26-5-1-A

Verordnung zur Durchführung des Asylverfahrensgesetzes,
des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Aufnahmegesetzes
(Asyldurchführungsverordnung - DVAsyl)

Vom 4. Juni 2002

Fundstelle: GVBl 2002, S. 218

Verordnung zur Durchführung des Asylverfahrensgesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Aufnahmegesetzes (Asyldurchführungsverordnung - DVAsyl) vom 4. Juni 2002 (GVBl S. 218, BayRS 26-5-1-A), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Januar 2012 (GVBl S. 19)



Änderungen

1.
mehrfach geänd. (V v. 13.4.2004, 126)
2.
mehrfach geänd. (2. V v. 13.11.2007, 788)
3.
§ 18 geänd. (3. V v. 11.1.2012, 19)

Es erlassen auf Grund von

1.
§ 50 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl I S. 1361), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3987),
2.
§ 32a Abs. 12 Satz 2 des Gesetzes über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet (Ausländergesetz - AuslG) vom 9. Juli 1990 (BGBl I S. 1354), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl I S. 3510),
3.
§ 10 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl I S. 2022), zuletzt geändert durch Art. 65 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl I S. 2785),
4.
Art. 5 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung der Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Aufnahmegesetz - AufnG) vom 24. Mai 2002 (GVBl S. 192, BayRS 26-5-A) die Bayerische Staatsregierung,
5.
Art. 21 Abs. 1 des Kostengesetzes vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch Art. 21 des Gesetzes vom 24. Dezember 2002 (GVBl S. 937), das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen

folgende Verordnung:

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck
§ 2 Landesbeauftragter
Zweiter Abschnitt
Aufnahme und Verteilung
§ 3 Aufnahmeeinrichtungen
§ 4 Koordinierung
§ 5 Regierungsaufnahmestellen und Gemeinschaftsunterkünfte
§ 6 Landesinterne Verteilung auf die Regierungsbezirke
§ 7 Landesinterne Verteilung und Zuweisung innerhalb der Regierungsbezirke
§ 8 Landesinterne Umverteilung, Umzugsaufforderung
§ 9 Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für Verteilung, Umverteilung und Umzugsaufforderung
§ 10 Länderübergreifende Umverteilung
Dritter Abschnitt
Unterbringung, Versorgung, Leistung und Gebühren
§ 11 Kostenträger, zuständige Behörden und Kostenerstattung
§ 12 Fachaufsichtsbehörden
§ 13 Grundleistungen nach § 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes
§ 14 Leistungen nach §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes
§ 15 Arbeitsgelegenheiten im Sinn von § 5 des Asylbewerberleistungsgesetzes
§ 16 Anordnen von Sicherheitsleistungen nach § 7a des Asylbewerberleistungsgesetzes
§ 17 Leistungen in Anwendung des § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes
§ 18 Leistungen in Anwendung des § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft oder dezentralen Unterkunft
§ 19 Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes
§ 20 Ende der Leistungsgewährung
§ 21 Gebührenpflicht
§ 22 Unterkunftsgebühr
§ 23 Verpflegungsgebühr
§ 24 Berücksichtigung
§ 25 Vorübergehende Abwesenheit
§ 26 Entstehen und Beendigung der Gebührenschuld, Fälligkeit, Anwendbarkeit des Kostengesetzes
§ 27 Zuständige Behörden
Vierter Abschnitt
Schlussvorschriften
§ 28 Ermächtigung
§ 29 Übergangsregelungen
§ 30 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Erster Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

§ 1

Zweck

Diese Verordnung regelt die Aufnahme, Verteilung, Zuweisung, Unterbringung und Versorgung von Ausländern, die unter den Geltungsbereich des Art. 1 des Aufnahmegesetzes fallen und die leistungsberechtigt nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung oder Art. 5a des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze sind.

§ 2

Landesbeauftragter

1 Landesbeauftragter im Sinn dieser Verordnung ist der Beauftragte des Freistaates Bayern für die Aufnahme und Verteilung ausländischer Flüchtlinge und unerlaubt eingereister Ausländer in der Zentralen Aufnahmeeinrichtung Zirndorf. 2 Die Aufgaben des Landesbeauftragten bestimmen sich nach Maßgabe dieser Verordnung. 3 Der Landesbeauftragte ist unmittelbar dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen unterstellt.

Zweiter Abschnitt

Aufnahme und Verteilung

§ 3

Aufnahmeeinrichtungen

1 Aufnahmeeinrichtungen im Sinn des § 44 des Asylverfahrensgesetzes und des § 15a Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes sind:

1.
Zentrale Aufnahmeeinrichtung Zirndorf und
2.
Aufnahmeeinrichtung München.

2 Die Aufnahmeeinrichtungen, bei denen keine Außenstelle des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge nach § 5 Abs. 4 des Asylverfahrensgesetzes betrieben wird, nehmen nicht die Aufgaben nach §§ 44 bis 52 des Asylverfahrensgesetzes wahr. 3 Soweit in einem Regierungsbezirk keine Aufnahmeeinrichtung betrieben wird, errichtet und betreibt die Regierung unbeschadet des § 5 Abs. 2 eine Gemeinschaftsunterkunft, die bei Bedarf als Aufnahmeeinrichtung im Sinn des § 5 Abs. 4 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes betrieben werden kann. 4 Zuständige Aufnahmeeinrichtung im Sinn des § 46 Abs. 5 des Asylverfahrensgesetzes (Notaufnahmeeinrichtung) ist die Zentrale Aufnahmeeinrichtung Zirndorf.

§ 4

Koordinierung

(1) 1 Der Landesbeauftragte stimmt die Aufnahme zwischen den Aufnahmeeinrichtungen ab. 2 Die Leitungen der Aufnahmeeinrichtungen unterstehen insoweit der Weisung des Landesbeauftragten.

(2) 1 Personen im Sinn des § 1 Abs. 1 Nrn. 3 bis 7 des Asylbewerberleistungsgesetzes oder Art. 5a des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze, die erstmals Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz begehren, sind dem Landesbeauftragten über die Regierung unverzüglich zu melden. 2 Der Landesbeauftragte übernimmt die Koordinierung für die bezirksübergreifende Verteilung nach § 6 .

§ 5

Regierungsaufnahmestellen
und Gemeinschaftsunterkünfte

(1) 1 Die Regierungen errichten und betreiben Regierungsaufnahmestellen. 2 Die Regierungsaufnahmestellen haben die unverzügliche Aufnahme der an die Regierungsbezirke weitergeleiteten Personen sicherzustellen.

(2) Die Regierungen errichten und betreiben in den in § 7 Abs. 2 Satz 1 genannten Landkreisen und kreisfreien Gemeinden jeweils mindestens eine Gemeinschaftsunterkunft, sofern ein entsprechender Bedarf gegeben ist.

(3) Die Landkreise, kreisfreien Gemeinden und kreisangehörigen Gemeinden haben bei der Einrichtung von Gemeinschaftsunterkünften mitzuwirken; insbesondere haben sie den Regierungen geeignete Objekte zur Anmietung anzubieten.

§ 6

Landesinterne Verteilung
auf die Regierungsbezirke

(1) 1 Personen, die nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, werden auf die Regierungsbezirke verteilt. 2 Die Verteilung erfolgt durch den Landesbeauftragten. 3 Die Leitungen der Aufnahmeeinrichtungen unterstehen insoweit der Weisung des Landesbeauftragten.

(2) 1 Die Verteilung erfolgt nach folgendem Schlüssel:

Oberbayern

33,9 v.H.

Niederbayern

9,6 v.H.

Oberpfalz

8,8 v.H.

Oberfranken

8,9 v.H.

Mittelfranken

13,5 v.H.

Unterfranken

10,8 v.H.

Schwaben

14,5 v.H.

2 Von dem Verteilungsschlüssel nach Satz 1 kann bis zu 10 v.H. abgewichen werden, wenn dies zur ordnungsgemäßen und wirtschaftlichen Unterbringung oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

§ 7

Landesinterne Verteilung und Zuweisung
innerhalb der Regierungsbezirke

(1) 1 Die auf Grund der Verteilung nach § 6 innerhalb des Regierungsbezirks aufzunehmenden Personen werden auf die Landkreise und kreisfreien Gemeinden verteilt. 2 Die Verteilung erfolgt durch die Regierung.

(2) 1 Die Verteilung erfolgt nach folgendem Schlüssel:

1.
Regierungsbezirk Oberbayern

Kreisfreie Stadt Ingolstadt

3,3 v.H.

Landeshauptstadt München

30,0 v.H.

Kreisfreie Stadt Rosenheim

1,6 v.H.

Landkreis Altötting

2,5 v.H.

Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen

2,8 v.H.

Landkreis Berchtesgadener Land

2,4 v.H.

Landkreis Dachau

3,1 v.H.

Landkreis Ebersberg

2,9 v.H.

Landkreis Eichstätt

2,9 v.H.

Landkreis Erding

2,9 v.H.

Landkreis Freising

3,8 v.H.

Landkreis Fürstenfeldbruck

4,7 v.H.

Landkreis Garmisch-Partenkirchen

2,0 v.H.

Landkreis Landsberg am Lech

2,6 v.H.

Landkreis Miesbach

2,2 v.H.

Landkreis Mühldorf am Inn

2,6 v.H.

Landkreis München

7,2 v.H.

Landkreis Neuburg-Schrobenhausen

2,1 v.H.

Landkreis Pfaffenhofen a. d. Ilm

2,7 v.H.

Landkreis Rosenheim

5,7 v.H.

Landkreis Starnberg

3,0 v.H.

Landkreis Traunstein

4,0 v.H.

Landkreis Weilheim-Schongau

3,0 v.H.

2.
Regierungsbezirk Niederbayern

Kreisfreie Stadt Landshut

5,8 v.H.

Kreisfreie Stadt Passau

4,8 v.H.

Kreisfreie Stadt Straubing

4,2 v.H.

Landkreis Deggendorf

9,7 v.H.

Landkreis Dingolfing-Landau

7,5 v.H.

Landkreis Freyung-Grafenau

6,6 v.H.

Landkreis Kelheim

9,3 v.H.

Landkreis Landshut

12,2 v.H.

Landkreis Passau

15,5 v.H.

Landkreis Regen

6,6 v.H.

Landkreis Rottal-Inn

9,8 v.H.

Landkreis Straubing-Bogen

8,0 v.H.

3.
Regierungsbezirk Oberpfalz

Kreisfreie Stadt Amberg

4,6 v.H.

Kreisfreie Stadt Regensburg

13,4 v.H.

Kreisfreie Stadt Weiden i. d. OPf.

4,4 v.H.

Landkreis Amberg-Sulzbach

9,6 v.H.

Landkreis Cham

11,6 v.H.

Landkreis Neumarkt i. d. OPf.

11,5 v.H.

Landkreis Neustadt a. d. Waldnaab

8,9 v.H.

Landkreis Regensburg

16,3 v.H.

Landkreis Schwandorf

12,8 v.H.

Landkreis Tirschenreuth

6,9 v.H.

4.
Regierungsbezirk Oberfranken

Kreisfreie Stadt Bamberg

7,1 v.H.

Kreisfreie Stadt Bayreuth

7,5 v.H.

Kreisfreie Stadt Coburg

4,2 v.H.

Kreisfreie Stadt Hof

4,9 v.H.

Landkreis Bamberg

12,8 v.H.

Landkreis Bayreuth

9,6 v.H.

Landkreis Coburg

8,0 v.H.

Landkreis Forchheim

10,0 v.H.

Landkreis Hof

9,3 v.H.

Landkreis Kronach

6,5 v.H.

Landkreis Kulmbach

6,8 v.H.

Landkreis Lichtenfels

6,2 v.H.

Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge

7,1 v.H.

5.
Regierungsbezirk Mittelfranken

Kreisfreie Stadt Ansbach

2,7 v.H.

Kreisfreie Stadt Erlangen

6,9 v.H.

Kreisfreie Stadt Fürth

7,6 v.H.

Kreisfreie Stadt Nürnberg

33,5 v.H.

Kreisfreie Stadt Schwabach

2,6 v.H.

Landkreis Ansbach

10,7 v.H.

Landkreis Erlangen-Höchstadt

7,6 v.H.

Landkreis Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim

5,8 v.H.

Landkreis Nürnberger Land

9,8 v.H.

Landkreis Roth

7,3 v.H.

Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen

5,5 v.H.

6.
Regierungsbezirk Unterfranken

Kreisfreie Stadt Aschaffenburg

5,7 v.H.

Kreisfreie Stadt Schweinfurt

4,5 v.H.

Kreisfreie Stadt Würzburg

11,3 v.H.

Landkreis Aschaffenburg

12,7 v.H.

Landkreis Bad Kissingen

7,8 v.H.

Landkreis Hassberge

6,3 v.H.

Landkreis Kitzingen

6,5 v.H.

Landkreis Main-Spessart

9,5 v.H.

Landkreis Miltenberg

9,5 v.H.

Landkreis Rhön-Grabfeld

6,2 v.H.

Landkreis Schweinfurt

8,4 v.H.

Landkreis Würzburg

11,6 v.H.

7.
Regierungsbezirk Schwaben

Kreisfreie Stadt Augsburg

16,3 v.H.

Kreisfreie Stadt Kaufbeuren

2,6 v.H.

Kreisfreie Stadt Kempten (Allgäu)

3,9 v.H.

Kreisfreie Stadt Memmingen

2,6 v.H.

Landkreis Aichach-Friedberg

6,9 v.H.

Landkreis Augsburg

13,1 v.H.

Landkreis Dillingen a. d. Donau

5,1 v.H.

Landkreis Donau-Ries

7,1 v.H.

Landkreis Günzburg

6,6 v.H.

Landkreis Lindau (Bodensee)

4,3 v.H.

Landkreis Neu-Ulm

8,8 v.H.

Landkreis Oberallgäu

8,1 v.H.

Landkreis Ostallgäu

7,3 v.H.

Landkreis Unterallgäu

7,3 v.H.

2 Der Verteilungsschlüssel nach Satz 1 findet keine Anwendung, wenn und soweit die aufzunehmenden Personen in den im Regierungsbezirk vorhandenen Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden können. 3 Die in Gemeinschaftsunterkünften untergebrachten Personen werden jedoch bei der Verteilung nach Absatz 1 angerechnet. 4 Vom Verteilungsschlüssel nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn dies zur ordnungsgemäßen und wirtschaftlichen Unterbringung oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(3) 1 Die Verteilung ist der aufzunehmenden Person durch eine Zuweisungsentscheidung bekannt zu geben. 2 Die Zuweisungsentscheidung bestimmt den Landkreis oder die kreisfreie Gemeinde, in den oder in die der Ausländer sich zu begeben hat; sie bestimmt seinen Wohnsitz und weist ihn im Regelfall einer bestimmten Unterkunft zu. 3 Die Zuweisung kann auch in eine Aufnahmeeinrichtung erfolgen, bei der keine Außenstelle des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge besteht.

(4) 1 Zuständig für den Erlass der Zuweisungsentscheidung ist die Regierung. 2 Hinsichtlich Form, Begründung und Bekanntgabe der Zuweisungsentscheidung finden § 50 Abs. 4 und 5 des Asylverfahrensgesetzes entsprechende Anwendung auf die Leistungsberechtigten nach § 1 Abs. 1 Nrn. 3 bis 7 des Asylbewerberleistungsgesetzes oder Art. 5a des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze .

(5) 1 Bei der Verteilung und der Zuweisung ist neben der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten und ihren minderjährigen ledigen Kindern oder sonstigen humanitären Gründen von gleichem Gewicht auch den Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Rechnung zu tragen. 2 Durch die Verteilung und die Zuweisung soll auch die Begehung von Sicherheitsstörungen unterbunden oder verhütet werden. 3 Die Verteilung und die Zuweisung darf die Rückführung der betroffenen Personen nicht erschweren; sie soll die Bereitschaft zur Rückkehr in das Heimatland fördern.

§ 8

Landesinterne Umverteilung

(1) 1 Aus Gründen des öffentlichen Interesses oder auf Antrag des Leistungsberechtigten aus den in Absatz 6 genannten Gründen kann landesintern eine Umverteilung in einen anderen Landkreis oder eine andere kreisfreie Gemeinde im selben oder in einem anderen Regierungsbezirk erfolgen (landesinterne Umverteilung). 2 Aus den gleichen Gründen kann der Leistungsberechtigte auch aufgefordert werden, in eine andere Wohnung, in eine andere Unterkunft, in eine Gemeinschaftsunterkunft oder dezentrale Unterkunft (§ 13 Abs. 1 Satz 2) innerhalb des Landkreises oder der kreisfreien Gemeinde umzuziehen (Umzugsaufforderung).

(2) 1 Landesinterne Umverteilungen werden auf die Verteilungsschlüssel nach § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 angerechnet. 2 Zuständig für die landesinterne Umverteilung ist die Regierung, für deren Bezirk die Verteilung beantragt ist oder in deren Bezirk die Verteilung erfolgen soll. 3 Die Entscheidung erfolgt im Einvernehmen mit der vor der Umverteilung zuständigen Ausländerbehörde.

(3) 1 Umzugsaufforderungen erlässt die Regierung im Einvernehmen mit der Ausländerbehörde, wenn der Ausländer zum Umzug in eine Gemeinschaftsunterkunft oder aus einer Gemeinschaftsunterkunft aufgefordert werden soll. 2 Im Übrigen bleiben die ausländerrechtlichen Befugnisse der Ausländerbehörden unberührt.

(4) Für die landesinterne Umverteilung und die Umzugsaufforderung gelten § 7 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 entsprechend.

(5) Ein öffentliches Interesse für eine Umverteilung oder Umzugsaufforderung besteht insbesondere

-
bei Vorliegen der in § 7 Abs. 5 genannten öffentlichen Belange und Gründe,
-
bei Auflösung einer staatlichen Unterkunft,
-
bei Vorliegen der in § 9 genannten Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
-
auf Grund der Regelung des Art. 4 Abs. 1 und 4 des Aufnahmegesetzes .

(6) Der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten sowie Eltern und ihren minderjährigen ledigen Kindern oder sonstigen humanitären Gründen von gleichem Gewicht soll Rechnung getragen werden.

§ 9

Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
für Verteilung, Umverteilung und Umzugsaufforderung

Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 5 Abs. 2 Satz 2 des Aufnahmegesetzes sowie § 6 Abs. 2 Satz 2, § 7 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 5 liegen insbesondere vor,

1.
wenn auf Grund konkreter oder allgemeiner Erkenntnisse zu bestimmten Personen oder Personengruppen zu vermuten ist, dass
-
von ihnen eine zumindest abstrakte Gefahr für in der Nähe des Unterbringungsortes befindliche
-
insbesondere von der Polizei als gefährdet eingestufte
-
Objekte oder Einrichtungen ausgeht,
-
durch die gleichzeitige Unterbringung verfeindeter oder rivalisierender Staatsangehöriger oder ethnischer Gruppen Sicherheitsrisiken nicht auszuschließen sind,
-
durch den Ort der Unterbringung der Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten Vorschub geleistet wird oder diese begünstigt werden können oder
-
durch die Belegung die innere Ordnung oder die internen Betriebsabläufe in nicht unerheblichem Maße beeinträchtigt werden;
2.
wenn Ausländer ihrer Verpflichtung zur Vorlage, Aushändigung oder Überlassung eines Passes oder Passersatzes an die mit der Ausführung des Asylverfahrensgesetzes oder des Aufenthaltsgesetzes betrauten Behörden oder im Fall des Nichtbesitzes eines Passes ihrer Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Identitätsklärung oder bei der Beschaffung eines Identitätspapieres nicht nachkommen.

§ 10

Länderübergreifende Umverteilung

(1) 1 Der Antrag eines Leistungsberechtigten im Sinn des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (Asylbewerber) sowie unerlaubt eingereister Ausländer nach § 15a des Aufenthaltsgesetzes auf länderübergreifende Umverteilung in ein anderes Land oder nach Bayern ist zunächst dem Landesbeauftragten zuzuleiten. 2 Der Landesbeauftragte leitet den Antrag an die zuständige Behörde des anderen Landes oder landesintern an die zuständige Regierung weiter.

(2) 1 Zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf eine länderübergreifende Umverteilung nach Bayern ist die Regierung, für deren Bezirk die Umverteilung beantragt ist. 2 Die Entscheidung erfolgt im Benehmen mit der nach der Umverteilung zuständigen Ausländerbehörde.

(3) Länderübergreifende Umverteilungen werden auf die Verteilungsschlüssel nach § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 angerechnet.

Dritter Abschnitt

Unterbringung und Versorgung, Leistungen

§ 11

Kostenträger, zuständige Behörden und Kostenerstattung

(1) Kostenträger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und nach Art. 5a des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze ist der Freistaat Bayern.

(2) Zuständige Behörden zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes sind nach Maßgabe dieser Verordnung

-
die Regierung,
-
der Landkreis oder die kreisfreie Gemeinde (örtlicher Träger) im übertragenen Wirkungskreis,
-
das Landratsamt als Staatsbehörde (Landratsamt).

(3) Art. 83 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze ist entsprechend anzuwenden.

(4) 1 Der Anspruch auf Erstattung nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1 des Aufnahmegesetzes ist ausgeschlossen, wenn der Landkreis oder die kreisfreie Gemeinde ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. 2 Geltendmachen im Sinn des Satzes 1 ist das Darlegen des Anspruchs auf Erstattung dem Grunde und der Höhe nach. 3 Der Lauf der Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Landkreis oder die kreisfreie Gemeinde von der Leistungserbringung Kenntnis erlangt hat.

(5) Soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist, sind die gezahlten Beträge zurückzuerstatten.

§ 12

Fachaufsichtsbehörden

1 Im Vollzug des Asylbewerberleistungsgesetzes obliegt die Fachaufsicht über die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden der Regierung. 2 Das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen ist obere Fachaufsichtsbehörde der Landkreise und kreisfreien Gemeinden.

§ 13

Grundleistungen nach § 3 des
Asylbewerberleistungsgesetzes

(1) 1 Solange Leistungsberechtigte verpflichtet oder berechtigt sind, in einer Aufnahmeeinrichtung, in einer Unterkunft der Regierungsaufnahmestelle oder in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, gewährt die Regierung den notwendigen Bedarf an

-
Ernährung,
-
Unterkunft und Heizung,
-
Mitteln zur Gesundheits- und Körperpflege,
-
Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts

als Sachleistung. 2 Das Landratsamt oder die kreisfreie Gemeinde treten an die Stelle der Regierung, wenn und soweit die Regierung ihnen gemäß Art. 6 des Aufnahmegesetzes Leistungsberechtigte zur Unterbringung in dezentraler Unterkunft zuweist.

(2) 1 Der örtliche Träger deckt den Bedarf an Kleidung. 2 Er gewährt den Leistungsberechtigten den monatlichen Geldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens (Taschengeld).

(3) 1 Zuständig für die Entscheidung,

-
Leistungsberechtigten an Stelle der nach Absatz 1 zu gewährenden Sachleistungen ausnahmsweise Geldleistungen, Wertgutscheine oder andere vergleichbare unbare Abrechnungen zu gewähren oder
-
Leistungsberechtigte von der Pflicht, in der Unterkunft zu wohnen, zu befreien,

ist im Fall des Absatzes 1 Satz 1 die Regierung, im Fall des Absatzes 1 Satz 2 das Landratsamt oder die kreisfreie Gemeinde. 2 Der Auszug aus der Unterkunft darf nur im Einvernehmen mit der Ausländerbehörde gestattet werden. 3 Die Regierung und das Landratsamt entscheiden darüber hinaus stets im Benehmen mit dem örtlichen Träger.

(4) 1 Soweit Ausnahmen vom Sachleistungsprinzip zugelassen worden sind, deckt der örtliche Träger den notwendigen Bedarf der Leistungsberechtigten an den in Absatz 1 Satz 1 genannten Grundleistungen. 2 Der örtliche Träger gewährt bei Bedarf alle Grundleistungen, wenn Leistungsberechtigte mit Gestattung aus der Gemeinschaftsunterkunft oder der dezentralen Unterkunft ausgezogen sind.

§ 14

Leistungen nach §§ 4 und 6
des Asylbewerberleistungsgesetzes

Die örtlichen Träger gewähren die notwendigen Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt (§ 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes) und die sonstigen, zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlichen, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern gebotenen oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlichen Leistungen (§ 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes).

§ 15

Arbeitsgelegenheiten im Sinn von § 5
des Asylbewerberleistungsgesetzes

(1) 1 Arbeitsgelegenheiten in der Aufnahmeeinrichtung, in der Regierungsaufnahmestelle und in den Gemeinschaftsunterkünften stellt die Regierung zur Verfügung. 2 Insoweit ist die Regierung auch zuständig, Leistungsberechtigte gegebenenfalls zur Wahrnehmung der zur Verfügung gestellten Arbeitsgelegenheiten zu verpflichten.

(2) Im Übrigen stellen die örtlichen Träger, gegebenenfalls im Benehmen mit der Regierung, Arbeitsgelegenheiten nach Maßgabe des § 5 des Asylbewerberleistungsgesetzes bei staatlichen, kommunalen und gemeinnützigen Trägern zur Verfügung und verpflichten Leistungsberechtigte gegebenenfalls zur Wahrnehmung der zur Verfügung gestellten Arbeitsgelegenheit.

(3) 1 Die Aufwandsentschädigungen werden vom örtlichen Träger ausbezahlt; im Fall des Absatzes 1 ist auch die Regierung dazu befugt. 2 Leistungskürzungen bei unbegründeter Ablehnung einer zur Verfügung gestellten Arbeitsgelegenheit nimmt immer der örtliche Träger vor.

§ 16

Anordnen von Sicherheitsleistungen nach
§ 7a des Asylbewerberleistungsgesetzes

1 Sicherheitsleistungen ordnet die Regierung an. 2 Auf Ersuchen leistet die Polizei Vollzugshilfe.

§ 17

Leistungen in Anwendung des § 2
des Asylbewerberleistungsgesetzes

1 Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe zur Gesundheit, Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung sozialer Schwierigkeiten und Hilfe in anderen Lebenslagen gewährt in entsprechender Anwendung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch der örtliche Träger. 2 Er stellt im Einvernehmen mit der Ausländerbehörde fest, ob beim Leistungsberechtigten die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes vorliegen und entscheidet, soweit in § 18 nichts anderes bestimmt ist, auch über Maß und Form der Hilfe.

§ 18

Leistungen in Anwendung des § 2 des
Asylbewerberleistungsgesetzes bei Unterbringung in einer
Gemeinschaftsunterkunft oder dezentralen Unterkunft

(1) Sind Leistungsberechtigte in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht, bestimmt der örtliche Träger als zuständige Behörde im Sinn des § 2 Abs. 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes im Einvernehmen mit der Regierung, ob der Bedarf an Ernährung, Mitteln zur Gesundheits- und Körperpflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts weiterhin durch Sachleistungen gedeckt wird.

(2) 1 Zur Gestattung des Auszugs aus der Gemeinschaftsunterkunft ist die Regierung zuständig. 2 Die Entscheidung trifft sie im Einvernehmen mit der Ausländerbehörde und dem örtlichen Träger.

(3) Bei Unterbringung Leistungsberechtigter in einer dezentralen Unterkunft trifft die Entscheidungen der örtliche Träger, im Fall der Gestattung des Auszugs im Einvernehmen mit der Ausländerbehörde.

§ 19

Meldepflicht nach § 8a
des Asylbewerberleistungsgesetzes

1 Zuständige Behörde zur Entgegennahme der Meldungen über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist der örtliche Träger. 2 Er unterrichtet die Regierung innerhalb von drei Tagen, wenn die leistungsberechtigte Person in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht ist.

§ 20

Ende der Leistungsgewährung

(1) Endet die Leistungsberechtigung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder Art. 5a des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze, tritt im Fall der Hilfsbedürftigkeit die Verpflichtung des nach dem Zweiten Buch oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zuständigen Leistungsträgers nach Maßgabe der dortigen Bestimmungen ein.

(2) 1 Endet die Leistungsberechtigung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder Art. 5a des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze, so endet das Nutzungsverhältnis für die Unterbringungseinrichtung mit dem tatsächlichen Auszug. 2 Die Regierung ist berechtigt, nach dem Ende der Leistungsberechtigung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder Art. 5a des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze das Nutzungsverhältnis jederzeit zu beenden, insbesondere dann, wenn

-
der Platz zur Unterbringung leistungsberechtigter Personen benötigt wird,
-
schuldhaft der Hausfrieden gestört wird,
-
wiederholt gegen die Hausordnung oder entsprechende Anordnungen der Unterkunftsverwaltung verstoßen wird,
-
die Unterkunftsgebühr nicht entrichtet wird.

§ 21

Gebührenpflicht

(1) 1 Für die Inanspruchnahme von staatlichen Einrichtungen zur Unterbringung von Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) vom 30. Juni 1993 (BGBl I S. 1074) in seiner jeweils gültigen Fassung oder Art. 5a des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze werden von der zuständigen Behörde Benutzungsgebühren nach dieser Verordnung erhoben. 2 § 1 gilt insoweit nicht.

(2) Gebührenschuldner, die dem Personenkreis des Art. 1 des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung der Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Aufnahmegesetz - AufnG) vom 24. Mai 2002 (GVBl S. 192, BayRS 26-5-A) zuzurechnen sind, sind von der Erhebung von Gebühren befreit, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen des § 2 des AsylbLG und verfügen über Einkommen und/oder Vermögen.

(3) Die Befreiung nach Abs. 2 entfällt mit dem Ende des Monats, in dem die Zugehörigkeit zu dem Personenkreis nach Abs. 2 endet.

(4) 1 Wird nachträglich festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung von Anfang an nicht vorlagen oder später weggefallen sind, wird eine Gebühr rückwirkend von dem Zeitpunkt erhoben, von dem an die Voraussetzungen für eine Befreiung nicht nachgewiesen sind. 2 Dies gilt auch, wenn nachträglich für einen zurückliegenden Zeitraum Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall der Befreiung geführt hätte.

§ 22

Unterkunftsgebühr

(1) 1 Die Höhe der Gebühr für Unterkunft und Heizung beträgt

1.
für allein stehende oder einem Haushalt vorstehende Personen monatlich 185,00 €;
2.
für Haushaltsangehörige monatlich 65,00 €.

2 Bei allein stehenden oder einem Haushalt vorstehenden Personen sind zu dem Betrag nach Nr. 1 zusätzlich 7,67 € für die Haushaltsenergie zu addieren.

(2) Bei einer Unterbringung in Notquatieren können die Gebühren um bis zu 50 v. H. gesenkt werden.

§ 23

Verpflegungsgebühr

Die Höhe der Gebühr für Gemeinschaftsverpflegung beträgt

1.
für allein stehende oder einem Haushalt vorstehende Personen monatlich 132,94 €;
2.
für Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres monatlich 89,48 €;
3.
für Haushaltsangehörige von Beginn des 8. Lebensjahres an monatlich 125,78 €.

§ 24

Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen

(1) 1 Bei der Berechnung der monatlichen Gebühren nach §§ 22 und 23 wird Einkommen oder Vermögen berücksichtigt, sobald und soweit der Nutzer der staatlichen Einrichtung oder die mit ihm in Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen darüber verfügen können. 2 Sofern Einkommen am Ende eines Kalendermonats ausbezahlt wird, ist es im folgenden Monat zu berücksichtigen.

(2) 1 Bei Gebührenpflichtigen ist die Höhe der Gebühr nach den §§ 22 und 23 auf den Differenzbetrag zwischen dem anrechenbaren Einkommen und Vermögen einerseits und dem laufenden sozialhilferechtlichen Bedarf andererseits begrenzt. 2 § 21 Abs. 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

§ 25

Vorübergehende Abwesenheit

1 Die Gebühren nach § 22 sind auch bei vorübergehender Abwesenheit zu entrichten, solange das Nutzungsverhältnis fortbesteht. 2 Dies gilt insbesondere, wenn die Abwesenheit der Unterkunftsverwaltung nicht angezeigt wurde oder der Unterkunftsplatz weiter für den Gebührenschuldner zur Verfügung gehalten werden muss.

§ 26

Entstehen und Beendigung der Gebührenschuld,
Fälligkeit, Anwendbarkeit des Kostengesetzes

(1) 1 Die Gebührenschuld entsteht mit dem Tag des Einzugs in die Einrichtung nach § 21 Abs. 1 . 2 Die Gebührenpflicht endet mit Beendigung des Nutzungsverhältnisses.

(2) 1 Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. 2 Bei der Berechnung der Gebühren wird der Monat nach tatsächlichen Tagen berechnet.

(3) 1 Neben den Gebühren werden Auslagen nach Art. 10 des Kostengesetzes nicht erhoben. 2 Art. 17 und 18 des Kostengesetzes finden keine Anwendung.

§ 27

Zuständige Behörden

Zuständige Behörden im Sinn der §§ 21 bis 26 sind die Regierungen.

Vierter Abschnitt

Schlussvorschriften

§ 28

Ermächtigung

(1) Das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen wird ermächtigt, die Verteilungsschlüssel nach § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 unter Berücksichtigung der bestehenden Aufnahmeeinrichtungen und der neuesten Einwohnerzahlen fortzuschreiben.

(2) Das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen erlässt, soweit erforderlich, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen die zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes und dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 29

Übergangsregelungen

(1) Die Regelung des § 13 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend für alle Leistungsberechtigten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits außerhalb einer Gemeinschaftsunterkunft oder dezentralen Unterkunft wohnen, solange sie nicht durch die Regierung zum Einzug in eine Gemeinschaftsunterkunft aufgefordert worden sind.

(2) Soweit Leistungsberechtigte bisher nicht in das Verteilungsverfahren nach dem Asylverfahrensgesetz einzubeziehen waren oder eine frühere Verteilung bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung nicht mehr fortwirkt, sind sie erst dann in das Verteilungsverfahren nach §§ 6 und 7 einzubeziehen, wenn oder sobald sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen und die Regierung beabsichtigt, sie einer Gemeinschaftsunterkunft zuzuweisen oder zum Umzug in eine Gemeinschaftsunterkunft aufzufordern.

§ 30

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2002 in Kraft. 2 Mit Ablauf des 30. Juni 2002 treten die Verordnung zur Ausführung des Asylverfahrensgesetzes (AVAsylVfG) vom 22. Juni 1998 (GVBl S. 303, BayRS 26-5-1-A) und die Verordnung zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (DVAsylbLG) vom 12. Oktober 1993 (GVBl S. 758, BayRS 26-6-A), geändert durch § 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. April 1998 (GVBl S. 218), außer Kraft.

München, den 4. Juni 2002

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Edmund Stoiber