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2210-1-1-2-WFK Wahlordnung für die staatlichen Hochschulen (BayHSchWO) Vom 16. Juni 2006Fundstelle: GVBl 2006, S. 338
Wahlordnung für die staatlichen Hochschulen (BayHSchWO) vom 16. Juni 2006 (GVBl S. 338, BayRS 2210-1-1-2-WFK), geändert durch Verordnung vom 25. November 2008 (GVBl S. 951)
Änderungen
- 1.
neuer § 24a eingef. (V v. 25.11.2008, 951)
Auf Grund von Art.
38
Abs. 1 Satz 4, Art. 52
Abs. 2 Satz 3
und Art. 106
Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG)
vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245, BayRS 2210-1-1-WFK) erlässt das Bayerische Staatsministerium
für Wissenschaft, Forschung und Kunst folgende Verordnung:
| Inhaltsübersicht |
| § 1
|
Geltungsbereich |
Abschnitt I
Bestimmungen für die Wahlen zu Senat und Fakultätsrat
|
| § 2
|
Wahlrechtsgrundsätze |
| § 3
|
Wahlberechtigung und Wählbarkeit |
| § 4
|
Ausübung des Wahlrechts; Wählerverzeichnis |
| § 5
|
Wahlorgane; Zusammensetzung und Aufgaben |
| § 6
|
Wahlausschreiben |
| § 7
|
Amtszeiten; Wahltermine und Zeit der Stimmabgabe |
| § 8
|
Wahlvorschläge |
| § 9
|
Prüfung der Wahlvorschläge |
| § 10
|
Vorbereitung der Wahl und Gestaltung der Wahlunterlagen |
| § 11
|
Stimmabgabe |
| § 12
|
Briefwahl |
| § 13
|
Auszählung |
| § 14
|
Feststellung des Wahlergebnisses |
| § 15
|
Wahlniederschrift; Aufbewahrung von Wahlunterlagen |
| § 16
|
Annahme der Wahl |
| § 17
|
Nachrücken von Ersatzvertretern und Ersatzvertreterinnen |
| § 18
|
Wahlprüfung |
| § 19
|
Fristen |
Abschnitt II
Bestimmungen für die Wahl der weiteren Vertreter und Vertreterinnen
der Studierenden im studentischen Konvent (Art. 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayHSchG)
|
| § 20
|
Wahlrechtsgrundsätze; Wahlberechtigung und Wählbarkeit |
| § 21
|
Amtszeit und Zeitpunkt der Wahl |
| § 22
|
Anwendbarkeit der Bestimmungen des Abschnitts I; Sonderregelungen |
Abschnitt III
Bestimmungen für Neuwahlen
|
| § 23
|
Anwendung von Vorschriften dieser Wahlordnung; besondere Bestimmungen für
Wahltermine und Amtszeiten |
Abschnitt IV
Übergangs- und Schlussbestimmungen
|
| § 24
|
Übergangsvorschriften |
| § 24a
|
Abweichende Regelung der Hochschulen |
| § 25
|
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten |
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Wahlordnung gilt für die Wahlen
- 1.
der Vertreter und Vertreterinnen im Senat (Art. 25
Abs. 1
Satz 1
Nrn. 1
bis
4
BayHSchG),
- 2.
der Vertreter und Vertreterinnen im Fakultätsrat (Art. 31
Abs. 1
Satz 1
Nrn. 4
bis
7
BayHSchG) sowie
- 3.
der weiteren Vertreter und Vertreterinnen der Studierenden im studentischen
Konvent (Art. 52
Abs. 2
Satz 1
Nr. 3
BayHSchG)
der staatlichen Hochschulen (Art.
1
Abs. 2
BayHSchG).
(2) Gehören einer Mitgliedergruppe nicht mehr Mitglieder
an, als Vertreter und Vertreterinnen zu wählen sind, werden diese ohne Wahl
Mitglieder des betreffenden Organs.
Abschnitt I Bestimmungen für die
Wahlen zu Senat und Fakultätsrat
§ 2
Wahlrechtsgrundsätze
(1) 1 Die
Vertreter und Vertreterinnen im Senat und im Fakultätsrat werden nach Maßgabe
dieser Wahlordnung in gleicher, freier und geheimer Wahl in jeweils nach Gruppen
getrennten Wahlgängen nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl
unmittelbar gewählt (Listenwahl). 2 Wird
in einer Gruppe nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, erfolgt die Wahl
nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl).
(2) 1 Für
die Wahlen bilden jeweils eine Gruppe
- 1.
die Professoren und Professorinnen sowie die Juniorprofessoren
und Juniorprofessorinnen (Gruppe der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen),
- 2.
die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
sowie die Lehrkräfte für besondere Aufgaben (Gruppe der wissenschaftlichen
und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen),
- 3.
die sonstigen an der Hochschule tätigen Beamten und Beamtinnen sowie
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Gruppe der sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen),
- 4.
die Studierenden.
2 Die
Lehrbeauftragten an den Hochschulen für Musik gehören der Gruppe nach Satz
1 Nr. 2 an; an der Hochschule für Fernsehen und Film werden Abteilungsleiter
und Abteilungsleiterinnen, soweit sie nicht Professoren und Professorinnen sind,
der Gruppe nach Satz 1 Nr. 1 zugeordnet. 3 Die
Zuordnung von Personen, die die Rechte und Pflichten von Mitgliedern der Hochschule
nach Art. 17
Abs. 1
Satz 5
BayHSchG
haben, regelt die Grundordnung.
(3) Eine Abwahl von Vertretern oder Vertreterinnen der Gruppe
ist nicht zulässig.
§ 3
Wahlberechtigung und Wählbarkeit
(1) 1 Wahlberechtigt
und wählbar ist jedes Mitglied der Hochschule, das der betreffenden Gruppe zugeordnet
ist. 2 Für
nebenberuflich Tätige gilt dies nur, wenn deren regelmäßige Arbeitszeit
mindestens zehn Stunden wöchentlich beträgt (Art. 17
Abs. 1
Satz 4
BayHSchG). 3 Mit
dem Beginn der Freistellungsphase im Blockmodell der Altersteilzeit (Art. 80d
Abs. 2
Satz 1
Nr. 2
BayBG) endet die Wahlberechtigung und Wählbarkeit.
(2) Kommt für ein Mitglied der Hochschule die Zugehörigkeit
zu mehr als einer der in § 2 Abs.
2 Satz 1
aufgezählten Gruppen in Betracht, gehört es zu der in der Reihenfolge
des § 2 Abs. 2 Satz 1
zunächst aufgezählten Gruppe.
(3) 1 Bei
der Wahl der Vertreter und Vertreterinnen im Fakultätsrat ist ein Mitglied der
Hochschule nur in der Fakultät wahlberechtigt und wählbar, der es zum Zeitpunkt
der Schließung des Wählerverzeichnisses nach Art. 27
Abs. 2
BayHSchG
angehört. 2 Professoren
und Professorinnen, die nach Art.
27
Abs. 3
BayHSchG
Zweitmitglied in einer anderen Fakultät sind, sind in dieser weder wahlberechtigt
noch wählbar.
(4) Mit dem Verlust der Wählbarkeit in der Gruppe, für
die es gewählt ist, scheidet das betreffende Mitglied aus dem Senat oder dem
Fakultätsrat aus.
§ 4
Ausübung des Wahlrechts;
Wählerverzeichnis
(1) Das aktive und passive Wahlrecht können nur Wahlberechtigte
ausüben, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind.
(2) 1 Das
Wählerverzeichnis wird von der Hochschulverwaltung erstellt. 2 Es gliedert sich entsprechend § 2 Abs. 2 Satz 1
in vier Gruppen, die jeweils mindestens in Fakultäten und den sonstigen Bereich
untergliedert werden; eine Untergliederung in Fakultäten und den sonstigen Bereich
unterbleibt an Hochschulen, die nicht in Fakultäten gegliedert sind. 3 Innerhalb dieser
Gliederung ist das Wählerverzeichnis in alphabetischer Reihenfolge zu führen
oder in anderer Weise übersichtlich zu gestalten; es muss den Namen, den Vornamen
und die Anschrift der Wahlberechtigten enthalten, wobei bei den Bediensteten die
Dienstanschrift genügt; soweit es zur Kennzeichnung von Wahlberechtigten erforderlich
ist, ist auch das Geburtsdatum anzugeben. 4 Die
Hochschulverwaltung hat das Wählerverzeichnis bis zur Schließung laufend
zu aktualisieren und zu berichtigen. 5 Das
Wählerverzeichnis kann auch in Form einer elektronisch, magnetisch oder in anderer
Weise gespeicherten Datei geführt werden. 6 Rechtzeitig vor der Offenlegung nach Abs.
3 Satz 2 ist ein den Anforderungen dieser Wahlordnung entsprechender Ausdruck zu
erstellen.
(3) 1 Am
28. Tag vor dem ersten Wahltag wird das Wählerverzeichnis geschlossen. 2 Es muss mindestens
während der letzten drei nicht vorlesungsfreien Tage vor der Schließung
innerhalb der Hochschule an geeigneter Stelle zur Einsicht ausgelegt werden; Samstage
gelten als vorlesungsfrei im Sinn dieser Bestimmung.
(4) 1 Gegen
die Nichteintragung oder eine falsche Eintragung in das Wählerverzeichnis können
die Betroffenen spätestens am ersten Werktag nach Schließung des Wählerverzeichnisses,
jedoch nicht an Samstagen, schriftlich Erinnerung beim Wahlleiter oder der Wahlleiterin
einlegen. 2 Der
Wahlleiter oder die Wahlleiterin trifft unverzüglich, spätestens innerhalb
von vier Kalendertagen nach Schließung des Wählerverzeichnisses eine Entscheidung.
(5) 1 Gegen
die Eintragung einer Person in das Wählerverzeichnis, die nicht wahlberechtigt
ist, kann von jedem oder jeder Wahlberechtigten spätestens am ersten Werktag
nach Schließung des Wählerverzeichnisses, jedoch nicht an Samstagen, schriftlich
Erinnerung eingelegt werden. 2 Der
Wahlleiter oder die Wahlleiterin entscheidet hierüber unverzüglich, spätestens
innerhalb von vier Kalendertagen nach Schließung des Wählerverzeichnisses;
die eingetragene Person soll vorher gehört werden.
(6) 1 Ist
eine Erinnerung begründet, so hat der Wahlleiter oder die Wahlleiterin das Wählerverzeichnis
zu berichtigen. 2 Die
Berichtigung des Wählerverzeichnisses nach dessen Schließung ist in einer
Anlage zum Wählerverzeichnis zu vermerken.
(7) Nach Schließung des Wählerverzeichnisses ist
eine Berichtigung des Wählerverzeichnisses durch die Hochschulverwaltung von
Amts wegen hinsichtlich der in Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 genannten Angaben vorzunehmen,
soweit die Wahlberechtigung eines oder einer Einzelnen dadurch nicht berührt
wird.
§ 5
Wahlorgane;
Zusammensetzung und Aufgaben
(1) Wahlorgane sind der Wahlleiter oder die Wahlleiterin sowie
der Wahlausschuss.
(2) 1 Wahlleiter
oder Wahlleiterin ist der Kanzler oder die Kanzlerin. 2 Dessen oder deren Vertreter oder Vertreterin
im Amt ist Stellvertreter oder Stellvertreterin des Wahlleiters oder der Wahlleiterin.
(3) 1 Dem
Wahlausschuss gehören elf Vertreter und Vertreterinnen der in § 2 Abs. 2 Satz 1
genannten Gruppen im Verhältnis 6:2:1:2 an. 2 Der Wahlausschuss ist auch dann ordnungsgemäß
zusammengesetzt, wenn für eine der in §
2 Abs. 2 Satz 1
genannten Gruppen keine oder nur weniger Vertreter oder Vertreterinnen bestellt
werden können; dies gilt auch, wenn Mitglieder einer Gruppe nicht vorhanden
sind. 3 Sie
werden vom Senat der Hochschule für die jeweils nach dieser Wahlordnung durchzuführenden
Wahlen bestellt. 4 Dieser
soll gleichzeitig für den Fall des Ausscheidens bestellter Vertreter oder Vertreterinnen
Ersatzvertreter oder Ersatzvertreterinnen bestellen; sind keine Ersatzvertreter oder
Ersatzvertreterinnen bestellt, ist vom Senat bei Ausscheiden eines Vertreters oder
einer Vertreterin ein neuer Vertreter oder eine neue Vertreterin zu bestellen. 5 Der Wahlleiter
oder die Wahlleiterin gibt die Zusammensetzung des Wahlausschusses bekannt.
(4) 1 Die
Wahlorgane können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Hilfspersonen heranziehen
(Wahlhelfer und Wahlhelferinnen). 2 Die
Mitglieder der Hochschule sind nach Art.
18
Abs. 1
Satz 2
BayHSchG
zur Übernahme von Wahlhelferaufgaben verpflichtet.
(5) Der Wahlleiter oder die Wahlleiterin, die Mitglieder des
Wahlausschusses und die Wahlhelfer und Wahlhelferinnen sind zur unparteiischen und
gewissenhaften Erfüllung ihrer Aufgaben verpflichtet; sie üben ihre Tätigkeit
ehrenamtlich aus.
(6) 1 Der
Wahlausschuss wählt aus der Mitte seiner hauptberuflich an der Hochschule tätigen
Mitglieder je eine Person für den Vorsitz und die Vertretung; bei Stimmengleichheit
entscheidet das Los. 2 Die
erste Sitzung des Wahlausschusses wird vom Wahlleiter oder von der Wahlleiterin einberufen
und von diesem oder dieser bis zur Wahl eines oder einer Vorsitzenden geleitet.
(7) 1 Der
Wahlausschuss, der auch mündlich mit einer Frist von mindestens einem Tag geladen
werden kann, ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß
geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. 2 Er beschließt
mit der Mehrzahl der abgegebenen Stimmen in Sitzungen. 3 Kann in unaufschiebbaren Angelegenheiten
der Wahlausschuss nicht mehr rechtzeitig geladen werden oder ist dieser nicht beschlussfähig,
entscheidet in diesen unaufschiebbaren Angelegenheiten der Wahlleiter oder die Wahlleiterin
an Stelle des Wahlausschusses. 4 Sind
der oder die Vorsitzende und dessen oder deren Vertreter oder Vertreterin nicht anwesend,
ist für die jeweilige Sitzung entsprechend Abs. 6 ein Vorsitzender oder eine
Vorsitzende zu wählen.
(8) 1 Der
Wahlleiter oder die Wahlleiterin ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung
und Durchführung der Wahlen (einschließlich der Auszählung der Stimmen)
verantwortlich. 2 Er
oder sie sorgt insbesondere für die Erstellung der Wählerverzeichnisse,
den Druck der Wahlbekanntmachung und der Stimmzettel sowie für Wahlurnen und
sonstige Wahleinrichtungen. 3 Der
Wahlleiter oder die Wahlleiterin bestimmt den Wahltermin, erlässt das Wahlausschreiben
und gibt die weiteren für die Durchführung der Wahlen erforderlichen Angaben
und Termine in der Hochschule bekannt.
(9) 1 Der
Wahlausschuss nimmt die ihm durch diese Wahlordnung übertragenen Aufgaben wahr.
2 Er beschließt
auf Ersuchen des Wahlleiters oder der Wahlleiterin über die Regelung von Einzelheiten
der Wahlvorbereitung und der Wahldurchführung.
(10) Die Wahlorgane haben bei ihren Entscheidungen zu berücksichtigen,
dass durch die Regelung des Wahlverfahrens und die Bestimmung des Zeitpunkts der
Wahl die Voraussetzungen für eine möglichst hohe Wahlbeteiligung zu schaffen
sind.
§ 6
Wahlausschreiben
(1) Spätestens am 49. Tag vor dem ersten Wahltag erlässt
der Wahlleiter oder die Wahlleiterin ein Wahlausschreiben, das in der Hochschule
durch Anschlag bekannt gemacht wird.
(2) 1 Das
Wahlausschreiben muss enthalten
- 1.
Ort und Tag seines Erlasses,
- 2.
die Zahl der in den einzelnen Gruppen zu wählenden Vertreter und
Vertreterinnen des jeweiligen Organs,
- 3.
die Angabe, wo und wann das Wählerverzeichnis zur Einsicht ausliegt,
- 4.
den Hinweis, dass die Ausübung des Wahlrechts von der Eintragung
im Wählerverzeichnis abhängig ist,
- 5.
die Aufforderung, Wahlvorschläge einzureichen; der Zeitraum, innerhalb
dessen Wahlvorschläge eingereicht werden können, und der letzte Tag der
Einreichungsfrist sind anzugeben,
- 6.
den Hinweis, dass nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt
werden und dass nur gewählt werden kann, wer in einen solchen Wahlvorschlag
aufgenommen ist,
- 7.
den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekannt gegeben werden,
- 8.
den Wahltermin und die Zeit der Stimmabgabe,
- 9.
den Hinweis auf die Möglichkeit der Briefwahl.
2 Im
Wahlausschreiben soll auf die Wahlbenachrichtigung gemäß § 10 Abs. 1
hingewiesen werden.
§ 7
Amtszeiten; Wahltermine und Zeit
der Stimmabgabe
(1) 1 Die
Amtszeit der Vertreter und Vertreterinnen im Senat und im Fakultätsrat beträgt
zwei Jahre; die Amtszeit der Vertreter und Vertreterinnen der Studierenden beträgt
ein Jahr. 2 Sie
beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September.
(2) 1 Die
Wahlen finden am Ende eines Studienjahres für die mit dem folgenden Studienjahr
beginnende Amtsperiode statt. 2 Die
Stimmabgabe ist an bis zu drei aufeinander folgenden nicht vorlesungsfreien Tagen
jeweils von 9.00 bis spätestens 18.00 Uhr durchzuführen. 3 Der Wahlleiter oder die Wahlleiterin bestimmt
für die Wahl der Vertreter und Vertreterinnen im Senat und in den Fakultätsräten
gemeinsame Wahltermine.
(3) 1 Wird
während einer laufenden Amtsperiode im Sinn des Abs. 1 eine neue Fakultät
gebildet, werden die Vertreter und Vertreterinnen im Fakultätsrat für den
Rest der Amtsperiode gewählt. 2 Der
Wahlleiter oder die Wahlleiterin legt den Wahltermin und die Zeit der Stimmabgabe
fest. 3 Abs.
2 Satz 1 gilt nicht.
§ 8
Wahlvorschläge
(1) Vorschläge für die Wahl der Vertreter und Vertreterinnen
(Wahlvorschläge) sind getrennt nach
- 1.
Organen (Senat und Fakultätsrat) und
- 2.
Gruppen (§ 2 Abs. 2
Satz 1)
zu machen.
(2) 1 Wahlvorschläge
bedürfen der Schriftform. 2 Die
Zahl der Bewerber und Bewerberinnen eines Wahlvorschlags darf höchstens das
Dreifache der Zahl der zu wählenden Vertreter und Vertreterinnen betragen; diese
Höchstzahl erhöht sich bei der Wahl der Vertreter und Vertreterinnen der
Studierenden in die Fakultätsräte auf das Zweifache der Zahl der der jeweiligen
Fachschaftsvertretung höchstens angehörenden Vertreter oder Vertreterinnen
der Studierenden. 3 Die
Namen der einzelnen Bewerber und Bewerberinnen sind auf dem Wahlvorschlag mit fortlaufenden
Nummern zu versehen. 4 Bewerber
und Bewerberinnen, die in der jeweiligen Gruppe nicht wählbar sind, werden durch
den Wahlleiter oder die Wahlleiterin aus dem Wahlvorschlag gestrichen.
(3) 1 Der
Wahlvorschlag muss den Namen, den Vornamen, die Amts- oder Berufsbezeichnung der
Bewerber und Bewerberinnen sowie die Stelle, an der sie tätig sind, bei Studierenden
neben dem Namen und Vornamen die Fakultät, der sie angehören, enthalten;
soweit es zur Kennzeichnung von Bewerbern oder Bewerberinnen erforderlich ist, ist
auch das Geburtsdatum anzugeben; darüber hinaus kann die Zugehörigkeit
zu einer Vereinigung von Mitgliedern der Hochschulen im Freistaat Bayern angegeben
werden; bei Studierenden kann das Studienfach zusätzlich angegeben werden; dem
Wahlvorschlag soll eine kurz gefasste Gesamtbezeichnung gegeben werden; weitere Angaben
darf der Wahlvorschlag nicht enthalten. 2 Aus
dem Wahlvorschlag soll zu ersehen sein, welcher der Unterzeichner und Unterzeichnerinnen
zur Vertretung des Vorschlags gegenüber den Wahlorganen und zur Entgegennahme
von Erklärungen und Entscheidungen der Wahlorgane berechtigt ist; fehlt diese
Angabe, gilt die Person als berechtigt, die an erster Stelle unterzeichnet hat.
(4) 1 Ein
Wahlvorschlag für die Wahl der Vertreter und Vertreterinnen im Senat muss von
mindestens zehn Personen, ein Wahlvorschlag für die Wahl der Vertreter und Vertreterinnen
im Fakultätsrat muss von mindestens fünf Personen durch eigenhändige
Unterschrift unterzeichnet werden, die für die jeweilige Wahl in der jeweiligen
Gruppe wahlberechtigt sind. 2 Wahlvorschläge
an den Kunsthochschulen müssen von mindestens fünf Personen durch eigenhändige
Unterschrift unterzeichnet werden, die für die jeweilige Wahl in der jeweiligen
Gruppe wahlberechtigt sind. 3 Gehörten
einer Gruppe bei der letzten Wahl weniger als 20 Wahlberechtigte an, so genügt
die Unterzeichnung durch einen Wahlberechtigten oder eine Wahlberechtigte. 4 Die Vorschlagenden
haben bei der Unterzeichnung eines Wahlvorschlags zu ihrer Person die in Abs. 3 Satz
1 Halbsätze 1 und 2 genannten Angaben zu machen; sie können darüber
hinaus ihre Zugehörigkeit zu einer Vereinigung von Mitgliedern der Hochschulen
im Freistaat Bayern angeben. 5 Die
Aufnahme Wahlberechtigter in einen Wahlvorschlag schließt diese nicht von der
Unterzeichnung dieses Wahlvorschlags aus; dies gilt nicht, wenn die Unterzeichnung
durch einen Wahlberechtigten genügt und der Wahlvorschlag nur eine Person enthält.
(5) 1 Mit
dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Einverständniserklärung der in ihm
genannten Bewerber und Bewerberinnen zur Kandidatur auf diesem Wahlvorschlag vorzulegen.
2 Deren
Aufnahme in den Wahlvorschlag ohne Einverständniserklärung ist unzulässig.
3 Ohne
Einverständniserklärung benannte Kandidaten und Kandidatinnen sind durch
den Wahlleiter oder die Wahlleiterin aus dem Vorschlag zu streichen.
(6) 1 Bewerber
und Bewerberinnen dürfen für eine Wahl zu einem Organ nur auf einem Wahlvorschlag,
und zwar nur einmal, genannt werden. 2 Wer
mit seinem Einverständnis auf mehreren Wahlvorschlägen genannt wird, ist
durch den Wahlleiter oder die Wahlleiterin auf allen Wahlvorschlägen zu streichen.
(7) Wahlberechtigte können für eine Wahl zu einem
Organ nur einen Wahlvorschlag im Sinn des Abs. 4 unterstützen; hat jemand mehrere
Wahlvorschläge unterzeichnet, ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen
ungültig.
(8) Ein Wahlvorschlag, der im Zeitpunkt der Einreichung im
Sinn des Abs. 4 ausreichend unterstützt war, ist auch dann zuzulassen, wenn
Unterzeichner und Unterzeichnerinnen der Vorschlagsliste nach Ablauf der Einreichungsfrist
erklären, dass sie den Wahlvorschlag nicht länger unterstützen.
(9) Vorgeschlagene Bewerber und Bewerberinnen können
durch schriftliche Erklärung ihre Kandidatur zurücknehmen, solange nicht
über die Zulassung des Wahlvorschlags entschieden ist.
(10) 1 Wahlvorschläge
können nur innerhalb des vom Wahlleiter oder von der Wahlleiterin festgesetzten
Zeitraums eingereicht werden. 2 Dieser
Zeitraum beträgt zwei Wochen und endet spätestens am 28. Tag vor dem ersten
Wahltag.
§ 9
Prüfung der Wahlvorschläge
(1) 1 Nach
Ablauf der Einreichungsfrist (§
8 Abs. 10) prüft der Wahlausschuss unverzüglich die Wahlvorschläge
und entscheidet über deren Gültigkeit und Zulassung. 2 Stellt er Mängel fest, gibt er den
Wahlvorschlag an die berechtigte Person im Sinn des § 8 Abs. 3 Satz 2
mit der Aufforderung zurück, die Mängel innerhalb einer Frist von drei
nicht vorlesungsfreien Tagen zu beseitigen; Samstage gelten als vorlesungsfreie Tage.
3 Werden
die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, sind diese Wahlvorschläge ungültig.
(2) 1 Auf
Grund der zugelassenen Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter oder von der Wahlleiterin
die Stimmzettel erstellt. 2 Die
Reihenfolge der Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel wird durch das von einem
Mitglied des Wahlausschusses zu ziehende Los bestimmt.
(3) Spätestens am 14. Tag vor dem ersten Wahltag gibt
der Wahlleiter oder die Wahlleiterin die zugelassenen Wahlvorschläge bekannt;
soweit Personenwahl stattfindet, ist besonders darauf hinzuweisen.
§ 10
Vorbereitung der Wahl und Gestaltung
der Wahlunterlagen
(1) 1 Wahlberechtigte,
die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten möglichst vor dem Zeitpunkt
der Schließung des Wählerverzeichnisses eine Wahlbenachrichtigung. 2 In der Wahlbenachrichtigung
wird den Wahlberechtigten mitgeteilt, bei welcher Gruppe und bei welcher Fakultät
sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind und in welchem Abstimmungsraum sie
die Stimme abzugeben haben. 3 Erfolgt
eine Berichtigung des Wählerverzeichnisses, erhalten die betroffenen Wahlberechtigten
gegebenenfalls eine berichtigte Wahlbenachrichtigung. 4 Mit der Wahlbenachrichtigung erhalten die
Wahlberechtigten einen Vordruck für einen Antrag auf Übersendung der Briefwahlunterlagen
(§ 12 Abs. 2).
(2) 1 Für
jede Gruppe (§ 2 Abs. 2 Satz 1)
und jedes Organ werden besondere Stimmzettel hergestellt. 2 Auf dem Stimmzettel sind die Wahlvorschläge
jeweils in der Reihenfolge der Losnummern mit den in § 8 Abs. 3 Satz 1
genannten Angaben aufzuführen. 3 Bei
Personenwahl sind auf dem Stimmzettel die Vorgeschlagenen in der dem Wahlvorschlag
entsprechenden Reihenfolge mit den in §
8 Abs. 3 Satz 1
genannten Angaben aufzuführen; auf dem Stimmzettel ist darauf hinzuweisen,
dass die Wahl als Personenwahl durchgeführt wird. 4 In den Stimmzetteln ist auf die Möglichkeiten
der Stimmabgabe nach § 11 Abs.
4 und 5
hinzuweisen.
(3) Die Stimmzettel sind mit dem Dienstsiegel der Hochschule
zu versehen.
(4) Soweit diese Wahlordnung nichts Näheres bestimmt,
entscheidet der Wahlleiter oder die Wahlleiterin über die äußere
Gestaltung der Wahlunterlagen im Benehmen mit dem Wahlausschuss.
§ 11
Stimmabgabe
(1) 1 Der
Wahlleiter oder die Wahlleiterin bestimmt Zahl und Ort der Abstimmungsräume.
2 Er oder
sie trifft Vorkehrungen, dass die Wähler und Wählerinnen den Stimmzettel
im Abstimmungsraum unbeobachtet kennzeichnen können. 3 Für die Aufnahme der Stimmzettel sind
Wahlurnen zu verwenden. 4 Der
Zugang zu den Wahlräumen ist allen Wahlberechtigten der Hochschule nur zu Wahlzwecken
gestattet. 5 Jegliche
Beeinflussung der Wahlberechtigten im Abstimmungsraum ist unzulässig. 6 Der Wahlleiter
oder die Wahlleiterin kann im näheren Umkreis von Wahllokalen jegliche Beeinflussung
von Wahlberechtigten sowie den Aufenthalt von Personen untersagen; dieser Umkreis
ist zu kennzeichnen.
(2) 1 Für
jeden Abstimmungsraum wird vom Wahlleiter oder von der Wahlleiterin ein aus mindestens
drei Wahlhelfern oder Wahlhelferinnen bestehender Wahlvorstand bestellt. 2 Mindestens zwei
Wahlhelfer oder Wahlhelferinnen müssen ständig im Abstimmungsraum anwesend
sein, solange dieser zur Stimmabgabe geöffnet ist. 3 Gehören nicht alle Wahlhelfer und
Wahlhelferinnen dem Wahlvorstand an, muss von den anwesenden Wahlhelfern und Wahlhelferinnen
jeweils einer oder eine dem Wahlvorstand angehören.
(3) Die Stimmberechtigten erhalten vom Wahlvorstand beim
Betreten des Abstimmungsraums die erforderlichen Stimmzettel.
(4) 1 Ist
nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen (§ 2 Abs. 1 Satz 1), kann die Stimme nur für Bewerber
und Bewerberinnen abgegeben werden, deren Namen in demselben Wahlvorschlag enthalten
sind. 2 Jede
wahlberechtigte Person hat so viele Stimmen, wie für ihre Gruppe in Senat oder
Fakultätsrat Vertreter und Vertreterinnen zu wählen sind. 3 Sie kann einen Wahlvorschlag unverändert
annehmen oder Bewerbern oder Bewerberinnen innerhalb der ihr zustehenden Stimmenzahl
jeweils bis zu drei Stimmen geben (Häufelung); sie kann auch einen Wahlvorschlag
kennzeichnen und innerhalb dieses Wahlvorschlags einzelnen Bewerbern oder Bewerberinnen
innerhalb der ihr zustehenden Stimmenzahl bis zu drei Stimmen geben. 4 Die wahlberechtigte Person gibt ihre Stimme
in der Weise ab, dass sie durch ein Kreuz oder auf eine andere Weise eindeutig auf
dem Stimmzettel erkennbar macht, welchen Wahlvorschlag oder welche Bewerber oder
Bewerberinnen sie wählt; will die wahlberechtigte Person häufeln, setzt
sie vor den Namen des Bewerbers oder der Bewerberin die Zahl der Stimmen, die sie
diesem Bewerber oder dieser Bewerberin geben will, oder eine entsprechende Anzahl
von Kreuzen. 5 Nimmt
die wahlberechtigte Person einen Wahlvorschlag unverändert an, wird den Bewerbern
und Bewerberinnen dieses Wahlvorschlags in der Reihenfolge ihrer Benennung (§ 8 Abs. 2) je eine Stimme bis
zur Erreichung der der wahlberechtigten Person insgesamt zustehenden Stimmenzahl
zugerechnet; enthält der Wahlvorschlag weniger Bewerber und Bewerberinnen als
der wahlberechtigten Person Stimmen zustehen, gilt dies als Verzicht der wahlberechtigten
Person auf ihre weiteren Stimmen. 6 Gibt
die wahlberechtigte Person einzelnen Bewerbern oder Bewerberinnen eines Wahlvorschlags
weniger Stimmen als ihr insgesamt zustehen, verzichtet sie damit auf ihre weiteren
Stimmen, soweit sie nicht gleichzeitig den Wahlvorschlag kennzeichnet, was als Vergabe
der noch nicht ausgenützten Reststimmen gilt, die den nicht angekreuzten Bewerbern
und Bewerberinnen innerhalb des Wahlvorschlags in der Reihenfolge ihrer Benennung
zugute kommt.
(5) 1 Ist
nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl zu wählen (§ 2 Abs. 1 Satz 2), wird die Stimme für die zu wählenden
einzelnen Bewerber oder Bewerberinnen abgegeben. 2 Jede wahlberechtigte Person hat so viele
Stimmen, wie für ihre Gruppe in das jeweilige Organ Vertreter oder Vertreterinnen
zu wählen sind. 3 Sie
kann Bewerbern oder Bewerberinnen innerhalb der ihr zustehenden Stimmenzahl jeweils
bis zu drei Stimmen geben (Häufelung). 4 Die
wahlberechtigte Person gibt ihre Stimme in der Weise ab, dass sie durch ein Kreuz
oder auf andere Weise eindeutig auf dem Stimmzettel erkennbar macht, wen sie wählt;
will sie häufeln, gilt Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 2. 5 Vergibt die wahlberechtigte Person weniger
Stimmen als ihr insgesamt zustehen, verzichtet sie auf ihre weiteren Stimmen.
(6) 1 Vor
Einwurf des gefalteten Stimmzettels in die Urne ist festzustellen, ob die wahlberechtigte
Person im Wählerverzeichnis eingetragen ist; sie hat sich auf Verlangen über
ihre Person auszuweisen. 2 Ist
die wahlberechtigte Person im Wählerverzeichnis eingetragen, gibt der Wahlvorstand
die Wahlurne frei; die wahlberechtigte Person wirft den gefalteten Stimmzettel in
die Wahlurne. 3 Die
Stimmabgabe ist im Wählerverzeichnis zu vermerken.
(7) 1 Wird
die Wahlhandlung unterbrochen oder das Wahlergebnis nicht unmittelbar nach Abschluss
der Stimmabgabe festgestellt, hat der Wahlvorstand für die Zwischenzeit die
Wahlurne so zu verschließen und aufzubewahren, dass der Einwurf oder die Entnahme
von Stimmzetteln ohne Beschädigung des Verschlusses unmöglich ist. 2 Bei Wiedereröffnung
der Wahl oder bei Entnahme der Stimmzettel zur Stimmzählung hat sich der Wahlvorstand
davon zu überzeugen, dass der Verschluss unversehrt ist.
(8) 1 Nach
Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit dürfen nur noch die Wahlberechtigten
abstimmen, die sich in diesem Zeitpunkt im Wahlraum befinden. 2 Nach Stimmabgabe durch die anwesenden Wähler
und Wählerinnen erklärt der Wahlvorstand am letzten Wahltag die Wahl für
beendet.
§ 12
Briefwahl
(1) Die Stimmabgabe ist auch in der Form der Briefwahl zulässig.
(2) 1 Wahlberechtigte,
die eine Stimmabgabe in der Form der Briefwahl beabsichtigen, haben beim Wahlleiter
oder bei der Wahlleiterin schriftlich die Übersendung oder Aushändigung
der Wahlunterlagen (Stimmzettel, Wahlumschläge und freigemachten Briefwahlumschlag,
der die Anschrift des Wahlleiters oder der Wahlleiterin und als Absender den Namen
und die Anschrift der wahlberechtigten Person sowie den Vermerk „Schriftliche
Stimmabgabe“ trägt) zu beantragen; der eigenhändig unterzeichnete
Antrag muss spätestens am 14. Tag vor Beginn der Wahl beim Wahlleiter oder bei
der Wahlleiterin eingehen; bei persönlicher Entgegennahme der Wahlunterlagen
können Anträge auf Briefwahl bis sieben Tage vor der Wahl gestellt werden.
2 Der
Wahlleiter oder die Wahlleiterin sendet den Wahlberechtigten unverzüglich nach
Bekanntgabe der zugelassenen Wahlvorschläge die Wahlunterlagen zu oder händigt
sie aus. 3 Der
Wahlleiter oder die Wahlleiterin hat die Übersendung oder Aushändigung
im Wählerverzeichnis zu vermerken; Wahlberechtigte, bei denen im Wählerverzeichnis
die Übersendung oder Aushändigung der Briefwahlunterlagen vermerkt ist,
können ihre Stimme nur durch Briefwahl abgeben. 4 Das Formerfordernis nach Satz 1 gilt auch
durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare
Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt.
(3) 1 Die
Briefwähler und Briefwählerinnen haben dem Wahlleiter oder der Wahlleiterin
in verschlossenem Briefwahlumschlag die in den Wahlumschlägen eingeschlossenen
Stimmzettel so rechtzeitig zu übersenden oder zu übergeben, dass der Wahlbrief
spätestens vor Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit dem Wahlleiter
oder der Wahlleiterin zugeht. 2 Dem
Wahlleiter oder der Wahlleiterin nach diesem Zeitpunkt zugehende Briefwahlumschläge
gelten nicht als Stimmabgabe. 3 Für
die Stimmabgabe in der Form der Briefwahl gelten im Übrigen § 11 Abs. 4 und 5
entsprechend.
(4) 1 Spätestens
nach Abschluss der Stimmabgabe werden den rechtzeitig eingegangenen Briefwahlumschlägen
die Wahlumschläge entnommen und nach Vermerk der Stimmabgabe im Wählerverzeichnis
in die Wahlurne gelegt. 2 Die
den Wahlumschlägen entnommenen Stimmzettel sind vor Beginn der Auszählung
- unter Wahrung des Wahlgeheimnisses - mit den übrigen Stimmzetteln zu vermischen.
§ 13
Auszählung
(1) Unverzüglich nach Beendigung der Stimmabgabe ist
die Auszählung der abgegebenen Stimmen vorzunehmen; sie soll spätestens
am siebten Tag nach Beendigung der Stimmabgabe abgeschlossen werden.
(2) 1 Nach
Öffnung der Wahlurnen werden die Stimmzettel auf ihre Gültigkeit geprüft.
2 Ein
abgegebener Stimmzettel ist ungültig,
- 1.
wenn er keinen Bewerber oder keine Bewerberin oder keinen
Wahlvorschlag kennzeichnet,
- 2.
wenn er als nichtamtlich erkennbar ist,
- 3.
wenn die Stimmabgabe bei Briefwahl nicht entsprechend § 12 Abs. 3 Satz 1
erfolgt ist,
- 4.
wenn der Stimmzettel einen Zusatz, der nicht der Kennzeichnung der gewählten
Bewerber und Bewerberinnen oder des gewählten Wahlvorschlags dient, oder einen
Vorbehalt enthält,
- 5.
soweit für einen Bewerber oder eine Bewerberin mehr als drei Stimmen
abgegeben wurden, hinsichtlich der weiteren Stimmen für den Bewerber oder die
Bewerberin,
- 6.
wenn die der wahlberechtigten Person zur Verfügung stehende Stimmenzahl
auch nach Abzug der nach Nr. 5 ungültigen Stimmen überschritten wurde,
- 7.
wenn bei Listenwahl mehr als ein Wahlvorschlag gekennzeichnet ist oder
Bewerber oder Bewerberinnen aus mehr als einem Wahlvorschlag gekennzeichnet sind,
- 8.
wenn aus dem Stimmzettel der Wille der wahlberechtigten Person nicht
zweifelsfrei erkennbar ist.
(3) Bei Zweifeln über die Gültigkeit oder Ungültigkeit
der Stimmabgabe entscheidet der Wahlausschuss.
(4) Die auf jeden einzelnen Bewerber und jede einzelne Bewerberin,
bei Listenwahl darüber hinaus die auf jeden Wahlvorschlag entfallenden gültigen
Stimmen werden zusammengezählt.
§ 14
Feststellung des Wahlergebnisses
(1) 1 Der
Wahlleiter oder die Wahlleiterin stellt nach Auszählung der Stimmen für
jede Wahl und jede Gruppe die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmzettel, die Zahl der
ungültigen Stimmzettel sowie die Zahlen der gültigen Stimmzettel, die auf
die einzelnen Wahlvorschläge, und die Zahlen der gültigen Stimmen, die
auf die einzelnen Bewerber und Bewerberinnen entfallen sind, fest. 2 Er oder sie stellt weiter die Verteilung
der Sitze auf die einzelnen Wahlvorschläge, die gewählten Bewerber und
Bewerberinnen sowie die Reihenfolge der Ersatzvertreter und Ersatzvertreterinnen
nach Maßgabe des Abs. 5 fest. 3 Der
Wahlleiter oder die Wahlleiterin gibt das festgestellte Wahlergebnis durch Anschlag
an den für amtliche öffentliche Bekanntmachungen bestimmten Stellen oder
in sonst geeigneter Weise öffentlich bekannt. 4 Er oder sie hat es von Amts wegen zu berichtigen,
wenn innerhalb von vier Monaten nach der Feststellung Schreibfehler, Rechenfehler
und ähnliche Unrichtigkeiten bekannt werden.
(2) 1 Die
Zuteilung der auf die einzelnen Wahlvorschläge der Gruppen entfallenden Sitze
erfolgt nach dem Höchstzahlverfahren (d'Hondt). 2 Die Zahlen der gültigen Stimmzettel,
die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen sind, werden nacheinander solang
durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt, bis so viele Höchstzahlen ermittelt sind, als
Sitze zu vergeben sind. 3 Jedem
Wahlvorschlag wird dabei der Reihe nach so oft ein Sitz angerechnet, als er jeweils
die höchste Teilungszahl aufweist.
(3) 1 Entfallen
auf einen Wahlvorschlag nach den Höchstzahlen mehr Sitze als Bewerber und Bewerberinnen
genannt sind, fallen die restlichen Sitze den übrigen Wahlvorschlägen in
der Reihenfolge der nächsten Höchstzahlen zu. 2 Liegen für die Zuteilung des letzten
Sitzes in einer Gruppe die gleichen Höchstzahlen vor, entscheidet das von einem
Mitglied des Wahlausschusses zu ziehende Los. 3 Wahlvorschlägen, auf die keine Stimmen
entfallen sind, kann kein Sitz zugeteilt werden.
(4) 1 Innerhalb
der Wahlvorschläge sind die Sitze den darin aufgeführten Bewerbern und
Bewerberinnen in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen zuzuteilen. 2 Haben mehrere Bewerber und Bewerberinnen
die gleiche Stimmenzahl erhalten, entscheidet die Reihenfolge der Benennung der Bewerber
und Bewerberinnen (§ 8 Abs. 2)
über die Zuweisung des Sitzes.
(5) 1 Die
nicht gewählten Bewerber und Bewerberinnen eines Wahlvorschlags sind in der
Reihenfolge des Abs. 4 Ersatzvertreter und Ersatzvertreterinnen für die auf
diesen Wahlvorschlag entfallenden Sitze. 2 Sind
für einen Wahlvorschlag Ersatzvertreter oder Ersatzvertreterinnen nicht oder
nicht mehr vorhanden, bestimmt sich der Ersatzvertreter oder die Ersatzvertreterin
in entsprechender Anwendung des Abs. 3; bei Feststellung des Wahlergebnisses genügt
ein Hinweis auf diese Regelung.
(6) 1 Bei
Personenwahl sind abweichend von den Abs. 2 bis 5 die Personen gewählt, die
die höchste Stimmenzahl erhielten. 2 Bei
Stimmengleichheit entscheidet das von einem Mitglied des Wahlausschusses zu ziehende
Los. 3 Die
Nichtgewählten sind in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl Ersatzvertreter und
Ersatzvertreterinnen; bei Stimmengleichheit entscheidet das von einem Mitglied des
Wahlausschusses zu ziehende Los über die Reihenfolge; Personen, die keine Stimme
erhalten haben, sind nicht Ersatzvertreter und Ersatzvertreterinnen.
(7) In den Fällen des Art. 25
Abs. 1
Satz 2
BayHSchG
gelten die Abs. 2 bis 5 entsprechend.
(8) 1 Entfallen
auf Vertreter und Vertreterinnen im Senat nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
aus einer Fakultät mehr als zwei Sitze und ist die Hochschule in mindestens
drei Fakultäten gegliedert (Art.
25
Abs. 1
Satz 3
BayHSchG), werden die über die Zahl zwei hinausgehenden weiteren Sitze
denjenigen Bewerbern und Bewerberinnen anderer Fakultäten zugeteilt, auf die
nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 die weiteren Sitze entfallen würden. 2 Maßgebend
ist die Zahl der Fakultäten am Tag vor Erlass des Wahlausschreibens.
§ 15
Wahlniederschrift;
Aufbewahrung von Wahlunterlagen
(1) 1 Über
die Verhandlungen des Wahlausschusses und seine Beschlüsse sowie über die
Wahlhandlung und die Tätigkeit der Wahlvorstände sind Niederschriften zu
fertigen. 2 Die
Niederschriften über die Tätigkeit der Wahlvorstände werden von den
Mitgliedern des jeweiligen Wahlvorstands, die übrigen vom Vorsitzenden oder
von der Vorsitzenden des Wahlausschusses unterzeichnet.
(2) Die Wahlniederschriften sollen insbesondere den Gang
der Wahlhandlung aufzeichnen, das Wahlergebnis festhalten und besondere Vorkommnisse
vermerken.
(3) Die Stimmzettel und Wahlniederschriften sind bis zum
Ablauf der Amtszeit der gewählten Vertreter und Vertreterinnen aufzubewahren.
§ 16
Annahme der Wahl
(1) 1 Der
Wahlleiter oder die Wahlleiterin hat die Gewählten unverzüglich von ihrer
Wahl schriftlich gegen Nachweis zu verständigen. 2 Die Wahl ist angenommen, wenn nicht spätestens
am dritten Tag nach Zugang der Benachrichtigung dem Wahlleiter oder der Wahlleiterin
eine schriftliche Ablehnung der Wahl aus wichtigem Grund (Art. 18
Abs. 1
Satz 3
BayHSchG) vorliegt. 3 Ob
ein wichtiger Grund für die Ablehnung der Wahl vorliegt, entscheidet der Wahlausschuss
in der Zusammensetzung nach § 18
Abs. 4
.
(2) 1 Nach
Annahme der Wahl können die Gewählten von ihrem Amt nur zurücktreten,
wenn der Ausübung des Amts wichtige Gründe entgegenstehen. 2 Ob wichtige Gründe vorliegen, entscheidet
die Hochschulleitung.
§ 17
Nachrücken von Ersatzvertretern
und
Ersatzvertreterinnen
(1) 1 Wird
die Wahl von einer gewählten Person rechtswirksam nicht angenommen, rückt
der Ersatzvertreter oder die Ersatzvertreterin nach, der oder die gemäß
§ 14 Abs. 5 oder Abs. 6 Satz 3
in der Reihenfolge der Ersatzvertreter und Ersatzvertreterinnen der oder die Nächste
ist. 2 Sind
Ersatzvertreter oder Ersatzvertreterinnen nicht vorhanden, bleibt der betreffende
Sitz unbesetzt; eine Ergänzungswahl findet nicht statt.
(2) 1 Scheidet
ein gewählter Vertreter oder eine gewählte Vertreterin aus, gelten Abs.
1 und § 16
entsprechend; Art. 40
Abs. 1
Satz 2
BayHSchG
bleibt unberührt. 2 Die
Entscheidung nach § 16 Abs. 1 Satz
3
trifft die Hochschulleitung.
§ 18
Wahlprüfung
(1) Jede wahlberechtigte Person kann nach der Feststellung
und Bekanntgabe des Wahlergebnisses die Wahl in ihrer Gruppe innerhalb von sieben
Tagen unter Angabe von Gründen anfechten; die Anfechtung erfolgt durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Wahlleiter oder der Wahlleiterin.
(2) Die Anfechtung ist begründet, wenn wesentliche Vorschriften
über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verletzt worden
sind und diese Verletzung zu einer fehlerhaften Sitzverteilung geführt hat oder
hätte führen können.
(3) Eine Anfechtung der Wahl mit der Begründung, dass
eine wahlberechtigte Person an der Ausübung ihres Wahlrechts gehindert gewesen
sei, weil sie nicht oder nicht mit der richtigen Gruppenzugehörigkeit in das
Wählerverzeichnis eingetragen wurde, oder dass eine Person an der Wahl teilgenommen
habe, die zwar in das Wählerverzeichnis eingetragen, aber nicht wahlberechtigt
war, ist nicht zulässig.
(4) 1 Über
die Anfechtung entscheidet der Wahlausschuss unter stimmberechtigter Mitwirkung des
Wahlleiters oder der Wahlleiterin als Vorsitzendem oder Vorsitzender mit der Mehrheit
seiner Mitglieder. 2 Der
Beschluss ist schriftlich zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu
versehen und der Antrag stellenden sowie der unmittelbar betroffenen Person zuzustellen.
3 Ist
die Anfechtung begründet, hat der Wahlausschuss entweder das Wahlergebnis bei
fehlerhafter Auszählung zu berichtigen oder die Wahl in dem erforderlichen Umfang
für ungültig zu erklären und insoweit eine Wiederholungswahl anzuordnen;
vorbehaltlich einer anderweitigen Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren wird
bei der Wiederholungswahl nach denselben Vorschlägen und auf Grund desselben
Wählerverzeichnisses gewählt wie bei der für ungültig erklärten
Wahl; wirkt sich ein Verstoß für die Sitzverteilung nur in einer Gruppe
aus, ist nur diese Wahl für ungültig zu erklären und zu wiederholen.
4 Eine
Wiederholung der Wahl ist unverzüglich durchzuführen. 5 Der Wahlleiter oder die Wahlleiterin legt
den Wahltermin und die Zeit der Stimmabgabe fest. 6 §
7 Abs. 2 Satz 1
gilt für Wiederholungswahlen nicht.
§ 19
Fristen
(1) 1 Soweit
für die Stellung von Anträgen oder die Einreichung von Vorschlägen
die Wahrung einer Frist vorgeschrieben ist, läuft die Frist am letzten Tag um
16.00 Uhr ab. 2 § 12 Abs. 3
bleibt unberührt.
(2) Die in §
4 Abs. 4 und 5, § 8 Abs. 10,
§ 12 Abs. 2, § 16 Abs. 1
und § 18 Abs. 1
genannten Fristen sind Ausschlussfristen.
Abschnitt II Bestimmungen für die Wahl
der weiteren Vertreter und
Vertreterinnen der Studierenden im studentischen
Konvent
(Art. 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayHSchG)
§ 20
Wahlrechtsgrundsätze; Wahlberechtigung
und Wählbarkeit
(1) 1 Die
weiteren Vertreter und Vertreterinnen der Studierenden im studentischen Konvent,
deren Zahl der der Mitglieder des Fachschaftenrats entspricht (Art. 52
Abs. 2
Satz 1
Nr. 3
und
Satz 2
BayHSchG) oder in der Grundordnung festgelegt ist (Art. 52
Abs. 2
Satz 4
BayHSchG), werden aus der Gesamtheit der Studierenden in gleicher, freier und
geheimer Wahl nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl
unmittelbar gewählt (Listenwahl). 2 Wird
nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen
der Mehrheitswahl (Personenwahl). 3 Eine
Abwahl ist nicht zulässig.
(2) 1 Wahlberechtigt
und wählbar sind alle Studierenden der Hochschule, die zum Zeitpunkt der Schließung
des Wählerverzeichnisses in diesem bei der Gruppe der Studierenden eingetragen
sind. 2 § 3 Abs. 4
gilt entsprechend.
§ 21
Amtszeit und Zeitpunkt der Wahl
(1) Die Amtszeit der weiteren Vertreter und Vertreterinnen
der Studierenden im studentischen Konvent beträgt ein Jahr.
(2) 1 Die
Wahl nach § 20 Abs. 1
findet zeitgleich mit den Wahlen nach Abschnitt I statt. 2 §
7
gilt entsprechend.
§ 22
Anwendbarkeit der Bestimmungen
des Abschnitts I;
Sonderregelungen
(1) Soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist,
gelten für die Wahl der Vertreter und Vertreterinnen der Studierenden im studentischen
Konvent die §§ 2 bis 19
entsprechend.
(2) Das Wahlausschreiben nach § 6 Abs. 1
muss zusätzlich zu den in §
6 Abs. 2 Satz 1
genannten Inhalten die Zahl der zu wählenden weiteren Vertreter und Vertreterinnen
der Studierenden im studentischen Konvent benennen.
(3) 1 § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 Halbsatz
2
finden keine Anwendung. 2 Ein
Wahlvorschlag muss mindestens von zehn wahlberechtigten Studierenden unterzeichnet
werden.
Abschnitt III Bestimmungen für Neuwahlen
§ 23
Anwendung von Vorschriften dieser
Wahlordnung;
besondere Bestimmungen über Wahltermine und Amtszeiten
(1) Die Bestimmungen dieser Wahlordnung gelten auch für
Neuwahlen nach Auflösung von Senat, Fakultätsrat oder studentischem Konvent
(Art. 20
Abs. 3 Satz 3
in Verbindung mit Art. 52
Abs. 6
Satz 1
BayHSchG), soweit hierfür in Abs. 2 nicht besondere Bestimmungen getroffen
werden.
(2) 1 Die
Vertreter und Vertreterinnen im Senat und in den Fakultätsräten sowie die
weiteren Vertreter und Vertreterinnen der Studierenden im studentischen Konvent werden
für den Rest der Amtszeit der Vertreter und Vertreterinnen des aufgelösten
Organs gewählt. 2 Liegt
der Zeitpunkt der Stimmabgabe für die Durchführung von Neuwahlen innerhalb
der letzten sechs Monate der Amtszeit von Vertretern und Vertreterinnen einer Gruppe
des aufgelösten Organs, werden die Vertreter und Vertreterinnen dieser Gruppe
in den Neuwahlen für den Rest der Amtszeit in dem aufgelösten Organ und
die folgende Amtszeit gewählt; dies gilt für die Neuwahl der weiteren Vertreter
und Vertreterinnen der Studierenden im studentischen Konvent entsprechend. 3 Der Wahlleiter
legt den Wahltermin und die Zeit der Stimmabgabe fest. 4 §
7 Abs. 2 Satz 1
gilt für Neuwahlen nicht.
Abschnitt IV Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 24
Übergangsbestimmungen
(1) Soweit nach Maßgabe des § 22
der Wahlordnung für die staatlichen Hochschulen (BayHSchWO)
vom 15. September 1989 (GVBl S. 475, BayRS 2210-1-1-2-WFK), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 20. Oktober 1998 (GVBl S. 896), wissenschaftliches und künstlerisches
Personal einer Gruppe zugeordnet worden ist, verbleibt es dabei.
(2) Wissenschaftliche und künstlerische Assistenten,
Oberassistenten und Oberingenieure, die nach Art. 38
des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes
in ihren bisherigen Dienstverhältnissen verbleiben, werden der in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
genannten Gruppe zugeordnet.
§ 24a
Abweichende Regelung der Hochschulen
1 Abweichend
von § 11 Abs. 4 Satz 1 und Satz
3 Halbsatz 2
kann die Grundordnung vorsehen, dass die wahlberechtigte Person innerhalb der ihr
zustehenden Stimmenzahl ihre Stimmen Bewerbern und Bewerberinnen auch aus verschiedenen
Wahlvorschlägen geben kann (Panaschieren). 2 §
11 Abs. 4 Satz 6
ist entsprechend anzuwenden. 3 § 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 Alternative
2
findet keine Anwendung.
§ 25
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
1 Diese
Verordnung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft. 2 Mit
Ablauf des 30. Juni 2006 tritt die Wahlordnung für die staatlichen Hochschulen
(BayHSchWO) vom 15. September 1989 (GVBl S. 475, BayRS 2210-1-1-2-WFK), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 20. Oktober 1998 (GVBl S. 896), außer Kraft.
München, den 16. Juni 2006
Bayerisches Staatsministerium
für Wissenschaft, Forschung und Kunst
Dr. Thomas Goppel, Staatsminister
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