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805-9-4-I Bayerische Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik (Bayerische Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung - BayBITV) Vom 24. Oktober 2006Fundstelle: GVBl 2006, S. 801
Auf Grund des Art.
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Satz 2 des Bayerischen Gesetzes zur Gleichstellung, Integration und Teilhabe von
Menschen mit Behinderung (Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz - BayBGG)
vom 9. Juli 2003 (GVBl S. 419, BayRS 805-9-A) erlässt die Bayerische Staatsregierung
folgende Verordnung:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für
- 1.
Internetauftritte und -angebote,
- 2.
Intranetauftritte und -angebote und
- 3.
sonstige mittels Informationstechnik realisierte graphische Programmoberflächen
der Träger öffentlicher Gewalt im Sinn des Art. 9
Abs. 1
Satz 1
BayBGG
sowie der Staatsanwaltschaften (Angebote der Informationstechnik).
(2) Die Regelungen in dieser Verordnung dienen dazu, Menschen
mit Behinderung im Sinn des Art.
2
BayBGG
die Nutzung der Angebote der Informationstechnik grundsätzlich uneingeschränkt
zu ermöglichen.
§ 2
Anzuwendende Standards
Die Angebote der Informationstechnik sind nach Maßgabe
der §§ 3
und 4
gemäß der jeweiligen Fassung der Anlage zur
Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz
(Barrierefreie Informationstechnik- Verordnung - BITV)
vom 17. Juli 2002 (BGBl I S. 2654) so zu gestalten, dass
- 1.
alle Angebote die unter Priorität I aufgeführten
Anforderungen und Bedingungen erfüllen und
- 2.
zentrale Navigations- und Einstiegsangebote zusätzlich die unter
Priorität II aufgeführten Anforderungen und Bedingungen berücksichtigen.
§ 3
Umsetzung im staatlichen Bereich
(1) 1 Die
Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Bayern sollen
die in § 1
genannten Angebote, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung neu gestaltet werden,
gemäß § 2
erstellen; § 4 Satz 2
bleibt unberührt. 2 Mindestens
ein Zugangspfad zu den genannten Angeboten soll mit der Freischaltung dieser Angebote
die Anforderungen und Bedingungen der Priorität I der Anlage zur
BITV
erfüllen. 3 Bis
zum 31. Dezember 2012 sollen alle Zugangspfade zu den genannten Angeboten die Anforderungen
und Bedingungen der Priorität I der Anlage zur
BITV
erfüllen.
(2) Angebote, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung im Internet
oder im Intranet veröffentlicht wurden, sollen bis zum 31. Dezember 2010 gemäß
Abs. 1 gestaltet werden, wenn sie sich speziell an behinderte Menschen im Sinn des
Art. 2
BayBGG
richten, im Übrigen bis zum 31. Dezember 2013.
(3) Soweit die Herstellung der Barrierefreiheit aus finanziellen,
wirtschaftlichen und verwaltungsorganisatorischen Gründen unverhältnismäßig
oder aus technischen Gründen unmöglich ist, kann von einem barrierefreien
Angebot abgesehen werden.
§ 4
Umsetzung für sonstige Träger
öffentlicher Gewalt
1 Den
Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern
unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme des
Bayerischen Rundfunks und der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien wird
empfohlen, ihre in § 1
genannten Angebote gemäß §§
2
und 3
zu gestalten. 2 Dies
gilt für die Landkreise auch hinsichtlich der Angebote der staatlichen Landratsämter.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
München, den 24. Oktober 2006
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Edmund Stoiber
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