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2030-2-20-F Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst (Arbeitszeitverordnung - AzV) Vom 25. Juli 1995Fundstelle: GVBl 1995, S. 409
Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst (Arbeitszeitverordnung - AzV) vom 25. Juli 1995 (GVBl S. 409, BayRS 2030-2-20-F), zuletzt geändert durch § 4 der Verordnung vom 5. Januar 2011 (GVBl S. 12)
Änderungen
- 1.
§ 3 Abs. 1 geänd., § 5 Abs. 2 neu gefasst, § 8a eingef. (V v. 17.12.1996, 548)
- 2.
mehrfach geänd. (§ 3 V v. 27.7.1999, 336)
- 3.
§ 3 aufgeh. (Art. 14 G v. 24.12.2002, 937)
- 4.
§ 8b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 geänd., § 9 Abs. 4 aufgeh., § 13 Satz 1 geänd. (§ 8 G v. 25.6.2003, 374)
- 5.
mehrfach geänd. (V v. 27.7.2004, 347)
- 6.
§§ 2 und 9 geänd., §§ 3 und 4 neu gefasst (V v. 3.7.2007, 451)
- 7.
§§ 2, 8b und 14 geänd. (§ 6 V v. 1.4.2009, 79)
- 8.
mehrfach geänd. (§ 1 V v. 15.12.2009, 643)
- 9.
§ 4 geänd. (§ 4 V v. 5.1.2011, 12)
Auf Grund von Art. 80
Abs. 1
und Art. 88a
Abs. 2
Satz 3
des Bayerischen Beamtengesetzes
und § 19
des Arbeitszeitgesetzes
vom 6. Juni 1994 (BGBl I S. 1170) erläßt die Bayerische Staatsregierung
folgende Verordnung:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Beamten und Dienstanfänger
des Staates, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter der
Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts.
§ 2
Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1 Die
regelmäßige Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt
| bis zur Vollendung des
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50. Lebensjahres
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42
Stunden,
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ab Beginn des
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51. Lebensjahres
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bis zur Vollendung des
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60. Lebensjahres
|
41
Stunden,
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|
ab Beginn des
|
|
|
61. Lebensjahres
|
40
Stunden
|
| in der Woche.
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2 Stichtag
für die Bemessung der Arbeitszeit ist der Erste des Monats, in dem das nach
Satz 1 maßgebliche Lebensjahr erreicht wird. 3 Bei Lehrkräften an öffentlichen
Schulen und Förderlehrern, die in der Zeit vom 1. August bis 31. Januar das
nach Satz 1 maßgebliche Lebensjahr vollenden, gilt als Stichtag der Beginn
des Schuljahres; im Übrigen gilt als Stichtag der Beginn des folgenden Schuljahres.
4 Die regelmäßige
Arbeitszeit vermindert sich für gesetzliche Feiertage sowie für sonstige
ganz oder teilweise dienstfreie Tage (§
5 Abs. 2 und 3), soweit sie auf die Tage von Montag bis Freitag fallen, um
die Arbeitszeit, die an diesen Tagen nach §
7 Abs. 2 Sätze 2 und 3
oder § 8 Abs. 1 Satz 2
zu leisten wäre.
(2) 1 Die
durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit ermäßigt sich entsprechend
dem Umfang einer bewilligten Teilzeitbeschäftigung. 2 Sie ist innerhalb einer Woche zu erbringen.
3 Wenn
die dienstlichen Verhältnisse es zulassen, kann die Arbeitszeit abweichend von
Satz 2 aufgeteilt werden; dabei muß innerhalb eines Zeitraums von höchstens
zwölf Monaten die auf diesen Zeitraum entfallende ermäßigte Arbeitszeit
erbracht werden. 4 § 7
und § 9 Abs. 2
bleiben unberührt.
(3) 1 Oberste
Dienstbehörden und von ihnen ermächtigte Behörden können für
einzelne Verwaltungszweige, Betriebe oder bestimmte Beamtengruppen die Arbeitszeit
verlängern oder verkürzen, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern.
2 Eine
abweichende Einteilung der Arbeitszeit nach Satz 1 ist innerhalb von zwölf Monaten
auszugleichen.
(4) 1 Die
wöchentliche Arbeitszeit einschließlich Mehrarbeit darf im Durchschnitt
48 Stunden nicht überschreiten. 2 Die
tägliche Arbeitszeit soll 10 Stunden nicht übersteigen, sofern nicht Mehrarbeit
angeordnet oder genehmigt ist. 3 Vorbehaltlich
der Regelungen in
Art. 88
Abs. 4
und
Art. 91
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBG
ist für die Berechnung des Durchschnitts der Arbeitszeit ein Zeitraum von zwölf
Monaten zugrunde zu legen. 4 Zeiten
des Erholungsurlaubs sowie einer Dienstunfähigkeit bleiben bei der Berechnung
unberücksichtigt.
(5) Pausen werden in die Arbeitszeit nicht eingerechnet.
§ 3
Ruhezeit
(1) 1 Pro
24-Stunden-Zeitraum ist eine zusammenhängende Ruhezeit von mindestens 11 Stunden
und innerhalb eines Siebentageszeitraums eine zusätzliche zusammenhängende
Mindestruhezeit von 24 Stunden zu gewähren. 2 Für die Mindestruhezeit von 24 Stunden
gilt ein Bezugszeitraum von 14 Tagen.
(2) 1 Von
Abs. 1 können oberste Dienstbehörden oder von ihnen ermächtigte Behörden
Ausnahmen zulassen, wenn zwingende dienstliche Belange im Sinn des Art. 17 Abs. 3
und 4 der
Richtlinie 2003/88/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte
Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl EU Nr. L 299 S. 9) es erfordern und gleichwertige
Ausgleichsruhezeiten gewährt werden. 2 Soweit
Ausgleichsruhezeiten nach Satz 1 aus objektiven Gründen nicht möglich sind,
ist ein angemessener Schutz der Gesundheit durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten.
§ 4
Dienst in Bereitschaft
(1) 1 Wenn
der Dienst Bereitschaftsdienst einschließt, können oberste Dienstbehörden
und von ihnen ermächtigte Behörden die Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen
Bedürfnissen in angemessenem Verhältnis verlängern. 2 Hierbei darf in einem Bezugszeitraum von
zwölf Monaten die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden
nicht überschreiten. 3 Der
Anteil des Bereitschaftsdienstes beträgt bei Beamten im Sinn des
Art. 132
BayBG
im Regelfall nicht mehr als 18 Stunden in der Woche.
(2) 1 Unter
Beachtung der allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes
der Beamten kann die Arbeitszeit auf bis zu 56 Stunden in der Woche verlängert
werden, wenn
- 1.
Beamte sich hierzu schriftlich bereit erklären,
- 2.
Beamten, die eine Erklärung nach Nr. 1 nicht abgeben, hieraus keine
Nachteile entstehen,
- 3.
die Beschäftigungsbehörde aktuelle Listen über alle Beamten
führt, die eine Erklärung nach Nr. 1 abgegeben haben; die Listen sind auf
Verlangen den für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden zur Verfügung
zu stellen.
2 Bei
Beamten im Sinn des
Art. 132
BayBG
soll bei einer Wochenarbeitszeit im Sinn des Satzes 1 von 56 Stunden der Anteil
des Bereitschaftsdienstes in der Regel 31 Stunden betragen; dieses Verhältnis
gilt entsprechend, wenn die Wochenarbeitszeit auf weniger als 56 Stunden verlängert
wird.
(3) 1 Bei
den in klinischen Einrichtungen tätigen Beamten, die außerhalb der regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit Bereitschaftsdienst leisten, gilt Abs. 2 mit der Maßgabe,
dass die Arbeitszeit
- 1.
bei einer Arbeitsleistung innerhalb des Bereitschaftsdienstes
von mehr als 25 v.H. bis zu 49 v.H. auf bis zu 54 Stunden,
- 2.
bei einer Arbeitsleistung innerhalb des Bereitschaftsdienstes von bis
zu 25 v.H. auf bis zu 58 Stunden und
- 3.
in sonstigen begründeten Einzelfällen auf bis zu 66 Stunden
in der Woche verlängert werden kann. 2 Abs.
2 Satz 2 findet keine Anwendung.
(4) 1 Die
Erklärung nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 kann zum Ablauf eines Kalenderhalbjahres
mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich widerrufen werden. 2 Beamte sind auf die Widerrufsmöglichkeit
hinzuweisen.
§ 5
Arbeitstage
(1) 1 Arbeitstage
sind die Werktage. 2 Der
Samstag ist grundsätzlich dienstfrei. 3 Satz
2 gilt nicht für den Bereich der öffentlichen Schulen.
(2) Allgemein dienstfrei sind der 24. und 31. Dezember.
(3) 1 Die
Staatsregierung kann bei besonderen Anlässen anordnen, daß an einzelnen
Arbeitstagen der Dienst ganz oder teilweise entfällt; in örtlich bedingten
Ausnahmefällen können oberste Dienstbehörden eine solche Anordnung
treffen. 2 Hierbei
kann auch angeordnet werden, daß die ausfallende Arbeitszeit innerhalb einer
bestimmten Frist einzuarbeiten ist; die tägliche Arbeitszeit soll jedoch grundsätzlich
nicht mehr als 10 Stunden betragen.
§ 6
Dienst an Sonn- und Feiertagen
oder zu dienstfreien Zeiten
(1) 1 Wenn
es die dienstlichen Verhältnisse erfordern, können oberste Dienstbehörden
und von ihnen ermächtigte Behörden Dienst an Sonn- und Feiertagen oder
zu dienstfreien Zeiten (§ 5)
anordnen. 2 In
diesem Fall soll eine entsprechende, möglichst zeitnahe zusammenhängende
Freizeit an anderen Tagen gewährt werden. 3 Beamte sollen grundsätzlich an nicht
mehr als der Hälfte der Sonntage zum Dienst eingeteilt werden, wenn die dienstlichen
Verhältnisse es zulassen.
(2) Bei Nachtdienst ist die besondere Beanspruchung der Arbeitskraft
in der Dienstgestaltung zu berücksichtigen.
§ 7
Gleitende Arbeitszeit
(1) 1 Beamte
haben die tägliche Arbeitszeit im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit abzuleisten.
2 Sie können
hierbei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit nach Maßgabe der Absätze
2 bis 7 selbst bestimmen. 3 Die
Arbeitszeit ist durch elektronische Zeiterfassungsgeräte zu erfassen. 4 In begründeten
Fällen kann die Dienststellenleitung Ausnahmen von Satz 3 zulassen.
(2) 1 Im
Rahmen der gleitenden Arbeitszeit dürfen täglich grundsätzlich nicht
mehr als 10 Stunden auf die Sollzeit angerechnet werden; wenn es die dienstlichen
Verhältnisse erfordern, können hiervon Ausnahmen zugelassen werden. 2 Die Sollzeit
ist der auf den einzelnen Arbeitstag entfallende Anteil der regelmäßigen
Arbeitszeit im Sinn des § 2 Abs. 1
Satz 1
. 3 Die
Dienststellenleitung legt die tägliche Sollzeit unter Berücksichtigung
der dienstlichen und örtlichen Verhältnisse fest; sie beträgt in den
staatlichen Verwaltungen mindestens 6 und höchstens 10 Stunden. 4 Die Sollzeit ermäßigt sich entsprechend
dem Umfang einer bewilligten Teilzeitbeschäftigung; § 2 Abs. 2 Satz 3
gilt entsprechend.
(3) Die Arbeit ist spätestens nach sechs Stunden durch
eine Pause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen.
(4) 1 In
den staatlichen Verwaltungen muss die tägliche Mindestanwesenheitszeit (Präsenzzeit)
ausschließlich der Pausen mindestens 4 Stunden betragen. 2 Die Rahmenzeit darf täglich 14 Stunden
nicht überschreiten. 3 Wenn
die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, können oberste Dienstbehörden
oder die von ihnen ermächtigten Behörden Beginn und Ende der Präsenzzeit
festlegen und hierzu weitere Regelungen treffen sowie Ausnahmen von Satz 1 und Satz
2 zulassen.
(5) 1 Unterschreitungen
oder Überschreitungen der täglichen Sollzeit sollen innerhalb des Abrechnungszeitraums
ausgeglichen werden; der Abrechnungszeitraum darf nicht mehr als zwölf Monate
umfassen. 2 Arbeitszeitrückstände
dürfen 40 Stunden nicht überschreiten. 3 Die Übertragung von Arbeitszeitguthaben
über den Abrechnungszeitraum hinaus ist durch die obersten Dienstbehörden
oder die von ihnen ermächtigten Behörden zu begrenzen.
(6) 1 Gegen
Einarbeitung der ausfallenden Arbeitszeit können bis zu 24 Tage im Kalenderjahr
freigegeben werden. 2 Im
Übrigen ist ein Arbeitszeitausgleich während der Präsenzzeit nur für
dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit zulässig.
(7) 1 Die
zur näheren Ausgestaltung der gleitenden Arbeitszeit im staatlichen Bereich
erforderlichen Rahmenbestimmungen erläßt das Staatsministerium der Finanzen
im Benehmen mit den anderen obersten Dienstbehörden. 2 Die obersten Dienstbehörden können
mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen von den Rahmenbestimmungen abweichende
Regelungen treffen, soweit besondere Verhältnisse dies erfordern.
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht für Lehrer
an öffentlichen Schulen sowie für das wissenschaftliche, künstlerische
und technische Personal an den Hochschulen; hiervon abweichend kann an Hochschulen
die gleitende Arbeitszeit durch Dienstvereinbarung nach Maßgabe der Abs. 1
bis 7 festgelegt werden.
§ 8
Feste Arbeitszeit
(1) 1 Abweichend
von § 7
kann die feste Arbeitszeit angeordnet werden; in staatlichen Verwaltungen jedoch
nur dann, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern. 2 Der Dienststellenleiter legt die tägliche
Arbeitszeit unter Berücksichtigung der dienstlichen und örtlichen Verhältnisse
fest. 3 Die
tägliche Arbeitszeit soll grundsätzlich 9 Stunden nicht überschreiten.
4 In den
staatlichen Verwaltungen muß der Dienst spätestens um 8.30 Uhr beginnen
und darf von Montag bis Donnerstag nicht vor 16.00 Uhr, am Freitag nicht vor 14.00
Uhr enden. 5 Oberste
Dienstbehörden und von ihnen ermächtigte Behörden können bei
dringenden dienstlichen Bedürfnissen Abweichungen von den Sätzen 3 und
4 zulassen.
(2) 1 Die
Pause beträgt mindestens 30 Minuten. 2 Bei
einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden beträgt die Pause mindestens 45 Minuten;
die Pause kann in zwei Zeitabschnitte aufgeteilt werden. 3 Die Arbeit ist spätestens nach sechs
Stunden durch eine Pause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen.
§ 8a
(aufgehoben)
§ 8b
Regelungen für die ungleichmäßige
Verteilung der Arbeitszeit
(1) 1 Bei
einer ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit nach
Art. 87
Abs. 3 und 4
oder
Art. 88
Abs. 4
kann eine ausgleichspflichtige Arbeitszeit nicht angespart werden während der
Dauer
- 1.
einer Elternzeit ohne Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis
oder einer sonstigen Beurlaubung von mehr als einem Monat, ausgenommen Erholungsurlaub,
- 2.
einer Herabsetzung der Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit
nach
§ 27 Abs. 2
BeamtStG,
- 3.
des sechs Monate überschreitenden Zeitraums einer Dienstunfähigkeit,
- 4.
eines vorübergehenden Wechsels in Bereiche, in denen die jeweilige
besondere Form der Arbeitszeitverteilung nicht fortgeführt werden kann,
- 5.
eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte oder einer vorläufigen
Dienstenthebung.
2 Die
Ansparphase verlängert sich entsprechend, soweit sie nicht aus zwingenden dienstlichen
Gründen oder auf Antrag der Beamten vorzeitig beendet wird.
(2) Tritt einer der in Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 genannten
Fälle während der Ausgleichsphase ein, so wird diese um den entsprechenden
Zeitraum verlängert.
(3) Absatz 1 gilt bei einer ungleichmäßigen Verteilung
der Arbeitszeit nach
Art. 91
Abs. 2
Satz 1
Nr. 2
BayBG
entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Ansparphase um die Hälfte
dieser Zeiten verlängert.
§ 9
Schichtdienst und wechselnder Dienst
(1) 1 Abweichend
von §§ 7
und 8
ist Schichtdienst oder planmäßig sonstig wechselnder Dienst nach Bedarf
anzuordnen, wenn die Aufgaben es zwingend erfordern. 2 Der Dienststellenleiter legt die Schichtdienstzeiten
oder die tägliche Arbeitszeit unter Berücksichtigung der dienstlichen und
örtlichen Verhältnisse fest. 3 Die
tägliche Arbeitszeit soll grundsätzlich 9 Stunden nicht überschreiten.
4 Oberste
Dienstbehörden oder von ihnen ermächtigte Behörden können Abweichungen
von Satz 3 zulassen.
(2) Zum Schichtdienst oder zum planmäßig sonstig
wechselnden Dienst nach Bedarf sind die Beamten so einzuteilen, daß die regelmäßige
Arbeitszeit (§ 2 Abs. 1 und 2)
in einem Zeitraum von drei Monaten nicht überschritten wird.
(3) 1 Die
verminderte Arbeitszeit nach § 2 Abs.
1 Satz 2
gilt für Beamte im Schichtdienst ohne Rücksicht darauf, ob die davon betroffenen
Beamten an den für die Beamten mit einer Arbeitszeitregelung nach § 7
oder § 8
ganz oder teilweise dienstfreien Tagen Dienst leisten müssen oder dienstfrei
haben. 2 Beamte,
die nach einem Schichtplan eingesetzt sind, der für den Regelfall Schichten
von 24 Stunden Dauer vorsieht, wird ein pauschaler Freizeitausgleich von drei Dienstschichten
im Kalenderjahr gewährt.
§ 10
Einheitliche Arbeitszeit
1 Wenn
an einer Dienststelle Beamte des Staates und Beamte eines anderen dieser Verordnung
unterliegenden Dienstherrn beschäftigt werden, richtet sich die Arbeitszeit
an der Dienststelle nach der für die Beamten des Staates bestehenden Regelung.
2 Bei
den Landratsämtern kann jedoch der Landrat auch mit Wirkung für die Staatsbeamten,
die feste Arbeitszeit anordnen, die Arbeitszeit abweichend von § 7 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4
und § 8
einteilen und Anordnungen nach § 6
Abs. 1
treffen.
§ 11
Arbeitszeit für jugendliche
Beamte
und Dienstanfänger
(1) 1 Die
Arbeitszeit für Beamte unter 18 Jahren (jugendliche Beamte) darf täglich
8½ Stunden und wöchentlich 40 Stunden nicht überschreiten. 2 Die Arbeitszeit
nach Satz 1 gilt bis zum Ablauf des Monats, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird.
(2) Die Dienststellenleitung legt die Sollzeit nach § 7 Abs. 2
oder die tägliche Arbeitszeit nach §
8 Abs. 1
so fest, dass die nach Abs. 1 zulässige Arbeitszeit eingebracht wird.
(3) 1 Jugendliche
Beamte dürfen nur an fünf Tagen in der Woche und nur in der Zeit zwischen
6.00 Uhr und 20.00 Uhr beschäftigt werden. 2 An Samstagen, Sonntagen und an gesetzlichen
Feiertagen dürfen sie nicht beschäftigt werden.
(4) 1 Die
Pausen müssen bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden insgesamt 60 Minuten
betragen. 2 Jede
Ruhepause ist auf mindestens 15 Minuten festzusetzen. 3 Länger als 4½ Stunden dürfen
jugendliche Beamte nicht ohne Pause beschäftigt werden.
(5) Die Schichtzeit (Arbeitszeit und Ruhepausen) darf täglich
10 Stunden nicht überschreiten.
(6) Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist jugendlichen
Beamten eine ununterbrochene Freizeit von mindestens 12 Stunden zu gewähren.
(7) 1 Die
Absätze 1 bis 6 finden keine Anwendung auf die Beschäftigung jugendlicher
Beamter mit vorübergehenden und unaufschiebbaren Arbeiten in Notfällen,
soweit erwachsene Beschäftigte nicht zur Verfügung stehen. 2 Im übrigen können oberste Dienstbehörden
und von ihnen ermächtigte Behörden Ausnahmen von diesen Bestimmungen zulassen,
wenn dringende dienstliche Gründe es erfordern; dies gilt auch im Rahmen der
Ausbildung von jugendlichen Beamten an Bildungsstätten für die Beamtenausbildung.
3 Die
Ausnahmen sind zu befristen.
(8) Ausnahmeregelungen für jugendliche Polizeivollzugsbeamte
bleiben unberührt.
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten für Dienstanfänger
unter 18 Jahren entsprechend.
§ 12
Arbeitszeit für schwer behinderte
Beamte
(1) 1 Die
regelmäßige Arbeitszeit für schwer behinderte Beamte im Sinn des
§ 2
Abs. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
beträgt im Durchschnitt 40 Stunden in der Woche. 2 Satz 1 gilt ab dem Ersten des Monats, der
dem Monat folgt, in welchem der Dienststellenleitung die Feststellung der Behinderung
vorgelegt wird, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Schwerbehinderteneigenschaft
endet. 3 Bei
Lehrkräften an öffentlichen Schulen und Förderlehrern gilt Satz 2
mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Monats jeweils das Schuljahr tritt.
(2) Die Dienststellenleitung legt die Sollzeit nach § 7 Abs. 2
oder die tägliche Arbeitszeit nach §
8 Abs. 1
so fest, dass die nach Abs. 1 zulässige Arbeitszeit eingebracht wird.
(3) Schwer behinderte Beamte sind auf ihr Verlangen von Mehrarbeit
(§ 2 Abs. 3, § 5 Abs. 3 Satz 2
und § 6 Abs. 1) freizustellen.
§ 13
Arbeitszeit für Arbeitnehmer
1 Die
vorstehend getroffenen Regelungen für die bayerischen Beamten werden auf die
Arbeitnehmer und Auszubildenden des Freistaates Bayern übertragen, soweit sie
in Dienststellen tätig sind, die hoheitliche Aufgaben wahrnehmen, und soweit
tarifvertragliche Vereinbarungen nicht entgegenstehen. 2 Soweit für Arbeitnehmer tarifvertraglich
eine von § 2 Abs. 1 Satz 1
abweichende regelmäßige Arbeitszeit gilt, ist die Sollzeit nach § 7 Abs. 2
entsprechend anzupassen.
§ 14
Übergangsregelung zur Anhebung
der regelmäßigen Arbeitszeit
bei Teilzeitbeschäftigung
und zur Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle
(1) 1 Bei
einer Teilzeitbeschäftigung nach Art.
80a
, 80b
oder 80d
BayBG
in der am 1. September 2004 geltenden Fassung, bei der die ermäßigte
Arbeitszeit in Stunden und Minuten festgesetzt worden ist, erhöht sich die ermäßigte
Arbeitszeit auf den Umfang, der dem Verhältnis der bewilligten Teilzeitbeschäftigung
zur regelmäßigen Arbeitszeit im Zeitpunkt der Bewilligung entspricht.
2 Sofern
dienstliche Belange nicht entgegenstehen, soll die Teilzeitbeschäftigung auf
Antrag des Beamten auf den Umfang angepasst werden, der der individuellen Arbeitszeit
im Zeitpunkt der Bewilligung entspricht.
(2) 1 Bei
Beamten in Elternzeit ist die Erhöhung der ermäßigten Arbeitszeit
nach Abs. 1 auf einen Umfang von 30 Stunden wöchentlich begrenzt. 2 Ist Beamten in Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung
mit einem Bruchteil der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt worden, ermäßigt
sich dieser auf den Umfang, der dem Verhältnis von 30 Stunden zur regelmäßigen
Arbeitszeit entspricht. 3 Auf
Antrag des Beamten finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung.
(3) 1 Für
Freistellungen nach Art. 80a
Abs. 4
und Art. 80d
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBG
in der am 1. September 2004 geltenden Fassung sowie für Ermäßigungen
nach Art. 80a
Abs. 4 BayBG
in der am 1. September 2004 geltenden Fassung gelten Ansparleistungen, die auf den
Zeitraum vor dem 1. September 2004 entfallen, als voll erbracht. 2 Satz 1 gilt entsprechend für Ansparleistungen
nach § 2 Abs. 2 Satz 3
.
(4) Bei den nach Art.
80a
und Art. 80b
BayBG
in der am 1. September 2004 geltenden Fassung teilzeitbeschäftigten Lehrkräften
an öffentlichen Schulen und bei Förderlehrern kann die Bewilligung der
Teilzeitbeschäftigung widerrufen werden, um den sich nach Abs. 1 ergebenden
Umfang der ermäßigten Arbeitszeit auf volle Stunden anzupassen.
(5) Neue Arbeitszeitmodelle nach § 8a
in der bis 31. August 2004 geltenden Fassung können bis zum Ablauf ihrer Befristung
weiter erprobt werden; die Ableistung der nach § 2 Abs. 1
maßgeblichen Arbeitszeit bleibt hiervon unberührt.
§ 15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1995 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Arbeitszeit
für den bayerischen öffentlichen Dienst (Arbeitszeitverordnung - AzV)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Februar 1990 (GVBl S. 47, BayRS 2030-2-20-F),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Dezember 1994 (GVBl S. 1059), außer
Kraft.
München, den 25. Juli 1995
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Edmund Stoiber
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