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2021-1/2-1-I Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO) Vom 7. November 2006Fundstelle: GVBl 2006, S. 852
Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO) vom 7. November 2006 (GVBl S. 852, BayRS 2021-1/2-1-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juli 2007 (GVBl S. 544)
Änderungen
- 1.
§ 44 Abs. 1 Satz 5 und § 58 Abs. 3 geänd. (V v. 13.12.2006, 1053)
- 2.
§§ 15, 51, 79 und 90 sowie Anlagen 1 und 10 geänd. (V v. 16.7.2007, 544)
Auf Grund des Art.
58
des Gesetzes über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der
Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz - GLKrWG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2006 (GVBl S. 834, BayRS 2021-1/2-I)
erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Wahlordnung:
| Inhaltsübersicht |
Erster Teil
Wahlrecht |
| § 1
|
Schwerpunkt der Lebensbeziehungen |
Zweiter Teil
Wahlorgane, Beschwerdeausschuss |
| § 2
|
Wahlehrenamt |
| § 3
|
Bildung der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände |
| § 4
|
Beweglicher Wahlvorstand |
| § 5
|
Einberufung des Wahlausschusses, der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände |
| § 6
|
Tätigkeit der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände |
| § 7
|
Unparteilichkeit und Verschwiegenheit |
| § 8
|
Hilfskräfte |
| § 9
|
Beschlüsse des Wahlausschusses und der Wahlvorstände |
| § 10
|
Niederschriften |
| § 11
|
Beschwerdeausschuss |
Dritter Teil
Vorbereitung der Wahl |
Abschnitt I
Stimmbezirke, Wählerverzeichnisse |
| § 12
|
Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen |
| § 13
|
Bildung der allgemeinen Stimmbezirke, Sonderstimmbezirke |
| § 14
|
Inhalt und Form der Wählerverzeichnisse |
| § 15
|
Eintragung in das Wählerverzeichnis |
| § 16
|
Benachrichtigung der Wahlberechtigten |
| § 17
|
Bekanntmachung über die Einsicht in die Wählerverzeichnisse und die
Erteilung von Wahlscheinen |
| § 18
|
Einsicht in die Wählerverzeichnisse |
| § 19
|
Beschwerden gegen die Wählerverzeichnisse |
| § 20
|
Berichtigung der Wählerverzeichnisse |
| § 21
|
Abschluss der Wählerverzeichnisse |
Abschnitt II
Erteilung der Wahlscheine |
| § 22
|
Voraussetzungen für die Erteilung eines Wahlscheins |
| § 23
|
Wahlscheinanträge |
| § 24
|
Erteilung von Wahlscheinen |
| § 25
|
Erteilung von Wahlscheinen an Wahlberechtigte in Einrichtungen |
| § 26
|
Wahlscheinverzeichnis |
| § 27
|
Versendung von Wahlscheinen |
| § 28
|
Ungültigkeit und Verlust von Wahlscheinen |
| § 29
|
Beschwerde gegen die Versagung des Wahlscheins |
Abschnitt III
Stimmzettel, Wahlscheine, Briefwahlunterlagen |
| § 30
|
Äußere Beschaffenheit der Stimmzettel |
| § 31
|
Form und Inhalt der Stimmzettel |
| § 32
|
Herstellung der Stimmzettel, der Wahlscheine und der Briefwahlunterlagen |
| § 33
|
Wahlunterlagen bei Zusammentreffen mehrerer Wahlen |
Vierter Teil
Wahlvorschläge |
| § 34
|
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen |
| § 35
|
Einreichung der Wahlvorschläge |
| § 36
|
Unterstützungslisten |
| § 37
|
Eintragung |
| § 38
|
Abschluss und Weiterleitung der Unterstützungslisten |
| § 39
|
Grundsätze für die Aufstellung der Wahlvorschläge |
| § 40
|
Aufstellung der Wahlvorschläge zur Wahl der Gemeinderatsmitglieder und der
Kreisräte |
| § 41
|
Aufstellung der Wahlvorschläge zur Wahl des ersten Bürgermeisters und
des Landrats |
| § 42
|
Niederschrift über die Aufstellungsversammlung |
| § 43
|
Angaben in den Wahlvorschlägen |
| § 44
|
Verbindung von Wahlvorschlägen (Listenverbindung) |
| § 45
|
Bekanntmachung der eingereichten Wahlvorschläge |
| § 46
|
Ergänzung von Wahlvorschlägen |
| § 47
|
Mängelbeseitigung |
| § 48
|
Einwendungen, Weiterleitung an den Beschwerdeausschuss |
| § 49
|
Zurücknahme von Wahlvorschlägen |
| § 50
|
Ungültige Wahlvorschläge |
| § 51
|
Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge |
| § 52
|
Ordnungszahlen |
Fünfter Teil
Durchführung der Abstimmung, Sicherung der Wahlfreiheit, Briefwahl |
Abschnitt I
Bekanntmachung und Ausstattung |
| § 53
|
Wahlbekanntmachung |
| § 54
|
Abstimmungsräume |
| § 55
|
Wahlzellen |
| § 56
|
Wahlurnen |
| § 57
|
Wahltisch |
| § 58
|
Ausstattung der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände |
Abschnitt II
Abstimmung |
| § 59
|
Eröffnung der Abstimmung |
| § 60
|
Stimmabgabe im Abstimmungsraum |
| § 61
|
Zurückweisung von Abstimmenden |
| § 62
|
Stimmabgabe behinderter Stimmberechtigter |
| § 63
|
Vermerk über die Stimmabgabe |
| § 64
|
Stimmabgabe mit Wahlschein |
| § 65
|
Schluss der Abstimmung |
| § 66
|
Stimmabgabe in Sonderstimmbezirken |
| § 67
|
Stimmabgabe vor beweglichen Wahlvorständen |
| § 68
|
Stimmabgabe in Justizvollzugsanstalten |
Abschnitt III
Briefwahl |
| § 69
|
Stimmabgabe durch Briefwahl |
| § 70
|
Behandlung der Wahlbriefe |
| § 71
|
Zulassung der Wahlbriefe |
| § 72
|
Behandlung der Wahlbriefe bei weniger als 50 Wahlbriefen |
| § 73
|
Behandlung der Wahlbriefe in Gemeinden mit nur einem Stimmbezirk |
| § 74
|
Prüfung der Wahlumschläge und Auswertung der Stimmzettel bei der Briefwahl |
Abschnitt IV
Stimmvergabe bei der Wahl der Gemeinderäte und der Kreistage |
| § 75
|
Stimmvergabe bei Verhältniswahl |
| § 76
|
Stimmvergabe bei Mehrheitswahl |
Abschnitt V
Stimmvergabe bei der Wahl des ersten Bürgermeisters und des Landrats
|
| § 77
|
Stimmvergabe |
| § 78
|
Stichwahl |
Sechster Teil
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses |
Abschnitt I
Ermittlung des Ergebnisses |
| § 79
|
Ermittlung des Abstimmungsergebnisses durch den Wahlvorstand |
| § 80
|
Zählung der Stimmberechtigten und der Wähler |
| § 81
|
Auszählung der Stimmen für die Bürgermeister- und die Landratswahl |
| § 82
|
Auszählung der Stimmen für die Gemeinderats- und die Kreistagswahl |
Abschnitt II
Ungültigkeit der Stimmvergabe |
| § 83
|
Ungültigkeit der Stimmvergabe bei allen Wahlen |
| § 84
|
Ungültigkeit der Stimmvergabe für die Wahl des ersten Bürgermeisters
und des Landrats |
| § 85
|
Ungültigkeit der Stimmvergabe bei Verhältniswahl |
| § 86
|
Ungültigkeit der Stimmvergabe bei Mehrheitswahl |
Abschnitt III
Feststellung des Ergebnisses |
| § 87
|
Feststellung des Abstimmungsergebnisses durch den Wahlvorstand |
| § 88
|
Schnellmeldungen |
| § 89
|
Übersendung der Wahlunterlagen |
| § 90
|
Vorbereitung der Feststellung des Wahlergebnisses |
| § 91
|
Losentscheid |
| § 92
|
Feststellung, Verkündung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses |
| § 93
|
Anzeige und Vorlage an die Rechtsaufsichtsbehörde |
| § 94
|
Meldungen der Wahlergebnisse |
Siebter Teil
Ablehnung der Wahl, Nachwahlen |
| § 95
|
Ablehnung der Wahl, Ausscheiden, Rücktritt |
| § 96
|
Nachwahlen |
Achter Teil
Kostenerstattung, Bekanntmachungen, Wahlunterlagen |
| § 97
|
Kostenerstattung durch den Landkreis |
| § 98
|
Bekanntmachungen |
| § 99
|
Sicherung der Wahlunterlagen |
| § 100
|
Vernichtung der Wahlunterlagen |
Neunter Teil
Schlussbestimmungen |
| § 101
|
Anlagen |
| § 102
|
Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
| § 103
|
Übergangsregelung |
| Anlagen 1 bis 18 |
Erster Teil Wahlrecht
§ 1
Schwerpunkt der Lebensbeziehungen
1 Der
Schwerpunkt der Lebensbeziehungen Verheirateter, die nicht dauernd getrennt von ihrer
Familie leben, ist regelmäßig die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie;
das gilt ebenso für eingetragene Lebenspartnerschaften und für Unverheiratete,
die bei ihrer Familie wohnen. 2 Im
Übrigen ist der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen regelmäßig am Ort
der Wohnung, von der aus eine Person ihrer Erwerbstätigkeit oder ihrer Ausbildung
nachgeht.
Zweiter Teil Wahlorgane, Beschwerdeausschuss
§ 2
Wahlehrenamt
Die Übernahme eines Wahlehrenamts können ablehnen
- 1.
Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
- 2.
Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestags
oder eines Landtags,
- 3.
Wahlberechtigte, die am Wahltag das 65. Lebensjahr vollendet haben,
- 4.
Wahlberechtigte, die glaubhaft versichern, dass ihnen die Fürsorge
für ihre Familie die Ausübung des Amts in besonderer Weise erschwert,
- 5.
Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden beruflichen
Gründen oder durch Krankheit oder Gebrechen oder aus einem sonstigen wichtigen
Grund gehindert sind, das Amt ordnungsgemäß auszuüben.
§ 3
Bildung der Wahlvorstände
und der Briefwahlvorstände
(1) 1 Die
Gemeinde bildet auch bei Landkreiswahlen für jeden Stimmbezirk einen Wahlvorstand.
2 Bei mehreren
Stimmbezirken bildet sie mindestens einen Briefwahlvorstand.
(2) 1 Die
Gemeinde beruft die Mitglieder der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände
möglichst aus dem Kreis der Wahlberechtigten des betreffenden Stimmbezirks;
dabei sollen die Vorschläge der Parteien und der Wählergruppen berücksichtigt
werden. 2 Satz
1 gilt nicht, soweit Gemeindebedienstete berufen werden; diese müssen nicht
im Wahlkreis wahlberechtigt sein.
(3) Die Gemeinde hat die Mitglieder der Wahlvorstände
und der Briefwahlvorstände rechtzeitig vor dem Wahltag so über ihre Aufgaben
zu unterrichten, dass ein ordnungsgemäßer Ablauf der Abstimmung, der Zulassung
oder der Zurückweisung der Wahlbriefe sowie der Ermittlung und der Feststellung
des Stimmergebnisses gesichert ist.
§ 4
Beweglicher Wahlvorstand
1 Für
die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen
und in Klöstern soll die Gemeinde bewegliche Wahlvorstände bilden. 2 Der bewegliche
Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher des zuständigen Stimmbezirks oder
seiner Stellvertretung und zwei Beisitzern des Wahlvorstands. 3 Die Gemeinde kann auch den beweglichen
Wahlvorstand eines anderen Stimmbezirks des Wahlkreises mit der Entgegennahme der
Stimmzettel beauftragen.
§ 5
Einberufung des Wahlausschusses,
der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände
(1) 1 Der
Wahlleiter bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen des Wahlausschusses. 2 Er lädt die Beisitzer unter Angabe
der Tagesordnung zu den Sitzungen und weist dabei darauf hin, dass der Ausschuss
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig ist.
3 Ort und
Zeit der Sitzungen des Wahlausschusses sind bekannt zu machen.
(2) 1 Die
Gemeinde teilt den Mitgliedern der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände
ihre Berufung rechtzeitig mit, beruft sie unter Angabe von Ort und Zeit ein und fordert
sie zum rechtzeitigen Erscheinen am Wahltag auf. 2 Werden Arbeitnehmer als Mitglieder der
Wahlvorstände oder der Briefwahlvorstände während ihrer Arbeitszeit
benötigt, übermittelt ihnen die Gemeinde gleichzeitig die nach Art. 53
Abs. 1
GLKrWG
für die Freistellung von der Arbeitsleistung notwendige Bescheinigung; diese
soll einen Hinweis auf den Erstattungsanspruch der privaten Arbeitgeber und die Frist
für die Antragstellung enthalten.
§ 6
Tätigkeit der Wahlvorstände
und der Briefwahlvorstände
(1) 1 Die
Wahlvorstände treten rechtzeitig vor Beginn der Abstimmung im Abstimmungsraum
zusammen. 2 Die
Briefwahlvorstände treten in den von der Gemeinde zugewiesenen und geeignet
ausgestatteten Räumen zusammen. 3 Die
Wahlvorsteher und die Briefwahlvorsteher leiten die Tätigkeit der Wahlvorstände
und der Briefwahlvorstände und sorgen für die ordnungsgemäße
Durchführung der Wahl.
(2) 1 Während
der Abstimmung und bei der Zulassung oder der Zurückweisung der Wahlbriefe müssen
mindestens drei Mitglieder, darunter der Wahlvorsteher, der Briefwahlvorsteher und
der Schriftführer oder deren Stellvertretung, anwesend sein. 2 Bei der Ermittlung und der Feststellung
des Ergebnisses sollen alle Mitglieder des Wahlvorstands oder des Briefwahlvorstands
anwesend sein. 3 Fehlende
Mitglieder sind namens der Gemeinde vom Wahlvorsteher oder vom Briefwahlvorsteher
durch Wahlberechtigte der Gemeinde zu ersetzen.
§ 7
Unparteilichkeit und Verschwiegenheit
(1) Die Gemeinde weist die Wahlvorsteher und die Briefwahlvorsteher
sowie ihre Stellvertretung vor Beginn der Wahlhandlung auf ihre Verpflichtung zur
unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verschwiegenheit über die
ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin.
(2) Der Wahlleiter, die Wahlvorsteher und die Briefwahlvorsteher
weisen die Beisitzer und die Schriftführer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen
Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer
Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin.
(3) Die Mitglieder der Wahlorgane dürfen während
ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen
sichtbar tragen.
§ 8
Hilfskräfte
1 Zu
den Arbeiten des Wahlausschusses, der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände
können Hilfskräfte beigezogen werden. 2 Diese sind nicht Mitglieder.
§ 9
Beschlüsse des Wahlausschusses
und der Wahlvorstände
(1) Der Wahlausschuss ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der erschienenen Beisitzer beschlussfähig.
(2) Der Wahlvorstand (Briefwahlvorstand) ist beschlussfähig,
wenn der Wahlvorsteher (Briefwahlvorsteher) und der Schriftführer oder ihre
Stellvertretung sowie mindestens ein Beisitzer anwesend sind.
(3) Entscheidungen werden durch Beschluss getroffen, sofern
nicht der Wahlleiter, die Wahlvorsteher oder die Briefwahlvorsteher allein zuständig
sind.
§ 10
Niederschriften
(1) 1 Über
die Verhandlungen der Wahlorgane fertigen die Schriftführer eine gesonderte
Niederschrift für jede Wahl. 2 Übernimmt
der Wahlvorstand die Geschäfte des Briefwahlvorstands, fertigt er nur eine Niederschrift
für die Urnen- und die Briefwahl.
(2) Die Beschlüsse sind mit Ausnahme der Beschlüsse
über die Gültigkeit der Stimmzettel, der Wahlbriefe und der Wahlscheine
in die Niederschrift aufzunehmen; soweit sie nicht einstimmig gefasst werden, ist
das Stimmenverhältnis anzugeben.
(3) 1 Niederschriften
des Wahlausschusses sind vom Schriftführer und vom Wahlleiter, die Niederschriften
der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände von allen anwesenden Mitgliedern
zu unterzeichnen; bei Einsatz einer Datenverarbeitungsanlage können sie in elektronischer
Form erstellt und ausgedruckt werden. 2 Verweigern
Mitglieder die Unterschrift, ist das unter Angabe des Grundes zu vermerken.
§ 11
Beschwerdeausschuss
(1) 1 Die
Regierung bildet den Beschwerdeausschuss für Gemeinderats- und für Kreistagswahlen.
2 Sie
stellt aus dem Kreis ihrer Bediensteten eine Person für die Schriftführung
und bei Bedarf Hilfskräfte zur Verfügung.
(2) 1 Der
Beschwerdeausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.
2 Er entscheidet
mit der Mehrheit der Stimmen.
(3) 1 Ort
und Zeit der Sitzung sind bekannt zu machen. 2 Hierfür
genügt ein Aushang im Eingangsbereich des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis,
dass jedermann Zutritt zu der Sitzung hat. 3 Ort
und Zeit der Sitzung sind auch im betroffenen Wahlkreis bekannt zu geben.
(4) 1 Der
Beschwerdeausschuss verhandelt, berät und entscheidet in öffentlicher Sitzung,
soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte
Ansprüche Einzelner entgegenstehen. 2 Über
den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten
und entschieden. 3 Die
in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse sind der Öffentlichkeit
bekannt zu geben, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind.
(5) 1 Das
vorsitzende Mitglied gibt die Entscheidung des Beschwerdeausschusses in der Sitzung
im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt.
2 Das
vorsitzende Mitglied ist befugt, Personen, die Ruhe und Ordnung stören, aus
dem Sitzungsraum zu verweisen.
(6) 1 Über
die Verhandlungen des Beschwerdeausschusses führt der Schriftführer eine
Niederschrift. 2 Soweit
Beschlüsse nicht einstimmig gefasst werden, ist das Stimmenverhältnis anzugeben.
3 Die
Niederschrift ist vom vorsitzenden Mitglied und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
4 Der
Wahlleiter und der Beauftragte des betroffenen Wahlvorschlags erhalten einen Auszug
aus der Sitzungsniederschrift mit der Entscheidung und den Gründen.
(7) 1 Der
Wahlleiter teilt dem vorsitzenden Mitglied des Beschwerdeausschusses den Wahltag
unverzüglich mit, wenn dieser nicht am Tag der allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen
liegt. 2 Das
vorsitzende Mitglied unterrichtet die Mitglieder des Beschwerdeausschusses vorsorglich
vom Termin einer möglicherweise notwendigen Sitzung.
(8) Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses erhalten eine
Entschädigung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes
vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718, 776) in der jeweils geltenden Fassung.
Dritter Teil Vorbereitung der Wahl
Abschnitt I Stimmbezirke, Wählerverzeichnisse
§ 12
Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen
Der Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen ist zulässig
bei
- 1.
der Vorbereitung der Wahl,
- 2.
der Durchführung der Wahl mit Ausnahme der Stimmabgabe sowie
- 3.
bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses und bei der Erstellung
von Statistiken.
§ 13
Bildung der allgemeinen Stimmbezirke,
Sonderstimmbezirke
(1) Die allgemeinen Stimmbezirke sollen nach den örtlichen
Verhältnissen so abgegrenzt werden, dass die Teilnahme an der Abstimmung möglichst
erleichtert wird.
(2) 1 Für
Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige
Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von Personen, die zur Ausübung
ihres Stimmrechts keinen Abstimmungsraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen
können, soll die Gemeinde Sonderstimmbezirke zur Stimmabgabe für Wahlscheininhaber
bilden. 2 Mehrere
Einrichtungen können zu einem Sonderstimmbezirk zusammengefasst werden.
(3) Für die Durchführung der Landkreiswahlen melden
die Gemeinden dem Landratsamt die Anzahl und die Bezeichnung der Stimmbezirke und
der Briefwahlvorstände.
§ 14
Inhalt und Form der Wählerverzeichnisse
(1) 1 Die
Gemeinde sorgt dafür, dass die Unterlagen für die Wählerverzeichnisse
jederzeit so vollständig vorhanden sind, dass sie rechtzeitig angelegt werden
können. 2 Die
Gemeinden haben sich gegenseitig alles, was für die Anlegung der Wählerverzeichnisse
von Bedeutung ist oder zur Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten in den Wählerverzeichnissen
führen kann, mitzuteilen.
(2) Bei verbundenen Gemeinde- und Landkreiswahlen sind gemeinsame
Wählerverzeichnisse anzulegen.
(3) 1 In
die Wählerverzeichnisse sind die Wahlberechtigten nach Familiennamen, Vornamen,
Tag der Geburt und Wohnung einzutragen. 2 Die
Wählerverzeichnisse werden unter fortlaufenden Nummern in der Buchstabenfolge
der Familiennamen, bei gleichen Familiennamen der Vornamen angelegt. 3 Sie können auch nach Gemeindeteilen,
Straßen und Hausnummern gegliedert werden. 4 Sie enthalten je eine Spalte für Vermerke
über die Stimmabgabe und für Bemerkungen. 5 Bei allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen
sind sechs Spalten für Vermerke über die Stimmabgabe vorzusehen. 6 Ein unterschiedliches
Stimmrecht ist zu kennzeichnen.
§ 15
Eintragung in das Wählerverzeichnis
(1) In das Wählerverzeichnis sind von Amts wegen alle
Wahlberechtigten einzutragen, die am 35. Tag vor dem Wahltag (Stichtag) in der Gemeinde
den Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen haben.
(2) 1 Bei
Gemeinde- und bei Landkreiswahlen bleibt eine im Wählerverzeichnis eingetragene
wahlberechtigte Person, die den Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen innerhalb derselben
Gemeinde in einen anderen Stimmbezirk verlegt, im Wählerverzeichnis des Stimmbezirks
eingetragen, in dem sie am Stichtag den Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen hatte.
2 Sie
ist bei der Anmeldung über diese Regelung zu unterrichten.
(3) 1 Bei
Landkreiswahlen wird eine im Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte
Person, die den Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen vor Beginn der Einsichtsfrist
für das Wählerverzeichnis in eine andere Gemeinde desselben Landkreises
verlegt, bei der Zuzugsgemeinde nur auf Antrag eingetragen. 2 Sie ist bei der Anmeldung über diese
Regelung zu unterrichten. 3 Wird
die wahlberechtigte Person auf ihren Antrag eingetragen, benachrichtigt die Zuzugsgemeinde
hiervon unverzüglich die Wegzugsgemeinde, die die wahlberechtigte Person in
ihrem Wählerverzeichnis streicht. 4 Wenn
bei der Wegzugsgemeinde eine Mitteilung über den Ausschluss vom Wahlrecht vorliegt
oder nachträglich eingeht, benachrichtigt sie hiervon unverzüglich die
Zuzugsgemeinde, die die wahlberechtigte Person in ihrem Wählerverzeichnis streicht.
(4) Wer in der Gemeinde nicht gemeldet ist, wird nur auf
Antrag oder fristgerecht erhobene Beschwerde in das Wählerverzeichnis eingetragen;
er muss nachweisen, dass er sich am Wahltag seit mindestens drei Monaten ununterbrochen
mit dem Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen in der Gemeinde, bei Landkreiswahlen
im Landkreis, aufhält.
(5) 1 Wahlberechtigte,
die sich in einer Justizvollzugsanstalt oder entsprechenden Einrichtung befinden
und nicht von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis einzutragen sind, werden auf
Antrag in das Wählerverzeichnis derjenigen Gemeinde eingetragen, in deren Zuständigkeitsbereich
sich die Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung befindet. 2 Die Gemeinde
hat spätestens am Stichtag die Leitung der Justizvollzugsanstalt oder der entsprechenden
Einrichtung auf diese Regelung und auf die Notwendigkeit der Unterrichtung der betroffenen
Personen hinzuweisen.
(6) 1 Ein
Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis kann bis zum 21. Tag vor dem
Wahltag gestellt werden. 2 Über
den Antrag ist spätestens bis zum Ende der Einsichtsfrist zu entscheiden. 3 Wenn die Voraussetzungen
für die Eintragung in das Wählerverzeichnis nachträglich entfallen,
ist der Antrag zurückzuziehen; §
20
bleibt unberührt.
(7) 1 Die
Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich oder zur Niederschrift unter
Angabe des Familiennamens, des Vornamens, des Tags der Geburt und des Geburtsorts
sowie der Anschrift bei der Gemeinde zu beantragen. 2 Die Schriftform gilt durch Telegramm, Fernschreiben,
Fernkopie, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer
Form als gewahrt.
(8) 1 Kann
eine wahlberechtigte Person infolge einer Behinderung den Antrag nicht persönlich
unterzeichnen, darf sie sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen. 2 Diese hat unter
Angabe ihrer Personalien glaubhaft zu machen, dass die Antragstellung dem Willen
der wahlberechtigten Person entspricht.
§ 16
Benachrichtigung der Wahlberechtigten
(1) 1 Spätestens
am Tag vor Beginn der Einsichtsfrist benachrichtigt die Gemeinde jede wahlberechtigte
Person, die in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist. 2 Wahlberechtigte, die ab Beginn der Einsichtsfrist
in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, werden unverzüglich nach der
Eintragung benachrichtigt.
(2) Die Wahlbenachrichtigung soll enthalten
- 1.
den Familiennamen, die Vornamen und die Anschrift der
wahlberechtigten Person,
- 2.
Angaben darüber, für welche Wahlen das Stimmrecht besteht,
- 3.
die Angabe des Wahltags und der Abstimmungszeit,
- 4.
die Angabe des Abstimmungsraums und den Hinweis, ob der Raum barrierefrei
zu erreichen ist,
- 5.
die Nummer, unter der die wahlberechtigte Person im Wählerverzeichnis
eingetragen ist,
- 6.
die Aufforderung, dass die Wahlbenachrichtigung und der Personalausweis,
von ausländischen Unionsbürgern ein Identitätsausweis, oder der Reisepass
zur Abstimmung mitzubringen sind,
- 7.
den Hinweis, dass die Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein nicht ersetzt
und daher nicht zur Abstimmung in einem anderen als dem angegebenen Abstimmungsraum
berechtigt,
- 8.
eine Belehrung über die Möglichkeit, die Erteilung eines Wahlscheins
und die Übersendung der für die Briefwahl beizufügenden Unterlagen
zu beantragen. Sie muss mindestens Hinweise darüber enthalten,
- a)
dass der Wahlscheinantrag
nur auszufüllen ist, wenn die wahlberechtigte Person in einem anderen Abstimmungsraum
ihres Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen will,
- b)
unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein erteilt wird,
- c)
dass der Wahlschein von einer anderen als der wahlberechtigten Person
nur beantragt werden kann, wenn eine gesonderte schriftliche Vollmacht vorgelegt
wird.
(3) Der Wahlbenachrichtigung ist ein Vordruck für einen
Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins beizufügen.
(4) Wahlberechtigte, die nach § 15 Abs. 4 und 5
in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und bereits einen Wahlschein beantragt
haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
§ 17
Bekanntmachung über
die Einsicht in die Wählerverzeichnisse
und die Erteilung von Wahlscheinen
Die Gemeinde macht spätestens am 24. Tag vor dem Wahltag
bekannt,
- 1.
von wem, zu welchen Zwecken und unter welchen Voraussetzungen,
wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Wählerverzeichnis eingesehen werden
kann,
- 2.
dass bei der Gemeinde innerhalb der Einsichtsfrist schriftlich oder zur
Niederschrift Beschwerde wegen der Richtigkeit oder der Vollständigkeit des
Wählerverzeichnisses eingelegt werden kann,
- 3.
dass Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen
sind, spätestens am 21. Tag vor dem Wahltag eine Wahlbenachrichtigung zugeht,
- 4.
wo, in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen Wahlscheine beantragt
werden können,
- 5.
wie durch Briefwahl abgestimmt wird.
§ 18
Einsicht in die Wählerverzeichnisse
(1) 1 Die
Gemeinde hält die Wählerverzeichnisse während der allgemeinen Dienststunden
mindestens in der Gemeindeverwaltung zur Einsicht bereit. 2 Wird das Wählerverzeichnis in elektronischer
Form geführt, genügt es, wenn die Einsicht durch ein Datensichtgerät
ermöglicht wird. 3 Es
ist sicherzustellen, dass Bemerkungen im Klartext gelesen werden können. 4 Das Datensichtgerät
darf nur von Gemeindebediensteten bedient werden.
(2) 1 Innerhalb
der Einsichtsfrist dürfen Wahlberechtigte im Zusammenhang mit der Prüfung
des Stimmrechts einzelner bestimmter Personen Auszüge aus dem Wählerverzeichnis
fertigen. 2 Unter
den Voraussetzungen des Satzes 1 kann die Gemeinde gegen Erstattung der Auslagen
Auszüge aus den Wählerverzeichnissen erstellen. 3 Die Auszüge dürfen nur zur Prüfung
des Stimmrechts verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht
werden; hierauf hat die Gemeinde hinzuweisen. 4 Eine Herausgabe von maschinell lesbaren
Datenträgern oder mittels Datenübertragung ist nicht zulässig.
§ 19
Beschwerden gegen die Wählerverzeichnisse
(1) Soweit die in der Beschwerde behaupteten Tatsachen nicht
offenkundig sind, hat die sich beschwerende Person nötigenfalls die erforderlichen
Beweismittel beizubringen.
(2) Will die Gemeinde einer Beschwerde gegen die Eintragung
einer anderen Person stattgeben, hat sie dieser vor der Entscheidung Gelegenheit
zur Äußerung zu geben.
(3) 1 Die
Gemeinde hat ihre Entscheidung, mit der sie der Beschwerde stattgibt, der sich beschwerenden
Person und der betroffenen Person spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag
zuzustellen und auf den zulässigen Rechtsbehelf hinzuweisen. 2 Einer auf Eintragung gerichteten Beschwerde
gibt die Gemeinde in der Weise statt, dass sie der wahlberechtigten Person nach Berichtigung
des Wählerverzeichnisses die Wahlbenachrichtigung zugehen lässt.
(4) 1 Gegen
eine der Beschwerde stattgebende Entscheidung steht der betroffenen Person die Beschwerde
zur Rechtsaufsichtsbehörde zu. 2 Die
Beschwerde ist binnen zwei Tagen nach der Zustellung der Entscheidung schriftlich
oder zur Niederschrift bei der Gemeinde einzulegen; Abs. 1 gilt entsprechend. 3 Die Gemeinde
legt die Beschwerde mit den Vorgängen unverzüglich der Rechtsaufsichtsbehörde
vor.
(5) 1 Abs.
2 gilt entsprechend für die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde. 2 Die Rechtsaufsichtsbehörde
hat ihre Beschwerdeentscheidung den Beteiligten zuzustellen und auf den zulässigen
Rechtsbehelf hinzuweisen. 3 Die
Entscheidung ist außerdem der Gemeinde bekannt zu geben.
§ 20
Berichtigung der Wählerverzeichnisse
(1) 1 Die
Wählerverzeichnisse können von Amts wegen bis zu deren Abschluss, bei offensichtlicher
Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit auch noch nach deren Abschluss, berichtigt
werden. 2 Als
Berichtigung gilt nicht der Eintrag eines Vermerks über die Ausstellung eines
Wahlscheins. 3 Wird
eine Eintragung gestrichen, ist die betroffene Person hierüber, soweit möglich,
zu benachrichtigen.
(2) 1 Alle
nach Abschluss der Wählerverzeichnisse vorgenommenen Berichtigungen sind in
der Spalte „Bemerkungen“ zu erläutern und mit Datum und Unterschrift
der Bediensteten, die die Berichtigungen vorgenommen haben, zu versehen. 2 Im automatisierten
Verfahren genügt an Stelle der Unterschrift ein Hinweis auf die verantwortlichen
Bediensteten.
§ 21
Abschluss der Wählerverzeichnisse
(1) 1 Die
Gemeinde schließt die Wählerverzeichnisse spätestens am Tag vor dem
Wahltag, jedoch nicht früher als am dritten Tag vor dem Wahltag ab. 2 Sie stellt dabei
die Zahl der Wahlberechtigten des Stimmbezirks fest. 3 Der Abschluss wird beurkundet. 4 Bei automatisierter
Führung ist vor der Beurkundung ein Ausdruck herzustellen.
(2) Beim Abschluss gemeinsamer Wählerverzeichnisse ist
die Zahl der Wahlberechtigten für die Gemeindewahlen, die Landkreiswahlen oder
für jede Abstimmung gesondert festzustellen.
Abschnitt II Erteilung der Wahlscheine
§ 22
Voraussetzungen für die
Erteilung eines Wahlscheins
(1) Eine wahlberechtigte Person, die in einem Wählerverzeichnis
eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, wenn sie
- 1.
sich am Wahltag während der Abstimmungszeit aus wichtigem
Grund außerhalb ihres Stimmbezirks aufhält, oder
- 2.
ihre Wohnung in einen anderen Stimmbezirk verlegt und nicht in das Wählerverzeichnis
des neuen Stimmbezirks eingetragen worden ist, oder
- 3.
aus beruflichen Gründen, infolge Krankheit, hohen Alters, einer
körperlichen Behinderung oder sonst ihres körperlichen Zustands wegen oder
wegen Freiheitsentziehung den Abstimmungsraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten
aufsuchen kann.
(2) Eine wahlberechtigte Person, die nicht in einem Wählerverzeichnis
eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, wenn
- 1.
sie nachweist, dass sie ohne Verschulden die Antragsfrist
für die Eintragung in das Wählerverzeichnis oder die Frist für die
Beschwerde wegen der Richtigkeit und der Vollständigkeit des Wählerverzeichnisses
versäumt hat, oder
- 2.
ihr Wahlrecht erst nach Ablauf der in Nr. 1 genannten Fristen entstanden
ist, oder
- 3.
ihr Wahlrecht im Beschwerdeverfahren festgestellt worden ist und sie
nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.
§ 23
Wahlscheinanträge
(1) 1 Die
Erteilung eines Wahlscheins kann schriftlich oder mündlich bei der Gemeinde
beantragt werden. 2 Eine
fernmündliche Antragstellung ist unzulässig. 3 Die Schriftform gilt durch Telegramm, Fernschreiben,
Fernkopie, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer
Form als gewahrt. 4 Der
mit der Wahlbenachrichtigung übersandte Vordruck kann verwendet werden. 5 Aus dem Antrag
muss sich ergeben, ob die Stimmabgabe in einem Stimmbezirk oder durch Briefwahl erfolgen
soll.
(2) 1 Wer
den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen
gesonderten Vollmacht, die zu den Wahlunterlagen genommen wird, nachweisen, dass
er dazu berechtigt ist. 2 Die
Vollmacht kann auf dem Vordruck für den Wahlscheinantrag angebracht werden.
3 Kann
eine wahlberechtigte Person infolge einer Behinderung weder den Wahlschein selbst
beantragen noch einem Dritten eine Vollmacht erteilen, darf sie sich der Hilfe einer
Person ihres Vertrauens bedienen. 4 Diese
hat unter Angabe ihrer Personalien glaubhaft zu machen, dass die Antragstellung dem
Willen der wahlberechtigten Person entspricht.
(3) 1 Wahlscheine
können bis zum zweiten Tag vor dem Wahltag, 15 Uhr, beantragt werden. 2 In den Fällen
des § 22 Abs. 2
können Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, beantragt werden. 3 Gleiches gilt,
wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Abstimmungsraum nicht oder
nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann; in diesem Fall hat
die Gemeinde vor Erteilung des Wahlscheins den für den Stimmbezirk der wahlberechtigten
Person zuständigen Wahlvorsteher zu unterrichten.
(4) Bei Wahlberechtigten, die nach § 15 Abs. 4 und 5
in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, gilt der Antrag oder die Beschwerde
zugleich als Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins, es sei denn, die wahlberechtigte
Person will vor dem Wahlvorstand ihres Stimmbezirks abstimmen.
(5) 1 Verspätet
eingegangene schriftliche Anträge sind unbearbeitet mit den dazugehörigen
Briefumschlägen zu verpacken. 2 Sie
sind ebenso wie die rechtzeitig eingegangenen schriftlichen Anträge zu den Wahlunterlagen
zu nehmen.
§ 24
Erteilung von Wahlscheinen
(1) 1 Wahlscheine
dürfen nicht vor dem 34. Tag vor dem Wahltag erteilt werden. 2 Die Wahlscheine werden von der Gemeinde
ausgestellt, in deren Wählerverzeichnis die wahlberechtigte Person eingetragen
ist oder einzutragen wäre.
(2) 1 Der
Wahlschein muss von der mit der Erteilung beauftragten Person aus dem Kreis der Bediensteten
eigenhändig unterschrieben werden. 2 Wird
der Wahlschein mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt, bedarf es keiner Unterschrift;
stattdessen kann der Name der beauftragten Person eingedruckt werden. 3 Der Wahlschein muss mit dem Dienstsiegel
versehen sein, das eingedruckt werden kann. 4 Auf
dem Wahlschein wird die Nummer vermerkt, unter der die wahlberechtigte Person im
Wahlscheinverzeichnis und im Wählerverzeichnis eingetragen ist. 5 Bei nicht in den Wählerverzeichnissen
eingetragenen Wahlberechtigten wird auf dem Wahlschein vermerkt, dass dieser nach
§ 22 Abs. 2
erteilt worden ist. 6 In
den Spalten für die Vermerke über die Stimmabgabe ist in den Wählerverzeichnissen
„Wahlschein“ oder „W“ einzutragen.
(3) 1 Sind
Landkreiswahlen mit Gemeindewahlen verbunden, wird nur ein Wahlschein erteilt. 2 Auf dem Wahlschein
ist anzugeben, für welche Wahl er gilt.
(4) Ergibt sich aus dem Antrag nicht, dass die wahlberechtigte
Person vor einem Wahlvorstand abstimmen will, sind dem Wahlschein beizufügen
- 1.
ein Stimmzettel für jede Wahl,
- 2.
ein Wahlumschlag für alle Stimmzettel,
- 3.
ein Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift der Behörde, an die
der Wahlbrief zu übersenden ist und die Wahlscheinnummer oder der Stimmbezirk
anzugeben sind und
- 4.
ein Merkblatt zur Briefwahl.
§ 25
Erteilung von Wahlscheinen
an Wahlberechtigte in Einrichtungen
1 Die
Gemeinde fordert spätestens am achten Tag vor dem Wahltag von den Leitungen
- 1.
der Einrichtungen, für die ein Sonderstimmbezirk
gebildet worden ist,
- 2.
der kleineren Krankenhäuser, kleineren Alten- oder Pflegeheime oder
Klöster, für deren Wahlberechtigte die Stimmabgabe vor einem beweglichen
Wahlvorstand vorgesehen ist,
ein Verzeichnis der Wahlberechtigten aus der Gemeinde, die sich in der Einrichtung
befinden oder dort beschäftigt sind und die am Wahltag in der Einrichtung abstimmen
wollen. 2 Sie
erteilt diesen Wahlberechtigten Wahlscheine und übersendet sie der Leitung der
Einrichtung zur unverzüglichen Aushändigung.
§ 26
Wahlscheinverzeichnis
(1) 1 Über
die erteilten Wahlscheine führt die Gemeinde ein Wahlscheinverzeichnis. 2 Es wird getrennt
nach Wahlberechtigten, die in den Wählerverzeichnissen eingetragen sind, und
solchen, die nicht eingetragen sind, geführt.
(2) 1 Das
Verzeichnis wird als Liste oder als Sammlung der Durchschriften der Wahlscheine geführt.
2 Bei
verbundenen Wahlen muss aus dem Verzeichnis ersichtlich sein, für welche Wahl
die Wahlscheine gelten.
(3) 1 Das
Wahlscheinverzeichnis ist zusammen mit den Wählerverzeichnissen abzuschließen.
2 Werden
nach Abschluss der Wählerverzeichnisse noch Wahlscheine erteilt, ist darüber
ein besonderes Verzeichnis nach den Abs. 1 und 2 zu führen.
§ 27
Versendung von Wahlscheinen
(1) 1 Der
Wahlschein und die für die Briefwahl beizufügenden Unterlagen werden der
wahlberechtigten Person auf Kosten der Gemeinde zugesandt. 2 Die Gemeinde übersendet der wahlberechtigten
Person den Wahlschein und die für die Briefwahl beizufügenden Unterlagen
auf dem Luftweg, wenn sich aus ihrem Antrag ergibt, dass sie aus einem außereuropäischen
Gebiet wählen will, oder wenn dies sonst geboten erscheint. 3 Der Wahlschein und die für die Briefwahl
beizufügenden Unterlagen können auch an die wahlberechtigte Person persönlich
oder an nahe Familienangehörige ausgehändigt werden. 4 Anderen Personen dürfen der Wahlschein
und die für die Briefwahl beizufügenden Unterlagen nur bei plötzlicher
Erkrankung und nur dann ausgehändigt werden, wenn die Zusendung an die wahlberechtigte
Person nicht oder nicht rechtzeitig erfolgen kann. 5 Nahe Familienangehörige oder andere
Personen müssen durch schriftliche gesonderte Vollmacht nachweisen, dass sie
zur Entgegennahme berechtigt sind. 6 Die
Vollmacht kann auf dem Vordruck für den Wahlscheinantrag angebracht werden.
7 Sie
ist zu den Wahlunterlagen zu nehmen.
(2) 1 Holt
die wahlberechtigte Person den Wahlschein und die für die Briefwahl beizufügenden
Unterlagen persönlich bei der Gemeinde ab, soll ihr Gelegenheit gegeben werden,
die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. 2 Dabei ist sicherzustellen, dass die Stimmzettel
unbeobachtet gekennzeichnet und in den Wahlumschlag gelegt werden können.
§ 28
Ungültigkeit und Verlust von
Wahlscheinen
(1) 1 Wird
eine Person, die bereits einen Wahlschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis
gestrichen, ist der Wahlschein insgesamt für ungültig zu erklären.
2 Verlegt
jedoch eine Person, die bereits einen Wahlschein erhalten hat, bei verbundenen Gemeinde-
und Landkreiswahlen den Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen in eine andere Gemeinde
desselben Landkreises und ist sie nicht in das Wählerverzeichnis der Zuzugsgemeinde
aufgenommen worden, ist der Wahlschein von der Wegzugsgemeinde nur für die Gemeindewahlen
für ungültig zu erklären.
(2) 1 Die
Gemeinde führt ein Verzeichnis der insgesamt oder teilweise für ungültig
erklärten Wahlscheine. 2 Darin
sind die Namen der betroffenen Personen und die Nummern der für ungültig
erklärten Wahlscheine aufzunehmen. 3 Das
Wahlscheinverzeichnis ist zu berichtigen.
(3) 1 Die
Gemeinde übermittelt das Verzeichnis der insgesamt oder teilweise für ungültig
erklärten Wahlscheine allen Wahlvorständen und Briefwahlvorständen
der Gemeinde. 2 Ist
ein Wahlschein hinsichtlich der Landkreiswahlen für ungültig erklärt
worden, verständigt sie das Landratsamt, das über die Gemeinden alle Wahlvorstände
des Landkreises über die Ungültigkeit von Wahlscheinen spätestens
bis zum Beginn der Abstimmung unterrichtet. 3 Werden
Wahlscheine für ungültig erklärt, weil Personen ihr Wahlrecht durch
Tod verloren haben, sind nur die betroffenen Briefwahlvorstände der Gemeinde,
die die Wahlscheine ausgestellt hat, zu verständigen.
(4) 1 Verlorene
Wahlscheine werden nicht ersetzt. 2 Versichert
eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen
ist, kann ihr bis zum Tag vor dem Wahltag, 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
3 Der
nicht zugegangene Wahlschein ist für ungültig zu erklären; Abs. 1
bis 3 gelten entsprechend.
§ 29
Beschwerde gegen die Versagung
des Wahlscheins
(1) 1 Beschwerden
gegen die Versagung des Wahlscheins können schriftlich oder zur Niederschrift
eingelegt werden. 2 Soweit
die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat die sich beschwerende Person
nötigenfalls die erforderlichen Beweismittel beizubringen.
(2) 1 Die
Rechtsaufsichtsbehörde hat ihre Entscheidung der sich beschwerenden Person zuzustellen
und auf den zulässigen Rechtsbehelf hinzuweisen. 2 Die Entscheidung ist außerdem der
Gemeinde bekannt zu geben.
Abschnitt III Stimmzettel, Wahlscheine,
Briefwahlunterlagen
§ 30
Äußere Beschaffenheit
der Stimmzettel
1 Für
die Stimmzettel soll, sofern eine Wahl allein stattfindet, weißes oder weißliches
Papier verwendet werden. 2 Im
einzelnen Stimmbezirk dürfen die Stimmzettel nach Papierart und Farbe nicht
voneinander abweichen. 3 Papierart,
Druck, Form und Ausführung der Stimmzettel sind so zu wählen, dass das
Wahlgeheimnis gewahrt ist. 4 Für
Zwecke der Wahlstatistik können Unterscheidungsbezeichnungen aufgedruckt werden.
§ 31
Form und Inhalt der Stimmzettel
(1) 1 Die
Form und der Inhalt der Stimmzettel bestimmen sich nach den amtlichen Stimmzettelmustern,
den zugelassenen Wahlvorschlägen und den Vorschriften dieser Verordnung. 2 Die Wahlvorschläge
erhalten auf dem Stimmzettel die gleiche Reihenfolge wie in der Bekanntmachung der
Wahlvorschläge. 3 Die
Stimmzettel müssen die sich bewerbenden Personen in einer jeden Zweifel ausschließenden
Weise bezeichnen; der Tag der Geburt, das Geschlecht, die Straße und die Hausnummer
dürfen nicht angegeben werden. 4 Bei
mehrfach aufzuführenden Personen wird der Name wiederholt.
(2) Bei Nachholungswahlen, bei Wiederholungswahlen und bei
Nachwahlen werden zwischenzeitlich eingetretene Änderungen bei den Angaben zu
den sich bewerbenden Personen auf Antrag des Beauftragten für den Wahlvorschlag,
der bis 18 Uhr des 31. Tags vor dem Wahltag beim Wahlleiter eingegangen sein muss,
vom Wahlleiter auf den neuesten Stand gebracht.
(3) Bei Gemeinderats- und Kreistagswahlen ist auf dem Stimmzettel
auf die den wählenden Personen zustehende Stimmenzahl hinzuweisen.
§ 32
Herstellung der Stimmzettel, der
Wahlscheine
und der Briefwahlunterlagen
(1) 1 Für
die Briefwahl sind die Stimmzettel und die Briefwahlunterlagen so rechtzeitig herzustellen,
dass sie mit den Wahlscheinen ausgegeben werden können. 2 Die Gemeinden und die Landkreise übermitteln
dem Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung unverzüglich nach Herstellung
ein Muster der Stimmzettel; die Einzelheiten legt das Landesamt fest. 3 Einzelne Stimmzettel, Wahlscheine und Briefwahlunterlagen
können zur Information schon vor dem Wahltag an vertrauenswürdige Personen
abgegeben werden, nachdem sie durch Aufdruck oder Stempel für die Stimmabgabe
unbrauchbar gemacht worden sind.
(2) 1 Die
Wahlscheine und die Briefwahlunterlagen sind ebenfalls amtlich herzustellen. 2 Für die
Wahlbriefumschläge ist hellrotes Papier zu verwenden, für die Wahlscheine,
die Wahlumschläge und die Merkblätter soll weißes oder weißliches
Papier verwendet werden. 3 Die
Wahlumschläge und die Wahlbriefumschläge müssen mit Klebstoff versehen
sein.
§ 33
Wahlunterlagen bei Zusammentreffen
mehrerer Wahlen
(1) 1 Sind
Gemeinderatswahlen, Bürgermeisterwahlen, Kreistagswahlen oder Landratswahlen
verbunden, müssen sich die Stimmzettel für alle Wahlen durch ihre Farbe
deutlich unterscheiden. 2 Die
Farben bestimmt das Landratsamt.
(2) 1 Treffen
Gemeinde- und Landkreiswahlen mit einer anderen Wahl oder einer Abstimmung zusammen,
müssen sich die Stimmzettel, die Wahlscheine, die Wahlumschläge und die
Merkblätter für die Gemeinde- und Landkreiswahlen durch ihre Farbe und
durch Aufdruck der Bezeichnung der Wahl oder der Abstimmung von denen der anderen
Wahl oder der Abstimmung deutlich unterscheiden; ein entsprechender Aufdruck ist
auch auf den Wahlbriefumschlägen anzubringen. 2 Das Staatsministerium des Innern bestimmt
die Farbe der Wahlunterlagen für die Gemeinde- und Landkreiswahlen oder der
Abstimmungsunterlagen.
Vierter Teil Wahlvorschläge
§ 34
Aufforderung zur Einreichung von
Wahlvorschlägen
(1) 1 Der
Wahlleiter macht frühestens am 89. Tag, spätestens am 66. Tag vor dem Wahltag
bekannt, welche Wahl durchzuführen ist und wie viele Gemeinderatsmitglieder
und Kreisräte zu wählen sind. 2 Er
fordert dabei zur Einreichung von Wahlvorschlägen bis 18 Uhr des 52. Tags vor
dem Wahltag auf.
(2) In der Bekanntmachung nach Abs. 1 Satz 1 weist er außerdem
darauf hin,
- 1.
dass bei Gemeinderats- oder Kreistagswahlen Mehrheitswahl
stattfindet, wenn kein oder nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wird,
- 2.
dass bei der Wahl des ersten Bürgermeisters oder des Landrats die
Wahl ohne Bindung an sich bewerbende Personen stattfindet, wenn nur ein gültiger
oder überhaupt kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wird.
(3) In der Aufforderung nach Abs. 1 Satz 2 weist er darauf
hin,
- 1.
dass Wahlvorschläge nur von Parteien und Wählergruppen
eingereicht werden dürfen,
- 2.
wie die Wahlvorschlagsträger die Wahlvorschläge aufzustellen
haben,
- 3.
welche besonderen Voraussetzungen bei neuen Wahlvorschlagsträgern
für die Gültigkeit der Wahlvorschläge gelten,
- 4.
wann und wo der Wahlleiter die Wahlvorschläge entgegennimmt.
(4) 1 Gleichzeitig
mit der Bekanntmachung des Wahlleiters macht die Gemeinde bekannt, wer sich wann
und wo in die Unterstützungslisten eintragen kann und ob die Räume barrierefrei
sind. 2 Bei
Landkreiswahlen unterrichtet der Wahlleiter für die Landkreiswahlen die Gemeinden
rechtzeitig darüber, wann er die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
bekannt macht.
§ 35
Einreichung der Wahlvorschläge
1 Wahlvorschläge
können erst eingereicht werden, nachdem die Aufforderung zur Einreichung von
Wahlvorschlägen bekannt gemacht worden ist. 2 Sie können dem Wahlleiter zugesandt
oder in seinem Dienstgebäude während der allgemeinen Dienststunden übergeben
werden. 3 Wahlvorschläge,
die nicht entsprechend diesen Bestimmungen eingehen, sind vom Wahlleiter zurückzuweisen.
4 Der
Zeitpunkt der Einreichung ist auf den Wahlvorschlägen zu vermerken.
§ 36
Unterstützungslisten
(1) Das Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung
macht bekannt, welche Wahlvorschlagsträger bei der letzten Landtagswahl oder
bei der letzten Europawahl mindestens fünf v.H. der im Land insgesamt abgegebenen
gültigen Stimmen oder bei der letzten Bundestagswahl mindestens fünf v.H.
der im Land abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben.
(2) Bei Landkreiswahlen teilt der Wahlleiter den Gemeinden
unverzüglich mit, für welche Wahlvorschläge Unterstützungslisten
aufzulegen sind.
(3) 1 Die
Gemeinden bestimmen die Eintragungsräume und die Eintragungszeiten so, dass
jede wahlberechtigte Person ausreichend Gelegenheit findet, sich ohne längere
Wartezeiten in die Unterstützungslisten einzutragen. 2 Jede Gemeinde richtet mindestens einen
Eintragungsraum ein; für ihre Mitgliedsgemeinden richten die Verwaltungsgemeinschaften
mindestens einen Eintragungsraum am Sitz der Verwaltungsgemeinschaft ein. 3 Das Gebäude,
in dem sich der Eintragungsraum befindet, ist deutlich zu kennzeichnen. 4 Die Eintragungsräume sollen nach den
örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass
allen Wahlberechtigten, insbesondere behinderten und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen,
die Eintragung möglichst erleichtert wird.
(4) 1 Die
Unterstützungslisten sind mindestens während der allgemeinen Dienststunden
aufzulegen. 2 Zusätzlich
sind die Unterstützungslisten mindestens zwei Stunden an einem Sonntag, Feiertag
oder Samstag und mindestens bis 20 Uhr an einem weiteren Werktag aufzulegen.
§ 37
Eintragung
(1) 1 Die
Wahlberechtigten haben sich bei der Eintragung auszuweisen. 2 Die Eintragung muss den Familiennamen und
den Vornamen, die Anschrift und die Unterschrift enthalten. 3 Auf jedem Blatt der Liste ist das Kennwort
des Wahlvorschlags und die Seitenzahl aufzuführen.
(2) Für die Eintragungsscheine gelten folgende Vorschriften
über die Erteilung und die Behandlung von Wahlscheinen entsprechend:
- 1.
§ 23 Abs.
1 Sätze 1 bis 3, Abs. 2 Sätze 1, 3 und 4, Abs. 5
für die Antragstellung,
- 2.
§ 24 Abs. 1 Satz 2, Abs.
2 Sätze 1 bis 4, Abs. 3
für die Erteilung der Eintragungsscheine; im Verzeichnis der Eintragungsberechtigten
ist der Vermerk „E“ oder „Eintragungsschein“ einzutragen,
- 3.
§ 26 Abs. 1 Satz 1, Abs.
2
für die Anlegung des Verzeichnisses der Eintragungsscheine,
- 4.
§ 27 Abs. 1
für die Versendung der Eintragungsscheine,
- 5.
§ 28 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 2
für Ungültigkeit und Verlust von Eintragungsscheinen; Abs. 4 mit der Maßgabe,
dass die dort genannte Frist und die Verweisung auf Abs. 3 nicht gelten,
- 6.
§ 29
für die Beschwerde gegen die Versagung eines Eintragungsscheins.
(3) 1 Die
Hilfspersonen übergeben ihren Eintragungsschein, auch im Fall der Zurückweisung,
dem Beauftragten der Gemeinde. 2 In
der Bemerkungsspalte der Unterstützungsliste ist die Nummer des Eintragungsscheins
einzutragen. 3 Die
Gemeinde behält die Eintragungsscheine ein.
(4) Falls die Verzeichnisse der Eintragungsberechtigten als
Wählerverzeichnisse fortgeführt werden, dürfen Vermerke über
die Erteilung von Eintragungsscheinen und über geleistete Unterstützungsunterschriften
nicht mehr erkennbar sein.
(5) 1 Auskünfte
über die Zahl der Eintragungen können bereits vor Abschluss der Unterstützungslisten
erteilt werden; im Übrigen dürfen aus den Unterstützungslisten keine
Auskünfte erteilt und keine Aufzeichnungen zugelassen werden. 2 Zur Eintragung darf nur die laufende Seite
vorgelegt werden.
§ 38
Abschluss und Weiterleitung
der Unterstützungslisten
(1) 1 Nach
Ablauf der Eintragungsfrist schließt die Gemeinde die Unterstützungslisten
unverzüglich ab. 2 Die
Gemeinde bestätigt auf jeder Unterstützungsliste nach der letzten Unterschrift,
- 1.
wie viele Eintragungen die Liste enthält,
- 2.
wie viele und welche Eintragungen aus welchen Gründen für ungültig
erachtet werden.
(2) 1 Bei
Landkreiswahlen sind die Unterstützungslisten unverzüglich an den Wahlleiter
für die Landkreiswahlen weiterzuleiten. 2 Bei
mehreren Unterstützungslisten ist eine Aufstellung über die Zahl der in
den einzelnen Unterstützungslisten enthaltenen gültigen und für ungültig
erachteten Eintragungen und über die Gesamtzahl der in der Gemeinde geleisteten
Eintragungen beizufügen.
§ 39
Grundsätze für die Aufstellung
der Wahlvorschläge
(1) Die Aufstellung der Wahlvorschläge hat nach demokratischen
Grundsätzen zu erfolgen.
(2) Dieselbe Person kann sich gleichzeitig für die Wahl
zum ersten Bürgermeister, zum ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglied, zum Landrat
und zum Kreisrat bewerben.
(3) 1 Gemeinsame
Wahlvorschläge mehrerer Wahlvorschlagsträger sind in einer gemeinsamen
Versammlung aufzustellen. 2 Die
Einzelheiten vereinbaren die Wahlvorschlagsträger.
(4) 1 Die
Einberufung der Aufstellungsversammlung muss geeignet sein, alle Teilnahmeberechtigten
davon zu unterrichten, dass sich bewerbende Personen aufgestellt werden sollen. 2 Die Teilnahmeberechtigten
sind schriftlich durch öffentliche Ankündigung oder einzeln zur Aufstellungsversammlung
zu laden; die Ladung muss spätestens am dritten Tag vor dem Tag der Aufstellungsversammlung
veröffentlicht oder zugegangen sein. 3 Das
Nähere über die Einberufung und die Beschlussfähigkeit legen die Parteien
und die Wählergruppen fest; sie können eine von Satz 2 abweichende Festlegung
treffen. 4 Verstöße
gegen derartige Festlegungen sind wahlrechtlich unbeachtlich, wenn mindestens die
in Satz 2 geregelten Anforderungen eingehalten werden.
(5) Wird der Wahlvorschlag durch eine Delegiertenversammlung
aufgestellt, kann die Minderheit der Delegierten aus nichtgewählten (so genannten
geborenen) Versammlungsmitgliedern bestehen.
§ 40
Aufstellung der Wahlvorschläge
zur Wahl
der Gemeinderatsmitglieder und der Kreisräte
(1) 1 Falls
die Partei oder die Wählergruppe keine Festlegungen getroffen hat, beschließt
die Aufstellungsversammlung zunächst darüber, nach welchem Wahlverfahren
die sich bewerbenden Personen gewählt werden sollen. 2 Folgende Wahlverfahren sind insbesondere
möglich:
- 1.
Es wird über jede vorgeschlagene sich bewerbende
Person einzeln mit „ja“ oder „nein“ geheim abgestimmt.
- 2.
Es werden auf einem vorbereiteten Stimmzettel Stimmen an die dort aufgeführten
sich bewerbenden Personen geheim vergeben. Wer an der Abstimmung teilnimmt, hat so
viele Stimmen, wie sich bewerbende Personen zu wählen sind, wobei jeder sich
bewerbenden Person bis zu drei Stimmen gegeben werden können.
- 3.
Es wird über eine vorbereitete Liste oder über Teile einer
solchen Liste von sich bewerbenden Personen im Ganzen in einem Wahlgang (Blockwahl)
mit „ja“ oder „nein“ geheim abgestimmt. Änderungsanträge
oder Streichungen von Namen müssen zugelassen werden; über Änderungsanträge
ist vorweg geheim abzustimmen.
(2) 1 Die
Versammlung stimmt geheim über die Reihenfolge aller sich bewerbenden Personen
ab. 2 Falls
sich bewerbende Personen mehrfach auf dem Stimmzettel aufgeführt werden sollen,
ist darüber ebenfalls geheim abzustimmen. 3 Die gesonderte Abstimmung über die
Reihenfolge und die mehrfache Aufführung kann dadurch ersetzt werden, dass bei
der Wahl der sich bewerbenden Personen gleichzeitig über ihre Reihenfolge und
ihre mehrfache Aufführung abgestimmt wird.
(3) Die Versammlung beschließt, auf welche Weise die
Plätze der ausgeschiedenen sich bewerbenden Personen durch Ersatzleute besetzt
werden sollen.
§ 41
Aufstellung der Wahlvorschläge
zur Wahl
des ersten Bürgermeisters und des Landrats
(1) 1 Falls
die Partei oder die Wählergruppe keine Festlegungen getroffen hat, beschließt
die Aufstellungsversammlung zunächst darüber, nach welchem Wahlverfahren
die sich bewerbende Person gewählt werden soll. 2 Sofern nichts anderes festgelegt wurde,
ist nach Abs. 2 zu verfahren.
(2) 1 Als
sich bewerbende Person ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen
gültigen Stimmen erhält. 2 Erhält
niemand diese Mehrheit, findet eine Stichwahl unter den zwei Personen statt, die
bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. 3 Erhalten mehr als zwei Personen die höchste
Stimmenzahl, ist die Wahl zu wiederholen. 4 Bei
Stimmengleichheit der Personen mit der zweithöchsten Stimmenzahl entscheidet
das Los, wer von ihnen in die Stichwahl kommt. 5 Bei der Stichwahl ist gewählt, wer
von den abgegebenen gültigen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhält;
bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 6 Für
das Verfahren beim Losentscheid gilt §
91
entsprechend, wobei an die Stelle des Wahlausschusses die Aufstellungsversammlung
tritt.
(3) 1 Die
sich bewerbende Person kann statt in einer gemeinsamen Versammlung mehrerer Wahlvorschlagsträger
in getrennten Versammlungen aufgestellt werden. 2 Dabei hat die Aufstellungsversammlung zu
beschließen, ob und mit welchen weiteren Wahlvorschlagsträgern ein gemeinsamer
Wahlvorschlag eingereicht werden kann; sie sollen das gemeinsame Kennwort festlegen.
3 Eine
von mehreren Versammlungen aufgestellte sich bewerbende Person muss schriftlich erklären,
ob sie als gemeinsame sich bewerbende Person auftreten will oder, falls diese Möglichkeit
beschlossen wurde, ob sie sich nicht auf allen Wahlvorschlägen bewerben will.
§ 42
Niederschrift über die
Aufstellungsversammlung
(1) Die Niederschrift können auch sich bewerbende Personen
unterzeichnen, wenn sie an der Aufstellungsversammlung teilgenommen haben.
(2) Aus der Niederschrift muss ersichtlich sein:
- 1.
die ordnungsgemäße Ladung zur Aufstellungsversammlung,
- 2.
Ort und Zeit der Aufstellungsversammlung,
- 3.
die Zahl der teilnehmenden Personen,
- 4.
bei einer Delegiertenversammlung nach Art. 29
Abs. 2
Satz 2
GLKrWG
die Erklärung, dass die Mehrheit der Delegierten nicht früher als zwei
Jahre vor dem Wahltag von den Mitgliedern gewählt worden ist, die im Zeitpunkt
der Wahl der Delegierten im Wahlkreis wahlberechtigt waren,
- 5.
der Verlauf der Aufstellungsversammlung,
- 6.
das Wahlverfahren, nach dem die sich bewerbenden Personen gewählt
wurden,
- 7.
die Ergebnisse der Wahl der sich bewerbenden Personen, ihre Reihenfolge
und ihre etwaige mehrfache Aufführung,
- 8.
auf welche Weise ausgeschiedene sich bewerbende Personen ersetzt werden,
sofern die Aufstellungsversammlung Ersatzleute aufgestellt hat,
- 9.
Angaben über beschlossene Listenverbindungen.
(3) Die Niederschrift mit der Anwesenheitsliste ist dem Wahlvorschlag
beizulegen.
§ 43
Angaben in den Wahlvorschlägen
Ein Wahlvorschlag muss enthalten:
- 1.
das Kennwort des Wahlvorschlags, wobei Kurzbezeichnungen,
bei denen der Name eines Wahlvorschlagsträgers nur durch eine Buchstabenfolge
oder in anderer Weise ausgedrückt wird, ausreichen; wird ein Wahlvorschlag ohne
Kennwort eingereicht, gilt der Name des Wahlvorschlagsträgers als Kennwort,
bei einem gemeinsamen Wahlvorschlag gelten die Namen sämtlicher daran beteiligten
Parteien oder Wählergruppen in der im Wahlvorschlag genannten Reihenfolge als
Kennwort; enthalten gemeinsame, aber getrennt eingereichte Wahlvorschläge zur
Bürgermeister- oder Landratswahl kein oder kein gemeinsames Kennwort, gelten
die Kennworte der Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge als gemeinsames
Kennwort,
- 2.
bei organisierten Wählergruppen einen Nachweis über die Organisation,
falls sie als organisiert behandelt werden soll,
- 3.
Angaben zum Beauftragten und seiner Stellvertretung, falls solche bezeichnet
wurden:
- a)
Familienname
und Vorname,
- b)
Anschrift,
- c)
bei Landkreiswahlen die Bescheinigung der Gemeinde über deren Wahlrecht,
- 4.
Angaben zu den sich bewerbenden Personen und zu den Ersatzleuten, sofern
die Aufstellungsversammlung Ersatzleute aufgestellt hat:
- a)
Familienname
und Vorname; zulässig ist die Angabe akademischer Grade,
- b)
Tag der Geburt und Geschlecht,
- c)
Beruf oder Stand,
- d)
kommunale Ehrenämter und im Grundgesetz und in der Verfassung vorgesehene
Ämter, falls diese in den Stimmzettel aufgenommen werden sollen, insbesondere
ehrenamtlicher erster, zweiter oder dritter Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied,
stellvertretender Landrat, Kreisrat, Bezirkstagspräsident, stellvertretender
Bezirkstagspräsident, Bezirksrat, Mitglied des Europäischen Parlaments,
des Bundestags, des Landtags,
- e)
die Anschrift mit amtlichem Namen des Gemeindeteils, falls dieser in
den Stimmzettel mit aufgenommen werden soll,
- f)
die Erklärung, dass der Aufnahme des Namens in den Wahlvorschlag
zugestimmt wird,
- g)
die Erklärung der sich bewerbenden Person, dass sie nicht von der
Wählbarkeit ausgeschlossen ist,
- h)
bei Landkreiswahlen eine Bescheinigung der Gemeinde über die Wählbarkeit,
- i)
bei der Wahl zum berufsmäßigen ersten Bürgermeister eine
Bescheinigung der Gemeinde über die Wählbarkeit, wenn die sich bewerbende
Person ihren Aufenthalt nicht im Wahlkreis hat,
- k)
bei der Gemeinderats- und der Kreistagswahl die Angabe sämtlicher
Personen in erkennbarer Reihenfolge entsprechend der Niederschrift über die
Aufstellungsversammlung,
- l)
bei der Gemeinderats- und der Kreistagswahl Angaben darüber, welche
Personen zweifach oder dreifach auf dem Stimmzettel aufzuführen sind,
- 5.
Angaben zu den Unterzeichnern des Wahlvorschlags:
- a)
Familienname
und Vorname,
- b)
Anschrift,
- c)
bei Landkreiswahlen die Bescheinigung der Gemeinde über deren Wahlrecht,
- 6.
Angaben über beschlossene Listenverbindungen.
§ 44
Verbindung von Wahlvorschlägen
(Listenverbindung)
(1) 1 Die
Verbindung von Wahlvorschlägen ist in Aufstellungsversammlungen in geheimer
Abstimmung zu beschließen. 2 Ein
Wahlvorschlagsträger darf sich nur an einer Listenverbindung beteiligen. 3 Innerhalb einer
Listenverbindung muss jeder Wahlvorschlagsträger die Verbindung mit allen übrigen
beteiligten Wahlvorschlagsträgern eingehen. 4 Die Verbindung von Wahlvorschlägen
kann nur gemeinsam geändert oder aufgehoben werden. 5 Die Beauftragten können durch die
Aufstellungsversammlung verpflichtet werden, unter bestimmten Voraussetzungen Listenverbindungen
zu ändern oder aufzuheben.
(2) Das Eingehen, die Änderung oder die Aufhebung einer
Listenverbindung kann bis 18 Uhr des 41. Tags vor dem Wahltag mitgeteilt werden.
§ 45
Bekanntmachung der eingereichten
Wahlvorschläge
(1) 1 Der
Wahlleiter macht frühestens nach 18 Uhr des 52. Tags, spätestens am 51.
Tag vor dem Wahltag bekannt, wie viele Wahlvorschläge eingereicht worden sind
und welches Kennwort sie tragen. 2 Wurde
kein oder nur ein Wahlvorschlag eingereicht, ist in der Bekanntmachung auf die Möglichkeit
hinzuweisen, bis 18 Uhr des 45. Tags vor dem Wahltag weitere Wahlvorschläge
einzureichen. 3 In
Gemeinden bis zu 3000 Einwohnern macht der Wahlleiter außerdem bekannt, wie
viele sich bewerbende Personen der bereits eingereichte Wahlvorschlag enthält
und dass nachgereichte Wahlvorschläge höchstens diese Bewerberzahl enthalten
dürfen. 4 Über
die Wahlvorschläge und die angegebenen Listenverbindungen hat der Wahlleiter
auf Verlangen allen Beteiligten jederzeit Auskunft zu geben.
(2) 1 Die
Gemeinden mit mehr als 10000 Einwohnern und die Landkreise übermitteln dem Landesamt
für Statistik und Datenverarbeitung unverzüglich die Bekanntmachung der
eingereichten Wahlvorschläge. 2 Die
Einzelheiten legt das Landesamt fest.
§ 46
Ergänzung von Wahlvorschlägen
1 Liegt
bis 18 Uhr des 45. Tags vor dem Wahltag für eine Gemeinderats- oder eine Kreistagswahl
nur ein Wahlvorschlag vor, ist der Beauftragte sofort darauf hinzuweisen, dass die
Zahl der sich bewerbenden Personen bis 18 Uhr des 41. Tags vor dem Wahltag auf das
Doppelte der Zahl der zu wählenden Personen erhöht werden kann. 2 Gleichzeitig
ist der Beauftragte darauf aufmerksam zu machen, dass eine mehrfache Aufführung
einzelner sich bewerbender Personen gegenstandslos geworden ist.
§ 47
Mängelbeseitigung
(1) Erklärt der Wahlausschuss einen Wahlvorschlag ganz
oder teilweise für ungültig, sind folgende Mängel des Wahlvorschlags
bis zur abschließenden Entscheidung des Wahlausschusses behebbar:
- 1.
fehlende Erklärungen über die Zustimmung zur
Aufnahme in den Wahlvorschlag und über die Wählbarkeit,
- 2.
fehlende Erklärungen von Personen, deren Name auf mehreren Wahlvorschlägen
für dieselbe Wahl enthalten ist, für welchen Wahlvorschlag sie sich entscheiden
oder ob sie bei der Wahl zum Bürgermeister oder zum Landrat als gemeinsame sich
bewerbende Person auftreten wollen,
- 3.
die Unvollständigkeit eines Wahlvorschlags infolge ausgeschiedener
sich bewerbender Personen,
- 4.
bei Landkreiswahlen und bei der Wahl zum berufsmäßigen ersten
Bürgermeister fehlende erforderliche Bescheinigungen der Gemeinden über
die Wählbarkeit,
- 5.
fehlende Erklärungen von Wahlberechtigten, die mehrere Wahlvorschläge
unterzeichnet oder unterstützt haben, für welchen Wahlvorschlag sie sich
entscheiden,
- 6.
bei Landkreiswahlen fehlende Bescheinigungen der Gemeinden über
das Wahlrecht der Unterzeichner von Wahlvorschlägen sowie der Beauftragten und
deren Stellvertretung,
- 7.
die fehlende Mitteilung des Wahlvorschlagsträgers, für welchen
Wahlvorschlag er sich entscheidet, falls ein Mehrfachauftreten festgestellt wird,
- 8.
unwirksame Unterschriften auf Wahlvorschlägen und auf Niederschriften,
- 9.
bei der Gemeinderats- und der Kreistagswahl unrichtige Angaben zur mehrfachen
Aufführung sich bewerbender Personen.
(2) Fehlende Unterschriften auf Wahlvorschlägen und
auf Niederschriften können nach Ablauf der Einreichungsfrist nicht nachgebracht
werden.
(3) Die Zurückziehung einzelner Unterschriften, der
Verlust des Wahlrechts oder der Tod der Unterzeichner des Wahlvorschlags berührt
die Gültigkeit des Wahlvorschlags nicht.
§ 48
Einwendungen, Weiterleitung an
den Beschwerdeausschuss
(1) Einwendungen einer betroffenen Partei oder Wählergruppe
gegen die Entscheidung des Wahlausschusses über die Zulassung des Wahlvorschlags
sind beim Wahlleiter zu erheben.
(2) Liegt ein Antrag auf Entscheidung des Beschwerdeausschusses
vor, übermittelt ihn der Wahlleiter mit den für die Überprüfung
durch den Beschwerdeausschuss erforderlichen Unterlagen und seiner Stellungnahme
unverzüglich durch Boten dem vorsitzenden Mitglied des Beschwerdeausschusses.
§ 49
Zurücknahme von Wahlvorschlägen
1 Über
die Zurücknahme von Wahlvorschlägen im Ganzen beschließen die Wahlvorschlagsträger
in gleicher Weise wie über die Aufstellung der Wahlvorschläge. 2 Der Beauftragte
kann durch die Aufstellungsversammlung verpflichtet werden, unter bestimmten Voraussetzungen
den Wahlvorschlag zurückzunehmen.
§ 50
Ungültige Wahlvorschläge
(1) Ungültig ist ein Wahlvorschlag,
- 1.
wenn er nicht rechtzeitig eingereicht worden ist,
- 2.
wenn er nicht von der vorgeschriebenen Zahl Wahlberechtigter persönlich
unterzeichnet ist,
- 3.
wenn sich die erforderliche Zahl von Wahlberechtigten nicht rechtzeitig
in die Unterstützungsliste eingetragen hat,
- 4.
wenn die Niederschrift über die Aufstellungsversammlung nicht beigebracht
ist oder sie nicht die vorgeschriebenen Angaben und Unterschriften enthält,
- 5.
wenn der Niederschrift die Anwesenheitsliste nicht beigefügt ist,
- 6.
wenn auf Grund der Niederschrift oder sonstiger Umstände feststeht,
dass
- a)
zur Aufstellungsversammlung
nicht ordnungsgemäß geladen wurde,
- b)
die Aufstellungsversammlung nicht beschlussfähig war oder
- c)
die Unterzeichner der Niederschrift nicht an der Aufstellungsversammlung
teilgenommen haben oder
- d)
bei der Wahl der sich bewerbenden Personen das vorgeschriebene Verfahren
nicht beachtet wurde,
- 7.
wenn die sich bewerbende Person bei Bürgermeister- oder Landratswahlen
nicht wählbar ist,
- 8.
wenn bei Bürgermeister- und Landratswahlen die vorgeschriebenen
Erklärungen der sich bewerbenden Person fehlen,
- 9.
wenn bei Bürgermeister- und Landratswahlen die als Bewerber oder
Bewerberin aufgestellte Person erklärt, dass sie sich nicht auf diesem Wahlvorschlag
bewerben will,
- 10.
wenn bei Wahlen zum berufsmäßigen ersten Bürgermeister
oder bei Landratswahlen die erforderliche Bescheinigung der Gemeinde über die
Wählbarkeit der sich bewerbenden Person fehlt,
- 11.
wenn bei Landkreiswahlen für die vorgeschriebene Zahl der Unterzeichner
der Wahlvorschläge die Bescheinigungen der Gemeinde über das Wahlrecht
fehlen,
- 12.
wenn sich bei einem festgestellten Mehrfachauftreten der Wahlvorschlagsträger
für einen anderen Wahlvorschlag entschieden hat,
- 13.
wenn bei einem festgestellten Mehrfachauftreten die Mitteilung des Wahlvorschlagsträgers,
für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet, nicht rechtzeitig vorgelegt wurde.
(2) 1 Teilweise
ungültig ist ein Wahlvorschlag,
- 1.
soweit darin nichtwählbare Personen aufgeführt
sind,
- 2.
soweit die sich bewerbenden Personen nicht deutlich bezeichnet oder nicht
in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind,
- 3.
soweit er mehr sich bewerbende Personen enthält, als ehrenamtliche
Gemeinderatsmitglieder oder Kreisräte zu wählen sind; sie werden Ersatzleute,
soweit dies dem erkennbaren Willen der Aufstellungsversammlung entspricht,
- 4.
soweit sich bewerbende Personen mehr als dreifach aufgeführt sind,
- 5.
soweit auf Grund der Niederschrift oder sonstiger Umstände feststeht,
dass die mehrfache Aufführung sich bewerbender Personen nicht dem Ergebnis der
Abstimmung entspricht,
- 6.
soweit bei Gemeinderats- und Kreistagswahlen die vorgeschriebenen Erklärungen
der sich bewerbenden Personen fehlen,
- 7.
soweit bei Kreistagswahlen erforderliche Bescheinigungen der Gemeinde
über die Wählbarkeit der sich bewerbenden Personen fehlen,
- 8.
soweit bei Landkreiswahlen die Bescheinigungen der Gemeinde über
das Wahlrecht der Beauftragten und deren Stellvertretung fehlen.
2 Satz
1 gilt für Ersatzleute entsprechend.
(3) Bei der Prüfung formaler Anforderungen an wahlrechtliche
Erklärungen ist im Zweifel auf den erkennbaren Willen der Erklärenden abzustellen.
(4) 1 Ein
ungültiger Wahlvorschlag ist im Ganzen zurückzuweisen. 2 In einem teilweise ungültigen Wahlvorschlag
sind die ungültigen Eintragungen zu streichen. 3 Die Streichungen sind zu beurkunden.
§ 51
Bekanntmachung der zugelassenen
Wahlvorschläge
(1) 1 Zugelassene
Wahlvorschläge zu Gemeindewahlen sind getrennt von den Wahlvorschlägen
zu Landkreiswahlen bekannt zu machen. 2 Wahlvorschläge
zu Landkreiswahlen sind auch von jeder Gemeinde bekannt zu geben. 3 Bei den Angaben zu den sich bewerbenden
Personen ist statt des Tags der Geburt nur das Jahr der Geburt anzugeben. 4 Weist eine sich
bewerbende Person bis 18 Uhr des 41. Tags vor dem Wahltag gegenüber dem Wahlleiter
nach, dass für sie im Melderegister eine Auskunftssperre nach dem
Meldegesetz
eingetragen ist, ist an Stelle ihrer Anschrift eine Erreichbarkeitsanschrift zu
verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht.
(2) Wurde kein Wahlvorschlag zugelassen, ist dies bekannt
zu machen.
(3) Hinsichtlich der Stimmvergabe ist auf die Wahlbekanntmachung
zu verweisen.
(4) 1 Die
Gemeinden mit mehr als 10000 Einwohnern und die Landkreise übermitteln dem Landesamt
für Statistik und Datenverarbeitung unverzüglich die Bekanntmachung der
zugelassenen Wahlvorschläge. 2 Die
Einzelheiten legt das Landesamt fest.
§ 52
Ordnungszahlen
1 Wurden
mehrere Wahlvorschläge zugelassen, werden diesen vom Wahlausschuss Ordnungszahlen
zugeteilt. 2 Das
Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung macht die Ordnungszahlen der Wahlvorschlagsträger,
die bei der letzten Landtagswahl mindestens einen Sitz erhalten haben, bekannt. 3 Diese Wahlvorschlagsträger
erhalten die bekannt gemachten Ordnungszahlen; Ordnungszahlen von Wahlvorschlagsträgern,
für die kein Wahlvorschlag zugelassen wurde, fallen aus. 4 Die sonstigen Wahlvorschlagsträger
erhalten die anschließenden Ordnungszahlen in fortlaufender Reihenfolge.
Fünfter Teil Durchführung der Abstimmung,
Sicherung der Wahlfreiheit, Briefwahl
Abschnitt I Bekanntmachung und Ausstattung
§ 53
Wahlbekanntmachung
(1) 1 Spätestens
am sechsten Tag vor dem Wahltag macht die Gemeinde Beginn und Ende der Abstimmungszeit,
die Stimmbezirke und die Abstimmungsräume sowie Ort und Zeit des Zusammentritts
der Briefwahlvorstände bekannt. 2 Hinsichtlich
der Stimmbezirke mit ihren Abgrenzungen und ihren Abstimmungsräumen wird auf
die Angaben in der Wahlbenachrichtigung hingewiesen. 3 Der Bekanntmachung sind die Stimmzettelmuster
beizufügen.
(2) In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- 1.
dass die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Abstimmungsraum
bereitgehalten werden,
- 2.
über wie viele Stimmen die Stimmberechtigten verfügen,
- 3.
wie die Stimmzettel zu kennzeichnen sind,
- 4.
in welcher Weise mit Wahlscheinen gewählt werden kann,
- 5.
in welcher Weise durch Briefwahl gewählt werden kann,
- 6.
dass die wahlberechtigte Person ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich
ausüben kann,
- 7.
dass nach § 107a
Abs. 1 und 3
des
Strafgesetzbuch
s mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird,
wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis der Wahl herbeiführt
oder das Ergebnis verfälscht, und dass der Versuch strafbar ist.
§ 54
Abstimmungsräume
(1) 1 Die
Gemeinde bestimmt für jeden Stimmbezirk einen Abstimmungsraum. 2 Soweit möglich, stellen die Gemeinden
Abstimmungsräume in Gemeindegebäuden zur Verfügung.
(2) 1 Die
Abstimmungsräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt
und eingerichtet werden, dass allen Stimmberechtigten, insbesondere behinderten und
anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen, die Teilnahme an der
Abstimmung möglichst erleichtert wird. 2 Die
Gemeinden teilen frühzeitig und in geeigneter Weise mit, ob die Abstimmungsräume
barrierefrei sind.
§ 55
Wahlzellen
(1) 1 Die
Gemeinde richtet in jedem Abstimmungsraum eine oder mehrere Wahlzellen mit Tischen
ein, in denen die Abstimmenden ihre Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen können.
2 Die
Wahlzellen müssen vom Tisch des Wahlvorstands aus überblickt werden können.
3 Als
Wahlzelle kann auch ein nur durch den Abstimmungsraum zugänglicher Nebenraum
dienen, wenn dessen Eingang vom Tisch des Wahlvorstands aus überblickt werden
kann.
(2) In den Wahlzellen sollen Schreibstifte gleicher Farbe
bereitliegen.
§ 56
Wahlurnen
(1) Die Gemeinde sorgt für die erforderlichen Wahlurnen.
(2) 1 Die
Wahlurnen müssen mit einem Deckel versehen sein. 2 Ihr Fassungsvermögen muss eine Aufnahme
aller zu erwartenden Stimmzettel gewährleisten. 3 Ihre innere Höhe soll in der Regel
90 cm, der Abstand jeder Wand von der gegenüberliegenden mindestens 35 cm betragen.
4 Im Deckel
müssen die Wahlurnen einen Spalt haben, der nicht weiter als 2 cm sein darf.
5 Sie
müssen verschließbar sein.
(3) Für die Stimmabgabe in Sonderstimmbezirken und vor
einem beweglichen Wahlvorstand können kleinere Wahlurnen verwendet werden.
(4) Finden am selben Tag mehrere Wahlen und Abstimmungen
statt, soll für jede Wahl und jede Abstimmung eine eigene Wahlurne verwendet
werden.
§ 57
Wahltisch
1 Der
Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, muss von allen Seiten zugänglich
sein. 2 An
oder auf diesen Tisch wird die Wahlurne gestellt.
§ 58
Ausstattung der Wahlvorstände
und der Briefwahlvorstände
(1) 1 Jeder
Wahlvorsteher erhält vor Beginn der Abstimmung
- 1.
das Wählerverzeichnis,
- 2.
das Verzeichnis der eingetragenen Stimmberechtigten, denen nach Abschluss
des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt worden sind,
- 3.
das Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine
und die Nachträge hierzu,
- 4.
amtliche Stimmzettel in ausreichender Anzahl,
- 5.
einen Abdruck der Wahlbekanntmachung nach § 53
,
- 6.
je einen Stimmzettel mit dem Aufdruck „Muster“,
- 7.
Vordrucke der Niederschriften für jede Wahl,
- 8.
Vordrucke der Zähllisten,
- 9.
Vordrucke für die Meldung der vorläufigen Ergebnisse,
- 10.
Textausgaben des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes sowie der Gemeinde-
und Landkreiswahlordnung, die die Anlagen zu diesen Vorschriften nicht zu enthalten
brauchen,
- 11.
Verschlussmaterial für die Wahlurnen,
- 12.
Papierbeutel oder Packpapier und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel
und der Wahlscheine,
- 13.
sonstige erforderliche Hilfsmittel (z. B. Schreibmaterial).
2 Bei
Einsatz einer Datenverarbeitungsanlage kann auf die Übermittlung der Wahlunterlagen
nach Satz 1 Nrn. 7 bis 10 in Papierform verzichtet werden.
(2) Der Abdruck der Wahlbekanntmachung und die Stimmzettelmuster
sind durch den Wahlvorstand am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der
Abstimmungsraum befindet, anzubringen.
(3) Jeder Briefwahlvorsteher erhält die Wahlbriefe sowie
die in Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3, 7 bis 13 aufgeführten Unterlagen; Satz 2 gilt entsprechend.
Abschnitt II Abstimmung
§ 59
Eröffnung der Abstimmung
(1) Der Wahlvorsteher eröffnet die Abstimmung damit,
dass er die Beisitzer und den Schriftführer auf ihre Pflichten hinweist.
(2) 1 Liegt
ein Verzeichnis über nachträglich ausgestellte Wahlscheine vor, trägt
der Wahlvorsteher vor Beginn der Abstimmung im Wählerverzeichnis in der Spalte
für die Stimmabgabevermerke „Wahlschein“ oder „W“ ein.
2 Er berichtigt
dementsprechend die Abschlussbeurkundung des Wählerverzeichnisses in der vorgesehenen
Spalte und bescheinigt das an der vorgesehenen Stelle. 3 Erhält der Wahlvorsteher später
die Mitteilung von der Ausstellung von Wahlscheinen, verfährt er entsprechend.
(3) 1 Der
Wahlvorstand überzeugt sich vor Beginn der Abstimmung, dass die Wahlurnen leer
sind. 2 Der
Wahlvorsteher verschließt die Wahlurnen. 3 Sie dürfen bis zum Schluss der Abstimmung
nicht mehr geöffnet werden.
§ 60
Stimmabgabe im Abstimmungsraum
(1) 1 Die
Abstimmenden erhalten beim Betreten des Abstimmungsraums einen amtlichen Stimmzettel
für jede Wahl. 2 Der
Wahlvorstand kann anordnen, dass die Abstimmenden bei Aushändigung der Stimmzettel
ihre Wahlbenachrichtigung vorzeigen.
(2) 1 Die
Abstimmenden kennzeichnen ihre Stimmzettel in einer Wahlzelle. 2 Abgesehen von dem Fall, dass sich Abstimmende
einer Hilfsperson bedienen, darf sich immer nur eine abstimmende Person und diese
nur so lange wie notwendig in der Wahlzelle aufhalten. 3 Die Stimmzettel sind mehrfach so zu falten,
dass der Inhalt verdeckt ist.
(3) 1 Danach
legen die Abstimmenden dem Wahlvorstand ihre Wahlbenachrichtigung vor. 2 Auf Verlangen, insbesondere wenn sie ihre
Wahlbenachrichtigung nicht vorlegen können, haben sie sich auszuweisen.
(4) 1 Der
Schriftführer prüft, ob die abstimmende Person im Wählerverzeichnis
eingetragen ist. 2 Er
stellt bei Verbindung von Gemeinde- und Landkreiswahlen fest, für welche Wahl
das Stimmrecht gilt. 3 Wenn
kein Anlass zur Zurückweisung nach §
61
besteht, gibt der Wahlvorsteher die Wahlurne frei. 4 Die abstimmende Person legt ihre Stimmzettel
in die Wahlurnen; mit Zustimmung der abstimmenden Person kann auch der Wahlvorsteher
die Stimmzettel in die Wahlurnen legen. 5 Die
Mitglieder des Wahlvorstands dürfen, wenn die Feststellung des Stimmrechts es
nicht erfordert, persönliche Angaben zur abstimmenden Person nicht so verlautbaren,
dass sie von sonstigen im Abstimmungsraum Anwesenden zur Kenntnis genommen werden
können.
§ 61
Zurückweisung von Abstimmenden
(1) Der Wahlvorsteher hat Abstimmende zurückzuweisen,
die
- 1.
nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sind und keinen
gültigen Wahlschein besitzen,
- 2.
keinen Wahlschein vorlegen, obwohl sich im Wählerverzeichnis ein
Wahlscheinvermerk befindet, es sei denn, es wird festgestellt, dass sie nicht im
Wahlscheinverzeichnis eingetragen sind,
- 3.
bereits einen Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis haben, es
sei denn, sie weisen nach, dass sie noch nicht abgestimmt haben,
- 4.
ihre Stimmzettel außerhalb der Wahlzelle gekennzeichnet oder zusammengefaltet
haben, oder
- 5.
einen Stimmzettel abgeben wollen, der als nicht amtlich hergestellt erkennbar
ist, der offensichtlich in einer das Abstimmungsgeheimnis gefährdenden Weise
von den übrigen abweicht oder der mit einem äußeren Merkmal versehen
ist.
(2) Glaubt der Wahlvorsteher, das Stimmrecht einer im Wählerverzeichnis
eingetragenen Person beanstanden zu müssen, oder werden sonst aus der Mitte
des Wahlvorstands Bedenken gegen die Zulassung einer abstimmenden Person zur Stimmabgabe
erhoben, beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder die Zurückweisung.
(3) Haben Abstimmende Stimmzettel verschrieben, versehentlich
unbrauchbar gemacht oder wurden sie nach Abs. 1 Nrn. 4 oder 5 zurückgewiesen,
sind ihnen auf Verlangen neue Stimmzettel auszuhändigen.
§ 62
Stimmabgabe behinderter Stimmberechtigter
(1) 1 Will
sich eine behinderte stimmberechtigte Person bei der Stimmabgabe einer Person ihres
Vertrauens bedienen, gibt sie dies dem Wahlvorstand bekannt. 2 Hilfsperson kann auch ein von der stimmberechtigten
Person bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands sein.
(2) 1 Hilfeleistung
hat sich auf die Wünsche der abstimmenden Person zu beschränken. 2 Die Hilfsperson
darf gemeinsam mit der abstimmenden Person die Wahlzelle aufsuchen, soweit das zur
Hilfeleistung erforderlich ist. 3 Die
Hilfsperson kann nach Anweisung der stimmberechtigten Person den Stimmzettel kennzeichnen,
dem Wahlvorsteher übergeben oder in die Urne legen.
(3) Die Hilfsperson muss geheim halten, was sie bei der Hilfeleistung
von der Stimmabgabe eines Anderen erfahren hat.
§ 63
Vermerk über die Stimmabgabe
1 Der
Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe neben dem Namen der abstimmenden Person
im Wählerverzeichnis in der dafür vorgesehenen Spalte. 2 Finden am selben Tag mehrere Abstimmungen
statt, ist die Stimmabgabe für jede Abstimmung besonders zu vermerken.
§ 64
Stimmabgabe mit Wahlschein
(1) 1 Inhaber
eines Wahlscheins weisen sich aus und übergeben den Wahlschein dem Wahlvorsteher
zur Prüfung. 2 Bestehen
Zweifel über die Gültigkeit des Wahlscheins oder über den rechtmäßigen
Besitz, klärt sie der Wahlvorstand nach Möglichkeit auf und beschließt
über die Zulassung oder die Zurückweisung. 3 Der Wahlvorsteher behält den Wahlschein,
auch im Fall der Zurückweisung, ein.
(2) 1 Finden
am selben Tag mehrere Abstimmungen statt, ist der Wahlschein besonders daraufhin
zu prüfen, für welche Abstimmung er gilt. 2 Die Stimmabgabe wird vom Schriftführer
in den hierfür im Wahlschein eingedruckten Feldern vermerkt.
§ 65
Schluss der Abstimmung
(1) 1 Sobald
die Abstimmungszeit abgelaufen ist, wird dies vom Wahlvorsteher bekannt gegeben.
2 Von
da ab dürfen nur noch die Stimmberechtigten zur Stimmabgabe zugelassen werden,
die sich im Abstimmungsraum befinden. 3 Der
Zutritt zum Abstimmungsraum ist so lange zu sperren, bis die anwesenden Stimmberechtigten
abgestimmt haben. 4 Sodann
erklärt der Wahlvorsteher die Abstimmung für geschlossen.
(2) 1 Ob
in Gemeinden mit nur einem Stimmbezirk die Voraussetzungen für eine vorzeitige
Beendigung der Abstimmung vorliegen, entscheidet der Wahlvorstand durch Beschluss.
2 Der
Beschluss ist in der Niederschrift zu vermerken.
§ 66
Stimmabgabe in Sonderstimmbezirken
(1) 1 Zur
Stimmabgabe in Sonderstimmbezirken werden alle in der Einrichtung anwesenden Stimmberechtigten
zugelassen, die einen gültigen Wahlschein besitzen. 2 Es ist zulässig, für die verschiedenen
Teile eines Sonderstimmbezirks verschiedene Personen als Beisitzer des Wahlvorstands
zu bestellen.
(2) 1 Die
Gemeinde bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung einen geeigneten
Abstimmungsraum. 2 Die
Gemeinde richtet den Abstimmungsraum her.
(3) Die Gemeinde bestimmt die Abstimmungszeit im Einvernehmen
mit der Leitung der Einrichtung im Rahmen der allgemeinen Abstimmungszeit nach dem
allgemeinen Bedürfnis.
(4) Die Leitung der Einrichtung gibt den Stimmberechtigten
Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt und weist auf die Art und Weise der Stimmabgabe
hin.
(5) 1 Der
Wahlvorsteher und zwei Beisitzer können sich mit einer verschlossenen Wahlurne
und mit Stimmzetteln in die Krankenzimmer und an die Krankenbetten begeben. 2 Dort nehmen
sie die Wahlscheine entgegen und verfahren nach §§ 60
bis 64
. 3 Dabei
ist Vorsorge zu treffen, dass auch bettlägerige Stimmberechtigte ihre Stimmzettel
unbeobachtet kennzeichnen. 4 Der
Wahlvorsteher weist die Stimmberechtigten darauf hin, dass sie sich einer Person
ihres Vertrauens bedienen können. 5 Nach
Schluss der Stimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine unverzüglich
in den Abstimmungsraum des Sonderstimmbezirks zu bringen. 6 Dort ist die Wahlurne bis zum Schluss der
allgemeinen Abstimmungszeit unter Aufsicht des Wahlvorstands verschlossen zu verwahren.
7 Danach
wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt und zusammen mit
den übrigen Stimmen des Sonderstimmbezirks ausgezählt.
§ 67
Stimmabgabe vor beweglichen
Wahlvorständen
1 Die
Gemeinde soll im Benehmen mit der Leitung kleinerer Krankenhäuser, kleinerer
Alten- oder Pflegeheime und von Klöstern zulassen, dass dort anwesende Stimmberechtigte,
die einen gültigen Wahlschein haben, vor einem beweglichen Wahlvorstand abstimmen.
2 Der
bewegliche Wahlvorstand begibt sich dazu mit einer verschlossenen Wahlurne und mit
Stimmzetteln in die Einrichtung. 3 § 66 Abs. 2 bis 5
gelten entsprechend.
§ 68
Stimmabgabe in Justizvollzugsanstalten
Stimmberechtigte Insassen in Justizvollzugsanstalten können
nur durch Briefwahl wählen.
Abschnitt III Briefwahl
§ 69
Stimmabgabe durch Briefwahl
(1) 1 Bei
der Stimmabgabe durch Briefwahl kennzeichnet die stimmberechtigte Person persönlich
und unbeobachtet den Stimmzettel, legt ihn in den Wahlumschlag und verschließt
diesen. 2 Sie
unterschreibt die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt mit
Datumsangabe, steckt den verschlossenen Wahlumschlag und den unterschriebenen Wahlschein
in den Wahlbriefumschlag und verschließt den Wahlbriefumschlag. 3 Sie sorgt dafür, dass der Wahlbrief
bei der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat, bis zum Ablauf der Abstimmungszeit
eingeht. 4 Innerhalb
der Bundesrepublik Deutschland sorgt die Gemeinde dafür, dass der stimmberechtigten
Person keine Portokosten entstehen. 5 Nach
Eingang des Wahlbriefs bei der Gemeinde darf er nicht mehr zurückgegeben werden.
(2) Soweit Stimmberechtigte einen Wahlschein, einen Stimmzettel
oder Briefwahlunterlagen verschrieben oder versehentlich unbrauchbar gemacht haben,
sind ihnen auf Verlangen diese Unterlagen neu auszuhändigen.
(3) Hat eine stimmberechtigte Person den Stimmzettel durch
eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, hat diese durch Unterzeichnen der Versicherung
an Eides statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel gemäß
dem erklärten Willen der wählenden Person gekennzeichnet hat.
(4) 1 In
Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheimen, Pflegeheimen, Erholungsheimen,
Justizvollzugsanstalten und Gemeinschaftsunterkünften ist Vorsorge zu treffen,
dass die Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet werden können. 2 Die Leitung der Einrichtung bestimmt einen
geeigneten Raum, veranlasst dessen Ausstattung und gibt den Stimmberechtigten bekannt,
in welcher Zeit der Raum für die Ausübung der Briefwahl zur Verfügung
steht. 3 Die
Gemeinde weist die Leitungen der Einrichtungen spätestens am 13. Tag vor dem
Wahltag auf diese Regelungen hin.
§ 70
Behandlung der Wahlbriefe
(1) 1 Die
Gemeinde sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet und hält sie unter Verschluss.
2 Sie
vermerkt auf jedem am Wahltag nach Ablauf der Abstimmungszeit eingegangenen Wahlbrief
Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an eingehenden Wahlbriefen
nur den Eingangstag.
(2) Die Gemeinde sorgt für die Bereitstellung und die
Ausstattung des Auszählraums und verteilt die rechtzeitig eingegangenen Wahlbriefe
auf die einzelnen Briefwahlvorstände.
(3) 1 Verspätet
eingegangene Wahlbriefe werden von der Gemeinde ungeöffnet verpackt. 2 Das Paket wird
versiegelt, mit Inhaltsangabe versehen und verwahrt, bis die Vernichtung der Wahlbriefe
zugelassen ist. 3 Die
Gemeinde hat sicherzustellen, dass das Paket Unbefugten nicht zugänglich ist.
(4) 1 Als
verspätet gelten Wahlbriefe nicht, wenn das Staatsministerium des Innern feststellt,
dass durch Naturkatastrophen oder sonst durch höhere Gewalt die regelmäßige
Beförderung von Wahlbriefen gestört war, und die dadurch betroffenen Wahlbriefe
nachweislich spätestens am Tag vor dem Wahltag abgesandt worden sind. 2 Sobald die Auswirkungen
des Ereignisses behoben sind, spätestens aber am 15. Tag nach dem Wahltag, werden
die durch das Ereignis betroffenen Wahlbriefe ausgesondert und dem Briefwahlvorstand
zur nachträglichen Feststellung des Ergebnisses überwiesen, sofern hierdurch
das Wahlgeheimnis nicht gefährdet wird.
§ 71
Zulassung der Wahlbriefe
(1) 1 Der
Briefwahlvorstand öffnet die Wahlbriefe einzeln und entnimmt ihnen den Wahlschein
und den Wahlumschlag. 2 Wenn
der Wahlbrief keinen Anlass zu Bedenken gibt, wird auf dem Wahlschein in den hierfür
eingedruckten Feldern ein Stimmabgabevermerk angebracht und dann der Wahlumschlag
ungeöffnet in die Briefwahlurne gelegt. 3 Ist
bei mit Gemeindewahlen verbundenen Landkreiswahlen eine Person nur für die Landkreiswahlen
stimmberechtigt, wird dies auf dem betreffenden Wahlumschlag vermerkt. 4 Die Wahlscheine werden gesammelt.
(2) Wahlbriefe sind zurückzuweisen, wenn
- 1.
der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
- 2.
dem Wahlbriefumschlag kein gültiger Wahlschein beigefügt ist,
- 3.
die Versicherung an Eides statt nicht unterschrieben ist,
- 4.
dem Wahlbriefumschlag kein Wahlumschlag beigefügt ist,
- 5.
weder der Wahlbriefumschlag noch der Wahlumschlag verschlossen ist,
- 6.
der Wahlbriefumschlag mehrere Wahlumschläge, aber nicht eine gleiche
Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener
Wahlscheine enthält,
- 7.
kein amtlicher Wahlumschlag benutzt worden ist,
- 8.
ein oder mehrere Stimmzettel außerhalb des Wahlumschlags liegen,
- 9.
ein Wahlumschlag benutzt worden ist, der ein besonderes Merkmal aufweist
oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält,
- 10.
der Wahlschein in einem Verzeichnis für ungültig erklärter
Wahlscheine aufgeführt ist,
- 11.
der Wahlbrief von einer Person stammt, die am Wahltag nicht wahlberechtigt
ist.
(3) 1 Gibt
ein Wahlbrief Anlass zu Bedenken, beschließt der Briefwahlvorstand über
die Zulassung oder die Zurückweisung. 2 Die
zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk
über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen
und fortlaufend zu nummerieren.
(4) Wurde ein Wahlbrief zurückgewiesen, wird die einsendende
Person nicht als wählende Person gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht
abgegeben.
§ 72
Behandlung der Wahlbriefe
bei weniger als 50 Wahlbriefen
(1) Werden weniger als 50 Wahlbriefe zugelassen, ist die
Zahl der in die Briefwahlurne gelegten Wahlumschläge in eine Mitteilung einzutragen,
die vom Briefwahlvorsteher und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(2) 1 Hat
der Briefwahlvorstand die Prüfung der Wahlbriefe beendet, sucht der Briefwahlvorsteher
oder sein Stellvertreter mit zwei Beisitzern den Abstimmungsraum des Stimmbezirks
auf, der von der Gemeinde bestimmt worden ist, und übergibt dem Wahlvorsteher
oder seinem Stellvertreter die verschlossene Briefwahlurne und die Mitteilung nach
Abs. 1. 2 Den
Empfang der Briefwahlurne und der Mitteilung hat der Wahlvorsteher des Stimmbezirks
oder sein Stellvertreter zu bestätigen.
§ 73
Behandlung der Wahlbriefe
in Gemeinden mit nur einem Stimmbezirk
(1) Bildet die Gemeinde nur einen Stimmbezirk, sollen dem
Wahlvorstand am Wahltag bis spätestens 8 Uhr die bis dahin eingegangenen Wahlbriefe
übergeben werden.
(2) Der Wahlvorstand prüft nach § 71
die Wahlbriefe, ohne dabei den Ablauf der Abstimmung zu behindern, und legt die
Wahlumschläge ungeöffnet in eine besondere Briefwahlurne.
§ 74
Prüfung der Wahlumschläge
und Auswertung der Stimmzettel bei der Briefwahl
(1) 1 Nachdem
die letzten rechtzeitig eingegangenen Wahlumschläge in die Wahlurne gelegt worden
sind, wird diese nach Ablauf der Abstimmungszeit geöffnet. 2 Die Wahlumschläge werden entnommen
und ungeöffnet gezählt; die Zahl ist in der Niederschrift zu vermerken.
3 Ergibt
sich dabei auch nach wiederholter Zählung eine Abweichung von der Zahl der zugelassenen
Wahlscheine, ist das in der Niederschrift zu vermerken und, soweit möglich,
zu erläutern. 4 Dann
werden die Wahlumschläge geöffnet und die Stimmzettel entnommen. 5 Enthält
ein Wahlumschlag keinen Stimmzettel oder bei verbundenen Wahlen nicht für jede
Wahl einen Stimmzettel, wird dies auf dem Wahlumschlag und in der Niederschrift vermerkt
und der fehlende Stimmzettel als ungültige Stimmabgabe gewertet. 6 Enthält ein Wahlumschlag Stimmzettel,
bei denen laut Vermerk auf dem Wahlumschlag das Stimmrecht nicht gegeben ist, sind
diese nicht zu entfalten, sondern auszusondern; die Zahl der ausgesonderten Stimmzettel
ist in der Niederschrift zu vermerken. 7 Finden
mehrere Wahlen statt, sind die Stimmzettel, mit Ausnahme der Stimmzettel für
die Wahl, deren Ergebnis zuerst zu ermitteln ist, in die Urnen für die anderen
Wahlen zu legen.
(2) 1 Hat
der Briefwahlvorstand weniger als 50 Wahlbriefe zugelassen oder wurde in der Gemeinde
nur ein Stimmbezirk gebildet, öffnet der Wahlvorstand zunächst die Briefwahlurne,
bevor er die Wahlurne des Abstimmungsraums zur Stimmenzählung öffnet. 2 Die Wahlumschläge
werden entnommen und ungeöffnet gezählt; die Zahl ist in der Niederschrift
zu vermerken. 3 Ergibt
sich dabei auch nach wiederholter Zählung eine Abweichung von der Zahl der in
der Mitteilung des Briefwahlvorstands angegebenen Zahl der Wahlumschläge, ist
das in der Niederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern.
4 Dann
wird nach Abs. 1 Sätze 4 bis 6 verfahren. 5 Anschließend werden die Stimmzettel
in die Wahlurne des Abstimmungsraums gelegt, mit den im Abstimmungsraum abgegebenen
Stimmzetteln vermischt und zusammen mit diesen ausgezählt. 6 Der Vorgang wird in der Niederschrift vermerkt.
(3) Für die Ermittlung und die Feststellung des Ergebnisses
der Briefwahl gelten die Bestimmungen der §§
79
bis 87
entsprechend.
Abschnitt IV Stimmvergabe bei der Wahl
der Gemeinderäte und der Kreistage
§ 75
Stimmvergabe bei Verhältniswahl
Bei der Stimmvergabe ist Folgendes zu beachten:
- 1.
Falls Wahlvorschläge in Gemeinden bis zu 3000 Einwohnern
mehr sich bewerbende Personen enthalten, als Gemeinderatsmitglieder zu wählen
sind, ist für die Berechnung der der stimmberechtigten Person zustehenden Stimmenzahl
der Wahlvorschlag mit der höchsten Bewerberzahl maßgebend, wobei Mehrfachaufführungen
zu berücksichtigen sind.
- 2.
Namen dürfen nicht hinzugefügt werden; Streichungen sind zulässig.
- 3.
Die Stimmvergabe erfolgt dadurch, dass die stimmberechtigte Person den
Wahlvorschlag oder die Namen der sich bewerbenden Personen in einer jeden Zweifel
ausschließenden Weise kennzeichnet.
- 4.
Will die stimmberechtigte Person häufeln, kennzeichnet sie die sich
bewerbende Person so, dass eindeutig ersichtlich ist, ob sie der sich bewerbenden
Person zwei oder drei Stimmen geben will.
- 5.
- a)
Nimmt die stimmberechtigte Person einen Wahlvorschlag
durch Kennzeichnung in der Kopfleiste unverändert an, vergibt sie so viele Stimmen,
wie der Wahlvorschlag ein- oder mehrfach aufgeführte sich bewerbende Personen
enthält.
- b)
Nimmt die stimmberechtigte Person Wahlvorschläge unverändert
an, die insgesamt weniger sich bewerbende Personen enthalten, als ihr Stimmen zustehen,
verzichtet sie auf ihre weiteren Stimmen.
- 6.
- a)
Kennzeichnet die stimmberechtigte Person einen
oder mehrere Wahlvorschläge in der Kopfleiste, gibt sie aber zugleich einzelnen
sich bewerbenden Personen Stimmen, gilt die Kennzeichnung in der Kopfleiste nicht
als Vergabe von Stimmen, wenn die stimmberechtigte Person durch die Einzelstimmvergabe
ihre Gesamtstimmenzahl voll ausgenutzt hat. Hat sie ihre Gesamtstimmenzahl durch
Einzelstimmvergabe nicht voll ausgenutzt und nur eine Kopfleiste gekennzeichnet,
gilt die Kennzeichnung in der Kopfleiste als Vergabe der noch nicht ausgenutzten
Reststimmen. Diese kommen den nicht gekennzeichneten sich bewerbenden Personen des
in der Kopfleiste gekennzeichneten Wahlvorschlags in ihrer Reihenfolge von oben nach
unten mit Ausnahme der von der stimmberechtigten Person gestrichenen sich bewerbenden
Personen zugute; dabei werden auch mehrfach aufgeführte sich bewerbende Personen
in dem Umfang berücksichtigt, in dem sie eine ihrer Mehrfachaufführung
entsprechende Stimmenzahl noch nicht erhalten haben.
- b)
Kennzeichnet die stimmberechtigte Person einen oder mehrere Wahlvorschläge
in der Kopfleiste und streicht sie in den gekennzeichneten Wahlvorschlägen einzelne
Personen, gilt dies als Einzelstimmvergabe für die nicht gestrichenen Personen.
- c)
Kennzeichnet die stimmberechtigte Person keinen oder mehr als einen Wahlvorschlag
in der Kopfleiste und gibt sie einzelnen sich bewerbenden Personen weniger Stimmen,
als ihr insgesamt zustehen, verzichtet sie damit auf ihre weiteren Stimmen.
§ 76
Stimmvergabe bei Mehrheitswahl
(1) Liegt nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, kann die
stimmberechtigte Person die auf dem Stimmzettel vorgedruckten sich bewerbenden Personen
dadurch wählen, dass sie den Wahlvorschlag oder den Namen der sich bewerbenden
Personen in eindeutig bezeichnender Weise kennzeichnet.
(2) Kennzeichnet die stimmberechtigte Person den Wahlvorschlag
in der Kopfleiste und streicht sie einzelne Personen, gilt dies als Einzelstimmvergabe
für die nicht gestrichenen Personen.
(3) 1 Die
stimmberechtigte Person kann Stimmen an andere wählbare Personen vergeben, indem
sie diese in eindeutig bezeichnender Weise auf dem Stimmzettel handschriftlich hinzufügt.
2 Falls
sie dadurch die ihr zustehende Stimmenzahl überschritten hat, hat sie eine entsprechende
Anzahl vorgedruckter sich bewerbender Personen zu streichen.
(4) Liegt kein gültiger Wahlvorschlag vor, vergibt die
stimmberechtigte Person ihre Stimmen dadurch, dass sie wählbare Personen in
eindeutig bezeichnender Weise auf dem Stimmzettel handschriftlich einträgt.
Abschnitt V Stimmvergabe bei der Wahl des
ersten Bürgermeisters und des Landrats
§ 77
Stimmvergabe
(1) 1 Liegen
mehrere Wahlvorschläge vor, kann die stimmberechtigte Person nur eine der vorgedruckten
sich bewerbenden Personen wählen. 2 Sie
kennzeichnet dazu die sich bewerbende Person in eindeutig bezeichnender Weise. 3 Streichungen
gelten nicht als Stimmvergabe an nicht gestrichene sich bewerbende Personen.
(2) 1 Liegt
nur ein Wahlvorschlag vor, kann die stimmberechtigte Person die vorgedruckte sich
bewerbende Person dadurch wählen, dass sie diese in eindeutig bezeichnender
Weise kennzeichnet. 2 Eine
andere wählbare Person kann sie dadurch wählen, dass sie diese in eindeutig
bezeichnender Weise auf dem Stimmzettel handschriftlich einträgt.
(3) Liegt kein Wahlvorschlag vor, vergibt die stimmberechtigte
Person ihre Stimme dadurch, dass sie eine wählbare Person in eindeutig bezeichnender
Weise auf dem Stimmzettel handschriftlich einträgt.
§ 78
Stichwahl
(1) 1 Der
Wahlausschuss stellt für die Stichwahl unverzüglich die Namen der beiden
Personen und die auf sie entfallenen Stimmen fest. 2 Im Anschluss daran hat der Wahlleiter unverzüglich
den Inhalt dieser Feststellungen und den Termin der Stichwahl bekannt zu machen.
3 Gleichzeitig
verständigt er die Stichwahlteilnehmer und weist darauf hin, unter welchen Voraussetzungen
sie vor der Stichwahl zurücktreten können und dass die Rücktrittserklärung
bis zum Ablauf des zweiten Tags nach dem Wahltag beim Wahlleiter eingegangen sein
muss.
(2) Die Wahlorgane, die bei der ersten Wahl gebildet wurden,
sind auch für die Stichwahl zuständig.
Sechster Teil Ermittlung und Feststellung des
Wahlergebnisses
Abschnitt I Ermittlung des Ergebnisses
§ 79
Ermittlung des Abstimmungsergebnisses
durch den Wahlvorstand
(1) 1 Der
Wahlvorstand ermittelt das Abstimmungsergebnis für den Stimmbezirk in nachstehender
Reihenfolge:
- 1.
Stimmen für die Wahl des ersten Bürgermeisters,
- 2.
Stimmen für die Wahl des Landrats,
- 3.
Stimmen für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder,
- 4.
Stimmen für die Wahl der Kreisräte.
2 Der
Wahlvorsteher kann, wenn hinsichtlich der Richtigkeit der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses
keine Bedenken bestehen, Arbeitsgruppen bilden, die bei der Auszählung der Stimmen
nach Wahlvorschlägen einzuteilen sind.
(2) 1 Das
Abstimmungsergebnis wird im Abstimmungsraum ermittelt. 2 Wird zur Auszählung der Stimmzettel
eine Datenverarbeitungsanlage eingesetzt, kann die Gemeinde bestimmen, dass der Wahlvorstand
das Abstimmungsergebnis in einem anderen Raum ermittelt und feststellt.
(3) 1 Mit
der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses ist unmittelbar nach Schluss der Abstimmung
zu beginnen. 2 Am
Wahlabend ist zumindest das Ergebnis der Bürgermeister- und der Landratswahl
zu ermitteln und festzustellen. 3 Kann
das gesamte Abstimmungsergebnis nicht für alle Wahlen am Wahlabend ermittelt
und festgestellt werden, ist der Zählvorgang am Tag nach der Wahl fortzusetzen.
(4) 1 Wird
das Abstimmungsergebnis nach dem Wahltag oder an einem anderen Ort ermittelt und
festgestellt, sind die Wahlunterlagen samt den Stimmzetteln bis dahin vom Wahlvorstand
in der verschlossenen Wahlurne zu belassen oder zu verpacken, zu versiegeln und unter
Verschluss zu verwahren. 2 Der
Wahlvorsteher hat in diesen Fällen Zeit und Ort der Ermittlung und der Feststellung
des Abstimmungsergebnisses bekannt zu geben und hierauf im Eingangsbereich des Abstimmungsraums
durch Anschlag unverzüglich hinzuweisen. 3 Werden diese Unterlagen an einen anderen
Ort gebracht, müssen sie von mindestens zwei Mitgliedern des Wahlvorstands,
darunter dem Wahlvorsteher oder seiner Stellvertretung, begleitet werden.
§ 80
Zählung der Stimmberechtigten
und der Wähler
(1) 1 Die
Zahl der Stimmberechtigten wird für jede Abstimmung anhand des Wählerverzeichnisses
ermittelt. 2 Die
Zahl der Personen, die gewählt haben, wird für jede Abstimmung aus den
Stimmabgabevermerken im Wählerverzeichnis und auf den Wahlscheinen festgestellt.
(2) 1 Vor
dem Öffnen der Wahlurne sind alle nicht benutzten Stimmzettel von den Tischen,
an denen das Ergebnis ermittelt werden soll, zu entfernen und zu verpacken. 2 Hierauf wird
die Wahlurne geleert. 3 Anschließend
werden die Stimmzettel entfaltet und gezählt.
(3) 1 Die
Zahl der Stimmzettel wird anschließend mit der Zahl der Stimmabgabevermerke
und der eingenommenen Wahlscheine, für jede Abstimmung gesondert, verglichen.
2 In Gemeinden
mit nur einem Stimmbezirk wird darüber hinaus die Zahl der zugelassenen Wahlumschläge
mit der Zahl der durch Briefwahl eingegangenen Wahlscheine verglichen. 3 Ergibt sich dabei auch nach wiederholter
Zählung keine Übereinstimmung, ist dies in der Niederschrift zu vermerken
und, soweit möglich, zu erläutern.
§ 81
Auszählung der Stimmen für
die
Bürgermeister- und die Landratswahl
(1) 1 Die
Stimmzettel werden auf ihre Gültigkeit geprüft und dann in folgenden Stapeln
getrennt gelegt:
- 1.
gültige Stimmzettel, geordnet nach Wahlvorschlägen,
- 2.
Stimmzettel, die nicht gekennzeichnet sind,
- 3.
Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben.
2 Wahlumschläge
aus der Briefwahl, die keinen Stimmzettel für die auszuzählende Wahl enthalten,
werden zu Stapel 2 gelegt.
(2) Der Wahlvorsteher prüft zuerst die nicht gekennzeichneten
Stimmzettel, sagt jeweils an, dass die Stimme ungültig ist, und legt sie auf
einen gesonderten Stapel.
(3) 1 Der
Wahlvorstand beschließt dann über die Gültigkeit von Stimmzetteln,
die gekennzeichnet sind und Anlass zu Bedenken geben. 2 Der Wahlvorsteher vermerkt auf der Rückseite
des Stimmzettels mit Unterschrift, warum eine Stimmvergabe für ungültig
oder für gültig erklärt wurde. 3 Die Stimmzettel sind daraufhin gesondert
zu den Stapeln nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 2 zu legen.
(4) 1 Anschließend
ermitteln zwei Beisitzer unter Aufsicht des Wahlvorstehers oder seines Stellvertreters
unabhängig voneinander durch Zählen der nach Wahlvorschlägen geordneten
gültigen Stimmzettel die Zahl der für die einzelnen Wahlvorschläge
abgegebenen Stimmen. 2 Stimmt
das Ergebnis dieser beiden Zählungen nicht überein, ist der Zählvorgang
zu wiederholen. 3 Es
ist auch während der Zählvorgänge darauf zu achten, dass die Stimmzettel
nach Wahlvorschlägen getrennt richtig gelegt sind. 4 Außerdem ist die Zahl der ungültigen
Stimmzettel zu ermitteln. 5 Das
Ergebnis ist in der Niederschrift zu vermerken.
(5) 1 Der
Wahlvorsteher vergleicht die nach Abs. 4 ermittelten und in der Wahlniederschrift
vermerkten Zahlen der insgesamt abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen
mit den nach § 80 Abs. 1
festgestellten Zahlen über die Stimmabgabevermerke. 2 Abweichungen sind sofort aufzuklären.
(6) 1 Wird
zur Auszählung der Stimmzettel eine Datenverarbeitungsanlage eingesetzt, kann
auf die Bildung von Stapeln verzichtet werden. 2 An Stelle des Vermerks auf der Rückseite
des Stimmzettels kann ein Ausdruck darüber erstellt werden, warum die Stimmvergabe
für ungültig oder für gültig erklärt wurde, wenn eine eindeutige
Zuordnung zum jeweiligen Stimmzettel gewährleistet ist. 3 Der Ausdruck ist vom Wahlvorsteher zu unterzeichnen.
4 Der
Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter überwacht, dass die Stimmen ordnungsgemäß
erfasst werden. 5 Das
Zählen nach Abs. 4 Sätze 1 bis 3 entfällt.
§ 82
Auszählung der Stimmen für
die
Gemeinderats- und die Kreistagswahl
(1) 1 Zur
Feststellung der Stimmen für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder und der Kreisräte
sind jeweils Zähllisten zu führen. 2 Die
Listen sind von den Personen, die die Listen führen, und dem Wahlvorsteher zu
unterzeichnen.
(2) 1 Die
Stimmzettel werden auf ihre Gültigkeit geprüft und dann in folgenden Stapeln
getrennt gelegt:
- 1.
nach Wahlvorschlägen geordnete Stimmzettel, auf denen
nur ein Wahlvorschlag unverändert gekennzeichnet wurde,
- 2.
nach Wahlvorschlägen geordnete Stimmzettel, die innerhalb nur eines
Wahlvorschlags verändert gekennzeichnet wurden,
- 3.
Stimmzettel, auf denen verschiedene Wahlvorschläge verändert
gekennzeichnet wurden,
- 4.
Stimmzettel, die nicht gekennzeichnet sind,
- 5.
Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben.
2 Wahlumschläge
aus der Briefwahl, die keinen Stimmzettel für die auszuzählende Wahl enthalten,
werden zu Stapel 4 gelegt.
(3) Der Wahlvorsteher prüft zuerst die nicht gekennzeichneten
Stimmzettel, sagt jeweils an, dass die Stimme ungültig ist, und legt sie auf
einen gesonderten Stapel.
(4) 1 Der
Wahlvorstand beschließt dann über die Gültigkeit von Stimmzetteln,
die gekennzeichnet sind und Anlass zu Bedenken geben. 2 Der Wahlvorsteher vermerkt auf der Rückseite
des Stimmzettels mit Unterschrift, warum eine Stimmvergabe für ungültig
oder für gültig erklärt wurde. 3 Die Stimmzettel sind daraufhin gesondert
zu den Stapeln nach Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 oder Abs. 3 zu legen.
(5) 1 Anschließend
ermitteln zwei Beisitzer unter Aufsicht des Wahlvorstehers oder seines Stellvertreters
unabhängig voneinander die Zahl der nach Wahlvorschlägen geordneten gültigen
Stimmzettel, auf denen nur ein Wahlvorschlag unverändert gekennzeichnet wurde,
getrennt nach den einzelnen Wahlvorschlägen. 2 Dabei ist darauf zu achten, dass die Stimmzettel
nach Wahlvorschlägen richtig gelegt sind. 3 Das Ergebnis wird für jeden Wahlvorschlag
auf die Zähllisten in einer Summe übertragen.
(6) 1 Ein
Beisitzer verliest bei den Stimmzetteln, die verändert gekennzeichnet wurden,
welche Person wie viele Stimmen erhalten hat. 2 Ein weiterer Beisitzer streicht jede aufgerufene
Stimme sofort beim Verlesen in der jeweiligen Zählliste ab und wiederholt den
Aufruf. 3 Der
Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter überwacht, dass die Zählliste ordnungsgemäß
geführt wird.
(7) 1 Auszählvermerke
dürfen auf den Stimmzetteln nur außerhalb der für die Stimmvergabe
vorgesehenen Umrandungen und nur mit einem Zählstift vorgenommen werden, der
sich farblich eindeutig von den für die Stimmvergabe verwendeten Schreibstiften
unterscheidet. 2 Sonstige
Änderungen auf den Stimmzetteln sind unzulässig.
(8) 1 Zwei
Beisitzer ermitteln unabhängig voneinander in der Zählliste die Gesamtsumme
der für jede sich bewerbende Person abgegebenen Stimmen. 2 Außerdem ist die Zahl der ungültigen
Stimmzettel zu ermitteln. 3 Das
Ergebnis ist in der Niederschrift zu vermerken.
(9) 1 Wird
zur Auszählung der Stimmzettel eine Datenverarbeitungsanlage eingesetzt, kann
auf die Bildung von Stapeln verzichtet werden. 2 An Stelle des Vermerks auf der Rückseite
des Stimmzettels kann ein Ausdruck darüber erstellt werden, warum die Stimmvergabe
für ungültig oder für gültig erklärt wurde, wenn eine eindeutige
Zuordnung zum jeweiligen Stimmzettel gewährleistet ist. 3 Der Ausdruck ist vom Wahlvorsteher zu unterzeichnen.
4 Zähllisten
können in elektronischer Form geführt werden. 5 Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter
überwacht, dass die Stimmen ordnungsgemäß erfasst werden. 6 Die Zähllisten
sind auszudrucken und vom Wahlvorsteher und von der Person, die die Stimmen erfasst
hat, zu unterzeichnen.
Abschnitt II Ungültigkeit der Stimmvergabe
§ 83
Ungültigkeit der Stimmvergabe
bei allen Wahlen
(1) Ungültig ist die Stimmvergabe, wenn der Stimmzettel
- 1.
von einer nicht stimmberechtigten Person gekennzeichnet
wurde,
- 2.
nicht amtlich hergestellt ist,
- 3.
nicht gekennzeichnet ist oder bei der Briefwahl in einem Wahlumschlag
für die auszuzählende Wahl fehlt,
- 4.
ganz durchgestrichen oder ganz durchgerissen ist,
- 5.
auf der Rückseite beschrieben oder gekennzeichnet ist,
- 6.
ein besonderes Merkmal aufweist,
- 7.
außer der vorgeschriebenen Bezeichnung der Person, welcher die
Stimme gegeben wurde, noch Zusätze oder Vorbehalte enthält, es sei denn,
dass es sich um die nähere Bezeichnung der Person handelt.
(2) Die Stimmvergabe ist außerdem insoweit ungültig,
als
- 1.
der Wille der abstimmenden Person nicht zweifelsfrei zu
erkennen ist,
- 2.
Stimmen an nicht wählbare Personen vergeben wurden; soweit sich
bewerbende Personen auf dem Stimmzettel aufgeführt sind, haben der Wahlvorstand
und der Briefwahlvorstand von deren Wählbarkeit auszugehen.
(3) 1 Mehrere
von einer abstimmenden Person zugleich abgegebene gleichartige Stimmzettel gelten
als ein Stimmzettel. 2 Wenn
sie verschieden gekennzeichnet sind, ist die Stimmvergabe ungültig.
(4) Werden Stimmzettel nicht an der dafür vorgesehenen
Stelle gekennzeichnet, wird die Stimmvergabe nur insoweit ungültig, als der
Wille der abstimmenden Person nicht mit Bestimmtheit zu ermitteln ist.
§ 84
Ungültigkeit der Stimmvergabe
für die
Wahl des ersten Bürgermeisters und des Landrats
Die Stimmvergabe für die Wahl des ersten Bürgermeisters
und für die Wahl des Landrats ist ungültig, wenn Stimmen an mehr als eine
Person vergeben wurden.
§ 85
Ungültigkeit der Stimmvergabe
bei Verhältniswahl
Die Stimmvergabe für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder
und der Kreisräte ist bei Verhältniswahl ungültig,
- 1.
wenn mehr als ein Wahlvorschlag in der Kopfleiste gekennzeichnet
und dadurch die Gesamtstimmenzahl überschritten wurde, hinsichtlich der unveränderten
Annahme von Wahlvorschlägen,
- 2.
wenn bei Einzelstimmvergabe die zur Verfügung stehende Gesamtstimmenzahl
überschritten wurde,
- 3.
soweit eine sich bewerbende Person mehr als drei Stimmen erhalten hat,
hinsichtlich der weiteren Stimmen für diese Person; Nrn. 1 und 2 bleiben unberührt.
§ 86
Ungültigkeit der Stimmvergabe
bei Mehrheitswahl
Die Stimmvergabe für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder
und der Kreisräte ist bei Mehrheitswahl ungültig,
- 1.
wenn der Stimmzettel mehr Personen enthält, als Stimmen
vergeben werden können,
- 2.
wenn die zur Verfügung stehende Gesamtstimmenzahl überschritten
wurde,
- 3.
soweit eine sich bewerbende Person mehr als einmal auf dem Stimmzettel
benannt wurde oder mehr als eine Stimme erhalten hat, hinsichtlich der weiteren Stimmen
für diese Person; Nrn. 1 und 2 bleiben unberührt.
Abschnitt III Feststellung des Ergebnisses
§ 87
Feststellung des Abstimmungsergebnisses
durch den Wahlvorstand
(1) Nach Auswertung aller Stimmzettel stellt der Wahlvorstand
fest:
- 1.
für die Wahl des ersten Bürgermeisters und des
Landrats
- -
die Zahl der
für die einzelnen Personen abgegebenen gültigen Stimmen,
- -
die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen,
- 2.
für die Wahl des Gemeinderats und des Kreistags
- a)
bei Verhältniswahl
- -
die Zahl der
für die einzelnen Personen abgegebenen gültigen Stimmen,
- -
die Zahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge insgesamt entfallenen
gültigen Stimmen,
- b)
bei Mehrheitswahl
- -
die Zahl der
für die einzelnen Personen abgegebenen gültigen Stimmen.
(2) 1 Nach
Feststellung des Abstimmungsergebnisses verkündet der Wahlvorsteher diese Zahlen.
2 Anschließend
wird die Niederschrift abgeschlossen. 3 Wird
eine Datenverarbeitungsanlage verwendet, kann auch der Wahlleiter die nach Abs. 1
ermittelten Zahlen verkünden. 4 Die
nicht beschlussmäßig behandelten gültigen Stimmzettel und die nicht
gekennzeichneten Stimmzettel sind getrennt zu verpacken und zu versiegeln.
§ 88
Schnellmeldungen
(1) Die Wahlvorstände und die Briefwahlvorstände
melden das von ihnen festgestellte Stimmergebnis für die Wahl des ersten Bürgermeisters
und des Landrats der Gemeinde.
(2) Die kreisangehörigen Gemeinden fassen die Stimmergebnisse
aller Stimmbezirke und der Briefwahlvorstände zu einem Gemeindeergebnis zusammen
und melden dieses
- 1.
bei der Wahl des ersten Bürgermeisters dem Landratsamt,
Gemeinden mit mehr als 10000 Einwohnern zusätzlich an das Landesamt für
Statistik und Datenverarbeitung,
- 2.
bei der Wahl des Landrats und des Kreistags an den Wahlleiter für
die Landkreiswahlen.
(3) Die Landratsämter fassen die von den Gemeinden gemeldeten
Ergebnisse zu einem Landkreisergebnis zusammen und melden an das Landesamt für
Statistik und Datenverarbeitung
- 1.
die Ergebnisse der Wahl des Landrats und des Kreistags
und
- 2.
die zusammengefassten Ergebnisse der Wahl der ersten Bürgermeister
aller kreisangehörigen Gemeinden des Landkreises.
(4) Die kreisfreien Gemeinden melden die Ergebnisse der Wahl
des Oberbürgermeisters und des Stadtrats an das Landesamt für Statistik
und Datenverarbeitung.
(5) Die Einzelheiten legt das Landesamt für Statistik
und Datenverarbeitung fest.
§ 89
Übersendung der Wahlunterlagen
(1) 1 Der
Wahlvorsteher übersendet bei Gemeindewahlen dem Wahlleiter, bei Landkreiswahlen
der Gemeinde
- 1.
die Niederschrift,
- 2.
die Zähllisten für alle Wahlvorschläge und
- 3.
die beschlussmäßig behandelten Stimmzettel.
2 Wurde
in der Gemeinde nur ein Stimmbezirk gebildet, übersendet der Wahlvorsteher zusätzlich
- 1.
die zurückgewiesenen Wahlbriefe mit Inhalt,
- 2.
die Wahlscheine, über die beschlossen wurde, ohne dass die Wahlbriefe
zurückgewiesen wurden, und
- 3.
die wegen fehlender Stimmberechtigung ausgesonderten Stimmzettel.
3 Wenn
Landkreiswahlen mit Gemeindewahlen verbunden sind, werden die zurückgewiesenen
Wahlbriefe und die Wahlscheine, über die beschlossen wurde, ohne dass die Wahlbriefe
zurückgewiesen wurden, der Niederschrift über eine Gemeindewahl beigefügt.
(2) 1 Der
Briefwahlvorsteher übersendet bei Gemeindewahlen dem Wahlleiter, bei Landkreiswahlen
der Gemeinde
- 1.
die Niederschrift,
- 2.
die Zähllisten für alle Wahlvorschläge,
- 3.
die zurückgewiesenen Wahlbriefe mit Inhalt,
- 4.
die Wahlscheine, über die beschlossen wurde, ohne dass die Wahlbriefe
zurückgewiesen wurden,
- 5.
die beschlussmäßig behandelten Stimmzettel und
- 6.
die wegen fehlender Stimmberechtigung ausgesonderten Stimmzettel.
2 Abs.
1 Satz 3 gilt entsprechend. 3 Hat
der Briefwahlvorstand weniger als 50 Wahlbriefe zugelassen, übersendet der Briefwahlvorsteher
nur die in Satz 1 Nrn. 1, 3 und 4 genannten Unterlagen.
(3) Alle übrigen Wahlunterlagen und Ausstattungsgegenstände
werden der Gemeinde übersandt.
(4) Bei Landkreiswahlen sorgt die Gemeinde dafür, dass
die Unterlagen nach Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 Sätze 1 und 2 vollständig
sind, und übersendet sie anschließend dem Wahlleiter für die Landkreiswahlen.
§ 90
Vorbereitung der Feststellung
des Wahlergebnisses
(1) 1 Der
Wahlleiter hat dafür zu sorgen, dass die Wahlunterlagen der Stimmbezirke und
der Briefwahlvorstände sobald wie möglich bei ihm vorliegen. 2 Die Feststellung des Wahlergebnisses wird
in folgender Reihenfolge vorbereitet:
- 1.
vom Wahlleiter für die Gemeindewahlen:
- a)
für die
Wahl des ersten Bürgermeisters,
- b)
für die Wahl des Gemeinderats,
- 2.
vom Wahlleiter für die Landkreiswahlen:
- a)
für die
Wahl des Landrats,
- b)
für die Wahl des Kreistags.
(2) Der Wahlleiter ermittelt bei jeder Wahl für den
Wahlkreis die Zahl
- 1.
der Stimmberechtigten,
- 2.
der Personen, die gewählt haben,
- 3.
der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen,
- 4.
der insgesamt abgegebenen ungültigen Stimmzettel,
- 5.
der für jede Person abgegebenen gültigen Stimmen.
(3) Für die Wahl des ersten Bürgermeisters oder
des Landrats ermittelt der Wahlleiter außerdem,
- 1.
ob die Person mit der höchsten Stimmenzahl mehr als
die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat und, wenn dies
der Fall ist, welche Person damit zum ersten Bürgermeister oder zum Landrat
gewählt ist,
- 2.
falls keine Person mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen
Stimmen erhalten hat, die Personen, zwischen denen eine Stichwahl stattzufinden hat.
(4) Bei der Wahl des Gemeinderats oder des Kreistags ermittelt
der Wahlleiter außerdem
- 1.
bei Verhältniswahl
- a)
die auf die
einzelnen Wahlvorschläge entfallenen Stimmen durch Zusammenzählen der Stimmen
sämtlicher sich bewerbender Personen eines Wahlvorschlags,
- b)
die auf Listenverbindungen insgesamt entfallenen Stimmen,
- c)
die auf die nicht verbundenen Wahlvorschläge und die Listenverbindungen
entfallenden Sitze,
- d)
die auf die verbundenen Wahlvorschläge entfallenden Sitze,
- e)
die Namen und die Reihenfolge der Gewählten und der Listennachfolger,
- 2.
bei Mehrheitswahl
die Namen und die Reihenfolge
der Gewählten und der Listennachfolger nach der Zahl der auf sie entfallenen
Stimmen,
- 3.
ob auf nicht wählbare Personen entfallene Stimmen bei der Sitzverteilung
zu berücksichtigen sind.
(5) 1 Ist
der Wahlleiter der Auffassung, dass der Wahlvorstand das Abstimmungsergebnis oder
der Briefwahlvorstand das Ergebnis der Briefwahl nicht richtig festgestellt hat,
bereitet er die Berichtigung vor. 2 Soweit
erforderlich, kann der Wahlleiter veranlassen, dass hierzu der Wahlvorstand oder
der Briefwahlvorstand einberufen wird, damit dieser das Ergebnis erneut ermittelt
und feststellt.
(6) Der Wahlleiter kann das nach den Abs. 1 bis 5 ermittelte
vorläufige Ergebnis unter dem Vorbehalt der Feststellung durch den Wahlausschuss
veröffentlichen.
(7) Der Wahlleiter ermittelt nach Ablauf der Frist für
die Erklärung über die Annahme der Wahl,
- 1.
welche der gewählten Personen die Wahl angenommen
haben,
- 2.
bei welchen dieser Personen Amtshindernisse vorliegen,
- 3.
welche Person welches Amt erhält.
§ 91
Losentscheid
1 Falls
ein Losentscheid erforderlich ist, betraut der Wahlausschuss durch Beschluss eines
seiner Mitglieder mit der Herstellung, ein anderes mit der Ziehung des Loses; keines
von beiden darf eine sich bewerbende Person sein. 2 Die sich bewerbenden Personen und das mit
der Ziehung betraute Mitglied dürfen bei der Herstellung des Loses nicht anwesend
sein. 3 Bei
der Ziehung des Loses dürfen zwar die sich bewerbenden Personen, nicht jedoch
das mit der Herstellung betraute Mitglied anwesend sein.
§ 92
Feststellung, Verkündung und
Bekanntmachung des Wahlergebnisses
(1) Nach Abschluss seiner Ermittlungen beruft der Wahlleiter
den Wahlausschuss unverzüglich zu einer Sitzung ein, in der der Wahlausschuss
das Wahlergebnis für den Wahlkreis feststellt.
(2) 1 Nach
Abschluss der Feststellung durch den Wahlausschuss verkündet der Wahlleiter
das Wahlergebnis. 2 Dieses
ist mit allen Feststellungen bekannt zu machen; das Gleiche gilt, wenn das Wahlergebnis
von der Rechtsaufsichtsbehörde berichtigt worden ist.
§ 93
Anzeige und Vorlage
an die Rechtsaufsichtsbehörde
1 Das
Wahlergebnis ist unverzüglich der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. 2 Nach Bekanntmachung
des Wahlergebnisses sind sämtliche Wahlunterlagen mit Ausnahme der Wählerverzeichnisse,
der Wahlscheinverzeichnisse, der Wahlscheine, der schriftlichen Wahlscheinanträge,
der Verzeichnisse der für ungültig erklärten Wahlscheine, der Vollmachten
für die Beantragung und die Abholung von Wahlscheinen, der Eintragungsscheine,
der eingenommenen Wahlbenachrichtigungen, der nicht beschlussmäßig behandelten
gültigen Stimmzettel und der nicht gekennzeichneten Stimmzettel der Rechtsaufsichtsbehörde
zur Prüfung vorzulegen.
§ 94
Meldungen der Wahlergebnisse
(1) 1 Die
Gemeinden und die Landkreise übermitteln dem Landesamt für Statistik und
Datenverarbeitung die festgestellten Wahlergebnisse
- 1.
bei der Wahl des Gemeinderats und des Kreistags mit der
Anzahl der gewählten Frauen, jedoch ohne die Namen der gewählten Personen
und der Listennachfolger,
- 2.
bei der Wahl des ersten Bürgermeisters und des Landrats mit Angabe
des Familiennamens und des Vornamens, des Tags der Geburt, des Geschlechts, des Berufs,
des Tags des ersten Amtsantritts sowie mit Angaben darüber, ob der erste Bürgermeister
ehrenamtlich oder berufsmäßig tätig ist.
2 Die
Einzelheiten legt das Landesamt fest.
(2) 1 Das
Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung veröffentlicht die Wahlergebnisse;
statt dem Tag der Geburt ist nur das Jahr der Geburt der ersten Bürgermeister
und der Landräte zu veröffentlichen. 2 Es übermittelt dem Staatsministerium
des Innern ein Verzeichnis mit den Angaben nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.
Siebter Teil Ablehnung der Wahl, Nachwahlen
§ 95
Ablehnung der Wahl,
Ausscheiden, Rücktritt
(1) 1 Die
Erklärung, dass die Wahl abgelehnt wird, kann nur bis zur Entscheidung des Wahlausschusses
über die Ablehnung widerrufen werden. 2 Hält
der Wahlausschuss eine Ablehnung für unwirksam, hat er festzustellen, dass die
Wahl als angenommen gilt.
(2) Nach Feststellung des Wahlergebnisses bis zum Beginn
der Wahlzeit gilt für den Rücktritt einer zum ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglied
gewählten Person Art. 19
Abs. 1
der
Gemeindeordnung
oder einer zum Kreisrat gewählten Person Art. 13
Abs. 1
der
Landkreisordnung
entsprechend; für den Rücktritt des ersten Bürgermeisters und des
Landrats gelten Art. 19
und 20
des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte
entsprechend.
(3) 1 Ein
zum ersten Bürgermeister gewähltes Gemeinderatsmitglied verliert sein Amt
mit Beginn der Amtszeit als erster Bürgermeister. 2 Entsprechendes gilt für einen zum
Landrat gewählten Kreisrat.
(4) Ist die Amtszeit des Wahlleiters beendet, verständigt
der erste Bürgermeister oder der Landrat die Listennachfolger.
§ 96
Nachwahlen
(1) Wird die Nachwahl auf der Grundlage der zugelassenen
Wahlvorschläge durchgeführt, sind sich bewerbende Personen, die von ihrer
Bewerbung wirksam zurückgetreten sind oder die die Wählbarkeit nicht mehr
besitzen, in den Stimmzettel nicht aufzunehmen; für sie rücken Ersatzleute
nach.
(2) 1 Ist
die Nachwahl auf die Abstimmung in einzelnen Stimmbezirken beschränkt, darf
deren Einteilung nicht verändert werden. 2 Wahlberechtigte, die nicht in das Wählerverzeichnis
für diese Stimmbezirke eingetragen sind, in denen die Nachwahl stattfindet,
die aber mit Wahlschein in einem dieser Stimmbezirke gewählt haben, erhalten
ebenfalls eine Wahlbenachrichtigung. 3 Wahlberechtigte,
die bei der für ungültig erklärten Wahl einen Wahlschein erhalten
haben, sind aus den Wählerverzeichnissen der betroffenen Stimmbezirke zu streichen,
sofern sie ihre Stimme nicht mit Wahlschein in einem Abstimmungsraum eines dieser
Stimmbezirke abgegeben haben.
(3) Ist die Nachwahl auf die Briefwahl beschränkt, ist
zusätzlich für die Abstimmung mindestens ein Stimmbezirk zu bilden.
Achter Teil Kostenerstattung, Bekanntmachungen,
Wahlunterlagen
§ 97
Kostenerstattung durch den Landkreis
(1) 1 Der
Erstattungsbetrag wird vom Landratsamt festgesetzt. 2 Dabei werden insbesondere die Kosten für
folgende Leistungen berücksichtigt:
- 1.
wenn eine Landkreiswahl nicht mit einer Gemeindewahl verbunden
ist,
- a)
Entschädigungen
für Mitglieder der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände,
- b)
Vergütungen für Dienstleistungen von in der Gemeinde beschäftigten
Hilfskräften,
- c)
Erstattungen und Ersatzleistungen nach Art. 53
GLKrWG
,
- d)
Anlegung der Wählerverzeichnisse,
- e)
Bekanntmachungen der Gemeinde,
- f)
Beschaffung und Versendung der Wahlbenachrichtigungen,
- g)
Versendung der Wahlscheine und der für die Briefwahl beizufügenden
Unterlagen,
- h)
Freimachung der Wahlbriefumschläge,
- i)
Beförderungsentgelte für nicht freigemachte Wahlbriefe,
- k)
Unterrichtung der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände,
- l)
Beschaffung und Auflegung von Unterstützungslisten;
- 2.
wenn eine Landkreiswahl mit einer Gemeindewahl verbunden ist,
- a)
Leistungen
nach Nr. 1 Buchst. a bis k sowie für die Beschaffung und die Herstellung der
Wahlscheine und der Briefwahlunterlagen zur Hälfte,
- b)
Beschaffung von Unterstützungslisten für die Landkreiswahlen.
(2) Wenn der Landkreis von der Möglichkeit Gebrauch
macht, die für die Landkreiswahlen den Gemeinden und den Verwaltungsgemeinschaften
zu erstattenden Kosten nach einem festen Betrag je Person, die für die Landkreiswahl
stimmberechtigt war, zu bemessen, werden die durchschnittlichen Kosten angesetzt.
§ 98
Bekanntmachungen
Soweit eine Bekanntmachung ohne nähere Verfahrensbestimmungen
vorgeschrieben ist, erfolgt die Bekanntmachung
- 1.
der Gemeinde und des Wahlleiters für die Gemeindewahlen
durch öffentlichen Anschlag an möglichst mehreren Stellen der Gemeinde
oder entsprechend den Vorschriften, die für die Bekanntmachung von Satzungen
der Gemeinde gelten,
- 2.
des Wahlleiters für die Landkreiswahlen durch öffentlichen
Anschlag im Gebäude des Landratsamts oder entsprechend den Vorschriften, die
für die Bekanntmachung von Satzungen des Landkreises gelten.
§ 99
Sicherung der Wahlunterlagen
(1) Die Wahlunterlagen sind so zu verwahren, dass sie gegen
Einsichtnahme durch Unbefugte geschützt sind.
(2) 1 Auskünfte
aus Wählerverzeichnissen, Wahlscheinverzeichnissen und Verzeichnissen der für
ungültig erklärten Wahlscheine dürfen nur Behörden, Gerichten
und sonstigen amtlichen Stellen und nur dann erteilt werden, wenn sie für den
Empfänger im Zusammenhang mit der Abstimmung erforderlich sind. 2 Ein solcher Anlass liegt insbesondere bei
Verdacht von Wahlstraftaten, bei Wahlprüfungsangelegenheiten und bei wahlstatistischen
Arbeiten vor.
(3) Mitglieder von Wahlorganen, Amtsträger und für
den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete dürfen Auskünfte über
Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge nur Behörden,
Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen und nur dann erteilen, wenn die Auskunft
zur Durchführung der Abstimmung oder eines Wahlprüfungsverfahrens oder
zur Aufklärung des Verdachts einer Wahlstraftat erforderlich ist.
§ 100
Vernichtung der Wahlunterlagen
(1) Die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen sind unverzüglich
zu vernichten.
(2) 1 Wählerverzeichnisse,
schriftliche Wahlscheinanträge, Vollmachten für die Beantragung und die
Abholung von Wahlscheinen, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse der für ungültig
erklärten Wahlscheine, Unterstützungslisten für Wahlvorschläge
sowie eingenommene Eintragungsscheine sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der
Abstimmung zu vernichten. 2 Die
Rechtsaufsichtsbehörde kann eine längere Verwahrungszeit anordnen, soweit
diese Unterlagen für ein schwebendes Verfahren über die Wahlanfechtung,
die Berichtigung oder die Ungültigerklärung der Wahl oder zur Ermittlung
einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
(3) 1 Die
übrigen Wahlunterlagen können nach Ablauf der Wahlzeit oder der Amtszeit
vernichtet werden. 2 Die
Rechtsaufsichtsbehörde kann vorzeitig die Vernichtung der nicht beschlussmäßig
behandelten gültigen Stimmzettel, der nicht gekennzeichneten Stimmzettel und
der Wahlscheine zulassen, soweit sie nicht mehr für ein schwebendes Verfahren
über die Wahlanfechtung, die Berichtigung oder die Ungültigerklärung
der Wahl oder zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
(4) Die Bestimmungen des Bayerischen Archivgesetzes bleiben
unberührt.
Neunter Teil Schlussbestimmungen
§ 101
Anlagen
1 Die
beiliegenden Anlagen sind Bestandteil dieser Verordnung. 2 Sie sind verbindlich, soweit sich aus der
Verordnung nichts anderes ergibt.
§ 102
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2006 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 30. November 2006 tritt die Wahlordnung
für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung
- GLKrWO) vom 5. April 2000 (GVBl S. 213, BayRS 2021-1/2-1-I) außer Kraft.
§ 103
Übergangsregelung
(1) Diese Verordnung ist erstmals für die allgemeinen
Gemeinde- und Landkreiswahlen 2008 anzuwenden.
(2) Für Wahlen, die vor den allgemeinen Gemeinde- und
Landkreiswahlen 2008 stattfinden, ist die Wahlordnung für die Gemeinde- und
die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO) vom 5. April 2000
(GVBl S. 213, BayRS 2021-1/2-1-I) weiterhin anzuwenden.
München, den 7. November 2006
Bayerisches Staatsministerium des Innern
Dr. Günther Beckstein, Staatsminister
Anlagenverzeichnis zur GLKrWO
Anlage 1
(zu § 17)
Bekanntmachung über
die Einsicht in die Wählerverzeichnisse und die Erteilung von Wahlscheinen
Anlage 2
(zu § 24)
Wahlschein
Anlage 3
(zu §§ 30
bis 32)
Stimmzettelmuster für
die Wahl des Gemeinderats, wenn mehrere gültige Wahlvorschläge vorliegen
Anlage 4
(zu §§ 30
bis 32)
Stimmzettelmuster für
die Wahl des Gemeinderats, wenn nur ein gültiger Wahlvorschlag vorliegt
Anlage 5
(zu §§ 30
bis 32)
Stimmzettelmuster für
die Wahl des Gemeinderats, wenn kein gültiger Wahlvorschlag vorliegt
Anlage 6
(zu §§ 30
bis 32)
Stimmzettelmuster für
die Wahl des ersten Bürgermeisters, wenn mehrere gültige Wahlvorschläge
vorliegen
Anlage 7
(zu §§ 30
bis 32)
Stimmzettelmuster für
die Wahl des ersten Bürgermeisters, wenn nur ein gültiger Wahlvorschlag
vorliegt
Anlage 8
(zu §§ 30
bis 32)
Stimmzettelmuster für
die Wahl des ersten Bürgermeisters, wenn kein gültiger Wahlvorschlag vorliegt
Anlage 9
(zu §§ 30
bis 32)
Stimmzettelmuster für
die Bürgermeister-Stichwahl
Anlage 10
(zu § 34)
Bekanntmachung über
die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
Anlage 11
(zu § 37)
Eintragungsschein
Anlage 12
(zu § 45)
Bekanntmachung der eingereichten
Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderats
Anlage 13
(zu § 45)
Bekanntmachung der eingereichten
Wahlvorschläge für die Wahl des ersten Bürgermeisters
Anlage 14
(zu § 51)
Bekanntmachung der zugelassenen
Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderats
Anlage 15
(zu § 51)
Bekanntmachung der zugelassenen
Wahlvorschläge für die Wahl des ersten Bürgermeisters
Anlage 16
(zu § 53)
Wahlbekanntmachung
Anlage 17
(zu § 92)
Bekanntmachung des Ergebnisses
der Wahl des Gemeinderats
Anlage 18
(zu § 92)
Bekanntmachung des Ergebnisses
der Wahl des ersten Bürgermeisters
Anlage 1
(zu § 17 GLKrWO)
Anlage 2
(zu § 24 GLKrWO)
Anlage 3
(zu §§ 30 bis 32 GLKrWO)
Anlage 4
(zu §§ 30 bis 32 GLKrWO)
Anlage 5
(zu §§ 30 bis 32 GLKrWO)
Anlage 6
(zu §§ 30 bis 32 GLKrWO)
Anlage 7
(zu §§ 30 bis 32 GLKrWO)
Anlage 8
(zu §§ 30 bis 32 GLKrWO)
Anlage 9
(zu §§ 30 bis 32 GLKrWO)
Anlage 10
(zu § 34 GLKrWO)
Anlage 11
(zu § 37 GLKrWO)
Anlage 12
(zu § 45 GLKrWO)
Anlage 13
(zu § 45 GLKrWO)
Anlage 14 Teil 1
(zu § 51 GLKrWO)
Anlage 14 Teil 2
(zu § 51 GLKrWO)
Anlage 15
(zu § 51 GLKrWO)
Anlage 16
(zu § 53 GLKrWO)
Anlage 17 Teil 1
(zu § 92 GLKrWO)
Anlage 17 Teil 2
(zu § 92 GLKrWO)
Anlage 18
(zu § 92 GLKrWO)
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