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2020-4-2-I Bezirksordnung für den Freistaat Bayern |
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| Inhaltsübersicht | |
| Erster
Teil Wesen und Aufgaben des Bezirks |
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| 1.
Abschnitt Begriff, Benennung und Hoheitszeichen |
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| Art. 1 | Begriff |
| Art. 2 | Name; Sitz der Bezirksverwaltung |
| Art. 3 | Wappen und Fahnen; Dienstsiegel |
| 2.
Abschnitt Wirkungskreis |
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| Art. 4 | Wirkungskreis im allgemeinen |
| Art. 5 | Eigene Angelegenheiten |
| Art. 6 | Übertragene Angelegenheiten |
| 3.
Abschnitt Bezirksgebiet |
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| Art. 7 | Gebietsumfang |
| Art. 8 | Änderungen und Zuständigkeit |
| Art. 9 | Folgen der Änderungen |
| Art. 10 | Gebühren |
| 4.
Abschnitt Bezirksangehörige |
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| Art. 11 | Bezirkseinwohner und Bezirksbürger |
| Art. 12 | Wahlrecht |
| Art. 13 | Ehrenamtliche Tätigkeit |
| Art. 14 | Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht |
| Art. 14 a | Entschädigung |
| Art. 15 | Benutzung öffentlicher Einrichtungen; Tragung der Bezirkslasten |
| 5.
Abschnitt Bezirkshoheit |
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| Art. 16 | Umfang der Bezirkshoheit |
| Art. 17 | Bezirksrecht |
| Art. 18 | Inhalt von Satzungen |
| Art. 19 | Inkrafttreten; Ausfertigung und Bekanntmachung |
| Art. 20 | Verwaltungsverfügungen; Zwangsmaßnahmen |
| Zweiter
Teil Verfassung und Verwaltung des Bezirks |
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| 1.
Abschnitt Bezirksorgane und ihre Hilfskräfte |
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| Art. 21 | Hauptorgane |
| a) | Der Bezirkstag |
| Art. 22 | Rechtsstellung; Aufgaben des Bezirkstags |
| Art. 23 | Zusammensetzung des Bezirkstags |
| Art. 24 | Einberufung des Bezirkstags |
| b) | Der Bezirksausschuß und die weiteren Ausschüsse |
| Art. 25 | Aufgaben des Bezirksausschusses |
| Art. 26 | Zusammensetzung |
| Art. 27 | Einberufung |
| Art. 28 | Weitere Ausschüsse |
| Art. 29 | Dem Bezirkstag vorbehaltene Angelegenheiten |
| c) | Der Bezirkstagspräsident |
| Art. 30 | Wahl und Rechtsstellung des Bezirkstagspräsidenten und seines Stellvertreters |
| Art. 31 | Weitere Stellvertreter; Übertragung von Befugnissen |
| Art. 32 | Vorsitz im Bezirkstag; Vollzug der Beschlüsse |
| Art. 33 | Zuständigkeit des Bezirkstagspräsidenten |
| Art. 33 a | Vertretung des Bezirks nach außen; Verpflichtungsgeschäfte |
| d) | Bezirksbedienstete |
| Art. 34 | Bezirksbedienstete |
| 2.
Abschnitt Regierung und Bezirk |
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| Art. 35 | Verwaltungsverbund |
| Art. 35 a | Bereitstellung von Bediensteten und Einrichtungen |
| Art. 35 b | Erledigung von Bezirksaufgaben durch die Regierung |
| Art. 36 | Regierungspräsident und Bezirkstag |
| 3.
Abschnitt Geschäftsgang |
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| Art. 37 | Geschäftsordnung |
| Art. 38 | Sitzungszwang; Beschlußfähigkeit |
| Art. 39 | Teilnahmepflicht; Ordnungsgeld gegen Säumige |
| Art. 40 | Ausschluß wegen persönlicher Beteiligung |
| Art. 41 | Einschränkung des Vertretungsrechts |
| Art. 42 | Form der Beschlußfassung; Wahlen |
| Art. 43 | Öffentlichkeit |
| Art. 44 | Handhabung der Ordnung |
| Art. 45 | Niederschrift |
| Art. 46 | Geschäftsgang der Ausschüsse |
| 4.
Abschnitt Verwaltungsgrundsätze und Verwaltungsaufgaben |
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| Art. 47 | Gesetzmäßigkeit; Unparteilichkeit |
| Art. 47 a | Geheimhaltung |
| Art. 48 | Aufgaben des eigenen Wirkungskreises; Pflichtaufgaben |
| Art. 49 | Übernahme von Kreisaufgaben |
| Art. 50 | Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises |
| Art. 51 | (aufgehoben) |
| Art. 52 | Zuständigkeit für den Gesetzesvollzug |
| Dritter
Teil Bezirkswirtschaft |
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| 1.
Abschnitt Haushaltswirtschaft |
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| Art. 53 | Allgemeine Haushaltsgrundsätze |
| Art. 54 | Grundsätze der Einnahmebeschaffung |
| Art. 55 | Haushaltssatzung |
| Art. 56 | Haushaltsplan |
| Art. 57 | Erlaß der Haushaltssatzung |
| Art. 58 | Planabweichungen |
| Art. 59 | Verpflichtungsermächtigungen |
| Art. 60 | Nachtragshaushaltssatzungen |
| Art. 61 | Vorläufige Haushaltsführung |
| Art. 62 | Mittelfristige Finanzplanung |
| 2.
Abschnitt Kreditwesen |
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| Art. 63 | Kredite |
| Art. 64 | Kreditähnliche Verpflichtungen; Sicherheiten |
| Art. 65 | Kassenkredite |
| 3.
Abschnitt Vermögenswirtschaft |
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| a) | Allgemeines |
| Art. 66 | Erwerb und Verwaltung von Vermögen, Wertansätze |
| Art. 67 | Veräußerung von Vermögen |
| Art. 68 | Rücklagen, Rückstellungen |
| Art. 69 | Zwangsvollstreckung in Bezirksvermögen wegen einer Geldforderung |
| b) | Vom Bezirk verwaltete nichtrechtsfähige (fiduziarische) Stiftungen |
| Art. 70 | Begriff; Verwaltung |
| Art. 71 | Änderung des Verwendungszwecks; Aufhebung der Zweckbestimmung |
| 4.
Abschnitt Unternehmen des Bezirks |
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| Art. 72 | Rechtsformen |
| Art. 73 | Allgemeine Zulässigkeit von Unternehmen und Beteiligungen |
| Art. 74 | Eigenbetriebe |
| Art. 75 | Selbständige Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts |
| Art. 76 | Organe des Kommunalunternehmens; Personal |
| Art. 77 | Sonstige Vorschriften für Kommunalunternehmen |
| Art. 78 | Unternehmen in Privatrechtsform |
| Art. 79 | Vertretung des Bezirks in Unternehmen in Privatrechtsform |
| Art. 80 | Sonstige Vorschriften für Unternehmen in Privatrechtsform |
| Art. 81 | Grundsätze für die Führung von Unternehmen des Bezirks |
| Art. 81 a | Anzeigepflichten |
| 5.
Abschnitt Kassen- und Rechnungswesen |
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| Art. 82 | Kassengeschäfte des Bezirks |
| Art. 83 | Übertragung von Kassen- und Rechnungsgeschäften |
| Art. 84 | Rechnungslegung, Jahresabschluss |
| Art. 84a | Konsolidierter Jahresabschluss |
| 6.
Abschnitt Prüfungswesen |
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| Art. 85 | Örtliche Prüfungen |
| Art. 86 | Rechnungsprüfungsamt |
| Art. 87 | Überörtliche Prüfungen |
| Art. 88 | Inhalt der Rechnungs- und Kassenprüfung |
| Art. 89 | Abschlussprüfung bei Eigenbetrieben und Kommunalunternehmen |
| Vierter
Teil Staatliche Aufsicht und Rechtsmittel |
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| 1.
Abschnitt Rechtsaufsicht und Fachaufsicht |
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| Art. 90 | Sinn der staatlichen Aufsicht |
| Art. 91 | Inhalt und Grenzen der Aufsicht |
| Art. 92 | Rechtsaufsichtsbehörde |
| Art. 93 | Informationsrecht der Rechtsaufsichtsbehörde |
| Art. 94 | Beanstandungsrecht |
| Art. 95 | Recht der Ersatzvornahme |
| Art. 96 | Bestellung eines Beauftragten |
| Art. 97 | Fachaufsichtsbehörden |
| Art. 98 | Befugnisse der Fachaufsicht |
| Art. 99 | Genehmigungsbehörde |
| Art. 99 a | Ausnahmegenehmigungen |
| 2.
Abschnitt Rechtsmittel |
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| Art. 100 | Erlaß des Widerspruchsbescheids (§ 73 der Verwaltungsgerichtsordnung) |
| Fünfter
Teil Übergangs- und Schlußvorschriften |
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| Art. 101 | (entfallen) |
| Art. 102 | Inkrafttreten |
| Art. 103 | Ausführungsvorschriften |
| Art. 104 | Einschränkung von Grundrechten |
Die Bezirke sind Gebietskörperschaften mit dem Recht, überörtliche Angelegenheiten, die über die Zuständigkeit oder das Leistungsvermögen der Landkreise und kreisfreien Gemeinden hinausgehen und deren Bedeutung über das Gebiet des Bezirks nicht hinausreicht, im Rahmen der Gesetze selbst zu ordnen und zu verwalten.
Der Name der Bezirke und der Sitz der Bezirksverwaltung werden durch Gesetz bestimmt.
(1) 1 Die Bezirke können ihre geschichtlichen Wappen und Fahnen führen. 2 Sie sind verpflichtet, sich bei der Änderung bestehender und der Annahme neuer Wappen und Fahnen von der Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns beraten zu lassen und, soweit sie deren Stellungnahme nicht folgen wollen, den Entwurf der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen.
(2) 1 Bezirke mit eigenem Wappen führen dieses in ihrem Dienstsiegel. 2 Die übrigen Bezirke führen in ihrem Dienstsiegel das große Staatswappen.
(3) Von Dritten dürfen Wappen und Fahnen des Bezirks nur mit dessen Genehmigung verwendet werden.
(1) Den Bezirken steht die Erfüllung öffentlicher Aufgaben zu, die sich auf das Gebiet des Bezirks beschränken und über die Zuständigkeit oder das Leistungsvermögen der Landkreise und kreisfreien Gemeinden hinausgehen.
(2) Die Aufgaben der Bezirke sind eigene oder übertragene Angelegenheiten.
(1) Der eigene Wirkungskreis der Bezirke umfaßt die Angelegenheiten der durch das Gebiet des Bezirks begrenzten überörtlichen Gemeinschaft.
(2) 1 In Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises handeln die Bezirke nach eigenem Ermessen. 2 Sie sind nur an die gesetzlichen Vorschriften gebunden.
(1) Der übertragene Wirkungskreis der Bezirke umfaßt alle Angelegenheiten, die das Gesetz den Bezirken zur Besorgung im Auftrag des Staates zuweist.
(2) Für die Erledigung übertragener Angelegenheiten können die zuständigen Staatsbehörden den Bezirken Weisungen erteilen.
(3) 1 Den Bezirken können Angelegenheiten auch zur selbständigen Besorgung übertragen werden. 2 Art. 5 Abs. 2 ist hierbei sinngemäß anzuwenden.
(4) Bei der Zuweisung von Angelegenheiten sind gleichzeitig die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen.
Die Gesamtfläche der dem Bezirk zugeteilten Landkreise und kreisfreien Gemeinden bildet das Bezirksgebiet.
(1) Regierungsbezirke können nur aus Gründen des öffentlichen Wohls in ihrem Gebietsumfang geändert werden.
(2) 1 Wird mindestens ein ganzer Landkreis oder mindestens eine ganze kreisfreie Gemeinde umgegliedert, erfolgt die Änderung durch Gesetz. 2 Vor der Änderung sind außer den Landkreisen bzw. Gemeinden des Änderungsgebiets die beteiligten Bezirkstage zu hören. 3 Den Bezirksbürgern, deren Bezirkszugehörigkeit wechselt, soll Gelegenheit gegeben werden, zu der Änderung in geheimer Abstimmung Stellung zu nehmen.
(3) Sonstige Änderungen werden im Verfahren nach Art. 8 Abs. 2 bis 4 der Landkreisordnung (LKrO) miterledigt, wobei zusätzlich die beteiligten Bezirke zu hören sind.
(1) 1 Das Recht des aufnehmenden Bezirks erstreckt sich auf das aufgenommene Gebiet, wenn nicht in der Vorschrift über die Gebietsänderung etwas Abweichendes bestimmt ist. 2 Entsprechendes gilt für das Recht der durch die Änderung betroffenen Landkreise und Gemeinden.
(2) 1 Das Staatsministerium des Innern regelt die für den Bezirk mit der Änderung zusammenhängenden weiteren Rechts- und Verwaltungsfragen. 2 Es kann insbesondere eine Neuwahl oder Ergänzung des Bezirkstags für den Rest der Wahlzeit anordnen. 3 Das Staatsministerium des Innern trifft auch entsprechende Regelungen für die durch die Änderung betroffenen Landkreise und Gemeinden oder beauftragt damit die Regierungen oder für kreisangehörige Gemeinden die Landratsämter.
(3) 1 Die vermögensrechtlichen Verhältnisse werden durch Übereinkunft der beteiligten Bezirke geregelt. 2 Der Übereinkunft kommt in dem in ihr bestimmten Zeitpunkt, frühestens jedoch mit Rechtswirksamkeit der Änderung, unmittelbar rechtsbegründende Wirkung zu. 3 Kommt eine Übereinkunft nicht zustande, so entscheiden das Verwaltungsgericht und in der Berufungsinstanz der Verwaltungsgerichtshof als Schiedsgerichte.
(4) Soweit der Aufenthalt Voraussetzung für Rechte und Pflichten ist, gilt der vor der Änderung liegende Aufenthalt in dem Änderungsgebiet als Aufenthalt im neuen Bezirk.
Für Änderungen nach Art. 8 und Rechtshandlungen, die aus Anlaß solcher Änderungen erforderlich sind, werden landesrechtlich geregelte Abgaben nicht erhoben.
(1) 1 Bezirksangehörige sind alle Bezirkseinwohner. 2 Sie haben gegenüber dem Bezirk die gleichen Rechte und Pflichten. 3 Ausnahmen bedürfen eines besonderen Rechtstitels.
(2) Bezirksbürger sind alle Bezirksangehörigen, die das Wahlrecht für die Bezirkswahlen besitzen.
Die Bezirksbürger wählen den Bezirkstag.
(1) 1 Die Bezirksbürger sind zur Übernahme von Ehrenämtern des Bezirks verpflichtet. 2 Sie können nur aus wichtigem Grund die Übernahme von Ehrenämtern ablehnen oder ein Ehrenamt niederlegen. 3 Als wichtiger Grund ist es insbesondere anzusehen, wenn der Verpflichtete die Tätigkeit nicht ordnungsgemäß ausüben kann. 4 Wer ohne wichtigen Grund die Übernahme eines Ehrenamts ablehnt oder ein Ehrenamt niederlegt, kann mit Ordnungsgeld bis zu fünfhundert Euro belegt werden.
(2) 1 Ehrenamtlich tätige Personen können von der Stelle, die sie berufen hat, abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2 Ein solcher liegt auch dann vor, wenn die ehrenamtlich tätige Person ihre Pflichten gröblich verletzt oder sich als unwürdig erwiesen hat.
(3) Die besonderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Ehrenamtlich tätige Bezirksbürger sind verpflichtet, ihre Obliegenheiten gewissenhaft wahrzunehmen.
(2) 1 Sie haben über die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren; das gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. 2 Sie dürfen die Kenntnis der nach Satz 1 geheimzuhaltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. 3 Sie haben auf Verlangen des Bezirkstags amtliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen und Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge herauszugeben, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt. 4 Diese Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung des Ehrenamts fort. 5 Die Herausgabepflicht trifft auch die Hinterbliebenen und Erben.
(3) 1 Ehrenamtlich tätige Bezirksbürger dürfen ohne Genehmigung über Angelegenheiten, über die sie Verschwiegenheit zu bewahren haben, weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. 2 Die Genehmigung erteilt der Bezirkstagspräsident. 3 Über die Versagung der Genehmigung, als Zeuge auszusagen, entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde; im übrigen gelten Art. 84 Abs. 3 und 4 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes .
(4) 1 Wer den Verpflichtungen der Absätze 1, 2 oder 3 Satz 1 schuldhaft zuwiderhandelt, kann im Einzelfall mit Ordnungsgeld bis zu zweihundertfünfzig Euro, bei unbefugter Offenbarung personenbezogener Daten bis zu fünfhundert Euro, belegt werden; die Verantwortlichkeit nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt. 2 Die Haftung gegenüber dem Bezirk richtet sich nach den für den Bezirkstagspräsidenten geltenden Vorschriften und tritt nur ein, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last liegt. 3 Der Bezirk stellt die Verantwortlichen von der Haftung frei, wenn sie von Dritten unmittelbar in Anspruch genommen werden und der Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht worden ist.
(1) 1 Ehrenamtlich tätige Bezirksbürger haben Anspruch auf angemessene Entschädigung. 2 Das Nähere wird durch Satzung bestimmt. 3 Auf die Entschädigung kann nicht verzichtet werden. 4 Der Anspruch ist nicht übertragbar.
(2) Ehrenamtlich tätige Bezirksbürger erhalten ferner für die nach Maßgabe näherer Bestimmung in der Satzung zur Wahrnehmung des Ehrenamts notwendige Teilnahme an Sitzungen, Besprechungen oder anderen Veranstaltungen folgende Ersatzleistungen:
(3) Für den Bezirkstagspräsidenten und seinen gewählten Stellvertreter gelten die besonderen gesetzlichen Vorschriften.
(4) 1 Vergütungen für Tätigkeiten, die ehrenamtlich tätige Bezirksbürger kraft Amts oder auf Vorschlag oder Veranlassung des Bezirks in einem Aufsichtsrat, Vorstand oder sonstigen Organ oder Gremium eines privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich organisierten Unternehmens wahrnehmen, sind an den Bezirk abzuführen, soweit sie insgesamt einen Betrag von 4908 Euro im Kalenderjahr übersteigen. 2 Vom Bezirk veranlasst sind auch Tätigkeiten, die von einem Unternehmen, an dem er unmittelbar oder mittelbar ganz oder mehrheitlich beteiligt ist, einem ehrenamtlich tätigen Bezirksbürger übertragen werden. 3 Der Betrag verdoppelt sich für Vorsitzende des Aufsichtsrats oder eines vergleichbaren Organs der in Satz 1 genannten Unternehmen und erhöht sich für deren Stellvertreter um 50 v. H. 4 Bei der Festsetzung des abzuführenden Betrags sind von den Vergütungen Aufwendungen abzusetzen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit nachweislich entstanden sind. 5 Die Ablieferungsregelungen nach dem beamtenrechtlichen Nebentätigkeitsrecht finden keine Anwendung.
(1) Alle Bezirksangehörigen sind nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen des Bezirks zu benutzen, und verpflichtet, die Bezirkslasten zu tragen.
(2) 1 Mehrere technisch selbständige Anlagen des Bezirks, die demselben Zweck dienen, können eine Einrichtung oder einzelne rechtlich selbständige Einrichtungen bilden. 2 Der Bezirk entscheidet das durch Satzung; trifft er keine Regelung, liegt nur eine Einrichtung vor.
(3) Auswärts wohnende Personen haben für ihren Grundbesitz oder ihre gewerblichen Niederlassungen im Bezirksgebiet gegenüber dem Bezirk die gleichen Rechte und Pflichten wie im Bezirk wohnende Grundbesitzer und Gewerbetreibende.
(4) Die Vorschriften in den Absätzen 1 und 3 finden auf juristische Personen und Personenvereinigungen mit Sitz oder Niederlassung im Bezirksgebiet entsprechende Anwendung.
(5) Die Benutzung der öffentlichen, dem Gemeingebrauch dienenden Einrichtungen des Bezirks steht nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften jedermann zu.
(1) Die Hoheitsgewalt des Bezirks umfaßt das Bezirksgebiet und seine gesamte Bevölkerung (Bezirkshoheit).
(2) Die Bezirke können zur Aufbringung der für ihre Aufgaben nötigen Mittel im Rahmen der Gesetze Abgaben erheben.
1 Die Bezirke können zur Regelung ihrer Angelegenheiten Satzungen erlassen. 2 Satzungen zur Regelung übertragener Angelegenheiten, bewehrte Satzungen und Verordnungen sind nur in den gesetzlich bestimmten Fällen zulässig. 3 In solchen Satzungen und in Verordnungen soll ihre besondere Rechtsgrundlage angegeben werden.
(1) 1 In den Satzungen können die Bezirke insbesondere die Benutzung ihres Eigentums und ihrer öffentlichen Einrichtungen regeln. 2 In diesen Satzungen können Zuwiderhandlungen als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro bedroht werden (bewehrte Satzungen).
(2) In Satzungen nach Absatz 1 und in Satzungen, die auf Grund anderer Gesetze, die auf diesen Artikel verweisen, erlassen werden, kann bestimmt werden, daß die von dem Bezirk mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen berechtigt sind, zur Überwachung der Pflichten, die sich nach diesen Satzungen und Gesetzen ergeben, zu angemessener Tageszeit Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Einrichtungen, Wohnungen und Wohnräume im erforderlichen Umfang zu betreten.
(1) 1 Satzungen treten eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 2 In der Satzung kann ein anderer Zeitpunkt bestimmt werden, in bewehrten Satzungen und anderen Satzungen, die nicht mit rückwirkender Kraft erlassen werden dürfen, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag.
(2) Satzungen sind auszufertigen und im Amtsblatt des Bezirks oder der Regierung, sonst im Staatsanzeiger bekanntzumachen.
(1) Die Bezirke können im eigenen und im übertragenen Wirkungskreis die zur Durchführung von Gesetzen, Rechtsverordnungen und Satzungen notwendigen Einzelverfügungen erlassen und unter Anwendung der gesetzlichen Zwangsmittel vollziehen.
(2) 1 Verwaltungsakte, Ladungen oder sonstige Mitteilungen, die auf Grund von Rechtsvorschriften außerhalb dieses Gesetzes amtlich, öffentlich oder ortsüblich bekanntzumachen sind, hat der Bezirk wie seine Satzungen bekanntzumachen. 2 Sind Pläne, Karten oder sonstige Nachweise Bestandteil einer Mitteilung nach Satz 1, so kann die Bekanntmachung unbeschadet anderer Vorschriften auch dadurch bewirkt werden, daß die Mitteilung mit den Nachweisen auf die Dauer von zwei Wochen in der Verwaltung des Bezirks oder in der Regierung ausgelegt wird; der Gegenstand der Mitteilung sowie Ort und Zeit der Bekanntmachung sind mindestens eine Woche vorher nach Satz 1 bekanntzumachen.
(3) Geldbußen und Verwarnungsgelder, die auf Grund bewehrter Satzungen und Verordnungen festgesetzt werden, fließen dem Bezirk zu.
Der Bezirk wird durch den Bezirkstag verwaltet, soweit nicht vom Bezirkstag bestellte Ausschüsse (Art. 25 und 28) über Bezirksangelegenheiten beschließen, der Bezirkstagspräsident selbständig entscheidet (Art. 33 Abs. 1 und 2) oder die Regierung gemäß Art. 35b tätig wird.
(1) 1 Der Bezirkstag ist die Vertretung der Bezirksbürger. 2 Er entscheidet im Rahmen des Art. 21 über die Angelegenheiten der Bezirksverwaltung.
(2) 1 Der Bezirkstag überwacht die gesamte Bezirksverwaltung, insbesondere auch die Ausführung seiner Beschlüsse. 2 Er kann hierfür Richtlinien aufstellen.
(1) 1 Der Bezirkstag besteht aus den Bezirkstagsmitgliedern (Bezirksräten). 2 Sie sind ehrenamtlich tätig.
(2) In den Bezirkstag sind so viele Bezirksräte zu wählen, als Landtagsabgeordnete nach dem Landeswahlgesetz auf den Bezirk treffen.
(3) Das Nähere regelt das Bezirkswahlgesetz.
(4) 1 Bezirksräte können nicht sein
2 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Beamte während der Dauer des Ehrenamts ohne Dienstbezüge beurlaubt ist oder wenn seine Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis wegen der Wahl in eine gesetzgebende Körperschaft ruhen; dies gilt für Angestellte entsprechend.
(1) Der Bezirkstag wird erstmals spätestens am 26. Tag nach der Wahl durch den Regierungspräsidenten, zu den weiteren Sitzungen durch den Bezirkstagspräsidenten einberufen.
(2) 1 In dringenden Fällen kann der Bezirkstag zu außerordentlichen Sitzungen einberufen werden. 2 Er ist einzuberufen, wenn es der Bezirksausschuß oder ein Drittel der Bezirksräte unter Bezeichnung des Verhandlungsgegenstands schriftlich beantragt.
(3) 1 Alle Bezirksräte sind alsbald nach ihrer Berufung in feierlicher Form zu vereidigen. 2 Die Eidesformel lautet:
"Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern. Ich schwöre, den Gesetzen gehorsam zu sein und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen. Ich schwöre, die Rechte der Selbstverwaltung zu wahren und ihren Pflichten nachzukommen, so wahr mir Gott helfe."
3 Der Eid kann auch ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden. 4 Erklärt ein Bezirksrat, daß er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten könne, so hat er an Stelle der Worte "ich schwöre" die Worte "ich gelobe" zu sprechen oder das Gelöbnis mit einer dem Bekenntnis seiner Religionsgemeinschaft oder der Überzeugung seiner Weltanschauungsgemeinschaft entsprechenden, gleichwertigen Beteuerungsformel einzuleiten. 5 Den Eid nimmt der Bezirkstagspräsident ab. 6 Die Eidesleistung entfällt für die Bezirksräte, die im Anschluß an ihre Amtszeit wieder zum Bezirksrat des gleichen Bezirks gewählt wurden.
| [1] | Art. 24 in Kraft mit Wirkung vom 1. Januar 2003 |
1 Der Bezirksausschuß ist ein vom Bezirkstag bestellter ständiger Ausschuß. 2 Er bereitet die Verhandlungen des Bezirkstags vor und beschließt über die ihm vom Bezirkstag übertragenen Angelegenheiten. 3 In der Geschäftsordnung (Art. 37) kann bestimmt werden, dass der Bezirkstag Empfehlungen der Fachausschüsse auch ohne Vorbereitung durch den Bezirksausschuss behandeln kann.
(1) 1 Der Bezirksausschuß besteht aus dem Bezirkstagspräsidenten und weiteren Bezirksräten. 2 Die Zahl der weiteren Bezirksräte beträgt in Bezirken
| mit bis zu |
2 Millionen Einwohnern |
8, |
|---|---|---|
|
mit mehr als |
2 Millionen Einwohnern |
12. |
(2) 1 Die weiteren Bezirksräte des Bezirksausschusses werden vom Bezirkstag für die Dauer der Wahlzeit aus seiner Mitte bestellt. 2 Hierbei hat der Bezirkstag dem Stärkeverhältnis der in ihm vertretenen Parteien und Wählergruppen Rechnung zu tragen. 3 Haben dabei mehrere Parteien oder Wählergruppen gleichen Anspruch auf einen Sitz, so ist statt eines Losentscheids auch der Rückgriff auf die Zahl der bei der Wahl auf diese Parteien oder Wählergruppen abgegebenen Stimmen zulässig. 4 Die Bestellung anderer als der von den Parteien oder Wählergruppen vorgeschlagenen Personen ist nicht zulässig. 5 Bezirksräte können sich zur Entsendung gemeinsamer Vertreter in den Bezirksausschuß zusammenschließen.
(3) 1 Während der Wahlzeit im Bezirkstag eintretende Änderungen des Stärkeverhältnisses der Parteien und Wählergruppen sind auszugleichen. 2 Scheidet ein Mitglied aus der von ihm vertretenen Partei oder Wählergruppe aus, so verliert es seinen Sitz im Bezirksausschuß. 3 Der Sitz ist auf Vorschlag der Partei oder Wählergruppe neu zu besetzen.
1 Der Bezirksausschuß wird vom Bezirkstagspräsidenten nach Bedarf einberufen. 2 Er muß einberufen werden, wenn es die Hälfte der Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstands schriftlich beantragt.
(1) 1 Der Bezirkstag kann im Bedarfsfall weitere vorberatende und beschließende Ausschüsse bilden. 2 Die Zusammensetzung der Ausschüsse regelt der Bezirkstag in der Geschäftsordnung (Art. 37). 3 Art. 26 Abs. 2 und 3 und Art. 27 gelten entsprechend.
(2) 1 Den Vorsitz in den weiteren Ausschüssen führt der Bezirkstagspräsident. 2 Mit seiner Zustimmung kann sein gewählter Stellvertreter, mit Zustimmung des Bezirkstagspräsidenten und seines gewählten Stellvertreters auch ein vom Bezirkstag bestimmter Bezirksrat den Vorsitz führen.
(3) Weitere Ausschüsse können vom Bezirkstag jederzeit aufgelöst werden.
Der Bezirkstag kann dem Bezirksausschuß und weiteren beschließenden Ausschüssen folgende Angelegenheiten nicht übertragen:
(1) 1 Der Bezirkstagspräsident und sein Stellvertreter werden vom Bezirkstag in seiner ersten Sitzung aus der Mitte des Bezirkstags gewählt. 2 Wählbar ist, wer am Tag der Wahl das 21. Lebensjahr vollendet hat. 3 Für die Wahl gilt Art. 42 Abs. 3 . 4 Art. 39 Abs. 2 Satz 1 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes gilt entsprechend.
(2) 1 Der Bezirkstagspräsident und sein gewählter Stellvertreter sind Ehrenbeamte des Bezirks. 2 Das Nähere über das Beamtenverhältnis des Bezirkstagspräsidenten und seines gewählten Stellvertreters bestimmt das Gesetz über kommunale Wahlbeamte.
(3) 1 Endet das Beamtenverhältnis des Bezirkstagspräsidenten oder seines gewählten Stellvertreters während der Wahlzeit des Bezirkstags, so findet innerhalb von drei Monaten eine Neuwahl für den Rest der Wahlzeit statt. 2 Beträgt der Rest der Wahlzeit weniger als sechs Monate, so findet eine Neuwahl nur statt, wenn das Beamtenverhältnis des Bezirkstagspräsidenten und seines gewählten Stellvertreters geendet hat.
(1) Die weitere Stellvertretung des Bezirkstagspräsidenten regelt der Bezirkstag durch Beschluß.
(2) Der Bezirkstagspräsident kann im Rahmen der Geschäftsverteilung (Art. 37 Abs. 3) einzelne seiner Befugnisse dem gewählten Stellvertreter, nach dessen Anhörung auch einem Bezirksrat und in Angelegenheiten der laufenden Verwaltung dem leitenden Verwaltungsbeamten, dem leitenden Beamten der Sozialhilfeverwaltung oder anderen beim Bezirk tätigen Bediensteten übertragen; eine darüber hinausgehende Übertragung auf einen Bediensteten bedarf zusätzlich der Zustimmung des Bezirkstags.
1 Der Bezirkstagspräsident führt den Vorsitz im Bezirkstag und im Bezirksausschuß. 2 Er vollzieht die Beschlüsse des Bezirkstags und seiner Ausschüsse. 3 Soweit er persönlich beteiligt ist, handelt sein Vertreter.
(1) 1 Der Bezirkstagspräsident erledigt in eigener Zuständigkeit
2 Für die laufenden Angelegenheiten nach Satz 1 Nr. 1, die nicht unter Nummer 2 fallen, kann der Bezirkstag Richtlinien aufstellen.
(2) 1 Der Bezirkstag kann dem Bezirkstagspräsidenten durch die Geschäftsordnung weitere Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen. 2 Das gilt nicht für Angelegenheiten, die nach Art. 29 nicht auf beschließende Ausschüsse übertragen werden können. 3 Der Bezirkstag kann dem Bezirkstagspräsidenten übertragene Angelegenheiten im Einzelfall nicht wieder an sich ziehen; das Recht des Bezirkstags, die Übertragung allgemein zu widerrufen, bleibt unberührt.
(3) 1 Der Bezirkstagspräsident ist befugt, an Stelle des Bezirkstags oder seiner Ausschüsse dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. 2 Hiervon hat er dem Bezirkstag oder den Ausschüssen in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben.
(4) Der Bezirkstagspräsident kann den Bezirksbediensteten und den gemäß Art. 35a Abs. 1 dem Bezirk zur Verfügung gestellten staatlichen Bediensteten allgemein und im Einzelfall sachliche Weisungen erteilen.
(1) Der Bezirkstagspräsident vertritt den Bezirk nach außen.
(2) 1 Erklärungen, durch welche der Bezirk verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform oder müssen in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein; das gilt nicht für ständig wiederkehrende Geschäfte des täglichen Lebens, die finanziell von unerheblicher Bedeutung sind. 2 Die Erklärungen sind durch den Bezirkstagspräsidenten oder seinen Stellvertreter unter Angabe der Amtsbezeichnung zu unterzeichnen. 3 Sie können auf Grund einer den vorstehenden Erfordernissen entsprechenden Vollmacht auch durch Bedienstete, die beim Bezirk tätig sind, unterzeichnet werden.
(1) 1 Der Bezirkstag ist zuständig,
2 Befugnisse nach Satz 1 kann der Bezirkstag dem Bezirksausschuss oder einem weiteren beschließenden Ausschuss übertragen. 3 Der Bezirkstag kann die Befugnisse nach Satz 1 für Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 14 und für Arbeitnehmer bis zur Entgeltgruppe 14 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst oder mit einem entsprechenden Entgelt dem Bezirkstagspräsidenten übertragen; Art. 31 Abs. 2 findet Anwendung. 4 Ein solcher Beschluss bedarf der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Bezirkstags; falls der Beschluss nicht mit dieser Mehrheit wieder aufgehoben wird, gilt er bis zum Ende der Wahlzeit des Bezirkstags.
(2) 1 Für Beamte des Bezirks bis zur Besoldungsgruppe A 8 und für Arbeitnehmer des Bezirks bis zur Entgeltgruppe 8 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst oder bis zu einem entsprechenden Entgelt obliegen die in Abs. 1 genannten personalrechtlichen Befugnisse dem Bezirkstagspräsidenten. 2 Art. 31 Abs. 2 findet Anwendung.
(3) 1 Die Dienstaufsicht über die Bezirksbediensteten führt der Bezirkstagspräsident. 2 Er ist Dienstvorgesetzter der Bezirksbeamten.
(4) 1 Bezirksbedienstete müssen die für eine vergleichbare Tätigkeit im Staatsdienst erforderliche Vorbildung nachweisen. 2 Zu ärztlichen Direktoren der Nervenkrankenhäuser der Bezirke und zu deren Stellvertretern können nur Nervenärzte bestellt werden, die eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens drei Jahren an einem Nervenkrankenhaus ausgeübt haben und besondere Kenntnisse für die Leitung eines Nervenkrankenhauses besitzen.
(5) Die Arbeitsbedingungen und das Entgelt der Arbeitnehmer müssen angemessen sein.
(6) 1 Der Stellenplan (Art. 56 Abs. 2 Satz 2) ist einzuhalten. 2 Abweichungen sind nur im Rahmen des Art. 60 Abs. 3 Nr. 2 zulässig.
1 Die Verwaltung des Bezirks wird im organisatorischen und nach Maßgabe der Art. 35a und 35b im personellen und sächlichen Verwaltungsverbund mit der Regierung geführt. 2 Die Einzelheiten werden durch ergänzende Vereinbarung zwischen Bezirk und Regierung geregelt.
(1) 1 Die Regierung stellt dem Bezirk die leitenden Verwaltungsbeamten der Hauptverwaltung und der Sozialhilfeverwaltung sowie für weitere zentrale Verwaltungsaufgaben staatliche Dienstkräfte nach Maßgabe des Staatshaushalts zur Verfügung. 2 Der leitende Verwaltungsbeamte und der leitende Beamte der Sozialhilfeverwaltung werden im Einvernehmen mit dem Bezirkstagspräsidenten bestellt.
(2) Soweit der Bezirk seine Verwaltungsaufgaben nicht mit eigenen Verwaltungseinrichtungen erledigt, stellt ihm die Regierung ihre Einrichtungen nach Maßgabe des Staatshaushalts zur Verfügung.
(3) Der Bezirk und die Regierung leisten sich in Fachfragen zur Erfüllung ihrer Aufgaben gegenseitig gutachtliche Hilfe.
(4) 1 Für Amtspflichtverletzungen der für den Bezirk tätigen Staatsbediensteten haftet der Bezirk. 2 Für Amtspflichtverletzungen der für die Regierung tätigen Bezirksbediensteten haftet der Freistaat Bayern.
(1) 1 Der Bezirkstag kann durch Beschluß im Benehmen mit der Regierung die Erfüllung von Verwaltungsaufgaben auf die Regierung übertragen. 2 Die Übertragung ist gemäß Art. 19 Abs. 2 bekanntzumachen.
(2) 1 Bei der Erfüllung dieser Verwaltungsaufgaben obliegt der Regierung die verwaltungsmäßige Vorbereitung und der verwaltungsmäßige Vollzug der Beschlüsse des Bezirkstags, seiner Ausschüsse und der Entscheidungen des Bezirkstagspräsidenten nach Art. 33 Abs. 2 . 2 Die Regierung erledigt in diesem Bereich ferner die laufenden Verwaltungsangelegenheiten, die für den Bezirk keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen. 3 Hierfür kann der Bezirkstag Richtlinien aufstellen.
(3) 1 Die Regierung vertritt insoweit den Bezirk nach außen, soweit sich nicht der Bezirkstagspräsident in Angelegenheiten, die nicht zu den laufenden Verwaltungsangelegenheiten nach Absatz 2 gehören, die Vertretung vorbehält. 2 Art. 33a Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Der Regierungspräsident wird im Benehmen mit dem Bezirkstag von der Staatsregierung ernannt.
(2) 1 Der Regierungspräsident und sein Stellvertreter haben zu allen Sitzungen des Bezirkstags und seiner Ausschüsse Zutritt. 2 Zu den Sitzungen der Ausschüsse können sie Beauftragte entsenden.
(3) Der Bezirkstag und seine Ausschüsse können das Erscheinen des Regierungspräsidenten verlangen.
(1) Der Bezirkstag gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Die Geschäftsordnung muß Bestimmungen über die Frist und Form der Einladungen zu den Sitzungen sowie über den Geschäftsgang des Bezirkstags, des Bezirksausschusses und der weiteren Ausschüsse enthalten.
(3) Im Rahmen der Geschäftsordnung leitet und verteilt der Bezirkstagspräsident die Geschäfte.
(4) Der Regierungspräsident muß zu allen Sitzungen des Bezirkstags und seiner Ausschüsse eingeladen werden.
(1) 1 Der Bezirkstag beschließt in Sitzungen. 2 Er ist beschlußfähig, wenn sämtliche Bezirksräte ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Bezirksräte anwesend und stimmberechtigt ist.
(2) 1 Wird der Bezirkstag infolge vorausgegangener Beschlußunfähigkeit zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. 2 Bei der zweiten Einladung muß auf diese Bestimmung hingewiesen werden.
(1) 1 Die Bezirksräte sind verpflichtet, an den Sitzungen und Abstimmungen teilzunehmen und die ihnen zugewiesenen Geschäfte zu übernehmen. 2 Kein Bezirksrat darf sich der Stimme enthalten.
(2) Gegen Bezirksräte, die sich diesen Verpflichtungen ohne genügende Entschuldigung entziehen, kann der Bezirkstag Ordnungsgeld bis zu zweihundertfünfzig Euro im Einzelfall verhängen.
(3) Ordnungsgeld wird als Einnahme des Bezirks behandelt.
(1) 1 Ein Bezirksrat kann an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluß ihm selbst, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. 2 Gleiches gilt, wenn ein Bezirksrat in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat.
(3) Ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, entscheidet der Bezirkstag.
(4) Die Mitwirkung eines wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossenen Bezirksrats hat die Ungültigkeit des Beschlusses nur zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war.
Mitglieder des Bezirkstags dürfen Ansprüche Dritter gegen den Bezirk nur als gesetzliche Vertreter geltend machen.
(1) 1 Beschlüsse des Bezirkstags werden in offener Abstimmung mit Mehrheit der Abstimmenden gefaßt. 2 Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(2) 1 Kein Bezirksrat darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bezirkstags zur Verantwortung gezogen werden. 2 Die Haftung gegenüber dem Bezirk ist nicht ausgeschlossen, wenn das Abstimmungsverhalten eine vorsätzliche Pflichtverletzung darstellt. 3 Die Verantwortlichkeit nach bundesrechtlichen Vorschriften bleibt unberührt.
(3) 1 Wahlen werden in geheimer Abstimmung vorgenommen. 2 Sie sind nur gültig, wenn sämtliche Bezirksräte unter Angabe des Gegenstands geladen sind und die Mehrheit von ihnen anwesend und stimmberechtigt ist. 3 Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. 4 Neinstimmen und leere Stimmzettel sind ungültig. 5 Ist mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu wiederholen. 6 Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig und erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so tritt Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen ein. 7 Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.
(4) Absatz 3 gilt für alle Entscheidungen des Bezirkstags, die in diesem Gesetz oder in anderen Rechtsvorschriften als Wahlen bezeichnet werden.
(1) Zeitpunkt und Ort der Sitzungen des Bezirkstags sind unter Angabe der Tagesordnung spätestens eine Woche vor der Sitzung öffentlich bekanntzumachen.
(2) 1 Die Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche einzelner entgegenstehen. 2 Durch die Geschäftsordnung kann festgelegt werden, daß bestimmte Angelegenheiten grundsätzlich in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden. 3 Über den Ausschluß der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden. 4 Der Beschluß erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Bezirksräte.
(3) Die in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschlüsse sind der Öffentlichkeit bekanntzugeben, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind.
(1) 1 Der Vorsitzende handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus. 2 Er ist berechtigt, Zuhörer, welche die Ordnung stören, entfernen zu lassen. 3 Er kann mit Zustimmung des Bezirkstags Bezirksräte, welche die Ordnung fortgesetzt erheblich stören, von der Sitzung ausschließen.
(2) Wird durch einen bereits von einer früheren Sitzung ausgeschlossenen Bezirksrat die Ordnung innerhalb von zwei Monaten neuerdings erheblich gestört, so kann ihm der Bezirkstag für zwei weitere Sitzungen die Teilnahme untersagen.
(1) 1 Die Verhandlungen des Bezirkstags sind niederzuschreiben. 2 Die Niederschrift muß Tag und Ort der Sitzung, die anwesenden Bezirksräte, die behandelten Gegenstände, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis ersehen lassen. 3 Jedes Mitglied kann verlangen, daß in der Niederschrift festgehalten wird, wie es abgestimmt hat.
(2) 1 Die Bezirksräte können jederzeit die Niederschrift einsehen und sich Abschriften der in öffentlicher Sitzung gefaßten Beschlüsse erteilen lassen. 2 Die Einsicht in die Niederschriften über öffentliche Sitzungen steht allen Bezirksbürgern frei.
(1) Den Geschäftsgang der vorberatenden Ausschüsse regelt der Bezirkstag.
(2) Auf den Geschäftsgang der beschließenden Ausschüsse finden die Vorschriften der Art. 38 bis 45 entsprechende Anwendung.
1 Die Verwaltungstätigkeit des Bezirks muß mit der Verfassung und den Gesetzen im Einklang stehen. 2 Sie darf nur von sachlichen Gesichtspunkten geleitet sein.
(1) 1 Alle Angelegenheiten, die im Interesse der Sicherheit oder anderer wichtiger Belange der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder Unbefugten nicht bekannt werden dürfen, sind von den Bezirken geheimzuhalten. 2 Die in anderen Rechtsvorschriften geregelte Verpflichtung zur Verschwiegenheit bleibt unberührt.
(2) 1 Zur Geheimhaltung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Angelegenheiten haben die Bezirke die notwendigen Vorkehrungen zu treffen. 2 Sie haben insoweit auch die für die Behörden des Freistaates Bayern geltenden Verwaltungsvorschriften zu beachten. 3 Das Staatsministerium des Innern kann hierzu Richtlinien aufstellen und Weisungen erteilen, die nicht der Einschränkung nach Art. 91 Abs. 2 Satz 2 unterliegen.
(3) 1 Der Bezirkstagspräsident ist zu Beginn seiner Amtszeit durch die Rechtsaufsichtsbehörde schriftlich besonders zu verpflichten, die in Absatz 1 Satz 1 genannten Angelegenheiten geheimzuhalten und die hierfür geltenden Vorschriften zu beachten. 2 In gleicher Weise hat der Bezirkstagspräsident seinen Stellvertreter zu verpflichten. 3 Bezirksbedienstete hat er zu verpflichten, bevor sie mit den in Absatz 1 Satz 1 genannten Angelegenheiten befaßt werden. 4 Art. 3a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.
(1) Im eigenen Wirkungskreis sollen die Bezirke in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Einrichtungen schaffen, die für das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl ihrer Einwohner nach den Verhältnissen des Bezirks erforderlich sind; hierbei sind die Belange des Natur- und Umweltschutzes zu berücksichtigen.
(2) Im Rahmen des Absatzes 1 sind die Bezirke unbeschadet bestehender Verbindlichkeiten Dritter verpflichtet, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften die erforderlichen Maßnahmen auf den Gebieten der Sozialhilfe, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, des Gesundheitswesens, des Sonderschulwesens, des Wasserbaus, der Denkmalpflege und der Heimatpflege zu treffen oder die nötigen Leistungen für solche Maßnahmen zu erbringen.
(3) Die Bezirke sind unbeschadet bestehender Verbindlichkeiten Dritter in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, die erforderlichen stationären und teilstationären Einrichtungen
(1) Auf Antrag von Landkreisen und kreisfreien Gemeinden können die Bezirke deren Aufgaben des eigenen Wirkungskreises (Art. 52 LKrO, Art. 7 Abs. 1 GO) übernehmen, wenn und solange diese das Leistungsvermögen der beteiligten Landkreise und kreisfreien Gemeinden übersteigen.
(2) Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl des Bezirkstags.
Im übertragenen Wirkungskreis haben die Bezirke die staatlichen Verwaltungsaufgaben zu erfüllen, die ihnen durch Gesetz zugewiesen sind.
(1) Der Vollzug der gesetzlichen Vorschriften im eigenen und im übertragenen Wirkungskreis und die Durchführung der gesetzmäßigen Anordnungen und Weisungen der Staatsbehörden obliegen dem Bezirkstag oder dem Bezirksausschuß, in den Fällen des Art. 33 Abs. 1, 2 und 3 dem Bezirkstagspräsidenten.
(2) 1 Hält der Bezirkstagspräsident Entscheidungen des Bezirkstags oder seiner Ausschüsse für rechtswidrig, so hat er sie zu beanstanden, ihren Vollzug auszusetzen und, soweit erforderlich, die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde herbeizuführen. 2 Diese Befugnisse stehen dem Regierungspräsidenten zu, soweit die Regierung Verwaltungsaufgaben des Bezirks nach Art. 35b erledigt.
(1) 1 Der Bezirk hat seine Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, daß die stetige Erfüllung seiner Aufgaben gesichert ist. 2 Die dauernde Leistungsfähigkeit des Bezirks ist sicherzustellen, eine Überschuldung zu vermeiden. 3 Dabei ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts und dem § 51 a des Haushaltsgrundsätzegesetzes Rechnung zu tragen, insbesondere der Verantwortung zur Einhaltung der Bestimmungen in Art. 104 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des europäischen Stabilitäts- und Wachstumspaktes nachzukommen.
(2) 1 Die Haushaltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu planen und zu führen. 2 Aufgaben sollen in geeigneten Fällen daraufhin untersucht werden, ob und in welchem Umfang sie durch nichtkommunale Stellen, insbesondere durch private Dritte oder unter Heranziehung Dritter, mindestens ebenso gut erledigt werden können.
(3) 1 Bei der Führung der Haushaltswirtschaft hat der Bezirk finanzielle Risiken zu minimieren. 2 Ein erhöhtes Risiko liegt vor, wenn besondere Umstände, vor allem ein grobes Missverhältnis bei der Risikoverteilung zu Lasten des Bezirks, die Gefahr eines erheblichen Vermögensschadens begründen.
(4) Die Haushaltswirtschaft ist nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung oder nach den Grundsätzen der Kameralistik zu führen.
(1) Der Bezirk erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Er hat die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Einnahmen
zu beschaffen, soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen.
(3) Der Bezirk darf Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.
(1) 1 Der Bezirk hat für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. 2 Die Haushaltssatzung kann Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, enthalten.
(2) 1 Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzung
2 Die Angaben nach Satz 1 Nrn. 2, 3 und 5 sind getrennt für das Haushaltswesen des Bezirks und die Wirtschaftsführung von Eigenbetrieben zu machen. 3 Die Haushaltssatzung kann weitere Vorschriften enthalten, die sich auf die Erträge und Einzahlungen sowie Aufwendungen und Auszahlungen beziehungsweise auf die Einnahmen und Ausgaben und den Stellenplan des Haushaltsjahres beziehen.
(3) Die Haushaltssatzung tritt mit Beginn des Haushaltsjahres in Kraft und gilt für das Haushaltsjahr.
(4) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr, soweit für einzelne Bereiche durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.
(1) 1 Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben des Bezirks voraussichtlich
2 Die Vorschriften über die Einzahlungen und Auszahlungen sowie Erträge und Aufwendungen beziehungsweise Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Eigenbetriebe des Bezirks bleiben unberührt.
(2) 1 Der Haushaltsplan ist bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung in einen Ergebnishaushalt und einen Finanzhaushalt, bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Kameralistik in einen Verwaltungshaushalt und einen Vermögenshaushalt zu gliedern. 2 Der Stellenplan für die Beamten und Angestellten des Bezirks ist Teil des Haushaltsplans.
(3) 1 Der Haushaltsplan muß ausgeglichen sein. 2 Er ist Grundlage für die Haushaltswirtschaft des Bezirks und nach Maßgabe dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Haushaltsführung verbindlich. 3 Ansprüche und Verbindlichkeiten Dritter werden durch ihn weder begründet noch aufgehoben.
(1) Der Bezirkstag beschließt über die Haushaltssatzung samt ihren Anlagen in öffentlicher Sitzung.
(2) Die Haushaltssatzung ist mit ihren Anlagen spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen.
(3) 1 Haushaltssatzungen mit genehmigungspflichtigen Bestandteilen sind sogleich nach der Genehmigung amtlich bekanntzumachen. 2 Haushaltssatzungen ohne solche Bestandteile sind frühestens einen Monat nach der Vorlage an die Rechtsaufsichtsbehörde amtlich bekanntzumachen, sofern nicht die Rechtsaufsichtsbehörde die Satzung beanstandet. 3 Gleichzeitig ist der Haushaltsplan eine Woche lang öffentlich aufzulegen; darauf ist in der amtlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung hinzuweisen.
(1) 1 Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen beziehungsweise Ausgaben sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. 2 Sind sie erheblich, sind sie vom Bezirkstag zu beschließen.
(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf Maßnahmen, durch die im Haushaltsplan nicht vorgesehene Verpflichtungen zu Leistungen des Bezirks entstehen können.
(3) Art. 60 Abs. 2 bleibt unberührt.
(4) 1 Für Investitionen, die im folgenden Jahr fortgesetzt werden, sind überplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen beziehungsweise Ausgaben in nicht erheblichem Umfang auch dann zulässig, wenn ihre Deckung im laufenden Jahr nur durch Erlaß einer Nachtragshaushaltssatzung möglich wäre, die Deckung aber im folgenden Jahr gewährleistet ist. 2 Hierüber entscheidet der Bezirkstag.
(5) Der Bezirkstag kann Richtlinien über die Abgrenzungen aufstellen.
(1) Verpflichtungen zur Leistung von Auszahlungen beziehungsweise Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren dürfen unbeschadet des Abs. 5 nur eingegangen werden, wenn der Haushaltsplan hierzu ermächtigt.
(2) Die Verpflichtungsermächtigungen dürfen in der Regel zu Lasten der dem Haushaltsjahr folgenden drei Jahre vorgesehen werden, in Ausnahmefällen bis zum Abschluß einer Maßnahme; sie sind nur zulässig, wenn durch sie der Ausgleich künftiger Haushalte nicht gefährdet wird.
(3) Die Verpflichtungsermächtigungen gelten bis zum Ende des Haushaltsjahres und, wenn die Haushaltssatzung für das folgende Haushaltsjahr nicht rechtzeitig amtlich bekanntgemacht wird, bis zum Erlaß dieser Haushaltssatzung.
(4) Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung, wenn in den Jahren, zu deren Lasten sie vorgesehen sind, Kreditaufnahmen geplant sind.
(5) 1 Verpflichtungen im Sinn des Abs. 1 dürfen überplanmäßig oder außerplanmäßig eingegangen werden, wenn ein dringendes Bedürfnis besteht und der in der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen nicht überschritten wird. 2 Art. 58 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) 1 Die Haushaltssatzung kann nur bis zum Ablauf des Haushaltsjahres durch Nachtragshaushaltssatzung geändert werden. 2 Für die Nachtragshaushaltssatzung gelten die Vorschriften für die Haushaltssatzung entsprechend.
(2) Der Bezirk hat unverzüglich eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen, wenn
(3) Absatz 2 Nrn. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf
(1) Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekanntgemacht, so darf der Bezirk
(2) 1 Reichen die Deckungsmittel für die Fortsetzung der Bauten, der Beschaffungen und der sonstigen Leistungen nach Abs. 1 Nr. 1 nicht aus, darf der Bezirk Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bis zu einem Viertel des durchschnittlichen Betrags der für die vier Vorjahre festgesetzten Kredite aufnehmen. 2 Eine angemessene Erhöhung dieser Kreditaufnahme ist zulässig, wenn besondere Umstände im Einzelfall die Erhöhung rechtfertigen.
(3) Der Stellenplan des Vorjahres gilt weiter, bis die Haushaltssatzung für das neue Jahr erlassen ist.
(4) 1 Maßnahmen nach Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 2 und Abs. 2 bedürfen der Genehmigung. 2 Der Bezirk hat im Antrag darzulegen, wie und bis wann er den Erlass einer Haushaltssatzung sicherstellen kann. 3 Die Genehmigung darf den Zielen der Wiederherstellung einer geordneten Haushaltswirtschaft und der dauernden Leistungsfähigkeit nicht widersprechen; sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.
(1) 1 Der Bezirk hat seiner Haushaltswirtschaft eine fünfjährige Finanzplanung zugrundezulegen. 2 Das erste Planungsjahr der Finanzplanung ist das laufende Haushaltsjahr.
(2) Als Unterlage für die Finanzplanung ist ein Investitionsprogramm aufzustellen.
(3) Im Finanzplan sind Umfang und Zusammensetzung der voraussichtlichen Aufwendungen und Auszahlungen beziehungsweise Ausgaben und die Deckungsmöglichkeiten darzustellen.
(4) Der Finanzplan ist dem Bezirkstag spätestens mit dem Entwurf der Haushaltssatzung vorzulegen.
(5) Der Finanzplan und das Investitionsprogramm sind jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen.
(1) Kredite dürfen unter der Voraussetzung des Art. 54 Abs. 3 nur im Finanzhaushalt beziehungsweise im Vermögenshaushalt und nur für Investitionen, für Investitionsförderungsmaßnahmen und zur Umschuldung aufgenommen werden.
(2) 1 Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung (Gesamtgenehmigung). 2 Die Genehmigung soll unter dem Gesichtspunkt einer geordneten Haushaltswirtschaft erteilt oder versagt werden; sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. 3 Sie ist in der Regel zu versagen, wenn die Kreditverpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit des Bezirks nicht im Einklang stehen.
(3) Die Kreditermächtigung gilt bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres und, wenn die Haushaltssatzung für das übernächste Jahr nicht rechtzeitig amtlich bekanntgemacht wird, bis zum Erlaß dieser Haushaltssatzung.
(4) 1 Die Aufnahme der einzelnen Kredite bedarf der Genehmigung (Einzelgenehmigung), sobald die Kreditaufnahmen für die Bezirke nach § 19 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft beschränkt worden sind. 2 Die Einzelgenehmigung kann nach Maßgabe der Kreditbeschränkungen versagt werden.
(5) 1 Das Staatsministerium des Innern kann im Einvernehmen mit den Staatsministerien der Finanzen und für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie durch Rechtsverordnung die Aufnahme von Krediten von der Genehmigung (Einzelgenehmigung) abhängig machen, wenn der Konjunkturrat für die öffentliche Hand nach § 18 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft eine Beschränkung der Kreditaufnahme durch die Gemeinden und Gemeindeverbände empfohlen hat. 2 Die Genehmigung ist zu versagen, wenn dies zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts geboten ist oder wenn die Kreditbedingungen wirtschaftlich nicht vertretbar sind. 3 Solche Rechtsverordnungen sind auf längstens ein Jahr zu befristen.
(6) 1 Der Bezirk darf zur Sicherung des Kredits keine Sicherheiten bestellen. 2 Die Rechtsaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die Bestellung von Sicherheiten der Verkehrsübung entspricht.
(1) Der Abschluß von Rechtsgeschäften, die der Kreditaufnahme wirtschaftlich gleichkommen, bedarf der Genehmigung.
(2) 1 Der Bezirk darf Bürgschaften, Gewährverträge und Verpflichtungen aus verwandten Rechtsgeschäften, die ein Einstehen für fremde Schuld oder für den Eintritt oder Nichteintritt bestimmter Umstände zum Gegenstand haben, nur zur Erfüllung seiner Aufgaben übernehmen. 2 Die Rechtsgeschäfte bedürfen der Genehmigung, wenn sie nicht im Rahmen der laufenden Verwaltung abgeschlossen werden.
(3) Der Bezirk bedarf zur Bestellung von Sicherheiten zugunsten Dritter der Genehmigung.
(4) 1 Für die Genehmigung gelten Art. 63 Abs. 2 Sätze 2 und 3, im Fall der vorläufigen Haushaltsführung Art. 61 Abs. 4 Sätze 2 und 3 entsprechend. 2 Die Genehmigung ist zu versagen, wenn das Rechtsgeschäft nicht eine Investition zum Gegenstand hat, sondern auf die Erzielung wirtschaftlicher Vorteile dadurch gerichtet ist, dass der Bezirk einem Dritten inländische steuerliche Vorteile verschafft.
(5) Das Staatsministerium des Innern kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung Rechtsgeschäfte von der Genehmigung freistellen,
(1) Zur rechtzeitigen Leistung seiner Auszahlungen beziehungsweise Ausgaben kann der Bezirk Kassenkredite bis zu dem in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen, soweit für die Kasse keine anderen Mittel zur Verfügung stehen.
(2) Der in der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag soll für die Haushaltswirtschaft ein Fünftel der im Finanzhaushalt veranschlagten Einzahlungen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit beziehungsweise ein Sechstel der im Verwaltungshaushalt veranschlagten Einnahmen und für den Eigenbetrieb ein Sechstel der im Erfolgsplan vorgesehenen Erträge nicht übersteigen.
(1) Der Bezirk soll Vermögensgegenstände nur erwerben, wenn das zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(2) 1 Die Vermögensgegenstände sind pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten und ordnungsgemäß nachzuweisen. 2 Bei Geldanlagen ist auf eine ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag bringen.
(3) 1 Vermögensgegenstände sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen, anzusetzen. 2 Verbindlichkeiten sind zu ihrem Rückzahlungsbetrag und Rückstellungen nur in Höhe des Betrags anzusetzen, der nach sachgerechter Beurteilung notwendig ist.
(1) 1 Der Bezirk darf Vermögensgegenstände, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht braucht, veräußern. 2 Vermögensgegenstände dürfen in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden.
(2) 1 Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstands gilt Absatz 1 entsprechend. 2 Ausnahmen sind insbesondere zulässig bei der Vermietung von Gebäuden zur Sicherung preiswerten Wohnens und zur Sicherung der Existenz kleiner und ertragsschwacher Gewerbebetriebe.
(3) 1 Die Verschenkung und die unentgeltliche Überlassung von Bezirksvermögen sind unzulässig (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung). 2 Die Veräußerung oder Überlassung von Bezirksvermögen in Erfüllung von Bezirksaufgaben oder herkömmlicher Anstandspflichten fällt nicht unter dieses Verbot.
(4) Bezirksvermögen darf nur im Rahmen der Aufgabenerfüllung des Bezirks und nur dann in Stiftungsvermögen eingebracht werden, wenn der mit der Stiftung verfolgte Zweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann.
(1) 1 Bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung hat der Bezirk seine stetige Zahlungsfähigkeit sicherzustellen. 2 Überschüsse der Ergebnisrechnung sind den Rücklagen zuzuführen, soweit nicht Fehlbeträge aus Vorjahren auszugleichen sind.
(2) Bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung sind für ungewisse Verbindlichkeiten und unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung Rückstellungen zu bilden.
(3) 1 Bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Kameralistik hat der Bezirk für Zwecke des Vermögenshaushalts und zur Sicherung der Haushaltswirtschaft Rücklagen in angemessener Höhe zu bilden. 2 Rücklagen für andere Zwecke sind zulässig."
(1) 1 Der Gläubiger einer bürgerlich-rechtlichen Geldforderung gegen den Bezirk muß, soweit er nicht dingliche Rechte verfolgt, vor der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen dieser Forderung der Rechtsaufsichtsbehörde eine beglaubigte Abschrift des vollstreckbaren Titels zustellen. 2 Die Zwangsvollstreckung darf erst einen Monat nach der Zustellung an die Rechtsaufsichtsbehörde beginnen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für öffentlich-rechtliche Geldforderungen, soweit nicht Sondervorschriften bestehen.
(3) Über das Vermögen des Bezirks findet ein Insolvenz-*) , Konkurs- oder gerichtliches Vergleichsverfahren nicht statt.
| *) | Die Einfügung des Worts "Insolvenz-" tritt am 1. Januar 1999 in Kraft (§ 9 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des kommunalen Wirtschaftsrechts und anderer kommunalrechtlicher Vorschriften vom 24. Juli 1998, GVBl S. 424). |
(1) Vermögenswerte, die der Bezirk von Dritten unter der Auflage entgegennimmt, sie zu einem bestimmten öffentlichen Zweck zu verwenden, ohne daß eine rechtsfähige Stiftung entsteht, sind ihrer Zweckbestimmung gemäß nach den für das Bezirksvermögen geltenden Vorschriften zu verwalten.
(2) 1 Die Vermögenswerte sind in ihrem Bestand ungeschmälert zu erhalten. 2 Sie sind vom übrigen Bezirksvermögen getrennt zu verwalten und so anzulegen, daß sie für ihren Verwendungszweck verfügbar sind.
(3) 1 Der Ertrag darf nur für den Stiftungszweck verwendet werden. 2 Ist eine Minderung eingetreten, so sollen die Vermögensgegenstände aus dem Ertrag wieder ergänzt werden.
1 Soweit eine Änderung des Verwendungszwecks oder die Aufhebung der Zweckbestimmung zulässig ist, beschließt hierüber der Bezirkstag. 2 Der Beschluß bedarf der Genehmigung.
Der Bezirk kann Unternehmen außerhalb seiner allgemeinen Verwaltung in folgenden Rechtsformen betreiben:
(1) 1 Der Bezirk darf ein Unternehmen im Sinn von Art. 72 nur errichten, übernehmen oder wesentlich erweitern, wenn
2 Alle Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche, mit denen der Bezirk oder seine Unternehmen an dem vom Wettbewerb beherrschten Wirtschaftsleben teilnehmen, um Gewinn zu erzielen, entsprechen keinem öffentlichen Zweck. 3 Soweit Unternehmen entgegen Satz 2 vor dem 1. September 1998 errichtet oder übernommen wurden, dürfen sie weitergeführt, jedoch nicht erweitert werden.
(2) Der Bezirk darf mit seinen Unternehmen außerhalb des Bezirksgebiets nur tätig werden, wenn dafür die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und die berechtigten Interessen der betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften gewahrt sind.
(3) 1 Für die Beteiligung des Bezirks an einem Unternehmen gilt Absatz 1 entsprechend. 2 Absatz 2 gilt entsprechend, wenn sich der Bezirk an einem auch außerhalb seines Gebiets tätigen Unternehmen in einem Ausmaß beteiligt, das den auf das Bezirksgebiet entfallenden Anteil an den Leistungen des Unternehmens erheblich übersteigt.
(4) Bankunternehmen darf der Bezirk weder errichten noch sich an ihnen beteiligen.
(1) Eigenbetriebe sind Unternehmen des Bezirks, die außerhalb der allgemeinen Verwaltung als Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit geführt werden.
(2) Für Eigenbetriebe bestellt der Bezirkstag eine Werkleitung und einen Werkausschuß.
(3) 1 Die Werkleitung führt die laufenden Geschäfte des Eigenbetriebs. 2 Sie ist insoweit zur Vertretung nach außen befugt; der Bezirkstag kann ihr mit Zustimmung des Bezirkstagspräsidenten weitere Vertretungsbefugnisse übertragen. 3 Die Werkleitung ist Dienstvorgesetzter der Beamten im Eigenbetrieb und führt die Dienstaufsicht über sie und die im Eigenbetrieb tätigen Arbeitnehmer. 4 Der Bezirkstag kann mit Zustimmung des Bezirkstagspräsidenten der Werkleitung für Beamte und Arbeitnehmer im Eigenbetrieb die personalrechtlichen Befugnisse in entsprechender Anwendung von Art. 34 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 und Abs. 2 Satz 1 übertragen.
(4) 1 Im übrigen beschließt über die Angelegenheiten des Eigenbetriebs der Werkausschuß, soweit nicht der Bezirkstag sich die Entscheidung allgemein vorbehält oder im Einzelfall an sich zieht. 2 Der Werkausschuß ist ein beschließender Ausschuß im Sinn der Art. 2 und 46 . 3 Im Fall des Art. 34 Abs. 1 Satz 2 sollen Befugnisse gegenüber Beamten und Arbeitnehmern im Eigenbetrieb auf den Werkausschuß übertragen werden.
(5) 1 Die Art. 53, 54, 59, 61 bis 64, 65 Abs. 1, Art. 66, 67, 69, 82 Abs. 4 und Art. 83 gelten entsprechend. 2 Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften werden die Angelegenheiten des Eigenbetriebs durch eine Betriebssatzung geregelt.
(6) 1 Der Bezirk kann Einrichtungen innerhalb der allgemeinen Verwaltung (Regiebetriebe) ganz oder teilweise nach den Vorschriften über die Wirtschaftsführung der Eigenbetriebe führen, wenn die Abweichung von den allgemeinen kommunalwirtschaftlichen Vorschriften nach Art und Umfang der Einrichtung zweckmäßig ist. 2 Hierbei können auch Regelungen getroffen werden, die von einzelnen für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften abweichen.
(1) 1 Der Bezirk kann selbständige Unternehmen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmen) errichten oder bestehende Regie- oder Eigenbetriebe im Weg der Gesamtrechtsnachfolge in Kommunalunternehmen umwandeln. 2 Das Kommunalunternehmen kann sich nach Maßgabe der Unternehmenssatzung und in entsprechender Anwendung der für den Bezirk geltenden Vorschriften an anderen Unternehmen beteiligen, wenn das dem Unternehmenszweck dient.
(2) 1 Der Bezirk kann dem Kommunalunternehmen einzelne oder alle mit einem bestimmten Zweck zusammenhängende Aufgaben ganz oder teilweise übertragen. 2 Er kann ihm auch das Recht einräumen, an seiner Stelle Satzungen und, soweit Landesrecht zu deren Erlaß ermächtigt, auch Verordnungen für das übertragene Aufgabengebiet zu erlassen; Art. 19 gilt sinngemäß.
(2a) 1 Ein Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, an dem ausschließlich der Bezirk beteiligt ist, kann durch Formwechsel in ein Kommunalunternehmen umgewandelt werden. 2 Die Umwandlung ist nur zulässig, wenn keine Sonderrechte im Sinn des § 23 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) und keine Rechte Dritter an den Anteilen des Bezirks bestehen. 3 Der Formwechsel setzt den Erlass der Unternehmenssatzung durch den Bezirk und einen sich darauf beziehenden Umwandlungsbeschluss der formwechselnden Gesellschaft voraus. 4 Die §§ 193 bis 195, 197 bis 199, 200 Abs. 1 und § 201 UmwG sind entsprechend anzuwenden. 5 Die Anmeldung zum Handelsregister entsprechend § 198 UmwG erfolgt durch das vertretungsberechtigte Organ der Kapitalgesellschaft. 6 Abweichend von Abs. 3 Satz 4 wird die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in ein Kommunalunternehmen mit dessen Eintragung oder, wenn es nicht eingetragen wird, mit der Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister wirksam; § 202 Abs. 1 und Abs. 3 UmwG ist entsprechend anzuwenden. 7 Ist bei der Kapitalgesellschaft ein Betriebsrat eingerichtet, bleibt dieser nach dem Wirksamwerden der Umwandlung als Personalrat des Kommunalunternehmens bis zu den nächsten regelmäßigen Personalratswahlen bestehen.
(3) 1 Der Bezirk regelt die Rechtsverhältnisse des Kommunalunternehmens durch eine Unternehmenssatzung. 2 Die Unternehmenssatzung muß Bestimmungen über den Namen und die Aufgaben des Unternehmens, die Anzahl der Mitglieder des Vorstands und des Verwaltungsrats und die Höhe des Stammkapitals enthalten. 3 Der Bezirk hat die Unternehmenssatzung und deren Änderungen gemäß Art. 19 Abs. 2 bekanntzumachen. 4 Das Kommunalunternehmen entsteht am Tag nach der Bekanntmachung, wenn nicht in der Unternehmenssatzung ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.
(4) Der Bezirk haftet für die Verbindlichkeiten des Kommunalunternehmens unbeschränkt, soweit nicht Befriedigung aus dessen Vermögen zu erlangen ist (Gewährträgerschaft).
(1) 1 Das Kommunalunternehmen wird von einem Vorstand in eigener Verantwortung geleitet, soweit nicht gesetzlich oder durch die Unternehmenssatzung etwas anderes bestimmt ist. 2 Der Vorstand vertritt das Kommunalunternehmen nach außen. 3 Der Bezirk hat darauf hinzuwirken, daß jedes Vorstandsmitglied vertraglich verpflichtet wird, die ihm im Geschäftsjahr jeweils gewährten Bezüge im Sinn von § 285 Nr. 9 Buchst. a des Handelsgesetzbuchs dem Bezirk jährlich zur Veröffentlichung mitzuteilen.
(2) 1 Die Geschäftsführung des Vorstands wird von einem Verwaltungsrat überwacht. 2 Der Verwaltungsrat bestellt den Vorstand auf höchstens fünf Jahre; eine erneute Bestellung ist zulässig. 3 Er entscheidet außerdem über
4 Im Fall des Satzes 3 Nr. 1 unterliegen die Mitglieder des Verwaltungsrats den Weisungen des Bezirkstags. 5 Die Unternehmenssatzung kann vorsehen, daß der Bezirkstag den Mitgliedern des Verwaltungsrats auch in bestimmten anderen Fällen Weisungen erteilen kann. 6 Die Abstimmung entgegen der Weisung berührt die Gültigkeit des Beschlusses des Verwaltungsrats nicht. 7 Für den Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung gilt Art. 40 entsprechend.
(3) 1 Der Verwaltungsrat besteht aus dem vorsitzenden Mitglied und den übrigen Mitgliedern. 2 Den Vorsitz führt der Bezirkstagspräsident; mit seiner Zustimmung kann der Bezirkstag eine andere Person zum vorsitzenden Mitglied bestellen. 3 Das vorsitzenden Mitglied nach Satz 2 Halbsatz 2 und die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrats werden vom Bezirkstag für fünf Jahre bestellt. 4 Die Amtszeit von Mitgliedern des Verwaltungsrats, die dem Bezirkstag angehören, endet mit dem Ende der Wahlzeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Bezirkstag. 5 Die Mitglieder des Verwaltungsrats üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder weiter aus. 6 Mitglieder des Verwaltungsrats können nicht sein:
(4) 1 Das Kommunalunternehmen hat das Recht, Dienstherr von Beamten zu sein, wenn es auf Grund einer Aufgabenübertragung nach Art. 75 Abs. 2 hoheitliche Befugnisse ausübt. 2 Wird es aufgelöst, hat der Bezirk die Beamten und Versorgungsempfänger zu übernehmen. 3 Wird das Unternehmensvermögen ganz oder teilweise auf andere juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit übertragen, so gelten für die Übernahme und die Rechtsstellung der Beamten und Versorgungsempfänger des Kommunalunternehmens Art. 51 bis 54 und 69 des Bayerischen Beamtengesetzes, bei länderübergreifendem Vermögensübergang §§ 16 bis 19 des Beamtenstatusgesetzes .
(5) 1 Beamten in einem Regie- oder Eigenbetrieb, der nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 ganz oder teilweise in ein Kommunalunternehmen umgewandelt wird, kann im dienstlichen oder öffentlichen Interesse mit ihrer Zustimmung eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit bei dem Kommunalunternehmen zugewiesen werden. 2 Die Zuweisung bedarf nicht der Zustimmung des Beamten, wenn dringende öffentliche Interessen sie erfordern. 3 Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. 4 Über die Zuweisung entscheidet die oberste Dienstbehörde.
(1) Der Jahresabschluß und der Lagebericht werden nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs aufgestellt und geprüft, sofern nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
(2) Die Organe der Rechnungsprüfung des Bezirks haben das Recht, sich zur Klärung von Fragen, die bei der Prüfung nach Art. 88 Abs. 4 Sätze 2 und 3 auftreten, unmittelbar zu unterrichten und zu diesem Zweck den Betrieb, die Bücher und Schriften des Kommunalunternehmens einzusehen.
(3) Die Art. 3 Abs. 2, Art. 53, 54, 61, 62, 66, 67, 69 und 83 und die Vorschriften des Vierten Teils über die staatliche Aufsicht und die Rechtsmittel sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Das Unternehmen ist zur Vollstreckung von Verwaltungsakten in demselben Umfang berechtigt wie der Bezirk, wenn es auf Grund einer Aufgabenübertragung nach Art. 75 Abs. 2 hoheitliche Befugnisse ausübt und bei der Aufgabenübertragung nichts Abweichendes geregelt wird.
(1) 1 Unternehmen des Bezirks in Privatrechtsform und Beteiligungen des Bezirks an Unternehmen in Privatrechtsform sind nur zulässig, wenn
2 Zur Sicherstellung des öffentlichen Zwecks von Gesellschaften mit beschränkter Haftung soll im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung bestimmt werden, daß die Gesellschafterversammlung auch über den Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen und über den Abschluß und die Änderung von Unternehmensverträgen beschließt. 3 In der Satzung von Aktiengesellschaften soll bestimmt werden, daß zum Erwerb und zur Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen die Zustimmung des Aufsichtsrats notwendig ist.
(2) Der Bezirk darf dem Erwerb von Unternehmen und Beteiligungen durch Unternehmen in Privatrechtsform, an denen er unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, nur unter entsprechender Anwendung der für ihn selbst geltenden Vorschriften zustimmen.
(1) 1 Der Bezirkstagspräsident vertritt den Bezirk in der Gesellschafterversammlung oder einem entsprechenden Organ. 2 Mit Zustimmung des Bezirkstagspräsidenten und seines gewählten Stellvertreters kann der Bezirkstag eine andere Person zur Vertretung widerruflich bestellen.
(2) 1 Der Bezirk soll bei der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung darauf hinwirken, daß ihm das Recht eingeräumt wird, Mitglieder in einen Aufsichtsrat oder ein entsprechendes Gremium zu entsenden, soweit das zur Sicherung eines angemessenen Einflusses notwendig ist. 2 Vorbehaltlich entgegenstehender gesetzlicher Vorschriften haben Personen, die vom Bezirk entsandt oder auf seine Veranlassung gewählt worden sind, den Bezirk über alle wichtigen Angelegenheiten möglichst frühzeitig zu unterrichten und ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen. 3 Soweit zulässig, soll sich der Bezirk ihnen gegenüber Weisungsrechte im Gesellschaftsvertrag oder der Satzung vorbehalten.
(3) 1 Wird die Person, die den Bezirk vertritt oder werden die in Absatz 2 genannten Personen aus ihrer Tätigkeit haftbar gemacht, stellt der Bezirk sie von der Haftung frei. 2 Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann der Bezirk Rückgriff nehmen, es sei denn, das schädigende Verhalten beruhte auf seiner Weisung. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Personen, die auf Veranlassung des Bezirks als nebenamtliche Mitglieder des geschäftsführenden Unternehmensorgans bestellt sind.
(1) 1 Gehören dem Bezirk Anteile an einem Unternehmen in dem in § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) bezeichneten Umfang, so hat er
2 Die Rechtsaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.
(2) 1 Ist eine Beteiligung des Bezirks an einem Unternehmen keine Mehrheitsbeteiligung im Sinn des § 53 HGrG, so soll der Bezirk, soweit sein Interesse das erfordert, darauf hinwirken, daß in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag dem Bezirk die Rechte nach § 53 Abs. 1 HGrG und dem Bezirk und dem Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband die Befugnisse nach § 54 HGrG eingeräumt werden. 2 Bei mittelbaren Beteiligungen gilt dies nur, wenn die Beteiligung den vierten Teil der Anteile übersteigt und einer Gesellschaft zusteht, an der der Bezirk allein oder zusammen mit anderen Gebietskörperschaften oder deren Zusammenschlüssen mit Mehrheit im Sinn des § 53 HGrG beteiligt ist.
(3) 1 Der Bezirk hat jährlich einen Bericht über seine Beteiligungen an Unternehmen in einer Rechtsform des Privatrechts zu erstellen, wenn ihm mindestens der zwanzigste Teil der Anteile eines Unternehmens gehört. 2 Der Beteiligungsbericht soll insbesondere Angaben über die Erfüllung des öffentlichen Zwecks, die Beteiligungsverhältnisse, die Zusammensetzung der Organe der Gesellschaft, die Bezüge der einzelnen Mitglieder des geschäftsführenden Unternehmensorgans gemäß Absatz 1 Nr. 5, die Ertragslage und die Kreditaufnahme enthalten. 3 Haben die Mitglieder des geschäftsführenden Unternehmensorgans ihr Einverständnis mit der Veröffentlichung ihrer Einzelbezüge nicht erklärt, sind ihre Gesamtbezüge so zu veröffentlichen, wie sie von der Gesellschaft nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs in den Anhang zum Jahresabschluß aufgenommen werden. 4 Der Bericht ist dem Bezirkstag vorzulegen. 5 Der Bezirk weist ortsüblich darauf hin, daß jeder Einsicht in den Bericht nehmen kann.
(1) 1 Eigenbetriebe und Kommunalunternehmen sind unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Grundsätze und des Grundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit so zu führen, daß der öffentliche Zweck erfüllt wird. 2 Entsprechendes gilt für die Steuerung und Überwachung von Unternehmen in Privatrechtsform, an denen der Bezirk mit mehr als 50 v. H. beteiligt ist; bei einer geringeren Beteiligung soll der Bezirk darauf hinwirken.
(2) Unternehmen des Bezirks dürfen keine wesentliche Schädigung und keine Aufsaugung selbständiger Betriebe in Landwirtschaft, Handwerk, Handel, Gewerbe und Industrie bewirken.
(1) 1 Entscheidungen des Bezirks über
sind der Rechtsaufsichtsbehörde rechtzeitig, mindestens aber sechs Wochen vor ihrem Vollzug, vorzulegen. 2 In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 2 und 3 besteht keine Anzeigepflicht, wenn die Entscheidung weniger als den zwanzigsten Teil der Anteile des Unternehmens betrifft. 3 Aus der Vorlage muß zu ersehen sein, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. 4 Die Unternehmenssatzung von Kommunalunternehmen ist der Rechtsaufsichtsbehörde stets vorzulegen.
(2) Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 und die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Entscheidungen des Verwaltungsrats eines Kommunalunternehmens.
(1) 1 Die Kassengeschäfte des Bezirks führt die Staatsoberkasse unentgeltlich nach den Weisungen des Bezirks, in den Fällen des Art. 35b nach den Weisungen der Regierung. 2 Die Staatsoberkasse unterliegt auch insoweit der staatlichen Kassenaufsicht. 3 Sonderkassen der Einrichtungen und rechtsfähigen Stiftungen sind zulässig. 4 Der Bezirk muß eine Sonderkasse errichten, wenn und soweit die Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung gelegt wird.
(2) 1 Abweichend von Absatz 1 kann der Bezirk Kassengeschäfte selbst erledigen und eine Bezirkskasse errichten. 2 Die Entscheidung, eine Bezirkskasse zu errichten, ist rechtzeitig der Staatsoberkasse mitzuteilen. 3 Der Bezirk und die Staatsoberkasse vereinbaren die Einzelheiten des Übergangs der Kassengeschäfte.
(3) Wird eine Bezirkskasse errichtet, so gilt folgendes:
(4) 1 Sonderkassen sollen mit der Bezirkskasse verbunden werden. 2 Ist eine Sonderkasse nicht mit der Bezirkskasse verbunden, gelten für den Verwalter der Sonderkasse und dessen Stellvertreter Absatz 3 Nrn. 2 und 3 entsprechend.
Der Bezirk kann das Ermitteln von Ansprüchen und von Zahlungsverpflichtungen, das Vorbereiten der entsprechenden Kassenanordnungen, die Kassengeschäfte und das Rechnungswesen ganz oder zum Teil von einer Stelle außerhalb der Bezirksverwaltung besorgen lassen, wenn die ordnungsgemäße und sichere Erledigung und die Prüfung nach den für den Bezirk geltenden Vorschriften gewährleistet sind.
(1) 1 Im Jahresabschluss beziehungsweise in der Jahresrechnung ist das Ergebnis der Haushaltswirtschaft einschließlich des Stands des Vermögens und der Verbindlichkeiten zu Beginn und am Ende des Haushaltsjahres nachzuweisen. 2 Bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung besteht der Jahresabschluss aus der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, der Vermögensrechnung (Bilanz) und dem Anhang. 3 Bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Kameralistik besteht die Jahresrechnung aus dem kassenmäßigen Abschluss und der Haushaltsrechnung. 4 Der Jahresabschluss beziehungsweise die Jahresrechnung ist durch einen Rechenschaftsbericht zu erläutern.
(2) Der Jahresabschluss beziehungsweise die Jahresrechnung ist innerhalb von sechs Monaten, der konsolidierte Jahresabschluss (Art. 84a) innerhalb von zehn Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres aufzustellen und sodann dem Bezirksausschuss vorzulegen.
(3) 1 Nach Durchführung der örtlichen Prüfung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse (Art. 85) und Aufklärung etwaiger Unstimmigkeiten stellt der Bezirkstag alsbald, jedoch in der Regel bis zum 30. Juni des auf das Haushaltsjahr folgenden übernächsten Jahres den Jahresabschluss beziehungsweise die Jahresrechnung in öffentlicher Sitzung fest und beschließt über die Entlastung. 2 Ist ein konsolidierter Jahresabschluss aufzustellen (Art. 84a), tritt an die Stelle des 30. Juni der 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden übernächsten Jahres. 3 Verweigert der Bezirkstag die Entlastung oder spricht er sie mit Einschränkungen aus, hat er die dafür maßgebenden Gründe anzugeben.
(4) Die Bezirksräte können jederzeit die Berichte über die Prüfungen einsehen.
(1) Mit dem Jahresabschluss des Bezirks sind die Jahresabschlüsse
zu konsolidieren.
(2) 1 Aufgabenträger nach Abs. 1 sind entsprechend den §§ 300 bis 309 des Handelsgesetzbuchs zu konsolidieren (Vollkonsolidierung), wenn bei dem Bezirk die dem § 290 Abs. 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. 2 Andere Aufgabenträger als nach Satz 1 sind entsprechend den §§ 311 und 312 des Handelsgesetzbuchs zu konsolidieren, es sei denn, sie sind für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von untergeordneter Bedeutung. 3 Aufgabenträger nach Abs. 1 Nr. 3 können auch entsprechend § 310 des Handelsgesetzbuchs anteilsmäßig konsolidiert werden. 4 Für den Anteil an einem Zweckverband ist der Umlageschlüssel maßgebend.
(3) Der konsolidierte Jahresabschluss ist durch eine Kapitalflussrechnung zu ergänzen und durch einen Konsolidierungsbericht zu erläutern.
(4) Der Bezirk hat bei den in Abs. 1 genannten Aufgabenträgern, Organisationseinheiten und Vermögensmassen darauf hinzuwirken, dass ihm das Recht eingeräumt wird, von diesen alle Informationen und Unterlagen zu erhalten, die er für die Konsolidierung der Jahresabschlüsse für erforderlich hält.
(1) 1 Der Jahresabschluss und der konsolidierte Jahresabschluss beziehungsweise die Jahresrechnung sowie die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und der Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen werden von einem Rechnungsprüfungsausschuss geprüft (örtliche Rechnungsprüfung). 2 Über die Beratungen sind Niederschriften aufzunehmen.
(2) Der Bezirkstag bildet aus seiner Mitte einen Rechnungsprüfungsausschuß mit mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern und bestimmt ein Ausschußmitglied zum Vorsitzenden; Art. 28 Abs. 2 findet keine Anwendung.
(3) 1 Zur Prüfung der Jahresabschlüsse und des konsolidierten Jahresabschlusses sowie der Jahresrechnung können Sachverständige zugezogen werden. 2 Das Rechnungsprüfungsamt ist umfassend als Sachverständiger heranzuziehen.
(4) Die örtliche Prüfung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse ist innerhalb von zwölf Monaten, die des konsolidierten Jahresabschlusses innerhalb von 18 Monaten nach Abschluß des Haushaltsjahres durchzuführen.
(5) 1 Die örtliche Kassenprüfung obliegt dem Bezirkstagspräsidenten. 2 Er bedient sich des Rechnungsprüfungsamts.
(1) Bezirke müssen ein Rechnungsprüfungsamt einrichten.
(2) 1 Das Rechnungsprüfungsamt ist bei der örtlichen Rechnungsprüfung dem Bezirkstag und bei den örtlichen Kassenprüfungen dem Bezirkstagspräsidenten unmittelbar verantwortlich. 2 Der Bezirkstag und der Bezirkstagspräsident können besondere Aufträge zur Prüfung der Verwaltung erteilen. 3 Das Rechnungsprüfungsamt ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. 4 Im übrigen bleiben die Befugnisse des Bezirkstagspräsidenten unberührt, dem das Rechnungsprüfungsamt unmittelbar untersteht.
(3) 1 Der Bezirkstag bestellt den Leiter, seinen Stellvertreter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamts und beruft sie ab. 2 Der Bezirkstag kann den Leiter des Rechnungsprüfungsamts und seinen Stellvertreter gegen ihren Willen nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Bezirkstags abberufen, wenn sie ihre Aufgabe nicht ordnungsgemäß erfüllen. 3 Die Abberufung von Prüfern des Rechnungsprüfungsamts gegen ihren Willen bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Bezirksräte.
(4) 1 Der Leiter des Rechnungsprüfungsamts muß Beamter auf Lebenszeit sein. 2 Er muß in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst, für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 qualifiziert sein sowie die für sein Amt erforderliche Erfahrung und Eignung besitzen.
(5) 1 Der Leiter, sein Stellvertreter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamts dürfen eine andere Stellung in dem Bezirk nur innehaben, wenn das mit ihren Prüfungsaufgaben vereinbar ist. 2 Sie dürfen Zahlungen für den Bezirk weder anordnen noch ausführen. 3 Für den Leiter des Rechnungsprüfungsamts und seinen Stellvertreter gilt außerdem Art. 82 Abs. 3 Nr. 3 entsprechend.
(1) 1 Die überörtlichen Rechnungs- und Kassenprüfungen werden vom Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband (überörtliches Prüfungsorgan) durchgeführt. 2 Die überörtlichen Kassenprüfungen erstrecken sich nicht auf die von der Staatsoberkasse zu erledigenden Kassengeschäfte.
(2) Die überörtliche Rechnungsprüfung findet alsbald nach der Feststellung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Jahresabschlusses beziehungsweise der Jahresrechnung sowie der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und der Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen statt.
(1) Die Rechnungsprüfung erstreckt sich auf die Einhaltung der für die Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze, insbesondere darauf, ob
(2) 1 Die Wirtschaftsführung der Krankenhäuser einschließlich der Jahresabschlüsse unterliegen der Rechnungsprüfung. 2 Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) 1 Die Rechnungsprüfung umfaßt auch die Wirtschaftsführung der Eigenbetriebe unter entsprechender Anwendung des Absatzes 1. 2 Dabei ist auf das Ergebnis der Abschlußprüfung (Art. 89) mit abzustellen.
(4) 1 Im Rahmen der Rechnungsprüfung wird die Betätigung des Bezirks bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen der Bezirk unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze mitgeprüft. 2 Entsprechendes gilt bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, in denen der Bezirk Mitglied ist, sowie bei Kommunalunternehmen. 3 Die Rechnungsprüfung umfaßt ferner die Buch-, Betriebs- und sonstigen Prüfungen, die sich der Bezirk bei der Hingabe eines Darlehens oder sonst vorbehalten hat.
(5) Durch Kassenprüfungen werden die ordnungsmäßige Erledigung der Kassengeschäfte, die ordnungsmäßige Einrichtung der Kassen und das Zusammenwirken mit der Verwaltung geprüft.
(6) 1 Die Organe der Rechnungsprüfung des Bezirks und das überörtliche Prüfungsorgan können verlangen, dass ihnen oder ihren beauftragten Prüfern Unterlagen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben für erforderlich halten, vorgelegt oder innerhalb einer bestimmten Frist übersandt werden. 2 Auskünfte sind ihnen oder ihren beauftragten Prüfern zu erteilen. 3 Die Auskunftspflicht nach den Sätzen 1 und 2 besteht auch, soweit hierfür in anderen Bestimmungen eine besondere Rechtsvorschrift gefordert wird, und umfasst auch elektronisch gespeicherte Daten sowie deren automatisierten Abruf.
(1) Der Jahresabschluß und der Lagebericht eines Eigenbetriebs und eines Kommunalunternehmens sollen spätestens innerhalb von neun Monaten nach Schluß des Wirtschaftsjahres durch einen sachverständigen Prüfer (Abschlußprüfer) geprüft sein.
(2) Die Abschlußprüfung wird vom Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband oder von einem Wirtschaftsprüfer oder von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchgeführt.
(3) 1 Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts. 2 Dabei werden auch geprüft
Die Aufsichtsbehörden sollen die Bezirke bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verständnisvoll beraten, fördern und schützen sowie die Entschlußkraft und die Selbstverantwortung der Bezirksorgane stärken.
(1) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises (Art. 5) beschränkt sich die staatliche Aufsicht darauf, die Erfüllung der gesetzlich festgelegten und übernommenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben und Verpflichtungen der Bezirke und die Gesetzmäßigkeit ihrer Verwaltungstätigkeit zu überwachen (Rechtsaufsicht).
(2) 1 In den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises (Art. 6) erstreckt sich die staatliche Aufsicht auch auf die Handhabung des Verwaltungsermessens der Bezirke (Fachaufsicht). 2 Eingriffe in das Verwaltungsermessen sind auf die Fälle zu beschränken, in denen
Die Rechtsaufsicht über die Bezirke obliegt dem Staatsministerium des Innern.
1 Die Rechtsaufsichtsbehörde ist befugt, sich jederzeit über alle Angelegenheiten des Bezirks zu unterrichten. 2 Sie kann insbesondere Anstalten und Einrichtungen des Bezirks besichtigen, die Geschäfts- und Kassenführung prüfen sowie Berichte und Akten einfordern.
1 Die Rechtsaufsichtsbehörde kann rechtswidrige Beschlüsse und Verfügungen des Bezirks beanstanden und ihre Aufhebung oder Änderung verlangen. 2 Bei Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben oder Verpflichtungen kann die Rechtsaufsichtsbehörde den Bezirk zur Durchführung der notwendigen Maßnahmen auffordern.
1 Kommt der Bezirk binnen einer ihm gesetzten angemessenen Frist den Anordnungen der Rechtsaufsichtsbehörde nicht nach, so kann diese die notwendigen Maßnahmen an Stelle des Bezirks verfügen und vollziehen. 2 Die Kosten trägt der Bezirk.
(1) Ist der geordnete Gang der Verwaltung durch Beschlußunfähigkeit des Bezirkstags oder durch seine Weigerung, gesetzmäßige Anordnungen der Rechtsaufsichtsbehörde auszuführen, ernstlich behindert, so kann die Rechtsaufsichtsbehörde den Bezirkstagspräsidenten ermächtigen, bis zur Behebung des gesetzwidrigen Zustands für den Bezirk zu handeln.
(2) 1 Weigert sich der Bezirkstagspräsident oder ist er aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen verhindert, die Aufgaben nach Absatz 1 wahrzunehmen, so beauftragt die Rechtsaufsichtsbehörde den gewählten Stellvertreter des Bezirkstagspräsidenten, für den Bezirk zu handeln, solange es erforderlich ist. 2 Ist kein gewählter Stellvertreter des Bezirkstagspräsidenten vorhanden oder ist auch er verhindert oder nicht handlungswillig, so handelt die Rechtsaufsichtsbehörde für den Bezirk; sie kann die Regierung damit beauftragen.
(3) Die Staatsregierung kann ferner, wenn sich der gesetzwidrige Zustand anders nicht beheben lässt, den Bezirkstag auflösen und dessen Neuwahl anordnen.
1 Die Zuständigkeit zur Führung der Fachaufsicht auf den einzelnen Gebieten des übertragenen Wirkungskreises bestimmt sich nach den hierfür geltenden besonderen Vorschriften. 2 Soweit solche besonderen Vorschriften nicht bestehen, obliegt den Rechtsaufsichtsbehörden auch die Führung der Fachaufsicht.
(1) 1 Die Fachaufsichtsbehörden können sich über Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises in gleicher Weise wie die Rechtsaufsichtsbehörde unterrichten (Art. 93). 2 Sie können ferner dem Bezirk für die Behandlung übertragener Angelegenheiten unter Beachtung des Art. 91 Abs. 2 Satz 2 Weisungen erteilen. 3 Zu weitergehenden Eingriffen in die Bezirksverwaltung sind die Fachaufsichtsbehörden nicht befugt.
(2) 1 Die Rechtsaufsichtsbehörde ist verpflichtet, die Fachaufsichtsbehörden bei der Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben nötigenfalls unter Anwendung der in den Art. 95 und 96 festgelegten Befugnisse zu unterstützen. 2 Bei der Ersatzvornahme tritt die Weisung der Fachaufsichtsbehörde an die Stelle der Anordnung der Rechtsaufsichtsbehörde.
(1) Die in diesem Gesetz vorgeschriebenen Genehmigungen erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Rechtsaufsichtsbehörde (Art. 92).
(2) Genehmigungspflichtige Beschlüsse sowie genehmigungspflichtige Geschäfte des bürgerlichen Rechts erlangen Rechtswirksamkeit erst mit der Erteilung der nach diesem Gesetz erforderlichen Genehmigung.
1 Das Staatsministerium des Innern kann im Interesse der Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung zur Erprobung neuer Modelle der Steuerung und des Haushalts- und Rechnungswesens, der Verfahrensvereinfachung und der Verwaltungsführung auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen von Regelungen dieses Gesetzes und der nach Art. 103 erlassenen Vorschriften genehmigen. 2 Die Genehmigung ist zu befristen. 3 Bedingungen und Auflagen sind insbesondere zulässig, um die Vergleichbarkeit des Kommunalrechtsvollzugs auch im Rahmen einer Erprobung möglichst zu wahren und die Ergebnisse der Erprobung für Gemeinden, für Landkreise und für andere Bezirke nutzbar zu machen.
(§ 73 der Verwaltungsgerichtsordnung)
Den Widerspruchsbescheid erläßt in Angelegenheiten des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises der Bezirk.
(1) Art. 101 dieses Gesetzes tritt am 1. Juni 1953, die übrigen Bestimmungen treten am 1. Dezember 1954 in Kraft.*)
| *) | Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 27.07.1953 (GVBl S. 107). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungsgesetzen. |
(1) 1 Das Staatsministerium des Innern erläßt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsvorschriften. 2 Es wird insbesondere ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Finanzen durch Rechtsverordnungen zu regeln:
3 Das Staatsministerium des Innern wird weiter ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit und mit dem Staatsministerium der Finanzen die Wirtschaftsführung der Krankenhäuser und der Pflegeeinrichtungen der Bezirke durch Rechtsverordnung zu regeln.
(2) 1 Das Staatsministerium des Innern erläßt die erforderlichen Verwaltungsvorschriften und gibt Muster, insbesondere für
im Allgemeinen Ministerialblatt bekannt. 2 Es kann solche Muster für verbindlich erklären. 3 Die Zuordnung der einzelnen Geschäftsvorfälle zu den Darstellungen gemäß Satz 1 Nrn. 2 bis 5 kann durch Verwaltungsvorschrift in gleicher Weise verbindlich festgelegt werden. 4 Die Verwaltungsvorschriften zur Darstellung des Haushaltsplans und des mittelfristigen Finanzplans sind im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen zu erlassen.
Auf Grund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf Freiheit der Person und der Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt werden (Art. 2 Abs. 2 , Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 102 und 106 Abs. 3 der Verfassung).