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792-7-L Verordnung über die Jäger- und Falknerprüfung |
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| Inhaltsübersicht | |
| Erster Teil Gemeinsame Bestimmungen |
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| § 1 | Zuständigkeit, Organisation |
| § 2 | Entschädigung |
| § 3 | Gebühren |
| § 4 | Verhinderung, Unterschleif, Beeinflussungsversuch |
| § 5 | Nachteilsausgleich |
| § 6 | Anmeldung, Zulassung |
| Zweiter Teil Jägerprüfung |
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| § 7 | Jagdliche Ausbildung |
| § 8 | Lehrgang für die Fallenjagd |
| § 9 | Prüfungsstandorte |
| § 10 | Sachgebiete |
| § 11 | Form, Zeit, Ort und Ergebnis der Prüfung |
| § 12 | Schriftlicher Teil der Prüfung |
| § 13 | Mündlicher Teil der Prüfung |
| § 14 | Praktischer Teil der Prüfung |
| § 15 | Wiederholung von Prüfungsteilen |
| § 16 | Gleichgestellte Prüfungen |
| Dritter Teil Jägerprüfung für Falkner, Falknerprüfung |
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| § 17 | Jägerprüfung für Falkner (Eingeschränkte Jägerprüfung) |
| § 18 | Falknereiliche Ausbildung |
| § 19 | Falknerprüfung |
| Vierter Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen |
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| § 20 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung |
(1) Die Abnahme der Jägerprüfung (§ 15 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes) sowie der Falknerprüfung (§ 15 Abs. 7 des Bundesjagdgesetzes) obliegt der Zentralen Prüfungsbehörde an dem Amt für Landwirtschaft und Forsten Landshut (Prüfungsbehörde).
(2) Zur Durchführung der Jäger- und Falknerprüfung wird jeweils ein Prüferkollegium, bestehend aus geeigneten, widerruflich bestellten ehrenamtlichen Prüfern bei der Prüfungsbehörde gebildet.
(3) Zur Durchführung des mündlichen und praktischen Teils der Jägerprüfung sowie zur Durchführung der Falknerprüfung bildet die Prüfungsbehörde an den Prüfungsstandorten (§ 9) temporäre Prüfungsausschüsse aus dem Prüferkollegium (Prüfungsausschuss) und bestimmt deren Vorsitzenden.
(4) Die Prüfungsbehörde bestimmt einen behördlichen Vertreter, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung vor Ort verantwortlich ist (Prüfungsaufsicht), soweit nichts anderes bestimmt ist.
(5) 1 Sitzungen des Prüfungsausschusses und des Prüferkollegiums sind nicht öffentlich. 2 Vertreter oder Beauftragte der Prüfungsbehörde und der obersten Jagdbehörde können bei den Sitzungen anwesend sein.
(1) 1 Die Mitglieder des Prüferkollegiums erhalten, soweit sie ihre Tätigkeit nicht im Rahmen eines Hauptamtes ausüben, auf Antrag 75 € Entschädigung für
2 Für die Mitwirkung an Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 2 und die Teilnahme an Veranstaltungen nach Satz 1 Nr. 3 dürfen jährlich nicht mehr als sechs volle Arbeitstage vergütet werden. 3 Für die Durchsicht und Bewertung der schriftlichen Arbeiten wird eine Entschädigung von 4 € je Antwortblatt gewährt.
(2) 1 Die Mitglieder des Prüferkollegiums haben Anspruch auf Fahrkostenerstattung sowie auf Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach Art. 5 und 6 des Bayerischen Reisekostengesetzes. 2 Für die Fahrkostenerstattung werden sie den Beamten der Besoldungsgruppen A 8 bis A 16 gleichgestellt.
(1) 1 Für die Jägerprüfung einschließlich der Anmeldung und der Erteilung des Prüfungszeugnisses oder der Mitteilung des Prüfungsergebnisses wird eine Prüfungsgebühr in Höhe von 280 € erhoben. 2 Für jede Wiederholung des mündlichen Prüfungsteils (§ 15 Sätze 1 und 2) wird eine Gebühr in Höhe von 150 € erhoben. 3 Für jede Wiederholung des praktischen Prüfungsteils (§ 15 Sätze 1 und 2) wird eine Gebühr in Höhe von 70 € erhoben. 4 Die Gebühr ist mit der Anmeldung fällig.
(2) 1 Wird eine Jägerprüfung gemäß § 11 Abs. 2 Sätze 3 und 4 nach Bedarf durchgeführt, beträgt die Prüfungsgebühr 370 €. 2 In den Fällen des § 11 Abs. 2 Satz 5 beträgt die Prüfungsgebühr, wenn sich zur Prüfung
| sechs bis zehn Bewerber |
475 €, |
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elf bis fünfzehn Bewerber |
450 €, |
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sechzehn bis neunzehn Bewerber |
425 €, |
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zwanzig bis dreiundzwanzig Bewerber |
400 €. |
(3) 1 Bewerbern, die zur Jägerprüfung nicht zugelassen werden oder die vor Beginn des schriftlichen Prüfungsteils von der Prüfung zurücktreten, deren Zulassung vor Beginn des schriftlichen Prüfungsteils zurückgenommen oder widerrufen wird oder welche den Nachweis über die jagdliche Ausbildung nach § 7 Abs. 1 und 2 nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt haben, werden vier Fünftel der Prüfungsgebühren erstattet. 2 Die Prüfungsgebühr verfällt, wenn Bewerber gemäß § 4 Abs. 3 von der Prüfung ausgeschlossen werden, nach Prüfungsbeginn von der Prüfung zurücktreten, ihre Zulassung nach Prüfungsbeginn zurückgenommen oder widerrufen wird oder sie die Prüfung oder Prüfungsteile nicht bestehen. 3 Satz 2 gilt entsprechend, wenn Bewerber nach Ablegung des schriftlichen oder mündlichen Teils den Schießleistungsnachweis nach § 7 Abs. 3 nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt haben. 4 Die volle Prüfungsgebühr wird erstattet, wenn die Erteilung der zurückgenommenen oder widerrufenen Zulassung auf einer unrichtigen Sachbehandlung der Prüfungsbehörde beruht. 5 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend für die Wiederholungsprüfung.
(4) 1 Für die eingeschränkte Jägerprüfung und die Falknerprüfung sind im Hinblick auf die Prüfungsgebühr die Vorschriften des Abs. 1 Satz 1 und des Abs. 3 Sätze 1, 2 und 4 entsprechend anzuwenden, mit der Maßgabe, dass die Prüfungsgebühr für die eingeschränkte Jägerprüfung 190 € und für die Falknerprüfung 185 € beträgt. 2 Die Gebühr für jede Wiederholung des mündlichen Prüfungsteils der eingeschränkten Jägerprüfung beträgt 110 €. 3 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(1) 1 Können Bewerber aus nachgewiesenen Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, Prüfungsteile nicht oder nicht vollständig ablegen, besteht die Möglichkeit der Nachholung bis spätestens in dem nach Abschluss des laufenden Prüfungstermins beginnenden übernächsten nach § 11 Abs. 2 Satz 1 landeseinheitlich festgesetzten Prüfungstermin. 2 § 3 Abs. 3 Satz 1 und § 11 Abs. 1 Satz 2 sind nicht anzuwenden. 3 Der Nachweis der Verhinderung ist unverzüglich bei der Prüfungsbehörde zu erbringen, im Fall der Krankheit durch ärztliches Zeugnis. 4 Die Prüfungsbehörde stellt fest, ob eine vom Bewerber nicht zu vertretende Verhinderung vorgelegen hat.
(2) Treten Bewerber ohne den nach Abs. 1 zu erbringenden Nachweis zu einem Prüfungsteil nicht an, gilt der Prüfungsteil als nicht bestanden.
(3) 1 Bewerber, die das Ergebnis der Jäger- oder Falknerprüfung durch Unterschleif, Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zum eigenen oder fremden Vorteil zu beeinflussen versuchen, sind von der gesamten Prüfung auszuschließen. 2 Werden Tatsachen bekannt, dass eine nach dieser Prüfungsordnung erforderliche Ausbildung nicht oder nicht vollständig abgeschlossen wurde oder Bewerber bestätigte Leistungen in der Ausbildung nicht erbracht haben, so kann die Prüfungsbehörde die Prüfung auch nachträglich für nicht bestanden erklären; in diesen Fällen ist das Prüfungszeugnis einzuziehen.
1 Im nachgewiesenen Ausnahmefall einer Beeinträchtigung, insbesondere körperlicher Art, die zu erheblichen Nachteilen bei der Ablegung der Prüfung führen würde, kann die Prüfungsbehörde einen angemessenen Nachteilsausgleich gewähren. 2 Als Nachteilsausgleich kommt insbesondere die Zulassung von Hilfsmitteln sowie eine Zeitverlängerung in Betracht. 3 Ein Verzicht auf qualitative Prüfungsanforderungen sowie deren Veränderung oder Erleichterung ist in keinem Fall zulässig. 4 Der Antrag auf Nachteilsausgleich ist einschließlich der entsprechenden Nachweise mit der Anmeldung bei der Prüfungsbehörde zu stellen. 5 Durch den Nachteilsausgleich entstehende Kosten tragen die Bewerber.
(1) 1 Die Bewerber für die Jäger- und Falknerprüfung haben sich mindestens vier Wochen vor dem festgesetzten Termin bei der Prüfungsbehörde schriftlich anzumelden; hierfür sind die von der Prüfungsbehörde herausgegebenen einheitlichen Formulare zu verwenden. 2 Voraussetzung für die Zulassung sind:
sowie
3 Bei der Anmeldung zur Jägerprüfung nennen die Bewerber bis zu zwei Prüfungsstandorte, an denen die Ablegung der Prüfung erfolgen soll.
(2) 1 Die Prüfungsbehörde entscheidet über die Zulassung zur Prüfung und berücksichtigt bei der Zuweisung an einen Prüfungsstandort nach Möglichkeit die von den Bewerbern genannten Orte. 2 Bewerber für die Jägerprüfung, welche die jagdliche Ausbildung noch nicht abgeschlossen haben, können unter der Bedingung zugelassen werden, dass sie den Nachweis über die jagdliche Ausbildung nach § 7 Abs. 1 und 2 spätestens zu Beginn des schriftlichen Prüfungsteils und den Nachweis über die Anforderungen in der Schießausbildung nach § 7 Abs. 3 spätestens zu Beginn des praktischen Prüfungsteils vorzulegen haben. 3 Bewerber für die Jägerprüfung, bei denen die Zulassungsvoraussetzungen nicht oder nicht vollständig vorliegen, sind zurückzuweisen.
(1) 1 Die Bewerber haben eine jagdliche Ausbildung abzuleisten, die mindestens 120 Stunden umfassen muss. 2 Auf den praktischen Teil müssen mindestens 60 Stunden entfallen. 3 Die Ausbildung im Schießen ist hierauf nicht anzurechnen. 4 Der praktischen Ausbildung über 60 Stunden steht eine einjährige jagdliche Ausbildung außerhalb eines Ausbildungslehrgangs bei einer Lehrperson gleich, die ihre Tätigkeit nach Abs. 4 angezeigt hat.
(2) 1 Der Ausbildungsinhalt richtet sich nach den in § 10 aufgeführten Sachgebieten. 2 In der Schießausbildung sind zu erbringen:
(3) Die nach Abs. 2 Satz 2 zu erbringenden Treffernachweise sind vom Ausbilder und der Standaufsicht schriftlich zu bestätigen; im Übrigen genügt die Bestätigung durch Unterschrift der Standaufsicht.
(4) 1 Lehrgangsträger, die Ausbildungslehrgänge durchführen wollen, sowie Lehrpersonen nach Abs. 1 Satz 4 haben ihre Tätigkeit der Prüfungsbehörde mindestens einen Monat vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen. 2 Die Lehrgangsträger stellen sicher, dass die Ausbildung nur durch geeignete, jagdpachtfähige Inhaber von Jahresjagdscheinen geleitet wird. 3 Sie müssen die Möglichkeit der praktischen Ausbildung der Prüfungsbewerber in einem hierfür geeigneten Jagdrevier haben; ihnen muss ein brauchbarer Jagdhund zur Verfügung stehen. 4 Den Lehrgangsträgern müssen für die theoretische Ausbildung geeignete Lehrkräfte in genügender Anzahl sowie ausreichendes Anschauungsmaterial zur Verfügung stehen. 5 Sie müssen außerdem Zugang zu einem ausbildungsgerechten Schießstand haben. 6 Die Anforderungen nach den Sätzen 2 und 3 gelten entsprechend für Lehrpersonen im Sinn des Abs. 1 Satz 4. 7 Die Prüfungsbehörde kann den Lehrgangsträgern und Lehrpersonen die Ausstellung von Nachweisen und Bestätigungen nach dieser Verordnung untersagen, wenn eine nach den Sätzen 2 bis 6 erforderliche Voraussetzung nicht vorliegt oder wenn nach dieser Prüfungsordnung erforderliche Nachweise oder Bestätigungen unrichtig ausgestellt werden.
| * | § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. |
(1) 1 Bewerber, die die Jagd mit Fallen ausüben wollen, haben die erforderlichen Kenntnisse durch die Teilnahme an einem Lehrgang für die Fallenjagd nachzuweisen (Art. 28 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 BayJG ). 2 Über ihre Teilnahme erhalten sie eine schriftliche Bestätigung des Veranstalters des Lehrgangs.
(2) Der Lehrgang muss sich auf folgende Ausbildungsinhalte erstrecken:
(3) 1 Die Leiter der Lehrgänge für die Fallenjagd werden von der Jagdbehörde bestätigt. 2 Es dürfen nur geeignete, jagdpachtfähige Inhaber von Jahresjagdscheinen bestätigt werden, die über ausreichende praktische Erfahrungen in der Fallenjagd und über ausreichendes Anschauungsmaterial für die Einweisung in den Gebrauch der Fallen verfügen.
(4) Abs. 1 und 2 gelten auch für Personen, die ihren bei der Anmeldung zur Jägerprüfung schriftlich erklärten Verzicht auf die Ausübung der Fallenjagd später widerrufen (Art. 28 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 3 BayJG ).
(1) Die Jägerprüfung findet an folgenden sieben staatlichen und neun verbandlichen Prüfungsstandorten (einschließlich benannter Schießanlage) statt:
(2) 1 Die Träger der Einrichtungen nach Abs. 1 Nrn. 2 und 3 stellen die Einrichtung unentgeltlich zur Verfügung und sorgen zusammen mit der Prüfungsbehörde und der Prüfungsaufsicht für die ordnungsgemäße Durchführbarkeit der Prüfungen. 2 Bei der Durchführung der Prüfung wird nach Bedarf Personal der jeweiligen Prüfungsstandorte eingesetzt, das in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen ist und von der Prüfungsbehörde in der erforderlichen Anzahl bestimmt wird.
Die Prüfung umfasst im schriftlichen und mündlichen Teil folgende Sachgebiete:
(1) 1 Die Jägerprüfung besteht aus dem
2 Die Prüfungsteile sind in dieser Reihenfolge abzulegen und zu bestehen.
(2) 1 Die Jägerprüfung wird landeseinheitlich mindestens viermal im Kalenderjahr durchgeführt. 2 Der Termin für den schriftlichen Teil der Prüfung wird unter Angabe von Tag und Uhrzeit von der Prüfungsbehörde festgesetzt und bekannt gegeben. 3 Die Prüfungsbehörde kann auf Antrag eines Lehrgangsträgers weitere Prüfungstermine festlegen. 4 Die Jägerprüfung findet an Prüfungsstandorten statt, für die sich mindestens 24 Bewerber angemeldet haben. 5 Bei Jägerprüfungen nach Satz 3 kann die Prüfungsbehörde von der Mindestteilnehmerzahl Abweichungen zulassen.
(3) 1 Nach bestandener Prüfung erhalten die Bewerber ein Prüfungszeugnis, das von der Prüfungsaufsicht zu unterzeichnen ist. 2 Bewerber haben die Prüfung nicht bestanden, wenn sie
(4) 1 Die Prüfung ist nicht öffentlich. 2 Vertreter oder Beauftragte der Prüfungsbehörde und der obersten Jagdbehörde können bei den Prüfungen anwesend sein. 3 Leiter von Ausbildungslehrgängen, deren Lehrkräfte und Lehrpersonen im Sinn des § 7 Abs. 1 Satz 4 können vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zum mündlichen und praktischen Teil der Prüfung als Zuhörer zugelassen werden, soweit dadurch der Prüfungsablauf nicht beeinträchtigt wird.
(1) 1 Der schriftliche Teil der Prüfung wird im Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple-Choice-Verfahren) anhand eines Fragebogens mit separatem Antwortblatt durchgeführt. 2 Die Bewerber haben insgesamt 100 Fragen (16 Fragen je Sachgebiet nach § 10 Nrn. 1 bis 5 und 20 Fragen aus dem Sachgebiet nach § 10 Nr. 6) durch Ankreuzen auf dem Antwortblatt zu beantworten. 3 Die Fragen werden von der Prüfungsbehörde aus dem von der obersten Jagdbehörde veröffentlichten Fragenkatalog mit Musterlösung ausgewählt. 4 Die Arbeitszeit beträgt 100 Minuten.
(2) Bewerber, die mehr als ein Viertel der Fragen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig beantwortet haben, haben den schriftlichen Teil der Prüfung nicht bestanden.
(1) 1 Im mündlichen Teil der Prüfung dürfen nicht mehr als drei Bewerber gemeinsam geprüft werden. 2 Die Prüfungsdauer beträgt je Sachgebiet und Bewerber mindestens zehn Minuten und soll fünfzehn Minuten nicht überschreiten.
(2) Die Leistungen der Bewerber sind in jedem einzelnen Sachgebiet wie folgt zu bewerten:
| ausreichend |
= |
eine Leistung, die mindestens durchschnittlichen Anforderungen entspricht oder besser ist, |
|
mangelhaft |
= |
eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung, |
|
ungenügend |
= |
eine völlig unbrauchbare Leistung. |
(3) 1 Bewerber, deren Leistungen in einem oder mehr Sachgebieten mit "ungenügend" oder in zwei oder mehr Sachgebieten mit "mangelhaft" bewertet wurden, haben den mündlichen Teil der Prüfung nicht bestanden. 2 In Zweifelsfällen soll der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Bewerbern erneut Gelegenheit geben, ihre Kenntnisse in den jeweiligen Sachgebieten vor dem Prüfungsausschuss unter Beweis zu stellen.
(1) Der praktische Teil der Prüfung besteht aus den Disziplinen Handhabung der Waffen sowie Büchsenschießen.
(2) 1 Die Bewerber haben ausreichende Leistungen in der Handhabung der gebräuchlichen Jagdwaffen (Lang- und Kurzwaffen) nachzuweisen. 2 Die Leistungen sind getrennt von den Anforderungen im Büchsenschießen zu prüfen und zu bewerten.
(3) 1 Beim Büchsenschießen sind vier Schüsse, davon zwei Schüsse sitzend aufgelegt und zwei Schüsse nach Wahl des Bewerbers stehend angestrichen oder stehend freihändig, auf die Rehbockscheibe (DJV-Scheibe Nr. 1) aus einer Entfernung von 100 m abzugeben. 2 Den Bewerbern ist ein Probeschuss gestattet. 3 Waffen und Munition werden den Bewerbern zur Verfügung gestellt.
(4) Die Anforderungen im Büchsenschießen sind nicht erfüllt, wenn weniger als drei Treffer erzielt werden; als Treffer gelten der getroffene achte bis zehnte Ring; ein berührter Ring gilt als getroffen; in Zweifelsfällen entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(5) 1 Wurden die Anforderungen im Büchsenschießen nicht erfüllt, kann diese Disziplin im Verlauf der Gesamtdauer des praktischen Teils der Prüfung einmal wiederholt werden. 2 Den Zeitpunkt bestimmt die Prüfungsaufsicht.
(6) Bewerber, die ausreichende Leistungen in der Handhabung von Waffen gemäß Abs. 1 nicht nachgewiesen oder die Anforderungen im Büchsenschießen gemäß Abs. 4 auch nach der Wiederholung nach Abs. 5 nicht erfüllt oder gegen Sicherheitsbestimmungen verstoßen haben, haben den praktischen Teil der Prüfung nicht bestanden.
1 Innerhalb von zwei Jahren nach Bestehen des schriftlichen Teils können der mündliche und der praktische Teil der Prüfung jeweils zweimal wiederholt werden. 2 Die Wiederholungsmöglichkeit besteht im Rahmen der landeseinheitlich festgesetzten Prüfungstermine. 3 Die Prüfungsteile nach § 11 Abs. 1 Satz 1 müssen jeweils im gesamten Umfang wiederholt werden. 4 § 11 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 5 Für die Anmeldung gilt § 6 Abs. 1 Sätze 1 und 3 und Abs. 2 entsprechend. 6 Der Anmeldung ist der Nachweis über die Einzahlung der Wiederholungsgebühr (§ 3 Abs. 1 Sätze 2 bis 4) beizufügen.
(1) Die Vorschriften der §§ 7 bis 13 und 15 gelten auch für die Durchführung der Jägerprüfung, die Bewerber um den Falknerjagdschein nach § 15 Abs. 7 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes ablegen (eingeschränkte Jägerprüfung), soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist.
(2) Eine ohne die Erklärung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchst. b zweiter Spiegelstrich abgelegte Jägerprüfung kann im Nachhinein, insbesondere nach Nichtbestehen des praktischen Teils, nicht als eingeschränkte Jägerprüfung anerkannt werden.
(3) 1 Die eingeschränkte Jägerprüfung umfasst im schriftlichen und mündlichen Teil die Sachgebiete des § 10 Nrn. 2 bis 6 . 2 Die Arbeitszeit für den schriftlichen Teil beträgt 80 Minuten. 3 Der praktische Teil der Prüfung entfällt.
(1) 1 Die Bewerber für die Falknerprüfung haben eine falknereiliche Ausbildung abzuleisten, die mindestens 60 Stunden umfassen muss. 2 Auf den praktischen Teil der Ausbildung müssen mindestens 20 Stunden entfallen. 3 Der Ausbildungsinhalt richtet sich nach den in § 19 Abs. 1 Satz 2 aufgeführten Sachgebieten.
(2) 1 Lehrgangsträger, die falknereiliche Ausbildungslehrgänge durchführen, haben dies der Behörde mindestens einen Monat vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen. 2 Lehrgangsträger stellen sicher, dass die Ausbildung nur durch geeignete Personen durchgeführt wird, die Inhaber eines gültigen Falknerjahresjagdscheins sind und mindestens fünf Jahre die praktische Falknerei ausgeübt haben. 3 Den Lehrgangsträgern müssen für die theoretische Ausbildung geeignete Lehrkräfte in genügender Anzahl sowie ausreichendes Anschauungsmaterial zur Verfügung stehen.
(1) 1 Die Falknerprüfung ist eine mündliche Prüfung, in der auch praktische Aufgaben zur Haltung von Greifvögeln und zur Ausübung der Beizjagd (insbesondere Handhabung von Falknereigerät, Anfertigung von Geschüh und Anlegen der Lederfesselung) gestellt werden können. 2 Die Prüfung umfasst folgende Sachgebiete:
(2) 1 Die Falknerprüfung findet nach Bedarf an der Bayerischen Waldbauernschule Goldberg statt. 2 § 9 Abs. 2 gilt entsprechend. 3 Prüfungstermine werden von der Prüfungsbehörde festgesetzt und bekannt gegeben.
(1) 1 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft. 2 Abweichend von Satz 1 tritt § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 am 1. Januar 2010 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2006 tritt die Verordnung über die Jäger- und Falknerprüfung (Jäger- und Falknerprüfungsordnung - JFPO) vom 28. November 2000 (GVBl S. 802, ber. 2001 S. 435, BayRS 792-7-L) außer Kraft.
(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens nach Abs. 1 bereits eingeleitete Verfahren werden auch nach Inkrafttreten der Zuständigkeitsänderungen von den bis dahin zuständigen Behörden fortgeführt.
(4) Die nach § 2 Abs. 3 Satz 1, § 4 Abs. 3 Satz 1, § 17 Abs. 3 Satz 1 sowie § 19 Abs. 3 Satz 1 der Jäger- und Falknerprüfungsordnung in der bis 31. Dezember 2006 geltenden Fassung erfolgte Bestellung ehrenamtlicher Prüfer sowie die Bestätigung von Leitern von Ausbildungslehrgängen und Lehrherren bleiben unberührt.
(5) 1 Bewerber, die nach der Jäger- und Falknerprüfungsordnung in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung zugelassen worden sind und aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht alle Prüfungsteile abgelegt oder den praktischen Teil der Prüfung erstmalig nicht bestanden haben, können die nicht abgelegten Teile gemäß § 12 Abs. 3 der Jäger- und Falknerprüfungsordnung in der bis 31. Dezember 2006 gelten Fassung einmal nachholen bzw. den nicht bestandenen praktischen Teil gemäß § 12 Abs. 5 der Jäger- und Falknerprüfungsordnung in der bis 31. Dezember 2006 geltenden Fassung einmal wiederholen. 2 Für die Nachholung und Wiederholung gelten mit Ausnahme der Regelungen über die sachliche Zuständigkeit und die organisatorische Durchführung der Prüfung die Vorschriften der Jäger- und Falknerprüfungsordnung in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung. 3 Die Prüfungsbehörde legt die Prüfungstermine fest.
München, den 22. Januar 2007
Bayerisches Staatsministerium
für Landwirtschaft und Forsten
Josef Miller, Staatsminister