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200-21-I Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO) Vom 12. Dezember 2000Fundstelle: GVBl 2000, S. 873
Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO) vom 12. Dezember 2000 (GVBl S. 873; ber. 2001 S. 28, BayRS 200-21-I), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 14. September 2010 (GVBl S. 706)
Änderungen
- 1.
mehrfach geänd. (B v. 13.12.2005, 712)
- 2.
§ 22 geänd. (B v. 10.7.2006, 364)
- 3.
Inhaltsübersicht geänd., § 30 aufgeh. (B v. 14.9.2010, 706)
Auf Grund des Art.
43 Abs. 1
der Verfassung
erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Allgemeine Geschäftsordnung:
| Inhaltsübersicht |
Erster
Teil
Allgemeine Vorschriften
|
| § 1
|
Geltungsbereich |
| § 2
|
Allgemeine Gestaltungsziele |
| § 3
|
Vollzug |
Zweiter
Teil
Bürgerorientierte Verwaltung
|
| § 4
|
Grundsätze |
| § 5
|
Bürgernähe |
| § 6
|
Öffnungszeiten |
| § 7
|
Besucherverkehr |
| § 8
|
Information, Medien- und Öffentlichkeitsarbeit |
| § 9
|
Auskünfte, Akteneinsicht |
Dritter
Teil
Ablauforganisation
|
Abschnitt
I
Allgemeine Grundsätze
|
| § 10
|
Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik |
| § 11
|
Kommunikation mit Behörden und mit Dritten |
Abschnitt
II
Geschäftsgang
|
| § 12
|
Behandlung der Eingänge |
| § 13
|
Weitergabe in den Geschäftsgang |
| § 14
|
Weiterleitung bei Unzuständigkeit |
| § 15
|
Allgemeine Grundsätze für die Sachbearbeitung |
| § 16
|
Abstimmung, Federführung, Beteiligung |
| § 17
|
Bearbeitung besonderer Fälle |
| § 18
|
Förmliche Bearbeitung der Vorgänge |
| § 19
|
Niederschrift |
| § 20
|
Vordrucke und Arbeitshilfen für standardisierte Arbeitsvorgänge |
| § 21
|
Formale Gestaltungsregeln |
| § 22
|
Sprachliche Gestaltungsregeln |
| § 23
|
Unterschriftsbefugnis, Verantwortung |
| § 24
|
Form der Unterschrift |
| § 25
|
Dienstsiegel |
| § 26
|
Versand |
| § 27
|
Schriftgutverwaltung |
Vierter
Teil
Dienstgebäude, Diensteinrichtungen
|
Abschnitt
I
Dienstgebäude und Diensträume
|
| § 28
|
Benutzung und Unterhaltung von Dienstgebäuden |
| § 29
|
Anbieten von Waren und Dienstleistungen |
| § 30
|
(aufgehoben) |
| § 31
|
Politische Betätigung |
| § 32
|
Sammlungen |
Abschnitt
II
Diensteinrichtungen
|
| § 33
|
Gestaltung von Arbeitsplätzen |
| § 34
|
Dienstkraftfahrzeuge |
| § 35
|
Dienstausweise |
Fünfter
Teil
Schlussvorschriften
|
| § 36
|
Juristische Personen des öffentlichen Rechts |
| § 37
|
Änderungsvorschriften |
| § 38
|
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten |
| Anlagen |
|
| 1
|
Briefblatt |
| 2
|
Erläuterungen zum Briefblatt |
| 3
|
Haftungsbeschränkungserklärung |
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
(1) 1 Die
Allgemeine Geschäftsordnung gilt für alle Behörden des Freistaates
Bayern. 2 Behörde
im Sinn dieser Geschäftsordnung ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen
Verwaltung wahrnimmt.
(2) Regelungen in Rechtsvorschriften, in bundeseinheitlichen
Verwaltungsvorschriften oder Verwaltungsvorschriften der Staatsregierung, die dieser
Geschäftsordnung entsprechen oder entgegenstehen, bleiben unberührt.
§ 2
Allgemeine Gestaltungsziele
(1) Die Aufgaben des Staates sind im Rahmen der Rechtsordnung
insbesondere allgemeinwohlbezogen, zielorientiert, wirtschaftlich und sparsam, bürgerfreundlich,
umweltgerecht, sozialverträglich und mitarbeiterbezogen zu erfüllen.
(2) Die Aufgabenerfüllung einschließlich der Aufgabenkritik
sowie die Verwaltungsorganisation sind mit dem Ziel des Abbaus, der Privatisierung,
der Delegation, der Vereinfachung und der Beschleunigung stetig zu überprüfen
und zu verbessern.
§ 3
Vollzug
(1) Diese Geschäftsordnung enthält Rahmenvorschriften,
die die Behörden für ihren Bereich ergänzen können.
(2) 1 Die
Beschäftigten sind mit dieser Geschäftsordnung in geeigneter Weise vertraut
zu machen. 2 Sie
wirken an der steten Verbesserung der Aufgabenerfüllung im Sinn des § 2
mit.
(3) 1 Die
Staatsministerien können für ihren Geschäftsbereich zur Erprobung
neuer Organisationsgrundsätze, Verfahren oder Techniken von einzelnen Vorschriften
dieser Geschäftsordnung zeitlich befristet abweichende Regelungen zulassen.
2 Unbefristete
Abweichungen von zwingenden Vorschriften dieser Geschäftsordnung bedürfen
des Benehmens des Staatsministeriums des Innern.
Zweiter Teil Bürgerorientierte Verwaltung
§ 4
Grundsätze
(1) 1 Die
Behörden richten ihre Maßnahmen zur Gestaltung einer wirksamen bürgerfreundlichen
und dienstleistungsorientierten Verwaltung an den Bedürfnissen der Bürger
aus. 2 Die
Bürgerfreundlichkeit und Dienstleistungsorientierung der Behörden ist stetig
zu verbessern.
(2) 1 Den
Bürgern ist freundlich und mit Verständnis für ihre Belange zu begegnen.
2 Ihnen
sind soweit wie möglich Rat und Hilfe zu gewähren. 3 Sie sind bei der Abgabe von Anträgen
und Erklärungen zu unterstützen und über Zuständigkeiten, notwendige
Unterlagen oder Möglichkeiten zur Gestaltung und Beschleunigung des Verfahrens
zu informieren.
(3) 1 Das
Verwaltungshandeln muss nachvollziehbar und unparteiisch sein. 2 Auf sachbezogene Vorstellungen der Bürger
ist bei der Ermessensausübung und bei der Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe
besonders einzugehen.
(4) Hat ein Gericht zu Gunsten eines Bürgers entschieden,
so soll vorbehaltlich besonderer Vorschriften ein Rechtsmittel nur eingelegt werden,
wenn ein öffentliches Interesse die weitere Rechtsverfolgung auch unter Berücksichtigung
der dem Bürger hieraus erwachsenden Belastung erfordert.
(5) Die Behörden und Organisationseinheiten wirken so
zusammen, dass für die Bürger ein möglichst geringer Aufwand durch
persönliche Vorsprachen und Schriftverkehr entsteht.
§ 5
Bürgernähe
(1) Die Behörden sollen für die Bürger persönlich,
telefonisch, schriftlich, per Telefax und elektronisch erreichbar sein.
(2) Während der Öffnungszeiten nach § 6 Abs. 1 Satz 1
müssen Rechtsbehelfe, Anträge und sonstige Erklärungen, die an Fristen
gebunden oder besonders dringlich sind, entgegengenommen werden können.
(3) Gehen bei der Behörde regelmäßig fristgebundene
Dokumente (= papiergebundene oder auf Datenträgern gespeicherte Informationen)
ein, muss der Tag des Eingangs zuverlässig festgestellt werden können.
§ 6
Öffnungszeiten
(1) 1 Behörden
mit Besucherverkehr sollen an Arbeitstagen von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr (am Freitag
bis 14:00 Uhr) geöffnet sein. 2 Bei
Bedarf sollen den Bedürfnissen der Bürger angepasste zusätzliche Sprechzeiten
angeboten werden. 3 Kürzere
Sprechzeiten können, soweit dienstliche Belange es erfordern, abweichend von
Satz 1 unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Bürger festgelegt
werden; Organisationseinheiten mit erheblichem Besucherverkehr müssen in der
Woche mindestens 25 Stunden offen gehalten werden. 4 Nach Möglichkeit soll vorrangig eine
individuelle Terminvereinbarung angestrebt werden.
(2) 1 Bei
Bedarf sollen Sprechstunden und Amtstage auch außerhalb des Dienstsitzes abgehalten
werden. 2 Sie
sind ortsüblich bekannt zu geben.
§ 7
Besucherverkehr
(1) 1 Für
die Bürger sollen nur kurze Wartezeiten und möglichst wenig Anlaufstellen
entstehen. 2 Organisationseinheiten
mit erheblichem Besucherverkehr sollen im Dienstgebäude so untergebracht werden,
dass sie auf kurzen Wegen leicht erreicht werden können. 3 Den Besuchern sollen ansprechende Wartebereiche
zur Verfügung stehen.
(2) 1 Werdende
Mütter, Besucher mit Kleinkindern, Schwerbehinderte und Bürger, denen aus
ersichtlich gesundheitlichen Gründen keine längere Wartezeit zugemutet
werden kann, haben den Vortritt vor anderen Besuchern. 2 Hierauf soll in den Wartebereichen gut
sichtbar hingewiesen werden.
(3) 1 Mitgliedern
des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestags und des Bayerischen Landtags
ist Schutz und auf Ersuchen Hilfe zu gewähren. 2 Sie sind bevorzugt und auch außerhalb
der Öffnungszeiten zu empfangen.
(4) 1 Die
Dienstgebäude werden gekennzeichnet. 2 Im
gesamten Dienstgebäude sind einheitliche und übersichtliche Orientierungshilfen
anzubringen.
§ 8
Information, Medien- und Öffentlichkeitsarbeit
(1) 1 Die
Öffentlichkeit ist über Leistungen, Zuständigkeiten, Verfahren oder
Termine rechtzeitig und angemessen zu informieren. 2 Neben Informationen in elektronischer Form,
Broschüren, Merkblättern, Vordrucken und Ähnlichem können auch
Informationsveranstaltungen, Bürgertelefone, Anhörungen, Ausstellungen
oder ein Tag der offenen Tür angeboten werden.
(2) Amtliche Nachrichten und Mitteilungen sind gemäß
Art. 4
des Bayerischen Pressegesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2000 (GVBl S. 340, BayRS 2250-1-I)
auf Verlangen allen Medien unter gleichen Bedingungen unentgeltlich zur Verfügung
zu stellen.
§ 9
Auskünfte, Akteneinsicht
(1) 1 Soweit
die Auskunft oder Einsicht in Akten, Dateien und Ähnliches (Akteneinsicht) nicht
in Rechtsvorschriften geregelt ist, kann die Behörde Auskünfte und Akteneinsicht
nach Maßgabe des Absatzes 2 erteilen. 2 Der
Anspruch von Betroffenen auf Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten
Daten (Art. 10
Bayerisches Datenschutzgesetz, §
83
Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren -) bleibt unberührt.
(2) 1 Auskunft
oder Akteneinsicht, die nicht ausschließlich Angelegenheiten des Antragstellers
zum Gegenstand hat, darf nur gewährt werden, wenn ein berechtigtes Interesse
glaubhaft gemacht wird. 2 Auskunft
oder Akteneinsicht darf nicht gewährt werden, wenn besondere Rechts- und Verwaltungsvorschriften,
das öffentliche Interesse oder überwiegende Interessen Dritter entgegenstehen.
(3) Bei der Akteneinsicht ist sicherzustellen, dass nur berechtigte
Personen Einsicht nehmen und die Inhalte von diesen nicht verändert werden können.
Dritter Teil Ablauforganisation
Abschnitt I Allgemeine Grundsätze
§ 10
Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik
(1) 1 Die
Vorgänge sollen vorrangig mit Unterstützung von Informations- und Kommunikationstechnik
(IuK-Technik) bearbeitet und aufbewahrt werden, soweit zwingende Gründe der
Wirtschaftlichkeit, Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit nicht
entgegenstehen. 2 Die
Staatsministerien regeln für ihren Geschäftsbereich das Nähere.
(2) Die Beschäftigten sind im erforderlichen Umgang
mit IuK-Technik zu schulen und zu betreuen.
(3) Durch technische und organisatorische Maßnahmen
ist sicherzustellen, dass die datenschutzrechtlichen Vorschriften gewahrt sowie elektronische
Daten und Programme vor unberechtigter Einsichtnahme, Veränderung und Verlust
geschützt werden.
(4) 1 Für
die Erledigung dienstlicher Aufgaben dürfen nur dienstlich bereitgestellte Geräte
und Datenträger sowie freigegebene Programme (Ausstattung) benutzt werden. 2 Die Ausstattung
darf nur von dazu ermächtigten Personen verändert werden. 3 Dienstlich bereitgestellte Geräte,
Programme und Netzzugänge dürfen grundsätzlich nicht für private
Zwecke verwendet werden; besondere Regelungen über die Einrichtung und Benutzung
dienstlicher Telekommunikationsanlagen (Dienstanschlussvorschriften) bleiben unberührt.
4 Die
obersten Dienstbehörden oder die von ihnen beauftragten Behörden können
Ausnahmen von den Regelungen der Sätze 1 und 3 zulassen.
(5) Einzelheiten zum Einsatz und zur Nutzung der IuK-Technik,
der technischen und organisatorischen Gestaltung sowie die erforderlichen Maßnahmen
zum Datenschutz und zur Datensicherheit sind behördenspezifisch zu regeln.
§ 11
Kommunikation mit Behörden
und mit Dritten
(1) 1 Behörden
verkehren untereinander und mit Dritten grundsätzlich unmittelbar. 2 Berührt eine dienstliche Angelegenheit
den Aufgabenbereich einer anderen Behörde, ist diese zu informieren.
(2) 1 Bei
der Kommunikation mit höheren Behörden ist der Dienstweg einzuhalten. 2 Dies gilt nicht,
wenn es sich um eilige, regelmäßig wiederkehrende oder einfache Angelegenheiten
handelt, wenn davon auszugehen ist, dass die übergeordnete Behörde nicht
tätig werden wird oder wenn unmittelbare Kommunikation zugelassen ist.
(3) 1 Nachgeordnete
Behörden verkehren mit Bundestag und Bundesrat über die Staatsministerien.
2 Das
Gleiche gilt für die Kommunikation mit Bundesministerien, den Ministerien anderer
Länder und mit Bundesoberbehörden, soweit nicht unmittelbare Kommunikation
zugelassen oder aus besonderen Gründen unerlässlich ist. 3 Bei einer unmittelbaren Kommunikation ist
der Empfänger auf die Unterrichtung des Staatsministeriums ausdrücklich
hinzuweisen.
(4) 1 Mit
dem Bayerischen Landtag verkehren nur der Ministerpräsident und die Staatsministerien
unmittelbar. 2 Die
Richtlinien für den Verkehr der Staatsministerien mit dem Landtag vom 14. Dezember
1999 (StAnz Nr. 52, AllMBl 2000 S. 4) in der jeweiligen Fassung sind zu beachten.
(5) 1 Für
die Kommunikation mit Behörden außerhalb der Bundesrepublik Deutschland,
mit diplomatischen Vertretungen und Konsulaten und mit zwischenstaatlichen Einrichtungen
sind die Richtlinien über den amtlichen Verkehr in das Ausland und mit ausländischen
Dienststellen im Inland (Amtlicher Verkehr Auslandsdienststellen - AVAR) vom 28.
November 1989 (AllMBl S. 1087) in der jeweiligen Fassung zu beachten. 2 Für den Verkehr mit Stationierungsstreitkräften
gelten besondere Vorschriften.
Abschnitt II Geschäftsgang
§ 12
Behandlung der Eingänge
(1) 1 Es
wird eine zentrale Eingangsstelle vorgehalten, die die an die Behörde gerichteten
Sendungen (Eingänge) entgegennimmt. 2 Sie
bearbeitet die Eingänge nach Maßgabe der folgenden Absätze und gibt
sie in den Geschäftsgang.
(2) 1 Bei
allen Eingängen sind der Tag, und soweit erforderlich, der genaue Zeitpunkt
des Eingangs festzuhalten; ausgenommen hiervon sind Zeitungen, Werbeschriften und
ähnliche Sendungen. 2 Dienstliche
Eingänge, die bei Dienstbeginn im Briefkasten oder im Postfach vorgefunden werden
und die fristgebunden sind, sollen den zusätzlichen Vermerk "Frühleerung"
erhalten; das gilt nicht für Sendungen, bei denen der Eingang gemäß
§ 5 Abs. 3
zuverlässig festgestellt werden kann.
(3) 1 Offensichtlich
fehlgeleitete Eingänge (Irrläufer) werden unter Angabe des Eingangszeitpunktes
unverzüglich an die richtigen Empfänger weitergeleitet. 2 Technisch unvollständige oder unleserliche
elektronische Sendungen werden möglichst mit einem entsprechenden Hinweis an
die absendende Stelle zurückgeleitet.
(4) 1 Eingänge,
die an Beschäftigte erkennbar persönlich gerichtet sind, sind diesen unmittelbar
und ungeöffnet zuzuleiten. 2 Sind
die Empfänger abwesend, können die Sendungen von der Vertretung geöffnet
werden, wenn äußere Merkmale einen dienstlichen Inhalt erkennen lassen
oder wenn sich die Empfänger mit dem Öffnen der Sendungen einverstanden
erklärt haben. 3 Enthält
der Eingang eine dienstliche Mitteilung, ist nach Absatz 6 zu verfahren. 4 Bei Eingängen
mit der Behördenanschrift und dem Zusatz "zu Händen von" ist
sicherzustellen, dass die bezeichneten Personen von ihnen Kenntnis erhalten. 5 Eingänge,
die als Personalsache gekennzeichnet sind, dürfen nur von den zuständigen
Personal verwaltenden Stellen geöffnet werden. 6 Sendungen an Personalvertretungen, Schwerbehindertenvertretungen
und Gleichstellungsbeauftragte sind diesen ungeöffnet und unmittelbar zuzuleiten.
(5) 1 Nicht
oder unzureichend freigemachte Sendungen sollen angenommen und das Nachentgelt soll
an den Zusteller entrichtet werden. 2 Die
Annahme kann verweigert werden, wenn das Verhalten der absendenden Stelle Absicht
erkennen lässt.
(6) 1 Bei
dezentral eingehenden Sendungen tragen die Empfänger die Verantwortung für
die ordnungsgemäße Bearbeitung der Eingänge, die Registrierung vorgangsrelevanter
Dokumente und die Weitergabe in den Geschäftsgang. 2 Dezentrale Einrichtungen der IuK-Technik
sind mindestens zweimal arbeitstäglich auf neue Eingänge zu überprüfen.
§ 13
Weitergabe in den Geschäftsgang
Die Eingänge sind nach ihrer Registrierung unverzüglich
und unmittelbar der Leitung der sachbearbeitenden Organisationseinheit zuzuleiten,
soweit sich nicht die Behördenleitung oder sonstige Vorgesetzte die Durchsicht
bestimmter Eingänge vorbehalten haben oder die unmittelbare Zuleitung an die
sachbearbeitenden Beschäftigten zugelassen ist.
§ 14
Weiterleitung bei Unzuständigkeit
1 Dienstliche
Eingänge, für die die Behörde nicht zuständig ist und die nicht
bereits nach § 12 Abs. 3
behandelt worden sind, sind unverzüglich an die richtigen Empfänger weiterzuleiten.
2 Die
Absender sollen von der Weiterleitung verständigt werden (Abgabenachricht).
3 Die
Weiterleitung kann in besonderen Ausnahmefällen unterbleiben; der Absender ist
entsprechend zu benachrichtigen.
§ 15
Allgemeine Grundsätze für
die Sachbearbeitung
(1) 1 Eingänge
sind so einfach, zweckmäßig und schnell wie möglich zu bearbeiten.
2 Papiergebundener
Schriftverkehr soll nur geführt werden, wenn dies rechtlich geboten oder zweckmäßiger
ist.
(2) 1 Mehrere
in einer Sache notwendige Erhebungen sollen zur gleichen Zeit angestellt, Stellungnahmen
anderer Behörden und Stellen unter Fristsetzung gleichzeitig angefordert (Sternverfahren)
und Besprechungen mit allen Beteiligten abgehalten werden. 2 Bei aufwändigen Verfahren soll eine
koordinierende Stelle bestimmt werden, die das Verfahren steuert, zeitlich überwacht,
auf eine straffe Durchführung achtet und als Ansprechpartner für Dritte
zur Verfügung steht (Projektmanagement).
(3) 1 Angemessene
Fristen sollen unter Berücksichtigung der allgemeinen Bearbeitungszeiten eine
sachgerechte Erledigung ermöglichen. 2 Können
Fristen nicht eingehalten werden, ist rechtzeitig eine Verlängerung zu beantragen.
(4) 1 Die
Beteiligten sind zu unterrichten, sobald absehbar ist, dass der Antrag oder das Anliegen
nicht innerhalb einer angemessenen Frist erledigt werden kann (Zwischenmitteilung).
2 Der
Grund für die Verzögerung und der voraussichtliche Erledigungszeitpunkt
sollen angegeben werden.
(5) 1 Der
Beschleunigungsvermerk "SOFORT" darf nur angebracht werden, wenn eine vorrangige
Bearbeitung sachlich geboten ist. 2 Soweit
der Grund für die vorrangige Bearbeitung nicht offensichtlich ist, ist er stichwortartig
unter Angabe des Erledigungszeitpunktes dem Beschleunigungsvermerk hinzuzufügen.
3 Sofort-Sachen
sind vor allen anderen Vorgängen zu bearbeiten.
§ 16
Abstimmung, Federführung,
Beteiligung
(1) Mehrere an einem Verfahren beteiligte Behörden oder
Organisationseinheiten stimmen ihr Handeln ab und wirken auf eine einheitliche Haltung
hin.
(2) 1 Federführend
für die Bearbeitung innerhalb einer Behörde ist diejenige Organisationseinheit,
die nach dem sachlichen Inhalt der Angelegenheit auf Grund der Geschäftsverteilung
überwiegend zuständig ist. 2 Bei
Zweifeln über die Federführung bleibt die zuerst befasste Organisationseinheit
bis zur Klärung der Federführung zuständig. 3 Kommt keine Einigung zustande, entscheidet
die nächste gemeinsame höhere Stelle.
(3) 1 Berührt
eine Angelegenheit die Zuständigkeiten mehrerer Organisationseinheiten, beteiligt
die federführende Organisationseinheit diese rechtzeitig. 2 Eine Mitzeichnung fachlich beteiligter
Organisationseinheiten ist nur vorzusehen, wenn es der Inhalt des Entwurfsdokuments
notwendig macht oder in dem vorhergehenden Abstimmungsverfahren kein Einvernehmen
erzielt werden konnte. 3 Mitzeichnungen
fachlich beteiligter Organisationseinheiten sollen in geeigneten Fällen gleichzeitig
eingeholt werden (Sternmitzeichnung). 4 Inhaltliche
Änderungen oder Ergänzungen dürfen nur im Einvernehmen mit der federführenden
Organisationseinheit vorgenommen werden; sie sind kenntlich zu machen und nachvollziehbar
darzustellen. 5 Kommt
keine Einigung zustande, ist die abweichende Meinung zu vermerken.
§ 17
Bearbeitung besonderer Fälle
(1) 1 Enthält
ein Eingang grobe Beschimpfungen oder Beleidigungen von Behörden, Behördenangehörigen
oder Dritten und ist er nicht an eine Frist gebunden, wird dem Absender mitgeteilt,
dass der Eingang wegen der ungehörigen Form nicht bearbeitet wird. 2 Die Mitteilung kann unterbleiben, wenn
kein bestimmter Antrag gestellt ist. 3 Die
Abgabe an andere Behörden und die Möglichkeit strafrechtlicher Verfolgung
bleiben unberührt.
(2) 1 Eingänge,
die die absendende Stelle nicht oder unzureichend erkennen lassen, werden grundsätzlich
nicht bearbeitet; § 12 Abs. 3 Satz 2
gilt für elektronische Eingänge entsprechend.2 Unabhängig hiervon sind zum Schutz
privater und öffentlicher Güter und Rechte die notwendigen Maßnahmen
zu ergreifen und andere Behörden zu informieren.
(3) 1 Eingänge,
die lediglich frühere, ordnungsgemäß bearbeitete Anträge wiederholen,
ohne neue Tatsachen oder Gesichtspunkte vorzubringen, werden mit einem Hinweis auf
die frühere Entscheidung beantwortet. 2 Weitere
gleichartige Eingänge können unbeantwortet bleiben.
§ 18
Förmliche Bearbeitung der
Vorgänge
(1) Jeder Vorgang muss die zugehörigen Eingänge,
die Art der Bearbeitung, die wesentlichen Schritte des Geschäftsgangs und die
Erledigung in ihrer zeitlichen Reihenfolge nachvollziehbar, vollständig und
dauerhaft erkennen lassen.
(2) 1 Über
Besprechungen, Telefongespräche, Auskünfte und sonstige aus den Akten nicht
unmittelbar ersichtliche Sachverhalte, die für die Bearbeitung bedeutsam sein
können, soll ein Aktenvermerk gefertigt werden. 2 Für schriftliche Äußerungen,
die für die Bearbeitung und die Nachvollziehbarkeit des Vorgangs bedeutsam sind,
ist ein Entwurfsdokument zu fertigen, das den Inhalt des Originals vollständig
wiedergibt und zusätzlich alle notwendigen Bearbeitungsvermerke enthält.
(3) Als abschließende Bearbeitungsvermerke kommen in
Betracht:
- WV = Wiedervorlage,
wenn die Bearbeitung zu einem späteren Zeitpunkt fortzusetzen ist, weil insbesondere
weitere Bearbeitungsschritte erforderlich sind oder der Vollzug zu überwachen
ist;
- z.A. = zum Akt,
wenn nichts zu veranlassen oder die Bearbeitung abgeschlossen ist;
- z.V. = zum Vorgang
wenn ein vorausgegangener Behandlungsvermerk ("WV" oder "z.A.")
weitergelten soll;
- Wl = Weglegen,
wenn das Dokument wegen seiner geringen oder vorübergehenden Bedeutung nicht
in einem Vorgang dauerhaft aufzubewahren ist; diese Dokumente werden sechs Monate
nach ihrem Eingang vernichtet, wenn kein anderer Zeitpunkt verfügt worden ist.
§ 19
Niederschrift
1 Über
mündliche Erklärungen von besonderer tatsächlicher oder rechtlicher
Bedeutung ist eine Niederschrift aufzunehmen. 2 Sie muss neben dem wörtlichen oder
dem wesentlichen Inhalt der Erklärung die notwendigen persönlichen Angaben
der erklärenden Person enthalten und ist dieser mit dem Zusatz "Vorgelesen
(oder: selbst gelesen), genehmigt und unterschrieben" und mit Datumsangabe zur
Unterschrift vorzulegen. 3 Verweigert
sie die Unterschrift, so ist das in der Niederschrift zu vermerken. 4 Die aufnehmende Person schließt die
Niederschrift durch ihre Unterschrift ab.
§ 20
Vordrucke und Arbeitshilfen für
standardisierte Arbeitsvorgänge
(1) 1 Für
wiederkehrende, gleichartige Arbeitsvorgänge sowie sonstige standardisierte
Dokumententeile sollen einheitliche und arbeitsgerechte Vorlagen, Vordrucke und ähnliche
Arbeitshilfen verwendet werden. 2 Sie
sollen möglichst in elektronischen Medien und Informationsdiensten zur allgemeinen
Verwendung bereitgehalten werden. 3 In
für Frauen und Männer geltenden einheitlichen Vordrucken sind die Personenbezeichnungen
geschlechtsneutral abzufassen oder voll ausgeschriebene Paarformen zu verwenden.
(2) 1 Allgemein
gültige, verbindliche Vordrucke, die von Formularverlagen, Druckereien und sonstigen
Dritten verwertet werden dürfen, sind als Muster zu veröffentlichen. 2 Von Privaten
hergestellte Vordrucke und Formulare, die urheberrechtlich geschützt sind, dürfen
nur mit Erlaubnis des Urhebers vervielfältigt und zur allgemeinen Verwendung
zur Verfügung gestellt werden.
§ 21
Formale Gestaltungsregeln
(1) 1 Dienstliche
Dokumente müssen mindestens Absender (Behördenbezeichnung, Angabe der Anschrift
und der Telekommunikationsdienste), Empfänger, Datum, Geschäftszeichen,
Bezug und Betreff enthalten. 2 Die
einem Dokument beigefügten Anlagen sollen der Anzahl und dem Inhalt nach benannt
werden.
(2) Bei der Gestaltung dienstlicher Dokumente sollen die
einschlägigen DIN-Normen nach Maßgabe der Anlagen 1 und 2 beachtet
werden.
(3) Elektronische Dokumente und Daten, die an Dritte übermittelt
werden, sind unter Beachtung der Standards und Richtlinien für die Informations-
und Kommunikationstechnik in der bayerischen Verwaltung (in der jeweils geltenden
Fassung) zu erstellen.
§ 22
Sprachliche Gestaltungsregeln
(1) 1 Dienstliche
Schreiben sollen höflich, klar und für den Empfänger verständlich
sein sowie Fremdwörter möglichst vermeiden. 2 Bei allgemeinen Personenbezeichnungen sollen
möglichst geschlechtsneutrale Formulierungen verwendet werden. 3 Sachdarstellungen und Rechtsausführungen
sind auf das Wesentliche zu beschränken; es ist auf das einzugehen, was der
Empfänger vorgebracht hat. 4 Insbesondere
in belastenden Schreiben ist unbeschadet des Art. 39
des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG)
durch eine sachgerechte Begründung anzustreben, die Entscheidung für den
Empfänger verständlich und nachvollziehbar zu machen.
(2) Schreiben sollen grundsätzlich im persönlichen
Briefstil mit Anrede und Schlussformel verfasst werden, es sei denn, der Briefstil
ist nach Inhalt und Zweck des Schreibens nicht angebracht.
(3) Rechts- und Verwaltungsvorschriften in dienstlichen Schreiben
sollen nach den für die Redaktion von Vorschriften geltenden Richtlinien zitiert
werden.
(4) Abzukürzende Wörter werden beim erstmaligen
Gebrauch ausgeschrieben und die Abkürzung in Klammern angegeben, es sei denn,
die Abkürzung ist allgemein üblich oder es kann davon ausgegangen werden,
dass ihre Bedeutung dem Empfänger bekannt ist.
(5) Im dienstlichen Schriftverkehr und in der Normsprache
wenden die Behörden die Amtliche Regelung der deutschen Rechtschreibung (Regeln
und Wörterverzeichnis) in der jeweils geltenden Fassung an, die im Bayerischen
Behördennetz (www.bybn.de) und im Internet (www.ids-mannheim.de) einsehbar ist.
§ 23
Unterschriftsbefugnis, Verantwortung
(1) 1 Jede
Behörde regelt die Unterschriftsbefugnis. 2 Den sachbearbeitenden Beschäftigten
soll grundsätzlich in allen Angelegenheiten ihres Aufgabengebiets, in denen
sie ein abschließendes Ergebnis erarbeiten, die Unterschriftsbefugnis übertragen
werden.
(2) 1 Für
den sachlichen Inhalt, den Verfahrensablauf und die Form der von ihnen erstellten
dienstlichen Dokumente tragen grundsätzlich die sachbearbeitenden Beschäftigten
die Verantwortung. 2 Haben
sachbearbeitende Beschäftigte auf Weisung gehandelt, beschränkt sich ihre
Verantwortung auf die weisungsgemäße Abfassung des Textes; sie können
ihre abweichende Meinung in einem Aktenvermerk festhalten. 3 Wer mitzeichnet oder unterschreibt, übernimmt
im Rahmen seiner Zuständigkeit die Verantwortung für den Inhalt.
§ 24
Form der Unterschrift
(1) 1 Reinschriften
sollen von der unterschriftsberechtigten Person grundsätzlich eigenhändig
unterschrieben werden. 2 Ausgenommen
sind unbeschadet des Art. 37
Abs. 3 und 4
BayVwVfG
(bzw. § 33 Abs. 3 und 4
des Sozialgesetzbuchs-Verwaltungsverfahren; § 119 Abs. 3 und 4
Abgabenordnung) Dokumente, die in automatisierten Verfahren hergestellt oder
elektronisch versendet werden. 3 Der
Name der unterschreibenden Person ist in Druckschrift anzugeben, die Amtsbezeichnung
kann angegeben werden. 4 Reinschriften,
die nicht eigenhändig unterschrieben werden, werden mit dem Namen der unterschriftsberechtigten
Person, dem der Zusatz "gez." vorangestellt wird, versehen.
(2) Entwurfsdokumente und Bearbeitungsvermerke sind vom Verfasser
und den mitzeichnenden Behördenangehörigen unter Angabe des Datums abzuzeichnen
und von der unterschriftsberechtigten Person schlusszuzeichnen.
§ 25
Dienstsiegel
(1) Elektronisch hergestellte Dokumente können gemäß
§ 8
Abs. 4 der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über das Wappen des
Freistaates Bayern
auch mit maschinell oder elektronisch erzeugbaren Siegelabdrucken versehen werden.
(2) Die Zahl der Dienstsiegel sowie die Zahl der Beschäftigten,
die berechtigt sind, ein Dienstsiegel zu verwenden, sind auf das unbedingt notwendige
Maß zu beschränken.
(3) Dienstsiegel dürfen nur verwendet werden,
- 1.
in gesetzlich vorgeschriebenen Fällen,
- 2.
wenn an die Form und die Beweiskraft des Dokuments besondere Anforderungen
zu stellen sind (z. B. Urkunden, Ausweise).
(4) 1 Dienstsiegel
sowie schutzwürdige Vordrucke, Plaketten und Ähnliches sind sicher aufzubewahren
und vor Missbrauch und Verlust zu schützen. 2 Sie sind zu erfassen. 3 Ihr Gebrauch und ihre Aufbewahrung sind
zu überwachen.
(5) 1 Der
Verlust eines Dienstsiegels ist der ausgebenden Organisationseinheit unverzüglich
anzuzeigen. 2 Nicht
mehr verwendete Dienstsiegel sind zu vernichten. 3 Der Verlust oder die Vernichtung ist festzuhalten.
§ 26
Versand
(1) Unter Berücksichtigung sachlicher Erfordernisse
ist die wirtschaftlichste Versendungsart zu wählen.
(2) 1 Für
den Schriftverkehr innerhalb und zwischen Behörden soll vorrangig elektronischer
Dokumentenaustausch (elektronische Post und Telefax) vor Briefpost genutzt werden,
soweit technische, rechtliche, wirtschaftliche oder sonstige Gründe nicht entgegenstehen.
2 Grundsätzlich
dürfen Dokumente und Dateien, die schutzwürdige personenbezogene Daten
oder sonstige vertrauliche Informationen enthalten, elektronisch oder mit Telefax
nur versendet werden, wenn durch geeignete Sicherungsmaßnahmen (z. B. Verschlüsselung)
eine angemessene Datensicherheit gewährleistet wird. 3 Sätze 1 und 2 gelten auch für
den Dokumentenversand an Dritte außerhalb des Behördenbereichs, soweit
das Einverständnis des Empfängers vorliegt oder unterstellt werden kann.
4 Auf
den gleichzeitigen oder nachträglichen Versand von Papierdokumenten ist zu verzichten.
(3) 1 Der
Versand der Dokumente ist in geeigneter Weise festzuhalten. 2 Zustellungsnachweise sind unverzüglich
zum zugehörigen Vorgang zu geben.
§ 27
Schriftgutverwaltung
(1) 1 Sachlich
zusammengehörige Dokumente sollen innerhalb der Akten vorgangsweise und innerhalb
eines Vorgangs in zeitlicher Reihenfolge abgelegt werden. 2 Die Vorgänge werden nach einem Aktenplan
verwaltet und aufbewahrt. 3 Für
zusammenhängende Verwaltungsbereiche sollen einheitliche Aktenpläne eingeführt
werden.
(2) Vorgänge sind nach Abschluss der Bearbeitung bis
zu ihrer Aussonderung so aufzubewahren, dass die datenschutzrechtlichen Anforderungen
gewahrt werden, sie nicht verändert werden können, sie jederzeit wiederherstellbar
sind und Berechtigte stets darauf zugreifen können.
Vierter Teil Dienstgebäude, Diensteinrichtungen
Abschnitt I Dienstgebäude und Diensträume
§ 28
Benutzung und Unterhaltung von
Dienstgebäuden
(1) Dienstgebäude, Diensträume und ihnen zugehörige
Anlagen dürfen nur mit Einwilligung der Behördenleitung oder der von ihr
beauftragten Organisationseinheit für außerdienstliche Zwecke benutzt
werden.
(2) 1 Der
Arbeitsplatz ist von den Beschäftigten bei Abwesenheit gegen unbefugte Benutzung
und Einsichtnahme zu schützen. 2 Die
Nutzung durch eine Vertretung muss möglich sein.
(3) Benutzung, Unterhaltung, Reinigung, Sicherung und der
Brandschutz der Dienstgebäude, Diensträume und Einrichtungsgegenstände
sollen in einer Hausordnung geregelt werden.
§ 29
Anbieten von Waren und Dienstleistungen
(1) In Dienstgebäuden, Diensträumen und dienstlichen
Anlagen dürfen Waren und Dienstleistungen für private Zwecke nicht angeboten,
vertrieben oder vermittelt werden.
(2) 1 Die
Behördenleitung oder die von ihr beauftragte Organisationseinheit kann Ausnahmen
von Absatz 1 zulassen für
- 1.
Kantinen,
- 2.
das Aufstellen von Automaten,
- 3.
den gelegentlichen Vertrieb von Waren und Dienstleistungen durch Beschäftigte,
Personalvertretungen oder Selbsthilfeeinrichtungen,
- 4.
den Vertrieb von Waren und Dienstleistungen, die für die Bürger
bestimmt sind und im sachlichen Zusammenhang mit den von der Behörde wahrzunehmenden
Aufgaben angeboten werden; der Wettbewerb darf dabei nicht beeinträchtigt werden.
2 Die
Waren und Dienstleistungen dürfen nur in kleinen Mengen angeboten und vertrieben
werden. 3 Der
Dienstbetrieb darf nicht beeinträchtigt werden.
§ 30
(aufgehoben)
§ 31
Politische Betätigung
1 Jegliche
Werbung für politische Parteien, Wählergruppen, Bürgerinitiativen
oder vergleichbare Vereinigungen sowie für deren Meinungen und Anliegen ist
unzulässig. 2 Politische
Abzeichen dürfen im Dienst nicht getragen werden.
§ 32
Sammlungen
(1) Sammlungen in Dienstgebäuden, Diensträumen
und dienstlichen Anlagen sind nur zulässig, soweit
- 1.
sie unter den Beschäftigten für behördliche
Veranstaltungen oder für übliche Aufmerksamkeiten bei persönlichen
Anlässen durchgeführt werden oder
- 2.
die Behördenleitung oder eine von ihr beauftragte Organisationseinheit
für soziale oder gemeinnützige Zwecke eine Ausnahme erteilt.
(2) Es dürfen keine offenen Spendenlisten verwendet
werden.
Abschnitt II Diensteinrichtungen
§ 33
Gestaltung von Arbeitsplätzen
Arbeitsplätze und Diensteinrichtungen sind nach den
anerkannten arbeitswissenschaftlichen und ergonomischen Erkenntnissen so zu gestalten,
dass möglichst wirtschaftliche Arbeitsergebnisse erzielt und die Leistungsfähigkeit
und Arbeitsfreude der Beschäftigten erhalten werden.
§ 34
Dienstkraftfahrzeuge
Für jedes Dienstkraftfahrzeug wird ein Fahrtenbuch geführt,
soweit nicht in anderer geeigneter Weise insbesondere der Zweck der Fahrt, das Fahrziel,
die Zeit, die Fahrleistung und die Namen der lenkenden sowie mitfahrenden Personen
festgehalten werden.
§ 35
Dienstausweise
(1) 1 Beschäftigte,
die regelmäßig Außendienst wahrnehmen, sollen einen Dienstausweis
erhalten und sich damit erforderlichenfalls im Außendienst unaufgefordert ausweisen.
2 Sonstige
Beschäftigte können einen Dienstausweis erhalten.
(2) Dienstausweise sollen den Vor- und Zunamen, die Beschäftigungsbehörde
mit Anschrift, ein Lichtbild und die Unterschrift des Beschäftigten enthalten.
(3) 1 Beim
Ausscheiden aus der Beschäftigungsbehörde ist der Dienstausweis unaufgefordert
der ausstellenden Behörde zurückzugeben. 2 Der Verlust des Dienstausweises ist der
ausstellenden Behörde unverzüglich anzuzeigen; er wird nicht veröffentlicht.
(4) Über die ausgegebenen Dienstausweise ist ein Verzeichnis
zu führen.
(5) 1 Dienstausweise
mit einem elektronischen Speicher können für weitere Funktionen verwendet
werden (z. B. Zugangssysteme, digitale Signatur). 2 Die Beschäftigten sind über die
weiteren Funktionen, insbesondere über den Umfang der Datenspeicherung in geeigneter
Form zu informieren.
Fünfter Teil Schlussvorschriften
§ 36
Juristische Personen des öffentlichen
Rechts
Gemeinden, Landkreisen, Bezirken und sonstigen juristischen
Personen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, nach dieser Geschäftsordnung
zu verfahren.
§ 37
Änderungsvorschriften
(1) Die Richtlinien für die Redaktion von Vorschriften
(Redaktionsrichtlinien - RedR) vom 26. Juni 1984 (Beilage zu StAnz Nr. 26), zuletzt
geändert durch Bekanntmachung vom 20. Oktober 1998 (StAnz Nr. 43, AllMBl S.
807), werden wie folgt geändert:
- 1.
In Nummer 1 Satz 2 werden die Worte „Bekanntmachungen
(§ 19 Abs. 2 der Allgemeinen Dienstordnung, BayRS 200-21-I)" durch die
Worte „veröffentlichten Verwaltungsvorschriften (Bekanntmachungen)"
ersetzt.
- 2.
Im Beispiel zu Nummer 7.1 werden die Worte „fünfhundert Deutsche
Mark" durch die Worte „250 Euro" und der Betrag von „9,60 DM"
durch den Betrag „4,80 Euro" ersetzt.
(2) Die Richtlinien für die Wahrnehmung und Organisation
öffentlicher Aufgaben im Freistaat Bayern (Organisationsrichtlinien - OR) vom
26. Juni 1984 (Beilage zu StAnz Nr. 26), zuletzt geändert durch Bekanntmachung
vom 25. Juli 1995 (StAnz Nr. 30, AllMBl S. 703), werden wie folgt geändert:
- 1.
Nummer 3.1 Sätze 2 bis 5 werden aufgehoben.
- 2.
Nummer 3.2.2 erhält folgende Fassung:
- „3.2.2
Für jede Behörde ist ein Verwaltungsgliederungs-
und Geschäftsverteilungsplan aufzustellen, denen ein Aufgabengliederungsplan
zugrundeliegen soll. Zahl und Größe der Organisationseinheiten (z. B.
Sachgebiete, Referate, Abteilungen) richten sich nach Art und Inhalt der Aufgaben.
Sie sind so zu bemessen, dass eine effiziente und straffe Sachbearbeitung möglich
ist, unnötiger Abstimmungsaufwand vermieden wird, eine gleichmäßige
Arbeitsauslastung und Vertretung gesichert sind sowie eine angemessene Leitung der
Organisationseinheiten gewährleistet ist."
- 3.
Es wird folgende Nummer 3.2.3 eingefügt:
- „3.2.3
Zur schnellen Abwicklung einmaliger, komplexer,
neuartiger oder bedeutsamer zeitlich befristeter Vorhaben soll ein wirtschaftlich
arbeitendes Projektmanagement eingerichtet werden. Es plant, koordiniert, steuert
und überwacht zielgerichtet und fachübergreifend die Abwicklung des Projekts.
Projektgruppen sind förmlich einzurichten, wobei zumindest der Auftrag, die
Zusammensetzung, die zeitliche Planung, die Leitung und die Kompetenzen der Projektgruppe
festzulegen sind. Zur Bearbeitung umfangreicher Aufgaben, zur Vorbereitung von Entscheidungen,
zur Untersuchung von Problemen oder vergleichbarer Aufgaben, die fachübergreifende
Kenntnisse erfordern, können befristet oder dauerhaft Arbeitsgruppen gebildet
werden."
- 4.
Nummer 3.3 erhält folgende Fassung:
- „3.3
Hinsichtlich der Anforderungen an die Ablauforganisation
wird auf die in der Allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden
des Freistaates Bayern enthaltenen Regelungen verwiesen."
§ 38
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
(2) 1 Mit
Ablauf des 31. Dezember 2000 tritt die Allgemeine Dienstordnung (ADO) vom 1. September
1971 (BayRS 200-21-I) außer Kraft. 2 Ferner
werden aufgehoben
- 1.
die Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern über
das Recht auf Auskunft über amtliche Verlautbarungen vom 28. April 1950 (BayBSVI
I S. 140),
- 2.
die Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern über die Einhaltung
des Dienstweges bei Eingaben und Beschwerden vom 3. April 1951 (BayBSVI I S. 173),
- 3.
die Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern über den Gebrauch
der Bezeichnung "Freistaat Bayern" in dienstlichen Schreiben vom 2. Oktober
1957 (MABl S. 732),
- 4.
die Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern über Registraturen
vom 22. März 1963 (MABl S. 150),
- 5.
die Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern über die Durchführung
des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes; hier: Sicherheitsbeauftragte (§
719 RVO n. F.) vom 21. Juli 1964 (MABl S. 391), geändert durch Bekanntmachung
vom 4. August 1967 (MABl S. 556),
- 6.
die Bekanntmachung der Staatsregierung über die für den Freistaat
Bayern als Bedarfsträger nach dem Bundesleistungsgesetz handlungsberechtigten
Behörden vom 4. August 1967 (StAnz Nr. 35),
- 7.
die Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern über Werbung
auf amtlichen Briefumschlägen vom 14. November 1967 (MABl S. 703),
- 8.
die Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern über die Herstellung
von urheberrechtlich geschützten Formblättern durch Behörden vom 28.
April 1970 (MABl S. 241),
- 9.
die Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern über den Vollzug
der Allgemeinen Dienstordnung vom 23. August 1972 (MABl S. 703),
- 10.
die Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern über den Verkehr
mit obersten Bundes- und Landesbehörden vom 20. Juli 1973 (MABl S. 584),
- 11.
die Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern über die Anredeform
im behördlichen Sprachgebrauch vom 3. August 1973 (StAnz Nr. 33, MABl S. 665),
- 12.
die Bekanntmachung der Staatsregierung über die Verwendung der Bezeichnung
"Bundesrepublik Deutschland" vom 3. September 1974 (StAnz Nr. 36, MABl
S. 644),
- 13.
die Gemeinsame Bekanntmachung der Staatskanzlei, der Staatsministerien
und des Bayerischen Obersten Rechnungshofs über den Einsatz von Dienstkraftwagen
vom 4. Juni 1975 (StAnz Nr. 24, FMBl S. 308),
- 14.
die Gemeinsame Bekanntmachung der Staatskanzlei und der Staatsministerien
über Maßnahmen für eine bürgerfreundliche Verwaltung vom 24.
März 1977 (StAnz Nr. 15, MABl S. 298), zuletzt geändert durch Bekanntmachung
vom 19. September 1984 (StAnz Nr. 41, MABl S. 514),
- 15.
die Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern über die Überwachung
der Vordrucke, Plaketten und Zeichen für Amtshandlungen vom 21. August 1980
(MABl S. 521), geändert durch Bekanntmachung vom 19. November 1991 (AllMBl S.
901),
- 16.
die Gemeinsame Bekanntmachung der Staatsministerien und des Staatsministers
für Bundesangelegenheiten über Werbung und Geschäftsanbahnung in staatlichen
Dienststellen vom 23. September 1982 (StAnz Nr. 40),
- 17.
die Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern über die Erreichbarkeit
von Behörden und Dienststellen mit dem öffentlichen Personennahverkehr
(ÖPNV) vom 8. Februar 1993 (AllMBl S. 517),
- 18.
die Gemeinsame Bekanntmachung der Staatskanzlei, der Staatsministerien
und der Staatsministerin für Bundesangelegenheiten über die Haftungsbeschränkung
bei der Beförderung von Personen, die nicht im Dienst des Freistaates Bayern
stehen, in Dienstkraftwagen des Freistaates Bayern vom 25. April 1995 (FMBl S. 235),
- 19.
die Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern über den Verlust
von Dienstausweisen vom 2. Dezember 1997 (AllMBl S. 942).
München, den 12. Dezember 2000
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Edmund Stoiber
Anlage 1
Abbildung
Anlage 2
Erläuterungen zum Briefblatt
Allgemeines
Sämtliche Maße in der Anlage
1
sind in mm angegeben.
Das abgebildete Muster eines Briefblattes entspricht Form B der DIN 676 (= tiefgestelltes
Anschriftenfeld). Bei der Form A (= hochgestelltes Anschriftenfeld) steht für
den Briefkopf (= Behördenbezeichnung) statt einem 45 mm hohem Feld eines mit
27 mm zur Verfügung. Die Felder für die Postanschrift des Absenders und
des Empfängers, die Bezugszeichenzeile und die Faltmarken verschieben sich somit
gegenüber der Form B um jeweils 18 mm nach oben.
Die Zitate "Nr. ..." beziehen sich jeweils auf die Norm DIN 5008.
Das amtliche Regelwerk zur deutschen Rechtschreibung geht im Zweifelsfall den
Bestimmungen der DIN 5008 vor.
- 1.
Briefkopf mit Bezeichnung der Behörde
Der Behördenbezeichnung
sollen, ausgenommen für die Behördenleitung und durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften
vorgegebene besondere Bezeichnungen, keine weiteren Zusätze (z. B. Bezeichnung
der Organisationseinheit, persönliche Namensangaben, Beauftragte) hinzugefügt
werden.
- 2.
Postanschrift des Absenders
Das Feld enthält die
Postfachanschrift der Behörde mit Behördenbezeichnung, Postfachnummer,
Postleitzahl und Ortsname. Bei Behörden, die Großempfänger sind,
werden nur die Postleitzahl und der Ortsname angegeben.
- 3.
Anschriftenfeld
- 3.1
Das Anschriftenfeld soll maschinell lesbar sein. Bei handgeschriebenen
Aufschriften sollen daher Blockbuchstaben verwendet werden.
- 3.2
Adressierung
Bei Schreiben an Behörden,
juristische Personen und sonstige nicht natürliche Personen wird im Allgemeinen
lediglich die sachliche Bezeichnung der Behörde oder der Organisation angegeben.
Der persönliche Name der Leitungsperson oder eines Angehörigen soll nur
dann angegeben werden, wenn es sich um eine persönliche Angelegenheit handelt
oder wenn besondere Verhältnisse das erfordern.
Bei Zustellung durch die Deutsche
Post AG ist regelmäßig die Postfachanschrift (Postfachnummer, Postleitzahl
und Ort) anzugeben. Die Zustellanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl
und Ort) wird angegeben, wenn der Empfänger kein Postfach besitzt oder die Zustellung
an das Postfach nicht möglich ist (z. B. bei der Zustellung von Paketen). Bei
Großempfängern ist bei Zustellung durch die Deutsche Post AG nur die Großempfänger-Postleitzahl
und der Ort anzugeben; Zustell- oder Postfachangaben werden nicht angegeben.
Die Schreibweise des Ortsnamens
richtet sich nach dem Amtlichen Ortsverzeichnis für Bayern.
Die Postleitzahlen im Inland
sind stets fünfstellig und ebenso wie die Ortsangabe nicht gesperrt, fett oder
kursiv zu schreiben und nicht in Klammern zu setzen oder zu unterstreichen.
Die Anschrift ist ohne Leerzeilen
zu gestalten.
- 3.3
Sammelanschrift
Bei Dokumenten, die in derselben
Angelegenheit an mehrere Empfänger gerichtet sind, soll eine Sammelanschrift
verwendet werden, soweit im Entwurfsdokument nicht "Einzelanschriften"
verfügt worden ist. Wird keine Sammelanschrift verwendet, soll das Dokument
für die Adressaten erkennen lassen, an welche weiteren Empfänger es gerichtet
wurde, sofern rechtliche Gründe oder Zweckmäßigkeitserwägungen
nicht entgegenstehen (s. a. Nummer 8 dieser Erläuterungen).
Sind bei einem abgegrenzten
Empfängerkreis der Versendungsstelle und den Adressaten alle Empfänger
bekannt, genügt im Anschriftenfeld eine Kurzbezeichnung (z. B. "Regierungen",
"Finanzämter"). In den übrigen Fällen soll dem Schreiben
eine gesonderte Verteilerliste vorangestellt werden.
- 4.
Name
Dem Namen der sachbearbeitenden
bzw. auskunftsberechtigten Person soll die Bezeichnung "Frau" bzw. "Herr"
oder der Vorname vorangestellt werden.
- 5.
Datum
Abweichend von Nr. 8.4.1
kann das Datum bei der nummerischen Schreibweise weiterhin in der bisherigen Form
(in der Reihenfolge Tag - Monat - Jahr durch Punkte gegliedert) geschrieben werden.
- 6.
Anlagen
Der Anlagenvermerk wird abweichend
von Nr. 12.13.1 im Abstand von einer Leerzeile nach dem Betreff geschrieben.
Die Anlagen sollen verständlich
und eindeutig benannt und unter dem Leitwort "Anlage(n)" einzeln aufgeführt
werden.
Werden Anlagen wieder benötigt,
wird der Zusatz "g. R." (= "gegen Rückgabe") bei den betreffenden
Anlagen angefügt.
Nach der Aufzählung der
Anlagen sollen zwei Leerzeilen eingefügt werden.
- 7.
Grußformel
Die Behördenbezeichnung
wird abweichend von Nr. 12.11 nach dem Gruß nicht wiederholt.
- 8.
Verteilvermerk
Empfänger von Kopien
können mit einem Abstand von einer Leerzeile nach der Angabe des Unterzeichners
in einem Verteilvermerk aufgeführt werden (vgl. Nr. 12. 13).
- 9.
Geschäftsangaben
In den Geschäftsangaben
sollen alle Dienstgebäude, die Zustellanschrift, die Sprechzeiten, die Erreichbarkeit
mit öffentlichen Nahverkehrsmitteln (einschließlich nächstgelegene
Haltestellen), Parkmöglichkeiten für Behinderte, die Nummern der Hauptanschlüsse
aller Kommunikationsmittel (einschließlich Internet) sowie die Bankverbindungen
aufgeführt werden.
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