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26-5-1-A Verordnung zur Durchführung des Asylverfahrensgesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Aufnahmegesetzes (Asyldurchführungsverordnung - DVAsyl) Vom 4. Juni 2002Fundstelle: GVBl 2002, S. 218
Verordnung zur Durchführung des Asylverfahrensgesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Aufnahmegesetzes (Asyldurchführungsverordnung - DVAsyl) vom 4. Juni 2002 (GVBl S. 218, BayRS 26-5-1-A), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Januar 2012 (GVBl S. 19)
Änderungen
- 1.
mehrfach geänd. (V v. 13.4.2004, 126)
- 2.
mehrfach geänd. (2. V v. 13.11.2007, 788)
- 3.
§ 18 geänd. (3. V v. 11.1.2012, 19)
Es erlassen auf Grund von
- 1.
§ 50
Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl I S. 1361), zuletzt geändert
durch Art. 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3987),
- 2.
§ 32a
Abs. 12 Satz 2 des Gesetzes über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern
im Bundesgebiet (Ausländergesetz - AuslG)
vom 9. Juli 1990 (BGBl I S. 1354), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes
vom 11. Dezember 2001 (BGBl I S. 3510),
- 3.
§ 10
des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl I S. 2022), zuletzt geändert
durch Art. 65 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl I S. 2785),
- 4.
Art. 5
Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung der Leistungsberechtigten
nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Aufnahmegesetz - AufnG)
vom 24. Mai 2002 (GVBl S. 192, BayRS 26-5-A) die Bayerische Staatsregierung,
- 5.
Art. 21
Abs. 1 des Kostengesetzes
vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch
Art. 21 des Gesetzes vom 24. Dezember 2002 (GVBl S. 937), das Bayerische Staatsministerium
für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen im Einvernehmen mit dem Bayerischen
Staatsministerium der Finanzen
folgende Verordnung:
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
|
| § 1
|
Zweck |
| § 2
|
Landesbeauftragter |
Zweiter Abschnitt
Aufnahme und Verteilung
|
| § 3
|
Aufnahmeeinrichtungen |
| § 4
|
Koordinierung |
| § 5
|
Regierungsaufnahmestellen und Gemeinschaftsunterkünfte |
| § 6
|
Landesinterne Verteilung auf die Regierungsbezirke |
| § 7
|
Landesinterne Verteilung und Zuweisung innerhalb der Regierungsbezirke |
| § 8
|
Landesinterne Umverteilung, Umzugsaufforderung |
| § 9
|
Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für Verteilung,
Umverteilung und Umzugsaufforderung |
| § 10
|
Länderübergreifende Umverteilung |
Dritter Abschnitt
Unterbringung, Versorgung, Leistung und Gebühren
|
| § 11
|
Kostenträger, zuständige Behörden und Kostenerstattung |
| § 12
|
Fachaufsichtsbehörden |
| § 13
|
Grundleistungen nach § 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes |
| § 14
|
Leistungen nach §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes |
| § 15
|
Arbeitsgelegenheiten im Sinn von § 5 des Asylbewerberleistungsgesetzes |
| § 16
|
Anordnen von Sicherheitsleistungen nach § 7a des Asylbewerberleistungsgesetzes |
| § 17
|
Leistungen in Anwendung des § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes |
| § 18
|
Leistungen in Anwendung des § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes bei
Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft oder dezentralen Unterkunft |
| § 19
|
Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes |
| § 20
|
Ende der Leistungsgewährung |
| § 21
|
Gebührenpflicht |
| § 22
|
Unterkunftsgebühr |
| § 23
|
Verpflegungsgebühr |
| § 24
|
Berücksichtigung |
| § 25
|
Vorübergehende Abwesenheit |
| § 26
|
Entstehen und Beendigung der Gebührenschuld, Fälligkeit, Anwendbarkeit
des Kostengesetzes |
| § 27
|
Zuständige Behörden |
Vierter Abschnitt
Schlussvorschriften
|
| § 28
|
Ermächtigung |
| § 29
|
Übergangsregelungen |
| § 30
|
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten |
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 1
Zweck
Diese Verordnung regelt die Aufnahme, Verteilung, Zuweisung,
Unterbringung und Versorgung von Ausländern, die unter den Geltungsbereich des
Art. 1
des Aufnahmegesetzes
fallen und die leistungsberechtigt nach §
1
des Asylbewerberleistungsgesetzes
in der jeweils geltenden Fassung oder Art.
5a
des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze
sind.
§ 2
Landesbeauftragter
1 Landesbeauftragter
im Sinn dieser Verordnung ist der Beauftragte des Freistaates Bayern für die
Aufnahme und Verteilung ausländischer Flüchtlinge und unerlaubt eingereister
Ausländer in der Zentralen Aufnahmeeinrichtung Zirndorf. 2 Die Aufgaben des Landesbeauftragten bestimmen
sich nach Maßgabe dieser Verordnung. 3 Der
Landesbeauftragte ist unmittelbar dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung,
Familie und Frauen unterstellt.
Zweiter Abschnitt Aufnahme und Verteilung
§ 3
Aufnahmeeinrichtungen
1 Aufnahmeeinrichtungen
im Sinn des § 44
des Asylverfahrensgesetzes
und des § 15a
Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes
sind:
- 1.
Zentrale Aufnahmeeinrichtung Zirndorf und
- 2.
Aufnahmeeinrichtung München.
2 Die
Aufnahmeeinrichtungen, bei denen keine Außenstelle des Bundesamts für
die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge nach § 5
Abs. 4 des Asylverfahrensgesetzes
betrieben wird, nehmen nicht die Aufgaben nach §§ 44 bis 52
des Asylverfahrensgesetzes
wahr. 3 Soweit
in einem Regierungsbezirk keine Aufnahmeeinrichtung betrieben wird, errichtet und
betreibt die Regierung unbeschadet des §
5 Abs. 2
eine Gemeinschaftsunterkunft, die bei Bedarf als Aufnahmeeinrichtung im Sinn des
§ 5
Abs. 4 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes
betrieben werden kann. 4 Zuständige
Aufnahmeeinrichtung im Sinn des §
46
Abs. 5 des Asylverfahrensgesetzes
(Notaufnahmeeinrichtung) ist die Zentrale Aufnahmeeinrichtung Zirndorf.
§ 4
Koordinierung
(1) 1 Der
Landesbeauftragte stimmt die Aufnahme zwischen den Aufnahmeeinrichtungen ab. 2 Die Leitungen
der Aufnahmeeinrichtungen unterstehen insoweit der Weisung des Landesbeauftragten.
(2) 1 Personen
im Sinn des § 1
Abs. 1 Nrn. 3 bis 7 des Asylbewerberleistungsgesetzes
oder Art. 5a
des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze, die erstmals Leistungen
nach dem Asylbewerberleistungsgesetz begehren, sind dem Landesbeauftragten über
die Regierung unverzüglich zu melden. 2 Der
Landesbeauftragte übernimmt die Koordinierung für die bezirksübergreifende
Verteilung nach § 6
.
§ 5
Regierungsaufnahmestellen
und Gemeinschaftsunterkünfte
(1) 1 Die
Regierungen errichten und betreiben Regierungsaufnahmestellen. 2 Die Regierungsaufnahmestellen haben die
unverzügliche Aufnahme der an die Regierungsbezirke weitergeleiteten Personen
sicherzustellen.
(2) Die Regierungen errichten und betreiben in den in § 7 Abs. 2 Satz 1
genannten Landkreisen und kreisfreien Gemeinden jeweils mindestens eine Gemeinschaftsunterkunft,
sofern ein entsprechender Bedarf gegeben ist.
(3) Die Landkreise, kreisfreien Gemeinden und kreisangehörigen
Gemeinden haben bei der Einrichtung von Gemeinschaftsunterkünften mitzuwirken;
insbesondere haben sie den Regierungen geeignete Objekte zur Anmietung anzubieten.
§ 6
Landesinterne Verteilung
auf die Regierungsbezirke
(1) 1 Personen,
die nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen,
werden auf die Regierungsbezirke verteilt. 2 Die
Verteilung erfolgt durch den Landesbeauftragten. 3 Die Leitungen der Aufnahmeeinrichtungen
unterstehen insoweit der Weisung des Landesbeauftragten.
(2) 1 Die
Verteilung erfolgt nach folgendem Schlüssel:
|
Oberbayern
|
33,9
v.H.
|
|
Niederbayern
|
9,6
v.H.
|
|
Oberpfalz
|
8,8
v.H.
|
|
Oberfranken
|
8,9
v.H.
|
|
Mittelfranken
|
13,5
v.H.
|
|
Unterfranken
|
10,8
v.H.
|
|
Schwaben
|
14,5
v.H.
|
2 Von
dem Verteilungsschlüssel nach Satz 1 kann bis zu 10 v.H. abgewichen werden,
wenn dies zur ordnungsgemäßen und wirtschaftlichen Unterbringung oder
aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.
§ 7
Landesinterne Verteilung und Zuweisung
innerhalb der Regierungsbezirke
(1) 1 Die
auf Grund der Verteilung nach § 6
innerhalb des Regierungsbezirks aufzunehmenden Personen werden auf die Landkreise
und kreisfreien Gemeinden verteilt. 2 Die
Verteilung erfolgt durch die Regierung.
(2) 1 Die
Verteilung erfolgt nach folgendem Schlüssel:
- 1.
Regierungsbezirk Oberbayern
|
Kreisfreie Stadt Ingolstadt
|
3,3
v.H.
|
|
Landeshauptstadt München
|
30,0
v.H.
|
|
Kreisfreie Stadt Rosenheim
|
1,6
v.H.
|
|
Landkreis Altötting
|
2,5
v.H.
|
|
Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen
|
2,8
v.H.
|
|
Landkreis Berchtesgadener Land
|
2,4
v.H.
|
|
Landkreis Dachau
|
3,1
v.H.
|
|
Landkreis Ebersberg
|
2,9
v.H.
|
|
Landkreis Eichstätt
|
2,9
v.H.
|
|
Landkreis Erding
|
2,9
v.H.
|
|
Landkreis Freising
|
3,8
v.H.
|
|
Landkreis Fürstenfeldbruck
|
4,7
v.H.
|
|
Landkreis Garmisch-Partenkirchen
|
2,0
v.H.
|
|
Landkreis Landsberg am Lech
|
2,6
v.H.
|
|
Landkreis Miesbach
|
2,2
v.H.
|
|
Landkreis Mühldorf am Inn
|
2,6
v.H.
|
|
Landkreis München
|
7,2
v.H.
|
|
Landkreis Neuburg-Schrobenhausen
|
2,1
v.H.
|
|
Landkreis Pfaffenhofen a. d. Ilm
|
2,7
v.H.
|
|
Landkreis Rosenheim
|
5,7
v.H.
|
|
Landkreis Starnberg
|
3,0
v.H.
|
|
Landkreis Traunstein
|
4,0
v.H.
|
|
Landkreis Weilheim-Schongau
|
3,0
v.H.
|
2. Regierungsbezirk Niederbayern
|
Kreisfreie Stadt Landshut
|
5,8
v.H.
|
|
Kreisfreie Stadt Passau
|
4,8
v.H.
|
|
Kreisfreie Stadt Straubing
|
4,2
v.H.
|
|
Landkreis Deggendorf
|
9,7
v.H.
|
|
Landkreis Dingolfing-Landau
|
7,5
v.H.
|
|
Landkreis Freyung-Grafenau
|
6,6
v.H.
|
|
Landkreis Kelheim
|
9,3
v.H.
|
|
Landkreis Landshut
|
12,2
v.H.
|
|
Landkreis Passau
|
15,5
v.H.
|
|
Landkreis Regen
|
6,6
v.H.
|
|
Landkreis Rottal-Inn
|
9,8
v.H.
|
|
Landkreis Straubing-Bogen
|
8,0
v.H.
|
3. Regierungsbezirk Oberpfalz
|
Kreisfreie Stadt Amberg
|
4,6
v.H.
|
|
Kreisfreie Stadt Regensburg
|
13,4
v.H.
|
|
Kreisfreie Stadt Weiden i. d. OPf.
|
4,4
v.H.
|
|
Landkreis Amberg-Sulzbach
|
9,6
v.H.
|
|
Landkreis Cham
|
11,6
v.H.
|
|
Landkreis Neumarkt i. d. OPf.
|
11,5
v.H.
|
|
Landkreis Neustadt a. d. Waldnaab
|
8,9
v.H.
|
|
Landkreis Regensburg
|
16,3
v.H.
|
|
Landkreis Schwandorf
|
12,8
v.H.
|
|
Landkreis Tirschenreuth
|
6,9
v.H.
|
4. Regierungsbezirk Oberfranken
|
Kreisfreie Stadt Bamberg
|
7,1
v.H.
|
|
Kreisfreie Stadt Bayreuth
|
7,5
v.H.
|
|
Kreisfreie Stadt Coburg
|
4,2
v.H.
|
|
Kreisfreie Stadt Hof
|
4,9
v.H.
|
|
Landkreis Bamberg
|
12,8
v.H.
|
|
Landkreis Bayreuth
|
9,6
v.H.
|
|
Landkreis Coburg
|
8,0
v.H.
|
|
Landkreis Forchheim
|
10,0
v.H.
|
|
Landkreis Hof
|
9,3
v.H.
|
|
Landkreis Kronach
|
6,5
v.H.
|
|
Landkreis Kulmbach
|
6,8
v.H.
|
|
Landkreis Lichtenfels
|
6,2
v.H.
|
|
Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge
|
7,1
v.H.
|
5. Regierungsbezirk Mittelfranken
|
Kreisfreie Stadt Ansbach
|
2,7
v.H.
|
|
Kreisfreie Stadt Erlangen
|
6,9
v.H.
|
|
Kreisfreie Stadt Fürth
|
7,6
v.H.
|
|
Kreisfreie Stadt Nürnberg
|
33,5
v.H.
|
|
Kreisfreie Stadt Schwabach
|
2,6
v.H.
|
|
Landkreis Ansbach
|
10,7
v.H.
|
|
Landkreis Erlangen-Höchstadt
|
7,6
v.H.
|
|
Landkreis Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim
|
5,8
v.H.
|
|
Landkreis Nürnberger Land
|
9,8
v.H.
|
|
Landkreis Roth
|
7,3
v.H.
|
|
Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen
|
5,5
v.H.
|
6. Regierungsbezirk Unterfranken
|
Kreisfreie Stadt Aschaffenburg
|
5,7
v.H.
|
|
Kreisfreie Stadt Schweinfurt
|
4,5
v.H.
|
|
Kreisfreie Stadt Würzburg
|
11,3
v.H.
|
|
Landkreis Aschaffenburg
|
12,7
v.H.
|
|
Landkreis Bad Kissingen
|
7,8
v.H.
|
|
Landkreis Hassberge
|
6,3
v.H.
|
|
Landkreis Kitzingen
|
6,5
v.H.
|
|
Landkreis Main-Spessart
|
9,5
v.H.
|
|
Landkreis Miltenberg
|
9,5
v.H.
|
|
Landkreis Rhön-Grabfeld
|
6,2
v.H.
|
|
Landkreis Schweinfurt
|
8,4
v.H.
|
|
Landkreis Würzburg
|
11,6
v.H.
|
7. Regierungsbezirk Schwaben
|
Kreisfreie Stadt Augsburg
|
16,3
v.H.
|
|
Kreisfreie Stadt Kaufbeuren
|
2,6
v.H.
|
|
Kreisfreie Stadt Kempten (Allgäu)
|
3,9
v.H.
|
|
Kreisfreie Stadt Memmingen
|
2,6
v.H.
|
|
Landkreis Aichach-Friedberg
|
6,9
v.H.
|
|
Landkreis Augsburg
|
13,1
v.H.
|
|
Landkreis Dillingen a. d. Donau
|
5,1
v.H.
|
|
Landkreis Donau-Ries
|
7,1
v.H.
|
|
Landkreis Günzburg
|
6,6
v.H.
|
|
Landkreis Lindau (Bodensee)
|
4,3
v.H.
|
|
Landkreis Neu-Ulm
|
8,8
v.H.
|
|
Landkreis Oberallgäu
|
8,1
v.H.
|
|
Landkreis Ostallgäu
|
7,3
v.H.
|
|
Landkreis Unterallgäu
|
7,3
v.H.
|
2 Der
Verteilungsschlüssel nach Satz 1 findet keine Anwendung, wenn und soweit die
aufzunehmenden Personen in den im Regierungsbezirk vorhandenen Gemeinschaftsunterkünften
untergebracht werden können. 3 Die
in Gemeinschaftsunterkünften untergebrachten Personen werden jedoch bei der
Verteilung nach Absatz 1 angerechnet. 4 Vom
Verteilungsschlüssel nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn dies zur ordnungsgemäßen
und wirtschaftlichen Unterbringung oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung erforderlich ist.
(3) 1 Die
Verteilung ist der aufzunehmenden Person durch eine Zuweisungsentscheidung bekannt
zu geben. 2 Die
Zuweisungsentscheidung bestimmt den Landkreis oder die kreisfreie Gemeinde, in den
oder in die der Ausländer sich zu begeben hat; sie bestimmt seinen Wohnsitz
und weist ihn im Regelfall einer bestimmten Unterkunft zu. 3 Die Zuweisung kann auch in eine Aufnahmeeinrichtung
erfolgen, bei der keine Außenstelle des Bundesamts für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge besteht.
(4) 1 Zuständig
für den Erlass der Zuweisungsentscheidung ist die Regierung. 2 Hinsichtlich Form, Begründung und
Bekanntgabe der Zuweisungsentscheidung finden § 50
Abs. 4 und 5 des Asylverfahrensgesetzes
entsprechende Anwendung auf die Leistungsberechtigten nach § 1
Abs. 1 Nrn. 3 bis 7 des Asylbewerberleistungsgesetzes
oder
Art. 5a
des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze
.
(5) 1 Bei
der Verteilung und der Zuweisung ist neben der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten
und ihren minderjährigen ledigen Kindern oder sonstigen humanitären Gründen
von gleichem Gewicht auch den Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Rechnung zu tragen. 2 Durch
die Verteilung und die Zuweisung soll auch die Begehung von Sicherheitsstörungen
unterbunden oder verhütet werden. 3 Die
Verteilung und die Zuweisung darf die Rückführung der betroffenen Personen
nicht erschweren; sie soll die Bereitschaft zur Rückkehr in das Heimatland fördern.
§ 8
Landesinterne Umverteilung
(1) 1 Aus
Gründen des öffentlichen Interesses oder auf Antrag des Leistungsberechtigten
aus den in Absatz 6 genannten Gründen kann landesintern eine Umverteilung in
einen anderen Landkreis oder eine andere kreisfreie Gemeinde im selben oder in einem
anderen Regierungsbezirk erfolgen (landesinterne Umverteilung). 2 Aus den gleichen Gründen kann der
Leistungsberechtigte auch aufgefordert werden, in eine andere Wohnung, in eine andere
Unterkunft, in eine Gemeinschaftsunterkunft oder dezentrale Unterkunft (§ 13 Abs. 1 Satz 2) innerhalb des Landkreises oder der
kreisfreien Gemeinde umzuziehen (Umzugsaufforderung).
(2) 1 Landesinterne
Umverteilungen werden auf die Verteilungsschlüssel nach § 6 Abs. 2
und § 7 Abs. 2
angerechnet. 2 Zuständig
für die landesinterne Umverteilung ist die Regierung, für deren Bezirk
die Verteilung beantragt ist oder in deren Bezirk die Verteilung erfolgen soll. 3 Die Entscheidung
erfolgt im Einvernehmen mit der vor der Umverteilung zuständigen Ausländerbehörde.
(3) 1 Umzugsaufforderungen
erlässt die Regierung im Einvernehmen mit der Ausländerbehörde, wenn
der Ausländer zum Umzug in eine Gemeinschaftsunterkunft oder aus einer Gemeinschaftsunterkunft
aufgefordert werden soll. 2 Im
Übrigen bleiben die ausländerrechtlichen Befugnisse der Ausländerbehörden
unberührt.
(4) Für die landesinterne Umverteilung und die Umzugsaufforderung
gelten § 7 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2
entsprechend.
(5) Ein öffentliches Interesse für eine Umverteilung
oder Umzugsaufforderung besteht insbesondere
- -
bei Vorliegen der in §
7 Abs. 5
genannten öffentlichen Belange und Gründe,
- -
bei Auflösung einer staatlichen Unterkunft,
- -
bei Vorliegen der in § 9
genannten Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
- -
auf Grund der Regelung des Art.
4
Abs. 1 und 4 des Aufnahmegesetzes
.
(6) Der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten sowie Eltern und
ihren minderjährigen ledigen Kindern oder sonstigen humanitären Gründen
von gleichem Gewicht soll Rechnung getragen werden.
§ 9
Gründe der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung
für Verteilung, Umverteilung und Umzugsaufforderung
Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im
Sinn von Art. 5
Abs. 2 Satz 2 des Aufnahmegesetzes
sowie § 6 Abs. 2 Satz 2, § 7 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 5
liegen insbesondere vor,
- 1.
wenn auf Grund konkreter oder allgemeiner Erkenntnisse
zu bestimmten Personen oder Personengruppen zu vermuten ist, dass
- -
von ihnen eine
zumindest abstrakte Gefahr für in der Nähe des Unterbringungsortes befindliche
- -
insbesondere von der Polizei als gefährdet eingestufte
- -
Objekte oder Einrichtungen ausgeht,
- -
durch die gleichzeitige Unterbringung verfeindeter oder rivalisierender
Staatsangehöriger oder ethnischer Gruppen Sicherheitsrisiken nicht auszuschließen
sind,
- -
durch den Ort der Unterbringung der Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten
Vorschub geleistet wird oder diese begünstigt werden können oder
- -
durch die Belegung die innere Ordnung oder die internen Betriebsabläufe
in nicht unerheblichem Maße beeinträchtigt werden;
- 2.
wenn Ausländer ihrer Verpflichtung zur Vorlage, Aushändigung
oder Überlassung eines Passes oder Passersatzes an die mit der Ausführung
des Asylverfahrensgesetzes oder des Aufenthaltsgesetzes betrauten Behörden oder
im Fall des Nichtbesitzes eines Passes ihrer Verpflichtung zur Mitwirkung bei der
Identitätsklärung oder bei der Beschaffung eines Identitätspapieres
nicht nachkommen.
§ 10
Länderübergreifende Umverteilung
(1) 1 Der
Antrag eines Leistungsberechtigten im Sinn des §
1
Abs. 1 Nr. 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes
(Asylbewerber) sowie unerlaubt eingereister Ausländer nach § 15a
des Aufenthaltsgesetzes
auf länderübergreifende Umverteilung in ein anderes Land oder nach Bayern
ist zunächst dem Landesbeauftragten zuzuleiten. 2 Der Landesbeauftragte leitet den Antrag
an die zuständige Behörde des anderen Landes oder landesintern an die zuständige
Regierung weiter.
(2) 1 Zuständig
für die Entscheidung über den Antrag auf eine länderübergreifende
Umverteilung nach Bayern ist die Regierung, für deren Bezirk die Umverteilung
beantragt ist. 2 Die
Entscheidung erfolgt im Benehmen mit der nach der Umverteilung zuständigen Ausländerbehörde.
(3) Länderübergreifende Umverteilungen werden auf
die Verteilungsschlüssel nach §
6 Abs. 2
und § 7 Abs. 2
angerechnet.
Dritter Abschnitt Unterbringung und Versorgung, Leistungen
§ 11
Kostenträger, zuständige
Behörden und Kostenerstattung
(1) Kostenträger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
und nach Art. 5a
des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze
ist der Freistaat Bayern.
(2) Zuständige Behörden zur Durchführung des
Asylbewerberleistungsgesetzes sind nach Maßgabe dieser Verordnung
- -
die Regierung,
- -
der Landkreis oder die kreisfreie Gemeinde (örtlicher Träger)
im übertragenen Wirkungskreis,
- -
das Landratsamt als Staatsbehörde (Landratsamt).
(3)
Art. 83
Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze
ist entsprechend anzuwenden.
(4) 1 Der
Anspruch auf Erstattung nach
Art. 8
Abs. 1 Satz 1 des Aufnahmegesetzes
ist ausgeschlossen, wenn der Landkreis oder die kreisfreie Gemeinde ihn nicht spätestens
zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht
wurde, geltend macht. 2 Geltendmachen
im Sinn des Satzes 1 ist das Darlegen des Anspruchs auf Erstattung dem Grunde und
der Höhe nach. 3 Der
Lauf der Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Landkreis oder die kreisfreie
Gemeinde von der Leistungserbringung Kenntnis erlangt hat.
(5) Soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist, sind die
gezahlten Beträge zurückzuerstatten.
§ 12
Fachaufsichtsbehörden
1 Im
Vollzug des Asylbewerberleistungsgesetzes obliegt die Fachaufsicht über die
Landkreise und die kreisfreien Gemeinden der Regierung. 2 Das Staatsministerium für Arbeit und
Sozialordnung, Familie und Frauen ist obere Fachaufsichtsbehörde der Landkreise
und kreisfreien Gemeinden.
§ 13
Grundleistungen nach § 3 des
Asylbewerberleistungsgesetzes
(1) 1 Solange
Leistungsberechtigte verpflichtet oder berechtigt sind, in einer Aufnahmeeinrichtung,
in einer Unterkunft der Regierungsaufnahmestelle oder in einer Gemeinschaftsunterkunft
zu wohnen, gewährt die Regierung den notwendigen Bedarf an
- -
Ernährung,
- -
Unterkunft und Heizung,
- -
Mitteln zur Gesundheits- und Körperpflege,
- -
Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts
als Sachleistung. 2 Das
Landratsamt oder die kreisfreie Gemeinde treten an die Stelle der Regierung, wenn
und soweit die Regierung ihnen gemäß Art. 6
des Aufnahmegesetzes
Leistungsberechtigte zur Unterbringung in dezentraler Unterkunft zuweist.
(2) 1 Der
örtliche Träger deckt den Bedarf an Kleidung. 2 Er gewährt den Leistungsberechtigten
den monatlichen Geldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen
Lebens (Taschengeld).
(3) 1 Zuständig
für die Entscheidung,
- -
Leistungsberechtigten an Stelle der nach Absatz 1 zu gewährenden
Sachleistungen ausnahmsweise Geldleistungen, Wertgutscheine oder andere vergleichbare
unbare Abrechnungen zu gewähren oder
- -
Leistungsberechtigte von der Pflicht, in der Unterkunft zu wohnen, zu
befreien,
ist im Fall des Absatzes 1 Satz 1 die Regierung, im Fall des Absatzes 1 Satz 2
das Landratsamt oder die kreisfreie Gemeinde. 2 Der Auszug aus der Unterkunft darf nur
im Einvernehmen mit der Ausländerbehörde gestattet werden. 3 Die Regierung und das Landratsamt entscheiden
darüber hinaus stets im Benehmen mit dem örtlichen Träger.
(4) 1 Soweit
Ausnahmen vom Sachleistungsprinzip zugelassen worden sind, deckt der örtliche
Träger den notwendigen Bedarf der Leistungsberechtigten an den in Absatz 1 Satz
1 genannten Grundleistungen. 2 Der
örtliche Träger gewährt bei Bedarf alle Grundleistungen, wenn Leistungsberechtigte
mit Gestattung aus der Gemeinschaftsunterkunft oder der dezentralen Unterkunft ausgezogen
sind.
§ 14
Leistungen nach §§ 4
und 6
des Asylbewerberleistungsgesetzes
Die örtlichen Träger gewähren die notwendigen
Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt (§ 4
des Asylbewerberleistungsgesetzes) und die sonstigen, zur Sicherung des Lebensunterhalts
oder der Gesundheit unerlässlichen, zur Deckung besonderer Bedürfnisse
von Kindern gebotenen oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht
erforderlichen Leistungen (§ 6
des Asylbewerberleistungsgesetzes).
§ 15
Arbeitsgelegenheiten im Sinn von
§ 5
des Asylbewerberleistungsgesetzes
(1) 1 Arbeitsgelegenheiten
in der Aufnahmeeinrichtung, in der Regierungsaufnahmestelle und in den Gemeinschaftsunterkünften
stellt die Regierung zur Verfügung. 2 Insoweit
ist die Regierung auch zuständig, Leistungsberechtigte gegebenenfalls zur Wahrnehmung
der zur Verfügung gestellten Arbeitsgelegenheiten zu verpflichten.
(2) Im Übrigen stellen die örtlichen Träger,
gegebenenfalls im Benehmen mit der Regierung, Arbeitsgelegenheiten nach Maßgabe
des § 5
des Asylbewerberleistungsgesetzes
bei staatlichen, kommunalen und gemeinnützigen Trägern zur Verfügung
und verpflichten Leistungsberechtigte gegebenenfalls zur Wahrnehmung der zur Verfügung
gestellten Arbeitsgelegenheit.
(3) 1 Die
Aufwandsentschädigungen werden vom örtlichen Träger ausbezahlt; im
Fall des Absatzes 1 ist auch die Regierung dazu befugt. 2 Leistungskürzungen bei unbegründeter
Ablehnung einer zur Verfügung gestellten Arbeitsgelegenheit nimmt immer der
örtliche Träger vor.
§ 16
Anordnen von Sicherheitsleistungen
nach
§ 7a des Asylbewerberleistungsgesetzes
1 Sicherheitsleistungen
ordnet die Regierung an. 2 Auf
Ersuchen leistet die Polizei Vollzugshilfe.
§ 17
Leistungen in Anwendung des §
2
des Asylbewerberleistungsgesetzes
1 Hilfe
zum Lebensunterhalt, Hilfe zur Gesundheit, Eingliederungshilfe für behinderte
Menschen, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung sozialer Schwierigkeiten und
Hilfe in anderen Lebenslagen gewährt in entsprechender Anwendung des Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch der örtliche Träger. 2 Er stellt im Einvernehmen mit der Ausländerbehörde
fest, ob beim Leistungsberechtigten die Voraussetzungen des § 2
Abs. 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes
vorliegen und entscheidet, soweit in §
18
nichts anderes bestimmt ist, auch über Maß und Form der Hilfe.
§ 18
Leistungen in Anwendung des §
2 des
Asylbewerberleistungsgesetzes bei Unterbringung in einer
Gemeinschaftsunterkunft oder dezentralen Unterkunft
(1) Sind Leistungsberechtigte in einer Gemeinschaftsunterkunft
untergebracht, bestimmt der örtliche Träger als zuständige Behörde
im Sinn des § 2
Abs. 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes
im Einvernehmen mit der Regierung, ob der Bedarf an Ernährung, Mitteln zur
Gesundheits- und Körperpflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts
weiterhin durch Sachleistungen gedeckt wird.
(2) 1 Zur
Gestattung des Auszugs aus der Gemeinschaftsunterkunft ist die Regierung zuständig.
2 Die
Entscheidung trifft sie im Einvernehmen mit der Ausländerbehörde und dem
örtlichen Träger.
(3) Bei Unterbringung Leistungsberechtigter in einer dezentralen
Unterkunft trifft die Entscheidungen der örtliche Träger, im Fall der Gestattung
des Auszugs im Einvernehmen mit der Ausländerbehörde.
§ 19
Meldepflicht nach § 8a
des Asylbewerberleistungsgesetzes
1 Zuständige
Behörde zur Entgegennahme der Meldungen über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
ist der örtliche Träger. 2 Er
unterrichtet die Regierung innerhalb von drei Tagen, wenn die leistungsberechtigte
Person in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht ist.
§ 20
Ende der Leistungsgewährung
(1) Endet die Leistungsberechtigung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
oder Art. 5a
des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze, tritt im Fall der Hilfsbedürftigkeit
die Verpflichtung des nach dem Zweiten Buch oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
zuständigen Leistungsträgers nach Maßgabe der dortigen Bestimmungen
ein.
(2) 1 Endet
die Leistungsberechtigung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder Art. 5a
des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze, so endet das Nutzungsverhältnis
für die Unterbringungseinrichtung mit dem tatsächlichen Auszug. 2 Die Regierung
ist berechtigt, nach dem Ende der Leistungsberechtigung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
oder Art. 5a
des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze
das Nutzungsverhältnis jederzeit zu beenden, insbesondere dann, wenn
- -
der Platz zur Unterbringung leistungsberechtigter Personen
benötigt wird,
- -
schuldhaft der Hausfrieden gestört wird,
- -
wiederholt gegen die Hausordnung oder entsprechende Anordnungen der Unterkunftsverwaltung
verstoßen wird,
- -
die Unterkunftsgebühr nicht entrichtet wird.
§ 21
Gebührenpflicht
(1) 1 Für
die Inanspruchnahme von staatlichen Einrichtungen zur Unterbringung von Leistungsberechtigten
nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
vom 30. Juni 1993 (BGBl I S. 1074) in seiner jeweils gültigen Fassung oder
Art. 5a
des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze
werden von der zuständigen Behörde Benutzungsgebühren nach dieser
Verordnung erhoben. 2 § 1
gilt insoweit nicht.
(2) Gebührenschuldner, die dem Personenkreis des Art. 1
des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung der Leistungsberechtigten
nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Aufnahmegesetz - AufnG)
vom 24. Mai 2002 (GVBl S. 192, BayRS 26-5-A) zuzurechnen sind, sind von der Erhebung
von Gebühren befreit, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen des
§ 2
des AsylbLG
und verfügen über Einkommen und/oder Vermögen.
(3) Die Befreiung nach Abs. 2 entfällt mit dem Ende
des Monats, in dem die Zugehörigkeit zu dem Personenkreis nach Abs. 2 endet.
(4) 1 Wird
nachträglich festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung
von Anfang an nicht vorlagen oder später weggefallen sind, wird eine Gebühr
rückwirkend von dem Zeitpunkt erhoben, von dem an die Voraussetzungen für
eine Befreiung nicht nachgewiesen sind. 2 Dies
gilt auch, wenn nachträglich für einen zurückliegenden Zeitraum Einkommen
oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall der Befreiung geführt
hätte.
§ 22
Unterkunftsgebühr
(1) 1 Die
Höhe der Gebühr für Unterkunft und Heizung beträgt
- 1.
für allein stehende oder einem Haushalt vorstehende
Personen monatlich 185,00 €;
- 2.
für Haushaltsangehörige monatlich 65,00 €.
2 Bei
allein stehenden oder einem Haushalt vorstehenden Personen sind zu dem Betrag nach
Nr. 1 zusätzlich 7,67 € für die Haushaltsenergie zu addieren.
(2) Bei einer Unterbringung in Notquatieren können die
Gebühren um bis zu 50 v. H. gesenkt werden.
§ 23
Verpflegungsgebühr
Die Höhe der Gebühr für Gemeinschaftsverpflegung
beträgt
- 1.
für allein stehende oder einem Haushalt vorstehende
Personen monatlich 132,94 €;
- 2.
für Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres
monatlich 89,48 €;
- 3.
für Haushaltsangehörige von Beginn des 8. Lebensjahres an monatlich
125,78 €.
§ 24
Berücksichtigung von Einkommen
und Vermögen
(1) 1 Bei
der Berechnung der monatlichen Gebühren nach §§ 22
und 23
wird Einkommen oder Vermögen berücksichtigt, sobald und soweit der Nutzer
der staatlichen Einrichtung oder die mit ihm in Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen
darüber verfügen können. 2 Sofern
Einkommen am Ende eines Kalendermonats ausbezahlt wird, ist es im folgenden Monat
zu berücksichtigen.
(2) 1 Bei
Gebührenpflichtigen ist die Höhe der Gebühr nach den §§ 22
und 23
auf den Differenzbetrag zwischen dem anrechenbaren Einkommen und Vermögen einerseits
und dem laufenden sozialhilferechtlichen Bedarf andererseits begrenzt. 2 §
21 Abs. 3 und 4
sind entsprechend anzuwenden.
§ 25
Vorübergehende Abwesenheit
1 Die
Gebühren nach § 22
sind auch bei vorübergehender Abwesenheit zu entrichten, solange das Nutzungsverhältnis
fortbesteht. 2 Dies
gilt insbesondere, wenn die Abwesenheit der Unterkunftsverwaltung nicht angezeigt
wurde oder der Unterkunftsplatz weiter für den Gebührenschuldner zur Verfügung
gehalten werden muss.
§ 26
Entstehen und Beendigung der Gebührenschuld,
Fälligkeit, Anwendbarkeit des Kostengesetzes
(1) 1 Die
Gebührenschuld entsteht mit dem Tag des Einzugs in die Einrichtung nach § 21 Abs. 1
. 2 Die
Gebührenpflicht endet mit Beendigung des Nutzungsverhältnisses.
(2) 1 Die
Gebühren werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
2 Bei
der Berechnung der Gebühren wird der Monat nach tatsächlichen Tagen berechnet.
(3) 1 Neben
den Gebühren werden Auslagen nach Art.
10
des Kostengesetzes
nicht erhoben. 2 Art. 17
und 18
des Kostengesetzes
finden keine Anwendung.
§ 27
Zuständige Behörden
Zuständige Behörden im Sinn der §§ 21 bis 26
sind die Regierungen.
Vierter Abschnitt Schlussvorschriften
§ 28
Ermächtigung
(1) Das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung,
Familie und Frauen wird ermächtigt, die Verteilungsschlüssel nach § 6 Abs. 2
und § 7 Abs. 2
unter Berücksichtigung der bestehenden Aufnahmeeinrichtungen und der neuesten
Einwohnerzahlen fortzuschreiben.
(2) Das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung,
Familie und Frauen erlässt, soweit erforderlich, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium
der Finanzen die zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes und dieser
Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
§ 29
Übergangsregelungen
(1) Die Regelung des §
13 Abs. 4 Satz 2
gilt entsprechend für alle Leistungsberechtigten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Verordnung bereits außerhalb einer Gemeinschaftsunterkunft oder dezentralen
Unterkunft wohnen, solange sie nicht durch die Regierung zum Einzug in eine Gemeinschaftsunterkunft
aufgefordert worden sind.
(2) Soweit Leistungsberechtigte bisher nicht in das Verteilungsverfahren
nach dem Asylverfahrensgesetz einzubeziehen waren oder eine frühere Verteilung
bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung nicht mehr fortwirkt, sind sie erst dann in
das Verteilungsverfahren nach §§
6
und 7
einzubeziehen, wenn oder sobald sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
beziehen und die Regierung beabsichtigt, sie einer Gemeinschaftsunterkunft zuzuweisen
oder zum Umzug in eine Gemeinschaftsunterkunft aufzufordern.
§ 30
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
1 Diese
Verordnung tritt am 1. Juli 2002 in Kraft. 2 Mit
Ablauf des 30. Juni 2002 treten die Verordnung zur Ausführung des Asylverfahrensgesetzes
(AVAsylVfG) vom 22. Juni 1998 (GVBl S. 303, BayRS 26-5-1-A) und die Verordnung zur
Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (DVAsylbLG) vom 12. Oktober 1993
(GVBl S. 758, BayRS 26-6-A), geändert durch § 2 Abs. 2 des Gesetzes vom
9. April 1998 (GVBl S. 218), außer Kraft.
München, den 4. Juni 2002
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Edmund Stoiber
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