219-5-F

Bayerisches Geodateninfrastrukturgesetz
(BayGDIG)1)

Vom 22. Juli 2008

1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft - INSPIRE - (ABl EU Nr. L 108 S. 1).

Fundstelle: GVBl 2008, S. 453



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

Art. 1

Ziel des Gesetzes

Dieses Gesetz schafft den rechtlichen Rahmen für den Ausbau und den Betrieb einer Geodateninfrastruktur Bayern als Bestandteil der nationalen Geodateninfrastruktur.

Art. 2

Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für Behörden.

(2) Behörden im Sinn dieses Gesetzes sind

1.
die in Art. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bezeichneten Stellen, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen; öffentliche Gremien, die diese Stellen beraten, gelten als Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft,
2.
natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle des Freistaates Bayern oder einer unter seiner Aufsicht stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen.

Art. 3

Allgemeine Begriffe

(1) Geodaten sind Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder bestimmten geografischen Gebiet.

(2) Metadaten sind Informationen, die Geodaten, Geodatendienste oder Netzdienste beschreiben und es ermöglichen, diese zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen.

(3) 1 Geodatendienste sind vernetzbare Anwendungen, die Geodaten und Metadaten in strukturierter Form zugänglich machen. 2 Dies sind im Einzelnen:

1.
Suchdienste, die es ermöglichen, auf der Grundlage des Inhalts entsprechender Metadaten nach Geodaten und Geodatendiensten zu suchen und den Inhalt der Metadaten anzuzeigen,
2.
Darstellungsdienste, die es ermöglichen, darstellbare Geodaten anzuzeigen, in ihnen zu navigieren, sie zu vergrößern oder sie zu verkleinern, zu verschieben, Daten zu überlagern sowie Informationen aus Legenden und sonstige relevante Inhalte von Metadaten anzuzeigen,
3.
Downloaddienste, die das Herunterladen und, wenn durchführbar, den direkten Zugriff auf Kopien von Geodaten ermöglichen,
4.
Transformationsdienste zur geodätischen Umwandlung von Geodaten,
5.
Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten, die es erlauben, Anforderungen an Geodaten zu definieren und verschiedene Geodatendienste zu kombinieren.

(4) Interoperabilität ist die Fähigkeit zur Kombination und Interaktion verschiedener Systeme, Techniken oder Daten unter Einhaltung gemeinsamer Standards.

(5) Netzdienste sind netzbasierte Anwendungen zur Kommunikation, Transaktion und Interaktion.

(6) Geodateninfrastruktur ist die Infrastruktur aus Geodaten, Metadaten und Geodatendiensten, Netzdiensten und -technologien, Vereinbarungen über gemeinsame Nutzung, Zugang und Verwendung sowie Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen, Überwachungsprozesse und -verfahren, in Verbindung mit der Aufgabe, Geodaten verschiedener Herkunft interoperabel verfügbar zu machen.

(7) Integrale Geodatenbasis sind Geodaten, Geodatendienste, Metadaten und Netzdienste der öffentlichen Verwaltung.

(8) Geoportal ist eine Kommunikations-, Transaktions- und Interaktionsplattform, die über Geodatendienste und weitere Netzdienste den Zugang zu den Geodaten ermöglicht.

Art. 4

Betroffene Geodaten und Geodatendienste

(1) Dieses Gesetz gilt für Geodaten, die die folgenden Bedingungen erfüllen:

1.
sie beziehen sich auf das Hoheitsgebiet Bayerns;
2.
sie liegen in elektronischer Form vor;
3.
sie sind vorhanden bei
a)
einer Behörde, fallen unter ihren öffentlichen Auftrag und
aa)
wurden von einer Behörde erstellt oder
bb)
sind bei einer solchen eingegangen oder
cc)
werden von dieser Behörde verwaltet oder aktualisiert,
b)
Dritten, denen nach Art. 8 Abs. 3 Anschluss an die Geodateninfrastruktur gewährt wird, oder werden für diese bereitgehalten;
4.
sie betreffen eines oder mehrere der folgenden Themen:
a)
Themen nach Anhang I der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft - INSPIRE - (ABl EU Nr. L 108 S. 1)
aa)
Koordinatenreferenzsysteme,
bb)
Geografische Gittersysteme,
cc)
Geografische Bezeichnungen,
dd)
Verwaltungseinheiten,
ee)
Adressen,
ff)
Flurstücke, Grundstücke,
gg)
Verkehrsnetze,
hh)
Gewässernetz,
ii)
Schutzgebiete,
b)
Themen nach Anhang II der Richtlinie 2007/2/EG
aa)
Höhe,
bb)
Bodenbedeckung,
cc)
Orthofotografie,
dd)
Geologie,
c)
Themen nach Anhang III der Richtlinie 2007/2/EG
aa)
Statistische Einheiten,
bb)
Gebäude,
cc)
Boden,
dd)
Bodennutzung,
ee)
Gesundheit und Sicherheit,
ff)
Versorgungswirtschaft und staatliche Dienste,
gg)
Umweltüberwachung,
hh)
Produktions- und Industrieanlagen,
ii)
Landwirtschaftliche Anlagen und Aquakulturanlagen,
jj)
Verteilung der Bevölkerung - Demografie,
kk)
Bewirtschaftungsgebiete/Schutzgebiete/geregelte Gebiete und Berichterstattungseinheiten,
ll)
Gebiete mit naturbedingten Risiken,
mm)
Atmosphärische Bedingungen,
nn)
Meteorologisch-geografische Kennwerte,
oo)
Ozeanografisch-geografische Kennwerte,
pp)
Meeresregionen,
qq)
Biogeografische Regionen,
rr)
Lebensräume und Biotope,
ss)
Verteilung der Arten,
tt)
Energiequellen,
uu)
Mineralische Bodenschätze.

(2) Einzelheiten zur Spezifikation der den Themen zugeordneten Geodaten werden durch Rechtsverordnung nach Art. 13 geregelt.

(3) 1 Sind identische Kopien der gleichen Geodaten bei verschiedenen Behörden vorhanden oder werden sie für diese bereitgehalten, so gilt dieses Gesetz nur für die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind. 2 Die Bestimmungen zum Schutz öffentlicher und sonstiger Belange nach Art. 11 bleiben unberührt.

(4) Dieses Gesetz gilt auch für Geodatendienste, die sich auf die Daten beziehen, die in den in Abs. 1 genannten Geodaten enthalten sind.

(5) Geodaten im Sinn des Abs. 1, an denen Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte Dritter bestehen, unterliegen diesem Gesetz nur, wenn und soweit die Dritten zugestimmt haben.

(6) Die bei den Verwaltungsbehörden der Unterstufe und den Gemeinden vorhandenen Geodaten im Sinn des Abs. 1 unterliegen diesem Gesetz nur, wenn ihre elektronische Sammlung oder Verbreitung rechtlich vorgeschrieben und nicht datenschutz- oder urheberrechtlich eingeschränkt ist.

(7) Die in den Grundbüchern enthaltenen Daten werden von den Regelungen dieses Gesetzes nicht erfasst.

Art. 5

Erfassung und Führung von Geodaten

(1) Die Geodaten nach Art. 4 Abs. 1 sind entsprechend Art. 12a des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster - Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG - (BayRS 219-1-F) in der jeweils geltenden Fassung zu erfassen und zu führen.

(2) Soweit Geodaten sich auf einen Standort oder ein geografisches Gebiet beziehen, dessen Lage sich auf das Hoheitsgebiet eines weiteren oder mehrerer Länder oder auf das Hoheitsgebiet eines weiteren oder mehrerer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Schweiz erstreckt, stimmen die zuständigen Behörden mit den jeweils zuständigen Stellen dieser Länder, des Bundes, der anderen Mitgliedstaaten oder der Schweiz die Darstellung und die Position des Standorts bzw. des geografischen Gebiets ab.

Art. 6

Bereitstellung der Geodatendienste und Netzdienste

(1) 1 Die Behörden gewährleisten, dass für die bei ihnen vorgehaltenen Geodaten und Metadaten die Dienste nach Art. 3 Abs. 3 bereitstehen. 2 Soweit für Dienste Gebühren und Auslagen gefordert werden, sollen Netzdienste zur Abwicklung eines elektronischen Geschäftsverkehrs und zur Sicherstellung des Betriebs von Geodatendiensten zur Verfügung gestellt werden.

(2) Die Dienste nach Abs. 1 sollen Nutzeranforderungen berücksichtigen und müssen über computergestützte Netzwerke öffentlich verfügbar sein.

(3) Für Suchdienste ist zumindest folgende Kombination von Suchkriterien zu gewährleisten:

1.
Schlüsselwörter,
2.
Klassifizierung von Geodaten und Geodatendiensten,
3.
Qualitätsmerkmale,
4.
geografischer Standort,
5.
Bedingungen für den Zugang zu und die Nutzung von Geodaten und Geodatendiensten,
6.
die für die Erfassung, Führung und Bereitstellung der Geodaten zuständigen Behörden.

(4) Einzelheiten zur Spezifikation der Suchdienste werden durch Rechtsverordnung nach Art. 13 geregelt.

Art. 7

Bereitstellung von Metadaten

(1) Die Behörden, welche Geodaten und Geodatendienste bereitstellen, haben die zugehörigen Metadaten zu erstellen, zu führen und bereitzustellen, sowie in Übereinstimmung mit den Geodaten und Geodatendiensten zu halten.

(2) Als Metadaten zu Geodaten sind mindestens nachstehende Inhalte oder Angaben zu folgenden Aspekten zu führen:

1.
Schlüsselwörter,
2.
Klassifizierung,
3.
geografischer Standort,
4.
Qualitätsmerkmale,
5.
für die Erfassung, Führung und Bereitstellung zuständige Behörde,
6.
Bedingungen für den Zugang einschließlich bestehender Beschränkungen und deren Gründe, Bedingungen für die Nutzung sowie gegebenenfalls anfallende Gebühren und Auslagen.

(3) Als Metadaten zu Geodatendiensten und Netzdiensten sind mindestens Angaben zu folgenden Aspekten zu führen:

1.
Bedingungen für den Zugang und die Nutzung einschließlich bestehender Beschränkungen und deren Gründe sowie gegebenenfalls anfallende Gebühren und Auslagen,
2.
Qualitätsmerkmale,
3.
für die Erfassung, Führung und Bereitstellung zuständige Behörde.

(4) Einzelheiten zur Spezifikation der Metadaten werden durch Rechtsverordnung nach Art. 13 geregelt.

Art. 8

Integrale Geodatenbasis und Geoportal

(1) Die Integrale Geodatenbasis ist als Bestandteil der Geodateninfrastruktur interoperabel bereitzustellen.

(2) Der Zugang zur Integralen Geodatenbasis erfolgt durch ein Geoportal.

(3) Geodaten, Geodatendienste und Metadaten privater Dritter können über das Geoportal nach Abs. 2 bereitgestellt werden, sofern diese sich verpflichten, die Daten gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes bereitzustellen, hierfür die technischen Voraussetzungen zu schaffen und die Metadaten in Übereinstimmung mit den Geodaten und Geodatendiensten zu halten.

(4) 1 Die Bereitstellung von Geodaten und Geodatendatendiensten nach Art. 4 an das Geoportal hat unter Beachtung der im Bayerischen Datenschutzgesetz und im Bundesdatenschutzgesetz festgelegten Grundsätze des Schutzes personenbezogener Daten zu erfolgen. 2 Die Daten unterliegen den Regelungen des Urheberrechtsgesetzes.

(5) Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums der Finanzen im Einvernehmen mit den betroffenen Staatsministerien geregelt.

Art. 9

Koordinierung

(1) Die nationale Anlaufstelle gemäß Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie 2007/2/EG wird durch eine ressortübergreifende Kontaktstelle unterstützt.

(2) Das Staatsministerium der Finanzen erlässt im Einvernehmen mit den betroffenen Staatsministerien eine Rechtsverordnung, in der Einzelheiten hinsichtlich der ressortübergreifenden Kontaktstelle geregelt werden.

Art. 10

Allgemeine Nutzung

Geodaten und Geodatendienste sind vorbehaltlich des Art. 11 und nach Maßgabe des Art. 12 der Öffentlichkeit und anderen Behörden zur Verfügung zu stellen.

Art. 11

Schutz öffentlicher und sonstiger Belange

(1) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten und Geodatendiensten über Suchdienste im Sinn des Art. 3 Abs. 3 Nr. 1 kann beschränkt werden, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen, die öffentliche Sicherheit oder die Verteidigung haben kann, es sei denn, das öffentliche Interesse am Zugang überwiegt.

(2) 1 Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten und Geodatendiensten nach Art. 3 Abs. 3 Nrn. 2 bis 5 kann beschränkt werden, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf

1.
die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder die öffentliche Sicherheit,
2.
die Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden im Sinn des Art. 2 Abs. 2 ,
3.
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen oder
4.
den Zustand der Umweltbereiche, auf die sich diese Daten beziehen,

es sei denn, das öffentliche Interesse am Zugang überwiegt. 2 Soweit

1.
durch den Zugang zu Geodaten personenbezogene Daten offenbart und dadurch schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt würden,
2.
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden,

ist der Zugang zu beschränken, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an dem Zugang überwiegt. 3 Vor der Entscheidung über die Offenbarung der durch Satz 2 Nrn. 1 und 2 geschützten Informationen sind die Betroffenen anzuhören. 4 Die Behörde hat in der Regel von einer Betroffenheit im Sinn des Satzes 2 Nr. 2 auszugehen, soweit übermittelte Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet sind. 5 Soweit die Behörde dies verlangt, haben mögliche Betroffene im Einzelnen darzulegen, dass ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt. 6 Informationen, die private Dritte einer Behörde übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich dazu verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, dürfen ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. 7 Der Zugang zu Geodaten über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Satz 1 Nrn. 2 und 4, Satz 2 Nrn. 1 und 2 sowie in Satz 6 genannten Gründe abgelehnt werden.

(3) 1 Gegenüber Behörden im Sinn von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 sowie gegenüber entsprechenden Stellen der Länder, des Bundes, der Kommunen und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sowie gegenüber Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft können der Zugang zu Geodaten und Geodatendiensten sowie der Austausch und die Nutzung von Geodaten beschränkt werden, wenn hierdurch

1.
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens,
2.
der Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren,
3.
die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen,
4.
die öffentliche Sicherheit,
5.
die Verteidigung oder
6.
die internationalen Beziehungen

gefährdet werden. 2 Art. 8 Abs. 4 gilt entsprechend.

Art. 12

Vergabe von Lizenzen,
Erhebung von Gebühren und Auslagen

(1) 1 Behörden, die Geodaten oder Geodatendienste anbieten, können unter Beachtung von Abs. 2 sowie Art. 8 Abs. 4 und Art. 11 Lizenzen für deren Nutzung erteilen. 2 Im Fall von Geodaten, die über Darstellungsdienste bereitgestellt werden, kann die Behörde die Weiterverwendung ausschließen. 3 Zur Weiterverwendung zählt der Export von Geodaten oder deren Integration in die Arbeitsumgebung oder Internetpräsentation des Nutzers sowie der Import und die Bearbeitung eigener Daten des Nutzers. 4 Bedingungen für den Zugang und die Nutzung von Geodaten und Geodatendiensten durch Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft sind einheitlich zu gestalten. 5 Das Nähere regelt das jeweilige Staatsministerium, dessen Behörde Geodaten und Geodatendienste im Sinn des Satzes 1 bereitstellt, durch Rechtsverordnung.

(2) 1 Über die Gebühren und Auslagen für die Nutzung von Geodaten nach Art. 4 Abs. 1 und die Inanspruchnahme von Diensten nach Art. 3 Abs. 3 und Art. 4 Abs. 4 erlässt das Staatsministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den betroffenen Staatsministerien eine Rechtsverordnung nach folgenden Maßgaben:

1.
Für Suchdienste nach Art. 3 Abs. 3 Nr. 1 und Darstellungsdienste nach Art. 3 Abs. 3 Nr. 2, soweit letztere nicht über eine netzgebundene Bildschirmdarstellung hinausgehen, werden gegenüber der Öffentlichkeit Gebühren und Auslagen nicht erhoben. Dies gilt im Fall der Darstellungsdienste jedoch nicht für die Erhebung von Gebühren und Auslagen zur Sicherung der Pflege der Geodaten und der entsprechenden Geodatendienste insbesondere in Fällen, in denen große Datenmengen häufig aktualisiert werden.
2.
Werden Geodaten oder Geodatendienste Organen oder Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft zur Erfüllung von aus dem Gemeinschaftsumweltrecht erwachsenden Berichtspflichten zur Verfügung gestellt, werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.
3.
Soweit gegenüber Behörden nach Art. 2 oder von Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft gemäß Abs. 1 Gebühren und Auslagen nach Abs. 2 erhoben werden, müssen sie mit dem Ziel des Austauschs von Geodaten und Geodatendiensten zwischen Behörden vereinbar sein. Bei der Bemessung von Gebühren und Auslagen, die von Behörden oder Organen oder Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft erhoben werden, darf das zur Gewährleistung der nötigen Qualität und des Angebots von Geodaten und Geodatendiensten notwendige Minimum zuzüglich einer angemessenen Rendite nicht überschritten werden, wobei die Selbstfinanzierungserfordernisse der Behörden, die Geodaten und Geodatendienste anbieten, zu beachten sind.
4.
Nr. 3 findet auch Anwendung für die Erhebung von Gebühren und Auslagen von Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, soweit diese öffentliche Aufgaben wahrnehmen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können. Dies gilt auf der Grundlage von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit auch für durch internationale Übereinkünfte geschaffene Einrichtungen, soweit die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten zu deren Vertragsparteien gehören.

2 Soweit vorstehend nicht anders bestimmt, gelten die Bestimmungen des Kostengesetzes.

Art. 13

Verordnungsermächtigung

Die Staatsregierung wird ermächtigt, zur Erfüllung der Verpflichtungen aus den Durchführungsbestimmungen nach Art. 5 Abs. 4, Art. 7 Abs. 1, Art. 8, 16, 17 Abs. 8 und Art. 21 Abs. 4 der Richtlinie 2007/2/EG Rechtsverordnungen zu erlassen.

Art. 14

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2008 in Kraft.

München, den 22. Juli 2008

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Günther Beckstein