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2127-1-UG Bestattungsgesetz (BestG)Fundstelle: BayRS III, S. 452 Bestattungsgesetz - BestG - (BayRS, 2127-1-UG), zuletzt geändert durch § 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 958) Abschnitt 1Leichenwesen und BestattungArt. 1Bestattung(1) 1 Jede Leiche muß bestattet werden, und zwar durch Beisetzung in einer Grabstätte (Erdbestattung) oder durch Einäscherung in einer Feuerbestattungsanlage und Beisetzung der in einer festen Urne verschlossenen Aschenreste in einer Grabstätte (Feuerbestattung) oder durch Einäscherung in einer Feuerbestattungsanlage und Beisetzung der Urne von einem Schiff auf hoher See (Seebestattung). 2 Leichen und Aschenreste Verstorbener müssen, wenn dieses Gesetz nichts anderes zuläßt, auf Friedhöfen beigesetzt werden. (2) 1 Für Art, Ort und Durchführung der Bestattung ist, soweit öffentliche Belange nicht entgegenstehen, der Wille des Verstorbenen oder, wenn der Verstorbene noch nicht 16 Jahre alt oder wenn er geschäftsunfähig war, der Wille der Personensorgeberechtigten zu berücksichtigen. 2 Ist der Wille des Verstorbenen oder der Personensorgeberechtigten nicht nachweisbar, so kommt es auf den Willen der Angehörigen an, die auf Grund des Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 für die Bestattung zu sorgen haben. Art. 2Ärztliche Leichenschau(1) Jede Leiche muß vor der Bestattung zur Feststellung des Todes, der Todesart (natürlicher oder nicht natürlicher Tod) und der Todesursache von einem Arzt untersucht werden (Leichenschau). (2) 1 Auf Verlangen eines jeden auf Grund des Art. 15 zur Veranlassung der Leichenschau Verpflichteten oder einer nach Art. 14 Abs. 2 zuständigen Stelle oder deren Beauftragten sind zur Leichenschau verpflichtet,
2 Ein Arzt, der für die Behandlung von Notfällen eingeteilt ist und die verstorbene Person vorher nicht behandelt hat, kann sich im Rahmen seiner Pflicht nach Satz 1 auf die Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes, des Zustandes der Leiche und der äußeren Umstände beschränken, wenn sichergestellt ist, daß der behandelnde Arzt oder ein anderer Arzt die noch fehlenden Feststellungen treffen wird. (3) Der Arzt kann die Leichenschau verweigern, wenn sie ihn oder einen Angehörigen, zu dessen Gunsten ihm in Strafverfahren wegen familienrechtlicher Beziehung das Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Art. 3Betretungs- und Auskunftsrecht(1) 1 Zur Leichenschau dürfen der Arzt und die von ihm zugezogenen Sachverständigen und Gehilfen jederzeit den Ort betreten, an dem sich die Leiche befindet. 2 Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt hat ihnen Grundstücke, Räume und bewegliche Sachen zugänglich zu machen. (2) 1 Wer den Verstorbenen unmittelbar vor dem Tod berufsmäßig behandelt oder gepflegt hat, oder wer mit der verstorbenen Person zusammengelebt hat oder die Umstände des Todes kennt, hat auf Verlangen des Arztes, der die Leichenschau vornimmt, unverzüglich die zu diesem Zweck erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. 2 Die gleiche Verpflichtung trifft jeden Arzt, der den Verstorbenen nach dessen Tod untersucht hat. 3 Der Verpflichtete kann die Auskunft und die Vorlage von Unterlagen verweigern, soweit er dadurch sich selbst oder einen in § 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Art. 3aTodesbescheinigung(1) Der Arzt hat über die Leichenschau eine Todesbescheinigung auszustellen, die aus einem vertraulichen und einem nicht vertraulichen Teil besteht. (2) 1 Die Todesbescheinigung wird bei der unteren Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz, in deren Bezirk der Sterbeort liegt, aufbewahrt. 2 Liegt der Sterbeort außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so ist für die Aufbewahrung die untere Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz zuständig, in dessen Bereich der Wohnort der verstorbenen Person liegt. 3 Die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz dürfen die Todesbescheinigung zur Erfüllung ihrer Aufgaben auswerten. (3) 1 Personenbezogene Auskünfte aus dem vertraulichen Teil der Todesbescheinigung dürfen nur erteilt, Einsicht in diesen nur gewährt werden, wenn die verstorbene Person zu Lebzeiten hierin eingewilligt hat oder soweit dies für Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Polizei zur Verfolgung von Straftaten oder für das Zentrum Bayern Familie und Soziales zu seiner Aufgabenerfüllung erforderlich ist. 2 Abweichend von Satz 1 können Auskünfte erteilt oder Einsicht auch gewährt werden,
3 Die auskunftsuchende Person oder Behörde darf personenbezogene Daten, die sie auf diese Weise erfährt, nur zu dem von ihr im Antrag angegebenen Zweck verwenden. (4) 1 Ob die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 2 Nr. 2 vorliegen, entscheidet die Regierung, in deren Bezirk die Auskunft oder Einsicht gewährt werden soll; betrifft das Forschungsvorhaben mehrere Regierungsbezirke, bestimmt das Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz die zuständige Regierung. 2 In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 Nr. 1 entscheidet die Kreisverwaltungsbehörde. (5) Befugnisse zur Einsichtnahme auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Art. 4KostenDie Verpflichtung, die Kosten der Leichenschau endgültig zu tragen, richtet sich nach den für die Bestattungskosten geltenden Rechtsvorschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist. Art. 5Allgemeine Anforderungen1 Mit Leichen und Aschenresten Verstorbener darf nur so verfahren werden, daß keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Gesundheit und für die Belange der Strafrechtspflege zu befürchten sind und die Würde des Verstorbenen und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden. 2 Das gilt insbesondere für die Bestattung, die Leichenschau, die Bergung, Verwahrung, Einsargung, Aufbahrung, Beförderung und die Entfernung aus einer Grabstätte (Ausgrabung). Art. 6Tot- und Fehlgeburten, Körper- und Leichenteile(1) 1 Für eine totgeborene oder während der Geburt verstorbene Leibesfrucht mit einem Gewicht von mindestens 500 Gramm (Totgeburt) gelten die Vorschriften dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsvorschriften über Leichen und Aschenreste Verstorbener sinngemäß. 2 Eine totgeborene oder während der Geburt verstorbene Leibesfrucht mit einem Gewicht unter 500 Gramm (Fehlgeburt) kann bestattet werden. 3 Sofern Fehlgeburten nicht nach Satz 2 bestattet werden, müssen sie, soweit und solange sie nicht als Beweismittel von Bedeutung sind, durch den Verfügungsberechtigten auf einem Grabfeld zur Ruhe gebettet oder, wenn dies nicht möglich oder zumutbar ist, durch den Inhaber des Gewahrsams unter geeigneten Bedingungen gesammelt und in bestimmten zeitlichen Abständen auf einem Grabfeld zur Ruhe gebettet werden. 4 Fehlgeburten können aber auch hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend eingeäschert und dann auf einem Grabfeld zur Ruhe gebettet werden. 5 Verfügungsberechtigte sind unverzüglich in angemessener Form vom Inhaber des Gewahrsams über ihr Bestattungsrecht nach Satz 2 und ihre Pflichten nach Satz 3 zu unterrichten. 6 Nach Einwilligung des Verfügungsberechtigten können Fehlgeburten auch für medizinische oder wissenschaftliche Zwecke herangezogen werden. 7 Sobald Fehlgeburten nicht mehr diesen Zwecken dienen, sind sie nach Satz 3 oder 4 auf einem Grabfeld zur Ruhe zu betten, sofern sie nicht nach Satz 2 bestattet werden. (2) Für aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Feten und Embryonen finden Abs. 1 Sätze 2 bis 7 entsprechende Anwendung. (3) Körper- und Leichenteile müssen durch den Verfügungsberechtigten oder, wenn ein solcher nicht feststellbar oder verhindert ist, durch den Inhaber des Gewahrsams unverzüglich in schicklicher und gesundheitlich unbedenklicher Weise beseitigt werden, soweit und solange sie nicht medizinischen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen oder als Beweismittel von Bedeutung sind. Abschnitt 2BestattungseinrichtungenArt. 7Bereitstellung von BestattungseinrichtungenDie Gemeinden sind verpflichtet, die erforderlichen Bestattungseinrichtungen, insbesondere Friedhöfe und Leichenräume, auch für die Bestattung von Fehlgeburten, herzustellen und zu unterhalten, soweit dafür ein öffentliches Bedürfnis besteht. Art. 8Friedhöfe(1) Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen, die den Verstorbenen als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens gewidmet sind. (2) 1 Träger von Friedhöfen können nur juristische Personen des öffentlichen Rechts sein. 2 Friedhofsträger ist, wer den Friedhof in eigener Verantwortung verwaltet. (3) 1 In den Gemeindefriedhöfen ist die Beisetzung der verstorbenen Gemeindeeinwohner und, wenn eine ordnungsmäßige Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist, auch der im Gemeindegebiet oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen zu gestatten. 2 Die Grundstückseigentümer in gemeindefreien Gebieten haben der Gemeinde die Kosten zu ersetzen, die aus der Beisetzung der dort Verstorbenen oder tot Aufgefundenen entstehen und anderweitig nicht gedeckt sind. (4) 1 In Friedhöfen der Kirchen oder Religionsgemeinschaften ist auch die Beisetzung Andersgläubiger unter den für sie üblichen Formen und ohne räumliche Absonderung zu gestatten, wenn eine andere geeignete Grabstätte nicht vorhanden ist; Absatz 3 gilt entsprechend. 2 Bestattungs- und Totengedenkfeiern und die Gestaltung der Grabstätten dürfen das religiöse Empfinden der Kirche oder Religionsgemeinschaft nicht verletzen. Art. 9Anforderungen für Friedhöfe und Grabstätten(1) 1 Die Friedhöfe und die einzelnen Grabstätten müssen so beschaffen sein, daß sie dem Friedhofszweck (Art. 8 Abs. 1), den Erfordernissen des Wasserhaushalts und der öffentlichen Sicherheit, insbesondere der Gesundheit, entsprechen. 2 Die Friedhöfe müssen sich in das Orts- und Landschaftsbild einfügen; die Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung sind zu beachten. (2) 1 Friedhöfe dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde angelegt oder wesentlich geändert werden. 2 Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind und sonstige Vorschriften des öffentlichen Rechts nicht entgegenstehen. 3 Die Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn die Anlegung oder Änderung des Friedhofs in einem Bebauungsplan festgesetzt ist. (3) 1 An die Gestaltung der Grabstätten in bestimmten Friedhöfen oder Friedhofsteilen können über den Absatz 1 hinausgehende Anforderungen gestellt werden, wenn im Gemeindegebiet andere Friedhöfe oder Friedhofsteile zur Verfügung stehen, für die solche zusätzlichen Anforderungen nicht gelten. 2 Für Gemeindefriedhöfe darf von Satz 1 nicht zum Nachteil anderer Friedhöfe Gebrauch gemacht werden. Art. 10Ruhezeiten(1) 1 Der Friedhofsträger bestimmt Ruhezeiten für Leichen und für Aschenreste Verstorbener. 2 Die Ruhezeit für Leichen ist nach Anhörung des Gesundheitsamts unter Berücksichtigung der Verwesungsdauer festzusetzen. (2) Während der Ruhezeit dürfen in einer Grabstätte weitere Leichen oder Aschenreste Verstorbener beigesetzt und Fehlgeburten oder Körper- und Leichenteile aufgenommen werden, wenn die Grabstätte dazu bestimmt und geeignet ist. Art. 11Schließung und Entwidmung(1) 1 Der Friedhofsträger kann den Friedhof für weitere Beisetzungen schließen. 2 Er darf den Friedhof entwidmen, wenn sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit Grabnutzungsrechte entgegenstehen. (2) Zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit kann die zuständige Behörde nach Anhörung des Friedhofsträgers Friedhöfe für weitere Beisetzungen schließen und Umbettungen anordnen, ohne an Ruhezeiten gebunden zu sein. (3) Wird ein Friedhof auf Grund gesetzlicher Vorschriften für einen anderen öffentlichen Zweck in Anspruch genommen, so sind Leichen und Aschenreste Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, umzubetten. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Teile eines Friedhofs entsprechend. Art. 12Beisetzung außerhalb von Friedhöfen(1) 1 Beisetzungen außerhalb von Friedhöfen sind mit Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig. 2 Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn
3 Die Genehmigung zur Beisetzung einer Urne von einem Schiff auf hoher See ist zu erteilen, wenn dies nachweislich dem Willen des Verstorbenen entspricht und andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. (2) 1 Wenn die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht vorliegen, kann die zuständige Behörde weitere Beisetzungen untersagen und Umbettungen anordnen, ohne an Ruhezeiten gebunden zu sein. 2 Art. 11 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend. 3 Zur Umbettung ist der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über den Bestattungsplatz verpflichtet. (3) 1 Die zuständige Behörde setzt die Ruhezeit fest. 2 Im übrigen gilt Art. 10 entsprechend. (4) Der Bestattungsplatz darf für andere Zwecke nur verwendet werden, wenn sämtliche Ruhezeiten abgelaufen oder die Leichen und Aschenreste Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, umgebettet worden sind. (5) 1 Die Beisetzung auf vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes genehmigten Bestattungsplätzen bedarf keiner Genehmigung, wenn sie nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften keiner Genehmigung bedurfte. 2 Die zuständige Behörde kann die weitere Benutzung solcher Bestattungsplätze untersagen und Umbettungen anordnen, ohne an Ruhezeiten gebunden zu sein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nrn. 2 bis 4 nicht vorliegen. Art. 13Feuerbestattungsanlagen(1) Feuerbestattungsanlagen müssen so beschaffen sein und so betrieben werden, daß den Anforderungen des Art. 5 entsprochen werden kann. (2) 1 Feuerbestattungsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde betrieben oder in ihrem Betrieb wesentlich geändert werden; der Genehmigung bedarf es nicht, wenn die Errichtung, der Betrieb oder die Änderung der Anlage einer baurechtlichen Gestattung bedarf oder wenn eine Zustimmung wegen Art. 73 Abs. 1 Satz 3 BayBO nicht erforderlich ist. 2 Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind und sonstige Vorschriften des öffentlichen Rechts nicht entgegenstehen. 3 Der Betrieb der Feuerbestattungsanlage kann untersagt werden, wenn er Vorschriften des öffentlichen Rechts widerspricht. (3) Art. 8 Abs. 3 gilt entsprechend. Art. 13aEnteignungZur Schaffung oder Änderung von Bestattungseinrichtungen kann nach den Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung1) enteignet werden.
Abschnitt 3Aufsicht und ErmächtigungenArt. 14Behördliche Überwachung(1) 1 Die Gemeinden und die Landratsämter als staatliche Verwaltungsbehörden haben dafür zu sorgen, daß die Vorschriften dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsvorschriften eingehalten werden. 2 Sie können die hierzu erforderlichen Anordnungen für den Einzelfall treffen. (2) 1 Soweit Anordnungen nach Absatz 1 nicht möglich oder nicht zulässig sind oder keinen Erfolg versprechen, muß die Gemeinde, in unaufschiebbaren Fällen die Polizei, für die Leichenschau, die Bestattung und die ihr vorausgehenden notwendigen Verrichtungen, für die Zur-Ruhe-Bettung von Fehlgeburten oder von Feten und Embryonen aus Schwangerschaftsabbrüchen, für die Beseitigung von Körper- und Leichenteilen und für Umbettungen selbst oder durch vertraglich Beauftragte sorgen. 2 Die Gemeinde und der Träger der Polizei können von einem Pflichtigen Ersatz der notwendigen Kosten verlangen. 3 Erfüllt eine Gemeinde ihre Verpflichtung nach Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig, so kann an ihrer Stelle und auf ihre Kosten unmittelbar die Rechtsaufsichtsbehörde handeln. 4 Soweit in gemeindefreien Gebieten die Verpflichtung nach Satz 1 von den Grundstückseigentümern zu erfüllen ist, gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. (3) 1 Die zuständigen Stellen und deren Beauftragte können zum Vollzug dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsvorschriften Grundstücke, Räume und dort befindliche bewegliche Sachen betreten. 2 Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt hat ihnen diese zugänglich zu machen. 3 Wer Tatsachen kennt, deren Kenntnis für den Vollzug der Absätze 1 und 2 erforderlich ist, ist verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Stelle unverzüglich Auskunft darüber zu erteilen; Entsprechendes gilt für die Vorlage von Unterlagen. 4 Art. 3 Abs. 2 Satz 3 findet Anwendung. (4) 1 Die unteren Behörden für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz wirken beim Vollzug dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsvorschriften mit, soweit gesundheitliche Belange berührt werden; sie sind von den zuständigen Stellen insoweit zu beteiligen. 2 Absatz 3 gilt für die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz entsprechend. Art. 15Verpflichtete(1) 1 Das Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wer die Leichenschau zu veranlassen und für die Bestattung, die ihr vorausgehenden notwendigen Verrichtungen und für Umbettungen zu sorgen hat, unter welchen Voraussetzungen diese Verpflichtungen bestehen und wie und innerhalb welcher Zeit sie zu erfüllen sind. 2 Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes über Zuständigkeiten in der Gesundheit, in der Ernährung und im Verbraucherschutz vom 9. April 2001 bleibt unberührt. (2) 1 Nach Absatz 1 können verpflichtet werden
2 Zur Veranlassung der Leichenschau können außerdem verpflichtet werden der Eigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt von Grundstücken, Räumen und beweglichen Sachen, wenn sich die Leiche dort befindet, in Betrieben, Heimen, Schulen, Anstalten und sonstigen Einrichtungen, außerdem deren Leiter und in Krankenhäusern und Entbindungsheimen die Ärzte in leitender Stellung. Art. 16Durchführungsvorschriften(1) Das Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen
(2) Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes über Zuständigkeiten in der Gesundheit, in der Ernährung und im Verbraucherschutz vom 9. April 2001 bleibt unberührt. Art. 17Örtliche Vorschriften(1) Soweit es zum Schutz der Gesundheit oder zur Verhinderung einer über eine schickliche Totenehrung hinausgehenden Inanspruchnahme öffentlicher Bestattungseinrichtungen erforderlich ist und nicht andere Rechtsvorschriften darüber bestehen, können die Gemeinden Verordnungen über die Vorbereitung und Durchführung der Bestattung, insbesondere über die Verrichtungen an Leichen und ihre Verwahrung, ferner über die Beschaffenheit der Särge, Sargausstattungen, Urnen und die Bekleidung von Leichen und die Anlage, Tiefe, Instandhaltung und Öffnung der Grabstätten erlassen. (2) Die Gemeinden können durch Verordnung die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf Friedhöfen, in Feuerbestattungsanlagen, Leichenräumen und ähnlichen Einrichtungen erforderlichen Vorschriften erlassen, insbesondere ein deren Ordnung und Würde verletzendes Verhalten verbieten, soweit nicht bereits andere Rechtsvorschriften darüber bestehen. (3) Soweit Gemeinden Regelungen im Sinn der Absätze 1 und 2 durch Verordnung getroffen haben, können sie Satzungen darüber nicht mehr erlassen. (4) Die Vorschriften über das Verfahren beim Erlaß bewehrter Gemeindeverordnungen sind anzuwenden. Abschnitt 4Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und SchlußvorschriftenArt. 18Ordnungswidrigkeiten(1) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer
(2) Mit Geldbuße kann auch belegt werden, wer in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1 bis 5, 8, 9, 10 und 12 die Tat fahrlässig begangen hat. Art. 19Einschränkung von Grundrechten(1) Auf Grund dieses Gesetzes kann das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt werden (Art. 13 des Grundgesetzes 2) , Art. 106 der Verfassung 3) ). (2) Für eine Maßnahme auf Grund dieses Gesetzes, die eine Enteignung enthält, ist dem Eigentümer oder dem sonstigen Berechtigten nach den Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung1) Entschädigung in Geld zu leisten.
Art. 20Übergangs- und Schlußvorschriften
(4) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlöschen die Bestellungen zum Leichenschauer. (5) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes genehmigte Feuerbestattungsanlagen gelten als genehmigt im Sinn des Art. 13 .
Art. 21Inkrafttreten1 Dieses Gesetz ist dringlich. 2 Es tritt am 1. Januar 1971 in Kraft7) .
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