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2039-1-A Bayerisches Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern (Bayerisches Gleichstellungsgesetz -BayGlG) Vom 24. Mai 1996Fundstelle: GVBl 1996, S. 186
Änderungen
- 1.
In Art. 3 Abs. 3 Satz 2 die Worte "und den Senat", in Art. 22 die Worte "und dem Senat" gestrichen (§ 26 G v. 16.12.1999, 521)
- 2.
mehrfach geänd. (G v. 23.5.2006, 292)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz
beschlossen, das nach Anhörung des Senats hiermit bekanntgemacht wird:
| Inhaltsübersicht |
Erster
Teil
Allgemeine Vorschriften
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| Art. 1
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Geltungsbereich |
| Art. 2
|
Ziele des Gesetzes |
| Art. 3
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Begriffsbestimmungen |
Zweiter
Teil
Gleichstellungsförderung
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Abschnitt
I
Gleichstellungskonzept
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| Art. 4
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Aufstellung von Gleichstellungskonzepten |
| Art. 5
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Inhalt des Gleichstellungskonzepts |
| Art. 6
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Bekanntgabe des Gleichstellungskonzepts und Begründungspflichten |
Abschnitt
II
Sonstige Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung
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| Art. 7
|
Stellenausschreibung |
| Art. 8
|
Einstellung und beruflicher Aufstieg |
| Art. 9
|
Fortbildung |
| Art. 10
|
Flexible Arbeitszeiten |
| Art. 11
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Teilzeit-, Wohnraum- und Telearbeit |
| Art. 12
|
Beurlaubung |
| Art. 13
|
Wiedereinstellung |
| Art. 14
|
Benachteiligungsverbot bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung |
Dritter Teil
Gleichstellungsbeauftragte - Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner
|
| Art. 15
|
Bestellung |
| Art. 16
|
Rechtsstellung |
| Art. 17
|
Aufgaben |
| Art. 18
|
Rechte und Pflichten |
| Art. 19
|
Beanstandungsrecht |
| Art. 20
|
kommunale Gleichstellungsbeauftragte |
Vierter
Teil
Gremien
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| Art. 21
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Vertretung von Frauen und Männern in Gremien |
Fünfter Teil
Schlußvorschriften
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| Art. 22
|
Berichtspflichten |
| Art. 23
|
Aufsichtspflichten |
| Art. 24
|
In-Kraft-Treten |
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
Art. 1
Geltungsbereich
(1) 1 Dieses
Gesetz gilt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, für die Behörden,
Gerichte und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Bayern, die Gemeinden,
Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden
juristischen Personen des öffentlichen Rechts. 2 Es ist darauf hinzuwirken, daß Vereinigungen,
Einrichtungen und Unternehmen, deren Anteile sich unmittelbar oder mittelbar ganz
oder überwiegend in öffentlicher Hand befinden, die Ziele dieses Gesetzes
berücksichtigen.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Religionsgemeinschaften
sowie ihre erzieherischen und karitativen Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre
Rechtsform.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden,
wenn die Gleichstellung in besonderen Rechtsvorschriften geregelt ist.
Art. 2
Ziele des Gesetzes
(1) 1 Die
Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen
Dienst in Bayern wird nach Maßgabe dieses Gesetzes unter Wahrung des Vorrangs
von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Art. 94 Abs. 2
der Verfassung) gefördert. 2 Ziel
der Förderung ist insbesondere
- -
- die Erhöhung der Anteile der Frauen in Bereichen,
in denen sie in erheblich geringerer Zahl beschäftigt sind als Männer,
um eine ausgewogene Beteiligung von Frauen zu erreichen,
- -
die Chancengleichheit von Frauen und Männern zu sichern,
- -
auf eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit
für Frauen und Männer hinzuwirken.
(2) Weiteres Ziel ist es, auf die gleichberechtigte Teilhabe
von Frauen und Männern in Gremien hinzuwirken.
(3) Ziel ist ferner, dass alle Beschäftigten, besonders
in Vorgesetzten- und Leitungsfunktionen,
- -
die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung
von Frauen und Männern fördern,
- -
auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinwirken,
- -
die Chancengleichheit in allen Aufgabenbereichen als durchgängiges
Leitprinzip berücksichtigen.
(4) Der Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel ist
zu beachten.
Art. 3
Begriffsbestimmungen
(1) Beschäftigte im Sinn dieses Gesetzes sind alle
Bediensteten unabhängig davon, ob der Beschäftigung ein Beamten-, Richter-,
Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zugrunde liegt, es sei denn, das Beschäftigungsverhältnis
beruht auf einer Wahl.
(2) 1 Dienststellen
im Sinn dieses Gesetzes sind die Dienststellen im Sinn des Art. 6
Abs. 1
des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG); Art. 6
Abs. 2, 4, 5
Satz 1
und
Abs. 6
BayPVG
gelten entsprechend. 2 Soweit
Dienststellen für andere Dienststellen Befugnisse zur Vornahme von Einstellungen,
Ernennungen, Beförderungen oder Übertragungen höher zu bewertender
Tätigkeiten ausüben, haben sie insoweit die Aufgaben der ihr unterstellten
Dienststellen nach diesem Gesetz wahrzunehmen; die Aufgaben der Ansprechpartnerinnen
und Ansprechpartner bleiben hiervon unberührt.
(3) 1 Gremien
im Sinn dieses Gesetzes sind Vorstände, Beiräte, Kommissionen, Ausschüsse,
Verwaltungs- und Aufsichtsräte sowie vergleichbare Organe. 2 Dies gilt nicht für die Mitglieder
der Staatsregierung, für den Landtag, für die Gerichtsbarkeit und für
die Mitgliedschaft in Gremien, soweit hierfür durch Rechtsnormen oder Vereinssatzungen
ein Wahlverfahren vorgeschrieben ist.
Zweiter Teil Gleichstellungsförderung
Abschnitt I Gleichstellungskonzept
Art. 4
Aufstellung von Gleichstellungskonzepten
(1) 1 Die
Dienststellen erstellen alle fünf Jahre nach Maßgabe ihrer dienst- oder
arbeitsrechtlichen Zuständigkeit unter frühzeitiger Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten,
soweit solche nicht bestellt sind, der Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner,
ein Gleichstellungskonzept. 2 Die
Dienststelle kann von der Erstellung von Gleichstellungskonzepten absehen, soweit
nur geringfügige Befugnisse zur Vornahme von Einstellungen, Ernennungen, Beförderungen
oder Übertragungen höher zu bewertender Tätigkeiten bestehen oder
weniger als regelmäßig 100 Beschäftigte betroffen sind; dies gilt
nicht für oberste Landesbehörden. 3 Dienststellen,
die nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2
die Aufgaben anderer Dienststellen wahrnehmen, erstellen für den gesamten Bereich,
für den sie zuständig sind, ein Gleichstellungskonzept. 4 Ändern sich wesentliche Voraussetzungen
des Gleichstellungskonzepts, so ist dieses an die Entwicklung anzupassen.
(2) 1 Die
Dienststellen erstellen nach der halben Laufzeit der Gleichstellungskonzepte eine
tabellarische Datenübersicht über die Anteile von Frauen und Männern
bei Voll- und Teilzeittätigkeit, Einstellung, Beförderung sowie Höhergruppierung.
2 Abs.
1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(3) Kreisangehörige Gemeinden können im Rahmen
ihrer Leistungsfähigkeit ein Gleichstellungskonzept erstellen.
Art. 5
Inhalt des Gleichstellungskonzepts
(1) 1 Grundlage
des Gleichstellungskonzepts ist eine Beschreibung der Situation der weiblichen Beschäftigten
im Vergleich zu den männlichen Beschäftigten. 2 Hierfür sind jeweils zum Stichtag
30. Juni des Berichtsjahres die bisherigen Gleichstellungsmaßnahmen und gleichstellungsrelevante
Daten auszuwerten.
(2) Die vorhandenen Unterschiede im Vergleich der Anteile
von Frauen und Männern, insbesondere bei Voll- und Teilzeittätigkeit, Beurlaubung,
Einstellung, Bewerbung, Fortbildung, Beförderung, Höhergruppierung und
Leistungsbesoldung, sind darzustellen und zu erläutern.
(3) Zur Erhöhung des Frauenanteils in Bereichen, in
denen sie in erheblich geringerer Zahl beschäftigt sind als Männer, sind
Maßnahmen zur Durchsetzung personeller und organisatorischer Verbesserungen
anhand von auch zeitbezogenen Zielvorgaben zu entwickeln.
(4) Darüber hinaus sind Initiativen zur Sicherung der
Chancengleichheit von Frauen und Männern und der Vereinbarkeit von Familie und
Erwerbstätigkeit, insbesondere strukturelle Maßnahmen zu entwickeln und
darzustellen.
(5) Die kostenmäßigen Auswirkungen sind darzustellen.
(6) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können,
unbeschadet von Art. 4 Abs. 2,
durch Satzung den Inhalt des Gleichstellungskonzepts zur Erreichung der Ziele des
Gesetzes nach Art. 2
abweichend von den Absätzen 1 bis 5 regeln.
Art. 6
Bekanntgabe des Gleichstellungskonzepts
und Begründungspflichten
(1) Das Gleichstellungskonzept sowie die Aktualisierungen
sind in den betroffenen Dienststellen in geeigneter Form bekanntzugeben.
(2) Wenn das Gleichstellungskonzept nicht umgesetzt worden
ist, sind die Gründe hierfür sowohl im Rahmen einer Aktualisierung als
auch bei der Aufstellung des nächsten Gleichstellungskonzepts darzulegen und
entsprechend Absatz 1 bekanntzugeben.
Abschnitt II Sonstige Maßnahmen
zur Förderung der Gleichstellung
Art. 7
Stellenausschreibung
(1) Ein Arbeitsplatz darf nicht nur für Frauen oder
nur für Männer ausgeschrieben werden, es sei denn, ein bestimmtes Geschlecht
ist unverzichtbare Voraussetzung für die ausgeschriebene Tätigkeit.
(2) Bei der Ausschreibung von Stellen, auch bei Vorgesetzten-
und Leitungsfunktionen, ist auf eine Teilzeitbeschäftigungsmöglichkeit
hinzuweisen.
(3) In Bereichen, in denen Frauen in erheblich geringerer
Zahl beschäftigt sind als Männer, sind Frauen besonders aufzufordern, sich
zu bewerben.
Art. 8
Einstellung und beruflicher Aufstieg
(1) Unter Wahrung des Vorrangs von Eignung, Befähigung
und fachlicher Leistung, der dienst- oder tarifrechtlichen Vorschriften und sonstiger
rechtlicher Vorgaben hat die Dienststelle nach Maßgabe der dem Gleichstellungskonzept
entsprechenden Personalplanung den Anteil von Frauen in den Bereichen, in denen sie
in erheblich geringerer Zahl beschäftigt sind als Männer,
- 1.
bei der Besetzung von Beamten-, Richter-, Angestellten-
und Arbeiterstellen, auch mit Vorgesetzten- und Leitungsfunktionen sowie von Stellen
für die Berufsausbildung,
- 2.
bei der Beförderung und Übertragung höher zu bewertender
Tätigkeiten, auch mit Vorgesetzten- und Leitungsfunktionen
zu erhöhen.
(2) Bei der Besetzung von Beamten-, Richter-, Angestellten-
und Arbeiterstellen, von Stellen für die Berufsausbildung sowie bei der Beförderung
und Übertragung höher zu bewertender Tätigkeiten auch mit Vorgesetzten-
und Leitungsfunktionen sind dienstlich feststellbare soziale Erfahrungen und Fähigkeiten
aus der Betreuung von Kindern oder Pflegebedürftigen und aus ehrenamtlicher
Tätigkeit mit zu berücksichtigen.
Art. 9
Fortbildung
(1) 1 Frauen
sind bei der Auswahl der Teilnehmenden an Fortbildungsveranstaltungen im Regelfall
entsprechend ihrem Anteil an der jeweiligen Zielgruppe der Fortbildung zu berücksichtigen.
2 Unter
den Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 3
sind Frauen besonders zur Teilnahme einzuladen.
(2) Auch Beschäftigten mit Familienpflichten und Teilzeitbeschäftigten
ist die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen in geeigneter Weise zu ermöglichen.
(3) Fortbildungskurse, die den Beschäftigten den beruflichen
Aufstieg, insbesondere auch aus den unteren Einkommensgruppen, erleichtern, sind
in ausreichendem Umfang anzubieten; Absatz 1 gilt entsprechend.
(4) 1 Im
Rahmen der Fortbildung sind auch die Themen Chancengleichheit, geschlechtersensible
Sichtweise, Gleichstellung und Benachteiligung von Frauen am Arbeitsplatz vorzusehen.
2 Diese
Themen sind insbesondere bei Fortbildungsmaßnahmen für Beschäftigte,
die im Organisations- und Personalwesen tätig sind, sowie für Beschäftigte
in Vorgesetzten- und Leitungsfunktionen vorzusehen.
(5) Frauen sollen für Fortbildungsveranstaltungen verstärkt
als Referentinnen und Leiterinnen gewonnen werden.
Art. 10
Flexible Arbeitszeiten
Soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen, soll im
Rahmen der gesetzlichen, tarifvertraglichen und sonstigen Regelungen der Arbeitszeit
im Einzelfall Beschäftigten mit Familienpflichten bei Notwendigkeit über
die gleitende Arbeitszeit hinaus eine flexible Gestaltung der Arbeitszeit ermöglicht
werden.
Art. 11
Teilzeit-, Wohnraum- und Telearbeit
(1) 1 Unter
Berücksichtigung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung und der personalwirtschaftlichen
und organisatorischen Möglichkeiten ist ein ausreichendes Angebot an Teilzeitarbeitsplätzen
zu schaffen. 2 Dies
gilt auch für Stellen mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben. 3 Es ist darauf hinzuwirken, daß sich
daraus für die Teilzeitbeschäftigten und die übrigen Beschäftigten
keine Mehrbelastungen ergeben. 4 Die
Sätze 1 und 3 gelten entsprechend für Wohnraum- und Telearbeit.
(2) Streben Beschäftigte, die aus familiären
Gründen teilzeitbeschäftigt sind, wieder eine Vollzeitbeschäftigung
an, sollen sie bei der Neubesetzung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes, unter Wahrung
des Vorrangs von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung sowie der personalwirtschaftlichen
Möglichkeiten vorrangig berücksichtigt werden.
Art. 12
Beurlaubung
(1) 1 Beschäftigten,
die aus familiären Gründen beurlaubt sind, soll durch organisatorische
Maßnahmen, insbesondere durch das Angebot von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen,
die Möglichkeit eingeräumt werden, die Verbindung zum Beruf aufrechtzuerhalten.
2 Sie
sind über das Angebot an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen zu informieren.
3 Ihnen
soll die Teilnahme ermöglicht werden.
(2) Notwendige Auslagen für die Teilnahme werden in
entsprechender Anwendung des Reisekostengesetzes erstattet, wenn die jeweilige Bildungsmaßnahme
in Abstimmung mit der Dienststelle erfolgt und sie unmittelbar auf die Wiederaufnahme
der beruflichen Tätigkeit vorbereitet.
(3) In geeigneten Fällen sind Urlaubs- und Krankheitsvertretungen
sowie sonstige zulässig befristete Beschäftigungsmöglichkeiten im
Einvernehmen mit der Dienststelle auf Antrag vorrangig Beschäftigten anzubieten,
die aus familiären Gründen beurlaubt sind, soweit nicht der Zweck der Beurlaubung
oder dienstliche Belange entgegenstehen.
(4) Streben Beschäftigte, die aus familiären
Gründen beurlaubt sind, vorzeitig wieder eine Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung
an, sollen sie bei der Neubesetzung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes unter Wahrung
der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vorrangig berücksichtigt
werden.
(5) Mit den Beurlaubten sollen Beratungsgespräche
geführt werden, in denen sie über Einsatzmöglichkeiten während
und nach der Beurlaubung informiert werden.
Art. 13
Wiedereinstellung
Beschäftigte, die aus familiären Gründen
aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, sollen unter Wahrung
von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, soweit gesetzlich nichts anderes
bestimmt ist, nach Möglichkeit wieder eingestellt werden.
Art. 14
Benachteiligungsverbot bei Teilzeitbeschäftigung
und Beurlaubung
(1) 1 Teilzeitbeschäftigung
darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche
Behandlung von Teilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitbeschäftigten
ist nur zulässig, wenn sachliche Gründe sie rechtfertigen. 2 Teilzeitbeschäftigung darf sich nicht
nachteilig auf die dienstliche Beurteilung und Beförderung auswirken.
(2) Entsprechendes gilt für die Beurlaubung von Beschäftigten
mit Familienpflichten; eine regelmäßige Gleichbehandlung von Zeiten der
Beurlaubung mit der Teilzeitbeschäftigung ist damit nicht verbunden.
Dritter Teil Gleichstellungsbeauftragte - Ansprechpartnerinnen
und Ansprechpartner
Art. 15
Bestellung
(1) 1 Bei
den obersten Landesbehörden und bei Dienststellen, die über die Befugnis
verfügen, Einstellungen, Beförderungen oder Übertragungen höher
zu bewertender Tätigkeiten vorzunehmen, werden Gleichstellungsbeauftragte mit
deren Einverständnis nach vorheriger interner Ausschreibung bestellt. 2 Die Dienststelle
kann von der Bestellung von Gleichstellungsbeauftragten absehen, soweit nur geringfügige
Befugnisse zur Vornahme von Einstellungen, Ernennungen, Beförderungen oder Übertragungen
höher zu bewertender Tätigkeiten bestehen oder weniger als regelmäßig
100 Beschäftigte betroffen sind. 3 Der
Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehende juristische Personen des öffentlichen
Rechts können Gleichstellungsbeauftragte bestellen; Art. 20
bleibt unberührt.
(2) 1 Soweit
auf Grund des Absatzes 1 Sätze 1 und 2 Gleichstellungsbeauftragte nicht zu bestellen
sind oder von einer Bestellung abgesehen wird, werden in den Dienststellen Ansprechpartnerinnen
und Ansprechpartner für die Beschäftigten und die zuständigen Gleichstellungsbeauftragten
bestellt. 2 Diese
nehmen für ihre Dienststelle die Aufgaben nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2, Art. 17 Abs. 2 und 3, Art.
18 Abs. 1
wahr. 3 Die
übrigen Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten nehmen in diesem Fall die Gleichstellungsbeauftragten
der jeweils zuständigen Dienststelle wahr.
(3) 1 Die
Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten erfolgt für die Dauer von drei Jahren
mit der Möglichkeit der Verlängerung. 2 Die Bestellung kann in beiderseitigem Einverständnis
vorzeitig aufgehoben, im übrigen nur aus wichtigem Grund widerrufen werden.
3 In
diesen Fällen erfolgt bis zum Ende der laufenden Periode eine unverzügliche
Neubestellung; beginnt die Amtszeit innerhalb des letzten Jahres der laufenden Periode,
endet sie mit Ablauf der darauf folgenden Periode.
Art. 16
Rechtsstellung
(1) 1 Die
Gleichstellungsbeauftragten sind grundsätzlich der Dienststellenleitung oder
deren ständiger Vertretung unmittelbar zu unterstellen. 2 Bei obersten Landesbehörden und bei
Mittelbehörden ist auch die Zuordnung zur Leitung der Verwaltungs- oder Personalabteilung
und bei Hochschulen die Zuordnung für das nichtwissenschaftliche Personal zur
Leitung der Hochschulverwaltung oder zur Leitung der Personalabteilung möglich.
(2) 1 Die
Gleichstellungsbeauftragten, die Personalvertretungen und die Dienststellen arbeiten
vertrauensvoll zusammen. 2 Die
Gleichstellungsbeauftragten nehmen an den regelmäßig stattfindenden Besprechungen
zwischen Dienststelle und Personalvertretung teil.
(3) 1 Die
Gleichstellungsbeauftragten sind in der Erfüllung ihrer Aufgaben weisungsfrei.
2 Eine
dienstliche Beurteilung der Tätigkeit erfolgt nur auf Antrag der Gleichstellungsbeauftragten.
(4) Die Gleichstellungsbeauftragten können sich ohne
Einhaltung des Dienstwegs an andere Gleichstellungsbeauftragte und an die Frauenbeauftragte
der Staatsregierung wenden, sich mit ihnen beraten und Informationen austauschen,
soweit nicht ohne Einwilligung der Betroffenen personenbezogene Daten übermittelt
werden.
(5) 1 Die
Gleichstellungsbeauftragten dürfen nicht behindert, benachteiligt oder begünstigt
werden; dies gilt auch für die berufliche Entwicklung. 2 Sie besitzen die gleiche persönliche
Rechtsstellung, insbesondere den gleichen Kündigungs-, Versetzungs- und Abordnungsschutz,
wie ein Mitglied des Personalrats, ungeachtet der unterschiedlichen Aufgabenstellung.
(6) 1 Die
Gleichstellungsbeauftragten sind von ihrer sonstigen dienstlichen Tätigkeit
freizustellen, wenn und soweit es nach Art und Umfang der Dienststelle zur ordnungsgemäßen
Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig ist. 2 Hierzu
gehört auch die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse
vermitteln, die für ihre Tätigkeit erforderlich sind; dabei sind die dienstlichen
Interessen angemessen zu berücksichtigen. 3 Eine Änderung in der Höhe der
Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts ist mit den Freistellungen nach den Sätzen
1 und 2 nicht verbunden.
(7) 1 Die
Gleichstellungsbeauftragten sind mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen
und angemessenen personellen und sachlichen Mitteln auszustatten. 2 Dazu gehört auch eine Vertretung in
der Funktion als Gleichstellungsbeauftragte.
Art. 17
Aufgaben
(1) 1 Die
Gleichstellungsbeauftragten fördern und überwachen den Vollzug dieses Gesetzes
und des Gleichstellungskonzepts und unterstützen dessen Umsetzung. 2 Die Gleichstellungsbeauftragten fördern
zusätzlich mit eigenen Initiativen die Durchführung dieses Gesetzes und
die Verbesserung der Situation von Frauen sowie die Vereinbarkeit von Familie und
Erwerbstätigkeit für Frauen und Männer.
(2) Die Gleichstellungsbeauftragten wirken im Rahmen ihrer
Zuständigkeit an allen Angelegenheiten des Geschäftsbereichs mit, die grundsätzliche
Bedeutung für die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Vereinbarkeit
von Familie und Erwerbstätigkeit und die Sicherung der Chancengleichheit haben
können.
(3) 1 Zu
den Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten gehört auch die Beratung zu Gleichstellungsfragen
und Unterstützung der Beschäftigten in Einzelfällen. 2 Die Beschäftigten können sich
unmittelbar an die Gleichstellungsbeauftragten wenden.
Art. 18
Rechte und Pflichten
(1) 1 Die
Gleichstellungsbeauftragten haben ein unmittelbares Vortragsrecht bei der Dienststellenleitung
und werden von dieser bei der Durchführung ihrer Aufgaben unterstützt.
2 Die
Gleichstellungsbeauftragten können sich unmittelbar an den Bayerischen Landesbeauftragten
für den Datenschutz wenden.
(2) 1 Die
Gleichstellungsbeauftragten sind zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig
und umfassend zu unterrichten, bei Personalangelegenheiten spätestens gleichzeitig
mit der Einleitung eines personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens. 2 Die hierfür
erforderlichen Unterlagen sind frühzeitig vorzulegen und die erbetenen Auskünfte
zu erteilen.
(3) 1 Die
Gleichstellungsbeauftragten sind frühzeitig an wichtigen gleichstellungsrelevanten
Vorhaben zu beteiligen. 2 Eine
Beteiligung in Personalangelegenheiten findet auf Antrag der Betroffenen statt; die
Gleichstellungsbeauftragten sind auf Antrag ferner zu beteiligen, wenn sie hinreichende
Anhaltspunkte dafür vortragen, daß die Ziele dieses Gesetzes nicht beachtet
werden. 3 Eine
Beteiligung an Vorstellungsgesprächen findet nur auf Antrag der Betroffenen
statt. 4 Die
Personalakten dürfen nur mit Zustimmung der Betroffenen eingesehen werden.
(4) 1 Die
Gleichstellungsbeauftragten, ihre Vertretungen sowie die ihnen zur Aufgabenerfüllung
zugewiesenen Beschäftigten sind hinsichtlich personenbezogener Daten und anderer
vertraulicher Angelegenheiten auch über die Zeit ihrer Bestellung hinaus zum
Stillschweigen verpflichtet. 2 Satz
1 gilt für die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner im Sinn des Art. 15 Abs. 2
entsprechend.
(5) Die Rechte und Pflichten des Personalrats bleiben unberührt.
(6) Die Gleichstellungsbeauftragten können Informationsveranstaltungen
sowie sonstige Aufklärungsarbeit im Einvernehmen mit der Dienststelle durchführen.
(7) Die Gleichstellungsbeauftragten dürfen sich in
Ausübung ihres Amtes nicht parteipolitisch betätigen.
Art. 19
Beanstandungsrecht
(1) 1 Bei
Verstößen gegen dieses Gesetz, das Gleichstellungskonzept und andere Vorschriften
über die Gleichbehandlung von Frauen und Männern haben die Gleichstellungsbeauftragten
das Recht, diese Verstöße zu beanstanden. 2 Für die Beanstandung ist eine Frist
von zehn Arbeitstagen nach Unterrichtung der Gleichstellungsbeauftragten einzuhalten.
(2) 1 Über
die Beanstandung entscheidet die Dienststellenleitung oder die für sie handelnde
Stelle. 2 Sie
soll die beanstandete Maßnahme und ihre Durchführung so lange aufschieben.
3 Hält
sie die Beanstandung für begründet, sind die Maßnahme und ihre Folgen
soweit möglich zu berichtigen sowie die Ergebnisse der Beanstandung für
Wiederholungsfälle zu berücksichtigen. 4 Hält sie die Beanstandung nicht für
begründet, so ist die Ablehnung der Beanstandung zu begründen.
(3) Das Beanstandungsverfahren bedarf keiner Form.
Art. 20
Kommunale Gleichstellungsbeauftragte
(1) 1 Die
Bezirke, die Landkreise und kreisfreien Gemeinden bestellen, in der Regel nach vorheriger
Ausschreibung, hauptamtliche oder teilhauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte mit
deren Einverständnis. 2 Die
Gleichstellungsbeauftragten wirken im Rahmen der Zuständigkeit und finanziellen
Leistungsfähigkeit des Bezirks, des Landkreises und der Gemeinde auf die Gleichstellung
von Frauen und Männern in Familie, Beruf und Gesellschaft hin. 3 Die Einzelheiten der Bestellung richten
sich nach Art. 15 Abs. 3, die
Aufgaben, Rechte und Pflichten der Gleichstellungsbeauftragten nach Art. 16 bis 19, soweit nicht durch Satzung etwas anderes bestimmt
wird. 4 Die
Satzung kann auch bestimmen, daß die Gleichstellungsbeauftragten hierzu beratend
tätig werden, Anregungen vorbringen, Initiativen entwickeln, sonstige öffentlichkeitswirksame
Maßnahmen sowie gleichstellungsbezogene Projekte durchführen und mit allen
für die Umsetzung der Gleichberechtigung relevanten gesellschaftlichen Gruppen,
insbesondere den Frauengruppen und Frauenorganisationen, zusammenarbeiten können.
(2) Kreisangehörige Gemeinden können Gleichstellungsbeauftragte
mit deren Einverständnis bestellen; Absatz 1 gilt entsprechend.
Vierter Teil Gremien
Art. 21
Vertretung von Frauen und Männern
in Gremien
Alle an Besetzungsverfahren von Gremien Beteiligten, auch
wenn es sich dabei um gesellschaftliche Institutionen, Organisationen, Verbände
und Gruppen handelt, die nicht Träger öffentlicher Verwaltung sind, haben
nach Maßgabe dieses Gesetzes auf eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen
und Männern in Gremien hinzuwirken.
Fünfter Teil Schlußvorschriften
Art. 22
Berichtspflichten
Die Staatsregierung berichtet dem Landtag im Abstand von
fünf Jahren über die Durchführung dieses Gesetzes.
Art. 23
Aufsichtspflichten
Die jeweiligen Rechtsaufsichtsbehörden begleiten den
Vollzug des Gesetzes in den Dienststellen, insbesondere die Erstellung der Gleichstellungskonzepte
sowie die Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten, Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner.
Art. 24
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1996 in Kraft.
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