2236-4-1-1-UK

Schulordnung für die Berufsfachschulen für Hauswirtschaft, für Kinderpflege und für Sozialpflege
(Berufsfachschulordnung Hauswirtschaft, Kinderpflege und Sozialpflege - BFSOHwKiSo)

Vom 4. September 1985

Fundstelle: GVBl 1985, S. 502

Schulordnung für die Berufsfachschulen für Hauswirtschaft, für Kinderpflege und für Sozialpflege (Berufsfachschulordnung Hauswirtschaft, Kinderpflege und Sozialpflege - BFSOHwKiSo) vom 4. September 1985 (GVBl S. 502, BayRS 2236-4-1-1-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. September 2007 (GVBl S. 663)



Änderungen

1.
mehrfach geänd. (V v. 17.8.1987, 308)
2.
mehrfach geänd. (2. V v. 3.8.1989, 404)
3.
Überschrift der Verordnung und Verordnung mehrfach geänd. (3. V v. 7.6.1991, 164; geänd. V v. 25.11.1991, 509)
4.
mehrfach geänd. (4. V v. 30.12.1994 1995, 71)
5.
§ 76 Abs. 3 geänd., § 78 Abs. 11 angef. (§ 4 V v. 2.7.1996, 275)
6.
mehrfach geänd. (5. V v. 13.8.1996, 392)
7.
mehrfach geänd. (6. V v. 26.5.1998, 295; ber. S. 510)
8.
mehrfach geänd. (7. V v. 11.8.2000, 562)
9.
mehrfach geänd. (8. V v. 6.9.2001, 659)
10.
mehrfach geänd. (9. V v. 4.10.2006, 802)
11.
mehrfach geänd. (10. V v. 15.9.2007, 663)

Auf Grund von Art. 23 Abs. 2 Satz 1 , Art. 24 Abs. 2 , Art. 25 Abs. 3 Satz 3 , Art. 28 Sätze 2 und 3 , Art. 30 Abs. 3 , Art. 31 Abs. 4 , Art. 34 Abs. 1 Nr. 6 , Art. 37 Abs. 6 , Art. 40 Abs. 8 Satz 1 , Art. 41 Abs. 4 , Art. 46 , 47 Abs. 5 , Art. 61 Abs. 1 Satz 2 , Art. 63 Abs. 9 , Art. 66 und 97 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) sowie Art. 34 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über das berufliche Schulwesen (GbSch) erläßt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Verordnung:

Inhaltsübersicht
Erster Teil
Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Ausbildungsziele
§ 3 Wahlpflichtfächergruppen
§ 4 Ausbildungsdauer
Zweiter Teil
Wahl des schulischen Bildungswegs
§ 5 Aufnahme
§ 6 Anmeldung
§ 7 Probezeit
§ 8 Übertritt
Dritter Teil
Inhalte des Unterrichts
§ 9 Stundentafeln
§ 10 Religionsunterricht
§ 11 Ethikunterricht und Unterricht in ethischer Erziehung
§ 12 Fachpraktische Ausbildung außerhalb der Berufsfachschule
§ 13 Lernmittel
Vierter Teil
Grundsätze des Schulbetriebs
§ 14 Klassen und andere Unterrichtsgruppen an öffentlichen Berufsfachschulen
§ 15 Wahlpflichtfächer, Wahlfächer
§ 16 Stundenplan, Unterrichtszeit, Ferien
§ 17 Teilnahme
§ 18 Verhinderung
§ 19 Befreiung
§ 20 Beurlaubung
§ 21 Beaufsichtigung
§ 22 Höchstausbildungsdauer
Fünfter Teil
Hausaufgaben, Leistungsnachweise, Vorrücken und Wiederholen, Zeugnisse
§ 23 Hausaufgaben
§ 24 Nachweise des Leistungsstands
§ 25 Schulaufgaben, Kurzarbeiten
§ 26 Stegreifaufgaben, mündliche Leistungsnachweise
§ 27 Besprechung, Aufbewahrung, Einsichtnahme
§ 28 Nachholung von Leistungsnachweisen
§ 29 Bewertung der Leistungen
§ 30 Bildung der Jahresfortgangsnoten
§ 31 Entscheidung über das Vorrücken
§ 32 Notenausgleich
§ 33 Vorrücken auf Probe
§ 34 Verbot des Wiederholens
§ 35 Schülerbogen
§ 36 Zwischen- und Jahreszeugnisse
§ 37 Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs
Sechster Teil
Prüfungen
Abschnitt I
Staatliche Abschlußprüfung für Schüler öffentlicher oder staatlich anerkannter Berufsfachschulen
§ 38 Zeitpunkt
§ 39 Prüfungsausschuß
§ 40 Niederschrift
§ 41 Festsetzung der Jahresfortgangsnoten
§ 42 Inhalt und Verfahren der Prüfung an der Berufsfachschule für Hauswirtschaft
§ 43 Inhalt und Verfahren der Prüfung an der Berufsfachschule für Kinderpflege
§ 43a Inhalt und Verfahren der Prüfung an der Berufsfachschule für Sozialpflege
§ 44 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 45 Festsetzung des Prüfungsergebnisses
§ 46 Abschlußzeugnis
§ 46a Mittlerer Schulabschluß
§ 47 Verhinderung an der Teilnahme
§ 48 Unterschleif
Abschnitt II
Staatliche Abschlußprüfung für andere Bewerber
§ 49 Zulassung
§ 50 Prüfungsgegenstände und Prüfungsverfahren
§ 51 Festsetzung des Prüfungsergebnisses
§ 51a Zusätzliche Regelungen für Schüler staatlich genehmigter Ersatzschulen
Abschnitt III
Abschlußprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin
§ 52 Zuständigkeit und Verfahren
§ 52a Abschlusszeugnis, mittlerer Schulabschluss
Siebter Teil
Schulleiter, Lehrerkonferenz, Klassenkonferenz
§ 53 Schulleiter
§ 54 Aufgaben der Lehrerkonferenz
§ 55 Sitzungen
§ 56 Einberufung
§ 57 Teilnahmepflicht
§ 58 Tagesordnung
§ 59 Beschlußfähigkeit
§ 60 Stimmberechtigung
§ 61 Beschlußfassung
§ 62 Niederschrift
§ 63 Lehr- und Lernmittelausschuß, Disziplinarausschuß
§ 64 Klassenkonferenz
Achter Teil
Einrichtungen zur Mitgestaltung des schulischen Lebens
Abschnitt I
Schülermitverantwortung
§ 65 Allgemeines
§ 66 Klassensprecher, Klassensprecherversammlung
§ 67 Schülersprecher, Schülerausschuß
§ 68 Verbindungslehrer
§ 69 Überschulische Zusammenarbeit
§ 70 Geschäftsordnung
§ 71 Finanzierung und finanzielle Abwicklung von Veranstaltungen der Schülermitverantwortung (SMV)
§ 72 (aufgehoben)
§ 73 Abschluß von Rechtsgeschäften
Abschnitt II
Elternvertretung
§ 74 Mitwirkung des Elternbeirats
§ 75 Amtszeit des Elternbeirats
§ 76 Mitgliedschaft
§ 77 Geschäftsgang
§ 78 Wahl des Elternbeirats
§ 79 Wahl des Vorsitzenden
Abschnitt III
Schulforum
§ 80 Schulforum
Neunter Teil
Schule und Erziehungsberechtigte
§ 81 Zusammenarbeit der Schule mit den Erziehungsberechtigten
§ 82 Volljährige Schüler
Zehnter Teil
Veranstaltungen und Tätigkeiten nicht zur Schule gehöriger Personen, Erhebungen
§ 83 Veranstaltungen nicht zur Schule gehöriger Personen, Informationsbesuche
§ 84 Sammlungen und Spenden
§ 85 Pausenverkauf, Sammelbestellungen
§ 86 Druckschriften, Plakate
§ 87 Bild-, Film-, Fernseh- und Tonaufnahmen
§ 88 Erhebungen
Elfter Teil
Folgen von Pflichtverletzungen
§ 89 Ordnungsmaßnahmen und sonstige Erziehungsmaßnahmen
§ 90 Entlassung
Zwölfter Teil
Schlußvorschriften
§ 91 Schulaufsicht
§ 92 Rechtsschutz der Schüler und der Erziehungsberechtigten
§ 93 Finanzielle Abwicklung sonstiger schulischer Veranstaltungen
§ 94 Verbot von Rauschmitteln und Rauchen, Wegnahme von Gegenständen
§ 95 Haftpflichtversicherung
§ 96 Gemeinsame SMV und gemeinsame Elternvertretung
§ 97 (aufgehoben)
§ 98 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Erster Teil

Allgemeines
(vgl. Art. 1 bis 3 BayEUG)*)

*)

Diese Hinweise auf Artikel des BayEUG sind lediglich redaktioneller Art.

§ 1

Geltungsbereich

(1) Diese Schulordnung gilt für die öffentlichen Berufsfachschulen für Hauswirtschaft, für Kinderpflege und für Sozialpflege und die staatlich anerkannten Berufsfachschulen dieser Ausbildungsrichtungen mit dem Charakter einer öffentlichen Schule.

(2) Für Ersatzschulen gilt diese Schulordnung im Rahmen der Art. 90 , 92 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 Sätze 1 und 2 sowie Art. 93 BayEUG, für staatlich anerkannte Ersatzschulen gilt sie darüber hinaus im Rahmen des Art. 100 Abs. 2 BayEUG .

§ 2

Ausbildungsziele

(1) 1 Die Berufsfachschule für Hauswirtschaft vermittelt grundlegende Kenntnisse und Fertigkeiten in der Hauswirtschaft und befähigt zur selbständigen Ausführung der in Familien- und Betriebshaushalten vorkommenden Einzelarbeiten. 2 Sie führt nach dem zweiten Ausbildungsabschnitt zu einem staatlichen Berufsabschluß; bei Bestehen der staatlichen Abschlußprüfung wird die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Hauswirtschaftshelfer/Staatlich geprüfte Hauswirtschaftshelferin" verliehen. 3 Nach Besuch der Schule kann nach den Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes die Abschlußprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin abgelegt werden.

(2) 1 Die Berufsfachschule für Kinderpflege vermittelt grundlegende Kenntnisse und Fertigkeiten zur pädagogischen Mitarbeit in verschiedenen sozialpädagogischen Arbeitsfeldern, insbesondere bei der Betreuung, Bildung und Erziehung von Kindern im vorschulischen Alter oder frühen Schulalter. 2 Bei erfolgreichem Abschluß wird die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Kinderpfleger/Staatlich geprüfte Kinderpflegerin" verliehen.

(3) 1 Die Berufsfachschule für Sozialpflege vermittelt grundlegende Kenntnisse und Fertigkeiten zur sozialpflegerischen und pflegerischen Mitarbeit in der Alten- und Behindertenhilfe sowie in der Krankenpflege. 2 Bei erfolgreichem Abschluss wird die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Sozialbetreuer und Pflegefachhelfer“/„Staatlich geprüfte Sozialbetreuerin und Pflegefachhelferin“ verliehen.

§ 3

Wahlpflichtfächergruppen

An der Berufsfachschule für Hauswirtschaft wird der Unterricht in zwei Wahlpflichtfächergruppen erteilt.

§ 4

Ausbildungsdauer

(1) 1 An der Berufsfachschule für Hauswirtschaft beträgt die Ausbildungsdauer

1.
bis zum staatlichen Berufsabschluß zwei Jahre,
2.
sofern die Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin angestrebt wird,
a)
in der Wahlpflichtfächergruppe II drei Jahre,
b)
in der Wahlpflichtfächergruppe III zwei Jahre

im Vollzeitunterricht. 2 Das Überwechseln in ein betriebliches Ausbildungsverhältnis ist möglich. 3 Die Anrechnung der abgeleisteten schulischen Ausbildungszeiten erfolgt durch das zuständige Amt für Landwirtschaft und Forsten*) .

(2) An der Berufsfachschule für Kinderpflege und an der Berufsfachschule für Sozialpflege beträgt die Ausbildungsdauer zwei Jahre im Vollzeitunterricht.

(3) (aufgehoben)

*)

vgl. § 3 Abs. 2 der Verordnung zur Übertragung einzelner Aufgaben der Berufsbildung in der Hauswirtschaft (HÜVO) vom 18. August 1993 (GVBl S. 624) in der jeweils geltenden Fassung.

Zweiter Teil

Wahl des schulischen Bildungswegs
(vgl. Art. 44 BayEUG)

§ 5

Aufnahme

(1) 1 Die Aufnahme erfolgt grundsätzlich in das erste Schuljahr und setzt voraus

1.
für die Berufsfachschule für Hauswirtschaft
a)
in der Wahlpflichtfächergruppe II die beendigte Vollzeitschulpflicht,
b)
in der Wahlpflichtfächergruppe III einen mittleren Schulabschluß,
2.
für die Berufsfachschule für Kinderpflege den erfolgreichen Hauptschulabschluß,
3.
für die Berufsfachschule für Sozialpflege die beendigte Vollzeitschulpflicht.

2 Die Aufnahme in die Berufsfachschule für Kinderpflege und die Berufsfachschule für Sozialpflege setzt außerdem voraus, dass der Bewerber für den gewählten Beruf geeignet ist; hierzu sind ein ärztliches Zeugnis, das nicht älter als drei Monate sein soll, und - bei nicht unmittelbar fortgesetztem Schulbesuch - ein amtliches Führungszeugnis vorzulegen. 3 Bewerber mit einer anderen Muttersprache als Deutsch müssen außerdem nachweisen, dass sie über hinreichende Deutschkenntnisse in Wort und Schrift verfügen.

(2) 1 An der Berufsfachschule für Hauswirtschaft kann in das zweite Schuljahr in die Wahlpflichtfächergruppe II aufgenommen werden, wer

1.
das Berufsgrundschuljahr im Berufsfeld Ernährung und Hauswirtschaft erfolgreich abgeschlossen hat

oder

2.
mindestens ein Jahr der Ausbildung zum Hauswirtschafter/zur Hauswirtschafterin in einem Berufsausbildungsverhältnis erfolgreich abgeleistet und die Berufsschule mit Erfolg besucht hat.

2 An der Berufsfachschule für Hauswirtschaft kann in das dritte Schuljahr in die Wahlpflichtfächergruppe II aufgenommen werden, wer mindestens zwei Jahre der Ausbildung zum Hauswirtschafter/zur Hauswirtschafterin in einem Berufsausbildungsverhältnis erfolgreich abgeleistet und die Berufsschule mit Erfolg besucht hat. 3 Erfolgt der Wechsel nicht unmittelbar, ist weitere Aufnahmevoraussetzung das Bestehen einer sich auf alle Vorrückungsfächer des vorangegangenen Schuljahrs erstreckende Aufnahmeprüfung. 4 An der Berufsfachschule für Hauswirtschaft kann in die Jahrgangsstufe 12 in die Wahlpflichtfächergruppe III aufgenommen werden, wer die staatliche Abschlußprüfung in der Wahlpflichtfächergruppe II nach §§ 38ff. bestanden hat und einen mittleren Schulabschluß besitzt.

(3) 1 Die Aufnahme erfolgt grundsätzlich zu Beginn des Schuljahres; sie setzt die Teilnahme am Unterricht am ersten Unterrichtstag oder den spätestens am dritten Unterrichtstag zu erbringenden Nachweis voraus, daß zwingende Gründe die Teilnahme am Unterricht verhindert haben. 2 Eine nachträgliche Aufnahme kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes bis zum 15. Oktober erfolgen. 3 Werden einschlägige berufliche Vorkenntnisse nachgewiesen, kann eine nachträgliche Aufnahme bis zum 15. Dezember erfolgen. 4 Im unmittelbaren Anschluß an die Auflösung eines einschlägigen Ausbildungsverhältnisses oder bei Übertritt aus dem Berufsgrundschuljahr im Berufsfeld Ernährung und Hauswirtschaft kann eine nachträgliche Aufnahme in die Berufsfachschule für Hauswirtschaft spätestens bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres erfolgen.

(4) 1 Die Aufnahme ist unbeschadet anderer Bestimmungen zu versagen, wenn der Bewerber

1.
zweimal die Probezeit an einer Berufsfachschule derselben Ausbildungsrichtung nicht bestanden hat oder vor ihrem Ablauf ausgetreten ist

oder

2.
zweimal eine Jahrgangsstufe der Berufsfachschule ohne Erfolg besucht hat.

2 Bewerber, die bereits eine Berufsfachschule besucht haben und während eines Schuljahres ausgetreten sind, stehen Bewerbern gleich, die dieses Schuljahr ohne Erfolg besucht haben. 3 Dies gilt nicht, wenn die Lehrerkonferenz eine Ausnahme gewährt, weil der Austritt durch anerkennenswerte Gründe gerechtfertigt war. 4 Die Aufnahme in die Berufsfachschule für Kinderpflege bzw. die Berufsfachschule für Sozialpflege ist auch zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als ungeeignet für den Beruf des Kinderpflegers bzw. des Sozialbetreuers erscheinen lassen.

(5) Die Aufnahme kann versagt werden, wenn die Anmeldung nicht rechtzeitig erfolgt ist oder die Unterlagen für die Anmeldung nicht rechtzeitig vorgelegt wurden.

§ 6

Anmeldung

(1) 1 Die Schule gibt die Termine für die Anmeldung örtlich in geeigneter Weise bekannt. 2 Die Termine dürfen nicht früher als ein halbes Jahr vor Schuljahresbeginn angesetzt werden.

(2) 1 Die Aufnahme ist von einem Erziehungsberechtigten schriftlich zu beantragen. 2 Dem Antrag sind das ärztliche Zeugnis im Original, die übrigen Zeugnisse im Original oder in beglaubigter Abschrift beizufügen. 3 Können die Nachweise nicht schon bei der Anmeldung vorgelegt werden, müssen sie bis zu einem von der Schule zu bestimmenden Termin, der vor Unterrichtsbeginn liegen muß, nachgereicht werden.

§ 7

Probezeit

(1) 1 Die endgültige Aufnahme ist abhängig vom Bestehen der Probezeit. 2 In der Probezeit wird festgestellt, ob der Schüler den Anforderungen der Berufsfachschule gewachsen ist.

(2) 1 Als Probezeit gilt das erste Schulhalbjahr. 2 War der Schüler aus besonderen Gründen, insbesondere durch nachgewiesene längere Erkrankung in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt, so kann die Probezeit um höchstens drei Monate verlängert werden.

(3) 1 Die Probezeit ist nicht bestanden, wenn bei einer Gesamtwürdigung der Leistungen des Schülers nicht damit gerechnet werden kann, daß er das Ziel der Berufsfachschule erreicht. 2 Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Leistungen am Ende der Probezeit in einem Vorrückungsfach mit der Note 6 oder in zwei Vorrückungsfächern mit der Note 5 zu bewerten sind und keine Umstände vorliegen, die bessere Leistungen wahrscheinlich machen; die Bestimmungen über den Notenausgleich (§ 32) gelten entsprechend. 3 Die Probezeit gilt als nicht bestanden, wenn die fachpraktische Ausbildung nach § 12 aus einem vom Schüler zu vertretenden Grund nicht durchgeführt werden kann.

(4) Endet nach bestandener Probezeit das Schulverhältnis, so unterliegt der Schüler bei einem Wiedereintritt erneut den Probezeitbestimmungen.

(5) Über das Bestehen der Probezeit und die Verlängerung der Probezeit entscheidet der Schulleiter auf der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz.

(6) 1 Hat ein Schüler die Probezeit nicht bestanden, so ist dies unverzüglich den Erziehungsberechtigten schriftlich mitzuteilen; dabei sind die Gründe darzulegen. 2 Auf Antrag erhält der Schüler eine Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs einschließlich der erzielten Leistungen. 3 Ist die Probezeit über das erste Schulhalbjahr hinaus verlängert worden, erhält der Schüler im Zwischenzeugnis einen Vermerk über die Verlängerung.

(7) (aufgehoben)

§ 8

Übertritt

1 Schüler, die das erste Schuljahr mit Erfolg besucht haben, können zu Beginn des folgenden Schuljahres in das zweite Schuljahr einer anderen Berufsfachschule derselben Ausbildungsrichtung übertreten. 2 Während des Schuljahres ist ein Übertritt nur aus wichtigem Grund möglich. 3 Ein Übertritt vom ersten Schuljahr der Wahlpflichtfächergruppe II in das zweite Schuljahr der Wahlpflichtfächergruppe III ist nicht zulässig.

Dritter Teil

Inhalte des Unterrichts
(vgl. Art. 44 bis 48 und 51 BayEUG)

§ 9

Stundentafeln

(1) 1 Für die Berufsfachschulen für Hauswirtschaft, für Kinderpflege und für Sozialpflege gelten die Stundentafeln nach den Anlagen 1 bis 3. 2 An der Berufsfachschule für Hauswirtschaft ist im ersten Schuljahr der Wahlpflichtfächergruppe II ein zweiwöchiges Praktikum in einem geeigneten Familien- oder Betriebshaushalt abzuleisten (Art. 50 Abs. 4 BayEUG); das Praktikum soll nicht vor der zweiten Dezemberwoche und nicht nach der vierten Aprilwoche durchgeführt werden; mindestens eine Woche des Praktikums soll in einem Betriebshaushalt abgeleistet werden.

(2) Das Staatsministerium kann bei Vorliegen besonderer Umstände Abweichungen von der Stundentafel für die Dauer eines Schuljahres, bei Ersatzschulen über die Dauer eines Schuljahres hinaus, genehmigen.

(3) 1 Keiner Genehmigung bedürfen organisatorisch bedingte Zusammenfassungen des Unterrichts in einzelnen Unterrichtsfächern (Verblockung) im Rahmen der Gesamtstunden eines Fachs im Schuljahr. 2 An der Berufsfachschule für Hauswirtschaft bedarf die Verblockung der fachpraktischen Ausbildung (Hauswirtschaftliche Praxis) der Abstimmung mit der nach dem Gesetz zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes zuständigen Stelle. 3 § 12 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 bleiben unberührt.

(4) Mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde kann der Unterricht gemäß Anlagen 1 bis 3 in einzelnen Pflichtfächern ganz oder teilweise in ein anderes Schuljahr verlegt werden.

(5) Im Schuljahr können über die Stundentafel hinaus bis zu zwei Wochenstunden Unterricht in Pflichtfächern (ausgenommen in Fächern der schriftlichen Abschlussprüfung im zweiten Schuljahr) erteilt werden.

(6) 1 Im Rahmen ihres Bildungsauftrags entscheidet die Schule über die Einrichtung von Unterricht in Wahlfächern. 2 Die erstmalige Einrichtung ist unter Angabe von Fachbezeichnung, Inhalt und Zeitumfang der Schulaufsichtsbehörde spätestens drei Monate vor Unterrichtsbeginn anzuzeigen.

(7) Die Summe der Unterrichtsstunden aller Pflichtfächer in einer Woche darf die Summe der wöchentlichen Unterrichtsstunden nach den Stundentafeln der Anlage um nicht mehr als zwei Unterrichtsstunden überschreiten.

§ 10

Religionsunterricht

(1) 1 An den Berufsfachschulen für Hauswirtschaft und für Sozialpflege ist der Religionsunterricht für die bekenntnisangehörigen Schüler Pflichtfach. 2 Die Abmeldung vom Religionsunterricht bedarf der Schriftform. 3 Sie gilt jeweils für das laufende Schuljahr und muß spätestens innerhalb der ersten zwei Wochen nach Unterrichtsbeginn erfolgen; eine spätere Abmeldung ist nur aus wichtigem Grund zulässig.

(2) 1 Auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten werden Schüler, die keiner Religionsgemeinschaft angehören, zur Teilnahme am Religionsunterricht eines Bekenntnisses als Pflichtfach zugelassen, wenn die Religionsgemeinschaft, für deren Bekenntnis der betreffende Religionsunterricht eingerichtet ist oder für die Religionsunterricht nicht angeboten werden kann, zustimmt und zwingende schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen. 2 Dies gilt entsprechend für Schüler, für deren Religionsgemeinschaft Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach für die betreffende Schulart an öffentlichen Schulen in Bayern nicht eingerichtet ist oder für die Religionsunterricht nicht angeboten werden kann; in diesem Fall ist dem Antrag die Zustimmung dieser Religionsgemeinschaft beizufügen. 3 Die Zulassung spricht der Schulleiter aus. 4 Für den Zeitpunkt des Antrags gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend. 5 Die Zulassung gilt für die Dauer des Besuchs der betreffenden Schulart, soweit nicht die Zustimmung einer beteiligten Religionsgemeinschaft widerrufen wird. 6 Mit der Teilnahme am Religionsunterricht entfällt die Pflicht zum Besuch des Ethikunterrichts. 7 Für die Abmeldung vom Religionsunterricht gilt Absatz 1 entsprechend; die erneute Teilnahme an einem Religionsunterricht nach Satz 1 darf frühestens nach Ablauf eines vollen Schuljahres nach der Abmeldung von dem vorher besuchten Religionsunterricht zugelassen werden.

(3) 1 Tritt ein Schüler während des Schuljahres aus dem Religionsunterricht aus, so hat er binnen angemessener Frist, die in der Regel nicht länger als drei Monate betragen soll, eine Prüfung über den bis zum Zeitpunkt des Austritts im Unterrichtsfach Ethik behandelten Stoff des Schuljahres abzulegen. 2 Erfolgt der Austritt während der letzten drei Monate des Schuljahres, so ist die Prüfung spätestens in der ersten Unterrichtswoche des folgenden Schuljahres bzw. im Zusammenhang mit der Abschlußprüfung abzulegen; ihr Ergebnis gilt als Jahresfortgangsnote im Fach Ethik.

(4) Für den Religionsunterricht ist eine Mindestteilnehmerzahl von fünf Schülern erforderlich.

§ 11

Ethikunterricht und Unterricht in ethischer Erziehung

(1) Sind an einer Berufsfachschule für Hauswirtschaft oder für Sozialpflege mindestens fünf Schüler, die den Religionsunterricht nicht besuchen, so muß für diese Schüler Ethikunterricht als Pflichtfach eingerichtet werden.

(2) Für den Wechsel vom Unterrichtsfach Ethik zum Religionsunterricht gilt § 10 Abs. 3 entsprechend.

(3) Sind an einer öffentlichen Berufsfachschule für Kinderpflege mindestens acht Schüler, die am Unterricht im Fach Religionslehre und Religionspädagogik nicht teilnehmen, weil sie keiner Konfession angehören, für die Religionslehre und Religionspädagogik angeboten wird, muss für diese Schüler Unterricht in Ethik und ethischer Erziehung als Pflichtfach eingerichtet werden.

§ 12

Fachpraktische Ausbildung außerhalb
der Berufsfachschule

(vgl. Art. 50 Abs. 3 Satz 2 BayEUG)

(1) Ziel der fachpraktischen Ausbildung ist es, die in der schulischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse auf die Praxis zu übertragen sowie die erlernten Fähigkeiten und Fertigkeiten in der Praxis zu erproben und zu üben.

(2) 1 An der Berufsfachschule für Hauswirtschaft erfolgt die fachpraktische Ausbildung (Hauswirtschaftliche Praxis) in der Regel in geeigneten außerschulischen Einrichtungen an einem Tag der Woche. 2 Die Auswahl der Praxisstätten erfolgt durch die Schule nach Abstimmung mit dem zuständigen Amt für Landwirtschaft und Forsten*) . 3 Von der in der Wahlpflichtfächergruppe III vor Beginn des zweiten Schuljahrs abzuleistenden fachpraktischen Ausbildung sollen drei Wochen in die im allgemeinen unterrichtsfreie Zeit fallen. 4 Die fachpraktische Ausbildung soll bei Verblockung acht Zeitstunden täglich nicht überschreiten.

(3) 1 An der Berufsfachschule für Kinderpflege erfolgt die fachpraktische Ausbildung (Sozialpädagogische Praxis) ab November des ersten Schuljahrs in der Regel in geeigneten außerschulischen Einrichtungen wie Kinderkrippe, Kindergarten, Hort oder Häuser für Kinder. 2 Abweichend von Satz 1 können im ersten Schulhalbjahr des ersten Schuljahrs bis zu zwei Wochenstunden in außerschulischen Einrichtungen durchgeführt werden. 3 Die fachpraktische Ausbildung soll bei Verblockung acht Zeitstunden täglich nicht überschreiten; ein Block darf höchstens zwei Wochen mit jeweils 38 Zeitstunden umfassen. 4 Die Auswahl der Praxisstätten erfolgt durch die Schule.

(4) 1 An der Berufsfachschule für Sozialpflege erfolgt die fachpraktische Ausbildung (Sozialpflegerische Praxis) in geeigneten Einrichtungen der Altenhilfe, Behindertenhilfe, Krankenpflege sowie anderen Einrichtungen der Sozialpflege. 2 Abweichend von Satz 1 können im ersten Schuljahr bis zu zwei Wochenstunden im Klassenverband an der Schule erfolgen. 3 Absatz 3 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

*)

vgl. § 3 Abs. 2 vom 18. August 1993 (GVBl S. 62 der Verordnung zur Übertragung einzelner Aufgaben der Berufsbildung in der Hauswirtschaft (HÜVO).

§ 13

Lernmittel

(1) Die Klassenlektüre in den Fächern Deutsch und Englisch wird unter Berücksichtigung der Lehrpläne vom Lehrer im Einvernehmen mit dem Schulleiter ausgewählt.

(2) Die Schule kann ein Jahres- oder Abschlußzeugnis oder eine Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs zurückbehalten, wenn ein vom Schüler zurückzugebendes Lernmittel trotz wiederholter Mahnung weder zurückgegeben noch zu seinem Zeitwert ersetzt wird.

Vierter Teil

Grundsätze des Schulbetriebs
(vgl. Art. 49 bis 55 BayEUG)

§ 14

Klassen und andere Unterrichtsgruppen
an öffentlichen Berufsfachschulen

(1) Die Zahl der Schüler in einer Klasse darf zu Beginn des Unterrichts bei bis zu zwei parallelen Klassen im Durchschnitt nicht weniger als 16, bei drei parallelen Klassen im Durchschnitt nicht weniger als 21 und bei mehr als drei parallelen Klassen im Durchschnitt nicht weniger als 24 betragen. 2 Die Zahl der Schüler einer Klasse soll nicht mehr als 32 betragen.

(2) Nach Maßgabe näherer Bestimmungen des Staatsministeriums entscheidet die Schule nach pädagogischem Ermessen und nach den personellen, sächlichen und organisatorischen Gegebenheiten über die Teilung von Klassen in Gruppen und die Einrichtung von weiterem Pflichtunterricht sowie von Unterricht in Wahlfächern.

(3) 1 Schüler verschiedener Klassen sollen beim Wahlunterricht zusammengefaßt werden. 2 Bestehen an einem Ort mehrere Schulen, für die ein Wahlunterricht gleicher Art in Betracht kommt, so kann er gemeinsam erteilt werden. 3 Die Schulleiter entscheiden gemeinsam über die Verteilung des Wahlunterrichts auf die einzelnen Schulen und stellen das Einvernehmen mit dem Aufwandsträger her.

(4) 1 Die Schulaufsichtsbehörde kann aus organisatorischen Gründen anordnen, daß Klassen verschiedener Ausbildungsrichtungen in Fächern mit gleichen Lehrplänen gemeinsam unterrichtet werden. 2 Bei staatlichen Schulen kann die Schulaufsichtsbehörde von den in Absatz 1 festgelegten Mindeststärken aus besonderen Gründen Ausnahmen zulassen.

§ 15

Wahlpflichtfächer, Wahlfächer

(1) Die Wahlpflichtfächergruppe wird im Rahmen des schulischen Angebots durch die Erziehungsberechtigten gewählt.

(2) Welche Wahlfächer unterrichtet werden, entscheidet der Schulleiter im Benehmen mit der Lehrerkonferenz.

§ 16

Stundenplan, Unterrichtszeit, Ferien

(1) Der Stundenplan wird vom Schulleiter festgesetzt.

(2) 1 Der Unterricht wird an fünf oder sechs Wochentagen erteilt. 2 Der Schulleiter setzt die Unterrichtszeiten im Einvernehmen mit dem Schulforum und im Benehmen mit dem Aufgabenträger im Sinn des Art. 1 des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulwegs fest. 3 Der Vormittagsunterricht soll in der Regel um acht Uhr beginnen.

(3) 1 Eine Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten, eine Stunde fachpraktische Ausbildung außerhalb der Berufsschule (§ 12) 60 Minuten. 2 Ausreichende Pausen sind vorzusehen.

(4) 1 Fällt der Unterricht an mehr als fünf aufeinanderfolgenden Schultagen aus, so ist die versäumte Zeit im gleichen Schuljahr nachzuholen. 2 Die Schulaufsichtsbehörde kann aus besonderen Gründen Abweichungen hiervon zulassen oder anordnen.

(5) Die Gesamtdauer der Ferien während eines Schuljahres beträgt 75 Werktage; § 12 Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt.

§ 17

Teilnahme

(1) 1 Die Schüler sind zur pünktlichen und regelmäßigen Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen verpflichtet. 2 Die durch die Teilnahme an verbindlichen Schulveranstaltungen entstehenden Auslagen müssen für alle zumutbar sein.

(2) Die Entscheidung über Durchführung und Verbindlichkeit sonstiger Schulveranstaltungen trifft unbeschadet § 54 Nr. 2 und § 74 Abs. 2 der Schulleiter.

(3) 1 Während der Teilnahme an der fachpraktischen Ausbildung haben die Schüler auch den Anordnungen der Praktikumsgeber Folge zu leisten; in außerschulischen Einrichtungen unterliegen sie auch einer dort bestehenden Werkstatt- oder Hausordnung, soweit Sinn und Zweck der fachpraktischen Ausbildung nicht entgegenstehen. 2 Schüler dürfen für die fachpraktische Ausbildung kein Entgelt fordern oder entgegennehmen. 3 Sie sind zum Stillschweigen über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Rahmen der fachpraktischen Ausbildung in außerschulischen Einrichtungen zur Kenntnis gelangen, soweit sie der Geheimhaltung unterliegen.

§ 18

Verhinderung

(1) 1 Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen verhindert, am Unterricht oder an einer sonstigen verbindlichen Schulveranstaltung teilzunehmen, so ist die Schule unverzüglich unter Angabe des Grundes schriftlich zu verständigen. 2 Im Fall fernmündlicher Verständigung ist eine schriftliche Mitteilung innerhalb einer Woche nachzureichen. 3 Außerschulische Einrichtungen der fachpraktischen Ausbildung sind darüber hinaus zu unterrichten.

(2) 1 Bei Erkrankung von mehr als drei Unterrichtstagen ist bei Wiederbesuch der Schule eine Mitteilung über die Dauer der Krankheit vorzulegen. 2 Dauert die Erkrankung mehr als fünf Unterrichtstage, so kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. 3 Häufen sich krankheitsbedingte Schulversäumnisse oder bestehen an der Erkrankung Zweifel, so kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen oder schulärztlichen Zeugnisses verlangen. 4 Wird das Zeugnis nicht vorgelegt, so gilt das Fernbleiben als unentschuldigt.

(3) Ein ärztliches oder schulärztliches Zeugnis kann in der Regel nur dann als genügender Nachweis für die geltend gemachte Erkrankung anerkannt werden, wenn es auf Feststellungen beruht, die der Arzt während der Zeit der Erkrankung getroffen hat.

(4) Bei einer Häufung von Schulversäumnissen oder bei nicht hinreichender Beteiligung am Unterricht können Schüler zur Nacharbeit unter Aufsicht einer Lehrkraft verpflichtet werden.

§ 19

Befreiung

(1) Der Schulleiter kann in begründeten Fällen vom Unterricht in einzelnen Fächern in der Regel zeitlich begrenzt befreien.

(2) 1 Eine Befreiung von der fachpraktischen Ausbildung ist nicht möglich. 2 Ergibt sich nach der Aufnahme in die Berufsfachschule, daß der Schüler auf Dauer gehindert ist, an der fachpraktischen Ausbildung teilzunehmen, wird er, wenn er nicht aus der Schule austritt, vom Schulleiter entlassen.

(3) Über die Befreiung von einzelnen Unterrichtsstunden oder Schulveranstaltungen wegen körperlicher Beeinträchtigung entscheidet der zuständige Lehrer.

§ 20

Beurlaubung

(1) 1 Schüler können in dringenden Ausnahmefällen auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten beurlaubt werden. 2 Die Entscheidung trifft der Schulleiter.

(2) 1 Den Schülern ist ausreichende Gelegenheit zur Erfüllung ihrer religiösen Pflichten zu geben. 2 Zur Teilnahme an Einkehrtagen und Rüstzeiten können Schüler bis zu zwei Schultagen im Schuljahr beurlaubt werden, wenn nicht besondere schulische Gründe entgegenstehen.

(3) (aufgehoben)

(4) (aufgehoben)

§ 21

Beaufsichtigung

(1) Die Aufsichtspflicht der Schule erstreckt sich auf die Zeit, in der die Schüler am Unterricht oder an sonstigen Schulveranstaltungen teilnehmen, einschließlich einer angemessenen Zeit vor Beginn und nach Beendigung des Unterrichts oder der Schulveranstaltungen.

(2) Der Umfang der Aufsichtspflicht richtet sich nach der geistigen und charakterlichen Reife der zu beaufsichtigenden Schüler.

§ 22

Höchstausbildungsdauer

(1) Die Höchstausbildungsdauer beträgt vier Jahre, an der Berufsfachschule für Hauswirtschaft in der Wahlpflichtfächergruppe II fünf Jahre, sofern der Berufsabschluß im anerkannten Ausbildungsberuf Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin angestrebt wird.

(2) Die Schulaufsichtsbehörde kann unter den Voraussetzungen des § 91 Abs. 2 Ausnahmen zulassen.

(3) 1 Für die Berechnung der Höchstausbildungsdauer zählen alle an öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschulen der jeweiligen Ausbildungsrichtung verbrachten Jahre, auch wenn sie durch Nichtbestehen der Probezeit, Austritt oder Krankheit verkürzt waren. 2 Die Höchstausbildungsdauer gilt auch dann als überschritten, wenn feststeht, daß der Abschluß der Schule nicht mehr innerhalb der Höchstausbildungsdauer erreicht werden kann.

(4) 1 Der Austritt läßt das einmal erworbene Recht zum Vorrücken unberührt. 2 Bei einem späteren Wiedereintritt unterliegt der Schüler der Probezeit. 3 Der Leiter der zuletzt besuchten Berufsfachschule hat die Erfüllung der Berufsschulpflicht zu überprüfen und bei Fortbestehen die zuständige oder nächstgelegene Berufsschule zu benachrichtigen.

Fünfter Teil

Hausaufgaben, Leistungsnachweise,
Vorrücken und Wiederholen, Zeugnisse

§ 23

Hausaufgaben

Um den Lehrstoff einzuüben und die Schüler zu eigener Tätigkeit anzuregen, werden Hausaufgaben gestellt, die von einem Schüler mit durchschnittlichem Leistungsvermögen in angemessener Zeit erledigt werden können.

§ 24

Nachweise des Leistungsstands

(vgl. Art. 52 BayEUG)

(1) 1 Leistungsnachweise im Sinn von Art. 52 Abs. 1 BayEUG sind Schulaufgaben, Stegreifaufgaben, Kurzarbeiten, Berichte sowie mündliche und praktische Leistungen. 2 Sie sind möglichst gleichmäßig über das Schuljahr zu verteilen.

(2) 1 In einstündigen Pflichtfächern sind im Schuljahr mindestens drei Leistungsnachweise zu erheben, davon mindestens eine Schulaufgabe. 2 In allen übrigen Pflichtfächern sind mindestens vier Leistungsnachweise zu erheben, davon mindestens zwei Schulaufgaben. 3 In Fächern mit fachpraktischen Anteilen sind praktische Leistungsnachweise zu erheben. 4 In rein fachpraktischen Fächern entfallen die Schulaufgaben; es sind mindestens zwei praktische Leistungsnachweise zu erheben. 5 In jedem Pflichtfach sind mindestens zwei mündliche Leistungsnachweise zu erheben. 6 Eine der nach Satz 2 geforderten Schulaufgaben kann durch zwei Kurzarbeiten ersetzt werden; die Entscheidung darüber wird jeweils zu Beginn des Schuljahres von der zuständigen Lehrkraft im Benehmen mit dem Fachbetreuer getroffen und den Schülern mitgeteilt. 7 Im Fach Sport werden statt der Schulaufgaben entsprechende praktische Leistungsnachweise erhoben. 8 In der fachpraktischen Ausbildung (§ 12) fertigen die Schüler über jeden Praxistag einen Bericht.

(3) Der Schulleiter kann im Benehmen mit der Lehrerkonferenz eine über die Mindestzahlen nach Absatz 2 hinausgehende Anzahl der im Schuljahr zu fordernden Leistungsnachweise sowie Mindestzahlen über zu fordernde Kurzarbeiten festlegen; dabei ist die unterschiedliche Bedeutung der einzelnen Fächer angemessen zu berücksichtigen.

(4) Über die Leistungen des Schülers führen die Lehrer Aufzeichnungen.

§ 25

Schulaufgaben, Kurzarbeiten

(1) 1 Schulaufgaben und Kurzarbeiten werden spätestens eine Woche vorher angekündigt. 2 An einem Tag soll nicht mehr als eine Schulaufgabe gehalten werden. 3 An Tagen, an denen eine Schulaufgabe gehalten wird, sollen Kurzarbeiten in der Regel nicht gehalten werden.

(2) 1 Schulaufgaben können sich auf den gesamten bisher behandelten Lehrstoff beziehen. 2 Kurzarbeiten erstrecken sich auf den Inhalt von höchstens sechs unmittelbar vorangegangenen Unterrichtsstunden einschließlich der Grundkenntnisse des Fachs; die Bearbeitungszeit soll nicht mehr als 30 Minuten betragen.

(3) Der Schulleiter kann nach Rücksprache mit dem Lehrer und dem Fachbetreuer der Schule eine Schulaufgabe oder Kurzarbeit für ungültig erklären und die Anfertigung einer neuen anordnen, wenn die Anforderungen nicht angemessen waren oder der Lehrstoff nicht genügend vorbereitet war.

§ 26

Stegreifaufgaben, mündliche Leistungsnachweise

(1) 1 Stegreifaufgaben werden nicht angekündigt. 2 Sie beschränken sich auf den Inhalt der vorangegangenen Unterrichtsstunde einschließlich der Grundkenntnisse des Fachs; die Bearbeitungszeit soll nicht mehr als 20 Minuten betragen. 3 Stegreifaufgaben können in allen Fächern gehalten werden. 4 Hat ein Schüler die vorangegangene Unterrichtsstunde versäumt, so entscheidet der Lehrer, ob dem Schüler die Bearbeitung zugemutet werden kann. 5 § 25 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Mündliche Leistungsnachweise sind Rechenschaftsablagen und Unterrichtsbeiträge.

(3) An Tagen, an denen die Klasse eine Schulaufgabe schreibt, sollen Stegreifaufgaben in der Regel nicht gegeben werden.

§ 27

Besprechung, Aufbewahrung, Einsichtnahme

(1) Schulaufgaben sollen innerhalb von drei Wochen, Stegreifaufgaben und Kurzarbeiten innerhalb von zwei Wochen zurückgegeben und mit den Schülern besprochen werden.

(2) 1 Schulaufgaben und Kurzarbeiten werden den Schülern auf Antrag mit nach Hause gegeben. 2 Die Leistungsnachweise sind innerhalb einer Woche unverändert an die Schule zurückzugeben; andernfalls kann die Hinausgabe weiterer Leistungsnachweise des Schülers unterbleiben.

(3) 1 Prüfungsaufgaben, Schulaufgaben, Stegreifaufgaben, Kurzarbeiten und Berichte werden von der Schule für die Dauer von zwei Schuljahren nach Ablauf des Schuljahres, in dem sie geschrieben worden sind, aufbewahrt. 2 Werkstücke, Zeichnungen und andere praktische Arbeiten können nach der Bewertung an die Schüler zurückgegeben werden.

(4) Den Schülern und ihren Erziehungsberechtigten ist Gelegenheit zu geben, nach Abschluß der staatlichen Abschlußprüfung Einsicht in die Leistungsnachweise zu nehmen.

§ 28

Nachholung von Leistungsnachweisen

(1) 1 Versäumt ein Schüler einen angekündigten Leistungsnachweis mit ausreichender Entschuldigung, so erhält er einen Nachtermin. 2 Versäumt ein Schüler mehrere angekündigte Leistungsnachweise mit ausreichender Entschuldigung, so kann je Fach ein Nachtermin für mehrere Leistungsnachweise angesetzt werden.

(2) 1 Versäumt der Schüler den Nachtermin mit ausreichender Entschuldigung, so kann eine schriftliche bzw. praktische Ersatzprüfung angesetzt werden. 2 Eine schriftliche Ersatzprüfung kann auch angesetzt werden, wenn in einem Fach ohne Schulaufgaben und Kurzarbeiten keine hinreichenden Leistungsnachweise durch Stegreifaufgaben vorliegen und der Schüler wegen seiner Versäumnisse auch mündlich nicht hinreichend geprüft werden konnte. 3 Eine mündliche Ersatzprüfung kann angesetzt werden, wenn in einem Fach mit Schulaufgaben oder Kurzarbeiten die mündlichen Leistungen des Schülers wegen seiner Versäumnisse nicht hinreichend beurteilt werden können.

(3) 1 Eine Ersatzprüfung kann in einem Fach nur einmal im Schulhalbjahr stattfinden. 2 Sie kann sich über den gesamten bis dahin behandelten Unterrichtsstoff des Schuljahres erstrecken. 3 Der Termin der Ersatzprüfung ist dem Schüler und den Erziehungsberechtigten spätestens eine Woche vorher mitzuteilen. 4 Mit dem Termin ist dem Schüler der Prüfungsstoff bekanntzugeben.

(4) 1 Nimmt der Schüler an der Ersatzprüfung wegen Erkrankung nicht teil, so muß die Erkrankung durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen werden. 2 Die Schule kann die Vorlage eines schulärztlichen Zeugnisses verlangen.

§ 29

Bewertung der Leistungen

(1) Der Begriff „Anforderungen“ in Art. 52 Abs. 2 Satz 1 BayEUG bezieht sich auf den Umfang sowie auf die selbstständige und richtige Anwendung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie auf die Art der Darstellung.

(2) 1 Zwischennoten werden nicht erteilt. 2 Erläuterungen einschließlich eventueller Notentendenzen und Schlußbemerkungen können auf den Arbeiten angebracht werden; bei Schulaufgaben im Fach Deutsch muß dies geschehen.

(3) 1 Bei der Bewertung einer schriftlichen Arbeit kann die äußere Form mit berücksichtigt werden. 2 Hat sich die Form auf die Benotung ausgewirkt, so ist dies in einer Bemerkung zum Ausdruck zu bringen. 3 Bei schriftlichen Arbeiten sind Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit sowie schwerere Ausdrucksmängel zu kennzeichnen, im Fach Deutsch auch zu bewerten.

(4) Versäumt ein Schüler ohne ausreichende Entschuldigung einen angekündigten Leistungsnachweis, verweigert er eine Leistung oder gibt er die Berichte nicht termingerecht ab, so wird die Note 6 erteilt.

(5) Für die Prüfungsfähigkeit gilt § 47 Abs. 2 entsprechend.

(6) 1 Bedient sich der Schüler bei der Anfertigung einer zu benotenden schriftlichen oder praktischen Arbeit unerlaubter Hilfe (Unterschleif), so wird die Arbeit abgenommen und mit der Note 6 bewertet. 2 Bei Versuch kann ebenso verfahren werden. 3 Als Versuch gilt auch das Bereithalten nicht zugelassener Hilfsmittel.

(7) Für den Ausschluß von der Leistungsbewertung gilt § 39 Abs. 6 Satz 1 entsprechend; die Schulaufsichtsbehörde kann Sonderregelungen treffen.

§ 30

Bildung der Jahresfortgangsnoten

(1) 1 Die Jahresfortgangsnote eines Pflichtfachs wird auf Grund der Einzelnoten für schriftliche, mündliche und gegebenenfalls praktische Leistungsnachweise in pädagogischer Verantwortung festgesetzt. 2 Die Note des Zwischenzeugnisses bleibt außer Betracht. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten für das Wahlfach Englisch, das dem Nachweis der erforderlichen Englischkenntnisse für den Erwerb des mittleren Schulabschlusses nach Art. 13 Satz 4 BayEUG dienen kann, entsprechend.

(2) Im Fach Hauswirtschaftliche Praxis, im Fach Sozialpädagogische Praxis sowie im Fach Sozialpflegerische Praxis wird die Note auf der Grundlage der vorgelegten Berichte, der Beurteilung des Praktikumsgebers und der Beobachtungen des mit der Betreuung beauftragten Lehrers in pädagogischer Verantwortung festgesetzt.

(3) 1 Zur Wahrung der Gleichbehandlung der Schüler kann der Schulleiter im Benehmen mit der Lehrerkonferenz Richtlinien für die Bildung der Jahresfortgangsnoten festsetzen. 2 Diese haben für die Lehrer unbeschadet ihrer pädagogischen Verantwortung bindende Wirkung.3 Die Sätze 1 und 2 gelten für das Wahlfach Englisch, das dem Nachweis der erforderlichen Englischkenntnisse für den Erwerb des mittleren Schulabschlusses nach Art. 13 Satz 4 BayEUG dienen kann, entsprechend.

(4) Für die Bildung der Noten des Zwischenzeugnisses gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

§ 31

Entscheidung über das Vorrücken

(vgl. Art. 53 BayEUG)

(1) 1 Die Grundlage für die Entscheidung über das Vorrücken in das zweite Schuljahr bilden die Leistungen in den Vorrückungsfächern des ersten Schuljahrs. 2 Vorrückungsfächer sind alle Pflichtfächer mit Ausnahme des Fachs Sport an den Berufsfachschulen für Hauswirtschaft und für Sozialpflege. 3 Vom Vorrücken in das zweite Schuljahr ist ausgeschlossen, wer im Jahreszeugnis

1.
im Fach Sozialpädagogische Praxis bzw. Sozialpflegerische Praxis eine schlechtere Note als 4,
2.
in einem Vorrückungsfach die Note 6,
3.
in zwei Vorrückungsfächern die Note 5 oder
4.
an Stelle einer Note eine Bemerkung gemäß § 36 Abs. 2

erhalten hat, sofern nicht unter den Voraussetzungen des § 32 ein Notenausgleich zugebilligt oder des Art. 53 Abs. 6 Satz 2 BayEUG und des § 33 ein Vorrücken auf Probe gestattet wird. 3 Die Entscheidung über das Vorrücken trifft unbeschadet § 36 Abs. 10 die Klassenkonferenz.

(2) 1 An der Berufsfachschule für Hauswirtschaft kann in das dritte Schuljahr nur vorrücken, wer die staatliche Abschlußprüfung bestanden hat.

§ 32

Notenausgleich

(1) 1 Schülern, deren Jahreszeugnis in zwei Vorrückungsfächern die Note 5 oder in einem Vorrückungsfach die Note 6 aufweist und die in keinem anderen Vorrückungsfach eine schlechtere Note als 4 erhalten haben, kann durch die Lehrerkonferenz Notenausgleich zugebilligt werden, wenn sie mindestens

1.
in einem Vorrückungsfach die Note 1,
2.
in zwei Vorrückungsfächern die Note 2 oder
3.
in drei Vorrückungsfächern die Note 3

erzielt haben. 2 Fächer der schriftlichen oder praktischen Abschlußprüfung können nur durch Fächer der schriftlichen oder praktischen Abschlußprüfung ausgeglichen werden. 3 Ist von den beiden mit Note 5 bewerteten Fächern eines ein Fach der schriftlichen oder praktischen Abschlußprüfung, so muß unter den zum Ausgleich herangezogenen Fächern mindestens ein Fach der schriftlichen oder praktischen Abschlußprüfung sein. 4 Eine Note 6 im Fach Sozialpädagogische Praxis bzw. Sozialpflegerische Praxis kann nicht ausgeglichen werden.

(2) Notenausgleich ist ausgeschlossen

1.
wenn die Note 6 oder die beiden Noten 5 in Vorrückungsfächern erzielt wurden, die im ersten Schuljahr abschließen,
2.
bei Schülern, die das erste Schuljahr bereits zum zweiten Mal ohne Erfolg (§ 31 Abs. 1 Satz 3) besuchen,
3.
bei Schülern, deren schlechte Leistungen auf ungenügende Mitarbeit zurückzuführen sind,
4.
wenn wahrscheinlich ist, daß der Schüler die staatliche Abschlußprüfung nicht besteht.

(3) Eine Bemerkung nach § 36 Abs. 2 wird bei Anwendung dieser Bestimmung der Note 6 gleichgestellt.

§ 33

Vorrücken auf Probe

(1) Wird einem Schüler das Vorrücken auf Probe nach Art. 53 Abs. 6 Satz 2 BayEUG gestattet, so wird in das Jahreszeugnis folgende Bemerkung aufgenommen:

"Die Erlaubnis zum Vorrücken in die Jahrgangsstufe ... hat er/sie auf Probe erhalten."

(2) 1 Schüler, die wegen Note 6 in einem Fach oder Note 5 in zwei Fächern das Ziel der Jahrgangsstufe erstmals nicht erreicht haben und die in keinem weiteren Pflichtfach schlechtere als ausreichende Leistungen aufweisen, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten auf Probe vorrücken, wenn die Lehrerkonferenz zu der Auffassung gelangt, dass die Schüler die Mängel in den Fächern, in denen sie keine ausreichenden Leistungen erzielt haben, in absehbarer Zeit beheben werden. 2 In das Jahreszeugnis wird folgende Bemerkung aufgenommen: „Die Erlaubnis zum Vorrücken in die Jahrgangstufe ... hat er/sie auf Probe erhalten.“

(3) 1 Die Klassenkonferenz entscheidet, ob der Schüler die Probezeit bestanden hat oder zurückverwiesen wird. 2 Die Probezeit endet mit dem letzten Schultag im Dezember; eine Verlängerung ist nicht möglich. 3 Im übrigen gelten die Bestimmungen über die Probezeit gemäß § 7 entsprechend.

(4) Zurückverwiesene Schüler, denen das Vorrücken auf Probe nach Art. 53 Abs. 6 Satz 2 BayEUG gestattet wurde, gelten im Folgejahr nicht als Wiederholungsschüler.

(5) Schüler, die im abgelaufenen Schuljahr infolge nachgewiesener erheblicher Beeinträchtigung ohne eigenes Verschulden wegen Leistungsminderungen die Voraussetzungen zum Vorrücken nicht erfüllten (z. B. wegen Krankheit) und denen das Vorrücken auf Probe nicht gestattet wurde, gelten nicht als Wiederholungsschüler.

§ 34

Verbot des Wiederholens

(1) Ist das Wiederholen einer Jahrgangsstufe nach Art. 53 Abs. 3 BayEUG oder wegen Überschreitens der Höchstausbildungsdauer (Art. 55 Abs. 1 Nr. 6 BayEUG, § 22) nicht zulässig, so wird dies im Jahreszeugnis vermerkt.

(2) Über eine Befreiung von den Folgen des Art. 53 Abs. 3 BayEUG entscheidet die Lehrerkonferenz von Amts wegen.

(3) Werden für einen Schüler, der nach der Entscheidung der Lehrerkonferenz nicht mehr wiederholen darf, nachträglich Umstände geltend gemacht, die bei der ersten Entscheidung nicht bekannt waren, so entscheidet die Lehrerkonferenz zu Beginn des folgenden Schuljahres erneut.

§ 35

Schülerbogen

(1) 1 Die Schule führt für jeden Schüler einen Schülerbogen. 2 In diesen werden die für den schulischen Bildungsweg wesentlichen Feststellungen, Beobachtungen und Empfehlungen aufgenommen.

(2) 1 Der Schülerbogen wird im Original oder in beglaubigter Abschrift beim Schulwechsel an die aufnehmende öffentliche oder staatlich anerkannte Schule weitergegeben. 2 Er verbleibt mindestens 20 Jahre bei der zuletzt besuchten Schule.

(3) Die Erziehungsberechtigten können den Schülerbogen einsehen.

§ 36

Zwischen- und Jahreszeugnisse

(vgl. Art. 52 BayEUG)

(1) Über die erzielten Leistungen werden am letzten Unterrichtstag der zweiten vollen Woche im Februar Zwischenzeugnisse und am letzten Unterrichtstag des Schuljahres Jahreszeugnisse ausgestellt, die dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen müssen.

(2) Hat ein Schüler in einem Fach keine hinreichenden Leistungsnachweise erbracht und mit ausreichender Entschuldigung weder an Nachterminen noch an einer Ersatzprüfung teilgenommen, so wird an Stelle einer Note eine entsprechende Bemerkung mit der Folge des § 31 Abs. 1 Satz 3 aufgenommen.

(3) War ein Schüler gemäß § 19 Abs. 1 während des Beurteilungszeitraums von der Teilnahme am Unterricht im Fach Sport ganz oder teilweise befreit oder mußte er auf Grund schulärztlichen Zeugnisses keine Leistungsnachweise erbringen, so erhält er an Stelle einer Note eine entsprechende Bemerkung.

(4) 1 Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, erhalten auch dann keine Zeugnisnote in diesem Fach, wenn sie erst während des Beurteilungszeitraums ausgeschieden sind. 2 Gleiches gilt für den Ethikunterricht.

(5) 1 Bemerkungen im Sinn des Art. 31 Abs. 3 Satz 3 BayEUG über Anlagen, Mitarbeit und Verhalten des Schülers sind in das Zwischen- und das Jahreszeugnis aufzunehmen. 2 Ordnungsmaßnahmen werden nur aus besonderem Anlaß erwähnt. 3 Auf Wunsch des Schülers sind Tätigkeiten in der Schülermitverantwortung oder sonstige freiwillige Tätigkeiten für die Schulgemeinschaft zu vermerken.

(6) Wenn es die Leistungen eines Schülers im ersten Schulhalbjahr fraglich erscheinen lassen, ob ihm am Schluß des Schuljahres die Erlaubnis zum Vorrücken erteilt werden kann, wird die Gefährdung in einem gesonderten Art. 53 Abs. 3 BayEUG oder wegen Überschreitens der Höchstausbildungsdauer (Art. 55 Abs. 1 Nr. 6 BayEUG, § 22) nicht mehr wiederholen darf, so wird darauf besonders hingewiesen.

(7) Die Entscheidung über das Vorrücken muß im Jahreszeugnis vermerkt sein.

(8) In ein Zeugnis, das den Anforderungen des § 29 Volksschulordnung entspricht, trägt die Schule auf Antrag folgenden Vermerk ein:

"Die mit diesem Zeugnis nachgewiesene Schulbildung schließt die Berechtigungen des erfolgreichen Hauptschulabschlusses ein."

(9) 1 Das Zeugnis wird von der Klassenkonferenz festgesetzt. 2 In den Fällen des Nichtvorrückens, der Gewährung von Notenausgleich oder des Vorrückens auf Probe entscheidet die Lehrerkonferenz auf Empfehlung der Klassenkonferenz. 3 Gleiches gilt, wenn der Vorsitzende der Klassenkonferenz oder ein Drittel ihrer Mitglieder dies beantragt oder der Schulleiter dies aus besonderen Gründen für erforderlich hält.

(10) 1 Bei minderjährigen Schülern bestätigt ein Erziehungsberechtigter durch Unterschrift, daß er vom Zwischenzeugnis Kenntnis genommen hat. 2 Das unterschriebene Zeugnis ist dem Klassenleiter vorzulegen. 3 Es wird spätestens am Schluß des Schuljahres an die Schüler zurückgegeben.

§ 37

Bescheinigung über die Dauer
des Schulbesuchs

Verlassen Schüler während des Schuljahres die Schule oder werden sie entlassen, so erhalten sie auf Antrag eine Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs und die bis zum Ausscheiden erzielten Leistungen.

Sechster Teil

Prüfungen
(vgl. Art. 54 BayEUG)

Abschnitt I

Staatliche Abschlußprüfung
für Schüler öffentlicher oder staatlich
anerkannter Berufsfachschulen

§ 38

Zeitpunkt

(1) 1 Die Prüfung findet gegen Ende des zweiten Schuljahrs statt. 2 Schüler, die an der Berufsfachschule für Hauswirtschaft die Wahlpflichtfächergruppe III besuchen, nehmen an der Prüfung nur auf besonderen Antrag teil. 3 Eine Teilnahme an der Abschlußprüfung ist ausgeschlossen, solange eine Jahresfortgangsnote gemäß § 36 Abs. 2 in einem Prüfungsfach nicht festgesetzt werden kann.

(2) 1 Schüler, die an der Abschlußprüfung in allen oder einzelnen Fächern infolge eines von ihnen nicht zu vertretenden Grundes nicht teilnehmen konnten, können die Abschlußprüfung oder die nicht abgelegten Teile der Prüfung mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde nachholen. 2 Diese legt im Benehmen mit der Schule den Nachtermin und die Schule fest, an der die Prüfung nachgeholt wird. 3 Der Nachtermin muß spätestens sechs Monate nach Beginn der schriftlichen Abschlußprüfung abgeschlossen sein. 4 Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung stellt die Schulaufsichtsbehörde.

§ 39

Prüfungsausschuß

(1) 1 Mitglieder des Prüfungsausschusses sind alle Lehrer, die im zweiten Schuljahr Unterricht in den Pflichtfächern erteilt haben. 2 Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann weitere Lehrer oder andere geeignete Personen in den Prüfungsausschuß berufen. 3 (aufgehoben)

(2) 1 Der Vorsitzende kann für die mündliche und für die praktische Prüfung aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses Unterausschüsse mit mindestens zwei Prüfern bilden, von denen er einen zum Ausschußvorsitzenden bestimmt. 2 Für die praktische Prüfung in den Fächern Sozialpädagogische Praxis und Sozialpflegerische Praxis können als Prüfer in den Unterausschuß auch andere geeignete Personen berufen werden; der Ausschußvorsitzende muß Mitglied des Prüfungsausschusses sein. 3 Der Vorsitzende kann in die Prüfungsvorgänge eingreifen und selbst Fragen stellen. 4 Soweit diese Schulordnung nicht ausdrücklich eine andere Regelung trifft, sind Prüfungsangelegenheiten vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu erledigen.

(3) 1 Der Prüfungsausschuß entscheidet mit einfacher Mehrheit und in Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder. 2 Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 3 Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 4 Ist der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Auffassung, daß ein Beschluß gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstößt, so muß er den Beschluß beanstanden, den Vollzug aussetzen und die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde herbeiführen.

(4) 1 Unterausschüsse entscheiden in Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern. 2 Im übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) 1 Die Schulaufsichtsbehörde kann für jede öffentliche oder staatlich anerkannte Schule einen Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellen. 2 Dieser hat folgende zusätzliche Befugnisse:

1.
Er kann auch Lehrer anderer Schulen in den Prüfungsausschuß berufen.
2.
Er kann die Jahresfortgangsnoten sowie die Bewertung der von den Schülern während des Schuljahrs erbrachten Leistungsnachweise und der schriftlichen und praktischen Prüfungsarbeiten überprüfen und nach Anhörung des Prüfungsausschusses die Bewertung der schriftlichen und praktischen Prüfungsarbeiten ändern; Änderungen der Bewertung werden auf der Arbeit und in der Niederschrift über die Abschlussprüfung vermerkt.

(6) 1 Von einer Prüfungstätigkeit ist ausgeschlossen, wer das Sorgerecht über den Schüler hat oder zu ihm in nahen persönlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen steht. 2 Kommt ein derartiger Ausschluß in Betracht und kann die Schule auf den Einsatz des Lehrers im letzten Schuljahr nicht verzichten, so ist dies rechtzeitig vor Unterrichtsaufnahme zu Beginn des betreffenden Schuljahres der Schulaufsichtsbehörde zu melden, die eine Sonderregelung treffen kann.

§ 40

Niederschrift

1 Über Verlauf und Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. 2 Für den Prüfungsausschuß und die Unterausschüsse bestimmen die Vorsitzenden je ein Mitglied als Schriftführer. 3 Die Niederschrift wird vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnet. 4 Der Niederschrift wird ein Verzeichnis beigegeben, das die von jedem Schüler in den einzelnen Fächern der schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfung und im Jahresfortgang erzielten Noten einschließlich der Prüfungsnoten und Gesamtnoten enthält.

§ 41

Festsetzung der Jahresfortgangsnoten

1 Vor Beginn der schriftlichen Abschlußprüfung setzt der Prüfungsausschuß auf Vorschlag der Lehrer die Jahresfortgangsnoten fest. 2 Diese werden den Schülern vor der schriftlichen Prüfung mitgeteilt.

§ 42

Inhalt und Verfahren der Prüfung
an der Berufsfachschule für Hauswirtschaft

(1) Die Prüfung umfaßt einen schriftlichen, einen praktischen und gegebenenfalls einen mündlichen Teil.

(2) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff der Fächer

-
Ernährung

(Bearbeitungszeit 60 Minuten)

-
Betriebswirtschaft

(Bearbeitungszeit 60 Minuten).

(3) Eine praktische Prüfung ist abzulegen im Fach Speisenzubereitung und Service (Bearbeitungszeit 180 Minuten).

(4) Schüler haben sich der mündlichen Prüfung zu unterziehen, wenn nach den besonderen Umständen des Falls der Leistungsstand in einem Vorrückungsfach nach dem Urteil des Prüfungsausschusses durch die Noten des Jahresfortgangs und die Noten der schriftlichen Prüfung nicht geklärt erscheint, es sei denn, daß der Prüfungsausschuß bereits von sich aus in den Gesamtnoten einen Ausgleich herbeiführt.

(5) Schüler können sich freiwillig der mündlichen Prüfung unterziehen

1.
in einem Fach der schriftlichen Prüfung, wenn sich die Noten der Prüfung und des Jahresfortgangs um eine, drei oder fünf Stufen unterscheiden und nach Auffassung des Prüfungsausschusses die schlechtere Note als Gesamtnote festzusetzen wäre,
2.
in einem sonstigen Vorrückungsfach des zweiten Schuljahrs, wenn die Leistungen mit der Jahresfortgangsnote 5 oder 6 bewertet worden sind.

(6) 1 Die mündliche Prüfung ist eine Einzelprüfung. 2 Sie erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff des Fachs. 3 Die Prüfungszeit soll im allgemeinen für ein Fach 15 Minuten betragen. 4 Fachpraktische Fächer können nicht Gegenstand der mündlichen Prüfung sein.

(7) 1 Die vom Staatsministerium beauftragte Regierung stellt die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungen. 2 Bei mehreren für ein Fach zur Wahl gestellten Aufgaben wählt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den fachlich zuständigen Lehrern des Prüfungsausschusses am Prüfungstag aus. 3 Bei Parallelklassen können für jede Klasse verschiedene Aufgaben gewählt werden.

(8) Die von der Schulaufsichtsbehörde zugelassenen Hilfsmittel werden den Schülern rechtzeitig mitgeteilt.

(9) 1 Der Prüfungsausschuß stellt fest, ob die Voraussetzungen für die Teilnahme an der mündlichen Prüfung vorliegen. 2 Steht fest, daß das Abschlußzeugnis zu versagen ist, so wird von mündlichen Prüfungen abgesehen.

(10) 1 Soweit Schüler zur Teilnahme an der mündlichen Prüfung berechtigt oder verpflichtet sind, ist ihnen dies unverzüglich, spätestens am zweiten Kalendertag vor Beginn der mündlichen Prüfung bekanntzugeben. 2 Die schriftliche Erklärung, an der Prüfung gemäß Absatz 5 teilnehmen zu wollen, muß dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bis zu einem von ihm festgelegten Termin zugehen.

§ 43

Inhalt und Verfahren der Prüfung an der
Berufsfachschule für Kinderpflege

(1) Die Prüfung umfaßt einen schriftlichen, einen praktischen und gegebenenfalls einen mündlichen Teil.

(2) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff der Fächer

-
Deutsch und Kommunikation

(Bearbeitungszeit 90 Minuten)

-
Pädagogik und Psychologie

(Bearbeitungszeit 90 Minuten).“

(3) 1 Eine praktische Prüfung ist abzulegen im Fach

  • Sozialpädagogische Praxis

  • (Bearbeitungszeit 240 Minuten).

2 Es werden ein schriftlicher Organisationsplan, Materialvorbereitung und 30 bis 40 Minuten dauernde Durchführung der Aufgabe gefordert.

(4) 1 Im Fach Deutsch und Kommunikation findet eine verpflichtende mündliche Prüfung als Gruppenprüfung mit vier bis sechs Prüflingen nach Maßgabe näherer Bestimmungen des Staatsministeriums statt. 2 Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff des Fachs. 3 Die Prüfungszeit soll im Allgemeinen 5 Minuten je Prüfling betragen. 4 Über Verlauf, wesentlichen Inhalt und Ergebnis der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen.

(5) 1 § 42 Abs. 4 bis 10 gelten entsprechend. 2 Im Fach Deutsch und Kommunikation findet eine mündliche Prüfung nach § 42 Abs. 4 bis 6 nicht statt.

§ 43a

Inhalt und Verfahren der Prüfung
an der Berufsfachschule für Sozialpflege

(1) Die Prüfung umfaßt einen schriftlichen, einen praktischen und ggf. einen mündlichen Teil.

(2) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff der Fächer

-
Lebenszeit- und Lebensraumgestaltung
(Bearbeitungszeit 60 Minuten)
-
Pflege und Betreuung
(Bearbeitungszeit 90 Minuten)

(3) 1 Eine praktische Prüfung ist abzulegen im Fach

und

Sozialpflegerische Praxis (Bearbeitungszeit 240 Minuten).

2 § 43 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) § 42 Abs. 4 bis 10 gelten entsprechend.

§ 44

Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) 1 Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von je zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses bewertet, die der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt. 2 Kommt eine Einigung nicht zustande, wird die Note vom Vorsitzenden oder von einem durch ihn bestimmten Prüfer festgesetzt. 3 Die Bewertungen sind zu unterzeichnen; im Fach Deutsch und bei Abweichungen sind sie kurz zu begründen.

(2) Die Leistungen in der mündlichen und in der praktischen Prüfung bewertet der zuständige Ausschuß.

§ 45

Festsetzung des Prüfungsergebnisses

(1) 1 Nach Abschluß der mündlichen Prüfungen setzt der Prüfungsausschuß die Gesamtnoten fest. 2 In Fächern, die Gegenstand der Abschlußprüfung waren, wird die Gesamtnote aus der Jahresfortgangsnote und der Prüfungsnote ermittelt. 3 Bei der Bildung der Prüfungsnote zählt die Note der schriftlichen Prüfung zweifach, die Note der mündlichen Prüfung einfach. 4 Die Jahresfortgangsnote und die Prüfungsnote sind gleichwertig. 5 Bei einem Durchschnitt von n,5 gibt in der Regel in Fächern der schriftlichen und der praktischen Prüfung die Prüfungsnote, in sonstigen Fächern die Jahresfortgangsnote den Ausschlag. 6 In Fächern, die nicht Gegenstand der Abschlußprüfung waren, gilt die Jahresfortgangsnote als Gesamtnote.

(2) 1 Auf Grund der Gesamtnoten entscheidet der Prüfungsausschuß über das Bestehen der Abschlußprüfung. 2 Die Abschlußprüfung hat nicht bestanden, wer im Fach der praktischen Abschlußprüfung eine schlechtere Gesamtnote als 4 oder in einem anderen Vorrückungsfach die Gesamtnote 6 oder in zwei anderen Vorrückungsfächern die Gesamtnote 5 erzielt hat, sofern nicht Notenausgleich gewährt wird; Vorrückungsfächer, die im ersten Schuljahr abgeschlossen wurden, sind mit zu berücksichtigen. 3 Für den Notenausgleich gilt § 32 entsprechend mit der Maßgabe, daß eine schlechtere Gesamtnote als 4 im Fach der praktischen Abschlußprüfung nicht ausgeglichen werden kann. 4 (aufgehoben)

§ 46

Abschlußzeugnis

(1) 1 Das Abschlußzeugnis enthält die Gesamtnoten der Fächer des zweiten Schuljahrs und die Jahresfortgangsnoten der Fächer, die im ersten Schuljahr abgeschlossen wurden, eine Prüfungsgesamtnote und die zuerkannte Berufsbezeichnung. 2 Neben dem Abschlußzeugnis erhalten die Prüfungsteilnehmer der Berufsfachschule für Kinderpflege und für Sozialpflege eine Urkunde. 3 Abschlußzeugnis und Urkunde müssen dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen.

(2) 1 Die Prüfungsgesamtnote wird aus der Summe der Noten der Vorrückungsfächer geteilt durch die Summe der Vorrückungsfächer auf zwei Dezimalstellen errechnet. 2 Als Prüfungsgesamtnote erhalten Prüfungsteilnehmer die Note

 

"sehr gut"

 

mit einer Prüfungsgesamtnote

bis 1,50,

"gut"

 

mit einer Prüfungsgesamtnote

von 1,51 bis 2,50,

"befriedigend"

 

mit einer Prüfungsgesamtnote

von 2,51 bis 3,50,

"ausreichend"

 

mit einer Prüfungsgesamtnote

von 3,51 bis 4.50.

 

(3) Besitzt der Schüler bisher noch nicht den erfolgreichen Hauptschulabschluß, ist auf Antrag im Abschlußzeugnis folgender Vermerk einzutragen: "Die mit diesem Zeugnis nachgewiesene Schulbildung schließt die Berechtigungen des erfolgreichen Hauptschulabschlusses ein.

(4) Schüler, die sich der Abschlußprüfung ohne Erfolg unterzogen haben, erhalten ein Jahreszeugnis, das die Leistungen im Schuljahr ohne Einbeziehung der Abschlußprüfung, eine Bemerkung über die erfolglose Teilnahme an der Abschlußprüfung und einen Hinweis enthält, ob die Abschlußprüfung gemäß Art. 54 Abs. 5 BayEUG noch einmal oder nicht mehr wiederholt werden darf.

(5) 1 Über das Abschlußzeugnis und über das Jahreszeugnis gemäß Absatz 4 beschließt der Prüfungsausschuß.2 Die Genehmigung nach Art. 54 Abs. 5 BayEUG erteilt die Schulaufsichtsbehörde.

(6) Eine allgemeine Beurteilung nach Art. 54 Abs. 4 Satz 3 BayEUG wird nicht aufgenommen.

(7) Eine bestandene Abschlußprüfung kann nicht wiederholt werden.

§ 46a

Mittlerer Schulabschluß

(vgl. Art. 13 Satz 4 BayEUG)

1 Bei einer Prüfungsgesamtnote "gut" oder "sehr gut" wird mit dem Abschlußzeugnis der mittlere Schulabschluß verliehen, wenn befriedigende Kenntnisse in Englisch nachgewiesen werden. 2 Diese Berechtigung wird in das Abschlußzeugnis aufgenommen. 3 Schüler, die bereits einen mittleren Schulabschluß (Art. 25 BayEUG) besitzen, und Hochschulzugangsberechtigte können auf die Eintragung durch Antrag verzichten. 4 Die geforderten Englischkenntnisse werden nachgewiesen durch die Note "befriedigend" in diesem Fach

1.
im Abschlußzeugnis einer Hauptschule (erfolgreicher oder qualifizierender Hauptschulabschluß) oder
2.
im Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 9 oder 10 eines Gymnasiums (Englisch als 1. Fremdsprache), einer Realschule, einer Wirtschaftsschule oder einer Schule besonderer Art oder
3.
im Zeugnis über den Nachweis erforderlicher Englischkenntnisse für den mittleren Schulabschluß der Berufsschule und Berufsfachschule und für den qualifizierten beruflichen Bildungsabschluß (§ 36 Abs. 6 der Volksschulordnung) oder
4.
im Abschlußzeugnis der Berufsschule oder Berufsfachschule im Pflichtfach oder Wahlfach; dem Abschlußzeugnis der Berufsfachschule steht das Jahreszeugnis des letzten Schuljahres der Berufsfachschule gleich.

5 Schüler, die die geforderten Englischkenntnisse erst nach Abschluß der Ausbildung nachweisen, erhalten auf Antrag ein Zeugnis über den mittleren Schulabschluß, das dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen muß. 6 Der Nachweis mindestens befriedigender Kenntnisse in einer anderen modernen Fremdsprache als Englisch kann in Fällen besonderer Härte vom Staatsministerium oder von der von ihm beauftragten Stelle genehmigt werden.

§ 47

Verhinderung an der Teilnahme

(1) Erkrankungen, welche die Teilnahme eines Schülers an der Abschlußprüfung verhindern, sind unverzüglich durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen; die Schule kann die Vorlage eines schulärztlichen Zeugnisses verlangen.

(2) Hat sich ein Schüler der Prüfung oder einem Prüfungsteil unterzogen, so können nachträglich gesundheitliche Gründe, denen zufolge die Prüfungsleistung nicht gewertet werden soll, nicht anerkannt werden.

(3) 1 Versäumt ein Schüler eine Prüfung, so wird die Note 6 erteilt, es sei denn, er hat das Versäumnis nicht zu vertreten. 2 Dies gilt auch in den Fällen der freiwilligen mündlichen Prüfung, es sei denn, dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder des zuständigen Unterausschusses geht vor dem angesetzten Prüfungstermin eine schriftliche Rücktrittserklärung zu.

§ 48

Unterschleif

(1) 1 Bedient sich ein Schüler unerlaubter Hilfe oder macht er den Versuch dazu (Unterschleif), so wird die Arbeit abgenommen und mit Note 6 bewertet. 2 Als Versuch gilt auch das Bereithalten nicht zugelassener Hilfsmittel nach Beginn der Prüfung. 3 Ebenso kann verfahren werden, wenn die Handlungen zu fremdem Vorteil unternommen werden.

(2) In schweren Fällen wird der Schüler von der Prüfung ausgeschlossen; diese gilt als nicht bestanden.

(3) 1 Wird ein Tatbestand nach Absatz 1 Satz 1 erst nach Abschluß der Prüfung bekannt, so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit Note 6 zu bewerten und das Gesamtprüfungsergebnis entsprechend zu berichtigen. 2 In schweren Fällen ist die Prüfung als nicht bestanden zu erklären. 3 Ein unrichtiges Abschlußzeugnis ist einzuziehen.

(4) Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuß.

Abschnitt II

Staatliche Abschlußprüfung für andere Bewerber

§ 49

Zulassung

(1) 1 Bewerber, die keiner Schule angehören oder an der von ihnen besuchten Schule die staatliche Abschlußprüfung nicht ablegen können, können als andere Bewerber zur Abschlußprüfung an einer von der Schulaufsichtsbehörde bestimmten öffentlichen Berufsfachschule für Kinderpflege und für Sozialpflege zugelassen werden. 2 Die Schulaufsichtsbehörde kann bei Bedarf besondere staatliche Prüfungsausschüsse zur Abnahme der Prüfung einsetzen.

(2) 1 Die Zulassung ist schriftlich bis spätestens 1. März bei einer öffentlichen Berufsfachschule für Kinderpflege bzw. für Sozialpflege zu beantragen. 2 Dem Antrag sind beizufügen

1.
ein Lebenslauf, der die Daten des Schulbesuchs enthalten muß,
2.
das Abschluß- oder Austrittszeugnis der zuletzt besuchten Schule in beglaubigter Abschrift,
3.
die Nachweise über die nach Absatz 4 erforderliche Vorbildung,
4.
ein ärztliches Zeugnis, das nicht älter als drei Monate sein soll und ausweist, daß der Bewerber für den gewählten Beruf geeignet ist,
5.
eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wann und mit welchem Ergebnis sich der Bewerber schon einmal der Abschlußprüfung an einer Berufsfachschule für Kinderpflege bzw.für Sozialpflege unterzogen hat,
6.
eine Erklärung, aus der hervorgeht, wie sich der Bewerber in den einzelnen Fächern vorbereitet und welche Lehrbücher er dabei benutzt hat und
7.
bei nicht unmittelbar fortgesetztem Schulbesuch ein amtliches Führungszeugnis.

3 Die Schule meldet Namen und Anschrift der Bewerber, die die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, an die Schulaufsichtsbehörde und leitet die Bewerbungsunterlagen der von der Schulaufsichtsbehörde bestimmten Berufsfachschule zu.

(3) 1 Die Zulassung an der Berufsfachschule für Kinderpflege setzt den erfolgreichen Hauptschulabschluß und die Vollendung des 21. Lebensjahrs voraus; außerdem muß der Lebens- und Berufsweg erkennen lassen, daß Kenntnisse und Fertigkeiten erworben wurden, die denen der Ausbildung an der Berufsfachschule für Kinderpflege gleichwertig sind. 2 Zugelassen werden kann ferner, wer sich im laufenden Schuljahr im zweiten Jahr des zweijährigen Vorpraktikums zur Aufnahme in die Fachakademie für Sozialpädagogik befindet oder dieses abgeschlossen hat. 3 Die Zulassung an der Berufsfachschule für Sozialpflege setzt die Vollendung des 21. Lebensjahres voraus; Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend. 4 Bewerber mit einer anderen Muttersprache als Deutsch müssen außerdem nachweisen, dass sie über hinreichende Deutschkenntnisse in Wort und Schrift verfügen.

(4) 1 Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Bewerber die Nachweise nach den Absätzen 2 bis 4 nicht erbringt, sich der Abschlußprüfung schon zweimal ohne Erfolg unterzogen hat oder berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Kinderpfleger/Staatlich geprüfte Kinderpflegerin" bzw." Staatlich geprüfter Sozialbetreuer/Staatlich geprüfte Sozialbetreuerin" zu führen. 2 Zugelassen werden können ferner Absolventen des Sozialpädagogischen Seminars und Personen, die sich im laufenden Schuljahr im zweiten Jahr des zweijährigen Sozialpädagogischen Seminars oder im einjährigen Sozialpädagogischen Seminar befinden.

(5) 1 Über die Zulassung entscheidet die von der Schulaufsichtsbehörde bestimmte Schule. 2 Die Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt.

(6) Die Bewerber haben beim Antritt zur Prüfung und auf Verlangen auch während der Prüfung ihren amtlichen Lichtbildausweis vorzuweisen.

§ 50

Prüfungsgegenstände und Prüfungsverfahren

(1) Andere Bewerber nehmen an der Abschlußprüfung nach § 43 bzw. nach § 43a teil.

(2) 1 An der Berufsfachschule für Kinderpflege haben andere Bewerber über Abs. 1 hinaus in den Fächern Religionslehre und Religionspädagogik, Sozialkunde und Berufskunde, Ökologie und Gesundheit, Rechtskunde und Mathematisch-naturwissenschaftliche Erziehung eine schriftliche Prüfung mit einer Bearbeitungszeit von jeweils 45 Minuten und in den Fächern Praxis- und Methodenlehre und Medienerziehung, Werkerziehung und Gestaltung, Musik und Musikerziehung sowie Sport- und Bewegungserziehung eine praktische Prüfung mit einer Bearbeitungszeit von jeweils 30 bis 60 Minuten, im Fach Hauswirtschaftliche Erziehung von 120 Minuten abzulegen. 2 Absolventen des Sozialpädagogischen Seminars legen die Prüfung nur in den Fächern Religionslehre und Religionspädagogik, Sozialkunde und Berufskunde, Rechtskunde, Praxis- und Methodenlehre und Medienerziehung, Sport- und Bewegungserziehung, nach Wahl des Teilnehmers Werkerziehung und Gestaltung oder Musik und Musikerziehung sowie nach Wahl des Teilnehmers Ökologie und Gesundheit oder Mathematisch-naturwissenschaftliche Erziehung ab. 3 Bewerber, die keiner Konfession angehören, für die Religionslehre und Religionspädagogik an einer Berufsfachschule für Kinderpflege angeboten wird, legen die Prüfung im Fach Ethik und ethische Erziehung ab. 4 Statt der schriftlichen Prüfung kann eine mündliche Prüfung (Dauer jeweils 20 Minuten) durchgeführt werden. 5 Im Übrigen findet eine mündliche Prüfung nicht statt.

(3) 1 An der Berufsfachschule für Sozialpflege haben andere Bewerber über Abs. 1 hinaus in den Pflichtfächern Deutsch und Kommunikation, Berufs- und Rechtskunde sowie Grundlagen der Pflege und Betreuung eine schriftliche Prüfung mit einer Bearbeitungszeit von jeweils 60 Minuten und im Fach Hauswirtschaftliche Versorgung eine praktische Prüfung mit einer Bearbeitungszeit von 120 Minuten abzulegen. 2 Statt der schriftlichen Prüfung kann eine mündliche Prüfung (Dauer jeweils 30 Minuten) durchgeführt werden. 3 Im Übrigen findet eine mündliche Prüfung nicht statt.

(4) Für die Abschlußprüfung für andere Bewerber gelten §§ 38 bis 48 entsprechend, soweit §§ 49 bis 51a nichts anderes bestimmen.

§ 51

Festsetzung des Prüfungsergebnisses

(1) Die Zeugnisnoten ergeben sich ausschließlich aus den in der Prüfung erbrachten Leistungen.

(2) Bewerber, welche die Abschlußprüfung nicht bestanden haben, erhalten auf Antrag eine Bescheinigung hierüber.

(3) 1 Tritt ein Bewerber vor der Prüfung im vierten Prüfungsfach zurück, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt. 2 Bei einem Rücktritt nach diesem Zeitpunkt gilt die Prüfung als nicht bestanden, es sei denn, der Rücktritt erfolgt aus Gründen, die der Bewerber nicht zu vertreten hat.

§ 51a

Zusätzliche Regelungen
für Schüler staatlich genehmigter Ersatzschulen

(1) Die Abschlußprüfung ist in den Räumen der staatlich genehmigten Ersatzschule abzunehmen, wenn diese dafür geeignet sind und die Belange der prüfenden Berufsfachschule es zulassen.

(2) 1 In den Prüfungsausschuß soll für jedes Prüfungsfach ein Lehrer der Ersatzschule mit der Lehrbefähigung für den Unterricht an Berufsfachschulen berufen werden. 2 Er soll, soweit Schüler der Ersatzschule betroffen sind, bei der Korrektur der Prüfungsarbeiten und bei den mündlichen Prüfungen nach Anweisung des Prüfungsausschusses mitwirken.

Abschnitt III

Abschlußprüfung
im anerkannten Ausbildungsberuf
Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin

§ 52

Zuständigkeit und Verfahren

(1) 1 Die Prüfung wird vom zuständigen Amt für Landwirtschaft und Forsten*) abgenommen. 2 Es gelten die im Vollzug des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Regelungen.

(2) 1 Die Schule leitet die Anmeldungen der Schüler für die Abschlußprüfung nach dem Berufsbildungsgesetz gesammelt bis zu dem vom zuständigen Amt für Landwirtschaft und Forsten*) bestimmten Termin an dieses weiter. 2 Sie bestätigt dabei, daß der Schüler das Bildungsziel der Berufsfachschule voraussichtlich erreichen wird, wenn seine Leistungen dies erwarten lassen. 3 § 36 Abs. 1 bleibt unberührt.

(3) Die Prüfung wird in der Regel in den Räumen der Schule abgenommen.

*)

vgl. § 3 Abs. 2 der Verordnung zur Übertragung einzelner Aufgaben der Berufsbildung in der Hauswirtschaft (HÜVO) vom 18. August 1993 (GVBl S. 624).

§ 52a

Abschlusszeugnis, mittlerer Schulabschluss

(1) 1 Wer die Abschlussprüfung als Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin (vgl. § 52) bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis. 2 Schüler, die sich der Prüfung ohne Erfolg unterzogen haben, erhalten ein Jahreszeugnis.

(2) 1 Das Abschlusszeugnis der Wahlpflichtfächergruppe II enthält die Jahresfortgangsnoten des dritten Schuljahrs sowie die Zeugnisnoten des Abschlusszeugnisses nach § 46 in den Fächern, die in einem früheren Schuljahr abgeschlossen wurden. 2 Das Abschlusszeugnis der Wahlpflichtfächergruppe III enthält die Jahresfortgangsnoten des zweiten Schuljahrs sowie die Jahresfortgangsnoten des ersten Schuljahrs der Fächer, die im ersten Schuljahr abgeschlossen wurden. 3 Abschlusszeugnis und Jahreszeugnis müssen dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen.

(3) 1 Das Abschlusszeugnis verleiht in Verbindung mit dem Nachweis über die abgeschlossene Berufsausbildung als Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin den mittleren Schulabschluss, wenn in den Vorrückungsfächern eine Durchschnittsnote von mindestens 2,5 erzielt wurde und befriedigende Kenntnisse in Englisch nachgewiesen werden. 2 § 46a Sätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

Siebter Teil

Schulleiter,
Lehrerkonferenz, Klassenkonferenz
(vgl. Art. 57 und 58 BayEUG)

§ 53

Schulleiter

(1) 1 Der Schulleiter (Direktor) erfüllt die ihm durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie durch Weisungen der Schulaufsichtsbehörden übertragenen Aufgaben. 2 Er führt die Verwaltungsgeschäfte, sorgt für die Sicherheit im Bereich der Schulanlage und übt das Hausrecht in der Schulanlage aus. 3 Der Schulleiter erläßt unter Mitwirkung der Personalvertretung, des Schulforums und des Aufwandsträgers eine Hausordnung.

(2) Soweit keine andere Zuständigkeit festgelegt ist, entscheidet in Angelegenheiten dieser Schulordnung der Schulleiter.

§ 54

Aufgaben der Lehrerkonferenz

Die Lehrerkonferenz beschließt im Rahmen ihrer Aufgaben nach Art. 58 Abs. 3 und 4 BayEUG auch über

1.
Beschwerden von grundsätzlicher Bedeutung gegen allgemeine Unterrichts- und Erziehungsmaßnahmen der Schule mit Ausnahme von Aufsichtsbeschwerden gegen die Schule und von Dienstaufsichtsbeschwerden,
2.
Veranstaltungen, die die gesamte Schule betreffen.

§ 55

Sitzungen

(1) 1 Die Sitzungen der Lehrerkonferenz sind nicht öffentlich. 2 Sie sind außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit durchzuführen.

(2) 1 Die Lehrerkonferenz kann beschließen, daß bei der Beratung einzelner Tagesordnungspunkte Klassensprecher, Schülersprecher, Mitglieder der Elternvertretung, Vertreter des Aufwandsträgers, Vertreter von Behörden und Kirchen sowie der Schularzt Gelegenheit zur Äußerung erhalten. 2  Art. 62 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 2 BayEUG bleibt unberührt.

§ 56

Einberufung

(1) Der Schulleiter beruft die Lehrerkonferenz bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Schuljahr, ein.

(2) Die Lehrerkonferenz muß innerhalb von 14 Tagen einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder oder die Schulaufsichtsbehörde unter Angabe der zu beratenden Gegenstände dies verlangt.

(3) 1 Der Vorsitzende hat Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung den Mitgliedern mindestens eine Woche vor Beginn schriftlich bekanntzugeben. 2 Die schriftliche Bekanntgabe kann durch Aushang in der an der Schule üblichen Weise erfolgen. 3 In dringenden Fällen ist der Vorsitzende an die Frist nicht gebunden.

§ 57

Teilnahmepflicht

(1) 1 Die Mitglieder der Lehrerkonferenz sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. 2 Mit weniger als der Hälfte der Unterrichtspflichtzeit beschäftigte Lehrer sind hierzu nur in dem Umfang verpflichtet, in dem ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem von ihnen erteilten Unterricht besteht.

(2) Der Vorsitzende kann in Ausnahmefällen von der Teilnahme an einzelnen Sitzungen befreien.

§ 58

Tagesordnung

(1) Der Vorsitzende setzt die Tagesordnung fest.

(2) 1 Jedes Mitglied kann die Behandlung zusätzlicher Tagesordnungspunkte beantragen. 2 Widerspricht ein Drittel der Mitglieder der Behandlung eines zusätzlichen Tagesordnungspunkts, so ist die Angelegenheit auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen.

§ 59

Beschlußfähigkeit

(1) Die Lehrerkonferenz ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der zur Teilnahme verpflichteten Mitglieder anwesend ist.

(2) 1 Wird die Lehrerkonferenz zum zweitenmal zur Behandlung desselben Gegenstands zusammengerufen, so ist sie insoweit ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. 2 Bei der zweiten Einladung muß auf diese Bestimmung hingewiesen werden.

(3) In Entlassungs- und Ausschlußverfahren richtet sich die Beschlußfähigkeit nach Art. 87 Abs. 1 Satz 2 und Art. 88 Abs. 1 Satz 3 BayEUG .

§ 60

Stimmberechtigung

(1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Lehrerkonferenz.

(2) 1 Ein Mitglied darf an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluß ihm selbst, seinem Ehegatten, einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. 2 Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet die Lehrerkonferenz ohne Mitwirkung des Betroffenen. 3 § 39 Abs. 6 bleibt unberührt.

§ 61

Beschlußfassung

(1) 1 Jeder anwesende stimmberechtigte Lehrer ist bei Abstimmungen zur Stimmabgabe verpflichtet. 2 Dies gilt nicht für nach § 60 Abs. 2 von der Abstimmung ausgeschlossene Lehrer und für nach Art. 86 Abs. 8 Satz 2 BayEUG eingeschaltete Lehrer.

(2) 1 Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt; in Entlassungs- und Ausschlußverfahren richtet sich die Beschlußfassung nach Art. 87 Abs. 1 Satz 1 und Art. 88 Abs. 1 Satz 2 BayEUG . 2 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 62

Niederschrift

(1) 1 Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. 2 Der Vorsitzende bestimmt den Schriftführer.

(2) Die Niederschrift muß Datum, Beginn und Ende der Sitzung, die Namen der Anwesenden, die behandelten Gegenstände und das Abstimmungsergebnis, bei wichtigen Entscheidungen ferner die maßgebenden Gründe enthalten.

(3) 1 Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen und zu Beginn der nächsten Sitzung zu genehmigen. 2 Einsprüche gegen die Niederschrift sind zu vermerken.

(4) 1 Die Mitglieder der Lehrerkonferenz haben das Recht, die Niederschrift einzusehen. 2 Die Niederschrift ist zehn Jahre aufzubewahren.

§ 63

Lehr- und Lernmittelausschuß,
Disziplinarausschuß

(1) 1 Der Lehr- und Lernmittelausschuß berät und entscheidet an Stelle der Lehrerkonferenz im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel über die Einführung zugelassener Lernmittel und neuer Lehrmittel. 2 Ihm gehören der Schulleiter als Vorsitzender sowie für jedes an der Schule erteilte Pflicht- und Wahlpflichtfach der Fachbetreuer, falls ein solcher nicht bestellt ist, jeweils ein von der Lehrerkonferenz gewählter Vertreter an. 3 Wählbar ist jeder Lehrer, der die Lehrbefähigung für das betreffende Fach besitzt.

(2) 1 Der Disziplinarausschuß berät und entscheidet an Stelle der Lehrerkonferenz, soweit diese für die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen gegen Schüler zuständig ist. 2 Ihm gehören der Schulleiter als Vorsitzender, sein ständiger Vertreter und sieben weitere Mitglieder an; diese sowie eine ausreichende Zahl von Ersatzmitgliedern werden von der Lehrerkonferenz gewählt. 3 Jeder mit mindestens der Hälfte der Unterrichtspflichtzeit beschäftigte Lehrer ist wählbar und verpflichtet, die Wahl anzunehmen.

(3) 1 Die Bestimmungen über das Verfahren der Lehrerkonferenz gelten entsprechend. 2 Der Disziplinarausschuß berät und entscheidet stets mit der vollen Zahl seiner Mitglieder.

§ 64

Klassenkonferenz

(vgl. Art. 53 BayEUG)

Für die Sitzungen der Klassenkonferenz gelten § 55 Abs. 1, §§ 57 und 58 Abs. 1, § 59 Abs. 1 und 2 und §§ 60 bis 62 entsprechend.

Achter Teil

Einrichtungen zur Mitgestaltung
des schulischen Lebens

Abschnitt I

Schülermitverantwortung
(vgl. Art. 62 und 63 BayEUG)

§ 65

Allgemeines

(1) 1 Zur Durchführung einzelner Aufgaben der Schülermitverantwortung (SMV) gebildete Arbeitsgruppen müssen allen Schülern offenstehen. 2 Die Arbeitsgruppen dürfen keine einseitigen politischen oder weltanschaulichen Ziele verfolgen. 3 Jede Arbeitsgruppe soll einen beratenden Lehrer wählen.

(2) 1 Die Durchführung einer Veranstaltung und die Bildung einer Arbeitsgruppe sind unter Angabe des Zwecks, der Beteiligten und der Leitung dem Schulleiter rechtzeitig anzuzeigen. 2 Dieser soll die erforderlichen Räume und Einrichtungen der Schule zur Verfügung stellen.

(3) 1 Die Verbreitung schriftlicher Mitteilungen im Rahmen der SMV an die Schüler ist nur dem Schülerausschuß gestattet. 2 Sie bedarf der Genehmigung des Schulleiters.

(4) 1 Veranstaltungen im Rahmen der SMV unterliegen der Aufsicht der Schule. 2 Wenn der Schulleiter einen Schüler mit der Sicherstellung des geordneten Ablaufs einer Veranstaltung betraut, haben die Teilnehmer die Anordnungen dieses Schülers zu befolgen.

(5) Ein Mitglied der Schülervertretung scheidet bei Verlust der Wählbarkeitsvoraussetzungen, bei schriftlichem Verlangen seiner Erziehungsberechtigten und bei Rücktritt aus seinem Amt aus.

§ 66

Klassensprecher, Klassensprecherversammlung

(1) 1 Der Klassensprecher und sein Stellvertreter werden jeweils für ein Schuljahr gewählt. 2 Wahlleiter ist der Klassenleiter.

(2) 1 Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. 2 Wird die Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen statt. 3 Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.

(3) 1 Scheidet ein Klassensprecher oder ein Stellvertreter aus seinem Amt aus, so findet für den Rest des Schuljahres eine Neuwahl statt. 2 Gleiches gilt, wenn mindestens zwei Drittel der Wahlberechtigten eine Neuwahl verlangen.

(4) 1 Die Klassensprecherversammlung tritt bei Bedarf zusammen. 2 Der Antrag ist rechtzeitig unter Beifügung der Tagesordnung vom Schülersprecher beim Schulleiter zu stellen. 3 Die Klassensprecherversammlungen sind so zu legen, daß Klassensprecher, die sich in fachpraktischer Ausbildung befinden, an den Versammlungen teilnehmen können, ohne daß die fachpraktische Ausbildung unterbrochen werden muß.

§ 67

Schülersprecher, Schülerausschuß

(1) 1 Die Schülersprecher werden jeweils für ein Schuljahr von den Klassensprechern und ihren Stellvertretern schriftlich und geheim in getrennten Wahlgängen gewählt. 2 Sie müssen nicht selbst Klassensprecher oder Stellvertreter sein. 3 Wahlleiter ist der Schulleiter oder ein von ihm beauftragter Lehrer.

(2) 1 Die Wahl findet innerhalb von zwei Wochen nach der Wahl der Klassensprecher statt. 2 Die Gültigkeit der Wahl setzt die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Wahlberechtigten voraus. 3 § 66 Abs. 2 gilt entsprechend. 4 (aufgehoben)

(3) Die drei Schülersprecher sollen nach Möglichkeit aus verschiedenen Klassen und mehreren Jahrgangsstufen sein.

(4) 1 Scheidet ein Schülersprecher aus seinem Amt aus, so findet für den Rest des Schuljahres eine Neuwahl statt. 2 Gleiches gilt, wenn mindestens zwei Drittel der Wahlberechtigten eine Neuwahl verlangen.

§ 68

Verbindungslehrer

(1) 1 An jeder Schule soll ein Verbindungslehrer gewählt werden. 2 § 66 Abs. 2, § 67 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend.

(2) Der Verbindungslehrer soll seit mindestens zwei Jahren an der Schule tätig sein.

(3) Lehnt ein Lehrer die Annahme der Wahl ab oder scheidet ein Verbindungslehrer aus dem Amt aus, so findet für den Rest des Schuljahres eine Neuwahl statt.

§ 69

Überschulische Zusammenarbeit

1 Die Schülervertretungen mehrerer Schulen können gemeinsam Veranstaltungen durchführen oder zum Austausch von Erfahrungen und zur gemeinsamen Aussprache zusammentreten. 2 Zusammenschlüsse von Schülervertretungen mehrerer Schulen sind unbeschadet § 96 nicht zulässig.

§ 70

Geschäftsordnung

1 Die Klassensprecherversammlung und der Schülerausschuß können sich jeweils eine Geschäftsordnung geben. 2 Diese bedarf der Genehmigung des Schulleiters und ist in der Schule bekanntzugeben.

§ 71

Finanzierung und finanzielle Abwicklung
von Veranstaltungen der SMV

(1) 1 Die notwendigen Kosten der SMV trägt der Aufwandsträger im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. 2 Aufwendungen der SMV können ferner durch Zuwendungen Dritter oder durch Einnahmen aus Veranstaltungen finanziert werden.

(2) Finanzielle Zuwendungen an die Schule für Zwecke der SMV dürfen nur entgegengenommen werden, wenn sie nicht mit Bedingungen verknüpft sind, die der Aufgabe der SMV widersprechen.

(3) 1 Über die aus Zuwendungen Dritter sowie die aus Veranstaltungen zur Verfügung stehenden Einnahmen und deren Verwendung ist ein Nachweis zu führen. 2 In dem Nachweis sind alle Einzahlungen und Auszahlungen einzeln und getrennt voneinander darzustellen und zu belegen. 3 Die Verwaltung der Gelder und die Führung des Nachweises obliegen dem Schülerausschuß gemeinsam mit einem Lehrer. 4 Die Schule kann ein Konto einrichten, das ein Schülersprecher und ein Lehrer gemeinsam verwalten; der Schulleiter erteilt diesen insoweit eine Gesamtzeichnungsbefugnis. 5 Die Verwaltung der Gelder einschließlich der Kontenführung unterliegt der jederzeit möglichen Prüfung durch den Schulleiter oder einen von ihm beauftragten Lehrer im Benehmen mit der Klassensprecherversammlung. 6 Im Schuljahr findet mindestens eine Prüfung statt.

§ 72

(aufgehoben)

§ 73

Abschluß von Rechtsgeschäften

(1) 1 Soweit im Rahmen von Veranstaltungen der SMV Handlungen notwendig werden, die Verpflichtungen rechtsgeschäftlicher Art mit sich bringen, bedarf der handelnde Schüler zum Abschluß des Rechtsgeschäfts der schriftlichen Vollmacht durch den Schulleiter oder einen von diesem beauftragten Lehrer. 2 Dies gilt für Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit der Vorbereitung einer Schülerzeitung nur insoweit, als die Arbeitsgruppe nicht über Geldmittel in der erforderlichen Höhe verfügt.

(2) Klassensprecher und Schülersprecher dürfen ihre Funktionsbezeichnung nur im Rahmen ihrer schulischen Arbeit verwenden.

Abschnitt II

Elternvertretung
(vgl. Art. 64 bis 68 BayEUG)

§ 74

Mitwirkung des Elternbeirats

(1) Wünsche, Anregungen und Vorschläge des Elternbeirats im Sinn des Art. 65 Abs. 1 BayEUG können sich insbesondere beziehen auf

1.
grundlegende organisatorische Fragen des Unterrichtsbetriebs,
2.
die Durchführung von Veranstaltungen, die der Pflege und Förderung der Gemeinschaftsarbeit von Schule und Elternhaus dienen, sowie Fragen der schulischen Freizeitgestaltung,
3.
die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Schule und die Verbesserung der äußeren Schulverhältnisse,
4.
die Einführung neuer Lernmittel im Rahmen der Lernmittelfreiheit sowie die Ausstattung der Schülerbibliothek,
5.
grundlegende Fragen der Erziehung in der Schule,
6.
Fragen der Gesundheitspflege, der Berufsberatung, der Jugendfürsorge und des Jugendschutzes im Rahmen der Schule,
7.
die Einführung von Schulversuchen.

(2) Die Zustimmung des Elternbeirats ist außer in den Fällen des Art. 65 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 6 und 7 BayEUG auch für die Durchführung von Lehr- und Studienfahrten erforderlich.

§ 75

Amtszeit des Elternbeirats

1 Die Amtszeit der Mitglieder des Elternbeirats beträgt zwei Jahre. 2 Sie beginnt am Ersten des Monats, der auf die Wahl folgt. 3 Zur gleichen Zeit endet die Amtszeit der zwei Jahre vorher gewählten Mitglieder.

§ 76

Mitgliedschaft

(1) Die Tätigkeit im Elternbeirat ist ehrenamtlich.

(2) 1 Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf der Amtszeit, dem Ausscheiden des Kindes aus der Schule, der Niederlegung des Ehrenamts, der Auflösung des Elternbeirats oder dem Verlust der Wählbarkeit. 2 An die Stelle ausgeschiedener Mitglieder rücken für die restliche Dauer der Amtszeit die Ersatzleute in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen nach.

(3) 1 Eheleute können nicht gleichzeitig demselben Elternbeirat angehören. 2 Das gleiche gilt für Erziehungsberechtigte und eine von ihnen nach § 78 Abs. 11 ermächtigte Person.

§ 77

Geschäftsgang

(1) 1 Der Elternbeirat tagt nicht öffentlich. 2 Er ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 3 Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. 4 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(2) 1 Der Vorsitzende beruft den Elternbeirat nach Bedarf zu Sitzungen ein, mindestens jedoch dreimal im Jahr. 2 Er muß ihn einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder es beantragt.

(3) Ein Vertreter des Aufwandsträgers und der Schulleiter müssen vom Elternbeirat zu den von ihnen genannten Angelegenheiten in der Sitzung gehört werden.

(4) 1 Der Elternbeirat kann die Anwesenheit des Schulleiters sowie eines Vertreters des Aufwandsträgers verlangen. 2 Er kann zur Beratung einzelner Angelegenheiten weitere Personen einladen.

(5) 1 Die Mitglieder des Elternbeirats haben auch nach Beendigung der Mitgliedschaft über die ihnen bei ihrer Tätigkeit als Elternbeirat bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. 2 Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Natur nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

§ 78

Wahl des Elternbeirats

(1) Die Wahlen zum Elternbeirat werden spätestens sechs Wochen nach Unterrichtsbeginn des Schuljahres durchgeführt.

(2) 1 Wahlberechtigt sind die Eltern volljähriger Schüler sowie alle Erziehungsberechtigten, die wenigstens ein Kind haben, das die betreffende Schule besucht, ferner die in Art. 66 Abs. 3 Satz 3 BayEUG genannten Leiter eines Schülerheims oder einer ähnlichen Einrichtung; die Wahlberechtigung bleibt während der Beurlaubung des Kindes bestehen. 2 Wählbar sind die Wahlberechtigten mit Ausnahme der an der betreffenden Schule tätigen Lehrer.

(3) 1 Die Mitglieder des Elternbeirats werden in einer Wahlversammlung aus der Mitte der Wahlberechtigten gewählt. 2 Der Schulleiter setzt im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Elternbeirats Ort und Zeit der Wahlversammlung fest. 3 Der Schulleiter lädt die Wahlberechtigten spätestens zwei Wochen vor der Wahl schriftlich zur Wahlversammlung ein. 4 Die Einladung dient als Nachweis der Wahlberechtigung.

(4) 1 Zur Abgabe von Wahlvorschlägen gegenüber dem Vorsitzenden des Elternbeirats sind alle Wahl-berechtigten befugt. 2 Wahlvorschläge bedürfen des Einverständnisses des Vorgeschlagenen.

(5) 1 Die Wahlversammlung wird vom Vorsitzenden des Elternbeirats geleitet. 2 Der Vorsitzende sowie zwei von den Wahlberechtigten aus ihrer Mitte bestellte Personen bilden den Wahlvorstand. 3 Der Wahlvorstand prüft die Zulässigkeit der Wahlvorschläge, erstellt eine Vorschlagsliste der Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge und gibt die Vorschlagsliste der Wahlversammlung bekannt.

(6) 1 Die Wahl erfolgt schriftlich und geheim. 2 Sämtliche Mitglieder des Elternbeirats werden in einem Wahlgang aus der Vorschlagsliste gewählt. 3 Stimmberechtigt sind nur die bei der Wahl anwesenden Wahlberechtigten. 4 Wählbare Personen können auch dann gewählt werden, wenn sie in der Wahlversammlung nicht anwesend sind. 5 Für jedes die Schule besuchende Kind wird ein Stimmzettel ausgegeben; Leiter von Einrichtungen nach Art. 66 Abs. 3 Satz 3 BayEUG erhalten nur einen Stimmzettel. 6 Mit einem Stimmzettel können so viele Stimmen abgegeben werden, wie Mitglieder des Elternbeirats zu wählen sind.

(7) 1 Das Wahlergebnis wird vom Wahlvorstand festgestellt und in der Wahlversammlung bekanntgegeben. 2 Enthält ein Stimmzettel Namen von nicht wählbaren Personen oder wurden mehr Stimmen abgegeben, als Mitglieder des Elternbeirats zu wählen sind, so ist der Stimmzettel ungültig. 3 Wird ein Kandidat in einem Stimmzettel mehrfach genannt, so darf er nur einmal gezählt werden. 4 Als Mitglieder des Elternbeirats sind diejenigen Kandidaten gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(8) Der Wahlvorstand erstellt eine Niederschrift über die Wahlversammlung, die zu den Schulakten genommen wird.

(9) Ist weder ein Vorsitzender des Elternbeirats noch dessen Stellvertreter im Amt, so werden seine Aufgaben vom Schulleiter wahrgenommen.

(10) 1 Jeder Wahlberechtigte kann binnen 14 Tagen nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses die Wahl wegen Verletzung der Wahlbestimmungen durch schriftliche Erklärung bei der Schule anfechten. 2 Gegen eine Entscheidung der Schule ist die Aufsichtsbeschwerde möglich. 3 Wenn eine nicht wählbare Person gewählt wurde, hat die Schulaufsichtsbehörde die Wahl dieser Person für ungültig zu erklären; wenn das vom Wahlvorstand festgestellte Wahlergebnis nicht mit den für die einzelnen Personen festgestellten Stimmenzahlen in Einklang steht, hat sie das Wahlergebnis zu berichtigen. 4 Die Schulaufsichtsbehörde hat die Wahl für ungültig zu erklären, wenn Wahlbestimmungen verletzt wurden und dadurch das Wahlergebnis verdunkelt werden konnte; eine Neuwahl hat unverzüglich zu erfolgen.

(11) 1 Die Erziehungsberechtigten eines Schülers können eine andere volljährige Person, die den Schüler tatsächlich erzieht, ermächtigen, an der Wahl des Elternbeirats teilzunehmen. 2 Wer in dieser Weise ermächtigt ist, steht für die Dauer der Ermächtigung bei der Anwendung der Bestimmungen über den Elternbeirat einem Erziehungsberechtigten gleich. 3 Die Ermächtigung ist schriftlich für die Dauer einer Amtszeit zu erteilen und der Schule spätestens bei der Wahl des Elternbeirats vorzulegen; sie erlischt, wenn sie widerrufen wird oder wenn der Schüler die Schule verläßt.

§ 79

Wahl des Vorsitzenden

1 Der Elternbeirat wählt in der ersten Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter. 2 Die Einladung obliegt dem Vorsitzenden des Elternbeirats, der die Wahl des neuen Elternbeirats geleitet hat.

Abschnitt III

Schulforum
(vgl. Art. 69 BayEUG)

§ 80

Schulforum

(1) 1 Das Schulforum wird vom Schulleiter mindestens einmal in jedem Schulhalbjahr einberufen. 2 Es ist ferner auf Verlangen von mindestens vier Mitgliedern einzuberufen. 3 Die Mitglieder haben ein Vorschlagsrecht für die Tagesordnung.

(2) 1 Das Schulforum tagt nicht öffentlich. 2 Es ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 3 Die Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. 4 § 62 Abs. 1 gilt entsprechend.

(3) Das Schulforum kann zur Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte Lehrer und Schüler der Schule, Erziehungsberechtigte bzw. Eltern der Schüler, Vertreter des Aufwandsträgers, Vertreter von Behörden und Kirchen, den Schulpsychologen sowie den Schularzt hinzuziehen.

(4) Die Lehrerkonferenz bestimmt die Amtsdauer der in das Schulforum gewählten Lehrer.

(5) Für die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt § 77 Abs. 5 entsprechend.

Neunter Teil

Schule und Erziehungsberechtigte
(vgl. Art. 74 bis 76 BayEUG)

§ 81

Zusammenarbeit der Schule mit den
Erziehungsberechtigten

(1) Der Zusammenarbeit der Schule mit den Erziehungsberechtigten dienen insbesondere Elternsprechstunden, Elternsprechtage, Klassenelternversammlungen und Elternversammlungen.

(2) 1 Die mit mindestens der Hälfte der Unterrichtspflichtzeit beschäftigten Lehrer halten wöchentlich eine Elternsprechstunde außerhalb ihrer Unterrichtszeit ab, die übrigen Lehrer jeweils nach Vereinbarung. 2 Zeit und Ort der Elternsprechstunden werden zu Beginn des Schuljahres bekanntgegeben. 3 In Ausnahmefällen soll es den Erziehungsberechtigten möglich sein, Lehrer nach vorheriger Vereinbarung auch außerhalb der festgesetzten Sprechstunden in der Schule aufzusuchen.

(3) 1 In jedem Schulhalbjahr wird ein Elternsprechtag abgehalten, an dem die Lehrer den Erziehungsberechtigten gleichzeitig zur Verfügung stehen. 2 Der Elternsprechtag ist außerhalb des Pflichtunterrichts so anzusetzen, daß berufstätigen Erziehungsberechtigten der Besuch möglich ist. 3 Ort und Zeit des Elternsprechtags werden den Erziehungsberechtigten rechtzeitig vom Schulleiter schriftlich mitgeteilt.

(4) 1 In jedem Schuljahr sind in den ersten zwei Monaten nach Unterrichtsbeginn Klassenelternversammlungen (Art. 64 Abs. 3 BayEUG) durchzuführen, in denen den Erziehungsberechtigten bzw. Eltern insbesondere Erziehungs- und Unterrichtsziele sowie unterrichtliche Verfahrensweisen erläutert werden. 2 Dem begründeten Antrag des Elternbeirats auf Anberaumung einer weiteren Klassenelternversammlung soll entsprochen werden. 3 Die Klassenelternversammlung wird vom Schulleiter oder in dessen Auftrag vom Klassenleiter einberufen und geleitet. 4 Die in der Klasse unterrichtenden Lehrer nehmen bei Bedarf teil.

(5) 1 Die Erziehungsberechtigten bzw. Eltern aller Schüler oder der Schüler mehrerer Klassen oder Jahrgangsstufen können zu Elternversammlungen eingeladen werden, wenn Angelegenheiten, die die Schule insgesamt oder mehrere Klassen betreffen, dies geboten erscheinen lassen. 2 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. 3 Die Elternversammlung wird vom Schulleiter einberufen und geleitet. 4 Die Klassenleiter der betreffenden Klassen nehmen daran teil.

(6) An einem Tag im Schuljahr können die Erziehungsberechtigten bzw. Eltern durch den Schulleiter eingeladen werden, um Einblick in die Arbeit der Schule zu nehmen (Tag der offenen Tür).

§ 82

Volljährige Schüler

1 Schüler nehmen mit dem Eintritt der Volljährigkeit die durch diese Verordnung jeweils bestimmten Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten wahr. 2 § 78 Abs. 2 bleibt unberührt.

Zehnter Teil

Veranstaltungen und Tätigkeiten
nicht zur Schule gehöriger Personen, Erhebungen
(vgl. Art. 84 und 85 BayEUG)

§ 83

Veranstaltungen
nicht zur Schule gehöriger Personen,
Informationsbesuche

(1) 1 Veranstaltungen (z. B. Vorträge, Lichtbild- und Filmvorführungen, Theateraufführungen) nicht zur Schule gehöriger Personen in der Schule bedürfen der Genehmigung des Schulleiters. 2 Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn der Veranstaltung eine unterrichtliche oder erzieherische Bedeutung zukommt. 3 Mit der Genehmigung ist die Veranstaltung zur verbindlichen oder nichtverbindlichen schulischen Veranstaltung zu erklären. 4 Sätze 1 bis 3 gelten für den von der Schule durchgeführten Besuch solcher Veranstaltungen außerhalb der Schulanlage entsprechend.

(2) 1 Informationsbesuche nicht zur Schule gehöriger Personen im Unterricht sind unbeschadet § 81 Abs. 6 nicht zulässig. 2 Über Ausnahmen entscheidet der Schulleiter.

§ 84

Sammlungen und Spenden

(1) 1 In der Schule sind Sammlungen für außerschulische Zwecke und die Aufforderung an die Schüler, sich an Sammlungen in der Öffentlichkeit zu beteiligen, unzulässig. 2 Ausnahmen kann der Schulleiter im Einvernehmen mit dem Schulforum genehmigen. 3 Unterrichtszeit darf für Sammlungstätigkeiten nicht verwendet werden.

(2) 1 Spenden der Schüler oder Schülereltern für schulische Zwecke dürfen von Schulleiter und Lehrern nicht angeregt werden. 2 Soweit solche Spenden durch Schüler oder Schülereltern selbst oder vom Elternbeirat veranlaßt werden, ist eine Einflußnahme durch die Schule zu vermeiden.

(3) 1 Wird durch erhebliche Zuwendungen Dritter die Schule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt oder die Herstellung oder Anschaffung für Erziehung und Unterricht förderlicher Gegenstände ermöglicht, so kann auf Antrag des Dritten hierauf in geeigneter Weise hingewiesen werden. 2 Dieser Hinweis kann insbesondere durch Anbringen eines Firmenzeichens des Dritten, durch einen Eindruck von höchstens einer halben Seite in einem Druckwerk oder mündlich bei geeigneter Gelegenheit erfolgen. 3 Unzulässig ist eine über die Nennung des Zuwenders, der Art und des Umfangs der Zuwendung hinausgehende Produktwerbung. 4 Die Entscheidung trifft der Schulleiter nach Anhörung des Schulforums.

§ 85

Pausenverkauf, Sammelbestellungen

(1) 1 Während der Pausen ist der Verkauf von einfachen Speisen und alkoholfreien Getränken erlaubt. 2 Die Einzelheiten regelt der Schulleiter im Benehmen mit dem Schulforum. 3 Die Aufstellung von Warenautomaten in der Schulanlage setzt voraus, daß der Aufwandsträger mit der Aufstellerfirma einen jederzeit kündbaren Mietvertrag abschließt, in dem ein Verzicht auf Schadensersatzansprüche gegen den Freistaat Bayern und seine Bediensteten enthalten ist, und daß der Schulleiter im Benehmen mit dem Schulforum unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zustimmt.

(2) Sammelbestellungen sind nur zulässig, wenn besondere schulische Gründe sie erfordern.

§ 86

Druckschriften, Plakate

(1) 1 Druckschriften dürfen in der Schulanlage an die Schüler nur verteilt werden, wenn sie für Erziehung und Unterricht förderlich sind und keine kommerzielle oder politische Werbung enthalten. 2 Über die Verteilung entscheidet der Schulleiter. 3 Die Verteilung von Werbematerial anläßlich der Elternbeiratswahl über die Schüler ist unzulässig. 4 Die Vorschriften über die Berufsberatung in den Schulen bleiben unberührt.

(2) 1 Plakate, die sich an Schüler wenden, dürfen ausgehängt werden, wenn sie auf Veranstaltungen hinweisen oder sich auf Gegenstände beziehen, die für Erziehung und Unterricht förderlich sind. 2 Die Genehmigung erteilt der Schulleiter.

§ 87

Bild-, Film-, Fernseh- und Tonaufnahmen

(1) 1 Bild-, Film-, Fernseh- und Tonaufnahmen in der Schule sind, soweit sie nicht zum Unterricht gehören, nur nach Zustimmung des Schulleiters zulässig. 2 Die Zustimmung setzt voraus

1.
bei Bild-, Film- und Fernsehaufnahmen in der Schulanlage das schriftliche Einverständnis des Aufwandsträgers,
2.
für die Mitwirkung der Schüler das schriftliche Einverständnis der Erziehungsberechtigten, die über das Vorhaben zu unterrichten sind.

3 Satz 2 gilt nicht für Aufnahmen von Klassenbildern und Bildern von besonderen schulischen Veranstaltungen.

(2) Die Beteiligung der Lehrer und Schüler ist freiwillig.

§ 88

Erhebungen

(1) 1 Erhebungen einschließlich Umfragen und wissenschaftlicher Untersuchungen sind in den Schulen nur nach Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde zulässig. 2 Bezieht sich die Erhebung auch auf Schulen, die der unmittelbaren Schulaufsicht des Staatsministeriums unterstehen, oder auch auf Schulen außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Schulaufsichtsbehörde, trifft die Entscheidung das Staatsministerium.

(2) 1 Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn an der Erhebung ein erhebliches pädagogisch-wissenschaftliches Interesse anzuerkennen ist und sich die Belastung der Schule in zumutbarem Rahmen hält. 2 Sie kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. 3 Durch Auflagen ist insbesondere sicherzustellen, daß

1.
aus der Erhebung keine Rückschlüsse auf einzelne Schüler, Erziehungsberechtigte oder Lehrer gezogen werden können und die Anonymität der Betroffenen gewahrt bleibt,
2.
die Erhebung außerhalb der Unterrichtszeit durchgeführt wird, es sei denn, daß der Zweck der Erhebung ihre Verlegung in die Unterrichtszeit gebietet.

4 Mit der Genehmigung wird festgelegt, ob Schüler und Lehrer zur Mitwirkung bei der Erhebung verpflichtet sind oder ob die Erhebung auf freiwilliger Grundlage nur nach Zustimmung der Betroffenen durchgeführt werden darf.

(3) Keiner Genehmigung bedürfen Erhebungen der Schulaufsichtsbehörden, des Landesamts für Statistik und Datenverarbeitung und im Rahmen seiner Aufgaben des jeweiligen Aufwandsträgers.

Elfter Teil

Folgen von Pflichtverletzungen
(vgl. Art. 86 bis 88 BayEUG)

§ 89

Ordnungsmaßnahmen und sonstige
Erziehungsmaßnahmen

(1) 1 Erziehungsmaßnahmen liegen in der pädagogischen Verantwortung der Schule. 2 Bereitet sich ein Schüler auf den Unterricht nicht hinreichend vor oder beteiligt er sich am Unterricht nicht hinreichend und zeigen Ermahnungen keinen Erfolg, so soll dies der Lehrer oder der Klassenleiter den Erziehungsberechtigten schriftlich mitteilen (Hinweis); bei schweren oder häufigen Pflichtverletzungen muß ein Hinweis erfolgen.

(2) 1 Eine Bindung an die Reihenfolge der Ordnungsmaßnahmen nach Art. 86 Abs. 2 BayEUG besteht nicht. 2 Eine Ordnungsmaßnahme kann wiederholt getroffen werden. 3 Der Entlassung soll deren Androhung vorausgehen.

(3) 1 Die Ordnungsmaßnahmen des Ausschlusses vom Unterricht nach Art. 86 Abs. 2 Nrn. 4 und 6 BayEUG sind gegenüber einem Schüler jeweils nur einmal im Schuljahr zulässig. 2 Die Ordnungsmaßnahme des Ausschlusses vom Unterricht für zwei bis vier Wochen kann erst getroffen werden, wenn der Ausschluß des Schülers vom Unterricht für drei bis sechs Unterrichtstage keinen Erfolg gezeigt hat.

(4) 1 Beim Ausschluß vom Unterricht, bei der Androhung der Entlassung und bei der Entlassung ist auch über die Frage der sofortigen Vollziehung zu beschließen. 2 Im Fall des Art. 87 Abs. 1 Satz 6 BayEUG ist eine Anordnung der sofortigen Vollziehung bis zur Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde auszusetzen.

(5) 1 Ordnungsmaßnahmen werden den Erziehungsberechtigten schriftlich unter Angabe des zugrunde liegenden Sachverhalts mitgeteilt. 2 Die Mitteilung des Ausschlusses vom Unterricht erfolgt vor dessen Vollzug.

(6) Die Schulaufsichtsbehörde ist berechtigt, Ordnungsmaßnahmen der Schule aufzuheben, abzuändern oder eine neue Entscheidung zu verlangen.

(7) Ordnungsmaßnahmen, sonstige Erziehungsmaßnahmen und Maßnahmen des Hausrechts sind nebeneinander zulässig.

(8) 1 Wird einem Schüler wegen Verletzung seiner Pflichten aus Art. 56 Abs. 4 BayEUG oder § 17 Abs. 3 die Fortsetzung der fachpraktischen Ausbildung verweigert, so hat dieser keinen Anspruch, an einer anderen Stelle ausgebildet zu werden. 2 Unabhängig davon kann eine Ordnungsmaßnahme getroffen werden.

§ 90

Entlassung

(1) 1 Die Untersuchung ist vom Schulleiter oder einem von ihm beauftragten Mitglied der Lehrerkonferenz oder des Disziplinarausschusses zu führen. 2 Dem Schüler ist nach Aufnahme der Untersuchung ausreichend Gelegenheit zu geben, sich zu äußern.

(2) 1 Das vorläufige Ergebnis der Untersuchung wird den Erziehungsberechtigten mit Einschreiben mitgeteilt. 2 Die Erziehungsberechtigten sind gleichzeitig unter angemessener Fristsetzung auf die Möglichkeit zur Stellungnahme und auf ihre Rechte nach Art. 86 Abs. 9 Sätze 2 und 3 und Art. 87 Abs. 1 Satz 3 BayEUG hinzuweisen. 3 Das Ergebnis der Untersuchung wird unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Erziehungsberechtigten schriftlich niedergelegt. 4 Im Fall der beantragten Mitwirkung des Elternbeirats erhält der Vorsitzende des Elternbeirats einen Abdruck des Untersuchungsberichts zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist.

Zwölfter Teil

Schlußvorschriften

§ 91

Schulaufsicht

(vgl. Art. 111 bis 117 BayEUG)

(1) Soweit diese Verordnung Zuständigkeiten festlegt, bleibt das Weisungsrecht der Schulaufsichtsbehörden unberührt.

(2) Das Staatsministerium oder die von ihm beauftragte Stelle kann von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung Ausnahmen gewähren, wenn die Anwendung der Bestimmung im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und die Abweichung auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung unbedenklich erscheint.

(3) 1 Staatsministerium im Sinn dieser Verordnung ist das Staatsministerium für Unterricht und Kunst. 2 Schulaufsichtsbehörde im Sinn dieser Verordnung ist die örtlich zuständige Regierung.

§ 92

Rechtsschutz der Schüler und der
Erziehungsberechtigten

(1) 1 Meinungsverschiedenheiten zwischen Erziehungsberechtigten und Lehrern sollen in der Schule im Weg einer Aussprache beigelegt werden. 2 Im übrigen können die Erziehungsberechtigten Aufsichtsbeschwerde erheben, die bei der Schule eingelegt werden soll. 3 Soweit die Schule der Aufsichtsbeschwerde nicht abhilft, hat sie diese mit ihrer Stellungnahme an die Schulaufsichtsbehörde zur Entscheidung weiterzuleiten.

(2) 1 Gegen schulische Entscheidungen, die Verwaltungsakte sind, kann neben oder an Stelle der Aufsichtsbeschwerde beim zuständigen Verwaltungsgericht Klage erhoben werden; vor Erhebung einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage muß Widerspruch bei der Schule eingelegt werden. 2 Das Verfahren richtet sich nach der Verwaltungsgerichtsordnung sowie dem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung.

§ 93

Finanzielle Abwicklung sonstiger
schulischer Veranstaltungen

1 Fallen für die Durchführung von Lehr- und Studienfahrten sowie von ähnlichen Veranstaltungen der Schule Unkosten an, so können die von den Erziehungsberechtigten zu entrichtenden Unkostenbeiträge auf ein Konto der Schule eingezahlt werden; in besonderen Fällen kann eine Zahlung an die Schule auch in bar erfolgen. 2 Haushaltsmittel dürfen über dieses Sonderkonto nicht abgewickelt werden. 3 Die Verwaltung des Kontos oder der Barbeträge obliegt dem Schulleiter oder dem von ihm damit beauftragten Bediensteten. 4 Im Schuljahr findet mindestens eine Kassenprüfung durch einen Kassenprüfungsausschuß statt, dessen drei Mitglieder aus der Mitte der Lehrerkonferenz gewählt werden.

§ 94

Verbot von Rauschmitteln und Rauchen,
Wegnahme von Gegenständen

(vgl. Art. 56 BayEUG)

(1) 1 Der Genuß von Rauschmitteln und alkoholischen Getränken sowie das Rauchen ist den Schülern innerhalb der Schulanlage untersagt. 2 Schülern der Jahrgangsstufe 12 kann durch Beschluß des Schulforums außerhalb des Unterrichts das Rauchen in bestimmten, nicht dem Unterricht dienenden Räumen erlaubt werden.

(2) 1 Das Mitbringen und Mitführen von gefährlichen Gegenständen ist den Schülern untersagt. 2 Die Schule hat solche Gegenstände wegzunehmen und sicherzustellen. 3 In gleicher Weise kann die Schule bei sonstigen Gegenständen verfahren, die den Unterricht oder die Ordnung der Schule stören können oder stören. 4 Über die Rückgabe derartiger Gegenstände entscheidet der Schulleiter; in den Fällen des Satzes 2 darf die Rückgabe, soweit dieser nicht anderweitige Bestimmungen entgegenstehen, nur an die Erziehungsberechtigten des Schülers erfolgen.

§ 95

Haftpflichtversicherung

1 Für die Schüler ist für die Zeit der fachpraktischen Ausbildung in außerschulischen Einrichtungen vom Schulträger eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. 2 Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, die Beiträge für die Haftpflichtversicherung innerhalb eines Monats' nach Unterrichtsbeginn, bei späterem Eintritt innerhalb eines Monats nach dem Eintritt in die Schule, zu entrichten. 3 Sätze 1 und 2 gelten für das Praktikum nach § 9 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

§ 96

Gemeinsame SMV und gemeinsame
Elternvertretung

1 Sind Berufsfachschulen für Hauswirtschaft, für Kinderpflege oder für Sozialpflege organisatorisch und räumlich miteinander verbunden, können auf Antrag des Schulträgers mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde eine gemeinsame SMV und eine gemeinsame Elternvertretung gebildet werden. 2 Dem Schulforum gehören in diesem Fall drei von allen Lehrerkonferenzen gemeinsam gewählte Lehrer an.

§ 97

(aufgehoben)

§ 98

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1985 in Kraft.

(2) 1 Gleichzeitig treten alle Vorschriften außer Kraft, die dieser Verordnung entgegenstehen oder entsprechen. 2 Insbesondere treten außer Kraft die ergänzenden Bestimmungen zur Allgemeinen Schulordnung für die Berufsfachschulen für Hauswirtschaft und für Kinderpflege (EBASchOBFS Hauswirtschaft und Kinderpflege) vom 7. Juni 1978 (KMBl I S. 283, BayRS 2236-4-1-1-K), geändert durch Verordnung vom 18. August 1981 (KMBl I S. 643). 3 Schüler an Berufsfachschulen für Hauswirtschaft, die im Schuljahr 1984/85 die Abschlußprüfung nicht bestehen, beenden ihre Ausbildung nach den bisherigen Vorschriften.

(3) (aufgehoben)

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Prof. Hans Maier, Staatsminister

Anlage 1

Stundentafel für die Berufsfachschule für Hauswirtschaft

Wahlpflichtfächergruppe II

1.1.

Pflichtfächer

Jahrgangsstufe 10

Jahrgangsstufe 11

Jahrgangsstufe 12

Allgemeinbildender Lernbereich

 

 

 

Religionslehre

1

1

1

Deutsch

2

3

3

Sozialkunde

2

2

2

Sport

2

2

-

 

7

8

6

Fachtheoretischer Lernbereich

 

 

 

Ernährung

3

3

2

Räume und Textilien

1

1

1

Betriebswirtschaft

2

2

3

Erziehung und Betreuung

1

2

2

Englisch

2

-

-

 

9

8

8

Fachpraktischer Lernbereich

 

 

 

Speisenzubereitung und Service

14

6

6

Raum- und Textilpflege

2

2

2

Textilarbeit

2

3

2

Gestaltung

2

2

2

Werken

-

-

2

 

20

13

14

Hauswirtschaftliche Praxis

-

7*)

6*)

Wahlpflichtfächergruppe III

1.2.

Pflichtfächer

Jahrgangsstufe 11

Jahrgangsstufe 12

Allgemeinbildender Lernbereich

 

 

Religionslehre

1

1

Deutsch

2

1

Sozialkunde

2

1

 

5

3

Fachtheoretischer Lernbereich

 

 

Ernährung

3

3

Räume und Textilien

1

1

Betriebswirtschaft

2

3

Erziehung und Betreuung

1

3

Englisch

2

-

 

9

10

Fachpraktischer Lernbereich

 

 

Speisenzubereitung und Service

14

8

Raum- und Textilpflege

2

2

Textilarbeit

2

4

Gestaltung

2

4

Werken

2

2

 

22

20

Hauswirtschaftliche Praxis

-

6*) + 4 Wochen**)

*)

Zeitstunden

**)

38 Zeitstunden je Woche

Anlage 2

Stundentafel für die Berufsfachschulen für Kinderpflege*

Fächer

Jahrgangsstufe 10

Jahrgangsstufe 11

Religionslehre und Religionspädagogik (nach Konfession)*)

2

1

Deutsch und Kommunikation

3

3

Englisch

2

1

Sozialkunde und Berufskunde

2

2

Pädagogik und Psychologie

3

4

Ökologie und Gesundheit

2

2

Rechtskunde

1

0

Mathematisch-naturwissenschaftliche Erziehung

1

2

Praxis- und Methodenlehre und Medienerziehung

3

3

Werkerziehung und Gestaltung

3

2

Musik und Musikerziehung

2

2

Sport- und Bewegungserziehung

2

2

Hauswirtschaftliche Erziehung

3

2

Säuglingspflege

0

1

 

29

27

Sozialpädagogische Praxis**)

6

7

*

vgl. § 2 Satz 2 der Verordnung vom 4.10.2006 (GVBl. S. 802): Gilt in dieser Fassung für das 2. Schuljahr erst ab dem 1.8.2007

*)

Beziehungsweise Ethik und ethische Erziehung im Fall des § 11 Abs. 3 BFSOHwKiSo

**)

Zeitstunden, soweit in außerschulischen Einrichtungen durchgeführt.

Anlage 3

Stundentafel für die Berufsfachschulen für Sozialpflege

Pflichtfächer

Jahrgangsstufe 10

Jahrgangsstufe 11

Allgemeinbildender Unterricht

 

 

Religionslehre

2

1

Deutsch und Kommunikation

3

2

Sozialkunde

2

2

Sport

1

2

 

8

7

Fachtheoretischer und fachpraktischer Unterricht

 

 

Berufs- und Rechtskunde

1

1

Lebenszeit- und Lebensraumgestaltung

4

3

Grundlagen der Pflege und Betreuung

6

5

Pflege und Betreuung

5

5

Hauswirtschaftliche Versorgung

4

3

 

20

17

Sozialpflegerische Praxis

8*)

8*)

-

davon in der Altenpflege

mind. 4**)

-

davon in der Krankenpflege

mind. 4**)

-

davon in weiteren sozialpflegerischen Tätigkeitsfeldern

mind. 4**)

*)

Zeitstunden, soweit in außerschulischen Einrichtungen durchgeführt.

**)

Die Verteilung auf die beiden Jahrgangsstufen erfolgt in Verantwortung der Schule.