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762-6-F Gesetz über die Bayerische Landesbank (Bayerisches Landesbank-Gesetz - BayLBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 2003Fundstelle: GVBl 2003, S. 54
Gesetz über die Bayerische Landesbank (Bayerisches Landesbank-Gesetz - BayLBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 2003 (GVBl S. 54, ber. S. 316, BayRS 762-6-F), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 397)
Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Rechtsform
(1) Die Bayerische Landesbank ist eine rechtsfähige
Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in München.
(2) Innerhalb der Bank bestehen als rechtlich unselbständige
Anstalten die Bayerische Landesbodenkreditanstalt, Anstalt der Bayerischen Landesbank,
als ein Organ der staatlichen Wohnungspolitik, deren Aufgabe das Fördergeschäft
ist, und die Bayerische Landesbausparkasse, Anstalt der Bayerischen Landesbank, deren
Aufgabe das Bausparkassengeschäft ist.
Art. 1a
Umwandlung
(1) 1 Die
Bank kann nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften an einer Vereinigung,
Spaltung (Ausgliederung, Abspaltung), Vermögensübertragung und einem Rechtsformwechsel
beteiligt sein. 2 Sie
kann durch Beschluss der Generalversammlung mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde
- 1.
mit anderen juristischen Personen des öffentlichen
Rechts oder sonstigen Rechtsträgern durch Verschmelzungsvertrag im Weg der Übertragung
ihres Vermögens auf den anderen Rechtsträger oder der Neugründung
unter Eintritt von Gesamtrechtsnachfolge verschmolzen werden;
- 2.
einen oder mehrere Teile ihres Vermögens, einschließlich der
rechtlich unselbständigen Anstalten, unter Eintritt von Gesamtrechtsnachfolge
durch Spaltungs- und Übernahmevertrag ganz oder zum Teil auf andere bestehende
oder dadurch gegründete Rechtsträger unter eigener oder unter Beteiligung
der Träger der Bank an diesem Rechtsträger übertragen; wird eine unselbständige
Anstalt der Bank ausgegliedert oder abgespalten, kann an die Stelle der Übertragung
auf einen neu gegründeten übernehmenden Rechtsträger die rechtliche
Verselbständigung der unselbständigen Anstalt unter Beteiligung der Bank,
der Träger oder mittelbaren Träger der Bank an der verselbständigten
Anstalt treten;
- 3.
einen oder mehrere Teile ihres Vermögens, einschließlich der
rechtlich unselbständigen Anstalten, unter Eintritt von Gesamtrechtsnachfolge
durch Übertragungsvertrag auf andere bestehende Rechtsträger gegen Gewährung
einer Gegenleistung an die Bank oder die Träger der Bank, die nicht in einer
Beteiligung besteht, übertragen;
- 4.
durch Formwechsel in eine Aktiengesellschaft umgewandelt werden; die
Generalversammlung stellt die Satzung der Aktiengesellschaft fest; eine notarielle
Beurkundung ist nicht erforderlich; die Träger der Bank gelten als Gründer
der Aktiengesellschaft und erhalten die Aktien entsprechend ihrem Anteil am Grundkapital
der Bank;
- 5.
als übernehmender Rechtsträger an Verschmelzungen, Spaltungen
oder Vermögensübertragungen beteiligt sein.
3 Maßnahmen
nach Satz 2 bedürfen der Einwilligung des Landtags oder des vom Landtag hierzu
beauftragten Landtagsausschusses, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme
hiervon geboten ist; ist die Einwilligung nicht eingeholt worden, so ist der Landtag
alsbald zu unterrichten. 4
Art. 65 Abs. 7
der Bayerischen Haushaltsordnung
bleibt unberührt.
(2) 1 Bei
einer Umwandlung nach Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 4 sind bestehende Rechte der Gläubiger
der Bank zu wahren. 2 Die
Gewährträgerhaftung nach Art.
4
und 22
gilt fort. 3 Das
Nähere über die Umwandlung regelt die Satzung der Bank.
(3) 1 Wird
die Bank nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 als übertragender Rechtsträger mit einem
anderen Rechtsträger verschmolzen oder überträgt sie nach Abs. 1 Satz
2 Nr. 2 oder 3 eine rechtlich unselbständige Anstalt auf einen anderen Rechtsträger,
geht die Trägerstellung der Bank an der unselbständigen Anstalt auf den
übernehmenden Rechtsträger über. 2 Ist der übernehmende Rechtsträger
eine juristische Person des Privatrechts, wird dieser mit der Trägerschaft an
der unselbständigen Anstalt beliehen. 3 Im
Fall des Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 wird die Bank mit Wirksamwerden eines Formwechsels mit
der Trägerschaft an ihren rechtlich unselbständigen Anstalten beliehen.
4 Die
Anstalten unterliegen der Rechtsaufsicht entsprechend Art. 17 Abs. 1 und 2
. 5 Der
beliehene Träger unterliegt hinsichtlich der Beachtung des öffentlichen
Auftrags der Anstalten der Fachaufsicht der Aufsichtsbehörde gemäß
Art. 17 Abs. 1 Satz 1;
sie kann ihm insoweit Weisungen erteilen.
(4) 1 Im
Rahmen von Umwandlungsvorgängen nach Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 kann die Bank
zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Geschäfte auch rechtlich selbständige
Anstalten des öffentlichen Rechts als übernehmende Rechtsträger errichten
oder ihre unselbständigen Anstalten verselbständigen. 2 Diese selbständigen Anstalten haben
einen Vorstand, dem die Geschäftsführung der Anstalten obliegt, und einen
Verwaltungsrat. 3 Weitere
Einzelheiten über die Aufgaben, Befugnisse, Vertretung und Rechtsverhältnisse
dieser Anstalten sowie über die Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse ihrer
Gremien werden in einem von der Bank zu erlassenden Statut bestimmt, soweit dieses
Gesetz keine Regelung trifft. 4 Art. 17 Abs. 1 und 2
gelten entsprechend. 5 Geht
die Trägerschaft an diesen Anstalten nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 auf eine
juristische Person des Privatrechts über, wird diese mit der Trägerschaft
an der übernehmenden Anstalt beliehen. 6 Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend.
(5) Umwandlungen nach Abs. 1 sind Umwandlungen im Sinn
des Umwandlungsgesetzes, auf die dessen Vorschriften entsprechend anzuwenden sind,
soweit dieses Gesetz, die Satzung der Bank oder ein Staatsvertrag nicht etwas anderes
bestimmen.
(6) Bei Umwandlungen nach Abs. 1 ist das besondere Interesse
der Träger, im Fall der Beleihung der mittelbaren Träger an der Aufgabenerfüllung
der unselbständigen Anstalten zu berücksichtigen.
Art. 2
Aufgaben
(1) 1 Die
Bank hat insbesondere die Aufgabe, in Bayern durch ihre Geschäftstätigkeit
unter Beachtung der Markt- und Wettbewerbserfordernisse den Wettbewerb zu stärken
und die angemessene und ausreichende Versorgung der Wirtschaft, insbesondere des
Mittelstands, und der öffentlichen Hand mit geld- und kreditwirtschaftlichen
Leistungen sicherzustellen. 2 Sie
ist eine im Wettbewerb stehende Geschäftsbank, die sich regional schwerpunktmäßig
auf Bayern, Deutschland und die angrenzenden Wirtschaftsräume Europas konzentriert.
(2) 1 Die
Bank unterstützt durch ihre Geschäftstätigkeit den Freistaat Bayern
und seine kommunalen Körperschaften einschließlich der Sparkassen in der
Erfüllung öffentlicher Aufgaben, insbesondere der Strukturförderaufgaben.
2 Sie
ist Sparkassenzentralbank und betreibt ihre Geschäfte insoweit unter Berücksichtigung
der Belange der Sparkassen. 3 Sie
ist auch Kommunalbank und übernimmt für den Freistaat Bayern die Funktion
einer Hausbank.
(3) 1 Die
Bank kann alle Arten von Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäften betreiben
sowie alle sonstigen Geschäfte, die der Bank dienen. 2 Die Geschäfte der Bank sind nach kaufmännischen
Grundsätzen unter Beachtung ihres öffentlichen Auftrags zu führen.
(4) Die Bank kann zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Geschäfte
insbesondere
- 1.
Pfandbriefe und sonstige Schuldverschreibungen ausgeben
und sonstige Schuldbuchforderungen begründen,
- 2.
Unternehmen oder Beteiligungen daran erwerben oder veräußern,
- 3.
sich an Verbänden beteiligen,
- 4.
Gesellschaften gründen,
- 5.
rechtlich unselbständige Anstalten des öffentlichen Rechts
innerhalb der Bank errichten,
- 6.
die Trägerschaft an anderen Anstalten des öffentlichen Rechts
ganz oder zum Teil durch Vertrag übernehmen; dies gilt nicht für Sparkassen.
Art. 3
Trägerschaft, Beleihungsermächtigung
(1) 1 Träger
der Bayerischen Landesbank sind der Freistaat Bayern und der Sparkassenverband Bayern.
2 Der
Freistaat Bayern und der Sparkassenverband Bayern können die Trägerschaft
an der Bank auf eine juristische Person des Privatrechts durch öffentlich-rechtlichen
Vertrag übertragen (Beleihung). 3 Im
Rahmen dieses Beleihungsvertrags ist auch die Übertragung der Anteile am Grundkapital
der Bank zu regeln. 4 Die
Anteilsinhaber des beliehenen Trägers sind mittelbare Träger der Bank (mittelbare
Träger). 5 Die
Beleihung mit der Trägerschaft und die Übertragung der Anteile am Grundkapital
der Bank lassen die in Art. 4
geregelte Haftung unberührt.
(2) Die Trägerschaft an der Bayerischen Landesbank
ist mit den nachfolgenden Aufgaben, Befugnissen und Verpflichtungen verbunden:
- 1.
Der Träger fördert die Aufgaben der Bank zur
Stärkung ihrer Wettbewerbsfähigkeit und ihres öffentlichen Auftrags;
- 2.
der Träger hat die Befugnis, die Aufgaben der Bank zu bestimmen,
soweit sie nicht bereits durch Gesetz oder Satzung festgelegt sind;
- 3.
der Träger hält die Beteiligung am Grundkapital und hat das
Recht auf Gewinnausschüttung;
- 4.
dem Träger ist das Vermögen der Bank insgesamt zugeordnet einschließlich
des Anspruchs auf einen Liquidationserlös;
- 5.
der Träger hat ein Besetzungsrecht für den Verwaltungsrat der
Bank nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(3) 1 Der
Träger unterstützt die Bank bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der
Maßgabe, dass ein Anspruch der Bank gegen den Träger oder eine sonstige
Verpflichtung des Trägers, der Bank Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht
besteht. 2 Die
Bank haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. 3 Die Haftung
des Trägers der Bank ist auf das satzungsmäßige Kapital beschränkt.
4 Im
Fall des Abs. 1 Satz 2 unterstützen der Freistaat Bayern und der Sparkassenverband
Bayern den beliehenen Träger bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach Satz
1.
Art. 4
Haftung des Freistaates Bayern
und des Sparkassenverbands Bayern
(1) 1 Der
Freistaat Bayern und der Sparkassenverband Bayern haften für die Erfüllung
sämtlicher am 18. Juli 2005 bestehenden Verbindlichkeiten der Bank. 2 Für solche
Verbindlichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich
unbegrenzt; für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten nur,
wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht.
(2) Der Freistaat Bayern und der Sparkassenverband Bayern
werden ihren Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung gegenüber
den Gläubigern der bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten umgehend
nachkommen, sobald sie bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich
festgestellt haben, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeiten aus dem Vermögen
der Bank nicht befriedigt werden können.
(3) Verpflichtungen der Bank auf Grund eigener Gewährträgerhaftung
oder vergleichbarer Haftungszusage oder einer durch die Mitgliedschaft in einem Sparkassenverband
als Gewährträger vermittelten Haftung sind vereinbart und fällig im
Sinn der Abs. 1 und 2 in dem gleichen Zeitpunkt wie die durch eine solche Haftung
gesicherte Verbindlichkeit.
(4) 1 Der
Freistaat Bayern und der Sparkassenverband Bayern haften als Gesamtschuldner, im
Innenverhältnis entsprechend ihren zum Zeitpunkt der Begründung der Verbindlichkeit
bestehenden Kapitalanteilen. 2 Die
bayerischen Sparkassen haften dem Sparkassenverband Bayern für die Erfüllung
der Verbindlichkeiten der Bank nach Abs. 1.
(5) Art.
22
bleibt unberührt.
Art. 5
Grundkapital
Die Höhe des Grundkapitals der Bank wird durch die
Satzung bestimmt.
Abschnitt II Verwaltung
Art. 6
Organe
Organe der Bank sind der Vorstand, der Verwaltungsrat und
die Generalversammlung.
Art. 7
Vorstand
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Bank.
(2) Die Zusammensetzung des Vorstands regelt die Satzung.
(3) 1 Die
Mitglieder des Vorstands werden vom Verwaltungsrat bestellt. 2 Die Bestellung erfolgt auf höchstens
fünf Jahre; eine wiederholte Bestellung und eine vorzeitige Abberufung aus wichtigem
Grund sind zulässig.
Art. 8
Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat beschließt die Richtlinien
für die Geschäftspolitik der Bank und überwacht deren Geschäftsführung.
(2) 1 Der
Verwaltungsrat besteht vorbehaltlich der Regelung in Abs. 3 aus elf Mitgliedern.
2 Er
setzt sich zusammen aus
- 1.
dem Staatsminister der Finanzen,
- 2.
dem Staatsminister des Innern,
- 3.
dem Staatsminister für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie,
- 4.
einem weiteren Vertreter des Staatsministeriums der Finanzen,
- 5.
einem Vorstandsmitglied einer bayerischen Sparkasse,
- 6.
einem Vertreter der bayerischen kommunalen Spitzenverbände,
- 7.
einem Vertreter der Personalvertretung der Bayerischen Landesbank,
- 8.
vier weiteren externen Mitgliedern, die vom Staatsministerium der Finanzen
im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium für
Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie bestellt werden.
3 Für
jedes Verwaltungsratsmitglied können bis zu zwei Stellvertreter bestellt werden.
4 Die
Mitglieder gemäß Nrn. 5 und 6 werden vom Sparkassenverband Bayern, das
Mitglied gemäß Nr. 7 wird von der Personalvertretung der Bank bestellt.
(3) Im Fall der Beleihung einer juristischen Person des
Privatrechts mit der Trägerschaft an der Bank gemäß Art. 3 Abs. 1
kann der beliehene Träger nach Maßgabe der Satzung bis zu vier weitere
Mitglieder sowie ihre Stellvertreter bestellen.
(4) Den Vorsitz im Verwaltungsrat führt der Staatsminister
der Finanzen.
(5) 1 Die
Amtsdauer der Verwaltungsratsmitglieder und ihrer Stellvertreter beträgt höchstens
drei Jahre. 2 Eine
wiederholte Bestellung ist zulässig.
(6) Die Mitglieder gemäß Abs. 2 Nrn. 1 bis 4
verfügen über ein doppeltes Stimmrecht, soweit die Satzung nichts anderes
bestimmt.
(7) Mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrats muss über
Sachverstand in Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen.
(8) Das Nähere über Zusammensetzung, Aufgaben,
Geschäftsgang und sonstige Rechtsverhältnisse des Verwaltungsrats regelt
die Satzung.
Art. 9
Ausschüsse des Verwaltungsrats
1 Der
Verwaltungsrat kann beratende oder beschließende Ausschüsse bilden. 2 Das Nähere
über Zusammensetzung, Aufgaben und Geschäftsgang der Ausschüsse regelt
die Satzung.
Art. 10
Generalversammlung
(1) 1 Die
Träger bzw. im Fall der Beleihung gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2
die mittelbaren Träger üben ihre Rechte in Bezug auf die Bank in der Generalversammlung
aus. 2 Die
Generalversammlung beschließt insbesondere über die Satzung der Bank.
(2) 1 Die
Träger entsenden jeweils bis zu drei Vertreter in die Generalversammlung. 2 Im Fall der
Beleihung gemäß Art.
3 Abs. 1 Satz 2
entsenden die mittelbaren Träger an Stelle des beliehenen Trägers jeweils
bis zu drei Vertreter in die Generalversammlung.
(3) 1 Das
Stimmrecht wird entsprechend dem Anteil der Träger am Grundkapital der Bank
einheitlich durch jeweils einen Vertreter des jeweiligen Trägers (Stimmführer)
ausgeübt. 2 Im
Fall der Beleihung richtet sich das Stimmrecht der Stimmführer der mittelbaren
Träger nach ihrem mittelbaren Kapitalanteil an der Bank.
(4) Das Nähere regelt die Satzung.
Art. 11
Vertretung
Die Bank wird gerichtlich und außergerichtlich durch
den Vorstand, gegenüber Mitgliedern des Vorstands durch den Vorsitzenden des
Verwaltungsrats vertreten.
Abschnitt III Gewinnverwendung, Schuldverschreibungen
Art. 12
Gewinnverwendung
1 Vom
Jahresüberschuss sind mindestens 25 v. H. einer gesetzlichen Rücklage zuzuführen,
bis diese den zehnten Teil oder einen in der Satzung bestimmten höheren Teil
des Grundkapitals erreicht; von dem danach verbleibenden Teil können andere
Rücklagen gebildet werden. 2 Im
Übrigen ist der Bilanzgewinn an die am Grundkapital Beteiligten im Verhältnis
ihrer Beteiligung abzuführen; zur Abrundung dieses Abführungsbetrags kann
ein Vortrag auf neue Rechnung vorgenommen werden.
Art. 13
Schuldverschreibungen
Namensschuldverschreibungen der Bank sind keine Schuldverschreibungen
im Sinn von Art. 24
Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer
Gesetze
(BayRS 400-1-J), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 24. Dezember
2002 (GVBl S. 975, ber. 2003 S. 52).
Art. 14
(aufgehoben)
Art. 15
(aufgehoben)
Abschnitt IV Satzung und Aufsicht
Art. 16
Satzung
(1) Im Übrigen werden die Aufgaben und Geschäfte
der Bank, ihre Vertretung, die sonstigen Rechtsverhältnisse der Bank und ihrer
Organe durch die Satzung geregelt.
(2) Änderungen der Satzung der Bank bedürfen
der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
Art. 17
Aufsicht
(1) 1 Die
Rechtsaufsicht über die Bank führen die Staatsministerien der Finanzen
und des Innern (Aufsichtsbehörde). 2 Die
Aufsichtsbehörde kann alle erforderlichen Anordnungen treffen, um den Geschäftsbetrieb
der Bank im Einklang mit den Gesetzen, der Satzung und den sonstigen Vorschriften
zu erhalten.
(2) 1 Die
Aufsichtsbehörde kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben die gesamten Geschäftsunterlagen
jederzeit einsehen und prüfen, Auskünfte verlangen, an den Verhandlungen
der Generalversammlung und des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse mit beratender
Stimme teilnehmen sowie die Einberufung dieser Gremien verlangen. 2 Die durch die Führung der Aufsicht
entstehenden Kosten werden der Staatskasse durch die Bank ersetzt.
(3) 1 Im
Fall des Art. 3 Abs. 1 Satz 2
führt die Aufsichtsbehörde zugleich die Fachaufsicht über den beliehenen
Träger. 2 Sie
kann ihm für die Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse nach Art. 3 Abs. 2
Weisungen erteilen. 3 Abs.
2 gilt entsprechend.
Art. 18
Prüfung durch den Rechnungshof
1 Die
Bank unterliegt der Prüfung durch den Bayerischen Obersten Rechnungshof gemäß
Art. 111
der Bayerischen Haushaltsordnung
. 2 Die
Art. 66 bis 69
der Bayerischen Haushaltsordnung
finden keine Anwendung. 3 Die
Rechte gemäß § 53
des Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der
Länder
vom 19. August 1969 (BGBl I S. 1273) in der jeweils geltenden Fassung übt die
Bank aus.
Abschnitt V Bayerische Landesbodenkreditanstalt
Art. 19
Rechtsform, Geschäftsführung,
Vertretung
(1) 1 Die
Bayerische Landesbodenkreditanstalt ist eine organisatorisch und wirtschaftlich selbständige,
rechtlich unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts innerhalb der
Bank. 2 Sie
kann unter ihrem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden.
(2) 1 Die
Geschäfte der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt werden von einer Geschäftsleitung
geführt. 2 Die
Gesamtverantwortung des Vorstands der Bank nach den Vorschriften des Gesetzes über
das Kreditwesen bleibt unberührt.
(3) Die Bayerische Landesbodenkreditanstalt wird vom Vorstand
der Bank gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Art. 20
Aufgaben
(1) 1 Die
Bayerische Landesbodenkreditanstalt hat den staatlichen Auftrag, im Rahmen der Wohnungspolitik
und im Einklang mit den Beihilfevorschriften der Europäischen Gemeinschaft Vorhaben
natürlicher und juristischer Personen des privaten und öffentlichen Rechts
sowie sonstige Maßnahmen zur Verbesserung und Stärkung der Wohnungs- und
Siedlungsstruktur Bayerns finanziell zu fördern. 2 Zur Erfüllung ihres Auftrags kann
die Bayerische Landesbodenkreditanstalt Finanzierungen in folgenden Bereichen durchführen:
- 1.
Wohnraumförderung,
- 2.
Förderung des Wohnungs- und Siedlungswesens,
- 3.
Förderung der Wohnungswirtschaft,
- 4.
Förderung von Infrastrukturmaßnahmen zur Unterstützung
wohnungspolitischer Ziele,
- 5.
Förderung der baulichen Entwicklung der Städte und Gemeinden,
- 6.
Förderung von wohnungspolitischen Maßnahmen zur Entwicklung
strukturschwacher Gebiete,
- 7.
Förderung anderer Maßnahmen, soweit diese in Gesetzen, Verordnungen
oder veröffentlichten Richtlinien benannt sind und der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt
vom Freistaat Bayern übertragen werden.
(2) Die Bayerische Landesbodenkreditanstalt kann auch Finanzierungen
für Gebietskörperschaften und öffentlich-rechtliche Zweckverbände
durchführen sowie sich in den Bereichen nach Abs. 1 an Finanzierungen der Europäischen
Investitionsbank oder ähnlichen europäischen Finanzierungsinstituten von
Projekten im Gemeinschaftsinteresse mit Bayerneffekt beteiligen.
(3) 1 Weitere
Aufgaben kann die Staatsregierung der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt übertragen,
sofern diese dem Europäischen Beihilferecht, insbesondere den Grundsätzen
und Vorgaben der Europäischen Gemeinschaft für die Geschäftstätigkeit
eines Förderinstituts, nicht widersprechen. 2 Aufgaben im Rahmen der staatlichen Finanz-,
Wirtschafts-, Verkehrs-, Umwelt- und Arbeitsmarktpolitik dürfen der Bayerischen
Landesbodenkreditanstalt übertragen werden, wenn die Aufgaben von der LfA Förderbank
Bayern nicht oder nicht ausschließlich wahrgenommen werden können.
(4) Die Bayerische Landesbodenkreditanstalt handelt bei
der Durchführung von Eigenprogrammen im Einklang mit den Richtlinien des fachlich
zuständigen Staatsministeriums.
(5) Die Finanzierungen erfolgen durch Gewährung von
Darlehen und Krediten, Übernahme von Bürgschaften sowie durch sonstige
Finanzierungshilfen.
(6) 1 Die
erforderlichen Mittel - soweit sie nicht vom Auftraggeber treuhänderisch zur
Verfügung gestellt werden - beschafft sich die Bayerische Landesbodenkreditanstalt
durch Aufnahme von Darlehen und Krediten beim Freistaat Bayern, bei der Bundesrepublik
Deutschland sowie bei anderen Stellen. 2 Sie
ist berechtigt, zur Finanzierung ihrer Aufgaben nach den Abs. 1 bis 3 Pfandbriefe,
Landesbodenbriefe und sonstige Schuldverschreibungen auszugeben.
(7) 1 Sonstige
Bankgeschäfte darf die Bayerische Landesbodenkreditanstalt nur betreiben, soweit
sie mit der Erfüllung ihrer Aufgaben im direkten Zusammenhang stehen. 2 Der Effektenhandel,
das Einlagengeschäft und das Girogeschäft sind ihr nur für eigene
Rechnung und nur insoweit gestattet, als sie mit der Erfüllung ihrer öffentlichen
Förderaufgaben in direktem Zusammenhang stehen.
Art. 21
Beirat der Bayerischen
Landesbodenkreditanstalt
1 Zur
Beratung wohnungspolitischer Fragen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben wird bei
der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt ein Beirat gebildet. 2 Der Beirat besteht aus dem Vorsitzenden
und bis zu sechs weiteren Mitgliedern, die auf Vorschlag des Staatsministers des
Innern berufen werden. 3 Den
Vorsitz führt der Staatsminister des Innern oder ein von ihm benannter Vertreter.
4 Das
Nähere regelt die Satzung.
Art. 22
Haftung des Freistaates Bayern
und des
Sparkassenverbands Bayern für Verbindlichkeiten
der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt
(1) 1 Der
Freistaat Bayern und der Sparkassenverband Bayern haften für die Verbindlichkeiten
der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt, soweit die Befriedigung aus dem Vermögen
der Bank nicht möglich ist. 2 Die
Haftung des Sparkassenverbands Bayern entfällt für zukünftig begründete
Verbindlichkeiten, sobald der Sparkassenverband Bayern nicht mehr unmittelbar oder
mittelbar am Kapital der Landesbodenkreditanstalt beteiligt ist.
(2) Der Freistaat Bayern haftet unmittelbar für die
von der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt aufgenommenen Darlehen, für die
begebenen Pfandbriefe, Landesbodenbriefe und sonstigen Schuldverschreibungen, die
als Festgeschäfte ausgestalteten Termingeschäfte, die Rechte aus Optionen
sowie für Kredite an Dritte, soweit diese Kredite von der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt
ausdrücklich gewährleistet werden.
(3) Der Freistaat Bayern und der Sparkassenverband Bayern
haften nach Abs. 1 als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis entsprechend ihren
zum Zeitpunkt der Begründung der Verbindlichkeit bestehenden unmittelbaren oder
mittelbaren Anteilen am Kapital der Landesbodenkreditanstalt.
Art. 23
Vermögen der Bayerischen
Landesbodenkreditanstalt
(1) Das Vermögen der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt
ist getrennt von dem sonstigen Vermögen der Bank zu verwalten (Sondervermögen).
(2) Das Eigenkapital der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt
dient unbeschadet seiner Funktion als haftendes Eigenkapital der Bank im Sinn des
Gesetzes über das Kreditwesen (Haftungsfunktion) nur der Unterlegung der Geschäfte
der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt im Rahmen des Art. 20
.
(3) 1 Die
Bank zahlt für die Nutzung der Haftungsfunktion des Eigenkapitals der Bayerischen
Landesbodenkreditanstalt abzüglich einer auf Grundlage von Art. 1
Abs. 1 des Zweckvermögensgesetzes
vom 23. Juli 1994 (GVBl S. 602, BayRS 762-7-F), geändert durch § 57 des
Gesetzes vom 24. April 2001 (GVBl S. 140), gebildeten Zweckrücklage eine marktgerechte
Vergütung an die Bayerische Landesbodenkreditanstalt. 2 Die Höhe der Vergütung wird durch
Beschluss des Verwaltungsrats festgelegt und ist der Rechtsaufsichtsbehörde
anzuzeigen.
(4) Die Bank zahlt für die Nutzung der Haftungsfunktion
einer auf Grundlage von Art. 1
Abs. 1 des Zweckvermögensgesetzes
vom 23. Juli 1994 (GVBl S. 602, BayRS 762-7-F), geändert durch § 57 des
Gesetzes vom 24. April 2001 (GVBl S. 140), gebildeten Zweckrücklage gemäß
gesonderter, vertraglicher Vereinbarung eine marktgerechte Vergütung an den
Freistaat Bayern.
Art. 24
Rechnungswesen, Interne Leistungen
1 Die
Bayerische Landesbodenkreditanstalt hat ein eigenes Rechnungswesen. 2 Interne Leistungen zwischen der Bayerischen
Landesbodenkreditanstalt und der Bank werden jeweils marktgerecht vergütet.
Art. 25
Jahresabschluss
Für die Bayerische Landesbodenkreditanstalt ist entsprechend
den für die Bank geltenden Grundsätzen ein gesonderter Jahresabschluss
zu erstellen, der von dem Verwaltungsrat festgestellt wird.
Art. 26
Landesbodenbriefe,
Landeskulturrentenbriefe, Schuldbuchforderungen
(1) Der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Landesbodenbriefe,
Schuldbuchforderungen und Landeskulturrentenbriefe, soweit sie nicht unter das
Pfandbriefgesetz
vom 22. Mai 2005 (BGBl I S. 1373) in seiner jeweiligen Fassung fallen, muss in Höhe
des Nennwerts jederzeit durch Hypotheken oder Grundschulden auf inländischen
Grundstücken oder Kommunaldarlehen von mindestens gleicher Höhe und mindestens
gleichem Zinsertrag gedeckt sein (ordentliche Deckung).
(2) Steht der Bank eine Hypothek oder Grundschuld an einem
Grundstück zu, das sie zur Verhütung eines Verlustes an der Hypothek oder
Grundschuld erworben hat, so darf diese als Deckung höchstens mit der Hälfte
des Betrags in Ansatz gebracht werden, mit dem sie vor dem Erwerb des Grundstücks
durch die Bank als Deckung in Ansatz gebracht war.
(3) 1 Die
in Abs. 1 vorgeschriebene Deckung kann durch folgende Werte ersetzt werden (Ersatzdeckung):
- 1.
- a)
Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen, Schatzwechsel
und Schatzanweisungen, deren Schuldner der Bund, ein Sondervermögen des Bundes
oder ein Land ist;
- b)
Schuldverschreibungen, für deren Verzinsung und Rückzahlung
eine der unter Buchst. a bezeichneten Stellen die Gewährleistung übernommen
hat;
- 2.
Guthaben bei der Deutschen Bundesbank und bei geeigneten Kreditinstituten;
- 3.
Bargeld.
2 Die
Schuldverschreibungen dürfen höchstens mit einem Betrag in Ansatz gebracht
werden, der um fünf v. H. des Nennwerts unter ihrem jeweiligen Börsenpreis
bleibt, den Nennwert aber nicht übersteigt.
(4) 1 Die
Ersatzdeckung nach Abs. 3 darf zehn v. H. des gesamten Umlaufs an Landesbodenbriefen,
Schuldbuchforderungen und Landeskulturrentenbriefen nicht übersteigen. 2 Die Aufsichtsbehörde
darf zulassen, dass die Ersatzdeckung bis zu zwanzig v. H. des gesamten Umlaufs beträgt,
soweit dies erforderlich ist, um der Bank die Erfüllung von Aufgaben zu ermöglichen,
die im öffentlichen Interesse liegen.
(5) 1 Die
zur ordentlichen Deckung bestimmten Werte sind von der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt
einzeln in ein Register (Deckungsregister) einzutragen. 2 Im Fall des Abs. 3 sind die als Ersatzdeckung
verwendeten Werte gleichfalls in das Deckungsregister einzutragen; die Eintragung
von Wertpapieren hat, soweit es sich nicht um Anteile an Sammelbeständen handelt,
die einzelnen Stücke zu bezeichnen. 3 Das
als Ersatzdeckung dienende Bargeld ist unter Mitverschluss des Labo-Treuhänders
in gesonderte Verwahrung zu nehmen.
(6) Die Veräußerung und die Verpfändung
der in das Deckungsregister eingetragenen Werte bedürfen der Genehmigung des
Labo-Treuhänders.
Art. 26a
Labo-Treuhänder
1 Ein
von der Aufsichtsbehörde bestellter Treuhänder hat darüber zu wachen,
dass die vorgeschriebene Deckung für Schuldverschreibungen und Schuldbuchforderungen
gemäß Art. 26
vorhanden ist und die zur Deckung bestimmten Werte in das Deckungsregister eingetragen
sind (Labo-Treuhänder). 2 Die
Person des Labo-Treuhänders kann identisch mit einem nach den Vorschriften des
Pfandbriefgesetzes bestellten Treuhänder oder dessen Stellvertreter sein. 3 Die Vergütung
für den Treuhänder wird der Staatskasse durch die Bank ersetzt.
Art. 27
Vollstreckung
1 Die
Bank ist befugt, zum Zwecke der Zwangsvollstreckung wegen ihrer privatrechtlichen
und öffentlich-rechtlichen Geldforderungen und Grundpfandrechte aus dem Bereich
der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt Vollstreckungstitel in Form eines Ausstandsverzeichnisses
auszufertigen, in dem die Person des Schuldners, das haftende Grundstück sowie
der Grund und der Betrag der Schuld anzugeben sind. 2 Die beizufügende Vollstreckungsklausel
lautet: „Dieses Ausstandsverzeichnis wird hiermit für vollstreckbar erklärt“;
sie ist von einem Mitglied des Vorstands oder von einem vom Vorstand Bevollmächtigten
zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen.
Abschnitt VI Bayerische Landesbausparkasse
Art. 28
Rechtsform, Geschäftsführung,
Vertretung
(1) 1 Die
Bayerische Landesbausparkasse ist eine organisatorisch und wirtschaftlich selbständige,
rechtlich unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts innerhalb der
Bank. 2 Sie
kann unter ihrem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden.
(2) 1 Die
Geschäfte der Bayerischen Landesbausparkasse werden von einer Geschäftsleitung
geführt. 2 Die
Gesamtverantwortung des Vorstands der Bank nach den Vorschriften des Gesetzes über
das Kreditwesen bleibt unberührt.
(3) Die Bayerische Landesbausparkasse wird vom Vorstand
der Bank gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Abschnitt VII Schlussbestimmungen
Art. 29
In-Kraft-Treten, Aufhebung alten
Rechts
(1) (Änderungsbestimmung)
(2) 1 Dieses
Gesetz ist dringlich. 2 Es
tritt am 1. Juli 1972 in Kraft3)
.
(3) 1 Mit
dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Bayerische Landesbodenkreditanstalt
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. November 1966 (GVBl S. 439) außer
Kraft. 2 Für
die bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ausgegebenen Landesbodenbriefe und Landeskulturrentenbriefe
sowie für die bis zu diesem Zeitpunkt begründeten Schuldbuchforderungen
gilt Art. 18 des Gesetzes vom 17. November 1966 weiter. | 3) | Diese Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes
in der ursprünglichen Fassung vom 27. Juni 1972 (GVBl S. 210). Der Zeitpunkt
des In-Kraft-Tretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen
Änderungsgesetzen. |
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