26-5-A

Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung
der Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
(Aufnahmegesetz - AufnG)

Vom 24. Mai 2002

Fundstelle: GVBl 2002, S. 192

Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung der Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Aufnahmegesetz - AufnG) vom 24. Mai 2002 (GVBl S. 192, BayRS 26-5-A), geändert durch § 2 des Gesetzes vom 10. September 2007 (GVBl. S. 634)



Änderungen

1.
Art. 1 neu gef., Art. 10 geänd. (§ 2 G v. 10.9.2007, 634)

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

Art. 1

Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die Aufnahme, Unterbringung und landesinterne Verteilung von Ausländern, die nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes oder nach Art. 5a des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze leistungsberechtigt sind.

Art. 2

Unterbringung von Personen im Sinn von
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes
in Aufnahmeeinrichtungen

1 Die Regierungen errichten und betreiben bei Bedarf Aufnahmeeinrichtungen im Sinn des § 44 des Asylverfahrensgesetzes . 2 Jeder Aufnahmeeinrichtung können eine oder mehrere Dependancen angegliedert werden. 3 Aufnahmeeinrichtungen können als Gemeinschaftsunterkünfte betrieben werden, soweit Unterbringungsplätze nicht für Zwecke des § 44 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes benötigt werden.

Art.3

Regierungsaufnahmestellen

Die Regierungen errichten und betreiben bei Bedarf Regierungsaufnahmestellen zur Aufnahme, Unterbringung und landesinternen Verteilung sowie Umverteilung aller Personen im Sinn von Art. 1 .

Art. 4

Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften

(1) Die Personen im Sinn von Art. 1 sollen in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden, soweit sie nicht gemäß § 47 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.

(2) Gemeinschaftsunterkünfte sind von den Regierungen entsprechend dem Bedarf zu errichten und zu betreiben.

(3) 1 Gemeinschaftsunterkünfte können aus mehreren Teilunterkünften bestehen. 2 Die Mindestkapazität einer Teilunterkunft soll 30 Plätze nicht unterschreiten. 3 Das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen lässt Ausnahmen zu, wenn eine verwaltungsgemäße Zusammenfassung mehrerer Teilunterkünfte wirtschaftlich vertretbar ist und insgesamt mindestens eine Aufnahmekapazität von 50 Plätzen erreicht wird. 4 Eine Gemeinschaftsunterkunft mit 50 Plätzen soll aus nicht mehr als zwei Teilunterkünften bestehen.

(4) 1 Abweichend von Absatz 1 kann Personen im Sinn von Art. 1 im begründeten Ausnahmefall der Auszug aus der Gemeinschaftsunterkunft gestattet werden. 2 Ein begründeter Ausnahmefall liegt in der Regel nicht vor bei Personen, die nicht im Besitz gültiger Pässe sind, obwohl sie in zumutbarer Weise einen Pass erlangen könnten, oder bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten nicht mitwirken. 3 Die Gestattung ist unter dem Vorbehalt des Widerrufs zu erteilen.

Art. 5

Benutzungsverhältnis und Ermächtigung

(1) 1 Träger der Einrichtungen nach Art. 2 bis 4 ist der Freistaat Bayern. 2 Das Benutzungsverhältnis in diesen Einrichtungen ist öffentlich-rechtlich. 3 Sofern im Fall der Gestattung des Auszugs aus der Gemeinschaftsunterkunft die Anmietung der Privatwohnung durch die kreisfreien Gemeinden und Landratsämter namens des Freistaates erfolgt, so gelten im Verhältnis zwischen Kommune bzw. Freistaat Bayern und Hilfeempfänger die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(2) [1]  1 Die Staatsregierung kann Einzelheiten der Errichtung und des Betriebs von Aufnahmeeinrichtungen, Regierungsaufnahmestellen und Gemeinschaftsunterkünften sowie ihre landesweite Koordinierung und der landesinternen Verteilung und Umverteilung der nach Art. 1 aufzunehmenden Personen durch Rechtsverordnung bestimmen. 2 Die landesinterne Verteilung und Umverteilung ist insbesondere auch aus Gründen der Familienzusammenführung und aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zulässig. 3 Die Staatsregierung kann die Ermächtigung auf das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen übertragen, das vor Erlass der Verordnung das Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern herstellt.

(3) [1]  1 Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden im Sinn der §§ 50 und 51 Abs. 2 Satz 2 des Asylverfahrensgesetzes sowie die zur landesinternen Verteilung und Umverteilung der sonstigen nach Art. 1 aufzunehmenden Personen zuständigen Behörden zu bestimmen. 2 Die Staatsregierung kann die Ermächtigung auf das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen übertragen.

[1]

Absatz 2 in Kraft mit Wirkung vom 1. Juni 2002

[1]

Absatz 3 in Kraft mit Wirkung vom 1. Juni 2002

Art. 6

Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen,
Regierungsaufnahmestellen
und Gemeinschaftsunterkünften

(1) 1 Soweit Personen im Sinn von Art. 1 nicht in Einrichtungen im Sinn von Art. 2 bis 4 untergebracht werden können, erfolgt die Unterbringung nach Maßgabe der Verteilung nach der zur Ausführung des Asylverfahrensgesetzes und des Art. 5 Abs. 2 und 3 erlassenen Verordnung. 2 Für den Bereich der kreisfreien Gemeinden wird die Aufgabe der Unterbringung den kreisfreien Gemeinden übertragen; sie erfüllen damit eine Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises. 3 Außerhalb der kreisfreien Gemeinden wird die Aufgabe der Unterbringung von den Landratsämtern als Staatsbehörden wahrgenommen.

(2) Die kreisangehörigen Gemeinden wirken bei der Erfüllung der Aufgabe durch die Landratsämter mit.

Art. 7

Unbegleitete Minderjährige

(1) Soweit unbegleitete minderjährige Personen im Sinn von Art. 1 Anspruch auf Leistungen der Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) haben, ist der Freistaat Bayern den Trägern der Jugendhilfe erstattungspflichtig.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach Art. 8 .

Art. 8

Kostenerstattung

(1) 1 Der Staat erstattet den Landkreisen und kreisfreien Gemeinden die unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit notwendigen Kosten der nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für Personen im Sinn von Art. 1 und dem Achten Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - für Personen im Sinn von Art. 7 erbrachten Leistungen. 2 Auf Antrag sind angemessene Vorschüsse zu leisten.

(2) 1 Die Staatsregierung kann Einzelheiten zum Verfahren der Kostenerstattung durch Rechtsverordnung bestimmen. 2 Die Staatsregierung kann die Ermächtigung auf das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen übertragen, das vor Erlass der Rechtsverordnung das Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und der Finanzen herstellt.

(3) Zuständig für die Erstattung sind die Regierungen.

Art. 9

Erhebung und Übermittlung
personenbezogener Daten

1 Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden dürfen zum Zweck der Ausführung dieses Gesetzes personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. 2 Die Daten dürfen auch ohne Mitwirkung des Betroffenen bei der Ausländerbehörde erhoben werden.

Art. 10

Ausschluss des Widerspruchs,
aufschiebende Wirkung der Klage

(1) 1 Gegen eine auf Grund von Art. 4 Abs. 1 und 4 sowie Art. 5 Abs. 2 erlassene Entscheidung findet kein Widerspruch statt. 2 Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) §§ 11 und 75 des Asylverfahrensgesetzes sowie § 24 Abs. 4 Sätze 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes bleiben unberührt.

Art. 11

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) 1 Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2002 in Kraft. 2 Abweichend von Satz 1 treten Art. 5 Abs. 2 und 3 am 1. Juni 2002 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 30. Juni 2002 tritt das Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern (Asylbewerberaufnahmegesetz - AsylAufnG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1998 (GVBl S. 512, BayRS 26-5-A) außer Kraft.

München, den 24. Mai 2002

Der Bayerische Ministerpräsident

In Vertretung

Dr. Günther Beckstein

Stellvertreter des Ministerpräsidenten

und

Staatsminister des Innern