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2122-3-UG Gesetz über die Berufsausübung, die Berufsvertretungen und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufe-Kammergesetz - HKaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002Fundstelle: GVBl 2002, S. 42
Gesetz über die Berufsausübung, die Berufsvertretungen und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufe-Kammergesetz - HKaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002 (GVBl S. 42, BayRS 2122-3-UG), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 23. April 2008 (GVBl S. 132)
Erster Teil Ärzte
Abschnitt I Organisation der Berufsvertretung
Art. 1
Die Berufsvertretung der Ärzte besteht aus den ärztlichen
Kreisverbänden, den ärztlichen Bezirksverbänden und der Landesärztekammer.
Art. 2
(1) Die Berufsvertretung hat die Aufgabe, im Rahmen der
Gesetze die beruflichen Belange der Ärzte wahrzunehmen, die Erfüllung der
ärztlichen Berufspflichten zu überwachen, die ärztliche Fortbildung
zu fördern, soziale Einrichtungen für Ärzte und deren Angehörige
zu schaffen sowie in der öffentlichen Gesundheitspflege mitzuwirken.
(2) 1 Die
Berufsvertretung ist berechtigt, innerhalb ihres Aufgabenbereichs Anfragen, Vorstellungen
und Anträge an die zuständigen Behörden zu richten; sie ist verpflichtet,
diesen Behörden auf Verlangen Gutachten zu erstatten oder Sachverständige
zur Erstattung von Gutachten zu benennen. 2 Die
Behörden sollen die Berufsvertretung vor der Regelung wichtiger einschlägiger
Fragen hören und auf Anfragen der Berufsvertretung Auskunft erteilen, soweit
nicht dienstliche Gründe entgegenstehen. 3 Die Berufsvertretung ist berechtigt, den
Gerichten auf Verlangen Gutachten zu erstatten oder Sachverständige zur Erstattung
von Gutachten zu benennen. 4 Soweit
es zur Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 3 erforderlich
ist, ist die Berufsvertretung berechtigt, die in den jeweiligen Verfahrensakten enthaltenen
personenbezogenen Gesundheitsdaten zu nutzen und zu verarbeiten.
Art. 3
(1) 1 Die
ärztlichen Kreisverbände sind jeweils für den Bereich einer Kreisverwaltungsbehörde
zu bilden; sie können für den Bereich mehrerer Kreisverwaltungsbehörden
des gleichen Regierungsbezirks gebildet werden, wenn die Mitgliederzahl im Bereich
der betroffenen Kreisverwaltungsbehörden 2000 nicht übersteigt. 2 Die ärztlichen
Kreisverbände umfassen diese Bereiche in ihrem jeweiligen Gebietsumfang.
(2) 1 Die
ärztlichen Kreisverbände sind Körperschaften des öffentlichen
Rechts. 2 Sie
führen ein Dienstsiegel.
Art. 4
(1) Mitglieder der ärztlichen Kreisverbände sind
alle zur Berufsausübung berechtigten Ärzte, die
- 1.
in Bayern ärztlich tätig sind oder,
- 2.
ohne ärztlich tätig zu sein, in Bayern ihre Hauptwohnung im
Sinn des Melderechts haben.
(2) 1 Die
Mitgliedschaft wird bei dem ärztlichen Kreisverband begründet, in dessen
Bereich der Betreffende sich niedergelassen hat oder sonst ärztlich tätig
ist. 2 Übt
ein Arzt keine ärztliche Tätigkeit aus, so bestimmt sich die Mitgliedschaft
nach seiner Hauptwohnung.
(3) 1 Mitglieder
eines ärztlichen Kreisverbands, die gelegentlich oder vorübergehend außerhalb
Bayerns ärztlich tätig sind, können von der Mitgliedschaft entbunden
werden, wenn sie außerhalb Bayerns Mitglieder einer vergleichbaren ärztlichen
Berufsvertretung sind. 2 Personen,
deren Mitgliedschaft bei einer vergleichbaren ärztlichen Berufsvertretung außerhalb
Bayerns wegen gelegentlicher oder vorübergehender ärztlicher Tätigkeit
in Bayern erlischt, werden Mitglieder eines ärztlichen Kreisverbands.
(4) Mitglieder eines ärztlichen Kreisverbands, die
ihre ärztliche Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs der Bundesärzteordnung
verlegen und dort ihre Hauptwohnung nehmen, können freiwillige Mitglieder des
ärztlichen Kreisverbands bleiben.
(5) 1 Die
Mitgliedschaft ruht bei Ruhen der Approbation (§
6
der Bundesärzteordnung) und bei Anordnung des Verbots, den ärztlichen
Beruf auszuüben (§ 70
des Strafgesetzbuchs - StGB). 2 Das
Ruhen der Mitgliedschaft endet im Fall des §
6
der Bundesärzteordnung
mit Aufhebung der Ruhensanordnung, im Fall des §
70
StGB
mit Ablauf der Dauer oder mit der Aussetzung des Berufsverbots. 3 Die Landesärztekammer kann die Mitgliedschaft
von Ärzten im Praktikum für beendet erklären, wenn auf Grund der Umstände
des Einzelfalls anzunehmen ist, dass der Ausbildungsabschnitt nach § 3
Abs. 1
Satz 1
Nr. 5
der Bundesärzteordnung
nicht abgeschlossen wird und die betroffene Person nicht glaubhaft gemacht hat,
dass sie die Ausbildung in angemessener Frist abschließen wird.
(6) 1 Die
Mitglieder sind verpflichtet, sich bei dem zuständigen ärztlichen Bezirksverband
unter Vorlage der Berechtigungsnachweise zu melden. 2 Außerdem haben die Mitglieder Beginn
und Beendigung ihrer Berufsausübung unverzüglich dem ärztlichen Bezirksverband
anzuzeigen. 3 Im
Fall der Aufnahme der Berufsausübung ist
- 1.
die Anschrift der Niederlassung oder der Beschäftigungsstelle
anzugeben und
- 2.
die Berechtigung zur Ausübung des Berufs oder zur Führung der
Berufsbezeichnung nachzuweisen.
4 Anzuzeigen
sind auch Änderungen der Niederlassung. 5 Der ärztliche Bezirksverband unterrichtet
den zuständigen ärztlichen Kreisverband und die Landesärztekammer
über die Mitgliederdaten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich
sind, außerdem auf Ersuchen das zuständige Gesundheitsamt oder die zuständige
Regierung über die Mitgliederdaten, auf die sich die Melde- und Anzeigepflichten
nach den Sätzen 1 bis 4 beziehen. 6 Meldungen
und Anzeigen nach den Sätzen 1 bis 4 nimmt auch der zuständige ärztliche
Kreisverband entgegen und leitet sie unverzüglich an den ärztlichen Bezirksverband
weiter.
(7) Die Landesärztekammer kann in einer Meldeordnung
das Nähere über das Meldeverfahren zu den ärztlichen Bezirksverbänden
regeln und die zur Überwachung der ärztlichen Berufspflichten erforderlichen
Angaben und Nachweise, die Gegenstand der Meldung sein sollen, festlegen.
(8) Die für die Berufszulassung zuständigen Behörden
unterrichten die Landesärztekammer über Personen, denen die Berufszulassung
neu erteilt wurde.
(9) Die Landesärztekammer übermittelt dem zuständigen
berufsständischen Versorgungswerk Namen, Geburtsdatum, Anschrift und Datum der
Berufszulassung derjenigen Ärzte, die nach Absatz 1 Nr. 1 erstmals Mitglieder
eines ärztlichen Kreisverbands wurden, sofern dies für die Mitgliedschaft
der Betroffenen beim berufsständischen Versorgungswerk von Bedeutung sein kann.
Art. 5
(1) 1 Die
ärztlichen Kreisverbände regeln ihre Vertretung und ihre sonstigen Verhältnisse
durch eine Satzung, die der Zustimmung der Landesärztekammer und der Genehmigung
der Regierung bedarf. 2 Zustimmung
und Genehmigung sind entbehrlich, wenn der ärztliche Kreisverband ein mit Genehmigung
des Staatsministeriums für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz
erlassenes Satzungsmuster der Landesärztekammer übernimmt. 3 In der Satzung sind auch die Rechte und
Pflichten der freiwilligen Mitglieder sowie das Verfahren bei der Neubildung ärztlicher
Kreisverbände zu regeln.
(2) 1 Bei
ärztlichen Kreisverbänden von mehr als 2000 Mitgliedern nimmt eine Delegiertenversammlung,
die von den Mitgliedern auf die Dauer von vier Jahren gewählt wird, deren Aufgaben
wahr. 2 Es
sind bei ärztlichen Kreisverbänden mit nicht mehr als 3000 Mitgliedern
25 Delegierte und mit nicht mehr als 4000 Mitgliedern 35 Delegierte zu wählen;
wird die Mitgliederzahl von 4000 überschritten, so sind ebenso wie für
jedes weitere angefangene Tausend an Mitgliedern jeweils drei zusätzliche Delegierte
zu wählen; die Gesamtzahl der Delegierten darf 80 nicht überschreiten.
3 Sinkt
die Mitgliederzahl ärztlicher Kreisverbände wieder unter 2000, kann die
Delegiertenversammlung beibehalten werden. 4 Die
Delegierten und ihre Ersatzleute in angemessener Zahl müssen Mitglieder des
jeweiligen ärztlichen Kreisverbands sein. 5 In der Wahlordnung, die vom jeweiligen
ärztlichen Kreisverband zu erlassen ist und der Zustimmung der Landesärztekammer
sowie der Genehmigung der Regierung bedarf, kann die Dauer der Wahlperiode auf bis
zu sechs Jahren verlängert werden. 6
Art. 11 Abs. 5
und Art. 12
gelten für Delegierte sowie für Vorstands- und Ausschussmitglieder entsprechend.
(3) 1 Erreicht
ein ärztlicher Kreisverband drei Monate vor der nächsten ordnungsgemäßen
Wahl der Vorstandsmitglieder eine Mitgliederzahl von mehr als 2000, so ist eine Delegiertenversammlung
zu wählen. 2 Für
diese Wahl findet die am Stichtag nach Satz 1 geltende Wahlordnung oder Satzung des
ärztlichen Kreisverbands unter Berücksichtigung des Absatzes 2 Anwendung.
3 Nach
der in Satz 2 genannten Wahlordnung oder Satzung richtet sich auch die von der Delegiertenversammlung
vorzunehmende Wahl der Vorstandsmitglieder. 4 Bei
den in Absatz 2 Satz 2 genannten ärztlichen Kreisverbänden ist eine durch
Ansteigen oder Absinken der Mitgliederzahl veränderte Zahl der Delegierten bei
den danach erstmals anstehenden ordnungsgemäßen Wahlen zu berücksichtigen;
maßgebend für die Zahl der zu wählenden Delegierten ist der in Satz
1 genannte Stichtag.
(4) 1 Die
Delegiertenversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal jährlich einzuberufen.
2 Außerordentliche
Delegiertenversammlungen sind vom Vorstand unverzüglich unter Angabe des Verhandlungsgegenstands
- 1.
auf Antrag von mindestens einem Drittel der Delegierten,
- 2.
auf Anordnung der Landesärztekammer oder der Aufsichtsbehörde
zu einer binnen zwei Monaten nach Zugang des Antrags oder der Anordnung stattfindenden
Zusammenkunft einzuberufen; in diesen Versammlungen ist Gelegenheit zu geben, den
Verhandlungsgegenstand in angemessenem Umfang zu erörtern. 3 Im Fall des Satzes 2 Nr. 1 ist zur Beschlussfähigkeit
mindestens die Anwesenheit der dort genannten Zahl von Delegierten erforderlich,
ansonsten sind außerordentliche Delegiertenversammlungen unbeschadet der Zahl
der erschienenen Delegierten beschlussfähig; hierauf ist in den Ladungen hinzuweisen.
4 Ein
weiterer Antrag nach Satz 2 Nr. 1 zu dem im Wesentlichen gleichen Gegenstand in derselben
Wahlperiode ist nicht zulässig.
(5) 1 Wird
die Wahl einer Delegiertenversammlung bestandskräftig für ungültig
erklärt, so ist diese für den Rest der Wahlperiode binnen sechs Monaten
zu wiederholen, woraufhin unverzüglich der Vorstand und die Ausschüsse
neu zu wählen sind. 2 Die
Wirksamkeit vorher gefasster Beschlüsse und sonst vorgenommener Amtshandlungen
der in Satz 1 genannten Organe bleibt unberührt.
(6) Bei ärztlichen Kreisverbänden ohne Delegiertenversammlung
gilt Absatz 4 für die Mitgliederversammlung sinngemäß.
Art. 6
1 Die
ärztlichen Kreisverbände sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben
von allen Mitgliedern Beiträge zu erheben. 2 Die Höhe der Beiträge wird in
einer Beitragsordnung festgesetzt, die von den Mitgliedern bzw. Delegierten der ärztlichen
Kreisverbände zu beschließen ist und zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung
der Landesärztekammer und der Genehmigung der Regierung bedarf. 3 Art.
5 Abs. 1 Satz 2
gilt entsprechend. 4 Der
Vorstand des ärztlichen Kreisverbands kann die Durchführung der Beitragserhebung
der Landesärztekammer übertragen.
Art. 7
(1) 1 Die
ärztlichen Kreisverbände jedes Regierungsbezirks sind zu einem ärztlichen
Bezirksverband zusammengeschlossen. 2 Der
Kreisverband München hat zugleich die Stellung eines Bezirksverbands. 3 Die Bezirksverbände
sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. 4 Sie führen ein Dienstsiegel.
(2) 1 Die
Aufgaben und die Vertretung des Bezirksverbands werden durch Satzung bestimmt. 2 Die Satzung
bedarf der Zustimmung der Landesärztekammer und der Genehmigung der Regierung.
3 Jeder
ärztliche Kreisverband muss in der Vorstandschaft des ärztlichen Bezirksverbands
vertreten sein. 4
Art. 5 Abs. 1 Satz 2
gilt entsprechend.
Art. 8
Die zur Erfüllung der Aufgaben der ärztlichen
Bezirksverbände erforderlichen Mittel sind von den ärztlichen Kreisverbänden
im Umlageverfahren aufzubringen.
Art. 9
1 Die
ärztlichen Kreisverbände und Bezirksverbände stehen unter der Aufsicht
der Landesärztekammer und der für ihren Sitz zuständigen Regierung.
2 Die
Regierung und die Landesärztekammer können jederzeit Auskunft über
ihre Angelegenheiten und Beschlüsse verlangen; die Regierung kann außerdem
gesetz- oder satzungswidrige Beschlüsse nach Anhörung der Landesärztekammer
außer Kraft setzen. 3 Im
Übrigen finden Art. 59
Abs. 2
, Art. 112
Satz 2
, Art. 113
und 114
der Gemeindeordnung
entsprechende Anwendung; die daraus sich ergebenden Rechte und Pflichten betreffen
an Stelle der Gemeinde den ärztlichen Kreis- oder Bezirksverband, an Stelle
des Gemeinderats den Vorstand, an Stelle des ersten Bürgermeisters den Vorsitzenden
des ärztlichen Kreis- oder Bezirksverbands und an Stelle der Staatsregierung
das Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz.
Art. 10
(1) 1 Die
Landesärztekammer besteht aus 180 Delegierten der ärztlichen Kreisverbände
und der medizinischen Fachbereiche der Landesuniversitäten. 2 Ihr Sitz ist München. 3 Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen
Rechts. 4 Sie
führt ein Dienstsiegel.
(2) Zur Wahrnehmung der die deutsche Ärzteschaft berührenden
gemeinsamen Berufs- und Standesfragen ist die Landesärztekammer berechtigt,
sich mit den außerbayerischen ärztlichen Landesorganisationen zu Arbeitsgemeinschaften
zusammenzuschließen.
Art. 11
(1) 1 Die
Delegierten zur Landesärztekammer und eine angemessene Zahl von Ersatzdelegierten
werden auf die Dauer von vier Jahren
- 1.
von den Mitgliedern der ärztlichen Kreisverbände
durch geheime und schriftliche Abstimmung aus der Zahl ihrer Mitglieder gewählt
(Absatz 3),
- 2.
von den Mitgliedern der medizinischen Fachbereiche der Landesuniversitäten
aus der Zahl ihrer Mitglieder entsandt (Absatz 2).
2 In
der Wahlordnung, die von der Landesärztekammer zu erlassen ist und der Genehmigung
des Staatsministeriums für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz
bedarf, kann die Dauer auf bis zu sechs Jahre verlängert werden.
(2) Die medizinischen Fachbereiche der Landesuniversitäten
entsenden je einen Delegierten.
(3) 1 Die
um die Zahl der nach Absatz 2 zu entsendenden Delegierten verminderte Gesamtzahl
der Delegierten wird auf die ärztlichen Kreisverbände nach der Zahl ihrer
Mitglieder verteilt; auf jeden ärztlichen Kreisverband muss dabei mindestens
ein zu wählender Delegierter entfallen. 2 Das Verteilungs- und Wahlverfahren wird
im Übrigen durch die Wahlordnung geregelt.
(4) Der Landesärztekammer gehören weiter die
vorsitzenden Vorstandsmitglieder der Landesärztekammer und die ersten vorsitzenden
Vorstandsmitglieder der ärztlichen Bezirksverbände an, soweit sie nicht
bereits Delegierte sind.
(5) Das Wahlrecht und die Wählbarkeit ruhen, solange
- 1.
dem Mitglied zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten
ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch,
wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in §
1896
Abs. 4
und § 1905
des Bürgerlichen Gesetzbuchs
bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,
- 2.
das Mitglied sich in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet oder
- 3.
das Mitglied mit der Beitragsleistung für mehr als zwei Jahre im
Rückstand ist, ohne dass die Beiträge gestundet sind.
Art. 12
(1) Ein Delegierter verliert seinen Sitz in der Landesärztekammer
- 1.
durch Verzicht, der dem Vorstand der Landesärztekammer
gegenüber schriftlich erklärt werden muss und unwiderruflich ist,
- 2.
mit der Beendigung der Mitgliedschaft nach Art. 4 Abs. 1
bei einem ärztlichen Kreisverband im Freistaat Bayern,
- 3.
durch Entziehung nach Art.
67 Abs. 1 Nr. 3
.
(2) Das Mandat eines Delegierten ruht, solange die in Art. 11 Abs. 5
bezeichneten Voraussetzungen bestehen.
(3) 1 Der
Verlust des Sitzes nach Absatz 1 Nr. 2 und das Ruhen des Mandats werden wirksam,
wenn ein entsprechender Beschluss des Vorstands der Landesärztekammer dem Delegierten
zugestellt ist. 2 Im
Fall des Absatzes 1 oder des Todes eines Delegierten ist der nach der Wahlordnung
(Satzung) nachrückende Ersatzdelegierte in gleicher Weise zu verständigen.
Art. 13
(1) 1 Der
Vorstand der Landesärztekammer besteht aus dem ersten vorsitzenden Mitglied,
höchstens zwei stellvertretenden vorsitzenden Mitgliedern, den ersten vorsitzenden
Vorstandsmitgliedern der ärztlichen Bezirksverbände sowie höchstens
zwölf aus der Mitte der Delegierten zu wählenden Mitgliedern; das erste
vorsitzende Mitglied führt die Bezeichnung „Präsident“ oder
„Präsidentin“, die stellvertretenden Mitglieder führen die
Bezeichnung „Vizepräsident“ oder „Vizepräsidentin“.
2 Die
Amtsdauer des Vorstands beträgt vier Jahre. 3 Art.
11 Abs. 1 Satz 2
gilt entsprechend.
(2) 1 Die
Delegierten der Landesärztekammer wählen die vorsitzenden Vorstandsmitglieder
sowie aus ihrer Mitte die übrigen Vorstandsmitglieder und die erforderlichen
Ausschüsse. 2
Art. 5 Abs. 4
gilt im Übrigen entsprechend.
(3) Der Vorstand und die Ausschüsse können sich
bis zu einem Siebtel ihrer Zahl durch Zuwahl wählbarer Mitglieder der ärztlichen
Kreisverbände ergänzen.
(4) Art. 12
Abs. 1, 2 und 3 Satz 1
gelten für die Vorstands- und Ausschussmitglieder entsprechend.
Art. 14
(1) Die Landesärztekammer gibt sich eine Satzung,
die der Genehmigung des Staatsministeriums für Gesundheit, Ernährung und
Verbraucherschutz bedarf.
(2) Das erste vorsitzende Vorstandsmitglied und jedes der
stellvertretenden vorsitzenden Vorstandsmitglieder vertreten die Landesärztekammer
nach Maßgabe der Satzung nach außen.
Art. 15
(1) Die Beschlüsse der Landesärztekammer und
ihres Vorstands sind für die ärztlichen Kreisverbände und Bezirksverbände
bindend.
(2) 1 Die
Landesärztekammer ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben von allen
Mitgliedern der ärztlichen Kreisverbände Beiträge zu erheben. 2 Die Höhe
der Beiträge wird in einer Beitragsordnung festgesetzt, die von der Landesärztekammer
zu erlassen ist und der Genehmigung des Staatsministeriums für Gesundheit, Ernährung
und Verbraucherschutz bedarf.
(3) 1 Die
Landesärztekammer ist berechtigt, für die Inanspruchnahme von Kammereinrichtungen
und für Leistungen und Tätigkeiten, die sie in Wahrnehmung ihrer Aufgaben
für einzelne Berufsangehörige, insbesondere auf dem Gebiet der Weiterbildung,
erbringt, Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben. 2 Die Gebühren sind nach dem Verwaltungsaufwand
und der Bedeutung der Angelegenheit für das Mitglied zu bemessen. 3 Die Gebührentatbestände und die
Höhe der Gebühren setzt die Landesärztekammer durch Satzung fest,
die der Genehmigung des Staatsministeriums für Gesundheit, Ernährung und
Verbraucherschutz bedarf.
(4) Beiträge und Kosten sind nach Maßgabe des
Art. 40
beizutreiben.
Art. 16
(1) 1 Die
Landesärztekammer steht unter der Aufsicht des Staatsministeriums für Gesundheit,
Ernährung und Verbraucherschutz. 2 Dieses
kann insbesondere zu den Kammersitzungen Vertreter entsenden, denen auf Verlangen
jederzeit das Wort erteilt werden muss. 3 Art. 9 Sätze 2 und 3
finden entsprechende Anwendung.
(2) Das Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung
und Verbraucherschutz kann der Landesärztekammer besondere Aufgaben übertragen.
Abschnitt II Berufsausübung
Art. 17
Die Ärzte sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft
auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen
zu entsprechen.
Art. 18
(1) 1 Die
Ärzte, die ihren Beruf ausüben, haben insbesondere die Pflicht,
- 1.
sich im fachlichen Rahmen ihrer Berufsausübung beruflich
fortzubilden und sich dabei über die für ihre Berufsausübung geltenden
Bestimmungen zu unterrichten,
- 2.
soweit sie in eigener Praxis tätig sind, am Notfall- und Bereitschaftsdienst
teilzunehmen,
- 3.
über in Ausübung ihres Berufs gemachte Feststellungen und getroffene
Maßnahmen Aufzeichnungen zu fertigen.
2 Die
Führung einer ärztlichen Praxis in der Rechtsform einer juristischen Person
des privaten Rechts ist nicht statthaft.
(2) 1 Ärzte,
die den Abbruch einer Schwangerschaft im Einzelfall für nicht verantwortbar
halten, müssen ihre Mitwirkung daran ablehnen. 2 Ferner haben Ärzte es zu unterlassen,
einer anderen Person als einem Arzt das Geschlecht eines Ungeborenen mitzuteilen,
bevor seit der Empfängnis zwölf Wochen verstrichen sind, wenn nicht die
Mitteilung nach ärztlicher Erkenntnis zur Beurteilung der Voraussetzungen des
§ 218a
Abs. 2
StGB
oder aus ärztlicher Sicht im Interesse des ungeborenen Lebens geboten ist;
sie haben zur Einhaltung dieser Pflicht ihre berufsmäßig tätigen
Gehilfen und die Personen anzuhalten, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf
tätig sind. 3 Ärzte,
die einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen, haben Aufzeichnungen zu fertigen über
- 1.
die festgestellte Dauer der Schwangerschaft,
- 2.
die Durchführung der Aufklärung und Beratung über die
ärztlich bedeutsamen Gesichtspunkte, insbesondere über Ablauf, Folgen und
Risiken sowie über mögliche körperliche und seelische Auswirkungen
des Abbruchs der Schwangerschaft,
- 3.
die Unterrichtung der Frau über die für die ärztliche
Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte und über den von der Verfassung
gebotenen Schutz des ungeborenen Lebens.
4 Außerdem
sind von den an einem Schwangerschaftsabbruch mitwirkenden Ärzten, soweit nicht
ein Fall des § 218a
Abs. 1
StGB
vorliegt, die für die ärztliche Erkenntnis im Einzelfall maßgeblichen
Gesichtspunkte einschließlich der Stellungnahmen konsiliarisch beigezogener
anderer Fachärzte aufzuzeichnen. 5 Die
Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Schwangerschaftsabbrüche, bei denen
die Voraussetzungen des § 12 Abs.
2
des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
vorliegen.
(3) 1 Das
Nähere zu Absatz 1 Satz 1 regelt die Berufsordnung. 2 Sie hat zu Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 vorzusehen,
dass die Teilnahmeverpflichtung nur für einen bestimmten regionalen Bereich
gilt und Befreiung von der Teilnahme am Notfall- und Bereitschaftsdienst aus schwerwiegenden
Gründen, insbesondere wegen körperlicher Behinderungen, besonders belastender
familiärer Pflichten oder wegen Teilnahme an einem klinischen Bereitschaftsdienst
mit Notfallversorgung auf Antrag ganz, teilweise oder vorübergehend erteilt
werden kann.
Art. 19
Die Berufsordnung kann weitere Vorschriften über Berufspflichten
im Rahmen des Art. 17
enthalten, insbesondere über
- 1.
die Einhaltung der Schweigepflicht und der sonst für
die Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften,
- 2.
die Ausstellung von Gutachten und Zeugnissen,
- 3.
die Praxisankündigung und Praxiseinrichtung,
- 4.
die Durchführung von Sprechstunden und Hausbesuchen,
- 5.
die gemeinsame Ausübung der Berufstätigkeit,
- 6.
die Angemessenheit und Nachprüfbarkeit des Honorars,
- 7.
das Ausmaß des Verbots oder der Beschränkung der Werbung,
- 8.
die Verordnung und Empfehlung von Heil- und Hilfsmitteln,
- 9.
das berufliche Verhalten gegenüber anderen Berufsangehörigen
und die Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe,
- 10.
die Beschäftigung von Vertretern, Assistenten und sonstigen Mitarbeitern,
- 11.
die Ausbildung von Personal,
- 12.
die Beteiligung an Maßnahmen der Qualitätssicherung,
- 13.
die Beratung in berufsethischen und berufsrechtlichen Fragen vor der
Durchführung
- a)
klinischer
Versuche am Menschen,
- b)
epidemiologischer Forschungsvorhaben mit personenbezogenen Daten,
- c)
der Forschung mit vitalen menschlichen Gameten und Embryonen.
Art. 20
Die Berufsordnung wird von der Landesärztekammer erlassen
und bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums für Gesundheit, Ernährung
und Verbraucherschutz.
Abschnitt III Spezifische Ausbildung in der
Allgemeinmedizin; Praktische Ärzte
Art. 21
Die Durchführung der spezifischen Ausbildung in der
Allgemeinmedizin im Sinn des Art. 21 Abs. 1 dieses Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 6. Februar 2002 (GVBl S. 42, BayRS 2122-3-UG), zuletzt geändert durch §
7 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2004 (GVBl S. 400) wird ab dem 1. Januar 2006
eingestellt.
Art. 22
(1) Das auf Grund eines erteilten Zeugnisses über
eine abgeschlossene spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin erworbene Bezeichnungsrecht
bleibt unberührt, sofern betroffene Ärzte nicht aus anderem Grund die in
der Weiterbildungsordnung für die Allgemeinmedizin vorgesehene Gebietsbezeichnung
berechtigt führen.
(2) 1 Personen,
die im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung den ärztlichen Beruf auszuüben
berechtigt sind und nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische
Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden
Rechtsanspruch eingeräumt haben, zur Ausführung von Art. 1 der
Richtlinie 86/457/EWG
vom 15. September 1986 (ABl EG Nr. 267, S. 26), von Art. 30 der Richtlinie
Richtlinie 93/16/EWG
vom 5. April 1993 (ABl EG Nr. L 165 S. 1) oder gemäß Art. 28 der
Richtlinie 2005/36/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die
Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S.
18) einen Ausbildungsnachweis über eine abgeleistete spezifische oder besondere
Ausbildung in der Allgemeinmedizin erworben haben, dürfen die in der Weiterbildungsordnung
für die Allgemeinmedizin vorgesehene Gebietsbezeichnung führen. 2 Auf Antrag
erhalten diese Personen eine entsprechende Bescheinigung. 3 Für Inhaber eines in einem Drittstaat
ausgestellten und von einem Staat nach Satz 1 gemäß Art. 2 Abs. 2 der
Richtlinie 2005/36/EG
anerkannten Nachweises gelten Sätze 1 und 2 nur, wenn der Inhaber in dem anerkennenden
Mitglied- oder Vertragsstaat drei Jahre Berufserfahrung in diesem Beruf erworben
hat und dies von dem Mitglied- oder Vertragsstaat bescheinigt wird.
Art. 23
Ärzte, die vor dem 1. Januar 2006 eine spezifische
Ausbildung in der Allgemeinmedizin begonnen und noch nicht abgeschlossen haben, können
diese als Weiterbildung in dem die Allgemeinmedizin betreffenden Gebiet nach den
Bestimmungen der Weiterbildungsordnung abschließen.
Art. 24
Auf Antrag werden in einem Staat nach Art. 22 Abs. 2 Satz 1
zurückgelegte Ausbildungszeiten auf den Weiterbildungsgang im Sinn des Art. 23
angerechnet, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des betroffenen
Staates vorgelegt wird, aus der sich neben der Ausbildungsdauer und der Art der Ausbildungseinrichtung
ergibt, dass die Ausbildung nach dem Recht dieses Staates zur Ausführung von
Art. 2 Abs. 1 Buchst. c Satz 2 der
Richtlinie 86/457/EWG, von Art. 31 Abs. 1 Buchst. c Satz 2 der
Richtlinie 93/16/EWG
oder von Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 2 und 3 der
Richtlinie 2005/36/EG
erfolgt ist.
Art. 25
1 Wer
am 1. Januar 1990 als niedergelassener Arzt oder als niedergelassene Ärztin
die Bezeichnung „praktischer Arzt“ oder „praktische Ärztin“
berechtigt geführt hat, darf sie weiter führen. 2 Zur Führung dieser Bezeichnung sind
auch Ärzte berechtigt, die bis zum 31. Dezember 1990 die kassenarztrechtliche
Vorbereitungszeit vollständig abgeleistet und sich bis spätestens 31. Dezember
1991, ohne eine Gebietsbezeichnung zu führen, niedergelassen hatten.
Art. 26
Der Vollzug des Abschnitts III obliegt der Landesärztekammer.
Abschnitt IV Weiterbildung
Art. 27
Ärzte können nach Maßgabe der Art. 28 bis 36
neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen, die auf besondere
Kenntnisse und Fähigkeiten in einem bestimmten medizinischen Gebiet (Gebietsbezeichnung)
oder Teilgebiet (Teilgebietsbezeichnung) oder auf andere zusätzlich erworbene
Kenntnisse und Fähigkeiten (Zusatzbezeichnung) hinweisen.
Art. 28
(1) Die Bezeichnungen nach Art. 27
bestimmt die Landesärztekammer in den Fachrichtungen
- 1.
Konservative Medizin,
- 2.
Operative Medizin,
- 3.
Nervenheilkundliche Medizin,
- 4.
Theoretische Medizin,
- 5.
Ökologische Medizin,
- 6.
Methodisch-technische Medizin und
in Verbindungen dieser Fachrichtungen, wenn dies im Hinblick auf die medizinische
Entwicklung und eine angemessene ärztliche Versorgung erforderlich ist.
(2) Die Bestimmung von Bezeichnungen ist aufzuheben, wenn
die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.
(3) Gebietsbezeichnungen sind auch die Bezeichnungen „Allgemeinmedizin“
und „Öffentliches Gesundheitswesen“.
(4) 1 Die
in der Weiterbildungsordnung festzulegenden Voraussetzungen für den Erwerb der
die Allgemeinmedizin betreffenden Gebietsbezeichnung müssen den Mindestanforderungen
genügen, die an die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin gemäß
Art. 28 der
Richtlinie 2005/36/EG
gestellt werden. 2 Die
hiernach vorgesehene Gebietsbezeichnung muss ferner der gemäß Art. 21
Abs. 7 Unterabs. 2 der Richtlinie nach Satz 1 einheitlich für die Bundesrepublik
Deutschland im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemachten Bezeichnung
entsprechen.
Art. 29
(1) 1 Eine
Bezeichnung nach Art. 27
darf führen, wer eine Anerkennung erhalten hat. 2 Die Anerkennung erhält der Arzt, der
die vorgeschriebene Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen hat.
(2) Mehrere Gebietsbezeichnungen dürfen auf verwandten
Gebieten nebeneinander geführt werden.
(3) Teilgebietsbezeichnungen dürfen nur zusammen mit
der Bezeichnung des Gebiets geführt werden, dem die Teilgebiete zugehören.
Art. 30
(1) Die Weiterbildung in den Gebieten und Teilgebieten
erfolgt in praktischer Berufstätigkeit und theoretischer Unterweisung.
(2) Die Weiterbildung in den Gebieten darf drei Jahre nicht
unterschreiten und soll in der Regel sechs Jahre nicht überschreiten.
(3) Die Weiterbildung in den Teilgebieten kann im Rahmen
der Weiterbildung in dem Gebiet durchgeführt werden, dem die Teilgebiete zugehören,
wenn es die Weiterbildungsordnung zulässt.
(4) 1 Die
Weiterbildung in den Gebieten und Teilgebieten hat der Weiterzubildende ganztägig
und in hauptberuflicher Stellung abzuleisten. 2 Dies gilt auch für eine Weiterbildung
in Bereichen, sofern in der Weiterbildungsordnung nichts anderes bestimmt ist. 3 Zeiten bei
einer Weiterbildungsstätte und einem weiterbildenden Arzt unter sechs Monaten
werden nur angerechnet, wenn sie vorgeschrieben sind. 4 Die Landesärztekammer kann von Satz
3 abweichende Bestimmungen für die Weiterbildung in einzelnen Gebieten und Teilgebieten
treffen sowie im einzelnen Ausnahmen zulassen, wenn es mit den Zielen der Weiterbildung
vereinbar ist.
(5) 1 Die
Weiterbildung kann mit vorheriger Zustimmung der Landesärztekammer nach näherer
Maßgabe der Weiterbildungsordnung in einem Umfang von mindestens der Hälfte
der üblichen wöchentlichen Arbeitszeit erfolgen, wenn eine Weiterbildung
in Vollzeittätigkeit aus stichhaltigem Grund nicht möglich oder nicht zumutbar
ist und wenn und soweit eine Teilzeittätigkeit das Ziel der Weiterbildung im
jeweiligen Gebiet, Teilgebiet oder Bereich nicht beeinträchtigt. 2 Die Weiterbildungszeit verlängert
sich entsprechend.
(6) Eine Zeit beruflicher Tätigkeit, in der auch eine
eigene Praxis ausgeübt wird, ist auf Weiterbildungszeiten für die Gebiete
und Teilgebiete nicht anrechnungsfähig.
(7) Die Weiterbildung umfasst insbesondere die für
den Erwerb der jeweiligen Bezeichnung nach Art.
27
erforderliche Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Verhütung,
Erkennung und Behandlung von Krankheiten, Körperschäden und Leiden, einschließlich
der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt, sowie in den notwendigen Maßnahmen
der Rehabilitation.
(8) Das Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung
und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen
für die Erteilung der Anerkennung in dem Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“,
insbesondere Inhalt und Dauer der Weiterbildung im Rahmen des Absatzes 2 zu regeln.
Art. 31
(1) 1 Die
Weiterbildung in Gebieten und Teilgebieten wird unter verantwortlicher Leitung ermächtigter
Ärzte in einem Universitätszentrum, einer Universitätsklinik oder
in einer hierzu von der zuständigen Behörde oder Stelle zugelassenen Einrichtung
der ärztlichen Versorgung (Weiterbildungsstätten) durchgeführt. 2 Die Weiterbildungsordnung
kann vorsehen, dass auch die Weiterbildung in Bereichen unter verantwortlicher Leitung
entsprechend ermächtigter Ärzte durchgeführt wird. 3 Die Weiterbildung in Gebieten und Teilgebieten
kann nach näherer Maßgabe der Weiterbildungsordnung bis zur Höchstdauer
von drei Jahren auch bei einem ermächtigten niedergelassenen Arzt durchgeführt
werden. 4 Die
Weiterbildung im Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ wird in
besonderen, vom Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz
bestimmten Einrichtungen durchgeführt.
(2) 1 Die
Ermächtigung zur Weiterbildung nach Absatz 1 kann nur erteilt werden, wenn der
Arzt fachlich und persönlich geeignet ist und wenn und soweit die Voraussetzungen
nach Absatz 4 Satz 1 Nrn. 1 und 2 vorliegen. 2 Sie kann für ein Gebiet oder Teilgebiet
nur erteilt werden, wenn der Arzt die entsprechende Bezeichnung führt; sie kann
mehreren Ärzten gemeinsam erteilt werden. 3 Satz 2 Halbsatz 1 gilt für eine in
der Weiterbildungsordnung festzulegende angemessene Übergangszeit nicht, wenn
die Landesärztekammer nach Art. 28
Abs. 1
eine neue Bezeichnung bestimmt.
(3) 1 Der
ermächtigte Arzt ist verpflichtet, die Weiterbildung entsprechend den Weiterbildungsbestimmungen
dieses Gesetzes sowie der Weiterbildungsordnung durchzuführen. 2 Über die Weiterbildung hat er in jedem
Einzelfall ein Zeugnis auszustellen.
(4) 1 Die
Zulassung einer Krankenhausabteilung als Weiterbildungsstätte setzt voraus,
dass
- 1.
Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden,
dass der weiterzubildende Arzt die Möglichkeit hat, sich mit den typischen Krankheiten
des Gebiets, Teilgebiets oder Bereichs, auf das sich die Bezeichnung nach Art. 27
bezieht, vertraut zu machen,
- 2.
Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der medizinischen
Entwicklung Rechnung tragen und
- 3.
regelmäßige Konsiliartätigkeit ausgeübt wird.
2 Dies
gilt sinngemäß für Institute und andere Einrichtungen.
(5) Mit der Beendigung der Tätigkeit des Arztes an
der Weiterbildungsstätte erlischt seine Ermächtigung zur Weiterbildung.
Art. 32
(1) 1 Über
die Ermächtigung des Arztes und den Widerruf der Ermächtigung entscheidet
die Landesärztekammer. 2 Die
Ermächtigung bedarf eines Antrags.
(2) 1 Die
Landesärztekammer führt ein Verzeichnis der ermächtigten Ärzte,
aus dem hervorgeht, in welchem Umfang sie zur Weiterbildung ermächtigt sind.
2 Das
Verzeichnis ist bekanntzumachen.
(3) 1 Über
die Zulassung der Weiterbildungsstätte und den Widerruf der Zulassung entscheidet
die Landesärztekammer; über die Zulassung von Krankenhausabteilungen und
über den Widerruf der Zulassung entscheidet das Staatsministerium für Gesundheit,
Ernährung und Verbraucherschutz nach Anhörung der Landesärztekammer.2 Die Zulassung
bedarf eines Antrags. 3 Die
zugelassenen Weiterbildungsstätten sind bekanntzumachen.
Art. 33
(1) 1 Die
Anerkennung nach Art. 29 Abs. 1
ist bei der Landesärztekammer zu beantragen. 2 Diese entscheidet über den Antrag
auf Grund des Ergebnisses einer Prüfung der vorgelegten Zeugnisse über
den Inhalt, den Umfang und den Erfolg der nach abgeschlossenem Medizinstudium durchlaufenen
Weiterbildung in dem gewählten Gebiet, Teilgebiet oder Bereich (Art. 27) und eines Prüfungsgesprächs über die
erworbenen besonderen oder zusätzlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in theoretischer
und praktischer Hinsicht. 3 Die
Weiterbildungsordnung kann auch für die Weiterbildung in Bereichen ein Prüfungsgespräch
vorsehen.
(2) 1 Der
Vorstand der Landesärztekammer bestellt einen Ausschuss, der die Zeugnisse im
Sinn des Absatzes 1 Satz 2 prüft und die Prüfungsgespräche durchführt.
2 Bei
Bedarf sind mehrere Ausschüsse zu bilden. 3 Jedem Ausschuss gehören mindestens
drei Mitglieder an. 4 Das
Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz kann
ein weiteres Mitglied bestimmen. 5 Das
Prüfungsgespräch kann auch bei Abwesenheit des vom Staatsministerium für
Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz bestimmten Mitglieds durchgeführt
werden.
(3) 1 Kann
die Anerkennung nicht erteilt werden, so kann der Ausschuss vor Wiederholung des
Verfahrens nach Absatz 1 die vorgeschriebene Weiterbildungszeit verlängern und
besondere Anforderungen an die Weiterbildung stellen. 2 Das Anerkennungsverfahren kann mehrmals
wiederholt werden.
(4) 1 Wer
in einem von Art. 30
und 31
abweichenden Weiterbildungsgang eine Weiterbildung abgeschlossen hat, erhält
auf Antrag die Anerkennung, wenn die Weiterbildung gleichwertig ist. 2 Eine nicht abgeschlossene oder eine abgeschlossene,
aber nicht gleichwertige Weiterbildung kann unter vollständiger oder teilweiser
Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten nach den Weiterbildungsvorschriften
dieses Gesetzes abgeschlossen werden. 3 Über
die Anrechnung entscheidet die Landesärztekammer. 4 Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend
für die Tätigkeit als Arzt im Praktikum nach §
3
Abs. 1
Satz 1
Nr. 5
der Bundesärzteordnung, wenn die abgeleistete Tätigkeit der Weiterbildung
gleichwertig ist.
(5) 1 Wer
als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
einen Ausbildungsnachweis besitzt, der eine Weiterbildung zum Facharzt bescheinigt
und auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Weiterbildungen
auch unter Berücksichtigung erworbener Rechte unmittelbar nach dem einschlägigen
Recht der Europäischen Union gemäß der
Richtlinie 2005/36/EG
oder nach dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt
wird, erhält auf Antrag die entsprechende Anerkennung nach Art. 29 Abs. 1 Satz 1
. 2 Staatsangehörigen
im Sinn von Satz 1, die einen Ausbildungsnachweis über eine Weiterbildung im
Sinn von Art. 27
besitzen, der nicht nach Satz 1 unmittelbar anerkannt wird, wird die entsprechende
in der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer festgelegte Anerkennung unter
den Voraussetzungen von Art. 10 Buchst. b, d oder g und Art. 13 der
Richtlinie 2005/36/EG
erteilt; der Antragsteller hat eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn die Dauer
der Weiterbildung, die er gemäß Art. 13 der
Richtlinie 2005/36/EG
nachweist, mindestens ein Jahr unter der von der Landesärztekammer geforderten
Weiterbildungszeit liegt oder wenn sich der Inhalt seiner Weiterbildung wesentlich
von dem unterscheidet, den die Landesärztekammer in der Weiterbildungsordnung
für die entsprechende Weiterbildung vorsieht. 3 Satz 2 Halbsatz 2 gilt nicht, wenn die
Berufsqualifikationen des Antragstellers die Kriterien erfüllen, die in den
gemäß Art. 15 Abs. 2 der
Richtlinie 2005/36/EG
angenommenen Maßnahmen vorgegeben sind oder soweit die vom Antragsteller im
Rahmen seiner Berufspraxis erworbenen Kenntnisse den wesentlichen Unterschied im
Sinn von Satz 2 Halbsatz 2 ausgleichen. 4 Die
Bezeichnung ist in deutscher Sprache zu führen. 5 Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend
für Staatsangehörige eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische
Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden
Rechtsanspruch eingeräumt haben.
(6) 1 Im
Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ wird der erfolgreiche Abschluss
der Weiterbildung durch das Bestehen der Prüfung an einer Akademie für
das öffentliche Gesundheitswesen nachgewiesen. 2 Die Anerkennung wird erst erteilt, wenn
die vorgeschriebene Weiterbildungszeit abgeleistet ist. 3 Die Anerkennung erteilt das Staatsministerium
für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz.
Art. 34
(1) Wer eine Gebietsbezeichnung führt, darf grundsätzlich
nur in dem Gebiet, wer eine Teilgebietsbezeichnung führt, muss auch in dem Teilgebiet
tätig sein, dessen Bezeichnung er führt.
(2) Wer eine Gebietsbezeichnung führt, soll sich in
der Regel nur durch Berufsangehörige vertreten lassen, die dieselbe Gebietsbezeichnung
führen.
(3) Wer eine Bezeichnung nach Art. 27
führt, hat sich in dem Gebiet, Teilgebiet oder Bereich, auf das sich die Bezeichnung
bezieht, und, wenn die Voraussetzungen für die Teilnahme nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
vorliegen, auch für eine Tätigkeit im Rahmen des Notfall- und Bereitschaftsdienstes
fortzubilden.
Art. 35
(1) Die Landesärztekammer erlässt eine Weiterbildungsordnung,
die der Genehmigung des Staatsministeriums für Gesundheit, Ernährung und
Verbraucherschutz bedarf.
(2) 1 In
der Weiterbildungsordnung sind insbesondere zu regeln
- 1.
der Inhalt und Umfang der Gebiete, Teilgebiete und Bereiche,
auf die sich die Bezeichnungen nach Art.
27
beziehen,
- 2.
die Bestimmung und die Aufhebung von Bezeichnungen nach Art. 28
,
- 3.
die Festlegung der verwandten Gebiete, deren Bezeichnung nach Art. 29 Abs. 2
nebeneinander geführt werden darf und die fachliche Vereinbarkeit der Bereiche
mit den Gebieten,
- 4.
der Inhalt und die Mindestdauer der Weiterbildung nach Art. 30, insbesondere Inhalt, Dauer und Reihenfolge der einzelnen
Weiterbildungsabschnitte, die Bezeichnung der einzelnen Teilgebiete, bei denen die
Weiterbildung nach Art. 30 Abs. 3
ganz oder teilweise in dem Gebiet durchgeführt werden kann, dem die einzelnen
Teilgebiete zugehören, sowie Dauer und besondere Anforderungen der verlängerten
Weiterbildung nach Art. 33 Abs. 3
,
- 5.
die Voraussetzungen für die Ermächtigung und Zulassung, mit
Ausnahme von Krankenhausabteilungen, nach Art.
31 Abs. 2, 4 und 5
,
- 6.
die Anforderungen, die an das Zeugnis nach Art. 31 Abs. 3 Satz 2
zu stellen sind,
- 7.
das Verfahren zur Erteilung der Anerkennung nach Art. 33 Abs. 1 und 2
,
- 8.
die nach dem einschlägigen Recht der Europäischen Union gemäß
der
Richtlinie 2005/36/EG
oder nach dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum für
die Staatsangehörigen der Mitglied- oder Vertragsstaaten sowie nach einem zwischen
Deutschland und der Europäischen Gemeinschaft oder Deutschland und der Europäischen
Union einerseits und einem sonstigen Staat andererseits geschlossenen Abkommen, in
dem den Staatsangehörigen des letztgenannten Staates vertraglich ein entsprechender
Rechtsanspruch eingeräumt wird, gebotenen besonderen Weiterbildungs- und Anerkennungsvoraussetzungen
und -verfahren.
2 In
der Weiterbildungsordnung können auch besondere Vorbildungsvoraussetzungen für
die Weiterbildung in berufsübergreifenden Gebieten festgelegt werden.
(3) 1 Unter
den Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1
können in der Weiterbildungsordnung weitere Befähigungen in der Form des
Erwerbs
- 1.
zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten im jeweiligen
Gebiet (zusätzliche Weiterbildung im Gebiet) oder
- 2.
von Fachkunden in ärztlichen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden,
die ihrer Eigenart nach besondere Kenntnisse und Erfahrungen des Arztes voraussetzen,
vorgesehen werden. 2 Die
zu regelnden Anforderungen an den Erwerb dieser Befähigungen können sich
dabei nach den Anforderungen richten, die in diesem Abschnitt an die Weiterbildung
in den Gebieten und Teilgebieten gestellt werden. 3 Den Erwerb dieser Befähigungen bestätigt
die Landesärztekammer durch eine Bescheinigung. 4 Deren Inhaber sind zur Ankündigung
dieser Befähigungen berechtigt, wenn sie insoweit tätig sind.
Art. 36
Die im übrigen Geltungsbereich der Bundesärzteordnung
erteilte Anerkennung, eine Bezeichnung im Sinn des Art. 27
zu führen, gilt auch im Freistaat Bayern.
Abschnitt V Berufsaufsicht
Art. 37
(1) Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ärzten
sowie zwischen einem Arzt und einem Nichtarzt, die sich aus der ärztlichen Tätigkeit
ergeben, hat der Vorstand des ärztlichen Kreisverbands einen Vermittler zu bestellen.
(2) 1 Bei
Streitigkeiten zwischen Ärzten untereinander unternimmt der Vermittler des ärztlichen
Kreisverbands von sich aus oder auf Antrag eines Beteiligten einen Vermittlungsversuch.
2 Erhebt
ein Beteiligter vor Beginn des Vermittlungsversuchs Widerspruch, so entfällt
eine Tätigkeit des Vermittlers.
(3) Bei Streitigkeiten zwischen einem Arzt und einem Nichtarzt
wird der Vermittler des ärztlichen Kreisverbands nur auf Antrag eines Beteiligten
mit ausdrücklicher Zustimmung des anderen Beteiligten tätig.
(4) 1 Der
Vermittler hat innerhalb von vier Wochen nach Anrufung tätig zu werden. 2 Er kann von
den Beteiligten Auskunft verlangen, soweit nicht das ärztliche Berufsgeheimnis
oder eine dienstliche Verpflichtung zur Verschwiegenheit entgegensteht, sowie persönliches
Erscheinen veranlassen.
(5) Kommt ein Ausgleich nicht zustande, ist die Tätigkeit
des Vermittlers beendet.
(6) 1 Zuständig
zur Durchführung des Vermittlungsverfahrens ist der ärztliche Kreisverband,
dem die beteiligten Ärzte angehören. 2 Gehören die beteiligten Ärzte
verschiedenen Kreisverbänden an, so ist der zunächst um Vermittlung angegangene
Kreisverband zuständig.
Art. 38
(1) 1 Der
Vorstand des ärztlichen Bezirksverbands kann ein Mitglied, das die ihm obliegenden
Berufspflichten verletzt hat, rügen, wenn die Schuld gering ist und der Antrag
auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint.
2 Ärzte
im öffentlichen Dienst unterliegen hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit
nicht dem Rügerecht.
(2) 1 Das
Rügerecht erlischt, sobald wegen desselben Sachverhalts ein berufsgerichtliches
Verfahren gegen das Mitglied eingeleitet ist. 2 Abweichend von Satz 1 kann in den Fällen
des Art. 79 Abs. 1 Satz 2
und des Art. 83 Abs. 2 Satz 2
das Rügerecht wieder ausgeübt werden. 3 Im Übrigen gilt Art. 66 Abs. 2
entsprechend.
(3) 1 Vor
Erteilung der Rüge ist das Mitglied zu hören. 2 Der Bescheid, durch den das Verhalten des
Mitglieds gerügt wird, ist zu begründen. 3 Er ist dem Mitglied mit Rechtsmittelbelehrung
zuzustellen. 4 Eine
Zweitschrift des Bescheids ist der Landesärztekammer und der Regierung zu übersenden.
(4) 1 Gegen
den Bescheid kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zustellung Beschwerde
bei der Landesärztekammer erheben. 2 Über
die Beschwerde entscheidet der Vorstand der Landesärztekammer; Absatz 3 Sätze
2 und 3 gelten entsprechend. 3 Eine
Zweitschrift des Beschwerdebescheids ist dem ärztlichen Bezirksverband, der
den Rügebescheid erlassen hat, und der Regierung zu übersenden.
(5) 1 Wird
die Beschwerde gegen den Rügebescheid ganz oder teilweise zurückgewiesen,
so kann das Mitglied insoweit innerhalb eines Monats nach der Zustellung Antrag auf
gerichtliche Entscheidung durch das Berufsgericht stellen. 2 Werden neue Tatsachen oder Beweismittel
bekannt, so kann das Mitglied noch innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Beschwerdebescheids
den Antrag stellen. 3 Der
Antrag kann bis zu Beginn der mündlichen Verhandlung oder, wenn das Beschlussverfahren
nach Art. 84 Abs. 3
durchgeführt wird, bis zur Entscheidung des Gerichts zurückgenommen werden.
(6) 1 Das
Berufsgericht bestätigt den Beschwerdebescheid, soweit es eine Berufsverfehlung
für nachgewiesen hält, andernfalls hebt es Beschwerdebescheid und Rügebescheid
auf. 2 Der
Rügebescheid kann nicht deshalb aufgehoben werden, weil der Vorstand des ärztlichen
Bezirksverbands zu Unrecht angenommen hat, dass die Schuld des Mitglieds nur gering
und der Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich
sei. 3 Im
Übrigen sind auf das Verfahren die Vorschriften des Sechsten Teils entsprechend
anzuwenden mit Ausnahme der Art. 67,
79 bis 83
und 90 bis 92
.
(7) 1 Die
Erteilung einer Rüge steht einem berufsgerichtlichen Verfahren wegen desselben
Sachverhalts auf Antrag gemäß Art.
77 Abs. 1 Nrn. 1 und 2
nicht entgegen. 2 Jedoch
kann der ärztliche Bezirksverband und nach Ablauf von einem Monat nach Zugang
des Rügebescheids auch die Regierung die Einleitung des berufsgerichtlichen
Verfahrens nur noch beantragen, wenn nach Erteilung der Rüge neue Tatsachen
oder Beweismittel bekannt geworden sind, die die Berufsverfehlung als durch eine
Rüge nicht genügend geahndet erscheinen lassen. 3 Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres
nach Erteilung der Rüge gestellt werden.
(8) 1 Bei
einem Verfahren nach Absatz 7 wird die Rüge mit Rechtskraft der Entscheidung
des Berufsgerichts gegenstandslos. 2 Hält
das Berufsgericht die Durchführung eines berufsgerichtlichen Verfahrens wegen
Geringfügigkeit der erhobenen Beschuldigungen nicht für erforderlich oder
stellt es wegen der Geringfügigkeit der Berufspflichtverletzung das Verfahren
ein, so hat es in seinem Beschluss die Rüge aufrechtzuerhalten, wenn die Nachprüfung
ergibt, dass sie zu Recht erteilt wurde.
Art. 39
(1) Der Vorstand des ärztlichen Bezirksverbands beantragt
die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens (Art. 77 Abs. 1 Nr. 1), wenn eine Rüge nach Art. 38 Abs. 1
zur Ahndung der Verletzung der Berufspflicht nicht ausreicht oder wenn das Mitglied
trotz einer rechtswirksam erteilten Rüge sein beanstandetes Verhalten fortsetzt.
(2) Bei einem beamteten Arzt, auf den eine Disziplinarordnung
Anwendung findet, setzt der Vorstand des ärztlichen Bezirksverbands den Dienstvorgesetzten
des Arztes über die Verletzung der Berufspflicht in Kenntnis.
(3) 1 Ist
wegen des zu beanstandenden Verhaltens bei einem Gericht oder einer Behörde
gegen das Mitglied bereits der Antrag auf Einleitung eines Straf-, Bußgeld-
oder Disziplinarverfahrens gestellt worden, so kann der Vorstand des ärztlichen
Bezirksverbands den Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens bis
zum rechtskräftigen Abschluss des anderen Verfahrens zurückstellen. 2 Nach Abschluss
dieses Verfahrens kann er von dem Antrag nach Absatz 1 absehen, wenn nicht Maßnahmen
nach Art. 67 Abs. 1 Nr. 3 oder Nr. 4
angezeigt sind oder sonst die Voraussetzungen für eine zusätzliche berufsgerichtliche
Ahndung nach Art. 67 Abs. 3
vorliegen. 3 Die
Entscheidung, mit der der Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
zurückgestellt wird oder von ihm abgesehen wird, ist dem Mitglied und der Regierung
mitzuteilen.
(4) Erhält der Vorstand des ärztlichen Bezirksverbands
Kenntnis von der Verletzung der Berufspflichten durch einen Arzt, der einem anderen
Bezirksverband zugehörigen ärztlichen Kreisverband oder einer vergleichbaren
Berufsvertretung eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland angehört,
so gibt er dem anderen Bezirksverband oder dem zuständigen Organ der anderen
Berufsvertretung davon Kenntnis.
Art. 40
(1) Die ärztlichen Kreisverbände, die ärztlichen
Bezirksverbände und die Landesärztekammer haben für die von ihnen
festgesetzten Beiträge und sonstigen auf Grund der Satzung oder von Gesetzen
einzuhebenden Geldforderungen gegenüber den Mitgliedern der ärztlichen
Kreisverbände das Vollstreckungsrecht.
(2) Der Vorstand der zuständigen Berufsvertretung
hat die Vollstreckung nach Maßgabe der Vorschriften des
Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes
bewirken zu lassen.
Art. 41
(1) Ärzte, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union sind und im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes
ihren Beruf gelegentlich oder vorübergehend nach dem Recht der Europäischen
Gemeinschaft ausüben (Dienstleistungsverkehr), sind von der Mitgliedschaft zu
einem ärztlichen Kreisverband befreit.
(2) Die für die Entgegennahme der Meldung nach
§ 10b
Abs. 2 der Bundesärzteordnung
zuständige Behörde übermittelt der Landesärztekammer eine Kopie
der Meldung der in Abs. 1 genannten Ärzte und der nach
§ 10b
Abs. 2 der Bundesärzteordnung
vorzulegenden Dokumente.
(3) 1 Die
in Abs. 1 genannten Ärzte gelten insoweit als Mitglieder der ärztlichen
Kreisverbände, als die Berufsregeln, die für Mitglieder der ärztlichen
Kreisverbände in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Berufsqualifikation gelten,
entsprechende Anwendung finden. 2 Dies
gilt insbesondere für Art. 17,
18, 38, 39, den Sechsten
Teil dieses Gesetzes und die Berufsordnung für die Ärzte Bayerns. 3 Sätze
1 und 2 gelten nicht, soweit es sich um Rechte und Pflichten handelt, die eine nicht
nur gelegentliche oder vorübergehende Berufsausübung im räumlichen
Geltungsbereich dieses Gesetzes voraussetzen. 4 Art.
4 Abs. 6
findet auf die in Abs. 1 genannten Ärzte keine Anwendung.
(4) Besitzen die in Abs. 1 genannten Ärzte einen Ausbildungsnachweis,
der eine Weiterbildung zum Facharzt bescheinigt und im Fall einer Niederlassung nach
Art. 33 Abs. 5 Satz 1
unmittelbar anzuerkennen wäre, so erbringen sie die Dienstleistung unter der
von der Landesärztekammer für das entsprechende Gebiet festgelegten Bezeichnung.
(5) Die Landesärztekammer erteilt den zuständigen
Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen die in
Abs. 1 genannten Ärzte nicht nur vorübergehend oder gelegentlich zur Ausübung
ihres Berufs berechtigt sind oder in denen Mitglieder der ärztlichen Kreisverbände
eine Dienstleistung im Sinn von Art. 5 der
Richtlinie 2005/36/EG
erbracht haben, auf Anfrage Auskunft, soweit dies bei Beschwerden von Dienstleistungsempfängern
gegen einen Dienstleister für die ordnungsgemäße Durchführung
der Beschwerdeverfahren erforderlich ist.
(6) 1 Die
Landesärztekammer erteilt den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates
der Europäischen Union, in dem Mitglieder der ärztlichen Kreisverbände
Dienstleistungen im Sinn von Art. 5 der
Richtlinie 2005/36/EG
erbringen, auf Anfrage Auskunft darüber, ob die Mitglieder berechtigt sind,
eine Bezeichnung im Sinn von Art. 27
zu führen, oder ob sie über die Anerkennung einer abgeschlossenen spezifischen
oder besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin, einschließlich erworbener
Rechte, verfügen. 2 Abweichend
von Satz 1 wird die Auskunft für das Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“
durch das Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz erteilt.
(7) Abs. 1 bis 6 gelten entsprechend für andere Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und Vertragsstaaten,
denen Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die
Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt
haben, und deren Staatsangehörige nach Maßgabe der genannten Abkommen.
Zweiter Teil Zahnärzte
Art. 42
Die Berufsvertretung der Zahnärzte besteht aus den
zahnärztlichen Bezirksverbänden und der Landeszahnärztekammer.
Art. 43
(1) 1 Die
zahnärztlichen Bezirksverbände sind für den Bereich eines Regierungsbezirks
zu bilden; sie umfassen diesen Bereich in seinem jeweiligen Gebietsumfang. 2 Die in der
Stadt und im Landkreis München ansässigen Zahnärzte bilden einen eigenen
Bezirksverband. 3 Die
Bezirksverbände stehen unter der Aufsicht der Landeszahnärztekammer und
der Regierung. 4 Sie
sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. 5 Sie führen ein Dienstsiegel.
(2) Mitglieder der zahnärztlichen Bezirksverbände
sind alle zur Berufsausübung berechtigten Zahnärzte, die
- 1.
in Bayern zahnärztlich tätig sind oder,
- 2.
ohne zahnärztlich tätig zu sein, in Bayern ihre Hauptwohnung
haben.
Art. 44
(1) Die Landeszahnärztekammer besteht aus 70 Delegierten
der zahnärztlichen Bezirksverbände.
(2) Der Vorstand der Landeszahnärztekammer besteht
aus dem ersten vorsitzenden Mitglied, höchstens zwei stellvertretenden vorsitzenden
Mitgliedern, den ersten vorsitzenden Vorstandsmitgliedern der zahnärztlichen
Bezirksverbände sowie höchstens vier aus der Mitte der Delegierten zu wählenden
Mitgliedern und einer von den medizinischen Fachbereichen der Landesuniversitäten
zu entsendenden Lehrperson der Zahnheilkunde; das erste vorsitzende Mitglied führt
die Bezeichnung „Präsident“ oder „Präsidentin“,
die stellvertretenden Mitglieder führen die Bezeichnung „Vizepräsident“
oder „Vizepräsidentin“.
(3) Der Landeszahnärztekammer gehören weiter
an diejenigen Mitglieder des Vorstands, die nicht aus der Zahl der Delegierten gewählt
wurden und nicht dem Vorstand gemäß Art. 13 Abs. 3
angehören, ohne Delegierte zu sein.
Art. 45
(1) Für die Weiterbildung der Zahnärzte gilt
der Abschnitt IV des Ersten Teils mit Ausnahme des Art. 35 Abs. 3
entsprechend, soweit sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt.
(2) 1 Zahnärzte
dürfen neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen, die
auf besondere Kenntnisse und Fähigkeiten in einem bestimmten Gebiet der Zahnheilkunde
(Gebietsbezeichnung) oder auf andere zusätzlich erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten
(Zusatzbezeichnung) hinweisen. 2 Mehrere
Gebietsbezeichnungen dürfen nebeneinander geführt werden. 3 Abweichend von Art. 34 Abs. 1
kann die Landeszahnärztekammer in der Weiterbildungsordnung Ausnahmen vorsehen,
wenn anzunehmen ist, dass der Zahnarzt in seiner auf ein Gebiet beschränkten
Tätigkeit keine ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage findet.
(3) Die Bezeichnungen nach Absatz 2 Satz 1 bestimmt die
Landeszahnärztekammer in den Fachrichtungen
- 1.
Konservative Zahnheilkunde,
- 2.
Operative Zahnheilkunde,
- 3.
Präventive Zahnheilkunde und
in Verbindungen dieser Fachrichtungen unter den in Art. 28 Abs. 1
genannten Voraussetzungen.
(4) Gebietsbezeichnung ist auch die Bezeichnung „Öffentliches
Gesundheitswesen“.
(5) Die Weiterbildung in Gebieten kann auch bei einem ermächtigten
niedergelassenen Zahnarzt durchgeführt werden.
Art. 46
(1) Im Übrigen finden auf die Berufsausübung
und die Berufsvertretungen der Zahnärzte die Vorschriften des Ersten Teils mit
Ausnahme des Art. 18 Abs. 2
sinngemäß Anwendung.
(2) Die berufsaufsichtlichen Verfahren nach Art. 37 bis 39
werden vom Vorstand oder dem hierfür bestellten Ausschuss des zahnärztlichen
Bezirksverbands durchgeführt.
Dritter Teil Tierärzte
Art. 47
Die Berufsvertretung der Tierärzte besteht aus den
tierärztlichen Bezirksverbänden und der Landestierärztekammer.
Art. 48
(1) 1 Die
tierärztlichen Bezirksverbände sind für den Bereich eines Regierungsbezirks
zu bilden; sie umfassen diesen Bereich in seinem jeweiligen Gebietsumfang. 2 Sie stehen
unter der Aufsicht der Landestierärztekammer und der Regierung. 3 Sie sind Körperschaften des öffentlichen
Rechts. 4 Sie
führen ein Dienstsiegel.
(2) Mitglieder der tierärztlichen Bezirksverbände
sind alle zur Berufsausübung berechtigten Tierärzte, die
- 1.
in Bayern tierärztlich tätig sind oder,
- 2.
ohne tierärztlich tätig zu sein, in Bayern ihre Hauptwohnung
haben.
Art. 49
(1) Die Landestierärztekammer besteht aus 50 Delegierten
der tierärztlichen Bezirksverbände.
(2) Der Vorstand der Landestierärztekammer besteht
aus dem ersten vorsitzenden Mitglied, höchstens zwei stellvertretenden vorsitzenden
Mitgliedern, den ersten vorsitzenden Vorstandsmitgliedern der tierärztlichen
Bezirksverbände sowie höchstens drei aus der Mitte der Delegierten zu wählenden
Mitgliedern und einer von der Tierärztlichen Fakultät der Ludwig- Maximilians-Universität
München zu entsendenden Lehrperson der Tierheilkunde; das erste vorsitzende
Mitglied führt die Bezeichnung „Präsident“ oder „Präsidentin“,
die stellvertretenden Mitglieder führen die Bezeichnung „Vizepräsident“
oder „Vizepräsidentin“.
(3) Der Landestierärztekammer gehören weiter
an diejenigen Mitglieder des Vorstands, die nicht aus der Zahl der Delegierten gewählt
wurden und nicht dem Vorstand gemäß Art. 13 Abs. 3
angehören, ohne Delegierte zu sein.
Art. 50
(1) Für die Weiterbildung der Tierärzte gilt
Abschnitt IV des Ersten Teils mit Ausnahme des Art. 35 Abs. 3
entsprechend, soweit sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt.
(2) Die Landestierärztekammer bestimmt Bezeichnungen
nach Art. 27
in den Fachrichtungen
- 1.
Theoretische Veterinärmedizin,
- 2.
Tierhaltung und Tiervermehrung,
- 3.
Lebensmittel tierischer Herkunft,
- 4.
Klinische Veterinärmedizin,
- 5.
Methodisch-theoretische Veterinärmedizin,
- 6.
Ökologische Veterinärmedizin und
in Verbindungen dieser Fachrichtungen unter den in Art. 28 Abs. 1
genannten entsprechend anwendbaren Voraussetzungen.
(3) Gebietsbezeichnung ist auch die Bezeichnung „Öffentliches
Veterinärwesen“.
(4) 1 Mehrere
Gebietsbezeichnungen dürfen auf verwandten Gebieten nebeneinander geführt
werden. 2 Die
Gebietsbezeichnung „Tierärztliche Allgemeinpraxis“ darf nicht neben
der Bezeichnung „praktischer Tierarzt“ oder „praktische Tierärztin“
geführt werden. 3 Die
Bezeichnung „praktischer Tierarzt“ oder „praktische Tierärztin“
darf zusammen mit nicht mehr als zwei Gebietsbezeichnungen geführt werden.
(5) Die Landestierärztekammer kann in der Weiterbildungsordnung
von Art. 30 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 6
abweichende Bestimmungen treffen sowie im einzelnen Ausnahmen zulassen, wenn es
mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist.
(6) Die Weiterbildung kann teilweise auch bei einem ermächtigten
niedergelassenen Tierarzt durchgeführt werden.
(7) Hinsichtlich der Anerkennung für das Gebiet „Öffentliches
Veterinärwesen“ gilt Art. 30
Abs. 8
entsprechend.
(8) 1 Art. 33 Abs. 5 Satz 2
findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Antragsteller die Wahl zwischen
einem höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang oder der Eignungsprüfung
hat. 2 In
den in Art. 33 Abs. 5 Satz 3
genannten Fällen ist sowohl von einem Anpassungslehrgang als auch von einer
Eignungsprüfung abzusehen. 3 Das
Wahlrecht des Antragstellers nach Satz 1 besteht nicht, wenn es sich um die Anerkennung
eines in einem Drittstaat ausgestellten Weiterbildungsnachweises handelt, der von
einem Staat nach Art. 22 Abs. 2 Satz 1
anerkannt wurde.
Art. 51
(1) Im Übrigen finden auf die Berufsausübung
und die Berufsvertretungen der Tierärzte die Vorschriften des Ersten Teils mit
Ausnahme des Art. 18 Abs. 2
sinngemäß Anwendung.
(2) Die berufsaufsichtlichen Verfahren nach Art. 37 bis 39
werden vom Vorstand oder dem hierfür bestellten Ausschuss des zuständigen
tierärztlichen Bezirksverbands durchgeführt.
(3) Im Fall des Art.
4 Abs. 6 Satz 5
tritt an die Stelle des Gesundheitsamts das Veterinäramt.
Vierter Teil Apotheker
Art. 52
(1) Die Berufsvertretung der Apotheker ist die Landesapothekerkammer.
(2) 1 Sie
ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2 Sie führt ein Dienstsiegel. 3 Sie hat ihren
Sitz in München.
Art. 53
(1) Mitglieder der Landesapothekerkammer sind alle zur
Berufsausübung berechtigten Apotheker, die
- 1.
in Bayern als Apotheker tätig sind oder,
- 2.
ohne als Apotheker tätig zu sein, in Bayern ihre Hauptwohnung haben.
(2) Sie sind verpflichtet, sich bei der Landesapothekerkammer
an- und abzumelden.
Art. 54
Organe der Landesapothekerkammer sind die Delegiertenversammlung
und der Kammervorstand.
Art. 55
Auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder in einem Regierungsbezirk
ist von der Landesapothekerkammer eine Bezirksstelle zu errichten.
Art. 56
1 Die
Delegiertenversammlung besteht aus 100 Delegierten. 2 Diese werden entsprechend dem Verhältnis
der Zahl der Mitglieder der Landesapothekerkammer in den Wahlbezirken, die den Regierungsbezirken
entsprechen, unter den Mitgliedern in geheimer, schriftlicher Wahl auf die Dauer
von vier Jahren gewählt. 3 Die
Einzelheiten des Verteilungs- und Wahlverfahrens regelt die Landesapothekerkammer
in einer Wahlordnung.
Art. 57
Der aus der Mitte der Delegiertenversammlung zu wählende
Vorstand der Landesapothekerkammer besteht aus dem ersten vorsitzenden Mitglied,
höchstens zwei stellvertretenden vorsitzenden Mitgliedern sowie höchstens
sechs weiteren Vorstandsmitgliedern; das erste vorsitzende Mitglied führt die
Bezeichnung „Präsident“ oder „Präsidentin“, die
stellvertretenden Mitglieder führen die Bezeichnung „Vizepräsident“
oder „Vizepräsidentin“.
Art. 58
(1) Für die Weiterbildung der Apotheker gilt der Abschnitt
IV des Ersten Teils mit Ausnahme des Art.
35 Abs. 3
entsprechend, soweit sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt.
(2) Die Landesapothekerkammer bestimmt Bezeichnungen nach
Art. 27
in den Fachrichtungen
- 1.
Arzneimittelversorgung,
- 2.
Arzneimittelentwicklung, -produktion und -kontrolle,
- 3.
Theoretische Pharmazie,
- 4.
Ökologie und
in Verbindungen dieser Fachrichtungen unter den in Art. 28 Abs. 1
genannten entsprechend anwendbaren Voraussetzungen.
(3) Gebietsbezeichnung ist auch die Bezeichnung „Öffentliches
Gesundheitswesen“.
(4) 1 Mehrere
Gebietsbezeichnungen dürfen nach Maßgabe der Weiterbildungsordnung nebeneinander
geführt werden. 2 Die
Landesapothekerkammer kann in der Weiterbildungsordnung Ausnahmen von Art. 34 Abs. 1
zulassen, wenn anzunehmen ist, dass der Apotheker in seiner auf ein Gebiet beschränkten
Tätigkeit keine ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage findet.
(5) 1 Abweichend
von Art. 31 Abs. 1 Satz 1
wird die Weiterbildung in Gebieten und Teilgebieten nach der Natur der jeweiligen
Fachrichtung unter verantwortlicher Leitung ermächtigter Apotheker in entsprechenden
Einrichtungen der wissenschaftlichen Hochschulen und anderen von der Landesapothekerkammer
zugelassenen Weiterbildungsstätten (Apotheken, Krankenhausapotheken, Arzneimittelherstellungsbetriebe,
pharmazeutische Institute und andere geeignete pharmazeutische Einrichtungen) durchgeführt.
2 Art. 31 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 Nr.
3
finden keine Anwendung.
(6) Hinsichtlich der Anerkennung für das Gebiet „Öffentliches
Gesundheitswesen“ gilt Art. 30 Abs.
8
entsprechend.
(7) Art. 50
Abs. 8
gilt entsprechend.
Art. 59
(1) Im Übrigen finden auf die Berufsausübung
und die Berufsvertretung der Apotheker die Vorschriften des Ersten Teils mit Ausnahme
des Art. 18 Abs. 2
sinngemäß Anwendung.
(2) Art. 37
findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass der Vorstand der Landesapothekerkammer
für jeden Regierungsbezirk einen Vermittler bestimmt.
(3) 1 Die
Aufgaben im Vollzug der Art. 38
und 39
nimmt der Vorstand der Landesapothekerkammer wahr. 2 An die Stelle der Beschwerde tritt der
Einspruch, über den ein hierfür bestellter Ausschuss der Landesapothekerkammer
entscheidet.
Fünfter Teil Psychologische Psychotherapeuten,
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
Art. 60
(1) Es wird eine Berufsvertretung der Psychologischen Psychotherapeuten
und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten errichtet.
(2) Die Berufsvertretung nach Absatz 1 ist die Landeskammer
der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
(Kammer).
(3) 1 Die
Kammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2 Sie führt ein Dienstsiegel.
Art. 61
(1) Mitglieder der Kammer sind alle Berufsangehörigen,
die
- 1.
in Bayern den Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten
(Gruppe 1) oder des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Gruppe 2) ausüben
oder
- 2.
ohne einen dieser Berufe auszuüben, in Bayern ihre Hauptwohnung
haben.
(2) Sie sind verpflichtet, sich bei der Kammer an- und
abzumelden.
Art. 62
Organe der Kammer sind die Delegiertenversammlung und der
Vorstand.
Art. 63
(1) 1 Die
Delegiertenversammlung besteht aus 45 Delegierten. 2 Diese werden entsprechend dem Verhältnis
der Zahl der den beiden Gruppen angehörenden Kammermitglieder unter den Mitgliedern
in geheimer, schriftlicher Wahl auf die Dauer von mindestens vier Jahren gewählt.
3 Jedes
Mitglied der Kammer ist nur in einer Gruppe berücksichtigungsfähig, wahlberechtigt
und wählbar.
(2) Die Wahlordnung regelt das Nähere über das
Verteilungs- und Wahlverfahren.
Art. 64
1 Der
aus der Mitte der Delegiertenversammlung zu wählende Vorstand der Kammer besteht
aus dem ersten vorsitzenden Mitglied, höchstens zwei stellvertretenden vorsitzenden
Mitgliedern sowie höchstens vier weiteren Vorstandsmitgliedern. 2 Mindestens ein Mitglied des Vorstands muss
ausschließlich der Gruppe 2 angehören; das erste vorsitzende Mitglied
führt die Bezeichnung „Präsident“ oder „Präsidentin“,
die stellvertretenden Mitglieder führen die Bezeichnung „Vizepräsident“
oder „Vizepräsidentin“.
Art. 65
Im Übrigen finden auf die Berufsausübung und
die Berufsvertretung der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
die Vorschriften der Abschnitte I, II und V des Ersten Teils, ausgenommen Art. 18 Abs. 2, sowie die Art. 55
und 59 Abs. 2 und 3
sinngemäß Anwendung.
Sechster Teil Berufsgerichtsbarkeit
Art. 66
(1) 1 Die
Verletzungen von Berufspflichten durch Mitglieder der Berufsvertretungen werden im
berufsgerichtlichen Verfahren verfolgt, soweit nicht Art. 38 Abs. 1
zur Anwendung kommt. 2 Es
können auch Berufspflichtverletzungen verfolgt werden, die Mitglieder während
ihrer Zugehörigkeit zu einer vergleichbaren Berufsvertretung im Geltungsbereich
der Bundesärzteordnung begangen haben. 3 Endet die Mitgliedschaft nach Eröffnung
des berufsgerichtlichen Verfahrens, so kann dieses fortgesetzt werden, sofern die
Approbation (Bestallung) weiterbesteht.
(2) 1 Die
Verfolgung der Verletzung der Berufspflichten verjährt in drei Jahren. 2 Für den
Beginn, die Unterbrechung und das Ruhen der Verjährung gelten die Vorschriften
des Strafgesetzbuchs entsprechend. 3 Verstößt
die Tat auch gegen ein Strafgesetz, so verjährt die Verfolgung nicht, bevor
die Strafverfolgung verjährt. 4 Stellt
die Berufsvertretung den Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens
nach Art. 39 Abs. 3
zurück, so ruht die Verfolgungsverjährung von der Mitteilung der Zurückstellung
an den Beschuldigten bis zum rechtskräftigen Abschluss des anderen Verfahrens.
Art. 67
(1) Im berufsgerichtlichen Verfahren kann erkannt werden
auf
- 1.
Verweis,
- 2.
Geldbuße bis fünfzigtausend Euro,
- 3.
Entziehung der Delegierteneigenschaft oder der Mitgliedschaft oder eines
Amts in Organen der Berufsvertretung,
- 4.
Entziehung der Wählbarkeit zum Delegierten oder in Organe der Berufsvertretung
bis zur Dauer von fünf Jahren,
- 5.
Ausschluss aus der Berufsvertretung, wenn die Mitgliedschaft freiwillig
ist.
(2) Die in Absatz 1 Nrn. 2 bis 4 genannten Maßnahmen
können nebeneinander verhängt werden.
(3) Hat ein Gericht oder eine Behörde wegen desselben
Verhaltens bereits eine Strafe, Geldbuße, Disziplinarmaßnahme oder ein
Ordnungsmittel verhängt, so ist von einer Maßnahme nach Absatz 1 Nrn.
1 und 2 abzusehen, es sei denn, dass diese Maßnahme zusätzlich erforderlich
ist, um das Mitglied zur Erfüllung seiner Berufspflichten anzuhalten und das
Ansehen des Berufsstands zu wahren.
(4) 1 Das
Berufsgericht kann der zuständigen Landeskammer die Befugnis zusprechen, die
Verurteilung auf Kosten des Mitglieds zu veröffentlichen. 2 Die Art der Veröffentlichung und die
Frist, innerhalb der die Veröffentlichung erfolgen kann, ist in dem Urteil zu
bestimmen.
Art. 68
(1) Das berufsgerichtliche Verfahren wird von den Berufsgerichten
für die Heilberufe (Berufsgericht) als erster Instanz und dem Landesberufsgericht
für die Heilberufe (Landesberufsgericht) als Rechtsmittelinstanz durchgeführt.
(2) 1 Das
Berufsgericht für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben
wird beim Landgericht München I, das Berufsgericht für die Regierungsbezirke
Oberfranken, Mittelfranken, Unterfranken und Oberpfalz beim Landgericht Nürnberg-Fürth
errichtet. 2 Das
Landesberufsgericht wird beim Oberlandesgericht München errichtet.
Art. 69
(1) 1 Das
Berufsgericht verhandelt und entscheidet in der Besetzung mit einem Berufsrichter
als Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern, das Landesberufsgericht verhandelt
und entscheidet in der Besetzung mit einem Berufsrichter als Vorsitzenden, zwei weiteren
Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern. 2 Bei Beschlüssen außerhalb der
mündlichen Verhandlung wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit; Art. 79 Abs. 2, Art.
83 Abs. 2 Satz 1
und Art. 93 Abs. 2 Satz 1
bleiben unberührt.
(2) Die ehrenamtlichen Richter müssen jeweils Mitglied
einer bayerischen Berufsvertretung des Heilberufs sein, dem der Beschuldigte angehört.
(3) Die Aufgaben der Geschäftsstelle werden von der
Geschäftsstelle des Gerichts wahrgenommen, bei dem das Berufsgericht errichtet
ist.
Art. 70
(1) 1 Die
Präsidenten des Oberlandesgerichts München und der Landgerichte München
I und Nürnberg-Fürth bestellen für die Dauer von fünf Jahren
jeweils für das bei ihrem Gericht errichtete Berufsgericht und Landesberufsgericht
die Mitglieder und ihre Vertreter sowie für jedes Berufsgericht einen Untersuchungsführer
und seinen Vertreter. 2 Die
Vorsitzenden der Berufsgerichte und des Landesberufsgerichts bestimmen vor Beginn
jedes Geschäftsjahres, nach welchen Grundsätzen und in welcher Reihenfolge
die ehrenamtlichen Richter heranzuziehen sind und einander im Verhinderungsfall vertreten.
(2) 1 Die
berufsrichterlichen Mitglieder müssen Richter der Gerichte sein, bei denen die
Berufsgerichte errichtet sind; die Untersuchungsführer müssen Richter der
ordentlichen Gerichtsbarkeit sein. 2 Ihr
Amt erlischt, wenn die Voraussetzung des Satzes 1 nachträglich wegfällt.
(3) 1 Die
für die Bestellung zuständige Behörde bestimmt nach Anhörung
der jeweiligen Landeskammer die Zahl der für jedes Gericht erforderlichen ehrenamtlichen
Richter jeder Berufsgruppe. 2 Die
ehrenamtlichen Richter werden den Vorschlagslisten entnommen, die die Landeskammern
für die Berufsgerichte des ersten und zweiten Rechtszugs bei der für die
Bestellung zuständigen Behörde einreichen. 3 Die Vorschlagsliste muss mindestens um
die Hälfte mehr Mitglieder der Berufsvertretung enthalten als ehrenamtliche
Richter zu bestellen sind. 4 Scheidet
ein ehrenamtlicher Richter vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist für den Rest
seiner Amtszeit ein Nachfolger nur zu bestellen, wenn hierfür ein Bedürfnis
besteht.
Art. 71
(1) 1 Die
Bestellung zum ehrenamtlichen Richter kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden;
als solcher gilt insbesondere
- 1.
Vollendung des 65. Lebensjahres,
- 2.
Krankheit oder Gebrechen,
- 3.
andere ehrenamtliche Tätigkeit, wegen der die Übernahme des
Amts nicht zugemutet werden kann,
- 4.
Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter in den vorhergehenden fünf
Jahren.
2 Über
die Berechtigung der Ablehnung entscheidet die für die Bestellung zuständige
Behörde. 3 In
den Fällen des Satzes 1 Nrn. 2 und 3 ist die zuständige Landeskammer vorher
zu hören.
(2) 1 Zum
ehrenamtlichen Richter kann nicht bestellt werden, wer
- 1.
Delegierter ist,
- 2.
dem Vorstand einer Berufsvertretung angehört,
- 3.
in einer Berufsvertretung bei Ahndung von Verstößen gegen
Berufspflichten mitwirkt,
- 4.
Bediensteter einer Berufsvertretung ist,
- 5.
einer staatlichen Behörde angehört, der die Aufsicht über
eine Berufsvertretung obliegt,
- 6.
die Wählbarkeit zum Delegierten oder in Organe der Berufsvertretung
nicht besitzt,
- 7.
wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig
verurteilt worden ist, sofern die Strafe nicht getilgt ist,
- 8.
nach Absatz 4 gehindert ist, das Richteramt auszuüben.
2 Werden
Gründe, die einer Bestellung entgegenstehen, erst nachträglich bekannt,
so ist die Bestellung zu widerrufen.
(3) Das Amt eines ehrenamtlichen Richters erlischt, wenn
die Gründe, die nach Absatz 2 Nrn. 1 bis 7 einer Bestellung entgegenstehen,
nachträglich eintreten.
(4) Ein ehrenamtlicher Richter kann das Richteramt nicht
ausüben,
- 1.
solange seine Approbation, Bestallung oder Erlaubnis zur
Berufsausübung ruht,
- 2.
solange gegen ihn ein Berufsverbot besteht,
- 3.
während der Dauer eines gegen ihn eingeleiteten berufsgerichtlichen
Verfahrens,
- 4.
während der Dauer eines gegen ihn eingeleiteten gerichtlichen Disziplinarverfahrens,
sofern dieses eine Berufsverfehlung im Sinn dieses Gesetzes betrifft,
- 5.
während der Dauer eines gegen ihn eröffneten Strafverfahrens,
sofern das Verfahren ein vorsätzliches Vergehen oder ein Verbrechen zum Gegenstand
hat.
(5) 1 Stimmt
ein ehrenamtlicher Richter dem Widerruf seiner Bestellung nach Absatz 2 Satz 2 nicht
zu oder hält er die Voraussetzungen für das Erlöschen seines Richteramts
nach Absatz 3 nicht für gegeben, so entscheidet hierüber das Oberlandesgericht
München. 2 Der
ehrenamtliche Richter ist vor der Entscheidung zu hören. 3 Das Verfahren ist gebührenfrei.
Art. 72
1 Die
Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO) über die Ablehnung und Ausschließung
von Gerichtspersonen gelten sinngemäß. 2 Von der Ausübung des Amts des berufsrichterlichen
oder ehrenamtlichen Mitglieds eines Berufsgerichts ist auch ausgeschlossen, wer mit
dem Sachverhalt, der Gegenstand eines berufsgerichtlichen Verfahrens ist, in einem
anderen Verfahren, insbesondere als Mitglied eines Organs einer kassenärztlichen
oder kassenzahnärztlichen Vereinigung, befasst war oder ist.
Art. 73
Die ehrenamtlichen Richter erhalten Entschädigung
nach Maßgabe des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen
Richter.
Art. 74
(1) Alle Gerichte und Behörden sowie alle Körperschaften
des öffentlichen Rechts haben den Berufsgerichten, dem Landesberufsgericht und
dem Untersuchungsführer Amts- und Rechtshilfe zu leisten.
(2) Das Berufsgericht kann das Amtsgericht um die Vernehmung
von Zeugen und Sachverständigen ersuchen.
Art. 75
Die Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen ist
im berufsgerichtlichen Verfahren nur zulässig, wenn es das Gericht zur Sicherung
des Beweises oder wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung
einer wahren Aussage für erforderlich hält.
Art. 76
1 Der
Beschuldigte darf zur Durchführung des berufsgerichtlichen Verfahrens weder
vorläufig festgenommen noch verhaftet oder vorgeführt werden. 2 Er kann nicht zur Vorbereitung eines Gutachtens
über seinen psychischen Zustand in ein psychiatrisches Krankenhaus gebracht
werden.
Art. 77
(1) Das berufsgerichtliche Verfahren wird eingeleitet auf
Antrag
- 1.
des zuständigen Bezirksverbands oder, sofern selbstständige
Untergliederungen nicht bestehen, der zuständigen Landeskammer,
- 2.
der Regierung,
- 3.
eines Mitglieds der Berufsvertretung gegen sich selbst.
(2) 1 Die
Antragsteller haben die Tatsachen aufzuführen, auf die sie ihren Antrag stützen.
2 Die
Berufsvertretung und die Regierung haben in ihren Anträgen außerdem die
Beweismittel zu bezeichnen und das Ergebnis der Ermittlungen darzustellen.
(3) 1 Zuständig
zur Durchführung des Verfahrens ist das Berufsgericht, in dessen Bezirk der
Beschuldigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2 Hält das Berufsgericht die Zuständigkeit
eines anderen Berufsgerichts für gegeben, so verweist es die Sache durch Beschluss
an dieses Gericht. 3 Hält
sich kein Berufsgericht für zuständig, so bestimmt das Landesberufsgericht
das zuständige Berufsgericht. 4 Die
bei Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens begründete Zuständigkeit
des Berufsgerichts wird durch eine spätere Veränderung der die Zuständigkeit
begründenden Umstände nicht berührt.
(4) Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens
eines Mitglieds seiner Berufsvertretung als Beistand oder eines bei einem deutschen
Gericht zugelassenen Rechtsanwalts oder eines Rechtslehrers an einer deutschen Hochschule
als Verteidiger bedienen.
Art. 78
(1) 1 Der
Beschuldigte und sein Verteidiger sind berechtigt, nach Einleitung des berufsgerichtlichen
Verfahrens die Akten, die dem Berufsgericht vorliegen, einzusehen sowie amtlich verwahrte
Beweisstücke zu besichtigen. 2 Vor
Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens kann der Vorsitzende und, solange
das Untersuchungsverfahren andauert, auch der Untersuchungsführer die Akteneinsicht
versagen, wenn dadurch der Untersuchungszweck gefährdet würde. 3 § 147
Abs. 3
StPO
gilt entsprechend. 4 Nach
Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens kann das Recht des Beschuldigten
auf persönliche Akteneinsicht nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe
eingeschränkt oder versagt werden.
(2) 1 Die
zuständige Berufsvertretung und die Regierung sind berechtigt, die Akten des
berufsgerichtlichen Verfahrens einzusehen. 2 Im
Übrigen darf Akteneinsicht nur gewährt werden, wenn ein berechtigtes Interesse
glaubhaft gemacht ist und vorrangige schutzwürdige Belange des Beschuldigten
oder eines Dritten nicht entgegenstehen.
(3) Nach Abschluss des berufsgerichtlichen Verfahrens ist
Absatz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass über die Akteneinsicht der Präsident
des die Akten verwahrenden Gerichts entscheidet.
Art. 79
(1) 1 Erweist
sich der Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens als unzulässig
oder als offensichtlich unbegründet, so kann das Berufsgericht den Antrag durch
Beschluss zurückweisen. 2 Es
kann den Antrag auch zurückweisen, wenn die Durchführung eines Verfahrens
wegen der Geringfügigkeit der erhobenen Beschuldigung nicht erforderlich erscheint;
hält es die Voraussetzungen für das Verfahren nach Art. 38
für gegeben, so übersendet es nach Ablauf der Frist des Absatzes 2 die
Akten der für die Erteilung der Rüge zuständigen Berufsvertretung.
(2) Gegen die Zurückweisung des Antrags nach Absatz
1 kann der Antragsteller innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung die Beschlussfassung
des Berufsgerichts in der Besetzung nach Art.
69 Abs. 1 Satz 1
beantragen.
(3) 1 Wird
der Antrag nicht nach Absatz 1 zurückgewiesen oder hat das Berufsgericht den
Beschluss nach Absatz 1 aufgehoben, so stellt der Vorsitzende den Antrag dem Beschuldigten
und den übrigen Antragsberechtigten mit der Aufforderung zu, sich innerhalb
eines Monats zu dem Antrag zu äußern. 2 Die Antragsberechtigten können dem
berufsgerichtlichen Verfahren durch eine schriftliche Erklärung gegenüber
dem Berufsgericht in jeder Lage des Verfahrens als Antragsteller beitreten. 3 Die Beitrittserklärung
ist dem Beschuldigten und dem Antragsteller mitzuteilen.
Art. 80
(1) Ergibt sich auf Grund der Äußerungen, dass
eine Verletzung der Berufspflichten nicht vorliegt, so gibt das Berufsgericht dem
Antrag auf Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens keine Folge.
(2) Werden weitere Ermittlungen für erforderlich gehalten,
so beauftragt das Gericht den Untersuchungsführer mit der Durchführung
eines Untersuchungsverfahrens.
Art. 81
(1) 1 Der
Beschuldigte und der Antragsteller sind zu allen Beweiserhebungen zu laden. 2 Der Beschuldigte
ist in jedem Fall durch den Untersuchungsführer oder durch ein Gericht zu vernehmen.
(2) Der Untersuchungsführer hat zu allen Beweiserhebungen
einen Schriftführer beizuziehen und ihn, wenn er nicht Beamter ist, auf diese
Amtstätigkeit zu verpflichten.
Art. 82
Liegt nach dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens eine
Verletzung der Berufspflichten nicht vor oder ist sie nicht nachzuweisen, so stellt
das Berufsgericht das Verfahren ein.
Art. 83
(1) Ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte dafür,
dass der Beschuldigte seine Berufspflichten verletzt hat, so eröffnet das Berufsgericht
das berufsgerichtliche Verfahren durch einen Beschluss (Eröffnungsbeschluss),
in dem die Verfehlungen anzuführen sind.
(2) 1 Erweist
sich die Verletzung der Berufspflichten als geringfügig, so kann das Berufsgericht
in der Besetzung nach Art. 69 Abs. 1 Satz
1
das Verfahren in jeder Lage durch unanfechtbaren Beschluss einstellen. 2 Sind die Voraussetzungen für das Verfahren
nach Art. 38
gegeben, so übersendet der Vorsitzende die Akten der zuständigen Berufsvertretung.
3 Im
Übrigen gelten § 153a
Abs. 2 und 3
StPO
mit der Maßgabe entsprechend, dass ein auferlegter Geldbetrag zugunsten sozialer
Einrichtungen der jeweiligen Landeskammer zu zahlen ist.
(3) Beschlüsse nach Art. 82
und nach den Absätzen 1 und 2 sind den Antragsberechtigten nach Art. 77 Abs. 1
mitzuteilen; dem Beschuldigten und dem Antragsteller sind sie zuzustellen.
Art. 84
(1) Der Termin zur Hauptverhandlung wird von dem Vorsitzenden
des Gerichts anberaumt.
(2) Dem Beschuldigten und seinem Verteidiger oder Beistand
sowie dem Antragsteller muss die Ladung mindestens zwei Wochen vor der Hauptverhandlung
zugestellt werden.
(3) 1 Das
Berufsgericht kann ohne Eröffnungsbeschluss und ohne Hauptverhandlung durch
Beschluss auf Verweis oder Geldbuße erkennen (abgekürztes Verfahren).
2 Gegen
diesen Beschluss können der Beschuldigte und der Antragsteller binnen zwei Wochen
Einspruch erheben. 3 Es
findet dann die Hauptverhandlung statt.
(4) 1 In
der Hauptverhandlung kann sich der Beschuldigte durch einen Verteidiger vertreten
lassen. 2 Gegen
einen Beschuldigten, der nicht erschienen und nicht vertreten ist, kann die Hauptverhandlung
durchgeführt werden, wenn er ordnungsgemäß geladen und in der Ladung
darauf hingewiesen ist, dass in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann.
Art. 85
(1) 1 Das
Berufsgericht kann unbeschadet seiner Aufklärungspflicht beschließen,
dass
- 1.
Niederschriften über die frühere Vernehmung
eines Zeugen oder Sachverständigen im berufsgerichtlichen Verfahren oder in
einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren gegen den Beschuldigten,
- 2.
das schriftliche Gutachten eines Sachverständigen
zu verlesen sind. 2 Einem
Antrag auf Vernehmung dieses Zeugen oder eines Sachverständigen in der Hauptverhandlung
ist zu entsprechen, wenn nicht der Zeuge oder der Sachverständige am Erscheinen
verhindert ist oder ihm das Erscheinen wegen großer Entfernung nicht zugemutet
werden kann.
(2) 1 Der
Beschluss nach Absatz 1 muss das zu verlesende Gutachten oder die zu verlesende Niederschrift
bezeichnen. 2 Ergeht
er vor der Hauptverhandlung, so ist er dem Antragsteller und dem Beschuldigten mit
dem Hinweis zuzustellen, dass der Antrag, den Zeugen oder Sachverständigen in
der Hauptverhandlung zu vernehmen (Absatz 1 Satz 2), binnen zwei Wochen beim Berufsgericht
zu stellen ist. 3 Nach
Ablauf dieser Frist braucht das Gericht dem Antrag nur zu entsprechen, wenn der Antragsteller
darlegt, dass die Einvernahme der Zeugen oder Sachverständigen in der Hauptverhandlung
zur Sachaufklärung erforderlich ist.
Art. 86
(1) 1 Ist
gegen den Beschuldigten wegen desselben Sachverhalts ein strafgerichtliches Verfahren
anhängig, so kann ein berufsgerichtliches Verfahren zwar eröffnet werden,
es ist aber bis zur Beendigung des strafgerichtlichen Verfahrens auszusetzen. 2 Gleiches gilt,
wenn ein solches Verfahren während des Laufs des berufsgerichtlichen Verfahrens
anhängig wird. 3 Das
berufsgerichtliche Verfahren kann von Amts wegen oder auf Antrag eines Berechtigten
fortgesetzt werden, wenn die Sachaufklärung gesichert ist; das Gleiche gilt,
wenn im strafgerichtlichen Verfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann,
die in der Person des Beschuldigten liegen.
(2) Wird der Beschuldigte im strafgerichtlichen Verfahren
freigesprochen, so kann wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen
Entscheidung war, ein berufsgerichtliches Verfahren nur fortgesetzt werden, wenn
dieser Sachverhalt, auch ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift
zu erfüllen, eine Verletzung der Berufspflichten enthält.
(3) 1 Die
tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren
oder Bußgeldverfahren, auf denen die Entscheidung beruht, sind im berufsgerichtlichen
Verfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend.
2 Das
Gericht hat jedoch die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen,
deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit bezweifeln; dies ist in den
Urteilsgründen zum Ausdruck zu bringen. 3 Die in einem anderen gesetzlich geordneten
Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können
aber der Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren mit Einverständnis aller
Beteiligten ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden.
(4) 1 Kommt
das Berufsgericht zu der Feststellung, dass die Schwere der Verfehlung einen Entzug
der Approbation oder Bestallung erfordert, setzt es das Verfahren aus und legt die
Akten unter Darlegung der Gründe der zuständigen Behörde zur Entscheidung
über den Entzug vor. 2 Wird
die Approbation oder Bestallung entzogen, so stellt das Gericht das berufsgerichtliche
Verfahren ein. 3 Wird
der Entzug von der zuständigen Behörde abgelehnt oder erfolgt innerhalb
einer angemessenen Frist keine Entscheidung durch die zuständige Behörde,
so kann das berufsgerichtliche Verfahren wieder aufgenommen werden.
Art. 87
(1) Wird gegen ein beamtetes Mitglied der Berufsvertretungen,
das einer Verletzung der Berufspflichten beschuldigt ist, wegen desselben Sachverhalts
ein Disziplinarverfahren eingeleitet, so finden auf das berufsgerichtliche Verfahren
Art. 86 Abs. 1 und 3
entsprechende Anwendung.
(2) Nach Beendigung des Disziplinarverfahrens kann das
berufsgerichtliche Verfahren fortgesetzt werden, wenn
- 1.
die Verletzung der Berufspflichten nicht als Dienstvergehen
mit einer Disziplinarmaßnahme geahndet worden ist,
- 2.
neben der Disziplinarmaßnahme Maßnahmen nach Art. 67 Abs. 1 Nrn. 1 und 2
zusätzlich erforderlich sind, um das Mitglied zur Erfüllung seiner Berufspflichten
anzuhalten und das Ansehen des Berufsstands zu wahren, oder
- 3.
neben der Disziplinarmaßnahme Maßnahmen nach Art. 67 Abs. 1 Nrn. 3 bis 5
in Frage kommen.
Art. 88
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist,
sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über Öffentlichkeit,
Sitzungspolizei und Gerichtssprache auf das Verfahren vor dem Berufsgericht und dem
Landesberufsgericht entsprechend anzuwenden.
(2) Die Vorschriften über die ärztliche Schweigepflicht
finden Anwendung.
(3) Die Öffentlichkeit kann auch zur Wahrung des Berufsgeheimnisses
für die Hauptverhandlung ganz oder zum Teil ausgeschlossen werden.
Art. 89
(1) Die Hauptverhandlung endet mit der Verkündung
des Urteils.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse
gestützt werden, die Gegenstand der Hauptverhandlung waren.
(3) Auf die Beratung und Abstimmung finden die Vorschriften
des Gerichtsverfassungsgesetzes
und des § 263
StPO
entsprechende Anwendung.
(4) 1 Das
Urteil wird durch Verlesen der Urteilsformel und Mitteilung der wesentlichen Urteilsgründe
verkündet. 2 Es
ist schriftlich abzufassen und mit Gründen zu versehen. 3 Das Urteil ist von dem Vorsitzenden und
den Beisitzern zu unterzeichnen und den Antragsberechtigten nach Art. 77 Abs. 1
mitzuteilen; dem Beschuldigten, seinem Verteidiger, seinem Beistand sowie dem Antragsteller
ist das Urteil mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.
Art. 90
(1) Gegen die Urteile der Berufsgerichte können der
Beschuldigte und der Antragsteller Berufung einlegen.
(2) 1 Die
Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Berufsgericht
schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. 2 Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn
die Berufung innerhalb der Frist beim Landesberufsgericht eingeht.
Art. 91
Für das Verfahren vor dem Landesberufsgericht gelten
die Vorschriften über das Verfahren vor dem Berufsgericht entsprechend, soweit
nichts Abweichendes bestimmt ist.
Art. 92
(1) 1 Das
Landesberufsgericht verwirft die Berufung durch einen mit Gründen versehenen
Beschluss, wenn sie nicht frist- oder formgerecht eingelegt ist. 2 Der Berufungskläger kann innerhalb
eines Monats nach Zustellung des Beschlusses mündliche Verhandlung beantragen.
(2) Hat der Beschuldigte die Berufung eingelegt, so ist
bei seiner Abwesenheit in der Hauptverhandlung §
329 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3
der Strafprozessordnung
entsprechend anzuwenden, falls der Beschuldigte ordnungsgemäß geladen
und in der Ladung ausdrücklich auf die sich aus seiner Abwesenheit ergebende
Rechtsfolge hingewiesen wurde; dies gilt nicht, wenn der Beschuldigte durch öffentliche
Zustellung geladen worden ist.
(3) 1 Werden
vor dem Landesberufsgericht neue Beschuldigungen erhoben, so kann darüber nur
verhandelt und entschieden werden, wenn der Beschuldigte nach ausdrücklichem
Hinweis der Einbeziehung des neuen Sachverhalts zustimmt. 2 In diesem Fall ist der Eröffnungsbeschluss
durch das Landesberufsgericht zu ergänzen.
(4) 1 Soweit
das Landesberufsgericht die Berufung für zulässig und begründet hält,
hebt es das Urteil des Berufsgerichts auf und entscheidet in der Sache selbst. 2 Das Landesberufsgericht
kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache zurückverweisen,
wenn das Verfahren erster Instanz an einem wesentlichen verfahrensrechtlichen Mangel
leidet.
(5) Das Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen
nicht zum Nachteil des Beschuldigten geändert werden, wenn lediglich zugunsten
des Beschuldigten Berufung eingelegt wurde.
Art. 93
(1) 1 Gegen
alle vom Berufsgericht im ersten Rechtszug erlassenen Beschlüsse und gegen die
Verfügungen des Vorsitzenden ist, soweit sie bei sinngemäßer Anwendung
der Strafprozessordnung anfechtbar sind, die Beschwerde zulässig. 2 Sie ist binnen zweier Wochen nach Bekanntmachung
der Entscheidung beim Berufsgericht des ersten Rechtszugs einzulegen.
(2) 1 Wird
die Beschwerde vom Berufsgericht in der Besetzung nach Art. 69 Abs. 1 Satz 1
für begründet erachtet, so hilft es ihr ab. 2 Andernfalls legt es die Beschwerde binnen
einer Woche dem Landesberufsgericht vor. 3 Das
Landesberufsgericht entscheidet durch Beschluss.
Art. 94
1 Ein
nach diesem Gesetz durch rechtskräftige Entscheidung beendetes Verfahren kann
unter denselben Voraussetzungen wieder aufgenommen werden wie ein Strafverfahren.
2 Die
Wiederaufnahme kann von dem Beschuldigten oder dem gemäß Art. 77 Abs. 1
Berechtigten beantragt werden.
Art. 95
(1) In jeder Entscheidung, die das Verfahren der Instanz
beendet, muss bestimmt werden, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
(2) 1 Für
das berufsgerichtliche Verfahren werden Gebühren nur erhoben, wenn auf eine
der in Art. 67
genannten Maßnahmen erkannt wird. 2 Die
Gebühren hat der Beschuldigte zu tragen. 3 Sie betragen für jede Instanz mindestens
einhundertfünfzig Euro, höchstens zweitausendfünfhundert Euro. 4 Das Gericht
bestimmt in der Entscheidung die Höhe der Gebühren unter Berücksichtigung
der Schwierigkeit der Sache sowie der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten
nach pflichtgemäßem Ermessen.
(3) Die Auslagen des berufsgerichtlichen Verfahrens können
ganz oder teilweise auferlegt werden
- 1.
dem Beschuldigten, wenn auf eine der in Art. 67
genannten Maßnahmen erkannt wurde; sind durch Untersuchungen zur Aufklärung
bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden
und sind diese Untersuchungen zugunsten des Beschuldigten ausgegangen, so dürfen
die besonderen Auslagen insoweit dem Beschuldigten nicht auferlegt werden;
- 2.
dem Antragsteller, soweit er Auslagen durch sein Verhalten herbeigeführt
hat.
Art. 96
(1) 1 Die
dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen sind im Fall der Antragstellung
nach Art. 38 Abs. 5 Satz 1
oder Art. 77 Abs. 1 Nr. 1
der Berufsvertretung und im Fall der Antragstellung nach Art. 77 Abs. 1 Nr. 2
der Staatskasse aufzuerlegen, wenn der Beschuldigte freigesprochen oder das Verfahren
eingestellt wird, nachdem der Beschuldigte aufgefordert worden ist, sich zu dem Antrag
auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens zu äußern. 2 Im Übrigen
trägt der Beschuldigte die ihm erwachsenen Auslagen selbst. 3 §
467
Abs. 2 bis 4
StPO
finden sinngemäß Anwendung.
(2) 1 Die
dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen können nach Maßgabe
des Absatzes 1 Satz 1 ganz oder teilweise der Berufsvertretung oder der Staatskasse
auferlegt werden, wenn die zur Last gelegten Verfehlungen nur zum Teil die Grundlage
einer gemäß Art. 67
verhängten Maßnahme bilden. 2 Satz
1 gilt auch, wenn durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender
oder entlastender Umstände dem Beschuldigten besondere Auslagen erwachsen und
diese Untersuchungen zugunsten des Beschuldigten ausgegangen sind.
(3) 1 Wird
ein von der Berufsvertretung oder der Regierung eingelegtes Rechtsmittel zurückgenommen
oder bleibt es erfolglos, so sind die dem Beschuldigten im Rechtsmittelverfahren
erwachsenen notwendigen Auslagen der Berufsvertretung bzw. der Staatskasse aufzuerlegen.
2 Bei
Rücknahme oder Erfolglosigkeit eines vom Beschuldigten eingelegten Rechtsmittels
trägt er die ihm erwachsenen Auslagen selbst.
(4) 1 Hat
der Beschuldigte das Rechtsmittel beschränkt und hat es Erfolg, so sind die
notwendigen Auslagen des Beschuldigten nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 der
Berufsvertretung bzw. der Staatskasse aufzuerlegen. 2 Im Übrigen findet Absatz 1 Satz 2
Anwendung.
(5) 1 Hat
ein Rechtsmittel teilweise Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beschuldigten
teilweise oder ganz nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 der Berufsvertretung
bzw. der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, den Beschuldigten
damit zu belasten. 2 Im
Übrigen findet Absatz 1 Satz 2 Anwendung.
(6) 1 Die
notwendigen Auslagen der Berufsvertretung sind im Fall der Antragstellung nach Art. 38 Abs. 5 Satz 1
oder Art. 77 Abs. 1 Nr. 1
dem Beschuldigten aufzuerlegen, wenn
- 1.
das Berufsgericht den Beschwerdebescheid nach Art. 38 Abs. 6 Satz 1
bestätigt hat,
- 2.
auf eine der in Art. 67
genannten Maßnahmen erkannt wurde oder
- 3.
ein Fall des Absatzes 3 Satz 2 vorliegt.
2 Dies
gilt nicht, soweit die notwendigen Auslagen des Beschuldigten nach den vorgenannten
Absätzen der Berufsvertretung auferlegt werden.
(7) Zu den notwendigen Auslagen gehören auch
- 1.
die Entschädigung für eine notwendige Zeitversäumnis
nach den Vorschriften, die für die Entschädigung von Zeugen gelten,
- 2.
die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91
Abs. 2
der Zivilprozessordnung
zu erstatten wären, sowie die Auslagen eines sonstigen Beistands.
(8) Für die Festsetzung und die Vollstreckung der
zu erstattenden notwendigen Auslagen gelten die Vorschriften für das Strafverfahren
sinngemäß.
Art. 97
(1) Die auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Entscheidungen
werden vollstreckbar, soweit sie rechtskräftig geworden sind.
(2) 1 Der
Verweis gilt mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung als erteilt. 2 Zum selben Zeitpunkt werden Maßnahmen
nach Art. 67 Abs. 1 Nrn. 3 bis 5
wirksam.
(3) Die rechtskräftige Entscheidung ist den Antragsberechtigten
nach Art. 77 Abs. 1 Nrn. 1 und 2
mitzuteilen.
Art. 98
Soweit das Verfahren nicht in diesem Gesetz geregelt ist,
finden die Vorschriften der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes
mit Ausnahme derjenigen, welche die Mitwirkung der Staatsanwaltschaft betreffen,
sinngemäß Anwendung.
Art. 99
Für die Vollstreckung von Geldbußen und Kosten
sind die für das Strafverfahren geltenden Vollstreckungsvorschriften sinngemäß
anzuwenden.
Art. 100
(1) 1 Eintragungen
in den bei der Berufsvertretung geführten Personalakten über eine Maßnahme
nach Art. 67 Abs. 1
sind nach zehn Jahren zu tilgen. 2 Die
über diese berufsgerichtlichen Maßnahmen entstandenen Vorgänge sind
aus den Personalakten zu entfernen und zu vernichten.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die berufsgerichtliche
Maßnahme unanfechtbar geworden ist.
(3) Die Frist endet nicht, solange gegen den Betreffenden
ein Strafverfahren, ein berufsgerichtliches Verfahren oder ein Disziplinarverfahren
anhängig ist, eine andere berufsgerichtliche Maßnahme noch nicht zu tilgen
ist oder ein auf Geldbuße lautendes berufsgerichtliches Urteil noch nicht vollstreckt
ist.
(4) Nach Ablauf der Frist dürfen die Berufspflichtverletzung
und die Verurteilung dem Betreffenden im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und
zu seinem Nachteil verwertet werden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden bei berufsaufsichtlichen
Maßnahmen nach Art. 38
entsprechend Anwendung, wobei die Tilgungsfrist fünf Jahre beträgt.
Art. 101
(1) Die persönlichen und sachlichen Kosten der Berufsgerichtsbarkeit
sind dem Freistaat Bayern am Schluss eines jeden Rechnungsjahres von den Landeskammern
im Verhältnis der Zahl der Berufsgerichts- verfahren, die die Mitglieder der
einzelnen Berufsvertretungen betrafen, zu erstatten.
(2) Soweit die Einnahmen des Berufsgerichts an Kosten
und Geldbußen die nach Absatz 1 dem Freistaat Bayern zu erstattenden Kosten
übersteigen, sind sie im nächsten Rechnungsjahr in dem in Absatz 1 genannten
Verhältnis den Landeskammern zur Verwendung für die bei ihnen bestehenden
sozialen Einrichtungen zuzuführen.
(3) Das Staatsministerium der Justiz kann im Benehmen
mit dem Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz
mit den einzelnen Berufsvertretungen anstelle der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen
Einzelberechnung Pauschalerstattungen vereinbaren.
Art. 102
Die für die Bestellung zuständige Behörde
führt die Aufsicht über die Berufsgerichte und das Landesberufsgericht.
Siebter Teil Schlussbestimmungen
Art. 103
(1) 1
Art. 53 Abs. 1
findet keine Anwendung auf Apotheker, die am Tag vor In-Kraft-Treten des Gesetzes
zur Änderung des Kammergesetzes und des Gesetzes über den öffentlichen
Gesundheitsdienst vom 23. Juli 1993 (GVBl S. 511) in Bayern ihre Hauptwohnung hatten,
ohne Mitglied der Landesapothekerkammer zu sein. 2 Diese Apotheker können jedoch binnen
zwei Jahren nach In-Kraft-Treten des Änderungsgesetzes gegenüber der Landesapothekerkammer
ihren Beitritt als freiwilliges Mitglied erklären. 3 Der Beitritt bedarf der Schriftform und
ist unwiderruflich.
(2) Art. 56
und 57 Abs. 1
in der Fassung des Änderungsgesetzes nach Absatz 1 gelten jeweils erstmals
für die im Jahr 1994 durchzuführenden Wahlen.
Art. 104
Soweit dieses Gesetz auf Rechtsvorschriften verweist,
bezieht sich die Verweisung auf die Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung.
Art. 105
Dieses Gesetz tritt am 1. August 19571)
in Kraft. | 1) | Diese Vorschrift
betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom
15. Juli 1957 (GVBl S. 162). Der Zeitpunkt des In-Kraft- Tretens der späteren
Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungsgesetzen. |
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