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2129-1-8-UG Bayerische Biergartenverordnung Vom 20. April 1999Fundstelle: GVBl 1999, S. 142
Auf Grund des §
23 Abs. 2 Satz 1
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl I S. 880), zuletzt geändert
durch Art. 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 1998 (BGBl I S. 3178), erlässt die
Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:
§ 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die zum Schutz der Allgemeinheit und
der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche erforderlichen
Anforderungen für Biergärten in der Nachbarschaft von Wohnbebauung, soweit
nicht weitergehende Regelungen als nach §
2 Abs. 2
bestehen.
§ 2
Anforderungen
(1) 1 Für
Biergärten wird als Tageszeit die Zeit von 7.00 bis 23.00 Uhr festgelegt. 2 In Misch-, Kern-
und Dorfgebieten gilt tags ein Immissionsrichtwert von 65 dB(A). 3 In allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten
gilt tags ein Immissionsrichtwert von 60 dB(A). 4 In reinen Wohngebieten gilt tags ein Richtwert
von 55 dB(A). 5 Als
Grundlage für die Ermittlung und Beurteilung der von Biergärten ausgehenden
Geräusche nach dieser Verordnung sind die Bestimmungen der Technischen Anleitung
zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) sinngemäß
heranzuziehen. 6 Ein
Zuschlag für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit (Nummer 6.5 TA Lärm)
erfolgt nicht.
(2) Um sicherzustellen, dass der Biergarten die Immissionsrichtwerte
nach Absatz 1 und die Nachtruhe ab 23.00 Uhr einhält,
- -
sind spätestens um 22.00 Uhr Musikdarbietungen zu
beenden,
- -
ist spätestens um 22.30 Uhr die Verabreichung von Getränken
und Speisen zu beenden und
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ist die Betriebszeit so zu beenden, dass der zurechenbare Straßenverkehr
bis 23.00 Uhr abgewickelt ist.
(3) Soweit besondere Umstände vorliegen, insbesondere
solche, die zu einer nicht nur gelegentlichen Überschreitung der Immissionsrichtwerte
nach Absatz 1 führen, bleibt die Befugnis der zuständigen Behörde,
andere oder von den Absätzen 1 und 2 abweichende Regelungen zur Vermeidung schädlicher
Umwelteinwirkungen zu treffen, unberührt.
§ 3
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1999 in Kraft.
München, den 20. April 1999
Der Bayerische Ministerpräsident
In Vertretung
Barbara Stamm
Stellvertreterin des Ministerpräsidenten
und
Staatsministerin für Arbeit und
Sozialordnung,
Familie, Frauen und Gesundheit
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