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26-5-A Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung der Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Aufnahmegesetz - AufnG) Vom 24. Mai 2002Fundstelle: GVBl 2002, S. 192
Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung der Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Aufnahmegesetz - AufnG) vom 24. Mai 2002 (GVBl S. 192, BayRS 26-5-A), geändert durch § 2 des Gesetzes vom 10. September 2007 (GVBl. S. 634)
Änderungen
- 1.
Art. 1 neu gef., Art. 10 geänd. (§ 2 G v. 10.9.2007, 634)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz
beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Art. 1
Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für die Aufnahme, Unterbringung
und landesinterne Verteilung von Ausländern, die nach § 1
des Asylbewerberleistungsgesetzes
oder nach Art. 5a
des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze
leistungsberechtigt sind.
Art. 2
Unterbringung von Personen im Sinn
von
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes
in Aufnahmeeinrichtungen
1 Die
Regierungen errichten und betreiben bei Bedarf Aufnahmeeinrichtungen im Sinn des
§ 44
des Asylverfahrensgesetzes
. 2 Jeder
Aufnahmeeinrichtung können eine oder mehrere Dependancen angegliedert werden.
3 Aufnahmeeinrichtungen
können als Gemeinschaftsunterkünfte betrieben werden, soweit Unterbringungsplätze
nicht für Zwecke des § 44
Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes
benötigt werden.
Art.3
Regierungsaufnahmestellen
Die Regierungen errichten und betreiben bei Bedarf Regierungsaufnahmestellen
zur Aufnahme, Unterbringung und landesinternen Verteilung sowie Umverteilung aller
Personen im Sinn von Art. 1
.
Art. 4
Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften
(1) Die Personen im Sinn von Art. 1
sollen in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden, soweit
sie nicht gemäß § 47
Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes
verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
(2) Gemeinschaftsunterkünfte sind von den Regierungen
entsprechend dem Bedarf zu errichten und zu betreiben.
(3) 1 Gemeinschaftsunterkünfte
können aus mehreren Teilunterkünften bestehen. 2 Die Mindestkapazität einer Teilunterkunft
soll 30 Plätze nicht unterschreiten. 3 Das
Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen lässt
Ausnahmen zu, wenn eine verwaltungsgemäße Zusammenfassung mehrerer Teilunterkünfte
wirtschaftlich vertretbar ist und insgesamt mindestens eine Aufnahmekapazität
von 50 Plätzen erreicht wird. 4 Eine
Gemeinschaftsunterkunft mit 50 Plätzen soll aus nicht mehr als zwei Teilunterkünften
bestehen.
(4) 1 Abweichend
von Absatz 1 kann Personen im Sinn von Art.
1
im begründeten Ausnahmefall der Auszug aus der Gemeinschaftsunterkunft gestattet
werden. 2 Ein
begründeter Ausnahmefall liegt in der Regel nicht vor bei Personen, die nicht
im Besitz gültiger Pässe sind, obwohl sie in zumutbarer Weise einen Pass
erlangen könnten, oder bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten nicht mitwirken.
3 Die
Gestattung ist unter dem Vorbehalt des Widerrufs zu erteilen.
Art. 5
Benutzungsverhältnis und Ermächtigung
(1) 1 Träger
der Einrichtungen nach Art. 2 bis 4
ist der Freistaat Bayern. 2 Das
Benutzungsverhältnis in diesen Einrichtungen ist öffentlich-rechtlich.
3 Sofern
im Fall der Gestattung des Auszugs aus der Gemeinschaftsunterkunft die Anmietung
der Privatwohnung durch die kreisfreien Gemeinden und Landratsämter namens des
Freistaates erfolgt, so gelten im Verhältnis zwischen Kommune bzw. Freistaat
Bayern und Hilfeempfänger die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(2) [1]
1 Die
Staatsregierung kann Einzelheiten der Errichtung und des Betriebs von Aufnahmeeinrichtungen,
Regierungsaufnahmestellen und Gemeinschaftsunterkünften sowie ihre landesweite
Koordinierung und der landesinternen Verteilung und Umverteilung der nach Art. 1
aufzunehmenden Personen durch Rechtsverordnung bestimmen. 2 Die landesinterne Verteilung und Umverteilung
ist insbesondere auch aus Gründen der Familienzusammenführung und aus Gründen
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zulässig. 3 Die Staatsregierung kann die Ermächtigung
auf das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen übertragen,
das vor Erlass der Verordnung das Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern
herstellt.
(3) [1]
1 Die
Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständigen
Behörden im Sinn der §§
50
und 51 Abs. 2 Satz 2
des Asylverfahrensgesetzes
sowie die zur landesinternen Verteilung und Umverteilung der sonstigen nach Art. 1
aufzunehmenden Personen zuständigen Behörden zu bestimmen. 2 Die Staatsregierung kann die Ermächtigung
auf das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen übertragen. | [1] | Absatz 2 in Kraft mit Wirkung vom 1. Juni 2002 | | [1] | Absatz 3
in Kraft mit Wirkung vom 1. Juni 2002 |
Art. 6
Unterbringung außerhalb von
Aufnahmeeinrichtungen,
Regierungsaufnahmestellen
und Gemeinschaftsunterkünften
(1) 1 Soweit
Personen im Sinn von Art. 1
nicht in Einrichtungen im Sinn von Art. 2
bis 4
untergebracht werden können, erfolgt die Unterbringung nach Maßgabe der
Verteilung nach der zur Ausführung des Asylverfahrensgesetzes und des Art. 5
Abs. 2 und 3 erlassenen Verordnung. 2 Für
den Bereich der kreisfreien Gemeinden wird die Aufgabe der Unterbringung den kreisfreien
Gemeinden übertragen; sie erfüllen damit eine Aufgabe des übertragenen
Wirkungskreises. 3 Außerhalb
der kreisfreien Gemeinden wird die Aufgabe der Unterbringung von den Landratsämtern
als Staatsbehörden wahrgenommen.
(2) Die kreisangehörigen Gemeinden wirken bei der Erfüllung
der Aufgabe durch die Landratsämter mit.
Art. 7
Unbegleitete Minderjährige
(1) Soweit unbegleitete minderjährige Personen im Sinn
von Art. 1
Anspruch auf Leistungen der Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch -
Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) haben, ist der Freistaat Bayern den Trägern
der Jugendhilfe erstattungspflichtig.
(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach
Art. 8
.
Art. 8
Kostenerstattung
(1) 1 Der
Staat erstattet den Landkreisen und kreisfreien Gemeinden die unter Beachtung der
Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit notwendigen Kosten der nach
dem Asylbewerberleistungsgesetz für Personen im Sinn von Art. 1
und dem Achten Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - für Personen
im Sinn von Art. 7
erbrachten Leistungen. 2 Auf
Antrag sind angemessene Vorschüsse zu leisten.
(2) 1 Die
Staatsregierung kann Einzelheiten zum Verfahren der Kostenerstattung durch Rechtsverordnung
bestimmen. 2 Die
Staatsregierung kann die Ermächtigung auf das Staatsministerium für Arbeit
und Sozialordnung, Familie und Frauen übertragen, das vor Erlass der Rechtsverordnung
das Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und der Finanzen herstellt.
(3) Zuständig für die Erstattung sind die Regierungen.
Art. 9
Erhebung und Übermittlung
personenbezogener Daten
1 Die
mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden dürfen zum Zweck
der Ausführung dieses Gesetzes personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur
Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. 2 Die Daten dürfen auch ohne Mitwirkung
des Betroffenen bei der Ausländerbehörde erhoben werden.
Art. 10
Ausschluss des Widerspruchs,
aufschiebende Wirkung der Klage
(1) 1 Gegen
eine auf Grund von Art. 4 Abs. 1 und 4
sowie Art. 5 Abs. 2
erlassene Entscheidung findet kein Widerspruch statt. 2 Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) §§
11
und 75
des Asylverfahrensgesetzes
sowie § 24
Abs. 4 Sätze 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes
bleiben unberührt.
Art. 11
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) 1 Dieses
Gesetz tritt am 1. Juli 2002 in Kraft. 2 Abweichend
von Satz 1 treten Art. 5 Abs. 2 und 3 am 1. Juni 2002 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 30. Juni 2002 tritt das Gesetz über
die Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern (Asylbewerberaufnahmegesetz - AsylAufnG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1998 (GVBl S. 512, BayRS 26-5-A) außer
Kraft.
München, den 24. Mai 2002
Der Bayerische Ministerpräsident
In Vertretung
Dr. Günther Beckstein
Stellvertreter des Ministerpräsidenten
und
Staatsminister des Innern
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