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2210-1-1-WFK Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG) Vom 23. Mai 2006Fundstelle: GVBl 2006, S. 245
Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245, BayRS 2210-1-1-WFK), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 102) Geltungsbeginn: 1.3.2011, Geltungsende: 30.9.2017
Änderungen
- 1.
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 30. September 2017 außer Kraft.
- 2.
mehrfach geänd. (Art. 12 Abs. 1 G v. 9.5.2007, 320)
- 3.
Art. 61 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 geänd. (Art. 15 Abs. 3 G v. 9.7.2007, 442)
- 4.
Art. 71 Abs. 7 geänd. (G v. 24.7.2007, 532, ber. 585)
- 5.
Art. 5 Abs. 5 Satz 4 geänd. (§ 8 G v. 20.12.2007, 958)
- 6.
Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 geänd. (Art. 5 G v. 6.5.2008, 156)
- 7.
mehrfach geänd. (§ 1 G v. 8.7.2008, 369)
- 8.
Inhaltsübersicht geänd., Art. 72 aufgeh. (Art. 16 G v. 14.4.2009, 86)
- 9.
mehrfach geänd. (§ 1 G v. 7.7.2009, 256)
- 10.
mehrfach geänd. (§ 1 G v. 23.2.2011, 102)
Der Landtag des Freistaates
Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
| Inhaltsübersicht |
| Art. 1
|
Geltungsbereich |
Erster Teil
Staatliche Hochschulen
|
Abschnitt I
Allgemeine Grundlagen
|
| Art. 2
|
Aufgaben |
| Art. 3
|
Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium |
| Art. 4
|
Gleichberechtigung von Frauen und Männern, Frauenbeauftragte |
| Art. 5
|
Finanzierung |
| Art. 6
|
Aufgaben der Forschung und Veröffentlichung von Forschungsergebnissen |
| Art. 7
|
Koordinierung der Forschung |
| Art. 8
|
Forschung mit Mitteln Dritter |
| Art. 9
|
Künstlerische Entwicklungsvorhaben, anwendungsbezogene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
an Fachhochschulen |
| Art. 10
|
Bewertung der Forschung, Lehre, Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses
und der Gleichstellung der Geschlechter |
| Art. 11
|
Rechtsstellung |
| Art. 12
|
Körperschaftsangelegenheiten und staatliche Angelegenheiten |
| Art. 13
|
Satzungsrecht |
| Art. 14
|
Hochschulentwicklungsplanung |
| Art. 15
|
Zielvereinbarungen |
| Art. 16
|
Zusammenwirken von Hochschulen |
| Art. 17
|
Mitglieder der Hochschule |
| Art. 18
|
Rechte und Pflichten der Mitglieder |
Abschnitt II
Aufbau und Organisation der Hochschulen
|
| Art. 19
|
Organe und Organisationseinheiten |
| Art. 20
|
Hochschulleitung |
| Art. 21
|
Präsident, Präsidentin |
| Art. 22
|
Weitere gewählte Mitglieder der Hochschulleitung |
| Art. 23
|
Kanzler, Kanzlerin |
| Art. 24
|
Erweiterte Hochschulleitung |
| Art. 25
|
Senat |
| Art. 26
|
Hochschulrat |
| Art. 27
|
Fakultät |
| Art. 28
|
Dekan, Dekanin |
| Art. 29
|
Prodekan, Prodekanin |
| Art. 30
|
Studiendekan, Studiendekanin |
| Art. 31
|
Fakultätsrat |
| Art. 32
|
Fakultätsvorstand |
| Art. 33
|
Studienfakultäten |
| Art. 34
|
Medizinische Fakultäten |
| Art. 35
|
Kuratorium |
| Art. 36
|
Konvent der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen |
| Art. 37
|
Allgemeine Bestimmungen für die Mitwirkung in der Selbstverwaltung |
| Art. 38
|
Wahlen |
| Art. 39
|
Unvereinbarkeit mehrerer Ämter |
| Art. 40
|
Zusammensetzung von Gremien |
| Art. 41
|
Verfahrensregelungen |
Abschnitt III
Studierende und Gaststudierende
|
| Art. 42
|
Allgemeine Bestimmungen |
| Art. 43
|
Allgemeine Qualifikationsvoraussetzungen |
| Art. 44
|
Besondere Qualifikationsvoraussetzungen |
| Art. 45
|
Hochschulzugang für qualifizierte Berufstätige |
| Art. 46
|
Immatrikulationshindernisse |
| Art. 47
|
Befristete, bedingte Immatrikulation |
| Art. 48
|
Rückmeldung, Beurlaubung |
| Art. 49
|
Exmatrikulation |
| Art. 50
|
Gaststudierende |
| Art. 51
|
Ausführungsbestimmungen |
| Art. 52
|
Mitwirkung der Studierenden, Studierendenvertretung |
| Art. 53
|
Finanzierung |
Abschnitt IV
Studium, Lehre und Prüfungen
|
| Art. 54
|
Studienjahr |
| Art. 55
|
Studienziel und Studienreform |
| Art. 56
|
Studiengänge, sonstige Studien |
| Art. 57
|
Regelstudienzeiten, Studienstruktur |
| Art. 58
|
Studienordnungen |
| Art. 59
|
Studienleitende Maßnahmen, begrenzte Fächerwahl |
| Art. 60
|
Studienberatung |
| Art. 61
|
Prüfungen, Prüfungsordnungen |
| Art. 62
|
Prüfer und Prüferinnen |
| Art. 63
|
Anrechnung von Kompetenzen |
| Art. 64
|
Promotion |
| Art. 65
|
Lehrbefähigung, Lehrbefugnis |
Abschnitt V
Akademische Grade
|
| Art. 66
|
Verleihung akademischer Grade |
| Art. 67
|
Führung akademischer Grade deutscher Hochschulen |
| Art. 68
|
Führung ausländischer Grade, Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen,
Strafvorschrift |
| Art. 69
|
Entziehung |
| Art. 70
|
Zuständige Behörde |
Abschnitt VI
Beiträge und Gebühren
|
| Art. 71
|
Studienbeiträge und Gebühren |
| Art. 72
|
(aufgehoben) |
Abschnitt VII
Körperschaftsvermögen
|
| Art. 73
|
Körperschaftshaushalt, Verwaltung, Rechnungslegung |
Abschnitt VIII
Aufsicht
|
| Art. 74
|
Rechts- und Fachaufsicht |
| Art. 75
|
Informationsrecht, Aufsichtsmittel |
Zweiter Teil
Nichtstaatliche Hochschulen und sonstige Einrichtungen
|
Abschnitt I
Nichtstaatliche Hochschulen
|
| Art. 76
|
Staatliche Anerkennung |
| Art. 77
|
Rechtswirkungen der Anerkennung |
| Art. 78
|
Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung |
| Art. 79
|
Lehrkräfte, Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen |
| Art. 80
|
Anwendung von Vorschriften für staatliche Hochschulen |
| Art. 81
|
Promotionsrecht und Habilitationsrecht |
| Art. 82
|
Universität der Bundeswehr München |
| Art. 83
|
Kirchliche Hochschulen |
| Art. 84
|
Zuschüsse |
| Art. 85
|
Aufsicht |
Abschnitt II
Sonstige Einrichtungen
|
| Art. 86
|
Feststellung, Gestattung |
Abschnitt III
Gemeinsame Vorschriften für nichtstaatliche Hochschulen und sonstige Einrichtungen
|
| Art. 87
|
Untersagung, Ordnungswidrigkeiten |
Dritter Teil
Studentenwerke
|
| Art. 88
|
Aufgaben |
| Art. 89
|
Errichtung und Zuständigkeit |
| Art. 90
|
Rechtsstellung und Organisation |
| Art. 91
|
Vertreterversammlung |
| Art. 92
|
Verwaltungsrat |
| Art. 93
|
Geschäftsführung |
| Art. 94
|
Aufsicht |
| Art. 95
|
Finanzierung und Wirtschaftsführung |
| Art. 96
|
Ausführungsbestimmungen |
Vierter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
|
Abschnitt I
Übergangsvorschriften
|
| Art. 97
|
Übergangsvorschriften für die Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten |
| Art. 98
|
Übergangsvorschriften für die gewählten Mitglieder von Leitungsgremien |
| Art. 99
|
Übergangsvorschriften zur Neuordnung der Organisationsstruktur |
| Art. 100
|
Übergangsvorschriften für Hochschulprüfungsordnungen und Satzungen |
| Art. 101
|
Übergangsvorschriften für die Erhebung von Beiträgen und Gebühren |
| Art. 102
|
Übergangsvorschriften für Eignungsfeststellungsverfahren |
Abschnitt II
Schlussvorschriften
|
| Art. 103
|
Sondervorschriften |
| Art. 104
|
Anwendung des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes |
| Art. 105
|
Abschlüsse von Spätaussiedlern im Sinn des Bundesvertriebenengesetzes |
| Art. 106
|
Rechts- und Verwaltungsvorschriften |
| Art. 107
|
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Aufhebung von Rechtsvorschriften |
Art. 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Hochschulen des Freistaates
Bayern (staatliche Hochschulen) und für die nichtstaatlichen Hochschulen sowie
für die Studentenwerke.
(2) 1 Staatliche
Hochschulen sind folgende Hochschulen des Freistaates Bayern:
- 1.
Universitäten, und zwar
die Universität Augsburg,
die Otto-Friedrich-Universität
Bamberg,
die Universität Bayreuth,
die Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg,
die Ludwig-Maximilians-Universität
München,
die Technische Universität
München,
die Universität Passau,
die Universität Regensburg,
die Julius-Maximilians-Universität
Würzburg,
- 2.
Kunsthochschulen, und zwar
die Akademie der Bildenden Künste München,
die Akademie der Bildenden
Künste Nürnberg,
die Hochschule für
Musik und Theater München,
die Hochschule für
Musik Nürnberg,
die Hochschule für
Musik Würzburg,
die Hochschule für
Fernsehen und Film in München,
- 3.
Fachhochschulen, und zwar
die Fachhochschule Amberg-Weiden,
die Fachhochschule Ansbach,
die Fachhochschule Aschaffenburg,
die Fachhochschule Augsburg,
die Fachhochschule Coburg,
die Fachhochschule Deggendorf,
die Fachhochschule Hof,
die Fachhochschule Ingolstadt,
die Fachhochschule Kempten,
die Fachhochschule Landshut,
die Fachhochschule München,
die Fachhochschule Neu-Ulm,
die Georg-Simon-Ohm-Fachhochschule
Nürnberg,
die Fachhochschule Regensburg,
die Fachhochschule Rosenheim,
die Fachhochschule Weihenstephan-Triesdorf,
die Fachhochschule Würzburg-Schweinfurt.
2 Die
Fachhochschulen können in der Grundordnung vorsehen, dass dem Namen nach Satz
1 die Bezeichnung „Hochschule für angewandte Wissenschaften“ vorangestellt
oder hinzugefügt wird oder dass anstelle der Bezeichnung “Fachhochschule”
die Bezeichnung “Hochschule für angewandte Wissenschaften” verwendet
wird.
(3) Nichtstaatliche Hochschulen sind die Einrichtungen des
Bildungswesens, die nach Maßgabe dieses Gesetzes staatlich anerkannt sind,
sowie die kirchlichen Hochschulen gemäß Art. 150
Abs. 1 der Verfassung
.
Erster Teil Staatliche Hochschulen
Abschnitt I Allgemeine Grundlagen
Art. 2
Aufgaben
(1) 1 Die
Hochschulen dienen der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften und der Künste
durch Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung in einem freiheitlichen, demokratischen
und sozialen Rechtsstaat. 2 Sie
bereiten auf eine berufliche Tätigkeit vor, welche die Anwendung wissenschaftlicher
Erkenntnisse und wissenschaftlicher Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer
Gestaltung erfordert. 3 Hierzu
tragen die verschiedenen Hochschulen entsprechend ihrer besonderen Aufgabenstellung
bei. 4 Die
Universitäten dienen vornehmlich der Forschung und Lehre und verbinden diese
zu einer vorwiegend wissenschaftsbezogenen Ausbildung. 5 Die Kunsthochschulen dienen vor allem der
Pflege der Künste, der Entwicklung künstlerischer Fähigkeiten und
der Vermittlung künstlerischer Kenntnisse und Fertigkeiten. 6 Die Fachhochschulen vermitteln durch anwendungsbezogene
Lehre eine Bildung, die zur selbstständigen Anwendung wissenschaftlicher Methoden
und künstlerischer Tätigkeiten in der Berufspraxis befähigt; in diesem
Rahmen führen sie anwendungsbezogene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben durch.
7 Die
Hochschulen fördern die Weiterbildung ihres Personals.
(2) 1 Die
Hochschulen fördern besonders leistungsfähige Studierende und - entsprechend
ihrer Aufgabenstellung - den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs.
2 Die
Universitäten und, im Rahmen kooperativer Promotionen, auch die Fachhochschulen
wirken auf die wissenschaftliche Betreuung der Personen hin, die eine Promotion anstreben;
die Universitäten sollen für diese forschungsorientierte Studien anbieten.
3 Zum
Erwerb der pädagogischen Eignung für eine Professur bieten die Hochschulen
fächerübergreifend oder in Zusammenarbeit mehrerer Hochschulen geeignete
Veranstaltungen an.
(3) 1 Die
Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit. 2 Sie berücksichtigen die besonderen
Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern und unterstützen die Einrichtung
von Kinderbetreuungsstätten für die Kinder von Mitgliedern der Hochschule.
3 Die
Hochschulen berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Studierenden
mit Behinderung und bestellen einen Beauftragten oder eine Beauftragte für Studierende
mit Behinderung, dessen oder deren Aufgaben in der Grundordnung geregelt werden.
4 Sie
tragen dafür Sorge, dass Studierende mit Behinderung in ihrem Studium nicht
benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe
in Anspruch nehmen können. 5 Die
Hochschulen fördern in ihrem Bereich kulturelle und musische Belange sowie den
Sport.
(4) 1 Die
Hochschulen fördern die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit
im Hochschulbereich, und den Austausch zwischen deutschen und ausländischen
Hochschulen; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse ausländischer
Studierender. 2 Sie
fördern die Mobilität der Studierenden und wirken auf die gegenseitige
Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen hin.
(5) 1 Die
Hochschulen wirken entsprechend ihrer Aufgabenstellung mit der Wirtschaft und beruflichen
Praxis zusammen und fördern den Wissens- und Technologietransfer sowie die akademische
Weiterbildung. 2 Sie
fördern in Zusammenarbeit mit der Wirtschaft und der Arbeitsverwaltung den Erwerb
von Zusatzqualifikationen, die den Übergang in das Berufsleben erleichtern.
3 Die
Hochschulen fördern die Verbindung zu ihren ehemaligen Studierenden.
(6) Die Hochschulen unterrichten die Öffentlichkeit
über die Erfüllung ihrer Aufgaben.
(7) Andere Aufgaben dürfen einer Hochschule durch Rechtsverordnung
oder durch Zielvereinbarungen (Art.
15) nur übertragen werden, wenn sie mit den in Abs. 1 Sätzen 1 und
2 genannten Aufgaben zusammenhängen.
Art. 3
Freiheit von Kunst und Wissenschaft,
Forschung, Lehre und Studium
(1) Staat und Hochschule haben sicherzustellen, dass die
Mitglieder der Hochschule die durch Art. 5
Abs. 3
Satz 1
des Grundgesetzes
und Art. 108
der Verfassung
verbürgten Grundrechte wahrnehmen können.
(2) 1 Die
Freiheit der Forschung (Art. 5
Abs. 3
Satz 1
des Grundgesetzes
und Art. 108
der Verfassung) umfasst insbesondere die Fragestellung, die Grundsätze
der Methodik sowie die Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung.
2 Entscheidungen
der zuständigen Hochschulorgane in Fragen der Forschung sind insoweit zulässig,
als sie sich auf die Organisation des Forschungsbetriebs, die Förderung und
Abstimmung von Forschungsvorhaben und auf die Bildung von Forschungsschwerpunkten
beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinn von Satz 1 nicht beeinträchtigen.
3 Die
Sätze 1 und 2 gelten für künstlerische Entwicklungsvorhaben und für
die Kunstausübung entsprechend.
(3) 1 Die
Freiheit der Lehre (Art. 5
Abs. 3
Satz 1
des Grundgesetzes
und Art. 108
der Verfassung) umfasst, unbeschadet des Art.
5
Abs. 3
Satz 2
des Grundgesetzes, im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben insbesondere
die Abhaltung von Lehrveranstaltungen und deren inhaltliche und methodische Gestaltung
sowie das Recht auf Äußerung von wissenschaftlichen und künstlerischen
Lehrmeinungen. 2 Entscheidungen
der zuständigen Hochschulorgane in Fragen der Lehre sind insoweit zulässig,
als sie sich auf die Organisation des Lehrbetriebs und auf die Aufstellung und Einhaltung
von Studien- und Prüfungsordnungen beziehen; sie dürfen die Freiheit im
Sinn von Satz 1 nicht beeinträchtigen.
(4) 1 Die
Freiheit des Studiums umfasst, unbeschadet der Studien- und Prüfungsordnungen,
insbesondere die freie Wahl von Lehrveranstaltungen, das Recht, innerhalb eines Studiengangs
Schwerpunkte nach eigener Wahl zu bestimmen, sowie die Erarbeitung und Äußerung
wissenschaftlicher und künstlerischer Meinungen. 2 Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane
in Fragen des Studiums sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation
und ordnungsgemäße Durchführung des Lehr- und Studienbetriebs und
auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums beziehen.
Art. 4
Gleichberechtigung von
Frauen und Männern, Frauenbeauftragte
(1) 1 Die
Hochschulen fördern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die tatsächliche
Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und berücksichtigen
diese als Leitprinzip; sie wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
2 Zur
Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern werden Frauen unter
Beachtung des Vorrangs von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Art. 33
Abs. 2
des Grundgesetzes) gefördert. 3 Ziel
der Förderung ist eine Steigerung des Anteils der Frauen auf allen Ebenen der
Wissenschaft.
(2) 1 Frauenbeauftragte
achten auf die Vermeidung von Nachteilen für Wissenschaftlerinnen, weibliche
Lehrpersonen und Studierende; sie unterstützen die Hochschule in der Wahrnehmung
ihrer Aufgabe nach Abs. 1. 2 Frauenbeauftragte
werden für die Hochschule vom Senat, für die Fakultät vom Fakultätsrat
aus dem Kreis des an der Hochschule hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen
und künstlerischen Personals gewählt. 3 Für die Hochschule gewählte Frauenbeauftragte
gehören der Erweiterten Hochschulleitung und dem Senat, für die Fakultäten
gewählte Frauenbeauftragte dem Fakultätsrat und den Berufungsausschüssen
(Art. 18
Abs. 4 Satz 2 BayHSchPG) als stimmberechtigte Mitglieder an. 4 Im Übrigen regelt die Grundordnung
die Mitwirkung der Frauenbeauftragten in sonstigen Gremien; sie kann vorsehen, dass
für Frauenbeauftragte stellvertretende Frauenbeauftragte bestellt werden.
(3) 1 Die
Hochschule stellt den Frauenbeauftragten der Hochschule und der Fakultäten zur
wirksamen Erfüllung ihrer Aufgaben in angemessenem Umfang Mittel zur Verfügung.
2 Frauenbeauftragte
sind für die Dauer ihrer Tätigkeit unter Berücksichtigung des Umfangs
ihrer Aufgaben von anderen dienstlichen Aufgaben zu entlasten.
(4) Eine angemessene Vertretung von Frauen und Männern
in den Gremien ist anzustreben.
(5) Gesetzliche Bestimmungen für Frauenbeauftragte
gelten auch für männliche Frauenbeauftragte.
Art. 5
Finanzierung
(1) 1 Der
Freistaat Bayern stellt den Hochschulen nach Maßgabe des Staatshaushalts Stellen
und Mittel zur Durchführung ihrer Aufgaben zur Verfügung. 2 Die Hochschulen tragen zur Finanzierung
ihrer Aufgaben durch Einwerbung von Mitteln Dritter, mit ihrem Körperschaftsvermögen
und durch sonstige Einnahmen bei. 3 Für
die Haushalts- und Wirtschaftsführung gelten, soweit nichts anderes bestimmt
ist, die staatlichen Vorschriften; die Regelungen über das Körperschaftsvermögen
bleiben unberührt. 4 Gegenstände,
die allein oder überwiegend aus staatlichen Mitteln beschafft werden, gehen
in das Eigentum des Freistaates Bayern über. 5 Soweit im Staatshaushaltsplan oder in diesem
Gesetz nichts anderes bestimmt ist, stehen von der Hochschule erzielte Einnahmen
dieser zur Verwendung für Hochschulzwecke zur Verfügung. 6 Zum Nachweis der wirtschaftlichen Verwendung
der Stellen und Mittel wird bei den Hochschulen eine nach einheitlichen Grundsätzen
für die jeweiligen Hochschularten gestaltete Kosten- und Leistungsrechnung eingeführt.
(2) 1 Die
Zuweisung der staatlichen Mittel orientiert sich an dem zur Erfüllung der Aufgaben
nach Art. 2
erforderlichen Bedarf und an den in Forschung und Lehre sowie bei der Förderung
des wissenschaftlichen Nachwuchses erbrachten Leistungen. 2 Dabei sind auch Fortschritte bei der Erfüllung
des Gleichstellungsauftrags zu berücksichtigen. 3 Die Kriterien für eine leistungs-
und belastungsbezogene Mittelzuweisung werden im Benehmen mit den Hochschulen vom
Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst (Staatsministerium)
festgelegt.
(3) Die Hochschule stellt auf der Grundlage ihrer Entwicklungsplanung
und etwaiger Zielvereinbarungen sowie unter Berücksichtigung der staatlichen
Vorgaben einen Voranschlag zum Staatshaushaltsplan auf.
(4) 1 Auf
Antrag der Hochschule kann das Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium
der Finanzen eine weitere Haushaltsflexibilisierung und die Einführung von Globalhaushalten
zulassen. 2 Hierzu
kann auch zugelassen werden, dass für die Wirtschaftsführung die Grundsätze
des Art. 26
der Haushaltsordnung des Freistaates Bayern - Bayerische Haushaltsordnung - BayHO
-
(BayRS 630-1-F) in der jeweils geltenden Fassung angewendet werden.
(5) 1 Die
Hochschulen können Maßnahmen des Bauunterhalts und kleine Baumaßnahmen
- 1.
durch Dritte erbringen lassen, wenn keine Mehrkosten gegenüber
einer Einschaltung der Staatsbauverwaltung entstehen, oder
- 2.
selbst vorbereiten und durchführen.
2 Im
Fall des Satzes 1 Nr. 1 ist das staatliche Bauamt vor Ausführung der Maßnahme
zu unterrichten, im Fall der Nr. 2 ist im Einzelfall die vorherige Zustimmung des
Staatsministeriums und der Obersten Baubehörde im Staatsministerium des Innern
erforderlich; die Zustimmung kann auch allgemein erteilt werden. 3 Für Maßnahmen nach Satz 1 trägt
die baurechtliche Verantwortung die Hochschule. 4 Nach Abschluss der Maßnahme übernimmt
das staatliche Bauamt die Verantwortung nach Art. 73
Abs. 3
BayBO
wieder, wenn ihm die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden
und die öffentlich-rechtlichen Anforderungen eingehalten sind.
(6) 1 Nehmen
Mitglieder der Hochschule deren Aufgabe nach Abs. 1 Satz 2 wahr, ist das Angebot
Dritter zur Bereitstellung von Mitteln der Hochschulleitung, im Bereich der Klinika
dem Klinikumsvorstand, oder der von ihnen beauftragten Stelle anzuzeigen. 2 Die Annahme
wird durch die Hochschulleitung, im Bereich der Klinika durch den Klinikumsvorstand,
oder die von ihnen beauftragte Stelle erklärt. 3 Die Hochschulleitung, der Klinikumsvorstand
oder die von ihnen beauftragte Stelle hat das Angebot abzulehnen, wenn die Annahme
gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. 4 Das Angebot kann abgelehnt oder die Annahme
mit Auflagen versehen werden, wenn die Erfüllung anderer Aufgaben der Hochschule
oder des Klinikums sowie Rechte und Pflichten anderer Personen dadurch beeinträchtigt
werden oder wenn die durch die Annahme entstehenden Folgelasten nicht angemessen
berücksichtigt sind. 5 Die
Erklärung der Hochschulleitung, des Klinikumsvorstands oder der von ihnen beauftragten
Stelle über die Annahme umfasst zugleich die Zustimmung zur Inanspruchnahme
der damit verbundenen Vorteile für die beteiligten Mitglieder der Hochschule.
Art. 6
Aufgaben der Forschung
und Veröffentlichung von Forschungsergebnissen
(1) 1 Die
Forschung in den mit Forschungsaufgaben betrauten Hochschulen dient der Gewinnung
wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung
von Lehre und Studium. 2 Gegenstand
der Forschung in den Hochschulen können unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung
der Hochschule alle wissenschaftlichen Bereiche sowie die Anwendung wissenschaftlicher
Erkenntnisse in der Wirtschaft und der beruflichen sowie sonstigen Praxis einschließlich
der Folgen sein, die sich aus der Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse ergeben
können. 3 Die
an der Hochschule in der Forschung Tätigen sind zu wissenschaftlicher Redlichkeit
verpflichtet; die Hochschulen können das Nähere durch Satzung regeln.
(2) 1 Bei
der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen sind Personen, die einen eigenen
wissenschaftlichen oder wesentlichen sonstigen Beitrag geleistet haben, als Mitautoren
oder Mitautorinnen zu nennen; soweit möglich, ist ihr Beitrag zu kennzeichnen.
2 Art. 23
Abs. 4 des Bayerischen Datenschutzgesetzes
bleibt unberührt.
(3) 1 Die
Hochschulen können durch Satzung die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die
Veröffentlichung von wissenschaftlichen Arbeiten durch wissenschaftliche und
künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Genehmigung bedarf, und die
Zuständigkeit für die Erteilung der Genehmigung regeln. 2 Eine Genehmigung darf nur versagt werden,
wenn durch die Veröffentlichung wesentliche Interessen der Hochschule beeinträchtigt
würden.
Art. 7
Koordinierung der Forschung
1 Forschungsvorhaben
und Forschungsschwerpunkte werden von den Hochschulen in der sachlich gebotenen Weise
koordiniert. 2 Zur
gegenseitigen Abstimmung von Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkten und zur
Planung und Durchführung gemeinsamer Forschungsvorhaben wirken die Hochschulen
untereinander, mit anderen Forschungseinrichtungen und mit Einrichtungen der überregionalen
Forschungsplanung und Forschungsförderung zusammen.
Art. 8
Forschung mit Mitteln Dritter
(1) 1 Die
Hochschulmitglieder, zu deren Dienstaufgaben die selbstständige Wahrnehmung
von Aufgaben in der Forschung gehört, sind berechtigt, im Rahmen ihrer dienstlichen
Aufgaben auch solche Forschungsvorhaben durchzuführen, die nicht oder nicht
vollständig aus den der Hochschule oder dem Klinikum zur Verfügung stehenden
Landesmitteln, sondern aus Mitteln Dritter finanziert werden. 2 Die Durchführung solcher Vorhaben
ist Teil der Hochschulforschung.
(2) 1 Die
in Abs. 1 genannten Hochschulmitglieder sind berechtigt, solche Vorhaben in der Hochschule
oder, soweit sie in der Krankenversorgung tätig sind, im Klinikum durchzuführen,
wenn die Erfüllung anderer Aufgaben der Hochschule oder des Klinikums sowie
die Rechte und die Erfüllung der Pflichten anderer Personen dadurch nicht beeinträchtigt
werden und entstehende Folgelasten angemessen berücksichtigt sind. 2 Die Forschungsergebnisse sollen in der
Regel in absehbarer Zeit veröffentlicht werden.
(3) 1 Ein
Forschungsvorhaben im Sinn des Abs. 1 ist vor seiner Durchführung der Hochschulleitung,
im Bereich des Klinikums dem Klinikumsvorstand und dem Dekan oder der Dekanin der
Medizinischen Fakultät anzuzeigen. 2 Die
Hochschulleitung und der Klinikumsvorstand können jeweils für ihren Bereich
allgemein in geeigneten Fällen auf die Anzeige verzichten. 3 Art. 5 Abs. 6
bleibt unberührt.
(4) Die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen
der Hochschule oder des Klinikums für ein Forschungsvorhaben im Sinn des Abs.
1 darf von der Hochschulleitung oder vom Klinikumsvorstand nur untersagt oder durch
Auflagen beschränkt werden, soweit dies erforderlich ist, um die Beeinträchtigung
der Erfüllung anderer Aufgaben der Hochschule oder des Klinikums oder die Beeinträchtigung
der Rechte oder der Erfüllung der Pflichten anderer Personen abzuwenden, oder
soweit entstehende Folgelasten nicht angemessen berücksichtigt sind.
(5) 1 Die
Mittel für Forschungsvorhaben, die nach Abs. 3 anzuzeigen sind und in der Hochschule
oder im Klinikum durchgeführt werden, sollen von der Hochschule, im Bereich
des Klinikums von diesem verwaltet werden. 2 Die
Mittel sind für den vom Zuwendungsgeber bestimmten Zweck zu verwenden und nach
dessen Bedingungen und Auflagen zu bewirtschaften, wenn nicht gesetzliche Bestimmungen
entgegenstehen. 3 Soweit
die Bedingungen und Auflagen des Zuwendungsgebers keine Regelung enthalten, gelten
ergänzend die staatlichen Bestimmungen. 4 Auf Antrag des Hochschulmitglieds, das
das Vorhaben durchführt, soll von der Verwaltung der Mittel durch die Hochschule
oder das Klinikum abgesehen werden, sofern dies mit den Bedingungen und Auflagen
des Zuwendungsgebers vereinbar ist; Satz 3 ist in diesem Fall nicht anwendbar.
(6) 1 Hauptberufliche
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die aus solchen von der Hochschule oder vom Klinikum
verwalteten Mitteln bezahlt werden, sollen als Personal des Freistaates Bayern angestellt
werden, wenn nicht der Zuwendungsgeber etwas Abweichendes bestimmt. 2 Die Bedingungen und Auflagen des Zuwendungsgebers
sind zu beachten, soweit sie nicht gesetzlichen Vorschriften widersprechen. 3 Die Einstellung
setzt voraus, dass der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin von dem Hochschulmitglied,
das das Vorhaben durchführt, vorgeschlagen wurde. 4 Sofern es mit den Bedingungen und Auflagen
des Zuwendungsgebers vereinbar ist, kann das Hochschulmitglied in begründeten
Fällen die Arbeitsverträge mit den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen selbst
als Arbeitgeber abschließen.
(7) Soweit der Hochschule oder dem Klinikum finanzielle
Erträge aus Forschungsvorhaben, die in der Hochschule oder im Klinikum durchgeführt
werden, insbesondere aus Entgelten für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln
und Einrichtungen, zufließen, stehen sie der Hochschule, im Bereich des Klinikums
diesem zusätzlich für die Erfüllung der jeweiligen Aufgaben zur Verfügung.
Art. 9
Künstlerische Entwicklungsvorhaben,
anwendungsbezogene Forschungs- und
Entwicklungsvorhaben an Fachhochschulen
Art. 6 bis
8
gelten für künstlerische Entwicklungsvorhaben sowie für anwendungsbezogene
Forschungs- und Entwicklungsvorhaben an Fachhochschulen und in Fachhochschulstudiengängen
an anderen Hochschulen entsprechend.
Art. 10
Bewertung der Forschung, Lehre,
Förderung
des wissenschaftlichen Nachwuchses
und der Gleichstellung der Geschlechter
(1) 1 Die
Arbeit der Hochschulen in Forschung und Lehre, bei der Förderung des wissenschaftlichen
Nachwuchses sowie der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags soll regelmäßig
bewertet werden. 2 Die
Ergebnisse der Bewertungen sollen in nicht personenbezogener Form veröffentlicht
werden. 3 Für
die Organisation und Tätigkeit der Verwaltung gelten die Sätze 1 und 2
entsprechend.
(2) 1 Die
Hochschule entwickelt ein System zur Sicherung der Qualität ihrer Arbeit und
soll hierzu in angemessenen zeitlichen Abständen auch externe Evaluationen durchführen
lassen. 2 Die
Hochschulen und externen Evaluierungseinrichtungen nach Satz 1 dürfen zur Erfüllung
dieser Aufgabe die notwendigen Erhebungen und weiteren Datenverarbeitungen vornehmen.
3 Die
betroffenen Mitglieder der Hochschule sind insoweit zur Mitwirkung und auch zur Angabe
personenbezogener Daten verpflichtet. 4 Eine
Verwendung der gewonnenen Daten und ausgewerteten Ergebnisse zu anderen Zwecken ist
unzulässig.
(3) 1 Im
Rahmen der Bewertung der Lehre können die Studierenden als Teilnehmer und Teilnehmerinnen
von Lehrveranstaltungen anonym über Ablauf sowie Art und Weise der Darbietung
des Lehrstoffs befragt und die gewonnenen Daten verarbeitet werden; eine Auskunftspflicht
besteht nicht. 2 Die
personenbezogenen Daten dürfen nur dem Fakultätsrat, den Studierenden der
Fakultät und der Hochschulleitung bekannt gegeben und für die Bewertung
der Lehre verwendet werden; die wesentlichen Ergebnisse der studentischen Befragungen
werden den Mitgliedern der Hochschule, gegebenenfalls unter Hinzufügung der
Stellungnahme der betreffenden Lehrperson (Satz 3), zugänglich gemacht. 3 Den betroffenen
Lehrpersonen ist in den Fällen des Satzes 2 Gelegenheit zur Stellungnahme zu
den Bewertungsergebnissen zu geben.
(4) Im Bereich von Studium und Lehre, insbesondere der
Bachelor- und Masterstudiengänge, soll als eine der Maßnahmen der Qualitätssicherung
eine Akkreditierung durch eine anerkannte Einrichtung erfolgen.
Art. 11
Rechtsstellung
(1) 1 Die
Hochschulen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit dem Recht der
Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze. 2 Sie
sind zugleich staatliche Einrichtungen. 3 Sie
können durch Gesetz auch in anderer Rechtsform errichtet oder in eine andere
Rechtsform umgewandelt werden.
(2) 1 Die
Hochschulen führen ihre geschichtlichen Wappen. 2 Die Einführung neuer Wappen und die
Änderung geschichtlicher Wappen können nur im Einvernehmen mit dem Staatsministerium
erfolgen. 3 Die
Vorschriften über die Führung des Staatswappens bleiben unberührt.
Art. 12
Körperschaftsangelegenheiten
und staatliche Angelegenheiten
(1) Die Hochschulen nehmen eigene Angelegenheiten als Körperschaften
(Körperschaftsangelegenheiten), staatliche Angelegenheiten als staatliche Einrichtungen
wahr.
(2) Körperschaftsangelegenheiten sind alle Angelegenheiten
der Hochschule, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Staatliche Angelegenheiten sind
- 1.
die Personalverwaltung, soweit keine anderen gesetzlichen
Regelungen bestehen,
- 2.
die Haushalts- und Wirtschaftsangelegenheiten, insbesondere die Verwendung
und Bewirtschaftung der den Hochschulen zugewiesenen Landesmittel, landeseigenen
Liegenschaften und Vermögensgegenstände,
- 3.
die Gliederung der Hochschule einschließlich der Studiengangstruktur
sowie die Errichtung, die Organisation und der Betrieb technischer Einrichtungen,
Materialprüfämter, wirtschaftlicher Betriebe und ähnlicher Einrichtungen,
- 4.
die überörtliche Bibliotheks- und Rechenzentrumskooperation,
- 5.
die Studienjahreinteilung, die Regelung des Hochschulzugangs, die Immatrikulation
und Exmatrikulation, die Ermittlung von Ausbildungskapazitäten, die Festsetzung
von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen,
- 6.
die Beteiligung an oder die Durchführung von staatlichen Prüfungen,
- 7.
die Erhebung von Gebühren und Auslagen,
- 8.
weitere durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmte Angelegenheiten.
Art. 13
Satzungsrecht
(1) 1 Die
Hochschule gibt sich eine Grundordnung nach Maßgabe dieses Gesetzes. 2 Körperschaftsangelegenheiten
regelt die Hochschule durch sonstige Satzungen; in sonstigen Angelegenheiten können
Satzungen nur erlassen werden, wenn diese gesetzlich vorgesehen sind.
(2) 1 Die
Grundordnung sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums,
sonstige Satzungen nur, wenn dies gesetzlich bestimmt ist. 2 Im Übrigen bedürfen Satzungen
der rechtsaufsichtlichen Genehmigung durch den Präsidenten oder die Präsidentin.
(3) 1 Die
Satzungen sind bekannt zu machen; das Nähere wird durch Rechtsverordnung bestimmt.
2 Die
Richtlinien für die Redaktion von Vorschriften (Redaktionsrichtlinien - RedR)
vom 6. August 2002 (Beilage zu StAnz Nr. 35/2002) in der jeweils geltenden Fassung
sind entsprechend anzuwenden.
Art. 14
Hochschulentwicklungsplanung
(1) 1 Die
Hochschulentwicklungsplanung ist eine gemeinsame Aufgabe von Staat und Hochschulen;
sie dient der Sicherstellung eines überregional abgestimmten Angebots an Hochschuleinrichtungen
und Studienangeboten. 2 Jede
Hochschule stellt einen Entwicklungsplan auf und schreibt ihn in angemessenen Zeitabständen
fort. 3 Der
Entwicklungsplan beschreibt die Vorstellungen der Hochschule zu ihrer strukturellen
und fachlichen Entwicklung; er soll auf einer hochschulübergreifenden Abstimmung
aufbauen. 4 Der
Entwicklungsplan ist vorbehaltlich der Zustimmung des Staatsministeriums Grundlage
für die weitere Entwicklung der Hochschule.
(2) Das Staatsministerium kann für die Aufstellung
und Fortschreibung der Entwicklungspläne Vorgaben festlegen, soweit dies zur
Erreichung der Ziele nach Abs. 1 erforderlich ist.
(3) Die Staatsregierung berichtet dem Landtag regelmäßig
über die Hochschulentwicklungsplanung.
Art. 15
Zielvereinbarungen
(1) 1 Das
Staatsministerium schließt mit den Hochschulen Zielvereinbarungen, deren Gegenstand
insbesondere die mehrjährige Entwicklung und Profilbildung der Hochschule unter
Berücksichtigung der übergreifenden Interessen des Landes sein sollen;
Art. 40
BayHO
bleibt unberührt. 2 In
der Zielvereinbarung werden insbesondere messbare und überprüfbare Ziele,
das Verfahren zur Feststellung des Standes der Umsetzung der Zielvereinbarung und
die Folgen bei Nichterreichen von vereinbarten Zielen festgelegt. 3 Der Inhalt der Zielvereinbarung ist bei
der Fortschreibung des Entwicklungsplans der Hochschule zu berücksichtigen.
4 In
Zielvereinbarungen kann mit Kunsthochschulen vereinbart werden, dass abweichend von
Art. 5 Abs. 1 Satz 6
eine Kosten- und Leistungsrechnung nicht eingeführt wird, wenn die wirtschaftliche
Verwendung der Stellen und Mittel in vergleichbarer Weise nachgewiesen wird.
(2) 1 Die
Hochschulleitung soll im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und auf der Grundlage
der Entwicklungspläne Zielvereinbarungen mit den Fakultäten und zentralen
Einrichtungen (wissenschaftlichen und künstlerischen Einrichtungen und Betriebseinheiten)
abschließen. 2 Zielvereinbarungen
können auch zwischen dem Dekan oder der Dekanin und wissenschaftlichen und künstlerischen
Einrichtungen und Betriebseinheiten geschlossen werden, die der Fakultät zugeordnet
sind. 3 Abs.
1 gilt entsprechend.
Art. 16
Zusammenwirken von Hochschulen
(1) 1 Die
Hochschulen wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben untereinander, mit Hochschulen
anderer Länder und mit anderen staatlichen und staatlich geförderten Forschungs-
und Bildungseinrichtungen zusammen. 2 Die
Bibliotheken der Hochschulen arbeiten in einem kooperativen Leistungsverbund mit
der Bayerischen Staatsbibliothek, die Rechenzentren der Hochschulen mit dem Leibniz-Rechenzentrum
der Bayerischen Akademie der Wissenschaften zusammen.
(2) 1 Das
Zusammenwirken erfolgt in der Regel durch Vereinbarungen der Hochschulen; im Interesse
einer optimalen Nutzung der Hochschuleinrichtungen kann das Staatsministerium nach
Anhörung der betroffenen Hochschulen fachaufsichtliche Weisungen erteilen. 2 Durch Vereinbarung
kann geregelt werden, dass eine der beteiligten Hochschulen bestimmte Aufgaben für
die beteiligten Hochschulen erfüllt, insbesondere den übrigen beteiligten
Hochschulen und deren Mitgliedern die Mitbenutzung ihrer Einrichtungen gestattet.
3 Führen
Hochschulen einen Studiengang, mehrere Studiengänge oder sonstige Studienangebote
gemeinsam durch, ist in der Vereinbarung festzulegen, welche der beteiligten Hochschulen
die erforderliche Satzung mit Wirkung für und gegen alle beteiligten Hochschulen
erlässt. 4 Die
Grundordnung kann vorsehen, dass im Rahmen des Zusammenwirkens mit anderen Hochschulen
Mitglieder einer anderen Hochschule als Zweitmitglieder aufgenommen werden; die Grundordnung
regelt das Nähere, insbesondere die Voraussetzungen, das Verfahren und die Rechtsstellung
der Zweitmitglieder.
(3) 1 Wenn
die Zusammenarbeit von Hochschulen und insbesondere die gemeinsame Wahrnehmung ihrer
Aufgaben in Forschung, Kunst, Lehre, Studium und Weiterbildung dies erfordert oder
das erforderliche Zusammenwirken nicht durch Vereinbarungen nach Abs. 2 geregelt
ist, können nach Anhörung der Hochschulräte der beteiligten Hochschulen
durch Rechtsverordnung hochschulübergreifende wissenschaftliche und künstlerische
Einrichtungen und Betriebseinheiten sowie gemeinsame Organe mehrerer Hochschulen
errichtet werden, die an die Stelle der entsprechenden Organe der beteiligten Hochschulen
treten oder diese ergänzen; weiter kann durch Rechtsverordnung geregelt werden,
dass und unter welchen Voraussetzungen Mitglieder einer Hochschule Zweitmitglieder
einer anderen Hochschule sind. 2 In
der Rechtsverordnung sind insbesondere die näheren Regelungen über die
Zusammensetzung und die Aufgaben dieser Organe zu treffen; in ihr kann vorgesehen
werden, dass ergänzende Regelungen durch Satzungen und Vereinbarungen der beteiligten
Hochschulen getroffen werden können.
(4) Für das Zusammenwirken der Hochschulen mit Hochschulen
anderer Länder und mit anderen staatlichen und staatlich geförderten Forschungs-
und Bildungseinrichtungen gelten die Abs. 2 und 3 entsprechend; auf Grund der Verordnung
nach Abs. 3, die insoweit im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen
erlassen wird, können gemeinsame Einrichtungen auch in privater Rechtsform errichtet
werden.
Art. 17
Mitglieder der Hochschule
(1) 1 Mitglieder
der Hochschule sind die an der Hochschule nicht nur vorübergehend oder gastweise
hauptberuflich Tätigen (Art.
2
Abs. 1 BayHSchPG), die nebenberuflich wissenschaftlich und künstlerisch
Tätigen (Art. 2
Abs. 2 BayHSchPG), die sonstigen an der Hochschule tätigen Beamten und
Beamtinnen, Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie die Studierenden. 2 Mitglieder sind auch entpflichtete und
im Ruhestand befindliche Professoren und Professorinnen sowie Personen, denen die
Würde eines Ehrensenators oder einer Ehrensenatorin, eines Ehrenbürgers
oder einer Ehrenbürgerin oder eines Ehrenmitglieds der Hochschule verliehen
ist. 3 Die
nebenberuflich wissenschaftlich und künstlerisch Tätigen nach Art. 2
Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 BayHSchPG
und die Mitglieder nach Satz 2 nehmen nicht an den Wahlen zu den Organen teil. 4 Im Übrigen
nehmen nur nebenberuflich Tätige, deren regelmäßige Arbeitszeit mindestens
zehn Stunden wöchentlich beträgt, an den Wahlen zu den Organen teil. 5 Die Grundordnung
kann vorsehen, dass die Rechte und Pflichten von Mitgliedern auch Personen haben,
die, ohne Mitglieder nach den Sätzen 1 und 2 zu sein, mit Zustimmung der Hochschulleitung
an der Hochschule tätig sind; die Grundordnung regelt auch deren Zuordnung zu
einer Mitgliedergruppe nach Abs. 2. 6 Die
Grundordnung kann vorsehen, dass weitere Personen, insbesondere ehemalige Studierende
und Doktoranden, die an der Hochschule einen Studienabschluss oder akademischen Grad
erworben haben (Alumni), Mitglieder der Hochschule sind; sie werden keiner Mitgliedergruppe
nach Abs. 2 zugeordnet, wirken nicht an der Selbstverwaltung nach Art. 18 Abs. 1 Satz 2
mit und gelten nicht als Mitglieder der Hochschule im Sinn des Art. 26 Abs. 1 Satz 2
.
(2) 1 Für
die Vertretung der Mitglieder in den Gremien bilden jeweils eine Gruppe
- 1.
die Professoren und Professorinnen sowie die Juniorprofessoren
und Juniorprofessorinnen (Gruppe der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen),
- 2.
die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
sowie die Lehrkräfte für besondere Aufgaben (Gruppe der wissenschaftlichen
und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen),
- 3.
die sonstigen an der Hochschule tätigen Beamten und Beamtinnen sowie
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Gruppe der sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen),
- 4.
die Studierenden.
2 Die
Lehrbeauftragten an den Hochschulen für Musik gehören für die Vertretung
in den Gremien der Gruppe nach Satz 1 Nr. 2 an; Abs. 1 Satz 3 ist auf sie nicht anzuwenden.
3 An
der Hochschule für Fernsehen und Film haben Abteilungsleiter und Abteilungsleiterinnen,
soweit sie nicht Professoren oder Professorinnen sind, die gleichen Mitgliedschaftsrechte
und -pflichten wie diese; bei der Anwendung des Art. 21 Abs. 1, Art. 30
Abs. 1 Satz 1, Art. 91 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2
und Art. 92 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
sowie des Art. 18
BayHSchPG
sind sie Professoren und Professorinnen gleichgestellt. 4 Kommt für ein Mitglied die Zugehörigkeit
zu mehr als einer der Gruppen in Betracht, gehört es zu der in der Reihenfolge
des Satzes 1 zunächst aufgeführten Gruppe.5 Abweichend von Satz 4 bleiben Studierende,
die als nebenberufliche studentische Hilfskräfte (
Art. 33 Abs. 2
BayHSchPG) bestellt sind, der Gruppe der Studierenden zugeordnet.
Art. 18
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) 1 Alle
Mitglieder der Hochschule haben sich unbeschadet weitergehender Verpflichtungen so
zu verhalten, dass die Hochschule ihre Aufgabe erfüllen kann und niemand an
der Wahrnehmung seiner Rechte und Pflichten gehindert wird. 2 Die Mitwirkung an der Verwaltung der Hochschule
(Selbstverwaltung) ist Recht und Pflicht aller Mitglieder. 3 Die Übernahme einer Aufgabe in der
Selbstverwaltung kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. 4 Der Vertretung der Mitgliedergruppen stellt
die Hochschule im Rahmen der verfügbaren Mittel in erforderlichem Umfang Räume
und Geschäftsbedarf zur Verfügung.
(2) Die Mitglieder der Hochschule dürfen wegen ihrer
Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden.
(3) 1 Alle,
die eine Tätigkeit der Selbstverwaltung übernommen haben, sind zur Verschwiegenheit
über alle Angelegenheiten und Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung gesetzlich
vorgeschrieben, besonders angeordnet oder beschlossen ist, die in nicht öffentlicher
Sitzung bekannt geworden oder behandelt worden sind oder deren Geheimhaltung sich
aus der Natur des Gegenstandes ergibt. 2 Diese
Verpflichtung besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit fort.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend für Personen,
die auf Grund des Art. 17 Abs. 1
Satz 5
die Rechte und Pflichten von Mitgliedern haben.
Abschnitt II Aufbau und Organisation der Hochschulen
Art. 19
Organe und Organisationseinheiten
(1) Zentrale Organe der Hochschule sind
- 1.
die Hochschulleitung,
- 2.
der Senat,
- 3.
der Hochschulrat.
(2) 1 Der
oder die Vorsitzende der Hochschulleitung führt die Bezeichnung Präsident
oder Präsidentin, die weiteren gewählten Mitglieder der Hochschulleitung
die Bezeichnung Vizepräsident oder Vizepräsidentin. 2 Die Grundordnung kann vorsehen, dass der
Präsident oder die Präsidentin die Bezeichnung Rektor oder Rektorin und
die Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen dementsprechend die Bezeichnung
Prorektor oder Prorektorin führen. 3 Der
Kanzler oder die Kanzlerin ist hauptamtliches Mitglied der Hochschulleitung und für
den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung zuständig.
(3) 1 Die
Hochschulen gliedern sich in Fakultäten; unbeschadet der Gliederung in Fakultäten
können Fachhochschulen auch in Abteilungen gegliedert sein. 2 An Kunsthochschulen kann die Gliederung
in Fakultäten unterbleiben; die Hochschule für Fernsehen und Film ist in
Abteilungen gegliedert. 3 Die
Errichtung, Änderung und Aufhebung von Fakultäten und Abteilungen nach
den Sätzen 1 und 2 erfolgt durch die Grundordnung. 4 Die Grundordnung kann vorsehen, dass die
Fakultät eine andere Bezeichnung führt oder anstelle der Fakultät
eine andere Organisationseinheit tritt; auf diese sind die Vorschriften über
die Fakultäten entsprechend anzuwenden.
(4) 1 Organe
der Fakultät sind
- 1.
der Dekan oder die Dekanin,
- 2.
der Studiendekan oder die Studiendekanin und
- 3.
der Fakultätsrat.
2 Ist
eine Hochschule nicht in Fakultäten gegliedert, werden die Aufgaben des Organs
nach Satz 1 Nr. 1 durch den Präsidenten oder die Präsidentin, die Aufgaben
des Organs nach Satz 1 Nr. 2 durch den Studiendekan oder die Studiendekanin der Hochschule
und die Aufgaben des Fakultätsrats durch den Senat wahrgenommen. 3 Die Grundordnung kann vorsehen, dass eine
Fakultät abweichend von Art. 29
Abs. 1 Satz 1
weitere Prodekane oder Prodekaninnen hat; sie kann auch regeln, dass die Fakultät
von einem Fakultätsvorstand geleitet wird, dem die in Satz 1 Nrn. 1 und 2 genannten
Organe und der Prodekan oder die Prodekanin sowie gegebenenfalls nach Maßgabe
der Grundordnung weitere Prodekane oder Prodekaninnen angehören.
(5) 1 An
den Hochschulen können wissenschaftliche und künstlerische Einrichtungen
sowie Betriebseinheiten gebildet werden, die einer Fakultät oder mehreren Fakultäten
oder als zentrale Einrichtungen der Hochschulleitung zugeordnet sind. 2 Die Bibliothek ist eine zentrale Einrichtung
der Hochschule; an den Hochschulen, die Lehramtsstudiengänge anbieten, ist eine
zentrale Einrichtung zur Koordinierung der mit der Lehrerbildung zusammenhängenden
Fragen einzurichten. 3 Als
Mitglied der Leitung einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Einrichtung
oder klinischen Einrichtung kann nur ein Professor oder eine Professorin bestellt
werden; bei einer mindestens aus drei Personen bestehenden kollegialen Leitung soll
ein Mitglied aus der Gruppe der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter
und Mitarbeiterinnen bestellt werden. 4 In
klinischen Einrichtungen können für Spezialgebiete oder für die selbstständige
Wahrnehmung eines besonderen, fachlich eigenständigen Verantwortungsbereichs
Abteilungen eingerichtet werden; Satz 3, Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 8 und 9, Art. 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8
und Art. 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7
gelten entsprechend. 5 Nähere
Regelungen über die Organisation und Aufgaben von wissenschaftlichen und künstlerischen
Einrichtungen sowie Betriebseinheiten trifft erforderlichenfalls die Grundordnung,
die ergänzende Regelungen durch sonstige Satzungen oder durch Ordnungen vorsehen
kann. 6 Die
auf der Grundlage dieses Absatzes von der Hochschule getroffenen organisationsrechtlichen
Entscheidungen sind dem Staatsministerium anzuzeigen.
(6) 1 Die
Grundordnung kann insbesondere für das Zusammenwirken von Fakultäten die
Einrichtung von Gremien vorsehen, die nicht in diesem Gesetz geregelt sind. 2 Bei der Zusammensetzung
dieser Gremien sind die Mitgliedergruppen nach Art. 17 Abs. 2 Satz 1
nach der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder
zu berücksichtigen; einem Gremium nach Satz 1 soll die Frauenbeauftragte der
Hochschule oder einer Fakultät angehören. 3 Die Grundordnung trifft die näheren
Regelungen über die Zusammensetzung und Aufgaben dieser Gremien.
Art. 20
Hochschulleitung
(1) 1 Der
Hochschulleitung (Präsidium) gehören an
- 1.
der Präsident oder die Präsidentin,
- 2.
nach Maßgabe der Grundordnung bis zu vier weitere gewählte
Mitglieder und
- 3.
der Kanzler oder die Kanzlerin.
2 Die
Grundordnung kann vorsehen, dass Mitglieder der Hochschulleitung nach Satz 1 Nr.
2 hauptberuflich tätig sind. 3 Die
Hochschulleitung soll die Vertretung der Mitgliedergruppen nach Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 bis 4
und die Frauenbeauftragte der Hochschule bei sie betreffenden Angelegenheiten beteiligen
und ihnen regelmäßig Gelegenheit geben, ihre Anliegen vorzutragen; sie
kann die Frauenbeauftragte der Hochschule als Mitglied der Hochschulleitung mit beratender
Stimme berufen.
(2) 1 Die
Hochschulleitung ist für alle Angelegenheiten zuständig, für die in
diesem Gesetz oder in der Grundordnung nicht eine andere Zuständigkeit festgelegt
ist; sie führt die laufenden Geschäfte der Hochschule. 2 Die Hochschulleitung ist insbesondere für
folgende Angelegenheiten zuständig:
- 1.
Festlegung der Grundsätze der hochschulpolitischen
Zielsetzungen und der Entwicklung der Hochschule,
- 2.
Abschluss von Zielvereinbarungen gemäß Art. 15
,
- 3.
Aufstellung von Grundsätzen für die Evaluierung und Qualitätssicherung,
- 4.
Aufstellung der Voranschläge zum Staatshaushaltsplan oder Aufstellung
des Wirtschaftsplans,
- 5.
Vollzug des Haushaltsplans oder des Wirtschaftsplans,
- 6.
Verteilung der der Hochschule zugewiesenen Stellen und Mittel einschließlich
Räume nach den Grundsätzen von Art.
5 Abs. 2 Sätze 1 und 2
,
- 7.
Vorschlag für die Grundordnung und deren Änderungen,
- 8.
Entscheidungen über die Einrichtung, Änderung oder Aufhebung
von wissenschaftlichen und künstlerischen Einrichtungen und Betriebseinheiten
sowie über die Organisation der Verwaltung der Hochschule,
- 9.
Bestellung und Abberufung der Leitung von wissenschaftlichen und künstlerischen
Einrichtungen und Betriebseinheiten,
- 10.
Abschluss von Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit mit anderen
Hochschulen,
- 11.
Beschlussfassung über den Vorschlag der Hochschule für die
Berufung von Professoren oder Professorinnen vorbehaltlich einer abweichenden Regelung
in einer Verordnung nach
Art. 18 Abs. 10
BayHSchPG
,
- 12.
sonstige Aufgaben, die ihr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes
übertragen sind.
(3) 1 Die
Hochschulleitung hat rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen zu beanstanden
und ihren Vollzug auszusetzen. 2 Weigern
sich Organe, andere Gremien oder Mitglieder der Hochschule, einen rechtswidrigen
Zustand zu beseitigen oder entsprechend einem Beschluss eines Kollegialorgans tätig
zu werden, nimmt die Hochschulleitung die notwendigen Maßnahmen vor. 3 Bei fortdauernder
Weigerung von Kollegialorganen kann sie zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit
die betreffenden Organe auflösen und Neuwahlen anordnen.
(4) 1 In
unaufschiebbaren Angelegenheiten trifft die Hochschulleitung für das zuständige
Hochschulorgan die unerlässlichen Entscheidungen und Maßnahmen. 2 Sie hat das
zuständige Organ unverzüglich zu unterrichten. 3 Dieses kann die Entscheidungen aufheben;
bereits entstandene Rechte Dritter bleiben unberührt.
(5) Die Hochschulleitung kann hauptberuflich an der Hochschule
tätige Mitglieder teilweise mit der Wahrnehmung ihrer Befugnisse beauftragen,
soweit dies notwendig ist.
(6) 1 Die
Mitglieder der Hochschulleitung sind zu den Sitzungen aller Gremien unter Angabe
der Tagesordnung einzuladen; sie haben das Recht, an den Sitzungen mit beratender
Stimme teilzunehmen und sich jederzeit über die Arbeit dieser Gremien zu unterrichten.
2 Die
Hochschulleitung kann Organe und sonstige Gremien zu gemeinsamen Sitzungen einberufen
und die Sitzungen leiten. 3 Die
Sätze 1 und 2 gelten nicht für den Hochschulrat; Art. 26 Abs. 1 Satz 3
bleibt unberührt.
Art. 21
Präsident, Präsidentin
(1) 1 Der
Präsident oder die Präsidentin wird vom Hochschulrat gewählt und dem
Staatsminister oder der Staatsministerin für Wissenschaft, Forschung und Kunst
(Staatsminister oder Staatsministerin) zur Bestellung vorgeschlagen. 2 Die Stelle ist rechtzeitig von der Hochschule
öffentlich auszuschreiben. 3 Die
Vorsitzenden des Senats und des Hochschulrats erstellen gemeinsam auf der Grundlage
von Vorschlägen der Dekane und Dekaninnen sowie von Mitgliedern des Hochschulrats
einen Wahlvorschlag.
(2) 1 Zum
Präsidenten oder zur Präsidentin kann bestellt werden, wer der Hochschule
als Professor oder Professorin angehört oder eine abgeschlossene Hochschulausbildung
besitzt und auf Grund einer mehrjährigen verantwortlichen beruflichen Tätigkeit,
insbesondere in Wissenschaft, Kunst, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege, erwarten
lässt, dass er oder sie den Aufgaben des Amtes gewachsen ist. 2 Die Amtszeit beträgt nach Maßgabe
der Grundordnung bis zu sechs Jahren einschließlich des Semesters, in dem die
Bestellung wirksam wird. 3 Wiederwahl
ist im Rahmen einer Amtszeit von in der Regel insgesamt höchstens zwölf
Jahren zulässig. 4 Die
Grundordnung regelt die Zulässigkeit einer Wiederwahl über zwölf Jahre
hinaus. 5 Tritt
der Präsident oder die Präsidentin in einem Beamtenverhältnis auf
Lebenszeit in den Ruhestand oder wird er oder sie entpflichtet, endet auch die Amtszeit.
(3) Der Präsident oder die Präsidentin kann aus
wichtigem Grund mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder des Hochschulrats
abgewählt werden.
(4) 1 Der
Präsident oder die Präsidentin wird vom Staatsminister oder von der Staatsministerin
als Dienstvorgesetztem oder Dienstvorgesetzter zum Beamten oder zur Beamtin auf Zeit
ernannt; das Beamtenverhältnis auf Zeit endet mit Ablauf der Amtszeit. 2 Im Fall einer
Abwahl ist der Präsident oder die Präsidentin aus dem Beamtenverhältnis
auf Zeit zu entlassen.
(5) Wird eine an einer Hochschule des Freistaates Bayern
als Professor oder Professorin im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit tätige
Person zum Präsidenten oder zur Präsidentin ernannt, gilt er oder sie als
ohne Dienstbezüge beurlaubt; der Staatsminister oder die Staatsministerin kann
ihm oder ihr die Ausübung der bisherigen Rechte als Professor oder Professorin
in Forschung und Lehre ganz oder teilweise als Nebentätigkeit gestatten.
(6) Abweichend von Abs. 4 wird ein Präsident oder
eine Präsidentin, der oder die nicht vor der Bestellung bereits als Professor
oder Professorin im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit an einer Hochschule des
Freistaates Bayern steht, in einem befristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis
beschäftigt.
(7) Der Präsident oder die Präsidentin vertritt
die Hochschule, beruft die Sitzungen der Hochschulleitung ein, hat deren Vorsitz
und vollzieht die Beschlüsse der Hochschulleitung und der weiteren zentralen
Organe der Hochschule.
(8) Der Präsident oder die Präsidentin gibt Initiativen
zur Entwicklung der Hochschule und entwirft die Grundsätze der hochschulpolitischen
Zielsetzungen; er oder sie unterrichtet den Senat und den Hochschulrat über
alle wichtigen, die Hochschule und ihre Verwaltung betreffenden Angelegenheiten und
legt dem Hochschulrat jährlich einen Bericht der Hochschulleitung über
die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule vor (Rechenschaftsbericht), der insbesondere
auch die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule nach Art. 2 Abs. 2
und Art. 4 Abs. 1
einschließt.
(9) Im Benehmen mit den weiteren Mitgliedern der Hochschulleitung
legt der Präsident oder die Präsidentin eine ständige Vertretung und
bestimmte Geschäftsbereiche für die Mitglieder fest, in denen diese die
Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit erledigen,
und bestimmt die Richtlinien für die Erledigung der Aufgaben der Hochschulleitung.
(10) 1 Der
Präsident oder die Präsidentin ist Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetzte
der an der Hochschule tätigen wissenschaftlichen und künstlerischen Beamten
und Beamtinnen sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die im Dienst des Freistaates
Bayern stehen, sowie des Kanzlers oder der Kanzlerin; die Vorschriften des Bayerischen
Universitätsklinikagesetzes bleiben unberührt. 2 Er oder sie nimmt die Arbeitgeberfunktion
wahr, wenn weitere gewählte Mitglieder der Hochschulleitung oder Dekane oder
Dekaninnen hauptberuflich tätig sind.
(11) Im Zusammenwirken mit dem Dekan oder der Dekanin
trägt der Präsident oder die Präsidentin dafür Sorge, dass die
Professoren und Professorinnen und die sonstigen zur Lehre verpflichteten Personen
ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen;
ihm oder ihr steht insoweit gegenüber dem Dekan oder der Dekanin ein Aufsichts-
und Weisungsrecht zu.
(12) 1 Der
Präsident oder die Präsidentin übt das Hausrecht aus. 2 Er oder sie nimmt die der Hochschule nach
Art. 9
Abs. 2, Art. 11
und Art. 31
Abs. 1 Satz 3 BayHSchPG
und Art. 65 Abs. 10
obliegenden Aufgaben sowie die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes übertragenen
Aufgaben wahr. 3 Mit
der Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse nach den Sätzen 1 und 2 kann der
Präsident oder die Präsidentin ein an der Hochschule tätiges Mitglied
beauftragen.
(13) In unaufschiebbaren Fällen trifft der Präsident
oder die Präsidentin für die Hochschulleitung die unerlässlichen Entscheidungen
und Maßnahmen; Art. 20 Abs.
4 Sätze 2 und 3
gelten entsprechend.
(14) 1 Kunsthochschulen
haben einen nebenberuflich tätigen Präsidenten oder eine nebenberuflich
tätige Präsidentin, soweit nicht in der Grundordnung etwas anderes geregelt
ist. 2 Die
Amtszeit des oder der aus dem Kreis der Professoren und Professorinnen der Hochschule
zu wählenden Präsidenten oder Präsidentin beträgt nach Maßgabe
der Grundordnung mindestens drei und höchstens sechs Jahre; der Präsident
oder die Präsidentin behält die ihm oder ihr als Professor oder Professorin
obliegenden Aufgaben. 3 Im
Übrigen gelten die Abs. 1 bis 13 mit der Maßgabe, dass eine Ausschreibung
nach Abs. 1 Satz 2 bei nebenberuflich tätigen Präsidenten und Präsidentinnen
entfällt; Satz 2 ist bei hauptberuflich tätigen Präsidenten und Präsidentinnen
nicht anzuwenden.
Art. 22
Weitere gewählte Mitglieder
der Hochschulleitung
(1) Die weiteren Mitglieder der Hochschulleitung mit Ausnahme
des Kanzlers oder der Kanzlerin werden vom Hochschulrat auf Vorschlag des Präsidenten
oder der Präsidentin gewählt; er oder sie kann außer den der Hochschule
angehörenden Professoren und Professorinnen ein Mitglied aus dem Kreis der sonstigen
hauptberuflichen wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
(Art. 2
Abs. 1 BayHSchPG) zur Wahl vorschlagen.
(2) 1 Die
Amtszeit der weiteren Mitglieder der Hochschulleitung beträgt nach Maßgabe
der Grundordnung bis zu drei Jahre einschließlich des Semesters, in dem die
Bestellung wirksam wird; Wiederwahl ist nach Maßgabe der Grundordnung zulässig.
2 Scheidet
ein weiteres gewähltes Mitglied der Hochschulleitung vorzeitig aus dem Amt,
ist für den Rest der Amtszeit eine Ergänzungswahl durchzuführen. 3 Die weiteren
gewählten Mitglieder der Hochschulleitung können aus wichtigem Grund mit
einer Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder des Hochschulrats abgewählt werden.
(3) 1 Ist
ein weiteres Mitglied der Hochschulleitung auf Grund einer entsprechenden Regelung
der Grundordnung hauptberuflich tätig, kann in der Grundordnung abweichend von
Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 eine Amtszeit von bis zu sechs Jahren vorgesehen werden;
für die Dauer der Amtszeit wird ein befristetes privatrechtliches Dienstverhältnis
begründet. 2 Wird
mit einer an der betreffenden Hochschule in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
zum Freistaat Bayern tätigen Person ein Dienstverhältnis nach Satz 1 begründet,
gilt sie als für die Dauer des Bestehens des Dienstverhältnisses ohne Dienstbezüge
beurlaubt; Art. 21 Abs. 5 Halbsatz
2
gilt entsprechend. 3 Im
Fall einer Abwahl ist der Dienstvertrag zu kündigen.
Art. 23
Kanzler, Kanzlerin
(1) Die Ernennung zum Kanzler oder zur Kanzlerin setzt
eine abgeschlossene Hochschulausbildung sowie eine mehrjährige verantwortliche
berufliche Tätigkeit insbesondere in der Verwaltung oder Wirtschaft voraus.
(2) 1 Der
Kanzler oder die Kanzlerin wird auf Vorschlag des Hochschulrats vom Präsidenten
oder von der Präsidentin ernannt; die Ernennung bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums.
2 Die
allgemeinen Vorschriften über die Laufbahnen finden auf Kanzler und Kanzlerinnen,
denen ein in der Besoldungsordnung A oder B ausgebrachtes Amt eines Kanzlers oder
einer Kanzlerin übertragen wird, keine Anwendung. 3 Die Ernennung erfolgt im Beamtenverhältnis
auf Probe;
Art. 46
des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG)
gilt entsprechend. 4 Der
Kanzler oder die Kanzlerin kann vom Präsidenten oder von der Präsidentin
im Benehmen mit dem Hochschulrat und im Einvernehmen mit dem Staatsministerium abberufen
werden. 5 Kanzler
oder Kanzlerin im Sinn dieses Gesetzes ist auch eine nach Satz 1 vorgeschlagene Person,
der mit Zustimmung des Staatsministeriums die Funktion des Kanzlers oder der Kanzlerin
übertragen wird.
(3) 1 Der
Kanzler oder die Kanzlerin leitet die Verwaltung der Hochschule und ist Beauftragter
für den Haushalt im Sinn von Art.
9
BayHO
sowie Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetzte der an der Hochschule tätigen
Bediensteten des Freistaates Bayern sowie der im Dienst der Hochschule stehenden
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, soweit sich nicht aus Art. 21 Abs. 10 Satz 1
etwas anderes ergibt. 2 Als
Beauftragter für den Haushalt ist der Kanzler oder die Kanzlerin nicht an Weisungen
der Hochschulleitung und des oder der Dienstvorgesetzten gebunden.
(4) 1 Für
den Kanzler oder die Kanzlerin bestellt die Hochschulleitung nach Anhörung des
Hochschulrats einen Vertreter oder eine Vertreterin. 2 Die Bestellung zum Vertreter oder zur Vertreterin
nach Satz 1 setzt in der Regel die Befähigung zum Richteramt voraus. 3 Die Hochschulleitung
kann den Vertreter oder die Vertreterin nach Anhörung des Hochschulrats abberufen.
4 Der
Vertreter oder die Vertreterin nimmt im Falle der Verhinderung des Kanzlers oder
der Kanzlerin oder auf dessen oder deren Weisung die Aufgaben und Funktionen des
Kanzlers oder der Kanzlerin wahr.
Art. 24
Erweiterte Hochschulleitung
(1) 1 Der
Erweiterten Hochschulleitung gehören an:
- 1.
die stimmberechtigten Mitglieder der Hochschulleitung,
- 2.
die Dekane und Dekaninnen und
- 3.
die Frauenbeauftragte.
2 Die
Grundordnung kann weitere Mitglieder vorsehen; der Ärztliche Direktor oder die
Ärztliche Direktorin nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. 3 Ist eine Hochschule
nicht in Fakultäten gegliedert, bestimmt die Grundordnung, welche Mitglieder
für die Fächer oder Fächergruppen, die an der Hochschule eingerichtet
sind, anstelle der Dekane und Dekaninnen der Erweiterten Hochschulleitung angehören;
weiter gehört ihr der Studiendekan oder die Studiendekanin an. 4 In den Fällen des Satzes 3 kann die
Grundordnung vorsehen, dass eine Erweiterte Hochschulleitung nicht gebildet wird;
die Grundordnung trifft die notwendigen Regelungen für die Änderung der
Aufgaben der Hochschulorgane.
(2) Den Vorsitz in der Erweiterten Hochschulleitung führt
der Präsident oder die Präsidentin; er oder sie beruft deren Sitzungen
ein.
(3) Die Erweiterte Hochschulleitung
- 1.
berät und unterstützt die Leitung der Hochschule
bei der Erfüllung ihrer Aufgaben,
- 2.
stellt den Entwicklungsplan der Hochschule unter Einbeziehung der Entwicklungspläne
der Fakultäten, soweit sich dieser auf das Klinikum auswirkt, im Benehmen mit
dem Klinikumsvorstand auf, schreibt ihn fort und legt ihn dem Hochschulrat zur Beschlussfassung
vor,
- 3.
beschließt Vorschläge für die Bestimmung von Forschungsschwerpunkten
und die Einrichtung von Sonderforschungsbereichen, Graduiertenkollegs und entsprechenden
Einrichtungen,
- 4.
entscheidet unter Beachtung der in Art. 5 Abs. 2 Sätze 1 und 2
aufgestellten Grundsätze sowie unter Einbeziehung von Erkenntnissen der Evaluierung
von Forschung und Lehre und unter Berücksichtigung der Entwicklungspläne
auf Vorschlag der Hochschulleitung über Schwerpunkte des Haushalts,
- 5.
beschließt über Anträge zur Gliederung der Hochschule
in Fakultäten.
Art. 25
Senat
(1) 1 Dem
Senat gehören an:
- 1.
fünf Vertreter und Vertreterinnen der Hochschullehrer
und Hochschullehrerinnen (Art. 17
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1),
- 2.
ein Vertreter oder eine Vertreterin der wissenschaftlichen und künstlerischen
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Art.
17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2),
- 3.
ein Vertreter oder eine Vertreterin der sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
(Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3),
- 4.
ein Vertreter oder eine Vertreterin der Studierenden und
- 5.
die Frauenbeauftragte der Hochschule.
2 Ist
ein Vertreter oder eine Vertreterin nach Satz 1 Nr. 2 nicht vorhanden, erhöht
sich die Zahl der Vertreter und Vertreterinnen nach Satz 1 Nr. 1 auf sechs. 3 Dem Senat
dürfen nicht mehr als zwei Vertreter und Vertreterinnen nach Satz 1 Nr. 1 aus
einer Fakultät angehören, wenn die Hochschule in mindestens drei Fakultäten
gegliedert ist. 4 Die
Mitglieder der Hochschulleitung und der Ärztliche Direktor oder die Ärztliche
Direktorin wirken in den Sitzungen beratend mit.
(2) Der Senat wählt aus der Mitte seiner stimmberechtigten
Mitglieder eine dem Senat vorsitzende Person, die die Sitzungen des Senats einberuft
und leitet, sowie einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin.
(3) Der Senat
- 1.
beschließt die von der Hochschule zu erlassenden
Rechtsvorschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist,
- 2.
beschließt in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung
für die Forschung und die Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen
Nachwuchses und für die Erfüllung des Gleichstellungsauftrags,
- 3.
bestimmt Forschungsschwerpunkte und beschließt Anträge auf
Einrichtung von Sonderforschungsbereichen und Graduiertenkollegs sowie entsprechenden
Einrichtungen,
- 4.
beschließt Vorschläge für die Einrichtung, Änderung
und Aufhebung von Studiengängen,
- 5.
nimmt zu den von Berufungsausschüssen beschlossenen Vorschlägen
für die Berufung von Professoren und Professorinnen Stellung,
- 6.
beschließt auf der Grundlage des Beschlusses des Fakultätsrats
Vorschläge für die Bestellung von Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen,
- 7.
beschließt über die Erteilung der Würde eines Ehrensenators
oder einer Ehrensenatorin, eines Ehrenbürgers oder einer Ehrenbürgerin
oder eines Ehrenmitglieds der Hochschule,
- 8.
nimmt die Aufgaben des Fakultätsrats wahr, wenn die Hochschule nicht
in Fakultäten gegliedert ist,
- 9.
beschließt über die Bestätigung der Vorschläge für
die Bestellung der nicht hochschulangehörigen Mitglieder des Hochschulrats,
- 10.
wirkt in sonstigen Angelegenheiten mit, soweit dies durch Gesetz oder
auf Grund eines Gesetzes vorgesehen ist.
(4) 1 Der
Senat kann beratende Ausschüsse einsetzen. 2 In diesen Ausschüssen sollen die in
Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 genannten Mitgliedergruppen in dem dort festgelegten Verhältnis
vertreten sein und bei der Bestellung der Mitglieder des Ausschusses beteiligt werden;
die Frauenbeauftragte der Hochschule ist Mitglied dieser Ausschüsse.
Art. 26
Hochschulrat
(1) 1 Dem
Hochschulrat gehören an:
- 1.
die gewählten Mitglieder des Senats (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4) und
- 2.
acht Persönlichkeiten aus Wissenschaft und Kultur und insbesondere
aus Wirtschaft und beruflicher Praxis (nicht hochschulangehörige Mitglieder).
2 Mitglieder
der Hochschule und des Kuratoriums können dem Hochschulrat nicht als Mitglieder
nach Satz 1 Nr. 2 angehören. 3 Die
Mitglieder der Hochschulleitung und die Frauenbeauftragte der Hochschule nehmen an
den Sitzungen des Hochschulrats ohne Stimmrecht teil; das Staatsministerium ist zu
den Sitzungen einzuladen.
(2) 1 Die
Amtszeit der Mitglieder nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 beträgt vier Jahre. 2 Eine erneute
Bestellung bis zu einer Amtszeit von insgesamt acht Jahren ist zulässig. 3 Amtszeiten
als Mitglied von Hochschulräten vor dem 1. Oktober 2007 werden nicht auf die
Amtszeit nach Satz 2 angerechnet.
(3) 1 Für
die Bestellung der nicht hochschulangehörigen Mitglieder des Hochschulrats erstellt
die Hochschulleitung gemeinsam mit dem Staatsministerium Vorschläge, die der
Bestätigung durch den Senat bedürfen; den nicht hochschulangehörigen
Mitgliedern des Hochschulrats wird vor der Bestätigung durch den Senat Gelegenheit
zur Stellungnahme gegeben. 2 Die
nicht hochschulangehörigen Mitglieder des Hochschulrats werden durch den Staatsminister
oder die Staatsministerin bestellt.
(4) 1 Den
Vorsitz im Hochschulrat hat ein vom Hochschulrat aus der Mitte der nicht hochschulangehörigen
Mitglieder zu wählendes Mitglied des Hochschulrats. 2 Die Stellvertretung obliegt dem oder der
Vorsitzenden des Senats.
(5) 1 Der
Hochschulrat
- 1.
beschließt die Grundordnung und deren Änderung
durch Satzung, sowie über Anträge nach Art. 106 Abs. 2
,
- 2.
wählt den Präsidenten oder die Präsidentin und entscheidet
über deren Abwahl,
- 3.
wählt die weiteren Mitglieder der Hochschulleitung mit Ausnahme
des Kanzlers oder der Kanzlerin und entscheidet über deren Abwahl,
- 4.
beschließt nach Benennung geeigneter Personen durch die Hochschulleitung
Vorschläge für die Bestellung des Kanzlers oder der Kanzlerin,
- 5.
beschließt über den von der Erweiterten Hochschulleitung aufgestellten
Entwicklungsplan der Hochschule,
- 6.
beschließt auf Antrag der Erweiterten Hochschulleitung über
Vorschläge zur Gliederung der Hochschule in Fakultäten,
- 7.
beschließt über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung
von Studiengängen,
- 8.
nimmt zur Errichtung, Änderung oder Aufhebung von wissenschaftlichen
und künstlerischen Einrichtungen sowie von Betriebseinheiten durch die Hochschulleitung
Stellung,
- 9.
nimmt zu den Voranschlägen zum Staatshaushalt oder zum Entwurf des
Wirtschaftsplans Stellung,
- 10.
nimmt den Rechenschaftsbericht des Präsidenten oder der Präsidentin
entgegen und kann über ihn beraten,
- 11.
stellt den Körperschaftshaushalt fest,
- 12.
nimmt die sonstigen ihm durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes übertragenen
Aufgaben wahr.
2 Der
Hochschulrat wird vor dem Abschluss von Zielvereinbarungen mit dem Staat gehört
und stellt für die Hochschule das Erreichen der in diesen Zielvereinbarungen
festgelegten Ziele fest.
Art. 27
Fakultät
(1) 1 Die
Fakultät ist die organisatorische Grundeinheit der Hochschule; sie erfüllt
unbeschadet der Gesamtverantwortung und Zuständigkeiten der zentralen Organe
der Hochschule für ihr Gebiet die Aufgaben der Hochschule. 2 Die Fakultät muss nach Größe
und Zusammensetzung gewährleisten, dass sie die ihr obliegenden Aufgaben angemessen
erfüllen kann. 3 Sie
stellt das Lehrangebot sicher, das zur Einhaltung der Prüfungs- und Studienordnungen
erforderlich ist. 4 Die
Fakultäten sind auch hochschulübergreifend zur Zusammenarbeit verpflichtet,
soweit dies im Interesse der Interdisziplinarität von Forschung, Kunst und Lehre
oder zur Abstimmung des Lehrangebots und von Forschungsschwerpunkten geboten ist.
(2) 1 Mitglieder
der Fakultät sind die Mitglieder der Hochschule, die in dieser überwiegend
tätig sind, und die Studierenden, die in einem Studiengang immatrikuliert sind,
dessen Durchführung der Fakultät obliegt. 2 Studierende, die in mehreren Fakultäten
studieren, bestimmen bei der Immatrikulation, in welcher Fakultät sie ihre mitgliedschaftlichen
Rechte wahrnehmen.
(3) Professoren und Professorinnen der Hochschule können
auf Antrag mit Zustimmung der beteiligten Fakultäten Zweitmitglieder in einer
anderen Fakultät sein.
Art. 28
Dekan, Dekanin
(1) 1 Der
Dekan oder die Dekanin wird vom Fakultätsrat aus dem Kreis der Professoren und
Professorinnen der Fakultät gewählt. 2 Der Wahlvorschlag bedarf des Einvernehmens
mit der Hochschulleitung. 3 Die
Amtszeit des Dekans oder der Dekanin wird in der Grundordnung festgelegt und beträgt
mindestens zwei Jahre; Wiederwahl ist zulässig. 4 Die Hochschulleitung kann den Dekan oder
die Dekanin abberufen, wenn der Fakultätsrat nicht mit einer Mehrheit von zwei
Drittel seiner Mitglieder der Abberufung widerspricht oder die Abberufung mit einer
Mehrheit von zwei Drittel seiner Mitglieder beantragt.
(2) Die Grundordnung kann vorsehen, dass der Dekan oder
die Dekanin hauptberuflich tätig ist; in diesem Fall gilt Art. 22 Abs. 3
entsprechend.
(3) 1 Dem
Dekan oder der Dekanin obliegt der Vorsitz im Fakultätsrat. 2 Der Dekan oder die Dekanin
- 1.
vertritt die Fakultät, soweit sie teilrechtsfähig
ist,
- 2.
vollzieht die Beschlüsse des Fakultätsrats und führt die
laufenden Geschäfte der Fakultät sowie die vom Fakultätsrat zur Erledigung
zugewiesenen Angelegenheiten in eigener Zuständigkeit,
- 3.
ist für die technischen Einrichtungen in der Fakultät verantwortlich,
soweit sie nicht von einer Einrichtung, die der Hochschulleitung zugeordnet ist,
betreut werden oder eine gesonderte Leitung bestellt ist,
- 4.
erarbeitet unter Einbeziehung der Leitung der wissenschaftlichen und
künstlerischen Einrichtungen und der Betriebseinheiten sowie des Studiendekans
oder der Studiendekanin Vorschläge für die Entwicklungsplanung der Fakultät,
- 5.
ist verantwortlich für die Umsetzung des vom Fakultätsrat beschlossenen
Entwicklungsplans, schließt auf dessen Grundlage im Benehmen mit dem Fakultätsrat
Zielvereinbarungen mit der Hochschulleitung sowie den wissenschaftlichen und künstlerischen
Einrichtungen und Betriebseinheiten oder Professoren und Professorinnen der Fakultät
und überwacht die Einhaltung der Zielvereinbarungen,
- 6.
entscheidet unter Berücksichtigung der Zielvereinbarungen über
die Verteilung der Stellen und über deren Verwendung sowie über die Verteilung
der Mittel einschließlich der Räume der Fakultät, soweit sie nicht
einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Einrichtung, Betriebseinheit oder
Professur der Fakultät zugewiesen sind,
- 7.
unterbreitet Vorschläge für die Errichtung, Änderung oder
Aufhebung von wissenschaftlichen und künstlerischen Einrichtungen und Betriebseinheiten
sowie für Bestellung und Abberufung deren Leitung,
- 8.
legt dem Fakultätsrat jährlich einen Rechenschaftsbericht vor,
- 9.
unterrichtet die Mitglieder der Fakultät über die Tätigkeit
des Fakultätsrats,
- 10.
nimmt die sonstigen dem Dekan oder der Dekanin durch Gesetz oder auf
Grund eines Gesetzes übertragenen Aufgaben wahr.
(4) 1 Der
Dekan oder die Dekanin stellt sicher, dass die der Fakultät angehörenden
Beschäftigten ihren Verpflichtungen nachkommen. 2 Im Zusammenwirken mit dem Studiendekan
oder der Studiendekanin trägt der Dekan oder die Dekanin dafür Sorge, dass
Professoren und Professorinnen sowie die sonstigen zur Lehre verpflichteten Personen
ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen und Aufgaben in der Betreuung der Studierenden
und Gaststudierenden ordnungsgemäß erfüllen; dem Dekan oder der Dekanin
steht insoweit ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu.
(5) 1 Der
Dekan oder die Dekanin kann im Benehmen mit der Hochschulleitung in unaufschiebbaren
Angelegenheiten Entscheidungen und Maßnahmen anstelle des Fakultätsrats,
der unverzüglich zu unterrichten ist, treffen. 2 Der Fakultätsrat kann die Entscheidung
aufheben; bereits entstandene Rechte Dritter bleiben unberührt.
(6) Soweit nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen
und dies notwendig ist, kann der Dekan oder die Dekanin Befugnisse hauptberuflich
in der Fakultät tätigen Mitgliedern übertragen.
(7) Der Dekan oder die Dekanin ist verpflichtet, rechtswidrige
Beschlüsse und Maßnahmen in der Fakultät der Hochschulleitung unverzüglich
mitzuteilen.
(8) 1 Abweichend
von Abs. 1 Satz 1 kann die Grundordnung vorsehen, dass der Dekan oder die Dekanin
von den Mitgliedern der Fakultät aus dem Kreis der Professoren und Professorinnen
der Fakultät unmittelbar gewählt wird. 2 In diesem Fall werden die insgesamt abgegebenen
Stimmen der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1), der wissenschaftlichen und künstlerischen
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Art.
17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2), der sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3) sowie
der Studierenden in dem in Art. 31
Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 bis 7
festgelegten Verhältnis gewichtet; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
3 Durch
Beschluss des Fakultätsrats kann festgelegt werden, dass für eine bestimmte
Amtszeit als Dekan oder Dekanin auch wählbar ist, wer nicht Mitglied der Fakultät
ist; in diesem Fall gilt Art. 21 Abs.
2 Satz 1
entsprechend.
Art. 29
Prodekan, Prodekanin
(1) 1 Der
Prodekan oder die Prodekanin wird vom Fakultätsrat auf Vorschlag des Dekans
oder der Dekanin aus dem Kreis der Professoren und Professorinnen der Fakultät
gewählt. 2 Die
Amtszeit beträgt nach Maßgabe der Grundordnung bis zu vier Jahre; Wiederwahl
ist zulässig. 3 Dies
gilt, wenn die Grundordnung die Wahl weiterer Prodekane oder Prodekaninnen vorsieht,
mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Prodekan oder eine Prodekanin aus dem
Kreis der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen
der Fakultät gewählt werden kann. 4 Art. 28 Abs. 1 Satz 4
gilt entsprechend.
(2) 1 Der
Prodekan oder die Prodekanin vertritt den Dekan oder die Dekanin. 2 Werden nach Abs. 1 Satz 3 weitere Prodekane
oder Prodekaninnen gewählt, legt der Dekan oder die Dekanin die Vertretung im
Fall einer Verhinderung fest.
Art. 30
Studiendekan, Studiendekanin
(1) 1 Der
Fakultätsrat wählt aus dem Kreis der Professoren und Professorinnen der
Fakultät eine für Lehre und Studium beauftragte Person (Studiendekan oder
Studiendekanin) für die Dauer von drei Jahren; Wiederwahl ist zulässig.
2 Vorschlagsberechtigt
sind Mitglieder des Fakultätsrats. 3 Die
Grundordnung kann die Wahl weiterer Studiendekane oder Studiendekaninnen vorsehen.
4 Ist
die Hochschule nicht in Fakultäten gegliedert, wählt der Senat einen Studiendekan
oder eine Studiendekanin; die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend.
(2) Der Studiendekan oder die Studiendekanin
- 1.
wirkt darauf hin, dass das Lehrangebot den Prüfungs-
und Studienordnungen entspricht, das Studium innerhalb der Regelstudienzeit ordnungsgemäß
durchgeführt werden kann und die Studierenden angemessen betreut werden,
- 2.
ist verantwortlich für die Evaluation der Lehre unter Einbeziehung
studentischer Bewertungen,
- 3.
berichtet dem Dekan oder der Dekanin regelmäßig und dem Fakultätsrat
sowie der Hochschulleitung mindestens einmal im Semester über seine oder ihre
Arbeit,
- 4.
erstattet dem Fakultätsrat jährlich in nicht personenbezogener
Form einen Bericht zur Lehre (Lehrbericht),
- 5.
unterbreitet dem Dekan oder der Dekanin Vorschläge für die
Verwendung der für die Lehre verfügbaren Mittel,
- 6.
soll in Berufungsverfahren zur pädagogischen Eignung von Bewerbern
und Bewerberinnen Stellung nehmen.
(3) 1 Im
Lehrbericht sind die Situation von Lehre und Studium und die Organisation der Lehre
darzustellen; in ihm ist auch über den jeweiligen Stand der Umsetzung von Zielvereinbarungen
im Bereich der Lehre zu berichten. 2 Der
Lehrbericht enthält für den Berichtszeitraum auch Angaben über die
Bewertung des Lehrangebots in den einzelnen Studiengängen durch die Studierenden,
gegebenenfalls auch über externe Bewertungen.
(4) Die Hochschule ist verpflichtet, den Studiendekanen
und Studiendekaninnen in angemessenem Umfang Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben
zur Verfügung zu stellen.
Art. 31
Fakultätsrat
(1) 1 Dem
Fakultätsrat gehören an
- 1.
der Dekan oder die Dekanin,
- 2.
der Prodekan oder die Prodekanin sowie etwaige weitere Prodekane oder
Prodekaninnen,
- 3.
der Studiendekan oder die Studiendekanin oder, sofern eine Fakultät
mehrere Studiendekane oder Studiendekaninnen hat, eine von diesen zu bestimmende
Vertretung,
- 4.
sechs Vertreter oder Vertreterinnen der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen
(Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1),
- 5.
zwei Vertreter oder Vertreterinnen der wissenschaftlichen und künstlerischen
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Art.
17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2),
- 6.
ein Vertreter oder eine Vertreterin der sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
(Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3),
- 7.
zwei Vertreter oder Vertreterinnen der Studierenden,
- 8.
die Frauenbeauftragte.
2 Die
Grundordnung kann bestimmen, dass
- 1.
dem Fakultätsrat die doppelte Zahl von Vertretern
oder Vertreterinnen nach Satz 1 Nrn. 4 bis 7 angehört,
- 2.
bei Angelegenheiten, die die Berufung von Professoren und Professorinnen
sowie Promotionen betreffen, alle Professoren und Professorinnen der Fakultät
berechtigt sind, stimmberechtigt mitzuwirken,
- 3.
bei Angelegenheiten von besonderer Bedeutung alle nicht entpflichteten
Professoren und Professorinnen der Fakultät beratend mitwirken.
3
Art. 34 Abs. 2 Sätze 2 bis 5
gelten für die Tierärztliche Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität
München entsprechend.
(2) 1 Der
Fakultätsrat ist zuständig in allen Angelegenheiten der Fakultät,
für die nicht die Zuständigkeit des Dekans oder der Dekanin oder eines
anderen Organs der Fakultät bestimmt ist. 2 Der Fakultätsrat soll seine Beratungen
auf Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung beschränken und, soweit
dies die Art der Angelegenheit zulässt, diese dem Dekan oder der Dekanin allgemein
oder im Einzelfall zur Erledigung zuweisen.
(3) Der Fakultätsrat kann beratende Ausschüsse
einsetzen; in diesen sollen die in Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 bis 7 genannten Mitgliedergruppen
in dem dort festgelegten Verhältnis vertreten sein und bei der Bestellung der
Mitglieder eines Ausschusses beteiligt werden; die Frauenbeauftragte der Fakultät
ist Mitglied dieser Ausschüsse.
Art. 32
Fakultätsvorstand
1 Sieht
die Grundordnung vor, dass die Fakultät von einem Fakultätsvorstand geleitet
wird (Art. 19 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz
2), werden die dem Dekan oder der Dekanin obliegenden Aufgaben nach Art. 28 Abs. 3 Satz 2
mit Ausnahme von Nrn. 1, 2 und 9 und Abs. 4 vom Fakultätsvorstand wahrgenommen,
soweit nicht die Grundordnung abweichende Regelungen trifft. 2 Im Übrigen finden Art. 28
bis 31
sowie Art. 33
und 34
entsprechende Anwendung.
Art. 33
Studienfakultäten
1 Die
Grundordnung kann die Einrichtung von Studienfakultäten vorsehen. 2 Einer Studienfakultät gehören
die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen sowie die wissenschaftlichen und künstlerischen
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an, die in der betreffenden Studienfakultät
Lehrveranstaltungen anbieten oder durchführen. 3 Weiter sind die Studierenden der zur Studienfakultät
gehörenden Studiengänge Mitglieder der Studienfakultät. 4 Organe der Studienfakultät sind der
Studiendekan oder die Studiendekanin und der Studienfakultätsrat, in dem der
Studiendekan oder die Studiendekanin den Vorsitz führt. 5 Das Nähere, insbesondere die Zusammensetzung
und Aufgaben des Studienfakultätsrats, regelt die Grundordnung.
Art. 34
Medizinische Fakultäten
(1) 1 Die
Medizinische Fakultät erfüllt ihre Aufgaben in enger und vertrauensvoller
Zusammenarbeit mit dem Universitätsklinikum. 2 Sie trifft Entscheidungen, die sich auf
die Aufgaben des Universitätsklinikums auswirken, im Benehmen mit diesem, soweit
nach diesem Gesetz oder nach dem Bayerischen Universitätsklinikagesetz nicht
das Einvernehmen erforderlich ist.
(2) 1
Art. 28 Abs. 8 Sätze 1 und 2
gelten nicht für die Medizinischen Fakultäten. 2 Abweichend von Art. 31 Abs. 1
gehört dem Fakultätsrat die doppelte Zahl von Vertretern oder Vertreterinnen
nach Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 bis
7
an. 3 Dem
Fakultätsrat Medizinischer Fakultäten gehört neben den Mitgliedern
nach Art. 31 Abs. 1 Satz 1 und nach
Satz 2
für jedes Fachgebiet jeweils ein Leiter oder eine Leiterin einer klinischen
Einrichtung an, der oder die sich unmittelbar mit Krankenversorgung befasst; sind
für die Fachgebiete Chirurgie und Innere Medizin mindestens zwei Leiter oder
Leiterinnen klinischer Einrichtungen bestellt, gehören dem Fakultätsrat
zwei Leiter oder Leiterinnen dieser klinischen Einrichtungen an; hat eine klinische
Einrichtung eine kollegiale Leitung, so bestimmt diese ein Mitglied der Leitung zum
Vertreter oder zur Vertreterin im Fakultätsrat; der Ärztliche Direktor
oder die Ärztliche Direktorin wirkt mit beratender Stimme mit. 4 Die Zahl der im Fakultätsrat vertretenen
Leiter und Leiterinnen von klinischen Einrichtungen darf die Zahl der Mitglieder
des Fakultätsrats nach Art. 31
Abs. 1 Satz 1
und nach Satz 2 nicht überschreiten. 5 Das
Nähere, insbesondere die Bestimmung der Fachgebiete und soweit erforderlich
der Vertreter und Vertreterinnen nach den Sätzen 3 und 4 sowie die Bestätigung
der so Bestimmten durch die Gesamtheit der Leiter und Leiterinnen der klinischen
Einrichtungen, die sich unmittelbar mit Krankenversorgung befassen, wird durch Rechtsverordnung
geregelt. 6 Sieht
die Grundordnung vor, dass die Medizinische Fakultät von einem Fakultätsvorstand
geleitet wird, gehören dem Fakultätsvorstand auch der Ärztliche Direktor
oder die Ärztliche Direktorin sowie - mit beratender Stimme - der Kaufmännische
Direktor oder die Kaufmännische Direktorin an.
(3) 1 Auf
Vorschlag der Medizinischen Fakultäten können die Universitäten nach
Maßgabe der Approbationsordnung für Ärzte und aufgrund einer Vereinbarung
geeignete außeruniversitäre Krankenhäuser, ärztliche Praxen
und andere Einrichtungen der ambulanten ärztlichen Krankenversorgung in die
Ausbildung des Medizinstudiums einbeziehen. 2 Während der Gültigkeit der Vereinbarung
können die beteiligten Vertragspartner und Vertragspartnerinnen die Bezeichnung
„Akademisches Lehrkrankenhaus der Universität“, „Akademische
Lehrpraxis der Universität“ oder „Akademische Lehreinrichtung der
Universität“ führen.
Art. 35
Kuratorium
1 Die
Grundordnung kann die Bildung eines Kuratoriums vorsehen, das die Interessen der
Hochschule unterstützt und die Aufgabenerfüllung durch die Hochschule fördert.
2 Die
Tätigkeit im Kuratorium ist ehrenamtlich. 3 Die Grundordnung regelt insbesondere die
Zusammensetzung des Kuratoriums.
Art. 36
Konvent der wissenschaftlichen
und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
An den Universitäten wird ein Konvent der wissenschaftlichen
und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen eingerichtet; im Übrigen
kann die Grundordnung die Einführung eines Konvents vorsehen.
Art. 37
Allgemeine Bestimmungen
für die Mitwirkung in der Selbstverwaltung
(1) Die Mitglieder eines Gremiums werden, soweit sie dem
Gremium nicht kraft Amtes angehören, für eine bestimmte Amtszeit bestellt
oder gewählt; sie sind an Weisungen nicht gebunden.
(2) Professoren und Professorinnen, die auf Grund einer
Regelung nach Art. 31 Abs. 1 Satz 2
Nr. 2
oder nach Art. 65 Abs. 8
mitwirkungsberechtigt sind, werden bei der Bestimmung der Mehrheit insoweit berücksichtigt,
als sie mitgewirkt haben.
Art. 38
Wahlen
(1) 1 Die
Vertreter und Vertreterinnen nach Art.
25 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4
und Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 bis
7
werden von den Mitgliedern der Gruppe, der sie angehören, in gleicher, freier
und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl
unmittelbar gewählt; wird in einer Gruppe für die Wahl zum Senat oder Fakultätsrat
nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen
der Mehrheitswahl. 2 Wahlberechtigt
und wählbar ist jedes Mitglied der Hochschule, das der betreffenden Gruppe angehört.
3 Mit
dem Beginn der Freistellungsphase im Blockmodell der Altersteilzeit (
Art. 91
Abs. 2
Satz 1
Nr. 2
BayBG) endet die Wahlberechtigung und Wählbarkeit. 4 Die Wahlen nach Satz 1 einschließlich
der Amtszeiten werden durch Rechtsverordnung (Wahlordnung) geregelt, in der insbesondere
der für die Feststellung der Wahlberechtigung und Wählbarkeit maßgebliche
Zeitpunkt festzulegen ist. 5 Abwahl
ist nicht möglich.
(2) Die Grundordnung regelt die weiteren nach diesem Gesetz
durchzuführenden Wahlen.
Art. 39
Unvereinbarkeit mehrerer Ämter
1 Die
Vertretung einer Mitgliedergruppe in einem Gremium ist mit der Tätigkeit als
Mitglied der Hochschulleitung, Dekan oder Dekanin, Vertreter oder Vertreterin des
Kanzlers oder der Kanzlerin oder Mitglied des Klinikumsvorstands unvereinbar. 2 Das Amt des
Dekans oder der Dekanin ist mit der Tätigkeit als gewähltes Mitglied der
Hochschulleitung unvereinbar. 3 Ein
Amt, das mit einem anderen Amt unvereinbar ist, kann nur ausgeübt werden, wenn
das andere Amt niedergelegt wird. 4 Die
Grundordnung kann vorsehen, dass weitere Ämter miteinander unvereinbar sind.
Art. 40
Zusammensetzung von Gremien
(1) 1 Gremien
sind auch dann gesetzmäßig zusammengesetzt, wenn bei einer ordnungsgemäßen
Wahl weniger Vertreter und Vertreterinnen gewählt werden, als von der jeweiligen
Mitgliedergruppe Sitze zu besetzen sind; dies gilt auch, wenn wahlberechtigte Mitglieder
einer Mitgliedergruppe nicht vorhanden sind. 2 Verfügen die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen
im Senat oder Fakultätsrat nach der Wahl nicht über die absolute Mehrheit
der Stimmen, bestellt die Hochschulleitung die erforderliche Zahl von Vertretern
und Vertreterinnen; dies gilt auch, wenn bei Ausscheiden eines Vertreters oder einer
Vertreterin der Gruppe der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen wegen des Fehlens
eines gewählten Ersatzmitglieds die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen
nicht mehr über die absolute Mehrheit der Stimmen verfügen würden.
(2) Wird die Wahl eines Gremiums oder einzelner Mitglieder
eines Gremiums rechtskräftig für ungültig erklärt, berührt
dies nicht die Wirksamkeit der vorher gefassten Beschlüsse und Amtshandlungen
dieser Gremien; dies gilt bei einer fehlerhaften Besetzung von Gremien entsprechend.
Art. 41
Verfahrensregelungen
(1) 1 Entscheidungen
in Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung, soweit nicht das Gremium
einstimmig eine offene Abstimmung beschließt. 2 Im Übrigen trifft die Hochschule Verfahrensregelungen
für ihre Gremien in der Grundordnung, in der insbesondere die Ladung, die Beschlussfähigkeit
und das Zustandekommen von Beschlüssen zu regeln sind. 3 Nähere Regelungen können die
Hochschulleitung, der Senat und der Hochschulrat durch eine Geschäftsordnung
treffen.
(2) 1 Für
Mitglieder von Gremien gelten die Art.
20
und 21
des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG)
auch für Beratungen und Abstimmungen, die nicht in einem Verwaltungsverfahren
erfolgen. 2 Die
Mitwirkung eines nach Satz 1 sowie Art.
20
BayVwVfG
ausgeschlossenen Mitglieds hat die Ungültigkeit des Beschlusses zur Folge,
wenn die Mitwirkung für das Ergebnis entscheidend war.
Abschnitt III Studierende und Gaststudierende
Art. 42
Allgemeine Bestimmungen
(1) 1 Deutsche
im Sinn des Grundgesetzes und Personen, die auf Grund von Rechtsvorschriften Deutschen
gleichgestellt sind, sind zu dem von ihnen gewählten Studium berechtigt, wenn
sie die hierfür erforderliche Qualifikation nachweisen und keine Immatrikulationshindernisse
vorliegen; Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Union sind Deutschen gleichgestellt, wenn die für das Studium erforderlichen
Sprachkenntnisse nachgewiesen werden. 2 Andere
Personen können unter den Voraussetzungen des Satzes 1 immatrikuliert werden,
wenn sie die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse nachweisen.
(2) 1 Studierende
und Gaststudierende bedürfen vor der Aufnahme des Studiums der Immatrikulation
durch die Hochschule. 2 Studierender
ist, wer an einer Hochschule für einen Studiengang oder sonstige Studien (Studium)
immatrikuliert ist. 3 Gaststudierender
ist, wer an einer Hochschule zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen immatrikuliert
ist. 4 Die
Immatrikulation in zwei oder mehreren zulassungsbeschränkten Studiengängen
ist nur zulässig, wenn ein besonderes berufliches, wissenschaftliches oder künstlerisches
Interesse am gleichzeitigen Studium in den zulassungsbeschränkten Studiengängen
besteht. 5 Die
Immatrikulation in Modulstudien ist nur zulässig, soweit die einzelnen Module
nicht Teil eines zulassungsbeschränkten grundständigen oder postgradualen
Studiengangs sind.
(3) 1 Schülern
und Schülerinnen, die nach dem einvernehmlichen Urteil von Schule und Hochschule
besondere Begabungen aufweisen, kann im Einzelfall genehmigt werden, an Lehrveranstaltungen
teilzunehmen sowie Studien und Prüfungsleistungen zu erbringen. 2 Art. 63 Abs. 1 Satz 2
gilt entsprechend.
(4) 1 Die
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten der Studierenden und
Gaststudierenden bestimmt sich nach den jeweils geltenden Vorschriften über
den Schutz personenbezogener Daten. 2 Die
Studierenden sind zur Angabe folgender von den Hochschulen zu erhebenden personenbezogenen
Daten verpflichtet: Name, Vorname, Geburtsname; Geschlecht; Geburtsdatum; Staatsangehörigkeit;
Semester- und Heimatwohnsitz; Zeitpunkt, Ort und Art der Hochschulzugangsberechtigung;
berufspraktische Tätigkeiten vor Aufnahme des Studiums; Praxissemester und Semester
an Studienkollegs; Angaben zu einer gleichzeitig besuchten weiteren Hochschule, zu
in vorausgehenden Semestern besuchten Hochschulen und der Hochschule der Ersteinschreibung
sowie zu einem Auslandsstudium; Art, Fach, Semester, Monat und Jahr des Prüfungsabschlusses,
Prüfungserfolg und Gesamtnote abgelegter Prüfungen; Studienunterbrechungen
nach Art und Dauer; Grund, Semester und Jahr bei Beurlaubung und Exmatrikulation.
3 Gaststudierende
sind zur Angabe folgender von den Hochschulen zu erhebenden personenbezogenen Daten
verpflichtet: Name, Vorname, Geburtsname, Geschlecht, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit.
4 Darüber
hinaus sind die Studierenden und Gaststudierenden verpflichtet, weitere von den Hochschulen
- 1.
für die Immatrikulation, Rückmeldung, Beurlaubung
und Exmatrikulation nach Art. 42
bis 50
und den auf Grund von Art. 51
erlassenen Satzungen,
- 2.
für die Zulassung und Voranmeldung nach dem Gesetz über die
Hochschulzulassung in Bayern (
Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz - BayHZG) vom 9. Mai 2007 (GVBl S. 320, BayRS
2210-8-2-WFK) und der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen
Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung - HZV) vom 18. Juni 2007 (GVBl
S. 401, BayRS 2210-8-2-1-1-WFK) in der jeweils geltenden Fassung sowie nach sonstigen
Rechtsvorschriften und
- 3.
für die Meldung und Zulassung sowie die Abnahme von Prüfungen
oder Studienleistungen nach den jeweiligen Prüfungs- und Studienordnungen
zu erhebende Daten anzugeben.
Art. 43
Allgemeine Qualifikationsvoraussetzungen
(1) Die Qualifikation für ein Studium an einer Universität,
das zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, wird durch die Hochschulreife
nachgewiesen.
(2) Die Qualifikation für ein Studium an einer Fachhochschule,
das zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, wird durch die Hochschulreife
und die Fachhochschulreife nachgewiesen; dies gilt auch für Fachhochschulstudiengänge
an anderen Hochschulen sowie für den Studiengang Brauwesen mit dem Abschluss
Diplom-Braumeister an der Technischen Universität München.
(3) 1 Durch
die bestandene Vorprüfung oder entsprechende Prüfungen in einem Fachhochschulstudiengang
wird die fachgebundene Hochschulreife für einen eng verwandten Studiengang an
einer Universität erworben. 2 Durch
das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines Fachhochschulstudiengangs
wird die allgemeine Hochschulreife nachgewiesen.
(4) 1 Die
Hochschulen können für einzelne Studiengänge durch Satzung bestimmen,
dass vor der Aufnahme des Studiums eine dem Studienziel dienende abgeschlossene Ausbildung
in einem Ausbildungsberuf oder eine praktische Tätigkeit von bis zu zwei Jahren
nachzuweisen ist. 2 In
der Satzung sind nähere Regelungen insbesondere zu deren Art und Umfang zu treffen.
(5) 1 Der
Zugang zu einem Masterstudiengang nach Art.
57 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1
setzt einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss voraus. 2 Die Hochschulen
können durch Satzung weitere Zugangsvoraussetzungen festlegen, insbesondere
den Nachweis einer studiengangspezifischen Eignung. 3 Die Hochschule kann zulassen, dass das
Studium bereits vor dem Erwerb der Zugangsvoraussetzungen nach den Sätzen 1
und 2 aufgenommen wird, wenn die Zugangsvoraussetzungen spätestens innerhalb
eines Jahres nach Aufnahme des Studiums nachgewiesen werden. 4 Weiterbildende Masterstudiengänge
setzen zusätzlich eine qualifizierte berufspraktische Erfahrung von in der Regel
nicht unter einem Jahr voraus.
(6) 1 Sonstige
postgraduale Studiengänge im Sinn von Art. 57 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2
und postgraduale Modulstudien setzen einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen
Abschluss voraus. 2 Sonstige
weiterbildende Studien stehen neben Bewerbern und Bewerberinnen mit abgeschlossenem
Hochschulstudium und anschließender Berufserfahrung auch solchen Bewerbern
und Bewerberinnen mit Berufserfahrung offen, die die für die Teilnahme erforderliche
Eignung im Beruf oder auf andere Weise erworben haben. 3 Im Übrigen bestimmt sich die Qualifikation
nach den Erfordernissen der sonstigen postgradualen Studiengänge und weiterbildenden
Studien. 4 Das
Nähere regelt die Hochschule durch Satzung, in der auch die Erteilung eines
Zertifikats geregelt und bestimmt werden kann, dass die Berufserfahrung in Ausnahmefällen
erst nach Studienbeginn erworben wird.
(7) Durch Rechtsverordnung wird bestimmt, durch welche
Abschlüsse und Zeugnisse die Hochschulreife und Fachhochschulreife nachgewiesen
werden.
(8) Abweichend von Abs. 1 bis 7 ist eine Immatrikulation
an Universitäten als Studierender oder Studierende im Studiengang Vorbereitungsstudium
für ausländische Studienbewerber und Studienbewerberinnen für Studierende
am Studienkolleg bei den Universitäten des Freistaates Bayern, an Fachhochschulen
als Studierender oder Studierende im Vorbereitungsstudium für ausländische
Studienbewerber und Studienbewerberinnen für Studierende am Studienkolleg bei
den Fachhochschulen des Freistaates Bayern sowie in Lehrgängen an Fachhochschulen
zum Erwerb der Fachhochschulreife (Propädeutikum) zulässig; das Nähere
wird durch Rechtsverordnung geregelt.
(9) Für den Zugang zu grundständigen Modulstudien
gelten dieselben Voraussetzungen wie für den Zugang zum jeweiligen grundständigen
Studiengang.
Art. 44
Besondere Qualifikationsvoraussetzungen
(1) Neben oder anstelle der allgemeinen Qualifikationsvoraussetzungen
(Art. 43) und der Hochschulzugangsberechtigung
nach Art. 45
ist für das Studium in bestimmten Studiengängen oder an bestimmten Hochschulen
nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 die Qualifikation durch eine Eignungsprüfung
oder in einem Eignungsfeststellungsverfahren nachzuweisen; Art. 45 Abs. 2 Satz 3
bleibt unberührt.
(2) 1 Die
für das Studium an Kunsthochschulen und entsprechende Studiengänge an anderen
Hochschulen erforderliche Qualifikation ist in einer Prüfung der Begabung und
Eignung (Eignungsprüfung) für den gewählten Studiengang nachzuweisen;
das Nähere wird durch Rechtsverordnung geregelt. 2 Durch Rechtsverordnung können zusätzlich
der Vorbildungsnachweis nach Art.
43 Abs. 1
oder Art. 45
und weitere Vorbildungsnachweise gefordert sowie Altersgrenzen festgelegt werden.
3 Studierende
für das Studium eines Lehramts an öffentlichen Schulen in den Fächern
Kunst und Musik müssen auch den Vorbildungsnachweis nach Art. 43 Abs. 1
oder Art. 45
erbringen. 4 Durch
Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass in den Fachhochschulstudiengängen
der Ausbildungsrichtung Gestaltung sowie in den Fachhochschulstudiengängen Architektur
und Innenarchitektur neben dem Nachweis nach Art. 43 Abs. 2
oder Art. 45
die künstlerische Begabung und Eignung in einer Eignungsprüfung nachzuweisen
ist; in der Rechtsverordnung nach Halbsatz 1 ist das Nähere zu regeln.
(3) Für das Studium eines Sportstudiengangs ist neben
den allgemeinen Qualifikationsvoraussetzungen die Eignung für diesen Studiengang
in einer Eignungsprüfung nachzuweisen; die Sportstudiengänge werden durch
Rechtsverordnung festgelegt, in der auch das Nähere über die Abnahme dieser
Prüfung geregelt wird und in der auch ein Attest über die Sporttauglichkeit
als Zulassungsvoraussetzung für die Prüfung vorgesehen werden kann.
(4) 1 Neben
den allgemeinen Qualifikationsvoraussetzungen und der allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung
nach Art. 45 Abs. 1
kann die Hochschule für Studiengänge, die zu einem ersten berufsqualifizierenden
Hochschulabschluss führen, den Nachweis der Eignung in einem Eignungsfeststellungsverfahren
verlangen, wenn das betreffende Studium besondere qualitative Anforderungen stellt,
die jeweils zu begründen sind. 2 Dies
gilt nicht, soweit der betreffende Studiengang in das Verfahren der Stiftung für
Hochschulzulassung einbezogen ist oder für den Zeitraum, in dem für diesen
Studiengang ein örtliches Auswahlverfahren durchgeführt wird. 3 Für die Eignungsfeststellung können
folgende Kriterien festgelegt werden:
- 1.
Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung,
- 2.
fachspezifische Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung,
- 3.
Auswahlgespräch,
- 4.
Test (Leistungserhebung in schriftlicher Form),
- 5.
einschlägige Berufsausbildung oder andere berufspraktische Tätigkeiten.
4 Mindestens
eines der in Satz 3 Nrn. 2 bis 5 aufgeführten Kriterien muss mit dem Kriterium
nach Satz 3 Nr. 1 kombiniert werden; neben Kriterien nach Satz 3 Nrn. 2 bis 5 muss
das Kriterium nach Satz 3 Nr. 1 zumindest gleichrangig berücksichtigt werden.
5 Bei
Absolventen und Absolventinnen der Meisterprüfung sowie der vom Staatsministerium
für Unterricht und Kultus der Meisterprüfung gleichgestellten beruflichen
Fortbildungsprüfungen werden das Kriterium nach Satz 3 Nr. 1 durch das Kriterium
des arithmetischen Mittels aus den Einzelnoten der jeweiligen Prüfungsteile
und das Kriterium nach Satz 3 Nr. 2 durch das Kriterium der fachspezifischen Einzelnoten
dieser Prüfung ersetzt. 6 Bei
Absolventen und Absolventinnen von Fachschulen und Fachakademien werden das Kriterium
nach Satz 3 Nr. 1 durch das Kriterium der Prüfungsgesamtnote oder, sofern keine
Prüfungsgesamtnote ausgewiesen ist, durch das Kriterium des arithmetischen Mittels
aus den Einzelnoten der Fächer (ausgenommen Wahlfächer) des Abschlusszeugnisses
und das Kriterium nach Satz 3 Nr. 2 durch das Kriterium der fachspezifischen Einzelnoten
im Abschlusszeugnis ersetzt.7 Das
Nähere wird durch Rechtsverordnung geregelt.
(5) Durch Rechtsverordnung nach Abs. 2, 3 oder 4 Satz 7
kann bestimmt werden, dass die erforderlichen Regelungen ganz oder teilweise von
den Hochschulen durch Satzung getroffen werden.
(6) Abiturienten und Abiturientinnen des letzten Jahrgangs
des neunjährigen Gymnasiums, die im Jahr 2011 das Abitur ablegen, sind zur Teilnahme
an Eignungsprüfungen und Eignungsfeststellungsverfahren für die Zulassung
im Sommersemester 2011 auf der Grundlage der Zeugnisse über die Ausbildungsabschnitte
12/1 bis 13/1 berechtigt.
Art. 45
Hochschulzugang für qualifizierte
Berufstätige
(1) 1 Absolventen
und Absolventinnen der Meisterprüfung wird der allgemeine Hochschulzugang eröffnet,
wenn sie ein Beratungsgespräch an der Hochschule absolviert haben. 2 Satz 1 gilt entsprechend für Absolventen
und Absolventinnen der vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus der Meisterprüfung
gleichgestellten beruflichen Fortbildungsprüfungen sowie für die Absolventen
und Absolventinnen von Fachschulen und Fachakademien.
(2) 1 Der
fachgebundene Hochschulzugang wird eröffnet, wenn nach erfolgreichem Abschluss
einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung und anschließender in der
Regel mindestens dreijähriger hauptberuflicher Berufspraxis, jeweils in einem
dem angestrebten Studiengang fachlich verwandten Bereich, die Hochschule entweder
in einem besonderen Prüfungsverfahren oder durch ein nachweislich erfolgreich
absolviertes Probestudium von mindestens einem Jahr die Studieneignung festgestellt
hat. 2 Vor
Durchführung des Prüfungsverfahrens oder vor Aufnahme des Probestudiums
findet ein Beratungsgespräch an der Hochschule statt. 3 Falls die Hochschule in einem Studiengang
ein Eignungsfeststellungsverfahren gemäß Art. 44 Abs. 4
durchführt, stellt sie bei Bewerbern und Bewerberinnen nach Satz 1 die Studieneignung
nur in dem besonderen Prüfungsverfahren fest; ein Probestudium kann nicht absolviert
werden.
(3) 1
Das Nähere wird durch Rechtsverordnung geregelt. 2 In dieser kann bestimmt werden, dass die
nach Abs. 2 erforderlichen Regelungen für ein besonderes Prüfungsverfahren
oder für das Probestudium zur Feststellung der Studieneignung ganz oder teilweise
von den Hochschulen durch Satzung getroffen werden.
Art. 46
Immatrikulationshindernisse
Die Immatrikulation ist durch die Hochschule zu versagen,
wenn
- 1.
die in Art.
43 bis 45
genannten Voraussetzungen nicht vorliegen,
- 2.
der Studienbewerber oder die Studienbewerberin infolge Richterspruchs
die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
- 3.
der Studienbewerber oder die Studienbewerberin eine nach der Prüfungsordnung
erforderliche Prüfung oder an Kunsthochschulen auch eine durch Satzung festgelegte
Probezeit endgültig nicht bestanden hat oder aus von ihm oder von ihr zu vertretenden
Gründen die Voraussetzungen für die Meldung zu einer Prüfung endgültig
nicht mehr beibringen kann, es sei denn, dass die betreffende Person in einen anderen
Studiengang oder in sonstige andere Studien wechselt,
- 4.
in dem entsprechenden Studiengang Zulassungszahlen festgesetzt sind und
der Studienbewerber oder die Studienbewerberin keinen Studienplatz zugeteilt erhält,
- 5.
der Studienbewerber oder die Studienbewerberin die Zahlung fälliger
Gebühren oder Beiträge nicht nachweist oder die nach der Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung
vorzulegende Versicherungsbescheinigung aus eigenem Verschulden nicht einreicht.
Art. 47
Befristete, bedingte Immatrikulation
(1) 1 Bestehen
in einem Studiengang an einer Hochschule Ausbildungsmöglichkeiten, die sich
nicht auf den gesamten zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss führenden
Studiengang erstrecken, gilt die Immatrikulation der Studierenden nur bis zum ordnungsgemäßen
Abschluss der angebotenen Ausbildungsmöglichkeiten. 2 Ist die Ausbildungsmöglichkeit bis
zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss nur für einen Teil der Studierenden
gegeben, gilt die Immatrikulation der Studierenden, die eine auf den ersten Teil
des Studiengangs beschränkte Zulassung erhalten haben, weil das Weiterstudium
im Geltungsbereich des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen
Einrichtung für Hochschulzulassung nicht gewährleistet ist, nur bis zum
ordnungsgemäßen Abschluss des ersten Teils des Studiengangs. 3 Die näheren Vorschriften werden durch
Rechtsverordnung getroffen.
(2) Im Fall eines Probestudiums nach Art. 45 Abs. 2
endet die Immatrikulation der Studierenden mit Ablauf des Semesters, in dem das
Probestudium endgültig nicht bestanden wurde (bedingte Immatrikulation).
(3) 1 Die
Hochschulen können im Sommersemester 2011 insbesondere für die Abiturienten
und Abiturientinnen des letzten Jahrgangs des neunjährigen Gymnasiums, die im
Jahr 2011 das Abitur ablegen, ein spezielles Studienangebot erstellen. 2 Die Immatrikulation gilt nur für das
Sommersemester 2011. 3 Das
Semester im Rahmen des speziellen Studienangebots gilt nicht als Fach- und Hochschulsemester.
Art. 48
Rückmeldung, Beurlaubung
(1) Die Studierenden haben sich zu jedem Semester form-
und fristgerecht zum Weiterstudium anzumelden (Rückmeldung).
(2) 1 Studierende
können von der Hochschule auf Antrag aus wichtigem Grund von der Verpflichtung
zu einem ordnungsgemäßen Studium befreit werden (Beurlaubung). 2 Die Zeit der
Beurlaubung soll in der Regel zwei Semester nicht überschreiten.
(3) Während der Beurlaubung können Studienleistungen
nicht erbracht und Prüfungen an der Hochschule, an der die Beurlaubung ausgesprochen
wurde, nicht abgelegt werden; eine Wiederholung nicht bestandener Prüfungen
ist möglich.
(4) Zeiten der Inanspruchnahme von Schutzfristen des Gesetzes
zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz
- MuSchG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl I S. 2318) in der
jeweils geltenden Fassung und der Elternzeit sowie Zeiten für die Pflege eines
nahen Angehörigen im Sinn von
§ 7
Abs. 3 des Gesetzes über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)
vom 28. Mai 2008 (BGBl I S. 874, 896) in der jeweils geltenden Fassung, der pflegebedürftig
im Sinn der
§§ 14
,
15
des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI)
vom 26. Mai 1994 (BGBl I S. 1014, 1015) in der jeweils geltenden Fassung ist, sind
auf die Frist nach Abs. 2 Satz 2 nicht anzurechnen; in diesen Fällen gilt Abs.
3 Halbsatz 1 nicht.
Art. 49
Exmatrikulation
(1) Studierende sind zum Ende des Semesters exmatrikuliert,
in dem sie die Abschlussprüfung bestanden haben.
(2) Studierende sind von der Hochschule zu exmatrikulieren,
wenn
- 1.
sie dies beantragen,
- 2.
ein Immatrikulationshindernis nach Art. 46
nachträglich eintritt,
- 3.
sie eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung oder
an Kunsthochschulen auch eine durch Satzung festgelegte Probezeit endgültig
nicht bestanden haben oder sie aus von ihnen zu vertretenden Gründen die Voraussetzungen
für die Meldung zu einer Prüfung endgültig nicht mehr beibringen können,
es sei denn, dass sie in einen anderen Studiengang oder in sonstige andere Studien
wechseln,
- 4.
sie die Zahlung von bei der Rückmeldung fälligen Gebühren
oder Beiträgen nicht nachweisen oder bei der Rückmeldung die nach der Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung
vorzulegende Versicherungsbescheinigung aus eigenem Verschulden nicht einreichen,
- 5.
auf Grund von Tatsachen feststeht, dass die Immatrikulation oder Rückmeldung
missbräuchlich erfolgt ist.
(3) 1 Abweichend
von Abs. 1 können Studierende auch nach dem Bestehen der Abschlussprüfung
in dem betreffenden Studiengang immatrikuliert bleiben oder wieder immatrikuliert
werden, wenn sie die Immatrikulation oder das Fortbestehen der Immatrikulation beantragen,
um
- 1.
im Rahmen entsprechender prüfungsrechtlicher Regelungen
die Prüfung zur Notenverbesserung zu wiederholen oder
- 2.
eine weitere Studienrichtung oder einen weiteren Studienschwerpunkt zu
studieren oder
- 3.
zu promovieren.
2 Die
Studierenden sollen exmatrikuliert werden, wenn die in Satz 1 genannten Voraussetzungen
nicht mehr vorliegen, in den Fällen des Satzes 1 Nrn. 2 und 3 spätestens
nach drei Jahren.
Art. 50
Gaststudierende
Für Gaststudierende gelten Art. 42
bis 49 mit folgenden Maßgaben:
- 1.
Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass eine
Immatrikulation auch mit anderen als den in Art. 43 bis 45
genannten Qualifikationen erfolgen kann;
- 2.
Art. 49 Abs. 2 Nr. 3
und Abs. 3
sind nicht anzuwenden;
- 3.
Art. 44 Abs. 3
gilt mit Ausnahme des Erfordernisses der Hochschulreife für Hochschulen übertragene
nicht akademische Ausbildungen im Sport entsprechend;
- 4.
das Ablegen von Prüfungen ist im Rahmen eines Gaststudiums nicht
zulässig.
Art. 51
Ausführungsbestimmungen
1 Die
Hochschulen erlassen die erforderlichen Bestimmungen über die Immatrikulation,
Rückmeldung, Beurlaubung und Exmatrikulation durch Satzung. 2 In den Satzungen haben die Hochschulen
insbesondere Bestimmungen über das Verfahren und die einzuhaltenden Fristen
zu treffen. 3 Die
Hochschulen können durch Satzung weitere Fälle bestimmen, in denen die
Immatrikulation versagt werden kann oder Studierende exmatrikuliert werden können,
wenn Gründe vorliegen, die einem ordnungsgemäßen Studium entgegenstehen.
Art. 52
Mitwirkung der Studierenden,
Studierendenvertretung
(1) Die Studierenden wirken in der Hochschule durch ihre
gewählten Vertreter und Vertreterinnen in Hochschulorganen mit.
(2) 1 Dem
studentischen Konvent gehören an:
- 1.
der Vertreter oder die Vertreterin der Studierenden im
Senat,
- 2.
die Mitglieder des Fachschaftenrats sowie
- 3.
weitere Vertreter und Vertreterinnen der Studierenden, deren Zahl der
der Mitglieder des Fachschaftenrats entspricht.
2 Der
Fachschaftenrat besteht aus den Vertretern und Vertreterinnen der Studierenden in
den Fakultätsräten; verdoppelt sich die Zahl der Vertreter und Vertreterinnen
im Fakultätsrat nach Art. 31 Abs.
1 Satz 2 Nr. 1
oder Art. 34 Abs. 2 Satz 2,
gehören dem Fachschaftenrat nur die Vertreter und Vertreterinnen der Studierenden
an, auf die bei der Wahl des Fakultätsrats die beiden ersten Sitze entfallen.
3 Die
Vertreter und Vertreterinnen nach Satz 1 Nr. 3 werden von den Studierenden der Hochschule
gewählt; Art. 38 Abs. 1
gilt entsprechend. 4 Bestehen
an einer Hochschule keine Fakultäten, gehören dem studentischen Konvent
anstelle der Mitglieder nach Nrn. 2 und 3 weitere Vertreter und Vertreterinnen der
Studierenden im Sinn des Satzes 3 an, deren Zahl in der Grundordnung festgelegt wird.
(3) 1 Innerhalb
einer angemessenen Frist nach den Wahlen zu den Hochschulorganen ist der Sprecher-
und Sprecherinnenrat zu bilden. 2 Dieser
besteht aus fünf Personen, von denen zwei vom studentischen Konvent und zwei
vom Fachschaftenrat gewählt werden; außerdem gehört ihm der Vertreter
oder die Vertreterin der Studierenden im Senat an. 3 In den Sprecher- und Sprecherinnenrat können
nur Studierende gewählt werden, die an der Hochschule immatrikuliert sind; die
diesem vorsitzende Person wird vom studentischen Konvent bestimmt. 4 Das erste Zusammentreten des studentischen
Konvents wird bis zur Wahl eines oder einer Vorsitzenden aus der Mitte des studentischen
Konvents vom Präsidenten oder von der Präsidentin geleitet. 5 Der studentische Konvent ist mindestens
einmal im Semester während der Vorlesungszeit von der ihm vorsitzenden Person
einzuberufen. 6 Im
Übrigen ist der studentische Konvent auf Verlangen von mindestens 25 v.H. seiner
Mitglieder binnen 14 Tagen einzuberufen. 7 Bestehen
an einer Hochschule keine Fakultäten, gehören dem Sprecher- und Sprecherinnenrat
fünf Vertreter und Vertreterinnen der Studierenden an; Mitglieder nach Halbsatz
1 sind der Vertreter oder die Vertreterin der Studierenden im Senat und diejenigen
Studierenden in der erforderlichen Anzahl, auf die bei der Wahl des Vertreters oder
der Vertreterin im Senat weitere Sitze entfallen würden.
(4) 1 Die
Aufgaben des studentischen Konvents und des Sprecher- und Sprecherinnenrats sind
- 1.
die Vertretung der fachlichen, wirtschaftlichen und sozialen
Belange der Studierenden der Hochschule,
- 2.
fakultätsübergreifende Fragen, die sich aus der Mitarbeit der
Vertreter und Vertreterinnen der Studierenden in den Hochschulorganen ergeben,
- 3.
die Förderung der geistigen, musischen und sportlichen Interessen
der Studierenden,
- 4.
die Pflege der Beziehungen zu deutschen und ausländischen Studierenden.
2 Die
Vertreter und Vertreterinnen der Studierenden in den Hochschulorganen sind an Beschlüsse
oder Weisungen des studentischen Konvents oder des Sprecher- und Sprecherinnenrats
nicht gebunden. 3 Der
Sprecher- und Sprecherinnenrat führt die Beschlüsse des studentischen Konvents
aus. 4 Die
laufenden Angelegenheiten können diesem zur selbstständigen Erledigung
übertragen werden. 5 Der
Sprecher- und Sprecherinnenrat hat gegenüber dem studentischen Konvent Bericht
über seine Tätigkeit, insbesondere über die Verwendung der Haushaltsmittel,
zu erstatten; der studentische Konvent kann hierüber beraten.
(5) 1 Die
Vertreter und Vertreterinnen der Studierenden einer Fakultät bilden die Fachschaftsvertretung.
2 Soweit
die Zahl der Studierenden, die Mitglieder einer Fakultät sind, 2000 nicht übersteigt,
besteht die Fachschaftsvertretung aus sieben Personen. 3 Soweit die Zahl der Studierenden, die Mitglieder
einer Fakultät sind, 2000 übersteigt, erhöht sich die Zahl der Vertreter
und Vertreterinnen der Studierenden, die die Fachschaftsvertretung bilden, je angefangene
weitere 1000 Studierende um eins. 4 Fachschaftssprecher
oder Fachschaftssprecherin ist der Vertreter oder die Vertreterin der Studierenden
im Fakultätsrat, der oder die bei der Wahl die meisten Stimmen erhalten hat;
die weiteren Mitglieder der Fachschaftsvertretung sind diejenigen Studierenden in
der erforderlichen Anzahl, auf die bei der Wahl zu den Fakultätsräten weitere
Sitze entfallen würden. 5 Die
Fachschaftsvertretung ist mindestens einmal im Semester während der Vorlesungszeit
vom Fachschaftssprecher oder von der Fachschaftssprecherin einzuberufen. 6 Abs. 3 Satz
6 gilt entsprechend. 7 Der
Fachschaftsvertretung obliegt im Rahmen des Abs. 4 die Wahrnehmung fakultätsbezogener
Angelegenheiten der Studierenden. 8 Der
Fachschaftssprecher oder die Fachschaftssprecherin führt die laufenden Geschäfte
der Fachschaftsvertretung und vollzieht deren Beschlüsse; Abs. 4 Satz 5 gilt
entsprechend.
(6) 1 Die
Rechte und Pflichten der Hochschulleitung, insbesondere nach Art. 20 Abs. 3 Sätze 1 und 2, erstrecken sich auch auf
den studentischen Konvent, den Fachschaftenrat, den Sprecher- und Sprecherinnenrat
und die Fachschaftsvertretungen. 2 Die
Hochschulleitung ist außerdem berechtigt, bei rechtswidrigen Maßnahmen
des studentischen Konvents, des Sprecher- und Sprecherinnenrats oder der Fachschaftsvertretungen
die nach Art. 53
zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel ganz oder teilweise einzuziehen oder
anzuordnen, dass Zahlungsanweisungen nicht ausgeführt werden.
(7) Die Grundordnung regelt das Nähere über das
Zusammentreten, die Beschlussfassung und die laufenden Arbeiten des studentischen
Konvents, des Fachschaftenrats, des Sprecher- und Sprecherinnenrats und der Fachschaftsvertretungen.
Art. 53
Finanzierung
(1) 1 Im
Rahmen des staatlichen Haushalts werden Mittel für Zwecke des studentischen
Konvents einschließlich des Sprecher- und Sprecherinnenrats sowie Fachschaftsvertretungen
zur Verfügung gestellt. 2 Die
Verwaltung der Hochschule wacht darüber, dass die Haushaltsmittel unter den
Empfangsberechtigten nach Satz 1 entsprechend den Erfordernissen nach Art. 52 Abs. 4 Satz 1
verteilt werden; dabei soll der Schwerpunkt bei den Fachschaftsvertretungen liegen,
denen die Mittel unmittelbar zugewiesen werden. 3 Der Sprecher- und Sprecherinnenrat stellt
vor Beginn des Haushaltsjahres eine Übersicht der voraussichtlichen Ausgaben
auf, die rechtzeitig der Hochschulleitung vorzulegen ist. 4 Die Übersicht über die voraussichtlichen
Ausgaben ist vor der Vorlage an die Hochschulleitung mit der Mehrheit von Sprecher-
und Sprecherinnenrat sowie der Mehrheit des Fachschaftenrats und des studentischen
Konvents zu verabschieden. 5 Studentischer
Konvent und Sprecher- und Sprecherinnenrat haben ihre Entscheidung so rechtzeitig
zu treffen, dass die Übersicht vor Beginn des Haushaltsjahres der Hochschulleitung
vorgelegt werden kann. 6 Die
Fachschaftsvertretung soll vor Beginn des Haushaltsjahres eine Übersicht der
voraussichtlichen Ausgaben aufstellen, die rechtzeitig der Hochschulleitung vorzulegen
ist.
(2) 1 Der
Sprecher- und Sprecherinnenrat und die Fachschaftsvertretungen benennen für
eine bestimmte Zeitdauer der Hochschulleitung ein oder zwei Mitglieder, welche die
Befugnis zur sachlichen und rechnerischen Feststellung der Auszahlungsbelege erhalten.
2 Die
Verwaltung der Hochschule prüft, ob die zu leistenden Auszahlungen der Zweckbindung
und den Aufgaben nach Art. 52 Abs.
4 Satz 1
entsprechen, und ordnet die Auszahlung an, wenn keine Bedenken bestehen. 3 Im Zweifelsfall
sind die Zahlungsanordnungen der Hochschulleitung zur Entscheidung nach Art. 52 Abs. 6 Satz 2
vorzulegen.
Abschnitt IV Studium, Lehre und Prüfungen
Art. 54
Studienjahr
1 Das
Studienjahr wird in Semester eingeteilt. 2 Auf
Antrag der Hochschule kann das Staatsministerium eine andere Einteilung festlegen;
die für Semester geltenden Vorschriften sind sinngemäß anzuwenden.
3 Der
Beginn des Studienjahres, die Dauer der Semester oder der anderweitig festgelegten
Teile des Studienjahres sowie die unterrichtsfreien Zeiten werden durch Rechtsverordnung
festgesetzt.
Art. 55
Studienziel und Studienreform
(1) Lehre und Studium sollen die Studierenden auf ein berufliches
Tätigkeitsfeld vorbereiten und ihnen die dafür erforderlichen Kenntnisse,
Fähigkeiten und Methoden dem jeweiligen Studiengang entsprechend so vermitteln,
dass sie zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit und zu verantwortungsvollem
Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt
werden; dabei sollen die besonderen Belange von Menschen mit Behinderung berücksichtigt
werden.
(2) 1 Die
Hochschulen haben die ständige Aufgabe, im Zusammenwirken mit dem Staatsministerium
und sonstigen zuständigen Stellen Inhalte und Formen des Studiums im Hinblick
auf die Entwicklungen in Wissenschaft und Kunst, die Bedürfnisse der beruflichen
Praxis und die notwendigen Veränderungen in der Berufswelt im internationalen
Kontext zu überprüfen und weiterzuentwickeln sowie der Entwicklung professioneller
Methoden des Lehrens und Lernens besondere Beachtung zu schenken. 2 Dabei ist der Entwicklung und Einführung
von Strukturen und Instrumenten zur Schaffung eines einheitlichen europäischen
Hochschulraums Rechnung zu tragen. 3 Bei
der Reform von Lehre und Studium und bei der Bereitstellung des Lehrangebots sollen
auch die Möglichkeiten eines Fernstudiums und der Informations- und Kommunikationstechnik
genutzt werden.
Art. 56
Studiengänge, sonstige Studien
(1) 1 Ein
Studiengang ist ein durch Prüfungs- und Studienordnungen geregeltes, auf einen
bestimmten Hochschulabschluss gerichtetes Studium, das in der Regel zu einem berufsqualifizierenden
Abschluss führt. 2 Als
berufsqualifizierend im Sinn dieses Gesetzes gilt auch der Abschluss eines Studiengangs,
durch den die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder
eine berufliche Einführung vermittelt wird. 3 Soweit bereits das jeweilige Studienziel
eine berufs- oder ausbildungsbezogene Tätigkeit erfordert, ist sie mit den übrigen
Teilen des Studiums inhaltlich und zeitlich abzustimmen und nach Möglichkeit
in den Studiengang einzuordnen.
(2) 1 Sind
auf Grund der maßgebenden Prüfungs- und Studienordnung aus einer größeren
Zahl zulässiger Fächer für das Studium Fächer auszuwählen,
ist jedes dieser Fächer ein Teilstudiengang. 2 Für den Teilstudiengang gelten die
Bestimmungen über den Studiengang entsprechend.
(3) 1 Grundständige
Studiengänge führen zu einem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss.
2 Für
Absolventen und Absolventinnen eines Hochschulstudiums können zur Vermittlung
weiterer wissenschaftlicher, künstlerischer oder beruflicher Qualifikationen,
insbesondere zur Heranbildung des wissenschaftlichen oder künstlerischen Nachwuchses
und zur beruflichen Weiterbildung postgraduale Studiengänge angeboten werden.
(4) 1 Studiengänge
können als berufsbegleitende Studiengänge angeboten werden. 2 Sie sind von der Hochschule so zu gestalten,
dass sie neben einer Berufstätigkeit absolviert werden können. 3 Dies setzt
besondere organisatorische Vorkehrungen voraus, insbesondere eine Konzentration der
Präsenzveranstaltungen auf die Abendstunden, auf Wochenenden und auf Blockkurse,
sowie Anteile virtueller Lehre.
(5) Duale Studiengänge vertiefen die Praxisanteile
eines Studiengangs oder integrieren eine berufliche Ausbildung in Form eines Verbundstudiums.
(6) Zum Erwerb von wissenschaftlichen oder beruflichen
Teilqualifikationen können folgende sonstige Studien angeboten werden:
- 1.
Modulstudien, in denen einzelne Module eines grundständigen
oder postgradualen Studiengangs absolviert werden,
- 2.
Zusatzstudien, in denen parallel zu einem grundständigen oder postgradualen
Studiengang weitere Teilqualifikationen erworben werden,
- 3.
spezielle weiterbildende Studien.
Art. 57
Regelstudienzeiten, Studienstruktur
(1) 1 In
den Prüfungsordnungen ist eine Studienzeit vorzusehen, in der ein Hochschulabschluss
erworben werden kann oder sonstige Studien (Art. 56 Abs. 6) abgeschlossen werden können (Regelstudienzeit).
2 Die
Regelstudienzeit schließt Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen
Tätigkeit, praktische Studiensemester und Prüfungszeiten ein; nach der
Prüfungsordnung für die Ablegung von Wiederholungsprüfungen benötigte
Semester werden nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet. 3 Die Regelstudienzeit ist maßgebend
für die Gestaltung der Studienordnung, für die Sicherstellung des Lehrangebots,
für die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sowie für die Ermittlung
und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten und die Berechnung von Studierendenzahlen
bei der Hochschulentwicklungsplanung.
(2) 1 Die
Regelstudienzeit beträgt bei grundständigen Studiengängen
- 1.
mit dem Abschluss Bachelor mindestens drei und höchstens
vier Jahre,
- 2.
bei Fachhochschulstudiengängen, soweit sie nicht unter Nr. 1 fallen,
höchstens vier Jahre und
- 3.
im Übrigen höchstens viereinhalb Jahre;
Fachhochschulstudiengänge nach Nrn. 1 und 2 enthalten in der Regel ein oder
zwei praktische Studiensemester. 2 Die
Regelstudienzeit beträgt bei postgradualen Studiengängen
- 1.
mit dem Abschluss Master mindestens ein Jahr und höchstens
zwei Jahre,
- 2.
bei sonstigen postgradualen Studiengängen in der Regel höchstens
zwei Jahre,
- 3.
bei gesonderten Promotionsstudiengängen in der Regel höchstens
bis zu drei Jahre.
3 Bei
gestuften Studiengängen, die zu einem Bachelorabschluss und einem darauf aufbauenden,
fachlich fortführenden und vertiefenden oder fächerübergreifend erweiternden
Masterabschluss führen, beträgt die Gesamtregelstudienzeit höchstens
fünf Jahre. 4 Darüber
hinaus gehende Regelstudienzeiten dürfen in besonders begründeten Fällen
festgesetzt werden; dies gilt auch für Studiengänge, die in besonderen
Studienformen, zum Beispiel in Teilzeit, durchgeführt werden. 5 Die Regelstudienzeit verlängert sich
um die Zeit, in der Studierende nach Maßgabe des Art. 47 Abs. 3 Satz 2
immatrikuliert sind. 6 Die
Regelstudienzeit beträgt bei Modulstudien in der Regel ein Semester, bei Modulen,
die sich nach den für den jeweiligen Studiengang geltenden Regelungen über
mehrere Semester erstrecken, entsprechend länger; im Übrigen richtet sie
sich nach den Erfordernissen der jeweiligen sonstigen Studien.
(3) Die Einrichtung, wesentliche Änderung oder Aufhebung
eines Studiengangs bedarf des Einvernehmens mit dem Staatsministerium, soweit das
Einvernehmen nicht bereits in einer mit dem Staatsministerium geschlossenen Zielvereinbarung
enthalten ist; dies gilt für Teilstudiengänge entsprechend.
(4) Spätestens mit Beginn des Wintersemesters 2009/2010
soll die Aufnahme des Studiums in Bachelorstudiengängen für Studienanfänger
und Studienanfängerinnen die Regel sein; unberührt von Halbsatz 1 bleiben
Studiengänge, die ganz oder teilweise mit einer Staatsprüfung oder einer
kirchlichen Prüfung abgeschlossen werden.
Art. 58
Studienordnungen
(1) 1 Soweit
dies für die Planung des Studiums erforderlich ist, soll die Hochschule eine
Studienordnung durch Satzung aufstellen, die keiner Genehmigung nach Art. 13 Abs. 2 Satz 2
bedarf. 2 Sie
regelt auf der Grundlage der Prüfungsordnung Inhalt und Aufbau des Studiums.
3 Die
Studienordnung kann die Voraussetzungen für die Teilnahme an einzelnen Unterrichtsveranstaltungen
regeln, insbesondere die Teilnahme an einzelnen Lehrveranstaltungen vom Nachweis
ausreichender Kenntnisse oder besonderer Befähigung abhängig machen, und
Regelungen über den Erwerb der Voraussetzungen für die Zulassung zu einer
Prüfung und dessen Wiederholbarkeit treffen.
(2) Betrifft die Studienordnung einen Studiengang, der
ganz oder teilweise mit einer Staatsprüfung abgeschlossen wird, bedarf der Beschluss
des Senats über die Satzung des Einvernehmens mit dem für die jeweilige
Staatsprüfung zuständigen Staatsministerium.
Art. 59
Studienleitende Maßnahmen,
begrenzte Fächerwahl
(1) 1 Haben
in einem Studiengang einzelne Lehrveranstaltungen eine beschränkte Aufnahmekapazität,
kann die Hochschule die Anzahl von Studierenden in einer einzelnen Lehrveranstaltung
begrenzen, wenn der Abschluss des Studiums innerhalb der Regelstudienzeit dadurch
nicht ausgeschlossen wird. 2 Die
Kriterien für die Aufnahme in Lehrveranstaltungen mit begrenzter Aufnahmekapazität
legt die Hochschule durch Satzung fest. 3 Die
Auswahl soll vorrangig nach dem Studienfortschritt, bei Lehrveranstaltungen gleichen
Inhalts an verschiedenen Orten nach sozialen, insbesondere familiären und wirtschaftlichen
Gründen erfolgen.
(2) 1 Der
Zugang zu Teilstudiengängen, Studienrichtungen oder Studienschwerpunkten und
Fächern, die im Verlauf des Studiums gewählt werden können, darf unter
der Voraussetzung der erschöpfenden Nutzung der Ausbildungskapazität begrenzt
werden. 2 Das
Nähere, insbesondere die Zahl der aufzunehmenden Studierenden, die Auswahlkriterien
und das Verfahren, regelt die Hochschule durch Satzung; die Auswahl soll nach Möglichkeit
auf Grund von Leistungsnachweisen erfolgen, die im Verlauf des Studiums erbracht
worden sind.
Art. 60
Studienberatung
1 Die
Hochschule unterrichtet Studierende sowie Studienbewerber und Studienbewerberinnen
über die Studienmöglichkeiten und über Inhalte, Aufbau und Anforderungen
eines Studiums; sie unterstützt die Studierenden in ihrem Studium durch ein
bedarfsgerechtes Angebot von Einführungsveranstaltungen in den einzelnen Studiengängen
und eine studienbegleitende fachliche Beratung während des gesamten Studiums.
2 Sie
verschafft sich bis zum Ende des ersten Jahres des Studiums einen Überblick
über den bisherigen Studienverlauf, informiert die Studierenden und führt
gegebenenfalls eine Studienberatung durch. 3 Die
Hochschule wirkt bei der Studienberatung insbesondere mit den für die Berufsberatung
und den für die staatlichen Prüfungen zuständigen Stellen sowie den
Gymnasien, Berufsoberschulen und Fachoberschulen zusammen.
Art. 61
Prüfungen, Prüfungsordnungen
(1) 1 Das
Studium wird in der Regel durch eine Hochschulprüfung, eine staatliche oder
eine kirchliche Prüfung abgeschlossen. 2 In Studiengängen nach Art. 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Nr. 1
finden die Prüfungen studienbegleitend statt (Modulprüfungen), in den
sonstigen Studiengängen soll dies angestrebt werden. 3 In Studiengängen nach Art. 57 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3
findet eine Vor- oder Zwischenprüfung statt, die spätestens bis zum Ende
des vierten Semesters durchzuführen ist; der Übergang in das Hauptstudium
setzt in der Regel die erfolgreiche Ablegung einer Vor- oder Zwischenprüfung
voraus. 4 Soweit
Studiengänge mit einer staatlichen Prüfung abschließen, können
die diese regelnden Prüfungsordnungen staatliche Vor- und Zwischenprüfungen
oder entsprechende Hochschulprüfungen vorsehen. 5 Im Studiengang Rechtswissenschaft wird
eine Zwischenprüfung als Hochschulprüfung durchgeführt.
(2) 1 Hochschulprüfungen
werden auf Grund von Prüfungsordnungen abgenommen, die von den Hochschulen durch
Satzung erlassen werden und der Genehmigung durch den Präsidenten oder die Präsidentin
bedürfen. 2 Bei
Studiengängen, die ganz oder teilweise mit einer Staatsprüfung abschließen,
ist das Einvernehmen mit dem für die betreffende Staatsprüfung zuständigen
Staatsministerium erforderlich. 3 Die
Genehmigung ist zu versagen, wenn die Prüfungsordnung
- 1.
gegen eine Rechtsvorschrift verstößt,
- 2.
eine mit Art. 57 Abs.
2
unvereinbare Regelstudienzeit vorsieht,
- 3.
einer Empfehlung oder Vereinbarung der Länder in der Bundesrepublik
Deutschland nicht entspricht, mit der die Einheitlichkeit oder die Gleichwertigkeit
der Ausbildung oder der Abschlüsse und die Möglichkeit des Hochschulwechsels
gewährleistet werden, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen trifft,
- 4.
keine Schutzbestimmungen entsprechend den §§ 3
, 4
, 6
und 8
MuSchG
sowie entsprechend den Fristen des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG) vom 5. Dezember 2006 (BGBl I
S. 2748) in der jeweils geltenden Fassung über die Elternzeit enthält bzw.
deren Inanspruchnahme nicht ermöglicht oder
- 5.
die besonderen Belange behinderter Studierender zur Wahrung ihrer Chancengleichheit
nicht berücksichtigt.
(3) 1 Die
Prüfungsordnung regelt die Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren.
2 Sie
muss insbesondere regeln
- 1.
den Zweck der Prüfung, die Gegenstände der Prüfung
und die Anforderungen in der Prüfung,
- 2.
die Prüfungsorgane,
- 3.
die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung, für
den Erwerb der Zulassungsvoraussetzungen und deren Wiederholbarkeit,
- 4.
das Verfahren zur Anrechnung von Kompetenzen nach Maßgabe des Art. 63
auf die nach der Prüfungsordnung nachzuweisenden Kompetenzen, für außerhalb
des Hochschulbereichs erworbene Kompetenzen auch den Umfang der anrechenbaren Kompetenzen,
- 5.
die Regeltermine für die Vor-, Zwischen- und Abschlussprüfung
sowie studienbegleitende Prüfungen oder die Fristen für die Meldung zu
diesen Prüfungen,
- 6.
die Regelstudienzeit und den Umfang der erforderlichen Lehrveranstaltungen,
- 7.
die Bekanntmachung der Prüfung und die Benachrichtigung der Prüfungsteilnehmer
und Prüfungsteilnehmerinnen,
- 8.
die Form und das Verfahren der Prüfung; die Prüfungsordnung
kann in geeigneten Studiengängen vorsehen, dass Prüfungen in einer Fremdsprache
abgenommen werden,
- 9.
die Bearbeitungszeiten für die Anfertigung schriftlicher Prüfungsarbeiten
sowie die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften,
- 10.
die Grundsätze für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen
und die Ermittlung des Prüfungsgesamtergebnisses; schriftliche Prüfungsleistungen,
die als nicht bestanden bewertet werden sollen, sind von zwei Prüfenden zu bewerten,
mündliche Prüfungen sind mindestens von einem Prüfenden und einem
sachkundigen Beisitzer durchzuführen,
- 11.
die Wiederholung der Prüfung, wobei durch studienorganisatorische
Maßnahmen sicherzustellen ist, dass die Wiederholung in der Regel innerhalb
einer Frist von sechs Monaten möglich ist; bei sonstigen Studien im Sinn von
Art. 56 Abs. 6 Nr. 1
kann die Prüfung einmal wiederholt werden,
- 12.
den nach bestandener Prüfung zu verleihenden akademischen Grad.
(4) Studien- und Prüfungsleistungen sollen auf der
Grundlage eines international kompatiblen Leistungspunktsystems bewertet werden,
das die Anrechnung erbrachter Leistungen auf gleiche oder verwandte Studiengänge
derselben oder anderer Hochschulen erleichtert.
(5) 1 Zur
Abschlussprüfung als Diplommusiklehrer oder Diplommusiklehrerin und Diplommusiker
oder Diplommusikerin an Hochschulen für Musik werden auch Personen zugelassen,
die ihr Studium an einer bayerischen Fachakademie für Musik (Konservatorium)
durchgeführt haben. 2 Die
Gleichwertigkeit der Ausbildung wird durch Kooperationsverträge zwischen den
Hochschulen für Musik und den Trägern der Fachakademien für Musik
(Konservatorien) sichergestellt.
(6) 1 Die
Studierenden können von den Regelterminen und Meldefristen nach Abs. 3 Satz
2 Nr. 5 nach Maßgabe der Prüfungsordnung abweichen. 2 Für die Vor- und Zwischenprüfung
darf die Prüfungsordnung eine Verschiebung um ein Semester, für die Abschlussprüfung
um höchstens vier Semester zulassen; für die Abschlussprüfung in Studiengängen
nach Art. 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
und Satz 2
darf die Verschiebung höchstens zwei Semester betragen; die Fristen können
nach Maßgabe der Prüfungsordnung um die für die Wiederholung von
Prüfungen benötigten Semester verlängert werden. 3 Überschreiten Studierende aus von
ihnen zu vertretenden Gründen die in der Prüfungsordnung festgelegten Fristen
für die Meldung zur Prüfung oder für die Ablegung der Prüfung
oder legen sie eine Prüfung, zu der sie sich gemeldet haben, aus von ihnen zu
vertretenden Gründen nicht ab, gelten die nicht fristgerecht abgelegten Prüfungsteile
als abgelegt und nicht bestanden. 4 Überschreiten
Studierende einer Hochschule für Musik aus von ihnen zu vertretenden Gründen
die Fristen nach Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 oder legen sie eine Prüfung, zu der sie
sich gemeldet haben, aus von ihnen zu vertretenden Gründen nicht ab, gilt die
Prüfung als abgelegt und nicht bestanden.
(7) 1 Für
geeignete Studiengänge ist in der Prüfungsordnung vorzusehen, dass eine
erstmals nicht bestandene Abschlussprüfung als nicht abgelegt gilt, wenn sie
nach ununterbrochenem Fachstudium spätestens zum Regeltermin vollständig
abgelegt wurde (freier Prüfungsversuch). 2 Nach der Prüfungsordnung anerkannte
Studienzeiten bei Hochschul-, Studiengangs- oder Fachwechsel werden auf das Fachstudium
angerechnet; Semester, in denen Studierende beurlaubt waren (Art. 48 Abs. 2 Satz 1), bleiben unberücksichtigt. 3 Im Rahmen
des freien Prüfungsversuchs bestandene Fachprüfungen werden angerechnet,
wenn die Meldung zur erneuten Ablegung der Prüfung innerhalb einer von der Prüfungsordnung
festzulegenden Frist unverzüglich erfolgt. 4 Die Fachprüfungen können zur
Notenverbesserung einmal wiederholt werden, wobei das jeweils bessere Ergebnis zählt.
5 Sätze
1 bis 4 gelten entsprechend für Vor-, Zwischen- und Teilprüfungen sowie
für Modulprüfungen; sie gelten nicht für die Abschlussarbeit.
(8) 1 Für
Fachhochschulstudiengänge kann nach Anhörung der betroffenen Hochschulen
eine Rahmenprüfungsordnung als allgemeine Prüfungsordnung durch Rechtsverordnung
erlassen werden; diese kann insbesondere von Abs. 6 Satz 3 abweichende Regelungen
treffen; Entsprechendes gilt für Regelungen über den Beginn der Prüfungszeit
an Fachhochschulen. 2 Die
betroffenen Hochschulen erlassen die zur Rahmenprüfungsordnung erforderlichen
Prüfungsordnungen.
(9) 1 Fachhochschulen,
an denen Bachelorstudiengänge Übersetzen und Dolmetschen bestehen, können
im Einvernehmen mit dem Staatsministerium in anderen als den in diesen Studiengängen
angebotenen Fremdsprachen Hochschulprüfungen (Externenprüfungen) für
nicht immatrikulierte Personen durchführen. 2 Diese Personen müssen über die
Qualifikation für ein Studium an einer Fachhochschule in Bayern verfügen
und die staatliche Prüfung für Übersetzer bzw. für Übersetzer
und Dolmetscher in der betreffenden Fremdsprache in Bayern abgelegt haben. 3 Voraussetzung
ist eine ausreichend breite Vertretung des jeweiligen Fachs einschließlich
der erforderlichen fachlichen Prüfungskompetenz durch das hauptberuflich tätige
wissenschaftliche Personal an dieser Hochschule oder an einer mit dieser kooperierenden
Hochschule.
Art. 62
Prüfer und Prüferinnen
(1) 1 Prüfungsleistungen
dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die
Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. 2 Zur Abnahme
von Hochschulprüfungen sind nach Maßgabe der Hochschulprüfungsordnung
nur
- 1.
Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen (Art. 2
Abs. 3 Satz 1 BayHSchPG) sowie entpflichtete Professoren und Professorinnen,
- 2.
nach näheren Vorschriften des Staatsministeriums im Ruhestand befindliche
Professoren und Professorinnen, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter
und Mitarbeiterinnen, Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben
sowie in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen,
- 3.
nach näheren Vorschriften des Staatsministeriums bei Abnahme der
Diplommusiklehrerprüfung und Diplommusikerprüfung an den Hochschulen für
Musik auch Lehrkräfte der Fachakademien für Musik
befugt.
(2) Das prüfungsberechtigte wissenschaftliche Personal
für Theologie, Religionspädagogik oder Didaktik des Religionsunterrichts
an einer Universität, an der eine theologische Fakultät des selben Bekenntnisses
nicht vorhanden ist, wirkt bei Hochschulprüfungen (einschließlich Habilitationen),
die zu theologischen akademischen Graden oder zur Feststellung einer entsprechenden
Lehrbefähigung führen, in der theologischen Fakultät des selben Bekenntnisses
der nächstgelegenen Universität mit, an der eine solche Fakultät vorhanden
ist.
Art. 63
Anrechnung von Kompetenzen
(1) 1 Studienzeiten,
Studien- und Prüfungsleistungen, die in Studiengängen an anderen staatlichen
oder staatlich anerkannten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland, durch die
erfolgreiche Teilnahme an einer Fernstudieneinheit im Rahmen eines Studiengangs an
einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland
oder in Studiengängen an ausländischen Hochschulen erbracht worden sind,
sind anlässlich der Fortsetzung des Studiums, der Ablegung von Prüfungen,
der Aufnahme eines weiteren Studiums oder der Zulassung zur Promotion anzurechnen,
außer es bestehen wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen
(Lernergebnisse). 2 Gleiches
gilt für Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die an einer staatlichen
oder staatlich anerkannten Hochschule in Bayern im Rahmen von sonstigen Studien nach
Art. 56 Abs. 6 Nrn. 1 und 2,
in speziellen Studienangeboten nach Art.
47 Abs. 3 Satz 1
oder an der Virtuellen Hochschule Bayern erbracht worden sind.
(2) 1 Kompetenzen,
die im Rahmen einer einschlägigen, erfolgreich abgeschlossenen Berufs- oder
Schulausbildung, sonstiger weiterbildender Studien nach Art. 56 Abs. 6 Nr. 3
oder einer berufspraktischen Tätigkeit erworben wurden, können angerechnet
werden, wenn sie gleichwertig sind. 2 Außerhalb
des Hochschulbereichs erworbene Kompetenzen dürfen höchstens die Hälfte
der nachzuweisenden Kompetenzen ersetzen.
(3) 1 Wird
die Anrechnung versagt, kann die betroffene Person eine Überprüfung der
Entscheidung durch die Hochschulleitung beantragen, soweit die Anrechnung nicht einen
Studiengang betrifft, der mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossen
wird; die Hochschulleitung gibt der für die Entscheidung über die Anrechnung
zuständigen Stelle eine Empfehlung für die weitere Behandlung des Antrags.
2
§ 5a
Abs. 1 Satz 2
und
§ 112
des Deutschen Richtergesetzes
bleiben unberührt.
Art. 64
Promotion
(1) 1 Die
Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher
Arbeit und beruht auf einer selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation)
und einer mündlichen Prüfung. 2 Sie
setzt in der Regel ein mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossenes Studium
- 1.
in einem Studiengang im Sinn von Art. 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
an einer Universität,
- 2.
in einem Studiengang Musikpädagogik (Lehramtsstudiengänge Musik)
oder Musikwissenschaft im Sinn von Art.
57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
an einer Hochschule für Musik,
- 3.
in einem Studiengang Kunstpädagogik (Lehramtsstudiengänge Kunst)
im Sinn von Art. 57 Abs. 2 Satz 1
Nr. 3
an einer Akademie der Bildenden Künste,
- 4.
in einem Studiengang Medienwissenschaften im Sinn von Art. 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
an einer Hochschule für Fernsehen und Film,
- 5.
in einem Masterstudiengang im Sinn von Art. 57 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1
an einer Universität oder Fachhochschule,
- 6.
in einem Masterstudiengang Musikpädagogik (Lehramtsstudiengänge
Musik) oder Musikwissenschaft im Sinn von Art. 57 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1
an einer Hochschule für Musik,
- 7.
in einem Masterstudiengang Kunstpädagogik (Lehramtsstudiengänge
Kunst) im Sinn von Art. 57 Abs. 2
Satz 2 Nr. 1
an einer Akademie der Bildenden Künste oder
- 8.
in einem Masterstudiengang Medienwissenschaften im Sinn von Art. 57 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1
an einer Hochschule für Fernsehen und Film
voraus. 3 Die
Universitäten und Kunsthochschulen regeln in der Promotionsordnung, unter welchen
Voraussetzungen Absolventen und Absolventinnen einschlägiger sonstiger universitärer
Studiengänge, sonstiger Fachhochschulstudiengänge, sonstiger Studiengänge
in Musikpädagogik (Lehramtsstudiengänge Musik) und Musikwissenschaft an
einer Hochschule für Musik, sonstiger Studiengänge in Kunstpädagogik
(Lehramtsstudiengänge Kunst) an einer Akademie der Bildenden Künste und
sonstiger Studiengänge in Medienwissenschaften an einer Hochschule für
Fernsehen und Film zugelassen werden; dabei sollen zu erbringende zusätzliche
Studien- und Prüfungsleistungen grundsätzlich höchstens ein Jahr erfordern.
4 Die
Universitäten sehen in der Promotionsordnung vor, dass Professoren und Professorinnen
von Fachhochschulen und Kunsthochschulen als Betreuende und Prüfende bestellt
werden können (kooperative Promotion). 5 Für die vom Senat der Hochschule als
Satzung zu beschließende Promotionsordnung gelten Art. 61 Abs. 2 Sätze 1 und 3, Abs. 3 Sätze 1 und 2 Nrn.
1 bis 3 sowie 8 bis 12
entsprechend. 6 In
den Promotionsordnungen kann vorgesehen werden, dass die Hochschule eine Versicherung
an Eides statt über die Eigenständigkeit der erbrachten wissenschaftlichen
Leistungen verlangen und abnehmen kann.
(2) Die Universitäten sollen auch hochschulübergreifend
zur Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses gesonderte Promotionsstudiengänge
und Graduiertenkollegs einrichten, deren Ausbildungsziel die Qualifikation für
Wissenschaft und Forschung ist; die Regelungen über Studiengänge finden
auf Promotionsstudiengänge entsprechend Anwendung.
Art. 65
Lehrbefähigung, Lehrbefugnis
(1) 1 Die
Habilitation dient der förmlichen Feststellung der wissenschaftlichen und pädagogischen
Eignung zum Professor oder zur Professorin in einem bestimmten Fachgebiet an Universitäten
(Lehrbefähigung); die Lehrbefähigung können Universitäten feststellen.
2 Mit
der Feststellung der Lehrbefähigung erlangt die habilitierte Person den akademischen
Grad eines habilitierten Doktors („Dr. habil.“). 3 Ziel des Habilitationsverfahrens ist es,
besonders qualifizierten Nachwuchswissenschaftlern und Nachwuchswissenschaftlerinnen
die Möglichkeit zu geben, selbstständig Aufgaben in Forschung und Lehre
wahrzunehmen, und sie unter wissenschaftlicher Begleitung durch ein Fachmentorat,
dem drei Professoren oder Professorinnen oder Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen
im Sinn des Art. 2
Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BayHSchPG
angehören, möglichst innerhalb von vier Jahren für die Berufung auf
eine Professur zu qualifizieren.
(2) 1 Der
Erwerb der Lehrbefähigung setzt die Annahme als Habilitand oder Habilitandin
durch die Fakultät voraus. 2 Auf
Antrag können Personen angenommen werden, die pädagogische Eignung und
eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit besitzen, die in der
Regel durch die herausragende Qualität einer Promotion nachgewiesen wird. 3 Die Annahme
ist zu versagen, wenn dem Bewerber oder der Bewerberin ein akademischer Grad entzogen
wurde. 4 Der
mit der Annahme beginnende Status als Habilitand oder Habilitandin ist in der Regel
auf vier Jahre zuzüglich der Dauer des Begutachtungsverfahrens im Sinn des Abs.
6 begrenzt. 5 Das
Fachmentorat soll die Dauer dieses Status bei Vorliegen besonderer Gründe, insbesondere
bei Inanspruchnahme von Elternzeit oder eines Beschäftigungsverbots nach der
Verordnung über den Mutterschutz von Beamtinnen sowie bei Personen, die nicht
Mitglieder der Hochschule sind, verlängern.
(3) Im Habilitationsverfahren werden
- 1.
die pädagogische Eignung auf Grund wissenschaftsgeleiteter
Qualifizierung und selbstständig erbrachter Leistungen in der akademischen Lehre
und
- 2.
die Befähigung zu selbstständiger Forschung auf Grund einer
Habilitationsschrift oder einer Mehrzahl von Fachpublikationen mit dem einer Habilitationsschrift
entsprechenden wissenschaftlichen Gewicht
festgestellt.
(4) 1 Das
Fachmentorat vereinbart mit dem Habilitanden oder der Habilitandin Art und Umfang
der für den Erwerb der Lehrbefähigung notwendigen Leistungen in Forschung
und Lehre. 2 Es
unterstützt die Sicherstellung einer drittmittelfähigen Grundausstattung
durch die Hochschule, soweit sie für die beabsichtigte Arbeit erforderlich ist,
und begleitet den Fortgang der Qualifizierung in Forschung und Lehre.
(5) 1 Spätestens
nach zwei Jahren führt das Fachmentorat eine Zwischenevaluierung durch. 2 Stellt es
fest, dass die vereinbarten Leistungen voraussichtlich nicht erbracht werden, kann
der Fakultätsrat die Bestellung des Fachmentorats aufheben. 3 Mit der Aufhebung des Fachmentorats ist
das Habilitationsverfahren beendet.
(6) 1 Bei
Fortführung des Habilitationsverfahrens nach der Zwischenevaluation findet nach
Erbringung der für die Feststellung der Lehrbefähigung vereinbarten Leistungen
im Sinn des Abs. 3 eine wissenschaftliche Begutachtung durch das Fachmentorat statt,
das auch externe Gutachten einholen soll. 2 Das
Fachmentorat schlägt dem Fakultätsrat die Feststellung der Lehrbefähigung
vor, wenn die vereinbarten Leistungen erbracht werden. 3 Der Dekan oder die Dekanin führt innerhalb
von vier Monaten einen Beschluss über den Vorschlag des Fachmentorats herbei;
kommt ein Beschluss innerhalb dieser Frist nicht zustande, gilt die Lehrbefähigung
als festgestellt. 4 Stellt
das Fachmentorat fest, dass die für die Feststellung der Lehrbefähigung
erforderlichen Leistungen nicht oder nicht innerhalb der Frist des Abs. 2 Satz 4
erbracht wurden und voraussichtlich auch nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist
erbracht werden können, hebt der Fakultätsrat die Bestellung des Fachmentorats
auf; das Habilitationsverfahren ist damit beendet.
(7) 1 Nähere
Regelungen, insbesondere über den Nachweis der pädagogischen Eignung, die
besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit sowie etwaiger weiterer Voraussetzungen
für die Annahme als Habilitand oder Habilitandin, das Verfahren der Bestellung
und die Aufgaben des interdisziplinär besetzten Fachmentorats, das Vorschlagsrecht
des Habilitanden oder der Habilitandin für die Besetzung des Fachmentorats,
die Zwischenevaluierung und die wissenschaftliche Begutachtung, trifft die als Satzung
zu beschließende Habilitationsordnung. 2 Art. 64 Abs. 1 Sätze 5 und 6
gelten entsprechend. 3 Habilitationsordnungen
für das Fach Katholische Theologie können vorsehen, dass die Annahme die
Vorlage eines Zeugnisses des zuständigen Bischofs voraussetzt, dass gegen eine
Feststellung der Lehrbefähigung für das Fach Katholische Theologie keine
Erinnerung zu erheben ist. 4 Über
den erfolgreichen Abschluss des Habilitationsverfahrens ist eine Urkunde auszustellen.
(8) Soweit der Fakultätsrat im Rahmen des Habilitationsverfahrens
entscheidet, haben alle Professoren und Professorinnen der Fakultät das Recht,
nach Maßgabe näherer Regelungen in der Grundordnung stimmberechtigt mitzuwirken.
(9) 1 Habilitanden
und Habilitandinnen, die als wissenschaftliche Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen
Mitglieder der Hochschule sind, überträgt der Dekan oder die Dekanin im
Einvernehmen mit dem Fachmentorat die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben
in Forschung und Lehre. 2 Soweit
sie nicht Mitglieder der Hochschule sind, trägt das Fachmentorat im Benehmen
mit der Fakultät dafür Sorge, dass der Habilitand oder die Habilitandin
sich in der akademischen Lehre qualifiziert und ausreichend Gelegenheit zur Lehre
erhält.
(10) 1 Auf
Grund der Feststellung der Lehrbefähigung erteilt die Universität auf Antrag
der habilitierten Person die Lehrbefugnis in dem Fachgebiet der Lehrbefähigung;
dies gilt nicht, wenn die habilitierte Person Universitätsprofessor oder Universitätsprofessorin
des Fachgebiets der Lehrbefähigung ist. 2 Die Lehrbefugnis soll im Einvernehmen mit
der zuständigen Fakultät Personen erteilt werden, die sich an der betreffenden
Hochschule als Juniorprofessor oder Juniorprofessorin bewährt haben; auf Antrag
der zuständigen Fakultät kann die Lehrbefugnis auch erhalten, wer die entsprechende
Lehrbefähigung oder Lehrbefugnis an einer anderen Universität oder an einer
dieser gleichstehenden Hochschule des In- oder Auslandes besitzt. 3 Mit der Erteilung der Lehrbefugnis ist
das Recht zur Führung der Bezeichnung „Privatdozent“ oder „Privatdozentin“
verbunden. 4 Der
Widerruf der Lehrbefugnis bestimmt sich nach Art. 30
BayHSchPG
.
(11) Bei der Erteilung der Lehrbefugnis in den theologischen
Fakultäten und in den Fächern Theologie, Religionspädagogik und Didaktik
des Religionsunterrichts der Universitäten sind die Bestimmungen des Art. 3 § 2
des Konkordats mit dem Heiligen Stuhl
sowie des Art. 2
Abs. II
und Art. 5
Abs. III bis V des Vertrags mit der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern
zu beachten.
Abschnitt V Akademische Grade
Art. 66
Verleihung akademischer Grade
(1) 1 Auf
Grund einer Hochschulprüfung, mit der ein erster berufsqualifizierender Abschluss
erworben wird, verleiht die Hochschule in Studiengängen nach Art. 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
einen Bachelorgrad, in Studiengängen nach Art. 57 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3
einen Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung; der Diplomgrad erhält bei Absolventen
und Absolventinnen von Fachhochschulstudiengängen den Zusatz „(FH)“,
bei Absolventen und Absolventinnen universitärer Studiengänge den Zusatz
„Univ.“. 2 In
anderen als Fachhochschulstudiengängen können die Hochschulen als ersten
berufsqualifizierenden Abschluss auch einen Magistergrad verleihen. 3 Auf Grund einer Hochschulprüfung,
mit der ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, verleiht die
Hochschule einen Mastergrad. 4 Die
Hochschulen können anstelle der Bezeichnung „Bachelor“ die Bezeichnung
„Bakkalaureus“ oder „Bakkalaurea“ und anstelle der Bezeichnung
„Master“ die Bezeichnung „Magister“ oder „Magistra“
vorsehen. 5 Die
Hochschule kann den Diplomgrad auch auf Grund einer staatlichen Prüfung oder
einer kirchlichen Prüfung, mit der ein Hochschulstudium abgeschlossen wird,
verleihen. 6 Von
der Hochschule können auf Grund einer Vereinbarung mit einer Hochschule, die
außerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegt, für den berufsqualifizierenden
Abschluss eines Studiums andere als die in den Sätzen 1 bis 4 genannten Grade
verliehen werden. 7 Ein
Grad nach Satz 6 kann auch zusätzlich zu einem der in den Sätzen 1 bis
4 genannten Grade verliehen werden. 8 Das
Nähere regelt die Hochschule in einer Satzung, die in den Fällen der Sätze
6 und 7 insoweit des Einvernehmens mit dem Staatsministerium und bei Abschlüssen,
die in staatlich geregelten Studiengängen erworben wurden, des Einvernehmens
mit dem für die betreffende Staatsprüfung zuständigen Staatsministerium
bedarf. 9 Durch
Satzung der Hochschule, die insoweit des Einvernehmens mit dem Staatsministerium
bedarf, kann festgelegt werden, welche weiteren akademischen Grade verliehen werden.
(2) 1 Die
Universitäten verleihen neben den in Abs. 1 genannten Graden den Doktorgrad.
2 Für
Abschlüsse in Studiengängen nach Art. 64 Abs. 2
kann auch der Grad „Doctor of Philosophy (Ph.D.)“ verliehen werden.
3 Die
Hochschulen für Musik verleihen in Kooperation mit einer Universität den
Doktorgrad in den Bereichen Musikpädagogik (Lehramtsstudiengänge Musik)
und Musikwissenschaft. 4 Die
Akademien der Bildenden Künste verleihen in Kooperation mit einer Universität
den Doktorgrad im Bereich Kunstpädagogik (Lehramtstudiengänge Kunst). 5 Die Hochschule
für Fernsehen und Film verleiht in Kooperation mit einer Universität den
Doktorgrad im Bereich der Medienwissenschaften.
(3) 1 Die
Universitäten, an denen bei Hochschulprüfungen prüfungsberechtigtes
wissenschaftliches Personal einer anderen Universität gemäß Art. 62 Abs. 2
mitwirkt, haben den Mitgliedern dieser Universität und Personen, die ihr Studium
dort erfolgreich abgeschlossen haben, den Erwerb eines theologischen akademischen
Grades zu ermöglichen. 2 In
den Hochschulprüfungsordnungen für die betroffenen theologischen Fakultäten
sind entsprechende Regelungen vorzusehen.
(4) Den Urkunden über die Verleihung der akademischen
Grade fügen die Hochschulen eine englischsprachige Übersetzung und eine
ergänzende Beschreibung (diploma supplement) bei, die insbesondere die wesentlichen,
dem Abschluss zugrunde liegenden Studieninhalte, den Studienverlauf, die mit dem
Abschluss erworbene Qualifikation sowie die verleihende Hochschule enthalten muss.
Art. 67
Führung akademischer Grade
deutscher Hochschulen
1 Die
von deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen verliehenen akademischen
Grade dürfen nur gemäß der Verleihungsurkunde oder in der sonst festgelegten
Form geführt werden; wird der Doktorgrad in abgekürzter Form geführt,
so muss die Fachrichtung nicht angegeben werden. 2 Entsprechendes gilt für ehrenhalber
verliehene akademische Grade. 3 Inhaber
eines von einer bayerischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule nach
Art. 66 Abs. 2 Satz 2
verliehenen Grades ,Doctor of Philosophy (Ph.D.)‘ können diesen alternativ
auch in der abgekürzten Form ,Dr.‘ führen.
Art. 68
Führung ausländischer
Grade, Hochschultitel und
Hochschultätigkeitsbezeichnungen, Strafvorschrift
(1) 1 Ein
ausländischer akademischer Grad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes
anerkannten Hochschule oder anderen Stelle, die zur Verleihung dieses Grades berechtigt
ist, auf Grund eines tatsächlich absolvierten und ordnungsgemäß durch
Prüfung abgeschlossenen Studiums verliehen worden ist, kann in der Form, in
der er verliehen wurde, unter Angabe der verleihenden Institution genehmigungsfrei
geführt werden; Entsprechendes gilt für die im Herkunftsland zugelassene
oder nachweislich übliche Abkürzung. 2 Soweit erforderlich, kann die verliehene
Führungsform in die lateinische Schrift übertragen und eine wörtliche
Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden. 3 Eine Umwandlung in entsprechende deutsche
Grade findet nicht statt; Art. 105
bleibt unberührt.
(2) 1 Ein
ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur
Verleihung berechtigten Hochschule oder anderen Stelle verliehen wurde, kann nach
Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen
Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden. 2 Ausgeschlossen von der Führung sind
ausländische Ehrengrade, wenn die ausländische Institution kein Recht zur
Vergabe des entsprechenden Grades im Sinn des Abs. 1 besitzt. 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 sowie Sätze
2 und 3 Halbsatz 1 gelten entsprechend.
(3) Für staatliche und kirchliche Grade gilt Abs.
1, für ausländische Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen
gelten die Abs. 1, 2 und 4 entsprechend; letzteres gilt auch für Titel, die
inländischen akademischen Graden gleich lauten oder ihnen zum Verwechseln ähnlich
sind.
(4) 1 Vereinbarungen
und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten
im Hochschulbereich und Vereinbarungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland
gehen den Regelungen in den Abs. 1 bis 3 vor. 2 Soweit letztere gegenüber den von
der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Abkommen im Einzelfall günstigere
Regelungen enthalten, sind diese anzuwenden.
(5) 1 Eine
von den Abs. 1 bis 4 abweichende Führung ausländischer Grade, Hochschultitel
und Hochschultätigkeitsbezeichnungen ist unzulässig. 2 Entgeltlich erworbene ausländische
Grade, Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen dürfen nicht
geführt werden.
(6) Wer einen ausländischen Grad, Hochschultitel oder
eine Hochschultätigkeitsbezeichnung führt, hat auf Verlangen der zuständigen
Behörde die Berechtigung hierzu urkundlich nachzuweisen.
(7) Wer sich erbietet, gegen Vergütung den Erwerb
eines ausländischen akademischen Grades, eines ausländischen Hochschultitels
oder einer ausländischen Hochschultätigkeitsbezeichnung zu vermitteln,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Art. 69
Entziehung
1 Der
von einer bayerischen Hochschule verliehene akademische Grad kann unbeschadet des
Art. 48
BayVwVfG
entzogen werden, wenn sich der Inhaber oder die Inhaberin durch ein späteres
Verhalten der Führung des Grades als unwürdig erwiesen hat. 2 Über die Entziehung entscheidet diejenige
Hochschule, die den Grad verliehen hat.
Art. 70
Zuständige Behörde
Das Staatsministerium ist in den Fällen der Art. 68 Abs. 6
die zuständige Behörde; durch Rechtsverordnung kann die Zuständigkeit
auf nachgeordnete Behörden übertragen werden.
Abschnitt VI Beiträge und Gebühren
Art. 71
Studienbeiträge und Gebühren
(1) 1 Die
Hochschulen erheben von den Studierenden Studienbeiträge als Körperschaftsangelegenheit.
2 Die
Studienbeiträge dienen der Verbesserung der Studienbedingungen. 3 An den Universitäten und Kunsthochschulen
beträgt der Studienbeitrag für jedes Semester mindestens 300 € und
höchstens 500 €; an den Fachhochschulen beträgt er für jedes
Semester mindestens 100 € und höchstens 500 €. 4 Bei der Einteilung des Studienjahres in
andere Zeitabschnitte werden die Studienbeiträge entsprechend dem Umfang der
Vorlesungszeit bemessen; bei Teilzeitstudiengängen oder in Modulstudien werden
sie entsprechend dem Verhältnis des Teilzeitstudiums oder des Modulstudiums
zum Vollzeitstudium ermäßigt. 5 Die
Hochschulen können die Studienbeiträge für die einzelnen Studiengänge
in unterschiedlicher Höhe festlegen. 6 Bei
einem Studium an mehreren Hochschulen ist der Studienbeitrag an jeder Hochschule
zu entrichten, es sei denn, dass das Studium auf Grund einer Studien- oder Prüfungsordnung
durch gleichzeitige Immatrikulation an mehreren Hochschulen erfolgt; in diesem Fall
ist der Studienbeitrag nur an der Hochschule zu entrichten, bei der der Schwerpunkt
des Lehrangebots liegt.
(2) 1 Die
Studierenden sind bei der Entscheidung über die Höhe der Studienbeiträge
und über die Verwendung der Einnahmen paritätisch zu beteiligen; Abs. 6
bleibt unberührt. 2 Über
die Höhe und Verwendung der Einnahmen haben die Hochschulen jährlich gesondert
Rechnung zu legen.
(3) Zur Sicherstellung der Verbesserung der Studienbedingungen
bleiben die aus Studienbeiträgen finanzierten Verbesserungen der personellen
oder sächlichen Ausstattung bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität außer
Betracht.
(4) Der Freistaat Bayern gestaltet die Erhebung der Studienbeiträge
sozialverträglich nach Maßgabe von Abs. 5 und 7 aus.
(5) 1 Die
Beitragspflicht besteht nicht
- 1.
für Semester, in denen die Studierenden für
die gesamte Dauer beurlaubt sind (Art.
48 Abs. 2 und 4),
- 2.
für Semester, in denen überwiegend eine für das Studienziel
erforderliche berufs- oder ausbildungsbezogene Tätigkeit im Sinn von Art. 56 Abs. 1 Satz 3
absolviert wird,
- 3.
für Semester, in denen überwiegend das Praktische Jahr nach
§ 1
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
in Verbindung mit § 3
der Approbationsordnung für Ärzte
vom 27. Juni 2002 (BGBl I S. 2405) in der jeweils geltenden Fassung absolviert wird,
- 4.
für bis zu sechs Semester, wenn die Immatrikulation zum Zweck einer
Promotion erfolgt,
- 5.
für Semester, in denen Studierende auf Grund des Art. 43 Abs. 8
oder des Art. 47 Abs. 3
immatrikuliert sind.
2 Von
der Beitragspflicht werden auf Antrag befreit:
- 1.
Studierende, die ein Kind pflegen und erziehen, das zu
Beginn des jeweiligen Semesters das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
behindert ist,
- 2.
Studierende, deren nach Bürgerlichem Recht Unterhaltsverpflichtete
für drei oder mehr Kinder Kindergeld oder vergleichbare Leistungen in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union erhalten; dem Kindergeldbezug gleichgestellt
ist hierbei die Ableistung eines gemeinnützigen Dienstes durch ein Kind; das
Gleiche gilt, wenn eines oder mehrere der Kinder das 25., aber noch nicht das 27.
Lebensjahr vollendet haben, im Übrigen aber die Voraussetzung des
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
des Einkommensteuergesetzes (EStG)
erfüllen, oder wenn die Behinderung nach
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3
EStG
zwischen der Vollendung des 25. und des 27. Lebensjahres eingetreten ist,
- 3.
Studierende, deren nach Bürgerlichem Recht Unterhaltsverpflichtete
einem weiteren Kind unterhaltsverpflichtet sind, das an einer deutschen Hochschule
immatrikuliert ist und Studienbeiträge oder Studiengebühren entrichtet;
den Studienbeiträgen oder Studiengebühren sind vergleichbare Studienentgelte
gleichgestellt, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union entrichtet
werden,
- 4.
ausländische Studierende, die im Rahmen von zwischenstaatlichen
oder völkerrechtlichen Abkommen oder von Hochschulvereinbarungen, die Abgabenfreiheit
garantieren, immatrikuliert sind,
- 5.
Studierende, für die die Erhebung eines Studienbeitrags auf Grund
besonderer Umstände des Einzelfalls auch unter Berücksichtigung der Regelungen
in Abs. 7 eine unzumutbare Härte darstellt.
3 Die
Hochschulen können ferner vorsehen, dass bis zu 10 v.H. der Studierenden für
besondere Leistungen von der Beitragspflicht ganz oder teilweise, auch mit Wirkung
für die Vergangenheit, befreit werden. 4 Ferner können die Hochschulen regeln,
dass bis zu 20 v.H. der ausländischen Studierenden, die nicht berechtigt sind,
ein Studienbeitragsdarlehen im Sinn von Abs. 7 in Anspruch zu nehmen, für besondere
Leistungen von der Beitragspflicht befreit werden.5 Zur Glaubhaftmachung der eine Befreiung
nach den Sätzen 1 bis 4 begründenden Tatsachen können die Hochschulen
von den Studierenden die Abgabe einer Versicherung an Eides statt nach Maßgabe
des
Art. 27
des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes
verlangen.
(6) Das Nähere, insbesondere zur Höhe, Erhebung
und Verwendung der Studienbeiträge, regelt die Hochschule durch Satzung.
(7) 1 Zur
Bereitstellung sozialverträglicher Studienbeitragsdarlehen wird ein Sicherungsfonds
als Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit errichtet und von der
LfA Förderbank Bayern verwaltet. 2 Das
Staatsministerium kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen mit
geeigneten Dritten Kooperationsverträge über die Bereitstellung von Darlehen
und die Inanspruchnahme des Sicherungsfonds schließen. 3 Die Hochschulen unterstützen die Bereitstellung
sozialverträglicher Studienbeitragsdarlehen. 4 Sie sind als Körperschaften des öffentlichen
Rechts verpflichtet, 10 v.H. ihrer Einnahmen aus der Erhebung von Studienbeiträgen
an den Sicherungsfonds abzuführen. 5 Der
Vomhundertsatz nach Satz 4 kann dem Bedarf entsprechend niedriger festgesetzt werden;
eine ausreichende Ausstattung des Sicherungsfonds muss gewährleistet bleiben.
6 Das
Nähere, insbesondere die Höhe des Vomhundertsatzes nach Satz 5, die Inanspruchnahme
des Sicherungsfonds, die Darlehensberechtigung, die Mindestdarlehenshöhe, die
Darlehensbedingungen und die Rückzahlungsmodalitäten, wird durch Rechtsverordnung
geregelt.
(8) 1 Für
das Studium von Gaststudierenden und die Teilnahme von Studierenden an speziellen
Angeboten des weiterbildenden Studiums erheben die Hochschulen Gebühren; von
Teilnehmern und Teilnehmerinnen an einem weiterbildenden Studium, die nicht Studierende
oder Gaststudierende sind, sowie von Studierenden, die ausschließlich an Studienangeboten
an einem ausländischen Standort außerhalb der Europäischen Union
teilnehmen, wird ein privatrechtliches Entgelt erhoben. 2 Die Hochschulen können für das
Studium in einem berufsbegleitenden Studiengang nach Art. 56 Abs. 4
abweichend von Abs. 1 Gebühren erheben. 3 Die Höhe der Gebühren ist nach
dem Aufwand der Hochschule und nach der Bedeutung der Leistung für die Studierenden
oder Gaststudierenden zu bemessen. 4 Das
Nähere wird durch Rechtsverordnung bestimmt, in der auch festzulegen ist, dass
in Fällen besonderer Härte von der Erhebung einer Gebühr ganz oder
teilweise abgesehen werden kann. 5 Abs.
7 gilt entsprechend.
(9) 1 Für
Hochschulprüfungen und staatliche Prüfungen werden Gebühren und Auslagen
nicht erhoben, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 2 Die Hochschulen sind nicht verpflichtet,
alle nach Studien- und Prüfungsordnungen erforderlichen sachlichen Ausbildungsmittel
unentgeltlich zur Verfügung zu stellen; für Exkursionen gilt dies entsprechend.
3 Etwaige
Entgelte nach Satz 2 werden privatrechtlich erhoben.
(10) 1 Die
Hochschulen können für die besonderen Aufwendungen im Ausland bei der Auswahl
ausländischer Studienbewerber und Studienbewerberinnen Gebühren von bis
zu 50 € erheben; dies gilt nicht für Staatsangehörige eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie andere Staatsangehörige,
die auf Grund völkerrechtlicher Abkommen Deutschen gleichgestellt sind. 2 Die Hochschulen
können ferner für die Eignungsprüfungen in künstlerischen Studiengängen
nach Art. 44 Abs. 2 Satz 1
Gebühren von bis zu 50 € erheben. 3 Das Nähere, insbesondere die Höhe
und Fälligkeit der Gebühr sowie die Rückerstattung der Gebühr
bei Immatrikulation an der Hochschule wird durch Satzungen der Hochschulen bestimmt,
in denen auch festzulegen ist, in welchen Ausnahmefällen von der Erhebung einer
Gebühr nach den Sätzen 1 und 2 abgesehen werden kann. 4 Das Aufkommen an den nach den Sätzen
1 und 2 erhobenen Gebühren steht den Hochschulen zu.
Art. 72
(aufgehoben)
Abschnitt VII Körperschaftsvermögen
Art. 73
Körperschaftshaushalt, Verwaltung,
Rechnungslegung
(1) 1 Die
Hochschulen können Körperschaftsvermögen haben. 2 Die Hochschule verwaltet das Körperschaftsvermögen
unbeschadet des Teils VI der Bayerischen Haushaltsordnung getrennt vom Landesvermögen.
3 Es
darf nur für Zwecke der Hochschule im Rahmen deren Aufgaben verwendet werden;
etwaige Zweckbestimmungen bei Zuwendungen Dritter an die Körperschaft sind zu
beachten.
(2) 1 Die
Hochschulleitung entscheidet über die Verwendung der Mittel des Körperschaftsvermögens
auf der Grundlage des vom Hochschulrat festgestellten Körperschaftshaushalts
oder Wirtschaftsplans; Art. 106
BayHO
ist nicht anzuwenden. 2 Aus
Rechtsgeschäften, die die Hochschule als Körperschaft abschließt,
wird das Land weder berechtigt noch verpflichtet. 3 Rechtsgeschäfte zu Lasten des Körperschaftsvermögens
sind unter dem Namen der Hochschule mit dem Zusatz „Körperschaft des öffentlichen
Rechts“ abzuschließen.
(3) 1 Die
Hochschule kann sich mit ihrem Körperschaftsvermögen im Rahmen ihrer Aufgaben
an Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts beteiligen
oder solche Unternehmen gründen; Entscheidungen und Maßnahmen nach Halbsatz
1 bedürfen der vorherigen Genehmigung des Hochschulrats. 2 Die Haftung der Körperschaft ist auf
die Einlage oder den Wert des Gesellschaftsanteils zu beschränken. 3 Art.
65
BayHO
ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass das Staatsministerium an
die Stelle des Staatsministeriums der Finanzen tritt.
(4) Soweit die Hochschule Körperschaftsbedienstete
beschäftigt, gelten die jeweiligen Bestimmungen für Arbeitnehmer des Freistaates
Bayern entsprechend.
(5) 1 Körperschaftseigene
Grundstücke sind unentgeltlich bereitzustellen, soweit und solange dies für
Zwecke der Hochschule erforderlich ist. 2 Mit
staatlichen Mitteln bebaute körperschaftseigene Grundstücke, die nicht
mehr Zwecken der Hochschule dienen, sind auf Verlangen dem Freistaat Bayern zu übereignen;
er hat Anspruch auf Wertausgleich zum jeweiligen Verkehrswert, wenn die mit seinen
Mitteln bebauten körperschaftseigenen Grundstücke an Dritte veräußert
werden.
(6) 1 Über
die Ausführung des Körperschaftshaushalts oder Wirtschaftsplans ist durch
die Hochschulleitung Rechnung zu legen. 2 Die
Rechnung ist dem Hochschulrat vorzulegen, der die Entlastung erteilt. 3 Art.
109
Abs. 2 und 3
BayHO
sind nicht anzuwenden; Art. 111
BayHO
bleibt unberührt.
Abschnitt VIII Aufsicht
Art. 74
Rechts- und Fachaufsicht
(1) Die Hochschulen nehmen eigene Angelegenheiten (Körperschaftsangelegenheiten,
Art. 12 Abs. 2) unter der Rechtsaufsicht
des Staatsministeriums wahr.
(2) Soweit die Hochschulen staatliche Angelegenheiten wahrnehmen
(Art. 12 Abs. 3), unterliegen
sie der staatlichen Aufsicht des Staatsministeriums (Fachaufsicht).
(3) Das Staatsministerium soll die Hochschulen bei der
Erfüllung ihrer Aufgaben beraten und die Entschlusskraft und Selbstverantwortung
der Hochschulorgane stärken.
Art. 75
Informationsrecht, Aufsichtsmittel
(1) 1 Das
Staatsministerium ist befugt, sich über die Angelegenheiten der Hochschulen
zu unterrichten. 2 Es
kann insbesondere die Hochschule und deren Einrichtungen besichtigen, die Geschäfts-
und Kassenführung prüfen sowie sich berichten und Akten vorlegen lassen.
(2) 1 Das
Staatsministerium kann rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen der Hochschulen
beanstanden und ihre Aufhebung oder Änderung verlangen. 2 Kommen die zuständigen Stellen der
Hochschule einer Anordnung des Staatsministeriums im Rahmen der Rechts- und Fachaufsicht
nicht innerhalb der ihnen gesetzten Frist nach oder erfüllen sie sonst binnen
einer vom Staatsministerium gesetzten Frist die ihnen nach Gesetz oder Satzung obliegenden
Pflichten nicht, so kann das Staatsministerium die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen
an ihrer Stelle treffen. 3 Die
Sätze 1 und 2 gelten für Hochschulsatzungen entsprechend.
(3) 1 Soweit
die Aufsichtsmittel nach Abs. 2 nicht ausreichen, um die Funktionsfähigkeit
der Hochschule, von Fakultäten und von Hochschuleinrichtungen zu gewährleisten,
kann das Staatsministerium Beauftragte bestellen oder durch die Hochschulleitung
bestellen lassen, die die Aufgaben von Organen oder Gremien der Hochschule oder der
Fakultäten sowie der Leitung der Hochschuleinrichtungen im erforderlichen Umfang
wahrnehmen. 2 Ist
die Ordnung und Sicherheit an einer Hochschule in solchem Maß gestört,
dass sie nicht mehr zur Erfüllung ihrer Aufgaben in der Lage ist, kann das Staatsministerium
eine Hochschule ganz oder teilweise vorübergehend schließen oder den Präsidenten
oder die Präsidentin damit beauftragen.
Zweiter Teil Nichtstaatliche Hochschulen
und sonstige Einrichtungen
Abschnitt I Nichtstaatliche Hochschulen
Art. 76
Staatliche Anerkennung
(1) 1 Einrichtungen
des Bildungswesens, die nicht staatliche Hochschulen (Art. 1 Abs. 2) sind und Aufgaben nach Art. 2 Abs. 1
wahrnehmen, können auf Antrag des Trägers durch das Staatsministerium
als Hochschule staatlich anerkannt werden (nichtstaatliche Hochschule). 2 Mit der staatlichen Anerkennung werden
Name, Sitz und Träger der Hochschule sowie die anerkannten Studiengänge
und die mit deren Abschluss zu verleihenden akademischen Grade festgelegt. 3 Nachträgliche
wesentliche Änderungen, insbesondere die Erweiterung des Studienangebots oder
der Wechsel des Trägers, setzen eine Änderung der staatlichen Anerkennung
nach Satz 2 voraus.
(2) 1 Die
staatliche Anerkennung kann erteilt werden, wenn
- 1.
die finanziellen Verhältnisse des Trägers erwarten
lassen, dass die notwendigen Mittel zum Betrieb der Hochschule und für eine
staatlichen Hochschulen gleichwertige Ausbildung dauerhaft bereitgestellt werden,
- 2.
eine Mehrzahl von Studiengängen vorgesehen ist, die zu einem ersten
berufsqualifizierenden Abschluss führen; dies gilt nicht, wenn innerhalb einer
Fachrichtung die Errichtung einer Mehrzahl von Studiengängen durch die wissenschaftliche
Entwicklung oder das entsprechende berufliche Tätigkeitsfeld nicht nahe gelegt
wird,
- 3.
nur Personen das Studium aufnehmen dürfen, die die Voraussetzungen
für die Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule erfüllen,
- 4.
die Lehraufgaben der Hochschule überwiegend von hauptberuflichen
Lehrkräften wahrgenommen werden und die Lehrenden die Einstellungsvoraussetzungen
erfüllen, die für entsprechende Tätigkeiten an staatlichen Hochschulen
gefordert werden,
- 5.
die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der hauptberuflichen Lehrkräfte
gesichert ist,
- 6.
die Angehörigen der Einrichtung an der Gestaltung des Studiums in
sinngemäßer Anwendung der für staatliche Hochschulen geltenden Grundsätze
mitwirken und
- 7.
sichergestellt ist, dass die Einrichtung ihre Aufgaben im Rahmen der
durch das Grundgesetz und die Verfassung des Freistaates Bayern gewährleisteten
staatlichen Ordnung erfüllt.
2 Für
kirchliche Einrichtungen kann das Staatsministerium Ausnahmen von Satz 1 Nrn. 2,
5 und 6, für theologische Studiengänge auch von Satz 1 Nr. 3, zulassen,
wenn gewährleistet ist, dass das Studium dem Studium an einer staatlichen Hochschule
gleichwertig ist.
(3) Die staatliche Anerkennung kann zur Erprobung befristet
erteilt werden.
Art. 77
Rechtswirkungen der Anerkennung
(1) 1 Mit
der staatlichen Anerkennung erhält die Hochschule das Recht, im Rahmen der Anerkennung
Hochschulprüfungen abzunehmen, Hochschulgrade zu verleihen und Zeugnisse zu
erteilen; diese verleihen die gleichen Berechtigungen wie Hochschulprüfungen,
Zeugnisse und Hochschulgrade gleicher Studiengänge an staatlichen Hochschulen.
2 Das
an einer nichtstaatlichen Hochschule abgeschlossene Studium ist ein abgeschlossenes
Hochschulstudium im Sinn dieses Gesetzes.
(2) Nichtstaatliche Hochschulen können mit staatlichen
Hochschulen zusammenwirken; Art. 16
gilt entsprechend.
Art. 78
Erlöschen, Rücknahme
und Widerruf
der Anerkennung
(1) 1 Die
staatliche Anerkennung erlischt, wenn die Hochschule
- 1.
nicht innerhalb eines Jahres seit Zustellung des Anerkennungsbescheids
den Studienbetrieb aufnimmt,
- 2.
ohne Zustimmung des Staatsministeriums länger als ein Jahr nicht
betrieben wird oder
- 3.
der Studienbetrieb endgültig eingestellt wird.
2 Die
Frist nach Satz 1 Nr. 1 kann vom Staatsministerium verlängert werden.
(2) Die staatliche Anerkennung ist zurückzunehmen,
wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung im Zeitpunkt der Erteilung nicht
gegeben waren und diesem Mangel trotz Aufforderung des Staatsministeriums innerhalb
einer gesetzten Frist nicht abgeholfen wird.
(3) Die staatliche Anerkennung ist zu widerrufen, wenn
die Voraussetzungen für die Anerkennung weggefallen sind und diesem Mangel trotz
Aufforderung des Staatsministeriums innerhalb einer gesetzten Frist nicht abgeholfen
wird.
(4) 1 Eine
Rücknahme oder ein Widerruf der Anerkennung nach den Vorschriften des Bayerischen
Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. 2 Im Fall der Rücknahme oder des Widerrufs
der staatlichen Anerkennung oder der Einstellung des Betriebs der Hochschule soll
den Studierenden die Beendigung ihres Studiums ermöglicht werden.
Art. 79
Lehrkräfte, Honorarprofessoren
und Honorarprofessorinnen
(1) 1 Die
Beschäftigung von hauptberuflichen Lehrkräften bedarf der Genehmigung durch
das Staatsministerium, die vom Träger, vom Leiter oder von der Leiterin der
nichtstaatlichen Hochschule beantragt werden kann. 2 Dem Antrag ist insbesondere ein Gutachten
über die fachliche, pädagogische und persönliche Eignung des Bewerbers
oder der Bewerberin beizufügen. 3 Die
Genehmigung gilt als erteilt, wenn das Staatsministerium nicht innerhalb einer Frist
von zwei Monaten gegen die Erteilung der Genehmigung Bedenken erhebt oder diese ablehnt.
4 Das
Staatsministerium kann die Beschäftigung von Lehrkräften untersagen, wenn
schwerwiegende Gründe vorliegen, insbesondere die Lehrtätigkeit nicht den
Erfordernissen des Studiums und der Studien- und Prüfungsordnungen entspricht.
5 Hauptberufliche
Lehrkräfte, die die Voraussetzungen des Art. 7
BayHSchPG
erfüllen, können für die Dauer ihrer Beschäftigung die Berufsbezeichnung
„Professor“ bzw. „Professorin“ führen. 6 Der Bezeichnung sind folgende Zusätze
anzufügen:
- 1.
Lehrkräfte an Hochschulen in kirchlicher Trägerschaft
oder an Ordenshochschulen: „im Kirchendienst“ oder „im Ordensdienst“,
- 2.
Lehrkräfte an privaten Hochschulen: „an der (Name der Hochschule)“
oder „im Privatdienst“.
7 Lehrkräfte,
die wegen Erreichens der Altersgrenze oder Dienstunfähigkeit ausscheiden, dürfen
die bisherige Berufsbezeichnung mit dem Zusatz „a.D.“ (= außer
Dienst) weiterführen. 8 Bei
einem Ausscheiden aus sonstigen Gründen darf die bisherige Berufsbezeichnung
nach den Sätzen 6 und 7 geführt werden, wenn die Lehrkraft die entsprechende
Tätigkeit mindestens zehn Jahre ausgeübt hat; die Führung bedarf der
Zustimmung der Hochschule.
(2) 1 An
nichtstaatlichen Hochschulen können Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen
unter den Voraussetzungen des Art.
25
BayHSchPG
bestellt werden. 2 Die
Bestellung bedarf der Genehmigung durch das Staatsministerium; Abs. 1 Sätze
2 und 3 gelten entsprechend. 3
Art. 26
und 27
Abs. 2 BayHSchPG
gelten entsprechend. 4 Für
den Widerruf der Genehmigung ist Art.
27
Abs. 1 BayHSchPG
entsprechend anzuwenden.
Art. 80
Anwendung von Vorschriften für
staatliche Hochschulen
(1) Für nichtstaatliche Hochschulen gelten Art. 41 Abs. 2, Art.
42 bis 51
mit Ausnahme des Art. 42 Abs. 1,
Art. 43 Abs. 8, Art. 46 Nr. 4
und Art. 47, 54 bis 58
mit Ausnahme des Art. 57 Abs. 3,
Art. 60 bis 62
sowie Art. 64 bis 66
im Rahmen der staatlichen Anerkennung entsprechend.
(2) Soweit nichtstaatliche Hochschulen in kommunaler Trägerschaft
oder in der Trägerschaft einer kirchlichen juristischen Person des öffentlichen
Rechts Studienbeiträge nach den Grundsätzen von Art. 71 Abs. 1 bis 6
erheben, kann das Staatsministerium auf Antrag des Trägers die entsprechende
Anwendung von Art. 71 Abs. 7
zulassen.
(3) 1 Die
für nichtstaatliche Hochschulen nach Abs. 1 erforderlichen Regelungen bedürfen
des Einvernehmens mit dem Staatsministerium. 2 Die vor dem 1. Oktober 1993 vom Staatsministerium
erlassenen Vorschriften bleiben in Kraft, solange und soweit die erforderlichen Regelungen
nicht nach Satz 1 getroffen wurden. 3 Nichtstaatliche
Hochschulen können zusätzliche Immatrikulationsvoraussetzungen, nicht jedoch
von Art. 43 Abs. 1 bis 7 und 9
und Art. 44
sowie Art. 45
abweichende Qualifikationsvoraussetzungen, festlegen.
Art. 81
Promotionsrecht und Habilitationsrecht
1 Der
Hochschule für Philosophie München, Philosophische Fakultät S. J.,
sind das Promotionsrecht und das Habilitationsrecht im Bereich der Philosophie verliehen.
2 Der
Augustana-Hochschule Neuendettelsau sind das Promotionsrecht und das Habilitationsrecht
im Bereich der Evangelischen Theologie verliehen. 3 Der Philosophisch-Theologischen Hochschule
der Salesianer Don Boscos sind das Promotionsrecht und das Habilitationsrecht im
Bereich der Katholischen Theologie verliehen. 4 Die Promotionsordnungen werden im Einvernehmen
mit dem Staatsministerium erlassen. 5 In
den Promotionsordnungen kann die Zuziehung eines Universitätsprofessors des
Fachgebiets der Dissertation vorgesehen werden; im Übrigen gilt Art. 64 Abs. 1
entsprechend. 6 Das
Habilitationsverfahren wird nach Maßgabe der im Einvernehmen mit dem Staatsministerium
erlassenen Habilitationsordnung durchgeführt; die Vorschriften des Art. 65 Abs. 1 bis 9
gelten entsprechend. 7 Der
Träger der Hochschule erteilt auf deren Antrag auf Grund der Feststellung der
Lehrbefähigung die Lehrbefugnis; Art.
65 Abs. 10
sowie Art. 29
BayHSchPG
gelten entsprechend. 8 Satz
7 gilt auch für die Katholische Universität Eichstätt-Ingolstadt.
9 Im
Übrigen kann nichtstaatlichen Hochschulen das Promotionsrecht und Habilitationsrecht
durch Gesetz verliehen werden.
Art. 82
Universität der Bundeswehr
München
1 Der
Universität der Bundeswehr München sind das Promotionsrecht und Habilitationsrecht
für die universitären Studiengänge im Rahmen der staatlichen Anerkennung
verliehen. 2 Auf
Antrag des Trägers kann das Staatsministerium das Recht einräumen, in bestimmten
Studiengängen auch zivile Studierende auszubilden. 3 Die Art. 76 bis 80, 81 Satz
7
und Art. 85
gelten mit Ausnahme der Vorschriften des Art. 76 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 7
über die Anerkennung, des Art.
80 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 48 Abs. 2
und 3
sowie für die Überschreitung von Fristen gemäß Art. 80 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 61 Abs. 3
Satz 2 Nr. 5 und Abs. 6
. 4 In
den Hochschulprüfungsordnungen sind die Fristen für die Meldung zu Prüfungen,
die Überschreitungsfristen und die Folgen einer von Studierenden zu vertretenden
Überschreitung dieser Fristen zu regeln.
Art. 83
Kirchliche Hochschulen
1 Das
Recht der Kirchen, ihre Geistlichen auf eigenen kirchlichen Hochschulen (einschließlich
Ordenshochschulen) aus- und fortzubilden, bleibt unberührt. 2 Auf diese Hochschulen findet dieser Abschnitt
mit Ausnahme des Art. 79 Abs. 2
keine Anwendung; Art. 81
bleibt unberührt. 3 Studiengänge,
die nicht oder nicht nur die Aus- und Fortbildung von Geistlichen zum Gegenstand
haben, können an kirchlichen Hochschulen nur auf Grund staatlicher Anerkennung
eingerichtet werden.
Art. 84
Zuschüsse
(1) Träger von nichtstaatlichen Hochschulen haben
keinen Anspruch auf staatliche Finanzhilfe.
(2) 1 Auf
Antrag gewährt der Freistaat nach Maßgabe des Staatshaushalts einer Kirche
oder kirchlichen Stiftung des öffentlichen Rechts Zuschüsse zur Errichtung
und zum Betrieb einer nichtstaatlichen Fachhochschule oder von Fachhochschulstudiengängen
an einer staatlich anerkannten Universität. 2 Der Zuschuss zum laufenden Betrieb beträgt
80 v.H. des tatsächlichen nachgewiesenen Personal- und Sachaufwands, soweit
dieser dem an vergleichbaren staatlichen Hochschulen entstehenden Aufwand entspricht.
3 Das
Nähere wird durch Rechtsverordnung geregelt, in der auch eine Pauschalierung
vorgesehen werden kann. 4 Im
Übrigen können sonstigen Hochschulen in der Trägerschaft einer kirchlichen
juristischen Person des öffentlichen Rechts Zuschüsse nach Maßgabe
des Staatshaushalts gewährt werden.
Art. 85
Aufsicht
(1) 1 Das
Staatsministerium führt die Aufsicht über die nichtstaatlichen Hochschulen,
über kirchliche Hochschulen nur, soweit sie staatlich anerkannte Studiengänge
betreiben. 2 Es
überwacht die Einhaltung der Voraussetzungen des Art. 76 Abs. 2
.
(2) Im Rahmen seiner Aufsicht stellt das Staatsministerium
sicher, dass die Prüfungen unter Beachtung der jeweils geltenden Rechtsvorschriften
abgenommen werden; die Aufsicht schließt das Recht ein, den Prüfungsvorsitz
zu bestimmen.
(3) 1 Der
Träger sowie die Leiter und Leiterinnen der staatlich anerkannten Hochschulen
sind verpflichtet, dem Staatsministerium Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen
zugänglich zu machen, die zur Durchführung der Aufsicht erforderlich sind.
2 Das
Staatsministerium kann im Benehmen mit der nichtstaatlichen Hochschule Besichtigungen
und Besuche der Lehrveranstaltungen durchführen. 3 Art. 75
findet entsprechende Anwendung.
(4) Auf Verlangen des Staatsministeriums sind auf Kosten
des Trägers die bei der Erfüllung der Aufgaben nach Art. 2
erbrachten Leistungen entsprechend Art.
10
zu bewerten.
Abschnitt II Sonstige Einrichtungen
Art. 86
Feststellung, Gestattung
(1) Auf Antrag kann das Staatsministerium die Berechtigung
zur Durchführung von Hochschulstudiengängen und die Abnahme von Hochschulprüfungen
unter der Verantwortung einer staatlichen Hochschule eines anderen Landes in der
Bundesrepublik Deutschland oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
oder des Europäischen Wirtschaftsraums sowie einer dort staatlich anerkannten
Hochschule feststellen.
(2) Die Durchführung von Hochschulstudiengängen
oder die Abnahme von Hochschulprüfungen unter der Verantwortung einer Einrichtung,
die in einer Vereinbarung oder einem Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit
anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich aufgeführt
ist, kann auf Antrag durch das Staatsministerium gestattet werden, wenn
- 1.
eine dem Studium an staatlichen Hochschulen gleichwertige
Ausbildung im Freistaat Bayern angeboten wird und
- 2.
die Studienbewerber die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine
entsprechende staatliche Hochschule erfüllen.
(3) 1 Die
Durchführung der Studiengänge und die Abnahme der Prüfungen erfolgt
gemäß den rechtlichen Vorgaben des Sitzlandes; es dürfen ausschließlich
die im Sitzland anerkannten Grade verliehen werden. 2 Art. 78
sowie Art. 85 Abs. 1 Satz 1 und Abs.
3 Sätze 1 und 2
gelten entsprechend.
Abschnitt III Gemeinsame Vorschriften für
nichtstaatliche
Hochschulen und sonstige Einrichtungen
Art. 87
Untersagung, Ordnungswidrigkeiten
(1) 1 Das
Staatsministerium kann den Betrieb einer Einrichtung untersagen, soweit diese ohne
Anerkennung nach Art. 76
oder ohne Feststellung oder Gestattung nach Art. 86
- 1.
Hochschulstudiengänge durchführt,
- 2.
Hochschulprüfungen abnimmt oder
- 3.
akademische Grade verleiht.
2 Führt
eine Einrichtung, ohne dazu berechtigt zu sein, die Bezeichnung Universität,
Universitätsklinikum, Hochschule, Fachhochschule, Kunsthochschule, Gesamthochschule
oder eine Bezeichnung, die damit verwechselt werden kann, ist vom Staatsministerium
die Führung der Bezeichnung zu untersagen. 3 Die Führung eines akademischen Grades,
der von einer Einrichtung im Sinn des Satzes 1 verliehen wurde, ist untersagt.
(2) Mit Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro kann
belegt werden, wer
- 1.
unbefugt die Bezeichnung Universität, Universitätsklinikum,
Hochschule, Fachhochschule, Kunsthochschule, Gesamthochschule oder eine Bezeichnung
führt, die damit verwechselt werden kann,
- 2.
eine Einrichtung, die Aufgaben nach Art. 2 Abs. 1
wahrnimmt, ohne staatliche Anerkennung nach Art. 76
errichtet oder betreibt,
- 3.
ohne staatliche Anerkennung nach Art. 76
oder Feststellung oder Gestattung nach Art.
86
Hochschulstudiengänge durchführt, Hochschulprüfungen abnimmt oder
akademische Grade oder Bezeichnungen, die akademischen Graden zum Verwechseln ähnlich
sind, verleiht.
(3) Mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro kann
belegt werden, wer unbefugt eine Berufsbezeichnung nach Art. 79 Abs. 1 Sätze 5 bis 8
führt.
Dritter Teil Studentenwerke
Art. 88
Aufgaben
(1) 1 Aufgaben
der Studentenwerke sind die wirtschaftliche Förderung und soziale Betreuung
der Studierenden der staatlichen Hochschulen, insbesondere durch die Einrichtung
und den Betrieb von Kinderbetreuungsstätten, den Bau und den Betrieb von Studentenwohnheimen
und den Betrieb von Verpflegungseinrichtungen sowie die Bereitstellung von Einrichtungen
im kulturellen und gesellschaftlichen Bereich; die Studentenwerke sollen im Rahmen
ihrer Aufgaben zur Förderung der internationalen Beziehungen beitragen. 2 Durch Rechtsverordnung
können den Studentenwerken staatliche Aufgaben übertragen werden.
(2) 1 Die
Einrichtungen der Studentenwerke können auch anderen Personen zur Verfügung
gestellt werden, soweit dies mit der Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 vereinbar
ist. 2 Den
Studentenwerken können auch für andere Unterrichtseinrichtungen Aufgaben
nach Abs. 1 als eigene Aufgaben oder als Auftragsangelegenheit übertragen werden.
(3) Die Studentenwerke erfüllen ihre Aufgaben nach
den Grundsätzen der Gemeinnützigkeit.
Art. 89
Errichtung und Zuständigkeit
Die Errichtung, die Festlegung der Zuständigkeit für
die einzelnen Hochschulen und andere Einrichtungen sowie die Auflösung von Studentenwerken
erfolgt durch Rechtsverordnung.
Art. 90
Rechtsstellung und Organisation
1 Die
Studentenwerke sind Anstalten des öffentlichen Rechts. 2 Organe der Studentenwerke sind die Vertreterversammlung,
der Verwaltungsrat und der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin
(Geschäftsführung).
Art. 91
Vertreterversammlung
(1) Aufgaben der Vertreterversammlung sind
- 1.
die Wahl des Verwaltungsrats,
- 2.
die Abwahl des Verwaltungsrats,
- 3.
die Entgegennahme des Jahresberichts der Geschäftsführung und
des Jahresabschlusses,
- 4.
die Entgegennahme des Berichts über grundsätzliche Fragen der
künftigen Geschäftsführung.
(2) 1 Jede
Hochschule entsendet in die Vertreterversammlung
- 1.
ein Mitglied der Hochschulleitung,
- 2.
zwei Professoren oder Professorinnen,
- 3.
zwei Studierende der Hochschule,
- 4.
die Frauenbeauftragte der Hochschule,
- 5.
den Behindertenbeauftragten oder die Behindertenbeauftragte der Hochschule.
2 Die
Personen nach Satz 1 Nrn. 1, 2 und 3 werden von der Hochschulleitung für die
Dauer von zwei Jahren benannt. 3 Scheidet
ein Mitglied vorzeitig aus, ist für die restliche Zeit ein Nachfolger oder eine
Nachfolgerin zu benennen.
(3) Die Vertreterversammlung wählt aus ihrer Mitte
für die Dauer der Amtsperiode einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende.
Art. 92
Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat nimmt die Prüfung der Jahresrechnung
vor.
(2) Der Verwaltungsrat beschließt über
- 1.
den Wirtschaftsplan,
- 2.
die Entlastung der Geschäftsführung auf Grund der geprüften
Jahresrechnung,
- 3.
die Bestellung und Entlassung des Geschäftsführers oder der
Geschäftsführerin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin,
- 4.
Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundvermögen,
- 5.
Satzungen nach Art. 95
Abs. 3 und 4
.
(3) 1 Der
Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus
- 1.
zwei Personen aus dem Kreis der Professoren und Professorinnen
sowie der Hochschulleitung,
- 2.
zwei Studierenden,
- 3.
einer Persönlichkeit des öffentlichen Lebens,
- 4.
einem Vertreter oder einer Vertreterin des Personalrats des Studentenwerks,
- 5.
der Frauenbeauftragten einer Hochschule,
- 6.
dem Behindertenbeauftragten oder der Behindertenbeauftragten einer Hochschule.
2 Die
Amtszeit der Verwaltungsratsmitglieder beträgt zwei Jahre. 3 Die Mitglieder nach Satz 1 Nrn. 1, 2, 5
und 6 werden von der Vertreterversammlung aus deren Mitte gewählt. 4 Die aus der Vertreterversammlung gewählten
Mitglieder des Verwaltungsrats scheiden mit ihrer Wahl aus der Vertreterversammlung
aus. 5 Eine
Hochschule darf höchstens zwei Vertreter oder Vertreterinnen in den Verwaltungsrat
entsenden. 6 Das
Mitglied nach Satz 1 Nr. 3 wird von den Präsidenten und Präsidentinnen
der beteiligten Hochschulen gewählt, das Mitglied nach Satz 1 Nr. 4 vom Personalrat
des Studentenwerks.
(4) Der Verwaltungsrat wählt aus dem Kreis der Mitglieder
nach Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 3 für die Dauer der Amtszeit einen Vorsitzenden
oder eine Vorsitzende.
Art. 93
Geschäftsführung
(1) 1 Auf
Grund des Beschlusses des Verwaltungsrats (Art. 92 Abs. 2 Nr. 3) bestellt und entlässt der oder die Vorsitzende
des Verwaltungsrats den Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin
und den Stellvertreter oder die Stellvertreterin. 2 Die Bestellung, die Regelung des Beschäftigungsverhältnisses
und die Entlassung bedürfen des Einvernehmens mit dem Staatsministerium.
(2) 1 Der
Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin führt die Geschäfte
des Studentenwerks, soweit nicht die Zuständigkeit der Vertreterversammlung
oder des Verwaltungsrats begründet ist. 2 Er oder sie vertritt das Studentenwerk.
Art. 94
Aufsicht
(1) 1 Die
Studentenwerke stehen unter der Aufsicht des Staatsministeriums. 2 Art. 75
gilt entsprechend.
(2) Bei den in Art.
88 Abs. 1 Satz 2
genannten Angelegenheiten können den Studentenwerken auch für die Handhabung
des Verwaltungsermessens Weisungen erteilt werden.
Art. 95
Finanzierung und Wirtschaftsführung
(1) 1 Der
Freistaat Bayern stellt den Studentenwerken nach Maßgabe des Staatshaushalts
Mittel zur Durchführung ihrer Aufgaben zur Verfügung. 2 Eigene Einnahmen der Studentenwerke sind
vorbehaltlich zulässiger Rückstellungen und genehmigungsfähiger Rücklagen
vorweg einzusetzen. 3 Eigene
Einnahmen der Studentenwerke sind
- 1.
der Grundbeitrag (Abs. 3),
- 2.
der zusätzliche Beitrag (Abs. 4),
- 3.
sonstige Einnahmen.
(2) 1 Beitragspflichtig
sind Studierende sowie Personen, die Unterrichtseinrichtungen im Sinn von Art. 88 Abs. 2 Satz 2
besuchen. 2 Studierende,
die an mehreren Hochschulen immatrikuliert sind, für die verschiedene Studentenwerke
zuständig sind, sind nur bei dem Studentenwerk beitragspflichtig, in dessen
Zuständigkeitsbereich die erste Immatrikulation erfolgte. 3 Personen, denen nach Art. 88 Abs. 2 Satz 1
Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden, können zur Leistung eines
Beitrags herangezogen werden.
(3) 1 Die
Höhe des Grundbeitrags richtet sich nach den durchschnittlichen wirtschaftlichen
Verhältnissen des beitragspflichtigen Personenkreises und dem zur Durchführung
der Aufgaben der Studentenwerke nach Art.
88 Abs. 1 Satz 1
erforderlichen Aufwand. 2 Sie
wird nach Anhörung der beteiligten Hochschulen und sonstigen Unterrichtseinrichtungen
nach Art. 88 Abs. 2 Satz 2
vom zuständigen Studentenwerk durch Satzung festgesetzt.
(4) 1 Neben
dem Grundbeitrag kann für den Zuständigkeitsbereich einzelner Studentenwerke
oder für Teile des Zuständigkeitsbereichs einzelner Studentenwerke ein
zusätzlicher Beitrag für die Beförderung oder die zu einem ermäßigten
Beförderungsentgelt mögliche Beförderung der Studierenden im öffentlichen
Nahverkehr erhoben werden. 2 Die
Höhe des zusätzlichen Beitrags richtet sich nach dem Aufwand aus einer
entsprechenden Vereinbarung des Studentenwerks mit den örtlichen Trägern
des Nahverkehrs über die Beförderung der Studierenden gegen ein Pauschalentgelt
oder über die zu einem ermäßigten Beförderungsentgelt mögliche
Beförderung der Studierenden gegen ein Pauschalentgelt. 3 Sie wird vom zuständigen Studentenwerk
durch Satzung festgesetzt. 4 Der
Abschluss der Vereinbarung nach Satz 2 bedarf der vorherigen Zustimmung des Staatsministeriums
für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie.
(5) 1 Die
Beiträge nach Abs. 3 und 4 werden von den Hochschulen und sonstigen Unterrichtseinrichtungen
unentgeltlich eingehoben. 2 Die
Studentenwerke sind hinsichtlich dieser Beiträge ermächtigt, Leistungsbescheide
zu erlassen.
(6) Der erforderliche Aufwand für Aufgaben, die nach
Art. 88 Abs. 1 Satz 2
den Studentenwerken übertragen worden sind, wird aus Mitteln des Staatshaushalts
in voller Höhe erstattet.
(7) 1 Die
Studentenwerke haben vor Beginn des Haushaltsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen
und dem Staatsministerium rechtzeitig zur Genehmigung vorzulegen. 2 Dieser bildet die Grundlage für die
Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studentenwerke und muss in Aufwand und
Ertrag abgeglichen sein. 3
Art. 73 Abs. 4 und 6 Satz 1
gelten entsprechend.
(8) Für die nach Abs. 3 und 4 zu erlassenden Satzungen
gelten Art. 13 Abs. 3
und die auf Grund dieser Bestimmung erlassene Rechtsverordnung entsprechend.
Art. 96
Ausführungsbestimmungen
Durch Rechtsverordnung werden die erforderlichen näheren
Bestimmungen über die Aufgaben, die Organisation, die Beschlussfähigkeit
und das Zustandekommen von Beschlüssen der Organe und die Grundsätze der
Finanzierung und Wirtschaftsführung der Studentenwerke sowie über die Wahl
des Vertreters oder der Vertreterin des Personalrats des Studentenwerks in den Verwaltungsrat
getroffen.
Vierter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften
Abschnitt I Übergangsvorschriften
Art. 97
Übergangsvorschriften
für die Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten
(1) 1 Oberärzte,
Wissenschaftliche Räte (und Professoren), Abteilungsvorsteher (und Professoren)
und Universitäts- und Hochschuldozenten, die nach Art. 35
Abs. 1 Satz 1 BayHSchPG
in ihren bisherigen Dienstverhältnissen verbleiben, üben ihre Mitgliedschaftsrechte
in der Gruppe der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen aus. 2 Für die Prüfungsbefugnis der
in Satz 1 Genannten gelten Art. 62
Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 1
entsprechend.
(2) 1 Wissenschaftliche
und künstlerische Assistenten, Oberassistenten und Oberingenieure, die nach
Art. 38
BayHSchPG
in ihren bisherigen Dienstverhältnissen verbleiben, üben ihre Mitgliedschaftsrechte
in der Gruppe der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
aus. 2 Für
die Prüfungsbefugnis der in Satz 1 Genannten gelten Art. 62 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 2
entsprechend.
Art. 98
Übergangsvorschriften
für die gewählten Mitglieder von Leitungsgremien
(1) Bei Präsidenten, die am 1. August 1998 im Amt
waren oder bereits gewählt waren, die Bestellung aber noch nicht wirksam geworden
war, ist Art. 22 Abs. 3 des Bayerischen Hochschulgesetzes in der am 31. Juli 1998
geltenden Fassung anzuwenden.
(2) 1 Die
gewählten Mitglieder von Leitungsgremien bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtszeit,
für die sie gewählt sind, im Amt. 2 Die Zulässigkeit einer Wiederwahl
bestimmt sich bis zum 30. September 2007 nach den jeweiligen am Tag vor dem In-Kraft-Treten
dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen; hiervon abweichend bestimmt sich die Zulässigkeit
der Wiederwahl nach den Vorschriften dieses Gesetzes, wenn spätestens am 1.
Januar 2007 die nach Art. 21 Abs. 2
Satz 2
und Art. 22 Abs. 2 Satz 1
in der Grundordnung zu treffenden Regelungen in Kraft getreten sind.
Art. 99
Übergangsvorschriften
zur Neuordnung der Organisationsstruktur
(1) Die Amtszeiten der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens
dieses Gesetzes bestellten Mitglieder der Hochschulräte enden mit Ablauf des
30. September 2007.
(2) 1 Die
Senate aller Hochschulen werden mit Ablauf des 30. September 2007 aufgelöst.
2 Die
Amtszeit der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes den Senaten angehörenden
gewählten Mitglieder endet mit der Auflösung der Senate. 3 Gewählte Mitglieder der Senate, deren
Amtszeit zwischen dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes und dem 30. September 2007
endet, führen die Geschäfte bis zum 30. September 2007 weiter. 4 Abweichend
von Satz 3 werden für die studentischen Mitglieder der Senate, deren Amtszeit
zwischen dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes und dem 30. September 2007 endet, nach
den jeweiligen am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen
studentische Mitglieder der Senate für eine Amtszeit bis zum 30. September 2007
neu gewählt. 5 Im
Übrigen bestimmt sich die Zusammensetzung der Senate bis zum 30. September 2007
nach den am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften.
(3) 1 Die
erweiterten Senate der Hochschulen werden mit Ablauf des 30. September 2007 aufgelöst.
2 Abs.
2 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend. 3 Im
Übrigen bestimmt sich die Zusammensetzung der erweiterten Senate bis zum 30.
September 2007 nach den am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden
Vorschriften.
(4) 1 Die
Fachbereichsräte der Hochschulen werden mit Ablauf des 30. September 2007 aufgelöst.
2 Die
Amtszeit der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes den Fachbereichsräten
angehörenden gewählten Mitglieder endet mit der Auflösung der Fachbereichsräte;
das Gleiche gilt für die Amtszeiten der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses
Gesetzes im Amt befindlichen Dekane, Dekaninnen, Prodekane, Prodekaninnen, Studiendekane
und Studiendekaninnen. 3 Abs.
2 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.
(5) Die Ausschüsse und Kommissionen, die auf Grund
der Art. 29, 30
und 31
in der am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung an den Hochschulen
eingerichtet wurden, werden mit Ablauf des 30. September 2007 aufgelöst.
(6) Die Hochschulen haben die erforderlichen Anpassungen
an die neuen Organe und sonstigen Gremien, deren Bezeichnungen sowie ihre Gliederung
und weitere nach diesem Gesetz in ihren Grundordnungen zu treffenden Regelungen unverzüglich,
jedoch so rechtzeitig vorzunehmen, dass sie spätestens am 1. Juli 2007 in Kraft
treten.
(7) 1 Die
in diesem Gesetz vorgesehenen Organe und Gremien sind zum 1. Oktober 2007 zu bilden;
in diesem Zeitpunkt beginnt unbeschadet der Regelung in Art. 98 Abs. 2
die Amtszeit der zu wählenden oder zu bestellenden Organe sowie der Mitglieder
der Organe und Gremien. 2 Bis
zu diesem Zeitpunkt gelten für die Organe und Gremien, die mit Ablauf des 30.
September 2007 aufgelöst werden, die am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes
geltenden Vorschriften über deren Zuständigkeiten und Aufgaben weiter.
3 Studiengänge,
für deren Aufhebung die Hochschulen zwischen dem 1. Juni 2006 und dem 30. September
2007 den Antrag auf Erteilung des Einvernehmens des Staatsministeriums beschlossen
haben, sind aufgehoben; dies gilt auch dann, wenn die Vorgaben des Satzes 2 nicht
eingehalten worden sind.
(8) Soweit auf Grund des Art. 135
Abs. 2
BayHSchG
in der am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung für
einzelne Hochschulen durch Rechtsverordnung abweichende organisationsrechtliche Regelungen
getroffen wurden, werden etwa erforderliche Übergangsvorschriften für die
betreffenden Hochschulen durch Rechtsverordnung erlassen.
(9) 1 Die
Vertreterversammlungen und Verwaltungsräte der Studentenwerke werden mit Ablauf
des 30. September 2007 aufgelöst. 2 Die
Amtszeit der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes den Organen nach Satz
1 angehörenden Mitglieder endet mit Ablauf des 30. September 2007. 3 Mitglieder dieser Organe, deren Amtszeit
zwischen dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes und dem 30. September 2007 endet, führen
die Geschäfte bis zum 30. September 2007 weiter.
Art. 100
Übergangsvorschriften
für Hochschulprüfungsordnungen und Satzungen
(1) Hochschulprüfungsordnungen sind spätestens
bis zum 30. September 2007 an die Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen.
(2) 1 Soweit
Hochschulprüfungsordnungen oder Satzungen vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes
dem Staatsministerium zur Genehmigung oder zur Erklärung des Einvernehmens vorgelegt
wurden, die ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes nicht mehr der
Genehmigung oder Einvernehmenserklärung des Staatsministeriums bedürfen,
gelten die Verfahren als erledigt. 2 Die
Hochschulen behandeln diese Hochschulprüfungsordnungen und Satzungen nach Maßgabe
der ab dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen weiter.
(3) Abs. 2 gilt entsprechend für Studienordnungen,
für die ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes das Anzeigeverfahren
entfällt.
Art. 101
Übergangsvorschriften
für die Erhebung von Beiträgen und Gebühren
(1) 1 Studienbeiträge
nach Art. 71 Abs. 1 bis 7
werden erstmals für das Sommersemester 2007 erhoben; die Satzungen gemäß
Art. 71 Abs. 6
sind spätestens bis zum 1. Oktober 2006 zu erlassen. 2 Zweitstudiengebühren und Langzeitstudiengebühren
auf Grund des Art. 85 Abs. 2 und 3
in der vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung werden bis einschließlich
Wintersemester 2006/2007 erhoben.
(2) Solange und soweit eine Satzung nach Art. 95 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 3
noch nicht in Kraft getreten ist, gilt die Verordnung über die Festsetzung
von Studentenwerksbeiträgen (BayRS 2210-1-1-7-2 WFK) in der im Zeitpunkt des
In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes geltenden Fassung für den Zuständigkeitsbereich
des betreffenden Studentenwerks weiter.
Art. 102
Übergangsvorschriften
für Eignungsfeststellungsverfahren
1 Satzungen
über die Durchführung von Eignungsfeststellungsverfahren auf Grund von
Art. 135
Abs. 3
BayHSchG
in der am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung treten mit
Ablauf des 30. September 2007 außer Kraft, soweit nicht in den Satzungen ein
früherer Zeitpunkt vorgesehen ist. 2 Für
die Einführung von Eignungsfeststellungsverfahren ab dem In-Kraft-Treten dieses
Gesetzes gilt Art. 44 Abs. 4
.
Abschnitt II Schlussvorschriften
Art. 103
Sondervorschriften
(1) 1 Durch
dieses Gesetz werden die Verträge mit den Kirchen sowie die besondere Rechtsstellung
der kirchlichen wissenschaftlichen Hochschulen (Art. 138
Abs. 1
und Art. 150
Abs. 1 der Verfassung) nicht berührt. 2 Geht dem Staatsministerium eine Beanstandung
des Diözesanbischofs gemäß Art. 3 § 3
des Konkordats mit dem Heiligen Stuhl
zu, scheidet das betroffene Mitglied der Hochschule aus der katholisch-theologischen
Fakultät aus; über die Zuordnung zu einer anderen Fakultät entscheidet
das Staatsministerium im Benehmen mit der Hochschule und nach Anhörung des betroffenen
Mitglieds. 3 Liegen
für Professoren, Professorinnen oder andere Personen, die zur selbstständigen
Lehre berechtigt sind, die Voraussetzungen der Art. 2
Abs. II Satz 2
und Art. 5
Abs. I des Vertrags mit der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern
nicht mehr vor, gliedert das Staatsministerium nach gutachterlicher Einvernahme
des Landeskirchenrats das betreffende Mitglied der Hochschule nach dessen Anhörung
aus der evangelisch-theologischen Fakultät aus; Satz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend.
(2) 1 Die
Hochschule kann einer wissenschaftlichen Einrichtung außerhalb der Hochschule,
an der die Freiheit von Forschung und Lehre gesichert ist und die sich im Bereich
der Forschung oder Durchführung anwendungsbezogener Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
bewährt hat oder dies erwarten lässt, ohne Änderung der bisherigen
Rechtsstellung die Befugnis verleihen, die Bezeichnung einer wissenschaftlichen Einrichtung
an der Hochschule zu führen. 2 Die
Verleihung kann widerrufen werden.
(3) Die Ukrainische Freie Universität in München
kann nach Maßgabe der erteilten Genehmigung weiter betrieben werden und das
Promotionsrecht und Habilitationsrecht unbeschadet der Art. 76 ff.
nach dem Rechtszustand zum 1. April 1979 wahrnehmen.
Art. 104
Anwendung des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes
(1) Das Bayerische Verwaltungsverfahrensgesetz gilt für
Hochschulprüfungen (einschließlich Habilitationen) nur, soweit nicht Satzungen
der Hochschulen inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
(2) Die Vorschriften des Siebten Teils, Abschnitt I (Art. 81
ff.) des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten nicht für die
Mitwirkung an der Verwaltung einer Hochschule.
(3) 1 Die
Verfahren
- 1.
der staatlichen Anerkennung nach Art. 76
,
- 2.
der Genehmigung der Beschäftigung von hauptberuflichen Lehrkräften
nach Art. 79 Abs. 1
sowie
- 3.
der Feststellung der Berechtigung zur Durchführung von Studiengängen
und Abnahme von Hochschulprüfungen nach Art. 86
können über eine einheitliche Stelle (einheitlicher Ansprechpartner)
nach den Vorschriften des
Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG)
abgewickelt werden. 2
Art. 71e
BayVwVfG
findet im Fall des Satzes 1 Nr. 1 keine Anwendung.
Art. 105
Abschlüsse von Spätaussiedlern
im Sinn des Bundesvertriebenengesetzes
(1) 1 Wer
als Berechtigter nach §§ 4
, 6
und 10
des Bundesvertriebenengesetzes
vor Verlassen des Aussiedlungsgebiets im Herkunftsland Hochschulprüfungen abgelegt
oder Befähigungsnachweise erworben hat, die zur Führung eines ausländischen
akademischen Grades oder eines entsprechenden ausländischen staatlichen Grades
oder Titels berechtigten, erhält auf Antrag die Genehmigung, den erworbenen
Grad oder Titel in der Form des entsprechenden deutschen akademischen Grades zu führen,
wenn die materielle Gleichwertigkeit mit dem entsprechenden deutschen akademischen
Grad nachgewiesen ist. 2 Ist
die Gleichwertigkeit nicht nachgewiesen, richtet sich das Führungsrecht nach
Art. 68 bis 70
.
(2) 1 Materielle
Gleichwertigkeit ist anzunehmen, wenn die Voraussetzungen an den Erwerb des ausländischen
Grades oder Titels nach Inhalt, Umfang und Anforderungen denen eines fach- und rangentsprechenden
inländischen akademischen Grades im Wesentlichen gleich sind. 2 Anderweitige durch Gesetz oder auf Grund
eines Gesetzes geltende Bestimmungen über die Führung von Berufsbezeichnungen
bleiben unberührt.
(3) 1 Für
die Genehmigung nach Abs. 1 Satz 1 ist die nach Art. 70
bestimmte Behörde zuständig. 2 Durch
Rechtsverordnung können die Voraussetzungen für die Erteilung von Genehmigungen
nach Abs. 1 und für das Antragsverfahren näher geregelt werden.
Art. 106
Rechts- und Verwaltungsvorschriften
(1) 1 Rechtsverordnungen
nach diesem Gesetz erlässt das Staatsministerium, in den Fällen des Art. 43 Abs. 7, soweit Qualifikationen
innerhalb des Hochschulbereichs erworben werden, des Art. 44 Abs. 2 und 3, soweit die Regelungen Eignungsprüfungen
für Lehramtsstudiengänge betreffen, sowie des Abs. 4 und des Art. 45 Abs. 3
im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus und in
den Fällen des Art. 16 Abs. 4
Halbsatz 2
und Art. 71 Abs. 7 Satz 6 und Abs.
8 Satz 4
im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen. 2 Die Rechtsverordnung nach Art. 43 Abs. 7
- soweit Qualifikationen außerhalb des Hochschulbereichs erworben werden -
sowie des Abs. 8 erlässt das Staatsministerium für Unterricht und Kultus
im Einvernehmen mit dem Staatsministerium. 3 Das Staatsministerium erlässt die
zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften; es
kann für die Benutzung der Bibliotheken allgemeine Richtlinien erlassen.
(2) 1 Das
Staatsministerium wird ermächtigt, zur eigenverantwortlichen Steuerung von Hochschulen
mit dem Ziel der Stärkung ihrer Leistungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit
sowie der Qualitätssicherung durch Rechtsverordnung von diesem Gesetz, insbesondere
von den Bestimmungen der Art. 19
bis 34
und von Art. 52
und 53, abweichende Regelungen
zu treffen; die Rechtsverordnung ist zu befristen. 2 Das Staatsministerium unterrichtet den
Ausschuss für Hochschule, Forschung und Kultur regelmäßig zum 1.
Juli eines Jahres, erstmals zum 1. Juli 2007, über den Vollzug dieser Bestimmung.
Art. 107
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten,
Aufhebung von Rechtsvorschriften
(1) 1 Dieses
Gesetz tritt am 1. Juni 2006 in Kraft; es tritt mit Ablauf des 30. September 2017
außer Kraft. 2 Mit
Ablauf des 31. Mai 2006 tritt das Bayerische Hochschulgesetz (BayHSchG) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 2. Oktober 1998 (GVBl S. 740, BayRS 2210-1-1-WFK), zuletzt
geändert durch § 18 des Gesetzes vom 24. März 2004 (GVBl S. 84), außer
Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Mai 2006 werden aufgehoben:
- 1.
das Gesetz über die Errichtung der Universität
Augsburg vom 18. Dezember 1969 (BayRS 2210-2-1-WFK),
- 2.
das Gesetz über die Errichtung der Gesamthochschule Bamberg vom
25. Juli 1972 (BayRS 2210-2-2-WFK), geändert durch § 1 Nr. 65 des Gesetzes
vom 7. August 2003 (GVBl S. 497),
- 3.
das Gesetz über die Errichtung einer Universität in Bayreuth
vom 23. Dezember 1971 (BayRS 2210-2-3-WFK),
- 4.
das Gesetz über die Errichtung einer Universität in Passau
vom 22. Dezember 1972 (BayRS 2210-2-7-WFK),
- 5.
das Gesetz über die Errichtung einer vierten Landesuniversität
vom 18. Juli 1962 (BayRS 2210-2-8-WFK),
- 6.
das Gesetz über die Errichtung der Fachhochschulen Amberg-Weiden,
Ansbach, Aschaffenburg, Deggendorf, Hof, Ingolstadt und Neu-Ulm (FH-ERG) vom 28.
April 1994 (GVBl S. 292, BayRS 2210-4-2-WFK), zuletzt geändert durch §
1 des Gesetzes vom 25. Juli 2000 (GVBl S. 479).
(3) Die durch die außer Kraft getretenen und aufgehobenen
Vorschriften eingetretenen Rechtswirkungen und erworbenen subjektiven Rechte und
Berechtigungen bleiben unberührt.
München, den 23. Mai 2006
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Edmund Stoiber
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