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7803-23-L Verordnung über die Fortbildungsprüfungen zum Fachagrarwirt und zur Fachagrarwirtin (VFprF) Vom 18. Juli 1996Fundstelle: GVBl 1996, S. 303
Verordnung über die Fortbildungsprüfungen zum Fachagrarwirt und zur Fachagrarwirtin (VFprF) vom 18. Juli 1996 (GVBl S. 303, BayRS 7803-23-L), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 24. Januar 2011 (GVBl S. 59)
Änderungen
- 1.
mehrfach geänd. (V v. 25.7.2001, 422; ber. S. 666)
- 2.
§§ 7 und 19 geänd. (§ 1 V v. 21.5.2002, 225)
- 3.
mehrfach geänd. (V v. 3.12.2003, 910)
- 4.
mehrfach geänd. (§ 1 V v. 1.12.2004, 515)
- 5.
mehrfach geänd. (V v. 27.2.2007, 215)
- 6.
mehrfach geänd. (§ 1 V v. 24.1.2011, 59)
Auf Grund von § 46
Abs. 1
des Berufsbildungsgesetzes (BBiG)
in Verbindung mit Art. 4 Satz 1
des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes (AGBBiG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1993 (GVBl S. 754, BayRS 800-21-1-A)
erläßt das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten, hinsichtlich des Fachwirts und der Fachwirtin „Naturschutz und
Landschaftspflege" im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für
Landesentwicklung und Umweltfragen, folgende vom Berufsbildungsausschuß beschlossene
Verordnung:
| Inhaltsübersicht: |
Erster Teil
Allgemeines
|
| § 1
|
Grundsätze, Ziel der Prüfung |
| § 2
|
Zulassungsvoraussetzungen |
| § 3
|
Gliederung und Durchführung der Prüfung, Bewertung |
Zweiter Teil
Einzelne Fortbildungsprüfungen
|
Abschnitt I
Fachagrarwirt und Fachagrarwirtin Rechnungswesen
|
| § 4
|
Zulassung |
| § 5
|
Gliederung der Prüfung |
| § 6
|
Prüfungsgegenstände (Prüfungsinhalte) |
| § 7
|
Durchführung der Prüfung Bewertung |
Abschnitt II
Fachagrarwirt und Fachagrarwirtin Besamungswesen
|
| § 8
|
Zulassung |
| § 9
|
Gliederung der Prüfung |
| § 10
|
Prüfungsgegenstände (Prüfungsinhalte) |
| § 11
|
Durchführung der Prüfung |
Abschnitt III
Fachagrarwirt und Fachagrarwirtin Leistungs- und Qualitätsprüfungen in
der Tierproduktion
|
| § 12
|
Zulassung |
| § 13
|
Gliederung der Prüfung |
| § 14
|
Prüfungsgegenstände (Prüfungsinhalte) |
| § 15
|
Durchführung der Prüfung |
Abschnitt IV
Fachagrarwirt und Fachagrarwirtin Golfplatzpflege - Greenkeeper -
|
| § 16
|
Zulassung |
| § 17
|
Gliederung der Prüfung |
| § 18
|
Prüfungsgegenstände (Prüfungsinhalte) |
| § 19
|
Durchführung der Prüfung |
Abschnitt V
Fachagrarwirt und Fachagrarwirtin Head-Greenkeeper
|
| § 20
|
Zulassung |
| § 21
|
Gliederung der Prüfung |
| § 22
|
Prüfungsgegenstände (Prüfungsinhalte) |
| § 23
|
Durchführung der Prüfung |
Abschnitt VI
Fachagrarwirt und Fachagrarwirtin Erneuerbare Energien - Biomasse
|
| § 24
|
Zulassung |
| § 25
|
Gliederung der Prüfung |
| § 26
|
Prüfungsgegenstände (Prüfungsinhalte) |
| § 27
|
Durchführung der Prüfung, Bewertung |
Abschnitt VII
Fachagrarwirt und Fachagrarwirtin Betriebshilfe
|
| § 28
|
Zulassung |
| § 29
|
Gliederung der Prüfung |
| § 30
|
Prüfungsgegenstände (Prüfungsinhalte) |
| § 31
|
Durchführung der Prüfung |
Dritter Teil
Schlußvorschriften
|
| §
32
|
Inkraftreten, Außerkrafttreten |
Erster Teil Allgemeines
§ 1
Grundsätze, Ziel der Prüfung
(1) Die §§
2
und 3
dieser Verordnung gelten, soweit für die jeweilige Fortbildungsprüfung
nichts anderes bestimmt ist.
(2) 1 Die
Prüfung bildet den Abschluss der beruflichen Fortbildung in Bereichen, die der
Berufsausbildung in landwirtschaftlichen Ausbildungsberufen nachgelagert sind. 2 Sie dient der
beruflichen Anpassung und schafft Voraussetzungen für den beruflichen Aufstieg.
(3) 1 Durch
die Prüfung ist festzustellen, ob die Prüflinge die Kenntnisse und Fertigkeiten
besitzen, um die jeweils notwendigen Tätigkeiten fachgerecht und eigenverantwortlich
auszuführen und dabei auch betreuende und beratende Aufgaben wahrzunehmen. 2 Wer die Prüfung
bestanden hat, kann die Berufsbezeichnung führen, die im Zweiten Teil dieser
Verordnung der jeweiligen Fortbildungsprüfung zugeordnet ist.
§ 2
Zulassungsvoraussetzungen
(1) 1 Zur
Prüfung wird zugelassen, wer
- 1.
die Abschlussprüfung nach § 37
BBiG
in einem der Fortbildungsprüfung zugeordneten landwirtschaftlichen Ausbildungsberuf
bestanden hat,
- 2.
nach der Abschlussprüfung mindestens drei Jahre in einem Ausbildungsberuf
nach Nr. 1 oder in dem bei der jeweiligen Fortbildungsprüfung vorgeschriebenen
Bereich tätig gewesen ist und
- 3.
an einem nach Richtlinien des Staatsministeriums für Landwirtschaft
und Forsten durchgeführten Fortbildungslehrgang teilgenommen hat oder zum Zeitpunkt
der Zulassung teil nimmt oder glaubhaft macht, dass gleichwertige Kenntnisse und
Fertigkeiten auf andere Weise erworben worden sind.
2 Der
Fortbildungslehrgang ist keine allgemein zugängliche Bildungsmaßnahme.
3 Die zuständige
Stelle überwacht die Durchführung des Fortbildungslehrgangs.
(2) Wer die Meisterprüfung in einem landwirtschaftlichen
Ausbildungsberuf nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bestanden hat, ist von den Anforderungen
nach Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 sowie gegebenenfalls vom Fachschulbesuch befreit.
(3) Der erfolgreiche Besuch einer einschlägigen Fachschule
wird mit seiner Dauer, höchstens jedoch mit einem Jahr auf die Tätigkeit
nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 angerechnet.
§ 3
Gliederung und Durchführung
der Prüfung,
Bewertung
(1) 1 Die
Prüfung gliedert sich in Prüfungsteile und Prüfungsfächer; diesen
werden Prüfungsgegenstände (Prüfungsinhalte) zugeordnet. 2 Die Prüfung soll in allen Teilen und
Fächern schriftlich und mündlich, in Prüfungsteilen und Prüfungsfächern
mit Schwerpunkt im Bereich der Fertigkeiten auch oder nur praktisch durchgeführt
werden.
(2) 1 Die
Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten. 2 Für jeden Teil ist eine Gesamtnote
zu bilden. 3 Das
Zeugnis über die bestandene Prüfung enthält das Gesamtergebnis aus
den Prüfungsteilen sowie die Ergebnisse der Prüfungsleistungen in den einzelnen
Prüfungsteilen und Prüfungsfächern.
Zweiter Teil Einzelne Fortbildungsprüfungen
Abschnitt IFachagrarwirt und Fachagrarwirtin
Rechnungswesen
§ 4
Zulassung
(1) Zur Prüfung wird zugelassen, wer
- 1.
die Abschlußprüfung in einem der Ausbildungsberufe
Landwirt/Landwirtin, Fachkraft Agrarservice, Gärtner/Gärtnerin, Winzer/Winzerin
oder Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin (Ausbildungsberuf der Landwirtschaft) bestanden
hat und
- 2.
den erfolgreichen Besuch einer mindestens einjährigen Fachschule
oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung im Agrarbereich nachweist.
(2) Abweichend von Absatz 1 Nrn. 1 und 2 kann auch zugelassen
werden, wer die Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf
bestanden hat und danach mindestens drei Jahre in der Landwirtschaft tätig war
oder in einem der Landwirtschaft vor- oder nachgelagerten Bereich eine kaufmännische
Berufstätigkeit ausgeübt hat.
§ 5
Gliederung der Prüfung
Die Prüfung umfaßt folgende Prüfungsteile
mit den jeweils zugeordneten Prüfungsfächern
- 1.
Prüfungsteil: Wirtschaft und Recht
- 1.1
Betriebswirtschaft
- 1.2
Grundlagen des Steuerrechts
- 2.
Prüfungsteil: Fachtheorie
- 2.1
Rechnungswesen
- 2.2
Automatisierte Datenverarbeitung.
§ 6
Prüfungsgegenstände (Prüfungsinhalte)
(1) Im Prüfungsteil „Wirtschaft und Recht"
kann geprüft werden:
- 1.1
Prüfungsfach „Betriebswirtschaft"
- -
Volkswirtschaftliche
Zusammenhänge
- -
Produktionsgrundlagen und Betriebsorganisation
- 1.2
Prüfungsfach „Grundlagen des Steuerrechts"
- -
Allgemeines
Steuerrecht
- -
Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
- -
Einkommen-, Lohn- und Kirchensteuer
- -
sonstige Steuern und Abgaben.
(2) Im Prüfungsteil „Fachtheorie" kann geprüft
werden:
- 2.1
Prüfungsfach „Rechnungswesen"
- -
Buchhaltung
und Jahresabschluß
- -
Buchführungsstatistik und Betriebsvergleich
- -
Betriebszweigabrechnung
- 2.2
Prüfungsfach „Automatisierte Datenverarbeitung"
- -
Grundlagen
der Datenverarbeitung
- -
Datenerfassung
- -
Datenausgabe und -auswertung.
§ 7
Durchführung der Prüfung,
Bewertung
(1) Je Prüfungsteil soll die schriftliche Prüfung
nicht länger als sechs Stunden, die mündliche Prüfung nicht länger
als eine Stunde dauern.
(2) 1 Innerhalb
eines Prüfungsfachs haben die Noten für die schriftlichen Prüfungsleistungen
das doppelte Gewicht. 2 Bei
Ermittlung der Noten je Prüfungsteil zählen die Leistungen in den Fächern
„Grundlagen des Steuerrechts" und „Automatisierte Datenverarbeitung"
je zweifach.
Abschnitt II Fachagrarwirt und Fachagrarwirtin
Besamungswesen
§ 8
Zulassung
Zur Prüfung wird zugelassen, wer
- 1.
die Abschlußprüfung in einem der Ausbildungsberufe
Landwirt/Landwirtin oder Tierwirt/Tierwirtin bestanden hat,
- 2.
den erfolgreichen Besuch einer mindestens einjährigen Fachschule
oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung im Agrarbereich nachweist und
- 3.
im Rahmen der dreijährigen Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
mindestens zwei Jahre als Besamungsbeauftragter (§ 14
Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Tierzuchtgesetz) tätig gewesen ist.
§ 9
Gliederung der Prüfung
Die Prüfung umfaßt folgende Prüfungsteile
mit den jeweils zugeordneten Prüfungsfächern:
- 1.
Prüfungsteil: Grundlagen der Besamung
- 1.1
Anatomie
und Physiologie
- 1.2
Labortechnik
- 1.3
Sameneinführung
- 1.4
Allgemeine und spezielle Hygiene
- 1.5
Spezielle Biotechniken
- 2.
Prüfungsteil: Tierzucht
- 2.1
Besamungszucht
- 2.2
Fütterung und Haltung
- 2.3
Betriebswirtschaft
- 2.4
Organisation der Tierzucht und der Besamung
- 3.
Prüfungsteil: Fruchtbarkeit und Besamungsservice
- 3.1
Management
der Fruchtbarkeit
- 3.2
Fruchtbarkeitsprophylaxe; Trächtigkeitsuntersuchung in ihrer Bedeutung
für die Besamungstauglichkeit
- 3.3.
Öffentlichkeitsarbeit und Mitarbeiterführung
- 4.
Prüfungsteil: Rechts-, Sozial- und Versicherungswesen
- 4.1
Rechtskunde
für die Tierzucht und Besamung
- 4.2
Arbeitsrecht
- 4.3
Versicherungs- und Steuerwesen.
§ 10
Prüfungsgegenstände (Prüfungsinhalte)
(1) Im Prüfungsteil „Grundlagen der Besamung"
kann geprüft werden:
- 1.1
Prüfungsfach „Anatomie und Physiologie"
- -
Allgemeine
und spezielle Anatomie und Physiologie bei Rind und Schwein mit Betonung des hormonellen
Regelkreises und der Veränderungen während der Trächtigkeit
- 1.2
Prüfungsfach „Labortechnik"
- -
Entnahme, Beurteilung
und Verarbeitung des Samens bei Rind und Schwein
- 1.3
Prüfungsfach „Sameneinführung"
- -
Vorprüfung
(Vorbericht und Voruntersuchung)
- -
Hygiene der Sameneinführung, Beachtung des optimalen Besamungszeitpunktes,
Samenbehandlung, Besamungstechnik
- -
Aufzeichnungen und Schriftverkehr
- 1.4
Prüfungsfach „Allgemeine und spezielle Hygiene"
- -
Begriffsbestimmungen,
Übersicht über Teilbereiche, Hygienemaßnahmen im Arbeitsbereich
- -
Gesundheit, Erkrankungen (Ursachen, Merkmale, Maßnahmen)
- -
Seuchen (Ursachen, Erscheinungsformen, Maßnahmen)
- 1.5
Prüfungsfach „Spezielle Biotechniken"
- -
Bedeutung,
Begriffsbestimmungen, Reproduktionsplanung
- -
Embryotransfer
- -
Geschlechtsdeterminierung.
(2) Im Prüfungsteil „Tierzucht" kann geprüft
werden:
- 2.1
Prüfungsfach „Besamungszucht"
- -
Wirtschaftliche Bedeutung der Tierzucht, Genetik, Tierbeurteilung
- -
Besamungszuchtprogramm Rind
- -
Besamungszuchtprogramm Schwein
- 2.2
Prüfungsfach „Fütterung und Haltung"
- -
nährstoff- und leistungsgerechte Fütterung,
Einfluß auf die Fruchtbarkeit
- -
Einfluß der Haltung auf die Fruchtbarkeit, Stallformen, Stallbau
- 2.3
Prüfungsfach „Betriebswirtschaft"
- -
Wirtschaftlichkeit der Besamung, Kriterien
- 2.4
Prüfungsfach „Organisation der Tierzucht und Besamung"
- -
Formen, Organisationen und Träger der Rinder- und
Schweinezucht sowie Besamung
- -
Förderungsprogramme des Staates.
(3) Im Prüfungsteil „Fruchtbarkeit und Besamungsservice"
kann geprüft werden:
- 3.1
Prüfungsfach „Management der Fruchtbarkeit"
- -
Maßstäbe
der Fruchtbarkeit
- -
Feststellung und Bewertung der Fruchtbarkeit
- -
Aufgaben der an der Besamung Beteiligten
- -
Unterweisung des Tierhalters
- 3.2
Prüfungsfach „Fruchtbarkeitsprophylaxe; Trächtigkeitsuntersuchung
in ihrer Bedeutung für die Besamungstauglichkeit"
- -
Maßnahmen
vor, während und nach der Geburt
- -
Fruchtbarkeitssicherungsbetreuung, Fertilitätsdienst
- -
Sterilitätsformen und Trächtigkeitsuntersuchungen bei Rind
und Schwein
- 3.3
Prüfungsfach „Öffentlichkeitsarbeit und Mitarbeiterführung"
- -
Aufklärung
und Werbung, Kundenbetreuung
- -
Organisation des Außendienstes
- -
Mitarbeiterführung, partnerschaftliches Verhalten
- -
Aus- und Weiterbildung.
(4) Im Prüfungsteil „Rechts-, Sozial- und Versicherungswesen"
kann geprüft werden:
- 4.1
Prüfungsfach „Rechtskunde für Tierzucht
und Besamung"
- -
Tierzuchtrecht
- -
Tierseuchenrecht
- -
Futtermittelrecht
- -
Tierschutzrecht
- 4.2
Prüfungsfach „Arbeitsrecht"
- -
Arbeitsvertrags-,
Betriebsverfassungs- und Tarifvertragsrecht
- -
Arbeitszeit- und Urlaubsrecht
- -
Arbeitsschutzrecht und Arbeitsgerichtsverfahren
- 4.3
Prüfungsfach „Versicherungs- und Steuerwesen"
- -
Haftpflichtversicherung
- -
Sozialversicherung, insbesondere Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und
Unfallversicherung
- -
Tierversicherung
- -
Steuerarten und Besteuerungsverfahren.
§ 11
Durchführung der Prüfung
(1) Je Prüfungsteil soll die schriftliche Prüfung
nicht länger als drei Stunden, die mündliche Prüfung nicht länger
als 30 Minuten dauern.
(2) 1 In
den Prüfungsfächern nach §
10
- 1.2
Labortechnik,
- 2.1
Besamungszucht,
- 2.2
Fütterung und Haltung und
- 3.2
Fruchtbarkeitsprophylaxe; Trächtigkeitsuntersuchung in ihrer Bedeutung
für die Besamungstauglichkeit
wird die schriftliche Prüfung durch eine praktische Prüfung ersetzt,
die je Prüfungsfach nicht länger als 30 Minuten dauern soll. 2 Die Dauer der schriftlichen Prüfung
in dem betreffenden Prüfungsteil verringert sich entsprechend.
Abschnitt III Fachagrarwirt und Fachagrarwirtin
Leistungs- und Qualitätsprüfungen
in der Tierproduktion
§ 12
Zulassung
(1) Zur Prüfung wird zugelassen, wer
- 1.
die Abschlußprüfung in einem der Ausbildungsberufe
Landwirt/Landwirtin oder Tierwirt/Tierwirtin bestanden hat,
- 2.
den erfolgreichen Besuch einer mindestens einjährigen Fachschule
oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung im Agrarbereich nachweist und
- 3.
abweichend von §
2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
mindestens drei Jahre im Bereich Leistungs- und Qualitätsprüfungen in
der Tierproduktion tätig gewesen ist.
(2) Wer die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 oder
eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, wird zugelassen, wenn eine zusätzliche
mindestens sechsjährige Tätigkeit im Bereich nach Absatz 1 Nr. 3 nachgewiesen
ist.
§ 13
Gliederung der Prüfung
Die Prüfung umfaßt folgende Prüfungsteile
mit den jeweils zugeordneten Prüfungsfächern:
- 1.
Prüfungsteil: Grundlagen der tierischen Erzeugung
- 1.1
Volkswirtschaftliche Bedeutung
- 1.2
Vererbungslehre und Zuchtwertprüfung
- 1.3
Angewandte Züchtung und Zuchtauswahl
- 1.4
Tiergesundheit, Tierproduktion und Umwelt
- 1.5
Organisationen in der tierischen Erzeugung
- 2.
Prüfungsteil: Fütterung und Haltung
- 2.1
Futterbau und Futterkonservierung
- 2.2
Tierernährung, Beurteilung und Einsatz von Futtermitteln
- 2.3
Futterplanung und Futterrationen
- 2.4
Haltungsformen und -systeme, Stalleinrichtungen
- 3.
Prüfungsteil: Erzeugung, Leistungs- und Qualitätsprüfungen
- 3.1
Gewinnung tierischer Produkte
- 3.2
Milchqualität und Fleischqualität
- 3.3
Erfolgskontrolle, Technik der Leistungsermittlung
- 3.4
Praktische Durchführung der Leistungsprüfungen
- 3.5
Grundlagen der Untersuchungsverfahren nach der Milchgüteverordnung
- 3.6
Qualitätssicherung
- 4.
Prüfungsteil: Rechts-, Sozial- und Versicherungswesen
- 4.1
Tierzucht-, Tierseuchen- und Futtermittelrecht
- 4.2
Rechtliche Grundlagen der Milch- und Fleischerzeugung
- 4.3
Grundlagen des Arbeitsrechts und des Versicherungswesens.
§ 14
Prüfungsgegenstände (Prüfungsinhalte)
(1) Im Prüfungsteil „Grundlagen der tierischen
Erzeugung" kann geprüft werden:
- 1.1
Prüfungsfach „Volkswirtschaftliche Bedeutung"
- -
Naturalleistungen
und Wertschöpfungen der tierischen Erzeugung
- -
Bedarfsdeckung
- -
Stellung der tierischen Erzeugung im Betrieb
- -
Tierproduktion und Vermarktung
- 1.2
Prüfungsfach „Vererbungslehre und Zuchtwertprüfung"
- -
Grundlagen
der Zucht einschließlich Reinzucht und Kreuzung
- -
Eigenleistungs- und Nachkommenprüfung
- -
Zuchtwertprüfverfahren auf Milch- und Fleischleistung, Fruchtbarkeit
- 1.3
Prüfungsfach „Angewandte Züchtung und Zuchtauswahl"
- -
Zuchtziele,
Zuchtprogramme
- -
Zuchtauslese aufgrund von Leistungs- und Zuchtwertprüfungsergebnissen
- -
Tierbeurteilung
- 1.4
Prüfungsfach „Tiergesundheit, Tierproduktion und Umwelt"
- -
wichtigste
Tierseuchen und Tierkrankheiten, Vorbeugung
- -
Tierhygiene bei Rind und Schwein
- -
Tiergesundheitsdienst
- -
Probleme der Intensivtierhaltung
- -
Tierschutz
- -
Umweltschutz
- 1.5
Prüfungsfach „Organisationen in der tierischen Erzeugung"
- -
Züchtervereinigungen
- -
Organisationen für Leistungs- und Qualitätsprüfungen
- -
Erzeugerringe und Erzeugergemeinschaften
- -
Förderung in der Tierproduktion und in der Vermarktung.
(2) Im Prüfungsteil „Fütterung und Haltung"
kann geprüft werden:
- 2.1
Prüfungsfach „Futterbau und Futterkonservierung"
- -
Wirtschaftseigenes Futter
- -
Futterwerbung und -konservierung
- -
Grünlandnutzung, insbesondere Weise
- 2.2
Prüfungsfach „Tierernährung, Beurteilung und Einsatz
von Futtermitteln"
- -
Energiebedarf, leistungsgerechte Fütterung, Futterbeurteilung
- -
Inhaltsstoffe und Preiswürdigkeit von Futtermitteln und Mineralstoffmischungen
- -
Futterzusatzstoffe
- -
Futtermitteluntersuchungen
- 2.3
Prüfungsfach „Futterplanung und Futterrationen"
- -
Nutzungsbezogene Futterplanung nach Menge und Qualität
- -
Futterrationen
- -
Fütterungstechnik, Verfahren der Futterdosierung
- 2.4
Prüfungsfach „Haltungsformen und -systeme, Stalleinrichtungen"
- -
Formen der Nutztierhaltung
- -
Bestandsführung und Haltungssysteme
- -
tiergerechte Aufstallung.
(3) Im Prüfungsteil „Erzeugung, Leistungs- und
Qualitätsprüfungen" kann geprüft werden:
- 3.1
Prüfungsfach „Gewinnung tierischer Produkte"
- -
Erzeugung und Gewinnung von Qualitätsmilch, Funktion
und Einsatz der Melkmaschine, Milchkühlung
- -
Qualitätsfleischerzeugung
- -
Bestimmung des Mastendzeitpunkts
- -
Vorbereitung zur Vermarktung beziehungsweise zur Schlachtung
- -
Ferkelerzeugung
- 3.2
Prüfungsfach „Milchqualität und Fleischqualität"
- -
Milchinhaltsstoffe und ihre wirtschaftliche Bedeutung
- -
Qualitätsbezahlung der Milch
- -
Qualitätskriterien beim Fleisch, Handelsklassen, Lebend- und Geschlachtetvermarktung
- 3.3
Prüfungsfach „Erfolgskontrolle, Technik der Leistungsermittlung"
- -
Erfassung von Grunddaten tierischer Leistungen
- -
Datenaufbereitung und Auswertung
- -
Wirtschaftlichkeitskontrolle hinsichtlich Aufwand und Ertrag
- -
Wertung von Leistungsergebnissen
- 3.4
Prüfungsfach „Praktische Durchführung der Leistungsprüfungen"
- -
Datenerfassung und Identitätssicherung, Einsatz und
Pflege der entsprechenden Geräte
- -
Methode und Durchführung der in Bayern angewandten Zucht-, Milch-
und Fleischleistungsprüfungen
- 3.5
Prüfungsfach „Grundlagen der Untersuchungsverfahren nach der
Milchgüteverordnung"
- -
biologische und untersuchungstechnische Grundlagen für
die Bestimmung der bakteriologischen Beschaffenheit, der Keimzahl, des Zellgehalts
und des Hemmstoffgehalts der Milch
- -
Grundlagen der Güteklasseneinteilung der Milch einschließlich
Gütebewertung
- 3.6
Prüfungsfach „Qualitätssicherung"
- -
Programme zur Erhaltung der Gesundheit der Tierbestände
und zur Sicherung der Qualität der Produkte.
(4) Im Prüfungsteil „Rechts-, Sozial- und Versicherungswesen"
kann geprüft werden:
- 4.1
Prüfungsfach „Tierzucht-, Tierseuchen- und
Futtermittelrecht"
- -
Tierzuchtrecht
- -
Tierseuchenrecht
- -
Futtermittelrecht
- 4.2
Prüfungsfach „Rechtliche Grundlagen der Milch- und Fleischerzeugung"
- -
Milch- und Fettgesetz
- -
Milchgüteverordnung
- -
Vieh- und Fleischgesetz und einschlägige Durchführungsverordnungen
- -
Tierschutzrecht
- 4.3
Prüfungsfach „Grundlagen des Arbeitsrechts und Versicherungswesen"
- -
Arbeitsvertrags-, Betriebsverfassungs- und Tarifvertragsrecht
- -
Arbeitszeit- und Urlaubsrecht
- -
Arbeitsschutz, Arbeitsgerichtsverfahren
- -
Sozialversicherung, insbesondere Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und
Unfallversicherung
- -
Haftpflichtversicherung
- -
Tierversicherung
- -
Ertragsschadenversicherung.
§ 15
Durchführung der Prüfung
(1) Je Prüfungsteil soll die schriftliche Prüfung
nicht länger als drei Stunden, die mündliche Prüfung nicht länger
als 30 Minuten dauern.
(2) 1 In
den Prüfungsfächern nach §
14
- 1.3
Angewandte Züchtung und Zuchtauswahl,
- 2.2
Tierernährung, Beurteilung und Einsatz von Futtermitteln,
- 3.1
Gewinnung tierischer Produkte und
- 3.4
Praktische Durchführung der Leistungsprüfungen
wird die schriftliche Prüfung durch eine praktische Prüfung ersetzt,
die je Prüfungsfach nicht länger als 30 Minuten dauern soll. 2 Die Dauer der schriftlichen Prüfung
in dem betreffenden Prüfungsteil verringert sich entsprechend.
Abschnitt IV Fachagrarwirt und Fachagrarwirtin
Golfplatzpflege - Greenkeeper -
§ 16
Zulassung
Zur Prüfung wird zugelassen, wer
- 1.
die Abschlußprüfung in einem der Ausbildungsberufe
Landwirt/Landwirtin, Fachkraft Agrarservice, Gärtner/Gärtnerin, Forstwirt/Forstwirtin
oder Winzer/Winzerin bestanden hat und
- 2.
mindestens drei Jahre in einem Ausbildungsberuf nach Nummer 1 oder in
der Golfplatzpflege tätig gewesen ist.
§ 17
Gliederung der Prüfung
Die Prüfung umfaßt folgende Prüfungsteile
mit den jeweils zugeordneten Prüfungsfächern:
- 1.
Prüfungsteil: Der Golfplatz als Sport- und Spielfläche
und als landschaftsgestaltendes Element
- 1.1
Anforderungen an einen Golfplatz
- 1.2
Ökologische und rechtliche Grundlagen
- 2.
Prüfungsteil: Golfplatzpflege
- 2.1
Pflegemaßnahmen
- 2.2
Einsatz und Wartung von Maschinen und Geräten
- 3.
Prüfungsteil: Platzmanagement
- 3.1
Golfplatz und Spielbetrieb
- 3.2
Arbeitsorganisation und Betriebsführung.
§ 18
Prüfungsgegenstände (Prüfungsinhalte)
(1) Im Prüfungsteil „Der Golfplatz als Sport-
und Spielfläche und als landschaftsgestaltendes Element" kann geprüft
werden:
- 1.1
Prüfungsfach „Anforderungen an einen Golfplatz"
- -
Bodenaufbau,
-eigenschaften und -verbesserungsmaßnahmen
- -
standort- und nutzungsgerechte Bepflanzung
- -
Wege- und Gewässerbau
- 1.2
Prüfungsfach „Ökologische und rechtliche Grundlagen"
- -
ökologische
Zusammenhänge
- -
Baurecht (Auflagen, landschaftspflegerische Begleitpläne)
- -
Umweltrecht (Naturschutz-, Abfall- und Wasserrecht)
- -
Pflanzenschutz- und Düngemittelrecht.
(2) Im Prüfungsteil „Golfplatzpflege" kann
geprüft werden:
- 2.1
Prüfungsfach „Pflegemaßnahmen" nutzungs-
und umweltgerechte
- -
Fertigstellungs-,
Entwicklungs- und Unterhaltspflege sowie Regenerationsmaßnahmen
- -
Stauden- und Gehölzpflege
- -
Pflanzenernährung
- -
Pflanzenschutzmaßnahmen
- 2.2
Prüfungsfach „Einsatz und Wartung von Geräten und Maschinen"
- -
Antriebsmaschinen
- -
Mäh- und Pflegegeräte
- -
Beregnungsanlagen
- -
Pflege- und Instandhaltung von Maschinen und Geräten
- -
Arbeits- und Unfallschutz
- -
Verkehrssicherheit und Versicherungsangelegenheiten.
(3) Im Prüfungsteil „Platzmanagement" kann
geprüft werden:
- 3.1
Prüfungsfach „Golfplatz und Spielbetrieb"
- -
grundlegende
Golf- und Platzregeln
- -
Koordination von Pflege- und Spielbetrieb
- -
Wettkampfvorbereitung
- -
Maßnahmen zum Ausbau eines Golfplatzes
- 3.2
Prüfungsfach „Arbeitsorganisation und Betriebsführung"
- -
Grundfragen
der Betriebsorganisation
- -
Mitarbeiterführung
- -
Kostenrechnung (Betriebsabrechnung und Kalkulation)
- -
Arbeits- und Sozialrecht.
§ 19
Durchführung der Prüfung
1 Die
schriftliche Prüfung soll je Prüfungsfach nicht länger als eine Stunde,
die mündliche Prüfung je Prüfungsteil nicht länger als 30 Minuten
dauern. 2 Im
zweiten Prüfungsteil wird die schriftliche Prüfung durch eine praktische
Prüfung ersetzt, die einschließlich der ergänzenden mündlichen
Prüfung insgesamt nicht länger als 150 Minuten dauern soll. 3 Im dritten Prüfungsteil soll der mündlichen
Prüfung der im Rahmen des Fortbildungslehrgangs (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) erstellte Praktikumsbericht zugrunde
gelegt werden.
Abschnitt V Fachagrarwirt und Fachagrarwirtin
Head-Greenkeeper
§ 20
Zulassung
Zur Prüfung wird zugelassen, wer
- 1.
die Fortbildungsprüfung zum Fachagrarwirt Golfplatzpflege
- Greenkeeper - bestanden hat,
- 2.
drei Jahre als Greenkeeper tätig gewesen ist und
- 3.
ein Handicap von mindestens 36 als Golfspieler nachweist.
§ 21
Gliederung der Prüfung
Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsteile mit
den jeweils zugeordneten Prüfungsfächern:
- 1.
Prüfungsteil: Leitung und Organisation
- 1.1
Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit
- 1.2
Personalwesen
- 1.3
Qualitäts- und Zeitmanagement
- 2.
Prüfungsteil: Golfanlage und Platzmanagement
- 2.1
Golfanlage
- 2.2
Platzmanagement und Umwelt
- 3.
Prüfungsteil: Betriebswirtschaft und Recht
- 3.1
Kostenmanagement und Finanzplanung
- 3.2
Recht und Versicherungswesen.
§ 22
Prüfungsgegenstände (Prüfungsinhalte)
(1) Im Prüfungsteil „Leitung und Organisation"
kann geprüft werden:
- 1.1
Prüfungsfach „Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit"
- -
Rhetorik
- -
Verhandlungstechniken
- -
Präsentation
- 1.2
Prüfungsfach „Personalwesen"
- -
Personalgewinnung
und Personaleinsatz
- -
Personalführung
- -
Arbeitsrecht
- -
Sozialversicherungsrecht
- 1.3
Prüfungsfach „Qualitäts- und Zeitmanagement"
- -
Projektmanagement
- -
Qualitätsmanagement
- -
Zeitmanagement
- -
Problemmanagement
- -
Büroorganisation, Telekommunikation, Branchensoftware.
(2) Im Prüfungsteil „Golfanlage und Platzmanagement"
kann geprüft werden:
- 2.1
Prüfungsfach „Golfanlage"
- -
Golfsport in
Deutschland und international
- -
Architektur und Design von Golfanlagen
- -
Neubau und Erweiterung
- -
Renovierung, Umbau und Modernisierung
- -
Bauleitung und VOB (Ausschreibungsgrundlagen)
- -
Zusammenarbeit mit Behörden und Beachtung von Auflagen
- 2.2
Prüfungsfach „Platzmanagement und Umwelt"
- -
Spielbetrieb
und Turniervorbereitung
- -
umweltschonende Platzpflege
- -
Zertifizierung und Umweltaudit
- -
erweiterte Pflanzenkenntnis und Entwicklung des Pflanzenbestands
(3) Im Prüfungsteil „Betriebswirtschaft und Recht"
kann geprüft werden:
- 3.1
Prüfungsfach „Kostenmanagement und Finanzplanung"
- -
Buchführung,
Bilanzierung und Finanzierung
- -
Kostenrechnung
- -
Kalkulation und Nachkalkulation
- -
Jahresbudgeterstellung und Investitionsplanung
- -
Controlling und Berichtswesen
- 3.2
Prüfungsfach „Recht und Versicherungen"
- -
Vertragsrecht
- -
Handels- und Gewerberecht
- -
Umweltrecht (Naturschutz-, Abfall- und Wasserrecht), Baurecht sowie Pflanzenschutz-
und Düngemittelrecht
- -
Versicherungswesen.
§ 23
Durchführung der Prüfung
(1) 1 Die
Prüfungsfächer „Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit"
und „Qualitäts- und Zeitmanagement" werden unbeschadet der gesonderten
Bewertung gemeinsam in Form einer Präsentation geprüft, die nicht länger
als 60 Minuten dauern soll. 2 Die
Prüflinge erhalten hierfür eine achttägige Vorbereitungszeit.
(2) 1 Das
Prüfungsfach „Platzmanagement und Umwelt" wird anhand eines Fallbeispiels
geprüft. 2 Das
Fallbeispiel ist schriftlich zu lösen und in einem Prüfungsgespräch
zu erläutern. 3 Für
die Prüfung stehen bis zu drei Stunden zur Verfügung. 4 Dabei soll das Prüfungsgespräch
je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.
(3) Im Prüfungsfach „Kostenmanagement und Finanzplanung"
erstellen die Prüflinge aus den Daten eines Golfclubs oder einer anderen Einrichtung
des Rasensports nach einer dreimonatigen Vorbereitungszeit eine Facharbeit, die sie
in einem Prüfungsgespräch erläutern, das nicht länger als 60
Minuten dauern soll.
(4) 1 Die
übrigen Prüfungsfächer werden schriftlich und mündlich geprüft.
2 Je Prüfungsfach
soll die schriftliche Prüfung nicht länger als 60 Minuten und die mündliche
Prüfung nicht länger als 30 Minuten dauern.
Abschnitt VI Fachagrarwirt und Fachagrarwirtin
Erneuerbare
Energien - Biomasse
§ 24
Zulassung
Zur Prüfung wird zugelassen, wer
- 1.
die Abschlussprüfung in einem der Ausbildungsberufe
Landwirt/Landwirtin, Fachkraft Agrarservice, Hauswirtschafter/ Hauswirtschafterin
(Ausbildungsberuf der Landwirtschaft), Gärtner/Gärtnerin, Winzer/Winzerin,
Tierwirt/Tierwirtin, Pferdewirt/Pferdewirtin, Forstwirt/Forstwirtin oder Brenner/Brennerin
bestanden hat und
- 2.
nach der Abschlussprüfung mindestens drei Jahre in einem Ausbildungsberuf
nach Nr. 1 tätig gewesen ist.
§ 25
Gliederung der Prüfung
Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsteile mit
den jeweils zugeordneten Prüfungsfächern:
- 1.
Prüfungsteil: „Allgemeine Grundlagen regenerativer
Energieformen“
- 1.1
Potenziale,
Einsatzmöglichkeiten und Perspektiven
- 1.2
Produktion und Bereitstellung von Bioenergieträgern
- 1.3
Gesetzliche Rahmenbedingungen
- 2.
Prüfungsteil: „Energetische Nutzung von Biomasse“
- 2.1
Biokraftstoffe
- 2.2
Biogene Festbrennstoffe
- 2.3
Biogas
- 3.
Prüfungsteil: „Wirtschaft, Recht und Organisation“
- 3.1
Finanzierung,
steuerliche Aspekte und Wirtschaftlichkeit
- 3.2
Förderprogramme und Zuständigkeiten
- 3.3
Recht und Versicherungswesen
- 3.4
Arbeitsorganisation und Betriebsführung
- 3.5
Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit
§ 26
Prüfungsgegenstände (Prüfungsinhalte)
(1) Im Prüfungsteil „Allgemeine Grundlagen regenerativer
Energieformen“ kann geprüft werden:
- 1.1
Prüfungsfach „Potenziale, Einsatzmöglichkeiten
und Perspektiven“
- -
Pflanzliche
Rohstoffe
- -
Organische Reststoffe
- -
Sonnenenergie
- -
Windenergie
- -
Wasserkraft
- -
Geothermie
- 1.2
Prüfungsfach „Produktion und Bereitstellung von Bioenergieträgern“
- -
Erzeugung und
Aufbereitung von Rohstoffen
- -
Verwertung und Aufbereitung von Reststoffen
- -
Qualitätsaspekte
- -
Lagerung und Konservierung
- -
Logistik
- 1.3
Prüfungsfach „Gesetzliche Rahmenbedingungen“
- -
Erneuerbare-Energien-
Gesetz (EEG) mit Biomasseverordnung
- -
Mineralölsteuergesetz
- -
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
- -
Normen und einschlägige Rechtsvorschriften
(2) Im Prüfungsteil „Energetische Nutzung von
Biomasse“ kann jeweils unter Berücksichtigung von Biologie, Technik, Ökologie
und Ökonomie geprüft werden:
- 2.1
Prüfungsfach „Biokraftstoffe“
- -
Naturbelassenes
Pflanzenöl
- -
Biodiesel (RME, PME)
- -
Bioethanol
- 2.2
Prüfungsfach „Biogene Festbrennstoffe“
- -
Scheitholz
- -
Holzhackschnitzel
- -
Pellets
- -
Sonstige pflanzliche Brennstoffe
- 2.3
Prüfungsfach „Biogas“
- -
Wirtschaftsdünger
- -
Organische Reststoffe
- -
Energiepflanzen
(3) Im Prüfungsteil „Wirtschaft, Recht und Organisation“
kann geprüft werden:
- 3.1
Prüfungsfach „Finanzierung, steuerliche Aspekte
und Wirtschaftlichkeit“
- -
Wirtschaftlicher
Verfahrensvergleich
- -
Vermarktung
- -
Kapitalbeschaffung
- -
Grundsätze des Gewerbe- und Steuerrechts
- 3.2
Prüfungsfach „Förderprogramme und Zuständigkeiten“
- -
Investitionsförderprogramme
(Land, Bund, EU)
- -
Förderungen im laufenden Betrieb
- -
Behörden, Fachstellen, Organisationen
- 3.3
Prüfungsfach „Recht und Versicherungswesen“
- -
Genehmigungsrecht
- -
Umweltrecht
- -
Arbeitssicherheit
- -
Landwirtschaftliches Fachrecht
- -
Vertragsrecht
- -
Versicherungswesen
- 3.4
Prüfungsfach „Arbeitsorganisation und Betriebsführung“
- -
Betriebsorganisation
- -
Telekommunikation
- -
Dokumentation
- -
Controlling
- 3.5
Prüfungsfach „Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit“
- -
Verhandlungsführung
- -
Präsentation
- -
Konfliktlösung
§ 27
Durchführung der Prüfung,
Bewertung
(1) 1 Das
Prüfungsfach „Produktion und Bereitstellung von Bioenergieträgern“
wird anhand eines Fallbeispiels geprüft. 2 Das Fallbeispiel ist schriftlich zu lösen
und in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. 3 Für die Prüfung stehen insgesamt
bis zu drei Stunden zur Verfügung. 4 Dabei
soll das Prüfungsgespräch je Prüfungsteilnehmer nicht länger
als 30 Minuten dauern.
(2) Die Prüfungsfächer „Potenziale, Einsatzmöglichkeiten
und Perspektiven“ und „Gesetzliche Rahmenbedingungen“ werden, unbeschadet
der gesonderten Bewertung, gemeinsam in einem Kolloquium mündlich geprüft,
das nicht länger als 30 Minuten dauern soll.
(3) 1 Im
Prüfungsteil 2 „Energetische Nutzung von Biomasse“ erstellen die
Prüfungsteilnehmer nach ihrer Wahl aus einem der Prüfungsfächer „Biokraftstoffe“,
„Biogene Festbrennstoffe“ oder „Biogas“ anhand der Daten
einer bestehenden Anlage nach zweimonatiger praktischer Vorbereitungszeit einen schriftlichen
Verfahrens- und Kontrollbericht mit Bewertung, den sie in einem Prüfungsgespräch
vorstellen, das nicht länger als 30 Minuten dauern soll. 2 Die Noten für den schriftlichen Verfahrens-
und Kontrollbericht und für das Prüfungsgespräch werden zu einer Note
zusammengefasst.
(4) 1 Im
Prüfungsteil 2 werden die übrigen Prüfungsfächer mündlich,
im Prüfungsteil 3 die Prüfungsfächer 3.1 bis 3.3 schriftlich und mündlich,
die übrigen Prüfungsfächer mündlich geprüft. 2 Je Prüfungsfach soll die schriftliche
Prüfung nicht länger als 60 Minuten und die mündliche Prüfung
nicht länger als 30 Minuten dauern.
(5) Für die Ermittlung der Gesamtnote im Prüfungsteil
2 wird die Note für die Prüfungsleistung nach Abs. 3 zweifach gewertet.
Abschnitt VII Fachagrarwirt und Fachagrarwirtin
Betriebshilfe
§ 28
Zulassung
Zur Prüfung wird zugelassen, wer
- 1.
die Abschlussprüfung in einem Ausbildungsberuf der
Landwirtschaft bestanden hat und
- 2.
mindestens drei Jahre in einem Ausbildungsberuf nach Nr. 1 oder in der
Betriebshilfe tätig gewesen ist oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens
einjährigen Fachschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung im Agrarbereich
nachweist.
§ 29
Gliederung der Prüfung
Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsteile mit
den jeweils zugeordneten Prüfungsfächern:
- 1.
Prüfungsteil: Leistungen in der Betriebshilfe
- 1.1
Betriebliche Bestandsaufnahme
- 1.2
Landwirtschaftliches Fachrecht
- 1.3
Landwirtschaftliches Berichts- und Dokumentationswesen
-
- 2.
Prüfungsteil: Berufsbildung und Organisation der Betriebshilfe
- 2.1
Träger der Betriebs- und Haushaltshilfe
- 2.2
Einsatzkräfte in der sozialen Betriebs- und Haushaltshilfe
-
- 3.
Prüfungsteil: Kommunikation und Konfliktlösung
- 3.1
Grundzüge der Kommunikation
- 3.2
Verhalten bei Lebenskrisen
- 3.3
Bewältigung berufsbedingter Belastungen
-
- 4.
Prüfungsteil: Berufliche und rechtliche Rahmenbedingungen
- 4.1
Rechtsgeschäfte im Auftrag Dritter
- 4.2
Sozialversicherungsrecht
- 4.3
Arbeitsrecht und Arbeitsschutz.
§ 30
Prüfungsgegenstände (Prüfungsinhalte)
(1) Im Prüfungsteil „Leistungen in der Betriebshilfe“
kann geprüft werden:
- 1.1
Prüfungsfach „Betriebliche Bestandsaufnahme“
- -
Analyse der betrieblichen Situation
- -
Kenntnisse von Familienstrukturen
- -
Planung der täglichen Arbeit
- -
Kontrolle der verfügbaren Mittel
- 1.2
Prüfungsfach „Landwirtschaftliches Fachrecht“
- -
Umweltrecht
- -
Düngemittel- und Pflanzenschutzrecht
- -
Recht des Gesundheitsschutzes, Tierseuchenrecht
- -
Tierschutzrecht
- 1.3
Prüfungsfach „Landwirtschaftliches Berichts- und Dokumentationswesen“
- -
Buchführung
- -
Förderanträge
- -
Qualitätssicherungssysteme.
(2) Im Prüfungsteil „Berufsbildung und Organisation
der Betriebshilfe“ kann geprüft werden:
- 2.1
Prüfungsfach „Träger der Betriebs- und
Haushaltshilfe“
- -
Organisationen und Interessenvertretungen der Betriebs-
und Haushaltshilfe in Bayern
- -
Tätigkeitsfelder der Organisationen, Schwerpunkte
- -
Abgrenzung von anderen Dienstleistern im sozialen Bereich
- 2.2
Prüfungsfach „Einsatzkräfte in der sozialen Betriebs-
und Haushaltshilfe“
- -
Haupt- und nebenberufliche Kräfte
- -
Anstellungsvoraussetzungen, persönliche und fachliche Eignung, Weiterbildung
- -
Berufsständische Vertretungen.
(3) Im Prüfungsteil „Kommunikation und Konfliktlösung“
kann geprüft werden:
- 3.1
Prüfungsfach „Grundzüge der Kommunikation“
- -
Gesprächsformen, je nach Ziel, Situation, Teilnehmerkreis
- -
Techniken und Methoden der Gesprächsführung
- -
Unterstützungs- und Motivationsmöglichkeiten
- 3.2
Prüfungsfach „Verhalten bei Lebenskrisen“
- -
Wechselnde Familiensituationen, Generationenkonflikt
- -
Chronische Krankheit
- -
Behinderungen
- -
Sterben, Tod, Trauer
- 3.3
Prüfungsfach „Bewältigung berufsbedingter Belastungen“
- -
Arbeitsanfall, Arbeitsorganisation
- -
Einflüsse des sozialen Umfelds
- -
Alternative Betriebsorganisationen.
(4) Im Prüfungsteil „Berufliche und rechtliche
Rahmenbedingungen“ kann geprüft werden:
- 4.1
Prüfungsfach „Rechtsgeschäfte im Auftrag
Dritter“
- -
Wareneinkauf und -verkauf
- -
Beschaffung von Dienstleistungen
- -
Risikoabsicherung und Haftungsfragen
- 4.2
Prüfungsfach „Sozialversicherungsrecht“
- -
Zielsetzung
- -
Leistungsansprüche und -voraussetzungen
- -
Leistungsgewährung
- 4.3
Prüfungsfach „Arbeitsrecht und Arbeitsschutz“
- -
Arbeitszeitordnung
- -
Arbeitssicherheit
- -
Datenschutz.
§ 31
Durchführung der Prüfung
(1) Im Prüfungsteil „Leistungen in der Betriebshilfe“
erstellen die Prüfungsteilnehmer nach ihrer Wahl aus einem der Prüfungsfächer
anhand eines praktischen Einsatzfalls nach einer einwöchigen Vorbereitungszeit
einen schriftlichen Bericht mit Bewertung, den sie in einem Prüfungsgespräch
vorstellen, das nicht länger als 30 Minuten dauern soll.
(2) Der Prüfungsteil „Kommunikation und Konfliktlösung“
wird mündlich in einem Kolloquium geprüft, das nicht länger als 60
Minuten dauern soll.
(3) 1 Die
Prüfungsteile „Berufsbildung und Organisation der Betriebshilfe“
und „Berufliche und rechtliche Rahmenbedingungen“ werden schriftlich
und mündlich geprüft. 2 Je
Prüfungsfach soll die schriftliche Prüfung nicht länger als 60 Minuten
und die mündliche Prüfung nicht länger als 30 Minuten dauern.
Dritter TeilSchlußvorschriften
§ 32
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1996 in Kraft.
München, den 18. Juli 1996
Bayerisches Staatsministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Reinhold Bocklet, Staatsminister
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