom-/Molekülphysik, in Kern-/Teilchenphysik und in Festkörperphysik;
für jedes dieser Gebiete werden zwei Aufgaben zur Wahl gestellt
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
- b)
eine Aufgabengruppe aus der theoretischen Physik; diese besteht aus vier
Aufgaben, und zwar je einer mit Schwerpunkt in klassischer Mechanik (einschließlich
der speziellen Relativitätstheorie), in Elektrodynamik, in Thermodynamik und
in Quantenmechanik; für jedes dieser Gebiete werden zwei Aufgaben zur Wahl gestellt
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden).
- 2.
Mündliche Prüfung
- a)
Experimentalphysik
(Dauer: 45 Minuten),
- b)
theoretische oder angewandte Physik (Angabe im Zulassungsgesuch)
(Dauer: 45 Minuten);
in diesen Prüfungen sollen
auch einschlägige Fragen aus Absatz 2 Nr. 2 behandelt werden;
- c)
Fachdidaktik
(Dauer: 45 Minuten);
die Prüfung enthält
die Demonstration eines Experiments (nach Angebot der jeweiligen Universität)
mit Aussprache; eine hinreichende Vorbereitungszeit für den Aufbau des Experiments
ist vorzusehen.
(4) Besondere Bestimmungen
für die Erweiterung mit Physik
Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nrn. 3 und 4.
§ 81a
Portugiesisch
Erste Staatsprüfung
(1) 1 Die
Erste Staatsprüfung im Fach Portugiesisch kann abgelegt werden
- 1.
nach Erwerb der Lehramtsbefähigung im Rahmen einer
nachträglichen Erweiterung,
- 2.
vor Erwerb der Lehramtsbefähigung gleichzeitig mit der Ablegung
der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt oder nach dem Bestehen dieser
Prüfung; die Zweite Staatsprüfung kann im Fach Portugiesisch nicht abgelegt
werden; nach Erwerb der Lehramtsbefähigung gilt die Erste Staatsprüfung
im Fach Portugiesisch als nachträgliche Erweiterung gemäß Art. 23
BayLBG
.
2 Als
fachliche Zulassungsvoraussetzung ist das Latinum nachzuweisen.
(2) Inhaltliche
Prüfungsanforderungen
- 1.
Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch
der modernen portugiesischen Sprache in der europäischen oder brasilianischen
Variante, Beherrschung der Grammatik und Phonetik sowie gründliche Kenntnis
der Stilistik und Idiomatik unter dem Gesichtspunkt der Erfordernisse des Unterrichts.
- 2.
Vertrautheit mit den einschlägigen sprachwissenschaftlichen Problemen,
Theorien und Ergebnissen; Anwendung der entsprechenden Methoden auf die portugiesische
Gegenwartssprache, insbesondere im Hinblick auf ihre heutige grammatische und lexikalische
Struktur.
- 3.
Überblick über die Geschichte der portugiesischen Sprache mit
dem Ziel eines hinreichenden Verständnisses der systemrelevanten Entwicklungslinien.
- 4.
Vertrautheit mit den einschlägigen literaturwissenschaftlichen Problemen,
Theorien und Ergebnissen; Anwendung der entsprechenden Methoden bei der Interpretation
literarischer Texte, Kenntnis der Epochen der portugiesischen Literatur auf Grund
eigener Lektüre ausgewählter Werke (einschließlich der Gegenwart).
- 5.
Überblickswissen und in Teilgebieten vertiefte landes- und kulturkundliche
Kenntnisse in Bezug auf den portugiesischen Sprachraum (insbesondere Portugal und
Brasilien), auch unter Berücksichtigung eigener Erfahrung.
(3) Prüfungsteile
- 1.
Schriftliche Prüfung
- a)
Ein portugiesischer
Aufsatz über ein landes- und kulturkundliches Thema zur Erprobung der Gewandtheit
im schriftlichen Ausdruck
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl
gestellt;
- b)
eine Übersetzung eines deutschen Prosatextes in das Portugiesische
(Bearbeitungszeit: 2 Stunden),
- c)
eine Übersetzung eines portugiesischen Prosatextes in das Deutsche
(Bearbeitungszeit: 2 Stunden),
- d)
eine wissenschaftliche Klausur in deutscher Sprache aus der Sprachwissenschaft
oder aus der Literaturwissenschaft
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
das gewählte Gebiet ist
bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;
- aa)
für
die Klausur aus der Sprachwissenschaft werden zur Wahl gestellt:
- -
Textaufgaben
zu Teilbereichen der Sprachwissenschaft,
- -
die sprachwissenschaftliche Erläuterung eines Textes oder von Teiltexten
der Gegenwartssprache oder historischer Sprachstufen, letztere mit Teilaufgaben zu
sprachlichen Entwicklungen von früheren Sprachstufen bis zur Gegenwart, ggf.
mit Übersetzung,
- bb)
für die Klausur aus der Literaturwissenschaft werden literarische
Texte verschiedener Epochen zur Interpretation mit literaturgeschichtlicher Situierung
zur Wahl gestellt.
- 2.
Mündliche Prüfung
- a)
Sprachbeherrschung
(Grammatik, Wortschatz, Stilistik)
(Dauer: 20 Minuten),
- b)
Sprechfertigkeit und Kulturwissenschaft
(Dauer: 30 Minuten);
im Rahmen der in der Fremdsprache
durchgeführten mündlichen Prüfung sind zwei Noten zu erteilen: eine
Note für die Sprechfertigkeit und eine Note für die Leistungen in Kulturwissenschaft;
die Prüfung geht von
landes- und kulturkundlichem Überblickswissen, von interkultureller Kompetenz
und von verschiedenen Spezialgebieten aus, die die Prüfungsteilnehmer gemäß
§ 21 Abs. 2 Satz 4
angeben;
- c)
Sprachwissenschaft oder Literaturwissenschaft
(Dauer: 30 Minuten);
die Prüfung ist in dem
Gebiet abzulegen, das für die schriftliche Prüfung nicht gewählt wurde;
es können Spezialgebiete
benannt werden, die neben dem nachzuweisenden Überblickswissen in der Prüfung
angemessen berücksichtigt werden (Angabe gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4).
(4) Bewertung
- 1.
In Abweichung von § 33 Abs. 4
wird die Fachnote in der Art gebildet, dass die Summe aus den je dreifachen Zahlenwerten
der Noten für die schriftlichen Leistungen nach Absatz 3 Nr. 1 Buchst. a, b
und c, dem siebenfachen Zahlenwert der Note für die schriftliche Leistung nach
Absatz 3 Nr. 1 Buchst. d, dem zweifachen Zahlenwert der Note für die mündliche
Leistung nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. a, den je zweifachen Zahlenwerten der Noten
für die gesondert zu bewertenden mündlichen Leistungen in Sprechfertigkeit
und Kulturwissenschaft nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. b und dem fünffachen Zahlenwert
der Note für die mündliche Leistung nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. c durch
27 geteilt wird.
- 2.
Die Prüfung ist, unbeschadet des § 35, auch dann nicht bestanden, wenn in den sprachpraktischen
Teilen der schriftlichen und mündlichen Prüfung zusammengerechnet ein schlechteres
Ergebnis als „ausreichend“ erzielt wurde. Dabei zählen die Noten
für die drei schriftlichen Leistungen nach Absatz 3 Nr. 1 Buchst. a, b und c
je dreifach, die Note für die mündliche Leistung nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst.
a zweifach und die Note für die mündliche Leistung in Sprechfertigkeit
nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. b (ohne Kulturwissenschaft) ebenfalls zweifach (Teiler
13).
§ 82
Evangelische Religionslehre
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
- 1.
Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse aus dem Alt-Griechischen
und aus dem Lateinischen.
- 2.
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
- a)
einer alttestamentlichen
Lehrveranstaltung,
- b)
einer neutestamentlichen Lehrveranstaltung,
- c)
einer kirchengeschichtlichen Lehrveranstaltung,
- d)
einer systematisch-theologischen Lehrveranstaltung,
- e)
einer fachdidaktischen Lehrveranstaltung.
Drei der unter Buchstaben
a bis e genannten Lehrveranstaltungen müssen Seminare sein, davon mindestens
eine der unter Buchstaben a und b und mindestens eine der unter Buchstaben c und
d genannten Lehrveranstaltungen.
(2) Inhaltliche
Prüfungsanforderungen
- 1.
Altes Testament
- a)
Bibelkundliche
Übersicht über das Alte Testament,
- b)
Überblick über die Geschichte Israels einschließlich
der Entstehung des Alten Testaments,
- c)
Kenntnis der Grundprobleme der Theologie des Alten Testaments.
- 2.
Neues Testament
- a)
Bibelkundliche
Übersicht über das Neue Testament,
- b)
Kenntnis der Geschichte des apostolischen Zeitalters im Umriss und der
Entstehungsgeschichte des Neuen Testaments,
- c)
theologische Grundfragen der Evangelienüberlieferung und der paulinischen
Briefe,
- d)
vertiefte Kenntnisse über eine neutestamentliche Schrift oder ein
übergreifendes Thema des Neuen Testaments (Angabe gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4),
- e)
Übersetzung von Texten aus den Bereichen gemäß Buchstaben
c und d aus der Ursprache und Exegese dieser Texte.
- 3.
Kirchengeschichte
- a)
Überblick
über die Epochen der Kirchengeschichte bis zur Gegenwart,
- b)
Grundkenntnisse über die Geschichte der Alten Kirche und der Reformationszeit,
- c)
Grundkenntnisse über die wichtigsten christlichen Kirchen und Gruppen,
- d)
ein thematischer Längsschnitt, der vom Prüfungsteilnehmer selbst
gewählt werden kann (Angabe gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4).
- 4.
Systematische Theologie
- a)
Grundzüge
der Dogmatik,
- b)
Grundzüge der Ethik,
- c)
vertiefte Kenntnis eines Themas der speziellen Ethik (Angabe gemäß
§ 21 Abs. 2 Satz 4),
- d)
vertiefte Kenntnis eines Entwurfs Systematischer Theologie (Angabe gemäß
§ 21 Abs. 2 Satz 4).
- 5.
Religionswissenschaft
- a)
Kenntnis der
Grundprobleme der Religionswissenschaft unter besonderer Berücksichtigung der
Religionsgeschichte,
- b)
Kenntnis einer Weltreligion in ihrem Verhältnis zum Christentum,
- c)
ein Thema aus dem Bereich Religionsgeschichte oder Religionsphänomenologie
oder Religionssoziologie oder Religionspsychologie (Angabe gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4).
- 6.
Religionspädagogik, insbesondere: Verständnis und Begründung
des Religionsunterrichts in der Schule.
- 7.
Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 37
.
(3) Prüfungsteile
- 1.
Schriftliche Prüfung
- a)
Eine Aufgabe
aus dem Alten Testament oder Neuen Testament zur Wahl
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
mehrere Themen werden zur
Wahl gestellt;
- b)
eine Aufgabe aus der Kirchengeschichte oder der Systematischen Theologie
oder der Religionswissenschaft
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
mehrere Themen werden zur
Wahl gestellt;
- c)
eine Aufgabe aus der Religionspädagogik (Absatz 2 Nr. 6)
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl
gestellt.
- 2.
M ü n d l i c h e Prüfung
- a)
Aus dem Alten
und Neuen Testament
(Dauer: 40 Minuten),
- b)
aus der Kirchengeschichte und Religionswissenschaft
(Dauer: 40 Minuten),
- c)
aus der Systematischen Theologie
(Dauer: 40 Minuten),
- d)
Fachdidaktik
(Dauer: 30 Minuten).
Der Prüfungsteilnehmer
kann für die mündlichen Prüfungen gemäß Buchstaben a, b
und c jeweils das Fachgebiet (Absatz 2 Nrn. 1 bis 5) benennen, mit dem er sich während
des Studiums besonders befasst hat; innerhalb der Fachgebiete kann er Schwerpunkte
angeben (Angabe gemäß §
21 Abs. 2 Satz 4). In der Prüfung wird dies angemessen berücksichtigt.
(4) Besondere Bestimmungen
für die Erweiterung mit Evangelischer Religionslehre
Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2.
§ 83
Katholische Religionslehre
Zwischenprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Orientierungskurs „Einführung
in elementare Theologie vor den Herausforderungen der modernen Gesellschaft“.
(2) Inhaltliche
Prüfungsanforderungen
- 1.
Biblische Einleitungswissenschaft.
- 2.
Systematische Theologie
- a)
Grundkenntnisse
der Fundamentaltheologie, insbesondere
- aa)
die Gottesfrage
in Auseinandersetzung mit pluralen Weltdeutungen,
- bb)
Kirche, Kirchen, Religionen,
- cc)
Gottes Offenbarung in Jesus Christus,
- b)
Grundkenntnisse der Dogmatik, insbesondere
- aa)
Gotteslehre
und Christologie,
- bb)
Sakramentenlehre,
- cc)
Theologische Anthropologie.
(3) Prüfungsteile
- 1.
Schriftliche Prüfung
Eine Aufgabe aus der Systematischen
Theologie, Teilgebiet Fundamentaltheologie
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl
gestellt.
- 2.
Mündliche Prüfung
- a)
Biblische
Einleitungswissenschaft
(Dauer: 30 Minuten),
- b)
Systematische Theologie, Teilgebiet Dogmatik
(Dauer: 30 Minuten).
(4) Besondere Bestimmungen
für die Erweiterung mit Katholischer Religionslehre
Es entfällt die Zulassungsvoraussetzung nach Absatz 1.
(5) Ersatz durch
andere Prüfungen
Auf Antrag können als Ersatz für die staatliche Zwischenprüfung
durch das Prüfungsamt anerkannt werden:
- 1.
Diplomprüfungen in Katholischer Theologie, die an
einer Universität in der Bundesrepublik Deutschland mit Erfolg abgelegt wurden,
- 2.
andere akademische oder staatliche Prüfungen in Katholischer Theologie,
die an einer außerbayerischen Universität mit Erfolg abgelegt wurden,
soweit sie der bayerischen staatlichen Zwischenprüfung gleichwertig sind,
- 3.
die Erste Staatsprüfung in Katholischer Religionslehre nach § 59
.
§ 84
Katholische Religionslehre
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
- 1.
Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse aus dem Alt-Griechischen
und aus dem Lateinischen.
- 2.
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
- a)
einem Seminar
aus dem Bereich Biblische Theologie (Absatz 2 Nr. 1),
- b)
einem Seminar aus dem Bereich Kirchengeschichte (Absatz 2 Nr. 2),
- c)
je einem Seminar aus zwei verschiedenen Teilgebieten der Systematischen
Theologie (Absatz 2 Nr. 3 und Fundamentaltheologie),
- d)
je einem Seminar aus dem Bereich Religionspädagogik und Didaktik
des Religionsunterrichts.
(2) Inhaltliche
Prüfungsanforderungen
- 1.
Biblische Theologie
- a)
Biblisches
Gottesverständnis im Zusammenhang mit dem Welt- und Menschenverständnis
anhand ausgewählter alttestamentlicher Texte,
- b)
Kenntnis der Propheten-, Weisheits- oder Geschichtsliteratur des Alten
Testaments,
- c)
Wirken und Sendung Jesu; das apostolische Kerygma und seine Entfaltung
in den neutestamentlichen Schriften anhand von synoptischen, johanneischen und paulinischen
Texten,
- d)
die Theologie der johanneischen oder paulinischen Schriften.
- 2.
Kirchengeschichte
- a)
Kirchengeschichte
des Altertums,
- b)
Kirchengeschichte des Mittelalters und der Neuzeit,
- c)
Bayerische Kirchengeschichte.
- 3.
Systematische Theologie
- a)
Vertiefte
Kenntnisse aus zwei Schwerpunkten der Dogmatik (Angabe gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4),
- b)
Grundkenntnisse der Moraltheologie und der Christlichen Sozialethik,
dazu vertiefte Kenntnisse aus zwei der folgenden Schwerpunkte (Angabe gemäß
§ 21 Abs. 2 Satz 4):
- aa)
Schutz des
menschlichen Lebens,
- bb)
Ehe und Familie,
- cc)
Fragen der politischen Ethik,
- dd)
Fragen der Wirtschaftsethik,
- ee)
Fragen der Medienethik,
- ff)
Fragen der Umweltethik.
- 4.
Praktische Theologie
- a)
Voraussetzungen,
Begründungen und Ziele religiöser Erziehung und Bildung,
- b)
Grundfragen des gottesdienstlichen und seelsorglichen Handelns der Kirche,
- c)
Grundkenntnisse des Kirchenrechts.
- 5.
Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 37
.
(3) Prüfungsteile
- 1.
Schriftliche Prüfung
- a)
Eine Aufgabe
aus der Biblischen Theologie (AT oder NT)
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
das gewählte Teilgebiet
ist bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;
aus jedem der beiden Teilgebiete
werden drei Themen zur Wahl gestellt;
- b)
eine Aufgabe aus der Kirchengeschichte, Teilgebiet gemäß Absatz
2 Nr. 2 Buchst. a oder b
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
das gewählte Teilgebiet
ist bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;
aus jedem der beiden Teilgebiete
werden drei Themen zur Wahl gestellt;
- c)
eine Aufgabe aus der Praktischen Theologie
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
zwei Themen werden zur Wahl
gestellt.
- 2.
Mündliche Prüfung
- a)
Biblische
Theologie; die Prüfung ist in dem Teilgebiet abzulegen, das nicht durch die
schriftliche Prüfung abgedeckt ist
(Dauer: 25 Minuten);
- b)
Kirchengeschichte; die Prüfung ist in dem Teilgebiet gemäß
Absatz 2 Nr. 2 Buchst. a oder b abzulegen, das nicht durch die schriftliche Prüfung
abgedeckt ist; bei der Prüfung können jeweils auch Bezüge zu dem Teilgebiet
entsprechenden Inhalten aus dem Teilgebiet gemäß Absatz 2 Nr. 2 Buchst.
c enthalten sein
(Dauer: 25 Minuten);
- c)
Systematische Theologie, Teilgebiet Moraltheologie und Christliche Sozialethik
(Dauer: 40 Minuten),
- d)
Systematische Theologie, Teilgebiet Dogmatik gemäß Absatz
2 Nr. 3 Buchst. a; wurde gemäß §
83 Abs. 5
eine andere Prüfung als Ersatz für die staatliche Zwischenprüfung
anerkannt, so erstreckt sich die Prüfung auf das im Anerkennungsbescheid festgelegte
Teilgebiet
(Dauer: 25 Minuten);
- e)
Fachdidaktik
(Dauer: 30 Minuten).
(4) Bewertung
Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 33 Abs. 4 Nr. 1
werden die Noten für die drei schriftlichen Leistungen nach Absatz 3 Nr. 1
Buchst. a, b und c je dreifach, die Noten für die beiden mündlichen Leistungen
nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. a und b je einfach, die Note für die mündliche
Leistung nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. c zweifach und die Note für die mündliche
Leistung nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. d einfach gewertet.
(5) Besondere Bestimmungen
für die Erweiterung mit Katholischer Religionslehre
Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2.
§ 85
Russisch
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
- 1.
Gesicherte Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache.
- 2.
Phonetikschein.
- 3.
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
- a)
einer Grundkenntnisse
im Altkirchenslawischen vermittelnden Lehrveranstaltung,
- b)
einem sprachpraktischen mehrteiligen Oberkurs einschließlich Landeskunde,
- c)
einer sprachgeschichtlichen Lehrveranstaltung,
- d)
einem sprachwissenschaftlichen Hauptseminar zur russischen Gegenwartssprache,
- e)
einem literaturwissenschaftlichen Hauptseminar zur neueren russischen
Literatur,
- f)
einer fachdidaktischen Lehrveranstaltung.
(2) Inhaltliche
Prüfungsanforderungen
- 1.
Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch
der modernen russischen Sprache, Beherrschung der Grammatik und Phonetik sowie gründliche
Kenntnis der Stilistik und Idiomatik unter dem Gesichtspunkt der Erfordernisse des
Unterrichts.
- 2.
Vertrautheit mit den einschlägigen sprachwissenschaftlichen Problemen,
Theorien und Ergebnissen; Anwendung der entsprechenden Methoden auf die russische
Gegenwartssprache, insbesondere im Hinblick auf ihre heutige grammatische und lexikalische
Struktur.
- 3.
Überblick über die Geschichte der russischen Sprache mit dem
Ziel eines hinreichenden Verständnisses der systemrelevanten Entwicklungslinien.
- 4.
Vertrautheit mit den einschlägigen literaturwissenschaftlichen Problemen,
Theorien und Ergebnissen; Anwendung der entsprechenden Methoden bei der Interpretation
literarischer Texte; Kenntnisse in der Geschichte der neueren russischen Literatur
bis zur Gegenwart.
- 5.
Überblickswissen und in Teilgebieten vertiefte landes- und kulturkundliche
Kenntnisse in Bezug auf den russischsprachigen Raum, auch unter Berücksichtigung
eigener Erfahrungen.
- 6.
Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 37
.
(3) Studienbegleitender
Leistungsnachweis
Sprachbeherrschung (Grammatik, Wortschatz)
(mündlich)
(Dauer: 20 Minuten);
der studienbegleitende Leistungsnachweis findet mindestens zur Hälfte in
der Fremdsprache statt.
(4) Prüfungsteile
- 1.
Schriftliche Prüfung
- a)
Ein russischer
Aufsatz über ein landes- und kulturkundliches Thema zur Erprobung der Gewandtheit
im schriftlichen Ausdruck
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl
gestellt;
- b)
eine Übersetzung eines deutschen Prosatextes in das Russische
(Bearbeitungszeit: 2 Stunden),
- c)
eine Übersetzung eines russischen Prosatextes in das Deutsche
(Bearbeitungszeit: 2 Stunden),
- d)
eine wissenschaftliche Klausur in deutscher Sprache aus der Sprachwissenschaft
oder aus der Literaturwissenschaft
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
das gewählte Gebiet ist
bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;
- aa)
für
die Klausur aus der Sprachwissenschaft werden zur Wahl gestellt:
- -
Aufsatzthemen
über ein sprachwissenschaftliches Thema, gegebenenfalls ausgehend von Texten,
- -
die sprachwissenschaftliche Erläuterung eines Textes oder von Teiltexten
der Gegenwartssprache mit Teilaufgaben zu deren Entwicklung aus früheren Sprachstufen;
- bb)
für die Klausur aus der Literaturwissenschaft
werden zur Wahl gestellt:
- -
Aufsatzthemen
über ein literaturwissenschaftliches Thema,
- -
literarische Texte zur Interpretation mit literaturgeschichtlicher Situierung.
- 2.
Mündliche Prüfung
- a)
Sprechfertigkeit
und Kulturwissenschaft
(Dauer: 30 Minuten);
im Rahmen der in der Fremdsprache
durchgeführten mündlichen Prüfung sind zwei Noten zu erteilen: eine
Note für die Sprechfertigkeit und eine Note für die Leistungen in Kulturwissenschaft;
die Prüfung geht von
landes- und kulturkundlichem Überblickswissen, von interkultureller Kompetenz
und von verschiedenen Spezialgebieten aus, die die Prüfungsteilnehmer gemäß
§ 21 Abs. 2 Satz 4
angeben;
- b)
Sprachwissenschaft oder Literaturwissenschaft
(Dauer: 30 Minuten);
die Prüfung ist in dem
Gebiet abzulegen, das für die schriftliche Prüfung nicht gewählt wurde;
es können Spezialgebiete
benannt werden, die neben dem nachzuweisenden Überblickswissen in der Prüfung
angemessen berücksichtigt werden (Angabe gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4);
- c)
Fachdidaktik
(Dauer: 30 Minuten).
(5) Bewertung
- 1.
Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 33 Abs. 4 Nr. 1
werden die Note für den studienbegleitenden Leistungsnachweis nach Absatz 3
zweifach, die Noten für die drei schriftlichen Leistungen nach Absatz 4 Nr.
1 Buchst. a, b und c je dreifach, die Note für die schriftliche Leistung nach
Absatz 4 Nr. 1 Buchst. d siebenfach, die beiden Noten für die mündlichen
Leistungen in Sprechfertigkeit und Kulturwissenschaft nach Absatz 4 Nr. 2 Buchst.
a je zweifach und die Note für die mündliche Leistung nach Absatz 4 Nr.
2 Buchst. b fünffach gewertet.
- 2.
Die Prüfung ist, unbeschadet des § 35, auch dann nicht bestanden, wenn in den sprachpraktischen
Teilen der schriftlichen und mündlichen Prüfung sowie im studienbegleitenden
Leistungsnachweis zusammengerechnet ein schlechteres Ergebnis als „ausreichend“
erzielt wurde. Dabei zählen die Note für den studienbegleitenden Leistungsnachweis
nach Absatz 3 zweifach, die Noten für die drei schriftlichen Leistungen nach
Absatz 4 Nr. 1 Buchst. a, b und c je dreifach und die Note für die mündliche
Leistung in Sprechfertigkeit nach Absatz 4 Nr. 2 Buchst. a (ohne Kulturwissenschaft)
zweifach (Teiler 13).
(6) Schriftliche
Hausarbeit
Die schriftliche Hausarbeit kann auch über ein Gebiet des übrigen slawischen
Kulturkreises gefertigt werden.
(7) Besondere Bestimmungen
für die Erweiterung mit Russisch
Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nrn. 2 und 3.
§ 86
Sozialkunde
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
- 1.
einer Übung in Politikwissenschaft,
- 2.
einer Übung in Soziologie,
- 3.
einer Übung für Fortgeschrittene oder einem Hauptseminar in
Politikwissenschaft,
- 4.
einer Übung für Fortgeschrittene oder einem Hauptseminar in
Soziologie,
- 5.
einer fachdidaktischen Lehrveranstaltung.
(2) Inhaltliche
Prüfungsanforderungen
- 1.
Politikwissenschaft Kenntnis der Fragestellungen, Begriffe
und Geschichte des Fachs, Einsicht in die politische Relevanz wirtschaftlicher, rechtlicher,
historischer und gesellschaftlicher Faktoren
- a)
Politische
Theorie
- aa)
Überblick
über die politiktheoretischen Ansätze aus der Geschichte des politischen
Denkens,
- bb)
Kenntnis einer speziellen politikwissenschaftlichen Theorie unter Berücksichtigung
methodologischer und erkenntnistheoretischer Gesichtspunkte; hierzu vertiefte Kenntnis
eines theoretischen Werkes der Politikwissenschaft (Angabe gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4);
- cc)
Fähigkeit zur Diskussion verschiedener politiktheoretischer Ansätze.
- b)
Politische Systeme
- aa)
Spezielle
Kenntnis des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland:
verfassungsrechtliche Grundlagen,
Institutionen,
Aufgaben,
politische Prozesse,
- bb)
Kenntnis eines weiteren bedeutenden politischen Systems der Gegenwart
(Angabe gemäß § 21 Abs.
2 Satz 4),
- cc)
Kenntnis des politischen Systems der Europäischen Union,
- dd)
Fähigkeit zum Vergleich von politischen Systemen unter Berücksichtigung
der Methoden der vergleichenden Politikwissenschaft,
- ee)
Kenntnis der Grundzüge des Wirtschaftssystems sowie der Sozial-
und Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland.
- c)
Internationale Politik
- aa)
Überblick
über verschiedene methodische Ansätze der Theorie der Internationalen Politik,
- bb)
Kenntnis der wichtigsten Strukturen der internationalen Beziehungen,
des modernen Staatensystems und der internationalen Organisationen und Regime unter
besonderer Berücksichtigung der Außenpolitik und der internationalen Lage
Deutschlands sowie der Europäischen Union,
- cc)
Kenntnis eines speziellen Bereichs der Internationalen Politik (Friedens-
und Konfliktproblematik, Diplomatie, Entwicklungspolitik oder internationale Wirtschaftsbeziehungen)
(Angabe gemäß § 21 Abs.
2 Satz 4),
- dd)
Fähigkeit zur Analyse außenpolitischer Entscheidungen und
zwischenstaatlicher Interaktionsprozesse.
- 2.
Soziologie
Kenntnis der Fragestellungen
und Begriffe des Fachs, Einsicht in die gesellschaftliche Relevanz wirtschaftlicher,
rechtlicher, historischer und politischer Faktoren
- a)
Sozialstruktur
der Bundesrepublik Deutschland
Kenntnis der Sozialstruktur
der Bundesrepublik Deutschland im internationalen und historischen Vergleich, insbesondere
auch der sozialen Probleme und gesellschaftlichen Brennpunkte.
- b)
Soziologische Theorie
Kenntnis der Fragestellungen
und Kategorien der Soziologie, Überblick über verschiedene soziologische
Theorienansätze, Fähigkeit zur Anwendung soziologischer Erkenntnisse auf
gesellschaftliche Strukturprobleme.
- c)
Kenntnis der Methoden und Techniken der empirischen Sozialforschung einschließlich
Statistik.
- 3.
Zeitgeschichte
- a)
Grundzüge
der historischen Entwicklung von 1917 bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs,
- b)
vertiefte Kenntnis der Zeitgeschichte seit 1945, unter besonderer Berücksichtigung
wesentlicher politischer und gesellschaftlicher Fragen.
- 4.
Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 37
.
(3) Prüfungsteile
- 1.
Schriftliche Prüfung
- a)
Eine Aufgabe
aus dem Bereich der Politikwissenschaft (Politische Theorie, Politische Systeme,
Internationale Politik)
(Bearbeitungszeit: 5 Stunden);
drei Themen zu jedem der genannten
Teilgebiete werden zur Wahl gestellt;
- b)
eine Aufgabe aus dem Bereich der Soziologie (Sozialstruktur der Bundesrepublik
Deutschland, Soziologische Theorie)
(Bearbeitungszeit: 5 Stunden);
drei Themen zu jedem der genannten
Teilgebiete werden zur Wahl gestellt.
Die für die schriftliche
Prüfung gewählten Teilgebiete (Politische Theorie bzw. Politische Systeme
bzw. Internationale Politik und Sozialstruktur der Bundesrepublik Deutschland bzw.
Soziologische Theorie) sind im Zulassungsgesuch anzugeben.
- 2.
Mündliche Prüfung
- a)
Politikwissenschaft
(Dauer: 25 Minuten);
die Prüfung erstreckt
sich auf die beiden für die schriftliche Prüfung nicht gewählten Teilgebiete;
- b)
Soziologie
(Dauer: 25 Minuten);
die Prüfung erstreckt
sich auf das für die schriftliche Prüfung nicht gewählte Teilgebiet
(Sozialstruktur der Bundesrepublik Deutschland oder Soziologische Theorie) und auf
Methoden und Techniken der empirischen Sozialforschung einschließlich Statistik
(Absatz 2 Nr. 2 Buchst. c);
- c)
Zeitgeschichte
(Dauer: 25 Minuten),
- d)
Fachdidaktik
(Dauer: 30 Minuten).
(4) Bewertung
Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 33 Abs. 4 Nr. 1
werden die schriftlichen Leistungen nach Absatz 3 Nr. 1 Buchst. a und b je dreifach
und die mündlichen Leistungen nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. a bis c je einfach
gewertet.
(5) Besondere Bestimmungen
für die Erweiterung mit Sozialkunde
Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1.
§ 87
Spanisch
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
- 1.
Latinum.
- 2.
Grundkenntnisse in einer zweiten romanischen Sprache.
- 3.
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
- a)
Übungen
in Phonologie, Aussprache und lautschriftlichen Fertigkeiten,
- b)
einem sprachpraktisch-landeskundlichen Oberkurs unter Einbeziehung der
Aufgabenformen von Absatz 4 Nr. 1 Buchst. a und b,
- c)
einem sprachhistorischen Kurs unter Einbeziehung kulturgeschichtlicher
Aspekte,
- d)
je einem Haupt- oder Oberseminar in Sprach- und Literaturwissenschaft,
- e)
einer fachdidaktischen Lehrveranstaltung im Hauptstudium.
(2) Inhaltliche
Prüfungsanforderungen
- 1.
Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch
der spanischen Sprache auf Grund eines umfangreichen Wortschatzes und gründlicher
Kenntnis der Grammatik, Stilistik und Idiomatik; eine in Lautbildung und Intonation
richtige und zu fester Gewöhnung gebrachte Aussprache.
- 2.
Vertrautheit mit Problemen, Theorien und Ergebnissen der Sprach- und
Kulturwissenschaft; Fähigkeit, entsprechende Methoden auf Texte der Gegenwartssprache
und früherer Sprachstufen anzuwenden.
- 3.
Vertrautheit mit Geschichte, Struktureigenschaften, Erscheinungsformen
und Gebrauchsbedingungen der spanischen Sprache.
- 4.
Wenn Sprachwissenschaft für die schriftliche Prüfung oder „Spanisch
einer älteren Sprachstufe“ als Spezialgebiet für die mündliche
Prüfung aus der Sprachwissenschaft gewählt wird: Fähigkeit, einen
spanischen Text einer älteren Sprachstufe zu übersetzen und im Wesentlichen
sprachwissenschaftlich zu erläutern.
- 5.
Vertrautheit mit Problemen, Theorien und Ergebnissen der Literatur- und
Kulturwissenschaft; Fähigkeit, entsprechende Methoden auf die Interpretation
literarischer Texte anzuwenden.
- 6.
Kenntnis der Grundzüge der spanischsprachigen Literatur vom Mittelalter
bis zur Gegenwart.
- 7.
Wenn Literaturwissenschaft für die mündliche Prüfung gewählt
wird: genauere Kenntnisse in verschiedenartigen Spezialgebieten der spanischen Literaturgeschichte
(z. B. Epoche, Gattung, Autor) und in der spanischsprachigen Literatur Lateinamerikas.
- 8.
Überblickswissen und in Teilgebieten vertiefte landes- und kulturkundliche
Kenntnisse in Bezug auf Spanien und Lateinamerika, auch unter Berücksichtigung
eigener Erfahrung.
- 9.
Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 37
.
(3) Studienbegleitender
Leistungsnachweis
Sprachbeherrschung (Grammatik, Wortschatz) (mündlich)
(Dauer: 20 Minuten);
der studienbegleitende Leistungsnachweis findet mindestens zur Hälfte in
der Fremdsprache statt.
(4) Prüfungsteile
- 1.
Schriftliche Prüfung
- a)
Textproduktion
(Analyse, Kommentierung, persönliche Stellungnahme o. Ä.) in spanischer
Sprache zu landes- und kulturkundlichen Themen auf der Grundlage von verschiedenartigen
Materialien (komplexe Texte, Statistiken, Diagramme, Karikaturen o. Ä.)
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden),
- b)
eine Übersetzung eines spanischen Prosatextes in das Deutsche
(Bearbeitungszeit: 2 Stunden),
- c)
eine wissenschaftliche Klausur in deutscher Sprache aus der Sprachwissenschaft
oder aus der Literaturwissenschaft
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
das gewählte Gebiet ist
bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;
- aa)
für
die Klausur aus der Sprachwissenschaft werden zur Wahl gestellt:
- -
Textaufgaben zu Teilbereichen der Sprachwissenschaft,
- -
die sprachwissenschaftliche Erläuterung eines Textes oder von Teiltexten
der Gegenwartssprache oder historischer Sprachstufen, letztere mit Teilaufgaben zu
sprachlichen Entwicklungen von früheren Sprachstufen bis zur Gegenwart, ggf.
mit Übersetzung;
- bb)
für die Klausur aus der Literaturwissenschaft werden literarische
Texte verschiedener Epochen zur Interpretation mit literaturgeschichtlicher Situierung
zur Wahl gestellt.
- 2.
Mündliche Prüfung
- a)
Sprechfertigkeit
und Kulturwissenschaft
(Dauer: 30 Minuten);
im Rahmen der in der Fremdsprache
durchgeführten mündlichen Prüfung sind zwei Noten zu erteilen: eine
Note für die Sprechfertigkeit und eine Note für die Leistungen in Kulturwissenschaft;
die Prüfung geht von
landes- und kulturkundlichem Überblickswissen, von interkultureller Kompetenz
und von verschiedenen Spezialgebieten aus, die die Prüfungsteilnehmer gemäß
§ 21 Abs. 2 Satz 4
angeben;
- b)
Sprachwissenschaft oder Literaturwissenschaft
(Dauer: 30 Minuten);
die Prüfung, die mindestens
zur Hälfte in der Fremdsprache durchgeführt wird, ist in dem Gebiet abzulegen,
das für die schriftliche Prüfung nicht gewählt wurde;
es können Spezialgebiete
benannt werden, die neben dem nachzuweisenden Überblickswissen in der Prüfung
angemessen berücksichtigt werden (Angabe gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4);
- c)
Fachdidaktik
(Dauer: 30 Minuten).
(5) Bewertung
- 1.
Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 33 Abs. 4 Nr. 1
werden die Note für den studienbegleitenden Leistungsnachweis nach Absatz 3
zweifach, die Note für die schriftliche Leistung nach Absatz 4 Nr. 1 Buchst.
a fünffach, die Note für die schriftliche Leistung nach Absatz 4 Nr. 1
Buchst. b zweifach, die Note für die schriftliche Leistung nach Absatz 4 Nr.
1 Buchst. c siebenfach, die beiden Noten für die mündlichen Leistungen
in Sprechfertigkeit und Kulturwissenschaft nach Absatz 4 Nr. 2 Buchst. a je zweifach
und die Note für die mündliche Leistung nach Absatz 4 Nr. 2 Buchst. b fünffach
gewertet.
- 2.
Die Prüfung ist, unbeschadet des § 35, auch dann nicht bestanden, wenn in den sprachpraktischen
Teilen der schriftlichen und mündlichen Prüfung sowie im studienbegleitenden
Leistungsnachweis zusammengerechnet ein schlechteres Ergebnis als „ausreichend“
erzielt wurde. Dabei zählen die Note für den studienbegleitenden Leistungsnachweis
nach Absatz 3 zweifach, die Note für die schriftliche Leistung nach Absatz 4
Nr. 1 Buchst. a fünffach, die Note für die schriftliche Leistung nach Absatz
4 Nr. 1 Buchst. b zweifach und die Note für die mündliche Leistung in Sprechfertigkeit
nach Absatz 4 Nr. 2 Buchst. a (ohne Kulturwissenschaft) ebenfalls zweifach (Teiler
11).
(6) Schriftliche
Hausarbeit
Die schriftliche Hausarbeit kann auch aus dem Bereich anderer romanischer Sprachen
gewählt werden.
(7) Besondere Bestimmungen
für die Erweiterung mit Spanisch
Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nrn. 2 und 3.
§ 88
Sport
Erste Staatsprüfung
A. Erster Prüfungsabschnitt
(1) Schwerpunktfächer,
Grundfächer und Wahlfächer
- 1.
Im Ersten Prüfungsabschnitt sind Prüfungen in
zwei Schwerpunktfächern und in sechs Grundfächern nach folgender Aufteilung
abzulegen:
- a)
Erstes Schwerpunktfach:
Individualsportart I;
es ist eine der vier Individualsportarten
Gerätturnen, Gymnastik und Tanz, Leichtathletik oder Schwimmen zu wählen;
- b)
zweites Schwerpunktfach:
Sportspiel I;
es ist eines der vier Sportspiele
(Mannschaftssportarten) Basketball, Fußball, Handball oder Volleyball zu wählen;
- c)
erstes Grundfach:
Individualsportart II;
- d)
zweites Grundfach:
Individualsportart III;
- e)
drittes Grundfach:
Individualsportart IV;
- f)
viertes Grundfach:
Skilauf (alpin) einschließlich
Grundformen des Eislaufs;
- g)
fünftes Grundfach:
Sportspiele II und III;
- h)
sechstes Grundfach:
Sportspiel IV;
die Individualsportarten II
bis IV ergeben sich aus den nicht als Schwerpunktfach gewählten Individualsportarten
nach Buchstabe a; aus den nicht als Schwerpunktfach (Sportspiel I) gewählten
Mannschaftssportarten nach Buchstabe b sind die Sportspiele II und III als fünftes
Grundfach und das Sportspiel IV als sechstes Grundfach zu wählen.
- 2.
Auf Antrag können darüber hinaus auch Prüfungen in einem
Wahlfach abgelegt werden. Als Wahlfächer kommen in Frage:
Gruppe A
- a)
Badminton,
- b)
Bewegungskünste,
- c)
Rhythmische Sportgymnastik,
- d)
Selbstverteidigung,
- e)
Tanz,
- f)
Tischtennis,
Gruppe B
- a)
Eishockey,
- b)
Eiskunstlauf,
- c)
Eisschnelllauf,
- d)
Hockey,
- e)
Judo,
- f)
Kanu,
- g)
Radsport,
- h)
Rudern,
- i)
Skilanglauf,
- j)
Tennis.
Ein anderes Wahlfach kann
gewählt werden, soweit hierzu eine allgemeine oder besondere Genehmigung des
Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vorliegt. Bei der Entscheidung
für ein Wahlfach ist Absatz 8 Nr. 3 zu beachten.
(2) Fachliche
Zulassungsvoraussetzungen
- 1.
Bestehen einer Eignungsprüfung vor Beginn des Studiums
gemäß der Qualifikationsverordnung (BayRS 2210-1-1-3-UK/WFK) in der jeweils
geltenden Fassung.
- 2.
Nachweis der regelmäßigen und erfolgreichen Teilnahme an den
sportpraktisch-didaktischen und sporttheoretischen Veranstaltungen in den Grundfächern
und Schwerpunktfächern (im Grund- oder Schwerpunktfach Schwimmen auch an den
Veranstaltungen im Rettungsschwimmen einschließlich Vorlage des gültigen
Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Silber) sowie gegebenenfalls in einem Wahlfach.
- 3.
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an der Ausbildung in Unfallkunde
und erster Hilfe.
(3) Inhaltliche
Prüfungsanforderungen
- 1.
Sportpraktische Leistungs- und Demonstrationsfähigkeit
sowie theoretische Kenntnisse (spezielle Didaktik, Bewegungs- und Trainingslehre,
Schieds- und Kampfrichterlehre) in den Grundfächern sowie gegebenenfalls im
Wahlfach.
- 2.
Sportpraktische Leistungs- und Demonstrationsfähigkeit sowie vertiefte
theoretische Kenntnisse (spezielle Didaktik, Bewegungs- und Trainingslehre, Schieds-
und Kampfrichterlehre) in den Schwerpunktfächern.
(4) Prüfungsteile
- 1.
Die Prüfung in den Grundfächern sowie gegebenenfalls
im Wahlfach umfasst je
- a)
eine sportpraktische
Prüfung,
- b)
eine mündliche sporttheoretische Prüfung
(Dauer: 10 Minuten).
- 2.
Die Prüfung in den Schwerpunktfächern umfasst je
- a)
einen sportpraktischen
Leistungsnachweis,
- b)
eine Demonstration sportartspezifischer Techniken,
- c)
eine mündliche sporttheoretische Prüfung
(Dauer: 20 Minuten).
- 3.
Die Prüfungen in den Grundfächern und Schwerpunktfächern
sowie gegebenenfalls im Wahlfach sind innerhalb eines Zeitraums von vier Semestern
abzulegen. Diese Frist kann aus Gründen, die die betreffende Person nicht zu
vertreten hat, verlängert werden. Sie verlängert sich ferner um die für
die Wiederholung von Prüfungen in einzelnen Grund- und Schwerpunktfächern
benötigte Zeit. Die einzelnen Prüfungsleistungen in den sportpraktischen
Prüfungen der Grund-, Wahl- und Schwerpunktfächer sind in der Anlage festgelegt.
(5) Bewertung
- 1.
Die Bewertungsmaßstäbe für die sportpraktischen
Leistungen in den Grund- und Schwerpunktfächern werden vom Staatsministerium
für Unterricht und Kultus gesondert bekannt gemacht. Die einzelnen Prüfungsleistungen
werden gleich gewertet, soweit in der Anlage nichts anderes bestimmt ist.
- 2.
Bei der Ermittlung der Noten für die einzelnen Grund- und Schwerpunktfächer
sowie gegebenenfalls für das Wahlfach werden
- a)
die Durchschnittsnoten
gemäß Absatz 4 Nr. 1 Buchst. a je zweifach und die Noten gemäß
Absatz 4 Nr. 1 Buchst. b je einfach,
- b)
die Durchschnittsnoten gemäß Absatz 4 Nr. 2 Buchst. a und
b sowie die Noten gemäß Absatz 4 Nr. 2 Buchst. c je einfach gewertet.
- 3.
Bei der Ermittlung der Note für den Ersten Prüfungsabschnitt
werden die Noten für die Grundfächer je einfach und die Noten für
die Schwerpunktfächer je zweifach gewertet. Soweit die Prüfung in einem
Wahlfach mit mindestens der Note „ausreichend“ abgelegt wurde, kann die
einfach gewertete Note auf Antrag bei der Bildung der Note für den Ersten Prüfungsabschnitt
zusätzlich berücksichtigt werden.
(6) Wiederholung
der Prüfung bei Nichtbestehen
1 Der
Erste Prüfungsabschnitt ist nicht bestanden, wenn die Leistungen in einem oder
in mehreren der Grundfächer oder Schwerpunktfächer mit einer schlechteren
Note als „ausreichend“ bewertet wurden. 2 Wenn der Erste Prüfungsabschnitt auf
Grund einer schlechteren Note als „ausreichend“ in einem Grund- oder
Schwerpunktfach oder in mehreren Grund- oder Schwerpunktfächern nicht bestanden
wurde, kann die Prüfung in diesem Fach oder in jedem dieser Fächer wiederholt
werden und, soweit dabei wieder eine schlechtere Note als „ausreichend“
erteilt wurde, ein zweites Mal wiederholt werden. 3 Wird auch dann wieder eine schlechtere
Note als „ausreichend“ erteilt, so ist der Erste Prüfungsabschnitt
endgültig nicht bestanden. 4 Wurden
die Leistungen im Wahlfach mit einer schlechteren Note als „ausreichend“
bewertet, so kann die Prüfung in diesem Wahlfach wiederholt und, soweit dabei
wieder eine schlechtere Note als „ausreichend“ erteilt wurde, ein zweites
Mal wiederholt werden. 5 § 12 Abs. 1 Sätze 2 bis 5
gelten sinngemäß.
(7) Wiederholung
der Prüfung zur Notenverbesserung
1 Wer
den Ersten Prüfungsabschnitt bei erstmaliger Ablegung in allen Grund- oder Schwerpunktfächern
bestanden hat, kann zur Verbesserung der Prüfungsnote ein zweites Mal zu dieser
Prüfung zugelassen werden. 2 Der
Erste Prüfungsabschnitt kann dabei einmal im Ganzen wiederholt werden. 3 Die Wiederholung
muss zum nächsten Termin begonnen werden und vor Beginn des Zweiten Prüfungsabschnitts
abgeschlossen sein. 4 Wurden
die Leistungen im Wahlfach bei erstmaliger Ablegung mit mindestens der Note „ausreichend“
bewertet, so kann die Prüfung in diesem Wahlfach einmal zur Notenverbesserung
wiederholt werden. 5 § 13 Abs. 3 und 4
gelten entsprechend.
B. Zweiter Prüfungsabschnitt
(8) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
- 1.
Nachweis der erfolgreichen Ablegung des Ersten Prüfungsabschnitts.
- 2.
Nachweis der regelmäßigen und erfolgreichen Teilnahme an den
sportpraktisch-didaktischen und sporttheoretischen Veranstaltungen in den Ausbildungsbereichen
„Sport und Gesundheit“ einschließlich Sportförderunterricht
sowie „Jugendgemäße Bewegungsaktivitäten/Trendsportarten zur
Gestaltung des pädagogischen Freiraums im Sportunterricht“.
- 3.
Nachweis der regelmäßigen und erfolgreichen Teilnahme an der
Ausbildung in zwei Wahlfächern gemäß Absatz 1 Nr. 2, von denen mindestens
eines aus der Gruppe A gewählt werden muss. Als Nachweis kann bei jedem der
beiden Wahlfächer eine gültige Fach-Übungsleiterlizenz des entsprechenden
Sportfachverbands anerkannt werden. Bereits im Rahmen des Ersten Prüfungsabschnitts
erbrachte Zulassungsvoraussetzungen in einem Wahlfach werden berücksichtigt.
- 4.
Nachweis der Ableistung eines Praktikums von 50 Übungsstunden in
einem Sportverein; der Nachweis kann durch eine Übungsleiterlizenz ersetzt werden.
Die näheren Regelungen werden vom Staatsministerium für Unterricht und
Kultus gesondert bekannt gemacht.
- 5.
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
- a)
einem Seminar
in Sportpädagogik und
- b)
einem Seminar in Sportbiologie/Sportmedizin oder Sportpsychologie oder
Bewegungslehre oder Trainingslehre.
- 6.
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer fachdidaktischen Lehrveranstaltung.
(9) Inhaltliche
Prüfungsanforderungen
- 1.
Vertiefte Kenntnisse in Sportpädagogik
- a)
Konzepte und
Zielgruppen der Erziehung im Sport,
- b)
Rahmenbedingungen der Erziehung im Sport, insbesondere Entwicklung und
Sozialisation, Sportlehrerpersönlichkeit, Lehrplan, außerschulischer Sport,
- c)
spezifische Lern- und Erziehungsbereiche im schulischen und außerschulischen
Sport (Leisten, Gestalten, Spielen; Gesundheit, Fitness; Fairness, Kooperation, Gemeinschaft;
Erlebnis, Abenteuer; Umwelt; schulbezogene Aspekte des Behindertensports),
- d)
historische und aktuelle Aspekte der Sport- und Bewegungskultur.
- 2.
Vertiefte Kenntnisse in Sportbiologie/Sportmedizin
- a)
Bau und Funktionen
des Körpers in Ruhe und bei körperlicher Belastung (funktionelle Anatomie
des Stütz- und Bewegungsapparats; Anatomie und Physiologie der Skelettmuskulatur,
des Herz-Kreislaufsystems, des Atmungssystems, des Bluts und der Stoffwechselorgane;
Energiestoffwechsel; Anatomie des Nervensystems und Steuerung von Haltung und Bewegung;
Grundlagen der vegetativen und hormonellen Regulation) einschließlich Sportverletzungen
und Sportschäden,
- b)
Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit des Körpers in Abhängigkeit
von Alter, Geschlecht und Umgebungsbedingungen,
- c)
biologische Gesetzmäßigkeiten der Anpassung des Organismus
bei Training,
- d)
Sport als Mittel der Prävention, Gesundheitsförderung und Rehabilitation,
- e)
Grundlagen der sportgerechten Ernährung sowie der Wirkungen von
Genussmitteln und Dopingmaßnahmen auf sportliche Leistungsfähigkeit und
Gesundheit.
- 3.
Vertiefte Kenntnisse in Sportpsychologie
- a)
Allgemein-,
entwicklungs- und persönlichkeitspsychologische Grundlagen des Handelns in Sport
und Sportunterricht,
- b)
sozial-, gruppen- und mannschaftspsychologische Aspekte in Sport und
Sportunterricht,
- c)
psychoregulative Verfahren im Sport,
- d)
Grundlagen psychodiagnostischer Verfahren im Sport.
- 4.
Vertiefte Kenntnisse in Bewegungslehre
- a)
Grundbegriffe
der Bewegungslehre, Betrachtungsweisen und Systematisierungen der sportlichen Bewegung,
- b)
motorische Entwicklung, motorisches Lernen und Bewegungskoordination,
- c)
neurophysiologische Steuerungs- und Regelungsmechanismen der sportlichen
Bewegung,
- d)
Grundlagen und Anwendungsbereiche der Biomechanik,
- e)
Grundlagen sportmotorischer Tests.
- 5.
Vertiefte Kenntnisse in Trainingslehre
- a)
Grundbegriffe
der Trainingslehre, die sportliche Leistung als Gegenstand von Training und Wettkampf,
Prinzipien des sportlichen Trainings,
- b)
Aufgaben und Ziele des Trainings in den verschiedenen Sportbereichen,
- c)
Grundlagen der Leistungssteuerung,
- d)
Methoden und Inhalte des Trainings der leistungsbestimmenden Komponenten
sowie gegebenenfalls von Technik und Taktik in den verschiedenen Anwendungsbereichen
des Sports einschließlich altersspezifischer Besonderheiten,
- e)
aktuelle Fragestellungen zu Training und Wettkampf (z. B. Gesundheit,
Doping, Umwelt).
- 6.
Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 37
.
(10) Prüfungsteile
- 1.
Schriftliche Prüfung
- a)
Eine Aufgabe
aus der Sportpädagogik
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
mindestens drei Themen werden
zur Wahl gestellt;
- b)
eine Aufgabe aus der Sportbiologie/Sportmedizin
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
mindestens drei Themen werden
zur Wahl gestellt;
- c)
eine Aufgabe aus der Bewegungslehre oder Trainingslehre
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
das gewählte Gebiet ist
im Zulassungsgesuch anzugeben; aus jedem der beiden Gebiete werden drei Themen zur
Wahl gestellt.
- 2.
Mündliche Prüfung
- a)
Sportpsychologie
(Dauer: 20 Minuten),
- b)
Bewegungslehre oder Trainingslehre
(Dauer: 20 Minuten);
die Prüfung ist in dem
Gebiet abzulegen, das für die schriftliche Prüfung nicht gewählt wurde;
- c)
Fachdidaktik
(Dauer: 20 Minuten).
(11) Bewertung
Bei der Ermittlung der Note für den Zweiten Prüfungsabschnitt werden
die schriftlichen Leistungen nach Absatz 10 Nr. 1 Buchst. a bis c je zweifach, die
mündlichen Leistungen nach Absatz 10 Nr. 2 Buchst. a bis c je einfach gewertet.
(12) Wiederholung
der Prüfung bei Nichtbestehen
1 Der
Zweite Prüfungsabschnitt ist nicht bestanden, wenn die Durchschnittsnote gemäß
Absatz 11 schlechter als „ausreichend“ ist. 2 Im Übrigen gilt § 12
.
(13) Wiederholung
der Prüfung zur Notenverbesserung
1 Wer
den Zweiten Prüfungsabschnitt bei erstmaliger Ablegung bestanden hat, kann zur
Verbesserung der Prüfungsnote ein zweites Mal zu dieser Prüfung zugelassen
werden. 2 Im
Übrigen gilt § 13
.
(14) Besondere
Bestimmungen für die Erweiterung mit Sport
Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 8 Nrn. 5 und 6.
C. Bewertung des Ersten und Zweiten
Prüfungsabschnitts
(15) Bewertung
In Abweichung von § 33 Abs. 4
wird die Fachnote in der Art gebildet, dass die Summe aus dem Zahlenwert der Note
für den Ersten Prüfungsabschnitt nach Absatz 5 und dem Zahlenwert der Note
für den Zweiten Prüfungsabschnitt nach Absatz 11 durch zwei geteilt wird.
§ 88a
Tschechisch
Erste Staatsprüfung
(1) Die Erste Staatsprüfung im Fach Tschechisch kann
abgelegt werden
- 1.
nach Erwerb der Lehramtsbefähigung im Rahmen einer
nachträglichen Erweiterung,
- 2.
vor Erwerb der Lehramtsbefähigung gleichzeitig mit der Ablegung
der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt oder nach dem Bestehen dieser
Prüfung; die Zweite Staatsprüfung kann im Fach Tschechisch nicht abgelegt
werden; nach Erwerb der Lehramtsbefähigung gilt die Erste Staatsprüfung
im Fach Tschechisch als nachträgliche Erweiterung gemäß Art. 23
BayLBG
.
(2) Inhaltliche
Prüfungsanforderungen
- 1.
Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch
der modernen tschechischen Sprache, Beherrschung der Grammatik und Phonetik sowie
gründliche Kenntnis der Stilistik und Idiomatik unter dem Gesichtspunkt der
Erfordernisse des Unterrichts.
- 2.
Vertrautheit mit den einschlägigen sprachwissenschaftlichen Problemen,
Theorien und Ergebnissen; Anwendung der entsprechenden Methoden auf die tschechische
Gegenwartssprache, insbesondere im Hinblick auf ihre heutige grammatische und lexikalische
Struktur.
- 3.
Überblick über die Geschichte der tschechischen Sprache mit
dem Ziel eines hinreichenden Verständnisses der systemrelevanten Entwicklungslinien.
- 4.
Vertrautheit mit den einschlägigen literaturwissenschaftlichen Problemen,
Theorien und Ergebnissen; Anwendung der entsprechenden Methoden bei der Interpretation
literarischer Texte; Kenntnis der Epochen der tschechischen Literatur auf Grund eigener
Lektüre ausgewählter Werke (einschließlich der Gegenwart).
- 5.
Überblickswissen und in Teilgebieten vertiefte landes- und kulturkundliche
Kenntnisse in Bezug auf den tschechischen Sprachraum, auch unter Berücksichtigung
eigener Erfahrung.
(3) Prüfungsteile
- 1.
Schriftliche Prüfung
- a)
Ein tschechischer
Aufsatz über ein landes- und kulturkundliches Thema zur Erprobung der Gewandtheit
im schriftlichen Ausdruck
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl
gestellt;
- b)
eine Übersetzung eines deutschen Prosatextes in das Tschechische
(Bearbeitungszeit: 2 Stunden),
- c)
eine Übersetzung eines tschechischen Prosatextes in das Deutsche
(Bearbeitungszeit: 2 Stunden),
- d)
eine wissenschaftliche Klausur in deutscher Sprache aus der Sprachwissenschaft
oder aus der Literaturwissenschaft
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
das gewählte Gebiet ist
bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;
- aa)
für
die Klausur aus der Sprachwissenschaft werden mehrere Aufsatzthemen zur Wahl gestellt,
- bb)
für die Klausur aus der Literaturwissen- schaft werden zur Wahl
gestellt:
- -
Aufsatzthemen
über ein literaturwissenschaftliches Thema,
- -
literarische Texte zur Interpretation mit literaturgeschichtlicher Situierung.
- 2.
Mündliche Prüfung
- a)
Sprachbeherrschung
(Grammatik, Wortschatz, Stilistik)
(Dauer: 20 Minuten),
- b)
Sprechfertigkeit und Kulturwissenschaft
(Dauer: 30 Minuten);
im Rahmen der in der Fremdsprache
durchgeführten mündlichen Prüfung sind zwei Noten zu erteilen: eine
Note für die Sprechfertigkeit und eine Note für die Leistungen in Kulturwissenschaft;
die Prüfung geht von
landes- und kulturkundlichem Überblickswissen, von interkultureller Kompetenz
und von verschiedenen Spezialgebieten aus, die die Prüfungsteilnehmer gemäß
§ 21 Abs. 2 Satz 4
angeben;
- c)
Sprachwissenschaft oder Literaturwissenschaft
(Dauer: 30 Minuten);
die Prüfung ist in dem
Gebiet abzulegen, das für die schriftliche Prüfung nicht gewählt wurde;
es können Spezialgebiete
benannt werden, die neben dem nachzuweisenden Überblickswissen in der Prüfung
angemessen berücksichtigt werden (Angabe gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4).
(4) Bewertung
- 1.
In Abweichung von § 33 Abs. 4
wird die Fachnote in der Art gebildet, dass die Summe aus den je dreifachen Zahlenwerten
der Noten für die schriftlichen Leistungen nach Absatz 3 Nr. 1 Buchst. a, b
und c, dem siebenfachen Zahlenwert der Note für die schriftliche Leistung nach
Absatz 3 Nr. 1 Buchst. d, dem zweifachen Zahlenwert der Note für die mündliche
Leistung nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. a, den je zweifachen Zahlenwerten der Noten
für die gesondert zu bewertenden mündlichen Leistungen in Sprechfertigkeit
und Kulturwissenschaft nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. b und dem fünffachen Zahlenwert
der Note für die mündliche Leistung nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. c durch
27 geteilt wird.
- 2.
Die Prüfung ist, unbeschadet des § 35, auch dann nicht bestanden, wenn in den sprachpraktischen
Teilen der schriftlichen und mündlichen Prüfung zusammengerechnet ein schlechteres
Ergebnis als „ausreichend“ erzielt wurde. Dabei zählen die Noten
für die drei schriftlichen Leistungen nach Absatz 3 Nr. 1 Buchst. a, b und c
je dreifach, die Note für die mündliche Leistung nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst.
a zweifach und die Note für die mündliche Leistung in Sprechfertigkeit
nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. b (ohne Kulturwissenschaft) ebenfalls zweifach (Teiler
13).
§ 88b
Türkisch
Erste Staatsprüfung
(1) Die Erste Staatsprüfung im Fach Türkisch kann
abgelegt werden
- 1.
nach Erwerb der Lehramtsbefähigung im Rahmen einer
nachträglichen Erweiterung,
- 2.
vor Erwerb der Lehramtsbefähigung gleichzeitig mit der Ablegung
der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt oder nach dem Bestehen dieser
Prüfung; die Zweite Staatsprüfung kann im Fach Türkisch nicht abgelegt
werden; nach Erwerb der Lehramtsbefähigung gilt die Erste Staatsprüfung
im Fach Türkisch als nachträgliche Erweiterung gemäß Art. 23
BayLBG
.
(2) Inhaltliche
Prüfungsanforderungen
- 1.
Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch
der modernen türkischen Sprache, Beherrschung der Grammatik und Phonetik sowie
gründliche Kenntnis der Stilistik und Idiomatik unter dem Gesichtspunkt der
Erfordernisse des Unterrichts.
- 2.
Vertrautheit mit den einschlägigen sprachwissenschaftlichen Problemen,
Theorien und Ergebnissen; Anwendung der entsprechenden Methoden auf die türkische
Gegenwartssprache, insbesondere im Hinblick auf ihre heutige grammatische und lexikalische
Struktur.
- 3.
Überblick über die Geschichte der türkischen Sprache mit
dem Ziel eines hinreichenden Verständnisses der systemrelevanten Entwicklungslinien.
- 4.
Vertrautheit mit den einschlägigen literaturwissenschaftlichen Problemen,
Theorien und Ergebnissen; Anwendung der entsprechenden Methoden bei der Interpretation
literarischer Texte; Kenntnis der Epochen der türkischen Literatur auf Grund
eigener Lektüre ausgewählter Werke (einschließlich der Gegenwart).
- 5.
Überblickswissen und in Teilgebieten vertiefte landes- und kulturkundliche
Kenntnisse in Bezug auf den türkischen Sprachraum, auch unter Berücksichtigung
eigener Erfahrung.
(3) Prüfungsteile
- 1.
Schriftliche Prüfung
- a)
Ein türkischer
Aufsatz über ein landes- und kulturkundliches Thema zur Erprobung der Gewandtheit
im schriftlichen Ausdruck
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl
gestellt;
- b)
eine Übersetzung eines deutschen Prosatextes in das Türkische
(Bearbeitungszeit: 2 Stunden),
- c)
eine Übersetzung eines türkischen Prosatextes in das Deutsche
(Bearbeitungszeit: 2 Stunden),
- d)
eine wissenschaftliche Klausur in deutscher Sprache aus der Sprachwissenschaft
oder aus der Literaturwissenschaft
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
das gewählte Gebiet ist
bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;
- aa)
für
die Klausur aus der Sprachwissenschaft werden mehrere Aufsatzthemen zur Wahl gestellt,
- bb)
für die Klausur aus der Literaturwissenschaft werden zur Wahl gestellt:
- -
Aufsatzthemen
über ein literaturwissenschaftliches Thema,
- -
literarische Texte zur Interpretation mit literaturgeschichtlicher Situierung.
- 2.
Mündliche Prüfung
- a)
Sprachbeherrschung
(Grammatik, Wortschatz, Stilistik)
(Dauer: 20 Minuten),
- b)
Sprechfertigkeit und Kulturwissenschaft
(Dauer: 30 Minuten);
im Rahmen der in der Fremdsprache
durchgeführten mündlichen Prüfung sind zwei Noten zu erteilen: eine
Note für die Sprechfertigkeit und eine Note für die Leistungen in Kulturwissenschaft;
die Prüfung geht von
landes- und kulturkundlichem Überblickswissen, von interkultureller Kompetenz
und von verschiedenen Spezialgebieten aus, die die Prüfungsteilnehmer gemäß
§ 21 Abs. 2 Satz 4
angeben;
- c)
Sprachwissenschaft oder Literaturwissenschaft
(Dauer: 30 Minuten);
die Prüfung ist in dem
Gebiet abzulegen, das für die schriftliche Prüfung nicht gewählt wurde;
es können Spezialgebiete
benannt werden, die neben dem nachzuweisenden Überblickswissen in der Prüfung
angemessen berücksichtigt werden (Angabe gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4).
(4) Bewertung
- 1.
In Abweichung von § 33 Abs. 4
wird die Fachnote in der Art gebildet, dass die Summe aus den je dreifachen Zahlenwerten
der Noten für die schriftlichen Leistungen nach Absatz 3 Nr. 1 Buchst. a, b
und c, dem siebenfachen Zahlenwert der Note für die schriftliche Leistung nach
Absatz 3 Nr. 1 Buchst. d, dem zweifachen Zahlenwert der Note für die mündliche
Leistung nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. a, den je zweifachen Zahlenwerten der Noten
für die gesondert zu bewertenden mündlichen Leistungen in Sprechfertigkeit
und Kulturwissenschaft nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. b und dem fünffachen Zahlenwert
der Note für die mündliche Leistung nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. c durch
27 geteilt wird.
- 2.
Die Prüfung ist, unbeschadet des § 35, auch dann nicht bestanden, wenn in den sprachpraktischen
Teilen der schriftlichen und mündlichen Prüfung zusammengerechnet ein schlechteres
Ergebnis als „ausreichend“ erzielt wurde. Dabei zählen die Noten
für die drei schriftlichen Leistungen nach Absatz 3 Nr. 1 Buchst. a, b und c
je dreifach, die Note für die mündliche Leistung nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst.
a zweifach und die Note für die mündliche Leistung in Sprechfertigkeit
nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. b (ohne Kulturwissenschaft) ebenfalls zweifach (Teiler
13).
§ 89
Wirtschaftswissenschaften
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
- 1.
einer Lehrveranstaltung mit Übung (einschließlich
anwendungsbezogenem Computereinsatz) in Mathematik für Lehramtsstudenten mit
dem Fach Wirtschaftswissenschaften,
- 2.
einer Übung in betrieblichem Rechnungswesen,
- 3.
einem Seminar (einer Übung für Fortgeschrittene) aus der Betriebswirtschaftslehre,
- 4.
einem Seminar (einer Übung für Fortgeschrittene) aus der Volkswirtschaftslehre,
- 5.
einer Übung (einem Seminar) aus dem Privatrecht,
- 6.
einer fachdidaktischen Lehrveranstaltung,
- 7.
einem kaufmännischen Praktikum von sechs Monaten Dauer.
(2) Inhaltliche
Prüfungsanforderungen
- 1.
Kenntnis der Allgemeinen Betriebswirtschaftslehre.
- 2.
Grundkenntnis der Volkswirtschaftstheorie und Sozialpolitik, Kenntnis
der Volkswirtschaftspolitik.
- 3.
Grundkenntnis des Privatrechts (Bürgerliches Recht, Verbraucherschutzrecht,
Handelsrecht, Gesellschaftsrecht) und Überblick über das Strafrecht.
- 4.
Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 37
.
(3) Prüfungsteile
- 1.
Schriftliche Prüfung
- a)
Eine Aufgabe
aus Allgemeiner Betriebswirtschaftslehre
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl
gestellt;
- b)
eine Aufgabe aus Volkswirtschaftspolitik und Sozialpolitik
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl
gestellt;
- c)
eine Aufgabe aus dem Privatrecht
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
drei Aufgaben werden zur Wahl
gestellt.
- 2.
Mündliche Prüfung
- a)
Allgemeine
Betriebswirtschaftslehre
(Dauer: 25 Minuten),
- b)
Volkswirtschaftstheorie und -politik, Sozialpolitik
(Dauer: 25 Minuten),
- c)
Recht
(Dauer: 25 Minuten),
- d)
Fachdidaktik
(Dauer: 30 Minuten).
(4) Besondere Bestimmungen
für die Erweiterung mit Wirtschaftswissenschaften
Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1.
Abschnitt VI Fächerverbindungen des Lehramts
an beruflichen Schulen;
vertieftes Studium der beruflichen Fachrichtungen
§ 90
Fächerverbindungen
1 Die
Erste Staatsprüfung kann in folgenden Fächerverbindungen abgelegt werden:
- 1.
Bautechnik, Deutsch
Bautechnik, Englisch
Bautechnik, Informatik
Bautechnik, Mathematik
Bautechnik, Physik
Bautechnik, Religionslehre
Bautechnik, Sozialkunde
Bautechnik, Sport
- 2.
Elektrotechnik und Informationstechnik, Chemie
Elektrotechnik und Informationstechnik,
Deutsch
Elektrotechnik und Informationstechnik,
Englisch
Elektrotechnik und Informationstechnik,
Informatik
Elektrotechnik und Informationstechnik,
IT-Technik
Elektrotechnik und Informationstechnik,
Mathematik
Elektrotechnik und Informationstechnik,
Mechatronik
Elektrotechnik und Informationstechnik,
Physik
Elektrotechnik und Informationstechnik,
Religionslehre
Elektrotechnik und Informationstechnik,
Sozialkunde
Elektrotechnik und Informationstechnik,
Sport
- 3.
Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft,
Biologie
Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft,
Chemie
Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft,
Deutsch
Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft,
Englisch
Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft,
Mathematik
Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft,
Physik
Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft,
Religionslehre
Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft,
Sozialkunde
Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft,
Sport
- 4.
Gesundheits- und Pflegewissenschaft, Biologie
Gesundheits- und Pflegewissenschaft,
Chemie
Gesundheits- und Pflegewissenschaft,
Deutsch
Gesundheits- und Pflegewissenschaft,
Englisch
Gesundheits- und Pflegewissenschaft,
Religionslehre
Gesundheits- und Pflegewissenschaft,
Sozialkunde
Gesundheits- und Pflegewissenschaft,
Sport
- 5.
Agrarwirtschaft, Biologie
Agrarwirtschaft, Chemie
Agrarwirtschaft, Deutsch
Agrarwirtschaft, Englisch
Agrarwirtschaft, Mathematik
Agrarwirtschaft, Physik
Agrarwirtschaft, Religionslehre
Agrarwirtschaft, Sozialkunde
Agrarwirtschaft, Sport
- 6.
Metalltechnik, Chemie
Metalltechnik, Deutsch
Metalltechnik, Englisch
Metalltechnik, Informatik
Metalltechnik, Mathematik
Metalltechnik, Mechatronik
Metalltechnik, Physik
Metalltechnik, Religionslehre
Metalltechnik, Sozialkunde
Metalltechnik, Sport
- 7.
Sozialpädagogik, Biologie
Sozialpädagogik, Deutsch
Sozialpädagogik, Englisch
Sozialpädagogik, Kunst
Sozialpädagogik, Musik
Sozialpädagogik, Religionslehre
Sozialpädagogik, Sozialkunde
Sozialpädagogik, Sport
2 Für
die Zweitfächer gelten die Bestimmungen des Zweiten Teils Abschnitt IV (§ 43 bis 62).
§ 91
Erweiterungen1)
(1) Die Prüfung kann in folgenden Erweiterungen abgelegt
werden:
- 1.
in einem dritten Fach nach den Bestimmungen des Zweiten
Teils Abschnitt IV (§ 43 bis 62);
es kann eines der Fächer Arbeitslehre, Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch,
Erdkunde, Ethik, Französisch, Geschichte, Informatik, IT-Technik, Kunst, Mathematik,
Mechatronik, Musik, Physik, Religionslehre, Sozialkunde oder Sport gewählt werden;
- 2.
in einer sonderpädagogischen Qualifikation oder in der pädagogischen
Qualifikation als Beratungslehrkraft,
- 3.
in der Didaktik des Deutschen als Zweitsprache,
- 4.
an Stelle des Studiums des Zweitfachs in einer zweiten beruflichen Fachrichtung,
- 5.
an Stelle des Studiums des Zweitfachs in Psychologie mit schulpsychologischem
Schwerpunkt in Verbindung mit den in §
90 Satz 1 Nrn. 1 bis 6
genannten beruflichen Fachrichtungen.
(2) Eine nachträgliche Erweiterung gemäß
Art. 23
BayLBG
ist durch die in Absatz 1 Nrn. 1, 2 und 3 genannten Fächer, durch das vertiefte
Studium einer weiteren beruflichen Fachrichtung, durch das Studium der Psychologie
mit schulpsychologischem Schwerpunkt, durch das Studium einer fremdsprachlichen Qualifikation,
durch das Studium der Medienpädagogik, durch das Studium des Darstellenden Spiels
oder durch das Studium des Fachs Förderung von Schülern mit besonderem
Förderbedarf möglich. | 1) | Wer
eine Erweiterungsprüfung erfolgreich abgelegt hat, wird unter bestimmten Voraussetzungen
bei der Übernahme in den staatlichen Schuldienst besonders berücksichtigt. |
§ 92
Berufspraktikum
(1) 1 Die
Zulassung zur Ersten Staatsprüfung setzt den Nachweis eines mindestens zwölfmonatigen
einschlägigen gelenkten Berufspraktikums voraus. 2 Mindestens drei Monate des Berufspraktikums
sollen vor Beginn des Studiums abgeleistet werden. 3 Im Fall der Erweiterung des Studiums nach
§ 91 Abs. 1 Nr. 4
sind zusätzlich sechs Monate, im Fall der nachträglichen Erweiterung gemäß
Art. 23
BayLBG
zusätzlich drei Monate eines einschlägigen Berufspraktikums in der weiteren
beruflichen Fachrichtung bei der Meldung zur Ersten Staatsprüfung nachzuweisen.
(2) Das gelenkte Berufspraktikum kann durch eine einschlägige
abgeschlossene Berufsausbildung ersetzt werden.
(3) Auf das gelenkte Berufspraktikum können angerechnet
werden:
- 1.
eine nicht einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung
bis zu sechs Monaten,
- 2.
praktische Studiensemester der Fachhochschule einschließlich Vorpraktikum,
soweit kein Fachrichtungswechsel im Lehramtsstudium vorgenommen wird, bis zu zehn
Monaten,
- 3.
einschlägige berufliche Tätigkeiten bis zu sechs Monaten; eine
höhere Anrechnung ist in der Regel nur zulässig, wenn die berufliche Tätigkeit
nach dem erfolgreichen Abschluss einer Hochschule liegt.
(4) Die Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 3 trifft
das Praktikumsamt der jeweiligen Hochschule.
(5) Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus
erlässt Richtlinien und Ausbildungspläne für das gelenkte Berufspraktikum.
§ 93
Bautechnik
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
- 1.
einer Lehrveranstaltung in Baukonstruktion,
- 2.
einer Lehrveranstaltung in Konstruktivem Ingenieurbau,
- 3.
einer Lehrveranstaltung in Farbgebung,
- 4.
einer Lehrveranstaltung in Baubetriebslehre.
(2) Inhaltliche
Prüfungsanforderungen
- 1.
Baukonstruktion
Konstruktive Zusammenhänge
des Baugefüges; Arbeiten im Mauerwerkbau, im Holzbau und im Stahlbetonbau; Lösung
einer konstruktiven Aufgabe und ihre zeichnerische Darstellung.
- 2.
Konstruktiver Ingenieurbau
Grundlagen der Tragsysteme
und ihrer Standsicherheit, Abtragung der Lasten; Belastung der Baukonstruktionen;
Bemessung und Nachweisformen bei Konstruktionen des Mauerwerkbaus, des Holzbaus und
des Stahlbetonbaus.
- 3.
Innenausbau und Raumgestaltung
Raumdefinierende Elemente;
bewegliche und feste Elemente des Ausbaus; natürliche und künstliche Beleuchtung
des Raumes; Grundlagen der Möblierung und des Möbelbaus.
- 4.
Tiefbau und Sicherheitstechnik
Bauwerksgründungen und
Abdichtungen; Baugruben und Gräben; Grundzüge des Straßenbaus, des
Kanal- und Kläranlagenbaus; Grundzüge des Tunnelbaus; Grundlagen der Sicherheitstechnik.
- 5.
Fachdidaktik (§ 37).
(3) Prüfungsteile
- 1.
Schriftliche Prüfung
- a)
Eine Aufgabe
aus dem Gebiet Baukonstruktion
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden),
- b)
eine Aufgabe aus dem Gebiet Konstruktiver Ingenieurbau
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden).
- 2.
Mündliche Prüfung
- a)
Innenausbau
und Raumgestaltung
(Dauer: 30 Minuten),
- b)
Tiefbau- und Sicherheitstechnik
(Dauer: 30 Minuten),
- c)
Fachdidaktik
(Dauer: 30 Minuten).
(4) Besondere Bestimmungen
für die nachträgliche Erweiterung gemäß Art. 23
BayLBG
mit Bautechnik
Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1.
§ 94
Elektrotechnik und Informationstechnik
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
- 1.
je einem Praktikum aus dem Gebiet
- a)
Messtechnik
und Sensorik,
- b)
Schaltungselektronik,
- 2.
mehreren Wahlpflichtveranstaltungen; es müssen dabei mindestens
zwei Wahlpflichtvorlesungen und zwei Wahlpflichtpraktika enthalten sein; aus diesen
Wahlpflichtveranstaltungen muss eine Anzahl von Leistungspunkten nachgewiesen werden,
die die jeweilige Universität in ihrer Studienordnung festlegt;
- a)
Wahlpflichtvorlesungen
aus den Gebieten
- aa)
hochfrequenztechnische
Systeme,
- bb)
Modulationsverfahren,
- cc)
Digitaltechnik,
- dd)
Kommunikationssysteme,
- ee)
Software Engineering,
- ff)
Medientechnik,
- gg)
Automatisierung in der Industrie,
- hh)
lokale und verteilte Messnetze,
- ii)
energietechnische Anlagen,
- jj)
Energieübertragungs- und Hochspannungstechnik,
- kk)
stromrichtergespeiste elektrische Maschinen,
- ll)
elektrische Maschinen und ihre Kombination mit Stromrichtern,
- mm)
Besonderheiten des Stromrichterbetriebs und Sonderbauformen elektrischer
Maschinen,
- nn)
Informationstechnik,
- oo)
Mikroelektronik,
- b)
Wahlpflichtpraktika aus den Gebieten
- aa)
Hochfrequenztechnik,
- bb)
Nachrichtentechnik,
- cc)
elektrische Energiewandler,
- dd)
Energieübertragungs- und Hochspannungstechnik,
- ee)
Projektpraktikum Multimedia,
- ff)
Automatisierungstechnik,
- gg)
Mikroelektronik,
- hh)
Antriebstechnik.
(2) Inhaltliche
Prüfungsanforderungen
- 1.
Wellenausbreitung und Übertragungstechnik
Wellenausbreitung in homogenen
und inhomogenen Medien insbesondere im Zusammenhang mit Funknetzen der Informationstechnik,
Einwirkung elektromagnetischer Wellen auf biologische Gewebe (EMVU); Freiraumausbreitung,
Brechung, Reflexion, Beugung; Antennen, Sende- und Empfangstechniken für die
digitale Übertragungstechnik (drahtlose Rechnernetze, Mobilfunk, Rundfunk);
Grundbegriffe der Elektromagnetischen Verträglichkeit (EMV).
- 2.
Signaldarstellung/Systemtheorie
Signale und Spektren in der
Informationstechnik: stochastische und deterministische Signale, Fourierreihe und
Fouriertransformation; Systemtheorie linearer zeitinvarianter Systeme: Übertragungsfunktion,
Impulsantwort, lineare Verzerrungen, Faltung, Frequenzgang, Stabilität, Zustandsraumdarstellung.
- 3.
Steuerungs- und Regelungstechnik
Aufbau des Regelkreises, Regelkreisglieder
im Zeit- und Frequenzbereich, geschlossener Regelkreis und Stabilität, Reglerauslegung,
Grundstrukturen von Steuerungen.
- 4.
Grundlagen der Stromrichter und der elektrischen Maschinen/Energie- und
Antriebstechnik
Einführung in die Stromrichtertechnik,
netzgeführte Stromrichter, selbstgeführte Stromrichter; Aufbau, Wirkungsweise
sowie stationäres Betriebsverhalten von Gleichstrommaschinen, Synchronmaschinen
in der Vollpolbauart und Asynchronmaschinen, elektrische Energieversorgungsnetze,
Drehstromsysteme, Leistungen, Blindleistungskompensation.
- 5.
Kommunikationsnetze/Kommunikationselektronik
Telekommunikationsdienste
und Anwendungen, Netzstrukturen, Konnektivität, Übertragungsverfahren und
Signalisierung, Multiplextechniken, Durchschalte- und Paketvermittlung, Kommunikationsprotokolle,
kommunikationstechnische Prozesse und ihre Beschreibung, Verkehrstheorie, Koppeleinrichtungen
und Steuerungen, Verkehrslenkung, Fernsprechnetze, Datennetze, Mobilnetze, Breitbandnetze
sowie physikalische Grundlagen, Bauelemente und Schaltungen für die drahtlose
und leitungsgebundene Informationsübertragung.
- 6.
Fachdidaktik (§ 37).
(3) Prüfungsteile
- 1.
Schriftliche Prüfung
- a)
Eine Aufgabe
aus dem Gebiet Signaldarstellung/Systemtheorie
(Bearbeitungszeit: 2 Stunden);
zwei Aufgaben werden zur Wahl
gestellt;
- b)
eine Aufgabe aus dem Gebiet Steuerungs- und Regelungstechnik
(Bearbeitungszeit: 2 Stunden);
zwei Aufgaben werden zur Wahl
gestellt;
- c)
eine Aufgabe aus dem Gebiet Grundlagen der Stromrichter und der elektrischen
Maschinen/Energie- und Antriebstechnik
(Bearbeitungszeit: 2 Stunden);
zwei Aufgaben werden zur Wahl
gestellt;
- 2.
Mündliche Prüfung
- a)
Wellenausbreitung
und Übertragungstechnik
(Dauer: 30 Minuten),
- b)
Kommunikationsnetze/Kommunikationselektronik
(Dauer: 30 Minuten),
- c)
Fachdidaktik
(Dauer: 30 Minuten).
(4) Bewertung
Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 33 Abs. 4 Nr. 1
werden die schriftlichen Leistungen nach Absatz 3 Nr. 1 Buchst. a bis c und die
mündlichen Leistungen nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. a und b je einfach gewertet.
(5) Besondere Bestimmungen
für die nachträgliche Erweiterung gemäß Art. 23
BayLBG
mit Elektrotechnik und Informationstechnik
Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1.
§ 95
Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
- 1.
einer Lehrveranstaltung in Buchführung und Wirtschaftlichkeitsrechnung,
- 2.
einem Praktikum in Lebensmittelchemie,
- 3.
einem Praktikum in Lebensmitteltechnologie,
- 4.
einem Praktikum in Gerätetechnik, Werkstoffkunde und Reinigungstechnik,
- 5.
einem Praktikum in Mikrobiologie.
(2) Inhaltliche
Prüfungsanforderungen
- 1.
Ernährungslehre und Lebensmitteltechnologie
Ernährungs- und Verdauungsphysiologie,
Intermediärstoffwechsel, Makro- und Mikronährstoffe, vollwertige Ernährung,
alternative Diäten, Fehlernährung und Diätetik; hygienische, sensorische
und technologische Beschaffenheit der Lebensmittel, deren Veränderungen im Verlauf
der Erzeugung, Gewinnung, Verarbeitung und Distribution, rechtliche und warenkundliche
Besonderheiten.
- 2.
Lebensmittelchemie
Chemie der Haupt- und Nebenbestandteile
von Lebensmitteln, chemische und physikalische Veränderungen bei der Verarbeitung
und Lagerung ausgewählter pflanzlicher und tierischer Lebensmittel, charakteristische
Inhaltsstoffe.
- 3.
Gerätetechnik
Geräte zur Verarbeitung,
Wärmebehandlung und Vorratshaltung von Lebensmitteln; Reinigungsgeräte;
Ver- und Entsorgungstechnik; Umwelttechnik.
- 4.
Betriebswirtschaftslehre der lebensmittelherstellenden und -verarbeitenden
Betriebe
Grundfragen der Betriebe (insbesondere
Typen,
rechtliche Grundlagen), Beschaffungswirtschaft,
Produktionswirtschaft, Absatzwirtschaft,
Organisation,
Personalwirtschaft, Finanzwirtschaft.
- 5.
Großhaushalte und Sozialwesen
Grundfragen der Großhaushalte
(insbesondere Typen), Prinzipien des Sozialwesens, Institutionen des Sozialwesens,
Zweige der Sozialversicherung; Konsumlehre, Verbraucherpolitik, Vertrags- und Wettbewerbsrecht.
- 6.
Lebensmittelrecht
Einschlägige rechtliche
Bestimmungen der Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung von Nahrungs- und Genussmitteln.
- 7.
Fachdidaktik (§ 37).
(3) Prüfungsteile
- 1.
Schriftliche Prüfung
- a)
Eine Aufgabe
aus dem Gebiet Ernährungslehre und Lebensmitteltechnologie
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden),
- b)
eine Aufgabe aus dem Gebiet Lebensmittelchemie
(Bearbeitungszeit: 2 Stunden),
- c)
eine Aufgabe aus dem Gebiet Betriebswirtschaftslehre der lebensmittelherstellenden
und -verarbeitenden Betriebe
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden).
- 2.
Mündliche Prüfung
- a)
Großhaushalte
und Sozialwesen
(Dauer: 30 Minuten),
- b)
Gerätetechnik
(Dauer: 20 Minuten),
- c)
Lebensmittelrecht
(Dauer: 20 Minuten),
- d)
Fachdidaktik
(Dauer: 30 Minuten).
(4) Bewertung
Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 33 Abs. 4 Nr. 1
werden die schriftliche Leistung nach Absatz 3 Nr. 1 Buchst. a dreifach, die schriftliche
Leistung nach Absatz 3 Nr. 1 Buchst. b zweifach, die schriftliche Leistung nach Absatz
3 Nr. 1 Buchst. c dreifach, die mündliche Leistung nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst.
a zweifach und die mündlichen Leistungen nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. b und c
je einfach gewertet.
(5) Besondere Bestimmungen
für die nachträgliche Erweiterung gemäß Art. 23
BayLBG
mit Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft
Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1.
§ 95a
Gesundheits- und Pflegewissenschaft
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
- 1.
einer Lehrveranstaltung aus der Pathologie,
- 2.
einer Lehrveranstaltung aus der Pharmakologie und Toxikologie,
- 3.
einer Lehrveranstaltung zur Ernährung pflegebedürftiger und
kranker Menschen,
- 4.
einer Lehrveranstaltung in Naturheilkunde,
- 5.
einem Praktikum aus einem der folgenden Bereiche:
- a)
erste Hilfe/Notfallmedizin,
- b)
Krankenhaus,
- c)
Arztpraxis,
- d)
Pflegeheim,
- e)
Ambulanter Pflegedienst.
(2) Inhaltliche
Prüfungsanforderungen
- 1.
Krankheitslehre und Rehabilitation Grundfragen aus den
Gebieten Chirurgie, Innere Medizin, Geburtshilfe und Gynäkologie, Pädiatrie,
Gerontologie, Psychiatrie/Neurologie und Rehabilitation; Störungen bzw. Erkrankungen
und besondere Probleme, die sich im Umgang bzw. bei der Versorgung und Pflege der
Patienten und anderen zu betreuenden Personen ergeben.
- 2.
Gesundheits- und Pflegetheorie sowie Gesundheits- und Pflegeforschung
Theoretische und klinische Konzepte der Pflege, Gesundheitsförderung; Grundlagen
und Anwendung quantitativer und qualitativer Forschungsmethoden; Studiendesign; Datenerhebung
und -auswertung.
- 3.
Gesundheitsmanagement sowie Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen
und in der Pflege Betriebseigenarten und ihre Relevanz für das Management, Organisation,
Controlling, Personalführung, Informationssysteme, Rechnungswesen; Aufgabenfelder
im Gesundheits- und Sozialwesen, Qualitätsbegriff und Zielsetzung, Qualität
und Kosten, Instrumente und Qualitätssicherung, Total Quality Management.
- 4.
Psychologie in der Pflegewissenschaft Grundfragen der Sozialpsychologie,
z. B. Interaktion und Kommunikation, soziale Kompetenz, Konfliktbewältigung;
Methoden der psychologischen Diagnostik, z. B. Anamnese, Exploration, Gesprächsführung;
empirische Sozialforschung, z. B. Evaluation von Interventionen; Gesundheitspsychologie,
Klinische Psychologie, Entwicklungs- und Lernpsychologie.
- 5.
Fachdidaktik (§ 37).
(3) Prüfungsteile
- 1.
Schriftliche Prüfung
- a)
Eine Aufgabe
aus dem Gebiet Krankheitslehre und Rehabilitation
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden),
- b)
eine Aufgabe aus dem Gebiet Gesundheits- und Pflegetheorie sowie Gesundheits-
und Pflegeforschung
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden).
- 2.
Mündliche Prüfung
- a)
Psychologie
in der Pflegewissenschaft
(Dauer: 30 Minuten),
- b)
Gesundheitsmanagement sowie Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen
und in der Pflege
(Dauer: 30 Minuten),
- c)
Fachdidaktik
(Dauer: 30 Minuten).
(4) Besondere Bestimmungen
für die nachträgliche Erweiterung gemäß Art. 23
BayLBG
mit Gesundheits- und Pflegewissenschaft
Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1.
§ 96
Agrarwirtschaft
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an fünf der folgenden Wahlpflichtveranstaltungen,
und zwar jeweils mindestens zwei aus den Blöcken Gartenbau (Buchstaben a bis
d) und Landwirtschaft (Buchstaben e bis h):
- a)
Landschaftsbau,
- b)
Baumschule und Freilandpflanzenkunde,
- c)
Zierpflanzenbau,
- d)
Floristik,
- e)
Pflanzenbau und Grünlandwirtschaft,
- f)
Tierernährung,
- g)
Tierzucht,
- h)
Tierhaltung.
(2) Inhaltliche
Prüfungsanforderungen
- 1.
Grundlagen der Pflanzenproduktion
Entstehung und Aufbau des
Bodens, Bodenarten, Bodenfruchtbarkeit; ökologische und physiologische Grundlagen
der Pflanzenernährung; Zusammensetzung, Herstellung und Anwendung von Düngemitteln;
Schädlingskunde; Phytomedizin und Pflanzenschutz.
- 2.
Ökologie- und Vegetationskunde
Grundlagen der Ökologie,
Ökosystemlehre, Organisation von Ökosystemen; Landnutzung sowie menschlich
bedingte Umweltveränderungen.
- 3.
Obst- und Gemüsebau
Gehölzphysiologie und
Fruchtbildung; physiologische und ökologische Grundlagen des Gemüsebaus;
Kulturverfahren und Kultursteuerung im Obst- und Gemüsebau.
- 4.
Anatomie und Physiologie der Nutztiere
Zell- und Gewebelehre; Anatomie
und Physiologie der Organsysteme.
- 5.
Betriebswirtschafts- und Marktlehre
Gestaltung der Betriebsorganisation,
betriebswirtschaftliche Methoden, Grundlagen der Marktlehre und des Marketings.
- 6.
Technik
Grundlagen der Arbeitslehre,
Werkstoffe, Motoren- und Schlepperkunde, Einsatz der Technik in der Landwirtschaft,
landwirtschaftliches Bauwesen; Gewächshaustechnik, Geräte und Maschinen
im Gartenbau.
- 7.
Fachdidaktik (§ 37).
(3) Prüfungsteile
- 1.
Schriftliche Prüfung
- a)
Grundlagen
der Pflanzenproduktion
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden),
- b)
Obst- und Gemüsebau sowie Ökologie und Vegetationskunde
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden),
- c)
Anatomie und Physiologie der Nutztiere
(Bearbeitungszeit: 2 Stunden).
- 2.
Mündliche Prüfung
- a)
Betriebswirtschafts-
und Marktlehre
(Dauer: 30 Minuten),
- b)
Technik
(Dauer: 30 Minuten),
- c)
Fachdidaktik
(Dauer: 30 Minuten).
(4) Bewertung
Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 33 Abs. 4 Nr. 1
werden die schriftlichen Leistungen nach Absatz 3 Nr. 1 Buchst. a und b je dreifach
und die schriftliche Leistung nach Absatz 3 Nr. 1 Buchst. c und die mündlichen
Leistungen nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. a und b je zweifach gewertet.
(5) Besondere Bestimmungen
für die nachträgliche Erweiterung gemäß Art. 23
BayLBG
mit Agrarwirtschaft
Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1.
§ 97
Metalltechnik
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
- 1.
drei der nachstehenden Lehrveranstaltungen:
- a)
Arbeitsmaschinen
und Ölhydraulik,
- b)
Elektrotechnik im Kraftfahrzeug,
- c)
Feingerätebau,
- d)
Kraftfahrzeuge,
- e)
Stahlbau,
- f)
Strömungsmaschinen,
- g)
Verbrennungsmotoren,
- h)
Versorgungstechnik,
- 2.
zwei der nachstehenden Praktika:
- a)
Feingerätebau,
- b)
Verbrennungsmotoren,
- c)
Werkzeugmaschinen,
- d)
werkstattorientiertes Programmieren.
(2) Inhaltliche
Prüfungsanforderungen
- 1.
Fügetechnik
Stoffschlüssige Fügeverfahren,
Parameter und Anwendbarkeit der Verfahren bei unterschiedlichen Werkstoffen, Möglichkeit
von Mechanisierung und Automatisierung; Auswahl von Fügeverfahren nach technologischen,
ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten.
- 2.
Maschinenelemente
Maschinenelemente sowie ihre
Auslegung und Berechnung, Grundlagen der Gestaltung und des Konstruierens, Berechnung
und Auslegung von Elementen der Antriebstechnik.
- 3.
Werkzeugmaschinen
Grundlagen der Zerspanungslehre
und der Baugruppen von Werkzeugmaschinen; Bauformen von Werkzeugmaschinenkomponenten,
ihre Einsatzgebiete und ihre Auslegung, Werkzeugmaschinen zur spanenden und abtragenden
Bearbeitung unter Einbeziehung des Fertigungsverfahrens; Steuerungstechnik und Informationsverarbeitung
in fertigungstechnischen Betrieben.
- 4.
Regelungstechnik
Grundlagen der Regelungstechnik,
Bauglieder in Regelkreisen, Methoden der Regelung, Stabilität in Regelkreisen,
stetige und unstetige Regler, Grundlagen der Steuerungstechnik, Steuerungen mit logischen
Schaltungen; Beispiele für automatische Prozesse.
- 5.
Fachdidaktik (§ 37).
(3) Prüfungsteile
- 1.
Schriftliche Prüfung
- a)
Eine Aufgabe
aus dem Gebiet Fügetechnik
(Bearbeitungszeit: 2 Stunden),
- b)
eine Aufgabe aus dem Gebiet Maschinenelemente
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden),
- c)
eine Aufgabe aus dem Gebiet Werkzeugmaschinen
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden).
- 2.
M ü n d l i c h e Prüfung
- a)
Regelungstechnik
(Dauer: 30 Minuten),
- b)
Fachdidaktik
(Dauer: 30 Minuten).
(4) Bewertung
Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 33 Abs. 4 Nr. 1
werden die schriftliche Leistung nach Absatz 3 Nr. 1 Buchst. a zweifach, die schriftlichen
Leistungen nach Absatz 3 Nr. 1 Buchst. b und c je dreifach und die mündliche
Leistung nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. a zweifach gewertet.
(5) Besondere Bestimmungen
für die nachträgliche Erweiterung gemäß Art. 23
BayLBG
mit Metalltechnik
Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1.
§ 98
Sozialpädagogik
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
- 1.
je einer Lehrveranstaltung über
- a)
Familien-
und Jugendrecht,
- b)
Soziologie: Theorie der Sozialisation, angewandt auf das Gebiet der Familien-
oder Jugend- oder Organisationssoziologie,
- c)
Institutionen und Methoden der Sozialarbeit und Sozialpädagogik,
- d)
Pädagogik,
- e)
Allgemeine Psychologie oder Entwicklungspsychologie oder Sozialpsychologie,
- 2.
einer fachdidaktischen Lehrveranstaltung.
(2) Inhaltliche
Prüfungsanforderungen
- 1.
Sozialpädagogik
Integratives Verständnis
der sozialpädagogischen Maßnahmen und Einrichtungen.
- 2.
Pädagogik
Kenntnisse in der Frühpädagogik,
in der Pädagogik der Kindheit und Jugend, in der Heilpädagogik, in der
Erwachsenenpädagogik.
- 3.
Soziologie
Kenntnisse in der Pädagogischen
Soziologie.
- 4.
Psychologie
Kenntnisse aus der Allgemeinen
Psychologie, der Entwicklungspsychologie, der Sozialpsychologie.
- 5.
Recht
Kenntnisse aus dem Familien-
und Jugendrecht.
- 6.
Fachdidaktik (§ 37).
(3) Prüfungsteile
- 1.
Schriftliche Prüfung
- a)
Eine Aufgabe
aus der Sozialpädagogik
(Bearbeitungszeit: 2 Stunden),
- b)
eine Aufgabe aus der Pädagogik
(Bearbeitungszeit: 2 Stunden),
- c)
eine Aufgabe aus der Soziologie
(Bearbeitungszeit: 2 Stunden),
- d)
eine Aufgabe aus der Psychologie
(Bearbeitungszeit: 2 Stunden).
- 2.
Mündliche Prüfung
- a)
Sozialpädagogik
(Dauer: 30 Minuten),
- b)
Pädagogik
(Dauer: 30 Minuten),
- c)
Recht
(Dauer: 30 Minuten),
- d)
Fachdidaktik
(Dauer: 30 Minuten).
(4) Besondere Bestimmungen
für die nachträgliche Erweiterung gemäß Art. 23
BayLBG
mit Sozialpädagogik
Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1.
Abschnitt VII Fächerverbindungen des Lehramts
an Sonderschulen;
vertieftes Studium der
sonderpädagogischen
Fachrichtungen
§ 99
Sonderpädagogische Fachrichtungen
(1) Das vertiefte Studium einer sonderpädagogischen
Fachrichtung kann wahlweise durchgeführt werden in
- 1.
Gehörlosenpädagogik,
- 2.
Geistigbehindertenpädagogik,
- 3.
Körperbehindertenpädagogik,
- 4.
Lernbehindertenpädagogik,
- 5.
Schwerhörigenpädagogik,
- 6.
Sprachbehindertenpädagogik,
- 7.
Verhaltensgestörtenpädagogik.
(2) Die Anerkennung einer außerhalb des Freistaates
Bayern abgelegten Ersten Staatsprüfung in Blindenpädagogik oder Sehbehindertenpädagogik
erfolgt im Rahmen des Art. 6
Abs. 4
BayLBG
.
§ 100
Fächerverbindungen
(1) Das vertiefte Studium einer sonderpädagogischen
Fachrichtung kann
- 1.
mit dem Studium der Didaktik der Grundschule
oder
- 2.
mit dem Studium der Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule
verbunden werden.
(2) 1 Für
die Wahl der Unterrichtsfächer im Rahmen der Didaktik der Grundschule gilt § 39 Abs. 3, wobei an Stelle von
Musik, Kunst oder Sport als drittes Unterrichtsfach Evangelische oder Katholische
Religionslehre gewählt werden kann. 2 Für
die Wahl der Unterrichtsfächer im Rahmen der Didaktiken einer Fächergruppe
der Hauptschule gilt § 41 Abs. 3
.
§ 101
Erweiterungen1)
(1) Die Prüfung kann in folgenden Erweiterungen abgelegt
werden:
- 1.
in der pädagogischen Qualifikation als Beratungslehrkraft
oder in einer sonderpädagogischen Qualifikation,
- 2.
- a)
in der Didaktik der Grundschule oder
- b)
in den Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule;
es kann nur die Erweiterung
gewählt werden, die nicht schon nach §
100 Abs. 1
Teil des Studiums ist; für die Wahl der Unterrichtsfächer im Rahmen der
Didaktik der Grundschule oder der Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule
gelten § 39 Abs. 5
und § 41 Abs. 5
entsprechend;
- 3.
in einem geeigneten Unterrichtsfach,
- 4.
in der Didaktik des Deutschen als Zweitsprache.
(2) Folgende Fächer sind im Sinn des Absatzes 1 Nr.
3 geeignet:
Arbeitslehre,
Biologie,
Chemie,
Deutsch,
Englisch,
Erdkunde,
Ethik,
Geschichte,
Informatik,
Kunst,
Mathematik,
Musik,
Physik,
Religionslehre,
Sozialkunde,
Sport.
(3) Die Prüfung in Geistigbehindertenpädagogik
kann nur mit den Fächern
Arbeitslehre,
Deutsch,
Ethik,
Kunst,
Musik,
Religionslehre,
Sozialkunde oder
Sport
erweitert werden.
(4) Eine nachträgliche Erweiterung gemäß
Art. 23
BayLBG
ist über die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Fächer hinaus auch
durch das Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt, durch das
Studium einer fremdsprachlichen Qualifikation, durch das Studium der Medienpädagogik
oder durch das Studium des Darstellenden Spiels möglich. | 1) | Wer eine Erweiterungsprüfung abgelegt hat, wird unter
bestimmten Voraussetzungen bei der Übernahme in den staatlichen Schuldienst
besonders berücksichtigt. |
§ 102
Praktika
(1) Im Zusammenhang mit dem vertieften Studium einer sonderpädagogischen
Fachrichtung sind folgende Praktika abzuleisten:
- 1.
Betriebspraktikum nach § 38 Abs. 1
.
- 2.
Orientierungspraktikum
Das Orientierungspraktikum
wird an zwei verschiedenen Schulen für Behinderte (zwei unterschiedliche Förderschulformen
einschließlich mobiler sonderpädagogischer Hilfe und Schulvorbereitender
Einrichtung) im Umfang von je zwei Wochen abgeleistet. Es soll vor Beginn des Studiums,
es muss spätestens vor Beginn des schulpädagogischen Blockpraktikums in
der vorlesungsfreien Zeit abgeleistet werden. Am Ende jedes Teilpraktikums ist ein
Beratungsgespräch der Schulleitung oder einer von ihr bestellten Lehrkraft der
Praktikumsschule hinsichtlich der besonderen Anforderungen, die der Förderschuldienst
stellt, mit den Studierenden zu führen.
- 3.
Schulpädagogisches Blockpraktikum nach § 38 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b
.
- 4.
Sonderpädagogisches Blockpraktikum an einer Förderschule der
gewählten Fachrichtung
Es handelt sich um ein zusammenhängendes
vierwöchiges Praktikum in der vorlesungsfreien Zeit mit mindestens 20 Schultagen
und mindestens 100 Unterrichtsstunden, das in Verbindung mit den didaktischen Lehrveranstaltungen
in der gewählten sonderpädagogischen Fachrichtung und mit dem gewählten
Fach steht. Die Probleme der Schulvorbereitenden Einrichtungen und der mobilen sonderpädagogischen
Hilfe sowie der Mobilen Sonderpädagogischen Dienste sollen mit erfasst werden.
Im sonderpädagogischen
Blockpraktikum haben die Studierenden folgende Aufgaben und Studienziele:
- a)
Kenntnis der
sonderpädagogischen Aufgaben und Ziele des Lehrplans der betreffenden Förderschulform
in den einzelnen Stufen, gegebenenfalls einschließlich der Schulvorbereitenden
Einrichtungen,
- b)
Unterrichtsbeobachtungen im Hinblick auf verschiedene Verfahren zur Erreichung
von Lernzielen, im Hinblick auf Medieneinsatz und auf Kontrollverfahren,
- c)
Analyse der besonderen Lernschwierigkeiten für den Schüler
infolge der Behinderung,
- d)
Kenntnis der Kompensationsmöglichkeiten in pädagogischer und
psychologischer Beziehung.
- 5.
Fachdidaktisches Blockpraktikum (§ 38 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c)
Es ist an der Grundschule
abzuleisten, wenn das vertiefte Studium der sonderpädagogischen Fachrichtung
mit dem Studium der Didaktik der Grundschule verbunden wird; es ist an der Hauptschule
abzuleisten, wenn das vertiefte Studium der sonderpädagogischen Fachrichtung
mit dem Studium der Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule verbunden
wird.
- 6.
Studienbegleitendes sonderpädagogisches Praktikum (an Stelle des
Praktikums nach § 38 Abs. 2 Nr.
1 Buchst. d)
Es handelt sich um ein didaktisches
Praktikum in der gewählten sonderpädagogischen Fachrichtung während
der nicht vorlesungsfreien Zeit im Umfang von mindestens 4 Wochenstunden für
die Dauer von zwei Semestern. Es steht in enger Verbindung mit den entsprechenden
didaktischen Lehrveranstaltungen. Im studienbegleitenden Praktikum hat der Studierende
folgende Aufgaben und Studienziele:
- a)
Kenntnis behinderungsspezifischer
und fächerspezifischer Arbeitsweisen anhand einzelner Unterrichtsmodelle, Unterrichtsbeispiele
und Unterrichtsprojekte in verschiedenen Stufen, einschließlich Schulvorbereitender
Einrichtungen sowie mobiler sonderpädagogischer Hilfe und Mobiler Sonderpädagogischer
Dienste,
- b)
Vorbereitung und Analyse unterrichtlicher Vorhaben und von mindestens
drei eigenen Lehrversuchen in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Hochschullehrer.
An die Stelle eines der beiden
einsemestrigen studienbegleitenden Teilpraktika kann auch ein fünfzehntägiges
Blockpraktikum treten, wenn dies auf Grund der pädagogischen Umstände der
Klasse, in der das Praktikum abgeleistet werden soll, erforderlich ist und wenn sichergestellt
wird, dass die für das studienbegleitende Praktikum vorgesehenen Studienziele
erreicht werden. Für den Ersatz des gesamten studienbegleitenden sonderpädagogischen
Praktikums sind zwei Blockpraktika erforderlich.
(2) Die Vorschriften über das zusätzliche einsemestrige
studienbegleitende Praktikum in der Grundschule im Umfang von wenigstens 3 Semesterwochenstunden
(§ 40 Abs. 1 Nr. 1) gelten
auch für den Fall, dass das vertiefte Studium einer sonderpädagogischen
Fachrichtung mit dem Studium der Didaktik der Grundschule verbunden wird, die Vorschriften
über das zusätzliche einsemestrige studienbegleitende Praktikum an der
Hauptschule im Umfang von mindestens 3 Semesterwochenstunden (§ 42 Abs. 1 Nr. 1) für den Fall, dass das vertiefte
Studium einer sonderpädagogischen Fachrichtung mit dem Studium der Didaktiken
einer Fächergruppe der Hauptschule verbunden wird.
(3) Der Nachweis der Praktika nach Absatz 1 ist Voraussetzung
für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung in der sonderpädagogischen
Fachrichtung (§ 19 Abs. 5).
§ 103
Gehörlosenpädagogik
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
- 1.
einem Hauptseminar in Gehörlosenpädagogik,
- 2.
einem Hauptseminar in der Didaktik des Unterrichts im Förderschwerpunkt
Hören,
- 3.
je einem Seminar oder einer Übung in
- a)
Allgemeiner
und Angewandter Phonetik,
- b)
Anatomie, Physiologie und Pathologie des Ohres und der Stimm- und Sprechorgane,
- c)
speziellen Unterrichtstechnologien,
- d)
Pädoaudiologie einschließlich Audiometrie,
- e)
Grundlagen einer anderen sonderpädagogischen Fachrichtung.
(2) Inhaltliche
Prüfungsanforderungen
Gehörlosenpädagogik, Didaktik des Unterrichts im Förderschwerpunkt
Hören (insbesondere Didaktik des Sprachunterrichts, spezielle Unterrichtstechnologien,
Multimedia, bilingualer Sprachgebrauch), Hörgeschädigtenpsychologie einschließlich
Wahrnehmungspsychologie, Neuropsychologie des Hörens, Pädoaudiologie, Allgemeine
und Angewandte Sprachwissenschaft einschließlich Psychologie der Sprache, Allgemeine
und Angewandte Phonetik, Sicherheit im Gebrauch manueller Kommunikationsmittel, Auditiv-verbaler
Spracherwerb, Sonderpädagogische Förderdiagnostik, fachrichtungsspezifische
Aufgaben in mobiler sonderpädagogischer Hilfe einschließlich der interdisziplinären
Frühförderung, Schulvorbereitenden Einrichtungen, Mobilen Sonderpädagogischen
Diensten und Schulen für Kranke sowie in beruflichen und in weiterführenden
Schulen für Behinderte, einschließlich der Förderung erwachsener
Gehörloser, Grundlagen der Sprachbehindertenpädagogik, Grundlagen einer
anderen sonderpädagogischen Fachrichtung.
(3) Prüfungsteile
- 1.
Schriftliche Prüfung
- a)
Eine Aufgabe
aus der Gehörlosenpädagogik sowie der Hörgeschädigtenpsychologie
und der Sonderpädagogischen Förderdiagnostik
oder
eine Aufgabe aus der Pädoaudiologie
(Angabe im Zulassungsgesuch)
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
für jede Aufgabe werden
zwei Themen zur Wahl gestellt;
- b)
eine Aufgabe aus der Didaktik des Unterrichts im Förderschwerpunkt
Hören
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
zwei Themen werden zur Wahl
gestellt.
- 2.
Mündliche Prüfung
- a)
Aus dem gemäß
Nummer 1 Buchst. a nicht schriftlich geprüften Gebiet
(Dauer: 30 Minuten),
- b)
Allgemeine und Angewandte Sprachwissenschaft, Allgemeine und Angewandte
Phonetik
(Dauer: 30 Minuten),
- c)
Neuropsychologie des Hörens/Auditiv-verbaler Spracherwerb
(Dauer: 30 Minuten),
- d)
Grundlagen einer anderen sonderpädagogischen Fachrichtung
(Angabe im Zulassungsgesuch)
(Dauer: 30 Minuten).
- 3.
Praktische Prüfung
Gebrauch manueller Kommunikationsmittel
(Dauer: 20 Minuten).
(4) Bewertung
- 1.
Die Prüfung gemäß Absatz 3 Nr. 3 wird
von einem Prüfer aus dem in §
8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
genannten Personenkreis und einem Prüfer aus dem in § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3
genannten Personenkreis abgenommen.
- 2.
Die Fachnote wird in der Art gebildet, dass die Summe aus den je vierfachen
Zahlenwerten der Noten für die beiden schriftlichen Leistungen nach Absatz 3
Nr. 1 Buchst. a und b, den je einfachen Zahlenwerten der Noten für die vier
mündlichen Leistungen nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. a bis d und dem einfachen
Zahlenwert der Note für die praktische Leistung nach Absatz 3 Nr. 3 durch 13
geteilt wird.
- 3.
Die Prüfung ist, unbeschadet des § 35, auch dann nicht bestanden, wenn die Note für die praktische
Leistung nach Absatz 3 Nr. 3 schlechter als „ausreichend“ ist.
§ 103a*)
Geistigbehindertenpädagogik
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche
Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
- 1.
einem Hauptseminar in Geistigbehindertenpädagogik,
- 2.
einem Hauptseminar in der Didaktik des Unterrichts im Förderschwerpunkt
geistige Entwicklung,
- 3.
je einem Seminar oder einer Übung in
- a)
Sonderpädagogischer
Förderdiagnostik,
- b)
Geistigbehindertenpsychologie,
- c)
fachrichtungsspezifischen Aufgaben in mobiler sonderpädagogischer
Hilfe einschließlich der interdisziplinären Frühförderung, Schulvorbereitenden
Einrichtungen, Mobilen Sonderpädagogischen Diensten und Schulen für Kranke,
- d)
Sprachbehindertenpädagogik,
- e)
Grundlagen einer anderen sonderpädagogischen Fachrichtung.
(2) Inhaltliche
Prüfungsanforderungen
Geistigbehindertenpädagogik, Didaktik des Unterrichts im Förderschwerpunkt
geistige Entwicklung, Geistigbehindertenpsychologie, Geistigbehindertensozialpädagogik,
Geistigbehindertensoziologie, Grundlagen der Psychopathologie des Kindes- und Jugendalters
und der Neurologie, Sonderpädagogische Förderdiagnostik, fachrichtungsspezifische
Aufgaben in den in Absatz 1 Nr. 3 Buchst. c genannten Einrichtungen einschließlich
der Förderung erwachsener Geistigbehinderter, Grundlagen der Sprachbehindertenpädagogik,
Grundlagen einer anderen sonderpädagogischen Fachrichtung.
(3) Prüfungsteile
- 1.
Schriftliche Prüfung
- a)
Eine Aufgabe
aus der Geistigbehindertenpädagogik
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
zwei Themen werden zur Wahl
gestellt;
- b)
eine Aufgabe aus der Didaktik des Unterrichts im Förderschwerpunkt
geistige Entwicklung
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
zwei Themen werden zur Wahl
gestellt.
- 2.
Mündliche Prüfung
- a)
Geistigbehindertenpsychologie
und Sonderpädagogische Förderdiagnostik
(Dauer: 30 Minuten),
- b)
Grundlagen der Psychopathologie des Kindes- und Jugendalters und der
Neurologie
(Dauer: 30 Minuten),
- c)
Grundlagen der Sprachbehindertenpädagogik
(Dauer: 30 Minuten),
- d)
Grundlagen einer anderen sonderpädagogischen Fachrichtung
(Angabe im Zulassungsgesuch)
(Dauer: 30 Minuten).
(4) Bewertung
Die Fachnote wird in der Art gebildet, dass die Summe aus den je vierfachen Zahlenwerten
der Noten für die beiden schriftlichen Leistungen nach Absatz 3 Nr. 1 Buchst.
a und b und den je einfachen Zahlenwerten der Noten für die vier mündlichen
Leistungen nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. a bis d durch 12 geteilt wird.
§ 103b*)
Körperbehindertenpädagogik
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche
Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
- 1.
einem Hauptseminar in Körperbehindertenpädagogik,
- 2.
einem Hauptseminar in der Didaktik des Unterrichts im Förderschwerpunkt
körperliche und motorische Entwicklung,
- 3.
je einem Seminar oder einer Übung in
- a)
Sonderpädagogischer
Förderdiagnostik und Körperbehindertenpsychologie,
- b)
Anatomie und Physiologie des Stütz- und Bewegungssystems und des
Nervensystems,
- c)
fachrichtungsspezifischen Aufgaben in mobiler sonderpädagogischer
Hilfe einschließlich der interdisziplinären Frühförderung, Schulvorbereitenden
Einrichtungen, Mobilen Sonderpädagogischen Diensten und Schulen für Kranke
sowie in beruflichen und in weiterführenden Schulen für Behinderte,
- d)
Sprachbehindertenpädagogik,
- e)
Grundlagen einer anderen sonderpädagogischen Fachrichtung.
(2) Inhaltliche
Prüfungsanforderungen
Körperbehindertenpädagogik, Didaktik des Unterrichts im Förderschwerpunkt
körperliche und motorische Entwicklung, Körperbehindertenpsychologie, Körperbehindertensozialpädagogik,
Körperbehindertensoziologie, Grundlagen der Neurologie und Orthopädie,
grundlegende Therapiekonzepte für Körperbehinderte, Sonderpädagogische
Förderdiagnostik, fachrichtungsspezifische Aufgaben in den in Absatz 1 Nr. 3
Buchst. c genannten Einrichtungen einschließlich der Förderung erwachsener
Körperbehinderter, Grundlagen der Sprachbehindertenpädagogik, Grundlagen
einer anderen sonderpädagogischen Fachrichtung.
(3) Prüfungsteile
- 1.
Schriftliche Prüfung
- a)
Eine Aufgabe
aus der Körperbehindertenpädagogik
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
zwei Themen werden zur Wahl
gestellt;
- b)
eine Aufgabe aus der Didaktik des Unterrichts im Förderschwerpunkt
körperliche und motorische Entwicklung
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
zwei Themen werden zur Wahl
gestellt.
- 2.
Mündliche Prüfung
- a)
Körperbehindertenpsychologie
und Sonderpädagogische Förderdiagnostik
(Dauer: 30 Minuten),
- b)
Grundlagen der Neurologie und Orthopädie
(Dauer: 30 Minuten),
- c)
Grundlagen der Sprachbehindertenpädagogik
(Dauer: 30 Minuten),
- d)
Grundlagen einer anderen sonderpädagogischen Fachrichtung
(Angabe im Zulassungsgesuch)
(Dauer: 30 Minuten).
(4) Bewertung
Die Fachnote wird in der Art gebildet, dass die Summe aus den je vierfachen Zahlenwerten
der Noten für die beiden schriftlichen Leistungen nach Absatz 3 Nr. 1 Buchst.
a und b und den je einfachen Zahlenwerten der Noten für die vier mündlichen
Leistungen nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. a bis d durch 12 geteilt wird.
§ 103c*)
Lernbehindertenpädagogik
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche
Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
- 1.
einem Hauptseminar in Lernbehindertenpädagogik,
- 2.
einem Hauptseminar in der Didaktik des Unterrichts im Förderschwerpunkt
Lernen,
- 3.
je einem Seminar oder einer Übung in
- a)
Sonderpädagogischer
Förderdiagnostik,
- b)
Lernbehindertenpsychologie,
- c)
fachrichtungsspezifischen Aufgaben in mobiler sonderpädagogischer
Hilfe einschließlich der interdisziplinären Frühförderung, Schulvorbereitenden
Einrichtungen, Mobilen Sonderpädagogischen Diensten und Schulen für Kranke
sowie in beruflichen Schulen für Behinderte,
- d)
Sprachbehindertenpädagogik,
- e)
Grundlagen einer anderen sonderpädagogischen Fachrichtung.
(2) Inhaltliche
Prüfungsanforderungen
Lernbehindertenpädagogik, Didaktik des Unterrichts im Förderschwerpunkt
Lernen, Lernbehindertenpsychologie, Lernbehindertensozialpädagogik, Lernbehindertensoziologie,
Grundlagen der Psychopathologie des Kindes- und Jugendalters und der Neurologie,
Sonderpädagogische Förderdiagnostik, fachrichtungsspezifische Aufgaben
in den in Absatz 1 Nr. 3 Buchst. c genannten Einrichtungen, Grundlagen der Sprachbehindertenpädagogik,
Grundlagen einer anderen sonderpädagogischen Fachrichtung.
(3) Prüfungsteile
- 1.
Schriftliche Prüfung
- a)
Eine Aufgabe
aus der Lernbehindertenpädagogik
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
zwei Themen werden zur Wahl
gestellt;
- b)
eine Aufgabe aus der Didaktik des Unterrichts im Förderschwerpunkt
Lernen
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
zwei Themen werden zur Wahl
gestellt.
- 2.
Mündliche Prüfung
- a)
Lernbehindertenpsychologie
und Sonderpädagogische Förderdiagnostik
(Dauer: 30 Minuten),
- b)
Grundlagen der Psychopathologie des Kindes- und Jugendalters und der
Neurologie
(Dauer: 30 Minuten),
- c)
Grundlagen der Sprachbehindertenpädagogik
(Dauer: 30 Minuten),
- d)
Grundlagen einer anderen sonderpädagogischen Fachrichtung
(Angabe im Zulassungsgesuch)
(Dauer: 30 Minuten).
(4) Bewertung
Die Fachnote wird in der Art gebildet, dass die Summe aus den je vierfachen Zahlenwerten
der Noten für die beiden schriftlichen Leistungen nach Absatz 3 Nr. 1 Buchst.
a und b und den je einfachen Zahlenwerten der Noten für die vier mündlichen
Leistungen nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. a bis d durch 12 geteilt wird.
§ 103d*)
Schwerhörigenpädagogik
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche
Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
- 1.
einem Hauptseminar in Schwerhörigenpädagogik,
- 2.
einem Hauptseminar in der Didaktik des Unterrichts im Förderschwerpunkt
Hören,
- 3.
je einem Seminar oder einer Übung in
- a)
Allgemeiner
und Angewandter Phonetik,
- b)
Anatomie, Physiologie und Pathologie des Ohres und der Stimm- und Sprechorgane,
- c)
speziellen Unterrichtstechnologien,
- d)
Pädoaudiologie einschließlich Audiometrie,
- e)
Grundlagen einer anderen sonderpädagogischen Fachrichtung.
(2) Inhaltliche
Prüfungsanforderungen
Schwerhörigenpädagogik, Didaktik des Unterrichts im Förderschwerpunkt
Hören (insbesondere Didaktik des Sprachunterrichts, spezielle Unterrichtstechnologien,
Multimedia), Hörgeschädigtenpsychologie einschließlich Wahrnehmungspsychologie,
Neuropsychologie des Hörens, Pädoaudiologie, Allgemeine und Angewandte
Sprachwissenschaft einschließlich Psychologie der Sprache, Allgemeine und Angewandte
Phonetik, Gebrauch manueller Kommunikationsmittel, schwerhörigenspezifische
Kommunikation, Auditivverbaler Spracherwerb, Sonderpädagogische Förderdiagnostik,
fachrichtungsspezifische Aufgaben in mobiler sonderpädagogischer Hilfe einschließlich
der interdisziplinären Frühförderung, Schulvorbereitenden Einrichtungen,
Mobilen Sonderpädagogischen Diensten und Schulen für Kranke sowie in beruflichen
und in weiterführenden Schulen für Behinderte, einschließlich der
Förderung erwachsener Hörgeschädigter, Grundlagen der Sprachbehindertenpädagogik,
Grundlagen einer anderen sonderpädagogischen Fachrichtung.
(3) Prüfungsteile
- 1.
Schriftliche Prüfung
- a)
Eine Aufgabe
aus der Schwerhörigenpädagogik sowie der Hörgeschädigtenpsychologie
und der Sonderpädagogischen Förderdiagnostik
oder
eine Aufgabe aus der Pädoaudiologie
(Angabe im Zulassungsgesuch)
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
für jede Aufgabe werden
zwei Themen zur Wahl gestellt;
- b)
eine Aufgabe aus der Didaktik des Unterrichts im Förderschwerpunkt
Hören
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
zwei Themen werden zur Wahl
gestellt.
- 2.
Mündliche Prüfung
- a)
Aus dem gemäß
Nummer 1 Buchst. a nicht schriftlich geprüften Gebiet
(Dauer: 30 Minuten),
- b)
Allgemeine und Angewandte Sprachwissenschaft, Allgemeine und Angewandte
Phonetik
(Dauer: 30 Minuten),
- c)
Neuropsychologie des Hörens/Auditiv-verbaler Spracherwerb
(Dauer: 30 Minuten),
- d)
Grundlagen einer anderen sonderpädagogischen Fachrichtung
(Angabe im Zulassungsgesuch)
(Dauer: 30 Minuten).
- 3.
Praktische Prüfung
Schwerhörigenspezifische
Kommunikation
(Dauer: 20 Minuten).
(4) Bewertung
- 1.
Die Prüfung gemäß Absatz 3 Nr. 3 wird
von einem Prüfer aus dem in §
8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
genannten Personenkreis und einem Prüfer aus dem in § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3
genannten Personenkreis abgenommen.
- 2.
Die Fachnote wird in der Art gebildet, dass die Summe aus den je vierfachen
Zahlenwerten der Noten für die beiden schriftlichen Leistungen nach Absatz 3
Nr. 1 Buchst. a und b, den je einfachen Zahlenwerten der Noten für die vier
mündlichen Leistungen nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. a bis d und dem einfachen
Zahlenwert der Note für die praktische Leistung nach Absatz 3 Nr. 3 durch 13
geteilt wird.
§ 103e*)
Sprachbehindertenpädagogik
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche
Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
- 1.
einem Hauptseminar in Sprachbehindertenpädagogik,
- 2.
einem Hauptseminar in Diagnostik und Therapie der Sprachbehinderungen,
- 3.
je einem Seminar oder einer Übung in
- a)
sprachbehindertenpädagogisch
angewandter Phonetik oder Sprachwissenschaft,
- b)
Stimm- und Sprachheilkunde oder Anatomie, Physiologie und Pathologie
des Ohres und der Stimm- und Sprechorgane,
- c)
fachrichtungsspezifischen Aufgaben in mobiler sonderpädagogischer
Hilfe einschließlich der interdisziplinären Frühförderung, Schulvorbereitenden
Einrichtungen, Mobilen Sonderpädagogischen Diensten und Schulen für Kranke,
- d)
Didaktik des Unterrichts im Förderschwerpunkt Sprache,
- e)
Grundlagen einer anderen sonderpädagogischen Fachrichtung.
(2) Inhaltliche
Prüfungsanforderungen
Sprachbehindertenpädagogik, Didaktik des Unterrichts im Förderschwerpunkt
Sprache, Psychologie gestörter Sprache, Diagnostik und Therapie der Sprachbehinderungen,
Stimm- und Sprachheilkunde, sprachbehindertenpädagogisch angewandte Sprachwissenschaft,
sprachbehindertenpädagogisch angewandte Phonetik, Sonderpädagogische Förderdiagnostik,
fachrichtungsspezifische Aufgaben in den in Absatz 1 Nr. 3 Buchst. c genannten Einrichtungen
einschließlich der Förderung erwachsener Sprachbehinderter, Grundlagen
einer anderen sonderpädagogischen Fachrichtung.
(3) Prüfungsteile
- 1.
Schriftliche Prüfung
- a)
Eine Aufgabe
aus der Sprachbehindertenpädagogik
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
zwei Themen werden zur Wahl
gestellt;
- b)
eine Aufgabe aus der Diagnostik und Therapie der Sprachbehinderungen
oder
aus der Didaktik des Unterrichts
im Förderschwerpunkt Sprache
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
zwei Themen werden zur Wahl
gestellt (je eines aus den beiden Bereichen).
- 2.
Mündliche Prüfung
- a)
Psychologie
gestörter Sprache und Sonderpädagogische Förderdiagnostik
(Dauer: 30 Minuten),
- b)
sprachbehindertenpädagogisch angewandte Phonetik und Sprachwissenschaft
(Dauer: 30 Minuten),
- c)
Stimm- und Sprachheilkunde
(Dauer: 30 Minuten),
- d)
Grundlagen einer anderen sonderpädagogischen Fachrichtung
(Angabe im Zulassungsgesuch)
(Dauer: 30 Minuten).
(4) Bewertung
Die Fachnote wird in der Art gebildet, dass die Summe aus den je vierfachen Zahlenwerten
der Noten für die beiden schriftlichen Leistungen nach Absatz 3 Nr. 1 Buchst.
a und b und den je einfachen Zahlenwerten der Noten für die vier mündlichen
Leistungen nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. a bis d durch 12 geteilt wird.
§ 103f*)
Verhaltensgestörtenpädagogik
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche
Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
- 1.
einem Hauptseminar in Verhaltensgestörtenpädagogik,
- 2.
einem Hauptseminar in der Didaktik des Unterrichts im Förderschwerpunkt
emotionale und soziale Entwicklung,
- 3.
je einem Seminar oder einer Übung in
- a)
Sonderpädagogischer
Förderdiagnostik,
- b)
Verhaltensgestörtenpsychologie,
- c)
fachrichtungsspezifischen Aufgaben in mobiler sonderpädagogischer
Hilfe einschließlich der interdisziplinären Frühförderung, Schulvorbereitenden
Einrichtungen, Mobilen Sonderpädagogischen Diensten und Schulen für Kranke
sowie in beruflichen und in weiterführenden Schulen für Behinderte,
- d)
Psychologischer Therapie oder Training des Lehrerverhaltens,
- e)
Grundlagen einer anderen sonderpädagogischen Fachrichtung.
(2) Inhaltliche
Prüfungsanforderungen
Verhaltensgestörtenpädagogik, Didaktik des Unterrichts im Förderschwerpunkt
emotionale und soziale Entwicklung, Verhaltensgestörtenpsychologie einschließlich
Klinischer Psychologie, Grundlagen der Psychopathologie des Kindes- und Jugendalters
und der Neurologie, Sonderpädagogische Förderdiagnostik, fachrichtungsspezifische
Aufgaben in den in Absatz 1 Nr. 3 Buchst. c genannten Einrichtungen, Grundlagen der
Sprachbehindertenpädagogik, Grundlagen einer anderen sonderpädagogischen
Fachrichtung.
(3) Prüfungsteile
- 1.
Schriftliche Prüfung
- a)
Eine Aufgabe
aus der Verhaltensgestörtenpädagogik
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
zwei Themen werden zur Wahl
gestellt;
- b)
eine Aufgabe aus der Didaktik des Unterrichts im Förderschwerpunkt
emotionale und soziale Entwicklung
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
zwei Themen werden zur Wahl
gestellt.
- 2.
Mündliche Prüfung
- a)
Verhaltensgestörtenpsychologie
und Sonderpädagogische Förderdiagnostik
(Dauer: 30 Minuten),
- b)
Grundlagen der Psychopathologie des Kindes- und Jugendalters und der
Neurologie
(Dauer: 30 Minuten),
- c)
Grundlagen der Sprachbehindertenpädagogik
(Dauer: 30 Minuten),
- d)
Grundlagen einer anderen sonderpädagogischen Fachrichtung
(Angabe im Zulassungsgesuch)
(Dauer: 30 Minuten).
(4) Bewertung
Die Fachnote wird in der Art gebildet, dass die Summe aus den je vierfachen Zahlenwerten
der Noten für die beiden schriftlichen Leistungen nach Absatz 3 Nr. 1 Buchst.
a und b und den je einfachen Zahlenwerten der Noten für die vier mündlichen
Leistungen nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. a bis d durch 12 geteilt wird.
Abschnitt VIII Studium der sonderpädagogischen
Qualifikationen
§ 104
Anerkannte sonderpädagogische
Qualifikationen
1 Das
Studium einer sonderpädagogischen Qualifikation kann neben oder im Anschluss
an das Studium eines Lehramts an Realschulen oder an Gymnasien oder an beruflichen
Schulen oder an Sonderschulen durchgeführt werden. 2 §
99 Abs. 1
gilt für das Studium einer sonderpädagogischen Qualifikation entsprechend.
3 Der
Erwerb einer sonderpädagogischen Qualifikation dient der Erweiterung eines Lehramts.
§ 105
Praktika
(1) Im Zusammenhang mit dem Studium einer sonderpädagogischen
Qualifikation sind folgende Praktika abzuleisten:
- 1.
Praktikum an einer Förderschule der gewählten
Fachrichtung
Es handelt sich um ein zusammenhängendes
zweiwöchiges Praktikum mit mindestens 10 Schultagen während der vorlesungsfreien
Zeit, das in Verbindung mit den didaktischen Lehrveranstaltungen in der gewählten
Fachrichtung steht. Die Aufgaben und Studienziele entsprechen den Aufgaben und Studienzielen
des sonderpädagogischen Blockpraktikums nach § 102 Abs. 1 Nr. 4, beschränkt auf die Fächer des Studierenden.
- 2.
Studienbegleitendes Praktikum
Es handelt sich um ein didaktisches
Praktikum in der gewählten sonderpädagogischen Fachrichtung während
der nicht vorlesungsfreien Zeit über die Dauer von zwei Semestern im Umfang
von mindestens 4 Wochenstunden oder über die Dauer von einem Semester im Umfang
von mindestens 8 Wochenstunden. Die Aufgaben und Studienziele entsprechen den Aufgaben
und Zielen des studienbegleitenden sonderpädagogischen Praktikums nach § 102 Abs. 1 Nr. 6, beschränkt
auf die Fächer des Studierenden. Ein Unterrichtsversuch ist in Zusammenarbeit
mit dem zuständigen Hochschullehrer vorzubereiten und zu analysieren.
(2) Der Nachweis der Praktika nach Absatz 1 ist Voraussetzung
für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung in der sonderpädagogischen
Qualifikation (§ 19 Abs. 5).
(3) 1 Für
eine nachträgliche Erweiterung gemäß Art. 23
BayLBG
ist nur das Praktikum nach Absatz 1 Nr. 1 erforderlich. 2 Es entfällt, wenn eine mindestens
vierwöchige zusammenhängende Unterrichtstätigkeit an einer Förderschule
der gewählten Fachrichtung nachgewiesen wird.
§ 106
Gehörlosenpädagogik
als sonderpädagogische Qualifikation
Erste Staatsprüfung
(1) Inhaltliche
Prüfungsanforderungen
Grundlegende Kapitel aus
- 1.
Gehörlosenpädagogik,
- 2.
Didaktik des Unterrichts im Förderschwerpunkt Hören,
- 3.
Pädoaudiologie.
(2) Prüfungsteile
- 1.
Schriftliche Prüfung
Eine Aufgabe aus der Didaktik
des Unterrichts im Förderschwerpunkt Hören
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
zwei Themen werden zur Wahl
gestellt.
- 2.
Mündliche Prüfung
- a)
Gehörlosenpädagogik
(Dauer: 30 Minuten),
- b)
Pädoaudiologie
(Dauer: 30 Minuten).
(3) Bewertung
Die Fachnote wird in der Art gebildet, dass die Summe aus dem vierfachen Zahlenwert
der Note für die schriftliche Leistung nach Absatz 2 Nr. 1 und den einfachen
Zahlenwerten der Noten für die mündlichen Leistungen nach Absatz 2 Nr.
2 durch 6 geteilt wird.
§ 106a*)
Geistigbehindertenpädagogik
als sonderpädagogische Qualifikation
Erste Staatsprüfung
(1) Inhaltliche
Prüfungsanforderungen
Grundlegende Kapitel aus
- 1.
Geistigbehindertenpädagogik,
- 2.
Didaktik des Unterrichts im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung,
- 3.
Geistigbehindertenpsychologie und Sonderpädagogische Förderdiagnostik.
(2) Prüfungsteile
- 1.
Schriftliche Prüfung
Eine Aufgabe aus der Didaktik
des Unterrichts im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
zwei Themen werden zur Wahl
gestellt.
- 2.
Mündliche Prüfung
- a)
Geistigbehindertenpädagogik
(Dauer: 30 Minuten),
- b)
Geistigbehindertenpsychologie und Sonderpädagogische Förderdiagnostik
(Dauer: 30 Minuten).
(3) Bewertung
Die Fachnote wird in der Art gebildet, dass die Summe aus dem vierfachen Zahlenwert
der Note für die schriftliche Leistung nach Absatz 2 Nr. 1 und den einfachen
Zahlenwerten der Noten für die mündlichen Leistungen nach Absatz 2 Nr.
2 durch 6 geteilt wird.
§ 106b*)
Körperbehindertenpädagogik
als sonderpädagogische Qualifikation
Erste Staatsprüfung
(1) Inhaltliche
Prüfungsanforderungen
Grundlegende Kapitel aus
- 1.
Körperbehindertenpädagogik,
- 2.
Didaktik des Unterrichts im Förderschwerpunkt körperliche und
motorische Entwicklung,
- 3.
Körperbehindertenpsychologie und Sonderpädagogische Förderdiagnostik.
(2) Prüfungsteile
- 1.
Schriftliche Prüfung
Eine Aufgabe aus der Didaktik
des Unterrichts im Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
zwei Themen werden zur Wahl
gestellt.
- 2.
Mündliche Prüfung
- a)
Körperbehindertenpädagogik
(Dauer: 30 Minuten),
- b)
Körperbehindertenpsychologie und Sonderpädagogische Förderdiagnostik
(Dauer: 30 Minuten).
(3) Bewertung
Die Fachnote wird in der Art gebildet, dass die Summe aus dem vierfachen Zahlenwert
der Note für die schriftliche Leistung nach Absatz 2 Nr. 1 und den einfachen
Zahlenwerten der Noten für die mündlichen Leistungen nach Absatz 2 Nr.
2 durch 6 geteilt wird.
§ 106c*)
Lernbehindertenpädagogik
als sonderpädagogische Qualifikation
Erste Staatsprüfung
(1) Inhaltliche
Prüfungsanforderungen
Grundlegende Kapitel aus
- 1.
Lernbehindertenpädagogik,
- 2.
Didaktik des Unterrichts im Förderschwerpunkt Lernen,
- 3.
Lernbehindertenpsychologie und Sonderpädagogische Förderdiagnostik.
(2) Prüfungsteile
- 1.
Schriftliche Prüfung
Eine Aufgabe aus der Didaktik
des Unterrichts im Förderschwerpunkt Lernen
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
zwei Themen werden zur Wahl
gestellt.
- 2.
Mündliche Prüfung
- a)
Lernbehindertenpädagogik
(Dauer: 30 Minuten),
- b)
Lernbehindertenpsychologie und Sonderpädagogische Förderdiagnostik
(Dauer: 30 Minuten).
(3) Bewertung
Die Fachnote wird in der Art gebildet, dass die Summe aus dem vierfachen Zahlenwert
der Note für die schriftliche Leistung nach Absatz 2 Nr. 1 und den einfachen
Zahlenwerten der Noten für die mündlichen Leistungen nach Absatz 2 Nr.
2 durch 6 geteilt wird.
§ 106d*)
Schwerhörigenpädagogik
als sonderpädagogische Qualifikation
Erste Staatsprüfung
(1) Inhaltliche
Prüfungsanforderungen
Grundlegende Kapitel aus
- 1.
Schwerhörigenpädagogik,
- 2.
Didaktik des Unterrichts im Förderschwerpunkt Hören,
- 3.
Pädoaudiologie.
(2) Prüfungsteile
- 1.
Schriftliche Prüfung
Eine Aufgabe aus der Didaktik
des Unterrichts im Förderschwerpunkt Hören
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
zwei Themen werden zur Wahl
gestellt.
- 2.
Mündliche Prüfung
- a)
Schwerhörigenpädagogik
(Dauer: 30 Minuten),
- b)
Pädoaudiologie
(Dauer: 30 Minuten).
(3) Bewertung
Die Fachnote wird in der Art gebildet, dass die Summe aus dem vierfachen Zahlenwert
der Note für die schriftliche Leistung nach Absatz 2 Nr. 1 und den einfachen
Zahlenwerten der Noten für die mündlichen Leistungen nach Absatz 2 Nr.
2 durch 6 geteilt wird.
§ 106e*)
Sprachbehindertenpädagogik
als sonderpädagogische Qualifikation
Erste Staatsprüfung
(1) Inhaltliche
Prüfungsanforderungen
Grundlegende Kapitel aus
- 1.
Sprachbehindertenpädagogik,
- 2.
Didaktik des Unterrichts im Förderschwerpunkt Sprache,
- 3.
Psychologie gestörter Sprache und Sonderpädagogische Förderdiagnostik.
(2) Prüfungsteile
- 1.
Schriftliche Prüfung
Eine Aufgabe aus der Didaktik
des Unterrichts im Förderschwerpunkt Sprache
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
zwei Themen werden zur Wahl
gestellt.
- 2.
Mündliche Prüfung
- a)
Sprachbehindertenpädagogik
(Dauer: 30 Minuten),
- b)
Psychologie gestörter Sprache und Sonderpädagogische Förderdiagnostik
(Dauer: 30 Minuten).
(3) Bewertung
Die Fachnote wird in der Art gebildet, dass die Summe aus dem vierfachen Zahlenwert
der Note für die schriftliche Leistung nach Absatz 2 Nr. 1 und den einfachen
Zahlenwerten der Noten für die mündlichen Leistungen nach Absatz 2 Nr.
2 durch 6 geteilt wird.
§ 106f*)
Verhaltensgestörtenpädagogik
als sonderpädagogische Qualifikation
Erste Staatsprüfung
(1) Inhaltliche
Prüfungsanforderungen
Grundlegende Kapitel aus
- 1.
Verhaltensgestörtenpädagogik,
- 2.
Didaktik des Unterrichts im Förderschwerpunkt emotionale und soziale
Entwicklung,
- 3.
Verhaltensgestörtenpsychologie und Sonderpädagogische Förderdiagnostik.
(2) Prüfungsteile
- 1.
Schriftliche Prüfung
Eine Aufgabe aus der Didaktik
des Unterrichts im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
zwei Themen werden zur Wahl
gestellt.
- 2.
Mündliche Prüfung
- a)
Verhaltensgestörtenpädagogik
(Dauer: 30 Minuten),
- b)
Verhaltensgestörtenpsychologie und Sonderpädagogische Förderdiagnostik
(Dauer: 30 Minuten).
(3) Bewertung
Die Fachnote wird in der Art gebildet, dass die Summe aus dem vierfachen Zahlenwert
der Note für die schriftliche Leistung nach Absatz 2 Nr. 1 und den einfachen
Zahlenwerten der Noten für die mündlichen Leistungen nach Absatz 2 Nr.
2 durch 6 geteilt wird.
Abschnitt IX Vertieftes Studium der Psychologie
mit schulpsychologischem Schwerpunkt
§ 107
1 Das
vertiefte Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt ist nur im
Rahmen des Art. 11
BayLBG
und im Übrigen als Erweiterungsstudium möglich. 2 Es vermittelt die wissenschaftliche Vorbildung
für die Tätigkeit als Schulpsychologe in der Schulberatung und für
den Unterricht im Fach Psychologie, soweit dieses an der betreffenden Schulart eingeführt
ist.
§ 108
Psychologie
mit schulpsychologischem Schwerpunkt
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
- 1.
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
- a)
einem Kurs
oder einer Übung zu empirischen Forschungsmethoden der Psychologie,
- b)
einem Kurs oder einer Übung in Statistik,
- c)
einem experimental-psychologischen Praktikum,
- d)
einer Übung zur Entwicklungspsychologie,
- e)
zwei Kursen oder Übungen zur Psychologischen Diagnostik (Leistungs-
und Persönlichkeitsdiagnostik, Testtheorie und Testkonstruktion),
- f)
einer Übung zur Gutachtenerstellung,
- g)
zwei Übungen zur Pädagogischen Psychologie (Unterrichts- und
Erziehungspsychologie, Beobachtungsmethoden),
- h)
einem Kurs in Klinischer Psychologie,
- i)
Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 2 Semesterwochenstunden
im Bereich der gesellschaftswissenschaftlichen Studien gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b, soweit diese Nachweise nicht
als Zulassungsvoraussetzung zur Ersten Staatsprüfung für das betreffende
Lehramt gemäß § 36
erbracht werden,
- j)
Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 2 Semesterwochenstunden
im Bereich Philosophie oder Theologie gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3, soweit diese Nachweise nicht als Zulassungsvoraussetzung
zur Ersten Staatsprüfung für das betreffende Lehramt gemäß § 36
erbracht werden.
- 2.
Nachweis der erfolgreichen Ableistung
- a)
einer unter
Aufsicht und Anleitung durchgeführten praktisch-psychologischen Tätigkeit
von sechs Wochen an einer Schule oder einem Schülerheim einschließlich
der dort bestehenden Einrichtungen zur Schulberatung (Aufsicht und Anleitung durch
einen Schulpsychologen); der Bescheinigung ist ein Bericht über den Verlauf
des Praktikums und die dabei gewonnenen Erfahrungen beizufügen;
- b)
einer unter Aufsicht und Anleitung durchgeführten praktisch-psychologischen
Tätigkeit von je sechs Wochen an zwei der nachfolgend genannten Einrichtungen,
die vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus als geeignet befunden worden
sind:
- aa)
Kindergärten,
Kinderhorte, Einrichtungen der Jugendarbeit,
- bb)
Einrichtungen für behinderte Kinder und Einrichtungen der Heimerziehung,
- cc)
Erziehungsberatungsstellen und weitere Beratungsstellen für Jugendliche,
- dd)
Einrichtungen der Wirtschaft zur Aus-, Fort- und Weiterbildung von Jugendlichen
und Mitarbeitern;
die gewählten Einrichtungen
müssen verschiedenen Gruppen (Doppelbuchstaben aa bis dd) angehören; den
Bescheinigungen ist jeweils ein Bericht über den Verlauf des Praktikums und
die dabei gewonnenen Erfahrungen beizufügen.
(2) Inhaltliche
Prüfungsanforderungen
- 1.
Psychologische Diagnostik
Kenntnisse der Testtheorie
und Testkonstruktion, der Verfahren der Leistungs- und Persönlichkeitsdiagnostik
unter Berücksichtigung pädagogischer Aspekte; Befunderhebung und Gutachtenerstellung,
Urteil über den Aussagewert der diagnostischen Methoden.
- 2.
Pädagogische
Psychologie
Modelle, Theorien und Befunde
der Lehr-, Lernforschung und der Erziehungspsychologie; Konzepte, Basisfertigkeiten
und Handlungsfelder der pädagogisch- psychologischen Beratung und der Supervision.
- 3.
Klinische Psychologie
Anwendungsmöglichkeiten
in Erziehung und Unterricht, psychische Störungen (Vorbeugung, Diagnose, Behandlung),
Kenntnisse und Fertigkeiten in psychotherapeutischen und weiteren Interventionsverfahren.
- 4.
Organisationspsychologie der Schule oder ein anderes Teilgebiet der Angewandten
Psychologie (Angabe gemäß §
21 Abs. 2 Satz 4).
Die Prüfungsanforderungen
erstrecken sich auch auf die dem 12 Semesterwochenstunden umfassenden Studium zugeordneten
Inhalte gemäß § 36 Abs.
3 Nr. 3
.
(3) Prüfungsteile
- 1.
Schriftliche Prüfung
- a)
Eine Aufgabe
aus der Psychologischen Diagnostik (Absatz 2 Nr. 1)
(Bearbeitungszeit einschließlich
der Sichtung und Auswertung des Datenmaterials: 6 Stunden);
drei Aufgaben werden zur Wahl
gestellt;
- b)
eine Aufgabe aus der Pädagogischen Psychologie (Absatz 2 Nr. 2)
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl
gestellt;
- c)
eine Aufgabe aus der Klinischen Psychologie (Absatz 2 Nr. 3)
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl
gestellt.
- 2.
Mündliche Prüfung
- a)
Psychologische
Diagnostik
(Dauer: 30 Minuten),
- b)
Pädagogische Psychologie oder Klinische Psychologie (Angabe im Zulassungsgesuch)
(Dauer: 30 Minuten),
- c)
Organisationspsychologie der Schule oder ein anderes Teilgebiet der Angewandten
Psychologie
(Dauer: 30 Minuten).
(4) Bewertung
Die Fachnote wird in der Art gebildet, dass die Summe aus den zweifachen Zahlenwerten
der Noten für die schriftlichen Leistungen nach Absatz 3 Nr. 1 Buchst. a, b
und c und den einfachen Zahlenwerten der Noten für die mündlichen Leistungen
nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. a, b und c durch 9 geteilt wird.
(5) Besondere Bestimmungen
für die nachträgliche Erweiterung gemäß Art. 23
BayLBG
mit Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt
1 Die
praktisch-psychologische Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 Buchst. a können
Studierende, die als Lehrkräfte im Schuldienst stehen, an ihrer Schule unter
Betreuung durch einen Schulpsychologen ableisten; die einzubeziehende Zeit wird im
Einzelfall bestimmt. 2 Es
ist nur eine praktisch-psychologische Tätigkeit von sechs Wochen Dauer nach
Absatz 1 Nr. 2 Buchst. b, die an einer der Einrichtungen nach Doppelbuchstabe bb,
cc oder dd abzuleisten ist, nachzuweisen.
Abschnitt X Studium der pädagogischen
Qualifikationen
§ 109
Beratungslehrkraft
Erste Staatsprüfung
(1) 1 Das
Studium für die Qualifikation als Beratungslehrkraft ist nur als Erweiterungsstudium
möglich und baut auf dem erziehungswissenschaftlichen Studium gemäß
§ 36 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a
auf; für alle Lehrämter wird die Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Umfang
von 32 Semesterwochenstunden vorausgesetzt. 2 Für
die zusätzlichen Lehrveranstaltungen ist von einer Richtzahl von 20 Semesterwochenstunden
aus dem Bereich der Psychologie und 20 Semesterwochenstunden aus den Bereichen der
Pädagogik und Soziologie auszugehen.
(2) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
- 1.
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an zwei Seminaren
oder Übungen aus dem Bereich Psychologie und einem Seminar oder einer Übung
aus dem Bereich Pädagogik. Aus einem der Nachweise in Psychologie muss die Befähigung
zur Durchführung ausgewählter Intelligenz-, Konzentrations- und Schulleistungstests
ersichtlich sein.
- 2.
Nachweis über die erfolgreiche praktische Tätigkeit in einem
sechswöchigen Praktikum an einer Einrichtung der Schulberatung einschließlich
zweier Hospitationen von je einwöchiger Dauer bei Stellen der Berufsberatung
und der Erziehungsberatung.
- 3.
Nachweis über Hospitationen von je einwöchiger Dauer an einer
Grund- und Hauptschule, einer Förderschule, einer Berufsschule, einer Realschule
und einem Gymnasium. Bei Hospitationen in Gesamtschulen müssen die entsprechenden
Differenzierungen berücksichtigt werden. Fragen der Schulverwaltung sind einzubeziehen.
Das schulpädagogische Blockpraktikum gemäß § 38 Abs. 2
oder das schulpädagogisch- fachdidaktische Blockpraktikum gemäß
§ 38 Abs. 3
wird voll angerechnet.
(3) Inhaltliche
Prüfungsanforderungen
- 1.
Fachwissenschaftliche Kenntnisse
- a)
Psychologie
- aa)
Vertiefte
Kenntnisse in der Persönlichkeitspsychologie (unter Einschluss entwicklungs-,
lern- und sozialpsychologischer Aspekte),
- bb)
grundlegende Kenntnisse von Modellen, Konzepten und Verfahren der Pädagogisch-psychologischen
Diagnostik,
- cc)
Beherrschung der für die Schulberatung wesentlichen Konzepte und
Methoden der Beratungspsychologie. Grundbegriffe der Allgemeinen Psychologie sind
in diesen Gebieten inbegriffen.
- b)
Schulpädagogik
- aa)
Überblick
über die pädagogischen Grundlagen der Beratung von Schülern und Jugendlichen,
- bb)
vertiefte Kenntnisse in dem Bereich schulischer Lern- und Leistungsschwierigkeiten,
- cc)
eingehende Kenntnis des bayerischen Schulsystems und Überblick über
das deutsche Schulwesen.
Vorausgesetzt werden die einschlägigen
Kenntnisse der Theorie der Bildung und Erziehung (vgl. § 36 Abs. 3 Nrn. 1 und 2).
- c)
Soziologie
Kenntnisse über den Zusammenhang
von Ausbildungs- und Beschäftigungssystem.
- 2.
Praktische Kenntnisse und Fertigkeiten
- a)
Aufbau des
Schulwesens
- aa)
Aufgaben
und Anforderungen der Schularten und Bildungswege,
- bb)
Differenzierung und Durchlässigkeit,
- cc)
Schulrecht, Schulverwaltung und Schulorganisation.
- b)
Beratungseinrichtungen, insbesondere:
- aa)
Schulberatung
(unter Einschluss der schulpsychologischen Beratung),
- bb)
Erziehungsberatung,
- cc)
Berufsberatung,
- dd)
Studienberatung.
- c)
Beratungsverfahren
- aa)
Informationsvermittlung,
- bb)
diagnostische Untersuchung,
- cc)
Gesprächsführung,
- dd)
psychologisch-pädagogische Interventionen.
- d)
Organisation der Beratungsarbeit.
(4) Prüfungsteile
- 1.
Schriftliche Prüfung
Bearbeitung eines Beratungsfalls
aus der Praxis
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
drei Aufgaben werden zur Wahl
gestellt.
- 2.
Mündliche Prüfung
- a)
Psychologie
(Dauer: 30 Minuten),
- b)
Schulpädagogik
(Dauer: 30 Minuten).
(5) Bewertung
Die Fachnote wird in der Art gebildet, dass die Summe aus dem dreifachen Zahlenwert
der Note für die schriftliche Leistung nach Absatz 4 Nr. 1 und den einfachen
Zahlenwerten der Noten für die mündlichen Leistungen nach Absatz 4 Nr.
2 Buchst. a und b durch 5 geteilt wird.
(6) Besondere Bestimmungen
für die nachträgliche Erweiterung gemäß Art. 23
BayLBG
mit der Qualifikation als Beratungslehrkraft
1
Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 2 Nrn. 2 und 3. 2
Bei Personen, die vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus zu Weiterbildungsveranstaltungen
zum Erwerb der Qualifikation als Beratungslehrkraft zugelassen worden sind und hieran
erfolgreich teilgenommen haben, entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz
2 Nr. 1.
§ 110
Didaktik des Deutschen als Zweitsprache
Erste Staatsprüfung
(1) 1 Das
Studium der Didaktik des Deutschen als Zweitsprache ist als Erweiterungsstudium für
Studierende der Lehrämter an Grundschulen, Hauptschulen, beruflichen Schulen
und Sonderschulen möglich. 2 Eine
nachträgliche Erweiterung gemäß Art. 23
BayLBG
durch Didaktik des Deutschen als Zweitsprache ist auch bei den Lehrämtern an
Realschulen und Gymnasien möglich; die Erste Staatsprüfung kann in diesem
Fall abgelegt werden
- 1.
nach Erwerb der Lehramtsbefähigung im Rahmen einer
nachträglichen Erweiterung,
- 2.
vor Erwerb der Lehramtsbefähigung gleichzeitig mit der Ablegung
der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt oder nach dem Bestehen dieser
Prüfung; die Zweite Staatsprüfung kann bei den Lehrämtern an Realschulen
und Gymnasien im Fach Didaktik des Deutschen als Zweitsprache nicht abgelegt werden;
nach Erwerb der Lehramtsbefähigung gilt die Erste Staatsprüfung im Fach
Didaktik des Deutschen als Zweitsprache als nachträgliche Erweiterung gemäß
Art. 23
BayLBG
.
(2) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
- 1.
Kenntnisse und Fertigkeiten in einer der Partnersprachen
Italienisch, Kroatisch, Neugriechisch, Polnisch, Russisch, Serbisch, Spanisch, Türkisch.
Kenntnisse und Fertigkeiten in einer anderen Partnersprache können nachgewiesen
werden, soweit hierzu eine allgemeine oder besondere Genehmigung des Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus vorliegt.
- 2.
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
- a)
einer Lehrveranstaltung
zur interkulturellen Pädagogik (Kindheitskonzepte in verschiedenen Kulturen,
Vergleich von Bildungssystemen, Theorie und Praxis interkulturellen Lernens, Anti-
Rassismus-/Friedenserziehung),
- b)
einer Lehrveranstaltung zur Migrations- und Identitätsforschung
(Kenntnis der religiösen, kulturellen und sozialen Gegebenheiten des Herkunftslandes;
Forschungen zur Evaluation, kontrastive Kulturforschung, Toleranzforschung, Vorurteils-
und Stereotypenforschung; Enkulturation, Akkulturation, Sozialisation, Individuation,
Probleme und Chancen bikultureller Identität),
- c)
einer Lehrveranstaltung zur Reflexion über Sprache und Sprachgebrauch
(Erstspracherwerb, Zweitspracherwerb, Mehrsprachigkeit, Grammatik des Deutschen,
kontrastive Grammatik, Diagnose von Sprachlernbiografien, Fehlerdiagnose, Fehlertherapie,
Sprachenkontakt, Sprachenvergleich, Varietäten des Deutschen),
- d)
einer Lehrveranstaltung zur Produktion von Texten (mündliche Kommunikation:
Gesprächserziehung, Sprecherziehung, rhetorische Kompetenz; schriftliche Kommunikation:
Schriftspracherwerb, Alphabetisierung, Rechtschreiben, Aufsatz-Unterricht, textsortenspezifisches
Schreiben, Stilistik, kreatives und funktionales Schreiben),
- e)
einer Lehrveranstaltung zur Rezeption von Texten und zum Umgang mit Literatur
(Umgang mit literarischen Texten: Migranten-Literatur, Kinder- und Jugendliteratur,
Umgang mit Sachtexten, Fachsprachen, Umgang mit Medien, Analyse von Sachtexten, Umgang
mit authentischen Schülertexten, Lesestrategien, Leseförderung),
- f)
einem Seminar zu Methoden, Verfahren und Arbeitsformen
- aa)
Wissenserwerb
und Wissenstransfer (projekt-, dialog- und handlungsorientierter Unterricht),
- bb)
Evaluation von Unterrichtsmaterialien (Lehrwerksanalyse, Unterrichtsmaterialien,
Medien, neue Unterrichtstechnologien),
- g)
einem einsemestrigen studienbegleitenden fachdidaktischen Praktikum von
mindestens 3 Semesterwochenstunden in einer Klasse mit ausländischen Schülern
bzw. in einer multikulturellen Klasse
oder
einem Blockpraktikum in Schulen
bzw. Bildungsinstitutionen mit Deutschlernenden des In- und Auslands von mindestens
3 Wochen Dauer mit etwa 50 Unterrichtsstunden.
(3) Inhaltliche
Prüfungsanforderungen
- 1.
Partnersprache nach Absatz 2 Nr. 1
- a)
Kenntnisse
und Fertigkeiten in der gewählten Partnersprache,
- b)
Reflexion über Sprachsystem und Sprachgebrauch sowie kontrastive
Sprachbetrachtung,
- c)
Fähigkeit zum Führen von Modellgesprächen mit Schülern,
Eltern und Kollegen,
- d)
Fähigkeit zum schriftlichen Ausdruck, insbesondere zur Weitergabe
von kurzen Informationen.
- 2.
Deutsch als Zweitsprache
- a)
Kenntnis der
Grammatik des Deutschen im Vergleich zur Partnersprache; Kenntnisse über den
Zusammenhang von Sprachsystemen und Sprachgebrauch in Alltagssituationen;
- b)
Vertrautheit mit Zweitspracherwerbstheorien, Fähigkeit zur Analyse
von Sprachlernbiografien, Fähigkeit zur differenzierten sprachlichen Förderung
(Unterrichtssequenzen, Projektarbeit etc.), Fähigkeit zur Analyse von literarischen,
Sach- und authentischen Texten, Fähigkeit zur Evaluation und Entwicklung von
Unterrichtsmaterialien.
(4) Prüfungsteile
- 1.
Schriftliche Prüfung
Eine Aufgabe aus Deutsch als
Zweitsprache (Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl
gestellt.
- 2.
Mündliche Prüfung
- a)
Deutsch als
Zweitsprache
(Dauer: 30 Minuten),
- b)
Partnersprache nach Absatz 2 Nr. 1
(Dauer: 20 Minuten).
(5) Bewertung
Die Fachnote wird in der Art gebildet, dass die Summe aus dem dreifachen Zahlenwert
der Note für die schriftliche Leistung nach Absatz 4 Nr. 1, dem zweifachen Zahlenwert
der Note für die mündliche Leistung nach Absatz 4 Nr. 2 Buchst. a und dem
einfachen Zahlenwert der Note für die mündliche Leistung nach Absatz 4
Nr. 2 Buchst. b durch 6 geteilt wird.
(6) Besondere Bestimmungen
für die nachträgliche Erweiterung gemäß Art. 23
BayLBG
mit Didaktik des Deutschen als Zweitsprache
1 Es
entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchst. a und b. 2 Falls ein mindestens
drei Monate umfassender Unterricht in einer Klasse mit ausländischen Schülern
bzw. in einer multikulturellen Klasse nachgewiesen wird, entfällt auch der Nachweis
nach Absatz 2 Nr. 2 Buchst. g. 3 Von
den gemäß Absatz 2 Nr. 2 Buchst. c, d, e und f vorgeschriebenen Nachweisen
sind drei zu erbringen. 4 Bei
Personen, die vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus zu Weiterbildungsveranstaltungen
im Fach Didaktik des Deutschen als Zweitsprache zugelassen worden sind und hieran
erfolgreich teilgenommen haben, entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Satz
3.
§ 110a*)
Fremdsprachliche Qualifikation
Erste Staatsprüfung
(1) 1 Der
Erwerb der fremdsprachlichen Qualifikation dient der Erweiterung des Lehramts und
befähigt zur Erteilung zweisprachigen Unterrichts in nichtsprachlichen Fächern,
in denen eine Lehramtsbefähigung erworben wurde oder durch die eine Lehramtsbefähigung
erweitert wurde. 2 Die
fremdsprachliche Qualifikation kann in den Sprachen Chinesisch, Englisch, Französisch,
Italienisch, Japanisch, Neugriechisch, Portugiesisch, Russisch, Spanisch, Tschechisch
und Türkisch erworben werden. 3 Die
Erste Staatsprüfung in einer dieser Sprachen als fremdsprachliche Qualifikation
kann abgelegt werden
- 1.
nach Erwerb der Lehramtsbefähigung im Rahmen einer
nachträglichen Erweiterung,
- 2.
vor Erwerb der Lehramtsbefähigung gleichzeitig mit der Ablegung
der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt oder nach dem Bestehen dieser
Prüfung; die Zweite Staatsprüfung kann in der fremdsprachlichen Qualifikation
nicht abgelegt werden; nach Erwerb der Lehramtsbefähigung gilt die Erste Staatsprüfung
in der fremdsprachlichen Qualifikation als nachträgliche Erweiterung gemäß
Art. 23
BayLBG
.
4 Für
die Lehrämter an Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, beruflichen Schulen
und Sonderschulen wird die Prüfung in den Sprachen Englisch und Französisch
nach den Bestimmungen des Abschnitts A, in den übrigen Sprachen nach den Bestimmungen
des Abschnitts B abgelegt. 5 Für
das Lehramt an Gymnasien wird die Prüfung nach den Bestimmungen des Abschnitts
B abgelegt. 6 Die
gewählte Fremdsprache ist im Zulassungsgesuch anzugeben.
A. Sprachpraktische Anforderungen
entsprechend den Bestimmungen
der § 48
und § 50
(2) Inhaltliche
Prüfungsanforderungen
Die inhaltlichen Prüfungsanforderungen ergeben sich für
Englisch aus § 48 Abs. 2 Nrn.
1 und 6
,
Französisch aus § 50 Abs.
2 Nrn. 1 und 6
.
(3) Studienbegleitender
Leistungsnachweis
Sprachbeherrschung (Grammatik, Wortschatz)
(mündlich)
(Dauer: 20 Minuten);
der studienbegleitende Leistungsnachweis findet mindestens zur Hälfte in
der Fremdsprache statt.
(4) Prüfungsteile
- 1.
Schriftliche Prüfung
- a)
Textproduktion,
- b)
eine Übersetzung eines Prosatextes aus der Fremdsprache in das Deutsche.
Die Prüfungsbestimmungen
richten sich für Englisch nach §
48 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a und b
und für Französisch nach §
50 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a und b
.
- 2.
Mündliche Prüfung
Sprechfertigkeit und Kulturwissenschaft.
Die Prüfungsbestimmungen
richten sich für Englisch nach §
48 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a
und für Französisch nach §
50 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a
.
(5) Bewertung
- 1.
Die Fachnote wird in der Art gebildet, dass die Summe
aus dem zweifachen Zahlenwert der Note für den studienbegleitenden Leistungsnachweis
nach Absatz 3, dem fünffachen Zahlenwert der Note für die schriftliche
Leistung nach Absatz 4 Nr. 1 Buchst. a, dem zweifachen Zahlenwert der Note für
die schriftliche Leistung nach Absatz 4 Nr. 1 Buchst. b und den je zweifachen Zahlenwerten
der Noten für die gesondert zu bewertenden mündlichen Leistungen in Sprechfertigkeit
und Kulturwissenschaft nach Absatz 4 Nr. 2 durch 13 geteilt wird.
- 2.
Die Prüfung ist, unbeschadet des § 35, auch dann nicht bestanden, wenn in den sprachpraktischen
Teilen der schriftlichen und mündlichen Prüfung sowie im studienbegleitenden
Leistungsnachweis zusammengerechnet ein schlechteres Ergebnis als „ausreichend“
erzielt wurde. Dabei zählen die Note für den studienbegleitenden Leistungsnachweis
nach Absatz 3 zweifach, die Note für die schriftliche Leistung nach Absatz 4
Nr. 1 Buchst. a fünffach, die Note für die schriftliche Leistung nach Absatz
4 Nr. 1 Buchst. b zweifach und die Note für die mündliche Leistung in Sprechfertigkeit
nach Absatz 4 Nr. 2 (ohne Kulturwissenschaft) ebenfalls zweifach (Teiler 11).
B. Sprachpraktische Anforderungen
entsprechend den Bestimmungen
für die vertieft studierten Fächer
für das Lehramt an Gymnasien
(6) Inhaltliche
Prüfungsanforderungen
Die inhaltlichen Prüfungsanforderungen ergeben sich für
Chinesisch aus § 66a Abs. 2
Nrn. 1 und 7
,
Englisch aus § 68 Abs. 2 Nrn.
1 und 8
,
Französisch aus § 70 Abs.
2 Nrn. 1 und 8
,
Italienisch aus § 73 Abs. 2 Nrn.
1 und 8
,
Japanisch aus § 73a Abs. 2 Nrn.
1 und 6
,
Neugriechisch aus § 79a Abs.
2 Nrn. 1 und 5
,
Portugiesisch aus § 81a Abs.
2 Nrn. 1 und 5
,
Russisch aus § 85 Abs. 2 Nrn.
1 und 5
,
Spanisch aus § 87 Abs. 2 Nrn.
1 und 8
,
Tschechisch aus § 88a Abs. 2
Nrn. 1 und 5
,
Türkisch aus § 88b Abs.
2 Nrn. 1 und 5
.
(7) Studienbegleitender
Leistungsnachweis
- 1.
Englisch, Französisch, Italienisch, Russisch, Spanisch
Sprachbeherrschung (Grammatik, Wortschatz) (mündlich)
(Dauer: 20 Minuten);
der studienbegleitende Leistungsnachweis
findet mindestens zur Hälfte in der Fremdsprache statt.
- 2.
Chinesisch, Japanisch, Neugriechisch, Portugiesisch, Tschechisch, Türkisch
In diesen Sprachen findet
kein studienbegleitender Leistungsnachweis statt.
(8) Prüfungsteile
- 1.
Schriftliche Prüfung
- a)
Englisch,
Französisch, Italienisch, Spanisch
- aa)
Textproduktion,
- bb)
eine Übersetzung eines Prosatextes aus der Fremdsprache in das Deutsche.
Die Prüfungsbestimmungen
richten sich für Englisch nach §
68 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a und b, für Französisch nach § 70 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a und b, für Italienisch
nach § 73 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a
und b
und für Spanisch nach § 87
Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a und b
.
- b)
Russisch
- aa)
Ein russischer
Aufsatz über ein landes- und kulturkundliches Thema,
- bb)
eine Übersetzung eines deutschen Prosatextes in das Russische,
- cc)
eine Übersetzung eines russischen Prosatextes in das Deutsche.
Die Prüfungsbestimmungen
richten sich nach § 85 Abs. 4 Nr.
1 Buchst. a, b und c
.
- c)
Chinesisch, Japanisch, Neugriechisch, Portugiesisch, Tschechisch, Türkisch
- aa)
Ein Aufsatz
in der Fremdsprache über ein landes- und kulturkundliches Thema,
- bb)
eine Übersetzung eines deutschen Prosatextes in die Fremdsprache,
- cc)
eine Übersetzung eines Prosatextes aus der Fremdsprache in das Deutsche.
Die Prüfungsbestimmungen
richten sich für Chinesisch nach §
66a Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a, b und c, für Japanisch nach § 73a Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a, b und c, für Neugriechisch
nach § 79a Abs. 3 Nr. 1 Buchst.
a, b und c, für Portugiesisch nach § 81a Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a, b und c, für Tschechisch nach
§ 88a Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a, b
und c
und für Türkisch nach §
88b Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a, b und c
.
- 2.
Mündliche Prüfung
- a)
Englisch,
Französisch, Italienisch, Spanisch
Sprechfertigkeit und Kulturwissenschaft.
Die Prüfungsbestimmungen richten sich für Englisch nach § 68 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a, für Französisch
nach § 70 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a,
für Italienisch nach § 73 Abs.
4 Nr. 2 Buchst. a
und für Spanisch nach § 87
Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a
.
- b)
Russisch
Sprechfertigkeit und Kulturwissenschaft.
Die Prüfungsbestimmungen richten sich nach § 85 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a
.
- c)
Chinesisch, Japanisch, Neugriechisch, Portugiesisch, Tschechisch, Türkisch
- aa)
Sprachbeherrschung,
- bb)
Sprechfertigkeit und Kulturwissenschaft.
Die Prüfungsbestimmungen
richten sich für Chinesisch nach §
66a Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a und b, für Japanisch nach § 73a Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a und b, für Neugriechisch
nach § 79a Abs. 3 Nr. 2 Buchst.
a und b, für Portugiesisch nach § 81a Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a und b, für Tschechisch nach § 88a Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a und b
und für Türkisch nach §
88b Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a und b
.
(9) Bewertung
- 1.
Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch
- a)
Die Fachnote
wird in der Art gebildet, dass die Summe aus dem zweifachen Zahlenwert der Note für
den studienbegleitenden Leistungsnachweis nach Absatz 7 Nr. 1, dem fünffachen
Zahlenwert der Note für die schriftliche Leistung nach Absatz 8 Nr. 1 Buchst.
a Doppelbuchst. aa, dem zweifachen Zahlenwert der Note für die schriftliche
Leistung nach Absatz 8 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb und den je zweifachen Zahlenwerten
der beiden Noten für die gesondert zu bewertenden mündlichen Leistungen
in Sprechfertigkeit und Kulturwissenschaft nach Absatz 8 Nr. 2 Buchst. a durch 13
geteilt wird.
- b)
Die Prüfung ist, unbeschadet des § 35, auch dann nicht bestanden, wenn in den sprachpraktischen
Teilen der schriftlichen und mündlichen Prüfung sowie im studienbegleitenden
Leistungsnachweis zusammengerechnet ein schlechteres Ergebnis als „ausreichend“
erzielt wurde. Dabei zählen die Note für den studienbegleitenden Leistungsnachweis
nach Absatz 7 Nr. 1 zweifach, die Note für die schriftliche Leistung nach Absatz
8 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa fünffach, die Note für die schriftliche
Leistung nach Absatz 8 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb zweifach und die Note für
die mündliche Leistung in Sprechfertigkeit nach Absatz 8 Nr. 2 Buchst. a (ohne
Kulturwissenschaft) ebenfalls zweifach (Teiler 11).
- 2.
Russisch
- a)
Die Fachnote
wird in der Art gebildet, dass die Summe aus dem zweifachen Zahlenwert der Note für
den studienbegleitenden Leistungsnachweis nach Absatz 7 Nr. 1, den je dreifachen
Zahlenwerten der Noten für die drei schriftlichen Leistungen nach Absatz 8 Nr.
1 Buchst. b Doppelbuchst. aa, bb und cc und den je zweifachen Zahlenwerten der beiden
Noten für die gesondert zu bewertenden mündlichen Leistungen in Sprechfertigkeit
und Kulturwissenschaft nach Absatz 8 Nr. 2 Buchst. b durch 15 geteilt wird.
- b)
Die Prüfung ist, unbeschadet des § 35, auch dann nicht bestanden, wenn in den sprachpraktischen
Teilen der schriftlichen und mündlichen Prüfung sowie im studienbegleitenden
Leistungsnachweis zusammengerechnet ein schlechteres Ergebnis als „ausreichend“
erzielt wurde. Dabei zählen die Note für den studienbegleitenden Leistungsnachweis
nach Absatz 7 Nr. 1 zweifach, die Noten für die drei schriftlichen Leistungen
nach Absatz 8 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa, bb und cc je dreifach und die Note
für die mündliche Leistung in Sprechfertigkeit nach Absatz 8 Nr. 2 Buchst.
b (ohne Kulturwissenschaft) zweifach (Teiler 13).
- 3.
Chinesisch, Japanisch, Neugriechisch, Portugiesisch, Tschechisch, Türkisch
- a)
Die Fachnote
wird in der Art gebildet, dass die Summe aus den je dreifachen (in Chinesisch und
Japanisch vierfachen) Zahlenwerten der Noten für die drei schriftlichen Leistungen
nach Absatz 8 Nr. 1 Buchst. c Doppelbuchst. aa, bb und cc, dem zweifachen Zahlenwert
der Note für die mündliche Leistung nach Absatz 8 Nr. 2 Buchst. c Doppelbuchst.
aa und den je zweifachen Zahlenwerten der beiden Noten für die gesondert zu
bewertenden mündlichen Leistungen in Sprechfertigkeit und Kulturwissenschaft
nach Absatz 8 Nr. 2 Buchst. c Doppelbuchst. bb durch 15 (in Chinesisch und Japanisch
durch 18) geteilt wird.
- b)
Die Prüfung ist, unbeschadet des § 35, auch dann nicht bestanden, wenn in den sprachpraktischen
Teilen der schriftlichen und mündlichen Prüfung zusammengerechnet ein schlechteres
Ergebnis als „ausreichend“ erzielt wurde. Dabei zählen die Noten
für die drei schriftlichen Leistungen nach Absatz 8 Nr. 1 Buchst. c Doppelbuchst.
aa, bb und cc je dreifach (in Chinesisch und Japanisch vierfach), die Note für
die mündliche Leistung nach Absatz 8 Nr. 2 Buchst. c Doppelbuchst. aa zweifach
und die Note für die mündliche Leistung in Sprechfertigkeit nach Absatz
8 Nr. 2 Buchst. c Doppelbuchst. bb (ohne Kulturwissenschaft) ebenfalls zweifach (Teiler
13, in Chinesisch und Japanisch Teiler 16).
§ 110b
Medienpädagogik
Erste Staatsprüfung
(1) Die Erste Staatsprüfung im Fach Medienpädagogik
kann abgelegt werden
- 1.
nach Erwerb der Lehramtsbefähigung im Rahmen einer
nachträglichen Erweiterung,
- 2.
vor Erwerb der Lehramtsbefähigung gleichzeitig mit der Ablegung
der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt oder nach dem Bestehen dieser
Prüfung; die Zweite Staatsprüfung kann im Fach Medienpädagogik nicht
abgelegt werden; nach Erwerb der Lehramtsbefähigung gilt die Erste Staatsprüfung
im Fach Medienpädagogik als nachträgliche Erweiterung gemäß
Art. 23
BayLBG
.
(2) Fachliche
Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
- 1.
einer Lehrveranstaltung zur Medienerziehung,
- 2.
einer Lehrveranstaltung zur Mediendidaktik,
- 3.
einer Lehrveranstaltung zu Medien und Schulentwicklung,
- 4.
einer Lehrveranstaltung zur Mediengestaltung mit Anfertigung einer Projektarbeit.
(3) Inhaltliche
Prüfungsanforderungen
- 1.
Medienerziehung
- a)
Kenntnis der
Erziehungs- und Bildungsaufgaben im Medienbereich,
- b)
Kenntnis der Medienwelten der Kinder und Jugendlichen (z. B. Mediennutzung,
Rezeptionsverhalten, Medienwirkungen); Kenntnis der medienpsychologischen Grundlagen,
der Mediensozialisation und der Identitätsbildung mit Medien,
- c)
Kenntnis der Medienentwicklungen, des gesellschaftlichen Wandels durch
Medien, der Bedingungen der Medienproduktion und Medienverbreitung (rechtliche, ökonomische,
institutionelle und gesellschaftliche Bedingungen),
- d)
Kenntnis der Aufgaben schulischer Medienerziehung, normativer und wertbezogener
Grundlagen sowie des Jugendschutzes, Datenschutzes, Medien- und Urheberrechts,
- e)
Kenntnis der Grundlagen der Planung, Durchführung und Evaluation
medienpädagogischer Beratungs- und Fortbildungsmaßnahmen.
- 2.
Mediendidaktik
- a)
Kenntnis der
lehr-lerntheoretischen Grundlagen für den Einsatz von Medien sowie deren Möglichkeiten
bei der Unterstützung von Lehr- und Lernprozessen,
- b)
Kenntnis didaktischer Ansätze zur Medienverwendung im fachlichen
und fachübergreifenden Unterricht,
- c)
Kenntnis der Gestaltungsmerkmale unterschiedlicher Medienarten, Fähigkeit
zur Medienanalyse und -bewertung, zur Analyse, Evaluation und Bewertung medienerzieherischer
Unterrichtsbeispiele und medienbasierter Lernumgebungen,
- d)
Fähigkeit zur Gestaltung medienbasierter Lernumgebungen.
- 3.
Medien und Schulentwicklung
- a)
Kenntnis von
Ansätzen zur Schul- und Organisationsentwicklung mit Neuen Medien zur Integration
medienpädagogischer Konzepte in die Schule,
- b)
Kenntnis der Grundlagen des medienbezogenen Projekt-, Wissens- und Qualitätsmanagements.
- 4.
Mediengestaltung
- a)
Fähigkeit
zum eigenen Gestalten von Medienbeiträgen und zur Förderung der Schüler
in diesem Bereich,
- b)
Kenntnis didaktischer Anforderungen an Mediengestaltung für den
Unterricht.
- 5.
Informationstechnische Grundkenntnisse
- a)
Grundkenntnisse
über informatische Modellbildung, über Entwicklung von Programmen, über
Algorithmen und Datenstrukturen,
- b)
Überblick über Dienste, Aufbau, Komponenten und Funktionsweise
von Rechnern, Rechnernetzen und Betriebssystemen, über Datenbanksysteme, über
Datensicherheit,
- c)
sichere Beherrschung von Softwarewerkzeugen zur Aufbereitung, Digitalisierung,
multimedialen Präsentation, Vernetzung und automatischen Verarbeitung von Information
sowie zur elektronischen Kommunikation.
(4) Prüfungsteile
- 1.
Schriftliche Prüfung
- a)
Eine Aufgabe
oder Aufgabengruppe aus der Medienerziehung
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden),
- b)
eine Aufgabe oder Aufgabengruppe aus den Bereichen Mediendidaktik sowie
Medien und Schulentwicklung
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden).
- 2.
Mündliche Prüfung
Informationstechnische Grundkenntnisse
(Dauer: 30 Minuten).
- 3.
Praktische Prüfung
Mediengestaltung
(Dauer: 45 Minuten);
das gemäß Absatz
2 Nr. 4 entwickelte Projekt ist vorzustellen; im Zusammenhang damit sind Fragen der
Prüfer zu beantworten.
(5) Bewertung
- 1.
Die praktische Prüfung nach Absatz 4 Nr. 3 wird von
einem Prüfungsausschuss bewertet, dem zwei Prüfer aus dem in § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
genannten Personenkreis, von denen einer auch für den Bereich Informationstechnische
Grundkenntnisse und einer auch für die Bereiche Mediendidaktik sowie Medien
und Schulentwicklung bestellt sein muss, und ein Prüfer aus dem in § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
genannten Personenkreis angehören. Falls das Projekt fachdidaktisch ausgerichtet
ist, soll der Prüfungsausschuss um einen Prüfer aus dem in § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
genannten Personenkreis erweitert werden, der für die Fachdidaktik dieses Fachs
bestellt ist. Für die Festlegung der Note gelten § 25 Abs. 3 Sätze 1 und 2
sinngemäß. Kommt eine Einigung nicht zustande, so erhält der Prüfungsteilnehmer
die Note nach § 9 Abs. 1, die
sich gemäß § 9 Abs. 1
und 2
als Mittel aus den Bewertungen aller beteiligten Prüfer ergibt.
- 2.
Die Fachnote wird in der Art gebildet, dass die Summe aus den je vierfachen
Zahlenwerten der Noten für die beiden schriftlichen Leistungen nach Absatz 4
Nr. 1 Buchst. a und b, dem zweifachen Zahlenwert der Note für die mündliche
Leistung nach Absatz 4 Nr. 2 und dem dreifachen Zahlenwert der Note für die
praktische Leistung nach Absatz 4 Nr. 3 durch 13 geteilt wird.
- 3.
Die Prüfung ist, unbeschadet des § 35, auch dann nicht bestanden, wenn die Note für die praktische
Leistung nach Absatz 4 Nr. 3 schlechter als „mangelhaft“ ist.
§ 110c
Darstellendes Spiel
Erste Staatsprüfung
(1) Die Erste Staatsprüfung im Fach Darstellendes
Spiel kann abgelegt werden
- 1.
nach Erwerb der Lehramtsbefähigung im Rahmen einer
nachträglichen Erweiterung,
- 2.
vor Erwerb der Lehramtsbefähigung gleichzeitig mit der Ablegung
der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt oder nach dem Bestehen dieser
Prüfung; die Zweite Staatsprüfung kann im Fach Darstellendes Spiel nicht
abgelegt werden; nach Erwerb der Lehramtsbefähigung gilt die Erste Staatsprüfung
im Fach Darstellendes Spiel als nachträgliche Erweiterung gemäß Art. 23
BayLBG
.
(2) Fachliche
Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
- 1.
einem Theaterpraktikum von mindestens vier Wochen Dauer,
- 2.
einer Lehrveranstaltung aus dem Bereich Szenische Darstellung.
(3) Inhaltliche
Prüfungsanforderungen
- 1.
Pädagogik des Spiels
- a)
Historische
und systematische Grundlagen der Pädagogik des Spiels,
- b)
theaterspezifische Ansätze in der Pädagogik des Spiels.
- 2.
Theatertheorie
- a)
Historische
und systematische Grundlagen der Theatertheorie,
- b)
exemplarische Vertiefung.
- 3.
Szenische Darstellung.
- 4.
Didaktik des Darstellenden Spiels, insbesondere
- a)
zentrale Ansätze
in der fachdidaktischen Diskussion,
- b)
Aufgaben und Selbstverständnis des Lehrers.
(4) Studienbegleitender
Leistungsnachweis
Szenische Darstellung (praktisch)
(Dauer: 45 Minuten);
ein Projekt aus dem Bereich Szenische Darstellung ist vorzustellen; im Zusammenhang
damit sind Fragen der Prüfer zu beantworten.
Für die Zulassung ist der Nachweis gemäß Absatz 2 Nr. 2 erforderlich.
(5) Prüfungsteile
- 1.
Schriftliche Prüfung
- a)
Eine Aufgabe
oder Aufgabengruppe aus der Pädagogik des Spiels
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
zwei Aufgaben oder Aufgabengruppen
werden zur Wahl gestellt;
- b)
eine Aufgabe oder Aufgabengruppe aus der Theatertheorie
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
zwei Aufgaben oder Aufgabengruppen
werden zur Wahl gestellt.
- 2.
Mündliche Prüfung
Didaktik des Darstellenden
Spiels
(Dauer: 30 Minuten).
(6) Bewertung
- 1.
Der studienbegleitende Leistungsnachweis nach Absatz 4
wird von einem Prüfungsausschuss bewertet, dem zwei Prüfer aus dem in § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
genannten Personenkreis, von denen einer auch für den Bereich Theatertheorie
und einer auch für den Bereich Pädagogik des Spiels bestellt sein muss,
und ein Prüfer aus dem in §
8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
genannten Personenkreis angehören. Für die Festlegung der Note gelten
§ 25 Abs. 3 Sätze 1 und 2
sinngemäß. Kommt eine Einigung nicht zustande, so erhält der Prüfungsteilnehmer
die Note nach § 9 Abs. 1, die
sich gemäß § 9 Abs. 1
und 2
als Mittel aus den Bewertungen aller beteiligten Prüfer ergibt.
- 2.
Die Fachnote wird in der Art gebildet, dass die Summe aus dem fünffachen
Zahlenwert der Note für den studienbegleitenden Leistungsnachweis nach Absatz
4, den je achtfachen Zahlenwerten der Noten für die beiden schriftlichen Leistungen
nach Absatz 5 Nr. 1 Buchst. a und b und dem vierfachen Zahlenwert der Note für
die mündliche Leistung nach Absatz 5 Nr. 2 durch 25 geteilt wird.
§ 110d
Förderung von Schülern
mit besonderem Förderbedarf
Erste Staatsprüfung
(1) Die Erste Staatsprüfung im Fach Förderung
von Schülern mit besonderem Förderbedarf kann abgelegt werden
- 1.
nach Erwerb der Lehramtsbefähigung im Rahmen einer
nachträglichen Erweiterung,
- 2.
vor Erwerb der Lehramtsbefähigung gleichzeitig mit der Ablegung
der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt oder nach dem Bestehen dieser
Prüfung; die Zweite Staatsprüfung kann im Fach Förderung von Schülern
mit besonderem Förderbedarf nicht abgelegt werden; nach Erwerb der Lehramtsbefähigung
gilt die Erste Staatsprüfung im Fach Förderung von Schülern mit besonderem
Förderbedarf als nachträgliche Erweiterung gemäß Art. 23
BayLBG
.
(2) Inhaltliche
Prüfungsanforderungen
- 1.
Kenntnis der rechtlichen Grundlagen der individuellen
Förderung im Bildungsauftrag aller Schularten.
- 2.
Kenntnisse über besondere Erscheinungsformen in den Bereichen Lernen,
Sprache und Verhalten (z. B. Hochbegabung, Mehrsprachigkeit, Lern-, Sprach- und Verhaltensstörung).
- 3.
Einblick in die Ursachen von Problemen im Bereich Lernen, Sprache und
Verhalten (entwicklungspsychologische, lernpsychologische, soziokulturelle, medizinische
Aspekte).
- 4.
Formen diagnostischer Beobachtung und Möglichkeiten beobachtungsgeleiteter
Förderung in der jeweiligen Schulart (insbesondere bei Hochbegabung, Lese-Rechtschreib-Schwierigkeiten,
Rechenschwierigkeiten, Hyperaktivität, ADS-Syndrom, Störungen des Sozial-
und Kommunikationsverhaltens).
- 5.
Kenntnis der Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit Erziehungsberechtigten
und allen an der schulischen Erziehung Beteiligten.
- 6.
Kenntnis der Bildungsangebote für Schüler mit besonderem Förderbedarf
(z. B. Hochbegabtenklassen, Förderschulen).
(3) Prüfungsteile
- 1.
Schriftliche Prüfung
Entwicklung eines Konzepts
zur Förderung eines Schülers auf der Basis eines konkreten Falls
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden)
- 2.
Mündliche Prüfung
- a)
Eine Prüfung
aus den Bereichen rechtliche Grundlagen der individuellen Förderung im Bildungsauftrag
aller Schularten und Bildungsangebote für Schüler mit besonderem Förderbedarf
(Dauer: 20 Minuten),
- b)
eine Prüfung aus dem Bereich Formen diagnostischer Beobachtung und
Möglichkeiten beobachtungsgeleiteter Förderung in der jeweiligen Schulart
(Dauer: 20 Minuten).
(4) Bewertung
Die Fachnote wird in der Art gebildet, dass die Summe aus dem vierfachen Zahlenwert
der Note für die schriftliche Leistung nach Absatz 3 Nr. 1 und den je einfachen
Zahlenwerten der Noten für die beiden mündlichen Leistungen nach Absatz
3 Nr. 2 Buchst. a und b durch 6 geteilt wird.
Dritter Teil Anerkennungsregelungen
§ 111
Antragstellung
(1) 1 Der
Antrag auf Anerkennung einer außerhalb des Geltungsbereichs des Bayerischen
Lehrerbildungsgesetzes abgelegten Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt
ist an das Staatsministerium für Unterricht und Kultus zu richten. 2 In dem Antrag ist ein begründetes
Interesse an der Anerkennung nachzuweisen.
(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- 1.
Zeugnis über die Erste Staatsprüfung (Original
oder amtlich beglaubigte Ablichtung oder amtlich beglaubigte Abschrift),
- 2.
Bescheinigung des zuständigen Prüfungsamts, nach welcher Prüfungsordnung
die Erste Staatsprüfung abgelegt worden ist, soweit diese Angaben dem Zeugnis
nicht zu entnehmen sind,
- 3.
Lebenslauf,
- 4.
bei Namensänderung durch Eheschließung: Heiratsurkunde,
- 5.
in Fächerverbindungen mit dem Fach Sport: Nachweise über die
sportpraktischen Prüfungen (z. B. Leistungskarte).
§ 112
Entscheidung über die Anerkennung
(1) 1 Das
Staatsministerium für Unterricht und Kultus prüft, ob die nachgewiesene
Vorbildung und die abgelegte Prüfung der nach dem Bayerischen Lehrerbildungsgesetz
und dieser Prüfungsordnung für das betreffende Lehramt geforderten Vorbildung
und Prüfung gleichartig und gleichwertig sind. 2 Ist dies der Fall, so wird die Prüfung
als Erste Staatsprüfung für dieses Lehramt anerkannt.
(2) 1 Ist
die Anerkennung der Prüfung nach Absatz 1 nicht möglich, sind die Unterschiede
hinsichtlich Vorbildung und Prüfung jedoch durch die Erbringung zusätzlicher
Leistungen ausgleichbar, und wurde die Prüfung im heutigen Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland abgelegt, so legt das Staatsministerium fest, welche zusätzlichen
Leistungen im Rahmen einer Nachqualifikation zu erbringen sind und welche fachlichen
Voraussetzungen für die Zulassung zur Nachqualifikation gefordert werden. 2 Für diese
Festlegung kann ein Fachgespräch mit dem Bewerber erforderlich sein. 3 Wurde die Nachqualifikation
erfolgreich abgeschlossen, so wird die Prüfung als Erste Staatsprüfung
anerkannt.
(3) Die Entscheidung über die Anerkennung und gegebenenfalls
die Festlegungen hinsichtlich der geforderten Nachqualifikation werden schriftlich
mitgeteilt.
§ 113
Nachqualifikation
(1) 1 Die
Nachqualifikation besteht in der Ablegung einer oder mehrerer der nach dem Zweiten
Teil (§§ 36 bis 110d)
für das betreffende Lehramt und das betreffende Fach vorgesehenen Einzelprüfungen.
2 Sie
kann auch alle für das betreffende Fach vorgesehenen Einzelprüfungen umfassen.
(2) 1 Für
die Nachqualifikation gelten die in §§
1 bis 32
festgelegten Bestimmungen entsprechend. 2 Für
den Fall der Verhinderung gilt in Abweichung von § 14 Abs. 2 Sätze 1 bis 6
Folgendes: hat der Prüfungsteilnehmer mindestens eine der einzelnen Prüfungsleistungen,
zu denen er zu diesem Termin zugelassen worden ist, erbracht, so gilt die Nachqualifikation
als abgelegt; die fehlenden Prüfungsleistungen sind innerhalb einer vom Prüfungsamt
zu bestimmenden Zeit nachzuholen.
(3) 1 Soweit
im Rahmen der Nachqualifikation in einem Fach sämtliche für dieses Fach
vorgesehenen Einzelprüfungen abzulegen waren, ist die nach § 33
zu bildende Fachnote die Note der Nachqualifikation in diesem Fach. 3 Falls in einem Fach, in dem gemäß
§ 26
eine staatliche Zwischenprüfung vorgesehen ist, die Nachqualifikation nur die
Einzelprüfungen der Ersten Staatsprüfung umfasst, gelten für die Notenbildung
die Bestimmungen des § 33 Abs. 1
und Abs. 4 Nrn. 1 und 3
.
(4) 1 Soweit
im Rahmen der Nachqualifikation in einem Fach nicht sämtliche für dieses
Fach vorgesehenen Einzelprüfungen der Ersten Staatsprüfung abzulegen waren,
wird die Note der Nachqualifikation wie folgt gebildet: zunächst wird für
jede der abgelegten Prüfungen das Gewicht ermittelt, mit dem die betreffende
Note in die Berechnung der Fachnote gemäß § 33
eingeht; unter Berücksichtigung dieser Gewichtungen wird dann aus den Noten
für die einzelnen schriftlichen, mündlichen und gegebenenfalls praktischen
Leistungen die Note der Nachqualifikation in diesem Fach berechnet. 2 Absatz 3 Satz 2 gilt sinngemäß.
(5) Falls die Note in einem Fach gemäß Absatz
3 berechnet wurde, gilt für das Nichtbestehen der Nachqualifikation in diesem
Fach § 35 Abs. 1
.
(6) Falls die Note in einem Fach nach Absatz 4 berechnet
wurde, ist die Prüfung nicht bestanden, wenn
- 1.
die Note der Nachqualifikation in diesem Fach schlechter
als ausreichend ist
oder
- 2.
die Prüfung in diesem Fach nach Maßgabe des Zweiten Teils
(§§ 36 bis 110d) nicht
bestanden ist, wobei Nichtbestehensregelungen auf Grund von Durchschnittsnoten nur
dann angewandt werden, wenn die Nachqualifikation alle für die Bildung der Durchschnittsnoten
vorgesehenen Einzelprüfungen umfasst hat,
oder
- 3.
die Prüfung wegen Rücktritts (§ 14 Abs. 1) oder wegen Unterschleifs oder Beeinflussungsversuchs
(§ 11) als nicht bestanden
gilt.
Vierter Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 114
Übergangsregelungen
1 Wer
die Befähigung zu einem Lehramt nach Rechtsvorschriften vor In-Kraft-Treten
des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes oder gemäß der Übergangsregelung
nach Art. 26
Abs. 1
BayLBG
erworben hat, kann für die nachträgliche Erweiterung des betreffenden
Lehramts zur Ersten Staatsprüfung nach den Vorschriften dieser Prüfungsordnung
zugelassen werden. 2 Wer
die Befähigung zu einem Lehramt an öffentlichen Volksschulen erworben hat,
kann für die nachträgliche Erweiterung des Lehramts an Grundschulen oder
Hauptschulen gemäß §
39 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1, 3, 4 und 5 und Satz 2
bzw. § 41 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1,
3, 4 und 5 und Satz 2
zur Ersten Staatsprüfung zugelassen werden.
§ 115
Durchführungsbestimmungen
Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus erlässt
die erforderlichen Durchführungsbestimmungen.
§ 116
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1978 in Kraft.*)
| *) | Diese Vorschrift
betrifft das In-Kraft-Treten der Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom
30. Mai 1978 (GVBl S. 221). Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der späteren
Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungsverordnungen. |
Anlage
(zu §§ 40, 42, 61
und 88)
Sport
I. Didaktik des Sports im Rahmen der Didaktik der GrundschulePrüfungen im praktischen Bereich (§
40 Abs. 3 Nr. 6 Buchst. c Doppelbuchst. bb):
- 1.
Gerätturnen
Demonstration turnerischer
Grundformen
am Boden,
am Reck oder Stufenbarren
und
an einem Sprunggerät.
- 2.
Gymnastik und Tanz
Demonstration grundschulspezifischer
Variationen und Kombinationen in
Gymnastik ohne Handgerät,
Gymnastik mit Handgerät
und
Tanz.
- 3.
Leichtathletik
Je eine Demonstration der
Technik aus den Bereichen
Lauf,
Sprung und
Wurf.
- 4.
Schwimmen
Demonstration der Technik
des Brustschwimmens und
einer zweiten international
zugelassenen Schwimmart nach Wahl des Prüfungsteilnehmers über
50 m einschließlich
Start und Wende.
- 5.
Sportspiele
Demonstration spielspezifischer
Grundtechniken (je eine Komplexübung) aus drei der folgenden Sportspiele:
Basketball,
Fußball,
Handball,
Volleyball
nach Wahl des Prüfungsteilnehmers.
Für die Errechnung der Note für die praktische Prüfung werden die
Einzelleistungen je einfach gewertet. Der Teiler ist 14.
II. Didaktik des Sports im Rahmen der Didaktiken einer Fächergruppe
der HauptschulePrüfungen im praktischen Bereich (§
42 Abs. 3 Nr. 5 Buchst. c Doppelbuchst. bb):
- 1.
Gerätturnen
Studenten
Demonstration von Pflichtübungen
an den Geräten
Barren,
Boden,
Reck und
Pferd oder Kasten jeweils
längsgestellt (nach
Wahl des Prüfungsteilnehmers).
Studentinnen
Demonstration von Pflichtübungen
an den Geräten
Boden,
Kasten (seitgestellt),
Reck oder Stufenbarren (nach
Wahl der Prüfungsteilnehmerin) und
Schwebebalken.
- 2.
Gymnastik und Tanz
Demonstration hauptschulspezifischer
Variationen und Kombinationen in
Gymnastik ohne Handgerät,
Gymnastik mit Handgerät
und
Tanz.
- 3.
Leichtathletik
Je eine Demonstration der
Technik aus den Bereichen
Lauf,
Hochsprung,
Weitsprung und
Wurf oder Stoß (nach
Wahl des Prüfungsteilnehmers).
- 4.
Schwimmen
Demonstration der Technik
des Brustschwimmens und
einer zweiten international
zugelassenen Schwimmart nach Wahl des Prüfungsteilnehmers
über 50 m einschließlich
Start und Wende.
- 5.
Sportspiele
Demonstration spielspezifischer
Techniken (insgesamt sechs Komplexübungen) in den Spielen
Basketball,
Fußball,
Handball und
Volleyball.
In jedem Spiel muss mindestens
eine Prüfung, in keinem Spiel dürfen mehr als zwei Prüfungen abgelegt
werden.
Für die Errechnung der Note für die praktische Prüfung werden die
Einzelleistungen im Schwimmen je zweifach, die übrigen Einzelleistungen je einfach
gewertet. Der Teiler ist 21.
III. Fach Sport (als Unterrichtsfach und als vertieft
studiertes
Fach für das Lehramt an Gymnasien)Sportpraktische Prüfungen (§
61 Abs. 4 Nr. 2
und § 88 Abs. 4 Nr. 3):
A. Grundfächer
- 1.
Gerätturnen
Studenten
Je eine mindestens fünfteilige
Kürübung mit zwei Pflichtteilen an den Geräten
Barren,
Boden und
Reck;
an Stelle der Kürübung
an einem der drei genannten Geräte kann ein Kürsprung am Pferd (längsgestellt,
Höhe mindestens 1,25 m) gewählt werden.
Die als Pflichtteile gewählten
Elemente dürfen nicht als Kürteile erneut herangezogen werden.
Studentinnen
Je eine mindestens fünfteilige
Kürübung mit zwei Pflichtteilen an den Geräten
Boden,
Schwebebalken und
Stufenbarren;
an Stelle der Kürübung
an einem der drei genannten Geräte kann ein Kürsprung am Pferd (seitgestellt,
Höhe mindestens 1,20 m) gewählt werden.
Die als Pflichtteile gewählten
Elemente dürfen nicht als Kürteile erneut herangezogen werden.
- 2.
Gymnastik und Tanz
- a)
Individuelle
Leistung in einer Einzel- oder Gruppengestaltung in Gymnastik mit Handgerät,
- b)
individuelle Leistung in einer Einzel- oder Gruppengestaltung in Tanz.
Die Dauer der Einzelgestaltung
beträgt 1 bis 1 1/2 Minuten, die Dauer der Gruppengestaltung 2 bis 4 Minuten;
die Prüfungsform Gruppengestaltung kann nur einmal gewählt werden. Für
eine Gruppengestaltung sind höchstens sechs Personen (grundsätzlich nur
Prüfungsteilnehmer) zulässig; hierbei besteht kein Rechtsanspruch auf eine
bestimmte Teilnehmerzahl oder eine bestimmte Zusammensetzung der Gruppe. Wenn im
Einzelfall zu einem Prüfungstermin nicht hinreichend viele Prüfungsteilnehmer
für eine Gruppengestaltung zur Verfügung stehen, kann die für die
Durchführung des Sportstudiengangs zuständige Einrichtung auf Antrag genehmigen,
dass bereits geprüfte Prüfungsteilnehmer oder andere Sportstudierende aus
einem Lehramtsstudiengang ohne Bewertung ihrer Leistung mitwirken.
- 3.
Leichtathletik
- a)
Leistungsprüfung
Je eine Prüfung aus zwei
der drei Bereiche:
Lauf (100 m oder 5000 m),
Sprung (Hoch- oder Weitsprung),
Wurf/Stoß (Kugel oder
Speer oder Schleuderball),
- b)
Demonstrationsprüfung
je eine Demonstration der
Technik aus zwei der drei Bereiche:
Hürdenlauf,
Sprung (Hoch- oder Weitsprung),
Wurf/Stoß (Kugel oder
Speer oder Schleuderball).
Die unter Buchstabe a gewählten
Disziplinen bei Sprung bzw. Wurf/Stoß dürfen unter Buchstabe b nicht erneut
herangezogen werden.
- 4.
Schwimmen
- a)
Leistungsprüfung
100-m-Schwimmen nach Zeit
in einer der vier international zugelassenen Schwimmarten,
- b)
Demonstrationsprüfung
Demonstration der Technik
von zwei der vier international zugelassenen Schwimmarten über 50 m einschließlich
Start und Wende.
Die unter Buchstabe a gewählte
Schwimmart darf unter Buchstabe b nicht erneut herangezogen werden.
Die Einzelleistung nach Buchstabe
a wird zweifach, die Einzelleistungen nach Buchstabe b werden je einfach gewertet.
- 5.
Skilauf (alpin) und Grundformen des Eislaufs
- a)
Leistungsprüfung
Freies, geländeangepasstes
Fahren mit Alpinski
(ggf. auf mehreren Teilstrecken),
- b)
Demonstrationsprüfung
zwei selbst gewählte
Aufgabenstellungen aus drei von den Prüfern vorgegebenen Techniken in Skilauf
(alpin); an Stelle einer der zwei Aufgabenstellungen kann eine Aufgabenstellung aus
zwei von den Prüfern vorgegebenen Techniken in Eislauf gewählt werden.
Die Einzelleistung nach Buchstabe
a wird zweifach, die Einzelleistungen nach Buchstabe b werden je einfach gewertet.
- 6.
Sportspiele I und II gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f
- a)
Leistungsprüfung
Spielleistung wahlweise in
Sportspiel I oder II aus
Basketball
(Dauer: ca. 2 x 15 Minuten),
Fußball
(Dauer: ca. 2 x 20 Minuten),
Handball
(Dauer: ca. 2 x 15 Minuten),
Volleyball
(Dauer: ca. 30 Minuten),
- b)
Demonstrationsprüfung
Demonstration von je zwei
Komplexübungen (von den Prüfern ausgewählt) in dem nicht unter Buchstabe
a gewählten Sportspiel I oder II.
Die Einzelleistung nach Buchstabe
a wird zweifach, die Einzelleistungen nach Buchstabe b werden je einfach gewertet.
- 7.
Sportspiele III und IV gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g
Es gelten die Regelungen nach
Nummer 6 sinngemäß.
- 8.
Sportspiele II und III (fünftes Grundfach) gemäß § 88 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g
Es gelten die Regelungen nach
Nummer 6 sinngemäß.
- 9.
Sportspiel IV (sechstes Grundfach) gemäß § 88 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h
- a)
Leistungsprüfung
Spielleistung in einem Spiel
(Dauer nach Nummer 6 Buchst. a),
- b)
Demonstrationsprüfung
Demonstration von zwei Komplexübungen
(von den Prüfern ausgewählt).
Die Einzelleistung nach Buchstabe
a wird zweifach, die Einzelleistungen nach Buchstabe b werden je einfach gewertet.
B. SchwerpunktfächerIndividualsportarten
- 1.
Gerätturnen
Studenten
- a)
Leistungsprüfung
Je eine mindestens fünfteilige
Kürübung an zwei der folgenden Geräte:
Barren,
Boden,
Reck;
an Stelle der Kürübung
an einem der drei genannten Geräte kann ein Kürsprung am Pferd (längsgestellt,
Höhe mindestens 1,25 m) gewählt werden;
- b)
Demonstrationsprüfung
je eine mindestens fünfteilige
Pflichtübung an zwei der folgenden Geräte:
Barren,
Boden,
Reck;
an Stelle der Pflichtübung
an einem der drei genannten Geräte kann ein Pflichtsprung am Pferd (längsgestellt,
Höhe mindestens 1,25 m) gewählt werden.
Für die Einzelleistungen
nach Buchstaben a und b kann jedes der Geräte Barren, Boden, Pferd und Reck
nur einmal gewählt werden.
Studentinnen
- a)
Leistungsprüfung
Je eine mindestens fünfteilige
Kürübung an zwei der folgenden Geräte:
Boden,
Schwebebalken,
Stufenbarren;
an Stelle der Kürübung
an einem der drei genannten Geräte kann ein Kürsprung am Pferd (seitgestellt,
Höhe mindestens 1,20 m) gewählt werden;
- b)
Demonstrationsprüfung
je eine mindestens fünfteilige
Pflichtübung an zwei der folgenden Geräte:
Boden,
Schwebebalken,
Stufenbarren;
an Stelle der Pflichtübung
an einem der drei genannten Geräte kann ein Pflichtsprung am Pferd (seitgestellt,
Höhe mindestens 1,20 m) gewählt werden.
Für die Einzelleistungen
nach Buchstaben a und b kann jedes der Geräte Boden, Pferd, Schwebebalken und
Stufenbarren nur einmal gewählt werden.
- 2.
Gymnastik und Tanz
- a)
Leistungsprüfung
Individuelle Leistung in Einzel-
oder Gruppengestaltung in Gymnastik mit Handgerät und
individuelle Leistung in Einzel-
oder Gruppengestaltung in Tanz;
die Dauer der Einzelgestaltung
beträgt 1 bis 1 1/2 Minuten, die Dauer der Gruppengestaltung 2 bis 4 Minuten;
für eine Gruppengestaltung sind höchstens sechs Personen (grundsätzlich
nur Prüfungsteilnehmer) zulässig; hierbei besteht kein Rechtsanspruch auf
eine bestimmte Teilnehmerzahl oder eine bestimmte Zusammensetzung der Gruppe. Wenn
im Einzelfall zu einem Prüfungstermin nicht hinreichend viele Prüfungsteilnehmer
für eine Gruppengestaltung zur Verfügung stehen, kann die für die
Durchführung des Sportstudiengangs zuständige Einrichtung auf Antrag genehmigen,
dass bereits geprüfte Prüfungsteilnehmer oder andere Sportstudierende aus
einem Lehramtsstudiengang ohne Bewertung ihrer Leistung mitwirken;
- b)
Demonstrationsprüfung
je eine Pflichtübung
in
Gymnastik mit Handgerät
und
Tanz.
Für die Einzelleistungen
nach Buchstaben a und b müssen verschiedenartige Handgeräte und Tanzbereiche
gewählt werden.
- 3.
Leichtathletik
- a)
Leistungsprüfung
100-m-Lauf,
5000-m-Lauf,
Sprung (Hoch- oder Weitsprung)
und
Wurf/Stoß (Kugel oder
Diskus oder Speer),
- b)
Demonstrationsprüfung
je eine Demonstration der
Technik aus den Bereichen
Hürdenlauf,
Sprung (Hoch- oder Weitsprung)
und
Wurf/Stoß (Kugel oder
Diskus oder Speer).
Die unter Buchstabe a gewählten
Disziplinen bei Sprung bzw. Wurf/Stoß dürfen unter Buchstabe b nicht erneut
herangezogen werden.
- 4.
Schwimmen
- a)
Leistungsprüfung
100-m-Schwimmen nach Zeit
in zwei selbst gewählten international zugelassenen Schwimmarten,
- b)
Demonstrationsprüfung
Demonstration der Technik
in zwei der vier international zugelassenen Schwimmarten über 50 m einschließlich
Start und Wende.
Die unter Buchstabe a gewählten
Schwimmarten dürfen unter Buchstabe b nicht erneut herangezogen werden.
Mannschaftssportarten
- 1.
Basketball
- a)
Leistungsprüfung
Spielleistung in einem Spiel
von ca. 2 x 20 Minuten,
- b)
Demonstrationsprüfung
Demonstration von drei Komplexübungen
(von den Prüfern ausgewählt).
- 2.
Fußball
- a)
Leistungsprüfung
Spielleistung in einem Spiel
von ca. 2 x 30 Minuten,
- b)
Demonstrationsprüfung
Demonstration von drei Komplexübungen
(von den Prüfern ausgewählt).
- 3.
Handball
- a)
Leistungsprüfung
Spielleistung in einem Spiel
von ca. 2 x 25 Minuten,
- b)
Demonstrationsprüfung
Demonstration von drei Komplexübungen
(von den Prüfern ausgewählt).
- 4.
Volleyball
- a)
Leistungsprüfung
Spielleistung in einem Spiel
von ca. 40 Minuten,
- b)
Demonstrationsprüfung
Demonstration von drei Komplexübungen
(von den Prüfern ausgewählt).
C. Wahlfächer
- 1.
Badminton
- a)
Spielleistung
in einem Einzelspiel von ca. 15 Minuten,
- b)
Demonstration von zwei Komplexübungen (von den Prüfern ausgewählt).
Die Einzelleistung nach Buchstabe
a wird zweifach, die Einzelleistungen nach Buchstabe b werden je einfach gewertet.
- 2.
Bewegungskünste
- a)
Zirkuskünste
Individuelle Leistung in einer
Einzel- oder Gruppengestaltung in jedem der drei Bereiche
Akrobatik,
Einradfahren und
Jonglieren,
- b)
Bewegungstheater/Pantomime
individuelle Leistung in einer
Einzel- oder Gruppengestaltung. Für eine Gruppengestaltung sind höchstens
sechs Personen (grundsätzlich
nur Prüfungsteilnehmer) zulässig; hierbei besteht kein Rechtsanspruch auf
eine bestimmte Teilnehmerzahl oder eine bestimmte Zusammensetzung der Gruppe. Wenn
im Einzelfall zu einem Prüfungstermin nicht hinreichend viele Prüfungsteilnehmer
für eine Gruppengestaltung zur Verfügung stehen, kann die für die
Durchführung des Sportstudiengangs zuständige Einrichtung auf Antrag genehmigen,
dass bereits geprüfte Prüfungsteilnehmer oder andere Sportstudierende aus
einem Lehramtsstudiengang ohne Bewertung ihrer Leistung mitwirken.
- 3.
Eishockey
- a)
Spielleistung
in einem Spiel von 3 x 10 Minuten,
- b)
Demonstration von zwei Komplexübungen (von den Prüfern ausgewählt).
Die Einzelleistung nach Buchstabe
a wird zweifach, die Einzelleistungen nach Buchstabe b werden je einfach gewertet.
- 4.
Eiskunstlauf
- a)
Kürlauf
von maximal 1 1/2 Minuten Dauer,
- b)
Demonstration von zwei Pflichtfiguren (von den Prüfern ausgewählt).
Die Einzelleistung nach Buchstabe
a wird zweifach, die Einzelleistungen nach Buchstabe b werden je einfach gewertet.
- 5.
Eisschnelllauf
- a)
Lauf nach
Zeit über eine der folgenden Strecken nach Wahl des Prüfungsteilnehmers:
Studenten
500 m,
1000 m,
1500 m,
3000 m,
Studentinnen
500 m,
1000 m,
1500 m,
- b)
Demonstration der Start- und Lauftechnik.
- 6.
Hockey
- a)
Spielleistung
in einem Spiel von 2 x 20 Minuten,
- b)
Demonstration von zwei Komplexübungen (von den Prüfern ausgewählt).
Die Einzelleistung nach Buchstabe
a wird zweifach, die Einzelleistungen nach Buchstabe b werden je einfach gewertet.
- 7.
Judo
- a)
Kampf von
3 Minuten Dauer,
- b)
Demonstration von Griffen, Hebeln und Würfen (zwei Aufgaben, von
den Prüfern ausgewählt).
Die Einzelleistung nach Buchstabe
a wird zweifach, die Einzelleistungen nach Buchstabe b werden je einfach gewertet.
- 8.
Kanu
- a)
Kanurennsport
Demonstration der Paddel-
und Steuertechnik im Kajak-Einer einschließlich Ab- und Anlegen über ca.
300 m,
- b)
Kanuslalom
Demonstration der Paddeltechnik
und Ausführung von Bootsmanövern im Kajak-Einer auf einer Flussstrecke
(bis zu WW III) von ca. 300 m.
- 9.
Radsport
- a)
Leistungsprüfung
Zeitfahren über 4000
m,
- b)
Demonstrationsprüfung
Befahren eines Kriteriums
mit dem Rennrad und eines Geschicklichkeitsparcours mit dem Mountainbike.
Die Einzelleistung nach Buchstabe
a wird zweifach, die Einzelleistungen nach Buchstabe b werden je einfach gewertet.
- 10.
Rhythmische Sportgymnastik
- a)
Individuelle
Leistung in einer Einzel- oder Gruppengestaltung in Rhythmischer Sportgymnastik mit
Ball, Band, Reifen oder Seil;
die Dauer der Einzelgestaltung
beträgt 1 bis 1 1/2 Minuten, die Dauer der Gruppengestaltung 2 bis 4 Minuten;
- b)
je eine vom Prüfer vorgegebene Aufgabe in Rhythmischer Sportgymnastik
mit zwei unter Buchstabe a nicht gewählten Handgeräten.
Für eine Gruppengestaltung
sind höchstens sechs Personen (grundsätzlich nur Prüfungsteilnehmer)
zulässig; hierbei besteht kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Teilnehmerzahl
oder eine bestimmte Zusammensetzung der Gruppe. Wenn im Einzelfall zu einem Prüfungstermin
nicht hinreichend viele Prüfungsteilnehmer für eine Gruppengestaltung zur
Verfügung stehen, kann die für die Durchführung des Sportstudiengangs
zuständige Einrichtung auf Antrag genehmigen, dass bereits geprüfte Prüfungsteilnehmer
oder andere Sportstudierende aus einem Lehramtsstudiengang ohne Bewertung ihrer Leistung
mitwirken.
Die Einzelleistung nach Buchstabe
a wird zweifach, die Einzelleistungen nach Buchstabe b werden je einfach gewertet.
11.Rudern
- a)
Leistungsprüfung
Zeitfahren im Einer über
eine Strecke von 1000 m,
- b)
Demonstrationsprüfung
Demonstration der Ruder- und
Steuertechnik im Einer einschließlich Ab- und Anlegen.
- 12.
Selbstverteidigung
- a)
Abwehr von
drei nicht angesagten Angriffen,
- b)
Demonstration von drei kombinierten Abwehrformen gegen Angriffe mit Körperkontakt
und/oder aus der Distanz.
- 13.
Skilanglauf
- a)
Langlauf über
5 km nach Zeit,
- b)
Demonstration der Langlauftechnik im Gelände (zwei Techniken, von
den Prüfern ausgewählt).
Die Einzelleistung nach Buchstabe
a wird zweifach, die Einzelleistungen nach Buchstabe b werden je einfach gewertet.
- 14.
Tanz
Individuelle Leistung in je
einer Einzel- oder Gruppengestaltung in jedem der Tanzbereiche
Ethnischer Tanz,
Folkloretanz,
Gesellschaftstanz und
Künstlerischer Tanz.
Die Dauer der Einzelgestaltung
beträgt 1 bis 1 1/2 Minuten, die Dauer der Gruppengestaltung 2 bis 4 Minuten.
Für eine Gruppengestaltung sind höchstens sechs Personen (grundsätzlich
nur Prüfungsteilnehmer) zulässig; hierbei besteht kein Rechtsanspruch auf
eine bestimmte Teilnehmerzahl oder eine bestimmte Zusammensetzung der Gruppe. Wenn
im Einzelfall zu einem Prüfungstermin nicht hinreichend viele Prüfungsteilnehmer
für eine Gruppengestaltung zur Verfügung stehen, kann die für die
Durchführung des Sportstudiengangs zuständige Einrichtung auf Antrag genehmigen,
dass bereits geprüfte Prüfungsteilnehmer oder andere Sportstudierende aus
einem Lehramtsstudiengang ohne Bewertung ihrer Leistung mitwirken.
- 15.
Tennis
- a)
Spielleistung
in einem Einzelspiel von ca. 15 Minuten,
- b)
Demonstration von zwei Komplexübungen (von den Prüfern ausgewählt).
Die Einzelleistung nach Buchstabe
a wird zweifach, die Einzelleistungen nach Buchstabe b werden je einfach gewertet.
- 16.
Tischtennis
- a)
Spielleistung
in einem Einzelspiel von ca. 15 Minuten,
- b)
Demonstration von zwei Komplexübungen (von den Prüfern ausgewählt).
Die Einzelleistung nach Buchstabe
a wird zweifach, die Einzelleistungen nach Buchstabe b werden je einfach gewertet.
IV. Weitere RegelungenSportförderunterricht
Die Ausbildung im Sportförderunterricht, die im Rahmen der Zulassungsvoraussetzung
nach § 61 Abs. 8 Nr. 2
bzw. § 88 Abs. 8 Nr. 2
nachzuweisen ist, richtet sich sinngemäß nach den Nummern 1, 2, 4, 5
und 6 der Bekanntmachung des Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft
und Kunst vom 29. November 1991 (KWMBl I 1992 S. 14).
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