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2011-2-7-I Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit Vom 10. Juli 1992Fundstelle: GVBl 1992, S. 268
Änderungen
- 1.
§ 1 Abs. 2 Satz 1 neu gefasst (V v. 4.9.2002, 513; ber. S. 583)
- 2.
§ 1 Abs. 2 teilweise verfassungswidrig (Bek. BayVerfGH v. 15.7.2004 Vf. 1-VII-03, S. 351)
Auf Grund von Art.
37
Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes - LStVG -
(BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juni 1992 (GVBl S.
152), erläßt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:
§ 1
(1) Bei den folgenden Rassen und Gruppen von Hunden sowie
deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhunde
stets vermutet:
- -
Pit-Bull
- -
Bandog
- -
American Staffordshire Terrier
- -
Staffordshire Bullterrier
- -
Tosa-Inu.
(2) 1 Bei
den folgenden Rassen von Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhunde vermutet, solange
nicht der zuständigen Behörde für die einzelnen Hunde nachgewiesen
wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber
Menschen oder Tieren aufweisen:
- -
Alano
- -
American Bulldog
- -
Bullmastiff
- -
Bullterrier
- -
Cane Corso
- -
Dog Argentino
- -
Dogue de Bordeaux
- -
Fila Brasileiro
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Mastiff
- -
Mastin Espanol
- -
Mastino Napoletano
- -
Perrode Presa Canario (Dogo Canario)
- -
Perrode Presa Mallorquin
- -
Rottweiler.
2 Dies
gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen als den
von Absatz 1 erfaßten Hunden.*
(3) Unabhängig hiervon kann sich die Eigenschaft eines
Hundes als Kampfhund im Einzelfall aus seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten
Aggressivität oder Gefährlichkeit ergeben. | * | vgl. Bekanntmachung der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs
vom 15. Juli 2004 Vf. 1-VII-03 (GVBl. S. 351):
Es wird festgestellt, dass § 1 Abs. 2 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter
Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 (GVBl S. 268, BayRS
2011-2-7-I) in der Fassung der Änderung vom 4. September 2002 (GVBl S. 513)
insoweit gegen Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Verfassung verstieß, als
er - soweit die Hunderassen Alano, American Bulldog, Cane Corso, Perro de Presa Canario
(Dogo Canario), Perro de Presa Mallorquin und Rottweiler betroffen sind - keine angemessene
Übergangszeit regelte, innerhalb derer die betroffenen Hundehalter von der Erlaubnispflicht
vorläufig ausgenommen waren, bis zumutbarerweise der so genannte Wesenstest
durchgeführt werden konnte. |
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. August 1992 in Kraft.
München, den 10. Juli 1992
Bayerisches Staatsministerium des Innern
Dr. Edmund Stoiber, Staatsminister
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