1100-2-F

Gesetz zur Rechtsstellung und Finanzierung
der Fraktionen im Bayerischen Landtag
(Bayerisches Fraktionsgesetz)

Vom 26. März 1992

Fundstelle: GVBl 1992, S. 39

Gesetz zur Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Bayerischen Landtag (Bayerisches Fraktionsgesetz) vom 26. März 1992 (GVBl S. 39, BayRS 1100-2-F), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2001 (GVBl S. 347)



Änderungen

  1. Art. 1 Abs. 2 Satz 2 angef., Art. 5 Satz 1, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 geänd., neue Art. 9 und 10 angef., bisheriger Art. 9 wird Art. 11 (G v. 8.7.1994, 550)

  2. Art. 3 Abs. 3 neu gefasst, Art. 6 Abs. 4 geänd. (G v. 24.7.2001, 347)

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das nach Anhörung des Senats hiermit bekanntgemacht wird:

Art. 1

Rechtsstellung der Fraktionen

(1) 1 Fraktionen sind mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestattete Vereinigungen im Bayerischen Landtag, zu denen sich Mitglieder des Bayerischen Landtags zusammengeschlossen haben. 2 Sie dienen der politischen Willensbildung im Bayerischen Landtag. 3 Sie helfen den Mitgliedern, ihre parlamentarische Tätigkeit auszuüben und zur Verfolgung gemeinsamer Ziele aufeinander abzustimmen. 4 Sie können mit Fraktionen anderer Parlamente zusammenarbeiten und die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit unterrichten.

(2) 1 Fraktionen können am allgemeinen Rechtsverkehr teilnehmen und unter ihrem Namen klagen und verklagt werden. 2 Sie sind nicht Teil der öffentlichen Verwaltung und üben keine öffentliche Gewalt aus.

(3) Das Nähere über die Bildung einer Fraktion sowie über ihre Rechte und Pflichten bestimmt die Geschäftsordnung des Bayerischen Landtags .

Art. 2

Leistungen an Fraktionen

1 Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten die Fraktionen Zuschüsse nach Art. 3 sowie sonstige Zuschüsse für bestimmte Zwecke, soweit dies der Haushaltsplan vorsieht. 2 Der Bayerische Landtag kann den Fraktionen Gegenstände zur Nutzung überlassen. 3 Die Leistungen dürfen nicht für Zwecke der Parteien verwendet werden.

Art. 3

Zuschüsse zur Deckung
des allgemeinen Bedarfs

(1) 1 Die Fraktionen erhalten monatliche Zuschüsse zur Deckung ihres allgemeinen Bedarfs, deren Höhe im Haushaltsplan festgesetzt wird. 2 Der Zuschuß setzt sich aus einem Grundbetrag für jede Fraktion, aus einem Betrag für jedes Mitglied und einem weiteren Zuschlag für jede Fraktion, die nicht die Staatsregierung trägt (Oppositionszuschlag), zusammen.

(2) 1 Eine Fraktion erhält den Zuschuß ab dem auf die Wahl folgenden Tag, wenn sie sich innerhalb eines Monats bildet, bis zum Wahltag des nächsten Landtags. 2 Im übrigen wird der Zuschuß nur für den Zeitraum gewährt, in dem die Fraktion die Voraussetzungen erfüllt, die die Geschäftsordnung des Bayerischen Landtags stellt. 3 Art. 24 Abs. 6 des Bayerischen Abgeordnetengesetzes gilt entsprechend.

(3) Die Fraktionen dürfen Rücklagen bis zur Höhe von 60 v.H. der jährlichen Mittel nach Absatz 1 bilden.

Art. 4

Rückgewähr

(1) Zuschüsse, die nicht für den in Art. 2 oder Art. 3 bestimmten Zweck verwendet wurden, sind mit Vorlage der Rechnung nach Art. 6, spätestens jedoch nach Ablauf der Fristen des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 zurückzuzahlen.

(2) 1 Erfüllt eine Fraktion nicht mehr die Voraussetzungen, die die Geschäftsordnung des Bayerischen Landtags stellt, so sind Gegenstände, die der Bayerische Landtag zur Verfügung gestellt hat oder die aus Zuschüssen nach Art. 2 oder Art. 3 beschafft worden sind, dem Bayerischen Landtag zu übertragen. 2 Die Fraktion gilt über die Dauer der Wahlperiode hinaus als fortbestehend, sofern sie sich in der folgenden Wahlperiode nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung des Bayerischen Landtags neu bildet; das Vermögen einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften der früheren Fraktion geht auf sie über.

Art. 5

Buchführung

1 Erhalten die Fraktionen Zuschüsse nach Art. 2 und 3, so haben sie über diese getrennt nach Einnahmen und Ausgaben in der Gliederung des Art. 6 Abs. 3 Buch zu führen. 2 Aus diesen Mitteln beschaffte oder vom Bayerischen Landtag überlassene Sachen sind zu kennzeichnen und in einem besonderen Nachweis aufzuführen.

Art. 6

Rechnungslegung der Fraktionen

(1) 1 Die Fraktionen haben über die Verwendung der Zuschüsse nach Art. 2 und 3 öffentlich Rechnung zu legen. 2 Die Rechnung muß jeweils ein Kalenderjahr umfassen. 3 Sie ist spätestens zum Ende des sechsten Monats nach Ablauf des Kalenderjahres oder des Monats vorzulegen, in dem die Zuschüsse nach Art. 3 Abs. 2 letztmals gezahlt wurden.

(2) Die Rechnung ist vom Fraktionsvorsitzenden und einem Stellvertreter zu unterzeichnen.

(3) Die Rechnung ist wie folgt nach Einnahmen und Ausgaben zu gliedern:

1.
Einnahmen:
a)
Zuschüsse nach Art. 2 und 3,
b)
sonstige Einnahmen.
2.
Ausgaben:
a)
Vergütungen an Fraktionsmitglieder mit besonderen Funktionen (Gesamtbetrag),
b)
Personalausgaben für Fraktionsmitarbeiter (Gesamtbetrag, Zahl der Mitarbeiter, die eine der Besoldungsgruppe A 13 entsprechende oder höhere Vergütung erhalten haben, Zahl der übrigen Mitarbeiter),
c)
Ausgaben des laufenden Geschäftsbetriebes,
d)
Ausgaben für Veranstaltungen oder für die Zusammenarbeit mit Fraktionen anderer Parlamente,
e)
Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit,
f)
sonstige Ausgaben.

(4) Die Rechnung muß außerdem das Vermögen und die Schulden zu Beginn und Ende des Kalenderjahres sowie die Höhe der Rücklagen ausweisen.

(5) Die Rechnung muß den Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aufweisen, daß die Vorschriften der Absätze 3 und 4 eingehalten sind.

(6) Solange Fraktionen mit der Rechnungslegung im Verzug sind, sind Zuschüsse nach Art. 2 oder Art. 3 zurückzubehalten.

Art. 7

Veröffentlichung

Der Präsident des Bayerischen Landtags veröffentlicht jährlich die geprüften Rechnungen der Fraktionen als Drucksache.

Art. 8

Rechnungsprüfung

1 Der Oberste Rechnungshof ist berechtigt, die Verwendung der Zuschüsse nach Art. 2 und 3 durch Fraktionen zu prüfen. 2 Die Art. 89 , 90 , 94 bis 99 der Bayerischen Haushaltsordnung finden Anwendung; die Erforderlichkeit der Wahrnehmung der parlamentarischen Aufgaben einer Fraktion ist nicht Gegenstand der Prüfung.

Art. 9

Verschwiegenheitspflicht der Fraktionsangestellten

(1) 1 Angestellte der Fraktionen sind, auch nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses, verpflichtet, über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. 2 Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(2) 1 Angestellte der Fraktionen dürfen, auch nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses, ohne Genehmigung über solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. 2 Die Genehmigung erteilen die jeweiligen Fraktionsvorsitzenden.

Art. 10

Liquidation

(1) 1 Erfüllt eine Fraktion nicht mehr die Voraussetzungen, die die Geschäftsordnung des Bayerischen Landtags stellt, oder löst sie sich auf, so findet eine Liquidation statt. 2 Die Fraktion gilt bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend, soweit der Zweck der Liquidation dies erfordert. 3 Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, wenn die Satzung der Fraktion nichts anderes bestimmt.

(2) 1 Die mit der Liquidation Beauftragten haben die laufenden Geschäfte zu beenden, die Forderungen einzuziehen und die Gläubiger zu befriedigen. 2 Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck neue Geschäfte einzugehen und das Vermögen in Geld umzusetzen. 3 Die Zweckbindung gemäß Art. 2 Satz 3 ist zu beachten. 4 Fällt den mit der Liquidation Beauftragten bei der Durchführung der Liquidation ein Verschulden zur Last, so haften sie für den daraus entstehenden Schaden gegenüber den Gläubigern als Gesamtschuldner.

(3) Das nach der Beendigung der Liquidation auf Grund von Leistungen nach Art. 2 und 3 vorhandene Vermögen ist entsprechend Art. 4 zurückzugewähren.

(4) 1 Das verbleibende Vermögen der Fraktion ist den Anfallsberechtigten zu überlassen. 2 Anfallsberechtigt sind die in der Satzung der Fraktion bestimmten Personen oder Stellen. 3 Enthält die Satzung hierüber keine Bestimmung, so fällt das Vermögen an die Partei, aus der die Fraktion hervorgegangen ist.

(5) 1 Maßnahmen nach den Absätzen 3 und 4 dürfen erst vorgenommen werden, wenn seit dem Ereignis, das zum Verlust der Rechtsstellung nach Art. 1 geführt hat, sechs Monate verstrichen sind. 2 Die Sicherung der Gläubiger hat nach § 52 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu erfolgen.

Art. 11

Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft. 2 Zugleich tritt Art. 8 Abs. 9 des Haushaltsgesetzes 1981/1982 vom 6. August 1981 (GVBl S. 301) in der Fassung des Art. 8 Abs. 1 des Haushaltsgesetzes 1991/1992 vom 29. Juli 1991 (GVBl S. 231) außer Kraft.

München, den 26. März 1992

Der Bayerische Ministerpräsident


Dr. h. c. Max Streibl