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215-4-1-I Bayerisches Katastrophenschutzgesetz (BayKSG) Vom 24. Juli 1996Fundstelle: GVBl 1996, S. 282
Bayerisches Katastrophenschutzgesetz (BayKSG) vom 24. Juli 1996 (GVBl. S. 282, BayRS 215-4-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 392)
Änderungen
- 1.
mehrfach geänd. (§ 1 G v. 12.4.1999, 130)
- 2.
Art. 16 €-Änderungen (§ 28 G v. 24.4.2001, 140)
- 3.
Art. 3a geänd. (G v. 24.5.2007, 342)
- 4.
neuer Art. 7b eingef. (G v. 6.5.2008, 160)
- 5.
Inhaltsübersicht geänd., neuer Art. 3b eingef., Art. 19 geänd. (G v. 27.7.2009, 392)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende
Gesetz beschlossen, das nach Anhörung des Senats hiermit bekanntgemacht wird:
| Inhaltsübersicht |
I. Abschnitt
Aufgaben und Zuständigkeiten
|
| Art. 1
|
Aufgabe |
| Art. 2
|
Zuständigkeiten |
II. Abschnitt
Maßnahmen im Katastrophenschutz
|
| Art. 3
|
Vorbereitende Maßnahmen der Katastrophenschutzbehörden |
| Art. 3a
|
Externe Notfallpläne |
| Art. 3b
|
Externe Notfallpläne für Abfallentsorgungseinrichtungen |
| Art. 4
|
Feststellung des Vorliegens einer Katastrophe |
| Art. 5
|
Einsatzleitung |
| Art. 6
|
Örtliche Einsatzleitung |
III. Abschnitt
Mitwirkung im Katastrophenschutz
|
| Art. 7
|
Katastrophenhilfe |
| Art. 7a
|
Rechtsverhältnisse der Helfer |
| Art. 7b
|
Freistellungs-, Entgeltfortzahlungs- und Ersatzansprüche von Helfern der
freiwilligen Hilfsorganisationen und Erstattungsansprüche der Arbeitgeber |
| Art. 8
|
Sonstige Mitwirkung im Katastrophenschutz |
IV. Abschnitt
Besondere Befugnisse gegenüber Dritten
|
| Art. 9
|
Inanspruchnahme Dritter |
| Art. 10
|
Platzverweisung und Räumung |
V. Abschnitt
Kosten und Entschädigung
|
| Art. 11
|
Kostentragung |
| Art. 12
|
Fonds zur Förderung des Katastrophenschutzes |
| Art. 13
|
Aufwendungsersatz |
| Art. 14
|
Entschädigung |
VI. Abschnitt
Schlußvorschriften
|
| Art. 15
|
Örtliche Einsatzleitung bei Schadensereignissen unterhalb der Katastrophenschwelle |
| Art. 16
|
Ordnungswidrigkeiten |
| Art. 17
|
Änderung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes |
| Art. 18
|
Einschränkung von Grundrechten |
| Art. 19
|
Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
I. Abschnitt Aufgaben und Zuständigkeiten
Art. 1
Aufgabe
(1) Die Katastrophenschutzbehörden haben die Aufgabe,
Katastrophen abzuwehren und die dafür notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen
zu treffen (Katastrophenschutz).
(2) Eine Katastrophe im Sinn dieses Gesetzes ist ein Geschehen,
bei dem Leben oder Gesundheit einer Vielzahl von Menschen oder die natürlichen
Lebensgrundlagen oder bedeutende Sachwerte in ungewöhnlichem Ausmaß gefährdet
oder geschädigt werden und die Gefahr nur abgewehrt oder die Störung nur
unterbunden und beseitigt werden kann, wenn unter Leitung der Katastrophenschutzbehörde
die im Katastrophenschutz mitwirkenden Behörden, Dienststellen, Organisationen
und die eingesetzten Kräfte zusammenwirken.
(3) Die für die im Katastrophenschutz mitwirkenden
Behörden, Dienststellen und Hilfsorganisationen sonst geltenden gesetzlichen
Bestimmungen bleiben unberührt, soweit dieses Gesetz keine entgegenstehenden
Regelungen enthält.
Art. 2
Zuständigkeiten
(1) 1 Katastrophenschutzbehörden
sind die Kreisverwaltungsbehörden, die Regierungen und das Staatsministerium
des Innern. 2 Kreisangehörige
Gemeinden, die während einer Katastrophe ohne Verbindung mit der Kreisverwaltungsbehörde
sind, nehmen in dieser Zeit die Aufgaben der Katastrophenschutzbehörde wahr.
(2) 1 Befindet
sich eine Anlage oder Einrichtung auf dem Gebiet mehrerer Kreisverwaltungsbehörden,
so kann die Regierung oder das Staatsministerium des Innern eine der betroffenen
Kreisverwaltungsbehörden als örtlich zuständige Katastrophenschutzbehörde
bestimmen. 2 Dies
gilt auch, wenn zu besorgen ist, daß eine Katastrophe Auswirkungen auf das
Gebiet mehrerer Kreisverwaltungsbehörden hätte.
(3) 1 Unbeschadet
des Absatzes 2 können die Regierung oder das Staatsministerium des Innern die
Leitung des Katastropheneinsatzes ganz oder teilweise übernehmen oder einer
anderen nachgeordneten Katastrophenschutzbehörde übertragen. 2 Sie können sich auch darauf beschränken,
das Vorliegen oder das Ende einer Katastrophe (Art. 4 Abs. 1) festzustellen.
II. Abschnitt Maßnahmen im Katastrophenschutz
Art. 3
Vorbereitende Maßnahmen
der Katastrophenschutzbehörden
(1) Die Kreisverwaltungsbehörden haben als Vorbereitungsmaßnahmen
insbesondere
- 1.
allgemeine Katastrophenschutzpläne und, soweit erforderlich,
insbesondere für Anlagen und Einrichtungen mit besonderem Gefahrenpotential
(Art. 8 Abs. 2) Alarm- und Einsatzpläne
zu erstellen und fortzuschreiben,
- 2.
die Katastropheneinsatzleitung zu regeln und dabei auf eine ausreichende
Aus- und Fortbildung zu achten,
- 3.
durch geeignete organisatorische Vorkehrungen die rasche Alarmierung
der an der Gefahrenabwehr Beteiligten sicherzustellen und die für die Einsatzleitung
notwendige Ausstattung vorzuhalten,
- 4.
in angemessenem Umfang Katastrophenschutzübungen unter Beteiligung
der zur Mitwirkung im Katastrophenschutz Verpflichteten durchzuführen.
(2) Die Regierungen und das Staatsministerium des Innern
haben, soweit erforderlich, Vorbereitungsmaßnahmen entsprechend Absatz 1 zu
treffen.
Art. 3a
Externe Notfallpläne
(1) 1 Die
Kreisverwaltungsbehörde hat Alarm- und Einsatzpläne (Art. 3 Abs. 1 Nr. 1) als externe Notfallpläne für
solche Betriebe zu erstellen, für die gemäß Art. 9
in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz
2 und Satz 2
sowie Art. 4
der Richtlinie 96/82/EG des Rates
vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit
gefährlichen Stoffen (ABl EG 1997 Nr. L 10/13 ff.) vom Betreiber ein Sicherheitsbericht
zu erstellen ist. 2 Der
Betreiber hat der Kreisverwaltungsbehörde den Sicherheitsbericht, die internen
Notfallpläne sowie weitere für die Erstellung externer Notfallpläne
erforderliche Informationen vor Inbetriebnahme zur Verfügung zu stellen. 3 Die Kreisverwaltungsbehörde
kann auf Grund der Informationen in dem Sicherheitsbericht entscheiden, dass sich
die Erstellung eines externen Notfallplans erübrigt; die Entscheidung ist zu
begründen.
(2) Der externe Notfallplan wird erstellt, um
- 1.
Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle
zu bringen, so dass die Folgen möglichst gering gehalten und Schäden für
Mensch, natürliche Lebensgrundlagen und Sachen begrenzt werden können;
- 2.
Maßnahmen zum Schutz von Menschen und den natürlichen Lebensgrundlagen
vor den Folgen schwerer Unfälle einzuleiten;
- 3.
notwendige Informationen an die Öffentlichkeit sowie betroffene
Behörden oder Dienststellen in dem betreffenden Gebiet weiterzugeben;
- 4.
Aufräumarbeiten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der natürlichen
Lebensgrundlagen nach einem schweren Unfall einzuleiten.
(3) Der externe Notfallplan muss Angaben enthalten über:
- 1.
Namen oder Stellung der Personen, die zur Einleitung von
Sofortmaßnahmen sowie zur Durchführung und Koordinierung von Maßnahmen
außerhalb des Betriebsgeländes ermächtigt sind;
- 2.
Vorkehrungen zur Entgegennahme von Frühwarnungen sowie zur Alarmauslösung
und zur Benachrichtigung der Einsatzkräfte;
- 3.
Vorkehrungen zur Koordinierung der zur Umsetzung des externen Notfallplans
notwendigen Einsatzmittel;
- 4.
Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen auf dem
Betriebsgelände;
- 5.
Vorkehrungen für Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes;
- 6.
Vorkehrungen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über den
Unfall sowie über das richtige Verhalten;
- 7.
Vorkehrungen zur Unterrichtung der Einsatzkräfte anderer Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaften im Fall eines schweren Unfalls mit möglichen
grenzüberschreitenden Folgen.
(4) 1 Externe
Notfallpläne sind bei der Erstellung oder Fortschreibung zur Anhörung der
Öffentlichkeit auf die Dauer eines Monats bei der Kreisverwaltungsbehörde
öffentlich auszulegen. 2 Ort
und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher öffentlich mit dem
Hinweis bekannt zu machen, dass während der Auslegungszeit Anregungen vorgebracht
werden können. 3 Die
Auslegung erfolgt mit den Funktionsbezeichnungen der erfassten Personen; sonstige
personenbezogene Daten wie Namen und private Telefonnummern sind unkenntlich zu machen.
4 Auf
Antrag des Betreibers, dem der Entwurf des externen Notfallplans mindestens eine
Woche vor der Bekanntgabe nach Satz 2 zu übermitteln ist, sind bisher unveröffentlichte
Angaben über den Betrieb unkenntlich zu machen, soweit das Interesse des Betreibers
daran das Interesse der Öffentlichkeit an der Offenbarung überwiegt. 5 Die fristgemäß
vorgebrachten Anregungen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. 6 Haben mehr
als 50 Personen Anregungen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt vorgebracht, kann
die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis
ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während
der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(5) 1 Wird
der Entwurf des externen Notfallplans nach der Auslegung geändert oder ergänzt,
ist er erneut auszulegen. 2 Bei
der erneuten Auslegung kann bestimmt werden, dass Anregungen nur zu den geänderten
oder ergänzten Teilen vorgebracht werden können; hierauf ist in der erneuten
Bekanntmachung nach Abs. 4 Satz 2 hinzuweisen. 3 Die Dauer der erneuten Auslegung kann bis
auf zwei Wochen verkürzt werden. 4 Werden
durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs die Grundzüge der Planung
nicht berührt oder sind die Änderungen oder Ergänzungen im Umfang
geringfügig oder von geringer Bedeutung, kann von einer erneuten öffentlichen
Auslegung abgesehen werden.
(6) Die Kreisverwaltungsbehörden wenden den externen
Notfallplan unverzüglich an, wenn es zu einem schweren Unfall (Art. 3 Nr. 5
der Richtlinie 96/82/EG des Rates
vom 9. Dezember 1996) kommt oder ein solcher zu erwarten ist.
(7) 1 Könnte
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften von den grenzüberschreitenden
Wirkungen eines Betriebs im Sinn von Absatz 1 Satz 1 betroffen werden, macht die
Kreisverwaltungsbehörde den von dem Mitgliedstaat benannten Behörden ausreichende
Informationen zugänglich, damit sie gegebenenfalls die Bestimmungen der Art. 11 bis 13
der Richtlinie 96/82/EG des Rates
vom 9. Dezember 1996 anwenden können. 2 Bei einem nahe am Hoheitsgebiet eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften gelegenen Betrieb unterrichtet
die Kreisverwaltungsbehörde die von dem Mitgliedstaat benannten Behörden
über Entscheidungen gemäß Absatz 1 Satz 3. 3 Wenn der andere Mitgliedstaat die zu beteiligenden
Behörden nicht benannt hat, ist jeweils die oberste für Katastrophenschutz
zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaats zu unterrichten.
(8) Die externen Notfallpläne sind in angemessenen
Abständen von höchstens drei Jahren durch die Kreisverwaltungsbehörde
unter Beteiligung des Betreibers zu überprüfen, zu erproben und unter Berücksichtigung
von Veränderungen und neuen Erkenntnissen fortzuschreiben.
Art. 3b
Externe Notfallpläne für
Abfallentsorgungseinrichtungen
(1) 1 Die
Kreisverwaltungsbehörde hat Alarm- und Einsatzpläne (Art. 3 Abs. 1 Nr. 1) als externe Notfallpläne für
Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A gemäß Anhang III der
Richtlinie 2006/21/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über
die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur
Änderung der
Richtlinie 2004/35/EG
(ABl L 102 S. 15) zu erstellen. 2 Satz
1 gilt nicht für Abfallentsorgungseinrichtungen, für die gemäß
Art. 3a Abs. 1 Satz 1
ein externer Notfallplan zu erstellen ist. 3 Art. 3a Abs. 4 und 5
finden entsprechende Anwendung.
(2) 1 Die
externen Notfallpläne müssen die im Notfall im Umkreis des jeweiligen Standorts
zu ergreifenden Maßnahmen enthalten. 2 Mit
den externen Notfallplänen werden folgende Ziele verfolgt:
- 1.
die Begrenzung und Beherrschung der Gefahren bei schweren
Unfällen und anderen Vorfällen mit dem Ziel, deren Auswirkungen zu minimieren
und insbesondere Schäden für die menschliche Gesundheit und die natürlichen
Lebensgrundlagen einzuschränken;
- 2.
die Durchführung der Maßnahmen, die für den Schutz der
menschlichen Gesundheit und der natürlichen Lebensgrundlagen vor den Folgen
schwerer Unfälle und sonstiger Vorfälle erforderlich sind;
- 3.
die Unterrichtung der Öffentlichkeit und der relevanten Stellen
oder Behörden im gebotenen Umfang;
- 4.
die Sicherstellung der Sanierung, Wiederherstellung und Säuberung
der natürlichen Lebensgrundlagen nach einem schweren Unfall.
Art. 4
Feststellung des Vorliegens einer
Katastrophe
(1) 1 Die
Katastrophenschutzbehörde stellt das Vorliegen (Art. 1 Abs. 2) und das Ende einer Katastrophe fest. 2 Die Feststellung
soll unverzüglich der Öffentlichkeit bekanntgegeben werden.
(2) Die Katastrophenschutzbehörde hat die Aufsichtsbehörde
und, soweit notwendig, auch die benachbarten Katastrophenschutzbehörden unverzüglich
zu unterrichten.
Art. 5
Einsatzleitung
(1) 1 Die
Katastrophenschutzbehörde leitet den Einsatz und stellt dabei sicher, daß
alle Maßnahmen aufeinander abgestimmt sind. 2 Sie kann allen für den Einsatzbereich
zuständigen staatlichen Behörden und Dienststellen der gleichen oder einer
niedrigeren Stufe, mit Ausnahme der obersten Landesbehörden, Weisungen erteilen.
3 Das
gleiche gilt gegenüber den sonstigen zur Katastrophenhilfe Verpflichteten (Art. 7 Abs. 3 Nrn. 2 bis 6) und den
eingesetzten Kräften. 4 Das
Sachweisungsrecht übergeordneter Fachbehörden bleibt unberührt.
(2) Leisten Kräfte des Bundes oder anderer Länder
Katastrophenhilfe, so unterstehen auch sie für die Dauer ihrer Mitwirkung den
Weisungen der Katastrophenschutzbehörde.
Art. 6
Örtliche Einsatzleitung
(1) 1 Die
Katastrophenschutzbehörde soll für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben am Schadensort
eine den Einsatz dort leitende Person (Örtlicher Einsatzleiter) bestellen. 2 Diese leitet
im Rahmen des Auftrags und der Weisungen der Katastrophenschutzbehörde alle
Einsatzmaßnahmen vor Ort und kann allen eingesetzten Kräften Weisungen
erteilen.
(2) 1 Die
Katastrophenschutzbehörde soll vorab fachlich geeignete Personen als Örtliche
Einsatzleiter benennen. 2 Sie
soll bestimmen, daß diese bei Katastrophen bereits vor einer Bestellung nach
Absatz 1 Satz 1 die Einsatzleitung wahrnehmen dürfen, jedoch die Entscheidung
der Katastrophenschutzbehörde nach Absatz 1 Satz 1 unverzüglich herbeizuführen
haben.
III. Abschnitt Mitwirkung im Katastrophenschutz
Art. 7
Katastrophenhilfe
(1) 1 Katastrophenhilfe
ist die auf Ersuchen der Katastrophenschutzbehörden zu leistende Mitwirkung
im Katastrophenschutz. 2 Sie
muß geleistet werden, wenn nicht durch die Hilfeleistung die Erfüllung
dringender eigener Aufgaben ernstlich gefährdet wird.
(2) Bei der Vorbereitung der Katastrophenabwehr erstreckt
sich die Pflicht zur Katastrophenhilfe darauf,
- 1.
die Katastrophenschutzbehörden bei der Erstellung
und Fortschreibung von allgemeinen Katastrophenschutzplänen und von Alarm- und
Einsatzplänen (Art. 3 Abs. 1 Nr.
1) zu unterstützen,
- 2.
auf Anforderung geeignete Personen für die Mitwirkung in der Katastropheneinsatzleitung
zu benennen sowie
- 3.
an Katastrophenschutzübungen mitzuwirken.
(3) Zur Katastrophenhilfe sind verpflichtet
- 1.
die Behörden und Dienststellen des Freistaates Bayern,
- 2.
die Gemeinden, die Landkreise und die Bezirke,
- 3.
die sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
- 4.
die Feuerwehren,
- 5.
die freiwilligen Hilfsorganisationen,
- 6.
die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege,
auch wenn sie ihren Sitz oder Standort nicht im Zuständigkeitsgebiet der
Katastrophenschutzbehörde haben.
(4) 1 Das
Ersuchen um Katastrophenhilfe stellt die Katastrophenschutzbehörde für
ihr Gebiet. 2 Braucht
sie Hilfe von auswärts, so stellt sie das Ersuchen über die für den
Sitz oder den Standort der Verpflichteten zuständige Katastrophenschutzbehörde.
3 Ist
Gefahr im Verzug, so kann diese Hilfe unter Benachrichtigung der zuständigen
Katastrophenschutzbehörde unmittelbar angefordert werden.
(5) 1 Die
nach Absatz 3 Verpflichteten leisten Katastrophenhilfe auch auf Anforderung durch
andere Länder. 2 Absatz
4 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
Art. 7a
Rechtsverhältnisse der Helfer
Rechte und Pflichten der nach diesem Gesetz mitwirkenden
Helfer richten sich nach den Vorschriften der Organisationen, denen sie angehören,
soweit nichts anderes durch Gesetz geregelt ist.
Art. 7b
Freistellungs-, Entgeltfortzahlungs-
und Ersatzansprüche
von Helfern der freiwilligen Hilfsorganisationen
und Erstattungsansprüche der Arbeitgeber
Bei Einsätzen zur Katastrophenabwehr von Helfern der
freiwilligen Hilfsorganisationen gelten
Art. 9
Abs. 1 bis 3
und
Art. 10
des Bayerischen Feuerwehrgesetzes
entsprechend mit der Maßgabe, dass sich Ansprüche auf Ersatz von Verdienstausfall
und Erstattungsansprüche der Arbeitgeber gegen die freiwillige Hilfsorganisation
richten.
Art. 8
Sonstige Mitwirkung im Katastrophenschutz
(1) 1 Träger
von Krankenhäusern im Sinn von §
108 Nrn. 1 und 2
des Sozialgesetzbuchs, Fünftes Buch, die zur Bewältigung eines Massenanfalls
von Verletzten geeignet sind, haben Alarm- und Einsatzpläne, die insbesondere
organisatorische Maßnahmen zur Ausweitung der Aufnahme- und Behandlungskapazität
vorsehen, aufzustellen und fortzuschreiben. 2 Die
Pläne sind mit der Katastrophenschutzbehörde und den Trägern benachbarter
Krankenhäuser abzustimmen; sie sind diesen und der Rettungsleitstelle zur Verfügung
zu stellen. 3 Die
Katastrophenschutzbehörde kann von der Verpflichtung nach Satz 1 Ausnahmen zulassen;
sie stellt in Zweifelsfällen auch die Eignung eines Krankenhauses im Sinn von
Satz 1 fest. 4 Krankenhausträger
sind darüber hinaus verpflichtet, für Schadensereignisse innerhalb der
Krankenhäuser Notfallpläne aufzustellen.
(2) Die Betreiber von Anlagen und Einrichtungen, von denen
besondere Brand-, Explosions- oder sonstige schwerwiegende Gefahren ausgehen können
und die infolgedessen eine Vielzahl von Menschen oder die natürlichen Lebensgrundlagen
oder bedeutende Sachwerte zu gefährden geeignet sind, sind verpflichtet, die
Katastrophenschutzbehörden bei der Erstellung und Fortschreibung von Alarm-
und Einsatzplänen und bei Katastrophenschutzübungen zu unterstützen.
(3) Die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk wirkt gemäß
ihrer Aufgabenzuweisung nach dem THW-Helferrechtsgesetz im Katastrophenschutz mit.
IV. Abschnitt Besondere Befugnisse gegenüber
Dritten
Art. 9
Inanspruchnahme Dritter
(1) 1 Die
Katastrophenschutzbehörde kann zur Katastrophenabwehr von jeder Person die Erbringung
von Dienst-, Sach- und Werkleistungen verlangen sowie die Inanspruchnahme von Sachen
anordnen. 2
Art. 7 Abs. 4
gilt entsprechend.
(2) Bei Gefahr in Verzug dürfen die eingesetzten Kräfte
Sachen unmittelbar in Anspruch nehmen.
Art. 10
Platzverweisung und Räumung
1 Die
Katastrophenschutzbehörde kann das Betreten des Katastrophengebiets verbieten,
Personen von dort verweisen und das Katastrophengebiet sperren und räumen, wenn
das zur Katastrophenabwehr erforderlich ist. 2 Von der Katastrophenschutzbehörde
hierzu beauftragte eingesetzte Kräfte haben diese Befugnis bei Gefahr im Verzug,
soweit Polizei nicht zur Verfügung steht.
V. Abschnitt Kosten und Entschädigung
Art. 11
Kostentragung
(1) Die Katastrophenschutzbehörden und die zur Katastrophenhilfe
Verpflichteten (Art. 7 Abs. 3)
sowie die in Art. 8
Genannten tragen unbeschadet des Absatzes 2 die sich aus der Erfüllung ihrer
Aufgaben nach diesem Gesetz ergebenden Aufwendungen selbst.
(2) Die für die Katastrophenabwehr zuständige
Katastrophenschutzbehörde trägt die Kosten, die durch den Einsatz von Kräften
- 1.
des Bundes oder anderer Länder oder
- 2.
einer Werkfeuerwehr entstanden sind; die Pflicht zum Ersatz der Aufwendungen
einer Werkfeuerwehr besteht nicht, wenn der Einsatz im Interesse des Betriebs oder
der Einrichtung erfolgte, für die die Werkfeuerwehr besteht.
(3) 1 Sind
mehrere Katastrophenschutzbehörden an der Erfüllung der Aufgaben des Katastrophenschutzes
beteiligt, so trägt jede die Kosten für die von ihr getroffenen Maßnahmen.
2 Die
Kreisverwaltungsbehörde, die nach Art.
2 Abs. 2
als zuständige Katastrophenschutzbehörde bestimmt worden ist oder der
die Einsatzleitung nach Art. 2 Abs.
3
übertragen wurde, kann von den anderen betroffenen Kreisverwaltungsbehörden
Ersatz der ihr dadurch entstandenen Aufwendungen verlangen.
Art. 12
Fonds zur Förderung des Katastrophenschutzes
(1) 1 Das
Staatsministerium des Innern unterhält einen Fonds zur Förderung des Katastrophenschutzes.
2 Der
Fonds ist ein staatliches, vom Staatsministerium des Innern verwaltetes Sondervermögen
ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
(2) Aus dem Fonds können
- 1.
Aufwendungen der Katastrophenschutzbehörden und der
zur Katastrophenhilfe Verpflichteten für Maßnahmen zur Vorbereitung der
Katastrophenabwehr gefördert werden;
- 2.
den Katastrophenschutzbehörden und den zur Katastrophenhilfe Verpflichteten
für Maßnahmen, die der Abwehr einer Katastrophe dienen, Zuschüsse
gewährt werden, um unzumutbare Belastungen des Trägers der Aufwendungen
abzuwenden, wenn dies nicht durch Inanspruchnahme anderer Leistungen möglich
ist.
(3) 1 Der
Staat, die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden leisten jährlich Beiträge
zum Fonds. 2 Die
Beiträge dürfen nicht höher sein, als erforderlich ist, um den Zweck
des Fonds (Absatz 2) zu erfüllen. 3 Der
Staat leistet das Doppelte des Beitrags, den die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden
zusammen erbringen.
(4) 1 Die
Beiträge der Landkreise und der kreisfreien Gemeinden werden nach dem Verhältnis
der Umlagegrundlagen für die Bezirksumlage zu dem von den Landkreisen und den
kreisfreien Gemeinden insgesamt aufzubringenden Betrag festgesetzt. 2 Das Staatsministerium des Innern bestimmt
im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die
Höhe der jährlichen Beiträge und die Einzelheiten des Berechnungs-
und Erhebungsverfahrens; es kann vorgesehen werden, daß das Landesamt für
Statistik und Datenverarbeitung die Beiträge ermittelt und festsetzt.
Art. 13
Aufwendungsersatz
(1) 1 Die
nach Art. 11 Abs. 1
zur Kostentragung Verpflichteten können Ersatz der notwendigen Aufwendungen
verlangen, die ihnen durch Einsätze bei Katastrophen entstanden sind. 2 Ansprüche
auf Grund anderer gesetzlicher Regelungen, insbesondere auch des bürgerlichen
Rechts, bleiben hiervon unberührt.
(2) 1 Zum
Aufwendungsersatz sind diejenigen verpflichtet, die die zum Einsatz führende
Gefahr verursacht haben. 2 Geht
die zum Einsatz führende Gefahr von einer Sache aus, sind auch die Inhaber der
tatsächlichen Gewalt, die Eigentümer und sonst dinglich Verfügungsberechtigte
zum Ersatz verpflichtet. 3 Zum
Aufwendungsersatz verpflichtet sind auch die übrigen in Art. 9 Abs. 1 und 2
des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes
genannten Personen. 4 Mehrere
Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(3) 1 Auf
Aufwendungsersatz auf Grund Absatz 1 Satz 1 kann verzichtet werden, soweit eine Inanspruchnahme
der Billigkeit widerspräche. 2 Ob
und inwieweit ein Aufwendungsersatz der Billigkeit widerspräche, entscheidet
die für die Katastrophenabwehr zuständige Katastrophenschutzbehörde.
Art. 14
Entschädigung
(1) Wer zu Dienst-, Sach- oder Werkleistungen nach Art. 9
herangezogen wird, die über verkehrsübliche Hilfeleistungen oder über
die außerhalb dieses Gesetzes bestehenden Rechtspflichten hinausgehen, oder
auf Grund von Maßnahmen nach Art.
9
oder 10
einen nicht zumutbaren Schaden erleidet, ist angemessen in Geld zu entschädigen,
wenn er nicht anderweitig Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Zur Entschädigung verpflichtet ist der Träger
der für die Katastrophenabwehr zuständigen Katastrophenschutzbehörde.
(3) Im Fall der Tötung ist den Unterhaltsberechtigten
in entsprechender Anwendung von § 844
Abs. 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Entschädigung zu leisten.
(4) 1 Entschädigung
nach den Absätzen 1 und 3 wird nur für Vermögensschäden gewährt.
2 Dabei
sind Vermögensvorteile, die aus der zur Entschädigung verpflichtenden Maßnahme
zufließen, sowie ein mitwirkendes Verschulden von Berechtigten zu berücksichtigen.
(5) Entsprechend den Absätzen 1 bis 4 kann Entschädigung
gewährt werden, wenn jemand, ohne daß er nach Art. 9
in Anspruch genommen worden ist, Leistungen erbringt, die zur Katastrophenabwehr
erforderlich sind.
VI. Abschnitt Schlußvorschriften
Art. 15
Örtliche Einsatzleitung bei
Schadensereignissen
unterhalb der Katastrophenschwelle
(1) 1 Zur
Bewältigung von Schadensereignissen, die keine Katastrophen im Sinn von Art. 1 Abs. 2
sind, kann die Kreisverwaltungsbehörde fachlich geeignete Personen als Örtliche
Einsatzleiter bestellen, soweit wegen des Ausmaßes des Schadensereignisses
dadurch das geordnete Zusammenwirken am Einsatzort wesentlich erleichtert wird. 2 Art. 6 Abs. 1 Satz 2
findet insoweit entsprechende Anwendung; die Stellung der Polizei nach dem Polizeiaufgabengesetz
bleibt unberührt.
(2) 1 Soweit
gemäß Art. 6 Abs. 2
vorab fachlich geeignete Personen als Örtliche Einsatzleiter benannt sind,
soll die Kreisverwaltungsbehörde bestimmen, daß diese Personen die Einsatzleitung
entsprechend Art. 6 Abs. 1
bereits vor einer Entscheidung über eine Bestellung nach Absatz 1 Satz 1 wahrnehmen
dürfen. 2 Die
nach Satz 1 genannten Personen sind verpflichtet, die Entscheidung der Kreisverwaltungsbehörde
unverzüglich herbeizuführen.
Art. 16
Ordnungswidrigkeiten
Mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro kann belegt
werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen Art.
9 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2
einer vollziehbaren Anordnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig nachkommt oder deren Durchführung stört oder
- 2.
einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 10
zuwiderhandelt.
Art. 17
Änderung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes
Das Bayerische Feuerwehrgesetz - BayFwG - (BayRS 215-3-1-I),
zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 26. April 1996 (GVBl S. 152),
wird wie folgt geändert:
- 1.
Es wird folgender Art. 26a eingefügt:
- 2.
Art. 28 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
Nummer 3 wird aufgehoben; die bisherige Nummer 4 wird
neue Nummer 3.
- b)
Im letzten Halbsatz werden die Worte "Nummern 1 bis 3" durch
die Worte "Nummern 1 und 2" ersetzt.
Art. 18
Einschränkung von Grundrechten
Das Recht auf körperliche Unversehrtheit, die Freiheit
der Person, die Versammlungsfreiheit, die Freizügigkeit und die Unverletzlichkeit
der Wohnung (Art. 2
Abs. 2
Sätze 1 und 2
, Art. 8
Abs. 2
, Art. 11
, 13
des Grundgesetzes, Art. 102
, 106
Abs. 3
, Art. 109
, 113
der Verfassung) können auf Grund dieses Gesetzes eingeschränkt werden.
Art. 19
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Art. 8 Abs. 1
am 1. Januar 1999 in Kraft.
(3) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt
das Bayerische Katastrophenschutzgesetz (BayKSG) vom 31. Juli 1970 (BayRS 215-4-1-I)
außer Kraft.
(4) Art.
3b
gilt nicht für Abfallentsorgungseinrichtungen, die
- 1.
die Annahme von Abfällen vor dem 1. Mai 2006 eingestellt
haben,
- 2.
im Begriff sind, die Stilllegungsverfahren gemäß den anzuwendenden
Vorschriften oder nach den von der zuständigen Behörde genehmigten Programmen
abzuschließen, und
- 3.
bis zum 31. Dezember 2010 tatsächlich stillgelegt werden.
München, den 24. Juli 1996
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Edmund Stoiber
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