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791-1-11-UG Verordnung über die Zulassung von Ausnahmen von den Schutzvorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten (Artenschutzrechtliche Ausnahmeverordnung - AAV) Vom 3. Juni 2008Fundstelle: GVBl 2008, S. 327
Geltungsbeginn: 16.7.2008, Geltungsende: 15.7.2013
Änderungen
- 1.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf 15.7.2013 außer Kraft.
Auf Grund von §
43
Abs. 8 Sätze 1, 4 und 5 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege
(Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)
vom 25. März 2002 (BGBl I S. 1193), zuletzt geändert durch Art. 2 des
Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl I S. 686), erlässt die Bayerische Staatsregierung
folgende Verordnung:
§ 1
Ausnahmen für Kormorane
(1) Zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden
und zum Schutz der heimischen Tierwelt wird nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 abweichend
von § 42
Abs. 1 BNatSchG
die Tötung von Kormoranen (Phalacrocorax carbo sinensis) durch Abschuss
in einem Umkreis von 200 m um Gewässer erlaubt.
(2) Von der Gestattung ausgenommen sind
- 1.
befriedete Bezirke gemäß Art. 6
Abs. 1 und 2 des Bayerischen Jagdgesetzes
,
- 2.
Naturschutzgebiete nach Art.
7
des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG)
sowie Nationalparke nach Art. 8
BayNatSchG
,
- 3.
Europäische Vogelschutzgebiete gemäß der Vogelschutzverordnung.
(3) 1 Der
Abschuss ist nur zulässig in der Zeit vom 16. August bis 14. März. 2 In Schonbezirken
nach Art. 80
des Fischereigesetzes für Bayern
sowie in geschlossenen Gewässern nach Art. 2 des Fischereigesetzes für
Bayern ist der Abschuss vorbehaltlich besonderer Schutzvorschriften in der Zeit vom
16. August bis 31. März zulässig. 3 Nicht
zulässig ist der Abschuss von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb
Stunden vor Sonnenaufgang. 4 § 11
der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes (AVBayJG)
gilt entsprechend.
(4) Zum Abschuss berechtigt sind Personen, die zur Ausübung
der Jagd befugt sind.
(5) Die höhere Naturschutzbehörde kann die Befugnis
nach Abs. 1 entziehen, wenn von ihr unter Verstoß gegen die Abs. 1 bis 4 Gebrauch
gemacht wird.
(6) 1 Abschussort
(Jagdrevier, Gewässer oder Gewässerabschnitt sowie Gewässertyp) und
Abschussdatum, die Anzahl der jeweils abgeschossenen Kormorane und bei beringten
Vögeln die Ringnummer sind der zuständigen Jagdbehörde bis spätestens
10. April jeden Jahres auf einem Einlegeblatt zur jagdlichen Streckenliste (§ 16
AVBayJG)
mitzuteilen. 2 Die
Jagdbehörde übermittelt die Einlegeblätter bis zum 1. Mai jeden Jahres
der zuständigen höheren Naturschutzbehörde.
§ 2
Ausnahmen für Biber
(1) 1 Zur
Abwendung erheblicher wirtschaftlicher Schäden sowie aus Gründen der öffentlichen
Sicherheit wird nach Maßgabe der Abs. 2 bis 7 abweichend von § 42
Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BNatSchG
gestattet, Bibern (Castor fiber) in der Zeit vom 1. September bis 15. März
nachzustellen, sie zu fangen und zu töten. 2 Abweichend von § 42
Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG
dürfen Biberdämme, soweit besetzte Biberburgen nicht beeinträchtigt
werden, und nicht besetzte Biberburgen beseitigt werden.
(2) Maßnahmen nach Abs. 1 sind erlaubt
- 1.
an Kläranlagen, an Triebwerkskanälen von Wasserkraftanlagen
sowie an gefährdeten Stau- und Hochwasserschutzanlagen wie Stauwehren, Deichen
und Dämmen und
- 2.
in den gemäß Abs. 3 festgesetzten Bereichen.
(3) 1 Die
Kreisverwaltungsbehörde als untere Naturschutzbehörde kann erwerbswirtschaftlich
genutzte Fischteichanlagen, Abschnitte von angelegten Be- und Entwässerungsgräben
sowie Abschnitte von öffentlichen Straßen festsetzen, bei denen Maßnahmen
nach Abs. 1 zur Abwendung erheblicher wirtschaftlicher Schäden oder aus Gründen
der öffentlichen Sicherheit erforderlich sind. 2 Dies setzt voraus, dass es keine anderweitige
zufriedenstellende Lösung gibt und die Populationen des Bibers in ihrem natürlichen
Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung in einem günstigen Erhaltungszustand
verweilen.
(4) Abs. 1 bis 3 gelten nicht in
- 1.
Naturschutzgebieten nach Art. 7
BayNatSchG
sowie Nationalparken nach Art. 8
BayNatSchG
,
- 2.
Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Art. 2c
BayNatSchG
in Verbindung mit § 10
Abs. 1 Nr. 5 BNatSchG
und in Europäischen Vogelschutzgebieten gemäß der Vogelschutzverordnung.
(5) 1 Zu
Maßnahmen nach Abs. 1 ist berechtigt, wer
- 1.
die erforderlichen Kenntnisse nachweisen kann und
- 2.
von der unteren Naturschutzbehörde hierzu bestellt ist.
2 Ein
Abschuss erfolgt im Benehmen mit dem Jagdausübungsberechtigten (Revierinhaber).
(6) 1 Es
dürfen nur für den Fang von Bibern geeignete Fallen verwendet werden. 2 Beim Abschuss
müssen Büchsenpatronen verwendet werden, deren Kaliber mindestens 6,5 mm
beträgt; im Kaliber 6,5 mm und darüber müssen die Büchsenpatronen
eine Auftreffenergie auf 100 m (E 100) von mindestens 2000 Joule haben. 3 Beim Töten von in Fallen gefangenen
Bibern mit Pistolen oder Revolvern sowie bei der Abgabe von Fangschüssen mit
Pistolen oder Revolvern muss die Mündungsenergie der Geschosse mindestens 200
Joule betragen. 4 Die
Bestimmungen über verbotene Fangmethoden, Verfahren und Geräte (§ 4
der Bundesartenschutzverordnung - BArtSchV) bleiben unberührt.
(7) Fang- und Abschussort (Gewässer oder Gewässerabschnitt
und Gewässertyp) sowie Fang- und Abschussdatum, die Anzahl der jeweils gefangenen
und getöteten Biber sowie Informationen über die Entsorgung bzw. den Verbleib
der getöteten Tiere sind der unteren Naturschutzbehörde unverzüglich
mitzuteilen.
§ 3
Ausnahmen für Zwecke der Forschung,
Lehre und Bildung
(1) 1 Abweichend
von § 42
Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 4 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG
ist es gestattet, Exemplare wild lebender Tier- und Pflanzenarten nach Maßgabe
der Abs. 2 bis 4 der Natur zu entnehmen. 2 Die
Entnahme ist auf den für die Erreichung des jeweiligen Zwecks zwingend erforderlichen
Umfang zu beschränken. 3 Die
Exemplare sind, sofern möglich, nach der Zweckerfüllung unverzüglich
an ihrem Entnahmeort wieder in die Natur zu entlassen. 4 Die Bestimmungen des § 42
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG
sowie des § 7
BArtSchV
und weitergehender Schutzvorschriften bleiben unberührt.
(2) 1 Bedienstete
und Beauftragte der Naturschutzbehörden sowie des Landesamts für Umwelt,
der Landesanstalten für Landwirtschaft sowie Wald und Forstwirtschaft, Leiter
und die von diesen beauftragten Mitarbeiter wissenschaftlicher Fakultäten an
staatlichen und nicht staatlichen Hochschulen im Sinn des Art. 1
des Bayerischen Hochschulgesetzes, Mitarbeiter der Staatlichen Naturwissenschaftlichen
Sammlungen Bayerns dürfen besonders und streng geschützte Tier- und Pflanzenarten
im Sinn des § 10
Abs. 2 Nrn. 10 und 11 BNatSchG
für Zwecke der Forschung und Lehre der Natur entnehmen. 2 Dies gilt nicht für europäische
Vogelarten, Säugetiere sowie Tier- und Pflanzenarten, die in der aktuellen Fassung
der Roten Liste der gefährdeten Tiere und Gefäßpflanzen Bayerns in
den Gefährdungskategorien „vom Aussterben bedroht“ und „stark
gefährdet“ aufgeführt sind. 3 Die
erhobenen Daten sind der örtlich zuständigen höheren Naturschutzbehörde
für Zwecke der Arterfassung zur Verfügung zu stellen. 4 Die Entnahme ist der höheren Naturschutzbehörde
mindestens vier Wochen vorher unter Angabe der betroffenen Artgruppe, des Entnahmegebiets
und des Umfangs der Entnahme anzuzeigen.
(3) 1 Lehrer
an öffentlichen oder privaten Unterrichtseinrichtungen im Sinn des Art. 3
des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen, pädagogisches
Personal von Kindertageseinrichtungen im Sinn des Art. 2
des Bayerischen Kinderbildungs- und betreuungsgesetzes
sowie sonstigen Umweltbildungseinrichtungen dürfen besonders geschützte
Tier- und Pflanzenarten im Sinn des §
10
Abs. 2 Nr. 10 BNatSchG
aus für Bildungs- und Unterrichtszwecke angelegten Anlagen wie Teichen und
Gärten für den Unterricht entnehmen. 2 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die höhere Naturschutzbehörde kann die Entnahme
ganz oder teilweise untersagen oder mit Nebenbestimmungen versehen, insbesondere
um die Einhaltung der Voraussetzungen dieser Regelung, des § 43
Abs. 8 BNatSchG
und sonstiger naturschutzrechtlicher Bestimmungen sicherzustellen.
§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) 1 Diese
Verordnung tritt am 16. Juli 2008 in Kraft. 2 Sie
tritt mit Ablauf des 15. Juli 2013 außer Kraft.
(2) Mit Ablauf des 15. Juli 2008 treten die Verordnung über
die Zulassung von Ausnahmen von den Schutzvorschriften für besonders geschützte
Tierarten vom 19. Juli 1994 (GVBl S. 626, BayRS 791-1-9-UG), die Zweite Verordnung
über die Zulassung von Ausnahmen von den Schutzvorschriften für besonders
geschützte Tierarten vom 27. Juli 2004 (GVBl S. 350, BayRS 791-1-11-UG) und
die Verordnung über den Schutz von Weinbergschnecken vom 18. Januar 1974 (BayRS
791-1-4-UG), zuletzt geändert durch § 2 der Verordnung vom 8. März
2001 (GVBl S. 172), außer Kraft.
München, den 3. Juni 2008
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Günther Beckstein
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