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404-3-J Gesetz zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes (AGLPartG) Vom 7. Juli 2009Fundstelle: GVBl 2009, S. 261
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen,
das hiermit bekannt gemacht wird:
Art. 1
Zuständige Behörde; Verfahren
(1) 1 Abweichend
von
§ 1
des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG)
können die Erklärungen, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit
führen zu wollen, auch gegenüber einem Notar mit Amtssitz in Bayern abgegeben
werden 2 Der
Notar ist auch zuständig für die Entgegennahme der bei der Begründung
der Lebenspartnerschaft abgegebenen Erklärungen nach
§ 3 Abs. 1 und 2
LPartG
und nach Art. 17b
Abs. 2 Satz 1
in Verbindung mit
Art. 10 Abs. 2
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch
.
(2) 1 Das
Verfahren richtet sich, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, nach
den Bestimmungen des
Personenstandsgesetzes (PStG)
und der
Personenstandsverordnung
. 2 Hat
keiner der Lebenspartner seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland,
so ist für die Entgegennahme der Anmeldung das Standesamt am Amtssitz des Notars,
vor dem die Lebenspartnerschaft begründet werden soll, zuständig. 3 Der Notar wendet
bei der Entgegennahme von Erklärungen nach diesen Vorschriften das
Beurkundungsgesetz
ergänzend an.
Art. 2
Führung der Lebenspartnerschaftsregister;
Mitteilungen des Notars
(1) Die Standesämter führen die Lebenspartnerschaftsregister.
(2) Der Notar teilt die Begründung der Lebenspartnerschaft
sowie die dabei entgegengenommenen namensrechtlichen Erklärungen dem Standesamt
an seinem Amtssitz unter Angabe der nach
§ 17 Satz 1
in Verbindung mit
§ 15
PStG
erforderlichen Daten mit.
(3) 1 Das
nach Abs. 2 zuständige Standesamt beurkundet die Lebenspartnerschaft im Lebenspartnerschaftsregister.
2 Diesem
Standesamt obliegen auch die nach Bundes- oder Landesrecht vorgeschriebenen weiteren
Mitteilungen.
Art. 3
Gebühren des Notars
1 Für
die Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft erhebt der Notar
eine Gebühr von 100 Euro. 2 Im
Übrigen gelten die Vorschriften der Kostenordnung entsprechend.
Art. 4
Verordnungsermächtigung
Das Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern
weitere nach Art. 2 Abs. 2
mitzuteilende personenbezogene Daten bestimmen sowie die Übermittlung der Daten
zwischen Standesämtern und Notaren in elektronischer Form zulassen oder vorschreiben
und die hierfür erforderlichen Bestimmungen treffen.
Art. 5
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
1 Dieses
Gesetz tritt am 1. August 2009 in Kraft. 2 Mit
Ablauf des 31. Juli 2009 treten das Gesetz zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes
(AGLPartG) vom 26. Oktober 2001 (GVBl S. 677, BayRS 404-3-J), zuletzt geändert
durch § 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 990) sowie die Verordnung
zum Vollzug des Gesetzes zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes (VollzVAGLPartG)
vom 6. November 2001 (GVBl S. 726, BayRS 404-4-J) außer Kraft.
Art. 6
Übergangsvorschrift
1 Sofern
die Begründung einer Lebenspartnerschaft vor dem 1. August 2009 bei einem Notar
mit dem Amtssitz in Bayern angemeldet wurde, sind für das Verfahren die Vorschriften
dieses Gesetzes in der bis zum 31. Juli 2009 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die
Lebenspartnerschaft innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Anmeldung begründet
wird. 2 Die
Landesnotarkammer Bayern gibt nach dem 1. August 2009 die von ihr geführten
Lebenspartnerschaftsbücher an die Standesämter an den Amtssitzen der beurkundenden
Notare ab. 3 Die
Standesämter haben die übernommenen Lebenspartnerschaftsbücher als
Lebenspartnerschaftsregister fortzuführen.
München, den 7. Juli 2009
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst S e e h o f e r
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