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1131-3-I Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz - FTG)Fundstelle: BayRS II, S. 172
Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage - Feiertagsgesetz - FTG - (BayRS 1131-3-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2006 (GVBl S. 190)
Änderungen
- 1.
Art. 1 Abs. 1 Nr. 1, Art. 3 Abs. 1 und 3 geänd. (G v. 27.12.1991, 491)
- 2.
Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 geänd., Art. 4 Überschrift und Einleitungssatz neu gefasst (G v. 23.12.1994, 1049)
- 3.
Art. 7 €-Änderungen (§ 5 G v. 24.4.2001, 140)
- 4.
Art. 3 Abs. 3 aufgeh. (§ 1 G v. 27.12.2004, 539)
- 5.
Art. 2 Abs. 3 und Art. 7 Nr. 4 geänd. (§ 1 G v. 9.5.2006, 190)
| Inhaltsübersicht |
| Art. 1
|
Gesetzliche Feiertage |
| Art. 2
|
Schutz der Sonn- und Feiertage |
| Art. 3
|
Stille Tage |
| Art. 4
|
Schutz des Festes Mariä Himmelfahrt, soweit es nicht gesetzlicher Feiertag
ist |
| Art. 5
|
Befreiungen |
| Art. 6
|
Israelitische Feiertage |
| Art. 7
|
Ordnungswidrigkeiten |
| Art. 8
|
Grundrechtseinschränkung |
| Art. 9
|
Übergangs- und Schlußvorschriften |
Art. 1
Gesetzliche Feiertage
(1) Gesetzliche Feiertage sind
- 1.
im ganzen Staatsgebiet
Neujahr,
Heilige Drei Könige
(Epiphanias),
Karfreitag,
Ostermontag,
der 1. Mai,
Christi Himmelfahrt,
Pfingstmontag,
Fronleichnam,
der 3. Oktober als Tag
der Deutschen Einheit,
Allerheiligen,
Erster Weihnachtstag,
Zweiter Weihnachtstag,
- 2.
in Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung
-
(2) In der Stadt Augsburg ist außerdem der 8. August
(Friedensfest) gesetzlicher Feiertag.
(3) 1 Das
Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung stellt nach dem Ergebnis der letzten
Volkszählung fest, in welchen Gemeinden entweder mehr katholische oder mehr
evangelische Einwohner ihren Wohnsitz hatten. 2 Ist danach Mariä Himmelfahrt in einer
Gemeinde gesetzlicher Feiertag, so macht die Gemeinde dies ortsüblich bekannt.
Art. 2
Schutz der Sonn- und Feiertage
(1) An den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen sind
öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen,
verboten, soweit auf Grund Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.
(2) Während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes
sind außerdem verboten
- 1.
alle vermeidbaren lärmerzeugenden Handlungen in der
Nähe von Kirchen und sonstigen zu gottesdienstlichen Zwecken dienenden Räumen
und Gebäuden, soweit diese Handlungen geeignet sind, den Gottesdienst zu stören,
- 2.
öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen; erlaubt sind jedoch Sportveranstaltungen
und die herkömmlicherweise in dieser Zeit stattfindenden Veranstaltungen der
Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung, soweit sie nicht unter Nummer 1 fallen,
- 3.
Treibjagden.
(3) Diese Verbote (Absätze 1 und 2) gelten nicht
- 1.
für den Betrieb der Deutschen Bundespost, der Deutschen
Bundesbahn und sonstiger Unternehmen, die der Personenbeförderung dienen,
- 2.
für Instandsetzungsarbeiten an Verkehrsmitteln, soweit sie zur Weiterfahrt
erforderlich sind,
- 3.
für unaufschiebbare Arbeiten, die zur Befriedigung häuslicher
oder landwirtschaftlicher Bedürfnisse, zur Abwendung eines Schadens an Gesundheit
oder Eigentum, im Interesse öffentlicher Einrichtungen oder zur Verhütung
oder Beseitigung eines Notstands erforderlich sind,
- 4.
für leichtere Arbeiten in Gärten, die von den Besitzern oder
ihren Angehörigen vorgenommen werden,
- 5.
für den Betrieb von Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen - ausgenommen
Neujahr, Karfreitag, Ostersonntag, Ostermontag, 1. Mai, Pfingstsonntag, Pfingstmontag
sowie Erster und Zweiter Weihnachtstag - ab 12.00 Uhr, wenn die Gemeinde dies in
ihrem Gemeindegebiet durch Verordnung zugelassen hat.
(4) 1 Als
ortsübliche Zeit des Hauptgottesdienstes gilt die Zeit zwischen 7.00 Uhr und
11.00 Uhr. 2 Die
Gemeinden werden ermächtigt, durch Verordnung diese Zeit zur Anpassung an die
örtlichen religiösen Gewohnheiten abweichend von Satz 1 festzulegen. 3 Die Gesamtdauer
der Schutzzeit darf hierbei nicht weniger als drei und nicht mehr als sechs Stunden
betragen.
Art. 3
Stille Tage
(1) Stille Tage sind
(2) 1 An
den stillen Tagen sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur dann erlaubt,
wenn der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt ist. 2 Sportveranstaltungen sind jedoch erlaubt,
ausgenommen am Karfreitag und am Buß- und Bettag. 3 Am Karfreitag sind außerdem in Räumen
mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen jeder Art verboten.
(3) 1 Das
Staatsministerium des Innern kann aus besonderem Anlaß, der eine Staatstrauer
gebietet, weitere Tage durch Verordnung einmalig zu stillen Tagen erklären.
2 In
die Verordnung können auch die in Absatz 2 Sätze 2 und 3 vorgesehenen Beschränkungen
für Karfreitag aufgenommen werden.
(4) Die Vorschriften des Art. 2
bleiben unberührt.
Art. 4
Schutz des Festes Mariä Himmelfahrt,
soweit es nicht gesetzlicher Feiertag ist, und des Buß- und Bettages
Es werden das Fest Mariä Himmelfahrt in den Gemeinden,
in denen es nicht gesetzlicher Feiertag ist, und der Buß- und Bettag wie folgt
geschützt:
- 1.
Während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes
von 7.00 Uhr bis 11.00 Uhr sind alle vermeidbaren lärmerzeugenden Handlungen
in der Nähe von Kirchen und sonstigen zu gottesdienstlichen Zwecken dienenden
Räumen und Gebäuden verboten, soweit diese Handlungen geeignet sind, den
Gottesdienst zu stören. Die Vorschriften des Art. 2
Abs. 3 gelten entsprechend.
- 2.
Den bekenntniszugehörigen Arbeitnehmern sämtlicher öffentlichen
und privaten Betriebe und Verwaltungen steht das Recht zu, von der Arbeit fernzubleiben.
Dies gilt nicht für Arbeiten, welche nach den Bestimmungen der
Gewerbeordnung
2)
auch an gesetzlichen Feiertagen vorgenommen werden dürfen, und für solche
Arbeiten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebs oder zur Erledigung unaufschiebbarer
Geschäfte bei den Behörden notwendig sind. Weitere Nachteile als ein etwaiger
Lohnausfall für versäumte Arbeitszeit dürfen den betreffenden Arbeitnehmern
aus ihrem Fernbleiben nicht erwachsen.
- 3.
An den Schulen aller Gattungen entfällt der Unterricht.
Art. 5
Befreiungen
Die Gemeinden können aus wichtigen Gründen im
Einzelfall von den Verboten der Art. 2,
3 und 4
Befreiung erteilen, nicht jedoch für den Karfreitag.
Art. 6
Israelitische Feiertage
(1) Als israelitische Feiertage werden nach Maßgabe
der Absätze 2 bis 5 geschützt
das Osterfest
(die ersten zwei und die letzten zwei Tage),
das Wochenfest (zwei Tage),
das Laubhüttenfest
(die ersten zwei und die letzten zwei Tage),
das Neujahrsfest (zwei
Tage),
der Versöhnungstag
(ein Tag).
(2) An den israelitischen Feiertagen sind während der
ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes in der Nähe von Synagogen und
sonstigen, der israelitischen Kultusgemeinde zu gottesdienstlichen Zwecken dienenden
Räumen verboten
- 1.
alle vermeidbaren lärmerzeugenden Handlungen, soweit
sie geeignet sind, den Gottesdienst zu stören,
- 2.
öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel, Auf- und Umzüge.
(3) 1 Als
ortsübliche Zeit des Hauptgottesdienstes gilt die Zeit zwischen 7.00 Uhr und
11.00 Uhr. 2 Die
Gemeinden werden ermächtigt, durch Verordnung diese Zeit zur Anpassung an die
örtlichen religiösen Gewohnheiten abweichend von Satz 1 festzulegen. 3 Die Gesamtdauer
der Schutzzeit darf hierbei nicht weniger als drei und nicht mehr als sechs Stunden
betragen.
(4) An den israelitischen Feiertagen haben die bekenntniszugehörigen
Schüler an den Schulen aller Gattungen unterrichtsfrei.
(5) 1 An
den israelitischen Feiertagen steht den bekenntniszugehörigen Arbeitnehmern
sämtlicher öffentlichen und privaten Betriebe und Verwaltungen das Recht
zu, von der Arbeit fernzubleiben. 2 Dies
gilt nicht für Arbeiten, welche nach den Bestimmungen der
Gewerbeordnung
2)
auch an gesetzlichen Feiertagen vorgenommen werden dürfen, und für solche
Arbeiten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebs oder zur Erledigung unaufschiebbarer
Geschäfte bei den Behörden notwendig sind. 3 Weitere Nachteile als ein etwaiger Lohnausfall
für versäumte Arbeitszeit dürfen den betreffenden Arbeitnehmern aus
ihrem Fernbleiben nicht erwachsen.
Art. 7
Ordnungswidrigkeiten
Mit Geldbuße bis zu zehntausend Euro kann belegt werden,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen Art.
2 Abs. 1
an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen öffentlich bemerkbare Arbeiten ausführt,
die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen,
- 2.
entgegen Art. 2 Abs. 2
während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes vermeidbare lärmerzeugende
Handlungen in der Nähe von Kirchen und sonstigen zu gottesdienstlichen Zwecken
dienenden Räumen und Gebäuden vornimmt, soweit diese Handlungen geeignet
sind, den Gottesdienst zu stören, oder öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen
oder Treibjagden durchführt,
- 3.
entgegen Art. 3 Abs. 2
- a)
an den stillen
Tagen öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen, bei denen der diesen Tagen entsprechende
ernste Charakter nicht gewahrt ist, durchführt,
- b)
am Buß- und Bettag Sportveranstaltungen durchführt,
- c)
am Karfreitag Sportveranstaltungen durchführt oder in Räumen
mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen erbringt,
- 4.
einer auf Grund Art. 3 Abs.
3
erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, sofern sie für einen bestimmten Tatbestand
auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 5.
entgegen Art. 4 Nr. 1
während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes von 7.00 Uhr bis
11.00 Uhr vermeidbare lärmerzeugende Handlungen in der Nähe von Kirchen
und sonstigen zu gottesdienstlichen Zwecken dienenden Räumen und Gebäuden
vornimmt, soweit diese Handlungen geeignet sind, den Gottesdienst zu stören,
- 6.
entgegen Art. 6 Abs. 2
an israelitischen Feiertagen während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes
in der Nähe von Synagogen oder sonstigen, der israelitischen Kultusgemeinde
zu gottesdienstlichen Zwecken dienenden Räumen vermeidbare lärmerzeugende
Handlungen vornimmt, soweit sie geeignet sind, den Gottesdienst zu stören, oder
öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel, Auf- oder Umzüge durchführt.
Art. 8
Grundrechtseinschränkung
Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Art. 8
Abs. 2
des Grundgesetzes
3)
, Art. 113
der Verfassung
4)
) wird nach Maßgabe der Art.
2 Abs. 2, Art. 3 Abs. 2 und 4,
Art. 4
und 6 Abs. 2
eingeschränkt. | 3) |
BGBl. FN 100-1 | | 4) | BayRS 100-1-S |
Art. 9
Übergangs- und Schlußvorschriften
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1981 in Kraft5)
.
(2) 1 Die
Regelung des Art. 1 Abs. 1 Nr. 1
tritt hinsichtlich Allerheiligen abweichend von Absatz 1 am 1. Januar 1984 in Kraft.
2 Bis
dahin ist Allerheiligen gesetzlicher Feiertag
- 1.
in Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung,
- 2.
in Gemeinden mit überwiegend evangelischer Bevölkerung, wenn
die Gemeinde nach Anhörung des zuständigen evangelischen Dekanats durch
Verordnung feststellt, daß dieser Tag in der Gemeinde auch von der evangelischen
Bevölkerung gefeiert wird und damit gesetzlicher Feiertag ist.
3 Soweit
Allerheiligen nicht gesetzlicher Feiertag ist, gelten Art. 1 Abs. 3, Art. 4 Nrn.
1 bis 3, Art. 5, 7 Nr. 5
und Art. 8
.
(3) (gegenstandslos) | 5) | Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 21. Mai 1980
(GVBl. S. 215) |
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