7803-23-L

Verordnung über die Fortbildungsprüfungen
zum Fachagrarwirt und zur Fachagrarwirtin
(VFprF)

Vom 18. Juli 1996

Fundstelle: GVBl 1996, S. 303

Verordnung über die Fortbildungsprüfungen zum Fachagrarwirt und zur Fachagrarwirtin (VFprF) vom 18. Juli 1996 (GVBl S. 303, BayRS 7803-23-L), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 24. Januar 2011 (GVBl S. 59)



Änderungen

1.
mehrfach geänd. (V v. 25.7.2001, 422; ber. S. 666)
2.
§§ 7 und 19 geänd. (§ 1 V v. 21.5.2002, 225)
3.
mehrfach geänd. (V v. 3.12.2003, 910)
4.
mehrfach geänd. (§ 1 V v. 1.12.2004, 515)
5.
mehrfach geänd. (V v. 27.2.2007, 215)
6.
mehrfach geänd. (§ 1 V v. 24.1.2011, 59)

Auf Grund von § 46 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) in Verbindung mit Art. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes (AGBBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1993 (GVBl S. 754, BayRS 800-21-1-A) erläßt das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, hinsichtlich des Fachwirts und der Fachwirtin „Naturschutz und Landschaftspflege" im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen, folgende vom Berufsbildungsausschuß beschlossene Verordnung:

Inhaltsübersicht:
Erster Teil
Allgemeines
§ 1 Grundsätze, Ziel der Prüfung
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
§ 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung, Bewertung
Zweiter Teil
Einzelne Fortbildungsprüfungen
Abschnitt I
Fachagrarwirt und Fachagrarwirtin Rechnungswesen
§ 4 Zulassung
§ 5 Gliederung der Prüfung
§ 6 Prüfungsgegenstände (Prüfungsinhalte)
§ 7 Durchführung der Prüfung Bewertung
Abschnitt II
Fachagrarwirt und Fachagrarwirtin Besamungswesen
§ 8 Zulassung
§ 9 Gliederung der Prüfung
§ 10 Prüfungsgegenstände (Prüfungsinhalte)
§ 11 Durchführung der Prüfung
Abschnitt III
Fachagrarwirt und Fachagrarwirtin Leistungs- und Qualitätsprüfungen in der Tierproduktion
§ 12 Zulassung
§ 13 Gliederung der Prüfung
§ 14 Prüfungsgegenstände (Prüfungsinhalte)
§ 15 Durchführung der Prüfung
Abschnitt IV
Fachagrarwirt und Fachagrarwirtin Golfplatzpflege - Greenkeeper -
§ 16 Zulassung
§ 17 Gliederung der Prüfung
§ 18 Prüfungsgegenstände (Prüfungsinhalte)
§ 19 Durchführung der Prüfung
Abschnitt V
Fachagrarwirt und Fachagrarwirtin Head-Greenkeeper
§ 20 Zulassung
§ 21 Gliederung der Prüfung
§ 22 Prüfungsgegenstände (Prüfungsinhalte)
§ 23 Durchführung der Prüfung
Abschnitt VI
Fachagrarwirt und Fachagrarwirtin Erneuerbare Energien - Biomasse
§ 24 Zulassung
§ 25 Gliederung der Prüfung
§ 26 Prüfungsgegenstände (Prüfungsinhalte)
§ 27 Durchführung der Prüfung, Bewertung
Abschnitt VII
Fachagrarwirt und Fachagrarwirtin Betriebshilfe
§ 28 Zulassung
§ 29 Gliederung der Prüfung
§ 30 Prüfungsgegenstände (Prüfungsinhalte)
§ 31 Durchführung der Prüfung
Dritter Teil
Schlußvorschriften
§ 32 Inkraftreten, Außerkrafttreten

Erster Teil

Allgemeines

§ 1

Grundsätze, Ziel der Prüfung

(1) Die §§ 2 und 3 dieser Verordnung gelten, soweit für die jeweilige Fortbildungsprüfung nichts anderes bestimmt ist.

(2) 1 Die Prüfung bildet den Abschluss der beruflichen Fortbildung in Bereichen, die der Berufsausbildung in landwirtschaftlichen Ausbildungsberufen nachgelagert sind. 2 Sie dient der beruflichen Anpassung und schafft Voraussetzungen für den beruflichen Aufstieg.

(3) 1 Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Prüflinge die Kenntnisse und Fertigkeiten besitzen, um die jeweils notwendigen Tätigkeiten fachgerecht und eigenverantwortlich auszuführen und dabei auch betreuende und beratende Aufgaben wahrzunehmen. 2 Wer die Prüfung bestanden hat, kann die Berufsbezeichnung führen, die im Zweiten Teil dieser Verordnung der jeweiligen Fortbildungsprüfung zugeordnet ist.

§ 2

Zulassungsvoraussetzungen

(1) 1 Zur Prüfung wird zugelassen, wer

1.
die Abschlussprüfung nach § 37 BBiG in einem der Fortbildungsprüfung zugeordneten landwirtschaftlichen Ausbildungsberuf bestanden hat,
2.
nach der Abschlussprüfung mindestens drei Jahre in einem Ausbildungsberuf nach Nr. 1 oder in dem bei der jeweiligen Fortbildungsprüfung vorgeschriebenen Bereich tätig gewesen ist und
3.
an einem nach Richtlinien des Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten durchgeführten Fortbildungslehrgang teilgenommen hat oder zum Zeitpunkt der Zulassung teil nimmt oder glaubhaft macht, dass gleichwertige Kenntnisse und Fertigkeiten auf andere Weise erworben worden sind.

2 Der Fortbildungslehrgang ist keine allgemein zugängliche Bildungsmaßnahme. 3 Die zuständige Stelle überwacht die Durchführung des Fortbildungslehrgangs.

(2) Wer die Meisterprüfung in einem landwirtschaftlichen Ausbildungsberuf nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bestanden hat, ist von den Anforderungen nach Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 sowie gegebenenfalls vom Fachschulbesuch befreit.

(3) Der erfolgreiche Besuch einer einschlägigen Fachschule wird mit seiner Dauer, höchstens jedoch mit einem Jahr auf die Tätigkeit nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 angerechnet.

§ 3

Gliederung und Durchführung der Prüfung,
Bewertung

(1) 1 Die Prüfung gliedert sich in Prüfungsteile und Prüfungsfächer; diesen werden Prüfungsgegenstände (Prüfungsinhalte) zugeordnet. 2 Die Prüfung soll in allen Teilen und Fächern schriftlich und mündlich, in Prüfungsteilen und Prüfungsfächern mit Schwerpunkt im Bereich der Fertigkeiten auch oder nur praktisch durchgeführt werden.

(2) 1 Die Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten. 2 Für jeden Teil ist eine Gesamtnote zu bilden. 3 Das Zeugnis über die bestandene Prüfung enthält das Gesamtergebnis aus den Prüfungsteilen sowie die Ergebnisse der Prüfungsleistungen in den einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern.

Zweiter Teil

Einzelne Fortbildungsprüfungen

Abschnitt I

Fachagrarwirt und Fachagrarwirtin
Rechnungswesen

§ 4

Zulassung

(1) Zur Prüfung wird zugelassen, wer

1.
die Abschlußprüfung in einem der Ausbildungsberufe Landwirt/Landwirtin, Fachkraft Agrarservice, Gärtner/Gärtnerin, Winzer/Winzerin oder Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin (Ausbildungsberuf der Landwirtschaft) bestanden hat und
2.
den erfolgreichen Besuch einer mindestens einjährigen Fachschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung im Agrarbereich nachweist.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nrn. 1 und 2 kann auch zugelassen werden, wer die Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden hat und danach mindestens drei Jahre in der Landwirtschaft tätig war oder in einem der Landwirtschaft vor- oder nachgelagerten Bereich eine kaufmännische Berufstätigkeit ausgeübt hat.

§ 5

Gliederung der Prüfung

Die Prüfung umfaßt folgende Prüfungsteile mit den jeweils zugeordneten Prüfungsfächern

1.
Prüfungsteil: Wirtschaft und Recht
1.1
Betriebswirtschaft
1.2
Grundlagen des Steuerrechts
2.
Prüfungsteil: Fachtheorie
2.1
Rechnungswesen
2.2
Automatisierte Datenverarbeitung.

§ 6

Prüfungsgegenstände (Prüfungsinhalte)

(1) Im Prüfungsteil „Wirtschaft und Recht" kann geprüft werden:

1.1
Prüfungsfach „Betriebswirtschaft"
-
Volkswirtschaftliche Zusammenhänge
-
Produktionsgrundlagen und Betriebsorganisation
1.2
Prüfungsfach „Grundlagen des Steuerrechts"
-
Allgemeines Steuerrecht
-
Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
-
Einkommen-, Lohn- und Kirchensteuer
-
sonstige Steuern und Abgaben.

(2) Im Prüfungsteil „Fachtheorie" kann geprüft werden:

2.1
Prüfungsfach „Rechnungswesen"
-
Buchhaltung und Jahresabschluß
-
Buchführungsstatistik und Betriebsvergleich
-
Betriebszweigabrechnung
2.2
Prüfungsfach „Automatisierte Datenverarbeitung"
-
Grundlagen der Datenverarbeitung
-
Datenerfassung
-
Datenausgabe und -auswertung.

§ 7

Durchführung der Prüfung, Bewertung

(1) Je Prüfungsteil soll die schriftliche Prüfung nicht länger als sechs Stunden, die mündliche Prüfung nicht länger als eine Stunde dauern.

(2) 1 Innerhalb eines Prüfungsfachs haben die Noten für die schriftlichen Prüfungsleistungen das doppelte Gewicht. 2 Bei Ermittlung der Noten je Prüfungsteil zählen die Leistungen in den Fächern „Grundlagen des Steuerrechts" und „Automatisierte Datenverarbeitung" je zweifach.

Abschnitt II

Fachagrarwirt und Fachagrarwirtin
Besamungswesen

§ 8

Zulassung

Zur Prüfung wird zugelassen, wer

1.
die Abschlußprüfung in einem der Ausbildungsberufe Landwirt/Landwirtin oder Tierwirt/Tierwirtin bestanden hat,
2.
den erfolgreichen Besuch einer mindestens einjährigen Fachschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung im Agrarbereich nachweist und
3.
im Rahmen der dreijährigen Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 mindestens zwei Jahre als Besamungsbeauftragter (§ 14 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Tierzuchtgesetz) tätig gewesen ist.

§ 9

Gliederung der Prüfung

Die Prüfung umfaßt folgende Prüfungsteile mit den jeweils zugeordneten Prüfungsfächern:

1.
Prüfungsteil: Grundlagen der Besamung
1.1
Anatomie und Physiologie
1.2
Labortechnik
1.3
Sameneinführung
1.4
Allgemeine und spezielle Hygiene
1.5
Spezielle Biotechniken
2.
Prüfungsteil: Tierzucht
2.1
Besamungszucht
2.2
Fütterung und Haltung
2.3
Betriebswirtschaft
2.4
Organisation der Tierzucht und der Besamung
3.
Prüfungsteil: Fruchtbarkeit und Besamungsservice
3.1
Management der Fruchtbarkeit
3.2
Fruchtbarkeitsprophylaxe; Trächtigkeitsuntersuchung in ihrer Bedeutung für die Besamungstauglichkeit
3.3.
Öffentlichkeitsarbeit und Mitarbeiterführung
4.
Prüfungsteil: Rechts-, Sozial- und Versicherungswesen
4.1
Rechtskunde für die Tierzucht und Besamung
4.2
Arbeitsrecht
4.3
Versicherungs- und Steuerwesen.

§ 10

Prüfungsgegenstände (Prüfungsinhalte)

(1) Im Prüfungsteil „Grundlagen der Besamung" kann geprüft werden:

1.1
Prüfungsfach „Anatomie und Physiologie"
-
Allgemeine und spezielle Anatomie und Physiologie bei Rind und Schwein mit Betonung des hormonellen Regelkreises und der Veränderungen während der Trächtigkeit
1.2
Prüfungsfach „Labortechnik"
-
Entnahme, Beurteilung und Verarbeitung des Samens bei Rind und Schwein
1.3
Prüfungsfach „Sameneinführung"
-
Vorprüfung (Vorbericht und Voruntersuchung)
-
Hygiene der Sameneinführung, Beachtung des optimalen Besamungszeitpunktes, Samenbehandlung, Besamungstechnik
-
Aufzeichnungen und Schriftverkehr
1.4
Prüfungsfach „Allgemeine und spezielle Hygiene"
-
Begriffsbestimmungen, Übersicht über Teilbereiche, Hygienemaßnahmen im Arbeitsbereich
-
Gesundheit, Erkrankungen (Ursachen, Merkmale, Maßnahmen)
-
Seuchen (Ursachen, Erscheinungsformen, Maßnahmen)
1.5
Prüfungsfach „Spezielle Biotechniken"
-
Bedeutung, Begriffsbestimmungen, Reproduktionsplanung
-
Embryotransfer
-
Geschlechtsdeterminierung.

(2) Im Prüfungsteil „Tierzucht" kann geprüft werden:

2.1
Prüfungsfach „Besamungszucht"
-
Wirtschaftliche Bedeutung der Tierzucht, Genetik, Tierbeurteilung
-
Besamungszuchtprogramm Rind
-
Besamungszuchtprogramm Schwein
2.2
Prüfungsfach „Fütterung und Haltung"
-
nährstoff- und leistungsgerechte Fütterung, Einfluß auf die Fruchtbarkeit
-
Einfluß der Haltung auf die Fruchtbarkeit, Stallformen, Stallbau
2.3
Prüfungsfach „Betriebswirtschaft"
-
Wirtschaftlichkeit der Besamung, Kriterien
2.4
Prüfungsfach „Organisation der Tierzucht und Besamung"
-
Formen, Organisationen und Träger der Rinder- und Schweinezucht sowie Besamung
-
Förderungsprogramme des Staates.

(3) Im Prüfungsteil „Fruchtbarkeit und Besamungsservice" kann geprüft werden:

3.1
Prüfungsfach „Management der Fruchtbarkeit"
-
Maßstäbe der Fruchtbarkeit
-
Feststellung und Bewertung der Fruchtbarkeit
-
Aufgaben der an der Besamung Beteiligten
-
Unterweisung des Tierhalters
3.2
Prüfungsfach „Fruchtbarkeitsprophylaxe; Trächtigkeitsuntersuchung in ihrer Bedeutung für die Besamungstauglichkeit"
-
Maßnahmen vor, während und nach der Geburt
-
Fruchtbarkeitssicherungsbetreuung, Fertilitätsdienst
-
Sterilitätsformen und Trächtigkeitsuntersuchungen bei Rind und Schwein
3.3
Prüfungsfach „Öffentlichkeitsarbeit und Mitarbeiterführung"
-
Aufklärung und Werbung, Kundenbetreuung
-
Organisation des Außendienstes
-
Mitarbeiterführung, partnerschaftliches Verhalten
-
Aus- und Weiterbildung.

(4) Im Prüfungsteil „Rechts-, Sozial- und Versicherungswesen" kann geprüft werden:

4.1
Prüfungsfach „Rechtskunde für Tierzucht und Besamung"
-
Tierzuchtrecht
-
Tierseuchenrecht
-
Futtermittelrecht
-
Tierschutzrecht
4.2
Prüfungsfach „Arbeitsrecht"
-
Arbeitsvertrags-, Betriebsverfassungs- und Tarifvertragsrecht
-
Arbeitszeit- und Urlaubsrecht
-
Arbeitsschutzrecht und Arbeitsgerichtsverfahren
4.3
Prüfungsfach „Versicherungs- und Steuerwesen"
-
Haftpflichtversicherung
-
Sozialversicherung, insbesondere Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung
-
Tierversicherung
-
Steuerarten und Besteuerungsverfahren.

§ 11

Durchführung der Prüfung

(1) Je Prüfungsteil soll die schriftliche Prüfung nicht länger als drei Stunden, die mündliche Prüfung nicht länger als 30 Minuten dauern.

(2) 1 In den Prüfungsfächern nach § 10

1.2
Labortechnik,
2.1
Besamungszucht,
2.2
Fütterung und Haltung und
3.2
Fruchtbarkeitsprophylaxe; Trächtigkeitsuntersuchung in ihrer Bedeutung für die Besamungstauglichkeit

wird die schriftliche Prüfung durch eine praktische Prüfung ersetzt, die je Prüfungsfach nicht länger als 30 Minuten dauern soll. 2 Die Dauer der schriftlichen Prüfung in dem betreffenden Prüfungsteil verringert sich entsprechend.

Abschnitt III

Fachagrarwirt und Fachagrarwirtin
Leistungs- und Qualitätsprüfungen
in der Tierproduktion

§ 12

Zulassung

(1) Zur Prüfung wird zugelassen, wer

1.
die Abschlußprüfung in einem der Ausbildungsberufe Landwirt/Landwirtin oder Tierwirt/Tierwirtin bestanden hat,
2.
den erfolgreichen Besuch einer mindestens einjährigen Fachschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung im Agrarbereich nachweist und
3.
abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 mindestens drei Jahre im Bereich Leistungs- und Qualitätsprüfungen in der Tierproduktion tätig gewesen ist.

(2) Wer die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 oder eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, wird zugelassen, wenn eine zusätzliche mindestens sechsjährige Tätigkeit im Bereich nach Absatz 1 Nr. 3 nachgewiesen ist.

§ 13

Gliederung der Prüfung

Die Prüfung umfaßt folgende Prüfungsteile mit den jeweils zugeordneten Prüfungsfächern:

1.
Prüfungsteil: Grundlagen der tierischen Erzeugung
1.1
Volkswirtschaftliche Bedeutung
1.2
Vererbungslehre und Zuchtwertprüfung
1.3
Angewandte Züchtung und Zuchtauswahl
1.4
Tiergesundheit, Tierproduktion und Umwelt
1.5
Organisationen in der tierischen Erzeugung
2.
Prüfungsteil: Fütterung und Haltung
2.1
Futterbau und Futterkonservierung
2.2
Tierernährung, Beurteilung und Einsatz von Futtermitteln
2.3
Futterplanung und Futterrationen
2.4
Haltungsformen und -systeme, Stalleinrichtungen
3.
Prüfungsteil: Erzeugung, Leistungs- und Qualitätsprüfungen
3.1
Gewinnung tierischer Produkte
3.2
Milchqualität und Fleischqualität
3.3
Erfolgskontrolle, Technik der Leistungsermittlung
3.4
Praktische Durchführung der Leistungsprüfungen
3.5
Grundlagen der Untersuchungsverfahren nach der Milchgüteverordnung
3.6
Qualitätssicherung
4.
Prüfungsteil: Rechts-, Sozial- und Versicherungswesen
4.1
Tierzucht-, Tierseuchen- und Futtermittelrecht
4.2
Rechtliche Grundlagen der Milch- und Fleischerzeugung
4.3
Grundlagen des Arbeitsrechts und des Versicherungswesens.

§ 14

Prüfungsgegenstände (Prüfungsinhalte)

(1) Im Prüfungsteil „Grundlagen der tierischen Erzeugung" kann geprüft werden:

1.1
Prüfungsfach „Volkswirtschaftliche Bedeutung"
-
Naturalleistungen und Wertschöpfungen der tierischen Erzeugung
-
Bedarfsdeckung
-
Stellung der tierischen Erzeugung im Betrieb
-
Tierproduktion und Vermarktung
1.2
Prüfungsfach „Vererbungslehre und Zuchtwertprüfung"
-
Grundlagen der Zucht einschließlich Reinzucht und Kreuzung
-
Eigenleistungs- und Nachkommenprüfung
-
Zuchtwertprüfverfahren auf Milch- und Fleischleistung, Fruchtbarkeit
1.3
Prüfungsfach „Angewandte Züchtung und Zuchtauswahl"
-
Zuchtziele, Zuchtprogramme
-
Zuchtauslese aufgrund von Leistungs- und Zuchtwertprüfungsergebnissen
-
Tierbeurteilung
1.4
Prüfungsfach „Tiergesundheit, Tierproduktion und Umwelt"
-
wichtigste Tierseuchen und Tierkrankheiten, Vorbeugung
-
Tierhygiene bei Rind und Schwein
-
Tiergesundheitsdienst
-
Probleme der Intensivtierhaltung
-
Tierschutz
-
Umweltschutz
1.5
Prüfungsfach „Organisationen in der tierischen Erzeugung"
-
Züchtervereinigungen
-
Organisationen für Leistungs- und Qualitätsprüfungen
-
Erzeugerringe und Erzeugergemeinschaften
-
Förderung in der Tierproduktion und in der Vermarktung.

(2) Im Prüfungsteil „Fütterung und Haltung" kann geprüft werden:

2.1
Prüfungsfach „Futterbau und Futterkonservierung"
-
Wirtschaftseigenes Futter
-
Futterwerbung und -konservierung
-
Grünlandnutzung, insbesondere Weise
2.2
Prüfungsfach „Tierernährung, Beurteilung und Einsatz von Futtermitteln"
-
Energiebedarf, leistungsgerechte Fütterung, Futterbeurteilung
-
Inhaltsstoffe und Preiswürdigkeit von Futtermitteln und Mineralstoffmischungen
-
Futterzusatzstoffe
-
Futtermitteluntersuchungen
2.3
Prüfungsfach „Futterplanung und Futterrationen"
-
Nutzungsbezogene Futterplanung nach Menge und Qualität
-
Futterrationen
-
Fütterungstechnik, Verfahren der Futterdosierung
2.4
Prüfungsfach „Haltungsformen und -systeme, Stalleinrichtungen"
-
Formen der Nutztierhaltung
-
Bestandsführung und Haltungssysteme
-
tiergerechte Aufstallung.

(3) Im Prüfungsteil „Erzeugung, Leistungs- und Qualitätsprüfungen" kann geprüft werden:

3.1
Prüfungsfach „Gewinnung tierischer Produkte"
-
Erzeugung und Gewinnung von Qualitätsmilch, Funktion und Einsatz der Melkmaschine, Milchkühlung
-
Qualitätsfleischerzeugung
-
Bestimmung des Mastendzeitpunkts
-
Vorbereitung zur Vermarktung beziehungsweise zur Schlachtung
-
Ferkelerzeugung
3.2
Prüfungsfach „Milchqualität und Fleischqualität"
-
Milchinhaltsstoffe und ihre wirtschaftliche Bedeutung
-
Qualitätsbezahlung der Milch
-
Qualitätskriterien beim Fleisch, Handelsklassen, Lebend- und Geschlachtetvermarktung
3.3
Prüfungsfach „Erfolgskontrolle, Technik der Leistungsermittlung"
-
Erfassung von Grunddaten tierischer Leistungen
-
Datenaufbereitung und Auswertung
-
Wirtschaftlichkeitskontrolle hinsichtlich Aufwand und Ertrag
-
Wertung von Leistungsergebnissen
3.4
Prüfungsfach „Praktische Durchführung der Leistungsprüfungen"
-
Datenerfassung und Identitätssicherung, Einsatz und Pflege der entsprechenden Geräte
-
Methode und Durchführung der in Bayern angewandten Zucht-, Milch- und Fleischleistungsprüfungen
3.5
Prüfungsfach „Grundlagen der Untersuchungsverfahren nach der Milchgüteverordnung"
-
biologische und untersuchungstechnische Grundlagen für die Bestimmung der bakteriologischen Beschaffenheit, der Keimzahl, des Zellgehalts und des Hemmstoffgehalts der Milch
-
Grundlagen der Güteklasseneinteilung der Milch einschließlich Gütebewertung
3.6
Prüfungsfach „Qualitätssicherung"
-
 Programme zur Erhaltung der Gesundheit der Tierbestände und zur Sicherung der Qualität der Produkte.

(4) Im Prüfungsteil „Rechts-, Sozial- und Versicherungswesen" kann geprüft werden:

4.1
Prüfungsfach „Tierzucht-, Tierseuchen- und Futtermittelrecht"
-
Tierzuchtrecht
-
Tierseuchenrecht
-
Futtermittelrecht
4.2
Prüfungsfach „Rechtliche Grundlagen der Milch- und Fleischerzeugung"
-
Milch- und Fettgesetz
-
Milchgüteverordnung
-
Vieh- und Fleischgesetz und einschlägige Durchführungsverordnungen
-
Tierschutzrecht
4.3
Prüfungsfach „Grundlagen des Arbeitsrechts und Versicherungswesen"
-
Arbeitsvertrags-, Betriebsverfassungs- und Tarifvertragsrecht
-
Arbeitszeit- und Urlaubsrecht
-
Arbeitsschutz, Arbeitsgerichtsverfahren
-
Sozialversicherung, insbesondere Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung
-
Haftpflichtversicherung
-
Tierversicherung
-
Ertragsschadenversicherung.

§ 15

Durchführung der Prüfung

(1) Je Prüfungsteil soll die schriftliche Prüfung nicht länger als drei Stunden, die mündliche Prüfung nicht länger als 30 Minuten dauern.

(2) 1 In den Prüfungsfächern nach § 14

1.3
Angewandte Züchtung und Zuchtauswahl,
2.2
Tierernährung, Beurteilung und Einsatz von Futtermitteln,
3.1
Gewinnung tierischer Produkte und
3.4
Praktische Durchführung der Leistungsprüfungen

wird die schriftliche Prüfung durch eine praktische Prüfung ersetzt, die je Prüfungsfach nicht länger als 30 Minuten dauern soll. 2 Die Dauer der schriftlichen Prüfung in dem betreffenden Prüfungsteil verringert sich entsprechend.

Abschnitt IV

Fachagrarwirt und Fachagrarwirtin Golfplatzpflege - Greenkeeper -

§ 16

Zulassung

Zur Prüfung wird zugelassen, wer

1.
die Abschlußprüfung in einem der Ausbildungsberufe Landwirt/Landwirtin, Fachkraft Agrarservice, Gärtner/Gärtnerin, Forstwirt/Forstwirtin oder Winzer/Winzerin bestanden hat und
2.
mindestens drei Jahre in einem Ausbildungsberuf nach Nummer 1 oder in der Golfplatzpflege tätig gewesen ist.

§ 17

Gliederung der Prüfung

Die Prüfung umfaßt folgende Prüfungsteile mit den jeweils zugeordneten Prüfungsfächern:

1.
Prüfungsteil: Der Golfplatz als Sport- und Spielfläche und als landschaftsgestaltendes Element
1.1
Anforderungen an einen Golfplatz
1.2
Ökologische und rechtliche Grundlagen
2.
Prüfungsteil: Golfplatzpflege
2.1
Pflegemaßnahmen
2.2
Einsatz und Wartung von Maschinen und Geräten
3.
Prüfungsteil: Platzmanagement
3.1
Golfplatz und Spielbetrieb
3.2
Arbeitsorganisation und Betriebsführung.

§ 18

Prüfungsgegenstände (Prüfungsinhalte)

(1) Im Prüfungsteil „Der Golfplatz als Sport- und Spielfläche und als landschaftsgestaltendes Element" kann geprüft werden:

1.1
Prüfungsfach „Anforderungen an einen Golfplatz"
-
Bodenaufbau, -eigenschaften und -verbesserungsmaßnahmen
-
standort- und nutzungsgerechte Bepflanzung
-
Wege- und Gewässerbau
1.2
Prüfungsfach „Ökologische und rechtliche Grundlagen"
-
ökologische Zusammenhänge
-
Baurecht (Auflagen, landschaftspflegerische Begleitpläne)
-
Umweltrecht (Naturschutz-, Abfall- und Wasserrecht)
-
Pflanzenschutz- und Düngemittelrecht.

(2) Im Prüfungsteil „Golfplatzpflege" kann geprüft werden:

2.1
Prüfungsfach „Pflegemaßnahmen" nutzungs- und umweltgerechte
-
Fertigstellungs-, Entwicklungs- und Unterhaltspflege sowie Regenerationsmaßnahmen
-
Stauden- und Gehölzpflege
-
Pflanzenernährung
-
Pflanzenschutzmaßnahmen
2.2
Prüfungsfach „Einsatz und Wartung von Geräten und Maschinen"
-
Antriebsmaschinen
-
Mäh- und Pflegegeräte
-
Beregnungsanlagen
-
Pflege- und Instandhaltung von Maschinen und Geräten
-
Arbeits- und Unfallschutz
-
Verkehrssicherheit und Versicherungsangelegenheiten.

(3) Im Prüfungsteil „Platzmanagement" kann geprüft werden:

3.1
Prüfungsfach „Golfplatz und Spielbetrieb"
-
grundlegende Golf- und Platzregeln
-
Koordination von Pflege- und Spielbetrieb
-
Wettkampfvorbereitung
-
Maßnahmen zum Ausbau eines Golfplatzes
3.2
Prüfungsfach „Arbeitsorganisation und Betriebsführung"
-
Grundfragen der Betriebsorganisation
-
Mitarbeiterführung
-
Kostenrechnung (Betriebsabrechnung und Kalkulation)
-
Arbeits- und Sozialrecht.

§ 19

Durchführung der Prüfung

1 Die schriftliche Prüfung soll je Prüfungsfach nicht länger als eine Stunde, die mündliche Prüfung je Prüfungsteil nicht länger als 30 Minuten dauern. 2 Im zweiten Prüfungsteil wird die schriftliche Prüfung durch eine praktische Prüfung ersetzt, die einschließlich der ergänzenden mündlichen Prüfung insgesamt nicht länger als 150 Minuten dauern soll. 3 Im dritten Prüfungsteil soll der mündlichen Prüfung der im Rahmen des Fortbildungslehrgangs (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) erstellte Praktikumsbericht zugrunde gelegt werden.

Abschnitt V

Fachagrarwirt und Fachagrarwirtin Head-Greenkeeper

§ 20

Zulassung

Zur Prüfung wird zugelassen, wer

1.
die Fortbildungsprüfung zum Fachagrarwirt Golfplatzpflege - Greenkeeper - bestanden hat,
2.
drei Jahre als Greenkeeper tätig gewesen ist und
3.
ein Handicap von mindestens 36 als Golfspieler nachweist.

§ 21

Gliederung der Prüfung

Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsteile mit den jeweils zugeordneten Prüfungsfächern:

1.
Prüfungsteil: Leitung und Organisation
1.1
Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit
1.2
Personalwesen
1.3
Qualitäts- und Zeitmanagement
2.
Prüfungsteil: Golfanlage und Platzmanagement
2.1
Golfanlage
2.2
Platzmanagement und Umwelt
3.
Prüfungsteil: Betriebswirtschaft und Recht
3.1
Kostenmanagement und Finanzplanung
3.2
Recht und Versicherungswesen.

§ 22

Prüfungsgegenstände (Prüfungsinhalte)

(1) Im Prüfungsteil „Leitung und Organisation" kann geprüft werden:

1.1
Prüfungsfach „Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit"
-
Rhetorik
-
Verhandlungstechniken
-
Präsentation
1.2
Prüfungsfach „Personalwesen"
-
Personalgewinnung und Personaleinsatz
-
Personalführung
-
Arbeitsrecht
-
Sozialversicherungsrecht
1.3
Prüfungsfach „Qualitäts- und Zeitmanagement"
-
Projektmanagement
-
Qualitätsmanagement
-
Zeitmanagement
-
Problemmanagement
-
Büroorganisation, Telekommunikation, Branchensoftware.

(2) Im Prüfungsteil „Golfanlage und Platzmanagement" kann geprüft werden:

2.1
Prüfungsfach „Golfanlage"
-
Golfsport in Deutschland und international
-
Architektur und Design von Golfanlagen
-
Neubau und Erweiterung
-
Renovierung, Umbau und Modernisierung
-
Bauleitung und VOB (Ausschreibungsgrundlagen)
-
Zusammenarbeit mit Behörden und Beachtung von Auflagen
2.2
Prüfungsfach „Platzmanagement und Umwelt"
-
Spielbetrieb und Turniervorbereitung
-
umweltschonende Platzpflege
-
Zertifizierung und Umweltaudit
-
erweiterte Pflanzenkenntnis und Entwicklung des Pflanzenbestands

(3) Im Prüfungsteil „Betriebswirtschaft und Recht" kann geprüft werden:

3.1
Prüfungsfach „Kostenmanagement und Finanzplanung"
-
Buchführung, Bilanzierung und Finanzierung
-
Kostenrechnung
-
Kalkulation und Nachkalkulation
-
Jahresbudgeterstellung und Investitionsplanung
-
Controlling und Berichtswesen
3.2
Prüfungsfach „Recht und Versicherungen"
-
Vertragsrecht
-
Handels- und Gewerberecht
-
Umweltrecht (Naturschutz-, Abfall- und Wasserrecht), Baurecht sowie Pflanzenschutz- und Düngemittelrecht
-
Versicherungswesen.

§ 23

Durchführung der Prüfung

(1) 1 Die Prüfungsfächer „Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit" und „Qualitäts- und Zeitmanagement" werden unbeschadet der gesonderten Bewertung gemeinsam in Form einer Präsentation geprüft, die nicht länger als 60 Minuten dauern soll. 2 Die Prüflinge erhalten hierfür eine achttägige Vorbereitungszeit.

(2) 1 Das Prüfungsfach „Platzmanagement und Umwelt" wird anhand eines Fallbeispiels geprüft. 2 Das Fallbeispiel ist schriftlich zu lösen und in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. 3 Für die Prüfung stehen bis zu drei Stunden zur Verfügung. 4 Dabei soll das Prüfungsgespräch je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.

(3) Im Prüfungsfach „Kostenmanagement und Finanzplanung" erstellen die Prüflinge aus den Daten eines Golfclubs oder einer anderen Einrichtung des Rasensports nach einer dreimonatigen Vorbereitungszeit eine Facharbeit, die sie in einem Prüfungsgespräch erläutern, das nicht länger als 60 Minuten dauern soll.

(4) 1 Die übrigen Prüfungsfächer werden schriftlich und mündlich geprüft. 2 Je Prüfungsfach soll die schriftliche Prüfung nicht länger als 60 Minuten und die mündliche Prüfung nicht länger als 30 Minuten dauern.

Abschnitt VI

Fachagrarwirt und Fachagrarwirtin
Erneuerbare Energien - Biomasse

§ 24

Zulassung

Zur Prüfung wird zugelassen, wer

1.
die Abschlussprüfung in einem der Ausbildungsberufe Landwirt/Landwirtin, Fachkraft Agrarservice, Hauswirtschafter/ Hauswirtschafterin (Ausbildungsberuf der Landwirtschaft), Gärtner/Gärtnerin, Winzer/Winzerin, Tierwirt/Tierwirtin, Pferdewirt/Pferdewirtin, Forstwirt/Forstwirtin oder Brenner/Brennerin bestanden hat und
2.
nach der Abschlussprüfung mindestens drei Jahre in einem Ausbildungsberuf nach Nr. 1 tätig gewesen ist.

§ 25

Gliederung der Prüfung

Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsteile mit den jeweils zugeordneten Prüfungsfächern:

1.
Prüfungsteil: „Allgemeine Grundlagen regenerativer Energieformen“
1.1
Potenziale, Einsatzmöglichkeiten und Perspektiven
1.2
Produktion und Bereitstellung von Bioenergieträgern
1.3
Gesetzliche Rahmenbedingungen
2.
Prüfungsteil: „Energetische Nutzung von Biomasse“
2.1
Biokraftstoffe
2.2
Biogene Festbrennstoffe
2.3
Biogas
3.
Prüfungsteil: „Wirtschaft, Recht und Organisation“
3.1
Finanzierung, steuerliche Aspekte und Wirtschaftlichkeit
3.2
Förderprogramme und Zuständigkeiten
3.3
Recht und Versicherungswesen
3.4
Arbeitsorganisation und Betriebsführung
3.5
Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

§ 26

Prüfungsgegenstände (Prüfungsinhalte)

(1) Im Prüfungsteil „Allgemeine Grundlagen regenerativer Energieformen“ kann geprüft werden:

1.1
Prüfungsfach „Potenziale, Einsatzmöglichkeiten und Perspektiven“
-
Pflanzliche Rohstoffe
-
Organische Reststoffe
-
Sonnenenergie
-
Windenergie
-
Wasserkraft
-
Geothermie
1.2
Prüfungsfach „Produktion und Bereitstellung von Bioenergieträgern“
-
Erzeugung und Aufbereitung von Rohstoffen
-
Verwertung und Aufbereitung von Reststoffen
-
Qualitätsaspekte
-
Lagerung und Konservierung
-
Logistik
1.3
Prüfungsfach „Gesetzliche Rahmenbedingungen“
-
Erneuerbare-Energien- Gesetz (EEG) mit Biomasseverordnung
-
Mineralölsteuergesetz
-
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
-
Normen und einschlägige Rechtsvorschriften

(2) Im Prüfungsteil „Energetische Nutzung von Biomasse“ kann jeweils unter Berücksichtigung von Biologie, Technik, Ökologie und Ökonomie geprüft werden:

2.1
Prüfungsfach „Biokraftstoffe“
-
Naturbelassenes Pflanzenöl
-
Biodiesel (RME, PME)
-
Bioethanol
2.2
Prüfungsfach „Biogene Festbrennstoffe“
-
Scheitholz
-
Holzhackschnitzel
-
Pellets
-
Sonstige pflanzliche Brennstoffe
2.3
Prüfungsfach „Biogas“
-
Wirtschaftsdünger
-
Organische Reststoffe
-
Energiepflanzen

(3) Im Prüfungsteil „Wirtschaft, Recht und Organisation“ kann geprüft werden:

3.1
Prüfungsfach „Finanzierung, steuerliche Aspekte und Wirtschaftlichkeit“
-
Wirtschaftlicher Verfahrensvergleich
-
Vermarktung
-
Kapitalbeschaffung
-
Grundsätze des Gewerbe- und Steuerrechts
3.2
Prüfungsfach „Förderprogramme und Zuständigkeiten“
-
Investitionsförderprogramme (Land, Bund, EU)
-
Förderungen im laufenden Betrieb
-
Behörden, Fachstellen, Organisationen
3.3
Prüfungsfach „Recht und Versicherungswesen“
-
Genehmigungsrecht
-
Umweltrecht
-
Arbeitssicherheit
-
Landwirtschaftliches Fachrecht
-
Vertragsrecht
-
Versicherungswesen
3.4
Prüfungsfach „Arbeitsorganisation und Betriebsführung“
-
Betriebsorganisation
-
Telekommunikation
-
Dokumentation
-
Controlling
3.5
Prüfungsfach „Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit“
-
Verhandlungsführung
-
Präsentation
-
Konfliktlösung

§ 27

Durchführung der Prüfung, Bewertung

(1) 1 Das Prüfungsfach „Produktion und Bereitstellung von Bioenergieträgern“ wird anhand eines Fallbeispiels geprüft. 2 Das Fallbeispiel ist schriftlich zu lösen und in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. 3 Für die Prüfung stehen insgesamt bis zu drei Stunden zur Verfügung. 4 Dabei soll das Prüfungsgespräch je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.

(2) Die Prüfungsfächer „Potenziale, Einsatzmöglichkeiten und Perspektiven“ und „Gesetzliche Rahmenbedingungen“ werden, unbeschadet der gesonderten Bewertung, gemeinsam in einem Kolloquium mündlich geprüft, das nicht länger als 30 Minuten dauern soll.

(3) 1 Im Prüfungsteil 2 „Energetische Nutzung von Biomasse“ erstellen die Prüfungsteilnehmer nach ihrer Wahl aus einem der Prüfungsfächer „Biokraftstoffe“, „Biogene Festbrennstoffe“ oder „Biogas“ anhand der Daten einer bestehenden Anlage nach zweimonatiger praktischer Vorbereitungszeit einen schriftlichen Verfahrens- und Kontrollbericht mit Bewertung, den sie in einem Prüfungsgespräch vorstellen, das nicht länger als 30 Minuten dauern soll. 2 Die Noten für den schriftlichen Verfahrens- und Kontrollbericht und für das Prüfungsgespräch werden zu einer Note zusammengefasst.

(4) 1 Im Prüfungsteil 2 werden die übrigen Prüfungsfächer mündlich, im Prüfungsteil 3 die Prüfungsfächer 3.1 bis 3.3 schriftlich und mündlich, die übrigen Prüfungsfächer mündlich geprüft. 2 Je Prüfungsfach soll die schriftliche Prüfung nicht länger als 60 Minuten und die mündliche Prüfung nicht länger als 30 Minuten dauern.

(5) Für die Ermittlung der Gesamtnote im Prüfungsteil 2 wird die Note für die Prüfungsleistung nach Abs. 3 zweifach gewertet.

Abschnitt VII

Fachagrarwirt und Fachagrarwirtin
Betriebshilfe

§ 28

Zulassung

Zur Prüfung wird zugelassen, wer

1.
die Abschlussprüfung in einem Ausbildungsberuf der Landwirtschaft bestanden hat und
2.
mindestens drei Jahre in einem Ausbildungsberuf nach Nr. 1 oder in der Betriebshilfe tätig gewesen ist oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens einjährigen Fachschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung im Agrarbereich nachweist.

§ 29

Gliederung der Prüfung

Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsteile mit den jeweils zugeordneten Prüfungsfächern:

1.
Prüfungsteil: Leistungen in der Betriebshilfe
1.1
Betriebliche Bestandsaufnahme
1.2
Landwirtschaftliches Fachrecht
1.3
Landwirtschaftliches Berichts- und Dokumentationswesen

2.
Prüfungsteil: Berufsbildung und Organisation der Betriebshilfe
2.1
Träger der Betriebs- und Haushaltshilfe
2.2
Einsatzkräfte in der sozialen Betriebs- und Haushaltshilfe

3.
Prüfungsteil: Kommunikation und Konfliktlösung
3.1
Grundzüge der Kommunikation
3.2
Verhalten bei Lebenskrisen
3.3
Bewältigung berufsbedingter Belastungen

4.
Prüfungsteil: Berufliche und rechtliche Rahmenbedingungen
4.1
Rechtsgeschäfte im Auftrag Dritter
4.2
Sozialversicherungsrecht
4.3
Arbeitsrecht und Arbeitsschutz.

§ 30

Prüfungsgegenstände (Prüfungsinhalte)

(1) Im Prüfungsteil „Leistungen in der Betriebshilfe“ kann geprüft werden:

1.1
Prüfungsfach „Betriebliche Bestandsaufnahme“
-
Analyse der betrieblichen Situation
-
Kenntnisse von Familienstrukturen
-
Planung der täglichen Arbeit
-
Kontrolle der verfügbaren Mittel
1.2
Prüfungsfach „Landwirtschaftliches Fachrecht“
-
Umweltrecht
-
Düngemittel- und Pflanzenschutzrecht
-
Recht des Gesundheitsschutzes, Tierseuchenrecht
-
Tierschutzrecht
1.3
Prüfungsfach „Landwirtschaftliches Berichts- und Dokumentationswesen“
-
Buchführung
-
Förderanträge
-
Qualitätssicherungssysteme.

(2) Im Prüfungsteil „Berufsbildung und Organisation der Betriebshilfe“ kann geprüft werden:

2.1
Prüfungsfach „Träger der Betriebs- und Haushaltshilfe“
-
Organisationen und Interessenvertretungen der Betriebs- und Haushaltshilfe in Bayern
-
Tätigkeitsfelder der Organisationen, Schwerpunkte
-
Abgrenzung von anderen Dienstleistern im sozialen Bereich
2.2
Prüfungsfach „Einsatzkräfte in der sozialen Betriebs- und Haushaltshilfe“
-
Haupt- und nebenberufliche Kräfte
-
Anstellungsvoraussetzungen, persönliche und fachliche Eignung, Weiterbildung
-
Berufsständische Vertretungen.

(3) Im Prüfungsteil „Kommunikation und Konfliktlösung“ kann geprüft werden:

3.1
Prüfungsfach „Grundzüge der Kommunikation“
-
Gesprächsformen, je nach Ziel, Situation, Teilnehmerkreis
-
Techniken und Methoden der Gesprächsführung
-
Unterstützungs- und Motivationsmöglichkeiten
3.2
Prüfungsfach „Verhalten bei Lebenskrisen“
-
Wechselnde Familiensituationen, Generationenkonflikt
-
Chronische Krankheit
-
Behinderungen
-
Sterben, Tod, Trauer
3.3
Prüfungsfach „Bewältigung berufsbedingter Belastungen“
-
Arbeitsanfall, Arbeitsorganisation
-
Einflüsse des sozialen Umfelds
-
Alternative Betriebsorganisationen.

(4) Im Prüfungsteil „Berufliche und rechtliche Rahmenbedingungen“ kann geprüft werden:

4.1
Prüfungsfach „Rechtsgeschäfte im Auftrag Dritter“
-
Wareneinkauf und -verkauf
-
Beschaffung von Dienstleistungen
-
Risikoabsicherung und Haftungsfragen
4.2
Prüfungsfach „Sozialversicherungsrecht“
-
Zielsetzung
-
Leistungsansprüche und -voraussetzungen
-
Leistungsgewährung
4.3
Prüfungsfach „Arbeitsrecht und Arbeitsschutz“
-
Arbeitszeitordnung
-
Arbeitssicherheit
-
Datenschutz.

§ 31

Durchführung der Prüfung

(1) Im Prüfungsteil „Leistungen in der Betriebshilfe“ erstellen die Prüfungsteilnehmer nach ihrer Wahl aus einem der Prüfungsfächer anhand eines praktischen Einsatzfalls nach einer einwöchigen Vorbereitungszeit einen schriftlichen Bericht mit Bewertung, den sie in einem Prüfungsgespräch vorstellen, das nicht länger als 30 Minuten dauern soll.

(2) Der Prüfungsteil „Kommunikation und Konfliktlösung“ wird mündlich in einem Kolloquium geprüft, das nicht länger als 60 Minuten dauern soll.

(3) 1 Die Prüfungsteile „Berufsbildung und Organisation der Betriebshilfe“ und „Berufliche und rechtliche Rahmenbedingungen“ werden schriftlich und mündlich geprüft. 2 Je Prüfungsfach soll die schriftliche Prüfung nicht länger als 60 Minuten und die mündliche Prüfung nicht länger als 30 Minuten dauern.

Dritter Teil

Schlußvorschriften

§ 32

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1996 in Kraft.

München, den 18. Juli 1996

Bayerisches Staatsministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Reinhold Bocklet, Staatsminister