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2129-2-1-UG Gesetz zur Vermeidung, Verwertung und |
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| Inhaltsübersicht | |
| Erster Teil | |
| Ziele der Abfallwirtschaft, Pflichten der öffentlichen Hand | |
| Art. 1 | Ziele der Abfallwirtschaft |
| Art. 2 | Pflichten der öffentlichen Hand |
| Zweiter Teil | |
| Träger der Abfallentsorgung | |
| Art. 3 | Entsorgungspflichtige Körperschaften |
| Art. 4 | Mindestausstattung mit Entsorgungseinrichtungen und -anlagen |
| Art. 5 | Mitwirkung kreisangehöriger Gemeinden |
| Art. 6 | Verbot der Wegnahme getrennt bereitgestellter Abfälle |
| Art. 7 | Satzungen zur Regelung der kommunalen Abfallentsorgung |
| Art. 8 | Zusammenschlüsse |
| Art. 9 | Besondere Einrichtungen |
| Art. 10 | Entsorgung von Sonderabfällen |
| Dritter Teil | |
| Abfallwirtschaftsplan, Abfallbilanz und Abfallwirtschaftskonzept | |
| Art. 11 | Abfallwirtschaftsplan |
| Art. 12 | Abfallbilanz |
| Art. 13 | Abfallwirtschaftskonzept der entsorgungspflichtigen Körperschaft |
| Vierter Teil | |
| Abfallbeseitigungsanlagen | |
| Abschnitt I | |
| Planfeststellungs- und Genehmigungsverfahren | |
| Art. 14 | Veränderungssperre |
| Art. 15 | (aufgehoben) |
| Art. 16 | Genehmigungsverfahren |
| Art. 17 | Verfahrensunterlagen |
| Art. 18 | (aufgehoben) |
| Art. 19 | (aufgehoben) |
| Abschnitt II | |
| Beseitigung und Stillegung von Deponien | |
| Art. 20 | Baueinstellung, Beseitigungsanordnung, Betriebsuntersagung |
| Art. 21 | Pflichten des Inhabers untersagter Deponien |
| Art. 22 | Stillgelegte Deponien |
| Fünfter Teil | |
| Finanzielle Förderung abfallwirtschaftlicher Maßnahmen | |
| Art. 23 | Gewährung von Finanzierungshilfen |
| Art. 24 | Finanzielle Förderung durch die Kommunen |
| Art. 25 | Übergangsregelung |
| Sechster Teil | |
| Altlasten | |
| Art. 26 | Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich |
| Art. 27 | Erfassung von Altablagerungen und Altstandorten, Altlastenkataster |
| Art. 28 | Überwachung und Befugnisse |
| Siebter Teil | |
| Sachliche Zuständigkeit, Anordnungen für den Einzelfall, Aufsicht | |
| Art. 29 | Sachliche Zuständigkeit |
| Art. 30 | Anordnungen für den Einzelfall |
| Art. 31 | Beseitigung verbotener Ablagerungen |
| Art. 32 | Aufsicht und Überwachung |
| Achter Teil | |
| Ordnungswidrigkeiten | |
| Art. 33 | Ordnungswidrigkeiten |
| Neunter Teil | |
| Inkrafttreten, Außerkrafttreten | |
| Art. 34 | (gegenstandslos) |
| Art. 35 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
(1) 1 Ziele der Abfallwirtschaft sind,
2 Die Ziele sind nach Maßgabe des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) so zu verwirklichen, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, insbesondere nicht durch eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt.
(2) Jede einzelne Person soll durch ihr Verhalten dazu beitragen, daß die Ziele der Abfallwirtschaft erreicht werden.
(3) Zur Erreichung der Ziele der Abfallwirtschaft wirkt der Freistaat Bayern im Rahmen seiner Zuständigkeit insbesondere hin auf
(1) 1 Staat, Gemeinden, Landkreise, Bezirke und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen, daß die Ziele des Art. 1 Abs. 1 erreicht werden. 2 Dazu sind finanzielle Mehrbelastungen und Minderungen der Gebrauchstauglichkeit in angemessenem Umfang hinzunehmen.
(2) Die in Absatz 1 genannten juristischen Personen sind insbesondere verpflichtet,
(3) Die in Absatz 1 genannten juristischen Personen wirken im Rahmen ihrer Möglichkeiten darauf hin, daß Gesellschaften des privaten Rechts, an denen sie beteiligt sind, die Verpflichtungen des Absatz 2 beachten.
(1) 1 Die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden sind für die in ihrem Gebiet anfallenden Abfälle öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinn des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (entsorgungspflichtige Körperschaften). 2 Sie erfüllen die sich aus dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben als Pflichtaufgaben im eigenen Wirkungskreis.
(2) 1 Die entsorgungspflichtigen Körperschaften können mit Zustimmung der zuständigen Behörde durch Satzung oder Anordnung für den Einzelfall Abfälle ganz oder teilweise von der Entsorgung ausschließen, soweit diese der Rücknahmepflicht aufgrund einer nach § 24 KrW-/AbfG erlassenen Rechtsverordnung unterliegen und entsprechende Rücknahmeeinrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen. 2 Satz 1 gilt auch für Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen beseitigt werden können.
(3) 1 Die entsorgungspflichtigen Körperschaften haben Abfälle aus Haushaltungen, die wegen ihres Schadstoffgehalts zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit einer getrennten Entsorgung bedürfen, getrennt von den sonstigen Abfällen einzusammeln, zu befördern, zu behandeln, zu lagern oder abzulagern. 2 Dies gilt auch für haushaltsübliche Kleinmengen vergleichbarer Abfälle aus Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, soweit sie mit den in Satz 1 genannten Abfällen entsorgt werden können.
(4) 1 Die entsorgungspflichtigen Körperschaften wirken in ihrem Zuständigkeitsbereich darauf hin, daß möglichst wenig Abfall entsteht. 2 Insbesondere beraten sie die Abfallbesitzer über die Möglichkeiten zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen. 3 Sie bestellen Fachkräfte zur Beratung der Abfallbesitzer.
(5) Die entsorgungspflichtigen Körperschaften haben Anlagen zur Verwertung und zur Beseitigung von Abfällen nach dem Stand der Technik zu errichten, zu betreiben und entsprechend zu überwachen.
(1) 1 Die entsorgungspflichtigen Körperschaften haben Systeme zur stofflichen Verwertung einzuführen, die mindestens Wertstoffhöfe sowie, soweit nicht gesonderte Holsysteme eingeführt sind oder werden, Bringsysteme wenigstens für Glas, Papier und Metall umfassen. 2 Die Verpflichtung besteht nicht, soweit entsprechende privatwirtschaftliche Erfassungssysteme tatsächlich eingerichtet sind.
(2) Die entsorgungspflichtigen Körperschaften haben Anlagen zu errichten und zu betreiben, in denen die nach Ausschöpfung der Möglichkeiten nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 verbleibenden Abfälle so behandelt werden, dass sie verwertet oder nach Maßgabe der Voraussetzungen für die Ablagerung nach § 6 der Deponieverordnung (DepV) in Verbindung mit den Zulässigkeits- und Zuordnungskriterien nach Anhang 3 DepV abgelagert werden können.
(3) Die entsorgungspflichtigen Körperschaften haben mindestens eine Deponie der Klasse II nach § 2 Nr. 8 DepV mit einer ausreichenden Nutzungsdauer verfügbar zu halten.
(1) 1 Die Landkreise können durch Rechtsverordnung einzelne Aufgaben der Abfallentsorgung den kreisangehörigen Gemeinden oder deren Zusammenschlüssen mit deren Zustimmung übertragen, wenn eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung gewährleistet ist und die Festlegungen des Abfallwirtschaftsplans nicht entgegenstehen. 2 Das Einsammeln, Befördern und Kompostieren pflanzlicher Abfälle allein oder zusammen mit organischen Bestandteilen von Abfällen aus Haushaltungen kann der Landkreis im Benehmen mit den kreisangehörigen Gemeinden oder ihren Zusammenschlüssen übertragen; auf Antrag kreisangehöriger Gemeinden oder ihrer Zusammenschlüsse soll der Landkreis diese Aufgaben übertragen. 3 In den Fällen der Sätze 1 und 2 nehmen die kreisangehörigen Gemeinden die Rechte und Pflichten der entsorgungspflichtigen Körperschaften wahr.
(2) 1 Die kreisangehörigen Gemeinden unterstützen den Landkreis bei der Durchführung von Verwertungsmaßnahmen auf ihrem Gebiet. 2 Sie stellen insbesondere Grundstücke, Einrichtungen und Personal zur Erfassung von stofflich verwertbaren Abfällen bereit. 3 Vor der Festlegung solcher Maßnahmen hat der Landkreis den kreisangehörigen Gemeinden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 4 Die Kosten für die Leistungen der kreisangehörigen Gemeinden nach den Sätzen 1 und 2 trägt der Landkreis.
Abfälle, die der überlassungspflichtige Besitzer in Erfüllung einer satzungsrechtlichen Verpflichtung oder einer entsprechenden Empfehlung getrennt von den sonstigen Abfällen zum Einsammeln durch die entsorgungspflichtige Körperschaft oder deren Beauftragten bereitgestellt hat, dürfen Dritte nicht an sich nehmen.
(1) 1 Die entsorgungspflichtigen Körperschaften regeln durch Satzung den Anschlußzwang (Art. 18 der Landkreisordnung, Art. 24 der Gemeindeordnung) und die Überlassungspflicht (§ 13 KrW-/AbfG). 2 Sie können insbesondere bestimmen, in welcher Art, in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit ihnen die Abfälle zu überlassen sind. 3 Die Besitzer von Abfällen sind zur getrennten Überlassung zu verpflichten, soweit die Pflicht der entsorgungspflichtigen Körperschaften zur stofflichen Verwertung reicht, die getrennte Erfassung der Abfälle der Nutzung von Verwertungsmöglichkeiten oder der ordnungsgemäßen Entsorgung sonst förderlich ist oder in einem Gesetz zur Regelung der abfallrechtlichen Produktverantwortung oder in einer Rechtsverordnung nach § 24 KrW-/AbfG vorgeschrieben ist. 4 In den Fällen des Satzes 3 kann auch verlangt werden, Abfälle an zentralen Sammelstellen zu überlassen, soweit das Einsammeln am Anfallort nur mit erheblichem Aufwand möglich und das Verbringen zur Sammelstelle den Besitzern zumutbar ist.
(2) 1 Die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden erheben für die Entsorgung der Abfälle Gebühren. 2 In den Fällen des Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 werden die Gebühren von den kreisangehörigen Gemeinden oder ihren Zusammenschlüssen erhoben, soweit Abfälle ihnen überlassen oder von ihnen ohne Überlassung eingesammelt werden. 3 Soweit für bestimmte Abfälle nur einzelne Maßnahmen der Entsorgung übertragen werden, bemißt die für das Einsammeln zuständige Körperschaft die Gebühren so, daß hierin auch die Entgelte eingeschlossen sind, die der anderen Körperschaft für die Durchführung der ihr obliegenden Maßnahmen zustehen.
(3) Zur Deckung des Investitionsaufwands für ihre öffentlichen Entsorgungseinrichtungen können die entsorgungspflichtigen Körperschaften auch Beiträge erheben.
(4) 1 Soweit die Entsorgung der Abfälle einzelner Besitzer besondere Anlagen, Einrichtungen oder sonstige Aufwendungen erfordert, können wegen der daraus entstehenden Mehrkosten von den Besitzern besondere Gebühren und Beiträge erhoben werden. 2 Für diese Gebühren und Beiträge kann eine angemessene Sicherheitsleistung verlangt werden.
(5) Für die Gebühren- und Beitragserhebung gelten Art. 2 Abs. 1 und 2 , Art. 5 , 8 und 12 bis 17 des Kommunalabgabengesetzes mit der Maßgabe entsprechend, daß
(1) 1 Die entsorgungspflichtigen Körperschaften können zur Erfüllung ihrer Aufgaben, auch mit sonst nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz oder diesem Gesetz zur Abfallentsorgung Verpflichteten, nach Maßgabe des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit zusammenwirken, insbesondere sich zu Zweckverbänden zusammenschließen. 2 Entsorgungspflichtige Körperschaften können auch zu Zweckverbänden zusammengeschlossen werden, sofern dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Wohls geboten ist, insbesondere wenn dadurch
(2) 1 Entsorgungspflichtige Körperschaften können sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen auch an Gesellschaften des privaten Rechts beteiligen. 2 Art. 92 der Gemeindeordnung, Art. 80 der Landkreisordnung und Art. 40 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit bleiben unberührt.
(1) Der Freistaat Bayern kann unter Heranziehung der Entsorgungspflichtigen besondere Einrichtungen zur Beseitigung von Abfällen, die wegen ihrer Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen beseitigt werden können, schaffen, übernehmen oder sich an derartigen Einrichtungen selbst beteiligen.
(2) Entsprechendes gilt für Einrichtungen, die die Verwertung, insbesondere die Vermarktung der gewonnenen Produkte betreiben oder unterstützen.
(1) 1 Die Besitzer nicht aus privaten Haushaltungen stammender gefährlicher Abfälle zur Beseitigung im Sinn des § 41 KrW-/AbfG, die gemäß Art. 3 Abs. 2 von der Entsorgung ausgeschlossen sind (Sonderabfälle), haben sich zur Erfüllung ihrer Entsorgungspflicht der GSB Sonderabfall-Entsorgung Bayern GmbH zu bedienen. 2 Der Umfang der Überlassungspflicht nach Satz 1 sowie die Art und Weise ihrer Erfüllung bestimmen sich nach dem Abfallwirtschaftsplan.
(2) 1 Als Trägerin der Sonderabfallentsorgung hat die GSB Sonderabfall-Entsorgung Bayern GmbH die Pflicht zur Entsorgung der ihr nach Abs. 1 zu überlassenden Abfälle. 2 Der Umfang dieser Entsorgungspflicht sowie die Art und Weise ihrer Erfüllung bestimmen sich nach dem Abfallwirtschaftsplan. 3 Die GSB Sonderabfall-Entsorgung Bayern GmbH hat regionale Sammelstellen zur dezentralen Erfassung von Sonderabfall verfügbar zu halten.
(1) 1 Die Staatsregierung stellt nach Anhörung der entsorgungspflichtigen Körperschaften, der sonstigen Entsorgungsträger oder ihrer Verbände und der berührten Träger öffentlicher Belange sowie der nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes hinsichtlich des satzungsgemäßen Aufgabenbereichs der Abfallentsorgung anerkannten Vereinigungen mit einem satzungsgemäßen Tätigkeitsbereich in Bayern mit Zustimmung des Landtags einen Abfallwirtschaftsplan als Rechtsverordnung auf. 2 Im Abfallwirtschaftsplan sind über die Festlegungen nach § 29 Abs. 1 bis 6 KrW-/AbfG hinaus Festlegungen über Maßnahmen zur Abfallvermeidung, zur Abfallverwertung einschließlich Verwertungsquoten und zur getrennten Entsorgung schadstoffhaltiger Abfälle zu treffen. 3 Der Abfallwirtschaftsplan soll eine Verteilung der Abfallbeseitigungsanlagen entsprechend den anfallenden Abfallmengen vorgeben, die eine angemessene arbeitsteilige Mitwirkung aller entsorgungspflichtigen Körperschaften sicherstellt. 4 Die Möglichkeiten der kommunalen Zusammenarbeit sollen insbesondere im Interesse der Umweltverträglichkeit berücksichtigt werden. 5 Der Abfallwirtschaftsplan kann in sachlichen und räumlichen Teilabschnitten aufgestellt werden. 6 Die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu Notwendigkeit und Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung für Pläne und Programme bleiben unberührt.
(2) 1 Das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit kann auf Antrag einer entsorgungspflichtigen Körperschaft oder eines sonstigen Entsorgungsträgers Ausnahmen von den Festlegungen des Abfallwirtschaftsplans zulassen, wenn die Ziele des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, dieses Gesetzes und des Abfallwirtschaftsplans nicht beeinträchtigt werden und sonstige Belange des Gemeinwohls nicht entgegenstehen. 2 Werden die Belange anderer entsorgungspflichtiger Körperschaften oder anderer sonstiger Entsorgungsträger berührt, sind diese vor der Entscheidung zu hören.
(1) 1 Die entsorgungspflichtigen Körperschaften erstellen bis zum 31. März jeweils für das abgelaufene Jahr eine Bilanz über Art, Herkunft und Menge der angefallenen Abfälle sowie deren Verwertung und sonstige Entsorgung. 2 Soweit Abfälle nicht verwertet wurden, ist dies zu begründen. 3 Mit der Bilanz nach Satz 1 erstellen die entsorgungspflichtigen Körperschaften eine Übersicht über die Kosten für die Abfallablagerung nach Art. 7 Abs. 5 Nr. 1 a und die dafür erhobenen Gebühren und Beiträge.
(2) Die Abfallbilanz und die Übersicht nach Abs. 1 Satz 3 sind der zuständigen Behörde vorzulegen.
(1) 1 Die entsorgungspflichtigen Körperschaften stellen in einem Abfallwirtschaftskonzept die beabsichtigten Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verwertung und zur Beseitigung der in ihrem Bereich anfallenden und ihnen zu überlassenden Abfälle jeweils für einen Zeitraum von fünf Jahren im voraus dar. 2 Die Betroffenen und berührte Verbände sind vor der erstmaligen Erstellung und bei Fortschreibungen mit wesentlichen Änderungen zu hören. 3 Die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu Notwendigkeit und Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung für Pläne und Programme bleiben unberührt.
(2) 1 Das Abfallwirtschaftskonzept ist erstmals bis zum 31. Dezember 1997 zu erstellen. 2 Es ist alle fünf Jahre oder bei wesentlichen Änderungen fortzuschreiben und der zuständigen Behörde vorzulegen.
(1) 1 Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder vom Beginn der Auslegung im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren an dürfen bis zum Abschluß des Verfahrens auf den vom Vorhaben betroffenen Flächen wesentlich wertsteigernde oder die Errichtung der geplanten Abfallbeseitigungsanlage erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. 2 Veränderungen, die auf rechtlich zulässige Weise vorher begonnen wurden, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher rechtmäßig ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.
(2) 1 Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so können die Eigentümer und die sonst zur Nutzung Berechtigten für danach entstehende Vermögensnachteile vom Träger der Abfallbeseitigungsanlage nach den Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung Entschädigung in Geld verlangen. 2 Der Eigentümer einer vom Vorhaben betroffenen Fläche kann vom Träger der Abfallbeseitigungsanlage ferner verlangen, daß dieser die Fläche zu Eigentum übernimmt, wenn es dem Eigentümer wegen der Veränderungssperre wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, die Fläche in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. 3 Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zustande, kann der Eigentümer das Enteignungsverfahren beantragen; im übrigen gelten die Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung sinngemäß.
(3) 1 Zur Sicherung der Planung neuer oder der geplanten Erweiterung bestehender Abfallbeseitigungsanlagen kann die zuständige Behörde Planungsgebiete festlegen. 2 Für diese gilt Absatz 1 entsprechend. 3 Die Festlegung ist auf höchstens zwei Jahre zu befristen. 4 Sie tritt mit Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder der Auslegung im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren außer Kraft. 5 Ihre Dauer ist auf die Vierjahresfrist nach Absatz 2 anzurechnen.
(4) 1 Die Festlegung eines Planungsgebiets ist in den Gemeinden, deren Gebiet betroffen wird, auf ortsübliche Weise bekanntzumachen. 2 Mit der Bekanntmachung tritt die Festlegung in Kraft. 3 Planungsgebiete sind in Karten einzutragen, die in den Gemeinden während der Geltungsdauer der Festlegung zur Einsicht auszulegen sind.
(5) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von der Veränderungssperre nach den Absätzen 1 und 3 zulassen, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen und die Einhaltung der Veränderungssperre zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde.
1 Wird eine Deponie ohne den erforderlichen Planfeststellungsbeschluß, ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen den darin enthaltenen Festsetzungen errichtet, betrieben oder geändert, so kann die zuständige Behörde die Einstellung der Bauarbeiten oder die teilweise oder vollständige Beseitigung anordnen oder den Betrieb untersagen. 2 Eine Beseitigungsanordnung darf nur erlassen werden, wenn nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann. 3 Anordnungen nach Satz 1 gelten auch gegenüber den Rechtsnachfolgern. 4 Die zuständige Behörde kann verlangen, daß ein Antrag auf Durchführung eines Planfeststellungs- oder Genehmigungsverfahrens gestellt wird.
(1) Wird der Betrieb einer Deponie nach § 35 Abs. 1 KrW-/AbfG oder nach Art. 20 Satz 1 untersagt, so ist deren Inhaber verpflichtet, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten oder zu unterbinden, insbesondere um die mit der Deponie verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft auszugleichen.
(2) Um die Erfüllung dieser Verpflichtung sicherzustellen, trifft die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen.
(1) 1 Die ehemaligen Betreiber von Deponien, die vor dem 11. Juni 1972 stillgelegt worden sind, haben das Gelände, das für die Abfallentsorgung verwendet worden ist, auf ihre Kosten zu rekultivieren. 2 Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen. 3 Sind Anordnungen gegen den ehemaligen Betreiber nicht möglich oder nicht erfolgversprechend, sollen sie gegen den Grundeigentümer gerichtet werden.
(2) Die Grundeigentümer oder sonstigen Berechtigten haben die Durchführung der nach Absatz 1 erforderlichen Maßnahmen zu dulden.
(1) Zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und nach diesem Gesetz können Finanzierungshilfen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 gewährt werden.
(2) 1 Vorhaben, die den Zielen des Art. 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 entsprechen, dürfen nur noch für einen Zeitraum bis zu fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, danach nur als Mustervorhaben gefördert werden. 2 In Ausnahmefällen können auch Maßnahmen gefördert werden, die der Erforschung oder Erprobung neuer Technologien für die Behandlung oder Ablagerung von Abfällen dienen.
(3) Die Finanzierungshilfen werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und nach Maßgabe der Dringlichkeit des Vorhabens gewährt.
(4) Das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit erläßt im Einvernehmen mit den Staatsministerien der Finanzen und des Innern die zur Durchführung der Finanzierung erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
Die entsorgungspflichtigen Körperschaften sollen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel private Maßnahmen zur Abfallvermeidung, Schadstoffminimierung und Abfallverwertung unterstützen.
1 Anlagen zur Behandlung oder Ablagerung von Abfällen, für die vor dem 1. Juli 1990 eine Förderung bewilligt, konkret in Aussicht gestellt oder einer Ausnahme vom haushaltsrechtlichen Verbot des vorzeitigen Vorhabensbeginns zugestimmt worden war, können nach Maßgabe des Art. 23 Abs. 3 und 4 gefördert werden. 2 Dies gilt nicht, wenn die Errichtung oder Inbetriebnahme der in Satz 1 genannten Anlagen unterbleibt oder sich aus Gründen, die der Betreiber zu vertreten hat, verzögert.
(1) Zuständige Behörde im Sinn der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften im Bereich der Abfallwirtschaft, im Sinn des Abfallverbringungsgesetzes, des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, des Batteriegesetzes, dieses Gesetzes und der auf Grund der genannten Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen sowie Anhörungsbehörde im Sinn des § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist die Regierung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Zuständigkeiten abweichend von Absatz 1 festzulegen.
Die zuständige Behörde kann zur Verhütung oder Unterbindung von Verstößen gegen Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften im Bereich der Abfallwirtschaft, das Abfallverbringungsgesetz, das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, das Elektro- und Elektronikgerätegesetz, das Batteriegesetz, dieses Gesetz oder die auf Grund der genannten Vorschriften erlassenen Rechtsvorschriften Anordnungen für den Einzelfall treffen, soweit eine solche Befugnis nicht in anderen abfallrechtlichen Vorschriften enthalten ist.
(1) Wer in unzulässiger Weise Abfälle behandelt, lagert oder ablagert, ist zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands verpflichtet.
(2) 1 Die zuständige Behörde kann die erforderlichen Anordnungen erlassen. 2 Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, so hat die zuständige Behörde den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.
(1) 1 Oberste Aufsichtsbehörde über den Vollzug der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften im Bereich der Abfallwirtschaft, des Abfallverbringungsgesetzes, des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, des Batteriegesetzes, dieses Gesetzes und der auf Grund der genannten Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen ist das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit; es ist auch zuständig für die sonstigen in den genannten Rechtsvorschriften den obersten Landesbehörden übertragenen Aufgaben. 2 Die Vorschriften über die Kommunalaufsicht und das Bergwesen bleiben unberührt.
(2) 1 Das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit hat die bei der Überwachung von Abfallbeseitigungsanlagen erfaßten Umwelteinwirkungen zu bewerten und die Öffentlichkeit über die Ergebnisse zu unterrichten. 2 Das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit kann sich zur Durchführung der Aufgaben nach Satz 1 anderer Behörden und sonstiger Dritter bedienen.
Mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro kann belegt werden, soweit die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit Geldbuße mit mindestens gleicher Höhe bedroht ist, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(gegenstandslos)
1 Dieses Gesetz tritt am 1. März 1991 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt das Gesetz zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz - BayAbfG) vom 28. Juni 1990 (GVBl S. 213, BayRS 2129-2-1-U), ausgenommen Art. 27, außer Kraft.
| *) | Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 27. Februar 1991 (GVBl S. 64). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus dem Änderungsgesetz. |