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219-5-F Bayerisches Geodateninfrastrukturgesetz |
| 1) | Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft - INSPIRE - (ABl EU Nr. L 108 S. 1). |
Fundstelle: GVBl 2008, S. 453
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Dieses Gesetz schafft den rechtlichen Rahmen für den Ausbau und den Betrieb einer Geodateninfrastruktur Bayern als Bestandteil der nationalen Geodateninfrastruktur.
(1) Dieses Gesetz gilt für Behörden.
(2) Behörden im Sinn dieses Gesetzes sind
(1) Geodaten sind Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder bestimmten geografischen Gebiet.
(2) Metadaten sind Informationen, die Geodaten, Geodatendienste oder Netzdienste beschreiben und es ermöglichen, diese zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen.
(3) 1 Geodatendienste sind vernetzbare Anwendungen, die Geodaten und Metadaten in strukturierter Form zugänglich machen. 2 Dies sind im Einzelnen:
(4) Interoperabilität ist die Fähigkeit zur Kombination und Interaktion verschiedener Systeme, Techniken oder Daten unter Einhaltung gemeinsamer Standards.
(5) Netzdienste sind netzbasierte Anwendungen zur Kommunikation, Transaktion und Interaktion.
(6) Geodateninfrastruktur ist die Infrastruktur aus Geodaten, Metadaten und Geodatendiensten, Netzdiensten und -technologien, Vereinbarungen über gemeinsame Nutzung, Zugang und Verwendung sowie Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen, Überwachungsprozesse und -verfahren, in Verbindung mit der Aufgabe, Geodaten verschiedener Herkunft interoperabel verfügbar zu machen.
(7) Integrale Geodatenbasis sind Geodaten, Geodatendienste, Metadaten und Netzdienste der öffentlichen Verwaltung.
(8) Geoportal ist eine Kommunikations-, Transaktions- und Interaktionsplattform, die über Geodatendienste und weitere Netzdienste den Zugang zu den Geodaten ermöglicht.
(1) Dieses Gesetz gilt für Geodaten, die die folgenden Bedingungen erfüllen:
(2) Einzelheiten zur Spezifikation der den Themen zugeordneten Geodaten werden durch Rechtsverordnung nach Art. 13 geregelt.
(3) 1 Sind identische Kopien der gleichen Geodaten bei verschiedenen Behörden vorhanden oder werden sie für diese bereitgehalten, so gilt dieses Gesetz nur für die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind. 2 Die Bestimmungen zum Schutz öffentlicher und sonstiger Belange nach Art. 11 bleiben unberührt.
(4) Dieses Gesetz gilt auch für Geodatendienste, die sich auf die Daten beziehen, die in den in Abs. 1 genannten Geodaten enthalten sind.
(5) Geodaten im Sinn des Abs. 1, an denen Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte Dritter bestehen, unterliegen diesem Gesetz nur, wenn und soweit die Dritten zugestimmt haben.
(6) Die bei den Verwaltungsbehörden der Unterstufe und den Gemeinden vorhandenen Geodaten im Sinn des Abs. 1 unterliegen diesem Gesetz nur, wenn ihre elektronische Sammlung oder Verbreitung rechtlich vorgeschrieben und nicht datenschutz- oder urheberrechtlich eingeschränkt ist.
(7) Die in den Grundbüchern enthaltenen Daten werden von den Regelungen dieses Gesetzes nicht erfasst.
(1) Die Geodaten nach Art. 4 Abs. 1 sind entsprechend Art. 12a des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster - Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG - (BayRS 219-1-F) in der jeweils geltenden Fassung zu erfassen und zu führen.
(2) Soweit Geodaten sich auf einen Standort oder ein geografisches Gebiet beziehen, dessen Lage sich auf das Hoheitsgebiet eines weiteren oder mehrerer Länder oder auf das Hoheitsgebiet eines weiteren oder mehrerer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Schweiz erstreckt, stimmen die zuständigen Behörden mit den jeweils zuständigen Stellen dieser Länder, des Bundes, der anderen Mitgliedstaaten oder der Schweiz die Darstellung und die Position des Standorts bzw. des geografischen Gebiets ab.
(1) 1 Die Behörden gewährleisten, dass für die bei ihnen vorgehaltenen Geodaten und Metadaten die Dienste nach Art. 3 Abs. 3 bereitstehen. 2 Soweit für Dienste Gebühren und Auslagen gefordert werden, sollen Netzdienste zur Abwicklung eines elektronischen Geschäftsverkehrs und zur Sicherstellung des Betriebs von Geodatendiensten zur Verfügung gestellt werden.
(2) Die Dienste nach Abs. 1 sollen Nutzeranforderungen berücksichtigen und müssen über computergestützte Netzwerke öffentlich verfügbar sein.
(3) Für Suchdienste ist zumindest folgende Kombination von Suchkriterien zu gewährleisten:
(4) Einzelheiten zur Spezifikation der Suchdienste werden durch Rechtsverordnung nach Art. 13 geregelt.
(1) Die Behörden, welche Geodaten und Geodatendienste bereitstellen, haben die zugehörigen Metadaten zu erstellen, zu führen und bereitzustellen, sowie in Übereinstimmung mit den Geodaten und Geodatendiensten zu halten.
(2) Als Metadaten zu Geodaten sind mindestens nachstehende Inhalte oder Angaben zu folgenden Aspekten zu führen:
(3) Als Metadaten zu Geodatendiensten und Netzdiensten sind mindestens Angaben zu folgenden Aspekten zu führen:
(4) Einzelheiten zur Spezifikation der Metadaten werden durch Rechtsverordnung nach Art. 13 geregelt.
(1) Die Integrale Geodatenbasis ist als Bestandteil der Geodateninfrastruktur interoperabel bereitzustellen.
(2) Der Zugang zur Integralen Geodatenbasis erfolgt durch ein Geoportal.
(3) Geodaten, Geodatendienste und Metadaten privater Dritter können über das Geoportal nach Abs. 2 bereitgestellt werden, sofern diese sich verpflichten, die Daten gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes bereitzustellen, hierfür die technischen Voraussetzungen zu schaffen und die Metadaten in Übereinstimmung mit den Geodaten und Geodatendiensten zu halten.
(4) 1 Die Bereitstellung von Geodaten und Geodatendatendiensten nach Art. 4 an das Geoportal hat unter Beachtung der im Bayerischen Datenschutzgesetz und im Bundesdatenschutzgesetz festgelegten Grundsätze des Schutzes personenbezogener Daten zu erfolgen. 2 Die Daten unterliegen den Regelungen des Urheberrechtsgesetzes.
(5) Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums der Finanzen im Einvernehmen mit den betroffenen Staatsministerien geregelt.
(1) Die nationale Anlaufstelle gemäß Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie 2007/2/EG wird durch eine ressortübergreifende Kontaktstelle unterstützt.
(2) Das Staatsministerium der Finanzen erlässt im Einvernehmen mit den betroffenen Staatsministerien eine Rechtsverordnung, in der Einzelheiten hinsichtlich der ressortübergreifenden Kontaktstelle geregelt werden.
Geodaten und Geodatendienste sind vorbehaltlich des Art. 11 und nach Maßgabe des Art. 12 der Öffentlichkeit und anderen Behörden zur Verfügung zu stellen.
(1) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten und Geodatendiensten über Suchdienste im Sinn des Art. 3 Abs. 3 Nr. 1 kann beschränkt werden, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen, die öffentliche Sicherheit oder die Verteidigung haben kann, es sei denn, das öffentliche Interesse am Zugang überwiegt.
(2) 1 Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten und Geodatendiensten nach Art. 3 Abs. 3 Nrn. 2 bis 5 kann beschränkt werden, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf
es sei denn, das öffentliche Interesse am Zugang überwiegt. 2 Soweit
ist der Zugang zu beschränken, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an dem Zugang überwiegt. 3 Vor der Entscheidung über die Offenbarung der durch Satz 2 Nrn. 1 und 2 geschützten Informationen sind die Betroffenen anzuhören. 4 Die Behörde hat in der Regel von einer Betroffenheit im Sinn des Satzes 2 Nr. 2 auszugehen, soweit übermittelte Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet sind. 5 Soweit die Behörde dies verlangt, haben mögliche Betroffene im Einzelnen darzulegen, dass ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt. 6 Informationen, die private Dritte einer Behörde übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich dazu verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, dürfen ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. 7 Der Zugang zu Geodaten über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Satz 1 Nrn. 2 und 4, Satz 2 Nrn. 1 und 2 sowie in Satz 6 genannten Gründe abgelehnt werden.
(3) 1 Gegenüber Behörden im Sinn von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 sowie gegenüber entsprechenden Stellen der Länder, des Bundes, der Kommunen und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sowie gegenüber Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft können der Zugang zu Geodaten und Geodatendiensten sowie der Austausch und die Nutzung von Geodaten beschränkt werden, wenn hierdurch
gefährdet werden. 2 Art. 8 Abs. 4 gilt entsprechend.
(1) 1 Behörden, die Geodaten oder Geodatendienste anbieten, können unter Beachtung von Abs. 2 sowie Art. 8 Abs. 4 und Art. 11 Lizenzen für deren Nutzung erteilen. 2 Im Fall von Geodaten, die über Darstellungsdienste bereitgestellt werden, kann die Behörde die Weiterverwendung ausschließen. 3 Zur Weiterverwendung zählt der Export von Geodaten oder deren Integration in die Arbeitsumgebung oder Internetpräsentation des Nutzers sowie der Import und die Bearbeitung eigener Daten des Nutzers. 4 Bedingungen für den Zugang und die Nutzung von Geodaten und Geodatendiensten durch Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft sind einheitlich zu gestalten. 5 Das Nähere regelt das jeweilige Staatsministerium, dessen Behörde Geodaten und Geodatendienste im Sinn des Satzes 1 bereitstellt, durch Rechtsverordnung.
(2) 1 Über die Gebühren und Auslagen für die Nutzung von Geodaten nach Art. 4 Abs. 1 und die Inanspruchnahme von Diensten nach Art. 3 Abs. 3 und Art. 4 Abs. 4 erlässt das Staatsministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den betroffenen Staatsministerien eine Rechtsverordnung nach folgenden Maßgaben:
2 Soweit vorstehend nicht anders bestimmt, gelten die Bestimmungen des Kostengesetzes.
Die Staatsregierung wird ermächtigt, zur Erfüllung der Verpflichtungen aus den Durchführungsbestimmungen nach Art. 5 Abs. 4, Art. 7 Abs. 1, Art. 8, 16, 17 Abs. 8 und Art. 21 Abs. 4 der Richtlinie 2007/2/EG Rechtsverordnungen zu erlassen.
Dieses Gesetz tritt am 1. August 2008 in Kraft.
München, den 22. Juli 2008
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Günther Beckstein