805-9-4-I

Bayerische Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik
(Bayerische Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung - BayBITV)

Vom 24. Oktober 2006

Fundstelle: GVBl 2006, S. 801



Auf Grund des Art. 13 Satz 2 des Bayerischen Gesetzes zur Gleichstellung, Integration und Teilhabe von Menschen mit Behinderung (Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz - BayBGG) vom 9. Juli 2003 (GVBl S. 419, BayRS 805-9-A) erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:

§ 1

Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für

1.
Internetauftritte und -angebote,
2.
Intranetauftritte und -angebote und
3.
sonstige mittels Informationstechnik realisierte graphische Programmoberflächen

der Träger öffentlicher Gewalt im Sinn des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BayBGG sowie der Staatsanwaltschaften (Angebote der Informationstechnik).

(2) Die Regelungen in dieser Verordnung dienen dazu, Menschen mit Behinderung im Sinn des Art. 2 BayBGG die Nutzung der Angebote der Informationstechnik grundsätzlich uneingeschränkt zu ermöglichen.

§ 2

Anzuwendende Standards

Die Angebote der Informationstechnik sind nach Maßgabe der §§ 3 und 4 gemäß der jeweiligen Fassung der Anlage zur Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (Barrierefreie Informationstechnik- Verordnung - BITV) vom 17. Juli 2002 (BGBl I S. 2654) so zu gestalten, dass

1.
alle Angebote die unter Priorität I aufgeführten Anforderungen und Bedingungen erfüllen und
2.
zentrale Navigations- und Einstiegsangebote zusätzlich die unter Priorität II aufgeführten Anforderungen und Bedingungen berücksichtigen.

§ 3

Umsetzung im staatlichen Bereich

(1) 1 Die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Bayern sollen die in § 1 genannten Angebote, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung neu gestaltet werden, gemäß § 2 erstellen; § 4 Satz 2 bleibt unberührt. 2 Mindestens ein Zugangspfad zu den genannten Angeboten soll mit der Freischaltung dieser Angebote die Anforderungen und Bedingungen der Priorität I der Anlage zur BITV erfüllen. 3 Bis zum 31. Dezember 2012 sollen alle Zugangspfade zu den genannten Angeboten die Anforderungen und Bedingungen der Priorität I der Anlage zur BITV erfüllen.

(2) Angebote, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung im Internet oder im Intranet veröffentlicht wurden, sollen bis zum 31. Dezember 2010 gemäß Abs. 1 gestaltet werden, wenn sie sich speziell an behinderte Menschen im Sinn des Art. 2 BayBGG richten, im Übrigen bis zum 31. Dezember 2013.

(3) Soweit die Herstellung der Barrierefreiheit aus finanziellen, wirtschaftlichen und verwaltungsorganisatorischen Gründen unverhältnismäßig oder aus technischen Gründen unmöglich ist, kann von einem barrierefreien Angebot abgesehen werden.

§ 4

Umsetzung für sonstige Träger öffentlicher Gewalt

1 Den Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme des Bayerischen Rundfunks und der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien wird empfohlen, ihre in § 1 genannten Angebote gemäß §§ 2 und 3 zu gestalten. 2 Dies gilt für die Landkreise auch hinsichtlich der Angebote der staatlichen Landratsämter.

§ 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

München, den 24. Oktober 2006

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Edmund Stoiber