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300-12-1-J Gesetz über die öffentliche Bestellung und |
| 1) | BGBl. FN 300-2 |
| 2) | BGBl. FN 310-4 |
Der Dolmetscher (Übersetzer) ist berechtigt, die Bezeichnung "Öffentlich bestellter und beeidigter Dolmetscher (Übersetzer) für ... (Angabe der Sprache, für die er bestellt ist)" oder die Bezeichnung "öffentlich bestellte und beeidigte Dolmetscherin (Übersetzerin) für ... (Angabe der Sprache für die sie bestellt ist)" zu führen.
(1) Die Bestellung des Dolmetschers (Übersetzers) wird durch die Aushändigung der Bestallungsurkunde wirksam.
(2) Der Verlust der Bestallungsurkunde ist dem zuständigen Präsidenten des Landgerichts unverzüglich mitzuteilen.
1 Die Präsidenten der Landgerichte tragen die öffentlich bestellten Dolmetscher (Übersetzer) mit Namen, Vornamen, Berufsbezeichnung, Anschrift und der Sprache, für die sie bestellt sind, in eine Datenbank ein. 2 Weitere Anschriften sowie angegebene Telekommunikationsanschlüsse und Internetadressen können eingetragen werden. 3 Die Eintragungen und Änderungen werden über das Internet öffentlich zugänglich gemacht. 4 Sie dürfen auch in einer länderübergreifenden Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank gespeichert und verarbeitet werden.
(1) Der Dolmetscher (Übersetzer) hat dem Präsidenten des Landgerichts unverzüglich jede Änderung seines Wohnsitzes oder seiner beruflichen Niederlassung, die Verhängung einer gerichtlichen Strafe und die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen mitzuteilen.
(2) Verlegt der Dolmetscher (Übersetzer) seinen Wohnsitz oder seine berufliche Niederlassung in einen anderen Landgerichtsbezirk des Freistaates Bayern, hat er bei dem nunmehr zuständigen Präsidenten des Landgerichts die Eintragung in die Dolmetscherliste (Übersetzerliste) zu beantragen.
(1) Die öffentliche Bestellung wird unwirksam, wenn der Dolmetscher (Übersetzer) auf sie verzichtet.
(2) Die öffentliche Bestellung kann unbeschadet des Art. 49 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes 3) auch widerrufen werden, wenn
(3) Rücknahme und Widerruf sind dem Betroffenen nach dem Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz4) zuzustellen.
(4) Der zuständige Präsident des Landgerichts nimmt im Rahmen der Amtshilfe und der Verwaltungszusammenarbeit mit Behörden anderer Mitglied- oder Vertragsstaaten die in Art. 8 und 56 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl EU Nr. L 255 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung geregelten Befugnisse und Verpflichtungen wahr.
| 3) | BayRS 2010-1-I |
| 4) | BayRS 2010-2-I |
Dem Dolmetscher (Übersetzer) ist es untersagt, Tatsachen, die ihm bei der Ausübung seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, Dritten unbefugt mitzuteilen oder sie zum Nachteil anderer zu verwerten.
(1) Der Dolmetscher (Übersetzer) hat die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm angefertigten Übersetzungen zu bestätigen.
(2) Der Bestätigungsvermerk lautet:
"Als in Bayern öffentlich bestellter (bestellte) und allgemein beeidigter (beeidigte) Dolmetscher (Übersetzer, Dolmetscherin, Übersetzerin) für die ... Sprache bestätige ich:
Vorstehende Übersetzung der mir im ... (Original, beglaubigter Abschrift, Fotokopie usw.) vorgelegten, in ... Sprache abgefassten Urkunde ist richtig und vollständig.”
(3) 1 Die Bestätigung ist auf die Übersetzung zu setzen. 2 Sie muß Ort und Tag der Bestätigung sowie Unterschrift und Stempel des Dolmetschers (Übersetzers) enthalten. 3 Die Übersetzung kann mit Zustimmung des Auftraggebers als elektronisches Dokument übermittelt werden. 4 An die Stelle der Unterschrift und des Stempels ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. 5 Diese soll auf einem Zertifikat beruhen, das auf Dauer prüfbar ist.
(4) 1 Die Bestätigung hat kenntlich zu machen, wenn nur ein Teil der Urkunde übersetzt wurde. 2 Sie soll auch auf Auffälligkeiten der übersetzten Urkunde, insbesondere auf unleserliche Worte, Änderungen oder Auslassungen hinweisen, sofern sich dies nicht aus der Übersetzung ergibt.
(5) Abs. 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung, wenn ein Dolmetscher (Übersetzer) eine ihm zur Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit vorgelegte Übersetzung als richtig und vollständig befunden hat.
Mit Geldbuße kann belegt werden, soweit die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, wer sich unbefugt als öffentlich bestellter und allgemein beeidigter Dolmetscher (Übersetzer) bezeichnet oder eine Bezeichnung führt, die damit verwechselt werden kann.
(1) 1 Dolmetscher (Übersetzer), die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Ausübung einer in Art. 1 genannten oder vergleichbaren Tätigkeit rechtmäßig niedergelassen sind und im Inland diese Tätigkeit vorübergehend und gelegentlich ausüben wollen, werden auf Antrag in die Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank eingetragen. 2 Wenn weder die Tätigkeit noch die Ausbildung zu dieser Tätigkeit im Staat der Niederlassung reglementiert sind, gilt dies nur, wenn der Antragsteller die Tätigkeit dort während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre ausgeübt hat. 3 Art. 3 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) 1 Unterbleibt die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung nach Maßgabe der Art. 3 und 4, erfolgt die Eintragung unter Nennung der Bestellungs- oder Anerkennungsbehörde des Niederlassungsstaates mit der Berufsbezeichnung, die in der Sprache dieses Staates für die Tätigkeit besteht. 2 Dolmetscherleistungen dürfen nur unter dieser Berufsbezeichnung erbracht werden.
(3) 1 Zuständig für die Eintragung ist der Präsident des Landgerichts München I. 2 Die Eintragung erlischt nach zwölf Monaten, wenn sie nicht erneut beantragt wird. 3 Sie kann gelöscht werden, wenn die Person im Staat der Niederlassung nicht mehr rechtmäßig niedergelassen ist, ihr die Ausübung der Tätigkeit dort untersagt ist oder die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 vorliegen.
(1) 1 Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Prüfung und die Anerkennung von Prüfungen für Dolmetscher und Übersetzer (Art. 3 Abs. 1 Buchst. d) zu regeln, insbesondere
2 Für den Erlass von Rechtsverordnungen zur Regelung der Vergütung gemäß Satz 1 Nr. 3 ist das Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen erforderlich.
(2) Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus wird ermächtigt, die Zuständigkeit für die Anerkennung von Prüfungen als gleichwertig durch Rechtsverordnung auf andere Stellen zu übertragen.
(3) Die erfolgreiche Ablegung der Übersetzerprüfung berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Übersetzer" oder “Staatlich geprüfte Übersetzerin”, die der Dolmetscherprüfung zur Führung der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Dolmetscher" oder "Staatlich geprüfte Dolmetscherin".
Frauen, die bis zum 1. April 2000 eine männliche Berufsbezeichnung geführt haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung auch künftig in der männlichen Form zu führen.
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1953 in Kraft5) .
| 5) | Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 21. Oktober 1953 (Nr. 23 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom 23. Oktober 1953, S. 179) |