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792-2-L Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes |
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| Inhaltsübersicht | |
| § 1 | Jagdhandlungen in befriedeten Bezirken |
| § 2 | Abgrenzung des Hochgebirges mit seinen Vorbergen |
| § 3 | Überschneidungen von Hochgebirgs- und Jagdreviergrenzen |
| § 4 | Mindestgröße von Gemeinschaftsjagdrevieren |
| § 5 | Satzung der Jagdgenossenschaft |
| § 6 | Zwingende Vorschriften, Anzeige von Jagdpachtverträgen |
| § 7 | Abgrenzung des räumlichen Wirkungsbereichs der Hegegemeinschaften |
| § 8 | Hochwildreviere |
| § 9 | Jagderlaubnis |
| § 10 | Kennzeichnung der Schutzgebiete |
| § 11 | (aufgehoben) |
| § 12 | Ausübung der Jagd in Wildparken |
| § 12a | Fallen für den Lebendfang |
| § 12b | Fallen für den Totfang |
| § 12c | Anzeigepflicht |
| § 12d | Überprüfung der Fangeisen |
| § 12e | Kennzeichnung und Registrierung der Fangeisen |
| § 12f | Prüfstelle, Aufsicht |
| § 13 | Wildbestandsermittlung |
| § 14 | Aufstellung und Einreichung der Abschußpläne |
| § 15 | Bestätigung oder Festsetzung der Abschußpläne |
| § 16 | Abschußplanerfüllung, Überwachung, Streckenliste, statistische Nachweisung |
| § 17 | Rotwildgebiete |
| § 18 | Tierarten |
| § 19 | Jagdzeiten |
| § 20 | Aussetzen von Tierarten |
| § 21 | Brauchbarkeit von Jagdhunden |
| § 22 | Berufsjäger, forstlich Ausgebildete |
| § 23 | Dienstabzeichen |
| § 23a | Mißbräuchliche Wildfütterung |
| § 24 | Wildschadensschätzer |
| § 25 | Schadensanmeldung, Vorverfahren, Zurückweisungsbescheid |
| § 26 | Termin am Schadensort, gütliche Einigung |
| § 27 | Schadensfestsetzung, Kosten |
| § 28 | Zwangsvollstreckung |
| § 29 | Gerichtliches Verfahren |
| § 29a | Erhebung von Daten über die Wildschadenssituation |
| § 30 | Jagdberater |
| § 31 | Jagdbeirat |
| § 32 | Vereinigungen der Jäger |
| § 33 | Ordnungswidrigkeiten |
| § 34 | Übergangs- und Schlußvorschriften |
| Anlage 1 | Satzung der Jagdgenossenschaft |
| Anlage 2 | Kennzeichnung von Wildschutzgebieten |
| Anlage 3 | Abschußplan für Rotwild |
| Anlage 4 | Abschußplan für Damwild (Sikawild) |
| Anlage 5 | Abschußplan für Gamswild |
| Anlage 6 | Abschußplan für Muffelwild |
| Anlage 7 | 3-Jahres-Abschußplan für Rehwild |
| Anlage 8 | Abschußplan für Auer-, Birk- und Rackelhähne |
| Anlage 8a | Seite 3 zu den Anlagen 3 bis 8 |
| Anlage 9 | Streckenliste (A und B) |
| Anlage 10 | Abschußmeldung |
| Anlage 11 | Rotwildgebiete |
| Anlage 12 | Dienstabzeichen für bestätigte Jagdaufseher |
| Anlage 13 | Dienstausweis |
Zu Art. 6 Abs. 3 BayJG :
(1) Die Gestattung nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 BayJG gilt als erteilt, wenn der Revierinhaber mit Zustimmung des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten die Jagd auf Haarraubwild und Wildkaninchen mit Fanggeräten (§ 19 Abs. 1 Nr. 9 des Bundesjagdgesetzes - BJagdG -, Art. 29 Abs. 2 Nr. 2 BayJG) innerhalb der Jagdzeiten ausübt.
(2) In befriedeten Bezirken darf sich - unbeschadet der Vorschriften des Art. 38 BayJG - der Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen aneignen.
Zu Art. 8 Abs. 1 Satz 1 , Art. 10 Abs. 1 Satz 1 , Art. 15 Abs. 1 Satz 1 und Art. 16 Abs. 1 Satz 1 BayJG :
Das Hochgebirge mit seinen Vorbergen umfaßt
von der Staatsgrenze bis zur nördlichen Grenze der unten aufgeführten Jagdreviere, soweit nicht Abweichungen im Verlauf dieser Grenzen nachstehend geregelt sind:
Die Grenze verläuft von Osten nach Westen ab der Staatsgrenze längs der nördlichen Grenzen der Gemeinschaftsjagdreviere (GJR) und Staatsjagdreviere (StJR) Marzoll, Forstbezirk Saalachauen, Piding, Högl, Stoißberg, Freidling, Neukirchen, weiter, soweit sie das GJR Vogling durchschneidet, längs der Bundesautobahn und, soweit sie das GJR Siegsdorf durchschneidet, längs der nördlichen Grenzen der selbständigen Jagdbezirke Siegsdorf rechts und links der Traun, sodann längs der nördlichen Grenzen der GJR und StJR Siegsdorf, Holzhausen, Grabenstätt, Forstbezirk Winklermoos, Übersee, Forstbezirk Chiemseemöser, Bernau bis zum Schnittpunkt der Grenze des GJR Umratshausen mit der Bundesautobahn, sodann entlang der gesamten Grenze des GJR Umratshausen in südlicher Richtung bis zur Bundesautobahn, längs dieser durch das GJR Frasdorf, dann dessen westlicher Grenze nach Süden folgend bis zur Nordgrenze des GJR Grainbach, weiter längs der nördlichen Grenze der GJR Grainbach, Törwang, Steinkirchen, Roßholzen, Nußdorf a. Inn, Degerndorf a. Inn, Brannenburg bis zur Ostgrenze des GJR Litzldorf, weiter dieser nach Norden folgend und schließlich längs der nördlichen Grenzen der GJR Litzldorf, Wiechs, Bad Feilnbach, Hundham, Wörnsmühl, Hausham, Gmund a. Tegernsee, Dürnbach, Waakirchen, Reichersbeuern, Greiling, Gaißach, Wackersberg, Oberfischbach, Bad Heilbrunn, Bichl, Benediktbeuern (mit Ausnahme des Eigenjagdreviers - EJR - Kloster Benediktbeuern, das nördlich der Hochgebirgsgrenze liegt), Großweil (mit Ausnahme des EJR Gstaig, das nördlich der Hochgebirgsgrenze liegt), Ohlstatt, Hechendorf, Murnau, Bad Kohlgrub, Saulgrub, des StJR Oberammergau und, soweit sie das GJR Wildsteig-Süd durchschneidet, entlang der Königstraße bis zur Regierungsbezirksgrenze,
von der Staatsgrenze bis zur nördlichen Grenze der unten aufgeführten Jagdreviere, soweit nicht Abweichungen im Verlauf dieser Grenze nachstehend geregelt sind:
Die Grenze verläuft von Osten nach Westen vom Austritt der Hochgebirgsgrenze aus dem Regierungsbezirk Oberbayern entlang der nördlichen Grenze der GJR und StJR Gfällwald, Trauchgau-Land, Buching, Roßhaupten, Seeg, Rückholz, Görisried, Forstbezirk Kempter Wald, Durach, Sulzberg, Martinszell, Niedersonthofen, Diepolz, Missen-Wilhams und der östlichen Landkreisgrenze des Landkreises Lindau (Bodensee) bis zur Staatsgrenze nach Österreich.
1 Wird durch die Hochgebirgsgrenze ein Jagdrevier durchschnitten, so gelten die im Hochgebirge mit seinen Vorbergen und im übrigen Bayern liegenden Revierteile als selbständige Jagdreviere, wenn beide Revierteile die jeweils gesetzliche Mindestgröße aufweisen. 2 Erreicht der eine oder andere Revierteil diese Mindestgröße nicht, so zählt das Jagdrevier zum Hochgebirge mit seinen Vorbergen, wenn es die dafür vorgeschriebene Mindestgröße insgesamt erreicht, andernfalls zum übrigen Bayern.
Zu Art. 10 Abs. 1 Satz 2 BayJG :
Sinkt die Größe eines Jagdreviers durch die Entstehung befriedeter Bezirke unter die gesetzliche Mindestgröße, so tritt die daraus folgende Rechtsänderung, wenn die Ausübung des Jagdrechts im Zeitpunkt ihres Eintritts verpachtet war, erst zum Ablauf des Jagdpachtvertrages ein.
Zu Art. 11 Abs. 2 Sätze 2 und 4 und Abs. 6 BayJG :
(1) Die Satzung der Jagdgenossenschaft muß folgende Vorschriften der Mustersatzung (Anlage 1) unverändert enthalten:
(2) Die Jagdgenossenschaften haben ihre Satzungen an die neue Rechtslage anzupassen und in geänderter Fassung bekanntzumachen.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf Angliederungsgenossenschaften sinngemäß Anwendung.
Zu Art. 12 Abs. 1 Satz 4 und Art. 14 Abs. 4 Satz 1 BayJG :
(1) Bei der Verpachtung von Gemeinschaftsjagdrevieren gelten die Bestimmungen der Satzung der Jagdgenossenschaft über die Einladung zur Versammlung der Jagdgenossen, über die Beschlußfassung und die Aufnahme der Niederschrift hierüber als zwingende Vorschriften im Sinn von Art. 14 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 Satz 4 BayJG .
(2) Ein Jagdpachtvertrag gilt erst dann als angezeigt (§ 12 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes - BJagdG - ), wenn außer dem Jagdpachtvertrag der Jagdbehörde vorgelegt werden:
(3) 1 Die Jagdbehörde hat den Eingang einer Anzeige nach Absatz 2 den Vertragsteilen unverzüglich zu bestätigen oder aber fehlende Unterlagen befristet anzumahnen. 2 In begründeten Ausnahmefällen kann sie auf die Vorlage einzelner Urkunden verzichten.
Zu Art. 13 Abs. 4 BayJG :
(1) 1 Der räumliche Wirkungsbereich einer Hegegemeinschaft hat zusammenhängende Jagdreviere zu umfassen, die nach Lage, landschaftlichen Verhältnissen und natürlichen Grenzen den Lebensraum der darin vorkommenden Hauptwildarten bilden und in ihrer Gesamtheit eine ausgewogene Hege der darin vorkommenden Wildarten und eine einheitliche großräumige Abschußregelung gewährleisten. 2 Für Hegegemeinschaften, die zum Zweck der Hege und Bejagung des Hochwildes gebildet werden, ist der räumliche Wirkungsbereich gesondert abzugrenzen.
(2) 1 Der räumliche Wirkungsbereich der Hegegemeinschaften für Hochwild wird durch Rechtsverordnung der höheren Jagdbehörde, im übrigen durch Rechtsverordnung der unteren Jagdbehörde abgegrenzt. 2 Die Rechtsverordnung ergeht im Benehmen mit den anerkannten Vereinigungen der Jäger (Art. 51 BayJG, § 32) und nach Anhörung der anerkannten Berufsorganisationen der bayerischen Land- und Forstwirtschaft.
(3) Muß sich der räumliche Wirkungsbereich einer Hegegemeinschaft aus zwingenden Gründen der Wildhege auf die Amtsbezirke mehrerer nach Absatz 2 Satz 1 zuständiger Behörden erstrecken, so grenzt jede dieser Behörden den auf ihren Amtsbezirk entfallenden Teil ab.
Zu Art. 14 Abs. 2 Satz 1 und Art. 41 Abs. 5 Satz 3 BayJG :
1 Hochwildrevier ist ein Jagdrevier, in dem zum Hochwild zählendes Schalenwild außer Schwarzwild regelmäßig erlegt wird. 2 Vorkommen von zum Schalenwild zählendem Hochwild, das während der Jagdzeit nicht ständig im Revier steht (Wechselwild), oder die Zugehörigkeit eines Jagdreviers zu einem Rotwildgebiet machen ein Jagdrevier noch nicht zu einem Hochwildrevier.
Zu Art. 17 Abs.2 BayJG
(1) Als vorübergehende Überlassung der Jagdausübung (Art. 17 Abs. 2 Satz 2 BayJG) ist die entgeltliche Vergabe von Einzelabschüssen und von entgeltlichen Jagderlaubnisscheinen für eine Dauer bis zu einem Jagdjahr anzusehen.
(2) Ist ein Jagderlaubnisvertrag anzeigepflichtig (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 BayJG), so gilt § 6 entsprechend.
Zu Art. 21 Abs. 3 und 4 BayJG :
(1) Zur Kennzeichnung der Wildschutzgebiete ist das amtliche Schild (Anlage 2) zu verwenden und im Benehmen mit den Grundstückseigentümern oder Nutzungsberechtigten aufzustellen.
(2) Für durch Rechtsverordnung nach Art. 21 Abs. 4 BayJG geschützte Wildbiotope gilt Absatz 1 sinngemäß.
Zu Art. 29 Abs. 5 Satz 1 BayJG :
Bei der Jagd auf Wasserfederwild an und über Gewässern ist die Verwendung bleihaltiger Schrote verboten.
Zu Art. 29 Abs. 5 Satz 1 und Art. 31 Abs.1 Satz 2 BayJG
Für die Ausübung der Jagd in Wildparken gelten die einschlägigen Vorschriften des Bundesjagdgesetzes, des Bayerischen Jagdgesetzes und die zum Vollzug dieser Gesetze erlassenen Ausführungsvorschriften mit der Maßgabe, daß
Zu Art. 29a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 BayJG :
(1) 1 Fallen für den Lebendfang müssen so beschaffen sein, daß eine Verletzung der gefangenen Tiere ausgeschlossen ist. 2 Die Verwendung von Drahtgitter ist nur für Kontrollöffnungen und für Drahtgitterfallen zum Lebendfang von Jungfüchsen zulässig.
(2) 1 Für den Lebendfang dürfen nur folgende Fallentypen mit den entsprechenden Mindestgrößen (Innenmaße) verwendet werden:
| Länge: |
50 cm |
|---|---|
|
Breite: |
8 cm |
|
Höhe: |
8 cm vorne, 13 cm hinten |
| Länge: |
100 cm |
|---|---|
|
Breite: |
15 cm |
|
Höhe: |
15 cm |
|
Einschlupfbreite und -höhe: |
15 cm x 15 cm, falls die Mindestgrößen für die Breite und Höhe überschritten werden |
| Länge: |
130 cm |
|---|---|
|
Breite: |
25 cm |
|
Höhe: |
25 cm |
| Länge: |
85 cm oben, 40 cm unten |
|---|---|
|
Breite: |
20 cm |
|
Höhe: |
20 cm vorne, 40 cm hinten |
| Länge: |
100 cm |
|---|---|
|
Durchmesser: |
15 cm |
| Länge: |
130 cm |
|---|---|
|
Durchmesser: |
25 cm. |
2 Die Fallen müssen so gebaut oder verblendet sein, daß dem gefangenen Tier die Sicht nach außen möglichst verwehrt wird. 3 Die Wiesel-Wippbrettfalle muß außerdem so konstruiert sein, daß der Fang kleinerer Tiere verhindert wird.
(3) Die Jagdbehörde kann über Absatz 2 Satz 1 hinaus den Einsatz anderer Fallen zulassen, wenn diese einen unversehrten Fang im Sinn von § 19 Abs. 1 Nr. 9 BJagdG und Art. 29a Abs. 1 Satz 1 BayJG gewährleisten.
(4) Fängisch gestellte Fallen müssen täglich einmal am Morgen, Wiesel-Wippbrettfallen täglich zweimal - mittags und abends -, die Drahtgitterfalle zum Fang von Jungfüchsen tagsüber im Abstand von zwei Stunden kontrolliert werden.
(1) Als Fallen für den Totfang (Schlagfallen) dürfen nur Fangeisen mit zwei Halbrundbügeln und einer oder zwei Spannfedern (sog. "Schwanenhälse" oder "Eiabzugseisen") verwendet werden, wenn sie
| Bügelweite 33 cm bis 41 cm: |
150 N |
|---|---|
|
Bügelweite über 41 cm bis 51 cm: |
175 N |
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Bügelweite über 51 cm bis 66 cm: |
200 N |
|
Bügelweite über 66 cm bis 74 cm: |
300 N. |
(2) Die Jagdbehörde kann über Absatz 1 hinaus den Einsatz anderer Schlagfallen im Einzelfall zulassen, wenn sie ein sofortiges Töten gewährleisten und Belange der öffentlichen Sicherheit und des Artenschutzes nicht entgegenstehen.
(3) Fängisch gestellte Fallen müssen täglich am Morgen kontrolliert werden.
Zu Art. 29a Abs. 3, 4 Satz 1 BayJG :
1 Wer Schlagfallen verwendet, hat dies vorher der Jagdbehörde anzuzeigen, in deren Bezirk sie eingesetzt werden sollen. 2 Die Anzeige muß folgende Angaben enthalten:
(Art. 29a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BayJG, § 12e),
3 Bei Änderung der angezeigten Verhältnisse ist entsprechend zu verfahren.
Zu Art. 29a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 4 BayJG :
(1) 1 Die Besitzer haben die Fangeisen vor der erstmaligen Verwendung und in Zeitabständen von fünf Jahren auf ihre Kosten durch die Prüfstelle (§ 12f) prüfen zu lassen. 2 Sie haben den Monat, in dem die Fallen spätestens erneut zu prüfen sind, durch ein Prüfzeichen, das auf dem Hauptfallenkörper der Fangeisen dauerhaft anzubringen ist, nachzuweisen.
(2) Das Prüfzeichen ist von der Prüfstelle zuzuteilen, wenn keine Bedenken gegen die Betriebssicherheit (Funktionssicherheit) der Falle bestehen, insbesondere die vorgeschriebene Mindestklemmkraft eingehalten wird.
Zu Art. 29a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 4 BayJG :
(1) Jedes Fangeisen muß mit einem Kennzeichen versehen sein, das mit dem Hauptfallenkörper dauerhaft verbunden ist und die Feststellung der Herkunft der Falle ermöglicht.
(2) 1 Die Prüfstelle führt ein Verzeichnis über die Ergebnisse der Funktionsprüfung sowie die Namen und Anschriften der Besitzer der gekennzeichneten Fangeisen. 2 Die Aufzeichnungen sind der Jagdbehörde auf Verlangen mitzuteilen und mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.
(3) Besitzwechsel und -verlust von Fangeisen sind durch deren bisherige Besitzer unverzüglich der Prüfstelle mitzuteilen.
Zu Art. 29a Abs. 4 BayJG :
(1) 1 Mit der Überprüfung der Fangeisen auf ihre Betriebssicherheit, ihrer Kennzeichnung und Registrierung nach Art. 29a Abs. 4 Satz 2 BayJG wird der Landesjagdverband Bayern e.V. betraut. 2 Er kann diese Aufgaben auf seine Kreisgruppen im Sinn des Art. 29a Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 BayJG übertragen. 3 Der Landesjagdverband Bayern e.V. oder die von ihm beauftragten Kreisgruppen sind Prüfstelle im Sinn der §§ 12d und 12e .
(2) Die Rechts- und Fachaufsicht über die Kreisgruppen als Prüfstelle und die Entscheidung über Widersprüche gegen Verwaltungsakte der Kreisgruppen obliegen dem Landesjagdverband Bayern e.V.
Zu Art. 32 Abs. 7 Nrn. 1 und 2 BayJG :
Zur Wildbestandsermittlung kann die Jagdbehörde die erforderlichen Maßnahmen treffen, insbesondere auf bestimmte Wildarten und ihren Lebensraum bezogene einheitliche Zähltermine anordnen und die Vorlage der Zählergebnisse verlangen.
(1) 1 Abschußpläne sind jeweils für ein Jagdjahr, Abschußpläne für Rehwild jeweils für drei Jagdjahre aufzustellen. 2 Die Abschusspläne sind unter Verwendung von Formblättern nach einem vom Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten herausgegebenen Muster aufzustellen.
(2) 1 Die aufgestellten Abschußpläne sind bei der Jagdbehörde für verpachtete Eigenjagdreviere und für Gemeinschaftsjagdreviere vierfach, für nicht verpachtete Eigenjagdreviere dreifach einzureichen, und zwar
für Gamswild bis spätestens 30. Juni,
für alle anderen abschußplanpflichtigen Wildarten bis spätestens 10. April.
2 Ist bei der Aufstellung des Abschußplanes das Einvernehmen zwischen dem Revierinhaber und dem Jagdvorstand oder dem Inhaber des Eigenjagdreviers (§ 21 Abs. 2 Sätze 3 und 4 BJagdG, Art. 32 Abs.1 Satz 1 BayJG) nicht zu erzielen, so haben diese die gewünschten Abänderungen mit einer Begründung auf dem einzureichenden Abschußplan zu vermerken.
(1) 1 Der eingereichte Abschußplan ist zu bestätigen, wenn er den Vorschriften des § 21 Abs. 1 BJagdG und des Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG entspricht und im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand oder dem Inhaber des Eigenjagdreviers aufgestellt worden ist. 2 In allen anderen Fällen ist der eingereichte Abschußplan festzusetzen; das gleiche gilt, wenn der Abschußplan nicht innerhalb der Frist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 der Jagdbehörde vorgelegt wird.
(1a) Für Rehwild gilt ein im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand oder dem Inhaber des Eigenjagdreviers aufgestellter und nach § 14 Abs. 2 Satz 1 fristgerecht bei der Jagdbehörde eingereichter Abschussplan mit Ablauf des 31. Mai als bestätigt, wenn die Jagdbehörde nicht zuvor dem Eintritt der Fiktionswirkung widersprochen oder den Abschussplan bestätigt oder festgesetzt hat.
(2) Ein rechtswirksam bestätigter oder festgesetzter Abschußplan gilt auch für und gegen einen während seiner Geltungsdauer nachfolgenden Revierinhaber.
(3) Ändern sich nach Bestätigung oder Festsetzung des Abschußplanes die für die Abschußplanung maßgebenden Verhältnisse oder erweisen sich ursprüngliche Angaben als unrichtig, so hat die Jagdbehörde auf Antrag des Revierinhabers oder von Amts wegen nach Anhörung der Jagdvorstände der beteiligten Jagdgenossenschaften und der Inhaber der betroffenen Eigenjagdreviere sowie des Vorsitzenden der Hegegemeinschaft die erforderliche Erhöhung oder Verminderung der Abschußzahlen zu verfügen, soweit dies zur Sicherung einer den Vorschriften des § 21 Abs. 1 BJagdG und des Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG entsprechenden Abschußregelung notwendig ist.
(4) 1 Wird der Abschussplan festgesetzt oder bestätigt, erhalten der Revierinhaber, der Vorsitzende der Hegegemeinschaft und der Inhaber des verpachteten Eigenjagdreviers bzw. der Jagdvorsteher des Gemeinschaftsjagdreviers davon je eine Ausfertigung, und zwar
| für |
Rehwild bis spätestens 30. April, |
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für |
Rotwild bis spätestens 31. Mai, |
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für |
Dam-, Muffel- und Gamswild bis spätestens 31. Juli. |
2 Wird die Frist nicht eingehalten, gilt eine Abschusserlaubnis ab Beginn der Jagdzeit bis zum Erhalt der Ausfertigung des bestätigten oder festgesetzten Abschussplans in Höhe des vorausgegangenen Abschussplans als erteilt. 3 Gleiches gilt in den Fällen des Abs. 1a bis zum Eintritt der Fiktionswirkung.
(1) 1 Die Abschusspläne sind für jede Schalenwildart nach Anzahl, Geschlecht und den vorgegebenen Klassen mit der Maßgabe zu erfüllen, dass an Stelle eines Stücks der älteren oder stärkeren Klasse ein solches aus einer jüngeren oder schwächeren Klasse, beim männlichen Hochwild jedoch nicht aus der Klasse IIa, oder aus dem Zuwachs erlegt werden darf; außerdem dürfen, wenn dadurch nicht die Ausgewogenheit des Geschlechterverhältnisses gefährdet wird, für nicht erlegtes männliches Wild weibliches Wild erlegt und schlecht veranlagte männliche Jahrlinge auf den Abschuss des weiblichen Wildes angerechnet werden. 2 Bei den für drei Jagdjahre aufgestellten Abschussplänen für Rehwild in Revieren, die in einer Hegegemeinschaft mit einer Bewertung der Verbissbelastung durch das letzte vor der Abschussplanung erstellte forstliche Gutachten (Art. 32 Abs. 1 Satz 3 BayJG) als günstig oder tragbar liegen, kann vom festgesetzten oder bestätigten Abschuss jeweils nach oben und unten bis zu 20 v.H. für das jeweilige Geschlecht und für die Kitze abgewichen werden. 3 In Revieren, die in einer Hegegemeinschaft mit einer Bewertung der Verbissbelastung durch das letzte vor der Abschussplanung erstellte forstliche Gutachten als zu hoch liegen, kann über den festgesetzten oder bestätigten Abschuss nach oben bis zu 20 v.H., bei einer Bewertung als deutlich zu hoch bis zu 30 v.H. für das jeweilige Geschlecht und für die Kitze abgewichen werden; es ist jährlich mindestens ein Drittel des festgesetzten oder bestätigten Abschusses zu erfüllen. 4 Fallwildverluste, die nach Erfüllung des jährlichen Abschussanteils eintreten, sind auf den Abschussanteil des nächsten Jagdjahres anzurechnen. 5 Bei voraussehbarer Nichterfüllung des Abschusses in einzelnen Jagdrevieren kann auf Vorschlag der Hegegemeinschaft und unter Beachtung des Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BayJG der Abschuss an andere Jagdreviere dieser Hegegemeinschaft weitergegeben werden; die erforderlichen Änderungen von Abschussplänen sind gebührenfrei.
(2) 1 Der Revierinhaber hat über das durch Abschuss oder Fang erbeutete Wild eine Streckenliste nach einem vom Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten herausgegebenen Muster zu führen. 2 In die Streckenliste ist auch alles sonst verendet gefundene Wild (Fallwild), beim Schalenwild jedoch mit Ausnahme des vor Beginn seiner Jagdzeit gefallenen, im ersten Lebensjahr stehenden Jungwildes einzutragen. 3 Die Eintragungen in die Liste sind beim Schalenwild und sonstigen abschußplanpflichtigen Wild innerhalb einer Woche, im übrigen vor Ablauf des Jagdjahres vorzunehmen. 4 Die Streckenliste ist der Jagdbehörde jederzeit auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. 5 Nach Ablauf des Jagdjahres, spätestens bis zum 10. April, hat der Revierinhaber die mit dem 31. März abgeschlossene und unterschriebene Streckenliste der Jagdbehörde vorzulegen. 6 Diese kann schon vorher vom Revierinhaber Zwischenmeldungen über den Stand der Abschußplanerfüllung verlangen.
(3) 1 Über erlegtes und verendet gefundenes Rotwild mit Ausnahme des vor Beginn seiner Jagdzeit gefallenen Jungwildes hat der Revierinhaber neben der Führung der Streckenliste innerhalb einer Woche der Jagdbehörde eine Abschußmeldung nach Maßgabe der zuständigen unteren Jagdbehörde zu erstatten. 2 Für Dam-, Muffel-, Gams-, Schwarz- und Rehwild gilt die jährliche Vorlage der Streckenliste (Absatz 2 Satz 5) gleichzeitig als schriftliche Abschußmeldung im Sinn des Art. 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayJG .
(4) 1 Zur Überwachung der Durchführung der Abschußpläne und zur Erhebung von Daten im Sinn von Art. 32 Abs. 7 Nr. 2 BayJG finden jährlich öffentliche Hegeschauen statt. 2 Diese haben die Aufgabe, Informationen zu vermitteln, insbesondere über
3 Die Revierinhaber sind verpflichtet, den Kopfschmuck des gesamten in ihren Jagdrevieren im letzten Jagdjahr erlegten oder verendet aufgefundenen Schalenwildes bei der öffentlichen Hegeschau vorzulegen. 4 Die Jagdbehörde legt im Einvernehmen mit der Forstbehörde den Zeitpunkt der öffentlichen Hegeschau fest und ordnet an, ob der Kopfschmuck für ihren Amtsbezirk geschlossen oder gebiets- oder wildartenweise getrennt vorzulegen ist. 5 Sie kann von der Verpflichtung zur Vorlage des Kopfschmucks im Einzelfall zur Vermeidung außergewöhnlicher Schwierigkeiten befreien. 6 Die Durchführung der öffentlichen Hegeschau obliegt den anerkannten Vereinigungen der Jäger (Art. 51 BayJG, § 32), die auch die Kosten hierfür tragen. 7 Die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben obliegt jedoch der Jagdbehörde. 8 Unabhängig von der öffentlichen Hegeschau kann die Jagdbehörde Anordnungen nach Art. 32 Abs. 4 Satz 2 BayJG treffen; das Nähere hierzu wird in den Richtlinien für die Hege und Bejagung des Schalenwildes bestimmt.
(5) 1 Die Jagdbehörden haben dem Vorsitzenden der Hegegemeinschaft die Informationen zu übermitteln, die zur Abgabe der Empfehlung zur Abschußplanung notwendig sind und jederzeit Auskunft über den Stand der Abschußplanerfüllung zu erteilen. 2 Den anerkannten Vereinigungen der Jäger (Art. 51 BayJG, § 32) haben sie die zur Durchführung der öffentlichen Hegeschauen erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. 3 Der Vorsitzende der Hegegemeinschaft hat die Jagdbehörden von bedeutsamen, die Abschußplanung und die Abschußplanerfüllung betreffenden Vorgängen zu unterrichten.
(6) 1 Die Jagdbehörden legen jährlich zu bestimmten Terminen der obersten Jagdbehörde Übersichten vor, aus denen die der Abschußplanung zugrunde gelegten Wildbestände und die Streckenergebnisse, zusammengefaßt nach den einzelnen Wildlebensräumen, hervorgehen. 2 Das Nähere, insbesondere die Vorlagetermine, wird durch Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten bestimmt.
Zu Art. 32 Abs. 7 Nr. 3 und Art. 34 Abs. 3 BayJG :
(1) Das Hegen und Aussetzen von Rotwild außerhalb von Wildgehegen in der freien Natur ist nur in den in Anlage 3 beschriebenen Rotwildgebieten zulässig.
(2) Jagdreviere, soweit sie außerhalb eines Rotwildgebietes oder eines Wildgeheges liegen, sind rotwildfrei zu machen und zu halten.
Zu Art. 33 Abs. 1 Nr. 1 BayJG :
Dem Jagdrecht sind unterstellt:
|
1. Haarwild: |
Waschbär, |
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|---|---|---|
|
Marderhund, |
|
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Sumpfbiber (Nutria), |
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| 2. Federwild: |
Eichelhäher, |
|
|
Elster, |
|
|
Rabenkrähe. |
|
Zu Art. 33 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 3 und Abs. 4 BayJG :
(1) Die Verordnung des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 2. April 1977 (BGBl I S. 531) über die Jagdzeiten gilt mit der Maßgabe, daß
| a) |
Rotwild |
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|---|---|---|
|
|
Kälber |
vom 1. August bis 31. Januar, |
|
|
Schmaltiere |
vom 1. Juni bis 31. Januar, |
|
|
Alttiere |
vom 1. August bis 31. Januar, |
|
|
Schmalspießer |
vom 1. Juni bis 31. Januar, |
|
|
alle übrigen Hirsche |
vom 1. August bis 31. Januar, |
|
b) |
Dam- und Sikawild |
|
|
|
Kälber |
vom 1. September bis 31. Januar, |
|
|
Schmaltiere |
vom 1. Juli bis 31. Januar, |
|
|
Alttiere |
vom 1. September bis 31. Januar, |
|
|
Schmalspießer |
vom 1. Juli bis 31. Januar, |
|
|
alle übrigen Hirsche |
vom 1. September bis 31. Januar, |
|
c) |
Rehwild |
|
|
|
Kitze |
vom 1. September bis 15. Januar, |
|
|
Schmalrehe |
vom 1. Mai bis 15. Januar, |
|
|
Geißen |
vom 1. September bis 15. Januar, |
|
|
Böcke |
vom 1. Mai bis 15. Oktober, |
|
d) |
Feldhasen |
vom 16. Oktober bis 31. Dezember, |
|
e) |
Rebhühner |
vom 1. September bis 31. Oktober, |
|
f) |
Fasanen |
vom 1. Oktober bis 31. Dezember, |
Waschbär,
Marderhund,
Sumpfbiber (Nutria),
Wildkaninchen,
Waschbär und
Marderhund
in der Setzzeit bejagt werden dürfen.
(2) Die Jagd auf Graureiher darf entsprechend Art. 9 der Richtlinie 79/409/EWG in der Zeit vom 16. September bis zum 31. Oktober in einem Umkreis von 200 m um geschlossene Gewässer im Sinn des Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Fischereigesetzes für Bayern ausgeübt werden.
(3) Die Jagd auf Eichelhäher, Elster und Rabenkrähe darf in der Zeit vom 16. Juli bis 14. März ausgeübt werden.
Zu Art. 34 Abs. 3 BayJG :
Folgende Tierarten dürfen in der freien Natur nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der obersten Jagdbehörde und unter den Voraussetzungen des Art. 34 Abs. 2 Satz 2 BayJG ausgesetzt werden:
Zu Art. 39 Abs.1 und 3 BayJG
(1) Ein Jagdhund gilt als brauchbar, wenn er eine Brauchbarkeitsprüfung oder eine ihr gleichgestellte Prüfung bestanden hat.
(2) Die Brauchbarkeitsprüfung wird durch die Organe der anerkannten Vereinigungen der Jäger (Art. 51 BayJG, § 32) nach einer von der obersten Jagdbehörde anerkannten Prüfungsordnung durchgeführt, in der auch Bestimmungen über die der Brauchbarkeitsprüfung gleichgestellten Prüfungen getroffen werden können.
Zu Art. 41 Abs. 5 Satz 4 BayJG :
(1) Berufsjäger ist, wer die vorgeschriebene Abschlußprüfung im Ausbildungsberuf "Revierjäger"oder die Meisterprüfung für den Beruf "Revierjäger" bestanden oder den Nachweis einer entsprechenden Prüfung nach früherem Recht im Inland erbracht hat.
(2) 1 Als forstlich ausgebildet im Sinn von § 25 Abs. 1 Satz 2 BJagdG gelten Personen mit erfolgreichem Abschluß
2 Eine außerhalb des Geltungsbereichs des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl I S. 1037) erworbene forstberufliche Qualifikation begründet keinen Anwendungsfall des § 25 Abs. 2 BJagdG .
Zu Art. 41 Abs. 6 Sätze 2 und 3 BayJG :
(1) 1 Das Dienstabzeichen für bestätigte Jagdaufseher besteht aus einem Metallschild mit eingeprägter Kontrollnummer nach einem vom Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten herausgegebenen Muster. 2 Die Kontrollzahl ist in den Ausweis des Jagdaufsehers über seine Bestätigung (Art. 41 Abs. 6 Satz 1 BayJG) einzutragen.
(2) 1 Das Dienstabzeichen wird dem bestätigten Jagdaufseher für die Dauer der Jagdschutzberechtigung ausgehändigt. 2 Der Verlust des Dienstabzeichens ist der ausgebenden Jagdbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(3) Für bestätigte Jagdaufseher, die gleichzeitig forstschutzberechtigt sind, gilt das für Forstschutzbeauftragte vorgesehene Dienstabzeichen als Dienstabzeichen im Sinn des Art. 41 Abs. 6 Satz 2 BayJG .
Zu Art. 43 Abs. 2 Satz 2 BayJG :
(1) Zur Verhinderung einer mißbräuchlichen Wildfütterung kann die Jagdbehörde die erforderlichen Regelungen im Einzelfall treffen.
(2) 1 Mißbräuchlich ist eine Wildfütterung, durch die das Hegeziel (§ 1 Abs. 2 BJagdG) gefährdet wird. 2 Eine solche kann im Regelfall angenommen werden, wenn
(3) Das Verfüttern proteinhaltiger Erzeugnisse und von Fetten aus Gewebe warmblütiger Landtiere und von Fischen sowie von Mischfuttermitteln, die diese Einzelfuttermittel enthalten, an Wild ist verboten.
(4) Art. 43 Abs. 3 und 4 BayJG bleiben unberührt.
Zu Art. 47a Abs. 2 BayJG :
(1) 1 Zur Abschätzung der Wild- und Jagdschäden bestellt die Jagdbehörde nach Anhörung der Berufsorganisation der bayerischen Landwirtschaft und des Jagdbeirates Wildschadensschätzer in ausreichender Zahl. 2 Als Schätzer für Wild- und Jagdschäden an Forstpflanzen bestellt die Jagdbehörde mindestens einen Forstsachverständigen, der über eine ausreichende forstliche Ausbildung und die notwendige Erfahrung verfügt; Forstbeamte können zu Schätzern nur bestellt werden, wenn und solange freiberufliche Forstsachverständige nicht vorhanden sind. 3 Die Bestellung der Schätzer ist jederzeit widerruflich.
(2) Für die ehrenamtliche Tätigkeit der Wildschadensschätzer gelten Art. 20 Abs. 1 und 5 , Art. 21 Abs. 1 sowie die Art. 83 bis 85 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
(1) 1 Ersatzpflichtige Wild- und Jagdschäden sind bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Gemeinde schriftlich oder zur Niederschrift anzumelden (§ 34 BJagdG). 2 Schäden an gemeindefreien Grundstücken, die einem Gemeinschaftsjagdrevier angegliedert sind, sind bei der Gemeinde, in der das Gemeinschaftsjagdrevier liegt, im übrigen bei einer der angrenzenden Gemeinden anzumelden. 3 Ist die Gemeinde selbst Eigentümerin des beschädigten Grundstücks, hat die Anmeldung bei der Rechtsaufsichtsbehörde zu erfolgen.
(2) 1 Wild- und Jagdschäden können gerichtlich erst geltend gemacht werden, wenn das Vorverfahren bei der nach Abs. 1 Sätze 1 und 2 zuständigen Gemeinde durchgeführt worden ist. 2 Ist die Gemeinde selbst Geschädigte oder Ersatzpflichtige oder nimmt der Bürgermeister der Gemeinde die Geschäfte des Jagdvorstands der ersatzpflichtigen Jagdgenossenschaft wahr, führt die Rechtsaufsichtsbehörde das Vorverfahren durch.
(3) 1 Verspätet angemeldete Ansprüche auf Ersatz von Wild- oder Jagdschäden und Anträge, die wegen Fehlens eines ersatzfähigen Wild- oder Jagdschadens offensichtlich unbegründet sind, weist die Gemeinde mit schriftlichem Bescheid zurück, falls der Antrag trotz Belehrung aufrechterhalten wird. 2 Der Bescheid ist dem Antragsteller zuzustellen.
(4) Das Recht der Beteiligten, Wild- und Jagdschadenssachen ohne Vorverfahren durch Vereinbarung zu regeln, bleibt unberührt.
(1) 1 Ist ein Wild- oder Jagdschaden rechtzeitig (§ 34 BJagdG) angemeldet, so hat die Gemeinde unverzüglich einen Schätzungstermin am Schadensort anzuberaumen, um auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinzuwirken. 2 Zu dem Termin sind der Geschädigte und die Ersatzpflichtigen (§§ 29 ff. BJagdG) mit dem Hinweis zu laden, daß im Fall des Nichterscheinens mit der Ermittlung des Schadens dennoch begonnen werden kann. 3 Ein Schätzer ist zu laden, wenn ein Beteiligter dies beantragt, wenn eine gütliche Einigung nicht zu erwarten ist oder wenn andere Gründe es erfordern.
(2) 1 Jeder Beteiligte kann in dem Termin beantragen, daß bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken der Schaden erst in einem späteren, kurz vor der Ernte abzuhaltenden Termin festgestellt werden soll. 2 Dem Antrag ist stattzugeben, sofern nicht bereits feststeht, daß für den vollständigen Verlust der Ernte Ersatz zu leisten ist. 3 Wird dem Antrag stattgegeben, so ist der Schaden soweit zu ermitteln, als dies möglich und zur endgültigen Feststellung notwendig ist. 4 Über die Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(3) 1 Kommt in dem Termin am Schadensort eine gütliche Einigung zustande, so sind in der Niederschrift (Absatz 2 Satz 4) neben dem Ersatzberechtigten, dem Ersatzpflichtigen, der Höhe des Schadensersatzes und dem Zeitpunkt der Ersatzleistung auch Art und Umfang des Schadens sowie die vereinbarte Kostentragung anzugeben. 2 Die Niederschrift ist von den Beteiligten und dem Vertreter der Gemeinde zu unterzeichnen; eine beglaubigte Abschrift ist den Beteiligten zuzustellen.
(1) 1 Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande, so hat die Gemeinde, falls noch nicht geschehen, unter Hinweis auf die dadurch entstehenden höheren Kosten unverzüglich einen Schätzer beizuziehen. 2 Erforderlichenfalls ist ein neuer Termin anzusetzen, zu dem auch der Schätzer zu laden ist.
(2) 1 Der Schätzer hat ein schriftliches Gutachten abzugeben, das folgende Angaben enthalten muß:
2 Das Gutachten soll auf die Streitpunkte eingehen, die einer gütlichen Einigung entgegenstehen.
(3) 1 Auf der Grundlage des Gutachtens erläßt die Gemeinde einen schriftlichen Vorbescheid, der den Ersatzberechtigten, den Ersatzpflichtigen sowie die Höhe des Schadensersatzes feststellt und eine Bestimmung über die Kostentragung enthält. 2 In der Begründung des Vorbescheids sind auch Art und Umfang des entstandenen Schadens festzuhalten. 3 Der Vorbescheid ist mit einer Belehrung über die Möglichkeit der Klageerhebung (§ 29) zu versehen und den Beteiligten zuzustellen.
(1) Die Niederschrift über eine gütliche Einigung (§ 26 Abs. 3) ist eine Woche nach Zustellung, der Vorbescheid (§ 27 Abs. 3) vier Wochen nach Zustellung an den Ersatzpflichtigen vollstreckbar, sofern nicht gemäß § 29 Abs. 1 fristgerecht Klage erhoben worden ist.
(2) Für die Zwangsvollstreckung gelten die 724 bis 793 und 803 bis 915 der Zivilprozeßordnung sinngemäß mit der Maßgabe, daß
(1) Ist ein Zurückweisungsbescheid (§ 25 Abs. 3) oder ein Vorbescheid (§ 27 Abs. 3) ergangen, so kann binnen einer Notfrist von vier Wochen seit Zustellung des Bescheids Klage vor den ordentlichen Gerichten erhoben werden (Art. 47a Abs. 1 Satz 5 BayJG).
(2) 1 Bei Erlaß eines Vorbescheids ist die Klage zu richten:
2 Im Urteil ist zugleich nach billigem Ermessen über die zu erstattenden Kosten des Vorverfahrens zu entscheiden.
Zu Art. 47 Nr. 3 BayJG :
1 Die Angehörigen der mit der Erstellung der Gutachten über den Vegetationszustand befaßten Forstbehörden (Art. 32 Abs. 1 Satz 3 BayJG) sind befugt, fremde Grundstücke zu betreten und die zur Erfassung der Wildschadenssituation notwendigen Erhebungen und Markierungsmaßnahmen durchzuführen. 2 Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der Grundstücke sind verpflichtet, diese Maßnahmen zu dulden.
Zu Art. 49 Abs. 3 BayJG :
(1) 1 Der Jagdberater erhält von der Jagdbehörde, die ihn bestellt hat, einen Dienstausweis nach einem vom Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten herausgegebenen Muster. 2 Untere Jagdbehörden, die ihren Amtssitz am selben Ort haben, können im gegenseitigen Einvernehmen einen gemeinsamen Jagdberater bestellen.
(2) 1 Der Jagdberater ist für die Jagdbehörde, die ihn bestellt hat, weder zeichnungs- noch vertretungsberechtigt. 2 Er ist nicht Angehöriger der Jagdbehörde. 3 Im übrigen gelten für die ehrenamtliche Tätigkeit des Jagdberaters die Art. 82 bis 84 und Art. 86 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
(3) 1 Der Jagdberater hat an den Sitzungen des Jagdbeirats teilzunehmen. 2 Er soll in allen jagdfachlichen und jagdwirtschaftlichen Angelegenheiten gehört werden und hat die Jagdbehörde bei der Behandlung solcher Angelegenheiten beratend zu unterstützen. 3 Dem Jagdberater kann die Vorbehandlung jagdfachlicher und jagdwirtschaftlicher Angelegenheiten übertragen werden.
(4) 1 Der Jagdberater hat Anspruch auf Tage- und Übernachtungsgeld sowie Fahrkostenerstattung nach dem Bayerischen Reisekostengesetz; für die Fahrkostenerstattung wird er den Beamten der Besoldungsgruppe A 8 bis A 16 gleichgestellt. 2 Zur Abgeltung der sonstigen mit seinem Amt verbundenen Aufwendungen und des Zeitaufwandes erhält er außerdem eine monatliche Aufwandsentschädigung, die von der Jagdbehörde, die ihn bestellt hat, innerhalb folgender Rahmenansätze festgesetzt werden kann:
Für Jagdberater der unteren Jagdbehörde zwischen
zwischen fünfzig Euro und einhundertfünfzig Euro,
für Jagdberater der höheren Jagdbehörde zwischen
zwischen einhundert Euro und zweihundertfünfzig Euro,
für Jagdberater der obersten Jagdbehörde zwischen
zwischen zweihundert Euro und vierhundert Euro.
2 Die Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigung bemißt sich im Einzelfall nach den für den Aufwand des Jagdberaters bestimmten Verhältnissen (insbesondere Umfang der Beratungstätigkeit, Größe des Dienstbereiches, Entfernung des Wohnsitzes des Jagdberaters vom Dienstsitz der Jagdbehörde).
(5) Ist der Jagdberater länger als einen Monat in der Ausübung seiner Tätigkeit verhindert und wird diese inzwischen durch seinen Stellvertreter wahrgenommen, so ist für die Zeit der Vertretung die Aufwandsentschädigung an diesen zu zahlen.
Zu Art. 50 Abs. 6 BayJG :
(1) 1 Die Mitglieder des Jagdbeirates und je ein Stellvertreter werden durch die Jagdbehörde im Benehmen mit den Fachverbänden bestellt. 2 Untere Jagdbehörden, die ihren Amtssitz am selben Ort haben, können im gegenseitigen Einvernehmen einen gemeinsamen Jagdbeirat bilden. 3 Die Mitglieder des Jagdbeirates und ihre Stellvertreter werden durch den Vorsitzenden zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihrer Tätigkeit und zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(2) 1 Unbeschadet seiner Mitwirkung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 BJagdG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BayJG übt der Jagdbeirat eine rein beratende Tätigkeit aus. 2 Er hat dabei auf einen gerechten Ausgleich der Interessen aller am Jagdwesen Beteiligten hinzuwirken. 3 Die Jagdbehörde soll den Jagdbeirat vor allen wesentlichen Entscheidungen hören.
(3) 1 Sitzungen des Jagdbeirates werden vom Vorsitzenden nach Bedarf oder auf schriftliches Verlangen von mindestens drei, beim Jagdbeirat der höheren Jagdbehörde von mindestens vier und beim Jagdbeirat der obersten Jagdbehörde von mindestens sechs Mitgliedern einberufen; der Jagdberater ist zu jeder Sitzung zu laden. 2 Die Sitzungen sind nicht öffentlich; der Jagdbeirat kann die Öffentlichkeit beschränkt oder allgemein zulassen. 3 Der Jagdbeirat faßt seine Empfehlungen mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 4 Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und dem von ihm bestimmten Schriftführer zu unterzeichnen und bei der Jagdbehörde zu verwahren ist. 5 In geeigneten Fällen kann der Vorsitzende eine Entscheidung des Jagdbeirates im schriftlichen Umlaufverfahren ohne Einberufung einer Sitzung herbeiführen.
(4) 1 Die Mitglieder des Jagdbeirats haben Anspruch auf Tage- und Übernachtungsgeld sowie Fahrkostenerstattung nach dem Bayerischen Reisekostengesetz; für die Fahrkostenerstattung werden sie den Beamten der Besoldungsgruppe A 8 bis A 16 gleichgestellt. 2 Die Aufwandsentschädigung wird von der Jagdbehörde festgesetzt, bei der der Jagdbeirat gebildet ist.
Zu Art. 51 BayJG :
(1) 1 Eine Vereinigung von Jägern ist als mitwirkungsberechtigte Vereinigung im Sinn von § 37 Abs. 2 BJagdG anzuerkennen, wenn sie nachweislich
2 Die Anerkennung und ihre Rücknahme oder ihr Widerruf werden durch die oberste Jagdbehörde ausgesprochen.
(2) Die Mitwirkung nach § 37 Abs. 2 BJagdG besteht darin, daß der Ausschuß (Absatz 1 Satz 1 Nr. 3)
(3) Die Jagdbehörde leitet dem Ausschuß unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften die zur Wahrnehmung seiner Mitwirkungsbefugnis notwendigen Informationen zu.
(4) Die Kosten für die Bildung und die Tätigkeit der Ausschüsse trägt die nach Absatz 1 anerkannte Vereinigung.
Zu Art. 56 Abs. 1 Nr. 15 BayJG :
Nach Art. 56 Abs. 1 Nr. 15 BayJG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1983 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
(3) Auf ein außerhalb eines Rotwildgebietes oder Wildgeheges gelegenes Jagdrevier, das als Hochwildrevier verpachtet ist, findet die Vorschrift des § 17 Abs. 2 während der restlichen Pachtdauer nur Anwendung, wenn die Vertragsparteien damit einverstanden sind.
München, den 1. März 1983
Bayerisches Staatsministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Dr. Hans Eisenmann, Staatsminister
(zu § 5 Abs. 1)
Satzung
der Jagdgenossenschaft ....
1 Die Jagdgenossenschaft des Gemeinschaftsjagdreviers ..................................................................... ist nach Art. 11 Abs. 1 Satz 1 BayJG eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2 Sie führt den Namen "Jagdgenossenschaft ..................................................................." und hat ihren Sitz in ................................................................
(1) Das Gemeinschaftsjagdrevier umfaßt gemäß § 8 BJagdG mit Ausnahme der Eigenjagdreviere alle Grundflächen
der Gemarkung(en) ........................................................................
der Stadt/der Gemeinde ...................................................................
zuzüglich der angegliederten und abzüglich der abgetrennten Grundflächen.
(2) Das Gemeinschaftsjagdrevier wird begrenzt durch ........................................................... (Grenzbeschreibung)
(1) 1 Mitglieder der Jagdgenossenschaft (Jagdgenossen) sind die Eigentümer oder Nutznießer - jedoch nicht die Pächter - der Grundflächen, die das Gemeinschaftsjagdrevier bilden. 2 Eigentümer von Grundflächen des Gemeinschaftsjagdreviers, auf denen die Jagd ruht oder aus anderen Gründen dauernd nicht ausgeübt werden darf, gehören gemäß § 9 Abs. 1 BJagdG insoweit der Jagdgenossenschaft nicht an.
(2) 1 Die Jagdgenossenschaft führt ein Jagdkataster, in dem die Eigentümer oder Nutznießer der zum Gebiet der Jagdgenossenschaft gehörenden Grundflächen und deren Größe ausgewiesen werden. 2 Zu diesem Zweck haben die Jagdgenossen vor Ausübung ihrer Mitgliedschaftsrechte dem Jagdvorsteher alle zur Anlegung dieses Verzeichnisses erforderlichen Unterlagen (Grundbuchauszüge, Urkundenabschriften etc.) unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. 3 Das Jagdkataster ist fortzuführen; durch Eigentumswechsel eingetretene Veränderungen hat der Erwerber dem Jagdvorsteher nachzuweisen. 4 Das Jagdkataster liegt für die Jagdgenossen und deren schriftlich bevollmächtigte Vertreter für ihren Grundbesitz zur Einsicht in .................... bei .................... offen.
1 Die Jagdgenossenschaft verwaltet unter eigener Verantwortung nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit alle Angelegenheiten, die sich aus dem Jagdrecht der ihr angehörenden Jagdgenossen ergeben. 2 Sie hat insbesondere die Aufgabe, das ihr zustehende Jagdausübungsrecht im Interesse der Jagdgenossen zu nutzen und für die Lebensgrundlagen des Wildes in angemessenem Umfang und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zu sorgen. 3 Ihr obliegt nach Maßgabe des § 29 Abs. 1 BJagdG der Ersatz des Wildschadens, der an den zum Gemeinschaftsjagdrevier gehörenden Grundstücken entsteht.
Die Organe der Jagdgenossenschaft sind
(1) 1 Die Versammlung der Jagdgenossen beschließt die Satzung und deren Änderungen. 2 Sie wählt
(2) 1 Die Versammlung der Jagdgenossen beschließt weiterhin über
2 Die Versammlung der Jagdgenossen darf die Entscheidung hierüber weder auf den Jagdvorstand noch auf den Jagdvorsteher übertragen.
(3) 1 Die Versammlung der Jagdgenossen kann den Jagdvorstand ermächtigen, die Führung der Kassengeschäfte durch öffentlich-rechtlichen Vertrag der Stadt-/Gemeindekasse ... zu übertragen. 2 Mit dem Wirksamwerden des Vertrages entfällt die Wahl eines Kassenführers.
(1) 1 Die Versammlung der Jagdgenossen ist vom Jagdvorsteher wenigstens einmal im Geschäftsjahr (§ 14 Abs. 2) einzuberufen. 2 Der Jagdvorsteher muß die Versammlung der Jagdgenossen auch einberufen, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Jagdgenossen oder der Jagdvorstand die Einberufung bei ihm schriftlich unter Angabe der auf die Tagesordnung zu setzenden Angelegenheiten beantragt oder wenn die Jagdbehörde dies aufsichtlich anordnet.
(2) 1 Die Versammlung der Jagdgenossen soll am Sitz der Jagdgenossenschaft stattfinden. 2 Sie ist nicht öffentlich, ausgenommen die Versammlung zur Versteigerung der Jagd oder zur Öffnung der Gebote bei öffentlicher Ausbietung. 3 Der Jagdvorsteher kann einzelnen Personen die Anwesenheit gestatten. 4 Der Jagdbehörde ist die Anwesenheit jederzeit gestattet.
(3) 1 Die Einladung zur Versammlung der Jagdgenossen ergeht durch Bekanntmachung (§ 15). 2 Sie muß mindestens eine Woche vorher erfolgen und Angaben über den Ort und den Zeitpunkt der Versammlung sowie die Tagesordnung enthalten.
(4) 1 Den Vorsitz in der Versammlung der Jagdgenossen führt der Jagdvorsteher. 2 Für die Abwicklung bestimmter Angelegenheiten, insbesondere zur Leitung einer öffentlichen Versteigerung, kann ein anderer Versammlungsleiter bestellt werden.
(5) Unter dem Tagesordnungspunkt "Verschiedenes" können Beschlüsse nach § 6 nicht gefaßt werden.
(6) Über die Versammlung der Jagdgenossen ist die Jagdbehörde rechtzeitig zu unterrichten.
(1) 1 Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen bedürfen gemäß § 9 Abs. 3 BJagdG sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen als auch der Mehrheit der bei der Beschlußfassung vertretenen Grundfläche. 2 Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der Stimmenmehrheit mitgezählt. 3 Miteigentümer und Gesamthandseigentümer eines zum Gemeinschaftsjagdrevier gehörenden Grundstücks haben zusammen nur eine Stimme und können ihr Stimmrecht nur einheitlich ausüben; der abstimmende Miteigentümer oder Gesamthandseigentümer gilt als Vertreter der anderen Mitberechtigten.
(2) 1 Beschlüsse nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Buchst. g, h und i sind schriftlich unter Verwendung von Stimmzetteln zu fassen. 2 Das gleiche gilt für sonstige Beschlüsse, wenn ihr Zustandekommen nach Absatz 1 Satz 1 nicht einwandfrei festgestellt werden kann. 3 Der Jagdvorstand hat die Unterlagen der schriftlichen Abstimmungen mindestens ein Jahr lang, im Fall der Beanstandung oder Anfechtung des Beschlusses für die Dauer des Verfahrens aufzubewahren.
(3) 1 Bei der Beschlußfassung der Jagdgenossenschaft kann sich jeder Jagdgenosse durch seinen Ehegatten, durch einen volljährigen Verwandten in gerader Linie, durch eine in seinem Dienst ständig beschäftigte volljährige Person oder durch einen bevollmächtigten volljährigen, derselben Jagdgenossenschaft angehörenden Jagdgenossen vertreten lassen. 2 Für die Erteilung der Vollmacht an einen Jagdgenossen ist die schriftliche Form erforderlich. 3 Ein bevollmächtigter Vertreter darf höchstens einen Jagdgenossen vertreten. 4 Für juristische Personen handeln ihre verfassungsmäßig berufenen Organe oder deren Beauftragte.
(4) 1 Über den wesentlichen Verlauf und die Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen ist eine Niederschrift zu fertigen. 2 Aus ihr muß insbesondere hervorgehen, wieviele Jagdgenossen anwesend oder vertreten waren und welche Grundfläche von ihnen vertreten wurde, ferner der Wortlaut der gefaßten Beschlüsse unter Angabe der Mehrheit nach Kopfzahl und Fläche, mit der sie gefaßt wurden. 3 Die Niederschrift ist vom Jagdvorsteher und vom Schriftführer zu unterzeichnen. 4 Die Jagdbehörde ist innerhalb eines Monats über die Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen zu unterrichten.
(5) Ein Jagdgenosse kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluß gefaßt wird, ob die Nutzung der Jagd ihm oder dem vertretenen Jagdgenossen überlassen werden soll.
(6) 1 Die Vorschriften der Absätze 1, 3 und 4 gelten auch für die von der Versammlung der Jagdgenossen durchzuführenden Wahlen (§ 6 Abs. 1 Satz 2) - entsprechend mit der Maßgabe, daß die Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen entscheidet*) -. 2 Wahlen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a und b sind schriftlich unter Verwendung von Stimmzetteln durchzuführen.
| *) | Trifft nur zu, falls die Jagdgenossenschaft satzungsmäßig so beschließt. |
(1) 1 Der Jagdvorstand besteht aus dem Jagdvorsteher, seinem Stellvertreter und zwei Beisitzern. 2 Die Beisitzer können auch die Funktion des Schriftführers und des Kassenführers übernehmen.
(2) Wählbar für den Jagdvorstand ist jeder Jagdgenosse, der volljährig und geschäftsfähig ist; ist eine Personengemeinschaft oder eine juristische Person Mitglied der Jagdgenossenschaft, so sind auch deren Vertreter wählbar.
(3) 1 Der Jagdvorstand wird für eine Amtszeit von fünf Geschäftsjahren (§ 14 Abs. 2) gewählt. 2 Die Amtszeit beginnt mit dem auf die Wahl folgenden Geschäftsjahr, es sei denn, daß im Zeitpunkt der Wahl kein gewählter Jagdvorstand vorhanden ist; in diesem Fall beginnt sie mit der Wahl und verlängert sich um die Zeit von der Wahl bis zum Beginn des nächsten Geschäftsjahres. 3 Die Amtszeit verlängert sich bis zur Wahl eines neuen Jagdvorstandes um höchstens drei Monate, sofern innerhalb der letzten drei Monate vor dem Ende der satzungsmäßigen Amtszeit mindestens eine Versammlung der Jagdgenossen stattgefunden hat und es in dieser nicht zur Wahl eines neuen Jagdvorstandes gekommen ist.
(4) Der Schriftführer und der Kassenführer werden für die gleiche Amtszeit wie der Jagdvorstand gewählt; Absatz 3 Sätze 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.
(5) 1 Endet die Amtszeit eines Mitgliedes des Jagdvorstandes vorzeitig durch Tod, Rücktritt oder Verlust der Wählbarkeit, so ist für den Rest der Amtszeit innerhalb angemessener Frist, spätestens in der nächsten Versammlung der Jagdgenossen, eine Ersatzwahl vorzunehmen. 2 In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn ein anderer Funktionsträger vorzeitig ausscheidet.
(6) 1 Der Jagdvorstand faßt Beschluß über den Abschußplanvorschlag, den der Revierinhaber zur Herstellung des Einvernehmens nach Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BayJG vorgelegt hat. 2 Er befaßt sich außerdem mit der Empfehlung der Hegegemeinschaft oder des Vorsitzenden der Hegegemeinschaft zur Abschußplanung (Art. 13 Abs. 2 und 5 BayJG). 3 Die Versammlung der Jagdgenossen kann dem Jagdvorstand unter Beachtung des § 6 Abs. 2 Satz 2 weitere Aufgaben übertragen.
(7) Ein Mitglied des Jagdvorstandes darf bei Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft nicht beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst oder einem Angehörigen (Art. 20 Abs. 5 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes) oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.
(8) 1 In Angelegenheiten, die an sich der Beschlußfassung durch die Versammlung der Jagdgenossen unterliegen, entscheidet der Jagdvorstand, falls die Erledigung keinen Aufschub duldet. 2 In diesen Fällen hat der Jagdvorsteher unverzüglich die Zustimmung der Versammlung der Jagdgenossen einzuholen. 3 Diese kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben, soweit nicht schon Rechte Dritter entstanden sind.
(9) Die Mitglieder des Jagdvorstandes sind ehrenamtlich tätig.
(1) 1 Der Jagdvorstand tritt auf Einladung des Jagdvorstehers nach Bedarf zusammen. 2 Er muß einberufen werden, wenn ein Mitglied des Jagdvorstandes dies schriftlich beantragt.
(2) 1 Der Jagdvorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. 2 Der Jagdvorstand entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 3 Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Jagdvorstehers.
(3) 1 Die Sitzungen des Jagdvorstandes sind nicht öffentlich. 2 Der Schriftführer und der Kassenführer sollen, auch wenn sie nicht dem Jagdvorstand angehören, an dessen Sitzungen teilnehmen; sie sind zu den Sitzungen einzuladen. 3 Der Jagdbehörde ist die Anwesenheit jederzeit gestattet.
(4) Über die Beschlüsse des Jagdvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen und von den Teilnehmern der Sitzung zu unterzeichnen.
(1) 1 Der Jagdvorsteher führt die Geschäfte der Jagdgenossenschaft. 2 Er hat die Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen und des Jagdvorstandes vorzubereiten und durchzuführen. 3 Insbesondere obliegt ihm
4 Die Versammlung der Jagdgenossen kann diese Aufgaben dem Jagdvorstand übertragen.
(2) 1 Der Jagdvorsteher vertritt die Jagdgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. 2 Seine Vertretungsmacht ist auf die Durchführung der gesetzmäßig und ordnungsgemäß gefaßten Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen und des Jagdvorstandes beschränkt.
(1) Der Kassenführer muß gut beleumundet, seine wirtschaftlichen Verhältnisse müssen geordnet sein.
(2) Der Kassenführer ist dem Jagdvorsteher, der sich laufend über den Zustand und die Führung der Genossenschaftskasse zu unterrichten und das Recht wie die Pflicht zu unvermuteten Kassenprüfungen hat, für die ordnungsgemäße Führung der Genossenschaftskasse verantwortlich.
(3) Kassenführer kann nicht sein, wer zur Erteilung von Kassenanordnungen befugt ist.
(1) 1 Die Jagdgenossenschaft stellt für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan auf, wenn der Umfang der Geschäfts- und Wirtschaftsführung dies erfordert. 2 Übt die Jagdgenossenschaft die Jagd für eigene Rechnung aus, so ist ein Haushaltsplan aufzustellen. 3 Der Haushaltsplan muß ausgeglichen sein.
(2) 1 Zum Ende des Geschäftsjahres ist eine Jahresrechnung (Kassenbericht) zu erstellen, die den Rechnungsprüfern zur Prüfung und der Versammlung der Jagdgenossen zur Entlastung des Jagdvorstandes und des Kassenführers vorzulegen ist. 2 Führt die Prüfung zur Feststellung erheblicher Verstöße gegen die Grundsätze einer geordneten Haushalts- und Kassenführung, so wird dem Jagdvorstand und dem Kassenführer Entlastung erst erteilt, wenn die Mängel ordnungsgemäß behoben sind.
(3) 1 Die Rechnungsprüfer werden für die gleiche Amtszeit wie der Jagdvorstand gewählt; § 9 Abs. 3 Sätze 2 und 3 finden entsprechende Anwendung. 2 Rechnungsprüfer kann nicht sein, wer dem Jagdvorstand angehört oder zu einem Mitglied des Jagdvorstandes in einer Beziehung der in § 9 Abs. 7 bezeichneten Art steht.
(1) Für die Kassengeschäfte gelten folgende Grundsätze:
(2) Geschäftsjahr der Jagdgenossenschaft ist das Jagdjahr im Sinn des § 11 Abs. 4 BJagdG .
(3) 1 Die Einnahmen der Jagdgenossenschaft sind, soweit sie nicht zur Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft oder nach Maßgabe des Haushaltsplans zur Bildung von Rücklagen oder zu anderen Zwecken zu verwenden sind, an die Mitglieder auszuschütten. 2 Durch den Beschluß über die Bildung von Rücklagen oder die anderweitige Verwendung der Einnahmen wird der Anspruch der Jagdgenossen, die dem Beschluß nicht zugestimmt haben, auf Auszahlung ihres Anteils am Reinertrag der Jagdnutzung gemäß § 10 Abs. 3 BJagdG nicht berührt. 3 Beschließt die Jagdgenossenschaft, den Reinertrag der Jagdnutzung an ihre Mitglieder auszuschütten, so erlischt der Anspruch eines Jagdgenossen auf Auszahlung seines Anteils am Reinertrag der Jagdnutzung, falls er nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung des Verteilungsplans schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Jagdvorstehers mit den zur Auszahlung erforderlichen Angaben geltend gemacht wird.
(4) Von den Mitgliedern der Jagdgenossenschaft dürfen Umlagen nur erhoben werden, wenn und soweit dies zum Ausgleich des Haushaltsplans unabweisbar notwendig ist.
1 Für die Jagdgenossen bestimmte Bekanntmachungen werden im Bereich der Jagdgenossenschaft in ortsüblicher Weise vorgenommen. 2 Für die Öffentlichkeit bestimmte Bekanntmachungen werden in einer am Sitz der Jagdgenossenschaft verbreiteten Tageszeitung veröffentlicht.
(1) 1 Diese Satzung tritt mit dem Tag ihrer ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung vom ...................... in der Fassung der Änderungen vom ........................ außer Kraft.
(2) Die Amtszeit des beim Inkrafttreten dieser Satzung amtierenden Jagdvorstehers, der in der Versammlung der Jagdgenossen vom ................................. gewählt wurde, endet mit dem 31. März 19..; § 9 Abs. 3 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.
(3) Der erste Haushaltsplan nach § 13 Abs. 1 ist gegebenenfalls für das Geschäftsjahr 19../.. aufzustellen; die erste Rechnungsprüfung nach den Vorschriften dieser Satzung ist für das Geschäftsjahr 19../..vorzunehmen.
Vorstehende Satzung ist in der Versammlung der Jagdgenossen vom ............................ beschlossen worden.
..................., den ...................
................... Jagdvorsteher
Vorstehende Satzung ist genehmigungsfrei.
(zu § 10)
Zur Kennzeichnung von Wildschutzgebieten und geschützten Wildbiotopen dient ein auf der Spitze stehendes grün umrandetes gleichschenkeliges Dreieck mit der Bezeichnung "Wildschutzgebiet" und dem abgebildeten Tier- und Biotopsymbol in schwarzer Farbe auf weißem Grund.
Muster für Zusatzschilder
(Art. 21 Abs. 3 Satz 3 BayJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 Satz 2 BayNatSchG):
Auf Grund Rechtsverordnung vom ...(ABl ...) ist das Verlassen der öffentlichen Wege in der Zeit vom ...bis ... nicht gestattet.
Zuwiderhandlungen können mit Geldbuße bis zu 10 000 DM geahndet werden.
... (Kreisverwaltungsbehörde)
(zu § 17 Abs. 1)
Rotwildgebiete
Die Rotwildgebiete werden von nachstehend aufgeführten, zu ihnen gehörenden Jagdrevieren begrenzt, soweit in der Beschreibung des Grenzverlaufs nichts anderes bestimmt ist.
Staatsgrenze im Süden und Osten bis zum Schnittpunkt mit der Bundesautobahn A 8 Salzburg-München, weiter entlang der Autobahn nach Westen bis zum Schnittpunkt mit der östlichen Grenze des GJR Umratshausen Süd, von dort entlang der südlichen Grenze des GJR Umratshausen Süd bis zum Stoßpunkt mit dem GJR Frasdorf Süd, von dort in südlicher Richtung entlang der Grenze des GJR Frasdorf Süd bis zum Stoßpunkt mit dem StJR Frasdorf-Aschau-Sachrang (Revierteil Schwarzenberg), von dort nach Süden entlang der gemeinsamen Grenze mit dem EJR Cramer-Klett bis zum Stoßpunkt mit dem EJR Feichteck, von dort entlang der Westgrenze des EJR Feichteck bis zum Stoßpunkt mit der Staatsgrenze.
Staatsgrenze Richtung Osten bis zum Auftreffen auf die Westgrenze des GJR Nußdorf a. Inn, von dort nach Norden entlang der westlichen Grenze des GJR Nußdorf a. Inn, des GJR Neubeuern und des EJR Totenwöhr bis zum Schnittpunkt mit der Bundesautobahn A 8 Salzburg-München, von dort entlang der Autobahn nach Westen bis zur Autobahnanschlussstelle Bad Aibling, dann nach Süden entlang der Straße nach Bad Feilnbach bis zur Nordgrenze des GJR Bad Feilnbach, GJR Bad Feilnbach, Hundham, Wörnsmühl, Hausham, Gmund a. Tegernsee, Dürnbach, Waakirchen, Reichersbeuern, Greiling, Gaißach, Wackersberg, Oberfischbach, Bad Heilbrunn, Bichl, weiter entlang der westlichen Landkreisgrenze Bad Tölz-Wolfratshausen nach Süden - mit Ausnahme des EJR Kloster Benediktbeuern - bis zur Loisach bei Großweil/Unterau, dann entlang der Loisach nach Westen bis zur Loisachbrücke bei Achrain, weiter entlang der Staatsstraße 2062 nach Westen bis Saulgrub, dann nordwestlich entlang der Bundesstraße 23 bis zur Echelsbacher Brücke, weiter nach Westen entlang der Verbindungsstraße nach Steingaden, weiter nach Westen entlang der Staatsstraße 2059 bis zur Regierungsbezirksgrenze im Westen.
Ab der Westseite der alten Isarbrücke in Freising (Korbinianbrücke) nach Norden entlang der Bahnlinie bis Marzling, von da weiter entlang der Gemeindeverbindungsstraße Marzling über Rudlfing, Hangenham, Asenkofen, Windham, Ober- und Niederhummel bis Grünseiboldsdorf, weiter entlang der natürlichen Hangkante (Isartalrand) nach Moosburg bis zum Ortsteil Oberreit an der Bundesstraße 11, von hier entlang des Amper-Überführungskanals nach Osten in Richtung Isarauen bis zur Kanalbrücke, die Kanalbrücke querend, dann weiter entlang am Isarauenrand östlich der Stadtbebauung von Moosburg bis zum Stoßpunkt Bundesstraße 11/Isarbrücke Moosburg, weiter entlang der Bundesstraße 11 in Richtung Osten bis zum Stoßpunkt mit den Staatsstraßen 2054 und 2085, weiter entlang der Staatsstraße 2085 bis zur Landkreisgrenze Freising/Erding, weiter entlang der Landkreisgrenze Richtung Südwesten bis zum Schnittpunkt der Landkreisgrenze Freising/Erding mit dem Sempt-Flutkanal, entlang des Sempt-Flutkanals Richtung Süden bis zum Schnittpunkt mit dem Schutzzaun der Bundesautobahn A 92 München-Deggendorf, weiter entlang dem Autobahnschutzzaun (Westseite) Richtung Freising bis zum Schnittpunkt der Bundesautobahn A 92 München-Deggendorf mit der Gemeindeverbindungsstraße Freising-Hallbergmoos (alt), weiter entlang der Gemeindeverbindungsstraße bis zur Abzäunung des Flughafens München Franz-Josef-Strauß, an der Westseite der Flughafeneinzäunung weiter in Richtung Hallbergmoos bis zur Verbindungsstraße Hallbergmoos-Birkeneck, auf dieser weiter bis zur Landkreisgrenze Freising/Erding, weiter entlang der Landkreisgrenze Richtung Süden, die Kreisstraße ED 7 querend, EJR Zengermoos, GJR Zen-germoos-Moosinning, GJR Ismaning Bogen III, EJR Karlshof, weiter entlang der Freisinger Straße (Bundesstraße 388) von der Brücke über den Schörgenbach bis zur Einmündung in die Bundesstraße 471, weiter entlang der Bundesstraße 471 bis zum Garchinger Mühlbach, den Garchinger Mühlbach entlang nach Norden bis zum Ausfluss des Wiesäckernbaches, den Wiesäckernbach entlang in nördlicher Richtung bis zur Grenze des Max-Planck-Instituts, weiter an der Bebauungsgrenze des Max-Planck-Instituts nach Osten und nach Norden bis zur Landkreisgrenze Freising, entlang der Landkreisgrenze Freising (= Gemarkungsgrenze Dietersheim) nach Westen bis zur Bundesstraße 11, weiter entlang der Bundesstraße 11 in nördlicher Richtung bis zur alten Isarbrücke in Freising (Korbinianbrücke).
Staatsgrenze im Süden, entlang der Regierungsbezirksgrenze im Osten bis zum Schnittpunkt der Regierungsbezirksgrenze mit dem Westufer des Premer Lechsees, GJR Lechbruck Bogen II, Roßhaupten, Seeg, Lengenwang, Leuterschach, Oberthingau, entlang der Ostgrenze des GJR Unterthingau Bogen I weiter entlang der Westgrenze des GJR Unterthingau Bogen II bis zum Stoßpunkt mit der Bundesstraße 12, entlang der Bundesstraße 12 in westlicher Richtung bis zur Stadtgrenze Kempten, entlang des Ostverlaufs der Stadtgrenze Kempten bis zum Stoßpunkt mit der Bundesautobahn A 7 Würzburg-Ulm-Füssen, entlang der Bundesautobahn A 7 Würzburg-Ulm-Füssen Richtung Südosten bis zum Stoßpunkt mit der nördlichen Grenze des GJR Mittelberg Bogen VI, GJR Mittelberg Bogen VI und V, Wertach Bogen I, Vorderburg, Untermaiselstein, EJR Stadt Immenstadt, GJR Bühl-Nord, Thalkirchdorf-Nord, Oberstaufen Buchenegg/Prodel, Aach, Staatsgrenze nach Österreich.
Staatsgrenze im Norden und Osten, ferner Südgrenze des StJR Forstamt Neureichenau, GJR Vorderfreundorf, Fürholz, Rehberg, Hinterschmiding, StJR Forstamt Freyung (Distrikt VII Mitterling), EJR Kreuzberg, GJR Kreuzberg, Schönbrunn am Lusen, Neuschönau, St. Oswald, StJR der Nationalparkverwaltung Bayerischer Wald, StJR Forstamt Regen (Distrikt XI Ochsenkopf, Distrikt X Flanitzhänge), GJR Frauenau-Dreikegelleben, Bärnzell Bogen I, Frauenau-Flanitz, Lindberg, StJR der Nationalparkverwaltung Bayerischer Wald (bis zur Staatsgrenze Grenzstein Nr. 3/4).
Entlang der westlichen Grenze des EJR Köfering (Stadt Amberg) bis zum Stoßpunkt mit der Bundesautobahn A 6 Nürnberg-Amberg-Waidhaus, weiter entlang der Bundesautobahn A 6 in östlicher Richtung bis zum Stoßpunkt der nördlichen Grenze des GJR Theuern mit der Anschlußstelle Amberg-Süd, weiter entlang der Staatsstraße 2165 in südlicher Richtung bis zum Stoßpunkt mit der östlichen Grenze des GJR Wolfsbach, GJR Wolfsbach, Thanheim, Haselbach, Neukirchen, Naabeck, EJR Rasel-Naabeck, GJR Wiefelsdorf, Bubach a. d. Naab, Münchshofen, Premberg, Pottenstetten, Lanzenried, Schmidmühlen, EJR Truppenübungsplatz Hohenfels, GJR Adertshausen-Hohenburg, Berghausen, Mendorferbuch, Garsdorf Bogen II und I, StJR Forstamt Amberg (Distrikt II Hirschwalder Forst).
GJR Pullenreuth, Hohenhard, EJR Friedenfels I, GJR Helmbrechts-Poppenreuth, EJR Friedenfels II, EJR der Stadt Augsburg, GJR Fuchsmühl, Muckenthal-Kornthan, EJR Reuth bei Erbendorf, GJR Reuth bei Erbendorf, Krummennaab, Wildenreuth, EJR Wildenreuth, StJR Forstamt Pressath (Distrikt III Kohlhütte), GJR Schwand, Hammerles (Ostgrenze), StJR Forstamt Weiden (Distrikte III Einsiedel und IV Höllerangen - ohne Standortübungsplatz Weiden -), GJR Neunkirchen, Weiherhammer-Trippach, Etzenricht, EJR Etzenricht-Rast, StJR Forstamt Weiden (Distrikt XIV Sulzschlag), EJR Oberwildenau-Forsthof, GJR Neudorf b. Luhe, Holzhammer, Schnaittenbach-Forst, StJR Forstamt Schnaittenbach (Distrikt I Höllberg), GJR Ehenfeld-Ost, Massenricht, Thansüß Bogen I, Freihung, Seugast-West, Gressenwöhr Bogen I, EJR Truppenübungsplatz Grafenwöhr, EJR Heringnohe, GJR Sigl, Sigras Bogen II, Kürmreuth, Gaißach, StJR Forstamt Sulzbach-Rosenberg (Distrikt XI Würze, soweit der Verwaltungsjagd zugehörig), GJR Krottensee, Neuhaus a.d. Pegnitz, Pfaffenhofen, Viehhofen, Plech Bogen I, weiter entlang der Bundesautobahn A 9 Nürnberg-Berlin in nördlicher Richtung bis zum Stoßpunkt mit dem StJR Veldensteiner Forst, weiter entlang der Nordgrenze des StJR Veldensteiner Forst bis zum Stoßpunkt mit der Grenze des GJR Pegnitz IX, GJR Pegnitz IX, Nasnitz, Michelfeld, Degelsdorf Bogen I, Neuzirkendorf Bogen I, III und II, Kirchenthumbach Bogen II und I, StJR Forstamt Pressath (Distrikt X Unterwald), GJR Eschenbach Bogen I und II, Grafenwöhr, Gmünd, EJR Schwarzenbach-Pechhof, GJR Schwarzenbach, Hammerles (Westgrenze), Riggau Bogen IV und II, Pressath Bogen II, Weihersberg, Kastl Bogen II und I, StJR Forstamt Pressath (Distrikt VII Brand), GJR Atzmannsberg, Guttenberg, Zwergau Bogen I und II, EJR Trevesenhammer, GJR Trevesen, StJR Forstamt Kemnath (Distrikt I Nördlicher Steinwald).
GJR Benk, Schwarzenbach/Saale-Hallerstein, StJR Forstamt Rehau, StJR Forstamt Selb (Kornberg-Mitte), StJR Forstamt Selb, GJR Niederlamitz, StJR Forstamt Rehau, StJR Forstamt Weißenstadt (Hallersteiner Wald), GJR Kirchenlamitz Bogen I, StJR Forstamt Weißenstadt, GJR Reicholdsgrün Bogen III und I, GJR Grub, Grün, Vierst-Kühlgrün, StJR Wunsiedel-Zeitelmoos, GJR Hildenbach, Franken, Tröstau-Leupoldsdorf, Tröstau-Grötschenreuth, StJR Forstamt Weißenstadt, StJR Forstamt Kemnath (Castellwald), EJR Forst-Ebnath AG I, GJR Langentheilen, EJR Dechantsees, EJR Forst-Ebnath AG II, GJR Ebnath, StJR Forstamt Kemnath, GJR Lenau Bogen I, Punreuth, Ahornberg, Lienlas, Kirchenpingarten, StJR Forstamt Fichtelberg, GJR Mengersreuth, Görschnitz, Untersteinach, Nemmersdorf, Brandholz, Escherlich, Bärnreuth, Metzlersreuth West und Ost, Gefrees Bogen II, Kornbach, Walpenreuth-Großenau, Zell, EJR Stadtwald Münchberg, StJR Forstamt Weißenstadt, GJR Sparneck.
GJR Merkershausen, Althausen, Aub, Untereßfeld, Obereßfeld, EJR Sulzdorf a. d. Lederhecke-Roteberge, GJR Sulzdorf a. d. Lederhecke, Bundorf, Kimmelsbach, Schweinshaupten-Stöckach-Walchenfeld, EJR Manau-Bettenburg (ohne Gemarkung Erlsdorf), GJR Hofheim i. Ufr. (Gemarkungsteil Eichelsdorf), Reckertshausen, Friesenhausen, Happertshausen, Nassach, Birnfeld, EJR Wetzhausen, GJR Mailes, Oberlauringen, Leinach, Sulzfeld, Sulzfeld-Höhberg.
GJR Fladungen-Brüchs (Westgrenze), Oberfladungen, Leubach, Landesgrenze Thüringen, GJR Eußenhausen, Stockheim Bogen II, Ostheim v. d. Rhön Süd-Ost und Süd-West, EJR Ostheim v. d. Rhön-Stadtwald, GJR Oberwaldbehrungen, EJR Unterelsbach, GJR Unterelsbach, EJR Simonshof, GJR Reyersbach, Rödles-Braidbach, Lebenhan, StJR Forstamt Bad Neustadt a. d. Saale (Distrikt VII Rindberg), GJR Leutershausen-Querbachshof, Hohenroth, StJR Forstamt Steinach a. d. Saale (Distrikt VIII Palmsberg), GJR Unterebersbach, Fränkische Saale, GJR Roth-Nickersfelden, Steinach-Hohn, StJR Forstamt Steinach a. d. Saale (Distrikt XVIII Saugraben, Distrikte XVII und XVIII Klauswald-Nord), GJR Frauenroth, Burkardroth, Zahlbach, Lauter b. Bad Kissingen-Katzenbach, StJR Forstamt Bad Kissingen (Distrikt X Kohlberg), GJR Oberthulba (nördlich der Thulba), Reith, Frankenbrunn, Hetzlos, Schwärzelbach, Völkersleier, Dittlofsroda, Gräfendorf, Fränkische Saale, Main, GJR Rothenfels, EJR Rothenfels, EJR Neustadt-Hundshütte, EJR Neustadt a. Main II, EJR Neustadt-Löwenstein, weiter entlang der Südostgrenze der StJRe der Forstämter Lohr a. Main und Rothenbuch, weiter entlang der Ostgrenze der StJRe der Forstämter Rothenbuch und Marktheidenfeld, GJR Bischbrunn, weiter entlang der Bundesautobahn A 3 Frankfurt-Würzburg in südöstlicher Richtung bis zum Stoßpunkt mit der nördlichen Grenze des EJR Marktheidenfeld-Michelrieth, EJR Marktheidenfeld-Michelrieth, GJR Marktheidenfeld-Michelrieth, EJR Schollbrunn II, EJR Schollbrunn-Kirchelhof, GJR Breitenbrunn, EJR Faulbach, GJR Faulbach, EJR Stadtprozelten, weiter entlang des Main in südwestlicher Richtung bis Freudenberg, GJR Kirschfurt, EJR Theresienhof, EJR Kirschfurt des Fürsten zu Löwenstein-Wertheim-Freudenberg, EJR Röllbach, GJR Röllbach (östlich der Staatsstraße 2441), EJR Mönchberg I und II, EJR Wildensteiner Forst, EJR Oberaulenbach, GJR Hobbach, Landkreisgrenze Aschaffenburg/Miltenberg, GJR Hessenthal, EJR Hessenthal, StJR Forstamt Rothenbuch (Distrikt XI Kaltenberg, Distrikt X Spitzenberg, Distrikt XII Waldmichelbach, Distrikt IX Aschaffberg), GJR Waldaschaff, EJR Keilberg-Weiler II und I, GJR Laufach, StJR Forstamt Heigenbrücken (Spindelberg), StJR Schöllkrippen (Distrikt VIII Elephant), GJR Sommerkahl, Schöllkrippen, Ober- und Unterwestern, Huckelheim, EJR Glashüttenhof, weiter entlang der Landesgrenze bis zum Stoßpunkt mit dem GJR Zeitlofs, GJR Zeitlofs, Eckarts-Rupboden südlich der Sinn, EJR der Fürstlich Salm-Horstmarschen Forstverwaltung, GJR Modlos, Unterleichtersbach, Schondra, Mitgenfeld (östlich der Bundesautobahn A 7 Fulda-Würzburg), StJR Forstamt Bad Brückenau (Distrikt VIII und XII, Abteilungen 1 und 2 Grimbachswald), GJR Geroda, Platz, StJR Forstamt Bad Kissingen (Salzforst), GJR Stangenroth, Gefäll, weiter entlang der Landkreisgrenze Rhön-Grabfeld/Bad Kissingen, GJR Langenleiten, Waldberg, Sandberg Bogen I und II, EJR Bischofsheim a. d. Rhön II (Koppelwald), GJR Unterweißenbrunn, Weisbach Bogen I, Sondernau, Unterelsbach, EJR Unterelsbach, GJR Oberwaldbehrungen, Sondheim v. d. Rhön-Unterer Bogen, Nordheim v. d. Rhön, Heufurt.
EJR Kirchzell des Fürsten zu Leiningen, GJR Wutterbach, EJR Kirchzell, GJR Kirchzell, EJR Preunschen des Fürsten zu Leiningen, GJR Preunschen und Ottorfszell.