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2236-6-1-5-UK Prüfungsordnung für die Ergänzungsprüfung |
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| Inhaltsübersicht | |
| Erster Teil Allgemeines |
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| § 1 | Zweck der Prüfung |
| § 2 | Zuständigkeit für die Abnahme der Prüfung |
| § 3 | Aufgaben des Prüfungsausschusses und seines Vorsitzenden |
| § 4 | Prüfer |
| § 5 | Niederschrift |
| § 6 | Zulassung zur Prüfung |
| § 7 | Prüfungsvorbereitung |
| Zweiter Teil Prüfung für Schüler, Studierende und Absolventen mindestens zweijähriger Fachschulen und Fachakademien |
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| § 8 | Geltungsbereich |
| § 9 | Schriftliche Prüfung |
| § 10 | Mündliche Prüfung |
| § 11 | Bewertung der Prüfungsleistungen |
| § 12 | Festsetzung des Prüfungsergebnisses |
| § 13 | Zeugnis der Fachhochschulreife |
| § 14 | Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife |
| Dritter Teil Prüfung für Absolventen beruflicher Fortbildungsprüfungen |
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| § 15 | Geltungsbereich |
| Abschnitt I Fachhochschulreife |
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| § 16 | Schriftliche Prüfung |
| § 17 | Mündliche Prüfung |
| § 18 | Bewertung der Prüfungsleistungen |
| § 19 | Erwerb der bundesweit geltenden Fachhochschulreife |
| § 20 | Erwerb der auf den Freistaat Bayern beschränkten Fachhochschulreife |
| Abschnitt II Fachgebundene Fachhochschulreife |
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| § 21 | Schriftliche Prüfung |
| § 22 | Mündliche Prüfung |
| § 23 | Bewertung der Prüfungsleistungen |
| § 24 | Festsetzung des Prüfungsergebnisses |
| § 25 | Zeugnis der fachgebundenen Fachhochschulreife |
| Abschnitt
III Fachgebundene Hochschulreife |
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| § 25a | Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife |
| Vierter Teil Zusatzprüfung |
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| § 26 | Ziel der Prüfung |
| § 27 | Zulassung zur Prüfung |
| § 28 | Schriftliche Prüfung |
| § 29 | Entsprechende Anwendung von Vorschriften |
| § 30 | Bestehen der Prüfung, Prüfungszeugnis |
| Fünfter Teil Wiederholen, Rücktritt, Versäumnis, Verhinderung, Unterschleif |
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| § 31 | Wiederholung der Prüfung |
| § 32 | Rücktritt, Versäumnis, Verhinderung |
| § 33 | Unterschleif |
| Sechster Teil Schlussvorschriften |
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| § 34 | In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten |
Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob die Prüfungsteilnehmer unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Ausbildung über die für ein Fachhochschulstudium erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
(1) Die Prüfung kann an vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus bestimmten öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschulen, an den staatlichen Technikerschulen für Agrarwirtschaft und für Waldwirtschaft sowie an öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachakademien abgelegt werden.
(2) 1 An den die Prüfung abnehmenden Schulen wird ein Prüfungsausschuss gebildet. 2 Er besteht aus:
(3) Bei Bedarf kann das Staatsministerium für Unterricht und Kultus besondere staatliche Prüfungsausschüsse einsetzen.
(1) Der Prüfungsausschuss hat folgende Aufgaben:
(2) 1 Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung zu sorgen. 2 Er entscheidet, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 3 Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
(3) 1 Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. 2 Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Ist der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Auffassung, dass ein Beschluss gegen Vorschriften dieser Prüfungsordnung oder gegen andere Rechtsvorschriften verstößt, so muss er den Beschluss beanstanden, den Vollzug aussetzen und die Entscheidung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus herbeiführen.
(1) 1 Prüfer sind die Mitglieder des Prüfungsausschusses. 2 Zu weiteren Prüfern können hauptberufliche Lehrkräfte an Fachakademien und an Fachschulen sowie weitere Lehrkräfte bestellt werden, sofern sie eine entsprechende Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen oder Gymnasien besitzen.
(2) Zu den Aufgaben der Prüfer gehören das Entwerfen von Prüfungsaufgaben, die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten und die Abnahme der mündlichen Prüfungen.
1 Über Verlauf und Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. 2 Für den Prüfungsausschuss und die Unterausschüsse bestimmen die Vorsitzenden je ein Mitglied als schriftführendes Mitglied (Schriftführer). 3 Die Niederschrift wird vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnet. 4 Der Niederschrift wird ein Verzeichnis beigegeben, das die von jedem Prüfungsteilnehmer in den einzelnen Fächern in der schriftlichen und mündlichen Prüfung erzielten Noten, die Prüfungsnoten, ggf. die Jahresfortgangsnoten, die Gesamtnoten und die Prüfungsgesamtnote enthält. 5 Die Niederschrift wird 20 Jahre, die Prüfungsarbeiten werden für die Dauer von zwei Schuljahren nach Ablauf des Schuljahres, in dem sie geschrieben worden sind, aufbewahrt.
(1) Zur Prüfung können zugelassen werden
(2) 1 Der Zulassungsantrag ist bis spätestens 1. März an den Leiter der Schule, an der die Prüfung abgenommen werden soll, zu richten. 2 Mit dem Antrag sind die in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen nachzuweisen, soweit der Bewerber nicht Studierender bzw. Schüler der Schule ist. 3 Dem Antrag ist eine Erklärung beizufügen, ob und ggf. wann und mit welchem Ergebnis sich der Bewerber schon einmal einer Prüfung zur Erlangung oder zum Nachweis der Fachhochschulreife unterzogen hat.
(3) 1 Zur Prüfung wird nicht zugelassen, wer
2 Die Zulassung kann versagt werden, wenn die Meldefrist versäumt wird oder die in Absatz 2 Satz 2 geforderten Nachweise nicht rechtzeitig erbracht werden. 3 Eine ablehnende Entscheidung ist schriftlich zu begründen.
(1) An öffentlichen und staatlich anerkannten Fachakademien sowie an öffentlichen und staatlich anerkannten mindestens zweijährigen Fachschulen wird auf die Prüfung nach Maßgabe der Stundentafeln im Pflicht- und Zusatzunterricht vorbereitet.
(2) 1 An öffentlichen Fachschulen mit staatlicher Abschlussprüfung kann ein Lehrgang zur Vorbereitung auf die Prüfung eingerichtet werden. 2 Der Lehrgang umfasst
(3) Dem Unterricht sind die vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus erlassenen Lehrpläne zugrunde zu legen.
1 Die Vorschriften des Zweiten Teils gelten für die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und c sowie Nr. 2 Buchst. a und c genannten Prüfungsteilnehmer. 2 Sieht die für die besuchte Fachschule oder Fachakademie geltende Stundentafel das Zusatzfach "Naturwissenschaftliche Grundlagen" für den Erwerb der Fachhochschulreife vor, gelten die Vorschriften des Zweiten Teils nur für Prüfungsteilnehmer, die dieses Fach mit mindestens der Note "ausreichend" abgeschlossen haben. 3 Satz 1 gilt nicht für die Fachschulen für Altenpflege und für Familienpflege sowie für die Fachakademien für Restauratoren.
| [1] | § 8 in Kraft mit Wirkung vom 1. August 2001 |
(1) 1 Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind die Fächer
2 Die Prüfungsaufgaben stellt das Staatsministerium für Unterricht und Kultus.
(2) 1 Studierende, Schüler und Absolventen von Fachakademien für Heilpädagogik und Sozialpädagogik sowie von Fachschulen für Heilerziehungspflege legen die Prüfung auf Antrag ohne das Fach Mathematik ab; die so erworbene Fachhochschulreife berechtigt nur zu einem Studium in bestimmten Studiengängen nach Maßgabe der Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen (Qualifikationsverordnung - QualV) in ihrer jeweils geltenden Fassung. 2 Für Studierende und Absolventen von Fachakademien für Fremdsprachenberufe tritt die Erste Fremdsprache an die Stelle des Fachs Englisch.
(3) Im Fach Deutsch, im gesellschaftswissenschaftlichen Fach und - nach Maßgabe der Stundentafel - entweder im Fach Englisch oder im Fach Mathematik gilt die im Abschlusszeugnis der Fachschule bzw. Fachakademie erzielte Note als schriftliche Abschlussprüfung nach Absatz 1 Satz 1.
(4) 1 Prüfungsteilnehmern, die an zuvor besuchten Schulen höchstens zwei Jahre Unterricht im Fach Englisch hatten, kann zur Vermeidung einer unbilligen Härte im Einzelfall genehmigt werden, dass Englisch durch eine andere Fremdsprache ersetzt wird. 2 Der Antrag ist bis spätestens 1. März an den Leiter der Schule, an der die Prüfung abgenommen werden soll, zu richten. 3 Die Entscheidung einschließlich der näheren Festlegungen trifft das Staatsministerium für Unterricht und Kultus oder eine von diesem beauftragte Stelle.
(5) 1 Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden je von zwei Lehrkräften bewertet, die der Vorsitzende des Prüfungsausschusses aus dem Kreis der Prüfer (§ 4 Abs. 1) bestimmt. 2 Kommt bei unterschiedlicher Bewertung eine Einigung nicht zustande, wird die Note vom Vorsitzenden oder von einem durch ihn bestimmten Prüfer festgesetzt. 3 Die Bewertungen sind zu unterzeichnen; bei Abweichungen sind sie kurz zu begründen.
(1) 1 Prüfungsteilnehmer können sich freiwillig in dem Fach, in dem sie schriftlich geprüft wurden, einer mündlichen Prüfung unterziehen. 2 Der Antrag ist schriftlich und spätestens am Tag nach der Bekanntgabe des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen.
(2) 1 Die mündliche Prüfung ist eine Einzelprüfung. 2 Im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses können unter Berücksichtigung der an der Fachakademie oder der Fachschule erworbenen Vorkenntnisse Prüfungsschwerpunkte festgelegt werden. 3 Die Prüfungszeit soll im Allgemeinen 20 Minuten betragen.
(3) Die Leistungen in der mündlichen Prüfung bewertet der Ausschuss, vor dem die Prüfung abgelegt wird.
| [1] | § 10 in Kraft mit Wirkung vom 1. August 2001 |
(1) 1 Für die Bewertung der Leistungen sind die folgenden Notenstufen mit der angegebenen Wortbedeutung zu verwenden:
| 1. |
Sehr gut (1) |
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Die Note "sehr gut" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maß entspricht. |
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| 2. |
Gut (2) |
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| . |
Die Note "gut" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht |
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| 3. |
Befriedigend (3) |
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Die Note "befriedigend" soll erteilt werden, wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht. |
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| 4. |
Ausreichend (4) |
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Die Note "ausreichend" soll erteilt werden, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht. |
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| 5. |
Mangelhaft (5) |
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Die Note "mangelhaft" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können. |
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| 6. |
Ungenügend (6) |
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Die Note "ungenügend" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. |
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2 Der Begriff "Anforderungen" bezieht sich auf den Umfang sowie auf die selbständige und richtige Anwendung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie auf die Art der Darstellung.
(2) 1 Zwischennoten werden nicht erteilt. 2 Erläuterungen einschließlich eventueller Notentendenzen und Schlussbemerkungen können auf den Arbeiten angebracht werden.
| [1] | § 11 in Kraft mit Wirkung vom 1. August 2001 |
(1) Nach Abschluss der mündlichen Prüfungen setzt der Prüfungsausschuss in den Fächern, die Gegenstand der schriftlichen Prüfung nach § 9 sind, jeweils eine Gesamtnote fest.
(2) 1 In dem Fach, in dem die schriftliche Prüfung abgelegt wurde, wird die Gesamtnote aus der Jahresfortgangsnote und der Prüfungsnote ermittelt. 2 Bei der Bildung der Prüfungsnote zählt die Note der schriftlichen Prüfung zweifach, die Note der mündlichen Prüfung einfach. 3 Die Jahresfortgangsnote und die Prüfungsnote sind gleichwertig. 4 Bei einem Durchschnitt von n,5 gibt in der Regel die Prüfungsnote den Ausschlag.
(3) In den übrigen Fächern gilt die im Abschlusszeugnis der Fachakademie bzw. der Fachschule erzielte Note als Gesamtnote.
(4) Bei Absolventen von Fachakademien für Fremdsprachenberufe wird die Gesamtnote im Fach Englisch bzw. in der an dessen Stelle tretenden anderen Ersten Fremdsprache aus dem arithmetischen Mittel der im schriftlichen Teil der Übersetzerprüfung in der Ersten Fremdsprache erzielten Noten gebildet und als ganze Note festgesetzt.
(5) 1 Auf Grund der Gesamtnoten entscheidet der Prüfungsausschuss über das Bestehen der Prüfung. 2 Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn in einem Fach eine schlechtere Gesamtnote als "ausreichend" oder in einem Fach der schriftlichen Prüfung eine schlechtere Prüfungsnote als "mangelhaft" erzielt wurde.
(6) 1 Die Prüfungsgesamtnote der Ergänzungsprüfung wird auf zwei Dezimalstellen errechnet, indem zur Summe der Gesamtnoten nach den Absätzen 1 bis 4 die im Zeugnis der Fachschule oder Fachakademie erzielte Prüfungsgesamtnote (Kommanote) addiert und das Ergebnis durch die Anzahl der Gesamtnoten zuzüglich eins geteilt wird. 2 Als Prüfungsgesamtnote erhalten Prüfungsteilnehmer die Note
"sehr gut"
mit einer Prüfungsgesamtnote bis 1,50,
"gut"
mit einer Prüfungsgesamtnote von 1,51 bis 2,50,
"befriedigend"
mit einer Prüfungsgesamtnote von 2,51 bis 3,50,
"ausreichend"
mit einer Prüfungsgesamtnote von 3,51 bis 4,50.
(1) 1 Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis, das die Berechtigung zum Studium an Fachhochschulen ausspricht (Zeugnis der Fachhochschulreife). 2 Das Zeugnis weist die Gesamtnoten, die an der Fachschule oder Fachakademie erzielte Prüfungsgesamtnote sowie die Prüfungsgesamtnote nach § 12 Abs. 6 aus. 3 Ferner enthält es die Bemerkung, dass es entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5.Juni 1998 i. d. F. vom 9. März 2001 - in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen berechtigt; diese Bemerkung entfällt im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 . 4 Das Zeugnis muss dem vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus herausgegebenen Muster entsprechen.
(2) 1 Prüfungsteilnehmer nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b und Nr. 2 Buchst. a und b erhalten das Zeugnis der Fachhochschulreife nur mit oder nach Aushändigung des Abschlusszeugnisses der Fachakademie oder Fachschule. 2 Prüfungsteilnehmern mit dem Abschlusszeugnis einer Fachakademie für Sozialpädagogik wird das Zeugnis der Fachhochschulreife nur in weiterer Verbindung mit der Urkunde über die staatliche Anerkennung als Erzieher ausgehändigt; vor diesem Zeitpunkt ist es lediglich zulässig, auf Antrag der Studierenden Zweitschriften der Zeugnisse an die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen oder in begründeten Fällen an die gewählte Hochschule mit folgendem Vermerk zu schicken: "Dieses Zeugnis darf dem Bewerber/ der Bewerberin nicht ausgehändigt werden."
| [1] | § 13 in Kraft mit Wirkung vom 1. August 2001 |
1 Absolventen von Fachakademien, die sowohl im Abschlusszeugnis der Fachakademie als auch im Zeugnis der Fachhochschulreife die Prüfungsgesamtnote "sehr gut" erzielt haben, erwerben hierdurch die fachgebundene Hochschulreife nach Maßgabe der Qualifikationsverordnung. 2 Die Durchschnittsnote der fachgebundenen Hochschulreife wird aus dem arithmetischen Mittel der beiden Prüfungsgesamtnoten auf eine Dezimalstelle errechnet. 3 Hierüber wird eine gesonderte Bescheinigung ausgestellt, die dem vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus herausgegebenen Muster entsprechen muss.
| [1] | § 14 in Kraft mit Wirkung vom 1. August 2001 |
(1) Die Vorschriften des Abschnitts I gelten für alle in § 6 Abs. 1 genannten Prüfungsteilnehmer, soweit nicht gemäß § 8 die Vorschriften des Zweiten Teils Anwendung finden.
(2) 1 Die Vorschriften des Abschnitts II gelten für alle in § 6 Abs. 1 genannten Prüfungsteilnehmer, die einen ihrer Fortbildungsprüfung entsprechenden einschlägigen Studiengang aufnehmen möchten. 2 Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus legt im Benehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst fest, welche Studiengänge als einschlägig gelten.
1 Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind die Fächer
2 Im Übrigen gilt § 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 und 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Bewertungen auch im Fach Deutsch zu begründen sind.
§ 10 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass bei Anwendung des Absatzes 2 auch der Lehrgang nach § 7 Abs. 2 berücksichtigt werden kann.
(1) Voraussetzung für den Erwerb der in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Fachhochschulreife ist, dass zur Prüfungsvorbereitung der in § 7 Abs. 2 dieser Prüfungsordnung genannte Lehrgang besucht wurde.
(2) Nach Abschluss der mündlichen Prüfungen setzt der Prüfungsausschuss in den Fächern
jeweils eine Gesamtnote fest.
(3) 1 In den Fächern, die Gegenstand der schriftlichen Prüfung waren, wird zunächst die Prüfungsnote ermittelt. 2 Bei der Bildung der Prüfungsnote zählt die Note der schriftlichen Prüfung zweifach, die Note der mündlichen Prüfung einfach.
(4) 1 In Deutsch, Englisch und Mathematik wird die Gesamtnote aus der in dem Lehrgang gemäß § 7 Abs. 2 erzielten Jahresfortgangsnote und der Prüfungsnote ermittelt. 2 Die Jahresfortgangsnote und die Prüfungsnote sind gleichwertig. 3 Bei einem Durchschnitt von n,5 gibt in der Regel die Prüfungsnote den Ausschlag.
(5) In Sozialkunde gilt die in dem Lehrgang gemäß § 7 Abs. 2 erzielte Jahresfortgangsnote als Gesamtnote.
(6) 1 Auf Grund der Gesamtnoten entscheidet der Prüfungsausschuss über das Bestehen der Prüfung. 2 Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn in einem Fach eine schlechtere Gesamtnote als "ausreichend" oder in einem Fach der schriftlichen Prüfung eine schlechtere Prüfungsnote als "mangelhaft" erzielt wurde.
(7) Die Prüfungsgesamtnote wird auf zwei Dezimalstellen errechnet, indem die Summe der Gesamtnoten durch die Summe der Prüfungsfächer geteilt wird; § 12 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend.
(8) Für das Zeugnis gilt § 13 Abs. 1 entsprechend.
(9) 1 Wer die Prüfung allein wegen der Gesamtnote in Sozialkunde nicht besteht, erhält ein in seiner Wirkung auf den Freistaat Bayern beschränktes Zeugnis der Fachhochschulreife entsprechend § 20 Abs. 5 . 2 Für die Bildung der Gesamtnoten gelten die Absätze 3 und 4. 3 Die Prüfungsgesamtnote wird ohne das Fach Sozialkunde gebildet.
(1) Wer nicht am Lehrgang gemäß § 7 Abs. 2 dieser Prüfungsordnung in allen Fächern teilgenommen hat, kann eine Fachhochschulreife erwerben, deren Wirkung auf den Freistaat Bayern beschränkt ist.
(2) Nach Abschluss der mündlichen Prüfungen setzt der Prüfungsausschuss in den Fächern
jeweils eine Gesamtnote fest.
(3) 1 In allen Prüfungsfächern gilt die Prüfungsnote als Gesamtnote. 2 Bei der Bildung der Prüfungsnote zählt die Note der schriftlichen Prüfung zweifach, die Note der mündlichen Prüfung einfach.
(4) § 19 Abs. 6 und 7 gelten entsprechend.
(5) 1 Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis der Fachhochschulreife, das die Berechtigung zum Studium an Fachhochschulen in Bayern ausspricht. 2 Das Zeugnis weist die Gesamtnoten sowie die Prüfungsgesamtnote aus. 3 Es muss dem vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus herausgegebenen Muster entsprechen. 4 § 13 Abs. 2 findet Anwendung.
(1) 1 Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind die Fächer
2 Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus legt fest, bei welchen Studiengängen die schriftliche Prüfung in Mathematik und bei welchen Studiengängen die schriftliche Prüfung in Englisch stattfindet.
(2) 1 Bei den in § 8 genannten Absolventen von Fachakademien - ausgenommen Fachakademien für Fremdsprachenberufe - und mindestens zweijährigen Fachschulen gilt die im Abschlusszeugnis im Fach Deutsch erzielte Note als Prüfung nach Absatz 1 Satz 1. 2 Bei Absolventen von Fachakademien für Fremdsprachenberufe tritt der schriftliche Teil der staatlichen Prüfung für Übersetzer in einer der Fremdsprachen Englisch, Französisch oder Spanisch an die Stelle der Prüfung in Englisch.
(3) Zur Vorbereitung auf die Prüfung kann jederzeit widerruflich die Teilnahme am Unterricht einer Fachschule und Fachakademie oder einem in § 7 Abs. 2 genannten Lehrgang gestattet werden.
(4) Im Übrigen gilt § 9 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Bewertungen auch im Fach Deutsch zu begründen sind.
Für die freiwillige mündliche Prüfung in schriftlich geprüften Fächern gilt § 10 entsprechend.
(1) Nach Abschluss der mündlichen Prüfungen setzt der Prüfungsausschuss in jedem Prüfungsfach eine Gesamtnote fest.
(2) 1 Für die Bildung der Gesamtnoten in schriftlich geprüften Fächern gelten § 19 Abs. 3 und 4 entsprechend, sofern in diesen Fächern der Lehrgang nach § 7 Abs. 2 regelmäßig besucht wurde; im Übrigen gilt § 20 Abs. 3 entsprechend. 2 Im Fall des § 21 Abs. 2 Satz 1 gilt die im Abschlusszeugnis der Fachakademie bzw. Fachschule im Fach Deutsch erzielte Note als Gesamtnote. 3 Im Fall des § 21 Abs. 2 Satz 2 gilt die Durchschnittsnote des schriftlichen Teils, im Fall des § 22 Abs. 1 Satz 5 die Durchschnittsnote des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung für Übersetzer in der jeweiligen Sprache als Gesamtnote.
(3) § 19 Abs. 6 und 7 gelten entsprechend.
1 Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis der fachgebundenen Fachhochschulreife, das die Berechtigung zum Studium eines einschlägigen Fachhochschulstudiengangs (§ 15 Abs. 2 Satz 2) in Bayern ausspricht. 2 Das Zeugnis weist die in den Prüfungsfächern erzielten Gesamtnoten sowie die Prüfungsgesamtnote aus. 3 Es muss dem vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus herausgegebenen Muster entsprechen. 4 § 13 Abs. 2 findet Anwendung.
1 Absolventen von Fachakademien, die sowohl im Abschlusszeugnis der Fachakademie als auch im Zeugnis der Fachhochschulreife bzw. im Zeugnis der fachgebundenen Fachhochschulreife die Prüfungsgesamtnote „sehr gut“ erzielt haben, erwerben hierdurch die fachgebundene Hochschulreife nach Maßgabe der Qualifikationsverordnung. 2 § 14 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
1 Mit der Zusatzprüfung kann die fachgebundene Fachhochschulreife zur Fachhochschulreife erweitert werden. 2 Die so erworbene Fachhochschulreife gilt nach Maßgabe des § 30 Abs. 3 und 4 entweder im Freistaat Bayern oder in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland.
Zur Zusatzprüfung wird zugelassen, wer
(1) Gegenstand der schriftlichen Prüfung ist entweder das Fach Mathematik oder das Fach Englisch.
(2) Mathematik ist Prüfungsfach, wenn
erworben wurde.
(3) Englisch ist Prüfungsfach, wenn die fachgebundene Fachhochschulreife gemäß §§ 21 bis 25 mit Deutsch und Mathematik als schriftlichen Prüfungsfächern erworben wurde.
(4) Für die Prüfungsvorbereitung gilt § 21 Abs. 3 entsprechend.
Für die Zusatzprüfung gelten § 9 Abs. 4 und 5, §§ 10, 11 und 12 Abs. 2 entsprechend.
(1) Die Zusatzprüfung ist bestanden, wenn mindestens die Note "ausreichend" erzielt wurde.
(2) 1 Über die bestandene Zusatzprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, das dem vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus herausgegebenen Muster entsprechen muss. 2 Es weist die in der Zusatzprüfung erzielte Note und eine neue Prüfungsgesamtnote nach Maßgabe des § 12 Abs. 6 unter Einbeziehung der Zusatzprüfung aus. 3 In Verbindung mit dem Zeugnis der fachgebundenen Fachhochschulreife verleiht dieses Zeugnis die Berechtigung zum Studium an Fachhochschulen. 4 § 13 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) In den Fällen des § 28 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 sowie des § 28 Abs. 3 ist die Geltung der Berechtigung im Sinn des Absatzes 2 auf den Freistaat Bayern beschränkt.
(4) Im Fall des § 28 Abs. 2 Nr. 2 enthält das Zeugnis die Bemerkung, dass es entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 i. d. F. vom 9. März 2001 - in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen berechtigt.
(1) 1 Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung erstmalig nicht bestanden haben, können zur Prüfung nur noch einmal zugelassen werden. 2 Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen.
(2) 1 Auf Antrag kann Prüfungsteilnehmern, die die Prüfung bei erstmaliger Ablegung bestanden haben, gestattet werden, die Prüfung zur Verbesserung des Prüfungsergebnisses einmal zum nächsten Prüfungstermin zu wiederholen. 2 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Vorschriften über die Zusatzprüfung bleiben unberührt.
(1) 1 Tritt ein Prüfungsteilnehmer nach der Zulassung und vor Beginn der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht abgelegt. 2 Bei einem Rücktritt nach diesem Zeitpunkt gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden, es sei denn, der Rücktritt erfolgt aus Gründen, die der Prüfungsteilnehmer nicht zu vertreten hat.
(2) 1 Erkrankungen, welche die Teilnahme eines Prüfungsteilnehmers an der Prüfung verhindern, sind unverzüglich durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen. 2 Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Vorlage eines schulärztlichen Zeugnisses verlangen.
(3) Haben sich Prüfungsteilnehmer der Prüfung oder einem Prüfungsteil unterzogen, so können nachträglich gesundheitliche Gründe, denen zufolge die Prüfungsleistung nicht gewertet werden soll, nicht anerkannt werden.
(4) 1 Wird eine Prüfung versäumt, so wird die Note "ungenügend" erteilt, es sei denn, das Versäumnis ist nicht zu vertreten. 2 Dies gilt auch in den Fällen der freiwilligen mündlichen Prüfung, es sei denn, dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder des zuständigen Unterausschusses geht vor dem angesetzten Prüfungstermin eine schriftliche Rücktrittserklärung zu.
(5) 1 Prüfungsteilnehmer, die an der Prüfung in allen oder einzelnen Fächern infolge eines von ihnen nicht zu vertretenden Grundes nicht teilnehmen konnten, können die Prüfung oder die nicht abgelegten Teile der Prüfung mit Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nachholen. 2 Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus oder eine von ihm beauftragte Stelle stellt die schriftlichen Aufgaben und legt den Nachtermin sowie die Schule fest, an der die Prüfung nachgeholt wird. 3 Die Prüfung muss bis spätestens 31. Dezember desselben Jahres abgeschlossen sein.
(1) 1 Bedienen sich Prüfungsteilnehmer unerlaubter Hilfe oder machen sie den Versuch dazu (Unterschleif), so wird die Arbeit abgenommen und mit der Note "ungenügend" bewertet. 2 Als Versuch gilt auch die Bereithaltung nicht zugelassener Hilfsmittel nach Beginn der Prüfung. 3 Ebenso kann verfahren werden, wenn die Handlungen zu fremdem Vorteil unternommen werden.
(2) 1 Wird ein Tatbestand nach Absatz 1 Satz 1 erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit der Note "ungenügend" zu bewerten und die Prüfung als nicht bestanden zu erklären. 2 Ein unrichtiges Zeugnis der Fachhochschulreife ist einzuziehen.
(1) 1 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2001 in Kraft. 2 Abweichend von Satz 1 tritt der Zweite Teil am 1. August 2001 in Kraft; er gilt erstmals für Schüler und Studierende, die sich im Schuljahr 2001/2002 im zweiten Schul- bzw. Studienjahr befinden. 3 Mit Ablauf des 31. Juli 2001 tritt die Prüfungsordnung für die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife (ErgPOFHR) vom 22. Februar 1993 (GVBl S. 153, BayRS 2236-6-1-5-UK) außer Kraft.
(2) Für die Prüfung im Jahr 2001 findet die in Absatz 1 Satz 3 genannte Prüfungsordnung für Schüler, Studierende und Absolventen von Fachschulen und Fachakademien Anwendung; für Absolventen von Meisterprüfungen und vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus gleichgestellten beruflichen Fortbildungsprüfungen findet sie auf Antrag Anwendung.
(zu § 6 Abs. 1)
Ausbildungsrichtungen an Fachakademien, deren Besuch zur Teilnahme an der Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife berechtigt:
Augenoptik
Bauwesen
Brauwesen und Getränketechnik
Fremdsprachenberufe
Hauswirtschaft
Heilpädagogik
Landwirtschaft
Medizintechnik
Raum- und Objektdesign
Restauratorenausbildung
Sozialpädagogik
Wirtschaft