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2242-1-WFK Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (Denkmalschutzgesetz - DSchG)Fundstelle: BayRS IV, S. 354
Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler - Denkmalschutzgesetz - DSchG - (BayRS 2242-1-WFK), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 385)
I. Anwendungsbereich
Art. 1
Begriffsbestimmungen
(1) Denkmäler sind von Menschen geschaffene Sachen
oder Teile davon aus vergangener Zeit, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen,
künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen
Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt.
(2) 1 Baudenkmäler
sind bauliche Anlagen oder Teile davon aus vergangener Zeit, soweit sie nicht unter
Absatz 4 fallen, einschließlich dafür bestimmter historischer Ausstattungsstücke
und mit der in Absatz 1 bezeichneten Bedeutung.2 Auch bewegliche Sachen können historische
Ausstattungsstücke sein, wenn sie integrale Bestandteile einer historischen
Raumkonzeption oder einer ihr gleichzusetzenden historisch abgeschlossenen Neuausstattung
oder Umgestaltung sind.3 Gartenanlagen,
die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, gelten als Baudenkmäler.
(3) Zu den Baudenkmälern kann auch eine Mehrheit von
baulichen Anlagen (Ensemble) gehören, und zwar auch dann, wenn nicht jede einzelne
dazugehörige bauliche Anlage die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt,
das Orts-, Platz- oder Straßenbild aber insgesamt erhaltenswürdig ist.
(4) Bodendenkmäler sind bewegliche und unbewegliche
Denkmäler, die sich im Boden befinden oder befanden und in der Regel aus vor-
oder frühgeschichtlicher Zeit stammen.
Art. 2
Denkmalliste
(1) 1 Die
Baudenkmäler und die Bodendenkmäler sollen nachrichtlich in ein Verzeichnis
(Denkmalliste) aufgenommen werden. 2 Die
Eintragung erfolgt durch das Landesamt für Denkmalpflege von Amts wegen im Benehmen
mit der Gemeinde. 3 Der
Berechtigte und der zuständige Heimatpfleger können die Eintragung anregen.
4 Die
Eintragung ist im Bebauungsplan kenntlich zu machen. 5 Die Liste kann von jedermann eingesehen
werden.
(2) Auf Antrag des Berechtigten und in besonders wichtigen
Fällen können bewegliche Denkmäler, soweit sie nicht nach Absatz 1
eingetragen sind, in das Verzeichnis eingetragen werden.
Art. 3
Geltung
(1) Die Schutzbestimmungen dieses Gesetzes gelten für
Baudenkmäler, für Bodendenkmäler und für die eingetragenen beweglichen
Denkmäler.
(2) Die Gemeinden nehmen bei ihrer Tätigkeit, vor allem
im Rahmen der Bauleitplanung, auf die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege,
insbesondere auf die Erhaltung von Ensembles, angemessen Rücksicht.
II. Baudenkmäler
Art. 4
Erhaltung von Baudenkmälern
(1) 1 Die
Eigentümer und die sonst dinglich Verfügungsberechtigten von Baudenkmälern
haben ihre Baudenkmäler instandzuhalten, instandzusetzen, sachgemäß
zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen, soweit ihnen das zuzumuten
ist. 2 Ist
der Eigentümer oder der sonst dinglich Verfügungsberechtigte nicht der
unmittelbare Besitzer, so gilt Satz 1 auch für den unmittelbaren Besitzer, soweit
dieser die Möglichkeit hat, entsprechend zu verfahren.
(2) 1 Die
in Absatz 1 genannten Personen können verpflichtet werden, bestimmte Erhaltungsmaßnahmen
ganz oder zum Teil durchzuführen, soweit ihnen das insbesondere unter Berücksichtigung
ihrer sonstigen Aufgaben und Verpflichtungen zumutbar ist; soweit sie die Maßnahmen
nicht selbst durchzuführen haben, können sie zur Duldung der Maßnahmen
verpflichtet werden. 2 Entscheidungen,
durch die der Bund oder die Länder verpflichtet werden sollen, bedürfen
der vorherigen Zustimmung der Obersten Denkmalschutzbehörde.
(3) 1 Macht
der Zustand eines Baudenkmals Maßnahmen zu seiner Instandhaltung, Instandsetzung
oder zu seinem Schutz erforderlich, ohne daß eine vollstreckbare Entscheidung
nach Absatz 2 vorliegt, so kann die zuständige Denkmalschutzbehörde die
Maßnahmen durchführen oder durchführen lassen. 2 Die dinglich und obligatorisch Berechtigten
können zur Duldung der Maßnahmen verpflichtet werden. 3 Die Kosten der Maßnahmen tragen die
in Absatz 1 genannten Personen, soweit sie nach Absatz 2 zur Durchführung der
Maßnahmen verpflichtet wurden oder hätten verpflichtet werden können,
im übrigen der Entschädigungsfonds (Art.
21 Abs. 2).
(4) Handlungen, die ein Baudenkmal schädigen oder gefährden,
können untersagt werden.
Art. 5
Nutzung von Baudenkmälern
1 Baudenkmäler
sollen möglichst entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung genutzt
werden. 2 Werden
Baudenkmäler nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung
genutzt, so sollen die Eigentümer und die sonst dinglich oder obligatorisch
zur Nutzung Berechtigten eine der ursprünglichen gleiche oder gleichwertige
Nutzung anstreben. 3 Soweit
dies nicht möglich ist, soll eine Nutzung gewählt werden, die eine möglichst
weitgehende Erhaltung der Substanz auf die Dauer gewährleistet. 4 Sind verschiedene Nutzungen möglich,
so soll diejenige Nutzung gewählt werden, die das Baudenkmal und sein Zubehör
am wenigsten beeinträchtigt. 5 Staat,
Gemeinden und sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts sollen Eigentümer
und Besitzer unterstützen. 6 Die
Eigentümer und die sonst dinglich oder obligatorisch zur Nutzung Berechtigten
können bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 2
verpflichtet werden, eine bestimmte Nutzungsart durchzuführen; soweit sie nicht
zur Durchführung verpflichtet werden, können sie zur Duldung einer bestimmten
Nutzungsart verpflichtet werden.
Art. 6
Maßnahmen an Baudenkmälern
(1) 1 Wer
- 1.
Baudenkmäler beseitigen, verändern oder an einen
anderen Ort verbringen oder
- 2.
geschützte Ausstattungsstücke beseitigen, verändern, an
einen anderen Ort verbringen oder aus einem Baudenkmal entfernen
will, bedarf der Erlaubnis. 2 Der
Erlaubnis bedarf auch, wer in der Nähe von Baudenkmälern Anlagen errichten,
verändern oder beseitigen will, wenn sich dies auf Bestand oder Erscheinungsbild
eines der Baudenkmäler auswirken kann. 3 Wer
ein Ensemble verändern will, bedarf der Erlaubnis nur, wenn die Veränderung
eine bauliche Anlage betrifft, die für sich genommen ein Baudenkmal ist, oder
wenn sie sich auf das Erscheinungsbild des Ensembles auswirken kann.
(2) 1 Die
Erlaubnis kann im Fall des Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 versagt werden, soweit gewichtige
Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen
Zustands sprechen. 2 Im
Fall des Absatzes 1 Satz 2 kann die Erlaubnis versagt werden, soweit das Vorhaben
zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbilds
oder der künstlerischen Wirkung eines Baudenkmals führen würde und
gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung
des bisherigen Zustands sprechen.
(3) 1 Ist
eine Baugenehmigung oder an ihrer Stelle eine bauaufsichtliche Zustimmung oder abgrabungsaufsichtliche
Genehmigung erforderlich, entfällt die Erlaubnis. 2 Ist in den Fällen des
Art. 18 Abs. 2
der Bayerischen Bauordnung (BayBO)
keine Baugenehmigung oder bauaufsichtliche Zustimmung, jedoch eine durch die Denkmaleigenschaft
bedingte Abweichung nach
Art. 63 Abs. 1 Satz 1
BayBO
erforderlich, schließt die Erlaubnis nach diesem Gesetz die Zustimmung im
Einzelfall nach
Art. 18 Abs. 2
BayBO
und die Abweichung nach
Art. 63 Abs. 1 Satz 1
BayBO
ein.
(4) Bei Entscheidungen nach den Abs. 1 bis 3 sind auch die
Belange von Menschen mit Behinderung und von Menschen mit sonstigen Mobilitätsbeeinträchtigungen
zu berücksichtigen.
III. Bodendenkmäler
Art. 7
Ausgraben von Bodendenkmälern
(1) 1 Wer
auf einem Grundstück nach Bodendenkmälern graben oder zu einem anderen
Zweck Erdarbeiten auf einem Grundstück vornehmen will, obwohl er weiß
oder vermutet oder den Umständen nach annehmen muß, daß sich dort
Bodendenkmäler befinden, bedarf der Erlaubnis. 2 Die Erlaubnis kann versagt werden, soweit
dies zum Schutz eines Bodendenkmals erforderlich ist.
(2) 1 Die
Bezirke können durch Verordnung bestimmte Grundstücke, in oder auf denen
Bodendenkmäler zu vermuten sind, zu Grabungsschutzgebieten erklären. 2 In einem Grabungsschutzgebiet
bedürfen alle Arbeiten, die Bodendenkmäler gefährden können,
der Erlaubnis. 3
Art. 6 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3
gelten entsprechend. 4 Grabungsschutzgebiete
sind im Flächennutzungsplan kenntlich zu machen.
(3) Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 gelten nicht für Grabungen,
die vom Landesamt für Denkmalpflege oder unter seiner Mitwirkung vorgenommen
oder veranlaßt werden.
(4) 1 Wer
in der Nähe von Bodendenkmälern, die ganz oder zum Teil über der Erdoberfläche
erkennbar sind, Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, bedarf der
Erlaubnis, wenn sich dies auf Bestand oder Erscheinungsbild eines dieser Bodendenkmäler
auswirken kann. 2
Art. 6 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3
gelten entsprechend.
(5) 1 Soll
eine Grabung auf einem fremden Grundstück erfolgen, so kann der Eigentümer
verpflichtet werden, die Grabung zuzulassen, wenn das Landesamt für Denkmalpflege
festgestellt hat, daß ein besonderes öffentliches Interesse an der Grabung
besteht. 2 Der
Inhaber der Grabungsgenehmigung hat den dem Eigentümer entstehenden Schaden
zu ersetzen.
Art. 8
Auffinden von Bodendenkmälern
(1) 1 Wer
Bodendenkmäler auffindet, ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren
Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. 2 Zur Anzeige
verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks
sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben.
3 Die
Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. 4 Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu
dem Fund geführt haben, auf Grund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird
er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.
(2) Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind
bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn
nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder
die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht bei Arbeiten,
die vom Landesamt für Denkmalpflege oder unter seiner Mitwirkung vorgenommen
oder veranlaßt werden.
(4) Eigentümer, dinglich Verfügungsberechtigte
und unmittelbare Besitzer eines Grundstücks, auf dem Bodendenkmäler gefunden
werden, können verpflichtet werden, die notwendigen Maßnahmen zur sachgemäßen
Bergung des Fundgegenstands sowie zur Klärung der Fundumstände und zur
Sicherung weiterer auf dem Grundstück vorhandener Bodendenkmäler zu dulden.
(5) Aufgefundene Gegenstände sind dem Landesamt für
Denkmalpflege oder einer Denkmalschutzbehörde unverzüglich zur Aufbewahrung
zu übergeben, wenn die Gefahr ihres Abhandenkommens besteht.
Art. 9
Auswertung von Funden
Der Eigentümer eines beweglichen Bodendenkmals, die
dinglich Verfügungsberechtigten und die unmittelbaren Besitzer können verpflichtet
werden, dieses dem Landesamt für Denkmalpflege befristet zur wissenschaftlichen
Auswertung und Dokumentation zu überlassen.
IV. Eingetragene bewegliche Denkmäler
Art. 10
Erlaubnispflicht
(1) 1 Wer
ein eingetragenes bewegliches Denkmal beseitigen, verändern oder an einen anderen
Ort verbringen will, bedarf der Erlaubnis. 2 Die
Erlaubnis kann versagt werden, soweit dies zum Schutz des Denkmals erforderlich ist.
(2) 1 Die
Veräußerung eines eingetragenen beweglichen Denkmals ist dem Landesamt
für Denkmalpflege unverzüglich anzuzeigen. 2 Zur Anzeige sind der Veräußerer
und der Erwerber verpflichtet.
V. Verfahrensbestimmungen
Art. 11
Denkmalschutzbehörden
(1) 1 Untere
Denkmalschutzbehörden sind die Kreisverwaltungsbehörden. 2 Soweit kreisangehörigen Gemeinden
die Aufgaben der Unteren Bauaufsichtsbehörden übertragen sind oder übertragen
werden, gilt diese Übertragung auch für die Aufgaben der Unteren Denkmalschutzbehörden.
3 Art. 115
Abs. 2
der Gemeindeordnung
1)
gilt entsprechend.
(2) Höhere Denkmalschutzbehörden sind die Regierungen.
(3) Oberste Denkmalschutzbehörde ist das für
das Denkmalschutzrecht zuständige Staatsministerium.
(4) 1 Soweit
nichts anderes bestimmt ist, sind die Unteren Denkmalschutzbehörden für
den Vollzug dieses Gesetzes zuständig. 2 In den Fällen des
Art. 73
Abs. 1 BayBO
treten die Höheren an die Stelle der Unteren Denkmalschutzbehörden.
(5) Die Aufgaben der Denkmalschutzbehörden sind Staatsaufgaben;
für die Gemeinden sind sie übertragene Aufgaben.
Art. 12
Landesamt für Denkmalpflege
(1) 1 Das
Landesamt für Denkmalpflege ist die staatliche Fachbehörde für alle
Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. 2 Es ist dem Staatsministerium unmittelbar
nachgeordnet.
(2) 1 Dem
Landesamt für Denkmalpflege obliegen die Denkmalpflege und die Mitwirkung beim
Denkmalschutz. 2 Die
Denkmalpflege umfasst auch die Erforschung der Denkmäler, soweit solche Vorhaben
mit den sonstigen Aufgaben des Landesamts für Denkmalpflege in unmittelbarem
Zusammenhang stehen und mit diesen vereinbar sind. 3 Insbesondere hat es folgende Aufgaben:
- 1.
Mitwirkung beim Vollzug dieses Gesetzes und anderer einschlägiger
Vorschriften nach Maßgabe der hierzu ergangenen und ergehenden Bestimmungen;
- 2.
Herausgabe von Richtlinien zur Pflege der Denkmäler unter Beteiligung
der kommunalen Spitzenverbände;
- 3.
Erstellung und Fortführung der Inventare und der Denkmalliste;
- 4.
Konservierung und Restaurierung von Denkmälern, soweit die Konservierung
und die Restaurierung nicht von anderen dafür zuständigen staatlichen Stellen
durchgeführt werden;
- 5.
fachliche Beratung und Erstattung von Gutachten in allen Angelegenheiten
des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;
- 6.
Überwachung der Ausgrabungen sowie die Überwachung und Erfassung
der anfallenden beweglichen Bodendenkmäler;
- 7.
Fürsorge für Heimatmuseen und ähnliche Sammlungen, soweit
diese nicht vom Staat verwaltet werden.
4 Das
Staatsministerium kann dem Landesamt für Denkmalpflege weitere einschlägige
Aufgaben zuweisen.
(3) Die bisherigen Aufgaben der Bayerischen Verwaltung
der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen bleiben unberührt.
Art. 13
Heimatpfleger
(1) 1 Die
Heimatpfleger beraten und unterstützen die Denkmalschutzbehörden und das
Landesamt für Denkmalpflege in den Fragen der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes.
2 Ihnen
ist durch die Denkmalschutzbehörden in den ihren Aufgabenbereich betreffenden
Fällen rechtzeitig Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(2) Die Denkmalschutzbehörden und das Landesamt für
Denkmalpflege sollen sich in geeigneten Fällen der Unterstützung kommunaler
Stellen sowie privater Initiativen bedienen.
Art. 14
Landesdenkmalrat
(1) 1 Der
Landesdenkmalrat hat die Aufgabe, die Staatsregierung zu beraten und in wichtigen
Fragen der Denkmalpflege mitzuwirken. 2 Soll
eine Mehrheit von baulichen Anlagen (Ensemble) festgelegt werden, so ist der Landesdenkmalrat
zu beteiligen. 3 Die
Mitglieder des Denkmalrats werden vom Landtag bestellt, die Mitglieder nach Absatz
2 Buchst. b bis l auf Vorschlag der entsendenden Stelle. 4 Die Bestellung der Mitglieder erfolgt für
die Dauer der jeweiligen Legislaturperiode. 5 Sie sind ehrenamtlich tätig. 6 Sie wählen
einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte. 7 Das
für das Denkmalschutzrecht zuständige Staatsministerium sowie die Staatsministerien
des Innern (Oberste Baubehörde) und für Landesentwicklung und Umweltfragen
sowie das Landesamt für Denkmalpflege sind zu allen Beratungen des Landesdenkmalrats
einzuladen.
(2) Der Landesdenkmalrat besteht aus
- a)
sechs Abgeordneten des Landtags,
- b)
je einem Vertreter des Bayerischen Gemeindetags, des Bayerischen Städtetags
und des Landkreisverbands Bayern,
- c)
einem Vertreter des Verbands der bayerischen Bezirke e. V.,
- d)
je zwei Vertretern der Katholischen Kirche und der Evangelisch-Lutherischen
Landeskirche,
- e)
drei Vertretern der privaten Denkmaleigentümer,
- f)
einem Vertreter der Bayerischen Akademie der Schönen Künste,
- g)
je einem Vertreter der Architektenschaft und der Deutschen Akademie für
Städtebau und Landesplanung, Landesgruppe Bayern,
- h)
einem Vertreter des Bayerischen Landesvereins für Heimatpflege,
- i)
einem Vertreter des Bayerischen Bauernverbands,
- k)
zwei vom Staatsministerium vorzuschlagenden sachverständigen Persönlichkeiten
aus dem Gebiet der Kunstgeschichte und der Vor- und Frühgeschichte,
- l)
bis zu fünf weiteren vom Staatsministerium vorzuschlagenden Persönlichkeiten.
(3) Fraktionen des Landtags, auf die im Landesdenkmalrat
kein Sitz gemäß Absatz 2 Buchst. a entfällt, erhalten zusätzlich
einen Sitz.
(4) Zur Klärung einzelner Sachfragen kann der Landesdenkmalrat
Sachverständige ohne Stimmrecht als nicht ständige Mitglieder berufen.
(5) Das Staatsministerium wird ermächtigt, Regelungen
über die Gliederung, die Einberufung und die Geschäftsführung des
Landesdenkmalrats und die Berufung seiner Mitglieder sowie über die den Mitgliedern
des Landesdenkmalrats zu gewährende Reisekostenvergütung durch Rechtsverordnung
zu treffen.
Art. 15
Erlaubnisverfahren und Wiederherstellung
(1) 1 Der
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach Art.
6, 7
und 10 Abs. 1
und auf Verpflichtung des Eigentümers nach Art. 7 Abs. 5
ist schriftlich bei der Gemeinde einzureichen, die ihn mit ihrer Stellungnahme unverzüglich
der Unteren Denkmalschutzbehörde vorlegt. 2 Art.
75
und 76
BayBO
2)
gelten in den Fällen der Art. 6,
7
und 8 Abs. 2
entsprechend.
(2) 1 Die
Untere Denkmalschutzbehörde soll vor einer Entscheidung nach den Abschnitten
II bis IV dieses Gesetzes das Landesamt für Denkmalpflege hören. 2 Art. 65
Abs. 1 Satz 3 BayBO
gilt entsprechend.
(2a) Für eine Erlaubnis nach den Abschnitten II bis
IV dieses Gesetzes gilt Art. 69
BayBO
entsprechend.*
(3) Werden Handlungen nach Art. 6, 7, 8 Abs. 2
oder Art. 10 Abs. 1
ohne die erforderliche Erlaubnis, Baugenehmigung oder abgrabungsaufsichtliche Genehmigung
durchgeführt, so kann die Untere Denkmalschutzbehörde verlangen, daß
der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt wird, soweit dies noch möglich
ist, oder daß Bau- und Bodendenkmäler und eingetragene bewegliche Denkmäler
auf andere Weise wieder instandgesetzt werden.
(4) Wer widerrechtlich Bau- oder Bodendenkmäler oder
eingetragene bewegliche Denkmäler vorsätzlich oder grob fahrlässig
zerstört oder beschädigt, ist unabhängig von der Verhängung einer
Geldbuße zur Wiedergutmachung des von ihm angerichteten Schadens bis zu dessen
vollem Umfang verpflichtet.
(5) Die zuständige Behörde kann die Entscheidung
über einen Antrag auf Erlaubnis, Baugenehmigung, baurechtliche Zustimmung oder
abgrabungsaufsichtliche Genehmigung auf höchstens zwei Jahre aussetzen, soweit
dies zur Klärung der Belange des Denkmalschutzes, insbesondere für Untersuchungen
des Baudenkmals und seiner Umgebung, erforderlich ist. | 2) | BayRS 2132-1-I | | * | [Art. 15 Abs.
2a DSchG ist auf Erlaubnisse anzuwenden, die nach dem In-Kraft-Treten des Gesetz
zur Änderung denkmalrechtlicher Vorschriften vom 24. Juli 2003 erteilt werden.
Im Übrigen sind Verwaltungsverfahren nach den bisherigen Vorschriften weiterzuführen.
- § 3 Abs. 2 des G. v. 24.7.2003 (GVBl. S. 475)] |
Art. 16
Betretungs- und Auskunftsrecht
(1) Die Denkmalschutzbehörden und das Landesamt für
Denkmalpflege sind berechtigt, im Vollzug dieses Gesetzes Grundstücke auch gegen
den Willen der Betroffenen zu betreten, soweit das zur Erhaltung eines Bau- oder
Bodendenkmals oder eines eingetragenen beweglichen Denkmals dringend erforderlich
erscheint.
(2) Eigentümer und Besitzer von Bau- und Bodendenkmälern
und von eingetragenen beweglichen Denkmälern und sonstige Berechtigte sind verpflichtet,
den Denkmalschutzbehörden und dem Landesamt für Denkmalpflege alle zum
Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Art. 17
Kostenfreiheit
1 Für
Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten nicht erhoben. 2 Schließt die Erlaubnis gemäß
Art. 6 Abs. 3 Satz 2
die Zustimmung im Einzelfall nach
Art. 18 Abs. 2
BayBO
oder die Abweichung nach
Art. 63 Abs. 1 Satz 1
BayBO
ein, werden für die Zustimmung oder die Abweichung Kosten nach dem
Kostengesetz
erhoben.
VI. Enteignung
Art. 18
Zulässigkeit der Enteignung
(1) 1 Kann
eine Gefahr für den Bestand oder die Gestalt eines Bau- oder Bodendenkmals oder
eines eingetragenen beweglichen Denkmals auf andere Weise nicht nachhaltig abgewehrt
werden, so ist die Enteignung zugunsten des Staates oder einer anderen juristischen
Person des öffentlichen Rechts zulässig. 2 Zugunsten einer juristischen Person des
Privatrechts ist die Enteignung dann zulässig, wenn die dauernde Erhaltung des
Bau- oder Bodendenkmals oder des eingetragenen beweglichen Denkmals zu den satzungsmäßigen
Aufgaben der juristischen Person gehört und bei Berücksichtigung aller
Umstände gesichert erscheint.
(2) 1 Zugunsten
des Staates ist die Enteignung außerdem zulässig bei beweglichen Bodendenkmälern,
an deren Erhaltung für die Öffentlichkeit ein besonderes Interesse besteht.
2 Im
Fall des Satzes 1 kann der Antrag nur gestellt werden, wenn dem Landesamt für
Denkmalpflege im Zeitpunkt der Antragstellung die vollständige Bergung des Bodendenkmals
nicht länger als ein Jahr bekannt war.
(3) bis (5) (aufgehoben)
Art. 19
Vorkaufsrecht
(1) 1 Dem
Freistaat Bayern steht beim Kauf historischer Ausstattungsstücke, die nach
Art. 1 Abs. 2
zusammen mit Baudenkmälern geschützt und in die Denkmalliste eingetragen
sind, und beim Kauf von eingetragenen beweglichen Denkmälern ein Vorkaufsrecht
zu. 2 Das
Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies
rechtfertigt, insbesondere wenn die Ausstattungsstücke oder die eingetragenen
beweglichen Denkmäler der Öffentlichkeit zugänglich gemacht oder in
ihrer Gesamtheit erhalten werden sollen. 3 Das
Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer Ausstattungsstücke
oder eingetragene bewegliche Denkmäler an seinen Ehegatten oder an eine Person
veräußert, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert
oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt ist. 4 Das Vorkaufsrecht beim Kauf historischer
Ausstattungsstücke ist ausgeschlossen, wenn diese mit dem Baudenkmal veräußert
werden und in dem Baudenkmal verbleiben sollen.
(2) 1 Das
Vorkaufsrecht kann nur binnen drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags an das
Landesamt für Denkmalpflege durch das Landesamt für Denkmalpflege ausgeübt
werden. 2 §§ 463
bis 468 Abs. 1, 469
Abs. 1, § 471
des Bürgerlichen Gesetzbuchs
sind anzuwenden. 3 Das
Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. 4 Es
geht unbeschadet bundesrechtlicher Vorschriften allen anderen Vorkaufsrechten im
Rang vor. 5 Bei
einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen
rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte.
Art. 20
Enteignende Maßnahmen
(1) 1 Soweit
der Vollzug dieses Gesetzes eine über den Rahmen der Sozialgebundenheit des
Eigentums (Art. 14
Abs. 2
des Grundgesetzes
4)
, Art. 103 Abs. 2
und Art. 158
der Verfassung
5)
) hinausgehende Wirkung hat, ist dem Betroffenen nach den Vorschriften des
Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung
6)
Entschädigung in Geld zu gewähren. 2 Steuervorteile, die auf die Denkmaleigenschaft
zurückzuführen sind, sind in allen Fällen in angemessenem Umfang auf
die Entschädigung anzurechnen.
(2) 1 Die
Kreisverwaltungsbehörde setzt auf Antrag des Betroffenen die Entschädigung
fest. 2 Die
Vorschriften des
Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung
über die Festsetzung der Entschädigung gelten sinngemäß.
(3) 1 Ergeht
auf einen neuen Antrag hin eine Entscheidung, die für den Entschädigungsberechtigten
günstiger ist als die der Entschädigungsfestsetzung nach Absatz 1 zugrunde
liegende Entscheidung, so ist in allen Fällen die Entschädigung auf die
Höhe herabzusetzen, die der entstandenen Beeinträchtigung entspricht. 2 Absatz 2 gilt
entsprechend. 3 Ein
überzahlter Betrag ist zurückzuerstatten, soweit der Entschädigungsberechtigte
noch bereichert ist. | 4) |
BGBl. FN 100-1 | | 5) | BayRS 100-1-S | | 6) | BayRS 2141-1-I |
Art. 21
Tragung des Entschädigungsaufwands
(1) 1 Der
Freistaat Bayern und die Gemeinden haben die Entschädigung grundsätzlich
gemeinsam zu tragen. 2 Absatz
5 bleibt unberührt. 3 Die
Ansprüche des Berechtigten sind gegen den Freistaat Bayern zu richten. 4 Der Entschädigungsfonds
erstattet dem Freistaat Bayern die dem Betroffenen gewährten Entschädigungsleistungen.
5 Für
die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs ist die Regierung zuständig.
(2) 1 Die
Oberste Denkmalschutzbehörde errichtet und verwaltet mit Wirkung zum 1. Januar
des auf das Inkrafttreten des Gesetzes folgenden Jahres einen Entschädigungsfonds
als staatliches Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit. 2 Die jährlichen
Beiträge an den Fonds werden vom Freistaat Bayern und von den Gemeinden je zur
Hälfte aufgebracht. 3 Sie
betragen in der Regel je fünf Millionen Euro. 4 Durch Rechtsverordnung nach Absatz 4, die
der Zustimmung des Landtags bedarf, können die Beiträge abweichend von
Satz 3 festgesetzt werden; dabei kann nach Anhörung des Bayerischen Städtetags
und des Bayerischen Gemeindetags die Beitragspflicht der Gemeinden bis auf 50 v.
H. der vom Staat im Vorjahr nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20
und nach Art. 4 Abs. 3
erbrachten Leistungen erhöht werden, wenn die Mittel des Fonds zur Deckung
dieser Leistungen nicht ausreichen.
(3) Die Beiträge der einzelnen Gemeinden zu dem von
ihnen insgesamt gemäß Absatz 2 zum Entschädigungsfonds zu leistenden
Anteil bestimmen sich nach dem Verhältnis ihrer für das laufende Rechnungsjahr
maßgebenden Umlagegrundlagen (Art.
18
Abs. 3
, Art. 21
Abs. 3
des Finanzausgleichsgesetzes
7)
).
(4) 1 Die
Oberste Denkmalschutzbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Staatsministerien
des Innern und der Finanzen durch Rechtsverordnung die Einzelheiten, insbesondere
auch des Berechnungs- und Erhebungsverfahrens, zu regeln. 2 Es kann vorgesehen werden, daß das
Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung die Beiträge ermittelt und
festsetzt und daß die Erhebung bei den kreisangehörigen Gemeinden im Weg
der Verrechnung über die Landkreise erfolgt.
(5) Erfolgt eine Enteignung auf Grund eines Enteignungsverfahrens
zugunsten einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die nicht Gebietskörperschaft
ist, oder zugunsten einer juristischen Person des Privatrechts, so hat diese die
Entschädigung zu tragen.
VII. Finanzierung
Art. 22
Leistungen
(1) 1 Der
Freistaat Bayern beteiligt sich unbeschadet bestehender Verpflichtungen in Höhe
der jeweils im Staatshaushalt ausgewiesenen Mittel an den Kosten des Denkmalschutzes
und der Denkmalpflege, insbesondere an den Kosten der Instandsetzung, Erhaltung,
Sicherung und Freilegung von Denkmälern. 2 Die Höhe der Beteiligung richtet sich
nach der Bedeutung und der Dringlichkeit des Falls und nach der Leistungsfähigkeit
des Eigentümers.
(2) Die kommunalen Gebietskörperschaften beteiligen
sich im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit in angemessenem Umfang an den Kosten
der in Absatz 1 genannten Maßnahmen.
VIII. Ordnungswidrigkeiten
Art. 23
(1) Mit Geldbuße bis zu zweihundertfünfzigtausend
Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
Handlungen nach Art.
4 Abs. 4
vornimmt, obwohl ihm dies durch vollziehbare Anordnung untersagt wurde,
- 2.
ohne die nach Art. 6 Abs. l,
Art. 7 Abs. 4 Satz 1
oder Art. 10 Abs. l
erforderliche Erlaubnis oder die an ihre Stelle tretende baurechtliche oder abgrabungsaufsichtliche
Genehmigung Maßnahmen an einem Denkmal durchführt,
- 3.
ohne die nach Art. 7 Abs. 1
erforderliche Erlaubnis nach Bodendenkmälern gräbt oder zu einem anderen
Zweck Erdarbeiten auf einem Grundstück vornimmt oder wer ohne die nach Art. 7 Abs. 2
erforderliche Erlaubnis Arbeiten in einem Grabungsschutzgebiet durchführt,
die Bodendenkmäler gefährden können,
- 4.
die gemäß Art. 8 Abs.
1
oder Art. 10 Abs. 2
erforderliche Anzeige nicht unverzüglich erstattet,
- 5.
die aufgefundenen Gegenstände und den Fundort nicht gemäß
Art. 8 Abs. 2
unverändert läßt,
- 6.
seiner Übergabepflicht gemäß Art. 8 Abs. 5
nicht unverzüglich nachkommt.
(2) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten verjährt
in fünf Jahren.
IX. Allgemeine Bestimmungen und Schlußbestimmungen
Art. 24
Grundrechtseinschränkung
Die Grundrechte der Unverletzlichkeit der Wohnung (
Art. 13
des Grundgesetzes
4)
,
Art. 106 Abs. 3
der Verfassung
5)
), der freien Entfaltung der Persönlichkeit (
Art. 2
Abs. 1
des Grundgesetzes,
Art. 101
der Verfassung) und des Eigentums (
Art. 14
des Grundgesetzes,
Art. 103
der Verfassung) werden durch dieses Gesetz eingeschränkt. | 4) | BGBl. FN 100-1 | | 5) | BayRS 100-1-S |
Art. 25
Erteilung von Bescheinigungen für
steuerliche Zwecke
Bescheinigungen für die Erlangung von Steuervergünstigungen
werden vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen vom Landesamt für Denkmalpflege
erteilt.
Art. 26
Kirchliche Denkmäler
(1) Art. 10 §§ 3 und 4 des Konkordats mit
dem Heiligen Stuhl8)
vom 29. März 1924 und Art. 18 und 19 des Vertrags zwischen dem Freistaat
Bayern und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern rechts des Rheins8)
vom 15. November 1924 bleiben unberührt.
(2) 1 Sollen
Entscheidungen über Bau- oder Bodendenkmäler oder über eingetragene
bewegliche Denkmäler getroffen werden, die unmittelbar gottesdienstlichen Zwecken
der Katholischen Kirche oder der Evangelisch-Lutherischen Kirche dienen, so haben
die Denkmalschutzbehörden die von den zuständigen kirchlichen Oberbehörden
festgestellten kirchlichen Belange zu berücksichtigen. 2 Die Kirchen sind am Verfahren zu beteiligen.
3 Die
zuständige kirchliche Oberbehörde entscheidet im Benehmen mit der Obersten
Denkmalschutzbehörde, falls die Untere und Höhere Denkmalschutzbehörde
die geltend gemachten kirchlichen Belange nicht anerkennen. 4 Gegenüber anderen Religionsgemeinschaften,
die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, gelten die Sätze
1 bis 3 sinngemäß.
Art. 27
(Änderungsbestimmung)
Art. 28
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1973 in Kraft9)
.
(2) (gegenstandslos) | 9) | Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 25. Juni 1973
(GVBl. S. 328) |
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