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1100-2-F Gesetz zur Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Bayerischen Landtag (Bayerisches Fraktionsgesetz) Vom 26. März 1992Fundstelle: GVBl 1992, S. 39
Gesetz zur Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Bayerischen Landtag (Bayerisches Fraktionsgesetz) vom 26. März 1992 (GVBl S. 39, BayRS 1100-2-F), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2001 (GVBl S. 347)
Änderungen
- 1.
Art. 1 Abs. 2 Satz 2 angef., Art. 5 Satz 1, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 geänd., neue Art. 9 und 10 angef., bisheriger Art. 9 wird Art. 11 (G v. 8.7.1994, 550)
- 2.
Art. 3 Abs. 3 neu gefasst, Art. 6 Abs. 4 geänd. (G v. 24.7.2001, 347)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz
beschlossen, das nach Anhörung des Senats hiermit bekanntgemacht wird:
Art. 1
Rechtsstellung der Fraktionen
(1) 1 Fraktionen
sind mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestattete Vereinigungen im Bayerischen
Landtag, zu denen sich Mitglieder des Bayerischen Landtags zusammengeschlossen haben.
2 Sie
dienen der politischen Willensbildung im Bayerischen Landtag. 3 Sie helfen den Mitgliedern, ihre parlamentarische
Tätigkeit auszuüben und zur Verfolgung gemeinsamer Ziele aufeinander abzustimmen.
4 Sie
können mit Fraktionen anderer Parlamente zusammenarbeiten und die Öffentlichkeit
über ihre Tätigkeit unterrichten.
(2) 1 Fraktionen
können am allgemeinen Rechtsverkehr teilnehmen und unter ihrem Namen klagen
und verklagt werden. 2 Sie
sind nicht Teil der öffentlichen Verwaltung und üben keine öffentliche
Gewalt aus.
(3) Das Nähere über die Bildung einer Fraktion
sowie über ihre Rechte und Pflichten bestimmt die
Geschäftsordnung des Bayerischen Landtags
.
Art. 2
Leistungen an Fraktionen
1 Zur
Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten die Fraktionen Zuschüsse nach Art. 3
sowie sonstige Zuschüsse für bestimmte Zwecke, soweit dies der Haushaltsplan
vorsieht. 2 Der
Bayerische Landtag kann den Fraktionen Gegenstände zur Nutzung überlassen.
3 Die
Leistungen dürfen nicht für Zwecke der Parteien verwendet werden.
Art. 3
Zuschüsse zur Deckung
des allgemeinen Bedarfs
(1) 1 Die
Fraktionen erhalten monatliche Zuschüsse zur Deckung ihres allgemeinen Bedarfs,
deren Höhe im Haushaltsplan festgesetzt wird. 2 Der Zuschuß setzt sich aus einem
Grundbetrag für jede Fraktion, aus einem Betrag für jedes Mitglied und
einem weiteren Zuschlag für jede Fraktion, die nicht die Staatsregierung trägt
(Oppositionszuschlag), zusammen.
(2) 1 Eine
Fraktion erhält den Zuschuß ab dem auf die Wahl folgenden Tag, wenn sie
sich innerhalb eines Monats bildet, bis zum Wahltag des nächsten Landtags. 2 Im übrigen
wird der Zuschuß nur für den Zeitraum gewährt, in dem die Fraktion
die Voraussetzungen erfüllt, die die
Geschäftsordnung des Bayerischen Landtags
stellt. 3 Art. 24
Abs. 6
des Bayerischen Abgeordnetengesetzes
gilt entsprechend.
(3) Die Fraktionen dürfen Rücklagen bis zur Höhe
von 60 v.H. der jährlichen Mittel nach Absatz 1 bilden.
Art. 4
Rückgewähr
(1) Zuschüsse, die nicht für den in Art. 2
oder Art. 3
bestimmten Zweck verwendet wurden, sind mit Vorlage der Rechnung nach Art. 6, spätestens jedoch nach Ablauf der Fristen des
Art. 6 Abs. 1 Satz 3
zurückzuzahlen.
(2) 1 Erfüllt
eine Fraktion nicht mehr die Voraussetzungen, die die
Geschäftsordnung des Bayerischen Landtags
stellt, so sind Gegenstände, die der Bayerische Landtag zur Verfügung
gestellt hat oder die aus Zuschüssen nach Art.
2
oder Art. 3
beschafft worden sind, dem Bayerischen Landtag zu übertragen. 2 Die Fraktion gilt über die Dauer der
Wahlperiode hinaus als fortbestehend, sofern sie sich in der folgenden Wahlperiode
nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung des Bayerischen Landtags neu bildet;
das Vermögen einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten aus
Rechtsgeschäften der früheren Fraktion geht auf sie über.
Art. 5
Buchführung
1 Erhalten
die Fraktionen Zuschüsse nach Art. 2
und 3, so haben sie über diese
getrennt nach Einnahmen und Ausgaben in der Gliederung des Art. 6 Abs. 3
Buch zu führen. 2 Aus
diesen Mitteln beschaffte oder vom Bayerischen Landtag überlassene Sachen sind
zu kennzeichnen und in einem besonderen Nachweis aufzuführen.
Art. 6
Rechnungslegung der Fraktionen
(1) 1 Die
Fraktionen haben über die Verwendung der Zuschüsse nach Art. 2
und 3
öffentlich Rechnung zu legen. 2 Die
Rechnung muß jeweils ein Kalenderjahr umfassen. 3 Sie ist spätestens zum Ende des sechsten
Monats nach Ablauf des Kalenderjahres oder des Monats vorzulegen, in dem die Zuschüsse
nach Art. 3 Abs. 2
letztmals gezahlt wurden.
(2) Die Rechnung ist vom Fraktionsvorsitzenden und einem
Stellvertreter zu unterzeichnen.
(3) Die Rechnung ist wie folgt nach Einnahmen und Ausgaben
zu gliedern:
- 1.
Einnahmen:
- a)
Zuschüsse
nach Art. 2
und 3
,
- b)
sonstige Einnahmen.
- 2.
Ausgaben:
- a)
Vergütungen
an Fraktionsmitglieder mit besonderen Funktionen (Gesamtbetrag),
- b)
Personalausgaben für Fraktionsmitarbeiter (Gesamtbetrag, Zahl der
Mitarbeiter, die eine der Besoldungsgruppe A 13 entsprechende oder höhere Vergütung
erhalten haben, Zahl der übrigen Mitarbeiter),
- c)
Ausgaben des laufenden Geschäftsbetriebes,
- d)
Ausgaben für Veranstaltungen oder für die Zusammenarbeit mit
Fraktionen anderer Parlamente,
- e)
Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit,
- f)
sonstige Ausgaben.
(4) Die Rechnung muß außerdem das Vermögen
und die Schulden zu Beginn und Ende des Kalenderjahres sowie die Höhe der Rücklagen
ausweisen.
(5) Die Rechnung muß den Prüfungsvermerk eines
Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aufweisen,
daß die Vorschriften der Absätze 3 und 4 eingehalten sind.
(6) Solange Fraktionen mit der Rechnungslegung im Verzug
sind, sind Zuschüsse nach Art. 2
oder Art. 3
zurückzubehalten.
Art. 7
Veröffentlichung
Der Präsident des Bayerischen Landtags veröffentlicht
jährlich die geprüften Rechnungen der Fraktionen als Drucksache.
Art. 8
Rechnungsprüfung
1 Der
Oberste Rechnungshof ist berechtigt, die Verwendung der Zuschüsse nach Art. 2
und 3
durch Fraktionen zu prüfen. 2 Die
Art. 89
, 90
, 94 bis 99
der Bayerischen Haushaltsordnung
finden Anwendung; die Erforderlichkeit der Wahrnehmung der parlamentarischen Aufgaben
einer Fraktion ist nicht Gegenstand der Prüfung.
Art. 9
Verschwiegenheitspflicht der Fraktionsangestellten
(1) 1 Angestellte
der Fraktionen sind, auch nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses,
verpflichtet, über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten
Verschwiegenheit zu bewahren. 2 Dies
gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner
Geheimhaltung bedürfen.
(2) 1 Angestellte
der Fraktionen dürfen, auch nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses,
ohne Genehmigung über solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich
aussagen oder Erklärungen abgeben. 2 Die
Genehmigung erteilen die jeweiligen Fraktionsvorsitzenden.
Art. 10
Liquidation
(1) 1 Erfüllt
eine Fraktion nicht mehr die Voraussetzungen, die die
Geschäftsordnung des Bayerischen Landtags
stellt, oder löst sie sich auf, so findet eine Liquidation statt. 2 Die Fraktion gilt bis zur Beendigung der
Liquidation als fortbestehend, soweit der Zweck der Liquidation dies erfordert. 3 Die Liquidation
erfolgt durch den Vorstand, wenn die Satzung der Fraktion nichts anderes bestimmt.
(2) 1 Die
mit der Liquidation Beauftragten haben die laufenden Geschäfte zu beenden, die
Forderungen einzuziehen und die Gläubiger zu befriedigen. 2 Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck neue
Geschäfte einzugehen und das Vermögen in Geld umzusetzen. 3 Die Zweckbindung gemäß Art. 2
Satz 3 ist zu beachten. 4 Fällt
den mit der Liquidation Beauftragten bei der Durchführung der Liquidation ein
Verschulden zur Last, so haften sie für den daraus entstehenden Schaden gegenüber
den Gläubigern als Gesamtschuldner.
(3) Das nach der Beendigung der Liquidation auf Grund von
Leistungen nach Art. 2
und 3
vorhandene Vermögen ist entsprechend Art.
4
zurückzugewähren.
(4) 1 Das
verbleibende Vermögen der Fraktion ist den Anfallsberechtigten zu überlassen.
2 Anfallsberechtigt
sind die in der Satzung der Fraktion bestimmten Personen oder Stellen. 3 Enthält die Satzung hierüber
keine Bestimmung, so fällt das Vermögen an die Partei, aus der die Fraktion
hervorgegangen ist.
(5) 1 Maßnahmen
nach den Absätzen 3 und 4 dürfen erst vorgenommen werden, wenn seit dem
Ereignis, das zum Verlust der Rechtsstellung nach Art. 1
geführt hat, sechs Monate verstrichen sind. 2 Die Sicherung der Gläubiger hat nach
§ 52
des Bürgerlichen Gesetzbuchs
zu erfolgen.
Art. 11
Inkrafttreten
1 Dieses
Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft. 2 Zugleich tritt Art. 8
Abs. 9
des Haushaltsgesetzes 1981/1982
vom 6. August 1981 (GVBl S. 301) in der Fassung des Art. 8
Abs. 1
des Haushaltsgesetzes 1991/1992
vom 29. Juli 1991 (GVBl S. 231) außer Kraft.
München, den 26. März 1992
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. h. c. Max Streibl
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