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2235-1-1-1-UK Schulordnung für die Gymnasien in Bayern |
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| Inhaltsübersicht | |
| Teil 1 Allgemeines |
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| § 1 | Geltungsbereich |
| § 2 | Schulaufsicht |
| Teil 2 Schulgemeinschaft, Schulleiterin und Schulleiter, Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler, Eltern, Schulforum |
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| Abschnitt 1 Schulgemeinschaft |
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| § 3 | Schulgemeinschaft, Eigenverantwortung |
| Abschnitt 2 Schulleiterin und Schulleiter |
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| § 4 | Schulleiterin und Schulleiter |
| Abschnitt 3 Lehrkräfte |
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| § 5 | Aufgaben der Lehrerkonferenz |
| § 6 | Sitzungen |
| § 7 | Einberufung |
| § 8 | Beschlussfassung |
| § 9 | Klassenkonferenz, Lehr- und Lernmittelausschuss, Disziplinarausschuss |
| Abschnitt 4 Schülerinnen und Schüler |
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| § 10 | Schülermitverantwortung, Verbindungslehrkräfte |
| § 11 | Klassen- und Jahrgangsstufensprecherinnen und Klassen- und Jahrgangsstufensprecher |
| § 12 | Schülersprecherinnen und Schülersprecher, Schülerausschuss |
| § 13 | Überschulische Zusammenarbeit und Bezirksschülersprecherinnen und Bezirksschülersprecher |
| § 14 | Finanzierung und finanzielle Abwicklung von Veranstaltungen der Schülermitverantwortung |
| § 15 | Schülerfirma |
| § 16 | Ordnungsmaßnahmen und sonstige Erziehungsmaßnahmen |
| § 17 | Entlassung |
| Abschnitt 5 Eltern |
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| § 18 | Zusammenarbeit der Schule mit den Eltern |
| § 19 | Amtszeit des Elternbeirats und Mitgliedschaft |
| § 20 | Geschäftsgang |
| § 21 | Wahl des Elternbeirats |
| § 22 | Wahl, Amtszeit und Aufgaben von Klassenelternsprecherinnen und Klassenelternsprechern |
| Abschnitt 6 Schulforum |
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| § 23 | Schulforum |
| Abschnitt 7 Finanzielle Abwicklung schulischer Veranstaltungen, Sammlungen und Spenden |
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| § 24 | Finanzielle Abwicklung sonstiger schulischer Veranstaltungen |
| § 25 | Sammlungen und Spenden |
| Teil 3 Aufnahme und Schulwechsel |
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| Abschnitt 1 Aufnahme in die unterste Jahrgangsstufe |
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| § 26 | Voraussetzungen und Zeitpunkt der Aufnahme |
| § 27 | Probeunterricht |
| § 28 | Rückkehr an die Volksschule und erneuter Eintritt in das Gymnasium |
| Abschnitt 2 Aufnahme in eine höhere Jahrgangsstufe |
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| § 29 | Voraussetzungen |
| § 30 | Aufnahmeprüfung, Entscheidung über die Aufnahme, Probezeit |
| § 31 | Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit dem Abschluss der Realschule, der Wirtschaftsschule oder der Mittleren-Reife-Klasse Jahrgangsstufe 10 der Hauptschule |
| § 31a | (aufgehoben) |
| Abschnitt 3 Gastschülerinnen und Gastschüler |
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| § 32 | Gastschülerinnen und Gastschüler |
| Abschnitt 4 Aufnahme in das Abendgymnasium und das Kolleg |
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| § 32a | Voraussetzungen für die Aufnahme in das Abendgymnasium und das Kolleg |
| Abschnitt 5 Schulwechsel |
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| § 33 | Übertritt an ein anderes Gymnasium oder in eine andere Ausbildungsrichtung des Gymnasiums in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 |
| § 33a | (aufgehoben) |
| § 34 | Übertritt in der Qualifikationsphase |
| § 34a | (aufgehoben) |
| Teil 4 Schulbetrieb |
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| Abschnitt 1 Gliederung, Einrichtung von Klassen und Kursen |
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| § 35 | Gliederung |
| § 36 | Einrichtung von Klassen und Kursen |
| Abschnitt 2 Schulbesuch |
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| § 37 | Teilnahme |
| § 38 | Beaufsichtigung |
| § 39 | Alkoholverbot, Sicherstellung von Gegenständen |
| § 40 | Beendigung des Schulbesuchs |
| § 41 | Höchstausbildungsdauer |
| Abschnitt 3 Stunden und Fächer |
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| § 42 | Stundenplan, Unterrichtszeit |
| § 43 | Stundentafeln |
| § 44 | Unterrichtsfächer in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 |
| § 45 | Religiöse Erziehung, Religionsunterricht |
| § 46 | Ethikunterricht |
| § 47 | Wahl des Kursprogramms in den Jahrgangsstufen 11 und 12 und der Abiturprüfungsfächer |
| § 47a | (aufgehoben) |
| § 48 | (aufgehoben) |
| § 49 | Wahl der Fächer und Seminare |
| § 49a | (aufgehoben) |
| § 50 | Gestaltung des Pflichtprogramms in der Qualifikationsphase |
| § 50a | (aufgehoben) |
| § 51 | Seminare |
| § 51a | (aufgehoben) |
| Teil 5 Hausaufgaben, Leistungsnachweise, Vorrücken und Wiederholen, Zeugnisse |
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| Abschnitt 1 Hausaufgaben und Leistungsnachweise |
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| § 52 | Hausaufgaben |
| § 53 | Leistungsnachweise |
| § 54 | Große Leistungsnachweise |
| § 55 | Kleine Leistungsnachweise |
| § 56 | Seminararbeit |
| § 56a | (aufgehoben) |
| § 57 | Korrektur, Besprechung, Aufbewahrung und Einsichtnahme |
| § 58 | Bewertung der Leistungen |
| § 59 | Nachholung von Leistungsnachweisen |
| § 60 | Bildung der Jahresfortgangsnote in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 |
| § 61 | Bewertung der Leistungen in den Jahrgangsstufen 11 und 12 |
| § 61a | (aufgehoben) |
| Abschnitt 2 Vorrücken und Wiederholen |
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| § 62 | Entscheidung über das Vorrücken |
| § 63 | Vorrücken auf Probe |
| § 63a | Notenausgleich |
| § 64 | Nachprüfung |
| § 65 | Überspringen einer Jahrgangsstufe |
| § 66 | Vorrücken bei Beurlaubung zum Schulbesuch im Ausland |
| § 67 | Freiwilliges Wiederholen, Wiederholen bei unverschuldeten Leistungsminderungen, Rücktritt in der Kursphase |
| § 68 | Verbot des Wiederholens |
| Abschnitt 3 Schülerbogen, Zeugnisse |
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| § 69 | Schülerbogen |
| § 70 | Jahreszeugnis |
| § 71 | Zwischenzeugnis und Information über das Notenbild |
| § 72 | Zeugnis über den Ausbildungsabschnitt |
| § 72a | (aufgehoben) |
| § 73 | Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs |
| Teil 6 Prüfungen |
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| Abschnitt 1 Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler öffentlicher und staatlich anerkannter Gymnasien |
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| § 74 | Zeitpunkt |
| § 74a | (aufgehoben) |
| § 75 | Zulassung |
| § 75a | (aufgehoben) |
| § 76 | Prüfungsausschuss |
| § 76a | (aufgehoben) |
| § 77 | Fachausschüsse, Unterausschüsse |
| § 77a | (aufgehoben) |
| § 78 | Verfahren |
| § 78a | (aufgehoben) |
| § 79 | Prüfungsgegenstände |
| § 79a | (aufgehoben) |
| § 80 | Schriftliche Prüfung |
| § 80a | (aufgehoben) |
| § 81 | Mündliche Prüfung |
| § 81a | (aufgehoben) |
| § 82 | Bewertung der Prüfungsleistungen |
| § 82a | (aufgehoben) |
| § 83 | Festsetzung des Prüfungsergebnisses |
| § 83a | (aufgehoben) |
| § 84 | Festsetzung der Gesamtqualifikation |
| § 84a | (aufgehoben) |
| § 85 | Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife |
| § 85a | (aufgehoben) |
| § 86 | Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife |
| § 86a | (aufgehoben) |
| § 87 | Verhinderung der Teilnahme |
| § 87a | (aufgehoben) |
| § 88 | Unterschleif |
| § 89 | Prüfungswiederholung |
| § 89a | (aufgehoben) |
| Abschnitt 2 Abiturprüfung für andere Bewerberinnen und Bewerber |
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| § 90 | Allgemeines |
| § 90a | (aufgehoben) |
| § 91 | Zulassung |
| § 91a | (aufgehoben) |
| § 92 | Prüfungsgegenstände und -verfahren |
| § 92a | (aufgehoben) |
| § 93 | Festsetzung des Prüfungsergebnisses und der Gesamtqualifikation |
| § 93a | (aufgehoben) |
| § 94 | Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife, Wiederholung und Rücktritt |
| § 94a | (aufgehoben) |
| § 95 | Zusätzliche Regelungen für Schülerinnen und Schüler staatlich genehmigter Ersatzschulen |
| § 95a | (aufgehoben) |
| Abschnitt 3 Weitere Prüfungen |
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| § 96 | Latinum, Graecum |
| § 97 | Nachweis von Kenntnissen oder gesicherten Kenntnissen in einer Fremdsprache |
| § 98 | Besondere Prüfung |
| Teil 7 Schlussbestimmungen |
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| § 99 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
| Anlagen zur GSO: | |
| Anlage 1 | MODUS21 - Übersicht |
| Anlage 2 | Stundentafeln für die Jahrgangsstufen 5 bis 10 |
| Anlage 3 | Stundentafel für den Vorkurs und die Jahrgangsstufe I (Abendgymnasium und Kolleg) |
| Anlage 4 | Stundentafel für die Jahrgangsstufen 11 und 12 (Pflicht- und Wahlpflichtbereich) |
| Anlage 4a | (aufgehoben) |
| Anlage 5 | Zusatzangebot für die individuelle Profilbelegung in der Qualifikationsphase |
| Anlage 5a | (aufgehoben) |
| Anlage 6 | Belegungsverpflichtung (Gymnasium und Kolleg) |
| Anlage 6a | (aufgehoben) |
| Anlage 6b | Belegungsverpflichtung (Abendgymnasium) |
| Anlage 7 | Stundentafel für Einführungsklassen |
| Anlage 7a | (aufgehoben) |
| Anlage 8 | Aufgabenstellung für die schriftliche Abiturprüfung |
| Anlage 8a | (aufgehoben) |
| Anlage 9 | Schwerpunktbildung in der mündlichen Abiturprüfung |
| Anlage 9a | (aufgehoben) |
| Anlage 10 | Verpflichtende Einbringung von Leistungen in die Gesamtqualifikation (Gymnasium und Kolleg) |
| Anlage 10a | (aufgehoben) |
| Anlage 10b | Verpflichtende Einbringung von Leistungen in die Gesamtqualifikation (Abendgymnasium) |
| Anlage 11 | Berechnung des Prüfungsergebnisses aus schriftlicher Prüfung und mündlicher Zusatzprüfung |
| Anlage 12 | Umrechnungstabelle (Punkte in Noten) |
| Anlage 12a | (aufgehoben) |
| Anlage 13a | Übersicht über die im Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife für andere Bewerberinnen und Bewerber erreichbare Höchstzahl von Punkten |
| Anlage 13b | Übersicht über die im Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife für andere Bewerberinnen und Bewerber für Schülerinnen und Schüler staatlich genehmigter Ersatzschulen erreichbare Höchstzahl von Punkten |
(vgl. Art. 1 und 3 BayEUG)
1 Diese Schulordnung gilt für die öffentlichen Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs und die staatlich anerkannten Ersatzschulen mit dem Charakter einer öffentlichen Schule. 2 Für Ersatzschulen gilt diese Schulordnung im Rahmen der Art. 90 , Art. 92 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 und Art. 93 BayEUG, für staatlich anerkannte Ersatzschulen gilt sie darüber hinaus im Rahmen des Art. 100 Abs. 2 BayEUG .
(vgl. Art. 111 bis Art. 117 BayEUG)
(1) 1 Nach Maßgabe dieser Schulordnung und besonderer Dienstanweisungen werden besondere Beauftragte (Ministerialbeauftragte) mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben im Namen des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (im Folgenden: Staatsministerium) betraut. 2 Die Ministerialbeauftragten beraten und unterstützen die Schulen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben; sie stärken deren Eigenverantwortung und können in Konfliktfällen angerufen werden. 3 Die Ministerialbeauftragten entscheiden über Aufsichtsbeschwerden, soweit ihnen die Schule nicht abgeholfen hat.
(2) Das Staatsministerium kann von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung Ausnahmen gewähren, wenn die Anwendung der Bestimmung im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und die Abweichung auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung unbedenklich erscheint.
1 Innerhalb der Schulgemeinschaft ist zu erörtern, welche im Rahmen des Modellversuchs „MODUS21 Schule in Verantwortung“ freigegebene Maßnahmen die Schule durchführt (Anlage 1 ). 2 Entscheidet sich die Lehrerkonferenz für die Durchführung solcher Maßnahmen, gelten insoweit die gesondert bekannt gemachten Bestimmungen des Staatsministeriums. 3 Die Lehrerkonferenz ist in diesem Fall berechtigt, erforderlichenfalls von einzelnen Bestimmungen dieser Schulordnung abzuweichen.
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter trägt die pädagogische, organisatorische und rechtliche Gesamtverantwortung, übt das Hausrecht in der Schulanlage aus und erlässt unter Mitwirkung der Personalvertretung, des Schulforums und des Aufwandsträgers eine Hausordnung.
(2) 1 Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet auch über Sammelbestellungen, die Verbreitung von Druckschriften und Plakaten sowie im Einvernehmen mit dem Aufwandsträger über die Zulässigkeit von Bild-, Film-, Fernseh- und Tonaufnahmen in der Schule. 2 Die Entscheidung über Durchführung und Verbindlichkeit von Schulveranstaltungen trifft unbeschadet § 5 Nr. 3 und § 20 Abs. 5 die Schulleiterin oder der Schulleiter; über schulübergreifende Schulveranstaltungen entscheiden die Ministerialbeauftragten; wenn andere Schularten betroffen sind, beteiligen sie die jeweiligen Schulaufsichtsbehörden.
(3) 1 Keiner Genehmigung bedürfen Erhebungen der Schulaufsichtsbehörden, des Bayerischen Landesamts für Statistik und Datenverarbeitung und des jeweiligen Aufwandsträgers im Rahmen seiner Aufgaben. 2 Erhebungen, die nicht nur schulintern sind, bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums. 3 Genehmigungsbedürftige Erhebungen, die sich an die Erziehungsberechtigten richten, bedürfen des Einvernehmens des Elternbeirats, es sei denn, die Erziehungsberechtigten sind zur Angabe von Daten verpflichtet. 4 Art. 85 BayEUG bleibt unberührt.
(4) Soweit diese Schulordnung keine andere Zuständigkeit festlegt, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
Die Lehrerkonferenz beschließt im Rahmen ihrer Aufgaben nach Art. 58 Abs. 3 und 4 BayEUG auch über
(1) 1 Die Sitzungen der Lehrerkonferenz sind nicht öffentlich. 2 Sie sind außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit durchzuführen.
(2) 1 Die Schulleiterin oder der Schulleiter soll Dritte zur Beratung einzelner Tagesordnungspunkte in der Lehrerkonferenz hinzuziehen, soweit dies angezeigt ist. 2 In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Elternbeirats fallen, ist der Elternbeirat anzuhören. 3 Art. 62 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 2 BayEUG bleibt unberührt.
(3) 1 Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu erstellen. 2 Die Mitglieder der Lehrerkonferenz sowie die nach Abs. 2 Hinzugezogenen haben das Recht, die Niederschrift einzusehen. 3 Die Niederschrift ist acht Jahre aufzubewahren.
(1) 1 Die Schulleiterin oder der Schulleiter beruft die Lehrerkonferenz bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Schuljahr, ein. 2 Die Lehrerkonferenz muss innerhalb von vierzehn Tagen einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder oder die Schulaufsichtsbehörde unter Angabe der zu beratenden Gegenstände dies verlangt.
(2) 1 Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung den Mitgliedern sowie dem Elternbeirat mindestens eine Woche vor Beginn schriftlich bekannt zu geben. 2 Die schriftliche Bekanntgabe kann durch Aushang in der an der Schule üblichen Weise erfolgen. 3 In dringenden Fällen ist die Schulleiterin oder der Schulleiter an die Frist nicht gebunden.
(1) 1 Die Lehrerkonferenz ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. 2 Wird die Lehrerkonferenz zum zweiten Mal zur Behandlung desselben Gegenstands zusammengerufen, so ist sie insoweit ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. 3 Art. 87 Abs. 1 Satz 2 und Art. 88 Abs. 1 Satz 3 BayEUG bleiben unberührt.
(2) 1 Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Lehrerkonferenz, es sei denn, es besteht die Besorgnis der Befangenheit nach Art. 21 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) . 2 Die anwesenden stimmberechtigten Lehrkräfte sind bei Abstimmungen zur Stimmabgabe verpflichtet. 3 Dies gilt nicht für nach Art. 86 Abs. 9 BayEUG eingeschaltete Lehrkräfte.
(3) 1 Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; Art. 87 Abs. 1 Satz 1 und Art. 88 Abs. 1 Satz 2 BayEUG bleiben unberührt. 2 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Schulleiterin oder des Schulleiters den Ausschlag.
(4) Die Aufgaben der Schulaufsichtsbehörde gemäß Art. 58 Abs. 5 BayEUG nehmen die Ministerialbeauftragten wahr.
(1) 1 Aufgabe der Klassenkonferenz (vgl. Art. 53 Abs. 4 Satz 3 BayEUG) ist es auch, über die pädagogische Situation der Klasse und einzelner Schülerinnen und Schüler sowie über größere Veranstaltungen und Projekte der jeweiligen Klasse zu beraten. 2 Am Abendgymnasium und am Kolleg nimmt die Lehrerkonferenz die Aufgaben der Klassenkonferenz wahr.
(2) 1 Dem Lehr- und Lernmittelausschuss (vgl. Art. 58 Abs. 1 Satz 3 BayEUG) gehören für jedes an der Schule erteilte Fach die Fachbetreuerin oder der Fachbetreuer oder eine von der Lehrerkonferenz gewählte Lehrkraft an; die Schulleiterin oder der Schulleiter hat den Vorsitz. 2 Dem Disziplinarausschuss (vgl. Art. 58 Abs. 1 Satz 3 BayEUG) gehören die Schulleiterin oder der Schulleiter als Vorsitzende oder Vorsitzender, die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter und sieben weitere Mitglieder an; diese sowie eine ausreichende Zahl von Ersatzmitgliedern werden von der Lehrerkonferenz gewählt.
(3) 1 Für das Verfahren gelten die Bestimmungen für die Lehrerkonferenz entsprechend. 2 Der Disziplinarausschuss berät und entscheidet stets mit der vollen Zahl seiner Mitglieder.
(1) Über das Verfahren der Wahl und die Zahl von Verbindungslehrkräften entscheidet der Schülerausschuss im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter.
(2) 1 Veranstaltungen im Rahmen der Schülermitverantwortung unterliegen der Aufsicht der Schule. 2 Die Durchführung von Veranstaltungen und die Bildung von Arbeitsgruppen sind unter Angabe des Zwecks, der Beteiligten und der Leitung der Schulleiterin oder dem Schulleiter rechtzeitig anzuzeigen.
(3) 1 Die Verbreitung schriftlicher Mitteilungen im Rahmen der Schülermitverantwortung an die Schülerinnen und Schüler ist nur dem Schülerausschuss gestattet. 2 Sie bedarf der Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters.
(4) Ein Mitglied der Schülervertretung scheidet bei Verlust der Wählbarkeitsvoraussetzungen, bei schriftlichem Verlangen seiner Erziehungsberechtigten oder bei Rücktritt aus seinem Amt aus.
1 Über das Verfahren der Wahl und die Zahl von Klassensprecherinnen oder Klassensprechern sowie von Jahrgangsstufensprecherinnen oder Jahrgangsstufensprechern entscheidet der Schülerausschuss im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter. 2 Scheidet eine Sprecherin oder ein Sprecher aus dem Amt aus, so findet für den Rest des Schuljahres eine Neuwahl statt; Entsprechendes gilt, wenn eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter aus dem Amt ausscheidet.
(1) 1 Die Schülersprecherinnen und Schülersprecher werden jeweils für ein Schuljahr gewählt. 2 Über das Wahlverfahren entscheidet der Schülerausschuss im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter.
(2) 1 Die Wahl findet innerhalb von zwei Wochen nach der Wahl der Klassen- und der Jahrgangsstufensprecherinnen bzw. Klassen- und Jahrgangsstufensprecher statt. 2 Die Schülersprecherinnen und Schülersprecher führen die Geschäfte bis zur Wahl der neuen Schülersprecherinnen und Schülersprecher weiter. 3 Scheidet eine Schülersprecherin oder ein Schülersprecher aus dem Amt aus, so findet für den Rest des Schuljahres eine Neuwahl statt.
(1) 1 Die Schülervertretungen mehrerer Schulen können gemeinsame Veranstaltungen durchführen oder auf andere Weise zusammenarbeiten. 2 Zusammenschlüsse von Schülervertretungen mehrerer Schulen sind nicht zulässig.
(2) 1 Für den Erfahrungsaustausch und die Erörterung von Wünschen und Anregungen richten die Ministerialbeauftragten für ihren Zuständigkeitsbereich Bezirksaussprachetagungen ein. 2 Für die Aussprachetagungen stehen vier Unterrichtstage zur Verfügung. 3 Im Rahmen dieser Tagungen werden die Bezirksschülersprecherinnen und Bezirksschülersprecher für die Gymnasien und ihre jeweiligen Stellvertreterinnen und Stellvertreter spätestens einen Monat nach der Wahl der Schülersprecherinnen und Schülersprecher aus der Mitte der Schülersprecherinnen und Schülersprecher der Bezirke für ein Schuljahr gewählt. 4 Über das Wahlverfahren entscheiden die Bezirksschülersprecherinnen und Bezirksschülersprecher im Einvernehmen mit der oder dem Ministerialbeauftragten. 5 § 12 Abs. 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(3) Die Bezirksschülersprecherin oder der Bezirksschülersprecher hat insbesondere folgende Aufgaben:
(1) 1 Die notwendigen Kosten der Schülermitverantwortung trägt der Aufwandsträger im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. 2 Aufwendungen der Schülermitverantwortung können ferner durch Zuwendungen Dritter oder durch Einnahmen aus Veranstaltungen finanziert werden.
(2) Finanzielle Zuwendungen an die Schule für Zwecke der Schülermitverantwortung dürfen nur entgegengenommen werden, wenn sie nicht mit Bedingungen verknüpft sind, die der Aufgabe der Schülermitverantwortung widersprechen.
(3) 1 Über die aus Zuwendungen Dritter sowie die aus Veranstaltungen zur Verfügung stehenden Einnahmen und deren Verwendung ist ein geeigneter Nachweis zu führen. 2 Die Verwaltung der Gelder einschließlich der Kontenführung und die Führung des Nachweises obliegen dem Schülerausschuss gemeinsam mit einer von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestellten Lehrkraft; eine Überprüfung erfolgt in regelmäßigen Abständen durch ein Mitglied der Schulleitung und ein Mitglied der Klassensprecherversammlung.
1 Minderjährige Schülerinnen und Schüler dürfen nur mit dem schriftlichen Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten an einer Schülerfirma teilnehmen. 2 Voraussetzung für die Aufnahme der Tätigkeit einer Schülerfirma ist der Abschluss einer Haftpflichtversicherung. 3 Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter oder die betreuende Lehrkraft schließt die Versicherung im Namen der Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Schülerinnen und Schüler ab. 4 Diese haben die Beiträge für die Haftpflichtversicherung zu entrichten.
(vgl. Art. 86 bis 88a BayEUG)
(1) Ordnungsmaßnahmen, sonstige Erziehungsmaßnahmen und Maßnahmen des Hausrechts sind nebeneinander zulässig.
(2) 1 Nach einem Schulwechsel kann eine früher besuchte öffentliche Schule die Feststellung treffen, dass im Fall des Verbleibens der Schülerin oder des Schülers an der Schule die Entlassung angedroht oder die Schülerin oder der Schüler entlassen worden wäre. 2 Für das Verfahren gelten die für die Androhung der Entlassung bzw. für die Entlassung geltenden Vorschriften. 3 Ist bei einem Schulwechsel gegen eine Schülerin oder einen Schüler bereits eine Untersuchung anhängig, so führt die abgebende Schule diese zu Ende und entscheidet, ob eine der in Satz 1 genannten Feststellungen getroffen worden wäre. 4 Die Feststellung, dass die Entlassung angedroht worden wäre, steht einer Androhung der Entlassung gleich; die Feststellung, dass die Schülerin oder der Schüler entlassen worden wäre, steht einer Entlassung gleich.
(3) Ordnungsmaßnahmen nach Art. 86 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 4 bis 6a BayEUG und Nacharbeiten werden den Erziehungsberechtigten vor Vollzug schriftlich unter Angabe des zugrunde liegenden Sachverhalts mitgeteilt, im Fall des Art. 87 Abs. 1 Satz 6 BayEUG erst nach der Entscheidung der oder des Ministerialbeauftragten.
(1) Die Untersuchung ist von der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einem beauftragten Mitglied der Lehrerkonferenz oder des Disziplinarausschusses zu führen.
(2) 1 Das vorläufige Ergebnis der Untersuchung wird den Erziehungsberechtigten durch Einschreiben mitgeteilt. 2 Die Erziehungsberechtigten sind gleichzeitig unter angemessener Fristsetzung auf die Möglichkeit zur Stellungnahme und auf ihre Rechte nach Art. 86 Abs. 9 und Art. 87 Abs. 1 Satz 3 BayEUG hinzuweisen. 3 Das Ergebnis der Untersuchung wird unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Erziehungsberechtigten schriftlich niedergelegt. 4 Im Fall der beantragten Mitwirkung des Elternbeirats erhält die oder der Vorsitzende des Elternbeirats einen Abdruck des Untersuchungsberichts zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist.
(3) Bei bestehender Schulpflicht unterrichtet die Schule das zuständige staatliche Schulamt bzw. die zuständige oder nächstgelegene Berufsschule von der vollzogenen Entlassung der Schülerin oder des Schülers.
(1) 1 Der Zusammenarbeit der Schule mit den Erziehungsberechtigten dienen insbesondere Elternsprechstunden, Elternsprechtage, Klassenelternversammlungen und Elternversammlungen. 2 Die Durchführung von allgemeinen Veranstaltungen, die die Zusammenarbeit von Schule und Erziehungsberechtigten betreffen, bedarf des Einvernehmens des Elternbeirats.
(2) Die mit mindestens der Hälfte der Unterrichtspflichtzeit beschäftigten Lehrkräfte halten wöchentlich eine Elternsprechstunde außerhalb ihrer Unterrichtszeit ab, die übrigen Lehrkräfte jeweils nach Vereinbarung.
(3) 1 In jedem Schuljahr sind Elternsprechtage abzuhalten, an denen alle Lehrkräfte den Erziehungsberechtigten zur Verfügung stehen. 2 In jedem Schuljahr hat die Schulleiterin oder der Schulleiter in den ersten drei Monaten nach Unterrichtsbeginn Klassenelternversammlungen einzuberufen; eine weitere Versammlung ist einzuberufen, wenn dies ein Viertel der Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler einer Klasse beantragt. 3 Elternsprechtage und Elternversammlungen sind außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit so anzusetzen, dass berufstätigen Erziehungsberechtigten der Besuch in der Regel möglich ist.
(1) 1 Die Amtszeit des Elternbeirats beträgt zwei Jahre. 2 Sie beginnt am Ersten des Monats, der auf die Wahl folgt. 3 Zur gleichen Zeit endet die Amtszeit des bisherigen Elternbeirats.
(2) Die Tätigkeit im Elternbeirat ist ehrenamtlich.
(3) 1 Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf der Amtszeit, dem Ausscheiden des Kindes aus der Schule, der Niederlegung des Ehrenamtes oder dem Verlust der Wählbarkeit. 2 An die Stelle ausgeschiedener Mitglieder rücken für die restliche Dauer der Amtszeit die Ersatzleute in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen nach.
(4) 1 Eheleute können nicht gleichzeitig demselben Elternbeirat angehören. 2 Das Gleiche gilt für Erziehungsberechtigte und eine von ihnen ermächtigte Person im Sinn des Art. 68 Satz 2 BayEUG .
(1) Der Elternbeirat wählt in der ersten Sitzung aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
(2) Die Sitzungen des Elternbeirats sind nicht öffentlich.
(3) Der Aufwandsträger und die Schulleiterin oder der Schulleiter müssen vom Elternbeirat zu den von ihnen genannten Angelegenheiten in der Sitzung gehört werden.
(4) 1 Der Elternbeirat kann die Anwesenheit der Schulleiterin oder des Schulleiters sowie einer Vertreterin oder eines Vertreters des Aufwandsträgers verlangen. 2 Er kann zur Beratung einzelner Angelegenheiten weitere Personen einladen.
(5) 1 Die Zustimmung des Elternbeirats ist außer in den Fällen desArt. 65 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 6, 7 und 13 BayEUG erforderlich für die Durchführung von Schullandheimaufenthalten, Schulskikursen, Studienfahrten sowie von Fahrten im Rahmen des internationalen Schüleraustausches. 2 Zudem bedürfen Grundsätze zur Durchführung von Veranstaltungen der ganzen Schule, zur Festlegung von Unterrichtszeiten oder zur Durchführung von Veranstaltungen in der unterrichtsfreien Zeit des Einvernehmens des Elternbeirats; § 5 Abs. 2 Nr. 3 und § 42 Abs. 2 bleiben unberührt.
(6) 1 Die Mitglieder des Elternbeirats haben auch nach Beendigung der Mitgliedschaft über die ihnen bei ihrer Tätigkeit als Elternbeirat bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. 2 Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Natur nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(1) Die Wahlen zum Elternbeirat werden nach Unterrichtsbeginn des Schuljahres durchgeführt.
(2) 1 Wahlberechtigt sind alle Erziehungsberechtigten, die wenigstens ein Kind haben, das die betreffende Schule besucht, die Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler sowie ermächtigte Personen im Sinn des Art. 68 Satz 2 BayEUG, ferner die in Art. 66 Abs. 3 Satz 3 BayEUG genannte Leitung eines Schülerheims oder einer ähnlichen Einrichtung; die Wahlberechtigung bleibt während der Beurlaubung des Kindes bestehen. 2 Wählbar sind die Wahlberechtigten mit Ausnahme der an der betreffenden Schule tätigen Lehrkräfte.
(3) 1 Über Ort, Zeit und Verfahren der Wahl entscheidet der Elternbeirat im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter; besteht an der Schule noch kein Elternbeirat, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter allein. 2 Das Wahlverfahren regelt der Elternbeirat im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter in einer Wahlordnung, die den allgemeinen demokratischen Grundsätzen entsprechen muss.
(4) Der Wahlvorstand erstellt eine Niederschrift über die Wahlversammlung, die zu den Schulakten genommen wird.
Über das Verfahren der Wahl, die Amtszeit und die Aufgaben von Klassenelternsprecherinnen und Klassenelternsprechern (Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayEUG) entscheidet der Elternbeirat.
(1) 1 Die Sitzungen des Schulforums sind nicht öffentlich. 2 Sie sind außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit durchzuführen. 3 Für die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt § 20 Abs. 6 entsprechend. 4 Das Schulforum kann zur Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte Dritte hinzuziehen.
(2) 1 Das Schulforum ist über Art. 69 Abs. 6 BayEUG hinaus auf Verlangen von mindestens vier Mitgliedern einzuberufen. 2 Es ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 3 Die Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst. 4 Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu erstellen.
(3) 1 Die Lehrerkonferenz bestimmt die Amtsdauer der in das Schulforum gewählten Lehrkräfte. 2 Elternbeirat, Lehrerkonferenz und Klassensprecherversammlung können für den Fall der Verhinderung eine Regelung zur Vertretung der von ihnen gewählten Mitglieder des Schulforums bzw. der Mitglieder des Schülerausschusses treffen.
1 Fallen für die Durchführung von Schulskikursen, Schullandheimaufenthalten, Lehr- und Studienfahrten, Schüler- und Lehrwanderungen sowie von ähnlichen Veranstaltungen der Schule Kosten an, so können die von den Erziehungsberechtigten zu entrichtenden Kostenbeiträge auf ein Konto der Schule eingezahlt werden; in besonderen Fällen kann eine Zahlung an die Schule auch in bar erfolgen; die Schule hat den Erziehungsberechtigten auf Wunsch des Elternbeirats über die Verwendung ihrer Kostenbeiträge zu berichten. 2 Haushaltsmittel dürfen über dieses Sonderkonto nicht abgewickelt werden. 3 Die Verwaltung des Kontos oder der Barbeträge obliegt der Schule. 4 Im Schuljahr findet mindestens eine Kassenprüfung durch einen Kassenprüfungsausschuss statt, dessen drei Mitglieder aus der Mitte der Lehrerkonferenz gewählt werden.
(1) 1 In der Schule sind Sammlungen für außerschulische Zwecke und die Aufforderung an die Schülerinnen und Schüler, sich an Sammlungen in der Öffentlichkeit zu beteiligen, unzulässig. 2 Ausnahmen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter im Einvernehmen mit dem Schulforum genehmigen. 3 Unterrichtszeit darf für Sammlungstätigkeiten nicht verwendet werden.
(2) Spenden der Erziehungsberechtigten für schulische Zwecke dürfen von der Schulleiterin oder dem Schulleiter und von Lehrkräften nicht angeregt oder beeinflusst werden.
(3) 1 Wird durch erhebliche Zuwendungen Dritter die Schule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt oder die Herstellung oder Anschaffung für Erziehung und Unterricht förderlicher Gegenstände ermöglicht, so kann auf Antrag des Dritten hierauf in geeigneter Weise hingewiesen werden. 2 Unzulässig ist eine über die Nennung der zuwendenden Person oder Einrichtung, der Art und des Umfangs der Zuwendung hinausgehende Produktwerbung. 3 Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung des Schulforums.
(1) Die Schülerinnen und Schüler werden von einem Erziehungsberechtigten angemeldet.
(2) Die Aufnahme setzt voraus, dass die Schülerin oder der Schüler
(3) 1 Für den Bildungsweg des Gymnasiums sind geeignet
2 Das Übertrittszeugnis, der mit Erfolg besuchte Probeunterricht, die Entscheidung über das Überspringen und das Zeugnis der Haupt- oder Realschule gelten hinsichtlich des Satzes 1 nur für das folgende Schuljahr.
(4) Es werden auch die Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die ohne Erfolg am Probeunterricht teilgenommen, dabei aber in beiden Fächern die Note 4 erreicht haben und deren Erziehungsberechtigte dies beantragen.
(5) Die Aufnahme in ein Musisches Gymnasium setzt zusätzlich eine einschlägige Begabung voraus, die durch die Note im Fach Musikerziehung im Übertrittszeugnis oder auf andere Weise nachzuweisen ist.
(6) 1 Sind mehr Bewerberinnen und Bewerber vorhanden, als im Hinblick auf die räumlichen und personellen Verhältnisse der Schule aufgenommen werden können, so bemühen sich die staatlichen und nichtstaatlichen Schulen um einen örtlichen Ausgleich. 2 Gelingt dies nicht, so entscheidet die oder der Ministerialbeauftragte mit Wirkung für die öffentlichen Schulen.
(7) An öffentlichen Heimschulen kann die Aufnahme von Externen auf Schülerinnen und Schüler beschränkt werden, die ihren Wohnsitz im Sinn des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Einzugsbereich der Schule haben.
(8) Die Aufnahme erfolgt zu Beginn des Schuljahres, sonst nur aus wichtigem Grund.
(1) 1 Für Schülerinnen und Schüler, bei denen die Voraussetzungen nach § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 3 nicht gegeben sind und die nicht der Jahrgangsstufe 5 einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Haupt- oder Realschule angehören, führen Gymnasien nach den Vorgaben der Ministerialbeauftragten einen dreitägigen Probeunterricht in den Fächern Deutsch und Mathematik durch. 2 In begründeten Ausnahmefällen kann ein Nachholtermin für den Probeunterricht eingerichtet werden. 3 Schülerinnen und Schüler, die ohne Erfolg am Probeunterricht der Realschule teilgenommen haben, können nicht am Probeunterricht des Gymnasiums teilnehmen.
(2) Für die Vorbereitung und Durchführung des Probeunterrichts beruft die Schulleiterin oder der Schulleiter einen Aufnahmeausschuss ein, der sich aus Lehrkräften des Gymnasiums zusammensetzt.
(3) 1 Im Probeunterricht sollen die Schülerinnen und Schüler in kleineren Unterrichtsgruppen zusammengefasst werden. 2 Für jede Unterrichtsgruppe sind mindestens zwei Mitglieder des Aufnahmeausschusses verantwortlich, die abwechselnd unterrichten und beobachten. 3 Dem Probeunterricht werden die Anforderungen der zuletzt besuchten Jahrgangsstufe unter Berücksichtigung der Aufgabe des Gymnasiums zugrunde gelegt.
(4) 1 Die schriftlichen Aufgaben werden landeseinheitlich gestellt und von je zwei Fachlehrkräften benotet; die Arbeiten sind zwei Jahre aufzubewahren. 2 Auch die mündlichen Leistungen werden benotet.
(5) 1 Die Teilnahme am Probeunterricht ist erfolgreich, wenn in dem einen Fach mindestens die Note 3 und in dem anderen Fach mindestens die Note 4 erreicht wurde. 2 Die erfolglose Teilnahme wird auf dem Übertrittszeugnis der Volksschule vermerkt. 3 Werden die Schülerinnen und Schüler nicht aufgenommen, erhalten die Erziehungsberechtigten das Übertrittszeugnis zurück.
1 Schülerinnen und Schüler, die während des Schuljahres in die Volksschule zurückgekehrt sind, gelten bei erneutem Eintritt in das Gymnasium nur dann als Wiederholungsschülerinnen und -schüler, wenn der Wechsel an die Hauptschule nach dem Ende des ersten Halbjahres der Jahrgangsstufe 5 erfolgt. 2 Die Bestimmungen über die Altersgrenze und § 62 Abs. 4 bleiben unberührt.
(1) 1 Die Aufnahme in eine höhere Jahrgangsstufe setzt das Bestehen einer Aufnahmeprüfung und einer Probezeit voraus. 2 § 26 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 sowie Abs. 5 bis 7 gelten entsprechend. 3 Die Aufnahme in einen höheren Ausbildungsabschnitt als 11/1 ist, abgesehen vom Fall des § 30 Abs. 7, nur zulässig, wenn Zeugnisse über die niedrigeren Ausbildungsabschnitte vorliegen.
(2) 1 Abweichend von Abs. 1 Satz 1 entfallen Aufnahmeprüfung und Probezeit bei der Aufnahme in die Jahrgangsstufe 6 des Gymnasiums, wenn in der Jahrgangsstufe 5 oder 6 einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Realschule
2 Dies gilt nur in dem auf die Erteilung des Jahreszeugnisses folgenden Schuljahr.
(3) Schülerinnen und Schüler eines Gymnasiums, denen die Erlaubnis zum Vorrücken in die nächsthöhere Jahrgangsstufe versagt wurde, dürfen im nächstfolgenden Schuljahr nicht zur Aufnahmeprüfung für diese Jahrgangsstufe eines Gymnasiums zugelassen werden.
(1) 1 Die Aufnahmeprüfung wird schriftlich und ggf. mündlich bzw. praktisch durchgeführt. 2 Schriftliche Arbeiten sind in den Kernfächern zu fertigen. 3 Die Aufnahmeprüfung erstreckt sich in der Regel auf alle Vorrückungsfächer der vorhergehenden Jahrgangsstufe des Gymnasiums. 4 Voraussetzung für die Aufnahme ist, dass die Schülerin oder der Schüler im Unterricht voraussichtlich erfolgreich mitarbeiten kann. 5 Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(2) Eine nicht bestandene Aufnahmeprüfung für die sechste oder eine höhere Jahrgangsstufe kann bei entsprechendem Ergebnis als bestandene Aufnahmeprüfung für eine niedrigere Jahrgangsstufe gewertet werden.
(3) 1 In der Probezeit wird festgestellt, ob die Schülerin oder der Schüler den Anforderungen des Gymnasiums gewachsen ist. 2 Die Entscheidung über das Bestehen der Probezeit wird auf der Grundlage der erbrachten Leistungen sowie der pädagogischen Wertung der Gesamtpersönlichkeit der Schülerin oder des Schülers getroffen. 3 Über das Bestehen der Probezeit entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz.
(4) 1 Die Probezeit dauert in der Regel bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres. 2 Sie kann aus besonderen Gründen längstens bis zum Ende des Schuljahres verlängert werden. 3 Schülerinnen und Schüler, deren Probezeit bis zum Ende des Schuljahres verlängert wurde, unterliegen den Vorrückungsbestimmungen.
(5) 1 Die in den Ausbildungsabschnitt 11/1 fallende Probezeit gilt als bestanden, wenn die Schülerin oder der Schüler in den nach Anlage 6 bzw. Anlage 6b belegungspflichtigen Kursen höchstens dreimal, darunter in den Fächern Deutsch, Mathematik sowie der verpflichtend zu belegenden fortgeführten Fremdsprache 1 höchstens einmal, weniger als 5 Punkte - in keinem Fall jedoch weniger als 1 Punkt - als Halbjahresleistung erzielt hat. 2 Die Leistungen im Projekt-Seminar zur Studien- und Berufsorientierung und im Fach Sport bleiben dabei unberücksichtigt. 3 Eine Verlängerung ist in diesem Fall nicht zulässig; die Schülerin oder der Schüler wird in die Jahrgangsstufe 10 zurückverwiesen.
(6) Schülerinnen und Schüler, die die Probezeit nicht bestanden haben, können bei ausreichendem Leistungsstand in die vorhergehende Jahrgangsstufe zurückverwiesen werden; sie gelten dort nicht als Wiederholungsschülerinnen oder Wiederholungsschüler.
(7) Für Schülerinnen und Schüler, die nach dem Besuch einer ausländischen Schule in die Jahrgangsstufe 11 oder 12 aufgenommen werden wollen, kann die oder der Ministerialbeauftragte Einzelregelungen treffen.
(1) 1 Schülerinnen und Schüler mit dem Abschlusszeugnis der Realschule, der Wirtschaftsschule oder der Mittleren-Reife-Klasse Jahrgangsstufe 10 der Hauptschule können in die Einführungsphase der Oberstufe (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 2) eintreten. 2 Hierzu haben sie sich grundsätzlich einer Aufnahmeprüfung und einer Probezeit nach § 30 zu unterziehen.
(2) 1 Das Staatsministerium kann für geeignete Absolventinnen und Absolventen der Realschule, der Wirtschaftsschule oder der Mittleren-Reife- Klasse Jahrgangsstufe 10 der Hauptschule Einführungsklassen einrichten. 2 Der erfolgreiche Besuch einer Einführungsklasse berechtigt zum Eintritt in die Jahrgangsstufe 11 des Gymnasiums. 3 Die Stundentafel ergibt sich aus Anlage 7 . 4 Voraussetzung für die Aufnahme in eine Einführungsklasse ist ein pädagogisches Gutachten der in der Jahrgangsstufe 10 besuchten Schule, in dem die Eignung für den Bildungsweg des Gymnasiums uneingeschränkt bestätigt wird. 5 § 26 Abs. 2 Nr. 3 gilt entsprechend. 6 Eine Wiederholung von Einführungsklassen ist nicht zulässig.
(3) 1 Treten Schülerinnen und Schüler direkt in die Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums ein, so entfallen bei einem Notendurchschnitt im Abschlusszeugnis in den Vorrückungsfächern von 3,0 oder besser die Aufnahmeprüfung und die Probezeit. 2 Die Nachholfrist für die zweite Fremdsprache beträgt in der Regel nicht mehr als ein Jahr. 3 Die zweite Fremdsprache kann durch eine spät beginnende Fremdsprache ersetzt werden, wenn diese Fremdsprache in den Jahrgangsstufen 10 bis 12 mit insgesamt mindestens 12 Wochenstunden belegt wird. 4 Für das Fach Chemie gilt § 33 Abs. 2 entsprechend. 5 Bleiben die Fächer Informatik und Wirtschaftsinformatik auf Antrag unbenotet, können sie nicht in der Qualifikationsphase belegt werden.
(4) 1 Besonders begabte Schülerinnen und Schüler können direkt in die Jahrgangsstufe 11 des Gymnasiums eintreten, wenn sie im Abschlusszeugnis in den Fächern Deutsch, Mathematik und in einer fortgeführten Fremdsprache einen Notendurchschnitt von 1,5 oder besser haben und ein pädagogisches Gutachten der abgebenden Schule vorgelegt wird, in dem ein über den Mittleren Schulabschluss hinausgehender Leistungsstand bescheinigt wird, der für einen direkten Einstieg in die Qualifikationsphase (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 3) notwendig ist und einen erfolgreichen Durchgang erwarten lässt. 2 In diesem Fall entfallen die Aufnahmeprüfung und die Probezeit. 3 Der Eintritt in die Jahrgangsstufe 11 setzt den Besuch des Unterrichts in einer zweiten fortgeführten Fremdsprache als Wahlpflichtfach in vier aufeinander folgenden Jahrgangsstufen voraus.
1 Schülerinnen und Schülern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt längere Zeit im Ausland hatten, dort keine anerkannte deutsche Auslandsschule besucht haben und sich dem Aufnahmeverfahren zunächst nicht unterziehen wollen, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter in stets widerruflicher Weise den Besuch des Unterrichts in einzelnen oder allen Fächern gestatten. 2 Unterliegen solche Schülerinnen und Schüler der Schulpflicht, so müssen sie am Unterricht in allen Pflicht- und Wahlpflichtfächern teilnehmen. 3 Über den Schulbesuch wird auf Antrag eine Bestätigung ausgestellt. 4 Ein Zeugnis kann nur erteilt werden, wenn die Schülerin oder der Schüler auf Grund des bestandenen Aufnahmeverfahrens die Schule besucht.
(1) Die Aufnahme in die Jahrgangsstufe I des Abendgymnasiums bzw. des Kollegs setzt voraus
(2) 1 Die Aufnahme in die Jahrgangsstufe II des Abendgymnasiums bzw. des Kollegs setzt zusätzlich zu Abs. 1 Nrn. 1 und 2 das Bestehen einer Aufnahmeprüfung und einer Probezeit voraus. 2 Für die Aufnahmeprüfung und die Probezeit gelten § 30 und Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 entsprechend.
(3) 1 In den Vorkurs des Abendgymnasiums bzw. des Kollegs (vgl. § 35 Abs. 2 Satz 2) können insbesondere Bewerberinnen und Bewerber ohne mittleren Schulabschluss, die die Voraussetzung des Abs. 1 Nr. 1 erfüllen und ein Mindestalter von 17 Jahren aufweisen, aufgenommen werden. 2 Die endgültige Aufnahme setzt das Bestehen einer Probezeit voraus; § 30 und Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 gelten entsprechend. 3 Für die Entscheidung über das erfolgreiche Durchlaufen des Vorkurses finden die Vorrückungsbestimmungen Anwendung.
(4) Eine unmittelbare Aufnahme in die Jahrgangsstufe III des Abendgymnasiums bzw. des Kollegs ist nicht möglich.
(5) 1 Als berufstätig sind in der Regel nur Personen anzusehen, die ihren Lebensunterhalt vorwiegend durch eigene Tätigkeit bestreiten. 2 Berücksichtigt werden Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes, des Entwicklungsdienstes und des Freiwilligen sozialen und ökologischen Jahres. 3 Berücksichtigt werden kann eine durch Bescheinigung der Agentur für Arbeit nachgewiesene Arbeitslosigkeit. 4 Art. 10 Abs. 4 BayEUG bleibt unberührt.
(6) 1 Bewerberinnen und Bewerber, die bereits die allgemeine Hochschulreife besitzen, bereits zweimal erfolglos die Prüfung zur Erlangung einer Fachhochschulreife, einer fachgebundenen Hochschulreife oder einer allgemeinen Hochschulreife abgelegt haben oder vom Besuch aller Kollegs, Gymnasien bzw. Fachoberschulen ausgeschlossen worden sind, können nicht aufgenommen werden. 2 Am Kolleg sind auch die Bewerberinnen und Bewerber ausgeschlossen, die einen Vorkurs nicht bestanden haben.
(7) 1 Schülerinnen und Schüler, die die Probezeit nicht bestanden haben, können ohne Aufnahmeprüfung zu Beginn eines späteren Schuljahres erneut in die zuletzt besuchte Jahrgangsstufe eintreten. 2 Die Bestimmungen über die Probezeit bleiben unberührt; die Probezeit kann nur einmal wiederholt werden.
(8) 1 Am Abendgymnasium müssen die Schülerinnen und Schüler mit Ausnahme der letzten drei Schulhalbjahre berufstätig sein; Abs. 5 Satz 4 gilt entsprechend. 2 Am Kolleg sollen die Schülerinnen und Schüler während des Kollegbesuchs nicht berufstätig sein.
(1) Schülerinnen und Schüler, die eine Jahrgangsstufe mit Erfolg besucht haben, können zu Beginn des folgenden Schuljahres in die nächste Jahrgangsstufe eines anderen Gymnasiums der gleichen Ausbildungsrichtung übertreten.
(2) 1 Beim Übertritt in eine andere Ausbildungsrichtung hat die Schülerin oder der Schüler in den Fächern, die nur der neu gewählten Ausbildungsrichtung eigen sind oder dort ein höheres Lehrziel haben, binnen einer von der Schulleiterin oder dem Schulleiter festzusetzenden Frist, die nicht mehr als ein Jahr betragen soll, eine Prüfung abzulegen. 2 In dieser Prüfung ist nachzuweisen, dass die Schülerin oder der Schüler im Unterricht erfolgreich mitarbeiten kann. 3 Bis dahin kann die Schülerin oder der Schüler vom Besuch des Unterrichts oder von Leistungsnachweisen in diesen Fächern befreit werden. 4 Das Ergebnis dieser Prüfung ist bei der Bildung der Jahresfortgangsnote zu berücksichtigen.
(3) Für den Übertritt aus einer staatlich nicht anerkannten Schule an ein öffentliches oder staatlich anerkanntes Gymnasium gelten die §§ 29 und 30 entsprechend.
(4) Während des Schuljahres ist der Übertritt an ein anderes Gymnasium oder in eine andere Ausbildungsrichtung nur aus wichtigem Grund, insbesondere bei Wohnsitzwechsel, zulässig.
(5) Ist gegen eine Schülerin oder einen Schüler wegen einer Verfehlung eine Untersuchung anhängig, so ist der Übertritt nur zulässig, wenn die bisher besuchte Schule bestätigt, dass ein Antrag nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 BayEUG nicht gestellt wird.
(1) 1 Während der Qualifikationsphase ist der Übertritt an ein anderes Gymnasium nur aus wichtigem Grund zulässig. 2 Übertretende Schülerinnen und Schüler haben keinen Anspruch darauf, dass Kurse eingerichtet werden, die ihnen die Beibehaltung des an der früheren Schule gewählten Kursprogramms ermöglichen.
(2) 1 Können bei einem Übertritt während der Qualifikationsphase die bis zum Übertritt besuchten Kurse mangels Angebots nicht fortgeführt werden, so wählt die Schülerin oder der Schüler im Rahmen der Bestimmungen insoweit neu. 2 Fehlende Leistungen aus vorhergegangenen Ausbildungsabschnitten werden durch Feststellungsprüfungen innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten nach dem Übertritt erbracht.
(3) Schülerinnen und Schüler, die aus einem nichtbayerischen Gymnasium zu Beginn der Qualifikationsphase übertreten, werden aufgenommen, wenn sie die Vorrückungserlaubnis in die Qualifikationsphase des Gymnasiums besitzen oder nach den bayerischen Bestimmungen hätten vorrücken dürfen.
(4) Bei Übertritt während der Qualifikationsphase und in Sonderfällen beim Eintritt zu Beginn der Qualifikationsphase ist eine Entscheidung der oder des Ministerialbeauftragten herbeizuführen.
(1) 1 Das Gymnasium gliedert sich in die Unterstufe mit den Jahrgangsstufen 5 bis 7, die Mittelstufe mit den Jahrgangsstufen 8 bis 10 und die Oberstufe. 2 Die Einführungsphase der Oberstufe ist die Jahrgangsstufe 10 oder die Einführungsklasse nach § 31 Abs. 2 . 3 Die Qualifikationsphase der Oberstufe umfasst die Jahrgangsstufen 11 und 12.
(2) 1 Am Abendgymnasium und am Kolleg ist die Jahrgangsstufe I die Einführungsphase; die Jahrgangsstufen II und III bilden die Qualifikationsphase. 2 Am Abendgymnasium wird ein einjähriger Vorkurs eingerichtet; am Kolleg kann ein einjähriger Vorkurs eingerichtet werden. 3 Die Bestimmungen für die Jahrgangsstufen 10 bis 12 des Gymnasiums gelten auch für die Jahrgangsstufen I bis III des Abendgymnasiums bzw. Kollegs, soweit nichts Abweichendes geregelt ist.
(1) 1 Der Unterricht wird in der Unter- und Mittelstufe sowie in der Einführungsphase der Oberstufe in Klassen erteilt, deren Bildung sich nach pädagogischen, personellen, räumlichen und organisatorischen Gegebenheiten richtet. 2 Für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache können besondere Klassen gebildet werden, in denen Abweichungen von der Stundentafel zulässig sind.
(2) 1 Der Unterricht wird in den Jahrgangsstufen 11 und 12 in Kursen (Fächer und Seminare) durchgeführt; hiervon abweichend werden am Abendgymnasium keine Seminare eingerichtet. 2 Jahrgangsstufenübergreifende Kurse können im Einvernehmen mit dem Schulforum eingerichtet werden, wenn dies zur Sicherung des Unterrichtsangebots in einem Fach geboten ist.
(1) 1 Ist eine Schülerin oder ein Schüler aus zwingenden Gründen verhindert, am Unterricht oder an einer sonstigen verbindlichen Schulveranstaltung teilzunehmen, so ist die Schule unverzüglich unter Angabe des Grundes zu verständigen. 2 Im Fall fernmündlicher Verständigung ist die schriftliche Mitteilung innerhalb von zwei Tagen nachzureichen.
(2) 1 Bei Erkrankung von mehr als drei Unterrichtstagen oder bei Erkrankung am Tag eines angekündigten Leistungsnachweises kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. 2 Häufen sich krankheitsbedingte Schulversäumnisse oder bestehen an der Erkrankung Zweifel, kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen oder schulärztlichen Zeugnisses verlangen. 3 Das Zeugnis ist der Schule innerhalb von zehn Tagen, nachdem es verlangt wurde, vorzulegen; anderenfalls gilt das Fernbleiben als unentschuldigt.
(3) 1 Schülerinnen und Schüler können auf schriftlichen Antrag in begründeten Ausnahmefällen vom Unterricht in einzelnen Fächern befreit oder vom Schulbesuch beurlaubt werden. 2 Den Schülerinnen und Schülern ist ausreichende Gelegenheit zur Erfüllung ihrer religiösen Pflichten und zur Wahrnehmung religiöser Veranstaltungen auch außerhalb der Schule zu geben.
(4) 1 Der Besuch eines offenen Ganztagsangebots ist während des gesamten Zeitraums, für den eine Anmeldung erfolgt ist, verpflichtend. 2 Abs. 3 gilt entsprechend. 3 Eine Beendigung des Besuchs während des Schuljahres kann nur aus zwingenden persönlichen Gründen gestattet werden.
1 Für Schülerinnen und Schüler, die sich aus unterrichtlichen Gründen oder im Zusammenhang mit sonstigen Schulveranstaltungen in der Schulanlage aufhalten oder die an Schulveranstaltungen außerhalb der Schulanlage teilnehmen, hat die Schule für eine angemessene Beaufsichtigung zu sorgen. 2 Der Umfang der Aufsichtspflicht richtet sich nach der geistigen und charakterlichen Reife der zu beaufsichtigenden Schülerinnen und Schüler. 3 Schülerinnen und Schülern kann gestattet werden, während der unterrichtsfreien Zeit die Schulanlage zu verlassen. 4 Die Grundsätze stimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter mit dem Schulforum ab.
(vgl. Art. 56 BayEUG)
(1) Der Konsum alkoholischer Getränke ist innerhalb der Schulanlage untersagt; über Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter im Einvernehmen mit dem Schulforum.
(2) 1 Das Mitbringen und Mitführen von gefährlichen Gegenständen ist den Schülerinnen und Schülern untersagt. 2 Die Schule hat solche Gegenstände wegzunehmen und sicherzustellen. 3 In gleicher Weise kann die Schule bei sonstigen Gegenständen verfahren, die den Unterricht oder die Ordnung der Schule stören können oder stören. 4 Über die Rückgabe derartiger Gegenstände entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter; in den Fällen des Satzes 2 darf die Rückgabe, soweit dieser nicht anderweitige Rechtsvorschriften entgegenstehen, bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern nur an die Erziehungsberechtigten erfolgen. 5 Für Mobilfunktelefone und sonstige digitale Speichermedien gilt die spezielle Regelung in Art. 56 Abs. 5 BayEUG .
(1) Der Austritt einer Schülerin oder eines Schülers aus der Schule ist schriftlich durch einen Erziehungsberechtigten zu erklären.
(2) 1 Der Austritt lässt ein einmal erworbenes Recht zum Vorrücken unberührt. 2 Ein späterer Eintritt in die nächsthöhere Jahrgangsstufe ist nur unter Beachtung der Bestimmungen über die Altersgrenze möglich. 3 Am Abendgymnasium und am Kolleg besteht keine Bindung an die Altersgrenze, jedoch erfolgt die Wiederaufnahme auf Probe, wenn der Zeitraum zwischen dem Austritt und dem erneuten Besuch größer als zwei Kalenderjahre ist.
(3) Bei den Schülerinnen und Schülern öffentlicher Heimschulen, die nicht als Externe aufgenommen sind, endet der Schulbesuch unbeschadet des Art. 55 BayEUG mit der Beendigung ihrer Zugehörigkeit zum Heim, es sei denn, die Schulleiterin oder der Schulleiter gestattet die Fortsetzung des Schulverhältnisses.
(4) Das zuletzt besuchte Gymnasium hat die Erfüllung der Schulpflicht zu überprüfen und bei Vorliegen der Vollzeitschulpflicht das zuständige staatliche Schulamt, bei Vorliegen der Berufsschulpflicht die zuständige oder nächstgelegene Berufsschule zu verständigen.
(1) Die Höchstausbildungsdauer beträgt zehn (Kurzform: acht) Schuljahre.
(2) 1 Für die Berechnung der Höchstausbildungsdauer zählen alle an öffentlichen oder staatlich anerkannten Gymnasien verbrachten Schuljahre. 2 Die Zeit einer Beurlaubung zum Schulbesuch im Ausland wird nicht auf die Höchstausbildungsdauer angerechnet.
(3) Die Höchstausbildungsdauer gilt auch dann als überschritten, wenn feststeht, dass der Abschluss der Schule nicht mehr innerhalb der Höchstausbildungsdauer erreicht werden kann.
(4) 1 Die Höchstausbildungsdauer für die Oberstufe (Jahrgangsstufen 10 bis 12) beträgt vier Jahre; sie kann um den für die Wiederholung einer nicht bestandenen Abiturprüfung (§ 85 Abs. 1 Nrn. 3 bis 6) erforderlichen Mindestzeitraum von bis zu einem Jahr überschritten werden. 2 § 67 Abs. 3 und § 90 Abs. 1 Satz 1 bleiben unberührt.
(5) 1 Die Höchstausbildungsdauer beträgt beim Abendgymnasium bzw. Kolleg vier Schuljahre. 2 Für die Berechnung der Höchstausbildungsdauer zählen alle an öffentlichen oder staatlich anerkannten Abendgymnasien bzw. Kollegs verbrachten Schuljahre; der Besuch eines Vorkurses bleibt insoweit unberücksichtigt.
(6) Die Ministerialbeauftragten können unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Ausnahmen zulassen.
(1) 1 Der Stundenplan wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter festgesetzt. 2 Eine Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten.
(2) 1 Der Unterricht wird an fünf oder sechs Wochentagen erteilt. 2 Die Schulleiterin oder der Schulleiter setzt die Unterrichtszeit im Benehmen mit dem Schulforum und dem Aufgabenträger im Sinn des Art. 1 des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulwegs fest.
(1) 1 Für die Jahrgangsstufen 5 bis 10 gelten die Stundentafeln nach Anlage 2 . 2 Das Staatsministerium kann Abweichungen von der Stundentafel für die Dauer eines Schuljahres vornehmen bzw. genehmigen. 3 Um einzelne Klassen in einem Fach oder in mehreren Fächern besonders zu fördern, kann die Schule zeitlich begrenzt durch Erhöhung der Stundenzahl in diesen Fächern und entsprechende Verringerung in anderen Fächern von der Stundentafel abweichen. 4 Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter in Abstimmung mit der Lehrerkonferenz und dem Elternbeirat. 5 Die Entscheidung über das Konzept zur Verwendung der zusätzlichen flexiblen Intensivierungsstunden trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter im Einvernehmen mit der Lehrerkonferenz und dem Elternbeirat.
(2) Für die Jahrgangsstufen 11 und 12 gilt das in den Anlagen 4, 5 und 6 festgelegte Unterrichtsangebot.
(3) 1 Schülerinnen und Schülern, die nach dem Besuch eines außerbayerischen Gymnasiums oder einer vergleichbaren Einrichtung des Auslands in die Jahrgangsstufen 7, 8, 9 oder 10 eintreten wollen, kann die oder der Ministerialbeauftragte im Einzelfall eine Änderung der in der Stundentafel festgelegten Fremdsprachen genehmigen, falls die vorgesehene Sprachenfolge zu einer unzumutbaren Härte führen würde. 2 Fremdsprachen, für die eine solche Genehmigung erteilt wird und die in der Anlage 4 nicht vorgesehen sind, sind am Ende der Jahrgangsstufe 10 abzuschließen.
(4) Am Abendgymnasium und am Kolleg gelten für den Vorkurs und die Jahrgangsstufe I die Stundentafeln nach Anlage 3 und für die Jahrgangsstufen II und III das in den Anlagen 4 und 5 festgelegte Unterrichtsangebot.
(1) 1 Vorrückungsfächer in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 sind alle Pflichtfächer und Wahlpflichtfächer der Stundentafeln mit Ausnahme von Sport. 2 Abweichend von Satz 1 ist Musik am Musischen Gymnasium in allen Jahrgangsstufen, in den anderen Ausbildungsrichtungen lediglich in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 Vorrückungsfach.
(2) Kernfächer sind Deutsch, zwei Fremdsprachen, Mathematik und Physik, ferner am
(3) 1 Am Abendgymnasium und am Kolleg sind im Vorkurs und in der Jahrgangsstufe I alle Pflichtfächer und Wahlpflichtfächer der Stundentafeln Vorrückungsfächer. 2 Kernfächer sind in der Jahrgangsstufe I Deutsch und Mathematik, ferner am
(4) 1 An staatlichen Gymnasien und Kollegs wird der Unterricht in Wahlpflichtfächern und Wahlfächern nach näheren Bestimmungen des Staatsministeriums eingerichtet. 2 Der Besuch eines Wahlfachs darf während des Schuljahres nur mit Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters abgebrochen oder begonnen werden. 3 Über den Ausschluss vom Besuch eines Wahlfachs entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(vgl. Art. 46 BayEUG)
(1) 1 Die Schule unterstützt die Erziehungsberechtigten bei der religiösen Erziehung der Kinder. 2 Schulgebet, Schulgottesdienst und Schulandacht sind Möglichkeiten dieser Unterstützung; die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler ist zu ermöglichen und zu fördern. 3 Die Mitglieder der Schulgemeinschaft sind verpflichtet, die religiösen Empfindungen aller zu achten.
(2) 1 Die Abmeldung vom Religionsunterricht muss schriftlich und spätestens am letzten Unterrichtstag des Schuljahres mit Wirkung ab dem folgenden Schuljahr erfolgen; eine spätere Abmeldung ist nur aus wichtigem Grund zulässig. 2 Für den Religionsunterricht ist eine Mindestteilnehmerzahl von fünf Schülerinnen und Schülern erforderlich.
(3) 1 Auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten lässt die Schule Schülerinnen und Schüler, die keiner Religionsgemeinschaft angehören, zur Teilnahme am Religionsunterricht eines Bekenntnisses als Pflichtfach zu, wenn die Religionsgemeinschaft, für deren Bekenntnis der betreffende Religionsunterricht eingerichtet ist, zustimmt und zwingende schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen. 2 Dies gilt entsprechend für Schülerinnen und Schüler, für deren Religionsgemeinschaft Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach für die betreffende Schulart an öffentlichen Schulen in Bayern nicht eingerichtet ist; in diesem Falle ist dem Antrag die Zustimmung dieser Religionsgemeinschaft beizufügen. 3 Für den Zeitpunkt des Antrags und für die Abmeldung vom Religionsunterricht gilt Abs. 2 entsprechend.
(4) 1 Treten Schülerinnen oder Schüler während des Schuljahres aus dem Religionsunterricht aus, so haben sie binnen angemessener Frist eine Prüfung über den bis zum Zeitpunkt des Austritts im Unterrichtsfach Ethik behandelten Stoff des Schuljahres abzulegen. 2 Erfolgt der Austritt während der letzten drei Monate des Schuljahres, so ist die Prüfung spätestens in der ersten Unterrichtswoche des folgenden Schuljahres abzulegen; ihr Ergebnis gilt als Jahresfortgangsnote im Fach Ethik.
(5) 1 In den Jahrgangsstufen 11 und 12 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Schuljahres der Ausbildungsabschnitt tritt. 2 Die Prüfung ist innerhalb von sechs Wochen abzulegen; bei Austritt während der letzten vier Wochen des Ausbildungsabschnitts 11/2 ist die Prüfung spätestens in der ersten Unterrichtswoche des folgenden Ausbildungsabschnitts abzulegen.
(vgl. Art. 47 BayEUG)
Für den Ethikunterricht gelten § 45 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 und 5 entsprechend.
(1) 1 Für die Jahrgangsstufen 11 und 12 wird das Kursprogramm aus den Anlagen 4 und 5 unter Berücksichtigung der Belegverpflichtung (Anlage 6) sowie unter Berücksichtigung der §§ 49, 50 und 51 in der Jahrgangsstufe 10 spätestens bis zum 15. April gewählt; am Abendgymnasium ist insoweit Anlage 6b maßgebend. 2 Können aus schulischen Gründen bestimmte Kurskombinationen nicht ermöglicht werden, teilen dies die Oberstufenkoordinatorinnen bzw. Oberstufenkoordinatoren den Betroffenen unverzüglich mit und fordern sie zu einer neuen Festlegung innerhalb angemessener Frist auf.
(2) 1 Die getroffenen Wahlentscheidungen sind für die Schülerinnen und Schüler während der gesamten Qualifikationsphase verbindlich. 2 In Ausnahmefällen kann die Kurswahl mit Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters in den ersten vier Wochen des Ausbildungsabschnitts 11/1 sowie zum Ausbildungsabschnitt 12/1 geändert werden.
(3) 1 Das dritte schriftliche Abiturprüfungsfach wird in der Jahrgangsstufe 12 spätestens bis zum 31. Januar gewählt. 2 Bis spätestens sechs Wochen vor Beginn der schriftlichen Abiturprüfung werden die mündlichen Abiturprüfungsfächer gewählt. 3 Hiervon abweichend gilt für die Wahl der besonderen Fachprüfung in den Fächern Kunst, Musik und Sport, welche jeweils die Belegung eines Additums voraussetzt (vgl. Anlagen 4 und 6), der in Abs. 1 Satz 1 genannte Zeitpunkt.
(4) Die Wahl der Abiturprüfungsfächer ist so zu treffen, dass die Zahl der nach Anlage 10 (bzw. § 84) verpflichtend einzubringenden Halbjahresleistungen die Zahl 40 nicht übersteigt; am Abendgymnasium ist insoweit Anlage 10b maßgebend.
(5) Wird zu den Fächern Kunst, Musik oder Sport ein Additum gewählt und wird eine Schülerin oder ein Schüler durch einen Unfall oder eine Krankheit auf Dauer daran gehindert, die geforderten praktischen Leistungen der besonderen Fachprüfung in einem dieser Fächer zu erbringen, ist erforderlichenfalls ein neues Abiturprüfungsfach zu wählen.
(1) 1 Die Fächer werden aus den drei Aufgabenfeldern (sprachlich-literarisch-künstlerisch, gesellschaftswissenschaftlich und mathematischnaturwissenschaftlich-technisch) gewählt; ferner sind die beiden Seminare zu wählen; Sport ist zu belegen (Anlagen 4, 5 und 6). 2 Am Abendgymnasium ist insoweit Anlage 6b maßgebend.
(2) Für Belegung und Wahl der Fächer Kunst, Musik und Sport als Abiturprüfungsfächer mit besonderer Fachprüfung gelten folgende Voraussetzungen:
(1) 1 Pflichtfächer in allen vier Ausbildungsabschnitten sind die Fächer Deutsch, Mathematik, Geschichte + Sozialkunde, Religionslehre (ggf. Ethik) und Sport. 2 In allen vier Ausbildungsabschnitten sind ferner eine fortgeführte Fremdsprache, eines der Fächer Physik oder Chemie oder Biologie, eines der Fächer Geographie oder Wirtschaft und Recht sowie eines der Fächer Kunst oder Musik zu belegen. 3 Ferner ist mindestens in Jahrgangsstufe 11 eine weitere Naturwissenschaft oder fortgeführte Informatik oder eine weitere fortgeführte bzw. spät beginnende Fremdsprache zu belegen (vgl. Anlage 4). 4 Für die Belegungsverpflichtung gilt im Übrigen Anlage 6 . 5 Am Abendgymnasium ist insoweit Anlage 6b maßgebend.
(2) Die Abiturprüfungsfächer sind in allen vier Ausbildungsabschnitten zu belegen.
(3) 1 Falls in der Jahrgangsstufe 10 nach Anlage 2 eine neu einsetzende spät beginnende Fremdsprache gewählt bzw. in der Einführungsklasse nach Anlage 7 Fußnote 3) Unterricht auf dem Niveau einer spät beginnenden Fremdsprache erteilt wurde, ist diese in allen vier Ausbildungsabschnitten zu belegen; § 41 Abs. 6 gilt entsprechend. 2 Sonstige spät beginnende Fremdsprachen sind nur wählbar, wenn die Schülerin oder der Schüler
(4) Für Schülerinnen und Schüler, die aus der Realschule, der Wirtschaftsschule oder der Mittleren- Reife-Klasse Jahrgangsstufe 10 der Hauptschule oder über eine Aufnahmeprüfung an das Gymnasium übergetreten sind, ist die Belegung der zweiten Fremdsprache in der Qualifikationsphase verpflichtend, soweit sie nicht den Unterricht in einer zweiten fortgeführten Fremdsprache als Wahlpflichtfach in vier aufeinander folgenden Jahrgangsstufen besucht haben.
(5) Am Abendgymnasium und am Kolleg kann als fortgeführte Fremdsprache nach Abs. 1 Satz 2 von Schülerinnen und Schülern, die ohne Fremdsprachenkenntnisse über den Vorkurs eingetreten sind, nur die erste Fremdsprache, am Sprachlichen Abendgymnasium auch die zweite Fremdsprache gewählt werden.
(6) 1 Am Kolleg ist die zweite Fremdsprache in der Jahrgangsstufe II zu belegen. 2 Wird diese Fremdsprache als Abiturprüfungsfach gewählt, so ist diese Fremdsprache auch in Jahrgangsstufe III zu belegen. 3 Satz 1 gilt nicht, wenn der Nachweis erbracht wird, dass in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 an versetzungsrelevantem Unterricht in einer zweiten Fremdsprache an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten allgemein bildenden Schule teilgenommen wurde und im Jahreszeugnis der zehnten oder einer höheren Jahrgangsstufe bzw. in einem in diesen Jahrgangsstufen erteilten Abschlusszeugnis die zweite Fremdsprache mindestens mit der Note „ausreichend” bewertet wurde. 4 Wird eine zweite Fremdsprache am Kolleg neu aufgenommen, muss die erste Fremdsprache mindestens bis zum Übergang in die Qualifikationsphase weitergeführt werden.
(7) Kann für Schülerinnen und Schüler, die den Religionsunterricht nicht besuchen, in der Qualifikationsphase Ethikunterricht nicht eingerichtet werden, so haben die Schülerinnen und Schüler die anfallenden Stunden aus dem Wahlpflichtangebot des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfelds zu belegen.
(8) 1 Schülerinnen und Schüler, die auf Grund einer körperlichen Behinderung vom Sportunterricht auf Dauer befreit sind, sind nicht verpflichtet, anstelle des Fachs Sport ein anderes Fach zu belegen. 2 Entsprechend kann bei Schülerinnen und Schülern verfahren werden, die während eines Ausbildungsabschnitts aus gesundheitlichen Gründen vom Sportunterricht befreit werden müssen. 3 Schülerinnen und Schüler, die aus gesundheitlichen Gründen für die Dauer eines Ausbildungsabschnitts vom Sportunterricht befreit sind, müssen jedoch ein anderes Fach belegen. 4 Abs. 2 bleibt unberührt.
(9) Bei einer Halbjahresleistung von 0 Punkten gilt ein Fach für das betreffende Schuljahr als nicht belegt.
(10) 1 Hat eine Schülerin oder ein Schüler auf Grund einer Halbjahresleistung von 0 Punkten die Bedingung des § 50 Abs. 1 Satz 3 nicht erfüllt, kann die Belegungsverpflichtung ggf. auch durch Besuch eines Kurses im betreffenden Fach in der Jahrgangsstufe 12 erfüllt werden. 2 Wird ein entsprechender Kurs nicht eingerichtet, so kann auf Antrag gestattet werden, die ersten beiden Ausbildungsabschnitte des betreffenden Fachs mit dem nachfolgenden Jahrgang zu wiederholen; ansonsten ist auf Antrag ein Kurs in einem anderen der in Abs. 1 Satz 3 genannten Fächer mit dem nachfolgenden Jahrgang oder in der Jahrgangsstufe 12 zu belegen. 3 Die ursprünglich erbrachten Leistungen verfallen. 4 In den übrigen Fällen ist die Jahrgangsstufe zu wiederholen.
1 In den Ausbildungsabschnitten 11/1 bis 12/1 sind ein Wissenschaftspropädeutisches Seminar und ein Projekt-Seminar zur Studien- und Berufsorientierung zu belegen. 2 Im Wissenschaftspropädeutischen Seminar ist eine Seminararbeit zu erstellen. 3 Seminare können in allen Fächern des Pflicht- und Wahlpflichtangebots und ggf. auch fächerübergreifend angeboten werden. 4 Das Nähere legt das Staatsministerium gesondert fest. 5 Am Abendgymnasium werden die in Satz 1 genannten Seminare nicht angeboten; die in Satz 2 genannte Seminararbeit wird nicht gefordert.
1 Um den Lehrstoff einzuüben und die Schülerinnen und Schüler zu eigener Tätigkeit anzuregen, werden Hausaufgaben gestellt, die von Schülerinnen und Schülern mit durchschnittlichem Leistungsvermögen in angemessener Zeit erledigt werden können. 2 Schriftliche Hausaufgaben werden nicht bewertet; hiervon kann in den Seminaren abgewichen werden. 3 Die Lehrerkonferenz legt vor Unterrichtsbeginn des Schuljahres die Grundsätze für die Hausaufgaben fest; die Koordinierung der Hausaufgaben in den einzelnen Klassen unter besonderer Berücksichtigung der Anforderungen des Nachmittagsunterrichts obliegt der Klassenleiterin oder dem Klassenleiter. 4 Sonntage, Feiertage und Ferien sind von Hausaufgaben freizuhalten.
(1) 1 Große Leistungsnachweise sind Schulaufgaben. 2 Kleine Leistungsnachweise sind schriftliche, mündliche und praktische Leistungen nach Maßgabe des § 55 . 3 In der Qualifikationsphase ist die Seminararbeit ein zusätzlicher Leistungsnachweis.
(2) 1 Die Lehrerkonferenz trifft vor Unterrichtsbeginn des Schuljahres grundsätzliche Festlegungen zur Erhebung von Leistungsnachweisen und entscheidet über prüfungsfreie Zeiten; das Schulforum ist zu hören; die Festlegungen sind den Schülerinnen und Schülern sowie ihren Erziehungsberechtigten bekanntzugeben. 2 Mündliche und schriftliche Leistungsnachweise sollen in allen Vorrückungsfächern gefordert werden und sollen sich auch auf Grundwissen beziehen. 3 Im Fach Kunst können praktische Leistungen als Ersatz für schriftliche und mündliche Leistungsnachweise, im Fach Musik nur als Ersatz für mündliche Leistungsnachweise gefordert werden. 4 Zahl, Art und Terminierung der Leistungserhebungen liegen ansonsten im pädagogischen Ermessen der Lehrkräfte.
(3) 1 In den Jahrgangsstufen 11 und 12 werden in jedem Ausbildungsabschnitt in allen Fächern mindestens zwei kleine Leistungsnachweise, darunter wenigstens ein mündlicher, gefordert. 2 Im Wissenschaftspropädeutischen Seminar werden in den Ausbildungsabschnitten 11/1 und 11/2 jeweils mindestens zwei kleine Leistungsnachweise gefordert. 3 Im Projekt-Seminar zur Studien- und Berufsorientierung werden mindestens zwei kleine Leistungsnachweise, insbesondere individuelle Projektbeiträge der Schülerinnen und Schüler, gefordert.
(4) Zur Frage eines Nachteilsausgleichs oder Notenschutzes für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und des Rechtschreibens trifft das Staatsministerium gesonderte Festlegungen.
(5) Für Schülerinnen und Schüler mit Behinderung kann die oder der Ministerialbeauftragte ggf. nach Abstimmung mit dem Mobilen Sonderpädagogischen Dienst Nachteilsausgleich gewähren.
(1) 1 In den Fächern Deutsch und Mathematik sowie in den Fremdsprachen sind je Schuljahr mindestens drei, bei vier und mehr Wochenstunden mindestens vier schriftliche Schulaufgaben zu halten; in jeder modernen Fremdsprache muss in mindestens einer geeigneten Jahrgangsstufe davon eine Schulaufgabe oder ein Teil einer Schulaufgabe in Form einer mündlichen Prüfung abgehalten werden. 2 Im Fach Deutsch sind Diktate oder grammatische Übungen als Schulaufgaben nicht zulässig. 3 Die Mindestzahl von drei oder vier Schulaufgaben kann nur in Ausnahmefällen um eine unterschritten werden. 4 In den übrigen Kernfächern sind je Schuljahr mindestens zwei Schulaufgaben zu halten.
(2) 1 Pro Fach kann höchstens eine Schulaufgabe durch andere gleichwertige Leistungsnachweise ersetzt werden. 2 Die Entscheidung trifft die Lehrerkonferenz zu Beginn des Schuljahres für alle Klassen einer Jahrgangsstufe derselben Ausbildungsrichtung einheitlich; das Schulforum ist zu hören.
(3) Für Schulaufgaben in den Jahrgangsstufen 11 und 12 gilt:
(4) 1 Schulaufgaben werden spätestens eine Woche vorher angekündigt. 2 An einem Tag darf nicht mehr als eine Schulaufgabe, in einer Woche sollen nicht mehr als zwei Schulaufgaben abgehalten werden. 3 Welche kleinen Leistungsnachweise in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 an Tagen, an denen die Klasse eine Schulaufgabe schreibt, gefordert werden, entscheidet die Lehrerkonferenz nach § 53 Abs. 2 .
(5) 1 Die Bearbeitungszeit für eine Schulaufgabe in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 beträgt höchstens 60 Minuten, in den Jahrgangsstufen 11 und 12 höchstens 90 Minuten. 2 In der Jahrgangsstufe 12 kann in den Fächern der Abiturprüfung je eine Schulaufgabe im Umfang einer Prüfungsaufgabe gehalten werden. 3 Bei Schulaufgaben im Fach Deutsch kann die Bearbeitungszeit unabhängig von Satz 1 ab der Jahrgangsstufe 8 angemessen erhöht werden. 4 Im Fach Kunst kann in den Jahrgangsstufen 11 und 12 die Arbeitszeit bis zu 180 Minuten betragen. 5 Im Fach Musik werden Vorspielzeiten auf die Arbeitszeit nicht angerechnet.
(6) Welche Hilfsmittel bei der Anfertigung von Schulaufgaben verwendet werden dürfen, legt das Staatsministerium gesondert fest.
(7) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann nach Rücksprache mit der Lehrkraft und der Fachbetreuerin oder dem Fachbetreuer einen großen Leistungsnachweis für ungültig erklären und die Erhebung eines neuen anordnen, insbesondere wenn die Anforderungen für die Jahrgangsstufe nicht angemessen waren oder der Lehrstoff nicht genügend vorbereitet war.
(8) Die freiwillige Wiederholung von Schulaufgaben ist nicht zulässig.
(1) Mündliche Leistungsnachweise sind insbesondere Rechenschaftsablagen, Unterrichtsbeiträge und Referate.
(2) 1 Schriftliche Leistungsnachweise sind insbesondere Kurzarbeiten, Stegreifaufgaben, fachliche Leistungstests und Praktikumsberichte; dafür gilt:
2 Für Satz 1 Nrn. 1 bis 3 gelten § 54 Abs. 6 bis 8 entsprechend.
(3) Bei Projekten können mündliche, schriftliche und praktische Leistungen bewertet werden.
(1) 1 Das Thema der Seminararbeit ist bis zum Ende des Ausbildungsabschnitts 11/1 im Einvernehmen mit der Kursleiterin oder dem Kursleiter zu wählen. 2 In den modernen Fremdsprachen muss die Seminararbeit in der jeweiligen Fremdsprache verfasst werden. 3 Die Seminararbeit muss in der Jahrgangsstufe 12 spätestens am zweiten Unterrichtstag im November abgeliefert werden; die Schule kann in besonderen Fällen eine Fristverlängerung gewähren.
(2) 1 Die Schülerin oder der Schüler präsentiert die Ergebnisse der Seminararbeit, erläutert sie und beantwortet Fragen (Prüfungsgespräch). 2 In modernen Fremdsprachen erfolgt dies in der jeweiligen Fremdsprache. 3 Bei Arbeiten, an denen mehrere Schülerinnen und Schüler beteiligt waren, ist die Bewertung der individuellen Schülerleistung erforderlich.
(3) Die Seminararbeit kann durch einen gleichwertigen Beitrag zu einem vom Staatsministerium als geeignet anerkannten Wettbewerb aus demselben Aufgabenfeld ersetzt werden.
(1) 1 Schriftliche Leistungsnachweise sollen von den Lehrkräften binnen zwei Wochen korrigiert, benotet, an die Schülerinnen und Schüler zurückgegeben und mit ihnen besprochen werden; in der Jahrgangsstufe 10 im Fach Deutsch und in den Jahrgangsstufen 11 und 12 beträgt diese Frist für Schulaufgaben drei Wochen; Seminararbeiten müssen spätestens drei Wochen vor Beginn der Abiturprüfung zurückgegeben werden. 2 Eine Schulaufgabe darf nicht gehalten werden, bevor die vorausgegangene Schulaufgabe im selben Fach zurückgegeben und besprochen wurde.
(2) 1 Schriftliche Leistungsnachweise sollen den Schülerinnen und Schülern zur Kenntnisnahme durch die Erziehungsberechtigten mit nach Hause gegeben werden, sind der Schule binnen einer Woche unverändert zurückzugeben und werden von der Schule für die Dauer von zwei Schuljahren nach Ablauf des Schuljahres, in dem sie geschrieben wurden, aufbewahrt. 2 Werkstücke, Zeichnungen und andere praktische Arbeiten können bereits nach der Bewertung an die Schülerinnen und Schüler zurückgegeben werden.
(3) Den Schülerinnen und Schülern und ihren Erziehungsberechtigten ist Gelegenheit zu geben, nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens, der Abiturprüfung oder anderer schulischer Leistungsfeststellungen Einsicht in die Leistungsnachweise zu nehmen.
(1) 1 Bei der Bewertung einer schriftlichen Arbeit kann die äußere Form mit berücksichtigt werden. 2 Bei schriftlichen Arbeiten sind Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit sowie Ausdrucksmängel zu kennzeichnen und können angemessen bewertet werden.
(2) 1 Bedient sich eine Schülerin oder ein Schüler bei der Anfertigung einer zu benotenden schriftlichen oder praktischen Arbeit unerlaubter Hilfe (Unterschleif), so wird die Arbeit mit der Note 6 bewertet. 2 Bei Versuch kann ebenso verfahren werden. 3 Als Versuch gilt auch das Bereithalten nicht zugelassener Hilfsmittel.
(3) Nach Beginn der Leistungserhebung können gesundheitliche Gründe der Schülerin oder des Schülers, denen zufolge der Leistungsnachweis nicht gewertet werden soll, in der Regel nicht mehr anerkannt werden.
(4) 1 Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler ohne ausreichende Entschuldigung einen angekündigten Leistungsnachweis oder wird eine Leistung verweigert, so wird die Note 6 erteilt. 2 § 87 Abs. 2 gilt entsprechend.
(5) § 78 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 die Schulleiterin oder der Schulleiter, in der Qualifikationsphase die oder der Ministerialbeauftragte Sonderregelungen treffen kann.
(1) 1 Versäumen Schülerinnen und Schüler einen großen Leistungsnachweis mit ausreichender Entschuldigung, so erhalten sie einen Nachtermin. 2 Versäumen sie mehrere große Leistungsnachweise mit ausreichender Entschuldigung, so kann je Fach ein Nachtermin für mehrere Leistungsnachweise angesetzt werden. 3 Bei angekündigten kleinen Leistungsnachweisen kann entsprechend verfahren werden.
(2) 1 Wird auch der Nachtermin mit ausreichender Entschuldigung versäumt, so kann eine Ersatzprüfung angesetzt werden, die sich über den gesamten bis dahin behandelten Unterrichtsstoff des Schuljahres erstrecken kann. 2 Eine Ersatzprüfung kann auch angesetzt werden, wenn in einem Fach wegen der Versäumnisse der Schülerin oder des Schülers keine hinreichenden kleinen Leistungsnachweise vorliegen.
(3) 1 Eine Ersatzprüfung kann in einem Fach nur einmal im Schulhalbjahr stattfinden. 2 Der Termin der Ersatzprüfung ist der Schülerin oder dem Schüler und den Erziehungsberechtigten spätestens eine Woche vorher mitzuteilen. 3 Mit dem Termin ist der Prüfungsstoff bekannt zu geben.
(4) 1 Nimmt die Schülerin oder der Schüler an der Ersatzprüfung wegen Erkrankung nicht teil, so muss die Erkrankung durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen werden. 2 Die Schule kann die Vorlage eines schulärztlichen Zeugnisses verlangen.
(1) 1 In Fächern mit Schulaufgaben wird die Jahresfortgangsnote aus einer Gesamtnote für die großen Leistungsnachweise und aus einer Gesamtnote für die kleinen Leistungsnachweise gebildet. 2 Bei der Bildung der Gesamtnote für die kleinen Leistungsnachweise sind die schriftlichen, mündlichen und ggf. praktischen Leistungen angemessen zu gewichten. 3 In Fächern mit zwei Schulaufgaben stehen die Gesamtnoten grundsätzlich im Verhältnis 1 : 1. 4 In Fächern mit mehr als zwei Schulaufgaben stehen die Gesamtnoten grundsätzlich im Verhältnis 2 : 1.
(2) In Fächern ohne Schulaufgaben ergibt sich die Jahresfortgangsnote aus den kleinen Leistungsnachweisen.
(3) Im Fach Musik an Musischen Gymnasien soll die Gesamtnote zu gleichen Teilen aus den beiden Bereichen „Klassenunterricht“ (einschließlich Gesang) und „Instrument“ gebildet werden.
(4) Hat eine Schülerin oder ein Schüler außerhalb des stundenplanmäßigen Unterrichts in Schulveranstaltungen oder Hochschulveranstaltungen oder in vom Staatsministerium als geeignet anerkannten Wettbewerben besondere Leistungen erzielt und ist eine eindeutige fachliche Zuordnung möglich, so können diese auf Antrag in der Jahresfortgangsnote im entsprechenden Fach angemessen berücksichtigt werden.
(1) 1 In den Jahrgangsstufen 11 und 12 werden die Leistungen mittels eines Punktesystems bewertet. 2 Dieses berücksichtigt die Notenstufen mit der jeweiligen Tendenz nach folgendem Schlüssel:
| Punkte |
15 |
14 |
13 |
12 |
11 |
10 |
9 |
8 |
7 |
6 |
5 |
4 |
3 |
2 |
1 |
0 |
||||||||||
| Noten mit Tendenz |
+ 1 - |
+ 2 - |
+ 3 - |
+ 4 - |
+ 5 - |
6 |
||||||||||||||||||||
(2) 1 Die Leistungen in den Fächern werden am Ende eines jeden Ausbildungsabschnitts zu einer Halbjahresleistung zusammengefasst und in einer Endpunktzahl von höchstens 15 Punkten ausgedrückt. 2 Sie ergibt sich als Durchschnittswert aus der Punktzahl der Schulaufgabe sowie aus dem Durchschnitt der Punktzahlen der kleinen Leistungsnachweise. 3 In den Ausbildungsabschnitten 11/1 und 11/2 des Wissenschaftspropädeutischen Seminars ergibt sich die Halbjahresleistung jeweils aus dem Durchschnittswert der kleinen Leistungsnachweise. 4 Das Ergebnis wird gerundet; eine Aufrundung zur Endpunktzahl 1 ist nicht zulässig. 5 § 60 Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) 1 Die Fächer Geschichte + Sozialkunde (einstündig) bilden eine gemeinsame Halbjahresleistung, die sich aus den gemäß Abs. 2 gebildeten Punktzahlen pro Fach ergibt, welche im Verhältnis 2:1 (Geschichte : Sozialkunde) gewichtet werden. 2 Bei Belegung des Fachs Sozialkunde (zweistündig) wird sowohl für das Fach Geschichte als auch für das Fach Sozialkunde eine eigene Halbjahresleistung gemäß Abs. 2 ermittelt.
(4) 1 Im Fach Kunst als Abiturprüfungsfach mit besonderer Fachprüfung (Additum „Bildnerische Praxis“) wird zur Ermittlung der Halbjahresleistung die Punktzahl der Schulaufgabe verdoppelt und die Punktzahl aus den im Additum erbrachten Arbeitsergebnissen verdreifacht; der einfache Durchschnitt der Punktzahlen der kleinen Leistungsnachweise wird addiert. 2 Die Halbjahresleistung nach Abs. 2 Satz 1 wird ermittelt, indem die sich ergebende Summe durch sechs geteilt wird.
(5) 1 Im Fach Musik als Abiturprüfungsfach mit besonderer Fachprüfung (Additum Instrument bzw. Gesang) wird zur Ermittlung der Halbjahresleistung die Punktzahl der Schulaufgabe verdoppelt und die Punktzahl der praktischen Prüfung verdreifacht; der einfache Durchschnitt der Punktzahlen der kleinen Leistungsnachweise wird addiert. 2 Die Halbjahresleistung nach Abs. 2 Satz 1 wird ermittelt, indem die sich ergebende Summe durch sechs geteilt wird.
(6) 1 Im Fach Sport ergibt sich die Halbjahresleistung als Durchschnittswert aus dem doppelt gewichteten Durchschnitt der Punktzahlen der praktischen Leistungen im gewählten sportlichen Handlungsfeld sowie dem Durchschnitt der Punktzahlen der anderen kleinen Leistungsnachweise. 2 Im Fach Sport als Abiturprüfungsfach mit besonderer Fachprüfung (Additum „Sporttheorie“) ergibt sich die Endpunktzahl aus dem Durchschnitt der Punktzahl im Fach Sport gemäß Satz 1 und der Punktzahl im Additum „Sporttheorie“, die nach Abs. 2 Satz 2 gebildet wird.
(7) 1 Zur Ermittlung der Gesamtleistung in der Seminararbeit wird zunächst die Punktzahl für die abgelieferte Arbeit verdreifacht und die Punktzahl für Präsentation mit Prüfungsgespräch addiert. 2 Die Summe wird durch 2 geteilt und das Ergebnis gerundet.
(8) 1 Für die Gesamtleistung im Projekt-Seminar zur Studien- und Berufsorientierung (besondere Lernleistung) werden insgesamt maximal 30 Punkte vergeben. 2 Über die Gewichtung der kleinen Leistungsnachweise entscheidet die Lehrkraft. 3 Beiträge aus einem vom Staatsministerium als geeignet anerkannten Wettbewerb können in die Bewertung einbezogen werden.
(1) 1 Die Grundlage für die Entscheidung über das Vorrücken bilden die Leistungen in den Vorrückungsfächern. 2 Vom Vorrücken sind Schülerinnen und Schüler ausgeschlossen, deren Jahreszeugnis in einem Vorrückungsfach die Note 6 oder in zwei Vorrückungsfächern die Note 5 aufweist. 3 Eine Bemerkung in einem Vorrückungsfach gemäß § 70 Abs. 6 steht hinsichtlich des Vorrückens einer Note 6 gleich.
(2) Bei Schülerinnen und Schülern des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Gymnasiums mit sozialwissenschaftlichem Profil setzt das Vorrücken in die Jahrgangsstufe 11 die erfolgreiche Ableistung eines Sozialpraktikums im Umfang von mindestens 15 Arbeitstagen voraus.
(3) Bei Schülerinnen und Schülern mit nichtdeutscher Muttersprache, die keinen eigenständigen Deutschunterricht erhalten, und bei Aussiedlerschülerinnen und -schülern sind in den ersten beiden Jahren des Schulbesuchs in der Bundesrepublik Deutschland unzureichende Leistungen im Fach Deutsch in den Jahrgangsstufen 5 bis 9 bei der Entscheidung über das Vorrücken nicht zu berücksichtigen.
(4) 1 Treten Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 bis 10 später als zwei Monate vor Unterrichtsbeendigung aus der Schule aus, so stellt die Klassenkonferenz die Noten fest. 2 Gleichzeitig entscheidet sie, ob die Schüler bei weiterem Verbleib an der Schule die Erlaubnis zum Vorrücken erhalten hätten; die Feststellung wird mit Begründung in die Niederschrift aufgenommen. 3 Schülerinnen und Schüler, deren Bescheinigung über den Schulbesuch (§ 73) keine Bemerkung über die Erlaubnis zum Vorrücken enthält, können im darauf folgenden Schuljahr zu einer Aufnahmeprüfung für die nächsthöhere Jahrgangsstufe nicht zugelassen werden. 4 Bei Wiedereintritt in die gleiche Jahrgangsstufe gelten sie als Wiederholungsschülerinnen und Wiederholungsschüler.
(1) 1 Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 bis 9, die das Ziel der jeweiligen Jahrgangsstufe erstmals nicht erreicht haben, können mit Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten auf Probe vorrücken, wenn nach dem Gesamtbild aller erzielten Leistungen erwartet werden kann, dass sie im nächsten Schuljahr das Ziel der Jahrgangsstufe erreichen. 2 Dies gilt für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 10 nur, wenn sie das Ziel der Jahrgangsstufe wegen Note 6 in einem oder Note 5 in zwei Vorrückungsfächern, darunter in Kernfächern keine schlechtere Note als einmal Note 5, nicht erreicht haben; hier kommt es darauf an, ob erwartet werden kann, dass sie das Ziel des Gymnasiums erreichen. 3 Die Entscheidung trifft die Lehrerkonferenz auf der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz.
(2) Wird einer Schülerin oder einem Schüler das Vorrücken auf Probe nach Abs. 1 oder nach Art. 53 Abs. 6 Satz 2 BayEUG gestattet, so wird in das Jahreszeugnis folgende Bemerkung aufgenommen: „Die Schülerin bzw. der Schüler erhält die vorläufige Erlaubnis zum Besuch der Jahrgangsstufe ... .“
(3) 1 Die Probezeit dauert bis zum 15. Dezember; sie kann von der Lehrerkonferenz in besonderen Fällen um höchstens zwei Monate verlängert werden. 2 Die Lehrerkonferenz entscheidet auf der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz, ob die Schülerin oder der Schüler nach dem Gesamtbild aller erzielten Leistungen die Probezeit bestanden hat oder zurückverwiesen wird. 3 Zurückverwiesene Schülerinnen und Schüler gelten nicht als Wiederholungsschülerinnen und Wiederholungsschüler; dies gilt nicht im Fall des Abs. 1.
(4) Wird das Vorrücken auf Probe in die Jahrgangsstufe 11 gestattet, gilt § 30 Abs. 5 entsprechend.
1 Schülerinnen und Schülern der Jahrgangsstufe 10, die nach § 62 Abs. 1 Satz 2 vom Vorrücken ausgeschlossen sind, kann unter folgenden Voraussetzungen Notenausgleich gewährt werden:
2 § 63 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Satz 3 gelten entsprechend. 3 Wird einer Schülerin oder einem Schüler Notenausgleich gewährt, so wird in das Jahreszeugnis eine entsprechende Bemerkung aufgenommen.
(1) 1 Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 6 bis 9, die wegen nicht ausreichender Noten in höchstens drei Vorrückungsfächern (darunter in Kernfächern nicht schlechter als höchstens einmal Note 6 oder zweimal Note 5) das Ziel der Jahrgangsstufe nicht erreicht haben, können vorrücken, wenn sie sich einer Nachprüfung erfolgreich unterzogen haben. 2 Diese findet in den letzten Tagen der Sommerferien statt.
(2) Von der Nachprüfung ausgeschlossen sind Schülerinnen und Schüler mit der Note 6 im Fach Deutsch und Schülerinnen und Schüler, die die betreffende Jahrgangsstufe zum zweiten Mal besuchen.
(3) 1 Die Teilnahme an der Nachprüfung setzt einen Antrag der Erziehungsberechtigten voraus, der spätestens eine Woche nach Aushändigung des Jahreszeugnisses bei der Schule vorliegen muss. 2 Die Schülerinnen und Schüler können bei einem Wohnsitzwechsel die Nachprüfung auch an der neuen Schule ablegen.
(4) 1 Die Schülerinnen und Schüler haben sich der Nachprüfung in den Vorrückungsfächern zu unterziehen, in denen ihre Leistungen schlechter als „ausreichend“ waren. 2 In Fächern, in denen Schulaufgaben vorgeschrieben sind, wird die Prüfung in schriftlicher Form abgenommen; die Aufgaben haben etwa den Umfang einer Schulaufgabe. 3 In anderen Fächern bleibt die Art der Durchführung der Prüfung der Schule überlassen. 4 Den Prüfungen liegt der Stoff der zuletzt besuchten Jahrgangsstufe zugrunde.
(5) 1 Wurden in der Nachprüfung Noten erzielt, mit denen Schülerinnen und Schüler unter Anwendung der Vorrückungsbestimmungen hätten vorrücken dürfen, so stellt die Schulleiterin oder der Schulleiter das Bestehen der Nachprüfung und damit auch das Vorrücken fest. 2 Schülerinnen und Schüler, die sich der Nachprüfung erfolgreich unterzogen haben, erhalten ein neues Jahreszeugnis, in dem die in der Nachprüfung erzielten Noten an die Stelle der jeweiligen Jahresfortgangsnoten treten und das einen Vermerk darüber enthält, welche Noten auf der Nachprüfung beruhen.
1 Besonders befähigten Schülerinnen und Schülern wird auf Antrag ihrer Erziehungsberechtigten das Überspringen einer Jahrgangsstufe gestattet, wenn zu erwarten ist, dass sie nach ihrer Reife und Leistungsfähigkeit den Anforderungen gewachsen sind. 2 Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Grund einer Empfehlung der Klassenkonferenz. 3 Die Schülerinnen und Schüler rücken auf Probe vor. 4 Hinsichtlich der Probezeit gilt § 30 entsprechend; für das Vorrücken auf Probe in die Jahrgangsstufe 11 gilt § 63 Abs. 4 entsprechend. 5 Das Überspringen von Ausbildungsabschnitten in der Qualifikationsphase ist nicht zulässig.
(1) 1 Schülerinnen und Schülern, für die eine Vorrückungsentscheidung nicht getroffen werden kann, weil sie zum Schulbesuch im Ausland beurlaubt waren, wird auf Antrag das Vorrücken auf Probe in die nächsthöhere Jahrgangsstufe gestattet, wenn eine Schule im Ausland ordnungsgemäß besucht wurde und hierüber sowie über die dabei erzielten Leistungen eine Bestätigung der Schule vorgelegt wird. 2 § 63 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.
(2) 1 Dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die im der Beurlaubung vorangegangenen Schuljahr das Klassenziel nicht erreicht haben. 2 Solche Schülerinnen und Schüler müssen die nicht bestandene Jahrgangsstufe wiederholen, es sei denn, sie unterziehen sich nach der Rückkehr mit Erfolg der Nachprüfung nach den Vorschriften des § 64 . 3 Abweichend von § 64 Abs. 1 Satz 1 können in diesem Fall auch Schülerinnen und Schüler, die in Jahrgangsstufe 10 das Ziel der Jahrgangsstufe nicht erreicht hatten, an der Nachprüfung teilnehmen.
(3) Schülerinnen und Schüler, die die Vorrückungserlaubnis nicht erhalten haben, im Anschluss daran zum Schulbesuch im Ausland beurlaubt werden und für die infolge dieser Beurlaubung keine Vorrückungsentscheidung getroffen werden kann, gelten im Schuljahr der Beurlaubung nicht als Wiederholungsschülerinnen und Wiederholungsschüler.
(1) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können Schülerinnen und Schüler freiwillig wiederholen oder spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres aus den Jahrgangsstufen 6 bis 10 in die vorherige Jahrgangsstufe zurücktreten; sie gelten nicht als Wiederholungsschülerinnen und Wiederholungsschüler.
(2) Schülerinnen und Schüler, die eine der Jahrgangsstufen 5 bis 10 freiwillig wiederholen, aber dabei das Ziel der Jahrgangsstufe nicht erreichen, erhalten anstelle des Jahreszeugnisses eine Bestätigung über das freiwillige Wiederholen und die dabei gezeigten Leistungen mit der Bemerkung, dass das Vorrücken auf Grund des früheren Jahreszeugnisses gestattet wird.
(3) Schülerinnen und Schüler, die im abgelaufenen Schuljahr infolge nachgewiesener erheblicher Beeinträchtigungen ohne eigenes Verschulden wegen Leistungsminderungen die Voraussetzungen zum Vorrücken nicht erfüllten (z.B. wegen Krankheit) und denen das Vorrücken auf Probe nicht gestattet wurde, gelten nicht als Wiederholungsschülerinnen und Wiederholungsschüler.
(4) 1 Ein Rücktritt im Verlauf eines Ausbildungsabschnitts ist nicht zulässig. 2 Schülerinnen und Schüler, die in der Qualifikationsphase am Ende des Ausbildungsabschnitts 11/2 oder 12/1 zurücktreten, müssen zwei aufeinander folgende Ausbildungsabschnitte wiederholen. 3 Bei einem Rücktritt am Ende des Ausbildungsabschnitts 11/1 muss auch das zweite Halbjahr der Jahrgangsstufe 10 wiederholt werden, die Ergebnisse des Ausbildungsabschnitts 11/1 verfallen. 4 Schülerinnen und Schüler, die am Ende des Ausbildungsabschnitts 11/1 oder 11/2 zurücktreten, haben keinen Anspruch darauf, dass Kurse eingerichtet werden, die ihnen die Beibehaltung des ursprünglich gewählten Kursprogramms ermöglichen. 5 Finden Schülerinnen und Schüler bei Rücktritt am Ende des Ausbildungsabschnitts 12/1 ihr Kursprogramm nicht mehr vor, trifft die oder der Ministerialbeauftragte eine Sonderregelung. 6 Behalten zurückgetretene Schülerinnen und Schüler ihre ursprünglich gewählten Fächer bei, können sie wählen, ob sie in die Gesamtqualifikation das Gesamtergebnis des ersten oder des zweiten Durchlaufs einbringen. 7 Die Ergebnisse des Projekt-Seminars zur Studien- und Berufsorientierung und des Ausbildungsabschnitts 11/2 im Wissenschaftspropädeutischen Seminar sowie das Ergebnis der Seminararbeit können auf Antrag der Schülerin oder des Schülers beibehalten werden, bei einem Rücktritt am Ende des Ausbildungsabschnitts 11/2 ist die Fortsetzung eines Seminars oder beider Seminare mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters möglich.
(1) Ist das Wiederholen einer Jahrgangsstufe nach Art. 53 Abs. 3 BayEUG oder wegen Überschreitens der Höchstausbildungsdauer (Art. 55 Abs. 1 Nr. 6 BayEUG, § 41) nicht zulässig, so wird dies im Jahreszeugnis eigens vermerkt.
(2) Über eine Befreiung von den Folgen des Art. 53 Abs. 3 BayEUG entscheidet die Lehrerkonferenz von Amts wegen.
(3) Am Kolleg kann der Vorkurs nicht wiederholt werden.
(1) 1 Die Schule führt für alle Schülerinnen und Schüler einen Schülerbogen. 2 In diesen werden die für den schulischen Bildungsweg wesentlichen Feststellungen, Beobachtungen und Empfehlungen aufgenommen.
(2) 2 Der Schülerbogen wird beim Schulwechsel an die aufnehmende öffentliche oder staatlich anerkannte Schule weitergeleitet. 2 Er verbleibt zwanzig Jahre bei der Schule.
(1) 1 Über die in den Pflichtfächern und Wahlpflichtfächern im Schuljahr erzielten Leistungen erhalten die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 bis 10 ein Jahreszeugnis nach dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster. 2 Die Teilnahme am Wahlunterricht wird durch eine den erzielten Fortschritt kennzeichnende Bemerkung bestätigt; ohne ausreichenden Erfolg besuchter Wahlunterricht wird nicht erwähnt. 3 Das Jahreszeugnis wird am letzten Unterrichtstag des Schuljahres ausgestellt.
(2) 1 In den Jahrgangsstufen 5 bis 10 sind Bemerkungen im Sinn des Art. 52 Abs. 3 Satz 3 BayEUG über Anlagen, Mitarbeit und Verhalten der Schülerin oder des Schülers in das Zeugnis aufzunehmen; dies gilt nicht am Abendgymnasium und am Kolleg. 2 Die Mitarbeit ist unabhängig von den Leistungen zu beurteilen. 3 Ordnungsmaßnahmen werden nur aus besonderem Anlass erwähnt. 4 In den Jahrgangsstufen 9 und 10 darf das Jahreszeugnis keine Bemerkung enthalten, die den Übertritt in das Berufsleben erschwert. 5 Die Entscheidung über das Vorrücken muss im Jahreszeugnis vermerkt sein.
(3) Im Zeugnis oder auf einem Beiblatt nach dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster sind auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers die Tätigkeit in der Schülermitverantwortung oder sonstige freiwillige Tätigkeiten für die Schulgemeinschaft zu vermerken.
(4) 1 Das Zeugnis wird von der Klassenleiterin oder dem Klassenleiter entworfen und von der Klassenkonferenz festgesetzt. 2 In den Fällen des Nichtvorrückens, des Vorrückens auf Probe oder des Notenausgleichs spricht die Klassenkonferenz eine Empfehlung aus; die Entscheidung trifft die Lehrerkonferenz. 3 Gleiches gilt, wenn die oder der Vorsitzende der Klassenkonferenz oder ein Drittel ihrer Mitglieder einen entsprechenden Antrag stellt oder die Schulleiterin oder der Schulleiter es aus besonderen Gründen für erforderlich hält. 4 In besonderen Fällen sind die für die Notenfestsetzung maßgeblichen Gründe in der Niederschrift festzuhalten.
(5) Bei Schülerinnen und Schülern mit nichtdeutscher Muttersprache, die keinen eigenständigen Deutschunterricht erhalten, und Aussiedlerschülerinnen und Aussiedlerschülern kann in den ersten beiden Jahren des Schulbesuchs in der Bundesrepublik Deutschland die Benotung im Fach Deutsch in den Jahrgangsstufen 5 bis 9 durch eine Bemerkung über die mündliche und schriftliche Ausdrucks- und Verständigungsfähigkeit ersetzt oder erläutert werden.
(6) Hat eine Schülerin oder ein Schüler in einem Unterrichtsfach keine hinreichenden Leistungsnachweise erbracht und mit ausreichender Entschuldigung weder an Nachterminen noch an einer Ersatzprüfung teilgenommen, so wird anstelle einer Note eine entsprechende Bemerkung mit der Folge des § 62 Abs. 1 Satz 3 aufgenommen.
(7) 1 War eine Schülerin oder ein Schüler der Jahrgangsstufen 5 bis 10 von der Teilnahme am Unterricht im Fach Sport befreit, so erhält sie oder er anstelle einer Note im Zeugnis eine entsprechende Bemerkung. 2 In musischen und praktischen Fächern gilt dies entsprechend.
(8) In ein Zeugnis, das den Anforderungen des § 52 der Volksschulordnung entspricht, trägt das Gymnasium auf Antrag folgenden Vermerk ein: „Die mit diesem Zeugnis nachgewiesene Schulbildung schließt die Berechtigungen des erfolgreichen Hauptschulabschlusses ein.“
(9) Im Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 10 erhalten alle Schülerinnen und Schüler, die diese Jahrgangsstufe mit Erfolg besucht haben, den zusätzlichen Vermerk: „Der Schüler bzw. die Schülerin ist damit zum Eintritt in die Qualifikationsphase der Oberstufe des Gymnasiums berechtigt; dies schließt den Nachweis eines mittleren Schulabschlusses ein.“
(1) 1 In den Jahrgangsstufen 5 bis 10 wird zum Schulhalbjahr ein Zwischenzeugnis nach dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster ausgestellt. 2 Darin sind die Mitarbeit und das Verhalten zu beurteilen; dies gilt nicht am Abendgymnasium und am Kolleg. 3 § 70 gilt entsprechend.
(2) 1 Das Zwischenzeugnis kann in den Jahrgangsstufen 5 bis 8 einheitlich durch mindestens zwei schriftliche Informationen über das Notenbild der Schülerinnen und Schüler ersetzt werden. 2 Die Entscheidung trifft die Lehrerkonferenz im Einvernehmen mit dem Elternbeirat vor Unterrichtsbeginn des Schuljahres.
(3) 1 Erscheint die Erlaubnis zum Vorrücken gefährdet, so weist die Schule in den Fällen der Abs. 1 und 2 darauf hin. 2 Besteht zusätzlich die Gefahr, dass die Jahrgangsstufe gemäß Art. 53 Abs. 3 BayEUG oder wegen Überschreitens der Höchstausbildungsdauer (Art. 55 Abs. 1 Nr. 6 BayEUG, § 41) nicht mehr wiederholt werden darf, wird auch darauf hingewiesen.
(1) 1 Für die Ausbildungsabschnitte 11/1, 11/2 und 12/1 werden Zeugnisse über den Ausbildungsabschnitt nach dem vom Staatsministerium herausgegebenem Muster erstellt. 2 Die Zeugnisse über die Ausbildungsabschnitte 11/1 und 11/2 werden zum Schulhalbjahr und zum Termin des Jahreszeugnisses, die Zeugnisse über den Ausbildungsabschnitt 12/1 zum ersten Unterrichtstag im Februar erstellt. 3 Die Zeugnisse über die Ausbildungsabschnitte werden von den Oberstufenkoordinatorinnen bzw. Oberstufenkoordinatoren entworfen und von der Schulleiterin oder dem Schulleiter festgesetzt.
(2) 1 Über die im Ausbildungsabschnitt 12/2 erzielten Ergebnisse erhält die Schülerin oder der Schüler anstelle eines Zeugnisses eine schriftliche Mitteilung mit der Aufforderung, die in die Gesamtqualifikation gemäß § 84 einzubringenden 40 Halbjahresleistungen spätestens eine Woche vor Beginn der schriftlichen Abiturprüfung zu benennen. 2 Am Abendgymnasium sind dies die einzubringenden 23 Halbjahresleistungen.
(3) 1 Hat eine Schülerin oder ein Schüler in einem Fach oder im Wissenschaftspropädeutischen Seminar keine hinreichenden Leistungsnachweise erbracht und mit ausreichender Entschuldigung weder an Nachterminen noch an einer Ersatzprüfung teilgenommen, so wird anstelle einer Halbjahresleistung eine entsprechende Bemerkung mit der Folge des § 50 Abs. 9 aufgenommen. 2 Bei Befreiung im Fach Sport gilt § 70 Abs. 7 Satz 1 entsprechend.
1 Verlassen Schülerinnen und Schüler während des Schuljahres die Schule oder werden sie entlassen, so erhalten sie auf schriftlichen Antrag für das laufende Schuljahr eine Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs, über die bis zum Ausscheiden erzielten Leistungen und ggf. über den erworbenen mittleren Schulabschluss; § 62 Abs. 4 bleibt unberührt. 2 Die Schule kann die Bescheinigung zurückbehalten, wenn ein von einer Schülerin oder einem Schüler zurückzugebendes Lernmittel trotz wiederholter Mahnung weder zurückgegeben noch in seinem Zeitwert ersetzt wird.
(1) 1 Die Termine für die schriftlichen gibt das Staatsministerium bekannt. 2 Die Termine für die mündlichen und praktischen Prüfungen setzt der Prüfungsausschuss im Rahmen der Fristen fest, die das Staatsministerium bekannt gibt. 3 Die Schule unterrichtet die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer rechtzeitig über alle Termine.
(2) 1 Schülerinnen und Schüler, die an der Abiturprüfung in allen oder einzelnen Fächern infolge eines nicht von ihnen zu vertretenden Grundes nicht teilnehmen konnten, können die Abiturprüfung oder die nicht abgelegten Teile der Prüfung mit Genehmigung der oder des Ministerialbeauftragten nachholen. 2 Die oder der Ministerialbeauftragte stellt die Aufgaben und legt den Nachtermin und die Schule fest, an der die Prüfung nachgeholt wird. 3 Die Prüfung muss spätestens bis zum 31. Dezember desselben Jahres nachgeholt sein.
(1) 1 Am Ende der Ausbildungsabschnitte 11/2 und 12/1 teilt die Schule, soweit erforderlich, der Schülerin oder dem Schüler und ggf. den Erziehungsberechtigten schriftlich mit, welche Voraussetzungen für die Zulassung zur Abiturprüfung noch zu erbringen sind. 2 Bis zum Ende des Ausbildungsabschnitts 12/1 unterrichtet die Schule die Schülerinnen und Schüler, wenn ihre Seminararbeit mit 0 Punkten bewertet wird. 3 Ist eine Benachrichtigung unterblieben, so kann daraus ein Recht auf Zulassung zur Abiturprüfung nicht hergeleitet werden.
(2) Die Schülerin oder der Schüler des Ausbildungsabschnitts 12/2 ist zugelassen, wenn sie oder er folgende Voraussetzungen erfüllt:
(3) Am Abendgymnasium ist die Schülerin oder der Schüler des Ausbildungsabschnitts III/2 zugelassen, wenn sie oder er folgende Voraussetzungen erfüllt:
(4) 1 Die Schülerin oder der Schüler darf nicht an der Abiturprüfung teilnehmen, wenn sie oder er die Zulassungsvoraussetzungen des Abs. 2 bzw. Abs. 3 nicht erfüllt oder im Ausbildungsabschnitt 12/2 schriftlich den Rücktritt von der Prüfung erklärt. 2 In diesen Fällen gilt die Abiturprüfung als abgelegt und nicht bestanden.
(5) Wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 bzw. Abs. 3 nicht erfüllt sind, teilt dies die Schule der Schülerin oder dem Schüler schriftlich unter Angabe des Grundes mit.
(1) 1 Für die Durchführung der gesamten Abiturprüfung wird an der Schule ein Prüfungsausschuss gebildet. 2 Aufgabe des Prüfungsausschusses ist es,
(2) 1 Den Vorsitz des Prüfungsausschusses gemäß Art. 54 Abs. 2 BayEUG hat die Schulleiterin oder der Schulleiter, soweit das Staatsministerium nicht eine Ministerialkommissärin oder einen Ministerialkommissär bestellt. 2 Alle Prüfungsangelegenheiten, die nicht dem Prüfungsausschuss, den Fachausschüssen oder deren Unterausschüssen durch diese Schulordnung zugewiesen werden, sind von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu erledigen.
(3) 1 Dem Prüfungsausschuss gehören neben der oder dem Vorsitzenden an:
(4) Das Staatsministerium kann für jede öffentliche oder staatlich anerkannte Schule eine Ministerialkommissärin oder einen Ministerialkommissär insbesondere mit folgenden Befugnissen bestellen:
(1) 1 Die Fachausschüsse bestehen aus mindestens zwei Mitgliedern, die die Lehrbefähigung im jeweiligen Fach haben sollen. 2 Die oder der Vorsitzende wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt. 3 Aufgabe eines jeden Fachausschusses ist es,
(2) 1 Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Unterausschüsse, bestehend aus mindestens zwei Mitgliedern der Fachausschüsse, einsetzen; ein Mitglied wird zur oder zum Vorsitzenden bestellt. 2 Unterausschüsse übernehmen die Aufgaben nach Abs. 1 Satz 3 Nr. 3.
(1) Die Vorsitzenden der Ausschüsse bestimmen jeweils ein Mitglied des Ausschusses für die Schriftführung, das über den Gesamtverlauf der Tätigkeit des Ausschusses eine Niederschrift fertigt.
(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, in die Prüfungsvorgänge einzugreifen und selbst Fragen zu stellen.
(3) 1 Für die Beschlussfassung von Prüfungs-, Fach- und Unterausschüssen gilt § 8 entsprechend. 2 Kommt ein Ausschluss von der Prüfungstätigkeit nach Art. 20 und 21 BayVwVfG in Betracht, so ist dies spätestens bis zum 1. Oktober des der Abiturprüfung vorausgehenden Jahres der oder dem Ministerialbeauftragten zu melden; eine Sonderregelung kann getroffen werden.
(4) § 53 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.
(1) 1 Die Abiturprüfung erstreckt sich auf fünf verschiedene Fächer. 2 Verpflichtende Abiturprüfungsfächer sind Deutsch und Mathematik (Abiturprüfungsfächer eins und zwei), mindestens eine fortgeführte Fremdsprache sowie ein Fach aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld; für den Fall des gleichzeitigen Erwerbs des Abiturs und des Baccalauréats trifft das Staatsministerium eine gesonderte Regelung. 3 Wählbar sind Fächer gemäß Anlage 4 und Anlage 5 Nr. 1 . 4 Es sind insbesondere folgende Bedingungen zu erfüllen:
(2) 1 Die Abiturprüfung wird in den Fächern Deutsch und Mathematik (Abiturprüfungsfächer 1 und 2) in schriftlicher Form durchgeführt. 2 Bei den weiteren Abiturprüfungsfächern entscheiden die Schülerinnen und Schüler, welches Fach in schriftlicher Form (Abiturprüfungsfach 3) und welche beiden Fächer (Abiturprüfungsfach 4 und 5) in mündlicher Form (Kolloquium) geprüft werden. 3 Die schriftliche Prüfung in den modernen Fremdsprachen wird durch einen mündlichen Prüfungsteil ergänzt, der im Ausbildungsabschnitt 12/2 möglichst als Partner- oder Gruppenprüfung vor dem schriftlichen Teil abgehalten wird. 4 In den schriftlichen Abiturprüfungsfächern wird auf Antrag der Schülerinnen und Schüler oder auf Anordnung des Prüfungsausschusses eine mündliche Zusatzprüfung (vgl. § 81 Abs. 1 und 3) durchgeführt.
(3) Inhaltliche Grundlage der Abiturprüfung im einzelnen Fach sind unbeschadet der Schwerpunktbildung gemäß Anlage 9 die Lernziele und die Lerninhalte der vier Ausbildungsabschnitte der Jahrgangsstufen 11 und 12 unter Einbeziehung von Grundkenntnissen aus den früheren Jahrgangsstufen.
(4) 1 Ist Kunst oder Musik schriftliches Abiturprüfungsfach, tritt an die Stelle der schriftlichen Prüfung eine besondere Fachprüfung, die neben einem schriftlichen auch einen fachpraktischen Teil umfasst. 2 In diesem Fall bezieht sich die Prüfung auch auf das Additum.
(5) 1 Ist Sport schriftliches oder mündliches Abiturprüfungsfach, besteht die Prüfung aus einer besonderen Fachprüfung, die auch einen fachpraktischen Teil umfasst. 2 In beiden Fällen bezieht sich die Prüfung auch auf das Additum. 3 Der mündlichtheoretische Teil der mündlichen Abiturprüfung wird gemäß § 81 Abs. 1 und 2, der sportartspezifisch praxisbezogene Teil gemäß Anlage 8 Nr. 19 durchgeführt.
(1) 1 Das Staatsministerium stellt die Aufgaben zentral für die schriftlichen Prüfungen und für die besonderen Fachprüfungen. 2 Das Staatsministerium kann anordnen, dass ersatzweise von den Schulen zu erstellende Aufgaben bereitgehalten werden.
(2) 1 Soweit die Schule aus den vom Staatsministerium zentral gestellten Aufgaben eine Auswahl treffen muss, geschieht dies durch die Fachausschüsse rechtzeitig am Morgen vor Beginn der Prüfung, wenn nicht ein anderes Datum angegeben wird. 2 Für Schülerinnen und Schüler aus demselben Kurs müssen dieselben Aufgaben ausgewählt werden.
(3) 1 Während der Prüfung führen ständig mindestens zwei Lehrkräfte Aufsicht. 2 Die Schülerinnen und Schüler dürfen den Prüfungsraum während der Prüfung nur mit Erlaubnis einer der aufsichtsführenden Lehrkräfte verlassen; die Erlaubnis darf jeweils nur einer Schülerin bzw. einem Schüler erteilt werden.
(4) 1 Art und Umfang der Aufgabenstellung sowie die Auswahl aus mehreren Aufgaben bemisst sich nach Anlage 8 . 2 § 54 Abs. 6 gilt entsprechend.
(1) 1 Mündliche Prüfungen sind das Kolloquium und die Zusatzprüfung (vgl. Anlage 9). 2 Diese Prüfungen sind Einzelprüfungen. 3 Der Zeitplan für die Prüfungen wird den Schülerinnen und Schülern spätestens am Tag vor der Prüfung bekannt gegeben. 4 In den modernen Fremdsprachen erhalten die Schülerinnen und Schüler eine Textvorlage und/oder einen Hörtext; die Prüfungen finden in der jeweiligen Fremdsprache statt. 5 In Musik können die Schülerinnen und Schüler Hörbeispiele erhalten.6 Die Schülerin oder der Schüler darf sich auf das Kolloquium etwa 30 Minuten und auf die Zusatzprüfung etwa 20 Minuten unter Aufsicht vorbereiten und dabei Aufzeichnungen als Grundlage für die Ausführungen machen; bei Verwendung von Hörbeispielen verlängert sich die jeweilige Vorbereitungszeit entsprechend. 7 Die Zusatzprüfung dauert in der Regel 20 Minuten, das Kolloquium in der Regel 30 Minuten. 8 § 88 gilt entsprechend; dabei gilt das Kolloquium insgesamt als eine Prüfung.
(2) 1 Das Kolloquium gliedert sich in zwei Prüfungsteile von je etwa 15 Minuten Dauer:
2 Der Prüfungsausschuss benennt rechtzeitig die Themenbereiche der Kolloquiumsprüfung (mehr als zwei pro Ausbildungsabschnitt). 3 Die Themenbereiche sind allen vier Ausbildungsabschnitten zu entnehmen. 4 Spätestens vier Wochen vor dem vom Prüfungsausschuss festgesetzten Prüfungstermin entscheidet sich die Schülerin oder der Schüler für einen der angebotenen Themenbereiche. 5 Aus dem gewählten Themenbereich legt der zuständige Fachausschuss die Themen für die Kurzreferate fest. 6 Das Thema wird der Schülerin oder dem Schüler etwa 30 Minuten vor Prüfungsbeginn schriftlich bekannt gegeben. 7 Bei experimentell zu bearbeitenden Themen beträgt die Vorbereitungszeit etwa 120 Minuten.
(3) 1 Die Schülerin oder der Schüler hat eine Zusatzprüfung spätestens am Tag nach Bekanntgabe des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung beim Prüfungsausschuss schriftlich zu beantragen; ein Rücktritt ist spätestens an dem der mündlichen Prüfung vorangehenden Schultag dem Prüfungsausschuss schriftlich mitzuteilen. 2 Der Prüfungsausschuss ist berechtigt, eine Schülerin oder einen Schüler in die Zusatzprüfung zu verweisen. 3 Der Prüfungsausschuss kann von der Durchführung einer Zusatzprüfung absehen, wenn auf Grund der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der sonstigen vorliegenden Teile der Gesamtqualifikation ein Bestehen der Abiturprüfung nicht mehr möglich ist (vorzeitiger Abbruch). 4 Die Prüfung ist dann nicht bestanden. 5 Die Zusatzprüfung gliedert sich in zwei Prüfungsteile von je etwa zehn Minuten Dauer:
(1) 1 Für die Bewertung der Prüfungsleistungen wird das Punktesystem des § 61 Abs. 1 verwendet. 2 § 58 gilt entsprechend.
(2) 1 Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden gesondert von den beiden gemäß § 76 bestimmten Berichterstatterinnen oder Berichterstattern korrigiert und bewertet. 2 Kommt eine Einigung nicht zustande, wird die Punktzahl von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder von einer Prüferin oder einem Prüfer festgesetzt, die sie oder er bestimmt hat.
(3) 1 Die Leistungen in den mündlichen und praktischen Prüfungen bewertet der zuständige Ausschuss. 2 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. 3 Bei der Bewertung der mündlichen Prüfungen ist neben den fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten die Gesprächsfähigkeit angemessen zu berücksichtigen.
(1) 1 Das Ergebnis der Prüfungsleistungen in den Abiturprüfungsfächern wird dadurch festgesetzt, dass die jeweils erzielten Punktzahlen vervierfacht werden. 2 Wird in einem schriftlichen Prüfungsfach hingegen auch eine Zusatzprüfung nach § 81 Abs. 1 und 3 durchgeführt, so werden die beiden Prüfungsteile im Verhältnis 2 : 1 gewertet. 3 Das Endergebnis wird nach der in Anlage 11 aufgeführten Formel berechnet.
(2) Wurde Musik als schriftliches Abiturprüfungsfach mit besonderer Fachprüfung oder Sport als schriftliches oder mündliches Abiturprüfungsfach mit besonderer Fachprüfung gewählt, gilt Folgendes:
(1) 1 Aus den in den Ausbildungsabschnitten 11/1 bis 12/2 eingebrachten Leistungen (Block 1) und den in der Abiturprüfung erzielten Leistungen (Block 2) wird eine Gesamtpunktzahl ermittelt. 2 Dabei sind im Block 1 höchstens 600 Punkte und im Block 2 höchstens 300 Punkte zu erreichen.
(2) 1 In Block 1 sind einzubringen (vgl. Anlage 10)
2 Halbjahresleistungen aus Kursen, die nach § 50 Abs. 9 als nicht belegt gelten, können nicht eingebracht werden.
(3) Am Abendgymnasium gilt abweichend von Abs. 2 Satz 1 Anlage 10b; Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(4) In Block 2 sind die Ergebnisse in den Abiturprüfungsfächern (§ 83) einzubringen.
(1) Die allgemeine Hochschulreife wird der Schülerin oder dem Schüler zuerkannt, wenn
(2) Die Gesamtqualifikation der Schülerin oder des Schülers, die oder der alle Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt hat, wird in einer Durchschnittsnote (in Ziffern und Worten) ausgedrückt, die unter Anwendung der Tabelle zur Umrechnung der Punktzahl der Gesamtqualifikation (Anlage 12 ) als Note auf eine Dezimalstelle ohne Rundung festgesetzt wird.
(1) Schülerinnen und Schüler, die alle Voraussetzungen des § 85 erfüllt haben, erhalten ein Zeugnis nach dem vom Staatsministerium herausgegebenem Muster, das die Befähigung zum Hochschulstudium ausspricht.
(2) Eine Wiederholung der Abiturprüfung darf im Abiturzeugnis nicht vermerkt werden.
(3) 1 Bemerkungen über die Gesamtpersönlichkeit der Schülerin oder des Schülers werden in das Abiturzeugnis nicht aufgenommen. 2 Auf Antrag der Schülerin oder des Schülers sind herausragende Leistungen in Vokalensemble oder Instrumentalensemble sowie die Tätigkeit in der Schülermitverantwortung oder ähnliche Tätigkeiten zu vermerken. 3 Bei Befreiung vom Unterricht im Fach Sport gilt § 70 Abs. 7 Satz 1 entsprechend.
(4) 1 Schülerinnen und Schüler, die das Latinum und/oder Graecum erworben haben, erhalten im Abiturzeugnis einen entsprechenden Vermerk. 2 In den modernen Fremdsprachen werden die erreichten Niveaustufen nach dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen angegeben.
(5) Der Termin für die Ausstellung und Aushändigung des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife wird jährlich vom Staatsministerium durch Bekanntmachung festgelegt.
(6) 1 Schülerinnen und Schüler des Ausbildungsabschnitts 12/2, denen die allgemeine Hochschulreife nicht zuerkannt werden konnte (§ 75 Abs. 4, § 85), erhalten ein Zeugnis über diesen Ausbildungsabschnitt mit dem Vermerk, dass sie sich der Abiturprüfung ohne Erfolg unterzogen haben. 2 Dabei bleiben die in der Prüfung erzielten Ergebnisse außer Betracht, auch wird eine Bescheinigung hierüber nicht ausgestellt.
(1) 1 Erkrankungen, die die Teilnahme einer Schülerin oder eines Schülers an der Abiturprüfung verhindern, sind unverzüglich durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen; die Schule kann die Vorlage eines schulärztlichen Zeugnisses verlangen. 2 § 58 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) 1 Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler eine Prüfung, gilt dieser Prüfungsteil als nicht abgelegt im Sinn des § 85 Abs. 1 Nr. 2, es sei denn, sie oder er hat das Versäumnis nicht zu vertreten. 2 Im Fall einer Zusatzprüfung nach § 81 Abs. 1 und 3 wird dieser Prüfungsteil mit 0 Punkten bewertet.
(3) Die Einräumung eines Nachtermins richtet sich nach § 74 Abs. 2 .
(1) 1 Bedient sich eine Schülerin oder ein Schüler unerlaubter Hilfe oder macht den Versuch dazu (Unterschleif), so wird die Arbeit mit 0 Punkten bewertet. 2 Als Versuch gilt auch das Bereithalten nicht zugelassener Hilfsmittel nach Beginn der Prüfung. 3 Ebenso kann verfahren werden, wenn die Handlungen zu fremdem Vorteil unternommen werden.
(2) In schweren Fällen wird die Schülerin oder der Schüler von der Prüfung ausgeschlossen; diese gilt als nicht bestanden.
(3) 1 Wird ein Tatbestand nach Abs. 1 Satz 1 erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit 0 Punkten zu bewerten und die Gesamtqualifikation entsprechend zu berichtigen. 2 In schweren Fällen ist die Prüfung als nicht bestanden zu erklären. 3 Ein unrichtiges Abiturzeugnis ist einzuziehen.
(1) Eine bestandene Abiturprüfung darf nicht wiederholt werden.
(2) 1 Eine nicht bestandene Abiturprüfung kann nur einmal wiederholt werden. 2 Dabei schließt die Wiederholung alle Prüfungsteile ein.
(3) 1 Für eine Schülerin oder einen Schüler, die oder der die Abiturprüfung gemäß Art. 54 Abs. 5 Satz 3 BayEUG wiederholt, verfallen die im ersten Durchlauf der Ausbildungsabschnitte 12/1 und 12/2 erzielten Ergebnisse. 2 § 67 Abs. 4 Satz 7 Halbsatz 1 gilt entsprechend.
(4) Für den Fall, dass die Ausbildungsabschnitte 12/1 und 12/2 nicht wiederholt werden, kann die Wiederholungsprüfung nur in Form der Abiturprüfung als andere Bewerberin oder als anderer Bewerber abgelegt werden.
(1) 1 Bewerberinnen und Bewerber, die an von ihnen besuchten Schule die allgemeine Hochschulreife nicht erlangen können oder die keiner Schule angehören, können als andere Bewerberinnen und Bewerber die Abiturprüfung an den öffentlichen Gymnasien, nicht aber an Abendgymnasien oder Kollegs, ablegen. 2 Hierzu zählt nicht, wer in dem Schuljahr, in dem er sich der Abiturprüfung unterziehen will, Schülerin oder Schüler der Jahrgangsstufe 12 eines öffentlichen oder staatlich anerkannten Gymnasiums, eines Abendgymnasiums oder Kollegs war.
(2) 1 Die öffentliche Schule nimmt die Anmeldung entgegen und unterrichtet umgehend die oder den Ministerialbeauftragten. 2 Sie führt die Prüfung durch, falls nicht die oder der Ministerialbeauftragte eine andere prüfende Schule festsetzt. 3 Die oder der Ministerialbeauftragte kann auch die Beteiligung von Lehrkräften anderer öffentlicher Schulen veranlassen.
(3) Für die Abiturprüfung gelten die Bestimmungen über die Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler öffentlicher und staatlich anerkannter Gymnasien, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(1) 1 Die Bewerberinnen und Bewerber bedürfen der Zulassung, die bis spätestens 15. Dezember bei der Schule schriftlich zu beantragen ist, an der die Prüfung abgelegt werden soll. 2 Das Staatsministerium legt gesondert fest, welche Unterlagen die Bewerberinnen und Bewerber der Schule vorzulegen haben.
(2) 1 Die Bewerberinnen und Bewerber müssen ihren Hauptwohnsitz seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung in Bayern haben.2 Für Schülerinnen und Schüler staatlich genehmigter Ersatzschulen kann die oder der Ministerialbeauftragte hiervon Ausnahmen gewähren.
(3) 1 Über die Zulassung entscheidet die Schule durch schriftlichen Bescheid; die Zulassung ist nur wirksam für die Schule, an der die Bewerberin oder der Bewerber zur Prüfung zugelassen worden ist. 2 Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
(1) 1 Gegenstand der Prüfung sind acht Prüfungsfächer. 2 Unter den Prüfungsfächern müssen sich Deutsch, Geschichte, bzw. Geschichte + Sozialkunde, Mathematik, eine Naturwissenschaft und zwei Fremdsprachen befinden. 3 Vier Fächer werden schriftlich und auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers oder auf Anordnung des Prüfungsausschusses auch mündlich geprüft (erster Prüfungsteil); vier weitere Fächer werden nur mündlich geprüft (zweiter Prüfungsteil). 4 Sie oder er kann nur solche Fächer wählen, die auch für Schülerinnen und Schüler der Gymnasien als Prüfungsfächer wählbar sind. 5 Der Antrag auf Zulassung zur mündlichen Zusatzprüfung in den Fächern des ersten Prüfungsteils ist spätestens am Tag nach Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung der Fächer des ersten Prüfungsteils dem Prüfungsausschuss schriftlich einzureichen.
(2) 1 Die vier Fächer des ersten Prüfungsteils müssen die drei Aufgabenfelder gemäß § 49 abdecken. 2 Für die schriftliche Prüfung in den Fächern eins bis drei des ersten Prüfungsteils werden die zentral gestellten Abiturprüfungsaufgaben mit den hierfür vorgesehenen Bearbeitungszeiten und Auswahlregeln verwendet; § 79 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. 3 Unter diesen Fächern müssen sich die Fächer Deutsch und Mathematik befinden. 4 Im vierten Fach des ersten Prüfungsteils erfolgt die Aufgabenstellung durch die prüfende Schule bei einer Bearbeitungszeit von 180 Minuten; dabei soll die Vorbereitung der anderen Bewerberin oder des anderen Bewerbers nach Maßgabe der Anlage 9 nach Möglichkeit berücksichtigt werden. 5 Die mündlichen Zusatzprüfungen in den Fächern des ersten Prüfungsteils der Hauptprüfung dauern in der Regel 20 Minuten und entsprechen den Regelungen für das reguläre Abitur.
(3) 1 Die Bewerberin oder der Bewerber wählt unter Berücksichtigung von Abs. 1 die vier Fächer des zweiten Prüfungsteils, die nicht bereits Gegenstand der schriftlichen Prüfung sein dürfen. 2 Die mündliche Prüfung dauert für jedes der vier Fächer in der Regel 30 Minuten, die Vorbereitungszeit beträgt 30 Minuten. 3 In den modernen Fremdsprachen findet die mündliche Prüfung in der jeweiligen Fremdsprache statt. 4 Den Prüfungsanforderungen liegen unbeschadet notwendiger Grundkenntnisse jeweils die Lerninhalte der letzten beiden Kurshalbjahre zugrunde, die von Schülerinnen und Schülern öffentlicher Gymnasien verpflichtend zu belegen wären. 5 Die zweite Fremdsprache wird nur auf dem Niveau einer spät beginnenden Fremdsprache geprüft. 6 Der Ablauf der Prüfung entspricht dem Kolloquium. 7 Nach Möglichkeit sollte nur eine mündliche Prüfung an einem Tag stattfinden.
(4) 1 Auf Wunsch der Bewerberin oder des Bewerbers können zwei der vier mündlichen Prüfungen in der Woche vor Beginn der schriftlichen Abiturprüfungen stattfinden. 2 Sollten in diesen beiden Prüfungen die Bedingungen von § 93 Abs. 2 bereits nicht erfüllt werden, so wird die Prüfung abgebrochen. 3 Die Ergebnisse werden ansonsten erst nach Abschluss der schriftlichen Prüfungen mitgeteilt.
(1) 1 Die Gesamtpunktzahl in den Fächern des ersten Prüfungsteils wird gemäß Anlage 13a ermittelt. 2 Wird eine mündliche Zusatzprüfung abgelegt, so erfolgt die Berechnung für das jeweilige Fach gemäß Anlage 11 . 3 Der erste Prüfungsteil ist bestanden, wenn
4 Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, so wird die Prüfung nach dem ersten Prüfungsteil abgebrochen.
(2) 1 Die Gesamtpunktzahl in den Fächern des zweiten Prüfungsteils wird gemäß Anlage 13a ermittelt. 2 Der zweite Prüfungsteil ist bestanden, wenn
(3) Die Summe aus den Gesamtpunktzahlen der acht Prüfungsfächer ergibt die Punktzahl der Gesamtqualifikation.
(1) 1 Die allgemeine Hochschulreife wird den Bewerberinnen oder Bewerbern zuerkannt, die den ersten und zweiten Prüfungsteil bestanden haben. 2 Sie erhalten ein Zeugnis nach dem vom Staatsministerium herausgegebenem Muster. 3 § 86 Abs. 4 gilt entsprechend. 4 Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält darüber eine Bescheinigung, in der die Leistungen nach Punkten der einfachen Wertung ausgewiesen werden.
(2) 1 Eine nicht bestandene Prüfung kann frühestens nach einem Jahr und nur einmal wiederholt werden. 2 Die Prüfung kann nur als Ganzes wiederholt werden.
(3) 1 Ein Rücktritt von der Prüfung muss bis spätestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfungen schriftlich bei der Schule erklärt werden. 2 Bei einem Rücktritt nach diesem Zeitpunkt gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden.
(1) 1 Anträge mehrerer Bewerberinnen und Bewerber, die gemeinsam an einer staatlich genehmigten Ersatzschule unterrichtet werden, sollen von dieser Schule bei der prüfenden öffentlichen Schule gesammelt eingereicht werden; eine entsprechende Anzeige ist unter Angabe der Prüfungsfächer bis zum 15. Dezember durch die Ersatzschule an diese öffentliche Schule zu richten. 2 Die prüfende öffentliche Schule wird von der oder dem Ministerialbeauftragten im Benehmen mit der Ersatzschule in der Regel für mehrere Jahre bestimmt. 3 Für die Abiturprüfung gelten folgende zusätzliche Regelungen:
(2) 1 Abweichend von § 92 Abs. 3 kann auf Wahl der Schülerin oder des Schülers der Ersatzschule in genau zwei der vier Fächer des zweiten Prüfungsteils an Stelle der mündlichen Prüfung das im letzten Ausbildungshalbjahr an der Ersatzschule in diesen Fächern erzielte Ergebnis eingebracht werden, wenn die Schülerin oder der Schüler den Unterricht in allen gewählten Prüfungsfächern an der Ersatzschule besucht hat. 2 Die Schulaufgaben sind in diesem Fall der prüfenden Schule vorher vorzulegen; diese nimmt auch die Zweitkorrektur vor. 3 Das Ergebnis ergibt sich jeweils als Durchschnittswert aus der doppelt gewichteten Punktzahl der Schulaufgabe und dem Durchschnitt der kleinen Leistungsnachweise. 4 Aus der so ermittelten Punktzahl in einfacher Wertung wird die Gesamtpunktzahl gemäß Anlage 13b berechnet. 5 Das Nähere regelt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. 6 Ausgenommen von der Regelung nach Satz 1 sind die beiden Fremdsprachen.
(1) 1 Schülerinnen und Schüler öffentlicher oder staatlich anerkannter Gymnasien erwerben das Latinum bzw. Graecum über den Pflichtunterricht oder eine Ergänzungsprüfung an ihrer Schule. 2 Bewerberinnen und Bewerber, die das Latinum bzw. Graecum nicht als Schülerinnen oder Schüler erworben haben, können sich an einem öffentlichen Gymnasium, an dem Pflichtunterricht in Latein bzw. Griechisch angeboten wird, einer Ergänzungsprüfung unterziehen, sofern sie in Bayern ihren Wohnsitz haben oder an einer bayerischen Hochschule immatrikuliert sind.
(2) 1 Die Ergänzungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil; für die mündliche Prüfung gilt § 77 entsprechend; die Einzelheiten legt das Staatsministerium gesondert fest. 2 Die Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfung zählen bei der Gesamtnotenbildung im Verhältnis 2 : 1; die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote „ausreichend“ oder besser lautet und wenn in der schriftlichen und der mündlichen Prüfung jeweils mindestens die Note „mangelhaft“ erreicht wurde. 3 Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster.
(3) Bei Verhinderung an der Teilnahme, bei Unterschleif und Wiederholung der Prüfung gelten §§ 87 bis 89 entsprechend.
(1) 1 Kenntnisse oder gesicherte Kenntnisse in einer Fremdsprache können an einem öffentlichen oder staatlich anerkannten Gymnasium über den Pflichtunterricht oder durch Bestehen einer Feststellungsprüfung nachgewiesen werden. 2 Den erfolgreich besuchten Pflichtunterricht bescheinigt das zuletzt besuchte Gymnasium. 3 Wer Inhaber einer Hochschulzugangsberechtigung ist oder eine solche erwerben will, kann für Studienzwecke bzw. für den Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung mit einer Feststellungsprüfung in einer als Pflicht- oder Wahlpflichtunterricht nach einem staatlich genehmigten Lehrplan unterrichteten Fremdsprache Kenntnisse oder gesicherte Kenntnisse nachweisen. 4 Die Einzelheiten legt das Staatsministerium gesondert fest.
(2) Der Zulassungsantrag zur Feststellungsprüfung ist an das öffentliche Gymnasium zu stellen, an dem sich die Bewerberin oder der Bewerber der Prüfung unterziehen will und an dem das betreffende fremdsprachliche Fach geführt wird.
(3) 1 Der Feststellungsprüfung liegt der Lehrplan des gewählten Fachs für die betreffende Jahrgangsstufe zugrunde. 2 Die Feststellungsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. 3 Die Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfung zählen bei der Gesamtnotenbildung 2 : 1; die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote „ausreichend“ oder besser lautet. 4 Wer die Prüfung bestanden hat, erhält von der Schule eine Bescheinigung.
(1) 1 Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 10, denen wegen der Note 6 in einem oder Note 5 in zwei Vorrückungsfächern die Vorrückungserlaubnis nicht erteilt worden ist und die in den übrigen Vorrückungsfächern keine schlechtere Note als 4 erhalten haben, können durch die Besondere Prüfung den mittleren Schulabschluss erwerben. 2 Das einmal erworbene Recht zur Teilnahme an der Besonderen Prüfung bleibt erhalten, wenn bei Wiederholung der Jahrgangsstufe 10 nicht die nach Satz 1 erforderlichen Leistungen erzielt wurden.
(2) 1 Die Besondere Prüfung kann nur in unmittelbarem Anschluss an den Besuch der Jahrgangsstufe 10 abgelegt werden. 2 Sie wird in den letzten Tagen der Sommerferien nach Möglichkeit für mehrere benachbarte Gymnasien und ggf. Abendgymnasien oder Kollegs gemeinsam abgehalten. 3 Die oder der Ministerialbeauftragte kann hierzu Anordnungen treffen.
(3) 1 Über die Zulassung zur Besonderen Prüfung entscheidet das zuletzt besuchte Gymnasium auf Antrag. 2 Der Zulassungsantrag ist spätestens eine Woche nach Aushändigung des Jahreszeugnisses vorzulegen.
(4) 1 Bei jeder prüfenden Schule wird ein Prüfungsausschuss eingesetzt, der aus Lehrkräften der Gymnasien besteht. 2 Den Vorsitz des Prüfungsausschusses hat die Schulleiterin oder der Schulleiter. 3 Die zentral für ganz Bayern gestellten Aufgaben werden spätestens bis zum ersten Unterrichtstag vom jeweiligen Prüfungsausschuss korrigiert und benotet, der auch über das Bestehen der Besonderen Prüfung entscheidet.
(5) 1 Die Besondere Prüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache; sie wird in schriftlicher Form abgenommen. 2 Auf Antrag kann die erste Fremdsprache durch die zweite Fremdsprache ersetzt werden, die dann auf dem Niveau der ersten Fremdsprache nachzuweisen ist. 3 Für die Prüfungsanforderungen sind die Lehrpläne der Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums maßgebend. 4 Für die Prüfung gilt:
(6) 1 Die Besondere Prüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsarbeiten mit mindestens der Note 4 bewertet wurden oder wenn nur einmal die Note 5 und in einem anderen Fach dafür mindestens die Note 3 vorliegt. 2 Wer die Prüfung bestanden hat, erhält eine Bescheinigung nach dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster. 3 Die Bescheinigung gilt nur in Verbindung mit dem Jahreszeugnis des Gymnasiums.
(7) Eine Wiederholung der ohne Erfolg abgelegten Besonderen Prüfung ist nur einmal zulässig, sofern die Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums wiederholt wird und erneut die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen.
(8) Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe I des Abendgymnasiums bzw. des Kollegs, die noch keinen mittleren Schulabschluss haben, können sich nach den vorstehenden Bestimmungen der Besonderen Prüfung unterziehen.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Juli 2007 tritt die Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) vom 16. Juni 1983 (GVBl S. 681, BayRS 2235-1-1-1-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Mai 2007 (GVBl S. 371), außer Kraft.
München, den 23. Januar 2007
Bayerisches Staatsministerium
für Unterricht und Kultus
Siegfried Schneider, Staatsminister
MODUS21 - Übersicht
Das Staatsministerium hat mit Bekanntmachungen vom 3. August 2005 (KWMBl I S. 329) und vom 13. Dezember 2005 (KWMBl I 2006 S. 6) insgesamt 60 MODUS21-Maßnahmen für alle bayerischen Schulen freigegeben.
Wenn die Belange des Aufwandsträgers oder des Aufgabenträgers im Sinn des Art. 1 des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulwegs berührt werden, ist das Einvernehmen mit dem Träger herzustellen.
Im Einzelnen:
| Nr. |
Titel |
erprobt an Schulart |
Kurzerläuterung |
| 1 |
Flexibilisierung der Stundentafel |
Gymnasium |
Die Schule weicht zeitlich begrenzt von der Stundentafel ab, um Defizite in der Klasse auszugleichen; zusätzliche Stunden werden durch vorübergehende Reduzierung in anderen Fächern gewonnen. Diese Maßnahme setzt das Einvernehmen mit dem Elternbeirat voraus. |
| 2 |
jahrgangs- und klassenübergrei- fender Unterricht |
Grundschule, Gymnasium |
Das Unterrichtsangebot wird erweitert; durch eine an der Leistungsfähigkeit orientierte Gruppenzusammenstellung kann die einzelne Schülerin oder der einzelne Schüler gezielter gefördert werden. Diese Maßnahme setzt das Einvernehmen mit dem Elternbeirat voraus. |
| 3 |
Organisation des Unterrichts in Doppelstunden |
Gymnasium |
Schule gewinnt Zeit und Ruhe im Unterrichtstag. |
| 4 |
themenbezogene Projektwochen |
Gymnasium |
Schülerinnen und Schüler gewinnen Einblick in übergeordnete Zusammenhänge; Schlüsselqualifikationen werden gefördert. |
| 5 |
Einbeziehung externer Partner |
alle |
Praxisbezug wird verstärkt durch Partner aus dem Kreis der Eltern, der Hochschule, der Kirchen und der Wirtschaft. Diese Maßnahme setzt das Einvernehmen mit dem Elternbeirat voraus. |
| 6 |
Pädagogischer Tag statt Wandertag |
Gymnasium |
Wandertage haben ihre ursprüngliche Zielsetzung weitgehend verloren; die Schule setzt selbst das Thema eines Pädagogischen Tags fest. |
| 7 |
Jahrgangsstufen- versammlungen |
Gymnasium |
Durch themen- oder anlassbezogene Versammlungen der Klassen eines Jahrgangs wird der Zusammenhalt der gesamten Altersgruppe gestärkt; der Informationsfluss in der Schule wird verbessert. |
| 8 |
Jahrgangsstufen- sprecherinnen und -sprecher |
Gymnasium |
Alle Klassen eines Jahrgangs wählen eine Sprecherin oder einen Sprecher; die Identifikation mit schulischen Entscheidungen wird gestärkt. |
| 9 |
Einrichtung einer „Klassenstunde" |
Realschule |
Schule verkürzt rollierend an einem Tag in der Woche alle Stunden
um fünf Minuten: Gewinn einer Klassleiterstunde zur Besprechung klasseninterner
Probleme, Vorbereitung von Klassenfahrten, Einsammeln von Geldern etc. |
| 10 |
Schülerinnen und Schüler gestalten eigenverantwort-lich Unterricht |
Hauptschule, Gymnasium |
Schülerinnen und Schüler dürfen in festgelegten Abständen eine Stunde zu selbst gewählten Themen gestalten; sie trainieren Präsentation und Moderation. |
| Nr. |
Titel |
erprobt an Schulart |
Kurzerläuterung |
| 11 |
Förderunterricht nach dem Zwi- schenzeugnis |
Realschule, Gymnasium |
Durch gezielten Förderunterricht kann die Wiederholerquote gesenkt werden. Die Schule gewinnt die erforderlichen Stunden durch geeignete andere MODUS21-Maßnahme wie z.B. Vorlesungsunterricht. |
| 12 |
Vorlesungsbetrieb |
Gymnasium |
Die Lehrkräfte arbeiten verstärkt in Teams, entwickeln gemeinsam die Grundlagen für die Vorlesungen und vermitteln ausgewählte Inhalte einer Gruppe aus mehreren Klassen im Vorlesungsbetrieb. Die Schule gewinnt Stunden für zusätzliche pädagogische Maßnahmen. Diese Maßnahme setzt das Einvernehmen mit dem Elternbeirat voraus. |
| 13 |
Schülerinnen und Schüler lehren Schülerinnen und Schüler |
Gymnasium |
Leistungsstarke Schülerinnen und Schüler fördern während der Unterrichtszeit in kleinen Gruppen außerhalb des Klassenverbandes leistungsschwächere Schülerinnen und Schüler. |
| 14 |
Selbsteinschätzung der Schülerinnen und Schüler |
Realschule |
Die Schülerinnen und Schüler bearbeiten Auswertungsbogen, mit denen sie die eigene Vorbereitung und Leistung einschätzen können und übernehmen Verantwortung für ihre Leistung. |
| Nr. |
Titel |
erprobt an Schulart |
Kurzerläuterung |
| 15 |
Schulaufgabe mit Gruppenarbeits-phase |
Gymnasium |
Die Schülerinnen und Schüler erarbeiten z.B. in Deutsch im Team eine Rahmengeschichte, die die oder der Einzelne anschließend ausgestaltet; die individuelle Leistung der Teammitglieder in der Gruppenarbeitsphase wird erfasst und geht in die Note ein. Diese Maßnahme setzt das Einvernehmen mit dem Elternbeirat voraus. |
| 16 |
Angesagte „Tests" im Turnus von sechs Wochen statt Schulaufgaben |
Gymnasium |
Gleichmäßige Verteilung angesagter Leistungserhebungen über das Schuljahr gewährleisten gleichbleibend hohes Leistungsniveau, reduzieren Wissenslücken und Prüfungsangst. Diese Maßnahme setzt das Einvernehmen mit dem Elternbeirat voraus. |
| 17 |
Debatte ersetzt je eine Schulaufgabe (Aufsatz) in Deutsch und/oder Fremdsprachen |
Gymnasium |
Die Schülerinnen und Schüler müssen ihren Standpunkt zu einem vorgegebenen Thema vorbereiten, überzeugend vertreten, Toleranz gegenüber anderen Meinungen üben; sprachliche und argumentative Kompetenzen werden gestärkt. Diese Maßnahme setzt das Einvernehmen mit dem Elternbeirat voraus. |
| 18 |
Präsentation ersetzt eine Auf- satzschulaufgabe |
Gymnasium |
Durch die Erarbeitung und Darstellung eines komplexen Themas werden eigenständiges Arbeiten, Umgang mit neuen Medien und mündliche Sprachkompetenz gefördert. |
| 19 |
Test aus formal- sprachlichen und Sprachverständnisanteilen in Deutsch ersetzt eine Aufsatzschulaufgabe |
Gymnasium |
Klassen mit Schwächen in der formalen Sprachbeherrschung werden gezielt gefördert. |
| 20 |
Schwerpunkte des Jahresstoffs in letzter schriftlicher Leistungserhebung |
Gymnasium |
Vor den Sommerferien wird der Jahresstoff in seinen Schwerpunkten abgesichert; die Nachhaltigkeit des Lernens wird gefördert. Diese Maßnahme setzt das Einvernehmen mit dem Elternbeirat voraus. |
| 21 |
Leistungserhebun- gen (auch nicht angekündigte) über die Lerninhalte mehrerer Unterrichtsstunden |
Gymnasium |
Das Grundwissen wird gesichert, kleinschrittiges Lernen wird verhindert, Nachhaltigkeit des Lernens wird gefördert. Diese Maßnahme setzt das Einvernehmen mit dem Elternbeirat voraus. |
| 22 |
schulinterne Jahrgangsstufentests zum Grundwissen |
Gymnasium |
Die Nachhaltigkeit des Lernens wird gefördert; die Klassen einer Jahrgangsstufe können verglichen werden. Diese Maßnahme setzt das Einvernehmen mit dem Elternbeirat voraus. |
| 23 |
Neugewichtung schriftlicher und mündlicher Leistungen in den Fremdsprachen |
Gymnasium |
Durch andere Gewichtung (z.B. 1:1 statt 2:1) wird bei Bedarf die mündliche Sprachkompetenz gefördert. Diese Maßnahme setzt das Einvernehmen mit dem Elternbeirat voraus. |
| 24 |
Verstärkte Einbeziehung von Grundwissen in schriftliche Leistungserhebungen |
Gymnasium |
Schriftliche Leistungserhebungen prüfen immer auch die Verfügbarkeit von Grundwissen und Kernkompetenzen; die Nachhaltigkeit des Lernens wird gefördert. |
| 25 |
Trennung von Unterrichts- und Prüfungsphasen |
Gymnasium |
Z.B. angekündigte Prüfungsphasen statt permanenten Abfragens; die Klasse gewinnt Ruhe im Unterrichtsalltag. Diese Maßnahme setzt das Einvernehmen mit dem Elternbeirat voraus. |
| 26 |
Ganz- und Halbjahresprojekte in der Klasse |
Gymnasium |
Die Schülerinnen und Schüler arbeiten über längeren Zeitraum fächerübergreifend und eigenverantwortlich an ausgewählten Themen; Ausdauer, Teamfähigkeit und Kreativität werden gestärkt. |
| Nr. |
Titel |
erprobt an Schulart |
Kurzerläuterung |
| 27 |
Bildung von jahrgangs- und stufenbezogenen Pädagogischen Lehrkräfteteams |
Gymnasium |
Lehrkräfte arbeiten im Team; pädagogische Beobachtungen und Maßnahmen werden zielführender abgestimmt. |
| 28 |
Unterrichtsplanung im Lehrkräfteteam |
Gymnasium |
Lehrkräfte arbeiten im Team; der Gesamtaufwand für die Unterrichtsvorbereitung wird verringert. |
| 29 |
Planung und Durchführung von schriftlichen Leistungserhebungen im Lehrkräfteteam |
Gymnasium |
Lehrkräfte arbeiten im Team; der Gesamtaufwand wird verringert; die Ergebnisse dienen der internen Evaluation. |
| 30 |
„Mitarbeitergespräche" mit Zielvereinbarungen der Lehrkraft mit allen Schülerinnen und Schülern |
Berufsschule |
Lehrkräfte leisten gezielte Hilfestellung; Schülerinnen und Schüler übernehmen Verantwortung für ihre Leistungsentwicklung; Schülerinnen und Schüler erfahren individuelle Unterstützung bei persönlichen Problemen. |
| Nr. |
Titel |
erprobt an Schulart |
Kurzerläuterung |
| 31 |
Innerschulischer Praxistag |
Förderschule |
Die Schule führt an einem Tag fächer- und klassenübergreifenden Kursunterricht als Orientierungshilfe für die Schülerinnen und Schüler bei der Berufsfindung durch. |
| 32 |
Pflichtwahlfach „Business-English" an der Hauptschule |
Hauptschule |
Die Schülerinnen und Schüler der Regelklasse 9 nehmen fakultativ, die Schülerinnen und Schüler der M-Zweige obligatorisch am Wahlfach „Business English" teil, das nach zwei Jahren zum Erwerb eines Zusatzzertifikates führt. |
| 33 |
Rhythmisierung des Schultags |
Hauptschule |
Durch Neustrukturierung und Rhythmisierung des Schulvormittags mit integrierter Mittagsbetreuung wird der Schultag dem Biorhythmus der Kinder entsprechend entzerrt. Ein Schultag dauert bis 15.30 Uhr, Hausaufgaben werden durch individuelles Üben ersetzt. Diese Maßnahme setzt das Einvernehmen mit dem Elternbeirat voraus. |
| 34 |
Zeitungslektüre zur Förderung der Allgemeinbildung |
Hauptschule |
Die Maßnahme, die auf der regelmäßigen Lektüre von Tageszeitungen beruht, wird den Fächern Deutsch und GSE (Geschichte/Sozialkunde/Erdkunde) zugeordnet und in den Jgst. 7 und 8 durchgeführt. |
| 35 |
Zwischenberichte statt Halbjahreszeugnis |
Gymnasium |
Die Eltern erhalten zu zwei Zeitpunkten innerhalb des Schuljahres (Dezember und April) einen detaillierten schriftlichen Überblick über die Leistungen ihres Kindes. Diese Maßnahme setzt das Einvernehmen mit dem Elternbeirat voraus. |
| 36 |
Neues Lernkonzept in der Berufsfachschule für Kinderpflege |
Berufsfachschule |
Der Lehrstoff der Jahrgangsstufe 11 wird in Modulen („Lernbausteinen") aufbereitet und von den Schülern selbstständig und eigenverantwortlich an verschiedenen Lernorten erarbeitet. Der Abschluss eines Lernbausteins erfolgt in Form eines schriftlichen Tests, einer Einzel- oder einer Gruppenpräsentation. |
| Nr. |
Titel |
erprobt an Schulart |
Kurzerläuterung |
| 37 |
Einrichtung von Partnerklassen zwischen Unter- und Oberstufe |
Förderschule |
Die Schülerinnen und Schüler der 5. bis 9. Jahrgangsstufe der Förderschule unterstützen die Schülerinnen und Schüler der ersten und zweiten Klasse. Je nach Klassengröße sind die Patinnen und Paten ca. alle drei Wochen für eine Stunde im Einsatz. |
| 38 |
Erweitertes Screening zur Einschulung |
Grundschule |
Die Schule erweitert das bestehende Screeningverfahren: Sprachstandserhebungen werden bei allen Schülerinnen und Schülern durchgeführt und um den mathematischen Bereich erweitert. |
| 39 |
Förderung besonders begabter Grundschülerinnen und Grundschüler |
Grundschule |
Die Schule bietet in Kooperation mit Eltern und externen Partnern ein qualitativ hochwertiges Zusatzangebot, das begabte Schülerinnen und Schüler besonders fördert. |
| 40 |
Förderung von Vorschulkindern mit Entwicklungsverzögerung |
Grundschule |
Vorschulkinder mit Entwicklungsverzögerungen werden auf den Unterricht der Regelklasse vorbereitet. Durch die intensive Zusammenarbeit der Schule mit verschiedenen Einrichtungen werden die Kinder im Bereich Sprach-, Merk- und Denkfähigkeit, aber auch in ihrem Spiel- und Sozialverhalten gefördert. |
| 41 |
„Freiwilliges Soziales Jahr" an der Schule |
Grundschule |
An der Schule leistet eine Freiwillige das „Freiwillige Soziale Jahr" ab. Die Freiwillige unterstützt die Lehrkräfte im Unterricht (z.B. bei Differenzierungsmaßnahmen und bei der Planung und Organisation des Schulalltags). |
| 42 |
Zeugnisergänzung basierend auf einer Schülerberatungsstunde |
Hauptschule |
Mehrmals im Schuljahr findet eine Schülerberatungsstunde als Einzelgespräch statt, in der individuelle Probleme der Schülerin oder des Schülers besprochen und Ziele für die nächste Lern- und Entwicklungsphase formuliert werden. |
| 43 |
„Unterricht Plus" |
Hauptschule |
In den Nachmittagsstunden werden semesterweise in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch (Grund- und Hauptschule) projektorientierte Kurse angeboten. In leistungsheterogenen Gruppen werden Unterrichtsinhalte thematisiert, vertieft und geübt. |
| 44 |
Lernen in Kleingruppen |
Realschule |
Einmal wöchentlich werden in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik die Klassen gedrittelt; die Schülerinnen und Schüler arbeiten in Kleingruppen. Begleitet werden sie dabei durch Eltern, Praktikantinnen und Praktikanten (Exercitium Paedagogicum) oder in Seminarschulen durch Referendarinnen und Referendare. Diese Maßnahme setzt das Einvernehmen mit dem Elternbeirat voraus. |
| 45 |
Module zur Stärkung der Selbst- und Sozialkompetenz |
Gymnasium |
Auf der Grundlage eines Curriculums, das aus sechs aufeinander aufbauenden Modulen besteht (z. B. Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft, Verantwortungsfähigkeit, Problemlösungs- und Konfliktfähigkeit), wird Selbst- und Sozialkompetenz vermittelt. |
| 46 |
Teamtraining im Schullandheim |
Gymnasium |
Der fünftägige Aufenthalt in einem speziell ausgestatteten Schullandheim wird für ein ca. 25-stündiges Trainingsprogramm kooperativer Kompetenzen genutzt. |
| 47 |
Erstellung einer Referenzmappe für Schülerinnen und Schüler |
Gymnasium |
Alle sozialen und fachlichen Kompetenzen, die eine Schülerin oder ein Schüler im Laufe seiner Gymnasiallaufbahn erwirbt, werden in einer Mappe dokumentiert. Die Schülerinnen und Schüler erhalten dadurch die Möglichkeit, ihren eigenen Lernprozess zu reflektieren. |
| 48 |
Unterricht in Notebookklassen |
Berufsschule |
Das mobile Lernen in der Schule, im Betrieb und zu Hause und die hochindividuelle Förderung durch interaktive Unterrichtsprogramme qualifiziert die Schülerinnen und Schüler, um so ihre Chancen im Berufsleben zu erhöhen. Diese Maßnahme setzt das Einvernehmen mit dem Elternbeirat voraus. |
| 49 |
Ausbildungsvereinbarung mit Schülerinnen und Schülern und Eltern |
Berufsfachschule |
Die Schule vereinbart gemeinsam mit Eltern und Schülerinnen und Schülern individuelle Ziele der Ausbildung. Stärken und Schwächen der Schülerinnen und Schüler können frühzeitig diagnostiziert, entsprechende Maßnahmen ergriffen werden. |
| Nr. |
Titel |
erprobt an Schulart |
Kurzerläuterung |
| 50 |
Besondere mündliche Prüfung in den Grund- und Leistungskursen Englisch |
Gymnasium |
Zusätzlich zu den herkömmlichen mündlichen Noten wird am Ende des Semesters eine „Besondere mündliche Prüfung" durchgeführt. Sie gibt den Schülerinnen und Schülern Gelegenheit, in einem längeren Prüfungsgespräch ihr sprachliches Können unter Beweis zu stellen. Diese Maßnahme setzt das Einvernehmen mit dem Elternbeirat voraus. |
| Nr. |
Titel |
erprobt an Schulart |
Kurzerläuterung |
| 51 |
Methoden- und Teamtraining |
Volksschule |
Das gesamte Kollegium wird nach dem Methodentraining von Klippert geschult und das Methodenrepertoire aufbauend in allen Jahrgangsstufen umgesetzt. |
| 52 |
Begleitung neuer Lehrkräfte im ersten Jahr |
Realschule |
Den neuen Lehrkräften werden durch Fachkollegen und Schulleiterin bzw. Schulleiter, Unterrichtsbesuche, Feedback und Beratung konkrete Hilfestellungen gegeben. |
| 53 |
„Runder Tisch" für Lehrkräfte einer Schule |
Gymnasium |
Zu vom Kollegium gewünschten Themen wird ein offenes Fortbildungsangebot erarbeitet, z. B. Handhabung des mobilen Laptopklassenzimmers, Prävention und Krisenintervention, Schulung im EFQM-Modell und Zeitmanagement. |
| Nr. |
Titel |
erprobt an Schulart |
Kurzerläuterung |
| 54 |
Lehrkräftepraktikum |
Förderschule |
Die Lehrkräfte leisten an zwei bis drei Tagen pro Jahr ein Praktikum in einem Unternehmen vor Ort ab. Sie gewinnen dadurch fundierte Einblicke in die Berufsanforderungen und knüpfen intensive Kontakte zu den Betrieben der Region. |
| 55 |
Neigungsorientiertes Lernen mit externen Fachleuten |
Grundschule |
Angeleitet durch externe Fachkräfte lernen die Schülerinnen und Schüler der zweiten und dritten Klassen einmal im Monat in interessensgeleiteten und jahrgangsübergreifenden Lerngruppen. Externe Kräfte arbeiten ehrenamtlich. Diese Maßnahme setzt das Einvernehmen mit dem Elternbeirat voraus. |
| 56 |
Berufsorientierung „Brückenschlag" |
Hauptschule |
Unternehmerinnen und Unternehmer aus der Region, die Ausbildungsplätze anbieten, begleiten Schülerinnen und Schüler von der 7. bis zur 9. Jahrgangsstufe. Ein Expertenteam von Pädagoginnen und Pädagogen, Psychologinnen und Psychologen sowie Unternehmerinnen und Unternehmern bereitet die Schülerinnen und Schüler drei Jahre lang auf den Sprung ins Berufsleben vor. Diese Maßnahme setzt das Einvernehmen mit dem Elternbeirat voraus. |
| 57 |
„Economy Tutorial" |
Realschule |
Das „Economy Tutorial" ist ein Forum für den Ideenaustausch zwischen Schule und Wirtschaft. Dazu gehört die direkte Umsetzung eines gemeinsam erarbeiteten Maßnahmenkatalogs mit jährlichem Feedback der Schule an die Unternehmen. |
| 58 |
Arbeit im Alten- und Pflegeheim als Praxismodul des Unterrichts |
Realschule |
Die Schülerinnen und Schüler besuchen in einem Zeitraum von drei Monaten wöchentlich die Bewohnerinnen und Bewohner eines Pflegeheims und leisten Hilfestellung im Alltag der pflegebedürftigen Menschen. Die Erfahrungen werden mit Lehrplanthemen verknüpft. Diese Maßnahme setzt das Einvernehmen mit dem Elternbeirat voraus. |
| 59 |
Integration des Programms „Erwachsen werden" in die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit |
Hauptschule |
Die Schülerinnen und Schüler absolvieren das Programm „Erwachsen werden" von Lions Quest nicht wie üblich als Zusatzangebot, sondern es findet Eingang in die verschiedenen Fächer. So wird es unmittelbar im sozialen Gefüge des Unterrichtsalltags wirksam. |
| Nr. |
Titel |
erprobt an Schulart |
Kurzerläuterung |
| 60 |
Eigenverantwortliche Sachmittelbeschaffung und -verwaltung |
Grundschule |
Die Schule und der Sachaufwandsträger beschließen einvernehmlich ein Budget im Rahmen der Haushaltssatzungen. Die Finanzverantwortung über die Ausschreibung, die Beschaffung, die Verwaltung und die Verwendung der Sachmittel geht an die Schulleiterin oder den Schulleiter über. |
Stundentafeln für die Jahrgangsstufen
5 bis 10
1)
A. Sprachliches (einschließlich Humanistisches) Gymnasium (SG)
B. Naturwissenschaftlich-technologisches Gymnasium (NTG)
C. Musisches Gymnasium (achtjährige Form - MuG)
D. Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliches Gymnasium (WSG)
1) Für zweisprachige Züge gelten modifizierte Stundentafeln, die das Staatsministerium festlegt.
2) In einstündigen Pflichtfächern kann der Unterricht in Epochen erteilt werden. Am SG, NTG und WSG können die Fächer Kunst und Musik in den Jahrgangsstufen 8 und 9 wechselweise jeweils zweistündig unterrichtet werden.
3) Dieses Pflichtfach ist Kernfach. Am WSG mit wirtschaftswissenschaftlichem Profil (WSG-W) ist Wirtschaft und Recht Kernfach, am WSG mit sozialwissenschaftlichem Profil (WSG-S) Sozialkunde.
4) Englisch ist verpflichtend 1. oder 2. Fremdsprache.
5) Latein ist verpflichtend 1. oder 2. Fremdsprache. Auf Antrag kann vom Staatsministerium eine Sprachenfolge von drei modernen Fremdsprachen genehmigt werden. Am Humanistischen Gymnasium ist Latein verpflichtend 1. oder 2. Fremdsprache (vgl. Art. 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayEUG).
6) Die Festlegung der Fremdsprachenfolgen an den an der Schule eingerichteten Ausbildungsrichtungen obliegt im Rahmen der vorstehenden Vorgaben und im Rahmen des der Schule zustehenden Budgets an Lehrerwochenstunden der Schule im Einvernehmen mit dem Elternbeirat.
7) Die Schule kann nach Jahrgangsstufe 9 im Rahmen ihrer personellen Möglichkeiten die Ablösung der 1. oder 2. Fremdsprache durch eine in Jahrgangsstufe 10 neu einsetzende spät beginnende Fremdsprache anbieten. In Ausnahmefällen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter in den ersten vier Wochen der Jahrgangsstufe 10 ein Zurückwechseln zur ersetzten Fremdsprache genehmigen. Der Unterricht in der neu einsetzenden spät beginnenden Fremdsprache wird im Umfang von vier Wochenstunden erteilt, davon ist eine den Intensivierungsstunden zu entnehmen.
8) Die Profilstunden werden am Naturwissenschaftlich-technologischen Gymnasium zur Stärkung von Chemie und Physik, am Musischen Gymnasium zur Stärkung des musischen Profils (insbesondere Kunst) und am Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Gymnasium zur Stärkung der wirtschafts- und sozialkundlichen Fächer eingesetzt.
9) Die Intensivierungsstunden sollen den individuellen Lernprozess durch gezieltes Üben, Wiederholen und Vertiefen in kleineren Lerngruppen unterstützen. Zudem bieten sie die Möglichkeit, die Potenziale von besonders Begabten zielgerichteter zu fördern. Bei der Zuordnung zu den Fächern können auch schulische Schwerpunktsetzungen (Schulprofil) berücksichtigt werden. Die Intensivierungsstunden dienen nicht der Vermittlung neuer Lehrplaninhalte. Schülerinnen und Schüler mit besonderem Förderbedarf können zum Besuch bestimmter Intensivierungsstunden verpflichtet werden.
10) Die Note im Instrumentalspiel geht in die Fachnote Musik ein. Der Unterricht im Instrumentalspiel kann nicht in Epochen erteilt werden.
11) Am WSG kann im sozialwissenschaftlichen Profil statt des Faches Kunst in den Jahrgangsstufen 7 und 8 das Fach Textilarbeit mit Werken mit gleicher Stundenzahl angeboten werden, solange an der Schule Fachlehrkräfte für Textilarbeit mit Werken vorhanden sind.
12) Das Sozialpraktikum ist ganz oder überwiegend in der unterrichtsfreien Zeit bis zum Ende der Jahrgangsstufe 10 abzuleisten (vgl. auch § 62 Abs. 2 GSO)
13) Eine Sportstunde kann von der Jahrgangsstufe 7 in die Jahrgangsstufe 5 oder 6 verlegt werden. Die Erteilung als Differenzierter Sportunterricht ist möglich.
14) Die dritten Sportstunden in den Jahrgangsstufen 8 bis 10 können Profil verstärkend eingesetzt werden (z.B. Tanz, Pantomime, Bewegungskünste). Sie können auch ganz oder teilweise in die Unterstufe verlagert werden. Die Erteilung als Differenzierter Sportunterricht ist möglich.
15) Die (verpflichtenden) Intensivierungsstunden sollen in den Kernfächern (vgl. § 44 Abs. 2) eingesetzt werden. Die Intensivierungsstunde in der Jahrgangsstufe 7 soll in geteilter Klasse in der ersten Fremdsprache stattfinden.
16) Im Rahmen der von der Kultusministerkonferenz vorgegebenen 265 Wochenstunden sind von den Schülerinnen und Schülern mindestens fünf Stunden ggf. unter Berücksichtigung des Wahlunterrichts individuell zu wählen (flexible Intensivierungsstunden).
17) WSG-W: Geschichte und Sozialkunde werden in Jahrgangsstufe 10 gekoppelt.
| 1) | Für zweisprachige Züge gelten modifizierte Stundentafeln, die das Staatsministerium festlegt. |
Stundentafel für den Vorkurs
und die Jahrgangsstufe I
(Abendgymnasium und Kolleg)
A. Abendgymnasium
| Pflichtfächer |
Vorkurs |
SAG |
NTAG |
WWAG |
|
|
|
Jahrgangsstufe I |
Jahrgangsstufe I |
Jahrgangsstufe I |
| Religionslehre/Ethik |
1 |
1 |
1 |
1 |
| Deutsch |
3 |
3 |
3 |
3 |
| Englisch (1. Fremdsprache) |
4 |
4 |
4 |
4 |
| Französisch/Latein/Italienisch/Russisch/Spanisch (2. Fremdsprache) |
4 (im SAG) |
4 |
3 |
3 |
| Mathematik |
5 |
5 |
5 |
5 |
| Physik |
1 (im SAG) |
1 |
2 |
1 |
| Biologie (mit Chemie) |
1 |
1 |
1 |
1 |
| Geschichte (mit Sozialkunde) |
1 |
1 |
1 |
1 |
| Wirtschaft und Recht |
2 |
- |
- |
1 |
|
|
|
|
|
|
| Summe |
20 |
20 |
20 |
20 |
B. Kolleg
| Pflichtfächer |
NSK |
NSK |
ASK |
|
|
Vorkurs |
Jahrgangsstufe I |
Jahrgangsstufe I |
| Religionslehre/Ethik |
- |
1 |
1 |
| Deutsch |
6 |
4 |
4 |
| Englisch (1. Fremdsprache) |
6 |
4 |
- |
| Latein (1. Fremdsprache) |
- |
- |
5 |
| Französisch/Italienisch/Latein/Russisch/Spanisch (2. Fremdsprache) |
- |
6 |
- |
| Englisch/Griechisch (2. Fremdsprache) |
- |
- |
6 |
| Mathematik |
6 |
6 |
6 |
| Physik |
2 |
3 |
2 |
| Chemie |
2 |
3 |
3 |
| Biologie |
1 |
2 |
2 |
| Geschichte + Sozialkunde |
3+0 |
2+1 |
2+1 |
| Geographie |
1 |
1 |
1 |
| Wirtschaft und Recht |
- |
1 |
1 |
|
|
|
|
|
| Summe |
27 |
341) |
341) |
| 1) | Am Kolleg können mit Zustimmung des Schulträgers zudem bis zu zwei fakultative Intensivierungsstunden angeboten werden. |
Stundentafel für die Jahrgangsstufen
11 und 12
(Pflicht- und Wahlpflichtbereich)
| Kurse |
Wochenstunden |
Fachbereich |
Aufgabenfeld |
||||
| Deutsch |
4 |
|
sprachlich- |
||||
|
|
fortgeführt |
spät beginnend |
Fremdsprachen |
||||
| Englisch |
4 |
- |
|||||
| Französisch |
4 |
3 |
|||||
| Griechisch |
4 |
- |
|||||
| Latein |
4 |
- |
|||||
| Italienisch |
4 |
3 |
|||||
| Russisch |
4 |
3 |
|||||
| Spanisch |
4 |
3 |
|||||
| Chinesisch |
- |
3 |
|||||
| Japanisch |
- |
3 |
|||||
| Neugriechisch |
- |
3 |
|||||
| Polnisch |
- |
3 |
|||||
| Portugiesisch |
- |
3 |
|||||
| Tschechisch |
- |
3 |
|||||
| Türkisch |
- |
3 |
|||||
| Kunst |
21) |
Künstlerische Fächer |
|||||
| Musik |
21) |
||||||
| Religionslehre / Ethik |
2 |
|
gesellschafts |
||||
| Geschichte + Sozialkunde |
2+12) |
Politische Bildung |
|||||
| Wirtschaft und Recht |
2 |
||||||
| Geographie |
2 |
||||||
| Mathematik |
4 |
|
mathematisch- |
||||
| Informatik3) |
3 |
|
|||||
| Biologie |
3 |
Naturwissenschaften |
|||||
| Chemie |
3 |
||||||
| Physik |
3 |
||||||
| Wissenschaftspropädeutisches Seminar |
2 |
||||||
| Projekt-Seminar zur Studien- und Berufsorientierung5) |
2 |
||||||
| Sport |
24) |
|
|||||
| 1) | Soweit das Fach gemäß § 47 Abs. 3 als Abiturprüfungsfach mit besonderer Fachprüfung gewählt wird, erhöht sich durch verpflichtende Belegung eines 1- bzw. 2-stündigen Additums (Kunst: Bildnerische Praxis; Musik: Instrument bzw. Gesang) in den Jahrgangsstufen 11 und 12 der Stundenumfang für das Fach Kunst auf 4 und für das Fach Musik auf 3 Wochenstunden. |
| 2) | Schülerinnen und Schüler, die in Jgst. 10 ein Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliches Gymnasium besucht (WSG) haben, können in den Jgst. 11 und 12 das Fach Sozialkunde 2-stündig belegen. |
| 3) | Nur wählbar für Schülerinnen und Schüler, die in Jgst. 10 den Informatikunterricht des Naturwissenschaftlich-technologischen Gymnasiums (NTG) besucht haben. |
| 5) | Das Fach Psychologie kann auch Leitfach für ein Projekt-Seminar zur Studien- und Berufsorientierung sein. Für Schülerinnen und Schüler des WSG-W kann das Fach Wirtschaftsinformatik (vgl. Anlage 5), für Schülerinnen und Schüler des WSG-S kann das Fach Sozialwissenschaftliche Arbeitsfelder (vgl. Anlage 5) Leitfach für ein Projekt-Seminar zur Studien- und Berufsorientierung (vgl. § 51) sein. |
| 4) | Soweit Sport gemäß § 47 Abs. 3 als Abiturprüfungsfach mit besonderer Fachprüfung gewählt wird, erhöht sich durch verpflichtende Belegung eines 2-stündigen Additums (Sporttheorie) in den Jgst. 11 und 12 der Stundenumfang für das Fach auf 4 Wochenstunden. |
(aufgehoben)
Zusatzangebot für die individuelle Profilbelegung in der Qualifikationsphase
Fächer des Zusatzangebots belegt die Schülerin oder der Schüler im Rahmen des Profilbereichs. Die Teilnahme kann vom Nachweis angemessener fachlicher Kenntnisse abhängig gemacht werden.
Fächer des Zusatzangebots werden mit zwei Wochenstunden und, sofern es sich um spät beginnende Fremdsprachen (außer fremdsprachliche Spezialgebiete wie fremdsprachige Konversation oder z. B. Wirtschaftsenglisch), Angewandte Informatik, Astrophysik bzw. Biophysik (sofern nicht schon als Lehrplanalternative zu Physik belegt) handelt, mit drei Wochenstunden je Ausbildungsabschnitt ausgestattet.
Die unter Nr. 3 als Beispiele aufgeführten sowie ggf. weitere Fächer ohne Lehrplan können nur eingerichtet werden, wenn die Kursleiterin oder der Kursleiter der Schulleiterin oder dem Schulleiter vor Kursbeginn eine Lehrplanskizze vorlegt. Diese muss Aufschluss geben über die Ziele, den Lehrstoff, seine Verteilung über die Ausbildungsabschnitte, die vorgesehenen Hilfsmittel und die Leistungskontrollen; Abweichungen von § 54 Abs. 3 bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums.
Die Lehrplanskizze wird nach Abschluss des jeweiligen Ausbildungsabschnittes durch einen Kurzbericht über den tatsächlichen Kursverlauf ergänzt. Das Staatsministerium behält sich die Einforderung solcher Lehrplanskizzen vor.
(aufgehoben)
Belegungsverpflichtung
(Gymnasium und Kolleg)
|
|
|
Ausbildungsabschnitte und Wochenstunden |
||||||||
|
|
Fach bzw. Fächergruppe |
11/1 |
11/2 |
12/1 |
12/2 |
|||||
| Pflichtbereich |
||||||||||
| 1 |
Religionslehre / Ethik |
2 |
2 |
2 |
2 |
|||||
| 2 |
Deutsch |
4 |
4 |
4 |
4 |
|||||
| 3 |
Mathematik |
4 |
4 |
4 |
4 |
|||||
| 4 |
Geschichte + Sozialkunde1) |
2+1 |
2+1 |
2+1 |
2+1 |
|||||
| 5 |
Sport2) |
2 |
2 |
2 |
2 |
|||||
| Wahlpflichtbereich |
||||||||||
| 6 |
Naturwissenschaft 1 |
3 |
3 |
3 |
3 |
|||||
| 7 |
Fremdsprache 13) |
4 |
4 |
4 |
4 |
|||||
| 8 |
Naturwissenschaft 2 oder Informatik oder Fremdsprache 24) |
3/4 |
3/4 |
*4) |
*4) |
|||||
| 9 |
Geographie oder Wirtschaft und Recht |
2 |
2 |
2 |
2 |
|||||
| 10 |
Kunst oder Musik5) |
2 |
2 |
2 |
2 |
|||||
| Profilbereich |
||||||||||
| 11 |
Wissenschaftspropädeutisches Seminar |
2 |
2 |
2 |
|
|||||
| 12 |
Projekt-Seminar zur Studien- und Berufsorientierung |
2 |
2 |
2 6) |
|
|||||
| 13 |
individuelle Profilbelegung7) |
10/8 |
||||||||
| 14 |
gesamte Halbjahreswochenstundenzahl |
132 |
||||||||
| 1) | Schülerinnen und Schüler, die in Jgst. 10 ein Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliches Gymnasium (WSG) besucht haben, können im Rahmen des Angebots der Schule auch folgende Alternative belegen: Geschichte 2-stündig und Sozialkunde 2-stündig jeweils über vier Ausbildungsabschnitte. In diesem Fall entfällt die Belegungsverpflichtung in Geographie bzw. Wirtschaft und Recht in Jahrgangsstufe 12 (Zeile 9). |
| 2) | Wer Sport als Abiturprüfungsfach wählt, muss im Rahmen der individuellen Profilbelegung in allen Ausbildungsabschnitten zusätzlich ein Additum (Sporttheorie) im Umfang von 2 Wochenstunden belegen. Am Kolleg besteht keine Verpflichtung, das Fach Sport zu belegen. |
| 3) | Es ist eine fortgeführte Fremdsprache aus dem Angebot der Schule zu belegen. |
| 4) | Es ist eine Naturwissenschaft (3-stündig) oder fortgeführte Informatik (3-stündig) oder eine fortgeführte Fremdsprache (4-stündig) oder eine spät beginnende Fremdsprache (3-stündig) zu wählen. Das in Jgst. 11 gewählte Fach kann in Jahrgangsstufe 12 weitergeführt werden. Für die in Jgst. 10 gewählte neu einsetzende spät beginnende Fremdsprache besteht in Jgst. 12 Belegungspflicht. Am Kolleg ist eine weitere Naturwissenschaft zu wählen; das in der Jahrgangsstufe II gewählte Fach muss in der Jahrgangsstufe III weitergeführt werden, falls nur eine Fremdsprache belegt wird. |
| 5) | Wer Musik bzw. Kunst als schriftliches Abiturprüfungsfach wählt, muss im Rahmen der individuellen Profilbelegung in allen Ausbildungsabschnitten zusätzlich ein Additum (Musik: Instrument bzw. Gesang [Umfang von einer Wochenstunde]; Kunst: Bildnerische Praxis [Umfang von zwei Wochenstunden]) belegen. Am Kolleg besteht keine Verpflichtung, die Fächer Kunst und Musik zu belegen. |
| 6) | Am Kolleg sind die im Ausbildungsabschnitt 12/1 für das Projekt-Seminar zur Studien- und Berufsorientierung vorgesehenen zwei Wochenstunden bei der individuellen Profilbelegung zu berücksichtigen. |
| 7) | Jede Schülerin und jeder Schüler belegt aus dem Angebot der Schule zusätzliche Fächer aus dem Wahlpflichtbereich (Anlage 4) oder dem Zusatzangebot (Anlage 5), so dass insgesamt mindestens 132 Halbjahreswochenstunden erreicht werden. Im Fall von § 50 Abs. 8 Sätze 1 und 2 ist eine Unterschreitung ausnahmsweise möglich. |
(aufgehoben)
Belegungsverpflichtung
(Abendgymnasium)
|
|
Ausbildungsabschnitte und Wochenstunden |
|||||||||
| Fach bzw. Fächergruppe |
II/1 |
II/2 |
III/1 |
III/2 |
||||||
| Pflichtbereich |
||||||||||
| 1 |
Deutsch |
4 |
4 |
4 |
4 |
|||||
| 2 |
Mathematik |
4 |
4 |
4 |
4 |
|||||
| 3 |
Geschichte + Sozialkunde |
3 |
3 |
3 |
3 |
|||||
| Wahlpflichtbereich |
||||||||||
| 4 |
Fremdsprache (Englisch, Französisch, Italienisch, Latein, Russisch oder Spanisch) |
4 |
4 |
4 |
4 |
|||||
| 5 |
Naturwissenschaft (Biologie, Chemie oder Physik) |
3 |
3 |
3 |
3 |
|||||
| 6 |
Religionslehre/Ethik, Geographie oder Wirtschaft und Recht |
2 |
2 |
2 |
2 |
|||||
|
|
||||||||||
| 7 |
gesamte Halbjahreswochenstundenzahl |
80 |
||||||||
| 8 |
Profil (schulspezifisch) |
8 |
||||||||
Stundentafel für Einführungsklassen
1)
| Religionslehre |
1 |
| Deutsch |
4 |
| Englisch2) |
4 |
| 4 (6) |
|
| Mathematik |
6 |
| Physik |
2 |
| Chemie oder Biologie |
2 |
| Geschichte + Sozialkunde |
1+1 |
| Geographie oder Wirtschaft und Recht |
2 |
| Kunst oder Musik |
1 |
| Sport |
2 |
| Profilstunden4) |
4 (2) |
| (Intensivierungsstunden)5) |
(2) |
| Summe |
34 (+2) |
| 1) | Die Lehrerkonferenz kann Abweichungen von dieser Stundentafel beschließen. Dem Unterricht in den einzelnen Fächern sind unter Berücksichtigung der besonderen Zielsetzung der Einführungsklasse die für die Jahrgangsstufe 10 geltenden Lehrpläne zugrunde zu legen. |
| 2) | Die Schule kann in der Einführungsklasse im Rahmen ihrer qualitativen und quantitativen Ressourcen die Ersetzung von Englisch oder Französisch durch eine neu einsetzende spät beginnende Fremdsprache anbieten. Voraussetzung für die Ablösung der Fremdsprache Französisch ist der Besuch von mindestens 15 Jahreswochenstunden Französischunterricht als Wahlpflichtfach und mindestens die Note 3 in diesem Fach im Abschlusszeugnis der Realschule. |
| 3) | Schülerinnen und Schüler, die keinen Unterricht in einer zweiten Fremdsprache als Wahlpflichtfach in vier aufeinander folgenden Jahrgangsstufen besucht haben, erhalten 6 WS Unterricht (4+2 Profilstunden) in Französisch bzw. in einer anderen Fremdsprache auf dem Niveau einer spät beginnenden Fremdsprache. Schülerinnen und Schülern, die Unterricht in einer zweiten Fremdsprache als Wahlpflichtfach in vier aufeinander folgenden Jahrgangsstufen besucht haben, wird, sofern diese nicht durch eine neu einsetzende spät beginnende Fremdsprache ersetzt wird, vierstündiger weiterführender Fremdsprachenunterricht erteilt. |
| 4) | Die Zuordnung der Profilstunden zu den einzelnen Fächern, die im Rahmen der Ressourcen der Schule erfolgt, orientiert sich an der Vorbildung der Schülerinnen und Schüler und dient auch der spezifischen Vorbereitung der Schüler auf die Qualifikationsphase der Oberstufe. |
| 5) | Bei besonderem Förderbedarf können bis zu zwei Intensivierungsstunden erteilt werden - ggf. gemeinsam mit Schülerinnen und Schülern der Regelklassen. |
(aufgehoben)
Aufgabenstellung für die schriftliche Abiturprüfung
Die für die einzelnen Prüfungen angegebene Arbeitszeit versteht sich als Gesamtarbeitszeit einschließlich Einlesezeit.
(aufgehoben)
Schwerpunktbildung in der mündlichen Abiturprüfung
(aufgehoben)
Verpflichtende Einbringung von Leistungen
in die Gesamtqualifikation
(Gymnasium und Kolleg)
| QUALIFIKATIONSPHASE |
||
| Zahl der einzubringenden Halbjahresleistungen1) |
||
| Pflicht- und Wahlpflichteinbringung |
||
| Deutsch |
4 |
|
| Mathematik |
4 |
|
| Englisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Latein, Russisch, Spanisch |
4 |
|
| Religionslehre (bzw. Ethik) |
3 |
|
| Geschichte + Sozialkunde2) |
33) |
|
| Geographie, Wirtschaft und Recht |
3 |
|
| Kunst, Musik |
3 |
|
| Biologie, Chemie, Physik |
34) |
|
| Weitere Naturwissenschaft oder fortgeführte Informatik oder weitere fortgeführte bzw. spät beginnende Fremdsprache5) |
15) |
|
| Zusätzliche Halbjahresleistungen für die weiteren Abiturprüfungsfächer |
2 |
|
| Gesamt |
30 |
|
| Profileinbringung |
||
| Wissenschaftspropädeutisches Seminar6) |
2 |
|
| Projekt-Seminar zur Studien- und Berufsorientierung7) |
2 |
|
| Seminararbeit8) |
2 |
|
| Sonstige9) |
4 |
|
| Gesamt |
10 |
|
| 40 Halbjahresleistungen * max. 15 Punkte = max. 600 Punkte |
||
| ABITURPRÜFUNG |
||
| 1. Deutsch (schriftlich) |
||
| 2. Mathematik (schriftlich |
||
| 3. Abiturprüfungsfach (schriftlich) |
darunter mindestens eine fortgeführte Fremdsprache und genau ein GPR-Fach |
|
| 4. Abiturprüfungsfach (mündlich) |
||
| 5. Abiturprüfungsfach (mündlich) |
||
| 5 Abiturprüfungen * max. 60 Punkte = max. 300 Punkte |
||
| 1) | Abweichend von § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a kann die Schülerin oder der Schüler nach der Aufforderung nach § 72 Abs. 2 in höchstens zwei Fächern je eine verpflichtend einzubringende Halbjahresleistung durch eine in einem anderen Fach erbrachte Halbjahresleistung ersetzen; Fußnote 9) bleibt unberührt. Schülerinnen und Schüler, die nach § 50 Abs. 3 Satz 1 zur Belegung einer neu einsetzenden spät beginnenden Fremdsprache verpflichtet sind, können in zwei Fächern jeweils eine der drei einbringungspflichtigen Halbjahresleistungen streichen, wenn dadurch eine nach § 47 Abs. 4 ausgeschlossene Wahl der Abiturprüfungsfächer ermöglicht wird. Die Einbringungsverpflichtung nach § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 sowie in den Naturwissenschaften bleibt unberührt. |
| 2) | Schülerinnen und Schüler, die in Jgst. 10 ein Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliches Gymnasium besucht und gemäß Anlage 6 (FN 1) Sozialkunde in zwei Wochenstunden belegt haben, bringen je drei Halbjahresleistungen aus den Fächern Geschichte und Sozialkunde ein. In diesem Fall reduziert sich die Einbringungsverpflichtung in Geographie bzw. Wirtschaft und Recht auf eine Halbjahresleistung. |
| 3) | Einbringung von drei gemeinsamen Halbjahresleistungen gemäß § 61 Abs. 3. |
| 4) | Soweit keine weitere Naturwissenschaft belegt wird, sind in der gewählten Naturwissenschaft 4 Halbjahresleistungen einzubringen. |
| 5) | Weitere fortgeführte Fremdsprache bzw. spät beginnende Fremdsprache gemäß Anlage 4. Soweit eine Schülerin oder ein Schüler gemäß § 50 Abs. 3 bzw. 4 in der Qualifikationsphase zur Belegung einer weiteren Fremdsprache verpflichtet ist, sind zwei weitere Halbjahresleistungen einzubringen (Profileinbringung: Sonstige). |
| 5) | Weitere fortgeführte Fremdsprache bzw. spät beginnende Fremdsprache gemäß Anlage 4. Soweit eine Schülerin oder ein Schüler gemäß § 50 Abs. 3 bzw. 4 in der Qualifikationsphase zur Belegung einer weiteren Fremdsprache verpflichtet ist, sind zwei weitere Halbjahresleistungen einzubringen (Profileinbringung: Sonstige). |
| 6) | Einzubringen sind die Halbjahresleistungen aus den Ausbildungsabschnitten 11/1 und 11/2. |
| 7) | Im Projekt-Seminar zur Studien- und Berufsorientierung wird anstelle von Halbjahresleistungen gemäß § 61 Abs. 8 eine Gesamtbewertung ermittelt, die in ihrer Wertigkeit zwei Halbjahresleistungen entspricht. |
| 8) | Für die Seminararbeit wird eine Gesamtleistung ermittelt, die in ihrer Wertigkeit zwei Halbjahresleistungen entspricht. |
| 9) | Weitere Halbjahresleistungen aus dem Pflicht-, Wahlpflicht- oder Profilbereich, davon höchstens drei Halbjahresleistungen Sport, wenn Sport nicht als Abiturprüfungsfach gewählt wird, bzw. in Fächern des Zusatzangebots (mit Ausnahme von Wirtschaftsinformatik und Sozialwissenschaftliche Arbeitsfelder). Hier sind außerdem diejenigen Halbjahresleistungen eines Abiturfachs einzubringen, die bei der Pflicht- und Wahlpflichteinbringung nicht verpflichtend sind: zweite Fremdsprache, fortgeführte Informatik, Wirtschaftsinformatik, Sozialwissenschaftliche Arbeitsfelder, Sport. |
(aufgehoben)
Verpflichtende Einbringung von
Leistungen in die Gesamtqualifikation
(Abendgymnasium)
QUALIFIKATIONSPHASE
| Zahl der einzubringenden Halbjahresleistungen |
||
| Pflicht- und Wahlpflichteinbringung |
|
|
| Deutsch |
4 |
|
| Mathematik |
4 |
|
| Fremdsprache |
4 |
|
| Geschichte + Sozialkunde |
||
| Religionslehre (bzw. Ethik), Geographie, Wirtschaft und Recht |
3/42) |
|
| Biologie, Chemie, Physik |
4 |
|
|
|
23 |
|
| 23 Halbjahresleistungen * max. 15 Punkte * 1,74 = max. 600 Punkte |
||
ABITURPRÜFUNG
| 1. |
Deutsch (schriftlich) |
|||
| 2. |
Mathematik (schriftlich) |
|||
| 3. |
Abiturprüfungsfach (schriftlich) |
darunter die gewählte fortgeführte Fremdsprache, genau ein GPR-Fach sowie die gewählte Naturwissenschaft |
||
| 4. |
Abiturprüfungsfach (mündlich) |
|||
| 5. |
Abiturprüfungsfach (mündlich) |
|||
| 5 Abiturprüfungen * max. 60 Punkte = max. 300 Punkte |
||||
| 1) | Einbringung von drei gemeinsamen Halbjahresleistungen gemäß § 61 Abs. 3. |
| 2) | Nur in dem als Abiturprüfungsfach gewählten GPR-Fach sind 4 Halbjahresleistungen einzubringen. |
Berechnung des Prüfungsergebnisses
aus schriftlicher Prüfung und mündlicher
Zusatzprüfung
1 Das Prüfungsergebnis ist mit folgender Formel zu berechnen:
2 Das Prüfungsergebnis wird gerundet. 3 Bei einem Ergebnis (vierfache Wertung) von unter 4 Punkten ist die Abiturprüfung nicht bestanden. 4 Für andere Bewerberinnen und Bewerber erfolgt die Berechnung des Prüfungsergebnisses mit folgender Formel:
5 Das Prüfungsergebnis wird gerundet.
(P = Prüfungsergebnis, s = Punktzahl der schriftlichen Prüfung, m = Punktzahl der mündlichen Prüfung) 6 Bei einem Ergebnis (elffache Wertung) von unter 11 Punkten ist die Abiturprüfung nicht bestanden.
Umrechnungstabelle
(Punkte in Noten)
| Punkte |
Abiturdurchschnittsnote |
| 900 - 823 |
1,0 |
| 822 - 805 |
1,1 |
| 804 - 787 |
1,2 |
| 786 - 769 |
1,3 |
| 768 - 751 |
1,4 |
| 750 - 733 |
1,5 |
| 732 - 715 |
1,6 |
| 714 - 697 |
1,7 |
| 696 - 679 |
1,8 |
| 678 - 661 |
1,9 |
| 660 - 643 |
2,0 |
| 642 - 625 |
2,1 |
| 624 - 607 |
2,2 |
| 606 - 589 |
2,3 |
| 588 - 571 |
2,4 |
| 570 - 553 |
2,5 |
| 552 - 535 |
2,6 |
| 534 - 517 |
2,7 |
| 516 - 499 |
2,8 |
| 498 - 481 |
2,9 |
| 480 - 463 |
3,0 |
| 462 - 445 |
3,1 |
| 444 - 427 |
3,2 |
| 426 - 409 |
3,3 |
| 408 - 391 |
3,4 |
| 390 - 373 |
3,5 |
| 372 - 355 |
3,6 |
| 354 - 337 |
3,7 |
| 336 - 319 |
3,8 |
| 318 - 301 |
3,9 |
| 300 |
4,0 |
(aufgehoben)
Übersicht über die im Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife für andere Bewerberinnen und Bewerber erreichbare Höchstzahl von Punkten
|
|
Faktor |
Gesamtqualifikation |
| 1. schriftliches Fach |
11 |
165 |
| 2. schriftliches Fach |
11 |
165 |
| 3. schriftliches Fach |
11 |
165 |
| 4. schriftliches Fach |
11 |
165 |
| 5. mündliches Fach |
4 |
60 |
| 6. mündliches Fach |
4 |
60 |
| 7. mündliches Fach |
4 |
60 |
| 8. mündliches Fach |
4 |
60 |
| Insgesamt |
|
900 |
Übersicht über die im Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife für andere Bewerberinnen und Bewerber für Schülerinnen und Schüler staatlich genehmigter Ersatzschulen erreichbare Höchstzahl von Punkten
|
|
13/II |
Prüfung Faktor |
Gesamt |
| 1. schriftliches Fach |
--- |
11 |
165 |
| 2. schriftliches Fach |
--- |
11 |
165 |
| 3. schriftliches Fach |
--- |
11 |
165 |
| 4. schriftliches Fach |
--- |
11 |
165 |
| 5. mündliches Fach |
--- |
4 |
60 |
| 6. mündliches Fach |
--- |
4 |
60 |
| 7. Weiteres Fach mit grundlegendem Anforderungsniveau |
4 |
--- |
60 |
| 8. Weiteres Fach mit grundlegendem Anforderungsniveau |
4 |
--- |
60 |
| Insgesamt |
8 |
52 |
900 |