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313-3-J Bayerische Gnadenordnung (BayGnO) Vom 29. Mai 2006Fundstelle: GVBl 2006, S. 321
| Inhaltsübersicht |
Erster Abschnitt
Grundlagen der Gnadenordnung |
| § 1
|
|
Zweiter Abschnitt
Allgemeine Vorschriften |
| § 2
|
Gnadenverfahren bei Entscheidungen der ordentlichen Gerichte |
| § 3
|
Gnadenverfahren in sonstigen Fällen |
| § 4
|
Inhalt des Begnadigungsrechts |
| § 5
|
Vorrang der gerichtlichen Entscheidung |
| § 6
|
Einreichung der Gnadengesuche |
| § 7
|
Prüfung der Gnadenfrage von Amts wegen |
| § 8
|
Einfluss der Gnadengesuche auf die Vollstreckung |
| § 9
|
Zuständigkeit für die Entscheidung über die vorläufige Einstellung
der Vollstreckung |
| § 10
|
Behandlung der Gnadengesuche |
| § 11
|
Ermittlungen |
| § 12
|
Anschlusserklärung des Verurteilten |
| § 13
|
Äußerung des Gerichts und der Vollzugsanstalt |
| § 14
|
Anhörung anderer Stellen |
| § 15
|
Berichterstattung |
| § 16
|
Entscheidung über die Gnadengesuche |
| § 17
|
Fassung und Mitteilung der Entscheidung |
| § 18
|
Einwendungen |
| § 19
|
Kosten in Gnadensachen |
| § 20
|
Akten- und Registerführung |
Dritter Abschnitt
Besondere Vorschriften |
| 1. Strafaussetzung zur Bewährung |
| § 21
|
Belehrung und Überwachung der Auflagen |
| § 22
|
Nachträgliche Entscheidungen |
| § 23
|
Mitteilung in Strafsachen gegen Minderjährige |
| 2. Aufschub und Unterbrechung der Vollstreckung im Weg der
Gnade |
| § 24
|
Begriffsbestimmung |
| § 25
|
Zuständigkeit für die Gewährung von Strafaufschub |
| § 26
|
Zuständigkeit für Strafunterbrechung und für die Unterbrechung
von Maßregeln der Besserung und Sicherung |
| § 27
|
Strafunterbrechung in besonderen Fällen |
| § 28
|
Richtlinien |
| § 29
|
Jugendarrest |
| § 30
|
Stundung und Bewilligung von Teilzahlungen im Weg der Gnade |
| 3. Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen durch gemeinnützige
Arbeit |
| § 31
|
Ermächtigung |
| § 32
|
Verfahren |
| § 33
|
Beschäftigung |
| § 34
|
Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe |
| 4. Rücknahme eines Gnadenerweises |
| § 35
|
|
Vierter Abschnitt
Schlussbestimmungen |
| § 36
|
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten |
Erster Abschnitt Grundlagen der Gnadenordnung
§ 1
1 Im
Freistaat Bayern steht das Begnadigungsrecht dem Ministerpräsidenten zu (Art. 47
Abs. 4 der Verfassung). 2 Der
Ministerpräsident hat die Ausübung dieses Rechts dem Staatsministerium
der Justiz nach Maßgabe der §§
3
und 4
seiner Bekanntmachung über die Ausübung des Begnadigungsrechts
(BayRS 313-2-S) übertragen. 3 Soweit
sich der Ministerpräsident die alleinige Ausübung des Begnadigungsrechts
vorbehalten hat, obliegt dem Staatsministerium der Justiz nach Maßgabe des
§ 6
der Bekanntmachung über die Ausübung des Begnadigungsrechts
die Vorbehandlung der Gnadensachen.
Zweiter Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 2
Gnadenverfahren bei Entscheidungen
der ordentlichen Gerichte
(1) Die Vorschriften dieser Bekanntmachung regeln das Verfahren
in den Gnadensachen, die sich auf Entscheidungen der ordentlichen Gerichte in Bayern
beziehen.
(2) Hat das Gericht in einer Bußgeldsache den Einspruch
gegen den Bußgeldbescheid gemäß § 70
Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
als unzulässig verworfen, so gilt dies nicht als Entscheidung im Sinn des Abs.
1.
(3) 1 Wegen
der Kosten des Verfahrens findet diese Bekanntmachung nur dann Anwendung, wenn zugleich
in derselben Sache über einen sonstigen Gnadenerweis zu befinden ist. 2 Wird ausschließlich
der Erlass oder die Ermäßigung von Gerichtskosten oder von sonstigen Justizverwaltungsabgaben
begehrt, so gelten die hierfür erlassenen besonderen Bestimmungen.
§ 3
Gnadenverfahren in sonstigen Fällen
(1) In den zur Zuständigkeit des Staatsministeriums der
Justiz gehörenden Gnadensachen, die sich nicht auf Entscheidungen der ordentlichen
Gerichte beziehen, finden die Vorschriften dieser Bekanntmachung entsprechend Anwendung,
soweit nicht die Eigenart der Gnadensache entgegensteht oder eine anderweitige Regelung
getroffen ist.
(2) Im Zweifelsfall legt die Stelle (Gericht oder Behörde),
auf deren Entscheidung sich das Gnadengesuch bezieht, dieses nebst Akten mit einer
Stellungnahme dem Staatsministerium der Justiz vor.
§ 4
Inhalt des Begnadigungsrechts
(1) Das Begnadigungsrecht umfasst insbesondere die Befugnis,
rechtskräftig verhängte Kriminalstrafen, Geldbußen und Ordnungsmittel
zu erlassen, zu ermäßigen, umzuwandeln oder ihre Vollstreckung dauernd
oder vorübergehend auszusetzen.
(2) Das Begnadigungsrecht erstreckt sich auf die Hauptstrafen,
die Nebenstrafen sowie die Nebenfolgen.
(3) Maßregeln der Besserung und Sicherung, andere Sicherungsmaßnahmen,
die Anordnung des Verfalls sowie die in Jugendsachen zulässigen Zuchtmittel
sind der Begnadigung nicht entzogen.
§ 5
Vorrang der gerichtlichen Entscheidung
(1) 1 Der
Gnadenweg darf nicht dazu dienen, die nach gesetzlichen Bestimmungen mögliche
Anrufung des Gerichts zu ersetzen. 2 Hierüber
ist der Gesuchsteller gegebenenfalls zu belehren.
(2) 1 Eingaben,
die auch als Rechtsmittel, Einspruch, Antrag auf gerichtliche Entscheidung, auf Wiederaufnahme
des Verfahrens oder als sonstiger Rechtsbehelf aufgefasst werden können, sind
dem Gericht vorzulegen. 2 Auf
Fristwahrung ist dabei besonders zu achten.
(3) Gesuche um Erlass oder Minderung einer Anordnung des Verfalls,
von Geldstrafen oder Geldbußen oder um Stundung oder um Bewilligung von Teilzahlungen
sind zunächst als Anträge nach §
459a
der Strafprozessordnung (StPO)
oder nach §§ 93
, 96
bis 98
OWiG
zu behandeln.
(4) Wird auf Grund der ergangenen Entscheidung eine als Gnadengesuch
bezeichnete Eingabe als erledigt betrachtet, so ist dies dem Gesuchsteller durch
die Vollstreckungsbehörde mitzuteilen, soweit sich die Erledigung nicht bereits
eindeutig aus der Entscheidung ergibt.
(5) Besteht der Betroffene nach Belehrung ausdrücklich
darauf, dass ein Gesuch nicht als Rechtsbehelf im Rahmen eines möglichen Rechtswegs,
sondern nur als Gnadengesuch behandelt wird, so ist ein normales Gnadenverfahren
durchzuführen.
§ 6
Einreichung der Gnadengesuche
(1) Gnadengesuche können eingereicht werden
- 1.
bei dem Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, oder
- 2.
bei der für das Gericht der ersten Instanz zuständigen Staatsanwaltschaft,
wenn diese am Verfahren beteiligt war.
(2) Gnadengesuche können auch unmittelbar an das Staatsministerium
der Justiz oder an den Ministerpräsidenten gerichtet werden.
(3) Die Gnadengesuche können schriftlich oder zu Protokoll
der Geschäftsstelle gestellt werden.
(4) 1 Der
Gesuchsteller soll für die zur Begründung des Gesuchs aufgestellten Behauptungen
Belege (z. B. Arbeitsbescheinigung, ärztliches Zeugnis) beigeben. 2 Soweit für die Entscheidung über
ein Gesuch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten von Bedeutung
sind, ist darauf hinzuwirken, dass dieser eine amtliche Auskunft der Finanzbehörde
über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorlegt oder die
Finanzbehörde zur Erteilung der Auskunft ermächtigt.
§ 7
Prüfung der Gnadenfrage von
Amts wegen
Die Gnadenfrage ist von Amts wegen zu prüfen, wenn das
erkennende Gericht oder eine andere amtlich mit der Sache befasste Stelle einen Gnadenerweis
aus besonderen Gründen für angezeigt hält.
§ 8
Einfluss der Gnadengesuche auf
die Vollstreckung
(1) Gnadengesuche hemmen die Vollstreckung nicht.
(2) Die Vollstreckung kann jedoch bis zur Entscheidung über
das Gnadengesuch vorläufig eingestellt werden, wenn erhebliche Gnadengründe
vorliegen und das öffentliche Interesse die sofortige Vollstreckung nicht erfordert.
(3) Ist ein Gnadengesuch bereits abgelehnt worden, so darf
die Vollstreckung nur eingestellt werden, wenn neue schwerwiegende Gnadengründe
glaubhaft angeführt werden.
(4) Bei Freiheitsstrafen darf die Vollstreckung nicht eingestellt
werden, wenn bei dem Verurteilten Fluchtgefahr besteht oder wenn der Vollzug bereits
begonnen hat.
(5) Wird während der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe
für eine zum Anschlussvollzug vorgesehene Strafe ein Gnadenerweis erbeten, so
ist bei der Entscheidung über die vorläufige Einstellung der Vollstreckung
zu berücksichtigen, dass grundsätzlich ein öffentliches Interesse
an dem ununterbrochenen Vollzug mehrerer Strafen besteht.
(6) Die Abs. 4 und 5 gelten entsprechend für die Vollstreckung
von Maßregeln der Besserung und Sicherung, die mit Freiheitsentziehung verbunden
sind, und von Jugendarrest.
§ 9
Zuständigkeit für die
Entscheidung
über die vorläufige Einstellung der Vollstreckung
(1) 1 Über
die Einstellung der Vollstreckung nach §
8
entscheidet die Vollstreckungsbehörde. 2 Obliegt
die Vollstreckung einer Verwaltungsbehörde, so kann auch die Staatsanwaltschaft
die Vollstreckung vorläufig einstellen.
(2) Die Entscheidung trifft der Staatsanwalt oder der Richter
beim Amtsgericht, falls das Amtsgericht Vollstreckungsbehörde ist.
§ 10
Behandlung der Gnadengesuche
(1) Gnadengesuche behandelt die Staatsanwaltschaft, auch
soweit sie am Verfahren nicht beteiligt war.
(2) Bezieht sich das Gesuch auf eine Gesamtstrafe, deren
Einzelstrafen von verschiedenen Gerichten ausgesprochen sind, so behandelt das Gesuch
die Staatsanwaltschaft bei dem Gericht, das die Gesamtstrafe gebildet hat.
§ 11
Ermittlungen
(1) 1 Gnadengesuche
werden beschleunigt behandelt. 2 Bei
aussichtslosen Gesuchen können Ermittlungen unterbleiben.
(2) Bei den Ermittlungen ist zu vermeiden, dass andere Personen
unnötig von der Bestrafung des Verurteilten Kenntnis erhalten.
(3) 1 Die
Ermittlungen sind möglichst gleichzeitig vorzunehmen. 2 Die aufklärungsbedürftigen Tatsachen
sind einzeln zu bezeichnen, damit nachträgliche Erhebungen vermieden werden.
3 In dringenden
Fällen werden Auskünfte und Akten fernmündlich oder sonst im Wege
der Telekommunikation erholt.
(4) Um die Durchführung der Ermittlungen wird je nach
den Umständen die Gerichtshilfe oder die zuständige Polizeidienststelle
ersucht, soweit es sich nicht empfiehlt, bei anderen Stellen oder Personen (z. B.
Bewährungshilfe, Geschädigte, behandelnde Ärzte) Auskunft einzuholen.
§ 12
Anschlusserklärung des Verurteilten
(1) 1 Der
Verurteilte ist zu befragen, ob er sich dem Gesuch anschließt, wenn es nicht
von ihm selbst, seinem Verteidiger oder einem anderen von ihm nachweisbar Bevollmächtigten
gestellt ist. 2 Hiervon
kann aus besonderen Gründen abgesehen werden, insbesondere wenn das Gesuch aussichtslos
ist oder die Voraussetzungen des § 7
vorliegen.
(2) 1 Schließt
sich der Verurteilte dem Gesuch nicht an, ist das Gnadenverfahren beendet, wenn nicht
die Voraussetzungen des § 7
vorliegen. 2 Der
Gesuchsteller ist von der Beendigung des Gnadenverfahrens zu unterrichten.
§ 13
Äußerung des Gerichts
und der Vollzugsanstalt
(1) 1 Die
Staatsanwaltschaft führt in der Regel in Fällen, in denen für Entscheidungen
nach der Strafprozessordnung die Strafvollstreckungskammer nach § 78a
Abs. 1
Satz 2
Nr. 1
des
Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG)
zuständig ist, eine Stellungnahme des Vorsitzenden dieser Kammer herbei. 2 In den übrigen
Fällen führt sie eine Stellungnahme des Vorsitzenden des Gerichts des ersten
Rechtszugs herbei; weicht das Urteil des Berufungsgerichts vom Ersturteil in der
rechtlichen Würdigung oder im Strafmaß erheblich ab, so soll auch eine
Stellungnahme des Vorsitzenden dieses Gerichts eingeholt werden. 3 Bei Gesamtstrafen wird in der Regel nur
der Vorsitzende des Gerichts gehört, das die Gesamtstrafe gebildet hat. 4 In besonders
gelagerten Einzelfällen soll neben dem Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer
auch der Vorsitzende des erkennenden Gerichts gehört werden. 5 In den Fällen eines nach Nr. 5 der
Ergänzenden Bestimmungen zu § 44b der Strafvollstreckungsordnung (ErgStVollstrO)
eingeleiteten Gnadenverfahrens von Amts wegen kann von der Einholung einer gerichtlichen
Stellungnahme abgesehen werden.
(2) 1 Befindet
sich der Verurteilte in Strafhaft, so bittet die Staatsanwaltschaft in der Regel
die Leiterin oder den Leiter der Justizvollzugsanstalt um Stellungnahme zu dem Gnadengesuch.
2 Die
Stellungnahme soll vor allem darüber Auskunft geben, wie sich der Verurteilte
in der Strafhaft führt, welche Wirkungen der Strafvollzug auf ihn hat und ob
er im Fall seiner Entlassung voraussichtlich eine geeignete Unterkunft und Arbeit
finden wird. 3 Entsprechendes
gilt, wenn eine mit Freiheitsentziehung verbundene Maßregel der Besserung und
Sicherung vollzogen wird.
(3) Befindet sich der Verurteilte im Vollzug einer Jugendstrafe,
so soll auch der Vollstreckungsleiter, befindet sich der Verurteilte in Jugendarrest,
so soll auch der Vollzugsleiter gehört werden.
(4) 1 Die
Äußerungen sind streng vertraulich zu behandeln. 2 Das Gericht, die Staatsanwaltschaft und
die Vollzugsbeamten dürfen ihre Einstellung zur Frage der Begnadigung dem Verurteilten
oder einer anderen Privatperson nicht bekannt geben.
§ 14
Anhörung anderer Stellen
(1) Auch anderen als den in § 13
genannten Stellen, insbesondere dem Vormundschaftsgericht oder dem Jugendamt, soll
Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, wenn anzunehmen ist, dass die
Äußerung für die Entscheidung über das Gnadengesuch Bedeutung
haben kann.
(2) Hat bei einer Ordnungswidrigkeit ein ordentliches Gericht
entschieden, so ist in Fällen besonderer Bedeutung dem fachlich zuständigen
Staatsministerium über das Staatsministerium der Justiz Gelegenheit zur Äußerung
zu geben.
§ 15
Berichterstattung
(1) Berichte in Gnadensachen sind beschleunigt vorzulegen.
(2) Werden nach der Berichterstattung Änderungen in
den Verhältnissen bekannt, die für die Entscheidung über das Gesuch
von Bedeutung sein können, so ist dem Staatsministerium der Justiz oder dem
Generalstaatsanwalt unverzüglich, wenn nötig unmittelbar, fernmündlich
oder sonst im Wege der Telekommunikation zu berichten.
(3) Im Übrigen wird die Berichterstattung in einer gesonderten
Bekanntmachung geregelt.
§ 16
Entscheidung über die Gnadengesuche
(1) Über Gnadengesuche entscheidet, soweit nichts anderes
bestimmt ist, das Staatsministerium der Justiz.
(2) Die Generalstaatsanwälte sind ermächtigt,
- 1.
die Vollstreckung von Freiheitsstrafen, Jugendstrafen,
Straf- bzw. Jugendarresten sowie Strafresten von nicht mehr als einem Jahr zur Bewährung
auszusetzen,
- 2.
Geldstrafen von nicht mehr als 180 Tagessätzen zu erlassen, sofern
der Gesamtbetrag einschließlich der gegebenenfalls mitzuerlassenden Verfahrenskosten
6.000 € nicht übersteigt,
- 3.
Geldbußen und Ordnungsgelder zu erlassen, sofern der Gesamtbetrag
einschließlich der gegebenenfalls mitzuerlassenden Verfahrenskosten 600 €
nicht übersteigt,
- 4.
gerichtlich verhängte Sperrfristen für die Fahrerlaubniserteilung
sowie Fahrverbote aufzuheben, zu beschränken, aufzuschieben oder abzukürzen
und
- 5.
zur Erfüllung von Auflagen erbrachte Leistungen auf die Strafe anzurechnen,
sofern ein nach § 13
angehörtes Gericht dem Gnadengesuch nicht entgegen getreten ist und keine politische
Straftat vorliegt.
(3) 1 Die
Generalstaatsanwälte sind darüber hinaus ermächtigt, Gnadengesuche,
die keine zur gutachtlichen Äußerung berufene Justizbehörde befürwortet
hat und die sie selbst für aussichtslos halten, im Auftrag des Staatsministeriums
der Justiz abzulehnen. 2 Dies
gilt nicht in den Fällen, in denen sich der Ministerpräsident nach § 2
der Bekanntmachung über die Ausübung des Begnadigungsrechts
die alleinige Ausübung des Begnadigungsrechts vorbehalten hat, oder wenn sich
das Staatsministerium der Justiz, insbesondere durch die Anordnung der Berichterstattung,
die Entscheidung über das Gnadengesuch vorbehalten hat. 3 Von der Ermächtigung ausgenommen sind
Gnadengesuche, die eine politische Straftat betreffen.
§ 17
Fassung und Mitteilung der Entscheidung
(1) Entscheidet der Generalstaatsanwalt auf Grund einer in
dieser Bekanntmachung erteilten Ermächtigung, so ist dies in der Entscheidung
zum Ausdruck zu bringen.
(2) Die Entscheidung über ein Gnadengesuch wird den
Beteiligten durch die Vollstreckungsbehörde bekannt gemacht.
(3) Befindet sich der Verurteilte in Haft, so wird ihm die
Entscheidung durch die Leiterin oder den Leiter der Justizvollzugsanstalt oder einen
von diesen ermächtigten Beamten des höheren oder gehobenen Dienstes eröffnet.
§ 18
Einwendungen
(1) 1 Über
Einwendungen gegen Entscheidungen nach den §§
8
, 22
Abs. 1 bis 3 und 5, § 25
Abs. 1 Satz 1, §§ 29
und 30
Abs. 1
entscheidet, soweit nicht das Gericht zu befinden hat (§§ 458
, 462
, 463
StPO), der Generalstaatsanwalt. 2 Die
Vollstreckungsbehörde ist im Fall des §
22 Abs. 1
zu einer Abänderung ihrer mit Einwendungen angegriffenen Entscheidung nicht
befugt. 3 Wurde
in einem bei einem Oberlandesgericht anhängigen Verfahren ein Ordnungsmittel
verhängt, dessen Vollstreckung einem Richter obliegt, entscheidet über
die Einwendungen das Staatsministerium der Justiz.
(2) Über Einwendungen gegen Entscheidungen des Generalstaatsanwalts
entscheidet, soweit ihnen nicht abgeholfen wird, das Staatsministerium der Justiz.
(3) 1 Einwendungen
nach den Abs. 1 und 2 hemmen die Vollstreckung nicht. 2 §
8 Abs. 2 bis 6
gelten entsprechend.
§ 19
Kosten in Gnadensachen
In Gnadensachen werden weder Gebühren noch Auslagen
erhoben (Art. 1
des Landesjustizkostengesetzes (LJKostG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Mai 2005 (GVBl S. 159, BayRS 36-4-J) in
Verbindung mit § 9
Nr. 2 des Gesetzes über Kosten im Bereich der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostenordnung)
vom 14. Februar 1940 (BGBl III 363-1), zuletzt geändert durch Art. 14 Abs.
4 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl I S. 837)).
§ 20
Akten- und Registerführung
(1) 1 Die
in derselben Sache anfallenden Gesuche, Ermittlungen, Berichte und Entscheidungen
werden nicht mit den gerichtlichen Akten über das Strafverfahren verbunden,
sondern von der Staatsanwaltschaft in einem gesonderten Gnadenheft gesammelt. 2 Das Heft trägt
als Aktenzeichen jeweils die Registernummer des letzten Gesuchs. 3 Die Gnadenhefte sind vertraulich zu behandeln.
4 Sie
unterliegen nicht der Akteneinsicht und werden nach Erledigung des Gnadenverfahrens
bei den Strafakten aufbewahrt, jedoch bei Versendung der Strafakten grundsätzlich
zurückbehalten. 5 Die
Gnadenhefte werden zusammen mit den Strafakten vernichtet.
(2) Die Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft führt
für Gnadensachen ein Register und ein Namensverzeichnis der Verurteilten nach
Maßgabe einer gesonderten Bekanntmachung.
Dritter Abschnitt Besondere Vorschriften
1. Strafaussetzung zur Bewährung
§ 21
Belehrung und Überwachung
der Auflagen
1 Ist
im Gnadenweg die Vollstreckung von Freiheitsstrafen oder restlichen Freiheitsstrafen
zur Bewährung ausgesetzt worden, so belehrt die Vollstreckungsbehörde den
Verurteilten in entsprechender Anwendung des §
268a
Abs. 3
und des § 453a
Abs. 2, Abs. 3
Satz 1
StPO
und überwacht die Erfüllung der Auflagen sowie das sonstige Verhalten
des Verurteilten. 2 § 9 Abs. 2
gilt entsprechend. 3 Befindet
er sich in Haft, so kann die Belehrung auch der Leiterin oder dem Leiter der Justizvollzugsanstalt
übertragen werden; diese dürfen mit der Belehrung einen anderen Beamten
des höheren oder gehobenen Dienstes beauftragen.
§ 22
Nachträgliche Entscheidungen
(1) 1 Die
Vollstreckungsbehörde widerruft die im Gnadenweg bewilligte Strafaussetzung
zur Bewährung, wenn der Verurteilte
- 1.
in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch
zeigt, dass die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt
hat,
- 2.
gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder
sich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshilfe beharrlich entzieht und dadurch
Anlass zu der Besorgnis gibt, dass er erneut Straftaten begehen wird, oder
- 3.
gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt.
2 Der
Widerruf ist zulässig, solange die Strafe noch nicht endgültig erlassen
ist. 3 Über
den Widerruf ist der Behörde zu berichten, die die Gnadenentscheidung getroffen
hat.
(2) 1 Leistungen,
die der Verurteilte zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen erbracht hat,
werden nicht erstattet. 2 Die
Vollstreckungsbehörde kann jedoch, wenn sie die Strafaussetzung widerruft, derartige
Leistungen auf die Strafe anrechnen. 3 Dies
gilt nicht, wenn die Leistung zur Erfüllung einer Unterhaltspflicht oder zur
Schadenswiedergutmachung erbracht wurde.
(3) Die Vollstreckungsbehörde kann an Stelle des Widerrufs
die Bewährungszeit bis auf fünf Jahre verlängern oder weitere Auflagen
oder Weisungen erteilen, namentlich den Verurteilten der Bewährungshilfe unterstellen,
wenn diese Maßnahmen ausreichend erscheinen.
(4) 1 Vor
der Entscheidung nach Abs. 1 ist der Verurteilte zu hören, falls er weder flüchtig
ist, noch Fluchtgefahr besteht. 2 Ist
ein Bewährungshelfer bestellt, so ist auch dieser zu hören. 3 Die Entscheidung über den Widerruf
ist durch die zuständige Justizbehörde zu begründen und dem Verurteilten
vor der Vollstreckung zuzustellen. 4 Ist
dies vor der Vollstreckung nicht möglich oder bestehen besondere Hinderungsgründe,
ist die Zustellung nach Wegfall des Hindernisses unverzüglich nachzuholen. 5 Das Gleiche
gilt in den Fällen des Satzes 1 hinsichtlich einer unterbliebenen Anhörung.
(5) 1 Die
Vollstreckungsbehörde kann die für die Erfüllung von Auflagen und
Weisungen dem Verurteilten gesetzte Frist verlängern oder, unbeschadet der Rechte
Dritter, weitere Teilzahlungen gewähren, sofern der Verurteilte ohne sein Verschulden
die angeordneten Auflagen nicht fristgemäß erfüllen kann oder erfüllen
konnte. 2 Insoweit
obliegt ihr auch die vorbereitende Behandlung etwaiger Gesuche. 3 Auch wenn der Verurteilte um Aufhebung
oder Änderung von Auflagen und Weisungen bittet, prüft die Vollstreckungsbehörde
zunächst, ob das Gesuch durch eine Entscheidung nach Satz 1 erledigt werden
kann. 4 Andernfalls
ist der Behörde zu berichten, die die Gnadenentscheidung getroffen hat.
(6) 1 Die
Vollstreckungsbehörde ist ermächtigt, die Strafe oder den Strafrest nach
Ablauf der Bewährungszeit zu erlassen, wenn sich der Verurteilte bewährt
hat. 2 Dies
gilt nicht in den Fällen, in denen sich der Ministerpräsident gemäß
§ 2
der Bekanntmachung über die Ausübung des Begnadigungsrechts
die alleinige Ausübung des Begnadigungsrechts vorbehalten hat. 3 Kommt in diesen Fällen eine Entscheidung
des Ministerpräsidenten in Betracht, so ist dem Staatsministerium der Justiz
zu berichten.
(7) Soweit in den Fällen der Abs. 1 bis 3, 5 und 6 die
Vollstreckungsbehörde zuständig ist, gilt § 9 Abs. 2
entsprechend.
(8) 1 Für
den Widerruf eines Gnadenerweises des Ministerpräsidenten, durch den bei lebenslangen
Freiheitsstrafen Strafaussetzung zur Bewährung oder Strafunterbrechung bewilligt
worden ist, ist das Staatsministerium der Justiz zuständig (§ 3
Nr. 3 der Bekanntmachung über die Ausübung des Begnadigungsrechts).
2 Die
Abs. 1 bis 5 gelten entsprechend. 3 An
Stelle der Vollstreckungsbehörde entscheidet das Staatsministerium der Justiz.
4 Dem
Staatsministerium der Justiz ist in diesen Fällen beschleunigt zu berichten.
§ 23
Mitteilungen in Strafsachen gegen
Minderjährige
1 Wird
einem Minderjährigen Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt, so werden
hiervon sein gesetzlicher Vertreter und, soweit veranlasst, das Vormundschaftsgericht
und das Jugendamt benachrichtigt. 2 Das
Gleiche gilt, wenn dem verurteilten Minderjährigen besondere Pflichten auferlegt
werden oder die bewilligte Aussetzung widerrufen wird.
2. Aufschub und Unterbrechung der Vollstreckung im Weg der Gnade
§ 24
Begriffsbestimmung
Eine nicht durch besondere gesetzliche Vorschriften zugelassene
vorübergehende Aussetzung der Vollstreckung ist Ausübung des Begnadigungsrechts,
gleichviel, ob sie vor dem Vollzug (Aufschub) oder während des Vollzugs (Unterbrechung)
angeordnet wird.
§ 25
Zuständigkeit für die
Gewährung von Strafaufschub
(1) 1 Über
Gesuche um Aufschub der Vollstreckung einer zeitigen Freiheitsstrafe (Strafaufschub)
im Weg der Gnade entscheidet die Vollstreckungsbehörde. 2 Hält sie einen Aufschub für angemessen,
der den Zeitraum von insgesamt einem Jahr übersteigt, legt sie die Akten dem
Generalstaatsanwalt zur Entscheidung vor. 3 Der
Vollstreckungsbehörde obliegt die vorbereitende Behandlung der Gesuche. 4 § 9 Abs. 2
gilt entsprechend.
(2) 1 Der
einjährige Zeitraum wird von dem Tag an gerechnet, an dem das Straferkenntnis
vollstreckbar geworden ist. 2 Sind
mehrere Strafen durch eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung gemäß
§ 460
StPO
auf eine Gesamtstrafe zurückgeführt worden, so ist für die Berechnung
der Frist das in die Gesamtstrafe einbezogene Straferkenntnis maßgebend, das
zuletzt rechtskräftig geworden ist. 3 Ist
die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen worden, so wird der einjährige
Zeitraum vom Tag der Vollstreckbarkeit der gerichtlichen Entscheidung oder der Zustellung
der Entscheidung der Gnadenbehörde an gerechnet.
§ 26
Zuständigkeit für Strafunterbrechung
und für die
Unterbrechung von Maßregeln der Besserung und Sicherung
(1) Über Gesuche um Unterbrechung der zeitigen Strafhaft
im Weg der Gnade sowie um Verlängerung von gnadenweise bewilligter Strafunterbrechung
entscheidet der Generalstaatsanwalt.
(2) Der Generalstaatsanwalt entscheidet auch über Gesuche
um Unterbrechung von Maßregeln der Besserung und Sicherung, die mit Freiheitsentzug
verbunden sind.
(3) Die Vollstreckungsbehörde darf die Vollstreckung
nicht vorläufig einstellen.
§ 27
Strafunterbrechung in besonderen
Fällen
(1) 1 Die
Leiterinnen und Leiter der Justizvollzugsanstalten sind ermächtigt, die Vollstreckung
von zeitigen Freiheitsstrafen widerruflich zu unterbrechen, wenn ein Mitglied der
Familie des Strafgefangenen schwer erkrankt oder gestorben ist oder wenn der Strafgefangene
plötzlich schwer erkrankt und eine Entscheidung der Vollstreckungsbehörde
nach § 45 StVollstrO nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann. 2 Wird die Strafunterbrechung
nicht infolge einer Erkrankung des Strafgefangenen nötig, so soll sie in der
Regel einen Zeitraum von sechs Tagen nicht überschreiten.
(2) 1 Von
der Strafunterbrechung wird die Vollstreckungsbehörde sofort in Kenntnis gesetzt.
2 Hat
diese Bedenken, so berichtet sie sofort dem Generalstaatsanwalt.
(3) 1 Kommt
die Unterbrechung einer lebenslangen Freiheitsstrafe in Betracht, ist dem Staatsministerium
der Justiz, gegebenenfalls fernmündlich oder sonst im Wege der Telekommunikation,
zu berichten. 2 Die
Entscheidung trifft der Ministerpräsident, in unaufschiebbaren Eilfällen
das Staatsministerium der Justiz (§
2
Nr. 1
in Verbindung mit § 3
Nr. 1 der Bekanntmachung über die Ausübung des Begnadigungsrechts).
§ 28
Richtlinien
(1) 1 Strafaufschub
oder Strafunterbrechung darf im Weg der Gnade durch die Justizbehörden nur gewährt
werden, wenn es zur Vermeidung besonderer, außerhalb des Strafzwecks liegender
Nachteile für den Verurteilten notwendig ist und keine überwiegenden Gründe
für die sofortige oder ununterbrochene Vollstreckung sprechen. 2 Würden die durch die Vollstreckung
oder die weitere Vollstreckung drohenden Nachteile bei Bewilligung von Strafaufschub
oder Strafunterbrechung nur hinausgeschoben und nicht vermieden, so ist die Bewilligung
zu versagen.
(2) 1 Strafaufschub
und Strafunterbrechung werden in der Regel nur widerruflich und auf bestimmte Zeit
bewilligt. 2 Sie
können von der Leistung einer Sicherheit oder der Erfüllung anderer Auflagen
abhängig gemacht werden.
(3) Wird während der Vollstreckung einer Strafe für
eine zum Anschlussvollzug vorgesehene Strafe Aufschub erbeten, so ist bei der Entscheidung
§ 8 Abs. 5
entsprechend anzuwenden.
(4) 1 Die
Unterbrechung von Maßregeln der Besserung und Sicherung, die mit Freiheitsentzug
verbunden sind, darf nur in besonderen Ausnahmefällen bewilligt werden. 2 Dabei ist in
jedem Einzelfall dafür Sorge zu tragen, dass durch die Unterbrechung der Zweck
der Maßregel, insbesondere die öffentliche Sicherheit, nicht gefährdet
wird.
§ 29
Jugendarrest
1 Die
§§ 25
bis 28
gelten entsprechend für die Vollstreckung von Jugendarrest. 2 Die Vollstreckung darf jedoch nur in besonderen
Ausnahmefällen und nur kurzfristig aufgeschoben oder unterbrochen werden.
§ 30
Stundung und Bewilligung von
Teilzahlungen im Weg der Gnade
(1) 1 Über
Gesuche um Stundung oder Bewilligung von Teilzahlungen für Geldstrafen, Ordnungsgelder
und Wertersatzstrafen, die Abführung von Mehrerlös sowie von Geldbeträgen,
die für verfallen erklärt worden sind, entscheidet die Vollstreckungsbehörde,
soweit nicht nach § 5 Abs. 3
oder nach anderen Vorschriften eine Entscheidung herbeizuführen ist. 2 Insoweit obliegt
ihr auch die vorbereitende Behandlung der Gesuche. 3 §
9 Abs. 2
gilt entsprechend.
(2) Wird um Aufschub oder Unterbrechung einer Ersatzfreiheitsstrafe
gebeten, so kann die darüber befindende Stelle auch Stundung oder Teilzahlungen
im Sinn des Abs. 1 bewilligen.
3. Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen durch gemeinnützige Arbeit
§ 31
Ermächtigung
(1) 1 Die
Leitenden Oberstaatsanwälte werden ermächtigt, im Gnadenwege die Leistung
von gemeinnütziger Arbeit auf uneinbringliche Geldstrafen anzurechnen. 2 Diese Anrechnungsbefugnis
können sie auf Staatsanwälte und Rechtspfleger weiter übertragen.
(2) 1 Die
Anrechnung ist davon abhängig, dass der Verurteilte je Tagessatz der uneinbringlichen
Geldstrafe eine Arbeitsleistung von sechs Stunden an einer ihm von der Vollstreckungsbehörde
zugewiesenen gemeinnützigen Beschäftigungsstelle unentgeltlich erbringt.
2 Die
Vollstreckungsbehörde kann den Anrechnungsmaßstab insbesondere mit Rücksicht
auf Inhalt und Umstände der Tätigkeit, namentlich bei Wochenend- und Nachteinsätzen,
oder mit Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse des Verurteilten
bis auf drei Stunden herabsetzen. 3 Die
je Tagessatz festgesetzten Arbeitsstunden können nach Bestimmung der Vollstreckungsbehörde
auch an mehreren Tagen geleistet werden.
§ 32
Verfahren
(1) 1 Die
Vollstreckungsbehörde belehrt den Verurteilten, wenn gemäß § 459e
StPO
die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet ist, über die Möglichkeit,
sich innerhalb einer Woche bei ihr zur Leistung unentgeltlicher gemeinnütziger
Arbeit zu melden. 2 Die
Belehrung unterbleibt, wenn der Verurteilte zur Arbeitsleistung offensichtlich ungeeignet
ist.
(2) 1 Die
Belehrung wird dem Verurteilten zusammen mit der Ladung zum Strafantritt zugestellt.
2 Die
Ladungsfrist wird auf drei Wochen festgesetzt.
(3) 1 Die
Vollstreckungsbehörde, bei der sich der Verurteilte innerhalb einer Woche nach
Zugang der Belehrung meldet, stellt die weitere Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe
vorläufig zurück, wenn innerhalb eines Zeitraumes von etwa vier Wochen
eine Möglichkeit zur Leistung gemeinnütziger Arbeit durch den Verurteilten
besteht, dieser hierzu bereit ist und nach seiner Persönlichkeit zur Leistung
solcher Arbeit geeignet erscheint. 2 Die
Vollstreckungsbehörde kann die weitere Strafvollstreckung auch zurückstellen,
wenn der Verurteilte sich später bei ihr meldet.
(4) 1 Die
Vollstreckungsbehörde weist dem Verurteilten eine geeignete Beschäftigungsstelle
zu und gibt ihm auf, eine Bestätigung des Beschäftigungsgebers über
die ordnungsgemäße Arbeitsleistung innerhalb einer Woche nach Beendigung
der Beschäftigung vorzulegen. 2 Ein
entsprechendes Formblatt händigt sie dem Verurteilten aus. 3 Dabei belehrt sie ihn, dass die Vollstreckung
der Ersatzfreiheitsstrafe fortgesetzt werden kann (§ 34). 4 Einen
Abdruck der Zuweisung übersendet die Vollstreckungsbehörde dem Beschäftigungsgeber.
§ 33
Beschäftigung
1 Die
Leistung der gemeinnützigen Arbeit begründet kein privatrechtliches Arbeitsverhältnis
und unterliegt weder der Kranken-, noch der Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
2 Der
Verurteilte steht, sofern er arbeitslos ist, der Arbeitsvermittlung uneingeschränkt
zur Verfügung.
§ 34
Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe
(1) Die Vollstreckungsbehörde setzt die Vollstreckung
der Ersatzfreiheitsstrafe fort, wenn
- 1.
Gründe vorliegen, die zur Rücknahme eines Gnadenerweises
berechtigen würden (§ 35);
eine Verurteilung im Sinn des § 35 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2
ist nicht erforderlich,
- 2.
der Verurteilte erneut eine Straftat begeht,
- 3.
der Verurteilte die zugewiesene Arbeit ohne hinreichende Entschuldigung
nicht aufnimmt oder nicht fortsetzt,
- 4.
der Verurteilte die zugewiesene Arbeit nicht ordnungsgemäß
leistet oder sonst durch sein Verhalten die Weiterbeschäftigung unzumutbar macht
oder
- 5.
der Verurteilte die Bestätigung über die geleistete Arbeit
nicht fristgemäß vorlegt und eine solche Bestätigung auch nicht in
anderer Weise beschafft werden kann.
(2) Die bis zur Fortsetzung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe
erbrachte Arbeitsleistung kann auf die Geldstrafe angerechnet werden.
4. Rücknahme eines Gnadenerweises
§ 35
(1) 1 Ein
Gnadenerweis ist zurückzunehmen,
- 1.
wenn er durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung
herbeigeführt wurde oder
- 2.
wenn nicht bekannt war, dass der Begnadigte vor Erteilung des Gnadenerweises
ein Verbrechen oder Vergehen begangen hatte, das ihn des Gnadenerweises unwürdig
erscheinen lässt, und er deswegen rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt
worden war oder verurteilt wird.
2 Die
Rücknahme ist zulässig, solange die Vollstreckung noch nicht verjährt
ist.
(2) 1 Über
die Frage der Rücknahme entscheidet die Justizbehörde, die den Gnadenerweis
ausgesprochen hat. 2 Dieser
Stelle ist in einschlägigen Fällen zu berichten. 3 Auch wenn sich der Gnadenerweis auf eine
lebenslange Freiheitsstrafe bezieht, ist zu berichten; das Staatsministerium der
Justiz legt in diesem Fall die Verfahrensunterlagen dem Ministerpräsidenten
zur Entscheidung vor.
(3) § 22 Abs.
2 und 4, in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 auch § 22 Abs. 3, gelten entsprechend.
Vierter Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 36
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2006
in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 30. April 2006 tritt die Bayerische Gnadenordnung
vom 2. Juli 1974 (BayRS 313-3-J) außer Kraft.
München, den 29. Mai 2006
Bayerisches Staatsministerium der Justiz
Dr. Beate Merk, Staatsministerin
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