300-12-1-J

Gesetz über die öffentliche Bestellung und
allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern
(Dolmetschergesetz - DolmG)

Fundstelle: BayRS IV, S. 516

Gesetz über die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern - Dolmetschergesetz - DolmG - (BayRS 300-12-1-J), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (GVBl S. 632)



Art. 1

(1) Zur Sprachenübertragung für gerichtliche und behördliche Zwecke werden Dolmetscher und Übersetzer für das Gebiet des Freistaates Bayern öffentlich bestellt und allgemein beeidigt.

(2) Die Tätigkeit der Dolmetscher umfaßt die mündliche und schriftliche Übertragung, die der Übersetzer grundsätzlich nur die schriftliche Übertragung einer Sprache.

Art. 2

Für die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern ist zuständig:

1.
bei Bewerbern mit Wohnsitz oder beruflicher Niederlassung in Bayern

der Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk der Bewerber seinen Wohnsitz oder seine berufliche Niederlassung hat,

2.
bei den übrigen Bewerbern

der Präsident des Landgerichts München I.

Art. 3

(1) Als Dolmetscher (Übersetzer) wird auf Antrag öffentlich bestellt, wer

a)
Deutscher ist oder einem Deutschen gleichsteht,
b)
volljährig ist,
c)
in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,
d)
die Prüfung nach den von dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus erlassenen Vorschriften bestanden oder eine von dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannte Prüfung abgelegt hat,
e)
über den nicht eine gerichtliche Strafe oder sonstige Maßnahme verhängt worden ist, aus der sich seine Ungeeignetheit als öffentlich bestellter Dolmetscher (Übersetzer) ergibt.

(2) Sonstige Ausländer oder staatenlose Personen, die ihren ständigen Wohnsitz im Gebiet des Freistaates Bayern haben und die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchst. b, c, d und e erfüllen, können als Dolmetscher (Übersetzer) bestellt werden, falls ein besonderes Bedürfnis für die Bestellung besteht.

(3) 1 Der zuständige Präsident des Landgerichts bestätigt binnen eines Monats den Empfang der von dem Antragsteller eingereichten Unterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen noch nachzureichen sind. 2 Das Verfahren ist innerhalb von drei Monaten nach vollständiger Einreichung aller Unterlagen abzuschließen. 3 Diese Frist kann in begründeten Fällen um einen Monat verlängert werden. 4 Bei Antragstellern, deren Qualifikation im Vollzug der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl L 255 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung als gleichwertig anerkannt wurde, sind auch die Voraussetzungen des Abs. 1 Buchst. a, b, c und e nicht nochmals nachzuprüfen, soweit im Herkunftsland gleichwertige oder vergleichbare Anforderungen gestellt wurden. 5 Bestehen Zweifel an der Echtheit von vorgelegten Bescheinigungen und Nachweisen oder benötigt der Präsident des Landgerichts weitere Informationen, kann er die Abgabe einer Versicherung an Eides statt verlangen oder durch Nachfrage bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates die Echtheit überprüfen und entsprechende Auskünfte einholen. 6 Der Fristablauf ist solange gehemmt.

(4) Die Verfahren nach diesem Gesetz können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

Art. 4

(1) Vor Aushändigung der Bestallungsurkunde wird der Dolmetscher (Übersetzer) durch den Präsidenten des Landgerichts oder einen von diesem beauftragten Richter verpflichtet ( § 1 des Verpflichtungsgesetzes) und dahin beeidigt, daß er treu und gewissenhaft übertragen und alle sonstigen Pflichten als öffentlich bestellter Dolmetscher (Übersetzer) gewissenhaft erfüllen werde.

(2) Auf die Beeidigung finden im übrigen die Vorschriften des § 189 Abs. 1 Sätze 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes 1) , der §§ 480 , 481 , 483 Abs. 1 und des § 484 der Zivilprozeßordnung 2) entsprechende Anwendung.

(3) Über die Beeidigung ist eine Niederschrift zu fertigen.

1)

BGBl. FN 300-2

2)

BGBl. FN 310-4

Art. 5

Der Dolmetscher (Übersetzer) ist berechtigt, die Bezeichnung "Öffentlich bestellter und beeidigter Dolmetscher (Übersetzer) für ... (Angabe der Sprache, für die er bestellt ist)" oder die Bezeichnung "öffentlich bestellte und beeidigte Dolmetscherin (Übersetzerin) für ... (Angabe der Sprache für die sie bestellt ist)" zu führen.

Art. 6

(1) Die Bestellung des Dolmetschers (Übersetzers) wird durch die Aushändigung der Bestallungsurkunde wirksam.

(2) Der Verlust der Bestallungsurkunde ist dem zuständigen Präsidenten des Landgerichts unverzüglich mitzuteilen.

Art. 7

1 Die Präsidenten der Landgerichte tragen die öffentlich bestellten Dolmetscher (Übersetzer) mit Namen, Vornamen, Berufsbezeichnung, Anschrift und der Sprache, für die sie bestellt sind, in eine Datenbank ein. 2 Weitere Anschriften sowie angegebene Telekommunikationsanschlüsse und Internetadressen können eingetragen werden. 3 Die Eintragungen und Änderungen werden über das Internet öffentlich zugänglich gemacht. 4 Sie dürfen auch in einer länderübergreifenden Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank gespeichert und verarbeitet werden.

Art. 8

(1) Der Dolmetscher (Übersetzer) hat dem Präsidenten des Landgerichts unverzüglich jede Änderung seines Wohnsitzes oder seiner beruflichen Niederlassung, die Verhängung einer gerichtlichen Strafe und die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen mitzuteilen.

(2) Verlegt der Dolmetscher (Übersetzer) seinen Wohnsitz oder seine berufliche Niederlassung in einen anderen Landgerichtsbezirk des Freistaates Bayern, hat er bei dem nunmehr zuständigen Präsidenten des Landgerichts die Eintragung in die Dolmetscherliste (Übersetzerliste) zu beantragen.

Art. 9

(1) Die öffentliche Bestellung wird unwirksam, wenn der Dolmetscher (Übersetzer) auf sie verzichtet.

(2) Die öffentliche Bestellung kann unbeschadet des Art. 49 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes 3) auch widerrufen werden, wenn

a)
wiederholt mangelhafte Übertragungen ausgeführt wurden,
b)
der Dolmetscher (Übersetzer) gegen Art. 10 oder wiederholt gegen andere Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen hat oder sonstige Tatsachen seine mangelnde persönliche Eignung als öffentlich bestellter Dolmetscher (Übersetzer) ergeben.

(3) Rücknahme und Widerruf sind dem Betroffenen nach dem Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz4) zuzustellen.

(4) Der zuständige Präsident des Landgerichts nimmt im Rahmen der Amtshilfe und der Verwaltungszusammenarbeit mit Behörden anderer Mitglied- oder Vertragsstaaten die in Art. 8 und 56 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl EU Nr. L 255 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung geregelten Befugnisse und Verpflichtungen wahr.

3)

BayRS 2010-1-I

4)

BayRS 2010-2-I

Art. 10

Dem Dolmetscher (Übersetzer) ist es untersagt, Tatsachen, die ihm bei der Ausübung seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, Dritten unbefugt mitzuteilen oder sie zum Nachteil anderer zu verwerten.

Art. 11

(1) Der Dolmetscher (Übersetzer) hat die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm angefertigten Übersetzungen zu bestätigen.

(2) Der Bestätigungsvermerk lautet:

"Als in Bayern öffentlich bestellter (bestellte) und allgemein beeidigter (beeidigte) Dolmetscher (Übersetzer, Dolmetscherin, Übersetzerin) für die ... Sprache bestätige ich:

Vorstehende Übersetzung der mir im ... (Original, beglaubigter Abschrift, Fotokopie usw.) vorgelegten, in ... Sprache abgefassten Urkunde ist richtig und vollständig.”

(3) 1 Die Bestätigung ist auf die Übersetzung zu setzen. 2 Sie muß Ort und Tag der Bestätigung sowie Unterschrift und Stempel des Dolmetschers (Übersetzers) enthalten. 3 Die Übersetzung kann mit Zustimmung des Auftraggebers als elektronisches Dokument übermittelt werden. 4 An die Stelle der Unterschrift und des Stempels ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. 5 Diese soll auf einem Zertifikat beruhen, das auf Dauer prüfbar ist.

(4) 1 Die Bestätigung hat kenntlich zu machen, wenn nur ein Teil der Urkunde übersetzt wurde. 2 Sie soll auch auf Auffälligkeiten der übersetzten Urkunde, insbesondere auf unleserliche Worte, Änderungen oder Auslassungen hinweisen, sofern sich dies nicht aus der Übersetzung ergibt.

(5) Abs. 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung, wenn ein Dolmetscher (Übersetzer) eine ihm zur Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit vorgelegte Übersetzung als richtig und vollständig befunden hat.

Art. 12

Mit Geldbuße kann belegt werden, soweit die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, wer sich unbefugt als öffentlich bestellter und allgemein beeidigter Dolmetscher (Übersetzer) bezeichnet oder eine Bezeichnung führt, die damit verwechselt werden kann.

Art. 13

(1) 1 Dolmetscher (Übersetzer), die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Ausübung einer in Art. 1 genannten oder vergleichbaren Tätigkeit rechtmäßig niedergelassen sind und im Inland diese Tätigkeit vorübergehend und gelegentlich ausüben wollen, werden auf Antrag in die Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank eingetragen. 2 Wenn weder die Tätigkeit noch die Ausbildung zu dieser Tätigkeit im Staat der Niederlassung reglementiert sind, gilt dies nur, wenn der Antragsteller die Tätigkeit dort während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre ausgeübt hat. 3 Art. 3 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) 1 Unterbleibt die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung nach Maßgabe der Art. 3 und 4, erfolgt die Eintragung unter Nennung der Bestellungs- oder Anerkennungsbehörde des Niederlassungsstaates mit der Berufsbezeichnung, die in der Sprache dieses Staates für die Tätigkeit besteht. 2 Dolmetscherleistungen dürfen nur unter dieser Berufsbezeichnung erbracht werden.

(3) 1 Zuständig für die Eintragung ist der Präsident des Landgerichts München I. 2 Die Eintragung erlischt nach zwölf Monaten, wenn sie nicht erneut beantragt wird. 3 Sie kann gelöscht werden, wenn die Person im Staat der Niederlassung nicht mehr rechtmäßig niedergelassen ist, ihr die Ausübung der Tätigkeit dort untersagt ist oder die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 vorliegen.

Art. 14

(aufgehoben)

Art. 15

(1) 1 Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Prüfung und die Anerkennung von Prüfungen für Dolmetscher und Übersetzer (Art. 3 Abs. 1 Buchst. d) zu regeln, insbesondere

1.
die Prüfungsarten,
2.
das Prüfungsverfahren, insbesondere die Prüfungsorgane, die Voraussetzungen für eine Bestellung zum Prüfer, die Zulassung zur Prüfung, die Prüfungsgegenstände, die Zahl und die Art der Prüfungsarbeiten, die Gliederung der Prüfung in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil, die Bewertung der Prüfungsleistungen, die Zulassung von Hilfsmitteln bei der Prüfung, die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsbestimmungen und die Prüfungsvergünstigungen in besonderen Fällen,
3.
die teilweise Übertragung der Zuständigkeit zur Abhaltung der Prüfung auf Sprachenschulen und die Regelung der Vergütung in diesen Fällen,
4.
die Voraussetzungen, unter denen Prüfungen für Übersetzer und Dolmetscher, die außerhalb des Freistaates Bayern abgelegt worden sind, als gleichwertig anerkannt werden, sowie das Verfahren der Anerkennung, insbesondere auch die Einzelheiten des Vollzugs der Richtlinie 2005/36/EG wie Merkmale, Voraussetzungen, Inhalte, Bewertung, Verfahren und Zuständigkeiten hinsichtlich des Anpassungslehrgangs und der Eignungsprüfung.
5.
(aufgehoben)

2 Für den Erlass von Rechtsverordnungen zur Regelung der Vergütung gemäß Satz 1 Nr. 3 ist das Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen erforderlich.

(2) Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus wird ermächtigt, die Zuständigkeit für die Anerkennung von Prüfungen als gleichwertig durch Rechtsverordnung auf andere Stellen zu übertragen.

(3) Die erfolgreiche Ablegung der Übersetzerprüfung berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Übersetzer" oder “Staatlich geprüfte Übersetzerin”, die der Dolmetscherprüfung zur Führung der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Dolmetscher" oder "Staatlich geprüfte Dolmetscherin".

Art. 16

Frauen, die bis zum 1. April 2000 eine männliche Berufsbezeichnung geführt haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung auch künftig in der männlichen Form zu führen.

Art. 17

Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1953 in Kraft5) .

5)

Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 21. Oktober 1953 (Nr. 23 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom 23. Oktober 1953, S. 179)